BOTSCHAFT zur Volksabstimmung vom 24. September 2017 - Verselbständigung der Heime Kriens durch Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ...

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BOTSCHAFT zur Volksabstimmung vom 24. September 2017 - Verselbständigung der Heime Kriens durch Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ...
BOTSCHAFT
                        zur Volksabstimmung vom 24. September 2017

                                          Verselbständigung der Heime Kriens
                                          durch Gründung einer
                                          gemeinnützigen Aktiengesellschaft

www.kriens.ch/heim-ag
BOTSCHAFT zur Volksabstimmung vom 24. September 2017 - Verselbständigung der Heime Kriens durch Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ...
Die Botschaft in Kürze

                                                                                                    Empfehlung
    Die Herausforderungen                                                                 Der Gemeinderat und der
    Die Heime Kriens stehen vor grossen Herausforderungen,
                                                                                         Einwohnerrat empfehlen,
    die sie meistern wollen. Finanzpolitische Vorgaben verhin­                            der Vorlage mit einem JA
    dern zügige Lösungen. Die Gemeinde darf sich beispiels­                                          zuzustimmen.
    weise nicht mehr weiter verschulden. Das erschwert es den
    Heimen als Gemeindebetrieb, den dringend nötigen Neu­
    bau des Pflegeheims Grossfeld zügig zu realisieren. Auch
    gesetzliche Schranken beeinflussen ihre Leistungen. Pri­
    vate Unternehmen können flexiblere Arbeitsbedingungen
    anbieten. Die Heime als Gemeindebetrieb sind dagegen an
    die Personalreglemente der Gemeinde gebunden. Das er­
    schwert ihre Suche nach gut ausgebildetem Personal und
    damit ihre Aufgabe, qualitativ hochwertige Betreuung und
    Pflege zu erbringen.

    Die gemeinnützige Aktiengesellschaft                           Die Rahmenbedingungen
    Der Einwohnerrat und der Gemeinderat wollen, dass die          Die Rahmenbedingungen für die Verselbständigung sind im
    Heime verselbständigt und von einer gemeinnützigen Ak­         Gründungsvertrag festgeschrieben. Welches sind die Kern­
    tiengesellschaft geführt werden. Eine Aktiengesellschaft       elemente?
    kann zielgerichteter arbeiten. Sie kann etwa selber Kredite    − Neue Trägerin der Aufgaben ist eine gemeinnützige Ak­
    aufnehmen und Bauprojekte selber realisieren, ohne dass          tiengesellschaft. Sie muss bei der Betreuung und der
    sich die Gemeinde weiter verschulden muss. Eine Aktien­          Pflege auf eine hohe Qualität achten und dem Willen der
    gesellschaft kann auch flexibler handeln. Sie kann attrakti­     Heimbewohnerinnen und -bewohner gerecht werden.
    vere Arbeitszeit- und Lohnmodelle oder Weiterbildungsange­     − Die Aktiengesellschaft muss die Heime Kriens weiter ent­
    bote schaffen, um eher gut qualifiziertes Pflegepersonal für     wickeln. Sie muss das Pflegeheim Grossfeld nach einem
    die qualitativ hochwertige Betreuung und Pflege zu finden.       Architekturwettbewerb neu bauen und sie muss dafür
                                                                     sorgen, dass die geplanten 42 Pflegeplätze im Linden­
    Die Aktiengesellschaft muss aber gemeinnützig handeln.           park und im Schweighof realisiert werden.
    Sie muss die Heime Kriens für die Gemeinde Kriens und          − Die Gemeinde ist verpflichtet, mindestens zwei Drittel
    im Interesse der Krienser Bevölkerung führen. Überschüs­         der Aktien zu behalten. Damit wird sicher gestellt, dass
    se dürfen erzielt werden, soweit dies für den Betrieb der        die Gemeinde alle wesentlichen Geschäfte der Aktien­
    Heime und für künftige Investitionen notwendig ist, etwa         gesellschaft nach ihrem Willen beeinflussen kann.
    für den Neubau eines neuen Pflegeheims. Eine Auszahlung          Zudem ist die Aktiengesellschaft dem Gemeinderat
    von Gewinnen an die Aktionärin (Gemeinde) ist stark einge­       und dem Einwohnerrat Rechenschaft schuldig. Damit
    schränkt; sie ist nur zulässig, soweit dies mit den Vorgaben     können die politischen Kräfte ihre Aufsichtsfunktion
    der kantonalen Steuerbehörden vereinbar ist.                     auch weiterhin wahrnehmen.
                                                                   − Die Gemeinde überträgt die betriebsnotwendigen Gebäu­
    Kriens ist nicht die erste Gemeinde, die diesen Schritt zur      de, das Inventar und Mobiliar, die Telefonie und IT sowie
    Verselbständigung wagt. Die Stadt Luzern und die Ge­             die von den Heimen angesparten Geldmittel auf die Ak­
    meinden Emmen, Rothenburg, Hochdorf und Oberkirch                tiengesellschaft. Die Grundstücke bleiben aber im Eigen­
    haben ihre Heime bereits verselbständigt. Und Kriens ar­         tum der Gemeinde. Die Aktiengesellschaft erhält nur ein
    beitet schon seit langem mit privaten Unternehmungen             Baurecht, um die Grundstücke nutzen zu können.
    im Gesundheitswesen zusammen, etwa mit dem Spitex-             − Das Pflegeheim Grossfeld wird vorerst an die Aktiengesell­
    Verein, den Samaritern oder der Pro Senectute, die beste         schaft vermietet, bis ein Architekturwettbewerb durchge­
    Leistungen erbringen.                                            führt ist. Dann wird ein Baurecht auf die Aktiengesellschaft

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BOTSCHAFT zur Volksabstimmung vom 24. September 2017 - Verselbständigung der Heime Kriens durch Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ...
übertragen, damit sie das Pflegeheim
  Grossfeld neu bauen kann.
− Für das Personal bleiben die Anstel­
                                             Themen
  lungsbedingungen für 4 Jahre unver­
  ändert. Die Mitarbeitenden müssen          – Worüber stimmen Sie ab?                                              4
  vor Ablauf dieser vierjährigen Frist be­
  fragt werden, ob sie weiterhin den be­     – Weshalb ist die Verselbständigung der Heime Kriens nötig?            6
  stehenden Rahmenvertrag oder einen
  Gesamtarbeitsvertrag wollen.               – Wie sieht die vorgeschlagene Lösung aus?                             8

                                             – Was erhält die Aktiengesellschaft von der Gemeinde?                  9
Die Vorteile
                                             – Welche Gegenleistung erhält die Gemeinde?                            10
Was spricht für eine Verselbständigung
der Heime Kriens:                            – Wie ist die Aktiengesellschaft organisiert?                          10
− Die Gemeinde Kriens erhält mit der Ak­
  tiengesellschaft ein Unternehmen, das      – Was geschieht mit dem Personal?                                      11
  den Neubau des Pflegeheims Gross­
  feld und die Projekte im Lindenpark        – Wie kontrolliert die Gemeinde die Aktiengesellschaft?                12
  und im Schweighof in naher Zukunft
  realisieren kann, ohne dass sich die       – Kann die Verselbständigung nötigenfalls rückgängig gemacht werden?   12
  Gemeinde weiter verschulden muss.
− Die Aktiengesellschaft kann flexibler      – Die Behandlung im Einwohnerrat                                       13
  auf die Anforderungen des Marktes
  reagieren. Sie kann etwa attraktivere
  Arbeitsbedingungen anbieten und
  so eher gut qualifiziertes Personal
  finden und behalten.
− Den Heimbewohnerinnen und
                                             Anhang
  Heimbewohnern können qualitativ
  hochwertige, auf den Menschen                       Vertrag über die Verselbständigung der Heime Kriens
  bezogene Betreuungs- und Pflege­                    (Gründungsvertrag) vom 19. Januar 2017 / 18. Mai 2017
  dienstleistungen garantiert werden
  und sie können mit günstigeren Be­
  treuungs- und Pflegekosten rechnen.
− Die Rechte der Mitarbeitenden blei­                 Entwurf «Öffentliche Urkunde über die Gründung der Heime Kriens AG»
  ben für vier Jahre gewahrt. Vor Ab­
  lauf dieser Frist kann das Personal
  selber entscheiden, ob es in Zukunft
  einen Gesamtarbeitsvertrag will.                    Entwurf «Statuten der Heime Kriens AG»
− Die Aktiengesellschaft ist gemein­
  nützig und muss ihre Tätigkeit auf
  die Interessen der Krienser Bevölke­                Entwurf «Öffentliche Urkunde über die Begründung eines selbständigen
  rung ausrichten. Und die Gemeinde
  Kriens wird als Hauptaktionärin im­
                                                      und dauernden Baurechts sowie Sacheinlage und Sachübernahme»
  mer eine beherrschende Rolle ein­
  nehmen und so die Heime nie aus
  ihrer Hand geben.                                   Entwurf «Rahmenmietvertrag für das Alters- und Pflegeheim Grossfeld»

                                                                                                                             3
BOTSCHAFT zur Volksabstimmung vom 24. September 2017 - Verselbständigung der Heime Kriens durch Gründung einer gemeinnützigen Aktiengesellschaft ...
Was bedeutet «verselbständigen»?

                        Die Heime sind heute ein Gemeindebetrieb.         meindebetrieb mehr und deshalb auch nicht
                        Verselbständigen bedeutet, dass die Verant­       mehr an die Schranken eines Gemeindebe­
                        wortung für die Heime auf eine Aktiengesell­      triebs gebunden. Sie werden aber weiterhin
                        schaft übertragen wird. Die Aktiengesellschaft    von den Behörden der Gemeinde und des
                        erfüllt an Stelle der Gemeinde die Aufgaben       Kantons beaufsichtigt.
                        der Heime. Die Heime sind dann kein Ge­

    Worüber stimmen Sie ab?
    Wieso eine Abstimmung?
    Der Einwohnerrat hat beschlossen, die Heime Kriens zu       die noch gegründet werden muss, die Heime Kriens
    verselbständigen. Zukünftig soll eine Aktiengesellschaft,   führen.

    Wie lauten die Beschlüsse des Einwohnerrates?
    Beschluss des Einwohnerrats vom 19. Januar 2017             2.   Die Beschlüsse Ziff. 1, 1a – 1e unterliegen dem ob­
    1.  Der Vertrag über die Verselbständigung der Heime             ligatorischen Referendum.
        Kriens (Gründungsvertrag) in der Fassung vom 18.
        Mai 2017 wird genehmigt.                                3.   Folgende Bemerkungen werden an den Gemeinde­
                                                                     rat überwiesen:
         a. Die Zeichnung, die Liberierung und der Erwerb            3.1. Zusätzlich zu «geb. / von / Zivilstand / wohnhaft
            von Aktien der Heime Kriens AG durch die Ge­                   in» wird pro Mitglied des Verwaltungsrats sein
            meinde Kriens im Umfang (Nominalwert) von                      Fachgebiet resp. seine Fachkompetenz auf­
            20’000’000 Franken, eingeteilt in 20’000 Na­                   geführt (Bsp. Gerontologie, Geriatrie und/oder
            menaktien zu je 1’000.00 Franken, gemäss Ent­                  Langzeitpflege, Wohnen und Hotellerie sowie
            wurf der öffentlichen Urkunde über die Grün­                   in den Managementbereichen Personal, Fi­
            dung der Heime Kriens AG, werden genehmigt.                    nanzen, Organisation, Immobilien, Recht).
         b. Die Übertragung von Vermögenswerten zu dem               3.2. Die Heime Kriens können Mitarbeitende mit
            per 30. Juni 2017 zu aktualisierenden Wert ge­                 Leistungseinschränkungen in integrierenden
            mäss Entwurf der öffentlichen Urkunde betref­                  Arbeitsplätzen beschäftigen.
            fend Mutation von Grundstücken, Begründung               3.3. Ein ganzer Verzicht auf die Dividenden für das
            eines selbständigen und dauernden Baurechts                    von der Gemeinde Kriens zur Verfügung ge­
            sowie Sacheinlage und Sachübernahme auf die                    stellten Kapitals macht keinen Sinn und soll
            Heime Kriens AG wird genehmigt. Der dafür                      noch einmal überdacht werden.
            notwendigen Entwidmung der Vermögenswerte                3.4. Es wird als schwierig erachtet, wenn ein Ge­
            aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde                       meinderatsmitglied, welches die Leistungs­
            wird zugestimmt.                                               vereinbarung mit der Heime AG verhandelt,
         c. Die Begründung eines selbständigen und dau­                    gleichzeitig im Verwaltungsrat sein soll. Hier
            ernden Baurechts zu Lasten des Grundstücks                     braucht es eine klare Rollenteilung. Das soll
            Nr. 224 GB Kriens und dessen entgeltliche                      spätestens nach zwei Jahren geklärt sein.
            Übertragung gemäss Entwurf der öffentlichen
            Urkunde betreffend Mutation von Grundstü­           4.   Mitteilung an den Gemeinderat zum Vollzug.
            cken, Begründung eines selbständigen und
            dauernden Baurechts sowie Sacheinlage und
            Sachübernahme wird genehmigt.                       Beschluss des Einwohnerrats vom 19. Mai 2017:
         d. Die Vermietung des Grundstücks Nr. 3681 GB          1.  Die Änderungen der Ziffern 4, 12, 14, 20, 21 sowie
            Kriens gemäss Entwurf des Rahmenmietver­                36 des Gründungsvertrags vom 19. Januar 2017
            trags für das Alters- und Pflegeheim Grossfeld          sowie die neue Ziffer 25 a werden genehmigt.
            wird genehmigt.                                     2.  Der Gründungsvertrag ist in der Fassung vom
         e. Die Begründung eines Darlehens zu Guns­                 18. Mai 2017 gemäss Ziff. 2 des Beschlussestexts von
            ten der Heime Kriens AG im Umfang von Fr.               B+A Nr. 16 / 2016 dem Stimmvolk zu unterbreiten.
            1’000’000.00 (Eventualkredit) wird genehmigt.       3.  Mitteilung an den Gemeinderat zum Vollzug.

4
Was sind die finanzpolitischen Vorgaben der Gemeinde?

Der Aufgaben- und Finanzplan der Gemeinde Kriens            die Heime Kriens ein Gemeindebetrieb sind, kann ein
besagt, dass die Heime als Gemeindebetrieb (mit Spe­        neues Pflegeheim Grossfeld also erst gebaut werden,
zialfinanzierung) sämtliche Investitionen und laufende      wenn genügend Geldmittel vorhanden sind.
Kosten selber finanzieren müssen. Aus diesen Vorga­
ben folgt, dass sich die Gemeinde für die Bauprojekte
der Heime nicht zusätzlich verschulden darf. So lange

Wie heisst die Abstimmungsfrage?
                                                                                      Dokumente im Anhang
Stimmen Sie dem Beschluss des Einwohnerrates vom 19. Januar
2017 bzw. 18. Mai 2017 über den Vertrag über die Verselbständi­                       Im Anhang zu dieser Botschaft fin­
gung der Heime Kriens (Gründungsvertrag), welcher die Zeichnung                       den Sie verschiedene Dokumente:
und Liberierung des Aktienkapitals beinhaltet, der öffentlichen Ur­
kunde der Begründung eines Baurechts und der Sacheinlage und                          Im Gründungsvertrag hat der Ein­
Sachübernahme, des Rahmenmietvertrages Grossfeld und eines                            wohnerrat die Rahmenbedingun­
Darlehens als Eventualverpflichtung, zu?                                              gen für die Verselbständigung der
                                                                                      Heime festgelegt. In den Urkunden,
                                                                                      in den Statuten und im Rahmenmiet-
Weshalb diese Abstimmungsfrage?                                                       vertrag werden Details geregelt. Die
                                                                                      Urkunden und die Statuten sind
Die Abstimmungsfrage bezieht sich auf diejenigen sechs Geschäfte,                     gesetzlich vorgeschrieben und nötig
die gemäss der Gemeindeordnung vom Einwohnerrat und vom                               für die Eintragung der Aktiengesell­
Stimmvolk genehmigt werden müssen. Es sind dies:                                      schaft im Handelsregister und für
- Die Verselbständigung der Heime Kriens gemäss dem Vertrag                           die Eintragung der Baurechte im
   über die Verselbständigung der Heime Kriens (Gründungsver­                         Grundbuch.
   trag),
− der Erwerb von Aktien der Heime Kriens AG durch die Gemeinde
   Kriens gemäss der Urkunde über die Gründung der Heime Kri­                         Dossier
   ens AG,                                                                            Interessierte Stimmberechtigte
- die Begründung eines selbständigen und dauernden Baurechts                          haben die Möglichkeit, ein Dossier
   auf dem Grundstück Nr. 224 (Zunacher und Kleinfeld) zu Guns­                       mit weiteren relevanten Dokumen­
   ten der Heime Kriens AG sowie die Übertragung von Vermögens­                       ten einzusehen. So unter anderem
   werten von der Gemeinde auf die Heime Kriens AG gemäss der                         die ausführlichen Protokolle der
   Urkunde über die Begründung eines selbständigen und dauern­                        Verhandlungen im Einwohnerrat.
   den Baurechts sowie Sacheinlage und Sachübernahme,
- die Vermietung des Grundstücks Nr. 3681 GB Kriens (Grossfeld)                       Dieses Dossier liegt in Druckversion
   gemäss dem Rahmenmietvertrag,                                                      auf der Gemeindeverwaltung Kriens
- die Begründung eines Darlehens zu Gunsten der Heime Kriens                          am Schalter Einwohnerservice
   AG im Umfang von Fr. 1’000’000.00 (Eventualkredit) gemäss                          (Gemeindehaus, Schachenstra­
   Beschluss des Einwohnerrats.                                                       sse 13) auf. Es kann dort zu den
Alle übrigen Geschäfte können von den zuständigen Gemeindebe­                         ordentlichen Bürozeiten eingesehen
hörden gemäss dem Gründungsvertrag abgeschlossen werden.                              werden.

                                                                                      Alle Unterlagen sind auch in einem
Was bedeutet ein Ja und was bedeutet ein Nein?                                        elektronischen Dossier auf der Web­
                                                                                      site der Gemeinde Kriens verfügbar:
Ein JA bedeutet, dass die Heime Kriens verselbständigt und auf eine
Aktiengesellschaft übertragen werden.
                                                                                            www.kriens.ch/heim-ag
Ein NEIN bedeutet, dass die Heime Kriens nicht verselbständigt wer­
den und eine Einheit der Gemeindeverwaltung Kriens bleiben.

                                                                                                                             5
Wer beaufsichtigt die Aktiengesellschaft?

                  Der Gemeinderat und Einwohnerrat üben             besorgt die fachliche und betriebliche Auf­
                  die politische Aufsicht aus; sie sorgen dafür,    sicht. Und die Dienststelle Steuern beaufsich­
                  dass die Aktiengesellschaft im Interesse der      tigt die Heime aus finanzpolitischer Sicht; sie
                  Krienser Bevölkerung handelt. Die kantonale       sorgt dafür, dass die Aktiengesellschaft nicht
                  Dienststelle Soziales und Gesellschaft (DISG)     in unzulässiger Weise Gewinne macht.

                  Steigen durch die Verselbständigung die Aufenthalts- und Pflegekosten?

                  Die Verselbstständigung wird nicht zu höhe­       tenfaktoren zu reduzieren, die nicht reduziert
                  ren Aufenthalts- und Pflegekosten führen.         werden können, so lange die Heime ein Ge­
                  Die Verselbständigung dient auch dazu, Kos­       meindebetrieb sind.

    Weshalb ist die Verselbständigung
    der Heime Kriens nötig?
    Kriens braucht zusätzliche Pflegezimmer
    Kriens kann heute nicht genügend Pflegezimmer an­        an. Im Lindenpark und im Schweighof werden sechs
    bieten. Durchschnittlich mehr als 70 Personen woh­       Pflegewohngruppen für insgesamt 42 Menschen ein­
    nen in auswärtigen Heimen. Deshalb soll die Anzahl       gerichtet. Das heutige Alters- und Pflegeheim Gross­
    der Pflegezimmer in Kriens erhöht werden. Beste­         feld muss durch ein neues Pflegeheim für mehr als
    hende Pflegeheime, die den heutigen Anforderungen        100 Menschen und durch ein Gebäude für betreutes
    nicht mehr genügen, sollen durch neue Pflegeheime        Wohnen ersetzt werden.
    ersetzt werden. Es stehen deshalb grosse Investitionen

    Effizientere und effektivere Entscheide und Lösungen
    Als Gemeindebetrieb sind die Heime Kriens in politi­     zu tun haben. Mit der Verselbständigung kann sich die
    sche Prozesse eingebunden. Grössere Investitionsvor­     Aktiengesellschaft von diesen politischen Prozessen
    haben etwa müssen von den zuständigen politischen        teilweise ablösen, sich vermehrt auf die Erfüllung ihrer
    Instanzen in aufwändigen und langdauernden Prozes­       Aufgaben konzentrieren und so effizienter und effekti­
    sen bewilligt werden. Dabei spielen oft Faktoren eine    ver Lösungen finden und realisieren können.
    Rolle, die mit den Heimen und deren Aufgaben nichts

    Beschleunigung des Neubaus Grossfeld
    So lange die Heime Kriens ein Gemeindebetrieb sind,      Können die Heime Kriens verselbständigt werden,
    unterliegen sie den finanzpolitischen Vorgaben der       dann müssen sie diese finanzpolitischen Vorgaben
    Gemeinde. Diese besagen unter anderem, dass die          nicht mehr beachten. Sie können bei Banken, Ver­
    Heime ihre Investitionen selber finanzieren müssen.      sicherungen oder Pensionskassen Geld aufnehmen,
    Die Gemeinde darf sich dafür nicht weiter verschul­      um mit dem Neubau Pflegeheims Grossfeld beginnen
    den. Das hat zur Folge, dass das neue Pflegeheim         zu können, bevor sie die notwendigen Geldmittel er­
    Grossfeld erst gebaut werden kann, wenn genügend         spart haben.
    Geldmittel vorhanden sind.

    Grössere Flexibilität
    Die Heime Kriens stehen im Wettberwerb mit anderen       Pflegepersonal. Sie müssen immer bessere Arbeits­
    Heimen und den Spitälern, etwa bei der Suche nach        bedingungen anbieten um genügend Pflegepersonal

6
Was ist eine gemeinnützige Aktiengesellschaft?

Die Gemeinnützigkeit besagt, dass die Aktiengesell­            geschränkt; sie ist nur zulässig, soweit dies mit den
schaft grundsätzlich auf die Erfüllung des öffentlichen        Vorgaben der kantonalen Steuerbehörden vereinbar
Wohls ausgerichtet sein muss. Eine Auszahlung von              ist. Sonst verliert die Aktiengesellschaft das Privileg der
Gewinnen an die Aktionärin (Gemeinde) ist stark ein­           Steuerbefreiung.

Welche Vorteile hat die Gemeinde?

Die Verselbständigung hat den Vorteil, dass die Aktien­        nen. Das heisst, dass das neue Pflegeheim Grossfeld re­
gesellschaft in eigenem Namen handeln kann. Sie kann           alisiert werden kann, ohne dass sich die Gemeinde noch
auch selbständig Kredite aufnehmen, um beispielsweise          weiter verschulden muss.
den Bau eines neuen Pflegeheims finanzieren zu kön­

anstellen zu können. Werden die Heime verselbständigt,         Arbeitszeit und bei der Lohngestaltung, oder bei den Aus-
können sie flexibler auf die Forderungen des Pflege­           und Weiterbildungsregelungen nicht mit den anderen Hei­
personals eingehen. So lange die Heime Kriens aber ein         men oder den Spitälern mithalten.
Gemeindebetrieb sind, können sie insbesondere bei der

Die Verselbständigung von Heimen in anderen Gemeinden
In den vergangenen Jahren haben sich verschiedene              und Rothenburg, aber auch die Gemeinden Hochdorf
Gemeinden im Kanton Luzern entschieden, ihre Heime             und Oberkirch. Die Gemeinde Horw plant ebenfalls, ihre
zu verselbständigen und auf eine private Trägerschaft zu       Heime zu verselbständigen.
übertragen, so die Stadt Luzern, die Gemeinden Emmen

Beste Erfahrungen mit privaten Dienstleistern
Die Gemeinde Kriens arbeitet im Gesundheitsbereich             gen sie hervorragendste Arbeit im Interesse der Menschen
mit mehreren Dienstleistern zusammen, die nicht zur            von Kriens.
Gemeindeverwaltung gehören, etwa mit dem Spitex-               Gleich wird es auch bei den Heimen Kriens sein: Sie wer­
Verein Kriens, mit den Samaritern Kriens oder mit der          den auch nach der Verselbständigung als privatrechtliche
Pro Senectute. Die Spitex und die Samariter werden als         Aktiengesellschaft mit dem gewohnt hohen Qualitätsstan­
Vereine geführt, die Pro Senectute ist eine Stiftung. Sie      dard die Aufgabe im Dienste der Seniorinnen und Seni­
sind also alle privatrechtlich organisiert. Trotzdem erbrin­   oren erfüllen.

                                                                                                                             7
Können Private Aktien kaufen?

                             Privatpersonen können keine Aktien kaufen.           kauft werden. Und die Gemeinde darf nur
                             Aktien können nur an die öffentliche Hand            dann Aktien verkaufen, wenn sie damit Auf­
                             (etwa Gemeinden, Gemeindeverbände, der               gaben der Heime finanzieren will, etwa wenn
                             Kanton) oder an Organisationen, die von der          sie sich an einem Pflegeheim beteiligen will.
                             öffentlichen Hand kontrolliert werden, ver­

              Wie sieht die vorgeschlagene Lösung aus?
              Eine gemeinnützige Aktiengesellschaft als neue Trägerschaft der Heime
Ziff. 2 – 4   Der Gemeinderat und der Einwohnerrat sind der Mei­          deln. Sie muss also die Heime im Interesse der Krienser
              nung, dass die Heime Kriens die anstehenden Herausfor­      Bevölkerung führen und verbessern. Sie darf nur dieje­
              derungen nur meistern können, wenn sie aus den Struk­       nigen Überschüsse erzielen, die für den Betrieb und für
              turen der Gemeindeverwaltung herausgelöst und auf eine      künftige Investitionen nötig sind, etwa für den Neubau
Art. 2        neue Trägerschaft übertragen werden. Die Verantwortung      des Pflegeheims Grossfeld. Eine Auszahlung von Gewin­
              für die Heime soll deshalb von der Gemeindeverwaltung       nen an die Aktionärin (Gemeinde) ist stark eingeschränkt;
              auf eine gemeinnützige Aktiengesellschaft übertragen        sie ist nur zulässig, soweit dies mit den Vorgaben der kan­
              werden. Die Aktiengesellschaft muss gemeinnützig han­       tonalen Steuerbehörden vereinbar ist.

              Pflege mit hoher Qualität
Ziff. 5, 9    Die Aktiengesellschaft soll alle Aufgaben der Heime         genständige und selbstbestimmte Menschen grundsätz­
und 10        Kriens übernehmen, erfüllen und verbessern. Auf die         lich selber entscheiden können, was ihnen gut tut. Es
              Qualität muss besonders geachtet werden. Das heisst,        soll keine professionelle «Spitalathmosphäre», sondern
              dass die Aktiengesellschaft ihre Leistungen professionell   eine menschenbezogene Athmosphäre herrschen.
              mit genügend und mit qualifiziertem Personal erbringen
              muss. Aber nicht nur: Sie hat immer darauf zu achten,       Die zu erfüllenden Aufgaben und die gewünschte Qua­
              dass die Leistungen in den Heimen den Bedürfnissen          lität werden alle vier Jahre mit einer Rahmen-Leistungs­
              der Bewohnerinnen und Bewohner entsprechen. Die             vereinbarung, die vom Einwohnerrat genehmigt werden
              Heimbewohnerinnen und Heimbewohner sollen als ei­           muss, verbindlich geregelt.

              Handeln für die Zukunft
Ziff. 7       Die Aktiengesellschaft soll nicht nur die Heime als Be­     Jahres 2019 (Lindenpark) bzw. ab Mitte des Jahres
und 9         trieb führen, sondern die Heime auch zukunftsgerichtet      2020 (Schweighof) sollen dort 42 Menschen gepflegt
              weiter entwickeln. Deshalb wird sie auch verpflichtet       werden. Zudem wird sie die Aufgabe haben, das neue
              sein, die geplanten 6 Pflegewohngruppen im Linden­          Pflegeheim Grossfeld gemäss den Vorgaben eines Ar­
              park und im Schweighof zu realisieren. Ab Ende des          chitekturwettbewerbs zu realisieren.

              Zusammenarbeit im Gesundheitswesen
Ziff. 5       Die Aktiengesellschaft muss, so wie die Heime dies          Gesundheit (KIG) oder die Samariter. Nur so können alle
Abs. 3        bereits jetzt tun, mit den anderen Dienstleistern im Ge­    Aufgaben des Gesundheitswesens im Interesse der Be­
              sundheitswesen zusammen arbeiten. Das betrifft ins­         völkerung erfüllt werden.
              besondere die Spitex, die Ärzte, die Krienser Infostelle

              Zusammenarbeit mit der Gemeinde
Ziff.         Die Aktiengesellschaft wird mindestens für vier Jahre       tungsvereinbarung geregelt. Die Kosten für die Arbeiten
26 – 28       auch mit der Kernverwaltung der Gemeinde zusammen­          der Kernverwaltung werden der Aktiengesellschaft in
              arbeiten. Welche Arbeiten dies sind, wird in einer Leis­    Rechnung gestellt.
8
Gibt die Gemeinde Kriens mit der Verselbständigung nicht die Führung aus der Hand?

Die Gemeinde gibt die Führung nie aus der Hand. Sie          Die Aktiengesellschaft ist bei der Erfüllung der Aufga­
ist verpflichtet, immer die beherrschende Aktionärin zu      ben nicht vogelfrei. Sie muss insbesondere die Regeln
sein. Deshalb muss sie immer mindestens zwei Drittel         des vom Einwohnerrat genehmigten Gründungsvertrags
der Aktien behalten. Sie darf also höchstens ein Drittel     beachten und sich an die Bestimmungen des Rahmen-
der Aktien verkaufen.                                        Leistungsvereinbarung halten.

Was erhält die Aktiengesellschaft
von der Gemeinde?
Betriebsnotwendige und selber erwirtschaftete Mittel
Die Aktiengesellschaft erhält von der Gemeinde dieje­      gen und die Vorräte. Zu den selber erwirtschafteten         Ziff. 13 – 14
nigen Vermögenswerte, welche die Aktiengesellschaft        Mitteln gehört auch das Spezialfinanzierungskonto;
für die Erfüllung ihrer Aufgaben braucht und welche        es handelt sich um Guthaben der Heime für die Sa­
die Heime Kriens selber erwirtschaftet haben. Das          nierung und den Neubau von Gebäuden, Inventar
sind unter anderem die flüssigen Mitteln (Geld), die       und Mobiliar.                                               Ziff. 10–11
Pflichtdepots, das Inventar und Mobiliar, die IT-Anla­

Gebäude und Liegenschaften Zunacher sowie Kleinfeld
Die Gemeinde überträgt die Gebäude Zunacher                ihrer Aufgaben gebrauchen kann, überträgt die Ge­           Ziff. 14
1 und 2 sowie Kleinfeld auf die Aktiengesellschaft.        meinde ein Baurecht für die Dauer von 100 Jahren.
Nicht übertragen werden die Grundstücke; diese blei­       Für das Baurecht muss die Aktiengesellschaft der
ben im Eigentum der Gemeinde. Damit die Aktienge­          Gemeinde einen Baurechtszins zahlen.
sellschaft die Liegenschaft trotzdem für die Erfüllung                                                                 Ziff. 2-8

Gebäude und Liegenschaft Grossfeld
Das Gebäude und das Grundstück Grossfeld werden            heim Grossfeld aussehen soll. Erst wenn dies geklärt        Ziff. 14
                                                                                                                       Abs. 4 und 5
vorerst nur vermietet. Zuerst muss mit einem Archi­        ist, wird die Gemeinde auch das Gebäude Grossfeld
tekturwettbewerb geklärt werden, wie das Grundstück        und ein Baurecht übertragen damit die Aktiengesell­
Grossfeld überbaut werden und wie das neue Pflege­         schaft das neue Pflegeheim Grossfeld bauen kann.
                                                                                                                       Ziff. 12

Die PKK-Aufzahlungsschuld
Die Gemeinde musste vor einigen Jahren Geld ein­           kommenden 20 Jahre beteiligen. Sie hat auch die
schiessen, damit die Pensionskasse wieder genü­            Möglichkeit, diese Zinskosten auf einmal zu bezah­          Ziff. 17
gend Kapital hatte, um allen Rentenverpflichtungen         len. In diesem Fall wird sie der Gemeinde ca. 4 Mio
nachkommen zu können. An den Zinsen für diese              Franken zahlen.
Schuld muss sich die Aktiengesellschaft für die

Das Aktionärsdarlehen
Das Darlehen im Umfang von 1 Mio Franken ist ein           über genügend Geldmittel verfügen wird und das              Ziff. 18
Notnagel: Die Gemeinde muss nur dann ein Darlehen          Darlehen deshalb mit grösster Wahrscheinlichkeit
gewähren, wenn die Aktiengesellschaft dies für die         nicht in Anspruch wird nehmen müssen. Deshalb
Zahlung laufender Rechnungen braucht. Die Abklä­           handelt es sich nur um einen Eventualkredit.
rungen haben ergeben, dass die Aktiengesellschaft

                                                                                                                                   9
Wie berechnet sich der Wert des Aktienkapitals?

                             Der Wert des Aktienkapitals entspricht dem           Im Jahr 2016 sind das 18.773 Mio Franken.
                             KORE-Wert der Vorräte, der Gebäude, der IT           Das ergibt ein Aktienkapital von 19 Mio Fran­
                             und der Telefonie sowie des Inventars und            ken. Im Jahr 2015 betrug der KORE-Wert
                             Mobiliars, erhöht auf die nächste Million.           19.953 Mio Franken, was ein Aktienkapital
                             Der KORE-Wert entspricht dem Neuwert ab­             von 20 Mio Franken ergeben hätte.
                             züglich den gesetzlichen Abschreibungen.

              Welche Gegenleistung erhält die
              Gemeinde?
              Das Aktienkapital
Ziff. 12      Die Gemeinde erhält für die übertragenen Vermögens­          •   Die Gemeinde darf die Aktien zudem nur an die
              werte einen Gegenwert in Form von Aktienkapital. Weil            öffentliche Hand (Gemeinden, Gemeindeverbän­
              die Gemeinde Kriens die einzige Gründerin der Aktien­            de, Kanton) oder an Institutionen verkaufen, die
              gesellschaft ist, erhält sie alle Aktien der Aktiengesell­       von der öffentlichen Hand beherrscht werden.
Art. 4-11     schaft. Sie ist also Alleinaktionärin.                           Sie kann beispielsweise Aktien verkaufen, um
                                                                               dafür von einer Nachbargemeinde ein Gebäu­
              Der Wert des Aktienkapitals wird 19 Mio Franken be­              de oder einen Gebäudeteil für den Betrieb eines
              tragen.                                                          weiteren Pflegeheims erwerben zu können.

              Die Gemeinde ist berechtigt, einen Teil der Aktien zu        •   Die Gemeinde darf die Aktien überdies nur dann
              verkaufen. Dieses Verkaufsrecht ist aber mehrfach                verkaufen, wenn der Verwaltungsrat oder die Ge­
              eingeschränkt. Folgende Schranken bestehen:                      neralversammlung der Aktiengesellschaft dem
              • Die Gemeinde darf maximal ein Drittel des Akti­                Verkauf zugestimmt haben. Damit wird sicherge­
                  enkapitals verkaufen. Sie muss zwei Drittel des              stellt, dass der Verkauf der Aktien nicht die Inter­
                  Aktienkapitals behalten. Damit wird sichergestellt,          essen der Aktiengesellschaft gefährdet.
                  dass die Gemeinde immer die beherrschende
                  Stellung in der Aktiengesellschaft behält.

              Wie ist die Aktiengesellschaft organisiert?
              Gesetzliche Organe der Aktiengesellschaft
Ziff. 19–22   Die Aktiengesellschaft wird die im Gesetz vorgesehenen       etwa auf einen Beirat, wird verzichtet. Welche Aufga­
              drei Organe – Generalversammlung, Verwaltungsrat             ben die drei Organe der Aktiengesellschaft haben, ist
              und Revisionsstelle – aufweisen. Auf andere Organe,          im Obligationenrecht und in den Statuten geregelt.

Art. 12-29
              Geschäftsleitung und Betriebsorganisation gleich wie heute
              Der Verwaltungsrat kann die operative Leitung der Hei­       Betriebs den heutigen, bewährten Strukturen entspre­
Ziff. 21      me an eine Geschäftsleitung delegieren. Es ist vorgese­      chen wird.
Abs. 1
              hen, dass Leitung der Heime und die Organisation des

Art. 25

10
Was bedeutet die Verselbständigung für die Bewohnerinnen und Bewohner?

Alle Heimbewohnerinnen und Heimbewohner werden                Die Aktiengesellschaft ist verpflichtet, auch weiterhin
neue Verträge erhalten, weil nun nicht mehr die Ge­           mit genügend Personal für eine hochwertige professi­
meinde, sondern die Aktiengesellschaft die Vertrags­          onelle Pflege und für einen menschenbezogenen Auf­
partnerin ist. An der Qualität der Dienstleistungen wird      enthalt in den Heimen zu sorgen.
sich aber wegen der Verselbständigung nichts ändern.

Was geschieht mit dem Personal?
Rahmenvertrag für das Personal
Alle Mitarbeitenden erhalten einen neuen Rahmen­           vertrags mitwirken. Alle Mitarbeitenden haben dem             Ziff. 23
vertrag mit diversen Beilagen zum Bildungsurlaub,          neuen Rahmenvertrag bereits zugestimmt und werden
zur Einreihung der Tätigkeiten und deren Entlöhnung        im Falle der Verselbständigung in der neuen Heime
sowie zur Regelung von Pikett und Spesen. Der Perso­       Kriens AG weiter beschäftigt.
nalverband konnte bei der Ausarbeitung des Rahmen­

Vierjährige Bestandesgarantie und Gesamtarbeitsvertrag
Die Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden müssen         besser gestellt sein als jetzt. Vor Ablauf der vierjährigen   Ziff. 24
mindestens für die ersten vier Jahre gewahrt bleiben.      Bestandesgarantie müssen die Mitarbeitenden befragt           und 25a
Dies ist mit dem ausgearbeiteten Rahmenvertrag garan­      werden, ob sie an Stelle des Rahmenvertrags einen
tiert. Die Mitarbeitenden der Nachtwache werden sogar      Gesamtarbeitsvertrag abschliessen wollen oder nicht.

Mitwirkungsrechte
Die Mitarbeitenden erhalten Mitwirkungsrechte, ins­        ressen gegenüber der Aktiengesellschaft (als Arbeit­          Ziff. 23
besondere Informationsrechte. Zudem können die             geberin) vertritt.                                            Abs. 2 – 3
Mitarbeitenden eine Vertretung wählen, die ihre Inte­

                                                                                                                                    11
Welche Vorteile hat eine Verselbständigung für die Mitarbeitenden?

                              Wichtig ist zuerst, dass die Verselbständigung      durch flexiblere Lohn-, Arbeitszeit-, Freizeit- und
                              für die Mitarbeitenden keine Nachteile mit sich     Ferienmodelle oder durch verbesserte Aus- und
                              bringt. Von Vorteil ist, dass die Aktiengesell­     Weiterbildungsförderung im ausgetrockneten
                              schaft die Möglichkeit hat, personalrechtliche      Personalmarkt an Attraktivität gewinnen und
                              Bestimmungen zu schaffen, die anders sind als       ihre Chancen vergrössern, das gute Personal zu
                              diejenigen der Gemeindeverwaltung. Sie kann         behalten und gutes Personal zu finden.

                Wie kontrolliert die Gemeinde die
                Aktiengesellschaft?
                Transparenz durch Information
                Die Aktiengesellschaft erfüllt öffentliche Aufgaben       werden. Die Aktiengesellschaft muss deshalb mit ver­
                für die Gemeinde und für die Krienser Bevölkerung.        schiedenen Informationsmassnahmen für Transpa­
                Also muss die Aktiengesellschaft auch weiterhin von       renz sorgen.
                den politischen Organen der Gemeinde beaufsichtigt

                Aufsicht und Berichterstattung
Ziff.           Die Aktiengesellschaft muss die Generalversammlung        einem jährlich vorzulegenden Bericht zum Business­
30 – 33         und den Gemeinderat jährlich mit einem Voranschlag,       plan und zum Geschäftsbericht der Aktiengesellschaft.
                mit einem Businessplan und mit einem Geschäftsbe­         Zudem muss die Revisionsstelle die zuständige Kom­
                richt inklusive Jahresrechnung über den Geschäfts­        mission des Einwohnerrats mit einem Management
                gang informieren. Auch der Gemeinderat muss den           Letter über den Geschäftsgang informieren.
                Einwohnerrat informieren. Diese Information erfolgt mit

                Interessenvertretung in den Organen
Ziff. 20        Die Gemeinde ist Hauptaktionärin. Also kann die Ge­       men. Damit wird der direkte Kontakt zwischen dem
Abs. 3 und      neralversammlung der Aktiengesellschaft keinen Ent­       Gemeinderat und dem Verwaltungsrat hergestellt.
21 Abs. 4       scheid gegen den Willen der Gemeinde fällen. Zudem        Der Gemeinderat kann so nötigenfalls auch steuernd
                wird der Gemeinderat im Verwaltungsrat Einsitz neh­       eingreifen.

                Kann die Verselbständigung
                nötigenfalls rückgängig gemacht werden?
                Die Gemeinde hat jederzeit die Möglichkeit, die Ver­      dann auch beschliessen, dass sie sämtliche Vermö­
                selbständigung rückgängig zu machen. Zwar muss            genswerte, insbesondere die Gebäude und die Bau­
Ziff. 35 – 36   die Generalversammlung der Aktiengesellschaft den         rechte «in natura» zurück erhält. Verbleibt dann noch
                Auflösungsbeschluss fassen. Weil aber die Gemeinde        ein Überschuss in Geld, ist dieser Überschuss an die
                als Hauptaktionärin immer über mindestens 2/3 aller       Gemeinde Kriens zu übertragen oder an eine Instituti­
                Aktienstimmen verfügt, entscheidet sie an der Ge­         on zu übertragen, die von der Steuerpflicht befreit ist
Art. 36         neralversammlung über die Auflösung der Aktien­           und selber Betreuungs- und Pflegeaufgaben erfüllt.
                gesellschaft und über die Rückabwicklung. Sie kann

12
Wie werden die Mitglieder des Verwaltungsrats kontrolliert?

Der Verwaltungsrat ist der Generalversammlung Re­           im Geschäftsbericht gesondert aufzeigen, welche Ver­
chenschaft schuldig. Diese Rechenschaft muss er             gütungen und Spesen an die Verwaltungsratsmitglieder
jährlich mit einem Geschäftsbericht ablegen. Der Ver­       ausbezahlt wurden.
waltungsrat muss gemäss Art. 24 der Statuten zudem

Die Behandlung im Einwohnerrat
Was sagte der Einwohnerrat?
Im Jahr 2015 unterbreitete der Gemeinderat dem Ein­       nen all­fälligen Gewinn auch wieder in Projekte für die
wohnerrat einen Planungsbericht. Er zeigte darin die      Alters- und Gesundheitsvorsorge investieren müsse.
Stossrichtung über die geplante Verselbständigung der     Gleichzeitig zeigte sich diese Mehrheit des Parlaments
Heime Kriens auf. Der Einwohnerrat wurde so einge­        überzeugt, dass die vorgesehenen Bestimmungen für
laden, seine Meinung abzugeben. Das machte der            die Mitarbeitenden eine gute Lösung bieten würden.
Einwohnerrat, indem er 33 Bemerkungen überwies,           Schliesslich könne auch die Gemeinde selber pro­
die es bei der Verselbständigung zu berücksichtigen       fitieren: Die dringend nötige Sanierung des Heimes
gelte. Der Einwohnerrat nahm den Planungsbericht          Grossfeld sowie andere Sanierungsprojekte könnten
zur Kenntnis.                                             von einer AG schneller umgesetzt werden, da diese
                                                          Investitionen dann nicht mit der gesamten Investitions­
Ende 2016 unterbreitete der Gemeinderat dem Ein­          planung der Gemeinde abgestimmt werden müssten.
wohnerrat einen Bericht und Antrag über die Verselb­
ständigung der Heime. In diesem Bericht und Antrag        Die Fraktion der Grünen stellte sich gegen die Umset­
zeigte er auch auf, wie er die 33 Bemerkungen des Ein­    zung der Verselbständigung. Sie anerkannte zwar, dass
wohnerrats zum Planungsbericht berücksichtigt hatte.      die Vorlage seriös erarbeitet worden sei und viel Arbeit
Mit dem Bericht und Antrag legte der Gemeinderat          dahinter stecke. Für sie sei aber die AG die falsche Or­
einen Gründungsvertrag auf, der vom Einwohnerrat          ganisationsform. In einer AG werde mit Waren gehan­
genehmigt werden musste. Mit diesem Gründungs­            delt, in einem Heim gehe es aber um Menschen. Die
vertrag wurden die Rahmenbedingungen für die Ver­         Heime gehörten in einer Gemeinde zum Service Public
selbständigung verbindlich geregelt.                      und sollten deshalb auch nicht in eine AG ausgelagert
                                                          werden. Die Gemeinde sei von Gesetzes wegen für die
Der Bericht und Antrag sowie der Gründungsvertrag         Pflegeheime verantwortlich, auch finanziell. Wie bei
wurden vom Einwohnerrat an seiner Sitzung vom             der SBB, Post, VBL, EWL und Viva gebe die Politik
19. Januar 2017 erstmals behandelt. CVP / JCVP, SVP,      seine demokratische Kompetenz aus der Hand und
FDP / Die Liberalen sowie SP / Juso befürworteten die     übergebe solide staatliche Institutionen dem Markt.
vorgeschlagene Verselbständigung der Heime. Die           Folge seien steigende Preise und Serviceabbau. Die
Vorlage sei ausgewogen und insbesondere auf jene          Transparenz bei den Entscheiden sei Mangelware. Die
Menschen ausgerichtet, die in Kriens im fortgeschrit­     Argumente des Gemeinderat seien wenig stichhaltig.
tenen Alter oder bei steigendem Pflegebedarf eine ge­     Es brauche ihrer Meinung nach für gute Heime keine
eignete Wohnmöglichkeit suchten. Die Mehrheit des         AG, weder für die Finanzen, für die Flexibilität noch für
Parlamentes war überzeugt, dass die Heime Kriens in       die Effizienz. Mehr Flexibiliät könnten die Heime auch
einer neuen Rechtsform den nötigen Handlungsspiel­        dann erhalten, wenn interne Abläufe anders organisiert
raum erhalten würden, um sich in einem zunehmend          würden. Dass der Neubau Grossfeld nicht gelöst sei,
auch von privaten Anbietern umworbenen Markt zu           sei ein Versagen des Gemeinderats.
behaupten. Vor allem aber wären die Heime Kriens
damit in der Lage, die heutige Qualität von Pflege und    Der Einwohnerrat nahm im Rahmen der Debatte ver­
Betreuung zu erhalten. Weil die Gemeinde Mehrheits-       schiedene Anpassungen am Gründungsvertrag vor:
Aktionärin der AG bleibe und das Parlament über den       − Die Planung eines Neubaus auf dem Areal Grossfeld
Leistungsvereinbarung und andere Instrumente einge­         soll durch die Gemeinde erfolgen, weil auch städte­
bunden bleiben, sei es der richtige Weg in die Zukunft.     bauliche Überlegungen zu berücksichtigen seien.
Dies gelte umso mehr, als die AG ihre gemeinnützige       − Der Delegierte der Gemeinde in der Generalver­
Ausrichtung in ihren Statuten festschreibe und damit        sammlung der Aktiengesellschaft soll vom Einwoh­
nicht nur steuerliche Vorteile geniesse, sondern ei­        nerrat und nicht vom Gemeinderat bestimmt werden,

                                                                                                                      13
Wie wird sichergestellt, dass sich die Arbeitsbedingungen für das
                   Personal nicht verschlechtern?

                   Alle Mitarbeitenden der Heime Kriens haben        Heime Kriens verselbständigt werden, bereits
                   die Garantie, dass sie in den ersten vier Jah­    akzeptiert.
                   ren nach der Verselbständigung mindestens
                   zu den gleichen Arbeitsbedingungen ange­          Die Aktiengesellschaft muss die Mitarbeiten­
                   stellt sind, die sie aktuell haben. Dafür wur­    den vor Ablauf der vierjährigen Bestandes­
                   de in Zusammenarbeit mit dem Personal­            garantie befragen, ob sie weiterhin den Rah­
                   verband ein Rahmenvertrag ausgearbeitet,          menvertrag oder einen Gesamtarbeitsvertrag
                   der diese Bestandesgarantie erfüllt. Dieser       wollen. Die Mitarbeitenden haben dann die
                   Rahmenvertrag wurde den Mitarbeitenden            Möglichkeit, selber zu entscheiden, ob sie
                   vorgestellt und alle Mitarbeitenden haben         weiterhin den Rahmenvertrag oder einen
                   den Rahmenvertrag für den Fall, dass die          Gesamtarbeitsvertrag wollen.

                   Was haben Krienserinnen und Krienser von der Verselbständigung?

                   Heute wohnen durchschnittlich ca. 70 Perso­       verselbständigten Heime können sich zudem
                   nen aus Kriens in auswärtigen Heimen, weil        flexibler attraktive Arbeitszeit-, Lohn- und
                   die Heime zu wenig Pflegebetten anbieten          Weiterbildungsmodelle anbieten und so das
                   können. Die verselbständigten Heime kön­          gut qualifiziertes Personal eher behalten oder
                   nen Bauvorhaben und fehlende Pflegeplät­          bei der Personalsuche finden. Damit wird die
                   ze schneller realisieren, ohne dass sich die      Qualität der Betreuung und Pflege gesichert.
                   Gemeinde zusätzlich verschulden muss. Die

       was der heutigen Regelung in den Gemeindeverbän­       Einwohnerrat hatte verlangt, dass der Verwaltungsrat
       den entspreche.                                        verpflichtet werden müsse, bestimmte Geschäfte der
                                                              Generalversammlung zur Beschlussfassung zu unter­
     − Es wurden Aufgaben vom Verwaltungsrat auf die          breiten. Dies war gemäss Aussagen des Handelsregis­
       Generalversammlung übertragen um die Generalver­       ters rechtlich unzulässig. Deshalb schlug der Gemein­
       sammlung gegenüber dem Verwaltungsrat zu stärken.      derat vor, dem Verwaltungsrat das Recht zu geben,
     − Die Revisionsstelle soll die zuständigen einwohner­    bestimmte Geschäfte der Generalversammlung zur
       rätlichen Kommissionen in einem Management-Let­        Genehmigung zu unterbreiten. Dieser Anpassung des
       ter über die Jahresergebnisse der Aktiengesellschaft   Gründungsvertrags stimmte der Einwohnerrat zu. Zu­
       informieren.                                           dem wurden Präzisierungen vorgenommen, welche die
     − Der Verwaltungsrat soll die notwendigen Schritte in    kantonale Steuerverwaltung vorgeschlagen hatte.
       die Wege zu leiten, damit die Mitarbeitenden eine
       Vertretung zur Ausübung der Mitwirkungsrechte be­      Einen von der SP-/Juso-Fraktion eingereichten Antrag,
       stimmen können.                                        für alle Mitarbeitenden einen Gesamtarbeitsvertrag
     − Die Leistungsvereinbarungen sowie die Eignerstra­      zu erstellen, lehnte der Einwohnerrat ab. Dafür wurde
       tegie sollen erstmals 2 Jahre nach Gründung und        ein Antrag der CVP-/JCVP-Fraktion angenommen, mit
       anschliessend alle 4 Jahre dem Einwohnerrat zur        dem die Aktiengesellschaft verpflichtet wird, die Mit­
       Genehmigung vorgelegt werden.                          arbeitenden vor Ablauf der vierjährigen Bestandesga­
                                                              rantie zu befragen, ob sie ihr Arbeitsverhältnis einem
     Mit diesen Anpassungen stimmte der Einwohnerrat          Gesamtarbeitsvertrag unterstellen wollen.
     dem Geschäft an seiner Sitzung vom 19. Januar 2017
     mit 22:3 Stimmen zu.                                     Der Einwohnerrat stimmte den Änderungen am Grün­
                                                              dungsvertrag an seiner Sitzung vom 18. Mai 2017 mit
     An seiner Sitzung vom 18. Mai 2017 behandelte der        17: 8 Stimmen bei 1 Enthaltung zu.
     Einwohnerrat das Geschäft noch einmal. Dies war nötig
     geworden, weil eine vom Einwohnerrat an seiner Sit­
     zung vom 19. Januar 2017 vorgenommene Änderung
     am Gründungsvertrag nicht rechtskonform war. Der

14
Anhang

Vertrag über die Verselbständigung der Heime Kriens
(GRÜNDUNGSVERTRAG) vom 19. Januar 2017/18. Version 18. Mai 2017

Entwurf
ÖFFENTLICHE URKUNDE über die Gründung der Heime Kriens AG

Entwurf
STATUTEN der Heime Kriens AG

Entwurf
Öffentliche Urkunde über die Begründung eines selbständigen
und dauernden BAURECHTS SOWIE SACHEINLAGE UND SACHÜBERNAHME

Entwurf
RAHMENMIETVERTRAG für das Alters- und Pflegeheim Grossfeld

                                                                  15
Vertrag über die Verselbständigung der
      Heime Kriens (Gründungsvertrag)
     Entwurf           vom 19. Januar 2017
     		                Version 18. Mai 2017

     DIE EINLEITUNG                                                                       Ferien- und Kurzzeitbetten sollen zur Entlastung pflegender Angehö­
     Die Gemeinde Kriens ist gesetzlich verpflichtet,                                     riger angeboten werden. Als Alternative zu den Heimen seien Pflege­
      − für ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die                   wohngruppen sowie die Einführung spezieller Demenzabteilungen
         Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürfti­                oder -wohngruppen zu prüfen.
         gen zu sorgen.                                                               −   Planungsbericht «Versorgungskonzept Gesundheit und Alter Kriens»
      − und für eine angemessene Krankenpflege, Hilfe zu Hause sowie für                  vom 28. September 2011 (Nr. 257 / 2011). Das stationäre Angebot in
         einen angemessenen Mahlzeitendienst zu sorgen.                                   den Heimen wird auf Personen mit mittlerem und schwerem Pfle­
                                                                                          gebedarf fokussiert. Dabei wird aber berücksichtigt, dass auch ein
     Die Gemeinde will auch in Zukunft den gesetzlichen Versorgungsauftrag                besonderer Betreuungsbedarf einen Eintritt in eine stationäre Pflege­
     im Bereich der Langzeitpflege mit hoher Qualität erfüllen können. Sie will           einrichtung rechtfertigen kann. Deshalb wird bei den Berechnungen
     dies mit Unterstützung privater Partnerorganisationen tun. Wesentlich ist            von einer Übertritts Schwelle bei einer Pflegebedürftigkeit ab BESA-
     dabei, dass die Gemeinde über verlässliche Partner verfügt, mit denen                Stufe 4 (von 12) statt BESA-Stufe 5 ausgegangen.
     sie die Dienstleistungen im Sinne des Versorgungsauftrags jederzeit und          −   Weisungen über die Aufnahme von Personen in die Heime Kriens
     rechtzeitig anbieten kann.                                                           sowie die Zuweisung der Altersheim- und Pflegeplätze vom 9. Mai
                                                                                          2012, welche, gestützt auf das Versorgungskonzept Gesundheit und
     Der Einwohnerrat der Gemeinde Kriens hat an seiner Sitzung vom 19. Ja­               Alter Kriens, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Heime
     nuar 2017 beschlossen, die Heime Kriens zu verselbständigen. Dafür wird              Kriens regeln. Danach dürfen Personen in die Pflegeheime der Hei­
     eine Aktiengesellschaft gegründet, die beauftragt wird, für die Gemeinde             me Kriens aufgenommen werden, die mindestens einen mittleren
     den gesetzlichen Versorgungsauftrag insbesondere im Bereich der Lang­                Pflegebedarf aufweisen. Zudem muss deren Situation dringlich sein.
     zeitpflege zu erfüllen und dafür auch die Heime Kriens zu führen.                −   Leistungsvereinbarung betreffend Führung und Betrieb der «Kri­
     Mit dem Gründungsvertrag definieren die Parteien die Grundlagen der                  enser Informationsstelle Gesundheit (KIG)» vom 4. Februar 2015,
     gegenseitigen Rechte und Pflichten.                                                  welche Informations- und Beratungsdienstleistungen anbietet und
                                                                                          betroffene Menschen sowie Angehörige bei der Vermittlung von am­
                                                                                          bulanten und stationären Pflegedienstleistungen (Spitex-Dienstleis­
     A. DIE GRUNDLAGEN                                                                    tungen, Tages- und Nachtplätze, Ferienbetten und stationäre Pfle-
                                                                                          gebetten) berät und betreut sowie für das Austrittsmanagement aus
     1 Rechtliche Grundlagen                                                              der Akutpflege (Spitäler) besorgt ist.
     Grundlagen des Gründungsvertrags und der Tätigkeit der Aktiengesell­             −   Mietvertrag Samariter Kriens vom 23. Dezember 2011, mit dem sich
     schaft sind insbesondere:                                                            die Gemeinde Kriens verpflichtete, dem Verein Samariter Kriens un­
       − Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung                      entgeltlich Räumlichkeiten im Alters- und Pflegeheim Grossfeld zur
         (KVG; SR 832.10), insbesondere Art. 35 Abs. 2k und die darauf ba­                Verfügung zu stellen, damit der Verein Samariter Kriens dort den
         sierenden Verordnungen, wonach Pflegeheime Leistungserbringer                    Samariter-Shop führt, in dem Pflegeutensilien und Hilfsmaterialien
         im Sinne des KVG sind.                                                           für die Pflege zu Hause vermietet und verkauft werden und Bera­
       − Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über                 tungsdienstleistungen durchgeführt werden.
         die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige             −   Zusammenarbeitsvereinbarungen mit den in den Heimen Kriens
         Einrichtungen (SRL 892c), insbesondere § 69, wonach die Gemein­                  tätigen Belegärzten, in der die ärztliche Versorgung der Heimbe­
         de verpflichtet ist, für ein angemessenes ambulantes und stationä­               wohnerinnen und Heimbewohner sowie die Versorgung der Heim­
         res Angebot für die Unterkunft, Betreuung und Pflege von Betagten                bewohnerinnen und Heimbewohner sowie der Heime mit Medika­
         und Pflegebedürftigen zu sorgen, dafür die Finanzierung zu regeln                menten sichergestellt wird.
         und die Kosten zu tragen, soweit sie nicht durch die Vergütungen
         der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind.
       − Gesundheitsgesetz (SRL 800), insbesondere § 44, wonach die Ge­           B. DIE VERSELBSTÄNDIGUNG
         meinde unter anderem für einen angemessenen Mahlzeitendienst
         zu sorgen hat.                                                           2       Das Vorgehen
       − Bericht des Regierungsrats zur Pflegeheimplanung Kanton Luzern               1
                                                                                          Die Heime Kriens sind als Betrieb zu verselbständigen.
         2010 vom 15. Juni 2010 inkl. Pflegeheimliste, aufgrund derer die             2
                                                                                          Der Gründungsvertrag definiert insbesondere die Rahmenbedingun­
         Heime Kriens 254 Pflegebetten betreiben dürfen, Regierungsratsbe­                gen für die Verselbständigung, die Aufgaben der Aktiengesellschaft
         schluss Nr. 705 vom 14. Juni 2011 hinsichtlich der Bewilligung von               und deren Erfüllung, die Organisation der Aktiengesellschaft die
         zusätzlich 14 Plätzen im 1. OG des Alters und Pflegeheims Gross­                 Anstellungsbedingungen für das Personal sowie das Verhältnis der
         feld, sowie Regierungsratsbeschluss Nr. 288 vom 22. März 2016                    Gemeinde zur Aktiengesellschaft.
         über die Aufnahme von vier Pflegebetten im Zunacher 2 in die kan­
         tonale Pflegeheimliste.
       − Altersleitbild des Kantons Luzern 2010 vom 15. Dezember 2009             C. DIE AKTIENGESELLSCHAFT
         und den weiterführenden Informationen zum Altersleitbild 2010
         vom 19. April 2011 / 14. September 2011, wonach stationäre Ange­         3       Die Gründung der Aktiengesellschaft
         bote in der Region genügend gross sein müssen, ohne dass aber ein                Die Gemeinde gründet eine Aktiengesellschaft, welche für die Gemein­
         Anspruch auf einen stationären Pflegeplatz in der Wohngemeinde                   de die von ihr übertragenen Aufgaben und Dienstleistungen erfüllt.
         bestehen soll. Die stationären Angebote sollen auf den mittleren und
         hohen Pflegebedarf ausgerichtet sein. Für Pflegenotfälle sollen Not­
         fallbetten zur Verfügung gestellt werden. Tages- und Nachtplätze,

16
D. DER ZWECK UND DIE DIENSTLEISTUNGEN                                              8       Realisierung des Zukunftsprojekt Grossfeld
                                                                                       1
                                                                                           Die Aktiengesellschaft übernimmt von der Gemeinde das Zukunfts­
4       Der Zweck der Aktiengesellschaft                                                   projekt Grossfeld und realisiert es im Sinne des Planungsberichts
    1
        Die Tätigkeit der Aktiengesellschaft dient der Erfüllung des gesetz­               Nr. 261 / 2011 «Machbarkeitsstudie Grossfeld» und eines Architek­
        lichen, von der Gemeinde zu erfüllenden Versorgungsauftrags im                     turwettbewerbs. Der Architekturwettbewerb hat insbesondere die
        Sinne des § 69 des Gesetzes über Angebote für Betagte und Pfle­                    hohe architektonische Qualität der Neubauten, deren Volumetrie
        gebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaus­                   zur Erfüllung des Versorgungsauftrags und die städtebaulichen
        halte, Heime und sonstige Einrichtungen und im Sinne des § 44 des                  Aspekte zum Gegenstand.
        Gesundheitsgesetzes.                                                           2
                                                                                           Die Einzelheiten der Realisierung des Zukunftsprojekts Grossfeld,
    2
        Die Tätigkeit der Aktiengesellschaft ist auf das öffentliche Wohl                  insbesondere Inhalt und Umfang des Projekts sowie die architek­
        auszurichten. Die Realisierung von Ertragsüberschüssen ist auf                     tonischen und städtebaulichen Vorgaben sowie die Einbettung des
        das zur Erfüllung des Versorgungsauftrags und zur Betriebsfüh­                     Projekts in die Gesundheitsversorgung der Gemeinde sind vor der
        rung notwendige Mass zu beschränken. Die Auszahlung von Divi­                      Übernahme der Projekts vertraglich zu regeln.
        denden an Aktionäre darf das mit den Steuerbehörden vereinbarte                3
                                                                                           Der Planungskredit für den Architekturwettbewerb wird dem Ein­
        Mass nicht übersteigen.                                                            wohnerrat zur Genehmigung vorgelegt.
    3
        Die Aktiengesellschaft verpflichtet sich, die gemeinnützige Ausrich­
        tung in die Statuten aufzunehmen.                                          9       Sicherstellung der Qualität
    4
        Änderungen des Zwecks der Aktiengesellschaft dürfen vom Gemein­                1
                                                                                           Die Heime Kriens verfolgen seit je her das Ziel, den Versorgungs­
        derat nur mit Einverständnis des Einwohnerrats angestrebt werden.                  auftrag mit hoher Qualität zu erfüllen. Die Aktiengesellschaft führt, im
                                                                                           Sinne eines Mindestmasses, die von den Heimen Kriens erbrachte,
5       Erfüllung des gesetzlichen Versorgungsauftrags                                     hohe Qualität der Dienstleistungen fort.
    1
        Die Aktiengesellschaft erfüllt für die Gemeinde Kriens den gesetz­             2
                                                                                           Der Qualitätsanspruch erfasst einerseits die Dienstleistungen, die für
        lichen Versorgungsauftrag im Bereich der stationären Betreuung                     die Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern erbracht werden. Die
        und Langzeitpflege. Sie kann, soweit dies für die Erfüllung des Ver­               Qualitätsansprüche umfassen die Pflege, die Betreuung und den
        sorgungsauftrags erforderlich ist, auch Unterkunft mit ambulanten                  Aufenthalt.
        Betreuungs- und Pflegedienstleistungen, insbesondere Wohnen mit                3
                                                                                           Die Dienstleistungsqualität ist sicherzustellen
        Dienstleistung, anbieten und weitere Dienstleistungen, die das Woh­                − durch gute Arbeitsbedingungen
        nen zu Hause ermöglichen, beispielsweise Angebote für Kurzzeit­                    − durch gut ausgebildetes, professionell handelndes Personal,
        aufenthalte (Tages- und Nachtplätze, Ferienplätze, Notplätze), einen               − durch einen Personalschlüssel im Verhältnis zu BESA-Minuten,
        Mittagstisch oder einen Mahlzeitendienst anbieten.                                 − durch einen Verteilungsschlüssel von diplomiertem Pflegeperso­
    2
        Bei der Erfüllung des Versorgungsauftrags sind die strategischen                      nal zu Betreuungspersonal,
        Grundlagen, insbesondere der Planungsbericht «Versorgungskon­                      − durch das Definieren eines Schlüssels für Weiterbildungstage pro
        zept Gesundheit und Alter Kriens» (Nr. 257 / 2011) vom 28. Septem­                    Vollzeitstelle
        ber 2011, sowie die Weisungen über die Aufnahme von Personen in                    − und durch die Zusicherung von mindestens 30 Ausbildungsplät­
        die Heime Kriens (Nr. 4152) bzw. über die Aufnahme von Personen                       zen in den Heimen Kriens.
        in die Alterswohnungen Hofmatt (Nr. 5601), zu beachten.                        4
                                                                                           Der Qualitätsanspruch erfasst auch die Lebensqualität der Bewoh­
    3
        Die Aktiengesellschaft arbeitet mit den Gemeindebehörden und der                   nerinnen und Bewohner der Heime Kriens. Die Lebensqualität wird
        Gemeindeverwaltung sowie den weiteren, im Rahmen des Versor­                       dadurch sichergestellt, dass die Dienstleistungen auf den Bedarf und
        gungsauftrags tätigen Dienstleistern, insbesondere mit dem Spitex                  auf die Bedürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner als eigen­
        Verein Kriens, der einfachen Gesellschaft KIG, den in den Heimen                   ständige, selbstbestimmte Menschen ausgerichtet werden; die Wür­
        Kriens tätigen Belegärzten und mit den Samaritern zusammen. Sie                    de als Mensch soll auch in der letzten Lebensphase garantiert sein.
        übernimmt die von der Gemeinde diesbezüglich mit Dritten abge­                 5
                                                                                           Die Aktiengesellschaft verfügt über ein Qualitätsmanagement.
        schlossene Verträge und führt diese weiter.
                                                                                   10 Rahmen-Leistungsvereinbarung
6       Führung der Heime Grossfeld, Kleinfeld, Zunacher 1 und Zunacher 2           1
                                                                                      Die Parteien regeln in einer Rahmen-Leistungsvereinbarung ins­
    1
        Die Aktiengesellschaft führt als Leistungserbringerin im Bereich der          besondere den Inhalt, die Ziele, die Qualität und die Finanzierung
        stationären Langzeitpflege die Heime Kriens, bestehend aus den                der zu erbringenden Leistungen, die Berechnung der Kosten, die
        Heimen Grossfeld, Kleinfeld, Zunacher 1 und Zunacher 2.                       Überschussregelungen sowie die Mechanismen zur Messung der
    2
        Die Aktiengesellschaft erfüllt sämtliche Aufgaben, die den stationä­          Leistungserbringung (u.a. Reporting im Rahmen der Aufsicht).
        ren Aufenthalt, die Betreuung und die Pflege der Bewohnerinnen              2
                                                                                      Die Rahmen-Leistungsvereinbarung soll in der Regel für eine Periode
        und Bewohner in den Heimen Kriens betreffen und erfordern.                    von vier Jahren gelten. Aus besonderen Gründen, etwa in der Anfangs­
    3
        Die Aktiengesellschaft ist berechtigt, Nebendienstleistungen zu er­           phase, kann die Periode auf eine kürzere Dauer reduziert werden.
        bringen wie die Verpflegung von Personen, welche auf einen Mit­             3
                                                                                      Die Rahmen-Leistungsvereinbarung ist dem Einwohnerrat zur Ge­
        tagstisch angewiesen sind, die Verpflegung von Heimbewohnerinnen              nehmigung vorzulegen.
        und Heimbewohnern sowie Dritten in den Cafeterias, in den Mehr­
        zwecksälen des Zunacher oder (im Rahmen eines Caterings) an Ver­
        anstaltungen in Kriens sowie die Vermietung von Räumen und Sälen.          E. DAS EIGENKAPITAL DER AKTIENGESELLSCHAFT

7       Führen der Pflegewohngruppen Lindenpark und Schweighof                     11 Die Zeichnung und Liberierung des Aktienkapitals
    1
        Die Aktiengesellschaft verpflichtet sich, die in den Bauprojekten Lin­        Die Gemeinde zeichnet das gesamte Aktienkapital und liberiert es
        denpark und Schweighof geplanten Pflegewohngruppen nach deren                 vollumfänglich.
        Realisierung in den Betrieb zu integrieren und gemäss Ziff. 5 zu führen.
    2
        Die Gemeinde ist dafür besorgt, dass die Aktiengesellschaft bei der        12 Das Aktienkapital und dessen Übertragbarkeit
        Planung und Realisierung der Pflegewohngruppen mitwirken kann.              1
                                                                                      Das Aktienkapital ist eingeteilt in Namenaktien. Dessen Nominalwert
        Sie akzeptiert die von der Gemeinde im Rahmen der bisherigen Mit­             entspricht dem Wert derjenigen Vermögenswerte, die im Rahmen
        wirkung gegenüber den Bauherrschaften und gegenüber weiteren                  der Liberierung als Sacheinlage auf die Aktiengesellschaft übertra­
        Dritten gemachten Zusagen und übernimmt diese.                                gen werden, gerundet auf die jeweils nächsthöhere Million Franken.

                                                                                                                                                                      17
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