Bankenregulierung in der EU - Senior (non-)preferred bonds, MREL und TLAC - Ein update - UniCredit Research
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Bankenregulierung in der EU Senior (non-)preferred bonds, MREL und TLAC – Ein update MiFID II >> Our MiFID II approach including price model and offering. Natalie Tehrani Monfared, Senior Credit Analyst >> Contact us if you'd like to Regulatory & Accounting Service, Insurance Is your access receive a contract or if you have (UniCredit Bank, München) guaranteed? any questions. 27 Juni 2018
AGENDA • SENIOR PREFERRED (SP) UND SENIOR NON-PREFERRED (SNP) BONDS • TLAC UND MREL 2
Senior preferred und non-preferred bonds • Regulierung EU • Gesetzesentwurf Deutschland • EZB-Fähigkeit 3
Umsetzung der BRRD in der EU Heterogene Insolvenz-Rangigkeit für senior unsecured bonds Senior preferred und non-preferred bonds • Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten • Seit dem 1. Januar 2016 muss in allen EU Ländern ein bail-in möglich sein • Außerdem muss ein Mindestmaß an Eigen- und Fremdkapital (MREL) für den Fall der Abwicklung vorgehalten werden • Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte sehr unterschiedlich • Im Wesentlichen gab es vier Länder, die mit vier verschiedenen Modellen in Vorleistung getreten sind • Deutschland ‒ Verabschiedet § 46f KWG, wodurch "plain vanilla" senior unsecured bonds von Banken faktisch nachrangig wurden ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.1.2017 • Frankreich ‒ Verabschiedet ein Gesetz, das senior unsecured bonds in zwei Gruppen einteilt: preferred und non-preferred ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.12.2016 • Italien ‒ Verabschiedete ein Gesetz , das alle deposits vorrangig zu senior unsecured bonds und Derivaten behandelt ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.1.2019 • Spanien ‒ Plante ein Gesetz, das eine neue Assetklasse einführt (Tier 3) ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: nicht verabschiedet 4
Reformpaket der Europäischen Kommission Mehr Harmonisierung Senior preferred und non-preferred bonds • Am 23. November 2016 publizierte die EU Kommission ein Reformpaket: ‒ Überarbeitete Version der BRRD (BRRD II), um eine größere Harmonisierung der Hierarchie von Gläubigern im Falle einer Bankensanierung/-abwicklung in der EU zu erzielen ‒ Anpassung der CRR und der CRD IV, u.a. enthält nun die CRR II die MREL-Anforderungen • Die Harmonisierung der Insolvenzhierarchie von Banken wurde vorgezogen, weil alle G-SIBs in der EU ab dem 1. Januar 2019 die TLAC-Anforderungen erfüllen müssen ‒ Die Umsetzung trat am 28.12.2017 in Kraft und die EU Mitgliedsländer müssen die neuen Regeln bis zum 29.12.2018 eingeführt haben ‒ Bestehende senior unsecured bonds werden beibehalten und zukünftig als "senior preferred bonds (SP)" bezeichnet (Ausnahme: Deutschland) ‒ Zusätzlich wird eine neue Klasse von "senior non-preferred bonds (SNP)" eingeführt • SNP bonds rangieren in der Insolvenzhierarchie über dem regulatorischen Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) aber unter den SP bonds • SNP bonds sind als TLAC/MREL anrechenbar • SNP bonds sind nicht mehr bei der EZB einlagefähig ‒ SNP bonds müssen in der Bonddokumentation auf ihre Rangigkeit hinweisen ‒ Bestandsschutz: die Rangigkeit von ausstehenden senior bonds im nationalen Insolvenzrecht wird nicht beeinflusst (entscheidend für Deutschland) 5
Haftungskaskade gemäß BRRD II Senior preferred und non-preferred bonds Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) senior non-preferred Sonstiges Nachrangkapital Abschreibung senior preferred oder Wandlung Andere Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen von kleinen und mittleren Unternehmen (SMEs) gemäß Art. 108 BRRD und natürlichen Personen zum Beispiel Pfandbriefe und Ausgeschlossen Besicherte gesicherte Einlagen (d.h. vom Bail-in Verbindlichkeiten Einlagen bis EUR 100.000) Quellen: BRRD, UniCredit Research 6
Bestandschutz für ausstehend senior unsecured bonds Senior preferred und non-preferred bonds • Deutschland ‒ Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung ausstehende "plain vanilla senior unsecured bonds" sind "SNP bonds" und können auf MREL/TLAC angerechnet werden ‒ Folge: hohe Bestände an TLAC/MREL in Deutschland (kein Emissionsbedarf) ‒ Aber: keine Einlagefähigkeit bei der EZB mehr ‒ Zukünftig können deutsche Banken SP und SNP bonds emittieren • Frankreich, Spanien, Italien … ‒ Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetze ausstehenden senior unsecured bonds sind "SP bonds" und können nicht auf MREL/TLAC angerechnet werden ‒ Folge: SNP müssen emittiert werden um die TLAC/MREL-Anforderungen zu emittieren ‒ Aber: Ausstehende senior unsecured bonds sind weiterhin bei der EZB einlagefähig (Details siehe Folien 13 und 14) ‒ Zukünftig können Banken SP und SNP bonds emittieren • Irland, UK und Schweiz ‒ Die Banken haben eine Holding Company (HoldCo) Struktur ‒ Folge: Aus der HoldCo emittierte senior unsecured bonds sind auf TLAC/MREL anrechenbar ‒ Aber: HoldCo senior unsecured bonds sind strukturell nachrangig und daher nicht mehr EZB einlagefähig (Details siehe Folien 13 und 14) 7
Umsetzung der neuen Regelungen in der EU Spätester Zeitpunkt: 29. Dezember 2018 Senior preferred und non-preferred bonds Land Art der Nachrangigkeit Status quo Österreich Senior non-preferred Eingeführt (Inkrafttreten: 30.06.2018) Belgien Senior non-preferred und HoldCo/OpCo (KBC) SNP eingeführt (08/2017) Frankreich Senior non-preferred Eingeführt (12/2016) Gesetzesentwurf (Geplante Einführung: Deutschland Senior non-preferred* 21. Juli 2018) Irland HoldCo/OpCo Eingeführt UK HoldCo/OpCo Eingeführt Italien Senior non-preferred Eingeführt (12/2017) Niederlande Senior non-preferred und HoldCo/OpCo (ING) Gesetzesentwurf Spanien Senior non-preferred Eingeführt (6/2017) Schweden Senior non-preferred Gesetzesentwurf Dänemark Senior non-preferred Gesetzesentwurf (wirksam ab 01/2018) Schweiz HoldCo/OpCo Eingeführt *In Deutschland gibt es derzeit eine Diversifizierung von unbesicherten Anleihen, allerdings nicht so wie nach BRRD II gefordert. Quelle: UniCredit Research 8
Senior preferred und non-preferred bonds • Regulierung EU • Gesetzesentwurf Deutschland • EZB-Fähigkeit 9
Deutscher Referentenentwurf Senior preferred und non-preferred bonds • Deutschland hat bereits im September 2015 § 46f KWG angepasst und damit die Insolvenzhierarchie von Bankenbonds verändert • Seitdem sind plain-vanilla Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Oderschuldverschreibungen und vergleichbare Rechte nachrangig zu anderen unbesicherten Verbindlichkeiten (= senior non-preferred) • Nun müssen jedoch die neuen Vorgaben der EU auch in Deutschland bis zum 29. Dezember 2018 umgesetzt werden • Deutschland hat am 15. Februar 2018 einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht ‒ Bei SNP bonds muss in den Anleihebedingungen auf ihre Rangigkeit hingewiesen werden ‒ Ohne entsprechenden Zusatz gelten die bonds als SP ‒ Alle bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes emittierte bonds sind SNP, auch wenn dies nicht in den Anleihebedingungen steht ‒ Ab der Verabschiedung des Gesetzes, können deutsche Banken wählen zwischen der Emission von SP und SNP bonds • Geplante Einführung: 21. Juli 2018 10
Haftungskaskade Deutschland derzeit Senior preferred und non-preferred bonds Bestandsschutz Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) Erstrangige, unbesicherte (plain-vanilla) SNP Verbindlichkeiten* Sonstiges Nachrangkapital Derivate (einschließlich Abschreibung eingebetteter Derivate), SP oder Wandlung Einlagen von Banken und Andere Großkunden Verbindlichkeiten Unbesicherte Einlagen von kleinen und mittleren Unternehmen (SMEs) gemäß Art. 108 BRRD und natürlichen Personen zum Beispiel Pfandbriefe und Ausgeschlossen Besicherte gesicherte Einlagen (d.h. vom Bail-in Verbindlichkeiten Einlagen bis EUR 100.000) * Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Oderschuldverschreibungen und vergleichbare Rechte Quellen: KWG, UniCredit Research 11
Senior preferred und non-preferred bonds • Regulierung EU • Gesetzesentwurf Deutschland • EZB-Fähigkeit 12
Anpassung der Kriterien für die EZB-Einlagefähigkeit Senior preferred und non-preferred bonds • Die Änderung der Insolvenzhierarchie von senior unsecured bonds hat auch Einfluss auf die EZB-Fähigkeit • Am 14. Dezember 2017 hat die EZB mitgeteilt, dass sie die Kriterien für die Einlagefähigkeit angepasst hat • Am 7. Februar 2018 wurde die entsprechende Anpassung publiziert und trat in Kraft • Senior unsecured bonds ‒ SNP bonds verlieren ihre Einlagefähig, sind aber auf MREL/TLAC anrechenbar ‒ SP bonds sind weiterhin einlagefähig, aber nicht auf MREL/TLAC anrechenbar • Bestandsschutz ‒ Senior unsecured bonds die am 16. April 2018 einlagefähig waren, die Einlagefähigkeit aber aufgrund der Anpassungen verlieren, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 einlagefähig 13
Auswirkungen Senior preferred und non-preferred bonds • Deutschen Banken ‒ Ausstehende plain-vanilla senior unsecured bonds (SNP) verlieren ihre Einlagefähigkeit ‒ SNP sind jedoch anrechenbar auf MREL/TLAC • Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Niederlande … ‒ Ausstehenden senior unsecured bonds (SP) sind weiterhin einlagefähig ‒ Aber: SP sind nicht auf MREL/TLAC anrechenbar • Der Verlust der EZB-Einlagefähigkeit ab Anfang 2019 wird nur einen geringfügigen Einfluss auf die Spreads haben ‒ Weniger als 20% der 2017 neu emittierten EUR Benchmark SNP bonds sind von Banken erworben worden ‒ Die Einlagefähigkeit ist nur ein Aspekt für die Investmententscheidung ‒ Banken warten nicht bis zum Ende der Übergangsfrist, sondern veräußern bereits im ersten Halbjahr 2018 bonds die ihre Anrechenbarkeit verlieren ‒ Längere Laufzeiten sind stärker betroffen als kürzere Laufzeiten 14
AGENDA • SENIOR PREFERRED (SP) UND SENIOR NON-PREFERRED (SNP) BONDS • TLAC UND MREL 15
TLAC: Auslöser für die Einführung von SP und SNP bonds TLAC und MREL • Im November 2015 hat das Financial Stability Board (FSB) ein Papier zur Verlustabsorptionsfähigkeit von G-SIBs veröffentlicht • Die Anforderung ist ab dem 1. Januar 2019 (bzw. 1. Januar 2022) zu erfüllen • Alle G-SIBs müssen eine total loss-absorbing capacity (TLAC) vorhalten • TLAC wird basierend auf den risikogewichteten Aktiva (RWA) und dem Nenner der Leverage Ratio ermittelt • Basel III Kapitalpuffer sind nicht in TLAC enthalten • Die Ermittlung erfolgt auf konsolidierter Basis für die ganze G-SIB-Gruppe, wobei unterschieden wird zwischen: ‒ Externer TLAC-Anforderung, die für jedes Abwicklungsunternehmen innerhalb eines G-SIB-Konzerns gilt ‒ Interner TLAC-Anforderung, die für wesentliche Töchter im Konzern gilt • Die externe TLAC-Mindestanforderung ist: ‒ Ab 1. Januar 2019: 16% der RWA der Gruppe und 6% des Leverage Ratio Nenners ‒ Ab 1. Januar 2022: 18% der RWA der Gruppe und 6.75% des Leverage Ratio Nenners • Wesentliche Töchter müssen in ihrer Bilanz internes TLAC in Höhe von 75-90% des externen TLAC vorhalten 16
MREL: Wurde bereits vor TLAC implementiert Preferred/non-preferred bonds • Die "minimum requirements for own funds and eligible liabilities" (MREL-Anforderungen) wurden mit der BRRD zum 1. Januar 2015 eingeführt ‒ Alle Banken in der EU sind demnach verpflichtet ein Mindestmaß an abschreibungsfähigem Eigen- und Fremdkapital (MREL) vorzuhalten ‒ Ein bestimmter Prozentsatz wird nicht gefordert ‒ MREL wird für jede Bank einzeln festgelegt ‒ MREL wird basierend auf der Summe der Vermögenswerte (total asset) ermittelt ‒ Die Anforderungen sind ab dem 1. Januar 2016 zu erfüllen (Übergangsphase maximal 4 Jahre) • TLAC und MREL verfolgen dasselbe Ziel, sind aber sehr unterschiedlich ausgestaltet 17
MREL alt versus TLAC TLAC und MREL MREL (Status quo: BRRD) TLAC Sicherstellen, dass ein angemessenes Maß an Eigen-und Fremdkapital vorhanden ist um Verlust zu absorbieren und eine Ziel Bankengruppe wieder zu sanieren. 1. Januar 2016 Anwendungszeitpunkt 1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2022 (mögliche Übergangsphase: 48 Monate) Anwendungsbereich Alle Banken in der EU Global systemrelevante Banken (G-SIBs) Minimumstandard (Säule 1) und ggf. individueller Aufschlag Methode Bankspezifisch (Säule 2) (Säule 2) Normengeber Europäische Kommission FSB, beauftragt von den G20-Staaten Status quo Verabschiedet, aber zur Zeit in Überarbeitung Final Einzelbasis und höchstes Konsolidierungsniveau Abwicklungsunternehmen (externes TLAC) und wesentliche Anwendung in der EU Töchter der Abwicklungsunternehmens (internes TLAC) 16% der RWAs ab 1.1.2019 und 18% ab 1.1.2022; und 6% Minimum Kein Minimum (de facto jedoch 8%) des Leverage Ratio Nenners ab 1.1.2019 und 6.75% ab 1.1.2022 Basel III Kapitalpuffer In MREL enthalten Müssen zusätzlich erfüllt werden Ausgedrückt als Prozentsatz … … von allen Vermögenswerten … von RWA und Nenner der Leverage Ratio Die Verbindlichkeiten müssen unbesichert und nachrangig Eine Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten zu den (vertraglich, strukturell oder gesetzlich) zu ausgeschlossenen Anrechenbare ausgeschlossenen Verbindlichkeiten ist nicht gefordert. Verbindlichkeiten sein. Außerdem müssen einige Verbindlichkeiten Einige grundsätzliche Bedingungen müssen jedoch grundsätzliche Bedingungen erfüllt sein, z.B. emittiert und erfüllt sein, z.B. emittiert und vollständig eingezahlt. vollständig eingezahlt. MREL-Instrumente müssen von der investierenden Bank Als TLAC anrechenbare Instrumente müssen von der Abzüge nicht in Abzug gebracht werden. investierenden Bank in Abzug gebracht werden. Quellen: BRRD, FSB, UniCredit Research 18
MREL: Geplante Änderungen TLAC und MREL • Für EU G-SIBs (derzeit 13) gelten zukünftig die TLAC-Anforderungen (Säule 1) • MREL wird weiterhin institutsspezifisch (individuell) ermittelt wobei die Bezugsgröße zukünftig RWAs sein sollen ‒ Das Single Resolution Board (SRB) hat 2016 erste MREL Indikatoren für EU Banken festgelegt ‒ Für die größten und komplexesten Banken in der EU wurden 2017 verbindliche Quoten festgelegt, die den Banken im 1. Quartal 2018 mitgeteilt wurden ‒ Alle anderen Banken erhalten weiterhin informative, aber keine verbindlichen Ziele • Es werden die Konzepte "single point of entry (SPE)" und "muliple point of entry (MPE)" eingeführt • Es wird eine Unterscheidung zwischen Abwicklungsunternehmen und Abwicklungsgruppe geben • Abwicklungsbehörden können zusätzliche Eigenkapitalanforderungen (Säule 2 Anforderungen) und Leitlinien (Säule 2 Leitlinien) für einzelne Banken erlassen • Auf MREL anrechenbare Instrumente müssen nachrangig sein • Verbindlichkeiten mit derivativen Eigenschaften, z.B. strukturierte Instrumente, können auf MREL angerechnet werden sofern der Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit zum Zeitpunkt der Emission bekannt und fix ist und nicht durch das eingebettete Derivat beeinflusst wird • AT1 und T2 Instrumente, die von einem Special Purpose Entity (SPE) emittiert wurden, können ab dem 1. Januar 2022 nicht mehr als regulatorisches Eigenkapital angerechnet werden • Anfang Juli beginnen die Verhandlungen zwischen der EU Kommission, dem EU Parlament und dem Rat der EU über den finalen Text der Anpassungen (erwartete Finalisierung: Ende 2018) 19
TLAC/MREL neu: Anrechenbare Instrumente TLAC und MREL • Ausgeschlossen von TLAC/MREL sind unter anderem Verbindlichkeiten aus Derivaten, gesicherte Einlagen, Pfandbriefe und Verbindlichkeiten aus Steuern • Angerechnet werden können: ‒ Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) ‒ Anrechenbare Verbindlichkeiten • Verbindlichkeiten müssen für die Anrechenbarkeit einige Voraussetzungen erfüllen; sie müssen beispielsweise unbesichert sein und eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben • Darüber hinaus müssen sie im Insolvenzfall vor allen von TLAC/MREL ausgeschlossenen Instrumenten Verluste absorbieren und daher eine der folgenden Nachrangigkeiten aufweisen: ‒ Vertragliche Nachrangigkeit zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten in der Bilanz des Abwicklungs- unternehmens ‒ Gesetzliche Nachrangigkeit in der Insolvenzhierarchie zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten ‒ Strukturelle Nachrangigkeit, d.h. Emission durch ein Unternehmen, das keine ausgeschlossenen Verbindlichkeiten hat (z.B. eine Holdinggesellschaft) • Zu beachten ist: ‒ Einerseits können alle als TLAC/MREL anrechenbaren Verbindlichkeiten einem bail-in unterzogen werden ‒ Andererseits gibt es Verbindlichkeiten die nicht als TLAC/MREL anrechenbar sind, aber trotzdem einem bail- in unterzogen werden können (SP bonds) 20
Nachrangigkeit TLAC und MREL Anrechenbare Instrumente Vertragliche Gesetzliche Strukturelle Nachrangigkeit Nachrangigkeit Nachrangigkeit Die Nachrangigkeit der Die Nachrangigkeit der Die Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten ist im Verbindlichkeiten ist im Verbindlichkeiten ergibt Vertrag des Instruments Insolvenzrecht des sich durch die Konzern- geregelt entsprechenden Landes struktur verankert Tier-3 Emissionen Europäische Lösung: Schweiz, UK, Irland, USA preferred/non-preferred Quellen: UniCredit Research 21
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Aufsichtsbehörde: BaFin, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt, Deutschland sowie in begrenztem Umfang die Financial Conduct Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London E14 5HS, Vereinigtes Königreich und Prudential Regulation Authority 20 Moorgate, London, EC2R 6DA, Vereinigtes Königreich. Einzelheiten hinsichtlich unseres regulatorischen Status sind auf Anfrage bei uns erhältlich. POTENZIELLE INTERESSENSKONFLIKTE ABN Amro Bank 3; Adler Real Estate 8a; Aegon 8a; Allianz 8a; Assicurazioni Generali 3, 8a; Aust. & NZ. Banking Group 3, 8a; Aviva 8a; AXA 8a; Banca MPS 8a; Banca P. Emilia Romagna 3; Banca Popolare di Milano 3, 8a; Banco BPM 3, 8a; Banco de Sabadell 3, 8a; Banco Popular Espanol 3; Banco Santander 8a; Bank of America 3, 8a; Bank of China 8a; Bank of Cyprus 8a; Bank of Nova Scotia 8a; Bankia 8a; Bankinter 3, 8a; Barclays 3, 8a; BBVA 3, 8a; BCP 3; BNP Paribas 8a; CaixaBank 8a; China Construction Bank 8a; China Overseas Land & Investment 8a; Chubb 8a; Citigroup 3, 8a; Citycon 8a; CNP Assurances 8a; Commerzbank 8a; Commonwealth Bank of Australia 8a; Corestate Capital 8a; Crédit Agricole 8a; Credit Suisse 8a; Danske Bank 3, 8a; Deutsche Bank 3, 8a; Deutsche Börse 8a; Deutsche Wohnen 8a; DNB 3, 8a; Exor 3, 8a; General Electric 3, 8a; Goldman Sachs 3, 8a; Great-West Lifeco 8a; HSBC 3, 8a; Iccrea Banca 3; ING 8a; Inmobiliaria Colonial 8a; Intesa Sanpaolo 3, 8a; Investor AB 8a; JPMorgan Chase 8a; La Caixa 8a; Landesbank Berlin 3; Lloyds Banking Group 3, 8a; Mapfre 8a; Mediobanca 1a, 3, 6a, 8a; Morgan Stanley 8a; MUFG 8a; Munich Re 8a; National Australia Bank 8a; Nomura 8a; PKO Bank Polski 8a; PZU 8a; Raiffeisen Bank Int. 3, 8a; Sberbank 8a; SCOR 8a; SEB 3, 8a; Société Générale 8a; Standard Chartered 8a; Sumitomo Mitsui 8a; Svenska Handelsbanken 3, 8a; Swedbank 3, 8a; Swiss Life 8a; U.S. Bancorp 8a; UBI Banca 3, 8a; Unibail-Rodamco 8a; UniCredit 2, 3, 8a; Unipol 3, 8a; UnipolSai 8a; Vienna Insurance Group 8a; Wells Fargo & Co 3, 8a; Westpac 8a; XL Group 8a; ZFS 8a; Key 1a: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Gesellschaft halten an der Gesellschaft eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals. Key 1b: Die analysierte Gesellschaft hält an der UniCredit Bank AG bzw. an einer mit ihr verbundenen juristischen Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals. Key 2: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person war in den letzten 12 Monaten Lead Manager oder Co-Lead Manager aller öffentlichen Angebote von Finanzinstrumenten der analysierten Gesellschaft oder von sich darauf beziehenden Derivaten. Key 3: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person betreut die von der analysierten Gesellschaft emittierten Finanzinstrumente an der Börse oder am Markt durch Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen (fungiert also als Market Maker oder als Liquidity Provider für die von der Gesellschaft emittierten Wertpapiere oder sich darauf beziehende Derivate). Key 5: Die analysierte Gesellschaft und die UniCredit Bank AG bzw. die verbundene juristische Person haben eine Vereinbarung über die Erstellung von Analysen geschlossen. Key 6a: Angestellte oder Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG und/oder andere Angestellte, die für UniCredit Research arbeiten (also für die gemeinsame Research-Abteilung der UniCredit Group) und/oder Mitglieder des Konzernvorstandes (gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Recht) sind Mitglieder des Vorstandes des analysierten Unternehmens. Mitglieder des Vorstandes des analysierten Unternehmens sind Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG (gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Recht). Die Anwendung des gegenständlichen Key 6a beschränkt sich auf Personen, die, obwohl sie nicht an der Erstellung der Analyse beteiligt waren, vor deren Bekanntgabe gegenüber Kunden oder der Öffentlichkeit Zugang zu der Analyse hatten, oder von denen dies in angemessener Weise anzunehmen ist. Key 6b: Der Analyst ist Mitglied des Aufsichtsrats/Vorstandes der analysierten Gesellschaft. Key 8a: Die UniCredit Bank AG und/oder eine mit ihr verbundene juristische Person halten eine Netto-Long-Position von mehr als 0,5% des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten. Key 8b: Die UniCredit Bank AG und/oder eine mit ihr verbundene juristische Person halten eine Netto-Short-Position von mehr als 0,5% des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten. Die UniCredit S.p.A. ist als Spezialist oder Primärhändler an der Emission von Staatsschuldverschreibungen beteiligt, die vom italienischen oder griechischen Finanzministerium begeben werden und als Market Maker von Staatsschuldverschreibungen, die vom spanischen oder portugiesischen Finanzministerium begeben werden. 23
Haftungsausschluss Credit Research Die wesentliche Aufgabe des Spezialisten besteht darin, kontinuierlich und effizient an Auktionen für Staatswertpapiere teilzunehmen, durch Market-Making und Preisstellungsanforderungen die Effizienz des Sekundärmarkts zu fördern und an der Verwaltung öffentlicher Schuldtitel und Entscheidungen zur Schuldverschreibungsemissionspolitik mitzuwirken, auch durch Beratungs- und UniCredit Bank AG-Research-Tätigkeiten. UniCredit S.p.A.s eingetragener Firmensitz in Rom: Via Alessandro Specchi, 16 - 00186 Rom. Hauptsitz in Mailand: Piazza Gae Aulenti 3 - Tower A - 20154 Mailand. Eingetragen im Register of Banking Groups und Muttergesellschaft der UniCredit Bankengruppe mit Code 02008.1; Code ABI 02008.1 – Zuständige Behörde: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB). Die UniCredit Bank AG ist als Spezialist oder Primärhändler an der Emission von Staatsschuldverschreibungen beteiligt, die vom deutschen oder österreichischen Finanzministerium begeben werden. Die wesentliche Aufgabe des Spezialisten besteht darin, kontinuierlich und effizient an Auktionen für Staatswertpapiere teilzunehmen, durch Market- Making und Preisstellungsanforderungen die Effizienz des Sekundärmarkts zu fördern und an der Verwaltung öffentlicher Schuldtitel und Entscheidungen zur Schuldverschreibungsemissionspolitik mitzuwirken, auch durch Beratungs- und Research-Tätigkeiten. EMPFEHLUNGEN, ANLAGEURTEILE UND BEWERTUNGSGRUNDLAGEN ACAFP 2/5/2018 Marketweight T. Höpker CNPFP 6/14/2018 Restricted N. Tehrani Monfared NNGRNV 12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared ACAFP 1/3/2018 Restricted T. Höpker CNPFP 12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared NWIDE 6/8/2018 no rec. F. Rudolf ACHMEA 4/5/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared CS 6/27/2017 Marketweight M. Teig PBBGR 3/7/2018 Marketweight M. Teig AEGON 4/5/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared DB 7/27/2017 Overweight M. Teig PBBGR 1/15/2018 Restricted M. Teig AIG 5/17/2018 no rec. M. von Terzi DLNA 4/5/2018 no rec. POPSM 2/16/2018 Marketweight M. Teig ANNGR 3/15/2018 Restricted S. Haber EXOIM 1/29/2018 Marketweight S. Kreitmair RBS 4/4/2018 Underweight T. Höpker ANNGR 12/11/2017 Overweight S. Haber EXOIM 1/10/2018 Restricted S. Kreitmair RBS 2/27/2018 Restricted T. Höpker ANNGR 11/13/2017 Restricted S. Haber EXOIM 8/31/2017 Hold S. Kreitmair SANSCF 3/8/2018 Marketweight M. Teig ANNGR 7/27/2017 Overweight J. Arndt GARAN 5/1/2018 In transition O. Reinhardt SANTAN 1/31/2018 Marketweight M. Teig ANZ 3/8/2018 no rec. GARAN 12/22/2017 Hold O. Reinhardt SANTAN 1/9/2018 Restricted M. Teig ARNDTN 9/5/2017 Overweight J. Arndt GS 6/27/2017 Marketweight M. Teig SANUK 3/8/2018 Marketweight M. Teig AVLN 5/17/2018 no rec. M. von Terzi GYCGR 5/18/2018 Overweight S. Haber SCOR 12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared AXASA 5/25/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared GYCGR 4/17/2018 Restricted S. Haber SLHNVX 4/5/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared AXASA 4/27/2018 Restricted N. Tehrani Monfared GYCGR 9/5/2017 Overweight J. Arndt SRENVX 12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared AXASA 4/5/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared HANRUE 5/7/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared UBIIM 11/10/2017 Marketweight T. Höpker AXASA 3/21/2018 Restricted N. Tehrani Monfared HANRUE 4/10/2018 Restricted N. Tehrani Monfared UBIIM 10/9/2017 Restricted T. Höpker BAC 4/20/2018 Restricted T. Höpker ICBPI 12/11/2017 Hold T. Höpker UBS 5/1/2018 Marketweight M. Teig BACRED 3/9/2018 no rec. INTNED 11/2/2017 Marketweight T. Höpker UBS 4/10/2018 Restricted M. Teig BAMIIM 3/29/2018 Marketweight M. Teig INTNED 9/19/2017 Restricted T. Höpker UBS 12/14/2017 Marketweight M. Teig BAMIIM 8/28/2017 no rec. T. Höpker JABHOL 7/25/2017 Marketweight S. Stegemann UBS 8/29/2017 Restricted M. Teig BAMIIM 6/27/2017 In transition T. Höpker JPM 6/5/2018 Restricted M. Teig ULFP 5/2/2018 Restricted S. Haber BBVASM 5/25/2018 Marketweight M. Teig JPM 7/14/2017 Marketweight M. Teig ULFP 7/27/2017 Marketweight J. Arndt BBVASM 5/3/2018 Restricted M. Teig LEGGR 7/27/2017 Overweight J. Arndt USIMIT 4/5/2018 Underweight N. Tehrani Monfared BHH 6/27/2017 Marketweight F. Rudolf LINCFI 12/14/2017 Hold S. Kreitmair VAKBN 5/1/2018 In transition O. Reinhardt BKTSM 3/8/2018 Marketweight M. Teig LPTY 12/14/2017 Overweight S. Kreitmair VAKBN 12/22/2017 Hold O. Reinhardt BNP 7/7/2017 Marketweight T. Höpker MAPSM 4/5/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared WSTP 3/8/2018 no rec. BPCEGP 11/8/2017 Marketweight T. Höpker MONTE 3/29/2018 Underweight M. Teig YBS 6/8/2018 no rec. F. Rudolf CBAAU 3/8/2018 no rec. MONTE 8/14/2017 no rec. T. Höpker ZURNVX 5/17/2018 no rec. M. von Terzi CCAMA 4/5/2018 Underweight N. Tehrani Monfared MONTE 6/27/2017 In transition T. Höpker CMARK 4/19/2018 Marketweight T. Höpker NAB 3/8/2018 no rec. 24
Haftungsausschluss Credit Research ÜBERBLICK ÜBER UNSERE ANLAGEURTEILE Eine Übersicht über die absolute und relative Verteilung der Anlageurteile bzw. eine Übersicht der letzten Änderungen finden Sie auf unserer Website http://www.disclaimer.unicreditmib.eu/credit-research-rd/Recommendations_CR_e.pdf Hinweis bezüglich der Bewertungsgrundlagen für Aktien: Marketweight (MW): Wir empfehlen eine Portfolio-Gewichtung, die der Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx entspricht. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index entspricht. Overweight (OW): Wir empfehlen eine höhere Portfolio-Gewichtung als die Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten über der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index liegt. Underweight (UW): Wir empfehlen eine geringere Portfolio-Gewichtung als die Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten unter der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index liegt. Anlageempfehlungen bezogen auf ein einzelnes Instrument: Hold (H): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu halten. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten der Rendite entspricht. Buy (B): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu kaufen. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten über der Rendite liegt. Sell (S): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu verkaufen. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten unter der Rendite liegt. Wir verwenden für die verzinslichen Wertpapiere in unserer Coverage drei weitere Kategorien: Restricted (R): Eine Anlageeempfehlung bzw. eine Finanzprognose wird aus Compliance-Gründen oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Erwägungen – z.B. eine Blackout-Periode oder ein Interessenkonflikt – nicht veröffentlicht. Coverage in transition (T): Aufgrund von Veränderungen im Research-Team wurde die Veröffentlichung einer Anlageempfehlung bzw. von finanziellen Informationen vorübergehend ausgesetzt. Das verzinsliche Wertpapier gehört weiterhin zum Research-Universum, und die Veröffentlichung relevanter Informationen wird zu gegebener Zeit wieder aufgenommen. Not rated (NR): Einstellung der Coverage. Bei Handelsempfehlungen für festverzinsliche Wertpapiere wird überwiegend auf den sog. Credit Spread (Renditedifferenz des festverzinslichen Wertpapieres zur entsprechenden Bundesanleihe bzw. des Swap-Satzes) und die Rating-Meinungen und -Methodologien der anerkannten Agenturen (S&P, Moody's, Fitch) fokussiert. Je nach Investorentyp kann der Zeitraum des Anlageurteils kurzfristig sein oder sich auch auf einen Zeitraum von bis zu 6-9 Monaten beziehen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen kann in bestimmten Rechtsordnungen nur eingeschränkt möglich sein. Es ist erforderlich, dass Sie sich mit örtlichen Gesetzen und Beschränkungen, die auf Sie Anwendung finden und die die Nutzung sowie die Verfügbarkeit der hier beschriebenen Dienstleistungen betreffen, selbst vertraut machen. Diese Informationen dürfen nicht von solchen Personen oder Organisationen benutzt oder an solche verteilt werden, die Rechtsordnungen unterliegen, in denen eine solche Verteilung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Bestimmungen steht. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die täglichen Kursdaten auf die Schlusskurse des Vortages, und die Merkmale des Anleihenindex iBoxx beziehen sich auf die Merkmale des Index zum Ende des Vormonats. Coverage-Richtlinien Eine Liste der von der UniCredit Bank analysierten Unternehmen ist auf Anfrage erhältlich. Frequenz und Aktualisierungen Es ist beabsichtigt, dass jede dieser Gesellschaften mindestens einmal im Jahr analysiert wird, sowie fallweise bei wesentlichen operativen Änderungen und/oder Änderung der Empfehlung. BEDEUTENDE FINANZIELLE INTERESSEN Die UniCredit Bank und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen handelt regelmäßig mit Aktien der analysierten Gesellschaft. Die UniCredit Bank und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen hält gegebenenfalls offene Positionen in sich auf die Aktien der analysierten Gesellschaft beziehenden Derivate, die nicht delta-neutral sind. Die UniCredit Bank AG und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen, die die bedeutende finanzielle Interessen an der analysierten Gesellschaft haben oder jederzeit haben können. Da die UniCredit Bank AG und/oder ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen vorbehaltlich der anzuwendenden Gesetze berechtigt sind, zukünftige Handlungen durchzuführen, die zu einem bedeutenden finanziellen Interesse führen, ist für die Zwecke dieser Information davon auszugehen, dass die UniCredit Bank AG und/oder eine ihrer nahestehenden juristischen Gesellschaften oder Personen tatsächlich Handlungen durchführen werden, die zu einem bedeutenden finanziellen Interesse an der analysierten Gesellschaft führen. Analysen können sich auf eine oder auf mehrere Gesellschaften und auf die von ihnen emittierten Wertpapiere beziehen. In bestimmten Fällen haben die analysierten Gesellschaften von sich aus Informationen für diese Analysen bereitgestellt. WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN Zwischen der analysierten Gesellschaft und der UniCredit Bank AG bzw. einer mit dieser verbundenen juristischen Person bestand in den letzten 12 Monaten eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, für die die Bank bzw. eine solche verbundene juristische Person eine Leistung oder ein Leistungsversprechen erhielt. Da die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person gemäß dem anzuwendenden Recht berechtigt ist, mit der analysierten Gesellschaft zukünftig jederzeit eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen zu treffen und dafür eine Leistung oder ein Leistungsversprechen zu erhalten, ist für die Zwecke dieser Information davon auszugehen, dass die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person tatsächlich solche Vereinbarungen schließen und tatsächlich solche Leistungen oder Leistungsversprechen erhalten wird. ERKLÄRUNG DES ANALYSTEN Die Entlohnung des Verfassers hängt weder in der Vergangenheit, der Gegenwart noch in der Zukunft direkt oder indirekt mit der Empfehlung oder den Sichtweisen, die in dieser Studie geäußert werden, zusammen. 25
Haftungsausschluss Credit Research ORGANISATORISCHE UND ADMINISTRATIVE VORKEHRUNGEN, UM INTERESSENKONFLIKTE ZU VERHINDERN UND ZU VERMEIDEN Zur Prävention oder Behandlung von Interessenkonflikten haben die UniCredit Bank AG, UniCredit Bank AG London Branch, UniCredit Bank AG Milan Branch, UniCredit Bank AG Vienna Branch, UniCredit Bank Austria AG, UniCredit Bulbank, Zagrebačka banka d.d., UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia, ZAO UniCredit Bank Russia, UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia Slovakia Branch, UniCredit Bank Romania, UniCredit Bank AG New York Branch die gesetzlich und aufsichtsrechtlich erforderlichen organisatorischen Einrichtungen geschaffen, deren Einhaltung durch ihre Compliance-Organisation überwacht wird. Interessenskonflikte werden durch rechtliche, physische und nicht-physische Informationsschranken (sogenannte „Chinese Walls“) gehandhabt, die den Zweck haben, den Informationsfluss zwischen einer Abteilung/Arbeitsbereich der UniCredit Bank AG, UniCredit Bank AG London Branch, UniCredit Bank AG Milan Branch, UniCredit Bank AG Vienna Branch, UniCredit Bank Austria AG, UniCredit Bulbank, Zagrebačka banka d.d., UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia, ZAO UniCredit Bank Russia, UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia Slovakia Branch, UniCredit Bank Romania, UniCredit Bank AG New York Branch zu beschränken. Insbesondere die Bereiche Investment Banking, einschließlich der Aktivitäten Corporate Finance, Kapitalmarkt, Finanzberatung- und sonstige Kapitalbeschaffung sind durch physische und nicht- physische Informationsschranken von der Markets- als auch von der Research-Abteilung getrennt. Bei der Ausführung von Geschäften in Aktien durch die UniCredit Bank AG Milan Branch wird kein Eigenhandel betrieben, mit Ausnahme von Geschäften im Kundenauftrag oder Delta-Hedge-Geschäften von OTC-Werten und börsennotierten Derivaten. Die Offenlegung von öffentlich verfügbaren Interessenskonflikten und anderen wesentlichen Interessen erfolgt im Research. Die Analysten werden von ihren direkten Vorgesetzten, welche keine Verantwortung für Investment-Banking-Aktivitäten (einschließlich Corporate Finance) oder andere Aktivitäten (mit Ausnahme des Verkaufs von Wertpapieren an Kunden) haben, täglich geführt und überwacht. ZUSÄTZLICHE HINWEISE NACH DEN EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN AUSLÄNDISCHER RECHTSORDNUNGEN Eine Übersicht über weitere zusätzliche Hinweise nach den einschlägigen Bestimmungen ausländischer Rechtsordnungen finden Sie auf unserer Website http:// www.cib-unicredit.com/research-disclaimer. Hinweis für Anleger in Bosnien und Herzegowina: Dieser Bericht richtet sich nur an Kunden von UniCredit in Bosnien und Herzegowina, die im Sinne von Art. 2 Law on Securities Market der Föderation Bosnien und Herzegowina bzw. von Art. 2 Law on Securities Market der Republik Srpska institutionelle Investoren (Institucionalni investitori) sind, und darf nicht anderen Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden. Das vorliegende Dokument stellt weder ein Angebot noch eine Einladung dar, Wertpapiere zu zeichnen oder zu kaufen, und bildet auch keinen Teil eines solchen Angebots oder einer solchen Einladung. Weder dieses Dokument noch sein Inhalt dürfen als Grundlage für einen Vertragsabschluss oder das Eingehen einer anderweitigen Verpflichtung gleich welcher Art dienen. Hinweis für brasilianische Anleger: Die einzelnen Analysten, die diesen Bericht verfasst haben, erklären: (a) dass die hier enthaltenen Empfehlungen nur die persönlichen Ansichten der Analysten widerspiegeln und dass sie in völliger Unabhängigkeit erstellt wurden, auch unabhängig von der UniCredit Group, und (b) dass, abgesehen von den im vorstehenden Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ aufgeführten Interessenkonflikte, die Analysten sich nicht in einer Lage befinden, welche die Objektivität dieses Berichts beeinflussen oder zu einem Interessenkonflikt u. a. in Bezug auf das Nachstehende führen könnte: (i) Die Analysten unterhalten keinerlei Beziehungen zu einer Person, die für eine der in diesem Bericht behandelten Unternehmen arbeiten; (ii) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner halten weder direkt noch indirekt in ihrem eigenen Namen oder im Namen Dritter Wertpapiere, die von einem der in diesem Bericht behandelten Unternehmen emittiert wurden; (iii) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner sind weder direkt noch indirekt an Kauf, Verkauf und/oder Handel von Wertpapieren beteiligt, die von einem in diesem Bericht behandelten Unternehmen emittiert wurden; (iv) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner sind finanziell nicht an den Unternehmen beteiligt, die Gegenstand dieses Berichts sind, und (v) die Vergütung der Analysten hängt weder direkt noch indirekt von den Erträgen ab, die UniCredit mit ihrem Geschäft und ihren Finanztransaktionen erzielt. UniCredit erklärt dass, abgesehen von den potenziellen Interessenkonflikten, die im vorstehenden Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ aufgeführt sind, UniCredit, ihre kontrollierten Unternehmen, die sie kontrollierenden Unternehmen und die Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle (die „UniCredit Group“) sich nicht in einer Lage befinden, welche die Objektivität dieses Berichts beeinflussen oder zu einem Interessenkonflikt in Bezug u. a. auf das Nachstehende führen könnte: (i) Die UniCredit Group hält keine wesentlichen Beteiligungen am Eigenkapital der Unternehmen, die Gegenstand dieses Berichts sind; (ii) die Unternehmen, die Gegenstand dieses Berichts sind, halten keine wesentliche Beteiligung am Eigenkapital der UniCredit Group; (iii) die UniCredit Group ist an den Unternehmen oder den Titeln, die Gegenstand dieses Berichts sind, weder finanziell noch kommerziell wesentlich beteiligt; (iv) die UniCredit Group ist nicht am Kauf, Verkauf und/oder Handel der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Berichts sind, beteiligt; und (v) die UniCredit Group wird nicht für Dienstleistungen vergütet, die sie für die in diesem Bericht behandelten oder mit den behandelten Unternehmen verbundenen Unternehmen erbracht hat. Hinweis für Anleger der Elfenbeinküste: Die in dem vorliegenden Bericht enthaltenen Informationen wurden von der UniCredit Bank AG aus als glaubwürdig erachteten Quellen zusammengetragen. Es werden jedoch keinerlei ausdrückliche oder implizite Zusagen oder Garantien von der UniCredit Bank AG oder anderen Dritten zur Vollständigkeit oder Genauigkeit dieser Informationen gegeben. Sämtliche im vorliegenden Bericht geäußerten Meinungen und Schätzungen stellen eine Einschätzung der UniCredit Bank AG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts dar und können sich ohne Vorankündigung ändern. Sie werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt, ohne eine rechtliche Haftung zu übernehmen. Dieser Bericht stellt kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Angebot eines Kaufs oder einer Anlage in Wertpapiere dar. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung, und künftige Erträge können nicht garantiert werden. Zudem besteht das Risiko eines Verlusts des ursprünglich investierten Kapitals. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dürfen ohne die vorherige Genehmigung der UniCredit Bank AG weder reproduziert noch vervielfältigt werden. Hinweise an Anleger in Hongkong: Dieser Bericht ist nur für den Vertrieb an „professionelle Anleger“ im Sinne von Schedule 1 der Securities and Futures Ordinance (Kapitel 571, Hongkonger Gesetze) und der darunter erlassenen Regelungen vorgesehen und darf weder als Ganzes noch in Teilen für irgendeinen Zweck vervielfältigt, genutzt oder an andere Personen weitergegeben werden. Dieser Bericht stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar und darf weder als Ganzes noch in Teilen als Grundlage für Entscheidungen in Verbindung mit Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen dienen. Indem der Empfänger diesen Bericht akzeptiert, sichert er zu und garantiert, dass er berechtigt ist, derartige Berichte entsprechend und auf Grundlage der in diesem Abschnitt „Disclaimer“ festgelegten Beschränkungen zu erhalten und diese Beschränkungen als verbindlich anzuerkennen. Hinweis für kanadische Anleger: Diese Kommunikation wurde von der UniCredit Bank AG erstellt. Die UniCredit Bank AG verfügt nicht über eine eingetragene Unternehmenspräsenz in Kanada. Diese Kommunikation beinhaltet lediglich eine allgemeine Diskussion der Chancen und Risiken eines Wertpapiers bzw. von Wertpapieren, und ist in keiner Weise auf die Bedürfnisse und Verhältnisse des Empfängers zugeschnitten. Die Inhalte dieser Kommunikation dienen lediglich zu Informationszwecken. Dies stellt daher keine Beratung in Bezug auf Wertpapiere, kein Angebot zum Verkauf und keine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Hinweis für neuseeländische Anleger: Dieser Bericht ist nur für den Vertrieb an Wholesale-Kunden im Sinne des Financial Advisers Act 2008 („FAA“) vorgesehen. Durch Entgegennahme dieses Berichts stimmen Sie zu und erklären, dass (i) Sie ein Wholesale-Kunde gemäß FAA sind und (ii) Sie diesen Bericht nicht an irgendeine andere Person weitergeben, einschließlich (insbesondere) jener Personen, die keine Wholesale-Kunden gemäß FAA sind. Der vorliegende Bericht stellt in Bezug auf die darin erwähnten Wertpapiere und Produkte (i) kein Angebot zur Zeichnung oder zum Kauf von Wertpapieren gemäß dem Securities Act 1978 bzw. (ii) kein Angebot für Finanzprodukte zur Emission oder zum Verkauf gemäß dem Financial Markets Conduct Act 2013 dar und bildet keinen Bestandteil solcher Angebote. Hinweis für österreichische Anleger: Diese Analyse richtet sich nur an professionelle Kunden im Sinne von § 66 WAG (2018) Hinweis für Anleger von Oman: Diese Kommunikation wurde von der UniCredit Bank AG erstellt. Die UniCredit Bank AG verfügt nicht über eine eingetragene Unternehmenspräsenz in Oman und führt dort keine Bankgeschäfte durch. Des Weiteren erbringt sie keine Finanzdienstleistungen und keine Beratung in Bezug auf Wertpapiere, Produkte oder Finanzdienstleistungen in Oman, noch bietet sie diese in Oman zur Zeichnung an. Die Inhalte dieser Kommunikation richten sich an anspruchsvolle Kunden, die sich der Risiken bewusst sind, die mit Anlagen in ausländischen Wertpapieren verbunden sind. Die Inhalte stellen weder ein Angebot von Wertpapieren gemäß dem Companies Law of Oman (Royal Decree/Königlicher Erlass 4/74) oder dem Capital Market Law of Oman (Royal Decree/Königlicher Erlass 80/98) in Oman dar noch ein Angebot für den Verkauf oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von nicht-omanischen Wertpapieren in Oman, gemäß Artikel 139 des Executive Regulations to the Capital Market Law (vide Beschluss der Capital Market Authority von 1/2009). Diese Kommunikation wurde nicht durch die Zentralbank oder die Capital Market Authority (CMA) von Oman bewilligt und die UniCredit Bank AG unterliegt nicht deren Aufsicht. 26
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