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Foreign Law & Investments AUS DER LUTHER-WELT INDONESIEN INTERNATIONAL LUXEMBURG AUSTRALIEN MALAYSIA CHINA SINGAPUR INDIEN VIETNAM Newsletter 2. Quartal 2015 Rechtsberatung. Steuerberatung. Luther.
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments AUS DER LUTHER-WELT INDIEN Neuigkeiten Budget 2015 – Auswirkungen für ausländische Seite 3 Investoren? Seite 22 Veranstaltungen Seite 3 Make in India Seite 24 Veranstaltungshinweise – „Save the Date“ Seite 5 INDONESIEN Indonesische Zentralbank stellt Pflicht zur Publikationen Verwendung der Rupiah für Inlandsgeschäfte Seite 5 klar Seite 25 INTERNATIONAL ASEAN Economic Community (AEC) 2015 LUXEMBURG Seite 6 Neuerungen beim luxemburgischen IP-Regime Seite 28 Karibische Träume – Die British Virgin Islands als attraktiver Standort für Schiedsverfahren? MALAYSIA Seite 9 Malaysia führt Umsatzsteuer ein Seite 30 AUSTRALIEN Franchising in Australien: rechtliche SINGAPUR Grundlagen, Gestaltungsoptionen und der neue Budget 2015 Franchising Code of Conduct Seite 32 Seite 11 VIETNAM CHINA Neue Einwanderungs- und Visa-Bestimmungen Weitere Lockerung des Markteintritts für auslän- Seite 34 dische Investoren – Der neue Lenkungskatalog und die fortbestehenden Hürden Änderungen im Gesellschafts- und Seite 15 Immobilienrecht Seite 35 Neues Gesetz für Auslandsinvestitionen – was steckt tatsächlich dahinter? Seite 18 Neue Visabestimmungen für kurze Arbeitseinsätze in China Seite 21 2
AUS DER LUTHER-WELT Veranstaltungen Neuigkeiten „Die Qual der Wahl: Vertriebspartner, Joint- Venture oder eigene Niederlassung?“, Katja Neumüller neue Regionalsprecherin Köln und München, 17./19. März 2015 der OAV-Junioren für NRW Veranstaltet von Maier + Vidorno fand im März 2015 in bewähr- Der OAV (Ostasiatische Verein e.V. – German Asia-Pacific ter Zusammenarbeit mit Luther eine Seminarreihe in Köln und Business Association) ist ein Wirtschaftsverband deutscher München zu den aktuellen Herausforderungen im Indien-Ge- Unternehmen zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehun- schäft statt. Neben den operativen und vertrieblichen Themen gen zwischen den Ländern des Asien-Pazifik-Raumes und wurden auch die neusten Rechtsentwicklungen in Indien inten- Deutschland mit mehr als 800 Mitgliedsunternehmen. Der OAV siv diskutiert. Philipp Dietz stellte dabei in seinem Vortrag die informiert über wirtschaftliche und politische Ereignisse in Asi- rechtlichen Rahmenbedingungen und die wesentlichen Heraus- en, organisiert Veranstaltungen und vertritt die Interessen sei- forderungen dar, denen man sich beim Markteintritt in Indien ner Mitglieder. Das OAV-Juniorenprogramm ist eine Platt- stellen muss. Das starke Interesse der Teilnehmer an diesen form für asieninteressierte Nachwuchskräfte mit aktuell mehr Seminaren zeigte, dass Indien für viele Unternehmen weiterhin als 240 Mitgliedern. Neben deutschlandweiten Veranstaltun- ganz oben auf der Agenda steht. gen finden auch auf regionaler Ebene Seminare, Workshops sowie Business Luncheons für die OAV-Junioren zu aktuel- len Themen statt. Für NRW ist Katja Neumüller seit Mai 2015 Investitionsseminar Changzhou, neue Regionalsprecherin und damit Ansprechpartnerin für die IHK Essen, 25. März 2015 OAV-Junioren. Am 25. März 2015 fand bei der IHK zu Essen im Rahmen des Besuchs einer Delegation aus der chinesischen Stadt Chang- zhou ein Investitionsworkshop statt. Neben einer Darstel- lung des Investitionsrahmens der Stadt Changzhou bzw. der Wujin Industrial Zone hielt Dr. SHEN Yuan den Vortrag „Inves- tieren in China - Regeln, Hindernisse und Tipps aus der Praxis“, wobei sie die rechtlichen Rahmenbedingungen und Herausfor- derungen wie auch praktische Tipps beim Markteintritt in China in deutscher und chinesischer Sprache erörterte. Hintergrund: Seit Oktober 2013 besteht zwischen Essen und Changzhou ei- ne Städtekooperation im Bereich „Nachhaltige Stadtentwick- lung“. Luther unterstützt die Kooperation und hat 2014 die ers- te Unternehmensansiedlung aus Changzhou in Essen begleitet. OAV-Junioren bei Lanxess über den Dächern von Köln Teilnehmer des Investitionsworkshops für die Stadt Changzhou 3
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments „Aus der Praxis für die Praxis – Unternehmer „Start-ups Go Asia” im Rahmen der berichten“, Hannover Messe, 14. April 2015 Asien-Pazifik-Wochen in Berlin Indien war dieses Jahr Gastland auf der Hannover Messe, ent- Das Interesse der dynamischen Berliner Start-up Szene an Asi- sprechend viele Veranstaltungen gab es im Rahmen der welt- en war groß. Mit rund 200 Teilnehmern war die von der IHK weit größten Messeveranstaltung. Nach Eröffnung der Messe Berlin organisierte Veranstaltung am 29. Mai in Berlin gut be- durch Bundeskanzlerin Merkel und dem indischen Premiermi- sucht. Dies ist kein Wunder: die Märkte in Asien entwickeln sich nister Modi am Vortag erörterte Luther-Partner Thomas Weid- ungebrochen dynamisch. Unternehmen finden dort eine rapide lich zusammen mit deutschen und indischen Unternehmensver- wachsende Mittelschicht, die zunehmend konsumfreudig und tretern im Rahmen einer Podiumsdiskussion, warum sich in In- sehr aufgeschlossen gegenüber Innovationen und neuen Tech- dien langer Atem lohnt. Viele Diskussionsbeiträge und Fragen nologien ist. Die Vertreter der erfolgreichen Start-ups Delivery aus dem zahlreich erschienenen Fachpublikum kreisten darum, Hero, HitFox und Wooga berichteten lebhaft über ihre Strategi- wie sich der „Modi-Faktor“ auf die Indienaktivitäten auswirkt. en zum Markteintritt in Asien und den dabei gemachten Erfah- Einmal mehr hat sich gezeigt, dass Indien weiterhin oder wieder rungen und „lessons learnt“. Danach gaben Spezialisten wert- ganz oben auf der Agenda vieler deutscher Unternehmen steht. volle Informationen zu den für Start-ups relevanten Investitions- bedingungen in Singapur, Korea und Hong Kong. Luther-Part- nerin Birgitta von Dresky informierte über die für Start-ups sehr „Rechtliche Aspekte im deutsch- günstigen Rahmenbedingungen in Singapur, das nicht nur als indischen Geschäftsverkehr“ - Indische eigenständiger Markt von Interesse ist, sondern auch als Head- Delegation zu Gast bei Luther in Köln quarter und Drehscheibe für Geschäftsaktivitäten in den Nach- barmärkten. Das Fachpublikum nutze die Gelegenheit, sich in Am 30. April 2015 empfing die Luther Rechtsanwalts- den Q&A Sessions und den geselligen Pausen rege über die gesellschaft eine Delegation indischer Unternehmer. Die Gäs- Investitionsbedingungen und Geschäftschancen an den drei te – überwiegend private Unternehmer und Führungskräfte aus Standorten in Asien zu informieren. klein- und mittelständischen indischen Unternehmen (KMUs) – besuchten im Rahmen ihres vierwöchigen Deutschlandaufent- haltes verschiedene Veranstaltungen und Firmen, um neue Ge- schäftsbeziehungen aufzubauen. Bei Luther in Köln erhielten die indischen Unternehmer während eines zweistündigen Vor- trags von Philipp Dietz und Katja Neumüller Einblicke in die rechtlichen Rahmenbedingungen im deutsch-indischen Ge- schäftsverkehr. Die Teilnehmer nutzten in der anschließenden Diskussionsrunde die Möglichkeit, sich vertieft über einen mög- lichen Markteintritt in Deutschland zu informieren. Vortrag von Birgitta von Dresky zum Thema „Rechtliche Rahmenbedingungen in Singapur“ Foto © IHK Berlin, Amin Akhtar Indische Delegation zu Gast in unserem Kölner Büro 4
Veranstaltungshinweise – Publikationen „Save the Date“ Handbuch zum chinesischen Wirtschaftsrecht India Day 2015 und „Doing Voraussichtlich im August 2015 wird das Handbuch zum chine- Business in India” Workshop sischen Wirtschaftsrecht erscheinen, welches eine Einführung in die grundlegenden Rechtsbereiche gibt, die bei einer Ge- 16. Juni 2015 in Köln schäftstätigkeit in China von Bedeutung sind. Thomas Weidlich http://www.indiaday.de/ und Dr. SHEN Yuan von Luther haben das 3. Kapitel „Vertragli- che Schuldverhältnisse“ verfasst. Am Markt wird das Handbuch 17. Juni 2015 in Köln bereits nachgefragt und ein zweiter Band ist derzeit in Planung. http://www.luther-lawfirm.com Beide Luther-Autoren werden Teile des Kapitels „Investitions- recht“ im zweiten Band übernehmen. Gemeinsam mit der Deutschen Bank, der Koelnmesse und Maier + Vidorno sowie mit Unterstützung der IHK Köln ver- anstaltet Luther den „INDIA DAY 2015”. Am 16. Juni erwar- tet die Teilnehmer im Congress Centrum Ost der Koelnmes- se ein spannendes Programm: Im Mittelpunkt der Vorträge der vier Hauptredner stehen die Entwicklungen der indischen Wirt- schaft und Politik nach den Wahlen 2014. Ein Jahr nach dem Regierungswechsel in Indien ist die Euphorie im Land groß. Die Wirtschaftsgemeinschaft erwartet umfassende Reformen und den Abbau von Bürokratie und Marktzugangsbeschrän- kungen in der drittgrößten Volkswirtschaft Asiens. Ob der neue Premierminister Narendra Modi seine großen Versprechun- gen halten kann, ist eine der zentralen Fragen in den zwei Pa- neldiskussionen: Indienkenner aus Wirtschaft, Politik und Wis- senschaft diskutieren zum Thema „Vision und Wirklichkeit in Indien“ und „Was bringen die Modifikationen Indiens ausländi- schen Unternehmen?“. Im Anschluss an den India Day 2015 wird in Workshops am 17. Juni 2015 vertieft auf aktuelle Entwicklungen beim Markteintritt und Herausforderungen bei M&A Transaktionen in Indi- en eingegangen. Thomas Weidlich, LL.M. (Hull) Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Köln Telefon +49 221 9937 16280 thomas.weidlich@luther-lawfirm.com 5
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments INTERNATIONAL 2015 ist das Jahr, in dem die ASEAN Economic Communi- ty (AEC) geschaffen sein soll. So hatten es die ASEAN Staa- ASEAN Economic ten 2007 verkündet und den „AEC Blueprint“ verfasst. Dieser listet in seinem „Strategic Schedule“ spezifische Maßnahmen Community (AEC) 2015 auf, die bis 2015 umgesetzt sein sollen. Etwa 75% dieser Maß- nahmen sind bereits umgesetzt, vieles bleibt aber noch zu tun. Konsens besteht zwischenzeitlich dahingehend, dass das Ziel- Der ASEAN-Region, bestehend aus den datum Ende 2015 nicht als „hard deadline“, sondern als wichti- ger Meilenstein eines langfristigen und komplexen Prozesses Ländern Brunei, Indonesien, Kambod- zu verstehen ist. Die AEC soll freien Fluss von Gütern, Dienst- scha, Laos, Malaysia, Myanmar, Philip- leistungen, Investitionen, Kapital und Arbeitskräften innerhalb ASEANs erreichen. pinen, Singapur, Thailand und Vietnam, kommt weltweit zunehmende wirtschaft- Die Schaffung der AEC ist nur eine von drei Säulen der im Rah- men der ASEAN Vision 2020 angestrebten ASEAN Communi- liche und politische Bedeutung zu. Be- ty. Die beiden weiteren Säulen sind die Schaffung einer Sicher- reits 2013 flossen mehr ausländische heitsgemeinschaft sowie einer Sozial-Kulturellen Gemeinschaft. Direktinvestitionen nach ASEAN als nach Der ASEAN Integrationsprozess unterscheidet sich sehr von China. Das Potential von ASEAN als Pro- dem der EU. Anders als bei der europäischen Integration hüten die ASEAN Staaten ihre Souveränität und geben keine Kom- duktionsstandort und einheitlichem – in- petenzen auf zentrale Einrichtungen ab. Es gibt kaum regiona- tra-ASEAN zollfreiem – Absatzmarkt mit le Institutionen. So hängt die Umsetzung der vereinbarten ge- meinsamen Ziele davon ab, dass die einzelnen Länder sie auf seinen rund 620 Mio. Einwohnern ist nationaler Ebene verwirklichen. Dabei stellt die Heterogenität enorm. Freihandelsabkommen, die zwi- der ASEAN Staaten – man denke nur an die Unterschiede zwi- schen Singapur und Myanmar in Bezug auf Größe, Entwick- schen ASEAN und bedeutenden Ländern lungsstand, oder Geschichte – und den damit verbundenen un- wie China, Japan, Korea, Indien, Austra- terschiedlichen Interessen und Prioritäten der Staaten eine be- sondere Herausforderung dar. Gleichwohl wächst das Bewusst- lien und Neuseeland geschlossen wur- sein der Zugehörigkeit zu ASEAN als Region und dass man den, verstärken die Attraktivität der Staa- gemeinsam mehr erreichen kann als jeder Staat für sich alleine. Man sieht gerade die Divergenz der Staaten als Chance an und ten ASEANs als Produktionsstandort. komplementär in einem großen Markt. Im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinsamen Mark- tes ist bereits viel erreicht, wie zum Beispiel ein starker An- stieg des intra-regionalen Handels, die Zunahme auslän- discher Direktinvestitionen, die regionale Vernetzung von Produktionskreisläufen und wachsende Komplementarität der Volkswirtschaften. Erfolgreicher Abbau der Zolltarife Wesentlich dazu beigetragen hat der bereits weitestgehend er- folgte Abbau der Zolltarife innerhalb der ASEAN Staaten. In sechs der Staaten sind bereits 99% der Zölle auf 0% reduziert. ASEAN-weit sind 70% des Inner-ASEAN-Handels bereits völ- lig frei von Zöllen. Nun besteht die Herausforderung darin, auch die nicht-tarifären Handelshindernisse weiter abzubauen, gene- 6
rell die Integration zu vertiefen und die regionale Wettbewerbs- Vor einigen Jahren bestand nur in wenigen der ASEAN Län- fähigkeit herzustellen. Dies erfolgt auf verschiedenen Ebenen. der ein Wettbewerbs- und Kartellrecht. Preisabsprachen und Man arbeitet unter anderem an dem weiteren Ausbau nationa- die Bildung von Monopolen, Einkaufs- oder Verkaufsgemein- ler und grenzüberschreitender Infrastruktur sowohl im Bereich schaften waren in vielen der Länder erlaubt. Selbst Singapur von IT- und Energieversorgungsnetzwerken (ASEAN Pow- als einer der am weitest entwickelten ASEAN Staaten hat erst er Grid, Trans ASEAN Gas-Pipeline) als auch im Bereich von 2006 ein entsprechendes Gesetz erlassen, Malaysia erst 2010. Land- und Seetransportverbindungen (z.B. Singapur-Kunming Es ist sicher auch den Anstrengungen der Schaffung eines ge- Schienenverbindung), der Liberalisierung des Luftraumes, der meinsamen ASEAN Marktes zu verdanken, dass nunmehr in Harmonisierung und gegenseitigen Anerkennung von Normen allen ASEAN Ländern mit Ausnahme Kambodschas zumindest und Standards sowohl in Bezug auf Produkte (z.B. Vereinba- Grundzüge eines Kartell- und Wettbewerbsrechts bestehen. In- rung des ASEAN Harmonized Electrical and Electronic Equip- donesien, Malaysia, Singapur, Thailand und Vietnam haben ge- ment Regulatory Regime) als auch im Bereich Ausbildungsab- nerelle Gesetze dazu erlassen. In Laos gibt es einen diesbe- schlüsse, sowie der Vereinfachung und Vereinheitlichung ad- züglichen Ministerialerlass aus dem Jahr 2004, der allerdings ministrativer Vorgänge, die im Zusammenhang mit dem Import noch nicht implementiert wurde. In Myanmar und den Philippi- und Export von Waren stehen, durch die Schaffung sogenann- nen beinhaltet die Verfassung Bestimmungen dazu. Brunei hat ter „Single Windows“ in den einzelnen Staaten. Mit „Single Win- noch kein generelles Gesetz dazu erlassen, es bestehen je- dow“ ist letztlich eine Internet Plattform gemeint, über welche doch sektorenspezifische Regelungen und ein gewisser Schutz die verschiedenen Behörden, die bei Import oder Export Vor- vor wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen basierend gängen eingebunden werden müssen, erreicht werden und auf dem „Contracts Act“. Die Unterschiede der Standards in über die Anträge auf diesbezügliche behördliche Genehmigung den verschiedenen Staaten sind noch sehr groß. Sie liegen ge- schnell, kostengünstig und kundenfreundlich bearbeitet werden nerell weit unter dem der EU-Staaten. Es wird jedoch erwartet, können. dass die Standards nach und nach auf internationales Niveau angehoben werden. Auch in den für Investoren so wichtigen Bereichen Rechtssi- cherheit und Rechtsdurchsetzung arbeiten die ASEAN Staa- ten intensiv an Verbesserungen. Beispielhaft sei hier der Er- Schutz geistigen Eigentums in lass von Datenschutzgesetzen in diversen ASEAN Staaten (z.B. den ASEAN Staaten Singapur, Malaysia, Philippinen) in den letzten Jahren genannt. Ein adäquater Datenschutz ist unter anderem wichtig für die Der ASEAN Blueprint enthält diverse Maßnahmen zur Ver- Möglichkeit, Daten von EU Ländern wie Deutschland nach Ma- besserung des Schutzes geistigen Eigentums, unter anderem laysia oder Singapur zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft den Beitritt zu internationalen Abkommen, wie dem Madrider austauschen zu können. Die EU-Länder und auch andere Staa- Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ten gestatten nämlich einen solchen Datenaustausch nur, wenn (kurz: Madrider Markenabkommen), sowie die Vereinfachung das Empfängerland einen ausreichenden Datenschutz bietet. und Vereinheitlichung der Registrierung von Schutzrechten in ASEAN. Auch in diesem Bereich wird nicht länderübergrei- fend ein Gesetz geschaffen werden, das dann identisch in al- Kartell- und Wettbewerbsrecht len ASEAN Staaten gelten soll, sondern jedes Land wird indivi- in den ASEAN Staaten duell den Schutz geistigen Eigentums im Rahmen des Verein- barten verbessern. Man ist sich einig, dass es für den Abbau von Handelshemm- nissen und der Schaffung der AEC mit freiem Waren- Perso- Noch gibt es in dem Bereich große Unterschiede innerhalb der nen- und Kapitalverkehr und fairen Wettbewerb in Bezug auf ASEAN Staaten. Singapur bietet den besten Schutz, der auch Preise, Qualität, Herstellungsverfahren wichtig ist, den Schutz im internationalen Vergleich exzellent und vorbildlich ist. Laos geistigen Eigentums sicherzustellen, die Bildung von Mono- bietet fast gar keinen Schutz. Mit Ausnahme von Laos besteht polen und Kartellen zu verhindern und Schutz vor unlauterem in den Staaten aber zumindest eine gemeinsame Schutzbasis, Wettbewerb zu bieten. Dabei ist nicht angedacht, ein länderü- da alle ASEAN Staaten (außer Laos) dem sogenannten „TRIPS“ bergreifendes Gesetz zu schaffen, das dann identisch in allen Abkommen beigetreten sind. Dies ist ein Übereinkommen über ASEAN Staaten gelten soll. Dies wäre nicht umsetzbar. Viel- handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum. mehr arbeitet man daran, die unterschiedlichen rechtlichen Es legt immerhin minimale Anforderungen für nationale Rechts- Rahmenbedingungen der Länder in den genannten Bereichen systeme fest. zu harmonisieren. 7
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments Das oben erwähnte Madrider Markenabkommen ist ein Abkom- Birgitta von Dresky men zwischen einer Vielzahl von Ländern, durch welche natio- Partnerin nale Marken eines Verbandsstaates auch in den anderen Ver- Luther LLP bandsstaaten Schutz genießen können und somit eine inter- Singapur national registrierte (IR) Marke geschaffen werden kann. Bru- Telefon +65 6408 8008 nei, Kambodscha, Indonesien, Laos, Malaysia, Myanmar und birgitta.von.dresky@luther-lawfirm.com Thailand sind diesem wichtigen Abkommen noch nicht beige- treten, es wird aber allgemein erwartet, dass der Beitritt, wie im ASEAN Blueprint vereinbart, bis Ende Dezember 2015 er- folgen wird. Fazit Ob alle im ASEAN Blueprint genannten Maßnahmen tatsäch- lich bis Ende 2015 vollumfänglich umgesetzt sind, ist noch of- fen, erscheint aber auch nicht so bedeutend. Konsens besteht ja bereits dahingehend, dass das Zieldatum Ende 2015 nicht als „hard deadline“, sondern als wichtiger Meilenstein eines langfristigen und komplexen Prozesses zu verstehen ist. Wich- tig ist, dass alle ASEAN Staaten bereits große Anstrengungen unternommen haben und weiterhin unternehmen, administrati- ve Vorgänge, gesetzliche Rahmenbedingungen, die Infrastruk- tur, die Rahmenbedingungen für ausländische Investitionen etc. zu verbessern und Handelsschranken abzubauen. In der wirt- schaftsbezogenen Rangliste der Weltbank nehmen bereits zwei der ASEAN Staaten in der Kategorie „Ease of Doing Business“ beste Positionen ein. Singapur steht dort an erster und Malay- sia an sechster Stelle. Die verbesserten Rahmenbedingungen und der bereits weitgehend erfolgte Abbau der Zolltarife macht die ASEAN Staaten im internationalen Vergleich zu einem at- traktiven Produktionsstandort. Dies gilt vor allem, wenn der Ab- satzmarkt der Produkte auch innerhalb ASEANs oder in den Ländern liegt, mit denen ASEAN wiederum ein Freihandelsab- kommen geschlossen hat. Dank der Divergenz der ASEAN Staaten dürfte jeder Inves- tor dort einen zu seinen Bedürfnissen passenden Standort fin- den. Man hat die Wahl zwischen Standorten wie Singapur oder Malaysia, die teurer aber effizienter als andere Staaten sind, Rechtssicherheit, Steuervorteile und mehr bieten und Stand- orten wie Indonesien, Vietnam oder Myanmar, die deutlich kos- tengünstiger, aber auch komplizierter sind. 8
Karibische Träume – Die altet und trug den Anforderungen an ein adäquates Instrument für die Bewältigung moderner Handelsstreitigkeiten nicht Rech- British Virgin Islands als nung. Dies insbesondere deshalb, weil die Voraussetzungen für die Anwendung des New Yorker Übereinkommens über die An- attraktiver Standort für erkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen) nicht erfüllt waren. Durch die Schiedsverfahren? Gesetzesreform wollen die British Virgin Islands zu einem an- erkannten Standort, wenn nicht sogar zu einem Zentrum für die Durchführung von Schiedsverfahren werden, vergleichbar mit In den letzten 30 Jahren haben sich die London, Paris und New York. British Virgin Islands zu einem der wich- Diesem hehren Ziel ist man durch die nahezu vollständige Inte- tigsten Wirtschafts- und Finanzzentren gration des UNCITRAL Model Law (Model Law) im Arbitration der Welt entwickelt. Entscheidend für die- Act 2014 jedenfalls näher gekommen. se Entwicklung war die Zulässigkeit der Errichtung von Briefkastengesellschaf- Umsetzung des Model Law ten. Diese Briefkastengesellschaften nut- Das Model Law ist ein Modellgesetz der Vereinten Nationen für zen als satzungsmäßigen Sitz nicht mehr Handelsschiedsverfahren und bildet bis auf wenige Ausnah- men die Grundlage des Arbitration Act 2014. Das Model Law als einen Briefkasten. Die tatsächliche enthält die wichtigsten und allgemein anerkannten Grundsätze Geschäftsführung findet in einem ande- zur Durchführung von Schiedsverfahren. Bisher haben 97 Staa- ten ein Gesetz auf der Grundlage dieses Modellgesetzes er- ren Land statt. Im Jahr 2012 gab es etwa lassen. Auch Deutschland hat im Zehnten Buch der ZPO das 800.000 Briefkastengesellschaften auf Model Law mit einigen Änderungen übernommen. Damit erfüllt der Arbitration Act 2014 international anerkannte Standards zur den British Virgin Islands. Heute, weni- Durchführung von Schiedsverfahren. Die British Virgin Islands ger als drei Jahre später, sind es fast eine bieten mit dem Arbitration Act 2014 also ein modernes Instru- ment für die Beilegung internationaler Handelsstreitigkeiten. Million. Diesen stehen in der ehemaligen britischen Kronkolonie nur rund 31.000 Ausweitung des New Yorker Übereinkommens Einwohner gegenüber, die ein Gebiet von Nach der erfolgreichen Modernisierung des Arbitration Act der Größe der Stadt Ulm bewohnen. konnte die Anwendbarkeit des New Yorker Übereinkommens Die stete Zunahme von Briefkastengesellschaften hatte zur Fol- am 25. Mai 2014 auf die British Virgin Islands ausgeweitet wer- ge, dass die Zahl der gerichtlichen Verfahren in Handelssachen den. Durch die Unterzeichnung des New Yorker Übereinkom- stark anstieg. Dies wiederum führte im Jahr 2009 zur Errich- mens verpflichtet sich ein Staat, Schiedssprüche aus den an- tung des Obersten Handelsgerichtshofs (Commercial Court of deren Mitgliedsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken. Da the Eastern Caribbean Supreme Court). Die British Virgin Is- Schiedsgerichtsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im lands gingen aber noch weiter. Am 23. Januar 2014 verabschie- internationalen Handelsverkehr heutzutage nicht mehr weg- deten sie ein neues Schiedsverfahrensgesetz, den Arbitration zudenken sind, haben alle bedeutenden Handelsnationen das Act 2014, der am 1. Oktober 2014 in Kraft trat. Dadurch haben New Yorker Übereinkommen unterzeichnet. Insgesamt liegt die Unternehmen nun auch auf den British Virgin Islands die Mög- Mitgliederzahl derzeit bei 150 Staaten. lichkeit, für Handelsstreitigkeiten ein Schiedsgericht anzurufen. Ein Schiedsgericht entscheidet meist schneller und effizienter Der bislang geltende Arbitration Act 1976 enthielt eine Rege- als ein staatliches Gericht. lung, nach welcher Schiedssprüche, die aus einem Mitglieds- staat des New Yorker Übereinkommens stammen, auf den Der bislang geltende Arbitration Act 1976 war eine Synthese British Virgin Islands anerkannt und vollstreckt werden muss- englischer Gesetze aus den Jahren 1950 und 1975. Er war ver- ten. Es fehlte jedoch an einer rechtlichen Grundlage, um einen 9
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments Schiedsspruch, der auf den British Virgin Islands erlassen wur- Virgin Islands in naher Zukunft diese Voraussetzungen erfül- de, im Ausland anerkennen und vollstrecken zu lassen. len. Insbesondere lässt die enge Verbundenheit zum Vereinig- ten Königreich erwarten, dass gut qualifizierte englische Anwäl- Vor Inkrafttreten des Arbitration Act 2014 beantragten die Bri- te vor Ort zur Verfügung stehen. tish Virgin Islands beim Vereinigten Königreich, das New Yor- ker Übereinkommen auf das Gebiet der British Virgin Islands Dennoch ist es nur schwer vorstellbar, dass die British Virgin zu erweitern. Der Grund: Die British Virgin Islands sind briti- Islands ähnliche Bedeutung wie die Metropolen London, New sches Überseegebiet. Völkerrechtliche Verträge können des- York und Paris erlangen. Eine derartige Entwicklung könn- halb nur vom Vereinigten Königreich unterzeichnet und auf die te letztlich nur durch die Schaffung einer äußerst attraktiven British Virgin Islands erweitert werden. Dem Antrag auf Erwei- und verlässlichen Schiedsinstitution in Gang gesetzt werden. terung gibt das Vereinigte Königreich nur statt, wenn das betref- Anders als staatliche Gerichte müssen Schiedsgerichte um fende Überseegebiet garantieren kann, dass der völkerrechtli- Verfahren werben und attraktiv für mögliche Schiedsparteien che Vertrag erfüllt wird. Die Erfüllung des New Yorker Überein- sein. Eine attraktive Schiedsinstitution zu schaffen ist allerdings kommens konnte unter dem Arbitration Act 1976 nicht garan- ein langwieriger Prozess. Der Internationale Schiedsgerichts- tiert werden. Ein Erweiterungsantrag seitens der British Virgin hof (ISGH) der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) Islands wäre in der Vergangenheit also erfolglos geblieben. Auf wurde bereits 1923 errichtet und hat seitdem bereits mehrfach Grundlage des Arbitration Act 2014 hatte der Antrag jetzt Er- seine Schiedsgerichtsordnung reformiert. Mehr als 90 Jahre folg. Nun können auch auf dem Gebiet der British Virgin Islands Erfahrung und Entwicklung sind nicht leicht aufzuholen. erlassene Schiedssprüche in 149 Ländern vollstreckt werden. Insgesamt ist davon auszugehen, dass es den British Vir- gin Islands nicht gelingen wird, eine international bedeutsame Schiedsgerichtsinstitutionen Schiedsinstitution zu schaffen. Bereits die Gründung des Com- mercial Court im Jahr 2009 wurde als Meilenstein des Rechts- Im Rahmen der Umsetzung des Arbitration Act 2014 haben systems bezeichnet. Die Möglichkeit, im Ausland befindliche die British Virgin Islands eine eigene Institution geschaffen, Zeugen zu vernehmen, wurde überschwänglich gelobt. Dies ist das International Arbitration Centre. Dies ist für die Durchfüh- allerdings seit langem internationaler Standard. Dasselbe gilt rung von Schiedsverfahren und Mediationen zuständig. Darü- für die Regelungen des Arbitration Act 2014. ber hinaus ist das International Arbitration Centre berechtigt, ei- ne Verfahrensordnung, eine Geschäftsordnung und Richtlini- en zu erlassen. Zudem wird es ein Register der zugelassenen Fazit Schiedsrichter führen. Mit dem Arbitration Act 2014 holen die British Virgin Islands auf. Das Gesetz bietet ein adäquates Instrument für die Bei- Neues Zentrum der internationalen legung internationaler Handelsstreitigkeiten. Da das Internati- Schiedsgerichtsbarkeit? onal Arbitration Centre seine Arbeit erst im Laufe dieses Jah- res aufnehmen wird, sollte man allerdings die Entwicklung der Dass die British Virgin Islands in naher Zukunft als anerkanntes Schiedsgerichtsbarkeit auf den British Virgin Islands im Au- Zentrum der Schiedsgerichtsbarkeit gelten könnten, darf aller- ge behalten. dings bezweifelt werden. Die heutigen Zentren der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit Dr. Christoph von Burgsdorff, LL.M. (Essex) sind in erster Linie London, New York und Paris. Diese Or- Partner te können gesicherte Rahmenbedingungen für die Durchfüh- Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rung von Schiedsgerichtsverfahren vorweisen. Sie befinden Hamburg sich in Staaten, deren Gesetze die Durchführung moderner Telefon +49 40 18067 12179 Schiedsgerichtsverfahren ermöglichen und die die wichtigsten christoph.von.burgsdorff@luther-lawfirm.com internationalen Übereinkommen, z.B. das New Yorker Überein- kommen, unterzeichnet haben. Darüber hinaus haben die be- treffenden Länder eine für die Durchführung von Schiedsver- fahren günstige Infrastruktur einschließlich erfahrener Anwäl- te und Schiedsrichter. Es ist zu erwarten, dass auch die British 10
AUSTRALIEN beantragen. Entscheidend für die Anwendbarkeit des Code ist es, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis als „Franchise Franchising in Australien: Agreement” i.S.d. section 5 des Code zu qualifizieren ist. So- bald die folgenden Kriterien erfüllt sind, liegt ein Franchise Ag- rechtliche Grundlagen, reement vor und der Code ist anwendbar: Gestaltungsoptionen und der Franchisegeber räumt dem Franchisenehmer das Recht ein, bestimmte Waren oder Dienstleistungen in Australien der neue Franchising nach einem System oder einem Marketingplan (system or marketing plan) zu vertreiben, welches vom Franchisegeber Code of Conduct vorgegeben und / oder kontrolliert wird; der Vertrieb der Waren oder Dienstleistungen durch den Der australische Franchise Sektor ist Franchisenehmer ist eng mit einer Marke verbunden, die vom Franchisegeber an den Franchisenehmer lizensiert wird; in den letzten Jahren stetig gewach- und sen. Auch internationale Franchise der Franchisenehmer ist verpflichtet, dem Franchisegeber ei- Unternehmen interessieren sich zuneh- ne oder mehrere der folgenden Zuzahlungen zu leisten: mend für den australischen Markt. Dabei eine anfängliche Investitionszahlung, welche zu Beginn sind nicht nur die herkömmlichen „Food ¾ des Vertrages fällig wird; Chains” in Australien erfolgreich, sondern Kaufpreis für Waren oder Vergütung von Dienstleistun- zunehmend auch Retail Geschäfte aus ¾ gen, welche der Franchisenehmer vom Franchisege- ganz unterschiedlichen Bereichen sowie ber bezieht; Dienstleistungsunternehmen z.B. im Fit- ¾ eine laufende, umsatzabhängige Gebühr für die Nutzung ness, Beauty aud Health Care Bereich. der Marke und/oder des Systems oder des Marketing- plans; oder Beim Eintritt in den australischen Markt ist jedoch zu beach- ten, dass Franchise Verträge in Australien streng reguliert ¾ eine Gebühr für die Schulung des Franchisenehmers bzw. sind. Anfang dieses Jahres sind wesentliche Änderungen des von dessen Personal. Franchising Code of Conduct in Kraft getreten. Der Franchising Code of Conduct dient vor allem dem Schutz der Franchiseneh- mer und erlegt dem Franchisegeber umfangreiche Pflichten auf. Gestaltungsoptionen Im Wesentlichen stehen einem ausländischen Franchisegeber, Überblick über die rechtlichen Grundlagen welcher seine Produkte oder Dienstleistungen durch einen un- abhängigen Vertragspartner in Australien vertreiben möchte, Das australische Franchise Recht ist im Franchising Code of die folgenden Möglichkeiten zur Verfügung: Conduct (Code) geregelt, welcher wiederum auf dem Compe- tition and Consumer Act 2011 (Cth) basiert. Der neue Code ist Distribution Agreement: auf einen solchen „normalen” Ver- zwingend auf alle Franchise Verträge, die mit in Australien an- triebsvertrag, ist der Code nicht anwendbar. Im Distribution sässigen Franchisenehmern geschlossen werden, anwendbar Agreement wird dem australischen Distributor zwar regelmä- und zwar unabhängig davon, ob der Franchisegeber eine aus- ßig auch eine Lizenz zur Nutzung der Marke des Marken- ländische Gesellschaft ist und welchem Recht der Franchise inhabers eingeräumt, das wesentliche Unterscheidungskri- Vertrag unterliegt. Die Einhaltung des Codes wird von der Aus- terium besteht jedoch darin, dass der Distributor beim Ver- tralian Competition & Consumer Commission (ACCC) über- trieb der Waren oder Dienstleistungen nicht auf ein System wacht. Bei Verstößen gegen den Code kann die ACCC emp- oder einen vorgegebenen Marketingplan des Markeninha- findliche Bußgelder entweder selbst erheben oder bei Gericht bers zurückgreift. 11
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments Master Franchise Agreement: der ausländische Franchise- en Codes galten, um einen Überblick über die regulatorischen geber bestellt nur einen Franchisenehmer in Australien, wel- Anforderungen zu geben. Die wesentlichen Änderungen, die cher dann wiederum als sog. Master Franchisenehmer be- zum 1. Januar 2015 in Kraft getreten sind, sind unter Ziffer 4 ge- rechtigt ist, Sub-Franchisenehmer zu bestellen. Dieses Mo- sondert dargestellt. del hat den Vorteil, dass der ausländische Franchisegeber nur gegenüber dem Master Franchisenehmer zur Einhaltung der Vorschriften des Codes verantwortlich ist. Die Pflich- Informationspflichten ten gegenüber einem Master Franchisenehmer sind gerin- ger und leichter zu erfüllen, als gegenüber einer Vielzahl von Vor Eintritt in das Franchise Agreement muss der Franchisege- Franchisenehmer. Der Master Franchisenehmer ist dann zur ber dem Franchisenehmer ein sog. Disclosure Dokument über- Einhaltung des Codes gegenüber den australischen Sub- geben. Dies soll es dem Franchisenehmer ermöglichen, eine Franchisenehmer verantwortlich. Der ausländische Franchi- informierte Entscheidung zu treffen. Das Disclosure Dokument segeber kann somit die regulatorischen Risiken weitgehend muss bestimmte Informationen über den Franchisegeber sowie auf den Master Franchisenehmer verlagern. das Franchise Agreement offenlegen. Die inhaltlichen Anforde- rungen an das Disclosure Dokument sind detailliert in Annex 1 Direct Franchise Agreements: der ausländische Franchi- des Codes aufgeführt. Zudem kann auf der Website des ACCC segeber schließt unmittelbar einzelne Franchise Agree- ein sog. „Model Disclosure Document” heruntergeladen wer- ments mit einer Vielzahl von Franchisenehmer in Australi- den, welches als Vorlage für die Erstellung des Disclosure Do- en ab. Dieses Modell ist für den ausländischen Franchisege- kuments verwendet werden kann. ber mit strengen regulatorischen Anforderungen verbunden. Daher wird der ausländische Franchisegeber in diesen Fäl- Unter anderem sind folgende Angaben zu machen: len meist über eine in Australien gegründete Tochtergesell- schaft tätig, um eine gewisse „Haftungsabschottung” (also N a m e n u n d Q u a l i fi k a t i o n e n d e r G e s c h ä f t s f ü h r e r Vermeidung eines Haftungsdurchgriffs auf die ausländischen des Franchisegebers; Konzerngesellschaften) zu erreichen. Marken und andere gewerbliche Schutzrechte, die vom Ein Distribution Agreement ist aus rechtlicher Sicht zu bevor- Franchisegeber und den Franchisenehmer lizensiert werden; zugen, da dieses nicht gesondert reguliert ist und weitgehend Vertragsfreiheit herrscht. Ob ein solches abgeschlossen wer- detaillierte Offenlegung aller Kosten und Gebühren, die vom den kann, hängt jedoch von den tatsächlichen Strukturen des Franchisenehmer zu tragen sind; gewünschten Models sowie den vertraglichen Regelungen ab. Entscheidend ist hier die Frage, ob dem Vertrieb der Wa- Einzelheiten über andere in Australien bestehende oder be- ren oder Dienstleistungen ein bestimmtes System oder ein vom endete Franchise Agreements, einschließlich der Kontaktda- Franchisegeber entwickelter Marketingplan zugrunde liegt, für ten der anderen Franchisenehmer; dessen Nutzung seitens des Franchisenehmers eine (meist umsatzabhängige) Gebühr zu zahlen ist. Sobald dies zu be- Zusammenfassung der Regelungen des Franchise Vertra- jahen ist, liegt ein Franchise Agreement vor und der Code ist ges, die sich auf die Beendigung des Vertrages beziehen, zwingend anwendbar. einschließlich etwaiger Verlängerungsoptionen; (geprüfte) Jahresabschlüsse des Franchisegebers für die Wesentliche Pflichten des letzten beiden Geschäftsjahre; Franchisegebers nach dem Code eine Erklärung der Geschäftsführer des Franchisegebers, Zum 1. Januar 2015 ist der bis dahin geltende Code durch ei- dass keine Bedenken hinsichtlich der Solvenz des Franchi- nen umfassend reformierten neuen Code ersetzt worden. Der segebers bestehen; sowie neue Code ist zwingend auf alle Sachverhalte anwendbar, die nach dem 1. Januar 2015 eintreten und sich auf Verträge bezie- Offenlegung sämtlicher Rechtsstreitigkeiten des Franchi- hen, die nach dem 1. Oktober 1998 abgeschlossen oder erneu- segebers, insbesondere im Hinblick auf andere Franchise ert wurden. Nachstehend werden kurz die wesentlichen Inhalte Agreements. des Codes zusammengefasst. Hierbei werden auch solche Re- gelungen dargestellt, die bereits vor dem Inkrafttreten des neu- 12
Das Disclosure Dokument muss dem Franchisenehmer 14 Ta- „Good faith” Verpflichtung: danach müssen die Parteien ei- ge vor Vertragsunterzeichnung übergeben werden. Der Fran- nes Franchise Agreement bei der Ausübung ihrer vertragli- chisenehmer muss den Erhalt des Disclosure Dokument schrift- chen Rechte und Pflichten in „good faith” handeln. Das com- lich bestätigen. Weiterhin ist eine Bestätigung des Franchi- mon law Prinzip „good faith” ist mit dem deutschen Grundsatz senehmers dahingehend abzugeben, dass er unabhängige von „Treu und Glauben” vergleichbar. Insbesondere dürfen die Rechtsberatung eingeholt hat bzw. bewusst auf eine solche Be- Parteien nicht willkürlich handeln, sondern müssen die Inter- ratung verzichtet hat. Das Franchise Agreement darf erst dann esse der jeweils anderen Partei – soweit zumutbar – berück- abgeschlossen werden, wenn der Franchisenehmer die oben sichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Partei nicht ih- genannten Bestätigungen abgegeben hat. Während der Lauf- re eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgen darf. Es wird zeit des Vertrages muss das Disclosure Dokument regelmäßig sich zeigen, ob und wie die Einhaltung dieser „good faith” Ver- auf den neusten Stand gebracht werden, es sei denn, es gibt pflichtung gerichtlich durchsetzbar ist. ACCC hat insoweit mit- nur einen (Master) Franchisenehmer in Australien. In diesem geteilt, dass eine Verletzung dieser Verpflichtung vermieden Fall ist ein Update lediglich auf Verlangen des Franchiseneh- wird, wenn die Parteien: mers erforderlich. stets aufrichtig handeln; „Cooling off” Period Entscheidungen nicht verzögern; Nach Vertragsabschluss gilt eine 7tägige „Cooling off” Period. Während dieser Frist kann der Franchisenehmer vom Vertrag die Interessen der anderen Partei berücksichtigen; ohne Angabe eines Grundes zurücktreten. Im Falle eines sol- chen Rücktritts muss der Franchisegeber bereits erhaltene etwaige geplante Änderungen mit der anderen Partei früh- Zahlungen an den Franchisenehmer zurückerstatten, es sei zeitig besprechen; und denn, im Vertrag ist ausdrücklich vereinbart, dass ein bestimm- ter Betrag vom Franchisegeber einbehalten werden kann. pro-aktiv etwaige Streitigkeiten schlichten. Erweiterte Informationspflicht: zusätzlich zum Disclosure Do- Inhaltliche Anforderungen an das Franchise Agreement kument ist dem Franchisenehmer vor Vertragsabschluss nun Der Code stellt bestimmte inhaltliche Anforderungen an das auch ein „Information statement for prospective Franchiseneh- Franchise Agreement. Zum Beispiel dürfen die Parteien des mer” zu übergeben, dessen Inhalt Annex 2 des Codes entnom- Franchise Agreement keinen Gerichtsstand außerhalb Aus- men werden kann. Dieses Information Statement weist in ein- traliens vereinbaren. Der Code sieht darüber hinaus ei- facher Sprache ausdrücklich auf die Risiken hin, die sich für nen bestimmten Streitbeilegungsmechanismus vor, der nicht einen Franchisenehmer aus dem Franchise Vertrag ergeben vertraglich ausgeschlossen werden darf. Weiterhin schreibt der können. Zudem teilt das Information Statement dem Franchi- Code ein bestimmtes Verfahren vor, welches eingehalten wer- senehmer die Kontaktdaten des ACCC mit, an welches sich der den muss, wenn der Franchisenehmer das Franchise Geschäft Franchisenehmer bei Fragen wenden kann. an einen Dritten veräußern will. Die meisten Franchise Verträge räumen dem Franchisegeber in diesem Fall ein Vorkaufsrecht Marketing Fund: Einige Franchise Modelle sehen vor, dass die ein. Der Code regelt zudem die Einhaltung bestimmter Fristen, Franchisenehmer laufende Zahlungen in einen sog. „Marketing die vertraglich nicht abbedungen werden können. Im Falle einer Fund” leisten müssen. Die Anforderungen an einen solchen Kündigung aus wichtigem Grund ist dem Franchisenehmer ei- Marketing Fund wurden nun verschärft. Insbesondere muss der ne Nachbesserungsfrist von bis zu 30 Tagen einzuräumen. Erst Franchisegeber für den Marketing Fund ein gesondertes Bank- nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachbesserungsfrist ist der konto führen und den Franchisenehmer über die Verwendung Franchisegeber berechtigt, den Vertrag zu kündigen. der eingezahlten Beträge Rechenschaft leisten. Soweit der Franchisegeber selbst unmittelbar Franchise Geschäfte in Aus- tralien betreibt, muss er ebenfalls Zahlungen in den Marketing Wesentliche Änderungen des Codes Fund leisten, und zwar in gleicher Höhe wie die Franchiseneh- Durch den neuen Code wurden die folgenden wesentlichen Än- mer. Grundsätzlich muss der Marketing Fund jährlich durch ei- derungen eingeführt: nen Wirtschaftsprüfer geprüft werden, es sei denn, dass min- destens 75% der Franchisenehmer auf eine solche Prüfung verzichten. 13
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments Verbot erheblicher Kapitalinvestitionen: Der Franchisegeber len. Dies sollte geschehen, bevor in Vertragsverhandlungen mit darf den Franchisenehmer nicht dazu verpflichten, erhebliche einem potentiellen Franchisenehmer eingetreten wird. Zudem Kapitalinvestitionen zu erbringen, es sei denn, dass eine oder sollten internen Prozesse überarbeitet bzw. implementiert wer- mehrere der folgenden Voraussetzungen vorliegen: den, um die Compliance mit dem Franchise Code sicherzustel- len. Es ist davon auszugehen, dass ACCC von der neu gewon- im Disclosure Dokument wurde ausdrücklich darauf hinge- nenen Befugnis, Bußgelder zu verhängen bzw. vor Gericht zu wiesen, dass die Kapitalinvestition zu erbringen ist, bevor der beantragen, künftig Gebrauch machen wird. Franchise Vertrag abgeschlossen wird; die Mehrzahl der Franchisenehmer ist ebenfalls verpflichtet, Dr. Angelika Yates diese Kapitalinvestitionen zu erbringen; oder Addisons Sydney die Kapitalinvestitionen sind erforderlich, damit der Fran- Telefon: +61 2 8915 1067 chisegeber seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkom- angelika.yates@addisonslawyers.com.au men kann. Durchsetzbarkeit von Wettbewerbsverboten: Die meisten Fran- chise Verträge enthalten ein nachvertragliches Wettbewerbs- vorbot, nach welchem der Franchisenehmer für einen gewis- sen Zeitraum nicht in einem ähnlichen Geschäftsfeld tätig wer- den darf. Der Code sieht nun vor, dass ein Franchisenehmer, welcher eine Verlängerung des Vertrages beantragt hat, diese aber vom Franchisegeber abgelehnt wurde, sich nur dann an das Wettbewerbsverbot halten muss, wenn der Franchisegeber ihm einen Ausgleich für „loss of goodwill” zahlt. Der Franchise- geber muss sich in diesem Fall also entscheiden: entweder er zahlt eine angemessene Abfindung, oder der Franchisenehmer ist nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden. Die Schwierig- keit wird wohl in Zukunft darin bestehen, den Betrag eines an- gemessenen Ausgleichs zu ermitteln. Bußgeldvorschriften: Unter dem neuen Code ist ACCC berech- tigt, sog. Infringement Notices für geringfügige Verstöße ge- gen den Code zu erheben. Diese können sich für Gesellschaf- ten auf bis zu AUD 8.500 belaufen. Weiterhin kann ACCC bei schwerwiegenden Verstößen beim Federal Court den Erlass von sog. Civil Penalties beantragen. Diese können sich auf bis zu AUD 51.000 belaufen, müssen allerdings auf Antrag von ACCC vom Gericht verhängt werden. Fazit Ausländische Franchisegeber, die in Australien bereits über ein Franchise Model tätig sind, sollten bestehende Verträge und Disclosure Dokuments daraufhin prüfen, ob diese noch mit dem neuen Code im Einklang stehen oder an die geänderten Regelungen angepasst werden müssen. Ausländische Fran- chisegebers, die den Eintritt in den australischen Markt planen, sollten sich frühzeitig mit dem Code vertraut machen und die für ihre Zwecke am besten geeignete Gestaltungsoption wäh- 14
CHINA Neuer Lenkungskatalog Weitere Lockerung des Der Lenkungskatalog dient als Grundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit des Markteintritts ausländischer Investoren in Markteintritts für auslän- der Volksrepublik China, insbesondere in den Dienstleistungs- bereichen. Der neue Lenkungskatalog wurde diesmal wesent- dische Investoren – Der lich umfangreicher angepasst als jemals zuvor. Bei der Überar- beitung des Lenkungskatalogs wurde besonders berücksichtigt, neue Lenkungskatalog dass die Beschränkungen transparenter gestaltet und eine wei- tere Optimierung der Wirtschaftsstruktur erreicht werden sollen. und die fortbestehenden Die Gesamtanzahl der Industriesektoren, die als „beschränkt“ eingestuft sind, ist im Vergleich zu der alten Fassung von 2011 Hürden von 79 auf 38 gesenkt worden. Ferner ist nun, anstatt für 44 Sektoren, nur noch für 35 der Joint-Venture-Zwang vorgegeben. Der chinesische Lenkungskatalog für Bemerkenswert ist insbesondere, dass die allgemeinen Ferti- gungssektoren somit beinahe komplett geöffnet worden sind. Ausländische Investitionen („Guidance Die Erbringung von Dienstleistungen durch ausländische Inves- Catalogue for Foreign Investment“; nach- toren in den Bereichen Vertrieb, Personen- und Güterbeförde- rung und Finanzen wird weiter erleichtert. In vielen dieser Zwei- folgend: „Lenkungskatalog“) ist zum 10. ge wird der Joint-Venture-Zwang aufgehoben. Manche Sekto- April 2015 zum sechsten Mal novelliert ren wurden aus der Kategorie „beschränkt“ gestrichen und sind nun in der Kategorie „erlaubt“. E-Commerce wird z.B. komplett worden. Fast zeitgleich ist auch die Nega- liberalisiert. Auch die Investition im Bereich Immobilienentwick- tivliste (Negative list on foreign investment lung ist grundsätzlich nicht mehr beschränkt. Für den PKW-Bau bleiben die bisherigen Beschränkungen jedoch weiterhin beste- in China’s free trade zones, nachfolgend: hen. So ist neben dem Joint-Venture-Zwang (mit mindestens „Negativliste 2015“) erlassen worden, die 50%- Beteiligung eines chinesischen Partners) auch die An- zahl der Joint-Ventures mit Beteiligung desselben Ausländers für die seit 2013 errichtete Freihandelszo- auf maximal zwei begrenzt. In der Ausbildung, Buchführung/ ne in Shanghai und die drei neu einge- Wirtschaftsprüfung, Rechtsberatung, etc. sind zudem teilweise neue Beschränkungsmaßnahmen hinzugekommen. führten Freihandelszonen in Tianjin, Fu- jian und Guangdong gilt. Zusammen mit Zu beachten ist, dass der Katalog der bevorzugten Industrien für ausländische Investitionen in den Zentral- und Westregio- weiteren Gesetzesnovellierungen des nen (nachfolgend: „Katalog Zentral- und Westregionen“), der letzten Jahres, die verschiedene Rechts- zur Förderung ausländischer Investitionen in die chinesischen Zentral- und Westregionen erlassen wurde, parallel zum Len- themen von Unternehmensgründung über kungskatalog in seiner aktuellen Fassung von 2013 weiterhin Steuern bis hin zur Devisenkontrolle be- gültig ist. Somit ist es möglich, dass ein bestimmter Sektor zwar nach dem Lenkungskatalog als „erlaubt“, bei einer Tätigkeit in treffen, sollen Investitionen durch Auslän- der Zentral- oder Westregion Chinas darüber hinaus als „geför- der wie Inländer mit weit weniger Aufwen- dert“ eingestuft ist. Wesentliche Vorzugsbehandlungen für ein Investitionsvorhaben der Kategorie „gefördert“, insbesondere dungen ermöglicht werden. Allerdings fal- in Form einer rechtmäßig gewährten Steuerbegünstigung, sind len nicht alle Hürden weg. heute aber nur noch in geringem Umfang zu erwarten. 15
Newsletter 2. Quartal 2015 Foreign Law & Investments „Negativliste“ 2015 rigen besetzt werden muss. Diese Vorgaben gelten ohnehin ebenfalls für die Tätigkeiten außerhalb der Freihandelszonen. China hat im September 2013 eine Freihandelszone in Shang- hai errichtet (zur Freihandelszone in Shanghai siehe den Bei- trag in unserem Foreign Law Newsletter 04/2013, S. 19). Als Fortbestehende Hindernisse für eine „echte“ Freihandelszone im Sinne der Liberalisierung der ausländische Investoren Dienstleistungssektoren unterscheidet sich diese von zollfreien Zonen („bonded zone“), welche in der Vergangenheit auch oft Für ausländische Investoren, die den Markteintritt in Chi- mit dem Begriff „Freihandelszone“ übersetzt wurden. na planen, dient der Lenkungskatalog als erste Orientierung, um zu prüfen, ob bzw. inwieweit das Investitionsvorhaben er- Mit der Errichtung der Freihandelszone in Shanghai war zum laubt ist. Der Lenkungskatalog gilt jedoch nur da, wo kei- ersten Mal die „Negativliste“ eingeführt worden, die in der Frei- ne Sonderregelungen Vorrang haben, wie etwa in den Zen- handelszone den Lenkungskatalog ersetzt. Die Negativlis- tral- und Westregionen sowie den Freihandelszonen. Für die te enthält eine Reihe von Tätigkeiten, die für Ausländer verbo- Unternehmensgründung oder -übernahme in einer der Frei- ten oder nur mit Auflage zulässig sind. Die Negativliste soll nur handelszonen, ist, wie oben bereits dargestellt, die Negativ- verbotene und beschränkte Tätigkeiten enthalten. Es gilt also liste 2015 maßgebend. Es bleiben allerdings noch weitere Be- der Grundsatz: Was nicht in der Negativliste enthalten ist, ist schränkungen und „versteckte“ Hürden, die ausländische In- erlaubt. Die Negativliste wirkt zudem hinsichtlich nicht enthal- vestoren beachten müssen und die nachfolgend kurz erör- tener Tätigkeiten privilegierend, denn Unternehmen, die ihren tert werden. Sitz in der Freihandelszone haben und die nicht nach der Nega- tivliste verbotene bzw. beschränkte Tätigkeiten ausüben, kön- nen diese Tätigkeiten auch außerhalb der Freihandelszone be- Ermessensspielraum der Genehmigungsbehörden treiben, auch wenn diese eigentlich nach dem Lenkungskatalog Im Rahmen der Novellierung des Gesellschaftsgesetzes zum beschränkt oder verboten wären. 1. März 2014 sind zwar die allgemeinen Anforderungen an ein Mindeststammkapital und auch die Regelung betreffend ei- Nach der Einführung der drei weiteren Freihandelszonen in der ner zwingend einzuhaltenden Frist zur Kapitalaufbringung ab- Stadt Tianjin sowie in den Provinzen Fujian und Guangdong hat geschafft worden, die zuständigen chinesischen Behörden ha- der Staatsrat nun am 8. Mai 2015 eine einheitliche Negativliste ben jedoch nach wie vor bei der Erteilung der Genehmigung erlassen, die für alle vier Freihandelszonen gilt (Special Admi- für die Neugründung eines Foreign Invested Enterprise („FIE“) nistrative Measures (Negative List) on Foreign Investment Ac- oder einer Transaktion (wie die Übernahme eines bestehenden cess to the Pilot Free Trade Zones, nachfolgend: „Negativlis- FIE oder eines bestehenden rein inländisch investierten Unter- te 2015“). Die Negativliste 2015 sieht eine noch weiter gekürz- nehmens) einen Ermessensspielraum (zur Novellierung des te Liste der Tätigkeiten vor. Bei der Negativliste 2015 handelt Gesellschaftsgesetzes siehe den Beitrag in unserem Foreign es sich jedoch nicht lediglich um eine einfache Kürzung des Law Newsletter 02/2014, S. 18 ff.). Die Genehmigungsbehörde neuen Lenkungskatalogs, sondern um eine nahezu umfassen- prüft, ob z. B. die im Machbarkeitsbericht angegebenen Finanz- de Zusammenstellung der geltenden chinesischen Beschrän- ziele für die künftigen drei bis fünf Jahre mit dem Stammkapi- kungsvorschriften zu einzelnen Industriesektoren und der Be- tal und hinsichtlich der Kapitalaufbringungsfrist realisiert wer- schränkungen aus internationalen Abkommen. Im Vergleich den können. Für die oben genannten Freihandelszonen sind zum Lenkungskatalog, der noch auf mögliche weitere Verbo- hinsichtlich der Gründung und Änderung von FIEs eine Reihe te und Beschränkungen in den chinesischen Gesetzen und in- von Genehmigungserfordernissen vorübergehend außer Kraft ternationalen Abkommen verweist, enthält die Negativliste also gesetzt worden, sofern die Tätigkeiten des FIE nicht in der Ne- fast alle Beschränkungen, die Ausländer bei der Ausübung der gativliste enthalten sind. An deren Stelle tritt nun nur noch ei- Geschäftstätigkeiten zu berücksichtigen haben. ne Registrierung. Die Beschränkungen der Negativliste 2015 beziehen sich nicht nur auf die Beteiligungsverhältnisse, sondern auch auf andere Begrenzte Wahl an Rechtsformen und „Local Content Aspekte, wie etwa die Beschränkung der zulässigen Rechtfor- Requirement“ men bei der Gründung/Umwandlung von Unternehmen, Lizen- Die „versteckten“ Beschränkungen ergeben sich aus etlichen zerfordernisse für bestimmte Tätigkeiten oder darauf, dass der weiteren Vorgaben z.B. hinsichtlich der Wahl der Rechtsform Chairman des Board of Directors oder der Legal Representa- und aus dem „Local Content Requirement“. Die Gründung ei- tive im Unternehmen von einem chinesischen Staatsangehö- nes Unternehmens in Form der Personengesellschaft mit aus- 16
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