Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE - hkk Krankenkasse

Die Seite wird erstellt Wehrhart Simon
 
WEITER LESEN
Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE - hkk Krankenkasse
VERSICHERUNG & BEITRÄGE

Die Sozialversicherung
Gültig ab 1. Januar 2021
Die Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2021 VERSICHERUNG & BEITRÄGE - hkk Krankenkasse
2                                                                                                   EINLEITUNG

Vorwort

In der 72. Auflage – das bedeutet seit mehr als 60 Jahren – ver-
schafft diese Broschüre nun schon Arbeitgebern sowie Lohn-
und Gehaltsabrechnern einen aktuellen Überblick über das
Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Sozialversiche-
rung. Sie war, ist und bleibt dem Anspruch einer anwender-
freundlichen Arbeitshilfe verpflichtet.

Verständlich formuliert und mit zahlreichen Beispielen praxis-
gerecht aufbereitet, leisten die folgenden Seiten Ihnen erneut
wertvolle Unterstützung bei der Erfüllung der Melde- und Bei-
tragspflichten. Alle wesentlichen Regelungen über die Versi-
cherungspflicht, die Versicherungsfreiheit, die Beitragsberech-
nung, den Lohn- bzw. Gehaltsabzug sowie das Meldeverfahren
werden behandelt; aktuell unter Berücksichtigung der vom
1. Januar 2021 an geltenden Vorschriften und Bemessungs-
grenzen.

Nicht jeder in Betracht kommende Sachverhalt kann hier mit
sämtlichen denkbaren Konstellationen dargestellt werden.
Sollten Sie zu den Themen dieser Broschüre oder zu anderen
Bereichen der Sozialversicherung Fragen haben, nehmen Sie
bitte Kontakt mit uns auf. Wir stehen Ihnen gern mit Rat und
Tat zur Seite.

Ihre hkk

                                                                   Impressum
                                                                   Herausgeber:

                                                                   72. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2021 • GK100206
                                                                   Realisierung:
                    VERSICHERUNG & BEITRÄGE

                   hkk Seminar
                                                                   © PRESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
                                                                      www.presto-gk.de

                   zum Jahreswechsel
                                (c) www.presto-gk.de

                   2018/2019
I N H A LT S Ü B E R S I C H T                                                                                                                                                                                                         3

Inhalt

A. Versicherungspflicht
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite      5
II.     Beschäftigungsverhältnis............................................................................................................................................................................. Seite                   5
III.    Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt............................................................................................................................. Seite                                             8
IV.     Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................. Seite                 8
V.      Bezieher von Vorruhestandsgeld............................................................................................................................................................... Seite                           8

B.      Versicherungsfreiheit
I.      Jahresarbeitsentgeltgrenze......................................................................................................................................................................... Seite                     9
II.     Geringfügige Beschäftigungen.................................................................................................................................................................. Seite 12
III.    Studenten........................................................................................................................................................................................................... Seite 21
IV.     Schüler................................................................................................................................................................................................................. Seite 22
V.      Hauptberuflich Selbstständige................................................................................................................................................................... Seite 23
VI.     Rentner, Pensionäre und ältere Arbeitnehmer..................................................................................................................................... Seite 23
VII.    Pflegeversicherung......................................................................................................................................................................................... Seite 24

C.      Krankenkassenzuständigkeit
I.      Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 25
II.     Wählbare Krankenkassen.............................................................................................................................................................................. Seite 25
III.    Ausübung des Wahlrechts............................................................................................................................................................................ Seite 25
IV.     Kündigung der Mitgliedschaft.................................................................................................................................................................... Seite 25

D.      Meldungen
I.      Einheitliches Meldeverfahren..................................................................................................................................................................... Seite 26
II.     Meldepflicht....................................................................................................................................................................................................... Seite 28
III.    Meldepflichtige Tatbestände....................................................................................................................................................................... Seite 29
IV.     UV-Jahresmeldung.......................................................................................................................................................................................... Seite 34
V.      Haushaltsscheckverfahren........................................................................................................................................................................... Seite 34
VI.     Qualifizierter Meldedialog............................................................................................................................................................................ Seite 35

E.      Beiträge
I.      Arbeitsentgelt................................................................................................................................................................................................... Seite 37
II.     Beitragssätze...................................................................................................................................................................................................... Seite 39
III.    Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung.......................................................................................................................................... Seite 40
IV.     Beitragsberechnung und Beitragstragung............................................................................................................................................ Seite 41
V.      Beitragsgruppen.............................................................................................................................................................................................. Seite 53
VI.     Einzugsstelle...................................................................................................................................................................................................... Seite 53
VII.    Zahlung der Gesamtsozial­versicherungsbeiträge............................................................................................................................... Seite 54
VIII.   Erstattung und Verrechnung von Beiträgen.......................................................................................................................................... Seite 56
IX.     Beitragszuschuss des Arbeitgebers........................................................................................................................................................... Seite 56

                                                                                                (c) www.presto-gk.de
4                                                                                                                                                                                       I N H A LT S Ü B E R S I C H T

F.     Aufzeichnungs- und Nachweispflichten
I.     Entgeltunterlagen........................................................................................................................................................................................... Seite 59
II.    Beitragsabrechnung....................................................................................................................................................................................... Seite 60
III.   Auskunftspflichten.......................................................................................................................................................................................... Seite 61

G.     Ausgleichskassen
I.     Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 62
II.    Beteiligte Arbeitgeber am U1-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 62
III.   Beteiligte Arbeitgeber am U2-Verfahren................................................................................................................................................ Seite 63
IV.    Erstattungsfähige Aufwendungen ........................................................................................................................................................... Seite 63
V.     Umlagen.............................................................................................................................................................................................................. Seite 63
VI.    Geringfügig Beschäftigte.............................................................................................................................................................................. Seite 64

H.     Insolvenzgeldumlage
I.     Allgemeines....................................................................................................................................................................................................... Seite 65
II.    Aufbringung der Umlage.............................................................................................................................................................................. Seite 65
III.   Bemessungsgrundlagen für die Umlage................................................................................................................................................ Seite 65
IV.    Berechnung der Umlage............................................................................................................................................................................... Seite 66
V.     Einzug der Umlage.......................................................................................................................................................................................... Seite 66

                                                                                             (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                                    5

A. Versicherungspflicht

I. Allgemeines                                                      oder stillschweigend – vereinbart ist. Dies gilt bei privat kran-
                                                                    kenversicherten Arbeitnehmern auch im Fall der Arbeitsun­
Arbeitnehmer unterliegen in der Kranken-, Pflege-, Renten-          fähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung, wenn sie kein
und Arbeitslosenversicherung der Versicherungspflicht, wenn         Krankentagegeld erhalten. Bei einem rechtmäßigen Arbeits-
sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind und keiner der unter      kampf bleibt das Versicherungsverhältnis in der Kranken-
Abschnitt B genannten Tatbestände erfüllt ist.                      und Pflegeversicherung auch über einen Monat hinaus für
                                                                    die gesamte Dauer des Arbeitskampfes bestehen.
Zu den in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenver-
sicherung versicherungspflichtigen Personen gehören ferner          Außerdem bleibt das Versicherungsverhältnis erhalten, so­
die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende, Prak-        lange Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
tikanten sowie Teilnehmer an dualen Stu­diengängen). Diese          Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld, Mutterschafts-
sind in der Renten- und Arbeitslosenver­sicherung selbst dann       geld oder Elterngeld gewährt oder Elternzeit in Anspruch ge-
versicherungspflichtig (vgl. aber B. III), wenn sie kein Arbeits-   nommen wird. Darüber hinaus wird das versicherungspflich­
entgelt erhalten. In der Kranken- und Pflegeversicherung            tige Beschäftigungsverhältnis durch ein Beschäftigungsverbot
gelten für zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeits­          nach dem Infektionsschutzgesetz oder durch den Bezug von
entgelt besondere Regelungen (vgl. A. III).                         (Saison-)Kurz­arbeitergeld nicht berührt.

                                                                    Nach dem Pflegezeitgesetz haben Arbeitnehmer die Möglich-
II. Beschäftigungsverhältnis                                        keit, im Rahmen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung bis
                                                                    zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernzubleiben, um für
1. Definition                                                       einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut
Das Beschäftigungsverhältnis ist ein zweiseitiges Verhältnis, in    aufge­tretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu
welchem sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Art gegen­         or­ganisieren. Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung
überstehen, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Arbeit-        kann eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung
gebers eingegliedert und dadurch von ihm persönlich und             für längstens sechs Monate als Pflegezeit, zur Betreuung min-
wirtschaftlich abhängig ist. Der Arbeitgeber verfügt seiner-        derjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger sowie zur
seits über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und erteilt Wei-      Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei Monate)
sungen hinsichtlich der Ausführung der Arbeit.                      beantragt werden. Während bei einer kurz­zeitigen Arbeits­
                                                                    verhinderung das Beschäf­ti­gungsverhältnis auch dann fort­
2. Beginn                                                           besteht, wenn der Arbeit­nehmer kein Arbeitsentgelt erhält,
Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis wird in       endet das Beschäftigungsverhältnis in den anderen genann-
der Regel durch die tatsächliche Arbeitsleistung begründet. In      ten Fällen einer vollständigen Freistellung mit dem letzten
Ausnahmefällen kann die Versicherungspflicht aber schon vor         Arbeitstag und besteht nicht noch für einen Monat fort;
der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnen, z. B. wenn der          dies gilt auch dann, wenn arbeitgeberseitige Leistungen
Beschäftigungsbeginn infolge von Witterungseinflüssen oder          (z. B. Kontoführungsgebühren, vermögenswirksame Leis­
anderen vom Arbeitnehmer nicht zu vertretenden Gründen              tungen, Dienstwagen usw.) weiterhin gewährt werden.
hinausgeschoben wird. Versicherungspflicht tritt ferner dann
ein, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung des Ar-          4. Ende
beitnehmers nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen             Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis endet
Zeitpunkt aufgenommen werden kann, der Arbeitnehmer                 grundsätzlich mit der Aufgabe der Beschäftigung. Es besteht
aber gleichwohl Anspruch auf Arbeitsentgelt hat.                    jedoch auch nach Beendigung der tatsächlichen Arbeitsleis-
                                                                    tung weiter, solange der Arbeitsvertrag und der sich hieraus
3. Arbeitsunterbrechungen                                           ergebende Anspruch des arbeitsbereiten Arbeitnehmers auf
Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis besteht        die Gewährung des Arbeitsentgelts weiter besteht. So bleibt
bei Arbeitsunterbrechungen ohne Entgeltzahlung (z. B. unbe-         das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bei-
zahlter Urlaub, Arbeitskampf oder unentschuldigtes Fernblei-        spielsweise auch dann erhalten, wenn im Rahmen eines Kün-
ben von der Arbeit) bis zu einem Monat weiter, vorausgesetzt,       digungsschutzprozesses das Ende des Arbeitsverhältnisses auf
dass die Fortdauer des Arbeitsverhältnisses – ausdrücklich          einen Zeitpunkt nach dem letzten Arbeitstag festgelegt wird.

                                                         (c) www.presto-gk.de
6                                                                                                  VERSICHERUNGSPFLICHT

Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bestehen         Eine Entsendung liegt allerdings in aller Regel nicht vor, wenn
ferner bis zum Ende des Entgeltfortzahlungsanspruchs weiter,        ein im Ausland lebender Arbeitnehmer dort eine Beschäfti-
                                                                    gung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber auf-
   wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der       nimmt (sog. Ortskraft). Umgekehrt tritt für Arbeitnehmer, die
    Arbeitsunfähigkeit kündigt oder                                 im Rahmen eines im Ausland bestehenden Beschäftigungs-
   wenn der Arbeitnehmer aus einem vom Arbeitgeber zu              verhältnisses von ihrem Arbeitgeber zeitlich befristet für eine
    vertretenden Grund, der den Arbeitnehmer zur Kündigung          Beschäftigung nach Deutschland entsandt werden, keine Ver-
    aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungs-           sicherungspflicht nach deutschen Rechtsvorschriften ein
    frist berechtigt, gekündigt hat.                                (Einstrahlung). Im Übrigen bleiben Regelungen des über-
                                                                    und zwischenstaatlichen Rechts unberührt – sie sind also vor-
5. Flexible Arbeitszeitregelungen                                   rangig zu berücksichtigen. Hierzu gehört insbesondere das
Ein Beschäftigungsverhältnis besteht auch in Zeiten der Frei-       europäische Gemeinschaftsrecht bei Entsendung in oder aus
stellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat,          einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des EWR oder
wenn während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einer vor          der Schweiz.
oder nach dieser Zeit erbrachten Arbeitsleistung (Wertgut­
haben) fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in       Die vorstehenden Grundsätze der Aus- und Einstrahlung gelten
der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für            auch im Verhältnis zwischen den alten und neuen Bundes­
die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate, in denen                 ländern, jedenfalls solange unterschiedliche Beitragsbe­
Arbeitsentgelt bezogen wurde, abweicht.                             messungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversiche-
                                                                    rung bestehen, also noch bis zum 31. 12. 2024.
Sofern ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistel-
lung beginnt, gilt dies mit der Maßgabe, dass das monatlich         7. Angehörige des Arbeitgebers
fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unange-   Durch Verwandtschaft des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber
messen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung, mit der das        wird das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses
Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, abweichen darf.          nicht ausgeschlossen, wenn tatsächlich ein abhängiges Be-
                                                                    schäftigungsverhältnis vorliegt und es sich nicht lediglich
Für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung im Rah-         um familienhafte Mithilfe handelt.
men sonstiger flexibler Arbeitszeitregelungen kann eine
Beschäf­tigung jedoch nur für längstens drei Monate begrün-         Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis ist insbesondere
det werden.                                                         dann anzunehmen, wenn der Familienangehörige

Sozialversicherungsrechtlich relevante flexible Arbeitszeit­           in den Betrieb als Arbeitnehmer eingegliedert ist und
regelungen sind grundsätzlich auch für geringfügig Beschäf-             die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird,
tigte (vgl. B. II) möglich. Da kurzfristige Beschäftigungen im         dem Weisungsrecht des Arbeitgebers – wenn auch
Voraus auf eine kurze Zeit begrenzt sind, kommen hier Wert-             in abgeschwächter Form – unterliegt,
guthabenvereinbarungen für eine (längerfristige) Freistellung          ein der Arbeitsleistung angemessenes Arbeitsentgelt
von der Arbeitsleistung jedoch nicht in Betracht.                       vereinbart ist und auch regelmäßig gewährt wird,
                                                                       das Arbeitsentgelt als Betriebsausgabe verbucht wird,
6. Aus- und Einstrahlung                                               von dem Arbeitsentgelt Lohnsteuer entrichtet wird und
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines in Deutschland bestehen-             der Angehörige anstelle einer fremden Arbeitskraft
den Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland entsandt wer-               beschäftigt wird.
den, bleiben weiterhin nach deutschen Rechtsvorschriften
versichert. Dies setzt voraus, dass die Beschäftigung im Aus-       Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Beschäfti-
land vertraglich oder durch ihre Eigenart zeitlich im Voraus        gung zwischen Ehegatten ist auch der eheliche Güterstand
begrenzt ist (Ausstrahlung).                                        zu berücksichtigen. Der gesetzliche Güterstand der Zugewinn-
                                                                    gemeinschaft sowie der vertragliche Güterstand der Güter-
Eine Entsendung im vorgenannten Sinne liegt vor, wenn sich          trennung schließen ein Beschäftigungsverhältnis zwischen
der Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Aus-           Ehegatten nicht aus. Entsprechendes gilt, wenn die Ehegatten
land begibt, um dort eine Beschäftigung für diesen Arbeit­          in Gütergemeinschaft oder im gesetzlichen Güterstand der
geber auszuüben. Auf die Staatsangehörigkeit, den Wohnsitz          Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (der ehemaligen
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des entsandten Arbeit­             DDR) leben bzw. lebten und der Betrieb zum Sondergut,
nehmers kommt es nicht an.                                          zum Vorbehaltsgut oder zum Alleineigentum gehört.

                                                         (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSPFLICHT                                                                                                               7

Demgegenüber ist ein Beschäftigungsverhältnis zwischen             nehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit verrichten.
Ehegatten zu verneinen, wenn die Ehegatten Gütergemein-            Gleichwohl kann in solchen Fällen ein versicherungspflichtiges
schaft vereinbart haben und der Betrieb zum Gesamtgut              Beschäftigungsverhältnis vorliegen. Die Versicherungspflicht
gehört. Gleiches gilt, wenn der Betrieb aufgrund des (bis­         ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Gesellschafter aufgrund
herigen) gesetzlichen Güterstandes der Eigentums- und              ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung die Geschicke des Un-
Vermö­gens­gemeinschaft gemeinschaftliches Eigentum der            ternehmens maßgeblich beeinflussen können. Die Übersicht
Ehegatten (geblieben) ist. Steht aber in solchen Fällen eine       auf Seite 8 gibt einen groben Überblick, ob Versicherungs-
persönliche Arbeitsleistung im Vordergrund und wird im             pflicht in Betracht kommt.
Betrieb kein nennenswertes in das Gesamtgut fallendes bzw.
zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörendes Kapital ein­            Durch die Anmeldung von geschäftsführenden Gesellschaftern
gesetzt, so liegt eine abhängige Beschäftigung und damit           einer GmbH wird – wie bei der Beschäftigung von Ehegatten,
Versicherungspflicht vor.                                          Lebenspartnern oder Abkömmlingen – ein obligatorisches
                                                                   Statusfeststellungsverfahren ausgelöst. Die Entscheidung,
Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht-         ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, trifft ebenfalls die
lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz          Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. Dies
bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers ist ein obligato-           gilt übrigens auch dann, wenn die Krankenkasse auf andere
risches Statusfeststellungsverfahren durchzuführen. Zu den         Weise als aus der Anmeldung des Arbeitgebers darüber
Abkömmlingen gehören nicht nur die im ersten Grad ver-             Kenntnis erhält, dass der Beschäftigte Ehegatte, Lebens­partner
wandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern               oder Abkömmling des Arbeitgebers oder geschäftsführender
auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus          Gesellschafter ist. Im Übrigen gelten die Ausführungen unter
gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und               A. II. 7 entsprechend.
Pflegekinder.
                                                                   9. Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit
Als Reaktion auf den Eingang erstmaliger und speziell ge­          Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist,
kennzeichneter Anmeldungen (vgl. D. III. 2) verschickt die         richtet sich nach den hierzu von der Rechtsprechung ent-
Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einen         wickelten Grundsätzen und muss im Rahmen der Gesamt­
Fragebogen zur Statusfeststellung des mitarbeitenden Fami­         würdigung aller Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
lienangehörigen. Über die Statusfeststellung erhalten die          Ungeachtet dessen können die Beteiligten (Auftrag­neh­-
Beteiligten einen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach          mer und Auftraggeber) in Zweifelsfällen schriftlich oder auch
Eingang der vollständigen, für die Entscheidung erforder-          elektronisch bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenver­
lichen Unterlagen. Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse)           sicherung Bund eine Entscheidung beantragen, ob eine Be-
und die Bundesagentur für Arbeit werden unterrichtet.              schäftigung vorliegt. Das gilt dann nicht, wenn die Kranken-
                                                                   kasse oder ein anderer Versicherungsträger bereits ein
Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht            Feststellungsverfahren ein­geleitet hat.
getroffen werden, wird der Arbeitgeber darauf hingewiesen,
dass bei einer späteren Feststellung einer Beschäftigung           Wird eine solche optionale Statusanfrage innerhalb eines Mo-
Sozial­versicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.             nats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt – falls eine
                                                                   abhängige Beschäftigung festgestellt wird – die Versicherungs-
Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an             pflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung. Vorausset-
Statusentscheidungen der Clearingstelle der Deutschen              zung dafür ist, dass der Beschäftigte dem späteren Beginn der
Rentenversicherung Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der        Sozialver­sicherungspflicht zustimmt und er für die Zwischenzeit
Zeiten, für die das Bestehen eines versicherungspflichtigen        eine Absicherung gegen das Risiko der Krankheit und zur Alters-
Beschäftigungsverhältnisses festgestellt worden ist. Die Bun-      vorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen
desagentur für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leistungs-     der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung entspricht.
rechtliche Bindung auch für Statusentscheidungen der Renten-
versicherungs­träger im Rahmen von Betriebs­rüfungen.              Das erforderliche Sicherungsniveau ist übrigens auch dann
                                                                   erreicht, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Kranken­
8. Mitarbeitende Gesellschafter                                    tagegeld im Fall der Arbeitsunfähigkeit nicht besteht. Aller-
Personen, die in einem Unternehmen gegen Entlohnung                dings muss sich die private Krankenversicherung auch auf
arbeiten, an dem sie selbst finanziell beteiligt sind, nehmen      Angehörige erstrecken, die ansonsten familienversichert
oftmals eine Doppelstellung ein, indem sie einerseits Unter-       wären. Hinsichtlich der Rentenversicherung spielt die Höhe
nehmerfunktionen wahrnehmen, andererseits wie Arbeit-              des abgesicherten Rentenniveaus keine Rolle.

                                                        (c) www.presto-gk.de
8                                                                                                   VERSICHERUNGSPFLICHT

III. Auszubildende/Praktikanten ohne Arbeitsentgelt                 schränkt ist. Darüber hinaus kann eine unständige Beschäfti-
                                                                    gung auch dann vorliegen, wenn durch einen Rahmenvertrag
Die zur Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende,              von vornherein mehrere aufeinanderfolgende befristete Be-
Praktikanten sowie Teilnehmer an dualen Studiengängen),             schäftigungen vereinbart werden. Für die Berechnung der Bei-
die kein Arbeitsentgelt erhalten, unter­liegen nur in der Ren-      träge ist ohne Rück­sicht darauf, an wie vielen Tagen im Monat
ten- und Arbeitslosenversiche­rung als Arbeitnehmer der             gearbeitet wird, der tatsächliche Verdienst bis zur monatlichen
Ver­sicherungspflicht. Für Prakti­kanten, die während eines         Beitragsbe­messungsgrenze (vgl. E. IV. 3) zugrunde zu legen.
vor­geschriebenen Prakti­kums an einer Hochschule bzw. Fach-        Nähere Hinweise zum Vorliegen einer unständigen Beschäfti-
hochschule einge­schrieben sind, entfällt allerdings die Ver­       gung enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzen­
sicherungspflicht auch in der Renten- und Arbeitslosenver­          organisationen der Sozialversicherung vom 21. 11. 2018.
sicherung (vgl. B. III). In der Kranken- und Pflegeversicherung
werden zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsent-
gelt nicht als Arbeitnehmer, sondern nach besonderen Vor-           V. Bezieher von Vorruhestandsgeld
schriften versichert, sofern keine Familienversicherung oder
anderweitige Versicherungspflicht (z. B. als Waisenrentner          Bezieher von Vorruhestandsgeld unterliegen der Versiche-
in der Krankenversicherung der Rentner) besteht. Der zur            rungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung,
Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt hat die           nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung. Während Ver-
Möglichkeit, sich von dieser Kranken- und Pflegeversiche-           sicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
rungspflicht befreien zu lassen. Die Befreiung ist innerhalb        geld in der Kranken- und Pflegeversicherung nur eintritt,
von drei Mo­naten nach Beginn der Versicherungspflicht zu           wenn das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 %
beantragen, sie wird nur bei Nachweis des Bestehens eines           des letzten Bruttoarbeitsentgelts gezahlt wird, besteht in der
anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheits-              Rentenversicherung Versicherungspflicht auch dann, wenn
fall wirksam. Wegen der Melde- und Beitragspflichten                das Vorruhestandsgeld weniger beträgt. Im Übrigen besteht
siehe auch D. III. 4 und E. IV. 9.                                  Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Vorruhestands-
                                                                    geld in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nur
                                                                    dann, wenn die betroffenen Arbeitnehmer bis zum Ausschei-
IV. Unständig Beschäftigte                                          den aus der Beschäftigung in diesen Versicherungszweigen
                                                                    versicherungspflichtig waren. Arbeitnehmer, die wegen Über-
Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten­         schreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversiche-
versicherung (nicht dagegen in der Arbeitslosenversicherung)        rungsfrei waren (vgl. B. I), werden durch den Bezug von Vorruhe-
sind auch unständig Beschäftigte. Unständig ist eine Beschäf-       standsgeld selbst dann nicht krankenversicherungspflichtig,
tigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der            wenn das Vorruhestandsgeld die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Natur der Sache oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag be-         unterschreitet.

    Personenkreis                          Versicherungsrechtliche Beurteilung
    Einzelunternehmer                      Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht
    Gesellschafter einer Gesell-           Versicherungspflicht kommt grundsätzlich nicht in Betracht
    schaft des bürgerlichen Rechts
    Gesellschafter einer OHG               Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht
    Komplementär einer KG                  Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht
    Kommanditist einer KG                  Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Kommanditist weder aufgrund
                                           seiner Kapitalbeteiligung noch nach den ihm im Gesellschaftsvertrag eingeräumten
                                           Befugnissen maßgeblichen Einfluss in der KG besitzt
    Gesellschafter einer GmbH              Versicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn der Gesellschafter aufgrund
    (auch im Gründungsstadium,             seines Kapitalanteils maßgeblichen Einfluss auf die GmbH nehmen kann oder
    sog. Vor-GmbH)                         aufgrund besonderer Umstände beherrschend im Unternehmen tätig ist
    Aktionär einer AG                      Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn der Aktionär durch die Höhe seiner
                                           Kapital­beteiligung die Beschlüsse der AG nicht maßgeblich beeinflussen kann
    Vorstandsmitglieder einer AG           Versicherungspflicht kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie
    und deren Stellvertreter               regelmäßig in der Krankenversicherung nicht in Betracht
    Genossenschaftsmitglieder              Versicherungspflicht kommt in Betracht, wenn das Genossenschaftsmitglied
                                           weisungsgebunden und ohne eigenes Unternehmerrisiko beschäftigt ist

                                                        (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                                9

B. Versicherungsfreiheit                                          Eine Besonderheit besteht allerdings: Variable Entgeltbestand-
                                                                  teile, die individuell-leistungsbezogen gewährt werden, sind
                                                                  dann dem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt zuzurechnen,
                                                                  wenn sie üblicherweise Bestandteil des monatlich zufließenden
I. Jahresarbeitsentgeltgrenze                                     laufenden Arbeitsentgelts sind und dieses insoweit mitprägen.
                                                                  Sofern sich das monatlich zufließende Arbeitsentgelt typischer-
1. Allgemeines                                                    weise aus einem vertraglich fest vereinbarten Fixum sowie
Arbeitnehmer sind in der Renten- und Arbeitslosenversiche-        einem erfolgsabhängigen (variablen) Anteil zusammensetzt,
rung ungeachtet der Entgelthöhe versicherungspflichtig.           wird das monatliche Arbeitsentgelt auch von dem variablen
In der Krankenversicherung sind sie jedoch versicherungs­-        Anteil charakterisiert. In der Folge ist bei dem variablen Ent-
frei, sofern ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahres-    geltbestandteil gleichermaßen von einem regelmäßigen
arbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) übersteigt.     Arbeitsentgelt auszugehen. Die Höhe des monatlich zuflie-
                                                                  ßenden variablen Entgeltbestandteils bzw. dessen Relation
Hierbei ist zwischen der allgemeinen und der besonderen           zum ggf. vertraglich vereinbarten Fixum ist dabei grundsätz-
Jahresarbeitsentgeltgrenze zu unterscheiden, wobei die be-        lich nicht von Bedeutung.
sondere Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeitnehmer gilt,
die am 31. 12. 2002 bei einem privaten Krankenversicherungs-      Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt
unternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung ver-       werden, bleiben bei der Berechnung des regelmäßigen
sichert waren. Substitutiv ist sie dann, wenn sie geeignet ist,   Jahres­arbeitsentgelts übrigens immer außer Betracht.
die gesetzliche Krankenver­sicherung ganz oder teilweise zu
ersetzen; das Bestehen einer bloßen Zusatzversicherung reicht     Vergütungen für einen arbeitsvertraglich vereinbarten und
hierfür nicht aus. Ob die vorgenannten Voraussetzungen vor­       regelmäßig anfallenden Bereitschaftsdienst sind bei der Er-
liegen, haben die Arbeitgeber auch bei Neueinstellungen zu        mittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berück-
prüfen und den Arbeitnehmer danach zu fragen.                     sichtigen. Vergütungen für Überstunden gehören dagegen zu
                                                                  den unregelmäßigen Arbeitsentgeltbestandteilen und sind
Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze beträgt im Kalen-       daher bei der Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeits­
derjahr 2021 64.350 EUR und die besondere 58.050 EUR.             entgelts außer Betracht zu lassen; etwas anderes gilt lediglich
                                                                  für feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden
Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören grundsätz-          regelmäßig zum laufenden Arbeitsentgelt gezahlt werden.
lich alle Einnahmen, die Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialver-
sicherung darstellen und mit an Sicherheit grenzender Wahr-         WICHTIG:     Übt ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere
scheinlichkeit mindestens einmal jährlich gezahlt werden.           Beschäftigungen aus, dann sind für die Feststellung des regel-
Neben dem laufenden Arbeitsentgelt sind also auch regel­            mäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte grundsätz-
mäßig gewährte Sonderzuwendungen bzw. Einmalzahlungen               lich aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
zu berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass sie mit
hinreichender Sicherheit (z. B. aufgrund eines für allgemein-     Sofern Krankenversicherungsfreiheit eintritt, bedeutet dies
verbindlich erklärten Tarifvertrags) mindestens einmal jährlich   gleichzeitig, dass auch in der sozialen Pflegeversicherung
erwartet werden können. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn    keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung
über die Gewährung von Sonderzuwendungen bzw. Einmal­             besteht.
zahlungen zwar keine schriftliche Vereinbarung, jedoch eine
mündliche Absprache besteht oder die Gewährung auf Ge-            2. Kündigung des privaten Versicherungsvertrags
wohnheit oder betrieblicher Übung beruht.                         Für Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresar-
                                                                  beitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, ist
Variable Entgeltbestandteile gehören – ganz gleich, ob sie        eine Ab- und eine Anmeldung zu erstellen. Hintergrund ist der
vom individuellen Erfolg oder vom Erfolg des Unternehmens         veränderte Beitragsgruppenschlüssel in der Krankenversiche-
abhängen – grundsätzlich nicht zum regelmäßigen Jahresar-         rung. Sofern sie bei einem privaten Krankenversicherungs­
beitsentgelt, da in aller Regel zum Zeitpunkt der Ermittlung      unternehmen versichert sind, können sie ihren Versicherungs­
ungewiss ist, ob und ggf. in welcher Höhe sie gewährt werden.     vertrag kün­digen. Das gleiche Kündigungsrecht haben privat
Besteht hingegen ein Anspruch auf einen Mindestbetrag oder        krankenversicherte Angehörige von versicherungspflichtig
garantierten Anteil, sind diese Entgeltbestandteile bei der Er-   werdenden Arbeitnehmern, wenn für die Angehörigen da-
mittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zu berück-        durch eine Familienversicherung eintritt.
sichtigen.

                                                       (c) www.presto-gk.de
10                                                                                                    VERSICHERUNGSFREIHEIT

3. Befreiung von der Krankenversicherungspflicht                      Dieser Grundsatz ist immer dann zu berücksichtigen, wenn
Arbeitnehmer, die aufgrund der Erhöhung der Jahresarbeits-            die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus
entgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können            Anlass der Beschäftigungsaufnahme oder wegen der Über-
sich befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung von der Versi-         prüfung zum Ende des laufenden Kalenderjahres bei bislang
cherungspflicht kann jeweils bis zum 31. 3. bei der Kranken-          bestehender Versicherungsfreiheit erforderlich wird.
kasse gestellt werden und wirkt rückwirkend, wenn bis zur
Antragstellung noch keine Leistungen in Anspruch genom-               Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitnehmer wegen
men wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung               Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum Ende des
folgenden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur bei               Kalenderjahres aus der Versicherungspflicht grundsätzlich
Nachweis des Bestehens eines anderweitigen Anspruchs                  ausscheidet. In diesem Fall besteht Versicherungsfreiheit nur
auf Absicherung im Krankheitsfall wirksam, sie kann nicht             dann, wenn auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des nächsten
widerrufen werden.                                                    Kalenderjahres überschritten wird. Bei dieser Prüfung werden
                                                                      bereits feststehende bzw. mit hinreichender Sicherheit abseh-
4. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze                       bare Entgeltveränderungen berücksichtigt. Dies kann z. B.
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die             ein absehbarer Entgeltausfall aus Anlass des feststehenden
Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, scheiden mit Ablauf         Beginns einer Mutterschutzfrist sein.
des Kalenderjahres des Überschreitens aus der Krankenver­
sicherungspflicht aus. Wird also die Versicherungspflicht­            Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze durch eine rückwirkende
grenze im Laufe des Jahres 2021 überschritten, so endet die           Erhöhung des Arbeitsentgelts überschritten, so endet die
Krankenversicherungspflicht am 31. 12. 2021. Gilt jedoch ab           Krankenversicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres,
dem 1. 1. 2022 eine höhere Jahresarbeitsentgeltgrenze und             in dem der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstan-
überschreitet das Arbeitsentgelt zu Beginn des Jahres 2022            den ist. Maßgebend ist also der Zeitpunkt, von dem an das
diese neue Grenze nicht, so bleibt der Arbeitnehmer weiterhin         erhöhte Arbeitsentgelt beansprucht werden kann, also z. B.
krankenversicherungspflichtig. (Beispiel 1)                           der Tag des Tarifabschlusses, der Betriebsvereinbarung oder
                                                                      der Einzel­vereinbarung. Auf den Zeitpunkt der Auszahlung
 Beispiel 1:                                                          des erhöhten Arbeitsentgelts kommt es nicht an.
 Ein Mitarbeiter im Verkauf – seit dem 1. 1. 2000 immer kranken-
 versicherungspflichtig beschäftigt – bezieht nach seinem             Wechselt ein bisher krankenversicherungspflichtig beschäftig­
 Arbeitsvertrag seit dem 1. 1. 2021 ein monatliches Gehalt in
                                                                      ter Arbeitnehmer den Arbeitgeber und liegt das regelmäßige
 Höhe von 4.000 EUR. Er hat darüber hinaus Anspruch auf ein
                                                                      Jahresarbeitsentgelt in der neuen Beschäftigung über der
 Weihnachtsgeld in Höhe von 4.000 EUR. Zum 1. 7. 2021 steigt
 der Mitarbeiter zum Verkaufsleiter auf. Das monatliche Gehalt        Jahresarbeitsentgeltgrenze, dann besteht ab Beschäftigungs-
 beträgt jetzt 5.000 EUR, Anspruch auf Weihnachtsgeld besteht         aufnahme Krankenversicherungsfreiheit.
 in Höhe von 5.000 EUR.
                                                                      5. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
 n   Prüfung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
                                                                      Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe der Beschäfti-
     4.000 EUR × 12 Monatsgehälter =                  48.000 EUR
     + Weihnachtsgeld                                  4.000 EUR      gung durch Verminderung des Arbeitsentgelts, z. B. infolge
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                52.000 EUR      Reduzierung der Arbeitszeit, nicht nur vorübergehend
                                                                      ( > 3 Monate) unterschritten, so beginnt die Krankenversiche-
		   5.000 EUR × 12 Monatsgehälter =                  60.000 EUR
                                                                      rungspflicht nicht erst mit dem Beginn des nächsten Kalen­
     + Weihnachtsgeld                                  5.000 EUR
     Regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt                65.000 EUR      derjahres. Sie beginnt vielmehr bereits mit dem Zeitpunkt,
                                                                      für den erstmals das niedrigere Arbeitsentgelt gezahlt wird
		 Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021 (64.350 EUR)
                                                                      (vgl. aber B. I. 6 und B. I. 7). Minderungen des Arbeitsentgelts
   wird zunächst unterschritten, aufgrund des beruflichen Auf-
   stiegs wird sie ab dem 1. 7. 2021 aber überschritten. Damit
                                                                      aufgrund von (auch längerer) Kurzarbeit oder stufenweiser
   endet grundsätzlich am 31. 12. 2021 die Krankenversicherungs-      Wiedereingliederung in das Erwerbsleben führen übrigens
   pflicht. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch    nicht zu einer Beendigung der Versicherungsfreiheit.
   die vom 1. 1. 2022 an gültige Jahresarbeitsentgeltgrenze über-
   schritten ist.                                                     6. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer
                                                                      Eine besondere Regelung gilt für Arbeitnehmer, deren
 WICHTIG:      Lohn- und Gehaltserhöhungen sind – auch                wöchent­liche Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die
 wenn sie im Voraus vereinbart wurden – erst von dem Zeit-            Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer
 punkt an zu berücksichtigen, von dem an sie dem Arbeitneh-           vollbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes herabgesetzt
 mer zustehen.                                                        wird und deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze

                                                           (c) www.presto-gk.de
VERSICHERUNGSFREIHEIT                                                                                                                11

nicht mehr übersteigt. Sie können sich innerhalb von drei               beschäftigung können sich die Arbeitnehmer von der Kranken-
Monaten von der Kranken­versicherungspflicht befreien lassen,           versicherungspflicht befreien lassen. Darüber hinaus können
wenn sie bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung mindestens seit           sich Arbeitnehmer, die durch Herabsetzung der regelmäßigen
fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-              Wochenarbeitszeit während einer Freistellung nach § 3 des
grenze versicherungsfrei waren und das Bestehen eines an-               Pflegezeitgesetzes oder der Familienpflegezeit nach § 2 des
derweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall                 Familienpflegezeitgesetzes krankenversicherungspflichtig
nachweisen. Die Befreiung wirkt gleich­zeitig für die soziale           werden, von der Krankenversicherungspflicht be­freien lassen.
Pflegeversicherung und kann nicht widerrufen werden.
                                                                        Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht kann
Dieser Befreiungstatbestand gilt außerdem für Beschäftigte,             nur innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der zu­
die im unmittelbaren Anschluss an ihre bisherige Vollzeit­              lässigen, nicht vollen Erwerbstätigkeit bzw. nach Herab­
beschäftigung eine Teilzeitbeschäftigung im o. g. Sinne bei             setzung der Wochenarbeitszeit gestellt werden und wirkt
einem anderen Arbeitgeber aufnehmen bzw. die im Anschluss               vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn bis zur Antrag-
an die Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruch-            stellung noch keine Leistungen in Anspruch genommen
nahme von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des               wurden, sonst vom Beginn des auf die Antragstellung fol-
Pflegezeitgesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes              genden Kalendermonats an. Die Befreiung wird nur wirk-
eine solche Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, die bei Voll­              sam, wenn das Mitglied das Bestehen eines anderweitigen
beschäftigung zu Krankenversicherungsfreiheit aufgrund                  Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachweist.
Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze führen würde.             Sie gilt nur für die Dauer der Elternzeit bzw. die Dauer einer
Zeiten des Bezugs von Elterngeld oder der Inanspruchnahme               Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes oder die Dauer
von Elternzeit oder einer Freistellung nach § 3 des Pflegezeit-         der Familienpflegezeit und wirkt gleichzeitig für die soziale
gesetzes oder § 2 des Familienpflegezeitgesetzes werden                 Pflegeversicherung.
auf die Fünf-Jahres-Frist angerechnet.
                                                                        Auch diese Arbeitnehmer können ihren privaten Versiche-
Arbeitnehmer, die durch Übergang von einer Voll­zeit- in eine           rungsvertrag mit Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht
Teilzeitbeschäftigung kranken- und pflegeversicherungspflich-           an kündigen. Die Aussagen hierzu unter B. I. 6 gelten analog.
tig werden, können ihren privaten Versicherungsvertrag mit
Wirkung vom Eintritt der Versicherungspflicht an kündigen.              8. Beschäftigungsaufnahme nach Elternzeit
Dieses Kündigungsrecht besteht auch für die privat versicher-           Für Arbeitnehmer, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit
ten Angehörigen mit Anspruch auf Familienversicherung.                  aufgrund der Höhe ihres regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts
                                                                        in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
7. Während Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit                     waren, stellt sich der Versicherungsstatus nach Beendigung
Ein Befreiungsrecht besteht ferner für Arbeitnehmer, die wäh-           der Elternzeit bei (Wieder-)Aufnahme der Beschäftigung und
rend der Elternzeit eine zulässige, nicht volle Erwerbstätigkeit        Rückkehr zu den ursprünglichen Einkommensverhältnissen
aufnehmen und dadurch krankenversicherungspflichtig wer-                in Abhängigkeit von den Gegebenheiten während der Eltern-
den. Zulässig ist eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen            zeit differenziert dar. Hierbei sind im Wesentlichen die in der
Arbeitszeit bis zu 30 Stunden. Während einer solchen Teilzeit-          Tabelle dargestellten Fallgruppen zu unterscheiden.

 Teilzeit­            Derselbe             Befreiung von           KV-Pflicht           KV-Freiheit
 beschäftigung?       Arbeit­geber?        der KV-Pflicht?

 nein                                                                                   Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung

                                                                   Bis Ende des         Frühestens bei Überschreiten der Jahres­
 ja                   ja                   nein
                                                                   Kalenderjahres       arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres

 ja                   ja                   ja                                           Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung

                                                                   Bis Ende des         Frühestens bei Überschreiten der Jahres­
 ja                   nein                 nein
                                                                   Kalenderjahres       arbeitsentgeltgrenze des Folgejahres

 ja                   nein                 ja                                           Ab Wiederaufnahme der Beschäftigung

                                                         (c) www.presto-gk.de
12                                                                                                     VERSICHERUNGSFREIHEIT

II. Geringfügige Beschäftigungen                                     Die besonderen Regelungen für geringfügige Beschäftigungen
                                                                     gelten nicht für Personen, die geringfügig beschäftigt sind
1. Allgemeines
Die Beurteilung gering­fügig entlohnter Beschäftigungen er-               im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. Auszubilden-
folgt seit dem 1. 1. 2013 auf der Basis weitgehend veränderter             de, Teilnehmer an dualen Studiengängen und Prakti-
Rechtsgrundlagen. So wurde die maßgebliche monatliche                      kanten) oder außerbetrieblicher Berufsausbildung,
Entgeltgrenze um 50 EUR von 400 auf 450 EUR angehoben.                    im Rahmen des Gesetzes zur Förderung von Jugendfrei­
Bis 31. 12. 2012 bestand zudem in der gesetzlichen Rentenver-              willigendiensten bzw. des Gesetzes über den Bundes­
sicherung (GRV) grundsätzlich Versicherungsfreiheit, mit der               freiwilligendienst,
Option, darauf zu verzichten. Das Regel-Aus­nahme-Verhältnis              als behinderte Menschen in geschützten Einrichtungen,
ist jedoch umgekehrt worden, man spricht in diesem Zusam-                 in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Berufsbildungs-
menhang auch von einem Wechsel von Opt-in, gemeint ist das                 werken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte
Optieren in die GRV hinein, zu Opt-out, dem Optieren aus der               Menschen, in denen sie für eine Erwerbstätigkeit befähigt
GRV heraus.                                                                werden sollen,
                                                                          aufgrund einer stufenweisen Wiedereingliederung in das
Für nach dem 31. 12. 2012 aufgenommene geringfügig ent-                    Erwerbsleben,
lohnte Beschäftigungen ist die Rentenversicherungspflicht die             wegen konjunktureller oder saisonaler Kurzarbeit.
Regel. Der geringfügig Beschäftigte trägt die Differenz zwi-
schen dem Arbeitgeberanteil am Rentenversicherungs­beitrag           2. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
(15 %) und dem vollen Beitrag. Als monatliche Mindestbemes-          a) Allgemeines
sungsgrundlage müssen seither 175 EUR berücksichtigt wer-            Eine geringfügig entlohnte Beschäf­tigung (sog. Teilzeit- oder
den. Es besteht jedoch die Möglichkeit, auf Antrag von der           Minijob) liegt vor, sofern das Arbeitsentgelt regelmäßig im
Rentenversicherungspflicht befreit zu werden (Opt-out), dann         Monat 450 EUR nicht überschreitet (Beispiel 1). Die wöchent­
bleibt es beim Pauschalbeitrag des Arbeit­gebers (15 %).             liche Arbeitszeit und die Anzahl der monatlichen Arbeitsein-
                                                                     sätze sind unerheblich. Diese Beschäftigten sind versicherungs-
Arbeitnehmer, die ihre geringfügig entlohnte Beschäftigung           frei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sowie nicht
vor dem 1. 1. 2013 aufgenommen haben, sind weiterhin ver­            versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Renten-
sicherungsfrei in der Rentenversicherung, solange das regel-         versicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, mit
mäßige Arbeitsentgelt 400 EUR im Monat nicht überschreitet.          der Option, sich auf Antrag davon befreien zu lassen.
Wie schon vor 2013 können sie jedoch gegenüber ihrem Ar-
beitgeber den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit           Arbeitslosenversicherung: Für Arbeitslosengeldbezieher (mit
mit dem Ziel eines vollen Schutzes in der gesetzlichen Ren­          Ausnahme der Bezieher von Teilarbeitslosengeld) gilt eine
tenversicherung erklären (Opt-in).                                   spezielle Grenze von weniger als 15 Stunden wöchentlich,
                                                                     wobei gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer un-
In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind           berücksichtigt bleiben. Die Höhe des Entgelts spielt dabei
geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei              keine Rolle. Die Arbeitszeiten mehrerer derartiger Beschäf­
bzw. nicht versicherungspflichtig.                                   tigungen, die nebeneinander ausgeübt werden, sind zu­
                                                                     sammenzurechnen. (Beispiel 2)
Während geringfügig entlohnte Beschäftigungen einen
re­gelmäßigen Charakter aufweisen, zeichnen sich kurzfristige          Beispiel 1:
Beschäftigung dadurch aus, dass sie nicht regelmäßig,                  Regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt:
sondern nur gelegentlich ausgeübt werden. Die Zeitgrenze               a) 400,00 EUR        b) 450,00 EUR        c) 450,01 EUR
der Kurzfristigkeit beträgt seit 2015 – anfangs übergangs­
weise, in der Folge dauerhaft – 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage.
                                                                       n   Beurteilung: a) und b) geringfügig entlohnte Beschäftigung
                                                                                         c) keine geringfügig entlohnte Beschäftigung

Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie in Deutschland                 Beispiel 2:
wurden zur Entlastung der Wirtschaft die Zeitgrenzen für die           Beschäftigung neben Arbeitslosengeldbezug
kurzfristige Beschäftigung für die Zeit vom 1. 3. bis 31. 10. 2020
                                                                       Wöchentliche Arbeitszeit                             14 Stunden
auf 5 Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben. Die Regelung
ist jedoch zwischenzeitlich ausgelaufen, sodass seit dem               Monatliches Arbeitsentgelt                           700,00 EUR
1. 11. 2020 wieder die vorgenannten Zeitgrenzen gelten.                n   Versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege- und Rentenver­
                                                                           sicherung, arbeitslosenversicherungsfrei

                                                          (c) www.presto-gk.de
Sie können auch lesen