Das revidierte Baugesetz - ein nachhaltiges Gesetz für den Aargau
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Warum eine Teilrevision? Das Baugesetz von 1993 ist gut, …. … aber es genügt den heutigen Anforderungen nicht mehr Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen Seite 2
Das Baugesetz ist ……………… Ö kein Umweltschutzgesetz Ö kein Verkehrsverhinderungsgesetz Ö kein Einkaufszentrumverhinderungsgesetz Ö kein Investorenbevorzugungsgesetz Gesetz über Raumentwicklung und …sondern: Bauwesen Ö das Raumnutzungsgesetz Ö das Erschliessungsgesetz Ö das Nachbarrechtsgesetz Ö das Bauverfahrensgesetz Seite 3
Bevölkerungsentwicklung im Kanton Aargau 700000 600000 Ausländer 500000 1995 – 2008: + 10.9 % 400000 300000 Schweizer 200000 100000 0 1950 1960 1970 1980 1990 2000 2010 2020 Seite 5
Siedlungsentwicklung im Kanton Aargau Agglomerationen AG 1950 Agglomerationen AG 1960 Agglomerationen AG 1970 Agglomerationen AG 1980 Agglomerationen AG 1990 Agglomerationen AG 2000 Seite 6
Verschiedene Stakeholders – verschiedene Interessen Eigentümer Bevölkerung Unternehmen Landwirtschaft Natur Gemeinden Investoren Immobilien Verkehr Repla Seite 10
Die wichtigsten Ziele der Revision 1. Siedlung und Verkehr abstimmen 2. Regionale Koordination stärken 3. Bauland "verflüssigen" 4. Rechtssicherheit verbessern 5. Verfahren vereinfachen Seite 11
Die wichtigsten Paragraphen im Überblick Seite 12
Verbandsbeschwerderecht (§ 4 Abs. 3–6) • Verschärfung der Voraussetzungen für das Verbandsbeschwerderecht (Übernahme der Bundesregelung) • Im Gegensatz zur Bundesregelung sind auch gesamtkantonale Umweltverbände zur Beschwerdeführung zugelassen Seite 13
Vereinfachte Aufhebung obsoleter kantonaler Nutzungspläne (§ 10 Abs. 1) • Erlass der kt. Nutzungspläne durch den Grossen Rat (wie bis anhin) • neu: Aufhebung durch Regierungsrat, wenn die Pläne umgesetzt oder obsolet geworden sind • Vorteil/Zweck: Regionale Planungen können behördenverbindlich gesichert werden Seite 14
Die Planungsinstrumente Kantonaler Richtplan Abstimmung Kanton und Gemeinden "behördenverbindlich" Regionaler Sachplan Allgemeiner Nutzungsplan Umsetzung Gemeinde "eigentumsverbindlich" Erschliessungs- und Gestaltungsplan Seite 15
Regionaler Sachplan im Agglomerationsprogramm (§ 12a) Seite 16
Anwendung des regionalen Sachplans nach § 12a • überkommunale Verkehrsplanung • Agglomerationsprogramme • überkommunale Gewerbegebiete • Landschaftsentwicklungskonzepte, Landschaftspark AareLand, Limmattal Ohne regionalen Sachplan • können die Gemeinden überkommunale Planungen nicht behördenverbindlich festlegen (Planungsinstrument fehlt) • können die Agglomerationsprogramme nicht zweckmässig umgesetzt werden (Bundesvorgabe: verbindliche Regelung) Seite 17
Regionale Sachpläne (§§12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal Ausgangslage: Gemeindegrenzen sind nicht mehr ablesbar (Siedlungsgebiet, Verkehrsentwicklung, Tier- und Pflanzenwelt) Seite 18
Regionale Sachpläne (§§12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal Seite 19
Regionale Sachpläne (§§12a, 13): Beispiel Entwicklungsmodul Wiggertal • koordinierte Raumentwicklung (Basis für regionale Zusammenarbeit) • Vereinbarung zur Zusammenarbeit: Letter of Intent regelt die partnerschaftliche Zusammenarbeit bei der Realisierung von konkreten Entwicklungsaufgaben • Verbindliche Planungsziele für Gemeinden Seite 20
Abstimmung Siedlung und Verkehr in der Nutzungsplanung (§ 13 Abs. 2bis, § 32 Abs. 3) Abstimmung in der Nutzungsplanung (nicht erst im Baubewilligungsverfahren) Seite 21
Ohne § 13 (Abstimmung Siedlung – Verkehr) • Künftige Nutzungen können bestehende Nutzungen (Wohnen, Gewerbe) stark beeinträchtigen • Wichtige regionale Abstimmung findet nicht verpflichtend statt • Entwicklungen von Gemeinden werden erschwert (keine Vorgaben für Entwicklung Gewerbe) • Benachteiligung der peripheren Räume Seite 22
Strassenraumaufwertung (§ 15 Abs. 3) • Verpflichtung der Gemeinden, an stark belasteten Verkehrsachsen Vorgaben an Bauten / Wohnhygiene zu erlassen • Kompetenzen für die Gestaltung des kantonalen Strassenraums an Gemeinden ("Kann-Vorschrift") • Finanzielle Beteiligung des Kantons an Mehrkosten im Umfang der Kosten der eingesparten Lärmschutzmassnahmen geregelt Seite 23
Aufwertung der Strassenräume (§ 15 Abs. 3): Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt) Seite 24
Aufwertung der Strassenräume (§ 15 Abs. 3): Beispiel Freiämterplatz Muri (Projekt) Fazit • städtebauliche Ziele (z.B. Nutzungsdurchmischung und Dichte, baulicher Standard und Wohnqualität) werden durch Anpassungen in Bauzonenplan und Baunutzungsordnung sowie Festlegung des Verkehrsregimes erreicht • mit revidiertem Baugesetz wird die Aufgabe mit stark belasteten Ortsdurchfahrten verbindlich (heute freiwillig) Seite 25
Gestalten heisst Vorausdenken Beispiel: Hunzenschwil heute Konzept Seite 26
Ohne Nutzungszonen nach § 15 • unerwünschte Trennwirkung der Strassen • Abnahme der Wohnqualität bei steigenden Verkehrsfrequenzen • Abwertung der Liegenschaften an stark belasteten Strassen • ungünstige Veränderung der Sozialstruktur • Identitätsverlust der Siedlungen (Dörfer, Städte) Seite 27
Bedingte Ein- und Umzonungen (§ 15a) Beispiel Postverteilzentrum Rothrist Die Realisierung eines speziellen Bauvorhabens kann eine Einzonung nötig machen. Seite 28
Nutzungsplanverfahren Gesamt- / Teilrevisionen (§ 25 Abs. 2) bisher Änderung § 252 BauG Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR – BVU) Vorprüfung (GdeR – BVU) öffentliche Auflage (GdeR) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat Beschluss Gemeinderat (Einsprachen, Vorlage) (Einsprachen, Vorlage) Wesentliche Abweichung mit Teilrückweisung Gemeindeversammlung Gemeindeversammlung (ev. teilweiser Beschluss; § 252 BauG) Seite 29
Nutzungsplanverfahren Unwesentliche Änderungen (§ 25 Abs. 3 lit. b) bisher Neu § 253 lit. b Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR – BVU) Vorprüfung (GdeR – BVU) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat (Einsprachen, Vorlage) Gemeindeversammlung Gemeinderat Seite 30
Sondernutzungspläne Verfahrensvereinfachung (§ 27 Abs. 1): Das Departement genehmigt Sondernutzungspläne bisher neu (§ 271) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Entwurf, Mitwirkung (GdeR) Vorprüfung (GdeR – BVU) Vorprüfung (GdeR – BVU) öffentliche Auflage (GdeR) öffentliche Auflage (GdeR) Beschluss Gemeinderat Beschluss Gemeinderat Prüfung und Antrag (BVU) Prüfung und Genehmigung (BVU) Genehmigung (RR) Seite 31
Kosten für die Erschliessung mit öV (§ 34 Abs. 1ter) • bestimmte Bauvorhaben müssen mit dem öV erreichbar sein • Regelungen über die verursacherbedingte Erschliessung (analog Strassenerschliessung) • Gemeinden können die Kosten für Ausbau und Sonderleistungen des öV der Bauherrschaft auferlegen • Aufwand für Bauherrschaft bleibt kalkulierbar (einmalige statt wiederkehrende Beiträge) Seite 32
Ökologischer Ausgleich (§ 40a) • ökologischer Ausgleich für intensiv genutzte Gebiete (mit Feldgehölzen, Uferbestockungen, Hecken usw.) • Umsetzung der bundesrechtlichen Vorgaben • § 40 a entspricht der heutigen Praxis, erleichtert den Vollzug und erhöht die Rechtssicherheit Seite 33
Haushälterischer Umgang mit dem Boden (§ 44) • Beseitigung von Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen, wenn diese nicht mehr wie bewilligt genutzt werden oder keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt Seite 34
Grundlagen für die Harmonisierung der Baubegriffe (§ 50a sowie § 6 und weitere) • Vereinheitlichung der Baubegriffe entspricht einem Bedürfnis der Wirtschaft • Bereinigung von Baubegriffen und Messweisen • Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) nach Grossratsbeschluss Seite 35
Behindertengerechtes (hindernisfreies) Bauen (§ 53) • Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG) regelt den Mindeststandard für behindertengerechtes Bauen • da der Bund nicht befugt ist, baurechtliche Normen zu erlassen, muss das kantonale Recht das BehiG umsetzen Seite 36
Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a) BauG 1993 Entwurf BauG § 55 Abs. 4 Gesamtkonzept Parkierung § 54a Kommunaler Gesamtplan Verkehr Erstellungspflicht: Abstimmung Siedlung / Verkehr • Befreien / Untersagen von Parkplätzen Grundlage für: • Parkleitsystem • Begrenzung der Parkfelderzahl • Bewirtschaftung Grundlage für Nutzungsplanung Grundlage für Nutzungsplanung Seite 37
Parkleitsystem (§ 54b) • Parkleitsystem verhindert lästiges Suchen für Kundschaft • Wichtig ist, dass alle öffentlich zugänglichen PP mitmachen. Nur so wirkt das Parkleitsystem gut • Die Eigentümer öffentlich zugänglicher PP sind verpflichtet, sich an den Kosten zu beteiligen und Verkehrsdaten zu liefern → Parkleitsysteme sind längst etabliert! → Die Erfahrungen in Gross- und Kleinstädten sind positiv. Seite 38
Flächensparende Parkierungsanlagen (§ 56) • Regierungsrat setzt Anzahl Parkfelder in Verordnung fest (heutiges Recht bleibt unverändert). • Parkierungsanlagen müssen flächensparend angelegt werden. Grössere Parkierungsanlagen, die neu gebaut oder wesentlich geändert werden, sind in mehrgeschossiger Bauweise auszuführen. Im Aargau umfassen Parkierungsanlagen (> 30 Parkfelder) rund 300 ha Land! • Die Anzahl der Parkfelder darf die Anzahl gemäss Verordnung massvoll übersteigen, wenn dadurch kein zusätzlicher Boden beansprucht wird. • Vorbehalten bleiben Flächen, die neben der Parkierung auch andere Nutzungen dienen, sowie nutzungsplanerische Bestimmungen. Seite 39
Parkierungsanlagen (Grenze 2‘000 m2) Definition "mehrgeschossige Bauweise" (gilt nicht für Wohnzonen) 2‘000 m2 ebenerdig (~ 80 PF) 10‘000 m2 mehrgeschossig (200 + 200 PF; Bodenfläche 5‘000 m2) + 15 % PF möglich ohne zusätzliche Bodenfläche (blau) 22‘500 m2 mehrgeschossig (300 + 300 + 300 PF; Bodenfläche 7‘500 m2) + 15 % PF möglich ohne zusätzliche Bodenfläche (blau) zusätzliche Ebene max. 7‘500 m2 ebenerdige für ebenerdige Parkfelder Parkfelder (~ 300 von 1‘000 PF) Parkfelder > Richtlinie PF = Parkfelder Seite 40
Parkierungsanlagen (Grenze 2‘000 m2) Bruttofläche ebenerdige Parkfelder (m2) Ausschliesslich ebenerdige Max. 7‘500 m2 Bodenfläche für 10‘000 Parkfelder sind zulässig bis ebenerdige Parkfelder (~ 300 Parkfelder) zu 2‘000 m2 Bodenfläche 7‘500 5‘000 Ablese-Beispiel: Von 400 Parkfeldern (Gesamtfläche 10‘000 m2) dürfen 200 PF ebenerdig (Bodenfläche 5‘000 m2) 1/2 erstellt werden 2‘000 Gesamtfläche der Parkfelder (m2) 2‘000 4‘000 10‘000 15‘000 20‘000 25‘000 Seite 41
Einheitliche Fristen (§ 60 Abs. 2) • Angleichung an das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG) • Vereinheitlichung der Fristen für Einwände (Einsprachen) und Beschwerden gegen Baugesuche und Nutzungspläne • verhindert Rechtsunklarheiten und erleichtert die Rechtsanwendung Seite 42
Strassenabstände (§ 111 Abs. 1 lit. a) erleichterte Ausnahmebewilligungen (§ 67a) Wald- und Gewässerabstand (§§ 48 Abs. 4 und 127) • Kompetenz für Gemeinden, bei Parkfeldern, Böschungen und Stützmauern kleinere Strassenabstände festzulegen • erleichtere Ausnahmebewilligungen für untergeordnete Bauten (z.B. Reklameschilder, Schaukästen) sowie für Klein und Anbauten, die sich im Fall einer Strassenverbreiterung mit wenig Aufwand wieder beseitigen lassen • Anpassung an die Praxis bezüglich Abständen gegenüber dem Wald und gegenüber Gewässern bei bestimmten Bauten und Anlagen Seite 43
Nachhaltige Lösungsansätze im revidierten Baugesetz Erschliessungskosten öV Hindernisfreies Bauen Verfahrensregelungen Abstimmung Parkierungsregelungen Siedlung/Vkehr Aufwertung Strassenraum bedingte Einzonungen ökol. Ausgleich haushälterischer Umgang mit Boden Verbandsbeschwerderecht Seite 44
Grossrat sagt deutlich ja zur Revision des Baugesetzes 92 zu 39 Stimmen Seite 45
Volksabstimmung am 27. September 2009 gegen die Revision: für die Revision: • SP • CVP • Grüne • EVP • VCS • FDP • WWF • Aargauische Industrie- und Handelskammer (AIHK) • Aargauischer Gewerbeverband (AGV) • Bauernverband Aargau • Pro Natura • ACS • TCS Seite 46
t z ! ese n. ug he B a z ie e s t i ltig m e ha i S ch nn na e w ein , e ür k n ef a D Si e n c h u bra ir W Seite 47
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