Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
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Vorwort Auch das neue Erbschaftsteuerrecht bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten zur steuergünstigen Übertragung von Vermögen auf die nächste Generation. D ie nunmehr 3. Auflage die- gimes im Wesentlichen darauf ser Broschüre gibt einen gestützt, dass für Betriebsvermö- kurzen und kompakten gen ein umfassender Verscho- Überblick über wesentliche nungsabschlag von 85 % bzw. Inhalte des nunmehr abermals 100 % unabhängig vom Wert rückwirkend zum 01.07.2016 des Erwerbs und individueller Erbrecht und Nachfolgeregelung geänderten Erbschaftsteuerrechts Bedürfnisfeststellung gewährt Der brisante Beschluss des Bundesverfassungsgerichts und zeigt einige aus unserer Sicht wurde, dass die Lohnsummenre- zur Erbschaftssteuer Wer jetzt handelt kann noch steuerfrei umfangreiches Vermögen besonders interessante Gestal- gelung aufgrund der Freistellung auf die nächste Generation übertragen tungsmöglichkeiten auf. für Betriebe bis 20 Arbeitneh- Hintergrund der Neuregelung mer große Teile der betroffenen war, dass das Bundesverfassungs- Unternehmen nicht erfasse und gericht (BVerfG) in seinem Urteil dass die Grenze von bis 50 % vom 17.12.2014 die Verfassungs- für unschädliches Verwaltungs- 1. Auflage 2007, 2. Auflage 2010 widrigkeit der Verschonungsre- vermögen zu hoch bemessen gelungen für Betriebsvermögen und überdies besonders miss- nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteu- brauchsanfällig sei. ergesetz a.F. für verfassungswid- rig erklärte und dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 30.06.2016 gewährte. Das BVerfG hatte die Verfassungs- widrigkeit des Verschonungsre-
Nachdem es zunächst lange auf Die mit Rückwirkung zum Wir hoffen, dass unsere Bro- Grund politischer Differenzen 01.07.2016 geltenden Neurege- schüre Ihnen gute Anregungen nach einem Versagen des Gesetz- lungen betreffen ausschließlich für Ihre praktische Arbeit in der gebers aussah, konnten sich die den Bereich des betrieblichen Gestaltungsberatung gibt und Koalitionsparteien wohl getrie- Vermögens. Gleichwohl sollen würden uns freuen, wenn wir ben von fiskalischen Erwägungen nachfolgend aber auch die bereits Ihnen und Ihren Mandanten bei doch noch – allerdings erst nach zum 01.01.2009 reformierten der steuerjuristischen Planung Ablauf der vom BVerfG einge- und nach wie vor geltenden und Umsetzung behilflich sein räumten Frist – zu einer Neure- Regelungen für die Übertragung könnten. gelung „durchringen“. Nachdem privater Vermögenswerte nicht der Bundesrat dem Gesetzesvor- zu kurz kommen. Ihr SHP-Team schlag am 14.10.2016 zugstimmt Diese Broschüre richtet sich ins- hat, ist das neue „Gesetz zur besondere an Sie als steuerlicher Anpassung des Erbschaftsteuer- Berater, sowie an Ihre Mandanten und Schenkungsteuergesetzes an in der Funktion als Unternehmer, die Rechtsprechung des Bundes- als Freiberufler und selbstver- verfassungsgerichts“ ausgefertigt ständlich auch als Privatperson. und am 09.11.2016 veröffent- licht worden. 1
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht I. Vorbemerkung..................................................................................... 5 II. Die Besteuerung von Unternehmervermögen im Überblick................... 5 1. Bewertungsverfahren....................................................................... 6 2. Erbschaftsteuerliche Änderungen..................................................... 7 III. Die Besteuerung von Privatvermögen im Überblick............................. 10 1. Bewertungsverfahren..................................................................... 10 a.) Mietwohngrundstücke.................................................................. 10 b.) Familienwohnheim ....................................................................... 11 c.) Sonstige Vermögensgegenstände.................................................. 11 2. Erbschaftsteuerliche Änderungen (ab 2009)................................... 12 a.) Mietwohngrundstücke.................................................................. 12 b.) Familienwohnheim........................................................................ 13 c.) Sonstige Vermögensgegenstände.................................................. 13 B. Gestaltungsmöglichkeiten I. Familienunternehmen........................................................................ 15 1. Ausgangslage................................................................................ 15 2. Berechnungsbeispiel ...................................................................... 15 3. Modelle für die Übertragung von Unternehmensvermögen............ 16 Modell 1: Frühzeitige Einbindung der Nachfolgegeneration........... 16 Modell 2: K ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ bei der Regelverschonung.............................................. 18 Modell 3: Strukturierung von Verwaltungsvermögen..................... 21 Modell 4: Übergabe an Mitarbeiter (§ 19a ErbStG)........................ 22 Modell 5: Ausnutzung von Verlusten............................................. 23 2
II. Privatvermögen.................................................................................. 23 1. Ausgangslage................................................................................ 23 2. Modelle für die Übertragung von Privatvermögen.......................... 25 Modell 6: Übertragung des Familienwohnheims............................ 25 Modell 7: „Familienwohnheimschaukel“....................................... 25 Modell 8: Sicherung der Versorgung des Schenkenden durch Nießbrauch.......................................................... 26 Modell 9: „Generation skipping“.................................................. 29 Modell 10: Mittelbare Schenkung................................................. 30 III. Sonstige Gestaltungsmodelle............................................................. 31 Modell 11: Die Familienpool-Gesellschaft.......................................... 31 Modell 12: Immobilien-GmbH........................................................... 33 Modell 13: „Güterstandsschaukel“................................................... 34 Modell 14: Pflichtteilsreduzierung..................................................... 35 C. Eckpunkte für ein Unternehmertestament .......................................................................................................... 36 Die in dieser Broschüre vereinfacht dargestellten Gestaltungsmodelle sind nur beispielhaft und können eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen, so dass auch keinerlei Haftung von der Kanzlei Schneck Hofmann & Partner übernommen wer- den kann. Gerne entwickeln wir aber in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater entspre- chende individuelle Gestaltungskonzepte und setzen diese auch vertraglich für Sie um. 3
Das seit dem 1.7.2016 geltende Erbschaftsteuerrecht hat speziell für den Erwerb von Betriebsvermögen deutliche Verschärfungen gebracht, die allerdings bei frühzeitiger und richtiger Steuerplanung nach wie vor die Möglichkeit eröffnen, betriebliche Einheiten ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Un- ternehmers bzw. des Unternehmens auf die nächste Generation zu übertragen. Dies gilt insbesondere im Falle der frühzeitigen Einleitung der Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der immer vorweggenommenen Erbfolge, für deren steuergünstige Gestal- noch gleichzeitig vorgesehenen und grundsätzlich auch vom tung auch das neue Recht zahlreiche Begünstigungsnormen Bundesverfassungsgericht aus Gründen des Gemeinwohls aner- bereithält. Wer rechtzeitig handelt kann die Erhöhung der steu- kannten besonderen Befreiungsregelungen, insbesondere für erlichen Bemessungsgrundlage auf Grund der neuen am Ver- Betriebsvermögen, im Ergebnis weiterhin erhebliche Belastungs- kehrswert orientierten Bewertungsvorschriften wieder bis hin zur unterschiede bestehen, die es in der Gestaltungsberatung opti- vollständigen Steuerfreistellung kompensieren. Es gilt z. B. die mal zu nutzen gilt. alle zehn Jahre zu gewährenden persönlichen Freibeträge, die Ob diese Belastungsunterschiede zwischen Betriebs- und Pri- zwar eingeschränkten, aber immer noch beträchtlichen Befrei- vatvermögen erneut Gegenstand einer verfassungsrechtlichen ungsregelungen für Betriebsvermögen sowie die volle Abzugsfä- Überprüfung werden und ggf. noch eine 4. Auflage dieser Bro- higkeit von Nießbrauchrechten optimal zu nutzen. schüre notwendig werden lassen, erscheint nicht unwahrschein- lich und bleibt letztlich abzuwarten. I. Vorbemerkung II. D ie Besteuerung von Wertediskussion Unternehmensvermögen Bereits mit der Erbschaftsteuerreform 2009 und dem damit in Kraft getretenen neuen Bewertungsgesetz hatte der Gesetzge- im Überblick ber nach der damaligen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts für alle Vermögensarten am tatsächlichen Marktwert orientierte Im betrieblichen Bereich ist zwischen den im Wesentlichen bereits Bewertungsverfahren eingeführt. ab 2009 veränderten Bewertungsregelungen einerseits und den Bei der Bewertung von Betriebsvermögen im sog. vereinfachten erbschaftsteuerlichen Folgen andererseits zu differenzieren. Die Ertragswertverfahren war der Gesetzgeber allerdings de facto ausschließlich den Erwerb von Betriebsvermögen betreffenden über das Ziel hinausgeschossen, da er einen variablen Kapitali- Neuregelungen aus dem Jahr 2016 beschränken sich allerdings sierungsfaktor bezogen auf den durchschnittlichen Jahresertrag nicht auf eine punktuelle Korrektur der vom BVerfG monierten zu Grunde legte, der durch dessen jährliches Ansteigen vielfach Regelungen betreffend den Verschonungsabschlag, die Lohn- zu einem exorbitanten und nicht mehr marktgerechten Unter- summenregelung und das Verwaltungsvermögen. Flankierend nehmenswert führte; insoweit sieht das neue Gesetz nunmehr dazu wurden weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zur bereits für Erwerbe ab dem 01.01.2016 einen einheitlichen und Vermögensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren deutlich niedrigeren Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vor (für und zum Wertansatz bei Familiengesellschaften mit gesell- 2015: 18,2149), so dass der Steuerwert für Erwerbe ab diesem schaftsvertraglichen Anteilsverfügungsbeschränkungen. Zeitpunkt regelmäßig niedriger ausfallen wird. 5
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht 1. Bewertungsverfahren Beispiel für Ertragswertverfahren bei Erwerb in 2015: Bis Ende 2008 bestanden im Hinblick auf die Bewertung von Das Einzelunternehmen U erzielte in den Jahren 2012 bis Betriebsvermögen erhebliche Unterschiede zwischen Personen- 2014 einen Durchschnittsertrag von 300.000 EUR. Bei und Kapitalgesellschaften. Während bei Kapitalgesellschaften Anwendung des variablen Kapitalisierungsfaktors für 2015 durch das sog. Stuttgarter-Verfahren schwerpunktmäßig die von 18,2149 für einen Erwerb in 2015 ergibt sich damit ein Erträge der Vergangenheit zu Grunde gelegt wurden, ging die Ertragswert von 5.464.470 EUR. Bewertung der Personengesellschaften von den zum Zeitpunkt der Übertragung bestehenden Buchwerten (Steuerbilanzwerte) Abwandlung für Ertragswertverfahren aus. bei Erwerb in 2016: Diese sachlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen Bei Anwendung des festen Kapitalisierungsfaktors ab 2016 Bewertungsmethoden und Folgen hat der Gesetzgeber bereits von 13,75 ergäbe sich bei einem Erwerb in 2016 nur noch ein durch neue Regelungen des Bewertungsgesetzes beseitigt, so Ertragswert von 4.125.000 EUR. dass ab dem 01.01.2009 für Betriebsvermögen ein einheitliches Ersparnis Bewertungsverfahren besteht, welches mit der Neuregelung in 2016 allerdings entscheidend dahingehend modifiziert wurde, 1.339.470 EUR dass für Erwerbe bereits ab dem 01.01.2016 ein fester Kapitali- sierungsfaktor von 13,75 zu Grunde zu legen ist. Praxishinweis: Praxishinweis: Wegen des beim vereinfachten Ertragswertverfahren pau- Die Herabsetzung auf einen festen Kapitalisierungsfaktor schal anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors wird dieses von 13,75 % führt zu einer deutlichen Verringerung, die sich Verfahren oft wegen fehlender Berücksichtigung branchen- allerdings nachteilig auswirken kann, wenn sich hierdurch typischer oder persönlicher Wertminderungsfaktoren zu das Verwaltungsvermögen auf mehr als 20 % oder minde- einem unzutreffenden Unternehmenswert führen. In den stens 90 % erhöht, so dass die Regel- bzw. Vollverschonung meisten Fällen eines Erwerbs bis Ende 2015, aber sicherlich vollständig entfällt. auch noch in einigen Fällen des Erwerbs ab 2016 werden sich daher zur Verminderung des Steuerwertes die Anwendung der sog. Escape-Klausel und damit die Durchführung einer Unternehmensbewertung nach einem branchenüblichen Ver- fahren empfehlen. Für die Bemessung des Unternehmenswertes kommt es – unab- hängig der Rechtsform – auf den gemeinen Wert (Verkehrswert) an. Dieser ermittelt sich wie folgt: 6
Ansatz zum gemeinen Wert 2. E rbschaftsteuerliche Änderungen (Verkehrswert) Börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften Neben der Frage der Bewertung des Unternehmens kommt es = im Weiteren auf die Frage der erbschaftsteuerlichen Folgen an. Börsenkurs Auch diese haben sich ab dem 01.07.2016 nochmals geändert. Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften, Einzelunternehmen, Personengesellschaften Wesentliche Änderungen = ab 01.07.2016 im Überblick Ableitung aus Verkäufen an fremde Dritte • Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht bis ein Jahr vor Erbfall oder Schenkung, sonst begünstigten Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG). Letz- Wahlrecht teres wird jetzt auch bei Anwendbarkeit der u.g. Steuerbe- freiungen grundsätzlich der Besteuerung unterworfen. Im gewöhnlichen Vereinfachtes Geschäftsverkehr aus Ertragswertverfahren • kein „Fallbeileffekt“ bzw. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ mehr Erwerbersicht übliche dazu (> Modell 2) Methode • Für den Erwerb begünstigenden Vermögens bis zu einer Die Wertermittlung kann Kapitalisierung des Prüfschwelle von 26 Mio. EUR wird bei Vorliegen weiterer unter Berücksichtigung nachhaltig erzielbaren Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 85 % zzgl. der Ertragsaussichten durchschnittlichen eines Abzugsbetrages von maximal 150.000 EUR oder eine oder einer anderen im Jahresertrages der Steuerbefreiung von 100 % gewährt gewöhnlichen Geschäfts- letzten drei Jahre nach • Abschlag für Familienunternehmen von 30 % bei bestimm- verkehr üblichen Methode Hinzurechnungen und ten Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag erfolgen (z. B. DCF-Ver- Abzügen durch Anwen- • Für den Erwerb begünstigenden Vermögens oberhalb der fahren oder IDW-Verfah- dung eines festgelegten Prüfschwelle von 26 Mio. EUR bis zu 90 Mio. EUR ist ein ren) Kapitalisierungsfaktors (bis Abschmelzungsmodell als Antragsrecht eingeführt worden 31.12.2015: Basiszinssatz (§ 13c ErbStG) + Zuschlag 4,5 % / ab • Für den Erwerb begünstigenden Vermögens oberhalb der 01.01.2016: einheitlicher Prüfschwelle von 26 Mio. EUR wird auf Antrag ein Teilerlass Kapitalisierungsfaktor von der Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer im Wege einer Ver- 13,75) schonungsbedarfsprüfung eingeführt (§ 28a ErbStG) Bei offensichtlich unzutref- • Erweiterung der bisherigen Lohnsummenregelung (13a fendem Ergebnis ist eine ErbStG) und der Stundungsregelung (§ 28a ErbStG) übliche Bewertungsme- thode anzuwenden (z. B. bei Holdingstrukturen) Das geänderte Erbschaftsteuergesetz ermöglicht dabei nach wie Substanzwert als Mindestwert vor im Wesentlichen zwei für den Mittelstand relevante Möglich- Der Substanzwert ist die Differenz zwischen den gemeinen keiten: einerseits die Regelverschonung (Basismodell) und ande- Werten der Vermögensgegenstände und den Schulden rerseits eine Verschonungsoption (Optionsmodell). 7
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht Beide Varianten beinhalten strenge Auflagen, deren Grundzüge nachfolgend nur kurz skizziert werden sollen: Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen Inländischer Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, in der EU/EWR und selbst bewirtschaftete Grundstücke Inländisches Betriebsvermögen (ganzer Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn Mindestbeteiligung mehr als 25 % oder Vereinigung von insgesamt mehr als 25 % der Anteile aufgrund eines Stimmrechtsbindungsvertrages mit anderen Gesellschaftern (Poolvereinbarung) Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland oder EU/EWR Regelverschonung Verschonungsoption (unwiderrufliches Wahlrecht) Ausschluss des (jungen) Verwaltungsvermögens Ausschluss des (jungen) Verwaltungsvermögens Ggf. 30 % Abschlag für Familienunternehmen Ggf. 30 % Abschlag für Familienunternehmen 85 % Verschonungsabschlag 100 % Verschonungsabschlag Nicht mehr als 90 % Verwaltungsvermögen Nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen 5 Jahre Behaltensfrist mit Abschmelzung 7 Jahre Behaltensfrist mit Abschmelzung 250 % Lohnsumme nach 5 Jahren 500 % Lohnsumme nach 7 Jahren bei mehr als 5 bis 10 Beschäftigten bei mehr als 5 bis 10 Beschäftigten 300 % Lohnsumme nach 5 Jahren 565 % Lohnsumme nach 7 Jahren bei mehr als 10 bis 15 Beschäftigten bei mehr als 10 bis 15 Beschäftigten 400 % Lohnsumme nach 5 Jahren 700 % Lohnsumme nach 7 Jahren bei mehr als 15 Beschäftigten bei mehr als 15 Beschäftigten Gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR Anwendung der Steuerklasse I für Erwerber der Steuerklassen Wenn nicht 100 % Freistellung Anwendung der Steuerklasse I II und III (§ 19a ErbStG) für Erwerber der Steuerklassen II und III (§ 19a ErbStG) Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrages bei Veräußerung oder Aufgabe von begünstigtem Vermögen Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen Ausnahme: Re-Investitionsklausel Überentnahmen ab 150.000 EUR innerhalb der Behaltensfrist. Wegfall nur des Verschonungsabschlags bei Nichteinhaltung der Lohnsummenregelung innerhalb der Behaltensfrist. 8
Praxishinweis: Allerdings sind an den (vollständigen) Erhalt der Vergünstigung Kein Verstoß gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn begün- erhebliche Voraussetzungen geknüpft, deren Umstände teils in stigtes Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung der Zukunft liegen und nicht immer zwingend vom Unternehmer unter Lebenden übertragen wird. beeinflusst werden können. Die beiden dargestellten Verschonungsregeln begründen damit nach wie vor erhebliche Vergünstigungen im Falle der Beachte: Übertragung von betrieblichen Unternehmensvermögen. Da Beschenkter und Schenker der Finanzverwaltung gegen- Wesentliche betriebliche Vermögenswerte können ohne die über als Gesamtschuldner für die aus der Schenkung Generierung von Erbschaftsteuer auf die Nachfolgegenera- resultierenden steuerlichen Belastungen haften, ist nicht tion übertragen werden. ausgeschlossen, dass bei nachträglichem Wegfall der Ver- schonungsregelung wegen eines Verstoßes gegen die Behal- tensfristen, die Elterngeneration erheblichen Belastungen ausgesetzt wird. Deshalb sollte die übertragende Generation Praxishinweis: durch vertragliche Regelungen, z. B. Rückforderungsrecht im Auf Grund des nach dem neuen Recht vorgesehenen gene- Schenkungsvertrag, hinreichend geschützt werden. rellen Ausschlusses von Verwaltungsvermögen kommt es jedoch zumeist im Falle der Übertragung betrieblicher Ein- heiten zu einer steuerlichen Belastung bezogen auf das automatisch mitübertragene Verwaltungsvermögen, wenn Praxishinweis: die Belastung nicht mittels der persönlichen Freibeträge (> Für Erwerber der Steuerklasse II und III wird für die Übertra- Modell 1) oder der Abzugsfähigkeit des Vorbehaltsnieß- gung von Betriebsvermögen auf den nach Anwendung der brauchrechts auf Null reduziert werden kann. Umso wich- vorgenannten Verschonungsregelungen nach verbleibenden tiger ist künftig die Auslagerung bzw. Umqualifizierung des Betrag ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG gewährt, so Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen im Vorfeld dass die steuerliche Belastung für im Betriebsvermögen häu- geplanter Übertragungen bzw. rechtzeitig vor dem Erbfall. (> fig notwendige Übertragungen außerhalb des engen Famili- Modell 3) enkreises die steuerliche Belastung gering gehalten werden kann. (> Modell 4) 9
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht III. Die Besteuerung von Privatvermö- a.) Mietwohngrundstücke gen im Überblick Für Mietwohngrundstücke ist grundsätzlich das recht komplizierte Ertragswertverfahren anzuwenden. Im privaten Bereich ist ebenfalls zwischen den grundlegend ab dem 01.01.2009 geänderten Bewertungsregelungen einerseits Grundfall: Vater V (60 Jahre) hat ein Mietwohngrundstück und den erbschaftsteuerlichen Folgen andererseits zu differen- (Baujahr 1988, 800 qm, Bodenrichtwert 180 EUR), welches aus- zieren. schließlich zu Wohnzwecken für eine monatliche Miete in Höhe von insgesamt 10.000 EUR vermietet ist. V verstirbt in 2017 ohne Testament und hinterlässt nur seine Tochter T (40 Jahre) 1. Bewertungsverfahren und deren Sohn (Enkel). Im Bereich des Privatvermögens ist insbesondere auf die Bewer- Lösung: Mangels Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, auf tung von Immobilen hinzuweisen. Durch neue am tatsächlichen Grund derer die Tochter T als Erbe erster Ordnung allein erbt. Der Verkehrswert orientierte Bewertungsverfahren soll eine Bewer- Enkel E wird als Erbe von der lebenden Mutter T als Repräsen- tung mit dem Verkehrswert sichergestellt werden. tantin dieser Linie verdrängt (sog. „Liniensystem“). Der Erwerb ist als Erbanfall von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang Bewertungsverfahren Grundstücksart im Rahmen der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht mit dem Tod Bodenrichtwert unbebaute Grundstücke des Erblassers V. Dies ist auch der Bewertungsstichtag. Nach dem von der Finanzverwaltung vorgegebenen Berechnungsschema Vergleichswertverfahren Wohnungseigentum (R 24a ErbStR) ist der Vermögensanfall zunächst nach Steuerwer- Teileigentum ten zu ermitteln. Dabei ist das Mietwohngrundstück im Besteue- Ein- und Zweifamilienhäuser rungszeitpunkt 2017 wie folgt zu bewerten: Ertragswertverfahren Mietwohngrundstücke Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, soweit sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt Sachwertverfahren Wohnungs-, Teileigentum, Ein- und Zweifamilienhäuser, soweit kein Vergleichswert vorliegt Geschäftsgrundstücke und gemischt genutzte Grundstücke, soweit sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt keine übliche Miete ermitteln lässt Sonstige bebaute Grundstücke 10
Endgültige b.) Familienwohnheim Belastung mit Der Wert eines selbst bewohnten Einfamilienhauses bestimmt Erbschaftsteuer sich dagegen nach dem Vergleichswertverfahren. Dazu werden Jährlicher Rohertrag des Gebäudes: 120.000 EUR Vergleichsgrundstücke herangezogen. Grundlage hierfür sind 10.000 EUR x 12 von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise. (§ 186 BewG) ./. Abzüglich pauschale Bewirtschaf- ./. 27.600 EUR Praxishinweis: tungskosten in Höhe von 23 % (von Auch nach dem neuen Bewertungsrecht bleibt es dem Steu- 120.000 EUR) erpflichtigen unbenommen, durch Gutachten einen tatsäch- (§ 187 Abs. 2 Satz 2 BewG i. V. m. lich niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. In vielen Fällen Anlage 23, Restnutzungsdauer 41 könnte sich unter Berücksichtigung der damit verbundenen Jahre, § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG i. V. Kosten die Beauftragung eines Sachverständigen zur Nut- m. Anlage 22) zung dieser Escape-Klausel empfehlen. Grundstücksreinertrag 92.400 EUR ./. Verzinsung des Bodenwerts mit ./. 7.200 EUR einem Liegenschaftszins von 5 % 180 EUR x 800 qm x 5 % c.) Sonstige Vermögensgegenstände (§§ 185 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. Bewegliche Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert (Ver- 1 BewG) kehrswert) anzusetzen. Gebäudereinertrag 85.200 EUR Der Liegenschaftszins beträgt man- gels Vorliegen eines geeigneten Lie- genschaftszinses der Gutachteraus- schüsse 5 % (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BewG). Aus der Tabelle in Anlage 21 zum Bewertungsgesetz ergibt sich ein Vervielfältiger von 17,29 85.200,00 EUR x Vervielfältiger 17,29 1.473.108 EUR = Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 1, § 185 BewG) 11
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht 2. Erbschaftsteuerliche Änderungen a.) Mietwohngrundstücke (ab 2009) Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass für Mietwohngrundstücke ein Abschlag von 10 % des Grundbesitzwertes vorzunehmen ist Im privaten Bereich hat der Gesetzgeber bereits ab 2009 einige (§ 13d Abs. 1 ErbStG). Im Hinblick darauf bleibt die Anschaf- besondere Verschonungsregelungen vorgesehen. fung und die Übertragung bzw. Vererbung von vermietetem Grundbesitz an die Nachfolgegeneration weiterhin interessant. Insbesondere könnte im Hinblick darauf eine mittelbare Schen- kung zur Nutzung des 10%-igen Abschlags in Betracht kommen (> Modell 10). Im vorgenannten Grundfall ergäbe sich damit folgende Steuerbelastung: Grundstückswert 1.617.000 EUR 10 % Abschlag § 13d ErbStG 161.700 EUR Steuerwert 1.455.300 EUR Freibetrag Kind - 400.000 EUR zu versteuern 1.055.300 EUR Steuersatz StKl. I 19 % Steuer 200.507 EUR Besonders interessant ist zudem die Übertragung von Grundbe- sitz unter Nießbrauchvorbehalt, da die Nießbrauchlast nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht mit dem vollen Kapitalwert abzugs- fähig ist. Dies ist gerade wegen des niedrigen Kapitalisierungs- faktors für junge Übergeber besonders interessant (> Modell 8). Praxishinweis: Sind große Mietwohnungsbestände vorhanden, kann es sich auch empfehlen, ein sog. Wohnungsbauunternehmen zu errichten, um die erheblichen Vorteile der Verschonungs- regelungen für Betriebsvermögen zu nutzen. Die Verscho- nungsregelungen für Betriebsvermögen können aber nur angewendet werden, wenn das Unternehmen einen einge- richteten Geschäftsbetrieb unterhält (Hausverwaltung, Haus- meister etc.). 12
b.) Familienwohnheim c.) Sonstige Vermögensgegenstände Vom Gesetzgeber besonders begünstigt werden die Schenkung • Für Hausrat wird ein Steuerfreibetrag von 41.000 EUR pro und die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie. Erwerber der Steuerklasse I gewährt. Seit dem 01.01.2009 ist nicht nur die Schenkung, sondern auch • Für andere bewegliche Wirtschaftsgüter wird ein Freibetrag die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den in Höhe von 12.000 EUR gewährt. Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sowie die Ver- erbung – nicht aber die Schenkung – an Kinder bzw. Kinder ver- Praxishinweis: storbener Kinder, hier allerdings nur soweit die Wohnfläche nicht Anders als z. B. bei Betriebsvermögen oder Anteilen an 200 qm übersteigt, von der Erbschaftsteuer befreit. Kapitalgesellschaften im Rahmen des Ertragswertverfahrens In beiden Fällen der Vererbung ist aber Voraussetzung, dass der findet bei Wertpapieren keine kursglättende Durchschnitts- Erwerber das Familienwohnheim zehn Jahre lang selbst zu eige- bildung statt, sondern eine strenge Stichtagsbezogenheit. nen Wohnzwecken nutzt, was im Falle des Erwerbs durch die Dadurch schlagen kurzfristige Kurssprünge (ebenso wie – Kinder oftmals, z. B. aus beruflichen Gründen, nicht möglich sein stürze) unmittelbar auf die Bewertung durch. Insoweit kann wird. Die Steuerbefreiung entfällt in beiden Fällen rückwirkend, sich die Übertragung von Wertpapierdepots im Wege der wenn das Familienwohnheim innerhalb der Zehnjahresfrist ver- vorweggenommenen Erbfolge nach einem Kurssturz (Finanz- kauft oder vermietet wird, es sei denn die Selbstnutzung wird krise) empfehlen. aus zwingenden Gründen (Tod oder erhebliche Pflegebedürftig- keit) aufgegeben. Praxishinweis: Unter Ehegatten empfiehlt sich bereits eine Übertragung zu Lebzeiten, weil diese nicht an die 10jährige Behaltens- und Nutzungsfrist geknüpft und damit nicht mit dem erheblichen Risiko der Nachversteuerung verbunden ist. Inwieweit die Befreiung für Kinder praktische Relevanz bekommen wird, kann nicht abschließend beurteilt werden. Dass Familien, die bereits ein eigenes Familienheim besitzen oder aus beruf- lichen Gründen nicht mehr im Heimatort wohnen, rein zum Zwecke der Erbschaftsteuerersparnis in das geerbte Eltern- haus einziehen, erscheint unwahrscheinlich. 13
B. Gestaltungsmöglichkeiten B. Gestaltungsmöglichkeiten 14
I. Familienunternehmen 2. Berechnungsbeispiel Die Variante B macht deutlich, dass durch die optimale Nutzung der Verschonungsregelungen begünstigtes Betriebsvermögen 1. Ausgangslage mit einem Verkehrswert von bis zu 1.000.000 EUR vollständig Auch das neue für Betriebsvermögen verschärfte Erbschaftsteu- steuerfrei auf die Nachfolgegeneration übertragen werden kann, errecht bietet sehr gute Möglichkeiten durch eine frühzeitige ohne den persönlichen Freibetrag in Anspruch genommen zu und gezielte Gestaltung eine steueroptimierte Unternehmens- haben. nachfolge durchzuführen. Da ein nicht vollständig genutzter Verschonungsabschlag (Vari- Als Instrument dazu dienen insbesondere die Verschonungsre- ante A) nach dem Gesetzeswortlaut wohl insgesamt verbraucht gelungen für Betriebsvermögen, die der höheren Bewertung sein dürfte und damit bei späteren Übertragungen in Höhe des von Betriebsvermögen mit einem am Verkehrswert orientierten verbleibenden Restbetrages nicht weiter genutzt werden kann, Bewertungsverfahren gegenüberstehen. Besonders interessant empfiehlt es sich, Betriebsvermögen mit einem Verkehrswert in ist vor allem im Rahmen der Regelverschonung die kombinierte Höhe von möglichst genau 1.000.000 EUR zu übertragen. und ggf. mehrfache Nutzung des Verschonungsabschlags von Soweit auch nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vorhan- 85 % und des sog. „gleitenden Abzugsbetrages“ in Höhe von den sein sollte, wäre dieses auf Grund der o.g. Verschärfungen 150.000 EUR. der Besteuerung zu Grunde zu legen. Dabei ist zu beachten, dass der Abzugsbetrag in Höhe von 150.000 EUR sich verringert, wenn der Wert des nicht begünstig ten Betriebsvermögens die Wertgrenze von 150.000 EUR über- steigt, und zwar um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden Betrages. Variante A B C D Begünstigtes Vermögen 800.000 1.000.000 2.000.000 3.000.000 Begünstigt 85 % 680.000 850.000 1.700.000 2.550.000 Nicht begünstigt 15 % 120.000 150.000 300.000 450.000 Abzugsbetrag (max. 150.000 EUR) 120.000 150.000 75.000 0 Stpfl. Erwerb 0 0 225.000 450.000 15
B. Gestaltungsmöglichkeiten Beachte: Der gleitende Abzugsbetrag setzt nicht die Einhaltung des Lohnsummenerfordernisses voraus, schmilzt allerdings bei einer schädlichen Verfügung innerhalb der Behaltensfrist ent- sprechend ab. Praxishinweis: Die vorgenannte Möglichkeit einer vollständigen Freistellung der Übertragung von begünstigten Betriebsvermögen bis zu einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR ist laut der Gesetzes- begründung zwar auf „Klein- und Kleinstfälle“ zugeschnit- ten; gleichwohl können über eine mehrfache Nutzung des alle 10 Jahre je Erwerber (z. B. bei einem Erwerber ist inner- halb von 30 Jahren insgesamt begünstigtes Betriebsvermö- 3. M odelle für die Übertragung von gen im Wert von 3.000.000 EUR steuerfrei übertragbar) neu zu gewährenden gleitenden Abzugsbetrages und des zeitlich Unternehmensvermögen nicht begrenzten Verschonungsabschlags gerade bei frühzei- tiger Beteiligung der Nachfolgegeneration weitaus höhere Nachfolgend zeigen wir Ihnen beispielhaft einige interessante Vermögenswerte übertragen werden. Folgewirkungen des neuen Rechts sowie Gestaltungsmöglich- keiten auf: Verstärkt werden kann dieser Effekt dann noch durch eine Übertragung des begünstigten Betriebsvermögens auf mehrere Erwerber. Denn der Verbrauch des gleitenden Abzugsbetrages Modell 1: Frühzeitige Einbindung der durch einen Erwerber schließt auf Grund der erwerberorien- Nachfolgegeneration tierten Gesetzesformulierung eine wiederholte Inanspruchnahme des Abzugsbetrages durch einen anderen Erwerber beim selben Ausgangssituation: Schenker nicht aus (> Modell 1). Vater V ist Inhaber eines Elektrobetriebes in der Rechtsform der Daneben lässt sich auch im betrieblichen Bereich die der bereits GmbH & Co. KG. Er hat drei Söhne A, B und C, die alle im Unter- seit 2009 grundsätzlich unbeschränkt mögliche Vollabzug des nehmen tätig sind. Der Verkehrswert des Unternehmens beträgt Nießbrauchrechts zur Verminderung der steuerlichen Belastung 8.400.000 EUR (Verwaltungsvermögen insgesamt 2.400.000 nutzbar machen. EUR = ca. 28,5 %). V möchte alle drei Söhne zur Einleitung Gerade bei Familienunternehmen wird ohnehin die Sicher- der Nachfolge bereits frühzeitig in das Unternehmen einbinden stellung der Altersvorsorge der abgebenden Elterngeneration (keine Vorschenkungen). höchste Priorität haben, so dass sich auch unter diesem Gesichts- punkt eine Nießbrauchgestaltung anbietet. Gestaltungsmöglichkeit: V kann jeweils einen Kommanditanteil im Wert von 1.400.000 EUR (jeweils 1/6 Anteil) auf seine drei Söhne steuerfrei übertra- gen, so dass 50 % des Betriebsvermögens auf die Nachfolgege- neration übergehen. 16
Sohn A B C Gesamt Anteiliges begünstigtes Vermögen 1.000.000 1.000.000 1.000.000 3.000.000 Begünstigt 85 % 850.000 850.000 850.000 2.550.000 Nicht begünstigt 15 % 150.000 150.000 150.000 450.000 Voller Abzugsbetrag 150.000 150.000 150.000 450.000 Verbleiben 0 0 0 0 Anteiliges nicht begünstigtes Vermögen 400.000 400.000 400.000 1.200.000 Abzüglich Freibetrag 400.000 400.000 400.000 1.200.000 Steuerpflichtiger Erwerb 0 0 0 0 Nach Ablauf von 10 Jahren könnte V bei gleichbleibendem Ver- kehrswert seine verbleibenden Anteile wieder in Höhe von 50 % (Wert 4.200.000 EUR) gleichmäßig verteilt auf seine Söhne unter wiederholter Nutzung des Verschonungsabschlags von 85 %, des „gleitenden Abzugsbetrages“ in Höhe von 150.000 EUR sowie des persönlichen Freibetrages ohne Entstehung von Erb- schaftsteuer übertragen. Fazit: V kann die Nachfolge in das werthaltige Unternehmen vollständig innerhalb von etwas mehr als 10 Jahren ohne Entste- hung von Erbschaftsteuer regeln. 17
B. Gestaltungsmöglichkeiten Modell 2: Kein „Alles-oder-Nichts- Lösung nach altem Recht: Gemeiner Wert des Betriebsvermögens............. 10.000.000 EUR Prinzip“ bei der Regelverschonung Kein Verschonungsabschlag Ausgangssituation: nach § 13a Abs. 1 ErbStG 85 %, weil Verwaltungsvermögen > 50 %.............................. ./. 0 EUR Ein Unternehmer U möchte aus Altersgründen aus seinem Unter- nehmen ausscheiden und die Firma auf seinen Sohn übertragen. Nicht begünstigt............................................... 10.000.000 EUR Der gemeine Wert des Betriebes ist nach dem Ertragswertverfah- Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.......................... 0 EUR ren mit 10.000.000 EUR zu beziffern. Darin ist nicht begünstig ........................................................................10.000.000 EUR tes Verwaltungsvermögen in Höhe von 51 % (5.100.000 EUR) Abzüglich persönlicher Freibetrag ........................ 400.000 EUR enthalten. Steuerpflichtiger Erwerb...................................... 9.600.000 EUR Lösung nach neuem Recht: Steuer 23 % Gemeiner Wert des begünstigten (bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................2.208.000 EUR Betriebsvermögens (49 %).................................. 4.900.000 EUR Verschonungsabschlag Ersparnis durch Anwendbarkeit nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %)................... ./. 4.165.000 EUR des neuen Rechts:........................................... 1.175.350 EUR Verbleiben............................................................. 735.000 EUR Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................ 0 EUR .............................................................................735.000 EUR Abwandlung: Nicht begünstigtes Vermögen............................. 5.100.000 EUR Wäre im Grundfall nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen in Höhe von lediglich 49 % (statt 51 %) enthalten, so wäre der Bereicherung...................................................... 5.835.000 EUR Verschonungsabschlag nach dem alten Recht in voller Höhe zu Persönlicher Freibetrag........................................ 400.000 EUR gewähren. Nach dem neuen Recht wäre die Abweichung dage- Steuerpflichtiger Erwerb......................................5.545.000 EUR gen nur unwesentlich durch die geringfügige Erhöhung des Verwaltungsvermögens. Das bisher geltende „Alles-oder-Nichts- Steuer 19 % Prinzip“ und die damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug (bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................1.032.650 EUR auf die Bewertung sowie Wertveränderungen anlässlich von Betriebsprüfungen sind zumindest deutlich abgemildert, was insbesondere aus Beratersicht zu begrüßen ist. 18
Lösung nach neuem Recht: Lösung nach altem Recht: Gemeiner Wert des begünstigten Gemeiner Wert des Betriebsvermögens............. 10.000.000 EUR Betriebsvermögens (51 %).................................. 5.100.000 EUR Voller Verschonungsabschlag Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG 85 %, nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %).................... ./. 4.335.000EUR weil Verwaltungsvermögen < 50 %................ ./. 8.500.000 EUR Verbleiben............................................................. 765.000 EUR Nicht begünstigt................................................. 1.500.000 EUR Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................ 0 EUR Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................... 0 EUR .............................................................................765.000 EUR ..........................................................................1.500.000 EUR Nicht begünstigtes Vermögen................... 4.900.000 EUR Abzüglich persönlicher Freibetrag.......................... 400.000 EUR Bereicherung...................................................... 5.665.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb...................................... 1.100.000 EUR Persönlicher Freibetrag ..................................... 400.000 EUR Steuer 19 % Steuerpflichtiger Erwerb......................................5.265.000 EUR (bei 49 % Verwaltungsvermögen).....................209.000 EUR Steuer 19 % (bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................1.000.350 EUR Nachteil durch Anwendbarkeit des neuen Rechts:.............................................. 791.350 EUR Vollständige Kürzung des Abzugsbetrages: (735.000 EUR ./. 150.000 EUR = 585.000 EUR / 2 = 292.500 EUR). Vollständige Kürzung des Abzugsbetrages: (1.500.000 EUR ./. 150.000 EUR = 1.350.000 EUR / 2 = 675.000 EUR). 19
B. Gestaltungsmöglichkeiten Verwaltungsvermögen (schädlich) Grundstücksart (begünstigt) Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz Wichtige Ausnahmen: • Überlassung bei Betriebsaufspaltung • Überlassung bei Sonderbetriebsvermögen • Überlassung im Konzern • Überlassung von Wohnungen als Hauptzweck eines Geschäftsbetriebes (sog. Wohnungsunternehmen) • Überlassung an den Erben im Rahmen einer Betriebsver- pachtung im Ganzen • Vorrangige Überlassung um im Rahmen von Lieferungs- verträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen • Überlassung zur L+F Nutzung Beteiligung am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von Beteiligung am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von 25 % oder weniger mehr als 25 % Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die nicht dem Finanzmittel Hauptzweck des Unternehmens dienen = gemeiner Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der z. B. Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln = • Pfandbriefe • Geld, Sichteinlagen, Spareinlagen • Schuldbuchforderungen • Festgeldkonten • Geldmarktfonds • Forderungen aus Lieferungen/Leistungen • Festgeldfonds • Forderungen an verbundene Unternehmen Junge Finanzmittel • Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen = Einlageüberschuss bei saldierender Betrachtung von Ein- • andere Forderungen lagen und Entnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor soweit sie 15 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsver- dem Steuerentstehungszeitpunkt mögens nicht übersteigen Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Edelmetall, Edel- steine und seit dem 01.06.2016 Briefmarkensammlungen, Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischer- weise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände (Ausnahme: Hauptzweck des Betriebes) 20
Modell 3: Strukturierung von Beispiel: Der Betrieb des U hat einen Unternehmenswert von Verwaltungsvermögen 1.000.000 EUR mit Verwaltungsvermögen in Höhe von 300.000 EUR, welches sich in Höhe von 150.000 EUR aus Da die Regelverschonung für Betriebsvermögen in Höhe von Wertpapieren zusammensetzt. 85 % nur gewährt wird, wenn das Betriebsvermögen nicht zu mehr als 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht (bzw. bei Vollverschonung von 100 % nicht mehr als 20 % Verwal- tungsvermögen) und der Erbfall jederzeit eintreten kann, ist es Lösung: unaufschiebbare Verpflichtung des verantwortungsvollen Unter- Die Quote des Verwaltungsvermögens beträgt mehr als 20 % nehmers, den Anteil des Verwaltungsvermögens fortlaufend zu (300.000 EUR / 1.000.000 EUR = 30 %), so dass die Vollver- überprüfen (sog. Verwaltungsvermögenstest) und dieses ggf. schonung nicht gewährt werden könnte. zu strukturieren. Letzteres ist noch wichtiger geworden, da das (junge) Verwaltungsvermögen für Erwerbe ab dem 01.06.2016 selbst bei Anwendbarkeit der Regel- oder Vollverschonung (für Gestaltungsempfehlung: das übrige begünstigte Vermögen) der Besteuerung zu unter- werfen ist. Wenn der U vor der Schenkung oder Erbfall Wertpapiere für 150.000 EUR verkauft oder z. B. in eine Maschine rein- vestiert, könnte die Vollverschonung gewährt werden, weil Insbesondere bei Überschreiten der 90 %-Grenze – bzw. bei Voll- der Anteil des Verwaltungsvermögens dann nur noch 15 % verschonung bei Überschreitung der 20 %-Grenze – sind Maß- beträgt (150.000 EUR / 1.000.000 EUR = 15 %) nahmen zur Verringerung des Anteils von Verwaltungsvermögen zu erwägen. Eine Verringerung des Verwaltungsvermögens unter die schäd- Beachte: liche Grenze hat eine erhebliche erbschaftsteuerliche Wirkung Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass diese Maßnahmen und kann zumeist durch relativ unkomplizierte Gestaltungsmaß- auch wirtschaftlich und ertragsteuerlich sinnvoll sind. Ins- nahmen erreicht und je nach den Gegebenheiten des jeweiligen besondere ist bei der Zuführung zum Betriebsvermögen die Betriebes umgesetzt werden. Häufig genügen die Entnahme künftige steuerliche Verstrickung sowie im Falle der Entnahme von kritischen Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens, bzw. des Verkaufs die ggf. damit verbundene Aufdeckung deren Verkauf und Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die nicht und Versteuerung von stillen Reserven in die Betrachtung mit zum Verwaltungsvermögen gehören bzw. die Verwendung des einzubeziehen. Verkaufserlöses zur Rückführung bestehender Verbindlichkeiten. Interessant kann darüber hinaus auch die frühzeitige Ausgliede- rung von Verwaltungsvermögen auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft sein. 21
B. Gestaltungsmöglichkeiten Modell 4: Übergabe an Mitarbeiter Erwerb durch Erwerber der Steuerklasse III: Gemeiner Wert des begünstigten (§ 19a ErbStG) Betriebsvermögens (79 %).................................. 7.900.000 EUR Abwandlung zum Grundfall Modell 2: Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (85 %)............................... ./. 6.715.000 EUR Der Unternehmer U möchte sein Unternehmen, mangels eines geeigneten Nachfolgers innerhalb der Familie, auf einen Verbleiben.......................................................... 1.185.000 EUR guten Mitarbeiter bzw. einen fremden Dritten übertragen. Der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.......................... 0 EUR gemeine Wert des Betriebes ist nach dem Ertragswertverfahren ..........................................................................1.185.000 EUR mit 10.000.000 EUR zu beziffern. Darin ist nicht begünstigtes Nicht begünstigtes Vermögen............................ 2.100.000 EUR Verwaltungsvermögen in Höhe von 21 % (2.100.000 EUR) ent- halten. Bereicherung...................................................... 3.285.000 EUR Persönlicher Freibetrag............................................ 20.000 EUR Lösung: Steuerpflichtiger Erwerb......................................3.265.000 EUR Hier kann für den Mitarbeiter (Erwerber der StKl. III) der aus Steuer 19 %.........................................................979.500 EUR Gemeinwohlgründen für den Erwerb von begünstigtem Betriebs- vermögen vorgesehene Entlastungsbetrag nach §§ 19 Abs. 1, Vorläufige Steuer 30 % 19a ErbStG genutzt werden. Dieser berechnet sich wie folgt: Anteilige Steuer nach Steuerklasse III: 30 %: 979.500 EUR Fiktiver Erwerb durch ein Kind (Steuerklasse I): x 1.185.000 EUR / 3.285.000 EUR.......................... 353.335 EUR Gemeiner Wert des begünstigten Anteilige Steuer nach Steuerklasse I: Betriebsvermögens (79 %).................................. 7.900.000 EUR 19 %: 620.350 EUR (3.265.000 EUR x 19 %) Verschonungsabschlag x 1.185.000/3.285.000...................................... ./. 223.780 EUR nach § 13a Abs. 1 (85 %)............................... ./. 6.715.000 EUR .................................................... 129.555 EUR ./. 129.555 EUR Verbleiben.......................................................... 1.185.000 EUR Steuer §§ 19 Abs. 1, 19a ErbStG.........................849.945 EUR Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................... 0 EUR ..........................................................................1.185.000 EUR Ersparnis durch Anwendbarkeit Nicht begünstigtes Vermögen............................ 2.100.000 EUR des Entlastungsbetrages:...................................129.555 EUR Bereicherung...................................................... 3.285.000 EUR (Aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung des Härteausgleichs.) Persönlicher Freibetrag.......................................... 400.000 EUR Steuerpflichtiger Erwerb......................................2.885.000 EUR Steuer 19 %.........................................................548.150 EUR 22
II. Privatvermögen 1. Ausgangslage Immobilien und sonstige Vermögenswerte können bereits zu Lebzeiten auf die Kinder oder Enkel übertragen werden. Auch hier stehen den Übertragenden die seit 2009 aufgrund der Erhö- hung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage angeho- benen gesetzlichen Freibeträge des Erbschafts- und Schenkung- steuergesetzes zur Verfügung. Da die Freibeträge zudem alle zehn Jahre erneut genutzt werden können, besteht die Möglichkeit, auch größere Vermögen ohne Inanspruchnahme von besonderen Verschonungsregelungen sukzessive steuerfrei auf die Nachfolgegeneration zu übertragen. Bei Übertragungen von Eltern auf die Kinder stehen pro Kind Modell 5: Ausnutzung von Verlusten und Elternteil Freibeträge in Höhe von 400.000 EUR zur Verfü- gung. Somit können Eltern ein ihnen gemeinsam gehörendes Ausgangssituation: Haus bis zu einem Wert von 800.000 EUR auf das gemeinsame Ein Unternehmer möchte seiner Tochter ein vermietetes Mehrfa- Kind übertragen, ohne dass das Finanzamt hieran partizipiert. milienhaus übertragen. Die Immobilie ist mit 1.500.000 EUR in der Bilanz der GmbH ausgewiesen. Der Verkehrswert/Steuerwert Freibeträge und Steuersätze im Überblick beträgt 3.000.000 EUR. Aus früheren Jahren hat die GmbH noch Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird entschei- Verlustvorträge von 1.700.000 EUR. dend durch den Grad der Verwandtschaft beeinflusst. Je enger die Verwandtschaft, desto geringer die Steuer. Insbesondere Gestaltungsmöglichkeit: profitiert die Familie von höheren Freibeträgen und niedrigeren Der Unternehmer V erwirbt das Mehrfamilienhaus zu einem Steuersätzen. angemessenen Preis von der GmbH. Der Veräußerungsgewinn ist für die GmbH steuerfrei, weil dieser mit den bestehenden Ver- lustvorträgen verrechnet werden kann. Steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten, so kann für die Übertragung auf das Kind grundsätzlich nur ein Freibe- Anschließend überträgt der Vater das Haus auf seine Tochter. trag in Höhe von 400.000 EUR generiert werden. Hierbei wird von dem Verkehrwert/Steuerwert in Höhe von 3.000.000 EUR ein Abschlag von 10 % abgezogen, so dass der steuerpflichtige Erwerb 2.700.000 EUR beträgt. Nach Abzug des persönlichen Freibetrages in Höhe von 400.000 EUR wird 19 % Schenkungsteuer in Höhe von 437.000 EUR fällig. Diese lässt sich durch die Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt aber je nach Alter des Schenkers noch deutlich reduzieren. 23
B. Gestaltungsmöglichkeiten Tarif St.- Kl. I St. – Kl. I St. – Kl. I St. – Kl. II St. – Kl. III ab 2010 Ehegatten, Kinder Enkel Geschwister, Lebensgefährten, eingetr. Neffen übrige Personen Lebenspartner Freibetrag 500.000 € 400.000 € 400.000 €* 20.000 € 20.000 € / 200.000 € Vermögen bis: Vomhundertsatz in der Steuerklasse: 75.000 7% 7% 7% 15 % 30 % 300.000 11 % 11 % 11 % 20 % 30 % 600.000 15 % 15 % 15 % 25 % 30 % 6.000.000 19 % 19 % 19 % 30 % 30 % 13.000.000 23 % 23 % 23 % 35 % 50 % 26.000.000 27 % 27 % 27 % 40 % 50 % > 26.000.000 30 % 30 % 30 % 43 % 50 % * Kinder verstorbener (Stief-)Kinder Beispiel für die Vorteile der Ausnutzung der doppelten Gestaltungshinweis: Freibeträge bei Übertragung einer Immobilie mit einem Durch einen Zwischenschritt könnten aber auch hier die Verkehrswert von 800.000 EUR: „doppelten“ Freibeträge genutzt werden. Denn überträgt beispielsweise der Vater die Hälfte der ihm bisher allein gehö- OHNE MIT Freibetrag renden Immobilie auf seine Ehefrau, kann bei einer anschlie- Freibetrag Mutter Mutter ßenden Übertragung des jeweilig hälftigen Anteils von den Verkehrswert 800.000 EUR 800.000 EUR Eltern auf ein Kind von beiden Elternteilen die Freibeträge in einer Gesamthöhe von 800.000 EUR genutzt werden. Steuerwert 800.000 EUR 800.000 EUR Voraussetzung für diese Gestaltung ist jedoch, dass zwischen Freibetrag 400.000 EUR 800.000 EUR der Übertragung der Eigentumsanteile zwischen den Eheleu- ten und der Übertragung des Eigentums auf das Kind eine Bemessungs- 400.000 EUR 0 EUR „Schamfrist“ von einigen Monaten liegt, um die steuerrecht- grundlage liche Problematik der „Kettenschenkung“ zu vermeiden. Steuer 15 % 60.000 EUR 0 EUR Diese Voraussetzung ist auf Grund der neueren Rechtspre- chung nicht mehr in allen Fällen zwingend einzuhalten; es Steuervorteil 60.000 EUR genügt ggf., dass die Schenkungen im selben Notartermin in zwei separaten aufeinanderfolgenden Urkunden vorgenom- men werden. 24
Modell 7: „Familienwohnheimschaukel“ Mittels der sog. „Familienwohnheimschaukel“ kann im Ergeb- nis durch Nutzung der Steuerbefreiung für die selbst genutzte Wohnimmobilie unter Ehegatten eine erbschaftsteuerfreie Über- tragung von Barvermögen erreicht werden. Beispiel (Gestaltung unter Ehegatten): Ehemann EM verschenkt in 2017 seiner Ehefrau EF das geerbte und selbst genutzte Wohnhaus (Wohnfläche 180 qm, Verkehrs- wert/Steuerwert 1.000.000 EUR). Zwei Jahre später verkauft EF das Wohnhaus wieder an den EM für 1.000.000 EUR. Weitere zwei Jahre später verstirbt EM, der das Objekt auf Grund des gemeinsamen Erbvertrages an EF vererbt. 2. Modelle für die Übertragung von Privatvermögen Lösung: Auch im Bereich des Privatvermögens bestehen zahlreiche 1. In 2017 ist die lebzeitige Zuwendung des Familienwohn- Gestaltungsmöglichkeiten, von denen nur einige nachfolgend heims an EF nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG erbschaftsteu- exemplarisch aufgezeigt werden: erfrei. 2. Der Verkauf in 2019 spielt sich auf der privaten Vermögens ebene ab und unterliegt keiner ertragsteuerlichen Belastung. Modell 6: Wichtig: Der Verkauf ist auch unschädlich für die in 2017 Übertragung des Familienwohnheims gewährte Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG. Im Gegensatz zur Zuwendung von Familienwohnheimen von Hinsichtlich des eigengenutzten Wohnhauses können Vermö- Todes wegen muss der beschenkte Ehegatte die Wohnung gensverschiebungen zwischen den Ehepartnern uneingeschränkt weder für einen bestimmten Zeitraum in seinem Eigentum ohne steuerliche Belastung vorgenommen werden. Denn die halten, noch muss er diese Wohnung nach Ausführung der Übertragung des Wohnhauses von einem Ehegatten auf den Schenkung auch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen. anderen ist steuerfrei. Demnach werden hiervon nicht die Frei- Hinweis: Zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs im beträge zwischen den Ehepartnern (500.000 EUR) berührt. Auch Sinne von § 42 AO sollte aber zwischen der Schenkung und die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG greift bei Über- dem Rückkauf eine (mehrjährige) „Schamfrist“ gewahrt tragungen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern nicht. werden. 3. In 2021 ist die Vererbung des Familienwohnheims an EF nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG erbschaftsteuerfrei. 25
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