Handreichung für den Gemeinsamen Unterricht - Praxishilfe www.tmbwk.de - Thüringer Schulportal
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Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird die jeweils männliche Bezeichnung verwendet. Die Bezeichnung gilt gleichermaßen für weibliche und männliche Personen. Weiterführende Informationen finden sich im Internet www.thueringen.de/th2/tmbwk/inklusive_bildung Diese Publikation darf nicht als Parteienwerbung oder für Wahlkampfzwecke verwendet werden. Aktuelle Gesetze und Verordnungen www.landesrecht.thueringen.de Broschüren des TMBWK www.tmbwk.de/publikationen Newsletter des TMBWK www.tmbwk.de/newsletter
Vorwort Mit Inkrafttreten der „UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ im Jahr 2009 liegt ein erstes universelles Rechts- dokument vor, das dazu beiträgt, die bestehenden Menschenrechte – bezogen auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen – zu stärken und zu konkretisieren. Das Übereinkommen anerkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, sind die Vertragsstaaten aufgefordert, ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen zu gewährleisten. Im Gemeinsamen Unterricht in Thüringen, der einen bedeutsamen Schritt in Richtung eines inklusiven Bildungssystems darstellt, können Kinder und Jugendliche mit und ohne sonderpädagogischen Förder- bedarf ihre individuellen Potentiale ausschöpfen, Talente entfalten, Lebenserfahrungen austauschen und den selbstverständlichen Umgang miteinander lernen. Gemeinsamer Unterricht erfüllt den Anspruch, dass sehr verschiedene Schülerinnen und Schüler in bar- rierefreien Bildungseinrichtungen von Anfang an gemeinsam lernen können. Von gelingendem Gemeinsamen Unterricht sprechen wir dann, wenn ein Schüler in sein soziales Umfeld vielfältig eingebunden ist und ein hohes Maß an Anerkennung und Wertschätzung erhält. In welcher Qualität Gemeinsamer Unterricht gelingt und zur sozialen und gesellschaftlichen Teilhabe beiträgt, entscheiden die Schulkultur und die Gestaltung des Unterrichts an jeder Grund- und weiterfüh- renden Schule. Zahlreiche Thüringer Schulen haben in den vergan- genen zwei Jahrzehnten umfangreiche Erfahrungen mit gelingendem Gemeinsamen Unterricht gesammelt. In der vorliegenden Handrei- chung sind nun grundlegende schulrechtliche und schulorganisato- rische Informationen sowie pädagogisch-didaktische Anregungen enthalten, die der Weiterentwicklung des Gemeinsamen Unterrichts an den Thüringer Schulen dienen. In die Erarbeitung der vorliegenden Handreichung sind umfangreiche Erfahrungen aus der Schulpraxis ein- geflossen. In diesem Zusammenhang bedanke ich mich besonders für die Mitwirkung von Frau Dr. Ursula Mahnke (Berlin). Christoph Matschie Thüringer Minister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für den Gemeinsamen Unterricht 1
Inhalt Vorwort.............................................................................................................. 1 1 Rechtliche Grundlagen....................................................................................... 5 1.1 UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK).........5 1.2 Individuelle Förderung..........................................................................................5 1.3 Gemeinsamer Unterricht.......................................................................................5 2 Übergang frühkindlicher Bereich – Grundschule.................................................. 7 2.1 Frühe Förderung und Prävention...........................................................................7 2.2 Der Thüringer Bildungsplan..................................................................................7 2.3 Schulisches Anmeldeverfahren.............................................................................8 3 Sonderpädagogische Förderung......................................................................... 9 3.1 Sonderpädagogisches Feststellungsverfahren......................................................9 3.2 Steuergruppen zur Weiterentwicklung der Förderzentren und des Gemeinsamen Unterrichts (WFG)..................................................................11 3.3 Sonderpädagogische Diagnostik........................................................................12 3.4 Förderplanung im Gemeinsamen Unterricht........................................................13 Fördermaßnahmen.............................................................................................14 3.5 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte..........................................................15 Förderschwerpunkt Lernen.................................................................................15 Förderschwerpunkt Sprache...............................................................................16 Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung.....................................17 Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.............................................................18 Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung...............................20 Förderschwerpunkt Sehen..................................................................................21 Förderschwerpunkt Hören...................................................................................23 Förderbereich Autismus......................................................................................24 4 Personal .......................................................................................................... 25 4.1 Personaleinsatz.................................................................................................25 Abordnungen und Versetzungen.........................................................................26 Absicherung von Unterrichtsausfall im Gemeinsamen Unterricht.........................26 Anordnung von Mehrarbeit für Förderpädagogen im Gemeinsamen Unterricht .....26 Dienstliche Verpflichtungen für Förderpädagogen im Gemeinsamen Unterricht....27 4.2 Lehrer im Gemeinsamen Unterricht ....................................................................28 4.3 Sonderpädagogische Fachkräfte.........................................................................29 2 Handreichung
4.4 Schulbegleitung.................................................................................................29 5 Umsetzung des Gemeinsamen Unterrichts........................................................ 30 5.1 Leistungsbewertung und Zeugnisse im Gemeinsamen Unterricht.........................30 5.2 Nachteilsausgleich.............................................................................................30 Allgemeine Grundsätze zum Nachteilsausgleich .................................................31 5.3 Stundentafel......................................................................................................31 5.4 Unterstützungssystem .......................................................................................32 6 Beirat Inklusive Bildung.................................................................................... 33 7 Arbeits- und Forschungsstelle für Gemeinsamen Unterricht............................... 33 8 Ombudsrat....................................................................................................... 34 9 Praxishilfen...................................................................................................... 34 9.1 Beispiele zur praktischen Umsetzung.................................................................34 Förderplan.........................................................................................................34 Beobachtung.....................................................................................................37 Teamarbeit und schulische Organisation.............................................................41 Kollegiale Beratung............................................................................................43 Vom Lerninhalt zur Beurteilung...........................................................................48 Förderunterricht organisieren..............................................................................54 Öffnen von Unterricht.........................................................................................54 9.2 Impulse für Unterrichts- und Schulentwicklung....................................................62 „Index für Inklusion“..........................................................................................62 Das „Aargauer Bewertungsraster“ zu schulischen Integrationsprozessen.............63 Anlagen...................................................................................................................... 65 Anlage 1: Entwicklungsschritte zur Umsetzung des Gemeinsamen Unterrichts............66 Anlage 2: Ausprägungsgrade von pädagogischem und sonderpädagogischem Förderbedarf und Art der Diagnostik....................................................................69 Anlage 3: Tätigkeitsbeschreibungen im Kontext des Gemeinsamen Unterrichts: Förderschullehrer/Schulleiter des Förderzentrums..............................................70 Anlage 4: Aufgabenbeschreibungen der Koordinatoren in den Staatlichen Schulämtern im Kontext des Gemeinsamen Unterrichts...........71 Anlage 5: Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei Anforderung aus Schulen (außer Förderzentren)............................................74 Literatur und Quellen.................................................................................................. 75 für den Gemeinsamen Unterricht 3
4 Handreichung
1 Rechtliche 1.2 Individuelle Förderung Grundlagen Die Kultusministerkonferenz (KMK) formu- liert in ihren Empfehlungen zur „Inklusiven Bildung von Kindern und Jugendlichen mit 1.1 UN-Konvention über die Behinderungen in Schulen“ vom 20.10.2011, Rechte von Menschen mit dass „die Ausrichtung der Schulen auf die Behinderungen (UN-BRK) unterschiedlichen Voraussetzungen von Kin- dern und Jugendlichen (..) eine grundsätzliche Seit 2009 ist die UN-BRK auch für Deutschland Aufgabe ist. Dabei wird die Akzeptanz von rechtlich bindend. Sie hat als völkerrecht Vielfalt und Verschiedenheit erweitert und die liche Norm dadurch Eingang in die deutsche Möglichkeiten und Fähigkeiten der Schulen im Rechtsordnung erhalten, dass der Bundestag Umgang mit Unterschieden – sowohl auf der mit uneingeschränkter Zustimmung des Bun- individuellen als auch auf der organisatori- desrates ein sogenanntes Vertragsgesetz ver- schen und systemischen Ebene – gestärkt. Sie abschiedet und Deutschland die Ratifikation greifen die Erfahrungen mit der individuellen erklärt hat (Bundesgesetzblatt Teil II, Nr.35). Förderung in allgemeinbildenden und berufs- Die Konvention wird damit nicht in Gesetzes- bildenden Schulen auf.“3 recht überführt, sondern bleibt Völkerrecht und hat lediglich in ihrer Gesamtheit – als Die Schulen sind nach § 2 Abs. 2 Thüringer Normkomplex – den Rang von Bundesrecht Schulgesetz (ThürSchulG) im Rahmen ihres erhalten. Bildungs- und Erziehungsauftrags zur individu- ellen Förderung der Schüler als durchgängiges Die Ausführungen der UN-BRK erfassen in 50 Prinzip des Lehrens und Lernens verpflichtet. Artikeln alle Aspekte des individuellen, gesell- Die individuelle Förderung findet innerhalb schaftlichen und politischen Lebens. Bezogen einer sich neu entwickelnden Lernkultur auf auf Bildung enthalten die Artikel 7 und 24 die der Basis eines erweiterten Bildungsverständ- wesentlichen Aussagen. nisses statt. Im Juli 2011 erfolgte eine Novellie- rung der Thüringer Schulordnung (ThürSchulO) Übergeordnetes Ziel der UN-Konvention über u. a. in § 47. Hier heißt es jetzt in Abs. 1: „Die die Rechte von Menschen mit Behinderungen individuelle Förderung der Schüler ist durch- ist es, „… den vollen und gleichberechtigten gängiges Prinzip des Lehrens und Lernens Genuss aller Menschenrechte und Grundfrei sowie der außerunterrichtlichen Angebote. heiten durch Menschen mit Behinderungen zu Darüber hinaus sind bei Bedarf besondere gewährleisten, zu fördern, zu schützen und die Fördermaßnahmen vorzusehen.“ Schließlich Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu heißt es in Abs. 7: „In den Schulen sollen fördern“ (Art.1).1 besondere Fördermaßnahmen für Schüler mit besonderen Lernschwierigkeiten im Lesen Dabei sind alle Träger öffentlicher Gewalt und und im Rechtschreiben, in Mathematik und in damit der Bund, die Länder und die Kom- den Fremdsprachen sowie für Schüler, die des munen in der Pflicht. Auf Grund der Gesetzge- Sportförderunterrichts bedürfen, eingerichtet bungskompetenz der Länder im Schulbereich werden.“ sind diese dafür verantwortlich, die auf das Schulwesen bezogenen Bestimmungen der UN-BRK schrittweise umzusetzen. Aufgabe der Bildungspolitik ist es, das Schulsystem so zu 1.3 Gemeinsamer Unterricht gestalten, dass allen Schülern die notwendige individuelle Förderung und damit eine spezi- Die Novellierung des Thüringer Förderschul- fische Bildung ermöglicht wird, mit dem Ziel gesetzes (ThürFSG) legte den Vorrang des „den bestmöglichen Lernerfolg bei allen Kin- Gemeinsamen Unterrichts fest. Bereits in der dern und Jugendlichen zu sichern“.2 Thüringer Förderschulordnung (ThürSoFöV) 1 Bundesgesetzblatt 2008 Teil II Nr. 35. 2 Christoph Matschie: Vorwort, in: Thüringer Schulge- 3 www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_ setz, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Bildung, beschluesse/2011/2011_10_20-Inklusive-Bildung. Wissenschaft und Kultur, Erfurt 2011, S. 2. pdf; 12.03.2014. für den Gemeinsamen Unterricht 5
von 1994 war dieser Vorrang festgeschrieben, (2) Individualisierende Formen der Pla- seit 2003 wird er wie folgt rechtlich geregelt: nung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts sowie eine enge Zusam- § 1 Abs. 2 ThürFSG: „Schüler mit sonder- menarbeit der beteiligten Lehr- und pädagogischem Förderbedarf werden, Fachkräfte aller in § 8 Satz 1 genannten soweit möglich, in der Grundschule, in Schularten müssen gewährleistet sein. den zum Haupt- und Realschulabschluss, Die Sonderpädagogische Förderung zum Abitur oder in zu den Abschlüssen erfolgt durch differenzierende Maß- der berufsbildenden Schulen führenden nahmen oder durch Stütz- und Förder- Schularten unterrichtet (Gemeinsamer maßnahmen in Einzel-, Gruppen- oder Unterricht). Können sie dort auch mit Klassenunterricht. Unterstützung durch die Mobilen Sonder- pädagogischen Dienste nicht oder nicht (3) Das Schulamt entscheidet für jeden ausreichend gefördert werden, sind sie Schüler mit sonderpädagogischem För- in Förderschulen zu unterrichten, damit derbedarf über dessen Teilnahme am sie ihren Fähigkeiten und Neigungen gemeinsamen Unterricht auf der Grund- entsprechende Schulabschlüsse errei- lage des sonderpädagogischen Gut- chen können.“ achtens und der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen.“ Im § 2 Abs. 1 ThürFSG heißt es: „Förder- schulen sind sonderpädagogische Zen- Individuelle Förderung ist somit als durch- tren für Unterricht, Förderung, Koope- gängiges Prinzip für pädagogische Prozesse ration und Beratung. Die pädagogische an Thüringer Schulen unabhängig von der Arbeit an der Förderschule hat die Inte- Schulart festgeschrieben. Individualisierte gration der Schüler während und nach Lernprozesse sind geprägt von der Akzeptanz der Schulzeit zum Ziel. Förderschulen der Verschiedenheit der Kinder und Jugendli- pflegen eine enge pädagogische Zusam- chen und durch die Berücksichtigung indivi- menarbeit mit den anderen Schulen dueller Lernausgangslagen in einer herausfor- der Region…“ Es ist erforderlich, dass dernden Unterrichts- und Schulkultur. Somit sich Förderzentren zu Kompetenz- und ist ein hoher Anspruch an Bildungsprozesse Beratungszentren entwickeln und im formuliert, die dadurch gekennzeichnet sind, Kontext der UN-BRK mit ihrer Professio- dass: nalität die Klassen- und Fachlehrer der Grund-, Regel-, Gemeinschaftsschulen ▸▸ individuelle Kompetenzen jedes einzelnen und berufsbildenden Schulen sowie der Schülers erkannt, herausgefordert und Gymnasien (im Team-Teaching bzw. in weiterentwickelt werden, enger Kooperation) unterstützen und auf diese Weise zur Entwicklung einer Päd- ▸▸ individuelle Förderung sinnvoll gestaltet agogik der Vielfalt beitragen. ist, In der Thüringer Verordnung zur sonderpäda- ▸▸ individuelle Förderung eingebettet ist gogischen Förderung (ThürSoFöV) heißt es im in das Lernen und Leisten im Alltag der Abschnitt IV „Gemeinsamen Unterricht“ in § 9: Klasse, „(1) Gemeinsamer Unterricht kann dort ▸▸ individuelle Ziele vereinbart werden, durchgeführt werden, wo die notwen- digen personellen, sächlichen und räum- ▸▸ individuelle Förderung eingebettet ist in lichen Voraussetzungen gewährleistet kommunikative Lernsituationen, sind; die Förderung aller Schüler muss sichergestellt sein. Besonderes Augen- ▸▸ differenzierte Kenntnisse über das Wissen merk ist von Seiten der Pädagogen auf und Lernen von allen Schülern im Kontext die soziale Integration der Schüler mit der sozialen Gruppe bzw. der Lerngruppe sonderpädagogischem Förderbedarf zu vorhanden sind richten. 6 Handreichung
▸▸ und angemessene pädagogische Unter- regelt den besonderen Betreuungs- und För- stützung angeboten wird. derbedarf zur erfolgreichen Integration. Gemeinsamer Unterricht ist als eine spezielle Für Kinder, die einer besonderen Förderung Form von individueller Förderung zu sehen, bedürfen, ohne behindert oder von Behinde- die immer dann vorliegt, wenn Schüler mit rung bedroht zu sein, sind geeignete Förder- sonderpädagogischem Förderbedarf mit Schü- maßnahmen in der Einrichtung im Rahmen des lern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf Förderauftrags (nach § 22 SGB VIII und § 6) an der wohnortnahen Grund- bzw. weiterfüh- dieses Gesetzes zu treffen. Die Verankerung renden Schule lernen. der Integration von Kindern mit (drohender) Behinderung erfordert, allen Kindern das Maß an Unterstützung zu geben, welches sie zu ihrer individuellen Entwicklung benötigen. 2 Übergang Dies gilt auch für Kinder mit besonderem För- frühkindlicher derbedarf (§ 7 Abs. 4 ThürKitaG), die keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Für Bereich – diese Kinder werden geeignete Fördermaß- Grundschule nahmen geschaffen. Hilfe und Unterstützung erhalten die Einrichtungen hierbei durch die Fachberatung. 2.1 Frühe Förderung und In Zusammenarbeit zwischen niedergelas- Prävention senen Ärzten, den interdisziplinären Frühför- derstellen oder Sozialpädiatrischen Zentren, Bereits im Jahr 2005 wurden die Bestrebungen den Kindergärten, Schulen, Sozialbehörden zur gemeinsamen Förderung von Kindern mit und anderen spezifischen medizinischen/ und ohne Behinderungen in Regeleinrich- therapeutischen Einrichtungen soll Kindern tungen und integrativen Einrichtungen im Thü- mit Behinderungen eine zunehmend unein- ringer Kindertagesstättengesetz (ThürKitaG), geschränkte Teilhabe am gesellschaftlichen besonders in § 7, gesetzlich verankert. Seit der Leben ermöglicht werden. Vorrangiges Ziel Novellierung im Jahr 2010 regelt das ThürKitaG ist im Bereich der Frühförderung die weitere mit § 7 die Angebote für behinderte und von Schaffung von integrativen Plätzen in Kinderta- Behinderung bedrohte Kinder sowie für Kinder geseinrichtungen unter Beachtung des Kindes- mit besonderem Förderbedarf und die Gleich- wohls sowie die Bereitstellung frühestmögli- stellung von Regeleinrichtungen und integra- cher Angebote fachgerechter Hilfe. tiven Einrichtungen. So haben Kinder, die im sozialhilferechtlichen Sinne (SGB VIII, SGB XII) behindert oder von Behinderung bedroht sind, Anrecht darauf, gemeinsam mit Kindern ohne 2.2 Der Thüringer Behinderung gefördert zu werden. Maßgabe Bildungsplan der Förderung ist der vom Träger der Sozialhilfe erarbeitete Gesamtplan (nach § 58 SGB XII). Seit dem Schuljahr 2008/2009 ist für das Dieser beschreibt und regelt den besonderen Land Thüringen der institutionsübergreifende Betreuungs- und Förderbedarf zur erfolgrei- „Thüringer Bildungsplan von 0 bis 10 Jahre“ chen Inklusion im Sinne der Teilhabe ausge- zu beachten. In diesem Bildungsplan werden hend von einer personenzentrierten Feststel- Möglichkeiten der Individualisierung kindli- lung des individuellen Hilfebedarfs des Kindes cher Bildungsprozesse aufgezeigt, ohne dabei (§ 7 Abs. 3 ThürKitaG). Bei der Aufstellung und die Sozialität des einzelnen Kindes aus dem Durchführung der Leistungen der örtlichen Blick zu verlieren. Träger der Sozialhilfe wirken die Eltern des behinderten Kindes sowie die im Einzelfall Dies erfordert ein institutionelles und vernet- Beteiligten (insbesondere der behandelnde zendes Handeln sowie vom Kind aus gestaltete Arzt, das Gesundheitsamt und das Jugendamt) Kooperationen. Zur Bewältigung des Über- zusammen. Der Gesamtplan beschreibt und gangs vom frühkindlichen in den schulischen für den Gemeinsamen Unterricht 7
Bereich bedarf es im besonderen Maße der 2.3 Schulisches Partizipation von Kindern, Eltern und Päd- Anmeldeverfahren agogen aus Kindertageseinrichtungen und Grundschulen. Gemäß § 119 Abs. 1 ThürSchulO sind „alle Kinder, die bis zum 1. August des folgenden Der „Thüringer Bildungsplan bis 10 Jahre“ stellt Jahres sechs Jahre alt werden, … bei der einen professionellen Orientierungsrahmen Grundschule ihres Schulbezirks, bei Bestehen dar, der eine umfassendere Sicht auf die Ent- eines gemeinsamen Schulbezirks nach § 14 wicklung des Kindes ermöglicht und seine ThürSchulG an einer der zuständigen Grund- Ansprüche auf Bildung an die Gemeinschaft schulen, anzumelden“. Bei Kindern, denen ein definiert. Zentral für diesen Plan ist, dass nicht Anspruch auf Eingliederungshilfe nach den gesellschaftliche Anforderungen an Kinder Sozialgesetzbüchern gewährt wird, richtet der beschrieben werden, sondern Bildungsan- Leiter der Kindertageseinrichtung, der Frühför- sprüche, die Kinder an die Gesellschaft haben. derstelle oder der Schulleiter der Grundschule Es sollen Bildungsgelegenheiten geschaffen einen schriftlichen Antrag an das Staatliche werden, die allen Kindern eine selbstbe- Schulamt zur Einleitung eines Verfahrens zur stimmte Auseinandersetzung mit der Welt Feststellung des sonderpädagogischen Förder- ermöglichen. bedarfs. Dieses Ziel ist allerdings nicht nur für Bil- Gem. § 119 Abs. 5 ThürSchulO und § 8 Abs. 1 dungsprozesse von Kindern im ersten Lebens- ThürFSG können Kinder und Jugendliche mit jahrzehnt bedeutsam. Darum gilt es, für die sonderpädagogischem Förderbedarf durch gesamte Zeit des Heranwachsens Bildungsge- die Eltern direkt bei staatlichen Förderschulen legenheiten zu schaffen, die es Kindern und oder Förderschulen in freier Trägerschaft Jugendlichen ermöglichen, Handlungsfähig- angemeldet werden. Eine Einschulung und keit zu erlangen. Gegenwärtig befindet sich der Aufnahme am Förderzentrum ist jedoch nur „Thüringer Bildungsplan bis 10 Jahre“ in der dann möglich, wenn das sonderpädagogische Fortschreibung zum „Thüringer Bildungsplan Gutachten das Förderzentrum als Lernort aus- bis 18 Jahre“. Diese Fortschreibung umfasst weist. neben basalen, elementaren und primären Bildungsprozessen auch heternome und auto- Melden Eltern ihr Kind an einer Förderschule nome Bildungsprozesse. Neu sind außerdem an, ohne dass ein sonderpädagogisches eigene Kapitel zur zivilgesellschaftlichen Bil- Gutachten vorliegt, stellt der Schulleiter des dung, zur philosophisch-weltanschaulichen Förderzentrums zeitnah beim Staatlichen Bildung sowie zur religiösen Bildung. Der Schulamt einen Antrag auf die Einleitung eines „Thüringer Bildungsplan von 0 bis 18 Jahre“ sonderpädagogischen Feststellungsverfah- beschreibt insgesamt Bildungsprozesse von rens. der frühen Kindheit bis zum Übergang in das Erwachsenenalter; er ist dabei auf Kontinuität Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufü- im Bildungsverlauf fokussiert. Durch den Ver- gen: zicht auf Altersstufen zugunsten der Beschrei- bung von Bildungsprozessen unterstützt er die ▸▸ Dokumentation der bisher erfolgten Förde- Gestaltung von Bildungsangeboten in hetero- rung (z. B. Förderpläne) genen Lerngruppen.4 ▸▸ Begründung der Anforderung des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes (MSD) ▸▸ weitere Unterlagen (z. B. medizinische Gutachten). Die Anforderung erfolgt mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten vom Schulleiter der zuständigen Schule. 4 www.thueringer-bildungsplan.de; 12.03.2014. 8 Handreichung
Für Kinder, bei denen ein Hilfebedarf festge- 3 Sonderpädagogische stellt und in einem Förderplan beschrieben wurde, empfiehlt es sich, zur Sicherung der Förderung personellen, räumlichen und sächlichen Durch die Kultusministerkonferenz ist sonder- Rahmenbedingungen im Hinblick auf das Kin- pädagogischer Förderbedarf wie folgt definiert: deswohl, möglichst ein Jahr vor Einschulung „Sonderpädagogische Bildungs-, Beratungs- bzw. vor Wechsel in die weiterführende Schule und Unterstützungsangebote können zeitlich das zuständige Staatliche Schulamt zu infor- befristet oder langfristig erforderlich sein und mieren. sind eng mit der zuständigen allgemeinen Päd- agogik und deren Angeboten zu verknüpfen. Sind Eltern mit der im Gutachten formulierten Sie richten sich insbesondere auf die Gestal- Lernortempfehlung nicht einverstanden, tung von förderlichen Lern- und Entwicklungs- erfolgt laut § 8 Abs. 4 ThürFSG die Einberufung bedingungen sowie auf die Vermeidung, Über- einer Aufnahmekommission, § 14 ThürSoFöV windung bzw. Beseitigung von Barrieren durch kommt zur Anwendung. angemessene Vorkehrungen.“5 Die Aufnahmekommission besteht in der Regel aus dem begutachtenden Mitarbeiter des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes, 3.1 Sonderpädagogisches Pädagogen der aufnehmenden und abge- Feststellungsverfahren benden Schulen, ggf. dem Schularzt und dem Schulpsychologen. Die Aufnahmekommission Sonderpädagogischer Förderbedarf ist bei Kin- hört die Eltern an. Unter Einbeziehung der dern und Jugendlichen anzunehmen, die auf- Stellungnahme der Eltern und des sonderpä- grund einer Behinderung oder einer schwerwie- dagogischen Gutachtens, schulmedizinischer, genden Beeinträchtigung in ihren Bildungs-, fachärztlicher oder schulpsychologischer Gut- Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart achten berät und entscheidet die Aufnahme- beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht kommission über die Notwendigkeit und die der Grundschule, der weiterführenden allge- Form einer sonderpädagogischen Förderung. mein bildenden Schulen ohne eine über die Sind die Eltern mit der Entscheidung der Auf- pädagogische Unterstützung hinausgehende nahmekommission nicht einverstanden, ent- (sonderpädagogische) Unterstützung nicht scheidet das Staatliche Schulamt. Diese Ent- hinreichend gefördert werden können. Son- scheidung ist ein Verwaltungsakt, der durch derpädagogischer Förderbedarf beschreibt Widerspruch angefochten werden kann. die Maßnahmen im schulischen Umfeld, die unternommen werden müssen, um die Auswir- kung der Behinderung oder schwerwiegenden Beeinträchtigung im pädagogischen Bereich zu mindern oder zu beheben: „Die Feststellung des sonderpädagogi- schen Förderbedarfs umfasst die Ermitt- lung des individuellen Förderbedarfs des Kindes oder Jugendlichen sowie die Empfehlung über den Bildungsgang und den Förderort.“6 Der Prozess zur Feststellung des sonderpä- dagogischen Förderbedarfs beinhaltet immer 5 KMK, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus- minister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- land: „Inklusive Bildung von Kindern und Jugendli- chen mit Behinderungen in Schulen“ (Beschluss der KMK vom 20.10.2011). 6 ThürSoFöV, § 5 Abs. 1. für den Gemeinsamen Unterricht 9
die Informationspflicht gegenüber den Eltern. oder -hemmenden Faktoren“8 beschrieben Sie ist von Beginn des Prozesses bis zum (Kind-Umfeld-Analyse). Dafür sind folgende Abschluss des sonderpädagogischen Gutach- Unterlagen heranzuziehen: tens zu gewährleisten. Für die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sind eine ▸▸ persönliche Daten des Schülers, Kind-Umfeld-Analyse und eine sonderpädago- gische Diagnostik wichtige Voraussetzungen.7 ▸▸ Beobachtungsbögen, Gemäß § 16 Abs. 2 der Thüringer Verordnung ▸▸ Dokumentation der Lernentwicklung, zur sonderpädagogischen Förderung (Thür- SoFöV) umfassen die Aufgaben der Mobilen ▸▸ relevante Schülerergebnisse aus dem Sonderpädagogischen Dienste folgende Auf- Unterricht, gabenbereiche: ▸▸ bisherige Bildungs- und Förderangebote ▸▸ Feststellung des sonderpädagogischen sowie deren Wirkung auf die Entwicklung Förderbedarfs des Schülers, ▸▸ Sonderpädagogische Förderung im ▸▸ Förderpläne, Gemeinsamen Unterricht ▸▸ lernzielorientierte Diagnostik, ▸▸ Beratung von Eltern und Pädagogen. ▸▸ Lernstandsanalysen Seit dem Schuljahr 2011/12 sind in allen Schulämtern einige Mitarbeiter der Mobilen ▸▸ medizinische Befunde usw. Sonderpädagogischen Dienste im Team zur Qualitätssicherung bei der sonderpädagogi- Zeigt sich bei einem Schüler Förderbedarf schen Begutachtung (TQB) tätig. Diese sichern beispielsweise durch deutliche Lernschwie- die Qualität bei der Erstellung der Erstgut- rigkeiten in mehreren Fächern, die durch die achten. Ihr Einsatz wird durch den Koordinator bisherige pädagogische Unterstützung nicht TQB am Staatlichen Schulamt koordiniert. kompensiert werden konnten, sind die Mit- arbeiter im Mobilen Sonderpädagogischen Den Staatlichen Schulämtern obliegt die Dienst im Team zur Qualitätssicherung bei Qualitätssicherung bei der Prüfung der Anfor- der sonderpädagogischen Begutachtung ins derungen zur Feststellung des sonderpädago- Feststellungsverfahren einzubeziehen. Tests gischen Förderbedarfs in Bezug auf Vollstän- zur Erfassung des kognitiven Potentials (für digkeit, Plausibilität, Angemessenheit und eine korrekte Feststellung des Förderbedarfs fachliche Korrektheit. im Förderschwerpunkt Lernen und geistige Entwicklung) im Rahmen des diagnostischen Im sonderpädagogischen Feststellungsver- Feststellungsverfahrens werden nur von Mit- fahren wird geprüft, inwieweit sonderpäd- arbeitern im Mobilen Sonderpädagogischen agogischer Förderbedarf besteht oder nicht. Dienst im Team zur Qualitätssicherung bei der Besucht der Schüler bereits die Schule, sonderpädagogischen Begutachtung durch- werden durch den Mitarbeiter im Mobilen Son- geführt. Diese sind entsprechend für die kor- derpädagogischen Dienst im Gemeinsamen rekte Durchführung der Testverfahren und der Unterricht „der aktuelle Entwicklungs- und Interpretation der Ergebnisse qualifiziert. Im Leitungsstand der Kinder und Jugendlichen sonderpädagogischen Feststellungsverfahren sowie die lern- und entwicklungsfördernden sind für den Förderschwerpunkt geistige Ent- wicklung sowie bei gravierenden Verhaltens- 7 Vernooij, M.: Thüringer Konzept zur Qualitätssiche- schwierigkeiten bzw. -störungen Mitarbeiter rung bei der Begutachtung in den sonderpädagogi- des schulpsychologischen Dienstes in die Dia- schen Förderschwerpunkten im Bereich des Lern- und gnostik einzubeziehen. Leistungsverhaltens, im Bereich der Sprache und im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissen- schaft und Kultur, Erfurt 2013. 8 ThürSoFöV; § 5 Abs. 4. 10 Handreichung
Wird sonderpädagogischer Förderbedarf fest- 3.2 Steuergruppen zur gestellt, sind im sonderpädagogischen Gut- Weiterentwicklung achten entsprechende Förderempfehlungen und Aussagen zu den notwendigen perso- der Förderzentren nellen, räumlichen/sächlichen Bedingungen und des Gemeinsamen zu treffen sowie Lernortempfehlungen zu Unterrichts (WFG) formulieren. Auf der Grundlage der erstellten sonderpädagogischen Gutachten finden in Anfang 2008 wurde in jedem Staatlichen den Landkreisen und kreisfreien Städten Bera- Schulamt eine Steuergruppe für die „Wei- tungen in den „Steuergruppen zur Weiterent- terentwicklung der Förderzentren und des wicklung der Förderzentren und des Gemein- Gemeinsamen Unterrichts (WFG)“ gebildet. samen Unterrichts (WFG)“ statt. Im Ergebnis Im Schuljahr 2011/2012 wurden diese Steu- der WFG-Beratung kann (als Abschluss des ergruppen regionalisiert, nunmehr arbeitet Feststellungsverfahrens) im sonderpädago- in jedem Landkreis und in jeder kreisfreien gischen Gutachten die Lernortentscheidung Stadt Thüringens eine Steuergruppe WFG unter fixiert werden. der Leitung der Staatlichen Schulämter. Die ämter- und professionsübergreifende Zusam- „Das sonderpädagogische Gutachten wird den menarbeit von Vertretern der Schul-, Schul- Eltern ausgehändigt und mit ihnen bespro- verwaltungs-, Sozial- und Jugendämter in den chen. Dabei sind die Eltern über die weitere Steuergruppen WFG erfolgt in dienstlichem Förderung des Kindes oder Jugendlichen zu Interesse. Ziele der Zusammenarbeit in den beraten.“9 Stimmen die Personensorgeberech- Steuergruppen WFG sind tigten der Lernortentscheidung nicht zu, wird die Aufnahmekommission einberufen. ▸▸ die Weiterentwicklung des Gemeinsamen Unterrichts und der Förderzentren, Im Weiteren wird das „sonderpädagogische Gutachten Grundlage der sonderpädagogi- ▸▸ die Unterstützung bei der Entwicklung schen Förderung; es wird jährlich zum Schul- individueller Lösungen für den Gemein- jahresende vom jeweiligen Förderpädagogen, samen Unterricht, beim Gemeinsamen Unterricht in Zusammenar- beit mit dem Klassenlehrer fortgeschrieben.“10 ▸▸ Einzelfallbesprechungen auf der Grund- Bei der Gutachtenfortschreibung ist zunächst lage der sonderpädagogischen Gutachten zu prüfen, ob auch weiterhin sonderpädagogi- gemäß § 1 Abs. 2 ThürFSG,11 scher Förderbedarf besteht. Deshalb sind auch Aussagen über Wirksamkeit und Effizienz der ▸▸ die Weiterentwicklung der räumlichen, bisher durchgeführten Fördermaßnahmen zu sächlichen und personellen Rahmenbe- treffen und Förderempfehlungen für die wei- dingungen, tere Entwicklung des Schülers zu formulieren. Bei vermutetem Bildungsgangwechsel in den ▸▸ die Sicherung der Fachlichkeit bei der son- Bildungsgang Lernförderung oder den Bil- derpädagogischen Förderung im Gemein- dungsgang individuelle Lebensbewältigung im samen Unterricht sowie Rahmen der Gutachtenfortschreibung werden Mitarbeiter im Mobilen Sonderpädagogischen ▸▸ die Entwicklung von Verfahrenswegen bei Dienst im Team zur Qualitätssicherung bei der Gestaltung von Übergängen. der sonderpädagogischen Begutachtung zur Sicherung der Qualität bei der Fortschreibung Aus dieser Zielstellung ergeben sich zwingend der Gutachten einbezogen. notwendige Kooperationen insbesondere zwi- schen folgenden Gremien: ▸▸ Schulträger, ▸▸ Schulverwaltungsamt, 11 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf 9 ThürSoFöV, § 6 Abs. 2. lernen soweit wie möglich im Gemeinsamen Unter- 10 ThürSoFöV § 6 Abs. 1. richt. für den Gemeinsamen Unterricht 11
▸▸ Jugendamt, ▸▸ die Vermittlung fundierten diagnostischen ▸▸ Sozialamt, Fachwissens als Voraussetzung für dia- ▸▸ Gesundheitsamt, gnostische Kompetenz, ▸▸ Schulamt ▸▸ Förderzentren. ▸▸ die Vereinheitlichung und damit Vergleich- barkeit der Sonderpädagogischen Begut- Unter Federführung des Staatlichen Schul- achtung in Thüringen durch die verbind- amtes werden diese Institutionen in die liche Festlegung bestimmter, standardi- Arbeit der Steuergruppe WFG einbezogen. Bei sierter Testverfahren für unterschiedliche Einzelfallberatungen auf der Grundlage son- zu überprüfende Bereiche, derpädagogischer Gutachten können zu den Beratungen der Steuergruppen WFG weitere ▸▸ die Systematisierung und Formalisierung Sachverständige herangezogen werden, z. B. des Gutachtenprozesses; die Entwicklung Vertreter der überregionalen Förderzentren, von Formblättern (z. B. Bedarfsprofil- Fachberater, Mitarbeiter im schulpsychologi- bogen, Beobachtungsbögen), schen Dienst usw. ▸▸ die Erstellung von Kriterien für eine präzise Mit der Steuergruppe WFG existiert in allen Formulierung von Ausprägungsgraden des Kreisen und kreisfreien Städten Thüringens Förderbedarfs, von einfachem pädagogi- nun flächendeckend ein ämter- und professi- schem bis hin zu komplexem sonderpä- onsübergreifendes Gremium, das Raum gibt dagogischem Förderbedarf. für die Koordinierung von Abstimmungspro- zessen. Alle Sozial- und Jugendhilfeträger vor Mit diesem Diagnostikkonzept können Bedarf- Ort sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Pflicht sprofile erarbeitet werden, die den konkreten zur Zusammenarbeit mit Schulen und Schul- Unterstützungsbedarf für einzelne Schüler ziel- verwaltung aufgefordert, gemeinsam mit den genau beschreiben und Grundlage für Empfeh- Schulen auf die Entwicklung angemessener lungen zur sonderpädagogischen Förderung Vorkehrungen hinzuwirken. sowie für die Entwicklung des entsprechenden Förderplans sind. Diagnostik und Förderung werden hier als zwei 3.3 Sonderpädagogische Prozesse beschrieben, die untrennbar mit- Diagnostik einander verknüpft sind. Demnach impliziert sonderpädagogische Diagnostik zwei Teilpro- Für die sonderpädagogischen Förderschwer- zesse: punkte Lernen, emotionale und soziale Ent- wicklung sowie Sprache im Bereich der Grund- ▸▸ die zu Beginn des diagnostischen Pro- schule liegt seit Februar 2013 ein Konzept zur zesses durchzuführende Basisdiagnostik Qualitätssicherung der Diagnostik und Förde- zur Erstellung eines differenzierten rung vor.12 Bedarfsprofils sowie Wesentliche Aspekte des Konzeptes sind: ▸▸ die im Verlauf der Förderung notwendige Prozessdiagnostik zur kontinuierlichen ▸▸ die Sicherstellung einer qualifizierten und Überprüfung der Effektivität der Förder- professionellen Diagnostik als Basis für maßnahmen. die individuell-spezifische Förderung von Kindern in der Schuleingangsphase, Das Diagnostikkonzept unterstützt die päda- gogische Arbeit in heterogenen Lerngruppen, 12 Vernooij, M.: Thüringer Konzept zur Qualitätssiche- denn in heterogenen Lerngruppen finden rung bei der Begutachtung in den sonderpädagogi- sich unterschiedliche Ausprägungsgrade von schen Förderschwerpunkten im Bereich des Lern- und besonderem pädagogischem bzw. sonder- Leistungsverhaltens, im Bereich der Sprache und im Bereich der emotionalen und sozialen Entwicklung, pädagogischem Förderbedarf bei Schülern, hrsg. vom Thüringer Ministerium für Bildung, Wissen- wobei in der Regel die Mehrzahl der Schüler schaft und Kultur, Erfurt 2013. 12 Handreichung
einer Klasse keiner zusätzlichen Förderung Der Förderplan beschreibt z. B., bedarf.13 ▸▸ welche konkreten Entwicklungs- bzw. Lernziele erreicht werden sollen, 3.4 Förderplanung im ▸▸ welche schulorganisatorischen Verände- Gemeinsamen Unterricht rungen notwendig sind, um die Entwick- lung des Schülers zu unterstützen, Die Verantwortung für die Erstellung von indi- viduellen Förderplänen (bei besonderen Lern- ▸▸ konkrete Fördermaßnahmen und ihre schwierigkeiten im Sinne des pädagogischen Umsetzung im schulischen Alltag. Förderbedarfs sowie bei sonderpädagogi- schem Förderbedarf) liegt beim Klassenlehrer, Der Förderplan ist ein wichtiges Instrument für wobei die inhaltliche Aufbereitung unter Ein- das Qualitätsmanagement pädagogischer Pro- beziehung aller am pädagogischen Prozess zesse. Er dient als Grundlage beteiligten Professionen erfolgen muss.14 Auf der Grundlage von gemeinsamen Team-, Fach- ▸▸ für den Austausch im Pädagogen-Team, oder Klassenkonferenzen wirken alle betei- ligten schulischen Kräfte (z. B. Fachlehrer, ▸▸ für die Vorbereitung, Gestaltung und Refle- Förderpädagogen, Erzieher u. a.) sowie ggf. xion von Unterricht im Team, außerschulische Kooperationspartner (Schul- sozialarbeiter, Schulbegleiter, Logopäden, ▸▸ zur Vorbereitung von Gesprächen mit wei- Ergotherapeuten, u. a.) aktiv an der Erstellung teren schulischen und außerschulischen bzw. der Umsetzung des Förderplans mit. Die Kooperationspartnern sowie Besprechung des Förderplanes mit den Eltern obliegt dem Klassenlehrer, wobei der Förder- ▸▸ für das Gespräch mit den Eltern. pädagoge beratend vom Klassenlehrer hinzu- gezogen wird. Beim Erstellen eines Förderplanes sind fol- gende Fragen zu beantworten: Das Erstellen eines pädagogischen oder son- derpädagogischen Förderplans ist keine abge- ▸▸ Wo liegen die Stärken und Aktivitäten des schlossene Aufgabe. Denn der Förderplan ist Schülers? ein Entwicklungsbegleiter innerhalb des indi- viduellen Förderprozesses. Unter Berücksich- ▸▸ Was kann er als Nächstes lernen? tigung der aktuellen Lernausgangslage wird er mindestens halbjährlich überprüft und fort- ▸▸ Welche Förderansätze (vgl. sonderpäd- geschrieben. Dabei wird analysiert, inwieweit agogisches Gutachten) bezogen auf den die Förderziele erreicht wurden und welche der gegenwärtigen Entwicklungsstand des eingesetzten Förderangebote hilfreich waren. Schülers ergeben sich daraus? Eine Weiterentwicklung oder eine Modifizie- rung des Förderplans ist je nach Bedarf vorzu- ▸▸ Welche weiteren Lernangebote können nehmen. anschlussfähig und hilfreich sein, damit der Schüler in seiner Entwicklung voran- kommen kann? ▸▸ Wie ist der jetzige Lerngegenstand struktu- riert und wie kann das Thema des Unter- 13 Ausprägungsgrade von pädagogischem und sonder- richts für die heterogene Lerngruppe auf- pädagogischem Förderbedarf und Art der Diagnostik bereitet werden? (siehe Anlage 2). 14 Thüringer Ministerium für Bildung, Wissenschaft ▸▸ Wem kommt bei der Umsetzung der För- und Kultur: Fachliche Empfehlung zu Fördermaß- nahmen für Kinder und Jugendliche mit besonderen dermaßnahmen welche Aufgabe zu? Lernschwierigkeiten in allgemein bildenden Schulen (außer Förderschule) in Thüringen, Erfurt 2008. für den Gemeinsamen Unterricht 13
Fördermaßnahmen Fachorientierte Fördermaßnahmen Die Fördermaßnahmen im Einzelnen ergeben ▸▸ dienen der Sicherung und Festigung fach- sich aus dem sonderpädagogischen Gut- spezifischer Fähigkeiten und Fertigkeiten, achten, in dem die Förderansätze beschrieben sind und werden im Förderplan präzisiert. ▸▸ umfassen die Vorbereitung auf und die Begleitung der Schüler während des Unter- Fördermaßnamen richts durch individuelle und differenzierte Hilfestellungen, ▸▸ sind zielgerichtete, zeitlich begrenzte, ergänzende pädagogische oder sonder- ▸▸ ermöglichen differenzierte Zugänge zu pädagogische Maßnahmen zur Entwick- unterschiedlichen Lerninhalten, lungsförderung des Schülers im Kontext der sozialen Gruppe, ▸▸ bieten vielfältige Übungs- und Anwen- dungssituationen, ▸▸ beeinflussen sich in den einzelnen Berei- chen wechselseitig und müssen deshalb ▸▸ berücksichtigen das Potenzial des ein- ganzheitlich realisiert werden, zelnen Schülers und unterstützen ihn dabei, die im Förderplan formulierten indi- ▸▸ richten sich nach den Erfordernissen des viduellen Lernziele zu erreichen. individuellen Förderbedarfs/Förderplans, der auf der Grundlage von gezielten Beobachten und Dokumentieren fortge- Fachunabhängige Fördermaßnahmen schrieben wird, ▸▸ umfassen die Förderbereiche Sensorik, ▸▸ können in unterschiedlichen Organisa- Motorik, Kognition, Kommunikation, tionsformen gestaltet werden, wie z. B. Lern- und Arbeitsverhalten, Motivation, Projektarbeit, Freiarbeit, kurze Trainings- Emotionalität und Sozialverhalten auf der sequenzen. Grundlage des Förderplans, ▸▸ sind ein integrierter Bestandteil innerhalb ▸▸ werden realisiert über freie Angebote für der Ganztagsförderung und der Stunden- entsprechende Förderschwerpunkte mit tafel. dem Ziel, an die individuellen Fähigkeiten und Neigungen des Schülers anzuknüpfen Ansätze für sonderpädagogische Fördermaß- und ihn in seiner Weiterentwicklung zu nahmen ergeben sich aus den sonderpädago- unterstützen (Zone der nächsten Entwick- gischen Gutachten. lung) ▸▸ sind kein Selbstzweck, sondern an die Schülerbezogene Fördermaßnahmen für alle Schüler verbindlichen Lerngegen- stände und Themen anschlussfähig. Schülerbezogenen Fördermaßnahmen können unterschieden werden nach fachorientierten und nach fachunabhängigen Fördermaß- Systembezogene Fördermaßnahmen nahmen, die als Einzelförderung, in Klein- gruppen sowie in Klassen und klassenübergrei- Systembezogene Fördermaßnahmen nehmen fenden Gruppen durchgeführt werden können. die Lernumgebung des Schülers und die Lern- Sie sind so zu planen und durchzuführen, dass situation in den Blick, und zwar im Hinblick sie nicht diskriminierend wirken (z. B. durch auf: die Isolation einzelner Schüler von der Gruppe der Gleichaltrigen) und die soziale Eingebun- ▸▸ das pädagogische Zeitmanagement, denheit in die Gruppe unterstützen. ▸▸ die didaktisch-methodische Gestaltung des Unterrichts, 14 Handreichung
▸▸ die didaktische Aufbereitung des Lernge- Schulen nicht ihren Möglichkeiten entspre- genstandes, chend gefördert werden können.“16 ▸▸ die Bereitstellung von geeigneten Lern- Nach neuerem Verständnis beschreiben und Arbeitsmaterialien, Begriffe wie „Lernbehinderung“ bzw. sonder- pädagogischer Förderbedarf im Förderschwer- ▸▸ die Kooperationsmöglichkeiten in der punkt „Lernen“ eine mangelnde Passung zwi- Lerngruppe, d schen den Handlungs- und Lernmöglichkeiten eines Kindes und den Anforderungen der ▸▸ die Qualität der Beziehungen in der Lern- Schule, wobei die Ursachen hierfür vielfältig gruppe, sein können. Schüler mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf Lernen werden auf der ▸▸ die Stundenplanung, Grundlage des Bildungsganges Lernförderung unterrichtet und bewertet. ▸▸ die Rhythmisierung des Schulalltags, Sonderpädagogischer Förderbedarf im ▸▸ die Einrichtung des Klassenraumes. Schwerpunkt Lernen kann festgestellt werden bei einem Schüler mit ▸▸ die Verantwortungsübernahme von Schü- lern für den eigenen Lernprozess usw. ▸▸ gravierendem Rückstand der Lernentwick- lung in mehreren Schulfächern (kann nach Insgesamt gibt es eine Vielzahl von Möglich- Alter bzw. bisher absolviertem Schulbe- keiten, die individuelle Entwicklung einzelner such zwischen mehr als einem und bis zu Schüler zu unterstützen. Sie zielen nicht nur drei Jahren variieren); auf den Einzelschüler ab, sondern nehmen die gesamte Lerngruppe sowie die Lernsituation ▸▸ erheblichem Unterstützungsbedarf beim für alle Schüler in den Blick. Aufbau eines für das schulische Lernen angemessenen Lern- und Leistungsver- haltens sowie beim Erwerb grundlegender kognitiver Strukturen. 3.5 Sonderpädagogische Förderschwerpunkte15 Die sprachliche Entwicklung und die Entwick- lung des Arbeits- und Sozialverhaltens sind Der möglichst präzisen Beschreibung des indi- bei der Überprüfung des Förderbedarfs sowie viduellen Förderbedarfs kommt im Rahmen der bei der Planung und Umsetzung der sonder- Diagnostik, Förderplanung und Gutachtener- pädagogischen Förderung angemessen zu stellung sowie Gutachtenfortschreibung eine berücksichtigen. besondere Bedeutung zu. Folgende Fragestellungen sind im Rahmen von Förderplanung bzw. Gutachtenerstellung zu Förderschwerpunkt Lernen klären: Gemäß den Empfehlungen der Kultusmini- ▸▸ Ist ein Förderbedarf Lernen zuverlässig sterkonferenz (KMK) zum Förderschwerpunkt als erheblicher Unterstützungsbedarf im „Lernen“ besteht sonderpädagogischer För- Sinne von schwerwiegend, umfänglich derbedarf in diesem Förderschwerpunkt bei und langdauernd zu beschreiben? Kindern und Jugendlichen, „die in ihrer Lern- und Leistungsentwicklung so erheblichen ▸▸ Wie sind die individuellen Bedingungen Beeinträchtigungen unterliegen, dass sie auch im Bereich der Entwicklung der kognitiven mit zusätzlichen Lernhilfen der allgemeinen 16 KMK, Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultus- 15 Angelehnt an: Hamburg, Behörde für Schule und minister der Länder in der Bundesrepublik Deutsch- Berufsbildung: Handreichung zur sonderpädagogi- land: „Empfehlungen zu den sonderpädagogischen schen Förderung, Hamburg 2012. Förderschwerpunkten“ (1998 ff.). für den Gemeinsamen Unterricht 15
Kompetenzen strukturell bzw. qualitativ zu pädagogischer Förderbedarf ist zu vermuten beschreiben? bei Schülern, die wegen einer erheblichen Sprachbehinderung ihre Fähigkeiten und ▸▸ Wie lässt sich der Förderbedarf Lernen Anlagen in der Schule ohne diese Förderung ggf. gegenüber Förderbedarfen in anderen nicht angemessen entwickeln können sowie Bereichen (z. B. geistige Entwicklung, bei Schülern mit Sprach-, Sprech- und Stimm- emotionale und soziale Entwicklung) störungen. abgrenzen und im Förderplan bzw. Gut- achten angemessen verdeutlichen? Das Hauptaugenmerk der sonderpädago- gischen Förderung im Förderschwerpunkt ▸▸ Welche speziellen Förderangebote müssen Sprache liegt vorrangig im vorschulischen für diese Schülerin und diesen Schüler Bereich und in den ersten Schuljahren, da vorgehalten werden? schulisches Lernen auf Sprache aufbaut. Schüler mit dem sonderpädagogischem För- Bestandteile der sonderpädagogischen Förde- derbedarf Sprache werden in der Regel nach rung in diesem Förderschwerpunkt sind insbe- den Lehrplänen der Grund- und weiterfüh- sondere renden Schule unterrichtet. ▸▸ die Erschließung und Entwicklung indi- Sonderpädagogischer Förderbedarf im vidueller Wege zur Ermöglichung der Schwerpunkt Sprache besteht, wenn bei einem Aufnahme, der Verarbeitung und der han- Schüler delnden bzw. sprachlichen Durchdringung von Bildungsinhalten, ▸▸ erheblicher Unterstützungsbedarf beim Aufbau und der Nutzung sprachlicher ▸▸ die Vermittlung von Lern- und Leistungs- Handlungskompetenz festgestellt wird, erfolgen durch individuelle Lernunterstüt- zung, ▸▸ durch individuelle unterrichtliche Unter- stützung oder zeitlich begrenzte Sprach- ▸▸ die individuelle Stärkung des Selbstver- fördermaßnahmen nicht hinreichend trauens, der Leistungsbereitschaft, des pädagogische Unterstützung geleistet Durchhaltevermögens und der Belastbar- werden kann. keit, Folgende Fragestellungen sind im Rahmen von ▸▸ die Entwicklung der Gesamtpersönlichkeit Förderplanung bzw. Gutachtenerstellung zu mit dem Ziel der Erlangung größtmöglicher klären: Selbständigkeit in der Gesellschaft und im Arbeitsleben. ▸▸ Werden in der Beschreibung des Förder- bedarfs Sprache die verschiedenen Spra- chebenen angemessen berücksichtigt und Förderschwerpunkt Sprache beurteilt? Nach den Empfehlungen der Kultusminister- ▸▸ Wird eine ggf. vorliegende Beeinträchti- konferenz ist „sonderpädagogischer Förder- gung der kommunikativen Funktion von bedarf im sprachlichen Handeln bei Schü- Sprache qualitativ bzw. strukturell ange- lerinnen und Schülern anzunehmen, die in messen beschrieben? ihren Bildungs-, Lern- und Entwicklungsmög- lichkeiten hinsichtlich des Spracherwerbs, ▸▸ Wie lässt sich der ermittelte Förderbedarf des sinnhaften Sprachgebrauchs und der gegenüber einer Teilleistungsstörung Sprechtätigkeit so beeinträchtigt sind, dass (z. B. von Lese-Rechtschreibschwäche) sie im Unterricht der allgemeinen Schule ohne abgrenzen? sonderpädagogische Unterstützung nicht hin- reichend gefördert werden können.“17 Sonder- ▸▸ Wie wird im Förderplan bzw. Gutachten eine Abgrenzung des festgestellten Förder- 17 Ebd. bedarfs Sprache gegenüber anderen ggf. 16 Handreichung
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