Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
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www.mendel-verlag.de Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag n Demonstrationsversion Benutzerinformationen n Bitte beachten Sie, dass in dieser Demoversion nur ein Teil des Originals wiedergegeben werden kann, somit sind auch die Funktionen ggf. nur eingeschränkt verfügbar. Weitere Publikationen n n Stand Mai 2019 Bestellformular n Mendel Verlag GmbH & Co. KG Wasserstr. 223, 44799 Bochum www.mendel-verlag.de Tel.: +49 2302 20293-0, Fax: -11 E-Mail: info@mendel-verlag.de Mendel Verlag © 2019 Mendel Verlag GmbH & Co. KG. Alle Angaben in den Werken ohne Gewähr.
Begleitpapiere Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht A Exportdokumentation A 0. Schematische Darstellung einer Exportdokumentation A 1. Grundlagen A 1.1. Rechtliche Grundlagen A 1.2. Grundbegriffe des Außenhandels A 1.3. Innerbetriebliche Voraussetzungen A 1.4. Einfuhrvorschriften der Empfangsländer A 1.5. Auftragsvorschriften der Kunden A 1.6. Aufbewahrungsvorschriften für Außenhandelsdokumente A 2. Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel) A 2.1. Entstehung und Ziele der EG/EU A 2.2. Zollunion der EU A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex A 2.2.2. Unionswaren/Nicht-Unionswaren A 2.2.3. Territoriale Besonderheiten A 2.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr A 2.3.1. Intrastat A 2.3.2. Umsatzsteuerregelung A 2.3.3. Verbrauchsteuerregelung A 2.4. Lieferantenerklärungen A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen A 2.4.2. Auskunftsblatt INF 4 A 3. Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel) A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1.1. Ausfuhrverfahren: Standardzollanmeldung A 3.1.2. Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren A 3.1.3. Abschluss von offenen Ausfuhrverfahren A 3.2. Sicherheit im internationalen Warenverkehr A 3.3. Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter A 3.3.1. Exportkontrolle A 3.3.2. Länder- und personenbezogene Embargos A 3.3.3. Embargoländer A 3.3.4. BAFA-Terrorismus-Merkblatt A 3.3.5. Genehmigungspflichten/Ausfuhren E 9/2017 1
Inhaltsübersicht Begleitpapiere A 3.3.6. Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung A 3.3.7. Allgemeine Genehmigungen A 3.3.8. Betriebliche Umsetzung der Exportkontrolle A 3.4. Rechnungen und Transportdokumente A 3.4.1. Rechnungen A 3.4.2. Transportdokumente A 3.5. Versandverfahren A 3.5.1. Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren A 3.5.2. Versanddokument T2L A 3.5.3. Carnets TIR A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente A 3.6.1. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 A 3.6.2. Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED A 3.6.3. Ursprungserklärungen A 3.6.4. Warenverkehrsbescheinigung A.TR. A 3.6.5. Vereinfachte Verfahren (ermächtigter Ausführer und REX) A 3.6.6. Formblatt EUR.2 A 3.8. Ursprungszeugnisse A 3.8.1. Übersicht der Mindestvorschriften A 3.8.2. Beantragung und Ausstellung A 3.8.3. „Made in …“-Warenmarkierung A 3.9. Carnets A.T.A./C.P.D. A 3.9.1. Vordrucke A 3.9.2. Beantragung und Ausstellung A 3.9.3. Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.10. Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung A 4. Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung A 5. Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation 2
Begleitpapiere Inhaltsübersicht B Länderblätter A-Z Abu Dhabi (Abu Sabi) Burma siehe Myanmar siehe Vereinigte Arabische Emirate Burundi, Republik Adschman (Ajman) siehe Vereinigte Arabische Emirate Cabo Verde, Republik Ägypten, Arabische Republik Ceuta und Melilla Äquatorialguinea, Republik Chile, Republik Äthiopien, Demokratische China, Republik siehe Taiwan Bundesrepublik China, Volksrepublik Afghanistan, Islamische Republik Costa Rica, Republik Albanien, Republik Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbein- Algerien, Demokratische Volksrepublik küste) Andorra, Fürstentum Dänemark, Königreich (einschließlich Angola, Republik Färöer und Grönland) Antigua und Barbuda Dominica, Commonwealth Argentinien, Argentinische Republik Dominikanische Republik Armenien, Republik Dschibuti, Republik Aruba (autonomer Teil der Niederlande) Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate Aserbaidschan, Republik Australien Ecuador, Republik EG siehe Europäische Union (EU) Bahamas, Commonwealth der Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire Bahrain, Königreich El Salvador, Republik Bangladesch, Volksrepublik Eritrea, Staat Barbados Estland, Republik Belarus, Republik siehe Weißrussland Eswatini, Königreich (ehem. Swasiland) Belgien, Königreich Europäische Union (EU) Belize EWG siehe Europäische Union (EU) Benin, Republik Bermuda, Britische Kronkolonie Färöer siehe Dänemark Bhutan, Königreich siehe Indien Falklandinseln, Britische Kronkolonie Bolivien, Republik Fidschi, Republik Bosnien und Herzegowina Finnland, Republik Botsuana, Republik Formosa siehe Taiwan Brasilien, Föderative Republik Frankreich, Französische Republik Brunei Darussalam (einschließlich Fürstentum Monaco) Bulgarien, Republik Französische Departements in Amerika Burkina Faso Französische Übersee-Territorien E 3/2019 3
Inhaltsübersicht Begleitpapiere Fudschaira (Fujairah) Italien, Italienische Republik siehe Vereinige Arabische Emirate Jamaika Japan Gabun, Gabunische Republik Jemen, Republik Gambia, Islamische Republik Jordanien, Haschemitisches Königreich Georgien Jungfern-Inseln siehe USA Ghana, Republik Gibraltar, Britische Kronkolonie Kambodscha, Königreich Grenada Kamerun, Republik Griechenland, Hellenische Republik Kanada Grönland siehe Dänemark Kanarische Inseln siehe Spanien Großbritannien siehe Vereinigtes König- Kap Verde siehe Cabo Verde reich Kasachstan, Republik Guam siehe USA Katar, Staat Guatemala, Republik Kenia, Republik Guinea, Republik Kirgisistan, Republik Guinea-Bissau, Republik Kiribati/Salomonen/Tuvalu Guyana, Kooperative Republik Kolumbien, Republik Haiti, Republik Komoren, Union Honduras, Republik Kongo, Demokratische Republik Hongkong, China Kongo, Republik Korea (Nord-), Demokratische Indien, Republik Volksrepublik Korea Indonesien, Republik Korea (Süd-), Republik Korea Irak, Republik Kosovo, Republik Iran, Islamische Republik Kroatien, Republik Irland Kuba, Republik Island, Republik Kuwait, Staat Israel, Staat 4
Begleitpapiere Inhaltsübersicht Laos, Demokratische Volksrepublik Nord-Korea siehe Korea (Nord-) Lesotho, Königreich Nordmazedonien, Republik Lettland, Republik Norwegen, Königreich Libanon, Libanesische Republik Liberia, Republik Österreich, Republik Libyen Oman, Sultanat Liechtenstein, Fürstentum Pakistan, Islamische Republik Litauen, Republik Palästinensische Gebiete Luxemburg, Großherzogtum Panama, Republik Macau, China Panama-Kanalzone siehe USA Madagaskar, Republik Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat Malawi, Republik Paraguay, Republik Malaysia Peru, Republik Mali, Republik Philippinen, Republik der Malta, Republik Polen, Republik Marokko, Königreich Portugal, Portugiesische Republik (einschließlich Azoren- und Madeira- Mauretanien, Islamische Republik Archipel) Mauritius, Republik Príncipe siehe São Tomé und Príncipe Melilla siehe Ceuta und Melilla Puerto Rico siehe USA Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten Moldau, Republik Ras al Khaima Monaco siehe Frankreich siehe Vereinigte Arabische Emirate Mongolei Ruanda, Republik Montenegro Rumänien Mosambik, Republik Russland, Russische Föderation Myanmar, Republik der Union Salomonen siehe Kiribati/Salomonen/ Namibia, Republik Tuvalu Nauru, Republik Sambia, Republik Nepal, Königreich Samoa, Unabhängiger Staat Neukaledonien siehe Französische Samoa (Amerikanisch-) siehe USA Übersee-Territorien São Tomé und Príncipe, Neuseeland Demokratische Republik Nicaragua, Republik Saudi-Arabien, Königreich Niederlande, Königreich Schardscha (Sharjah) Niederländische Antillen siehe Vereinigte Arabische Emirate Niger, Republik Schweden, Königreich Nigeria, Bundesrepublik Schweiz, Schweizerische Eidgenossen- schaft Nordirland siehe Vereinigtes Königreich Senegal, Republik E 4/2019 5
Inhaltsübersicht Begleitpapiere Serbien, Republik Tschechien, Tschechische Republik Seychellen, Republik Türkei, Republik Sierra Leone, Republik Tunesien, Tunesische Republik Simbabwe, Republik Turkmenistan, Republik Singapur, Republik Tuvalu siehe Kiribati/Salomonen/Tuvalu Slowakei, Slowakische Republik Slowenien, Republik Uganda, Republik Somalia, Bundesrepublik Ukraine Spanien, Königreich (einschließlich Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan) Kanarische Inseln siehe Vereinigte Arabische Emirate Sri Lanka, Demokratische Sozialistische Ungarn Republik UNO-Treuhandgebiete im Pazifik St. Helena, Britische Kronkolonie siehe USA St. Kitts und Nevis, Förderation 1) Uruguay, Republik St. Lucia USA, Vereinigte Staaten von Amerika St. Vincent und die Grenadinen Usbekistan, Republik Sudan, Republik Vanuatu, Republik Südafrika, Republik Vatikanstadt Süd-Korea siehe Korea (Süd-) Venezuela, Bolivarische Republik Südsudan, Republik Vereinigte Arabische Emirate Suriname, Republik Vereinigte Staaten von Amerika siehe Syrien, Arabische Republik USA Vereinigtes Königreich, Vereinigtes König- Tadschikistan, Republik reich Großbritannien und Nordirland Taiwan, Republik China Vietnam, Sozialistische Republik Tansania, Vereinigte Republik Virgin Islands (amerikanischer Teil) siehe Thailand, Königreich USA Tobago siehe Trinidad und Tobago Togo, Republik Wallis und Futuna siehe Französische Tonga, Königreich Übersee-Territorien Trinidad und Tobago, Republik Weißrussland (Belarus, Republik) Tschad, Republik Zentralafrikanische Republik Zypern, Republik Anmerkung der Redaktion: Die in den Länderblättern aufgeführten Daten zu Handelsvolumina stammen aus der Außenhandelsdatenbank des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg. © Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2019. 1) Auch als St. Christoph und Nevis bezeichnet. 6
Begleitpapiere Inhaltsübersicht C Rahmenbedingungen C 1. Incoterms® C 2. Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr C 2.1. Dokumentenakkreditiv C 2.2. Dokumenteninkasso C 3. Meldevorschriften C 3.1. Meldevordrucke C 3.2. Gesetzliche Grundlagen C 4. Vorversandkontrollen C 5. Holzverpackungen C 6. Boykott-Regelungen D Adressen, Übersichten, Merkblätter D 1. Verzeichnis der Staatennamen D 2. Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik D 3. Währungsübersicht D 4. Auskunfts- und Kontaktstellen D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland D 4.2. Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland D 4.3. Anschriften der Auslandshandelskammern D 5. Länderlisten D 5.1. GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten D 5.2. APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten D 5.3. Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS) D 6. Harmonisiertes System und Warennomenklaturen D 7. Doppelbesteuerungsabkommen D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 9. Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA) D 10. Merkblatt zu Zollanmeldungen D 11. Leitfaden zur Intrahandelsstatistik D 12. Fachbegriffe Außenwirtschaft D 13. Abkürzungsverzeichnisse D 13.1. Internationale Organisationen D 13.2. Handelsübliche Abkürzungen D 13.3. Allgemeine Abkürzungen E 7/2015 7
Zollunion der EU A 2.2. Zollunion der EU Mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem Inkrafttreten des einheitlichen europäischen Zollkodex am 1.1.1994 ist die Zoll- union der EU vollständig realisiert worden. Eine Zollunion fasst mehrere Staaten zu einem Zollgebiet mit einem einheitli- chen Außenzoll, der sich in einem gemeinsamen Zolltarif ausdrückt, zusammen. Das bedeutet, dass es gleichgültig ist, über welchen Mitgliedstaat eine Ware in eine Zollunion eingeführt wird, es kommt immer derselbe Zollsatz zur Anwen- dung. Innerhalb einer Zollunion werden keine Zölle erhoben. Der Ursprung der Ware spielt, im Gegensatz zu einer Freihandelszone, keine Rolle. Handelspolitische Maßnahmen gelten ebenfalls einheitlich, d.h. Antidumping- und Antisubventionszölle werden einheitlich erhoben. Auch Mengenbeschrän- kungen gelten einheitlich. Verbote und Beschränkungen werden weitgehend ein- heitlich administriert. Es gilt ein gemeinsames Zollrecht; Verfahren und Regeln sollen grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten identisch sein. Der Zollkodex der Union (UZK) sowie der delegierte Rechtsakt (DA), der Übergangsrechtsakt (TDA) und der Durchfüh- rungsrechtsakt (IA) bilden den gemeinsamen Rechtsrahmen für die 28 Zollver- waltungen der EU-Mitgliedstaaten und für die Unternehmen (Wirtschaftsbetei- ligte). In der Praxis ist es eine Daueraufgabe, einen einheitlichen Rechtsraum zu schaffen. Durch verschiedene, die Binnengrenzen überschreitende Projekte wird dies von der Europäischen Kommission gefördert. Unter anderem zählen dazu einheitliche elektronische Zollverfahren, verbindliche Zolltarif- und Ursprung- sauskünfte mit europaweiter Wirkung und Bewilligungen für vereinfachte Ver- fahren, die in mehreren EU-Staaten gelten (einzige Bewilligungen). E 11/2016 1
Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex A 2.2.1. Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex Zollgebiet 1) Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts zum 1.1.1993 wird der Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Ein- fuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern werden an den Binnengrenzen nicht mehr erhoben. Gegenüber Drittländern – also Staaten, die nicht der EU angehö- ren – wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion). Das Zollgebiet entspricht dabei grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der zurzeit 28 Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten führen jedoch bei einigen der 15 „alten“ Mitgliedstaaten zu Besonderheiten (siehe Art. 4 UZK). Die Küstengewässer um das und der Luftraum über dem Zollgebiet werden ebenfalls dem Zollgebiet zugerechnet. Darüber hinaus gehören Zolllager und Freizonen trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Union (Art. 237 UZK). Als zum Zollgebiet der Union gehörend gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco (Art. 4 Abs. 2 UZK). Aufgrund eines entsprechenden Zollabkommens ist die französische Zollbehörde auch für das monegassische Staatsgebiet zuständig. Die EU hat mit Andorra, San Marino und der Türkei Übereinkommen über die Gründung einer Zollunion abgeschlossen. Trotzdem gehören die Gebiete dieser Länder nicht zum Zollgebiet der Union. Artikel 4 UZK Zollgebiet (1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ih- rer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume: — das Gebiet des Königreichs Belgien, das Gebiet der Republik Bulgarien, — das Gebiet der Tschechischen Republik, — das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grön- lands, — das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgo- land sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft), — das Gebiet der Republik Estland, — das Gebiet Irlands, 1) VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Fest- legung des Zollkodex der Union, in der zurzeit gültigen Fassung. E 11/2016 1
Einzel- und Langzeiterklärungen A 2.4.1. Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen Bis zum 30.4.2016 wurden die Modalitäten für die Abgabe von Lieferantenerklä- rungen im präferenziellen Ursprungsrecht durch die VO (EG) Nr. 1207/2001 festgelegt. Die Verordnung enthielt 4 Formen von Lieferantenerklärungen und galt seit dem 10.7.2001. Seit dem 1.5.2016 werden die Lieferantenerklärungen in der Durchführungsver- ordnung zum Unionszollkodex (UZK) geregelt (Art. 61-63 IA (VO (EU) 2015/ 2447)). Vor dem 1.5.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen bleiben in vollem Umfang gültig. Die Nennung von Verordnungsnummern ist in der Lieferantenerklärung nicht erforderlich. Lieferantenerklärungen nach VO (EU) 2015/2447 Langzeit- Einzelerklärung Lieferantenerklärung Anhang 22-15 IA Anhang 22-16 IA Erklärung über den Präferenzur- (bislang Form I) (bislang Form II) sprung einer Ware Art. 63 Abs. 1 Art. 63 Abs. 1 Anhang 22-17 IA Anhang 22-18 IA Erklärung über in der EU bereits (bislang Form III) (bislang Form IV) getätigte Bearbeitungsvorgänge Art. 63 Abs. 2 Art. 64 Abs. 2 Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden immer dann abgegeben, wenn die Ware vollständig in der EU erzeugt wurde oder im Rahmen der Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzabkommen aus- reichend in der EU be- oder verarbeitet wurde oder aus Partnerstaaten der EU als Präferenzware importiert wurde. E 2/2019 1
A 2.4.1. Einzel- und Langzeiterklärungen Lieferantenerklärung (Einzelerklärung – Anhang 22-15 IA) Soweit die Lieferantenerklärung für jede einzelne Warensendung abgegeben wird, verwendet man die sog. Einzelerklärung nach Anhang 22-15 IA. Nachfol- gende Angaben sind als praktische Ausfüllhinweise zu verstehen: — Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten … Waren Die Lieferantenerklärung kann sich direkt im Anschluss an den Text eines Handelsdokuments wie einer Rechnung oder eines Lieferscheins befinden, sodass auf die vorstehende Warenbeschreibung in diesem Dokument verwie- sen werden kann. Alternativ kann die Lieferantenerklärung separat abgegeben werden. Dann erfolgt die Warenbeschreibung an der mit Punkten markierten Stelle oder sie wird in einer Anlage beigefügt. In diesem Fall sollte die Anlage klar benannt werden, ebenfalls sollte der Rückschluss von der Anlage auf die Lieferanten- erklärung möglich sein: Beispiel: „(Rechnung Nr. 4711 vom 10.5.2018)“ Damit ist eine konkrete Zuordnung der Lieferantenerklärung zu dem Handels- dokument, in dem die betreffende Ware eindeutig beschrieben ist, möglich. Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu einer Rech- nung verwendet (Lieferschein etc.), so ist diese Bezeichnung anstelle von „Rechnung“ einzutragen. Eine Lieferantenerklärung für eine Lieferung, die sowohl Ursprungswaren als auch Nichtursprungswaren umfasst, muss eine eindeutige Kennzeichnung bzgl. der Ursprungseigenschaft enthalten; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „… dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit … gekennzeichneten Waren“. Als Kennzeichnung können beispielsweise Ländercodes oder spezielle Zei- chen in Frage kommen. Beispiel: „… dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit * gekennzeich- neten Waren …“ Entsprechend ist im Fall einer Anlage zur Lieferantenerklärung durch Sym- bole o.Ä. kenntlich zu machen, für welche Waren der Ursprung erklärt wird. 2
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung A 3.1. Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung Während bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EU (Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr bei der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann für Sen- dungen, die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden: — Warenwert unter 1.000 EUR (Gesamtzahl aller Sendungen an denselben Emp- fänger auf Basis eines Ausfuhrvertrages) — Gewicht unter 1.000 kg — keine Genehmigungen erforderlich Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorge- schrieben. Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten anderen Ländern vorgeschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Jedes Unternehmen kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Regis- trierung bei der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine EORI- Nummer zugeteilt. Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Unionszoll- kodex (UZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens be- finden sich in den Durchführungsrechtsakten zum UZK: im DA sowie im IA und den Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes. Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu über- wachen. Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschrän- kungen (handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu gehört vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen erge- ben sich aus dem EU-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem nationalen Recht. Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens er- fassten Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zustän- digkeit des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischen Ausfuhranmeldungen erstellt. Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen Zollverfahren – einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss ge- mäß Art. 6 Abs. 1 UZK i.d.R. elektronisch abgegeben werden. In Deutschland erfolgt dies im Zollsystem ATLAS. Im Normalverfahren ist diese Anmeldung an die Binnenzollstelle (Ausfuhrzoll- stelle) zu adressieren. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige Ware und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Dabei wird das Ausfuhrbe- gleitdokument (ABD) mit einer Vorgangsnummer (MRN) und einem Barcode er- stellt. Das ABD begleitet die Ware zur Grenze. Dort überwacht die Grenzzoll- stelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei der Binnen- zollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente und E 11/2016 1
Präferenz- und Freiverkehrsdokumente A 3.6. Präferenz- und Freiverkehrsdokumente Vorbemerkung Die nachfolgenden Darstellungen enthalten einen Überblick über die Bedeutung und Anwendung von Präferenzdokumenten. Darin eingebunden ist der Freiver- kehrsnachweis A.TR. 1) für die Türkei. Neben einer Übersicht der derzeit beste- henden Präferenzabkommen der EU werden die präferenzursprungsrechtlichen Grundlagen genau erläutert. Von den Präferenzdokumenten abzugrenzen ist das Ursprungszeugnis, insbeson- dere dessen materiell-rechtliche Grundlage (nichtpräferenzielles Ursprungs- recht). Einzelheiten hierzu sind in A 3.8. enthalten. An dieser Stelle wird auf die Bausteine des „Warenursprungs- und Präferenz- rechts“ hingewiesen. Grundsätzlich wird zwischen 3 Arten des Warenursprungs unterschieden: Präferenzieller Nichtpräferenzieller Warenmarkierung Ursprung Ursprung „Made in …“ Siehe A 3.6. Siehe A 3.8. Siehe A 3.8.3. Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: Rechtsgrundlage: Regelungen im Rahmen Art. 61 UZK sowie Art. 57- — Gesetz über den Bei- der Präferenzabkommen 59 IA tritt des Reichs zum der EU (Ursprungsproto- Madrider Abkommen, kolle) Nachweise: 21.3.1925 — Ursprungszeugnis — § 3 des Gesetzes gegen Nachweise: den unlauteren Wett- — WVB EUR.1/ Anforderungen: bewerb (UWG) WVB EUR-MED — bei der Einfuhr: Unter- — Verkehrsauffassung — Formblatt EUR.2 lagen, aus denen der Ursprungserwerb nach — Bestimmungen einzel- — Präferenzursprungs- Art. 60 UZK (z.B. ner Länder erklärung Rechnung, Liefer- — Lieferanten- schein, Fertigungsunter- erklärung lagen) hervorgeht Während es bei der Warenmarkierung um die Ursprungskennzeichnung von Wa- ren geht, geht es beim präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung um die Ausstellung von im Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumenten. Wichtig in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass das präferenzielle wie nichtprä- ferenzielle Ursprungsrecht 2 eigenständige Rechtsbereiche sind und diese deshalb auch getrennt voneinander betrachtet und bewertet werden müssen. 1) Mustervordruck siehe A 3.6.4. E 2/2019 1
Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D. A 3.9.3./Nordmazedonien Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. für NORDMAZEDONIEN (MK) Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Nordmazedonien sind grundsätzlich folgende Hinweise zu beachten: 1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für Be- rufsausrüstung, Warenmuster, Messen und Ausstellungen ausgestellt werden. Möglich ist ebenfalls die vorübergehende Einfuhr von Verpackungen und kommerziellen Straßenfahrzeugen im Rahmen nationaler Bestimmungen. 2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung des Carnet-Verfahrens gilt das Zollgebiet Nordmazedoniens. 3. In Nordmazedonien dürfen Carnets A.T.A. an allen Grenz- und Inlandszoll- ämtern abgefertigt werden. Die Abfertigung kann innerhalb der normalen Öffnungszeiten erfolgen. 4. Die Carnets A.T.A. dürfen auf Mazedonisch und Englisch ausgestellt werden. Eine Übersetzung kann verlangt werden, wenn das Carnet A.T.A. in einer an- deren Sprache ausgestellt wurde. Carnets A.T.A., die in Nordmazedonien z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die EU eröffnet werden, sind von The Economic Chamber of Macedonia, Dimitrie Cupovski 13, 1000 Skopje, auszustellen. Anschluss-Carnets werden akzeptiert, jedoch ist hierfür die Zustimmung des nationalen Zolls erforderlich. E 4/2019 1
Länderblatt Andorra Fürstentum Andorra (Andorra) Länderdaten Ländercode: AD Bevölkerung: 77.000 Einwohner Fläche: 468 qkm Bevölkerungsdichte: 165 Einwohner/qkm Hauptstadt: Andorra la Vella (19.588 Einwohner) Häfen und Städte: Zollflughafen: Andorra kann nicht mit dem Flugzeug erreicht werden, da dort kein eigener Flughafen existiert. Die nächstgelegenen Flughäfen befinden sich in Toulouse/Frankreich und in Barcelona/Spanien. Geschäftssprachen: Katalanisch, Spanisch, Französisch Währung: 1 Euro (€) = 100 Cent ISO-Währungscode: EUR Maße und Gewichte: Metrisches System Zolltarif: Harmonisiertes System (HS) Wirtschaftsabkommen — WTO-Beobachterstatus — Zollunion mit der EU für industrielle Produkte (HS-Kapitel 25-97), für den Import von landwirtschaftlichen Produkten (HS-Kapitel 1-24) in die EU be- stehen Sondervorschriften und bei der Einfuhr von Tabakwaren der Positionen 2402 und 2403 nach Andorra gelten einseitige Vergünstigungen Handel mit Deutschland 2016 2017 2018 Deutscher Import 2,1 2,5 12,2 (in Mio. EUR) Deutscher Export 40,6 39,2 43,1 (in Mio. EUR) Wichtige Exporthinweise Allgemeine Importbestimmungen Generell bestehen keine besonderen Einfuhrbestimmungen. Verbote und Be- schränkungen können im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Erhalt von Pflanzen sowie zum Schutz des nationalen Erbes oder kommerziellen Eigen- tums existieren. Speziell gefälschte Artikel und Raubkopien dürfen nicht zum freien Verkehr eingeführt werden. Weiterhin gibt es regulierte Produkte, wie z.B. pharmazeutische Erzeugnisse und Waffen. E 4/2019 1
Länderblatt Bahamas Funkausrüstungen, die für die Einfuhr auf die Bahamas bestimmt sind, unterliegen vorab einer Typengenehmigung und Importlizenz von der Utilities Regulation and Competition Authority. Sprengstoffe, Waffen und Munition können nur von berechtigten Händlern ein- geführt werden, die eine entsprechende Vertriebslizenz und Importgenehmigung von der Royal Bahamas Police Force erhalten haben. Abfälle dürfen nur mit einer Genehmigung der Bahamas Environment, Science and Technology Commission und einem begleitenden Transportdokument einge- führt werden. Für bestimmte Waren gelten Einfuhrverbote. Hierzu gehören: — Fleischwaren, Lebensmittel, Früchte und Gemüse, die nicht für den menschlichen Ver- zehr geeignet sind — Butterersatzmittel, die als Butter bezeichnet sind — Produkte aus Ziegenhaar — infiziertes Viehzeug, Schafe oder andere Tiere sowie Felle, Häute, Hörner und Hufe, die aus hygienischen Gründen verboten sind — zubereitetes Opium, Hanf, Morphium und Kokain, ausgenommen für medizinische oder wissenschaftliche Zwecke — bestimmte gefährliche Chemikalien, u.a. Lysergsäurediethylamid und Natriumfluoracetat — bestimmte Kfz — Druckerzeugnisse, Bilder, Fotografien, Bücher, Karten etc. obszönen Inhalts — Schwimmbagger zur Schwammfischerei — Unterwassergewehre — Falschgeld und Produkte, die das Urheberrecht verletzen Devisenvorschriften Die Überwachung des Devisenmarkts unterliegt grundsätzlich der Zentralbank der Bahamas (Central Bank of the Bahamas) 1). Von der Zentralbank autorisierte Geschäftsbanken führen Transaktionen in Fremdwährungen durch. Für einzelne Waren, u.a. bestimmte Lebensmittel, legt das für den Konsumentenschutz ver- antwortliche Ministerium (Ministry of Labour) eine Preisregelung mit vorge- schriebenen Verkaufsmindest- und -höchstpreisen für den Einzel- und Großhandel fest. Zahlungsverkehr Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Es ist aber ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren, wenn der Kunde auf den Bahamas unbekannt ist. Die Zentralbank der Bahamas besitzt das alleinige Notenausgaberecht und kontrolliert die Währung. Der Zahlungs- verkehr mit den Bahamas ist von Deutschland aus hauptsächlich in USD oder 1) Siehe unter „Internetadressen“. E 5/2019 3
Japan Länderblatt Zusätzlich sind folgende Angaben in der internationalen Handelspraxis üblicher- weise enthalten: — Name und Adresse des Verkäufers — Rechnungsnummer — Ursprungsland — Angaben über die Beförderung — Liefer- und Zahlungsbedingungen Packliste Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer oder japanischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung, Marken und Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen. Präferenz-Ursprungserklärung Soweit die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz- Ursprungsregelungen des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft mit der EU gegeben sind, können Erklärungen zum Ursprung abgegeben werden. Diese müssen nicht unterschrieben werden. Sie führen bei Vorlage zu einer bevorzugten Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit. Bei Sendungen bis 6.000 EUR werden keine besonderen Anforderungen an den Status des Ausführers gestellt. Bei Sendun- gen über 6.000 EUR ist die Registrierung als registrierter Ausführer (REX) Voraus- setzung. Eine Erklärung für eine Einzellieferung ist 12 Monate ab Datum der Aus- fertigung gültig, bei Mehrfachsendungen ist die Fußnote 1) der „Erklärung zum Ur- sprung“ zu beachten. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen ist nicht vorgesehen. Als Besonderheit des o.g. Abkommens kann der Einführer anstelle der Erklärung zum Ursprung den Antrag auf Präferenzbehandlung mit der „Gewissheit des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt“ begründen. — Erklärung zum Ursprung Die Erklärung zum Ursprung kann nach folgendem Wortlaut in der Handels- rechnung oder in einem anderen Handelspapier angegeben werden: „Zeitraum von … bis … 1). Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … 2)) der 1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Art. 3.17 Abs. 5 Buchstabe b) ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungser- klärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden. 2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden (Anmer- kung der Redaktion: Gemeint ist hier die REX-Nummer). Für Ausführer aus Japan handelt es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zuge- teilt wurde, darf das Feld freigelassen werden. 4
Länderblatt Libyen — Elektronisches Ladezertifikat (Electronic Cargo Tracking Note – ECTN) Lieferungen, die für Libyen bestimmt sind, müssen im Vorhinein über ein ECTN beim Zoll angemeldet werden. Ohne dieses obligatorische Ladezertifikat, das bereits vor dem Auslaufen des Schiffs aus dem Verladehafen übermittelt werden muss, ist i.d.R. keine reibungslose Zollabfertigung möglich. Insbesondere muss die laufende Nummer des Ladezertifikats auf dem Frachtmanifest (summari- sche Anmeldung) und auf dem Konnossement vermerkt werden. Das Zertifikat muss vom akkreditierten Vertreter, der Firma Antaser Afrique 1) bzw. deren Vertreter, validiert sein. Für Sendungen nach Libyen werden üblicherweise 50-150 EUR als Dienstleistungsgebühr fällig, je nach Verschiffungsart und Verladehafen (z.B. 100 EUR pro 40-Zoll-Container bzw. 50 EUR pro ver- schifftem Fahrzeug von europäischen Häfen aus) an. Zusätzlich werden je eine Service- und eine Dokumentengebühr von 40 bzw. 60 EUR pro ECTN (für Fracht aus Europa) erhoben. Pro Konnossement muss mindestens 1 ECTN ausgestellt werden. Frachtführer müssen sich vor der ersten Ausstellung eines ECTN online bei Antaser registrieren. Einfuhrverfahren und -abgaben Zollbestimmungen und -verfahren Das libysche Zollgesetz (Gesetz Nr. 10/2010) schreibt neben der summarischen Anmeldung in Form eines Schiffsmanifests spätestens 36 Std. nach Ankunft des Schiffs auch eine Vorabanmeldung der Waren mindestens 24 Std. vor Ankunft des Schiffs im Hafen vor. Für Schiffsfracht ist die Ausstellung eines elektronischen Ladezertifikats vor der Verschiffung zu beachten. 2) Die Einfuhranmeldung ist vom Eigentümer der Ware, seinem rechtlichen Vertreter oder einem eigens dazu beauftragten Zollagenten elektronisch oder auf einem gesonderten Formvordruck in arabischer Sprache abzugeben. In das Zollgebiet verbrachte Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr, aber auch zu beson- deren Zollverkehren (Zollgutversand, Zolllager und vorübergehende Verwendung) abgefertigt werden. — Versandverfahren Libyen ist nicht dem TIR-Übereinkommen angeschlossen. Gegen die Hinter- legung von entsprechenden Garantien in Höhe der Zölle und Abgaben ist ein nationaler Zollgutversand von bestimmten Zollstellen aus möglich. Transit- güter unterliegen im Allgemeinen nicht den libyschen Bestimmungen zu Ein- fuhrverboten und -beschränkungen, von einzelnen rechtlichen Beschlüssen abgesehen. Die libyschen Behörden können Transportmittel, auf denen natio- nale Versandverfahren durchgeführt werden können, mittels Genehmigung bestimmen. 1) Siehe unter „Auskünfte“. 2) Siehe unter „Weitere Begleitpapiere“. E 3/2019 9
Sri Lanka Länderblatt — Waren, die von einem bei der SLSI registrierten Hersteller eingeführt und von einem Qualitätszertifikat dieses Herstellers begleitet werden — Waren, die ein Zertifizierungszeichen von der nationalen Standardisierungsbehörde im Exportland aufweisen, sofern die dortigen Standards den Vorgaben in Sri Lanka entsprechen — Waren, die unter keine der o.g. Kategorien fallen (in diesen Fällen nimmt der Zoll Warenproben und lässt diese von einem zuständigen Labor testen) Es empfiehlt sich, vorab mit der Behörde zu klären, ob die zu importierenden Waren unter das IIS fallen und falls ja, welcher Kategorie sie zuzuordnen sind. Hersteller sollten zudem beachten, dass einige Waren unter das „SLS Mark Scheme“ fallen und somit für die Marktzulassung in Sri Lanka eine Zertifizierung durch das SLSI benötigen. Die Zertifizierung kann auch auf freiwilliger Basis beantragt werden, um den Marktzugang zu erleichtern. Weitere Auskünfte erteilt das SLSI. Verpackungs- und Markierungsvorschriften — Verpackungsvorschriften Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie häufig im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen aus- gesetzt sind. Sri Lanka wendet den von der IPPC erlassenen Standard ISPM Nr. 15 1) für Holzverpackungen an. Diese müssen entrindet und einer von der IPPC anerkannten Behandlungsmaßnahme unterzogen worden sein. Zum Zeitpunkt der Einfuhr müssen Holzverpackungen mit dem IPPC-Logo gekenn- zeichnet sein, welches nebst ISO-Code des Landes, in dem die Behandlung stattgefunden hat, auch die Registriernummer des Herstellers oder Verpackers sowie Angaben zur Behandlungsmethode enthält. — Etikettierungsvorschriften Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in englischer Sprache vor- genommen werden. Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt: — Name und Anschrift des Herstellers — Name und Art des Produkts — internationale Details und Zeichen — Ursprungsland — Herstellungs- und Verfallsdatum (sofern zutreffend) Darüber hinaus sind je nach Art der Ware spezifische Vorschriften für die Etikettierung zu beachten. Es empfiehlt sich, diesbezüglich die zuständigen Behörden zu kontaktieren. Lebensmitteletiketten müssen beispielsweise u.a. zusätzlich den Namen und die Anschrift des Verpackers und/oder Vertreibers enthalten sowie Informationen hinsichtlich der Inhalts- und Zusatzstoffe sowie des Gewichts. Angaben zur Anwendung und Aufbewahrung können je 1) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5. 10
Vorversandkontrollen C 4. Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Tel.: +49 6196 9080 Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr Fax: +49 6196 908800 Frankfurter Str. 29-35 E-Mail: bundesamt@bafa.de 65760 Eschborn Internet: www.bafa.de Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesell- schaften u.a. in der Europäischen Union mit Vorversandkontrollen und Konformi- tätsprüfungen durch Drittstaaten beauftragt sind. Liste der Prüfgesellschaften QQ = Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung EP = Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis) FE = Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle) CV = Customs Value – Überprüfung des Zollwerts CC = Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung IE = Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung AI = Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben DV = Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente CO = Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs CS = Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen Kontroll- Auswahl der Inspektion ab Waren- Land Gesellschaft zweck Gesellschaft wert/Warenkreis Ägypten CS Bivac, Cotecna, kein Grenzwert; Re- Konformitäts- Intertek, SGS gistrierungspf licht für prüfung u.a. ausländische Herstel- ler und Markeninha- ber von Konsumgü- tern sowie freiwillige Vorversandinspektion für alle Produkte, die von der GOEIC (General Organiza- tion for Export and Import Control) be- stimmt wurden 1) Algerien CS, QQ Bivac, Cotecna, Entschei- kein Grenzwert Intertek, SGS dung des Im- porteurs/Ex- porteurs E 10/2017 9
Boykott-Regelungen C 6. Boykott-Regelungen Merkblatt zum Verbot von Boykott-Erklärungen auf Handelspa- pieren ab 1.5.1993 Seit 1993 ist in Deutschland die Abgabe von Boykotterklärungen verboten. Nach über 20 Jahren ist dies in der Praxis kein größeres Problem mehr. Auslegungsfra- gen wurden durch das Bundeswirtschaftsministerium in 2 Merkblättern geregelt. Diese sind mit Ausnahme der dort angegebenen Embargos unverändert aktuell. Die Merkblätter sind im Anschluss abgedruckt. 1. Erklärungen, die erlaubt sind 1.1 Embargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Gemeinschaft Weiterhin erlaubt sind alle Erklärungen im Rahmen von Embargos und Han- delsbeschränkungen, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt. Dies sind regelmäßig Embargos, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen oder auf Europarecht beruhen. Solche Beschränkungen bestehen derzeit gegen- über folgenden Ländern: Irak, ehemaliges Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 1), Libyen, Somalia, Südafrika. 1.2 Sonstige erlaubte Erklärungen — Positive Ursprungserklärungen Positive Ursprungserklärungenbestätigen, dass eine Ware ausschließlich aus einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung genannt sind, kommen. — Herstellererklärungen Herstellererklärungen versichern, dass eine Ware von einer ganz bestimmten Firma hergestellt worden ist. — Transporterklärungen Transporterklärungen, mit denen der Lieferant oder Transporteur versichert, dass die Ware nicht auf einem Schiff eines bestimmten boykottierten Landes befördert wird oder das Schiff nicht den Hafen eines boykottierten Landes anläuft. Diese Erklärungen sind zulässig, weil sie in erster Linie nicht den Boykott selbst betreffen, sondern lediglich aus versicherungstechnischen Gründen ab- zugeben sind bzw. um zu verhindern, dass die Waren auf dem Seeweg be- schlagnahmt werden. 1) Weitestgehend am 22.11.1995 ausgesetzt. E 7/2015 1
Verzeichnis der Staatennamen D 1. Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland Stand: 18.2.2019 1) Bezeichnung der Kurzform Vollform Adjektiv Codes Staatsangehörigen Afghanistan Islamische Republik afghanisch Afghane AF Afghanistan Afghanin AFG Ägypten Arabische Republik ägyptisch Ägypter EG Ägypten Ägypterin EGY Albanien Republik Albanien albanisch Albaner AL Albanerin ALB Algerien Demokratische Volks- algerisch Algerier DZ republik Algerien Algerierin DZA Andorra Fürstentum Andorra andorranisch Andorraner AD Andorranerin AND Angola Republik Angola angolanisch Angolaner AO Angolanerin AGO Antigua und Antigua und Barbuda antiguanisch Antiguaner AG Barbuda Antiguanerin ATG Äquatorialguinea Republik Äquatorial- äquatorial- Äquatorialguineer GQ guinea guineisch Äquatorialguineerin GNQ Argentinien Argentinische argentinisch Argentinier AR Republik Argentinierin ARG Armenien Republik Armenien armenisch Armenier AM Armenierin ARM Aserbaidschan Republik Aserbaid- aserbaidscha- Aserbaidschaner AZ schan nisch Aserbaidschanerin AZE Äthiopien Demokratische Bun- äthiopisch Äthiopier ET desrepublik Äthiopien Äthiopierin ETH Australien Australien australisch Australier AU Australierin AUS Bahamas Commonwealth der bahamaisch Bahamaer BS Bahamas Bahamaerin BHS Bahrain Königreich Bahrain bahrainisch Bahrainer BH Bahrainerin BHR 1) Quelle: Auswärtiges Amt. E 3/2019 1
D 4.1. Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland E-Mail: richard.beyer@beyer.eu Öffnungszeiten: Di-Do 09:00-18:00 Uhr Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern Antigua und Barbuda London, Botschaft 45, Crawford Place, 2nd Floor, LONDON W1H LP, VEREINIGTES KÖNIGREICH Tel.: +44 20 72580070 Fax: +44 20 72587486 E-Mail: enquiries@antigua-barbuda.com Internet: www.antigua-barbuda.com München, Honorarkonsulat c/o RV Touristik, Amalienstr. 11, 80333 München Tel.: +49 8671 5051775 Fax: +49 8671 5051771 E-Mail: monika.holzner@rv-direkt.de Öffnungszeiten: nach Vereinbarung Amtsbezirk: Bayern Äquatorialguinea Berlin, Botschaft Rohlfsstr. 17-19, 14195 Berlin Tel.: +49 30 88663877 Fax: +49 30 88663879 E-Mail: botschaft@guinea-ecuatorial.de Internet: www.botschaft-aequatorialguinea.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr Argentinien Berlin, Botschaft Kleiststr. 23-26, 10787 Berlin Tel.: +49 30 2266890 Fax: +49 30 2291400 E-Mail: ealem@mrecic.gov.ar Internet: www.ealem.mrecic.gov.ar Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr Amtsbezirk: Bundesgebiet Konsularischer Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen Frankfurt a.M., Generalkonsulat Eschersheimer Landstr. 19-21, 60322 Frankfurt a.M. Tel.: +49 69 9720030 Fax: +49 69 175419 E-Mail: consargfrankf@t-online.de Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen 4
Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS) D 5.3. Liste der Länder und Ländergruppen, die das Harmonisierte System (HS) anwenden Afghanistan ......................... ■ Dominikanische Kiribati................................. ■ ▲ Republik ........................... ▲ ▲ Ägypten ............................... Kolumbien........................... Dschibuti ............................. ▲ ▲ Albanien .............................. ▲ Komoren.............................. Ecuador ............................... ▲ Algerien ............................... ▲ Kongo (Demokratische El Salvador .......................... ■ Republik) ............................ ▲ Andorra ............................... ▲ Eritrea.................................. ▲ ▲ Angola ................................. ▲ Kongo (Republik) ................. Estland ................................. ▲ ▲ Antigua und Barbuda ........ ■ Korea (Republik) ................. Eswatini 1) ............................ ▲ ▲ ■ Kroatien............................... Äquatorialguinea................ ▲ ▲ ▲ Fidschi.................................. Kuba..................................... Argentinien ......................... ▲ ▲ Finnland............................... Kuwait.................................. Armenien ............................ ▲ Frankreich ........................... ▲ ■ ▲ Laos...................................... Aserbaidschan .................... Gabun .................................. ▲ ▲ Lesotho ................................ Äthiopien ............................ ▲ Gambia ................................ ■ ▲ Lettland................................ Australien ............................ ▲ ▲ Georgien.............................. Libanon................................ ▲ Bahamas .............................. ▲ ▲ Ghana .................................. Liberia.................................. ▲ Bahrain ................................ ▲ ■ Grenada ............................... Libyen .................................. ▲ Bangladesch ........................ ▲ ▲ ■ Griechenland ...................... Liechtenstein....................... Barbados.............................. ■ ▲ ▲ Guatemala ........................... Litauen................................. Belarus ................................. ▲ Guinea ................................. ▲ ▲ Luxemburg .......................... Belgien ................................. ▲ Guinea-Bissau..................... ▲ ■ Macau .................................. Belize ................................... ■ Guyana ................................ ■ ▲ Madagaskar ......................... ▲ Haiti ..................................... ▲ ▲ Benin.................................... Malawi ................................. ■ Honduras ............................ ■ ▲ Bermuda .............................. Malaysia............................... ▲ Hongkong............................ ■ ▲ Bhutan ................................. Malediven............................ Indien ................................... ▲ ▲ Bolivien ............................... ▲ Mali ...................................... Indonesien ........................... ▲ ▲ Bosnien und Herzegowina.. ▲ Malta .................................... Irak ....................................... ■ ▲ Botsuana.............................. ▲ Marokko .............................. Iran (Islamische Republik) .... ▲ ■ Brasilien............................... ▲ Marshallinseln..................... Irland.................................... ▲ ▲ Brunei Darussalam .......... ▲ Mauretanien........................ Island.................................... ▲ ▲ Bulgarien ............................. ▲ Mauritius ............................. Israel .................................... ▲ ▲ Burkina Faso ....................... ▲ Mexiko ................................. Italien ................................... ▲ ■ ▲ Mikronesien ........................ Burundi................................ ■ Jamaika ................................ Moldau................................. ▲ Cabo Verde ......................... ▲ Japan .................................... ▲ ▲ ▲ Mongolei.............................. Chile ..................................... Jemen ................................... ▲ ▲ ▲ Montenegro......................... China.................................... Jordanien ............................. ▲ ▲ Mosambik............................ Cookinseln........................... ■ Kambodscha........................ ▲ ▲ Myanmar ............................. Costa Rica ........................... ▲ ▲ Kamerun................................ Namibia ............................... ▲ Côte d’Ivoire ....................... ▲ ▲ Kanada................................. Nepal.................................... ▲ Curaçao................................ ■ ▲ Kasachstan........................... Neukaledonien (franz. Dänemark............................ ▲ ▲ ■ Katar .................................... Terr.) ................................... Deutschland ........................ ▲ Kenia.................................... ▲ Neuseeland.......................... ▲ Dominica ............................. ■ Kirgisistan............................ ▲ Nicaragua ............................ ■ 1) Anmerkung der Redaktion: Früher: Swasiland. E 4/2019 1
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) D 8. Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif bestimmt darüber, welche Zoll- und Steuersätze angewendet werden, ob Kontingente oder bestimmte Verbote und Beschränkungen bei der Abfertigung zu beachten sind und ob Ein- bzw. Aus- fuhrgenehmigungen erforderlich sind. Die Ermittlung der Warennummer kann allerdings schwierig sein. Die Zollverwaltung erteilt Auskünfte über die Einrei- hung. Dabei wird zwischen unverbindlichen und verbindlichen Zolltarifauskünf- ten unterschieden. Die zentrale Auskunft des Zolls erteilt mündlich oder auch schriftlich unverbind- lich Auskunft. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht verpflichtet, sich bei Ab- fertigungen danach zu richten. So ist der Einführer nicht vor Nachforderungen geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer anderen Position oder Unterposi- tion als der in der Auskunft erteilten zuweist. Der Zoll erteilt auch unverbindli- che Auskünfte zu Umsatzsteuerzwecken. Grund hierfür ist, dass die Waren, die einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, im Umsatzsteuerrecht anhand der Warennummer definiert werden. Geregelt wird dies in der Vorschriften- sammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0420. Nur durch eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Ent- scheidung) ist die Zollverwaltung an die erteilte Auskunft gebunden. Die Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 22-25 und 33-37 UZK sowie Art. 16-23 IA; für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0415, 0416 und 0422. Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und mit dem in Anhang 3 TDA aufgeführten Vordruck erteilt. Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde des EU-Mitgliedstaats gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll. In Deutschland wird die vZTA-Entscheidung vom Hauptzollamt Hannover für bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Entscheidung über eine verbind- liche Zolltarifauskunft (vZTA) mit allgemeinen Hinweisen sowie einer konkreten Feld-Ausfüllhilfe. Ebenfalls wird im Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig eine Liste pu- bliziert, die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAs für alle Mitgliedstaa- ten enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags. Im Antrag auf Entscheidung sind folgende Angaben erforderlich: — Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif maß- geblichen Merkmale — handelsübliche Bezeichnung — Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware — ggf. Ursprungs- und Herkunftsland E 10/2017 1
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