Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal

 
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Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
Jahrgang 2019    Mittwoch, 27. November 2019   Nummer 13

        Feierliche Übergabe des neuen
       Fendt Traktors für den Bauhof an
      den Bürgermeister Andreas Meusel

                    www.foeritztal.de
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                                                          -2-

 Inhaltsverzeichnis

 Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal                                                  Beschlüsse der Ausschüsse des Gemeinderates Föritztal
 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal für                                • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der
 das Haushaltsjahr 2019 vom 18.11.2019                                                     Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des
 Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom                                       Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019................Seite 10
 18.11.2019                                                                             • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen
                                                                                           Teils der 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
 Beschlüsse des Gemeinderates Föritztal                                                    des Gemeinderates Föritztal vom 03.09.2019.........Seite 10
 • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung                                      • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung
    der Sitzung des Gemeinderates Föritztal                                                der im Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates
    vom 05.11.2019.........................................................Seite 7         der Gemeinde Föritztal am 03.09.2019 gefassten
                                                                                           nichtöffentlichen Beschlüsse ...................................Seite 10
 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils
    der 09. Sitzung des Gemeinderates Föritztal                                         • Beschlüsse über gemeindliches Einvernehmen
    vom 12.09.2019.........................................................Seite 8         zu Bauunterlagen ....................................................Seite 10
 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung                                  • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung
    der in der 09. Sitzung des Gemeinderates Föritztal am                                  der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
    12.09.2019 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse.Seite 8                             des Gemeinderates Föritztal vom 22.10.2019.........Seite 12
 • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen                              • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen
    Teils der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal                                      Teils der 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses
    vom 02.07.2019.........................................................Seite 8         des Gemeinderates Föritztal vom 20.08.2019.........Seite 12
 • Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung                                      • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung
    der Gemeinde Föritztal für das Haushalsjahr 2019 ...Seite 8                            der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde
                                                                                           Föritztal am 20.08.2019 gefassten nicht öffentlichen
 • Beschluss über den Finanzplan und das Investitions-
                                                                                           Beschlüsse ..............................................................Seite 12
    programm für die Jahre 2018 - 2022 .........................Seite 8
 • Beschluss über die Stellungnahme der Gemeinde
                                                                                        Sitzung des Gemeinderates Föritztal und seiner Ausschüs-
    Föritztal zum Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“
                                                                                        se
    der Stadt Neustadt bei Coburg ..................................Seite 8
 • Beschluss über die Verwaltungskostensatzung                                          • 11. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal
    der Gemeinde Föritztal ..............................................Seite 8            am 10.12.2019.........................................................Seite 13
 • Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben                                   • 07. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
    „Sanierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex                                          des Gemeinderates Föritztal am 17.12.2019 ..........Seite 13
    Alte Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach:
    Los 23 - Befestigung Freifläche unterer Hof ..............Seite 9                   Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen
 • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum                                         • Bürgerversammlung im OT Judenbach ...................Seite 13
    Kaufvertrag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9                         • Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sowie
 • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum                                           der Außenstelle Judenbach .....................................Seite 13
    Kaufvertrag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9                         • Sprechzeiten der Revierförster
 • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum                                           Aulinger und Erhardt................................................Seite 14
    Kaufvertrag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9
 • Beschluss über die Genehmigung der Löschung                                          Öffentlicher Teil der Gemeinde Föritztal....................Seite 14
    einer Rückauflassungsvormerkung ...........................Seite 9
                                                                                        Amtliche Bekanntmachungen anderer Ämter und Behörden
                                                                                        • Thüringer Tierseuchenkasse ...................................Seite 41

                                                              Hinweis in eigener Sache:
                                         Der Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist der 10.12.2019
                                                            Wir bitten um Beachtung!

           Impressum
„Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Föritztal                                      Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Joachim Rebhan, Sonneberger Straße 46a,
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Herausgeber: Gemeinde Föritztal, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT           Mobil:0172 7930303
Neuhaus-Schierschnitz, Tel.: 036764 7960, Fax: 036764 79648, E-Mail: info@foe-          Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Joachim Rebhan, erreichbar unter Tel.:
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Föritztal ist die Gemeinde Föritztal verantwortlich.                                    des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr.
Verantwortlich für nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau                Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden.
Bezugsbedingungen und Möglichkeiten: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugs-           Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und
preis im Abonnement jährlich 12,00 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalender-       zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom
jahr müssen der Gemeinde bis spätestens 1. November vorliegen.                          Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Far-
Bei Auslieferung von Einzelstücken durch die Gemeinde Preis je Exemplar 1,00 Euro       ben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unter-
zzgl. Versandkosten. Die Bestellung erfolgt bei der Gemeinde Föritztal, Schierschnit-   schiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwieder-
zer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz. Das Amtsblatt wird bis auf      gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns
Weiteres kostenlos im Gemeindegebiet verteilt.                                          zu keiner Ersatzleistung.
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/ 20 50 - 21
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                -3-

                                     Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal

                                                        Satzungen
                            1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal
                            Landkreis Sonneberg für das Haushaltsjahr 2019 vom 18.11.2019
Auf Grund des § 60 der ThürKO vom 16. August 1993 (GVBL. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
2003 (GVBL. S. 41) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2018 (GVBL. S. 74) hat der Gemeinderat Föritztal in seiner
Sitzung am 05.11.2019 die folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 und den Finanzplan sowie das Inves-
titionsprogramm in den Jahren von 2018 bis 2022 beschlossen, die hiermit erlassen wird.

                                                               §1
Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden
                             erhöht um € vermindert um € und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nach-
                                                           träge

                                                             gegenüber bisher €                auf nunmehr € verändert
a)   im Verwaltungshaushalt
     die Einnahmen          64.900                           13.226.300                        13.291.200
     die Ausgaben           64.900                           13.226.300                        13.291.200
b)   im Vermögenshaushalt
     die Einnahmen                          749.900          4.068.700                         3.318.800
     die Ausgaben                           749.900          4.068.700                         3.318.800

                              §2                                          II. Beschluss und Genehmigungsvermerk
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In-
vestitionsförderungsmaßnahmen wird von 0,00 Euro um 0,00           Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal wurde
Euro erhöht - vermindert - und damit auf 0,00 Euro festgesetzt.    in der Sitzung des Gemeinderates Föritztal am 05.11.2019 be-
                                                                   schlossen und ordnungsgemäß beim Landratsamt Sonneberg,
                               §3                                  Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö-        Das Landratsamt Sonneberg hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit
genshaushalt wird von 0,00 Euro um 0,00 Euro erhöht - vermin-      Schreiben vom 15.11.2019 die Eingangsbestätigung erteilt.
dert - und damit auf 0,00 Euro neu festgesetzt.
                                                                     III. Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung
                             §4
Nachstehende Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern           Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und
werden wie folgt geändert:                                         bekannt gemacht.
                     bleiben unverändert                           Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 und der 1. Nachtrags-
                                                                   haushaltsplan 2019
(Steuerart) erhöht     vermindert gegenüber      auf nunmehr       liegen in der Zeit
            um v.H.    um v.H.    bisher v.H.    v.H.                             vom 02.12.2019 bis zum 20.12.2019
                                                                   bei der Gemeindeverwaltung Föritztal während der üblichen
1.
                                                                   Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus (§
2.
                                                                   57 Abs. 3 ThürKO).
3.                                                                 Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung 2019 bis zur Entlas-
                                                                   tung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses
                           §5                                      Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsicht-
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung      nahme zur Verfügung gehalten.
von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.800.000,00          Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif-
Euro festgesetzt.                                                  ten, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Be-
                                §6                                 kanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Fö-
Als Anlage gilt der Stellenplan.                                   ritztal geltend gemacht werden.
                                                                   Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
                            §7                                     Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019       Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die-
in Kraft.                                                          se Verstöße unbeachtlich.

Föritztal, den 18.11.2019                                          Föritztal, den 27.11.2019
Gemeinde Föritztal                                                 Gemeinde Föritztal

Andreas Meusel                                                     Andreas Meusel
- Bürgermeister -                                     - Siegel -   Bürgermeister                                     (Dienstsiegel)

                                              Verwaltungskostensatzung
                                          der Gemeinde Föritztal vom 18.11.2019
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und       2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG)
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom        in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000
16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntma-       (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017
chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch    (GVBl. S. 150) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes
Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), in Verbindung mit §§ 1,   (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl.
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                    -4-
S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018                                         §3
(GVBl. S. 731, 769) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal                          Persönliche Gebührenfreiheit
in seiner Sitzung am 05.11.2019 die folgende Verwaltungskos-         (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit:
tensatzung beschlossen, die hiermit erlassen wird:                   1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer;
                                                                         dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine
                               §1                                        Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt,
     Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen              2. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige
(1) Die Gemeinde Föritztal erhebt aufgrund dieser Verwaltungs-           kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und
kostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kosten-         3. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsge-
verzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen          meinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft
im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren und                 des öffentlichen Rechts haben.
Auslagen).
                                                                     (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn
(2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornah-
me einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenom-       1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden
men wird oder sich auf andere Weise erledigt.                            kann,
(3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch           2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der
gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich            Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19.
Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt.                September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fas-
(4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufga-          sung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der an-
ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.                               deren Länder betrifft oder
(5) Öffentliche Leistungen sind                                      3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb
                                                                         nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung
1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwir-              vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden
    kung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene                Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistun-
    Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis           gen erbringt zu deren Bereitstellung die kommunalen Kör-
    der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis                perschaften gesetzlich verpflichtet sind.
    oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf-
    grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt,                   (3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetz-
2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchun-                 lichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt.
    gen sowie
                                                                                                     §4
3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtli-                       Gebühren in besonderen Fällen
    chen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.                       (1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän-
(6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leis-      digkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu
tungen, die                                                          der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen
1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zu-        ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag ausschließlich
    gunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder             wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine
2. aufgrund des Verhalten einer Person oder des von einer Per-       Gebühr erhoben.
    son zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen         (2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die
    Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen,           der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückge-
    Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öf-         nommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu
    fentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine      erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amts-
    behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist.                 handlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor-
                                                                     gesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht
                                §2                                   vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu
              Sachliche Verwaltungskostenfreiheit                    2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt
                                                                     die Gebühr mindestens 20 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben,
(1) Verwaltungskostenfrei sind
                                                                     wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den
1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts                 Widerruf nicht zu vertreten hat.
         oder einer Beschwerde oder                                  (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf
    b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende          andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht
         ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird,     worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung
         wenn kein Verstoß, gegen eine Rechtsvorschrift festge-      vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberech-
         stellt wird,                                                nung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder
2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht   Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde ge-
    für Auskünfte aus Registern und Dateien,                         legt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindes-
3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geld-     tens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung
    forderungen,                                                     noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung
4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Nieder-         gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben.
    schlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldfor-    (4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht
    derungen,                                                        zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird
5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen           eine Gebühr bis zu 1 000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20
    aus öffentlichen Mitteln,                                        Euro.
6. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Unter-        (5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die
    stützungen oder Zuwendungen,                                     Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben.
7. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder
                                                                                                  §5
    früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis-
                                                                                    Verwaltungskostengläubiger
    ses,
                                                                     Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Föritztal.
8. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbe-
    schwerden,                                                                                     §6
9. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts,                          Verwaltungskostenschuldner
    des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie                 (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet,
10. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollzie-
                                                                     1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist,
    hung nach den §§ 80 und 80a VwGO.
                                                                     2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen
(2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder       Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über-
die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskos-             nommen hat oder
tenschuldner dies zu vertreten hat.                                  3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Ge-
                                                                         setzes haftet.
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AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                     -5-
(2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher       (5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden
Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im        wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die
Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätz-          durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung ei-
licher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten        ner Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Ausla-
Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht       genschuldner zuzurechnen ist.
rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies um-
fasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säum-                                     § 11
niszuschläge.                                                                      Verwaltungskostenentscheidung
(3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamt-           (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt.
schuldner.                                                          Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit mög-
(4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch        lich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen.
schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen,    (2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens
der sie verursacht hat.                                             hervorgehen:
                                                                    1. die verwaltungskostenerhebende Behörde,
                                §7                                  2. der Verwaltungskostenschuldner,
                     Gebührenbemessung                              3. die kostenpflichtige öffentliche Leistung,
(1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kos-      4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge
tenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil             sowie
dieser Satzung ist.                                                 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zah-
(2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertge-             len sind.
bühren und Zeitgebühren.
(3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderli-        (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen;
chen Betrag vorgesehenen Gebühren.                                  sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich
(4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands,              ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrund-
                                                                    lagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung an-
auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der
                                                                    zugeben.
Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der
                                                                    (4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen,
Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt.
                                                                    wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des
(5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung       Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird ge-
erforderlichen Zeitaufwand bemessen.                                ändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit besei-
                                                                    tigt ist.
                               §8
                                                                    (5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Sum-
                       Rahmengebühren
                                                                    me der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festge-
Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz           setzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach
bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenver-    Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt.
zeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen
1. nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem                                         § 12
    sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und                      Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld
2. nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung ver-         (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig
    bundenen Verwaltungsaufwand.                                    ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen
                                                                    mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei
                               §9                                   Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Geneh-
                       Pauschgebühren                               migung des Antrags nach § 9. Die Verpflichtung zur Erstattung
Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistun-       von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden
gen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum,        Betrages; in den Fällen des § 10 Abs. 3 mit der vollständigen
jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag      Erbringung der öffentlichen Leistung.
abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages             (2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Ver-
wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt.     waltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuld-
                                                                    ner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be-
                               § 10                                 stimmt.
                            Auslagen
                                                                                                    § 13
(1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer
                                                                                             Säumniszuschlag
öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen,
                                                                    (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des
werden als Auslagen gesondert erhoben:                              Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Mo-
1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmet-             nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des abgerun-
     scher oder Übersetzer,                                         deten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50 Euro
2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen,             übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu
3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zu-            drei Tagen nicht erhoben.
     stellungen durch die Behörde,                                  (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig
4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung           entrichtet werden.
     von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle,               (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rück-
5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juris-    ständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag
     tischen Personen zustehen sowie                                abgerundet.
                                                                    (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt
6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien,
     soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom      1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die
     Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen not-             für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Ein-
     wendig wurden.                                                      gangs oder
(2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe        2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den
erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass ent-            Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Ein-
standene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pau-               zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem
schaliert erhoben werden.                                                der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird.
(3) Auslagen nach Abs. 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn       (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschlä-
die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Ge-          ge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist
genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen      jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstan-
Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder ju-     den wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner
ristische Person keine Zahlungen leistet.                           eingetreten wäre.
(4) Auslagen werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch
dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                  -6-
                               § 14                                 Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Ver-
            Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung,                   waltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur
                    Zurückbehaltungsrecht                           Zahlung nicht aufgehoben.
(1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag
vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses                                           § 19
und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus-                      Gleichstellungsbestimmung
sichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbescha-       Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten
det des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die    jeweils in männlicher und weiblicher Form.
auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass
der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentli-                                  § 20
che Leistungen des gleichen Sachgebiets hat.                                       In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung       (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt-
des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Beglei-       machung in Kraft.
chung des Rückstands gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als       (2) Gleichzeitig treten außer Kraft, die Verwaltungskostensatzun-
zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten          gen der ehemaligen Gemeinden:
wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses,     • Föritz vom 28.11.2014
der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewie-       • Judenbach vom 01.04.1998, in der Fassung vom 01.01.2002
sen worden ist.                                                     • Neuhaus-Schierschnitz vom 18.04.1995, in der Fassung
(3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkun-             vom 10.12.2001
den, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden
sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungs-       Föritztal, den 18.11.2019
kosten zurückbehalten werden.                                       Gemeinde Föritztal

                                § 15                                Andreas Meusel                                               DS
                      Billigkeitsregelungen                         Bürgermeister
(1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermä-
ßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht        Bekanntmachungsnachweise:
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskosten-        Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung:
schuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.     Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor-
(2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die       schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese
Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. §         Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde
15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichen-     geltend gemacht werden.
de Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1      Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
(Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung.              Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
                                                                    Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die-
                             § 16                                   se Verstöße unbeachtlich.
                        Vollstreckung
Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kos-            Föritztal, den 27.11.2019
tensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im           Andreas Meusel                                               DS
Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen            Bürgermeister
des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge-
setzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom            Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der
05.02.2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils gültigen Fassung.                           Gemeinde Föritztal
                                                                                                 A
                                 § 17                                              Allgemeine Verwaltungskosten
                        Zuwiderhandlungen                           I. Gebühren
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer   1. Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaub-         5,00 €
zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen                      nisse, Gestattungen, Fristverlängerungen,    bis
                                                                        Bewilligungen und andere Amtshandlungen 5000,00 €
1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die
                                                                    2. Auskünfte, Akteneinsicht
     für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich
     sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder       a) Schriftliche und mündliche Auskünfte aus      nach
                                                                        amtlichen Unterlagen mit Ausnahme einfacher Zeitaufwand
2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abga-
                                                                        schriftlicher und mündlicher Auskünfte       (Nr. I.4.)
     benrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt.
                                                                    b) Gewährung von Einsicht in amtliche Akten,
Der Versuch ist strafbar.                                               Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit              eines anhängigen Verfahrens
Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgaben-
                                                                        je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw.      3,00 €
pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines
                                                                                                                     mindestens
Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten                                                           6,00 €
leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung).
(3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu        aa) wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme     nach
                                                                        dauernd beaufsichtigen muss                  Zeitaufwand
5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig
                                                                                                                     (Nr. I.4.)
1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind   bb) Zuschlag zu Nr. 2b) bei weggelegten Akten, 3,00 €
     oder                                                               Karteien, Bücher, Datenträger usw.
2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder         cc) Zuschlag zu Nr. 2b) für die Versendung von
     Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur                Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr
     Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von              abgegolten
     Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder             je Sendung                                   12,00 €
     Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abfüh-
     rung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt                         3. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse
                                                                    a) Beglaubigungen von Unterschriften oder        6,00 €
und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht ge-          Handzeichen
rechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung).
                                                                    b) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien
                            § 18                                        usw.,die die Behörde selbst hergestellt hat
                       Rechtsbehelf                                     je Urkunde                                   3,00 €
Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser                in anderen Fällen                            0,60 €
Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Be-            je Seite                                     mindestens
stimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch                                                             6,00 €
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                 -7-
c) Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art 1,50 €              c) Ersatz einer Hundesteuermarke                3,00 €
d) Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonde-                      d) Bescheinigung über gezahlte Steuern und      2,50 €
    rer Mühewaltung und erheblichem Aufwand                           Abgaben                                      bis
    je angefangene halbe Stunde                        5,00 €                                                      15,00 €
    jedoch nicht mehr als                              100,00 €    2. Ordnungsangelegenheiten
4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben,                       a) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebe- 5,00 €
    soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist                        willigung                                     bis
    oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die                                                                      250,00 €
    der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten                    b) Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr
    hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand                      Fundsachen im Werte bis zu 10,00 €            1,00 €
    der Beschäftigten abzugelten, die an der                          Fundsachen im Werte von 10,50 € bis 25,00 € 1,50 €
    Erbringung der öffentlichen Leistung direkt be-                   Fundsachen im Werte von 25,50 € bis 50,00 € 2,00 €
    teiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B.
                                                                      Fundsachen im Werte von 50,50 € bis 150,00 6 %
    Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert
                                                                      €
    berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen
    wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht                     für den Mehrwert zusätzlich höchstens         2%
    berücksichtigt.                                                   bei sperrigen Fundsachen können höhere
    Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Vier-                      Kosten festgesetzt werden
    telstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienst-                  c) Erteilung einer Hausnummer                    10,00 €
    zeiten für                                                     d) Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung 35,00 €
a) Beamte des höheren Dienstes und vergleich- 15,00 €                 nach 42 OBG mit besonderen Auflagen
    bare Angestellte                                               e) Nicht fristgemäße Beantragung einer öffentli- 10,00 €
b) Beamte des gehobenen Dienstes und ver-              11,50 €        chen Veranstaltung,
    gleichbare Angestellte                                            Auslagen                                      2,50 €
c) für alle übrigen Beschäftigten                      9,00 €      3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zu-   a) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nicht-
schlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben.                      ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts,
                                                                      für jedes Grundstück                          10,00 €
II. Auslagen                                                          mindestens je Grundstückskaufvertrag          21,00 €
                                                                   b) Bescheinigung über Anliegerleistungen         5,00 €
1. Schreibauslagen, Fotokopien
                                                                   c) Schriftliche Auskunft über den Erschließungs- 5,00 €
a) Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder
                                                                      stand
   Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhand-
   lungen, amtlich geführten Büchern, Statisti-                    d) Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschrei- 2,00 €
   ken, Rechnungen u. a.                                              bungen                                        bis
                                                                                                                    25,00 €
   für jede angefangene Seite DIN A 4                5,00 €
                                                                   e) Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund 20,00 €
b) Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften,       nach
                                                                      einer Satzung                                 bis
   insbesondere bei fremdsprachigen, wissen-         Zeitaufwand
                                                                                                                    100,00 €
   schaftlichen, tabellarischen oder schwer          (Nr. I.4.)
   lesbaren Texten                                                 f) Zustimmung zur Verlegung neuer und Ände- 70,00 €
                                                                      rung bereits vorhandener Telekommunikati-     bis
c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Be-         2,50 €
                                                                      onslinien gemäß § 68 Abs. 3 i.V.m. § 142 Abs. 130,00 €
   scheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung
                                                                      8 Telekommunikationsgesetz
   u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist,1/2
   der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr,                      g) Veränderung von Grundstückszufahrten auf 70,00 €
   mindestens                                                         öffentlichen Verkehrsflächen                  bis
                                                                                                                    100,00 €
d) Durchschriften je angefangene Seite               0,50 €
                                                                   h) Genehmigungsfreistellung nach § 61 ThürBO 50,00 €
e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebühren-          0,75 €
   ordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonsti-                       i) Zustimmung zur Löschung von dinglichen        20,00 €
   gen kommunalen Vordrucken usw. je angefan-                         Rechten zu Gunsten der Gemeinde               bis
   gene Seite                                                                                                       50,00 €
f) Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder
   einer Erklärung, die von Privatpersonen zu                      Datum der Ausfertigung: 18.11.2019
   deren Nutzen gewünscht wird,                                    Andreas Meusel
   je angefangene Seite                              1,00 €        Bürgermeister                                               DS
g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-,
   Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt
   werden, ist die Gebühr nach Umfang und
   Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach-
                                                                        Beschlüsse des Gemeinderates
   und Zeitaufwand zu berechnen.                                   Beschluss Nr. GR/153/10/2019
h) Anfertigen von Kopien bis DIN A 3                 je Seite      Sitzungsdatum: 05.11.2019
                                                     0,50 €
     für die ersten 50 Seiten                        je Seite      Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-
                                                     0,15 €        zung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019
     für jede weitere Seite                          je Datei      Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
                                                     2,50 €        Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
i)   Ausfertigung und Abschrift in elektronischer                  16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
     Form                                                          kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
                                                                   durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der
j)   Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der 1,00 €
                                                                   Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die vor-
     Auslagen für die Vordrucke
                                                                   liegende Tagesordnung
                              B                                    Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
                 Besondere Verwaltungskosten                       Andreas Meusel
1. Haupt- und Finanzverwaltung                                     Bürgermeister
a) Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahl- 3,00 €              der Gemeinde Föritztal
   te gemeindliche Steuern und Gebühren
b) Hundesteuermarke                            3,00 €
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                                 -8-
Beschluss Nr. GR/154/10/2019                                         Beschluss Nr. GR/156/10/2019
Sitzungsdatum: 05.11.2019                                            Sitzungsdatum: 05.11.2019
Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der          Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ge-
9. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 12.09.2019                meinde Föritztal für das Haushaltsjahr 2019
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-           Aufgrund des § 60 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord-
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.            nung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-         1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert        vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der         Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gemein-
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, die Nie-      derat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die folgende
derschrift des öffentlichen Teils der 09. Sitzung des Gemeindera-
tes Föritztal vom 12.09.2019 zu genehmigen.                             1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal
Datum der Ausfertigung: 06.11.2019                                                   für das Haushaltsjahr 2019
Andreas Meusel
Bürgermeister                                                        Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
der Gemeinde Föritztal                                               Andreas Meusel
                                                                     Bürgermeister
                                                                     der Gemeinde Föritztal
Beschluss Nr. GR/155/10/2019
Sitzungsdatum: 05.11.2019
                                                                     Beschluss Nr. GR/157/10/2019
Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in           Sitzungsdatum: 05.11.2019
der Gemeinderatssitzung am 12.09.2019 gefassten nicht öf-
fentlichen Beschlüsse                                                Beschluss über den Finanzplan und das Investitionspro-
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und
                                                                     gramm für die Jahre 2018 bis 2022
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-          Aufgrund des § 62 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge-        nung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August
ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt      1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung
der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die        vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch
nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 12.09.2019 ge-        Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gemein-
fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz-        derat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, dem
tal zu veröffentlichen:
                                                                             Finanzplan und dem Investitionsprogramm
     Beschluss Nr. GR/140/09/2019 vom 12.09.2019                                      für die Jahre 2018 - 2022
     Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils
     der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 02.07.2019      zuzustimmen.
     Beschluss Nr. GR/145/09/2019 vom 12.09.2019
     Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben „Sa-         Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
     nierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex Alte Han-           Andreas Meusel
     delsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 - Be-    Bürgermeister
     festigung Freifläche unterer Hof                                der Gemeinde Föritztal
     Beschluss Nr. GR/149/09/2019 vom 12.09.2019
     Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-
     trag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019
                                                                     Beschluss Nr. GR/158/10/2019
     Beschluss Nr. GR/150/09/2019 vom 12.09.2019
                                                                     Sitzungsdatum: 05.11.2019
     Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-
     trag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019                              Beschuss über die Stellungnahme der Gemeinde Föritztal
     Beschluss Nr. GR/151/09/2019 vom 12.09.2019                     zum Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“ der Stadt
     Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-           Neustadt bei Coburg
     trag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019                              Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB beschließt der
     Beschluss Nr. GR/152/09/2019 vom 12.09.2019                     Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, dem
     Beschluss über die Genehmigung der Löschung einer Rück-         Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“, qualifiziertes Bebau-
     auflassungsvormerkung Gemarkung Neuhaus                         ungsplanverfahren der Stadt Neustadt bei Coburg die gemeinde-
                                                                     nachbarliche Zustimmung zu erteilen.
Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
Andreas Meusel                                                       Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
Bürgermeister                                                        Andreas Meusel
der Gemeinde Föritztal                                               Bürgermeister
                                                                     der Gemeinde Föritztal

Beschluss Nr. GR/140/09/2019
Sitzungsdatum: 12.09.2019
                                                                     Beschluss Nr. GR/159/10/2019
Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils        Sitzungsdatum: 05.11.2019
der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 02.07.2019
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-           Beschluss über die Verwaltungskostensatzung der Gemein-
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.            de Föritztal
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-         Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän-           Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -)
dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt        vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekannt-
der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019, die       machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert
Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 08. Sitzung des Ge-   durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), in Verbindung
meinderates Föritztal vom 02.07.2019 zu genehmigen.                  mit §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
                                                                     (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Sep-
Datum der Ausfertigung: 13.09.2019                                   tember 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom
Andreas Meusel                                                       14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) sowie des Thüringer Verwaltungs-
Bürgermeister                                                        kostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. Septem-
der Gemeinde Föritztal                                               ber 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                              -9-
Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) beschließt der Gemeinderat      vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der
der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die als    Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41),
Anlage beigefügte Verwaltungskostensatzung.                       zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite
                                                                  74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am
Datum der Ausfertigung: 06.11.2019                                12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung:
Andreas Meusel
Bürgermeister                                                     Genehmigungserklärung
der Gemeinde Föritztal                                            Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die
                                                                  in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in
                                                                  Ludwigstadt
Beschluss Nr. GR/145/09/2019                                      UR-Nr. 988/2019 vom 18.07.2019
Sitzungsdatum: 12.09.2019
                                                                  von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind.
Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben                Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen.
„Sanierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex Alte
Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 -       Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder
Befestigung Freifläche unterer Hof                                des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und       ausgeschlossen.
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-       Datum der Ausfertigung: 13.09.2019
kanntmachung vom 28.Januar 2003(GVBl. 41), zuletzt geändert       Andreas Meusel
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der   Bürgermeister
Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019 die Auf-    der Gemeinde Föritztal
tragsvergabe zum Bauvorhaben ‚Sanierung sowie Um- und Aus-
bau Gebäudekomplex Alte Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal,
OT Judenbach: Los 23 - Befestigung Freifläche unterer Hof an
nachfolgendes Unternehmen:                                        Beschluss Nr. GR/151/09/2019
                                                                  Sitzungsdatum: 12.09.2019
STL Sonneberg GmbH, Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 96515
Sonneberg                                                         Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-
                                                                  trag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019
Bruttoauftragssumme: 49.073,93 €                                  Genehmigungserklärung zu Notarverträgen
                                                                  Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
Datum der Ausfertigung: 13.09.2019                                Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-)
Andreas Meusel                                                    vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der
Bürgermeister                                                     Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41),
der Gemeinde Föritztal                                            zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite
                                                                  74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am
                                                                  12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung:

Beschluss Nr. GR/149/09/2019                                      Genehmigungserklärung
Sitzungsdatum: 12.09.2019                                         Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die
                                                                  in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in
Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-             Ludwigstadt
trag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019
Genehmigungserklärung zu Notarverträgen                           UR-Nr. 989/2019 vom 18.07.2019
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und       von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind.
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-)             Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen.
vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der
Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41),           Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder
zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite     des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung
74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am     ausgeschlossen.
12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung:
                                                                  Datum der Ausfertigung: 13.09.2019
Genehmigungserklärung                                             Andreas Meusel
Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die    Bürgermeister
in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in      der Gemeinde Föritztal
Ludwigstadt

UR-Nr. 987/2019 vom 18.07.2019
                                                                  Beschluss Nr. GR/152/09/2019
von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind.     Sitzungsdatum: 12.09.2019
Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen.
                                                                  Beschluss über die Genehmigung der Löschung einer Rück-
Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder        auflassungsvormerkung Gemarkung Neuhaus
des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung           Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und
ausgeschlossen.                                                   Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom
                                                                  16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
Datum der Ausfertigung: 13.09.2019                                kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert
Andreas Meusel                                                    durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
Bürgermeister                                                     Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019 die Ge-
der Gemeinde Föritztal                                            nehmigung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung zu
                                                                  Gunsten der Gemeinde, hier: Marker Hang 10/11 und 14/19 in
                                                                  Neuhaus-Schierschnitz, zu erteilen.

Beschluss Nr. GR/150/09/2019                                      Bemerkung:
Sitzungsdatum: 12.09.2019                                         Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder des Gemeinde-
                                                                  rates von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen.
Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver-
trag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019                                Datum der Ausfertigung: 13.09.2019
Genehmigungserklärung zu Notarverträgen                           Andreas Meusel
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und       Bürgermeister
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-)             der Gemeinde Föritztal
Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019                                                                               - 10 -
                                                                         Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage - Gemarkung
        Beschlüsse der Ausschüsse                                        Weidhausen, Fl.Nr. 43/17
        des Gemeinderates Föritztal                                      Beschluss Nr. BA/074/05/2019 vom 03.09.2019
                                                                         Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Kellerraumes zu ei-
Beschluss Nr. BA/083/06/2019                                             ner Gewerbeküche, Gemarkung Lindenberg, Fl.Nr. 141/8
Sitzungsdatum: 05.11.2019                                                Beschluss Nr. BA/075/05/2019 vom 03.09.2019
                                                                         Bauantrag Aufstockung Technikanbau BA 4 - 2. OG, Gemar-
Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit-                 kung Weidhausen, Fl.Nr. 121/17; 121/20, 121/21
zung des Bau- und Umweltausschusses des Gemeinderates                    Beschluss Nr. BA/076/05/2019 vom 03.09.2019
Föritztal vom 05.11.2019                                                 Bauantrag zur Errichtung eines Carports - Gemarkung
Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und              Schwärzdorf, Fl.Nr. 136/2
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom                Beschluss Nr. BA/077/05/2019 vom 03.09.2019
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-              Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage - Gemarkung
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert            Jagdshof, Fl.Nr. 111/21
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der           Beschluss Nr. BA/078/05/2019 vom 03.09.2019
Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei-             Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage - Gemarkung
ner Sitzung am 05.11.2019 die vorliegende Tagesordnung.                  Judenbach, Fl.Nr. 57/10
Datum der Ausfertigung: 06.11.2019                                       Beschluss Nr. BA/079/05/2019 vom 03.09.2019
Hartmut Hannweber                                                        Tektur zur Baugenehmigung Neubau von 2 Gebäuden mit
Ausschussvorsitzender                                                    Hobby- und Lagerräumen auf zwei bestehenden Kellerge-
                                                                         schossen - Gemarkung Oerlsdorf, Fl.Nr. 422/19
                                                                         Beschluss Nr. BA/080/05/2019 vom 03.09.2019
                                                                         Tektur zum Bauantrag Neubau eines Eigenheimes mit 3 Fer-
Beschluss Nr. BA/084/06/2019                                             tiggaragen - Gemarkung Buch, Fl.Nr. 84/4
Sitzungsdatum: 05.11.2019                                                Beschluss Nr. BA/081/05/2019 vom 03.09.2019
                                                                         Bauantrag zum Anbau an ein bestehendes Zweifamilienhaus
Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der              - Gemarkung Buch, Fl.Nr. 84/5
5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Gemein-                    Beschluss Nr. BA/082/05/2019 vom 03.09.2019
derates Föritztal vom 03.09.2019                                         Bauantrag zum Bau einer Garage - Gemarkung Mönchs-
Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land-               berg, Fl.Nr. 105/2
kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16.
August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt-
                                                                     Datum der Ausfertigung: 06.11.2019
machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert
                                                                     Hartmut Hannweber
durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der
                                                                     Ausschussvorsitzender
Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Gemeinde
Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, die Niederschrift des
öffentlichen Teils der 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschus-
ses des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal vom 03.09.2019          Beschluss Nr. BA/070/05/2019
zu genehmigen.                                                       Sitzungsdatum: 03.09.2019
Datum der Ausfertigung: 06.11.2019                                   Bauantrag zum Anbau Wintergarten und Balkon - Gemar-
Hartmut Hannweber                                                    kung Heinersdorf, Fl.Nr. 215/2 und 221/2
Ausschussvorsitzender                                                Aufgrund des § 36 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung
                                                                     mit § 19, Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeindera-
                                                                     tes der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018 beschließt der Bau-
                                                                     und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 03.09.2019 das ge-
Beschluss Nr. BA/085/06/2019                                         meindliche Einvernehmen zum Bauantrag
Sitzungsdatum: 05.11.2019

Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der              -   Anbau Wintergarten und Balkon
im Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Ge-                auf den Flurstücken 215/2, 221/2 in der Gemarkung Heinersdorf.
meinde Föritztal am 03.09.2019 gefassten nichtöffentlichen
Beschlüsse                                                           Datum der Ausfertigung: 04.09.2019
Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und          Hartmut Hannweber
Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom            Ausschussvorsitzender
16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube-
kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge-
ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt
der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die        Beschluss Nr. BA/071/05/2019
nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 03.09.2019 ge-        Sitzungsdatum: 03.09.2019
fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz-
tal zu veröffentlichen:                                              Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses -
                                                                     Gemarkung Heubisch, Fl.Nr. 186/4
     Beschluss Nr. BA/069/05/2019 vom 03.09.2019
                                                                     Aufgrund des § 36 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung
     Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils   mit § 19, Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeindera-
     der 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Ge-           tes der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018 beschließt der Bau-
     meinderates Föritztal vom 27.06.2019                            und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 03.09.2019 das ge-
     Beschluss Nr. BA/070/05/2019 vom 03.09.2019                     meindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage
     Bauantrag zum Anbau Wintergarten und Balkon - Gemar-
     kung Heinersdorf, Fl.Nr. 215/2 und 221/2                        -   Neubau eines Einfamilienwohnhauses
     Beschluss Nr. BA/071/05/2019 vom 03.09.2019
     Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses -          auf dem Flurstück 186/4 in der Gemarkung Heubisch.
     Gemarkung Heubisch, Fl.Nr. 186/4
     Beschluss Nr. BA/072/05/2019 vom 03.09.2019                     Datum der Ausfertigung: 04.09.2019
                                                                     Hartmut Hannweber
     Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit
                                                                     Ausschussvorsitzender
     Fertiggaragen, Gemarkung Mupperg, Fl.Nr. 437, 90/4, 92/2
     Beschluss Nr. BA/073/05/2019 vom 03.09.2019
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