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Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Dezember 2019 Nº 31 cadastre Fachzeitschrift für das schweizerische Katasterwesen swisstopo wissen wohin Der ÖREB-Kataster – eine Erfolgsgeschichte Der Bundesrat setzte per 1. Oktober 2009 die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) in Kraft. Mit dem gesetzlichen Auftrag und dem Startschuss zur schweizweiten Einführung des ÖREB-Katasters bis Ende 2019 endete eine mehr als 10 Jahre dauernde Vorbereitung. ► Seite 4 Empfehlung «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum – Aufteilungsplan» Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» ging es darum, zusammenzustellen, welche Rechte betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert sind und zu erarbeiten, wie sie zukünftig in der amtlichen Ver- messung dreidimensional abgebildet werden könnten. Anfang 2020 wird nun eine Empfehlung inklusive Datenmodell DM.STWE publiziert. ► Seite 14 Neuenburg: Patenschaft für Grenzsteine lanciert! Der Kanton Neuenburg hat eine Patenschaftskam- pagne für die Restaurierung der Grenzsteine – ein historisches Erbe, das unter den Folgen der Zeit gelitten hat – lanciert. Die Aktion war ein grosser Erfolg; schon nach einer Woche waren 75 % der Grenzsteine ver- geben. ► Seite 22 BIM im Untergrund? Die digitale Modellierung von urbaner Umgebung steht seit einiger Zeit im Fokus – nicht zuletzt durch die Verbreitung der BIM-Methode. Die Haute école du paysage, d’ingénierie et d’archi- tecture de Genève (HEPIA) wurde vom Bundesamt für Landestopografie swisstopo und dem Kanton Genf beauftragt zu untersuchen, inwieweit die beiden Technologien für eine strukturierte Modellierung der sich im Untergrund befindenden Objekte benutzt werden können. ► Seite 26 Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Landestopografie swisstopo Confédération suisse www.swisstopo.ch Confederazione Svizzera Confederaziun svizra
cadastre Nº 31, Dezember 2019 Inhalt Editorial3 Fachbeiträge Der ÖREB-Kataster – eine Erfolgsgeschichte 4–6 ÖREB-Kataster: Stand Einführung bis Ende 2019 7 Revision der Verordnung zum ÖREB-Kataster 8 Grenzsteine – ein historisches Erbe Strategie des ÖREB-Katasters für die Jahre 2020 – 2023 und Massnahmenplan 9 Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2020 – 2023 und Massnahmenplan 10 DM.flex, das neue Datenmodell der amtlichen Vermessung – Statusbericht 2019 11 – 13 Empfehlung «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum – Aufteilungsplan» 14 – 16 Monitoring des volkswirtschaftlichen Nutzens der Daten der amtlichen Vermessung 2018 17 Impressum «cadastre» Redaktion: Periodische Nachführung 2015 – 2018 in der Stadt Zürich 18 – 21 Karin Markwalder, Elisabeth Bürki G yger und Marc Nicodet Neuenburg: Patenschaft für Grenzsteine lanciert! 22 – 25 Auflage: BIM im Untergrund? 26 – 28 1600 deutsch / 700 französisch Erscheint: 3 x jährlich Neue Satellitensysteme bei swipos 29 – 30 Adresse der Redaktion: Bundesamt für Landestopografie swisstopo Mitteilungen Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Informationsveranstaltung ÖREB-Kataster 2019: Rückblick 31 Seftigenstrasse 264 3084 Wabern Neu patentierte Ingenieur-Geometerinnen und -Geometer 2019 – Telefon 058 464 73 03 Patentübergabe in feierlichem Rahmen 32 vermessung@swisstopo.ch www.cadastre.ch SwissGeoLab: ein begegnungsreicher Sommer 33 Personelles aus dem Bereich «Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion» 33 ISSN 2297-6086 ISSN 2297-6094 Kreisschreiben und Express: jüngste Veröffentlichungen 34 Veranstaltungen und Weiterbildung Staatsexamen 2020 zur Erlangung des Geometerpatents 34 Kolloquien des Bundesamtes für Landestopografie swisstopo 2020 35 Spirgarten 2020 35 Legende ► Amtliche Vermessung ► ÖREB-Kataster ► Allgemeine Artikel 2
cadastre Nº 31, Dezember 2019 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser und umzusetzen. Sie sind herausfordernd und werden uns sowohl bei der AV wie auch beim ÖREB-Kataster Am 14. August 2019 hat Bundesrätin Viola Amherd, wesentlich weiterbringen. Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Ver- Die vorliegende Ausgabe von «cadastre» thematisiert teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, die Stra- sowohl in der AV wie auch beim ÖREB-Kataster das Er- tegien 2020 – 2023 für die amtliche Vermessung (AV) reichte und beschreibt konkrete Vorhaben wie die digi- wie auch für den Kataster der öffentlich-rechtlichen tale Dokumentation des Stockwerkeigentums, den Start Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) genehmigt des ChangeBoards zum DM.flex, die 3D-Daten im Unter- und unterzeichnet. Damit wurden pro Verbundaufgabe grund sowie einen Erfahrungsbericht zur Periodischen Christoph Käser je drei Stossrichtungen zur Umsetzung in den nächsten Nachführung. vier Jahren festgelegt. Vorgängig hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 den Rahmenkredit Ihnen und Ihren Angehörigen wünsche ich frohe Fest- 2020 – 2023 für die Abgeltungen an die AV und den tage und beruflich wie privat ein erfülltes neues Jahr. ÖREB-Kataster von insgesamt CHF 59 Mio. beschlossen. Somit ist die Finanzierung von Seiten Bund – vorbehält- Christoph Käser, dipl. Ing. ETH Leiter Prozess «Amtliche Vermessung und ÖREB-Kataster» lich der Zustimmung durch das Parlament – gesichert. Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion swisstopo Beiden Strategien ist gemeinsam, dass zuerst die ange- fangenen Arbeiten zu vollenden sind, bevor schweiz- weit neue Aufgaben in Angriff genommen werden. Bei der AV soll der AV93-Qualitätsstandard über die ganze Schweiz erreicht werden. Beim ÖREB-Kataster geht es um die Einführung der ersten 17 ÖREB-Themen nach Bundesrecht: flächendeckend, homogen und aktuell über die ganze Schweiz. Mit der 2. Stossrichtung wird die gesamtschweizerische Entwicklung bis Ende 2023 angesprochen. Dabei soll die AV zu einem Kataster mit geometrischem Gebäude- verzeichnis erweitert werden, die an das Grundstück- informationssystem die eigentümerverbindlichen Geo- referenzdaten inkl. Stockwerkeigentum und abbildbaren Dienstbarkeiten liefert. Der ÖREB-Kataster soll mit zu- sätzlichen ÖREB-Themen nach Bundesrecht sowie den Zusätzen «Neue und laufende Änderungen an ÖREB» und «ÖREB mit rechtlicher Vorwirkung» erweitert wer- den. Ebenfalls gemeinsam ist beiden Strategien die 3. Stoss- richtung, bei der nicht mehr flächendeckend und ge- samtschweizerisch vorgegangen wird, sondern mittels Studien, Analysen und Schwergewichtsprojekten Er- kenntnisse gewonnen und Entscheidgrundlagen erar- beitet werden, die allenfalls in der nächsten Strategie- periode 2024 – 2027 zur breiten Umsetzung kommen sollen. Auf der Basis von Strategie und Massnahmenplan erar- beiten die Kantone bis Ende Jahr ihre kantonalen Um- setzungspläne. Alles zusammen bildet die Grundlage für die entsprechenden Programmvereinbarungen 2020 – 2023, die zwischen Bund und Kanton im ersten Quartal 2020 abgeschlossen werden sollen. Ich freue mich da- rauf, gemeinsam mit Ihnen diese Strategien anzugehen 3
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Der ÖREB-Kataster – eine Erfolgsgeschichte Der Bundesrat setzte per 1. Oktober 2009 die Verordnung über den Kataster der öffentlich- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) in Kraft. Mit dem gesetzlichen Auftrag und dem Startschuss zur schweizweiten Einführung des ÖREB-Katasters bis Ende 2019 endete eine mehr als 10 Jahre dauernde Vorbereitung. Wie es zu diesem Auftrag kam und welche Klippen bei der Umsetzung zu meistern waren, hält dieser Beitrag fest. Der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- Daten über die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbe- schränkungen (ÖREB-Kataster) basiert auf den Arbeiten schränkungen neben weiteren raumrelevanten, z. B. be- und Studien verschiedener «Vordenker». Deren Ideen hördenverbindlichen, Daten verwaltet werden. Der bzw. Studienergebnisse wurden in den nachfolgend Raumkataster sollte zusammen mit dem Grundbuch und kurz dargestellten Dokumenten festgehalten. Es lohnt der amtlichen Vermessung die rechtliche Situation des sich auch heute noch, diese Dokumente zu lesen: Sie Bodens möglichst umfassend darstellen. Für den Aufbau sind spannend und zeugen von Innovationsgeist und eines solchen Raumkatasters sollten folgende fünf Weitsicht. Die Berichte sind zu finden unter: Grundsätze beachtet werden: www.cadastre.ch /oereb-public Reiter «Berichte». 1. Die Datenherren und die Dateninhalte sind durch den Rechtsraum definiert. «Cadastre 2014» – die Vision 2. Geodaten sind zu priorisieren, d. h. die Daten über Der Grundstein zum ÖREB-Kataster wurde 1998 im Be- die wichtigsten darstellbaren Beschränkungen sollen richt «CADASTRE 2014 – Die Vision eines zukünftigen den Inhalt des Raumkatasters bilden. Die Auswahl Katastersystems»1 gelegt. Die Autoren hielten in ihrem der Daten für den Raumkataster erfolgt gemäss den Bericht sechs Kernaussagen für ein zukünftiges Katas- Bedürfnissen. tersystem fest. 3. Es ist eine gesamtschweizerische Sicht anzustreben. 4. Gemeinsame Minimaldatenmodelle sind anzustre- 1. Kernaussage ben. Diese sollen die Gesetzesbestimmungen einhal- Cadastre 2014 wird die vollständige rechtliche ten und auf bestehenden Modellen aufbauen. Situation des Bodens zeigen, inklusive der öffentlich- 5. Es ist auf Bestehendem aufzubauen, indem bewährte rechtlichen Rechte und Einschränkungen! Arbeitsabläufe beibehalten und Synergien genutzt werden. Ein zukünftiger Kataster für ein Stück Land wird nicht Hauptempfehlungen waren die gemeinsame Festlegung nur die Eigentümerin resp. den Eigentümer benennen, und der Austausch minimaler Datenmodelle, der Aufbau sondern zusätzlich auch die gesamte rechtliche Situa- des Raumkatasters auf den heutigen GIS-Fachstellen der tion, die für dieses Stück Land gilt, abbilden. Das um- Kantone und die Bereitstellung und der Unterhalt eines fasst also Dienstbarkeiten, aber auch öffentlich-recht- Portals durch den Bund (Koordination, Geo-Information liche Eigentumsbeschränkungen und behördenverbind- und Services KOGIS, swisstopo), das die Daten der ver- liche Beschränkungen, die zu beachten sind. schiedenen Verwaltungen vernetzt. Der Bericht löste weltweit grosse Beachtung aus – er Zum generellen Vorgehen resp. dem Umgang mit Daten wurde in 27 Sprachen übersetzt – und führte auch in wurde unter anderem empfohlen: der Schweiz zu entsprechenden Abklärungen. • Die weitere Ausarbeitung des Raumkatasters muss unter Mitsprache aller betroffenen Verwaltungen «Raumkataster aus Sicht der öffentlichen Verwal- erfolgen. Nur so kann eine weite Akzeptanz und tung» – grundsätzliche Empfehlungen schliesslich der Erfolg gewährleistet werden. Die Autoren des Berichts «Raumkataster aus Sicht der • Alle beteiligten Verwaltungen müssen eine klare Vor- öffentlichen Verwaltung»2 von 2004, machten Empfeh- stellung von den Zielen eines Raumkatasters haben. lungen aus der Sicht von fünf Verwaltungen, mit denen • In erster Priorität müssen der Bauzonenplan und die Interviews geführt worden waren. Der Bericht definierte Richtpläne aufgenommen werden. Zudem sollen der den Begriff «Raumkataster» als Einrichtung, in der die Plan des Grundbuchs (Parzellen), der Übersichtsplan 1 Jürg Kaufmann, Daniel Steudler, in Zusammenarbeit mit der Arbeits- und die Metadaten zur Verfügung stehen. gruppe 1 der FIG-Kommission 7 • Damit kein Interpretationsspielraum mehr möglich ist, 2 Richard Meyer unter Mitarbeit von Ivo Leiss, Ernst Basler+Partner, im Auftrag der Arbeitsgruppe «Geografische Informationssysteme der müssen wo nötig die Bauzonenpläne auf Parzellenge- Schweizerischen Informatikkonferenz» nauigkeit überarbeitet werden (Revision). 4
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Abbildung: Zusammenspiel «Die Informationssysteme über raumwirksame cherungssektor, Ingenieure, Juristinnen, Grundbuchver- ÖREB-Kataster mit dem Rechte und insbesondere der ÖREB-Kataster» – walter und Politikwissenschaftler – war. Aber man liest Rahmen- und den minima- len Geodatenmodellen Basis der rechtlichen Grundlagen und der Umset- auch, wie unterschiedlich die Meinungen über einen zung ÖREB-Katasters ausfielen: Einige Mitglieder der Gruppe Im Sommer 2004 nahm unter der Federführung des bezweifelten, dass sich ein ÖREB-Kataster ohne Vermes- Bundesamtes für Landestopografie swisstopo die Arbeits- sungsaufwand überhaupt realisieren lasse. Andere vo- gruppe SIDIS3 ihre Arbeiten auf. Ihr Auftrag war, das bis tierten für einen schrittweisen Aufbau mit Priorisierung anhin noch neue und wenig erforschte Problem der Be- der Datenebenen. Und die Benutzerseite hätte eine handlung und Veröffentlichung der Information, welche breitere Palette von ÖREB und auch die Verbindung mit bei der Festlegung der räumlichen Wirkungen, die sich anderen raumrelevanten Informationen, zum Beispiel aus dem Vollzug der öffentlich-rechtlichen Erlasse erge- einem Leitungskataster, gewünscht. ben, zu studieren. Ihr Auftrag umfasste konkret fünf Diese Arbeiten und viele weitere Studien führten dazu, Zielsetzungen dass 2008 im GeoIG in den Artikeln 16 bis 18 der • Wissenschaftlich: genauere und erschöpfende Defini- ÖREB-Kataster definiert und rechtlich verankert wurde. tion des Begriffs der öffentlich-rechtlichen Eigentums- Die Ausführungsbestimmungen folgten im Herbst 2009 beschränkung (ÖREB) (Erarbeitung einer Typologie), in den entsprechenden Verordnungen ebenso wie die • Juristisch: Definition der rechtlichen Bedingungen Festlegung der 17 ÖREB-Themen sowie des Einführungs- bezüglich der Sicherheit und der Auswirkungen der termins auf Ende 2019. Abgabe der Informationen. • Technisch: Festlegung der Mittel und Wege, die eine zuverlässige Abgabe der Informationen ermöglichen. Umsetzung der Vorarbeiten – 1. Etappe der Einfüh- • Organisatorisch: erschöpfende Definition der Partne- rung ÖREB-Kataster rinnen und Partner (auf Bundes-, Kantons- und Ge- Im 2010 wurden die Kantone eingeladen, sich für die meindeebene sowie aus der Privatwirtschaft) für eine Umsetzung des ÖREB-Katasters in der 1. Etappe zu be- solche Informationsabgabe und des Daten- und Infor- werben. Bundesrat Ueli Maurer, damaliger Vorsteher mationsflusses. des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz • Finanziell: Ermittlung der Kosten und der wirtschaft- und Sport VBS, legte 2011 schliesslich die Kantone Bern, lichen Vorteile einer solchen Abgabe. Genf, Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Thurgau und Zürich als Pilotkantone der 1. Etappe fest. Zeitgleich Die Arbeiten der Arbeitsgruppe SIDIS wurden durch erfolgte die Erarbeitung und Festlegung des Rahmen- die gleichzeitig laufende Erarbeitung des GeoIG 4 beein- modells zum ÖREB-Kataster. Dieses wurde an einer kon- flusst; ihre Erkenntnisse fanden wiederum Eingang in ferenziellen Anhörung vernehmlasst und 2011 in Kraft die Gesetzesentwürfe. gesetzt. Der Schlussbericht von SIDIS, «Die Informationssysteme Auf Basis der vom Vorsteher des VBS unterzeichneten über raumwirksame Rechte und insbesondere der Strategie für den ÖREB-Kataster 2012 – 2015 führten die ÖREB-Kataster», ist nach wie vor sehr lesenswert. Es ist Pilotkantone den ÖREB-Kataster bis 2015 ganz oder in ersichtlich, wie weitsichtig die heterogen zusammen- Teilgebieten (Kantone Bern und Zürich) ein. Die Ergeb- gesetzte Gruppe – es hatte Vertreterinnen und Vertreter nisse der Pilotkantone wurden in verschiedenen Studien aus Bund und Kantonen, aus dem Banken- und Versi- analysiert, mit folgenden Schlüssen für die 2. Etappe: 3 • Alle Pilotkantone konnten eine Betriebsorganisation SIDIS: Groupe de travail système d'information sur les droits à incidence spatiale und eine technische Lösung aufbauen, die den Bun- 4 Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), desvorgaben entsprachen. SR 510.62 5
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 • Kantonale Rahmenbedingungen wie die Kantonsgrös- liche Beurteilungen zur Wirtschaftlichkeit: z. B. lässt se, politische Einschränkungen, die Organisation der sich bereits bei der Berücksichtigung von drei aus- kantonalen Verwaltung, der Ausbaustand der kanto- gewählten Zielgruppen (Gemeinden, Notariate, Geo- nalen Geodaten-Infrastruktur und der Zustand der meterbüros) den Betriebskosten der Pilotkantone ein Daten vor der Umsetzung des ÖREB-Katasters hatten höherer jährlicher Nutzen für diese Zielgruppen ge- die Wahl der Lösungen und die Zielerreichung mit- genüberstellen. bestimmt. Empfehlenswert war die grösstmögliche • Insbesondere ein Quervergleich zwischen Zielgruppen Unabhängigkeit zwischen Geodaten und Rechtsdo- aus Kantonen mit und ohne ÖREB-Kataster illustriert, kumenten, damit bei Änderungen nicht auch Anpas- dass der Kataster bereits Wirkungen entfaltet. sungen auf der jeweils anderen Ebene erforderlich Anfang 2020 werden 20 Kantone ihr ÖREB-Kataster- wurden. system in Betrieb haben (vgl. Seite 7). • Die Pilotkantone sahen einen klaren Mehrwert durch die fachstellenübergreifenden, schriftlich vereinbarten Fazit: Eine Erfolgsgeschichte Datenlieferungsprozesse sowie der dadurch definier- Wie die Nutzungsstatistiken zeigen und durch die Um- ten und prüfbaren Datenqualität. Zudem wurde durch frage 2017 bestätigt wurde, wird der ÖREB-Kataster den nationalen Zugang und den schweizweit homo- benutzt und ist in den professionellen Kreisen bekannt. genen Auszug die einfache Nutzung des ÖREB-Katas- Viele Notariate legen heute bei einem Landhandel ters durch alle ermöglicht. Als Folge davon wurde die einen ÖREB-Katasterauszug bei, damit die Käuferschaft Rechtslage besser bekannt, was indirekt zu einer Er- in Kenntnis dieser Informationen ihren Entscheid fällen höhung der Rechtssicherheit führte. kann. • Die Kosten zur Einführung des ÖREB-Katasters waren angemessen und zumutbar. Einsparungen entstanden Was den Projektverlauf anbelangt, hat sich herausge- durch eine bessere Organisation der ÖREB-Kataster- stellt, dass die Einführung des ÖREB-Katasters weniger themen für die öffentliche Verwaltung, durch die ho- eine technische als eine organisatorische Herausforde- mogeneren und harmonisierten Rechtsanwendungen, rung war: nämlich an die rechtsgültigen ÖREB-Informa- durch schnellere Entscheidungen und durch die er- tionen zu kommen und die Veränderungen an diesen höhte Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandor- in über verschiedene Fachstellen vereinbarten Prozessen tes Schweiz. sichtbar werden zu lassen. In dem Sinn ist der ÖREB- Kataster eigentlich ein Organisationsprojekt, das zusätz- Mit der Strategie 2016 – 2019 erfolgte der Startschuss lich mehr Ordnung in die durch die verschiedenen Ver- zur flächendeckenden Umsetzung und Einführung des waltungsebenen erlassenen öffentlich-rechtlichen Eigen- ÖREB-Katasters bis Ende 2019. tumsbeschränkungen bringt. Vor 20 Jahren wurde der Gedanke ÖREB-Kataster im Be- Umsetzung 2. Etappe – schweizweite Einführung richt «Cadastre 2014» geboren, vor 10 Jahren wurden In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, Notwendigkeit, die entsprechenden Rechtsgrundlagen in Kraft gesetzt Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit und heute können wir die Einführung des ÖREB-Katas- des ÖREB-Katasters zu evaluieren, wurde im Winter ters feiern. Ein voller Erfolg, zu dem ich allen Beteiligten, 2016 /17 mittels einer breiten Befragung sowohl der Be- insbesondere den in swisstopo mit dem Projekt betrau- völkerung wie auch von 10 Zielgruppen in 13 Kantonen ten drei Fachleuten Christoph Käser (Leitung), Isabelle die Nullmessung durchgeführt. Dabei wurden sowohl Rey und Rolf Zürcher, meinen grossen Dank ausspreche. Pilotkantone wie auch Kantone, die den ÖREB-Kataster noch nicht eingeführt hatten, berücksichtigt. Die Evalua- Marc Nicodet, pat. Ing.-Geom. tion 2017 kam zur folgenden Gesamtbewertung: Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion • Die Notwendigkeit für eine zentrale Zurverfügung- swisstopo, Wabern stellung von ÖREB-Daten im Geoportal der Kantone marc.nicodet@swisstopo.ch ist bei den Zielgruppen vorhanden. • Der ÖREB-Kataster ist dort, wo er bereits genutzt werden kann, als zweckmässig zu bezeichnen. • Für den allergrössten Teil der Nutzenden des Katas- ters aus den professionellen Zielgruppen lassen sich Effizienzgewinne erzielen. Eine Gegenüberstellung von Kosten und Einsparungen erlaubt unterschied- 6
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 ÖREB-Kataster: Stand Einführung bis Ende 2019 Der gesetzliche Auftrag sieht vor, dass der ÖREB-Kataster bis Ende 2019 schweizweit einzu- führen ist. Wie weit sind wir? Mit den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Glarus und Tessin gingen im 2019 weitere Kantone online. www.cadastre.ch /ch: Im Jahr 2009 beschloss der Bundesrat, gemeinsam mit Mit den Kantonen Aargau, Appenzell Innerrhoden, Gla- Per Mausclick zu den den Kantonen den Kataster der öffentlich-rechtlichen rus und Tessin gingen bis Ende 2019 weitere Kantone ÖREB-Informationen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) zu entwi- der 2. Etappe online. Via kantonales Geoportal können Übersicht über die kantonalen ÖREB-Katas- ckeln und zu finanzieren. In den Jahren 2014 und 2015 Informationen über die öffentlich-rechtlichen Eigen- terportale gingen im Rahmen der 1. Etappe acht Kantone mit ihren tumsbeschränkungen abgerufen werden: ÖREB-Geoportalen online. Es waren dies Bern, Genf, • Kanton Aargau: www.cadastre.ch /ag Jura, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Thurgau und • Kanton Appenzell Innerrhoden: www.cadastre.ch /ai Zürich. In diesen Kantonen kann seither direkt auf den • Kanton Glarus: www.cadastre.ch /gl ÖREB-Kataster des Kantons oder Teilen davon zugegrif- • Kanton Tessin: www.cadastre.ch / ti fen werden. Der Kanton Bern schaltet seit Beginn 2016 laufend neue Gemeinden auf. Der Kanton Zürich hat Anfang 2020 wollen die Kantone Appenzell Ausser- per Ende Oktober 2019 nun alle Gemeinden aufgeschal- rhoden, Freiburg, Graubünden, Schaffhausen, Solothurn tet. und Zug mit ihrem ÖREB-Katasterportal online gehen. Im 2017 sind die ersten Kantone der 2. Etappe mit ihrem Per 1. Dezember 2019 waren 1388 von 2212 Gemein- ÖREB-Geoportal online gegangen. Es handelte sich da- den im ÖREB-Kataster aufgeschaltet; dies umfasst 56 % bei um die Kantone Luzern, Schwyz und Wallis. Im 2018 der Fläche und 68 % der Einwohnerinnen und Einwoh- folgten die Kantone Basel-Landschaft und Uri. Bis im ner der Schweiz. August 2019 gingen auch die Kantone Basel-Stadt und Waadt mit ihrem Portal online. Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion swisstopo, Wabern Legende Verfügbar Einführung geplant 2019 Einführung geplant 2020 Einführung geplant ab 2021 Stand: 1. Dezember 2019 7
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Revision der Verordnung zum ÖREB-Kataster Ab 2020 setzt der Bundesrat Vereinfachungen in der Handhabung des ÖREB-Katasters in Kraft. Es geht unter anderem um eine klarere Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Katas- ters und den Zusatzfunktionen, der Vereinfachung des Katasterauszugs und dem Verzicht auf dessen nachträgliche Beglaubigung, um Bundesbeiträge an die künftige Weiterentwicklung des Katasters durch die Kantone sowie um die nötige Rechtsgrundlage für eine Zusammenarbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. September Ein grosser Dank gilt der Arbeitsgruppe für die geleistete 2019 die Änderung der ÖREBKV 1 genehmigt und per zielführende Arbeit. 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Die Revision der ÖREBKV beinhaltet hauptsächlich folgende Punkte: Christoph Käser, dipl. Ing. ETH • klare Unterscheidung zwischen der Grundfunktion des Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion swisstopo, Wabern Katasters und den verschiedenen Zusatzfunktionen; christoph.kaeser@swisstopo.ch • explizite Regelung des unbestrittenen Grundsatzes der 2345 Massgeblichkeit der rechtskräftigen Beschlüsse; • Klärung des Verhältnisses zwischen dem ÖREB-Katas- Mitglieder Arbeitsgruppe Revision ÖREBKV ter und dem Grundbuch; swisstopo • Pflicht zur Darstellung von Zusatzinformationen über • Käser Christoph, Leitung rechtliche Vorwirkungen von Fachstellen des Bundes; • Rey Isabelle, Protokoll • Buogo Alain / Zürcher Rolf • Vereinfachung des Auszugs; • Verzicht auf die Pflicht zur Anbietung eines beglaubig- CadastreSuisse 2 ten Auszugs; • Buttliger Jean-Marc, BS • Rechtsgrundlage für Bundesbeiträge an die Weiter- • Niggeler Laurent, GE entwicklung des Katasters; GKG3 • befristete Weiterführung des Koordinationsgremiums • Giezendanner Rolf, ARE für den ÖREB-Kataster; • Aufhebung bzw. Anpassung der Übergangsbestim- KKGEO 4 • Rolli Simon, Leitung Teil BPUK 5 mungen; • Hösli Thomas / Hinn Stephanie, LU • Schaffung der Rechtsgrundlage für die Zusammen- arbeit mit dem Fürstentum Liechtenstein. Städteverband • Früh Christine, Bern Den Kantonen wird es künftig freistehen, ob sie eine Be- • Graeff Bastian, Zürich glaubigung von Auszügen anbieten wollen oder nicht. Juristische Begleitung • Kettiger Daniel, kettiger.ch - law§solutions Intensiv diskutiert wurde die Pflicht zur Darstellung von • Küttel Anita / Pickel Madeleine, swisstopo Zusatzinformationen über die rechtlichen Vorwirkungen • Moshe Amir, Basel von laufenden Änderungen, welche von der zuständigen • Sutter-Somm Thomas, Universität Basel Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Fazit: Das Interesse an einer schweizweit einheitlichen Darstellung und die zu gewinnende Rechtssicherheit rechtfertigen den für die Kantone zusätzlichen Aufwand. Eine entsprechende Pflicht zur Darstellung solcher kan- tonalen oder kommunalen Zusatzinformationen muss jedoch in der jeweiligen kantonalen Gesetzgebung ver- ankert werden. 2 CadastreSuisse: Konferenz der kantonalen Katasterdienste 3 GKG: Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes 4 1 Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- KKGEO: Konferenz der Kantonalen Geoinformationsstellen 5 beschränkungen (ÖREBKV), SR 510.622.4 BPUK: Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-Konferenz 8
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Strategie des ÖREB-Katasters für die Jahre 2020 – 2023 und Massnahmenplan Ende 2019 wird der Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB- Kataster) in nahezu allen Kantonen oder Teilen davon eingeführt sein. Die Strategie des ÖREB-Katasters für die Jahre 2020 – 2023 ist daher darauf ausgerichtet, alle ÖREB-Themen über die ganze Schweiz einzuführen sowie den ÖERB-Kataster nach Bedarf und / oder punktuell zu erweitern. Basis für Strategie und operative Planung auf allen föde- Kantone, die noch nicht über die Flächendeckung ver- ralen Ebenen bildet die Vision für den ÖREB-Kataster. fügen, haben in erster Linie die 1. Stossrichtung um- Sie dient als Orientierung für gegenwärtige und zukünf- zusetzen. Für Kantone mit erreichter Flächendeckung tige Handlungsoptionen und lautet: gelten die Stossrichtungen ab der 2. Stossrichtung als massgebend. Der ÖREB-Kataster Die in der Strategie formulierten Stossrichtungen wur- • trägt dazu bei, die Rechtssicherheit beim Grund- den in einzelne, konkrete Massnahmen heruntergebro- eigentum zu erhöhen; chen, ergänzt mit den jeweiligen Verantwortlichkeiten • stellt schweizweit aktuelle und zuverlässige auf Stufe Bund und Kanton sowie den zeitlichen Vor- öffentlich-rechtliche Grundstückinformationen gaben. einfach zur Verfügung; Die Strategie des ÖREB-Katasters und der Massnahmen • ist über einen zentralen Zugang zusammen mit plan stehen allen Leserinnen und Lesern zur Verfügung den Grundbuchinformationen abrufbar; auf: www.cadastre.ch /oereb Rechtliches & Publika- • ist bei der Bevölkerung als amtliche Informations- tionen Weisungen. quelle etabliert; • unterstützt die Digitalisierung in der Verwaltung. Christoph Käser, dipl. Ing. ETH Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion swisstopo, Wabern christoph.kaeser@swisstopo.ch Stossrichtungen der Strategie 2020 – 2023 In der Strategieperiode 2020 – 2023 werden drei strate- gische Stossrichtungen unterschieden: 1. Stossrichtung: Einführung der ÖREB-Themen über die ganze Schweiz Der ÖREB-Kataster mit den ersten 17 ÖREB-Themen nach Bundesrecht ist flächendeckend, homogen und aktuell in Betrieb. 2. Stossrichtung: Inhaltliche Erweiterung des ÖREB-Katasters über die ganze Schweiz Der ÖREB-Kataster wird erweitert mit zusätzlichen ÖREB-Themen nach Bundesrecht sowie den Zusätzen «Neue und laufende Änderungen an ÖREB» und «ÖREB mit rechtlicher Vorwirkung». 3. Stossrichtung: Punktuelle Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters Im Hinblick auf die Strategie 2024 – 2027 werden Schwergewichtsprojekte und punktuelle Vorarbeiten zur Weiterentwicklung des ÖREB-Katasters durchgeführt. Im Fokus stehen Abklärungen zur Einführung von weite- ren ÖREB-Themen, die Erhöhung der Rechtssicherheit und der Umgang mit weiteren Beschränkungen. 9
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Strategie der amtlichen Vermessung für die Jahre 2020 – 2023 und Massnahmenplan Die Strategie der amtlichen Vermessung (AV) wird für jeweils vier Jahre bestimmt. Die Stossrichtungen für die Strategieperiode 2020 – 2023 lauten: Erreichen des AV93-Standards über die ganze Schweiz; die Erweiterung der AV mit dem neuen Datenmodell DM.flex, dem Gebäudeverzeichnis und den abbildbaren Dienstbarkeiten; die Weiterentwicklung zum Grundstücksinformationssystem inkl. Stockwerkeigentum sowie punktuelle Weiter- entwicklungen. Basis für Strategie und operative Planung Stossrichtungen der Strategie 3. Stossrichtung: Punktuelle Weiterentwick- auf allen föderalen Ebenen bildet die Vision 2020 – 2023 lung der amtlichen Vermessung für die amtliche Vermessung. Sie dient als Für die Strategieperiode 2020 – 2023 wurden Die amtliche Vermessung darf und will nicht Orientierung für gegenwärtige und zukünf- drei Stossrichtungen definiert: stehenbleiben. Es gilt, das neue Datenmodell tige Handlungsoptionen und lautet: DM.flex modular weiterzuentwickeln, Auf- 1. Stossrichtung: Erreichung des AV93- gaben und Prozesse – gerade in Zusammen- Qualitätsstandards über die ganze Schweiz Die amtliche Vermessung bringt hang mit der digitalen Gesellschaft – zu Flächendeckende Referenzdaten im Quali- Geowissen für eine G esellschaft im optimieren und diese Veränderungen über tätsstandard AV93 sind die Voraussetzung Wandel die Zeit zu dokumentieren. Das zukünftige unter anderem für den Kataster der öffent- Die Gesellschaft wandelt sich von einer modulare Datenmodell sowie die Aufgaben- lich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Informations- zu e iner Wissensgesell- und Prozessoptimierung sind konkrete Her- (ÖREB-Kataster), für die Erweiterung des schaft. Mit eigentümerverbindlichen ausforderungen unserer Verbundaufgabe. Gebäude und- Wohnungsregisters sowie Georeferenzdaten und beschreibenden Hingegen sind die Massnahmen zum digita- die Einführung des Datenmodells DM.flex. Informationen schafft die amtliche Ver- len Wandel und zur Erweiterung in Richtung Die provisorisch numerisierten Vermessungs- messung raumbezogenes Wissen. Sie 3D-Kataster (mit Ausnahme des Stockwerk- werke sind abzulösen. Es gilt, geeignete stellt es allen zur Verfügung und setzt eigentums) noch offen formuliert. Deshalb Möglichkeiten zur stärkeren Mitfinanzierung dabei innovative Lösungen um. bieten Schwerpunktprojekte den Kantonen durch Bund und Kantone zu suchen und Die amtliche Vermessung ist die Stelle die Möglichkeit, erste Erfahrungen und indi- umzusetzen. Zur Steigerung der Datenquali- für eigentümerverbindliche Georeferenz- viduelle Konkretisierungen zu sammeln. tät, -aktualität und -verbindlichkeit soll das daten und beschreibende Informationen gesamtschweizerische Datenmonitoring aus- Die Strategie der amtlichen Vermessung und der Grundstücke der Schweiz. Sie nimmt gebaut werden. der Massnahmenplan stehen allen Leserin- ihre Rolle als Unterstützerin der Digitali- nen und Lesern zur Verfügung auf: sierung in unserer Gesellschaft wahr. 2. Stossrichtung: Erweiterung der amtlichen www.cadastre.ch /av Rechtliches & Publi- Vermessung über die ganze Schweiz kationen Weisungen. Die Kundenbedürfnisse sowie die techno- Die Umsetzung der Strategie ermöglicht der logischen Möglichkeiten verändern sich. Markus Scherrer, pat. Ing. Geom. AV, ihre Aufgaben während der vierjährigen Das modulare Datenmodell DM.flex nimmt Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion Strategieperiode zeitgerecht wahrzunehmen. swisstopo, Wabern diese Veränderungen auf und wird unter Sie trägt damit den veränderten Bedürfnis- markus.scherrer@swisstopo.ch Erhaltung der Datenqualität und -integrität sen und Möglichkeiten Rechnung, indem sie eingeführt. • das vorhandene Entwicklungs- und Immer wichtiger wird die Zusammenarbeit Nutzungspotential optimal ausschöpft, mit Partnerstellen, insbesondere mit den • dank Koordination und konstruktiver Grundbuchämtern, dem Gebäude- und Zusammenarbeit Doppelspurigkeiten ver- Wohnungsregister und dem ÖREB-Kataster. meidet und Dabei stellen sich Fragen, wie die Daten – • Synergien mit anderen Stellen, die Geo- wo sinnvoll – aktualisiert, harmonisiert, syn- daten produzieren, nutzt und weiterhin chronisiert und zusammengeführt werden • ihre Daten durch planmässige Durchfüh- können. Auch das Meldewesen gilt es zu rung termingerecht und in der benötigten optimieren. Qualität zur Verfügung stellt. Die Strategie bildet zusammen mit dem Massnahmenplan die Basis der «Verbund- aufgabe AV». 10
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 DM.flex, das neue Datenmodell der amtlichen Vermessung – Statusbericht 2019 Das vorgesehene neue Datenmodell DM.flex zeichnet sich durch einen modularen Aufbau aus. Dies ermöglicht, flexibel auf Änderungen einzugehen unter Beibehaltung der Stärken des bis- herigen Datenmodells. Der Praxistest aus dem Kanton Schaffhausen attestiert dem DM.flex Praxistauglichkeit. Im Bericht wird aber auch darauf hingewiesen, dass die Modellumstellung auf die bestehende Geodateninfrastruktur ausserhalb der amtlichen Vermessung grosse Aus- wirkungen haben kann. Ausgangslage Das ChangeBoard hat die Aufgabe, künftige Änderungs- Das heutige Datenmodell der amtlichen Vermessung vorschläge am DM.flex zu erarbeiten, deren Umsetz- DM.01-AV-CH basiert auf den Zielsetzungen aus den barkeit zu prüfen und entsprechende Entscheidungs- Jahren 1981 –1993. Es verfügt über markante Stärken grundlagen zuhanden der Fachstelle Eidgenössische Ver- wie z. B. messungsdirektion im Bundesamt für Landestopografie • eine schweizweit gültige Datenstruktur, swisstopo zu erstellen. Es macht auch selber Vorschläge • die Schnittstelle amtliche Vermessung, und Anträge, welche das Datenmodell betreffen. Für • eine lange zeitliche Stabilität. jede Änderung sorgt das ChangeBoard für praxistaug- liche Umsetzungsvorschläge. Diese beinhalten techni- Das DM.01-AV-CH ist jedoch nicht geeignet, auf neue sche, fi nanzielle, organisatorische und terminliche Technologien und Bedürfnisse adäquat zu reagieren. Aspekte. Insbesondere ist es nicht möglich, • das Datenmodell der amtlichen Vermessung modul- Das ChangeBoard setzt sich aus Fachleuten der amtli- weise anzupassen. Bei Änderungen des DM.01-AV-CH chen Vermessung, der Datenmodellierung sowie aus ist jeweils das ganze Modell betroffen. Nutzenden, Verwaltenden und Erfassenden der Daten • bestimmte Daten «einzubinden». Im DM.01-AV-CH der amtlichen Vermessung zusammen (vgl. S. 12). müssen Daten, für welche die Nachführungsstelle der amtlichen Vermessung nicht zuständig ist (zum Bei- Die Arbeiten 2019 des ChangeBoards DM.flex spiel die Fixpunkte der Kategorie 1) im System der Am 21. Juni 2019 fand die Kickoff-Sitzung des Change- amtlichen Vermessung als Duplikat verwaltet werden. Boards statt. Es wurde eine Auslegeordnung über die im • die Daten inkrementell nachzuführen. Zumindest das ChangeBoard zurzeit aktuellen Themen erstellt. Es sind Datum der letzten Änderung wäre nötig, was im dies: DM.01-AV-CH fehlt. • Position der AV in der BIM-Welt, • die Daten klar zu identifizieren. Ausser bei den Liegen- • erste Fassung des DM.flex, schaften und Gebäuden sind den Objekten im • Behandeln von Fragen zu Kreisbogen, DM.01-AV-CH keine stabilen und eineindeutigen Iden- • Stockwerkeigentum, tifikatoren zugeordnet. • Dienstbarkeiten, • 3D-Objekte und 3D-Bild. Das neue Datenmodell der amtlichen Vermessung An seinem zweiten Meeting befasste sich das Change- DM.flex Board mit den BIM-Aktivitäten im Bausektor. Die Bedürf- Das neue Datenmodell soll für künftige Anforderungen nisse des Bausektors an BIM-Daten und die Positionie- gerüstet sein und dennoch die bisherigen Stärken beibe- rung der amtlichen Vermessung innerhalb der BIM-Welt halten. Dies kann erreicht werden, indem das künftige wurden diskutiert. Es ist vorgesehen, dass in dieser The- Datenmodell modular aufgebaut wird. Dank dieser Mo- matik weiter geforscht wird. Bis Mitte 2020 soll ein kon- dularität können Änderungen flexibel, im Sinn von je- kreter Vorschlag über das weitere Vorgehen betreffend weils beschränkt auf ein Modul des Datenmodells, erfol- das Zusammenwirken von BIM, amtliche Vermessung, gen. Daher auch der Name des neuen Datenmodells: Grundbuch und weiteren schweizweit Interessierten er- DM.flex arbeitet werden. Expertengremium unterstützt die Umsetzung Zur Unterstützung bei der Umsetzung des neuen Daten- modells wird ein ständiges Expertengremium, genannt ChangeBoard DM.flex, eingesetzt. 11
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Zusammensetzung des ChangeBoards DM.flex wird die Struktur des Modells, um das Modell für künf- tige Änderungen fit zu machen. Des Weiteren werden Vorsitz einzelne Attribute aus der amtlichen Vermessung «ent- Nicodet Marc, pat. Ing.-Geometer, Leiter Geodäsie und lassen», zum Beispiel werden die Textpositionen ent- Eidgenössische Vermessungsdirektion, s wisstopo fernt. Neu hinzu kommen nur Attribute, die automa- tisch generiert werden können, zum Beispiel ein stabiler Geschäftsführung Identifikator und das Datum der letzten Änderung pro Sinniger Markus, pat. Ing.-Geometer, Geodäsie und Objekt. Eidgenössische Vermessungsdirektion, swisstopo Die Ideen zu einem modularen Datenmodell der amt- lichen Vermessung wurden auf Stufe der Datenmodel- Mitglieder lierung bereits umgesetzt. Das modulare, neue Daten- Themen- Verbindung zu modell der amtlichen Vermessung DM.flex wurde in der bereich Chevarin Damien Datenmodellierungssprache INTERLIS 2 beschrieben. Head of BIM Manage- Eingeflossen in diese Arbeit ist auch eine Vielzahl von privater Bausektor 3 ment Losinger Marazzi SA Anregungen und Verbesserungsvorschlägen der Vermes- sungs-Softwarefirmen Autodesk (GEOBOX), Hexagon Dütschler Peter pat. Ing.-Geometer Ingenieur-Geometer Schweiz (a /m / t), Geocom, Adalin (Lisag) und Infogrips. 1/4/5 Geschäftsleitung IGS Dütschler+Partner AG Auswirkungen Mühlematter Adrian Verband Schweizerischer Notar Grundbuchverwalter VSGV Trotz der inhaltlich geringfügigen Abweichungen zwi- 3 Grundbuchverwalter Eidgenössisches Amt für Grund- schen DM.01-AV-CH und DM.flex werden mit dem Oberland buch- und Bodenrecht EGBA neuen Datenmodell strukturell grundlegende Änderun- Niggeler Laurent gen vorgeschlagen. Zum Beispiel werden die Tabellen Konferenz der kantonalen Ka- 1/3/4/ pat. Ing.-Geometer Kantonsgeometer Genf tasterdienste CadastreSuisse 5 für projektierte Elemente entfernt und mit dem Attribut Status (projektiert, gültig, annulliert) ersetzt. Damit ver- Ritter Mathias Dr. phil. nat. Konferenz der Kantonalen Geo- bunden ist, dass neu bei den Liegenschaften die Muta- 2/3 Leiter Geschäftsstelle informationsstellen KKGEO tionshierarchie zu verwalten ist. Neu können Folgemuta- KKGEO tionen korrekt abgebildet und verwaltet werden. Dies Rollier Raphael Master of Science EPFL, bedingt, dass gelöschte Elemente nicht aus dem Daten- micro engineering 2 satz verschwinden, sondern nur mit dem Status «ge- Leiter Prozess Innovation löscht» markiert werden. Dies ermöglicht nebenbei eine und Produktmanage- ment, swisstopo korrekte Historisierung. Schärer Hannes pat. Ing.-Geometer Konferenz der kantonalen 1/3/4/ Praxistest im Kanton Schaffhausen Kantonsgeometer Katasterdienste CadastreSuisse 5 Schaffhausen Um das Funktionieren dieser grundlegenden Änderun- gen in der Praxis zu belegen, wurde im Kanton Schaff- Fachbereichsleiter Bauinfor- Schildknecht Lukas hausen ein Praxistest durchgeführt. Das kantonale Amt matik, FHNW Muttenz 2 Umweltingenieur Forschung und Wirtschaft für Geoinformation ist sowohl die Stelle für die Nach- Legende: 1 = Amtliche Vermessung / 2 = Datenmodellierung / führung der amtlichen Vermessung als auch für die Ver- 3 = Nutzende / 4 = Verwaltende / 5 = Datenerfassende waltung der gesamten Geodaten des Kantons. Der Praxistest ergab für alle geprüften Punkte ein positi- ves Resultat. Insbesondere wurde das Funktionieren des Die Entwicklung des DM.flex modularen Ansatzes bestätigt. Fazit aus dem Bericht: Mit dem DM.flex soll es künftig nicht mehr ein einziges «Unserer Meinung nach liegt mit der getesteten Version Datenmodell geben, sondern die Daten sollen in mehre- von DM.flex grundsätzlich eine praxistaugliche Modell- ren modular zusammengefügten Datenmodellen gehal- variante vor.» ten werden. Der Praxistest zeigt Folgendes auf: Da die Daten der Es ist vorgesehen, dass die Mehrheit der Module über amtlichen Vermessung inhaltlich nur marginal angepasst eine möglichst lange Zeit stabil bleiben. Die erste Fas- werden müssen, ist der Aufwand, abgesehen von den sung des DM.flex wird inhaltlich im Vergleich zum Kosten für das Anpassen der Systemumgebung – be- DM.01-AV-CH nicht wesentlich verändert. Modifiziert grenzt auf die Sicht der amtlichen Vermessung – relativ 12
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Abbildung: klein. Aber die Auswirkungen auf die bestehende Geo- Die schweizweite Einführung des DM.flex erfolgt nach Vergleich DM.01-AV-CH dateninfrastruktur ausserhalb der amtlichen Vermessung Auswertung der Stellungnahmen, der Inkraftsetzung der mit DM.flex: Der starre Rahmen löst sich zuguns- sind je nach Situation mit grossem Aufwand verbunden. notwendigen Rechtsgrundlagen – diese werden zur Zeit ten eines modularen Auf- Dies obschon darauf geachtet wird, dass die Daten angepasst – sowie dem Vorliegen der zahlreichen zu baues auf nach der Umstellung vom DM.01-AV-CH auf DM.flex revidierenden oder neu zu erstellenden Vorschriften. weiterhin strukturiert nach AVS, AVGBS oder MOPublic abgegeben werden können. Zum Beispiel für die neu Markus Sinniger, pat. Ing.-Geom. nicht mehr vorhandenen Schriftpositionen müssen Soft- Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion swisstopo, Wabern ware-Lösungen gefunden werden, ebenso wenn die markus.sinniger@swisstopo.ch Daten bisher nicht nach AVS, AVGBS oder MOPublic strukturiert übernommen wurden. Hannes Schärer, pat. Ing.-Geom. Amt für Geoinformation des Kantons Schaffhausen Im Bericht wird empfohlen: hannes.schaerer@ktsh.ch • Alle heute bekannten Bedürfnisse sollen in die erste Fassung von DM.flex eingearbeitet werden. Insbeson- dere wird empfohlen, Änderungen, die alle Teilmo- delle der AV betreffen, möglichst in der ersten Version umzusetzen. • Kleine Änderungen an Attributlisten etc. sollen auch in Zukunft möglichst vermieden werden. • Die Modularität soll sich wenn immer möglich auf Abschaffung bzw. Ersatz oder Neueinführung ganzer Module auswirken. Weiteres Vorgehen Das Einführungskonzept «DM.01-AV-CH auf DM.flex» wird in den nächsten Monaten von der Projektleitung zu Händen des ChangeBoards erarbeitet. In diesem Konzept werden sowohl technische als auch finanzielle, organisatorische und terminliche Aspekte behandelt werden. Den Empfehlungen im Bericht des Praxistests im Kanton Schaffhausen soll dabei Rechnung getragen werden. Das DM.flex wird zusammen mit dem Einfüh- rungskonzept den Fachleuten vorgestellt und zur Stel- lungnahme unterbereitet. 13
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Empfehlung «Digitale Dokumentation Stock- werkeigentum – Aufteilungsplan» Im Projekt «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» ging es darum, zusammenzustellen, welche Rechte betreffend Stockwerkeigentum dokumentiert sind und zu erarbeiten, wie sie zukünftig in der amtlichen Vermessung dreidimensional abgebildet werden könnten. Anfang 2020 wird nun die Empfehlung «Digitale Dokumentation Stock- werkeigentum – Aufteilungsplan» inklusive Datenmodell DM.STWE publiziert. Thema ist die digitale Erstellung des Aufteilungsplans zum Stockwerkeigentum. Eine im 2016 durchgeführte Umfrage zum Stockwerk- Die Überlegungen der Arbeitsgruppe wurden von Prof. eigentum – Adressaten waren die kantonalen Vermes- Amédéo Wermelinger, Sachenrechtsspezialist, kritisch sungsaufsichten und Grundbuchverwaltungen – ergab hinterfragt. Er bestätigte grundsätzlich deren Aussagen, Handlungsbedarf hinsichtlich Dokumentation des Stock- ging in seiner Stellungnahme jedoch noch weiter: werkeigentums. Daraufhin wurde das Projekt «Digitale «Will man also die Bedeutung des Aufteilungsplans auf Dokumentation Stockwerkeigentum (DigDok StWE)» eine höhere Stufe setzen, dann genügt es… nicht, eine gestartet. 3D-Darstellung einzuführen. Dies würde nur eine tech- nische Verbesserung auf eine mangelnde Rechts- und Aktuelle Mitglieder der Arbeitsgruppe «DigDok StWE»: Sachlage aufpfropfen. Deshalb kann… das Projektziel • Åström Boss Helena, swisstopo, Leitung nur erreicht werden, wenn man sowohl die techni- • Frei Marcel, Amt für Raumentwicklung des Kantons Zürich schen, als auch die faktischen und rechtlichen Unzu- • Huser Meinrad, Huser Bau- und Immobilienrecht, Zug länglichkeiten angeht.» 5 • Niggeler Laurent, Direction de l'information du territoire des Kantons Genf • Risch Anja, Eidgenössisches Amt für Grundbuch- und B odenrecht Aktuell sind im Parlament zwei Motionen zur Anpassung • Reimann Patrick, Amt für Geoinformation des Kantons des Stockwerkeigentumrechts hängig. Diese fordern Basel-Landschaft • Thoma Carla, Acht Grad Ost AG, Ingenieure und G eometer, unter anderem eine bessere Regelung des Kaufs von Schlieren Stockwerkeigentum ab Plan und tangieren somit auch den Aufteilungsplan. Bevor weitere Schritte zu den rechtlichen Grundlagen unternommen werden, warten Eine Arbeitsgruppe (s. Kasten) analysierte die Rechts- das Eidgenössische Amt für Grundbuch und Boden- grundlagen, um die notwendigen rechtlichen Anpassun- recht (EGBA) und das Bundesamt für Landestopografie gen auf Bundesstufe für die Dokumentation von Stock- swisstopo die politischen Entscheide ab. werkeigentum in der amtlichen Vermessung abzuklären. Sie kam zu folgenden Ergebnissen: 19.3347 Motion Beat Flach: Für ein modernes und praxistaugliches • Inhalt, Form und Anforderungen an die Dokumenta- Stockwerkeigentumsrecht tion (Aufteilungsplan) sind heute unklar. Der Bundesrat wird beauftragt, das Stockwerkeigentumsrecht auf Lücken und Verbesserungsmöglichkeiten hin zu prüfen und, wo • Regelungen auf Verordnungsstufe genügen, um die nötig, Vorschläge für entsprechende Gesetzesanpassungen vorzu- digitale Dokumentation einzuführen. Weder ZGB1 legen. Dabei ist der Fokus auf Bereiche zu legen, die in der Praxis noch GeoIG2 müssen angepasst werden. besonders häufig zu Problemen führen. • Damit der Aufteilungsplan neu die erhöhte Beweis- 19.3410 Motion Caroni Andrea: 55 Jahre Stockwerkeigentum – kraft einer öffentlichen Urkunde erhält, sind die Revi- Zeit für ein Update sion von VAV 3 und GBV 4 notwendig. Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Anpassungen des Stock- werkeigentums (Art. 712 a ff. ZGB) vorzuschlagen, um die Empfehlun- • Um eine schweizweit einheitliche digitale Dokumenta- gen seines Berichts vom 8. März 2019 zum Postulat 14.3832 umzu- tion zu erreichen, sind zahlreiche neue Regelungen in setzen. den Verordnungen notwendig. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210 5 Der Bericht zur Umfrage, die Analyse der Rechtsgrundlagen durch die 2 Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG), Arbeitsgruppe und die Stellungnahme von Prof. Amédéo Wermelinger SR 510.62 wurden im Juli 2018 den kantonalen Vermessungsaufsichten mit 3 Verordnung über die amtliche Vermessung (VAV), SR 211.432.2 AV-Express 2018 / 09 kommuniziert. Siehe www.cadastre.ch /av 4 Grundbuchverordnung (GBV), SR 211.432.1 Rechtliches & Publikationen AV-Express 14
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Abbildung 1: Aufteilungsplan: Titelblatt Abbildung 2: Situationsplan Stockwerkeigentum Abbildung 3: Plan eines Stockwerks Abbildung 4: Gebäudeschnitt 15
Fachbeiträge cadastre Nº 31, Dezember 2019 Empfehlung «Digitale Dokumentation Stockwerk- Bestandteile der digitalen Dokumentation des eigentum – Aufteilungsplan» Stockwerkeigentums Anhand der nun erarbeiteten Empfehlung zum digital Bis anhin fehlten Angaben zu Form, Inhalt und Darstel- erstellten Aufteilungsplan wird aufgezeigt, wie aus tech- lung des Aufteilungsplans. Dies gibt die neue Empfeh- nischer Sicht eine schweizweit harmonisierte digitale lung «Digitale Dokumentation Stockwerkeigentum – Dokumentation des Stockwerkeigentums in 3D erfolgen Aufteilungsplan» nun vor. sollte. Damit wird eine schweizweite Harmonisierung Damit die Anforderungen für den Aufteilungsplan des Inhalts und der Darstellung des Aufteilungsplans an- (Art. 68 GBV) erfüllt und die verlangten Elemente klar, gestrebt. einfach und für die Benutzer gut interpretierbar er- scheinen, umfasst der Aufteilungsplan: Vision der Arbeitsgruppe zur zukünftigen • Titelblatt Dokumentation von Stockwerkeigentum • Situationsplan Stockwerkeigentum • vollständig digitaler Prozess • Plan der Stockwerke • einheitlicher CH-Standard • Gebäudeschnitte • hohe Qualität: Genauigkeit, Aktualität • Beschreibung Zusammensetzung der Stockwerk- • in 3D: mit Visualisierung Lesbarkeit erhöhen einheit. • neue Nutzungen ermöglichen: Baustatistik, Banken und Versicherungen, Immobilienhandel Helena Åström Boss, pat. Ing.-Geom. Geodäsie und Eidgenössische Vermessungsdirektion etc. swisstopo, Wabern • E-Government: Baubewilligungsverfahren helena.astroem@swisstopo.ch • Synergien nutzen: BIM (Building Information Modelling) Die Qualität und Lesbarkeit werden verbessert und erhö- hen somit auch die Rechtssicherheit. Die Empfehlung «Digitale Dokumentation Stockwerk- eigentum – Aufteilungsplan» beschreibt • die zu dokumentierenden Rechte im Stockwerk- eigentum, • die Bestandteile des vollständigen Aufteilungsplans, • die Darstellungsvorschriften für den Aufteilungsplan sowie • das zu verwendende Datenmodell. Bereits mit heutigem Recht entscheiden die Kantone, wie die Dokumentation von Stockwerkeigentum zu er- folgen hat. Nur sieben Kantone haben Vorschriften für den Aufteilungsplan erlassen (Stand 2017). Dieser kann auch digital sein, was bereits erste Kantone verlangen – jedoch in unterschiedlicher Form, z.B. Vektor- oder Ras- terdaten. Kantone, welche die Aufteilungspläne zukünftig digital verlangen wollen, können ebenfalls fordern, dass die Empfehlung «Digitale Dokumentation Stockwerkeigen- tum – Aufteilungsplan» eingehalten wird. Dadurch kön- nen sie sichergehen, dass die vektoriell erfassten Daten mit den im Bundesrecht festgelegten Datenmodellen der amtlichen Vermessung und des Grundbuches kom- patibel sind. 16
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