Informationen zu ackerbaulichen Maßnahmen in FAKT und Greening
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Herausgeber: Landwirtschaftliches Technologiezentrum Augustenberg (LTZ), Neßlerstr. 25, 76227 Karlsruhe, Tel.: 0721/9468-0, Fax: 0721/9468-209, E-Mail: poststelle@ltz.bwl.de, Internet: www.ltz-augustenberg.de Autoren: Klaus Mastel, Dr. Andreas Butz, Rebecca Schaufelberger, Dr. Markus Mokry, Dr. Erich Unterseher, Dr. Jörn Breuer, Jürgen Ott, Sabine Zarnik; Überarbeitung 2021: Tobias Mann, Jürgen Ott, Dr. Julia Walter, Dr. Erich Unterseher; Redaktion: Dr. Julia Walter; Titelbild: Dr. Erich Unterseher (Mehrjährige Blühfläche); Layout: Jörg Jenrich 2
Inhalt I. Einleitung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 II. Zwischenfrüchte in FAKT oder als Ökologische Vorrangfläche (Greening) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 IIa. FAKT-Begrünungsmaßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 FAKT-Maßnahme E 1.1: Begrünung im Acker-/Gartenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 FAKT-Maßnahme E 1.2: Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 FAKT-Maßnahme F 1: Winterbegrünung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 IIb. Zwischenfrüchte als Ökologische Vorrangfläche (Greening) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 III. Brachebegrünung mit Blühmischungen in FAKT oder als Ökologische Vorrangfläche (Greening) . . . . . . 12 IIIa. FAKT-Maßnahmen zur Brachebegrünung mit Blühmischungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 FAKT-Maßnahmen E 2.1 (und noch bestehende E 2.2.): Brachebegrünung mit Blühmischungen . . . . . . . . . . . . . 12 FAKT Maßnahme E 7: Blüh- Brut- und Rückzugsflächen (Lebensräume für Niederwild) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14 FAKT Maßnahme E 8: Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) . . . . . . . . . . . . 15 IIIb. Tipps für die Anlage von Blühflächen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 IIIc. ÖVF-Brachflächen mit ein- oder mehrjährigen Honigpflanzen (Greening) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 IV. Weitere ackerbauliche FAKT-Maßnahmen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 FAKT-Maßnahme F 2: Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 FAKT-Maßnahme F 3: Precision Farming (als Paket) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 25 FAKT-Maßnahme F 4: Reduzierte Bodenbearbeitung mit Strip-Till-Verfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 FAKT-Maßnahme F 5: Freiwillige Hoftorbilanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 3
Abb. 1: Mehrjährige Blühfläche Foto: Dr. Erich Unterseher/LTZ I. Einleitung Erstellung einer Stoffstrombilanz (StoffBilV) verpflichtet sind, können allerdings keine Förderung für F 5 erhalten. Das 2015 eingeführte baden-württembergische Förderpro- • Die FAKT-Begrünungsmaßnahmen Begrünung im Acker-/ gramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT) Gartenbau (Maßnahme E 1.1) und Begrünungsmischungen umfasst rund 40 Einzelmaßnahmen. Diese Maßnahmen dienen im Acker-/Gartenbau (Maßnahme E 1.2) werden flächende- dem Erhalt und der Pflege der Kulturlandschaft, dem Schutz ckend außerhalb der Problem- und Sanierungsgebiete von des Klimas und der natürlichen Ressourcen Wasser, Boden, Wasserschutzgebieten und außerhalb von Nitratgebieten Luft, der Förderung der artgerechten Tierhaltung und dem nach § 13a DüV angeboten. Auch die Maßnahmen „Win- Erhalt und der Förderung der Biodiversität. In dieser Broschüre terbegrünung“ (F1), „Stickstoffdepotdüngung mit Injektion“ werden für ausgewählte ackerbauliche FAKT-Maßnahmen (F 2), „Precision Farming“ (F 3) und „Strip Till“ (F 4) werden die fördertechnischen Voraussetzungen für den Gemeinsa- seit 2020 flächendeckend außerhalb der Problem- und Sa- men Antrag 2021 dargestellt (Redaktionsschluss 20.12.2020) nierungsgebiete von Wasserschutzgebieten und außerhalb und Hinweise zur ackerbaulichen Umsetzung gegeben. Da von Nitratgebieten nach § 13a DüV angeboten. Begrünungen und Blühmischungen auch im Rahmen des Greenings als Voraussetzung für die Direktzahlungen aus der Weitere Hinweise sind auf den Internetseiten des Infodienstes 1. Säule von Bedeutung sind, werden diese Zusammenhänge der Landwirtschaftsverwaltung unter www.landwirtschaft-bw. ebenfalls dargestellt. info zu finden und unter Landwirtschaft/Pflanzenproduktion/ Boden- und Gewässerschutz/Wasserrahmenrichtlinie abrufbar. Weitere fördertechnische Bestimmungen und Angaben Unter Agrarpolitik und Förderung/Förderung/Förderwegweiser/1. zur Höhe der Fördersätze bei den verschiedenen FAKT- Direktzahlungen… sind auch weitere ackerbauliche FAKT- Maßnahmen sind den Antragsunterlagen zu entnehmen. Maßnahmen genauer dargestellt, nämlich die Maßnahmen A 1 (Fruchtartendiversifizierung (mind. 5-gliedrige Fruchtfolge)), Bei den aufgeführten ackerbaulichen FAKT-Maßnahmen D 1 (Verzicht auf chemisch-synthetische Produktionsmittel), werden je nach Maßnahme besondere Schwerpunkte gesetzt. E 3 (Herbizidverzicht im Ackerbau) und E 4 (Ausbringung von • Die FAKT-Maßnahmen „Brachebegrünung mit Blühmi- Trichogramma bei Mais). schungen“ und „Ökologische Zellen“ (Maßnahme E 2.1/E Die flächenbezogenen ackerbaulichen FAKT-Maßnahmen 2.2 und E 8) und „Blüh- Brut und Rückzugsflächen“ (E 7) können teilweise miteinander kombiniert werden, d. h., dass werden flächendeckend auch in Wasserschutzgebieten auf der Fläche eine gleichzeitige Förderung möglich ist. Die angeboten (Normal-, Problem- und Sanierungsgebiete). Begrünungsmaßnahmen (E 1.1., E 1.2. und F 1) können auf Seit 2020 kann auch an der „Freiwilligen Hoftorbilanz“ derselben Fläche mit den Maßnahmen zum Erosions-und (F 5) landesweit teilgenommen werden. Betriebe, die zur Gewässerschutz (F 2 bis F 4) kombiniert werden, die Maß- 4
TA B ELLE 1: KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN DER FLÄCHENBEZ OGENEN ACKERBAULICHEN FAKT-MASSNAHMEN Blühmischungen (ökologische Zellen) E 1.2 Begrünungsmischung im Acker-/Gar- Brachebegrünung mit Blühmischun- Brachebegrünung mit mehrjährigen E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau Anlage von Blüh-, Brut- und Kombinationsmöglichkeiten der flächenbezogenen Bodenbearbeitung mit ackerbaulichen FAKT-Maßnahmen gen ohne /mit ÖVF Strip-Till-Verfahren Precision Farming Winterbegrünung N-Depotdüngung Rückzugsflächen „x“ = auf derselben Fläche ist eine gleichzeitige Förderung möglich „–“ = die Kombination auf derselben Fläche schließt sich aus tenbau E2 E7 E8 F1 F2 F3 F4 E 1.1 Begrünung im Acker-/Gartenbau E 1.2 Begrünungsmischungen im Acker- /Gartenbau – E.2 Brachebegrünung mit Blühmischungen ohne/mit ÖVF – – E7 Anlage von Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen – – – E8 Brachebegrünung mit mehrjährigen Blühmischungen (ökologische Zellen) – – – – F1 Winterbegrünung – – – – – F2 Stickstoff-Depotdüngung x x – – – x F3 Precision Farming (als Paket) x x – – – x – F4 Bodenbearbeitung mit Strip-Till-Verfahren x x – – – x x x nahme „Strip-Till-Verfahren“ (F 4) kann mit den Maßnahmen „Stickstoff-Depotdüngung mit Injektion“ (F 2) und „Precision Farming“ (F 3) kombiniert werden. In Tabelle 1 sind die Kom- binationsmöglichkeiten dargestellt. Eine flächenbezogene kommunale Förderung für Blühflachen und eine gleichzeitige Förderung über die FAKT-Maßnahmen E 1.2, E 2.1, E 2.2, E 7, E 8 und F 1 ist nicht zulässig. Auch sollten gleichzeitig zu den letztgenannten FAKT-Maßnahmen keine privaten Blühpatenschaften eingegangen werden. 5
Abb. 2: ÖVF-Zwischenfruchtmischung aus Phacelia und Buchweizen Foto: Gabi Schwittek/LTZ II. Zwischenfrüchte in FAKT oder von Wassererosion und Abschwemmung wirkungsvoll und leistet zusammen mit der Mulchsaat der Sommerungen einen als Ökologische Vorrangfläche wichtigen Beitrag, um das Risiko des Eintrags von Nährstoffen (und Pflanzenschutzmitteln) in die Oberflächengewässer zu (Greening) reduzieren. Voraussetzung dafür ist, dass die Zwischenfrüchte Der Anbau von Zwischenfrüchten kann im Rahmen von sich gut entwickeln und über Winter so lange wie möglich auf FAKT gefördert werden oder ist als „Ökologische Vorrangflä- der Fläche belassen werden. che“ (ÖVF) anrechenbar. Auf ÖVF-Flächen oder „Flächen im Durch die mit Zwischenfruchtanbau einhergehende Boden- Umweltinteresse“ sind die Greening- und die CC-Auflagen bedeckung, durch die intensive Durchwurzelung und durch einzuhalten (Informationen im Infodienst der Landwirt- die Zufuhr von organischer Masse leistet Zwischenfruchtanbau schaftsverwaltung unter www.landwirtschaft-bw.info ). einen wichtigen Beitrag zur Erhöhung der biologischen Akti- Für Begrünungen als ÖVF im Rahmen des Greening sind vität und zur Verbesserung der Aggregatstabilität des Bodens. Mischungen mit mindestens zwei Arten oder eine Untersaat Dadurch wird auch die Infiltration von Niederschlagswasser von Gras in eine Hauptkultur nötig (s.u.), FAKT-Begrünungen erhöht. Ein zielgerichteter Zwischenfruchtanbau kann zudem können entweder mit Einzelarten (E 1.1) oder mit Mischun- einen Beitrag zur Unkraut- und Schaderregerunterdrückung gen aus mindestens fünf Arten (E 1.2) erfolgen. Zwischen leisten. zwei Begrünungen auf einer Fläche muss in jedem Fall eine Die Aussaat von Artenmischungen bewirkt im Vergleich Hauptkultur stehen. zu Reinsaaten, vor allem durch die vielseitigere Durchwur- zelung eine intensivere Krümelung und Lebendverbauung Es ist ausgeschlossen, dass der Zwischenfruchtanbau des Bodens. Eine Beimischung von Leguminosen wirkt sich gleichzeitig als ÖVF anerkannt und im Rahmen von hierbei besonders positiv aus und puffert ggf. Stickstoff- FAKT gefördert wird. mangel während der Hauptwachstumszeit wirksam ab. Eine Zusammenfassung von über 100 wissenschaftlichen Studien Zielsetzung kommt zu dem Ergebnis, dass Zwischenfruchtmischungen aus Leguminosen und Nicht-Leguminosen, im Gegensatz zu Zwischenfrüchte erfüllen eine Vielzahl von ökologischen und Reinsaaten, die Erträge der Folgefrucht im Schnitt um 13 % agronomischen Funktionen. Nährstoffe werden über den Winter erhöhen (Abdallah et al. 2019). in Biomasse konserviert und dadurch nicht in das Grundwasser Zwischenfrüchte können die Vielfalt des Bodenlebens ausgewaschen, zudem verbrauchen Zwischenfrüchte Wasser und fördern, haben aber aufgrund der meist kurzen Standzeit und senken damit die Sickerwasserbildung und die Nährstoffverla- späten Blüte keine positiven Effekte auf die Vielfalt nicht- gerung. Der Anbau von Zwischenfrüchten reduziert das Risiko bodenbewohnender Arten. 6
Grundsätzliche Hinweise zum - In engen Getreidefruchtfolgen sollte der Anbau von Gräsern und Getreidearten als Zwischenfrüchte nur ein- Zwischenfruchtanbau geschränkt erfolgen (Zwischenwirte und grüne Brücke für Pilzkrankheiten und Schädlinge wie z. B. Getreideläuse). EINO RDN U N G VO N Z WI S C H E N F R Ü C H T E N I N - In Kartoffelfruchtfolgen sollten weder Senf noch Phacelia FRUCHT F O L G E N als Zwischenfrucht angebaut werden (Übertragung des bodenbürtigen Rattlevirus (Eisenfleckigkeit)). • Für eine erfolgreiche Etablierung von Zwischenfrüchten • Auch für Zwischenfrüchte ist es empfehlenswert, Anbau- sind die Wahl der Zwischenfruchtart und die Stellung pausen einzuhalten, insbesondere bei Leguminosen. der Zwischenfrucht zwischen zwei Hauptfruchtarten ent- • Bei der Sortenwahl der Zwischenfrüchte stehen u. a. scheidend. Am wichtigsten ist aber, insbesondere in eher das Vermögen der Massenbildung im Jugendstadium trockenen Jahren, dass Zwischenfrüchte spätestens einen (schneller Bestandesschluss, um Ausfallgetreide und Tag nach der Ernte der Druschfrucht ausgesät werden, da Unkräuter zu unterdrücken) und der Biomasseaufwuchs die „unproduktive Wasserverdunstung“ mit Beseitigung des im Vordergrund. Bestandes sprunghaft ansteigt. • Beim Anbau von Zuckerrüben und anderen von Nematoden • Bei der Auswahl der Zwischenfrüchte und der Zwischen- gefährdeten Kulturen sind nematodenresistente Sorten zu fruchtmischung sind insbesondere in höheren Lagen die bevorzugen, die den Schlupf von Nematoden anregen und Temperaturansprüche, die Spätsaatverträglichkeit, die Frost- als Fehlwirt dienen. härte und die Konkurrenzkraft gegenüber Ausfallgetreide, • Unter http://vm193-134.its.uni-kassel.de/toolbox/ Verunkrautung und Verungrasung entscheidend. Auch DST.php?language=English steht auf Englisch eine negative Wechselwirkungen hinsichtlich Krankheitsbefall Entscheidungshilfe der Universität Kassel für geeignete müssen beachtet werden, wie z. B. die Übertragung der Zwischenfruchtarten zur Verfügung. Auch auf den Inter- Eisenfleckigkeit, Kohlhernie, etc. netseiten des LTZ zu Greening und FAKT ist diese Ent- • Zwischen der Ernte der Vorkultur und Aussaat der folgen- scheidungshilfe verlinkt. den Hauptkultur sollten mindestens 50 Vegetationstage • Das Buch „Blüh- und Zwischenfruchtmischungen – Biodi- mit Tagesdurchschnittstemperaturen über 9 °C liegen. Eine versität im und am Acker“ aus der Reihe „Augustenberger Übersicht dazu ist im Internetangebot des Landwirtschaft- Beratungshilfe“ stellt ca. 300 Pflanzenarten vor, die sich lichen Technologiezentrums Augustenberg (LTZ) unter für Zwischenfrucht- und Blühmischungen eignen. Die www.ltz-augustenberg.de (Kulturpflanzen >Ackerbau Publikation enthält zahlreiche Bilder und Hintergrundin- >Zwischenfrüchte und Untersaaten) abrufbar. formationen und kann beim LTZ Augustenberg gegen eine In dieser Zeit muss den Pflanzen ausreichend Wasser aus Schutzgebühr von 5 Euro/Exemplar zzgl. Versandgebühren Niederschlägen und/oder Bodenwasservorräten zur Ver- bezogen werden. fügung stehen. Hierzu bietet sich besonders die Stellung der Zwischenfrucht nach Winterungen vor Sommerungen A NB AUT E C H NI K an (z. B. zwischen Wintergetreide und Mais/Zuckerrüben/ Kartoffeln/Sommergetreide/Soja). • Für eine erfolgreiche Etablierung von Zwischenfrüchten • Bei der Wahl der richtigen Pflanzenarten für die Zwischen- sollten diese möglichst bald nach dem Räumen der Vorfrucht früchte muss die Hauptfrucht in der Fruchtfolge berücksichtigt gesät werden. werden, um folgende negative Fruchtfolgeeffekte zu vermeiden: • Die Aussaat mit der Sämaschine ist in der Regel insbesondere - Pflanzenarten, die in der Fruchtfolge als Hauptfrucht an- bei Zwischenfruchtmischungen den anderen Aussaattech- gebaut werden, sollten nicht als Zwischenfrucht angebaut niken vorzuziehen. werden. • Die empfohlenen Mindestaussaatmengen sollten nicht un- - In Raps- und Gemüsefruchtfolgen mit Kohl sollten Kreuz- terschritten werden. Zu lichte Bestände unterdrücken den blütler wie Senf, Ölrettich, Rübsen oder Markstammkohl Ausfallaufwuchs der Vorfrucht und Unkräuter ungenügend nicht als Zwischenfrüchte ausgesät werden (Wirtspflan- und haben ein geringeres Nährstoffanreicherungsvermögen. zen für verschiedene Kreuzblütlerkrankheiten wie z. B. • Bei herbizidempfindlichen Zwischenfrüchten und zur Kohlhernie). Bekämpfung von ausgesamten oder nicht abgestorbenen 7
Zwischenfrüchten in der Sommerung ist ggfs. die Herbi- Empfehlungen zur Aussaat zidstrategie in der Fruchtfolge anzupassen. • Fördertechnisch ist bei den Maßnahmen Begrünung im • Die Aussaat sollte schnellstmöglich nach der Ernte, möglichst Acker-/Gartenbau (Maßnahme E 1.1) und Begrünungs- jedoch bis Ende August erfolgen. Bei Aussaat bis spätestens mischungen im Acker-/Gartenbau (Maßnahme E 1.2) Mitte September sind spätsaatverträgliche Mischungspartner ein Umbruch bereits Ende November möglich. Um die zu empfehlen (z. B. Senf). mit dem Zwischenfruchtanbau verbundenen Ziele zum • Geringe Aussaatstärken gefährden den Erfolg der Zwi- Wasser- und Erosionsschutz zu erreichen, ist es jedoch schenfrucht. unter Berücksichtigung der jeweiligen Standortverhält- • Bei der Wahl der Zwischenfruchtart sollten, besonders bei nisse und der Fruchtfolge anzustreben, die Zwischen- Reinsaaten, die betriebliche Fruchtfolge und Anbaupausen früchte möglichst lange auf der Fläche zu belassen (ggf. beachtet werden. Maßnahme F 1). FA K T- M AS S NA H M E E 1. 2 : B E GR ÜNUNGS Zur Förderung des Zwischenfruchtanbaus werden in FAKT M I S C H UNGE N I M AC K E R - /GA RT E NB AU die Maßnahmen E 1.1 (Begrünung im Acker-/Gartenbau), E 1.2 (Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau) und F 1 (Win- Was wird verlangt? terbegrünung) angeboten. Bei der FAKT-Maßnahme E 1.1 sind auch Untersaaten möglich. • Begrünungsaussaat als Blanksaat mit einer Saatgutmischung mit mindestens 5 Arten (s.u.). IIa. FAKT-Begrünungsmaßnahmen • Eigenmischungen sind von der Förderung ausgeschlossen (zulässige Mischungen (s. u.) abrufbar auf der Internetseite des FAKT-MASSN AHM E E 1. 1: B E G R Ü N U N G I M LTZ unter Kulturpflanzen >Zwischenfrüchte und Untersaaten). ACKER-/ G ART E N B AU • Aussaat der Zwischenfruchtmischungen bis spätestens Ende August mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Bestandsent- Was wird verlangt? wicklung. • Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Aus- • Begrünungsaussaat in Form von Unter- oder Blanksaaten nahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich. bis Mitte September mit dem Ziel einer ordnungsgemäßen • Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende No- Bestandsetablierung. Das alleinige Auflaufenlassen von vember. Ausfallgetreide oder Ausfallraps bzw. die Selbstbegrünung • Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischenfrucht kann nicht gefördert werden. bis zur Einsaat der Nachfrucht ist nicht zulässig. Hiervon ausge- • Keine Verwendung landwirtschaftlicher Kulturpflanzen in nommen ist die Applikation nach dem völligen Absterben oder Reinsaat für die Begrünung. der mechanischen Zerkleinerung des Zwischenfruchtbestandes • Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Aus- unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Nachfrucht. nahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich. • Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in • Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor Ende No- jedem Fall eine Hauptkultur stehen. vember. • Nach FAKT- Begrünungen kann keine FAKT-Brachebegrü- • Ein Einsatz von Herbiziden von der Aussaat der Zwischen- nung mit Blühmischungen gefördert werden. frucht bis zur Einsaat der Nachfrucht ist nicht zulässig. • Die Maßnahme kann nicht gleichzeitig als ÖVF anerkannt Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völ- werden, kann jedoch auf der Fläche mit den FAKT-Maß- ligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des nahmen F 2—F 4 kombiniert werden. Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der Nachfrucht. Mischungen • Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in jedem Fall eine Hauptkultur stehen. • Zur Begrünung werden vorgegebene Saatgutmischungen • Nach FAKT-Begrünungen kann keine FAKT-Brachebegrü- mit mind. fünf Mischungskomponenten entsprechend den nung mit Blühmischungen gefördert werden. zulässigen Arten gemäß ÖVF (Tabelle 2) verwendet. 8
TABELLE 2: ZU LÄ SSIG E ART E N F Ü R KU L T U RP F L A N ZEN MI S C H U N G EN ZU M ZWI S C H EN FR U C H TA N B AU A LS Ö KO LO G I S C H E VO RRAN G F L ÄCHE (2 KO MP O N E N T E N N Ö TI G , MI N D EST- S A MEN A N TEI LE S I EH E TEX T) U N D FÜ R D I E F A K T- M ASSN AHME N E 1 .2 U N D F 1 (5 KO M PO N EN TEN N Ö TI G , MI N D EST- S A MEN A N TEI LE S I EH E TEX T ) Gräser Bastardweidelgras Deutsches Weidelgras Einjähriges u. Welsches Knaulgras Rauhafer (Lolium x boucheanum) (Lolium perenne) Weidelgras (Dactylis glomerata) (Avena strigosa) (Lolium multiflorum) Wiesenschweidel Mohrenhirse Sudangras Sorghumhybriden (Festulolium) (Sorghum bicolor) (Sorghum sudanense) (Sorghum bicolor x Sorghum sudanense) Andere Arten Ackerbohne Alexandriner Klee Abessinischer Senf Blasenfrüchtiger Klee Blaue Lupine (Vicia faba) (Trifolium alexandrinum) (Brassica carinata) (Trifolium vesiculosum) (Lupinus angustifolius) Bockshornklee Borretsch Braunellen Buchweizen Dill (Trigonella foenum-graecum) (Borago officinalis) (Prunella spp.) (Fagopyrum spp.) (Anethum graveolens) Dost Echtes Johanniskraut Echtes Labkraut Einjährige Luzerne Erdklee (Origanum spp.) (Hypericum perforatum) (Galium verum) (Medicago scutellata) (Trifolium subterraneum) Esparsetten Färberdistel, Saflor Fenchel Futtererbse Futterkohl, Markstammkohl (Onobrychis spp.) (Carthamus tinctorius) (Foeniculum vulgare) (Pisum sativum subsp. (Brassica oleracea var. arvense) medullosa) Gartenkresse Gelbe Lupine Gewöhnlicher Natternkopf Hopfenklee (Gelbklee) Hornschotenklee (Lepidium sativum) (Lupinus luteus) (Echium vulgare) (Medicago lupulina) (Lotus corniculatus) Ostindischer Hanf Inkarnatklee Karden Klatschmohn Königskerzen (Crotalaria juncea) (Trifolium incarnatum) (Dipsacus spp.) (Papaver rhoeas) (Verbascum spp.) Koriander Kornblume Kornrade Kümmel Leimkräuter (Coriandrum sativum) (Centaurea cyanus) (Agrostemma githago) (Carum carvi) (Silene spp.) Lein Leindotter Linse Luzerne Malven (Linum usitatissimum) (Camelina sativa) (Lens culinaris) (Medicago sativa) (Malva spp.) Mangold Margerite Mariendistel Michels Klee Nachtkerzen (Beta vulgaris subsp. cicla var. cicla) (Leucanthemum vulgare) (Silybum marianum) (Trifolium michelianum) (Oenothera spp.) Ölrettich, Meliorationsrettich Pannonische Wicke Persischer Klee Petersilie Phazelie (Raphanus sativus) (Vicia pannonica) (Trifolium resupinatum) (Petroselinum crispum) (Phacelia tanacetifolia) Pippau Platterbsen außer breit- Rainfarn Ramtillkraut Raps (Crepis spp.) blättrige Platterbse (Tanacetum vulgare) (Guizotia abyssinica) (Brassica napus) (Lathyrus spp. ohne Lathyrus latifolius) Rauke, Rucola Reseden Ringelblume Rotklee Rübsen, Stoppelrüben (Eruca sativa) (Reseda spp.) (Calendula officinalis) (Trifolium pratense) (Brassica rapa) Saatwicke Sareptasenf Schabziger Klee Schwarzer Senf Schwarzkümmel (Vicia sativa) (Brassica juncea) (Trigonella caerula) (Brassica nigra) (Nigella spp.) Schwedenklee (Bastardklee) Seradella Sojabohne Sonnenblume Sparriger Klee (Trifolium hybridum) (Ornithopus sativus) (Glycine max) (Helianthus annuus) (Trifolium squarrosum) Spinat Spitzwegerich Steinklee Tagetes Taubnesseln (Spinacia spp.) (Plantago lanceolata) (Melilotus spp.) (Tagetes spp.) (Lamium spp.) Weiße Lupine Weißer Senf Weißklee Wiesenknopf Wiesensalbei (Lupinus albus) (Sinapis alba) (Trifolium repens) (Sanguisorba spp.) (Salvia pratensis) Wilde Möhre Zottelwicke (Daucus carota subsp. carota) (Vicia villosa) 9
TABEL LE 3: B EISPIELE FÜR ZWISCHENFRUCHTM ISCHUNGEN Empfehlungen zu Aussaat, Fruchtfolge und FÜ R Ö KO LO G ISCHE VO RRAN G F L ÄCHE N U N D Einarbeitung D I E FA K T- MASSN AHME N E 1.2 U N D F 1 Art Gew. % TKG Samen- • Die Aussaat sollte möglichst bald nach dem Räumen der anteil % Vorfrucht mit der Sämaschine erfolgen (höchste Auflaufraten Gelbsenf 33 6 50 bei Einsaat innerhalb eines Tages nach dem Mähdrusch). ÖVF Ölrettich 66 12 50 • Eine Aussaat mit Schleuderstreuer ist wegen der Gefahr der Rauhhafer 14 23 53 Entmischung und des erhöhten Risikos eines mangelhaften ÖFV Futtererbsen 86 160 47 Auflaufens der Zwischenfrucht nicht empfehlenswert. Gelbsenf 20 6 30 • Die Aussaatempfehlungen der Mischungsanbieter sollten Ölrettich 20 12 15 nicht unterschritten werden. FAKT Ramtillkraut 10 3 28 • Zur Förderung des Bodenlebens ist ein Walzen oder Mul- Sonnenblumen 40 68 5 chen der Zwischenfruchtmischungen und mischendes Ein- Inkarnatklee 10 4 22 arbeiten dem Einpflügen noch stehender grüner Bestände Alexandriner Klee 4 3 34 vorzuziehen. Futtererbse 62 160 10 FA K T- M AS S NA H M E F 1 : W I NT E R B E GR ÜNUNG FAKT Sommerwicke 24 60 10 Rauhhafer 7 23 8 Da die Bindung an die Wasserkulisse ab 2020 entfällt, Phacelia 3 3 38 entspricht die Maßnahme, bis auf den längeren Verbleib des Der geforderte Mindestanteil einer Art bezieht sich nicht auf Ge- Aufwuchses auf der Fläche, der Maßnahme E 1.2. wichtsprozente (Spalte Gew. %), sondern auf die Anteile der Samen in einer Mischung (Spalte Samenanteil %), der mit Hilfe des Tausend- korngewichts TKG ermittelt wird . Was wird verlangt? - Fünf Arten mit jeweils mind. 5 %-Anteil Samen. • Zur Begrünung werden vorgegebene Saatgutmischungen - Eine Art darf keinen höheren Anteil als 50 % an den Samen (s. Maßnahme E 1.2) mit mindestens fünf Mischungskom- der Mischung enthalten. ponenten verwendet. Nachweis über Sackanhänger und - Gräser max. 60 % Anteil an den Samen der Mischung. Lieferschein. - Nachweis über Sackanhänger und Lieferschein. • Aussaat der Begrünung im Antragsjahr bis spätestens 31.08. • Im Landhandel sind Saatgutmischungen erhältlich, deren mit dem Ziel der ordnungsgemäßen Bestandsentwicklung. Mischungsverhältnisse auf die Einhaltung der Kriterien • Keine Nutzung des Aufwuchses (auch im Folgejahr); Aus- durch das LTZ geprüft wurden. Eine Liste der zugelassenen nahme: Beweidung durch Wanderschäfer ist möglich. Zwischenfruchtmischungen gemäß FAKT E 1.2 und F 1 ist • Die Einarbeitung des Aufwuchses ist frühestens nach dem auf der Internetseite des LTZ unter Kulturpflanzen >Zwi- 15.01. des Folgejahres möglich. Das Walzen, Mulchen, Schle- schenfrüchte und Untersaaten abrufbar. geln oder Häckseln der Pflanzen ist zulässig. • Die Einhaltung der Kriterien muss mit der Bezeichnung • Ein Einsatz von Herbiziden vor der Aussaat der Zwischen- Die Saatgutmischung entspricht hinsichtlich Arten und Mi- frucht bis zur Einsaat der Folgekultur ist nicht zulässig. schungsanteilen den Anforderungen der FAKT-Maßnahmen Hiervon ausgenommen ist die Applikation nach dem völ- E 1.2 „Begrünungsmischungen im Acker-/Gartenbau“ und F 1 ligen Absterben oder der mechanischen Zerkleinerung des „Winterbegrünung“ im Lieferschein vermerkt sein. Zwischenfruchtbestandes unmittelbar zur Vorbereitung der Die Zusammensetzung der oben genannten Zwischen- Aussaat der Folgekultur. fruchtmischungen erfüllt grundsätzlich auch die Vorgaben • Zwischen zwei Begrünungen auf derselben Fläche muss in für Ökologische Vorrangflächen. Beispiele für mögliche jedem Fall eine Hauptkultur stehen. Mischungen nach FAKT und als ÖVF gibt Tabelle 3. • Bei der Auswahl der Mischungen sollten auch die grundsätz- Es gelten die gleichen Aussagen zu Mischungen und die lichen Überlegungen zu Standort und Fruchtfolge beachtet gleichen Empfehlungen zu Aussaat, Fruchtfolgegestaltung und werden. Einarbeitung, wie für die FAKT-Maßnahme E 1.2 „Begrünungs- 10
mischungen im Acker-/ Gartenbau. Je nach Standortverhältnissen sammensetzung zu dokumentieren. Die Mischungszusam- und Nachfrucht können winterharte Arten hinsichtlich der mensetzung kann auch mit einer im Internet erhältlichen Nährstoffkonservierung besonders bei später Einarbeitung von EDV-Anwendung berechnet werden. Die Anwendung wird Vorteil sein. Jedoch ist auf die Bekämpfbarkeit der Arten vor auf den Internetseiten www.ltz-augustenberg.de unter und/oder in der Nachfrucht zu achten. >Kulturpflanzen >Ackerbau >Zwischenfrüchte und Unter- saaten kostenlos zur Verfügung gestellt. IIb. Zwischenfrüchte als Ökologische • Bei Zwischenfruchtmischungen sind nur die Arten zulässig, die in Tabelle 2 aufgelistet sind. Dabei darf eine Art max. Vorrangfläche (Greening) einen Anteil von 60 % an den Samen der Mischung enthalten und der Anteil von Gräsern darf 60 % an den Samen der WAS W IRD VE R LA N G T ? Mischung nicht überschreiten. Achtung: Der Mindestanteil einer Art bezieht sich nicht auf Gewichtsprozente sondern • Aussaat von Zwischenfruchtmischungen mit mindestens auf die Anteile der Samen in einer Mischung. Beispiele zwei Arten oder eine Untersaat von Gras, Leguminosen, hierzu sind aus Tabelle 3 ersichtlich. Leguminosenmischungen und Leguminosen-Gras-Gemischen • Bei der Zusammenstellung der Arten für Mischungen sollte in eine Hauptkultur. Eigenmischungen sind zulässig, sofern neben den grundsätzlichen Überlegungen auch das geplante die untenstehenden Vorgaben eingehalten werden. Saatverfahren berücksichtigt werden. Insbesondere bei Saat- • Aussaat bis spätestens 01.10. verfahren ohne Sämaschine besteht ein hohes Entmischungs- • Die Einarbeitung des Aufwuchses ist frühestens nach dem risiko bei Arten mit deutlichen Korngrößenunterschieden. 15. Januar des Folgejahres möglich. Das Walzen, Mulchen, • Alle für FAKT-Maßnahme E 1.2 und F 1 zugelassenen Mi- Schlegeln oder Häckseln der Pflanzen ist zulässig. schungen sind ÖVF-fähig. • Der Aufwuchs darf im Antragsjahr (= Ansaatjahr) nicht genutzt werden; Ausnahme: Beweidung durch Schafe und E M P F E H L UNGE N Z U AUS S A AT, Ziegen ist möglich. F R UC H T F OL GE ST E L L UNG UND E I NA R BEITUNG • Zwischenfrüchte können nicht als Kultur zur Erfüllung der Anbaudiversifizierung im Folgejahr herangezogen werden. • Die Aussaat sollte schnellstmöglich nach der Ernte, möglichst Das heißt, dass der Kulturwechsel bis zum 01.06. des Fol- jedoch bis Ende August erfolgen. Bei Aussaat im September gejahres erfolgt sein muss. sind spätsaatverträgliche Mischungspartner (z. B. Gelbsenf) • Kein Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- zu empfehlen. mitteln, mineralischen Stickstoffdüngern und Klärschlamm • Geringe Aussaatstärken gefährden den Erfolg der Zwi- nach Ernte der Vorfrucht im Antragsjahr bis zur Vorbereitung schenfrucht. der Folgefrucht, frühester Einsatz jedoch 16.01. Das heißt, • Bei frühen Sommerungen als Folgefrucht, wie z. B. Sommer- das Pflanzenschutzmittelverbot bezieht sich auch bereits auf getreide oder Zuckerrüben, ist besonders auf schweren bis vorbereitende Maßnahmen zur Aussaat der Zwischenfrucht mittleren Böden die geringe bis fehlende Frostgare durch die und auf das Beizen des Zwischenfruchtsaatguts. lange Bodenbedeckung und späte Einarbeitung zu beachten. • Für Kontrollzwecke sind amtliche Saatgutetiketten und • Bei späten Sommerungen wie z. B. Mais ist insbesondere auf Rechnungen aufzubewahren. Bei selbst gemischtem Saat- leichten bis mittleren Böden eine Mulch- oder Direktsaat gut sind Proben der Saatgutmischungen zu ziehen und in die abgestorbene Zwischenfrucht anzustreben. aufzubewahren. Zwischenfrüchte sind als Ökologische Vorrangfläche mit dem Faktor 0,3 anrechenbar. MIS CHU N G E N • Eigenmischungen sind bei Zwischenfruchtmischungen als Ökologische Vorrangfläche zulässig; es ist jedoch die Zu- 11
Abb. 3: Brachebegrünung mit einer einjährigen Blühmischung Foto: Dr. Erich Unterseher/LTZ III. Brachebegrünung mit Mischungen, die schon im Spätsommer gesät werden (M3 oder ggf. E 8 Mischungen), schützen im Winter den Boden vor Blühmischungen in FAKT oder Erosion und blühen schon ab April, was für früh im Jahr aktiv werdende Bestäuber sehr wichtig ist. Durch die durchgehende als Ökologische Vorrangfläche Begrünung bei Aussaat von Mischungen im Herbst wird die (Greening) Konservierung von Nährstoffen vor dem Winter und eine gute Durchwurzelung erreicht, was nicht nur die Bodenfruchtbarkeit Durch die Aussaat von Blühmischungen lassen sich Acker- verbessert, sondern auch den Nährstoffaustrag in Grund- und schläge zu wertvollen Bunt- oder Blühbrachen, und damit Oberflächenwasser sowie die Bodenerosion vermindert. zu Lebensräumen für die wildlebende Flora und Fauna ent- Für die Maßnahmen E 2.1 und E 8 können max. 10 ha je wickeln. Es wird ein vielfältiges und qualitativ hochwertiges Betrieb gefördert werden. Für Maßnahme E 2.1 ist eine Bean- Nahrungsangebot für Insekten, unter anderem für Honig- und tragung von mehr als 7 ha allerdings nur bis zu einer Fläche Wildbienen, geschaffen. Auch Niederwild und Feldvögel kön- von maximal 50 % der gesamten betrieblichen Ackerfläche im nen vor allem in mehrjährigen Flächen Nahrung und Schutz Jahr der erstmaligen Antragsstellung möglich. Für Maßnahme finden. Die Vielfalt an Farben, Formen und Struktureffekten E 8 ist eine Beantragung generell nur bis zu einer Fläche von werten das Landschaftsbild besonders in ackerbaulich geprägten max. 50 % der gesamten betrieblichen Ackerfläche im Jahr der Landschaften deutlich auf. erstmaligen Antragstellung möglich. Bei streifenförmiger Ansaat für die Maßnahmen E 2.1 und IIIa. FAKT-Maßnahmen zur Brachebegrünung E 8 muss der Streifen mindestens 5 Meter breit sein, die Min- destbreite für die Maßnahme E 7 beträgt 10 m. mit Blühmischungen Im FAKT werden ein- über- und, ab 2021, auch mehrjährige FA K T- M AS S NA H M E N E 2 . 1 ( UND NOC H Blühmischungen gefördert. Während einjährige Mischungen B E ST E H E ND E E 2 . 2 . ) : B R AC H E B E GR ÜNUN G (M1 und M2) vor allem für kurze Zeit Nahrung bieten, fördern M I T B L ÜH M I S C H UNGE N mehrjährige Blühflächen (sie verbleiben bis zu 5 Jahre an einem Standort) durch den hohen Wildpflanzenanteil ab dem zweiten Die Brachebegrünung für Maßnahme E 2.1 kann mit der Standjahr viele verschiedene, auch seltene, Insektenarten (Maß- Aussaat von vorgegebenen einjährigen Blühmischungen (FAKT- nahmen E 7 und E 8). In den überwinternden Beständen der Mischungen M1 und M2) und überjährigen Blühmischungen Maßnahmen E 7 und E 8 können Feldvögel Samen, Niederwild (FAKT-Mischung M3) erfolgen. Deckung und Insekten Überwinterungsmöglichkeiten finden Die Verlängerung einer zum 31. Dezember 2020 ausgelau- (beispielsweise in hohlen Pflanzenstengeln und in der Streu). fenen 5-jährigen Verpflichtung für die Maßnahme E 2.2 (FAKT 12
TABELLE 4: ZU SA MME N SE T Z U N G DE R E IN J ÄHRIG EN TA B ELLE 5: ZU S A MMEN S ETZU N G D ER Ü B ER JÄ H R I G E N B LÜ H MISCHU N G E N M1 U N D M2 F Ü R D I E B LÜ H MI S C H U N G M3 M ASSN AHME N E 2 .1 U N D E 2 .2 Pflanzenarten Gewichts% Pflanzenarten Deutscher Name Botanischer Name M1 M2 Deutscher Name Botanischer Name Gewichts% Gewichts% Kornrade Agrostemma githago 3 Phacelia Phacelia tanacetifolia 10 12 Kornblume Centaurea cyanus 1,5 Buchweizen Fagopyrum esculentum 22,5 0 Wilde Möhre Daucus carota 1 Ramtillkraut Guizotia abyssinica 2 7,5 Buchweizen Fagopyrum esculentum 10 Gelbsenf Klatschmohn Papaver rhoeas 0,3 Sinapsis alba 2 0 Ringelblume Luzerne Medicago sativa 3 Calendula officinalis 3 6 Weißer Steinklee Melilotus alba 0,5 Ölrettich Raphanus sativus 2 0 Schafgarbe Achillea millefolium 0,1 Borretsch Borago officinalis 2 3 Wiesenflockenblume Centaurea jacea 0,5 Öllein, Saatlein Linum usitatissimum 4 10 Gemeiner Natternkopf Echium vulgare 0,3 Persischer Klee Trifolium resupinatum 5 5 Wiesen-Margerite Leucanthemum vulgare 0,5 Sonnenblume Helianthus annuus 12 17 Großblütige Königskerze Verbascum densiflorum 0,2 Inkarnatklee Trifolium incarnatum 8 10 Dost Origanum vulgare 0,1 Kornblume Centaurea cyanus 6 6 Phacelia Phacelia tanacetifolia 2 Klatschmohn Papaver rhoeas 0,5 0,5 Gelbsenf Sinapis alba 15 Koriander Coriandrum sativum 3 5 Hornklee Lotus corniculatus 1 Dill Anethum graveolens 2 2 Saatwicke Vicia sativa 3 Sommerwicke Vicia sativa 6 6 Gelber Steinklee Melilotus officinalis 1 Saat-Esparsette Onobrychis viciifolia 5 5 Futter-Esparsette Onobrychis viciifolia 4 Fenchel Foeniculum vulgare 5 5 Rotklee Trifolium pratense 2 M2 enthält keinen Buchweizen und keine Kreuzblütler und ist Winterwicke Vicia villosa 2 daher für Betriebe mit einem hohen Anteil an Kreuzblütlern, Zuckerrüben oder Soja geeignet . Wundklee Anthyllis vulneraria 1 Winterraps Brassica napus 2 Kümmel Carum Carvi 1 Brachebegrünung mit Blühmischungen mit Anrechnung als ÖVF) Koriander Coriandrum sativum 7 ist – genauso wie ein Neueinstieg oder eine Erweiterung – nicht Fenchel Foeniculum vulgare 2 möglich. Es besteht inzwischen die Möglichkeit, die ÖVF für Inkarnatklee Trifolium incarnatum 8 das Greening durch ein- oder mehrjährige Honigbrachen zu Sonnenblumen Helianthus annuus 6 Winterrübsen Brassica rapa 4 erbringen. Die Qualitätsanforderungen an das Saatgut für die FAKT Maßnahmen E 2.1/2.2 und E 7 wurden präzisiert und Waldstaudenroggen Secale multicaule 12 Borretsch Borago officinalis 3 sind seit dem Ansaatjahr 2018 verbindlich einzuhalten (s.u.). Kresse Lepidium sativum 3 Diese Mischung ist für die Maßnahmen E 2.1, E 2.2 und E 7 Was wird verlangt? zulässig. Aussaat von vorgegebenen ein- oder überjährigen Blühmi- • Bei noch bestehenden E 2.2 Verpflichtungen: Mulchen/ schungen (Tabellen 4 und 5) auf aus der Erzeugung genom- Einarbeiten des Aufwuchses ab September bei Anbau ei- menen Ackerflächen. ner Winterkultur. Bei einer nachfolgenden Sommerkultur • Aussaat der überjährigen Mischung M3 vor dem Jahr der Mulchen des Aufwuchses nicht vor Ende November und Antragstellung bis spätestens 15. September oder der ein- Einarbeiten nicht vor dem 1. Januar des Folgejahres. jährigen Mischungen M1 und M2 im Antragsjahr bis spä- • Die Anwendung von N-haltigen Düngemitteln und von Pflan- testens 15. Mai. zenschutzmitteln ist nicht erlaubt, d. h. auch ein Einsatz von • Ein Schröpfschnitt der Blühmischungen ist ab dem 15. Juli Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses ist nicht zulässig. möglich, wenn der Anteil nicht ausgesäter Arten einen Hiervon unberührt ist ein Einsatz von Herbiziden unmittelbar Deckungsgrad von mehr als 75 % ausmacht. zur Vorbereitung der Aussaat der Folgekultur, z. B. Winterraps • Bei E 2.1: Mulchen/Einarbeiten des Aufwuchses nicht vor oder Wintergetreide. Eine auf die Brachebegrünung folgende Ende November bzw. ab September bei Anbau einer Win- Brachebegrünung stellt keine Folgekultur in diesem Sinne terkultur. dar. Eine Herbizidanwendung ist daher hier nicht zulässig. 13
Abb. 4: Lebensraum für Niederwild (FAKT Maßnahme E 7) Foto: René Greiner/Landesjagdverband • In Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzge- der Aussaat jeweils Bodenbearbeitung und Neueinsaat wech- bieten sind die Auflagen der SchALVO einzuhalten. selnd auf einer Fläche von mindestens 1/3 bis maximal 2/3 der • Die Etablierung der überjährigen Brachebegrünung mit Förderfläche durchgeführt (siehe Abbildung 5). Blühmischungen kann im Aussaatjahr nicht als Zwischen- Die Maßnahme E 7 sieht eine Mindestbreite von 10 Metern frucht zur Anerkennung als Ökologische Vorrangfläche bei einer Mindestgröße des förderfähigen Einzelschlags von beantragt werden. 0,3 ha vor. Diese Vorgaben helfen, Niederwild und boden- • Wenn im Vorjahr eine FAKT-Begrünungsmaßnahme be- brütende Arten vor Räubern zu schützen. Die noch in 2019 antragt oder ausgesät wurde (E 1.1, E 1.2 oder F 1) ist die geltende Begrenzung auf 2 ha je Betrieb für Maßnahme E 7 ist Beantragung oder Förderung von Brachebegrünungen nicht seit 2020 aufgehoben. möglich. Was wird verlangt? Mischungen • Aussaat der überjährigen Mischung M3 bis spätestens 15. Saatgutmischungen können über den Landhandel bezo- Mai (10 kg/ ha). Diese Maßnahme ist 5 Jahre auf derselben gen werden. Grundsätzlich sind die Blühmischungen für alle Fläche durchzuführen. Im ersten Jahr der Verpflichtung ist ackerbaulichen Standortverhältnisse Baden-Württembergs auch eine Aussaat im Spätsommer des Vorjahres möglich geeignet. Bei den einjährigen Rezepturen enthält Mischung (keine Anrechnung als Zwischenfrucht/ ÖVF im Vorjahr). M2 keine Kreuzblütler und keinen Buchweizen. Daher kommt sie für Betriebe mit einem hohen Anteil an Kreuzblütlern, Zuckerrüben oder Soja in der Fruchtfolge in Frage. Tipps zur Aussaat unter III. C. FAKT MASSN AHM E E 7 : B L Ü H - B R U T- U N D RÜCK Z U G SF L ÄCH E N ( LE B E N S R Ä U M E F Ü R NIEDE RW IL D) 1. Jahr: Einsaat auf 2. Jahr: Neueinsaat 3. Jahr: Neueinsaat Für die Aussaat für Blüh-, Brut- und Rückzugsflächen (E 7), kompletter Fläche, auf 50% der Fläche, und Brachefläche die speziell auch als Maßnahme zum Schutz von Niederwild keine Pflege 50% keine Pflege werden getauscht konzipiert wurde, ist nur die überjährige Mischung M 3 zuläs- Abb. 5: Schematische Darstellung der Maßnahme FAKT E 7. Hier sig. Diese Maßnahme muss für 5 Jahre auf derselben Fläche erfolgen nach dem ersten Jahr Bearbeitung und Neuaussaat mit stattfinden. Für die Maßnahme E 7 werden in den Jahren nach FAKT M3 jährlich im Wechsel auf der Hälfte der Fläche. 14
• Winterruhe jedes Jahr bis einschließlich 15. Januar (bei FA K T M AS S NA H M E E 8 : B R AC H E B E GR ÜNUNG Erstaussaat im Spätsommer des Vorjahres das erste Mal M I T M E H R J Ä H R I GE N B L ÜH M I S C H UNG EN bis 15. Januar des 2. Antragsjahres). Danach Mulchen und ( ÖKOLOGI S C H E Z E L L E N) Bodenbearbeitung für die Neueinsaat mit M 3 auf ca. der Hälfte der Fläche (mind. 1/3, max. 2/3). Neueinsaat bis zum Ab 2021 ist auch die Anlage von mehrjährigen Blühflächen 15. Mai. In den Folgejahren Bodenbearbeitung und Neuein- über FAKT förderfähig. Mehrjährige Blühflächen tragen wesent- saat auf der Förderfläche im Wechsel (siehe Abbildung 5). lich zum Schutz gefährdeter und seltener Insektenarten und zum • Ein Schröpfschnitt der Blühmischungen ist ab dem 15. Juli Feldvogelschutz bei. Bei streifenförmiger Aussaat ist auf der über- nur in den jeweils im selben Jahr neu angesäten Flächenan- wiegenden Länge eine Mindestbreite von 5 Metern einzuhalten. teilen erlaubt, wenn die Verunkrautung einen Flächenanteil von mehr als 75 % ausmacht. Was wird verlangt? • Die Anwendung von N-haltigen Düngemitteln und von Pflanzenschutzmitteln ist nicht erlaubt, d. h. auch ein • Aussaat von vorgegebenen mehrjährigen Blühmischungen Einsatz von Herbiziden zur Beseitigung des Aufwuchses mit regionalem Saatgut (s.u.) auf aus der Erzeugung genom- ist nicht zulässig. Hiervon unberührt ist ein Einsatz von menen Ackerflächen Herbiziden unmittelbar zur Vorbereitung der Aussaat der • Aussaat bereits im Spätsommer/ Herbst des Vorjahres (gilt Folgekultur im letzten Verpflichtungsjahr, z. B. Winter- ab dem Antragsjahr 2022) oder im Frühjahr bis spätestens raps oder Wintergetreide. Eine auf die Brachebegrünung 15. Mai im ersten Jahr folgende Brachebegrünung stellt keine Folgekultur in • Die Aussaatstärke beträgt 8–10 kg/ha diesem Sinne dar. Eine Herbizidanwendung ist daher hier • Nach Aussaat ist während des gesamten Verpflichtungs- nicht zulässig. zeitraums grundsätzlich weder Befahren, Bearbeiten, noch • In Problem- und Sanierungsgebieten von Wasserschutzge- Nutzung zulässig bieten sind die Auflagen der SchALVO einzuhalten. • Kein Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln • Die Etablierung der Blühmischung M3 im Jahr vor der Ver- • Die Standzeit beträgt mindestens 5 Jahre, wobei bei Bean- pflichtung kann nicht als Zwischenfrucht zur Anerkennung tragung in 2021 zunächst eine zweijährige Verpflichtungs- als Ökologische Vorrangfläche beantragt werden. laufzeit entsteht. Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine • Wenn im Vorjahr eine FAKT-Begrünungsmaßnahme be- ackerbauliche Nutzung auf der Förderfläche zur Vorbereitung antragt oder ausgesät wurde (E 1.1, E 1.2 oder F 1) ist die einer Winterkultur wieder ab dem 1. September möglich. Bei Beantragung oder Förderung von Brachebegrünungen nicht einer nachfolgenden Sommerkultur ist eine ackerbauliche möglich. Nutzung nicht vor dem 1. Februar des Folgejahres möglich. • Im letzten Jahr der Verpflichtung ist eine ackerbauliche Nutzung (Vorbereitung der Folgekultur) ab dem 1. Sep- Tabelle 6 gibt eine Zusammenfassung der Termine und tember möglich. Auflagen der verschiedenen Maßnahmen. TABELLE 6: TER M I NE U N D AU F L AG E N DE R VE RSC H I ED EN EN MAS S N A H MEN Maßnahme Aussaat bis… Mulchen/ Einarbeiten ab… Pflegemaßnahme FAKT E 1.1. Mitte September Ende November keine FAKT E 1.2. 31.8. Ende November keine FAKT F 1 31.8. 16.01. keine Zwischenfrucht als 01.10. 16.01. bis Ende Mai keine ÖVF FAKT E 2.1 M1/M2 bis 15.05.; M3 bis 15.09. September bei Winterfolgekultur; Schröfpschnitt ab 15.07. möglich Vorjahr ab Ende November bei Sommer folgekultur ÖVF-Brachflächen mit 31.05. 1.10. (im letzten Standjahr) wenn Win- Mähen mit Abfahren oder Mulchen ab Honigpflanzen terung folgt; ansonsten ab 31.12. dem zweiten Standjahr verpflichtend FAKT E 7 M3 bis 15.05.; im ersten Jahr Winterruhe bis 15.01.; im letzten (5.) Schröpfschnitt ab 15.07. in neu ausge- auch im Vorjahr bis 15.09. möglich Jahr ab 1.9. säter Fläche möglich FAKT E 8 Spätsommer/ Herbst Vorjahr oder bei Winterfolgekultur ab 01.09. im keine, Ausnahmegenehmigung bis spätestens 15.05. letzten Standjahr, bei Sommerfolge- möglich kultur ab 01.02. 15
Die Maßnahme kann auch in Problem- und Sanierungsge- hänger sind für Kontrollen aufzubewahren. Wenn die bieten von Wasserschutzgebieten und im Anschluss an eine Saatgut-Mischungen alle genannten Anforderungen an im Vorjahr als öVF-Zwischenfrucht ausgewiesenen Ackerfläche Artenzusammensetzung und Ursprungsgebiete erfüllen, gefördert werden. können sie mit dem Zusatz „zulässig für die FAKT-Maß- Eine gleichzeitige Anerkennung als ÖVF ist nicht mög- nahme E 8“ vertrieben werden. lich. Gelingt die Etablierung eines geeigneten Bestandes im Zulässige Mischungen sind: Jahr der Aussaat nicht, ist die Untere Landwirtschaftsbehörde darüber zu informieren und die Fläche spätestens bis 15. Mai • Die Mischungen „Blühende Landschaft mehrjährig West des Folgejahres neu zu bestellen. Bei problematischer Vege- FAKT E 8“ (Aussaat im Ursprungsgebiet 9 (Oberrheingraben) tationsentwicklung oder auftretenden Kalamitäten im Laufe und 10 (Schwarzwald) gemäß Abbildung 6 empfohlen) und der Verpflichtungsdauer sind nach Zustimmung der Unteren „Blühende Landschaft mehrjährig Süd FAKT E 8“ (Aussaat Landwirtschaftsbehörde auf den betroffenen Teilflächen Ge- in allen anderen Ursprungsgebieten Baden-Württembergs). genmaßnahmen und ggf. eine Neueinsaat zulässig. Saatgutmischungen mit diesem Namen haben die in der Tabelle 7 genannte Artenzusammensetzung und müssen Mischungen: Wildpflanzensaatgut aus den Ursprungsgebieten 11–13, 17 und 21 für die Variante „Süd“ und Wildpflanzensaatgut aus Die Mischungen für Maßnahme E 8 sind Blühmischungen, den Ursprungsgebieten 9–12 und 21 für die Variante „West“ die schon seit Jahren erfolgreich auf Ackerflächen angebaut enthalten. Die Varianten Frühsommer- und Spätsommer- werden und gut erprobt sind, beispielsweise innerhalb des aussaat sind beide zulässig. bayerischen KULAP-Programms. Sie enthalten viele Wildarten, • Die mehrjährigen Mischungen „Lebendiger Acker frisch auf die heimische Tierarten angewiesen sind, und beinhalten FAKT E 8“, „Lebendiger Acker trocken FAKT E 8“, „Leben- keine ackerbaulichen Problemarten. Für Maßnahme E 8 sind diger Waldrand frisch FAKT E 8“, „Lebendiger Waldrand nur regionale Mischungen zulässig. Damit wird vermieden, trocken FAKT E 8“ und „Lebendiger Gewässerrand FAKT dass Ökotypen von Wildarten ausgesät werden, die an weit E 8“. Sie werden bereits seit mehreren Jahren erfolgreich entfernte Natur- und Klimaräume angepasst sind und damit im Rahmen des Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms die heimische Flora genetisch verfälschen. „Regional“ bedeutet „KULAP“ ausgesät. Diese Mischungen müssen die Arten- in diesem Kontext, dass die Ausgangspopulationen des Wild- zusammensetzung der Tabelle 8 aufweisen. Sie dürfen aber, pflanzensaatgutes nur aus Ursprungsgebieten, die ganz oder im Gegensatz zu den bayerischen KULAP-Mischungen, nur teilweise in Baden-Württemberg liegen, kommen dürfen (siehe Wildpflanzensaatgut aus den baden-württembergischen Karte Abbildung 6). Es gelten folgende Regeln: Ursprungsgebieten 9-13, 17 und 21 enthalten. • Für alle für die mehrjährige Maßnahme E 8 zugelassenen Blühmischungen gilt, dass sie nur von Trägern des VWW- IIIb. Tipps für die Anlage von Blühflächen Regiosaaten- oder RegioZert-Siegels vertrieben werden dürfen. Für den Erfolg und ein gutes Auflaufen von Blühmischungen • Eine Liste mit Zeichennutzern des VWW Regiosaaten- sind optimale Aussaatbedingungen entscheidend. Vor allem Zertifikats ist abrufbar unter besonders biodiversitätsfördernde Mischungen mit vielen - www.natur-im-vww.de/bezugsquellen/graeser-und-kraeuter/. heimischen Wildarten enthalten Feinsämereien, die nur ober- Eine Liste der Zeichennutzer des RegioZert-Zertifikats ist flächlich abgelegt und angewalzt werden sollten. abrufbar unter • Standorte mit starkem Unkrautdruck, insbesondere durch - www.bdp-online.de/de/Branche/Saatguthandel/RegioZert/. Wurzelunkräuter, sind ungeeignet. • Auf Lieferschein und Sackanhänger müssen die Artenzu- • Bei einem hohen Druck von frühkeimenden Samenunkräutern sammensetzung mit den jeweiligen Gewichtsanteilen der (Hirsen, Melde) ist eine Spätsommeraussaat erfolgsversprechen- Mischung und die Ursprungsgebiete des Wildpflanzen- der (M3 oder mehrjährige Mischungen für Spätsommeraussaat). saatguts verzeichnet sein. Dabei sind die unten genannten • Auch in sommertrockenen/ heißen Gebieten hat sich eine Ursprungsgebiete und die Artenzusammensetzungen der Spätsommeraussaat bewährt (vor zu erwartenden Herbst- Tabellen 7 und 8 zu beachten. Lieferschein und Sackan- niederschlägen). 16
U RS P RU N G SG E BIE T E 1 Nordwestdeutsches Tiefland 12 Fränkisches Hügelland 2 Westdeutsches Tiefland mit Unterem Weserbergland 13 Schwäbische Alb 3 Nordostdeutsches Tiefland 14 Fränkische Alb 4 Ostdeutsches Tiefland 15 Thüringer Wald, Fichtelgebirge, Vogtland 5 Mitteldeutsches Tief- und Hügelland 16 Unterbayerische Hügel- und Plattenregion 6 Oberes Weser- und Leinebergland mit Harz 17 Südliches Alpenvorland 7 Rheinisches Bergland 18 Nördliche Kalkalpen 8 Erz- und Elbsandsteingebirge 19 Bayerischer und Oberpfälzer Wald 9 Oberrheingraben mit Saarpfälzer Bergland 20 Sächsisches Löß- und Hügelland 10 Schwarzwald 21 Hessisches Bergland 11 Südwestdeutsches Bergland 22 Uckermark mit Odertal Abb. 6: Ursprungsgebiete (UG), die ganz oder teilweise in Baden-Württemberg liegen und daher für FAKT E 8 zulässig sind: UG 9 (Ober- rheingraben mit Saarpfälzer Bergland), UG 10 (Schwarzwald), UG 11 (Südwestdeutsches Bergland), UG 12 (Fränkisches Hügelland), UG 13 (Schwäbische Alb), UG 17 (Südliches Alpenvorland) und UG 21 (Hessisches Bergland). Ursprungsregionen (Herkunftsgebiete) basierend auf Prasse, R., Kunzmann, D. und R. Schröder (2010); grafische Umsetzung: D. Kunzmann. 17
TABE L L E 7 A RTEN ZU SAMME N SE T Z U N G DE R SAAT G U TMI S C H U N G EN „B LÜ H EN D E LA N D S C H A FT MEH R JÄ H R I G W E ST FA K T E 8“ U N D „ BL Ü HE N DE L AN DSCHAF T MEH R JÄ H R I G S Ü D FA K T E 8“, JEWEI LS I N D ER FR Ü H JA H RS - U N D SPÄ TS O MME RVARIAN T E Blühende Land- Blühende Land- Blühende Land- Blühende Land- schaft mehrjährig schaft mehrjährig schaft mehrjährig schaft mehrjährig Deutscher Name Botanischer Name West Spätsommer Süd Spätsommer West Frühjahr Süd Frühjahr FAKT E 8 FAKT E 8 FAKT E 8 FAKT E 8 Ringelblume Calendula officinalis 4 4 6 6 Leindotter Camelia sativa 3 3 2,9 2,9 Koriander Coriandrum sativum 5 5 2,9 2,9 Buchweizen Fagopyrum esculentum 9 9 Fenchel Foeniculum vulgare 4 4 Sonnenblume Helianthus annuus 9 9 Gartenkresse Lepidium sativa 3 3 Öllein, Saatlein Linum usitatissimum 8,7 8,7 Hornklee Lotus corniculatus 2 2 1,5 1,5 Luzerne Medicago sativa 2 2 2 2 Petersilie Petroselinum crispum 3 3 Büschelschön Phacelia tanacetifolia 5 5 Wintererbse Pisum sativum 12 12 Wilde Rauke Rucola selvatica 2 2 Weißer Senf Sinapsis alba 2 2 Inkarnatklee Trifolium incarnatum 7 7 6 6 Winter-Ackerbohne Vicia faba 13 13 Sommerwicke, Vicia sativa L. 5 5 Saatwicke Anteil Kulturarten (%) 60 60 60 60 Gemeine Schafgarbe Achillea millefolium 0,8 1 0,8 1 Färberkamille Anthemis tinctoria 1 1 1 1 Acker-Glockenblume Campanula rapunculoides 0,1 0,1 Kornblume Centaurea cyanus 6 6,2 6 6,2 Wiesenflockenblume Centaurea jacea 0,7 1 0,7 1 Gemeine Wegwarte Cichorium intybus 1,5 2 1,5 2 Wilde Möhre Daucus carota 1,8 2 1,8 2 Raue Nelke Dianthus armeria 0,4 0,4 Gemeiner Natternkopf Echium vulgare 1,5 1,5 1,5 1,5 Johanniskraut Hypericum perforatum 0,3 0,5 0,3 0,5 Färberwaid Isatis tinctoria 0,5 0,5 0,5 0,5 Acker-Witwenblume Knautia arvensis 0,3 0,4 0,3 0,4 Wiesen-Margerite Leucanthemum ircutianum 2 2,5 2 2,5 Moschusmalve Malva moschata 0,4 0,4 0,4 0,4 Wilde Malve Malva sylvestris ssp. 2,5 2 2,5 2 Sylvestris Weißer Steinklee Melilotus albus 0,5 0,5 0,5 0,5 Gelber Steinklee Melilotus officinalis 1 0,5 1 0,5 Nachtkerze Oenothera biennis 1,5 1,5 Esparsette* Onobrychis viciifolia 3,3 3,3 3,3 3,3 Gewöhnlicher Dost Origanum vulgare 0,2 0,2 0,2 0,2 Klatschmohn Papaver rhoeas 2 1,7 2 1,7 Pastinak Pastinaca sativa 0,7 1 0,7 1 Spitz-Wegerich Plantago lanceolata 1,9 2 1,9 2 Silber-Fingerkraut Potentilla argentea 0,5 0,5 Gelbe Resede Reseda lutea 0,2 0,2 0,2 0,2 Färberresede Reseda luteola 0,3 0,3 0,3 0,3 Wiesensalbei Salvia pratensis 1 1,2 1 1,2 Kleiner Wiesenknopf Sanguisorba minor 2 2 2 2 Echtes Seifenkraut Saponaria officinalis 0,8 0,5 0,8 0,5 Rote Lichtnelke Silene dioica Clairv. 0,6 0,8 0,6 0,8 Weiße Lichtnelke Silene latifolia ssp. alba 0,8 0,8 0,8 0,8 (Mill.) 18
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