Informationen für Anwärterinnen & Anwärter junge Lehrerinnen & Lehrer an berufsbildenden Schulen - Verband der Lehrerinnen & Lehrer an ...
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Verband der Lehrerinnen & Lehrer an berufsbildenden Schulen Rheinland‐Pfalz Informationen für Anwärterinnen & Anwärter junge Lehrerinnen & Lehrer an berufsbildenden Schulen www.vlbs.org
Mitbestimmen – Mitglied werden! Das Redaktionsteam des vlbs ‐ Ausschusses Junge Lehrerinnen und Lehrer Marc Walgenbach Jens Cevirmeci BBS Wirtschaft BBS Wirtschaft Bad Kreuznach Bad Kreuznach marc.walgenbach@vlbs.org JC4@gmx.de Philipp Ritzmann Anna Köhler BBS 1 Technik Julius‐Wegeler‐Schule Kaiserslautern Koblenz ritzmann@bbs1‐kl.de anna.koehler@julius‐wegeler‐schule.de Koordination und Beratung Vorsitzender Harry Wunschel BBS 1 Technik Kaiserslautern harry.wunschel@vlbs.org Der Landesvorstand 1
Wir vernetzen berufliche Bildung! Inhalt: I. Grußwort des vlbs‐Landesvorsitzenden – von Harry Wunschel – .............. 3 II. Grußwort der Landesvorsitzenden des dbb ‐ von Lilli Lenz ‐ .................... 4 III. vlbs‐Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ ‐ Wer sind wir?.............. 6 IV. Struktur des vlbs Rheinland‐Pfalz ........................................................... 8 V. Die Bildungslandschaft in Rheinland‐Pfalz ............................................. 11 VI. Besoldung ............................................................................................. 13 VII. Krankenversicherung und Beihilfe.......................................................... 19 VIII. Tipps für die Steuererklärung ................................................................ 24 IX. Dienstliche Beurteilung.......................................................................... 27 X. Beförderung und Aufstieg ...................................................................... 30 XI. Hilfreiches für den Schulalltag ............................................................... 36 XII. Ansprechpartner an der Schule und nützliche Links .............................. 44 XIII. Adressen ............................................................................................... 47 XIV. Der vlbs fordert für unsere Schulen ....................................................... 49 Herausgeber: Verband der Lehrerinnen & Lehrer an berufsbildenden Schulen Rheinland‐Pfalz Adam‐Karrillon‐Straße 62 55118 Mainz Telefon: (06131) 612450 Fax: (06131) 616705 Mail: vlbs@vlbs.org Redaktion: Marc Walgenbach Layout: Joachim Lemmen Titelbild von fauxels/Pexels.com Stand: 10/20 Alle Angaben ohne Gewähr 2
Mitbestimmen – Mitglied werden! I.Grußwort des vlbs‐Landesvorsitzenden – von Harry Wunschel – Liebe junge Kolleginnen und Kollegen, die Entscheidung, mit Ihrem Lehramt an berufsbildenden Schulen unter‐ richten zu wollen, ist mit einer Fülle von fachlichen, fachdidaktischen und pädagogischen Herausforderungen verbunden. Wenn Sie jedoch ein besonderes Interesse an der Ar‐ beit mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen mitbringen, erwartet Sie ein breites Spektrum attrak‐ tiver und abwechslungsreicher Tätigkeiten, wie in keiner anderen Schulart. Freuen Sie sich darauf. Die berufsbildende Schule wird mit ihren vielen Schulformen oft als „komplexer Bauchladen“ be‐ schrieben, dabei ist es ganz einfach: Zu jedem allgemeinbildenden Abschluss findet sich ein An‐ schluss, sei es im Rahmen einer dualen Ausbildung als auch für allgemeinbildende Abschlüsse bis hin zum Abitur. Gerade unser Kernbereich, die Berufsschule, muss sich immer neuen Anforderungen aus der Wirtschaft stellen, um adressatenorientiert die Auszubildenden für eine zentrale Abschlussprü‐ fung vorzubereiten. Die Vollzeitschulformen sind ebenso einem stetigen Wandel unterworfen, sei es wegen einer sich verändernden Schülerklientel oder aufgrund externer Vorgaben. Der mitgliederstärkste Verband der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen (vlbs) möchte Sie gerne auf ihrem Weg durch das Referendariat und das Schulleben begleiten, konkret beraten und unterstüt‐ zen. Für Fragen und Anregungen stehen Ihnen vor Ort unsere Vertrauensleute an etwa 60 BBS‐Stand‐ orten zur Verfügung. Weiterhin sind mit einer Mitgliedschaft wichtige dienstliche Absicherungen in Rechtsfragen, bei Verlust der Dienstschlüssel und Haftpflichtfällen verbunden. Mit einer immer aktu‐ alisierten Rechtssammlung halten wir Sie auf dem neusten Stand des Schul‐ und Dienstrechtes. Mit unserer Verbandszeitschrift vlbs‐aktuell werden Sie über aktuelle schulpolitische Fragestellungen in‐ formiert, welche Sie auch auf unserer Homepage www.vlbs.org nachlesen können. Unser Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ möchte Ihren Berufseinstieg mit dieser Broschüre erleichtern. Hier finden Sie sowohl allgemeine Tipps wie „Hilfreiches für den Schulalltag“ als auch the‐ matisch orientierte Hilfen, z.B. zur „Besoldung“ oder aber das oft problematische Thema „Kranken‐ kasse und Beihilfe“. Ausdrücklich möchte ich betonen, dass diese Broschüre nicht nur für Anwärterin‐ nen und Anwärter sondern für alle jungen Kolleginnen und Kollegen in den unterschiedlichsten Lauf‐ bahnen an berufsbildenden Schulen geschrieben wurde. Abschließend wünsche ich Ihnen eine interessante, motivierende und erfolgreiche Tätigkeit in unse‐ rer Schulart sowie eine möglichst informative Lektüre der vorliegenden Broschüre. Mit kollegialen Grüßen, Ihr Harry Wunschel 3
Wir vernetzen berufliche Bildung! II.Grußwort der Landesvorsitzenden des dbb ‐ von Lilli Lenz ‐ Liebe Kolleginnen und Kollegen, im Namen des dbb – Beamtenbund und Tarifunion und seiner Landesgremien grüße ich Sie sehr herzlich. Der dbb Rheinland‐Pfalz ist die eigenständige Spitzenorganisation der Gewerkschaften und Ver‐ bände des öffentlichen Dienstes sowie des privatisierten Dienstleistungssektors im Land. Wir stehen vorbehaltlos zum freiheitlich‐demokratischen und sozialen Rechtstaat und sind parteipolitisch unab‐ hängig. Beamtenrechtlich haben wir einen Rechtsanspruch darauf, bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse beteiligt zu werden. Dieses Recht sichert uns eine weitgehende Mitsprachemöglichkeit bei der Festsetzung der Dienstbedingungen durch den Gesetz‐ und Verordnungsgeber. Über die dbb Tarifunion sind wir auf Bundesebene auch Tarifvertragspartei im öffentlichen Dienst. Zweck des dbb Rheinland‐Pfalz ist die Vertretung und Förderung der berufsbedingten, politischen, rechtlichen und sozialen Belange unserer über 50.000 Einzelmitglieder in Rheinland‐Pfalz. Die ganze Vielfalt des öffentlichen Dienstes bildet sich ab in den gut drei Dutzend Expertenorganisa‐ tionen unter unserem Dach, deren übergreifendes Motto lautet: „Nähe ist unsere Stärke“. Lehrerinnen und Lehrer stellen dabei den größten Mitgliedschaftsanteil, was nicht verwundert, denn sie bilden ja auch den Großteil des Personals im öffentlichen Landesdienst. Und nun gehören Sie dazu. Vor Ihnen liegen spannende, lehrreiche, interessante und schöne Zeiten. Im Referendariat warten viele neue Erfahrungen und Eindrücke auf Sie. Es geht darum, sich in der Berufswelt, im öffentlichen Dienst und in der Schule zurecht zu finden, sich einzugewöhnen in den praktischen Dienst und darum, die damit einhergehenden Herausforderungen zu meistern. Sie be‐ kommen Gelegenheit, Ihre Berufung zum Dienst mit und am Menschen zu überprüfen. Bildung ist eines der gesellschaftlichen und politischen Top‐Themen. Häufig wird Bildung als „wich‐ tigste Ressource“ bezeichnet und steht ganz oben auf der übergeordneten Prioritätenliste der Staats‐ ziele. Natürlich gibt es in diesem Bereich viele, die mitreden. Und laufend gibt es neue Modifikationen am Schulsystem, sei es nun durch Schulstrukturreformen, durch länderübergreifende Vereinbarung von Prüfungsstandards oder durch neue Unterrichtskonzepte. Über das Für und das Wider solcher Maßnahmen mag man trefflich diskutieren, auch in gesamtge‐ sellschaftlicher Breite. Was bei dem Ganzen aber nicht unter den Tisch fallen darf ist: Hervorragende Bildung erfordert her‐ vorragendes Personal. Hervorragendes, qualifiziertes und engagiertes Personal in den Schulen gibt es aber nur, wenn die Dienstbedingungen stimmen. 4
Mitbestimmen – Mitglied werden! Zur Überwachung dieser Bedingungen und zur Durchsetzung Ihrer diesbezüglichen Ansprüche und Forderungen ist der vlbs Rheinland‐Pfalz zusammen mit seiner Dachorganisation da. Wir kümmern uns um das Besoldungsrecht, das Laufbahnrecht, das Urlaubs‐ und Arbeitszeitrecht, das Beihilferecht und das Beurteilungswesen. Über uns können Sie als Mitglied kostenfreien dienstrechtlichen Bera‐ tungs‐ und Vertretungsrechtsschutz bekommen. Wir helfen Ihnen bei allen kleinen und großen Fra‐ gen des Berufsalltags. Wir bieten Möglichkeiten zur ehrenamtlichen Mitwirkung in der Interessenver‐ tretung. Mit uns kommt Orientierung in den Dienst. Und schulpolitisch reden wir auch ein Wörtchen mit. Der dbb Rheinland‐Pfalz befürwortet auch den Beamtenstatus für Lehrerinnen und Lehrer. Sie haben sich für den Schuldienst entschieden. Sie gehören also wahrscheinlich nicht zu den vorur‐ teilsbeladenen Klischeebemühern, wenn es um den öffentlichen Dienst geht. Vielmehr treten Sie in einen grundlegend wichtigen Berufszweig ein, der persönlichen Einsatz ver‐ langt, aber auch persönliche Chancen bietet. Dabei sind die Verbindungen zu Handwerk, Handel und Industrie das Besondere am Lehramt für be‐ rufsbildende Schulen, denn man hat es mit dem „wahren Leben“ zu tun. Was für ein vielfältiges, an‐ spruchsvolles, vielleicht zuweilen forderndes aber sicherlich auch erfüllendes berufliches Aufgaben‐ feld! Ich würde mich freuen, wenn Sie den vlbs und den dbb Rheinland‐Pfalz als starke Interessenvertre‐ tungen zu Ihren Partnern machen würden. Für Ihren Einstieg in den Beruf und Ihre nächsten Ausbildungsschritte wünsche ich Ihnen viel Erfolg. Zeigen Sie, was Sie können! Viel Spaß dabei! Ihre Lilli Lenz 5
Wir vernetzen berufliche Bildung! III.vlbs‐Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ ‐ Wer sind wir? – von Marc Walgenbach, Ausschussvorsitzender – Für Sie und Ihre Belange als Berufsanfänger setzt sich – innerhalb des vlbs Rheinland‐Pfalz – insbe‐ sondere der Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ ein. Wir beschäftigen uns mit Problemen, Fra‐ gen und Wünschen von Berufsanwärtern im Referendariat bzw. in der pädagogischen Ausbildung so‐ wie von Kolleginnen und Kollegen, die nach einem erfolgreich absolvierten Referendariat am Beginn ihrer Lehramtskarriere stehen. Zu den Tätigkeitsfeldern unseres Ausschusses gehören: Einsatz für eine gewinnbringende Ausbildung und gerechte Behandlung während des Referendariats Beratung, Hilfestellung und Interessenvertretung von Kolleginnen und Kollegen, die nach erfolgreich abgeschlossenem Referendariat am Beginn ihrer Lehramtskarriere stehen Information über Aufstiegsmöglichkeiten von Lehrerinnen und Lehrern Der Ausschuss „Junge Lehrerinnen und Lehrer“ steht in engem Kontakt mit weiteren Ausschüssen des vlbs Rheinland‐Pfalz und arbeitet – je nach Aufgabengebiet – mit diesen gemeinsam an Prob‐ lemlösungen. Die weiteren Ausschüsse sowie deren Vorsitzende finden Sie in der folgenden Liste: Ausschuss Allgemeinbildende Fächer Vorsitzende: Dorothea Ursula Killing BBS Boppard Ursula.Killing@vlbs.org Ausschuss Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis / Vorsitzende: Brigitte Defren BVJ BBS 1 Technik Kaiserslautern Brigitte.Defren@vlbs.org Ausschuss Hauswirtschaft Vorsitzende: Sabine Hohmann Sophie‐Scholl‐Schule Mainz Sabine.Hohmann@vlbs.org Ausschuss Lehrerbildung Vorsitzender: Mathias Deutsch BBS‐Studienseminar Trier Matthias.Deutsch@bbs‐tr.semrlp.de 6
Mitbestimmen – Mitglied werden! Ausschuss Lehrerfort‐ und ‐weiterbildung Vorsitzender: Philipp Ritzmann BBS 1 Technik Kaiserslautern Philipp.Ritzmann @vlbs.org Ausschuss Neue Technologien Vorsitzender: Jörg Hoffmann BBS TGHS Bad Kreuznach Jörg.Hoffmann@vlbs.org Ausschuss Schulpolitik Vorsitzender: Willi Adam BBS Simmern Willi.Adam@vlbs.org Ausschuss Fachlehrerinnen und Fachlehrer Vorsitzender: Thomas Port BBS Prüm Thomas.Port@vlbs.org Ausschuss Pflege und Sozialwesen Vorsitzender Christian Ebling Sophie‐Scholl‐Schule Mainz Christian.Ebling@vlbs.org Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Ausschüsse wird darauf geachtet, dass die Mitglieder mög‐ lichst aus unterschiedlichen Bereichen von Rheinland‐Pfalz kommen und somit eine ausgewogene Besetzung besteht. Die Vertreter der Ausschüsse arbeiten direkt dem Landesvorstand zu, welcher seinerseits die Interessen von Lehrerinnen und Lehrern an berufsbildenden Schulen gegenüber dem Ministerium, der Aufsichts‐ und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier sowie den Kammern vertritt. Des Weiteren stehen die Funktionsträger des vlbs Rheinland‐Pfalz im permanenten Kontakt mit den verschiedenen Parteien, um unsere Forderungen in den Landtag zu transportieren. Auf der folgenden Seite ist der Aufbau des vlbs Rheinland‐Pfalz noch einmal graphisch veranschau‐ licht! 7
Wir vernetzen berufliche Bildung! IV.Struktur des vlbs Rheinland‐Pfalz Der vlbs ist mit fast 2000 Mitgliedern der mit Abstand mitgliederstärkste Verband der Lehrkräfte an be‐ rufsbildenden Schulen in Rheinland‐Pfalz die parteipolitisch unabhängige Interessenvertretung der Lehrkräfte an berufsbildenden Schulen der anerkannte Gesprächspartner von Parteien und Behörden in Rheinland‐Pfalz in Kooperation mit dem VKR die Interessenvertretung der katholischen Religionslehrerinnen und ‐lehrer und des Religionsunterrichts Mitglied im: Bundesverband der Lehrkräfte für Berufsbildung (BvLB) Deutschen Lehrerverband (DL) Deutschen Beamtenbund (dbb) der Veranstalter der Rheinland‐Pfälzischen Berufsschultage und zahlreicher anderer Fortbil‐ dungstagungen die jeweils stärkste Vertretung im Bezirkspersonalrat bei der Aufsichts‐ und Dienstleistungs‐ direktion (ADD) in Trier und im Hauptpersonalrat beim Ministerium für Bildung (BM) in Mainz 8
Mitbestimmen – Mitglied werden! Vorteile einer Mitgliedschaft im vlbs Der vlbs Rheinland‐Pfalz bietet innerhalb eines leistungsgerechten und sozialen Mitgliedsbeitrags: persönliche Betreuung und Beratung in allen beruflichen, rechtlichen und sozialen Belangen Ansprechpartner in jeder Schule, in den Orts‐ und Bezirksverbänden, in seinen Fachaus‐ schüssen sowie im Landesverband Rechtsberatung und Rechtsschutz in dienstlichen Angelegenheiten Diensthaftpflichtversicherung einschließlich der Absicherung des Schlüsselrisikos. Die Diensthaftpflichtversicherung beinhaltet folgende Deckungssummen: o 2.000.000 EUR für Personen‐ und Sachschäden, o 100.000 EUR für Vermögensschäden, o 20.000 EUR für Schäden durch Verlust von Dienstschlüsseln, o 10.000 EUR für Schäden am Eigentum der Schule. Eine fast jährlich aktualisierte, gedruckte Rechtssammlung mit allen im Schulalltag benö‐ tigten Vorschriften aus dem Bereich der berufsbildenden Schulen. Einen kostenlosen Online‐Zugang zur vlbs Rechtssammlung PLUS. Die Online Rechts‐ sammlung wird bei Änderungen von Gesetzen und Vorschriften zeitnah überarbeitet, sodass Sie stets auf dem Laufenden sind. Aktuelle Informationen in verbandseigenen Rundschreiben, Broschüren, Plakaten und den monatlich erscheinenden Zeitschriften: ‐ vlbs aktuell (die Informationsbroschüre des vlbs in Rheinland‐Pfalz) ‐ Die berufsbildende Schule (herausgegeben vom BvLB) ‐ Durchblick des DBB mit den regionalen Seiten für Rheinland‐Pfalz ‐ Aktiv im Ruhestand des BRH (Bund der Ruhestandsbeamten und Hinterbliebenen). Wie werde ich Mitglied? Der einfachste und naheliegendste Weg Mitglied im vlbs zu werden, läuft über die zuständige Orts‐ verbandsvorsitzende / den zuständigen Ortsvorsitzenden, deren Name/dessen Name sich an jeder Schule leicht erfragen lässt. Die / der Vorsitzende wird Sie gerne über alle notwendigen Formalitäten informieren. Für einen Mitgliedsbeitrag von nur 3,00 Euro monatlich erhalten Sie dann während des Vorbereitungsdienstes alle oben beschriebenen Leistungen und Informationen. Selbstverständ‐ lich kann man eine Mitgliedschaft im vlbs jederzeit durch eine formlose Kündigung über den Ortsver‐ band oder die Landesgeschäftsstelle direkt beenden. Es besteht also im Falle eines Beitritts wirklich keinerlei Risiko einer ungewollten, langfristigen Bindung. Darüber hinaus besteht auch die Möglich‐ keit, die Mitgliedschaft ruhen zu lassen, wenn z.B. vorübergehend ein anderes Beschäftigungsverhält‐ nis außerhalb der Schule eingegangen wird. Nach dem Vorbereitungsdienst erhöht sich der Mitglieds‐ beitrag bei Antritt einer Planstelle (Besoldungsgruppe A13) und Vollbeschäftigung auf derzeit 17,40 € pro Monat. Lehrkräfte mit reduzierter Stundenzahl zahlen den entsprechend anteiligen Beitragssatz. 9
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Mitbestimmen – Mitglied werden! V.Die Bildungslandschaft in Rheinland‐Pfalz – von Wolfgang Herbst, ehem. stv. Bundesvorsitzender des BLBS – Viele Wege führen zum Erfolg Die Bildungslandschaft (siehe Grafik auf der übernächsten Seite) zeigt in einer Gesamtansicht die Zu‐ sammenhänge des Bildungssystems in wörtlich genommener Form als Gebäude und Wege. Die linke Hälfte der Grafik stellt das System der allgemeinen Bildung und die Hochschulen dar, woge‐ gen die rechte Hälfte das System der beruflichen Bildung und als Ziel allen Lernens, das Berufsleben als Quelle des Gelderwerbs abbildet. Die Bildungswege sind in Form von Straßen oder Wegen darge‐ stellt, auf denen man im Geiste entlang gehen kann. Entsprechend des erreichten Bildungsgrades in dem System der allgemeinen Bildung sind die Übergänge in die berufliche Bildung mit Wegenamen vom „Ohne‐Abschluss‐Pfad“ bis zum „Abitur‐Highway“ bezeichnet. Folgt man diesen Wegen, so kommt man im System der beruflichen Bildung zu anschließenden weiterführenden Schulformen. Im Gegensatz zur Allgemeinen Bildung (in Schularten gegliedert) ist die berufliche Bildung in Schul‐ formen gegliedert. Die verschiedenen berufsbildenden Schulformen sind an den berufsbildenden Schulen oft unter einem Dach eingerichtet, wogegen die Schularten der allgemeinen Bildung meist selbstständige Schulen (Grundschule, Gymnasium, Integrierte Gesamtschule, Realschule plus, För‐ derschule) in eigenen Schulgebäuden sind. Ein Beispiel‐Spaziergang durch die Bildungslandschaft: Als Bildungsgang nehmen wir einmal die Berufsreife als Ausgangsniveau. Diese wird mit einem er‐ folgreichen Abschluss der 9. Klasse an Realschulen plus, an Integrierten Gesamtschulen oder an Gym‐ nasien erworben. Beim Besuch einer Förderschule braucht man 10 Jahre bis zum Abschluss der Be‐ rufsreife. Deshalb macht der „Berufsreife‐Weg“ auch einen Knick um die 10. Klasse der Förderschule herum. Hat man den Abschluss Berufsreife nicht geschafft, so gabelt sich der Weg aus der allgemeinen Bil‐ dung und man ist auf dem „Ohne‐Abschluss‐Pfad“. Folgt man diesem, so eröffnen sich zwei Möglich‐ keiten: 1. das Berufsvorbereitungsjahr an der berufsbildenden Schule und 2. Fördermaßnahmen verschiedener freier Bildungsträger wie z. B. IB (Internationaler Bund) oder EBZ (Evangelisches Bildungszentrum Schmiedel). Der Besuch des Berufsvorbereitungsjahres führt bei erfolgreichem Abschluss mit der Berufsreife auf den „Berufsreife‐Weg“. Schafft man den Abschluss nicht, bleiben immer noch Fördermaßnahmen, die dann doch noch den Eintritt in eine Berufsausbildung vorbereiten können. Mit dem Erwerb der Berufsreife tun sich wieder zwei Möglichkeiten auf: 1. der direkte Weg in eine Berufsausbildung oder 2. der Besuch der Berufsfachschule 1. Nach der Berufsfachschule 1 geht es entweder auf dem „Berufsreife‐Weg“ in eine Berufsausbildung oder es geht weiter in der Berufsfachschule 2 mit dem Bildungsziel Mittlere Reife, wenn man die Be‐ rufsfachschule 1 in allen Praxismodulen mit mindestens ausreichenden Leistungen sowie in den be‐ rufsübergreifenden Fächern mit einem Notengesamtdurchschnitt von mindestens 3,0 und mit min‐ destens zwei Dreiern in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik abschließt und damit die Auf‐ nahmehürde für die Berufsfachschule 2 überspringt. Schließt man diese mit Erfolg ab, kommt man auf die „Straße der Mittleren Reife“ und in den „Kreisel der Mittleren Reife“. Von hier aus geht es ent‐ weder in eine Berufsausbildung oder in die Höhere Berufsfachschule oder, wenn man die Hürde 3,0 als Zeugnisdurchschnitt schafft und in Deutsch, Englisch und Mathematik keine mangelhafte Leis‐ tung hat, überspringt man die Zulassungshürde und kann ins Berufliche Gymnasium aufgenommen 11
Wir vernetzen berufliche Bildung! werden. Nach 3 Jahren intensivem Lernen und mit dem Abschluss „Allgemeine Hochschulreife“ (Abi‐ tur) kann man dann alles studieren, was man möchte. 12
Mitbestimmen – Mitglied werden! VI.Besoldung – von Jens Cevirmeci – Besoldung ist ein Begriff des Beamtenrechts. Der Anspruch auf Besoldung entsteht mit dem Tag, an dem die Ernennung zur Beamtin/zum Beamten mit Dienstbezügen wirksam wird. Die Besoldung wird für den Einzelfall in einer sogenannten Bezügemitteilung dokumentiert, welche dem Beamten/der Beamtin postalisch auf dem Dienstweg zugestellt wird. Ein aktuelles und sehr an‐ schauliches Muster einer solchen Bezügemitteilung mit ausführlichen Erklärungen und Erläuterungen stellt das zuständige Landesamt für Finanzen (LfF) unter folgendem Link bzw. QR‐Code als Download zur Verfügung: Bezügemitteilung_PDF Bezügemitteilungen werden nur erstellt, wenn sich Änderungen in den laufen‐ den Bezügen oder Änderungen bei der Zahlung eines sonstigen Bezuges (z.B. Einmalzahlung, Überstundenvergütung, Nachzahlung einer allgemeinen Besol‐ dungs‐/Tariferhöhung) ergeben. Das folgende dreiseitige Muster einer Bezügemitteilung und die dazugehörigen Erklärungen wurden der o.a. Quelle entnommen und sollen hier kurz die wichtigsten Begrifflichkeiten zur Besoldung visu‐ alisieren und erläutern. 13
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Wir vernetzen berufliche Bildung! Erläuterungen in alphabetischer Reihenfolge: Allg. Zulage Ergänzender Bezügebestandteil nach den gesetzlichen Vorschriften, der in Abhängigkeit zu den Be‐ soldungsgruppen gezahlt wird. Ansprechpartner(in)/E‐mail, Telefon/Fax Kontaktdaten des für den Zahlfall zuständigen LfF‐Mitarbeiters. Aufrechnungen aus Vormonat Hier sind Korrekturen für Vormonate als Forderung oder Nachzahlung aufgeführt. Für jeden einzelnen betroffenen Monat wird eine neue Berechnung angefügt. Basistarif Krankenversicherung Durch das Bürgerentlastungsgesetz können seit dem 01.01.2010 die Beiträge zur Kranken‐ und Pfle‐ geversicherung für Sie und ggf. für Ihren nichterwerbstätigen Ehegatten bzw. Ihre unterhaltsberech‐ tigten Kinder in Höhe des Basistarifs im Lohnsteuerabzugsverfahren steuerfrei gestellt werden. Beihilfebeitrag konstant Beitrag für Beihilfeleistungen zu den Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Krankenhaus‐ behandlung (z.B. Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung). Beschäftigungsumfang/Wochenstunden Auf Basis der hier angegebenen persönlichen Arbeitszeit in Stunden wurden die laufenden Bezüge ermittelt: beispielsweise. 24 / 24 (persönliche Arbeitszeit / regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit) Besoldungsgruppe und Stufe Die hier dargestellte Besoldungsgruppe steuert unter anderem die Höhe Ihrer laufenden Bezüge. Die Zusatzbezeichnung (sofern vorhanden) „EA“ bedeutet Einstiegsamt. Die Einstiegsämter werden seit dem 01.07.2012 wie folgt unterschieden: Laufbahn bis 30.06.2012 EA1 Erstes Einstiegsamt einfacher Dienst EA2 Zweites Einstiegsamt mittlerer Dienst EA3 Drittes Einstiegsamt gehobener Dienst EA4 Viertes Einstiegsamt höherer Dienst 16
Mitbestimmen – Mitglied werden! Be‐ und Abzüge Bezüge und Abzüge zum bzw. vom gesetzlichem Netto. Bezügemitteilung Monat/Zeitraum Die Bezügemitteilungen werden jährlich neu fortlaufend nummeriert, der Abrechnungsmonat ist an‐ gegeben. Ehegatte/LP im OeD Angaben zum Arbeitgeber des Ehegatten bzw. Lebenspartners. Familienstand ledig getr getrennt lebend gesch geschieden verp eingetragene Lebenspartnerschaft verh verheiratet entp aufgehobene Lebenspartnerschaft verw verwitwet parhin Lebenspartner verstorben Gesamtbrutto (lfd.) Summe der laufenden Basisbezüge. Gesamtbrutto (EZ) Summe der einmaligen Basisbezüge. Gesetzliche Abzüge LSTL Lohnsteuer, lfd. SLZL Solidaritätszuschlag, lfd. KSTL Kirchensteuer, lfd. Gesetzliches Netto (EBeschV) Gesamtbrutto abzüglich der gesetzlichen Abzüge. (EBeschV = Entgeltbescheinigungsverordnung) Identifikationsnummer Die Identifikationsnummer dient zur eindeutigen Zuordnung jeder Person in steuerrechtlichen Ange‐ legenheiten. Lohnart, Kennz.*, Std./Tg., Einzelbetrag, Gesamtbetrag, Jahreswert Lohnart: Die vor dem Zelleninhalt aufgeführten Zahlen‐/Buchstaben‐/Zeichenkombinationen dienen als interne Ordnungsmerkmale. Kennz.*: Kennzeichnung der Lohnart, ob sie sich auf das steuerliche Brutto und das Gesamt‐ brutto auswirkt. Std./Tg.: Mengenbegriffe für einmalige Zahlungen usw. (z.B. Mehrarbeitsvergütung, Zeitzu‐ schläge, usw.) 17
Wir vernetzen berufliche Bildung! Einzelbetrag: je Stunde/Tag Gesamtbetrag: Produkt aus der Menge (Std./Tg.) und dem Einzelbetrag. Jahreswert: Summe der in diesem Bereich erfolgten Zahlungen ab Jahresbeginn. Mein Aktenzeichen Hier sind die Ordnungsmerkmale angegeben, um die schriftlichen Eingaben dem zuständigen Bear‐ beiter zuordnen zu können. Die Ziffern vor dem Bindestrich beinhalten die jeweilige Personalnum‐ mer, die Buchstaben‐Zahlenkombination danach beinhaltet LfF‐interne Ordnungsbegriffe. Monat/Zeitraum xx/xxxx für xx/xxxx Hier werden der Abrechnungsmonat und ggf. die Rückrechnungsmonate angezeigt. /522 Nachzahlung/Forderung Zahlungen (positiv und negativ) für Vormonate – für den betroffenen Monat wurde eine aktuelle Be‐ zügemitteilung erstellt. Zum Beispiel trägt eine solche Korrekturmitteilung im Auszahlungsmonat Januar 2019 für den Monat Dezember 2018 die folgende Bezeichnung: Monat/Zeitraum 01/2019 für 12/2018 SBRL Steuerbrutto (lfd.) Gesamtbrutto abzüglich steuerfreier Basisbezüge. Aus diesem Betrag ermittelt sich der Steuerabzug (siehe gesetzliche Abzüge) nach der Steuertabelle B (getrennt: laufend und einmalig). Steuerklasse / Kirchensteuer / Faktor / Kinderfreibeträge / Steuerfreibeträge jährlich und monat‐ lich / Hinzurechnungsbetrag jährlich und monatlich / Versorgungsfreibetrag monatlich Hier werden die vom Bundeszentralamt für Steuern automatisiert abgerufenen Steuermerkmale dar‐ gestellt. /559 Überweisung Dieser Betrag wird auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung überwiesen. 18
Mitbestimmen – Mitglied werden! VII.Krankenversicherung und Beihilfe – von Philipp Ritzmann – Private oder gesetzliche Krankenkasse ‐ Wahlmöglichkeit zwischen PKV und GKV? In die PKV kann grundsätzlich jeder, der mit seinem Arbeitsentgelt über der Krankenversicherungs‐ pflichtgrenze von z.Zt. 57.600 €/Jahr (2017) liegt oder aus sonstigen Gründen nicht versicherungs‐ pflichtig ist. Die Versicherungsunternehmen lehnen jedoch Anträge dann ab, wenn das Risiko für sie zu hoch ist. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sie aufgrund eines Karzinoms operiert und behan‐ delt werden mussten. Oder Sie haben ein Kind, das körperlich oder geistig behindert ist. In die GKV kann nur derjenige, der entweder erstens unmittelbar vorher dort familienversichert war oder zweitens pflichtversichert war. Dann muss eine Vorversicherungszeit von mindestens 24 Mona‐ ten in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden bzw. von mindestens 12 Monaten unmittelbar vor dem Ende der Versicherungspflicht vorliegen. Für Referendare besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sich sowohl privat als auch gesetzlich versi‐ chern zu lassen. Vergleich zwischen PKV und GKV Die folgende Gegenüberstellung soll einen Einblick in die grundsätzliche Verschiedenheit dieser Ver‐ sicherungssysteme geben. Merkmale Private Gesetzliche Krankenversicherung (PKV) Krankenversicherung (GKV) Beitritt durch Vertrag (freiwillig) überwiegend kraft Gesetz (SGB V) Rechtliche Stel‐ Körperschaft des privaten Rechts: d.h. es Selbständige Körperschaft des öf‐ lung der Versi‐ gelten die normalen Gesetze der Wirt‐ fentlichen Rechts. Gesetzliche cherung schaft. Klagen müssen bei ordentlichen Grundlage: SGB. Zuständig sind die Gerichten eingereicht werden (Kosten).1 Sozialgerichte (grds. kostenfrei) Risiken Risiken wie Alter, Geschlecht (weiblich) o‐ Risiken werden grundsätzlich nicht der Gesundheitszustand können zu Risiko‐ berücksichtigt. zuschlägen, Leistungsausschlüssen (i.d.R. bei Zusatztarifen) und im Extremfall zur Ablehnung des Vertragsverhältnisses füh‐ ren. Letzteres gilt nicht bei einer Verbeam‐ tung (Kontrahierungszwang). 1 Seit dem 01.10.2001 können sich Verbraucher in Streitfällen mit Versicherungen an einen unabhängigen Schlichter wenden, den Ombudsmann. Die PKV nehmen aber leider an diesem Verbandsmodell nicht teil und haben einen eigenen Schlichter beru- fen, der jedoch im Gegensatz zum Ombudsmann keine Entscheidungsbefugnis hat. Ebenso wie die PKV sind Angelegenheiten bei Kreditversicherungen und der gesetzlichen Sozialversicherung von diesem Verfahren ausgenommen. Weitere Informationen unter www.versicherungsombudsmann.de. 19
Wir vernetzen berufliche Bildung! Versicherungs‐ Äquivalenzprinzip: Solidaritätsprinzip: prinzip Gleichwertigkeit von Leistung, Prämie und „Besser‐Verdienende“ und Gesunde Risiken finanzieren „Weniger‐Verdienende“ und Kranke teilweise mit. Leistungsum‐ Die Art und Höhe der Versicherungsleistun‐ Leistungen sind durch die Sozialge‐ fang der Kran‐ gen ergeben sich im Einzelnen aus dem je‐ setzgebung gesetzlich geregelt; kenkasse weiligen Tarif und den Tarifbedingungen durch die verschiedenen Gesund‐ des Versicherers. D. h. jeder Versicherte heitsstruktur‐ und ‐reformgesetze kann sich individuell gegen bestimmte Ein‐ gibt es viele Einschränkungen. zelrisiken absichern. Leistungser‐ Kostenerstattungsprinzip: Sachleistungsprinzip: bringung Der Versicherte ist i. d. R. selbst Vertrags‐ Den Versicherten werden die im partner des jeweiligen Leistungserbringers Krankheitsfall erforderlichen Leis‐ (Arzt, Masseur, Krankenhaus usw.) und die‐ tungen als Naturalleistungen zur sem gegenüber zur Zahlung verpflichtet. Verfügung gestellt. Zu diesem Bei dem Prinzip der Kostenerstattung be‐ Zweck schließen die Krankenkassen steht also zum einen ein Vertragsverhältnis mit den sog. Leistungserbringern, zwischen dem Versicherten und dem Leis‐ wie Ärzten, Krankenhäusern usw., tungserbringer, zum anderen zwischen Verträge ab mit der Verpflichtung, dem Versicherten und der PKV. Der Versi‐ die Versicherten im Krankheitsfall zu cherte erhält eine Rechnung und muss Lasten der Krankenkassen zu behan‐ diese direkt begleichen. deln. Durch Vorlage seiner Versicher‐ tenkarte kann ein GKV‐Versicherter die Leistungen in Anspruch nehmen, ohne diese direkt zu bezahlen. Schwanger‐ Untersuchungen und medizinisch notwen‐ Entbindungs‐ und Mutterschaftsgeld schaft dige Behandlungen wegen Schwanger‐ wird im Rahmen der gesetzlichen Re‐ schaft und die Entbindung sind in den Ver‐ gelungen gewährt, ebenso die Ent‐ sicherungsschutz eingeschlossen. Mutter‐ bindungsanstaltspflege. Während schafts‐ und Entbindungsgeld wird jedoch der Elternzeit besteht Beitragsfrei‐ nicht gezahlt. Prämien laufen während heit. der Elternzeit weiter. Beitragsbemes‐ Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Ta‐ Der Beitragssatz ist durch die Sat‐ sung rif, den der Versicherte gewählt hat, und zung festgelegt. Die Beitragshöhe nach den Risiken, die er für die Gefahren‐ richtet sich nach der jeweiligen Ein‐ gemeinschaft „PKV“ verkörpert. kommenshöhe des Versicherten. Familienversi‐ Für jedes Familienmitglied muss ein eige‐ Familienangehörige sind beitrags‐ cherung ner Versicherungsvertrag abgeschlossen frei mitversichert, wenn ihr Gesamt‐ werden, der auch eine eigene Prämie be‐ einkommen nicht 1/7 der monatli‐ dingt. chen Bezugsgröße übersteigt. Weitere Informationen gibt es u.a. unter www.versicherungsnetz.de sowie unter www.pkv.de und www.gdv.de. 20
Mitbestimmen – Mitglied werden! Die Beihilfe Die Beihilfe ist eine eigenständige beamtenrechtliche Krankenfürsorge. Durch sie erfüllt der Dienst‐ herr die dem Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familie gegenüber bestehende beamtenrechtli‐ che und soziale Verpflichtung, sich an den Krankheitskosten mit dem Anteil zu beteiligen, der durch die Eigenvorsorge nicht abgedeckt werden muss. Dafür zahlt unser Dienstherr aber auch keinen Ar‐ beitgeberanteil zur Krankenversicherung. Die Beihilfe ist somit kein Krankenversicherungsschutz. Sie ist lediglich eine Ergänzung der Beamtenversorgung. Das Beihilferecht ist jedoch nicht bundeseinheitlich geregelt, so dass es zu abweichenden Regelungen in den Bundesländern kommen kann. In einigen Ländern, u.a. auch in Rheinland‐Pfalz, ist eine sogenannte Kosten‐ dämpfungspauschale2 (Selbstbehalt) eingeführt worden, die zwischen 100 Euro und 750 Euro betragen kann. Das bedeutet, die ersten 300 Euro sind selbst zu leisten. Die Pauschale gilt allerdings nicht bei Anwärterbezügen und wird pro Kind um 40 Euro gesenkt. Der Beihilfeanspruch ist nicht an eine bestimmte Krankenkassenform gekoppelt. Sowohl in der PKV als auch in der GKV besteht somit ein Beihilfeanspruch. Hinweise zum Beihilfeverfahren Beihilfen werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Die dafür notwendigen Vor‐ drucke erhalten Sie direkt bei der LfF Koblenz unter Antrag Beihilfe. Neben dem ausgefüllten Beihilfeantrag müssen auch die dazugehörigen Belege bei der Beihilfestelle eingereicht werden. Jedoch sollen seit dem 01.06.2011 keine Originalbelege mehr eingereicht wer‐ den. Für die Beantragung der Beihilfe reichen somit Duplikate, Kopien oder Zweitschriften aus. Haben sich seit ihrem letzten Beihilfeantrag keine beihilferechtlichen Sachverhalte geändert, so genügt es, den „Vereinfachten Antrag auf Beihilfe“ einzureichen. In Problemfällen bzw. bei inhaltlichen Fragen besteht die Möglichkeit, sich an die Beihilfe‐Informa‐ tions‐Stelle (BIS) zu wenden. Diese ist wie folgt zu erreichen: Telefonnummer: 0261 /4933 – 81000 Fax: 0261 / 4933 ‐ 81500 (nur Beihilfe) E‐Mail: Kontaktformular Die Gewährung der Beihilfe muss innerhalb von zwei Jahren nach Entstehung der Aufwendungen be‐ antragt werden. Geschieht dies nicht innerhalb dieses Zeitraums, so erlöschen die Ansprüche. Der Beihilfeantrag muss an folgende Adresse geschickt werden: Landesamt für Finanzen ‐ Beihilfestelle ‐ Hoevelstraße 10 56073 Koblenz 2 Durch die Kostendämpfungspauschale sollen Beihilfeberechtigte stärker an den Krankheitskosten beteiligt werden. Die Kosten- dämpfungspauschale ist dabei nach Besoldungsgruppen gestaffelt. Vgl. hierzu http://www.die-beihilfe.de/rheinland_pfalz_beihilfe. 21
Wir vernetzen berufliche Bildung! Weitere Informationen, insbesondere zu den sich teilweise mehrmals im Jahr än‐ dernden Beihilfevorschriften, lassen sich unter www.beihilfe‐online.de finden. Aufgrund der Komplexität und raschen Veränderung der Gesetzeslage wird an diese Stelle auch auf das „Merkblatt zur Beihilfeverordnung des Landes Rhein‐ land‐Pfalz“ verwiesen. Es ist bei der Beihilfestelle erhältlich oder steht im Internet unter Merkblatt zur Beihilfeverordnung zum Download zu Verfügung. Im Zweifelsfalle empfiehlt es sich immer, bei der Beihilfe‐Informations‐Stelle ‐BIS‐ Rücksprache zu halten. Leistungen der Beihilfe Die Bemessungssätze sind personenbezogen, d.h. z.B., dass verschiedene Familienmitglieder ggf. verschiedene Prozentsätze der beihilfefähigen Aufwendungen ersetzt bekommen: Beihilfeberechtigte 50% Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr Kindern 70% Anm.: bei mehreren Beihilfeberechtigten nur für einen Beihilfeberechtigten 70% berücksichtigungsfähige Ehegatten 70% berücksichtigungsfähige Kinder oder Wai‐ 80% sen, die als solche beihilfeberechtigt sind Vollbeschäftigte Angestellte, Arbeiter und Auszubildende erhalten Beihilfe in sinngemäßer Anwen‐ dung der BVO. Nichtvollbeschäftigte Angestellte und Arbeiter erhalten anteilig Beihilfe. Eigene Notizen: 22
Mitbestimmen – Mitglied werden! Kostendämpfungspauschale (§ 12 c BVO) Die nach Anwendung des 100% Abgleich3 verbleibende Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem die Auf‐ wendungen in Rechnung gestellt worden sind, um eine Kostendämpfungspauschale gekürzt. Die Kostendämpfungspauschale bewirkt somit, dass eine Beihilfe erst dann gezahlt wird, wenn und so‐ weit die Beihilfe die Kostendämpfungspauschale überschreitet. Maßgeblich ist somit das Rechnungsdatum und nicht das Datum des Entstehens der Aufwendungen. Jedoch ist in diesem Zusammenhang die Zweijahresfrist zu beachten, innerhalb derer der Beihilfean‐ trag einzureichen ist. Die Kostendämpfungspauschale beträgt: Stufe 1: Besoldungsgruppen A 7 und A 8 100,00 EUR Stufe 2: Besoldungsgruppen A 9 bis A 11 150,00 EUR Stufe 3: Besoldungsgruppen A 12 bis A15, B 1, C 1 und C 2, H 1 bis H 3, R 1, W 1 300,00 EUR Stufe 4: Besoldungsgruppen A 16, B 2 und B 3, C 3, H 4 und H 5, R 2 und R 3, W 2 450,00 EUR Stufe 5: Besoldungsgruppen B 4 bis B 7, C 4, R 4 bis R 7, W 3 600,00 EUR Stufe 6: Höhere Besoldungsgruppen 750,00 EUR Die Kostendämpfungspauschale umfasst auch die berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Höhe richtet sich nach den Gegebenheiten, wie sie bei der erstmaligen Antragstellung in einem Kalender‐ jahr vorliegen. Die Zuordnung zu einem bestimmten Kalenderjahr bestimmt das Rechnungsdatum. Die nach der Besoldungsgruppe maßgebliche Kostendämpfungspauschale kann in bestimmten Fäl‐ len bzw. bei Vorliegen bestimmter Voraussetzung gemindert werden oder entfällt eventuell gänzlich. Allgemeine bzw. weitere Informationen zur Kostendämpfungspauschale sind unter Info Kostendämpfungspauschale im Internet zu finden. 3 Die Beihilfe darf zusammen mit anderen Leistungen (z.B. der Kranken- oder Pflegeversicherung) die dem Grunde nach beihil- fefähigen Aufwendungen nicht übersteigen. 23
Wir vernetzen berufliche Bildung! VIII.Tipps für die Steuererklärung – von Marc Walgenbach – Die Angaben dieses Artikels erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtsansprüche können nicht abgeleitet werden. Die Steuern, die auf das Einkommen eines Arbeitnehmers erhoben werden, der sein Einkünfte aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit bezieht, bezeichnet man als Lohnsteuer. Die Lohnsteuer ist eine besondere Erhebungsform der Einkommenssteuer. Nicht jeder Lohnsteuerzahler muss per se eine Steuererklärung abgeben. Bezieht man neben den Einkünften aus der nichtselbstständigen Tätigkeit jedoch weitere steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von mehr als 410 € (z. B. von anderen Arbeitgebern; durch Kapitalerträge; Vermietung von Eigentum), so ist man verpflichtet, eine Einkommenssteuerer‐ klärung abzugeben. Eine Einkommenssteuererklärung muss abgeben, wer einen Freibetrag eingetragen hat. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld etc. über 410 € bezogen hat. als geschiedener oder nicht verheirateter Elternteil bestimmte Freibeträge für ein Kind über‐ tragen möchte. als Ehepartner mit der Steuerklasse 5 oder 6 bewertet wurde. Sollten Sie verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben, so müssen Sie das spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres erledigt haben. Ab dem Steuerjahr 2017 gilt jedoch eine neue Regel, die be‐ sagt, dass der 31. Juli des Folgejahres der späteste Termin ist. Für die Steuererklärung des Jahres 2020 haben Sie also bis zum 31. Juli 2021 Zeit. Wenn Sie nur Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Lehrer beziehen, sind Sie nicht verpflichtet, eine Steu‐ ererklärung abzugeben, es kann aber dennoch lohnenswert für Sie sein. Ansonsten verschenken Sie höchstwahrscheinlich bares Geld, da der Lehrerberuf mitunter zu den Berufen mit den größten Wer‐ bungskosten zählt. Für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung haben Sie übrigens auch länger Zeit: ganze vier Jahre! Für die Abgabe ist es wichtig zu wissen, dass die Steuererklärung bis zum letzten Tag der Abgabefrist um 24 Uhr beim Finanzamt sein muss. Es reicht nicht, sie erst am letzten Tag loszuschicken! Unter dem großen Feld der Werbungskosten könnt Ihr u. a. folgende Posten eintragen: Tägliche Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (Schule) – Ferientage müssen natürlich abgezogen werden! (Es gilt die einfache Entfernung; sprich nur der Hin‐ oder Rück‐ weg mit 0,30 € pro km!) Fahrten für Elternbesuche oder Praktikumsbesuche zählen als Dienstreisen (Es gilt die dop‐ pelte Wegstrecke; sprich der Hin‐ und Rückweg mit 0,30 € pro km!) Fahrten zum Bildungsministerium, zum Schulamt, zur ADD etc. (Es gilt die doppelte Wegstrecke!) Fahrten zu schulischen Wettbewerben (Es gilt die doppelte Wegstrecke!) 24
Mitbestimmen – Mitglied werden! Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Summe der monatlichen Beiträge für die Mitgliedschaft im vlbs Rheinland‐Pfalz) Fahrten zur Vorbereitung von Klassenfahrten (Es gilt die doppelte Wegstrecke!) Fahrten zu Fortbildungen – Fortbildung mit Namen, Datum und Ort auflisten! (Es gilt die dop‐ pelte Wegstrecke, sofern die Reisekosten nicht in Höhe der Kilometerpauschale von (0,30 € pro Kilometer) erstattet werden) – Alle Fahrten müssen einzeln aufgelistet werden! Kosten für Verpflegung und sonstige Aufwendungen bei Dienstreisen Bei Anschaffungen bis 800 € netto (ohne Mehrwertsteuer) können die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden. Kosten für Arbeitsmaterial (Schulbücher, Druckerpapier, Stifte, DVDs, Briefmarken etc.) – Quittungen aufbewahren! Beiträge zu Berufsverbänden (z. B. Summe der monatlichen Beiträge für die Mitgliedschaft im vlbs Rheinland‐Pfalz) – Kontoauszug beilegen! Auch größere Anschaffungen wie ein PC oder Drucker sind steuerlich absetzbar, da sie zur Arbeit notwendig sind. Die Kosten einer solchen oder ähnlichen Anschaffung sind durch 3 zu teilen (da man davon ausgeht, dass sie über 3 Jahre genutzt werden). Im Jahr der Anschaffung vermindert sich für dieses Jahr der Absetzungsbetrag um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat, in dem das Wirtschaftsgut noch nicht angeschafft war. Werden solche elektronischen Geräte nicht nur beruflich sondern auch mehr als 10 % privat genutzt, werden die Beträge nur anteilig vom Finanzamt anerkannt. Der Gesamtkaufpreis muss allerdings mehr als 800 € netto (ohne Mehrwertsteuer) betragen – Das heißt also, dass ich einen Computer für 1020 € drei Jahre lang maximal mit einem Betrag von 340 € (1020 : 3) steuerlich geltend machen kann. Kosten, die während einer Klassenfahrt entstehen, sollten ebenfalls geltend gemacht werden (z. B. wäre ein eigens für eine Klassenfahrt angeschafftes Prepaid Handy steuerlich absetz‐ bar). 20 % der monatlichen Telefon‐ und Handyrechnungen können bei der Steuererklärung gel‐ tend gemacht werden (höchstens 20 € im Monat; bei Einzelnachweis können auch höhere Kosten geltend gemacht werden). Das Arbeitszimmer kann jährlich mit einem Maximalbetrag von 1.250 € abgesetzt werden. Dafür müssen allerdings Belege gesammelt werden und außerdem muss das Arbeitszimmer ein abgeschlossener Raum sein. Es können also keine Kosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden, wenn Sie in einem 1‐Zimmer‐Appartment leben. 25
Wir vernetzen berufliche Bildung! Beispiel: Gesamte Wohnfläche: 100 m2 Arbeitszimmer: 20 m2 Anteil des Arbeitszimmers: 20 % Miete: 500 € x 12 = 6.000 € Nebenkosten: 200 € x 12 = 2.400 € Summe: 8,400 € Anteilig für 20 % 1.680 € Maximal abzugsfähig jedoch: 1.250 € Generell kann man als Lehrkraft zahlreiche Arbeitsmittel steuerlich geltend machen, solange die Begründung dem Finanzbeamten plausibel erscheint. Eigene Notizen: 26
Mitbestimmen – Mitglied werden! IX.Dienstliche Beurteilung – von Jens Cevirmeci – Bedeutung „Die Beurteilung ist für den Berufsweg der Lehrkräfte und für die Verwirklichung des Leistungsgrund‐ satzes von ausschlaggebender Bedeutung. Sie bildet die Grundlage für alle wichtigen personellen Maßnahmen und ist eine unerlässliche Voraussetzung für die sachgerechte Entscheidung über die dienstliche Verwendung und das berufliche Fortkommen der Lehrkräfte.“4 Personenkreis5 beamtete Lehrkräfte aller Schularten Schulleiterinnen und Schulleiter sonstige Funktionsinhaberinnen und Funktionsinhaber hauptamtliche Fachleiterinnen und Fachleiter Leiterinnen und Leiter der staatlichen Studienseminare „Die Richtlinien sind entsprechend auf Beschäftigte im Angestelltenverhältnis zu übertragen.“6 Anlass „Die Beurteilung erfolgt aus folgenden Anlässen: Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Beförderung wesentliche Veränderungen der Beurteilungsgrundlagen (z.B. erhebliche Verbesserung oder Ver‐ schlechterung in den dienstlichen Leistungen) Anforderungen der Schulbehörden begründeter Antrag der oder des Betroffenen.“ „Eine dienstliche Beurteilung kann verwendet werden, wenn sie nicht älter als zwei Jahre ist oder bis zu einer neuen dienstlichen Beurteilung.“7 Auf eine regelmäßige dienstliche Beurteilung von Lehrkräften im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird verzichtet.8 Diese Regelung gilt darüber hinaus für beschäftigte Lehrkräfte (Anm. des Verf.: So‐ fern die Probezeit beendet und das Anstellungsverhältnis unbefristet ist). 4 vgl.: Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren, Verwaltungsvorschrift des Ministeri- ums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. März 2002, Abs.1.1. 5 vgl.: ebd., Abs. 2.1 6 vgl.: ebd. 7 vgl.: Dienstliche Beurteilung der staatlichen Lehrkräfte an Schulen und Studienseminaren, Verwaltungsvorschrift des Ministeri- ums für Bildung, Frauen und Jugend und des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 8. März 2002, Abs.1.1. 8 vgl.: Dienstliche Beurteilung von Lehrerinnen und Lehrern aller Schularten, Rundschreiben vom 4. Mai 1993, Abs. 1. 27
Wir vernetzen berufliche Bildung! Inhalt Wird eine dienstliche Beurteilung aus o.g. Gründen notwendig, so sind „... Eignung, Befähigung und Leistung der Beamtinnen und Beamten zu beurteilen.“9 Die Beurteilung erstreckt sich über die verschiedenen Tätigkeitsbereiche einer Lehrkraft mit unter‐ schiedlicher Gewichtung:10 a) Unterricht Planung Gewichtung 2x Gestaltung des Unterrichts und erzieherisches Wirken Gewichtung 8x Ertrag Gewichtung 2x b) Außerunterrichtliche Tätigkeiten Gewichtung 2x c) Besondere Aufgaben Gewichtung 2x d) Fort‐ und Weiterbildung Gewichtung 1x e) Weitere Eignungsmerkmale Gewichtung 2x f) Bewährung und Entwicklung. Gewichtung 1x Zu den verschiedenen Tätigkeitsbereichen werden verschiedene Einzelmerkmale aufgeführt. Hierzu steht dem Beurteilenden ein Beispielkatalog11 zur Verfügung. Im Einzelfall können Merkmale wegfal‐ len oder andere hinzutreten.12 Änderungen bei der Gewichtung der Faktoren sind schriftlich zu begründen.13 Die dienstliche Beurteilung schließt mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag über die weitere dienstliche Verwendung ab. Kriterien Die Grundlage nach denen der Unterricht und das Engagement des Lehrers/der Lehrerin bewertet wird bildet der Orientierungsrahmen Schulqualität. Er wurde in Zusammenarbeit mit Vertreterinnen und Vertretern aus Wissenschaft, Bildungspolitik und Schulpraxis entwickelt und hat die guten Erfahrungen in anderen Bundesländern aufgegriffen. Der Orientierungsrahmen wurde mit dem Ziel entwickelt, Grundlage und Transparenz für die künftige Qualitätsentwicklung der Schulen zu schaffen. In dieser Funktion ist er auch Arbeitsgrundlage • für die Schulaufsicht in ihrer beratenden Funktion, • für die Entwicklung von Zielvereinbarungen zwischen Schule und Schulaufsicht, • für die pädagogischen Serviceeinrichtungen bei der Planung und Entwicklung ihrer Unterstützungsleistungen und • für die Arbeit der Studienseminare im Bereich der schulischen Qualitätsentwicklung. 9 vgl.: Gemeinsames Amtsblatt des MBWJK Nr. 2/2004 Abs. 1.2.1. 10 vgl.: ebd., Anlage 1. 11 vgl.: ebd., Anlage 2. 12 vgl.: ebd., Abs. 1.2.2. 13 vgl.: ebd., Abs. 1.2.4. 28
Mitbestimmen – Mitglied werden! Er beschreibt Qualitätsbereiche, die sowohl in der Praxis als auch von der Unterrichts‐ und Schulforschung als jene Felder des schulischen Handelns identifiziert wurden, die maßgeblich das Gelingen von Schule, von Lehren und Lernen sowie von kollegialem Miteinander prägen. Der Orientierungsrahmen ist im Internet unter folgendem QR‐Code zu finden: Hier werden vor allem in den Bereichen VI und IX konkrete Kriterien festgelegt, die als Richtlinie für die Beurteilung dienen sollten und eine Richtlinie für alle sein sollten, die eine gute Beurteilung erreichen möchten. Gesamtpunktzahl, Gesamturteil, Stufe Es werden folgende Gesamtpunktzahlen, Gesamturteile und Stufen verwendet:14 Gesamtpunktzahl Gesamturteil Punkte (Stufe) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung … 300 ‐ 250 übertreffen die Anforderungen erheblich 15/14/13 (A) 249 ‐ 190 übertreffen die Anforderungen 12/11/10 (B) 189 ‐ 130 entsprechen den Anforderungen 9/8/7 (C) 129 ‐ 70 entsprechen teilweise den Anforderungen 6/5/4 (D) 69 ‐ 0 entsprechen nicht den Anforderungen 3/2/1/0 (E) Vereinfachte Beurteilung „Trifft die letzte nach diesen Richtlinien abgegebene Beurteilung noch zu, erfüllt sie inhaltlich den Zweck der neu abzugebenden Beurteilung und hat die oder der Beurteilende nicht gewechselt, so genügt eine Bestätigung, dass sich seit der letzten Beurteilung keine Änderung ergeben hat.“15 Aller‐ dings dürfen „zwei vereinfachte Beurteilungen ... nicht unmittelbar aufeinander folgen.“16 Eröffnung und Besprechung „Die Beurteilung ist der Lehrkraft in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr zu besprechen. Die Eröffnung und das Ergebnis der Besprechung sind aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.“17 14 vgl.: ebd., Abs.1.2.3 15 vgl.: ebd., Abs.2.4 16 vgl.: ebd., Abs.2.4 17 vgl.: ebd., Abs.2.7.1 29
Wir vernetzen berufliche Bildung! X.Beförderung und Aufstieg Beförderungsverfahren A 13 nach A 14 zum einheitlichen Beförderungstermin18 – von Marc Walgenbach – 1. Für eine Beförderung im Rahmen des einheitlichen Beförderungstermins kommen Studienrätinnen und Studienräte erstmals vier Jahre nach ihrer Einstellung in das Beamtenverhältnis in Betracht. 2. Zum Statistikstichtag stellt die ADD für jede Schule im Bereich der Gymnasien, berufsbildenden Schulen und Integrierten Gesamtschulen die Zahl der zum folgenden Beförderungstermin für eine Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte sowie die jeweilige Anzahl der Oberstudienrätinnen und Oberstudienräte fest. Hierbei wird von den jeweiligen Personenzahlen und nicht von den Stell‐ enteilen ausgegangen; Lehrkräfte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit und in langfristigen Be‐ urlaubungen (z. B. Erziehungsurlaub/Elternzeit) bleiben unberücksichtigt. Lehrkräfte im Beschäfti‐ gungsverhältnis werden entsprechend berücksichtigt. An Schulen in privater Trägerschaft werden ausschließlich die staatlich zugewiesenen Lehrkräfte berücksichtigt. Die Schulen werden im Rahmen einer Kontrollmitteilung benachrichtigt, welche Lehrkräfte für eine Beförderung in Frage kommen. 3. Das für den Schulbereich zuständige Ministerium legt bis Mitte September fest, wie viele Beförde‐ rungsmöglichkeiten zum einheitlichen Beförderungstermin für die Beförderung von A 13 nach A 14 zur Verfügung gestellt werden. 4. Um eine Benachteiligung derjenigen Lehrkräfte zu vermeiden, die an der Schule nicht präsent sind (z. B. auf Grund langfristiger Beurlaubungen [wie Erziehungsurlaub/Elternzeit], volle Abordnung, Aus‐ landsschuldienst), wird für diese Lehrkräfte durch die ADD ein Pool gebildet. Auf diesen Pool entfallen so viele Beförderungsmöglichkeiten, wie es der Zahl der Lehrkräfte im Pool im Vergleich zu der Ge‐ samtzahl der für eine Beförderung in Frage kommenden Studienrätinnen und Studienräte entspricht. Die ADD trifft unter Leistungsgesichtspunkten innerhalb des Pools eine Auswahlentscheidung nach Aktenlage. Grundlage dieser Auswahl ist die letzte dienstliche Beurteilung und gegebenenfalls die unter 11. genannten weiteren leistungsbezogenen Kriterien. 5. Alle Beförderungsmöglichkeiten, die nach Bildung des Pools verbleiben, werden wie folgt verteilt: 5.1. 80 % entfallen unmittelbar auf die einzelnen Schulen. 5.2. Die übrigen 20 % entfallen auf die ADD. 6. Die ADD errechnet innerhalb jeder Schulart für jede Schule die darauf entfallende Zahl der Beför‐ derungsmöglichkeiten nach folgendem Verfahren: 6.1. Die den Schulen gemäß 5.1. zur Verfügung zu stellenden Beförderungsmöglichkeiten wer‐ den in einem ersten Schritt entsprechend dem Verhältnis der für eine Beförderung in Frage kommenden Lehrkräfte einer Schule zu der Gesamtzahl der für eine Beförderung in Frage kom‐ menden Lehrkräfte verteilt. Hierzu wird zunächst der Quotient aller in einer Schulart für eine 18 vgl.: http://www.add.rlp.de 30
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