Code of Conduct Verhaltenskodex und Anti-Korruptionsrichtlinie - www.rlbooe.at
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Dr. Heinrich Schaller, Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank OÖ
Bankgeschäfte sind
Vertrauensgeschäfte
Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
Kunden der Raiffeisenlandesbank OÖ müssen nicht nur darauf vertrauen können, dass
sorgsam und seriös mit dem uns anvertrauten Geld umgegangen,
ihnen eine besondere Kundenorientierung entgegengebracht wird und
sie eine hohe Dienstleistungsqualität sowie maßgeschneiderte Produkte, die ihrem
individuellen Lebensumfeld entsprechen, in Anspruch nehmen können.
Kunden müssen insbesondere auch darauf vertrauen können, dass
unsere Prinzipien und Werte geachtet und
Gesetze nicht nur eingehalten werden, sondern
sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch besonders hohen Verhaltensmaßstäben
verpflichtet fühlen.
Eine moralische Grundhaltung, Seriosität und Ehrlichkeit müssen in der Kundenberatung und
-begleitung eine Selbstverständlichkeit sein. Mit einem detaillierten Verhaltenskodex sowie neuen
Anti-Korruptionsbestimmungen wurden für den Konzern der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich
genaue Richtlinien geschaffen, die von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einzuhalten sind.
Diese Richtlinien sind Teil des Konzern-Compliance-Handbuches, das unter „Gemini/Allgemeines/
Standards und Verhaltensnormen/Compliance Datenbank Konzern“ abrufbar ist.
Diese Richtlinien sollen auch sensibilisieren: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen rechtzeitig er-
kennen, wenn sie eventuell Gefahr laufen, für Interessen Dritter missbraucht zu werden.
Ein tadelloses Verhalten ist uns außerordentlich wichtig und im Hinblick auf Korruption gibt es
keinerlei Spielraum oder Grauzone. Deshalb sind diese Richtlinien ausnahmslos einzuhalten. Mit
entsprechenden Schulungen, die auch verpflichtend sein werden, wollen wir auf die Wichtigkeit
dieses Themas hinweisen. Denn als stärkste Regionalbank Österreichs haben wir auch besondere
Verantwortung, die wir im Sinne unserer Kunden wahrnehmen wollen.
Inhalt:
3 Verhaltens-
Dr. Heinrich Schaller kodex
Generaldirektor und Vorstandsvorsitzender 13 Anti-
der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich
Korruptions-
richtlinie
2 Code of ConductKonzern der Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktiengesellschaft
Verhaltenskodex
Die Raiffeisenlandesbank OÖ und die mit ihr im Kon- deshalb erachten wir es als äußerst wichtig, eindeu-
zern verbundenen Unternehmen (RLB OÖ Konzern) tige Grundsätze und Prinzipien zu Ethik und Moral
stellen eine wesentliche wirtschaftliche Finanzkraft in im Geschäftsleben festzulegen. Der vorliegende Ver-
Oberösterreich dar. Wir bekennen uns zur nachhalti- haltenskodex ist die Grundlage dafür und gelebter
gen Unternehmensführung und zur damit verbunde- Bestandteil unserer Unternehmenskultur.
nen gesellschaftlichen Verantwortung. Unsere Rolle
in der Wirtschaft ist geprägt durch gelebte Verant- Der Verhaltenskodex definiert die Grundwerte un-
wortung gegenüber Kunden, Mitarbeitern, den ober- seres Konzerns und bildet das Fundament für eine
österreichischen Raiffeisenbanken als unsere Aktio- ethisch orientierte Unternehmenskultur. Er gewähr-
näre sowie der Gesellschaft und der Region. leistet, dass für unser geschäftliches und ethisches
Verhalten höchste Standards eingehalten werden.
Unsere Mitarbeiter sind ein entscheidender Be- Dass wir in unserem Handeln und Tun auf Geset-
standteil unseres Unternehmenserfolges und be- zeskonformität Wert legen, erachten wir als selbst-
gründen einen bedeutenden Teil des in uns gesetz- verständlich.
ten Vertrauens sowie unserer Reputation. Gerade
Dr. Heinrich Schaller Mag. Michaela Keplinger-Mitterlehner
Generaldirektor Generaldirektor-Stellvertreterin
Mag. Stefan Sandberger Mag. Reinhard Schwendtbauer
Vorstandsdirektor Vorstandsdirektor
Dr. Georg Starzer Mag. Markus Vockenhuber
Vorstandsdirektor Vorstandsdirektor
Code of Conduct 3Verhaltenskodex
1. Grundlagen
1.1 Grundwerte Recht von den Konzernstandards unterscheiden,
kommt die strengere und weiter gehende Regelung
Die Raiffeisenlandesbank OÖ ist in der österrei- zur Anwendung.
chischen Raiffeisenbankengruppe eingebettet. Die
Grundprinzipien von Raiffeisen wurden vom christ-
lichen Sozialreformer Friedrich Wilhelm Raiffeisen 1.4 Leitprinzipien zur Anwendung
begründet. Für F. W. Raiffeisen waren Selbsthilfe
und gesellschaftliche Solidarität sowie Nachhal- Gesetze, Verordnungen, Dienstanweisungen und
tigkeit Leitlinien für wirtschaftliches Handeln. Die die Bestimmungen des Verhaltenskodex sind strikt
Ideen Raiffeisens haben nichts an ihrer Aktualität einzuhalten. Er ist ein verbindliches Regelwerk im
verloren. Unsere Wertvorstellungen sind Grundlage Geschäftsalltag.
für unser geschäftliches Verhalten:
Der Verhaltenskodex versteht sich als Leitlinie, er
Kundenorientierung kann nicht allumfassend sein und für jede einzelne
Professionalität Situation das richtige Verhalten beinhalten. Das ist
Qualität auch nicht das Ziel. Der RLB OÖ Konzern vertraut
Gegenseitiger Respekt darauf, dass jeder einzelne Mitarbeiter aufgrund
Initiative seiner Ausbildung und aufgrund seiner morali-
Teamwork schen Integrität bei allen geschäftlichen Aktivitäten
Integrität wohlüberlegt und verantwortungsvoll entscheidet,
welche Verhaltensweise in der jeweiligen Situation
angemessen ist.
1.2 Adressatenkreis
Zur Feststellung der Angemessenheit sollten Sie
Die Bestimmungen des Verhaltenskodexes gel- sich folgende Fragen stellen:
ten für alle Mitarbeiter des RLB OÖ Konzerns und
sind von diesen einzuhalten. Wir legen darüber Ist meine Handlung gesetzlich erlaubt und
hinaus auch besonderen Wert auf eine sorgfältige entspricht sie den Zielsetzungen der Raiffeisen-
und gründliche Auswahl unserer Geschäftspartner, organisation?
Berater und aller anderen Personen, die im Auftrag Habe ich das „subjektive Gefühl“, dass meine
einer Konzerngesellschaft agieren und uns bei der Handlung richtig ist?
Geschäftsabwicklung unterstützen. Könnte ich sie vor dem Vorstand der Raiffeisen-
landesbank OÖ oder vor Behörden rechtfertigen?
1.3 Beachtung der Gesetze Bei Fragen zur Anwendung des Verhaltenskodex
und bei Unsicherheiten bezüglich der direkten oder
Wir respektieren die Gesetze, Vorschriften und indirekten Auswirkungen eines Geschäftes auf die
Regelungen in allen Ländern, in denen wir tätig ethischen Zielsetzungen des RLB OÖ Konzerns ist
sind. Bei der Ausführung unserer geschäftlichen eine übergeordnete Führungskraft oder der Compli-
Tätigkeiten sind wir bestrebt, den höchstmöglichen ance Officer zu kontaktieren.
Standard einzuhalten. Sollte sich lokales/regionales
4 Code of Conduct1.5 Bericht bei 1.7 Verantwortung für die Ein-
Nichteinhaltung haltung des Verhaltenskodexes
Hat ein Mitarbeiter Grund zur Annahme, dass gegen Die oberste Verantwortung für die einheitliche An-
gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Bestim- wendung und Einhaltung des Verhaltenskodexes
mungen dieses Verhaltenskodex bzw. gegen seine liegt beim Vorstand der Raiffeisenlandesbank OÖ.
Umsetzungsbestimmungen verstoßen wurde, soll Die operative Verantwortung für die Einführung und
dies sofort einer Führungskraft oder direkt dem Umsetzung sowie die entsprechende Information
Compliance Officer gemeldet werden. Derartige der Mitarbeiter trägt der Compliance Officer. Die
Meldungen werden vertraulich behandelt. Führungskräfte tragen die Verantwortung für die
Anwendung und Befolgung des Verhaltenskodex in
ihrem Verantwortungsbereich. Dem Vorstand und
1.6 Sanktionen bei Verletzung allen Führungskräften obliegt eine besondere Vor-
bildfunktion.
des Verhaltenskodexes
Der Verhaltenskodex bildet einen Bestandteil der
allgemeinen Anstellungsbedingungen. Verstöße ha-
ben deshalb auch arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Code of Conduct 5Verhaltenskodex
2. Arbeitsplatz und Mitarbeiter
2.1 Gegenseitiger Respekt, die Echtheits-/Plausibilitätsprüfung der
Ehrlichkeit und Integrität vorgelegten Dokumente
die Einhaltung von Limit-Regeln
Wir respektieren die Meinung anderer und ihre die Einhaltung von eingeräumten (persönlichen)
persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlich- Kompetenzen
keitsrechte. Wir dulden keinerlei Diskriminierung
und Belästigung zum Beispiel aufgrund von Nati- Bei Schriftstücken insbesondere mit Außenwirkung
onalität, Kultur, Religion, Hautfarbe, Geschlecht, müssen sich zeichnungsberechtigte Mitarbeiter bei
sexueller Orientierung, Alter oder körperlicher Ein- Unterfertigung der Verantwortung und Konsequen-
schränkungen. zen bewusst sein.
2.2 Anstellungsverhältnis 2.4 Eigene finanzielle Angelegen-
Einstellung, Beförderung und Beurteilung der Mitar-
heiten und Vermögensver-
beiter erfolgen allein aufgrund leistungsorientierter hältnisse
Kriterien wie Erreichung von Zielvereinbarungen
oder berufliche Erfahrung. Unsere Vergütungspoli- Die privaten Vermögensverhältnisse der Mitarbei-
tik entspricht internationalen Standards und steht ter haben wirtschaftlich geordnet zu sein. Es wird
mit der Geschäftsstrategie, den Zielen, Werten und vorausgesetzt, dass private Ausgaben, laufende
langfristigen Interessen des RLB OÖ Konzerns im Verpflichtungen und übernommene Bürgschaften
Einklang und beinhaltet Vorkehrungen zur Vermei- im Einklang mit den Einnahmen bzw. dem persön-
dung von Interessenkonflikten. lichen Vermögen stehen. Mit dem Berufsbild nicht
vereinbar sind Geschäfte mit einem unvertretbaren
spekulativen Hintergrund sowie regelmäßige Spiel-
2.3 Persönliche Verantwortung und Wetteinsätze.
Alle Mitarbeiter haben sowohl innerhalb als auch
außerhalb des Unternehmens verantwortlich zu 2.5 Interessenkonflikte
agieren. Die Wahrnehmung dieser Verantwortung
dient dem Schutz und der Sicherheit der Bank, der Die Mitarbeiter haben sicherzustellen, dass allfällige
mit ihr verbundenen Unternehmen, der Mitarbeiter eigene Interessen nicht in Konflikt mit ihren Ver-
und ihrer Kunden. Aus diesem Grund sind innerhalb pflichtungen gegenüber dem RLB OÖ Konzern oder
der Bank insbesondere folgende Kontrollpflich- dessen Kunden stehen.
ten eigenverantwortlich einzuhalten und sorgfältig
wahrzunehmen: Potenzielle Interessenkonflikte können insbeson-
dere im Zusammenhang mit Geschenken, Einla-
das Vier-Augen-Prinzip dungen, Auftragsvergaben sowie Geschäften in
die Legitimationsprüfung Finanzinstrumenten und Korruption, Betrug oder
die Einhaltung der Unterschriftsberechtigungen Marktmissbrauch auftreten.
6 Code of ConductBesteht der Eindruck eines Interessenkonflikts, muss 2.7 Informationen an
dies dem zuständigen Compliance Officer gemeldet Medienvertreter
werden.
Aussagen gegenüber Medien erfolgen ausschließ-
» Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand- lich über die für die Medienarbeit im RLB OÖ
buch der RLB OÖ Konzern zuständige Abteilung. Diese stimmt die
Informationen mit dem Vorstand der Raiffeisenlan-
desbank OÖ ab.
2.6 Datenschutz
» Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
Wir gehen bei der Entgegennahme, Verarbeitung anweisungen der RLB OÖ
und Aufbewahrung von Informationen (Finanzdaten,
technische Daten, Betriebsdaten, Kundeninforma-
tionen, Aktennotizen etc.) mit größter Sorgfalt vor.
Dabei halten wir uns an die hohen vorgegebenen
Datensicherheitsstandards und Abläufe und ver-
hindern, dass Unberechtigte diese Informationen
einsehen, nutzen, verändern oder zerstören.
» Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
anweisungen der RLB OÖ
Code of Conduct 7Verhaltenskodex
3. Bestechung und Korruption
3.1 Bestechung 3.3 Zuwendungen an politische
Parteien und politische
Wir tolerieren keine Form von Bestechung und Kor-
Exponenten
ruption. Wir nehmen und leisten keine ungebührli-
chen Vorteile jeglicher Art, unabhängig davon, ob
die anbietende oder fordernde Person im öffentli- Zuwendungen an politische Parteien und politische
chen oder im privaten Sektor tätig ist. Exponenten dürfen nur unter folgenden Bedingun-
gen gewährt werden:
Weder Mitarbeiter noch sonstige für den RLB OÖ
Konzern tätige Personen leisten Facilitation Pay- Der Zuwendung stehen keine gesetzlichen Vor-
ments (Hingabe kleinerer Geldbeträge an öffentli- schriften entgegen.
che Amtsträger), um deren Leistungen, auf die ein Die Zuwendungen sind insbesondere nicht
rechtlicher Anspruch besteht, zu erhalten oder zu geeignet, eine Beeinflussung der Amtsführung
beschleunigen. eines Amtsträgers zu bewirken.
Wir legen besonderen Wert auf eine sorgfältige
und gründliche Auswahl unserer Geschäftspartner, 3.4 Spesen, Spenden, gemein-
Berater, Mittelspersonen und aller anderen Dritt-
nützige Zuwendungen und
personen, die im Auftrag einer Konzerngesellschaft
agieren und uns bei der Geschäftsabwicklung un-
Sponsoring
terstützen.
Zuwendungen in Form von Spesen, Spenden, ge-
» Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand- meinnützige Zuwendungen und Sponsoring dürfen
buch der RLB OÖ nicht zur Umgehung von Richtlinien über die Annah-
me und Vergabe von Geschenken, Zahlungen an
Amtsträger (Facilitation Payments), Zuwendungen
3.2 Geschenke und Einladungen an politische Parteien oder politische Exponenten
und weiteren Bestimmungen des Verhaltenskodexes
Das Annehmen und die Vergabe von Geschenken verwendet werden, sondern ausschließlich zu den
sowie von Einladungen können unter Umständen definierten Zwecken.
dazu geeignet sein, ungebührlich auf eine Ge-
schäftsbeziehung Einfluss zu nehmen. Die Annahme
und Vergabe von Geldgeschenken ist grundsätzlich
untersagt, alle anderen Geschenke und Einladungen
unterliegen strengen Regeln.
» Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-
buch der RLB OÖ
8 Code of ConductVerhaltenskodex
4. Umgang mit Kunden
und Geschäftspartnern
4.1 Kundenbetreuung zu können. Die Bank und ihre Mitarbeiter müssen
sicherstellen, dass
Die Raiffeisenlandesbank OÖ will ihre Dienstleis-
tungskultur ständig verbessern. Um dies zu ver- ausreichend Informationen über Kunden vorlie-
wirklichen, haben sich die Mitarbeiter intensiv zu gen, um deren Identität, Ruf, Bonität und Tätig-
bemühen, den wirtschaftlichen Hintergrund und die keitsfeld zu kennen;
Bedürfnisse der Kunden zu verstehen, das entspre- ausreichend Informationen über Kunden vor-
chende Fachwissen und die notwendige Infrastruktur liegen, um sie anleger- und anlagegerecht zu
zu schaffen, und sicherzustellen, dass Empfehlungen beraten;
objektiv, ehrlich und fair abgegeben und Kunden den Kunden ausreichend Beratung zukommt,
über Risken angemessen aufgeklärt werden. Dem um die für sie passenden Produkte und Dienst-
Kunden sind nur jeweils für ihn passende Produkte leistungen auszuwählen und ihren Interessen
und Dienstleistungen anzubieten. Eine falsche oder entsprechende Anlageentscheidungen zu treffen.
irreführende Werbung ist für uns inakzeptabel.
4.4 Bekämpfung von Geldwäsche
4.2 Vertraulichkeit
Finanzinstitute können dazu benutzt werden, Ge-
Alle Mitarbeiter haben die Verpflichtung, Kunden- winne aus kriminellen Aktivitäten zu „waschen“ und
informationen streng vertraulich zu behandeln. Wir somit deren illegalen Ursprung zu verbergen und
leiten prinzipiell keine Kundendaten an Dritte weiter. wieder in den regulären Wirtschaftskreislauf einzu-
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn der Kunde bringen. Dieser Vorgang untergräbt die Integrität
im Vorhinein seine schriftliche Zustimmung erteilt der Banken, schädigt deren Ruf und kann zu weit-
oder falls ein gesetzlich anerkannter Ausnahme- reichenden Sanktionen führen. Der RLB OÖ Kon-
tatbestand zur Informationsweitergabe besteht, zern unterstützt den internationalen Kampf gegen
insbesondere gegenüber Aufsichts- und Strafverfol- Geldwäsche und wendet strengste Vorsichts- und
gungsbehörden. Abwehrmaßnahmen an.
» Detailregelungen in den entsprechenden Dienst-
4.3 Kundenkenntnis anweisungen der RLB OÖ
(Know your Customer)
Erst die bestmögliche Information über die persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglicht
eine optimale Kundenberatung, -betreuung und
-begleitung. Auch werden diese Informationen be-
nötigt, um Verdachtsmomente hinsichtlich Geldwä-
sche, Terrorismusfinanzierung oder anderer mögli-
cher krimineller Verhalten (Betrug etc.) ausschließen
Code of Conduct 9Verhaltenskodex
5. Marktmissbrauch
Marktmissbrauch untergliedert sich in Insiderhan- quenzen sowohl für den RLB OÖ Konzern als auch
del und Marktmanipulation. Insiderhandel umfasst für die involvierten Mitarbeiter nach sich. Das Gebot
die unlautere Verwendung nicht veröffentlichter, der Integrität gilt auch im Kampf um Marktanteile.
preisrelevanter Informationen, um sich selbst oder Wir treffen keine unzulässigen Absprachen und hal-
Dritten einen Vorteil im Handel mit Wertpapieren zu ten uns an die Regeln des fairen Wettbewerbs und
verschaffen. Insiderhandel hat unmittelbare straf- der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
rechtliche Konsequenzen. Auch der Missbrauch der
Stellung als professioneller Marktteilnehmer beein- » Detailregelungen im Konzern-Compliance-Hand-
trächtigt das Vertrauen in einen funktionierenden buch der RLB OÖ
Kapitalmarkt und zieht schwerwiegende Konse-
10 Code of ConductVerhaltenskodex
6. Buchführung und Finanzen
6.1 Rechnungslegung und Aufsichtsbehörden und der Öffentlichkeit in unseren
Berichtswesen Kommunikationsmitteln rechtzeitig vollständige, fai-
re, präzise und verständliche Daten zu liefern. Unse-
Der RLB OÖ Konzern stützt seine Entscheidungs- re finanzielle Offenlegung entspricht den jeweils
prozesse auf die Richtigkeit und Genauigkeit der aktuellen Branchennormen.
Aufzeichnungen des Rechnungswesens. Besonde-
re Bedeutung hat dabei die vertrauliche Behand-
lung von Sicherheits- und Personaldaten sowie 6.3 Kooperation mit
von Rechnungs- und Finanzdaten. Alle geschäftli- Aufsichtsbehörden
chen Vorgänge müssen in unseren Büchern nach
Maßgabe unserer strengen, festgelegten Verfahren Wir verpflichten uns, unsere Beziehungen mit den
und Prüfungsgrundsätze und allgemein anerkann- für den RLB OÖ Konzern relevanten Aufsichtsbe-
ten Grundsätze der Rechnungslegung ausgewie- hörden auf offene, transparente und kooperative
sen werden. Diese Aufzeichnungen beinhalten die Weise zu gestalten. Es ist unser Ziel, ein stabiles
notwendigen Informationen über die jeweiligen Vertrauensverhältnis zwischen dem RLB OÖ Kon-
Transaktionen. zern und den Behörden zu gewährleisten.
6.2 Offenlegungspflichten
Der RLB OÖ Konzern verpflichtet sich dazu, im
Rahmen der Offenlegungspflichten gegenüber den
Code of Conduct 11Verhaltenskodex
7. Sensible Geschäftsfelder
7.1 Menschenrechte 7.4 Waffen
Der RLB OÖ Konzern tätigt keine Geschäfte oder Auch die Finanzierung von Waffengeschäften wird
Projekte, wenn dabei – für den RLB OÖ Konzern im RLB OÖ Konzern restriktiv gehandhabt. Insbe-
erkennbar – Zwangsarbeit (einschließlich Schuld- sondere werden das Österreichische Kriegsmate-
knechtschaft) oder Kinderarbeit eingesetzt wird, rialgesetz sowie allfällige Embargobestimmungen
oder gegen genauestens beachtet.
die Europäische Menschenrechtskonvention, die
arbeits- und sozialrechtlichen Verpflichtungen 7.5 Handelsbeschränkungen
des jeweiligen Landes, und Sanktionen
die anwendbaren Regelungen internationaler
Organisationen und insbesondere der entspre-
chenden UNO-Konventionen Der RLB OÖ Konzern hält sich an die internationa-
oder die Rechte der lokalen Bevölkerung oder len Vorgaben zu Embargos und Handelsbeschrän-
von Minderheiten verstoßen wird. kungen.
7.2 Umwelt 7.6 Unerlaubte Geschäfts-
beziehungen
Finanzierungen von oder die Beteiligung an
Geschäften bzw. Projekten, die nachhaltig die
Umwelt gefährden (zum Beispiel: Vernichtung des Der RLB OÖ Konzern unterhält keine Kundenbe-
Regenwaldes) entsprechen nicht der Geschäfts- ziehungen zu Bank-Mantelgesellschaften (Shell-
politik des RLB OÖ Konzerns. Banks).
7.3 Atomkraft
Der RLB OÖ Konzern gewährt keine Finanzierungen
für den Betrieb von Atomkraftanlagen.
12 Code of ConductAnti-Korruptionsrichtlinie
1. Einleitung
1.1 Allgemeines 1.2 Darstellung wesentlicher
rechtlicher Rahmenbedingungen
Die Prävention und Bekämpfung von Korruption
hat in den letzten Monaten und Jahren weltweit Die Darstellung der aktuell in Österreich geltenden
einschneidende gesetzliche Veränderungen bewirkt. gesetzlichen Regelungen ist im internen Informati-
Korruption ist eine international verfolgte Straftat onssystem GEMINI / Compliance Datenbank Kon-
und ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen zern abrufbar.
Sektor gezielt zu verfolgen.
Die Raiffeisenlandesbank Oberösterreich Aktienge- 1.3 Zielsetzung der Richtlinie
sellschaft (im Folgenden RLB OÖ) und ihre Toch-
tergesellschaften nehmen ihre Verantwortung im Durch diese Richtlinie sollen klare Leitlinien und
Bereich der Korruptionsprävention und -bekämp- Handlungsanweisungen geschaffen werden, damit
fung aktiv wahr und setzen mit dieser Richtlinie Unsicherheiten beseitigt und mögliche Korruptions-
Verhaltensregeln, die internationalen Standards handlungen ausgeschlossen werden.
entsprechen, um.
Organe und Mitarbeiter leisten weder an Amtsträ-
ger noch an Privatpersonen Bestechungsgelder
oder sonstige Zuwendungen, die als Beeinflussung
(„Anfüttern“) interpretiert werden könnten. Auch die
indirekte Bestechung durch Drittpersonen wird nicht
toleriert.
Code of Conduct 13Anti-Korruptionsrichtlinie
2. Begriffsdefinitionen
2.1 Geschenke 2.5 Politische Zuwendungen
Als Geschenke gelten sämtliche vermögenswerte Unter politische Zuwendungen fallen neben Beiträ-
Zuwendungen (z.B. Geld, Gutscheine, Sachge- gen an politischen Parteien auch Zuwendungen an
schenke, unübliche Rabatte, Urlaubsreisen) oder Kandidierende für ein politisches Amt, Zuwendun-
Zuwendungen immaterieller Natur. Die RLB OÖ und gen an Personen in ihrer Funktion als Politikerinnen
ihre Tochtergesellschaften haben für Geschenke und Politiker sowie Beiträge an politische Orga-
eine generelle Wertobergrenze von EUR 200,-- be- nisationen. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese
schlossen. Beiträge direkt oder indirekt über eine Mittelsperson
erfolgen und aus einer finanziellen Zuwendung oder
einer Sachleistung bestehen.
2.2 Einladungen
Als Einladungen gelten Bewirtung (Mittag- und 2.6 Interessenkonflikte
Abendessen), Einladungen zu Kultur-, Sport- und
sonstigen Veranstaltungen, Freizeitaktivitäten, Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Korrup-
Konferenzen, Marketing- oder vergleichbare Ver- tionsprävention sind von Bedeutung, wenn die per-
anstaltungen. sönlichen Interessen (z.B.: eigene Vermögenssitua-
tion, Freundschaft) von Organen oder Mitarbeitern
mit den Interessen der RLB OÖ und ihrer Tochter-
2.3 Sponsoring unternehmen bzw. die Interessen der Bank mit den-
jenigen ihrer Kunden im Widerspruch stehen.
Unter Sponsoring versteht man die Unterstützung
einer Person/Gruppe/Organisation durch Finanz- Diesbezüglich wird auch auf die Leitlinie für den
mittel, Sach- und/oder Dienstleistungen. Als Ge- Umgang mit Interessenkonflikten verwiesen. Bei ei-
genleistung wird der Name des Sponsors mit der nem möglichen Interessenkonflikt ist eine Meldung
unterstützten Aktivität oder Organisation in Bezug an das Compliance Office mittels Interessenkonflikt
gesetzt, der Bekanntheitsgrad des Sponsors erhöht Meldung zu tätigen.
und die Marke oder der Name positiv besetzt. Die
Unterscheidung zu gemeinnützigen Zuwendungen
bzw. einer Schirmherrschaft liegt in der kommerziel-
len Ausrichtung und dem Geschäftsvorteil für beide
Seiten.
2.4 Gemeinnützige Zuwendungen
(Spenden)
Gemeinnützige Zuwendungen werden zum Wohle
der Gemeinschaft im Rahmen der gesellschaftlichen
Verantwortung des Unternehmens und ohne die Er-
wartung einer konkreten Gegenleistung gegeben.
14 Code of ConductAnti-Korruptionsrichtlinie
3. Geschenke und Einladungen
3.1 Geschenke und Einladungen 3.1.3 Geschenke und Einladungen an sonstige
an Vorstand / Aufsichtsrat / Personen
Mitarbeiter
a) Wertgrenze
3.1.1 Allgemeine Voraussetzungen einer
zulässigen Zuwendung Erlaubt ist die Zuwendung bis zu einem Wert von
EUR 100,-- pro Empfänger, die den geschäftlichen
Die Zuwendung darf nicht geeignet sein, Entschei- Gepflogenheiten des Alltags entsprechen und der
dungen des Vorstandes, Aufsichtsrats oder der Geschäftsbeziehung angemessen sind (insbeson-
Mitarbeiter in einem konkreten Geschäftsfall oder dere Abendeinladungen, Weihnachts-, Jubiläums-
hinsichtlich einer konkreten Entscheidung in irgend- oder Geburtstagsgeschenke). Die Umgehung der
eine Richtung zu beeinflussen. Dies gilt auch dann, 100 Euro-Grenze durch Mehrfachzuwendungen in
wenn die durch die Zuwendung herbeigeführte engem zeitlichen Zusammenhang ist unzulässig. Ein
Entscheidung völlig pflichtgemäß erfolgt. Die An- enger zeitlicher Zusammenhang besteht jedenfalls
nahme der Zuwendung darf nicht dazu führen, dass bei mehrfachen Zuwendungen innerhalb von drei
bei künftigen Entscheidungen sachfremde Kriterien Monaten.
herangezogen werden.
b) Bewilligungen bei Überschreiten der Wertgrenze
3.1.2 Geschenke und Einladungen an
Konzernvorstand und Aufsichtsrat Geschenke und Einladungen, die die Wertgrenze
von EUR 100,-- übersteigen, dürfen nur dann ange-
Die Zuwendungen an Vorstands- und Aufsichtsrats- nommen werden, wenn
mitglieder bestehen aus Aufmerksamkeiten, die den
redlichen Gepflogenheiten des Marktes entsprechen sie aus der einmaligen Zuwendung, die den
und sozialadäquat sind. redlichen Gepflogenheiten des Marktes und der
Vor der Annahme von Einladungen und Geschenken Position des Zuwendungsempfängers (z.B. zu
über einem Wert von EUR 100,-- ist mit dem Compliance einem Essen oder einem gesellschaftlichen oder
Officer Kontakt aufzunehmen, um eine Beurteilung durch sportlichen Ereignis) entsprechen.
Compliance herbeizuführen. Sollte eine Geschenkannah- und
me unmittelbar erfolgt sein, wird eine nachträgliche Mel- die Person, der die Zuwendung angeboten wird,
dung empfohlen. Reine Geschäftsessen (Businesslunch) den Compliance Officer vorab über eine der-
im privatwirtschaftlichen Bereich sind nicht zu melden. artige Zuwendung verpflichtend informiert. Der
Die Entscheidung über die Annahme von Geschenken Compliance Officer gibt eine Empfehlung hin-
und Einladungen liegt beim jeweiligen Vorstands- bzw. sichtlich der Annahme bzw. Nichtannahme ab
Aufsichtsratsmitglied. Wird der Empfehlung des Compli- und
ance Officers nicht gefolgt, ist der Gesamtvorstand bzw. eine positive Entscheidung über die Annahme
das Präsidium des Aufsichtsrats mit der Zuwendung zu der Zuwendung vorliegt. Die Entscheidungskom-
befassen. petenz liegt bei Geschenken und Einladungen an
Anreise- und Übernachtungskosten sind in der Regel Mitarbeiter beim entsprechenden Bereichsleiter,
selbst zu tragen, können jedoch von der RLB OÖ bei Geschenken und Einladungen an Abteilungs-
übernommen werden, wenn an der Übernachtung ein oder Bereichsleiter beim zuständigen Vorstands-
sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht (z.B. bei mitglied. Bei Zuwendungen an Mitarbeiter von
mehrtägigen Fachveranstaltungen). Tochtergesellschaften entscheidet das zustän-
Code of Conduct 15dige Vorstandsmitglied bzw. der zuständige 3.2.2 Geschenke und Einladungen durch
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, bei Konzernvorstand oder Aufsichtsrat
Zuwendungen an Vorstandsmitglieder bzw.
Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft das Die Zuwendung durch Vorstands- und Aufsichts-
zuständige Vorstandsmitglied in der RLB OÖ. ratsmitglieder besteht aus Aufmerksamkeiten, die
den redlichen Gepflogenheiten des Marktes ent-
Anreise- und Übernachtungskosten sind in der sprechen und sozialadäquat sind.
Regel selbst zu tragen, können jedoch von der Ge-
sellschaft übernommen werden, wenn an der Über- Vor dem Aussprechen von Einladungen oder Ge-
nachtung ein sachlich gerechtfertigtes Interesse schenken über EUR 100,--, ist mit dem Compliance
besteht (z.B. bei mehrtägigen Fachveranstaltungen). Officer Kontakt aufzunehmen, um eine Beurteilung
durch Compliance herbeizuführen. Reine Ge-
c) Die steuerliche Behandlung derartiger Zuwendungen schäftsessen (Businesslunch) im privatwirtschaftli-
ist mit dem Bereich Personalverwaltung abzustimmen. chen Bereich sind nicht zu melden.
3.1.4 Information an das Präsidium des Die Entscheidung über die Zuwendung liegt beim
Aufsichtsrates jeweiligen Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitglied.
Wird der Empfehlung des Compliance Officers nicht
Bei einer Einladung im Gegenwert von EUR 500,-- gefolgt, ist der Gesamtvorstand bzw. das Präsidium
oder mehr an ein Mitglied des Konzernvorstandes des Aufsichtsrats mit der Einladung zu befassen.
oder des Aufsichtsrates erfolgt in jedem Fall eine In-
formation an das Aufsichtsratspräsidium der RLB OÖ.
3.2.3 Geschenke und Einladungen durch
sonstige Personen
3.2 Geschenke und Einladungen
durch Bank / Vorstand / a) Wertgrenzen
Aufsichtsrat / Mitarbeiter Erlaubt ist die Gewährung von Zuwendungen mit
einem Wert bis zu EUR 100,-- pro Empfänger, die
3.2.1 Allgemeine Voraussetzungen einer den geschäftlichen Gepflogenheiten des Alltags
zulässigen Zuwendung entsprechen und der Geschäftsbeziehung ange-
messen sind (insbesondere Abendeinladungen,
Das Gewähren der Zuwendung darf nicht geeig- Weihnachts-, Jubiläums- oder Geburtstagsge-
net sein, Entscheidungen des Beschenkten oder schenke). Die Umgehung der 100 Euro-Grenze
Eingeladenen in einem konkreten Geschäftsfall in durch Mehrfachzuwendungen in engem zeitlichen
irgendeine Richtung zu beeinflussen. Dies gilt auch Zusammenhang ist unzulässig. Ein enger zeitlicher
dann, wenn die durch die Zuwendung herbeige- Zusammenhang besteht jedenfalls bei mehrfachen
führte Entscheidung völlig pflichtgemäß erfolgt. Das Zuwendungen innerhalb von drei Monaten.
Geschenk bzw. die Einladung darf nicht dazu füh-
ren, dass bei künftigen Entscheidungen sachfremde b) Bewilligungen bei Überschreiten von Wertgrenzen
Kriterien herangezogen werden. Absolut unzulässig
sind Zuwendungen, mit denen ein pflichtwidriges Geschenke und Einladungen, die die Wertgrenze von EUR
Verhalten des Empfängers bewirkt werden soll. 100,- übersteigen, dürfen nur dann gewährt werden, wenn
16 Code of Conduct sie aus der einmaligen Zuwendung, die den red- Kleine Bewirtungen (Wasser, Kaffee, einfache
lichen Gepflogenheiten des Marktes und der Po- Snacks) dürfen erfolgen.
sition des Zuwendungsempfängers (wie z.B. zu
einem Essen oder einem gesellschaftlichen oder Weder die Organe noch die Mitarbeiter noch
sportlichen Ereignis) entsprechen, bestehen. sonstige für die RLB OÖ und deren Tochterge-
und sellschaften tätige Personen leisten Facilitation
die Person, die die Zuwendung anbietet, den Payments (Hingabe kleinerer Geldbeträge an
Compliance Officer vorab über die geplante Zu- öffentliche Amtsträger) um deren Leistungen, auf
wendung informiert. Compliance gibt eine Emp- die ein rechtlicher Anspruch besteht, zu erhalten
fehlung hinsichtlich der geplanten Zuwendung ab. oder zu beschleunigen.
und
eine positive Entscheidung über die Zuwendung Bei allen Einladungen an Amtsträger ist stets die
vorliegt. Die Entscheidungskompetenz liegt Wertobergrenze von EUR 100,-- zu beachten.
beim Gewähren von Geschenken und Einla- Die Einladung muss ortsüblich, der Funktion des
dungen durch Mitarbeiter beim entsprechenden Amtsträgers angemessen sein und darf nicht zur
Bereichsleiter, beim Gewähren von Geschen- Beeinflussung eines Amtsträgers geeignet sein.
ken und Einladungen durch Abteilungs- oder
Bereichsleiter beim zuständigen Vorstandsmit- Unter dieser Prämisse sind beispielsweise Einla-
glied. Bei Zuwendungen durch Mitarbeiter von dungen zu breit gestreuten Marketingveranstal-
Tochtergesellschaften entscheidet das zustän- tungen (z.B. Weltspartagsempfang, „Minister im
dige Vorstandsmitglied bzw. der zuständige Dialog“, Kundenempfänge) möglich.
Geschäftsführer der Tochtergesellschaft, bei
Zuwendungen durch Vorstandsmitglieder bzw. Geschenke an Amtsträger sind nur im Rahmen
Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft das kleinster Aufmerksamkeiten gestattet.
zuständige Vorstandsmitglied in der RLB OÖ.
Einladungen im Zusammenhang mit Sponsoring-
3.2.4 Information an das Präsidium des aktivitäten:
Aufsichtsrates
Tritt die RLB OÖ als Eventsponsor auf (z.B. VIP-
Bei einer Einladung durch ein Mitglied des Konzern- Karten für Tennisturnier, Theaterkarten im Zusam-
vorstandes oder des Aufsichtsrates ab einer Wert- menhang mit Sponsoring Bundestheater) werden
grenze von EUR 500,-- erfolgt eine Information an das Einladungen entsprechend der Sponsoringricht-
Aufsichtsratspräsidium der RLB OÖ. linie (siehe unten) ausgesprochen. Die entspre-
chenden Einladungslisten werden im Vorstand
3.2.5 Sonderregelungen entsprechend den Grundsätzen dieser Richtlinie
festgelegt
Aufsichtsorgane und Amtsträger:
Mehrtägige Veranstaltungen:
Geschenke und Einladungen an Personen, die
gegenüber der RLB OÖ behördliche Aufsichts- Bei Einladungen zu mehrtägigen Veranstaltungen
funktionen ausüben (Aufsichtsbehörde, Finanz- hat der fachliche Charakter der Veranstaltung
amt, Arbeitsinspektorat, Gewerbebehörde), eindeutig im Vordergrund zu stehen (Fachvorträ-
haben gänzlich zu unterbleiben. ge, fachbezogene Besichtigungen etc.).
Code of Conduct 17Anti-Korruptionsrichtlinie
4. Gemeinnützige Spenden und
Sponsoring
4.1 Voraussetzungen von b) Voraussetzungen für gemeinnützige Spenden
zulässigen Spenden und
Es bestehen keinerlei Interessenkonflikte (siehe
Sponsoring Punkt 4.1 lit a) zwischen der RLB OÖ einerseits
und dem Empfänger der Zuwendungen anderer-
Es ist nicht das Ziel dieser Richtlinie, gemeinnützi- seits.
ge Zuwendungen und Sponsoring zu verhindern.
Allerdings ist Transparenz und klare Dokumentation Die RLB OÖ leistet gemeinnützige Zuwendungen
gefordert. und Spenden nur an jene Organisationen bzw.
Personen, die einer internen Leitlinie entspre-
a) Voraussetzungen für Sponsoring sind chend evaluiert wurden.
Es bestehen keinerlei Interessenkonflikte zwi- Die Zuwendungen werden ohne Absicht auf
schen der RLB OÖ (inkl. Tochterunternehmen), Erhalt einer Gegenleistung gewährt. Die Zuwen-
den Organen und Mitarbeitern einerseits und dungen müssen angemessen und legal sein
dem Empfänger der Zuwendung andererseits und in einer transparenten und offenen Weise
(z.B. familiäre Verhältnisse). erfolgen.
Es besteht ein Sponsoringvertrag zwischen Die Zuwendungen stehen in Relation zur wirt-
der RLB OÖ und der gesponserten Person. Die schaftlichen Lage des Unternehmens.
Gegenleistung für Sponsoring besteht aus der
Assoziation der RLB OÖ (ihrer Töchter) mit der
gesponserten Person oder Organisation und
damit einer erhöhten Sichtbarkeit und einem 4.2 Richtlinie für Sponsoring und
größeren Bekanntheitsgrad der RLB OÖ. gemeinnützige Spenden
Die Sponsorbeiträge sind den Umständen Sponsoringaktivitäten sowie gemeinnützige Spen-
entsprechend angemessen (z.B.: nach einem den der RLB OÖ und ihrer Tochtergesellschaften
Drittvergleich). werden aufgrund einer vom Vorstand beschlosse-
nen Sponsoringrichtlinie getätigt. Die Abläufe und
Die Sponsorbeiträge werden nicht als Mittel zur Entscheidungskompetenzen sind in dieser Richtlinie
Bestechung oder anderen den Gesetzen oder im Detail geregelt.
unternehmensinternen Richtlinien widerspre-
chenden Zwecken missbraucht.
18 Code of ConductAnti-Korruptionsrichtlinie
5. Zuwendungen an politische
Parteien und politische Exponenten
Zuwendungen an politische Parteien und politische
Exponenten dürfen nur unter folgenden Bedingun-
gen gewährt werden:
Der Zuwendung stehen keine gesetzlichen Vor-
schriften entgegen.
Die Zuwendungen sind insbesondere nicht
geeignet, eine Beeinflussung der Amtsführung
eines Amtsträgers zu bewirken.
6. Überprüfung der Leitlinie
Der Compliance Officer wird mit Unterstützung Die Prüfungsergebnisse werden im jährlichen Com-
der Revision (diese nach vorherigem Auftrag des pliance-Bericht bzw. – sofern erforderlich – in Son-
Vorstandes) regelmäßig (zumindest einmal pro Jahr derberichten an den Vorstand und den Aufsichtsrat
bzw. anlassbezogen) sowie laufend die Einhaltung der RLB OÖ berichtet.
dieser Richtlinie überprüfen.
Code of Conduct 19www.rlbooe.at
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