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Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Dezember 2017 Nº 25 cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen Wertzuwachs und Werterhalt: Die amtliche Vermessung dient unserem Wohlstand. swisstopo wissen wohin ÖREB-Server (pyramid_oereb) Der ÖREB-Server ist ein hoch konfigurierbarer und generischer Prozessor, der aus den bereitgestellten Geobasisdaten und Rechtsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen (ÖREB) einen DATA-Extract erzeugt. Er wurde als «Pyramid Plugin» entwickelt und ist als 4 Open-Source-Software frei verfügbar. ► Seite 8 Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist! Gemäss Artikel 667 ZGB erstreckt sich das Eigentum an Grund und Boden nach oben in den Luftraum und nach unten in das Erdreich, soweit für die Ausübung des Eigentums ein Interesse besteht. Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» wird erarbeitet, welche Rechte heute betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert und wie sie zukünftig in der amtlichen Vermessung abgebildet werden können. ► Seite 16 Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online Das Geografische Informationssystem des Kantons Zürich verwaltet eine riesige Menge von raumbezogenen Daten, welche die kantonale Verwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in hoher Qualität erfasst und verarbeitet. Ab Anfang 2018 werden diese Geodaten nun unter Open Government Data veröffentlicht. ► Seite 14 Standards für den Datenaustausch im Objektwesen Ein reibungsloser Datenaustausch ist eine Grund- voraussetzung für ein funktionierendes E-Government. Der Verein eCH hat eine Reihe von Standards publi- ziert. ► Seite 12 Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Landestopografie swisstopo Confédération suisse www.swisstopo.ch Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
cadastre Nº 25, Dezember 2017 Inhalt Wertzuwachs und Werterhalt: Die amtliche Editorial3 Vermessung dient unserem Wohlstand. Fachbeiträge ► «Basel tickt anders» – auch in Sachen Publikationsorgan im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters 4 – 7 ► ÖREB-Server (pyramid_oereb) 8 – 10 Die neue Informationsbroschüre der amtli- ► Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der 4 5 chen Vermessung der Schweiz: Wert und Nutzen in Bild und Botschaft. amtlichen Vermessung 2016 11 ► Standards für den Datenaustausch im Objektwesen 12 – 13 ► Open Government Data – Der Kanton Zürich geht online 14 – 15 ► Stockwerkeigentum: Alles, was Recht ist! 16 – 21 Impressum cadastre ► Think Tank «Dimension cadastre»: Ein aussergewöhnliches Abenteuer Redaktion: geht zu Ende 22 – 23 Karin Markwalder, Elisabeth Bürki G yger und Marc Nicodet ► SwissGeoLab – ein erstes Jahr voller Begegnungen mit der Schweizer Jugend! 24 – 25 Auflage: 1600 deutsch / 700 französisch Erscheint: 3 x jährlich Mitteilungen Adresse der Redaktion: ► Neu festgeschrieben: die Fortbildung der im Geometerregister eingetragenen Bundesamt für Landestopografie Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer 26 swisstopo Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion ► Neu patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2017 – Seftigenstrasse 264 Patentübergabe in feierlichem Rahmen 27 3084 Wabern Telefon 058 464 73 03 ► Informationsbroschüre «Die amtliche Vermessung der Schweiz: eine Basis für infovd@swisstopo.ch Sicherheit und Wohlstand.» 28 www.cadastre.ch ► Empfehlung für die Anwendung geometrischer Transformationsmethoden in der amtlichen Vermessung 29 ISSN 2297-6086 ISSN 2297-6094 ► Informationsveranstaltung ÖREB-Kataster 2017: Rückblick 30 – 31 ► Neue Steuergruppe BIM – Geodaten 32 ► Kreisschreiben und Express: jüngste Veröffentlichungen 32 Veranstaltungen und Weiterbildung ► Staatsexamen 2018 zur Erlangung des Geometerpatents 33 ► Kolloquien des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo 2018 33 ► Spirgarten 2018 34 ► Seminar «Öffentliches Recht und Verwaltungsrecht» 34 ► GEOSummit: Nationale Messe und Kongress der GEO-Welt 35 Legende ► Amtliche Vermessung ► ÖREB-Kataster ► Allgemeine Artikel 2
cadastre Nº 25, Dezember 2017 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser, schen Bund und Kantonen», ist derzeit in Vernehmlassung bei den Kantonen. Trotzdem muss unser Führungssystem uns zum Beispiel Seit einiger Zeit zeigen sich in diversen Re- ermöglichen, noch reaktionsfähiger zu werden. Wir müssen schnel- gionen Europas – Katalonien, Lombardei, ler auf die Marktbedürfnisse reagieren können, als wir es heute tun. Venetien, Schottland, um nur jene mit der Und, in Übereinstimmung mit der Aussage des kanadischen Bot- grössten Medienpräsenz zu nennen – Unab- schafters: Wir sollten die zahlreichen Erfahrungen aus den Kantonen hängigkeitsgelüste und Versuche, sich vom und die vielfältigen Kompetenzen, die in engem Kontakt zum Markt Zentralstaat zu emanzipieren. entwickelt wurden, besser nutzen. Auch in der Schweiz wird unser Grundprin- Die globalen Phänomene, die derzeit unsere Gesellschaft und Welt- zip – unser berühmter Föderalismus – immer wieder analysiert wirtschaft durchschütteln, wie die digitale Revolution, der durch und hinterfragt. Ende Oktober fand in Montreux die 5. Nationale GAFA (Akronym der Webgiganten Google, Apple, Facebook und Föderalismuskonferenz mit über vierhundert Vertreterinnen und Amazon) verkörperte Übertritt ins digitale Zeitalter, die Uberisierung, Vertretern aus Politik, Bildung und Wirtschaft statt. Beleuchtet die Entstehung von Big Data, die Neugestaltung vieler Prozesse wurde die zentrale Fragestellung «Wird die Schweiz in 50 Jahren durch die Blockchain-Technologie oder auch die Implementierung immer noch föderalistisch sein?». Die Konferenzteilnehmenden von BIM (Buidling Information Modelling), treffen auch uns mit befassten sich zwei Tage lang mit historischen Wendepunkten und voller Wucht; wir müssen angemessene Antworten darauf finden. aktuellen Bewegungen, welche die Entwicklung des Föderalismus Entsprechende Denkansätze werden übrigens auch vom Think Tank beeinflussen, diskutierten über die Zukunft des historischen Drei- «Dimension Cadastre» in seiner jüngsten Publikation «Die vorge- stufenmodells, über den Einfluss der globalen Herausforderungen zeichneten Wege der Digitalisierung» dargelegt. Die Publikation ist auf die föderalistischen Strukturen sowie über die Bedeutung diesem «cadastre» beigelegt. des Föderalismus für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit der Keiner der jetzigen Partner im schweizerischen Katasterwesen kann Schweiz. Sie kamen schliesslich zu folgendem Ergebnis, das als «Er- sich den anstehenden Aufgaben allein stellen. Genau deshalb er- klärung von Montreux» festgehalten wurde: «Der Föderalismus: geben die Aussagen von Bundesrätin Sommaruga vollkommen Sinn: die Stärke der Schweiz». Gespräche und verstärkte Zusammenarbeit sind unabdingbar, um Die grosse Mehrheit der Teilnehmenden betonte die äusserst posi- all diese Herausforderungen zu bewältigen. Gerade um den Dialog tiven Aspekte des Föderalismus. Von den vielen Aussagen politischer mit den Kantonen aufzunehmen, wurden diese vom Bundesamt Vertreter sind vor allem zwei besonders erwähnenswert. Für Ehren- für Landestopografie swisstopo Ende September zu einem «Geoin- gast Stéphane Dion, derzeitiger Botschafter von Kanada (eines der formationstag» eingeladen. Dabei wurde die Notwendigkeit, die grössten föderalistischen Länder der Welt) in Berlin und Sonderge- amtliche Vermessung durch verbesserte Zusammenarbeit und Ver- sandter für die Europäische Union, ist der Föderalismus «ein zutiefst meidung von Doppelspurigkeiten zu stärken, weitgehend aner- humanes System, das es ermöglicht, gemeinsames Handeln und un- kannt. All dies muss Teil einer gross angelegten, strategischen Vision terschiedlichste Erfahrungen miteinander zu verbinden»; und Bun- werden, die auf dem Service public-Gedanken basiert. Denn be- desrätin Simonetta Sommaruga betonte, dass es ohne Debatte kei- stimmte Geodaten sind tatsächlich von übergeordnetem öffentli- nen Föderalismus geben kann. chen Interesse und müssen weiterhin in der Verantwortung des Während zweier Tage wurde also dem Föderalismus «der Puls ge- Staates bleiben. Ausserdem sollten die Behörden auf allen Ebenen fühlt» – und es zeigte sich, dass er quicklebendig ist. Aber auch, (Bund, Kantone, Städte und Gemeinden) zusammen mit Fachleuten dass er sich weiterentwickeln, anpassen und sich ständig hinterfra- an dieser Entwicklung beteiligt sein, um in den Augen von Politik gen muss, um dem Zahn der Zeit, internationalem Druck und glo- und Öffentlichkeit an Legitimität zu gewinnen. balen Herausforderungen standzuhalten. Die ersten Diskussionsgrundlagen für eine Umsetzung einer neuen Doch was hat das mit unserer Tätigkeit zu tun? Nun, das schweize- Form der Zusammenarbeit sind nun gelegt, dieses Thema wird im rische Katasterwesen illustriert die föderalistische Struktur auf per- nächsten Jahr prioritär angegangen. Es ist eine spannende Heraus- fekte Weise. Doch obwohl wir seit über 100 Jahren so funktionie- forderung; ich bin überzeugt, dass es uns gemeinsam durch einen ren, müssen auch wir unsere Handlungsweise im institutionellen konstruktiven und intensiven Dialog gelingen wird, ein optimales Rahmen überdenken, damit wir uns besser an die gesellschaftliche Führungssystem zu finden. Entwicklung anpassen und darauf reagieren können. Nun wünsche ich Ihnen allen und Ihren Familien und Angehörigen Die Funktionsweise der beiden Verbundaufgaben zwischen Kanto- frohe Weihnachten und ein gutes und glückliches Neues Jahr! nen und Bund – die amtliche Vermessung und der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen – wird im jüngsten Marc Nicodet, pat. Ing.-Geom. Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung nicht in Frage ge- Leiter Bereich «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion» stellt. Dieser, als Antwort auf die Motion «Aufgabentrennung zwi- 3
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 «Basel tickt anders» – auch in Sachen Publikationsorgan im Rahmen der Einführung des ÖREB-Katasters Im Rahmen des Schwergewichtsprojekts «Publikationsorgan» wurde das Zusammenspiel des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) mit dem Publi- kationsorgan in rechtlicher Hinsicht – sowohl die kantonale wie die Bundesgesetzgebung be- treffend – geprüft. Die daraufhin entwickelte «Basler Lösung» wird nachfolgend vorgestellt. Einleitung Lancierung des Schwergewichtsprojekts zum In der Verordnung des Bundes über den Kataster der Publikationsorgan öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Zur Vertiefung der vorstehend beschriebenen und wei- (ÖREBKV) ist in Artikel 16 vorgesehen, dass die Kantone terer rechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit vorsehen können, dass dem Kataster für einzelne öf- dem ÖREB-Kataster als Publikationsorgan wurde auf fentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen die Funk- Anregung des Grundbuch- und Vermessungsamts des tion als amtliches Publikationsorgan zukommt.1 Diese Kantons Basel-Stadt (GVA) durch das Bundesamt für Gesetzesbestimmung war nun wiederum unter anderem Landestopografie swisstopo im August 2016 das Schwer- Anlass dafür, dass im Schrifttum zum Geoinformations- gewichtsprojekt SGP17-BS in Auftrag gegeben. Das recht von Teilen der Lehre die Ansicht vertreten wird, GVA, namentlich Herr Dr. Amir Moshe, Grundbuchver- dass der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- walter und Leiter Recht des GVA, und Herr Prof. Dr. Tho- beschränkungen (ÖREB-Kataster) lediglich dann seine mas Sutter-Somm, Ordinarius für Zivilrecht und Zivil- volle Wirkung entfalten könne, wenn dem Eintrag der prozessrecht an der Universität Basel, sollten im Rahmen öffentlichen-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen des genannten Schwergewichtsprojekts das Zusammen- im ÖREB-Kataster im Sinne des absoluten Eintragungs- spiel des ÖREB-Katasters mit dem bestehenden Publika- prinzips des Grundbuchs (Art. 972 Abs. 1 ZGB) eine kon- tionsorgan, dem Kantonsblatt, und den Einfluss des stitutive Wirkung und mithin rechtsbegründende Wir- ÖREB-Katasters als Publikationsorgan auf die kantonale kung zukäme.2 Folgte man nun diesem Teil der Lehre, Fachgesetzgebung analysieren. Allfällige Widersprüche so bestünde ein offensichtlicher Widerspruch zu der Vor- zum Bundesrecht, insbesondere zu Artikel 680 Absatz 1 schrift von Artikel 680 ZGB, die da besagt, dass öffent- ZGB, sollten aufgezeigt und Lösungsansätze erarbeitet lich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen ohne Eintra- werden. gung im Grundbuch bestehen3, mit der Folge, dass dem Der Projektverlauf des Schwergewichtsprojekts zum Eintrag in das Grundbuch in Anlehnung an das relative Publikationsorgan gestaltete sich wie folgt: Eintragungsprinzip bloss aber immerhin (vgl. Art. 656 • Einleitung des Projekts mit Projektbeschrieb am Abs. 2 ZGB) deklaratorische Wirkung zukommt. Vor dem 18. August 2016 unter dem Titel «Rechtliche Abklä- Hintergrund der in der Lehre postulierten Prämisse, dass rung zum ÖREB-Kataster als Publikationsorgan» der ÖREB-Kataster zum Grundbuch komplementär sei 4 • Kick-off-Sitzung am 16. September 2016 mit den oder vice versa sowie dass die öffentlich-rechtliche Eigen- Teilnehmern S. Rolli, Prof. Dr. Th. Sutter-Somm, tumsbeschränkungen unbestritten gesetzliche Eigen- Dr. A. Moshe, Ch. Käser und D. Kettiger, an welcher tumsbeschränkungen im Sinne von Artikel 680 Absatz 1 namentlich Vorgehen, Meilensteine und Finanzie- ZGB sind, muss letztere Vorschrift unweigerlich auch für rungsfragen besprochen worden sind den ÖREB-Kataster zur Anwendung gelangen. • Erste Informationsveranstaltung in Olten am 8. No- 1 Vgl. den Wortlaut von Art. 16 ÖREBKV: «Die Kantone können vorschrei- vember 2016, an welcher Dr. A. Moshe einen Vortrag ben, dass dem Kataster für bestimmte öffentlich-rechtliche Eigentums- mit dem Titel «Eine juristische Aussenansicht, ins- beschränkungen die Funktion als amtliches Publikationsorgan zukommt.» 2 besondere i. S. ÖREB-Kataster als Publikationsorgan» So etwa Huser, Publikation von Eigentumsbeschränkungen – neue Re- geln, in: Baurecht (4 / 2010), S. 169 ff., S. 175; in diesem Sinne auch gehalten hat Steinauer, Droit de la construction et systèmes d’information du terri- • Erstellung eines Factsheets 5 durch Dr. A. Moshe, das toire, in: Gauchs Welt, FS für Peter Gauch, 2004, S. 917 ff., S. 927; die wichtigsten Thesen und Fragestellungen zusam- HUSER, Baubeschränkungen im Grundbuch, in: Baurecht 2016, S. 197 ff., S. 205; a. M. Jeannerat / Moor, PraxKomm. RPG: Nutzungsplanung, menfasste und erste Lösungsansätze skizzierte Art. 14 RPG N 84. • Erstes Review des Schwergewichtsprojekts am 3 Statt vieler Rey/Strebel, BS-Komm., Art. 680 ZGB N 2; Schmid / Hürliann- 20. März 2017 Kaup, Sachenrecht, Rz. 688; Von Fischer Lehmann, HandKomm. ZGB, Art. 680 ZGB N 2 f. 4 5 Vgl. etwa Arnet, KurzKomm. ZGB, Art. 962 ZGB N 4; Schmid-Tschirren, Factsheet i. S. ÖREB-Kataster, insbesondere Publikationsorgan vom Neuerungen im Immobiliarsachenrecht, in: AJP/ PJA 2012, S. 1503 ff., 7. März 2017, abrufbar unter www.gva.bs.ch /geoinformation.html S. 1509; vgl. auch Art. 16 Abs. 1 GeoIG. ÖREB-Kataster Dokumente. 4
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Entwurf Kantons- /Amtsblatt ÖREB-Katasterportal P H Geometrie und Öffentliche Auflage Publikation Verweis Rechtsvorschriften Basler Lösungsmodell schematisch P H Festsetzung / Geometrie und Publikation Verweis Genehmigung Rechtsvorschriften P Projektiert R H Geometrie und R Rechtskräftig Rekursfrist Rechtsvorschriften H Historisiert • Informationsveranstaltung in Bern am 27. April 2017 zum Kantonsblatt oder vice versa verwendet. Die prak- mit einem Referat von Dr. A. Moshe zum Thema tische Umsetzung richtet sich dabei nach folgender «Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, ins- Kaskade: besondere Publikationsorgan»6 • In einem ersten Schritt werden die die öffentlich- • Zweites Review des Schwergewichtsprojekts am rechtlichen Eigentumsbeschränkungen begründenden 31. Mai 2017 Rechtsvorschriften vor Eintritt der Rechtskraft bzw. • Einreichung des Schlussberichts von Herrn Dr. Amir deren Vollstreckbarkeit mit einem Verweis auf den Moshe am 28. Juli 2017 7 an swisstopo als Auftrag- ÖREB-Kataster im digitalen Kantonsblatt publiziert. geber und Genehmigung des Schlussberichts durch • Parallel dazu erfolgt der Eintrag der Geometrie der die swisstopo in Person von Herrn Ch. Käser und öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung mit den Abschluss des Projekts am 4. August 2017. korrelierenden, bereits vorliegenden Rechtsvorschrif- ten und gesetzlichen Grundlagen im ÖREB-Kataster- Basler Lösungsmodell zum Publikationsorgan portal mit dem Vermerk, dass es sich dabei um einen Der als Ergebnis des Schwergewichtsprojektes SGP17-BS noch nicht definitiven Eintrag handelt. Die Fachämter ausgearbeitete Lösungsansatz, welcher in seinen Grund- sind dabei frei zu entscheiden, ob sie nach der Publi- zügen bereits in dem von Herrn Dr. Amir Moshe am kation im Kantonsblatt bzw. vor dem noch nicht defi- 7. März 2017 erstellten Factsheet aufgezeigt worden war, nitiven Eintrag im ÖREB-Kataster die jeweiligen Geo- wurde von der Projektleitung ÖREB-Kataster Basel-Stadt metrien und /oder Rechtsvorschriften nochmals vom sowie im Anschluss an das 1. Review vom 20. März 2017 ÖREB-Katasterportal entfernen oder diese bis zum von den Herren Christoph Käser, Daniel Kettiger und Eintritt der Rechtskraft als provisorischen Eintrag im Prof. Dr. Thomas Sutter-Somm als sehr guter und prakti- ÖREB-Kataster belassen wollen. kabler Lösungsweg befunden. • Sobald die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- kungen in Kraft getreten bzw. vollstreckbar sind, wer- Der Kanton Basel-Stadt verzichtet darauf, den ÖREB-Ka- den diese in einem zweiten Schritt von der zuständi- taster als (zusätzliches) Publikationsorgan zu verwenden. gen Fachstelle im ÖREB-Kataster auf definitiv gesetzt. Vielmehr werden die die öffentlich-rechtlichen Eigen- • Sämtliche Dokumente (Rechtsvorschriften und gesetz- tumsbeschränkungen begründenden Rechtsvorschriften liche Grundlagen) und publizierte Geometrien werden wie bis anhin im Publikationsorgan, dem Kantonsblatt historisiert und sind somit jederzeit öffentlich einseh- des Kantons Basel-Stadt, publiziert. Ab dem 1. Januar bar. 2019 wird das Kantonsblatt des Kantons Basel-Stadt digital betrieben8 und nicht mehr wie bislang in analo- Die Grafik dient der Veranschaulichung des obenge- ger Form. Der ÖREB-Kataster wird dabei als Hilfsmittel nannten Lösungsmodells des Kantons Basel-Stadt. 6 Vgl. Präsentation «Juristische Aspekte betreffend ÖREB-Kataster, insbe- sondere Publikationsorgan» vom 27. April 2017, abrufbar unter: www.gva.bs.ch/geoinformation.html ÖREB-Kataster Präsentationen. 7 Vgl. Schlussbericht zum Schwergewichtsprojekt i. S. ÖREB-Kataster Nr. SGP17-BS (Publikationsorgan) vom 28. Juli 2017, abrufbar unter: www.gva.bs.ch/geoinformation.html ÖREB-Kataster Dokumente 8 Vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. P160479 vom 24. Januar 2017 zum P ublikationsgesetz des Kantons Basel-Stadt. 5
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Vorteile des «Basler Lösungsmodells» als reine Informationsplattform einerseits und dem Im folgenden Kapitel sollen die mannigfachen Vorteile rechtsbegründenden Publikationsorgan in Gestalt des des «Basler Lösungsmodells» betreffend die Anwen- Kantonsblatts andererseits stattfindet. Diese Unter- dung des Publikationsorgans im Rahmen der Einführung scheidung wiederum hat Auswirkung auf zahlreiche des ÖREB-Katasters skizziert werden: rechtliche G egebenheiten wie etwa betreffend die rechtliche Wirkung des ÖREB-Kataster, die zur Anwen- a) Bundesrechtskonformität und marginale Anpas- dung gelangenden Haftungsnormen – während für sung bestehender Fachgesetzgebung die Katasterführung im engeren Sinn die bundesrecht- Ein wichtiger Vorteil des «Basler Lösungsmodells» in der liche Haftungsnorm von Artikel 18 GeoIG zur Anwen- Verwendung des ÖREB-Katasters als ergänzendes Hilfs- dung gelangt, finden für alle übrigen Handlungen mittel zum Kantonsblatt oder vice versa besteht insbe- betreffend der ÖREB-Kataster die Staatshaftung des sondere darin, dass dieser Lösungsansatz bundesrechts- Kantons Basel-Stadt Anwendung – und die massge- konform ist und im Einklang mit Artikel 680 Absatz 1 benden gesetzlichen Rechtsvorschriften. ZGB steht. e) Verwendung nur eines Publikationsorgans Ferner dürfte ein weiterer gewichtiger Vorteil sein, dass Der Bund sieht eine Lösungsvariante vor, bei welcher durch die Basler Lösung – im Unterschied zur Lösung für den ÖREB-Kataster zwei Rollen vorgesehen sind. des Bundes – nur eine marginale Anpassung der Fach- Einerseits soll der ÖREB-Kataster als Informationssystem gesetzgebung notwendig ist. Bei der Umsetzung der verwendet werden, in welchem die rechtskräftigen Da- bundesrechtlichen Lösung, bei welcher dem ÖREB-Kata- ten einer öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung ster dingliche Wirkung zukommt, müssten hingegen publiziert werden. Andererseits soll der ÖREB-Kataster viele Fachgesetze und -verordnungen angepasst wer- als Publikationsorgan für gewisse öffentlich-rechtliche den. Eigentumsbeschränkungen fungieren können. Dies wür- de bedeuten, dass es zwei Publikationsorgane, eines b) Reiner Informationscharakter des für die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ÖREB-Katasters (ÖREB-Kataster) und eines für alles andere zu Publizie- Wie bereits in der Botschaft zum GeoIG 9 statuiert, rende (Kantonsblatt) geben würde. Eine solche Konstel- kommt dem eigentlichen ÖREB-Kataster reiner Informa- lation entspricht nicht der nötigen Rechtssicherheit und tionscharakter zu, ohne Rechtswirkungen für die in Benutzerfreundlichkeit, welche mit Einführung des diesem geführten öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- ÖREB-Katasters erreicht werden sollten. Um dies zu ge- schränkungen zu begründen.10 währleisten, bräuchte es beispielsweise einen Disclaimer im herkömmlichen Publikationsorgan, welcher auf den c) Gleichbehandlung sämtlicher öffentlich-recht- ÖREB-Kataster verweist. Da im Kanton Basel-Stadt auf licher Eigentumsbeschränkungen die Verwendung verschiedener Publikationsorgane Nach dem hier postulierten Lösungsansatz kommt sämt- verzichtet wird, werden Abgrenzungsschwierigkeiten lichen öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vermieden und die Benutzerfreundlichkeit, die nötige einheitlich, sei es, dass sie im Grundbuch eingetragen Rechtssicherheit sowie die Transparenz weiterhin ge- sind, sei es, dass sie im ÖREB-Kataster geführt werden, währleistet. eine rein deklaratorische und mithin nicht rechtsbegrün- dende Wirkung zu, sodass im Unterschied zu Teilen der Lehre eine heterogene Behandlung der öffentlich-recht- Exkurs: Die zwei unterschiedlichen Funktionen lichen Eigentumsbeschränkungen (deklaratorische im des ÖREB-Katasters Grundbuch und konstitutive im ÖREB-Kataster) gerade In der Botschaft zum GeoIG, den rubrizierten gesetzli- vermieden werden kann. chen Vorschriften und der gängigen Literatur ist ohne jegliche Differenzierung gängig von dem ÖREB-Kataster d) Führung nur eines (Informations-)Katasters die Rede. So wird denn wie bereits erwähnt in Arti- Ein weiterer gewichtiger Vorteil des «Basler Lösungs- kel 16 ÖREBKV bloss und nichts aussagend festgehalten, modells» dürfte sein, dass bei diesem konsequent eine dass die Kantone für bestimmte öffentlich-rechtliche Trennung zwischen dem eigentlichen ÖREB-Kataster Eigentumsbeschränkungen vorschreiben können, dass dem Kataster die Funktion eines Publikationsorgans zu- 9 kommt. Im Verlaufe des Schwergewichtsprojekts zum Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), SR 510.62 Publikationsorgan hat sich alsdann herausgestellt, dass 10 Vgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006, S. 7856 es nicht bloss einen ÖREB-Kataster gibt, sondern deren 6
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 zwei bzw. dieser zwei unterschiedliche Funktionen mit Schlussbemerkungen unterschiedlicher Wirkung innehat. Die Notwendigkeit, Zweckmässigkeit, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit des ÖREB-Katasters ist aus konzeptio- Wie bereits an anderem Ort erwähnt und in der Bot- nellen Überlegungen sowie nicht zuletzt in Anlehnung schaft zum GeoIG festgehalten11, ist der ÖREB-Kataster an die Erfahrungsberichte der Pilotkantone zweifellos zu eine betreffend öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- bejahen.12 Betreffend die Wirksamkeit und die Funktion schränkungen zum Grundbuch komplementäre Infor- des ÖREB-Katasters muss – wie bereits eingehend im mationsplattform. Wenn nun ein Teil der Lehre die Rahmen des Schwergewichtsprojekts SGP17 des Kan- Ansicht vertritt, dass dem ÖREB-Kataster in der Funktion tons Basel erörtert – stringent zwischen dem eigentlichen als Publikationsorgan – im Unterschied zum Grund- obligatorischen ÖREB-Kataster in Gestalt einer Informa- buch – rechtsbegründende Wirkung zukäme, so wird tionsplattform und dem fakultativen ÖREB-Kataster in gerade verkannt, dass nicht etwa der eigentliche ÖREB- Gestalt eines rechtsbegründeten Publikationsorgans dif- Kataster Rechtswirkung generiert, sondern das flankie- ferenziert werden, da diese Unterscheidung wiederum rende Publikationsorgan wiederum in Gestalt des massgebende Auswirkung auf die zwei unterschiedli- ÖREB-Katasters. chen Funktionalitäten des ÖREB-Katasters hat sowie auf Aufgrund des Gesagten gilt es, mithin strikt den ÖREB- die Anwendbarkeit der Artikel 17 GeoIG13 (Fiktion der Kataster als eigentliche Informationsplattform einer- Kenntnis des Inhalt des ÖREB-Katasters) und Artikel 18 seits und den ÖREB-Kataster als rechtsbegründendes GeoIG (Haftung), die beide nur auf den ÖREB-Kataster Publikationsorgan andererseits auseinander zu halten. in seiner Funktion als Informationsinstrument Anwen- Den Gesetzesredaktoren und der rubrizierten Literatur dung finden. Der Bund bzw. swisstopo hat auf diese ist diese notwendige und wichtige Differenzierung Erkenntnisse aus dem Schwergewichtsprojekts SGP17 gerade noch nicht geglückt. Vollzieht man nun konse- des Kantons Basel reagiert und veranlasst, dass diese quent diese Trennung von Informationsplattform und gewichtige Unterscheidung in der aktuell in Revision be- Publikationsorgan, so steht die bundesrechtliche Lö- findlichen ÖREBKV neu zum Ausdruck kommt. sung (swisstopo) denn auch nicht im Widerspruch zur Vorschrift Artikel 680 Absatz 1 ZGB, da die die öffent- Amir Moshe, Dr. iur. lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen begründen- Grundbuch- und Vermessungsamt des Kantons Basel-Stadt amir.moshe@bs.ch den Rechtsvorschriften im Rahmen des ÖREB-Katasters als Publikationsorgan rechtskräftig werden, um dann eine logische Sekunde später in den ÖREB-Kataster als Informationssystem transferiert zu werden. Bei der Lösung des Bundes (swisstopo), der sich gemäss der Review-Sitzung vom 31. Mai 2017 auch andere Kantone wie der Kanton Genf bedienen werden, scheint es fraglich, ob diese doch gewichtige Trennung von Informationssystem und Publikationsorgan in der Praxis konsequent und klar vollzogen werden kann. Gelingt diese Unterscheidung nicht oder nur unvollständig, so hätte dies wiederum insbesondere betreffend die Haf- tung einschlägige Konsequenzen, da für die Kataster- führung im engeren Sinn die bundesrechtliche Haftungs- norm von Artikel 18 GeoIG zur Anwendung gelangt, hingegen für alle übrigen Handlungen – wie auch alle rechtlichen Handlungen betreffend das Publikations- organ – betreffend der ÖREB-Kataster die kantonale Staatshaftung Anwendung findet. 12 Vgl. Schwenkel / Knubel / Schwegler / Rieder, ÖREB-Kataster: Ergebnisse der Evaluation 2016 / 2017, in: «cadastre» (24 / 2017), S. 8 f. 13 Dieses Prinzip entspricht der Vorschrift von Art. 970 Abs. 4 ZGB, welche die Fiktion der Kenntnis des Grundbucheintrags regelt; vgl. statt vieler 11 Vgl. Botschaft zum GeoIG, BBl 2006, S. 7856. Schmid / Hürlimann-Kaup, Sachenrecht, Rz. 459 f. 7
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 ÖREB-Server (pyramid_oereb) Der ÖREB-Server ist ein hoch konfigurierbarer und generischer Prozessor, der aus den bereit- gestellten Geobasisdaten und Rechtsvorschriften der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen (ÖREB) einen DATA-Extract erzeugt. Er kann Daten aus verschiedenen Quellen entgegennehmen und gemäss den Bundesvorgaben aufarbeiten. Der ÖREB-Server wurde als «Pyramid Plugin» entwickelt und ist als Open-Source-Software frei verfügbar. Einleitung Was bietet der ÖREB-Server? Im Kanton Basel-Landschaft wird der Kataster der öf- Der ÖREB-Server (pyramid_oereb) ist in der Lage: fentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- • Aufrufe der vom Bund vorgegebenen Webdienste4 Kataster) in der bestehenden kantonalen Geodatenin- GetEGRID, GetCapabilities, GetVersions und frastruktur implementiert. Die Systemumgebung basiert GetExtractByld zu beantworten; weitestgehend auf Open-Source-Komponenten wie • Daten aus verschiedenen Quellen entgegenzunehmen u. a. PostGIS, GeoMapFish, Mapserver und Pyramid. Die (Datenbanken, Dateien in verschiedenen Formaten, Geobasisdaten der ÖREB-Themen, deren Zuständigkeit Webservices); gemäss Artikel 8 Absatz 1 GeoIG1 beim Kanton und den • die entgegengenommenen Daten zu verschneiden Gemeinden liegt, werden in kantonalen Geodatenmo- und gemäss Rahmenmodell aufzubereiten; dellen in einer zentralen PostGIS-Datenbank verwaltet • JSON- und XML-Extracts gemäss der entsprechenden und über Darstellungsdienste (GeoView BL, GeoWMS Bundesvorgabe5 auszuliefern. BL) und einen Download-Dienst (GeoShop BL) zugäng- Er wird mit einer Standardkonfiguration ausgeliefert, lich gemacht. Für die Verwaltung der Rechtsvorschriften die an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden kann. wird OEREBlex2 von Sitrox eingesetzt. Der ÖREB-Server wird als Open-Source-Software unter Was für die Umsetzung des ÖREB-Katasters noch fehlte, der «BSD 2-Clause License»6 bereitgestellt. war eine allgemein nutzbare, generische Open-Source- Komponente, die sich um die Anbindung der Daten, Schnittstellen deren Aufarbeitung gemäss Rahmenmodell und die wei- Die grundlegenden Schnittstellen des ÖREB-Servers sind sungskonforme Ausgabe als DATA-Extract kümmert. in Abbildung 1 dargestellt. Für die nachgelagerte Ausgabe des DATA-Extracts als Die Schnittstellen, die der ÖREB-Server zur Verfügung PDF-Auszug oder für die Darstellung als dynamischer stellt, spiegeln die in den Bundesvorgaben festgelegten Auszug stehen mittlerweile verschiedene Softwarekom- Webservices wieder. Besonders interessant sind diese, ponenten zur Verfügung, welche im Rahmen früherer um zum Beispiel eine grafische Benutzeroberfläche wie Schwergewichtsprojekte3 entwickelt wurden. den Smart Client an den Server «anzuschliessen». Nach Konsultation der GeoMapFish-Usergruppe wurde Eine spezielle Schnittstelle ermöglicht die Verknüpfung entschieden, unter der Leitung des Kantons BL durch eines «Print-Service» mit dem ÖREB-Server. So wird die Kantone BL und NE mit Unterstützung der Firma es möglich, dass der ÖREB-Server bei der Anfrage eines Camptocamp einen hoch konfigurierbaren und gene- Auszugs mit dem Format-Parameter «PDF» nach der rischen ÖREB-Server zu entwickeln, der die erwähnte Aufbereitung des DATA-Extracts über einen eingebauten Lücke in der Verarbeitungskette schliesst. Die Kantone Proxy den externen Print-Service anspricht, welcher den Basel-Stadt, Jura, Schwyz, Tessin und Zug bekundeten generierten statischen Auszug an den ÖREB-Server grosses Interesse am Projekt und sicherten eine finan- zurückschickt. Die Auslieferung des PDF-Auszugs wird zielle Beteiligung zu. Das Vorhaben wurde zudem als dann wiederum vom ÖREB-Server übernommen. Schwergewichtsprojekt beim Bundesamt für Landesto- pografie swisstopo eingereicht und am 23. März 2017 4 Weisung «ÖREB-Kataster – ÖREB-Webservice (Aufruf eines Auszugs)» genehmigt. vom 1. Oktober 2016 5 Weisung «ÖREB-Kataster – DATA-Extract» vom 1. Oktober 2016 6 Software unter BSD-Lizenz darf frei verwendet werden. Es ist erlaubt, sie zu kopieren, zu verändern und zu verbreiten. Einzige Bedingung ist, dass der Copyright-Vermerk des ursprünglichen Programms nicht ent- 1 Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG), SR 510.62 fernt werden darf. Somit eignet sich unter einer BSD-Lizenz stehende 2 Schwergewichtsprojekt SGP7 des Kantons Thurgau Software auch als Vorlage für kommerzielle (teilproprietäre) Produkte. 3 SGP15 – XML2PDF (NW / OW), SGP11 – Smart-Auszug (Kanton BE) (Definition gemäss Wikipedia) 8
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Data Access - Elemente austauschbar Renderer JSON XML PDF-Proxy Core - konfigurierbar XML JSON {..} GetEGRID GetExtractById Webservices XML JSON PDF GetVersions GetEGRID {..} XML JSON {..} GetCapabilities YAML GetCapabilities z.B.: Smart-Client GetExtractById Aufbereitung Processor XML JSON {..} (spricht Source an) GetVersions Exclusion Real Readers Address Municipality Glossary of Liability Estate Reader Reader Reader Reader Reader Angebot von Diensten ÖREB-Server (pyramid_oereb) Anbindung von Diensten/Daten Exclusion Real (am Beispiel der Standarddatenbank) Address Municipality Glossary PLR of Liability Estate PDF Source Source Source Source Source Source Adressen Daten PLR PLR Exclusion Real Models Models z.B.: GeoAdmin Address Municipality Glossary Topic 1 Topic 2 of Liability Estate API Search Model Model Model PLR PLR z.B.: Mapfish-Print, Model Model Models Topic 3 Models Topic X XML2PDF A B C Legende § aber durch Script erzeugbar KGDI z.B.: pyconizer Nicht Inhalt des Servers, Standard DB PLR PLR Exclusion Real Schema Schema Address Municipality Glossary Topic 1 Topic 2 of Liability Estate Table Table Table PLR PLR z.B.: OEREBlex Table Table Schema Topic 3 Schema Topic X © Clemens Rudert Abbildung 1 links: Die Eine weitere Schnittstelle erlaubt es, die Rechtsdoku- ÖREB-Themen mit dem angefragten Grundstück und grundlegenden Schnitt- mente direkt aus OEREBlex zu beziehen. übernimmt die Aussortierung von nicht relevanten Tref- stellen des ÖREB-Servers fern. Dabei handelt es sich um beim Verschnitt entstan- Abbildung 2 rechts: Systemarchitektur dene Kleinstflächen und kurze Linienstücke, die unter Schema der Systemarchi- tektur Der ÖREB-Server wurde unter der Maxime entwickelt, dem festgelegten Grenzwert liegen. Dieser kann in den möglichst in verschiedenen Systemumgebungen einsetz- allgemeinen Projektkonfigurationen definiert werden. bar zu sein. Daraus ergab sich die in Abbildung 2 sche- matisch dargestellte Architektur. Readers Die Reader dienen als Abstraktionsschicht zu den Sour- Für jeden der vier Webservices (GetVersions, GetCapabi- ces. Sie bedienen die jeweiligen festen Schnittstellen- lities, GetEGRID und GetExtractById) wird mit Linien in funktionen der Sources. Sie sind damit die Übergangs- zugehöriger Farbe dargestellt, woher die Informationen schicht zum Datenlayer. für die Aufbereitung einer Antwort bezogen werden. In einer groben Annäherung kann man sagen, dass sich Sources die Applikationsschichten im roten Bereich (Core) mit Eine Source ist immer eine speziell auf eine Datengrund- der Bereitstellung der festen Bundesvorgaben befassen, lage abgestimmte Komponente. Am Beispiel aus Ab- während der grüne Bereich die auf die unterschiedlichen bildung 2 ist also die «Address-Source» an ein «Model» Systemumgebungen anpassbaren «Datenlayer» um- geknüpft, um seine Daten aus einer Datenbank zu lesen. fasst. Denkbar wäre hier aber auch eine Source, welche d irekt • Die Komponenten im rot dargestellten Kernbereich eine im Fileverzeichnis abgelegte Datei im CSV-Format 7 sind mehrheitlich konfigurierbar. Diese Konfigurations- liest. möglichkeiten beschränken sich jedoch auf allgemeine Einstellungen (Beispiele dazu finden sich im Abschnitt Renderer «Konfiguration und Erweiterbarkeit»). Hat der Prozessor alle Daten gesammelt und aufberei- • Die Elemente im grünen Bereich sind komplett konfi- tet, liefert er diese an den Webdienst zurück. Jedem gurier- und auch austauschbar. Um einzelne Kompo- Webdienst sind Renderer zugeordnet. Diese sorgen da- nenten (Sources, Models) durch eigene auszutauschen, für, dass der zum jetzigen Zeitpunkt noch «formatlose» sind Programmierkenntnisse in Python erforderlich. ÖREB-Extract in das vom Client angefragte Format kon- Die Standard-Datenbank ist nicht Inhalt des ÖREB-Ser- vertiert wird. vers, kann aber durch ein mitgeliefertes Skript erzeugt werden. Konfiguration und Erweiterbarkeit Der ÖREB-Server ist über eine YAML-Konfigurations- Prozessor datei hoch konfigurierbar. Neben allgemeinen Einstel- Als zentrale Komponente schnürt der Prozessor alle In- lungen (Projektionssystem, Proxykonfigurationen etc.) formationen aus den konfigurierten Datenquellen zu- sammen. Er errechnet den Verschnitt aller konfigurierten 7 CSV steht für «Comma Separated Values» 9
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 werden in dieser Datei für jedes ÖREB-Thema diverse Installation Parameter (Datenbankverbindung, Toleranz für Flächen- • Ausführliche Anleitungen zur Installation und Konfi- verschnitt, Sprache etc.) konfiguriert. Diese Konfigura- guration des ÖREB-Servers: tionen ermöglichen eine optimale Einpassung in die https: //camptocamp.github.io /pyramid_oereb /doc / kantonale Infrastruktur. So lässt sich beispielsweise auch installation.html steuern, welche Datenbankverbindung oder welches • Der Source-Code ist «Model» verwendet werden soll, um die Liegenschaften º auf GitHub öffentlich zugänglich: abzurufen. https: //github.com /camptocamp /pyramid_oereb / Müssen zusätzliche (kantonale) ÖREB-Themen durch releases den ÖREB-Server verarbeitet werden, stehen mehrere º oder als Python Package auf dem Python Package Konfigurationsmöglichkeiten zur Auswahl. Im einfachs- Index (PyPI) publiziert: ten Fall – bei Verwendung der Standard-Datenbank- https: //pypi.python.org /pypi /pyramid_oereb struktur – kann mit einem mitgelieferten Skript das ent- sprechende «Model» erzeugt werden. Danach ist das Betriebsorganisation zusätzliche ÖREB-Thema noch in der Konfigurationsda- Das abgeschlossene Projekt wurde am 21. August 2017 tei einzutragen. Falls das einzufügende «Model» sehr an die Firma Camptocamp übergeben, welche fortan für stark von der Standard-Datenbankstruktur abweicht, be- die Wartung, Weiterentwicklung und den Support ver- steht die Möglichkeit, eine eigene Source zu schreiben antwortlich ist. und diese in der YAML-Datei einzubinden. Zum Schrei- Es wurde vereinbart, dass neue Major Releases mit neuen ben einer Source sind Programmierkenntnisse in Python Features halbjährlich und Minor Releases (vorwiegend erforderlich. Bugfixing) monatlich veröffentlicht werden. In der Standardkonfiguration werden die Rechtsdoku- Ein «Project Steering Committee (PSC)» sorgt dafür, mente aus der zugrundeliegenden Datenbank gelesen. dass der ÖREB-Server langfristig gemäss den vorgegebe- Um die Rechtsdokumente direkt aus OEREBlex beziehen nen Rahmenbedingungen weiterentwickelt wird und zu können, wird die im Funktionsumfang enthaltene die technischen Komponenten aktuell bleiben. Das PSC «OEREBlexSource» konfiguriert. besteht aus Mitgliedern der Kantone BL, NE und ZG Die Gebäudeadressen werden in der Standardkonfigu- sowie Vertretern von Camptocamp. ration ebenfalls aus der zugrundeliegenden Datenbank Als weiteres Unterstützungsgefäss wurde eine Usergrup- gelesen. Will man aber die Adressen nicht immer in der pe gebildet. Mitglieder sind zu Beginn Vertreter der Standard-Datenbank nachführen, so besteht die Mög- sieben am Projekt beteiligten Kantone. An deren Treffen lichkeit, über die Source «AddressGeoAdminSource» werden u. a. die halbjährigen Releases vorgestellt und den Adressdienst des Geoportals des Bundes zu verwen- die Finanzierung der Weiterentwicklungen geregelt. den. Zurzeit müssen die ÖREB-Themen des Bundes in die Fazit Standard-Datenbank importiert werden. Die Bereitstel- Mit dem ÖREB-Server liegt nun eine weitere frei verfüg- lung einer Source, um den Feature Service für die Bun- bare Komponente für die Umsetzung des ÖREB-Katas- desdaten einzubinden, ist geplant. ters vor, welche die vorgelagerten Prozesse für den dy- namischen und statischen Auszug abwickelt und diesen Grundsätzlich lassen sich auf dem «Datenlayer» nahe den benötigten Input liefert. zu alle Elemente konfigurieren und erweitern. Dies macht den ÖREB-Server für den Einsatz in verschiedens- Der ÖREB-Server ist so gebaut, dass er sehr flexibel ist ten Infrastrukturen einsetzbar. und nach Belieben angepasst und erweitert werden kann. Somit kann er problemlos auch in andere System- Technologie umgebungen eingebunden werden. Der ÖREB-Server wurde auf Python-Basis als Pyramid Plugin entwickelt. Dabei wurde auf die Kompatibilität Ruth Albrecht, dipl. Geographin sowohl zu Python 2.7 als auch zu Python 3.5+ geachtet. Jean-Marc Buttliger, dipl. Ing. FH Clemens Rudert, dipl. Ing. FH Amt für Geoinformation Kanton Basel-Landschaft, Liestal support.gis@bl.ch 10
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung 2016 Die Ergebnisse des Monitorings des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung (AV) 2016 liegen vor. Es wurde zum zehnten Mal durchgeführt. Am Monitoring 2016 haben alle Kantone Nachführungsaktivitäten in der AV Die wichtigsten Kennzahlen für 2016 sowie das Fürstentum Liechtenstein teilge- Die Zahl der Grenz- und Gebäudemutatio- (in Klammern der Vergleich mit 2015) nommen. Im Folgenden die wichtigsten nen hat 2016 ebenfalls leicht abgenommen. Umfang der amtlichen Vermessung Ergebnisse. Es wurden insgesamt 54 911 Mutationen Anzahl Liegenschaften: 4 027 838 (0.0 %) (– 4.0 %) durchgeführt, davon 14 644 Grenz- Anzahl Gebäude: 3 063 357 (+1.1%) Umfang der AV mutationen (– 9.3 %) und 40 267 Gebäude- Personal in Nachführung der AV Die Gesamtzahl der Liegenschaften liegt Ende mutationen (–1.9 %). tätige Personen: 2960 (– 2.4 %) 2016 bei 4 027 838, was praktisch der Zahl Die Einnahmen aus den Nachführungsaktivi- Nachführungsaktivitäten von 2015 entspricht. Drei Kantone (FR, GR, täten sind um 1.8 % auf CHF 97.9 Millionen Anzahl Grenzmutationen: 14 644 (– 9.3 %) SO) melden einen Rückgang von 0.7 – 1.8 % zurückgegangen, was einem durchschnittli- Anzahl Gebäudemutationen: 40 267 (– 1.9 %) gegenüber dem Vorjahr, während praktisch chen Preis pro Mutation von CHF 1784 ent- Umsatz (in CHF): 97.9 Mio. (– 1.8 %) Umsatz pro Mutation (in CHF): 1784 (+2.4 %) alle anderen Kantone eine Zunahme von spricht (Vorjahr: CHF 1738). Benutzung der Daten ca. 0.2 – 0.6 % verzeichnen. Über die ganze Gebühreneinnahmen (in CHF): 5.1 Mio. (– 23 %) Anzahl Grenzmutationen Schweiz gesehen, sind von dieser Gesamtzahl 50 000 Anzahl Gebäudemutationen Anzahl Datenbezüge: 158 699 (– 2.6 %) 96.8 % aller Liegenschaften in die AV aufge- 45 000 Datenbezüge analog: 27 % 40 000 Datenbezüge digital: 73 % nommen worden (Vorjahr: 96.5 %). Dabei 35 000 haben nun 17 Kantone die 100%ige Flächen- 30 000 25 000 deckung erreicht, aus weiteren sechs Kanto- 20 000 zügen verschiebt sich damit weiter in Rich- nen werden über 98 % gemeldet, während 15 000 10 000 tung digital: 27/ 73 % (Vorjahr 32 / 68 %). bei den letzten drei Kantonen der Vollständig- 5000 0 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Daniel Steudler, pat. Ing.-Geom. keitsgrad für Liegenschaften noch zwischen Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion 84 – 91 % liegt (Vorjahr zwischen 86 – 89 %). swisstopo, Wabern daniel.steudler@swisstopo.ch Die Anzahl der in die AV aufgenommenen Benutzung der Daten Gebäude ist weiter leicht gestiegen auf Der Trend zu weniger Total Gebühreneinnahmen (in Mio.Gebühreneinnahmen Fr) 3 063 357; hier basieren die Angaben von 14.0 hat sich 2016 weiter fortgesetzt. Die Ein- noch zwei Kantonen auf Schätzungen. 12.0 nahmen bleiben mit insgesamt CHF 5.1 Mil- 10.0 lionen (– 23 %) deutlich unter denjenigen Anzahl der in der Nachführung der AV 8.0 Anzahl Grenzmutationen vom Vorjahr. Anzahl Gebäudemutationen tätigen Personen Der 6.0 50 000 Bezug von Daten hat 2016 erstmals seit 45 000 Der Personalbestand hat weiter leicht abge- Beginn 4.0 40 000 dieser Statistik abgenommen nommen und liegt Ende 2016 bei 2960 Per- 35 000 2.0 (158 30 000 699, – 2.6 %). Der Bezug von analogen sonen (– 2.4 %). Die prozentuale Verteilung 0.0 25 000 Daten hat stark abgenommen (42 987, 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 20 000 dieser in der Nachführung der AV tätigen –17 15 000 %) abgenommen, während der Bezug Personen nach Amtsstufe und Berufsgattung 10 000 von 5000 digitalen Daten immer noch zunimmt, ist in den folgenden beiden Abbildungen er- 0 wobei2007sich 2008die2009Zunahme 2010 2011 2012 zu verlangsamen 2013 2014 2015 2016 sichtlich. scheint (115 712, +1.4 %). Das Verhältnis 7.0 % 6.2 % zwischen analogen und digitalen Datenbe- 12.3 % 16.2 % Total Gebühreneinnahmen (in Mio. Fr) 13.6 % 14.0 18.0 % 12.0 86.8 % 39.9 % 10.0 8.0 kantonale Verwaltungen patentierte / r Ingenieur- 6.0 andere öffentliche Geometer / in Stellen Ingenieur / in 4.0 Privatbüros Geomatiker / in resp. 2.0 Geomatiktechniker / in 0.0 Lernende 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 administratives Personal 11
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Standards für den Datenaustausch im Objektwesen Ein reibungsloser Datenaustausch ist eine Grundvoraussetzung für ein funktionierendes E-Government. Der Verein eCH hat eine Reihe von Standards für den Datenaustausch im Objektwesen publiziert. Damit ein Prozess durchgängig über Verwaltungsgrenzen Mit den Standards eCH-0129 und eCH-0131 wurden hinweg funktioniert, braucht es eine Zusammenarbeit. Praxistests durchgespielt und die Tauglichkeit nach- Und damit die Systeme von verschiedenen Verwaltungs- gewiesen. Damit ist eine Alternative zur «Schnitt- einheiten in einem durchgängigen Prozess miteinander stelle für den Datenaustausch zwischen der amtlichen zusammenarbeiten können, braucht es eine hohe Stan- Vermessung und dem Grundbuch (AVGBS)» gege- dardisierung. Diese beiden Komponenten sind in einem ben. Gemäss Artikel 12 Absatz 2 TGBV 2 sind an Stelle föderal aufgebauten Staat wie der Schweiz unerlässlich der AVGBS gleichwertige Übertragungsalternativen für die digitale Verwaltung. Für beide wurden die Struk- zulässig. Die eCH-Standards erfüllen diese Vorausset- turen geschaffen: Für die organisatorische Ebene, also zung. Aufgrund der breit abgestützten Erarbeitung die Zusammenarbeit, schafft E-Government Schweiz mit können die eCH-Meldungen nicht nur vom Grund- der Beteiligung von Bund, Kantonen und Gemeinden buch, sondern auch von allen anderen interessierten den Rahmen. Für die Standardisierung gibt es den Verein Partnern genutzt werden. eCH. E-Government Schweiz hat die Erarbeitung ent- sprechender Standards durch den Verein eCH als eines seiner strategischen Ziele für die Periode 2017 – 2019 Die folgende Grafik soll symbolisch und nicht abschlies- festgelegt. send einerseits die verschiedenen Datenbanken als «stehende Fässer», welche teilweise redundante Inhalte Die eCH-Fachgruppe Objektwesen hat nun eine erste führen müssen, und andererseits mit den «rollenden Serie von Standards erarbeitet, welche Mitte 2017 Fässchen» den Datenaustausch kreuz und quer zwischen formell freigegeben wurden. Einige weitere Standards den Datenbanken darstellen. sind noch in Erarbeitung. Freigegebene eCH-Standards aus dem Bereich Objektwesen: – eCH-0127 Glossar Objektwesen GWR – eCH-0129 Datenstandard Objektwesen – eCH-0131 Meldungen der amtlichen Vermessung an Dritte Vermessung Gebäude- – eCH-0132 Objektwesen – Domäne Versicherung versicherung – eCH-0133 Objektwesen – Domäne Steuern – eCH-0134 Grundbuchmeldungen an Dritte – eCH-0178 Datenstandard notarielle Grundbuchbelege Diese liegen in Deutsch und Französisch vor und sind kostenlos abrufbar auf www.ech.ch. Grundbuch Bau- verwaltung In Bearbeitung sind zurzeit: – eCH-0206 Mutationsmeldungen aus dem GWR1 an Dritte – eCH-0211 Baugesuch – eCH-0216 Nachführung GWR durch Bauverwaltungen Steuern Schätzungen Zurückgestellt ist vorläufig die Überarbeitung von: – eCH-0130 Objektwesen – Domäne Bauwesen Mit diesen Standards kann die historisch gewachsene Flut proprietärer Schnittstellen der verschiedenen Part- Eine zentrale Forderung bei der vorgesehenen Einfüh- ner auf eine einheitliche Basis gestellt werden. Die rung des neuen Datenmodells für die amtliche Vermes- Standards erlauben einerseits die weitgehende Automa- sung (DM.flex) war und ist es, dass die Kundenbedürf- tisierung von Meldungen an Fremdsysteme, ausgelöst nisse (so weit noch verlangt) weiterhin erfüllt werden durch «Ereignisse», wie beispielsweise den «Vollzug können. Das ist auch mit den eCH-Standards gewähr- einer Grenzmutation im Grundbuch». Andererseits er- leistet. Voraussetzung ist natürlich, dass keine relevante lauben sie mittels «base deliveries» den periodischen inhaltliche Reduktion bei der amtlichen Vermessung2 Abgleich der verschiedenen Datenbanken. 1 vorgenommen wird. Dasselbe gilt sinngemäss für alle 1 2 GWR steht für das Gebäude- und Wohnungsregister des Bundesamtes Technische Verordnung des EJPD und des VBS über das Grundbuch für Statistik. (TGBV), SR 211.432.11 12
Fachbeiträge cadastre Nº 25, Dezember 2017 Partner im Objektdatenaustausch: Es kann nur geliefert werden, was vorhanden ist. Es ist aber grundsätzlich alles, was vorhanden ist, den Dritten verfügbar zu ma- chen, soweit dies mit dem Datenschutz vereinbar ist. eCH entwickelt Standards im Bereich E-Government Bei der vorgesehenen Flexibilisierung der amtlichen Ver- für eine effiziente digitale Zusammenarbeit zwischen messung dürfte eine allenfalls notwendige Anpassung Behörden, Unternehmen und Privaten. eCH baut auf der eCH-Schnittstellen einfacher sein, als bei der AVGBS, die Zusammenarbeit privater und öffentlicher Partner. weil dazu keine Verordnungsänderung notwendig ist. Fachgruppen stellen sicher, dass die Standards mit Allerdings arbeitet auch eCH nach exakt vorgegebenen hoher Qualität und frei von Einzelinteressen entwi- Genehmigungsprozessen und damit verbundenen Fris- ckelt werden. Christian Dettwiler ist Leiter der Fach- ten für die einzelnen Prozessschritte. gruppe «Objektwesen». Allen Schnittstellen ist gemeinsam, dass immer mindes- tens zwei Partner davon betroffen sind. Das gilt für die eCH Verein für E-Government Standards eCH-Standards umso mehr, als damit eine breite An- Geschäftsstelle: wendung vorgesehen wird, im Gegensatz zu den bishe- Mainaustrasse 30 rigen bilateralen Schnittstellen. Um diese Herausforde- Postfach rung zu meistern, dürfte es notwendig sein, pro Kanton 8034 Zürich ein Einführungskonzept zu erarbeiten und die Realisie- Telefon: 044 388 74 64 rung danach als Projekt in einem relativ kurzen Zeitrah- E-Mail: info@ech.ch men abzuwickeln. Web: www.ech.ch Christian Dettwiler, pat. Ing.-Geom. Leiter eCH-Fachgruppe Objektwesen christian.dettwiler@tg.ch 13
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