Der Sanierungs Berater-Online - Fachmedien Recht und ...

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Der Sanierungs Berater-Online - Fachmedien Recht und ...
Ausgabe 01 | April 2020        Falls Ihnen der Newsletter weitergeleitet wurde und Sie ihn regelmäßig beziehen möchten, besuchen Sie: www.sanierungsberater.de

                               Der Sanierungs
                               Berater-Online
                                          w w w .sa n ie ru n g sbe ra te r. d e | w w w . sa n ie ru n g sbe r a t e r. o n l i n e

                          Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung

                                                       In dieser Ausgabe finden Sie folgende Beiträge:

              Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise auf die langfristige
               Unternehmensfortführung | Coronavirus – die Infizierung aller Unternehmen |
             Corona-Pleitewelle verhindern | Wird der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung
                                   europarechtlich der Garaus gemacht?
                                 Kurz und bündig: Viel Verantwortung – wenig Geld | Der Schutzschirm hält
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2 | Inhalt und Editorial                                                                                                                                                            Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020

Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen
in der Coronakrise auf die langfristige
Unternehmensfortführung..................................... 3
von Christian Kielmann, Münster
                                                                                           Das präventive Restrukturierungsverfahren als
                                                                                           neues Sanierungsinstrument kommt 2021
                                                                                           ................................................................................... 12
                                                                                           von Marion Gutheil, Düsseldorf
                                                                                                                                                                                         Editorial
                                                                                                                                                                                                        Rolf-Dieter Mönning

                                                                                           Kompliziert, aber machbar – keine Steuern                                                Liebe Leserin, lieber Leser,
Coronavirus – die Infizierung aller
Unternehmen.............................................................5                  auf Sanierungsgewinne........................................ 14                         aus der Praxis für die Praxis - das ist der Anspruch dieses Magazins, das jetzt on-
                                                                                                                                                                                    line ist. Wer hier kurz und aktuell zu Themen aus der Welt der Restrukturierung
von Claus Nürnberg, Aachen                                                                 von Dirc Fröschen, Aachen                                                                schreibt, kennt das Metier. Die Netzwerkpartner, die hinter dem Magazin ste-
                                                                                                                                                                                    hen, arbeiten interdisziplinär und in ungezählten Fällen aller Größenordnungen
                                                                                                                                                                                    schon seit vielen Jahren zusammen und treffen sich regelmäßig zum Meinungs-
Corona-Pleitewelle verhindern                                                              Sozialversicherungsbeiträge in der vorläufigen                                           austausch. So ist die Idee entstanden, die im Restrukturierungsgeschäft tätigen
                                                                                                                                                                                    Akteure online über neue Entwicklungen, Probleme und Perspektiven zu un-
......................................................................................6    Eigenverwaltung – oder: die Wahl zwischen                                                terrichten, wobei mit einem besonderen Themenschwerpunkt das Interims-
 von Christoph Küppers, Aachen                                                             Pest und Cholera................................................... 15                   management angesprochen werden soll.
                                                                                                                                                                                       Der SanierungsBerater-Online steht dabei im engen Austausch mit der in
                                                                                           von Sebastian Voitzsch, Münster
                                                                                                                                                                                    Kürze im dfv-Verlag, Frankfurt am Main, erscheinenden neuen Fachzeitschrift
Insolvenzgeld im Wiederholungsfall...................7                                                                                                                              „Der Sanierungsberater“, wo zunächst online angerissene Themen vertiefend
                                                                                                                                                                                    bearbeitet werden können.
von Cornelia Mönning, Aachen                                                               Was darf der Betriebsrat wissen – Datenschutz                                               Die Welt der Restrukturierung ist eine ewige Baustelle. Kaum hat sich die ESUG
                                                                                           contra Auskunftsanspruch.................................. 16                            genannte Reform von 2012 mit seinen Möglichkeiten etabliert, bahnt sich mit der
                                                                                                                                                                                    EU-Restrukturierungsrichtline ein neues Verfahren an, mit dem Unternehmens-
Wird der Insolvenzantragspflicht bei                                                       von Cornelia Mönning, Aachen                                                             krisen ohne nennenswerte gerichtliche Aufsicht und Verfahrensleitung durch
                                                                                                                                                                                    einen Verwalter bewältigt werden sollen. Die anstehende Umsetzung ins natio-
Überschuldung europarechtlich der Garaus                                                                                                                                            nale Recht und seine Auswirkungen werden uns auf absehbare Zeit beschäftigen.
gemacht?....................................................................9              Loyalitätskonflikt im Interim Management                                                    Natürlich ist die Corona-Krise auch an uns nicht vorbei gegangen. Das schon
von Christoph Küppers, Aachen                                                              oder “Wes Brot ist ess, des Lied ich sing“?..... 17                                      fertige Magazin musste um aktuelle Entwicklungen als Folge der Pandemie
                                                                                                                                                                                    überarbeitet werden. So wurde mit dem „Gesetz zur Abmilderung der Folgen
                                                                                           von Michael Ehling, Greven                                                               der COVID-19 Pandemie“ (COVInsAG) die Pflicht zur Stellung von Insolvenz-
                                                                                                                                                                                    anträgen nach § 15a InsO kurzerhand zeitlich befristet ausgesetzt, sofern die
Restrukturierung durch Konzernausgliederung                                                                                                                                         Krise auf Corona beruht. Noch ist es zu früh, um die konkreten Folgen der virus-
................................................................................... 11                                                                                              bedingten weltweiten Verwerfungen abschätzen zu können. Vielleicht aber wird
                                                                                                                                                                                    nicht nur der amerikanische Philosoph Charles Eisenstein die Frage stellen, in
von Artur Deichmann, Köln                                                                                                                                                           welche Normalität wir zurückkehren wollen. Welche Bereiche der Wirtschaft
                                                                                                                                                                                    wiederhergestellt werden und von welchen man sich verabschieden kann oder
                                                                                                                                                                                    gar sollte. Und ob verlorene Jobs in bestimmten Branchen für immer entfal-
                                                                                                                                                                                    len können, weil Arbeitskraft und Kreativität anderswo besser aufgehoben
                                                                                                                                                                                    sind (Charles Eisenstein, The Coronation, https://charleseisenstein.org/essays/
                                                                                                                                                                                    the-coronation/). Eine derartige Diskussion hätte eine unmittelbare Auswirkung
                                                                                                                                                                                    auf die Restrukturierungspraxis, wenn insolvente Unternehmen vielleicht nicht
                                                                                                                                                                                    mehr als sanierungswürdig eingestuft werden.
Kurz und bündig                                                                                                                                                                        Eines hat Corona jedenfalls schon bewirkt: Das im Forschungsbericht zur
                                                                                                                                                                                    Evaluierung des ESUG vor gerade mal einem Jahr als Flop bezeichnete Schutz-
Viel Verantwortung – wenig Geld.............................. 18                          Unsere Partner............................................................ 10             schirmverfahren ist jetzt plötzlich der Rettungsanker, um mangels anderweitiger
Der Schutzschirm hält................................................ 18                  ................................................................................... 13    Verwertungsmöglichkeiten eine Sanierung in Eigenverwaltung mit Hilfe eines In-
                                                                                                                                                                                    solvenzplans zu gestalten. Bewegte Zeiten mit erkennbaren Umbrüchen, denen
                                                                                          ................................................................................... 18    wir uns stellen müssen. Dazu wollen wir mit dem Magazin beitragen. Wir freuen
                                                                                          Das Autorenteam....................................................... 19                 uns auf Ihre Rückmeldungen.
                                                                                          Impressum.................................................................. 19            Viel Spaß beim Lesen, bleiben Sie gesund.
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Auswirkungen der staatlichen Maßnahmen in der Coronakrise auf
die langfristige Unternehmensfortführung
von Christian Kielmann, Münster

Gesundheitssysteme und Wirtschaft vor
extremen Herausforderungen
Die weltweite COVID-19-Pandemie entwickelt sich für die
Gesundheitssysteme und die Wirtschaft eines jeden Landes
zu einer enormen Belastungsprobe. In fast allen betroffe-
nen Länder gelten zwischenzeitlich Ausgangsbeschränkun-
gen oder auch Ausgangssperren, um die Ausbreitung des
Corona-Virus zu verlangsamen. Hiermit einhergehend wur-
den nahezu sämtliche Geschäfte, Gastronomiebetriebe so-
wie auch öffentliche Veranstaltungen durch die Regierungen
eingestellt. Wie lange dieser sogenannte „Lockdown“ noch
erforderlich sein wird, ist nicht zu prognostizieren. Die er-
heblichen Auswirkungen auf die Weltwirtschaft bekommen

                                                                                                                                                                                                                           imago images / Panthermedia
die Unternehmen bereits jetzt mit voller Härte zu spüren.

                                                                                            Für Unternehmer kommt es in der Corona-Krise darauf an, das eigene Unternehmen vor einem Dominoeffekt zu schützen.

                                                                                           Aus dem Sondergutachten 2020 des Sachverständigenrats,                  heblich belasten und zu einer Marktbereinigung und -kon-
                                                                                           geht hervor, dass mit einem Einbruch des BIPs zwischen                  solidierung führen. Zudem wird die Transformation einiger
                                                                                           -2,8 %bis -5,4% zu rechnen sei. Diese Auswirkungen wird                 Geschäftsmodelle sich wesentlich beschleunigen.
                                                                                           die Wirtschaft zu spüren bekommen, wobei es einige Wirt-
                                                                                           schaftsbereiche besonders stark betreffen wird.                         Maßnahmenpakete zur Aufrechterhaltung der
       Luftfahrt   Gastgewerbe      Reisebüros,     Kunst,                                     Die ersten großen Unternehmen in der Gastronomie                    Liquidität
                                   -veranstalter Unterhaltung
                                    u. sonstige  und Erholung                              und Luftfahrt haben direkte Staatshilfen beantragt oder                 Die Bundesregierung hat eine Vielzahl von Liquiditätshilfen
                                  Reservierungen
                                                                                           mussten bereits Insolvenzanträge stellen.                               für die betroffenen Unternehmen bereitgestellt. Neben ei-
   Bruttowertschöpfung    Arbeitnehmerentgelt                   Erwerbstätige                  Die prognostizierte Rezession wird die Geschäftsmodelle,            nem stark ausgeweiteten Kreditprogramm der KfW und der
                                   Quelle: Sondergutachten 2020 des Sachverständigenrats
                                                                                           die bereits vorher eingeschränkt zukunftsfähig waren, er-               Besicherung von Unternehmenskrediten durch die Bürg-
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schaftsbanken, bestehen weitere Möglichkeiten zur Unter-          Hierdurch können notwendige Investitionen beeinträchtigt             teile in einem Zeitraum von 3 – 6 Monaten auf die Zielun-
stützung der Liquiditätslage durch ein verbessertes Kurzar-       werden und keine (saisonalen) Liquiditätsreserven gebildet           ternehmensstruktur angepasst werden.
beitergeld, Stundung von Steuern und Sozialabgaben sowie          werden. Zwar wurde die Insolvenzantragspflicht temporär
die Stundung von Mietzahlungen. Zudem ist das Soforthilfe         ausgesetzt, jedoch sollte jedem Unternehmer klar sein, dass          Ausblick
Programm für kleine, durch das Corona-Virus geschädigte,          eine nachhaltige Unternehmensfortführung mit dem not-                Derzeit wird von der Bundesregierung ein Plan entwickelt,
Unternehmen angelaufen, welches Zuschüsse beinhaltet,             wendigen finanziellen Handlungsspielraum nur möglich ist,            zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Umständen das
die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Liquiditätshilfen      wenn die Rückführung der jetzt auflaufenden Verbindlich-             gesellschaftliche Leben wieder aufgenommen werden
in Form von staatlichen Bürgschaften und Steuerstundungen         keiten keine zu große Belastung für die Kapitaldienstfähig-          könnte. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass die Aus-
sollen die Unternehmen schnellstmöglich mit der erforderli-       keit mit sich bringt. Ist aufgrund verschiedener Szenarien           wirkungen auf die Wirtschaft noch längere Zeit anhalten
chen Liquidität versorgen.                                        für die Finanz- und Liquiditätsplanung der zusätzliche Ka-           werden und es noch mehrere Wochen, wenn nicht sogar
    Trotz der extrem hohen Nachfrage von staatlichen Unter-       pitaldienst abbildbar, ist die Inanspruchnahme staatlicher           Monate dauern wird, bis es zu einer Normalisierung des
stützungsmaßnahmen ist damit zu rechnen, dass die Sofort-         Maßnahmen zur Liquiditätssicherung ein geeignetes Instru-            gesellschaftlichen Lebens kommt. Zur weiteren Unterstüt-
hilfe sehr kurzfristig ausgezahlt werden kann. Bei der Bear-      mentarium.                                                           zung soll kurzfristig ein weiteres Kreditprogramm der KfW
beitung des Kurzarbeitergelds wird jedoch mit Wartezeiten                                                                              mit einer 100 %-igen Haftungsfreistellung der Hausbanken
von mehreren Wochen zu planen sein. Bis zur Bewilligung           Neustart durch gerichtliche Sanierungsverfahren                      aufgelegt werden. Es ist schwer zu prognostizieren, wie vie-
und Auszahlung aus dem KfW-Kreditprogramm sowie für               Derzeit prüfen Unternehmen, die in besonders betroffenen             le Unternehmen bis zur Auszahlung der Kredite den Ge-
die Sicherheiten durch die Bürgschaftsbank sind Bearbei-          Branchen tätig, sind, ob die finanziellen Unterstützungs-            schäftsbetrieb aufrechterhalten können und ob diese unter
tungsdauern von mehreren Monaten prognostiziert worden.           maßnahmen eine Unternehmensfortführung ermöglichen.                  der Schuldenlast den Geschäftsbetrieb langfristig und nach-
    Ob die erforderlichen Mittel aus der staatlichen Unter-       Als wesentliche Entscheidungskriterien werden sowohl die             haltig fortführen können. Somit sollte bereits jetzt die lang-
stützung für die Unternehmen in ausreichender Höhe ge-            benötigte Dauer der Beantragung von zusätzlichen Krediten            fristige Unternehmensstruktur und das Geschäftsmodell
währt werden können und ob die Liquidität bei der Wirt-           als auch die langfristige Fortführung des Unternehmens in            bewertet werden, um auch diese neue Herausforderung zu
schaft rechtzeitig ankommt, bleibt abzuwarten.                    der aktuellen Form berücksichtigt.                                   bewältigen.
                                                                      Sollte sich herausstellen, dass die laufenden Betriebskos-   1
                                                                                                                                     Sondergutachten 2020 „Die gesamtwirtschaftliche Lage angesichts der Corona-Pandemie“ des Sachverständigenrats
                                                                                                                                   zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom 30.03.2020.
Langfristige Unternehmensfortführung mit                          ten bis zur Gewährung der Neukredite nicht gedeckt wer-          2
                                                                                                                                     Anteil des jeweiligen Wirtschaftsbereichs an allen Wirtschaftsbereichen im Jahr 2017

höherer Schuldenlast                                              den können oder dass es erforderlich ist, das Unternehmen
Es zeigt sich, dass die kurzfristige Liquidität derzeit im Mit-   in wesentlichen Bereichen neu aufzustellen, um langfristig                                                    Christian Kielmann, LL.M. ist als Wirtschafts-
telpunkt allen unternehmerischen Handels steht. Auch wenn         im Markt zu bestehen, ist über eine Sanierung mittels Insol-                                                  jurist in der MÖNIG Wirtschaftskanzlei in
                                                                                                                                                                                Münster tätig und unterstützt Unternehmen
die Liquidität durch die Neukreditierung und Stundungen           venzverfahren nachzudenken. In einem Insolvenzverfahren,
                                                                                                                                                                                in der außergerichtlichen Sanierung sowie
vorerst sichergestellt werden kann, sind sowohl die Kredite       sei es in Eigenregie oder im Zusammenwirken mit einem
                                                                                                                                                                                in der Restrukturierung im Rahmen von
als auch die gestundeten Miet-, Steuer- und Sozialversiche-       (vorläufigen) Insolvenzverwalter, kann das vollständige Ins-                                                  Eigenverwaltungs- und Regelinsolvenzver-
rungsverbindlichkeiten später zurückzuzahlen. Die Nutzung         trumentarium der Insolvenzordnung genutzt werden. Dies                                                        fahren. Nach dem Studium war er mehrere
dieser Mittel zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs         bedeutet, dass die Schuldenlast reduziert, Vertragsverhält-                                                   Jahre bei einer Big-Four Wirtschaftsprüfungs-
kann daher zu einem erheblichen Anstieg der Verbindlich-          nisse ohne Berücksichtigung von Kündigungsfristen abge-                                                       gesellschaft in der Prüfung und Beratung
                                                                                                                                                                                von Banken tätig. Im Jahr 2016 wechselte
keiten der Unternehmen führen. Die Rückführung dieser             stoßen werden können und die Arbeitnehmer durch das
                                                                                                                                                                                Kielmann zur MÖNIG Wirtschaftskanzlei und
zusätzlichen Verbindlichkeiten kann eine nicht unerheb-           Insolvenzgeld für bis zu drei Monate abgesichert sind. Die                                                    ist seit 2019 zertifizierter Restrukturierungs-
liche Beeinflussung der Kapitaldienstfähigkeit darstellen.        aktuelle Struktur des Unternehmens kann durch diese Vor-                                                      und Sanierungsberater (IfUS).
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Coronavirus – die Infizierung aller Unternehmen
Die zwischenzeitlich weltweite COVID-19-Pandemie führt nicht nur zu einer Gefährdung unserer Gesundheit, sondern in der Folge auch
zu einer Rezession unserer Wirtschaft in einem bisher nicht bekannten Ausmaß. Im Gegensatz zur Finanzkrise 2008 sind diesmal alle
Wirtschaftsbereiche zeitgleich betroffen.
von Claus Nürnberg, Aachen                                                                                                                                              Das Corona-Virus hat
                                                                                                                                                                        die gesamte Welt-
                                                                                                                                                                        wirtschaft infiziert.
Die Schlüsselindustrie in Deutschland, die Automobilin-                                                                                                                 Bei früheren Krisen
dustrie, hat ihre Werke mit unabsehbaren Folgen für die                                                                                                                 dagegen wurden im-
                                                                                                                                                                        mer einige Regionen
deutsche Zulieferindustrie vorübergehend geschlossen. Die                                                                                                               verschont, die in der
bundesweit angeordneten Schließungen von Einzelhandels-                                                                                                                 Folge die weltweite
                                                                                                                                                                        Konjunktur stützen
geschäften, der Gastronomie, die Absage von Veranstal-                                                                                                                  konnten.
tungen, die Einstellung der Reisemobilität führen in nahezu
allen Wirtschaftsbereichen zu bisher nicht gekannten Um-
satzrückgängen und in der Folge zu dramatischen Verlusten
sowie zu einer Vernichtung von Vermögenswerten. Regie-
rungen versuchen weltweit mit umfangreichen Hilfspro-
grammen, zur Schadensminimierung beizutragen.                        Ablaufprozesse etc.) sowie die Veränderungen am Markt zu   kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Die vorübergehende
                                                                     erkennen, zu analysieren und geeignete Maßnahmen unter     Aussetzung der Insolvenzantragspflicht schafft die erfor-
Was bedeutet diese dramatische Entwicklung                           Einbeziehung der verschiedenen Unterstützungsmaßnah-       derliche Rechtssicherheit zur Vermeidung möglicher Haf-
für die Unternehmen?                                                 men des Staates zur Restrukturierung zu ergreifen.         tungsansprüche und der Liquidierung von Unternehmen.
Jetzt ist ein ganzheitliches Risikomanagement für den Erhalt            Mit dem erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld, ei-   Bei aller Unterstützung durch den Staat, sind die jeweiligen
des Unternehmens gefordert. Die Bewertung eines einzel-              ner Prolongation von Steuerverbindlichkeiten, Darlehens-   Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Maßnah-
nen Risikos im Unternehmen wie beispielsweise der Umsatz-            gewährungen zu vereinfachten Regularien mit Übernahme      men zu beachten.
ausfall ist in dieser Situation nicht ausreichend. Entscheidend      einer hohen Ausfallbürgschaftsquote durch den Staat, hat       Die besondere Herausforderung für alle Unternehmen
ist vielmehr die Auswirkungen auf alle Unternehmensberei-            die Bundesregierung ein umfangsreiches Maßnahmenpa-        ergibt sich aus dem notwendigen Blick auf alle entschei-
che (Finanzen, Mitarbeiter, Lieferantenmanagement, interne           ket auf den Weg gebracht, um Unternehmen Liquidität        dungsrelevanten und wechselseitig voneinander abhängi-
                                                                                                                                gen Faktoren im Unternehmen. Und das in Kombination
                      Diplom-Kaufmann Claus Nürnberg ist als Senior-Partner bei der WED+ Unternehmensberatung GmbH              mit den Optionen der Unterstützungsmaßnahmen des
                      tätig und unterstützt seit vielen Jahren Unternehmen in der Krise bei der Entwicklung und Umsetzung       Staates, um die geeigneten Maßnahmen in der richtigen
                      von Sanierungs- und Restrukturierungskonzepten. Im Rahmen eines Interimsmanagements übernimmt
                                                                                                                                Reihenfolge und zum richtigen Zeitpunkt zu ergreifen.
                      er die operative Verantwortung, bis ein definiertes Ziel erreicht ist und ein dauerhaftes Management
                      eingesetzt werden kann. In seiner langjährigen Tätigkeit hat er sich besonders auf Handels- und
                                                                                                                                    Gelingt dies, haben die Unternehmen wie wir Menschen,
                      Dienstleistungsunternehmen spezialisiert.                                                                 die Chance von den Folgen des Coronavirus zu gesunden,
                                                                                                                                und mit dieser Erfahrung die Zukunft neu zu gestalten.
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Corona-Pleitewelle verhindern
Gesetzgeber setzt Insolvenzantragspflicht, Geschäftsführerhaftung, Insolvenzanfechtung                                                                           ist, dass der Insolvenzgrund Folge der COVID-19-Pandemie
und Gläubiger-Insolvenzanträge vorübergehend aus.                                                                                                                ist. Es wird vermutet, dass die Zahlungsunfähigkeit auf der
                                                                                                                                                                 Pandemie beruht, wenn der Schuldner am 31.12.2019
von Christoph Küppers, Aachen                                                                                                                                    noch nicht zahlungsunfähig war. Es dürfen keine Umstän-
                                                                                                                                                                 de vorliegen, aus denen sich ergibt, dass keine Aussichten
                                                                                                                                                                 für eine erfolgreiche Sanierung des Unternehmens gege-
                                                                                                                                                                 ben sind.
                                                                                                                                                                      Der Gesetzgeber schafft aber auch Erleichterungen für
                                                                                                                                                                 Gläubiger, die nun in Schieflage geratene Unternehmen bei
                                                                                                                                                                 der Sanierung unterstützen. Die Rückzahlung, eines im Aus-
                                                                                                                                                                 setzungszeitraum gewährten, neuen Kredits sowie die im
                                                                                                                                                                 Aussetzungszeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten
                                                                                                                                                                 zur Absicherung solcher Kredite gelten bis zum 30.09.2023
                                                                                                                                                                 nicht als gläubigerbenachteiligend. Dies gilt auch für die
                                                                                                                                                                 Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen. So müssen Geld-
                                                                                                                                                                 geber nicht befürchten, dass ein späterer Insolvenzverwal-
                                                                                                                                                                 ter die Rückzahlung jetzt gewährter Kredite anfechtet. In
                                                                                                                                                                 einem späteren Insolvenzverfahren sind auch Rechtshand-

                                                                                                                                    imago images / blickwinkel
                                                                                                                                                                 lungen, die einem Gläubiger des Unternehmens Sicherung
                                                                                                                                                                 oder Befriedigung ermöglicht haben, nicht anfechtbar. Die
                                                                                                                                                                 Gewährung von Zahlungserleichterungen, die Verkürzung
                                                                                                                                                                 von Zahlungszielen, für Leistungen an erfüllungsstatt und
 Der Gesetzgeber will eine Pleitewelle verhindern: dazu gehört auch die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht.                                                  erfüllungshalber sowie für die Zahlung durch einen Dritten
                                                                                                                                                                 auf Anweisung des Schuldners gilt gleiches. Nicht jedoch,
Mit dem Corona-Insolvenz-Aussetzungsgesetz (COVInsAG)                       grund schon am 01.03.2020 bestanden hat. Auch die Ge-                                wenn der Gläubiger in Bezug auf Sanierungsfähigkeit des
versucht der deutsche Gesetzgeber eine Flut von Insolven-                   schäftsführerhaftung nach § 64 GmbHG bzw. § 92 AktG                                  Unternehmens bösgläubig war.
zen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie zu                            wird stark beschränkt. Zahlungen, die ein insolvenzreifes
verhindern. Dazu wird bis zum 30.09.2020 die Insolven-                      Unternehmen während des Aussetzungszeitraums im ord-                                                     Christoph Küppers bearbeitet als Rechts-
zantragspflicht nach § 15a InsO und § 42 Absatz 2 BGB                       nungsgemäßen Geschäftsgang tätigt, gelten als mit der                                                    anwalt bei Mönning Feser Partner in Aachen
                                                                                                                                                                                     vorwiegend restrukturierungs- und insolvenz-
ausgesetzt. Und auch die Möglichkeit der Gläubiger zur                      Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäfts-
                                                                                                                                                                                     rechtliche Mandate und ist Lehrbeauftragter
Stellung eines Insolvenzantrages wird beschränkt: In einem                  führers erfolgt. Damit will der Gesetzgeber vermeiden, dass                                              für Arbeitsrecht an der Hochschule für Polizei
Zeitraum von drei Monaten wird das Insolvenzverfahren auf                   Unternehmensleitungen wegen solcher Zahlungen später                                                     und Verwaltung des Landes Nordrhein-
Antrag eines Gläubigers nur eröffnet, wenn der Insolvenz-                   in die Haftung genommen werden können. Voraussetzung                                                     Westfalen
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Insolvenzgeld im Wiederholungsfall
Arbeitnehmer, die bereits im Zusammenhang mit einem ersten Insolvenzereignis                                                                         auch bezüglich der Altschulden eine Regelung trifft, die der
Insolvenzgeld bezogen haben (§ 165 SGB III), haben keinen erneuten Anspruch auf                                                                      Sanierung des Unternehmens ausreichend Rechnung trägt.“
                                                                                                                                                         Die Frage, ob eine Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes
Insolvenzgeldzahlung, sofern das neue Insolvenzereignis in die noch laufende
                                                                                                                                                     möglich ist, richtet sich nach § 170 Abs. 4 SGB III und ist
Überwachung des Insolvenzplans fällt.                                                                                                                unverändert von der Zustimmung der Agentur für Arbeit
                                                                                                                                                     abhängig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn Tatsachen
von Cornelia Mönning, Aachen                                                                                                                         die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung
                                                                                                                                                     der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze er-
                                                                                                                                                     halten bleibt. Die Vorfinanzierung ist auch bei vorläufiger
                                                                                                                              Bei der erneuten
                                                                                                                              Gewährung von          Eigenverwaltung gemäß § 270b InsO möglich. Dies stellt die
                                                                                                                              Insolvenzgeld und      Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 187,
                                                                                                                              Insolvenzgeld-
                                                                                                                              vorfinanzierung        188 SGB III ausdrücklich klar.
                                                                                                                              kommt es entschei-         Aktuell hatte die Arbeitsagentur Rottweil in einem er-
                                                                                                                              dend darauf an, dass
                                                                                                                                                     neuten Schutzschirmverfahren über die Gewährung von

                                                                                                 imago images / imagebroker
                                                                                                                              die Verpflichtungen
                                                                                                                              aus dem vorherigen     Insolvenzgeld und die Zustimmung zu dessen Vorfinanzie-
                                                                                                                              Insolvenzverfahren     rung zu entscheiden. Das erste Verfahren eines Maschinen-
                                                                                                                              vollständig erledigt
                                                                                                                              wurden.                bauunternehmens wurde 2016 erfolgreich abgeschlossen.
                                                                                                                                                     Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze hat die
                                                                                                                                                     Arbeitsagentur Insolvenzgeld bewilligt und der Vorfinanzie-
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit aus          Bundesagentur inzwischen ihre Dienstanweisung geändert.                                rung zugestimmt. Entscheidend war, dass der erste Insol-
dem Jahre 2015 schränkte die Gewährung von Insolvenz-         In den fachlichen Weisungen „Insolvenzgeld“, gültig ab                                 venzplan vollständig erfüllt wurde und das Unternehmen
geld und dessen Vorfinanzierung im Falle eines neuerlichen    20.12.2018, werden unter 2.7. nunmehr modifizierte An-                                 anschließend wieder neue Kredite auf dem Markt einwer-
Insolvenzverfahrens erheblich ein. In den meisten Fällen      weisungen erteilt. Hier heißt es einleitend in Absatz 1:                               ben konnte.
wurde dann kein Insolvenzgeld gezahlt, weil die Bundes-           „Nur wenn die den Versicherungsfall begründende Zah-
agentur davon ausging, dass die Zahlungsfähigkeit tatsäch-    lungsunfähigkeit beseitigt ist, kann ein weiteres Insolvenze-                                               Rechtsanwältin Cornelia Mönning verfügt
lich in der Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Insol-   reignis einen Anspruch auf Insolvenzgeld auslösen.“                                                         über mehr als 25-jährige Expertise auf
                                                                                                                                                                          den Gebieten des Arbeitsrechts und des
venzverfahren nicht wieder hergestellt wurde.                     In Absatz 3 heißt es: „Wann von wiederhergestellter
                                                                                                                                                                          Insolvenzarbeitsrechts. Schwerpunkte ihrer
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und die       Zahlungsfähigkeit auszugehen ist, muss nach den jeweiligen                                                  Arbeit sind die Vorbereitung und Begleitung
vorgenannte Dienstanweisung der Bundesagentur sind            Gesamtumständen des Einzelfalles beurteilt werden. […]                                                      von Betriebsänderungen, Verhandlungen mit
auf massive Kritik gestoßen. Bezweifelt wurde auch, dass          Grundsätzlich kann erneute Zahlungsfähigkeit dann an-                                                   den Tarifvertragsparteien und natürlich auch
die Entscheidungen des BSG in Einklang mit der Richtli-       genommen werden, wenn sich die finanzielle Situation des                                                    die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeit-
                                                                                                                                                                          nehmern im arbeitsgerichtlichen
nie 80/987/EWG in der Fassung der Richtlinie 2002/74/         Schuldners so gebessert hat, dass er wieder kreditwürdig ge-
                                                                                                                                                                          Instanzenzug.
EG stehen. Möglicherweise als Folge dieser Kritik hat die     worden ist. Das erfordert in der Regel, dass der Arbeitgeber
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                                                                                                                                                 te
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                                                                                                                                  On                     Der Sanierungsberater ist eine interdisziplinäre                                    Unternehmensberater, Rechtsanwälte,

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                                                                                                                                                         aktuellen Entwicklungen sowohl im Bereich                                           Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte

            Berater
                                                                                                                                                         der Sanierung und Restrukturierung als auch                                         und Unternehmer sowie alle Praktiker im
                                                                                                                                                         im Insolvenzrecht berichtet. Die Zeitschrift                                        Bereich Sanierung und Restrukturierung.
                                                                                                    www.sanierungsberater.de
                                                                                                                                                         informiert über alle relevanten Entwicklungen
                                                                                                                                                         im internationalen, europäischen und
            Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung                                                                                 deutschen Recht sowie der nationalen und
                                                                                                                                                         internationalen Betriebswirtschaftslehre.

             SanB                           1/2020                                               S. 1– 38                      1. Jahrgang                                                                                                   www.sanierungsberater.de
                                               RA Béla Knof
                                               „Flattening the curve“ der Insolvenzen                                                    1

                                                                                                                                                         Sichern Sie sich Ihr individuelles Vorteilsangebot und bestellen
                                               Dr. Martin Heidrich, LL.M./Titus Michel/Saskia Steinicke
                                               Corona: Reine Symptombekämpfung mittels staatlichen „Hilfspaketes“                        2
                                               Prof. Dr. Daniel Graewe
                                               Drei Wellen in drei Jahren – schon im Jahr 2012 sah man eine Corona-Pandemie
                                               kommen                                                                                    7
                                                                                                                                                         Sie jetzt „Der Sanierungsberater“:
                                               Dr. Hendrik Boss/Maik Luttmann/Dr. Christian Saueressig
                                               Erwägungen zu einem restrukturierungs-spezifischen Haftungskonzept des
                                               zukünftigen Restrukturierungsbeauftragten
                                               Martin Hammer
                                                                                                                                         9
                                                                                                                                                         Testabo: 3 Monate kostenlos lesen                                                   Jahresabo: 4 Ausgaben
                                                                                                                                                         + 1 Zugang zur Online-Datenbank                                                     + 1 Zugang zur Online-Datenbank
                                               Der präventive Restrukturierungsrahmen aus der Sicht eines leistungswirtschaftlichen
                                               Beraters                                                                                 13
                                               Dr. Martin Heidrich, LL.M./Saskia Steinicke
                                               Die Idee des sogenannten qualifizierten Rangrücktritts und die Fallstricke in                             Sie erhalten die nächste Ausgabe der Fachzeitschrift „Der Sanierungsberater“        Sie erhalten die nächsten 4 Ausgaben der Fachzeitschrift „Der Sanie-
                                               der Praxis                                                                               16               kostenlos. Falls Ihnen „Der Sanierungsberater“gefällt, brauchen Sie nichts weiter   rungsberater“ sowie den Zugang zur Online-Datenbank. Der Abonne-
                                               Frank Günther/Asmus Ohle/Marvin Armbruster/Daniel Walther                                                 zu unternehmen. Wenn Sie nicht innerhalb der Testzeit abbestellen, beginnt im       mentvertrag wird für mindestens ein Jahr abgeschlossen. Das Abon-
                                               Schönwetterinstrument Schuldschein: Lösungsansätze für die Restrukturierung              21               Anschluss ein Jahresabo. Zunächst für ein Jahr (4 Ausgaben) zum Vorzugspreis        nement kann jederzeit bis 3 Monate vor Ablauf des Bezugszeitraumes
                                               Prof. Dr. Daniel Graewe                                                                                   von derzeit 212,29 € inkl. aller Gebühren und MwSt. in Deutschland und anschlie-    schriftlich bei der Deutscher Fachverlag GmbH, Mainzer Landstr. 251,
                 Herausgegeben von             Case Study: Pacific Gas & Electric – ein ewiger Sanierungsfall? –                        25
                                                                                                                                                         ßend bis auf Widerruf zum jeweils gültigen Jahrespreis. Das Abonnement kann         60326 Frankfurt am Main gekündigt werden. Liegt dem Verlag zu
                Prof. Dr. Daniel Graewe        Dr. Christoph Klaiber                                                                                     bis 3 Monate vor Ablauf des Bezugszeitraumes schriftlich bei der Deutscher Fach-    diesem Zeitpunkt keine Abbestellung vor, verlängert sich das Abon-
                                               Ein Blick über den (deutschen) Tellerrand: Das Präventionssystem im französischen
                     Dr. Martin Heidrich       Recht der Kollektivverfahren – ein Plädoyer für die Fragmentierung insolvenz-
                                                                                                                                                         verlag GmbH, Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main gekündigt werden.        nement automatisch um ein weiteres Jahr. Die Abonnementgebüh-
                           Rüdiger Weiß        vermeidender Instrumentarien                                                             29               Liegt dem Verlag zu diesem Zeitpunkt keine Abbestellung vor, verlängert sich das    ren sind im Voraus nach Erhalt der Rechnung zahlbar und betragen
                                               RA Rüdiger Weiß                                                                                           Abonnement automatisch um ein weiteres Jahr. Die Abonnementgebühren sind            212,29 € inkl. aller Gebühren und MwSt. in Deutschland.
                                   Beirat      Anmerkungen zu BGH IX ZR 223/18 vom 21.11.2019 „Keine Beseitigung der                                     im Voraus nach Erhalt der Rechnung zahlbar.
                          Martin Hammer        Gläubigerbenachteiligung durch nachträgliche Rückzahlung eines Gesellschafter-
                                               darlehens“                                                                               35
                 ORR Dr. Michael Hippeli
                                Béla Knof      Dr. Johan Schneider
                                               Anmerkungen zu BGH IX ZR 328/18 vom 12.12.2019 „Zweifelsregelung zu
                                                                                                                                                         Per Faxantwort an 069 7595-2770
           Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning       § 339 InsO und Reichweite des (alten) Eigenkapitalersatzes“                              36
                VRiLG Dr. Martin Pellens       Dr. Leonard Szabó
                                                                                                                                                         Name:        _____________________________________________________                  PLZ | Ort:   ____________________________________________
          Prof. Dr. Jens M. Schmittmann        Anmerkungen zu BGH IX 170/18 „Voraussetzungen und Nachweis der Wissens-
                      Dr. Johan Schneider      zurechnung bei Beauftragung des Hauptzollamtes“                                          38
                                                                                                                                                         Firma:       _____________________________________________________                  Telefon:     ____________________________________________
                         Schriftleitung                                                                                                                  Straße:      _____________________________________________________                  E-Mail:      ____________________________________________
                     Dr. Anke Gößmann                                                     · Frankfurt am Main
                                                                                                                                                         Datum | Unterschrift: ______________________________________________________________________________________________________

     Der Sanierungsberater | Betriebs-Berater für Interimsmanagement und Restrukturierung
     kundenservice@ruw.de
Der Sanierungs Berater-Online - Fachmedien Recht und ...
9|                                                                                                                                                                        Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020

Wird der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung europarechtlich
der Garaus gemacht?
Bereits seit geraumer Zeit wird die Abschaffung des Überschuldungstatbestands als Insolvenzgrund gefordert. Kernpunkt der Kritik ist,
dass die Überschuldung nur schwer feststellbar sei und daher in der Praxis wenig Relevanz entfalte. Sowohl Eigen- als auch Fremdanträge
würden überwiegend auf Zahlungsunfähigkeit gestützt.
von Christoph Küppers, Aachen

                                                                                                                                                                          ner wahrscheinlichen Insolvenz dem Schuldner Zugang zu
                                                                                                                                                                          einem präventiven Restrukturierungsrahmen zu ermögli-
                                                                                                                                                                          chen.
                                                                                                                                                                              Es ist dabei dem nationalen Gesetzgeber bei der Um-
                                                                                                                                                                          setzung überlassen, zu definieren, wann eine Insolvenz als
                                                                                                                                                                          wahrscheinlich im Sinne der Richtlinie gilt. In Deutschland
                                                                                                                                                                          sind sich sowohl Restrukturierungs-Praktiker als auch die
                                                                                                                                                                          Lehre weitestgehend einig, dass die wahrscheinliche In-
                                                                                                                                                                          solvenz der drohenden Zahlungsunfähigkeit des § 18 InsO
                                                                                                                                                                          entspreche. Danach ist ein Schuldner drohend zahlungsun-
                                                                                                                                                                          fähig, wenn er voraussichtlich innerhalb eines Prognose-
                                                                                                                                                                          zeitraums von zwei Jahren zahlungsunfähig wird.
                                                                                                                                                                              Nach dem, seit 2008 mit dem Finanzmarkstabilisierungs-
                                                                                                                                                                          gesetz reformierten, Überschuldungsbegriff des § 19 InsO
                                                                                                                                                                          ist ein Schuldner insolvent, wenn er bilanziell überschuldet

                                                                                                                                                imago images / Steinach
                                                                                                                                                                          ist und die Fortführungsprognose negativ ist. Die Fortfüh-
                                                                                                                                                                          rungsprognose ist nach herrschender Meinung negativ,
                                                                                                                                                                          wenn der Schuldner voraussichtlich innerhalb eines Progno-
 Bald Geschichte? Teile von Wissenschaft und Praxis meinen die Abschaffung des Insolvenzgrunds der Überschuldung sei europarechtlich geboten.                             sezeitraums von zwei Jahren zahlungsunfähig wird. Ein Un-
                                                                                                                                                                          ternehmen ist also wegen Überschuldung insolvent, wenn
   Im Lichte der Umsetzung der EU-Richtlinie über den prä-                 liche Maßnahmen an die Hand zu geben, um Arbeitsplätze                                         zu der drohenden Zahlungsunfähigkeit bilanzielle Über-
ventiven Restrukturierungsrahmen in das deutsche Recht,                    zu erhalten, Problemkredite zu reduzieren und innerge-                                         schuldung hinzutritt. Das wird allerdings regelmäßig der Fall
gewinnt die Diskussion wieder an Fahrt.                                    meinschaftliche Investitionshemmnisse abzubauen.                                               sein: Ist das Kapital des Schuldners nicht bereits vollständig
   Ziel der Richtlinie über den präventiven Restrukturie-                      Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Mitgliedsstaaten                                     aufgezehrt, wird er sich mit weiterem Fremdkapital zur Ab-
rungsrahmen ist, dem Schuldner frühzeitig sanierungsrecht-                 gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie verpflichtet, bei ei-                                  wendung der Zahlungsunfähigkeit eindecken können.
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                                                                                                                                               Unsere Partner
     Hier setzen diejenigen an, die nun im Lichte der Richt-    Ob der Überschuldungstatbestand bestehen bleibt, ist vor
linien-Umsetzung den Insolvenzgrund der Überschuldung           allem eine rechtsökonomische und ordnungspolitische Fra-
gänzlich abschaffen wollen. Daraus, dass die Richtlinie         ge.
die Mitgliedsstaaten verpflichte, bereits bei wahrscheinli-         Für die Abschaffung spricht, dass zahlreiche europäische
cher Insolvenz Zugang zu einem präventiven Restruktu-           Rechtsordnungen nur die Zahlungsunfähigkeit als Insol-
rierungsrahmen zu gewähren, folgte europarechtlich ein          venzgrund kennen und daher eine Abwanderung in diese
Abstandsgebot zwischen wahrscheinlicher und tatsächli-          Mitgliedsstaaten für viele Unternehmen attraktiv erscheint.
cher Insolvenz. Wenn wahrscheinliche Insolvenz, aber dro-       Beispielhaft seien die Niederlande genannt, die 2018 eine
hende Zahlungsunfähigkeit bedeutet und bei drohender            englischsprachige Kammer für Handelssachen eingeführt
Zahlungsunfähigkeit regelmäßig auch der Insolvenzgrund          haben. Nach dem Brexit und dem damit verbundenen Ab-
der Überschuldung vorliege, dann sei europarechtlich die        schied vom Scheme of Arrangement schickten sie sich an,
Abschaffung der Überschuldung als Insolvenzgrund gebo-          der neue europäische Restrukturierungs-Hub zu werden.
ten.                                                            Gegen die Abschaffung spricht das volkswirtschaftliche In-
     Dagegen wenden diejenigen, die den Insolvenzgrund          teresse, bilanziell überschuldete Unternehmen – Unterneh-
der Überschuldung beibehalten wollen ein, dass die Richt-       men also, deren Substanz vollständig aufgezehrt ist – ver-
linie jedenfalls ein zeitliches Abstandsgebot nicht enthal-     pflichtend einer Sanierung zuzuführen. Schließlich eröffnet
te. Gerade, weil in der Praxis die Überschuldung schwer         der Überschuldungstatbestand dem Schuldner neben dem
festzustellen sei, und die Richtlinie eine behördliche Bewer-   präventiven Restrukturierungsrahmen eine weitere Mög-
tung verbiete, sei der präventive Restrukturierungsrahmen       lichkeit: Nämlich das klassische insolvenzrechtliche Toolkit
für den drohend insolventen Schuldner eröffnet. In einer        zur Restrukturierung und Reorganisation.
solchen Situation sei die Geschäftsleitung des überschul-
deten Schuldners nach Einführung des präventiven Res-
trukturierungsrahmens auch nicht gemäß §§ 15a, 19 InsO                                Christoph Küppers bearbeitet als Rechtsan-
                                                                                      walt bei Mönning Feser Partner in Aachen
zur Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet. Die Mög-
                                                                                      vorwiegend restrukturierungs- und insol-
lichkeit der Sanierung in einem Restrukturierungsverfahren
                                                                                      venzrechtliche Mandate und ist Lehrbeauf-
sei nämlich in die Fortführungsprognose einzubeziehen;                                tragter für Arbeitsrecht an der Hochschule
zudem sei § 15a InsO richtlinienkonform auszulegen.                                   für Polizei und Verwaltung des Landes
     Nach allen Ansichten wird daher aus europarechtlichen                            Nordrhein-Westfalen
Gründen die Antragspflicht bei Überschuldung jedenfalls
solange suspendiert sein, bis ein Restrukturierungsverfah-
ren noch möglich ist. Also die Zahlungsunfähigkeit also
nicht eingetreten ist und der Schuldner sich nicht dagegen
entschieden hat.
     Die vollständige Abschaffung der Überschuldung im
Sinne des § 19 InsO als Insolvenzgrund dagegen ist euro-
parechtlich wohl nicht zwingend.
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Restrukturierung durch Konzernausgliederung
Erfolgreiche Beratung der MAGOTTEAUX International S.A. bei der Veräußerung der Magolux S.A., B-Messancy

von Artur Deichmann, Köln

                                                                                                                                                                        durchgeführten- Projekt wurden Gespräche mit ca. 250
                                                                                                                                                                        strategischen Investoren aus den Sektoren Gießereien und
                                                                                                                                                                        Schmieden sowie einer Vielzahl von Finanzinvestoren ge-
                                                                                                                                                                        führt.
                                                                                                                                                                            Unter den Schmieden, die teilweise in einem Verbund
                                                                                                                                                                        mit Gießereien geführt werden, ergab sich kein erkennba-
                                                                                                                                                                        res Investoreninteresse.
                                                                                                                                                                            Die Verhandlungen konzentrierten sich somit auf eine
                                                                                                                                                                        Reihe von auf Konzernausgliederungen und Sondersituati-
                                                                                                                                                                        onen fokussierte Finanzinvestoren. Als bester Bieter setzte
                                                                                                                                                                        sich Callista Private Equity aus München durch. Nach dem
                                                                                                                                                                        Erwerb wurde die Magolux S.A. in Vulcast S.A. umfirmiert.

                                                                                                                                             imago images / Westend61
                                                                                                                                                                        Vulcast hat sich sehr schnell neuen Geschäftsfeldern zu-
                                                                                                                                                                        gewandt, wird erfolgreich fortgeführt und hat inzwischen
                                                                                                                                                                        eine weitere Gießerei in Deutschland übernommen.
                                                                                                                                                                            Diese erfolgreiche Restrukturierung entlastete den ver-
 Die übertragende Sanierung im Rahmen eines strukturierten M&A-Prozesses eröffnet dem in der Krise befindlichen Betrieb neue Wachstumschancen.                          äußernden Konzern von weiteren Verlusten und der Kapa-
                                                                                                                                                                        zitätsbindung zur Herbeiführung einer Ergebnisverbesse-
MAGOTTEAUX International S.A. ist ein global tätiger Her-                wurden im Zuge der Erstellung eines Carve-out-Szenarios                                        rung. Zugleich konnten alle Arbeitsplätze vor Ort gesichert
steller von gußbasierten Verschleißteilen und zählt zum bör-             auf andere Produktionsstandorte verlagert. Somit ergab                                         werden.
sennotierten Sigdo Koppers-Konzern, Chile.                               sich für das Carve-out-Szenario ohne Fortführung der über-
    Magolux S.A. ist eine Eisen- und Stahlgießerei in Messan-            zuleitenden Kundenbeziehungen ein negativer Rohertrag.                                                              Artur Deichmann, Dipl. Kfm. und Bankkauf-
cy (Provinz Luxemburg), die im Handformverfahren Einzel-                 Das Carve-out-Szenario berücksichtigte auch einige zu                                                               mann, ist Managing Partner bei SSC Consult
                                                                                                                                                                                             in Köln. Seine Tätigkeitsgebiete umfassen
teile mit Stückgewichten bis zu 20 t produziert. Die jährliche           beachtende Schnittstellen mit der Muttergesellschaft. Die
                                                                                                                                                                                             u. a. die M&A-Beratung im Mittelstand mit
Kapazität des Unternehmens beträgt 8.000t. Das Unterneh-                 wichtigsten betrieblichen Funktionen waren jedoch bei Ma-
                                                                                                                                                                                             Schwerpunkten in der Unternehmernach-
men verfügt über eine eigene spanende Bearbeitung und                    golux S.A. direkt angesiedelt.                                                                                      folge, bei Konzernausgliederungen und im
Beschichtung (Lackierung). Magolux bediente bis zur Aus-                     MAGOTTEAUX International S.A. beauftragte im Juni                                                               Rahmen der Strukturierung tragfähiger
gliederung insbesondere Kunden aus dem Sektor Naßbag-                    2018 einen weltweit angelegten, strukturierten Inves-                                                               Fortführungslösungen für Unternehmen im
                                                                                                                                                                                             Insolvenzumfeld.
gerei und allgemeiner Industrieguß. Ergänzende Kunden                    torenprozess. In dem -vollständig in englischer Sprache
12 |                                                                                         Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020

Das präventive Restrukturierungsverfahren als neues
Sanierungsinstrument kommt 2021
Nach dem Inkrafttreten der EU-Richtlinie zum präventiven Restrukturierungsverfahren haben alle nationalen Gesetzgeber der
EU-Mitgliedsstaaten, so auch die Bundesrepublik Deutschland, die Aufgabe, die in der Richtlinie normierten Regelungen über ein
präventives Restrukturierungsverfahren bis zum 17.07.2021 in nationales Recht umzusetzen.
von Marion Gutheil, Düsseldorf

Kernstück der Richtlinie ist ein präventiver Restruktu-
rierungsplan, im Rahmen dessen der Schuldner bei der
Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz eine vergleichsweise
Entschuldung mit seinen Gläubigern vereinbaren kann.                                                       Bereits vor Eintritt der Insolvenz soll Unternehmen in
Die EU-Richtlinie gibt den Mitgliedsstaaten dabei neben                                                    der Krise ein restrukturierungsgrechtliches Tool-Kit ganz
                                                                                                           ohne den Makel eines Insolvenzverfahrens an die Hand
verpflichtenden Regelungen rund 70 Öffnungsklauseln an                                                     gegeben werden. Das erfordert jedoch eine rechtzeitige
die Hand, die einen weiten Spielraum für die Umsetzung in                                                  strategische Entscheidung des Unternehmens.
nationales Recht bieten. Aktuell werden aus verschiedenen
Interessenverbänden Anregungen an den deutschen Ge-
setzgeber zur Umsetzung der Richtlinie gegeben.
    Nach der Richtlinie sollen Unternehmen im Falle der
„Wahrscheinlichkeit der Insolvenz“ die Möglichkeit haben,
auf eigenen Antrag in das präventive Restrukturierungs-
verfahren einzutreten. Gerade diesen zentralen Begriff
der Richtlinie hat der europäische Gesetzgeber allerdings
nicht definiert, so dass derzeit rege Diskussionen über die
Begriffsdefinition geführt werden. Stellt man lediglich auf
die drohende Zahlungsunfähigkeit verglichen mit § 18 InsO
ab, so wird sich das Verfahren nicht wesentlich vom aktuel-
len nationalen Insolvenzverfahren mit seinem Schutzschirm
unterscheiden. Auch führte dies zu einem Erfordernis der
Entscheidung über den Fortbestand des aktuell geltenden

                                                                                                                                                                       imago images / agefotostock
Insolvenzgrundes der Überschuldung (§ 19 InsO). Bei dro-
hender Zahlungsunfähigkeit wird es nämlich häufig an einer
nachhaltigen Fortbestehensprognose des Unternehmens
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                                                                                                                                                Unsere Partner
fehlen, so dass von einer Überschuldung und damit einer        ne aufschiebende Wirkung haben, um die Plandurchset-
Insolvenzantragspflicht auszugehen ist. Eine Herausfor-        zung nicht zu verzögern.
derung wird daher sein, den richtigen Zeitpunkt vor dem            Weiterer Akteur im Verfahren wird ein Restrukturie-
beginnenden Gläubigerwettlauf auf die beschränkte Haf-         rungsbeauftragter sein, sobald Eingriffe in Gläubigerrechte
tungsmasse als Eintrittsvoraussetzung zu definieren.           erfolgen sollen. Dies ist bereits durch flankierende Maßnah-
     Grundsätzlich ist das Verfahren als parteiautonomes       men nach Antragstellung, wie etwa Vollstreckungsverbote
Verfahren ausgestaltet, indem dem Unternehmen die              oder das Verbot, auf Grund des Antrags bestehende Ver-
Möglichkeit gegeben werden soll, außergerichtliche Sa-         tragsverhältnisse fristlos zu beenden, der Fall.
nierungsbemühungen mit gerichtlicher oder behördlicher             Sicher ist, dass es ein neues präventives Restrukturie-
Unterstützung gegen einzelne Akkordstörer erfolgreich          rungsverfahren in Deutschland zur Stärkung des hiesigen
durchzusetzen. Ob für die flankierenden Maßnahmen eine         Sanierungsstandortes geben wird. Die finale konkrete Aus-
Behörde, ein neu zu schaffendes Restrukturierungsgericht       gestaltung bleibt indes mit Blick auf die vielfältigen Options-
oder aber das Insolvenzgericht zuständig sein wird, hat der    möglichkeiten der Richtlinie ungewiss.
deutsche Gesetzgeber zu entscheiden.                               Durch die finanziellen Soforthilfeprogramme des Bun-
     Kernstück der Regelungen wird der sogenannte Res-         des, der Länder und Kommunen zur Abmilderung der Fol-
trukturierungsplan sein, der sich in wesentlichen Teilen an    gen der COVID-19 Pandemie wird für einen Teil der Un-
den Regelungen des deutschen Insolvenzplanverfahrens           ternehmen der Restrukturierungsbedarf in die Zukunft
orientiert. Inhalt des Plans muss eine Darstellung der wirt-   geschoben. Die erhöhte Liquidität im Markt wird das Er-
schaftlichen Situation des Unternehmens sowie der Kri-         fordernis der finanziellen Restrukturierung erhöhen – Aus-
senursachen sein. Die vom Plan betroffenen Gläubiger, und      gangspunkt in den Überlegungen zum präventiven Restruk-
dies müssen nicht alle Gläubiger des Unternehmens sein,        turierungsrahmen. Eine zeitnahe Umsetzung der Richtlinie
sind in Abstimmungsgruppen sachgerecht einzuteilen, in         erscheint daher erwünscht.
denen später über den Plan abgestimmt wird. Darzustellen
ist ferner, wie durch die vorgeschlagenen Sanierungsmaß-                             Marion Gutheil, Partnerin bei Mönning Feser
nahmen eine langfristige Rentabilität wiederhergestellt und                          Partner, ist seit über 20 Jahren im Sanie-
                                                                                     rungs- und Insolvenzbereich tätig. Sie ist
somit die Insolvenz abgewendet werden kann.
                                                                                     Fachanwältin für Insolvenzrecht, Media-
     Zwingend setzt die Richtlinie eine Summenmehrheit                               torin und seit mehr als 10 Jahren bestellte
bei der Abstimmung in jeder Klasse voraus. Ob gleichzeitig                           Sachwalterin und Insolvenzverwalterin.
eine Kopfmehrheit erforderlich sein wird, bleibt dem nati-                           Daneben unterstützt sie Unternehmen in der
onalen Gesetzgeber vorbehalten, ebenso die erforderliche                             Restrukturierung sowie der Vorbereitung und
                                                                                     Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren
Mehrheit zu definieren, die bis zu 75% betragen kann.
                                                                                     und bietet juristische Beratung und Prozess-
Vergleichbar dem Obstruktionsverbot beim Insolvenzplan-                              vertretung im insolvenznahen Bereich an.
verfahren wird es auch hier die Möglichkeit geben, für ab-
lehnende Abstimmungsklassen eine Ersetzung durch das
beteiligte Gericht oder die beteiligte Behörde vorzusehen.
Dieser rechtsbehelfsfähige Beschluss soll grundsätzlich kei-
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Kompliziert, aber machbar – keine Steuern auf Sanierungsgewinne
Der Gesetzgeber hat mit § 3a EStG und § 7b GewStG die ertragsteuerliche Freistellung eines Sanierungsertrags nunmehr im Gesetz
verankert und neu geregelt.
von Dirc Fröschen, Aachen

Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung beruhte allein auf
einem Anwendungserlass. Es hatte keine gesetzliche Grund-
lage, sodass der Bundesfinanzhof (BFH) die Freistellung für
gesetzeswidrig erklärte. Die Neuregelung ist zu begrüßen,
schafft sie doch endlich Klarheit und Planbarkeit für die Be-
troffenen. Allerdings ist die Vorschrift in ihrer Anwendung
sperrig und birgt Tücken.

                                                                                                                                                                                                             imago images / Steinach
     Sanierungsertrag ist definiert als Betriebsvermögensmeh-
rung oder -einnahme aus einem Schuldenerlass zum Zwecke
einer unternehmensbezogenen Sanierung. Diese liegt vor,
wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldener-
lasses die Sanierungsbedürftigkeit und -fähigkeit des Unter-            Trotz gesetzlicher Vorgaben zum Erlass der Steuern auf den Sanierungsgewinn bleibt das Thema gerade für die Praxis sperrig.
nehmens sowie die Sanierungseignung des Erlasses und Sa-
nierungsabsicht des Gläubigers nachweist. Dieser Nachweis                 Die Freistellung wird zudem nur dann gewährt, wenn                       bender Sanierungsertrag ist von der Besteuerung ausge-
fällt dann leicht, wenn ein Sanierungsgutachten oder ein In-          in dem Jahr, in dem der Sanierungsertrag anfällt, alle                       nommen.
solvenzplan vorliegt. Denn hier sind die Maßnahmen konkret            steuerbilanziellen Bilanzierungswahlrechte (z.B. Teilwert-                       Es gilt deshalb, zunächst einen Sanierungsertrag im Sinne
benannt. Andere Erträge im Rahmen einer Sanierung, z.B.               abschreibung) gewinnmindernd ausgeübt werden. Wei-                           von § 3a EStG von anderen Erträgen zu trennen und mit
aus der Verwertung nicht betriebsnotwendigen Anlagever-               terhin sind sämtliche irgendwie gearteten steuerlichen                       Verlustvorträgen aller Art zu verrechnen. Übersteigt der
mögens, werden nicht von der Freistellung umfasst. Betrof-            Verlustverrechnungsmöglichkeiten in voller Höhe zur Min-                     Sanierungsertrag die Verlustverrechnungen, ist er von der
fen sind ausschließlich Erträge aus einem Schulderlass.               derung des Ertrages zu nutzen. Erst ein danach verblei-                      Ertragsteuer aufgrund gesetzlicher Anweisung befreit. Ei-
                                                                                                                                                   nes Antrags bedarf es nicht. Weitere Erträge, die nicht aus
                      Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Dirc Fröschen ist Partner bei Dr. Neumann, Schmeer und Partner, Aachen.                  einem Schuldenerlass stammen, sind regulär zu versteuern.
                      Er ist zertifizierter Experte für steuerliche und betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit Sanierung,            Wurden schon alle Verluste mit dem Sanierungsertrag ver-
                      Restrukturierung und Insolvenzverwaltung. Weitere Schwerpunkte sind die laufende steuerliche und betriebswirt-               rechnet, ist die hierdurch eintretende Steuerbelastung in
                      schaftliche Beratung sowie Prüfung von Unternehmen unterschiedlicher Branchen, insbesondere der öffentlichen
                                                                                                                                                   der Sanierungsphase des Unternehmens eine zusätzliche
                      Hand, öffentlich-rechtlicher Körperschaften und von Forschungseinrichtungen.
                                                                                                                                                   Hürde. Der genauen Planung des Zeitpunktes des Schul-
                                                                                                                                                   derlasses kommt damit für die Besteuerung besondere
                                                                                                                                                   Bedeutung zu.
15 |                                                                                                                                                                     Der SanierungsBerater-Online | 01 | April 2020

Sozialversicherungsbeiträge in der vorläufigen Eigenverwaltung –
oder: die Wahl zwischen Pest und Cholera
Ein bisher noch immer ungelöstes Problem der vorläufigen Eigenverwaltung ist die Frage,                                                                                  gen Sachwalters für die Abführung von Sozialversicherungs-
ob Sozialversicherungsbeiträge – insbesondere die Arbeitnehmeranteile – durch den                                                                                        beiträgen fordert (AG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017,
                                                                                                                                                                         Az. 67 g IN 173/17). Dabei ist allerdings schon fraglich, ob
Geschäftsführer abzuführen sind oder nicht.
                                                                                                                                                                         § 270a InsO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 InsO überhaupt
von Sebastian Voitzsch                                                                                                                                                   die Möglichkeit dazu bietet; ein Verweis auf den im Eigen-
                                                                                                                                                                         verwaltungsverfahren einschlägigen § 277 InsO fehlt. Des
                                                                                                        verwaltet. Denn diese Beträge stammen aus Geldern, die           Weiteren stellt das AG Hamburg die zweifelhafte Prämisse
                                                                                                        dem Arbeitnehmer auszuzahlen sind. Hinzu kommt, dass             auf, § 266a Abs. 1 StGB gelte nur bis zur Insolvenzantrag-

                                                                          imago images / Panthermedia
                                                                                                        die Gerichte – einschließlich der Strafsenate des BGH – an       stellung und sei im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht an-
                                                                                                        dieser Stelle eine nur als sanierungsfeindlich zu bezeich-       wendbar. Wenn das AG Hamburg weiter ausführt, „die in-
                                                                                                        nende Rechtsauffassung vertreten: „Trotz einer ausdrück-         solvenzrechtliche Pflicht (sei) vorrangig“, steht es damit klar
                                                                                                        lich geäußerten Kritik an der Besserstellung der Gläubiger       im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung des
                                                                                                        dieser sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche hat der          BGH. Und zwar sowohl der Zivil- als auch der Strafsenate.
 Die Arbeitnehmer-Anteile sollte der Geschäftsführer in der vorläufigen
 Eigenverwaltung in jedem Fall zahlen.                                                                  Gesetzgeber an dem besonderen strafrechtlichen Schutz                Im Ergebnis kann für die Praxis die Empfehlung nur
                                                                                                        festgehalten, um das Beitragsaufkommen der Sozialkassen          lauten, die Arbeitnehmeranteile vollständig und vorrangig
Angesichts knapper oder gar unzureichender Liquidität                                                   sicherzustellen (…). Der strafrechtliche Schutz eines Rechts-    abzuführen. Im eröffneten Verfahren muss dann die An-
droht eine Inanspruchnahme nach § 64 GmbHG für den                                                      guts begründet indes eine Höherwertigkeit gegenüber ei-          fechtung der Zahlungen erfolgen. Das Hin- und Herzahlen
Fall, dass die Beträge bei Fälligkeit abgeführt werden. Dies                                            ner bloß zivilrechtlichen Handlungspflicht, was umgekehrt        mag buchhalterischen Aufwand erzeugen, steht allerdings
gilt dann, wenn die Zahlung der Beiträge als nicht mit der                                              wiederum zur Folge hat, dass die Erfüllung eines zivilrecht-     in keinem Verhältnis zu den Risiken einer eventuellen Straf-
Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar an-                                               lichen Anspruchs nicht die Verletzung eines Straftatbestan-      barkeit.
gesehen wird.                                                                                           des rechtfertigen kann“ (BGH 5 StR 16/02).
    Die besondere Problematik dieser Haftungstatbestände                                                    Der BGH stellt damit die (kurzfristige) Sicherstellung des                         Sebastian Voitzsch ist Rechtsanwalt und
liegt einerseits darin, dass die Frage, ob die Sorgfalt eingehal-                                       Aufkommens der Sozialkassen durch unbedingte Zahlung                                   Fachanwalt für Arbeitsrecht. Nach zwei-
                                                                                                                                                                                               jähriger Tätigkeit in einer ehemaligen
ten wurde, immer erst im Nachhinein geprüft und bewertet                                                der Sozialversicherungsbeiträge vor allen anderen Forderun-
                                                                                                                                                                                               OLG-Kanzlei, die seine vorhandene Vorliebe
wird. Also dann, wenn die Beträge abgeführt wurden und                                                  gen über mögliche Sanierungsmaßnahmen. Das LG Freiburg                                 für alle Bereiche der Prozessführung weiter
das sprichwörtliche Kind bereits in den Brunnen gefallen ist.                                           bringt es in einer Entscheidung aus 2019 auf den Punkt:                                verstärkt hat, gehört er seit 2009 zum Team
Eine nachträgliche Korrektur ist dann nicht mehr möglich.                                               „Dem Arbeitgeber soll es nicht erlaubt sein, Rettungsversu-                            der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Hier vertritt er
Auf der anderen Seite birgt die Nichtzahlung der Beträge                                                che seiner Firma auf Risiko und Kosten der Solidargemein-                              die Bereiche (Insolvenz-)Arbeits- und Prozess-
                                                                                                                                                                                               recht. Da der beste Prozess, der ist, der nicht
das Risiko, sich einer Strafbarkeit gem. § 266a StGB auszu-                                             schaft zu unternehmen“ (LG Freiburg, NZI 2019, S. 729).
                                                                                                                                                                                               geführt werden muss, berät und vertritt er
setzen: die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungs-                                                 Das Amtsgericht Hamburg versucht dieses Dilemma zu
                                                                                                                                                                                               Mandanten auch ohne bzw. zur Vermeidung
beiträgen werden vom Arbeitgeber nur treuhänderisch                                                     lösen, indem es einen Zustimmungsvorbehalt des vorläufi-                               gerichtlicher Auseinandersetzungen.
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