BEBAUUNGSPLAN WEINBERG V' - Stadt Nieder-Olm - Verbandsgemeinde ...
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IMMISSIONSSCHUTZ STÄDTEBAU UMWELTPLANUNG Stadt Nieder-Olm BEBAUUNGSPLAN ‚WEINBERG V’ Fassung zur Bekanntmachung Planzeichnung Textliche Festsetzungen Begründung Februar 2018 isu Jung-Stilling-Str. 19 67663 Kaiserslautern 0631-31090590 -31090592 mail@isu-kl.de
BEBAUUNGSPLAN 'WEINBERG V' STADT NIEDER-OLM 829 LEGENDE HsNr. 28 9 827 828 18 938 DRINGENDER HINWEIS 4 HsNr. 32 e 9 11 8 Rudi-Klos-Allee 880 raß HsNr. 13 827 829 881 I. PLANUNGSRECHTLICHE ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN -St 14 Detail 828 Geh- / Fahrrecht 19 937 30 7B 829 Olm 9 850 892 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 20 7 829 882 Das Plangebiet ist nach Auskunft des Landesamtes für Geologie er- 37 882 893 828 21 2 Allgemeine Wohngebiete (§ 4 BauNVO) 3B üll 23 827 WA 10 829 1 HsNr. 15 und Bergbau Rheinland-Pfalz rutschungsgefährdet. Weiter be- 7A f.-M 13 -Ring 22 Peter-Dietrich steht eine Erdfallgefährdung. Unter Beachtung aller der nach- Johann-Plattner-Straße Pro 2 828 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 7 39 829 883 HsNr. 38 827 11 883 3A 851 23 1 HsNr. 38 A 34 A folgenden Vorgaben ist eine prinzipielle Bebaubarkeit gegeben HsNr. 34 36 12 2 828 829 40 II Zahl der Vollgeschosse als Höchstmaß (Beispiel) 5 828 (vgl. hierzu auch die weitergehenden Ausführungen in den 5C 24 12 829 884 891 0,4 Grundflächenzahl (Beispiel) (siehe textliche Festsetzungen) 3 3 888 25 2 1 textlichen Festsetzungen und der Begründung): 5B 41 25 828 831 889 14 831 13 829 884 1 45 dB (A) Isophone 891 2 4,00m Traufhöhe als Höchstmaß (Beispiel) (siehe textliche Festsetzungen) Mi 26 898 107 12 ch 887 890 106 829 7,50m Gebäudehöhe als Höchstmaß (Beispiel) (siehe textliche Festsetzungen) 1. Wegen der angetroffenen anspruchsvollen Bodenverhältnisse 2 ae 828 59 dB (A) Isophone 252 105 101 25 A 27 885 47 198 l-E 97 46 46 199 5A 2 1 2 198 828 .5 ifi 14 1 885 2 .0 5 3 95 106 3 2 wird für die einzelnen Bauvorhaben die Hinzuziehung eines .0 -t-/-b-/ ng Grundstücke in talseitiger/bergseitiger/seitlicher/abweichender Lage zur Entschließungs- 199.5 4 829 3 2 25 B A3 19 852 er A3 1.0 -s-/-a- 43 829 7.5 28 19 -S 885 101 100 7.0 -s- straße (siehe textliche Festsetzungen) 19 1 266 253 Baugrundgutachters (Geotechniker) und die Erstellung individu- 3.0 205 831 tra 200.0 2 253 6 .5 29 200.5 1 1 201.0 5 5.0 196.0 201.5 202.0 ße -s- 202.5 13 14 886 10 203.0 9 47 203.5 97 204.0 205 206 204.5 206 208.0 95 207.0 829 -s- 252 207.5 WW 1 eller Baugrunduntersuchungen dringend empfohlen. .5 .0 1 .0 208 3.0 195 .5 252 852 WA1 194.5 831 828 30 .5 195.0 LPB III 3 1 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) .5 209 209 210 2 BK = 4,0 198,998 4 15 m 2.5 .5 . 2 191.5 .0 0 236 3.0 -s- 210 -s- 829 9.0 240 -s- WA1 194.0 .5 855 6 -t- Einzelhäuser Doppelhäuser 211 27 6 E D 7.0 33 A4 211 2. Weiter sind bezüglich der angetroffenen Bodenverhältnisse .0 205,085 252 WA1 212 208,244 193 .5 3.0 853 25 192.5 19 191.0 LPB III 212.5 LSW .0 213.0 .5 213.5 249 Baugrenze mit überbaubarer Fläche 39 831 830 235 LPB III 240 -s- -a- öG die textlichen Festsetzungen zur Begrenzung von Abgrabungen Am Laushans 3.0 245 1 LPB IV 2 9 198,967 240 209,687 3.0 3.0 8 16 214.0 -t- GF 200,890 1 9 236 4 202,8885 -b- -t- Flächen für den Gemeinbedarf (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) und Aufschüttungen auf den privaten Grundstücken zwingend 214.5 7 8.8 252 A1 10.0 209,773 37 6 192.0 192.0 zu beachten. 5.0 GFL 8 215.0 3A V 235 Gemeinbedarfsfläche, mit Zweckbestimmung 29 215.5 212,539 830 854 252 2.5 5 -t- 216.0 831 831 18.5 213,764 1 235 9 216.5 .0 Kindergarten Spielplatz 3 HsNr. 35 4 9 4 -b- -t- 3. Auf jedem Baugrundstück ist das Prinzip des Massenaus- 217 .5 830 -b- 252 217 833 4 237 LPB III 203,352 10 3 831 830 830 4.8 2 3.0 WA1 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) gleichs umzusetzen. Der Aushub der Baugrube wird hierbei 191.0 209,984 218.0 197,540 1C 6 12 11.0 3.0 252 -a- 8 5 LPB 1.8IV 11 durch das Bauwerk selbst ersetzt; d.h. der Aushub ist abzufahren 31 -t- 2 Wo maximale Anzahl an Wohneinheiten pro Wohngebäude (Beispiel) 830 P WA1 10 830 830 830 6 und darf nicht auf dem Grundstück verbleiben. 1B (siehe textliche Festsetzungen) 210,318 831 252 19 266 LPB III 196 7 13 7 -t- 252 A2 -b- 12 .0 831 858 830 13 13 HsNr. 33 203,620 10 8 Am Farsborn 15.0 In der Kuh 113 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) -b- 19 19 830 -t- 830 250 252 4. Die einschlägigen Baugrundnormen, wie DIN 1097-1 und -2, 9.0 8.5 191.5 218.5 1 248 98 830 1A 14 831 18 9 238 239 241 241 19 .0 WA1 3 -b- LPB III 252 14 Straßenverkehrsfläche DIN 1054, DIN 4020, sind zu beachten. 190.5 830 1 242 15 7.5 19 3.0211,448 19 2 243 19 11 19 1 7 9.5 1 -a- .0 5.5 6.5 10 252 830 246 LPB III -t- Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung .5 1921 20 16 20 0 .0 9.5 20 0925.5 1 246 19 0 .5 20 20 20 15 20 18 1 .0 20 20 20 20 830 1 2 246 8.5 4 .5 05.15. 5.0 1 .5 4.0 205,116 2 246 0 2.0 208.0 5.0 20 2.5 3.5 3.0 1919 247 mit Zweckbestimmung: 20 20 5.5 190.0 252 20 9.0 20 191.5 6.5 3.0 194. 11 3 4 20 7.5 9.5 21 6.0 20 5.0 10.5 7.0 0.0 V 19 6 .5 212,124 17 4 .5 -t- Ausfertigung 21 213,488 196.0 219.0 0.5 215,156 19 Fußweg Wirtschaftsweg 19 GFL -b- WW 1 .0 19 21 -t- 252 4 .0 1 .0 2 21 LPB III 1.5 19 193 202,210 21 -a- 1 Der Bebauungsplan, bestehend aus den separaten Textfestsetzungen und dieser 2.0 P .5 -b- Grasweg öffentlicher Parkplatz 21 GW WA1 21 LPB IV 2.5 21 192.0 3.0 A4 3 .5 3.0 BK = -a- -t- 206,956 WA1 252 Planzeichnung, wird hiermit ausgefertigt. 193.0 4,5m 18 -a- V Verkehrsgrünfläche 21 213,186 4.0 198,400 -b- Nieder-Olm 21 -t- 252 2.5 4.5 207,305 193.5 21 252 Straßenbegrenzungslinie 21 -b- 5.0 213,765 206,635 20 21 3.0 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 5.5 WA1 Nieder-Olm, den ................. 204,876 -t- 216 216 .0 .5 208,813 WA1 217 200,680 -b- 252 469 217 .0 195 5.5 LPB III -b- -t- 22 -b- A1 Versorgungsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) .5 .5 -a- A4 -b- 214,723 21 6.0 252 252 8.0 -t- 19 1 3.0 24 23 Versorgungsflächen mit Zweckbestimmung 19 .5 LSW 205,476 -b- 7.0 g 4.0 195.0 199 196.5 rin 198 LPB III -t- WA1 .0 .5 5.0 210,345 BK 19 214,767 e rg Elektro 198 4.5 202,526 = 3.0 .0 4,2 216,226 5m -b- inb -b- LPB III -t- 218,084 22 1 199 97.5 218 0.5 3.0 .5 We -t- 197 .5 -b- Führung von unterirdischen Versorgungsleitungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) .......................................................................................................................................................................... .0 200 200 206,134 -b- 201 .0 201 Stadtbürgermeister Dienstsiegel 202 .5 202 .0 203 .5 .0 203 -a- 216,364 .5 204 unterirdische Leitung - Abwasser 204 .0 205 -a- .5 .0 205 206,047 .5 203,479 BK .0 208 206 208 Flur 7 .5 213,217 454 207 = 207 206 205,158 214,434 210 .5 209 .0 .0 209 454 4,0 .5 .5 .0 3 .0 -t- .5 m .0 210 4 453 LPB IV LPB III Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 219.0 .5 -b- 211 221.0 195.5 211 454 .0 .5 212 2 -b- -s- öffentliche Grünflächen .0 -t- 202,664 207,607 öG 212.5 3.0 213.0 452 LPB III -s- 215,520 213.5 22 172 -b- Mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) BEBAUUNGSPLAN 'WEINBERG V' 2 -b- -t- 219.5 451 -t- LPB III -s- 214 10 -s- LPB III 20 .5 WA2 196 .0 WA2 .0 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen 214 435 202,346 -s- GFL .5 STADT NIEDER-OLM 208,495 436 171 -b- 169 3.0 (siehe textliche Festsetzungen) WA1 215.0 3.0 197.5 BK 169 215,808 450 4 -s- = 170 2 197 -t- GW 215.5 3, -b- 18 .0 437 5m 172 -a- 3.0 mit Geh- und Fahrrechten zu belastende Fläche (siehe textliche Festsetzungen) 196 210,067 GF 216.0 1 WA1 19 .5 216.5 197,423 202,004 -b- 169 471 217.0 173 3 166 212,201 220.0 177 165 217.5 169 Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umweltein- 7 .0 449 258 175 174 168 167 5.0 199,498 -s- 164 214,335 16 215,699 1 203,456 1 wirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2 164 3.0 -s- -b- 199,578 LPB III 218.0 14 1 1LSW 215,652 .5 163 Lärmpegelbereich für passiven Schallschutz (siehe textliche Festsetzungen) 205,855 19 -s- 19 -b- 162 161 160 8 .5 206,345 öG 17 9.0 19 -s- A4 LPB IV-t- 8. 0 19 1 1 12 7.5 446 161 448 19 2 157 215,386 LSW Fläche zur Errichtung der Lärmschutzanlage (siehe textliche Festsetzungen) 10 9.5 -a- Ober Farsborn -s- 197.0 WA2 158 220.5 447 20 20 200,206 -s- WA1 159 2 -b- 22 Höhe der Beugungskante (Beispiel) (siehe textliche Festsetzungen) 218.5 BK = 4,0m 0 .5 LPB III 0 .0 20 1 .0 -s- 2 22 23 20 158 8 1.5 45 dB(A) 20 1 45dB(A) - Linie für die Installation schallgedämpfter Lüftungseinrichtungen 2 .0 -s- 20 477 -a- 1 2 .5 18.0 20 3 .0 20 6 201,595 -s- (siehe textliche Festsetzungen) 20 3.5 g 204 214,521 4.0 205.0 206,486 -s- rin 445 3.0 .5 205.5 -s- 208,110 208.0 206.0 208.5 207.5 rg 7.0 2 207.0 -s- 206.5 59 dB(A) 210.0 59dB(A) - Linie für zum Ausschluss von Außenwohnbereichen in den Obergeschossen 209.0 209.5 -b- 221.0 e nb 210.5 444 476 203,747 219.0 211.0 210,024 (siehe textliche Festsetzungen - nur Empfehlung) ei 3.0 -s- 211.5 W Rh 59 dB (A) Isophone 3. -s- 212.0 443 ei LPB III 0 213,448 111 1 nh -s- 211,983 212.5 206,068 -s- 213.0 442 es 4 se 475 21 Flächen für das Anpflanzen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen 213.5 472 -b- nb lic 45 dB (A) Isophone 2 WA1 -s- 213,145 Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a, b BauGB) 219.5 k 208,045 -s- 3. 221.5 0213,180 214.0 380 3 LPB III 2 .5 6 474 8 Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, 214.5 A -s- 484 478 474 4 8 B 3 WA1 -b- Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 215 474 473 5 .0 1 LPB III 21 Gebietsrandbepflanzungen öffentlich (siehe textliche Festsetzungen) 5 .5 483 209,567 -s- A1 WA1 216 485 -a- 3. 216 213,372 .0 20 0 .5 Eingrünung Gemeinbedarfsfläche (siehe textliche Festsetzungen) 220.0 213,517 3 A2 217 10 210,315 479 2 .0 482 17 7 -s- 5.0 .5 41 -t- 487 210,426 Aufbau20der A3 Gebietsrandbepflanzung - privat (siehe textliche Festsetzungen) 4. 211,450 214,954 2 20 21 LPB III 0 8.0 Nutzungsschablone1 Vorpflanzung Lärmschutzwand 481 A4 43 214,369 216,223 9 3 .0 20 -b- 20 A 3.0 7. 0 486 -t- -s- 7 .5 20 20 43 213,750 9.0 20 8.5 488 Anpflanzung: Baum 8. 0 1 21 20 A1 Art der baulichen 0.0 9.5 21 39 480 WA1 WA1 0.5 21 220.5 210,649 114 Nutzung 21 21 1.0 8.5 1.5 215,150 -a- A3 21 2.0 493 210,740 -s- 215,355 37 489 Sonstige Zeichen 212 GW Anzahl der 21 We 2.5 3.0 Grund- .5 21 48 inb 2.0 24 3.5 erg -a- 21 flächenzahl Voll- Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans (§ 9 Abs.7 BauGB) 9. 0 str -b- geschosse 33 35 21 46 aß Phase ................................................. Fassung zur Bekanntmachung 4.0 LPB III 221.0 e 215,725 494 46 Abgrenzung unerschiedlicher Nutzungen 5.0 6.5 214 A 490 Anzahl der .5 -a- 6 -a- Bauweise Stand ........................................................................ Februar 2018 Vermaßung in Meter (Beispiel) 215 495 WW 219.5 Wohnungen .0 217,069 492 215.5 1 495 216.0 1 2 -s- öG max. zulässige Traufhöhe Kennzeichnung der maßgeblichen Grundstücks-/Straßenseite zur Höhenbestimmung Maßstab .............................................................................1:1.000 5.0 216.5 509 508 496 A3 218,558 3.0 Angabe der Höhenlage der geplanten Straße in Meter über Normalhöhennull 44 2 26 490 max. zulässige Gebäudehöhe 161,23 221.5 31 217.0 507 8 27 -a- 3.0 2.5 (§ 9 Abs. 3 BauGB) (Beispiel) 217.5 497 2 28 Plangröße............................................................................. DIN A1 29 Projektnummer...................................................................13-19-11 510 WA 1 WA 2 22 29 0.0 27 42 1 II. INFORMATIVE DARSTELLUNGEN 29 25 27 30 Bearbeiter.................................................................. J. Hoffstaedter 25 31 32 28 vorgeschlagene Grundstücksgrenzen 506 498 1 32 0,4 II 0,4 II 25 2 Flurstück gemäß Kataster 2 110 Immissionsschutz Städtebau Umweltplanung Straßenraumaufteilung Am Spelzenstein 33 E 2 Wo D 2 Wo 23 123,00 Höhenlinien gemäß Vermessung Jung-Stilling-Straße 19 67663 Kaiserslautern 40 25 34 27 499 30 N 2 35 TH max = 4,50 - 5,50 TH max = 4,50 - 5,50 Straßenböschung Telefon 0631-310 90 590 Fax 0631-310 90 592 500 GH max = 7,50 - 10,00 GH max = 7,50 - 10,00 M. 1:1000 36 mail@isu-kl.de www.isu-kl.de 25 29
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Rechtsgrundlagen RECHTSGRUNDLAGEN (AUSWAHL) Grundlagen dieser Bebauungsplanänderung sind: 1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634). 2. Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). 3. Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 - PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I 1991 S. 58), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057). 4. Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434). 5. Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771). 6. Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO) in der Fassung vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt mehrfach geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juni 2015 (GVBI. S. 77). 7. Landesgesetz zur nachhaltigen Entwicklung von Natur und Landschaft (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG) in der Fassung vom 06. Oktober 2015 (GVBl. 2015, 283), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (GVBl. S. 583). 8. Denkmalschutzgesetz (DSchG) vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 03. Dezember 2014 (GVBI. S. 245). 9. Landesnachbarrechtsgesetz (LNRG) vom 15. Juni 1970 (GVBl. S. 198), geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 209). 10. Landesstraßengesetz (LStrG) in der Fassung vom 01. August 1977 (GVBl. S. 273), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBl. S. 21). 11. Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02. März 2017 (GVBI. S. 21). BESTANDTEILE DES BEBAUUNGSPLANS Der vorliegende Bebauungsplan besteht aus • der Planzeichnung, Maßstab 1 : 1.000, mit Legende, • den Rechtsgrundlagen, • den Textlichen Festsetzungen • und den Verfahrensvermerken. Die Begründung mit Umweltbericht ist beigefügt. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 1
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen STADT NIEDER-OLM BEBAUUNGSPLAN ‚WEINBERG V’ TEXTLICHE FESTSETZUNGEN Ausfertigung: Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der separaten Planzeichnung und diesen Textfestsetzun- gen, wird hiermit ausgefertigt. Nieder-Olm, den .................... ……………………………………………………………………………………………………………... Stadtbürgermeister Dienstsiegel 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGESETZBUCH (BAUGB) ................................................................................................................. 2 1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG ................................................................................................... 2 1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG ................................................................................................ 2 1.3 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN ................................................................................ 4 1.4 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN ........................................ 4 1.5 FÜHRUNG VON VERSORUNGSANLAGEN UND -LEITUNGEN ...................................................... 5 1.6 FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN.................................................................. 5 1.7 DIE ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES ODER ZUR VERMEIDUNG ODER MINDERUNG SOLCHER EINWIRKUNGEN ZU TREFFENDEN BAULICHEN UND SONSTIGEN TECHNISCHEN VORKEHRUNGEN ............................................................................. 5 1.8 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GEWÄSSERN ............................................................................... 7 1.9 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SOWEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND ......................... 8 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBAUO) .................................................................................. 9 2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN ............................................................................ 9 2.2 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN ........................................... 10 3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN ......................................... 12 4 ANHANG I: PFLANZENLISTE ................................................................................ 14 5 ANHANG II: ERGÄNZENDE PFLANZVORSCHLÄGE ............................................... 15 6 ANHANG III: UMGANG MIT DEM LANDESPFLEGERISCHEN AUSGLEICH UND DEM ARTENSCHUTZ .................................................................. 16 6.1 UMGANG MIT DEM LANDESPFLEGERISCHEN AUSGLEICH ......................................................... 16 6.2 UMGANG MIT DEM ARTENSCHUTZ ............................................................................................. 17 Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 1
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 1 PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN GEMÄSS BAUGE- SETZBUCH (BAUGB) 1.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs.1 Nr.1 BauGB) Die Eintragungen zur Art der baulichen Nutzung in die Nutzungsschablone (vgl. Plan- zeichnung) bedeuten: WA = Allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO i. V. m. § 1 BauNVO Allgemein zulässig sind: 1. Wohngebäude, 2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe. Nicht zulässig sind: 1. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 2. Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3. sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 4. Anlagen für Verwaltungen, 5. Gartenbaubetriebe, 6. Tankstellen. Die Geschossfläche für freiberufliche Nutzungen gemäß § 13 BauNVO ist auf maximal 150 m² Geschossfläche pro Grundstück begrenzt. 1 1.2 MASS DER BAULICHEN NUTZUNG (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit §§ 16 bis 20 BauNVO) 2 1.2.1 Höhe und Höhenlage baulicher Anlagen Unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Trauf- und der Firsthöhe ist die Höhenlage 3 der Straßenoberkante der angrenzenden Straßenverkehrsfläche, gemessen in der Mitte der Straßenverkehrsfläche in Gebäudemitte. Die Höhenlage dieses Punktes ist durch lineare Interpolation aus den beiden be- nachbarten in der Planzeichnung abgebildeten Straßenhöhen zu ermitteln. 1 Hinweis: Die hier formulierte Flächengröße ist lediglich eine Obergrenze, die nicht überschritten werden darf. Ein unmittelbarer Genehmigungsanspruch auf diesen Umfang besteht nicht. Für die zulässige Größe sind die Verhältnisse auf dem jeweiligen Grundstück zugrunde zu legen. Daraus kann sich eine geringere zulässige Geschossfläche für die freiberufliche Nutzung ergeben. 2 Hinweis: Parallel sind die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Traufhöhe von Dachaufbauten, Zwerchhäusern und Zwerchgiebeln (2.1.2 Dachlandschaft, auf Seite 9) zu beachten. 3 Hinweis: Vgl. hierzu in der Planzeichnung eingetragene Höhen der geplanten Straße. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 2
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen Bei Eckgrundstücken ist diejenige angrenzende Straßenseite maßgebend, die gemäß der Planzeichnung festgelegt ist. Bestimmungen zur Traufhöhe Die Traufhöhe (TH) wird definiert als das senkrecht auf der Wand der straßenseitigen Fassade gemessene Maß vom 4 unteren Bezugspunkt bis zum oberen Bezugspunkt = Schnittlinie der Wand mit der Oberkante der Dachhaut. Bei Dachformen ohne Trauflinie wie Flachdächern wird bis zum oberen Abschluss der Wand (z.B. Attika) gemessen. Die maximal zulässige Traufhöhe wird für Grundstücke je nach Lage zur Erschließungs- straße unterschiedlich festgesetzt. Die Einordnung in die nachfolgenden Gruppen erfolgt gemäß der Eintragung in der Planzeichnung. für Grundstücke in talseitiger Lage zur Erschließungsstraße (Planeintrag im Baufenster -t-): THmax = 4,50 m 5 dies sind Grundstücke, die in der Regel von der angrenzenden Erschließungsstra- ße nach Westen abfallen; für Grundstücke in bergseitiger Lage zur Erschließungsstraße (Planeintrag im Baufenster -b-): THmax = 5,50 m dies sind Grundstücke, die in der Regel von der angrenzenden Erschließungsstra- ße nach Osten ansteigen; für Grundstücke in seitlicher Lage zur Erschließungsstraße (Planeintrag im Baufenster –s-) THmax = 5,00 m dies sind Grundstücke bei denen keine Erschließungsstraße eindeutig tiefer- oder höherliegend angrenzt; für Grundstücke in abweichender Lage (Planeintrag im Baufenster –a-) THmax = 5,50 m dies sind Grundstücke bei denen durch abweichende Lage die Erschließungsstra- ße nicht als Bezugshöhe herangezogen werden kann; In diesen Fällen ist der untere Bezugspunkt für die Trauf- und Gebäudehöhe zu messen in der Mitte der Westfassade über dem natürlichen Gelände; dieses ergibt sich aus den in der Planzeichnung eingetragenen Höhenlinien. Bestimmungen zur Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe ist senkrecht zu messen vom unteren Bezugspunkt bis zur Höhe der Oberkante des Firsts oder des Gebäudes an der höchsten Stelle. In Zuordnung zu den zulässigen Traufhöhen sind folgende maximale Gebäudehöhen zu- lässig: 4 Hinweis: siehe die voranstehende Definition der Bezugspunkte: Bei Eckgrundstücken ist diejenige Straßen- seite maßgebend, die gemäß der Planzeichnung festgelegt ist. 5 Hinweis: Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zu zulässigen Fassadenhöhen auf den Gebäuderück- seiten unter Nr. 2.2.4 auf Seite 11 sind parallel zu beachten. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 3
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 5,50 m: GHmax= 10,00 m bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 5,00 m: GHmax = 9,50 m bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50 m: GHmax = 9,00 m Die voranstehenden Obergrenzen der zulässigen Gebäudehöhen gelten bei Pultdächern 6 nur, wenn diese versetzt angeordnet sind - Definition siehe unten . Für alle übrigen Pultdächer, insbesondere solche, die nur aus einer oder mehreren Dach- flächen mit Neigung in gleicher Richtung bestehen, gelten folgende maximale Gebäude- höhen: bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 5,50 m: 7,50 m bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 5,00 m: 7,00 m bei einer maximal zulässigen Traufhöhe von 4,50m: 6,50 m Weitergehende Regelungen Schornsteine, Antennen und ähnliche Anlagen dürfen maximal 2,0 m die Gebäudehöhe überschreiten. 1.3 FLÄCHEN FÜR STELLPLÄTZE UND GARAGEN (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. m. § 12 Abs. 6 BauNVO) Im gesamten Geltungsbereich können Stellplätze und Garagen grundsätzlich auch au- ßerhalb der überbaubaren Flächen zugelassen werden. Außerhalb der überbaubaren Fläche dürfen Stellplätze und Garagen jedoch nur vor der 7 rückwärtigen Baugrenze und deren seitlichen Verlängerung bis an die seitlichen Grund- stücksgrenzen errichtet werden. An Straßenverkehrsflächen und Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung mit der Zweckbestimmung ‚Fußweg‘ dürfen Garagen mit den Seiten- und Rückwänden bis auf maximal 1,00 m und mit der Frontseite bis auf maximal 5,00 m heranreichen. 8 1.4 HÖCHSTZULÄSSIGE ZAHL DER WOHNUNGEN IN WOHNGEBÄUDEN (§ 9 Abs.1 Nr. 6 BauGB) Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wird mit zwei Wohnungen festgesetzt. 6 Versetzte Pultdächer im Sinne der obigen Vorschrift werden wie folgt definiert: Von einem gemeinsamen First fallen zwei Pultdächer in entgegen gesetzte Richtungen, vergleichbar einem Satteldach. Jedoch sind die Anschlüsse der Dachflächen in der Ebene des Firstes in der Höhe gegeneinander versetzt. Der Versatz darf nicht weniger als 0,80 m und nicht mehr als 1,50 m betragen. Von den entgegengesetzt fallenden Pultdächern muss die Fläche der einen mindestens 2/3 der Fläche der anderen betragen. 7 Hinweis: Die rückwärtige Baugrenze ist die der maßgebenden erschließenden Straße abgewandte Baugren- ze. 8 Die Bestimmungen der Landesbauordnung sind parallel zu beachten. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 4
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 1.5 FÜHRUNG VON VERSORUNGSANLAGEN UND -LEITUNGEN (§ 9 Abs.1 Nr. 13 BauGB) Die Führung von Versorgungsleitungen der technischen Infrastruktur ist nur in unterirdi- scher Bauweise zulässig. 1.6 FLÄCHEN MIT GEH-, FAHR- UND LEITUNGSRECHTEN (§ 9 Abs.1 Nr. 21 BauGB) GFL – Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zu Gunsten des Abwasserzweckverbandes Gemäß Planzeichnung wird ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten des Trägers der Abwasserentsorgung (Abwasserzweckverband ‚Untere Selz‘ - AVUS) ausgewiesen. Das Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Begehung und in Abstimmung mit sonsti- gen Nutzungen die Befahrung des festgesetzten Bereiches, sowie die Unterhaltung der vorhandenen Leitung sowie die Schutzflächen zur Freihaltung von leitungsgefährdenden baulichen Maßnahmen, Einfriedungen sowie Bepflanzungen. GF – Geh- und Fahrrecht zu Gunsten des privaten Grundstückseigentümers Gemäß Planzeichnung wird ein Geh- und Fahrrecht zugunsten des westlich angrenzen- den Grundstückseigentümers ausgewiesen. Das Geh- und Fahrrecht umfasst die Begehung und die Befahrung des festgesetzten Be- reiches. Dem Recht entgegenstehende baulichen Maßnahmen, Einfriedungen sowie Be- pflanzungen sind in diesem Bereich nicht zulässig. 1.7 DIE ZUM SCHUTZ VOR SCHÄDLICHEN UMWELTEINWIRKUNGEN IM SINNE DES BUNDES-IMMISSIONSSCHUTZGESETZES ODER ZUR VERMEIDUNG ODER MINDE- RUNG SOLCHER EINWIRKUNGEN ZU TREFFENDEN BAULICHEN UND SONSTIGEN TECHNISCHEN VORKEHRUNGEN (§ 9 Abs.1 Nr. 24 BauGB) Aktiver Schallschutz In der in Planzeichnung eingetragenen Fläche 'Lärmschutzanlage' ist eine durchgängige Schallabschirmung zur westlich gelegenen Straße ‚Weinbergring’ als Wall oder Wall/Wandkombination zu errichten. Die Höhe der wirksamen Beugungskante (BK) = Oberkante der Schallabschirmung ist per Planeinschrieb festgelegt. Sie bemisst sich über der nächstgelegenen Fahrbahnober- kante der Straße ‚Weinbergring‘. Passiver Schallschutz Die Einzelvorhaben müssen die jeweiligen Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile gemäß DIN 4109 ‘Schallschutz im Hochbau’ vom November 1989 , Ka- 9 pitel 5 ‚Schutz gegen Außenlärm; Anforderungen an die Luftschalldämmung von Außen- 9 Die genannte DIN 4109 ‘Schallschutz im Hochbau’ von November 1989 wird bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan nach seiner Rechtskraft eingesehen werden kann, zur Einsicht bereitgehal- ten. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 5
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen bauteilen‘ für den Schutz von Räumen, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen die- nen oder hierzu genutzt werden können, 10 für die angegebenen Lärmpegelbereiche erfül- 11 len. Zur Regelung des passiven Schallschutzes werden gemäß Planeinschrieb zwei Bereiche festgelegt (siehe Planzeichnung). Für diese Bereiche werden ‚Lärmpegelbereiche’ (LPB) folgendermaßen festgesetzt: Lärmpegelbereich III gemäß DIN 4109 Lärmpegelbereich IV gemäß DIN 4109 Für die Bereiche westlich der in der Planzeichnung eingetragenen 45 dB(A) Isophone sind in den zum Schlafen genutzten Räumen, deren Fenster nach Süden, Westen oder Norden ausgerichtet sind, schallgedämmte Lüftungsanlagen vorzusehen. Die Lüftungen haben den Anforderungen der DIN 4109 Kapitel 5 zu entsprechen. Empfehlung Über die voranstehenden Festsetzungen hinaus wird empfohlen, für die Bereiche westlich der in der Planzeichnung eingetragenen 59 dB(A) Isophone tags zum dauernden Aufent- halt dienende Außenwohnbereiche in den Obergeschossen (Balkone, Dachterrassen u. ä.) nur auf der Ostseite der Gebäude zu errichten. Eventuell an anderen Gebäudeseiten errichtete Balkone sollten gegen die Einwirkung von Straßenlärm geschützt werden, z.B. durch Verglasungen. 10 Hinweis: z.B. Wohn-, Schlaf-, Kinderzimmer, Kommunikations- und Büroräume, Küchen soweit sie dem Aufenthalt dienen. 11 Unverbindlicher Hinweis auf wesentliche Inhalte der DIN 4109, näheres – siehe dort. Die DIN 4109 unter- scheidet zum Schutz gegen Außenlärm in drei verschiedene Raumkategorien – siehe Spalten 3 bis 5 der nachstehenden Tabelle (Tabelle 8, DIN 4109) Anforderungen an die Luftschalldämmung der Außenbauteile – Auszug Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 6
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 1.8 ANPFLANZEN VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE BINDUNGEN FÜR BEPFLANZUNGEN UND FÜR DIE ERHALTUNG VON BÄUMEN, STRÄUCHERN UND SONSTIGEN BEPFLANZUNGEN SOWIE VON GE- WÄSSERN (§ 9 Abs.1 Nr.25 a, b BauGB) 1.8.1 Pflanzbestimmung für öffentliche Flächen A 1 – Gebietsrandbepflanzung Mit der Maßgabe der Schaffung einer Ortsrandgestaltung und eines Sichtschutzes ist eine Baum- und Strauchhecke anzulegen. Diese ist als zweireihige Hecke aus heimischen Bäumen und Sträuchern anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Je 15 lfdm sind mindestens ein Baum und 20 Sträucher zu pflanzen. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang I zu verwenden. A 2 – Eingrünung Gemeinbedarfsfläche Mit der Maßgabe der Schaffung einer Eingrünung und eines Sichtschutzes zum Kinder- garten ist eine Baum- und Strauchhecke anzulegen. Je 15 lfdm sind mindestens 10 Sträucher und ein Laubbaum zu pflanzen. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang I zu verwenden. Straßenbäume An den in der Planzeichnung eingetragenen Standorten sind Laubbäume II. Ordnung zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Von den durch Planzeichen festgesetzten Baum- standorten kann um bis zu 8 m abgewichen werden. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang I zu verwenden. 12 1.8.2 Pflanzbestimmung für private Grundstücksflächen und der Gemeinbedarfsflächen Private Grundstücksflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die gemäß der Festsetzung zur Grundflä- chenzahl verbleiben, sind als Grünbereiche gärtnerisch anzulegen. Pro Grundstück sind verpflichtend zwei Laubbäume zu pflanzen und dauerhaft zu unter- halten. Davon ist mindestens ein Baum als heimischer Laubbaum aus der Artenliste im Anhang I auszuwählen. 13 Gemeinbedarfsflächen Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen, die gemäß der Festsetzung zur Grundflä- chenzahl verbleiben, sind als Grünbereiche gärtnerisch anzulegen. Je 200 m² der nicht überbaubaren Fläche sind mindestens ein Laub- oder Obstbaum sowie 5 Sträucher zu pflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Davon ist mindestens ein Baum als heimischer Laubbaum aus der Artenliste im Anhang I auszuwählen. 14 12 Hinweis: Die Abstandsbestimmungen des Landesnachbarrechtsgesetzes sind parallel zu beachten. 13 Hinweis: Eine Empfehlungsliste für weitere Baumarten ist im Anhang II zu finden. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 7
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen A 3 – Gebietsrandbepflanzung Zur Schaffung einer Randeingrünung des Gebietes ist eine Strauchhecke anzulegen. Diese ist als durchgängige Hecke aus heimischen Sträuchern anzupflanzen und dauerhaft zu unterhalten. Je 15 lfdm sind mindestens 10 Sträucher zu pflanzen. Als zu pflanzende Gehölze sind Arten der Pflanzenliste im Anhang I zu verwenden. 1.9 FLÄCHEN FÜR AUFSCHÜTTUNGEN, ABGRABUNGEN UND STÜTZMAUERN, SO- WEIT SIE ZUR HERSTELLUNG DES STRASSENKÖRPERS ERFORDERLICH SIND (§ 9 Abs.1 Nr. 26 BauGB) Böschungen und Aufschüttungen sind, soweit für die Herstellung des Straßenkörpers er- forderlich, auf privaten Grundstücken zu dulden. Diese dürfen, gemäß den sonstigen Festsetzungen, integriert in die privaten Außenanlagen, genutzt werden. 14 Hinweis: Eine Empfehlungsliste für weitere Baumarten ist im Anhang II zu finden. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 8
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 2 ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GEMÄSS LANDESBAUORDNUNG VON RHEINLAND-PFALZ (LBauO) 2.1 ÄUSSERE GESTALTUNG BAULICHER ANLAGEN (§ 9 Abs.4 BauGB i. V. m. § 88 Abs.1 Nr.1 LBauO) 2.1.1 Dacheindeckung Die Verwendung von grellen oder leuchtenden Farben sowie von glänzenden, reflektie- renden und spiegelnden Materialien ist unzulässig. Insbesondere sind Eindeckungen aus eloxierten Metallen sowie glasierten Materialien nicht zulässig. Matte Metalloberflächen sind gestattet. Von den voranstehenden Vorschriften sind Oberflächen ausgenommen, die der passiven oder aktiven Nutzung der Sonnenenergie dienen. 2.1.2 Dachlandschaft Die Gesamtbreite von Dachaufbauten und Zwerch- giebeln/Zwerchhäusern darf in ihrer Summe höchs- tens zwei Drittel der Hauslänge der jeweiligen Hausseite betragen. Das einzelne Element darf hierin nicht mehr als die Hälfte der jeweiligen Hausseite ausmachen. Die maßgebliche Länge der Hausseite ist dabei das Maß des Hauptbaukörpers, gemessen von Außenkante Mauerwerk zu Außenkante Mauer- werk. 15 Zu den anzurechnenden und ihrer Breite beschränkten Elementen im voranstehenden Sinne gehören neben Gauben insbesondere auch Zwerchgiebel (= Baukörper, der in der Flucht der Außenfassade in das Dach hochgeführt ist) und Zwerchhäuser (= Baukörper, der aus der Fassade bis ins Dach hochgeführt ist, in der Regel mit eigenem, quer zum Hauptfirst verlaufendem Dach; kann gegenüber der Flucht der Außenfassade auch vor- oder zurücktreten). Vgl. zu Gauben, Zwerchhäusern und Zwerchgiebel auch die Skizzen, die als typische aber nicht abschließende Beispiele zu verstehen sind. 15 Hinweis: Dachflächen, untergeordnete Anbauten wie Erker, Mauern, Versprünge oder Wintergärten zählen nicht zum Hauptbaukörper und sind daher bei der Messung der Hauslänge nicht zu berücksichtigen. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 9
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen Die Trauflinie von Dachaufbauten und Zwerchgiebel/Zwerchhäuser darf maximal 2,75 m über dem Rohfußboden des zugehörigen Geschosses liegen. Für Dachaufbauten und Zwerchgiebel/Zwerchhäuser ohne Trauflinie (z. B. solche mit flachen Dächern) darf die Wandhöhe (oberer Abschluss der Wand einschließlich Dachkonstruktion) höchstens 3,00 m über dem Rohfußboden liegen. Für die Dachbauten und Zwerchgiebel/Zwerchhäuser sind auch flache Dächer erlaubt. Neben den voran- stehenden Bestimmungen zur Höhe gelten die oben- stehenden Beschränkungen zur Länge, bezogen auf die maßgeblichen Hausseiten, entsprechend. 2.2 GESTALTUNG DER NICHT ÜBERBAUTEN GRUNDSTÜCKSFLÄCHEN (§ 9 Abs.4 BauGB i. V. m. § 88 Abs.1 Nr.3 LBauO) 2.2.1 Gestaltung der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke und der Vorgärten Die nicht überbauten Grundstücksflächen sind landschaftsgärtnerisch oder als Nutzgarten anzulegen, zu gestalten und instand zu halten. 16 17 2.2.2 Abgrabungen und Aufschüttungen Grundsätzlich sind auf den Baugrundstücken Abgrabungen und Aufschüttungen des na- türlichen angetroffenen Geländes nur bis maximal 1,50 m zulässig. Aufschüttungen und Abgrabungen zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und der zuge- wandten Frontseite der Gebäude sind bis maximal zum Straßenniveau, aber höchstens bis 1,50 m, zulässig. Sollte bei talseitigen Grundstücken Aufschüttungen von mehr als 1,50 m erforderlich sein, um das Straßenniveau zu erreichen, sind für diese Grundstücke ausnahmsweise Aufschüttungen über dieses Maß zulässig. Die Obergrenze der Aufschüt- tung ist in diesem Fall das Straßenniveau. Soweit Stützmauern erforderlich sind, dürfen diese bis zu einer Höhe von maximal 1,50 m errichtet werden. 18 Rampen zu Garagen, abfallend von der Straße zu der Garage hin, sind zulässig mit ei- nem maximalen Gefälle von 15% Neigung. Die voranstehenden Bestimmungen gelten parallel. 2.2.3 Einfriedungen Im Bereich der Vorgärten, also zwischen Straßenbegrenzungslinie und Bebauung, sind Einfriedungen nur bis zu einer maximalen Höhe von 1,00 m über der natürlichen Gelän- 16 Hinweis: Die Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind parallel zu beachten. 17 Dringender Hinweis: Die Unschädlichkeit der Maßnahme auf die Hangstabilität ist durch den Baugrund- gutachter nachzuweisen und das Prinzip des Massenausgleichs ist soweit wie möglich zu beachten. 18 Dringender Hinweis: Stützmauern sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 10
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen deoberfläche zulässig. 19 Von der Höhenbegrenzung ausgenommen sind Hecken und Be- pflanzungen sowie Einfriedungen, die durch Vorpflanzungen nicht sichtbar sind. 2.2.4 Fassadenhöhen bei Gebäuden in talseitiger Lage zur Erschließungsstraße Für Grundstücke in talseitiger Lage zur Erschließungsstraße (-t-) wird festgesetzt, dass die rückwärtige (der Straße abge- wandte 20) Fassadenansicht eine maximale Höhe von 6,00 m nicht überschreiten darf. Die Fassadenansicht ist das senkrecht auf der Wand der rückwärtigen Fassade gemessene Maß vom unteren Bezugspunkt = der Schnittpunkt der Außenwand mit der Oberkante des tatsächlichen Geländes 21 bis zum oberen Bezugspunkt = Traufhöhe (Schnittlinie der Wand mit der Ober- kante der Dachhaut) bzw. die Oberkante der Wand bei Dachformen ohne Trauf- linie. Für Pultdächer, die nicht versetzt angeordnet sind, also nur aus einer oder mehreren Dachflächen mit Neigung in gleicher Richtung bestehen, erhöht sich das Maß um 1 m. 22 19 Hinweis: An den übrigen Grundstücksseiten gelten die Bestimmungen der Landesbauordnung Rheinland- Pfalz uneingeschränkt. 20 Bei Eckgrundstücken ist das die der gekennzeichneten maßgeblichen Straßenseite gegenüberliegende Seite. 21 Das tatsächliche Gelände ist bei unverändertem Gelände das angetroffene natürliche Gelände. Bei verän- dertem Gelände ist das tatsächliche Gelände das durch Herstellung entstandene. Maßgeblich ist zudem die Fassadenfläche, die außerhalb des Erdreiches tatsächlich sichtbar ist. Wallartige Aufschüttungen in geringem Abstand zur Fassade verändern nicht die Ansichtsfläche. Diese wird nur verrin- gert, wenn das Erdreich direkt an die Fassade grenzt. 22 vgl. die Definitionen hierzu ab Seite 4. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 11
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 3 HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Zum Artenschutz wird auf die unmittelbar geltenden Bestimmungen des Bundesnatur- schutzgesetzes (BNatSchG), vornehmlich § 44 'Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten', hingewiesen. U.a. ist die Rodung eines ge- hölzbewachsenen Baufeldes ausschließlich in der nach dem BNatSchG dafür vorgesehe- nen Zeit von Anfang Oktober bis Ende Februar des Folgejahres durchzuführen. 2. Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, dass Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen (§ 21 Abs. 2 des Denkmalschutzge- setzes, DSchG). Zutage kommende Funde (z.B. Mauern, Erdverfärbungen, Ziegel, Scherben, Münzen usw.) müssen unverzüglich gemeldet werden (§ 17 DSchG). 3. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver- nichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18 915 bezüglich des Bodenab- trags und der Oberbodenlagerung. Insbesondere ist der Oberboden zu Beginn aller Erd- arbeiten geeignet abzuschieben und einer sinnvollen Folgenutzung, z.B. durch Verteilung auf Ackerflächen, zuzuführen. 4. Für die Bepflanzung ist der elfte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz 'Grenzabstände für Pflanzen' zu beachten. Der neunte Abschnitt des Nachbarrechtsgesetzes für Rheinland-Pfalz ‘Einfriedungen’ ist zu beachten. 5. Im Sinne der vorbeugenden Gefahrenabwehr wird ergänzend auf die §§ 7 und 15 der LBauO Rheinland-Pfalz verwiesen. 6. Nach § 5 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) vom 25. Jul. 2005 (Gesetz und Verordnungsblatt Rheinland-Pfalz (GVBI.) vom 02. Aug. 2005, S. 302) sind der Grund- stückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück (Mieter, Pächter) verpflichtet, ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der zuständigen Behörde (Struktur- und Ge- nehmigungsdirektion Süd Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Boden- schutz, Mainz) mitzuteilen. Sollten sich, insbesondere bei Baumaßnahmen, Erkenntnisse dieser Art ergeben, ist die genannte Behörde umgehend zu informieren. 7. Bei Eingriffen in den Baugrund sind die Anforderungen der Vorschriften DIN 1054 sowie DIN 4020 und DIN 4124 sowie DIN EN 1997-1 und -2 zu beachten. 8. Für die Verlegung unterirdischer Elektrizitätsleitungen sind die laut DIN 1998 vorgesehe- nen Trassenräume freizuhalten. 9. Die Abstände zwischen Baumpflanzungen und Versorgungsleitungen sind gemäß 'Merk- blatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen', Ausgabe 2013, der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen bzw. der DVGW Richt- linie GW 125 zu berücksichtigen. 10. Für die Abwicklung der Bauarbeiten gilt die DIN 18 920 'Schutz von Bäumen, Pflanzbe- ständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen'. 11. Die Technische Mitteilung W 331 vom November 2006 (Auswahl, Einbau und Betrieb von Hydranten) des DVGW-Regelwerks sowie die Technische Regel Arbeitsblatt W 400- 01 vom Oktober 2004 (Wasserleitungsanlagen –TRWV-Teil1: Planung) des DVGW- Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 12
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen Regelwerks und die Technischen Regel Arbeitsblatt W 405 vom Februar 2008 (Bereitstel- lung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung) des DVGW- Regelwerks sind zu berücksichtigen. aufgestellt für die Stadt Nieder-Olm im Auftrag der Strukturentwicklungsgesellschaft mbH der Sparkasse Rhein-Nahe Immissionsschutz • Städtebau • Umweltplanung Kaiserslautern, Februar 2018 1319 03 TF FzB/hf, be Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 13
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 4 ANHANG I: PFLANZENLISTE Über die entsprechenden Bestimmungen der planungsrechtlichen Festsetzungen sind die folgenden Artenlisten Bestandteil des Bebauungsplanes. Darüber hinaus sind auch weitere standortgerechte Arten als Laubgehölze zulässig. Baumarten für die Gebietsrandbepflanzung und für die privaten Grundstücke Acer campestre - Feldahorn Acer platanoides - Spitzahorn Carpinus betulus - Hainbuche Sorbus aria - Mehlbeere Sorbus aucuparia - Eberesche Sorbus domestica - Speierling Prunus mahaleb - Felsen-Kirsche Malus sylvestris - Holzapfel Pyrus communis - Wildbirne Mespilus germanica - Mispel Betula pendula - Gemeine Birke Tilia cordata - Winter-Linde Tilia platyphyllos - Sommer-Linde Obstbaum-Hochstämme, Arten und Sorten nach Wahl Hinweis: Aufgrund ihrer großen Endwuchshöhe und –breite sollten Bäume I. Ordnung nur an Standorten verwendet werden, die dauerhaft ausreichende Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Hinweis: Arten mit Fruchtfall und erhöhter Windbruchgefahr sollten nicht im Straßenraum und an privaten Verkehrsflächen verwendet werden. Sträucher für die Gebietsrand- und die Böschungsbepflanzung Ligustrum vulgare - Liguster Cornus mas - Kornelkirsche Cornus sanguinea - Roter Hartriegel Rosa canina - Hundsrose Rosa pimpinellifolia - Bibernell-Rose Viburnum lantana - Wolliger Schneeball Viburnum opulus - Gemeiner Schneeball Crataegus monogyna - Eingriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata - Zweigriffeliger Weißdorn Ribes uva-crispa - Stachelbeere Corylus avellana - Hasel Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 14
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 5 ANHANG II: ERGÄNZENDE PFLANZVORSCHLÄGE Für Baumpflanzungen auf den privaten Grundstücken können ab dem 2. Baum z. B. auch die folgenden Arten verwendet werden. Bei der Vorschlagsliste werden u.a. Zieras- pekte berücksichtigt. • Ahorn-Arten in Sorten (z.B.: A. platanoides ‚Deborah’, Columnare, Emerald Queen’, Royal Red’, Acer ginnala) • Blut-Kastanie (Aesculus carnea), • Rot-Dorn (Crataegus laevigata ‚Paul’s Scarlet) • Grüne Hänge-Buche (Fagus sylvatica pendula) • Blut-Buche (Fagus sylvatica purpurea) • Blumen-Esche (Fraxinus ornus) • Amberbaum (Liquidamber styraciflua) • Zier-Kirschen und Zier-Apfel-Sorten • Säulen-Eiche (Quercus robur ‘Fastigiata’) • Schmuck-Eberesche (Sorbus decora) • Linden-Arten (z. B.: T. americana, T. cordata ‚Greenspire’, T. cordata ‘Rancho’, T. tomentosa ‘Rheinland’) • Säulen-Gold-Ulme (Ulmus carpinifolia ‘Wredei’) • Flügel-Nuss (Pterocarya fraxinifolia) • Trompetenbaum (Catalpa bignoides) • Kobushi-Magnolie (Magnolia kobus) • Baum-Hasel (Corylus colurna) Hinweis: Aufgrund ihrer großen Endwuchshöhe und –breite sollten Bäume I. Ordnung nur an Standorten verwendet werden, die dauerhaft ausreichende Entfaltungsmöglichkeiten bieten. Hinweis: Arten mit Fruchtfall und erhöhter Windbruchgefahr sollten nicht im Straßenraum und an privaten Verkehrsflächen verwendet werden. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 15
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen 6 ANHANG III: UMGANG MIT DEM LANDESPFLEGERISCHEN AUSGLEICH UND DEM ARTENSCHUTZ 6.1 UMGANG MIT DEM LANDESPFLEGERISCHEN AUSGLEICH Gemäß der landespflegerischen Bilanzierung wird durch den Bebauungsplan eine Neu- versiegelung von ca. 5,1 ha verursacht. Dieser Eingriff soll durch entsprechende Aus- gleichs- und Ersatzmaßnahmen im Ober-Olmer Wald ausgeglichen werden. Konkret vorgesehen sind landespflegerischen Kompensationsmaßnahmen zum Bebau- ungsplan ‚Weinberg V‘ auf dem landeseigenen Grundstück in der Gemarkung Ober- Olm, Flur 27, Flurstück Nr. 1/1. 23 Luftaufnahme mit Abgrenzung der Parzelle innerhalb der die Ausgleichsmaßnahmen liegen Quelle: Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz (2016) Luftbild, ohne Maß- stab, Koblenz, 23 Nach Auskunft der Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd, Referat Wasserwirtschaft, Abfallwirt- schaft, Bodenschutz - Regionalstelle Mainz befindet sich die Fläche innerhalb der im Bodenschutzkataster des Landes Rheinland-Pfalz registrierten Konversionsliegenschaft „ehem. US-Standortübungsplatz Ober- Olmer Wald, Ober-Olm“, REGNUM 339 06 047 – 0003 / 008- 00. Die Behörde teilt hierzu mit, dass Eingriffe in den Untergrund, Überbauung und/oder Nutzungsänderungen innerhalb der im Bodenschutzkataster registrierten Flächen vorab mit der Struktur- und Genehmigungsdi- rektion (SGD) Süd, Zentralreferat Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Neustadt a.d. Weinstraße abzustimmen sind. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 16
Stadt Nieder-Olm Bebauungsplan ‚Weinberg V’ Textliche Festsetzungen Die für den Ausgleich heranzuziehenden Teilflächen haben eine Größe von insgesamt ca. 7,3 ha. Als Waldökokonto anerkannt und eingebucht sind 5,1 ha (Verrechnungsfak- tor für 1 ha = 0,7 ha). Dabei handelt es sich um Flächen verschiedener Standorte. Gemäß den Ausführungen des Vertrages ist das landespflegerische Ziel die „Mittelwald- bewirtschaftung“ im Staatswald des Landes Rheinland-Pfalz im Ober-Olmer Wald bei Mainz. Derzeit besteht dieser Wald überwiegend aus Niederwald entstanden aus ur- sprünglichen Hochwäldern. Die Baumartenzusammensetzung besteht derzeit überwie- gend aus Eiche, Buche und Birke sowie weiteren Baumarten. Der Auftragnehmer (Forst- amt Rheinhessen) verpflichtet sich, die Maßnahmen die zum Teil bereits umgesetzt sind, weiter bis 2022 durchzuführen und die Flächen anschließend zu erhalten beziehungswei- se gegebenenfalls zu bewirtschaften Die rechtliche Sicherung der Flächen und der Umsetzung dieser Maßnahmen erfolgt durch einen städtebaulichen Vertrag zwischen dem Forstamt Rheinhessen (Land Rhein- land-Pfalz – Landesforsten Rheinland-Pfalz) und der Strukturentwicklungsgesellschaft der Sparkasse Rhein-Nahe mbH als Entwicklungsträger des Baugebietes. 6.2 UMGANG MIT DEM ARTENSCHUTZ Gemäß den Ausführungen des vorliegenden Artenschutzgutachtens ist die Realisierung eines allgemeinen Wohnbaugebietes ohne Verstoß gegen die Bestimmungen der Zu- griffsverbote des § 44 BNatSchG (Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1, Störungsver- bot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2, Schädigungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3, Beschädi- gungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) möglich. Voraussetzung ist, dass die Rodung der Bäume in der gesetzlich zulässigen Frist (01. Okt. bis 28./29. Feb.) erfolgen muss und die Beseitigung der Gras-Krautbestände hat außerhalb der Vogelbrutzeit zu ge- schehen hat. Fassung zur Bekanntmachung Februar 2018 Seite 17
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