Geschäftsbericht 2019/20 - Österreichischer Zeitschriften- und ...
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Inhalt Bericht der Präsidentin ...................................................................................................... 04 Bericht des Geschäftsführers ........................................................................................... 06 Medienpolitik .................................................................................................................... 07 E-Privacy und Onlinemedien: Der Streit um die Cookies geht weiter ....................... 08 Urheberrechtsreform im COVID-19-Lockdown ............................................................. 12 Die digitale Konzernsteuer ............................................................................................... 13 Audiovisuelle Mediendienste ............................................................................................ 16 Corona-Krise auch bei Zeitschriften und Fachmedien ................................................. 18 Kennzahlen und Institutionen ................................................................................... 19 Kollektivverträge für Zeitschriften und Fachmedien .................................................... 20 Kuratorium für Presseausweise ....................................................................................... 24 Kuratorium für Journalistenausbildung .......................................................................... 26 Österreichischer Werberat ............................................................................................... 29 Österreichischer Presserat ................................................................................................ 30 ÖZV-Intern .......................................................................................................................... 31 ÖZV-Vollversammlung 2019 ............................................................................................. 32 Sommerlicher Cocktail am Wiener Donaukanal ........................................................... 33 Zeitschriften-Summit und Zeitschriftenpreis ................................................................. 35 Adventempfang 2019: Gute Stimmung trotz eisiger Temperaturen ......................... 39 ÖZV-Vorstandsmitglieder .................................................................................................. 42 Die Mitglieder des ÖZV ..................................................................................................... 43 Mitgliederbewegungen ..................................................................................................... 57 Finanzergebnis 2019 .......................................................................................................... 58 Impressum ........................................................................................................................... 59
Berichte Bericht der Präsidentin Das abgelaufene Verbandsjahr Wirtschaftlich zeichnet sich jedenfalls für 2020 ein lässt sich gewissermaßen in dramatisches Bild ab. Zahlreiche Werbekunden zwei Teile gliedern. Bis März die- stornierten auf Grund der Nichtabsetzbarkeit ihrer ses Jahres ging vieles – sowohl Produkte ihre Werbekampagnen und Anzeigen- im Geschäftsleben als auch schaltungen. Für das Segment der Fachzeitschrif- im politischen Alltag – seinen ten ist der Rückgang mit durchschnittlich 66 % gewohnten Gang. Nach der für den Zeitraum des „Lockdowns“ zu beziffern. Neuwahl zum Nationalrat im Insbesondere die Branchen Tourismus, Hotellerie, Herbst des letzten Jahres wurde Gastronomie, Textil und einige mehr haben erhebli- zu Jahresbeginn eine neue Bun- chen Schaden genommen. Ebenso schwerwiegend desregierung, eine Koalitionsre- für unsere Mitgliedsbetriebe ist der Totalausfall aus gierung bestehend aus der Ös- dem Geschäftsfeld der Konferenz- und Fachveran- terreichischen Volkspartei und staltungen der Zeitschriftenverlage. Je nach Dauer den Grünen, angelobt. Mit die- der Krise ist zudem von einer Verschlechterung sem Umstand war die Hoffnung der Gesamtsituation auch für das zweite Halbjahr verbunden, dass der seit mehr auszugehen. als einem Jahr herrschende me- dienpolitische Stillstand beendet Dennoch leisten Österreichs Zeitschriften und Fach- ist und das neue Regierungspro- medien mit ihrer Berichterstattung zu SARS-CoV2 gramm zügig abgearbeitet wird. einen entscheidenden Informationsbeitrag nicht Mag. Claudia Gradwohl Doch dann kam Corona. nur für das Fachpublikum, sondern auch im Dienste ÖZV-Präsidentin der Allgemeinheit. Das Grundprinzip der sachlichen Das SARS-CoV2-Virus oder vielen Information ohne Panikmache stellt für viele Ma- besser bekannt als Corona-Virus, gazin- und Fachverlage eine selbstverständliche hat als globale Pandemie unsere Verpflichtung dar. Dieses für unsere Gesellschaft Gesellschaft, unsere Wirtschaft, elementare Wirken sowie der wichtige Beitrag, den unser gesamtes Leben, wie wir Zeitschriftenverlage als Informationsdienstleister es bisher kannten, in den letzten vermitteln, wurde von Vertretern der Bundesregie- Monaten nicht nur dramatisch rung in den letzten Monaten wiederholt erwähnt beeinflusst, sondern auch verän- und gewürdigt. Eine finanzielle Anerkennung dert. Businesspläne und Budgets seitens der Republik einerseits für die essenzielle für das Jahr 2020 sind in weni- Informationsfunktion unserer Medien und anderer- gen Wochen kaum mehr wert als seits für den unverschuldet erlittenen Schaden das Papier, auf dem sie geschrie- wäre mehr als gerechtfertigt. Der ÖZV hat hierzu ben wurden. Die Printbranche mehrere Vorschläge unterbreitet, die allerdings bis ist auf Grund des Rückgangs dato keine politische Umsetzung fanden. im Anzeigengeschäft von in Summe 45 bis 50 Mio. € massiv Dabei sollte die Politik im ureigensten Interesse betroffen. Auf Magazine und Wert auf eine vitale und plurale Medienlandschaft, Illustrierte entfällt laut Focus die nicht nur aus Rundfunk und Tageszeitungen in den Wochen des Lockdowns besteht, legen. Die hohe bzw. die deutlich gestie- bis Anfang Mai ein Rückgang in gene Nachfrage und Nutzung der Inhalte von Web- Höhe von rund 20 Mio. € brutto. sites und Newsletter-Beiträgen österreichischer 4
Berichte Zeitschriften und Fachmagazine bestätigen die zügig aufgenommen werden, Rolle als Informationsdienstleister in den letzten denn obwohl die Umsetzungs- Wochen eindrucksvoll. frist erst mit Juni 2021 endet, muss davon ausgegangen wer- ,, Trotz der medienpolitischen Dürre im abgelaufe- den, dass es auch weiterhin zu nen Verbandsjahr konnten wichtige Initiativen um- intensiven Auseinandersetzun- gesetzt bzw. nach vielen Jahren zum Abschluss ge- gen mit den US-Tech-Giganten bracht werden. Die steuerliche Gleichbehandlung und deren Aktivisten kommt.“ von elektronischen Publikationen mit gedruckten Publikationen wurde durch den Gesetzgeber auf Die Herausforderungen für Grund der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie beschlos- unsere Branche sind durch die sen und ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. Corona-Krise weder einfacher Ebenso wurde eine langjährige Forderung der Ver- noch weniger geworden. Der Das Grund- legerverbände nach Gleichbehandlung hinsichtlich ÖZV hat als Interessensvertre- der Werbeabgabe für digitale Werbeformen um- ter- und Arbeitgeberverband in prinzip der gesetzt und mit Beginn dieses Jahres eine Digital- den letzten Monaten einerseits sachlichen steuer, die vor allem größere Digital-Plattformen mit umfassender Information zu Information (Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz von den behördlichen Maßnahmen 750 Mio. €, davon 25 Mio. € im Inland) berücksich- rund um die Corona-Pandemie ohne Panik- tigt. Mit den Einnahmen dieser Digitalsteuer ist bis zur Abwicklung der indi- mache stellt eine Förderung für Medienunternehmen zur Bewäl- viduellen Kurzarbeitsanträge tigung der digitalen Transformation der Verlags- eine wichtige Funktion wahrge- für viele und Geschäftsmodelle in Aussicht genommen. nommen. Ein Zusammenrücken Magazin- und Auch hier wird es notwendig sein, Zeitschriften und Fachmedien entsprechend zu berücksichtigen. – trotz verordnetem Abstand- halten – ist auch in unserer Bran- Fachverlage che spürbar. Nichtsdestotrotz eine selbst- Ein weiteres Thema, das der nationalen Umset- wird es im kommenden Jahr verständliche zung bedarf, ist die EU-Urheberrechtsrichtlinie notwendig sein, die Rahmenbe- und insbesondere das für Verleger wichtige Leis- dingungen für Zeitschriften und Verpflichtung tungsschutzrecht. Bereits im letzten Jahr konnten Fachmedien zu evaluieren und dar. wir über die positive Beschlussfassung auf euro- an die Erfordernisse zur nach- päischer Ebene berichten. Im Dezember 2019 und haltigen Absicherung unserer im Jänner dieses Jahres lud das Justizministerium Mitgliedsbetriebe anzupassen. alle Verleger, Produzenten, Verwertungsgesell- Die Unterstützung und Mitar- schaften, aber auch Vertreter der Zivilgesellschaft beit aller Mitglieder hierbei ist zu Stakeholder-Gesprächen ein. Vorarbeiten zum selbstverständlich willkommen. Umsetzungsentwurf, so wurde mitgeteilt, hätten bereits begonnen. Zur Veröffentlichung eines Begutachtungsentwurfs kam es jedoch bisher nicht. Nachdem die weltweite Corona-Pandemie Ende Februar auch Österreich erreichte, wurde Ihre der Diskurs um die Urheberrechtsreform aus- Mag. Claudia Gradwohl gesetzt. Hier sollte der Dialog jedenfalls wieder ÖZV-Präsidentin 5
Berichte Bericht des Geschäftsführers Die SARS-CoV2-Pandemie hat weichliche Konsequenz. Ein Investitionsprogramm das Geschehen sowohl global für die Medienbranche im Allgemeinen sowie die als auch in Österreich fest im Magazin- und Fachmedienbranche im Speziellen ist Griff. Ein Blick zu unseren Part- daher dringend erforderlich, um Beschäftigung und nerorganisationen, sowohl auf Vielfalt in Österreich aufrechterhalten zu können. europäischer Ebene als auch Bis Februar 2020 schien die Entwicklung im Seg- international, zeigt ein ähnliches ment Zeitschriften und Fachmedien, trotz der all- Bild wie hierzulande. Hohe Nut- gemein schwierigen Bedingungen im Printgeschäft, zung und Reichweiten stehen noch verhältnismäßig gut. Dies kam auch durch erheblichen Verlusten im Werbe- die Tariferhöhung von 2,3 % für alle Beschäftig- und Veranstaltungsgeschäft ten der Zeitschriften- und Fachmedienbranche gegenüber. Förderungen bzw. zum Ausdruck, obwohl die Bruttowerbeleistung Kompensationszahlungen für der österreichischen Fachzeitschriften laut Focus die erlittenen Verluste speziell 2019 im Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig für Magazine und Fachzeitschrif- (-3,1 %) war, bei Illustrierten und Magazinen fällt ten sind überschaubar bis kaum der Werberückgang mit -4,3 % ein wenig höher als vorhanden, das Modell der Kurz- bei Fachzeitschriften aus. Für das laufende Jahr arbeit, wie es in Österreich ge- ist auf Grund der derzeitigen Entwicklungen mit nutzt wird, gibt es ebenso in einem deutlich schlechteren Ergebnis zu rechnen, einigen europäischen Ländern was sich zwangsläufig auch bei allen Rahmenbe- Mag. Gerald Grünberger – allen voran in Deutschland – dingungen der Branche auswirken wird bzw. muss. Geschäftsführer in ähnlicher Form. Der ÖZV hat laufend in Mitgliederinforma- Corona hat aber auch Auswirkungen auf die Ver- tionen bzw. seiner Website zu bandsveranstaltungen. Die gewohnten Veranstal- unterschiedlichen Rechtsthemen tungen des ÖZV – wie der Zeitschriften-Summit sowie Förderungsmöglichkeiten oder die Vollversammlung – sind auf Grund der informiert. Eine wesentliche behördlichen Auflagen rund um die SARS-CoV2- Serviceleistung stellte auch die Pandemie bzw. der einschlägigen Bestimmun- zügige Abwicklung der Sozial- gen zu Veranstaltungen nicht oder zumindest partnervereinbarung für Kurzar- nicht physisch durchführbar. 2021 feiert der ÖZV beitsanträge dar. Alles in allem: sein 75-jähriges Bestehen, es bleibt zu hoffen, Österreichs Zeitschriften und dass dies wieder in größerem Rahmen statt- Fachmedien sind gefordert, im finden kann. Die Vorbereitungen dafür sind jeden- Krisenmodus zu bestehen. Ob falls bereits angelaufen. dies allen gelingen kann, bleibt abzuwarten. Die Situation hat Die Geschäftsstelle des ÖZV ist auch in schwierigen jedenfalls zur Folge, dass zahl- Zeiten bemüht, die Mitgliederservices auszubauen. reiche Verlage ihr Angebot – An- Der Wert eines gemeinsamen Branchenverbandes, zahl der Ausgaben, Periodizität der Interessen bündelt, ist gerade in Krisenzeiten oder Umfänge – nicht halten kön- von Bedeutung. Der ÖZV kann jedoch nur eine nen. Ein Rückgang an Beschäfti- starke Stimme der Branche sein, wenn möglichst gung sowie Informations- und viele Marktteilnehmer als Mitglied auch am Verbands- Medienvielfalt sind die unaus- geschehen teilnehmen. 6
Medienpolitik e-Privacy und Onlinemedien: Der Streit um die Cookies geht weiter Performance-Messung, Webana- de ÖZV und VÖZ bereits im Jahr 2018 im Wege lyse, Zielgruppensegmentierung eines Antrags auf Genehmigung von Datenschutz- oder einfach Optimierung des Branchenverhaltensregeln an die Datenschutzbe- Angebots – Cookies sind noch hörde herangetragen. Immerhin geht es dabei um ,, immer unverzichtbar in der die primäre Finanzierungsquelle von Onlinemedien. Onlinewirtschaft. In der zentrals- Anfang August 2019 entschied die Datenschutz- ten Frage der Onlinewirtschaft behörde nach eineinhalbjähriger Verfahrensdauer hat die 2018 in Kraft getretene über den Genehmigungsantrag. Die Antworten DSGVO die Unklarheit verstärkt, betreffend den Einsatz von Cookies fielen dabei anstatt Klarheit zu schaffen: ernüchternd aus: Unter welcher Voraussetzung und zu welchen Zwecken dürfen Ohne Einwilligung, so die Datenschutzbehörde, sei In der Cookies auf den Rechnern der der Einsatz von Cookies nur zulässig, wenn diese Nutzer gespeichert werden? für die Erbringung eines vom Nutzer gewünschten zentralsten Das abgelaufene Verbandsjahr Angebotes aus dessen Sicht betrachtet technisch Frage der brachte erste Antworten der erforderlich sind. Das sei bei Werbe-Cookies grund- Onlinewirt- Judikatur zur geltenden Rechts- sätzlich nie der Fall, denn der Nutzer fordere ja lage und neue Vorschläge zu das Onlineangebot an und nicht die Werbung, die schaft hat die deren Reform. dieses finanziert – Werbung sei aus Nutzersicht 2018 in Kraft betrachtet durchaus verzichtbar. Datenschutzbehörde und getretene Bundesverwaltungsgericht: Dass es ohne Werbung keine Onlinemedien gäbe, DSGVO die Hohe Latte für freiwillige insbesondere keine ohne Bezahlschranke, ließ die Unklarheit ver- Einwilligung Datenschutzbehörde offenbar unbeeindruckt: Es sei nicht ihre Aufgabe, Geschäftsmodelle abzu- stärkt, anstatt Die DSGVO hat die Anforderun- sichern, so ein Zitat. Nicht nur Tracking-Cookies, Klarheit zu gen an wirksame Einwilligungs- sondern auch Webanalyse-Cookies sowie rein der erklärungen erhöht, das gilt Ausspielung und Performance-Messung von Wer- schaffen. auch für den Cookie-Consent, bemittel dienende Adserver-Cookies bedürften wenn ein solcher erforderlich ist. daher der Einwilligung des Nutzers und dürften ohne diese nicht eingesetzt werden, so die Daten- Neben dem Erfordernis einer schutzbehörde. eindeutigen Bestätigungshand- lung (Opt-in) muss eine Einwil- Also braucht es für die Mehrzahl der Cookie- ligung insbesondere freiwillig Einsatzzwecke eine freiwillige Einwilligung des sein. Sowohl die Frage, wann Nutzers. Das führt zur Frage: Ist eine Einwilligung Cookies ohne Consent einge- freiwillig, wenn Vorteile an sie geknüpft werden, setzt werden können, als auch die es ohne die Erteilung der Einwilligung nicht die Frage, ob und unter welchen gibt – etwa den Zugang ohne Bezahlschranke oder Voraussetzungen ein Consent auch eine Preisreduktion bei Paywall-geschützten zur Bedingung des Zugangs zu Inhalten? Bereits im November 2018 erkannte die einem Onlineangebot gemacht Datenschutzbehörde in einer Entscheidung an, werden kann, haben die Verbän- dass die von einem Tageszeitungsportal ange- 8
Medienpolitik botene Wahlmöglichkeit zwischen Gratiszugang darin offenbar einen Verstoß mit Zustimmung zu Cookies und einem Cookie-frei- gegen das Koppelungsverbot. en Abo um 6 € pro Monat, dem Nutzer ermögliche, Das Bundesverwaltungsgericht sich freiwillig für die eine oder die andere Option zu hat sich mit Erkenntnis vom entscheiden. Eine verallgemeinerungsfähige bzw. 12. März 2020 den Rechtsan- generelle Aussage wollte die Datenschutzbehörde sichten der Datenschutzbehörde dieser Entscheidung jedoch nicht folgen lassen. in allen Aspekten angeschlos- Alle diesbezüglichen Formulierungsvorschläge sen. Die Entscheidung ist jedoch von ÖZV und VÖZ wurden von der Datenschutz- auf Grund der Fristverlängerung behörde im Verfahren um die Genehmigung der durch die COVID-19-Krise noch Datenschutz-Verhaltensregeln zurückgewiesen, nicht rechtskräftig. Ein entspre- im August 2019 letztlich auch mit Bescheid. Damit chendes Rechtsmittel befindet gibt es selbst beim Modell „pay or consent“ keine sich in Ausarbeitung. Rechtssicherheit. Noch weniger Rechtssicherheit gibt es für Cookie-Walls – also wenn die Zustim- EuGH: Opt-in für alle Cookies, mung zum Einsatz von Cookies zur alternativlosen die nicht technisch unbedingt Zugangsbedingung zum Angebot gemacht wird. erforderlich sind¹ Während in der Fachliteratur durchaus vertreten wird, dass Einwilligung und bezahlfreier Zugang im Während in Österreich immer Austausch, im Sinne von Leistung und Gegenleis- aufwändigere Cookie-Banner tung, zulässig sind, sieht die Datenschutzbehörde bereits seit längerem zum Stan- ¹EuGH Rs C-673/17, Planet49 9
Medienpolitik dardinventar von Websites ge- Cookie-Artikel der ePrivacy-Richtlinie nicht kor- worden sind, blieben deutsche rekt umgesetzt. § 15 Abs. 3 des deutschen TMG Websites auffallend frei von normiert explizit das Gegenteil von Art. 5 Abs. 3 Cookie-Bannern. Der Grund da- der ePrivacy-Richtlinie, indem er Tracking auf Opt- ,, für ist eine Bestimmung im deut- out-Basis erlaubt: Nach § 15 Abs. 3 TMG darf der schen Telemediengesetz, die Diensteanbieter für Zwecke der Werbung oder der den Einsatz von Cookies für Tar- Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestal- geting auf Basis von Pseudony- tung der Telemedien Nutzungsprofile bei Verwen- misierung ausdrücklich erlaubt. dung von Pseudonymen erstellen, sofern der auf Der Anschein, dass dies nicht sein Widerspruchsrecht hingewiesene Nutzer dem mit dem Wortlaut der geltenden nicht widerspricht. Der deutsche Bundesgerichts- ePrivacy-Richtlinie in Einklang hof (BGH) ersucht den EuGH in diesem Zusammen- Die werbewirt- zu bringen ist, wurde vom EuGH hang um die Auslegung der ePrivacy-Richtlinie. bestätigt: Die werbewirtschafts- schaftsfreund- freundliche deutsche Rechts- Der EuGH stellte in einem Urteil vom liche deutsche lage, die den Cookie-Einsatz für 1. Oktober 2019 Folgendes klar: Rechtslage, Werbezwecke auf Opt-out-Basis erlaubt, war und ist nicht unions- •D ie Cookie-Regelungen der ePrivacy-Richtlinie die den Cookie- rechtskonform. Der Einsatz von gelten für Speicherung von Information in End- Einsatz für Cookies für Werbezwecke erfor- geräten bzw. Auslesen von Information aus dert die vorherige Zustimmung Endgeräten – also für alle Cookies: Es macht Werbezwecke durch eine aktive Handlung, also keinen Unterschied, ob die gespeicherten bzw. auf Opt-out- ein Opt-in. ausgelesenen Informationen als Verarbeitung Basis erlaubt, Anlassfall der Entscheidung: personenbezogener Daten zu qualifizieren sind oder nicht. war und ist Der deutsche Bundesverband nicht unions- der Verbraucherverbände wen- • Die Einwilligung für nicht unbedingt (technisch) dete sich vor den deutschen erforderliche Cookies muss informiert, aktiv und rechtskonform. Gerichten dagegen, dass die im Vorhinein getroffen werden. deutsche „Planet49 GmbH“ bei Online-Gewinnspielen zu Wer- • Informiert bedeutet insbesondere: Bei Einholung bezwecken ein Ankreuzkäst- der Einwilligung müssen Angaben zur Funkti- chen mit einem voreingestellten onsdauer der Cookies gemacht werden und Häkchen verwendet, mit dem dazu, ob Dritte Zugriff auf die Cookies erhalten Internetnutzer, die an einem können. solchen Gewinnspiel teilnehmen möchten, ihre Einwilligung in •A ktiv bedeutet insbesondere: Ein voreingestelltes das Speichern von Cookies er- Ankreuzkästchen, das der Nutzer zur Verweige- klären. Die Cookies dienen zur rung seiner Einwilligung abwählen muss, stellt Sammlung von Informationen zu keine wirksame Einwilligung dar. Werbezwecken für Produkte der Partner der „Planet49 GmbH“. Der letzte Punkt ist eine klare Absage an Opt-out- In Deutschland wurde der Modelle. 10
Medienpolitik Verhandlung um die neue ePrivacy-Verordnung: Berechtigtes Interesse statt Cookie-Consent? Eigentlich hätte ja die neue ePrivacy-Verordnung, die klare Antworten im jahrelangen Streit um die Cookies bringen soll, zeitgleich mit der DSGVO in Kraft treten sollen – also im Mai 2018. Doch der Streit um die Cookies konnte in Brüssel bis heute nicht beendet werden. Während das Parlament sich für Regelungen stark macht, die der vom Cookie-Einsatz abhängigen Onlinewerbung in Europa faktisch ein Ende bereiten würden, ist man im Europäischen Rat einigermaßen bemüht, den Onlinewerbekuchen nicht den US-amerikanischen Onlinegiganten ungeteilt zu servieren. Doch auch dort zeigt sich Unentschlossenheit und eine laufen- de Veränderung der Position: Die finnische Ratspräsidentschaft legte am 4. Oktober 2019 einen aktualisierten Entwurf zur also ohne Einwilligung (auf Opt- ePrivacy-Verordnung vor. Darin wurde zwar als all- out-Basis) ermöglicht werden. gemeine Regel beibehalten, dass technisch nicht Der Cookie-Einsatz zur Zielgrup- unbedingt erforderliche Cookies Consent erfordern pensegmentierung (Tracking- und dieser nur wirksam ist, wenn eine alternative Cookies) soll allerdings weiterhin Zugangsmöglichkeit (ohne Consent-Erteilung) be- der Einwilligung bedürfen. Dass steht. Eine Ausnahme sollte nach dem finnischen die Einwilligung zu Tracking- Entwurf aber für ganz oder überwiegend werbefi- Cookies bei werbefinanzierten nanzierte Pressemedienangebote bestehen – hier Online-Nachrichtenangeboten wird die wirtschaftliche Erforderlichkeit des Coo- zur Zugangsbedingung gemacht kie-Einsatzes in einem Erwägungsgrund anerkannt. werden darf, wie dies im Entwurf Unklar blieb, ob damit bloß eine Ausnahme vom der finnischen Ratspräsident- Koppelungsverbot (Erlaubnis eines erzwungenen schaft noch ausgeführt war, ist Opt-in) oder sogar eine Ausnahme von der Con- im kroatischen Entwurf nicht sentbindung (Erlaubnis des Cookie-Einsatzes auf mehr explizit vorgesehen. Ob Opt-out-Basis) gemeint war. die vorgeschlagene Ratsposition beibehalten wird und sich ggf. Die Frage hat sich mittlerweile erübrigt, da die kro- gegenüber der Kommission und atische Ratspräsidentschaft am 21. Februar 2020 dem Europäischen Parlament einen neuerlich aktualisierten Ratsentwurf zur durchsetzen kann, ist derzeit geplanten ePrivacy-Verordnung veröffentlicht noch nicht absehbar. Zuletzt hat hat. Der Einsatz von Adserver-Cookies soll nach die Corona-Krise auch dem Streit diesem neuen Entwurf bei werbefinanzierten um die Cookies eine Zwangs- Gratis-Webangeboten mit berechtigtem Interesse, pause beschert. ❰❰ 11
Medienpolitik Urheberrechtsreform im COVID-19-Lockdown Im Geschäftsbericht des Vor- Ausnahme für „Hyperlinks“ auch das Inlinelinking, ,, jahres wurde berichtet, dass mit dem sich Aggregatorendienste fremde Inhalte nach langem Ringen am zu eigen machen? Wie ist die angemessene Vergü- 26. März 2019 um 12:55 Uhr tung der Urheber auszugestalten? In welchem Um- die EU-Urheberrechtsreform zu fang wird das Presseverleger-Leistungsschutzrecht einem Abschluss gebracht wer- der Verwertungsgesellschaftenpflicht unterworfen? den konnte und sich letztlich das „Ja zum Schutz verlegerischer Im Dezember 2019 und im Jänner dieses Leistungen vor Ausbeutung Jahres lud das Justizministerium zu Stake- Der Umset- durch gewerbliche Suchmaschi- holder-Gesprächen. Vorarbeiten zum Umset- zungsspielraum nen- und Aggregatorendienste“ durchsetzen konnte. zungsentwurf, so wurde mitgeteilt, hätten bereits be- gonnen. Zur Veröffentlichung eines Begutachtungs- ist in vielen entwurfes kam es jedoch bisher nicht. Nachdem die Bereichen groß, Neben dem Presseverleger- weltweite Corona-Pandemie Ende Februar 2020 Leistungsschutzrecht bringt auch Österreich erreichte, wurde der Diskurs um die insbesondere die Urheberrechtsreform auch Urheberrechtsreform abrupt ausgesetzt. beim Verleger- neue Regelungen für „Text- und Datamining“, wozu auch das so Etwas weiter ist man in Deutschland gekommen, Leistungs- genannte „Crawlen“ (Durchsu- dort wurde im Jänner ein erster Diskussionsent- schutzrecht. chen und Abgreifen von Website- wurf veröffentlicht, der allerdings sehr umstritten Inhalten) von Websites durch ist und von den deutschen Verlegerverbänden kri- Aggregatoren zählt. Der Umset- tisch gesehen wird. Der Entwurf liest sich, so die zungsspielraum ist in vielen Be- Kritiker, wie eine Anleitung zur Vermeidung einer reichen groß, insbesondere beim Vergütungspflicht nach dem Leistungsschutz- Verleger-Leistungsschutzrecht: recht. Google hat sein Angebot „Google News“ Wo ist die Grenze des Leistungs- umgehend entsprechend angepasst. Doch auch in schutzrechts zur nicht erfassten Deutschland hat die Corona-Pandemie die Arbeiten Nutzung „einzelner Wörter oder unterbrochen. Aus rechtlicher Sicht ist noch Zeit: sehr kurzer Auszüge“? Erfasst die Die Umsetzungsfrist endet erst am 7. Juni 2021. ❰❰ 12
Medienpolitik Die digitale Konzernsteuer Seit mehreren Jahren wird auf europäischer Ebene oder dazu beitragen und über die Einführung einer Digitalsteuer unter ande- außerdem innerhalb eines rem für Onlinewerbung diskutiert. Wirtschaftsjahres einen welt- weiten Umsatz von zumindest ,, Nachdem bereits konkrete Vorschläge formuliert 750 Mio. € und im Inland waren und eine Einigung absehbar war, musste auf einen Umsatz von zumindest Grund des Widerstandes einzelner EU-Finanzminis- 25 Mio. € aus der Durchführung ter im März 2019 erneut ein Scheitern der Reform von Onlinewerbeleistungen er- hingenommen werden. zielen. Die österreichische Bundesregierung hat als Re- Ausgaben für Vorleistungen aktion auf das neuerliche Scheitern des Vorha- anderer Onlinewerbeleister, die bens in Brüssel im Alleingang ein Digitalsteuer- nicht Teil seiner multinationalen Jährlich sollen gesetz beschlossen, die österreichische Digital- Unternehmensgruppe sind, sind steuer ist mit 1. Jänner 2020 in Kraft getreten. in die vorgenannten Umsätze 15 Mio. € an nicht einzurechnen. österreichische Die digitale Konzernsteuer beträgt 5 % des Ent- Medienun- gelts für Onlinewerbung und gilt für Onlinewerbe- Multinationale Unternehmens- leistungen, die nach dem 31. Dezember 2019 im gruppen ternehmen Inland erbracht wurden bzw. werden. Onlinewer- fließen, um sie beleistungen gelten als im Inland erbracht, wenn Sind Unternehmen Teil einer sie auf einem Gerät des Nutzers mit inländischer multinationalen Unternehmens- beim digitalen IP-Adresse erscheinen und sich ihr Inhalt (auch) an gruppe, ist auf den Umsatz der Transformati- inländische Nutzer richtet. Gruppe abzustellen. „Multina- tionale Unternehmensgruppe“ onsprozess zu Die Einnahmen aus der digitalen Konzernsteuer ist eine Gruppe von Geschäfts- unterstützen. für Onlinewerbung sollen einerseits der Gegen- einheiten, die zwei oder mehr finanzierung von geplanten Steuererleichterun- Geschäftseinheiten umfasst, gen (bspw. Einführung des ermäßigten Steuer- deren steuerliche Ansässigkeit in satzes auf ePaper) dienen; andererseits sieht unterschiedlichen Staaten oder der Gesetzesentwurf explizit vor, dass jährlich Gebieten liegt und die durch 15 Mio. € an österreichische Medienunterneh- Eigentum oder Beherrschung men fließen sollen, um sie beim digitalen Trans- verbunden sind, sodass sie ent- formationsprozess zu unterstützen. Derzeit wird weder nach den geltenden Rech- an einem Gesetzesentwurf für die Digitalförde- nungslegungsgrundsätzen zur rung seitens des Bundeskanzleramtes gearbei- Aufstellung eines konsolidierten tet, der im Laufe des Jahres 2020 beschlossen Abschlusses für Rechnungsle- werden soll. gungszwecke verpflichtet ist oder dazu verpflichtet wäre, Onlinewerbeleister und deren Umsatzgrenzen wenn Eigenkapitalbeteiligungen an einem der Unternehmen an Besteuert werden „Onlinewerbeleister“, die On- einer öffentlichen Wertpapier- linewerbeleistungen gegen Entgelt erbringen börse gehandelt würden. 13
Medienpolitik Entstehen des Steuer- Steuerschuldner eine Jahressteuererklärung für anspruches und Erhebung das vorangegangene Jahr zu übermitteln. In die- der Steuer se sind die Arten der Onlinewerbeleistungen und die darauf entfallenden Entgelte aufzunehmen, Der Steueranspruch entsteht darüber hinaus die weltweit erzielten Umsätze. Für mit Ablauf des Monats, in dem Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Juli 2020 enden, die steuerpflichtige Leistung ist die Jahressteuererklärung bis 30. September erbracht wird. Ändert sich 2020 zu übermitteln. Bei Onlinewerbeleistern ohne nachträglich das Entgelt für die Sitz und Niederlassung in EU/EWR, obliegt dem zu Durchführung eines Auftrages, bestellenden Fiskalvertreter (siehe unterhalb) die so ist in dem Besteuerungszeit- Einbringung der Jahressteuererklärung. Maßgeb- raum, in dem die Änderung ein- lich für die Beurteilung der Steuerpflicht auf Grund tritt, eine Berichtigung durchzu- der Umsatzschwellen ist der letzte veröffentlichte führen. Der Steuerschuldner hat Jahresabschluss bzw. Konzernabschluss. die Steuer selbst zu berechnen und bis zum 15. des zweitfolgen- Meldung über FinanzOnline und den Monats nach Entstehen des Onlineverfahren-Digitalsteuer Steueranspruches zu entrichten. Die Erhebung der Digitalsteuer Onlinewerbeleister, die FinanzOnline-Teilnehmer obliegt dem für die Erhebung sind, sowie Parteienvertreter haben die Jahres- der Umsatzsteuer des Steuer- steuererklärungen gemäß dem DiStG 2020 so- schuldners zuständigen Finanz- wie sonstige Anbringen, die im Zusammenhang amt. Drei Monate nach Ablauf mit der Erhebung der Digitalsteuer stehen, über des Wirtschaftsjahres hat der FinanzOnline einzubringen. Die Übermittlung der 14
Medienpolitik Jahressteuererklärung ist nur im Weg der Daten- ter seine Steuernummer, die stromübermittlung oder im Weg eines Webservices Zugangsdaten zum Onlinever- zulässig. Onlinewerbeleister, die weder im Inland fahren-Digitalsteuer sowie die noch in einem Mitgliedstaat der Europäischen Uni- Internetadresse, über die das on oder einem sonstigen Vertragsstaat des Abkom- Onlineverfahren-Digitalsteuer mens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sitz, zur Verfügung steht, an die von ,, Geschäftsleitung oder Betriebsstätte haben, sind ihm bekanntgegebene E-Mailad- verpflichtet, zeitgerecht vor der Abgabe der ers- resse übermittelt. ten Jahressteuererklärung, einen Fiskalvertreter zu beauftragen. Fiskalvertreter können Wirtschafts- Aufzeichnungspflichten treuhänder, Rechtsanwälte und Notare mit Wohn- sitz oder Sitz im Inland sein. Dem Fiskalvertreter, Der Steuerschuldner ist ver- der auch Zustellungsbevollmächtigter für den pflichtet, Aufzeichnungen über Onlinewerbeleister sein und über eine Berech- die übernommenen Online- tigung zur Teilnahme am Verfahren FinanzOn- werbeleistungen, allfällige in Maßgeblich für line verfügen muss, obliegt die Einbringung der diesem Zusammenhang von die Beurteilung Jahressteuererklärung. ihm beauftragte weitere Unter- der Steuer- nehmen, die Auftraggeber und Onlinewerbeleister, die weder selbst Finanz- die Grundlagen zur Berechnung pflicht auf Online-Teilnehmer sind noch über einen Vertreter der Digitalsteuer zu führen. Auf- Grund der Um- verfügen, der als Parteienvertreter am Verfahren zeichnungen von IP-Adressen FinanzOnline teilnimmt, haben am Onlineverfahren- oder anderen Informationen zur satzschwellen Digitalsteuer teilzunehmen. Die Anmeldung zum Geolokalisierung von Geräten ist der letzte Onlineverfahren-Digitalsteuer erfolgt über ein auf der Website des BMF (https://www.bmf.gv.at) zur sind für Zwecke der Digital- steuer in einer Form zu führen, veröffentlichte Verfügung gestelltes Webformular. Der Onlinewer- die sich darauf beschränkt, Jahresab- beleister hat Name bzw. Firmenbezeichnung, Ad- Rückschlüsse darauf zuzulas- schluss bzw. resse und eine E-Mailadresse bekanntzugeben und sen, ob eine Onlinewerbung im folgende Dokumente elektronisch anzuschließen: Inland erbracht worden ist. Konzernab- schluss. • Firmenbuchauszug oder einen vergleichbaren Auf Anforderung der Abgaben- Nachweis über die Registrierung im Sitzstaat; behörde sind diese Daten zu übermitteln. Andere Aufzeich- • Nachweis über die Identität der die Anmeldung nungen und zu den Büchern und durchführenden Person; Aufzeichnungen gehörige Bele- ge und sonstige Unterlagen, wie • Nachweis der Vertretungsbefugnis der die An- insbesondere Verträge über die meldung durchführenden Person. Erbringung von Onlinewerbe- leistungen, sind nach Maßgabe Die Anmeldedaten werden vom zuständigen der Bundesabgabenordnung Finanzamt überprüft. Liegen sämtliche für die aufzubewahren und auf Anfrage Anmeldung erforderlichen Informationen und der Abgabenbehörde zu über- Dokumente vor, werden dem Onlinewerbeleis- mitteln. ❰❰ 15
Medienpolitik Audiovisuelle Mediendienste gekündigten raschen Umsetzung wurde nichts, nachdem der Ibiza-Skandal die Regierungsarbeit jäh beendete und letztlich zu Neuwahlen im Herbst 2019 führte. Bis heute liegt kein Begutachtungs- entwurf für die Umsetzung vor, die Prioritäten- setzung infolge der Corona-Krise lässt erwarten, dass die Umsetzung möglicherweise nicht mehr fristgerecht geschafft wird – die Umsetzungsfrist endet am 20. September 2020. Erfassung von „Video-Sharing- Plattform-Diensten“ Die Richtlinie sieht eine Ausweitung der geltenden Bestimmungen auf Video-Sharing-Plattform- Dienste vor. Als solche gelten Dienstleistungen, Im November 2018 wurde deren Hauptzweck oder trennbarer Teil darin be- in Brüssel mit der Richtlinie steht, Sendungen oder nutzergenerierte Videos, 2018/1808 die Audiovisuelle für die der Video-Sharing-Plattform-Anbieter Mediendienste(AVMD)-Richtlinie keine redaktionelle Verantwortung trägt, der All- aus dem Jahr 2010 grundlegend gemeinheit über elektronische Kommunikations- reformiert. Ziel der Reform ist netze bereitzustellen und deren Organisation vom es, die bisher nicht erfassten Video-Sharing-Plattform-Anbieter bestimmt wird, V ideo -Sharing - Plat t formen, insbesondere mit automatischen Mitteln oder Videoabrufdienste und die An- Algorithmen. Ausdrücklich erfasst wird ein Dienst bieter nutzergenerierter Inhalte, dabei aber auch, wenn der Dienst audiovisuelle die Sendungen zur Information, Inhalte enthält und eine Form hat, die sich von der Unterhaltung und Bildung an- Hauptaktivität des Diensteanbieters trennen lässt. bieten, in die Pflichten einzubin- Dabei spricht Erwägungsgrund 3 der Richtlinie den, um Wettbewerbsfähigkeit ausdrücklich von eigenständigen Bereichen von und Verbraucherschutz auch in Onlinezeitungen mit audiovisuellen Sendungen diesem Bereich sicherzustellen. oder nutzergenerierten Videos. Verbesserter Jugendschutz so- wie bessere Bekämpfung von Förderung der Selbstregulierung „Hate Speech“ und Terrorismus mithilfe von Verhaltenskodizes sind weitere Kernanliegen der Reform. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission die Selbstre- Erst Ibiza, dann Corona – gulierung durch Verhaltenskodizes für audiovi- Umsetzung offen suelle Mediendienste fördern können, die von Mediendiensteanbietern, Video-Sharing-Plattform- Aus der von der österreichischen Anbietern oder Organisationen, die solche An- Bundesregierung noch 2018 an- bieter vertreten, aufgestellt werden. Die Kodizes 16
Medienpolitik müssen dabei die Ziele klar darlegen, eine trans- eine Gruppe von Personen oder parente unabhängige Überwachung und wirksame gegen ein Mitglied einer Gruppe Sanktionen vorsehen. sowie keine öffentliche Auffor- derung zur Begehung einer ter- Die Selbstregulierung kann dabei umfassen: roristischen Straftat enthalten. Die gesetzten Maßnahmen müs- • u nangebrachte audiovisuelle kommerzielle sen dabei allerdings notwendig ,, Kommunikation für alkoholische Getränke und verhältnismäßig sein und im (Art. 9 Abs. 3); Einklang mit der Charta stehen. • unangebrachte audiovisuelle kommerzielle Kom- Jugendschutz munikation, die Kindersendungen begleitet oder darin enthalten ist und Lebensmittel und Ge- Schließlich müssen die Mit- tränke betrifft, die Nährstoffe oder Substanzen gliedstaaten dafür sorgen, dass mit ernährungsbezogener oder physiologischer audiovisuelle Mediendienste, Die Richtlinie Wirkung enthalten, insbesondere Fett, Transfett- welche die körperliche, geistige säuren, Salz oder Natrium, sowie Zucker, deren oder sittliche Entwicklung von sieht eine übermäßige Aufnahme im Rahmen der Gesamt- Minderjährigen beeinträchtigen Ausweitung ernährung nicht empfohlen wird (Art. 9 Abs. 4). können, nur so bereitgestellt werden, dass sichergestellt ist, der geltenden Förderung europäischer Werke dass sie von Minderjährigen Bestimmungen üblicherweise nicht gehört oder auf Video- Wie die Richtlinie zudem vorsieht, haben die Mit- gesehen werden können. Solche gliedstaaten dafür zu sorgen, dass die ihrer Rechts- Maßnahmen können insb. die Sharing- hoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter au- Wahl der Sendezeit, technische Plattform- diovisueller Mediendienste auf Abruf sicherstellen, Maßnahmen oder Mittel zur dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Altersqualifikation darstellen. Dienste vor. Werke von 30 % enthalten und solche Werke her- ausgestellt werden. Die Mitgliedstaaten haben die Die Mitgliedstaaten haben in Möglichkeit, Mediendiensteanbieter zu verpflichten, Bezug auf grundlose Gewalt finanziell zur Produktion europäischer Werke beizu- oder Pornografie strengere tragen; dies gilt auch, wenn die Mediendienstean- Maßnahmen zu ergreifen. Me- bieter in einem anderen Mitgliedstaat niedergelas- diendiensteanbieter sollen ver- sen sind und auf das Gebiet abzielen. Ausnahmen pflichtet werden, den Zuschau- sind für Mediendiensteanbieter mit geringen Umsät- ern ausreichende Informationen zen oder Zuschauerzahlen vorgesehen, dies legt die über Inhalte zu geben, welche Kommission im Rahmen von Leitlinien fest. die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung von Min- Schutz vor Gewalt derjährigen beeinträchtigen können; hierzu soll ein System Außerdem haben die Mitgliedstaaten dafür Sor- genutzt werden, mit welchem ge zu tragen, dass audiovisuelle Mediendienste die potenzielle Schädlichkeit des keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen Inhalts beschrieben wird. ❰❰ 17
Medienpolitik CORONA-Krise auch bei Zeitschriften und Fachmedien leistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie in Österreich markieren den Beginn einer veritablen Wirtschaftskrise, die vielfach bereits als größte Wirtschaftskrise seit Ende des Zweiten Weltkriegs gesehen wird und jedenfalls die höchsten Arbeitslosenzahlen seither gebracht hat. Zwar werden Medien, auch Magazine und Fachzeitschriften, seither so stark nachgefragt wie lange nicht, doch mit dem Herunterfahren der Wirtschaft ging auch ein Herunterfahren der Werbeausgaben einher – Werbeumsatzrückgän- Der 16. März 2020 wird in die ge von teilweise bis zu 60 % haben auch den ge- Wirtschaftsgeschichte Öster- samten Printmediensektor in eine epochale Krise reichs wohl als „schwarzer gestürzt. Mitte Mai begann die Lockerung des Lock- Montag“ eingehen: Nachdem downs, die Wirtschaftskrise ist damit jedoch noch das seit Dezember 2019 in der lange nicht vorbei, vielfach wird befürchtet, dass die chinesischen Metropole Wuhan, Entwicklung erst am Anfang steht. Provinz Hubei, wütende Virus am 25. Februar 2020 Österreich er- Der ÖZV unterstützt seine Mitglieder in dieser reichte (an diesem Tag wurden die Krise nach Kräften mit Know-how. Als Dauer- ersten beiden Virusinfektionen brenner hat sich das Thema „Corona-Kurzarbeit“ in Österreich registriert) wurde herauskristallisiert. Das unter großer Eile geschaf- COVID-19 am 11. März 2020 zur fene neue Kurzarbeitsmodell zur Rettung von Ar- Pandemie erklärt. beitsplätzen während der Krise – oder zumindest während des Lockdowns – musste im Detail viele Am Sonntag, den 15. März 2020, Fragen offenlassen: Wie verhält sich die Kurzarbeit wurde das (nunmehr: „erste“) zu Krankenständen, Feiertagsarbeit, Mehrleistun- COVID-19-Gesetz im Bundes- gen, karenzierten Mitarbeitern, Führungskräften, gesetzblatt kundgemacht – es Urlaubsverbrauch und vieles mehr? Auf diese Fra- trat am 16. März in Kraft und gen folgten erst nach und nach Antworten, Anpas- mit ihm die beiden „Lockdown“- sungen, Korrekturen, Anpassungen der Korrekturen Verordnungen, welche einerseits und Korrekturen der Anpassungen. Viele Fragen ein generelles Verbot des Betre- sind weiterhin offen. tens öffentlicher Orte brachten, andererseits ein Betretungs- Der ÖZV bot und bietet seinen Mitgliedern Hilfe- verbot für Kundenbereiche von stellung, etwa durch Durchführung von We- Betriebsstätten des Handels binaren zur Corona-Kurzarbeit für Führungs- und von Dienstleistungsunter- kräfte und Personalverantwortliche sowie nehmen sowie von Freizeit- und durch ein umfassendes und strukturiertes Sportbetrieben zum Zweck des Informationsangebot zu Fragen des Arbeitsrechts Erwerbs von Waren oder der und zu Förderungsmöglichkeiten während der Krise, Inanspruchnahme von Dienst- erreichbar unter: oezv.or.at/corona. ❰❰ 18
Kennzahlen und Institutionen
Kennzahlen und Institutionen Kollektivverträge für Zeitschriften und Fachmedien schädigungen wurden ebenfalls um 2,3 % ange- passt. Abweichend hiervon wurde die Lehrlingsent- schädigung im ersten Lehrjahr auf 620 € und im zweiten Lehrjahr auf 780 € angehoben. Darüber hinaus einigten sich die Sozialpartner auf die Mög- lichkeit, für Dienstnehmer das Jubiläumsgeld im Einvernehmen mit dem Dienstgeber auch in Form eines Zeitguthabens zu konsumieren. Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter Mit Wirkung vom 1. März 2020 wurden auch die Tarifgehälter für journalistische Mitarbeiter bei ,, österreichischen Zeitschriften und Fachmedien um 2,3 % angehoben. Auf dieses Ergebnis einigten sich die GPA-djp und der ÖZV am 20. Februar 2020. Die monatliche Infrastrukturpauschale für angestellte Eine wichtige Kernkompetenz des Journalisten sowie ständig freie Mitarbeiter beträgt Österreichischen Zeitschriften- nun 217,01 €. und Fachmedienverbandes ist die Verhandlung der seine Mit- Die Tarifpositionen für ständig freie Mitarbeiter 2,3 % glieder betreffenden Mantel- wurden wie folgt festgesetzt: Die Honorierung kollektivverträge. Der ÖZV agiert für reine A4-Textseiten beträgt 118,80 € und jene dabei als Sozialpartner mit der für Fotos 52,05 €. Zudem einigten sich die Sozial- Gehaltsplus für Gewerkschaft der Privatange- partner auch hier auf die Möglichkeit, das Jubilä- stellten, Druck, Journalismus, umsgeld im Einvernehmen mit dem Dienstgeber kaufmännische Papier (GPA-djp). Die im Berichts- auch in Form eines Zeitguthabens zu konsumieren. Angestellte und jahr getätigten Tarifabschlüsse sowie KV-Änderungen sind hier Als ständig freie Mitarbeiter gelten solche, die zu- journalistische in den wichtigsten Punkten zu- mindest an der Hälfte der in einem Kalenderjahr Mitarbeiter. sammengefasst. erscheinenden Ausgaben mitarbeiten und dies nicht nur nebenberuflich, sondern in wirtschaftlicher Ab- Kollektivvertrag für kauf- hängigkeit vom Auftraggeber tun. männische Angestellte Der Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter In der Verhandlungsrunde am bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien 9. Jänner 2020 einigten sich die wurde zuletzt in der Fassung vom 1. März 2005 Sozialpartner auf ein Gehaltsplus gesatzt und gilt daher in der zu diesem Zeitpunkt von 2,3 % für kaufmännische gültigen Fassung auch für Betriebe, die nicht Mit- Angestellte bei Zeitschriftenver- glieder des Österreichischen Zeitschriften- und lagen mit Wirksamkeit vom 1. Fachmedienverbandes sind, aber in den Geltungs- Jänner 2020. Die Lehrlingsent- bereich der Satzung fallen. ❰❰ 20
Kennzahlen und Institutionen TARIFVERTRAG zum Kollektivvertrag für journalistische Mitarbeiter/-innen bei österreichischen Zeitschriften und Fachmedien mit Wirkung vom 1. März 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten 2,3 % inkl. Rundung, mind. � 45,00 1. Berufsgruppe: RedakteursaspirantInnen bis 29.02.2020 / Betrag in � ab 01.03.2020 / Betrag in � im 1. Berufsjahr 1.948,00 1.993,00 im 2. Berufsjahr 1.994,00 2.040,00 im 3. Berufsjahr 2.044,00 2.092,00 2. Berufsgruppe: RedakteurInnen, ZeichnerInnen, FotografInnen, LayouterInnen im 1. bis 5. Berufsjahr 2.098,00 2.147,00 im 6. bis 10. Berufsjahr 2.235,00 2.287,00 im 11. bis 15. Berufsjahr 2.331,00 2.385,00 im 16. bis 20. Berufsjahr 2.517,00 2.575,00 im 21. bis 25. Berufsjahr 2.722,00 2.785,00 im 26. bis 30. Berufsjahr 2.949,00 3.017,00 im 31. bis 35. Berufsjahr 3.208,00 3.282,00 im 36. bis 40. Berufsjahr 3.494,00 3.575,00 ab dem 41. Berufsjahr 3.807,00 3.895,00 3. Berufsgruppe: RedaktionsassistentInnen im 1. bis 5. Berufsjahr 1.933,00 1.978,00 im 6. bis 10. Berufsjahr 2.050,00 2.098,00 im 11. bis 15. Berufsjahr 2.128,00 2.177,00 im 16. bis 20. Berufsjahr 2.279,00 2.332,00 im 21. bis 25. Berufsjahr 2.444,00 2.501,00 im 26. bis 30. Berufsjahr 2.642,00 2.703,00 im 31. bis 35. Berufsjahr 2.870,00 2.937,00 im 36. bis 40. Berufsjahr 3.123,00 3.195,00 ab dem 41. Berufsjahr 3.399,00 3.478,00 4. Berufsgruppe: RedaktionssekretärInnen im 1. bis 5. Berufsjahr 1.877,00 1.922,00 im 6. bis 10. Berufsjahr 1.985,00 2.031,00 im 11. bis 15. Berufsjahr 2.056,00 2.104,00 im 16. bis 20. Berufsjahr 2.199,00 2.250,00 im 21. bis 25. Berufsjahr 2.349,00 2.404,00 im 26. bis 30. Berufsjahr 2.533,00 2.592,00 im 31. bis 35. Berufsjahr 2.751,00 2.815,00 im 36. bis 40. Berufsjahr 2.991,00 3.060,00 ab dem 41. Berufsjahr 3.254,00 3.329,00 21
Kennzahlen und Institutionen GEHALTSTABELLE zum Kollektivvertrag für kaufm. Angestellte bei Zeitschriftenverlagen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten bis 31.12.2019 Erhöhung um 2,3 % ab 01.01.2020 Betrag in � * mind. € 40,00 Betrag in �* Beschäftigungsgruppe 1 im 1. Berufsjahr 1.539,00 40,00 1.579,00 im 2. Berufsjahr 1.630,00 40,00 1.670,00 Beschäftigungsgruppe 2 im 1. Berufsjahr 1.707,00 40,00 1.747,00 im 3. . Berufsjahr 1.725,00 40,00 1.765,00 im 5. Berufsjahr 1.750,00 40,25 1.791,00 im 7. Berufsjahr 1.786,00 41,08 1.828,00 im 9. Berufsjahr 1.879,00 43,22 1.923,00 im 11. Berufsjahr 1.987,00 45,70 2.033,00 im 13. Berufsjahr 2.085,00 47,96 2.133,00 im 15. Berufsjahr 2.236,00 51,43 2.288,00 im 17. Berufsjahr 2.305,00 53,02 2.359,00 Beschäftigungsgruppe 3 im 1. Berufsjahr 1.789,00 41,15 1.831,00 im 3. Berufsjahr 1.828,00 42,04 1.871,00 im 5. Berufsjahr 1.958,00 45,03 2.004,00 im 7. Berufsjahr 2.056,00 47,29 2.104,00 im 9. Berufsjahr 2.193,00 50,44 2.244,00 im 11. Berufsjahr 2.436,00 56,03 2.493,00 im 13. Berufsjahr 2.570,00 59,11 2.630,00 im 15. Berufsjahr 2.706,00 62,24 2.769,00 im 17. Berufsjahr 2.829,00 65,07 2.895,00 Beschäftigungsgruppe 4 im 1. Berufsjahr 1.931,00 44.41 1.976,00 im 3. Berufsjahr 2.018,00 46,41 2.065,00 im 5. Berufsjahr 2.116,00 48,67 2.165,00 im 7. Berufsjahr 2.357,00 54,21 2.412,00 im 9. Berufsjahr 2.655,00 61,07 2.717,00 im 11. Berufsjahr 2.914,00 67,02 2.982,00 im 13. Berufsjahr 3.099,00 71,28 3.171,00 im 15. Berufsjahr 3.316,00 76,27 3.393,00 im 17. Berufsjahr 3.451,00 79,37 3.531,00 * inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro 22
Kennzahlen und Institutionen FORTSETZUNG DER GEHALTSTABELLE zum Kollektivvertrag für kaufm. Angestellte bei Zeitschriftenverlagen mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 für eine Laufzeit von 12 Monaten bis 31.12.2019 Erhöhung um 2,3 % ab 01.01.2020 Betrag in � * mind. € 40,00 Betrag in �* Beschäftigungsgruppe 5 im 5. Berufsjahr 2.943,00 67,69 3,011,00 im 7. Berufsjahr 3.188,00 73,32 3.262,00 im 9. Berufsjahr 3.447,00 79,28 3.527,00 im 11. Berufsjahr 3.660,00 84,18 3.745,00 im 13. Berufsjahr 3.844,00 88,41 3.933,00 im 15. Berufsjahr 4.075,00 93,73 4.169,00 im 17. Berufsjahr 4.260,00 97,98 4.358,00 Beschäftigungsgruppe 6 im 5. Berufsjahr 3.311,00 76,15 3.388,00 im 10. Berufsjahr 3.838,00 88,27 3.927,00 im 15. Berufsjahr 4.507,00 103,66 4.611,00 im 17. Berufsjahr 4.593,00 105,64 4.699,00 Lehrlingsentschädigung im 1. Lehrjahr 600,00 13,80 620,00 im 2. Lehrjahr 750,00 17,25 780,00 im 3. Lehrjahr 1.060,00 24,38 1.085,00 im 4. Lehrjahr 1.102,00 25,35 1.128,00 * inkl. Aufrundung auf den nächsten vollen Euro 23
Kennzahlen und Institutionen Kuratorium für Presseausweise sorgte im vergangenen Jahr nicht selten für Un- mut bei Antragstellern, die vergeblich ansuchten. Trotzdem ist die Zahl der im Umlauf befindlichen Ausweise leicht gestiegen: 4.788 waren es per Jän- ner 2020 (2019: 4.367). Davon wurden 1.234 vom VÖZ, 327 vom ÖZV ausgestellt. Insgesamt haben 79 Verlage die Presseausweise für ihre Mitarbeiter über den ÖZV bezogen. Harte Währung Bei den vom Kuratorium vergebenen Presseaus- weisegelten gelten strenge Zulassungsbedingun- gen für Journalisten, Fotoreporter, Kameraleute bzw. Eigentümer, Herausgeber und Verleger, dieal- le hauptberuflich mit festen Bezügen oder selbst- ständig oder in ständiger (und nicht bloß unbe- deutender) Nebenbeschäftigung tätig sind. Der Presseausweis ist ein anerkanntes Arbeitsi- nstrument im Umgang mit Behörden, bei Recher- chen und für Akkreditierungen. Für Diskussionen sorgte daher im Kuratorium Geschäftsführerin Auch unter der im Jänner 2019 immer wieder die Frage, ob es etwaige Neuerun- des Kuratoriums Carmen Baumgartner-Pötz neu gewählten Geschäftsführe- gen bei den Vergabekriterien braucht, ob man also rin Mag. Carmen Baumgartner- noch strenger werden müsse oder die Zügel lo- Pötz (Politikredakteurin bei der ckern sollte. Eine Herausforderung bleibt etwa die „Tiroler Tageszeitung“) stand Abgrenzung zwischen Journalismus und Presse- das vergangene Jahr im Zeichen arbeit/PR und die Bewertung von neuen Medien der Kontinuität. wie etwa Blogs oder auch aufwändig recherchier- ten Firmenzeitungen. Nach wie vor ist der von den vier Trägerverbänden (Verband Da das Anforderungsprofil an journalistisch tätige Österreichischer Zeitungen, Ös- Personen aber nicht uniform ist, kommt man um terreichischer Zeitschriften- und eine individuelle Beurteilung der jeweiligen Anträ- Fachmedienverband, Journalis- ge ohnedies nicht herum. Mehr Formalismen und tengewerkschaft und Syndikat regulatorische Anforderungen wären vor allem der Pressefotografen) und durch für freie Journalisten höchst kontraproduktiv. In das Kuratorium ausgestellte den Vorstandssitzungen des Kuratoriums (acht Ausweis in der Branche begehrt waren es im Vorjahr) wird also höchst lebhaft und genießt hohe Anerkennung. jeder Antrag weiterhin diskutiert – damit der Pres- Dies, weil er nur nach strengen seausweis des Kuratoriums branchenintern auch Kriterien zuerkannt wird. Das weiterhin als „harte Währung“ gilt. ❰❰ 24
Kennzahlen und Institutionen Verlag.................................... Anzahl Presseausweise Modern Times Media................................................ 4 Motopress Werbe- und VerlagsgesmbH (Elektro & Wirtschaft)................................................ 1 55PLUS Medien GmbH.............................................. 1 MOTOR Freizeit & Trend PressegesmbH............... 5 A & W Verlag GmbH................................................ 19 Musiker-Komponisten-Autorengilde....................... 1 Alcar Holding GmbH................................................. 5 Oase des Friedens...................................................... 1 Alpenpost – Zeitung des steirischen ÖAMTC-Verlag GmbH............................................... 5 Salzkammergutes...................................................... 6 Österreichische Apotheker- Alphonsus GesmbH................................................... 1 Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 2 artmagazin Kunst-Informationsges m.b.H............ 2 Österreichische Kinderfreunde ASVÖ Allgemein......................................................... 1 Bundesorganisation.................................................. 1 ASVÖ Burgenland...................................................... 2 Österreichische Militärische Zeitschrift – ÖMZ..... 4 b2b-media Verlag Peischl......................................... 6 Österreichischer Agrarverlag Druck- bestbanking medien.................................................. 2 und Verlags Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG............ 19 Bohmann Druck- u. Verlag Gesellschaft m.b.H.... 25 Österreichischer Wirtschaftsverlag GmbH.......... 14 Brod Media GmbH..................................................... 1 Payer & Payer GesmbH............................................ 5 CB Verlags GesmbH.................................................. 1 PETMEDIA Verlagsgesellschaft m.b.H.................... 2 Compass-Verlag GmbH............................................ 3 Pharma-Time Verlagsgesellschaft m.b.H.............. 2 Der Anblick.................................................................. 5 Profi Reisen Verlagsgesellschaft mbH................... 8 Der Reitwagen Zeitschriften pubbles FilmgesmbH................................................. 6 Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 4 Redaktion Truppendienst......................................... 3 EMGroup GmbH......................................................... 3 REPORT Verlag Ges.m.b.H. & Co KG...................... 7 Eurotax Österreich..................................................... 4 Si-Seilbahnen International GmbH Fachliste der gewerblichen Wirtschaft.................. 2 (Ottmar F. STEIDL Ges.m.b.H.)................................. 1 G & L Werbe- und Verlags GmbH........................... 1 specialmedia.com GmbH......................................... 4 GNK Media House..................................................... 3 Springer-Verlag GmbH............................................ 15 Gruber-Seefried-ZeK Verlags OG............................ 4 Steyler Missionare e.V., Zeitschriftenapostolat Heraldisch-Genealogische Gesellschaft „Adler”.... 1 St. Gabriel.................................................................... 2 Heymann & Jahn Druck und Verlag G.m.b.H........ 2 Süddruck Kalenderherstellungsbuchbinderei- Hintermayer Media................................................... 1 und Verarbeitungs- Ges.m.b.H................................ 1 impactmedia............................................................... 1 TAI Tourist Austria International............................. 8 Internationales Institut für Jugendliteratur Technik & Medien Verlagsges.m.b.H...................... 4 und Leseforschung.................................................... 3 Top Leader Verlag KG............................................... 1 Journal Graz Pertzl KG (Werbeagentur Pertzl)..... 4 Verband der Getränkehersteller Österreichs........ 2 Jungösterreich Zeitschriftenverlag Verein „springerin“ – Redaktion springerin.......... 4 GmbH und Co KG....................................................... 3 Verlag für moderne Kommunikation...................... 3 Kammel Österr. Film – Service e.U.......................... 2 Verlag Hannes Fenz................................................... 1 Katholischer Familienverband Österreichs........... 1 Verlag Holzhausen GmbH........................................ 8 Kulturklub der Tschechen und Verlagsbüro Karl Schwarzer Ges.m.b.H................. 1 Slowaken in Österreich............................................. 1 Verlagsgruppe NEWS GmbH................................. 11 Landwirt Agrarmedien GmbH................................. 3 Verlagshaus der Ärzte GmbH.................................. 7 Logistik Express / Markus Jaklitsch........................ 1 w4media & event GmbH.......................................... 2 LW Werbe- und Verlags GmbH............................... 4 WEKA-Industrie Medien GmbH............................. 11 mack-cross-media...................................................... 2 Wirtschaftskammer Oberösterreich Manstein Zeitschriftenverlagsg.m.b.H................. 10 BGA OÖ Wirtschaft.................................................... 6 MANZ`sche Verlags- und Wirtschaftsnachrichten Zeitschriften Universitätsbuchhandlung GmbH......................... 11 Verlagsgesellschaft m.b.H........................................ 5 Medecco Holding GmbH.......................................... 2 Medizin Medien Austria GmbH............................. 22 Milde Verlag Ges.m.b.H............................................ 4 Gesamt.................................................................... 327 25
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