Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...

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Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V.

                        Geschäftsbericht
                                                 2018/2020
Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
Das ist die HBKG
Die Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V. (HBKG) vertritt die
gemeinsamen Interessen der insgesamt 14 kommunalen, freigemeinnützigen und
privaten Krankenhäuser im Land Bremen mit zurzeit mehr als 5.500 Betten bzw.
Behandlungsplätzen. Im Jahr 2020 wurden hier 262.240 Fälle pro Jahr voll- und
teilstationär sowie im Rahmen des ambulanten Operierens behandelt.

Die in der HBKG zusammengeschlossenen Krankenhäuser sind mit ihrem
Jahresumsatz von rd. 1,2 Mrd. Euro einer der herausragenden Wirtschaftsfaktoren und
mit etwa 12.000 Beschäftigten einer der bedeutendsten Arbeitgeber in der Freien
Hansestadt. In den Ausbildungsstätten werden ca. 1.300 Plätze für Auszubildende in
der Pflege, der Physiotherapie, der Ergotherapie und für Hebammen zur Verfügung
gestellt. Die Ausbildung erfolgt nicht nur zur Deckung des Bedarfs an qualifiziertem
Personal in den Krankenhäusern, sondern auch für die übrigen Sektoren der
Gesundheitswirtschaft.

Die Krankenhäuser in Bremen und Bremerhaven erbringen nahezu das gesamte
Leistungsspektrum der stationären medizinischen und pflegerischen Behandlung.
Auch für das niedersächsische Umland erfüllen sie eine wichtige Versorgungsfunktion.

Aufgaben der HBKG sind insbesondere

-   die politische Interessenvertretung,
-   die Mitwirkung in Gremien auf Bundes- und Landesebene,
-   der Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen auf Landesebene,
-   die Information und Beratung der Mitgliedskrankenhäuser,
-   die Durchführung von Seminaren für die Krankenhausmitarbeiter.

Im Vorstand und in der Mitgliederversammlung, sowie in internen Arbeitsgruppen aus
Fachleuten der Krankenhäuser, werden die wesentlichen Themen bearbeitet sowie
Entscheidungen vorbereitet und getroffen. Für die laufenden Geschäfte wird eine
Geschäftsstelle vorgehalten.
Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
impressum
Herausgeber:   Krankenhausgesellschaft der Freien
               Hansestadt Bremen e. V.
               Anne-Conway-Straße 10
               28359 Bremen
               Tel.: +49 421 2410-20
               Fax: +49 421 2410-223
               E-Mail: info@hbkg.de

Redaktion:     Dipl. Kaufmann Heiko Ackermann
               Marleen Nieweler M.A.
               Dipl. Volkswirt Uwe Zimmer, V. i. S. d. P.

Druck:         Druckerei Brüggemann GmbH
               Violenstraße 23, 28195 Bremen
               www.druckerei-brueggemann.de
Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
Inhaltsverzeichnis

VORWORT ................................................................................................................. 5

................................................................................................................................... 5

I. SCHWERPUNKTE DER GESUNDHEITSPOLITISCHEN ENTWICKLUNG ........... 7

Stärkung der Pflege im Krankenhaus ................................................................................................. 7

Herausforderungen durch die Corona-Pandemie ............................................................................ 13

II. RECHTS- UND VERTRAGSANGELEGENHEITEN ............................................ 18

Wichtige Bundesgesetzgebung 2018-20 ........................................................................................... 18

Wichtige Landesgesetze ..................................................................................................................... 22

Verhandlungen der Landesbasisfallwerte 2018-20 .......................................................................... 26

Budget- und Entgeltverhandlungen 2018-20 .................................................................................... 28

Ambulante Notfallversorgung ............................................................................................................ 30

Ambulante spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V.................................................. 34

Die neue Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG) ............................................... 35

Ausgleichsfonds zur Finanzierung der Ausbildung nach § 17a KHG ........................................... 37

III. KRANKENHAUS- UND INVESTITIONSPLANUNG ........................................... 39

Krankenhausplanung- Umsetzung 2018-20 ...................................................................................... 39

Umsetzung des Landespsychiatrieplanes ........................................................................................ 43

Umsetzung des Geriatrie-Konzepts für das Land Bremen ............................................................. 44

Krankenhausinvestitionen 2018-20 ................................................................................................... 45

IV. QUALITÄTSSICHERUNG .................................................................................. 49

Entwicklungen auf der Bundesebene ............................................................................................... 49

Bremer Krankenhausspiegel .............................................................................................................. 54

Internes Qualitätsmanagement zur Prozessverbesserung ............................................................. 58

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Sektorenübergreifende Qualitätssicherung ..................................................................................... 59

V. DIE HBKG IM GESUNDHEITSWESEN DER FREIEN HANSESTADT ............... 60

Landesgremium nach § 90a SGB V ................................................................................................... 60

Deputation für Gesundheit und Verbraucherschutz ........................................................................ 61

Bremer Pflegeinitiative........................................................................................................................ 61

Geschäftsstelle der Schiedsstelle nach § 18 a KHG ab 2020 ......................................................... 62

Runder Tisch zur Hospiz- und Palliativversorgung ......................................................................... 63

MRE-Netzwerk Land Bremen.............................................................................................................. 64

Koordinierungsstelle Allgemeinmedizin (KOSTA) ........................................................................... 65

Verein Gesundheitswirtschaft Nordwest e.V. ................................................................................... 66

Umsetzung von IVENA ........................................................................................................................ 68

VI. HBKG INTERN ................................................................................................... 69

Mitarbeit in den Gremien der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) .................................. 69

Tagungen der Geschäftsführungen der Landeskrankenhaus-gesellschaften ............................. 69

Seminare 2018-2020 ............................................................................................................................ 70

Beteiligung an der DKTIG ................................................................................................................... 71

VII. QUALITÄTSBÜRO BREMEN ............................................................................ 72

ANHANG .................................................................................................................. 74

Satzung der HBKG .............................................................................................................................. 74

Mitgliedskrankenhäuser der HBKG ................................................................................................... 80

Vorstand der HBKG ............................................................................................................................. 83

Mitarbeit der HBKG in Gremien auf Landesebene ........................................................................... 83

Mitarbeit der HBKG in Gremien auf Bundesebene .......................................................................... 86

Besetzung der Geschäftsstelle .......................................................................................................... 87

Verzeichnis der aktuellen Verträge und Vereinbarungen ............................................................... 87

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Geschäftsbericht 2018/2020 - Krankenhausgesellschaft der Freien Hansestadt Bremen e. V - Krankenhausgesellschaft der Freien ...
Vorwort

                                                               Dipl.-Kfm. Jürgen Scholz
                                                                Vorsitzender der HBKG

Mit dem aktuellen Geschäftsbericht 2018 – 2020 wird eine stürmische und ereignisreiche Zeit
für die Krankenhäuser im Land Bremen dokumentiert. Nachdem wir noch im letzten Bericht in
der Zwischenbilanz zum Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) moniert haben, dass die Politik
den Krankenhäusern Paragraphen statt Geld und Kontrolle statt Vertrauen geschenkt hat,
können wir leider auch in der hier dargestellten Periode keine durchgreifende Besserung
erkennen.

Glaubt man langjährigen Experten, konstatieren wir am Anfang des Jahres 2021 die
schlechteste wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser in Deutschland seit Jahrzehnten. Alle
wesentlichen Indikatoren stehen dabei auf Rot: Noch nie waren so viele Krankenhaus-
standorte in den roten Zahlen meldet das DKI in seinem Barometer oder das RWI in seinem
Krankenhaus-Rating Report!

Mitten in der Pandemie laufen die unzureichenden Rettungsschirme der Bundesebene aus.
Es gibt Hilfsprogramme für alle Bereiche der Wirtschaft bis zum Ende des Jahres 2021 mit
einem Volumen von mindestens 500 Mrd. Euro. Und für die Krankenhäuser? Wir ahnen es
schon: Paragraphen statt Geld und Kontrolle statt Vertrauen.

Kaum ist der Applaus der Bevölkerung auf den Balkonen für den unermüdlichen Einsatz der
Beschäftigten in der Corona-Pandemie verhallt, betreibt in erster Linie die Bundespolitik den
kalten Strukturwandel weiter. Zu nennen sind hier exemplarisch die Pflegepersonal-
Untergrenzen, die nicht am Pflegebedarf ausgerichtet sind und die für mehr Belastung in der
Pflege statt für mehr Patientensicherheit sorgen (vgl. Seite 11) oder die Ausweitung der
Kontrollen des Medizinischen Dienstes in nie dagewesener Form.

Wir kritisieren nachdrücklich, dass ein gemeinsam von allen wesentlichen Beteiligten in der
Selbstverwaltung     entwickeltes    und   ausgebautes    System     der   vergleichenden
Qualitätssicherung zu einem bürokratischen Kontrollinstrument umgebaut wird.

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Die Landespolitik ist trotz aller Lippenbekenntnisse und entgegen des Koalitionsvertrages nicht
in der Lage für eine angemessene Investitionsfinanzierung zu sorgen. Es bleibt auch hier beim
Status Quo. Und es werden auch hier mit dem geänderten Bremischen Krankenhausgesetz
zusätzliche Paragraphen eingeführt.
Solange den Krankenhäusern Jahr für Jahr 4 % des Umsatzes für Investitionen fehlen, kann
es auch keine ausreichende Reform der Vergütungssysteme für die Betriebskosten geben.
Solange die Personalkosten nicht für alle Beschäftigten in den Krankenhäusern (und nicht nur
für die Pflegenden) angemessen finanziert werden, können auch die Arbeitsbedingungen nicht
nachhaltig verbessert werden. Das bleiben leider die simplen Wahrheiten des
Krankenhausalltages. Die intrinsische Motivation der Beschäftigten wird geschwächt statt
gestärkt.
Aber es gab gerade auf der Landesebene auch durchaus Lichtblicke:
Die neue generalistische Pflegeausbildung ist erfolgreich gestartet und wurde nach zähen
Verhandlungen auch angemessen finanziert. Ein neuer Krankenhausplan wurde in Rekordzeit
verabschiedet und eine sachgerechte Verteilung der Investitionsmittel nach
Investitionsbewertungsrelationen für 2021 eingeführt.
In der Corona-Pandemie gab es eine ausgezeichnete und konstruktive Zusammenarbeit mit
den senatorischen Behörden. Der Senat hat Wort gehalten und die Krankenhäuser mit
Landesmitteln und einer unbürokratischen Vergabe der Hilfszahlungen nicht nur mit Worten
unterstützt. Auch die Beibehaltung des Besuchsverbotes ist hier zu nennen. Dafür danken die
Krankenhäuser im Land Bremen den Verantwortlichen von der Sachbearbeitung in den
Referaten bis zum Präsidenten des Senats ausdrücklich. Gemeinsam werden wir die
Herausforderung „Corona Pandemie“ im Jahr 2021 erfolgreich bewältigen.
Es war auch nicht selbstverständlich, dass die Budgetvereinbarungen 2020 inklusive der
Pflegebudgets umfassend und fair vereinbart werden konnten. Dafür sei den Kostenträgern
ebenso gedankt.
Es hat sich in diesen schwierigen Zeiten gezeigt, wie wichtig es ist, durch und mit der HBKG
als gemeinsames Sprachrohr zu agieren. Die ehrenamtliche engagierte Mitwirkung der
Mitglieder im Vorstand, in den verschiedenen Gremien und Arbeitsgruppen bildet dafür eine
wichtige Grundlage. Dafür sei ebenfalls ausdrücklich gedankt.
Die HBKG dankt auch allen weiteren Partnern auf Landesebene für die immer sachbezogene
und konstruktive Zusammenarbeit.

 Jürgen Scholz
- Vorsitzender -

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I. Schwerpunkte der gesundheitspolitischen Entwicklung
Stärkung der Pflege im Krankenhaus
Im zurückliegenden Geschäftsbericht für die Jahre 2016 und 2017 haben wir vor allem eine
Zwischenbilanz des Krankenhausstrukturgesetzes (KSHG) gezogen, welches zum
Jahresanfang 2016 in Kraft trat und eine große Regelungsfülle aufwies, die jedoch weder die
tatsächliche Situation in den Krankenhäusern verbesserte noch für eine bessere finanzielle
Ausstattung der Krankenhäuser sorgte. Unter dem Strich ergab sich lediglich eine Zunahme
der Bürokratie und damit eine Verschlechterung bei der Bereitstellung von Personal in der
direkten Patientenversorgung. Insbesondere in der Pflege häuften sich die Anzeichen, dass
die Berufe zunehmend als unattraktiv wahrgenommen wurden. Die Krankenhäuser hatten
zunehmend Probleme ausreichend Personal auf dem Arbeitsmarkt zu finden oder genügend
Auszubildende anzuwerben.
Ein Instrument, um dem entgegenzusteuern, war die Entwicklung einer Marketing-,
Informations- und Erprobungskampagne im Rahmen der Bremer PflegeInitiative in 2019 (siehe
Seite 62).
Bremer-PflegeInitiative 2019

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Pflegepersonalgesetze 2018 und 2019:
Die Ursachen für diese Entwicklungen wurden immer wieder den Krankenhäusern angelastet.
Dabei waren und sind insbesondere die unzureichenden Finanzierungsbedingungen und die
zunehmende Bürokratisierung als Ursache der Misere zu identifizieren.
So wurde von der Bundesregierung gegen Ende 2017 insbesondere die Situation der Pflege
gesetzgeberisch aufgegriffen. Leider jedoch wurden die großen Mängel am
Finanzierungssystem nicht behoben. Es blieb auch in den Jahren 2018 bis 2020 bei der
unzureichenden Bereitstellung der Investitionsmittel durch die Länder (vgl. Kapitel III.). Hier
fehlen im Durchschnitt 4 % vom Umsatz jährlich. Es blieb auch bei der unzureichenden
Finanzierung der allgemeinen Personalkostensteigerungen (vgl. Kapitel II.) bei den
Beschäftigten außerhalb der Pflege.
So können die Krankenhausbetriebe insgesamt nicht gesunden und sich damit letztlich die
Verbesserungen in der Pflege auch nicht dauerhaft absichern lassen.
Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG):
Das zentrale Reformgesetz für die Pflege, welches im Verlauf des Jahres 2018 verabschiedet
wurde, war das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG), welches zum 01.01.2019 in Kraft
trat. Darin enthalten als zentrale Reformelemente war die vollständige Refinanzierung der
Tarifsteigerungen in der Pflege, die Wiederauflage des Pflegestellenförderprogramms mit
einer 100-Prozent- Finanzierung zusätzlicher Pflegekräfte am Bett und Verbesserungen bei
der Ausbildungsfinanzierung.
Die Zusage, dass zukünftig alle Pflegekosten zur Versorgung der Patientinnen und Patienten
vollständig refinanziert werden sollen, hat dabei eine herausragende Signalwirkung, muss
aber im weiter unzureichenden Gesamtrahmen der Krankenhausfinanzierung gesehen
werden. Außerdem hängt es letztlich konkret von der Umsetzung der Pflegebudgets ab 2020
ab, ob diese Zusage auch tatsächlich und umfassend eingelöst werden kann. Benötigt wird
ein nachhaltiges Gesamtkonzept zur Stärkung der Pflege. Hieran mangelt es aber leider nach
wie vor.
Dabei sollten weniger Bürokratie vor Ort in den Stationen, die weitere Förderung der
reformierten Ausbildung, zusätzliche Entwicklungsperspektiven für die Pflegeberufe und mehr
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Patientenbett den Weg zum Erfolg flankieren.
Pflegepersonaluntergrenzenverordnungen (PPUGV) 2019 und 2020:
Leider wurde jedoch zunächst die Bürokratisierung auf die Spitze getrieben. So hatte sich die
Bundespolitik   noch    aus     dem     Jahr    2017      die    Aufgabe     vorgenommen,
Pflegepersonaluntergrenzen einzuführen. Dazu wurden im Jahr 2018 die gesetzlichen
Rahmenbedingungen konkretisiert. Danach erfolgte die Beauftragung der Selbstverwaltung
auf der Bundesebene sachgerechte Lösungen zu vereinbaren.
Den Verhandlungen haben sich die Krankenhäuser stets konstruktiv gestellt. Immer wieder
wurde jedoch deutlich, dass nicht allen Beteiligten die Komplexität des Themas bewusst war.
Das hat eine sachliche Diskussion oftmals erschwert. Letztlich mussten die Verhandlungen
angesichts der völlig überzogenen Umsetzungsforderungen der Krankenkassen scheitern und
das BMG mit einer Verordnung die Untergrenzen einführen. Es war nicht hilfreich, dass dabei
die Forderungen der Krankenkassen für eine umfassende Bürokratisierung und

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Sanktionierung des gesamten Instruments weitgehend umgesetzt wurden. Zum Jahresanfang
2019 traten die ersten Untergrenzen in Kraft.
Plakat aus der Bremer-PflegeInitiative 2019:

Alle Kliniken, die über Abteilungen mit verpflichtenden PPUGs verfügten, mussten sich Anfang
des Jahres 2019 beim Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus melden und in den
Folgemonaten die entsprechenden Daten liefern. Alle Anmeldungen waren bereits im Januar
vollzogen – entgegen den Behauptungen, die Kliniken würden sich dem
Personaluntergrenzen-Thema entziehen. Die Krankenhäuser setzten damit das deutliche
Zeichen, dass es für sie trotz der schwierigen gesetzlichen Vorgabe das Ziel bleibt, eine
möglichst gute Personalausstattung zu sichern.
Wie problematisch diese Zielsetzung angesichts des Fachkräftemangels auf dem Arbeitsmarkt
ist, wurde jedoch schnell deutlich. Anfang 2019 gab es rund 15.000 unbesetzte Stellen in der
Krankenpflege.
Trotzdem erreichten die Kliniken bereits im ersten Quartal eine Erfüllungsquote von 90
Prozent. Und wenn es Unterschreitungen gab, sagten diese nichts über die Intensität der
Unterschreitung oder gar Gefährdungssituationen in der Pflege aus.

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Aber schon im ersten Quartal war unverkennbar, dass viele Kliniken die Vorgabe nur erreichen
konnten, indem sie Behandlungen einschränkten. Das betraf insbesondere die
Intensivstationen, in denen immer wieder Betten gesperrt werden mussten. Zudem klagten
viele Krankenhäuser über die extrem hohe Bürokratielast. Nach wenigen Wochen war klar,
dass es großen Änderungsbedarf gibt.
Dieser wurde in der Folge jedoch nicht aufgegriffen. Im Gegenteil hat das BMG durch erneute
Verordnung für 2020 die Situation weiter verschärft und nach einer kurzen pandemiebedingten
Atempause, sind die Untergrenzen im August 2020 teilweise erneut in Kraft getreten.
Zum 01. Februar 2021 ist dann eine erneute deutliche Ausweitung und Verschärfung der
Untergrenzen vorgesehen. Alle Kritik der Pflegenden und der Krankenhäuser wurde bisher
seitens der Bundespolitik hier weitgehend ignoriert.
Die Kernkritik an den Untergrenzen lautet dabei:
Zu keinem Zeitpunkt wurde der tatsächliche Pflegebedarf in den betroffenen Krankenhäusern
erhoben und daraus die Grenzen abgeleitet, bei deren Unterschreitung eine so genannte
„gefährliche“ Pflege beginnt.
Wenn in einer Schicht die Untergrenze gerade erfüllt wird und jetzt ein zusätzlicher Patient
aufgenommen werden soll, stehen die Verantwortlichen im Krankenhaus vor der Wahl den
Patienten abzuweisen, was eine unterlassene Hilfeleistung sein kann oder die Untergrenze zu
unterschreiten, was per Verordnung eine gefährliche Pflege unterstellt.
Da Personalverlagerungen aus anderen Bereichen des Krankenhauses nicht erlaubt sind und
auch der Einsatz von Pflegehilfspersonal nur sehr eingeschränkt möglich ist, müsste zur
Vermeidung dieser haftungsrechtlichen Schizophrenie jetzt eine Pflegekraft zusätzlich (obwohl
eigentlich bei einer Untergrenze von beispielsweise 1:10 nur eine Zehntel VK gebraucht
würde) aus der Freizeit gerufen werden.
Diese Situationen entstehen seit Einführung der PPUG zum 01.01.2019 täglich in den
Krankenhäusern. Sie erhöhen den moralischen Druck auf das verantwortliche Personal und
zerstören die Grundlage für eine verlässliche Dienstplangestaltung, was zu einer geringeren
Attraktivität der Arbeitsbedingungen in der Pflege erheblich beiträgt.
Hinzu kommen die wirtschaftlichen Folgen aus den Bettenschließungen. Es müssen
Operationen verschoben werden und Patienten abgewiesen werden. Das vorgehaltene
Fachpersonal für diese Versorgung wird dann nicht mehr finanziert, weil nur Leistung bezahlt
wird. Die Umsatzverluste, die dadurch entstehen, gehen direkt als Verlust ein, weil in der Kürze
der Zeit, die Kosten nicht angepasst werden können.
Feste Anhaltszahlen in der Pflege sind ein Instrument, welches zuletzt im Jahr 1969 diskutiert
wurde. Sie sind genauso wenig mit den Herausforderungen einer modernen Berufspolitik für
die Pflege (Stichworte: Quali-Mix, Akademisierung) vereinbar, wie sie den Pflegebedarf
abbilden.
Auf diese massive Kritik hat die HBKG in Presseveröffentlichungen, Stellungnahmen und in
wiederholter Ansprache an die Landespolitik hingewiesen, bisher leider ohne eine
durchgreifende Unterstützung zu erreichen.

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Pflegepersonalbemessung durch Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0):
Dabei    wurde     bereits   frühzeitig      eine     umfassende       Alternative    zu     den
Pflegepersonaluntergrenzen erarbeitet.
Trägerübergreifend stellte die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bereits im März 2019
erste Eckpunkte für eine bedarfsgerechte Pflegepersonalausstattung und -finanzierung im
gesamten Krankenhaus vor. Dabei wurde festgelegt, dass sich die Definition des Bedarfs an
den anerkannten Standards einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung orientieren
müsse.
Mitte Januar 2020 präsentierten Deutscher Pflegerat (DPR), ver.di und DKG der Öffentlichkeit
fristgemäß auf einer gemeinsamen Pressekonferenz schließlich das finale Konzept zur
verbindlichen   Bemessung       des   notwendigen      Pflegepersonalbedarfs    und     der
Pflegepersonalausstattung.

Grafik: Personal im Pflegedienst der Krankenhäuser im Land Bremen 2011-2020

                             Entwicklung Pflegepersonal
 3900
                                                                                      3806
 3800

 3700

 3600

 3500

 3400

 3300

 3200

 3100

 3000
         2011     2012    2013     2014    2015     2016    2017     2018     2019    2020

Quelle: destatis/Eigene Hochrechnungen aus Budgetvereinbarungen

Anmerkung zur Grafik: Bei den Daten 2011 bis 2018 handelt es sich um Ist-Daten, die beim
statistischen Bundesamt abgerufen wurden. Für die Ermittlung der VK der Jahre 2019 und 2020 wurde
die Ist-Zahl 2018 als Basis genutzt und um die vorläufigen Zahlen aus den Budgetvereinbarungen
ergänzt. Sie deuten auf eine zukünftige Aufstockung im Pflegedienst hin und stellen das Ziel der
Krankenhäuser hinsichtlich der beschäftigten VK dar.

Es ermittelt den Pflegepersonalbedarf eines Krankenhauses für die unmittelbare
Patientenversorgung auf allen bettenführenden Stationen und definiert die notwendige
Pflegepersonalausstattung für die Stationen des gesamten Krankenhauses.

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Das Instrument orientiert sich an den Standards einer qualitativ hochwertigen
Patientenversorgung. Zusammen mit Eckpunkten zur Umsetzung, die ebenfalls vereinbart
wurden, gewährleistet es eine hohe Patientensicherheit und entlastet das Pflegepersonal.
Auch in diesem Konzept sind im Übrigen Untergrenzen definierbar und umsetzbar. Allerdings
vermeiden diese dann unnötige Bürokratisierung und spiegeln den Pflegebedarf der
Patientinnen und Patienten wider.
Das Konzept wurde zum Jahresende um Regelungen für die Pflege von Kindern erweitert und
weiter konkretisiert. Es ist für die Krankenhäuser im Land Bremen völlig unverständlich, warum
die Bundespolitik diesen Vorschlag nicht aufgegriffen hat. Für das Jahr 2021 drohen vor dem
Hintergrund der Ausweitung und Verschärfung der PPUG weitere Belastungen in der Pflege,
die vermeidbar wären.
Pflegestellenförderprogramm 2018-2019:

Ein erster wichtiger Schritt hin zu der mit der Einführung der Pflegebudgets im Jahr 2020
erstmals geplanten Ausfinanzierung der Pflege im Krankenhaus war die Wiederauflage des
Pflegestellenförderprogramms für die Jahre 2018 und 2019. Dort wurden anders als noch in
den Jahren bis 2016 jetzt neu eingerichtete Stellen im Pflegedienst zu 100% der vollen Kosten
und unbegrenzt hinsichtlich der Budgetvereinbarung eingeführt.

Da die Krankenhäuser so schnell gar nicht reagieren konnten und auch der Arbeitsmarkt nur
einen sehr begrenzten Aufwuchs möglich machte, konnten 2018 nur wenige zusätzliche
Stellen vereinbart werden. Im Jahr 2019 waren aber nahezu alle Krankenhäuser mit
entsprechenden Vereinbarungen am Start. Insgesamt konnten 9,4 Mio. Euro vereinbart
werden. Das entspricht etwa 150 zusätzlichen Vollkräften.

Ausgliederung der Pflege aus den Budgets (Pflegebudgets) ab 2020:
Einen echten Paradigmenwechsel stellte die Herauslösung der Pflegekostenanteile aus den
Fallpauschalen dar – eine Maßnahme, die für die Kliniken mit großen Veränderungen und
Unsicherheiten verbunden ist.
Dass mögliche Erlösminderungen auf höchstens zwei Prozent begrenzt und pflegeentlastende
Maßnahmen bei der Umstellung auf Pflegebudgets berücksichtigt werden, ist für die
Krankenhäuser sehr wichtig. Näheres zu den Entwicklungen im Land Bremen haben wir in
Kapitel II zum Verlauf der Budgetverhandlungen dargestellt.

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Herausforderungen durch die Corona-Pandemie

Die Bremer und Bremerhavener Krankenhäuser haben während der Corona-Pandemie ihre
hohe Leistungsfähigkeit eindrucksvoll unter Beweis gestellt.

Das Aufflammen der Corona-Pandemie stellte die Krankenhäuser im Land Bremen seit März
2020 vor gewaltige Herausforderungen. In einem riesigen Kraftakt gelang es kurzfristig alles
Notwendige zu veranlassen, um die Krise zu bewältigen. So kam es zu keinem Zeitpunkt zu
einer bedrohlichen Versorgungssituation; die Krankenhäuser hatten dank dem unermüdlichen
Einsatz ihrer Beschäftigten die Lage jederzeit im Griff.

Bereits als sich die Pandemie Anfang 2020 abzeichnete, wurden eilends Vorkehrungen
getroffen, um gerüstet zu sein, wenn das Virus Bremen erreicht – was am 1. März der Fall war.
Eine weitere Herausforderung war es, die verschärften Hygieneregelungen in allen Bereichen
der Krankenhausbetriebe zu realisieren. Schließlich wurden Intensivbetten und
Beatmungsplätze überall in kürzester Zeit neu eingerichtet bzw. aufgestockt.

 Übersicht über die Stationäre Behandlung, die intensivmedizinische Betreuung und
                 Beatmung von COVID-19-Fällen (Stand 05.01.2021)

Quelle: Gesundheitsamt Bremen

                                                                                          13
Enge Zusammenarbeit aller Krankenhäuser:

Das notwendige Personal und Material wurde in enger Zusammenarbeit zwischen
Krankenhäusern und Gesundheitsbehörde unbürokratisch organisiert. Ohnehin gab es
zwischen allen Beteiligten, egal in welcher Trägerschaft, eine intensive und vertrauensvolle
Kooperation und gegenseitige Hilfe. Es wurde sogar freies Personal an einem Standort
anderen Häusern für die Versorgung von Corona-Patienten zur Verfügung gestellt. Dazu trug
die enge, transparente Zusammenarbeit der Krankenhäuser untereinander sowie mit der
Behörde für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidend bei. In kürzester Zeit
wurden Fach- und Hygiene-Schulungen durchgeführt.

Corona – Ambulanzen:

Die Krankenhäuser richteten – aus Eigenmitteln – Corona-Ambulanzen in den Kliniken
Bremen-Mitte (später verlegt in die Messe-Bremen) und Bremen-Ost sowie in Bremerhaven
ein und entlasten damit die Arztpraxen bis heute erheblich.

Intensivkapazitäten:

Ab Mitte März waren die Krankenhäuser per Landesverordnung aufgefordert alle
Behandlungen zu verschieben, bei denen dies medizinisch vertretbar war. Diesem Gebot
folgend, wurden große Behandlungskapazitäten freigezogen, um für die Isolierung und
Behandlung einer größeren Anzahl von Covid-19-Patienten zur Verfügung zu stehen.

Zum Höchststand der Pandemie Mitte November 2020 lagen im Land Bremen insgesamt fast
200 Covid-19-Patienten in Krankenhäusern, davon 40 auf Intensivstationen, von denen 30
beatmet werden mussten. Die Versorgung der Patientinnen und Patienten, egal ob mit
Covid19 oder an anderen Erkrankungen leidend, war jederzeit umfassend sichergestellt. Auch
als es in einigen Krankenhäusern zu vereinzelten Ausbrüchen kam, griffen die Maßnahmen
zur Eindämmung sofort, sodass niemand in Gefahr war.

Für das ganze Jahr 2020 ab März galten restriktive Besuchsregelungen für die
Krankenhäuser. Diese garantierten jedoch, dass Patientinnen und Patienten in Bremer und
Bremerhavener Krankenhäusern weiterhin sicher waren.

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Ausgleichszahlungen (16.03.20 – 04.10.2020):

Seit dem 16.03.2020 (KW 12) war es den Krankenhäusern mit einheitlichen Meldeformularen
des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) möglich, Leerstandsprämien zu beantragen, um
die finanzielle Belastung aufgrund des eingestellten Elektivgeschäfts auszugleichen. Diesen
Anträgen folgten zeitnah, anders als in anderen Bundesländern, die ersten Auszahlungen. Die
folgende Übersicht stellt die Summen der Ausgleichszahlungen im Land Bremen im Zeitraum
vom 16.03. bis 04.10.2020 (KW 40) dar.

                 Wöchentliche Ausgleichszahlungen (für die erste Welle)
 €7.000.000,00

 €6.000.000,00

 €5.000.000,00

 €4.000.000,00

 €3.000.000,00

 €2.000.000,00

 €1.000.000,00

           €-
                 KW 12
                 KW 13
                 KW 14
                 KW 15
                 KW 16
                 KW 17
                 KW 18
                 KW 19
                 KW 20
                 KW 21
                 KW 22
                 KW 23
                 KW 24
                 KW 25
                 KW 26
                 KW 27
                 KW 28
                 KW 29
                 KW 30
                 KW 31
                 KW 32
                 KW 33
                 KW 34
                 KW 35
                 KW 36
                 KW 37
                 KW 38
                 KW 39
                 KW 40
Quelle: Angaben der senatorischen Behörde für Gesundheit

Für die zweite Welle, die ab Oktober 2020 das Leben im Land Bremen massiv beeinträchtigte
und zu neuen Höchstzahlen an Krankenhausbehandlungen, Intensivpatienten und Toten
führte und die zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Geschäftsberichtes noch immer andauerte,
wurden gegenüber der ersten Welle gekürzte Ausgleichzahlungen seitens des Bundes für
insgesamt auch nur zehn von dreizehn Krankenhäusern gewährt. Das Land hat allerdings
zugesagt, die ausfallenden Bundeshilfen auszugleichen, so dass bis zum Ende Januar 2021
eine Liquiditätsabsicherung der Krankenhäuser grundsätzlich angenommen wird. Hinzu
kommt eine Nachzahlung des Landes in Höhe von 2.000.000 € für 40 beantragte, aber bis zu
diesem Zeitpunkt noch nicht bewilligte Intensivkapazitäten.

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Finanzierung der Testungen:

Die Testungen in den Corona-Ambulanzen am Messezentrum Bremen-Mitte und am Klinikum
Bremen-Ost werden bei Vorliegen eines Überweisungsscheins von den Krankenkassen der
Patientinnen und Patienten gezahlt. Gleiches gilt für stationäre Patientinnen und Patienten der
Krankenhäuser, bei denen die Finanzierung von Tests mittels der Bundesschiedsstelle im Juni
2020 rückwirkend ab dem 14.05.2020 geregelt wurde. Seit dem 06. Mai 2020 war den
Krankenhäusern die Durchführung planbarer Aufnahmen, Operationen und sonstiger Eingriffe
wieder gestattet. Eine Voraussetzung hierfür war jedoch die Implementierung und Umsetzung
eines Screening- und Testkonzeptes für Patienten sowie für Mitarbeiter.

Die im Juni veröffentlichte „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den
Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2“ erlaubte den
Krankenhäusern unter anderem, Testungen
- asymptomatischer, ambulant zu operierender Patientinnen und Patienten und
- im Krankenhaus tätigen Personen
zu veranlassen.

Die Labore, die diese Leistungen erbringen dürfen (unter anderen auch Labore der HBKG-
Mitgliedshäuser), wurden von der senatorischen Behörde benannt. Die Abrechnung dieser
labordiagnostischen Leistungen erfolgt durch die Leistungserbringer gegenüber der KVHB.
Die Kosten des Abstriches sind vom jeweiligen Krankenhaus zu tragen. Seit Oktober 2020
wurde allerdings die Teststrategie des Bundes mehrfach geändert und die zugrundeliegende
Verordnung mehrfach angepasst. Diese Änderungen konnten leider bis zum Jahresende 2020
seitens der Behörden noch nicht berücksichtigt werden, so dass auch in Bezug auf die
Testfinanzierung das Jahr 2021 mit Unsicherheiten beginnt.

Medizintechnik / Beatmungsgeräte:

Seit Anfang April bestand in fünf Tranchen die Möglichkeit, vom Bund gestellte
Beatmungsgeräte und Patientenmonitore zu erhalten. Aufgrund der hohen Nachfrage unter
den Krankenhäusern und des eingeschränkten Angebots an Medizintechnik, insbesondere
bezüglich der High-End-Beatmungsgeräte, wurde eine zentrale Zuteilung seitens der
senatorischen Behörde notwendig.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA):

Nach Teilnahme der Geschäftsstelle am Runden Tisch des Krisenstabs vom 24.03.2020
einigte sich die HBKG auf einen Verteilschlüssel für die Beschaffung von PSA-Materialien
durch die Landesbehörde. Anfang April wurde dieser Schlüssel durch wöchentliche
individuelle Bedarfsabfragen der Häuser ersetzt, die in Summe an den Krisenstab zur
Beschaffung weitergeleitet wurden. Diese Lieferungen wurden kostenfrei abgegeben. Das
kompensierte allerdings in keiner Weise die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung des
erheblichen zusätzlichen Bedarfes bei zwischenzeitlich astronomischen Preisgestaltungen.
Einen gewissen, wenn auch unvollständigen, Ausgleich für diese Mehraufwendungen gab es
durch die bundesweiten Regelungen für eine Zuschlagsfinanzierung.

                                                                                            16
Ausblick auf 2021 mit großer Sorge:

In Bezug auf die Ausstattung und die Versorgungsmöglichkeiten sind die Krankenhäuser im
Land Bremen insofern auch für das Jahr 2021 gut gerüstet, denn die Pandemie ist nicht zur
Jahreswende vorbei. Insofern wäre es hilfreich, wenn die Politik rechtzeitig Maßnahmen auf
den Weg bringt, die geeignet sind zu verhindern, dass neben den Herausforderungen in der
Organisation der Versorgung auch noch finanzielle Lasten entstehen.

Dass die Bundesregierung hier im Rahmen der zweiten Welle ab Oktober 2020 völlig
unzureichende Hilfen und auch nur bis zum 31.01.2021 auf den Weg brachte, kann nur als
massives Politikversagen gewertet werden. Die Krankenhäuser im Land Bremen waren in der
glücklichen Situation, dass die Landesregierung mit zusätzlichen finanziellen Hilfen eine
Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation über den Jahreswechsel verhinderte. Wie es
allerdings ab Februar im Gesamtjahr 2021 weitergeht, bleibt weiter ungewiss.

           Anzahl gemeldeter intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Fälle
                                  (Stand: 07.01.2021)

Quelle: DIVI Intensivregister

                                                                                       17
II. Rechts- und Vertragsangelegenheiten
Wichtige Bundesgesetzgebung 2018-20
Schon in der Legislaturperiode von 2014 bis 2017 war eine Rekordzahl an neuen
bundesgesetzlichen Regelungen zu beobachten, deren Umsetzung die Krankenhäuser mal
mehr und mal weniger beschäftigte. In der aktuellen Legislaturperiode seit Ende 2017 wurde
jedoch auch dieser Rekord wieder deutlich gebrochen. Aus dem BMG kamen insgesamt etwa
35 Gesetzgebungsinitiativen, die auch zum Jahresende 2020 nahezu alle abgeschlossen
wurden. Eine Vielzahl, die auch für die Experten in den Krankenhausgesellschaften kaum noch
übersehen werden kann. Noch viel weniger können die Krankenhausverwaltungen die sich
daraus ergebenden zahlreichen Neuregelungen zeitnah nachhalten. Problematisch ist darüber
hinaus, dass trotz dieser Fülle an Neuregelungen die Kernprobleme der Krankenhäuser nicht
zufriedenstellend geregelt wurden. Wir haben neben den in Kapitel I aufgezeigten zentralen
Gesetzgesetzesvorhaben in der Pflege und zur Bewältigung der Corona-Pandemie im
Folgenden nur die wichtigsten Gesetze von größerer Bedeutung für die Krankenhäuser kurz
beleuchtet:

2018:

Gesetz für bessere Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende
(GZSO)

Der Rückgang der Organspendezahlen in Deutschland hat die Politik auch 2018 beschäftigt.
Um dem negativen Trend entgegenzutreten, legte das BMG ein »Gesetz für bessere
Zusammenarbeit und bessere Strukturen bei der Organspende« (GZSO) vor. Dieses sieht
neben einer höheren Vergütung der Organentnahme vor allem die Stärkung der
Transplantationsbeauftragten in Entnahmekrankenhäusern vor. Um potenzielle Organspender
systematisch zu erfassen, sollte den Transplantationsbeauftragten der Zugang zu sämtlichen
Patientenakten eingeräumt werden. Dafür sollten sie von ihrer eigentlichen Tätigkeit als Arzt
oder Pfleger freigestellt und vollständig finanziert werden. Insgesamt sind diese positiven
Regelungen bereits im Verlauf des Jahres 2019 in Kraft getreten und auch die
Finanzierungsregelungen bereits mit Wirkung von 2020 eingeführt worden.

2019:

Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfung (MDK-Reformgesetz)

Im Mittelpunkt dieses Gesetzgebungsverfahrens stand zunächst die unabhängigere
Ausgestaltung der Prüfungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK).
Dazu sollten diese neu organisiert werden. Die Krankenhäuser begrüßten die Einführung eines
Aufrechnungsverbots und das Einsetzen einer quartalsbezogenen maximalen Prüfquote je
Krankenhaus. Dann wurde der Gesetzentwurf überarbeitet und wesentliche Inhalte zur
neutralen Ausgestaltung der Medizinischen Dienste abgeschwächt. Die ursprünglich
intendierte Reform der MDK-Strukturen trat dabei zunehmend in den Hintergrund. Auf
Unverständnis und harsche Kritik stießen seitens der Krankenhäuser vor allem das Verbot der
Rechnungskorrektur sowie die Einführung einer Strafzahlung in Höhe von mindestens 300
Euro für vermeintlich falsch abrechnende Krankenhäuser. Der Bundestag stimmte diesen
Regelungen jedoch zu.

                                                                                          18
Die Krankenhäuser im Land Bremen verwiesen zu Anfang 2020 mit einer
Zeitungsanzeige im Bremen und in Bremerhaven öffentlich auf den angezeigten
Änderungsbedarf.

Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

Das Gesetz hat unter anderem zum Ziel, die Anwendung von Telemedizin zu stärken,
Verwaltungsprozesse       durch    Digitalisierung   zu    vereinfachen    sowie   digitale
Gesundheitsanwendungen zügig in die Versorgung zu bringen. Die Krankenhäuser stehen
nicht im Mittelpunkt des Gesetzes, sind aber von einzelnen Regelungen, wie zum Beispiel der
Fristverschiebung für die Ausstattung der vertragsärztlichen Bereiche im Krankenhaus, der
Einführung eines Krankenversichertennummernverzeichnisses sowie der Aufnahme der DKG
in die Vereinbarung für Telekonsile, betroffen.

Implantateregister-Errichtungsgesetz (EDIR)

Mit dem Gesetz wird die Errichtung des bundesweiten Implantateregisters Deutschland (IRD)
rechtlich verankert. Vorgesehen sind konkrete Meldepflichten der verantwortlichen
Gesundheitseinrichtungen, der gesetzlichen Krankenkassen und der privaten
Krankenversicherungsunternehmen. Die Datenübermittlung an das IRD erfolgt auf einer
gesetzlichen Grundlage ohne Einwilligung der betroffenen Patientinnen und Patienten. Zudem
verpflichtet das Gesetz die Hersteller der Implantate, die relevanten Produktdaten in eine
Datenbank einzupflegen. Die Verwendung von Implantaten, die nicht in der Produktdatenbank
registriert sind, wird gegenüber der verantwortlichen Gesundheitseinrichtung mit einem
Vergütungsausschluss sanktioniert.

                                                                                        19
2020:

Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPReG)

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz wird die außerklinische
Intensivpflege reformiert, indem ein eigener Leistungsbereich geschaffen wird. Zudem wird die
Rehabilitation durch einen erleichterten Zugang und eine mit der Aufhebung der
Beitragssatzstabilität verbundenen höheren Vergütung gestärkt. Für die Krankenhäuser sind
insbesondere die Regelungen für die Behandlungen von Beatmungspatienten relevant. Die
Vergütung der Beatmungsentwöhnung wird durch krankenhaus-individuelle Zusatzentgelte
verbessert. Für Krankenhäuser, die Entwöhnungspotenziale nicht ausschöpfen, sieht der
Gesetzentwurf noch zu vereinbarende Vergütungsabschläge vor.

Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)

Für die Krankenhäuser war in diesem Gesetzgebungsverfahren insbesondere von Bedeutung:
das Hebammenstellen-Förderprogramm, die Einbeziehung der Kinder- und Jugendmedizin in
die Förderliste für ländliche Krankenhäuser (400.000-Euro-Liste) bereits mit Wirkung ab 2021
sowie die Einführung der Förderung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit
basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen von bestehenden Krankenhausstrukturen im
ländlichen Raum (bis zu 800.000 Euro je Krankenhaus).

Gesetz für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser (KHZG)

Das Gesetz enthält als zentralen Regelungsinhalt das „Zukunftsprogramm Krankenhäuser“.
Hierfür werden aus dem Bundeshaushalt drei Milliarden Euro für eine modernere und bessere
investive Ausstattung der Krankenhäuser zur Verfügung gestellt.

Mit einem Krankenhauszukunftsfonds werden notwendige Investitionen insbesondere im
Bereich der Digitalisierung der Krankenhäuser gefördert.

                                                                                          20
Hierzu zählen sowohl Investitionen in moderne Notfallkapazitäten als auch Investitionen in
eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser in den Bereichen der internen und auch
sektorenübergreifenden Versorgung, der Ablauforganisation, der Kommunikation, der
Telemedizin, der Robotik, der Hightechmedizin und der Dokumentation.

Darüber hinaus sollen Investitionen in die IT- und Cybersicherheit der Krankenhäuser erfolgen.
Ferner sind Investitionen in die gezielte Entwicklung und die Stärkung regionaler
Versorgungsstrukturen vorgesehen.

Die Umsetzung erfolgt über die gesetzliche Erweiterung des Krankenhausstrukturfonds, der
bereits vor einigen Jahren gesetzlich zur Förderung regionaler stationärer
Versorgungsstrukturen gebildet wurde.

Zudem wurde die Laufzeit des bisherigen Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre
verlängert.

Ausbildungsgesetze 2018-2020

Aufgrund anhaltend geringer Bewerberzahlen kann der Personalbedarf in den
Gesundheitsberufen nicht mehr gedeckt werden. Um die Attraktivität dieser Berufe zu erhöhen
und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, hat das BMG mehrere Ausbildungsgesetze
reformiert. Der neuen Pflegeausbildung haben wir in Kapitel I bereits einige Aufmerksamkeit
gewidmet. Zur Finanzierung der neuen Pflegeausbildung und der übrigen Gesundheitsberufe
verweisen wir auf den eigenen Abschnitt weiter hinten in diesem Kapitel.

Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz

Das Psychotherapeutenausbildungsreformgesetz zielt auf eine Neustrukturierung der
Ausbildung der Psychotherapeuten ab und gleicht diese derjenigen der Ärzte an. An den
vorgelegten Gesetzentwürfen ist insbesondere der fehlende Ausgleich der durch die neue
Ausbildung entstehenden Mehrkosten für die Kliniken kritisiert worden. Kurzfristig vor den
finalen parlamentarischen Beratungen brachten die Regierungsfraktionen zudem
Neuregelungen im Bereich der Vergütung der Psychiatrischen Institutsambulanzen ein.

Hebammenreformgesetz

Mit dem Hebammenreformgesetz wurde die Hebammenausbildung akademisiert. Zukünftig
soll diese in Form eines dualen Studiums aus einer Kombination von theoretischen Phasen an
Hochschulen und Praxisphasen in Gesundheitseinrichtungen erfolgen. Die HBKG hat die
weitere Umsetzung auf der Landesebene mitbegleitet, wo bereits im Sommer 2020 das erste
Semester der neuen Ausbildung an der Hochschule Bremen begonnen hat.

ATA-OTA-Ausbildungsgesetz

Mit dem ATA-OTA-Ausbildungsgesetz (Anästhesietechnische- und Operationstechnische
Assistenten) wird eine alte Forderung der Krankenhäuser erfüllt, diese Berufsausbildungen
endlich staatlich anzuerkennen und damit auch eine geregelte Finanzierung nach den
Möglichkeiten des KHG zu eröffnen.

PTA-Reformgesetz

Das PTA-Reformgesetz beinhaltet die Überarbeitung der Ausbildungsinhalte der PTAs und
eine verstärkte Ausrichtung auf Beratungstätigkeiten.

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MTA-Reformgesetz

Mit dem vorgelegten Referentenentwurf eines MTA-Reform-Gesetzes überarbeitet das BMG
die Ausbildungen der medizinisch-technischen Assistenzberufe grundlegend und entwickelt
diese weiter. Außerdem werden weitere Berufsgesetze an die Berufsanerkennungsrichtlinie
der EU angepasst und das Notfallsanitätergesetz dahingehend erweitert, dass heilkundliche
Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung erlaubt werden. Die Krankenhäuser fordern eine
Klarstellung, dass die Schule selbst mit den Kostenträgern und dem Land ihre
Ausbildungskosten in Form eines Finanzierungsbetrages je Auszubildenden verhandeln kann.
Dies könnte über eine Ergänzung in § 17a KHG erreicht werden. Der Gesetzentwurf wird aller
Voraussicht nach im Januar 2021 im Bundestag in 2./3. Lesung beraten.

Wichtige Landesgesetze
Bremisches Krankenhausgesetz (BremKrhG)

Überraschend für alle Beteiligten wurde Mitte Mai 2020 ein umfassender Entwurf einer
Neufassung des Bremischen Krankenhausgesetzes mit sehr kurzer Fristsetzung für eine
Stellungnahme durch die senatorische Behörde vorgelegt. Die HBKG hatte daraufhin
nachdrücklich eine Fristverlängerung beantragt, die letztlich gewährt wurde. Mitte Juni 2020
erfolgte dann eine ausführliche Stellungnahme der HBKG unter Würdigung aller Regelungen
im Einzelnen. Anfang August wurde mit dem zweiten Entwurf deutlich, dass zwar eine Reihe
von Änderungswünschen im Detail aufgenommen wurden, allerdings nicht die wichtigsten
Forderungen der Krankenhäuser.

In einer Sondersitzung der Staatlichen Deputation für Gesundheit Ende August hat die HBKG
daher noch einmal auf die wichtigsten Kritikpunkte deutlich hingewiesen:

   1. Weiterbildungsbefugnis        als     Voraussetzung       zur     Zulassung      zum
      Krankenhausplan

Die Regelung macht die Entscheidungen der organisierten Ärzteschaft zur
Weiterbildungsordnung zu einem zentralen Steuerungselement der Krankenhausplanung.
Das Land Bremen lässt sich dadurch ein wesentliches Gestaltungselement aus der Hand
nehmen und macht sich von einseitigen Entscheidungen der Ärztekammer zur Ausgestaltung
des Sicherstellungsauftrages in der Krankenhausversorgung abhängig.

Die Abgrenzungen der Weiterbildungsordnung insbesondere auf der Ebene der Subdisziplinen
und Zusatzweiterbildungen sind nicht widerspruchfrei zur Abgrenzung von Fachabteilungen
als Organisationseinheiten in Krankenhäusern und entsprechen auch nicht der Abbildung der
Leistungen in den Fallpauschalen des DRG-Systems, was regelmäßig zu Problemen in der
Krankenhausplanung und in der Umsetzung der Versorgungsaufträge in die
Krankenhausbudgets führt. Es handelt sich um eine völlige Überregulierung, wie sie in keinem
anderen Bundesland vorgesehen war und ist.

   2. Wiedereinführung    der    Einzelförderung         parallel     zum    System     der
      Investitionsbewertungsrelationen

Die Wiedereinführung der Einzelförderung steht nach einhelliger Meinung der Krankenhäuser
im Land Bremen im Widerspruch zu dem grundsätzlich sachgerecht auf der
Pauschalförderung basierendem System. Es drohen in Folge Rechtsunsicherheiten darüber,
welche Anlagegüter pauschal und welche Anlagegüter einzeln gefördert werden bzw. in

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welchem Verhältnis diese unterschiedliche Förderung, die sich auf den gleichen
Verwendungszweck stützen muss, untereinander und zueinander abgegrenzt werden sollen.
Diese Probleme werden auch durch die geplante neue Förderverordnung nicht zu beheben
sein (vgl. Kapitel Krankenhausinvestitionen, S. 46).

   3. Deutliche Überregulierung und höhere Bürokratielasten für alle Beteiligten

Darüber hinaus werden reihenweise Sachverhalte geregelt, die bereits verbindlich
bundesrechtlich geregelt sind. Teilweise verbunden mit der Ermächtigung auch noch
zusätzlich Rechtsverordnungen zu erlassen. Das ist völlig unangemessen und spiegelt der
Öffentlichkeit vor, dass man etwas „Gutes“ tun möchte, ohne dass in der Realität tatsächlich
etwas verbessert wird. Die Beschäftigten in den Krankenhäusern werden sowieso schon heute
von der überbordenden Bürokratie der bundesrechtlichen Vorgaben stranguliert. Jetzt noch
zusätzliche landesrechtliche Doubletten einzuziehen ist hier aus der Sicht der
Krankenhausbetriebe und ihrer Beschäftigten völlig kontraproduktiv.

Übersicht über explizite Regelungen in den Bundesländern neben den bereits
bestehenden Bundesregelungen

Letztlich erwies sich die an der Regierung beteiligte Landespolitik in Bezug auf die
vorgetragene Kernkritik als beratungsresistent. Das Gesetz wurde weitgehend unverändert mit
den Regelungsinhalten des zweiten Entwurfes durch die Koalition in der Bürgerschaft
verabschiedet und ist zum 01. Dezember 2020 in Kraft getreten.

Die HBKG wird in der Folge auch weiter konstruktiv an der weiteren Umsetzung der
zahlreichen Neuregelungen mitarbeiten.

                                                                                         23
Umsetzungsgesetze
Masernschutzgesetz

In § 20 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) wurde ab dem 01.03.2020 die
Masernimpfpflicht für Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind und die in
Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 (z. B. Krankenhäusern, Einrichtungen für ambulantes
Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern
vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken,
Entbindungseinrichtungen) tätig sind, eingeführt. Diese Personen müssen der Leitung der
jeweiligen Einrichtung eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis vorlegen, dass bei
Ihnen ein ausreichender Impfschutz gegen Masern (mindestens 2 Schutzimpfungen bzw.
Immunität gegen Masern) besteht. Ausgenommen sind lediglich Personen, die auf Grund einer
medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Um sich im Land Bremen auf die neue Regelung und deren Umsetzung vorzubereiten, ist die
HBKG-Geschäftsstelle mit der senatorischen Behörde für Gesundheit, den
Gesundheitsämtern Bremen und Bremerhaven sowie weiteren betroffenen Verbänden in einer
Arbeitsgruppe aktiv geworden. Hierbei vermittelte die HBKG-Geschäftsstelle Informationen
und Rückfragen zwischen der Arbeitsgruppe und den Mitgliedshäusern, um eine fristgerechte
und möglichst reibungslose Umsetzung der neuen Gesetzgebung in den Bremer
Krankenhäusern zu ermöglichen.

Einer Bestandsaufnahme im August 2020 zufolge, verlief der Prozess hinsichtlich der
Nachweiserbringung vor Arbeitsantritt von neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab dem
01.03.2020 in den Bremer Krankenhäusern überwiegend unbehindert. Lediglich kurzfristige
Neueinstellungen stellten bis dato noch Herausforderungen dar. Hinsichtlich des
Bestandspersonals (Übergangsfrist zur Erfüllung endet hier am 31.07.2021) wird der
Impfstatus fortlaufend nachverfolgt und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne ausreichenden
Impfschutz vom betriebsärztlichen Dienst oder der Personalabteilung auf die Notwendigkeit
eines Nachweises hingewiesen.

Der Ablauf in den Kliniken bringt trotz aller bisherigen Erfolge bei der Erhöhung der Impfquoten
(fünf Häuser meldeten bereits eine Masernimmunität von ca. 90%) hohen organisatorischen
und bürokratischen Mehraufwand mit sich, der zeitweise pandemiebedingt erschwert wird.

Bremisches Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes (TPG)

Das Gesetz über die Spende, Entnahme und Übertragung von Organen und Geweben
(Transplantationsgesetz) ist im März 2019 umfassend überarbeitet worden. Viele Einzelheiten,
die zuvor dem Landesgesetzgeber zur Regelung überlassen worden waren, wurden ab der
Novellierung nunmehr durch den Bundesgesetzgeber selbst geregelt. Das Land Bremen hatte
bis dato kein eigenes Ausführungsgesetz zum Transplantationsgesetz, war nunmehr aber
aufgefordert, die verbliebenen offenen Gegenstände in einem Gesetz einer Regelung
zuzuführen.

So war insbesondere das Nähere zur Lebendspendekommission nach § 8 Absatz 3
Transplantationsgesetz und zur erforderlichen Qualifikation und organisationsrechtlichen
Stellung des Transplantationsbeauftragten in Krankenhäusern festzulegen. In diesem
Zusammenhang wurden darüber hinaus erforderliche Änderungen im Heilberufsgesetz
vorgenommen. Hier stand der Bereich der heilberufsrechtlichen Weiterbildungen im
Vordergrund.

                                                                                             24
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