Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, Gemeinde Pfaffenhofen

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17. Woche	                                                        Freitag, 24. April 2020

                Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
 wir öffnen unsere Rathäuser wieder. Nicht ganz so wie Sie das von uns in der
 ­Vergangenheit gewöhnt waren, aber ab dem 4. Mai 2020 sind wir für Sie da.

 Sofern Sie ein Anliegen haben, bitten wir Sie, uns zuvor anzurufen und einen
      persönlichen Termin beim jeweiligen Ansprechpartner zu vereinbaren.
   Sie erreichen die Stadtverwaltung Güglingen telefonisch unter 07135/1080
 oder per E-Mail stadt@gueglingen.de. Und die Gemeinde Pfaffenhofen telefo-
    nisch unter 07046/96200 oder per E-Mail bma@pfaffenhofen-wuertt.de.
         Sie werden dann an den jeweiligen Ansprechpartner verbunden,
                         der Ihr Anliegen bearbeiten kann.
      Wichtig ist, dass wenn Sie persönlich im Rathaus vorsprechen wollen,
bitte mit Mundschutz zu uns kommen und beim Eintritt ins Rathaus ihre Hände
 desinfizieren. Wir tun alles dafür, dass wir sicher und gut durch die Pandemie
    kommen. Die Zeit ist noch nicht reif für ein alltägliches normales Leben.
   Aber je disziplinierter wir sind, desto schneller haben wir das Ziel erreicht.
                   Und unser Ziel ist es, dass Sie gesund bleiben!

                           Mit freundlichen Grüßen

   Ulrich Heckmann, Bürgermeister           Dieter Böhringer, Bürgermeister
386                                                         Rundschau Mittleres Zabergäu                                                            24.04.2020

                                                                                                         sie sich beispielsweise innerhalb des durch
         Gemeinsame amtliche Bekanntmachungen                                                            Kunden betretbaren Verkaufsraumbereiches
                                                                                                         befinden.
         und Nachrichten der einzelnen Gemeinden                                                      Nicht zur Verkaufsfläche zählen:
                                                                                                      • Flächen, auf denen für den Kunden nicht
Es feiern Geburtstag                             Corona-Verordnung darüber hinaus, dass die              sichtbar die handwerkliche und sonstige Vor-
                                                 Einhaltung der erforderlichen Hygienestan-              bereitung (Portionierung etc.) erfolgt, sowie
Güglingen:
                                                 dards sichergestellt ist. Daneben stellt das            die (reinen) Lagerflächen.
Am 27. April 2020; Stanislaw Sobieszcyk,
                                                 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundlegende           • Flächen vor Notausgängen.
Sonnen­rain 11, den 90.
                                                 Anforderungen an den Schutz von Beschäftig-          • Außerhalb der Verkaufsstätte liegende über-
Am 30 April 2020; Karl Zipperle, Sophienstr. 76,
                                                 ten bei der Arbeit, die auch das aktuelle Infek-        dachte Abstellfläche für Einkaufswagen.
den 70.
                                                 tionsrisiko durch SARS-CoV-2 berücksichtigen         Ob es sich um einen einzigen oder um mehre-
Allen Jubilaren, ob genannt oder ungenannt,
                                                 müssen. Wesentliche Anforderung ist, dass der        re (Einzelhandels-)Betriebe handelt, bestimmt
gratulieren wir ganz herzlich und wünschen
                                                 Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbe-             sich nach baulichen und betrieblich-funktio-
ihnen Gesundheit und alles Gute.
                                                 urteilung nach dem ArbSchG die erforderlichen        nellen Gesichtspunkten. Ein Einzelhandelsbe-
                                                 Schutzmaßnahmen festlegen muss.                      trieb ist nur dann als selbstständig anzusehen,
Apothekendienst                                  Zur näheren Konkretisierung sowohl der Vor-          wenn er unabhängig von anderen Betrieben
                                                 gaben der Corona-Verordnung als auch des             genutzt werden kann und deshalb als eigen-
Freitag, 24. April
                                                 Arbeitsschutzgesetzes für zu öffnende Einrich-       ständiges Vorhaben genehmigungsfähig wäre.
Rosen-Apotheke Talheim
Rathausplatz 34                  07133/98620 tungen des Einzelhandels ergehen daher die              Ist innerhalb eines Gebäudes die Betriebsflä-
Samstag, 25. April                               nachfolgenden gemeinsamen Konkretisierun-            che baulich in mehrere selbstständig nutzbare
Neckar-Apotheke Lauffen                          gen. Sie gelten für alle Einrichtungen des Ein-      betriebliche Einheiten unterteilt, bilden diese
Körnerstr. 57                   07133/960197 zelhandels, die aufgrund der Corona-Verord-             Einheiten gleichwohl einen Einzelhandelsbe-
Sonntag, 26. April                               nung öffnen dürfen. Zudem wird die konkrete          trieb im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO wenn
Apotheke am Kelterplatz Ilsfeld                  Auslegung des aus Gründen des Infektions-            die Gesamtfläche durch einen Einzelhandels-
König-Wilhelm-Str. 74/76        07062/659940 schutzes geschaffenen Flächenkriteriums in              betrieb als Hauptbetrieb geprägt wird und auf
Montag, 27. April                                § 4 Absatz 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung          den baulich abgetrennten Flächen zu dessen
Hirsch Apotheke Ilsfeld                          definiert. Diese Hinweise dienen den Betrei-         Warenangebot als Nebenleistung ein Waren-
König-Wilhelm-Str. 37            07062/62031 bern von Einrichtungen des Einzelhandels als            angebot hinzutritt, das in einem inneren Zu-
Dienstag, 28. April                              Checkliste zur Umsetzung der rechtlichen Vor-        sammenhang mit der Hauptleistung steht,
Wacker‘sche Apotheke                             gaben und den Vollzugsbehörden im Arbeits-           diese jedoch nur abrundet und von unter-
Bahnhofstr. 10                    07133/4357 schutz und bezüglich des Infektionsschutzes             geordneter Bedeutung bleibt (z. B. Backshop
Mittwoch, 29. April                              als Kriterienkatalog bei der Überprüfung der         und Laden für Toto/Lotto, Zeitschriften und
Burg-Apotheke Untergruppenbach                   Einhaltung der Vorschriften.                         Schreibwaren).
                                                                                                      2. Abtrennung von Verkaufsflächen
Heilbronner Str. 16              07131/70757 A. Wer darf gemäß § 4 Absatz 3 Nr. 12 a
                                                     der ­Corona-Verordnung öffnen?                   Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Öff-
Donnerstag, 30. April
                                                 Alle Geschäfte, die bisher schon geöffnet            nung nach § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Coro-
Stadt-Apotheke Güglingen
                                                                                                      na-Verordnung ist die gesamte Verkaufsfläche
Maulbronner Str. 3/1              07135/5377 waren, dürfen weiterhin geöffnet bleiben (ohne
                                                 eine Begrenzung der Verkaufsfläche). § 4 Abs. 3      des Geschäfts am Tage des Inkrafttretens von
                                                 Nr. 12 a der Corona- Verordnung bietet eine          § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Corona-Verordnung
Notfallpraxis Brackenheim im zusätzliche Öffnungsmöglichkeit für alle Ge-                             zu berücksichtigen. Abtrennungen und Still-
                                                                                                      legungen von Verkaufsbereichen sind für die
Krankenhaus, Wendelstraße 11 schäfte,                       die aufgrund sonstiger Vorschriften
                                                 der Corona-Verordnung nicht öffnen dürfen            Beurteilung der Zulässigkeit nicht maßgeblich.
Direktwahl Brackenheim: 07135/9360821            und deren Verkaufsfläche 800 m² nicht über-          3. Gebäude mit mehreren, rechtlich unab-
Bundeseinheitliche Rufnummer: 116117             steigt. Zweck dieser Flächenbegrenzung ist es,           hängigen Geschäften
Montag bis Freitag von 19:00 bis 22:00 Uhr       die Verkaufsöffnung so zu begrenzen, dass die        In Gebäuden mit mehreren, rechtlich vonein-
Samstag, Sonntag, feiertags von 8 bis 22 Uhr                                                          ander unabhängigen Geschäften (Shopping-
                                                 Kundenfrequenz auf ein unter dem Gesichts-
Ein notdiensthabender Arzt ist nachts von                                                             center, Outlet-Center usw.) wird jedes Geschäft
                                                 punkt des Infektionsschutzes vertretbares Maß
22:00 bis 7:00 Uhr in Brackenheim vor Ort und                                                         gesondert betrachtet. Maßgeblich für die Be-
                                                 begrenzt bleibt.
unter Tel. 116117 erreichbar.                                                                         urteilung der Verhältnisse ist der Tag des In-
Der Ärztliche Notfalldienst ist zuständig in 1. Definition der Verkaufsfläche                         krafttretens von § 12 Abs. 3 Nr. 12 a der Coro-
dringlichen, aber nicht akut lebensbedroh­ Zur Verkaufsfläche zählen nach der Rechtspre-              na-Verordnung. Nachträgliche Änderungen der
lichen Fällen.                                   chung des Bundesverwaltungsgerichts dieje-
                                                                                                      rechtlichen Verhältnisse bleiben unbeachtlich.
                                                 nigen Flächen, auf denen Waren präsentiert
                                                                                                      B. Welche hygienischen Voraussetzungen
                                                 werden und gekauft werden können. Verkaufs-
                                                                                                          müssen erfüllt sein, um für den Verkauf
Tierärztlicher                                   fläche ist also die Fläche, auf der die Verkäufe
                                                                                                          öffnen zu dürfen?
                                                 abgewickelt werden und die von den Kunden
Bereitschaftsdienst                              zu diesem Zweck betreten werden darf. Grund-
                                                                                                      Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und
TÄ Brandenburg, Heilbronn       07131/200276 sätzlich kann auf die baurechtliche Genehmi-            Wohnungsbau und das Ministerium für So-
Dr. Franke, Ilsfeld           07062/9760930 gung abgestellt werden.                                  ziales und Integration halten die Einhaltung
TA Juppe, Angelbachtal            07265/7910 Im Einzelnen zählen somit zur Verkaufsfläche:           folgender Regeln durch den Betreiber von Ein-
                                                                                                      richtungen des Einzelhandels für erforderlich
                                                 • Die Flächen des Windfangs und des Kassen-         und bitten die Vollzugsbehörden im Arbeits-
                                                   vorraums (einschließlich des Bereichs zum
Aktuelle Hinweise                                  Einpacken der Ware und zum Entsorgen des
                                                                                                      schutz sowie die Ortspolizeibehörden bezüglich
zum Coronavirus                                    Verpackungsmaterials)                               Impressum:
                                                                                                       Herausgeber: Stadt Güglingen/Gemeinde Pfaffenhofen,
Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für • Diejenigen Bereiche innerhalb eines Selbst-              Marktstraße 19–21, 74363 Güglingen. Verantwortlich für
                                                                                                       den amtlichen Teil, alle sonstigen Verlautbarungen und
Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und des         bedienungsladens, die vom Kunden zwar               Mitteilungen der Stadt: Bürgermeister Ulrich Heckmann,
Ministeriums für Soziales und Integration zur      aus betrieblichen und hygienischen Gründen          Güglingen bzw. Bürgermeister Dieter Böhringer oder sein
                                                                                                       Vertreter im Amt. Verantwortlich für den übrigen Inhalt
Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels        nicht betreten werden dürfen, in denen aber         und Anzeigen: Timo Bechtold, Kirchenstr. 10, 74906 Bad
gemäß § 4 Absatz 3 der Corona-­Verordnung          die Ware für ihn sichtbar ausliegt (z. B. Käse-,    Rappenau. Druck und Verlag: Nussbaum Medien Bad Rap-
                                                                                                       penau GmbH & Co. KG, Kirchenstr. 10, 74906 Bad Rappenau,
§ 4 Absatz 3 der aktuellen Corona-Verord-          Fleisch, und Wursttheke etc.) und in denen          Tel. 07264/70246-0, Fax 07264/70246-99, Internet: www.
nung der Landesregierung in der Fassung vom        das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt          nussbaum-medien.de. Anzeigenberatung: Nussbaum Me-
                                                                                                       dien, Raiffeisenstr. 49, 74336 Brackenheim, Tel. 07135/104-
17. April 2020 sieht vor, dass bestimmte Ein-      oder abpackt.                                       200, bad-rappenau@nussbaum-medien.de, Internet: www.
                                                                                                       nussbaum-medien.de. Zuständig für die Zustellung: G.S.
richtungen, darunter auch Einrichtungen des • Gänge, Treppen, Aufzüge, Standflächen für               Vertriebs GmbH, Josef-Beyerle-Str. 2, 71263 Weil der Stadt,
Einzelhandels, öffnen dürfen. Voraussetzung        Einrichtungsgegenstände sowie Schaufens-            Telefon 07033/6924-0, E-Mail: info@gsvertrieb.de, Abonne-
                                                                                                       ment: www.nussbaum-lesen.de, Zusteller: www.gsvertrieb.de
einer Öffnung ist gemäß § 4 Absatz 5 der­ ter sind zur Verkaufsfläche zu zählen, sofern
24.04.2020                                                    Rundschau Mittleres Zabergäu                                                                   387

des Infektionsschutzgesetzes, bei der Überwa-         Tragen von Handschuhen oder umgehender                      4. der Betrieb von Betreuungsangeboten der
chungstätigkeit und bei der Beantwortung von          Handdesinfektion, entgegenzunehmen und                          verlässlichen Grundschule, flexiblen Nach-
Anfragen Folgendes zu beachten:                       für die Dauer einer Woche separiert aufzu-                      mittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der
1. Technische Schutzmaßnahmen                         bewahren.                                                       Schule untersagt.
• An den Kassenarbeitsplätzen sind zwischen       • Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Han-                   (2) Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht
   Kassenpersonal und Kundschaft geeigne-             del mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahr-                 für Schulen an nach § 28 des Kinder- und Ju-
   te Trennvorrichtungen anzubringen, z. B. in        räder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/                gendhilfegesetzes für Baden-Württemberg an-
   Form einer sichtdurchlässigen Abschirmung          Fahrersitz/Sattel/Armaturen).                               erkannten Heimen für Minderjährige, soweit
   aus Glas oder Plexiglas oder notfalls in Form   • Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch                  die Schüler ganzjährig das Heim besuchen
   eines mit Klarsichtfolie bespannten Rah-           Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte                   sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Be-
   mens.                                              Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause                   ratungszentren mit Internat, die ganzjährig ge-
• Markierungen am Boden im Zulauf zu den             gewaschen werden sollte.                                    öffnet sind. Die Untersagung gilt ferner nicht
   Kassenarbeitsplätzen sind mit einem Min-        4. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung                  für Schulen der Altenpflege, Altenpflegehilfe,
   destabstand von 1,50 m als Orientierungs-       • Die Gefährdungsbeurteilung und die Unter-                   Krankenpflege, Krankenpflegehilfe, Kinder-
   hilfe für die Kunden anzubringen.                  weisungen sind mit Blick auf den Sonderfall                 krankenpflege, Entbindungspflege (Hebam-
• Nach Möglichkeit soll auf Bezahlung mit            einer Infektionsgefährdung durch das Coro-                  men), Notfallsanitäter, Schulen zur Ausbildung
   Bargeld verzichtet werden und bargeldlose          na-Virus zu ergänzen. Dabei ist zu prüfen,                  von medizinisch-technischen Assistenten und
   Zahlungsmöglichkeiten genutzt werden. In           wie die Infektionsgefährdung unter Berück-                  Pharmazeutisch-technischen Assistenten, so-
   Fällen, in denen dies nicht möglich ist, hat       sichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz                  weit dort Schüler und Schülerinnen geprüft
   die Übergabe des Geldes über eine geeignete        weiter reduziert werden kann. Beispiele für                 und unterrichtet werden, deren Abschluss
   Vorrichtung oder eine Ablagefläche zu erfol-       mögliche Maßnahmen sind z. B. ein Schicht-                  oder deren Kenntnisprüfung im Rahmen des
   gen, sodass ein direkter Kontakt zwischen          betrieb mit festen Teams, um Kontakte der                   Anerkennungsverfahrens ausländischer Be-
   Kunde und Kassierer bei der Bezahlung ver-         Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu mini-                   rufsabschlüsse bis spätestens 30. Mai 2020
   mieden wird.                                       mieren oder die Bereitstellung von Parkplät-                erfolgen soll sowie für die Weiterbildung für
• Nach Möglichkeit sollten Ein- und Ausgang          zen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um                Intensivkrankenpfleger. Das Kultusministerium
   getrennt werden und etwaige Wartebereiche          die Benutzung des öffentlichen Personen-                    kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonder-
   vor dem Eingang mit Abstandsmarkierungen           nahverkehrs zu vermeiden.                                   pädagogischen Bildungs- und Beratungszent-
   versehen werden.                                • Beschäftigte mit erhöhtem Risiko für einen                  ren mit den Förderschwerpunkten emotionale
2. Abstandsregelungen                                 schweren Verlauf einer COVID-Erkrankung                     und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geis-
• Auf die Einhaltung eines generellen Mindest-       (siehe hierzu: http://www.rki.de/DE/Content/                tige Entwicklung, körperliche und motorische
                                                      InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogrup-                  Entwicklung, Schülerinnen und Schüler in län-
   abstands von 1,5 m ist zu achten.
                                                      pen.html) können unter Berücksichtigung der                 gerer Krankenhausbehandlung sowie die ent-
• Den Kunden muss durch Aushang oder
                                                      ergänzten Gefährdungsbeurteilung nach § 5                   sprechenden Einrichtungen des frühkindlichen
   mündliche Mitteilung vor Betreten des
                                                      ArbSchG ggf. nur für bestimmte Tätigkeiten
   Marktes vermittelt werden, dass zu den Mit-                                                                    Bereichs zulassen, sofern dies aufgrund des
                                                      eingesetzt werden.
   arbeiterinnen und Mitarbeitern wie auch zu                                                                     besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs er-
                                                      Für Schwangere gelten besondere Regelun-
   den anderen Kunden grundsätzlich und wo                                                                        forderlich ist.
                                                      gen; vgl. hierzu Merkblatt „Beschäftigung
   immer möglich ein Abstand von mindes-              schwangerer Frauen im Hinblick auf eine                     (3) Das Kultusministerium kann zur Durch-
   tens 1,5 m einzuhalten ist und den Kunden          Ansteckung mit Coronavirus (SARS-CoV-2)“:                   führung schulischer Abschlussprüfungen Aus-
   das Tragen einer Mund- Nasen-Bedeckung             https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/­                   nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1
   (Community-Maske) empfohlen wird.                  Wirtschaft/Documents/Corona_Info_                           zulassen. Dasselbe gilt für
• Die Anzahl der Kunden im Geschäft ist in           schwangere_Frauen.pdf.                                      1. das Sozialministerium in Bezug auf Gesund-
   Abhängigkeit von der Verkaufsfläche so zu       Stuttgart, den 17. April 2020                                      heitsberufeschulen und Schulen für Sozial-
   begrenzen, dass die Abstandsregeln einge-                                                                          wesen sowie
   halten werden können. Richtgröße für eine       Verordnung der Landesregierung über in-                        2. das Ministerium für Ländlichen Raum und
   angemessene Anzahl von Kunden sind hier-        fektionsschützende Maßnahmen gegen die                             Verbraucherschutz im landwirtschaftlichen
   bei 20 Quadratmeter Verkaufsfläche pro Per-     Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-                          Bildungsbereich.
   son (einschließlich der Beschäftigten).         V­erordnung – CoronaVO)1                                       (4) Ausgenommen von der Untersagung nach
• Als ergänzende Maßnahme ist das Tragen          vom 17. März 2020                                              Absatz 1 ist der Betrieb für Schülerinnen und
   eines für die jeweilige Situation geeigneten    (in der Fassung vom 17. April 2020)                            Schüler an Grundschulen, an Grundschulstufen
   Mund- Nasenschutzes (z. B. Community-­          Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28                  von Sonderpädagogischen Bildungs- und Bera-
   Maske) durch die Beschäftigten in Betracht      Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektions-                 tungszentren, Grundschul­förderklassen, Schul-
   zu ziehen.                                      schutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.                 kindergärten, und den Klassenstufen 5 und 6
3. Hygiene und Desinfektion                        I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge-                der auf der Grundschule aufbauenden Schulen
• Allgemeine Hygieneregeln sind in besonde-       setzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148)                   sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und
   rem Maße zu beachten.                           geändert worden ist, wird verordnet:                           Kindertagespflege, sofern beide Erziehungs-
• Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts   §1                                                             berechtigte oder die oder der Alleinerziehende
   nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Hand-      Einstellung des Betriebs an Schulen, Kinder-                   in Bereichen der kritischen Infrastruktur im
   desinfektion zu schaffen.                       tageseinrichtungen und Kindertagespflege-                      Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömm-
• Für die Beschäftigten ist eine ausreichen-      stellen                                                        lich sind. Alleinerziehenden gleichgestellt sind
   de Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit         (1) Bis zum Ablauf des 3. Mai 2020 sind                        Erziehungsberechtigte dann, wenn die oder der
   fließendem Wasser, Seife und Einmalhand­        1. 
                                                      der Unterrichtsbetrieb sowie die Durch-                     weitere Erziehungsberechtigte aus schwerwie-
   tüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereit-      führung außerunterrichtlicher und anderer                   genden Gründen an der Betreuung gehindert
   zustellen.                                         schulischer Veranstaltungen an den öffent-                  ist; die Entscheidung über die Zulassung einer
• Pausenräume oder -bereiche und Sanitär-            lichen Schulen, Schulkindergärten, Grund-                   solchen Ausnahme trifft unter Anlegung stren-
   bereiche sind mindestens täglich zu reinigen.      schulförderklassen und den Schulen sowie                    ger Maßstäbe die Gemeinde, in der die Ein-
• Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Hand-      Schulkindergärten in freier Trägerschaft,                   richtung ihren Sitz hat. Für diese Kinder wird
   desinfektion am Arbeitsplatz zu geben.          2. die Nutzung schulischer Gebäude für nicht-                 eine Notbetreuung bereitgestellt, die sich auf
• Bei jedem Personalwechsel am Kassen-               schulische Zwecke,                                          den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Ab-
   arbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm     3. 
                                                      der Betrieb von Kindertageseinrichtungen                    satz 1 erstreckt, den sie ersetzt, und darüber
   oder häufig berührte Flächen zu reinigen.          sowie Kindertagespflege und                                 hinaus auch die Ferienzeiträume umfasst. Die
• Gegenstände, die auch von Kunden angefasst                                                                     Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrich-
   werden z. B. Türgriffe, Handläufe an Treppen
                                                   1
                                                    nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Erlass der Fünften   tung, die das Kind bisher besuchte, durch deren
                                                   Verordnung der Landesregierung zur ­Änderung der Corona-­
   o. ä. sind mehrmals täglich zu reinigen.        Verordnung vom 17. April 2020 (notverkündet gemäß § 4 des
                                                                                                                  Personal in möglichst kleinen Gruppen statt;
• Von Kunden retournierte Waren sind mit          Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-­      Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver
   geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch          wuerttemberg.de/corona-verordnung)                             Unmöglichkeit zulässig. Bei dem gemeinsamen
388                                                            Rundschau Mittleres Zabergäu                                                24.04.2020

Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung ist        (8) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder,        §3
sicherzustellen, dass                                 deren bisher besuchte Einrichtung einem Be-       Verbot des Aufenthalts im öffentlichen
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein         triebsverbot unterliegt und für die nach den      Raum, von Veranstaltungen und sonstigen
    Abstand von mindestens 1,5 Metern zwi-            Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen        Ansammlungen
    schen den Tischen und                             ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen        (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Ab-        nicht betreten. Die Personensorgeberechtigten     zum 3. Mai 2020 nur alleine, mit einer weite-
    stand von mindestens 1,5 Metern zwischen          haben für die ­Beachtung der Betretungsver­       ren nicht im Haushalt lebenden Person oder im
    den Personen                                      bote zu sorgen.                                   Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts
gewährleistet ist.                                    (9) Das Kultusministerium wird gemäß § 32         gestattet. Zu anderen Personen ist im öffent-
Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der                                                                lichen Raum, wo immer möglich, ein Mindest-
                                                      Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
Kindertagesstättenverordnung kann in der                                                                abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Es wird
                                                      nung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1,
Notbetreuung abgewichen werden, sofern die                                                              empfohlen, dass dort, wo mit einer Einhaltung
Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch              auch zeitlich gestuft, zu verlängern sowie
                                                      deren Bedingungen festzulegen und die Aus-        des Mindestabstands nicht gerechnet werden
uneingeschränkt möglich ist.                                                                            kann, wie beispielsweise im öffentlichen Per-
                                                      gestaltung der Notbetreuung nach den Absät-
(5) Ausgeschlossen von der Notbetreuung                                                                 sonennahverkehr oder beim Einkauf, nicht-me-
                                                      zen 4 und 5 anzupassen. Das Recht der zustän-
gemäß Absatz 4 sind Kinder,                                                                             dizinische Alltagsmasken getragen werden, die
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person ste-   digen Behörden, weitergehende Maßnahmen
                                                      nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen,       Mund und Nase bedecken.
    hen oder standen, wenn seit dem Kontakt mit
                                                      bleibt hiervon unberührt.                         (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind
    einer infizierten Person noch nicht 14 Tage
                                                      §2                                                Veranstaltungen und sonstige Ansammlun-
    vergangen sind, oder
                                                      Hochschulen und Akademien des Landes              gen von jeweils mehr als fünf Personen vor-
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder
    erhöhte Temperatur aufweisen.                     (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten,      behaltlich des Selbstorganisationsrechts des
                                                      Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Mu-         Land­tages und der Gebietskörperschaften bis
(6) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4
                                                      sikhochschulen, Hochschulen für angewandte        zum 3. Mai 2020 verboten. Ausgenommen von
sind insbesondere
                                                      Wissenschaften, der DHBW und den Akade-           diesem Verbot sind Veranstaltungen und sons-
1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverord-
                                                      mien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020        tige ­Ansammlungen, wenn deren teilnehmende
      nung (BSI-KritisV) bestimmten Sektoren
      Energie, Wasser, Ernährung, Informations-       ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digi-    Personen
      technik und Telekommunikation, Gesund-          talen Formaten wiederaufgenommen. Bereits         1. in gerader Linie verwandt sind, wie bei-
      heit, Finanz- und Versicherungswesen,           begonnener Studienbetrieb wird in digitalen           spielsweise Eltern, Großeltern, Kinder und
      Transport und Verkehr,                          Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltun-             Enkelkinder oder
2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen       gen, die spezielle Labor- bzw. Arbeitsräume       2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander
      und pflegerischen Versorgung einschließlich     an den Hochschulen erfordern (z. B. Labor-            leben
      der zur Aufrechterhaltung dieser Versor-                                                          sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen
                                                      praktika, Präparierkurse), sind nur unter be-
      gung notwendigen Unterstützungsberei-                                                             oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder
                                                      sonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn
      che, der Altenpflege und der ambulanten                                                           Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt na-
                                                      sie zwingend notwendig sind. Mensen und
      Pflegedienste, auch soweit sie über die                                                           mentlich für Zusammenkünfte in Vereinen,
                                                      Cafeterien bleiben bis 3. Mai 2020 geschlos-
      Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6                                                          sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
                                                      sen. Unter Einhaltung der zum Zwecke des In-
      BSI-KritisV hinausgeht,                                                                           sowie öffentlichen und privaten Bildungsein-
                                                      fektionsschutzes gebotenen Regelungen kön-
2a. die ambulanten Einrichtungen und Diens-                                                            richtungen im außerschulischen Bereich.
                                                      nen Zusammenkünfte zur Durchführung von
      te der Wohnungslosenhilfe, die Leistungen       Hochschulzugangsverfahren, Aufnahmeprü-           (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den
      nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozial-                                                         Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen, An-
                                                      fungen und Auswahlverfahren, einschließlich
      gesetzbuch erbringen, sowie gemeinde-                                                             sammlungen und sonstige Zusammenkünfte,
                                                      Studierfähigkeitstests, sowie von Forschung
      psychiatrische und sozialpsychiatrische                                                           wenn sie
      Einrichtungen und Dienste, die einem Ver-       und Lehre, einschließlich Prüfungen, die vom
                                                      Rektorat ausnahmsweise zugelassen werden,         1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und
      sorgungsvertrag unterliegen, und ambulan-                                                             Dienstbetriebs oder der Aufrechterhaltung
      te Einrichtungen und Dienste der Drogen-        stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz
                                                      elektronischer Informations- und Kommunika-           der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
      und Suchtberatungsstellen,                                                                            oder der ­Daseinsfür- oder -vorsorge oder
3.   Regierung und Verwaltung, Parlament,            tionstechnologien ersetzbar sind.
                                                                                                        2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er
      Justizeinrichtungen, Justizvollzugs- und        (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der               nicht nach dieser Verordnung untersagt ist,
      Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen           Hochschulen sind unbeschadet von Absatz 1         zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt
      sowie notwendige Einrichtungen der öf-          alle Veranstaltungen, Ansammlungen und            insbesondere für Veranstaltungen, Ansamm-
      fentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich      sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr         lungen und sonstige Zusammenkünfte der Ge-
      der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1           als fünf Personen bis zum 3. Mai 2020 verbo-      richte, Staatsanwaltschaften, der Nota­rinnen
      Nummer 4 IfSG), soweit Beschäftigte von         ten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrich-     und Notare des Landes. Er gilt außerdem für
      ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber unab-        tungen der Universitätsklinika und sonstige       Veranstaltungen, die der medizinischen Ver-
      kömmlich gestellt werden,                       kritische Einrichtungen im Sinne von § 1 Ab-      sorgung dienen wie beispielsweise Veranstal-
4. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige)          satz 6. § 3 Absätze 3 und 6 findet entsprechen-   tungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn
    sowie Notfall-/Rettungswesen einschließ-          de Anwendung.
    lich Katastrophenschutz sowie die Einheiten                                                         geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
                                                      (3) Zur Durchführung von Abschlussprüfungen       tionen im Sinne von § 4 Absatz 5 getroffen
    und Stellen der Bundeswehr, die mittel-           können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2
    bar oder unmittelbar wegen der durch das                                                            werden.
                                                      zugelassen werden                                 (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlun-
    Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten
    ­
                                                      1. 
                                                         vom Innenministerium in Bezug auf die          gen in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die
    ­Epidemie im Einsatz sind,
5. Rundfunk und Presse,                                  Hochschule der Polizei Baden-­Württemberg      Zusammenkünfte anderer Glaubensgemein-
6. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unterneh-            und                                            schaften sind bis zum 3. Mai 2020 grundsätz-
     men für den ÖPNV und den Schienenperso-          2. 
                                                         vom Justizministerium in Bezug auf die         lich untersagt. Das Kultusministerium wird
     nenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen           Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen.      gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
     Busunternehmen, sofern sie im Linienver-         (4) Über die Nachholung von ausgefallenen         Rechtsverordnung unter Auflagen zum Infek-
     kehr eingesetzt werden,                          Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet         tionsschutz abweichende Regelungen von den
7. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien        die Hochschule in eigener Verantwortung. Die      Absätzen 1 und 2 und von Satz 1 für Veran-
     sowie                                            Hochschulen sorgen im Rahmen des rechtlich        staltungen und sonstige Ansammlungen in
8. das Bestattungswesen.                              und tatsächlich Möglichen dafür, dass die Stu-    ­Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusam-
(7) Das Kultusministerium kann über die in            dierenden alle im Sommersemester 2020 vor-         menkünfte anderer Glaubensgemeinschaften
Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere            gesehenen Studienleistungen gegebenenfalls         sowie für alle Bestattungen, Totengebete, Lei-
Bereiche für die Notbetreuung lageangepasst           in modifizierter Form erbringen können und         chenwaschungen sowie Aufbahrungen festzu-
festlegen.                                            zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.     legen.
24.04.2020                                                  Rundschau Mittleres Zabergäu                                                           389

(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können         5a. Sportboothäfen, soweit nicht die Benut-         7. Tankstellen,
zur Durchführung von Staatsprüfungen, ein-                zung zur unaufschiebbaren Sicherung der        7a. der Handel mit Kraftfahrzeugen und Fahr-
schließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen              Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum            rädern,
von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2                Ein- und Auswassern, zur Aufrechterhal-        8. Banken und Sparkassen sowie Servicestel-
sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zu-               tung der beruflichen Bootsnutzung (z. B.            len von Telekommunikationsunternehmen,
lassen.                                                   Berufsfischerei) oder zur Ausübung beruf-      9. Reinigungen und Waschsalons,
(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung                licher Tätigkeiten auf dem Gelände (z. B.      9a. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes,
jeweils fachlich zuständige Ministerium kann              Bootsarbeiten durch Gewerbetreibende)               die zu Übungs- und Ausbildungszwecken
unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2                  erforderlich ist,                                   sowie zur Aufrechterhaltung des Dienst-
zur Behebung einer Personalknappheit unter          6. Jugendhäuser,                                          betriebs erforderlich sind,
Auflagen zum Schutz vor In­fektionen für die        7. (aufgehoben)                                    10. der Buchhandel, Zeitschriften- und Zei-
Durchführung von Veranstaltungen zur Ausbil-        8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spiel-               tungsverkauf,
dung oder Qualifikation für Berufe einschließ-            hallen, Spielbanken, Wettvermittlungs-       11. Raiffeisenmärkte und Landhandel,
lich von Prüfungen Ausnahmen von den Ver-                 stellen,                                     12. Verkaufsstätten für Bau-, Gartenbau- und
boten nach den Absätzen 1 und 2 sowie § 4           9.   Prostitutionsstätten, Bordelle und ähn-             Tierbedarf,
Absatz 1 Nummer 2 zulassen.                               liche Einrichtungen; untersagt ist auch      12a. Sonstige Einzelhandelsgeschäfte mit einer
(6) Die zuständigen Behörden können aus                   jede sonstige Ausübung des Prostitutions-           Verkaufsfläche von nicht mehr als 800
wichtigem Grund unter Auflagen zum Schutz                 gewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des              Quadratmetern
vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach                 Prostituiertenschutzgesetzes,                13. der Großhandel und
den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger       10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen         14. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und
Grund liegt insbesondere vor, wenn                        wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars,            Archive.
1. Versammlungen und sonstige Veranstaltun-              Clubs, Diskotheken und Kneipen,              Wenn Mischsortimente angeboten werden,
    gen der Aufrechterhaltung der kritischen In-   11. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tier-     dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht
    frastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen          parks und Anbieter von Freizeitaktivitäten   nach Satz 1 gestattet ist, verkauft werden,
    oder                                                  (auch außerhalb geschlossener Räume),        wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt;
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Ver-            Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,    diese Stellen dürfen dann alle Sortimente ver-
    anstaltungen handelt und eine Verlegung        12. alle weiteren Verkaufsstellen des Einzel-      treiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen.
    des Termins nicht möglich ist.                        handels, die nicht zu den in Absatz 3 ge-    Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des
§ 3a                                                      nannten Einrichtungen gehören,               Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil al-
Verordnungsermächtigung für Maßnahmen              13. öffentliche Spiel- und Bolzplätze,              lein weiter verkauft werden, wenn eine räum-
für Ein- und Rückreisende                          14. Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massage­    liche Abtrennung möglich ist. Die Sätze 2 und
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1              studios, Kosmetikstudios, Nagelstudios,      3 finden nur Anwendung, wenn keine Aus-
IfSG ermächtigt, durch Rechtsverordnung un-               Studios für kosmetische Fußpflege sowie      nahme nach Satz 1 Nummer 12a vorliegt. Die
beschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein-               Sonnenstudios,                               Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern
und Rückreisende zur Bekämpfung des Corona-        15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und       ist nur für die in Satz 1 genannten Ausnahmen
virus zu erlassen, insbesondere                           Wohnmobilstellplätze; eine Beherbergung      erlaubt. Das Wirtschaftsministerium wird er-
1. die Absonderung von Personen, die aus                 darf ausnahmsweise zu geschäftlichen,        mächtigt, dazu Auflagen festzulegen.
    einem Staat außerhalb der Bundesrepublik              dienst­lichen oder, in besonderen Härte­
                                                          fällen, zu privaten Zwecken erfolgen und     (3a) Poststellen und Paketdienste dürfen ab-
    Deutschland einreisen, in geeigneter Weise                                                         weichend von Absätzen 1 bis 3 ihren Betrieb
    gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG,               16. Betrieb von Reisebussen im touristischen
                                                          Verkehr.                                     aufrechterhalten. Wird die Poststelle oder der
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1                                                             Paketdienst zusammen mit einer nach Absatz 1
    gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, sich bei      (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32
                                                                                                       untersagten Einrichtung betrieben, darf diese,
    den für sie zuständigen Behörden zu melden     Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
                                                                                                       mit Ausnahme von für den Brief- und Paket-
    und auf das Vorliegen der Voraussetzungen      nung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1
                                                                                                       versand erforderlichen Nebenleistungen, nicht
    für die Absonderung hinzuweisen,               hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Ver-
                                                                                                       betrieben werden, wenn die mit dem Betrieb
3. die Beobachtung von Personen nach Num-         ordnung den Betrieb
                                                                                                       der Poststelle oder dem Paketdienst erwirt-
    mer 1 gemäß § 29 IfSG und                      1. anderer als der in Absatz 1 genannten Ein-
                                                                                                       schafteten Umsätze einschließlich Nebenleis-
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen          richtungen zu untersagen oder ihn von der
                                                       Einhaltung von Auflagen abhängig zu ma-         tungen im Vergleich zu denen, die durch den
    nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG ein-
                                                       chen oder,                                      Verkauf des Sortiments der untersagten Ein-
    schließlich solcher, die sich gegen Personen
                                                   2. im Einvernehmen mit dem zuständigen Mi-         richtung erwirtschaftet werden, eine unter-
    richten, die ihren Wohnsitz außerhalb von
                                                       nisterium, den Betrieb von Einrichtungen        geordnete Rolle spielen; keinesfalls dürfen
    Baden-Württemberg haben,
                                                       nach Absatz 1 ausnahmsweise unter Aufla-        zusätzlich zu Poststellen oder Paketdiensten
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen ein-
                                                       gen zu gestatten,                               Einrichtungen gemäß Absatz 1 Nummern 9
schließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß
§ 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei kön-                                                          und 14 betrieben werden.
                                                   (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind
nen auch Bußgeldbewehrungen für den Fall von       ausgenommen:                                        (4) Dienstleister, Handwerker und Werkstätten
Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.                1. der Einzelhandel für Lebensmittel und Ge-      können in vollem Umfang ihrer Tätigkeit nach-
§4                                                        tränke einschließlich Bäckereien, Metzge-    gehen, soweit sie nicht in Absatz 1 genannt
Schließung von Einrichtungen                              reien,                                       sind.
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird        2. Wochenmärkte und Hofläden einschließ-          (5) Sofern eine Tätigkeit oder der Betrieb einer
bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr              lich mobiler Verkaufsstellen für landwirt-   Einrichtung nach den Absätzen 3 bis 4 zulässig
untersagt:                                                schaftliche Produkte,                        ist, haben die Betriebe und Einrichtungen mit
1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbe-       3.   Abhol- und Lieferdienste einschließlich      Kundenverkehr darauf hinzuwirken, dass im
    sondere Museen, Theater, Schauspielhäuser,            solche des Online-Handels,                   Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zu-
    Freilichttheater,                               4. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten,        tritt gesteuert und Warteschlangen vermieden
2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbe-           Cafés und Eisdielen,                         werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken,
    sondere Akademien, Fortbildungseinrichtun-      4a.  Kantinen für Betriebsangehörige oder         dass ein Abstand von möglichst 2 Metern,
    gen, Volkshochschulen, Musikschulen und               Angehörige öffentlicher Einrichtungen,       mindestens 1,5 Metern zwischen Personen
    Jugendkunstschulen,                                   wobei § 1 Absatz 4 Satz 5 entsprechende      eingehalten wird, sofern keine geeigneten
3. Kinos,                                                 Anwendung findet,                            Trenn­vorrichtungen vorhanden sind. Von den
4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und          5. Ausgabestellen der Tafeln,                      Vorgaben des Mindestabstands sind solche
      Spaßbäder, Saunen,                            6. Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser,          Tätigkeiten ausgenommen, bei denen eine en-
5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen           Hörgeräteakustiker, Optiker und Praxen       gere körper­liche Nähe nicht zu vermeiden ist,
      und Sportstätten, insbesondere Fitnessstu-          für die medizinische Fußpflege,              insbesondere solche im Zusammenhang mit
      dios sowie Tanzschulen, und ähnliche Ein-     6a. Einzelhändler für Gase, insbesondere für      der Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln und
      richtungen,                                         medizinische Gase,                           Pflegehilfsmitteln, der Erbringung ärztlicher,
390                                                         Rundschau Mittleres Zabergäu                                                    24.04.2020

zahnärzt­licher, psychotherapeutischer, pflege-    gestattet. Im Falle der Gewährung des Zutritts      dürfen nur akute Erkrankungen oder Schmerz-
rischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesund-      sind geeignete Vorkehrungen zum Infektions-         zustände (Notfälle) behandelt werden. Andere
heitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünf-      schutz zu treffen.                                  als Notfallbehandlungen nach Satz 1 sind auf
ten und des Elften Buchs Sozialgesetzbuchs         (4) Den in § 7 genannten Personen ist der Zu-       einen Zeitpunkt nach dem Außerkrafttreten
sowie der Erbringung von Assistenzleistungen       tritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Ein-       dieser Verordnung zu verschieben.
im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuchs       richtungen untersagt. Wenn diese Personen           (2) Insbesondere zahnärztliche und kieferortho-
einschließlich der Ermöglichung von Blutspen-      eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung           pädische Behandlungen im Sinne des Absatzes
den.                                               oder Aufnahme betreten wollen, ist vorab das        1 Satz 1 von mit SARS-CoV-2 infizierten Pa-
§5                                                 Einverständnis der Einrichtung einzuholen.          tientinnen und Patienten beziehungsweise von
Erstaufnahmeeinrichtungen                          Ausnahmen von Satz 2 dürfen nur in Notfällen        in Quarantäne befindlichen Personen sollen in
(1) Personen, die in einer Landeserstaufnah-       gemacht werden. Soweit möglich, sind auch in        Notfällen grundsätzlich in Krankenhäusern mit
meeinrichtung gemäß § 3 des Flüchtlingsauf-        diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor In-          Zahnmedizinbezug (Universitäts-Zahnkliniken,
nahmegesetzes (FlüAG) aufgenommen werden,          fektionen zu ergreifen.                             Kliniken mit einer Mund-Kiefer-Gesichtschi-
dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen nach        (5) Zur Aufrechterhaltung der medizinischen         rurgie-Abteilung oder Zahnkliniken) erbracht
Beginn ihrer Unterbringung gemäß § 6 Absatz 1      Versorgung und des Pflegebetriebs können in         werden. Leistungen nach Absatz 1 Satz 1
FlüAG den ihnen jeweils zugewiesenen Unter-        der Einrichtung tätige Personen, denen nach         können auch in Corona-Schwerpunkt-Zahn-
bringungs- und Versorgungsbereich nicht ver-       Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre, nach Ab-       arztpraxen anstelle von Einrichtungen nach
lassen. Das zuständige Regierungspräsidium         wägung die berufliche Tätigkeit in der Einrich-     Satz 1 erbracht werden. Die Standorte der
kann den Betroffenen jederzeit neue Unterbrin-     tung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen            Einrichtungen nach den Sätzen 1 und 2 wer-
gungs- und Versorgungsbereiche zuweisen und        fortsetzen. Die Entscheidung über die Fort-         den über die Kassenzahnärztliche Vereinigung
Ausnahmen von der Verpflichtung des Satz 1         setzung der Tätigkeit und die erforderlichen        ­Baden-Württemberg und die Landeszahnärzte-
anordnen.                                          Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung.              kammer ­Baden-Württemberg bekanntgegeben;
(2) Das Innenministerium wird gemäß § 32                                                                die ­Bekanntgabe ist zu aktualisieren.
                                                   (6) Ausnahmen von den Absätzen 1, 2 und 4
Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-                                                             §7
                                                   können durch die Einrichtungen für naheste-
nung weitergehende Regelungen zur Separie-                                                              Betretungsverbote
                                                   hende Personen im Einzelfall, beispielsweise im
rung bestimmter Personengruppen innerhalb                                                               In den in § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 ge-
                                                   Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Beglei-
der Landeserstaufnahmeeinrichtungen zu er-                                                              nannten Einrichtungen gilt, soweit deren
                                                   tung eines erkrankten Kindes und unter Aufla-
lassen.                                                                                                 Betrieb nicht gänzlich eingestellt wird, ein
                                                                                                        ­
                                                   gen zugelassen werden. In Fällen nach Absatz 4
§6                                                 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum                generelles Betretungsverbot für Personen, die
Maßnahmen zum Schutz besonders gefähr-             Schutz vor Infektionen zu ergreifen.                 in Kontakt zu einer infizierten Person stehen
deter Personen                                                                                          oder standen, wenn seit dem Kontakt mit einer
                                                   (7) Betreuungs- und Unterstützungsangebote           infizierten Person noch nicht 14 Tage vergan-
(1) Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1
                                                   im Vor- und Umfeld von Pflege werden, soweit         gen sind, oder die Symptome eines Atemwegs­
Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG, teilstationäre
                                                   sie als Gruppenangebote durchgeführt werden,         infekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.
Einrichtungen für Menschen mit Pflege- und
                                                   aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr,
Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen                                                             §8
einschließlich Kurzzeitpflege sowie teilstatio-    insbesondere für die besonders betroffenen
                                                                                                        Weitere Maßnahmen nach dem Infektions-
näre Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe          vulnerablen Gruppen, einstweilen eingestellt.
                                                                                                        schutzgesetz
dürfen nicht mehr zu Besuchszwecken betre-         Zu den nach Satz 1 eingestellten Angeboten
                                                                                                        (1) Das Recht der zuständigen Behörden, wei-
ten werden. Über den Zugang zu                     zählen insbesondere:
                                                                                                        tergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek-
1. 
   Fachkrankenhäusern für Psychiatrie mit          1. Angebote nach § 45c Absatz 1 Satz 1 Num-
                                                                                                        tionen zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung
   Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Ge-              mer 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch
                                                                                                        unberührt. Für den Erlass von Maßnahmen
   rontopsychiatrie,                                   (SGB XI) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der
                                                                                                        nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozial-
2. psychosomatischen Fachkrankenhäusern               Unterstützungsangebote-Verordnung (UstA-­        ministerium zuständige oberste Polizeibehörde.
    sowie                                              VO) wie                                          Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für
3. 
   kinder- und jugendpsychiatrischen Fach-            a) Betreuungsgruppen (für Personen mit           Maßnahmen der nach § 1 Absatz 6 der Verord-
   krankenhäusern,                                        überwiegend kognitiven Einschränkungen,       nung des Sozialministeriums über Zuständig-
jeweils einschließlich der zugehörigen Tages-             z. B. demenziell erkrankte pflegebedürfti-    keiten nach dem Infektionsschutzgesetz zu-
kliniken, entscheidet die Leitung der jeweiligen          ge Menschen) und                              ständigen Ortspolizeibehörden aus.
Einrichtung.                                          b) Angebote zur Unterstützung im Alltag
                                                                                                        (2) Das Sozial- und das Innenministerium
                                                          wie Freizeitausfahrten für behinderte und
(2) Stationäre Einrichtungen für Menschen                                                               werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
                                                          pflegebedürftige Menschen;
mit Pflege- und Unterstützungsbedarf oder                                                               nähere Einzelheiten zur Verarbeitung perso-
                                                   2. Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Ab-
mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen                                                             nenbezogener Daten zwischen Gesundheits-
                                                       satz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB XI in Verbin-
der Wohnungslosenhilfe, ambulant betreute                                                               behörden, Ortspolizeibehörden und dem Poli-
Wohnprojekte der Wohnungslosenhilfe sowie              dung mit § 7 UstA-VO, soweit sie als Grup-
                                                                                                        zeivollzugsdienst zu regeln, soweit dies aus
von einem Anbieter verantwortete ambulant              penveranstaltung angelegt sind, und
                                                                                                        Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist
betreute Wohngemeinschaften nach dem               3. Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI
                                                                                                        1. zum Schutz der Beamtinnen und Beamten
Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz dürfen               in Verbindung mit § 8 UstA-VO.
                                                                                                            des Polizeivollzugsdienstes sowie der Be-
nicht mehr zu Besuchszwecken betreten wer-         (8) Das Sozialministerium wird gemäß § 32                schäftigten der Ortspolizeibehörden vor An-
den. Die Einrichtungen können den Zutritt zu       Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-              steckung bei Einsätzen,
Besuchszwecken erlauben, wenn geeignete            nungen weitere Regelungen zum Schutz ge-             2. zur Anordnung, Durchführung, Überwa-
Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen ge-           fährdeter Personen vor einer Infektion mit               chung und des Vollzugs von Maßnahmen
troffen werden können. Ausgenommen von             SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in              nach dem Infektionsschutzgesetz,
dem Betretungsverbot nach Satz 1 sind Ein-         diesem Paragraphen zu ändern.                        3. zur Verfolgung von Straftaten und Ord-
richtungen für Menschen mit Behinderungen,         (9) Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen           nungswidrigkeiten nach dem Infektions-
wenn mit Blick auf die körperliche Konstitu-       1 bis 4, ist durch die Einrichtungen in einer vor        schutzgesetz und auf seiner Grundlage er-
tion der Bewohner nicht von einem erhöhten         Zutritt gut sichtbaren Weise, beispielsweise             gangener Rechtsverordnungen und
Infektionsrisiko ausgegangen werden muss. Die      durch einen auffälligen Aushang an den Zu-           4. zur Prüfung der Haft- oder Unterbringungs-
Einrichtungen entscheiden, ob eine Ausnahme        gangstüren, zu informieren.                              fähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer
nach Satz 3 vorliegt, und weisen darauf in der     § 6a                                                     isolierten Unterbringung in Gewahrsams-
Information nach Absatz 9 hin.                     Einschränkung zahnärztlicher Behandlungen                einrichtungen und Justizvollzugsanstalten.
(3) Der Zutritt von externen Personen zu den in    (1) Bei der zahnärztlichen Versorgung von Pa-        §9
Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus         tientinnen und Patienten in den Fachgebieten         Ordnungswidrigkeiten
sonstigen, insbesondere beruflichen oder fami-     1. Oralchirurgie,                                    Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a
liären Gründen ist nur in Ausnahmefällen und       2. Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde und              Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes han-
mit Zustimmung der Leitung der Einrichtung         3. Kieferorthopädie                                  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
24.04.2020                                                    Rundschau Mittleres Zabergäu                                                      391

 1. e ntgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 sich im öf-                                                         Alle Beratungstermine im Mai:
      fentlichen Raum aufhält,                         Maskenpflicht                                   06.05.2020 Rathaus Ilsfeld; 07.05.2020 Rat-
 2. entgegen § 3 Absatz 2 an einer Veran-                                                             haus Weinsberg, I-Punkt-Energie Wüstenrot;
      staltung oder sonstigen Ansammlung von           ab 27. April 2020                               12.05.2020, Gemeindezentrum Nordheim;
      jeweils mehr als fünf Personen teilnimmt,        Die Landesregierung hat am 21.04.2020           13.05.2020 Rathaus Bad Rappenau, Rathaus
 3.  entgegen § 3 Absatz 6 Auflagen zum               beschlossen, dass ab 27.04.2020 im ÖPNV         Brackenheim, Rathaus Neckarsulm, Rathaus
      Schutz vor Infektionen nicht einhält,            und in Geschäften Mund-Nasen-Masken             Zaberfeld; 14.05.2020 Rathaus Massenbach-
 4. (aufgehoben)                                       zu tragen sind. Wir bitten alle Bürger dies     hausen, Rathaus Bad Friedrichshall, Frizhalle
 5. (aufgehoben)                                       zu beachten. Die dazu ergehenden Rechts-        Schwaigern, Rathaus Neuenstadt; 27.05.2020
 6. entgegen § 4 Absatz 1 eine Einrichtung            vorschriften werden wir auf der Homepage        Rathaus Kirchardt; 28.05.2020 Begegnungs-
      betreibt,                                        der Stadt Güglingen bzw. der Gemeinde           stätte Ellhofen; 29.05.2020 Rathaus Eppingen,
 7. eine aufgrund von § 4 Absatz 2 in Verbin-         Pfaffenhofen und ggf. in der Rundschau          Bürgerbüro Lauffen.
      dung mit einer Rechtsverordnung des So-          kommende Woche veröffentlichen.
      zialministeriums untersagte Einrichtung
      betreibt oder eine Auflage für den Betrieb                                                       Das Finanzamt Heilbronn
      einer Einrichtung nicht einhält,               Das Landratsamt informiert                        informiert
 8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 oder 3 Sor-        Telefonische Beratungen der Beratungs-
                                                                                                       Hilfe für Helfende: Steuererleichterungen für
      timentsteile verkauft,                         stelle für Familie und Jugend während der
                                                                                                       gemeinnützige Einrichtungen in der Corona-­
 9. entgegen § 4 Absatz 3a Satz 2 eine Ein-         Corona-­Krise                                     Krise
      richtung betreibt,                             Die geltenden Kontakteinschränkungen wäh-
                                                                                                       Finanzministerin Edith Sitzmann: „Mittler-
10. entgegen § 4 Absatz 5 nicht darauf hin-         rend der Corona-Krise führen dazu, dass die
                                                                                                       weile haben wir das größte Hilfsprogramm
     wirkt, dass zwischen Personen ein Min-          Beratungen der Beratungsstelle für Familie
                                                                                                       im Steuerrecht aufgelegt, das es jemals gab“
     destabstand von 1,5 Metern eingehalten          und Jugend zurzeit nur per Telefon oder E-Mail
                                                                                                       Für gemeinnützige Einrichtungen und Ehren-
     wird,                                           stattfinden können. Alle Beratungsdienste für
                                                                                                       amtliche gibt es ein weiteres Steuer-Hilfspaket
11. entgegen § 6 Absätze 1, 2 und 4 eine der        Eltern, Kinder und Jugendliche stehen jedoch
                                                                                                       in der Corona-Krise. „Viele Menschen bringen
     dort genannten Einrichtungen betritt,           weiterhin zur Verfügung. Dies betrifft die
                                                     ­Erziehungs- und Familienberatung, die Fach-      sich mit enormem Engagement ein, um die
12. entgegen § 6 Absatz 7 Betreuungs- und                                                             Auswirkungen der Pandemie einzudämmen.
      Unterstützungsangebote im Vor- und              stelle JuMäX (Hilfe bei sexuellem Missbrauch),
                                                      die Schwangerenberatung, die Koordinations-      Gleichzeitig stehen gemeinnützige Einrichtun-
      Umfeld von Pflege anbietet,                                                                      gen, Stiftungen oder Vereine selbst vor großen
12a. entgegen § 6a Absatz 1 eine zahnmedizi-         stelle Frühe Familienhilfen und den Fachdienst
                                                      Trennung, Scheidung, Umgang.                     Herausforderungen. Daher ist es wichtig, auch
     nische Behandlung durchführt,                                                                     die Helfenden schnell und unbürokratisch zu
13. entgegen § 7 eine der genannten Einrich-         Über alle Angebote und Kontaktdaten der
                                                      Ansprechpartner können Sie sich auf der
                                                      ­                                                unterstützen“, sagte Finanzministerin Edith
      tungen betritt oder                                                                              Sitzmann am Mittwoch (15. April). Auf das
14. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 einen ihm           Homepage des Landratsamtes Heilbronn www.
                                                      landkreis-heilbronn.de unter dem Suchbegriff     neue Hilfspaket habe sich Baden-Württemberg
      zugewiesenen Unterbringungs- und Ver-                                                            mit den anderen Ländern und dem Bundes­
      sorgungsbereich verlässt oder gegen eine        „Beratungsstelle für Familie und Jugend“ in-
                                                      formieren. Die Beratungskräfte sind telefo-      finanzministerium verständigt.
      Regelung zur Separierung bestimmter                                                              Nach ersten weitreichenden steuerlichen Er-
      Personengruppen innerhalb der Landes-           nisch und per E-Mail erreichbar, die Nummer
                                                      des ­Sekretariats lautet 07131/994-338.          leichterungen wird das Steuerrecht sukzessive
      erstaufnahme nach § 5 Absatz 2 verstößt.                                                         weiter angepasst. „Im Steuerrecht haben wir
§ 10                                                 Kostenfreie EnergieSTARTberatung – Termine
                                                     Mai                                               mittlerweile viele Instrumente, die Steuerbür-
Inkrafttreten                                                                                          gerinnen und Steuerbürgern in der Corona-Krise
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-        Heizungsaustausch, Energetische Sanie-
                                                     rung, unübersichtliche Fördermöglichkeiten,       helfen.
kündung in Kraft. Gleich­zeitig tritt die Corona-­                                                     Damit haben wir in kurzer Zeit das größte
Verordnung vom 16. März 2020 außer Kraft.            komplizierte Gesetze und Vorschriften? Was
                                                     muss ich beachten?                                Hilfsprogramm im Steuerrecht aufgelegt, das
§ 11                                                                                                   es jemals gab“, betonte Sitzmann. Beim neuen
                                                     Sie planen einen Austausch Ihrer Heizung, wis-
Außerkrafttreten                                     sen jedoch nicht welches Gesetz zu beachten       Paket stehen gemeinnützige Einrichtungen im
(1) Diese Verordnung tritt am 15. Juni 2020          ist oder wie die 15 % des Erneuerbare-Wärme-      Fokus.
außer Kraft. Sofern in dieser Rechtsverord-          Gesetzes (EWärmeG) erfüllt werden können?         Gerade im Hinblick auf die breite gesellschaft-
nung nichts anderes bestimmt ist, gelten die         Sie möchten Ihre Energiekosten senken oder        liche Unterstützung während der Pandemie soll
Maßnahmen bis zum Außerkrafttreten der Ver-          Ihr Haus sanieren und finden sich im Dschun-      das Steuerrecht dazu beitragen, das Engage-
ordnung.                                             gel von unübersichtlichen Fördermöglichkeiten     ment zu unterstützen und zu fördern: „Ab so-
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32            und komplizierten Vorschriften nicht zurecht?     fort können gemeinnützige Vereine unabhän-
Satz 2 IfSG ermächtigt, den Termin des Außer-        Antworten auf diese und weitere Fragen zu         gig von ihrem Satzungszweck Kranken oder
krafttretens zu ändern.                              den Themen Sanierung, Fördermittel, Vor-Ort-­     Gefährdeten beispielsweise mit Einkaufsdiens-
Stuttgart, den 17. März 2020                         Beratung und Energiesparen erhalten Sie bei       ten helfen. Sie verlieren dabei ihre Steuerbe-
Die Regierung des Landes Baden-Württem-              der kostenfreien und neutralen EnergieSTART-      günstigung nicht“, sagte Sitzmann.
berg:                                                beratung, die in Kooperation mit dem Land-        Zudem können gemeinnützige Vereine bei
                Kretschmann                          ratsamt Heilbronn durchgeführt wird. Im Ein-      ­finanziellen Lücken leichter auf bisher zweck-
       Strobl            Sitzmann                    zelgespräch mit den ehrenamtlichen und von         gebundene Rücklagen zurückgreifen. Weiterhin
       Dr. Eisenmann     Bauer                       neutraler Stelle zertifizierten Energieberatern    können Verluste aufgrund der Corona-Pande-
       Untersteller      Dr. Hoffmeister-Kraut       können Sie individuelle Fragen klären oder sich    mie im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Ge-
       Lucha             Hauk                        ganz allgemein zum Thema Energieeffizienz          schäftsbetrieb oder in der Vermögensverwal-
       Wolf              Hermann                     und Sanierung informieren. Die ca. 30-minü-        tung steuerbegünstigter Körperschaften mit
       Erler                                         tige EnergieSTARTberatung ist für alle Einwoh-     Mitteln aus dem steuerbegünstigten Bereich
                                                     ner des Landkreises Heilbronn kostenlos.           ausgeglichen werden.
                                                     Aufgrund der Corona-Pandemie werden die Be-        Steuererleichterungen wurden auch für die
                                                     ratungen bis auf Weiteres telefonisch oder als     Fälle vereinbart, in denen Material wie Atem-
 Geänderter Redaktionsschluss                        Videokonferenz angeboten. Eine vorherige Ter-      schutzmasken oder Schutzkleidung, Räume
 Wegen des Feiertages in der kommenden               minbuchung (online) ist notwendig. Die aktuell     oder medizinisches Fachpersonal gegen Entgelt
 Woche wird der Redaktionsschluss auf                verfügbaren Termine sowie weitere Informa-         zur Verfügung gestellt werden. Wenn gemein-
 Montag, 27. April 2020, 15:00 Uhr, vor-             tionen können unter www.landkreis-heilbronn.       nützige Einrichtungen solche Leistungen für
 verlegt.                                            de/energieberatung eingesehen und verein-          den Kampf gegen die Corona-Pandemie über-
 Wir bitten um Beachtung!                            bart werden. Fragen oder Hilfe bei der Online-­    lassen, sind sie dafür von der Körperschaft-
                                                     Terminbuchung unter Tel. 07131/994184 oder         steuer befreit. Außerdem kann der ermäßigte
                                                     energieberatung@landratsamt-heilbronn.de.          Umsatzsteuersatz gelten – unabhängig davon,
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