Deutscher Ethikrat - Solidarität und Verantwortung in der Corona-Krise AD-HOC-EMPFEHLUNG

Die Seite wird erstellt Max Bachmann
 
WEITER LESEN
Deutscher Ethikrat

Solidarität und Verantwortung
in der Corona-Krise

AD-HOC-EMPFEHLUNG
SEITE 2

          Berlin, 27. März 2020

          1 Einleitung                                                             einfachgesetzliche Grundlagen existieren – damit jedenfalls zur
                                                                                   Zeit Freiheitsbeschränkungen vertretbar. Auch erheblich belasten-
          Die gegenwärtige Pandemie fordert unsere Gesellschaft in beispiel-       de Begleitschäden sind zumutbar. Je länger die Pandemie andauert,
          loser Form heraus. Zumindest aus der jüngeren Geschichte gibt es         desto stärker sind allerdings nicht nur die unmittelbaren, sondern
          keine Erfahrungen mit entsprechenden gesundheitlichen Gefah-             auch die vielfältigen, über den nationalen Kontext hinausweisen-
          ren. Gleiches gilt für die aktuellen rigorosen, massiv und flächende-    den Folgelasten sozialer und ökonomischer Art zu berücksichtigen.
          ckend freiheitsbeschränkenden staatlichen Maßnahmen. Sie sollen
          dazu dienen, den exponentiellen Anstieg der Zahl infizierter und
          erkrankter Personen zu verhindern. Andernfalls könnte das Ge-            2 Zielsetzung der Ad-hoc-Empfehlung
          sundheitssystem an seine Kapazitätsgrenzen gelangen. Bei rascher
          Zunahme schwerer Erkrankungsfälle könnte es zu einer Unterver-           Vor diesem Hintergrund ist zunächst der epidemiologisch be-
          sorgung behandlungsbedürftiger Personen kommen – unabhängig              gründete Imperativ zu bekräftigen, dass die Ausbreitung des
          davon, ob diese an der durch das neuartige Coronavirus verursach-        Virus jedenfalls erheblich verlangsamt, also die Infektionskurve
          ten Lungenerkrankung Covid-19 oder einer anderen Krankheit               abgeflacht werden muss (flatten the curve). Noch ist allerdings un-
          leiden. Allerdings haben die bereits ergriffenen Maßnahmen schon         klar, ob dies im angestrebten Maße gelingen und den erwünsch-
          jetzt unvermeidliche Nebenfolgen für die wirtschaftliche und psy-        ten Effekt haben wird. Daher muss zugleich darüber nachgedacht
          chosoziale Lage, und bei besonders vulnerablen Personengruppen           werden, in welchem Ausmaß und wie lange die Gesellschaft er-
          auch für deren gesundheitliche Situation.                                hebliche Einschränkungen ihres Alltagslebens verkraften kann.
               Der ethische Kernkonflikt besteht in Folgendem: Ein dau-            Zu klären ist, welche Maßnahmen in welchem Umfang und von
          erhaft hochwertiges, leistungsfähiges Gesundheitssystem muss             welcher Dauer aus sozialer (rechtlicher, ökonomischer, politi-
          gesichert und zugleich müssen schwerwiegende Nebenfolgen                 scher) und medizinischer Perspektive angemessen und auf län-
          für Bevölkerung und Gesellschaft durch die Maßnahmen abge-               gere Sicht vertretbar sind. Es geht um die Frage, wie die dann
          wendet oder gemildert werden. Garantiert bleiben muss ferner             nahezu zwangsläufig entstehenden Normkollisionen und Kon-
          die Stabilität des Gesellschaftssystems. Hinzu kommt, dass noch          flikte aufzulösen oder wenigstens in ihren Folgen zu mildern
          unsicher ist, wann Impfstoffe, Medikamente, Therapien und                sind. Hierzu will der Deutsche Ethikrat mit der vorliegenden Ad-
          Testverfahren zur Verfügung stehen werden, die eine nachhaltige          hoc-Empfehlung einen Beitrag leisten. Sie konzentriert sich auf
          Lösung ermöglichen.                                                      zwei wesentliche Aspekte:
               Das erfordert eine gerechte Abwägung konkurrierender mo-                 Zum einen leistet sie ethische Orientierungshilfe in drama-
          ralischer Güter, die auch Grundprinzipien von Solidarität und            tischen Handlungs- und Entscheidungssituationen, vor allem
          Verantwortung einbezieht. Eine besondere Spannung ergibt sich            solchen der sogenannten Triage. Hierzu werden basale Hand-
          hierbei aus der unterschiedlichen primären Risikoverteilung:             lungsgebote und -verbote dargestellt. Zudem wird das Verhältnis
          Einerseits ist nach heutigem Wissensstand bei vielen (vor allem          dieser normativen Vorgaben zu konkreteren, in der ärztlichen
          Jüngeren) nur ein relativ milder Krankheitsverlauf zu erwarten;          Selbstregulierung entwickelten Regeln untersucht.
          Kinder scheinen sogar kaum gefährdet. Andererseits besteht für                Zum anderen werden Kriterien und Verfahrensmaßgaben
          bestimmte Risikogruppen (z. B. ältere Personen, Menschen mit             skizziert, wann und in welcher Weise von der gegenwärtig domi-
          Begleiterkrankungen bzw. chronisch Kranke) ein deutlich erhöh-           nierenden Eskalations- auf eine Renormalisierungsstrategie zur
          tes Mortalitätsrisiko.                                                   Reduktion der Beschränkungen umgestellt werden kann. Renor-
               Mit Blick auf die Spezifika des neuen Erregers, die Risikover-      malisierung bedeutet dabei nicht Rückkehr zur Normalität, ist
          teilung und die zu erwartenden Belastungen des Gesundheits-              also keineswegs mit einer Rückkehr zum status quo ante oder ei-
          und insbesondere des Krankenhaussystems erscheint eine Stra-             ner vollständigen Beseitigung der Gefahrensituation gleichzuset-
          tegie des „Laufenlassens“ unverantwortlich, die in der Hoffnung,         zen. Vielmehr geht es um die Frage, unter welchen Bedingungen
          die Epidemie werde zum Stillstand kommen, sobald genügend                von einem wieder akzeptablen Risikolevel als zwar notwendig
          Personen die Infektion überstanden hätten (Gemeinschafts-                unbestimmtem, aber gleichwohl gesellschaftlich nachvollziehba-
          schutz, auch „Herdenimmunität“), allein auf die rasche Verbrei-          rem „allgemeinen Lebensrisiko“ ausgegangen werden kann. Ein
          tung des Virus setzte. Anders zu beurteilen ist möglicherweise           solches Vorgehen setzt sinnvollerweise auf klare zeitliche und
          ein Vorgehen, das eine solche Strategie mit einem weitreichen-           sachliche Etappenziele, um gegenüber der jetzigen Beschrän-
          den abschirmenden Schutz vulnerabler Gruppen verbindet. Aber             kungsstrategie Öffnungsperspektiven zu bieten.
          auch dabei ist zu bedenken, dass es gleichwohl zu einer Überlas-              Insgesamt geht es in dieser Ad-hoc-Empfehlung darum, Po-
          tung des Gesundheitssystems mit Gefahren für Leib und Leben              litik und Gesellschaft dafür zu sensibilisieren, die dargelegten
          aller kommen kann.                                                       Konfliktszenarien auch als normative Probleme zu verstehen.
               Aus ethischer Sicht sind – ungeachtet der hier nicht zu erörtern-   Deshalb können und dürfen die anstehenden Entscheidungen
          den, durchaus strittigen Frage, ob hinreichende verfassungs- und         nicht allein auf (natur-)wissenschaftlicher Basis erfolgen. Es wäre
SEITE 3

          nicht nur eine Überforderung der Wissenschaft, wollte man von           Konstellationen gibt es keine rechtlich und ethisch umfassend
          ihr eindeutige Handlungsanweisungen für das politische System           befriedigende Lösung. Die Frage, wer aus welchen Gründen eine
          verlangen. Es widerspräche auch dem Grundgedanken demokra-              knappe Ressource erhält und wem sie verweigert wird, berührt
          tischer Legitimation, würden politische Entscheidungen umfas-           zentrale Grundrechte der Betroffenen und wirft fundamentale
          send an die Wissenschaft delegiert. Wissenschaftliche Beratung          Probleme der Verteilungsgerechtigkeit auf. Zur gegenwärtigen
          der Politik ist wichtig, sie kann und darf diese aber nicht ersetzen.   Krise gibt es bislang nur wenige konkrete Richtlinien für den
          Denn wissenschaftliche Erkenntnisse geben keine hinreichende            Ernstfall. Die dazu jüngst in verschiedenen Ländern erarbeiteten
          Auskunft über die Art und Weise ihrer Anwendung. Das ist eine           Dokumente, darunter auch eine Stellungnahme sieben deutscher
          gesamtgesellschaftliche Aufgabe, die im rechtlichen Rahmen von          medizinischer Fachgesellschaften (siehe Link am Textende), ge-
          der demokratisch verantwortlichen Politik wahrzunehmen ist.             hen über theoretische Analysen hinaus und schlagen praktische
                                                                                  Handlungskorridore, Priorisierungsalgorithmen und Entschei-
                                                                                  dungshilfen vor. In diesen spiegeln sich die angedeuteten ethi-
          3 Bewältigung dilemmatischer                                            schen und gerechtigkeitstheoretischen Probleme.
            Entscheidungssituationen                                                   In Situationen katastrophaler Knappheit, wie sie für die ge-
                                                                                  genwärtige Lage auch in Deutschland nicht auszuschließen sind,
          Möglicherweise lässt sich mittels der bereits beschlossenen Maß-        erfährt die Grundorientierung ärztlichen Bemühens eine not-
          nahmen (Hygiene, körperliche Distanz etc.) die Anzahl der Neu-          wendige Erweiterung: von der ausschließlichen Konzentration
          infektionen so weit reduzieren, dass insbesondere schwere Fälle,        auf das Wohl jedes einzelnen Patienten hin zur Berücksichtigung
          die intensivmedizinische Behandlung erfordern, für das Gesund-          bestimmter Notwendigkeiten auch der öffentlichen Gesundheits-
          heitssystem handhabbar bleiben. Das würde es ermöglichen, in            fürsorge unter den Bedingungen akuter Lebensgefahr für eine
          nicht allzu ferner Zukunft die Strategie körperlicher Distanz stu-      unabsehbar große Zahl weiterer, schwer und gleichartig Erkrank-
          fenweise und kontrolliert abzubauen – zwar unter Inkaufnahme            ter. Diese Öffnung des ärztlichen Pflichtenkreises kann zu Kol-
          vermehrter Ansteckungen, damit aber auch mit einer Steigerung           lisionen zwischen fundamentalen Maßgaben der Ethik und des
          des Gemeinschaftsschutzes. Hierfür sollen die unten (unter 4.)          Rechts führen. Im ernstesten Fall können sich diese als nahezu
          angestellten Überlegungen Handreichung bieten.                          unlösbare Dilemmata erweisen.
              Keineswegs fernliegend erscheint angesichts der Dynamik der              Verbindlicher Rahmen auch für die ärztliche Ethik sind
          Entwicklung allerdings das Alternativszenario, dass sich die vor-       fundamentale Vorgaben der Verfassung: Die Garantie der Men-
          handenen und selbst potenziell weitere, noch eingriffsintensivere       schenwürde fordert eine egalitäre Basisgleichheit und statuiert
          Maßnahmen auch dann als nicht ausreichend erweisen, wenn                damit einen entsprechenden basalen Diskriminierungsschutz
          parallel die Kapazitäten der Intensivmedizin ausgebaut werden.          aller. Für den Staat als unmittelbaren Adressaten der Grundrech-
          Zwar werden in Deutschland gegenwärtig große Anstrengun-                te gilt darüber hinaus der Grundsatz der Lebenswertindifferenz:
          gen unternommen, diese Kapazitäten aufzustocken. Dennoch                Be- oder gar Abwertungen des menschlichen Lebens sind ihm
          erscheint auch hierzulande eine Situation möglich, in der nicht         untersagt. Jede unmittelbare oder mittelbare staatliche Unter-
          mehr ausreichend intensivmedizinische Ressourcen für alle Pa-           scheidung nach Wert oder Dauer des Lebens und jede damit ver-
          tienten zur Verfügung stehen, die entsprechender Maßnahmen              bundene staatliche Vorgabe zur ungleichen Zuteilung von Über-
          akut bedürfen. Dann könnte das ärztliche Personal gezwungen             lebenschancen und Sterbensrisiken in akuten Krisensituationen
          sein, ad hoc eine Triage vorzunehmen – also zu entscheiden, wel-        ist unzulässig. Jedes menschliche Leben genießt den gleichen
          che unter den Personen, die intensivmedizinische Behandlung             Schutz. Damit sind nicht nur Differenzierungen etwa aufgrund
          und Versorgung benötigen, Priorität und damit etwa Beatmung             des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft untersagt. Auch
          oder eine extrakorporale Membranoxygenierung (ECMO) erhal-              eine Klassifizierung anhand des Alters, der sozialen Rolle und
          ten und wer nachrangig behandelt würde.                                 ihrer angenommenen „Wertigkeit“ oder einer prognostizierten
              Das zwingt zur Auseinandersetzung mit den normativen                Lebensdauer muss seitens des Staates unterbleiben.
          Grundvorgaben, die für solche Bedingungen echter Knappheit in                Diese Vorgaben widerstreiten einem rein utilitaristischen
          der (intensiv-)medizinischen Versorgung gelten. In einem zwei-          Modus des Abwägens im Sinne einer bloßen Maximierung von
          ten Schritt sind diese Anforderungen mit den Vorgaben abzuglei-         Menschenleben oder Lebensjahren. Stattdessen geht es um die
          chen, die aktuell im Bereich der Medizin entwickelt werden.             Garantie fundamentaler Prinzipien des Rechts durch den Staat.
                                                                                  Insoweit ist angesichts drohender Dilemmata in möglichen Tria-
          a) Grundvorgaben                                                        ge-Situationen zunächst das normative Grundprinzip aller hier-
          In Situationen, in denen der dringende Bedarf an lebenser-              für orientierenden Maßgaben festzuhalten: Selbstverständlich ist
          haltenden medizinischen Ressourcen nicht für alle gedeckt               alles Zulässige zu unternehmen, um so viele Menschenleben wie
          werden kann, die ihrer akut bedürfen, sind tragische Entschei-          möglich zu retten. Doch dürfen die dafür erforderlichen Maß-
          dungen über Leben und Tod zu treffen. Für manche dieser                 nahmen den Rahmen verfassungsrechtlich zwingender Gebote
SEITE 4

          nicht überschreiten. Auch persönliche ethische Überzeugungen,               tragischen Unmöglichkeit vor dem krankheitsbedingten
          die etwa eine reine Ergebnisorientierung und mit ihr die unbe-              Sterben nicht gerettet. Hier gilt der Grundsatz, dass niemand
          dingte Maximierung der Zahl geretteter Menschenleben fordern                zu Unmöglichem verpflichtet sein kann. Das Recht bietet für
          mögen, können ein Handeln, das die skizzierten Grenzen des                  diese Entscheidung keine positiven Auswahlkriterien. Sicher-
          Verfassungsrechts überschritte, nicht rechtfertigen.                        gestellt werden muss jedoch, dass unfaire Einflüsse bei der
               Der Staat darf menschliches Leben nicht bewerten, und des-             Entscheidung nach aller Möglichkeit ausgeschlossen werden,
          halb auch nicht vorschreiben, welches Leben in einer Konfliktsi-            etwa solche im Hinblick auf sozialen Status, Herkunft, Alter,
          tuation vorrangig zu retten ist. Selbst in Ausnahmezeiten eines             Behinderung usw. Aus ethischer Sicht sollte die Entscheidung
          flächendeckenden und katastrophalen Notstands hat er nicht nur              nach wohlüberlegten, begründeten, transparenten und mög-
          die Pflicht, möglichst viele Menschenleben zu retten, sondern               lichst einheitlich angewandten Kriterien geschehen.
          auch und vor allem die Grundlagen der Rechtsordnung zu ga-              •   Triage bei Ex-post-Konkurrenz: In diesem Szenario, in dem alle
          rantieren.                                                                  verfügbaren Beatmungsplätze belegt sind, müsste – bei für
               Die Möglichkeiten des Staates, abstrakt bindende Vorgaben              alle Versorgten fortbestehender Indikation, deren Feststel-
          für die Allokation knapper Ressourcen zu machen, sind somit                 lung der ärztlichen Urteilskraft obliegt – die lebenserhaltende
          begrenzt. Die grundrechtlichen Direktiven beschreiben im We-                Behandlung eines Patienten beendet werden, um mit dem da-
          sentlichen negativ den Bereich des nicht mehr Zulässigen. Posi-             für erforderlichen medizinischen Gerät das Leben eines an-
          tive Orientierung für die konkrete Auswahlentscheidung in der               deren zu retten. Solche Entscheidungen sind erheblich prob-
          Klinik bieten sie dagegen kaum. Das bedeutet nicht, dass keine              lematischer. Hier können Grenzsituationen entstehen, die für
          handlungsleitenden Vorgaben konzipierbar wären. Aus dem                     das behandelnde Personal seelisch kaum zu bewältigen sind.
          Verbot einer eigenen staatlichen Bewertung folgt nicht, dass ent-           Wer in einer solchen Lage eine Gewissensentscheidung trifft,
          sprechende Entscheidungen nicht akzeptiert werden können. Es                die ethisch begründbar ist und transparenten – etwa von me-
          ist daher sinnvoll, unterschiedliche Ebenen normativer Konkreti-            dizinischen Fachgesellschaften aufgestellten – Kriterien folgt,
          sierung zu verbinden. Das verweist auf die Funktion zum Beispiel            kann im Fall einer möglichen (straf-)rechtlichen Aufarbei-
          der Fachgesellschaften, die im Rahmen der vorgenannten Grund-               tung des Geschehens mit einer entschuldigenden Nachsicht
          vorgaben wichtige Orientierungshilfen geben können und soll-                der Rechtsordnung rechnen. Objektiv rechtens ist das aktive
          ten, welche inhaltlich über das hinausgehen, was staatlicherseits           Beenden einer laufenden, weiterhin indizierten Behandlung
          zulässig wäre.                                                              zum Zweck der Rettung eines Dritten jedoch nicht. Hier
               Die damit hervorgehobene Primärverantwortung der Medi-                 muss an den oben formulierten prinzipiellen Imperativ er-
          zin für einzelne Entscheidungen und deren Umsetzung folgt aus               innert werden: Auch in Katastrophenzeiten hat der Staat die
          den erwähnten Grenzen des staatlich Normierbaren, die dem                   Fundamente der Rechtsordnung zu sichern. Weniger noch
          Verfassungsrecht geschuldet sind. Doch sollte diese Verantwor-              als selbst zahlreiche tragische Entscheidungen in Lebens- und
          tung keinesfalls nur „am Krankenbett“, also im Rahmen der in-               Sterbensnotfällen könnten Staat und Gesellschaft eine Erosi-
          dividuellen Arzt-Patienten-Beziehung, wahrgenommen werden.                  on dieser Fundamente ertragen.
          Schon aus Gründen der Gleichbehandlung, aber auch um der all-
          gemeinen Akzeptanz willen bedarf es vielmehr weithin einheit-
          licher Handlungsmaximen für den klinischen Ernstfall. In der            4 Legitimitätsvoraussetzungen und
          Reaktion auf die aktuelle Krise sind, wie angedeutet, erste Emp-          negative Auswirkungen des weitgehenden
          fehlungen medizinischer Fachgesellschaften erschienen.                    gesellschaftlichen Lockdowns

          b) Ethische Konflikte im Einzelfall                                     Wie lange die teilweise gerade erst in Kraft gesetzten Maßnahmen
          In Notlagen, in denen weniger Beatmungsplätze vorhanden sind            zur Beschränkung der Pandemie aufrechterhalten bleiben sollen,
          als akut gebraucht würden, sind zwei Grundszenarien zu unter-           ist derzeit weder entschieden noch entscheidbar. Nach jüngs-
          scheiden:                                                               ten öffentlichen Auskünften von Virologen und Epidemiologen
          • Triage bei Ex-ante-Konkurrenz: Damit sind Fälle bezeichnet,           könnte die Pandemie in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit er-
              in denen die Zahl der unbesetzten Beatmungsplätze kleiner           forderlicher Medikamente und Impfstoffe noch ein bis zwei Jahre
              ist als die Zahl der Patienten, die ihrer akut bedürfen. Die hier   dauern. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie lange
              unausweichlichen Entscheidungen sind normativ weniger               die Maßnahmen zur zeitlichen Verzögerung des pandemischen
              problematisch, wenngleich auch sie für die entscheidenden           Verlaufs und dabei insbesondere die zur Reduktion körperlicher
              Personen mit schweren seelischen Belastungen verbunden              Kontakte gerechtfertigt sind. Die Rechtfertigung dieser Maßnah-
              sind. Patienten, denen danach die Behandlung vorenthalten           men des Lockdowns bedarf von deren Einführung an und für
              wird, werden von den medizinischen Entscheidern nicht               jeden Zeitpunkt ihrer Dauer einer überaus komplexen Güterab-
              etwa durch Unterlassen „getötet“, sondern aus Gründen einer         wägung unter den Bedingungen von Unsicherheit.
SEITE 5

          a) Ausgangspunkt: Strategieentscheidungen im ethischen                dass Angehörige von Hochrisikogruppen für sich zu entschei-
          Korridor von Solidarität und Verantwortung                            den geneigt sind, von besonderen Schutzstrategien zugunsten
          Der ethische Grundkonflikt erfordert die Abwägung des erhoff-         anderer Optionen abzusehen. Eigenverantwortung ist immer
          ten Nutzens einer Strategie körperlicher Distanz für die dauer-       relational. In diesem Rahmen des Relationalen müssen auch Per-
          haft belastbare Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems mit          sonen jener wachsenden Gruppe ihre Entscheidungen abwägen,
          den befürchteten oder unmittelbaren Schäden für die politische,       die die Infektion und Erkrankung überstanden haben und nach
          soziale, wirtschaftliche und kulturelle Lebenslage derjenigen         derzeitigem Stand der Wissenschaft zumindest vorerst weder für
          Personen oder Personengruppen, die von dieser Strategie un-           andere ansteckend noch selbst re-infektionsgefährdet sind. Un-
          mittelbar oder mittelbar betroffen sind. Solche Abwägungen, die       abhängig davon, ob dies staatlicherseits verordnet werden kann,
          immer auch Nützlichkeitserwägungen einschließen, sind ethisch         ist es Ausdruck solidarischer Eigenverantwortung derjenigen, die
          einerseits unabdingbar, andererseits nur insofern zulässig, als sie   nach einer Infektion immun sind, die wiedererlangte Freiheit und
          keine Grund- und Menschenrechte oder weitere fundamentale             Handlungsmöglichkeit im Sinne der Solidargemeinschaft auch
          Güter auf Dauer aushöhlen oder sogar zerstören. Auch der ge-          für die Überwindung dieser schweren Krise einzusetzen. Dies
          botene Schutz menschlichen Lebens gilt nicht absolut. Ihm dür-        birgt zugleich die Chance, das gesellschaftliche Miteinander auch
          fen nicht alle anderen Freiheits- und Partizipationsrechte sowie      mit langfristiger Wirkung zu stärken.
          Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrechte bedingungslos nach- bzw.            Über solidarische Eigenverantwortung hinaus darf der Staat
          untergeordnet werden. Ein allgemeines Lebensrisiko ist von je-        auch Risikofestlegungen und Verantwortungszuweisungen vor-
          dem zu akzeptieren.                                                   nehmen, um die elementaren Funktionsbedingungen des ge-
                                                                                sellschaftlichen Lebens zu sichern. Dazu gehört die Einbindung
          aa) Solidaritätskonflikte                                             unterschiedlicher Akteure (Einzelpersonen, Gruppen, Verbände
          Gerade in diesen Tagen der Krise zeigt sich, wie groß die Soli-       des öffentlichen Lebens, staatliche Institutionen) im Rahmen ei-
          daritätsressourcen in unserem Lande sind. Solidarität bedeutet        ner Multiakteursverantwortung. In den Grenzen der Verfassung
          die Bereitschaft zu prosozialen Handlungen auf der Grundlage          darf der Staat auch über das Maß des vom Einzelnen und der Ge-
          relevanter Gemeinsamkeit, die der solidarbereiten Person etwas        sellschaft hinzunehmenden Risikos entscheiden. Schon jetzt be-
          abverlangen. Sie besteht weder automatisch noch unbegrenzt.           darf es einer breitangelegten öffentlichen Diskussion, um aus der
          Mag der Impuls zur solidarischen Hilfsbereitschaft am Anfang          gegenwärtigen Krise zu lernen und entsprechende Konsequenzen
          von jenem elementarmenschlichen Mitgefühl ausgehen, das               zu ziehen.
          nahezu jede Person angesichts schwerer Bedrohungen anderer
          empfindet, so muss solches Mitempfinden immer noch übersetzt          b) Voraussetzungen und Folgen eines strukturierten
          werden in konkretes Handeln. Solidarität hängt von verschie-          Renormalisierungsprozesses
          denen Faktoren ab: Es muss ein Grundgefühl von Zusammen-              Viele Stellungnahmen zum Thema konzentrieren sich derzeit auf
          gehörigkeit oder wenigstens gemeinsamer Betroffenheit in einer        die Frage der Legalität und moralischen Legitimität der aktuellen
          Gefährdungssituation bestehen. Es müssen den Solidarbereiten          Maßnahmen. Diese berechtigte Frage nach dem „Wie weit?“ ist
          ausreichende materielle oder immaterielle Mittel zur Verfügung        indes um die mittel- und langfristig bedeutsamere Frage zu er-
          stehen, ihren Wunsch zur Hilfe auch in die Tat umzusetzen. Die        gänzen, unter welchen Voraussetzungen ein gesellschaftlich erör-
          solidarisch handelnden Personen müssen unter Umständen so-            terter und möglichst breit konsentierter Wechsel vom Lockdown
          gar bereit sein, in zumutbaren Grenzen sich selbst zu gefährden.      zur Wiederaufnahme des „Normalbetriebs“ erfolgen kann. Über
          Dies geschieht allerdings regelmäßig in der Erwartung, Nutzen         das grundlegende Ziel hinaus, die Infektionsrate zu reduzieren,
          und Lasten würden jedenfalls auf lange Sicht fair und gerecht         geht es schon jetzt darum zu überlegen, wie eine geordnete Rück-
          verteilt. Alle an solidarischen Praxisformen beteiligten Personen     kehr zu einem einigermaßen „normalen“ gesellschaftlichen und
          sollten sich fragen, welche Einbußen und Kosten man wem mit           privaten Leben sowie zu regulären wirtschaftlichen Aktivitäten
          Gründen ansinnen darf – im aktuellen Fall also etwa, wem welche       erfolgen kann, um die ökonomischen, kulturellen, politischen
          Einbußen in der politischen, sozialen, wirtschaftlichen oder kul-     und psychosozialen Schäden möglichst gering zu halten.
          turellen Lebensweise zugemutet werden dürfen.                             Dabei kommt der Bereitschaft, die Maßnahmen des Lock-
                                                                                downs im Sinne einer gemeinschaftsstiftenden Solidarität zu ak-
          bb) Verantwortungszuweisung und Risikoakzeptanz                       zeptieren, besondere Bedeutung zu. Sie ist im wesentlichen Um-
          Entsprechende Entscheidungen müssen zunächst von jeder                fang abhängig von zwei Faktoren:
          einzelnen Person getroffen werden. In den Gestaltungsbereich          • Der permanenten Kontrolle von Erforderlichkeit und An-
          dieser höchstpersönlichen Eigenverantwortung gehört auch das              gemessenheit der ergriffenen Maßnahmen. Das Verhältnis-
          Bewusstsein, dass die eigenen Entscheidungen und die eigene Le-           mäßigkeitsprinzip verlangt insoweit auch, und in der gegen-
          bensführung immer Konsequenzen auf die Entscheidungen und                 wärtigen Situation im besonderen Maße, ein Einbeziehen der
          die Lebensführung anderer zeitigen. Das gilt etwa für den Fall,           Zeitdimension.
SEITE 6

          •    Damit eng verknüpft ist das Postulat, der Öffentlichkeit zu           Arbeitsverhältnissen, ihre Arbeit. Neben absehbaren Wohl-
               erläutern, wie und unter welchen Voraussetzungen Wege zu-             standsverlusten für jedermann durch eine drohende weltwei-
               rück in einen Zustand der „Normalität“ beschritten werden             te Rezession sind außerdem Probleme der Versorgung mit
               können.                                                               Gütern des täglichen Bedarfs und die Sicherung der Kapazi-
          Beide Faktoren lassen sich zusammenführen im Begriff der Öff-              täten und des Know-hows in der Produktion zu bedenken.
          nungsperspektiven. In normativer Hinsicht wird damit zum                   Nicht zuletzt hängen die unmittelbare Versorgung medizi-
          Ausdruck gebracht, dass jede Grundrechtseinschränkung zu je-               nischer Einrichtungen mit der für die klinische Behandlung
          dem Zeitpunkt rechtfertigungsbedürftig ist. Sozialpsychologisch            notwendigen Ausrüstung und die Sicherung gebotener Hygi-
          ermöglicht die Öffnungsperspektive, dass die von ihr projizierte           enestandards von funktionierenden Versorgungsstrukturen
          zeitliche Begrenzung die Akzeptanz der Freiheitsbeschränkungen             ab. Vor allem zu befürchten ist aber ein Zusammenbruch
          in der Ist-Situation erhöhen kann. Umgekehrt gilt: Ungewissheit            des marktwirtschaftlichen Gesamtsystems, wenn in Deutsch-
          über das Ende solcher Maßnahmen führt mit zunehmender Dau-                 land zu viele Unternehmen der mittelständischen Industrie
          er zur Entsolidarisierung und Demotivation. Zu betonen ist, dass           aufgrund naturgemäß meist geringer Kapitalreserven Insol-
          die genannten sozialpsychologischen Aspekte durchaus auch                  venz anmelden müssen. Dabei genügt es aus strukturellen
          Einfluss haben auf die normative Bewertung der Angemessenheit              Gründen nicht, solche Insolvenzen zu verhindern; vielmehr
          bzw. Zumutbarkeit von Freiheitsbeschränkungen.                             sollte es auch darum gehen, das operative Geschäft wieder zu
               Systemgefährdungen durch die Beschränkungen lassen sich               ermöglichen. Dies ist nur erreichbar, wenn die komplex ver-
          in nahezu allen gesellschaftlichen Teilsystemen prognostizieren:           netzte Interaktion von Produzenten untereinander und mit
          In der Wissenschaft etwa, wenn weder die Forschungsinfrastruk-             den Konsumenten im Rahmen der Rechtsordnung wieder
          turen aufrecht erhalten werden können noch der fachliche Aus-              hinreichend in Gang kommen kann und ein jedenfalls teil-
          tausch im erforderlichen Maß gepflegt werden kann. Auch das                weise normalisiertes Konsumverhalten wieder möglich wird.
          Bildungssystem wird seiner gesamtgesellschaftlich bedeutsamen          • Elementare Bedingungen demokratischer Kultur: Auf länge-
          Funktion nicht mehr gerecht. Sport und Kultur sind erheblich               re Sicht ist es selbst für eine gefestigte Demokratie problema-
          beeinträchtigt. Von besonderer Bedeutung sind darüber hinaus:              tisch, in einem Zustand zu verharren, in dem insbesondere
          • Sozialpsychologische Folgen: Der Lockdown zielt darauf ab,               die gerade als Korrektiv und Impulsgeber für die demokrati-
               den Anstieg der Infektionen zu bremsen, um eine Überforde-            schen Prozesse gedachten Grundrechtsgarantien weitgehend
               rung der Gesundheitsversorgung zu verhindern. Zur Rettung             außer Kraft gesetzt sind, oder wenn etwa Wahlen verschoben
               des Lebens schwer Erkrankter ist dies notwendig. Aber auch            werden oder auf Briefwahl gesetzt wird. Für den Rechtsstaat
               erwartete Nebenwirkungen bedrohen die Gesundheit, mög-                ist es zudem elementar wichtig, nicht in ein Denken in Kate-
               licherweise sogar das Leben insbesondere solcher Personen,            gorien des Ausnahmezustands zu verfallen.
               die vulnerablen Gruppen angehören. Dazu gehören:                  Diese Überlegungen zu den Nebenfolgen des Lockdowns müssen
               -- Patienten, deren medizinische Behandlung als derzeit           ergänzt werden durch Kriterien, die politische Entscheidungen
                    nicht zwingend notwendig ausgesetzt wird,                    über die Fortsetzung, Lockerung oder Beendigung der Strategie
               -- Personen in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,         der sozialen Distanzierung anleiten können. Dafür lassen sich zu-
                    der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie und in Pflege-   nächst drei Konstellationen unterscheiden:
                    heimen, denen Besuche weitgehend vorenthalten und für        I Die Strategie ist insoweit erfolgreich, als eine Überlastung
                    die nahezu sämtliche Freizeit-, Arbeits-, Bildungs- und          des Gesundheitssystems vermieden werden kann und andere
                    Therapie-Angebote eingestellt werden,                            gesundheitliche, wirtschaftliche und politische Schäden nicht
               -- Frauen und Kinder, die von häuslicher, durch sozialen              überwiegen. Eine solche Situation ist erreicht, wenn die Zahl
                    Stress induzierter Gewalt bedroht sind,                          der Menschen, die eine infektiöse Person ansteckt, statistisch
               -- Personen, denen Vereinsamung droht.                                betrachtet dauerhaft unter eins liegt. Wenn und soweit dieser
          • Ökonomische Folgen: Die Krise macht, worauf von verschie-                Zustand erreicht wird, ist der schrittweise und epidemiolo-
               dener Seite zu Recht hingewiesen wird, nicht nur deutlich,            gisch evaluierte Abbau der Restriktionen nicht nur möglich,
               dass in solchen Fällen mehr als lediglich ein handlungsfähi-          sondern geboten.
               ger Staat, nämlich mittel- bis langfristig auch eine funktio-     II Die Strategie führt innerhalb eines gesetzten Zeitraums
               nierende Marktwirtschaft für die Bewältigung der Situation            – dessen Länge zu bemessen wäre nach der unsicheren epi-
               gebraucht wird. In bestimmten Branchen – etwa der Hotel-              demiologischen Prognose, wann die ergriffenen Maßnahmen
               lerie, dem Gastgewerbe, dem Kulturbereich – wird gegen-               Wirkung zeigen sollten – nicht zu dem gewünschten Erfolg
               wärtig die wirtschaftliche Existenz vor allem von Kleinunter-         der Vermeidung einer Überlastung des Gesundheitssystems,
               nehmern und Selbstständigen gefährdet, die für ihr tägliches          oder es überwiegen andere gesundheitliche, wirtschaftliche
               Auskommen auf regelmäßige Einnahmen angewiesen sind.                  und psychosoziale Schäden. In dieser Situation endet die Le-
               Zugleich verlieren viele Menschen, gerade auch in prekären            gitimität der Strategie.
SEITE 7

          III Es gibt die begründete Hoffnung, dass die Fortsetzung der             Verläufen von Covid-19 etc., weitere Modellentwicklung, um
               Strategie über einen definierten Zeitraum dazu führt, dass           Effektivität von Interventionen abschätzen zu können.
               der bereits eingetretene Zustand der Überlastung des Ge-         • Breite Förderung/Unterstützung von Forschung zu Impfstof-
               sundheitssystems revidiert wird. Auch in einer solchen Situ-         fen und Therapeutika sowie Vorbereitung von Förderstruk-
               ation sind zumindest Lockerungen des Restriktionsregimes             turen für deren massenhafte Produktion und Einführung.
               angezeigt. Kollidierende Interessen gewinnen zunehmend an        • Unterstützung von interdisziplinärer Forschung unter ande-
               Gewicht.                                                             rem zu sozialen und psychischen Folgen der Covid-19-Pan-
          Soweit man diese Interessen überhaupt für einen bestimmten                demie, einschließlich zukünftiger Risikowahrnehmungen.
          Zeitraum (Konstellation I) als nachrangig einzustufen bereit ist,     • Kontinuierliche Re-Evaluation von freiheitsbeschränkenden
          dürften sie sich jetzt als starke Gründe für die Durchbrechung der        Maßnahmen; wo vertretbar, deren schrittweise Zurücknah-
          Strategie erweisen. Entsprechende Überlegungen gelten für die             me und eine Wiederaufnahme sozialer und ökonomischer
          Berücksichtigung ökonomischer Folgeerwägungen. Die absehba-               Aktivität.
          re weltweite Rezession, der massive Rückgang des Bruttoinland-        • Entwicklung von effektiven und erträglichen Schutz-/Isolati-
          produkts und die damit verbundenen Belastungen der öffentli-              onsstrategien für Risikogruppen (Vorerkrankte, ältere Men-
          chen Haushalte lassen sich nämlich mit quantitativen Kennziffern          schen) und in bestimmten Institutionen (etwa Einrichtungen
          nicht hinreichend erfassen. Sie haben, wie die skizzenhafte Zu-           der Alten- und Langzeitpflege).
          sammenstellung deutlich gemacht hat, Auswirkungen auf exis-           • Insbesondere für jüngere Hochrisikogruppen ist zu beach-
          tenzielle Funktionsbedingungen eines Gemeinwesens, dessen                 ten, dass eine wirksame Selbstisolation die Möglichkeit zur
          sozialstaatliche Solidarität auf wirtschaftliche Leistungsfähigkeit       (präventiven) Krankschreibung oder zur sonstigen Freistel-
          angewiesen ist.                                                           lung der jeweils Betroffenen und ihrer Haushaltsangehörigen
               Solche und ähnliche Überlegungen bedürfen der ernsthaften            zwingend voraussetzt.
          gesellschaftlichen Debatte auch schon in Zeiten der Krise. Dabei      • Fundierte Informationsstrategie: Transparente und regelmä-
          wird auch zu erörtern sein, welche Lebensrisiken eine Gesellschaft        ßige Kommunikation über die ergriffenen Maßnahmen und
          als akzeptabel einzustufen gewillt ist und welche nicht. Die in den       zur politischen Entscheidungsfindung im Zusammenhang
          kommenden Monaten erforderliche Bestandsaufnahme und Eva-                 mit hochinfektiösen Erkrankungen.
          luation wird dabei auch den rechtlichen Ordnungsrahmen ein-           • Konkrete Berechnungen der zu erwartenden Kosten durch
          gehend zu analysieren haben – nicht zuletzt mit kritischem Blick          ergriffene Maßnahmen und Alternativszenarien.
          auf die neuetablierten Eingriffsbefugnisse.                           Krisen, so heißt es oft, seien die „Stunde der Exekutive“. Das greift
                                                                                zu kurz. Gerade in der Krise ist auf das Zusammenwirken des ge-
          c) Mögliche Elemente des Vorgehens                                    waltengegliederten und zudem föderal differenzierten Staates mit
          Wesentlicher Orientierungspunkt für das Vorgehen in der kom-          der Vielfalt gesellschaftlicher und namentlich wissenschaftlicher
          menden Zeit ist die weitgehende Vermeidung der beschriebenen          Stimmen zu setzen. Die aktuell zu klärenden Fragen berühren die
          Triage-Situationen. Zugleich sollten ergriffene Maßnahmen in          gesamte Gesellschaft; sie dürfen nicht an einzelne Personen oder
          einem dynamischen Prozess regelmäßig re-evaluiert werden, um          Institutionen delegiert werden. Gerade schmerzhafte Entschei-
          Belastungen und Folgeschäden so gering wie möglich zu halten.         dungen müssen von den Organen getroffen werden, die hierfür
          Und schließlich sollten parallel Anstrengungen unternommen            durch das Volk mandatiert sind und dementsprechend auch in
          werden, langfristige Lösungen möglichst bald verfügbar zu ma-         politischer Verantwortung stehen. Die Corona-Krise ist die Stun-
          chen. Im Folgenden wird daher, ohne eine Priorisierung andeu-         de der demokratisch legimitierten Politik.
          ten zu wollen, eine Reihe von Vorgehensweisen und Maßnahmen
          empfohlen, die in der nächsten Zeit im Vordergrund stehen soll-
          ten:
          • Stärkung und Stabilisierung der Kapazitäten des Gesund-
               heitswesens insbesondere der Pflege, Einführung eines flä-
               chendeckenden Systems zur Erfassung und optimierten Nut-
               zung von Intensivkapazitäten.
          • Bessere Vernetzung der Akteure im Gesundheitssystem und
               mit anderen relevanten Gesellschaftsbereichen.
          • Weiterer Ausbau der Testkapazitäten zur Diagnostik und
               zum Nachweis von (vorläufiger) Immunität (serologisch,
               derzeit in Entwicklung).                                         Die Akademie für Ethik in der Medizin pflegt eine laufend aktuali-
                                                                                sierte Liste mit „Empfehlungen und Materialien zu ethischen Fra-
          • Weitere kontinuierliche Datensammlung zu individuel-
                                                                                gen der Patientenversorgung angesichts der COVID-19-Pandemie“:
               ler und Gruppenimmunität, (Gemeinschaftsschutz), zu              https://www.aem-online.de/index.php?id=163 [26.03.2020].
MITGLIEDER DES                                               GESCHÄFTSSTELLE
DEUTSCHEN ETHIKRATES
                                                             Dr. rer. nat. Joachim Vetter (Leiter)
                                                             Carola Böhm
Prof. Dr. theol. Peter Dabrock
(Vorsitzender)                                               Ulrike Florian
Prof. Dr. med. Katrin Amunts                                 Dr. phil. Thorsten Galert
(Stellvertretende Vorsitzende)                               Steffen Hering
Prof. Dr. iur. Dr. h. c. Volker Lipp                         Petra Hohmann
(Stellvertretender Vorsitzender)                             Torsten Kulick
Prof. Dr. med. Claudia Wiesemann                             Dr. Nora Schultz
(Stellvertretende Vorsitzende)
                                                             Dr. phil. Stephanie Siewert
Constanze Angerer
Prof. Dr. iur. Steffen Augsberg
Prof. Dr. theol. Franz-Josef Bormann
Prof. Dr. med. Alena M. Buyx
                                                             KONTAKT
Prof. em. Dr. iur. Dr. h. c. Dagmar Coester-Waltjen
Dr. med. Christiane Fischer
Prof. em. Dr. phil. habil. Dr. phil. h. c. lic. phil. Carl   Deutscher Ethikrat
Friedrich Gethmann                                           Geschäftsstelle
Prof. Dr. theol. Elisabeth Gräb-Schmidt                      Jägerstraße 22/23
Prof. Dr. rer. nat. Dr. phil. Sigrid Graumann                D-10117 Berlin
Prof. Dr. med. Wolfram Henn                                  Telefon: : +49 30 20370-242
Prof. Dr. iur. Wolfram Höfling                               Fax: +49 30 20370-252
Prof. Dr. (TR) Dr. phil. et med. habil. Ilhan Ilkilic        E-Mail: kontakt@ethikrat.org
Prof. Dr. rer. nat. Ursula Klingmüller
Stephan Kruip
Prof. Dr. phil. Dr. h. c. Dipl.-Psych. Andreas Kruse
Prof. Dr. phil. Adelheid Kuhlmey
Prof. Dr. med. Leo Latasch
Prof. Dr. theol. Andreas Lob-Hüdepohl                        © 2020 Deutscher Ethikrat, Berlin
Prof. em. Dr. iur. Reinhard Merkel                           Alle Rechte vorbehalten.
Prof. Dr. phil. Judith Simon                                 Eine Abdruckgenehmigung wird auf Anfrage gern
Prof. Dr. med. Elisabeth Steinhagen-Thiessen                 erteilt.
Dr. phil. Petra Thorn                                        Layout: Torsten Kulick
Sie können auch lesen