Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP

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Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
Das neue
Erbschaftsteuerrecht
3. Auflage 2018

                       Frühzeitiges
                       Handeln.
                       Wichtiger
                       denn je!
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
Vorwort

Auch das neue Erbschaftsteuerrecht
bietet zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten
zur steuergünstigen Übertragung von Vermögen
auf die nächste Generation.

                                                                           D
                                                                                   ie nunmehr 3. Auflage die-   gimes im Wesentlichen darauf
                                                                                   ser Broschüre gibt einen     gestützt, dass für Betriebsvermö-
                                                                                   kurzen und kompakten         gen ein umfassender Verscho-
                                                                           Überblick     über    wesentliche    nungsabschlag von 85 % bzw.
                                                                           Inhalte des nunmehr abermals         100 % unabhängig vom Wert
                                                                           rückwirkend zum 01.07.2016           des Erwerbs und individueller
           Erbrecht und Nachfolgeregelung
                                                                           geänderten Erbschaftsteuerrechts     Bedürfnisfeststellung     gewährt
           Der brisante Beschluss
           des Bundesverfassungsgerichts
                                                                           und zeigt einige aus unserer Sicht   wurde, dass die Lohnsummenre-
           zur Erbschaftssteuer
           Wer jetzt handelt kann noch steuerfrei umfangreiches Vermögen
                                                                           besonders interessante Gestal-       gelung aufgrund der Freistellung
           auf die nächste Generation übertragen
                                                                           tungsmöglichkeiten auf.              für Betriebe bis 20 Arbeitneh-
                                                                           Hintergrund der Neuregelung          mer große Teile der betroffenen
                                                                           war, dass das Bundesverfassungs-     Unternehmen nicht erfasse und
                                                                           gericht (BVerfG) in seinem Urteil    dass die Grenze von bis 50 %
                                                                           vom 17.12.2014 die Verfassungs-      für unschädliches Verwaltungs-
1. Auflage 2007, 2. Auflage 2010
                                                                           widrigkeit der Verschonungsre-       vermögen zu hoch bemessen
                                                                           gelungen für Betriebsvermögen        und überdies besonders miss-
                                                                           nach §§ 13a, 13b Erbschaftsteu-      brauchsanfällig sei.
                                                                           ergesetz a.F. für verfassungswid-
                                                                           rig erklärte und dem Gesetzgeber
                                                                           eine Frist zur Neuregelung bis
                                                                           zum 30.06.2016 gewährte. Das
                                                                           BVerfG hatte die Verfassungs-
                                                                           widrigkeit des Verschonungsre-
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
Nachdem es zunächst lange auf       Die mit Rückwirkung zum             Wir hoffen, dass unsere Bro-
Grund politischer Differenzen       01.07.2016 geltenden Neurege-       schüre Ihnen gute Anregungen
nach einem Versagen des Gesetz-     lungen betreffen ausschließlich     für Ihre praktische Arbeit in der
gebers aussah, konnten sich die     den Bereich des betrieblichen       Gestaltungsberatung gibt und
Koalitionsparteien wohl getrie-     Vermögens. Gleichwohl sollen        würden uns freuen, wenn wir
ben von fiskalischen Erwägungen     nachfolgend aber auch die bereits   Ihnen und Ihren Mandanten bei
doch noch – allerdings erst nach    zum 01.01.2009 reformierten         der steuerjuristischen Planung
Ablauf der vom BVerfG einge-        und nach wie vor geltenden          und Umsetzung behilflich sein
räumten Frist – zu einer Neure-     Regelungen für die Übertragung      könnten.
gelung „durchringen“. Nachdem       privater Vermögenswerte nicht
der Bundesrat dem Gesetzesvor-      zu kurz kommen.
                                                                        Ihr SHP-Team
schlag am 14.10.2016 zugstimmt      Diese Broschüre richtet sich ins-
hat, ist das neue „Gesetz zur       besondere an Sie als steuerlicher
Anpassung des Erbschaftsteuer-      Berater, sowie an Ihre Mandanten
und Schenkungsteuergesetzes an      in der Funktion als Unternehmer,
die Rechtsprechung des Bundes-      als Freiberufler und selbstver-
verfassungsgerichts“ ausgefertigt   ständlich auch als Privatperson.
und am 09.11.2016 veröffent-
licht worden.

                                                                                                        1
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
A.     Das neue Erbschaftsteuerrecht
    I.     Vorbemerkung..................................................................................... 5
    II.    Die Besteuerung von Unternehmervermögen im Überblick................... 5
           1. Bewertungsverfahren....................................................................... 6
           2. Erbschaftsteuerliche Änderungen..................................................... 7
    III.   Die Besteuerung von Privatvermögen im Überblick............................. 10
           1. Bewertungsverfahren..................................................................... 10
           a.) Mietwohngrundstücke.................................................................. 10
           b.) Familienwohnheim ....................................................................... 11
           c.) Sonstige Vermögensgegenstände.................................................. 11
           2. Erbschaftsteuerliche Änderungen (ab 2009)................................... 12
           a.) Mietwohngrundstücke.................................................................. 12
           b.) Familienwohnheim........................................................................ 13
           c.) Sonstige Vermögensgegenstände.................................................. 13

    B.     Gestaltungsmöglichkeiten
    I.     Familienunternehmen........................................................................ 15
           1. Ausgangslage................................................................................ 15
           2. Berechnungsbeispiel ...................................................................... 15
           3. Modelle für die Übertragung von Unternehmensvermögen............ 16
              Modell 1: Frühzeitige Einbindung der Nachfolgegeneration........... 16
              Modell 2: K
                         ein „Alles-oder-Nichts-Prinzip“
                             bei der Regelverschonung.............................................. 18
              Modell 3: Strukturierung von Verwaltungsvermögen..................... 21
              Modell 4: Übergabe an Mitarbeiter (§ 19a ErbStG)........................ 22
              Modell 5: Ausnutzung von Verlusten............................................. 23

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Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
II.    Privatvermögen.................................................................................. 23
       1. Ausgangslage................................................................................ 23
       2. Modelle für die Übertragung von Privatvermögen.......................... 25
          Modell 6: Übertragung des Familienwohnheims............................ 25
          Modell 7: „Familienwohnheimschaukel“....................................... 25
          Modell 8: Sicherung der Versorgung des Schenkenden
                           durch Nießbrauch.......................................................... 26
          Modell 9: „Generation skipping“.................................................. 29
          Modell 10: Mittelbare Schenkung................................................. 30
III.   Sonstige Gestaltungsmodelle............................................................. 31
       Modell 11: Die Familienpool-Gesellschaft.......................................... 31
       Modell 12: Immobilien-GmbH........................................................... 33
       Modell 13: „Güterstandsschaukel“................................................... 34
       Modell 14: Pflichtteilsreduzierung..................................................... 35

C.     Eckpunkte für ein Unternehmertestament
       .......................................................................................................... 36

Die in dieser Broschüre vereinfacht dargestellten Gestaltungsmodelle sind nur
beispielhaft und können eine Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen, so dass
auch keinerlei Haftung von der Kanzlei Schneck Hofmann & Partner übernommen wer-
den kann.
Gerne entwickeln wir aber in Zusammenarbeit mit Ihrem steuerlichen Berater entspre-
chende individuelle Gestaltungskonzepte und setzen diese auch vertraglich für Sie um.

                                                                                                                       3
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht

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Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
Das seit dem 1.7.2016 geltende Erbschaftsteuerrecht hat speziell für den Erwerb
von Betriebsvermögen deutliche Verschärfungen gebracht, die allerdings bei
frühzeitiger und richtiger Steuerplanung nach wie vor die Möglichkeit eröffnen,
betriebliche Einheiten ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Un-
ternehmers bzw. des Unternehmens auf die nächste Generation zu übertragen.

Dies gilt insbesondere im Falle der frühzeitigen Einleitung der    Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass auf Grund der immer
vorweggenommenen Erbfolge, für deren steuergünstige Gestal-        noch gleichzeitig vorgesehenen und grundsätzlich auch vom
tung auch das neue Recht zahlreiche Begünstigungsnormen            Bundesverfassungsgericht aus Gründen des Gemeinwohls aner-
bereithält. Wer rechtzeitig handelt kann die Erhöhung der steu-    kannten besonderen Befreiungsregelungen, insbesondere für
erlichen Bemessungsgrundlage auf Grund der neuen am Ver-           Betriebsvermögen, im Ergebnis weiterhin erhebliche Belastungs-
kehrswert orientierten Bewertungsvorschriften wieder bis hin zur   unterschiede bestehen, die es in der Gestaltungsberatung opti-
vollständigen Steuerfreistellung kompensieren. Es gilt z. B. die   mal zu nutzen gilt.
alle zehn Jahre zu gewährenden persönlichen Freibeträge, die       Ob diese Belastungsunterschiede zwischen Betriebs- und Pri-
zwar eingeschränkten, aber immer noch beträchtlichen Befrei-       vatvermögen erneut Gegenstand einer verfassungsrechtlichen
ungsregelungen für Betriebsvermögen sowie die volle Abzugsfä-      Überprüfung werden und ggf. noch eine 4. Auflage dieser Bro-
higkeit von Nießbrauchrechten optimal zu nutzen.                   schüre notwendig werden lassen, erscheint nicht unwahrschein-
                                                                   lich und bleibt letztlich abzuwarten.

I. Vorbemerkung
                                                                   II. D
                                                                        ie Besteuerung von
Wertediskussion
                                                                       Unternehmens­vermögen
Bereits mit der Erbschaftsteuerreform 2009 und dem damit in
Kraft getretenen neuen Bewertungsgesetz hatte der Gesetzge-            im Überblick
ber nach der damaligen Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts
für alle Vermögensarten am tatsächlichen Marktwert orientierte     Im betrieblichen Bereich ist zwischen den im Wesentlichen bereits
Bewertungsverfahren eingeführt.                                    ab 2009 veränderten Bewertungsregelungen einerseits und den
Bei der Bewertung von Betriebsvermögen im sog. vereinfachten       erbschaftsteuerlichen Folgen andererseits zu differenzieren. Die
Ertragswertverfahren war der Gesetzgeber allerdings de facto       ausschließlich den Erwerb von Betriebsvermögen betreffenden
über das Ziel hinausgeschossen, da er einen variablen Kapitali-    Neuregelungen aus dem Jahr 2016 beschränken sich allerdings
sierungsfaktor bezogen auf den durchschnittlichen Jahresertrag     nicht auf eine punktuelle Korrektur der vom BVerfG monierten
zu Grunde legte, der durch dessen jährliches Ansteigen vielfach    Regelungen betreffend den Verschonungsabschlag, die Lohn-
zu einem exorbitanten und nicht mehr marktgerechten Unter-         summenregelung und das Verwaltungsvermögen. Flankierend
nehmenswert führte; insoweit sieht das neue Gesetz nunmehr         dazu wurden weitere Vorschriften erlassen, insbesondere zur
bereits für Erwerbe ab dem 01.01.2016 einen einheitlichen und      Vermögensbewertung im vereinfachten Ertragswertverfahren
deutlich niedrigeren Kapitalisierungsfaktor von 13,75 vor (für     und zum Wertansatz bei Familiengesellschaften mit gesell-
2015: 18,2149), so dass der Steuerwert für Erwerbe ab diesem       schaftsvertraglichen Anteilsverfügungsbeschränkungen.
Zeitpunkt regelmäßig niedriger ausfallen wird.

                                                                                                                                  5
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht

1. Bewertungsverfahren                                              Beispiel für Ertragswertverfahren
                                                                    bei Erwerb in 2015:
Bis Ende 2008 bestanden im Hinblick auf die Bewertung von           Das Einzelunternehmen U erzielte in den Jahren 2012 bis
Betriebsvermögen erhebliche Unterschiede zwischen Personen-         2014 einen Durchschnittsertrag von 300.000 EUR. Bei
und Kapitalgesellschaften. Während bei Kapitalgesellschaften        Anwendung des variablen Kapitalisierungsfaktors für 2015
durch das sog. Stuttgarter-Verfahren schwerpunktmäßig die           von 18,2149 für einen Erwerb in 2015 ergibt sich damit ein
Erträge der Vergangenheit zu Grunde gelegt wurden, ging die         Ertragswert von 5.464.470 EUR.
Bewertung der Personengesellschaften von den zum Zeitpunkt
der Übertragung bestehenden Buchwerten (Steuerbilanzwerte)          Abwandlung für Ertragswertverfahren
aus.                                                                bei Erwerb in 2016:
Diese sachlich nicht zu rechtfertigenden unterschiedlichen          Bei Anwendung des festen Kapitalisierungsfaktors ab 2016
Bewertungsmethoden und Folgen hat der Gesetzgeber bereits           von 13,75 ergäbe sich bei einem Erwerb in 2016 nur noch ein
durch neue Regelungen des Bewertungsgesetzes beseitigt, so          Ertragswert von 4.125.000 EUR.
dass ab dem 01.01.2009 für Betriebsvermögen ein einheitliches
                                                                    Ersparnis
Bewertungsverfahren besteht, welches mit der Neuregelung in
2016 allerdings entscheidend dahingehend modifiziert wurde,         1.339.470 EUR
dass für Erwerbe bereits ab dem 01.01.2016 ein fester Kapitali-
sierungsfaktor von 13,75 zu Grunde zu legen ist.
                                                                    Praxishinweis:
    Praxishinweis:                                                  Wegen des beim vereinfachten Ertragswertverfahren pau-
    Die Herabsetzung auf einen festen Kapitalisierungsfaktor        schal anzuwendenden Kapitalisierungsfaktors wird dieses
    von 13,75 % führt zu einer deutlichen Verringerung, die sich    Verfahren oft wegen fehlender Berücksichtigung branchen-
    allerdings nachteilig auswirken kann, wenn sich hierdurch       typischer oder persönlicher Wertminderungsfaktoren zu
    das Verwaltungsvermögen auf mehr als 20 % oder minde-           einem unzutreffenden Unternehmenswert führen. In den
    stens 90 % erhöht, so dass die Regel- bzw. Vollverschonung      meisten Fällen eines Erwerbs bis Ende 2015, aber sicherlich
    vollständig entfällt.                                           auch noch in einigen Fällen des Erwerbs ab 2016 werden sich
                                                                    daher zur Verminderung des Steuerwertes die Anwendung
                                                                    der sog. Escape-Klausel und damit die Durchführung einer
                                                                    Unternehmensbewertung nach einem branchenüblichen Ver-
                                                                    fahren empfehlen.

                                                                   Für die Bemessung des Unternehmenswertes kommt es – unab-
                                                                   hängig der Rechtsform – auf den gemeinen Wert (Verkehrswert)
                                                                   an. Dieser ermittelt sich wie folgt:

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Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
Ansatz zum gemeinen Wert                       2. E
                                                                  rbschaftsteuerliche Änderungen
                     (Verkehrswert)
     Börsennotierte Anteile an Kapitalgesellschaften          Neben der Frage der Bewertung des Unternehmens kommt es
                            =                                 im Weiteren auf die Frage der erbschaftsteuerlichen Folgen an.
                      Börsenkurs                              Auch diese haben sich ab dem 01.07.2016 nochmals geändert.
     Nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften,
      Einzelunternehmen, Personengesellschaften               Wesentliche Änderungen
                             =                                ab 01.07.2016 im Überblick
       Ableitung aus Verkäufen an fremde Dritte               •    Abgrenzung des begünstigten Vermögens vom nicht
     bis ein Jahr vor Erbfall oder Schenkung, sonst                begünstigten Verwaltungsvermögen (§ 13b ErbStG). Letz-
                        Wahlrecht                                  teres wird jetzt auch bei Anwendbarkeit der u.g. Steuerbe-
                                                                   freiungen grundsätzlich der Besteuerung unterworfen.
Im gewöhnlichen                Vereinfachtes
Geschäftsverkehr aus           Ertragswertverfahren           •    kein „Fallbeileffekt“ bzw. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ mehr
Erwerbersicht übliche                                              dazu (> Modell 2)
Methode                                                       •    Für den Erwerb begünstigenden Vermögens bis zu einer
Die Wertermittlung kann        Kapitalisierung des                 Prüfschwelle von 26 Mio. EUR wird bei Vorliegen weiterer
unter Berücksichtigung         nachhaltig erzielbaren              Voraussetzungen eine Steuerbefreiung von 85 % zzgl.
der Ertragsaussichten          durchschnittlichen                  eines Abzugsbetrages von maximal 150.000 EUR oder eine
oder einer anderen im          Jahresertrages der                  Steuerbefreiung von 100 % gewährt
gewöhnlichen Geschäfts-        letzten drei Jahre nach        •    Abschlag für Familienunternehmen von 30 % bei bestimm-
verkehr üblichen Methode       Hinzurechnungen und                 ten Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag
erfolgen (z. B. DCF-Ver-       Abzügen durch Anwen-           •    Für den Erwerb begünstigenden Vermögens oberhalb der
fahren oder IDW-Verfah-        dung eines festgelegten             Prüfschwelle von 26 Mio. EUR bis zu 90 Mio. EUR ist ein
ren)                           Kapitalisierungsfaktors (bis        Abschmelzungsmodell als Antragsrecht eingeführt worden
                               31.12.2015: Basiszinssatz           (§ 13c ErbStG)
                               + Zuschlag 4,5 % / ab
                                                              •    Für den Erwerb begünstigenden Vermögens oberhalb der
                               01.01.2016: einheitlicher
                                                                   Prüfschwelle von 26 Mio. EUR wird auf Antrag ein Teilerlass
                               Kapitalisierungsfaktor von
                                                                   der Erbschaftsteuer / Schenkungssteuer im Wege einer Ver-
                               13,75)
                                                                   schonungsbedarfsprüfung eingeführt (§ 28a ErbStG)
                               Bei offensichtlich unzutref-
                                                              •    Erweiterung der bisherigen Lohnsummenregelung (13a
                               fendem Ergebnis ist eine
                                                                   ErbStG) und der Stundungsregelung (§ 28a ErbStG)
                               übliche Bewertungsme-
                               thode anzuwenden (z. B.
                               bei Holdingstrukturen)         Das geänderte Erbschaftsteuergesetz ermöglicht dabei nach wie
             Substanzwert als Mindestwert                     vor im Wesentlichen zwei für den Mittelstand relevante Möglich-
Der Substanzwert ist die Differenz zwischen den gemeinen      keiten: einerseits die Regelverschonung (Basismodell) und ande-
 Werten der Vermögensgegenstände und den Schulden             rerseits eine Verschonungsoption (Optionsmodell).

                                                                                                                            7
Frühzeitiges Handeln. Wichtiger denn je! - Das neue Erbschaftsteuerrecht 3. Auflage 2018 - SHP
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht

Beide Varianten beinhalten strenge Auflagen, deren Grundzüge nachfolgend nur kurz skizziert werden sollen:

                                       Erwerb von begünstigungsfähigem Betriebsvermögen
                           Inländischer Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
                                     in der EU/EWR und selbst bewirtschaftete Grundstücke
                       Inländisches Betriebsvermögen (ganzer Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil)
                                              Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn
                                             Mindestbeteiligung mehr als 25 % oder
              Vereinigung von insgesamt mehr als 25 % der Anteile aufgrund eines Stimmrechtsbindungsvertrages
                                       mit anderen Gesellschaftern (Poolvereinbarung)
                            Sitz oder Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft im Inland oder EU/EWR
 Regelverschonung                                                  Verschonungsoption (unwiderrufliches Wahlrecht)
 Ausschluss des (jungen) Verwaltungsvermögens                      Ausschluss des (jungen) Verwaltungsvermögens
 Ggf. 30 % Abschlag für Familienunternehmen                        Ggf. 30 % Abschlag für Familienunternehmen
 85 % Verschonungsabschlag                                         100 % Verschonungsabschlag
 Nicht mehr als 90 % Verwaltungsvermögen                           Nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen
 5 Jahre Behaltensfrist mit Abschmelzung                           7 Jahre Behaltensfrist mit Abschmelzung
 250 % Lohnsumme nach 5 Jahren                                     500 % Lohnsumme nach 7 Jahren
 bei mehr als 5 bis 10 Beschäftigten                               bei mehr als 5 bis 10 Beschäftigten
 300 % Lohnsumme nach 5 Jahren                                     565 % Lohnsumme nach 7 Jahren
 bei mehr als 10 bis 15 Beschäftigten                              bei mehr als 10 bis 15 Beschäftigten
 400 % Lohnsumme nach 5 Jahren                                     700 % Lohnsumme nach 7 Jahren
 bei mehr als 15 Beschäftigten                                     bei mehr als 15 Beschäftigten
 Gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR
 Anwendung der Steuerklasse I für Erwerber der Steuerklassen       Wenn nicht 100 % Freistellung Anwendung der Steuerklasse I
 II und III (§ 19a ErbStG)                                         für Erwerber der Steuerklassen II und III (§ 19a ErbStG)
    Wegfall des Verschonungsabschlags und des Abzugsbetrages bei Veräußerung oder Aufgabe von begünstigtem Vermögen
                                       Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen
                                             Ausnahme: Re-Investitionsklausel
                                             Überentnahmen ab 150.000 EUR
                                                innerhalb der Behaltensfrist.
       Wegfall nur des Verschonungsabschlags bei Nichteinhaltung der Lohnsummenregelung innerhalb der Behaltensfrist.

8
Praxishinweis:                                                 Allerdings sind an den (vollständigen) Erhalt der Vergünstigung
Kein Verstoß gegen die Behaltensfrist liegt vor, wenn begün-   erhebliche Voraussetzungen geknüpft, deren Umstände teils in
stigtes Vermögen von Todes wegen oder durch Schenkung          der Zukunft liegen und nicht immer zwingend vom Unternehmer
unter Lebenden übertragen wird.                                beeinflusst werden können.
Die beiden dargestellten Verschonungsregeln begründen
damit nach wie vor erhebliche Vergünstigungen im Falle der      Beachte:
Übertragung von betrieblichen Unternehmensvermögen.             Da Beschenkter und Schenker der Finanzverwaltung gegen-
Wesentliche betriebliche Vermögenswerte können ohne die         über als Gesamtschuldner für die aus der Schenkung
Generierung von Erbschaftsteuer auf die Nachfolgegenera-        resultierenden steuerlichen Belastungen haften, ist nicht
tion übertragen werden.                                         ausgeschlossen, dass bei nachträglichem Wegfall der Ver-
                                                                schonungsregelung wegen eines Verstoßes gegen die Behal-
                                                                tensfristen, die Elterngeneration erheblichen Belastungen
                                                                ausgesetzt wird. Deshalb sollte die übertragende Generation
Praxishinweis:
                                                                durch vertragliche Regelungen, z. B. Rückforderungsrecht im
Auf Grund des nach dem neuen Recht vorgesehenen gene-           Schenkungsvertrag, hinreichend geschützt werden.
rellen Ausschlusses von Verwaltungsvermögen kommt es
jedoch zumeist im Falle der Übertragung betrieblicher Ein-
heiten zu einer steuerlichen Belastung bezogen auf das
automatisch mitübertragene Verwaltungsvermögen, wenn            Praxishinweis:
die Belastung nicht mittels der persönlichen Freibeträge (>     Für Erwerber der Steuerklasse II und III wird für die Übertra-
Modell 1) oder der Abzugsfähigkeit des Vorbehaltsnieß-          gung von Betriebsvermögen auf den nach Anwendung der
brauchrechts auf Null reduziert werden kann. Umso wich-         vorgenannten Verschonungsregelungen nach verbleibenden
tiger ist künftig die Auslagerung bzw. Umqualifizierung des     Betrag ein Entlastungsbetrag nach § 19a ErbStG gewährt, so
Verwaltungsvermögens in begünstigtes Vermögen im Vorfeld        dass die steuerliche Belastung für im Betriebsvermögen häu-
geplanter Übertragungen bzw. rechtzeitig vor dem Erbfall. (>    fig notwendige Übertragungen außerhalb des engen Famili-
Modell 3)                                                       enkreises die steuerliche Belastung gering gehalten werden
                                                                kann. (> Modell 4)

                                                                                                                                 9
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht

III. Die Besteuerung von Privatvermö-                            a.) Mietwohn­grundstücke
gen im Überblick
                                                                 Für Mietwohngrundstücke ist grundsätzlich das recht
                                                                 komplizierte Ertragswertverfahren anzuwenden.
Im privaten Bereich ist ebenfalls zwischen den grundlegend ab
dem 01.01.2009 geänderten Bewertungsregelungen einerseits        Grundfall: Vater V (60 Jahre) hat ein Mietwohngrundstück
und den erbschaftsteuerlichen Folgen andererseits zu differen-   (Baujahr 1988, 800 qm, Bodenrichtwert 180 EUR), welches aus-
zieren.                                                          schließlich zu Wohnzwecken für eine monatliche Miete in Höhe
                                                                 von insgesamt 10.000 EUR vermietet ist. V verstirbt in 2017
                                                                 ohne Testament und hinterlässt nur seine Tochter T (40 Jahre)
1. Bewertungsverfahren                                           und deren Sohn (Enkel).

Im Bereich des Privatvermögens ist insbesondere auf die Bewer-   Lösung: Mangels Testament gilt die gesetzliche Erbfolge, auf
tung von Immobilen hinzuweisen. Durch neue am tatsächlichen      Grund derer die Tochter T als Erbe erster Ordnung allein erbt. Der
Verkehrswert orientierte Bewertungsverfahren soll eine Bewer-    Enkel E wird als Erbe von der lebenden Mutter T als Repräsen-
tung mit dem Verkehrswert sichergestellt werden.                 tantin dieser Linie verdrängt (sog. „Liniensystem“). Der Erwerb
                                                                 ist als Erbanfall von Todes wegen ein steuerpflichtiger Vorgang
 Bewertungsverfahren Grundstücksart                              im Rahmen der Erbschaftsteuer. Die Steuer entsteht mit dem Tod
 Bodenrichtwert           unbebaute Grundstücke                  des Erblassers V. Dies ist auch der Bewertungsstichtag. Nach dem
                                                                 von der Finanzverwaltung vorgegebenen Berechnungsschema
 Vergleichswertverfahren Wohnungseigentum                        (R 24a ErbStR) ist der Vermögensanfall zunächst nach Steuerwer-
                          Teileigentum                           ten zu ermitteln. Dabei ist das Mietwohngrundstück im Besteue-
                          Ein- und Zweifamilienhäuser            rungszeitpunkt 2017 wie folgt zu bewerten:

 Ertragswertverfahren     Mietwohngrundstücke
                          Geschäftsgrundstücke und
                          gemischt genutzte Grundstücke,
                          soweit sich auf dem örtlichen
                          Grundstücksmarkt eine übliche
                          Miete ermitteln lässt
 Sachwertverfahren        Wohnungs-, Teileigentum, Ein-
                          und Zweifamilienhäuser, soweit
                          kein Vergleichswert vorliegt
                          Geschäftsgrundstücke und
                          gemischt genutzte Grundstücke,
                          soweit sich auf dem örtlichen
                          Grundstücksmarkt keine übliche
                          Miete ermitteln lässt
                          Sonstige bebaute Grundstücke

10
Endgültige        b.) Familienwohnheim
                                        Belastung mit     Der Wert eines selbst bewohnten Einfamilienhauses bestimmt
                                        Erbschaftsteuer   sich dagegen nach dem Vergleichswertverfahren. Dazu werden
Jährlicher Rohertrag des Gebäudes:      120.000 EUR       Vergleichsgrundstücke herangezogen. Grundlage hierfür sind
10.000 EUR x 12                                           von den Gutachterausschüssen mitgeteilte Vergleichspreise.
(§ 186 BewG)
./. Abzüglich pauschale Bewirtschaf-    ./. 27.600 EUR     Praxishinweis:
tungskosten in Höhe von 23 % (von                          Auch nach dem neuen Bewertungsrecht bleibt es dem Steu-
120.000 EUR)                                               erpflichtigen unbenommen, durch Gutachten einen tatsäch-
(§ 187 Abs. 2 Satz 2 BewG i. V. m.                         lich niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen. In vielen Fällen
Anlage 23, Restnutzungsdauer 41                            könnte sich unter Berücksichtigung der damit verbundenen
Jahre, § 185 Abs. 3 Satz 3 BewG i. V.                      Kosten die Beauftragung eines Sachverständigen zur Nut-
m. Anlage 22)                                              zung dieser Escape-Klausel empfehlen.
Grundstücksreinertrag                   92.400 EUR
./. Verzinsung des Bodenwerts mit     ./. 7.200 EUR
einem Liegenschaftszins von 5 %
180 EUR x 800 qm x 5 %                                    c.) Sonstige Vermögensgegenstände
(§§ 185 Abs. 2, 188 Abs. 2 Satz 2 Nr.                     Bewegliche Wirtschaftsgüter sind mit dem gemeinen Wert (Ver-
1 BewG)                                                   kehrswert) anzusetzen.
Gebäudereinertrag                       85.200 EUR
Der Liegenschaftszins beträgt man-
gels Vorliegen eines geeigneten Lie-
genschaftszinses der Gutachteraus-
schüsse 5 % (§ 188 Abs. 2 Satz 2 Nr.
1 BewG). Aus der Tabelle in Anlage
21 zum Bewertungsgesetz ergibt sich
ein Vervielfältiger von 17,29
85.200,00 EUR x Vervielfältiger 17,29 1.473.108 EUR
= Gebäudeertragswert (§ 184 Abs. 1,
§ 185 BewG)

                                                                                                                      11
A. Das neue Erbschaftsteuerrecht

2. Erbschaftsteuerliche Änderungen                              a.) Mietwohngrundstücke
    (ab 2009)                                                    Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass für Mietwohngrundstücke
                                                                 ein Abschlag von 10 % des Grundbesitzwertes vorzunehmen ist
Im privaten Bereich hat der Gesetzgeber bereits ab 2009 einige   (§ 13d Abs. 1 ErbStG). Im Hinblick darauf bleibt die Anschaf-
besondere Verschonungsregelungen vorgesehen.                     fung und die Übertragung bzw. Vererbung von vermietetem
                                                                 Grundbesitz an die Nachfolgegeneration weiterhin interessant.
                                                                 Insbesondere könnte im Hinblick darauf eine mittelbare Schen-
                                                                 kung zur Nutzung des 10%-igen Abschlags in Betracht kommen
                                                                 (> Modell 10).

                                                                 Im vorgenannten Grundfall ergäbe sich damit folgende
                                                                 Steuerbelastung:

                                                                 Grundstückswert                                 1.617.000 EUR
                                                                 10 % Abschlag
                                                                 § 13d ErbStG                                      161.700 EUR
                                                                 Steuerwert                                      1.455.300 EUR
                                                                 Freibetrag Kind                                  - 400.000 EUR
                                                                 zu versteuern                                   1.055.300 EUR
                                                                 Steuersatz StKl. I                                        19 %
                                                                 Steuer                                            200.507 EUR

                                                                 Besonders interessant ist zudem die Übertragung von Grundbe-
                                                                 sitz unter Nießbrauchvorbehalt, da die Nießbrauchlast nach dem
                                                                 neuen Erbschaftsteuerrecht mit dem vollen Kapitalwert abzugs-
                                                                 fähig ist. Dies ist gerade wegen des niedrigen Kapitalisierungs-
                                                                 faktors für junge Übergeber besonders interessant (> Modell 8).

                                                                  Praxishinweis:
                                                                  Sind große Mietwohnungsbestände vorhanden, kann es
                                                                  sich auch empfehlen, ein sog. Wohnungsbauunternehmen
                                                                  zu errichten, um die erheblichen Vorteile der Verschonungs-
                                                                  regelungen für Betriebsvermögen zu nutzen. Die Verscho-
                                                                  nungsregelungen für Betriebsvermögen können aber nur
                                                                  angewendet werden, wenn das Unternehmen einen einge-
                                                                  richteten Geschäftsbetrieb unterhält (Hausverwaltung, Haus-
                                                                  meister etc.).

12
b.) Familienwohnheim                                                c.) Sonstige Vermögensgegenstände
Vom Gesetzgeber besonders begünstigt werden die Schenkung           •      Für Hausrat wird ein Steuerfreibetrag von 41.000 EUR pro
und die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie.                    Erwerber der Steuerklasse I gewährt.
Seit dem 01.01.2009 ist nicht nur die Schenkung, sondern auch       •      Für andere bewegliche Wirtschaftsgüter wird ein Freibetrag
die Vererbung einer selbst genutzten Wohnimmobilie an den                  in Höhe von 12.000 EUR gewährt.
Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner sowie die Ver-
erbung – nicht aber die Schenkung – an Kinder bzw. Kinder ver-          Praxishinweis:
storbener Kinder, hier allerdings nur soweit die Wohnfläche nicht
                                                                        Anders als z. B. bei Betriebsvermögen oder Anteilen an
200 qm übersteigt, von der Erbschaftsteuer befreit.
                                                                        Kapitalgesellschaften im Rahmen des Ertragswertverfahrens
In beiden Fällen der Vererbung ist aber Voraussetzung, dass der         findet bei Wertpapieren keine kursglättende Durchschnitts-
Erwerber das Familienwohnheim zehn Jahre lang selbst zu eige-           bildung statt, sondern eine strenge Stichtagsbezogenheit.
nen Wohnzwecken nutzt, was im Falle des Erwerbs durch die               Dadurch schlagen kurzfristige Kurssprünge (ebenso wie –
Kinder oftmals, z. B. aus beruflichen Gründen, nicht möglich sein       stürze) unmittelbar auf die Bewertung durch. Insoweit kann
wird. Die Steuerbefreiung entfällt in beiden Fällen rückwirkend,        sich die Übertragung von Wertpapierdepots im Wege der
wenn das Familienwohnheim innerhalb der Zehnjahresfrist ver-            vorweggenommenen Erbfolge nach einem Kurssturz (Finanz-
kauft oder vermietet wird, es sei denn die Selbstnutzung wird           krise) empfehlen.
aus zwingenden Gründen (Tod oder erhebliche Pflegebedürftig-
keit) aufgegeben.

 Praxishinweis:
 Unter Ehegatten empfiehlt sich bereits eine Übertragung zu
 Lebzeiten, weil diese nicht an die 10jährige Behaltens- und
 Nutzungsfrist geknüpft und damit nicht mit dem erheblichen
 Risiko der Nachversteuerung verbunden ist. Inwieweit die
 Befreiung für Kinder praktische Relevanz bekommen wird,
 kann nicht abschließend beurteilt werden. Dass Familien, die
 bereits ein eigenes Familienheim besitzen oder aus beruf-
 lichen Gründen nicht mehr im Heimatort wohnen, rein zum
 Zwecke der Erbschaftsteuerersparnis in das geerbte Eltern-
 haus einziehen, erscheint unwahrscheinlich.

                                                                                                                                  13
B. Gestaltungsmöglichkeiten

                     B. Gestaltungsmöglichkeiten

14
I. Familienunternehmen                                            2. Berechnungsbeispiel
                                                                  Die Variante B macht deutlich, dass durch die optimale Nutzung
                                                                  der Verschonungsregelungen begünstigtes Betriebsvermögen
1. Ausgangslage                                                   mit einem Verkehrswert von bis zu 1.000.000 EUR vollständig
Auch das neue für Betriebsvermögen verschärfte Erbschaftsteu-     steuerfrei auf die Nachfolgegeneration übertragen werden kann,
errecht bietet sehr gute Möglichkeiten durch eine frühzeitige     ohne den persönlichen Freibetrag in Anspruch genommen zu
und gezielte Gestaltung eine steueroptimierte Unternehmens-       haben.
nachfolge durchzuführen.                                          Da ein nicht vollständig genutzter Verschonungsabschlag (Vari-
Als Instrument dazu dienen insbesondere die Verschonungsre-       ante A) nach dem Gesetzeswortlaut wohl insgesamt verbraucht
gelungen für Betriebsvermögen, die der höheren Bewertung          sein dürfte und damit bei späteren Übertragungen in Höhe des
von Betriebsvermögen mit einem am Verkehrswert orientierten       verbleibenden Restbetrages nicht weiter genutzt werden kann,
Bewertungsverfahren gegenüberstehen. Besonders interessant        empfiehlt es sich, Betriebsvermögen mit einem Verkehrswert in
ist vor allem im Rahmen der Regelverschonung die kombinierte      Höhe von möglichst genau 1.000.000 EUR zu übertragen.
und ggf. mehrfache Nutzung des Verschonungsabschlags von          Soweit auch nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen vorhan-
85 % und des sog. „gleitenden Abzugsbetrages“ in Höhe von         den sein sollte, wäre dieses auf Grund der o.g. Verschärfungen
150.000 EUR.                                                      der Besteuerung zu Grunde zu legen.
Dabei ist zu beachten, dass der Abzugsbetrag in Höhe von
150.000 EUR sich verringert, wenn der Wert des nicht begünstig­
ten Betriebsvermögens die Wertgrenze von 150.000 EUR über-
steigt, und zwar um 50 % des diese Wertgrenze übersteigenden
Betrages.

Variante                                                          A                  B                   C                   D
Begünstigtes Vermögen                                       800.000         1.000.000           2.000.000           3.000.000

Begünstigt 85 %                                             680.000           850.000           1.700.000           2.550.000

Nicht begünstigt 15 %                                       120.000           150.000             300.000             450.000

Abzugsbetrag (max. 150.000 EUR)                             120.000           150.000               75.000                   0

Stpfl. Erwerb                                                     0                  0            225.000             450.000

                                                                                                                             15
B. Gestaltungsmöglichkeiten

 Beachte:
 Der gleitende Abzugsbetrag setzt nicht die Einhaltung des
 Lohnsummenerfordernisses voraus, schmilzt allerdings bei
 einer schädlichen Verfügung innerhalb der Behaltensfrist ent-
 sprechend ab.

 Praxishinweis:
 Die vorgenannte Möglichkeit einer vollständigen Freistellung
 der Übertragung von begünstigten Betriebsvermögen bis zu
 einem Verkehrswert von 1.000.000 EUR ist laut der Gesetzes-
 begründung zwar auf „Klein- und Kleinstfälle“ zugeschnit-
 ten; gleichwohl können über eine mehrfache Nutzung des
 alle 10 Jahre je Erwerber (z. B. bei einem Erwerber ist inner-
 halb von 30 Jahren insgesamt begünstigtes Betriebsvermö-           3. M
                                                                        odelle für die Übertragung von
 gen im Wert von 3.000.000 EUR steuerfrei übertragbar) neu
 zu gewährenden gleitenden Abzugsbetrages und des zeitlich             Unternehmensvermögen
 nicht begrenzten Verschonungsabschlags gerade bei frühzei-
 tiger Beteiligung der Nachfolgegeneration weitaus höhere           Nachfolgend zeigen wir Ihnen beispielhaft einige interessante
 Vermögenswerte übertragen werden.                                  Folgewirkungen des neuen Rechts sowie Gestaltungsmöglich-
                                                                    keiten auf:
Verstärkt werden kann dieser Effekt dann noch durch eine
Übertragung des begünstigten Betriebsvermögens auf mehrere
Erwerber. Denn der Verbrauch des gleitenden Abzugsbetrages          Modell 1: Frühzeitige Einbindung der
durch einen Erwerber schließt auf Grund der erwerberorien-          Nachfolgegeneration
tierten Gesetzesformulierung eine wiederholte Inanspruchnahme
des Abzugsbetrages durch einen anderen Erwerber beim selben         Ausgangssituation:
Schenker nicht aus (> Modell 1).
                                                                    Vater V ist Inhaber eines Elektrobetriebes in der Rechtsform der
Daneben lässt sich auch im betrieblichen Bereich die der bereits    GmbH & Co. KG. Er hat drei Söhne A, B und C, die alle im Unter-
seit 2009 grundsätzlich unbeschränkt mögliche Vollabzug des         nehmen tätig sind. Der Verkehrswert des Unternehmens beträgt
Nießbrauchrechts zur Verminderung der steuerlichen Belastung        8.400.000 EUR (Verwaltungsvermögen insgesamt 2.400.000
nutzbar machen.                                                     EUR = ca. 28,5 %). V möchte alle drei Söhne zur Einleitung
Gerade bei Familienunternehmen wird ohnehin die Sicher-             der Nachfolge bereits frühzeitig in das Unternehmen einbinden
stellung der Altersvorsorge der abgebenden Elterngeneration         (keine Vorschenkungen).
höchste Priorität haben, so dass sich auch unter diesem Gesichts-
punkt eine Nießbrauchgestaltung anbietet.                           Gestaltungsmöglichkeit:
                                                                    V kann jeweils einen Kommanditanteil im Wert von 1.400.000
                                                                    EUR (jeweils 1/6 Anteil) auf seine drei Söhne steuerfrei übertra-
                                                                    gen, so dass 50 % des Betriebsvermögens auf die Nachfolgege-
                                                                    neration übergehen.

16
Sohn                                                              A          B           C     Gesamt
Anteiliges begünstigtes Vermögen                          1.000.000   1.000.000   1.000.000   3.000.000

Begünstigt 85 %                                             850.000    850.000     850.000    2.550.000

Nicht begünstigt 15 %                                       150.000    150.000     150.000     450.000

Voller Abzugsbetrag                                         150.000    150.000     150.000     450.000

Verbleiben                                                        0          0           0            0
Anteiliges nicht begünstigtes Vermögen                      400.000    400.000     400.000    1.200.000

Abzüglich Freibetrag                                        400.000    400.000     400.000    1.200.000

Steuerpflichtiger Erwerb                                          0          0           0           0

Nach Ablauf von 10 Jahren könnte V bei gleichbleibendem Ver-
kehrswert seine verbleibenden Anteile wieder in Höhe von 50 %
(Wert 4.200.000 EUR) gleichmäßig verteilt auf seine Söhne unter
wiederholter Nutzung des Verschonungsabschlags von 85 %,
des „gleitenden Abzugsbetrages“ in Höhe von 150.000 EUR
sowie des persönlichen Freibetrages ohne Entstehung von Erb-
schaftsteuer übertragen.
Fazit: V kann die Nachfolge in das werthaltige Unternehmen
vollständig innerhalb von etwas mehr als 10 Jahren ohne Entste-
hung von Erbschaftsteuer regeln.

                                                                                                     17
B. Gestaltungsmöglichkeiten

Modell 2: Kein „Alles-oder-Nichts-                                                         Lösung nach altem Recht:
                                                                                           Gemeiner Wert des Betriebsvermögens............. 10.000.000 EUR
Prinzip“ bei der Regelverschonung
                                                                                           Kein Verschonungsabschlag
Ausgangssituation:                                                                         nach § 13a Abs. 1 ErbStG 85 %,
                                                                                           weil Verwaltungsvermögen > 50 %.............................. ./. 0 EUR
Ein Unternehmer U möchte aus Altersgründen aus seinem Unter-
nehmen ausscheiden und die Firma auf seinen Sohn übertragen.                               Nicht begünstigt............................................... 10.000.000 EUR
Der gemeine Wert des Betriebes ist nach dem Ertragswertverfah-                             Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.......................... 0 EUR
ren mit 10.000.000 EUR zu beziffern. Darin ist nicht begünstig­                            ........................................................................10.000.000 EUR
tes Verwaltungsvermögen in Höhe von 51 % (5.100.000 EUR)
                                                                                           Abzüglich persönlicher Freibetrag ........................ 400.000 EUR
enthalten.
                                                                                           Steuerpflichtiger Erwerb...................................... 9.600.000 EUR
Lösung nach neuem Recht:                                                                   Steuer 23 %
Gemeiner Wert des begünstigten                                                             (bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................2.208.000 EUR
Betriebsvermögens (49 %).................................. 4.900.000 EUR
Verschonungsabschlag                                                                       Ersparnis durch Anwendbarkeit
nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %)................... ./. 4.165.000 EUR                       des neuen Rechts:........................................... 1.175.350 EUR
Verbleiben............................................................. 735.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................                  0 EUR
.............................................................................735.000 EUR   Abwandlung:

Nicht begünstigtes Vermögen............................. 5.100.000 EUR                     Wäre im Grundfall nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen in
                                                                                           Höhe von lediglich 49 % (statt 51 %) enthalten, so wäre der
Bereicherung...................................................... 5.835.000 EUR           Verschonungsabschlag nach dem alten Recht in voller Höhe zu
Persönlicher Freibetrag........................................      400.000 EUR           gewähren. Nach dem neuen Recht wäre die Abweichung dage-
Steuerpflichtiger Erwerb......................................5.545.000 EUR                gen nur unwesentlich durch die geringfügige Erhöhung des
                                                                                           Verwaltungsvermögens. Das bisher geltende „Alles-oder-Nichts-
Steuer 19 %                                                                                Prinzip“ und die damit verbundenen Unsicherheiten in Bezug
(bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................1.032.650 EUR                              auf die Bewertung sowie Wertveränderungen anlässlich von
                                                                                           Betriebsprüfungen sind zumindest deutlich abgemildert, was
                                                                                           insbesondere aus Beratersicht zu begrüßen ist.

18
Lösung nach neuem Recht:                                                                   Lösung nach altem Recht:
Gemeiner Wert des begünstigten                                                             Gemeiner Wert des Betriebsvermögens............. 10.000.000 EUR
Betriebsvermögens (51 %).................................. 5.100.000 EUR                   Voller Verschonungsabschlag
Verschonungsabschlag                                                                       nach § 13a Abs. 1 ErbStG 85 %,
nach § 13a Abs. 1 ErbStG (85 %).................... ./. 4.335.000EUR                       weil Verwaltungsvermögen < 50 %................ ./. 8.500.000 EUR
Verbleiben............................................................. 765.000 EUR        Nicht begünstigt................................................. 1.500.000 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................ 0 EUR                        Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................... 0 EUR
.............................................................................765.000 EUR   ..........................................................................1.500.000 EUR

Nicht begünstigtes Vermögen...................                     4.900.000 EUR           Abzüglich persönlicher Freibetrag.......................... 400.000 EUR
Bereicherung...................................................... 5.665.000 EUR           Steuerpflichtiger Erwerb...................................... 1.100.000 EUR
Persönlicher Freibetrag .....................................        400.000 EUR           Steuer 19 %
Steuerpflichtiger Erwerb......................................5.265.000 EUR                (bei 49 % Verwaltungsvermögen).....................209.000 EUR
Steuer 19 %
(bei 51 % Verwaltungsvermögen)..................1.000.350 EUR                              Nachteil durch Anwendbarkeit
                                                                                           des neuen Rechts:.............................................. 791.350 EUR

Vollständige Kürzung des Abzugsbetrages:
(735.000 EUR ./. 150.000 EUR = 585.000 EUR / 2 = 292.500 EUR).
Vollständige Kürzung des Abzugsbetrages:
(1.500.000 EUR ./. 150.000 EUR = 1.350.000 EUR / 2 = 675.000 EUR).

                                                                                                                                                                              19
B. Gestaltungsmöglichkeiten

 Verwaltungsvermögen (schädlich)                               Grundstücksart (begünstigt)
 Dritten zur Nutzung überlassener Grundbesitz                  Wichtige Ausnahmen:
                                                               • Überlassung bei Betriebsaufspaltung
                                                               • Überlassung bei Sonderbetriebsvermögen
                                                               • Überlassung im Konzern
                                                               • Überlassung von Wohnungen als Hauptzweck eines
                                                                  Geschäftsbetriebes (sog. Wohnungsunternehmen)
                                                               • Überlassung an den Erben im Rahmen einer Betriebsver-
                                                                  pachtung im Ganzen
                                                               • Vorrangige Überlassung um im Rahmen von Lieferungs-
                                                                  verträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und
                                                                  Produkten zu dienen
                                                               • Überlassung zur L+F Nutzung
 Beteiligung am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von      Beteiligung am Nennkapital von Kapitalgesellschaften von
 25 % oder weniger                                             mehr als 25 %
 Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die nicht dem      Finanzmittel
 Hauptzweck des Unternehmens dienen                            = gemeiner Wert des nach Abzug des gemeinen Werts der
 z. B.                                                         Schulden verbleibenden Bestands an Zahlungsmitteln =
 •         Pfandbriefe                                         • Geld, Sichteinlagen, Spareinlagen
 •         Schuldbuchforderungen                               • Festgeldkonten
 •         Geldmarktfonds                                      • Forderungen aus Lieferungen/Leistungen
 •         Festgeldfonds                                       • Forderungen an verbundene Unternehmen
 Junge Finanzmittel                                            • Ansprüche aus Rückdeckungsversicherungen
 = Einlageüberschuss bei saldierender Betrachtung von Ein-     • andere Forderungen
 lagen und Entnahmen innerhalb der letzten zwei Jahre vor      soweit sie 15 % des anzusetzenden Wertes des Betriebsver-
 dem Steuerentstehungszeitpunkt                                mögens nicht übersteigen
 Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche
 Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Edelmetall, Edel-
 steine und seit dem 01.06.2016 Briefmarkensammlungen,
 Oldtimer, Jachten, Segelflugzeuge sowie sonstige typischer-
 weise der privaten Lebensführung dienende Gegenstände
 (Ausnahme: Hauptzweck des Betriebes)

20
Modell 3: Strukturierung von                                      Beispiel:
                                                                  Der Betrieb des U hat einen Unternehmenswert von
Verwaltungsvermögen                                               1.000.000 EUR mit Verwaltungsvermögen in Höhe von
                                                                  300.000 EUR, welches sich in Höhe von 150.000 EUR aus
Da die Regelverschonung für Betriebsvermögen in Höhe von          Wertpapieren zusammensetzt.
85 % nur gewährt wird, wenn das Betriebsvermögen nicht
zu mehr als 90 % aus Verwaltungsvermögen besteht (bzw.
bei Vollverschonung von 100 % nicht mehr als 20 % Verwal-
tungsvermögen) und der Erbfall jederzeit eintreten kann, ist es   Lösung:
unaufschiebbare Verpflichtung des verantwortungsvollen Unter-     Die Quote des Verwaltungsvermögens beträgt mehr als 20 %
nehmers, den Anteil des Verwaltungsvermögens fortlaufend zu       (300.000 EUR / 1.000.000 EUR = 30 %), so dass die Vollver-
überprüfen (sog. Verwaltungsvermögenstest) und dieses ggf.        schonung nicht gewährt werden könnte.
zu strukturieren. Letzteres ist noch wichtiger geworden, da das
(junge) Verwaltungsvermögen für Erwerbe ab dem 01.06.2016
selbst bei Anwendbarkeit der Regel- oder Vollverschonung (für     Gestaltungsempfehlung:
das übrige begünstigte Vermögen) der Besteuerung zu unter-
werfen ist.                                                       Wenn der U vor der Schenkung oder Erbfall Wertpapiere
                                                                  für 150.000 EUR verkauft oder z. B. in eine Maschine rein-
                                                                  vestiert, könnte die Vollverschonung gewährt werden, weil
Insbesondere bei Überschreiten der 90 %-Grenze – bzw. bei Voll-   der Anteil des Verwaltungsvermögens dann nur noch 15 %
verschonung bei Überschreitung der 20 %-Grenze – sind Maß-        beträgt (150.000 EUR / 1.000.000 EUR = 15 %)
nahmen zur Verringerung des Anteils von Verwaltungsvermögen
zu erwägen.
Eine Verringerung des Verwaltungsvermögens unter die schäd-       Beachte:
liche Grenze hat eine erhebliche erbschaftsteuerliche Wirkung     Es ist jedoch stets darauf zu achten, dass diese Maßnahmen
und kann zumeist durch relativ unkomplizierte Gestaltungsmaß-     auch wirtschaftlich und ertragsteuerlich sinnvoll sind. Ins-
nahmen erreicht und je nach den Gegebenheiten des jeweiligen      besondere ist bei der Zuführung zum Betriebsvermögen die
Betriebes umgesetzt werden. Häufig genügen die Entnahme           künftige steuerliche Verstrickung sowie im Falle der Entnahme
von kritischen Wirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens,        bzw. des Verkaufs die ggf. damit verbundene Auf­deckung
deren Verkauf und Reinvestition in Wirtschaftsgüter, die nicht    und Versteuerung von stillen Reserven in die Betrachtung mit
zum Verwaltungsvermögen gehören bzw. die Verwendung des           einzubeziehen.
Verkaufserlöses zur Rückführung bestehender Verbindlichkeiten.
Interessant kann darüber hinaus auch die frühzeitige Ausgliede-
rung von Verwaltungsvermögen auf eine gewerblich geprägte
Personengesellschaft sein.

                                                                                                                              21
B. Gestaltungsmöglichkeiten

Modell 4: Übergabe an Mitarbeiter                                                         Erwerb durch Erwerber der Steuerklasse III:
                                                                                          Gemeiner Wert des begünstigten
(§ 19a ErbStG)                                                                            Betriebsvermögens (79 %).................................. 7.900.000 EUR

Abwandlung zum Grundfall Modell 2:                                                        Verschonungsabschlag
                                                                                          nach § 13a Abs. 1 (85 %)............................... ./. 6.715.000 EUR
Der Unternehmer U möchte sein Unternehmen, mangels
eines geeigneten Nachfolgers innerhalb der Familie, auf einen                             Verbleiben.......................................................... 1.185.000 EUR
guten Mitarbeiter bzw. einen fremden Dritten übertragen. Der                              Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG.......................... 0 EUR
gemeine Wert des Betriebes ist nach dem Ertragswertverfahren                              ..........................................................................1.185.000 EUR
mit 10.000.000 EUR zu beziffern. Darin ist nicht begünstigtes
                                                                                          Nicht begünstigtes Vermögen............................ 2.100.000 EUR
Verwaltungsvermögen in Höhe von 21 % (2.100.000 EUR) ent-
halten.                                                                                   Bereicherung...................................................... 3.285.000 EUR
                                                                                          Persönlicher Freibetrag............................................ 20.000 EUR
Lösung:                                                                                   Steuerpflichtiger Erwerb......................................3.265.000 EUR
Hier kann für den Mitarbeiter (Erwerber der StKl. III) der aus                            Steuer 19 %.........................................................979.500 EUR
Gemeinwohlgründen für den Erwerb von begünstigtem Betriebs-
vermögen vorgesehene Entlastungsbetrag nach §§ 19 Abs. 1,                                 Vorläufige Steuer 30 %
19a ErbStG genutzt werden. Dieser berechnet sich wie folgt:
                                                                                          Anteilige Steuer nach Steuerklasse III:
                                                                                          30 %: 979.500 EUR
Fiktiver Erwerb durch ein Kind (Steuerklasse I):
                                                                                          x 1.185.000 EUR / 3.285.000 EUR.......................... 353.335 EUR
Gemeiner Wert des begünstigten
                                                                                          Anteilige Steuer nach Steuerklasse I:
Betriebsvermögens (79 %).................................. 7.900.000 EUR
                                                                                          19 %: 620.350 EUR (3.265.000 EUR x 19 %)
Verschonungsabschlag                                                                      x 1.185.000/3.285.000...................................... ./. 223.780 EUR
nach § 13a Abs. 1 (85 %)............................... ./. 6.715.000 EUR
                                                                                          .................................................... 129.555 EUR ./. 129.555 EUR
Verbleiben.......................................................... 1.185.000 EUR
                                                                                          Steuer §§ 19 Abs. 1, 19a ErbStG.........................849.945 EUR
Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG........................... 0 EUR
..........................................................................1.185.000 EUR
                                                                                          Ersparnis durch Anwendbarkeit
Nicht begünstigtes Vermögen............................ 2.100.000 EUR                     des Entlastungsbetrages:...................................129.555 EUR
Bereicherung...................................................... 3.285.000 EUR          (Aus Vereinfachungsgründen ohne Berücksichtigung des Härteausgleichs.)
Persönlicher Freibetrag.......................................... 400.000 EUR
Steuerpflichtiger Erwerb......................................2.885.000 EUR
Steuer 19 %.........................................................548.150 EUR

22
II. Privatvermögen

                                                                    1. Ausgangslage
                                                                    Immobilien und sonstige Vermögenswerte können bereits zu
                                                                    Lebzeiten auf die Kinder oder Enkel übertragen werden. Auch
                                                                    hier stehen den Übertragenden die seit 2009 aufgrund der Erhö-
                                                                    hung der erbschaftsteuerlichen Bemessungsgrundlage angeho-
                                                                    benen gesetzlichen Freibeträge des Erbschafts- und Schenkung-
                                                                    steuergesetzes zur Verfügung.
                                                                    Da die Freibeträge zudem alle zehn Jahre erneut genutzt werden
                                                                    können, besteht die Möglichkeit, auch größere Vermögen ohne
                                                                    Inanspruchnahme von besonderen Verschonungsregelungen
                                                                    sukzessive steuerfrei auf die Nachfolgegeneration zu übertragen.
                                                                    Bei Übertragungen von Eltern auf die Kinder stehen pro Kind
Modell 5: Ausnutzung von Verlusten                                  und Elternteil Freibeträge in Höhe von 400.000 EUR zur Verfü-
                                                                    gung. Somit können Eltern ein ihnen gemeinsam gehörendes
Ausgangssituation:                                                  Haus bis zu einem Wert von 800.000 EUR auf das gemeinsame
Ein Unternehmer möchte seiner Tochter ein vermietetes Mehrfa-       Kind übertragen, ohne dass das Finanzamt hieran partizipiert.
milienhaus übertragen. Die Immobilie ist mit 1.500.000 EUR in
der Bilanz der GmbH ausgewiesen. Der Verkehrswert/Steuerwert        Freibeträge und Steuersätze im Überblick
beträgt 3.000.000 EUR. Aus früheren Jahren hat die GmbH noch
                                                                    Die Höhe der Erbschaft- und Schenkungsteuer wird entschei-
Verlustvorträge von 1.700.000 EUR.
                                                                    dend durch den Grad der Verwandtschaft beeinflusst. Je enger
                                                                    die Verwandtschaft, desto geringer die Steuer. Insbesondere
Gestaltungsmöglichkeit:                                             profitiert die Familie von höheren Freibeträgen und niedrigeren
Der Unternehmer V erwirbt das Mehrfamilienhaus zu einem             Steuersätzen.
angemessenen Preis von der GmbH. Der Veräußerungsgewinn
ist für die GmbH steuerfrei, weil dieser mit den bestehenden Ver-
lustvorträgen verrechnet werden kann.                               Steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten, so kann
                                                                    für die Übertragung auf das Kind grundsätzlich nur ein Freibe-
Anschließend überträgt der Vater das Haus auf seine Tochter.        trag in Höhe von 400.000 EUR generiert werden.
Hierbei wird von dem Verkehrwert/Steuerwert in Höhe von
3.000.000 EUR ein Abschlag von 10 % abgezogen, so dass der
steuerpflichtige Erwerb 2.700.000 EUR beträgt. Nach Abzug des
persönlichen Freibetrages in Höhe von 400.000 EUR wird 19 %
Schenkungsteuer in Höhe von 437.000 EUR fällig. Diese lässt
sich durch die Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt aber je
nach Alter des Schenkers noch deutlich reduzieren.

                                                                                                                                 23
B. Gestaltungsmöglichkeiten

 Tarif                 St.- Kl. I             St. – Kl. I          St. – Kl. I            St. – Kl. II        St. – Kl. III
 ab 2010               Ehegatten,             Kinder               Enkel                  Geschwister,        Lebensgefährten,
                       eingetr.                                                           Neffen              übrige Personen
                       Lebens­partner
 Freibetrag            500.000 €              400.000 €            400.000           €*   20.000 €            20.000 €
                                                                   / 200.000 €
 Vermögen bis:         Vomhundertsatz in der Steuerklasse:
 75.000                 7%                     7%                   7%                    15 %                30 %
 300.000               11 %                   11 %                 11 %                   20 %                30 %
 600.000               15 %                   15 %                 15 %                   25 %                30 %
 6.000.000             19 %                   19 %                 19 %                   30 %                30 %
 13.000.000            23 %                   23 %                 23 %                   35 %                50 %
 26.000.000            27 %                   27 %                 27 %                   40 %                50 %
 > 26.000.000          30 %                   30 %                 30 %                   43 %                50 %
 * Kinder verstorbener (Stief-)Kinder

                                                                    Beispiel für die Vorteile der Ausnutzung der doppelten
 Gestaltungshinweis:                                                Freibeträge bei Übertragung einer Immobilie mit einem
 Durch einen Zwischenschritt könnten aber auch hier die             Verkehrswert von 800.000 EUR:
 „doppelten“ Freibeträge genutzt werden. Denn überträgt
 beispielsweise der Vater die Hälfte der ihm bisher allein gehö-                          OHNE                MIT Freibetrag
 renden Immobilie auf seine Ehefrau, kann bei einer anschlie-                             Freibetrag Mutter   Mutter
 ßenden Übertragung des jeweilig hälftigen Anteils von den            Verkehrswert        800.000 EUR         800.000 EUR
 Eltern auf ein Kind von beiden Elternteilen die Freibeträge
 in einer Gesamthöhe von 800.000 EUR genutzt werden.                  Steuerwert          800.000 EUR         800.000 EUR
 Voraussetzung für diese Gestaltung ist jedoch, dass zwischen         Freibetrag          400.000 EUR         800.000 EUR
 der Übertragung der Eigentumsanteile zwischen den Eheleu-
 ten und der Übertragung des Eigentums auf das Kind eine              Bemessungs-         400.000 EUR                0 EUR
 „Schamfrist“ von einigen Monaten liegt, um die steuerrecht-          grundlage
 liche Problematik der „Kettenschenkung“ zu vermeiden.                Steuer 15 %          60.000 EUR                0 EUR
 Diese Voraussetzung ist auf Grund der neueren Rechtspre-
 chung nicht mehr in allen Fällen zwingend einzuhalten; es            Steuervorteil                           60.000 EUR
 genügt ggf., dass die Schenkungen im selben Notartermin in
 zwei separaten aufeinanderfolgenden Urkunden vorgenom-
 men werden.

24
Modell 7:
                                                                   „Familienwohnheimschaukel“
                                                                   Mittels der sog. „Familienwohnheimschaukel“ kann im Ergeb-
                                                                   nis durch Nutzung der Steuerbefreiung für die selbst genutzte
                                                                   Wohn­immobilie unter Ehegatten eine erbschaftsteuerfreie Über-
                                                                   tragung von Barvermögen erreicht werden.

                                                                   Beispiel (Gestaltung unter Ehegatten):
                                                                   Ehemann EM verschenkt in 2017 seiner Ehefrau EF das geerbte
                                                                   und selbst genutzte Wohnhaus (Wohnfläche 180 qm, Verkehrs-
                                                                   wert/Steuerwert 1.000.000 EUR). Zwei Jahre später verkauft EF
                                                                   das Wohnhaus wieder an den EM für 1.000.000 EUR. Weitere
                                                                   zwei Jahre später verstirbt EM, der das Objekt auf Grund des
                                                                   gemeinsamen Erbvertrages an EF vererbt.
2. Modelle für die Übertragung von
Privatvermögen                                                     Lösung:
Auch im Bereich des Privatvermögens bestehen zahlreiche            1.	In 2017 ist die lebzeitige Zuwendung des Familienwohn-
Gestaltungsmöglichkeiten, von denen nur einige nachfolgend             heims an EF nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG erbschaftsteu-
exemplarisch aufgezeigt werden:                                        erfrei.
                                                                   2.	Der Verkauf in 2019 spielt sich auf der privaten Vermögens­
                                                                       ebene ab und unterliegt keiner ertragsteuerlichen Belastung.
Modell 6:                                                          	Wichtig: Der Verkauf ist auch unschädlich für die in 2017
Übertragung des Familienwohnheims                                    gewährte Vergünstigung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 a ErbStG. Im
                                                                     Gegensatz zur Zuwendung von Familienwohnheimen von
Hinsichtlich des eigengenutzten Wohnhauses können Vermö-             Todes wegen muss der beschenkte Ehegatte die Wohnung
gensverschiebungen zwischen den Ehepartnern uneingeschränkt          weder für einen bestimmten Zeitraum in seinem Eigentum
ohne steuerliche Belastung vorgenommen werden. Denn die              halten, noch muss er diese Wohnung nach Ausführung der
Übertragung des Wohnhauses von einem Ehegatten auf den               Schenkung auch weiter zu eigenen Wohnzwecken nutzen.
anderen ist steuerfrei. Demnach werden hiervon nicht die Frei-     	Hinweis: Zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs im
beträge zwischen den Ehepartnern (500.000 EUR) berührt. Auch         Sinne von § 42 AO sollte aber zwischen der Schenkung und
die zehnjährige Spekulationsfrist des § 23 EStG greift bei Über-     dem Rückkauf eine (mehrjährige) „Schamfrist“ gewahrt
tragungen des Wohnhauses zwischen den Ehepartnern nicht.             werden.
                                                                   3.	In 2021 ist die Vererbung des Familienwohnheims an EF
                                                                       nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b ErbStG erbschaftsteuerfrei.

                                                                                                                                25
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