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Ausgabe 01 | April 2020 Falls Ihnen der Newsletter weitergeleitet wurde und Sie ihn regelmäßig beziehen möchten, besuchen Sie: www.sanierungsberater.de Der Sanierungs Berater-Online w w w .sa n ie ru n g sbe ra te r. d e | w w w . sa n ie ru n g sbe r a t e r. o n l i n e Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung In dieser Ausgabe finden Sie folgende Beiträge: Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise auf die langfristige Unternehmensfortführung | Coronavirus – die Infizierung aller Unternehmen | Corona-Pleitewelle verhindern | Wird der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung europarechtlich der Garaus gemacht? Kurz und bündig: Viel Verantwortung – wenig Geld | Der Schutzschirm hält
2 | Inhalt und Editorial Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise auf die langfristige Unternehmensfortführung..................................... 3 von Christian Kielmann, Münster Das präventive Restrukturierungsverfahren als neues Sanierungsinstrument kommt 2021 ................................................................................... 12 von Marion Gutheil, Düsseldorf Editorial Rolf-Dieter Mönning Kompliziert, aber machbar – keine Steuern Liebe Leserin, lieber Leser, Coronavirus – die Infizierung aller Unternehmen.............................................................5 auf Sanierungsgewinne........................................ 14 aus der Praxis für die Praxis - das ist der Anspruch dieses Magazins, das jetzt on- line ist. Wer hier kurz und aktuell zu Themen aus der Welt der Restrukturierung von Claus Nürnberg, Aachen von Dirc Fröschen, Aachen schreibt, kennt das Metier. Die Netzwerkpartner, die hinter dem Magazin ste- hen, arbeiten interdisziplinär und in ungezählten Fällen aller Größenordnungen schon seit vielen Jahren zusammen und treffen sich regelmäßig zum Meinungs- Corona-Pleitewelle verhindern Sozialversicherungsbeiträge in der vorläufigen austausch. So ist die Idee entstanden, die im Restrukturierungsgeschäft tätigen Akteure online über neue Entwicklungen, Probleme und Perspektiven zu un- ......................................................................................6 Eigenverwaltung – oder: die Wahl zwischen terrichten, wobei mit einem besonderen Themenschwerpunkt das Interims- von Christoph Küppers, Aachen Pest und Cholera................................................... 15 management angesprochen werden soll. Der SanierungsBerater-Online steht dabei im engen Austausch mit der in von Sebastian Voitzsch, Münster Kürze im dfv-Verlag, Frankfurt am Main, erscheinenden neuen Fachzeitschrift Insolvenzgeld im Wiederholungsfall...................7 „Der Sanierungsberater“, wo zunächst online angerissene Themen vertiefend bearbeitet werden können. von Cornelia Mönning, Aachen Was darf der Betriebsrat wissen – Datenschutz Die Welt der Restrukturierung ist eine ewige Baustelle. Kaum hat sich die ESUG contra Auskunftsanspruch.................................. 16 genannte Reform von 2012 mit seinen Möglichkeiten etabliert, bahnt sich mit der EU-Restrukturierungsrichtline ein neues Verfahren an, mit dem Unternehmens- Wird der Insolvenzantragspflicht bei von Cornelia Mönning, Aachen krisen ohne nennenswerte gerichtliche Aufsicht und Verfahrensleitung durch einen Verwalter bewältigt werden sollen. Die anstehende Umsetzung ins natio- Überschuldung europarechtlich der Garaus nale Recht und seine Auswirkungen werden uns auf absehbare Zeit beschäftigen. gemacht?....................................................................9 Loyalitätskonflikt im Interim Management Natürlich ist die Corona-Krise auch an uns nicht vorbei gegangen. Das schon von Christoph Küppers, Aachen oder “Wes Brot ist ess, des Lied ich sing“?..... 17 fertige Magazin musste um aktuelle Entwicklungen als Folge der Pandemie überarbeitet werden. So wurde mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen von Michael Ehling, Greven der COVID-19 Pandemie“ (COVInsAG) die Pflicht zur Stellung von Insolvenz- anträgen nach § 15a InsO kurzerhand zeitlich befristet ausgesetzt, sofern die Restrukturierung durch Konzernausgliederung Krise auf Corona beruht. Noch ist es zu früh, um die konkreten Folgen der virus- ................................................................................... 11 bedingten weltweiten Verwerfungen abschätzen zu können. Vielleicht aber wird nicht nur der amerikanische Philosoph Charles Eisenstein die Frage stellen, in von Artur Deichmann, Köln welche Normalität wir zurückkehren wollen. Welche Bereiche der Wirtschaft wiederhergestellt werden und von welchen man sich verabschieden kann oder gar sollte. Und ob verlorene Jobs in bestimmten Branchen für immer entfal- len können, weil Arbeitskraft und Kreativität anderswo besser aufgehoben sind (Charles Eisenstein, The Coronation, https://charleseisenstein.org/essays/ the-coronation/). Eine derartige Diskussion hätte eine unmittelbare Auswirkung auf die Restrukturierungspraxis, wenn insolvente Unternehmen vielleicht nicht mehr als sanierungswürdig eingestuft werden. Kurz und bündig Eines hat Corona jedenfalls schon bewirkt: Das im Forschungsbericht zur Evaluierung des ESUG vor gerade mal einem Jahr als Flop bezeichnete Schutz- Viel Verantwortung – wenig Geld.............................. 18 Unsere Partner............................................................ 10 schirmverfahren ist jetzt plötzlich der Rettungsanker, um mangels anderweitiger Der Schutzschirm hält................................................ 18 ................................................................................... 13 Verwertungsmöglichkeiten eine Sanierung in Eigenverwaltung mit Hilfe eines In- solvenzplans zu gestalten. Bewegte Zeiten mit erkennbaren Umbrüchen, denen ................................................................................... 18 wir uns stellen müssen. Dazu wollen wir mit dem Magazin beitragen. Wir freuen Das Autorenteam....................................................... 19 uns auf Ihre Rückmeldungen. Impressum.................................................................. 19 Viel Spaß beim Lesen, bleiben Sie gesund.
3| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise auf die langfristige Unternehmensfortführung von Christian Kielmann, Münster Gesundheitssysteme und Wirtschaft vor extremen Herausforderungen Die weltweite COVID-19-Pandemie entwickelt sich für die Gesundheitssysteme und die Wirtschaft eines jeden Landes zu einer enormen Belastungsprobe. In fast allen betroffe- nen Länder gelten zwischenzeitlich Ausgangsbeschränkun- gen oder auch Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Hiermit einhergehend wur- den nahezu sämtliche Geschäfte, Gastronomiebetriebe so- wie auch öffentliche Veranstaltungen durch die Regierungen eingestellt. Wie lange dieser sogenannte „Lockdown“ noch erforderlich sein wird, ist nicht zu prognostizieren. Die er- heblichen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft bekommen imago images / Panthermedia die Unternehmen bereits jetzt mit voller Härte zu spüren. Für Unternehmer kommt es in der Corona-Krise darauf an, das eigene Unternehmen vor einem Dominoeffekt zu schützen. Aus dem Sondergutachten 2020 des Sachverständigenrats, heblich belasten und zu einer Marktbereinigung und -kon- geht hervor, dass mit einem Einbruch des BIPs zwischen solidierung führen. Zudem wird die Transformation einiger -2,8 %bis -5,4% zu rechnen sei. Diese Auswirkungen wird Geschäftsmodelle sich wesentlich beschleunigen. die Wirtschaft zu spüren bekommen, wobei es einige Wirt- schaftsbereiche besonders stark betreffen wird. Maßnahmenpakete zur Aufrechterhaltung der Luftfahrt Gastgewerbe Reisebüros, Kunst, Die ersten großen Unternehmen in der Gastronomie Liquidität -veranstalter Unterhaltung u. sonstige und Erholung und Luftfahrt haben direkte Staatshilfen beantragt oder Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Liquiditätshilfen Reservierungen mussten bereits Insolvenzanträge stellen. für die betroffenen Unternehmen bereitgestellt. Neben ei- Bruttowertschöpfung Arbeitnehmerentgelt Erwerbstätige Die prognostizierte Rezession wird die Geschäftsmodelle, nem stark ausgeweiteten Kreditprogramm der KfW und der Quelle: Sondergutachten 2020 des Sachverständigenrats die bereits vorher eingeschränkt zukunftsfähig waren, er- Besicherung von Unternehmenskrediten durch die Bürg-
4| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 schaftsbanken, bestehen weitere Möglichkeiten zur Unter- Hierdurch können notwendige Investitionen beeinträchtigt teile in einem Zeitraum von 3 – 6 Monaten auf die Zielun- stützung der Liquiditätslage durch ein verbessertes Kurzar- werden und keine (saisonalen) Liquiditätsreserven gebildet ternehmensstruktur angepasst werden. beitergeld, Stundung von Steuern und Sozialabgaben sowie werden. Zwar wurde die Insolvenzantragspflicht temporär die Stundung von Mietzahlungen. Zudem ist das Soforthilfe ausgesetzt, jedoch sollte jedem Unternehmer klar sein, dass Ausblick Programm für kleine, durch das Corona-Virus geschädigte, eine nachhaltige Unternehmensfortführung mit dem not- Derzeit wird von der Bundesregierung ein Plan entwickelt, Unternehmen angelaufen, welches Zuschüsse beinhaltet, wendigen finanziellen Handlungsspielraum nur möglich ist, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen das die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Liquiditätshilfen wenn die Rückführung der jetzt auflaufenden Verbindlich- gesellschaftliche Leben wieder aufgenommen werden in Form von staatlichen Bürgschaften und Steuerstundungen keiten keine zu große Belastung für die Kapitaldienstfähig- könnte. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Aus- sollen die Unternehmen schnellstmöglich mit der erforderli- keit mit sich bringt. Ist aufgrund verschiedener Szenarien wirkungen auf die Wirtschaft noch längere Zeit anhalten chen Liquidität versorgen. für die Finanz- und Liquiditätsplanung der zusätzliche Ka- werden und es noch mehrere Wochen, wenn nicht sogar Trotz der extrem hohen Nachfrage von staatlichen Unter- pitaldienst abbildbar, ist die Inanspruchnahme staatlicher Monate dauern wird, bis es zu einer Normalisierung des stützungsmaßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Sofort- Maßnahmen zur Liquiditätssicherung ein geeignetes Instru- gesellschaftlichen Lebens kommt. Zur weiteren Unterstüt- hilfe sehr kurzfristig ausgezahlt werden kann. Bei der Bear- mentarium. zung soll kurzfristig ein weiteres Kreditprogramm der KfW beitung des Kurzarbeitergelds wird jedoch mit Wartezeiten mit einer 100 %-igen Haftungsfreistellung der Hausbanken von mehreren Wochen zu planen sein. Bis zur Bewilligung Neustart durch gerichtliche Sanierungsverfahren aufgelegt werden. Es ist schwer zu prognostizieren, wie vie- und Auszahlung aus dem KfW-Kreditprogramm sowie für Derzeit prüfen Unternehmen, die in besonders betroffenen le Unternehmen bis zur Auszahlung der Kredite den Ge- die Sicherheiten durch die Bürgschaftsbank sind Bearbei- Branchen tätig, sind, ob die finanziellen Unterstützungs- schäftsbetrieb aufrechterhalten können und ob diese unter tungsdauern von mehreren Monaten prognostiziert worden. maßnahmen eine Unternehmensfortführung ermöglichen. der Schuldenlast den Geschäftsbetrieb langfristig und nach- Ob die erforderlichen Mittel aus der staatlichen Unter- Als wesentliche Entscheidungskriterien werden sowohl die haltig fortführen können. Somit sollte bereits jetzt die lang- stützung für die Unternehmen in ausreichender Höhe ge- benötigte Dauer der Beantragung von zusätzlichen Krediten fristige Unternehmensstruktur und das Geschäftsmodell währt werden können und ob die Liquidität bei der Wirt- als auch die langfristige Fortführung des Unternehmens in bewertet werden, um auch diese neue Herausforderung zu schaft rechtzeitig ankommt, bleibt abzuwarten. der aktuellen Form berücksichtigt. bewältigen. Sollte sich herausstellen, dass die laufenden Betriebskos- 1 Sondergutachten 2020 „Die gesamtwirtschaftliche Lage angesichts der Corona-Pandemie“ des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 30.03.2020. Langfristige Unternehmensfortführung mit ten bis zur Gewährung der Neukredite nicht gedeckt wer- 2 Anteil des jeweiligen Wirtschaftsbereichs an allen Wirtschaftsbereichen im Jahr 2017 höherer Schuldenlast den können oder dass es erforderlich ist, das Unternehmen Es zeigt sich, dass die kurzfristige Liquidität derzeit im Mit- in wesentlichen Bereichen neu aufzustellen, um langfristig Christian Kielmann, LL.M. ist als Wirtschafts- telpunkt allen unternehmerischen Handels steht. Auch wenn im Markt zu bestehen, ist über eine Sanierung mittels Insol- jurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in Münster tätig und unterstützt Unternehmen die Liquidität durch die Neukreditierung und Stundungen venzverfahren nachzudenken. In einem Insolvenzverfahren, in der außergerichtlichen Sanierung sowie vorerst sichergestellt werden kann, sind sowohl die Kredite sei es in Eigenregie oder im Zusammenwirken mit einem in der Restrukturierung im Rahmen von als auch die gestundeten Miet-, Steuer- und Sozialversiche- (vorläufigen) Insolvenzverwalter, kann das vollständige Ins- Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzver- rungsverbindlichkeiten später zurückzuzahlen. Die Nutzung trumentarium der Insolvenzordnung genutzt werden. Dies fahren. Nach dem Studium war er mehrere dieser Mittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs bedeutet, dass die Schuldenlast reduziert, Vertragsverhält- Jahre bei einer Big-Four Wirtschaftsprüfungs- kann daher zu einem erheblichen Anstieg der Verbindlich- nisse ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen abge- gesellschaft in der Prüfung und Beratung von Banken tätig. Im Jahr 2016 wechselte keiten der Unternehmen führen. Die Rückführung dieser stoßen werden können und die Arbeitnehmer durch das Kielmann zur MÖNIG Wirtschaftskanzlei und zusätzlichen Verbindlichkeiten kann eine nicht unerheb- Insolvenzgeld für bis zu drei Monate abgesichert sind. Die ist seit 2019 zertifizierter Restrukturierungs- liche Beeinflussung der Kapitaldienstfähigkeit darstellen. aktuelle Struktur des Unternehmens kann durch diese Vor- und Sanierungsberater (IfUS).
5| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Coronavirus – die Infizierung aller Unternehmen Die zwischenzeitlich weltweite COVID-19-Pandemie führt nicht nur zu einer Gefährdung unserer Gesundheit, sondern in der Folge auch zu einer Rezession unserer Wirtschaft in einem bisher nicht bekannten Ausmaß. Im Gegensatz zur Finanzkrise 2008 sind diesmal alle Wirtschaftsbereiche zeitgleich betroffen. von Claus Nürnberg, Aachen Das Corona-Virus hat die gesamte Welt- wirtschaft infiziert. Die Schlüsselindustrie in Deutschland, die Automobilin- Bei früheren Krisen dustrie, hat ihre Werke mit unabsehbaren Folgen für die dagegen wurden im- mer einige Regionen deutsche Zulieferindustrie vorübergehend geschlossen. Die verschont, die in der bundesweit angeordneten Schließungen von Einzelhandels- Folge die weltweite Konjunktur stützen geschäften, der Gastronomie, die Absage von Veranstal- konnten. tungen, die Einstellung der Reisemobilität führen in nahezu allen Wirtschaftsbereichen zu bisher nicht gekannten Um- satzrückgängen und in der Folge zu dramatischen Verlusten sowie zu einer Vernichtung von Vermögenswerten. Regie- rungen versuchen weltweit mit umfangreichen Hilfspro- grammen, zur Schadensminimierung beizutragen. Ablaufprozesse etc.) sowie die Veränderungen am Markt zu kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die vorübergehende erkennen, zu analysieren und geeignete Maßnahmen unter Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schafft die erfor- Was bedeutet diese dramatische Entwicklung Einbeziehung der verschiedenen Unterstützungsmaßnah- derliche Rechtssicherheit zur Vermeidung möglicher Haf- für die Unternehmen? men des Staates zur Restrukturierung zu ergreifen. tungsansprüche und der Liquidierung von Unternehmen. Jetzt ist ein ganzheitliches Risikomanagement für den Erhalt Mit dem erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld, ei- Bei aller Unterstützung durch den Staat, sind die jeweiligen des Unternehmens gefordert. Die Bewertung eines einzel- ner Prolongation von Steuerverbindlichkeiten, Darlehens- Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Maßnah- nen Risikos im Unternehmen wie beispielsweise der Umsatz- gewährungen zu vereinfachten Regularien mit Übernahme men zu beachten. ausfall ist in dieser Situation nicht ausreichend. Entscheidend einer hohen Ausfallbürgschaftsquote durch den Staat, hat Die besondere Herausforderung für alle Unternehmen ist vielmehr die Auswirkungen auf alle Unternehmensberei- die Bundesregierung ein umfangsreiches Maßnahmenpa- ergibt sich aus dem notwendigen Blick auf alle entschei- che (Finanzen, Mitarbeiter, Lieferantenmanagement, interne ket auf den Weg gebracht, um Unternehmen Liquidität dungsrelevanten und wechselseitig voneinander abhängi- gen Faktoren im Unternehmen. Und das in Kombination Diplom-Kaufmann Claus Nürnberg ist als Senior-Partner bei der WED+ Unternehmensberatung GmbH mit den Optionen der Unterstützungsmaßnahmen des tätig und unterstützt seit vielen Jahren Unternehmen in der Krise bei der Entwicklung und Umsetzung Staates, um die geeigneten Maßnahmen in der richtigen von Sanierungs- und Restrukturierungskonzepten. Im Rahmen eines Interimsmanagements übernimmt Reihenfolge und zum richtigen Zeitpunkt zu ergreifen. er die operative Verantwortung, bis ein definiertes Ziel erreicht ist und ein dauerhaftes Management eingesetzt werden kann. In seiner langjährigen Tätigkeit hat er sich besonders auf Handels- und Gelingt dies, haben die Unternehmen wie wir Menschen, Dienstleistungsunternehmen spezialisiert. die Chance von den Folgen des Coronavirus zu gesunden, und mit dieser Erfahrung die Zukunft neu zu gestalten.
6| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Corona-Pleitewelle verhindern Gesetzgeber setzt Insolvenzantragspflicht, Geschäftsführerhaftung, Insolvenzanfechtung ist, dass der Insolvenzgrund Folge der COVID-19-Pandemie und Gläubiger-Insolvenzanträge vorübergehend aus. ist. Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019 von Christoph Küppers, Aachen noch nicht zahlungsunfähig war. Es dürfen keine Umstän- de vorliegen, aus denen sich ergibt, dass keine Aussichten für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens gege- ben sind. Der Gesetzgeber schafft aber auch Erleichterungen für Gläubiger, die nun in Schieflage geratene Unternehmen bei der Sanierung unterstützen. Die Rückzahlung, eines im Aus- setzungszeitraum gewährten, neuen Kredits sowie die im Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite gelten bis zum 30.09.2023 nicht als gläubigerbenachteiligend. Dies gilt auch für die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. So müssen Geld- geber nicht befürchten, dass ein späterer Insolvenzverwal- ter die Rückzahlung jetzt gewährter Kredite anfechtet. In einem späteren Insolvenzverfahren sind auch Rechtshand- imago images / blickwinkel lungen, die einem Gläubiger des Unternehmens Sicherung oder Befriedigung ermöglicht haben, nicht anfechtbar. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Verkürzung von Zahlungszielen, für Leistungen an erfüllungsstatt und Der Gesetzgeber will eine Pleitewelle verhindern: dazu gehört auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht. erfüllungshalber sowie für die Zahlung durch einen Dritten auf Anweisung des Schuldners gilt gleiches. Nicht jedoch, Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG) grund schon am 01.03.2020 bestanden hat. Auch die Ge- wenn der Gläubiger in Bezug auf Sanierungsfähigkeit des versucht der deutsche Gesetzgeber eine Flut von Insolven- schäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG bzw. § 92 AktG Unternehmens bösgläubig war. zen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu wird stark beschränkt. Zahlungen, die ein insolvenzreifes verhindern. Dazu wird bis zum 30.09.2020 die Insolven- Unternehmen während des Aussetzungszeitraums im ord- Christoph Küppers bearbeitet als Rechts- zantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 Absatz 2 BGB nungsgemäßen Geschäftsgang tätigt, gelten als mit der anwalt bei Mönning Feser Partner in Aachen vorwiegend restrukturierungs- und insolvenz- ausgesetzt. Und auch die Möglichkeit der Gläubiger zur Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts- rechtliche Mandate und ist Lehrbeauftragter Stellung eines Insolvenzantrages wird beschränkt: In einem führers erfolgt. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass für Arbeitsrecht an der Hochschule für Polizei Zeitraum von drei Monaten wird das Insolvenzverfahren auf Unternehmensleitungen wegen solcher Zahlungen später und Verwaltung des Landes Nordrhein- Antrag eines Gläubigers nur eröffnet, wenn der Insolvenz- in die Haftung genommen werden können. Voraussetzung Westfalen
7| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Insolvenzgeld im Wiederholungsfall Arbeitnehmer, die bereits im Zusammenhang mit einem ersten Insolvenzereignis auch bezüglich der Altschulden eine Regelung trifft, die der Insolvenzgeld bezogen haben (§ 165 SGB III), haben keinen erneuten Anspruch auf Sanierung des Unternehmens ausreichend Rechnung trägt.“ Die Frage, ob eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes Insolvenzgeldzahlung, sofern das neue Insolvenzereignis in die noch laufende möglich ist, richtet sich nach § 170 Abs. 4 SGB III und ist Überwachung des Insolvenzplans fällt. unverändert von der Zustimmung der Agentur für Arbeit abhängig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Tatsachen von Cornelia Mönning, Aachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze er- halten bleibt. Die Vorfinanzierung ist auch bei vorläufiger Bei der erneuten Gewährung von Eigenverwaltung gemäß § 270b InsO möglich. Dies stellt die Insolvenzgeld und Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 187, Insolvenzgeld- vorfinanzierung 188 SGB III ausdrücklich klar. kommt es entschei- Aktuell hatte die Arbeitsagentur Rottweil in einem er- dend darauf an, dass neuten Schutzschirmverfahren über die Gewährung von imago images / imagebroker die Verpflichtungen aus dem vorherigen Insolvenzgeld und die Zustimmung zu dessen Vorfinanzie- Insolvenzverfahren rung zu entscheiden. Das erste Verfahren eines Maschinen- vollständig erledigt wurden. bauunternehmens wurde 2016 erfolgreich abgeschlossen. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die Arbeitsagentur Insolvenzgeld bewilligt und der Vorfinanzie- Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit aus Bundesagentur inzwischen ihre Dienstanweisung geändert. rung zugestimmt. Entscheidend war, dass der erste Insol- dem Jahre 2015 schränkte die Gewährung von Insolvenz- In den fachlichen Weisungen „Insolvenzgeld“, gültig ab venzplan vollständig erfüllt wurde und das Unternehmen geld und dessen Vorfinanzierung im Falle eines neuerlichen 20.12.2018, werden unter 2.7. nunmehr modifizierte An- anschließend wieder neue Kredite auf dem Markt einwer- Insolvenzverfahrens erheblich ein. In den meisten Fällen weisungen erteilt. Hier heißt es einleitend in Absatz 1: ben konnte. wurde dann kein Insolvenzgeld gezahlt, weil die Bundes- „Nur wenn die den Versicherungsfall begründende Zah- agentur davon ausging, dass die Zahlungsfähigkeit tatsäch- lungsunfähigkeit beseitigt ist, kann ein weiteres Insolvenze- Rechtsanwältin Cornelia Mönning verfügt lich in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Insol- reignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen.“ über mehr als 25-jährige Expertise auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des venzverfahren nicht wieder hergestellt wurde. In Absatz 3 heißt es: „Wann von wiederhergestellter Insolvenzarbeitsrechts. Schwerpunkte ihrer Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die Zahlungsfähigkeit auszugehen ist, muss nach den jeweiligen Arbeit sind die Vorbereitung und Begleitung vorgenannte Dienstanweisung der Bundesagentur sind Gesamtumständen des Einzelfalles beurteilt werden. […] von Betriebsänderungen, Verhandlungen mit auf massive Kritik gestoßen. Bezweifelt wurde auch, dass Grundsätzlich kann erneute Zahlungsfähigkeit dann an- den Tarifvertragsparteien und natürlich auch die Entscheidungen des BSG in Einklang mit der Richtli- genommen werden, wenn sich die finanzielle Situation des die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeit- nehmern im arbeitsgerichtlichen nie 80/987/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/74/ Schuldners so gebessert hat, dass er wieder kreditwürdig ge- Instanzenzug. EG stehen. Möglicherweise als Folge dieser Kritik hat die worden ist. Das erfordert in der Regel, dass der Arbeitgeber
8 | Anzeige Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 te 3 Mona mit n Testlesetis gra l i n e z u gang! Kurzcharakteristik Zielgruppe On Der Sanierungsberater ist eine interdisziplinäre Unternehmensberater, Rechtsanwälte, Der Sanierungs Fachzeitschrift, die in jedem Quartal über die Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, aktuellen Entwicklungen sowohl im Bereich Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte Berater der Sanierung und Restrukturierung als auch und Unternehmer sowie alle Praktiker im im Insolvenzrecht berichtet. Die Zeitschrift Bereich Sanierung und Restrukturierung. www.sanierungsberater.de informiert über alle relevanten Entwicklungen im internationalen, europäischen und Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung deutschen Recht sowie der nationalen und internationalen Betriebswirtschaftslehre. SanB 1/2020 S. 1– 38 1. Jahrgang www.sanierungsberater.de RA Béla Knof „Flattening the curve“ der Insolvenzen 1 Sichern Sie sich Ihr individuelles Vorteilsangebot und bestellen Dr. Martin Heidrich, LL.M./Titus Michel/Saskia Steinicke Corona: Reine Symptombekämpfung mittels staatlichen „Hilfspaketes“ 2 Prof. Dr. Daniel Graewe Drei Wellen in drei Jahren – schon im Jahr 2012 sah man eine Corona-Pandemie kommen 7 Sie jetzt „Der Sanierungsberater“: Dr. Hendrik Boss/Maik Luttmann/Dr. Christian Saueressig Erwägungen zu einem restrukturierungs-spezifischen Haftungskonzept des zukünftigen Restrukturierungsbeauftragten Martin Hammer 9 Testabo: 3 Monate kostenlos lesen Jahresabo: 4 Ausgaben + 1 Zugang zur Online-Datenbank + 1 Zugang zur Online-Datenbank Der präventive Restrukturierungsrahmen aus der Sicht eines leistungswirtschaftlichen Beraters 13 Dr. Martin Heidrich, LL.M./Saskia Steinicke Die Idee des sogenannten qualifizierten Rangrücktritts und die Fallstricke in Sie erhalten die nächste Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Sanierungsberater“ Sie erhalten die nächsten 4 Ausgaben der Fachzeitschrift „Der Sanie- der Praxis 16 kostenlos. Falls Ihnen „Der Sanierungsberater“gefällt, brauchen Sie nichts weiter rungsberater“ sowie den Zugang zur Online-Datenbank. Der Abonne- Frank Günther/Asmus Ohle/Marvin Armbruster/Daniel Walther zu unternehmen. Wenn Sie nicht innerhalb der Testzeit abbestellen, beginnt im mentvertrag wird für mindestens ein Jahr abgeschlossen. Das Abon- Schönwetterinstrument Schuldschein: Lösungsansätze für die Restrukturierung 21 Anschluss ein Jahresabo. Zunächst für ein Jahr (4 Ausgaben) zum Vorzugspreis nement kann jederzeit bis 3 Monate vor Ablauf des Bezugszeitraumes Prof. Dr. Daniel Graewe von derzeit 212,29 € inkl. aller Gebühren und MwSt. in Deutschland und anschlie- schriftlich bei der Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstr. 251, Herausgegeben von Case Study: Pacific Gas & Electric – ein ewiger Sanierungsfall? – 25 ßend bis auf Widerruf zum jeweils gültigen Jahrespreis. Das Abonnement kann 60326 Frankfurt am Main gekündigt werden. Liegt dem Verlag zu Prof. Dr. Daniel Graewe Dr. Christoph Klaiber bis 3 Monate vor Ablauf des Bezugszeitraumes schriftlich bei der Deutscher Fach- diesem Zeitpunkt keine Abbestellung vor, verlängert sich das Abon- Ein Blick über den (deutschen) Tellerrand: Das Präventionssystem im französischen Dr. Martin Heidrich Recht der Kollektivverfahren – ein Plädoyer für die Fragmentierung insolvenz- verlag GmbH, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main gekündigt werden. nement automatisch um ein weiteres Jahr. Die Abonnementgebüh- Rüdiger Weiß vermeidender Instrumentarien 29 Liegt dem Verlag zu diesem Zeitpunkt keine Abbestellung vor, verlängert sich das ren sind im Voraus nach Erhalt der Rechnung zahlbar und betragen RA Rüdiger Weiß Abonnement automatisch um ein weiteres Jahr. Die Abonnementgebühren sind 212,29 € inkl. aller Gebühren und MwSt. in Deutschland. Beirat Anmerkungen zu BGH IX ZR 223/18 vom 21.11.2019 „Keine Beseitigung der im Voraus nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Martin Hammer Gläubigerbenachteiligung durch nachträgliche Rückzahlung eines Gesellschafter- darlehens“ 35 ORR Dr. Michael Hippeli Béla Knof Dr. Johan Schneider Anmerkungen zu BGH IX ZR 328/18 vom 12.12.2019 „Zweifelsregelung zu Per Faxantwort an 069 7595-2770 Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning § 339 InsO und Reichweite des (alten) Eigenkapitalersatzes“ 36 VRiLG Dr. Martin Pellens Dr. Leonard Szabó Name: _____________________________________________________ PLZ | Ort: ____________________________________________ Prof. Dr. Jens M. Schmittmann Anmerkungen zu BGH IX 170/18 „Voraussetzungen und Nachweis der Wissens- Dr. Johan Schneider zurechnung bei Beauftragung des Hauptzollamtes“ 38 Firma: _____________________________________________________ Telefon: ____________________________________________ Schriftleitung Straße: _____________________________________________________ E-Mail: ____________________________________________ Dr. Anke Gößmann · Frankfurt am Main Datum | Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________ Der Sanierungsberater | Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung kundenservice@ruw.de
9| Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Wird der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung europarechtlich der Garaus gemacht? Bereits seit geraumer Zeit wird die Abschaffung des Überschuldungstatbestands als Insolvenzgrund gefordert. Kernpunkt der Kritik ist, dass die Überschuldung nur schwer feststellbar sei und daher in der Praxis wenig Relevanz entfalte. Sowohl Eigen- als auch Fremdanträge würden überwiegend auf Zahlungsunfähigkeit gestützt. von Christoph Küppers, Aachen ner wahrscheinlichen Insolvenz dem Schuldner Zugang zu einem präventiven Restrukturierungsrahmen zu ermögli- chen. Es ist dabei dem nationalen Gesetzgeber bei der Um- setzung überlassen, zu definieren, wann eine Insolvenz als wahrscheinlich im Sinne der Richtlinie gilt. In Deutschland sind sich sowohl Restrukturierungs-Praktiker als auch die Lehre weitestgehend einig, dass die wahrscheinliche In- solvenz der drohenden Zahlungsunfähigkeit des § 18 InsO entspreche. Danach ist ein Schuldner drohend zahlungsun- fähig, wenn er voraussichtlich innerhalb eines Prognose- zeitraums von zwei Jahren zahlungsunfähig wird. Nach dem, seit 2008 mit dem Finanzmarkstabilisierungs- gesetz reformierten, Überschuldungsbegriff des § 19 InsO ist ein Schuldner insolvent, wenn er bilanziell überschuldet imago images / Steinach ist und die Fortführungsprognose negativ ist. Die Fortfüh- rungsprognose ist nach herrschender Meinung negativ, wenn der Schuldner voraussichtlich innerhalb eines Progno- Bald Geschichte? Teile von Wissenschaft und Praxis meinen die Abschaffung des Insolvenzgrunds der Überschuldung sei europarechtlich geboten. sezeitraums von zwei Jahren zahlungsunfähig wird. Ein Un- ternehmen ist also wegen Überschuldung insolvent, wenn Im Lichte der Umsetzung der EU-Richtlinie über den prä- liche Maßnahmen an die Hand zu geben, um Arbeitsplätze zu der drohenden Zahlungsunfähigkeit bilanzielle Über- ventiven Restrukturierungsrahmen in das deutsche Recht, zu erhalten, Problemkredite zu reduzieren und innerge- schuldung hinzutritt. Das wird allerdings regelmäßig der Fall gewinnt die Diskussion wieder an Fahrt. meinschaftliche Investitionshemmnisse abzubauen. sein: Ist das Kapital des Schuldners nicht bereits vollständig Ziel der Richtlinie über den präventiven Restrukturie- Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Mitgliedsstaaten aufgezehrt, wird er sich mit weiterem Fremdkapital zur Ab- rungsrahmen ist, dem Schuldner frühzeitig sanierungsrecht- gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, bei ei- wendung der Zahlungsunfähigkeit eindecken können.
10 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Unsere Partner Hier setzen diejenigen an, die nun im Lichte der Richt- Ob der Überschuldungstatbestand bestehen bleibt, ist vor linien-Umsetzung den Insolvenzgrund der Überschuldung allem eine rechtsökonomische und ordnungspolitische Fra- gänzlich abschaffen wollen. Daraus, dass die Richtlinie ge. die Mitgliedsstaaten verpflichte, bereits bei wahrscheinli- Für die Abschaffung spricht, dass zahlreiche europäische cher Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restruktu- Rechtsordnungen nur die Zahlungsunfähigkeit als Insol- rierungsrahmen zu gewähren, folgte europarechtlich ein venzgrund kennen und daher eine Abwanderung in diese Abstandsgebot zwischen wahrscheinlicher und tatsächli- Mitgliedsstaaten für viele Unternehmen attraktiv erscheint. cher Insolvenz. Wenn wahrscheinliche Insolvenz, aber dro- Beispielhaft seien die Niederlande genannt, die 2018 eine hende Zahlungsunfähigkeit bedeutet und bei drohender englischsprachige Kammer für Handelssachen eingeführt Zahlungsunfähigkeit regelmäßig auch der Insolvenzgrund haben. Nach dem Brexit und dem damit verbundenen Ab- der Überschuldung vorliege, dann sei europarechtlich die schied vom Scheme of Arrangement schickten sie sich an, Abschaffung der Überschuldung als Insolvenzgrund gebo- der neue europäische Restrukturierungs-Hub zu werden. ten. Gegen die Abschaffung spricht das volkswirtschaftliche In- Dagegen wenden diejenigen, die den Insolvenzgrund teresse, bilanziell überschuldete Unternehmen – Unterneh- der Überschuldung beibehalten wollen ein, dass die Richt- men also, deren Substanz vollständig aufgezehrt ist – ver- linie jedenfalls ein zeitliches Abstandsgebot nicht enthal- pflichtend einer Sanierung zuzuführen. Schließlich eröffnet te. Gerade, weil in der Praxis die Überschuldung schwer der Überschuldungstatbestand dem Schuldner neben dem festzustellen sei, und die Richtlinie eine behördliche Bewer- präventiven Restrukturierungsrahmen eine weitere Mög- tung verbiete, sei der präventive Restrukturierungsrahmen lichkeit: Nämlich das klassische insolvenzrechtliche Toolkit für den drohend insolventen Schuldner eröffnet. In einer zur Restrukturierung und Reorganisation. solchen Situation sei die Geschäftsleitung des überschul- deten Schuldners nach Einführung des präventiven Res- trukturierungsrahmens auch nicht gemäß §§ 15a, 19 InsO Christoph Küppers bearbeitet als Rechtsan- walt bei Mönning Feser Partner in Aachen zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Die Mög- vorwiegend restrukturierungs- und insol- lichkeit der Sanierung in einem Restrukturierungsverfahren venzrechtliche Mandate und ist Lehrbeauf- sei nämlich in die Fortführungsprognose einzubeziehen; tragter für Arbeitsrecht an der Hochschule zudem sei § 15a InsO richtlinienkonform auszulegen. für Polizei und Verwaltung des Landes Nach allen Ansichten wird daher aus europarechtlichen Nordrhein-Westfalen Gründen die Antragspflicht bei Überschuldung jedenfalls solange suspendiert sein, bis ein Restrukturierungsverfah- ren noch möglich ist. Also die Zahlungsunfähigkeit also nicht eingetreten ist und der Schuldner sich nicht dagegen entschieden hat. Die vollständige Abschaffung der Überschuldung im Sinne des § 19 InsO als Insolvenzgrund dagegen ist euro- parechtlich wohl nicht zwingend.
11 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Restrukturierung durch Konzernausgliederung Erfolgreiche Beratung der MAGOTTEAUX International S.A. bei der Veräußerung der Magolux S.A., B-Messancy von Artur Deichmann, Köln durchgeführten- Projekt wurden Gespräche mit ca. 250 strategischen Investoren aus den Sektoren Gießereien und Schmieden sowie einer Vielzahl von Finanzinvestoren ge- führt. Unter den Schmieden, die teilweise in einem Verbund mit Gießereien geführt werden, ergab sich kein erkennba- res Investoreninteresse. Die Verhandlungen konzentrierten sich somit auf eine Reihe von auf Konzernausgliederungen und Sondersituati- onen fokussierte Finanzinvestoren. Als bester Bieter setzte sich Callista Private Equity aus München durch. Nach dem Erwerb wurde die Magolux S.A. in Vulcast S.A. umfirmiert. imago images / Westend61 Vulcast hat sich sehr schnell neuen Geschäftsfeldern zu- gewandt, wird erfolgreich fortgeführt und hat inzwischen eine weitere Gießerei in Deutschland übernommen. Diese erfolgreiche Restrukturierung entlastete den ver- Die übertragende Sanierung im Rahmen eines strukturierten M&A-Prozesses eröffnet dem in der Krise befindlichen Betrieb neue Wachstumschancen. äußernden Konzern von weiteren Verlusten und der Kapa- zitätsbindung zur Herbeiführung einer Ergebnisverbesse- MAGOTTEAUX International S.A. ist ein global tätiger Her- wurden im Zuge der Erstellung eines Carve-out-Szenarios rung. Zugleich konnten alle Arbeitsplätze vor Ort gesichert steller von gußbasierten Verschleißteilen und zählt zum bör- auf andere Produktionsstandorte verlagert. Somit ergab werden. sennotierten Sigdo Koppers-Konzern, Chile. sich für das Carve-out-Szenario ohne Fortführung der über- Magolux S.A. ist eine Eisen- und Stahlgießerei in Messan- zuleitenden Kundenbeziehungen ein negativer Rohertrag. Artur Deichmann, Dipl. Kfm. und Bankkauf- cy (Provinz Luxemburg), die im Handformverfahren Einzel- Das Carve-out-Szenario berücksichtigte auch einige zu mann, ist Managing Partner bei SSC Consult in Köln. Seine Tätigkeitsgebiete umfassen teile mit Stückgewichten bis zu 20 t produziert. Die jährliche beachtende Schnittstellen mit der Muttergesellschaft. Die u. a. die M&A-Beratung im Mittelstand mit Kapazität des Unternehmens beträgt 8.000t. Das Unterneh- wichtigsten betrieblichen Funktionen waren jedoch bei Ma- Schwerpunkten in der Unternehmernach- men verfügt über eine eigene spanende Bearbeitung und golux S.A. direkt angesiedelt. folge, bei Konzernausgliederungen und im Beschichtung (Lackierung). Magolux bediente bis zur Aus- MAGOTTEAUX International S.A. beauftragte im Juni Rahmen der Strukturierung tragfähiger gliederung insbesondere Kunden aus dem Sektor Naßbag- 2018 einen weltweit angelegten, strukturierten Inves- Fortführungslösungen für Unternehmen im Insolvenzumfeld. gerei und allgemeiner Industrieguß. Ergänzende Kunden torenprozess. In dem -vollständig in englischer Sprache
12 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Das präventive Restrukturierungsverfahren als neues Sanierungsinstrument kommt 2021 Nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsverfahren haben alle nationalen Gesetzgeber der EU-Mitgliedsstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, die Aufgabe, die in der Richtlinie normierten Regelungen über ein präventives Restrukturierungsverfahren bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen. von Marion Gutheil, Düsseldorf Kernstück der Richtlinie ist ein präventiver Restruktu- rierungsplan, im Rahmen dessen der Schuldner bei der Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz eine vergleichsweise Entschuldung mit seinen Gläubigern vereinbaren kann. Bereits vor Eintritt der Insolvenz soll Unternehmen in Die EU-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten dabei neben der Krise ein restrukturierungsgrechtliches Tool-Kit ganz ohne den Makel eines Insolvenzverfahrens an die Hand verpflichtenden Regelungen rund 70 Öffnungsklauseln an gegeben werden. Das erfordert jedoch eine rechtzeitige die Hand, die einen weiten Spielraum für die Umsetzung in strategische Entscheidung des Unternehmens. nationales Recht bieten. Aktuell werden aus verschiedenen Interessenverbänden Anregungen an den deutschen Ge- setzgeber zur Umsetzung der Richtlinie gegeben. Nach der Richtlinie sollen Unternehmen im Falle der „Wahrscheinlichkeit der Insolvenz“ die Möglichkeit haben, auf eigenen Antrag in das präventive Restrukturierungs- verfahren einzutreten. Gerade diesen zentralen Begriff der Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber allerdings nicht definiert, so dass derzeit rege Diskussionen über die Begriffsdefinition geführt werden. Stellt man lediglich auf die drohende Zahlungsunfähigkeit verglichen mit § 18 InsO ab, so wird sich das Verfahren nicht wesentlich vom aktuel- len nationalen Insolvenzverfahren mit seinem Schutzschirm unterscheiden. Auch führte dies zu einem Erfordernis der Entscheidung über den Fortbestand des aktuell geltenden imago images / agefotostock Insolvenzgrundes der Überschuldung (§ 19 InsO). Bei dro- hender Zahlungsunfähigkeit wird es nämlich häufig an einer nachhaltigen Fortbestehensprognose des Unternehmens
13 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Unsere Partner fehlen, so dass von einer Überschuldung und damit einer ne aufschiebende Wirkung haben, um die Plandurchset- Insolvenzantragspflicht auszugehen ist. Eine Herausfor- zung nicht zu verzögern. derung wird daher sein, den richtigen Zeitpunkt vor dem Weiterer Akteur im Verfahren wird ein Restrukturie- beginnenden Gläubigerwettlauf auf die beschränkte Haf- rungsbeauftragter sein, sobald Eingriffe in Gläubigerrechte tungsmasse als Eintrittsvoraussetzung zu definieren. erfolgen sollen. Dies ist bereits durch flankierende Maßnah- Grundsätzlich ist das Verfahren als parteiautonomes men nach Antragstellung, wie etwa Vollstreckungsverbote Verfahren ausgestaltet, indem dem Unternehmen die oder das Verbot, auf Grund des Antrags bestehende Ver- Möglichkeit gegeben werden soll, außergerichtliche Sa- tragsverhältnisse fristlos zu beenden, der Fall. nierungsbemühungen mit gerichtlicher oder behördlicher Sicher ist, dass es ein neues präventives Restrukturie- Unterstützung gegen einzelne Akkordstörer erfolgreich rungsverfahren in Deutschland zur Stärkung des hiesigen durchzusetzen. Ob für die flankierenden Maßnahmen eine Sanierungsstandortes geben wird. Die finale konkrete Aus- Behörde, ein neu zu schaffendes Restrukturierungsgericht gestaltung bleibt indes mit Blick auf die vielfältigen Options- oder aber das Insolvenzgericht zuständig sein wird, hat der möglichkeiten der Richtlinie ungewiss. deutsche Gesetzgeber zu entscheiden. Durch die finanziellen Soforthilfeprogramme des Bun- Kernstück der Regelungen wird der sogenannte Res- des, der Länder und Kommunen zur Abmilderung der Fol- trukturierungsplan sein, der sich in wesentlichen Teilen an gen der COVID-19 Pandemie wird für einen Teil der Un- den Regelungen des deutschen Insolvenzplanverfahrens ternehmen der Restrukturierungsbedarf in die Zukunft orientiert. Inhalt des Plans muss eine Darstellung der wirt- geschoben. Die erhöhte Liquidität im Markt wird das Er- schaftlichen Situation des Unternehmens sowie der Kri- fordernis der finanziellen Restrukturierung erhöhen – Aus- senursachen sein. Die vom Plan betroffenen Gläubiger, und gangspunkt in den Überlegungen zum präventiven Restruk- dies müssen nicht alle Gläubiger des Unternehmens sein, turierungsrahmen. Eine zeitnahe Umsetzung der Richtlinie sind in Abstimmungsgruppen sachgerecht einzuteilen, in erscheint daher erwünscht. denen später über den Plan abgestimmt wird. Darzustellen ist ferner, wie durch die vorgeschlagenen Sanierungsmaß- Marion Gutheil, Partnerin bei Mönning Feser nahmen eine langfristige Rentabilität wiederhergestellt und Partner, ist seit über 20 Jahren im Sanie- rungs- und Insolvenzbereich tätig. Sie ist somit die Insolvenz abgewendet werden kann. Fachanwältin für Insolvenzrecht, Media- Zwingend setzt die Richtlinie eine Summenmehrheit torin und seit mehr als 10 Jahren bestellte bei der Abstimmung in jeder Klasse voraus. Ob gleichzeitig Sachwalterin und Insolvenzverwalterin. eine Kopfmehrheit erforderlich sein wird, bleibt dem nati- Daneben unterstützt sie Unternehmen in der onalen Gesetzgeber vorbehalten, ebenso die erforderliche Restrukturierung sowie der Vorbereitung und Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren Mehrheit zu definieren, die bis zu 75% betragen kann. und bietet juristische Beratung und Prozess- Vergleichbar dem Obstruktionsverbot beim Insolvenzplan- vertretung im insolvenznahen Bereich an. verfahren wird es auch hier die Möglichkeit geben, für ab- lehnende Abstimmungsklassen eine Ersetzung durch das beteiligte Gericht oder die beteiligte Behörde vorzusehen. Dieser rechtsbehelfsfähige Beschluss soll grundsätzlich kei-
14 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Kompliziert, aber machbar – keine Steuern auf Sanierungsgewinne Der Gesetzgeber hat mit § 3a EStG und § 7b GewStG die ertragsteuerliche Freistellung eines Sanierungsertrags nunmehr im Gesetz verankert und neu geregelt. von Dirc Fröschen, Aachen Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung beruhte allein auf einem Anwendungserlass. Es hatte keine gesetzliche Grund- lage, sodass der Bundesfinanzhof (BFH) die Freistellung für gesetzeswidrig erklärte. Die Neuregelung ist zu begrüßen, schafft sie doch endlich Klarheit und Planbarkeit für die Be- troffenen. Allerdings ist die Vorschrift in ihrer Anwendung sperrig und birgt Tücken. imago images / Steinach Sanierungsertrag ist definiert als Betriebsvermögensmeh- rung oder -einnahme aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung. Diese liegt vor, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldener- lasses die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unter- Trotz gesetzlicher Vorgaben zum Erlass der Steuern auf den Sanierungsgewinn bleibt das Thema gerade für die Praxis sperrig. nehmens sowie die Sanierungseignung des Erlasses und Sa- nierungsabsicht des Gläubigers nachweist. Dieser Nachweis Die Freistellung wird zudem nur dann gewährt, wenn bender Sanierungsertrag ist von der Besteuerung ausge- fällt dann leicht, wenn ein Sanierungsgutachten oder ein In- in dem Jahr, in dem der Sanierungsertrag anfällt, alle nommen. solvenzplan vorliegt. Denn hier sind die Maßnahmen konkret steuerbilanziellen Bilanzierungswahlrechte (z.B. Teilwert- Es gilt deshalb, zunächst einen Sanierungsertrag im Sinne benannt. Andere Erträge im Rahmen einer Sanierung, z.B. abschreibung) gewinnmindernd ausgeübt werden. Wei- von § 3a EStG von anderen Erträgen zu trennen und mit aus der Verwertung nicht betriebsnotwendigen Anlagever- terhin sind sämtliche irgendwie gearteten steuerlichen Verlustvorträgen aller Art zu verrechnen. Übersteigt der mögens, werden nicht von der Freistellung umfasst. Betrof- Verlustverrechnungsmöglichkeiten in voller Höhe zur Min- Sanierungsertrag die Verlustverrechnungen, ist er von der fen sind ausschließlich Erträge aus einem Schulderlass. derung des Ertrages zu nutzen. Erst ein danach verblei- Ertragsteuer aufgrund gesetzlicher Anweisung befreit. Ei- nes Antrags bedarf es nicht. Weitere Erträge, die nicht aus Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dirc Fröschen ist Partner bei Dr. Neumann, Schmeer und Partner, Aachen. einem Schuldenerlass stammen, sind regulär zu versteuern. Er ist zertifizierter Experte für steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Sanierung, Wurden schon alle Verluste mit dem Sanierungsertrag ver- Restrukturierung und Insolvenzverwaltung. Weitere Schwerpunkte sind die laufende steuerliche und betriebswirt- rechnet, ist die hierdurch eintretende Steuerbelastung in schaftliche Beratung sowie Prüfung von Unternehmen unterschiedlicher Branchen, insbesondere der öffentlichen der Sanierungsphase des Unternehmens eine zusätzliche Hand, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Forschungseinrichtungen. Hürde. Der genauen Planung des Zeitpunktes des Schul- derlasses kommt damit für die Besteuerung besondere Bedeutung zu.
15 | Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020 Sozialversicherungsbeiträge in der vorläufigen Eigenverwaltung – oder: die Wahl zwischen Pest und Cholera Ein bisher noch immer ungelöstes Problem der vorläufigen Eigenverwaltung ist die Frage, gen Sachwalters für die Abführung von Sozialversicherungs- ob Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere die Arbeitnehmeranteile – durch den beiträgen fordert (AG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017, Az. 67 g IN 173/17). Dabei ist allerdings schon fraglich, ob Geschäftsführer abzuführen sind oder nicht. § 270a InsO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 InsO überhaupt von Sebastian Voitzsch die Möglichkeit dazu bietet; ein Verweis auf den im Eigen- verwaltungsverfahren einschlägigen § 277 InsO fehlt. Des verwaltet. Denn diese Beträge stammen aus Geldern, die Weiteren stellt das AG Hamburg die zweifelhafte Prämisse dem Arbeitnehmer auszuzahlen sind. Hinzu kommt, dass auf, § 266a Abs. 1 StGB gelte nur bis zur Insolvenzantrag- imago images / Panthermedia die Gerichte – einschließlich der Strafsenate des BGH – an stellung und sei im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht an- dieser Stelle eine nur als sanierungsfeindlich zu bezeich- wendbar. Wenn das AG Hamburg weiter ausführt, „die in- nende Rechtsauffassung vertreten: „Trotz einer ausdrück- solvenzrechtliche Pflicht (sei) vorrangig“, steht es damit klar lich geäußerten Kritik an der Besserstellung der Gläubiger im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung des dieser sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat der BGH. Und zwar sowohl der Zivil- als auch der Strafsenate. Die Arbeitnehmer-Anteile sollte der Geschäftsführer in der vorläufigen Eigenverwaltung in jedem Fall zahlen. Gesetzgeber an dem besonderen strafrechtlichen Schutz Im Ergebnis kann für die Praxis die Empfehlung nur festgehalten, um das Beitragsaufkommen der Sozialkassen lauten, die Arbeitnehmeranteile vollständig und vorrangig Angesichts knapper oder gar unzureichender Liquidität sicherzustellen (…). Der strafrechtliche Schutz eines Rechts- abzuführen. Im eröffneten Verfahren muss dann die An- droht eine Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG für den guts begründet indes eine Höherwertigkeit gegenüber ei- fechtung der Zahlungen erfolgen. Das Hin- und Herzahlen Fall, dass die Beträge bei Fälligkeit abgeführt werden. Dies ner bloß zivilrechtlichen Handlungspflicht, was umgekehrt mag buchhalterischen Aufwand erzeugen, steht allerdings gilt dann, wenn die Zahlung der Beiträge als nicht mit der wiederum zur Folge hat, dass die Erfüllung eines zivilrecht- in keinem Verhältnis zu den Risiken einer eventuellen Straf- Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar an- lichen Anspruchs nicht die Verletzung eines Straftatbestan- barkeit. gesehen wird. des rechtfertigen kann“ (BGH 5 StR 16/02). Die besondere Problematik dieser Haftungstatbestände Der BGH stellt damit die (kurzfristige) Sicherstellung des Sebastian Voitzsch ist Rechtsanwalt und liegt einerseits darin, dass die Frage, ob die Sorgfalt eingehal- Aufkommens der Sozialkassen durch unbedingte Zahlung Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach zwei- jähriger Tätigkeit in einer ehemaligen ten wurde, immer erst im Nachhinein geprüft und bewertet der Sozialversicherungsbeiträge vor allen anderen Forderun- OLG-Kanzlei, die seine vorhandene Vorliebe wird. Also dann, wenn die Beträge abgeführt wurden und gen über mögliche Sanierungsmaßnahmen. Das LG Freiburg für alle Bereiche der Prozessführung weiter das sprichwörtliche Kind bereits in den Brunnen gefallen ist. bringt es in einer Entscheidung aus 2019 auf den Punkt: verstärkt hat, gehört er seit 2009 zum Team Eine nachträgliche Korrektur ist dann nicht mehr möglich. „Dem Arbeitgeber soll es nicht erlaubt sein, Rettungsversu- der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Hier vertritt er Auf der anderen Seite birgt die Nichtzahlung der Beträge che seiner Firma auf Risiko und Kosten der Solidargemein- die Bereiche (Insolvenz-)Arbeits- und Prozess- recht. Da der beste Prozess, der ist, der nicht das Risiko, sich einer Strafbarkeit gem. § 266a StGB auszu- schaft zu unternehmen“ (LG Freiburg, NZI 2019, S. 729). geführt werden muss, berät und vertritt er setzen: die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungs- Das Amtsgericht Hamburg versucht dieses Dilemma zu Mandanten auch ohne bzw. zur Vermeidung beiträgen werden vom Arbeitgeber nur treuhänderisch lösen, indem es einen Zustimmungsvorbehalt des vorläufi- gerichtlicher Auseinandersetzungen.
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