Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet - DEZEMBER 2017 - HDNA
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Traumanschrift Standpunkt Zitat des Monats „Ferrero, Stadtallendorf, „Ich muss nicht Zahlen. „Jeder, der sich die Fähigkeit erhält, Werk 1 Milchschnitte“ Mein Auto ist unschuldig. Schönes zu erkennen, Ich bin unschuldig.“ wird nie alt werden.“ Aus einer Unfallanzeige Aus dem Schreiben eines Geschädigten Franz Kafka, Schriftsteller (1883 – 1924) TERMINE 143 leitartikel Die Drohne als Weihnachtsgeschenk, das verpflichtet 21.06.2018 Mitgliederversammlungen von HDN und HDNA in Düsseldorf 146 urteil des monats Alle Jahre wieder: Pflicht zur Eigensicherung 25./26.09.2018 Versicherungs- und in Straßenbahnen Schadenforum von HDN und HDNA in Bremen 148 Literaturhinweise Wichtiger Hinweis SERVICE Letzter Abrechnungstag 149 Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht Mitgliedern, die ihre Forderungen aus 150 Naturgefahrenreport 2017 Schadenaufwendungen 2017 noch mit uns abrechnen wollen, wird empfohlen, 150 Preise für Auto-Ersatzteile steigen rasant uns die erforderlichen Vordrucke bis zum 20.12.2017 zu übersenden. Später einge- hende Abrechnungsformulare können erst 152 rückseite im Januar 2018 berücksichtigt werden. Geografische Übersicht Ein frohes Weihnachtsfest sowie ein glückliches und erfolgreiches neues Jahr wünscht die Redaktion allen 142 Mitgliedern und sonstigen Beziehern des HDN/HDNA/VVE Journals. Allen, die bei der Gestaltung geholfen haben, sei bei dieser Gelegenheit herzlich gedankt. HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
LEITARTIKEL Die Drohne als Weihnachts- geschenk, das verpflichtet Haben Sie für Ihre Liebsten schon Weih- nachtsgeschenke gekauft? Noch nicht? Ist nicht weiter schlimm – bis Heiligabend ist ja auch noch Zeit. In diesem Zusammenhang ereignete sich zwischen zwei Arbeitskollegen der HDN Mitte November sinngemäß fol- gender Dialog: „Es wird immer schwieriger, passende Geschenke zu finden. Mein Paten- kind hat eine hohe Affinität zu technischen Geräten. Von daher spiele ich mit dem Ge- danken, diesem zu Weihnachten eine Droh- ne zu schenken.“ „Gute Idee, da wird sich Dein Patenkind bestimmt freuen. Schenkt der andere Pate dann die für die Nutzung der Drohne erforderliche Haftpflichtversiche- rung?“ „Wie? Benötige ich für eine Drohne etwa eine Haftpflichtversicherung?“ Der Mitarbeiter hat sich nun um ein ande- res Geschenk für sein Patenkind bemüht. Sofern Sie anlässlich des bevorstehenden Festes mit dem Gedanken spielen, eine vor. Diese sind erst zum 01.10.2017 in Kraft unbemannten Luftfahrtsystemen mit einer Drohne zu verschenken, bitten wir um Be- getreten und entfalten somit nun pünktlich Startmasse (inklusive Kamera, Akku etc.) von achtung der nachfolgenden Ausführungen: zur Weihnachtszeit volle Geltung. mehr als 0,25 kg vor dem erstmaligen Be- trieb an sichtbarer Stelle der Name und die Die neue Drohnen-Verordnung Folgende Neuerungen sind zu beachten: Anschrift des Eigentümers in dauerhafter 143 § 20 LuftVO enthält in seiner neuen Fas- und feuerfester Beschriftung anzubringen. Die „Verordnung zur Regelung des Betriebs sung allgemeine Regelungen zur erlaubnis- von unbemannten Fluggeräten“ (kurz: Droh- bedürftigen Nutzung des Luftraums. Des Praktische Auswirkungen für die Nutzung nen-Verordnung) ist am 06.04.2017 im Bun- Weiteren ist die LuftVO um einen neuen einer Drohne desgesetzblatt veröffentlicht worden. Diese Abschnitt erweitert worden. Die §§ 21a bis sieht zum einen Änderungen in der Luftver- f treffen detaillierte Regelungen zum „Be- Wir möchten an dieser Stelle keine vertiefte kehrs-Ordnung (LuftVO) vor, die unmittelbar trieb von unbemannten Luftfahrtsystemen Gesetzesanalyse vornehmen. Praktisch be- mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt und Flugmodellen“. trachtet ist bei der Nutzung von Drohnen in Kraft getreten sind. Zum anderen sieht sowohl nach deren Gewicht als auch nach die Drohnen-Verordnung Änderungen der Nach dem neuen § 19 Abs. 3 LuftVZO sind dem Ort der Nutzung zu unterscheiden. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) seit dem 01.10.2017 an Flugmodellen oder HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
LEITARTIKEL Für die Nutzung von Drohnen auf Modell- gen? Das Steuern von Drohnen jeglichen Haftungsfragen im Zusammenhang mit flugplätzen ist als einzige Neuerung die Gewichts ist in dieser Höhe grundsätzlich der Nutzung von Drohnen Kennzeichnungspflicht der Drohne durch verboten. Es kann jedoch eine Ausnah- den Eigentümer nach § 19 Abs. 3 LuftVZO meerlaubnis bei der zuständigen Landes- Einige Drohnenunfälle haben bereits durch zu beachten. luftfahrtbehörde beantragt werden. Bei Berichterstattungen in der Presse Berühmt- der Steuerung von Modellflugzeugen wird heit erlangt. Zu denken ist etwa an eine Außerhalb eines Flugplatzes wird es dann in dieser Höhe ein Kenntnisnachweis, aber Kamera-Drohne, die Mitte des Jahres 2015 diffizil: Eigentümer von Drohnen mit einem keine Ausnahmeerlaubnis benötigt. am Alexanderplatz in Berlin abgestürzt ist Gewicht ab 0,25 kg müssen eine Plakette und dabei einen Touristen verletzte. Ende mit Namen und Adresse anbringen. Außer- Des Weiteren sind noch einige generelle des Jahres 2015 stürzte beim Ski-Weltcup- dem darf die Drohne grundsätzlich nur bis Regelungen zu beachten: Drohnen müssen Slalom in Madonna di Campiglio kurz auf eine Höhe von maximal 100 m und bemannten Luftfahrzeugen stets auswei- hinter dem Skifahrer Marcel Hirscher eine generell nur in Sichtweite geflogen werden. chen. Jegliche Behinderung oder Gefähr- Drohne ab. Am Münchener Flughafen kam Für Drohnen ab einem Gewicht von 2 kg dung ist verboten. Zudem gibt es noch es anlässlich eines Landeanfluges eines Air- muss der Benutzer darüber hinaus besonde- gewisse Orte bzw. Ereignisse, an denen der busses beinahe zu einem Zusammenstoß re Kenntnisse über die Nutzung der Drohne Einsatz von Drohnen verboten ist. Hierzu mit einer Drohne. nachweisen. Dieser Nachweis kann nach gehören beispielsweise: Kontrollzonen von einer Prüfung durch eine vom Luftfahrt- Flugplätzen, Menschenansammlungen, Un- Schadensersatzansprüche Geschädigter sol- cher Unfälle könnten sich aus folgenden Anspruchsgrundlagen herleiten: Zunächst mag an eine verschuldensabhängige und unbegrenzte Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB gedacht werden. Weil der Betrieb eines Luft- fahrzeugs aber, ähnlich wie auch der Betrieb eines Kraftfahrzeugs, grundsätzlich eine ge- fährliche Angelegenheit ist, sieht § 33 Abs. 1 S. 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) dar- über hinaus eine verschuldensunabhängige, aber auch betragsmäßig begrenzte Gefähr- dungshaftung des Halters des Luftfahrzeu- ges für derartige Schäden vor. Zur Absicherung dieses Risikos, vor allem zum Schutz der Geschädigten, ist der Halter eines Luftfahrzeugs nach den §§ 43 Abs. 2 LuftVG, 102 Abs. 1 LuftVZO verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversiche- rung zu unterhalten. 144 Bundesamt anerkannte Stelle erteilt wer- glücksorte, Einsatzorte von Behörden und Pflicht-Haftpflichtversicherung für Drohnen? den. Bei Modellflugzeugen kommt zudem Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, eine Ausstellung des Nachweises nach Ein- Truppenübungsplätze der Bundeswehr, § 102 LuftVZO sah für bestimmte Luftfahr- weisung durch einen Luftsportverband in Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen zeuge ursprünglich eine Sonderregelung Betracht. Ab einem Gewicht von 5 kg wird und Naturschutzgebiete. Ebenso verboten zur Befreiung von der Versicherungspflicht für die Nutzung der Drohne eine durch die ist die Nutzung über Wohngrundstücken, vor. Danach bestand keine Versicherungs- Landesluftfahrtbehörde erteilte Aufstiegs- wenn die Drohne oder ihre Ausrüstung pflicht für Flugmodelle ohne Verbrennungs- erlaubnis benötigt. in der Lage ist, optische, akustische oder motor mit einem Höchstgewicht von bis Funksignale zu empfangen, zu übertragen zu 5 kg. Diese kleinen Flugmodelle und Was ist ferner zu beachten, wenn die Objek- oder aufzuzeichnen. Dabei steht es dem Drohnen hatten zu dieser Zeit überhaupt te außerhalb eines Modellflugplatzes auf Eigentümer des Grundstücks frei, der Droh- keine praktische Relevanz. Daher wurden einer Höhe von mehr als 100 Meter flie- nennutzung zuzustimmen. die Versicherungsbedingungen in der Pri- HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
LEITARTIKEL vathaftpflichtversicherung (PHV) auf diese Gesetzeslage abgestimmt, um das damali- ge „Mini-Risiko“ über die PHV abzudecken. Mit Wirkung vom 11.08.2005 erfolgte die Aufhebung dieser Sonderregelung in der LuftVZO. Plötzlich unterlagen alle Luftfahr- zeuge der Versicherungspflicht nach dem LuftVG. Allein ausgenommen blieben „Spiel- zeuge“ (z. B. Spiel- und Sportlenkdrachen sowie Flugzeuge/Hubschrauber als elektro- motorgetriebene Spielgeräte mit einem Ein- zelfluggewicht von bis zu 50 g). Die PHV- Versicherer reagierten und änderten ihre Be- dingungen dahingehend, dass in der Regel lediglich Versicherungsschutz für Flugmodel- le, die nicht der Versicherungspflicht nach dem LuftVG unterliegen, besteht. Der GDV hat den Gesetzgeber, sowohl in der Vergangenheit als auch anlässlich der durch den Gebrauch von Luftfahrzeugen, die den Anforderungen genügenden Haft- Drohnen-Verordnung, stets darauf hinge- nicht der Versicherungspflicht unterliegen. pflichtversicherung eine bußgeldbehaftete wiesen, dass durch die Aufhebung der Ordnungswidrigkeit zu begehen. Ebenso Sonderregelung im Jahre 2005 eine De- Darüber hinaus besteht nach dem Rah- kommt die Begehung einer Ordnungswid- ckungslücke in der PHV entstanden sei, menvertrag Versicherungsschutz für priva- rigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 10 LuftVG und votierte für eine Wiederherstellung te Luftfahrzeuge bis maximal 5 kg Flug- i. V. m. § 108 Abs. 1 Nr. 5e LuftVZO wegen des Zustandes vor dem 11.08.2005. Die- gewicht. Der Versicherungsschutz wird Nichtmitführens einer Bestätigung über die sem Begehren ist der Gesetzgeber nicht also unabhängig von einer bestehenden Haftpflichtversicherung beim Betrieb des nachgekommen. Die Drohnen-Verordnung Versicherungspflicht für das Luftfahrzeug Luftfahrzeugs in Betracht. sieht keinerlei Änderungen hinsichtlich der gewährt. Insofern bildet der Vertrag die Versicherungspflicht vor, so dass bei der für die Nutzer von Drohnen vorteilhafte Nach Rücksprache mit einer hiesigen Be- Nutzung von Drohnen unter den neuen ge- Gesetzeslage vor dem 11.08.2005 ab. Aber zirksregierung scheinen die Ordnungsbe- setzlichen Bedingungen weiterhin eine Ver- Achtung: Eine gewerbliche Nutzung einer hörden bei der Verfolgung und Ahndung sicherungspflicht nach den §§ 43 Abs. 2 Drohne ist nicht über den Rahmenvertrag dieser Ordnungswidrigkeiten derzeit noch LuftVG, 102 LuftVZO gegeben ist. In der abgesichert. sehr zurückhaltend zu agieren. Diese wür- Regel besteht daher kein Versicherungs- den allenfalls aktiv werden, sobald sich schutz über die PHV. Schäden aus der privaten Drohnennutzung Bürger über einen konkreten Einsatz einer sind unter den beschriebenen Bedingun- Drohne beschwerten. Insgesamt befinde Ist eine Absicherung über die PHV möglich? gen daher grundsätzlich über den Rahmen- sich diese neue Thematik noch in der Ent- vertrag versichert. wicklung und es habe sich noch keine routi- 145 Dies hängt von den Bedingungen des je- nemäßige Kontrollpraxis entwickelt. weiligen PHV-Vertrages ab. Hiernach ent- Die Teilnehmer des PHV-Rahmenvertrages scheidet sich, ob der Halter einer Drohne haben aber leider folgendes Problem: Der Von daher können wir den privaten Droh- ggf. eine gesonderte Drohnenversicherung Versicherer weist in seinen Bestätigungen nennutzern unter den gesetzlichen Vertre- benötigt. ausdrücklich darauf hin, dass dieser Ver- tern unserer Mitglieder, sofern sich diese sicherungsschutz nicht den durch § 102 nicht der Gefahr der Begehung einer Ord- Der über die VVE GmbH vermittelte Rah- LuftVZO und § 37 LuftVG festgelegten nungswidrigkeit aussetzen möchten, nur menvertrag zur PHV der gesetzlichen Ver- Voraussetzungen zum Versicherungsschutz anraten, sich unabhängig von der Teilnah- treter der Mitglieder von HDN und HDNA genügt. Insofern läuft der Halter der Droh- me am PHV-Rahmenvertrag um eine geson- bildet zunächst die aktuelle Gesetzeslage ne Gefahr, gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 15 a derte Drohnenversicherung zu bemühen. • ab. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht LuftVG wegen fehlenden Vorhaltens einer Christian Herrig HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
URTEIL DES MONATS Alle Jahre wieder: Pflicht zur Eigensicherung in Straßenbahnen OLG Hamm, Urteil vom 17.02.2017, Az.: 11 U 21/16 LG Essen, Urteil vom 04.01.2016, Az.: 18 O 325/15 nimmt die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch. Die einen Gehstock nutzende Klägerin stieg in die Straßenbahn der Beklagten ein. Unmittelbar nach ihr stieg ihr Ehemann in die Bahn ein. Dieser ging an zwei Un- terarmgehstützen. Noch bevor die Klägerin nach dem Einsteigen einen festen Halt auf einem der Sitze gefunden hatte, fuhr die Straßenbahn an. Die Klägerin, die sich zu diesem Zeitpunkt nicht festgehalten hat- te, verlor dadurch das Gleichgewicht und schlug mit der linken Schulter gegen eine Wand. Sodann fiel sie zu Boden und verletz- te sich an der Schulter. Entscheidung in erster Instanz Nach der persönlichen Anhörung der Klä- gerin hat das LG Essen die Klage erstins- © Michael Loeper/Pixelio tanzlich abgewiesen. 146 Den erfahrenen Mitarbeiterinnen und Mit- derartigen Fällen dem geltend gemachten Die Klägerin habe keinen Anspruch aus arbeitern in den Schadenabteilungen unse- Anspruch entgegengehalten werden kann, §§ 1 Abs. 1, 6 HPflG, weil ihr ein Verstoß rer Mitgliedsunternehmen wird der Sachver- wollten wir Ihnen dieses, gerade auch zwecks gegen die Pflicht zur Eigensicherung zur halt des aktuellen Urteils des Monats sehr Wissensvermittlung an Neueinsteiger in Ih- Last falle und ein weit überwiegendes Mit- bekannt vorkommen. Für den stürzenden ren Unternehmen, zum Abschluss des Jahres verschulden der Klägerin vorliege. Hinter und verletzten Fahrgast mag es sich um 2017 gerne im Detail präsentieren. diesem trete die Gefährdungshaftung der eine Ausnahmesituation handeln - für das Beklagten vollständig zurück. Verkehrsunternehmen ist es eher ein nahe- Sachverhalt zu alltägliches Geschehen. Jeder Fahrgast sei verpflichtet, sich im Fahr- Die zum Zeitpunkt des Unfalls 73jährige Klä- zeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Da das Urteil exakt aufzeigt, was seitens gerin ist als Fahrgast in einer von der Beklag- Gegen diese Pflicht habe die Klägerin ver- des beklagten Verkehrsunternehmens in ten betriebenen Straßenbahn gestürzt. Sie stoßen. Komme ein Fahrgast bei normaler HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
URTEIL DES MONATS Anfahrt zu Fall, spreche der Beweis des Weise eingeschränkt seien, liege eine derar- schuldhafte Verhalten der Klägerin streite ersten Anscheins dafür, dass der Sturz auf tige Ausnahmesituation hier nicht vor. Die auch der Umstand, dass der Ehemann der mangelnde Vorsicht des Fahrgastes zurück- Klägerin nutze zwar einen Gehstock, sei Klägerin trotz Nutzung der beiden Unter- zuführen sei. Diesen Anscheinsbeweis habe aber ohne weiteres in der Lage, mit norma- armgehstützen nicht gestürzt sei. die Klägerin nicht erschüttert. Unstreitig ler Schrittgeschwindigkeit zu gehen. habe die Klägerin die Zeit vom Einsteigen Entscheidung in zweiter Instanz bis zum Anfahren nicht dazu genutzt, sich Darauf, ob die Nutzung von zwei Unterarm- einen sicheren Halt zu verschaffen. Soweit gehstützen durch den Ehemann der Klä- Das OLG Hamm hat die Berufung der Klä- die Klägerin behauptet habe, dass es ihr gerin ausreiche, um eine Wartepflicht der gerin als unbegründet zurückgewiesen. aufgrund des zeitigen Anfahrens der Stra- Fahrerin der Straßenbahn zu begründen, ßenbahn gar nicht möglich gewesen sei, komme es nicht an. Denn die Verletzung ei- Entscheidend war dabei die Abwägung der sich rechtzeitig zu setzen, stehe dieser Vor- ner etwaigen Wartepflicht gegenüber dem Mitverursachung und des Mitverschuldens trag einem Verstoß gegen die Pflicht zur Ehemann der Klägerin sei nicht geeignet, nach § 4 HPflG i. V. m. § 254 BGB. Diese Eigensicherung schon deswegen nicht ent- den Mithaftungsanteil der Beklagten ge- Abwägung fiel gänzlich zu Lasten der Klä- gegen, weil eine Eigensicherung auch da- genüber der Klägerin zu vergrößern. gerin aus. durch erfolgen könne, dass zunächst fester Halt an einer Haltestange gesucht werde. Berufungsbegründung Verschulden/Mitverursachung des beklag- Insbesondere nach einem Betreten von ten Verkehrsunternehmens? öffentlichen Verkehrsmitteln bestehe die Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Pflicht, sich zunächst an im Eingangsbe- erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Ein Verschulden der Beklagten lässt sich reich vorhandenen Haltevorrichtungen Dabei macht sie geltend, dass das LG zu nicht feststellen. Zwar macht die Klägerin Halt zu verschaffen, um dem Anfahrruck Unrecht ein überwiegendes Eigenverschul- geltend, es habe schon wegen ihres an zwei zu widerstehen. Dies insbesondere dann, den ihrerseits angenommen habe. Sie habe Unterarmgehstützen gehenden Ehemannes soweit nicht sicher davon auszugehen sei, sich in einer Bewegung hinunter auf den mit dem Anfahrvorgang zugewartet wer- dass ein Sitzplatz noch vor dem Anfahren Sitz befunden, als die Straßenbahn ange- den müssen. Der Ehemann der Klägerin gefahrlos erreicht werden könne. Gegen fahren sei. Das dem LG vorgelegte Foto ist aber nicht gestürzt. Schon das spricht diese Pflicht habe die Klägerin nach ihrem zeige, dass es bei der von der Klägerin ge- dafür, dass der Anfahrvorgang weder zu eigenen Sachvortrag verstoßen. Im unmit- wählten Sitzreihe keinerlei Festhaltemög- früh noch übermäßig ruckartig eingeleitet telbaren Eingangsbereich der Straßenbahn lichkeiten gegeben habe. Ferner habe das worden ist. seien Haltestangen vorhanden gewesen. LG nicht ausreichend berücksichtigt, dass Dass die Klägerin auch nur versucht habe, der Ehemann der Klägerin an Unterarm- Auf Seiten der Beklagten ist somit allein die sich an ihnen festzuhalten, habe sie aber gehstützen gegangen sei. Damit seien eine Betriebsgefahr der Straßenbahn zu berück- nicht behauptet. Unvorsichtigkeit und eine Pflichtverletzung sichtigen. der Fahrzeugführerin nachgewiesen. Zwar komme dem Grunde nach eine Mithaf- Das beklagte Verkehrsunternehmen ver- Mitverschulden des Fahrgastes? tung der Beklagten in Betracht, sofern ein weist auf sich widersprechende Unfallschil- Sturz eines Fahrgastes auf einen konkreten derungen der Klägerin. In der Klageschrift Die Klägerin trifft hingegen ein erhebliches Pflichtverstoß des Fahrers der Straßenbahn habe diese vorgebracht, dass sie den ca. Mitverschulden, weil sie sich keinen siche- zurückzuführen sei. Eine solche Pflichtver- eineinhalb Meter entfernten Sitzplatz nicht ren Halt verschafft hat, einen solchen aber letzung sei hier aber nicht festzustellen. habe erreichen können. Im Rahmen ihrer hätte verschaffen können und müssen. 147 Der Fahrer eines öffentlichen Verkehrsmit- persönlichen Anhörung vor dem LG habe tels dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, sie demgegenüber ausgeführt, der Sturz Nach der obergerichtlichen Rechtspre- dass die Fahrgäste ihrer Verpflichtung zur sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem sie chung umfasst die Pflicht eines Fahrgastes Eigensicherung nachkommen. Er brauche gerade im Begriff gewesen sei, sich auf zur Eigensicherung die Obliegenheit, sich sich deswegen vor dem Anfahren regel- dem bereits aufgesuchten Sitz niederzulas- unmittelbar nach dem Zusteigen in einen mäßig nicht zu vergewissern, ob sämtliche sen. Letztlich könne dies aber dahinstehen. Bus oder eine Straßenbahn sicheren Stand Fahrgäste dieser Verpflichtung auch tat- Denn die Klägerin hätte sich aufgrund des oder einen Sitzplatz sowie sicheren Halt zu sächlich nachgekommen seien. Soweit in bevorstehenden Anfahrvorgangs schon im verschaffen (vgl. u. a.: OLG Hamm, Urt. v. der Rechtsprechung hiervon eine Ausnah- Eingangsbereich der Straßenbahn sicheren 27.05.1998, Az.: 13 U 29/98; OLG Kob- me gemacht werde, wenn Fahrgäste nach Halt suchen und die Beendigung des An- lenz, Urt. v. 14.08.2000, Az.: 12 U 893/99; außen hin erkennbar in schwerwiegender fahrvorgangs abwarten müssen. Für das OLG Oldenburg, Urt. v. 06.07.1999, Az.: 5 U HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
URTEIL DES MONATS 62/99). Auch aus § 4 Abs. 3 S. 5 BefBedV einen Sitzplatz einzunehmen, so lange und § 14 Abs. 3 Nr. 4 BOKraft ergibt sich, zurückstellen müssen, bis das gefahrlos dass ein Fahrgast eines Busses oder einer möglich war – mindestens also bis zum Ab- Straßenbahn verpflichtet ist, sich „stets“ schluss des Anfahrvorgangs, bei dem erfah- festen Halt zu verschaffen. Kommt ein Fahr- rungsgemäß mit besonders ruckartigen und gast bei normaler Anfahrt eines Linienbus- daher gefahrträchtigen Fahrbewegungen zu ses zu Fall, spricht der Beweis des ersten An- rechnen ist. Bis dahin hätte sie sich an den scheins dafür, dass der Sturz auf mangelnde im Einstiegsbereich vorhandenen Haltestan- Vorsicht des Fahrgastes zurückzuführen ist gen einen festen Halt verschaffen müssen. (OLG Frankfurt/M., NZV 2011, 199). Abwägung der Verursachungsbeiträge Gegen diese Verpflichtung zur Eigensiche- rung hat die Klägerin verstoßen. Die Abwägung der Mitverursachung und des Mitverschuldens ergibt, dass die Be- Die Klägerin hat angegeben, dass die nahe triebsgefahr der Straßenbahn der Beklag- am Einstieg der Straßenbahn gelegenen ten vollständig hinter dem Verschulden der Sitzplätze alle besetzt gewesen seien. Des- Klägerin zurücktritt. Dabei bedarf es keiner halb habe sie den Einstiegsbereich verlas- Entscheidung, ob ein vollständiges Zurück- sen, um den auf dem Foto abgebildeten treten der Betriebsgefahr schon bei einfa- Sitz einzunehmen. Noch bevor sie sich habe cher Fahrlässigkeit des Fahrgastes anzuneh- © Petra Dirscherl/Pixelio setzen können, sei die Straßenbahn ange- men ist (so wohl: OLG Bremen NZV 2011, fahren. Durch den Ruck beim Anfahren sei 540; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.02.1998, sie zu Fall gekommen. handen waren, an denen sich die Klägerin Az.: 1 U 125/97). Die Klägerin hat sich festen Halt hätte verschaffen können. Zwar unter Beachtung der Umstände des kon- Die Klägerin hat sich danach pflichtwid- sind dort Halteschlaufen angebracht, die kreten Einzelfalles nämlich nicht nur leicht rig keinen festen Halt verschafft. Sie hätte von an der Wagendecke fixierten Haltestan- fahrlässig verhalten. Es liegt vielmehr ein sich an den im Einstiegsbereich unstreitig gen herunterhängen. Diese Schlaufen waren erhebliches Mitverschulden vor, weil sich vorhandenen Haltestangen festen Halt ver- für die Körpergröße der Klägerin jedoch zu aufdrängt, dass gerade in dem Zeitraum schaffen können und müssen. Dabei ist es hoch montiert und deshalb nicht erreichbar. des besonders gefahrträchtigen Anfahrens unerheblich, dass nach dem vorgelegten Bei der aufgezeigten Sachlage war ersicht- ein sicherer Halt an einer der Haltestangen Foto auf dem Weg zwischen dem Einstiegs- lich, dass sich die Klägerin auf dem Weg bis im Einstiegsbereich hätte gesucht werden bereich und dem Sitz, den die Klägerin zum Sitzplatz keinen festen Halt verschaffen müssen. Dies hat die Klägerin unstreitig einnehmen wollte, keine Vorrichtungen vor- konnte. Sie hätte deshalb ihren Entschluss, nicht getan. • 148 Literaturhinweise Die Entwicklung des Datenschutzrechts im Verkehrssicherungspflichten im winterli- Automatisiertes und autonomes Fahren – ersten Halbjahr 2017 chen Straßenverkehr eine verkehrs-, wirtschafts- und rechtspoliti- Gola und Klug, NJW 2017, 2593 Hensen, NJW-Spezial 2017, 521 sche Einordnung Lange, NZV 2017, 345 Versicherungsverkehrsrecht 2016/2017 Aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung Halm und Fitz, DAR 2017, 438 zum Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkei- Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS) tenrecht Betrachtungen aus technischer Sicht König, DAR 2017, 362 Löhle, DAR 2017, 455 HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
SERVICE Münchener Anwaltshandbuch e n Versicherungsrecht ro ch Versp Verlag C.H.BECK, 4., überarbeitete und erweiterte Auf- ist lage, 2017, XLV, 2142 S., In Leinen 239,00 €, ISBN 978- prochen! 3-406-69738-8 vers Dieses bewährte Werk aus der Reihe der Münchener An- waltshandbücher stellt die wesentlichen Bereiche des Privatversicherungsrechts umfassend dar. Es beantwor- tet die ebenso zahlreichen wie komplexen Fragen dieses Rechtsgebiets in praxisorientierter, kompakter Form. An eine einführende Darstellung der grundlegenden versicherungsrechtlichen Besonderheiten (in materiell rechtlicher wie prozessualer Hinsicht) schließen sich differenzierte weitere Kapitel an, die sich jeweils geson- dert mit den praxisrelevantesten Versicherungszweigen befassen. ln diesen detaillierten Darstellungen werden die einzelnen Versicherungen gründlich erläutert und dem Rechtsanwalt konkrete Lösungsvorschläge für seine Mandatsbearbeitung gegeben. Es finden sich zahlreiche Checklisten, Formulierungsvorschläge, Muster und Praxis- tipps. Ganz gleich, ob der Nutzer den Versicherer oder den Versicherungsnehmer vertritt, findet er zu den einzelnen Versicherungstypen kompetente und kompakte Ausfüh- rungen sowie Arbeitshilfen. Die Neuauflage enthält ein neues Kapitel zu dem immer praxisrelevanter werdenden Thema der Versicherungsauf- sicht. Der Teilbereich „Technische Versicherungen“ wurde ausgegliedert und nun in einem eigenständigen Kapitel ausführlicher behandelt. Alle übrigen Beiträge wurden Keine Sorge: aktualisiert und die neueste Rechtsprechung eingearbei- Wir sorgen schnell wieder für tet. Insbesondere der Abschnitt zum Rechtschutzversiche- rungsrecht wurde komplett überarbeitet und dem jüngs- festen Boden unter den Rädern. ten Regelwerk unverbindlicher Musterbedingungen, der Versicherungen versprechen vieles. Hand aufs Herz: wir auch. ARB 2012, Rechnung getragen. 149 Aber wir versprechen nichts, was wir nicht auch halten. Denn überzeugte und zufriedene Kunden sind unser Hauptantrieb. Das Werk ist bestimmt für alle Rechtsanwälte, die mit Überzeugen Sie sich selbst. versicherungsrechtlichen Mandaten konfrontiert werden, GVV. Gewachsen aus Vertrauen. insbesondere für sämtliche (angehende) Fachanwälte für Versicherungsrecht. Zudem ist das Werk von besonderem PRIVAT Interesse für die mit der Schadensabwicklung betrauten VERSICHERUNG AG Sachbearbeiter der Versicherer sowie Versicherungsvertre- www.gvv.de/kfz-versprechen ter und -vermittler. • GVV-Privatversicherung AG · Aachener Straße 952–958 · 50933 Köln Eine Tochtergesellschaft der GVV-Kommunalversicherung VVaG HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
SERVICE Naturgefahrenreport 2017 Unwetter mit Starkregen haben 2016 fast denreichen Jahren verkürzt. So schlägt die Pkw-Ersatzteile seit Januar 2013 im Durch- zehnmal höhere Versicherungsschäden ver- Serie schwerer Unwetter im Sommer 2017 schnitt um ein Fünftel. Rückleuchten wur- ursacht als im Vorjahr. In der Gesamtbilanz bei den Versicherern bereits mit rund 600 den um 40 Prozent, Kofferraumklappen um schlugen Überschwemmungsschäden mit Millionen Euro zu Buche. fast 30 Prozent teurer. Zum Vergleich: Der rund 940 Millionen Euro zu Buche, nach- Verbraucherpreis-Index stieg im selben Zeit- dem es 2015 lediglich 100 Millionen Euro „Im Jahr der Elbe-Flut 2002 glaubten wir raum nur um rund 3,5 Prozent. waren. 2016 ist damit das Jahr mit den dritt- noch, dass gut zehn Prozent der Häuser höchsten Überschwemmungsschäden seit nicht gegen Hochwasser versicherbar sei- Bei den Versicherern führen die höheren Er- 1999. Nur die Hochwasserkatastrophen von en. Inzwischen können wir für 99 von 100 satzteilpreise zu steigenden Reparaturkos- 2001 mit 1,8 Milliarden Euro und 2013 mit Gebäuden Versicherungsschutz anbieten“, ten nach Unfällen. „Im Jahr 2013 kostete 1,65 Milliarden Euro waren verheerender. sagte Weiler. Bundesweit verfügen derzeit die Kfz-Haftpflichtversicherer ein Pkw-Sach- etwa 40 Prozent der Gebäude über einen schaden im Schnitt noch rund 2.400 Euro, „2016 hat sich erneut gezeigt, welche enor- erweiterten Naturgefahrenschutz. 2002 in diesem Jahr könnten wir schon die Mar- men Schäden Starkregen anrichten kann. waren es erst 19 Prozent. ke von 2.700 Euro reißen“ sagt Jörg Schult, Noch nie haben Unwetter mit heftigen Re- Leiter Kraftfahrt-Statistik im GDV. genfällen innerhalb so kurzer Zeit so hohe Der Report bilanziert die Naturgefahren- Schäden verursacht“, sagte Wolfgang Wei- schäden an Gebäuden, Gewerbe, Industrie Für ihre Untersuchung recherchierten Ingeni- ler, der Präsident des Gesamtverbandes der und Fahrzeugen im Jahr 2016. In einem eure und Statistiker des GDV in der Schaden- Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV), Schwerpunkt geht er der Frage nach, wie kalkulations-Datenbank von Audatex jähr- bei der Vorstellung des neuen Naturgefah- Naturkatastrophen das Leben der Betrof- lich die Ersatzteilpreise für 20 verschiedene renreports. fenen verändern und was das für die Prä- Fahrzeugtypen. Die Auswahl der Fahrzeuge vention bedeutet. Ein Beispiel dafür ist das umfasst mehrere Hersteller und Kleinwagen Insgesamt sorgten Naturgefahren im ver- gemeinsame Starkregen-Projekt von Deut- ebenso wie Oberklasse-Modelle. Für jedes gangenen Jahr für versicherte Schäden von schem Wetterdienst und GDV. • Fahrzeug wurden die Preise von zwölf Er- mehr als 2,5 Milliarden Euro (Vorjahr: knapp satzteilen erhoben, die nach Unfällen häufig 2,6 Milliarden Euro). Auf die Sachversicherer Quelle: Pressemitteilung des Gesamtverban- ausgetauscht werden müssen – vom vorde- entfielen dabei Schäden an Wohngebäuden, des der Deutschen Versicherungswirtschaft ren Stoßfänger bis zur Kofferraumklappe. Hausrat, Gewerbe, Industrie und Landwirt- schaft in Höhe von 1,9 Milliarden Euro. Die Für die Zukunft rechnen die GDV-Experten Kfz-Versicherer schulterten Schäden an Fahr- zeugen in Höhe von 615 Millionen Euro. Preise für Auto-Ersatz- damit, dass die Reparaturkosten durch die Verbreitung von Assistenzsystemen weiter teile steigen rasant steigen. Nach Unfällen oder beim Aus- Allein rund eine Milliarde Euro an Schäden tausch beschädigter Scheiben müssten gehen auf das Konto der beiden frühsom- Scheinwerfer, Motorhauben und Wind- auch Kameras und Sensoren ausgetauscht merlichen Tiefs Elvira und Friederike, die schutzscheiben – Ersatzteile für Autos sind und die Systeme neu kalibriert werden. Ende Mai und Anfang Juni 2016 mit dicht in den letzten eineinhalb Jahren um rund Dadurch würde der Austausch einer Wind- aufeinander folgenden Gewittern und an- ein Zehntel teurer geworden. Das ist das schutzscheibe um rund 30 Prozent teurer. 150 haltenden Regenfällen übers Land zogen. Ergebnis einer aktuellen Untersuchung des Eine GDV-Studie zu den Auswirkungen von An Häusern, Hausrat, Gewerbe- und Indus- Gesamtverbandes der Deutschen Versiche- Fahrerassistenzsystemen und automatisie- triebetrieben entstanden dadurch Schäden rungswirtschaft (GDV). Von Januar 2016 bis ren Fahrfunktionen kam zu dem Ergebnis, in Höhe von 800 Millionen Euro durch August 2017 stiegen beispielsweise die Kos- dass die Reparaturkosten in der Kfz-Haft- Starkregen sowie weitere 200 Millionen ten für eine Kofferraumklappe oder einen pflichtversicherung bis 2035 allein durch Euro durch Sturm und Hagel. In der Lang- vorderen Kotflügel um 12 bzw. 13 Prozent. Fahrerassistenzsysteme um bis zu acht Pro- zeitbetrachtung seit 2000 verursachen zent, in der Kaskoversicherung um bis zu Naturgewalten im Durchschnitt einen jähr- Damit setzt sich der Trend steigender Er- zehn Prozent steigen werden. • lichen Schaden von 2,4 Milliarden Euro. Es satzteilpreise auch über einen längeren ist jedoch bereits erkennbar, dass sich der Zeitraum fort. Wie aus der Untersuchung Quelle: Gesamtverband der Deutschen Ver- Wechsel zwischen schadenarmen und scha- weiter hervorgeht, stiegen die Preise für sicherungswirtschaft (GDV) HDN /HDNA / VVE Journal | Dezember 2017
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