Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag

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Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
www.mendel-verlag.de
          Begleitpapiere
          für Ausfuhrsendungen
          begründet von Hans Langendorf, IHK Hagen
          betreut von Marc Bauer, IHK Region Stuttgart und Anna Gayk, Mendel Verlag

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          n Stand Mai 2019                                                               Bestellformular n

 Mendel Verlag GmbH & Co. KG
 Wasserstr. 223, 44799 Bochum               www.mendel-verlag.de
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Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
Begleitpapiere                                                   Inhaltsübersicht

                              Inhaltsübersicht

A          Exportdokumentation
A 0.       Schematische Darstellung einer Exportdokumentation
A 1.       Grundlagen
A 1.1.     Rechtliche Grundlagen
A 1.2.     Grundbegriffe des Außenhandels
A 1.3.     Innerbetriebliche Voraussetzungen
A 1.4.     Einfuhrvorschriften der Empfangsländer
A 1.5.     Auftragsvorschriften der Kunden
A 1.6.     Aufbewahrungsvorschriften für Außenhandelsdokumente
A 2.       Warenverkehr im EU-Binnenmarkt (Binnenhandel)
A 2.1.     Entstehung und Ziele der EG/EU
A 2.2.     Zollunion der EU
A 2.2.1.   Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex
A 2.2.2.   Unionswaren/Nicht-Unionswaren
A 2.2.3.   Territoriale Besonderheiten
A 2.3.     Innergemeinschaftlicher Warenverkehr
A 2.3.1.   Intrastat
A 2.3.2.   Umsatzsteuerregelung
A 2.3.3.   Verbrauchsteuerregelung
A 2.4.     Lieferantenerklärungen
A 2.4.1.   Einzel- und Langzeiterklärungen
A 2.4.2.   Auskunftsblatt INF 4
A 3.       Warenverkehr mit Drittländern (Außenhandel)
A 3.1.     Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung
A 3.1.1.   Ausfuhrverfahren: Standardzollanmeldung
A 3.1.2.   Ausfuhrverfahren: Vereinfachte Verfahren
A 3.1.3.   Abschluss von offenen Ausfuhrverfahren
A 3.2.     Sicherheit im internationalen Warenverkehr
A 3.3.     Ausfuhr genehmigungspflichtiger Güter
A 3.3.1.   Exportkontrolle
A 3.3.2.   Länder- und personenbezogene Embargos
A 3.3.3.   Embargoländer
A 3.3.4.   BAFA-Terrorismus-Merkblatt
A 3.3.5.   Genehmigungspflichten/Ausfuhren

E 9/2017                                                                       1
Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
Inhaltsübersicht                                                   Begleitpapiere

A 3.3.6.   Ausfuhr-/Verbringungsgenehmigung
A 3.3.7.   Allgemeine Genehmigungen
A 3.3.8.   Betriebliche Umsetzung der Exportkontrolle
A 3.4.     Rechnungen und Transportdokumente
A 3.4.1.   Rechnungen
A 3.4.2.   Transportdokumente
A 3.5.     Versandverfahren
A 3.5.1.   Unionsversandverfahren/gemeinsame Versandverfahren
A 3.5.2.   Versanddokument T2L
A 3.5.3.   Carnets TIR
A 3.6.     Präferenz- und Freiverkehrsdokumente
A 3.6.1.   Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
A 3.6.2.   Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
A 3.6.3.   Ursprungserklärungen
A 3.6.4.   Warenverkehrsbescheinigung A.TR.
A 3.6.5.   Vereinfachte Verfahren (ermächtigter Ausführer und REX)
A 3.6.6.   Formblatt EUR.2
A 3.8.     Ursprungszeugnisse
A 3.8.1.   Übersicht der Mindestvorschriften
A 3.8.2.   Beantragung und Ausstellung
A 3.8.3.   „Made in …“-Warenmarkierung
A 3.9.     Carnets A.T.A./C.P.D.
A 3.9.1.   Vordrucke
A 3.9.2.   Beantragung und Ausstellung
A 3.9.3.   Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.
A 3.10.    Andere Verfahren der vorübergehenden Verwendung
A 4.       Bescheinigungen, Beglaubigungen und Legalisierung
A 5.       Allgemeine Auskunfts- und Kontaktstellen für die Exportdokumentation

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Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
Begleitpapiere                                                 Inhaltsübersicht

B Länderblätter A-Z
Abu Dhabi (Abu Sabi)                     Burma siehe Myanmar
   siehe Vereinigte Arabische Emirate    Burundi, Republik
Adschman (Ajman)
   siehe Vereinigte Arabische Emirate    Cabo Verde, Republik
Ägypten, Arabische Republik              Ceuta und Melilla
Äquatorialguinea, Republik               Chile, Republik
Äthiopien, Demokratische                 China, Republik siehe Taiwan
   Bundesrepublik                        China, Volksrepublik
Afghanistan, Islamische Republik         Costa Rica, Republik
Albanien, Republik                       Côte d’Ivoire, Republik (ehem. Elfenbein-
Algerien, Demokratische Volksrepublik       küste)
Andorra, Fürstentum
                                         Dänemark, Königreich (einschließlich
Angola, Republik
                                            Färöer und Grönland)
Antigua und Barbuda
                                         Dominica, Commonwealth
Argentinien, Argentinische Republik
                                         Dominikanische Republik
Armenien, Republik
                                         Dschibuti, Republik
Aruba (autonomer Teil der Niederlande)
                                         Dubai siehe Vereinigte Arabische Emirate
Aserbaidschan, Republik
Australien                               Ecuador, Republik
                                         EG siehe Europäische Union (EU)
Bahamas, Commonwealth der
                                         Elfenbeinküste siehe Côte d’Ivoire
Bahrain, Königreich
                                         El Salvador, Republik
Bangladesch, Volksrepublik
                                         Eritrea, Staat
Barbados
                                         Estland, Republik
Belarus, Republik siehe Weißrussland
                                         Eswatini, Königreich (ehem. Swasiland)
Belgien, Königreich
                                         Europäische Union (EU)
Belize
                                         EWG siehe Europäische Union (EU)
Benin, Republik
Bermuda, Britische Kronkolonie           Färöer siehe Dänemark
Bhutan, Königreich siehe Indien          Falklandinseln, Britische Kronkolonie
Bolivien, Republik                       Fidschi, Republik
Bosnien und Herzegowina                  Finnland, Republik
Botsuana, Republik                       Formosa siehe Taiwan
Brasilien, Föderative Republik           Frankreich, Französische Republik
Brunei Darussalam                            (einschließlich Fürstentum Monaco)
Bulgarien, Republik                      Französische Departements in Amerika
Burkina Faso                             Französische Übersee-Territorien

E 3/2019                                                                          3
Begleitpapiere für Ausfuhrsendungen - Mendel Verlag
Inhaltsübersicht                                                 Begleitpapiere

Fudschaira (Fujairah)                     Italien, Italienische Republik
   siehe Vereinige Arabische Emirate      Jamaika
                                          Japan
Gabun, Gabunische Republik
                                          Jemen, Republik
Gambia, Islamische Republik
                                          Jordanien, Haschemitisches Königreich
Georgien
                                          Jungfern-Inseln siehe USA
Ghana, Republik
Gibraltar, Britische Kronkolonie          Kambodscha, Königreich
Grenada                                   Kamerun, Republik
Griechenland, Hellenische Republik        Kanada
Grönland siehe Dänemark                   Kanarische Inseln siehe Spanien
Großbritannien siehe Vereinigtes König-   Kap Verde siehe Cabo Verde
   reich                                  Kasachstan, Republik
Guam siehe USA                            Katar, Staat
Guatemala, Republik                       Kenia, Republik
Guinea, Republik                          Kirgisistan, Republik
Guinea-Bissau, Republik                   Kiribati/Salomonen/Tuvalu
Guyana, Kooperative Republik              Kolumbien, Republik
Haiti, Republik                           Komoren, Union
Honduras, Republik                        Kongo, Demokratische Republik
Hongkong, China                           Kongo, Republik
                                          Korea (Nord-), Demokratische
Indien, Republik                              Volksrepublik Korea
Indonesien, Republik                      Korea (Süd-), Republik Korea
Irak, Republik                            Kosovo, Republik
Iran, Islamische Republik                 Kroatien, Republik
Irland                                    Kuba, Republik
Island, Republik                          Kuwait, Staat
Israel, Staat

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Begleitpapiere                                                   Inhaltsübersicht

Laos, Demokratische Volksrepublik         Nord-Korea siehe Korea (Nord-)
Lesotho, Königreich                       Nordmazedonien, Republik
Lettland, Republik                        Norwegen, Königreich
Libanon, Libanesische Republik
Liberia, Republik                         Österreich, Republik
Libyen                                    Oman, Sultanat
Liechtenstein, Fürstentum                 Pakistan, Islamische Republik
Litauen, Republik                         Palästinensische Gebiete
Luxemburg, Großherzogtum                  Panama, Republik
Macau, China                              Panama-Kanalzone siehe USA
Madagaskar, Republik                      Papua-Neuguinea, Unabhängiger Staat
Malawi, Republik                          Paraguay, Republik
Malaysia                                  Peru, Republik
Mali, Republik                            Philippinen, Republik der
Malta, Republik                           Polen, Republik
Marokko, Königreich                       Portugal, Portugiesische Republik
                                              (einschließlich Azoren- und Madeira-
Mauretanien, Islamische Republik
                                              Archipel)
Mauritius, Republik
                                          Príncipe siehe São Tomé und Príncipe
Melilla siehe Ceuta und Melilla
                                          Puerto Rico siehe USA
Mexiko, Vereinigte Mexikanische Staaten
Moldau, Republik                          Ras al Khaima
Monaco siehe Frankreich                      siehe Vereinigte Arabische Emirate
Mongolei                                  Ruanda, Republik
Montenegro                                Rumänien
Mosambik, Republik                        Russland, Russische Föderation
Myanmar, Republik der Union
                                          Salomonen siehe Kiribati/Salomonen/
Namibia, Republik                             Tuvalu
Nauru, Republik                           Sambia, Republik
Nepal, Königreich                         Samoa, Unabhängiger Staat
Neukaledonien siehe Französische          Samoa (Amerikanisch-) siehe USA
   Übersee-Territorien                    São Tomé und Príncipe,
Neuseeland                                    Demokratische Republik
Nicaragua, Republik                       Saudi-Arabien, Königreich
Niederlande, Königreich                   Schardscha (Sharjah)
Niederländische Antillen                      siehe Vereinigte Arabische Emirate
Niger, Republik                           Schweden, Königreich
Nigeria, Bundesrepublik                   Schweiz, Schweizerische Eidgenossen-
                                              schaft
Nordirland siehe Vereinigtes Königreich
                                          Senegal, Republik

E 4/2019                                                                           5
Inhaltsübersicht                                                          Begleitpapiere

Serbien, Republik                                 Tschechien, Tschechische Republik
Seychellen, Republik                              Türkei, Republik
Sierra Leone, Republik                            Tunesien, Tunesische Republik
Simbabwe, Republik                                Turkmenistan, Republik
Singapur, Republik                                Tuvalu siehe Kiribati/Salomonen/Tuvalu
Slowakei, Slowakische Republik
Slowenien, Republik                               Uganda, Republik
Somalia, Bundesrepublik                           Ukraine
Spanien, Königreich (einschließlich               Umm al Kaiwain (Umm al Qaiwan)
    Kanarische Inseln                                siehe Vereinigte Arabische Emirate
Sri Lanka, Demokratische Sozialistische           Ungarn
    Republik                                      UNO-Treuhandgebiete im Pazifik
St. Helena, Britische Kronkolonie                    siehe USA
St. Kitts und Nevis, Förderation 1)               Uruguay, Republik
St. Lucia                                         USA, Vereinigte Staaten von Amerika
St. Vincent und die Grenadinen                    Usbekistan, Republik
Sudan, Republik                                   Vanuatu, Republik
Südafrika, Republik                               Vatikanstadt
Süd-Korea siehe Korea (Süd-)                      Venezuela, Bolivarische Republik
Südsudan, Republik                                Vereinigte Arabische Emirate
Suriname, Republik                                Vereinigte Staaten von Amerika siehe
Syrien, Arabische Republik                            USA
                                                  Vereinigtes Königreich, Vereinigtes König-
Tadschikistan, Republik                               reich Großbritannien und Nordirland
Taiwan, Republik China                            Vietnam, Sozialistische Republik
Tansania, Vereinigte Republik                     Virgin Islands (amerikanischer Teil) siehe
Thailand, Königreich                                  USA
Tobago siehe Trinidad und Tobago
Togo, Republik                                    Wallis und Futuna siehe Französische
Tonga, Königreich                                    Übersee-Territorien
Trinidad und Tobago, Republik                     Weißrussland (Belarus, Republik)
Tschad, Republik                                  Zentralafrikanische Republik
                                                  Zypern, Republik

Anmerkung der Redaktion: Die in den Länderblättern aufgeführten Daten zu Handelsvolumina
stammen aus der Außenhandelsdatenbank des Statistischen Landesamts Baden-Württemberg.
© Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart, 2019.

1) Auch als St. Christoph und Nevis bezeichnet.

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Begleitpapiere                                               Inhaltsübersicht

C          Rahmenbedingungen
C 1.       Incoterms®
C 2.       Zahlungsbedingungen im Außenwirtschaftsverkehr
C 2.1.     Dokumentenakkreditiv
C 2.2.     Dokumenteninkasso
C 3.       Meldevorschriften
C 3.1.     Meldevordrucke
C 3.2.     Gesetzliche Grundlagen
C 4.       Vorversandkontrollen
C 5.       Holzverpackungen
C 6.       Boykott-Regelungen

D          Adressen, Übersichten, Merkblätter
D 1.       Verzeichnis der Staatennamen
D 2.       Länderverzeichnis für die Außenhandelsstatistik
D 3.       Währungsübersicht
D 4.       Auskunfts- und Kontaktstellen
D 4.1.     Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland
D 4.2.     Auskunfts- und Kontaktstellen im Ausland
D 4.3.     Anschriften der Auslandshandelskammern
D 5.       Länderlisten
D 5.1.     GATT/WTO-Anwender-/Teilnehmerstaaten
D 5.2.     APS-, EBA-, ÜLG- und MAR-Länderlisten
D 5.3.     Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS)
D 6.       Harmonisiertes System und Warennomenklaturen
D 7.       Doppelbesteuerungsabkommen
D 8.       Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
D 9.       Verbindliche Ursprungsauskunft (vUA)
D 10.      Merkblatt zu Zollanmeldungen
D 11.      Leitfaden zur Intrahandelsstatistik
D 12.      Fachbegriffe Außenwirtschaft
D 13.      Abkürzungsverzeichnisse
D 13.1.    Internationale Organisationen
D 13.2.    Handelsübliche Abkürzungen
D 13.3.    Allgemeine Abkürzungen

E 7/2015                                                                   7
Zollunion der EU                                                          A 2.2.

                             Zollunion der EU
Mit der Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes zum 1.1.1993 und dem
Inkrafttreten des einheitlichen europäischen Zollkodex am 1.1.1994 ist die Zoll-
union der EU vollständig realisiert worden.
Eine Zollunion fasst mehrere Staaten zu einem Zollgebiet mit einem einheitli-
chen Außenzoll, der sich in einem gemeinsamen Zolltarif ausdrückt, zusammen.
Das bedeutet, dass es gleichgültig ist, über welchen Mitgliedstaat eine Ware in
eine Zollunion eingeführt wird, es kommt immer derselbe Zollsatz zur Anwen-
dung. Innerhalb einer Zollunion werden keine Zölle erhoben. Der Ursprung der
Ware spielt, im Gegensatz zu einer Freihandelszone, keine Rolle.
Handelspolitische Maßnahmen gelten ebenfalls einheitlich, d.h. Antidumping-
und Antisubventionszölle werden einheitlich erhoben. Auch Mengenbeschrän-
kungen gelten einheitlich. Verbote und Beschränkungen werden weitgehend ein-
heitlich administriert.
Es gilt ein gemeinsames Zollrecht; Verfahren und Regeln sollen grundsätzlich in
allen Mitgliedstaaten identisch sein. Der Zollkodex der Union (UZK) sowie der
delegierte Rechtsakt (DA), der Übergangsrechtsakt (TDA) und der Durchfüh-
rungsrechtsakt (IA) bilden den gemeinsamen Rechtsrahmen für die 28 Zollver-
waltungen der EU-Mitgliedstaaten und für die Unternehmen (Wirtschaftsbetei-
ligte). In der Praxis ist es eine Daueraufgabe, einen einheitlichen Rechtsraum zu
schaffen. Durch verschiedene, die Binnengrenzen überschreitende Projekte wird
dies von der Europäischen Kommission gefördert. Unter anderem zählen dazu
einheitliche elektronische Zollverfahren, verbindliche Zolltarif- und Ursprung-
sauskünfte mit europaweiter Wirkung und Bewilligungen für vereinfachte Ver-
fahren, die in mehreren EU-Staaten gelten (einzige Bewilligungen).

E 11/2016                                                                      1
Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex                                          A 2.2.1.

                   Zollgebiet/Zolltarif/Unionszollkodex
Zollgebiet 1)
Seit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarkts zum 1.1.1993 wird der
Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
nicht mehr von den Zollbehörden überwacht. Einfuhrabgaben wie Zölle, Ein-
fuhrumsatzsteuer oder Verbrauchsteuern werden an den Binnengrenzen nicht
mehr erhoben. Gegenüber Drittländern – also Staaten, die nicht der EU angehö-
ren – wenden alle Mitgliedstaaten gemeinsame Zollvorschriften an und erheben
einheitliche Außenzölle (sog. Zollunion).
Das Zollgebiet entspricht dabei grundsätzlich dem Hoheitsgebiet der zurzeit 28
Mitgliedstaaten. Historische, wirtschaftliche oder geografische Besonderheiten
führen jedoch bei einigen der 15 „alten“ Mitgliedstaaten zu Besonderheiten
(siehe Art. 4 UZK).
Die Küstengewässer um das und der Luftraum über dem Zollgebiet werden
ebenfalls dem Zollgebiet zugerechnet. Darüber hinaus gehören Zolllager und
Freizonen trotz ihres Sonderstatus ebenfalls zum Zollgebiet der Union (Art. 237
UZK).
Als zum Zollgebiet der Union gehörend gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco
(Art. 4 Abs. 2 UZK). Aufgrund eines entsprechenden Zollabkommens ist die
französische Zollbehörde auch für das monegassische Staatsgebiet zuständig.
Die EU hat mit Andorra, San Marino und der Türkei Übereinkommen über die
Gründung einer Zollunion abgeschlossen. Trotzdem gehören die Gebiete dieser
Länder nicht zum Zollgebiet der Union.

Artikel 4 UZK Zollgebiet
(1) Zum Zollgebiet der Union gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ih-
rer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:
— das Gebiet des Königreichs Belgien, das Gebiet der Republik Bulgarien,
— das Gebiet der Tschechischen Republik,
— das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grön-
    lands,
— das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgo-
    land sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23.11.1964 zwischen der
    Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),
— das Gebiet der Republik Estland,
— das Gebiet Irlands,

1) VO (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.10.2013 zur Fest-
   legung des Zollkodex der Union, in der zurzeit gültigen Fassung.

E 11/2016                                                                              1
Einzel- und Langzeiterklärungen                                      A 2.4.1.

            Einzel- und Langzeit-Lieferantenerklärungen
Bis zum 30.4.2016 wurden die Modalitäten für die Abgabe von Lieferantenerklä-
rungen im präferenziellen Ursprungsrecht durch die VO (EG) Nr. 1207/2001
festgelegt. Die Verordnung enthielt 4 Formen von Lieferantenerklärungen und
galt seit dem 10.7.2001.
Seit dem 1.5.2016 werden die Lieferantenerklärungen in der Durchführungsver-
ordnung zum Unionszollkodex (UZK) geregelt (Art. 61-63 IA (VO (EU) 2015/
2447)). Vor dem 1.5.2016 ausgestellte Lieferantenerklärungen bleiben in vollem
Umfang gültig.
Die Nennung von Verordnungsnummern ist in der Lieferantenerklärung nicht
erforderlich.

Lieferantenerklärungen nach VO (EU) 2015/2447
                                                                Langzeit-
                                      Einzelerklärung
                                                          Lieferantenerklärung
                                     Anhang 22-15 IA       Anhang 22-16 IA
Erklärung über den Präferenzur-
                                      (bislang Form I)      (bislang Form II)
sprung einer Ware
                                       Art. 63 Abs. 1         Art. 63 Abs. 1
                                     Anhang 22-17 IA       Anhang 22-18 IA
Erklärung über in der EU bereits
                                     (bislang Form III)    (bislang Form IV)
getätigte Bearbeitungsvorgänge
                                       Art. 63 Abs. 2         Art. 64 Abs. 2

Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft werden
immer dann abgegeben, wenn die Ware vollständig in der EU erzeugt wurde
oder im Rahmen der Ursprungsregeln der jeweiligen Präferenzabkommen aus-
reichend in der EU be- oder verarbeitet wurde oder aus Partnerstaaten der EU
als Präferenzware importiert wurde.

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A 2.4.1.                                     Einzel- und Langzeiterklärungen

Lieferantenerklärung (Einzelerklärung – Anhang 22-15 IA)
Soweit die Lieferantenerklärung für jede einzelne Warensendung abgegeben
wird, verwendet man die sog. Einzelerklärung nach Anhang 22-15 IA. Nachfol-
gende Angaben sind als praktische Ausfüllhinweise zu verstehen:

— Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten …
  Waren
  Die Lieferantenerklärung kann sich direkt im Anschluss an den Text eines
  Handelsdokuments wie einer Rechnung oder eines Lieferscheins befinden,
  sodass auf die vorstehende Warenbeschreibung in diesem Dokument verwie-
  sen werden kann.
  Alternativ kann die Lieferantenerklärung separat abgegeben werden. Dann
  erfolgt die Warenbeschreibung an der mit Punkten markierten Stelle oder sie
  wird in einer Anlage beigefügt. In diesem Fall sollte die Anlage klar benannt
  werden, ebenfalls sollte der Rückschluss von der Anlage auf die Lieferanten-
  erklärung möglich sein:

     Beispiel:
     „(Rechnung Nr. 4711 vom 10.5.2018)“

    Damit ist eine konkrete Zuordnung der Lieferantenerklärung zu dem Handels-
    dokument, in dem die betreffende Ware eindeutig beschrieben ist, möglich.
    Wird ein anderes Papier als die Rechnung oder eine Anlage zu einer Rech-
    nung verwendet (Lieferschein etc.), so ist diese Bezeichnung anstelle von
    „Rechnung“ einzutragen.
    Eine Lieferantenerklärung für eine Lieferung, die sowohl Ursprungswaren
    als auch Nichtursprungswaren umfasst, muss eine eindeutige Kennzeichnung
    bzgl. der Ursprungseigenschaft enthalten; auf diese Kennzeichnung ist mit
    folgendem Vermerk hinzuweisen:
    „… dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit … gekennzeichneten
    Waren“.
    Als Kennzeichnung können beispielsweise Ländercodes oder spezielle Zei-
    chen in Frage kommen.

     Beispiel:
     „… dass die in diesem Dokument aufgeführten und mit * gekennzeich-
     neten Waren …“

    Entsprechend ist im Fall einer Anlage zur Lieferantenerklärung durch Sym-
    bole o.Ä. kenntlich zu machen, für welche Waren der Ursprung erklärt wird.

2
Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung                                       A 3.1.

                Ausfuhrverfahren: Ausfuhranmeldung
Während bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedstaaten keine Zollformalitäten
beachtet werden müssen, sieht dies beim Export in Länder außerhalb der EU
(Drittländer) anders aus. Exportsendungen müssen grundsätzlich zur Ausfuhr
bei der Zollverwaltung angemeldet werden. Die Zollanmeldung kann für Sen-
dungen, die die folgenden Kriterien erfüllen, mündlich abgegeben werden:
— Warenwert unter 1.000 EUR (Gesamtzahl aller Sendungen an denselben Emp-
   fänger auf Basis eines Ausfuhrvertrages)
— Gewicht unter 1.000 kg
— keine Genehmigungen erforderlich
Für alle anderen Sendungen ist eine elektronische Ausfuhranmeldung vorge-
schrieben. Diese Anmeldung muss in Deutschland nicht (wie dies in den meisten
anderen Ländern vorgeschrieben ist) durch einen Zollagenten erfolgen. Jedes
Unternehmen kann die Anmeldung selbst vornehmen, es ist lediglich eine Regis-
trierung bei der Zollverwaltung erforderlich. Auf dieser Basis wird eine EORI-
Nummer zugeteilt.
Die Ware muss in das zollrechtliche Ausfuhrverfahren im Sinne des Unionszoll-
kodex (UZK) überführt werden. Weitere Reglungen des Ausfuhrverfahrens be-
finden sich in den Durchführungsrechtsakten zum UZK: im DA sowie im IA und
den Bestimmungen des deutschen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der
Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowie des Zollverwaltungsgesetzes.
Das Ausfuhrverfahren dient dazu, den Warenverkehr mit Drittländern zu über-
wachen. Dieser ist zwar grundsätzlich frei, allerdings bestehen einige Beschrän-
kungen (handelspolitische Maßnahmen), die einer Durchsetzung bedürfen. Dazu
gehört vor allem der Bereich der Exportkontrolle. Diese Beschränkungen erge-
ben sich aus dem EU-Recht (z.B. aus der EG-Dual-use-Verordnung) oder dem
nationalen Recht.
Die Außenhandelsstatistik basiert auf den im Rahmen des Ausfuhrverfahrens er-
fassten Daten und wertet die getätigten Ausfuhren aus. Sie wird unter Zustän-
digkeit des Statistischen Bundesamtes auf der Grundlage der elektronischen
Ausfuhranmeldungen erstellt.
Zur Überführung in das Ausfuhrverfahren bedarf es – wie bei jedem anderen
Zollverfahren – einer Zollanmeldung, der Ausfuhranmeldung. Diese muss ge-
mäß Art. 6 Abs. 1 UZK i.d.R. elektronisch abgegeben werden. In Deutschland
erfolgt dies im Zollsystem ATLAS.
Im Normalverfahren ist diese Anmeldung an die Binnenzollstelle (Ausfuhrzoll-
stelle) zu adressieren. Die Zollstelle prüft die Anmeldung und die dazugehörige
Ware und fertigt die Ware zum Ausfuhrverfahren ab. Dabei wird das Ausfuhrbe-
gleitdokument (ABD) mit einer Vorgangsnummer (MRN) und einem Barcode er-
stellt. Das ABD begleitet die Ware zur Grenze. Dort überwacht die Grenzzoll-
stelle (Ausgangszollstelle) den körperlichen Ausgang der Ware. Bei der Binnen-
zollstelle erfolgt i.d.R. eine intensivere Überprüfung der Begleitdokumente und

E 11/2016                                                                     1
Präferenz- und Freiverkehrsdokumente                                           A 3.6.

                  Präferenz- und Freiverkehrsdokumente

Vorbemerkung
Die nachfolgenden Darstellungen enthalten einen Überblick über die Bedeutung
und Anwendung von Präferenzdokumenten. Darin eingebunden ist der Freiver-
kehrsnachweis A.TR. 1) für die Türkei. Neben einer Übersicht der derzeit beste-
henden Präferenzabkommen der EU werden die präferenzursprungsrechtlichen
Grundlagen genau erläutert.
Von den Präferenzdokumenten abzugrenzen ist das Ursprungszeugnis, insbeson-
dere dessen materiell-rechtliche Grundlage (nichtpräferenzielles Ursprungs-
recht). Einzelheiten hierzu sind in A 3.8. enthalten.
An dieser Stelle wird auf die Bausteine des „Warenursprungs- und Präferenz-
rechts“ hingewiesen. Grundsätzlich wird zwischen 3 Arten des Warenursprungs
unterschieden:

     Präferenzieller               Nichtpräferenzieller        Warenmarkierung
       Ursprung                         Ursprung                „Made in …“
       Siehe A 3.6.                    Siehe A 3.8.              Siehe A 3.8.3.

Rechtsgrundlage:               Rechtsgrundlage:             Rechtsgrundlage:
Regelungen im Rahmen           Art. 61 UZK sowie Art. 57-   — Gesetz über den Bei-
der Präferenzabkommen          59 IA                          tritt des Reichs zum
der EU (Ursprungsproto-                                       Madrider Abkommen,
kolle)                         Nachweise:                     21.3.1925
                               — Ursprungszeugnis           — § 3 des Gesetzes gegen
Nachweise:                                                    den unlauteren Wett-
— WVB EUR.1/                   Anforderungen:
                                                              bewerb (UWG)
  WVB EUR-MED                  — bei der Einfuhr: Unter-
                                                            — Verkehrsauffassung
— Formblatt EUR.2                lagen, aus denen der
                                 Ursprungserwerb nach       — Bestimmungen einzel-
— Präferenzursprungs-            Art. 60 UZK (z.B.            ner Länder
  erklärung                      Rechnung, Liefer-
— Lieferanten-                   schein, Fertigungsunter-
  erklärung                      lagen) hervorgeht

Während es bei der Warenmarkierung um die Ursprungskennzeichnung von Wa-
ren geht, geht es beim präferenziellen und nichtpräferenziellen Ursprung um die
Ausstellung von im Außenhandelsverkehr erforderlichen Dokumenten. Wichtig
in diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass das präferenzielle wie nichtprä-
ferenzielle Ursprungsrecht 2 eigenständige Rechtsbereiche sind und diese deshalb
auch getrennt voneinander betrachtet und bewertet werden müssen.

1) Mustervordruck siehe A 3.6.4.

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Kurzmerkblätter A.T.A./C.P.D.                      A 3.9.3./Nordmazedonien

           Kurzmerkblatt für die Ausstellung von Carnets A.T.A. für

                NORDMAZEDONIEN (MK)

Im Hinblick auf die Ausstellung von Carnets A.T.A. für Nordmazedonien sind
grundsätzlich folgende Hinweise zu beachten:

1. Carnets A.T.A. können im Rahmen internationaler Übereinkommen für Be-
   rufsausrüstung, Warenmuster, Messen und Ausstellungen ausgestellt werden.
   Möglich ist ebenfalls die vorübergehende Einfuhr von Verpackungen und
   kommerziellen Straßenfahrzeugen im Rahmen nationaler Bestimmungen.
2. Als räumlicher Geltungsbereich für die Anwendung des Carnet-Verfahrens gilt
   das Zollgebiet Nordmazedoniens.
3. In Nordmazedonien dürfen Carnets A.T.A. an allen Grenz- und Inlandszoll-
   ämtern abgefertigt werden. Die Abfertigung kann innerhalb der normalen
   Öffnungszeiten erfolgen.
4. Die Carnets A.T.A. dürfen auf Mazedonisch und Englisch ausgestellt werden.
   Eine Übersetzung kann verlangt werden, wenn das Carnet A.T.A. in einer an-
   deren Sprache ausgestellt wurde.

Carnets A.T.A., die in Nordmazedonien z.B. für die vorübergehende Einfuhr in die
EU eröffnet werden, sind von The Economic Chamber of Macedonia, Dimitrie
Cupovski 13, 1000 Skopje, auszustellen.
Anschluss-Carnets werden akzeptiert, jedoch ist hierfür die Zustimmung des
nationalen Zolls erforderlich.

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Länderblatt                                                                 Andorra

                           Fürstentum Andorra
                                   (Andorra)

Länderdaten
    Ländercode:            AD
    Bevölkerung:           77.000 Einwohner
    Fläche:                468 qkm
    Bevölkerungsdichte:    165 Einwohner/qkm
    Hauptstadt:            Andorra la Vella (19.588 Einwohner)
    Häfen und Städte:      Zollflughafen: Andorra kann nicht mit dem Flugzeug
                           erreicht werden, da dort kein eigener Flughafen existiert.
                           Die nächstgelegenen Flughäfen befinden sich in
                           Toulouse/Frankreich und in Barcelona/Spanien.
    Geschäftssprachen:     Katalanisch, Spanisch, Französisch
    Währung:               1 Euro (€) = 100 Cent
    ISO-Währungscode:      EUR
    Maße und Gewichte:     Metrisches System
    Zolltarif:             Harmonisiertes System (HS)

Wirtschaftsabkommen
— WTO-Beobachterstatus
— Zollunion mit der EU für industrielle Produkte (HS-Kapitel 25-97), für den
  Import von landwirtschaftlichen Produkten (HS-Kapitel 1-24) in die EU be-
  stehen Sondervorschriften und bei der Einfuhr von Tabakwaren der Positionen
  2402 und 2403 nach Andorra gelten einseitige Vergünstigungen

Handel mit Deutschland             2016        2017         2018
Deutscher Import                    2,1         2,5         12,2       (in Mio. EUR)
Deutscher Export                   40,6         39,2        43,1       (in Mio. EUR)

Wichtige Exporthinweise
Allgemeine Importbestimmungen
Generell bestehen keine besonderen Einfuhrbestimmungen. Verbote und Be-
schränkungen können im Hinblick auf die Wahrung der öffentlichen Ordnung
und Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, zum Erhalt
von Pflanzen sowie zum Schutz des nationalen Erbes oder kommerziellen Eigen-
tums existieren. Speziell gefälschte Artikel und Raubkopien dürfen nicht zum
freien Verkehr eingeführt werden. Weiterhin gibt es regulierte Produkte, wie z.B.
pharmazeutische Erzeugnisse und Waffen.
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Länderblatt                                                                Bahamas

Funkausrüstungen, die für die Einfuhr auf die Bahamas bestimmt sind, unterliegen
vorab einer Typengenehmigung und Importlizenz von der Utilities Regulation
and Competition Authority.
Sprengstoffe, Waffen und Munition können nur von berechtigten Händlern ein-
geführt werden, die eine entsprechende Vertriebslizenz und Importgenehmigung
von der Royal Bahamas Police Force erhalten haben.
Abfälle dürfen nur mit einer Genehmigung der Bahamas Environment, Science
and Technology Commission und einem begleitenden Transportdokument einge-
führt werden.
Für bestimmte Waren gelten Einfuhrverbote. Hierzu gehören:
— Fleischwaren, Lebensmittel, Früchte und Gemüse, die nicht für den menschlichen Ver-
  zehr geeignet sind
— Butterersatzmittel, die als Butter bezeichnet sind
— Produkte aus Ziegenhaar
— infiziertes Viehzeug, Schafe oder andere Tiere sowie Felle, Häute, Hörner und Hufe,
  die aus hygienischen Gründen verboten sind
— zubereitetes Opium, Hanf, Morphium und Kokain, ausgenommen für medizinische oder
  wissenschaftliche Zwecke
— bestimmte gefährliche Chemikalien, u.a. Lysergsäurediethylamid und Natriumfluoracetat
— bestimmte Kfz
— Druckerzeugnisse, Bilder, Fotografien, Bücher, Karten etc. obszönen Inhalts
— Schwimmbagger zur Schwammfischerei
— Unterwassergewehre
— Falschgeld und Produkte, die das Urheberrecht verletzen

Devisenvorschriften
Die Überwachung des Devisenmarkts unterliegt grundsätzlich der Zentralbank
der Bahamas (Central Bank of the Bahamas) 1). Von der Zentralbank autorisierte
Geschäftsbanken führen Transaktionen in Fremdwährungen durch. Für einzelne
Waren, u.a. bestimmte Lebensmittel, legt das für den Konsumentenschutz ver-
antwortliche Ministerium (Ministry of Labour) eine Preisregelung mit vorge-
schriebenen Verkaufsmindest- und -höchstpreisen für den Einzel- und Großhandel
fest.

Zahlungsverkehr
Die Zahlungskonditionen können grundsätzlich frei vereinbart werden. Es ist aber
ratsam, Zahlungen gegen unwiderrufliches Akkreditiv zu vereinbaren, wenn der
Kunde auf den Bahamas unbekannt ist. Die Zentralbank der Bahamas besitzt
das alleinige Notenausgaberecht und kontrolliert die Währung. Der Zahlungs-
verkehr mit den Bahamas ist von Deutschland aus hauptsächlich in USD oder

1) Siehe unter „Internetadressen“.

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Japan                                                                          Länderblatt

Zusätzlich sind folgende Angaben in der internationalen Handelspraxis üblicher-
weise enthalten:
—   Name und Adresse des Verkäufers
—   Rechnungsnummer
—   Ursprungsland
—   Angaben über die Beförderung
—   Liefer- und Zahlungsbedingungen

Packliste
Falls die Handelsrechnung keine genaue Übersicht über die in den einzelnen
Packstücken gelieferten Waren gibt, ist der Sendung eine detaillierte Packliste
beizufügen. Der Inhalt der Packstücke ist auf der Packliste in englischer oder
japanischer Sprache übersichtlich mit Inhalt, Warenbeschreibung, Marken und
Nummern sowie Brutto- und Nettogewichten aufzuführen.

Präferenz-Ursprungserklärung
Soweit die Voraussetzungen für eine Ausstellung nach den geltenden Präferenz-
Ursprungsregelungen des Abkommens über eine Wirtschaftspartnerschaft mit der
EU gegeben sind, können Erklärungen zum Ursprung abgegeben werden. Diese
müssen nicht unterschrieben werden. Sie führen bei Vorlage zu einer bevorzugten
Behandlung, insbesondere zur Zollfreiheit. Bei Sendungen bis 6.000 EUR werden
keine besonderen Anforderungen an den Status des Ausführers gestellt. Bei Sendun-
gen über 6.000 EUR ist die Registrierung als registrierter Ausführer (REX) Voraus-
setzung. Eine Erklärung für eine Einzellieferung ist 12 Monate ab Datum der Aus-
fertigung gültig, bei Mehrfachsendungen ist die Fußnote 1) der „Erklärung zum Ur-
sprung“ zu beachten. Die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen ist nicht
vorgesehen. Als Besonderheit des o.g. Abkommens kann der Einführer anstelle der
Erklärung zum Ursprung den Antrag auf Präferenzbehandlung mit der „Gewissheit
des Einführers, dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt“ begründen.
— Erklärung zum Ursprung
  Die Erklärung zum Ursprung kann nach folgendem Wortlaut in der Handels-
  rechnung oder in einem anderen Handelspapier angegeben werden: „Zeitraum
  von … bis … 1). Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers … 2)) der
1) Wird die Ursprungserklärung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im
   Sinne des Art. 3.17 Abs. 5 Buchstabe b) ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungser-
   klärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren
   des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums
   nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt werden.
2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer
   aus der Europäischen Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit
   den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union erteilt wurden (Anmer-
   kung der Redaktion: Gemeint ist hier die REX-Nummer). Für Ausführer aus Japan handelt
   es sich dabei um die „Japan Corporate Number“. Falls dem Ausführer keine Nummer zuge-
   teilt wurde, darf das Feld freigelassen werden.

4
Länderblatt                                                            Libyen

— Elektronisches Ladezertifikat (Electronic Cargo Tracking Note – ECTN)
  Lieferungen, die für Libyen bestimmt sind, müssen im Vorhinein über ein ECTN
  beim Zoll angemeldet werden. Ohne dieses obligatorische Ladezertifikat, das
  bereits vor dem Auslaufen des Schiffs aus dem Verladehafen übermittelt werden
  muss, ist i.d.R. keine reibungslose Zollabfertigung möglich. Insbesondere muss
  die laufende Nummer des Ladezertifikats auf dem Frachtmanifest (summari-
  sche Anmeldung) und auf dem Konnossement vermerkt werden. Das Zertifikat
  muss vom akkreditierten Vertreter, der Firma Antaser Afrique 1) bzw. deren
  Vertreter, validiert sein. Für Sendungen nach Libyen werden üblicherweise
  50-150 EUR als Dienstleistungsgebühr fällig, je nach Verschiffungsart und
  Verladehafen (z.B. 100 EUR pro 40-Zoll-Container bzw. 50 EUR pro ver-
  schifftem Fahrzeug von europäischen Häfen aus) an. Zusätzlich werden je eine
  Service- und eine Dokumentengebühr von 40 bzw. 60 EUR pro ECTN (für
  Fracht aus Europa) erhoben. Pro Konnossement muss mindestens 1 ECTN
  ausgestellt werden. Frachtführer müssen sich vor der ersten Ausstellung eines
  ECTN online bei Antaser registrieren.

Einfuhrverfahren und -abgaben
Zollbestimmungen und -verfahren
Das libysche Zollgesetz (Gesetz Nr. 10/2010) schreibt neben der summarischen
Anmeldung in Form eines Schiffsmanifests spätestens 36 Std. nach Ankunft des
Schiffs auch eine Vorabanmeldung der Waren mindestens 24 Std. vor Ankunft des
Schiffs im Hafen vor. Für Schiffsfracht ist die Ausstellung eines elektronischen
Ladezertifikats vor der Verschiffung zu beachten. 2)
Die Einfuhranmeldung ist vom Eigentümer der Ware, seinem rechtlichen Vertreter
oder einem eigens dazu beauftragten Zollagenten elektronisch oder auf einem
gesonderten Formvordruck in arabischer Sprache abzugeben. In das Zollgebiet
verbrachte Waren können zum zollrechtlich freien Verkehr, aber auch zu beson-
deren Zollverkehren (Zollgutversand, Zolllager und vorübergehende Verwendung)
abgefertigt werden.
— Versandverfahren
  Libyen ist nicht dem TIR-Übereinkommen angeschlossen. Gegen die Hinter-
  legung von entsprechenden Garantien in Höhe der Zölle und Abgaben ist ein
  nationaler Zollgutversand von bestimmten Zollstellen aus möglich. Transit-
  güter unterliegen im Allgemeinen nicht den libyschen Bestimmungen zu Ein-
  fuhrverboten und -beschränkungen, von einzelnen rechtlichen Beschlüssen
  abgesehen. Die libyschen Behörden können Transportmittel, auf denen natio-
  nale Versandverfahren durchgeführt werden können, mittels Genehmigung
  bestimmen.

1) Siehe unter „Auskünfte“.
2) Siehe unter „Weitere Begleitpapiere“.

E 3/2019                                                                      9
Sri Lanka                                                              Länderblatt

— Waren, die von einem bei der SLSI registrierten Hersteller eingeführt und von einem
  Qualitätszertifikat dieses Herstellers begleitet werden
— Waren, die ein Zertifizierungszeichen von der nationalen Standardisierungsbehörde
  im Exportland aufweisen, sofern die dortigen Standards den Vorgaben in Sri Lanka
  entsprechen
— Waren, die unter keine der o.g. Kategorien fallen (in diesen Fällen nimmt der Zoll
  Warenproben und lässt diese von einem zuständigen Labor testen)
Es empfiehlt sich, vorab mit der Behörde zu klären, ob die zu importierenden
Waren unter das IIS fallen und falls ja, welcher Kategorie sie zuzuordnen sind.
Hersteller sollten zudem beachten, dass einige Waren unter das „SLS Mark
Scheme“ fallen und somit für die Marktzulassung in Sri Lanka eine Zertifizierung
durch das SLSI benötigen. Die Zertifizierung kann auch auf freiwilliger Basis
beantragt werden, um den Marktzugang zu erleichtern. Weitere Auskünfte erteilt
das SLSI.

Verpackungs- und Markierungsvorschriften
— Verpackungsvorschriften
  Die Verpackungen sollten grundsätzlich wasserfest und robust sein, da sie
  häufig im Freien gelagert werden und dort besonderen Wettereinflüssen aus-
  gesetzt sind. Sri Lanka wendet den von der IPPC erlassenen Standard ISPM
  Nr. 15 1) für Holzverpackungen an. Diese müssen entrindet und einer von der
  IPPC anerkannten Behandlungsmaßnahme unterzogen worden sein. Zum
  Zeitpunkt der Einfuhr müssen Holzverpackungen mit dem IPPC-Logo gekenn-
  zeichnet sein, welches nebst ISO-Code des Landes, in dem die Behandlung
  stattgefunden hat, auch die Registriernummer des Herstellers oder Verpackers
  sowie Angaben zur Behandlungsmethode enthält.
— Etikettierungsvorschriften
  Die Warenetikettierung sollte deutlich lesbar und in englischer Sprache vor-
  genommen werden. Im Allgemeinen werden folgende Angaben verlangt:
     —   Name und Anschrift des Herstellers
     —   Name und Art des Produkts
     —   internationale Details und Zeichen
     —   Ursprungsland
     —   Herstellungs- und Verfallsdatum (sofern zutreffend)
     Darüber hinaus sind je nach Art der Ware spezifische Vorschriften für die
     Etikettierung zu beachten. Es empfiehlt sich, diesbezüglich die zuständigen
     Behörden zu kontaktieren. Lebensmitteletiketten müssen beispielsweise u.a.
     zusätzlich den Namen und die Anschrift des Verpackers und/oder Vertreibers
     enthalten sowie Informationen hinsichtlich der Inhalts- und Zusatzstoffe
     sowie des Gewichts. Angaben zur Anwendung und Aufbewahrung können je

1) Genauere Informationen zum Standard siehe C 5.

10
Vorversandkontrollen                                                                C 4.

Zuständig für Fragen zur Vorversandkontrolle ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle           Tel.: +49 6196 9080
Referat 421/Grundsatzfragen der Einfuhr                 Fax: +49 6196 908800
Frankfurter Str. 29-35                                  E-Mail: bundesamt@bafa.de
65760 Eschborn                                          Internet: www.bafa.de
Die folgende Liste soll einen Überblick darüber ermöglichen, welche Gesell-
schaften u.a. in der Europäischen Union mit Vorversandkontrollen und Konformi-
tätsprüfungen durch Drittstaaten beauftragt sind.

                            Liste der Prüfgesellschaften
QQ   =   Quality and Quantity – Qualitäts- und Mengenprüfung
EP   =   Export Market Price – Preisprüfung (Exportmarktpreis)
FE   =   Foreign Exchange Purposes – Preisprüfung (Devisenkontrolle)
CV   =   Customs Value – Überprüfung des Zollwerts
CC   =   Customs Classification – Überprüfung der Warentarifierung
IE   =   Import Elegibility – Überprüfung der Importeignung/-berechtigung
AI   =   Assessment of Import Duties – Ermittlung der Eingangsabgaben
DV   =   Documentary Verification – Überprüfung der Dokumente
CO   =   Check of Origin – Überprüfung des Warenursprungs
CS   =   Conformity to Standard – Überprüfung der Einhaltung gültiger Produktnormen

                    Kontroll-                     Auswahl der    Inspektion ab Waren-
      Land                       Gesellschaft
                     zweck                        Gesellschaft     wert/Warenkreis
Ägypten            CS           Bivac, Cotecna,                  kein Grenzwert; Re-
Konformitäts-                   Intertek, SGS                    gistrierungspf licht für
prüfung                         u.a.                             ausländische Herstel-
                                                                 ler und Markeninha-
                                                                 ber von Konsumgü-
                                                                 tern sowie freiwillige
                                                                 Vorversandinspektion
                                                                 für alle Produkte, die
                                                                 von der GOEIC
                                                                 (General Organiza-
                                                                 tion for Export and
                                                                 Import Control) be-
                                                                 stimmt wurden 1)
Algerien           CS, QQ       Bivac, Cotecna, Entschei-    kein Grenzwert
                                Intertek, SGS   dung des Im-
                                                porteurs/Ex-
                                                porteurs

E 10/2017                                                                                   9
Boykott-Regelungen                                                         C 6.

                              Boykott-Regelungen

Merkblatt zum Verbot von Boykott-Erklärungen auf Handelspa-
pieren ab 1.5.1993
Seit 1993 ist in Deutschland die Abgabe von Boykotterklärungen verboten. Nach
über 20 Jahren ist dies in der Praxis kein größeres Problem mehr. Auslegungsfra-
gen wurden durch das Bundeswirtschaftsministerium in 2 Merkblättern geregelt.
Diese sind mit Ausnahme der dort angegebenen Embargos unverändert aktuell.
Die Merkblätter sind im Anschluss abgedruckt.

1.    Erklärungen, die erlaubt sind

1.1   Embargos der Vereinten Nationen oder der Europäischen Gemeinschaft
Weiterhin erlaubt sind alle Erklärungen im Rahmen von Embargos und Han-
delsbeschränkungen, an denen sich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt.
Dies sind regelmäßig Embargos, die auf Beschlüssen der Vereinten Nationen
oder auf Europarecht beruhen. Solche Beschränkungen bestehen derzeit gegen-
über folgenden Ländern: Irak, ehemaliges Jugoslawien (Serbien/Montenegro) 1),
Libyen, Somalia, Südafrika.

1.2   Sonstige erlaubte Erklärungen
— Positive Ursprungserklärungen
  Positive Ursprungserklärungenbestätigen, dass eine Ware ausschließlich aus
  einem Land oder aus mehreren Ländern, die ausdrücklich in der Erklärung
  genannt sind, kommen.
— Herstellererklärungen
  Herstellererklärungen versichern, dass eine Ware von einer ganz bestimmten
  Firma hergestellt worden ist.
— Transporterklärungen
  Transporterklärungen, mit denen der Lieferant oder Transporteur versichert,
  dass die Ware nicht auf einem Schiff eines bestimmten boykottierten Landes
  befördert wird oder das Schiff nicht den Hafen eines boykottierten Landes
  anläuft.
  Diese Erklärungen sind zulässig, weil sie in erster Linie nicht den Boykott
  selbst betreffen, sondern lediglich aus versicherungstechnischen Gründen ab-
  zugeben sind bzw. um zu verhindern, dass die Waren auf dem Seeweg be-
  schlagnahmt werden.

1) Weitestgehend am 22.11.1995 ausgesetzt.

E 7/2015                                                                      1
Verzeichnis der Staatennamen                                                  D 1.

     Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch
                in der Bundesrepublik Deutschland
                                  Stand: 18.2.2019 1)

                                                         Bezeichnung der
Kurzform          Vollform               Adjektiv                            Codes
                                                         Staatsangehörigen

Afghanistan       Islamische Republik    afghanisch      Afghane             AF
                  Afghanistan                            Afghanin            AFG
Ägypten           Arabische Republik     ägyptisch       Ägypter             EG
                  Ägypten                                Ägypterin           EGY
Albanien          Republik Albanien      albanisch       Albaner             AL
                                                         Albanerin           ALB
Algerien          Demokratische Volks-   algerisch       Algerier            DZ
                  republik Algerien                      Algerierin          DZA
Andorra           Fürstentum Andorra     andorranisch    Andorraner          AD
                                                         Andorranerin        AND
Angola            Republik Angola        angolanisch     Angolaner           AO
                                                         Angolanerin         AGO
Antigua und       Antigua und Barbuda    antiguanisch    Antiguaner          AG
Barbuda                                                  Antiguanerin        ATG
Äquatorialguinea Republik Äquatorial-    äquatorial-     Äquatorialguineer   GQ
                 guinea                  guineisch       Äquatorialguineerin GNQ
Argentinien       Argentinische          argentinisch    Argentinier         AR
                  Republik                               Argentinierin       ARG
Armenien          Republik Armenien      armenisch       Armenier            AM
                                                         Armenierin          ARM
Aserbaidschan     Republik Aserbaid-     aserbaidscha-   Aserbaidschaner     AZ
                  schan                  nisch           Aserbaidschanerin   AZE
Äthiopien         Demokratische Bun-    äthiopisch       Äthiopier           ET
                  desrepublik Äthiopien                  Äthiopierin         ETH
Australien        Australien             australisch     Australier          AU
                                                         Australierin        AUS
Bahamas           Commonwealth der       bahamaisch      Bahamaer            BS
                  Bahamas                                Bahamaerin          BHS
Bahrain           Königreich Bahrain     bahrainisch     Bahrainer           BH
                                                         Bahrainerin         BHR

1) Quelle: Auswärtiges Amt.

E 3/2019                                                                           1
D 4.1.                                  Auskunfts- und Kontaktstellen im Inland

     E-Mail: richard.beyer@beyer.eu
     Öffnungszeiten: Di-Do 09:00-18:00 Uhr
     Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern

Antigua und Barbuda
     London, Botschaft
     45, Crawford Place, 2nd Floor, LONDON W1H LP, VEREINIGTES KÖNIGREICH
     Tel.: +44 20 72580070
     Fax: +44 20 72587486
     E-Mail: enquiries@antigua-barbuda.com
     Internet: www.antigua-barbuda.com
     München, Honorarkonsulat
     c/o RV Touristik, Amalienstr. 11, 80333 München
     Tel.: +49 8671 5051775
     Fax: +49 8671 5051771
     E-Mail: monika.holzner@rv-direkt.de
     Öffnungszeiten: nach Vereinbarung
     Amtsbezirk: Bayern

Äquatorialguinea
     Berlin, Botschaft
     Rohlfsstr. 17-19, 14195 Berlin
     Tel.: +49 30 88663877
     Fax: +49 30 88663879
     E-Mail: botschaft@guinea-ecuatorial.de
     Internet: www.botschaft-aequatorialguinea.de
     Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-16:00 Uhr

Argentinien
     Berlin, Botschaft
     Kleiststr. 23-26, 10787 Berlin
     Tel.: +49 30 2266890
     Fax: +49 30 2291400
     E-Mail: ealem@mrecic.gov.ar
     Internet: www.ealem.mrecic.gov.ar
     Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr
     Amtsbezirk: Bundesgebiet
     Konsularischer Amtsbezirk: Berlin, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
     Frankfurt a.M., Generalkonsulat
     Eschersheimer Landstr. 19-21, 60322 Frankfurt a.M.
     Tel.: +49 69 9720030
     Fax: +49 69 175419
     E-Mail: consargfrankf@t-online.de
     Öffnungszeiten: Mo-Fr 09:00-17:00 Uhr
     Amtsbezirk: Baden-Württemberg, Bayern, Hessen

4
Anwenderstaaten des Harmonisierten Systems (HS)                                                                                        D 5.3.

                        Liste der Länder und Ländergruppen, die das
                           Harmonisierte System (HS) anwenden

Afghanistan .........................         ■   Dominikanische                                     Kiribati.................................     ■

                                              ▲     Republik ...........................         ▲                                                 ▲
Ägypten ...............................                                                              Kolumbien...........................
                                                  Dschibuti .............................        ▲                                                 ▲
Albanien ..............................       ▲                                                      Komoren..............................
                                                  Ecuador ...............................        ▲
Algerien ...............................      ▲                                                      Kongo (Demokratische
                                                  El Salvador ..........................         ■    Republik) ............................       ▲
Andorra ...............................       ▲
                                                  Eritrea..................................      ▲                                                 ▲
Angola .................................      ▲                                                      Kongo (Republik) .................
                                                  Estland .................................      ▲                                                 ▲
Antigua und Barbuda ........                  ■                                                      Korea (Republik) .................
                                                  Eswatini 1) ............................       ▲                                                 ▲
                                              ■
                                                                                                     Kroatien...............................
Äquatorialguinea................                                                                 ▲                                                 ▲
                                              ▲
                                                  Fidschi..................................          Kuba.....................................
Argentinien .........................                                                            ▲                                                 ▲
                                                  Finnland...............................            Kuwait..................................
Armenien ............................         ▲
                                                  Frankreich ...........................         ▲                                                 ■
                                              ▲
                                                                                                     Laos......................................
Aserbaidschan ....................                Gabun ..................................       ▲                                                 ▲
                                                                                                     Lesotho ................................
Äthiopien ............................        ▲
                                                  Gambia ................................        ■                                                 ▲
                                                                                                     Lettland................................
Australien ............................       ▲                                                  ▲
                                                  Georgien..............................             Libanon................................       ▲
Bahamas ..............................        ▲                                                  ▲
                                                  Ghana ..................................           Liberia..................................     ▲
Bahrain ................................      ▲                                                  ■
                                                  Grenada ...............................            Libyen ..................................     ▲
Bangladesch ........................          ▲                                                  ▲                                                 ■
                                                  Griechenland ......................                Liechtenstein.......................
Barbados..............................        ■                                                  ▲                                                 ▲
                                                  Guatemala ...........................              Litauen.................................
Belarus .................................     ▲   Guinea .................................       ▲                                                 ▲
                                                                                                     Luxemburg ..........................
Belgien .................................     ▲   Guinea-Bissau.....................             ▲                                                 ■
                                                                                                     Macau ..................................
Belize ...................................    ■   Guyana ................................        ■                                                 ▲
                                                                                                     Madagaskar .........................
                                              ▲   Haiti .....................................    ▲                                                 ▲
Benin....................................                                                            Malawi .................................
                                              ■   Honduras ............................          ■                                                 ▲
Bermuda ..............................                                                               Malaysia...............................
                                              ▲   Hongkong............................           ■                                                 ▲
Bhutan .................................                                                             Malediven............................
                                                  Indien ...................................     ▲                                                 ▲
Bolivien ...............................      ▲                                                      Mali ......................................
                                                  Indonesien ...........................         ▲                                                 ▲
Bosnien und Herzegowina..                     ▲                                                      Malta ....................................
                                                  Irak .......................................   ■                                                 ▲
Botsuana..............................        ▲                                                      Marokko ..............................
                                                  Iran (Islamische Republik) ....                ▲                                                 ■
Brasilien...............................      ▲                                                      Marshallinseln.....................
                                                  Irland....................................     ▲                                                 ▲
Brunei Darussalam ..........                  ▲                                                      Mauretanien........................
                                                  Island....................................     ▲                                                 ▲
Bulgarien .............................       ▲                                                      Mauritius .............................
                                                  Israel ....................................    ▲                                                 ▲
Burkina Faso .......................          ▲                                                      Mexiko .................................
                                                  Italien ...................................    ▲                                                 ■
                                              ▲                                                      Mikronesien ........................
Burundi................................                                                          ■
                                                  Jamaika ................................           Moldau.................................       ▲
Cabo Verde .........................          ▲
                                                  Japan ....................................     ▲                                                 ▲
                                              ▲
                                                                                                     Mongolei..............................
Chile .....................................       Jemen ...................................      ▲                                                 ▲
                                              ▲
                                                                                                     Montenegro.........................
China....................................         Jordanien .............................        ▲                                                 ▲
                                                                                                     Mosambik............................
Cookinseln...........................         ■
                                                  Kambodscha........................             ▲                                                 ▲
                                                                                                     Myanmar .............................
Costa Rica ...........................        ▲                                                  ▲
                                                  Kamerun................................            Namibia ...............................       ▲
Côte d’Ivoire .......................         ▲                                                  ▲
                                                  Kanada.................................            Nepal....................................     ▲
Curaçao................................       ■                                                  ▲
                                                  Kasachstan...........................              Neukaledonien (franz.
Dänemark............................          ▲                                                  ▲                                                 ■
                                                  Katar ....................................          Terr.) ...................................
Deutschland ........................          ▲   Kenia....................................      ▲   Neuseeland..........................          ▲

Dominica .............................        ■   Kirgisistan............................        ▲   Nicaragua ............................        ■

1) Anmerkung der Redaktion: Früher: Swasiland.

E 4/2019                                                                                                                                           1
Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)                                        D 8.

                 Verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA)
Die Einreihung einer Ware in den Zolltarif bestimmt darüber, welche Zoll- und
Steuersätze angewendet werden, ob Kontingente oder bestimmte Verbote und
Beschränkungen bei der Abfertigung zu beachten sind und ob Ein- bzw. Aus-
fuhrgenehmigungen erforderlich sind. Die Ermittlung der Warennummer kann
allerdings schwierig sein. Die Zollverwaltung erteilt Auskünfte über die Einrei-
hung. Dabei wird zwischen unverbindlichen und verbindlichen Zolltarifauskünf-
ten unterschieden.
Die zentrale Auskunft des Zolls erteilt mündlich oder auch schriftlich unverbind-
lich Auskunft. Die Zollverwaltung ist allerdings nicht verpflichtet, sich bei Ab-
fertigungen danach zu richten. So ist der Einführer nicht vor Nachforderungen
geschützt, wenn eine Zollstelle die Ware einer anderen Position oder Unterposi-
tion als der in der Auskunft erteilten zuweist. Der Zoll erteilt auch unverbindli-
che Auskünfte zu Umsatzsteuerzwecken. Grund hierfür ist, dass die Waren, die
einem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, im Umsatzsteuerrecht anhand
der Warennummer definiert werden. Geregelt wird dies in der Vorschriften-
sammlung der Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0420.
Nur durch eine Entscheidung über verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA-Ent-
scheidung) ist die Zollverwaltung an die erteilte Auskunft gebunden. Die
Rechtsgrundlagen ergeben sich aus Art. 22-25 und 33-37 UZK sowie Art. 16-23
IA; für die praktische Anwendung erläutert durch die Vorschriftensammlung der
Bundesfinanzverwaltung (VSF) ZT 0415, 0416 und 0422.
Verbindliche Zolltarifauskünfte werden auf dem Vordruck 0307 beantragt und
mit dem in Anhang 3 TDA aufgeführten Vordruck erteilt.
Anträge werden für jeweils nur einen Warentyp bei der zuständigen Zollbehörde
des EU-Mitgliedstaats gestellt, in dem die Auskunft verwendet werden soll.
In Deutschland wird die vZTA-Entscheidung vom Hauptzollamt Hannover für
bestimmte Positionen oder Kapitel der Zollnomenklatur erteilt. Auf den folgenden
Seiten findet sich das Muster eines Antrags auf Entscheidung über eine verbind-
liche Zolltarifauskunft (vZTA) mit allgemeinen Hinweisen sowie einer konkreten
Feld-Ausfüllhilfe.
Ebenfalls wird im Amtsblatt der Europäischen Union regelmäßig eine Liste pu-
bliziert, die die Zuständigkeiten zur Erteilung von vZTAs für alle Mitgliedstaa-
ten enthält. Die aktuelle Liste findet sich am Ende dieses Beitrags.
Im Antrag auf Entscheidung sind folgende Angaben erforderlich:
— Beschreibung der Ware unter Angabe der für die Einreihung in den Zolltarif maß-
  geblichen Merkmale
— handelsübliche Bezeichnung
— Beschaffenheit und sonstige Eigenarten der Ware
— ggf. Ursprungs- und Herkunftsland

E 10/2017                                                                       1
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