Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
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Das ist die HBKG Die Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. (HBKG) vertritt die gemeinsamen Interessen der insgesamt 14 kommunalen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäuser im Land Bremen mit zurzeit mehr als 5.500 Betten bzw. Behandlungsplätzen. Im Jahr 2020 wurden hier 262.240 Fälle pro Jahr voll- und teilstationär sowie im Rahmen des ambulanten Operierens behandelt. Die in der HBKG zusammengeschlossenen Krankenhäuser sind mit ihrem Jahresumsatz von rd. 1,2 Mrd. Euro einer der herausragenden Wirtschaftsfaktoren und mit etwa 12.000 Beschäftigten einer der bedeutendsten Arbeitgeber in der Freien Hansestadt. In den Ausbildungsstätten werden ca. 1.300 Plätze für Auszubildende in der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie und für Hebammen zur Verfügung gestellt. Die Ausbildung erfolgt nicht nur zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem Personal in den Krankenhäusern, sondern auch für die übrigen Sektoren der Gesundheitswirtschaft. Die Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven erbringen nahezu das gesamte Leistungsspektrum der stationären medizinischen und pflegerischen Behandlung. Auch für das niedersächsische Umland erfüllen sie eine wichtige Versorgungsfunktion. Aufgaben der HBKG sind insbesondere - die politische Interessenvertretung, - die Mitwirkung in Gremien auf Bundes- und Landesebene, - der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen auf Landesebene, - die Information und Beratung der Mitgliedskrankenhäuser, - die Durchführung von Seminaren für die Krankenhausmitarbeiter. Im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, sowie in internen Arbeitsgruppen aus Fachleuten der Krankenhäuser, werden die wesentlichen Themen bearbeitet sowie Entscheidungen vorbereitet und getroffen. Für die laufenden Geschäfte wird eine Geschäftsstelle vorgehalten.
impressum Herausgeber: Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. Anne-Conway-Straße 10 28359 Bremen Tel.: +49 421 2410-20 Fax: +49 421 2410-223 E-Mail: info@hbkg.de Redaktion: Dipl. Kaufmann Heiko Ackermann Marleen Nieweler M.A. Dipl. Volkswirt Uwe Zimmer, V. i. S. d. P. Druck: Druckerei Brüggemann GmbH Violenstraße 23, 28195 Bremen www.druckerei-brueggemann.de
Inhaltsverzeichnis VORWORT ................................................................................................................. 5 ................................................................................................................................... 5 I. SCHWERPUNKTE DER GESUNDHEITSPOLITISCHEN ENTWICKLUNG ........... 7 Stärkung der Pflege im Krankenhaus ................................................................................................. 7 Herausforderungen durch die Corona-Pandemie ............................................................................ 13 II. RECHTS- UND VERTRAGSANGELEGENHEITEN ............................................ 18 Wichtige Bundesgesetzgebung 2018-20 ........................................................................................... 18 Wichtige Landesgesetze ..................................................................................................................... 22 Verhandlungen der Landesbasisfallwerte 2018-20 .......................................................................... 26 Budget- und Entgeltverhandlungen 2018-20 .................................................................................... 28 Ambulante Notfallversorgung ............................................................................................................ 30 Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V.................................................. 34 Die neue Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) ............................................... 35 Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Ausbildung nach § 17a KHG ........................................... 37 III. KRANKENHAUS- UND INVESTITIONSPLANUNG ........................................... 39 Krankenhausplanung- Umsetzung 2018-20 ...................................................................................... 39 Umsetzung des Landespsychiatrieplanes ........................................................................................ 43 Umsetzung des Geriatrie-Konzepts für das Land Bremen ............................................................. 44 Krankenhausinvestitionen 2018-20 ................................................................................................... 45 IV. QUALITÄTSSICHERUNG .................................................................................. 49 Entwicklungen auf der Bundesebene ............................................................................................... 49 Bremer Krankenhausspiegel .............................................................................................................. 54 Internes Qualitätsmanagement zur Prozessverbesserung ............................................................. 58 3
Sektorenübergreifende Qualitätssicherung ..................................................................................... 59 V. DIE HBKG IM GESUNDHEITSWESEN DER FREIEN HANSESTADT ............... 60 Landesgremium nach § 90a SGB V ................................................................................................... 60 Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz ........................................................................ 61 Bremer Pflegeinitiative........................................................................................................................ 61 Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 18 a KHG ab 2020 ......................................................... 62 Runder Tisch zur Hospiz- und Palliativversorgung ......................................................................... 63 MRE-Netzwerk Land Bremen.............................................................................................................. 64 Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KOSTA) ........................................................................... 65 Verein Gesundheitswirtschaft Nordwest e.V. ................................................................................... 66 Umsetzung von IVENA ........................................................................................................................ 68 VI. HBKG INTERN ................................................................................................... 69 Mitarbeit in den Gremien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) .................................. 69 Tagungen der Geschäftsführungen der Landeskrankenhaus-gesellschaften ............................. 69 Seminare 2018-2020 ............................................................................................................................ 70 Beteiligung an der DKTIG ................................................................................................................... 71 VII. QUALITÄTSBÜRO BREMEN ............................................................................ 72 ANHANG .................................................................................................................. 74 Satzung der HBKG .............................................................................................................................. 74 Mitgliedskrankenhäuser der HBKG ................................................................................................... 80 Vorstand der HBKG ............................................................................................................................. 83 Mitarbeit der HBKG in Gremien auf Landesebene ........................................................................... 83 Mitarbeit der HBKG in Gremien auf Bundesebene .......................................................................... 86 Besetzung der Geschäftsstelle .......................................................................................................... 87 Verzeichnis der aktuellen Verträge und Vereinbarungen ............................................................... 87 4
Vorwort Dipl.-Kfm. Jürgen Scholz Vorsitzender der HBKG Mit dem aktuellen Geschäftsbericht 2018 – 2020 wird eine stürmische und ereignisreiche Zeit für die Krankenhäuser im Land Bremen dokumentiert. Nachdem wir noch im letzten Bericht in der Zwischenbilanz zum Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) moniert haben, dass die Politik den Krankenhäusern Paragraphen statt Geld und Kontrolle statt Vertrauen geschenkt hat, können wir leider auch in der hier dargestellten Periode keine durchgreifende Besserung erkennen. Glaubt man langjährigen Experten, konstatieren wir am Anfang des Jahres 2021 die schlechteste wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser in Deutschland seit Jahrzehnten. Alle wesentlichen Indikatoren stehen dabei auf Rot: Noch nie waren so viele Krankenhaus- standorte in den roten Zahlen meldet das DKI in seinem Barometer oder das RWI in seinem Krankenhaus-Rating Report! Mitten in der Pandemie laufen die unzureichenden Rettungsschirme der Bundesebene aus. Es gibt Hilfsprogramme für alle Bereiche der Wirtschaft bis zum Ende des Jahres 2021 mit einem Volumen von mindestens 500 Mrd. Euro. Und für die Krankenhäuser? Wir ahnen es schon: Paragraphen statt Geld und Kontrolle statt Vertrauen. Kaum ist der Applaus der Bevölkerung auf den Balkonen für den unermüdlichen Einsatz der Beschäftigten in der Corona-Pandemie verhallt, betreibt in erster Linie die Bundespolitik den kalten Strukturwandel weiter. Zu nennen sind hier exemplarisch die Pflegepersonal- Untergrenzen, die nicht am Pflegebedarf ausgerichtet sind und die für mehr Belastung in der Pflege statt für mehr Patientensicherheit sorgen (vgl. Seite 11) oder die Ausweitung der Kontrollen des Medizinischen Dienstes in nie dagewesener Form. Wir kritisieren nachdrücklich, dass ein gemeinsam von allen wesentlichen Beteiligten in der Selbstverwaltung entwickeltes und ausgebautes System der vergleichenden Qualitätssicherung zu einem bürokratischen Kontrollinstrument umgebaut wird. 5
Die Landespolitik ist trotz aller Lippenbekenntnisse und entgegen des Koalitionsvertrages nicht in der Lage für eine angemessene Investitionsfinanzierung zu sorgen. Es bleibt auch hier beim Status Quo. Und es werden auch hier mit dem geänderten Bremischen Krankenhausgesetz zusätzliche Paragraphen eingeführt. Solange den Krankenhäusern Jahr für Jahr 4 % des Umsatzes für Investitionen fehlen, kann es auch keine ausreichende Reform der Vergütungssysteme für die Betriebskosten geben. Solange die Personalkosten nicht für alle Beschäftigten in den Krankenhäusern (und nicht nur für die Pflegenden) angemessen finanziert werden, können auch die Arbeitsbedingungen nicht nachhaltig verbessert werden. Das bleiben leider die simplen Wahrheiten des Krankenhausalltages. Die intrinsische Motivation der Beschäftigten wird geschwächt statt gestärkt. Aber es gab gerade auf der Landesebene auch durchaus Lichtblicke: Die neue generalistische Pflegeausbildung ist erfolgreich gestartet und wurde nach zähen Verhandlungen auch angemessen finanziert. Ein neuer Krankenhausplan wurde in Rekordzeit verabschiedet und eine sachgerechte Verteilung der Investitionsmittel nach Investitionsbewertungsrelationen für 2021 eingeführt. In der Corona-Pandemie gab es eine ausgezeichnete und konstruktive Zusammenarbeit mit den senatorischen Behörden. Der Senat hat Wort gehalten und die Krankenhäuser mit Landesmitteln und einer unbürokratischen Vergabe der Hilfszahlungen nicht nur mit Worten unterstützt. Auch die Beibehaltung des Besuchsverbotes ist hier zu nennen. Dafür danken die Krankenhäuser im Land Bremen den Verantwortlichen von der Sachbearbeitung in den Referaten bis zum Präsidenten des Senats ausdrücklich. Gemeinsam werden wir die Herausforderung „Corona Pandemie“ im Jahr 2021 erfolgreich bewältigen. Es war auch nicht selbstverständlich, dass die Budgetvereinbarungen 2020 inklusive der Pflegebudgets umfassend und fair vereinbart werden konnten. Dafür sei den Kostenträgern ebenso gedankt. Es hat sich in diesen schwierigen Zeiten gezeigt, wie wichtig es ist, durch und mit der HBKG als gemeinsames Sprachrohr zu agieren. Die ehrenamtliche engagierte Mitwirkung der Mitglieder im Vorstand, in den verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen bildet dafür eine wichtige Grundlage. Dafür sei ebenfalls ausdrücklich gedankt. Die HBKG dankt auch allen weiteren Partnern auf Landesebene für die immer sachbezogene und konstruktive Zusammenarbeit. Jürgen Scholz - Vorsitzender - 6
I. Schwerpunkte der gesundheitspolitischen Entwicklung Stärkung der Pflege im Krankenhaus Im zurückliegenden Geschäftsbericht für die Jahre 2016 und 2017 haben wir vor allem eine Zwischenbilanz des Krankenhausstrukturgesetzes (KSHG) gezogen, welches zum Jahresanfang 2016 in Kraft trat und eine große Regelungsfülle aufwies, die jedoch weder die tatsächliche Situation in den Krankenhäusern verbesserte noch für eine bessere finanzielle Ausstattung der Krankenhäuser sorgte. Unter dem Strich ergab sich lediglich eine Zunahme der Bürokratie und damit eine Verschlechterung bei der Bereitstellung von Personal in der direkten Patientenversorgung. Insbesondere in der Pflege häuften sich die Anzeichen, dass die Berufe zunehmend als unattraktiv wahrgenommen wurden. Die Krankenhäuser hatten zunehmend Probleme ausreichend Personal auf dem Arbeitsmarkt zu finden oder genügend Auszubildende anzuwerben. Ein Instrument, um dem entgegenzusteuern, war die Entwicklung einer Marketing-, Informations- und Erprobungskampagne im Rahmen der Bremer PflegeInitiative in 2019 (siehe Seite 62). Bremer-PflegeInitiative 2019 7
Pflegepersonalgesetze 2018 und 2019: Die Ursachen für diese Entwicklungen wurden immer wieder den Krankenhäusern angelastet. Dabei waren und sind insbesondere die unzureichenden Finanzierungsbedingungen und die zunehmende Bürokratisierung als Ursache der Misere zu identifizieren. So wurde von der Bundesregierung gegen Ende 2017 insbesondere die Situation der Pflege gesetzgeberisch aufgegriffen. Leider jedoch wurden die großen Mängel am Finanzierungssystem nicht behoben. Es blieb auch in den Jahren 2018 bis 2020 bei der unzureichenden Bereitstellung der Investitionsmittel durch die Länder (vgl. Kapitel III.). Hier fehlen im Durchschnitt 4 % vom Umsatz jährlich. Es blieb auch bei der unzureichenden Finanzierung der allgemeinen Personalkostensteigerungen (vgl. Kapitel II.) bei den Beschäftigten außerhalb der Pflege. So können die Krankenhausbetriebe insgesamt nicht gesunden und sich damit letztlich die Verbesserungen in der Pflege auch nicht dauerhaft absichern lassen. Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG): Das zentrale Reformgesetz für die Pflege, welches im Verlauf des Jahres 2018 verabschiedet wurde, war das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), welches zum 01.01.2019 in Kraft trat. Darin enthalten als zentrale Reformelemente war die vollständige Refinanzierung der Tarifsteigerungen in der Pflege, die Wiederauflage des Pflegestellenförderprogramms mit einer 100-Prozent- Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte am Bett und Verbesserungen bei der Ausbildungsfinanzierung. Die Zusage, dass zukünftig alle Pflegekosten zur Versorgung der Patientinnen und Patienten vollständig refinanziert werden sollen, hat dabei eine herausragende Signalwirkung, muss aber im weiter unzureichenden Gesamtrahmen der Krankenhausfinanzierung gesehen werden. Außerdem hängt es letztlich konkret von der Umsetzung der Pflegebudgets ab 2020 ab, ob diese Zusage auch tatsächlich und umfassend eingelöst werden kann. Benötigt wird ein nachhaltiges Gesamtkonzept zur Stärkung der Pflege. Hieran mangelt es aber leider nach wie vor. Dabei sollten weniger Bürokratie vor Ort in den Stationen, die weitere Förderung der reformierten Ausbildung, zusätzliche Entwicklungsperspektiven für die Pflegeberufe und mehr Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Patientenbett den Weg zum Erfolg flankieren. Pflegepersonaluntergrenzenverordnungen (PPUGV) 2019 und 2020: Leider wurde jedoch zunächst die Bürokratisierung auf die Spitze getrieben. So hatte sich die Bundespolitik noch aus dem Jahr 2017 die Aufgabe vorgenommen, Pflegepersonaluntergrenzen einzuführen. Dazu wurden im Jahr 2018 die gesetzlichen Rahmenbedingungen konkretisiert. Danach erfolgte die Beauftragung der Selbstverwaltung auf der Bundesebene sachgerechte Lösungen zu vereinbaren. Den Verhandlungen haben sich die Krankenhäuser stets konstruktiv gestellt. Immer wieder wurde jedoch deutlich, dass nicht allen Beteiligten die Komplexität des Themas bewusst war. Das hat eine sachliche Diskussion oftmals erschwert. Letztlich mussten die Verhandlungen angesichts der völlig überzogenen Umsetzungsforderungen der Krankenkassen scheitern und das BMG mit einer Verordnung die Untergrenzen einführen. Es war nicht hilfreich, dass dabei die Forderungen der Krankenkassen für eine umfassende Bürokratisierung und 8
Sanktionierung des gesamten Instruments weitgehend umgesetzt wurden. Zum Jahresanfang 2019 traten die ersten Untergrenzen in Kraft. Plakat aus der Bremer-PflegeInitiative 2019: Alle Kliniken, die über Abteilungen mit verpflichtenden PPUGs verfügten, mussten sich Anfang des Jahres 2019 beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus melden und in den Folgemonaten die entsprechenden Daten liefern. Alle Anmeldungen waren bereits im Januar vollzogen – entgegen den Behauptungen, die Kliniken würden sich dem Personaluntergrenzen-Thema entziehen. Die Krankenhäuser setzten damit das deutliche Zeichen, dass es für sie trotz der schwierigen gesetzlichen Vorgabe das Ziel bleibt, eine möglichst gute Personalausstattung zu sichern. Wie problematisch diese Zielsetzung angesichts des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt ist, wurde jedoch schnell deutlich. Anfang 2019 gab es rund 15.000 unbesetzte Stellen in der Krankenpflege. Trotzdem erreichten die Kliniken bereits im ersten Quartal eine Erfüllungsquote von 90 Prozent. Und wenn es Unterschreitungen gab, sagten diese nichts über die Intensität der Unterschreitung oder gar Gefährdungssituationen in der Pflege aus. 9
Aber schon im ersten Quartal war unverkennbar, dass viele Kliniken die Vorgabe nur erreichen konnten, indem sie Behandlungen einschränkten. Das betraf insbesondere die Intensivstationen, in denen immer wieder Betten gesperrt werden mussten. Zudem klagten viele Krankenhäuser über die extrem hohe Bürokratielast. Nach wenigen Wochen war klar, dass es großen Änderungsbedarf gibt. Dieser wurde in der Folge jedoch nicht aufgegriffen. Im Gegenteil hat das BMG durch erneute Verordnung für 2020 die Situation weiter verschärft und nach einer kurzen pandemiebedingten Atempause, sind die Untergrenzen im August 2020 teilweise erneut in Kraft getreten. Zum 01. Februar 2021 ist dann eine erneute deutliche Ausweitung und Verschärfung der Untergrenzen vorgesehen. Alle Kritik der Pflegenden und der Krankenhäuser wurde bisher seitens der Bundespolitik hier weitgehend ignoriert. Die Kernkritik an den Untergrenzen lautet dabei: Zu keinem Zeitpunkt wurde der tatsächliche Pflegebedarf in den betroffenen Krankenhäusern erhoben und daraus die Grenzen abgeleitet, bei deren Unterschreitung eine so genannte „gefährliche“ Pflege beginnt. Wenn in einer Schicht die Untergrenze gerade erfüllt wird und jetzt ein zusätzlicher Patient aufgenommen werden soll, stehen die Verantwortlichen im Krankenhaus vor der Wahl den Patienten abzuweisen, was eine unterlassene Hilfeleistung sein kann oder die Untergrenze zu unterschreiten, was per Verordnung eine gefährliche Pflege unterstellt. Da Personalverlagerungen aus anderen Bereichen des Krankenhauses nicht erlaubt sind und auch der Einsatz von Pflegehilfspersonal nur sehr eingeschränkt möglich ist, müsste zur Vermeidung dieser haftungsrechtlichen Schizophrenie jetzt eine Pflegekraft zusätzlich (obwohl eigentlich bei einer Untergrenze von beispielsweise 1:10 nur eine Zehntel VK gebraucht würde) aus der Freizeit gerufen werden. Diese Situationen entstehen seit Einführung der PPUG zum 01.01.2019 täglich in den Krankenhäusern. Sie erhöhen den moralischen Druck auf das verantwortliche Personal und zerstören die Grundlage für eine verlässliche Dienstplangestaltung, was zu einer geringeren Attraktivität der Arbeitsbedingungen in der Pflege erheblich beiträgt. Hinzu kommen die wirtschaftlichen Folgen aus den Bettenschließungen. Es müssen Operationen verschoben werden und Patienten abgewiesen werden. Das vorgehaltene Fachpersonal für diese Versorgung wird dann nicht mehr finanziert, weil nur Leistung bezahlt wird. Die Umsatzverluste, die dadurch entstehen, gehen direkt als Verlust ein, weil in der Kürze der Zeit, die Kosten nicht angepasst werden können. Feste Anhaltszahlen in der Pflege sind ein Instrument, welches zuletzt im Jahr 1969 diskutiert wurde. Sie sind genauso wenig mit den Herausforderungen einer modernen Berufspolitik für die Pflege (Stichworte: Quali-Mix, Akademisierung) vereinbar, wie sie den Pflegebedarf abbilden. Auf diese massive Kritik hat die HBKG in Presseveröffentlichungen, Stellungnahmen und in wiederholter Ansprache an die Landespolitik hingewiesen, bisher leider ohne eine durchgreifende Unterstützung zu erreichen. 10
Pflegepersonalbemessung durch Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0): Dabei wurde bereits frühzeitig eine umfassende Alternative zu den Pflegepersonaluntergrenzen erarbeitet. Trägerübergreifend stellte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits im März 2019 erste Eckpunkte für eine bedarfsgerechte Pflegepersonalausstattung und -finanzierung im gesamten Krankenhaus vor. Dabei wurde festgelegt, dass sich die Definition des Bedarfs an den anerkannten Standards einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung orientieren müsse. Mitte Januar 2020 präsentierten Deutscher Pflegerat (DPR), ver.di und DKG der Öffentlichkeit fristgemäß auf einer gemeinsamen Pressekonferenz schließlich das finale Konzept zur verbindlichen Bemessung des notwendigen Pflegepersonalbedarfs und der Pflegepersonalausstattung. Grafik: Personal im Pflegedienst der Krankenhäuser im Land Bremen 2011-2020 Entwicklung Pflegepersonal 3900 3806 3800 3700 3600 3500 3400 3300 3200 3100 3000 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Quelle: destatis/Eigene Hochrechnungen aus Budgetvereinbarungen Anmerkung zur Grafik: Bei den Daten 2011 bis 2018 handelt es sich um Ist-Daten, die beim statistischen Bundesamt abgerufen wurden. Für die Ermittlung der VK der Jahre 2019 und 2020 wurde die Ist-Zahl 2018 als Basis genutzt und um die vorläufigen Zahlen aus den Budgetvereinbarungen ergänzt. Sie deuten auf eine zukünftige Aufstockung im Pflegedienst hin und stellen das Ziel der Krankenhäuser hinsichtlich der beschäftigten VK dar. Es ermittelt den Pflegepersonalbedarf eines Krankenhauses für die unmittelbare Patientenversorgung auf allen bettenführenden Stationen und definiert die notwendige Pflegepersonalausstattung für die Stationen des gesamten Krankenhauses. 11
Das Instrument orientiert sich an den Standards einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung. Zusammen mit Eckpunkten zur Umsetzung, die ebenfalls vereinbart wurden, gewährleistet es eine hohe Patientensicherheit und entlastet das Pflegepersonal. Auch in diesem Konzept sind im Übrigen Untergrenzen definierbar und umsetzbar. Allerdings vermeiden diese dann unnötige Bürokratisierung und spiegeln den Pflegebedarf der Patientinnen und Patienten wider. Das Konzept wurde zum Jahresende um Regelungen für die Pflege von Kindern erweitert und weiter konkretisiert. Es ist für die Krankenhäuser im Land Bremen völlig unverständlich, warum die Bundespolitik diesen Vorschlag nicht aufgegriffen hat. Für das Jahr 2021 drohen vor dem Hintergrund der Ausweitung und Verschärfung der PPUG weitere Belastungen in der Pflege, die vermeidbar wären. Pflegestellenförderprogramm 2018-2019: Ein erster wichtiger Schritt hin zu der mit der Einführung der Pflegebudgets im Jahr 2020 erstmals geplanten Ausfinanzierung der Pflege im Krankenhaus war die Wiederauflage des Pflegestellenförderprogramms für die Jahre 2018 und 2019. Dort wurden anders als noch in den Jahren bis 2016 jetzt neu eingerichtete Stellen im Pflegedienst zu 100% der vollen Kosten und unbegrenzt hinsichtlich der Budgetvereinbarung eingeführt. Da die Krankenhäuser so schnell gar nicht reagieren konnten und auch der Arbeitsmarkt nur einen sehr begrenzten Aufwuchs möglich machte, konnten 2018 nur wenige zusätzliche Stellen vereinbart werden. Im Jahr 2019 waren aber nahezu alle Krankenhäuser mit entsprechenden Vereinbarungen am Start. Insgesamt konnten 9,4 Mio. Euro vereinbart werden. Das entspricht etwa 150 zusätzlichen Vollkräften. Ausgliederung der Pflege aus den Budgets (Pflegebudgets) ab 2020: Einen echten Paradigmenwechsel stellte die Herauslösung der Pflegekostenanteile aus den Fallpauschalen dar – eine Maßnahme, die für die Kliniken mit großen Veränderungen und Unsicherheiten verbunden ist. Dass mögliche Erlösminderungen auf höchstens zwei Prozent begrenzt und pflegeentlastende Maßnahmen bei der Umstellung auf Pflegebudgets berücksichtigt werden, ist für die Krankenhäuser sehr wichtig. Näheres zu den Entwicklungen im Land Bremen haben wir in Kapitel II zum Verlauf der Budgetverhandlungen dargestellt. 12
Herausforderungen durch die Corona-Pandemie Die Bremer und Bremerhavener Krankenhäuser haben während der Corona-Pandemie ihre hohe Leistungsfähigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Das Aufflammen der Corona-Pandemie stellte die Krankenhäuser im Land Bremen seit März 2020 vor gewaltige Herausforderungen. In einem riesigen Kraftakt gelang es kurzfristig alles Notwendige zu veranlassen, um die Krise zu bewältigen. So kam es zu keinem Zeitpunkt zu einer bedrohlichen Versorgungssituation; die Krankenhäuser hatten dank dem unermüdlichen Einsatz ihrer Beschäftigten die Lage jederzeit im Griff. Bereits als sich die Pandemie Anfang 2020 abzeichnete, wurden eilends Vorkehrungen getroffen, um gerüstet zu sein, wenn das Virus Bremen erreicht – was am 1. März der Fall war. Eine weitere Herausforderung war es, die verschärften Hygieneregelungen in allen Bereichen der Krankenhausbetriebe zu realisieren. Schließlich wurden Intensivbetten und Beatmungsplätze überall in kürzester Zeit neu eingerichtet bzw. aufgestockt. Übersicht über die Stationäre Behandlung, die intensivmedizinische Betreuung und Beatmung von COVID-19-Fällen (Stand 05.01.2021) Quelle: Gesundheitsamt Bremen 13
Enge Zusammenarbeit aller Krankenhäuser: Das notwendige Personal und Material wurde in enger Zusammenarbeit zwischen Krankenhäusern und Gesundheitsbehörde unbürokratisch organisiert. Ohnehin gab es zwischen allen Beteiligten, egal in welcher Trägerschaft, eine intensive und vertrauensvolle Kooperation und gegenseitige Hilfe. Es wurde sogar freies Personal an einem Standort anderen Häusern für die Versorgung von Corona-Patienten zur Verfügung gestellt. Dazu trug die enge, transparente Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander sowie mit der Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidend bei. In kürzester Zeit wurden Fach- und Hygiene-Schulungen durchgeführt. Corona – Ambulanzen: Die Krankenhäuser richteten – aus Eigenmitteln – Corona-Ambulanzen in den Kliniken Bremen-Mitte (später verlegt in die Messe-Bremen) und Bremen-Ost sowie in Bremerhaven ein und entlasten damit die Arztpraxen bis heute erheblich. Intensivkapazitäten: Ab Mitte März waren die Krankenhäuser per Landesverordnung aufgefordert alle Behandlungen zu verschieben, bei denen dies medizinisch vertretbar war. Diesem Gebot folgend, wurden große Behandlungskapazitäten freigezogen, um für die Isolierung und Behandlung einer größeren Anzahl von Covid-19-Patienten zur Verfügung zu stehen. Zum Höchststand der Pandemie Mitte November 2020 lagen im Land Bremen insgesamt fast 200 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern, davon 40 auf Intensivstationen, von denen 30 beatmet werden mussten. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten, egal ob mit Covid19 oder an anderen Erkrankungen leidend, war jederzeit umfassend sichergestellt. Auch als es in einigen Krankenhäusern zu vereinzelten Ausbrüchen kam, griffen die Maßnahmen zur Eindämmung sofort, sodass niemand in Gefahr war. Für das ganze Jahr 2020 ab März galten restriktive Besuchsregelungen für die Krankenhäuser. Diese garantierten jedoch, dass Patientinnen und Patienten in Bremer und Bremerhavener Krankenhäusern weiterhin sicher waren. 14
Ausgleichszahlungen (16.03.20 – 04.10.2020): Seit dem 16.03.2020 (KW 12) war es den Krankenhäusern mit einheitlichen Meldeformularen des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) möglich, Leerstandsprämien zu beantragen, um die finanzielle Belastung aufgrund des eingestellten Elektivgeschäfts auszugleichen. Diesen Anträgen folgten zeitnah, anders als in anderen Bundesländern, die ersten Auszahlungen. Die folgende Übersicht stellt die Summen der Ausgleichszahlungen im Land Bremen im Zeitraum vom 16.03. bis 04.10.2020 (KW 40) dar. Wöchentliche Ausgleichszahlungen (für die erste Welle) €7.000.000,00 €6.000.000,00 €5.000.000,00 €4.000.000,00 €3.000.000,00 €2.000.000,00 €1.000.000,00 €- KW 12 KW 13 KW 14 KW 15 KW 16 KW 17 KW 18 KW 19 KW 20 KW 21 KW 22 KW 23 KW 24 KW 25 KW 26 KW 27 KW 28 KW 29 KW 30 KW 31 KW 32 KW 33 KW 34 KW 35 KW 36 KW 37 KW 38 KW 39 KW 40 Quelle: Angaben der senatorischen Behörde für Gesundheit Für die zweite Welle, die ab Oktober 2020 das Leben im Land Bremen massiv beeinträchtigte und zu neuen Höchstzahlen an Krankenhausbehandlungen, Intensivpatienten und Toten führte und die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Geschäftsberichtes noch immer andauerte, wurden gegenüber der ersten Welle gekürzte Ausgleichzahlungen seitens des Bundes für insgesamt auch nur zehn von dreizehn Krankenhäusern gewährt. Das Land hat allerdings zugesagt, die ausfallenden Bundeshilfen auszugleichen, so dass bis zum Ende Januar 2021 eine Liquiditätsabsicherung der Krankenhäuser grundsätzlich angenommen wird. Hinzu kommt eine Nachzahlung des Landes in Höhe von 2.000.000 € für 40 beantragte, aber bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligte Intensivkapazitäten. 15
Finanzierung der Testungen: Die Testungen in den Corona-Ambulanzen am Messezentrum Bremen-Mitte und am Klinikum Bremen-Ost werden bei Vorliegen eines Überweisungsscheins von den Krankenkassen der Patientinnen und Patienten gezahlt. Gleiches gilt für stationäre Patientinnen und Patienten der Krankenhäuser, bei denen die Finanzierung von Tests mittels der Bundesschiedsstelle im Juni 2020 rückwirkend ab dem 14.05.2020 geregelt wurde. Seit dem 06. Mai 2020 war den Krankenhäusern die Durchführung planbarer Aufnahmen, Operationen und sonstiger Eingriffe wieder gestattet. Eine Voraussetzung hierfür war jedoch die Implementierung und Umsetzung eines Screening- und Testkonzeptes für Patienten sowie für Mitarbeiter. Die im Juni veröffentlichte „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ erlaubte den Krankenhäusern unter anderem, Testungen - asymptomatischer, ambulant zu operierender Patientinnen und Patienten und - im Krankenhaus tätigen Personen zu veranlassen. Die Labore, die diese Leistungen erbringen dürfen (unter anderen auch Labore der HBKG- Mitgliedshäuser), wurden von der senatorischen Behörde benannt. Die Abrechnung dieser labordiagnostischen Leistungen erfolgt durch die Leistungserbringer gegenüber der KVHB. Die Kosten des Abstriches sind vom jeweiligen Krankenhaus zu tragen. Seit Oktober 2020 wurde allerdings die Teststrategie des Bundes mehrfach geändert und die zugrundeliegende Verordnung mehrfach angepasst. Diese Änderungen konnten leider bis zum Jahresende 2020 seitens der Behörden noch nicht berücksichtigt werden, so dass auch in Bezug auf die Testfinanzierung das Jahr 2021 mit Unsicherheiten beginnt. Medizintechnik / Beatmungsgeräte: Seit Anfang April bestand in fünf Tranchen die Möglichkeit, vom Bund gestellte Beatmungsgeräte und Patientenmonitore zu erhalten. Aufgrund der hohen Nachfrage unter den Krankenhäusern und des eingeschränkten Angebots an Medizintechnik, insbesondere bezüglich der High-End-Beatmungsgeräte, wurde eine zentrale Zuteilung seitens der senatorischen Behörde notwendig. Persönliche Schutzausrüstung (PSA): Nach Teilnahme der Geschäftsstelle am Runden Tisch des Krisenstabs vom 24.03.2020 einigte sich die HBKG auf einen Verteilschlüssel für die Beschaffung von PSA-Materialien durch die Landesbehörde. Anfang April wurde dieser Schlüssel durch wöchentliche individuelle Bedarfsabfragen der Häuser ersetzt, die in Summe an den Krisenstab zur Beschaffung weitergeleitet wurden. Diese Lieferungen wurden kostenfrei abgegeben. Das kompensierte allerdings in keiner Weise die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung des erheblichen zusätzlichen Bedarfes bei zwischenzeitlich astronomischen Preisgestaltungen. Einen gewissen, wenn auch unvollständigen, Ausgleich für diese Mehraufwendungen gab es durch die bundesweiten Regelungen für eine Zuschlagsfinanzierung. 16
Ausblick auf 2021 mit großer Sorge: In Bezug auf die Ausstattung und die Versorgungsmöglichkeiten sind die Krankenhäuser im Land Bremen insofern auch für das Jahr 2021 gut gerüstet, denn die Pandemie ist nicht zur Jahreswende vorbei. Insofern wäre es hilfreich, wenn die Politik rechtzeitig Maßnahmen auf den Weg bringt, die geeignet sind zu verhindern, dass neben den Herausforderungen in der Organisation der Versorgung auch noch finanzielle Lasten entstehen. Dass die Bundesregierung hier im Rahmen der zweiten Welle ab Oktober 2020 völlig unzureichende Hilfen und auch nur bis zum 31.01.2021 auf den Weg brachte, kann nur als massives Politikversagen gewertet werden. Die Krankenhäuser im Land Bremen waren in der glücklichen Situation, dass die Landesregierung mit zusätzlichen finanziellen Hilfen eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation über den Jahreswechsel verhinderte. Wie es allerdings ab Februar im Gesamtjahr 2021 weitergeht, bleibt weiter ungewiss. Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle (Stand: 07.01.2021) Quelle: DIVI Intensivregister 17
II. Rechts- und Vertragsangelegenheiten Wichtige Bundesgesetzgebung 2018-20 Schon in der Legislaturperiode von 2014 bis 2017 war eine Rekordzahl an neuen bundesgesetzlichen Regelungen zu beobachten, deren Umsetzung die Krankenhäuser mal mehr und mal weniger beschäftigte. In der aktuellen Legislaturperiode seit Ende 2017 wurde jedoch auch dieser Rekord wieder deutlich gebrochen. Aus dem BMG kamen insgesamt etwa 35 Gesetzgebungsinitiativen, die auch zum Jahresende 2020 nahezu alle abgeschlossen wurden. Eine Vielzahl, die auch für die Experten in den Krankenhausgesellschaften kaum noch übersehen werden kann. Noch viel weniger können die Krankenhausverwaltungen die sich daraus ergebenden zahlreichen Neuregelungen zeitnah nachhalten. Problematisch ist darüber hinaus, dass trotz dieser Fülle an Neuregelungen die Kernprobleme der Krankenhäuser nicht zufriedenstellend geregelt wurden. Wir haben neben den in Kapitel I aufgezeigten zentralen Gesetzgesetzesvorhaben in der Pflege und zur Bewältigung der Corona-Pandemie im Folgenden nur die wichtigsten Gesetze von größerer Bedeutung für die Krankenhäuser kurz beleuchtet: 2018: Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende (GZSO) Der Rückgang der Organspendezahlen in Deutschland hat die Politik auch 2018 beschäftigt. Um dem negativen Trend entgegenzutreten, legte das BMG ein »Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende« (GZSO) vor. Dieses sieht neben einer höheren Vergütung der Organentnahme vor allem die Stärkung der Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern vor. Um potenzielle Organspender systematisch zu erfassen, sollte den Transplantationsbeauftragten der Zugang zu sämtlichen Patientenakten eingeräumt werden. Dafür sollten sie von ihrer eigentlichen Tätigkeit als Arzt oder Pfleger freigestellt und vollständig finanziert werden. Insgesamt sind diese positiven Regelungen bereits im Verlauf des Jahres 2019 in Kraft getreten und auch die Finanzierungsregelungen bereits mit Wirkung von 2020 eingeführt worden. 2019: Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfung (MDK-Reformgesetz) Im Mittelpunkt dieses Gesetzgebungsverfahrens stand zunächst die unabhängigere Ausgestaltung der Prüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK). Dazu sollten diese neu organisiert werden. Die Krankenhäuser begrüßten die Einführung eines Aufrechnungsverbots und das Einsetzen einer quartalsbezogenen maximalen Prüfquote je Krankenhaus. Dann wurde der Gesetzentwurf überarbeitet und wesentliche Inhalte zur neutralen Ausgestaltung der Medizinischen Dienste abgeschwächt. Die ursprünglich intendierte Reform der MDK-Strukturen trat dabei zunehmend in den Hintergrund. Auf Unverständnis und harsche Kritik stießen seitens der Krankenhäuser vor allem das Verbot der Rechnungskorrektur sowie die Einführung einer Strafzahlung in Höhe von mindestens 300 Euro für vermeintlich falsch abrechnende Krankenhäuser. Der Bundestag stimmte diesen Regelungen jedoch zu. 18
Die Krankenhäuser im Land Bremen verwiesen zu Anfang 2020 mit einer Zeitungsanzeige im Bremen und in Bremerhaven öffentlich auf den angezeigten Änderungsbedarf. Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) Das Gesetz hat unter anderem zum Ziel, die Anwendung von Telemedizin zu stärken, Verwaltungsprozesse durch Digitalisierung zu vereinfachen sowie digitale Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung zu bringen. Die Krankenhäuser stehen nicht im Mittelpunkt des Gesetzes, sind aber von einzelnen Regelungen, wie zum Beispiel der Fristverschiebung für die Ausstattung der vertragsärztlichen Bereiche im Krankenhaus, der Einführung eines Krankenversichertennummernverzeichnisses sowie der Aufnahme der DKG in die Vereinbarung für Telekonsile, betroffen. Implantateregister-Errichtungsgesetz (EDIR) Mit dem Gesetz wird die Errichtung des bundesweiten Implantateregisters Deutschland (IRD) rechtlich verankert. Vorgesehen sind konkrete Meldepflichten der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen, der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Datenübermittlung an das IRD erfolgt auf einer gesetzlichen Grundlage ohne Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten. Zudem verpflichtet das Gesetz die Hersteller der Implantate, die relevanten Produktdaten in eine Datenbank einzupflegen. Die Verwendung von Implantaten, die nicht in der Produktdatenbank registriert sind, wird gegenüber der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung mit einem Vergütungsausschluss sanktioniert. 19
2020: Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG) Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wird die außerklinische Intensivpflege reformiert, indem ein eigener Leistungsbereich geschaffen wird. Zudem wird die Rehabilitation durch einen erleichterten Zugang und eine mit der Aufhebung der Beitragssatzstabilität verbundenen höheren Vergütung gestärkt. Für die Krankenhäuser sind insbesondere die Regelungen für die Behandlungen von Beatmungspatienten relevant. Die Vergütung der Beatmungsentwöhnung wird durch krankenhaus-individuelle Zusatzentgelte verbessert. Für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale nicht ausschöpfen, sieht der Gesetzentwurf noch zu vereinbarende Vergütungsabschläge vor. Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) Für die Krankenhäuser war in diesem Gesetzgebungsverfahren insbesondere von Bedeutung: das Hebammenstellen-Förderprogramm, die Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in die Förderliste für ländliche Krankenhäuser (400.000-Euro-Liste) bereits mit Wirkung ab 2021 sowie die Einführung der Förderung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen von bestehenden Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum (bis zu 800.000 Euro je Krankenhaus). Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (KHZG) Das Gesetz enthält als zentralen Regelungsinhalt das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“. Hierfür werden aus dem Bundeshaushalt drei Milliarden Euro für eine modernere und bessere investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt. Mit einem Krankenhauszukunftsfonds werden notwendige Investitionen insbesondere im Bereich der Digitalisierung der Krankenhäuser gefördert. 20
Hierzu zählen sowohl Investitionen in moderne Notfallkapazitäten als auch Investitionen in eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser in den Bereichen der internen und auch sektorenübergreifenden Versorgung, der Ablauforganisation, der Kommunikation, der Telemedizin, der Robotik, der Hightechmedizin und der Dokumentation. Darüber hinaus sollen Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser erfolgen. Ferner sind Investitionen in die gezielte Entwicklung und die Stärkung regionaler Versorgungsstrukturen vorgesehen. Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der bereits vor einigen Jahren gesetzlich zur Förderung regionaler stationärer Versorgungsstrukturen gebildet wurde. Zudem wurde die Laufzeit des bisherigen Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre verlängert. Ausbildungsgesetze 2018-2020 Aufgrund anhaltend geringer Bewerberzahlen kann der Personalbedarf in den Gesundheitsberufen nicht mehr gedeckt werden. Um die Attraktivität dieser Berufe zu erhöhen und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat das BMG mehrere Ausbildungsgesetze reformiert. Der neuen Pflegeausbildung haben wir in Kapitel I bereits einige Aufmerksamkeit gewidmet. Zur Finanzierung der neuen Pflegeausbildung und der übrigen Gesundheitsberufe verweisen wir auf den eigenen Abschnitt weiter hinten in diesem Kapitel. Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz Das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zielt auf eine Neustrukturierung der Ausbildung der Psychotherapeuten ab und gleicht diese derjenigen der Ärzte an. An den vorgelegten Gesetzentwürfen ist insbesondere der fehlende Ausgleich der durch die neue Ausbildung entstehenden Mehrkosten für die Kliniken kritisiert worden. Kurzfristig vor den finalen parlamentarischen Beratungen brachten die Regierungsfraktionen zudem Neuregelungen im Bereich der Vergütung der Psychiatrischen Institutsambulanzen ein. Hebammenreformgesetz Mit dem Hebammenreformgesetz wurde die Hebammenausbildung akademisiert. Zukünftig soll diese in Form eines dualen Studiums aus einer Kombination von theoretischen Phasen an Hochschulen und Praxisphasen in Gesundheitseinrichtungen erfolgen. Die HBKG hat die weitere Umsetzung auf der Landesebene mitbegleitet, wo bereits im Sommer 2020 das erste Semester der neuen Ausbildung an der Hochschule Bremen begonnen hat. ATA-OTA-Ausbildungsgesetz Mit dem ATA-OTA-Ausbildungsgesetz (Anästhesietechnische- und Operationstechnische Assistenten) wird eine alte Forderung der Krankenhäuser erfüllt, diese Berufsausbildungen endlich staatlich anzuerkennen und damit auch eine geregelte Finanzierung nach den Möglichkeiten des KHG zu eröffnen. PTA-Reformgesetz Das PTA-Reformgesetz beinhaltet die Überarbeitung der Ausbildungsinhalte der PTAs und eine verstärkte Ausrichtung auf Beratungstätigkeiten. 21
MTA-Reformgesetz Mit dem vorgelegten Referentenentwurf eines MTA-Reform-Gesetzes überarbeitet das BMG die Ausbildungen der medizinisch-technischen Assistenzberufe grundlegend und entwickelt diese weiter. Außerdem werden weitere Berufsgesetze an die Berufsanerkennungsrichtlinie der EU angepasst und das Notfallsanitätergesetz dahingehend erweitert, dass heilkundliche Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung erlaubt werden. Die Krankenhäuser fordern eine Klarstellung, dass die Schule selbst mit den Kostenträgern und dem Land ihre Ausbildungskosten in Form eines Finanzierungsbetrages je Auszubildenden verhandeln kann. Dies könnte über eine Ergänzung in § 17a KHG erreicht werden. Der Gesetzentwurf wird aller Voraussicht nach im Januar 2021 im Bundestag in 2./3. Lesung beraten. Wichtige Landesgesetze Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG) Überraschend für alle Beteiligten wurde Mitte Mai 2020 ein umfassender Entwurf einer Neufassung des Bremischen Krankenhausgesetzes mit sehr kurzer Fristsetzung für eine Stellungnahme durch die senatorische Behörde vorgelegt. Die HBKG hatte daraufhin nachdrücklich eine Fristverlängerung beantragt, die letztlich gewährt wurde. Mitte Juni 2020 erfolgte dann eine ausführliche Stellungnahme der HBKG unter Würdigung aller Regelungen im Einzelnen. Anfang August wurde mit dem zweiten Entwurf deutlich, dass zwar eine Reihe von Änderungswünschen im Detail aufgenommen wurden, allerdings nicht die wichtigsten Forderungen der Krankenhäuser. In einer Sondersitzung der Staatlichen Deputation für Gesundheit Ende August hat die HBKG daher noch einmal auf die wichtigsten Kritikpunkte deutlich hingewiesen: 1. Weiterbildungsbefugnis als Voraussetzung zur Zulassung zum Krankenhausplan Die Regelung macht die Entscheidungen der organisierten Ärzteschaft zur Weiterbildungsordnung zu einem zentralen Steuerungselement der Krankenhausplanung. Das Land Bremen lässt sich dadurch ein wesentliches Gestaltungselement aus der Hand nehmen und macht sich von einseitigen Entscheidungen der Ärztekammer zur Ausgestaltung des Sicherstellungsauftrages in der Krankenhausversorgung abhängig. Die Abgrenzungen der Weiterbildungsordnung insbesondere auf der Ebene der Subdisziplinen und Zusatzweiterbildungen sind nicht widerspruchfrei zur Abgrenzung von Fachabteilungen als Organisationseinheiten in Krankenhäusern und entsprechen auch nicht der Abbildung der Leistungen in den Fallpauschalen des DRG-Systems, was regelmäßig zu Problemen in der Krankenhausplanung und in der Umsetzung der Versorgungsaufträge in die Krankenhausbudgets führt. Es handelt sich um eine völlige Überregulierung, wie sie in keinem anderen Bundesland vorgesehen war und ist. 2. Wiedereinführung der Einzelförderung parallel zum System der Investitionsbewertungsrelationen Die Wiedereinführung der Einzelförderung steht nach einhelliger Meinung der Krankenhäuser im Land Bremen im Widerspruch zu dem grundsätzlich sachgerecht auf der Pauschalförderung basierendem System. Es drohen in Folge Rechtsunsicherheiten darüber, welche Anlagegüter pauschal und welche Anlagegüter einzeln gefördert werden bzw. in 22
welchem Verhältnis diese unterschiedliche Förderung, die sich auf den gleichen Verwendungszweck stützen muss, untereinander und zueinander abgegrenzt werden sollen. Diese Probleme werden auch durch die geplante neue Förderverordnung nicht zu beheben sein (vgl. Kapitel Krankenhausinvestitionen, S. 46). 3. Deutliche Überregulierung und höhere Bürokratielasten für alle Beteiligten Darüber hinaus werden reihenweise Sachverhalte geregelt, die bereits verbindlich bundesrechtlich geregelt sind. Teilweise verbunden mit der Ermächtigung auch noch zusätzlich Rechtsverordnungen zu erlassen. Das ist völlig unangemessen und spiegelt der Öffentlichkeit vor, dass man etwas „Gutes“ tun möchte, ohne dass in der Realität tatsächlich etwas verbessert wird. Die Beschäftigten in den Krankenhäusern werden sowieso schon heute von der überbordenden Bürokratie der bundesrechtlichen Vorgaben stranguliert. Jetzt noch zusätzliche landesrechtliche Doubletten einzuziehen ist hier aus der Sicht der Krankenhausbetriebe und ihrer Beschäftigten völlig kontraproduktiv. Übersicht über explizite Regelungen in den Bundesländern neben den bereits bestehenden Bundesregelungen Letztlich erwies sich die an der Regierung beteiligte Landespolitik in Bezug auf die vorgetragene Kernkritik als beratungsresistent. Das Gesetz wurde weitgehend unverändert mit den Regelungsinhalten des zweiten Entwurfes durch die Koalition in der Bürgerschaft verabschiedet und ist zum 01. Dezember 2020 in Kraft getreten. Die HBKG wird in der Folge auch weiter konstruktiv an der weiteren Umsetzung der zahlreichen Neuregelungen mitarbeiten. 23
Umsetzungsgesetze Masernschutzgesetz In § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde ab dem 01.03.2020 die Masernimpfpflicht für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 (z. B. Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen) tätig sind, eingeführt. Diese Personen müssen der Leitung der jeweiligen Einrichtung eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass bei Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern (mindestens 2 Schutzimpfungen bzw. Immunität gegen Masern) besteht. Ausgenommen sind lediglich Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können. Um sich im Land Bremen auf die neue Regelung und deren Umsetzung vorzubereiten, ist die HBKG-Geschäftsstelle mit der senatorischen Behörde für Gesundheit, den Gesundheitsämtern Bremen und Bremerhaven sowie weiteren betroffenen Verbänden in einer Arbeitsgruppe aktiv geworden. Hierbei vermittelte die HBKG-Geschäftsstelle Informationen und Rückfragen zwischen der Arbeitsgruppe und den Mitgliedshäusern, um eine fristgerechte und möglichst reibungslose Umsetzung der neuen Gesetzgebung in den Bremer Krankenhäusern zu ermöglichen. Einer Bestandsaufnahme im August 2020 zufolge, verlief der Prozess hinsichtlich der Nachweiserbringung vor Arbeitsantritt von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab dem 01.03.2020 in den Bremer Krankenhäusern überwiegend unbehindert. Lediglich kurzfristige Neueinstellungen stellten bis dato noch Herausforderungen dar. Hinsichtlich des Bestandspersonals (Übergangsfrist zur Erfüllung endet hier am 31.07.2021) wird der Impfstatus fortlaufend nachverfolgt und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne ausreichenden Impfschutz vom betriebsärztlichen Dienst oder der Personalabteilung auf die Notwendigkeit eines Nachweises hingewiesen. Der Ablauf in den Kliniken bringt trotz aller bisherigen Erfolge bei der Erhöhung der Impfquoten (fünf Häuser meldeten bereits eine Masernimmunität von ca. 90%) hohen organisatorischen und bürokratischen Mehraufwand mit sich, der zeitweise pandemiebedingt erschwert wird. Bremisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (TPG) Das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben (Transplantationsgesetz) ist im März 2019 umfassend überarbeitet worden. Viele Einzelheiten, die zuvor dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen worden waren, wurden ab der Novellierung nunmehr durch den Bundesgesetzgeber selbst geregelt. Das Land Bremen hatte bis dato kein eigenes Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz, war nunmehr aber aufgefordert, die verbliebenen offenen Gegenstände in einem Gesetz einer Regelung zuzuführen. So war insbesondere das Nähere zur Lebendspendekommission nach § 8 Absatz 3 Transplantationsgesetz und zur erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen Stellung des Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern festzulegen. In diesem Zusammenhang wurden darüber hinaus erforderliche Änderungen im Heilberufsgesetz vorgenommen. Hier stand der Bereich der heilberufsrechtlichen Weiterbildungen im Vordergrund. 24
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