Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau

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Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Das revidierte Baugesetz –
ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau

                                         Seite 1
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Warum eine Teilrevision?
Das Baugesetz von 1993 ist gut, ….   … aber es genügt den heutigen
                                     Anforderungen nicht mehr

                                        Gesetz über
                                        Raumentwicklung
                                        und
                                        Bauwesen

                                                                     Seite 2
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Das Baugesetz ist ………………
                   Ö kein Umweltschutzgesetz
                   Ö kein Verkehrsverhinderungsgesetz
                   Ö kein Einkaufszentrumverhinderungsgesetz
                   Ö kein Investorenbevorzugungsgesetz
 Gesetz über
 Raumentwicklung
 und               …sondern:
 Bauwesen
                   Ö das Raumnutzungsgesetz
                   Ö das Erschliessungsgesetz
                   Ö das Nachbarrechtsgesetz
                   Ö das Bauverfahrensgesetz

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Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Problemstellung

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Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Bevölkerungsentwicklung im Kanton Aargau

 700000

 600000

                                                    Ausländer
 500000

                                         1995 – 2008:
                                         + 10.9 %
 400000

 300000
                                                    Schweizer
 200000

 100000

      0
      1950   1960   1970   1980   1990   2000           2010    2020

                                                                 Seite 5
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Siedlungsentwicklung im Kanton Aargau
Agglomerationen AG 1950   Agglomerationen AG 1960   Agglomerationen AG 1970

Agglomerationen AG 1980   Agglomerationen AG 1990   Agglomerationen AG 2000

                                                                          Seite 6
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Immer knapper werdende Bodenreserven

                                       Seite 7
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Belastung der Siedlungen durch den Verkehr

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Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Gemeindeübergreifende Entwicklungen

                                      Seite 9
Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
Verschiedene Stakeholders – verschiedene Interessen

      Eigentümer           Bevölkerung

                                                   Unternehmen

 Landwirtschaft
                                                      Natur

                                                      Gemeinden
  Investoren
                           Immobilien    Verkehr
                   Repla                                          Seite 10
Die wichtigsten Ziele der Revision

1. Siedlung und Verkehr abstimmen

2. Regionale Koordination stärken

3. Bauland "verflüssigen"

4. Rechtssicherheit verbessern

5. Verfahren vereinfachen

                                     Seite 11
Die wichtigsten Paragraphen
        im Überblick

                              Seite 12
Verbandsbeschwerderecht (§ 4 Abs. 3–6)

•   Verschärfung der Voraussetzungen für das
    Verbandsbeschwerderecht (Übernahme der Bundesregelung)

•   Im Gegensatz zur Bundesregelung sind auch gesamtkantonale
    Umweltverbände zur Beschwerdeführung zugelassen

                                                                Seite 13
Vereinfachte Aufhebung obsoleter kantonaler
Nutzungspläne (§ 10 Abs. 1)

•   Erlass der kt. Nutzungspläne durch den Grossen Rat (wie bis anhin)

•   neu: Aufhebung durch Regierungsrat, wenn die Pläne umgesetzt
    oder obsolet geworden sind

•   Vorteil/Zweck:
    Regionale Planungen können behördenverbindlich gesichert werden

                                                                   Seite 14
Die Planungsinstrumente

        Kantonaler Richtplan
                                   Abstimmung Kanton
                                   und Gemeinden
                                   "behördenverbindlich"
        Regionaler Sachplan

        Allgemeiner Nutzungsplan
                                   Umsetzung Gemeinde
                                   "eigentumsverbindlich"

        Erschliessungs- und
        Gestaltungsplan

                                                            Seite 15
Regionaler Sachplan im Agglomerationsprogramm (§ 12a)

                                                   Seite 16
Anwendung des regionalen Sachplans nach § 12a

•   überkommunale Verkehrsplanung
•   Agglomerationsprogramme
•   überkommunale Gewerbegebiete
•   Landschaftsentwicklungskonzepte, Landschaftspark AareLand,
    Limmattal

    Ohne regionalen Sachplan
•   können die Gemeinden überkommunale Planungen nicht
    behördenverbindlich festlegen (Planungsinstrument fehlt)
•   können die Agglomerationsprogramme nicht zweckmässig
    umgesetzt werden (Bundesvorgabe: verbindliche Regelung)

                                                                 Seite 17
Regionale Sachpläne (§§12a, 13):
Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal
                               Ausgangslage:
                               Gemeindegrenzen sind nicht
                               mehr ablesbar (Siedlungsgebiet,
                               Verkehrsentwicklung, Tier- und
                               Pflanzenwelt)

                                                            Seite 18
Regionale Sachpläne (§§12a, 13):
Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal

                                       Seite 19
Regionale Sachpläne (§§12a, 13):
Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal

                            •   koordinierte Raumentwicklung
                                (Basis für regionale
                                Zusammenarbeit)

                            •   Vereinbarung zur
                                Zusammenarbeit: Letter of
                                Intent regelt die
                                partnerschaftliche
                                Zusammenarbeit bei der
                                Realisierung von konkreten
                                Entwicklungsaufgaben

                            •   Verbindliche Planungsziele
                                für Gemeinden
                                                             Seite 20
Abstimmung Siedlung und Verkehr in der Nutzungsplanung
(§ 13 Abs. 2bis, § 32 Abs. 3)

           Abstimmung in der Nutzungsplanung
         (nicht erst im Baubewilligungsverfahren)

                                                    Seite 21
Ohne § 13 (Abstimmung Siedlung – Verkehr)

•   Künftige Nutzungen können bestehende Nutzungen (Wohnen,
    Gewerbe) stark beeinträchtigen

•   Wichtige regionale Abstimmung findet nicht verpflichtend statt

•   Entwicklungen von Gemeinden werden erschwert
    (keine Vorgaben für Entwicklung Gewerbe)

•   Benachteiligung der peripheren Räume

                                                                     Seite 22
Strassenraumaufwertung (§ 15 Abs. 3)

•   Verpflichtung der Gemeinden, an stark belasteten Verkehrsachsen
    Vorgaben an Bauten / Wohnhygiene zu erlassen

•   Kompetenzen für die Gestaltung des kantonalen Strassenraums an
    Gemeinden ("Kann-Vorschrift")

•   Finanzielle Beteiligung des Kantons an Mehrkosten im Umfang der
    Kosten der eingesparten Lärmschutzmassnahmen geregelt

                                                                 Seite 23
Aufwertung der Strassenräume (§ 15 Abs. 3):
Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt)

                                              Seite 24
Aufwertung der Strassenräume (§ 15 Abs. 3):
Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt)

Fazit
• städtebauliche Ziele (z.B. Nutzungsdurchmischung und Dichte,
  baulicher Standard und Wohnqualität) werden durch Anpassungen
  in Bauzonenplan und Baunutzungsordnung sowie Festlegung
  des Verkehrsregimes erreicht

•   mit revidiertem Baugesetz wird die Aufgabe mit stark belasteten
    Ortsdurchfahrten verbindlich (heute freiwillig)

                                                                  Seite 25
Gestalten heisst Vorausdenken

Beispiel: Hunzenschwil

                               heute

                     Konzept
                                       Seite 26
Ohne Nutzungszonen nach § 15

•   unerwünschte Trennwirkung der Strassen

•   Abnahme der Wohnqualität bei steigenden Verkehrsfrequenzen

•   Abwertung der Liegenschaften an stark belasteten Strassen

•   ungünstige Veränderung der Sozialstruktur

•   Identitätsverlust der Siedlungen (Dörfer, Städte)

                                                                 Seite 27
Bedingte Ein- und Umzonungen (§ 15a)

                                  Beispiel
                                  Postverteilzentrum Rothrist

   Die Realisierung eines speziellen Bauvorhabens kann eine
                   Einzonung nötig machen.
                                                                Seite 28
Nutzungsplanverfahren
Gesamt- / Teilrevisionen (§ 25 Abs. 2)

             bisher                  Änderung § 252 BauG

    Entwurf, Mitwirkung (GdeR)      Entwurf, Mitwirkung (GdeR)

    Vorprüfung (GdeR – BVU)         Vorprüfung (GdeR – BVU)

    öffentliche Auflage (GdeR)      öffentliche Auflage (GdeR)

     Beschluss Gemeinderat            Beschluss Gemeinderat
     (Einsprachen, Vorlage)           (Einsprachen, Vorlage)
                                                                   Wesentliche Abweichung
                                                                     mit Teilrückweisung
                                     Gemeindeversammlung
     Gemeindeversammlung
                                 (ev. teilweiser Beschluss; § 252 BauG)

                                                                                Seite 29
Nutzungsplanverfahren
Unwesentliche Änderungen (§ 25 Abs. 3 lit. b)

             bisher                   Neu § 253 lit. b

    Entwurf, Mitwirkung (GdeR)   Entwurf, Mitwirkung (GdeR)

    Vorprüfung (GdeR – BVU)      Vorprüfung (GdeR – BVU)

    öffentliche Auflage (GdeR)

     Beschluss Gemeinderat
     (Einsprachen, Vorlage)

     Gemeindeversammlung               Gemeinderat

                                                              Seite 30
Sondernutzungspläne
Verfahrensvereinfachung (§ 27 Abs. 1): Das Departement
genehmigt Sondernutzungspläne

            bisher                        neu (§ 271)

   Entwurf, Mitwirkung (GdeR)      Entwurf, Mitwirkung (GdeR)

   Vorprüfung (GdeR – BVU)         Vorprüfung (GdeR – BVU)

   öffentliche Auflage (GdeR)      öffentliche Auflage (GdeR)

    Beschluss Gemeinderat           Beschluss Gemeinderat

   Prüfung und Antrag (BVU)     Prüfung und Genehmigung (BVU)

      Genehmigung (RR)

                                                                Seite 31
Kosten für die Erschliessung mit öV (§ 34 Abs. 1ter)

•   bestimmte Bauvorhaben müssen mit dem öV erreichbar sein

•   Regelungen über die verursacherbedingte Erschliessung (analog
    Strassenerschliessung)

•   Gemeinden können die Kosten für Ausbau und Sonderleistungen
    des öV der Bauherrschaft auferlegen

•   Aufwand für Bauherrschaft bleibt kalkulierbar (einmalige statt
    wiederkehrende Beiträge)

                                                                     Seite 32
Ökologischer Ausgleich (§ 40a)

•   ökologischer Ausgleich für intensiv genutzte Gebiete (mit
    Feldgehölzen, Uferbestockungen, Hecken usw.)

•   Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben

•   § 40 a entspricht der heutigen Praxis, erleichtert den Vollzug und
    erhöht die Rechtssicherheit

                                                                         Seite 33
Haushälterischer Umgang mit dem Boden (§ 44)

•   Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen,
    wenn diese nicht mehr wie bewilligt genutzt werden oder keine
    rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt

                                                                    Seite 34
Grundlagen für die Harmonisierung der Baubegriffe
(§ 50a sowie § 6 und weitere)

•   Vereinheitlichung der Baubegriffe entspricht einem Bedürfnis der
    Wirtschaft

•   Bereinigung von Baubegriffen und Messweisen

•   Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung
    der Baubegriffe (IVHB) nach Grossratsbeschluss

                                                                       Seite 35
Behindertengerechtes (hindernisfreies) Bauen (§ 53)

•   Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) regelt den
    Mindeststandard für behindertengerechtes Bauen

•   da der Bund nicht befugt ist, baurechtliche Normen zu erlassen,
    muss das kantonale Recht das BehiG umsetzen

                                                                      Seite 36
Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a)
BauG 1993                                  Entwurf BauG

 § 55 Abs. 4 Gesamtkonzept Parkierung      § 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr

 Erstellungspflicht:                       Abstimmung Siedlung / Verkehr
 • Befreien / Untersagen von Parkplätzen   Grundlage für:
                                           • Parkleitsystem
                                           • Begrenzung der Parkfelderzahl
                                           • Bewirtschaftung

 Grundlage für Nutzungsplanung

                                           Grundlage für Nutzungsplanung

                                                                             Seite 37
Parkleitsystem (§ 54b)

•   Parkleitsystem verhindert
    lästiges Suchen für Kundschaft

•   Wichtig ist, dass alle öffentlich
    zugänglichen PP mitmachen.
    Nur so wirkt das
    Parkleitsystem gut

•   Die Eigentümer öffentlich
    zugänglicher PP sind
    verpflichtet, sich an den
    Kosten zu beteiligen und
    Verkehrsdaten zu liefern

→ Parkleitsysteme sind längst etabliert!
→ Die Erfahrungen in Gross- und Kleinstädten sind positiv.
                                                             Seite 38
Flächensparende Parkierungsanlagen (§ 56)

•   Regierungsrat setzt Anzahl Parkfelder in Verordnung fest
    (heutiges Recht bleibt unverändert).
•   Parkierungsanlagen müssen flächensparend angelegt werden.
    Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich
    geändert werden, sind in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen.
    Im Aargau umfassen Parkierungsanlagen (> 30 Parkfelder) rund
    300 ha Land!
•   Die Anzahl der Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung
    massvoll übersteigen, wenn dadurch kein zusätzlicher Boden
    beansprucht wird.
•   Vorbehalten bleiben Flächen, die neben der Parkierung auch
    andere Nutzungen dienen, sowie nutzungsplanerische
    Bestimmungen.
                                                                Seite 39
Parkierungsanlagen (Grenze 2‘000 m2)
Definition "mehrgeschossige Bauweise" (gilt nicht für Wohnzonen)

2‘000 m2
ebenerdig
(~ 80 PF)       10‘000 m2 mehrgeschossig
                (200 + 200 PF; Bodenfläche
                5‘000 m2)
                + 15 % PF möglich ohne
                zusätzliche Bodenfläche (blau)
                                                 22‘500 m2 mehrgeschossig
                                                 (300 + 300 + 300 PF; Bodenfläche 7‘500 m2)
                                                 + 15 % PF möglich ohne zusätzliche Bodenfläche (blau)
 zusätzliche
 Ebene
                        max. 7‘500 m2
 ebenerdige       für ebenerdige Parkfelder
 Parkfelder
                     (~ 300 von 1‘000 PF)
 Parkfelder
 > Richtlinie   PF = Parkfelder                                                                  Seite 40
Parkierungsanlagen (Grenze 2‘000 m2)

Bruttofläche ebenerdige
Parkfelder (m2)

                Ausschliesslich ebenerdige              Max. 7‘500 m2 Bodenfläche für
10‘000          Parkfelder sind zulässig bis            ebenerdige Parkfelder (~ 300 Parkfelder)
                zu 2‘000 m2 Bodenfläche

 7‘500

 5‘000                                                  Ablese-Beispiel: Von 400 Parkfeldern
                                                        (Gesamtfläche 10‘000 m2) dürfen 200
                                                        PF ebenerdig (Bodenfläche 5‘000 m2)
                                   1/2                  erstellt werden
 2‘000
                                                                                             Gesamtfläche der
                                                                                             Parkfelder (m2)

             2‘000   4‘000                     10‘000          15‘000              20‘000            25‘000

                                                                                                       Seite 41
Einheitliche Fristen (§ 60 Abs. 2)

•   Angleichung an das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG)

•   Vereinheitlichung der Fristen für Einwände (Einsprachen) und
    Beschwerden gegen Baugesuche und Nutzungspläne

•   verhindert Rechtsunklarheiten und erleichtert die Rechtsanwendung

                                                                   Seite 42
Strassenabstände (§ 111 Abs. 1 lit. a)
erleichterte Ausnahmebewilligungen (§ 67a)
Wald- und Gewässerabstand (§§ 48 Abs. 4 und 127)

•   Kompetenz für Gemeinden, bei Parkfeldern, Böschungen und
    Stützmauern kleinere Strassenabstände festzulegen

•   erleichtere Ausnahmebewilligungen für untergeordnete Bauten (z.B.
    Reklameschilder, Schaukästen) sowie für Klein und Anbauten, die
    sich im Fall einer Strassenverbreiterung mit wenig Aufwand wieder
    beseitigen lassen

•   Anpassung an die Praxis bezüglich Abständen gegenüber dem
    Wald und gegenüber Gewässern bei bestimmten Bauten und
    Anlagen

                                                                  Seite 43
Nachhaltige Lösungsansätze im revidierten Baugesetz

    Erschliessungskosten öV                    Hindernisfreies Bauen

                          Verfahrensregelungen

                             Abstimmung
  Parkierungsregelungen     Siedlung/Vkehr         Aufwertung
                                                  Strassenraum
              bedingte Einzonungen

                             ökol. Ausgleich

                haushälterischer Umgang mit Boden

                    Verbandsbeschwerderecht

                                                                       Seite 44
Grossrat sagt deutlich ja zur Revision des Baugesetzes

           92 zu 39 Stimmen

                                                         Seite 45
Volksabstimmung am 27. September 2009

gegen die Revision:    für die Revision:
• SP                   • CVP
• Grüne                • EVP
• VCS                  • FDP
• WWF                  • Aargauische Industrie- und
                           Handelskammer (AIHK)
                       • Aargauischer Gewerbeverband
                           (AGV)
                       • Bauernverband Aargau
                       • Pro Natura
                       • ACS
                       • TCS

                                                   Seite 46
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