Geschäftsbericht 2019/20 - Österreichischer Zeitschriften- und ...

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Geschäftsbericht 2019/20
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Inhalt

  Bericht der Präsidentin ...................................................................................................... 04
  Bericht des Geschäftsführers ........................................................................................... 06

Medienpolitik .................................................................................................................... 07
  E-Privacy und Onlinemedien: Der Streit um die Cookies geht weiter ....................... 08
  Urheberrechtsreform im COVID-19-Lockdown ............................................................. 12
  Die digitale Konzernsteuer ............................................................................................... 13
  Audiovisuelle Mediendienste ............................................................................................ 16
  Corona-Krise auch bei Zeitschriften und Fachmedien ................................................. 18

Kennzahlen und Institutionen ................................................................................... 19
  Kollektivverträge für Zeitschriften und Fachmedien .................................................... 20
  Kuratorium für Presseausweise ....................................................................................... 24
  Kuratorium für Journalistenausbildung .......................................................................... 26
  Österreichischer Werberat ............................................................................................... 29
  Österreichischer Presserat ................................................................................................ 30

ÖZV-Intern .......................................................................................................................... 31
  ÖZV-Vollversammlung 2019 ............................................................................................. 32
  Sommerlicher Cocktail am Wiener Donaukanal ........................................................... 33
  Zeitschriften-Summit und Zeitschriftenpreis ................................................................. 35
  Adventempfang 2019: Gute Stimmung trotz eisiger Temperaturen ......................... 39
  ÖZV-Vorstandsmitglieder .................................................................................................. 42
  Die Mitglieder des ÖZV ..................................................................................................... 43
  Mitgliederbewegungen ..................................................................................................... 57
  Finanzergebnis 2019 .......................................................................................................... 58

  Impressum ........................................................................................................................... 59
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Berichte

Bericht der Präsidentin

                        Das abgelaufene Verbandsjahr         Wirtschaftlich zeichnet sich jedenfalls für 2020 ein
                        lässt sich gewissermaßen in          dramatisches Bild ab. Zahlreiche Werbekunden
                        zwei Teile gliedern. Bis März die-   stornierten auf Grund der Nichtabsetzbarkeit ihrer
                        ses Jahres ging vieles – sowohl      Produkte ihre Werbekampagnen und Anzeigen-
                        im Geschäftsleben als auch           schaltungen. Für das Segment der Fachzeitschrif-
                        im politischen Alltag – seinen       ten ist der Rückgang mit durchschnittlich 66 %
                        gewohnten Gang. Nach der             für den Zeitraum des „Lockdowns“ zu beziffern.
                        Neuwahl zum Nationalrat im           Insbesondere die Branchen Tourismus, Hotellerie,
                        Herbst des letzten Jahres wurde      Gastronomie, Textil und einige mehr haben erhebli-
                        zu Jahresbeginn eine neue Bun-       chen Schaden genommen. Ebenso schwerwiegend
                        desregierung, eine Koalitionsre-     für unsere Mitgliedsbetriebe ist der Totalausfall aus
                        gierung bestehend aus der Ös-        dem Geschäftsfeld der Konferenz- und Fachveran-
                        terreichischen Volkspartei und       staltungen der Zeitschriftenverlage. Je nach Dauer
                        den Grünen, angelobt. Mit die-       der Krise ist zudem von einer Verschlechterung
                        sem Umstand war die Hoffnung         der Gesamtsituation auch für das zweite Halbjahr
                        verbunden, dass der seit mehr        auszugehen.
                        als einem Jahr herrschende me-
                        dienpolitische Stillstand beendet    Dennoch leisten Österreichs Zeitschriften und Fach-
                        ist und das neue Regierungspro-      medien mit ihrer Berichterstattung zu SARS-CoV2
                        gramm zügig abgearbeitet wird.       einen entscheidenden Informationsbeitrag nicht
Mag. Claudia Gradwohl   Doch dann kam Corona.                nur für das Fachpublikum, sondern auch im Dienste
ÖZV-Präsidentin                                              der Allgemeinheit. Das Grundprinzip der sachlichen
                        Das SARS-CoV2-Virus oder vielen      Information ohne Panikmache stellt für viele Ma-
                        besser bekannt als Corona-Virus,     gazin- und Fachverlage eine selbstverständliche
                        hat als globale Pandemie unsere      Verpflichtung dar. Dieses für unsere Gesellschaft
                        Gesellschaft, unsere Wirtschaft,     elementare Wirken sowie der wichtige Beitrag, den
                        unser gesamtes Leben, wie wir        Zeitschriftenverlage als Informationsdienstleister
                        es bisher kannten, in den letzten    vermitteln, wurde von Vertretern der Bundesregie-
                        Monaten nicht nur dramatisch         rung in den letzten Monaten wiederholt erwähnt
                        beeinflusst, sondern auch verän-     und gewürdigt. Eine finanzielle Anerkennung
                        dert. Businesspläne und Budgets      seitens der Republik einerseits für die essenzielle
                        für das Jahr 2020 sind in weni-      Informationsfunktion unserer Medien und anderer-
                        gen Wochen kaum mehr wert als        seits für den unverschuldet erlittenen Schaden
                        das Papier, auf dem sie geschrie-    wäre mehr als gerechtfertigt. Der ÖZV hat hierzu
                        ben wurden. Die Printbranche         mehrere Vorschläge unterbreitet, die allerdings bis
                        ist auf Grund des Rückgangs          dato keine politische Umsetzung fanden.
                        im Anzeigengeschäft von in
                        Summe 45 bis 50 Mio. € massiv        Dabei sollte die Politik im ureigensten Interesse
                        betroffen. Auf Magazine und          Wert auf eine vitale und plurale Medienlandschaft,
                        Illustrierte entfällt laut Focus     die nicht nur aus Rundfunk und Tageszeitungen
                        in den Wochen des Lockdowns          besteht, legen. Die hohe bzw. die deutlich gestie-
                        bis Anfang Mai ein Rückgang in       gene Nachfrage und Nutzung der Inhalte von Web-
                        Höhe von rund 20 Mio. € brutto.      sites und Newsletter-Beiträgen österreichischer

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Berichte

Zeitschriften und Fachmagazine bestätigen die         zügig aufgenommen werden,
Rolle als Informationsdienstleister in den letzten    denn obwohl die Umsetzungs-
Wochen eindrucksvoll.                                 frist erst mit Juni 2021 endet,
                                                      muss davon ausgegangen wer-

                                                                                           ,,
Trotz der medienpolitischen Dürre im abgelaufe-       den, dass es auch weiterhin zu
nen Verbandsjahr konnten wichtige Initiativen um-     intensiven Auseinandersetzun-
gesetzt bzw. nach vielen Jahren zum Abschluss ge-     gen mit den US-Tech-Giganten
bracht werden. Die steuerliche Gleichbehandlung       und deren Aktivisten kommt.“
von elektronischen Publikationen mit gedruckten
Publikationen wurde durch den Gesetzgeber auf         Die Herausforderungen für
Grund der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie beschlos-       unsere Branche sind durch die
sen und ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten.     Corona-Krise weder einfacher
Ebenso wurde eine langjährige Forderung der Ver-      noch weniger geworden. Der           Das Grund-
legerverbände nach Gleichbehandlung hinsichtlich      ÖZV hat als Interessensvertre-
der Werbeabgabe für digitale Werbeformen um-          ter- und Arbeitgeberverband in
                                                                                           prinzip der
gesetzt und mit Beginn dieses Jahres eine Digital-    den letzten Monaten einerseits       sachlichen
steuer, die vor allem größere Digital-Plattformen     mit umfassender Information zu
                                                                                           Information
(Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von          den behördlichen Maßnahmen
750 Mio. €, davon 25 Mio. € im Inland) berücksich-    rund um die Corona-Pandemie          ohne Panik-
tigt. Mit den Einnahmen dieser Digitalsteuer ist      bis zur Abwicklung der indi-         mache stellt
eine Förderung für Medienunternehmen zur Bewäl-       viduellen Kurzarbeitsanträge
tigung der digitalen Transformation der Verlags-      eine wichtige Funktion wahrge-
                                                                                           für viele
und Geschäftsmodelle in Aussicht genommen.            nommen. Ein Zusammenrücken           Magazin- und
Auch hier wird es notwendig sein, Zeitschriften und
Fachmedien entsprechend zu berücksichtigen.
                                                      – trotz verordnetem Abstand-
                                                      halten – ist auch in unserer Bran-
                                                                                           Fachverlage
                                                      che spürbar. Nichtsdestotrotz        eine selbst-
Ein weiteres Thema, das der nationalen Umset-         wird es im kommenden Jahr            verständliche
zung bedarf, ist die EU-Urheberrechtsrichtlinie       notwendig sein, die Rahmenbe-
und insbesondere das für Verleger wichtige Leis-      dingungen für Zeitschriften und      Verpflichtung
tungsschutzrecht. Bereits im letzten Jahr konnten     Fachmedien zu evaluieren und         dar.
wir über die positive Beschlussfassung auf euro-      an die Erfordernisse zur nach-
päischer Ebene berichten. Im Dezember 2019 und        haltigen Absicherung unserer
im Jänner dieses Jahres lud das Justizministerium     Mitgliedsbetriebe anzupassen.
alle Verleger, Produzenten, Verwertungsgesell-        Die Unterstützung und Mitar-
schaften, aber auch Vertreter der Zivilgesellschaft   beit aller Mitglieder hierbei ist
zu Stakeholder-Gesprächen ein. Vorarbeiten zum        selbstverständlich willkommen.
Umsetzungsentwurf, so wurde mitgeteilt, hätten
bereits begonnen. Zur Veröffentlichung eines
Begutachtungsentwurfs kam es jedoch bisher
nicht. Nachdem die weltweite Corona-Pandemie
Ende Februar auch Österreich erreichte, wurde         Ihre
der Diskurs um die Urheberrechtsreform aus-           Mag. Claudia Gradwohl
gesetzt. Hier sollte der Dialog jedenfalls wieder     ÖZV-Präsidentin

                                                                                     5
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Berichte

Bericht des Geschäftsführers

                         Die SARS-CoV2-Pandemie hat           weichliche Konsequenz. Ein Investitionsprogramm
                         das Geschehen sowohl global          für die Medienbranche im Allgemeinen sowie die
                         als auch in Österreich fest im       Magazin- und Fachmedienbranche im Speziellen ist
                         Griff. Ein Blick zu unseren Part-    daher dringend erforderlich, um Beschäftigung und
                         nerorganisationen, sowohl auf        Vielfalt in Österreich aufrechterhalten zu können.
                         europäischer Ebene als auch          Bis Februar 2020 schien die Entwicklung im Seg-
                         international, zeigt ein ähnliches   ment Zeitschriften und Fachmedien, trotz der all-
                         Bild wie hierzulande. Hohe Nut-      gemein schwierigen Bedingungen im Printgeschäft,
                         zung und Reichweiten stehen          noch verhältnismäßig gut. Dies kam auch durch
                         erheblichen Verlusten im Werbe-      die Tariferhöhung von 2,3 % für alle Beschäftig-
                         und Veranstaltungsgeschäft           ten der Zeitschriften- und Fachmedienbranche
                         gegenüber. Förderungen bzw.          zum Ausdruck, obwohl die Bruttowerbeleistung
                         Kompensationszahlungen für           der österreichischen Fachzeitschriften laut Focus
                         die erlittenen Verluste speziell     2019 im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig
                         für Magazine und Fachzeitschrif-     (-3,1 %) war, bei Illustrierten und Magazinen fällt
                         ten sind überschaubar bis kaum       der Werberückgang mit -4,3 % ein wenig höher als
                         vorhanden, das Modell der Kurz-      bei Fachzeitschriften aus. Für das laufende Jahr
                         arbeit, wie es in Österreich ge-     ist auf Grund der derzeitigen Entwicklungen mit
                         nutzt wird, gibt es ebenso in        einem deutlich schlechteren Ergebnis zu rechnen,
                         einigen europäischen Ländern         was sich zwangsläufig auch bei allen Rahmenbe-
Mag. Gerald Grünberger   – allen voran in Deutschland –       dingungen der Branche auswirken wird bzw. muss.
Geschäftsführer          in ähnlicher Form. Der ÖZV hat
                         laufend in Mitgliederinforma-        Corona hat aber auch Auswirkungen auf die Ver-
                         tionen bzw. seiner Website zu        bandsveranstaltungen. Die gewohnten Veranstal-
                         unterschiedlichen Rechtsthemen       tungen des ÖZV – wie der Zeitschriften-Summit
                         sowie Förderungsmöglichkeiten        oder die Vollversammlung – sind auf Grund der
                         informiert. Eine wesentliche         behördlichen Auflagen rund um die SARS-CoV2-
                         Serviceleistung stellte auch die     Pandemie bzw. der einschlägigen Bestimmun-
                         zügige Abwicklung der Sozial-        gen zu Veranstaltungen nicht oder zumindest
                         partnervereinbarung für Kurzar-      nicht physisch durchführbar. 2021 feiert der ÖZV
                         beitsanträge dar. Alles in allem:    sein 75-jähriges Bestehen, es bleibt zu hoffen,
                         Österreichs Zeitschriften und        dass dies wieder in größerem Rahmen statt-
                         Fachmedien sind gefordert, im        finden kann. Die Vorbereitungen dafür sind jeden-
                         Krisenmodus zu bestehen. Ob          falls bereits angelaufen.
                         dies allen gelingen kann, bleibt
                         abzuwarten. Die Situation hat        Die Geschäftsstelle des ÖZV ist auch in schwierigen
                         jedenfalls zur Folge, dass zahl-     Zeiten bemüht, die Mitgliederservices auszubauen.
                         reiche Verlage ihr Angebot – An-     Der Wert eines gemeinsamen Branchenverbandes,
                         zahl der Ausgaben, Periodizität      der Interessen bündelt, ist gerade in Krisenzeiten
                         oder Umfänge – nicht halten kön-     von Bedeutung. Der ÖZV kann jedoch nur eine
                         nen. Ein Rückgang an Beschäfti-      starke Stimme der Branche sein, wenn möglichst
                         gung sowie Informations- und         viele Marktteilnehmer als Mitglied auch am Verbands-
                         Medienvielfalt sind die unaus-       geschehen teilnehmen.

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Medienpolitik
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Medienpolitik

e-Privacy und Onlinemedien:
Der Streit um die Cookies geht weiter

                  Performance-Messung, Webana-         de ÖZV und VÖZ bereits im Jahr 2018 im Wege
                  lyse, Zielgruppensegmentierung       eines Antrags auf Genehmigung von Datenschutz-
                  oder einfach Optimierung des         Branchenverhaltensregeln an die Datenschutzbe-
                  Angebots – Cookies sind noch         hörde herangetragen. Immerhin geht es dabei um

,,
                  immer unverzichtbar in der           die primäre Finanzierungsquelle von Onlinemedien.
                  Onlinewirtschaft. In der zentrals-   Anfang August 2019 entschied die Datenschutz-
                  ten Frage der Onlinewirtschaft       behörde nach eineinhalbjähriger Verfahrensdauer
                  hat die 2018 in Kraft getretene      über den Genehmigungsantrag. Die Antworten
                  DSGVO die Unklarheit verstärkt,      betreffend den Einsatz von Cookies fielen dabei
                  anstatt Klarheit zu schaffen:        ernüchternd aus:
                  Unter welcher Voraussetzung
                  und zu welchen Zwecken dürfen        Ohne Einwilligung, so die Datenschutzbehörde, sei
In der            Cookies auf den Rechnern der         der Einsatz von Cookies nur zulässig, wenn diese
                  Nutzer gespeichert werden?           für die Erbringung eines vom Nutzer gewünschten
zentralsten       Das abgelaufene Verbandsjahr         Angebotes aus dessen Sicht betrachtet technisch
Frage der         brachte erste Antworten der          erforderlich sind. Das sei bei Werbe-Cookies grund-
Onlinewirt-       Judikatur zur geltenden Rechts-      sätzlich nie der Fall, denn der Nutzer fordere ja
                  lage und neue Vorschläge zu          das Onlineangebot an und nicht die Werbung, die
schaft hat die    deren Reform.                        dieses finanziert – Werbung sei aus Nutzersicht
2018 in Kraft                                          betrachtet durchaus verzichtbar.
                  Datenschutzbehörde und
getretene         Bundesverwaltungsgericht:            Dass es ohne Werbung keine Onlinemedien gäbe,
DSGVO die         Hohe Latte für freiwillige           insbesondere keine ohne Bezahlschranke, ließ die

Unklarheit ver-   Einwilligung                         Datenschutzbehörde offenbar unbeeindruckt: Es
                                                       sei nicht ihre Aufgabe, Geschäftsmodelle abzu-
stärkt, anstatt   Die DSGVO hat die Anforderun-        sichern, so ein Zitat. Nicht nur Tracking-Cookies,
Klarheit zu       gen an wirksame Einwilligungs-       sondern auch Webanalyse-Cookies sowie rein der
                  erklärungen erhöht, das gilt         Ausspielung und Performance-Messung von Wer-
schaffen.         auch für den Cookie-Consent,         bemittel dienende Adserver-Cookies bedürften
                  wenn ein solcher erforderlich ist.   daher der Einwilligung des Nutzers und dürften
                                                       ohne diese nicht eingesetzt werden, so die Daten-
                  Neben dem Erfordernis einer          schutzbehörde.
                  eindeutigen Bestätigungshand-
                  lung (Opt-in) muss eine Einwil-      Also braucht es für die Mehrzahl der Cookie-
                  ligung insbesondere freiwillig       Einsatzzwecke eine freiwillige Einwilligung des
                  sein. Sowohl die Frage, wann         Nutzers. Das führt zur Frage: Ist eine Einwilligung
                  Cookies ohne Consent einge-          freiwillig, wenn Vorteile an sie geknüpft werden,
                  setzt werden können, als auch        die es ohne die Erteilung der Einwilligung nicht
                  die Frage, ob und unter welchen      gibt – etwa den Zugang ohne Bezahlschranke oder
                  Voraussetzungen ein Consent          auch eine Preisreduktion bei Paywall-geschützten
                  zur Bedingung des Zugangs zu         Inhalten? Bereits im November 2018 erkannte die
                  einem Onlineangebot gemacht          Datenschutzbehörde in einer Entscheidung an,
                  werden kann, haben die Verbän-       dass die von einem Tageszeitungsportal ange-

                   8
Geschäftsbericht 2019/20 - Österreichischer Zeitschriften- und ...
Medienpolitik

botene Wahlmöglichkeit zwischen Gratiszugang             darin offenbar einen Verstoß
mit Zustimmung zu Cookies und einem Cookie-frei-         gegen das Koppelungsverbot.
en Abo um 6 € pro Monat, dem Nutzer ermögliche,          Das Bundesverwaltungsgericht
sich freiwillig für die eine oder die andere Option zu   hat sich mit Erkenntnis vom
entscheiden. Eine verallgemeinerungsfähige bzw.          12. März 2020 den Rechtsan-
generelle Aussage wollte die Datenschutzbehörde          sichten der Datenschutzbehörde
dieser Entscheidung jedoch nicht folgen lassen.          in allen Aspekten angeschlos-
Alle diesbezüglichen Formulierungsvorschläge             sen. Die Entscheidung ist jedoch
von ÖZV und VÖZ wurden von der Datenschutz-              auf Grund der Fristverlängerung
behörde im Verfahren um die Genehmigung der              durch die COVID-19-Krise noch
Datenschutz-Verhaltensregeln zurückgewiesen,             nicht rechtskräftig. Ein entspre-
im August 2019 letztlich auch mit Bescheid. Damit        chendes Rechtsmittel befindet
gibt es selbst beim Modell „pay or consent“ keine        sich in Ausarbeitung.
Rechtssicherheit. Noch weniger Rechtssicherheit
gibt es für Cookie-Walls – also wenn die Zustim-         EuGH: Opt-in für alle Cookies,
mung zum Einsatz von Cookies zur alternativlosen         die nicht technisch unbedingt
Zugangsbedingung zum Angebot gemacht wird.               erforderlich sind¹
Während in der Fachliteratur durchaus vertreten
wird, dass Einwilligung und bezahlfreier Zugang im       Während in Österreich immer
Austausch, im Sinne von Leistung und Gegenleis-          aufwändigere Cookie-Banner
tung, zulässig sind, sieht die Datenschutzbehörde        bereits seit längerem zum Stan-     ¹EuGH Rs C-673/17, Planet49

                                                                                       9
Geschäftsbericht 2019/20 - Österreichischer Zeitschriften- und ...
Medienpolitik

                  dardinventar von Websites ge-        Cookie-Artikel der ePrivacy-Richtlinie nicht kor-
                  worden sind, blieben deutsche        rekt umgesetzt. § 15 Abs. 3 des deutschen TMG
                  Websites auffallend frei von         normiert explizit das Gegenteil von Art. 5 Abs. 3
                  Cookie-Bannern. Der Grund da-        der ePrivacy-Richtlinie, indem er Tracking auf Opt-

,,
                  für ist eine Bestimmung im deut-     out-Basis erlaubt: Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der
                  schen Telemediengesetz, die          Diensteanbieter für Zwecke der Werbung oder der
                  den Einsatz von Cookies für Tar-     Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestal-
                  geting auf Basis von Pseudony-       tung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwen-
                  misierung ausdrücklich erlaubt.      dung von Pseudonymen erstellen, sofern der auf
                  Der Anschein, dass dies nicht        sein Widerspruchsrecht hingewiesene Nutzer dem
                  mit dem Wortlaut der geltenden       nicht widerspricht. Der deutsche Bundesgerichts-
                  ePrivacy-Richtlinie in Einklang      hof (BGH) ersucht den EuGH in diesem Zusammen-
Die werbewirt-    zu bringen ist, wurde vom EuGH       hang um die Auslegung der ePrivacy-Richtlinie.
                  bestätigt: Die werbewirtschafts-
schaftsfreund-    freundliche deutsche Rechts-         Der EuGH stellte in einem Urteil vom
liche deutsche    lage, die den Cookie-Einsatz für     1. Oktober 2019 Folgendes klar:
Rechtslage,       Werbezwecke auf Opt-out-Basis
                  erlaubt, war und ist nicht unions-   •D
                                                         ie Cookie-Regelungen der ePrivacy-Richtlinie
die den Cookie-   rechtskonform. Der Einsatz von        gelten für Speicherung von Information in End-
Einsatz für       Cookies für Werbezwecke erfor-        geräten bzw. Auslesen von Information aus
                  dert die vorherige Zustimmung         Endgeräten – also für alle Cookies: Es macht
Werbezwecke       durch eine aktive Handlung, also      keinen Unterschied, ob die gespeicherten bzw.
auf Opt-out-      ein Opt-in.                           ausgelesenen Informationen als Verarbeitung

Basis erlaubt,    Anlassfall der Entscheidung:
                                                        personenbezogener Daten zu qualifizieren sind
                                                        oder nicht.
war und ist       Der deutsche Bundesverband
nicht unions-     der Verbraucherverbände wen-         • Die Einwilligung für nicht unbedingt (technisch)
                  dete sich vor den deutschen            erforderliche Cookies muss informiert, aktiv und
rechtskonform.    Gerichten dagegen, dass die            im Vorhinein getroffen werden.
                  deutsche „Planet49 GmbH“ bei
                  Online-Gewinnspielen zu Wer-         • Informiert bedeutet insbesondere: Bei Einholung
                  bezwecken ein Ankreuzkäst-              der Einwilligung müssen Angaben zur Funkti-
                  chen mit einem voreingestellten         onsdauer der Cookies gemacht werden und
                  Häkchen verwendet, mit dem              dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten
                  Internetnutzer, die an einem            können.
                  solchen Gewinnspiel teilnehmen
                  möchten, ihre Einwilligung in        •A
                                                         ktiv bedeutet insbesondere: Ein voreingestelltes
                  das Speichern von Cookies er-         Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweige-
                  klären. Die Cookies dienen zur        rung seiner Einwilligung abwählen muss, stellt
                  Sammlung von Informationen zu         keine wirksame Einwilligung dar.
                  Werbezwecken für Produkte der
                  Partner der „Planet49 GmbH“.         Der letzte Punkt ist eine klare Absage an Opt-out-
                  In Deutschland wurde der             Modelle.

                   10
Medienpolitik

Verhandlung um die neue ePrivacy-Verordnung:
Berechtigtes Interesse statt Cookie-Consent?

Eigentlich hätte ja die neue ePrivacy-Verordnung,
die klare Antworten im jahrelangen Streit um die
Cookies bringen soll, zeitgleich mit der DSGVO in
Kraft treten sollen – also im Mai 2018. Doch der
Streit um die Cookies konnte in Brüssel bis heute
nicht beendet werden. Während das Parlament
sich für Regelungen stark macht, die der vom
Cookie-Einsatz abhängigen Onlinewerbung in
Europa faktisch ein Ende bereiten würden, ist man
im Europäischen Rat einigermaßen bemüht, den
Onlinewerbekuchen nicht den US-amerikanischen
Onlinegiganten ungeteilt zu servieren. Doch auch
dort zeigt sich Unentschlossenheit und eine laufen-
de Veränderung der Position:

Die finnische Ratspräsidentschaft legte am
4. Oktober 2019 einen aktualisierten Entwurf zur        also ohne Einwilligung (auf Opt-
ePrivacy-Verordnung vor. Darin wurde zwar als all-      out-Basis) ermöglicht werden.
gemeine Regel beibehalten, dass technisch nicht         Der Cookie-Einsatz zur Zielgrup-
unbedingt erforderliche Cookies Consent erfordern       pensegmentierung (Tracking-
und dieser nur wirksam ist, wenn eine alternative       Cookies) soll allerdings weiterhin
Zugangsmöglichkeit (ohne Consent-Erteilung) be-         der Einwilligung bedürfen. Dass
steht. Eine Ausnahme sollte nach dem finnischen         die Einwilligung zu Tracking-
Entwurf aber für ganz oder überwiegend werbefi-         Cookies bei werbefinanzierten
nanzierte Pressemedienangebote bestehen – hier          Online-Nachrichtenangeboten
wird die wirtschaftliche Erforderlichkeit des Coo-      zur Zugangsbedingung gemacht
kie-Einsatzes in einem Erwägungsgrund anerkannt.        werden darf, wie dies im Entwurf
Unklar blieb, ob damit bloß eine Ausnahme vom           der finnischen Ratspräsident-
Koppelungsverbot (Erlaubnis eines erzwungenen           schaft noch ausgeführt war, ist
Opt-in) oder sogar eine Ausnahme von der Con-           im kroatischen Entwurf nicht
sentbindung (Erlaubnis des Cookie-Einsatzes auf         mehr explizit vorgesehen. Ob
Opt-out-Basis) gemeint war.                             die vorgeschlagene Ratsposition
                                                        beibehalten wird und sich ggf.
Die Frage hat sich mittlerweile erübrigt, da die kro-   gegenüber der Kommission und
atische Ratspräsidentschaft am 21. Februar 2020         dem Europäischen Parlament
einen neuerlich aktualisierten Ratsentwurf zur          durchsetzen kann, ist derzeit
geplanten ePrivacy-Verordnung veröffentlicht            noch nicht absehbar. Zuletzt hat
hat. Der Einsatz von Adserver-Cookies soll nach         die Corona-Krise auch dem Streit
diesem neuen Entwurf bei werbefinanzierten              um die Cookies eine Zwangs-
Gratis-Webangeboten mit berechtigtem Interesse,         pause beschert.                ❰❰

                                                                                     11
Medienpolitik

Urheberrechtsreform
im COVID-19-Lockdown

                  Im Geschäftsbericht des Vor-        Ausnahme für „Hyperlinks“ auch das Inlinelinking,

,,
                  jahres wurde berichtet, dass        mit dem sich Aggregatorendienste fremde Inhalte
                  nach langem Ringen am               zu eigen machen? Wie ist die angemessene Vergü-
                  26. März 2019 um 12:55 Uhr          tung der Urheber auszugestalten? In welchem Um-
                  die EU-Urheberrechtsreform zu       fang wird das Presseverleger-Leistungsschutzrecht
                  einem Abschluss gebracht wer-       der Verwertungsgesellschaftenpflicht unterworfen?
                  den konnte und sich letztlich das
                  „Ja zum Schutz verlegerischer       Im Dezember 2019 und im Jänner dieses
                  Leistungen vor Ausbeutung           Jahres lud das Justizministerium zu Stake-
Der Umset-        durch gewerbliche Suchmaschi-       holder-Gesprächen. Vorarbeiten zum Umset-

zungsspielraum    nen- und Aggregatorendienste“
                  durchsetzen konnte.
                                                      zungsentwurf, so wurde mitgeteilt, hätten bereits be-
                                                      gonnen. Zur Veröffentlichung eines Begutachtungs-
ist in vielen                                         entwurfes kam es jedoch bisher nicht. Nachdem die
Bereichen groß,   Neben dem Presseverleger-           weltweite Corona-Pandemie Ende Februar 2020
                  Leistungsschutzrecht bringt         auch Österreich erreichte, wurde der Diskurs um die
insbesondere      die Urheberrechtsreform auch        Urheberrechtsreform abrupt ausgesetzt.
beim Verleger-    neue Regelungen für „Text- und
                  Datamining“, wozu auch das so       Etwas weiter ist man in Deutschland gekommen,
Leistungs-        genannte „Crawlen“ (Durchsu-        dort wurde im Jänner ein erster Diskussionsent-
schutzrecht.      chen und Abgreifen von Website-     wurf veröffentlicht, der allerdings sehr umstritten
                  Inhalten) von Websites durch        ist und von den deutschen Verlegerverbänden kri-
                  Aggregatoren zählt. Der Umset-      tisch gesehen wird. Der Entwurf liest sich, so die
                  zungsspielraum ist in vielen Be-    Kritiker, wie eine Anleitung zur Vermeidung einer
                  reichen groß, insbesondere beim     Vergütungspflicht nach dem Leistungsschutz-
                  Verleger-Leistungsschutzrecht:      recht. Google hat sein Angebot „Google News“
                  Wo ist die Grenze des Leistungs-    umgehend entsprechend angepasst. Doch auch in
                  schutzrechts zur nicht erfassten    Deutschland hat die Corona-Pandemie die Arbeiten
                  Nutzung „einzelner Wörter oder      unterbrochen. Aus rechtlicher Sicht ist noch Zeit:
                  sehr kurzer Auszüge“? Erfasst die   Die Umsetzungsfrist endet erst am 7. Juni 2021. ❰❰

                   12
Medienpolitik

Die digitale Konzernsteuer

Seit mehreren Jahren wird auf europäischer Ebene      oder dazu beitragen und
über die Einführung einer Digitalsteuer unter ande-   außerdem innerhalb eines
rem für Onlinewerbung diskutiert.                     Wirtschaftsjahres einen welt-
                                                      weiten Umsatz von zumindest

                                                                                          ,,
Nachdem bereits konkrete Vorschläge formuliert        750 Mio. € und im Inland
waren und eine Einigung absehbar war, musste auf      einen Umsatz von zumindest
Grund des Widerstandes einzelner EU-Finanzminis-      25 Mio. € aus der Durchführung
ter im März 2019 erneut ein Scheitern der Reform      von Onlinewerbeleistungen er-
hingenommen werden.                                   zielen.

Die österreichische Bundesregierung hat als Re-       Ausgaben für Vorleistungen
aktion auf das neuerliche Scheitern des Vorha-        anderer Onlinewerbeleister, die
bens in Brüssel im Alleingang ein Digitalsteuer-      nicht Teil seiner multinationalen   Jährlich sollen
gesetz beschlossen, die österreichische Digital-      Unternehmensgruppe sind, sind
steuer ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten.      in die vorgenannten Umsätze
                                                                                          15 Mio. € an
                                                      nicht einzurechnen.                 österreichische
Die digitale Konzernsteuer beträgt 5 % des Ent-
                                                                                          Medienun-
gelts für Onlinewerbung und gilt für Onlinewerbe-     Multinationale Unternehmens-
leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 im         gruppen                             ternehmen
Inland erbracht wurden bzw. werden. Onlinewer-                                            fließen, um sie
beleistungen gelten als im Inland erbracht, wenn      Sind Unternehmen Teil einer
sie auf einem Gerät des Nutzers mit inländischer      multinationalen Unternehmens-
                                                                                          beim digitalen
IP-Adresse erscheinen und sich ihr Inhalt (auch) an   gruppe, ist auf den Umsatz der      Transformati-
inländische Nutzer richtet.                           Gruppe abzustellen. „Multina-
                                                      tionale Unternehmensgruppe“
                                                                                          onsprozess zu
Die Einnahmen aus der digitalen Konzernsteuer         ist eine Gruppe von Geschäfts-      unterstützen.
für Onlinewerbung sollen einerseits der Gegen-        einheiten, die zwei oder mehr
finanzierung von geplanten Steuererleichterun-        Geschäftseinheiten umfasst,
gen (bspw. Einführung des ermäßigten Steuer-          deren steuerliche Ansässigkeit in
satzes auf ePaper) dienen; andererseits sieht         unterschiedlichen Staaten oder
der Gesetzesentwurf explizit vor, dass jährlich       Gebieten liegt und die durch
15 Mio. € an österreichische Medienunterneh-          Eigentum oder Beherrschung
men fließen sollen, um sie beim digitalen Trans-      verbunden sind, sodass sie ent-
formationsprozess zu unterstützen. Derzeit wird       weder nach den geltenden Rech-
an einem Gesetzesentwurf für die Digitalförde-        nungslegungsgrundsätzen zur
rung seitens des Bundeskanzleramtes gearbei-          Aufstellung eines konsolidierten
tet, der im Laufe des Jahres 2020 beschlossen         Abschlusses für Rechnungsle-
werden soll.                                          gungszwecke verpflichtet ist
                                                      oder dazu verpflichtet wäre,
Onlinewerbeleister und deren Umsatzgrenzen            wenn Eigenkapitalbeteiligungen
                                                      an einem der Unternehmen an
Besteuert werden „Onlinewerbeleister“, die On-        einer öffentlichen Wertpapier-
linewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen           börse gehandelt würden.

                                                                                  13
Medienpolitik

Entstehen des Steuer-               Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für
anspruches und Erhebung             das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In die-
der Steuer                          se sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und
                                    die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen,
Der Steueranspruch entsteht         darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze. Für
mit Ablauf des Monats, in dem       Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden,
die steuerpflichtige Leistung       ist die Jahressteuererklärung bis 30. September
erbracht wird. Ändert sich          2020 zu übermitteln. Bei Onlinewerbeleistern ohne
nachträglich das Entgelt für die    Sitz und Niederlassung in EU/EWR, obliegt dem zu
Durchführung eines Auftrages,       bestellenden Fiskalvertreter (siehe unterhalb) die
so ist in dem Besteuerungszeit-     Einbringung der Jahressteuererklärung. Maßgeb-
raum, in dem die Änderung ein-      lich für die Beurteilung der Steuerpflicht auf Grund
tritt, eine Berichtigung durchzu-   der Umsatzschwellen ist der letzte veröffentlichte
führen. Der Steuerschuldner hat     Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss.
die Steuer selbst zu berechnen
und bis zum 15. des zweitfolgen-    Meldung über FinanzOnline und
den Monats nach Entstehen des       Onlineverfahren-Digitalsteuer
Steueranspruches zu entrichten.
Die Erhebung der Digitalsteuer      Onlinewerbeleister, die FinanzOnline-Teilnehmer
obliegt dem für die Erhebung        sind, sowie Parteienvertreter haben die Jahres-
der Umsatzsteuer des Steuer-        steuererklärungen gemäß dem DiStG 2020 so-
schuldners zuständigen Finanz-      wie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang
amt. Drei Monate nach Ablauf        mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, über
des Wirtschaftsjahres hat der       FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der

 14
Medienpolitik

Jahressteuererklärung ist nur im Weg der Daten-       ter seine Steuernummer, die
stromübermittlung oder im Weg eines Webservices       Zugangsdaten zum Onlinever-
zulässig. Onlinewerbeleister, die weder im Inland     fahren-Digitalsteuer sowie die
noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni-     Internetadresse, über die das
on oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkom-      Onlineverfahren-Digitalsteuer
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz,      zur Verfügung steht, an die von

                                                                                          ,,
Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind      ihm bekanntgegebene E-Mailad-
verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ers-     resse übermittelt.
ten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter zu
beauftragen. Fiskalvertreter können Wirtschafts-      Aufzeichnungspflichten
treuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohn-
sitz oder Sitz im Inland sein. Dem Fiskalvertreter,   Der Steuerschuldner ist ver-
der auch Zustellungsbevollmächtigter für den          pflichtet, Aufzeichnungen über
Onlinewerbeleister sein und über eine Berech-         die übernommenen Online-
tigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOn-           werbeleistungen, allfällige in
                                                                                          Maßgeblich für
line verfügen muss, obliegt die Einbringung der       diesem Zusammenhang von             die Beurteilung
Jahressteuererklärung.                                ihm beauftragte weitere Unter-
                                                                                          der Steuer-
                                                      nehmen, die Auftraggeber und
Onlinewerbeleister, die weder selbst Finanz-          die Grundlagen zur Berechnung       pflicht auf
Online-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter      der Digitalsteuer zu führen. Auf-   Grund der Um-
verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren      zeichnungen von IP-Adressen
FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren-     oder anderen Informationen zur      satzschwellen
Digitalsteuer teilzunehmen. Die Anmeldung zum         Geolokalisierung von Geräten        ist der letzte
Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein auf
der Website des BMF (https://www.bmf.gv.at) zur
                                                      sind für Zwecke der Digital-
                                                      steuer in einer Form zu führen,
                                                                                          veröffentlichte
Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewer-      die sich darauf beschränkt,         Jahresab-
beleister hat Name bzw. Firmenbezeichnung, Ad-        Rückschlüsse darauf zuzulas-        schluss bzw.
resse und eine E-Mailadresse bekanntzugeben und       sen, ob eine Onlinewerbung im
folgende Dokumente elektronisch anzuschließen:        Inland erbracht worden ist.         Konzernab-
                                                                                          schluss.
• Firmenbuchauszug oder einen vergleichbaren         Auf Anforderung der Abgaben-
   Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat;      behörde sind diese Daten zu
                                                      übermitteln. Andere Aufzeich-
• Nachweis über die Identität der die Anmeldung      nungen und zu den Büchern und
  durchführenden Person;                              Aufzeichnungen gehörige Bele-
                                                      ge und sonstige Unterlagen, wie
• Nachweis der Vertretungsbefugnis der die An-       insbesondere Verträge über die
   meldung durchführenden Person.                     Erbringung von Onlinewerbe-
                                                      leistungen, sind nach Maßgabe
Die Anmeldedaten werden vom zuständigen               der Bundesabgabenordnung
Finanzamt überprüft. Liegen sämtliche für die         aufzubewahren und auf Anfrage
Anmeldung erforderlichen Informationen und            der Abgabenbehörde zu über-
Dokumente vor, werden dem Onlinewerbeleis-            mitteln.                    ❰❰

                                                                                  15
Medienpolitik

Audiovisuelle Mediendienste

                                              gekündigten raschen Umsetzung wurde nichts,
                                              nachdem der Ibiza-Skandal die Regierungsarbeit
                                              jäh beendete und letztlich zu Neuwahlen im Herbst
                                              2019 führte. Bis heute liegt kein Begutachtungs-
                                              entwurf für die Umsetzung vor, die Prioritäten-
                                              setzung infolge der Corona-Krise lässt erwarten,
                                              dass die Umsetzung möglicherweise nicht mehr
                                              fristgerecht geschafft wird – die Umsetzungsfrist
                                              endet am 20. September 2020.

                                              Erfassung von „Video-Sharing-
                                              Plattform-Diensten“

                                              Die Richtlinie sieht eine Ausweitung der geltenden
                                              Bestimmungen auf Video-Sharing-Plattform-
                                              Dienste vor. Als solche gelten Dienstleistungen,
         Im November 2018 wurde               deren Hauptzweck oder trennbarer Teil darin be-
         in Brüssel mit der Richtlinie        steht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos,
         2018/1808 die Audiovisuelle          für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter
         Mediendienste(AVMD)-Richtlinie       keine redaktionelle Verantwortung trägt, der All-
         aus dem Jahr 2010 grundlegend        gemeinheit über elektronische Kommunikations-
         reformiert. Ziel der Reform ist      netze bereitzustellen und deren Organisation vom
         es, die bisher nicht erfassten       Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird,
         V ideo -Sharing - Plat t formen,     insbesondere mit automatischen Mitteln oder
         Videoabrufdienste und die An-        Algorithmen. Ausdrücklich erfasst wird ein Dienst
         bieter nutzergenerierter Inhalte,    dabei aber auch, wenn der Dienst audiovisuelle
         die Sendungen zur Information,       Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der
         Unterhaltung und Bildung an-         Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt.
         bieten, in die Pflichten einzubin-   Dabei spricht Erwägungsgrund 3 der Richtlinie
         den, um Wettbewerbsfähigkeit         ausdrücklich von eigenständigen Bereichen von
         und Verbraucherschutz auch in        Onlinezeitungen mit audiovisuellen Sendungen
         diesem Bereich sicherzustellen.      oder nutzergenerierten Videos.
         Verbesserter Jugendschutz so-
         wie bessere Bekämpfung von           Förderung der Selbstregulierung
         „Hate Speech“ und Terrorismus        mithilfe von Verhaltenskodizes
         sind weitere Kernanliegen der
         Reform.                              Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
                                              und die Europäische Kommission die Selbstre-
         Erst Ibiza, dann Corona –            gulierung durch Verhaltenskodizes für audiovi-
         Umsetzung offen                      suelle Mediendienste fördern können, die von
                                              Mediendiensteanbietern, Video-Sharing-Plattform-
         Aus der von der österreichischen     Anbietern oder Organisationen, die solche An-
         Bundesregierung noch 2018 an-        bieter vertreten, aufgestellt werden. Die Kodizes

          16
Medienpolitik

müssen dabei die Ziele klar darlegen, eine trans-      eine Gruppe von Personen oder
parente unabhängige Überwachung und wirksame           gegen ein Mitglied einer Gruppe
Sanktionen vorsehen.                                   sowie keine öffentliche Auffor-
                                                       derung zur Begehung einer ter-
Die Selbstregulierung kann dabei umfassen:             roristischen Straftat enthalten.
                                                       Die gesetzten Maßnahmen müs-
• u nangebrachte audiovisuelle kommerzielle           sen dabei allerdings notwendig

                                                                                           ,,
   Kommunikation für alkoholische Getränke             und verhältnismäßig sein und im
   (Art. 9 Abs. 3);                                    Einklang mit der Charta stehen.

• unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kom-       Jugendschutz
  munikation, die Kindersendungen begleitet oder
  darin enthalten ist und Lebensmittel und Ge-         Schließlich müssen die Mit-
  tränke betrifft, die Nährstoffe oder Substanzen      gliedstaaten dafür sorgen, dass
  mit ernährungsbezogener oder physiologischer         audiovisuelle Mediendienste,        Die Richtlinie
  Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfett-     welche die körperliche, geistige
  säuren, Salz oder Natrium, sowie Zucker, deren       oder sittliche Entwicklung von      sieht eine
  übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamt-            Minderjährigen beeinträchtigen      Ausweitung
  ernährung nicht empfohlen wird (Art. 9 Abs. 4).      können, nur so bereitgestellt
                                                       werden, dass sichergestellt ist,
                                                                                           der geltenden
Förderung europäischer Werke                           dass sie von Minderjährigen         Bestimmungen
                                                       üblicherweise nicht gehört oder
                                                                                           auf Video-
Wie die Richtlinie zudem vorsieht, haben die Mit-      gesehen werden können. Solche
gliedstaaten dafür zu sorgen, dass die ihrer Rechts-   Maßnahmen können insb. die          Sharing-
hoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter au-         Wahl der Sendezeit, technische      Plattform-
diovisueller Mediendienste auf Abruf sicherstellen,    Maßnahmen oder Mittel zur
dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer    Altersqualifikation darstellen.
                                                                                           Dienste vor.
Werke von 30 % enthalten und solche Werke her-
ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten haben die      Die Mitgliedstaaten haben in
Möglichkeit, Mediendiensteanbieter zu verpflichten,    Bezug auf grundlose Gewalt
finanziell zur Produktion europäischer Werke beizu-    oder Pornografie strengere
tragen; dies gilt auch, wenn die Mediendienstean-      Maßnahmen zu ergreifen. Me-
bieter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelas-     diendiensteanbieter sollen ver-
sen sind und auf das Gebiet abzielen. Ausnahmen        pflichtet werden, den Zuschau-
sind für Mediendiensteanbieter mit geringen Umsät-     ern ausreichende Informationen
zen oder Zuschauerzahlen vorgesehen, dies legt die     über Inhalte zu geben, welche
Kommission im Rahmen von Leitlinien fest.              die körperliche, geistige oder
                                                       sittliche Entwicklung von Min-
Schutz vor Gewalt                                      derjährigen beeinträchtigen
                                                       können; hierzu soll ein System
Außerdem haben die Mitgliedstaaten dafür Sor-          genutzt werden, mit welchem
ge zu tragen, dass audiovisuelle Mediendienste         die potenzielle Schädlichkeit des
keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen          Inhalts beschrieben wird.     ❰❰

                                                                                   17
Medienpolitik

CORONA-Krise auch bei Zeitschriften
und Fachmedien

                                             leistungen oder der Benützung von Freizeit- und
                                             Sportbetrieben. Die Maßnahmen zur Eindämmung
                                             der Pandemie in Österreich markieren den Beginn
                                             einer veritablen Wirtschaftskrise, die vielfach
                                             bereits als größte Wirtschaftskrise seit Ende des
                                             Zweiten Weltkriegs gesehen wird und jedenfalls
                                             die höchsten Arbeitslosenzahlen seither gebracht
                                             hat. Zwar werden Medien, auch Magazine und
                                             Fachzeitschriften, seither so stark nachgefragt
                                             wie lange nicht, doch mit dem Herunterfahren
                                             der Wirtschaft ging auch ein Herunterfahren der
                                             Werbeausgaben einher – Werbeumsatzrückgän-
         Der 16. März 2020 wird in die       ge von teilweise bis zu 60 % haben auch den ge-
         Wirtschaftsgeschichte Öster-        samten Printmediensektor in eine epochale Krise
         reichs wohl als „schwarzer          gestürzt. Mitte Mai begann die Lockerung des Lock-
         Montag“ eingehen: Nachdem           downs, die Wirtschaftskrise ist damit jedoch noch
         das seit Dezember 2019 in der       lange nicht vorbei, vielfach wird befürchtet, dass die
         chinesischen Metropole Wuhan,       Entwicklung erst am Anfang steht.
         Provinz Hubei, wütende Virus am
         25. Februar 2020 Österreich er-     Der ÖZV unterstützt seine Mitglieder in dieser
         reichte (an diesem Tag wurden die   Krise nach Kräften mit Know-how. Als Dauer-
         ersten beiden Virusinfektionen      brenner hat sich das Thema „Corona-Kurzarbeit“
         in Österreich registriert) wurde    herauskristallisiert. Das unter großer Eile geschaf-
         COVID-19 am 11. März 2020 zur       fene neue Kurzarbeitsmodell zur Rettung von Ar-
         Pandemie erklärt.                   beitsplätzen während der Krise – oder zumindest
                                             während des Lockdowns – musste im Detail viele
         Am Sonntag, den 15. März 2020,      Fragen offenlassen: Wie verhält sich die Kurzarbeit
         wurde das (nunmehr: „erste“)        zu Krankenständen, Feiertagsarbeit, Mehrleistun-
         COVID-19-Gesetz im Bundes-          gen, karenzierten Mitarbeitern, Führungskräften,
         gesetzblatt kundgemacht – es        Urlaubsverbrauch und vieles mehr? Auf diese Fra-
         trat am 16. März in Kraft und       gen folgten erst nach und nach Antworten, Anpas-
         mit ihm die beiden „Lockdown“-      sungen, Korrekturen, Anpassungen der Korrekturen
         Verordnungen, welche einerseits     und Korrekturen der Anpassungen. Viele Fragen
         ein generelles Verbot des Betre-    sind weiterhin offen.
         tens öffentlicher Orte brachten,
         andererseits ein Betretungs-        Der ÖZV bot und bietet seinen Mitgliedern Hilfe-
         verbot für Kundenbereiche von       stellung, etwa durch Durchführung von We-
         Betriebsstätten des Handels         binaren zur Corona-Kurzarbeit für Führungs-
         und von Dienstleistungsunter-       kräfte und Personalverantwortliche sowie
         nehmen sowie von Freizeit- und      durch ein umfassendes und strukturiertes
         Sportbetrieben zum Zweck des        Informationsangebot zu Fragen des Arbeitsrechts
         Erwerbs von Waren oder der          und zu Förderungsmöglichkeiten während der Krise,
         Inanspruchnahme von Dienst-         erreichbar unter: oezv.or.at/corona.          ❰❰

          18
Kennzahlen und
Institutionen
Kennzahlen und Institutionen

Kollektivverträge für
Zeitschriften und Fachmedien

                                                       schädigungen wurden ebenfalls um 2,3 % ange-
                                                       passt. Abweichend hiervon wurde die Lehrlingsent-
                                                       schädigung im ersten Lehrjahr auf 620 € und im
                                                       zweiten Lehrjahr auf 780 € angehoben. Darüber
                                                       hinaus einigten sich die Sozialpartner auf die Mög-
                                                       lichkeit, für Dienstnehmer das Jubiläumsgeld im
                                                       Einvernehmen mit dem Dienstgeber auch in Form
                                                       eines Zeitguthabens zu konsumieren.

                                                       Kollektivvertrag für
                                                       journalistische Mitarbeiter

                                                       Mit Wirkung vom 1. März 2020 wurden auch die
                                                       Tarifgehälter für journalistische Mitarbeiter bei

,,
                                                       österreichischen Zeitschriften und Fachmedien um
                                                       2,3 % angehoben. Auf dieses Ergebnis einigten sich
                                                       die GPA-djp und der ÖZV am 20. Februar 2020. Die
                                                       monatliche Infrastrukturpauschale für angestellte
                  Eine wichtige Kernkompetenz des      Journalisten sowie ständig freie Mitarbeiter beträgt
                  Österreichischen Zeitschriften-      nun 217,01 €.
                  und Fachmedienverbandes ist
                  die Verhandlung der seine Mit-       Die Tarifpositionen für ständig freie Mitarbeiter

2,3 %
                  glieder betreffenden Mantel-         wurden wie folgt festgesetzt: Die Honorierung
                  kollektivverträge. Der ÖZV agiert    für reine A4-Textseiten beträgt 118,80 € und jene
                  dabei als Sozialpartner mit der      für Fotos 52,05 €. Zudem einigten sich die Sozial-
Gehaltsplus für   Gewerkschaft der Privatange-         partner auch hier auf die Möglichkeit, das Jubilä-
                  stellten, Druck, Journalismus,       umsgeld im Einvernehmen mit dem Dienstgeber
kaufmännische     Papier (GPA-djp). Die im Berichts-   auch in Form eines Zeitguthabens zu konsumieren.
Angestellte und   jahr getätigten Tarifabschlüsse
                  sowie KV-Änderungen sind hier        Als ständig freie Mitarbeiter gelten solche, die zu-
journalistische   in den wichtigsten Punkten zu-       mindest an der Hälfte der in einem Kalenderjahr
Mitarbeiter.      sammengefasst.                       erscheinenden Ausgaben mitarbeiten und dies nicht
                                                       nur nebenberuflich, sondern in wirtschaftlicher Ab-
                  Kollektivvertrag für kauf-           hängigkeit vom Auftraggeber tun.
                  männische Angestellte
                                                       Der Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter
                  In der Verhandlungsrunde am          bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien
                  9. Jänner 2020 einigten sich die     wurde zuletzt in der Fassung vom 1. März 2005
                  Sozialpartner auf ein Gehaltsplus    gesatzt und gilt daher in der zu diesem Zeitpunkt
                  von 2,3 % für kaufmännische          gültigen Fassung auch für Betriebe, die nicht Mit-
                  Angestellte bei Zeitschriftenver-    glieder des Österreichischen Zeitschriften- und
                  lagen mit Wirksamkeit vom 1.         Fachmedienverbandes sind, aber in den Geltungs-
                  Jänner 2020. Die Lehrlingsent-       bereich der Satzung fallen.                      ❰❰

                   20
Kennzahlen und Institutionen

TARIFVERTRAG
zum Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter/-innen bei österreichischen Zeitschriften
und Fachmedien mit Wirkung vom 1. März 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten

                                                              2,3 % inkl. Rundung, mind. � 45,00

1. Berufsgruppe: RedakteursaspirantInnen          bis 29.02.2020 / Betrag in �      ab 01.03.2020 / Betrag in �

im 1. Berufsjahr                                                     1.948,00                         1.993,00
im 2. Berufsjahr                                                     1.994,00                         2.040,00
im 3. Berufsjahr                                                     2.044,00                         2.092,00

2. Berufsgruppe: RedakteurInnen, ZeichnerInnen, FotografInnen, LayouterInnen

im 1. bis 5. Berufsjahr                                              2.098,00                         2.147,00
im 6. bis 10. Berufsjahr                                             2.235,00                         2.287,00
im 11. bis 15. Berufsjahr                                            2.331,00                         2.385,00
im 16. bis 20. Berufsjahr                                            2.517,00                         2.575,00
im 21. bis 25. Berufsjahr                                            2.722,00                         2.785,00
im 26. bis 30. Berufsjahr                                            2.949,00                         3.017,00
im 31. bis 35. Berufsjahr                                            3.208,00                         3.282,00
im 36. bis 40. Berufsjahr                                            3.494,00                         3.575,00
ab dem 41. Berufsjahr                                                3.807,00                         3.895,00

3. Berufsgruppe: RedaktionsassistentInnen

im 1. bis 5. Berufsjahr                                              1.933,00                         1.978,00
im 6. bis 10. Berufsjahr                                             2.050,00                         2.098,00
im 11. bis 15. Berufsjahr                                            2.128,00                         2.177,00
im 16. bis 20. Berufsjahr                                            2.279,00                         2.332,00
im 21. bis 25. Berufsjahr                                            2.444,00                         2.501,00
im 26. bis 30. Berufsjahr                                            2.642,00                         2.703,00
im 31. bis 35. Berufsjahr                                            2.870,00                         2.937,00
im 36. bis 40. Berufsjahr                                            3.123,00                         3.195,00
ab dem 41. Berufsjahr                                                3.399,00                         3.478,00

4. Berufsgruppe: RedaktionssekretärInnen

im 1. bis 5. Berufsjahr                                              1.877,00                         1.922,00
im 6. bis 10. Berufsjahr                                             1.985,00                         2.031,00
im 11. bis 15. Berufsjahr                                            2.056,00                         2.104,00
im 16. bis 20. Berufsjahr                                            2.199,00                         2.250,00
im 21. bis 25. Berufsjahr                                            2.349,00                         2.404,00
im 26. bis 30. Berufsjahr                                            2.533,00                         2.592,00
im 31. bis 35. Berufsjahr                                            2.751,00                         2.815,00
im 36. bis 40. Berufsjahr                                            2.991,00                         3.060,00
ab dem 41. Berufsjahr                                                3.254,00                         3.329,00

                                                                               21
Kennzahlen und Institutionen

   GEHALTSTABELLE
   zum Kollektivvertrag für kaufm. Angestellte bei Zeitschriftenverlagen
   mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten

                                                  bis 31.12.2019    Erhöhung um 2,3 %    ab 01.01.2020
                                                    Betrag in � *        mind. € 40,00     Betrag in �*

   Beschäftigungsgruppe 1

   im 1. Berufsjahr                                     1.539,00                40,00         1.579,00
   im 2. Berufsjahr                                     1.630,00                40,00         1.670,00

   Beschäftigungsgruppe 2

   im 1. Berufsjahr                                     1.707,00                40,00         1.747,00
   im 3. . Berufsjahr                                   1.725,00                40,00         1.765,00
   im 5. Berufsjahr                                     1.750,00                40,25         1.791,00
   im 7. Berufsjahr                                     1.786,00                41,08         1.828,00
   im 9. Berufsjahr                                     1.879,00                43,22         1.923,00
   im 11. Berufsjahr                                    1.987,00                45,70         2.033,00
   im 13. Berufsjahr                                    2.085,00                47,96         2.133,00
   im 15. Berufsjahr                                    2.236,00                51,43         2.288,00
   im 17. Berufsjahr                                    2.305,00                53,02         2.359,00

   Beschäftigungsgruppe 3

   im 1. Berufsjahr                                     1.789,00                41,15         1.831,00
   im 3. Berufsjahr                                     1.828,00                42,04         1.871,00
   im 5. Berufsjahr                                     1.958,00                45,03         2.004,00
   im 7. Berufsjahr                                     2.056,00                47,29         2.104,00
   im 9. Berufsjahr                                     2.193,00                50,44         2.244,00
   im 11. Berufsjahr                                    2.436,00                56,03         2.493,00
   im 13. Berufsjahr                                    2.570,00                59,11         2.630,00
   im 15. Berufsjahr                                    2.706,00                62,24         2.769,00
   im 17. Berufsjahr                                    2.829,00                65,07         2.895,00

   Beschäftigungsgruppe 4

   im 1. Berufsjahr                                     1.931,00                44.41         1.976,00
   im 3. Berufsjahr                                     2.018,00                46,41         2.065,00
   im 5. Berufsjahr                                     2.116,00                48,67         2.165,00
   im 7. Berufsjahr                                     2.357,00                54,21         2.412,00
   im 9. Berufsjahr                                     2.655,00                61,07         2.717,00
   im 11. Berufsjahr                                    2.914,00                67,02         2.982,00
   im 13. Berufsjahr                                    3.099,00                71,28         3.171,00
   im 15. Berufsjahr                                    3.316,00                76,27         3.393,00
   im 17. Berufsjahr                                    3.451,00                79,37         3.531,00

* inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro

                                     22
Kennzahlen und Institutionen

   FORTSETZUNG DER GEHALTSTABELLE
   zum Kollektivvertrag für kaufm. Angestellte bei Zeitschriftenverlagen
   mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten

                                                   bis 31.12.2019     Erhöhung um 2,3 %    ab 01.01.2020
                                                     Betrag in � *         mind. € 40,00     Betrag in �*

   Beschäftigungsgruppe 5

   im 5. Berufsjahr                                      2.943,00                  67,69        3,011,00
   im 7. Berufsjahr                                      3.188,00                  73,32        3.262,00
   im 9. Berufsjahr                                      3.447,00                  79,28        3.527,00
   im 11. Berufsjahr                                     3.660,00                  84,18        3.745,00
   im 13. Berufsjahr                                     3.844,00                  88,41        3.933,00
   im 15. Berufsjahr                                     4.075,00                  93,73        4.169,00
   im 17. Berufsjahr                                     4.260,00                  97,98        4.358,00

   Beschäftigungsgruppe 6

   im 5. Berufsjahr                                      3.311,00                  76,15        3.388,00
   im 10. Berufsjahr                                     3.838,00                  88,27        3.927,00
   im 15. Berufsjahr                                     4.507,00                 103,66        4.611,00
   im 17. Berufsjahr                                     4.593,00                 105,64        4.699,00

   Lehrlingsentschädigung

   im 1. Lehrjahr                                          600,00                  13,80          620,00
   im 2. Lehrjahr                                          750,00                  17,25          780,00
   im 3. Lehrjahr                                        1.060,00                  24,38        1.085,00
   im 4. Lehrjahr                                        1.102,00                  25,35        1.128,00
* inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro

                                                                             23
Kennzahlen und Institutionen

Kuratorium für Presseausweise

                                                              sorgte im vergangenen Jahr nicht selten für Un-
                                                              mut bei Antragstellern, die vergeblich ansuchten.
                                                              Trotzdem ist die Zahl der im Umlauf befindlichen
                                                              Ausweise leicht gestiegen: 4.788 waren es per Jän-
                                                              ner 2020 (2019: 4.367). Davon wurden 1.234 vom
                                                              VÖZ, 327 vom ÖZV ausgestellt. Insgesamt haben
                                                              79 Verlage die Presseausweise für ihre Mitarbeiter
                                                              über den ÖZV bezogen.

                                                              Harte Währung

                                                              Bei den vom Kuratorium vergebenen Presseaus-
                                                              weisegelten gelten strenge Zulassungsbedingun-
                                                              gen für Journalisten, Fotoreporter, Kameraleute
                                                              bzw. Eigentümer, Herausgeber und Verleger, dieal-
                                                              le hauptberuflich mit festen Bezügen oder selbst-
                                                              ständig oder in ständiger (und nicht bloß unbe-
                                                              deutender) Nebenbeschäftigung tätig sind. Der
                                                              Presseausweis ist ein anerkanntes Arbeitsi-
                                                              nstrument im Umgang mit Behörden, bei Recher-
                                                              chen und für Akkreditierungen.

                                                              Für Diskussionen sorgte daher im Kuratorium
Geschäftsführerin
                          Auch unter der im Jänner 2019       immer wieder die Frage, ob es etwaige Neuerun-
des Kuratoriums
Carmen Baumgartner-Pötz   neu gewählten Geschäftsführe-       gen bei den Vergabekriterien braucht, ob man also
                          rin Mag. Carmen Baumgartner-        noch strenger werden müsse oder die Zügel lo-
                          Pötz (Politikredakteurin bei der    ckern sollte. Eine Herausforderung bleibt etwa die
                          „Tiroler Tageszeitung“) stand       Abgrenzung zwischen Journalismus und Presse-
                          das vergangene Jahr im Zeichen      arbeit/PR und die Bewertung von neuen Medien
                          der Kontinuität.                    wie etwa Blogs oder auch aufwändig recherchier-
                                                              ten Firmenzeitungen.
                          Nach wie vor ist der von den
                          vier Trägerverbänden (Verband       Da das Anforderungsprofil an journalistisch tätige
                          Österreichischer Zeitungen, Ös-     Personen aber nicht uniform ist, kommt man um
                          terreichischer Zeitschriften- und   eine individuelle Beurteilung der jeweiligen Anträ-
                          Fachmedienverband, Journalis-       ge ohnedies nicht herum. Mehr Formalismen und
                          tengewerkschaft und Syndikat        regulatorische Anforderungen wären vor allem
                          der Pressefotografen) und durch     für freie Journalisten höchst kontraproduktiv. In
                          das Kuratorium ausgestellte         den Vorstandssitzungen des Kuratoriums (acht
                          Ausweis in der Branche begehrt      waren es im Vorjahr) wird also höchst lebhaft
                          und genießt hohe Anerkennung.       jeder Antrag weiterhin diskutiert – damit der Pres-
                          Dies, weil er nur nach strengen     seausweis des Kuratoriums branchenintern auch
                          Kriterien zuerkannt wird. Das       weiterhin als „harte Währung“ gilt.             ❰❰

                           24
Kennzahlen und Institutionen

Verlag.................................... Anzahl Presseausweise                  Modern Times Media................................................ 4
                                                                                  Motopress Werbe- und VerlagsgesmbH
                                                                                  (Elektro & Wirtschaft)................................................ 1
55PLUS Medien GmbH.............................................. 1                MOTOR Freizeit & Trend PressegesmbH............... 5
A & W Verlag GmbH................................................ 19              Musiker-Komponisten-Autorengilde....................... 1
Alcar Holding GmbH................................................. 5             Oase des Friedens...................................................... 1
Alpenpost – Zeitung des steirischen                                               ÖAMTC-Verlag GmbH............................................... 5
Salzkammergutes...................................................... 6           Österreichische Apotheker-
Alphonsus GesmbH................................................... 1             Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 2
artmagazin Kunst-Informationsges m.b.H............ 2                              Österreichische Kinderfreunde
ASVÖ Allgemein......................................................... 1         Bundesorganisation.................................................. 1
ASVÖ Burgenland...................................................... 2           Österreichische Militärische Zeitschrift – ÖMZ..... 4
b2b-media Verlag Peischl......................................... 6               Österreichischer Agrarverlag Druck-
bestbanking medien.................................................. 2            und Verlags Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG............ 19
Bohmann Druck- u. Verlag Gesellschaft m.b.H.... 25                                Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH.......... 14
Brod Media GmbH..................................................... 1            Payer & Payer GesmbH............................................ 5
CB Verlags GesmbH.................................................. 1             PETMEDIA Verlagsgesellschaft m.b.H.................... 2
Compass-Verlag GmbH............................................ 3                 Pharma-Time Verlagsgesellschaft m.b.H.............. 2
Der Anblick.................................................................. 5   Profi Reisen Verlagsgesellschaft mbH................... 8
Der Reitwagen Zeitschriften                                                       pubbles FilmgesmbH................................................. 6
Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 4               Redaktion Truppendienst......................................... 3
EMGroup GmbH......................................................... 3           REPORT Verlag Ges.m.b.H. & Co KG...................... 7
Eurotax Österreich..................................................... 4         Si-Seilbahnen International GmbH
Fachliste der gewerblichen Wirtschaft.................. 2                         (Ottmar F. STEIDL Ges.m.b.H.)................................. 1
G & L Werbe- und Verlags GmbH........................... 1                        specialmedia.com GmbH......................................... 4
GNK Media House..................................................... 3            Springer-Verlag GmbH............................................ 15
Gruber-Seefried-ZeK Verlags OG............................ 4                      Steyler Missionare e.V., Zeitschriftenapostolat
Heraldisch-Genealogische Gesellschaft „Adler”.... 1                               St. Gabriel.................................................................... 2
Heymann & Jahn Druck und Verlag G.m.b.H........ 2                                 Süddruck Kalenderherstellungsbuchbinderei-
Hintermayer Media................................................... 1            und Verarbeitungs- Ges.m.b.H................................ 1
impactmedia............................................................... 1      TAI Tourist Austria International............................. 8
Internationales Institut für Jugendliteratur                                      Technik & Medien Verlagsges.m.b.H...................... 4
und Leseforschung.................................................... 3           Top Leader Verlag KG............................................... 1
Journal Graz Pertzl KG (Werbeagentur Pertzl)..... 4                               Verband der Getränkehersteller Österreichs........ 2
Jungösterreich Zeitschriftenverlag                                                Verein „springerin“ – Redaktion springerin.......... 4
GmbH und Co KG....................................................... 3           Verlag für moderne Kommunikation...................... 3
Kammel Österr. Film – Service e.U.......................... 2                     Verlag Hannes Fenz................................................... 1
Katholischer Familienverband Österreichs........... 1                             Verlag Holzhausen GmbH........................................ 8
Kulturklub der Tschechen und                                                      Verlagsbüro Karl Schwarzer Ges.m.b.H................. 1
Slowaken in Österreich............................................. 1             Verlagsgruppe NEWS GmbH................................. 11
Landwirt Agrarmedien GmbH................................. 3                      Verlagshaus der Ärzte GmbH.................................. 7
Logistik Express / Markus Jaklitsch........................ 1                     w4media & event GmbH.......................................... 2
LW Werbe- und Verlags GmbH............................... 4                       WEKA-Industrie Medien GmbH............................. 11
mack-cross-media...................................................... 2          Wirtschaftskammer Oberösterreich
Manstein Zeitschriftenverlagsg.m.b.H................. 10                          BGA OÖ Wirtschaft.................................................... 6
MANZ`sche Verlags- und                                                            Wirtschaftsnachrichten Zeitschriften
Universitätsbuchhandlung GmbH......................... 11                         Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 5
Medecco Holding GmbH.......................................... 2
Medizin Medien Austria GmbH............................. 22
Milde Verlag Ges.m.b.H............................................ 4              Gesamt.................................................................... 327

                                                                                                                                25
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