Code of Conduct Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinie - www.rlbooe.at

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Code of Conduct
Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinie

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Code of Conduct Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinie - www.rlbooe.at
Dr. Heinrich Schaller, Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank OÖ

                        Bankgeschäfte sind
                        Vertrauensgeschäfte
                       Sehr geehrte Damen und Herren,
                       liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

        Kunden der Raiffeisenlandesbank OÖ müssen nicht nur darauf vertrauen können, dass
        „„ sorgsam und seriös mit dem uns anvertrauten Geld umgegangen,
        „„ ihnen eine besondere Kundenorientierung entgegengebracht wird und
        „„ sie eine hohe Dienstleistungsqualität sowie maßgeschneiderte Produkte, die ihrem
           individuellen Lebensumfeld entsprechen, in Anspruch nehmen können.

        Kunden müssen insbesondere auch darauf vertrauen können, dass
        „„ unsere Prinzipien und Werte geachtet und
        „„ Gesetze nicht nur eingehalten werden, sondern
        „„ sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch besonders hohen Verhaltensmaßstäben
           verpflichtet fühlen.

        Eine moralische Grundhaltung, Seriosität und Ehrlichkeit müssen in der Kundenberatung und
        -begleitung eine Selbstverständlichkeit sein. Mit einem detaillierten Verhaltenskodex sowie neuen
        Anti-Korruptionsbestimmungen wurden für den Konzern der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich
        genaue Richtlinien geschaffen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuhalten sind.
        Diese Richtlinien sind Teil des Konzern-Compliance-Handbuches, das unter „Gemini/Allgemeines/
        Standards und Verhaltensnormen/Compliance Datenbank Konzern“ abrufbar ist.

        Diese Richtlinien sollen auch sensibilisieren: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen rechtzeitig er-
        kennen, wenn sie eventuell Gefahr laufen, für Interessen Dritter missbraucht zu werden.

        Ein tadelloses Verhalten ist uns außerordentlich wichtig und im Hinblick auf Korruption gibt es
        keinerlei Spielraum oder Grauzone. Deshalb sind diese Richtlinien ausnahmslos einzuhalten. Mit
        entsprechenden Schulungen, die auch verpflichtend sein werden, wollen wir auf die Wichtigkeit
        dieses Themas hinweisen. Denn als stärkste Regionalbank Österreichs haben wir auch besondere
        Verantwortung, die wir im Sinne unserer Kunden wahrnehmen wollen.

                                                                                                      Inhalt:
                                                                                                       3 Verhaltens-
         Dr. Heinrich Schaller                                                                           kodex
         Generaldirektor und Vorstandsvorsitzender                                                    13 Anti-
         der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich
                                                                                                         Korruptions-
                                                                                                         richtlinie

        2     Code of Conduct
Konzern der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft

        Verhaltenskodex
        Die Raiffeisenlandesbank OÖ und die mit ihr im Kon-       deshalb erachten wir es als äußerst wichtig, eindeu-
        zern verbundenen Unternehmen (RLB OÖ Konzern)             tige Grundsätze und Prinzipien zu Ethik und Moral
        stellen eine wesentliche wirtschaftliche Finanzkraft in   im Geschäftsleben festzulegen. Der vorliegende Ver-
        Oberösterreich dar. Wir bekennen uns zur nachhalti-       haltenskodex ist die Grundlage dafür und gelebter
        gen Unternehmensführung und zur damit verbunde-           Bestandteil unserer Unternehmenskultur.
        nen gesellschaftlichen Verantwortung. Unsere Rolle
        in der Wirtschaft ist geprägt durch gelebte Verant-       Der Verhaltenskodex definiert die Grundwerte un-
        wortung gegenüber Kunden, Mitarbeitern, den ober-         seres Konzerns und bildet das Fundament für eine
        österreichischen Raiffeisenbanken als unsere Aktio-       ethisch orientierte Unternehmenskultur. Er gewähr-
        näre sowie der Gesellschaft und der Region.               leistet, dass für unser geschäftliches und ethisches
                                                                  Verhalten höchste Standards eingehalten werden.
        Unsere Mitarbeiter sind ein entscheidender Be-            Dass wir in unserem Handeln und Tun auf Geset-
        standteil unseres Unternehmenserfolges und be-            zeskonformität Wert legen, erachten wir als selbst-
        gründen einen bedeutenden Teil des in uns gesetz-         verständlich.
        ten Vertrauens sowie unserer Reputation. Gerade

                       Dr. Heinrich Schaller                            Mag. Michaela Keplinger-Mitterlehner
                         Generaldirektor                                  Generaldirektor-Stellvertreterin

                     Mag. Stefan Sandberger                                Mag. Reinhard Schwendtbauer
                       Vorstandsdirektor                                         Vorstandsdirektor

                        Dr. Georg Starzer                                    Mag. Markus Vockenhuber
                        Vorstandsdirektor                                       Vorstandsdirektor

                                                                                                  Code of Conduct   3
Verhaltenskodex

       1. Grundlagen
       1.1       Grundwerte                                   Recht von den Konzernstandards unterscheiden,
                                                              kommt die strengere und weiter gehende Regelung
       Die Raiffeisenlandesbank OÖ ist in der österrei-       zur Anwendung.
       chischen Raiffeisenbankengruppe eingebettet. Die
       Grundprinzipien von Raiffeisen wurden vom christ-
       lichen Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen     1.4      Leitprinzipien zur Anwendung
       begründet. Für F. W. Raiffeisen waren Selbsthilfe
       und gesellschaftliche Solidarität sowie Nachhal-       Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen und
       tigkeit Leitlinien für wirtschaftliches Handeln. Die   die Bestimmungen des Verhaltenskodex sind strikt
       Ideen Raiffeisens haben nichts an ihrer Aktualität     einzuhalten. Er ist ein verbindliches Regelwerk im
       verloren. Unsere Wertvorstellungen sind Grundlage      Geschäftsalltag.
       für unser geschäftliches Verhalten:
                                                              Der Verhaltenskodex versteht sich als Leitlinie, er
       „„   Kundenorientierung                                kann nicht allumfassend sein und für jede einzelne
       „„   Professionalität                                  Situation das richtige Verhalten beinhalten. Das ist
       „„   Qualität                                          auch nicht das Ziel. Der RLB OÖ Konzern vertraut
       „„   Gegenseitiger Respekt                             darauf, dass jeder einzelne Mitarbeiter aufgrund
       „„   Initiative                                        seiner Ausbildung und aufgrund seiner morali-
       „„   Teamwork                                          schen Integrität bei allen geschäftlichen Aktivitäten
       „„   Integrität                                        wohlüberlegt und verantwortungsvoll entscheidet,
                                                              welche Verhaltensweise in der jeweiligen Situation
                                                              angemessen ist.
       1.2       Adressatenkreis
                                                              Zur Feststellung der Angemessenheit sollten Sie
       Die Bestimmungen des Verhaltenskodexes gel-            sich folgende Fragen stellen:
       ten für alle Mitarbeiter des RLB OÖ Konzerns und
       sind von diesen einzuhalten. Wir legen darüber         „„ Ist meine Handlung gesetzlich erlaubt und
       hinaus auch besonderen Wert auf eine sorgfältige          entspricht sie den Zielsetzungen der Raiffeisen-
       und gründliche Auswahl unserer Geschäftspartner,          organisation?
       Berater und aller anderen Personen, die im Auftrag     „„ Habe ich das „subjektive Gefühl“, dass meine
       einer Konzerngesellschaft agieren und uns bei der         Handlung richtig ist?
       Geschäftsabwicklung unterstützen.                      „„ Könnte ich sie vor dem Vorstand der Raiffeisen-
                                                                 landesbank OÖ oder vor Behörden rechtfertigen?

       1.3       Beachtung der Gesetze                        Bei Fragen zur Anwendung des Verhaltenskodex
                                                              und bei Unsicherheiten bezüglich der direkten oder
       Wir respektieren die Gesetze, Vorschriften und         indirekten Auswirkungen eines Geschäftes auf die
       Regelungen in allen Ländern, in denen wir tätig        ethischen Zielsetzungen des RLB OÖ Konzerns ist
       sind. Bei der Ausführung unserer geschäftlichen        eine übergeordnete Führungskraft oder der Compli-
       Tätigkeiten sind wir bestrebt, den höchstmöglichen     ance Officer zu kontaktieren.
       Standard einzuhalten. Sollte sich lokales/regionales

       4      Code of Conduct
1.5 Bericht bei                                     1.7     Verantwortung für die Ein-
		 Nichteinhaltung                                  		      haltung des Verhaltenskodexes

Hat ein Mitarbeiter Grund zur Annahme, dass gegen   Die oberste Verantwortung für die einheitliche An-
gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Bestim-     wendung und Einhaltung des Verhaltenskodexes
mungen dieses Verhaltenskodex bzw. gegen seine      liegt beim Vorstand der Raiffeisenlandesbank OÖ.
Umsetzungsbestimmungen verstoßen wurde, soll        Die operative Verantwortung für die Einführung und
dies sofort einer Führungskraft oder direkt dem     Umsetzung sowie die entsprechende Information
Compliance Officer gemeldet werden. Derartige       der Mitarbeiter trägt der Compliance Officer. Die
Meldungen werden vertraulich behandelt.             Führungskräfte tragen die Verantwortung für die
                                                    Anwendung und Befolgung des Verhaltenskodex in
                                                    ihrem Verantwortungsbereich. Dem Vorstand und
1.6     Sanktionen bei Verletzung                   allen Führungskräften obliegt eine besondere Vor-
                                                    bildfunktion.
		      des Verhaltenskodexes

Der Verhaltenskodex bildet einen Bestandteil der
allgemeinen Anstellungsbedingungen. Verstöße ha-
ben deshalb auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.

                                                                                   Code of Conduct   5
Verhaltenskodex

       2. Arbeitsplatz und Mitarbeiter
       2.1      Gegenseitiger Respekt,                         „„ die Echtheits-/Plausibilitätsprüfung der
       		       Ehrlichkeit und Integrität                        vorgelegten Dokumente
                                                               „„ die Einhaltung von Limit-Regeln
       Wir respektieren die Meinung anderer und ihre           „„ die Einhaltung von eingeräumten (persönlichen)
       persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlich-            Kompetenzen
       keitsrechte. Wir dulden keinerlei Diskriminierung
       und Belästigung zum Beispiel aufgrund von Nati-         Bei Schriftstücken insbesondere mit Außenwirkung
       onalität, Kultur, Religion, Hautfarbe, Geschlecht,      müssen sich zeichnungsberechtigte Mitarbeiter bei
       sexueller Orientierung, Alter oder körperlicher Ein-    Unterfertigung der Verantwortung und Konsequen-
       schränkungen.                                           zen bewusst sein.

       2.2      Anstellungsverhältnis                          2.4 Eigene finanzielle Angelegen-
       Einstellung, Beförderung und Beurteilung der Mitar-
                                                               		  heiten und Vermögensver-
       beiter erfolgen allein aufgrund leistungsorientierter   		 hältnisse
       Kriterien wie Erreichung von Zielvereinbarungen
       oder berufliche Erfahrung. Unsere Vergütungspoli-       Die privaten Vermögensverhältnisse der Mitarbei-
       tik entspricht internationalen Standards und steht      ter haben wirtschaftlich geordnet zu sein. Es wird
       mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und      vorausgesetzt, dass private Ausgaben, laufende
       langfristigen Interessen des RLB OÖ Konzerns im         Verpflichtungen und übernommene Bürgschaften
       Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermei-        im Einklang mit den Einnahmen bzw. dem persön-
       dung von Interessenkonflikten.                          lichen Vermögen stehen. Mit dem Berufsbild nicht
                                                               vereinbar sind Geschäfte mit einem unvertretbaren
                                                               spekulativen Hintergrund sowie regelmäßige Spiel-
       2.3      Persönliche Verantwortung                      und Wetteinsätze.

       Alle Mitarbeiter haben sowohl innerhalb als auch
       außerhalb des Unternehmens verantwortlich zu            2.5      Interessenkonflikte
       agieren. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung
       dient dem Schutz und der Sicherheit der Bank, der       Die Mitarbeiter haben sicherzustellen, dass allfällige
       mit ihr verbundenen Unternehmen, der Mitarbeiter        eigene Interessen nicht in Konflikt mit ihren Ver-
       und ihrer Kunden. Aus diesem Grund sind innerhalb       pflichtungen gegenüber dem RLB OÖ Konzern oder
       der Bank insbesondere folgende Kontrollpflich-          dessen Kunden stehen.
       ten eigenverantwortlich einzuhalten und sorgfältig
       wahrzunehmen:                                           Potenzielle Interessenkonflikte können insbeson-
                                                               dere im Zusammenhang mit Geschenken, Einla-
       „„ das Vier-Augen-Prinzip                               dungen, Auftragsvergaben sowie Geschäften in
       „„ die Legitimationsprüfung                             Finanzinstrumenten und Korruption, Betrug oder
       „„ die Einhaltung der Unterschriftsberechtigungen       Marktmissbrauch auftreten.

       6     Code of Conduct
Besteht der Eindruck eines Interessenkonflikts, muss   2.7 Informationen an
dies dem zuständigen Compliance Officer gemeldet       		 Medienvertreter
werden.
                                                       Aussagen gegenüber Medien erfolgen ausschließ-
» Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-         lich über die für die Medienarbeit im RLB OÖ
  buch der RLB OÖ                                      Konzern zuständige Abteilung. Diese stimmt die
                                                       Informationen mit dem Vorstand der Raiffeisenlan-
                                                       desbank OÖ ab.
2.6      Datenschutz
                                                       » Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
Wir gehen bei der Entgegennahme, Verarbeitung            anweisungen der RLB OÖ
und Aufbewahrung von Informationen (Finanzdaten,
technische Daten, Betriebsdaten, Kundeninforma-
tionen, Aktennotizen etc.) mit größter Sorgfalt vor.
Dabei halten wir uns an die hohen vorgegebenen
Datensicherheitsstandards und Abläufe und ver-
hindern, dass Unberechtigte diese Informationen
einsehen, nutzen, verändern oder zerstören.

» Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
  anweisungen der RLB OÖ

                                                                                      Code of Conduct      7
Verhaltenskodex

       3. Bestechung und Korruption
       3.1      Bestechung                                  3.3 Zuwendungen an politische
                                                            		  Parteien und politische
       Wir tolerieren keine Form von Bestechung und Kor-
                                                            		 Exponenten
       ruption. Wir nehmen und leisten keine ungebührli-
       chen Vorteile jeglicher Art, unabhängig davon, ob
       die anbietende oder fordernde Person im öffentli-    Zuwendungen an politische Parteien und politische
       chen oder im privaten Sektor tätig ist.              Exponenten dürfen nur unter folgenden Bedingun-
                                                            gen gewährt werden:
       Weder Mitarbeiter noch sonstige für den RLB OÖ
       Konzern tätige Personen leisten Facilitation Pay-    „„ Der Zuwendung stehen keine gesetzlichen Vor-
       ments (Hingabe kleinerer Geldbeträge an öffentli-       schriften entgegen.
       che Amtsträger), um deren Leistungen, auf die ein    „„ Die Zuwendungen sind insbesondere nicht
       rechtlicher Anspruch besteht, zu erhalten oder zu       geeignet, eine Beeinflussung der Amtsführung
       beschleunigen.                                          eines Amtsträgers zu bewirken.

       Wir legen besonderen Wert auf eine sorgfältige
       und gründliche Auswahl unserer Geschäftspartner,     3.4 Spesen, Spenden, gemein-
       Berater, Mittelspersonen und aller anderen Dritt-
                                                            		  nützige Zuwendungen und
       personen, die im Auftrag einer Konzerngesellschaft
       agieren und uns bei der Geschäftsabwicklung un-
                                                            		 Sponsoring
       terstützen.
                                                            Zuwendungen in Form von Spesen, Spenden, ge-
       » Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-       meinnützige Zuwendungen und Sponsoring dürfen
         buch der RLB OÖ                                    nicht zur Umgehung von Richtlinien über die Annah-
                                                            me und Vergabe von Geschenken, Zahlungen an
                                                            Amtsträger (Facilitation Payments), Zuwendungen
       3.2      Geschenke und Einladungen                   an politische Parteien oder politische Exponenten
                                                            und weiteren Bestimmungen des Verhaltenskodexes
       Das Annehmen und die Vergabe von Geschenken          verwendet werden, sondern ausschließlich zu den
       sowie von Einladungen können unter Umständen         definierten Zwecken.
       dazu geeignet sein, ungebührlich auf eine Ge-
       schäftsbeziehung Einfluss zu nehmen. Die Annahme
       und Vergabe von Geldgeschenken ist grundsätzlich
       untersagt, alle anderen Geschenke und Einladungen
       unterliegen strengen Regeln.

       » Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-
         buch der RLB OÖ

       8     Code of Conduct
Verhaltenskodex

       4. Umgang mit Kunden
          und Geschäftspartnern
       4.1      Kundenbetreuung                                 zu können. Die Bank und ihre Mitarbeiter müssen
                                                                sicherstellen, dass
       Die Raiffeisenlandesbank OÖ will ihre Dienstleis-
       tungskultur ständig verbessern. Um dies zu ver-          „„ ausreichend Informationen über Kunden vorlie-
       wirklichen, haben sich die Mitarbeiter intensiv zu          gen, um deren Identität, Ruf, Bonität und Tätig-
       bemühen, den wirtschaftlichen Hintergrund und die           keitsfeld zu kennen;
       Bedürfnisse der Kunden zu verstehen, das entspre-        „„ ausreichend Informationen über Kunden vor-
       chende Fachwissen und die notwendige Infrastruktur          liegen, um sie anleger- und anlagegerecht zu
       zu schaffen, und sicherzustellen, dass Empfehlungen         beraten;
       objektiv, ehrlich und fair abgegeben und Kunden          „„ den Kunden ausreichend Beratung zukommt,
       über Risken angemessen aufgeklärt werden. Dem               um die für sie passenden Produkte und Dienst-
       Kunden sind nur jeweils für ihn passende Produkte           leistungen auszuwählen und ihren Interessen
       und Dienstleistungen anzubieten. Eine falsche oder          entsprechende Anlageentscheidungen zu treffen.
       irreführende Werbung ist für uns inakzeptabel.

                                                                4.4     Bekämpfung von Geldwäsche
       4.2      Vertraulichkeit
                                                                Finanzinstitute können dazu benutzt werden, Ge-
       Alle Mitarbeiter haben die Verpflichtung, Kunden-        winne aus kriminellen Aktivitäten zu „waschen“ und
       informationen streng vertraulich zu behandeln. Wir       somit deren illegalen Ursprung zu verbergen und
       leiten prinzipiell keine Kundendaten an Dritte weiter.   wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzu-
       Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Kunde              bringen. Dieser Vorgang untergräbt die Integrität
       im Vorhinein seine schriftliche Zustimmung erteilt       der Banken, schädigt deren Ruf und kann zu weit-
       oder falls ein gesetzlich anerkannter Ausnahme-          reichenden Sanktionen führen. Der RLB OÖ Kon-
       tatbestand zur Informationsweitergabe besteht,           zern unterstützt den internationalen Kampf gegen
       insbesondere gegenüber Aufsichts- und Strafverfol-       Geldwäsche und wendet strengste Vorsichts- und
       gungsbehörden.                                           Abwehrmaßnahmen an.

                                                                » Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
       4.3      Kundenkenntnis                                    anweisungen der RLB OÖ
       		       (Know your Customer)
       Erst die bestmögliche Information über die persön-
       lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht
       eine optimale Kundenberatung, -betreuung und
       -begleitung. Auch werden diese Informationen be-
       nötigt, um Verdachtsmomente hinsichtlich Geldwä-
       sche, Terrorismusfinanzierung oder anderer mögli-
       cher krimineller Verhalten (Betrug etc.) ausschließen

                                                                                                Code of Conduct    9
Verhaltenskodex

       5. Marktmissbrauch
       Marktmissbrauch untergliedert sich in Insiderhan-     quenzen sowohl für den RLB OÖ Konzern als auch
       del und Marktmanipulation. Insiderhandel umfasst      für die involvierten Mitarbeiter nach sich. Das Gebot
       die unlautere Verwendung nicht veröffentlichter,      der Integrität gilt auch im Kampf um Marktanteile.
       preisrelevanter Informationen, um sich selbst oder    Wir treffen keine unzulässigen Absprachen und hal-
       Dritten einen Vorteil im Handel mit Wertpapieren zu   ten uns an die Regeln des fairen Wettbewerbs und
       verschaffen. Insiderhandel hat unmittelbare straf-    der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
       rechtliche Konsequenzen. Auch der Missbrauch der
       Stellung als professioneller Marktteilnehmer beein-   » Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-
       trächtigt das Vertrauen in einen funktionierenden       buch der RLB OÖ
       Kapitalmarkt und zieht schwerwiegende Konse-

       10     Code of Conduct
Verhaltenskodex

6. Buchführung und Finanzen
6.1 Rechnungslegung und                            Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit in unseren
		 Berichtswesen                                   Kommunikationsmitteln rechtzeitig vollständige, fai-
                                                   re, präzise und verständliche Daten zu liefern. Unse-
Der RLB OÖ Konzern stützt seine Entscheidungs-     re finanzielle Offenlegung entspricht den jeweils
prozesse auf die Richtigkeit und Genauigkeit der   aktuellen Branchennormen.
Aufzeichnungen des Rechnungswesens. Besonde-
re Bedeutung hat dabei die vertrauliche Behand-
lung von Sicherheits- und Personaldaten sowie      6.3 Kooperation mit
von Rechnungs- und Finanzdaten. Alle geschäftli-   		 Aufsichtsbehörden
chen Vorgänge müssen in unseren Büchern nach
Maßgabe unserer strengen, festgelegten Verfahren   Wir verpflichten uns, unsere Beziehungen mit den
und Prüfungsgrundsätze und allgemein anerkann-     für den RLB OÖ Konzern relevanten Aufsichtsbe-
ten Grundsätze der Rechnungslegung ausgewie-       hörden auf offene, transparente und kooperative
sen werden. Diese Aufzeichnungen beinhalten die    Weise zu gestalten. Es ist unser Ziel, ein stabiles
notwendigen Informationen über die jeweiligen      Vertrauensverhältnis zwischen dem RLB OÖ Kon-
Transaktionen.                                     zern und den Behörden zu gewährleisten.

6.2     Offenlegungspflichten

Der RLB OÖ Konzern verpflichtet sich dazu, im
Rahmen der Offenlegungspflichten gegenüber den

                                                                                   Code of Conduct   11
Verhaltenskodex

       7. Sensible Geschäftsfelder
       7.1     Menschenrechte                              7.4     Waffen

       Der RLB OÖ Konzern tätigt keine Geschäfte oder      Auch die Finanzierung von Waffengeschäften wird
       Projekte, wenn dabei – für den RLB OÖ Konzern       im RLB OÖ Konzern restriktiv gehandhabt. Insbe-
       erkennbar – Zwangsarbeit (einschließlich Schuld-    sondere werden das Österreichische Kriegsmate-
       knechtschaft) oder Kinderarbeit eingesetzt wird,    rialgesetz sowie allfällige Embargobestimmungen
       oder gegen                                          genauestens beachtet.

       „„ die Europäische Menschenrechtskonvention, die
          arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen   7.5     Handelsbeschränkungen
          des jeweiligen Landes,                           		      und Sanktionen
       „„ die anwendbaren Regelungen internationaler
          Organisationen und insbesondere der entspre-
          chenden UNO-Konventionen                         Der RLB OÖ Konzern hält sich an die internationa-
       „„ oder die Rechte der lokalen Bevölkerung oder     len Vorgaben zu Embargos und Handelsbeschrän-
          von Minderheiten verstoßen wird.                 kungen.

       7.2     Umwelt                                      7.6 Unerlaubte Geschäfts-
                                                           		 beziehungen
       Finanzierungen von oder die Beteiligung an
       Geschäften bzw. Projekten, die nachhaltig die
       Umwelt gefährden (zum Beispiel: Vernichtung des     Der RLB OÖ Konzern unterhält keine Kundenbe-
       Regenwaldes) entsprechen nicht der Geschäfts-       ziehungen zu Bank-Mantelgesellschaften (Shell-
       politik des RLB OÖ Konzerns.                        Banks).

       7.3     Atomkraft

       Der RLB OÖ Konzern gewährt keine Finanzierungen
       für den Betrieb von Atomkraftanlagen.

       12     Code of Conduct
Anti-Korruptionsrichtlinie

    1. Einleitung
    1.1     Allgemeines                                    1.2      Darstellung wesentlicher
                                                           		       rechtlicher Rahmenbedingungen
    Die Prävention und Bekämpfung von Korruption
    hat in den letzten Monaten und Jahren weltweit         Die Darstellung der aktuell in Österreich geltenden
    einschneidende gesetzliche Veränderungen bewirkt.      gesetzlichen Regelungen ist im internen Informati-
    Korruption ist eine international verfolgte Straftat   onssystem GEMINI / Compliance Datenbank Kon-
    und ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen    zern abrufbar.
    Sektor gezielt zu verfolgen.

    Die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktienge-      1.3      Zielsetzung der Richtlinie
    sellschaft (im Folgenden RLB OÖ) und ihre Toch-
    tergesellschaften nehmen ihre Verantwortung im         Durch diese Richtlinie sollen klare Leitlinien und
    Bereich der Korruptionsprävention und -bekämp-         Handlungsanweisungen geschaffen werden, damit
    fung aktiv wahr und setzen mit dieser Richtlinie       Unsicherheiten beseitigt und mögliche Korruptions-
    Verhaltensregeln, die internationalen Standards        handlungen ausgeschlossen werden.
    entsprechen, um.

    Organe und Mitarbeiter leisten weder an Amtsträ-
    ger noch an Privatpersonen Bestechungsgelder
    oder sonstige Zuwendungen, die als Beeinflussung
    („Anfüttern“) interpretiert werden könnten. Auch die
    indirekte Bestechung durch Drittpersonen wird nicht
    toleriert.

                                                                                          Code of Conduct    13
Anti-Korruptionsrichtlinie

         2. Begriffsdefinitionen
         2.1     Geschenke                                      2.5      Politische Zuwendungen

         Als Geschenke gelten sämtliche vermögenswerte          Unter politische Zuwendungen fallen neben Beiträ-
         Zuwendungen (z.B. Geld, Gutscheine, Sachge-            gen an politischen Parteien auch Zuwendungen an
         schenke, unübliche Rabatte, Urlaubsreisen) oder        Kandidierende für ein politisches Amt, Zuwendun-
         Zuwendungen immaterieller Natur. Die RLB OÖ und        gen an Personen in ihrer Funktion als Politikerinnen
         ihre Tochtergesellschaften haben für Geschenke         und Politiker sowie Beiträge an politische Orga-
         eine generelle Wertobergrenze von EUR 200,-- be-       nisationen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese
         schlossen.                                             Beiträge direkt oder indirekt über eine Mittelsperson
                                                                erfolgen und aus einer finanziellen Zuwendung oder
                                                                einer Sachleistung bestehen.
         2.2     Einladungen

         Als Einladungen gelten Bewirtung (Mittag- und          2.6      Interessenkonflikte
         Abendessen), Einladungen zu Kultur-, Sport- und
         sonstigen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten,        Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Korrup-
         Konferenzen, Marketing- oder vergleichbare Ver-        tionsprävention sind von Bedeutung, wenn die per-
         anstaltungen.                                          sönlichen Interessen (z.B.: eigene Vermögenssitua-
                                                                tion, Freundschaft) von Organen oder Mitarbeitern
                                                                mit den Interessen der RLB OÖ und ihrer Tochter-
         2.3     Sponsoring                                     unternehmen bzw. die Interessen der Bank mit den-
                                                                jenigen ihrer Kunden im Widerspruch stehen.
         Unter Sponsoring versteht man die Unterstützung
         einer Person/Gruppe/Organisation durch Finanz-         Diesbezüglich wird auch auf die Leitlinie für den
         mittel, Sach- und/oder Dienstleistungen. Als Ge-       Umgang mit Interessenkonflikten verwiesen. Bei ei-
         genleistung wird der Name des Sponsors mit der         nem möglichen Interessenkonflikt ist eine Meldung
         unterstützten Aktivität oder Organisation in Bezug     an das Compliance Office mittels Interessenkonflikt
         gesetzt, der Bekanntheitsgrad des Sponsors erhöht      Meldung zu tätigen.
         und die Marke oder der Name positiv besetzt. Die
         Unterscheidung zu gemeinnützigen Zuwendungen
         bzw. einer Schirmherrschaft liegt in der kommerziel-
         len Ausrichtung und dem Geschäftsvorteil für beide
         Seiten.

         2.4 Gemeinnützige Zuwendungen
         		 (Spenden)
         Gemeinnützige Zuwendungen werden zum Wohle
         der Gemeinschaft im Rahmen der gesellschaftlichen
         Verantwortung des Unternehmens und ohne die Er-
         wartung einer konkreten Gegenleistung gegeben.

         14     Code of Conduct
Anti-Korruptionsrichtlinie

         3. Geschenke und Einladungen
         3.1 Geschenke und Einladungen                               3.1.3   Geschenke und Einladungen an sonstige
         		  an Vorstand / Aufsichtsrat /                            		      Personen

         		 Mitarbeiter
                                                                     a) Wertgrenze
         3.1.1    Allgemeine Voraussetzungen einer
         		       zulässigen Zuwendung                               Erlaubt ist die Zuwendung bis zu einem Wert von
                                                                     EUR 100,-- pro Empfänger, die den geschäftlichen
         Die Zuwendung darf nicht geeignet sein, Entschei-           Gepflogenheiten des Alltags entsprechen und der
         dungen des Vorstandes, Aufsichtsrats oder der               Geschäftsbeziehung angemessen sind (insbeson-
         Mitarbeiter in einem konkreten Geschäftsfall oder           dere Abendeinladungen, Weihnachts-, Jubiläums-
         hinsichtlich einer konkreten Entscheidung in irgend-        oder Geburtstagsgeschenke). Die Umgehung der
         eine Richtung zu beeinflussen. Dies gilt auch dann,         100 Euro-Grenze durch Mehrfachzuwendungen in
         wenn die durch die Zuwendung herbeigeführte                 engem zeitlichen Zusammenhang ist unzulässig. Ein
         Entscheidung völlig pflichtgemäß erfolgt. Die An-           enger zeitlicher Zusammenhang besteht jedenfalls
         nahme der Zuwendung darf nicht dazu führen, dass            bei mehrfachen Zuwendungen innerhalb von drei
         bei künftigen Entscheidungen sachfremde Kriterien           Monaten.
         herangezogen werden.
                                                                     b) Bewilligungen bei Überschreiten der Wertgrenze
         3.1.2    Geschenke und Einladungen an
         		       Konzernvorstand und Aufsichtsrat                   Geschenke und Einladungen, die die Wertgrenze
                                                                     von EUR 100,-- übersteigen, dürfen nur dann ange-
         Die Zuwendungen an Vorstands- und Aufsichtsrats-            nommen werden, wenn
         mitglieder bestehen aus Aufmerksamkeiten, die den
         redlichen Gepflogenheiten des Marktes entsprechen           „„ sie aus der einmaligen Zuwendung, die den
         und sozialadäquat sind.                                        redlichen Gepflogenheiten des Marktes und der
         Vor der Annahme von Einladungen und Geschenken                 Position des Zuwendungsempfängers (z.B. zu
         über einem Wert von EUR 100,-- ist mit dem Compliance          einem Essen oder einem gesellschaftlichen oder
         Officer Kontakt aufzunehmen, um eine Beurteilung durch         sportlichen Ereignis) entsprechen.
         Compliance herbeizuführen. Sollte eine Geschenkannah-       und
         me unmittelbar erfolgt sein, wird eine nachträgliche Mel-   „„ die Person, der die Zuwendung angeboten wird,
         dung empfohlen. Reine Geschäftsessen (Businesslunch)           den Compliance Officer vorab über eine der-
         im privatwirtschaftlichen Bereich sind nicht zu melden.        artige Zuwendung verpflichtend informiert. Der
         Die Entscheidung über die Annahme von Geschenken               Compliance Officer gibt eine Empfehlung hin-
         und Einladungen liegt beim jeweiligen Vorstands- bzw.          sichtlich der Annahme bzw. Nichtannahme ab
         Aufsichtsratsmitglied. Wird der Empfehlung des Compli-      und
         ance Officers nicht gefolgt, ist der Gesamtvorstand bzw.    „„ eine positive Entscheidung über die Annahme
         das Präsidium des Aufsichtsrats mit der Zuwendung zu           der Zuwendung vorliegt. Die Entscheidungskom-
         befassen.                                                      petenz liegt bei Geschenken und Einladungen an
         Anreise- und Übernachtungskosten sind in der Regel             Mitarbeiter beim entsprechenden Bereichsleiter,
         selbst zu tragen, können jedoch von der RLB OÖ                 bei Geschenken und Einladungen an Abteilungs-
         übernommen werden, wenn an der Übernachtung ein                oder Bereichsleiter beim zuständigen Vorstands-
         sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht (z.B. bei          mitglied. Bei Zuwendungen an Mitarbeiter von
         mehrtägigen Fachveranstaltungen).                              Tochtergesellschaften entscheidet das zustän-

                                                                                                   Code of Conduct   15
dige Vorstandsmitglied bzw. der zuständige          3.2.2    Geschenke und Einladungen durch
     Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, bei        		       Konzernvorstand oder Aufsichtsrat
     Zuwendungen an Vorstandsmitglieder bzw.
     Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft das       Die Zuwendung durch Vorstands- und Aufsichts-
     zuständige Vorstandsmitglied in der RLB OÖ.         ratsmitglieder besteht aus Aufmerksamkeiten, die
                                                         den redlichen Gepflogenheiten des Marktes ent-
Anreise- und Übernachtungskosten sind in der             sprechen und sozialadäquat sind.
Regel selbst zu tragen, können jedoch von der Ge-
sellschaft übernommen werden, wenn an der Über-          Vor dem Aussprechen von Einladungen oder Ge-
nachtung ein sachlich gerechtfertigtes Interesse         schenken über EUR 100,--, ist mit dem Compliance
besteht (z.B. bei mehrtägigen Fachveranstaltungen).      Officer Kontakt aufzunehmen, um eine Beurteilung
                                                         durch Compliance herbeizuführen. Reine Ge-
c) Die steuerliche Behandlung derartiger Zuwendungen     schäftsessen (Businesslunch) im privatwirtschaftli-
ist mit dem Bereich Personalverwaltung abzustimmen.      chen Bereich sind nicht zu melden.

3.1.4     Information an das Präsidium des               Die Entscheidung über die Zuwendung liegt beim
		        Aufsichtsrates                                 jeweiligen Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied.
                                                         Wird der Empfehlung des Compliance Officers nicht
Bei einer Einladung im Gegenwert von EUR 500,--          gefolgt, ist der Gesamtvorstand bzw. das Präsidium
oder mehr an ein Mitglied des Konzernvorstandes          des Aufsichtsrats mit der Einladung zu befassen.
oder des Aufsichtsrates erfolgt in jedem Fall eine In-
formation an das Aufsichtsratspräsidium der RLB OÖ.
                                                         3.2.3    Geschenke und Einladungen durch
                                                         		       sonstige Personen
3.2       Geschenke und Einladungen
		        durch Bank / Vorstand /                        a) Wertgrenzen

		        Aufsichtsrat / Mitarbeiter                     Erlaubt ist die Gewährung von Zuwendungen mit
                                                         einem Wert bis zu EUR 100,-- pro Empfänger, die
3.2.1     Allgemeine Voraussetzungen einer               den geschäftlichen Gepflogenheiten des Alltags
		        zulässigen Zuwendung                           entsprechen und der Geschäftsbeziehung ange-
                                                         messen sind (insbesondere Abendeinladungen,
Das Gewähren der Zuwendung darf nicht geeig-             Weihnachts-, Jubiläums- oder Geburtstagsge-
net sein, Entscheidungen des Beschenkten oder            schenke). Die Umgehung der 100 Euro-Grenze
Eingeladenen in einem konkreten Geschäftsfall in         durch Mehrfachzuwendungen in engem zeitlichen
irgendeine Richtung zu beeinflussen. Dies gilt auch      Zusammenhang ist unzulässig. Ein enger zeitlicher
dann, wenn die durch die Zuwendung herbeige-             Zusammenhang besteht jedenfalls bei mehrfachen
führte Entscheidung völlig pflichtgemäß erfolgt. Das     Zuwendungen innerhalb von drei Monaten.
Geschenk bzw. die Einladung darf nicht dazu füh-
ren, dass bei künftigen Entscheidungen sachfremde        b) Bewilligungen bei Überschreiten von Wertgrenzen
Kriterien herangezogen werden. Absolut unzulässig
sind Zuwendungen, mit denen ein pflichtwidriges          Geschenke und Einladungen, die die Wertgrenze von EUR
Verhalten des Empfängers bewirkt werden soll.            100,- übersteigen, dürfen nur dann gewährt werden, wenn

16       Code of Conduct
„„ sie aus der einmaligen Zuwendung, die den red-          Kleine Bewirtungen (Wasser, Kaffee, einfache
   lichen Gepflogenheiten des Marktes und der Po-          Snacks) dürfen erfolgen.
   sition des Zuwendungsempfängers (wie z.B. zu
   einem Essen oder einem gesellschaftlichen oder          Weder die Organe noch die Mitarbeiter noch
   sportlichen Ereignis) entsprechen, bestehen.            sonstige für die RLB OÖ und deren Tochterge-
und                                                        sellschaften tätige Personen leisten Facilitation
„„ die Person, die die Zuwendung anbietet, den             Payments (Hingabe kleinerer Geldbeträge an
   Compliance Officer vorab über die geplante Zu-          öffentliche Amtsträger) um deren Leistungen, auf
   wendung informiert. Compliance gibt eine Emp-           die ein rechtlicher Anspruch besteht, zu erhalten
   fehlung hinsichtlich der geplanten Zuwendung ab.        oder zu beschleunigen.
und
„„ eine positive Entscheidung über die Zuwendung        „„ Bei allen Einladungen an Amtsträger ist stets die
   vorliegt. Die Entscheidungskompetenz liegt              Wertobergrenze von EUR 100,-- zu beachten.
   beim Gewähren von Geschenken und Einla-                 Die Einladung muss ortsüblich, der Funktion des
   dungen durch Mitarbeiter beim entsprechenden            Amtsträgers angemessen sein und darf nicht zur
   Bereichsleiter, beim Gewähren von Geschen-              Beeinflussung eines Amtsträgers geeignet sein.
   ken und Einladungen durch Abteilungs- oder
   Bereichsleiter beim zuständigen Vorstandsmit-           Unter dieser Prämisse sind beispielsweise Einla-
   glied. Bei Zuwendungen durch Mitarbeiter von            dungen zu breit gestreuten Marketingveranstal-
   Tochtergesellschaften entscheidet das zustän-           tungen (z.B. Weltspartagsempfang, „Minister im
   dige Vorstandsmitglied bzw. der zuständige              Dialog“, Kundenempfänge) möglich.
   Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, bei
   Zuwendungen durch Vorstandsmitglieder bzw.              Geschenke an Amtsträger sind nur im Rahmen
   Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft das           kleinster Aufmerksamkeiten gestattet.
   zuständige Vorstandsmitglied in der RLB OÖ.
                                                        „„ Einladungen im Zusammenhang mit Sponsoring-
3.2.4    Information an das Präsidium des                  aktivitäten:
		       Aufsichtsrates
                                                           Tritt die RLB OÖ als Eventsponsor auf (z.B. VIP-
Bei einer Einladung durch ein Mitglied des Konzern-        Karten für Tennisturnier, Theaterkarten im Zusam-
vorstandes oder des Aufsichtsrates ab einer Wert-          menhang mit Sponsoring Bundestheater) werden
grenze von EUR 500,-- erfolgt eine Information an das      Einladungen entsprechend der Sponsoringricht-
Aufsichtsratspräsidium der RLB OÖ.                         linie (siehe unten) ausgesprochen. Die entspre-
                                                           chenden Einladungslisten werden im Vorstand
3.2.5    Sonderregelungen                                  entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinie
                                                           festgelegt
„„ Aufsichtsorgane und Amtsträger:
                                                        „„ Mehrtägige Veranstaltungen:
   Geschenke und Einladungen an Personen, die
   gegenüber der RLB OÖ behördliche Aufsichts-             Bei Einladungen zu mehrtägigen Veranstaltungen
   funktionen ausüben (Aufsichtsbehörde, Finanz-           hat der fachliche Charakter der Veranstaltung
   amt, Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde),               eindeutig im Vordergrund zu stehen (Fachvorträ-
   haben gänzlich zu unterbleiben.                         ge, fachbezogene Besichtigungen etc.).

                                                                                       Code of Conduct    17
Anti-Korruptionsrichtlinie

         4. Gemeinnützige Spenden und
            Sponsoring
         4.1 Voraussetzungen von                                 b) Voraussetzungen für gemeinnützige Spenden
         		  zulässigen Spenden und
                                                                 „„ Es bestehen keinerlei Interessenkonflikte (siehe
         		 Sponsoring                                              Punkt 4.1 lit a) zwischen der RLB OÖ einerseits
                                                                    und dem Empfänger der Zuwendungen anderer-
         Es ist nicht das Ziel dieser Richtlinie, gemeinnützi-      seits.
         ge Zuwendungen und Sponsoring zu verhindern.
         Allerdings ist Transparenz und klare Dokumentation      „„ Die RLB OÖ leistet gemeinnützige Zuwendungen
         gefordert.                                                 und Spenden nur an jene Organisationen bzw.
                                                                    Personen, die einer internen Leitlinie entspre-
         a) Voraussetzungen für Sponsoring sind                     chend evaluiert wurden.

         „„ Es bestehen keinerlei Interessenkonflikte zwi-       „„ Die Zuwendungen werden ohne Absicht auf
            schen der RLB OÖ (inkl. Tochterunternehmen),            Erhalt einer Gegenleistung gewährt. Die Zuwen-
            den Organen und Mitarbeitern einerseits und             dungen müssen angemessen und legal sein
            dem Empfänger der Zuwendung andererseits                und in einer transparenten und offenen Weise
            (z.B. familiäre Verhältnisse).                          erfolgen.

         „„ Es besteht ein Sponsoringvertrag zwischen            „„ Die Zuwendungen stehen in Relation zur wirt-
            der RLB OÖ und der gesponserten Person. Die             schaftlichen Lage des Unternehmens.
            Gegenleistung für Sponsoring besteht aus der
            Assoziation der RLB OÖ (ihrer Töchter) mit der
            gesponserten Person oder Organisation und
            damit einer erhöhten Sichtbarkeit und einem          4.2     Richtlinie für Sponsoring und
            größeren Bekanntheitsgrad der RLB OÖ.                		      gemeinnützige Spenden
         „„ Die Sponsorbeiträge sind den Umständen               Sponsoringaktivitäten sowie gemeinnützige Spen-
            entsprechend angemessen (z.B.: nach einem            den der RLB OÖ und ihrer Tochtergesellschaften
            Drittvergleich).                                     werden aufgrund einer vom Vorstand beschlosse-
                                                                 nen Sponsoringrichtlinie getätigt. Die Abläufe und
         „„ Die Sponsorbeiträge werden nicht als Mittel zur      Entscheidungskompetenzen sind in dieser Richtlinie
            Bestechung oder anderen den Gesetzen oder            im Detail geregelt.
            unternehmensinternen Richtlinien widerspre-
            chenden Zwecken missbraucht.

         18     Code of Conduct
Anti-Korruptionsrichtlinie

         5. Zuwendungen an politische
            Parteien und politische Exponenten
         Zuwendungen an politische Parteien und politische
         Exponenten dürfen nur unter folgenden Bedingun-
         gen gewährt werden:

         „„ Der Zuwendung stehen keine gesetzlichen Vor-
            schriften entgegen.
         „„ Die Zuwendungen sind insbesondere nicht
            geeignet, eine Beeinflussung der Amtsführung
            eines Amtsträgers zu bewirken.

         6. Überprüfung der Leitlinie
         Der Compliance Officer wird mit Unterstützung       Die Prüfungsergebnisse werden im jährlichen Com-
         der Revision (diese nach vorherigem Auftrag des     pliance-Bericht bzw. – sofern erforderlich – in Son-
         Vorstandes) regelmäßig (zumindest einmal pro Jahr   derberichten an den Vorstand und den Aufsichtsrat
         bzw. anlassbezogen) sowie laufend die Einhaltung    der RLB OÖ berichtet.
         dieser Richtlinie überprüfen.

                                                                                            Code of Conduct    19
www.rlbooe.at
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