Bankenregulierung in der EU - Senior (non-)preferred bonds, MREL und TLAC - Ein update - UniCredit Research

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Bankenregulierung in der EU

Senior (non-)preferred bonds, MREL und TLAC – Ein update

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27 Juni 2018
AGENDA

    •   SENIOR PREFERRED (SP) UND SENIOR NON-PREFERRED (SNP) BONDS
    •   TLAC UND MREL

2
Senior preferred und non-preferred bonds

    •   Regulierung EU
    •   Gesetzesentwurf Deutschland
    •   EZB-Fähigkeit

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Umsetzung der BRRD in der EU
    Heterogene Insolvenz-Rangigkeit für senior unsecured bonds
                                                                                    Senior preferred und non-preferred bonds

    •   Die Bank Recovery and Resolution Directive (BRRD) ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten
    •   Seit dem 1. Januar 2016 muss in allen EU Ländern ein bail-in möglich sein
    •   Außerdem muss ein Mindestmaß an Eigen- und Fremdkapital (MREL) für den Fall der Abwicklung vorgehalten werden
    •   Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgte sehr unterschiedlich
    •   Im Wesentlichen gab es vier Länder, die mit vier verschiedenen Modellen in Vorleistung getreten sind

    • Deutschland
      ‒ Verabschiedet § 46f KWG, wodurch "plain vanilla" senior unsecured bonds von Banken faktisch nachrangig wurden
      ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.1.2017
    • Frankreich
      ‒ Verabschiedet ein Gesetz, das senior unsecured bonds in zwei Gruppen einteilt: preferred und non-preferred
      ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.12.2016
    • Italien
      ‒ Verabschiedete ein Gesetz , das alle deposits vorrangig zu senior unsecured bonds und Derivaten behandelt
      ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: 1.1.2019
    • Spanien
      ‒ Plante ein Gesetz, das eine neue Assetklasse einführt (Tier 3)
      ‒ Wirksamkeit des Gesetzes: nicht verabschiedet

4
Reformpaket der Europäischen Kommission
    Mehr Harmonisierung
                                                                                       Senior preferred und non-preferred bonds

    • Am 23. November 2016 publizierte die EU Kommission ein Reformpaket:
      ‒ Überarbeitete Version der BRRD (BRRD II), um eine größere Harmonisierung der Hierarchie von Gläubigern im Falle
        einer Bankensanierung/-abwicklung in der EU zu erzielen
      ‒ Anpassung der CRR und der CRD IV, u.a. enthält nun die CRR II die MREL-Anforderungen

    • Die Harmonisierung der Insolvenzhierarchie von Banken wurde vorgezogen, weil alle G-SIBs in der EU ab dem
      1. Januar 2019 die TLAC-Anforderungen erfüllen müssen
      ‒ Die Umsetzung trat am 28.12.2017 in Kraft und die EU Mitgliedsländer müssen die neuen Regeln bis zum
          29.12.2018 eingeführt haben
      ‒ Bestehende senior unsecured bonds werden beibehalten und zukünftig als "senior preferred bonds (SP)"
          bezeichnet (Ausnahme: Deutschland)
      ‒ Zusätzlich wird eine neue Klasse von "senior non-preferred bonds (SNP)" eingeführt
         • SNP bonds rangieren in der Insolvenzhierarchie über dem regulatorischen Eigenkapital (CET1, AT1 und T2) aber
           unter den SP bonds
         • SNP bonds sind als TLAC/MREL anrechenbar
         • SNP bonds sind nicht mehr bei der EZB einlagefähig
      ‒ SNP bonds müssen in der Bonddokumentation auf ihre Rangigkeit hinweisen
      ‒ Bestandsschutz: die Rangigkeit von ausstehenden senior bonds im nationalen Insolvenzrecht wird nicht
          beeinflusst (entscheidend für Deutschland)

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Haftungskaskade gemäß BRRD II
                                                                                                                Senior preferred und non-preferred bonds

                                Regulatorisches Eigenkapital
                                    (CET1, AT1 und T2)

                                                                                                        senior non-preferred
                                                   Sonstiges
                                                Nachrangkapital
     Abschreibung
                                                                                                                  senior preferred
    oder Wandlung
                                                               Andere
                                                          Verbindlichkeiten

                                                               Unbesicherte Einlagen von kleinen
                                                               und mittleren Unternehmen (SMEs)    gemäß Art. 108 BRRD
                                                                   und natürlichen Personen

                                                                                                         zum Beispiel Pfandbriefe und
      Ausgeschlossen                                                              Besicherte
                                                                                                         gesicherte Einlagen (d.h.
          vom Bail-in                                                          Verbindlichkeiten
                                                                                                         Einlagen bis EUR 100.000)

    Quellen: BRRD, UniCredit Research
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Bestandschutz für ausstehend senior unsecured bonds
                                                                                       Senior preferred und non-preferred bonds

    • Deutschland
      ‒ Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Verordnung ausstehende "plain vanilla senior unsecured bonds"
         sind "SNP bonds" und können auf MREL/TLAC angerechnet werden
      ‒ Folge: hohe Bestände an TLAC/MREL in Deutschland (kein Emissionsbedarf)
      ‒ Aber: keine Einlagefähigkeit bei der EZB mehr
      ‒ Zukünftig können deutsche Banken SP und SNP bonds emittieren
    • Frankreich, Spanien, Italien …
      ‒ Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der entsprechenden Gesetze ausstehenden senior unsecured bonds sind
         "SP bonds" und können nicht auf MREL/TLAC angerechnet werden
      ‒ Folge: SNP müssen emittiert werden um die TLAC/MREL-Anforderungen zu emittieren
      ‒ Aber: Ausstehende senior unsecured bonds sind weiterhin bei der EZB einlagefähig (Details siehe Folien 13 und 14)
      ‒ Zukünftig können Banken SP und SNP bonds emittieren
    • Irland, UK und Schweiz
      ‒ Die Banken haben eine Holding Company (HoldCo) Struktur
      ‒ Folge: Aus der HoldCo emittierte senior unsecured bonds sind auf TLAC/MREL anrechenbar
      ‒ Aber: HoldCo senior unsecured bonds sind strukturell nachrangig und daher nicht mehr EZB einlagefähig
         (Details siehe Folien 13 und 14)

7
Umsetzung der neuen Regelungen in der EU
    Spätester Zeitpunkt: 29. Dezember 2018
                                                                                                                             Senior preferred und non-preferred bonds

      Land                       Art der Nachrangigkeit                                                     Status quo
      Österreich                 Senior non-preferred                                                       Eingeführt (Inkrafttreten: 30.06.2018)
      Belgien                    Senior non-preferred und HoldCo/OpCo (KBC)                                 SNP eingeführt (08/2017)
      Frankreich                 Senior non-preferred                                                       Eingeführt (12/2016)
                                                                                                            Gesetzesentwurf (Geplante Einführung:
      Deutschland                Senior non-preferred*
                                                                                                            21. Juli 2018)
      Irland                     HoldCo/OpCo                                                                Eingeführt
      UK                         HoldCo/OpCo                                                                Eingeführt
      Italien                    Senior non-preferred                                                       Eingeführt (12/2017)
      Niederlande                Senior non-preferred und HoldCo/OpCo (ING)                                 Gesetzesentwurf
      Spanien                    Senior non-preferred                                                       Eingeführt (6/2017)
      Schweden                   Senior non-preferred                                                       Gesetzesentwurf
      Dänemark                   Senior non-preferred                                                       Gesetzesentwurf (wirksam ab 01/2018)
      Schweiz                    HoldCo/OpCo                                                                Eingeführt

    *In Deutschland gibt es derzeit eine Diversifizierung von unbesicherten Anleihen, allerdings nicht so wie nach BRRD II gefordert.

    Quelle: UniCredit Research
8
Senior preferred und non-preferred bonds

    •   Regulierung EU
    •   Gesetzesentwurf Deutschland
    •   EZB-Fähigkeit

9
Deutscher Referentenentwurf
                                                                                     Senior preferred und non-preferred bonds

     • Deutschland hat bereits im September 2015 § 46f KWG angepasst und damit die Insolvenzhierarchie von
       Bankenbonds verändert
     • Seitdem sind plain-vanilla Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, auf den Inhaber lautende
       Schuldverschreibungen, Oderschuldverschreibungen und vergleichbare Rechte nachrangig zu anderen unbesicherten
       Verbindlichkeiten (= senior non-preferred)
     • Nun müssen jedoch die neuen Vorgaben der EU auch in Deutschland bis zum 29. Dezember 2018 umgesetzt werden

     • Deutschland hat am 15. Februar 2018 einen entsprechenden Referentenentwurf veröffentlicht
       ‒ Bei SNP bonds muss in den Anleihebedingungen auf ihre Rangigkeit hingewiesen werden
       ‒ Ohne entsprechenden Zusatz gelten die bonds als SP
       ‒ Alle bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes emittierte bonds sind SNP, auch wenn dies nicht in den
         Anleihebedingungen steht
       ‒ Ab der Verabschiedung des Gesetzes, können deutsche Banken wählen zwischen der Emission von SP und
         SNP bonds
     • Geplante Einführung: 21. Juli 2018

10
Haftungskaskade Deutschland derzeit
                                                                                                                  Senior preferred und non-preferred bonds

                                                                                                                 Bestandsschutz

                                  Regulatorisches Eigenkapital
                                      (CET1, AT1 und T2)                                                   Erstrangige, unbesicherte
                                                                                                                 (plain-vanilla)                   SNP
                                                                                                               Verbindlichkeiten*
                                                     Sonstiges
                                                  Nachrangkapital                                                   Derivate (einschließlich
        Abschreibung                                                                                                eingebetteter Derivate),       SP
       oder Wandlung                                                                                               Einlagen von Banken und
                                                                 Andere                                                  Großkunden
                                                            Verbindlichkeiten

                                                                 Unbesicherte Einlagen von kleinen
                                                                 und mittleren Unternehmen (SMEs)    gemäß Art. 108 BRRD
                                                                     und natürlichen Personen

                                                                                                           zum Beispiel Pfandbriefe und
         Ausgeschlossen                                                             Besicherte
                                                                                                           gesicherte Einlagen (d.h.
             vom Bail-in                                                         Verbindlichkeiten
                                                                                                           Einlagen bis EUR 100.000)

     * Schuldscheindarlehen, Namensschuldverschreibungen, auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen, Oderschuldverschreibungen und
       vergleichbare Rechte

      Quellen: KWG, UniCredit Research
11
Senior preferred und non-preferred bonds

     •   Regulierung EU
     •   Gesetzesentwurf Deutschland
     •   EZB-Fähigkeit

12
Anpassung der Kriterien für die EZB-Einlagefähigkeit
                                                                                         Senior preferred und non-preferred bonds

     • Die Änderung der Insolvenzhierarchie von senior unsecured bonds hat auch Einfluss auf die EZB-Fähigkeit
     • Am 14. Dezember 2017 hat die EZB mitgeteilt, dass sie die Kriterien für die Einlagefähigkeit angepasst hat
     • Am 7. Februar 2018 wurde die entsprechende Anpassung publiziert und trat in Kraft

     • Senior unsecured bonds
       ‒ SNP bonds verlieren ihre Einlagefähig, sind aber auf MREL/TLAC anrechenbar
       ‒ SP bonds sind weiterhin einlagefähig, aber nicht auf MREL/TLAC anrechenbar
     • Bestandsschutz
       ‒ Senior unsecured bonds die am 16. April 2018 einlagefähig waren, die Einlagefähigkeit aber aufgrund der
         Anpassungen verlieren, bleiben bis zum 31. Dezember 2018 einlagefähig

13
Auswirkungen
                                                                                        Senior preferred und non-preferred bonds

     • Deutschen Banken
       ‒ Ausstehende plain-vanilla senior unsecured bonds (SNP) verlieren ihre Einlagefähigkeit
       ‒ SNP sind jedoch anrechenbar auf MREL/TLAC
     • Frankreich, Italien, Spanien, Belgien, Niederlande …
       ‒ Ausstehenden senior unsecured bonds (SP) sind weiterhin einlagefähig
       ‒ Aber: SP sind nicht auf MREL/TLAC anrechenbar

     • Der Verlust der EZB-Einlagefähigkeit ab Anfang 2019 wird nur einen geringfügigen Einfluss auf die Spreads haben
       ‒ Weniger als 20% der 2017 neu emittierten EUR Benchmark SNP bonds sind von Banken erworben worden
       ‒ Die Einlagefähigkeit ist nur ein Aspekt für die Investmententscheidung
       ‒ Banken warten nicht bis zum Ende der Übergangsfrist, sondern veräußern bereits im ersten Halbjahr 2018 bonds
         die ihre Anrechenbarkeit verlieren
       ‒ Längere Laufzeiten sind stärker betroffen als kürzere Laufzeiten

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AGENDA

     •   SENIOR PREFERRED (SP) UND SENIOR NON-PREFERRED (SNP) BONDS
     •   TLAC UND MREL

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TLAC: Auslöser für die Einführung von SP und SNP bonds
                                                                                                               TLAC und MREL

     • Im November 2015 hat das Financial Stability Board (FSB) ein Papier zur Verlustabsorptionsfähigkeit von G-SIBs
       veröffentlicht
     • Die Anforderung ist ab dem 1. Januar 2019 (bzw. 1. Januar 2022) zu erfüllen
     • Alle G-SIBs müssen eine total loss-absorbing capacity (TLAC) vorhalten
     • TLAC wird basierend auf den risikogewichteten Aktiva (RWA) und dem Nenner der Leverage Ratio ermittelt
     • Basel III Kapitalpuffer sind nicht in TLAC enthalten

     • Die Ermittlung erfolgt auf konsolidierter Basis für die ganze G-SIB-Gruppe, wobei unterschieden wird zwischen:
       ‒ Externer TLAC-Anforderung, die für jedes Abwicklungsunternehmen innerhalb eines G-SIB-Konzerns gilt
       ‒ Interner TLAC-Anforderung, die für wesentliche Töchter im Konzern gilt
     • Die externe TLAC-Mindestanforderung ist:
       ‒ Ab 1. Januar 2019: 16% der RWA der Gruppe und 6% des Leverage Ratio Nenners
       ‒ Ab 1. Januar 2022: 18% der RWA der Gruppe und 6.75% des Leverage Ratio Nenners
     • Wesentliche Töchter müssen in ihrer Bilanz internes TLAC in Höhe von 75-90% des externen TLAC vorhalten

16
MREL: Wurde bereits vor TLAC implementiert
                                                                                             Preferred/non-preferred bonds

     • Die "minimum requirements for own funds and eligible liabilities" (MREL-Anforderungen) wurden mit der BRRD
       zum 1. Januar 2015 eingeführt
       ‒ Alle Banken in der EU sind demnach verpflichtet ein Mindestmaß an abschreibungsfähigem Eigen- und
         Fremdkapital (MREL) vorzuhalten
       ‒ Ein bestimmter Prozentsatz wird nicht gefordert
       ‒ MREL wird für jede Bank einzeln festgelegt
       ‒ MREL wird basierend auf der Summe der Vermögenswerte (total asset) ermittelt
       ‒ Die Anforderungen sind ab dem 1. Januar 2016 zu erfüllen (Übergangsphase maximal 4 Jahre)

     • TLAC und MREL verfolgen dasselbe Ziel, sind aber sehr unterschiedlich ausgestaltet

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MREL alt versus TLAC
                                                                                                                                                   TLAC und MREL

                                                        MREL (Status quo: BRRD)                                                  TLAC
                                          Sicherstellen, dass ein angemessenes Maß an Eigen-und Fremdkapital vorhanden ist um Verlust zu absorbieren und eine
      Ziel
                                                                                   Bankengruppe wieder zu sanieren.
                                          1. Januar 2016
      Anwendungszeitpunkt                                                                         1. Januar 2019 bzw. 1. Januar 2022
                                          (mögliche Übergangsphase: 48 Monate)
      Anwendungsbereich                   Alle Banken in der EU                                      Global systemrelevante Banken (G-SIBs)
                                                                                                     Minimumstandard (Säule 1) und ggf. individueller Aufschlag
      Methode                             Bankspezifisch (Säule 2)
                                                                                                     (Säule 2)
      Normengeber                         Europäische Kommission                                     FSB, beauftragt von den G20-Staaten
      Status quo                          Verabschiedet, aber zur Zeit in Überarbeitung              Final
                                          Einzelbasis und höchstes Konsolidierungsniveau             Abwicklungsunternehmen (externes TLAC) und wesentliche
      Anwendung
                                          in der EU                                                  Töchter der Abwicklungsunternehmens (internes TLAC)
                                                                                                     16% der RWAs ab 1.1.2019 und 18% ab 1.1.2022; und 6%
      Minimum                             Kein Minimum (de facto jedoch 8%)                          des Leverage Ratio Nenners ab 1.1.2019 und 6.75% ab
                                                                                                     1.1.2022
      Basel III Kapitalpuffer             In MREL enthalten                                          Müssen zusätzlich erfüllt werden
      Ausgedrückt als Prozentsatz …       … von allen Vermögenswerten                                … von RWA und Nenner der Leverage Ratio
                                                                                                     Die Verbindlichkeiten müssen unbesichert und nachrangig
                                          Eine Nachrangigkeit der Verbindlichkeiten zu den
                                                                                                     (vertraglich, strukturell oder gesetzlich) zu ausgeschlossenen
      Anrechenbare                        ausgeschlossenen Verbindlichkeiten ist nicht gefordert.
                                                                                                     Verbindlichkeiten sein. Außerdem müssen einige
      Verbindlichkeiten                   Einige grundsätzliche Bedingungen müssen jedoch
                                                                                                     grundsätzliche Bedingungen erfüllt sein, z.B. emittiert und
                                          erfüllt sein, z.B. emittiert und vollständig eingezahlt.
                                                                                                     vollständig eingezahlt.
                                          MREL-Instrumente müssen von der investierenden Bank        Als TLAC anrechenbare Instrumente müssen von der
      Abzüge
                                          nicht in Abzug gebracht werden.                            investierenden Bank in Abzug gebracht werden.

     Quellen: BRRD, FSB, UniCredit Research

18
MREL: Geplante Änderungen
                                                                                                             TLAC und MREL

     • Für EU G-SIBs (derzeit 13) gelten zukünftig die TLAC-Anforderungen (Säule 1)
     • MREL wird weiterhin institutsspezifisch (individuell) ermittelt wobei die Bezugsgröße zukünftig RWAs sein sollen
       ‒ Das Single Resolution Board (SRB) hat 2016 erste MREL Indikatoren für EU Banken festgelegt
       ‒ Für die größten und komplexesten Banken in der EU wurden 2017 verbindliche Quoten festgelegt, die den Banken
          im 1. Quartal 2018 mitgeteilt wurden
       ‒ Alle anderen Banken erhalten weiterhin informative, aber keine verbindlichen Ziele
     • Es werden die Konzepte "single point of entry (SPE)" und "muliple point of entry (MPE)" eingeführt
     • Es wird eine Unterscheidung zwischen Abwicklungsunternehmen und Abwicklungsgruppe geben
     • Abwicklungsbehörden können zusätzliche Eigenkapitalanforderungen (Säule 2 Anforderungen) und Leitlinien
       (Säule 2 Leitlinien) für einzelne Banken erlassen
     • Auf MREL anrechenbare Instrumente müssen nachrangig sein
     • Verbindlichkeiten mit derivativen Eigenschaften, z.B. strukturierte Instrumente, können auf MREL angerechnet werden
       sofern der Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit zum Zeitpunkt der Emission bekannt und fix ist und nicht durch das
       eingebettete Derivat beeinflusst wird
     • AT1 und T2 Instrumente, die von einem Special Purpose Entity (SPE) emittiert wurden, können ab dem 1. Januar 2022
       nicht mehr als regulatorisches Eigenkapital angerechnet werden
     • Anfang Juli beginnen die Verhandlungen zwischen der EU Kommission, dem EU Parlament und dem Rat der EU über
       den finalen Text der Anpassungen (erwartete Finalisierung: Ende 2018)

19
TLAC/MREL neu: Anrechenbare Instrumente
                                                                                                           TLAC und MREL

     • Ausgeschlossen von TLAC/MREL sind unter anderem Verbindlichkeiten aus Derivaten, gesicherte Einlagen,
       Pfandbriefe und Verbindlichkeiten aus Steuern
     • Angerechnet werden können:
       ‒ Regulatorisches Eigenkapital (CET1, AT1 und T2)
       ‒ Anrechenbare Verbindlichkeiten
     • Verbindlichkeiten müssen für die Anrechenbarkeit einige Voraussetzungen erfüllen; sie müssen beispielsweise
       unbesichert sein und eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben
     • Darüber hinaus müssen sie im Insolvenzfall vor allen von TLAC/MREL ausgeschlossenen Instrumenten Verluste
       absorbieren und daher eine der folgenden Nachrangigkeiten aufweisen:
       ‒ Vertragliche Nachrangigkeit zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten in der Bilanz des Abwicklungs-
          unternehmens
       ‒ Gesetzliche Nachrangigkeit in der Insolvenzhierarchie zu allen ausgeschlossenen Verbindlichkeiten
       ‒ Strukturelle Nachrangigkeit, d.h. Emission durch ein Unternehmen, das keine ausgeschlossenen
          Verbindlichkeiten hat (z.B. eine Holdinggesellschaft)

     • Zu beachten ist:
       ‒ Einerseits können alle als TLAC/MREL anrechenbaren Verbindlichkeiten einem bail-in unterzogen werden
       ‒ Andererseits gibt es Verbindlichkeiten die nicht als TLAC/MREL anrechenbar sind, aber trotzdem einem bail-
         in unterzogen werden können (SP bonds)

20
Nachrangigkeit
                                                                                                                    TLAC und MREL

                                                                 Anrechenbare
                                                                  Instrumente

                                        Vertragliche              Gesetzliche                Strukturelle
                                       Nachrangigkeit            Nachrangigkeit             Nachrangigkeit

                                   Die Nachrangigkeit der     Die Nachrangigkeit der     Die Nachrangigkeit der
                                   Verbindlichkeiten ist im   Verbindlichkeiten ist im   Verbindlichkeiten ergibt
                                   Vertrag des Instruments      Insolvenzrecht des       sich durch die Konzern-
                                           geregelt           entsprechenden Landes              struktur
                                                                     verankert

                                      Tier-3 Emissionen         Europäische Lösung:      Schweiz, UK, Irland, USA
                                                              preferred/non-preferred

     Quellen: UniCredit Research

21
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Corporate & Investment Banking
UniCredit Bank AG, München
Stand 27. Juni 2018

22
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Vorhersagen und Prognosen in diesem Bericht um die unabhängigen Einschätzungen der Analysten zum Publikationstermin. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Einschätzungen jederzeit und ohne gesonderte Bekanntmachung zu ändern bzw. die in diesem Report enthaltenen
Informationen nicht zu aktualisieren bzw. entsprechende Informationen überhaupt nicht mehr zu veröffentlichen.
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weder als derartiges Angebot zum Kauf oder zur Zeichnung von Wertpapieren oder als Bestandteil eines solchen Angebots noch als Aufforderung zum Kauf oder zur Zeichnung von Finanz-, Geldmarkt- oder Anlageinstrumenten oder Wertpapieren zu verstehen und (iii) ist keine Werbung für ein derartiges
Angebot oder eine derartige Aufforderung. Die in diesem Report behandelten Anlagemöglichkeiten können für bestimmte Investoren aufgrund ihrer spezifischen Anlageziele, Anlagezeiträume oder ihrer persönlichen finanziellen Verhältnisse nicht geeignet sein. Die hier dargestellten Anlagemöglichkeiten
können Preis- und Wertschwankungen unterliegen, und Investoren erhalten gegebenenfalls weniger zurück, als sie investiert haben. Wechselkursschwankungen können sich negativ auf den Wert der Anlage auswirken. Darüber hinaus lassen die Kurs- oder Wertentwicklungen aus der Vergangenheit nicht
ohne weiteres einen Schluss auf die zukünftigen Ergebnisse zu. Insbesondere sind die Risiken, die mit einer Anlage in das in diesem Report behandelte Finanz-, Geldmarkt- oder Anlageinstrument oder Wertpapier verbunden sind, nicht vollumfänglich dargestellt.
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rechtlichen und steuerlichen Situation berücksichtigen, ob eine Anlage in die hier dargestellten Finanzinstrumente für sie sinnvoll ist. Da dieses Dokument keine unmittelbare Anlageempfehlung darstellt, sollten dieses Dokument oder Teile dieses Dokuments auch nicht als Grundlage für einen
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Weder die UniCredit Bank AG, UniCredit Bank AG London Branch, UniCredit Bank AG Milan Branch, UniCredit Bank AG Vienna Branch, UniCredit Bank Austria AG, UniCredit Bulbank, Zagrebačka banka d.d., UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia, ZAO UniCredit Bank Russia, UniCredit Bank
Czech Republic and Slovakia Slovakia Branch, UniCredit Bank Romania, UniCredit Bank AG New York Branch, noch einer ihrer Vorstands-, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglieder, Angestellten oder sonstige Personen übernehmen die Haftung für Schäden, die im Zusammenhang mit der
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b) Die UniCredit Bank AG London Branch (UniCredit Bank, London), Moor House, 120 London Wall, London EC2Y 5ET, Vereinigtes Königreich.
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Regulation Authority 20 Moorgate, London, EC2R 6DA, Vereinigtes Königreich. Einzelheiten hinsichtlich unseres regulatorischen Status sind auf Anfrage bei uns erhältlich.
POTENZIELLE INTERESSENSKONFLIKTE
ABN Amro Bank 3; Adler Real Estate 8a; Aegon 8a; Allianz 8a; Assicurazioni Generali 3, 8a; Aust. & NZ. Banking Group 3, 8a; Aviva 8a; AXA 8a; Banca MPS 8a; Banca P. Emilia Romagna 3; Banca Popolare di Milano 3, 8a; Banco BPM 3, 8a; Banco de Sabadell 3, 8a; Banco Popular Espanol 3; Banco
Santander 8a; Bank of America 3, 8a; Bank of China 8a; Bank of Cyprus 8a; Bank of Nova Scotia 8a; Bankia 8a; Bankinter 3, 8a; Barclays 3, 8a; BBVA 3, 8a; BCP 3; BNP Paribas 8a; CaixaBank 8a; China Construction Bank 8a; China Overseas Land & Investment 8a; Chubb 8a; Citigroup 3, 8a; Citycon
8a; CNP Assurances 8a; Commerzbank 8a; Commonwealth Bank of Australia 8a; Corestate Capital 8a; Crédit Agricole 8a; Credit Suisse 8a; Danske Bank 3, 8a; Deutsche Bank 3, 8a; Deutsche Börse 8a; Deutsche Wohnen 8a; DNB 3, 8a; Exor 3, 8a; General Electric 3, 8a; Goldman Sachs 3, 8a;
Great-West Lifeco 8a; HSBC 3, 8a; Iccrea Banca 3; ING 8a; Inmobiliaria Colonial 8a; Intesa Sanpaolo 3, 8a; Investor AB 8a; JPMorgan Chase 8a; La Caixa 8a; Landesbank Berlin 3; Lloyds Banking Group 3, 8a; Mapfre 8a; Mediobanca 1a, 3, 6a, 8a; Morgan Stanley 8a; MUFG 8a; Munich Re 8a;
National Australia Bank 8a; Nomura 8a; PKO Bank Polski 8a; PZU 8a; Raiffeisen Bank Int. 3, 8a; Sberbank 8a; SCOR 8a; SEB 3, 8a; Société Générale 8a; Standard Chartered 8a; Sumitomo Mitsui 8a; Svenska Handelsbanken 3, 8a; Swedbank 3, 8a; Swiss Life 8a; U.S. Bancorp 8a; UBI Banca 3, 8a;
Unibail-Rodamco 8a; UniCredit 2, 3, 8a; Unipol 3, 8a; UnipolSai 8a; Vienna Insurance Group 8a; Wells Fargo & Co 3, 8a; Westpac 8a; XL Group 8a; ZFS 8a;
Key 1a: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Gesellschaft halten an der Gesellschaft eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals.
Key 1b: Die analysierte Gesellschaft hält an der UniCredit Bank AG bzw. an einer mit ihr verbundenen juristischen Person eine Beteiligung in Höhe von mindestens 2% des Grundkapitals.
Key 2: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person war in den letzten 12 Monaten Lead Manager oder Co-Lead Manager aller öffentlichen Angebote von Finanzinstrumenten der analysierten Gesellschaft oder von sich darauf beziehenden Derivaten.
Key 3: Die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person betreut die von der analysierten Gesellschaft emittierten Finanzinstrumente an der Börse oder am Markt durch Stellen von Kauf- und Verkaufsaufträgen (fungiert also als Market Maker oder als Liquidity Provider für
die von der Gesellschaft emittierten Wertpapiere oder sich darauf beziehende Derivate).
Key 5: Die analysierte Gesellschaft und die UniCredit Bank AG bzw. die verbundene juristische Person haben eine Vereinbarung über die Erstellung von Analysen geschlossen.
Key 6a: Angestellte oder Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG und/oder andere Angestellte, die für UniCredit Research arbeiten (also für die gemeinsame Research-Abteilung der UniCredit Group) und/oder Mitglieder des Konzernvorstandes (gemäß dem jeweils anwendbaren
nationalen Recht) sind Mitglieder des Vorstandes des analysierten Unternehmens. Mitglieder des Vorstandes des analysierten Unternehmens sind Mitglieder des Vorstandes der UniCredit Bank AG (gemäß dem jeweils anwendbaren nationalen Recht). Die Anwendung des gegenständlichen Key
6a beschränkt sich auf Personen, die, obwohl sie nicht an der Erstellung der Analyse beteiligt waren, vor deren Bekanntgabe gegenüber Kunden oder der Öffentlichkeit Zugang zu der Analyse hatten, oder von denen dies in angemessener Weise anzunehmen ist.
Key 6b: Der Analyst ist Mitglied des Aufsichtsrats/Vorstandes der analysierten Gesellschaft.
Key 8a: Die UniCredit Bank AG und/oder eine mit ihr verbundene juristische Person halten eine Netto-Long-Position von mehr als 0,5% des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten.
Key 8b: Die UniCredit Bank AG und/oder eine mit ihr verbundene juristische Person halten eine Netto-Short-Position von mehr als 0,5% des gesamten emittierten Aktienkapitals des Emittenten.
Die UniCredit S.p.A. ist als Spezialist oder Primärhändler an der Emission von Staatsschuldverschreibungen beteiligt, die vom italienischen oder griechischen Finanzministerium begeben werden und als Market Maker von Staatsschuldverschreibungen, die vom spanischen oder portugiesischen
Finanzministerium begeben werden.

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Haftungsausschluss Credit Research

Die wesentliche Aufgabe des Spezialisten besteht darin, kontinuierlich und effizient an Auktionen für Staatswertpapiere teilzunehmen, durch Market-Making und Preisstellungsanforderungen die Effizienz des Sekundärmarkts zu fördern und an der Verwaltung öffentlicher Schuldtitel und
Entscheidungen zur Schuldverschreibungsemissionspolitik mitzuwirken, auch durch Beratungs- und UniCredit Bank AG-Research-Tätigkeiten. UniCredit S.p.A.s eingetragener Firmensitz in Rom: Via Alessandro Specchi, 16 - 00186 Rom. Hauptsitz in Mailand: Piazza Gae Aulenti 3 - Tower A -
20154 Mailand. Eingetragen im Register of Banking Groups und Muttergesellschaft der UniCredit Bankengruppe mit Code 02008.1; Code ABI 02008.1 – Zuständige Behörde: Commissione Nazionale per le Società e la Borsa (CONSOB). Die UniCredit Bank AG ist als Spezialist oder Primärhändler
an der Emission von Staatsschuldverschreibungen beteiligt, die vom deutschen oder österreichischen Finanzministerium begeben werden. Die wesentliche Aufgabe des Spezialisten besteht darin, kontinuierlich und effizient an Auktionen für Staatswertpapiere teilzunehmen, durch Market-
Making und Preisstellungsanforderungen die Effizienz des Sekundärmarkts zu fördern und an der Verwaltung öffentlicher Schuldtitel und Entscheidungen zur Schuldverschreibungsemissionspolitik mitzuwirken, auch durch Beratungs- und Research-Tätigkeiten.

EMPFEHLUNGEN, ANLAGEURTEILE UND BEWERTUNGSGRUNDLAGEN
ACAFP     2/5/2018    Marketweight T. Höpker                                             CNPFP          6/14/2018     Restricted    N. Tehrani Monfared                                          NNGRNV     12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared
ACAFP      1/3/2018   Restricted   T. Höpker                                             CNPFP          12/11/2017    Marketweight N. Tehrani Monfared                                           NWIDE      6/8/2018      no rec.      F. Rudolf
ACHMEA     4/5/2018   Marketweight N. Tehrani Monfared                                                  CS            6/27/2017 Marketweight M. Teig                                             PBBGR      3/7/2018      Marketweight M. Teig
AEGON      4/5/2018   Marketweight N. Tehrani Monfared                                                  DB            7/27/2017 Overweight M. Teig                                               PBBGR      1/15/2018 Restricted       M. Teig
AIG        5/17/2018 no rec.       M. von Terzi                                          DLNA           4/5/2018      no rec.                                                     POPSM          2/16/2018  Marketweight M. Teig
ANNGR      3/15/2018 Restricted    S. Haber                                              EXOIM          1/29/2018     Marketweight S. Kreitmair                                   RBS            4/4/2018   Underweight T. Höpker
ANNGR      12/11/2017 Overweight S. Haber                                                EXOIM          1/10/2018     Restricted    S. Kreitmair                                  RBS            2/27/2018  Restricted    T. Höpker
ANNGR      11/13/2017 Restricted   S. Haber                                              EXOIM          8/31/2017     Hold          S. Kreitmair                                  SANSCF         3/8/2018   Marketweight M. Teig
ANNGR      7/27/2017 Overweight J. Arndt                                                 GARAN          5/1/2018      In transition O. Reinhardt                                  SANTAN         1/31/2018  Marketweight M. Teig
ANZ        3/8/2018   no rec.                                                            GARAN          12/22/2017    Hold          O. Reinhardt                                  SANTAN         1/9/2018   Restricted    M. Teig
ARNDTN     9/5/2017   Overweight J. Arndt                                                GS             6/27/2017     Marketweight M. Teig                                        SANUK          3/8/2018   Marketweight M. Teig
AVLN      5/17/2018 no rec.        M. von Terzi                                          GYCGR          5/18/2018     Overweight S. Haber                                         SCOR           12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared
AXASA     5/25/2018 Marketweight N. Tehrani Monfared                                                    GYCGR         4/17/2018 Restricted        S. Haber                                       SLHNVX     4/5/2018      Marketweight N. Tehrani Monfared
AXASA     4/27/2018 Restricted     N. Tehrani Monfared                                                  GYCGR         9/5/2017      Overweight J. Arndt                                          SRENVX     12/11/2017 Marketweight N. Tehrani Monfared
AXASA     4/5/2018    Marketweight N. Tehrani Monfared                                                  HANRUE        5/7/2018      Marketweight N. Tehrani Monfared                                        UBIIM         11/10/2017 Marketweight T. Höpker
AXASA      3/21/2018 Restricted    N. Tehrani Monfared                                                  HANRUE        4/10/2018 Restricted        N. Tehrani Monfared                                       UBIIM         10/9/2017 Restricted       T. Höpker
BAC        4/20/2018 Restricted    T. Höpker                                             ICBPI          12/11/2017    Hold          T. Höpker                                     UBS            5/1/2018   Marketweight M. Teig
BACRED     3/9/2018   no rec.                                                            INTNED         11/2/2017     Marketweight T. Höpker                                      UBS            4/10/2018 Restricted     M. Teig
BAMIIM     3/29/2018 Marketweight M. Teig                                                INTNED         9/19/2017     Restricted    T. Höpker                                     UBS            12/14/2017 Marketweight M. Teig
BAMIIM     8/28/2017 no rec.       T. Höpker                                             JABHOL         7/25/2017     Marketweight S. Stegemann                                   UBS            8/29/2017 Restricted     M. Teig
BAMIIM     6/27/2017 In transition T. Höpker                                             JPM            6/5/2018      Restricted    M. Teig                                       ULFP           5/2/2018   Restricted    S. Haber
BBVASM     5/25/2018 Marketweight M. Teig                                                JPM            7/14/2017     Marketweight M. Teig                                        ULFP           7/27/2017 Marketweight J. Arndt
BBVASM     5/3/2018   Restricted   M. Teig                                               LEGGR          7/27/2017     Overweight J. Arndt                                         USIMIT         4/5/2018   Underweight N. Tehrani Monfared
BHH        6/27/2017 Marketweight F. Rudolf                                              LINCFI         12/14/2017    Hold          S. Kreitmair                                  VAKBN          5/1/2018   In transition O. Reinhardt
BKTSM     3/8/2018    Marketweight M. Teig                                               LPTY           12/14/2017    Overweight S. Kreitmair                                     VAKBN          12/22/2017 Hold          O. Reinhardt
BNP       7/7/2017    Marketweight T. Höpker                                             MAPSM          4/5/2018      Marketweight N. Tehrani Monfared                                           WSTP       3/8/2018      no rec.
BPCEGP    11/8/2017 Marketweight T. Höpker                                               MONTE          3/29/2018     Underweight M. Teig                                         YBS            6/8/2018   no rec.       F. Rudolf
CBAAU     3/8/2018    no rec.                                                            MONTE          8/14/2017     no rec.       T. Höpker                                     ZURNVX         5/17/2018 no rec.        M. von Terzi
CCAMA     4/5/2018    Underweight N. Tehrani Monfared                                                   MONTE         6/27/2017 In transition T. Höpker
CMARK     4/19/2018 Marketweight T. Höpker                                               NAB            3/8/2018      no rec.

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Haftungsausschluss Credit Research

ÜBERBLICK ÜBER UNSERE ANLAGEURTEILE
Eine Übersicht über die absolute und relative Verteilung der Anlageurteile bzw. eine Übersicht der letzten Änderungen finden Sie auf unserer Website         http://www.disclaimer.unicreditmib.eu/credit-research-rd/Recommendations_CR_e.pdf
Hinweis bezüglich der Bewertungsgrundlagen für Aktien:
Marketweight (MW): Wir empfehlen eine Portfolio-Gewichtung, die der Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx entspricht. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index entspricht.
Overweight (OW): Wir empfehlen eine höhere Portfolio-Gewichtung als die Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten über der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index liegt.
Underweight (UW): Wir empfehlen eine geringere Portfolio-Gewichtung als die Gewichtung des Namens im Referenzindex iBoxx. Wir erwarten, dass die durchschnittliche Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten unter der durchschnittlichen Gesamtrendite des Index liegt.
Anlageempfehlungen bezogen auf ein einzelnes Instrument:
Hold (H): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu halten. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten der Rendite entspricht.
Buy (B): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu kaufen. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten über der Rendite liegt.
Sell (S): Wir empfehlen Investoren, die bereits investiert sind, das Instrument zu verkaufen. Wir erwarten, dass die Gesamtrendite der Instrumente des Emittenten unter der Rendite liegt.
Wir verwenden für die verzinslichen Wertpapiere in unserer Coverage drei weitere Kategorien:
Restricted (R): Eine Anlageeempfehlung bzw. eine Finanzprognose wird aus Compliance-Gründen oder aufgrund aufsichtsrechtlicher Erwägungen – z.B. eine Blackout-Periode oder ein Interessenkonflikt – nicht veröffentlicht.
Coverage in transition (T): Aufgrund von Veränderungen im Research-Team wurde die Veröffentlichung einer Anlageempfehlung bzw. von finanziellen Informationen vorübergehend ausgesetzt. Das verzinsliche Wertpapier gehört weiterhin zum Research-Universum, und die Veröffentlichung
relevanter Informationen wird zu gegebener Zeit wieder aufgenommen.
Not rated (NR): Einstellung der Coverage.
Bei Handelsempfehlungen für festverzinsliche Wertpapiere wird überwiegend auf den sog. Credit Spread (Renditedifferenz des festverzinslichen Wertpapieres zur entsprechenden Bundesanleihe bzw. des Swap-Satzes) und die Rating-Meinungen und -Methodologien der anerkannten Agenturen
(S&P, Moody's, Fitch) fokussiert. Je nach Investorentyp kann der Zeitraum des Anlageurteils kurzfristig sein oder sich auch auf einen Zeitraum von bis zu 6-9 Monaten beziehen. Die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen kann in bestimmten Rechtsordnungen nur eingeschränkt möglich
sein. Es ist erforderlich, dass Sie sich mit örtlichen Gesetzen und Beschränkungen, die auf Sie Anwendung finden und die die Nutzung sowie die Verfügbarkeit der hier beschriebenen Dienstleistungen betreffen, selbst vertraut machen. Diese Informationen dürfen nicht von solchen Personen
oder Organisationen benutzt oder an solche verteilt werden, die Rechtsordnungen unterliegen, in denen eine solche Verteilung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Bestimmungen steht.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich die täglichen Kursdaten auf die Schlusskurse des Vortages, und die Merkmale des Anleihenindex iBoxx beziehen sich auf die Merkmale des Index zum Ende des Vormonats.
Coverage-Richtlinien
Eine Liste der von der UniCredit Bank analysierten Unternehmen ist auf Anfrage erhältlich.
Frequenz und Aktualisierungen
Es ist beabsichtigt, dass jede dieser Gesellschaften mindestens einmal im Jahr analysiert wird, sowie fallweise bei wesentlichen operativen Änderungen und/oder Änderung der Empfehlung.
BEDEUTENDE FINANZIELLE INTERESSEN
Die UniCredit Bank und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen handelt regelmäßig mit Aktien der analysierten Gesellschaft. Die UniCredit Bank und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen hält gegebenenfalls offene Positionen in
sich auf die Aktien der analysierten Gesellschaft beziehenden Derivate, die nicht delta-neutral sind.
Die UniCredit Bank AG und/oder andere ihr nahestehende juristische Gesellschaften oder Personen, die die bedeutende finanzielle Interessen an der analysierten Gesellschaft haben oder jederzeit haben können. Da die UniCredit Bank AG und/oder ihr nahestehende juristische Gesellschaften
oder Personen vorbehaltlich der anzuwendenden Gesetze berechtigt sind, zukünftige Handlungen durchzuführen, die zu einem bedeutenden finanziellen Interesse führen, ist für die Zwecke dieser Information davon auszugehen, dass die UniCredit Bank AG und/oder eine ihrer nahestehenden
juristischen Gesellschaften oder Personen tatsächlich Handlungen durchführen werden, die zu einem bedeutenden finanziellen Interesse an der analysierten Gesellschaft führen.
Analysen können sich auf eine oder auf mehrere Gesellschaften und auf die von ihnen emittierten Wertpapiere beziehen. In bestimmten Fällen haben die analysierten Gesellschaften von sich aus Informationen für diese Analysen bereitgestellt.
WERTPAPIERDIENSTLEISTUNGEN
Zwischen der analysierten Gesellschaft und der UniCredit Bank AG bzw. einer mit dieser verbundenen juristischen Person bestand in den letzten 12 Monaten eine Vereinbarung über die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, für die die Bank bzw. eine solche verbundene juristische Person
eine Leistung oder ein Leistungsversprechen erhielt. Da die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person gemäß dem anzuwendenden Recht berechtigt ist, mit der analysierten Gesellschaft zukünftig jederzeit eine Vereinbarung über die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen zu treffen und dafür eine Leistung oder ein Leistungsversprechen zu erhalten, ist für die Zwecke dieser Information davon auszugehen, dass die UniCredit Bank AG bzw. eine mit ihr verbundene juristische Person tatsächlich solche Vereinbarungen schließen und
tatsächlich solche Leistungen oder Leistungsversprechen erhalten wird.
ERKLÄRUNG DES ANALYSTEN
Die Entlohnung des Verfassers hängt weder in der Vergangenheit, der Gegenwart noch in der Zukunft direkt oder indirekt mit der Empfehlung oder den Sichtweisen, die in dieser Studie geäußert werden, zusammen.

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Haftungsausschluss Credit Research

ORGANISATORISCHE UND ADMINISTRATIVE VORKEHRUNGEN, UM INTERESSENKONFLIKTE ZU VERHINDERN UND ZU VERMEIDEN
Zur Prävention oder Behandlung von Interessenkonflikten haben die UniCredit Bank AG, UniCredit Bank AG London Branch, UniCredit Bank AG Milan Branch, UniCredit Bank AG Vienna Branch, UniCredit Bank Austria AG, UniCredit Bulbank, Zagrebačka banka d.d., UniCredit Bank Czech Republic
and Slovakia, ZAO UniCredit Bank Russia, UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia Slovakia Branch, UniCredit Bank Romania, UniCredit Bank AG New York Branch die gesetzlich und aufsichtsrechtlich erforderlichen organisatorischen Einrichtungen geschaffen, deren Einhaltung durch ihre
Compliance-Organisation überwacht wird. Interessenskonflikte werden durch rechtliche, physische und nicht-physische Informationsschranken (sogenannte „Chinese Walls“) gehandhabt, die den Zweck haben, den Informationsfluss zwischen einer Abteilung/Arbeitsbereich der UniCredit Bank
AG, UniCredit Bank AG London Branch, UniCredit Bank AG Milan Branch, UniCredit Bank AG Vienna Branch, UniCredit Bank Austria AG, UniCredit Bulbank, Zagrebačka banka d.d., UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia, ZAO UniCredit Bank Russia, UniCredit Bank Czech Republic and Slovakia
Slovakia Branch, UniCredit Bank Romania, UniCredit Bank AG New York Branch zu beschränken. Insbesondere die Bereiche Investment Banking, einschließlich der Aktivitäten Corporate Finance, Kapitalmarkt, Finanzberatung- und sonstige Kapitalbeschaffung sind durch physische und nicht-
physische Informationsschranken von der Markets- als auch von der Research-Abteilung getrennt.
Bei der Ausführung von Geschäften in Aktien durch die UniCredit Bank AG Milan Branch wird kein Eigenhandel betrieben, mit Ausnahme von Geschäften im Kundenauftrag oder Delta-Hedge-Geschäften von OTC-Werten und börsennotierten Derivaten. Die Offenlegung von öffentlich verfügbaren
Interessenskonflikten und anderen wesentlichen Interessen erfolgt im Research. Die Analysten werden von ihren direkten Vorgesetzten, welche keine Verantwortung für Investment-Banking-Aktivitäten (einschließlich Corporate Finance) oder andere Aktivitäten (mit Ausnahme des Verkaufs von
Wertpapieren an Kunden) haben, täglich geführt und überwacht.
ZUSÄTZLICHE HINWEISE NACH DEN EINSCHLÄGIGEN BESTIMMUNGEN AUSLÄNDISCHER RECHTSORDNUNGEN
Eine Übersicht über weitere zusätzliche Hinweise nach den einschlägigen Bestimmungen ausländischer Rechtsordnungen finden Sie auf unserer Website http:// www.cib-unicredit.com/research-disclaimer.
Hinweis für Anleger in Bosnien und Herzegowina: Dieser Bericht richtet sich nur an Kunden von UniCredit in Bosnien und Herzegowina, die im Sinne von Art. 2 Law on Securities Market der Föderation Bosnien und Herzegowina bzw. von Art. 2 Law on Securities Market der Republik Srpska
institutionelle Investoren (Institucionalni investitori) sind, und darf nicht anderen Personen zugänglich gemacht oder übermittelt werden. Das vorliegende Dokument stellt weder ein Angebot noch eine Einladung dar, Wertpapiere zu zeichnen oder zu kaufen, und bildet auch keinen Teil eines
solchen Angebots oder einer solchen Einladung. Weder dieses Dokument noch sein Inhalt dürfen als Grundlage für einen Vertragsabschluss oder das Eingehen einer anderweitigen Verpflichtung gleich welcher Art dienen.
Hinweis für brasilianische Anleger: Die einzelnen Analysten, die diesen Bericht verfasst haben, erklären: (a) dass die hier enthaltenen Empfehlungen nur die persönlichen Ansichten der Analysten widerspiegeln und dass sie in völliger Unabhängigkeit erstellt wurden, auch unabhängig von der
UniCredit Group, und (b) dass, abgesehen von den im vorstehenden Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ aufgeführten Interessenkonflikte, die Analysten sich nicht in einer Lage befinden, welche die Objektivität dieses Berichts beeinflussen oder zu einem Interessenkonflikt u. a. in Bezug
auf das Nachstehende führen könnte: (i) Die Analysten unterhalten keinerlei Beziehungen zu einer Person, die für eine der in diesem Bericht behandelten Unternehmen arbeiten; (ii) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner halten weder direkt noch indirekt in ihrem eigenen Namen oder
im Namen Dritter Wertpapiere, die von einem der in diesem Bericht behandelten Unternehmen emittiert wurden; (iii) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner sind weder direkt noch indirekt an Kauf, Verkauf und/oder Handel von Wertpapieren beteiligt, die von einem in diesem Bericht
behandelten Unternehmen emittiert wurden; (iv) die Analysten und ihre Ehegatten oder Partner sind finanziell nicht an den Unternehmen beteiligt, die Gegenstand dieses Berichts sind, und (v) die Vergütung der Analysten hängt weder direkt noch indirekt von den Erträgen ab, die UniCredit mit
ihrem Geschäft und ihren Finanztransaktionen erzielt. UniCredit erklärt dass, abgesehen von den potenziellen Interessenkonflikten, die im vorstehenden Abschnitt „Potenzielle Interessenkonflikte“ aufgeführt sind, UniCredit, ihre kontrollierten Unternehmen, die sie kontrollierenden
Unternehmen und die Unternehmen unter gemeinsamer Kontrolle (die „UniCredit Group“) sich nicht in einer Lage befinden, welche die Objektivität dieses Berichts beeinflussen oder zu einem Interessenkonflikt in Bezug u. a. auf das Nachstehende führen könnte: (i) Die UniCredit Group hält
keine wesentlichen Beteiligungen am Eigenkapital der Unternehmen, die Gegenstand dieses Berichts sind; (ii) die Unternehmen, die Gegenstand dieses Berichts sind, halten keine wesentliche Beteiligung am Eigenkapital der UniCredit Group; (iii) die UniCredit Group ist an den Unternehmen
oder den Titeln, die Gegenstand dieses Berichts sind, weder finanziell noch kommerziell wesentlich beteiligt; (iv) die UniCredit Group ist nicht am Kauf, Verkauf und/oder Handel der Wertpapiere, die Gegenstand dieses Berichts sind, beteiligt; und (v) die UniCredit Group wird nicht für
Dienstleistungen vergütet, die sie für die in diesem Bericht behandelten oder mit den behandelten Unternehmen verbundenen Unternehmen erbracht hat.
Hinweis für Anleger der Elfenbeinküste: Die in dem vorliegenden Bericht enthaltenen Informationen wurden von der UniCredit Bank AG aus als glaubwürdig erachteten Quellen zusammengetragen. Es werden jedoch keinerlei ausdrückliche oder implizite Zusagen oder Garantien von der
UniCredit Bank AG oder anderen Dritten zur Vollständigkeit oder Genauigkeit dieser Informationen gegeben. Sämtliche im vorliegenden Bericht geäußerten Meinungen und Schätzungen stellen eine Einschätzung der UniCredit Bank AG zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts dar und
können sich ohne Vorankündigung ändern. Sie werden nach Treu und Glauben zur Verfügung gestellt, ohne eine rechtliche Haftung zu übernehmen. Dieser Bericht stellt kein Angebot zum Verkauf oder eine Aufforderung zum Angebot eines Kaufs oder einer Anlage in Wertpapiere dar. Die
Wertentwicklung in der Vergangenheit ist kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung, und künftige Erträge können nicht garantiert werden. Zudem besteht das Risiko eines Verlusts des ursprünglich investierten Kapitals. Die in diesem Dokument enthaltenen Informationen dürfen ohne
die vorherige Genehmigung der UniCredit Bank AG weder reproduziert noch vervielfältigt werden.
Hinweise an Anleger in Hongkong: Dieser Bericht ist nur für den Vertrieb an „professionelle Anleger“ im Sinne von Schedule 1 der Securities and Futures Ordinance (Kapitel 571, Hongkonger Gesetze) und der darunter erlassenen Regelungen vorgesehen und darf weder als Ganzes noch in
Teilen für irgendeinen Zweck vervielfältigt, genutzt oder an andere Personen weitergegeben werden. Dieser Bericht stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren dar und darf weder als Ganzes noch in Teilen als Grundlage für Entscheidungen in
Verbindung mit Verträgen oder sonstigen Verpflichtungen dienen. Indem der Empfänger diesen Bericht akzeptiert, sichert er zu und garantiert, dass er berechtigt ist, derartige Berichte entsprechend und auf Grundlage der in diesem Abschnitt „Disclaimer“ festgelegten Beschränkungen zu
erhalten und diese Beschränkungen als verbindlich anzuerkennen.
Hinweis für kanadische Anleger: Diese Kommunikation wurde von der UniCredit Bank AG erstellt. Die UniCredit Bank AG verfügt nicht über eine eingetragene Unternehmenspräsenz in Kanada. Diese Kommunikation beinhaltet lediglich eine allgemeine Diskussion der Chancen und Risiken
eines Wertpapiers bzw. von Wertpapieren, und ist in keiner Weise auf die Bedürfnisse und Verhältnisse des Empfängers zugeschnitten. Die Inhalte dieser Kommunikation dienen lediglich zu Informationszwecken. Dies stellt daher keine Beratung in Bezug auf Wertpapiere, kein Angebot zum
Verkauf und keine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar.
Hinweis für neuseeländische Anleger: Dieser Bericht ist nur für den Vertrieb an Wholesale-Kunden im Sinne des Financial Advisers Act 2008 („FAA“) vorgesehen. Durch Entgegennahme dieses Berichts stimmen Sie zu und erklären, dass (i) Sie ein Wholesale-Kunde gemäß FAA sind und (ii) Sie
diesen Bericht nicht an irgendeine andere Person weitergeben, einschließlich (insbesondere) jener Personen, die keine Wholesale-Kunden gemäß FAA sind. Der vorliegende Bericht stellt in Bezug auf die darin erwähnten Wertpapiere und Produkte (i) kein Angebot zur Zeichnung oder zum Kauf
von Wertpapieren gemäß dem Securities Act 1978 bzw. (ii) kein Angebot für Finanzprodukte zur Emission oder zum Verkauf gemäß dem Financial Markets Conduct Act 2013 dar und bildet keinen Bestandteil solcher Angebote.
Hinweis für österreichische Anleger: Diese Analyse richtet sich nur an professionelle Kunden im Sinne von § 66 WAG (2018)
Hinweis für Anleger von Oman: Diese Kommunikation wurde von der UniCredit Bank AG erstellt. Die UniCredit Bank AG verfügt nicht über eine eingetragene Unternehmenspräsenz in Oman und führt dort keine Bankgeschäfte durch. Des Weiteren erbringt sie keine Finanzdienstleistungen und
keine Beratung in Bezug auf Wertpapiere, Produkte oder Finanzdienstleistungen in Oman, noch bietet sie diese in Oman zur Zeichnung an. Die Inhalte dieser Kommunikation richten sich an anspruchsvolle Kunden, die sich der Risiken bewusst sind, die mit Anlagen in ausländischen
Wertpapieren verbunden sind. Die Inhalte stellen weder ein Angebot von Wertpapieren gemäß dem Companies Law of Oman (Royal Decree/Königlicher Erlass 4/74) oder dem Capital Market Law of Oman (Royal Decree/Königlicher Erlass 80/98) in Oman dar noch ein Angebot für den Verkauf
oder eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von nicht-omanischen Wertpapieren in Oman, gemäß Artikel 139 des Executive Regulations to the Capital Market Law (vide Beschluss der Capital Market Authority von 1/2009). Diese Kommunikation wurde nicht durch die
Zentralbank oder die Capital Market Authority (CMA) von Oman bewilligt und die UniCredit Bank AG unterliegt nicht deren Aufsicht.

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