Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel - Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal
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Föritztalkurier | Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Jahrgang 2019 Mittwoch, 27. November 2019 Nummer 13 Feierliche Übergabe des neuen Fendt Traktors für den Bauhof an den Bürgermeister Andreas Meusel www.foeritztal.de
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -2- Inhaltsverzeichnis Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal Beschlüsse der Ausschüsse des Gemeinderates Föritztal 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal für • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der das Haushaltsjahr 2019 vom 18.11.2019 Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019................Seite 10 18.11.2019 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses Beschlüsse des Gemeinderates Föritztal des Gemeinderates Föritztal vom 03.09.2019.........Seite 10 • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der Sitzung des Gemeinderates Föritztal der im Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates vom 05.11.2019.........................................................Seite 7 der Gemeinde Föritztal am 03.09.2019 gefassten nichtöffentlichen Beschlüsse ...................................Seite 10 • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 09. Sitzung des Gemeinderates Föritztal • Beschlüsse über gemeindliches Einvernehmen vom 12.09.2019.........................................................Seite 8 zu Bauunterlagen ....................................................Seite 10 • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung • Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der in der 09. Sitzung des Gemeinderates Föritztal am der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses 12.09.2019 gefassten nicht öffentlichen Beschlüsse.Seite 8 des Gemeinderates Föritztal vom 22.10.2019.........Seite 12 • Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen • Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal Teils der 9. Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 02.07.2019.........................................................Seite 8 des Gemeinderates Föritztal vom 20.08.2019.........Seite 12 • Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung • Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der Gemeinde Föritztal für das Haushalsjahr 2019 ...Seite 8 der im Haupt- und Finanzausschuss der Gemeinde Föritztal am 20.08.2019 gefassten nicht öffentlichen • Beschluss über den Finanzplan und das Investitions- Beschlüsse ..............................................................Seite 12 programm für die Jahre 2018 - 2022 .........................Seite 8 • Beschluss über die Stellungnahme der Gemeinde Sitzung des Gemeinderates Föritztal und seiner Ausschüs- Föritztal zum Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“ se der Stadt Neustadt bei Coburg ..................................Seite 8 • Beschluss über die Verwaltungskostensatzung • 11. Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal der Gemeinde Föritztal ..............................................Seite 8 am 10.12.2019.........................................................Seite 13 • Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben • 07. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses „Sanierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex des Gemeinderates Föritztal am 17.12.2019 ..........Seite 13 Alte Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 - Befestigung Freifläche unterer Hof ..............Seite 9 Amtliche und öffentliche Bekanntmachungen • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum • Bürgerversammlung im OT Judenbach ...................Seite 13 Kaufvertrag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9 • Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung sowie • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum der Außenstelle Judenbach .....................................Seite 13 Kaufvertrag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9 • Sprechzeiten der Revierförster • Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Aulinger und Erhardt................................................Seite 14 Kaufvertrag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019...........Seite 9 • Beschluss über die Genehmigung der Löschung Öffentlicher Teil der Gemeinde Föritztal....................Seite 14 einer Rückauflassungsvormerkung ...........................Seite 9 Amtliche Bekanntmachungen anderer Ämter und Behörden • Thüringer Tierseuchenkasse ...................................Seite 41 Hinweis in eigener Sache: Der Redaktionsschluss für das nächste Amtsblatt ist der 10.12.2019 Wir bitten um Beachtung! Impressum „Föritztalkurier“ Amtsblatt der Gemeinde Föritztal Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Joachim Rebhan, Sonneberger Straße 46a, 96524 Neuhaus-Schierschnitz, E-Mail: look.wum@t-online.de, Tel: 036764 72625, Herausgeber: Gemeinde Föritztal, Schierschnitzer Straße 9, 96524 Föritztal OT Mobil:0172 7930303 Neuhaus-Schierschnitz, Tel.: 036764 7960, Fax: 036764 79648, E-Mail: info@foe- Verantwortlich für den Anzeigenverkauf: Joachim Rebhan, erreichbar unter Tel.: ritzal.de, Internet: www.foeritztal.de 0172 / 7930303, E-Mail: look.wum@t-online.de Verantwortlich für den amtlichen Teil: Für alle Veröffentlichungen der Gemeinde Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt - Erreichbar unter der Anschrift Föritztal ist die Gemeinde Föritztal verantwortlich. des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Verantwortlich für nichtamtlichen Teil: LINUS WITTICH Medien KG, Ilmenau Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. Bezugsbedingungen und Möglichkeiten: Bezugszeit ist das Kalenderjahr. Bezugs- Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere allgemeinen und preis im Abonnement jährlich 12,00 Euro. Abbestellungen für das nächste Kalender- zusätzlichen Geschäftsbedingungen und die z.Zt. gültige Anzeigenpreisliste. Vom jahr müssen der Gemeinde bis spätestens 1. November vorliegen. Kunden vorgegebene HKS-Farben bzw. Sonderfarben werden von uns aus 4-c Far- Bei Auslieferung von Einzelstücken durch die Gemeinde Preis je Exemplar 1,00 Euro ben gemischt. Dabei können Farbabweichungen auftreten, genauso wie bei unter- zzgl. Versandkosten. Die Bestellung erfolgt bei der Gemeinde Föritztal, Schierschnit- schiedlicher Papierbeschaffenheit. Deshalb können wir für eine genaue Farbwieder- zer Straße 9, 96524 Föritztal OT Neuhaus-Schierschnitz. Das Amtsblatt wird bis auf gabe keine Garantie übernehmen. Diesbezügliche Beanstandungen verpflichten uns Weiteres kostenlos im Gemeindegebiet verteilt. zu keiner Ersatzleistung. Ein Anspruch, ein Amtsblatt auf diese Weise regelmäßig zu erhalten, besteht nicht. Verlagsleiter: Mirko Reise Verlag und Druck: LINUS WITTICH Medien KG, In den Folgen 43, 98693 Ilmenau, Erscheinungsweise: erscheint nach Bedarf info@wittich-langewiesen.de, www.wittich.de, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -3- Amtlicher Teil der Gemeinde Föritztal Satzungen 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal Landkreis Sonneberg für das Haushaltsjahr 2019 vom 18.11.2019 Auf Grund des § 60 der ThürKO vom 16. August 1993 (GVBL. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2018 (GVBL. S. 74) hat der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die folgende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2019 und den Finanzplan sowie das Inves- titionsprogramm in den Jahren von 2018 bis 2022 beschlossen, die hiermit erlassen wird. §1 Der als Anlage beigefügte Nachtragshaushaltsplan wird hiermit festgesetzt; dadurch werden erhöht um € vermindert um € und damit der Gesamtbetrag des Haushaltsplans einschl. der Nach- träge gegenüber bisher € auf nunmehr € verändert a) im Verwaltungshaushalt die Einnahmen 64.900 13.226.300 13.291.200 die Ausgaben 64.900 13.226.300 13.291.200 b) im Vermögenshaushalt die Einnahmen 749.900 4.068.700 3.318.800 die Ausgaben 749.900 4.068.700 3.318.800 §2 II. Beschluss und Genehmigungsvermerk Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und In- vestitionsförderungsmaßnahmen wird von 0,00 Euro um 0,00 Die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal wurde Euro erhöht - vermindert - und damit auf 0,00 Euro festgesetzt. in der Sitzung des Gemeinderates Föritztal am 05.11.2019 be- schlossen und ordnungsgemäß beim Landratsamt Sonneberg, §3 Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt. Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermö- Das Landratsamt Sonneberg hat als Rechtsaufsichtsbehörde mit genshaushalt wird von 0,00 Euro um 0,00 Euro erhöht - vermin- Schreiben vom 15.11.2019 die Eingangsbestätigung erteilt. dert - und damit auf 0,00 Euro neu festgesetzt. III. Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung §4 Nachstehende Steuersätze (Hebesätze) für Gemeindesteuern Die 1. Nachtragshaushaltssatzung wird hiermit ausgefertigt und werden wie folgt geändert: bekannt gemacht. bleiben unverändert Die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2019 und der 1. Nachtrags- haushaltsplan 2019 (Steuerart) erhöht vermindert gegenüber auf nunmehr liegen in der Zeit um v.H. um v.H. bisher v.H. v.H. vom 02.12.2019 bis zum 20.12.2019 bei der Gemeindeverwaltung Föritztal während der üblichen 1. Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus (§ 2. 57 Abs. 3 ThürKO). 3. Darüber hinaus wird die Haushaltssatzung 2019 bis zur Entlas- tung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses §5 Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 ThürKO zur Einsicht- Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung nahme zur Verfügung gehalten. von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.800.000,00 Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- und Formvorschrif- Euro festgesetzt. ten, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Be- §6 kanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Fö- Als Anlage gilt der Stellenplan. ritztal geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. §7 Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Diese Nachtragshaushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2019 Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die- in Kraft. se Verstöße unbeachtlich. Föritztal, den 18.11.2019 Föritztal, den 27.11.2019 Gemeinde Föritztal Gemeinde Föritztal Andreas Meusel Andreas Meusel - Bürgermeister - - Siegel - Bürgermeister (Dienstsiegel) Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Föritztal vom 18.11.2019 Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) vom in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekanntma- (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 chung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch (GVBl. S. 150) sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), in Verbindung mit §§ 1, (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. September 2005 (GVBl.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -4- S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2018 §3 (GVBl. S. 731, 769) hat der Gemeinderat der Gemeinde Föritztal Persönliche Gebührenfreiheit in seiner Sitzung am 05.11.2019 die folgende Verwaltungskos- (1) Von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren sind befreit: tensatzung beschlossen, die hiermit erlassen wird: 1. die Bundesrepublik Deutschland sowie die Bundesländer; dies gilt nur, wenn die Summe der Verwaltungskosten für eine §1 Angelegenheit den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt, Verwaltungskostenpflichtige öffentliche Leistungen 2. Landkreise, Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige (1) Die Gemeinde Föritztal erhebt aufgrund dieser Verwaltungs- kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und kostensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Kosten- 3. Kirchen sowie andere Religions- und Weltanschauungsge- verzeichnis für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen meinschaften, welche die Rechtsstellung einer Körperschaft im eigenen Wirkungskreis Verwaltungskosten (Gebühren und des öffentlichen Rechts haben. Auslagen). (2) Die persönliche Gebührenfreiheit gilt nicht, wenn (2) Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornah- me einer öffentlichen Leistung gerichteter Antrag zurückgenom- 1. die Gebühr Dritten auferlegt oder auf Dritte umgelegt werden men wird oder sich auf andere Weise erledigt. kann, (3) Gebühren, die aufgrund von Gesetzen und anderer - auch 2. die öffentliche Leistung einen Betrieb nach § 26 Abs. 1 der gemeindlicher Rechtsvorschriften - erhoben werden, namentlich Thüringer Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 19. Benutzungsgebühren, bleiben von dieser Satzung unberührt. September 2000 (GVBL S. 282) in der jeweils geltenden Fas- (4) Behörde im Sinne dieser Satzung ist jede Stelle, die Aufga- sung oder vergleichbare Betriebe des Bundes oder der an- ben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. deren Länder betrifft oder (5) Öffentliche Leistungen sind 3. die öffentliche Leistung einen kommunalen Eigenbetrieb nach § 76 der Thüringer Kommunalordnung in der Fassung 1. Amtshandlungen; eine Amtshandlung ist jede mit Außenwir- vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) in der jeweils geltenden kung in Ausübung hoheitlicher Befugnisse vorgenommene Fassung betrifft, es sei denn, dass der Eigenbetrieb Leistun- Handlung; sie liegt auch dann vor, wenn ein Einverständnis gen erbringt zu deren Bereitstellung die kommunalen Kör- der Behörde, insbesondere eine Genehmigung, Erlaubnis perschaften gesetzlich verpflichtet sind. oder Zustimmung, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf- grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, (3) Befreiungen und Ermäßigungen, die auf besonderen gesetz- 2. Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchun- lichen Vorschriften beruhen, bleiben unberührt. gen sowie §4 3. sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtli- Gebühren in besonderen Fällen chen Verwaltungstätigkeit erbracht werden. (1) Wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzustän- (6) Individuell zurechenbar sind insbesondere öffentliche Leis- digkeit ganz oder teilweise abgelehnt, wird eine Gebühr bis zu tungen, die der Höhe erhoben, die für die öffentliche Leistung vorgesehen 1. beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zu- ist, mindestens jedoch 20 Euro. Wird der Antrag ausschließlich gunsten des Leistungsempfängers erbracht werden oder wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt, so wird keine 2. aufgrund des Verhalten einer Person oder des von einer Per- Gebühr erhoben. son zu vertretenden Zustands einer Sache im öffentlichen (2) Wird eine Amtshandlung von der Behörde aus Gründen, die Interesse erbracht werden; bei Überwachungshandlungen, der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten hat, zurückge- Prüfungen und Untersuchungen gilt dies nur, wenn die öf- nommen oder widerrufen, so ist eine Gebühr bis zu der Höhe zu fentliche Leistung nicht ausschließlich auf eine allgemeine erheben, die für die zurückgenommene oder widerrufene Amts- behördliche Informationsgewinnung gerichtet ist. handlung im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs vor- gesehen ist. Ist für eine solche Amtshandlung eine Gebühr nicht §2 vorgesehen oder wäre sie gebührenfrei, ist eine Gebühr bis zu Sachliche Verwaltungskostenfreiheit 2 000 Euro zu erheben. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindestens 20 Euro. Die Gebühr wird nicht erhoben, (1) Verwaltungskostenfrei sind wenn der Verwaltungskostenschuldner die Rücknahme oder den 1. a) Überwachungsmaßnahmen aufgrund eines Verdachts Widerruf nicht zu vertreten hat. oder einer Beschwerde oder (3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf b) Stichprobenkontrollen, bei denen der zu Überwachende andere Weise, bevor die öffentliche Leistung vollständig erbracht ausschließlich nach dem Zufallsprinzip ausgewählt wird, worden ist, werden bis zu 75 v.H. der für die öffentliche Leistung wenn kein Verstoß, gegen eine Rechtsvorschrift festge- vorgesehenen Gebühr erhoben. Erfolgt die Gebührenberech- stellt wird, nung nach dem Zeitaufwand, wird der bis zur Zurücknahme oder 2. einfache mündliche oder schriftliche Auskünfte; dies gilt nicht Erledigung des Antrags entstandene Zeitaufwand zugrunde ge- für Auskünfte aus Registern und Dateien, legt. In den Fällen der Sätze 1 und 2 beträgt die Gebühr mindes- 3. die Erteilung von Bescheiden über öffentlich-rechtliche Geld- tens 20 Euro. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung forderungen, noch nicht begonnen oder ist die beantragte öffentliche Leistung 4. Entscheidungen über die Stundung, den Erlass, die Nieder- gebührenfrei, wird keine Gebühr erhoben. schlagung oder die Erstattung öffentlich-rechtlicher Geldfor- (4) Ist eine öffentliche Leistung, für die Verwaltungskosten nicht derungen, zu erheben wären, missbräuchlich veranlasst worden, so wird 5. Entscheidungen über die Festsetzung von Entschädigungen eine Gebühr bis zu 1 000 Euro erhoben, mindestens jedoch 20 aus öffentlichen Mitteln, Euro. 6. Entscheidungen über Anträge auf Geldleistungen, wie Unter- (5) Gebühren, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die stützungen oder Zuwendungen, Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 7. öffentliche Leistungen im Rahmen eines bestehenden oder §5 früheren öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis- Verwaltungskostengläubiger ses, Verwaltungskostengläubiger ist die Gemeinde Föritztal. 8. Entscheidungen über Gegenvorstellungen und Aufsichtsbe- schwerden, §6 9. öffentliche Leistungen in Angelegenheiten des Wahlrechts, Verwaltungskostenschuldner des Volksbegehrens und des Volksentscheids sowie (1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist verpflichtet, 10. Entscheidungen über die Anordnung der sofortigen Vollzie- 1. wem die öffentliche Leistung individuell zuzurechnen ist, hung nach den §§ 80 und 80a VwGO. 2. wer die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen (2) Die Verwaltungskostenfreiheit gilt nicht für den Widerruf oder Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung über- die Rücknahme einer Amtshandlung, sofern der Verwaltungskos- nommen hat oder tenschuldner dies zu vertreten hat. 3. wer für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Ge- setzes haftet.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -5- (2) Verwaltungskostenschuldner ist auch, wer als gesetzlicher (5) Auslagen, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden Vertreter, Vermögensverwalter oder Verfügungsberechtigter im wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die Sinne der §§ 34 und 35 der Abgabenordnung infolge vorsätz- durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung ei- licher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten ner Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht dem Ausla- Pflichten veranlasst hat, dass Verwaltungskosten nicht, nicht genschuldner zuzurechnen ist. rechtzeitig oder nur teilweise erhoben werden können. Dies um- fasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säum- § 11 niszuschläge. Verwaltungskostenentscheidung (3) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamt- (1) Die Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. schuldner. Die Entscheidung über die Verwaltungskosten soll, soweit mög- (4) Auslagen, die durch unbegründete Einwendungen oder durch lich, zusammen mit der Sachentscheidung ergehen. schuldhaftes Verhalten entstanden sind, hat derjenige zu tragen, (2) Aus der Verwaltungskostenentscheidung müssen mindestens der sie verursacht hat. hervorgehen: 1. die verwaltungskostenerhebende Behörde, §7 2. der Verwaltungskostenschuldner, Gebührenbemessung 3. die kostenpflichtige öffentliche Leistung, (1) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem anliegenden Kos- 4. die als Gebühren und Auslagen zu zahlenden Beträge tenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung, das Bestandteil sowie dieser Satzung ist. 5. wo, wann und wie die Gebühren und die Auslagen zu zah- (2) Die Gebührenerhebung erfolgt durch Festgebühren, Wertge- len sind. bühren und Zeitgebühren. (3) Festgebühren sind die mit einem bestimmten unveränderli- (3) Die Verwaltungskostenentscheidung kann mündlich ergehen; chen Betrag vorgesehenen Gebühren. sie ist auf Antrag schriftlich zu bestätigen. Soweit sie schriftlich (4) Wertgebühren werden nach dem Wert des Gegenstands, ergeht oder schriftlich bestätigt wird, sind auch die Rechtsgrund- lagen für die Erhebung der Kosten sowie deren Berechnung an- auf den sich die öffentliche Leistung bezieht, bemessen. Bei der zugeben. Festsetzung einer Wertgebühr wird der Wert zum Zeitpunkt der (4) Die Verwaltungskostenentscheidung kann vorläufig ergehen, Beendigung der öffentlichen Leistung zugrunde gelegt. wenn der für die Ermittlung der Gebühr maßgebende Wert des (5) Zeitgebühren werden nach dem für die öffentliche Leistung Gegenstands der öffentlichen Leistung ungewiss ist. Sie wird ge- erforderlichen Zeitaufwand bemessen. ändert oder für endgültig erklärt, sobald die Ungewissheit besei- tigt ist. §8 (5) Vor der endgültigen Festsetzung der Gebühr kann die Sum- Rahmengebühren me der erstattungsfähigen Auslagen im Sinne des § 10 festge- Rahmengebühren werden durch einen Mindest- und Höchstsatz setzt werden. Gebühren und Auslagen werden dann jeweils nach bestimmt. Bei öffentlichen Leistungen, für die in dem Kostenver- Maßgabe der Absätze 1 und 2 getrennt festgesetzt. zeichnis ein Rahmen festgelegt ist, wird die Gebühr bemessen 1. nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem § 12 sonstigen Nutzen der öffentlichen Leistung und Entstehen und Fälligkeit der Verwaltungskostenschuld 2. nach dem mit der Vornahme der öffentlichen Leistung ver- (1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig bundenen Verwaltungsaufwand. ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde, im Übrigen mit der vollständigen Erbringung der öffentlichen Leistung. Bei §9 Pauschgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Geneh- Pauschgebühren migung des Antrags nach § 9. Die Verpflichtung zur Erstattung Die Gebühr für regelmäßig wiederkehrende öffentliche Leistun- von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erhebenden gen kann auf Antrag für einen im Voraus bestimmten Zeitraum, Betrages; in den Fällen des § 10 Abs. 3 mit der vollständigen jedoch nicht für länger als ein Jahr, durch einen Pauschbetrag Erbringung der öffentlichen Leistung. abgegolten werden. Bei der Bemessung des Pauschbetrages (2) Die Verwaltungskosten werden mit der Bekanntgabe der Ver- wird der geringere Umfang der Verwaltungsarbeit berücksichtigt. waltungskostenentscheidung an den Verwaltungskostenschuld- ner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt be- § 10 stimmt. Auslagen § 13 (1) Folgende Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Säumniszuschlag öffentlichen Leistung und in den Fällen des § 1 Abs. 2 entstehen, (1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf des werden als Auslagen gesondert erhoben: Fälligkeitstages entrichtet, so wird für jeden angefangenen Mo- 1. Entschädigungen für Zeugen, Sachverständige, Dolmet- nat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des abgerun- scher oder Übersetzer, deten rückständigen Betrages erhoben, wenn dieser 50 Euro 2. Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen, übersteigt. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 3. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und Zu- drei Tagen nicht erhoben. stellungen durch die Behörde, (2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig 4. Vergütungen und andere Aufwendungen für die Ausführung entrichtet werden. von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle, (3) Für die Berechnung des Säumniszuschlags wird der rück- 5. Beträge, die Behörden, Einrichtungen, natürlichen oder juris- ständige Betrag auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag tischen Personen zustehen sowie abgerundet. (4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt 6. Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften und Kopien, soweit sie auf besonderen Antrag hergestellt oder aus vom 1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Verwaltungskostenschuldner zu vertretenden Gründen not- für den Kostenträger zuständigen Kasse der Tag des Ein- wendig wurden. gangs oder (2) Die Auslagen werden in der tatsächlich entstandenen Höhe 2. bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der für den erhoben. Im Kostenverzeichnis kann bestimmt werden, dass ent- Verwaltungskostengläubiger zuständigen Kasse und bei Ein- standene Auslagen mit der Gebühr abgegolten sind oder pau- zahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem schaliert erhoben werden. der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird. (3) Auslagen nach Abs. 1 Nr. 5 werden auch dann erhoben, wenn (5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschlä- die verwaltungskostenerhebende Behörde aus Gründen der Ge- ge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist genseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als entstan- Gründen an die andere Behörde, Einrichtung, natürliche oder ju- den wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner ristische Person keine Zahlungen leistet. eingetreten wäre. (4) Auslagen werden außer in den Fällen des § 2 Abs. 1 auch dann erhoben, wenn die öffentliche Leistung gebührenfrei ist.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -6- § 14 Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Ver- Kostenvorschuss, Sicherheitsleistung, waltungskosten nach dieser Satzung wird die Verpflichtung zur Zurückbehaltungsrecht Zahlung nicht aufgehoben. (1) Die Behörde kann bei öffentlichen Leistungen, die auf Antrag vorgenommen werden, die Zahlung eines Kostenvorschusses § 19 und/oder die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraus- Gleichstellungsbestimmung sichtlich entstehenden Verwaltungskosten verlangen. Unbescha- Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten det des Satzes 1 kann die Behörde eine öffentliche Leistung, die jeweils in männlicher und weiblicher Form. auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Verwaltungskostenrückstände für öffentli- § 20 che Leistungen des gleichen Sachgebiets hat. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (2) Dem Antragsteller wird eine angemessene Frist zur Zahlung (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- des Vorschusses, zur Leistung der Sicherheit oder zur Beglei- machung in Kraft. chung des Rückstands gesetzt. Die Behörde kann den Antrag als (2) Gleichzeitig treten außer Kraft, die Verwaltungskostensatzun- zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten gen der ehemaligen Gemeinden: wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses, • Föritz vom 28.11.2014 der Sicherheitsleistung oder des Rückstands hierauf hingewie- • Judenbach vom 01.04.1998, in der Fassung vom 01.01.2002 sen worden ist. • Neuhaus-Schierschnitz vom 18.04.1995, in der Fassung (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkun- vom 10.12.2001 den, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der angeforderten Verwaltungs- Föritztal, den 18.11.2019 kosten zurückbehalten werden. Gemeinde Föritztal § 15 Andreas Meusel DS Billigkeitsregelungen Bürgermeister (1) Die festsetzende Behörde kann die Verwaltungskosten ermä- ßigen oder von der Erhebung absehen, wenn dies mit Rücksicht Bekanntmachungsnachweise: auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwaltungskosten- Hinweise in der öffentlichen Bekanntmachung: schuldners oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint. Verstöße wegen der Verletzung der Verfahrens- und Formvor- (2) Für die Stundung, den Erlass, die Niederschlagung und die schriften, die nicht die Genehmigung, die Ausfertigung und diese Herabsetzung von Verwaltungskostenforderungen gelten gem. § Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde 15 Abs. 1, Nr. 4, 5 und 6 ThürKAG die §§ 163 Abs. 1 (abweichen- geltend gemacht werden. de Festsetzung wegen Unbilligkeit), 222 (Stundung), 227 Abs. 1 Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. (Erlass) und 261 (Niederschlagung) der Abgabenordnung. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind die- § 16 se Verstöße unbeachtlich. Vollstreckung Rückständige Gebühren und Auslagen, die nach dieser Kos- Föritztal, den 27.11.2019 tensatzung erhoben werden, unterliegen der Beitreibung im Andreas Meusel DS Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach den Bestimmungen Bürgermeister des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsge- setzes (ThürVwZVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom Kostenverzeichnis zur Verwaltungskostensatzung der 05.02.2009 (GVBl. S. 24) in der jeweils gültigen Fassung. Gemeinde Föritztal A § 17 Allgemeine Verwaltungskosten Zuwiderhandlungen I. Gebühren (1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer 1. Genehmigungen, Anerkennungen, Erlaub- 5,00 € zum eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines anderen nisse, Gestattungen, Fristverlängerungen, bis Bewilligungen und andere Amtshandlungen 5000,00 € 1. einer Gemeinde oder einem Landkreis über Tatsachen, die 2. Auskünfte, Akteneinsicht für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder a) Schriftliche und mündliche Auskünfte aus nach amtlichen Unterlagen mit Ausnahme einfacher Zeitaufwand 2. eine Gemeinde oder einen Landkreis pflichtwidrig über abga- schriftlicher und mündlicher Auskünfte (Nr. I.4.) benrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. b) Gewährung von Einsicht in amtliche Akten, Der Versuch ist strafbar. Karteien, Bücher, Datenträger usw. außerhalb (2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG und kann mit eines anhängigen Verfahrens Geldbuße bis zu 10.000,00 € belegt werden, wer als Abgaben- je Akte, Kartei, Buch, Datenträger usw. 3,00 € pflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines mindestens Abgabenpflichtigen eine der im Absatz 1 bezeichneten Taten 6,00 € leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabeverkürzung). (3) Ordnungswidrig handelt auch und kann mit Geldbuße bis zu aa) wenn ein Beschäftigter die Einsichtnahme nach dauernd beaufsichtigen muss Zeitaufwand 5.000,00 € belegt werden, wer vorsätzlich oder leichtfertig (Nr. I.4.) 1. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind bb) Zuschlag zu Nr. 2b) bei weggelegten Akten, 3,00 € oder Karteien, Bücher, Datenträger usw. 2. den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder cc) Zuschlag zu Nr. 2b) für die Versendung von Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Akten; die Auslagen sind mit der Gebühr Anmeldung oder Anzeige von Tatsachen, zur Führung von abgegolten Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder je Sendung 12,00 € Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abfüh- rung kommunalen Abgaben zuwiderhandelt 3. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse a) Beglaubigungen von Unterschriften oder 6,00 € und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht ge- Handzeichen rechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabegefährdung). b) Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien § 18 usw.,die die Behörde selbst hergestellt hat Rechtsbehelf je Urkunde 3,00 € Gegen die Erhebung von Verwaltungskosten aufgrund dieser in anderen Fällen 0,60 € Verwaltungskostensatzung sind die Rechtsbehelfe nach den Be- je Seite mindestens stimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Durch 6,00 €
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -7- c) Bescheinigungen und Zeugnisse einfacher Art 1,50 € c) Ersatz einer Hundesteuermarke 3,00 € d) Bescheinigungen und Zeugnisse bei besonde- d) Bescheinigung über gezahlte Steuern und 2,50 € rer Mühewaltung und erheblichem Aufwand Abgaben bis je angefangene halbe Stunde 5,00 € 15,00 € jedoch nicht mehr als 100,00 € 2. Ordnungsangelegenheiten 4. Gebühren nach Zeitaufwand werden erhoben, a) Erteilung einer Erlaubnis oder Ausnahmebe- 5,00 € soweit dies in dieser Satzung bestimmt ist willigung bis oder wenn Wartezeiten entstanden sind, die 250,00 € der Verwaltungskostenschuldner zu vertreten b) Aufbewahrung von Fundsachen pro Jahr hat. Mit diesen Gebühren ist der Zeitaufwand Fundsachen im Werte bis zu 10,00 € 1,00 € der Beschäftigten abzugelten, die an der Fundsachen im Werte von 10,50 € bis 25,00 € 1,50 € Erbringung der öffentlichen Leistung direkt be- Fundsachen im Werte von 25,50 € bis 50,00 € 2,00 € teiligt sind. Die Tätigkeit von Hilfskräften (z.B. Fundsachen im Werte von 50,50 € bis 150,00 6 % Fahrer, Schreibkräfte) wird nicht gesondert € berechnet. Bei Dienstreisen und Dienstgängen wird die auf die Fahrt entfallende Zeit nicht für den Mehrwert zusätzlich höchstens 2% berücksichtigt. bei sperrigen Fundsachen können höhere Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt je Vier- Kosten festgesetzt werden telstunde bei Einsatz zu den üblichen Dienst- c) Erteilung einer Hausnummer 10,00 € zeiten für d) Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung 35,00 € a) Beamte des höheren Dienstes und vergleich- 15,00 € nach 42 OBG mit besonderen Auflagen bare Angestellte e) Nicht fristgemäße Beantragung einer öffentli- 10,00 € b) Beamte des gehobenen Dienstes und ver- 11,50 € chen Veranstaltung, gleichbare Angestellte Auslagen 2,50 € c) für alle übrigen Beschäftigten 9,00 € 3. Bau- und Grundstücksangelegenheiten Für Tätigkeiten außerhalb der üblichen Dienstzeiten wird ein Zu- a) Bescheinigung über Nichtbestehen bzw. Nicht- schlag von 25 % auf diese Gebührensätze erhoben. ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts, für jedes Grundstück 10,00 € II. Auslagen mindestens je Grundstückskaufvertrag 21,00 € b) Bescheinigung über Anliegerleistungen 5,00 € 1. Schreibauslagen, Fotokopien c) Schriftliche Auskunft über den Erschließungs- 5,00 € a) Maschinengeschriebene Ausfertigungen oder stand Abschriften aus Akten, öffentlichen Verhand- lungen, amtlich geführten Büchern, Statisti- d) Angebotsvordrucke bei öffentlichen Ausschrei- 2,00 € ken, Rechnungen u. a. bungen bis 25,00 € für jede angefangene Seite DIN A 4 5,00 € e) Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund 20,00 € b) Schwierige Ausfertigungen oder Abschriften, nach einer Satzung bis insbesondere bei fremdsprachigen, wissen- Zeitaufwand 100,00 € schaftlichen, tabellarischen oder schwer (Nr. I.4.) lesbaren Texten f) Zustimmung zur Verlegung neuer und Ände- 70,00 € rung bereits vorhandener Telekommunikati- bis c) Zweitstücke (Duplikate) von Urkunden (Be- 2,50 € onslinien gemäß § 68 Abs. 3 i.V.m. § 142 Abs. 130,00 € scheid, Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung 8 Telekommunikationsgesetz u. ä.), soweit nichts anderes bestimmt ist,1/2 der für die Amtshandlung erhobenen Gebühr, g) Veränderung von Grundstückszufahrten auf 70,00 € mindestens öffentlichen Verkehrsflächen bis 100,00 € d) Durchschriften je angefangene Seite 0,50 € h) Genehmigungsfreistellung nach § 61 ThürBO 50,00 € e) Druckstücke von Ortssatzungen, Gebühren- 0,75 € ordnungen, Plänen, Hausordnungen, sonsti- i) Zustimmung zur Löschung von dinglichen 20,00 € gen kommunalen Vordrucken usw. je angefan- Rechten zu Gunsten der Gemeinde bis gene Seite 50,00 € f) Schriftliche Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung, die von Privatpersonen zu Datum der Ausfertigung: 18.11.2019 deren Nutzen gewünscht wird, Andreas Meusel je angefangene Seite 1,00 € Bürgermeister DS g) Bei Vervielfältigungsarbeiten, die in Umdruck-, Offset- u. ähnlichen Verfahren hergestellt werden, ist die Gebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Leistung sowie nach Sach- Beschlüsse des Gemeinderates und Zeitaufwand zu berechnen. Beschluss Nr. GR/153/10/2019 h) Anfertigen von Kopien bis DIN A 3 je Seite Sitzungsdatum: 05.11.2019 0,50 € für die ersten 50 Seiten je Seite Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- 0,15 € zung des Gemeinderates Föritztal vom 05.11.2019 für jede weitere Seite je Datei Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und 2,50 € Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom i) Ausfertigung und Abschrift in elektronischer 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Form kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der j) Für die Abgabe von Formularen zuzüglich der 1,00 € Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die vor- Auslagen für die Vordrucke liegende Tagesordnung B Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 Besondere Verwaltungskosten Andreas Meusel 1. Haupt- und Finanzverwaltung Bürgermeister a) Unbedenklichkeitsbescheinigung über gezahl- 3,00 € der Gemeinde Föritztal te gemeindliche Steuern und Gebühren b) Hundesteuermarke 3,00 €
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -8- Beschluss Nr. GR/154/10/2019 Beschluss Nr. GR/156/10/2019 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der Beschluss über die 1. Nachtragshaushaltssatzung der Ge- 9. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 12.09.2019 meinde Föritztal für das Haushaltsjahr 2019 Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Aufgrund des § 60 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord- kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. nung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gemein- Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, die Nie- derat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die folgende derschrift des öffentlichen Teils der 09. Sitzung des Gemeindera- tes Föritztal vom 12.09.2019 zu genehmigen. 1. Nachtragshaushaltssatzung der Gemeinde Föritztal Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 für das Haushaltsjahr 2019 Andreas Meusel Bürgermeister Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 der Gemeinde Föritztal Andreas Meusel Bürgermeister der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/155/10/2019 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss Nr. GR/157/10/2019 Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der in Sitzungsdatum: 05.11.2019 der Gemeinderatssitzung am 12.09.2019 gefassten nicht öf- fentlichen Beschlüsse Beschluss über den Finanzplan und das Investitionspro- Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und gramm für die Jahre 2018 bis 2022 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Aufgrund des § 62 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisord- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge- nung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) vom 16. August ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), zuletzt geändert durch nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 12.09.2019 ge- Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gemein- fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz- derat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, dem tal zu veröffentlichen: Finanzplan und dem Investitionsprogramm Beschluss Nr. GR/140/09/2019 vom 12.09.2019 für die Jahre 2018 - 2022 Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 02.07.2019 zuzustimmen. Beschluss Nr. GR/145/09/2019 vom 12.09.2019 Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben „Sa- Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 nierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex Alte Han- Andreas Meusel delsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 - Be- Bürgermeister festigung Freifläche unterer Hof der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/149/09/2019 vom 12.09.2019 Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- trag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019 Beschluss Nr. GR/158/10/2019 Beschluss Nr. GR/150/09/2019 vom 12.09.2019 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- trag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019 Beschuss über die Stellungnahme der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/151/09/2019 vom 12.09.2019 zum Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“ der Stadt Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- Neustadt bei Coburg trag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019 Aufgrund der §§ 2 Abs. 2 und 4 Abs. 1 BauGB beschließt der Beschluss Nr. GR/152/09/2019 vom 12.09.2019 Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, dem Beschluss über die Genehmigung der Löschung einer Rück- Bebauungsplanentwurf „Kemmater Wiese“, qualifiziertes Bebau- auflassungsvormerkung Gemarkung Neuhaus ungsplanverfahren der Stadt Neustadt bei Coburg die gemeinde- nachbarliche Zustimmung zu erteilen. Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 Andreas Meusel Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 Bürgermeister Andreas Meusel der Gemeinde Föritztal Bürgermeister der Gemeinde Föritztal Beschluss Nr. GR/140/09/2019 Sitzungsdatum: 12.09.2019 Beschluss Nr. GR/159/10/2019 Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils Sitzungsdatum: 05.11.2019 der 08. Sitzung des Gemeinderates Föritztal vom 02.07.2019 Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- Beschluss über die Verwaltungskostensatzung der Gemein- kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. de Föritztal August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geän- Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) dert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Bekannt- der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019, die machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert Niederschrift des nicht öffentlichen Teils der 08. Sitzung des Ge- durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), in Verbindung meinderates Föritztal vom 02.07.2019 zu genehmigen. mit §§ 1, 2 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Sep- Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 tember 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom Andreas Meusel 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) sowie des Thüringer Verwaltungs- Bürgermeister kostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung vom 23. Septem- der Gemeinde Föritztal ber 2005 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 -9- Dezember 2018 (GVBl. S. 731, 769) beschließt der Gemeinderat vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die als Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), Anlage beigefügte Verwaltungskostensatzung. zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung: Andreas Meusel Bürgermeister Genehmigungserklärung der Gemeinde Föritztal Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in Ludwigstadt Beschluss Nr. GR/145/09/2019 UR-Nr. 988/2019 vom 18.07.2019 Sitzungsdatum: 12.09.2019 von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind. Beschluss über die Auftragsvergabe zum Bauvorhaben Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen. „Sanierung sowie Um- und Ausbau Gebäudekomplex Alte Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 - Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder Befestigung Freifläche unterer Hof des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und ausgeschlossen. Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 kanntmachung vom 28.Januar 2003(GVBl. 41), zuletzt geändert Andreas Meusel durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Bürgermeister Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019 die Auf- der Gemeinde Föritztal tragsvergabe zum Bauvorhaben ‚Sanierung sowie Um- und Aus- bau Gebäudekomplex Alte Handelsstraße 83 in 96524 Föritztal, OT Judenbach: Los 23 - Befestigung Freifläche unterer Hof an nachfolgendes Unternehmen: Beschluss Nr. GR/151/09/2019 Sitzungsdatum: 12.09.2019 STL Sonneberg GmbH, Ernst-Moritz-Arndt-Straße 20, 96515 Sonneberg Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- trag URNr. 989/2019 vom 18.07.2019 Bruttoauftragssumme: 49.073,93 € Genehmigungserklärung zu Notarverträgen Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) Andreas Meusel vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Bürgermeister Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), der Gemeinde Föritztal zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung: Beschluss Nr. GR/149/09/2019 Genehmigungserklärung Sitzungsdatum: 12.09.2019 Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- Ludwigstadt trag URNr. 987/2019 vom 18.07.2019 Genehmigungserklärung zu Notarverträgen UR-Nr. 989/2019 vom 18.07.2019 Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind. Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen. vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41), Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am ausgeschlossen. 12.09.2019 die folgende Genehmigungserklärung: Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 Genehmigungserklärung Andreas Meusel Der Gemeinderat Föritztal genehmigt sämtliche Erklärungen, die Bürgermeister in der Urkunde des Notars Jochen Kessler mit dem Amtssitz in der Gemeinde Föritztal Ludwigstadt UR-Nr. 987/2019 vom 18.07.2019 Beschluss Nr. GR/152/09/2019 von den daselbst genannten Beteiligten abgegeben worden sind. Sitzungsdatum: 12.09.2019 Vom Inhalt der Urkunde wurde Kenntnis genommen. Beschluss über die Genehmigung der Löschung einer Rück- Bemerkung: Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder auflassungsvormerkung Gemarkung Neuhaus des Gemeinderates von der Beratung und Beschlussfassung Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und ausgeschlossen. Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert Andreas Meusel durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Bürgermeister Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 12.09.2019 die Ge- der Gemeinde Föritztal nehmigung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung zu Gunsten der Gemeinde, hier: Marker Hang 10/11 und 14/19 in Neuhaus-Schierschnitz, zu erteilen. Beschluss Nr. GR/150/09/2019 Bemerkung: Sitzungsdatum: 12.09.2019 Aufgrund des § 38 ThürKO waren keine Mitglieder des Gemeinde- rates von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Beschluss über die Genehmigungserklärung zum Kaufver- trag URNr. 988/2019 vom 18.07.2019 Datum der Ausfertigung: 13.09.2019 Genehmigungserklärung zu Notarverträgen Andreas Meusel Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Bürgermeister Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) der Gemeinde Föritztal
AMTSBLATT der Gemeinde Föritztal | Nr. 13/2019 - 10 - Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage - Gemarkung Beschlüsse der Ausschüsse Weidhausen, Fl.Nr. 43/17 des Gemeinderates Föritztal Beschluss Nr. BA/074/05/2019 vom 03.09.2019 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Kellerraumes zu ei- Beschluss Nr. BA/083/06/2019 ner Gewerbeküche, Gemarkung Lindenberg, Fl.Nr. 141/8 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss Nr. BA/075/05/2019 vom 03.09.2019 Bauantrag Aufstockung Technikanbau BA 4 - 2. OG, Gemar- Beschluss über die Bestätigung der Tagesordnung der Sit- kung Weidhausen, Fl.Nr. 121/17; 121/20, 121/21 zung des Bau- und Umweltausschusses des Gemeinderates Beschluss Nr. BA/076/05/2019 vom 03.09.2019 Föritztal vom 05.11.2019 Bauantrag zur Errichtung eines Carports - Gemarkung Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nr. 15 der Thüringer Gemeinde- und Schwärzdorf, Fl.Nr. 136/2 Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom Beschluss Nr. BA/077/05/2019 vom 03.09.2019 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage - Gemarkung kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. 41), zuletzt geändert Jagdshof, Fl.Nr. 111/21 durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. Seite 74) bestätigt der Beschluss Nr. BA/078/05/2019 vom 03.09.2019 Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates Föritztal in sei- Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage - Gemarkung ner Sitzung am 05.11.2019 die vorliegende Tagesordnung. Judenbach, Fl.Nr. 57/10 Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 Beschluss Nr. BA/079/05/2019 vom 03.09.2019 Hartmut Hannweber Tektur zur Baugenehmigung Neubau von 2 Gebäuden mit Ausschussvorsitzender Hobby- und Lagerräumen auf zwei bestehenden Kellerge- schossen - Gemarkung Oerlsdorf, Fl.Nr. 422/19 Beschluss Nr. BA/080/05/2019 vom 03.09.2019 Tektur zum Bauantrag Neubau eines Eigenheimes mit 3 Fer- Beschluss Nr. BA/084/06/2019 tiggaragen - Gemarkung Buch, Fl.Nr. 84/4 Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss Nr. BA/081/05/2019 vom 03.09.2019 Bauantrag zum Anbau an ein bestehendes Zweifamilienhaus Beschluss über die Niederschrift des öffentlichen Teils der - Gemarkung Buch, Fl.Nr. 84/5 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Gemein- Beschluss Nr. BA/082/05/2019 vom 03.09.2019 derates Föritztal vom 03.09.2019 Bauantrag zum Bau einer Garage - Gemarkung Mönchs- Aufgrund des § 42 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Land- berg, Fl.Nr. 105/2 kreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neubekannt- Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 machung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt geändert Hartmut Hannweber durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Ausschussvorsitzender Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019, die Niederschrift des öffentlichen Teils der 5. Sitzung des Bau- und Umweltausschus- ses des Gemeinderates der Gemeinde Föritztal vom 03.09.2019 Beschluss Nr. BA/070/05/2019 zu genehmigen. Sitzungsdatum: 03.09.2019 Datum der Ausfertigung: 06.11.2019 Bauantrag zum Anbau Wintergarten und Balkon - Gemar- Hartmut Hannweber kung Heinersdorf, Fl.Nr. 215/2 und 221/2 Ausschussvorsitzender Aufgrund des § 36 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 19, Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeindera- tes der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018 beschließt der Bau- und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 03.09.2019 das ge- Beschluss Nr. BA/085/06/2019 meindliche Einvernehmen zum Bauantrag Sitzungsdatum: 05.11.2019 Beschluss über die Bestätigung zur Veröffentlichung der - Anbau Wintergarten und Balkon im Bau- und Umweltausschuss des Gemeinderates der Ge- auf den Flurstücken 215/2, 221/2 in der Gemarkung Heinersdorf. meinde Föritztal am 03.09.2019 gefassten nichtöffentlichen Beschlüsse Datum der Ausfertigung: 04.09.2019 Aufgrund des § 40 Abs. 2 Satz 2 der Thüringer Gemeinde- und Hartmut Hannweber Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO-) vom Ausschussvorsitzender 16. August 1993 (GVBl. Seite 501) in der Fassung der Neube- kanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Seite 41) zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74) beschließt der Gemeinderat Föritztal in seiner Sitzung am 05.11.2019 die Beschluss Nr. BA/071/05/2019 nachfolgenden in nicht öffentlicher Sitzung am 03.09.2019 ge- Sitzungsdatum: 03.09.2019 fassten Beschlüsse im nächsten Amtsblatt der Gemeinde Föritz- tal zu veröffentlichen: Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses - Gemarkung Heubisch, Fl.Nr. 186/4 Beschluss Nr. BA/069/05/2019 vom 03.09.2019 Aufgrund des § 36 Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung Beschluss über die Niederschrift des nicht öffentlichen Teils mit § 19, Abs. 2 Nr. 2 der Geschäftsordnung des Gemeindera- der 4. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Ge- tes der Gemeinde Föritztal vom 18.12.2018 beschließt der Bau- meinderates Föritztal vom 27.06.2019 und Umweltausschuss in seiner Sitzung am 03.09.2019 das ge- Beschluss Nr. BA/070/05/2019 vom 03.09.2019 meindliche Einvernehmen zur Bauvoranfrage Bauantrag zum Anbau Wintergarten und Balkon - Gemar- kung Heinersdorf, Fl.Nr. 215/2 und 221/2 - Neubau eines Einfamilienwohnhauses Beschluss Nr. BA/071/05/2019 vom 03.09.2019 Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses - auf dem Flurstück 186/4 in der Gemarkung Heubisch. Gemarkung Heubisch, Fl.Nr. 186/4 Beschluss Nr. BA/072/05/2019 vom 03.09.2019 Datum der Ausfertigung: 04.09.2019 Hartmut Hannweber Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Ausschussvorsitzender Fertiggaragen, Gemarkung Mupperg, Fl.Nr. 437, 90/4, 92/2 Beschluss Nr. BA/073/05/2019 vom 03.09.2019
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