Gesetzentwurf - Der Bayerische Landesbeauftragte für ...
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17. Wahlperiode 10.04.2018 Drucksache 17/21573 Gesetzentwurf der Staatsregierung für ein Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz A) Problem Die hohe Zahl gerichtlicher Unterbringungen psychisch kranker Men- schen in Bayern, die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Selbstbe- stimmungsfähigkeit von psychisch kranken Menschen, zu Zwangs- maßnahmen und zur Übertragung hoheitlicher Befugnisse (Beleihung) im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung erfordern eine dringliche und grundlegende Überarbeitung des bisherigen bayeri- schen Unterbringungsgesetzes (UnterbrG) von 1992. In der Mehrzahl der Länder sind bereits vergleichbare Gesetze in Kraft. Zudem enthält das UnterbrG bislang keine Regelungen zur Stärkung der psychiatri- schen Versorgung. B) Lösung Erlass eines Bayerischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (Bay- PsychKHG), mit dem das bisherige Bayerische Unterbringungsgesetz abgelöst wird. Ziel des Gesetzes ist es, Unterbringungen und Zwangs- maßnahmen soweit wie irgend möglich zu vermeiden, die Prävention von psychischen Krisen zu stärken und Menschen in psychischen Krisen noch stärker als bislang wirksam zu unterstützen. Hierzu sieht das BayPsychKHG neben der Neuregelung der öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren rechtliche Ausgestaltung sich am Schutzniveau für zivilrechtlich und im Maßregelvollzug untergebrachte Personen orientiert, ein Maßnahmenbündel vor, mit dem die psychiatrische, psychotherapeutische, psychosomatische und psychosoziale Versor- gung in Bayern nachhaltig verbessert wird. Zentraler Baustein ist hier- bei die landesweite Einführung von Krisendiensten. Mit dem Gesetz soll ein Beitrag zur Entstigmatisierung psychisch kranker Menschen geleistet werden und es wird ein sachgerechter Ausgleich zwischen den Belangen psychisch kranker Menschen und den Interessen des Staates, der die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und seine Bürger zu schützen hat, hergestellt. Ferner sollen die Rechtsstellung psychisch kranker Menschen, ihre Teilhabe an der Gesellschaft und ihre selbstständige Lebensführung gestärkt werden. Zudem sollen Präventionsstellen „Stopp die Gewalt in Dir“ eingeführt werden. In den Entstehungsprozess des Gesetzentwurfs waren alle mit der Behand- lung und Begleitung von psychisch kranken Menschen befassten In- stitutionen, Verbände und Organisationen, insbesondere die Bezirke, eingebunden (Runder Tisch PsychKHG). C) Alternativen Keine Drucksachen, Plenarprotokolle sowie die Tagesordnungen der Vollversammlung und der Ausschüsse sind im Internet unter www.bayern.landtag.de - Dokumente abrufbar. Die aktuelle Sitzungsübersicht steht unter www.bayern.landtag.de – Aktuelles/Sitzungen zur Verfügung.
Seite 2 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 D) Kosten Der Vollzug des BayPsychKHG erfolgt im Rahmen der jeweils vor- handenen Stellen und Mittel; über deren Veranschlagung im Staats- haushalt wird im Rahmen der jeweiligen Haushaltsaufstellungen bera- ten und entschieden. 1. Krisendienste Der flächendeckende Auf- und Ausbau sowie der Betrieb der Kri- sendienste löst wesentliche Belastungen für den Staatshaushalt aus. Er ist konnexitätsrelevant, da damit den Bezirken eine neue, bisher nicht flächendeckende Versorgungsaufgabe übertragen wird. Die Bezirke sind bereit, die Kosten für die mobilen Fachkräfte des Krisendienstes zu übernehmen, denn diese Leistungen erfolgen im Rahmen der Eingliederungshilfe und liegen damit im kommu- nalen Eigeninteresse. Die Kosten für die Errichtung und den Be- trieb der Leitstellen (eine Leitstelle je Regierungsbezirk) werden den Bezirken hingegen vom Freistaat erstattet. Nach einer aktuellen Schätzung des Bayerischen Bezirketags fal- len für den laufenden Betrieb der Leitstellen im Endausbau Ge- samtkosten in Höhe von rund 7,72 Mio. Euro jährlich an. Für die Errichtung der Leitstellen veranschlagt der Bayerische Bezirketag außerdem Kosten für die technische Erstausstattung in Höhe von rund 990.000 Euro. Diese entstehen mit Inkrafttreten des Bay- PsychKHG einmalig im Jahr 2018. Für die Schätzung der laufenden Betriebskosten der Leitstellen geht der Bayerische Bezirketag von folgenden Voraussetzungen aus: a) Die Schätzung berücksichtigt die Forderung der Staatsregie- rung für einen im Endausbau vorhandenen 24h-Betrieb („Rund-um-die-Uhr“), 7 Tage die Woche an jedem Tag des Jahres. b) Grundlage der Schätzung bilden die umfangreichen Erfahrun- gen des Bezirks Oberbayern aus dem bereits bestehenden Betrieb einer Leitstelle. c) Da die Leitstelle des Bezirks Oberbayern von 9 Uhr bis 24 Uhr betrieben wird, gibt es für einen Betrieb in den Nachtzeiten noch keine erfahrungsgestützten Anhaltspunkte. Der Bayeri- sche Bezirketag hat deshalb vorerst mit einer Einfachbeset- zung der Leitstellen von 0 Uhr bis 9 Uhr durch Fachkräfte kal- kuliert. Die Einsatzerprobung in den nächsten Jahren wird zei- gen, ob diese Besetzung ausreicht oder gegebenenfalls auch Leitstellen zusammengeschlossen werden können. d) Qualifikation des Personals in der Leitstelle: Die Leitstellen müssen mit fachlich qualifiziertem und berufserfahrenem Per- sonal besetzt sein. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Mix aus Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen oder vergleichbar ausgebildeten Personen und Diplom-Psy- chologinnen oder Diplom-Psychologen oder Psychologinnen oder Psychologen mit Masterstudienabschluss, darunter eine approbierte psychologische Psychotherapeutin oder ein ap- probierter psychologischer Psychotherapeut („Fachkräfte“).
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 3 Darüber hinaus soll jede Leitstelle über eine psychiatrisch er- fahrene Ärztin oder einen psychiatrisch erfahrenen Arzt oder eine Fachärztin oder einen Facharzt für Psychiatrie oder für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Nervenheilkunde ver- fügen. e) Personalbedarf pro Leitstelle 10,5 Stellen: Der Bayerische Be- zirketag geht von einem Personalbedarf von neun Vollzeit- fachkräften je Leitstelle aus. Damit ist eine Doppelbesetzung der Leitstellen durch Fachkräfte von 9 Uhr bis 24 Uhr und eine Einfachbesetzung von 0 Uhr bis 9 Uhr gewährleistet. Zusätz- lich werden für den ärztlichen Mitarbeiter oder die ärztliche Mitarbeiterin eine Vollzeitkraft (VK) je Leitstelle und für die Verwaltung eine halbe VK-Stelle je Leitstelle in Ansatz ge- bracht. Sonderfall Oberbayern: Für Oberbayern besteht ein Bedarf von rund 20 Vollzeitfachkräften. Neben den Fachkräften ist folgendes Personal erforderlich: Für den ärztlichen Mitarbeiter ist zusätzlich eine Vertretung mit einer halben VK und damit insgesamt 1,5 VK, für die Verwaltung sind 1,7 VK sowie 0,2 VK für Datenschutzfragen (Bachelor) notwendig. Hier be- steht somit insgesamt ein Bedarf von 23,4 Stellen. f) Personalkostenschätzung: Für die Fachkräfte legt die Schät- zung des Bayerischen Bezirketags jährliche Personaldurch- schnittskosten in Höhe von rund 69.700 Euro zugrunde. Diese errechnen sich aus Kosten für einen Mix aus Diplom-Psycho- loginnen oder Diplom-Psychologen (Entgeltgruppe 13) und Diplom-Sozialpädagoginnen oder Diplom-Sozialpädagogen (SuE 11, 12 / Entgeltgruppe 9) bei einer Berufserfahrung von vier bis fünf Jahren. Für approbierte psychologische Psycho- therapeutinnen oder Psychotherapeuten fallen die gleichen Kosten wie für Diplom-Psychologinnen oder Diplom-Psycho- logen an. Für Wechselschichtzulagen, Nachtarbeitszuschläge, Sonntagszuschläge, Feiertagszuschläge und Overhead-Kos- ten ist bei den Fachkräften ein Aufschlag von 20 Prozent zu addieren. Für eine ärztliche Mitarbeiterin oder einen ärztlichen Mitarbeiter werden jährliche Personalkosten von rund 100.000 Euro, für eine VK Verwaltung rund 44.000 Euro und für eine VK für Datenschutzfragen (Bachelor) rund 65.000 Eu- ro angesetzt. g) Sachkostenpauschale: Je Fachkraft werden Sachkosten in Höhe von 6.000 Euro pro Jahr veranschlagt. Sonderfall Oberbayern: Für die Fachkräfte sind hier abwei- chend von den übrigen Bezirken insoweit Sachkosten in Höhe von 10 Prozent der Personalkosten, somit rund 8.000 Euro pro Jahr, notwendig. Dies wird vor allem mit hohen Mietpreisen in München sowie höheren Reisekosten für Mitarbeiter zu Schu- lungen und Supervisionen begründet.
Seite 4 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 h) Für eine jährliche Berichterstattung mit Auswertung der statis- tischen Daten der Leitstelle fallen je Leitstelle weitere 10.000 Euro an, somit für alle Leitstellen insgesamt 70.000 Euro jährlich. Die in 2018 entstehenden Kosten für die technische Erstausstattung der Leitstellen werden auf 990.000 Euro geschätzt. Die Schätzung beruht auf Kosten von je 135.000 Euro pro Telefonanlage und 30.000 Euro pro Ar- beitsplatz, insgesamt bei sechs neuen Telefonanlagen (ohne Oberbayern, da dort bereits eine kompatible Telefonanlage vorhanden sein dürfte). Eine genauere Kostendarstellung ist derzeit nicht möglich, da der konkrete Bedarf an dem Angebot in den jeweiligen Bezirken – ins- besondere zu den Nachtzeiten – erst im Echtzeitbetrieb ermittelt werden kann. Die Kostenschätzung des Bayerischen Bezirketags erscheint plau- sibel und nachvollziehbar. 2. Psychiatrieberichterstattung alle drei Jahre Es ist vorgesehen, dass das Landesamt für Gesundheit und Le- bensmittelsicherheit (LGL) die vorgesehene Psychiatrieberichter- stattung für die Staatsregierung koordiniert und den Bericht er- stellt. Das LGL schätzt die hierfür notwendigen Mittel insgesamt auf rund 240.000 Euro für den Drei-Jahres-Zeitraum, also 80.000 Euro jährlich. Grundlage für diese Schätzung sind dabei folgende Annahmen. Diese sind in der Schätzung der jährlich notwendigen Mittel be- reits berücksichtigt: ─ Für die Aufgabenerfüllung ist die dauerhafte Einrichtung einer „Koordinierungsstelle Psychiatrieberichterstattung“ erforder- lich. Diese hat folgende Aufgaben: Ausschreibung und Betreu- ung von Gutachten, Zusammenführung der Gutachten und ih- re redaktionelle Aufarbeitung, Erstellung eigener Berichtsbei- träge, Vorbereitung der Drucklegung sowie koordinierende und berichtsbegleitende Tätigkeiten. Dafür werden personelle Kapazitäten in Höhe von 0,5 VK der Entgeltgruppe E 14 ge- bunden, für die Personaldurchschnittskosten in Höhe von rund 46.000 Euro jährlich anfallen. ─ Für an externe Auftragnehmer zu vergebende Leistungen wie die Analyse von Sekundärdaten der Versorgung sowie die Er- hebung und Auswertung von Primärdaten zur Versorgungs- struktur schätzt das LGL dabei Kosten in Höhe von rund 60.000 Euro je Bericht. Daneben fallen für vertiefende Analy- sen publizierter Studien zur Versorgungssituation in Kernbe- reichen der Psychiatrie (Kinder-/Jugendpsychiatrie, Erwach- senenpsychiatrie, Gerontopsychiatrie) oder thematischen Kernbereichen (wie z. B. Depressionen) rund 30.000 Euro je Bericht an. ─ Für Layout und Druck sind rund 10.000 Euro je Bericht zu veranschlagen. 3. Verpflichtung zur Zusammenarbeit Kostenneutral für den Staatshaushalt ist die Verpflichtung der Ver- sorgungsverpflichteten zur Zusammenarbeit.
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 5 4. Schaffung einer Fachaufsichtsbehörde Fünf Vollzeitäquivalente beim Zentrum Bayern Familie und Sozia- les (ZBFS); unter der Voraussetzung, dass die Fachaufsichtsbe- hörde organisatorisch in Nördlingen eingerichtet wird. 5. Zentrale Dateien Für den Aufbau der Dateien muss beim ZBFS eine Projektgruppe eingerichtet werden, diese wird personelle Kapazitäten von 4 Voll- zeitäquivalenten binden. Für den laufenden Betrieb der neuen Da- teien verringert sich der Aufwand. Für den Aufbau der Dateien (einschließlich der Implementierung bei den Einrichtungen) wer- den einmalig 500.000 Euro benötigt. Für den Betrieb der Dateien entstehen laufende Kosten in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr. 6. Präventionsstellen Unter der Voraussetzung, dass die Bezirke bzw. deren Kommu- nalunternehmen bereit sind, das Beratungs- und Behandlungsan- gebot aufzubauen und organisatorisch an bestehende forensisch- psychiatrische Ambulanzen anzudocken, entsteht ein Kostenauf- wand (Kostenerstattung gegenüber den Bezirken) in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro jährlich. Ob im Hinblick auf den Raumbedarf ein Investitionskostenaufwand entsteht, muss gemeinsam mit den Bezirken bei der Umsetzung des Gesetzes geprüft werden. 7. Psychiatrische Begutachtungen Die Zahl und der Umfang der Begutachtungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des BayPsychKHG (Art. 15) werden voraussicht- lich zunehmen. Exakte Zahlen können derzeit noch nicht angege- ben werden. Erste Schätzungen ergeben einen Personalbedarf von 11 Stellen A 14 bei der staatlichen Gesundheitsverwaltung bei den Landratsämtern. Für eine genauere Abschätzung sind Erfah- rungswerte notwendig, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttre- ten des Art. 15 vorliegen werden. Auch zum Personalaufwand bei den fünf kommunalen Gesundheitsämtern sind für eine genauere Abschätzung Erfahrungswerte notwendig, die ebenfalls frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des Art. 15 vorliegen werden. Die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten werden nach deren Ermittlung in den Ausgleich des Mehraufwands nach dem Konnexitätsprinzip (Art. 83 Abs. 3 und 6 Bayerische Verfassung – BV) einbezogen. 8. Richtervorbehalte Durch die Einführung von Richtervorbehalten (Art. 20, 29) ist mit zusätzlichen Verfahren und damit auch einem höheren Arbeits- aufwand bei den Gerichten zu rechnen. Der Mehrbedarf wird auf 5 bis 10 Richterstellen und 4 bis 7 Stellen für Geschäftsstellen ge- schätzt.
Seite 6 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 9. Unterbringungsbeiräte Die Errichtung von ständigen Unterbringungsbeiräten (Art. 37) setzt einen neuen fachlichen Schwerpunkt und wird bei Orientie- rung an den Kosten der Anstaltsbeiräte im Strafvollzug und der Maßregelvollzugsbeiräte ab 2019 einen Mehrbedarf von jährlich ca. 10.000 Euro erzeugen. Die bestehenden Besuchskommissio- nen werden abgeschafft. In welcher Höhe durch den Vollzug des Teils 2 des Gesetzes Mehrkosten bei den Trägern der Einrichtungen entstehen, lässt sich nicht beziffern. Insoweit greifen die Art. 35 und 36 des Geset- zes, welche den bisherigen Art. 25 und 26 des Unterbringungsge- setzes entsprechen.
Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 10.04.2018 Gesetzentwurf Art. 16 Vorläufige gerichtliche Unterbringung Art. 17 Vollzug der Unterbringung Bayerisches Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (BayPsychKHG) Kapitel 4 Aufnahme und Behandlung Inhaltsübersicht der untergebrachten Person Art. 18 Aufnahme Teil 1 Art. 19 Behandlungsplan Stärkung der psychiatrischen Versorgung Art. 20 Behandlung von Erkrankungen Art. 1 Krisendienste Art. 2 Zusammenarbeit und Prävention Kapitel 5 Art. 3 Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen Gestaltung der Unterbringung, Entlassung Art. 4 Psychiatrieberichterstattung Art. 21 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Un- terbringungsraums Teil 2 Art. 22 Arbeits- und Beschäftigungstherapie, thera- Öffentlich-rechtliche Unterbringung piefreie Zeit Art. 23 Besuch Kapitel 1 Art. 24 Außenkontakte, Besuche bestimmter Perso- Voraussetzungen, Einrichtungen, nen Ziele und Grundsätze Art. 25 Recht auf Religionsausübung Art. 5 Voraussetzungen der Unterbringung, Ver- Art. 26 Belastungserprobung und Beurlaubung hältnismäßigkeitsgrundsatz Art. 27 Beendigung der Unterbringung Art. 6 Ziele und Grundsätze der Unterbringung Art. 7 Stellung der untergebrachten Person Kapitel 6 Art. 8 Einrichtungen, Aufnahmepflicht und Belei- Sicherungsmaßnahmen hung Art. 28 Durchsuchungen und Untersuchungen Art. 9 Befugnisse der fachlichen Leitung der Ein- Art. 29 Besondere Sicherungsmaßnahmen richtung Art. 30 Unmittelbarer Zwang Art. 10 Fachaufsicht Kapitel 7 Kapitel 2 Datenschutz, Aktenführung, Unterbringungsdatei, Sofortige vorläufige Unterbringung Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsbehörde Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Art. 31 Datenschutz Kreisverwaltungsbehörde Art. 32 Aktenführung Art. 12 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei Art. 33 Unterbringungsdatei Art. 13 Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Art. 34 Örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungs- fachliche Leitung der Einrichtung behörde Art. 14 Verfahren bei sofortiger vorläufiger Unter- bringung Kapitel 8 Kosten Kapitel 3 Art. 35 Kosten Gerichtliche Unterbringung Art. 36 Übernahme der Kosten durch den Bezirk Art. 15 Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung
Seite 8 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 Kapitel 9 Art. 3 Unterbringungsbeiräte Beteiligung der Selbsthilfeorganisationen Art. 37 Unterbringungsbeiräte Bei der Versorgungsplanung und Weiterentwick- lung psychiatrischer Therapiekonzepte beteiligen die Versorgungsverpflichteten Vertreter der maßgeblichen Teil 3 psychiatrischen Selbsthilfeorganisationen in ange- Schlussvorschriften messenem Umfang. Art. 38 Einschränkung von Grundrechten Art. 38a Änderung dieses Gesetzes Art. 4 Art. 38b Änderung anderer Rechtsvorschriften Psychiatrieberichterstattung 1 Art. 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Staatsregierung berichtet dem Landtag alle drei Jahre über die Situation der psychiatrischen, psy- chotherapeutischen und psychosomatischen Versor- 2 gung in Bayern. Der Bericht soll epidemiologische Teil 1 Basisdaten bezogen auf die Wohnbevölkerung Bay- Stärkung der psychiatrischen Versorgung erns enthalten sowie die bestehende ambulante, sta- tionäre und komplementäre Versorgungslandschaft abbilden und Veränderungen deutlich machen. Art. 1 Krisendienste 1 Teil 2 (1) Die Bezirke sollen selbst oder durch Beauf- Öffentlich-rechtliche Unterbringung tragte psychosoziale Beratungs- und Hilfeangebote für Menschen in psychischen Krisen (Krisendienste) errichten, betreiben und bedarfsgerecht weiterentwi- Kapitel 1 2 ckeln. Sie erledigen diese Aufgabe im eigenen Wir- Voraussetzungen, Einrichtungen, 3 kungskreis. Jede hilfesuchende Person kann sich im Ziele und Grundsätze Rahmen des vorgehaltenen Angebots an die Krisen- dienste wenden. 1 Art. 5 (2) Die Krisendienste umfassen jeweils eine Leit- Voraussetzungen der Unterbringung, stelle und, daran angegliedert, mobile Fachkräfte des Krisendienstes, die auf Anforderung durch die Leitstel- Verhältnismäßigkeitsgrundsatz 2 1 le vor Ort tätig werden. Die Leitstellen sind unter ei- (1) Wer auf Grund einer psychischen Störung, ner bayernweit einheitlichen Rufnummer rund um die insbesondere Erkrankung, Rechtsgüter anderer, das 3 Uhr erreichbar. Im Bedarfsfall vermitteln die Krisen- Allgemeinwohl oder sich selbst erheblich gefährdet, dienste ambulante oder stationäre Versorgungsange- kann gegen oder ohne seinen Willen untergebracht 2 bote. werden. Für eine Unterbringung nach diesem Gesetz anstelle einer Unterbringung nach den Vorschriften (3) Im Hinblick auf die regionalen Besonderheiten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) kann in Fällen soll jeder Bezirk über eine eigene Leitstelle verfügen. der Selbstgefährdung insbesondere sprechen, dass die Unterbringung voraussichtlich nicht länger als Art. 2 sechs Wochen dauern wird und keine Betreuung und Zusammenarbeit und Prävention keine ausreichende Vorsorgevollmacht besteht. 1 1 Die zur Sicherstellung der psychiatrischen, psy- (2) Die Unterbringung darf nur angeordnet wer- chotherapeutischen, psychosomatischen oder sozia- den, wenn die Gefährdung nicht durch weniger ein- 2 len Versorgung im Sinne des Sozialgesetzbuchs Ver- schneidende Mittel abgewendet werden kann. Sie pflichteten (Versorgungsverpflichtete) arbeiten ver- darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem ange- 3 2 trauensvoll zusammen. Einrichtungen, die ohne ge- strebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. Sie setzliche Verpflichtung einschlägige Hilfen erbringen, ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder 4 sollen auf ihren Wunsch in die Zusammenarbeit mit- nicht mehr erreicht werden kann. Die Sätze 1 bis 3 3 einbezogen werden. Ziel der Zusammenarbeit ist gelten entsprechend für Maßnahmen während der 5 auch, psychischen Störungen, insbesondere psychi- Unterbringung. Von mehreren möglichen und geeig- schen Erkrankungen, möglichst vorzubeugen, Unter- neten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die bringungen zu vermeiden und betroffene Menschen untergebrachte Person voraussichtlich am wenigsten verstärkt in die Gesellschaft einzubinden. beeinträchtigt. 1 (3) Die Unterbringung kann nur vollzogen wer- den, wenn keine Maßnahmen nach den §§ 81, 126a der Strafprozessordnung oder den §§ 63, 64 und 67a
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 9 des Strafgesetzbuches, gegebenenfalls in Verbindung schen Hochschulkliniken, in psychiatrischen Fachab- mit § 7 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes, getroffen teilungen von Hochschulkliniken, in sonstigen geeig- 2 sind. Ist jemand auf Grund dieses Gesetzes unterge- neten Krankenhäusern und Kliniken oder in sonstigen bracht und werden Maßnahmen auf Grund der in geeigneten Einrichtungen für volljährige behinderte Satz 1 genannten Bestimmungen getroffen, ist die oder von Behinderung bedrohte Menschen im Sinne Unterbringungsanordnung nach diesem Gesetz außer des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 3 Vollzug zu setzen. Sie kann aufgehoben werden, (SGB IX), in denen die ärztliche Versorgung sicherge- 2 wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass stellt ist. Eine Unterbringung von Kindern und Ju- die Unterbringungsanordnung später wieder vollzogen gendlichen erfolgt in Kliniken für Kinder- und Jugend- werden muss. psychiatrie und -psychotherapie, in Abteilungen für Kinder- und Jugendpsychiatrie von Allgemeinkranken- häusern, Kinder- und Hochschulkliniken, ausnahms- Art. 6 weise in Krankenhäusern und Kliniken nach Satz 1. Ziele und Grundsätze der Unterbringung 1 1 (2) Die psychiatrischen Fachkrankenhäuser, die (1) Ziel der Unterbringung ist die Gefahrenab- psychiatrischen Fachabteilungen an Allgemeinkran- 2 wehr. Weiteres Ziel ist, die untergebrachte Person zu kenhäusern und die Kliniken für Kinder- und Jugend- heilen oder ihren Zustand soweit zu bessern, dass sie psychiatrie und -psychotherapie mit Ausnahme der keine Gefahr mehr für Rechtsgüter anderer, das All- Hochschulkliniken sind verpflichtet, betroffene Perso- gemeinwohl oder sich selbst darstellt. 2 nen aufzunehmen. Sonstige Krankenhäuser und Kli- (2) Bei allen Maßnahmen auf Grund dieses Ge- niken sind zur vorübergehenden Aufnahme verpflich- setzes soll auf das Alter, das Geschlecht, die ethni- tet, wenn aus zwingenden Gründen eine Unterbrin- 3 sche Herkunft, den Gesundheitszustand, das Vorlie- gung nach Satz 1 nicht rechtzeitig möglich ist. Die gen einer Behinderung und die Lebensumstände der Pflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, wenn untergebrachten Person Rücksicht genommen wer- 1. die betroffene Person an einer anderen Krankheit den. leidet, a) die sie erheblich gefährdet und der alsbaldi- Art. 7 gen Behandlung bedarf, in der Einrichtung Stellung der untergebrachten Person aber nicht behandelt werden kann, oder 1 (1) Der untergebrachten Person ist Gelegenheit b) infolge derer Dritte durch die betroffene Per- zu geben, an der Gestaltung ihrer Behandlung und son gefährdet werden, oder 2 der weiteren Maßnahmen mitzuwirken. Ihre Bereit- 2. bei Fehlen der nötigen Sicherungseinrichtungen schaft zur Mitwirkung ist zu wecken und zu fördern. eine Selbstgefährdung besteht oder Dritte durch 1 (2) Die untergebrachte Person unterliegt den in die betroffene Person gefährdet werden und die diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Gefährdung nicht durch geeignete, zumutbare 2 Freiheit. Soweit dieses Gesetz keine besondere Re- Maßnahmen beseitigt werden kann. gelung enthält, dürfen der untergebrachten Person 1 (3) Sonstige geeignete Einrichtungen für volljäh- nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur rige behinderte oder von Behinderung bedrohte Men- Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung schen im Sinne des § 2 Abs. 1 SGB IX können durch einer schwerwiegenden Störung des geordneten Zu- die Fachaufsichtsbehörde zugelassen werden. Eine 2 sammenlebens in der Einrichtung unerlässlich sind. Zulassung setzt voraus, dass die Einrichtung die 1 (3) Im Rahmen der Unterbringung getroffene sachlichen, organisatorischen und personellen Anfor- Entscheidungen und Anordnungen sind der unterge- derungen erfüllt, um den Vollzug des Gesetzes zu 3 brachten Person unverzüglich bekannt zu geben und, gewährleisten. Hierzu gehört, dass die Sicherheit soweit es ihr Gesundheitszustand zulässt, zu erläu- innerhalb der Einrichtung und der Schutz vor Entwei- 2 tern. Hat die untergebrachte Person einen Vertreter, chungen gewährleistet sind. wird dieser über wesentliche Entscheidungen und 1 (4) Sofern der Träger der Einrichtung nicht zur 3 Anordnungen informiert. Weitergehende Beteili- Ausübung hoheitlicher Befugnisse berechtigt ist, kann gungsrechte des gesetzlichen Vertreters nach diesem er von der Fachaufsichtsbehörde mit seiner Zustim- Gesetz oder allgemeinen Vorschriften bleiben unbe- mung durch Verwaltungsakt mit den für die Durchfüh- rührt. rung der Aufgabe der Unterbringung erforderlichen 2 hoheitlichen Befugnissen beliehen werden. Die Be- leihung darf nur erfolgen, wenn die Einrichtung die Art. 8 Einrichtungen, Anforderungen nach Abs. 3 Satz 2 und 3 erfüllt und der Träger den Abschluss einer angemessenen Haft- Aufnahmepflicht und Beleihung 1 pflichtversicherung für die Dauer der Beleihung nach- (1) Die Unterbringung erfolgt in psychiatrischen 3 weist. Die fachliche Leitung der Einrichtung und der Fachkrankenhäusern, in psychiatrischen Fachabtei- Stellvertreter werden widerruflich von der Fachauf- lungen von Allgemeinkrankenhäusern, in psychiatri- sichtsbehörde für die Durchführung der Aufgaben
Seite 10 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 4 nach diesem Gesetz bestellt. Die vorgeschlagenen Art. 10 Personen müssen fachlich und persönlich geeignet Fachaufsicht sein. 1 (1) Das Zentrum Bayern Familie und Soziales (Fachaufsichtsbehörde) führt die Fachaufsicht über 2 Art. 9 die Unterbringung nach diesem Gesetz. Die Fach- Befugnisse aufsichtsbehörde prüft die Einrichtungen wiederkeh- der fachlichen Leitung der Einrichtung rend und anlassbezogen. 1 (1) Die fachliche Leitung der Einrichtung hat über (2) Ist die Einrichtung ein Kommunalunterneh- Folgendes zu entscheiden: men, können die Befugnisse der Rechts- und Fach- aufsicht unmittelbar gegenüber der Einrichtung aus- 1. Beschränkungen nach Art. 7 Abs. 2 Satz 2, 2 geübt werden. Wird die Rechtsaufsichtsbehörde im 2. Behandlungsmaßnahmen, die dem natürlichen Rahmen einer Ersatzvornahme tätig, tritt sie in die Willen der untergebrachten Person widersprechen Rechte des Trägers ein und kann sich seiner perso- (Art. 20 Abs. 3), nellen, sachlichen, baulichen und organisatorischen 3 3. die Einschränkung, Untersagung, Überwachung Ausstattung bedienen. Dieser hat sicherzustellen, dass eine Ersatzvornahme jederzeit frei ausgeübt oder das Anhalten von Schrift- und Paketverkehr, werden kann und nicht durch Rechte Dritter beein- von Bild-, Ton- oder Datenträgern und von ähnli- chen Formen der Nachrichtenübermittlung der un- trächtigt wird. tergebrachten Person (Art. 21 und 24), (3) Für Einrichtungen im Sinne des Art. 8 Abs. 4 4. die Untersagung, Einschränkung oder Überwa- gelten Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 entsprechend. chung von Besuchen (Art. 23 Abs. 2), (4) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Fach- aufsichtsbehörden haben keine aufschiebende Wir- 5. die Einschränkung, Überwachung oder den Ab- bruch von Telefongesprächen (Art. 24), kung. 6. eine Stufe der Belastungserprobung sowie damit verbundene Absprachen (Art. 26), Kapitel 2 7. wiederholt durchzuführende Durchsuchungen und Sofortige vorläufige Unterbringung Untersuchungen (Art. 28 Abs. 4), 8. besondere Sicherungsmaßnahmen (Art. 29), Art. 11 Sofortige vorläufige Unterbringung 9. die ständige Beobachtung, auch mit technischen Mitteln (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1), durch die Kreisverwaltungsbehörde 1 10. die nicht nur vorübergehende Verlegung einer Sind dringende Gründe für die Annahme vorhan- den, dass die Voraussetzungen für eine Unterbrin- untergebrachten Person von einem Bereich in ei- gung nach Art. 5 vorliegen, und kann eine gerichtliche nen anderen derselben Einrichtung oder in eine Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die andere Einrichtung, Kreisverwaltungsbehörde die sofortige vorläufige Un- 11. die Beendigung der Unterbringung (Art. 27). 2 terbringung anordnen und vollziehen. Zur vorrangi- 1 (2) Die fachliche Leitung der Einrichtung kann die gen Behandlung hoch akuter schwerer somatischer Ausübung sonstiger Befugnisse auf Beschäftigte Erkrankungen ist eine Einlieferung in ein somatisches übertragen, die über die hierfür erforderlichen Fähig- Krankenhaus zulässig. 2 keiten verfügen. Es ist sicherzustellen, dass die fach- liche Leitung der Einrichtung ein umfassendes fachli- Art. 12 ches Weisungsrecht gegenüber diesen Beschäftigten hat und über deren wesentliche Entscheidungen hin- Sofortige vorläufige Unterbringung durch die Polizei reichend informiert wird. 1 1 Kann im Fall des Art. 11 auch eine behördliche (3) Ist die fachliche Leitung der Einrichtung nicht Entscheidung nicht rechtzeitig ergehen, kann die Poli- rechtzeitig erreichbar, dürfen die Entscheidungen nach Abs. 1 von dem für diese Fälle beauftragten zei die sofortige vorläufige Unterbringung anordnen 2 und die betroffene Person durch Überstellung an das ärztlichen Personal getroffen werden. Bei Gefahr in 2 Klinikpersonal einliefern. Art. 11 Satz 2 gilt entspre- Verzug dürfen die Anordnungen in den Fällen des 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 7 bis 10 auch von anderen Be- chend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen, 3 in denen sich die betroffene Person entgegen der schäftigten getroffen werden. In diesen Fällen ist die 4 Entscheidung des Gerichts, der Kreisverwaltungsbe- ärztliche Zustimmung unverzüglich einzuholen. Die fachliche Leitung der Einrichtung ist unverzüglich zu hörde oder der fachlichen Leitung der Einrichtung der Obhut der Einrichtung entzieht. unterrichten.
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 11 Art. 13 ist, ist auch diejenige Person, der die Sorge für die Sofortige vorläufige Unterbringung Person obliegt, rechtzeitig von der bevorstehenden 5 durch die fachliche Leitung der Einrichtung Entlassung zu benachrichtigen. Ist bei Minderjähri- 1 Befindet sich jemand in einer Einrichtung im Sin- gen der Personensorgeberechtigte nicht erreichbar, ne des Art. 8 Abs. 1, ohne auf Grund dieses Gesetzes ist das Jugendamt zu benachrichtigen. 1 untergebracht zu sein, kann die sofortige vorläufige (5) Bestehen auf Grund der Untersuchung be- Unterbringung angeordnet und die betroffene Person gründete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraus- gegen ihren Willen festgehalten werden, wenn die setzungen nach Art. 5 Abs. 1, teilt das die fachliche Voraussetzungen des Art. 11 vorliegen, aber eine Leitung der Einrichtung dem zuständigen Gericht und Entscheidung der Kreisverwaltungsbehörde nicht der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde spätestens 2 rechtzeitig veranlasst werden kann. Die Entschei- bis zwölf Uhr des Tages mit, der dem Beginn des 3 dung trifft die fachliche Leitung der Einrichtung. Sie zwangsweisen Aufenthalts der betroffenen Person 2 kann bei erhöhter Gefahrenlage um Unterstützung der folgt. Wurde die Anordnung nach Art. 11 von einer Polizei ersuchen. anderen Kreisverwaltungsbehörde erlassen, ist auch 3 dieser Mitteilung zu machen. Zur Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung ist ein ärztliches Zeugnis Art. 14 4 beizufügen. Die Ärztin oder der Arzt, die oder der das Verfahren Zeugnis erstellt, muss Erfahrung auf dem Gebiet der bei sofortiger vorläufiger Unterbringung Psychiatrie haben und soll Ärztin oder Arzt für Psychi- 5 (1) Wer die sofortige vorläufige Unterbringung an- atrie sein. Das Zeugnis hat folgenden Inhalt: geordnet hat, verständigt unverzüglich, spätestens bis 1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Unter- zwölf Uhr des auf die Anordnung folgenden Tages, bringung nach Art. 5 Abs. 1 und 2, das zuständige Gericht sowie in Fällen der Art. 12 und 13 zusätzlich die zuständige Kreisverwaltungsbehör- 2. Ausführungen, ob die betroffene Person offen- de. sichtlich nicht in der Lage ist, ihren Willen frei zu 1 bilden und kundzutun, und (2) Der betroffenen Person ist die Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres 3. Ausführungen, ob von der persönlichen Anhörung Vertrauens zu benachrichtigen, sofern das mit den der betroffenen Person durch das Gericht erhebli- 2 Zielen der Unterbringung vereinbar ist. Der Anord- che Nachteile für ihre Gesundheit oder eine Ge- nende hat die Benachrichtigung selbst zu überneh- fährdung für den Anhörenden oder andere Perso- men, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, nen zu besorgen sind. 6 von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen und Das ärztliche Zeugnis muss auf den gegenwärtigen die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht Gesundheitszustand der betroffenen Person abstel- 3 7 widerspricht. Bei Minderjährigen und Personen, für len. Die betroffene Person ist unverzüglich, spätes- die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter tens am Tag nach dem Ergreifen oder dem Beginn bestellt ist, benachrichtigt der Anordnende unverzüg- des Festhaltens, der Richterin oder dem Richter vor- lich diejenige Person, der die Sorge für die Person zustellen. obliegt. 1 (6) Ergeht bis zum Ablauf des auf das Ergreifen 1 (3) Die fachliche Leitung der Einrichtung hat in oder den Beginn des Festhaltens folgenden Tages den Fällen der Art. 11 bis 13 die sofortige Untersu- keine Entscheidung des Gerichts, ist die betroffene 2 2 chung der betroffenen Person zu veranlassen. So- Person zu entlassen. Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entspre- weit eine Verständigung in deutscher Sprache nicht chend. möglich ist, ist eine Dolmetscherin oder ein Dolmet- 1 (7) Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzel- scher hinzuzuziehen. ner Angelegenheiten im Vollzug der sofortigen vorläu- 1 (4) Ergibt die Untersuchung, dass die Vorausset- figen Unterbringung kann die betroffene Person An- 2 zungen des Art. 5 Abs. 1 nicht vorliegen, ist die be- trag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Über den troffene Person von der fachlichen Leitung der Ein- Antrag entscheidet das für die Anordnung der Unter- 3 richtung oder der untersuchenden Ärztin oder dem bringung zuständige Gericht. Die §§ 327, 167 Abs. 1 2 untersuchenden Arzt zu entlassen. Von der Entlas- Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familien- sung sind das zuständige Gericht und gegebenenfalls sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen die Bewährungshilfe unverzüglich zu verständigen. Gerichtsbarkeit (FamFG) sind entsprechend anzu- 3 4 Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde und die wenden. Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlos- Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das sen. Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, sind rechtzeitig von der bevorstehenden Entlassung zu benachrichtigen und ihnen sind notwendige Informati- onen für eine Gefährdungseinschätzung zu übermit- 4 teln. Bei Minderjährigen und Personen, für die ein Betreuer oder ein Vorsorgebevollmächtigter bestellt
Seite 12 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 2 Kapitel 3 Vor einer vorläufigen gerichtlichen Unterbringung gibt Gerichtliche Unterbringung das Gericht dem Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt 3 hat, Gelegenheit zur Äußerung. Bei Gefahr in Verzug Art. 15 ist dem Gesundheitsamt alsbald nach Anordnung der Vorbereitung der gerichtlichen Unterbringung vorläufigen Unterbringungsmaßnahme Gelegenheit 1 (1) Die Kreisverwaltungsbehörde prüft unter Zu- zur Äußerung zu geben. hilfenahme ihrer ärztlichen Kompetenz und nötigen- 1 (2) Nach Ablauf der vom Gericht bestimmten falls unter Beiziehung einer Ärztin oder eines Arztes Dauer der vorläufigen gerichtlichen Unterbringung ist für Psychiatrie von Amts wegen, ob gewichtige An- die betroffene Person von der fachlichen Leitung der haltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen Einrichtung zu entlassen, sofern das Gericht nicht die des Art. 5 Abs. 1 gegeben sind und erstellt, sofern Unterbringung verlängert oder die Unterbringung er- 2 dies der Fall ist, ein ärztliches Zeugnis. Für den Inhalt 2 neut angeordnet hat. Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt des ärztlichen Zeugnisses gilt Art. 14 Abs. 5 Satz 5 entsprechend. 3 und 6 entsprechend. Zu diesem Zweck kann die 1 Kreisverwaltungsbehörde die betroffene Person zu (3) Ist die weitere Unterbringung der betroffenen der Ärztin oder dem Arzt vorladen und, soweit erfor- Person nach Auffassung der fachlichen Leitung der derlich, durch die Polizei vorführen lassen. Wird 4 Einrichtung aus medizinischen Gründen nicht erfor- durch die Vorführung der betroffenen Person die Frei- derlich, kann sie die betroffene Person entlassen. 2 heit entzogen, hat die Kreisverwaltungsbehörde un- Art. 14 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. verzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizufüh- 5 ren. Für das gerichtliche Verfahren gelten die §§ 322, Art. 17 6 283, 284 FamFG entsprechend. Das für den ge- Vollzug der Unterbringung wöhnlichen Aufenthalt der betroffenen Person zustän- Der Vollzug der Unterbringung obliegt der Kreis- dige Gesundheitsamt soll gehört werden. 1 verwaltungsbehörde. (2) Die betroffene Person ist verpflichtet, die Un- 2 tersuchung nach Abs. 1 zu dulden. Die Ärztin oder Kapitel 4 der Arzt kann, soweit es erforderlich ist und keine Aufnahme und Behandlung Nachteile für die Gesundheit der betroffenen Person der untergebrachten Person zu befürchten sind, einfache diagnostische Eingriffe vornehmen, auch wenn sie dem natürlichen Willen widersprechen. Art. 18 1 (3) Kommt die Kreisverwaltungsbehörde zu dem Aufnahme 1 Ergebnis, dass die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 (1) Die untergebrachte Person ist über ihre Rech- vorliegen, beantragt sie bei dem zuständigen Gericht te und Pflichten während der Unterbringung unverzüg- 2 die Unterbringung oder eine vorläufige Unterbringung lich zu unterrichten. Eine schriftliche Unterrichtung 2 auf Grund einer einstweiligen Anordnung. Der Antrag wird sobald als möglich nachgeholt; die untergebrach- 3 muss das Prüfergebnis nach Abs. 1 sowie einen Vor- te Person hat den Erhalt schriftlich zu bestätigen. Hat schlag enthalten, in welcher Einrichtung oder Einrich- die untergebrachte Person einen Vertreter, ist ihm 3 tungsart die Person untergebracht werden soll. Ihm Gelegenheit zu geben, an der Unterrichtung teilzu- 4 4 ist das ärztliche Zeugnis beizufügen. Die persönliche nehmen. Andere untergebrachte Personen dürfen Untersuchung der betroffenen Person darf zum Zeit- nicht anwesend sein. punkt der Antragstellung höchstens 14 Tage zurück- (2) Die untergebrachte Person ist unverzüglich liegen. ärztlich zu untersuchen. (4) Liegen nach Auffassung der Kreisverwal- tungsbehörde die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Art. 19 nicht vor, teilt sie das der betroffenen Person mit, Behandlungsplan sofern ein ärztliches Zeugnis eingeholt wurde oder die 1 betroffene Person im Rahmen des Verfahrens schrift- (1) Für die untergebrachte Person wird unverzüg- 2 lich von der Einleitung des Verfahrens Mitteilung er- lich ein Behandlungsplan aufgestellt. Der Plan ist halten hat. entsprechend der Entwicklung der untergebrachten 3 Person anzupassen. In den Behandlungsplan sind (5) Art. 14 Abs. 7 gilt entsprechend. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung aufzu- nehmen. 1 Art. 16 (2) Der Behandlungsplan sowie wesentliche Än- Vorläufige gerichtliche Unterbringung derungen sind in geeigneter Weise mit der unterge- 2 1 (1) Die vorläufige gerichtliche Unterbringung wird brachten Person zu erörtern. Hat die untergebrachte auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörde angeordnet. Person einen Vertreter oder einen Verfahrenspfleger, erhält dieser Kenntnis über die erfolgte Erörterung.
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 13 1 Art. 20 (5) Eine Behandlung nach Abs. 3 ist nur mit vor- Behandlung von Erkrankungen heriger Genehmigung des zuständigen Gerichts zu- 2 (1) Die untergebrachte Person erhält die nach den lässig. Der Einwilligung der untergebrachten Person 3 anerkannten Regeln der ärztlichen Kunst gebotene bedarf es nicht. Bei Minderjährigen tritt an die Stelle Behandlung ihrer Erkrankung, um die Ziele der Unter- der gerichtlichen Genehmigung die Zustimmung des bringung zu erreichen. Personensorgeberechtigten. 1 1 (2) Behandlungsmaßnahmen, die in die körperli- (6) Bei Maßnahmen nach Abs. 3 Nr. 2 und 3 che Unversehrtheit eingreifen, bedürfen der möglichst kann bei Gefahr in Verzug von den Vorgaben gemäß schriftlichen Einwilligung der untergebrachten Person. Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 Satz 1 bis 4 2 2 Im Übrigen gelten für die Einwilligung und die ärztli- abgesehen werden. Die Aufklärung nach Abs. 4 che Aufklärung die Vorschriften der §§ 630d und 630e Satz 1 Nr. 1 ist nachzuholen, sobald es der Gesund- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechend. heitszustand der untergebrachten Person zulässt. 3 Die Genehmigung nach Abs. 5 Satz 1 ist unverzüg- (3) Behandlungsmaßnahmen im Sinne des 4 lich nachzuholen. Bei Minderjährigen ist der Perso- Abs. 1, die dem natürlichen Willen der untergebrach- nensorgeberechtigte unverzüglich zu benachrichtigen. ten Person widersprechen, sind zulässig, (7) Kann die erforderliche Behandlungsmaßnah- 1. um die Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit me in der Einrichtung nicht durchgeführt werden, ist der untergebrachten Person wiederherzustellen, die untergebrachte Person in ein anderes Kranken- wenn ohne die Maßnahme ihre Entlassung nicht haus oder eine andere Klinik nach Art. 8 Abs. 1, in ein möglich sein wird, sonstiges geeignetes Krankenhaus oder zu einem 2. um eine konkrete Gefahr für das Leben oder eine ambulanten Leistungserbringer, der die gebotene konkrete schwerwiegende Gefahr für die Gesund- medizinische Versorgung sicherstellt, zu verbringen. heit der untergebrachten Person abzuwenden oder (8) Körperliche Untersuchungen und Maßnahmen, 3. um eine konkrete Gefahr für das Leben oder die die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden Gesundheit einer anderen Person in der Einrich- sind, Entnahmen von Haarproben sowie die Gewin- tung abzuwenden. nung einer Urinprobe sind zulässig, auch wenn sie 1 (4) Behandlungsmaßnahmen nach Abs. 3 dürfen dem natürlichen Willen widersprechen, wenn sie der nur angeordnet werden, wenn Kontrolle und Überwachung von Behandlungsmaß- 1. ärztlich über Art, Dauer, Erfolgsaussichten und nahmen, dem Gesundheitsschutz oder der Hygiene Risiken der beabsichtigten Maßnahmen aufgeklärt dienen und von einer Ärztin oder einem Arzt angeord- wurde, net werden. 2. zuvor frühzeitig, ernsthaft und ohne Druck auszu- üben versucht wurde, die Zustimmung der unter- Kapitel 5 gebrachten Person zu erhalten, Gestaltung der Unterbringung, Entlassung 3. die Maßnahmen geeignet sind, das Behandlungs- ziel zu erreichen, 4. mildere Mittel keinen Erfolg versprechen, Art. 21 5. der zu erwartende Nutzen die zu erwartenden Persönlicher Besitz Beeinträchtigungen deutlich überwiegt, und Ausstattung des Unterbringungsraums 6. Art und Dauer auf das zwingend erforderliche (1) Die untergebrachte Person hat das Recht, per- Maß beschränkt werden und sönliche Gegenstände zu erwerben, zu benutzen und 7. in den Fällen des Abs. 3 Nr. 1 und 2 zusätzlich in ihrem Zimmer aufzubewahren, soweit die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusam- a) die untergebrachte Person krankheitsbedingt menleben in der Einrichtung oder die Übersichtlichkeit zur Einsicht in die Schwere und die Behand- des Unterbringungsraums nicht gefährdet werden. lungsbedürftigkeit ihrer Krankheit oder zum 1 Handeln gemäß dieser Einsicht nicht fähig ist (2) Ausgeschlossene Gegenstände werden auf und Kosten der untergebrachten Person aufbewahrt oder b) der nach § 1901a BGB zu beachtende Wille an eine von ihr benannte Person übergeben oder ver- 2 der untergebrachten Person den Maßnahmen sandt. Andernfalls werden sie auf Kosten der unter- nicht entgegensteht. gebrachten Person aus der Einrichtung entfernt. 2 Die Behandlungsmaßnahmen sind durch eine Ärztin (3) Der Besitz von Bild-, Ton- und Datenträgern 3 oder einen Arzt anzuordnen. Die Maßnahmen sind kann davon abhängig gemacht werden, dass die un- zu dokumentieren und durch eine Ärztin oder einen tergebrachte Person deren Überprüfung zustimmt. Arzt durchzuführen, zu überwachen und in regelmäßi- (4) Die untergebrachte Person darf Presseer- gen Abständen auf ihre Eignung, Notwendigkeit und zeugnisse in angemessenem Umfang durch Vermitt- Angemessenheit zu überprüfen. lung der Einrichtung beziehen, sofern diese nicht ge- eignet sind, die Ziele der Unterbringung zu gefährden.
Seite 14 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/21573 Art. 22 rungsvollzugsgesetzes (BaySvVollzG) entsprechend Arbeits- und Beschäftigungstherapie, mit der Maßgabe, dass dadurch die Ziele der Unter- therapiefreie Zeit bringung, die Sicherheit oder das geordnete Zusam- (1) Die Einrichtung soll der untergebrachten Per- menleben in der Einrichtung nicht gefährdet werden. 2 son Arbeits- und Beschäftigungstherapie anbieten und Für Außenkontakte und Besuche mit bestimmten 3 sie dazu anhalten, in Abhängigkeit von deren Ge- Personen gilt Art. 32 BaySvVollzG entsprechend. Für sundheitszustand daran teilzunehmen. die beim Besuch von der Rechtsanwältin oder vom 1 Rechtsanwalt, Betreuer, Vorsorgebevollmächtigten, (2) Die untergebrachte Person erhält Gelegenheit Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand überge- und Anregungen, ihre therapiefreie Zeit in einer für sie benen Schriftstücke und sonstigen Unterlagen sowie 2 sinnvollen Weise zu gestalten. Der untergebrachten den Schriftverkehr der untergebrachten Person mit Person ist täglich mindestens eine Stunde Aufenthalt ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt, Be- im Freien zu ermöglichen. treuer, Vorsorgebevollmächtigten, Verfahrenspfleger oder Verfahrensbeistand gilt Art. 32 Abs. 3 und 4 BaySvVollzG entsprechend mit der Maßgabe, dass Art. 23 bei erheblichem Verdacht auf Missbrauch des Schrift- Besuch wechsels (1) Die untergebrachte Person darf innerhalb der 1. ein Schreiben angehalten und auf unerlaubte Ein- für die Einrichtung üblichen Besuchszeiten regelmä- lagen untersucht werden kann, ßig Besuch empfangen. 1 2. bei fehlender Absenderangabe zur Feststellung, (2) Zur Sicherung der Ziele der Unterbringung, aus Gründen der Sicherheit oder des geordneten ob Post der Rechtsanwältin oder des Rechtsan- walts, Betreuers, Vorsorgebevollmächtigten, Ver- Zusammenlebens in der Einrichtung können Besuche fahrenspflegers oder Verfahrensbeistands vor- 1. untersagt werden, liegt, die Identität des Absenders anhand der äu- 2. davon abhängig gemacht werden, dass sich die ßeren Umstände des Schreibens überprüft wer- Besucher durchsuchen oder mit technischen Mit- den kann, soweit mildere Mittel nicht in Betracht teln oder sonstigen Hilfsmitteln auf verbotene Ge- kommen, genstände absuchen lassen, oder 3. Schriftstücke und sonstige Unterlagen, die beim 3. überwacht werden. Besuch übergeben werden sollen, zur Behand- 2 lung nach Nr. 1 auf Verlangen an die Beschäftig- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 findet Art. 28 Abs. 1 ten der Einrichtung herauszugeben sind. Satz 2 bis 6 entsprechende Anwendung. 4 1 Bei Maßnahmen nach Satz 3 darf vom Inhalt des (3) Eine Überwachung und Aufzeichnung der Be- Schreibens keine Kenntnis genommen werden, es sei suche mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die denn, die äußeren Umstände ergeben, dass keine Besucher und die untergebrachte Person vor dem 2 Post der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwalts, Be- Besuch darauf hingewiesen werden. Die Aufzeich- treuers, Vorsorgebevollmächtigten, Verfahrenspfle- nungen sind spätestens nach einem Monat zu lö- gers oder Verfahrensbeistands vorliegt. schen. 1 (4) Die Unterhaltung darf nur überwacht werden, soweit dies im Einzelfall aus den in Abs. 2 genannten Art. 25 2 Gründen erforderlich ist. Eine Aufzeichnung der Un- Recht auf Religionsausübung terhaltung ist nicht zulässig. 1 (1) Der untergebrachten Person darf religiöse Be- 1 (5) Ein Besuch darf abgebrochen werden, wenn treuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsge- 2 Besucher oder die untergebrachte Person gegen die meinschaft nicht versagt werden. Auf ihren Wunsch Vorschriften dieses Gesetzes oder die auf Grund die- ist ihr zu helfen, mit einem Seelsorger ihrer Religions- ses Gesetzes getroffenen Anordnungen trotz Abmah- gemeinschaft in Verbindung zu treten. 2 nung verstoßen. Die Abmahnung unterbleibt, wenn 1 (2) Die untergebrachte Person darf religiöse es unerlässlich ist, den Besuch sofort abzubrechen. 2 Schriften besitzen. Gegenstände des religiösen Ge- (6) Die Übergabe von Gegenständen kann aus brauchs sind ihr in angemessenem Umfang zu belas- 3 den in Abs. 2 genannten Gründen untersagt werden. sen. Beides darf ihr nur bei einem grobem Fehlver- halten entzogen werden. (3) Die untergebrachte Person hat das Recht, in- Art. 24 nerhalb der Einrichtung an Gottesdiensten und ande- Außenkontakte, Besuche bestimmter Personen ren religiösen Veranstaltungen einer Religionsgemein- 1 Für den Schriftverkehr, den Empfang und die Ab- schaft teilzunehmen. sendung von Paketen, für Telefongespräche sowie (4) Die untergebrachte Person kann von der Teil- andere Formen der Telekommunikation gelten die nahme an religiösen Veranstaltungen nur ausge- Art. 25 bis 31 des Bayerischen Sicherungsverwah-
Drucksache 17/21573 Bayerischer Landtag 17. Wahlperiode Seite 15 schlossen werden, wenn andernfalls die Ziele der (6) Die Gewährung einer Stufe der Belastungser- Unterbringung, die Sicherheit, das geordnete Zusam- probung oder einer Beurlaubung kann ausgesetzt menleben in der Einrichtung oder das religiöse Emp- oder widerrufen werden, wenn finden des Seelsorgers der Religionsgemeinschaft ge- 1. nachträglich Umstände eintreten oder bekannt fährdet würden. werden, die eine anfängliche Versagung gerecht- (5) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnis- fertigt hätten, se gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend. 2. die untergebrachte Person die Grenzen der ihr gewährten Freiheit nicht achtet oder Art. 26 3. sich die untergebrachte Person nicht an Abspra- Belastungserprobung und Beurlaubung chen hält. 1 (1) Die untergebrachte Person hat Anspruch auf Erleichterung in der Unterbringung (Belastungserpro- Art. 27 bung), sobald Beendigung der Unterbringung 1. zu erwarten ist, dass dadurch die Behandlung (1) Die fachliche Leitung der Einrichtung und die oder die soziale Wiedereingliederung gefördert Kreisverwaltungsbehörde haben unverzüglich das wird, und Gericht zu verständigen, wenn nach ihrer Überzeu- 2. davon auszugehen ist, dass die untergebrachte gung die Voraussetzungen für eine Unterbringung Person die Grenzen der ihr gewährten Freiheit nach Art. 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen. achten wird. 1 (2) Die Überwachung der Einhaltung gerichtlicher 2 Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Auflagen obliegt der Kreisverwaltungsbehörde, in Belastungserprobung wird insbesondere berücksich- deren Bezirk die betroffene Person ihren gewöhnli- 2 tigt, ob eine Entlassung der untergebrachten Person chen Aufenthalt hat. Hat die betroffene Person kei- absehbar ist. nen gewöhnlichen Aufenthalt, ist die Kreisverwal- (2) Stufen der Belastungserprobung sind tungsbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz des zuständigen Gerichts befindet. 1. das Verlassen der Einrichtung oder des gesicher- 1 ten Bereichs der Einrichtung für eine bestimmte (3) Unmittelbar vor Eintritt des nach § 323 Nr. 2, Zeit §§ 329, 167 Abs. 1 Satz 1 FamFG bestimmten Zeit- punkts stellt die fachliche Leitung der Einrichtung a) in Begleitung von Beschäftigten der Einrich- durch Rückfrage bei Gericht fest, ob eine Entschei- tung (begleiteter Ausgang) oder dung über die Fortdauer der Unterbringung ergangen 2 b) ohne Aufsicht (unbegleiteter Ausgang), ist. Ist das nicht der Fall, ist die betroffene Person von der fachlichen Leitung der Einrichtung zeitgerecht 2. die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Ein- richtung zu entlassen. 1 a) unter Aufsicht von Beschäftigten der Einrich- (4) Die zuständige Kreisverwaltungsbehörde, die Polizeidienststelle, in deren Zuständigkeitsbereich das tung (begleitete Außenbeschäftigung) oder Bedürfnis für die Unterbringung aufgetreten ist, und b) ohne deren Aufsicht (unbegleitete Außenbe- gegebenenfalls die Bewährungshilfe sind durch die schäftigung). Einrichtung rechtzeitig von der bevorstehenden Ent- 2 1 (3) Die untergebrachte Person kann unter den lassung zu benachrichtigen. Der Kreisverwaltungs- Voraussetzungen des Abs. 1 beurlaubt werden. Eine 2 behörde und der Polizeidienststelle sind dabei not- Beurlaubung darf zusammenhängend höchstens für wendige Informationen für eine Gefährdungseinschät- zwei Wochen gewährt werden. zung zu übermitteln. 1 (4) Bevor unbegleiteter Ausgang, eine unbeglei- tete Außenbeschäftigung oder eine Beurlaubung ge- Kapitel 6 währt wird, ist die Kreisverwaltungsbehörde zu hören. Sicherungsmaßnahmen 2 Von der Gewährung sind bei Personen, von denen eine Fremdgefährdung ausgeht, die zuständige Kreis- verwaltungsbehörde und die Polizeidienststelle, in de- Art. 28 ren Zuständigkeitsbereich das Bedürfnis für die Unter- Durchsuchungen und Untersuchungen bringung aufgetreten ist, zu benachrichtigen. 1 (1) Die untergebrachte Person, ihre Sachen und (5) Belastungserprobungen und Beurlaubungen ihr Wohn- und Schlafbereich dürfen durchsucht wer- können mit Absprachen verbunden werden, die im den, um die Ziele der Unterbringung, die Sicherheit Interesse der Sicherheit oder des Gesundheitszu- oder das geordnete Zusammenleben in der Einrich- 2 stands der untergebrachten Person erforderlich sind. tung zu gewährleisten. Die Durchsuchung der Person darf außer bei Gefahr in Verzug nur von Personen 3 gleichen Geschlechts vorgenommen werden. Dies
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