DGUV Information 215-310 - Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows ...
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215-310 DGUV Information 215-310 Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen Juni 2016
Impressum Herausgeber: Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) Glinkastraße 40 10117 Berlin Tel.: 030 288763800 Fax: 030 288763808 E-Mail: info@dguv.de Internet: www.dguv.de Sachgebiet „Bühnen und Studios“ des Fachbereichs „Verwaltung“ der DGUV Ausgabe: Juni 2016 DGUV Information 215-310 zu beziehen bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger oder unter www.dguv.de/publikationen
Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen Leitfaden für Theater, Film, Hörfunk, Fernsehen, Konzerte, Shows, Events, Messen und Ausstellungen DGUV Information 215-310 Juni 2016
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorbemerkung......................................................................................................... 5 3.3.7 Veranstaltungen und Produktionen mit Musik........ 36 3.3.8 Arbeit im Freien............................................................................ 37 1 Unternehmensorganisation................................................ 6 3.3.9 Veranstaltungen und Produktionen im Ausland..... 38 1.1 Leitung und Verantwortung.................................................. 6 3.4 Persönliche Schutzausrüstungen.................................... 39 1.2 Personal............................................................................................ 7 1.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen............................ 8 1.4 Arbeitsmittel/Arbeitsstoffe.................................................. 9 Anhang 1 1.5 Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten......... 10 Qualifikation und Aufgaben von Bühnen- und Studio- 1.6 Notfallorganisation, Brandschutz und Erste Hilfe. 10 fachkräften................................................................................................................. 41 1.7 Unterweisung................................................................................ 12 1.8 Dokumentation............................................................................ 14 Anhang 2 Kriterien zur Auswahl erforderlicher Qualifikation........................... 44 2 Veranstaltungs- und Produktionsorganisation...... 15 2.1 Leitung und Verantwortung.................................................. 15 Literaturverzeichnis............................................................................................. 47 2.2 Planung und Vorbereitung.................................................... 17 2.2.1 Leistungsbeschreibung und Beauftragung................ 17 2.2.2 Planungsmodule......................................................................... 17 2.2.3 Personal............................................................................................ 19 2.2.4 Arbeitsvorbereitung.................................................................. 20 2.2.5 Tournee- und Gastspielbetrieb.......................................... 20 2.2.6 Sicherheitsmaßnahmen, Brandschutz, Erste Hilfe......................................................................................... 21 2.3 Durchführung................................................................................ 23 2.4 Kommunikation und Dokumentation............................ 23 3 Fachinformation......................................................................... 24 3.1 Veranstaltungs- und Produktionsstätten.................... 24 3.1.1 Flächen und Aufbauten........................................................... 24 3.1.1.1 Arbeitsplätze mit Absturzgefahr........................................ 24 3.1.1.2 Verkehrs- und Fluchtwege..................................................... 26 3.1.1.3 Orchestergraben......................................................................... 27 3.1.2 Veranstaltungs- und Produktionsstätten mit Publikum.................................................................................. 28 3.1.3 Vorkehrungen zum Brandschutz....................................... 28 3.2 Technik und betriebliche Prozesse.................................. 28 3.2.1 Arbeitsmittel.................................................................................. 28 3.2.2 Ausstattungen.............................................................................. 28 3.2.3 Maschinentechnische Einrichtungen............................ 29 3.2.4 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel....................... 30 3.2.5 Einsatz von Lasern..................................................................... 31 3.2.6 Kabelverlegung............................................................................ 31 3.2.7 Rigging............................................................................................... 31 3.2.8 Lasten über Personen.............................................................. 31 3.2.9 Transport und Lagerung.......................................................... 31 3.3 Veranstaltungen und Produktionen................................ 33 3.3.1 Maske................................................................................................. 33 3.3.2 Szenische Effekte....................................................................... 34 3.3.3 Besondere szenische Darstellungen............................. 34 3.3.4 Fliegen von Personen............................................................... 34 3.3.5 Veranstaltungen und Produktionen mit Tieren........ 35 3.3.6 Bühnentanz.................................................................................... 35 4
Vorbemerkung Dieser Leitfaden „Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktio- Im Leitfaden wird die praxisgerechte Umsetzung staatlicher nen“ gibt Ihnen Informationen und Praxishilfen für die erfolgrei- Vorschriften und Vorschriften der Unfallversicherungsträger che und sicherheitsgerechte Organisation und Durchführung beschrieben. Er stellt ein Bindeglied zu anwendbaren Regeln von Veranstaltungen und Produktionen. Er richtet sich an alle, der Technik, weiteren DGUV Informationen sowie Branchen- die am Entstehungsprozess von Veranstaltungen und Produktio- standards dar. Dieser Leitfaden dient damit der rechtskonfor- nen beteiligt sind. men Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Kapitel 1 befasst sich mit der sicheren und rechtskonformen Die vorliegende Information wurde in Zusammenarbeit von VBG Unternehmensorganisation. Hauptzielgruppe dieses Kapitels und DGUV, Fachbereich Verwaltung, Sachgebiet „Bühnen und sind damit Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Füh- Studios“ sowie dem Arbeitskreis der Sicherheitsingenieure rungskräfte. Die Arten der Unternehmen sind vielfältig – vom (ARD, ZDF.medienakademie, ARTE, Bavaria, BR, DR, DW, HR, IRT, rein gewerblich tätigen Unternehmen, über öffentlich rechtliche MDR, NDR, ORF, RB, RBB, RBT, RTL, SF, SR, SRG SSR, Studio Ham- Unternehmen und kommunale oder staatliche Organisationen burg, SWR, WDR, ZDF) und dem VPLT – Verband für Medien- und und Einrichtungen bis hin zu Vereinen. Je nach Unternehmensart Veranstaltungstechnik e. V. sowie der DTHG – Deutsche Theater- wird der oben genannte Personenkreis unterschiedlich bezeich- technische Gesellschaft e. V. erarbeitet. net: zum Beispiel Intendanz, Verwaltungsleitung, Bürgermeiste- rin beziehungsweise Bürgermeister, Verantwortliche der Kom- Die Information stellt grundsätzlich den gemeinsamen Stand- mune, Schulleitung, Vorstand, Hallenbetreiber sowie punkt der DGUV und der folgenden Verbände dar: selbstständige Einzelunternehmerinnen und -unternehmer und • BVB – Bundesverband Beleuchtung & Bühne e. V. Führungskräfte – zum Beispiel Direktorinnen und Direktoren, • Deutscher Bühnenverein – Bundesverband der Theater und Betriebsleitung. Orchester • Deutscher Städtetag Kapitel 2 befasst sich mit der Veranstaltungs- und Produktions- • EVVC – Europäischer Verband der VeranstaltungsCentren e. V. organisation. Kapitel 3 informiert über Anforderungen an Veran- • VDSI – Verband Deutscher Sicherheitsingenieure e. V. staltungs- und Produktionsstätten, Veranstaltungstechnik, ver- • ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft anstaltungs- und produktionsspezifische Arbeitsbereiche und • DOV – Deutsche Orchestervereinigung e. V. -verfahren. Deshalb richten sich Kapitel 2 und 3 an die Zielgrup- • BvS – Bundesverband deutscher Stuntleute e. V. pe der organisatorisch und fachlich Verantwortlichen für die Durchführung von Veranstaltungen und Produktionen. Dies sind zum Beispiel Produktions- und Projektleitungen, technische Leitung, Bühnen- und Studiofachkräfte, Eventmanagerinnen und -manager. Hinweise zum Text des Leitfadens Der Leitfaden ermöglicht Ihnen eine sichere und gesundheits- • Die Texte beschreiben jeweils Hinweise, wie die Situation gerechte Vorbereitung und Arbeitsgestaltung für das Personal sicher und erfolgreich gestaltet werden kann. sowie einen effizienten Einsatz der zur Verfügung stehenden • Den Texten zugeordnet sind immer die jeweiligen Verweise Ressourcen. Daraus folgen dann auch ein zufriedenes Publikum auf Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen, die Grundla- und ein gutes Image in der Öffentlichkeit. Er hilft Ihnen bei der ge für die beschriebenen Inhalte sind. Bei dem Hinweis auf Unternehmensorganisation, bei der Beurteilung der Arbeitsbe- die Gesetze, Vorschriften und Bestimmungen wird jeweils dingungen und bei der Veranstaltungs-/Produktionsorganisati- das Kürzel für deren Namen verwendet. Die vollständigen on über den kompletten Entstehungsprozess hinweg. Namen finden Sie im Kapitel 4.2 „Rechtsquellen und Informationen“. Der Leitfaden unterstützt Sie, die Potentiale von Sicherheit und Gesundheit in Ihre Arbeitsorganisation zu integrieren. 5
1 Unternehmensorganisation Die Sicherheit einer Veranstaltung oder Produktion ist die zen- Arbeitsschutz ist Chefsache trale Voraussetzung für deren Erfolg. Mitwirkende sowie Besu- Um welche Organisationsstruktur es sich auch handelt, die Ge- cherinnen und Besucher müssen davon ausgehen können, samtverantwortung für Sicherheit und Gesundheitsschutz liegt dass sie keinen besonderen Gefahren ausgesetzt werden. immer bei der Unternehmerin beziehungsweise beim Unterneh- mer. Sorgen Sie dafür, dass bei der Durchführung jeder einzel- Als Unternehmerin beziehungsweise Unternehmer müssen Sie nen Veranstaltung und Produktion festgelegt wird, wer dafür die die Gesundheit und Sicherheit des Personals durch wirksame Gesamtverantwortung trägt. Maßnahmen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicher- heit gewährleisten. Als jemand, der ein Unternehmen leitet, dürfen Sie Leitung und Aufsicht der Arbeiten in Veranstaltungs- und Produktionsstätten Eine reibungslose und sichere Veranstaltung oder Produktion zu nur Bühnen- und Studiofachkräften übertragen. Dies gilt auch gewährleisten, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die besonderen für Veranstaltungen und Produktionen von oder mit Dritten. Bedingungen bei Veranstaltungen und Produktionen erschweren die Umsetzung und beeinflussen die Sicherheit – zum Beispiel Siehe auch Vorbemerkung Seite 5; Kapitel 4.1 „Qualifikation und enge Zeitpläne, kurzfristige Änderungen. Zusätzlich beeinflus- Aufgaben von Bühnen- und Studiofachkräften“; Informationen sen wirtschaftliche Aspekte die Arbeitsbedingungen. Hieraus zur Betreuung erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Unfallver- resultieren eine große Verantwortung und hohe Belastung für sicherungsträger. alle Verantwortlichen und Beteiligten. Organisationsstruktur Unfälle bei Veranstaltungen und Produktionen machen deutlich, Im Bereich Veranstaltungen und Produktionen können die Orga- wie wichtig das Thema Sicherheit und Gesundheitsschutz ist. nisationsstruktur und damit auch die Struktur der Verantwor- tungsbereiche sehr unterschiedlich sein, je nachdem, ob es sich Organisieren Sie deshalb alle grundlegenden Strukturen und zum Beispiel um ein Theater, eine Rundfunkanstalt, eine Mehr- Abläufe in Ihrem Unternehmen eindeutig. Dies hilft Ihnen bei zweckhalle oder eine Messe handelt. jeder einzelnen Veranstaltung oder Produktion, Risiken zu ver- meiden sowie Energie, Zeit und Kosten zu sparen. Organisationsstrukturen sind geprägt durch die Aufgaben und die Art des Unternehmens. Die Organisation richtet sich nach Wenn Sie die folgenden Hinweise zum Thema „Unternehmensor- betrieblichen Prozessen oder Arbeitsabläufen sowie nach fachli- ganisation“ berücksichtigen, kommen Sie zugleich der Pflicht chen Voraussetzungen und räumlichen Gegebenheiten. zur sicheren und gesundheitsgerechten Organisation der Arbei- ten nach. Pflichtenübertragung nur an fachkundige Personen Als jemand, der ein Unternehmen leitet, können Sie Pflichten in der Arbeitssicherheit und im Gesundheitsschutz an fachkundi- 1.1 Leitung und Verantwortung ge, zuverlässige Personen übertragen – zum Beispiel an Lei- tungskräfte von Abteilungen und Teams. Bei einer Pflichtenüber- Arbeitsunfälle und gesundheitliche Beeinträchtigungen des tragung müssen die Verantwortungsbereiche und Befugnisse Personals verursachen Leid, sind ein hoher Kostenfaktor und genau definiert und schriftlich festgehalten werden. stören den reibungslosen Ablauf. Deshalb ist es wichtig, Sicher- heit und Gesundheit in die Organisationsabläufe zu integrieren. Verantwortung Voraussetzung dafür ist eine verantwortungsbewusste Unter- Je nach Organisation des Betriebes sowie Art und Umfang der nehmensführung. Die Einführung eines betrieblichen Arbeits- Arbeiten haben Sie als Unternehmerin beziehungsweise Unter- schutzmanagements ist ein Weg zu den folgenden Zielen: nehmer oder als die von ihnen beauftragte Person folgende • die Organisation und die Arbeitsbedingungen im Betrieb so Verantwortung: sicher und gesund wie möglich zu gestalten und damit • die Zufriedenheit und Zuverlässigkeit des Personals zu Organisationsverantwortung: Das heißt, Einrichtungen schaf- verbessern sowie fen; Regeln für den Betrieb aufstellen; Maßnahmen und Anord- • zum Erfolg des Unternehmens beizutragen. nungen treffen und umsetzen – zum Beispiel durch Dienstanwei- sungen, Betriebsanweisungen, Arbeitsregeln –; Personal informieren, unterweisen und schulen. 6
Unternehmensorganisation Auswahlverantwortung: Personal nach Eignung (Qualifikation) 1.2 Personal auswählen, testen, einweisen und einsetzen; qualifizierte Auf- tragnehmende auswählen und Teams zusammenstellen. Personalauswahl Aufgrund der besonderen Gefährdungen ist es für Sie als Unter- Siehe auch Kapitel 2.2.1 „Leistungsbeschreibung und nehmerin beziehungsweise Unternehmer zwingend geboten, Beauftragung“ Veranstaltungen mit Personen zu planen und durchzuführen, die die jeweils notwendige Eignung und Erfahrung beziehungsweise Kontrollverantwortung: Überprüfen, ob die geplante Organisati- Qualifikation haben. Nur so kann eine sichere Veranstaltung im on funktioniert und ob die beauftragten Personen geeignet sind. rechtskonformen Rahmen durchgeführt werden. Fachverantwortung: Kenntnisse und Erfahrungen fachkundig Zum Beispiel: anwenden; eigenverantwortlich sicher arbeiten; mögliche Ge- Bühnen- und Studiofachkräfte, Meister/Meisterin für Veranstal- fahren erkennen und im eigenen Fachgebiet richtig handeln. tungstechnik, Fachkraft für Veranstaltungstechnik, Pyrotechni- ker/in, Rigger/in Betriebliche Arbeitsschutzorganisation Zur Gewährleistung eines angemessenen Arbeits- und Gesund- → Grundlagen: §§ 4, 7, ArbSchG; § 2 DGUV Vorschrift 1; heitsschutzes haben Sie als Leitung für eine geeignete betriebli- § 15 DGUV Vorschrift 17/18 che Arbeitsschutzorganisation zu sorgen. Es ist Ihre Aufgabe, die sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung Aufgabenübertragung sicherzustellen. Vereinbaren Sie in Ihrem Verantwortungsbereich mit allen Betei- ligten schriftlich, welche Arbeitsaufgaben sie haben und wie Hat Ihr Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte, müssen Sie diese sicher und qualitätsbewusst umzusetzen sind. • Sicherheitsbeauftragte auswählen, deren Ausbildung ermögli- chen und diese benennen sowie → Grundlagen: §§ 3, 4, ArbSchG; § 2 DGUV Vorschrift 1; • einen Arbeitsschutzausschuss einrichten. § 15 DGUV Vorschrift 17/18 Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurtei- Arbeitsmedizinische Vorsorge lung) liegt ebenfalls in der Verantwortung der Leitung. Ziel arbeitsmedizinischer Präventionsmaßnahmen ist die Erhal- tung der Gesundheit und Beschäftigungsfähigkeit des Perso- Stellen Sie sicher, dass die Gefährdungsbeurteilung durchge- nals. Hierzu zählen die Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsme- führt und wirksame Maßnahmen festgelegt werden. Benennen dizinische Beratung des Personals und aller am Arbeitsschutz Sie darüber hinaus geeignete und qualifizierte Personen, die für Beteiligten, die arbeitsmedizinische Vorsorge sowie die betrieb- die Durchführung und Wirkungskontrolle der jeweiligen Maß- liche Gesundheitsförderung. nahmen verantwortlich sind. Die Gefährdungsbeurteilung ist die Basis für eine angemessene Siehe auch Kapitel 1.3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ arbeitsmedizinische Betreuung. Arbeitsmedizinische Vorsorge ermöglicht es, rechtzeitig eventuelle Risiken für die Gesundheit →G rundlagen: §§ 3, 4, 7, 11, 13 ArbSchG; §§ 213, 15, 16 zu erkennen. DGUV Vorschrift 1 Arbeitsmedizinische Vorsorge ist entweder von der Arbeitgebe- rin beziehungsweise vom Arbeitgeber zu veranlassen (= Pflicht- Merksatz vorsorge) oder anzubieten (= Angebotsvorsorge). Für Beschäftig- Arbeitsschutz organisieren, Verantwortungsbereiche festle- te in der Branche kommt abhängig von den Gefährdungen vor gen, fachkundige Personen auswählen. allem bei folgenden Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge infrage: • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (z. B. Chrom-VI-Verbindungen, Isocyanate, Nickel oder seine Verbindungen, Schweißrauche, Hartholzstäube) • Tätigkeiten mit Hautgefährdung (z. B. Feuchtarbeit) • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen (z. B. Lärm, Belas- tungen des Muskel-Skelett-Systems einschließlich Vibrationen) 7
Unternehmensorganisation • Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen • Wesentliche Arbeitsplätze/Tätigkeiten sind beurteilt • Arbeitsaufenthalte im Ausland unter besonderen klimatischen • Besondere Personengruppen sind berücksichtigt wor- Bedingungen und Infektionsgefährdung. den – zum Beispiel Zeitarbeitnehmende, Berufsanfangen- de oder Personal ohne ausreichende Kenntnisse in der Zusätzlich hat der Arbeitgeber dem Personal auf dessen Wunsch Arbeitssprache hin eine arbeitsmedizinische Vorsorge zu ermöglichen, wenn bei • Arbeitsschutzmaßnahmen sind geeignet und der Beschäftigung mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ausreichend ist (= Wunschvorsorge). • Wirksamkeitskontrollen werden durchgeführt • Die Gefährdungsbeurteilung ist aktuell Arbeitsmedizinische Vorsorge dient nicht dem Nachweis der • Die Dokumentation liegt nach Form und Inhalt angemes- Eignung einer Person für eine bestimmte Tätigkeit. Diesen Zweck sen vor. erfüllen Eignungsuntersuchungen, die getrennt von der arbeits- medizinischen Vorsorge durchgeführt werden sollen. Dazu gehö- In den Brancheninformationen der gesetzlichen Unfall- ren je nach Gefährdungsbeurteilung zum Beispiel Fahr-, Steuer- versicherungsträger und der Fachverbände (siehe Literatur- und Überwachungstätigkeiten sowie Arbeiten mit Absturzgefahr. verzeichnis) sind praktische Beispiele der Umsetzung der Schutzziele beschrieben. Sie stellen langjährig bewährte →G rundlagen: §§ 2, 3, 4, 5 ArbMedVV; DGUV-Infor- Vorgehensweisen/Arbeitsverfahren dar. Wenn die Anforde- mation 250-010 Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen rungen der Brancheninformationen erfüllt werden, kann in Praxis; Arbeitsmedizinische Empfehlung "Wunschvorsorge" der Regel davon ausgegangen werden, dass das Restrisiko des BMAS hinreichend minimiert ist. Außergewöhnliche produktions- und veranstaltungs- Merksatz spezifische Gefährdungssituationen, die in einer solchen Qualifiziertes und geeignetes Personal auswählen und gut Basis-Gefährdungsbeurteilung nicht berücksichtigt sind, vorbereiten. müssen Sie durch eine spezielle Gefährdungsbeurteilung bewerten. Lassen Sie sich dazu eventuell durch Fachleute – zum Beispiel die Betriebsärztin beziehungsweise den Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, Sachver- 1.3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen ständige – beraten. Die Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurtei- ? F ür welche Arbeitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel muss lung) ist ein zentrales Element im Arbeitsschutz. Sie ermöglicht eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? und unterstützt einen kontinuierlichen Verbesserungsprozess. ei Veranstaltungs- und Produktionsunternehmen müssen B ? Was versteht man unter Gefährdungsbeurteilung? Sie eine Gefährdungsbeurteilung für die wesentlichen Ar- beitsplätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel vornehmen: Die Gefährdungsbeurteilung ist eine Methode, • Auf dem eigenen Betriebsgelände als auch für Arbeits- • Gefährdungen präventiv und systematisch zu ermitteln plätze/Tätigkeiten/Arbeitsmittel • diese zu bewerten • Bei Veranstaltungen und Produktionen am Veranstal- • geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen und tungs- und Produktionsort. • deren Wirksamkeit zu überprüfen. Ermitteln Sie ebenfalls die wesentlichen Gefährdungen für Sie ermöglicht darüber hinaus, Arbeitsabläufe zu optimie- das Personal, das außerhalb des eigenen Betriebsgeländes ren und Störungen im Betriebsablauf zu vermeiden. tätig wird – zum Beispiel bei Gastspielaufführungen, Teams bei Filmdrehs im Freien, EB-Teams beim Fernsehen, bei ? ann ist eine Gefährdungsbeurteilung angemessen W Open-Air-Veranstaltungen. Dabei ist es allerdings nicht im- durchgeführt? mer möglich, alle Gefährdungen vorherzusehen, die vor Ort konkret auftreten können. Die Komplexität der Arbeitssituati- ine Gefährdungsbeurteilung muss „im Wesentlichen E onen und Arbeitsumgebungen in der Veranstaltungswirt- durchgeführt und zutreffend“ sein. Das heißt: schaft bedingen, dass unerwartete Gefahren auftreten kön- • Wesentliche Gefährdungen sind ermittelt und zutreffend nen. Diese Tatsache erfordert den Einsatz von ausreichend bewertet für die Tätigkeiten qualifiziertem und geeignetem Personal, 8
Unternehmensorganisation das situativ angemessen entscheiden kann. Auch die beste –– Erneute Beurteilung der Situation unter Berücksichti- Gefährdungsbeurteilung kann die Leitung und Aufsicht durch gung der zur Risikominimierung erforderlichen eine erfahrene Bühnen- und Studiofachkraft nicht ersetzen. Arbeitsschutzmaßnahmen. • Laufend: durch Sie als verantwortliche Person (Leitung ? ie muss die Gefährdungsbeurteilung dokumentiert W und Aufsicht durch eine erfahrene Bühnen- und werden? Studiofachkraft). • Retrospektiv: nach Ereignissen, aufgrund neuer Erfah- Beurteilung der Gefährdungen rungen und Erkenntnisse; zur Erzielung eines kontinuier- • Für die betrachteten Arbeitsbereiche und Tätigkeiten lichen Verbesserungsprozesses. (beziehungsweise für die veranstaltungsbezogenen Gewerke) muss eine systematische Ermittlung und Be- → Grundlagen: § 3 DGUV Vorschrift 1; §§ 5, 6 ArbSchG wertung der Gefährdungen ersichtlich sein • Angaben zum Ergebnis der Beurteilung müssen enthal- ten sein – zum Beispiel: Risikoeinschätzung oder Hand- Merksatz lungsbedarf? JA/NEIN Gefährdungen müssen ermittelt und die Risiken bewertet • Festlegung von konkreten Arbeitsschutzmaßnahmen werden. Es müssen geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt einschließlich Termine und Verantwortliche. Für eine ver- und deren Wirksamkeit überprüft werden. Die Gefährdungs- anstaltungsbezogene Gefährdungsbeurteilung wird in der beurteilung muss dokumentiert werden. Regel kein Termin, sondern eine Phase – zum Beispiel Aufbau, Veranstaltung, Abbau definiert • Durchführung der Maßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit 1.4 Arbeitsmittel/Arbeitsstoffe • Datum der Erstellung/Aktualisierung. Auswahl von Arbeitsmitteln/-stoffen Die Dokumentation kann modular aufgebaut und auch Be- Legen Sie bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen standteil von branchenüblichen anderen Dokumenten sein die geplante Verwendung, die Erfahrungen des Personals und – zum Beispiel Tagesdisposition, Aufgabenlisten, Bauab- die zu erwartenden Gefährdungen zugrunde. nahme-Protokolle, Sicherheitskonzept. Beschaffung von Arbeitsmitteln/-stoffen Spezielle Dokumentationsanforderungen in Arbeitsschutz- Beschaffen Sie nur einwandfreie und gekennzeichnete Arbeitsmittel vorschriften sind zu beachten – zum Beispiel BetrSichV, – zum Beispiel mit GS-Kennzeichen, DGUV Test-Zeichen. Schaffen LärmVibrationsArbSchV, GefStoffV. Sie nur Arbeitsstoffe an, die nach dem Ergebnis der Gefährdungsbe- urteilung die Gesundheit des Personals nicht beeinträchtigen. ? ie können die Maßnahmen auf Wirksamkeit überprüft W werden? Übernahme von Arbeitsmitteln Prüfen Sie, ob die Arbeitsmittel den von Ihnen definierten Spezi- I nsbesondere bei veranstaltungs- und produktionsbezoge- fikationen und Anforderungen entsprechen. Überprüfen Sie nen Gefährdungsbeurteilungen ist wegen der komplexen auch alle zugesicherten Funktionen und Ausstattungsmerkmale. Abläufe und Gefährdungen eine sorgfältige Wirksamkeits- kontrolle der erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen Dokumentation erforderlich. Achten Sie darauf, dass die erforderliche Dokumentation vor- handen ist. Dazu zählen zum Beispiel: • Prospektiv: Hierzu ist es empfehlenswert, dass Sie die • Montage- und Bedienungsanleitung Bewertung des Risikos in zwei Schritten durchführen und • Sicherheitsdatenblätter dokumentieren. Ihre Einschätzung als verantwortliche • Statische Berechnungen und/oder Nachweise Person erfolgt aufgrund Ihrer Erfahrungen, ob durch die • Technische Zeichnungen und Schaltpläne vorgesehenen Maßnahmen das Restrisiko hinreichend • Prüfanweisungen und Prüfkriterien minimiert werden kann: • Prüfnachweise, Zertifikate, Prüfberichte –– Beurteilung der Ausgangssituation ohne Berücksichti- • Konformitätserklärungen. gung der darauf abgestimmten Arbeitsschutzmaßnahmen → Grundlagen: §§ 3, 4, ArbSchG; § 4 ff. BetrSichV; §§ 3–10 DGUV Vorschrift 17/18 (bisher BGV C1/GUV-V C1) 9
Unternehmensorganisation Benutzung von Arbeitsmitteln für Fahrzeuge Planen Sie alle Maßnahmen, die zur sicheren Benutzung von • Technische Ausstattung mit Maschinen, Anlagen, Mobiliar, Arbeitsmitteln erforderlich sind. Zum Beispiel: anderen Arbeitsmitteln sowie Beleuchtungs-, Lüftungs-, Hei- • Betriebsanweisungen und Unterweisungen zungs- und Versorgungseinrichtungen, Durchsage- und • Einsatz von Schutzeinrichtungen Alarmierungseinrichtungen, elektrische Energieversorgung • Benutzung von Persönlichen Schutzausrüstungen • Konstruktion und Festigkeit der baulichen Anlage, Belastbar- • Pflege und Wartung keit der Verkehrswege • Prüfungen. • Bauliche Einrichtungen gegen Absturz und herabfallende Gegenstände. Siehe auch Kapitel 2.2.4 „Arbeitsvorbereitung“ und 2.4 „Kom- munikation und Dokumentation“ Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen Sorgen Sie für eine barrierefreie Gestaltung der Arbeits-, Veran- Prüfung und Wartung von Arbeitsmitteln und PSA staltungs- oder Produktionsstätte in allen Bereichen, zu denen Stellen Sie sicher, dass die Einrichtungen, Arbeitsmittel und Menschen Zugang haben müssen. Barrierefreiheit ist gegeben, Persönlichen Schutzausrüstungen in den notwendigen Fristen wenn von befähigten Personen bzw. Sachkundigen geprüft und gewar- • bauliche und sonstige Anlagen tet werden – Fristen und befähigte Personen sind in den Beurtei- • Transport- und Arbeitsmittel lungen der Arbeitsbedingungen ermittelt und festgelegt. • Systeme der Informationsverarbeitung • akustische, visuelle und taktile Informationsquellen Siehe auch DGUV Grundsatz 315-390 „Grundsätze für die Prü- • Kommunikationseinrichtungen fung maschinentechnischer Einrichtungen in Bühnen und Studios“ für alle Personen in der allgemein üblichen Weise, ohne beson- dere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zu- gänglich und nutzbar sind. Merksatz Sichere, geeignete und wirtschaftliche Arbeitsmittel bereit- Siehe auch Kapitel 3.1 „Veranstaltungs- und Produktionsstätten“ stellen sowie für die sichere Benutzung sorgen. Merksatz Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten im Vorfeld auf 1.5 Arbeits-/Veranstaltungs-/Produktionsstätten Sicherheit und Eignung prüfen. Beurteilen der Sicherheit und der Infrastruktur von Arbeits-/ Veranstaltungs-/Produktionsstätten Stellen Sie sicher, dass die Arbeits-/Veranstaltungs-/Produk- 1.6 Notfallorganisation, Brandschutz und Erste Hilfe tionsstätten geeignet sind, um die geplanten Veranstaltungen und Produktionen durchführen zu können. Dies gilt für alle Sze- Notfallorganisation nenflächen, auch außerhalb von ortsfesten Veranstaltungs- und Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/ Produktionsstätten – zum Beispiel das Filmset oder besondere Produktionsstätte ein aktuelles Notfallkonzept vorliegt. Gastspielorte. Führen Sie deshalb eine Vorabprüfung auf mögli- che Gefährdungen oder mangelhafte Infrastruktur durch. Beur- • Organisieren Sie entsprechend den Anforderungen des Not- teilen Sie dabei unter anderem: fallkonzeptes die geforderten Maßnahmen. • Abmessungen von Räumen • Klären Sie, ob die präventiven und organisatorischen Maß- • Lage, Zustand und Kennzeichnung von Verkehrswegen, nahmen entsprechend den Anforderungen des Notfallkonzep- Fluchtwegen, Notausgängen sowie die Kennzeichnung von tes umgesetzt sind. Gefahrenstellen • Vorhandensein und Kennzeichnung von brandschutztechni- schen Ausrüstungen und Einrichtungen der Ersten Hilfe • Verfügbarkeit und Eignung von Lager-, Maschinen- und Ne- benräumen, Sanitärräumen (Umkleide-, Wasch- und Toiletten- räume), Pausen- und Bereitschaftsräumen sowie Stellplätzen 10
Unternehmensorganisation Grundsätzlich dient ein Notfallkonzept zur Umsetzung der auf • Klären Sie, ob die Maßnahmen des organisatorischen Brand- dem unternehmensspezifischen Schutzbedarf und der entspre- schutzes entsprechend den Anforderungen des Brandschutz- chenden Risikoanalyse basierenden Notfallstrategie. konzeptes und des Alarmplans umgesetzt sind. • Organisieren Sie entsprechend den Anforderungen des Brand- Klassische Notfallarten sind zum Beispiel: schutzkonzeptes und des Alarmplans die geforderten • Brand > siehe Brandschutz Maßnahmen. • Bombendrohung, Gasalarm • Unfall, bedrohliche Erkrankung > siehe Erste Hilfe Im Falle von besonderen Brandgefährdungen – zum Beispiel • Bedrohung (Amok, Geiselnahme, …) beim Einsatz von besonderen Dekorationsmitteln oder besonde- • Gewalt gegen Einzelpersonen. ren szenischen Effekten – lassen Sie sich gegebenenfalls durch Fachplane-rinnen oder -planer für Brandschutz oder die zustän- Notfallbeauftragte/Notfallkoordinatorinnen beziehungsweise dige Brandschutzdienststelle beraten. -koordinatoren: Bestimmen Sie für Ihr Unternehmen Notfallbeauftragte und Brandschutzaushänge Notfallkoordinatorinnen beziehungsweise -koordinatoren. Füh- Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen die erforderlichen ren Sie regelmäßig Notfallübungen mit Ihrem Personal durch Aushänge vorhanden sind und an den strategischen Punkten und dokumentieren Sie diese. aushängen. Brandschutz Stellen Sie sicher, dass auf das Verbot „Feuer, offenes Licht und Brandschutzkonzept/Alarmplan Rauchen“ an gut sichtbaren Stellen hingewiesen wird. Prüfen Sie, ob für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/ Produktionsstätte ein aktuelles Brandschutzkonzept und ein Alarmplan zur Evakuierung vorliegen. LEGENDE Standort Erste Hilfe Feuerlöscher Notruftelefon Löschschlauch Notdusche Brandmelder, Augenspül- manuell einrichtung Brandmelde- Arzt telefon Mittel u. Geräte zur Brandbekämpfung Krankentrage Löschsand Verbandkasten Sanitätsraum Richtungsangabe Sammelstelle Rettungsweg / Notausgang Einbauten ÜBERSICHTSPLAN Verhalten im Brandfall Verhalten bei Unfällen Ruhe bewahren Ruhe bewahren Produktion 1. Brand melden Telefon: (Tel.-Nr. einfügen) pder / und .......................... 1. Unfall melden Telefon: (Tel.-Nr. einfügen) pder / und .......................... Wer meldet? Wo geschah es? Was ist passiert? Was geschah? Wie viele sind betroffen/verletzt? Wie viele Verletzte? Verwaltung / Lager Wo ist etwas passiert? Welche Art von Verletzungen? Warten auf Rückfragen! Warten auf Rückfragen! Brandmelder betätigen Gefährdete Personen mitnehmen 2. In Sicherheit Türen schließen 2. Erste Hilfe Absicherung des Unfallortes bringen Gekennzeichneten Rettungswegen folgen Versorgen der Verletzten Objekt: Fa. Mustermann, Industriestr. 22, 12345 Musterhausen Aufzug nicht benutzen Anweisungen beachten Gebäude: Verwaltung / Lager Etage: Erdgeschoss Anweisungen beachten Stand: Dez. 2001 Plan-Nr.: 1 3. Löschversuch 3. Weitere Rettungsdienste einweisen Planersteller: unternehmen Feuerlöscher benutzen Maßnahmen Schaulustige entfernen Abb. 1 Brandschutz-/Erste Hilfe-Aushänge 11
Unternehmensorganisation Brandschutz- und Evakuierungshelfende Information Bilden Sie mindestens fünf Prozent Ihrer Beschäftigten zu Informieren Sie in Abstimmung mit der Betriebsärztin bezie- Brandschutz- und Evakuierungshelfenden aus. Führen Sie regel- hungsweise dem Betriebsarzt das Personal über die Erste-Hil- mäßig Lösch- und Evakuierungsübungen mit Ihrem Personal fe-Einrichtungen und die notwendigen Maßnahmen bei einem durch und dokumentieren Sie diese. Notfall. Feuerlöscher Dokumentation Stellen Sie sicher, dass die – entsprechend der ermittelten Stellen Sie sicher, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert Brandgefährdung – notwendigen, aktuell geprüften Feuerlösch- und diese Dokumentation fünf Jahre lang aufbewahrt wird – zum mittel für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produkti- Beispiel im Verbandbuch, in elektronischer Form oder in Papier- onsstätte vorhanden und dass deren Standorte gekennzeichnet form. Behandeln Sie die Dokumente vertraulich. sind. Siehe auch Kapitel 2.2.6 „Sicherheitsmaßnahmen, Brandschutz, Flucht- und Rettungswege Erste Hilfe“ Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstal- tungs-/Produktionsstätte die notwendigen Flucht- und Rettungs- → Grundlagen: § 10 ArbSchG; § 6 ArbStättV; ASR A2.2; wegpläne erstellt sind und an den strategischen Punkten aus- ASR A2.3; ASR A4.3; §§ 21, 24–28 DGUV Vorschrift 1; hängen. Stellen Sie sicher, dass jederzeit die Flucht- und DGUV Regel 100-001 Rettungswege in voller Breite begehbar und nicht zugestellt sind und dass sich die Notausgänge leicht öffnen lassen. Merksatz Brandsicherheitswache Notfall-, Brandschutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen planen. Bestellen Sie gegebenenfalls die Anzahl an Brandsicherheitswa- Notfallmaßnahmen, Brandschutz-, Erste-Hilfe-Einrichtungen chen, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung oder aus den mit organisieren. Das Personal über die Maßnahmen, die Einrich- der Brandschutzdirektion festgelegten Kompensationsmaßnah- tungen und deren Handhabung informieren. men ergeben. Information Informieren Sie das Personal über die notwendigen Brand- 1.7 Unterweisung schutz- und Evakuierungsmaßnahmen. Zeigen Sie den Verlauf der Flucht- und Rettungswege und die Lage der Sammelplätze. Ziel der Unterweisung ist es, sicherheits- und gesundheitsge- Machen Sie Ihr Personal mit den Standorten der Feuerlöscher rechte Verhaltensweisen zu erreichen oder zu erhalten. Sinnvol- vertraut. lerweise werden in der betrieblichen Praxis die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und die Unterweisungen miteinander ver- Erste Hilfe zahnt. Die bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen festge- Einrichtungen und Hilfsmittel stellten Gefährdungen und die daraus abgeleiteten Maßnahmen Stellen Sie die Hilfsmittel zur Ersten Hilfe, wie Erste-Hilfe-Materi- werden dabei zum Unterweisungsinhalt. al und Meldeeinrichtungen, zur Verfügung. Stellen Sie sicher, dass für Ihr Unternehmen oder Ihre Veranstaltungs-/Produkti- Vermitteln Sie den zu unterweisenden Personen – zum Beispiel onsstätte die notwendigen Erste-Hilfe-Aushänge erstellt sind Beschäftigte, Schülerinnen und Schüler, selbstständige Einzel- und an den strategischen Punkten aushängen. unternehmerinnen und -unternehmer, Mitwirkende – die Wir- kungsweise der sicheren Technik und erläutern Sie die mit orga- Ersthelfende nisatorischen Maßnahmen verfolgten Ziele. Erklären Sie die Bilden Sie eine ausreichende Anzahl Ihres Personals zu Ersthel- richtige Verwendung der notwendigen Persönlichen Schutzaus- fenden aus, mindestens zehn Prozent der anwesenden Beschäf- rüstung (PSA) und üben Sie den Einsatz von PSA gegen Absturz. tigten. Disponieren Sie Ihre Teams so, dass mindestens eine Motivieren Sie die zu unterweisenden Personen dazu, Sicher- Ersthelferin beziehungsweise ein Ersthelfer dabei ist. heitsmaßnahmen einzuhalten oder durchzuführen und Vor- schläge zu machen. 12
© bluebat/Fotolia Anlässe und Arten der Unterweisung Die Unterweisung erfolgt in der Regel mündlich. In Veran- Führen Sie Unterweisungen regelmäßig und in angemessenem staltungs- oder Produktionsunternehmen können häufig Umfang durch. nicht alle Beschäftigten dabei anwesend sein. Für diesen Personenkreis eignet sich eine Unterweisung mit Computer- ? Wann ist zu unterweisen? unterstützung. Die Unterweisungsprogramme müssen min- destens folgende Anforderungen erfüllen: • Vor Aufnahme der Tätigkeit oder neuer Aufgaben • Bei Veränderung innerhalb der Aufgabenbereiche • Die Inhalte müssen arbeitsplatzspezifisch aufbereitet • Nach Einrichtung einer Arbeits-, Veranstaltungs- oder sein Produktionsstätte • Es erfolgt eine Verständnisprüfung • Bei Einführung neuer Arbeitsmittel, neuer Arbeitsstoffe • Ein Gespräch zwischen den Beschäftigten und den Füh- oder Verfahren rungskräften muss darüber hinaus jederzeit möglich • Nach Unfällen sein. • Durch eine ergänzende Unterweisung am Veranstal- tungs- oder Produktionsort. Diese Unterweisung berück- Dokumentation der Unterweisung sichtigt die zusätzlichen Gefährdungen, die sich durch Für die Dokumentation der durchgeführten Unterweisung können die Umgebung, die eingesetzte Technik und die Abläufe Sie ein Formblatt nutzen. Tragen Sie in diesen „Unterweisungs- der Veranstaltung oder Produktion ergeben können. nachweis“ das Unterweisungsdatum und die Unterweisungsin- halte ein. Unterschreiben Sie den Unterweisungsnachweis, las- Führen Sie die allgemeine Unterweisung mindestens einmal sen Sie ihn von den Unterwiesenen unterschreiben und bewahren jährlich, die ergänzende Unterweisung vor und gegebenen- Sie ihn auf. falls auch mehrmals während einer Veranstaltung oder Produktion durch. → Grundlagen: § 12 ArbSchG; § 4 DGUV Vorschrift 1; Als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber können Sie die Unterweisung auch von den unmittelbaren betrieblichen Merksatz Vorgesetzten durchführen lassen oder eine andere persön- Das gesamte Personal regelmäßig tätigkeits- und arbeits- lich und fachlich geeignete Person damit beauftragen. platzbezogen unterweisen. 13
Unternehmensorganisation 1.8 Dokumentation Tabelle 1 Aufbewahrungsfristen für Dokumente Der Gesetzgeber schreibt die Dokumentation der durchgeführ- Dokument betrifft Aufbewahrungsdauer ten Organisationsmaßnahmen vor. Zumindest Folgendes sollten Pflichtenübertragungen Für die Dauer der Wirksamkeit Sie dokumentieren und nach den vorgegebenen Fristen Ausnahmegenehmigungen aufbewahren: Bestellung: Für die Dauer der Wirksamkeit • Pflichtenübertragungen Arbeitsmedizinerinnen oder • Gefährdungsbeurteilungen und Umsetzung der Maßnahmen Arbeitsmediziner • Durchgeführte Unterweisungen Fachkraft für Arbeitssicherheit Sicherheitsbeauftragte • Durchgeführte Prüfungen und Wartungen • Brandschutzordnung Betriebsbegehungen durch die Bis zur Erstellung eines neuen • Auftragsvergabe Fachkraft für Arbeitssicherheit Berichts, nach Einstellung der und Betriebsärztin beziehungs- Betriebsstätte zwei Jahre • Abnahmeprotokolle bei Übergabe von Einrichtungen und weise Betriebsarzt Leistungen • Sicherheitstechnische und betriebsärztliche Betreuung Ausbildungsmaßnahmen zum Zwei Jahre Arbeitsschutz (Vereinbarung/Berichte) • Arbeitsmedizinische Vorsorge Arbeitsmedizinische Vorsorge Bis zum Ende des Beschäfti- • Lärmmessungen gungsverhältnisses, danach mitgeben • Gefahrstoffkataster • Dienstpläne/Arbeitszeitnachweise. Unterweisungen Zwei Jahre Gefährdungsbeurteilungen Nach betrieblichen Erfordernissen Arbeitszeitnachweise Zwei Jahre Lärm- und Vibrationsmessungen Dreißig Jahre Merksatz Die durchgeführten Organisationsmaßnahmen dokumentie- ren und die Dokumentationen aufbewahren. 14
2 Veranstaltungs- und Produktionsorganisation Eine sichere und erfolgreiche Veranstaltung und Produktion zu Der Veranstalter ist für alle sicherheitsrelevanten, organisatori- gewährleisten, ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Unterschiedli- schen, technischen und wirtschaftlichen Abläufe einer Veran- che und oft konkurrierende Anforderungen erfordern bei den staltung verantwortlich. Verantwortlichen ein hohes Maß an Erfahrung bei der Bewertung von Sachverhalten. Die verantwortlichen Personen müssen über Gesamtverantwortliche Person des Veranstalters ist eine zuver- angemessene Handlungskompetenzen und Entscheidungsbe- lässige und fachkundige Person, die die Veranstaltung und Pro- fugnisse verfügen. duktion leitet und beaufsichtigt. Als gesamtverantwortliche Person fungiert in der Regel die Technische Direktion, Herstel- Alle Inhalte und Abläufe einer Veranstaltung oder Produktion lungsleitung, Produktionsleitung, Projektleitung, Produktions- sind detailliert zu planen, um die Veranstaltung und Produktion ingenieurin/Produktionsingenieur. rechtskonform zu gestalten. Siehe auch DIN 15750 „Veranstaltungstechnik – Leitlinien für Nach jeder Veranstaltung oder Produktion ist eine Nachbetrach- technische Dienstleistungen“ tung/Wirksamkeitskontrolle durchzuführen. Dies hilft bei künfti- gen Planungen, Fehler zu vermeiden, Risiken besser einzuschät- Der Betreiber ist verantwortlich für den sicheren Zustand seiner zen und den Ablauf weiter zu optimieren. Veranstaltungs- und Produktionsstätte, der betrieblichen Ein- richtungen und der bereitgestellten Arbeitsmittel. Und er muss die Verkehrssicherungspflichten erfüllen, die sich aus dem Be- 2.1 Leitung und Verantwortung trieb der Veranstaltungsstätte ergeben. Aus dem Baurecht erge- ben sich besondere Pflichten für den sicheren Zustand und Für die Veranstaltung oder Produktion muss die Unternehmerin Betrieb von baulichen Anlagen, in denen Veranstaltungen statt- beziehungsweise der Unternehmer eine gesamtverantwortliche finden. Der Betreiber kann die Pflichten für den sicheren Betrieb Person benennen. Je nach Organisationsstruktur der Veranstal- an eine dafür befähigte Veranstaltungsleitung übertragen. tung oder Produktion verteilen sich die Verantwortungsbereiche auf die an der Durchführung Beteiligten. Die Veranstaltungsleitung wird in Abstimmung zwischen Veran- stalter und Betreiber ausgewählt. Sie stimmt die jeweils erfor- Leitung und Aufsicht der Arbeiten bedeutet die eigenständige derlichen Sicherheitsmaßnahmen mit allen Beteiligten ab und Wahrnehmung von Führungs- und Fachverantwortung vor Ort. koordiniert die Abläufe. Hierzu gehört auch, die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, durchzuführen und deren Wirk- Bühnen- und Studiofachkräfte überwachen die Ausführung aller samkeit zu kontrollieren. veranstaltungstechnischen Leistungen und sind im Rahmen ihrer fachlichen Zuständigkeit weisungsbefugt. Sie können so- Klären Sie die Funktionen, Aufgaben und Weisungsbefugnisse wohl als Verantwortliche für Veranstaltungstechnik und/oder als aller an der Veranstaltung und Produktion Beteiligten – vom Technische Leitung für Veranstaltungstechnik tätig werden. Veranstalter, Betreiber, Produktionsleitung, von der Technischen Leitung, dem/der Verantwortlichen für die Veranstaltungstech- Siehe dazu Anhang „Kriterien zur Auswahl erforderlicher nik bis zu den einzelnen beteiligten Produktionsfirmen und Qualifikation“ Dienstleistern. Planung Vorbereitung Durchführung 15
Veranstaltungs- und Produktionsorganisation Bei der Zusammenarbeit mehrerer Unternehmen ist eine mögli- Die Erstellung eines Organigramms hilft Ihnen, die Verantwort- che gegenseitige Gefährdung zu vermeiden. Um eine reibungslo- lichkeiten für Ihre Veranstaltung oder Produktion transparent se, effektive Veranstaltung und Produktion zu ermöglichen, ist darzustellen und zu kommunizieren (Beispiel siehe Abbildung 2, es wichtig, eine befähigte Person als Koordinator/Koordinatorin auf dieser Seite). zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Zur Ab- wehr besonderer Gefahren ist sie mit entsprechender Weisungs- befugnis auszustatten. Merksatz Verantwortlichkeiten eindeutig definieren und mittels Organi- gramm visualisieren. Verantwortlichkeiten (Beispiel) Veranstalter Betreiber Kooperationspartner Realisation (Produktionsleitung, Produktions- unternehmen, Projektmanage- ment etc.) Veranstaltungsleiter/in (Auswahl in Abstimmung zwischen Betreiber und Veranstalter) Koordination von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätsdienst beauftragt beauftragt Abstimmung Bühnen- und Studiofachkraft über technische Bühnen- und Studiofachkraft Realisation Unter bestimmten Leitung Veranstaltungstechnik Verantwortliche/r für Bedingungen in Koordination und Überwachung Personalunion Veranstaltungstechnik mit Weisungsbefugnis möglich Auftrag- Auftrag- Auftrag- Auftrag- Auftrag- nehmer/in nehmer/in nehmer/in nehmer/in nehmer/in Licht, Ton, Kooperations- Personalüber- Ordnungs- Dienstleister Bühne etc. partner lassung dienst Haustechnik Abb. 2 Verantwortlichkeiten 16
© sergign/Fotolia 2.2 Planung und Vorbereitung Führen Sie erforderlichenfalls vor einer Beauftragung mit den Leistungserbringenden eine Baubesprechung oder ein Bieter- 2.2.1 Leistungsbeschreibung und Beauftragung gespräch zur Klärung aller Sachverhalte und Realisierungsvor- Vor der Beauftragung und dem Abschluss von Verträgen mit den schläge durch. beteiligten Auftragnehmenden müssen Sie als Auftraggeberin beziehungsweise Auftraggeber die zu erbringenden Leistungen Im Rahmen der Bieterbewertung kann die Qualität der Dienst- eindeutig und umfassend beschreiben. leister auch über eine externe branchen-bezogene Zertifizierung nachgewiesen werden. Ihre schriftliche Leistungsbeschreibung kann je nach Art der Veranstaltung und Produktion Folgendes beinhalten: Siehe auch DGUV Information 215-830 „Einsatz von Fremdfirmen • Organisatorische und zeitliche Rahmenbedingungen im Rahmen von Werkverträgen“ (bisher BGI 865) • Örtliche Voraussetzungen • Erforderliche Arbeitsmittel, Einrichtungen • Persönliche Schutzausrüstungen und deren Bereitstellung Merksatz sowie deren Benutzung Die geforderten Leistungen eindeutig und umfassend definie- • Besondere Anforderungen der Betriebssicherheit von Arbeits- ren und diese mit den Rechten und Pflichten aller Beteiligten mitteln und Einrichtungen in der Beauftragung beschreiben. • Erforderliche Materialeigenschaften – zum Beispiel Brand- schutz, Witterungsbeständigkeit, Transportfähigkeit • Gegebenenfalls besondere Kompetenzen und Fachkunde des 2.2.2 Planungsmodule Personals Konzeption • Informationspflichten bezüglich Gefährdungen durch einge- Beteiligen Sie alle an der Veranstaltung oder Produktion mitwir- brachte Leistungen und Produkte kenden Kreativen und Technik-Fachleuten am Organisationspro- • Erforderliche Abstimmungen und Koordination der Leistungen zess und berücksichtigen Sie schon bei der Idee und Konzeption mit anderen Beteiligten folgende Aspekte: • Erforderliche Dokumentationen – Statik, Anleitungen für Auf-, • Realisierbarkeit und praktische Umsetzung des Konzeptes Um- und Abbau, Materialnachweise, Gastspielprüfbuch • Rahmenbedingungen, die die Umsetzung Ihrer Idee beeinflus- • Umfang und Nachweis über Unfallversicherung, Sachversiche- sen und die Mitwirkenden gefährden könnten rung und Haftpflichtversicherung • Zu erwartende Ereignisse und das Verhalten der beteiligten • Zulässigkeit von Subunternehmen und selbstständigen Personen Einzelunternehmerinnen beziehungsweise -unternehmern. • Prüfung der Eignung der ausgewählten Veranstaltungs- und Produktionsstätte. 17
Veranstaltungs- und Produktionsorganisation Vorbesichtigung Flächenplanung • Führen Sie eine Vorbesichtigung am Ort der Veranstaltung Legen Sie die Flächen für die Veranstaltung und Produktion fest oder Produktion durch, um die praktische Umsetzung – zum – zum Beispiel die Produktionsgrundfläche, die Dekorationsflä- Beispiel Tragfähigkeit, elektrische Anlagen, Zugänge, Brand- che, die technische Gerätefläche, Besucherflächen. schutz – und die Bedingungen für die Veranstaltung und Pro- duktion zu klären. Siehe auch Kapitel 3.1.1 „Flächen und Aufbauten“ • Beteiligen Sie an der Vorbesichtigung entsprechendes Fach- personal – zum Beispiel ein/e Ingenieur/in beziehungsweise Verkehrs- und Fluchtwege sowie Notausgänge ein/e Meister/in oder eine Fachkraft für Veranstaltungstech- Legen Sie die Verkehrs- und Fluchtwege für die Veranstaltungs- nik, die Kreativen. und Produktionsflächen und Arbeitsplätze fest. • Dokumentieren Sie alle relevanten Details der Vorbesichtigung. Siehe auch Kapitel 3.1.1.2 „Verkehrs- und Fluchtwege“ • Ist eine Vorbesichtigung durch Sie nicht möglich, müssen Sie mit einer fachlich geeigneten Person des Betreibers die Bedin- Flächenplanung bei Veranstaltungen und Produktionen mit gungen der Veranstaltung und Produktion klären. Besucherinnen und Besuchern Bei Veranstaltungen und Produktionen mit Besucherinnen und Abstimmungen Besuchern müssen besondere Anforderungen der Flächenpla- Informieren Sie die Fachkraft für Arbeitssicherheit über die ge- nung erfüllt werden. plante Veranstaltung und Produktion. Sind bei Planung und Ausführung der Veranstaltung und Produktion sicherheitsrele- Erstellen Sie einen Bestuhlungsplan auf Basis der gültigen lan- vante Probleme zu erkennen, beteiligen Sie die Fachkraft für desrechtlichen Bestimmungen. Lassen Sie ihn genehmigen und Arbeitssicherheit und sorgen Sie für einen Abstimmungsprozess an den strategischen Stellen des Veranstaltungs- und Produkti- zwischen Bühnen- und Studiofachkraft, Produktionsleiter und onsortes aushängen. Kreativen. Sind die Besucherplätze und deren Rettungswege in die Dekora- Behörden tion integriert, sorgen Sie dafür, dass schon bei der Szenenbild- Ziehen Sie gegebenenfalls die zuständigen Behörden (Bauauf- planung die entsprechenden Anforderungen berücksichtigt sichts-, Ordnungs- und Sicherheitsbehörden, Berufsgenossen- werden. schaften) hinzu – zum Beispiel beim Einsatz von Showlasern. Dabei müssen Sie die speziellen lokalen Regelungen der Bun- Gefährliche szenische Darstellungen desländer und Kommunen beachten. • Um besondere Gefährdungen bei Aufbauten, Dekoration, Requisiten und Darstellung zu minimieren, stellen Sie sicher, Genehmigungen dass eine enge Abstimmung mit der Bühnen- und Studiofach- Berücksichtigen Sie, dass Genehmigungen mit der erforderli- kraft erfolgt. chen Vorlaufzeit eingeholt werden – zum Beispiel szenische • Führen Sie bei gefährlichen szenischen Darstellungen zur Darstellungen mit Kindern, in Versammlungsstätten der Einsatz Bewertung des besonderen Risikos eine Gefährdungsbeurtei- von Pyrotechnik oder genehmigungspflichtige Nutzungsände- lung in Absprache mit Fachleuten – zum Beispiel Pyrotechni- rungen von Räumen, Gebäuden oder Anlagen. Informieren Sie kerinnen und -techniker, Stuntleute – durch und legen Sie die die Beteiligten über die Genehmigungen und die darin enthalte- entsprechenden Schutzmaßnahmen fest. nen Auflagen. • Achten Sie darauf, dass gefährliche szenische Vorgänge aus- reichend geprobt werden. Bei Neu- und Umbesetzungen be- Gefährdungsbeurteilung ziehungsweise Wiederaufnahmen der Produktion müssen die Gefährdungen, die sich aus der Art der Veranstaltung und Pro- Proben wiederholt werden. duktion ergeben, müssen Sie bereits im Vorfeld in der Gefähr- dungsbeurteilung (Beurteilung der Arbeitsbedingungen) berück- Es sind grundsätzlich zwei Kategorien von besonderen szeni- sichtigen. Dazu gehören beispielsweise auch schwer schen Vorgängen zu unterscheiden: einschätzbare Ereignisse durch Umwelt, Menschen und Technik. • Besondere szenische Vorgänge, die bei Einhaltung der übli- chen Regeln ein gesellschaftlich allgemein akzeptiertes Rest- Siehe auch Kapitel 1.3 „Beurteilung der Arbeitsbedingungen“ risiko darstellen – zum Beispiel offene Verwandlung, Brei- tensport. Diese können unter Beachtung der üblichen Regeln von geeigneten und geübten Darstellern durchgeführt werden. 18
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