Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA

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Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk,
                                    das verpflichtet

DEZEMBER 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
Traumanschrift                             Standpunkt                                  Zitat des Monats

      „Ferrero, Stadtallendorf,                  „Ich muss nicht Zahlen.                     „Jeder, der sich die Fähigkeit erhält,
      Werk 1 Milchschnitte“                      Mein Auto ist unschuldig.                   Schönes zu erkennen,
                                                 Ich bin unschuldig.“                        wird nie alt werden.“
      Aus einer Unfallanzeige
                                                 Aus dem Schreiben eines Geschädigten        Franz Kafka, Schriftsteller (1883 – 1924)

      TERMINE                                                         143    leitartikel
                                                                             Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet
      21.06.2018 Mitgliederversammlungen
      von HDN und HDNA in Düsseldorf                                  146    urteil des monats
                                                                             Alle Jahre wieder: Pflicht zur Eigensicherung
      25./26.09.2018 Versicherungs- und
                                                                             in Straßenbahnen
      Schadenforum von HDN und HDNA
      in Bremen
                                                                      148	Literaturhinweise

      Wichtiger Hinweis                                               	SERVICE
      Letzter Abrechnungstag                                          149 Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht

      Mitgliedern, die ihre Forderungen aus                           150 Naturgefahrenreport 2017
      Schadenaufwendungen 2017 noch mit
      uns abrechnen wollen, wird empfohlen,
                                                                      150 Preise für Auto-Ersatzteile steigen rasant
      uns die erforderlichen Vordrucke bis zum
      20.12.2017 zu übersenden. Später einge-
      hende Abrechnungsformulare können erst                          152	rückseite
      im Januar 2018 berücksichtigt werden.                               Geografische Übersicht

               Ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches
          und erfolgreiches neues Jahr wünscht die Redaktion allen
142
      Mitgliedern und sonstigen Beziehern des HDN/HDNA/VVE Journals.
          Allen, die bei der Gestaltung geholfen haben, sei bei dieser
                          Gelegenheit herzlich gedankt.

      HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
LEITARTIKEL

                 Die Drohne als Weihnachts-
                  geschenk, das verpflichtet

Haben Sie für Ihre Liebsten schon Weih-
nachtsgeschenke gekauft? Noch nicht? Ist
nicht weiter schlimm – bis Heiligabend ist ja
auch noch Zeit. In diesem Zusammenhang
ereignete sich zwischen zwei Arbeitskollegen
der HDN Mitte November sinngemäß fol-
gender Dialog: „Es wird immer schwieriger,
passende Geschenke zu finden. Mein Paten-
kind hat eine hohe Affinität zu technischen
Geräten. Von daher spiele ich mit dem Ge-
danken, diesem zu Weihnachten eine Droh-
ne zu schenken.“ „Gute Idee, da wird sich
Dein Patenkind bestimmt freuen. Schenkt
der andere Pate dann die für die Nutzung
der Drohne erforderliche Haftpflichtversiche-
rung?“ „Wie? Benötige ich für eine Drohne
etwa eine Haftpflichtversicherung?“

Der Mitarbeiter hat sich nun um ein ande-
res Geschenk für sein Patenkind bemüht.
Sofern Sie anlässlich des bevorstehenden
Festes mit dem Gedanken spielen, eine           vor. Diese sind erst zum 01.10.2017 in Kraft   unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer
Drohne zu verschenken, bitten wir um Be-        getreten und entfalten somit nun pünktlich     Startmasse (inklusive Kamera, Akku etc.) von
achtung der nachfolgenden Ausführungen:         zur Weihnachtszeit volle Geltung.              mehr als 0,25 kg vor dem erstmaligen Be-
                                                                                               trieb an sichtbarer Stelle der Name und die
Die neue Drohnen-Verordnung                     Folgende Neuerungen sind zu beachten:          Anschrift des Eigentümers in dauerhafter       143
                                                § 20 LuftVO enthält in seiner neuen Fas-       und feuerfester Beschriftung anzubringen.
Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs       sung allgemeine Regelungen zur erlaubnis-
von unbemannten Fluggeräten“ (kurz: Droh-       bedürftigen Nutzung des Luftraums. Des         Praktische Auswirkungen für die Nutzung
nen-Verordnung) ist am 06.04.2017 im Bun-       Weiteren ist die LuftVO um einen neuen         einer Drohne
desgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese     Abschnitt erweitert worden. Die §§ 21a bis
sieht zum einen Änderungen in der Luftver-      f treffen detaillierte Regelungen zum „Be-     Wir möchten an dieser Stelle keine vertiefte
kehrs-Ordnung (LuftVO) vor, die unmittelbar     trieb von unbemannten Luftfahrtsystemen        Gesetzesanalyse vornehmen. Praktisch be-
mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt         und Flugmodellen“.                             trachtet ist bei der Nutzung von Drohnen
in Kraft getreten sind. Zum anderen sieht                                                      sowohl nach deren Gewicht als auch nach
die Drohnen-Verordnung Änderungen der           Nach dem neuen § 19 Abs. 3 LuftVZO sind        dem Ort der Nutzung zu unterscheiden.
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)       seit dem 01.10.2017 an Flugmodellen oder

                                                                                                   HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
LEITARTIKEL

      Für die Nutzung von Drohnen auf Modell-       gen? Das Steuern von Drohnen jeglichen       Haftungsfragen im Zusammenhang mit
      flugplätzen ist als einzige Neuerung die      Gewichts ist in dieser Höhe grundsätzlich    der Nutzung von Drohnen
      Kennzeichnungspflicht der Drohne durch        verboten. Es kann jedoch eine Ausnah-
      den Eigentümer nach § 19 Abs. 3 LuftVZO       meerlaubnis bei der zuständigen Landes-      Einige Drohnenunfälle haben bereits durch
      zu beachten.                                  luftfahrtbehörde beantragt werden. Bei       Berichterstattungen in der Presse Berühmt-
                                                    der Steuerung von Modellflugzeugen wird      heit erlangt. Zu denken ist etwa an eine
      Außerhalb eines Flugplatzes wird es dann      in dieser Höhe ein Kenntnisnachweis, aber    Kamera-Drohne, die Mitte des Jahres 2015
      diffizil: Eigentümer von Drohnen mit einem    keine Ausnahmeerlaubnis benötigt.            am Alexanderplatz in Berlin abgestürzt ist
      Gewicht ab 0,25 kg müssen eine Plakette                                                    und dabei einen Touristen verletzte. Ende
      mit Namen und Adresse anbringen. Außer-       Des Weiteren sind noch einige generelle      des Jahres 2015 stürzte beim Ski-Weltcup-
      dem darf die Drohne grundsätzlich nur bis     Regelungen zu beachten: Drohnen müssen       Slalom in Madonna di Campiglio kurz
      auf eine Höhe von maximal 100 m und           bemannten Luftfahrzeugen stets auswei-       hinter dem Skifahrer Marcel Hirscher eine
      generell nur in Sichtweite geflogen werden.   chen. Jegliche Behinderung oder Gefähr-      Drohne ab. Am Münchener Flughafen kam
      Für Drohnen ab einem Gewicht von 2 kg         dung ist verboten. Zudem gibt es noch        es anlässlich eines Landeanfluges eines Air-
      muss der Benutzer darüber hinaus besonde-     gewisse Orte bzw. Ereignisse, an denen der   busses beinahe zu einem Zusammenstoß
      re Kenntnisse über die Nutzung der Drohne     Einsatz von Drohnen verboten ist. Hierzu     mit einer Drohne.
      nachweisen. Dieser Nachweis kann nach         gehören beispielsweise: Kontrollzonen von
      einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt-       Flugplätzen, Menschenansammlungen, Un-       Schadensersatzansprüche Geschädigter sol-
                                                                                                 cher Unfälle könnten sich aus folgenden
                                                                                                 Anspruchsgrundlagen herleiten: Zunächst
                                                                                                 mag an eine verschuldensabhängige und
                                                                                                 unbegrenzte Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB
                                                                                                 gedacht werden. Weil der Betrieb eines Luft-
                                                                                                 fahrzeugs aber, ähnlich wie auch der Betrieb
                                                                                                 eines Kraftfahrzeugs, grundsätzlich eine ge-
                                                                                                 fährliche Angelegenheit ist, sieht § 33 Abs. 1
                                                                                                 S. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dar-
                                                                                                 über hinaus eine verschuldensunabhängige,
                                                                                                 aber auch betragsmäßig begrenzte Gefähr-
                                                                                                 dungshaftung des Halters des Luftfahrzeu-
                                                                                                 ges für derartige Schäden vor.

                                                                                                 Zur Absicherung dieses Risikos, vor allem
                                                                                                 zum Schutz der Geschädigten, ist der Halter
                                                                                                 eines Luftfahrzeugs nach den §§ 43 Abs. 2
                                                                                                 LuftVG, 102 Abs. 1 LuftVZO verpflichtet,
                                                                                                 eine entsprechende Haftpflichtversiche-
                                                                                                 rung zu unterhalten.

144   Bundesamt anerkannte Stelle erteilt wer-      glücksorte, Einsatzorte von Behörden und     Pflicht-Haftpflichtversicherung für Drohnen?
      den. Bei Modellflugzeugen kommt zudem         Organisationen mit Sicherheitsaufgaben,
      eine Ausstellung des Nachweises nach Ein-     Truppenübungsplätze der Bundeswehr,          § 102 LuftVZO sah für bestimmte Luftfahr-
      weisung durch einen Luftsportverband in       Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen    zeuge ursprünglich eine Sonderregelung
      Betracht. Ab einem Gewicht von 5 kg wird      und Naturschutzgebiete. Ebenso verboten      zur Befreiung von der Versicherungspflicht
      für die Nutzung der Drohne eine durch die     ist die Nutzung über Wohngrundstücken,       vor. Danach bestand keine Versicherungs-
      Landesluftfahrtbehörde erteilte Aufstiegs-    wenn die Drohne oder ihre Ausrüstung         pflicht für Flugmodelle ohne Verbrennungs-
      erlaubnis benötigt.                           in der Lage ist, optische, akustische oder   motor mit einem Höchstgewicht von bis
                                                    Funksignale zu empfangen, zu übertragen      zu 5 kg. Diese kleinen Flugmodelle und
      Was ist ferner zu beachten, wenn die Objek-   oder aufzuzeichnen. Dabei steht es dem       Drohnen hatten zu dieser Zeit überhaupt
      te außerhalb eines Modellflugplatzes auf      Eigentümer des Grundstücks frei, der Droh-   keine praktische Relevanz. Daher wurden
      einer Höhe von mehr als 100 Meter flie-       nennutzung zuzustimmen.                      die Versicherungsbedingungen in der Pri-

      HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
LEITARTIKEL

vathaftpflichtversicherung (PHV) auf diese
Gesetzeslage abgestimmt, um das damali-
ge „Mini-Risiko“ über die PHV abzudecken.

Mit Wirkung vom 11.08.2005 erfolgte die
Aufhebung dieser Sonderregelung in der
LuftVZO. Plötzlich unterlagen alle Luftfahr-
zeuge der Versicherungspflicht nach dem
LuftVG. Allein ausgenommen blieben „Spiel-
zeuge“ (z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen
sowie Flugzeuge/Hubschrauber als elektro-
motorgetriebene Spielgeräte mit einem Ein-
zelfluggewicht von bis zu 50 g). Die PHV-
Versicherer reagierten und änderten ihre Be-
dingungen dahingehend, dass in der Regel
lediglich Versicherungsschutz für Flugmodel-
le, die nicht der Versicherungspflicht nach
dem LuftVG unterliegen, besteht.

Der GDV hat den Gesetzgeber, sowohl in
der Vergangenheit als auch anlässlich der        durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die    den Anforderungen genügenden Haft-
Drohnen-Verordnung, stets darauf hinge-          nicht der Versicherungspflicht unterliegen.   pflichtversicherung eine bußgeldbehaftete
wiesen, dass durch die Aufhebung der                                                           Ordnungswidrigkeit zu begehen. Ebenso
Sonderregelung im Jahre 2005 eine De-            Darüber hinaus besteht nach dem Rah-          kommt die Begehung einer Ordnungswid-
ckungslücke in der PHV entstanden sei,           menvertrag Versicherungsschutz für priva-     rigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG
und votierte für eine Wiederherstellung          te Luftfahrzeuge bis maximal 5 kg Flug-       i. V. m. § 108 Abs. 1 Nr. 5e LuftVZO wegen
des Zustandes vor dem 11.08.2005. Die-           gewicht. Der Versicherungsschutz wird         Nichtmitführens einer Bestätigung über die
sem Begehren ist der Gesetzgeber nicht           also unabhängig von einer bestehenden         Haftpflichtversicherung beim Betrieb des
nachgekommen. Die Drohnen-Verordnung             Versicherungspflicht für das Luftfahrzeug     Luftfahrzeugs in Betracht.
sieht keinerlei Änderungen hinsichtlich der      gewährt. Insofern bildet der Vertrag die
Versicherungspflicht vor, so dass bei der        für die Nutzer von Drohnen vorteilhafte       Nach Rücksprache mit einer hiesigen Be-
Nutzung von Drohnen unter den neuen ge-          Gesetzeslage vor dem 11.08.2005 ab. Aber      zirksregierung scheinen die Ordnungsbe-
setzlichen Bedingungen weiterhin eine Ver-       Achtung: Eine gewerbliche Nutzung einer       hörden bei der Verfolgung und Ahndung
sicherungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2          Drohne ist nicht über den Rahmenvertrag       dieser Ordnungswidrigkeiten derzeit noch
LuftVG, 102 LuftVZO gegeben ist. In der          abgesichert.                                  sehr zurückhaltend zu agieren. Diese wür-
Regel besteht daher kein Versicherungs-                                                        den allenfalls aktiv werden, sobald sich
schutz über die PHV.                             Schäden aus der privaten Drohnennutzung       Bürger über einen konkreten Einsatz einer
                                                 sind unter den beschriebenen Bedingun-        Drohne beschwerten. Insgesamt befinde
Ist eine Absicherung über die PHV möglich?       gen daher grundsätzlich über den Rahmen-      sich diese neue Thematik noch in der Ent-
                                                 vertrag versichert.                           wicklung und es habe sich noch keine routi-   145
Dies hängt von den Bedingungen des je-                                                         nemäßige Kontrollpraxis entwickelt.
weiligen PHV-Vertrages ab. Hiernach ent-         Die Teilnehmer des PHV-Rahmenvertrages
scheidet sich, ob der Halter einer Drohne        haben aber leider folgendes Problem: Der      Von daher können wir den privaten Droh-
ggf. eine gesonderte Drohnenversicherung         Versicherer weist in seinen Bestätigungen     nennutzern unter den gesetzlichen Vertre-
benötigt.                                        ausdrücklich darauf hin, dass dieser Ver-     tern unserer Mitglieder, sofern sich diese
                                                 sicherungsschutz nicht den durch § 102        nicht der Gefahr der Begehung einer Ord-
Der über die VVE GmbH vermittelte Rah-           LuftVZO und § 37 LuftVG festgelegten          nungswidrigkeit aussetzen möchten, nur
menvertrag zur PHV der gesetzlichen Ver-         Voraussetzungen zum Versicherungsschutz       anraten, sich unabhängig von der Teilnah-
treter der Mitglieder von HDN und HDNA           genügt. Insofern läuft der Halter der Droh-   me am PHV-Rahmenvertrag um eine geson-
bildet zunächst die aktuelle Gesetzeslage        ne Gefahr, gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 15 a         derte Drohnenversicherung zu bemühen. •
ab. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht   LuftVG wegen fehlenden Vorhaltens einer       Christian Herrig

                                                                                                   HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
URTEIL DES
                                                                   MONATS

                                     Alle Jahre wieder:
                                 Pflicht zur Eigensicherung
                                      in Straßenbahnen
                                           OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2017, Az.: 11 U 21/16
                                           LG Essen, Urteil vom 04.01.2016, Az.: 18 O 325/15

                                                                                                     nimmt die Beklagte auf Ersatz materiellen
                                                                                                     und immateriellen Schadens in Anspruch.

                                                                                                     Die einen Gehstock nutzende Klägerin
                                                                                                     stieg in die Straßenbahn der Beklagten ein.
                                                                                                     Unmittelbar nach ihr stieg ihr Ehemann
                                                                                                     in die Bahn ein. Dieser ging an zwei Un-
                                                                                                     terarmgehstützen. Noch bevor die Klägerin
                                                                                                     nach dem Einsteigen einen festen Halt auf
                                                                                                     einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die
                                                                                                     Straßenbahn an. Die Klägerin, die sich zu
                                                                                                     diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hat-
                                                                                                     te, verlor dadurch das Gleichgewicht und
                                                                                                     schlug mit der linken Schulter gegen eine
                                                                                                     Wand. Sodann fiel sie zu Boden und verletz-
                                                                                                     te sich an der Schulter.

                                                                                                     Entscheidung in erster Instanz

                                                                                                     Nach der persönlichen Anhörung der Klä-
                                                                                                     gerin hat das LG Essen die Klage erstins-
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                                                                                                     tanzlich abgewiesen.

146   Den erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mit-     derartigen Fällen dem geltend gemachten           Die Klägerin habe keinen Anspruch aus
      arbeitern in den Schadenabteilungen unse-    Anspruch entgegengehalten werden kann,            §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG, weil ihr ein Verstoß
      rer Mitgliedsunternehmen wird der Sachver-   wollten wir Ihnen dieses, gerade auch zwecks      gegen die Pflicht zur Eigensicherung zur
      halt des aktuellen Urteils des Monats sehr   Wissensvermittlung an Neueinsteiger in Ih-        Last falle und ein weit überwiegendes Mit-
      bekannt vorkommen. Für den stürzenden        ren Unternehmen, zum Abschluss des Jahres         verschulden der Klägerin vorliege. Hinter
      und verletzten Fahrgast mag es sich um       2017 gerne im Detail präsentieren.                diesem trete die Gefährdungshaftung der
      eine Ausnahmesituation handeln - für das                                                       Beklagten vollständig zurück.
      Verkehrsunternehmen ist es eher ein nahe-    Sachverhalt
      zu alltägliches Geschehen.                                                                     Jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahr-
                                                   Die zum Zeitpunkt des Unfalls 73jährige Klä-      zeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
      Da das Urteil exakt aufzeigt, was seitens    gerin ist als Fahrgast in einer von der Beklag-   Gegen diese Pflicht habe die Klägerin ver-
      des beklagten Verkehrsunternehmens in        ten betriebenen Straßenbahn gestürzt. Sie         stoßen. Komme ein Fahrgast bei normaler

      HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
URTEIL DES MONATS

Anfahrt zu Fall, spreche der Beweis des         Weise eingeschränkt seien, liege eine derar-   schuldhafte Verhalten der Klägerin streite
ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf      tige Ausnahmesituation hier nicht vor. Die     auch der Umstand, dass der Ehemann der
mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurück-       Klägerin nutze zwar einen Gehstock, sei        Klägerin trotz Nutzung der beiden Unter-
zuführen sei. Diesen Anscheinsbeweis habe       aber ohne weiteres in der Lage, mit norma-     armgehstützen nicht gestürzt sei.
die Klägerin nicht erschüttert. Unstreitig      ler Schrittgeschwindigkeit zu gehen.
habe die Klägerin die Zeit vom Einsteigen                                                      Entscheidung in zweiter Instanz
bis zum Anfahren nicht dazu genutzt, sich       Darauf, ob die Nutzung von zwei Unterarm-
einen sicheren Halt zu verschaffen. Soweit      gehstützen durch den Ehemann der Klä-          Das OLG Hamm hat die Berufung der Klä-
die Klägerin behauptet habe, dass es ihr        gerin ausreiche, um eine Wartepflicht der      gerin als unbegründet zurückgewiesen.
aufgrund des zeitigen Anfahrens der Stra-       Fahrerin der Straßenbahn zu begründen,
ßenbahn gar nicht möglich gewesen sei,          komme es nicht an. Denn die Verletzung ei-     Entscheidend war dabei die Abwägung der
sich rechtzeitig zu setzen, stehe dieser Vor-   ner etwaigen Wartepflicht gegenüber dem        Mitverursachung und des Mitverschuldens
trag einem Verstoß gegen die Pflicht zur        Ehemann der Klägerin sei nicht geeignet,       nach § 4 HPflG i. V. m. § 254 BGB. Diese
Eigensicherung schon deswegen nicht ent-        den Mithaftungsanteil der Beklagten ge-        Abwägung fiel gänzlich zu Lasten der Klä-
gegen, weil eine Eigensicherung auch da-        genüber der Klägerin zu vergrößern.            gerin aus.
durch erfolgen könne, dass zunächst fester
Halt an einer Haltestange gesucht werde.        Berufungsbegründung                            Verschulden/Mitverursachung des beklag-
Insbesondere nach einem Betreten von                                                           ten Verkehrsunternehmens?
öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe die        Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr
Pflicht, sich zunächst an im Eingangsbe-        erstinstanzliches Klagebegehren weiter.        Ein Verschulden der Beklagten lässt sich
reich vorhandenen Haltevorrichtungen            Dabei macht sie geltend, dass das LG zu        nicht feststellen. Zwar macht die Klägerin
Halt zu verschaffen, um dem Anfahrruck          Unrecht ein überwiegendes Eigenverschul-       geltend, es habe schon wegen ihres an zwei
zu widerstehen. Dies insbesondere dann,         den ihrerseits angenommen habe. Sie habe       Unterarmgehstützen gehenden Ehemannes
soweit nicht sicher davon auszugehen sei,       sich in einer Bewegung hinunter auf den        mit dem Anfahrvorgang zugewartet wer-
dass ein Sitzplatz noch vor dem Anfahren        Sitz befunden, als die Straßenbahn ange-       den müssen. Der Ehemann der Klägerin
gefahrlos erreicht werden könne. Gegen          fahren sei. Das dem LG vorgelegte Foto         ist aber nicht gestürzt. Schon das spricht
diese Pflicht habe die Klägerin nach ihrem      zeige, dass es bei der von der Klägerin ge-    dafür, dass der Anfahrvorgang weder zu
eigenen Sachvortrag verstoßen. Im unmit-        wählten Sitzreihe keinerlei Festhaltemög-      früh noch übermäßig ruckartig eingeleitet
telbaren Eingangsbereich der Straßenbahn        lichkeiten gegeben habe. Ferner habe das       worden ist.
seien Haltestangen vorhanden gewesen.           LG nicht ausreichend berücksichtigt, dass
Dass die Klägerin auch nur versucht habe,       der Ehemann der Klägerin an Unterarm-          Auf Seiten der Beklagten ist somit allein die
sich an ihnen festzuhalten, habe sie aber       gehstützen gegangen sei. Damit seien eine      Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berück-
nicht behauptet.                                Unvorsichtigkeit und eine Pflichtverletzung    sichtigen.
                                                der Fahrzeugführerin nachgewiesen.
Zwar komme dem Grunde nach eine Mithaf-         Das beklagte Verkehrsunternehmen ver-          Mitverschulden des Fahrgastes?
tung der Beklagten in Betracht, sofern ein      weist auf sich widersprechende Unfallschil-
Sturz eines Fahrgastes auf einen konkreten      derungen der Klägerin. In der Klageschrift     Die Klägerin trifft hingegen ein erhebliches
Pflichtverstoß des Fahrers der Straßenbahn      habe diese vorgebracht, dass sie den ca.       Mitverschulden, weil sie sich keinen siche-
zurückzuführen sei. Eine solche Pflichtver-     eineinhalb Meter entfernten Sitzplatz nicht    ren Halt verschafft hat, einen solchen aber
letzung sei hier aber nicht festzustellen.      habe erreichen können. Im Rahmen ihrer         hätte verschaffen können und müssen.            147
Der Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmit-      persönlichen Anhörung vor dem LG habe
tels dürfe grundsätzlich darauf vertrauen,      sie demgegenüber ausgeführt, der Sturz         Nach der obergerichtlichen Rechtspre-
dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung zur      sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie     chung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes
Eigensicherung nachkommen. Er brauche           gerade im Begriff gewesen sei, sich auf        zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich
sich deswegen vor dem Anfahren regel-           dem bereits aufgesuchten Sitz niederzulas-     unmittelbar nach dem Zusteigen in einen
mäßig nicht zu vergewissern, ob sämtliche       sen. Letztlich könne dies aber dahinstehen.    Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand
Fahrgäste dieser Verpflichtung auch tat-        Denn die Klägerin hätte sich aufgrund des      oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu
sächlich nachgekommen seien. Soweit in          bevorstehenden Anfahrvorgangs schon im         verschaffen (vgl. u. a.: OLG Hamm, Urt. v.
der Rechtsprechung hiervon eine Ausnah-         Eingangsbereich der Straßenbahn sicheren       27.05.1998, Az.: 13 U 29/98; OLG Kob-
me gemacht werde, wenn Fahrgäste nach           Halt suchen und die Beendigung des An-         lenz, Urt. v. 14.08.2000, Az.: 12 U 893/99;
außen hin erkennbar in schwerwiegender          fahrvorgangs abwarten müssen. Für das          OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.1999, Az.: 5 U

                                                                                                   HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
URTEIL DES MONATS

      62/99). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV                                                        einen Sitzplatz einzunehmen, so lange
      und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich,                                                      zurückstellen müssen, bis das gefahrlos
      dass ein Fahrgast eines Busses oder einer                                                       möglich war – mindestens also bis zum Ab-
      Straßenbahn verpflichtet ist, sich „stets“                                                      schluss des Anfahrvorgangs, bei dem erfah-
      festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahr-                                                     rungsgemäß mit besonders ruckartigen und
      gast bei normaler Anfahrt eines Linienbus-                                                      daher gefahrträchtigen Fahrbewegungen zu
      ses zu Fall, spricht der Beweis des ersten An-                                                  rechnen ist. Bis dahin hätte sie sich an den
      scheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde                                                     im Einstiegsbereich vorhandenen Haltestan-
      Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist                                                      gen einen festen Halt verschaffen müssen.
      (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199).
                                                                                                      Abwägung der Verursachungsbeiträge
      Gegen diese Verpflichtung zur Eigensiche-
      rung hat die Klägerin verstoßen.                                                                Die Abwägung der Mitverursachung und
                                                                                                      des Mitverschuldens ergibt, dass die Be-
      Die Klägerin hat angegeben, dass die nahe                                                       triebsgefahr der Straßenbahn der Beklag-
      am Einstieg der Straßenbahn gelegenen                                                           ten vollständig hinter dem Verschulden der
      Sitzplätze alle besetzt gewesen seien. Des-                                                     Klägerin zurücktritt. Dabei bedarf es keiner
      halb habe sie den Einstiegsbereich verlas-                                                      Entscheidung, ob ein vollständiges Zurück-
      sen, um den auf dem Foto abgebildeten                                                           treten der Betriebsgefahr schon bei einfa-
      Sitz einzunehmen. Noch bevor sie sich habe                                                      cher Fahrlässigkeit des Fahrgastes anzuneh-
                                                       © Petra Dirscherl/Pixelio
      setzen können, sei die Straßenbahn ange-                                                        men ist (so wohl: OLG Bremen NZV 2011,
      fahren. Durch den Ruck beim Anfahren sei                                                        540; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.1998,
      sie zu Fall gekommen.                            handen waren, an denen sich die Klägerin       Az.: 1 U 125/97). Die Klägerin hat sich
                                                       festen Halt hätte verschaffen können. Zwar     unter Beachtung der Umstände des kon-
      Die Klägerin hat sich danach pflichtwid-         sind dort Halteschlaufen angebracht, die       kreten Einzelfalles nämlich nicht nur leicht
      rig keinen festen Halt verschafft. Sie hätte     von an der Wagendecke fixierten Haltestan-     fahrlässig verhalten. Es liegt vielmehr ein
      sich an den im Einstiegsbereich unstreitig       gen herunterhängen. Diese Schlaufen waren      erhebliches Mitverschulden vor, weil sich
      vorhandenen Haltestangen festen Halt ver-        für die Körpergröße der Klägerin jedoch zu     aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum
      schaffen können und müssen. Dabei ist es         hoch montiert und deshalb nicht erreichbar.    des besonders gefahrträchtigen Anfahrens
      unerheblich, dass nach dem vorgelegten           Bei der aufgezeigten Sachlage war ersicht-     ein sicherer Halt an einer der Haltestangen
      Foto auf dem Weg zwischen dem Einstiegs-         lich, dass sich die Klägerin auf dem Weg bis   im Einstiegsbereich hätte gesucht werden
      bereich und dem Sitz, den die Klägerin           zum Sitzplatz keinen festen Halt verschaffen   müssen. Dies hat die Klägerin unstreitig
      einnehmen wollte, keine Vorrichtungen vor-       konnte. Sie hätte deshalb ihren Entschluss,    nicht getan. •

148                                         Literaturhinweise
      Die Entwicklung des Datenschutzrechts im         Verkehrssicherungspflichten im winterli-       Automatisiertes und autonomes Fahren –
      ersten Halbjahr 2017                             chen Straßenverkehr                            eine verkehrs-, wirtschafts- und rechtspoliti-
      Gola und Klug, NJW 2017, 2593                    Hensen, NJW-Spezial 2017, 521                  sche Einordnung
                                                                                                      Lange, NZV 2017, 345
      Versicherungsverkehrsrecht 2016/2017             Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung
      Halm und Fitz, DAR 2017, 438                     zum Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkei-     Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS)
                                                       tenrecht                                       Betrachtungen aus technischer Sicht
                                                       König, DAR 2017, 362                           Löhle, DAR 2017, 455

      HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
SERVICE

Münchener
Anwaltshandbuch

                                                                                   e n
Versicherungsrecht
                                                                             ro ch
                                                                       Versp
Verlag C.H.BECK, 4., überarbeitete und erweiterte Auf-

                                                                           ist
lage, 2017, XLV, 2142 S., In Leinen 239,00 €, ISBN 978-

                                                                           prochen!
3-406-69738-8

                                                                       vers
Dieses bewährte Werk aus der Reihe der Münchener An-
waltshandbücher stellt die wesentlichen Bereiche des
Privatversicherungsrechts umfassend dar. Es beantwor-
tet die ebenso zahlreichen wie komplexen Fragen dieses
Rechtsgebiets in praxisorientierter, kompakter Form.

An eine einführende Darstellung der grundlegenden
versicherungsrechtlichen Besonderheiten (in materiell­
rechtlicher wie prozessualer Hinsicht) schließen sich
differenzierte weitere Kapitel an, die sich jeweils geson-
dert mit den praxisrelevantesten Versicherungszweigen
befassen. ln diesen detaillierten Darstellungen werden
die einzelnen Versicherungen gründlich erläutert und
dem Rechtsanwalt konkrete Lösungsvorschläge für seine
Mandatsbearbeitung gegeben. Es finden sich zahlreiche
Checklisten, Formulierungsvorschläge, Muster und Praxis-
tipps. Ganz gleich, ob der Nutzer den Versicherer oder den
Versicherungsnehmer vertritt, findet er zu den einzelnen
Versicherungstypen kompetente und kompakte Ausfüh-
rungen sowie Arbeitshilfen.

Die Neuauflage enthält ein neues Kapitel zu dem immer
praxisrelevanter werdenden Thema der Versicherungsauf-
sicht. Der Teilbereich „Technische Versicherungen“ wurde
ausgegliedert und nun in einem eigenständigen Kapitel
ausführlicher behandelt. Alle übrigen Beiträge wurden
                                                                  Keine Sorge:
aktualisiert und die neueste Rechtsprechung eingearbei-           Wir sorgen schnell wieder für
tet. Insbesondere der Abschnitt zum Rechtschutzversiche-
rungsrecht wurde komplett überarbeitet und dem jüngs-
                                                                  festen Boden unter den Rädern.
ten Regelwerk unverbindlicher Musterbedingungen, der              Versicherungen versprechen vieles. Hand aufs Herz: wir auch.
ARB 2012, Rechnung getragen.                                                                                                                           149
                                                                  Aber wir versprechen nichts, was wir nicht auch halten. Denn
                                                                  überzeugte und zufriedene Kunden sind unser Hauptantrieb.
Das Werk ist bestimmt für alle Rechtsanwälte, die mit             Überzeugen Sie sich selbst.
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Versicherungsrecht. Zudem ist das Werk von besonderem                                                                                PRIVAT
Interesse für die mit der Schadensabwicklung betrauten                                                                               VERSICHERUNG AG

Sachbearbeiter der Versicherer sowie Versicherungsvertre-              www.gvv.de/kfz-versprechen
ter und -vermittler. •
                                                                  GVV-Privatversicherung AG · Aachener Straße 952–958 · 50933 Köln
                                                                  Eine Tochtergesellschaft der GVV-Kommunalversicherung VVaG

                                                                                                     HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
SERVICE

                                             Naturgefahrenreport 2017
      Unwetter mit Starkregen haben 2016 fast         denreichen Jahren verkürzt. So schlägt die     Pkw-Ersatzteile seit Januar 2013 im Durch-
      zehnmal höhere Versicherungsschäden ver-        Serie schwerer Unwetter im Sommer 2017         schnitt um ein Fünftel. Rückleuchten wur-
      ursacht als im Vorjahr. In der Gesamtbilanz     bei den Versicherern bereits mit rund 600      den um 40 Prozent, Kofferraumklappen um
      schlugen Überschwemmungsschäden mit             Millionen Euro zu Buche.                       fast 30 Prozent teurer. Zum Vergleich: Der
      rund 940 Millionen Euro zu Buche, nach-                                                        Verbraucherpreis-Index stieg im selben Zeit-
      dem es 2015 lediglich 100 Millionen Euro        „Im Jahr der Elbe-Flut 2002 glaubten wir       raum nur um rund 3,5 Prozent.
      waren. 2016 ist damit das Jahr mit den dritt-   noch, dass gut zehn Prozent der Häuser
      höchsten Überschwemmungsschäden seit            nicht gegen Hochwasser versicherbar sei-       Bei den Versicherern führen die höheren Er-
      1999. Nur die Hochwasserkatastrophen von        en. Inzwischen können wir für 99 von 100       satzteilpreise zu steigenden Reparaturkos-
      2001 mit 1,8 Milliarden Euro und 2013 mit       Gebäuden Versicherungsschutz anbieten“,        ten nach Unfällen. „Im Jahr 2013 kostete
      1,65 Milliarden Euro waren verheerender.        sagte Weiler. Bundesweit verfügen derzeit      die Kfz-Haftpflichtversicherer ein Pkw-Sach-
                                                      etwa 40 Prozent der Gebäude über einen         schaden im Schnitt noch rund 2.400 Euro,
      „2016 hat sich erneut gezeigt, welche enor-     erweiterten Naturgefahrenschutz. 2002          in diesem Jahr könnten wir schon die Mar-
      men Schäden Starkregen anrichten kann.          waren es erst 19 Prozent.                      ke von 2.700 Euro reißen“ sagt Jörg Schult,
      Noch nie haben Unwetter mit heftigen Re-                                                       Leiter Kraftfahrt-Statistik im GDV.
      genfällen innerhalb so kurzer Zeit so hohe      Der Report bilanziert die Naturgefahren-
      Schäden verursacht“, sagte Wolfgang Wei-        schäden an Gebäuden, Gewerbe, Industrie        Für ihre Untersuchung recherchierten Ingeni-
      ler, der Präsident des Gesamtverbandes der      und Fahrzeugen im Jahr 2016. In einem          eure und Statistiker des GDV in der Schaden-
      Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV),        Schwerpunkt geht er der Frage nach, wie        kalkulations-Datenbank von Audatex jähr-
      bei der Vorstellung des neuen Naturgefah-       Naturkatastrophen das Leben der Betrof-        lich die Ersatzteilpreise für 20 verschiedene
      renreports.                                     fenen verändern und was das für die Prä-       Fahrzeugtypen. Die Auswahl der Fahrzeuge
                                                      vention bedeutet. Ein Beispiel dafür ist das   umfasst mehrere Hersteller und Kleinwagen
      Insgesamt sorgten Naturgefahren im ver-         gemeinsame Starkregen-Projekt von Deut-        ebenso wie Oberklasse-Modelle. Für jedes
      gangenen Jahr für versicherte Schäden von       schem Wetterdienst und GDV. •                  Fahrzeug wurden die Preise von zwölf Er-
      mehr als 2,5 Milliarden Euro (Vorjahr: knapp                                                   satzteilen erhoben, die nach Unfällen häufig
      2,6 Milliarden Euro). Auf die Sachversicherer   Quelle: Pressemitteilung des Gesamtverban-     ausgetauscht werden müssen – vom vorde-
      entfielen dabei Schäden an Wohngebäuden,        des der Deutschen Versicherungswirtschaft      ren Stoßfänger bis zur Kofferraumklappe.
      Hausrat, Gewerbe, Industrie und Landwirt-
      schaft in Höhe von 1,9 Milliarden Euro. Die                                                    Für die Zukunft rechnen die GDV-Experten
      Kfz-Versicherer schulterten Schäden an Fahr-
      zeugen in Höhe von 615 Millionen Euro.
                                                      Preise für Auto-Ersatz-                        damit, dass die Reparaturkosten durch die
                                                                                                     Verbreitung von Assistenzsystemen weiter
                                                      teile steigen rasant                           steigen. Nach Unfällen oder beim Aus-
      Allein rund eine Milliarde Euro an Schäden                                                     tausch beschädigter Scheiben müssten
      gehen auf das Konto der beiden frühsom-         Scheinwerfer, Motorhauben und Wind-            auch Kameras und Sensoren ausgetauscht
      merlichen Tiefs Elvira und Friederike, die      schutzscheiben – Ersatzteile für Autos sind    und die Systeme neu kalibriert werden.
      Ende Mai und Anfang Juni 2016 mit dicht         in den letzten eineinhalb Jahren um rund       Dadurch würde der Austausch einer Wind-
      aufeinander folgenden Gewittern und an-         ein Zehntel teurer geworden. Das ist das       schutzscheibe um rund 30 Prozent teurer.
150
      haltenden Regenfällen übers Land zogen.         Ergebnis einer aktuellen Untersuchung des      Eine GDV-Studie zu den Auswirkungen von
      An Häusern, Hausrat, Gewerbe- und Indus-        Gesamtverbandes der Deutschen Versiche-        Fahrerassistenzsystemen und automatisie-
      triebetrieben entstanden dadurch Schäden        rungswirtschaft (GDV). Von Januar 2016 bis     ren Fahrfunktionen kam zu dem Ergebnis,
      in Höhe von 800 Millionen Euro durch            August 2017 stiegen beispielsweise die Kos-    dass die Reparaturkosten in der Kfz-Haft-
      Starkregen sowie weitere 200 Millionen          ten für eine Kofferraumklappe oder einen       pflichtversicherung bis 2035 allein durch
      Euro durch Sturm und Hagel. In der Lang-        vorderen Kotflügel um 12 bzw. 13 Prozent.      Fahrerassistenzsysteme um bis zu acht Pro-
      zeitbetrachtung seit 2000 verursachen                                                          zent, in der Kaskoversicherung um bis zu
      Naturgewalten im Durchschnitt einen jähr-       Damit setzt sich der Trend steigender Er-      zehn Prozent steigen werden. •
      lichen Schaden von 2,4 Milliarden Euro. Es      satzteilpreise auch über einen längeren
      ist jedoch bereits erkennbar, dass sich der     Zeitraum fort. Wie aus der Untersuchung        Quelle: Gesamtverband der Deutschen Ver-
      Wechsel zwischen schadenarmen und scha-         weiter hervorgeht, stiegen die Preise für      sicherungswirtschaft (GDV)

      HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Wir können nur Busglas -                                                          Kiel
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   Sicherheit macht sich bezahlt.
   DEKRA Services für Verkehrs-
   und Versorgungsbetriebe.
   Von Schadengutachten und Bewertungen, über Ausfallschaden-
   Gutachten und Vorhaltekosten-Berechnungen bis hin zur kompletten
   Aufklärung von Unfallabläufen: Auf die Spezialisten von DEKRA ist
   Verlass – in jedem Fall. Service-Hotline: 0800.500 20 99.

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                                                                                                          HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
Geografische Übersicht

                                                                         Schleswig-Holstein
Mitgliedsunternehmen
in den Bundesländern
                                                                                 Hamburg                     Mecklenburg-Vorpommern
          unter 20
          20 bis 50
          51 bis 90                                             Bremen
          mehr als 90
                                                                                                                        Brandenburg

                                                                          Niedersachsen                                               Berlin

                                                                                                                                 Geschäftsstelle
                                                                                                                                 Berlin

                                                                                                    Sachsen-Anhalt

                                             Hauptverwaltung
                                             Bochum

                         Nordrhein-Westfalen
                                                                                                                                Sachsen

                                                                                              Thüringen

                                                               Hessen

                           Rheinland-Pfalz

                         Saarland

                                                                                                          Bayern

                                                      Baden-Württemberg

Impressum
Herausgeber: Haftpflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen (HDN), Haft-
pflichtgemeinschaft Deutscher Nahverkehrs- und Versorgungsunternehmen Allgemein (HDNA) VVaG und VVE
Versicherungs-Service GmbH, Arndtstraße 26, 44787 Bochum Redaktion: Aline thomas, Tel.: 0234 / 32 43-100,
Uwe Schäfer Tel.: 0234 / 32 43 300, Ass. Markus Netik, Tel.: 0234 / 32 43-235, Matthias Macheleidt,                                   Gedruckt wird auf
Tel.: 0234 / 32 43-325 und Christian Herrig, Tel.: 0234 / 32 43-340, Gesamtherstellung: Schützdruck GmbH,                             chlorfrei gebleichtem
Oerweg 20, 45657 Recklinghausen Gestaltungskonzept: die Gutgestalten, Hoffeldstraße 10, 40235 Düsseldorf                              Papier.
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