Informationen zu Ihrer Versicherung - MDT travel

Die Seite wird erstellt Silvester Rösch
 
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1                                                         EXZELLENT

                    Informationen zu Ihrer Versicherung
                    Der Versicherungsschutz wird auf der Grundlage der Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT travel underwriting GmbH für den
                    führenden Versicherer Helvetia Versicherungs-AG (VB MDT 2023-E-EV) und für die ausschließlich auf der Buchungsbestätigung/Rechnung beschriebenen
                    Leistungsbestandteile der Reiseversicherung gewährt. Die Buchungsbestätigung/Rechnung ist der Versicherungsnachweis.
                    Der Versicherungsschutz wird durch den führenden Versicherer Helvetia Versicherungs-AG und weitere beteiligte Versicherer gewährt:

                    Volker Steck                                  Thomas Lanfermann

                    Helvetia Versicherungs-AG
                    Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft, Berliner Str. 56-58, 60311 Frankfurt a. M.
                    Vorstand: Dipl.-Kfm. Volker Steck (Vors.), Dipl.-Kfm. Burkhard Gierse, Thomas Lanfermann Aufsichtsratsvorsitzender: Dr. Markus Gemperle Registergericht
                    Frankfurt a.M. HRB 6645, USt-IdNr. DE 114106960, VSt-Nr. 807/V90807002596, FeuerschSt-Nr. 837/F91837000636

                    Wichtige Kontaktdaten
                    Hilfe im Notfall während der Reise                                                 Allgemeine Fragen und Schadenmeldungen richten Sie bitte an die von
                    Sie erreichen die Notrufzentrale Tag und Nacht (24h-Hotline):                      der Helvetia Versicherungs-AG und weiteren beteiligten Versicherern
                                                                                                       bevollmächtigte:
                    +49 (0) 69 29802877-550
                    Bitte wenden Sie sich nur an die Notrufzentrale:
                    – wenn Sie in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung müssen.
                       Die Notrufzentrale hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten              		                                  MDT travel underwriting GmbH
                       Krankenhaus und übernimmt die Abrechnung der Kosten;                            		                                  Walther-von-Cronberg-Platz 6
                    – wenn ein Krankenrücktransport durchgeführt werden soll;                         		                                  60594 Frankfurt
                                                                                                       		                                  Tel.: +49 (0) 69 29802877-150
                    – wenn Sie während der Reise weitere Hilfeleistungen im Rahmen der
                                                                                                       		                                  E-Mail: leistung@mdt24.de
                       24h-Notfall-Assistance benötigen.

                    Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter                            Bei allgemeinen Fragen hilft Ihnen auch gerne Ihr Reisebüro,
                    dieser Notrufnummer nicht beantwortet werden können.                               Ihr Reise­veranstalter oder Ihre Reiseleitung im Zielgebiet.

                    Storno-Informations-Service (SIS)
                    Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, Ihre Reise bei Eintritt eines Ver­            Um von diesem kostenlosen Service profitieren zu können, informieren
                    sicherungsfalls unverzüglich zu stornieren. Da wir wissen, dass die                Sie uns bitte unverzüglich über den Versicherungsfall (z. B. Ihre Erkran-
                    ­Entscheidung eine geplante Reise abzusagen immer schwer fällt und                 kung) per E-Mail unter: stornoinfo@mdt24.de.
                     die Verunsicherung groß ist, z. B. bei Eintreten einer unerwarteten Er-           Für Ihre Meldung benötigen wir folgende Unterlagen:
                     krankung oder eines Unfalls, bieten wir Ihnen den kostenlosen Storno-
                     Informations-Service an.                                                          –V
                                                                                                         ollständig ausgefüllten SIS-Antrag.
                                                                                                        Das entsprechende Formular finden Sie unter www.mdt-versicherung.de/
                    Das Team des Storno-Informations-Service informiert Sie zu Ihren Stornie-           storno
                    rungsmöglichkeiten (wann storniert werden sollte) und die Versicherer über-
                    nehmen hierfür auch evtl. höhere Stornokosten, falls Sie entgegen der Ein-         – Ärztliche Bescheinigung bzw. anderer Nachweis des Versicherungsfalls.
                    schätzung doch nicht verreisen können. Somit haben Sie die Chance, trotz z.           Nach Eingang der vollständigen Unterlagen erhalten Sie innerhalb von 2
                    B. plötzlicher Erkrankung ihren geplanten Urlaub noch anzutreten und falls            Arbeitstagen eine Information des Storno-Informations-Service.
                    doch eine Stornierung erforderlich sein sollte, übernehmen die Versicherer
                    das finanzielle Risiko der höheren Stornokosten bei einer späteren Stornie-
                    rung für Sie.

                    Wichtige Verbraucherinformationen
                    Die komplette Abwicklung, Vertrags- und Schadenbearbeitung erfolgt für die         Prämie: Die Prämie ist auf der Prämienrechnung für jeden Versicherungsver-
                    Helvetia Versicherungs-AG und weitere beteiligte Versicherer durch die MDT         trag dokumentiert und enthält die jeweilige Versicherungsteuer. Die
                    travel underwriting GmbH. Aufsichtsbehörde: Bundesanstalt für Finanz-              Versicherungsbei­träge sind umsatzsteuerfrei. Gebühren werden nicht erho-
                    dienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn.                     ben. Die Erstprämie ist sofort nach Abschluss der Versicherung fällig und
                    Versicherungsbedingungen: Für alle auf der Buchungsbestätigung/Rech-               wird bei Aushändigung des Versicherungsscheines vom angegebenen Konto
                    nung aufgeführten und dokumentierten Reiseversicherungen gelten die je-            des Versicherungsnehmers eingezogen.
                    weiligen Bestimmungen der in diesem Druckstück enthaltenen Versiche-               Hinweis: Die Versicherer sind zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer
                    rungsbedingungen für Reiseversicherungen (VB MDT 2023-E-JV). Inhalt und            mit der Zahlung der Erstprämie bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug
                    Umfang des jeweiligen Ver­sicherungsschutzes ergeben sich aus den dort be-         ist! Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, beginnt der
                    schriebenen Versicherungsarten.                                                    Versicherungsschutz frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie den Beitrag
                    Rechte im Versicherungsfall: Die Ausübung der Rechte im Versicherungsfall          zahlen. Der Versicherungsschutz beginnt gleichwohl zu dem vereinbarten Zeit-
                    steht den versicherten Personen direkt zu und kann direkt durch die versi-         punkt, wenn Sie nach­weisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten ha-
                    cherten Personen geltend gemacht werden.                                           ben. Zahlen Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, können
                    Höhe und Fälligkeit der Versicherungsleistung: Der Umfang der                      die Versicherer vom Vertrag zurück­treten, solange Sie die Zahlung nicht be-
14176 VB E EV HEL

                    Versicherungs­leistung richtet sich nach der vereinbarten Versicherungssum-        wirkt haben. Das Rücktrittsrecht der Ver­sicherer ist ausgeschlossen, wenn Sie
                    me und dem jeweiligen Schaden sowie, soweit vereinbart, der Selbstbeteili-         nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
                    gung und ggf. bestehender Unter­versicherung. Ist die Leistungspflicht dem
                    Grunde und der Höhe nach festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädi-
                    gung binnen zwei Wochen.
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Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz beginnt                      Beschwerderecht
grundsätzlich erst nach erfolgter Zahlung; in der Reise-Rücktrittskosten-Ver-          Sie haben die Möglichkeit, sich an den oben genannten Datenschutzbeauf-
sicherung mit B
              ­ uchung der Reise, frühestens mit vereinbartem Versiche-                tragten oder an eine Datenschutzaufsichtsbehörde zu wenden. Die für uns
rungs- und Vertragsbeginn und in allen anderen Reiseversicherungen mit                 zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist:
dem vereinbartem Zeitpunkt, frühestens mit Antritt der Reise.                          Der Hessische Datenschutzbeauftragte
Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz endet automa-                  Gustav-Stresemann-Ring 1
tisch in der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung mit Antritt der Reise, in den         65189 Wiesbaden
übrigen Reiseversicherungen mit Ablauf des versicherten Zeitraums, spätes-             Gerichtsstand: Klagen gegen den führenden Versicherer können bei dem Ge-
tens mit Beendigung der versicherten Reise. Endet das Versicherungsjahr vor            richt am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person
oder während einer versicherten Reise, besteht der Versicherungsschutz nur             oder bei dem Gericht am Sitz des führenden Versicherers anhängig gemacht
fort, wenn der Versicherungsvertrag nicht gekündigt oder nach Ablauf einer             werden. Verlegt die versicherte Person nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz
ggf. vereinbarten Höchstversicherungsdauer neu abgeschlossen wurde.                    oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der
                                                                                       Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europä-
Hinweise zum Datenschutz                                                               ischen Wirtschaftsraum ist, oder ist sein bzw. ihr Wohnsitz oder gewöhnli-
Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und                  cher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Ge-
die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.                                richt am Sitz des führenden Versicherers zuständig. Ladungsfähige Anschrift
Verantwortlicher für die Datenverarbeitung                                             für die Reiseversicherung:
MDT travel underwriting GmbH                                                           Helvetia Versicherungs-AG, Berliner Str. 56-58, 60311 Frankfurt a. M.
Walther-von-Cronberg-Platz 6                                                           Willenserklärungen und Sprache: Anzeigen und Willenserklärungen des Versi-
60594 Frankfurt                                                                        cherungsnehmers, der versicherten Person und des führenden Versicherers
Telefon: +49 69 298028770                                                              bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail). Reisevermittler sind zur Entgegen-
E-Mail: info@mdt24.de                                                                  nahme nicht bevollmächtigt. Die Vertragssprache ist Deutsch.
Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder
unter: datenschutz@mdt24.de                                                            Allgemeine Hinweise
Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung                                      Versicherte Reisen: Versichert sind alle Reisen (inklusive Tagesreisen) welt-
Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da-                weit bis zu jeweils 42 Tagen – innerhalb des Landes, in dem die versicherte
tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes                       Person einen ständigen Wohnsitz hat, jedoch nur, wenn die Entfernung zwi-
(BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche-                 schen Wohnort bzw. Arbeitsstätte und Zielort mehr als 50 Kilometer beträgt.
rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze.                 Bei Reisen mit einer Dauer von mehr als 42 Tagen besteht Versicherungs-
Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den             schutz nur für die ersten 42 Tage. Hauptberufliche Außendiensttätigkeit so-
Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen-                wie Gänge und Fahrten zwischen dem ständigen Wohnsitz und der Arbeits-
den Risikos.                                                                           stätte sind nicht versichert.
Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um               Familie/Paar: Als Familie/Paar gelten maximal zwei Erwachsene sowie ggf.
Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga-             Kinder bis einschließlich 26 Jahre, solange sie sich in Ausbildung befinden. Der
ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie               Reisepreis ist der Gesamtreisepreis der Familie/des Paares. Als Familie gilt
sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal-              nicht eine Klein­gruppe (z. B. 2 Lehrer mit Schülern o.ä.).
ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist
ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen              Versicherungsjahr: Das Versicherungsjahr beginnt mit dem vertraglich
wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs­                     verein­barten Zeitpunkt und endet nach Ablauf eines Jahres.
spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül-       Altersgrenzen: Sofern eine Altersgrenze erreicht wird, besteht der Versiche-
lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben.                                                    rungsschutz unverändert bis zum Ablauf des Versicherungsjahres fort. Mit
Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für                   Beginn des neuen Versicherungsjahres führen wir Ihren Vertrag in dem dann
vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit             für Sie passenden Tarif weiter. Kinder, die aufgrund des Erreichens einer Al-
dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund-                 tersgrenze aus dem Familien­tarif ausscheiden, werden mit Beginn des neuen
heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a)       Versicherungsjahres in dem Tarif für Einzelpersonen weitergeführt. Vor Um-
i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori-         stellung auf einen anderen Tarif, werden wir Sie rechtzeitig informieren.
en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j)                                    Möchten Sie den Vertrag im neuen Tarif nicht fortsetzen, können Sie das Ver-
DSGVO i. V. m. § 27 BDSG.                                                              sicherungsverhältnis kündigen.
Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von
Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein:
– zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs,
– z ur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir
   Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss-
   brauch hindeuten können.
Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung
gesetz­licher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga-
ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be-
ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem
Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO.
Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi-
cherung.de/Datenschutz
Empfänger der personenbezogenen Daten
Innerhalb unseres Unternehmens erhalten diejenigen Stellen Zugriff auf Ihre
Daten, die diese zur Erfüllung der oben genannten Zwecke brauchen (s.h.
Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten).
Das gilt auch für von uns eingesetzte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen.
Personenbezogene Daten werden von uns an Dritte nur übermittelt, wenn
dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt
haben. Empfänger personenbezogener Daten können z. B. sein: Vermittler,
Druckdienstleister, Callcenter, Analysespezialisten, Auskunfteien.
Dauer der Datenspeicherung
Wir speichern Ihre Daten während der Laufzeit Ihres Vertrags. Darüber hin-
aus speichern wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung von gesetzli-
chen Nachweis- und Aufbewahrungspflichten. Diese ergeben sich unter an-
derem aus dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und dem
Geldwäschegesetz. Die Aufbewahrungsfristen betragen bis zu zehn Jahre.
Betroffenenrechte
Sie haben ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung Ihrer Daten
und auf Einschränkung der Verarbeitung. Ihnen steht ein Recht auf Heraus-
gabe der von Ihnen bereitgestellten Daten in einem strukturierten, gängigen
und maschinenlesbaren Format zu. Falls Sie Daten einsehen oder etwas än-
dern wollen, wenden Sie sich bitte an oben genannte Adresse.
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Wichtige Hinweise im Versicherungsfall
Wenn Sie aus Ihrer Reiseversicherung Ansprüche geltend machen, beachten                 Reise-Krankenversicherung
Sie bitte nachfolgende Kurzhinweise:                                                    Als Kostennachweise sind bezahlte Originalbelege einzureichen, die folgende
Im Versicherungsfall benötigen wir grundsätzlich folgende Unterlagen:                   An­gaben enthalten müssen:
– Buchungsbestätigung/Rechnung des Veranstalters oder der gebuchten Reise;             – Name und Anschrift des Patienten;
– Versicherungsnachweis/Buchungsbestätigung der Versicherung;
– Zur Überweisung des eventuellen Erstattungsbetrags die Angabe der Bank-              – Name und Anschrift des Behandlers/Arztes;
  verbindung des Empfängers;                                                            – Krankheitsbezeichnung;
– Die jeweils unter den Versicherungsarten genannten weiteren Unterlagen.               – Behandlungszeitraum;
Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und Reiseabbruch-Versicherung                       – Einzelleistungen des Arztes/Krankenhauses;
Bei der Buchungsstelle ist nach Eintritt des Versicherungsfalls eine unverzüg-          –B
                                                                                          ei Rezepten genaue Bezeichnung des Medikaments,
liche Stornierung erforderlich, um die Stornokosten so gering wie möglich zu             Preis und Stempel der Apotheke;
halten! H
        ­ öhere Stornokosten werden nicht erstattet, wenn Sie aufgrund                  – Genaue Bezeichnung der ausländischen Währung;
Nichteintritt einer erhofften Besserung oder Heilung die Reise zu spät stor-
                                                                                        –G
                                                                                          gf. Rechnungskopie Ihrer gesetzlichen Krankenkasse oder privaten
nieren! Bitte nutzen Sie hier auch unseren kostenlosen Storno-Informations-
                                                                                         Kranken­versicherung, falls diese bereits Leistungen erbracht hat.
Service.
                                                                                        Bei stationärer Behandlung ist sofort die Notrufzentrale der 24h-Notfall-As-
Bitte reichen Sie zusätzlich noch folgende Belege zusammen mit der Scha-
                                                                                        sistance unter der Tel.-Nr.: +49 (0) 69 29802877-550 (unter Angabe des Ver-
denanzeige ein:
                                                                                        sicherungsschutzes) zu verständigen, die rund um die Uhr erreichbar ist. Ein
– Sämtliche Buchungs- und Stornierungsunterlagen im Original;                           medizinisch sinnvoller und ärztlich angeordneter Krankenrücktransport wird
– Bezahlte Original-Kostennachweise;                                                    ausschließlich von den Spezialisten unserer weltweiten 24h-Notfall-Assis-
– B ei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Impfunverträglichkeit, Bruch von            tance organisiert.
   Prothesen oder Lockerung von implantierten Gelenken die ärztliche Be-                24h-Notfall-Assistance
   scheinigung mit An­gabe der Diagnose und der Behandlungsdaten (bei der
                                                                                        Bitte wenden Sie sich nur an die Notrufzentrale:
   Reiseabbruch-Versicherung die ärztliche Bescheinigung eines Arztes vom
   Reiseort);                                                                           –w
                                                                                          enn Sie in ein Krankenhaus zur stationären Behandlung müssen. Die
                                                                                         Notruf­zentrale hilft Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Kranken-
– Bei Todesfall eine Kopie der Sterbeurkunde;
                                                                                         haus und übernimmt die Abrechnung der Kosten;
– Bei Schaden am Eigentum einen Nachweis durch Polizei, Feuerwehr o. ä.;
                                                                                        – wenn ein Krankenrücktransport durchgeführt werden soll;
– B ei Arbeitsplatzverlust eine Bescheinigung des Arbeitgebers über die
                                                                                        –w
                                                                                          enn Sie während der Reise weitere Hilfeleistungen im Rahmen der 24h-
   betriebs­bedingte Kündigung sowie eine Bescheinigung der Bundesagentur
                                                                                         Notfall-Assistance benötigen.
  für Arbeit über den Beginn der Arbeitslosigkeit (gilt nur bei Reise-Rücktritt);
                                                                                        Sie erreichen die Notrufzentrale Tag und Nacht (24h-Hotline):
– B ei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der Arbeitslosigkeit heraus
   eine Bescheinigung des neuen Arbeitgebers über den Beginn des Arbeits-
   verhältnisses, eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den
                                                                                        +49 (0) 69 29802877-550
   Änderungsbescheid sowie einen Nachweis zur Genehmigung der Reise der                 Wir bitten um Verständnis, dass allgemeine Fragen unter dieser Notrufnum-
   Bundesagentur für Arbeit (gilt nur bei Reise-Rücktritt);                             mer nicht beantwortet werden können. Bei allgemeinen Fragen hilft Ihnen
– B ei Arbeitsplatzwechsel Bescheinigungen des alten und neuen Arbeitge-               gerne Ihr Reisebüro, Ihr Reiseveranstalter, Ihre Reiseleitung im Zielgebiet
   bers (gilt nur bei Reise-Rücktritt) inkl. des Nachweises zur Probezeit;              oder das Service-Center der
                                                                                        MDT travel underwriting GmbH unter +49 (0) 69 29802877-150.
– B ei Stornierung aufgrund konjunkturbedingter Kurzarbeit die Bestätigung
   des ­Arbeitgebers über den Zeitpunkt des Beschlusses der Kurzarbeit, die             Reisegepäck-Versicherung
   Dauer der Kurzarbeit und das Maß der Verminderung des Brutto-Vergü-                  Für eine Kostenerstattung sind folgende Nachweise erforderlich:
   tungsanspruchs (gilt nur bei Reise-Rücktritt);
                                                                                        –B
                                                                                          itte reichen Sie zu allen in Verlust geratenen oder beschädigten Gegen-
– B ei Inanspruchnahme der Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes die             ständen die Originalbeschaffungsbelege, Garantiekarten, hilfsweise Kauf-
   Bescheinigung des Arbeitgebers über die unerwartete betriebsbedingte                  nachweise wie Kontoauszüge oder Kreditkartenbelege ein.
   Kündigung, die Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über den Be-
   ginn der Arbeitslosigkeit, die Bestätigung des Reiseveranstalters oder Rei-          – S chäden durch strafbare Handlungen Dritter müssen Sie unverzüglich der
  sebüros über die Höhe der Restzahlung sowie ein geeigneter Nachweis der                  für den Schadenort zuständigen Polizeidienststelle anzeigen. Bitte lassen
  Erbringung der Zahlung durch den Kunden und ein geeigneter Nachweis der                  Sie sich das vollständige Polizeiprotokoll aushändigen und reichen uns die-
  erfolgten Teilnahme der Reise.                                                           ses im Original ein.
  Hinweis: Die Erstattung der Restzahlung erfolgt nach Antritt der Reise.               – S chäden während der Beförderung durch ein Beförderungsunternehmen
– B ei notwendigen Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen oder                    müssen Sie dort unverzüglich anzeigen. Bitte lassen Sie sich von dem Be-
   Nachprüfungen eine Bescheinigung der Universität/Fachhochschule/Col-                    förderungsunternehmen eine Bescheinigung über die Anzeige ausstellen
   lege/Schule (gilt nur bei Reise-Rücktritt);                                             und reichen uns diese im Original ein.
– B ei Nichtversetzung eine Kopie des Zwischenzeugnisses bzw. eine entspre-            – S chäden in einem Beherbergungsbetrieb müssen Sie auch der Leitung die-
  chende Bescheinigung der Schule sowie des Abschlusszeugnisses (gilt nur                  ses Betriebes melden. Bitte lassen Sie sich von dem Beherbergungsbetrieb
  bei Reise-Rücktritt);                                                                    eine Bescheinigung über die Meldung ausstellen und reichen uns diese im
                                                                                           Original ein.
– B ei Einreichung der Scheidungsklage den Antrag bei Gericht
   (gilt nur bei Reise-Rücktritt);                                                      –N
                                                                                          ehmen Sie an einer Pauschalreise teil, bitten wir Sie, den Schaden zusätz-
                                                                                         lich dem Reiseleiter zu melden. Bitte lassen Sie sich von dem Reiseleiter
– B ei gerichtlicher Vorladung eine Kopie der Vorladung und Nachweis des Ge-            eine Bescheinigung über die Meldung ausstellen und reichen uns diese im
   richts, dass der Termin nicht verschoben werden kann (gilt nur bei Reise-             Original ein.
   Rücktritt);
                                                                                        –B
                                                                                          ei Flugreisen die Flugtickets mit den Gepäckabschnitten im Original.
– Nachweis des Reiseveranstalters über den anteiligen Reisepreis für nicht
   genutzte Reiseleistungen vor Ort (gilt nur bei Reiseabbruch);                        –B
                                                                                          ei Verlust des Gepäckstücks auf dem Flug eine Bestätigung der Fluggesell-
                                                                                         schaft über die vergebliche Suche und den endgültigen Verlust.
– Originalbelege der entstandenen Mehrkosten (gilt nur bei Reiseabbruch).
Umbuchungsgebührenschutz
– Sämtliche Buchungs- und Umbuchungsunterlagen im Original.
4                                                        EXZELLENT
Für alle auf dem Versicherungsschein aufgeführten und dokumentierten Reisever­siche­rungen gelten die jeweiligen
Bestimmungen der in diesem Druckstück enthaltenen Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen (VB MDT
2023-E-EV). Inhalt und Umfang des jeweiligen Versicherungsschutzes ergeben sich aus den dort beschriebenen
Versicherungsarten.

Versicherungsbedingungen für Reiseversicherungen der MDT travel underwriting GmbH
für den führenden Versicherer Helvetia Versicherungs-AG (VB MDT 2023-E-EV)
I. Allgemeine Bestimmungen                      Dieser Versicherungsschutz erlischt am Ende des 14. Tages nach Eintritt ei-
Die nachstehenden Regelungen unter §§ 1 bis 15 gelten für alle Reise­ver­             nes unter 1 c) genannten Ereignisses auf dem Gebiet des Staates, in dem sich
siche­rungen des durch die MDT travel underwriting GmbH vertretenen füh-              die versicherte Person aufhält; sofern eine Ausreise aus Gründen unmöglich
renden Versicherers Helvetia Versicherungs-AG und weiterer beteiligter Versi-         ist, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
cherer.                                                                               § 5 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls
§ 1 Versicherte Reise/versicherte Personen/Abschlussfristen                           1. Die versicherte Person ist verpflichtet,
1. Versicherungsschutz besteht für die jeweils versicherte Reise, für die in          a)	alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schaden-
dem Versicherungsnachweis/Versicherungsschein oder in der Buchungsbe-                     minderungspflicht);
stätigung/Rechnung namentlich genannten Personen, sofern die Versiche-                b)	den Schaden den Versicherern unverzüglich anzuzeigen;
rungsprämie für diese Personen entrichtet wurde.
                                                                                      c)	auf Verlangen der Versicherer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststel-
2. Der Versicherungsschutz umfasst alle privaten und beruflich veranlass-                 lung des Versicherungsfalls oder der Leistungspflicht der Versicherer und
ten Reisen. Als „Reise“ gilt die vorübergehende Abwesenheit der versicherten              ihres Umfanges erforderlich ist, jede sachdienliche Auskunft wahrheitsge-
Person von ihrem ständigen Wohnsitz oder dem Ort der regulären Arbeits-                   mäß zu erteilen, den Versicherungsnachweis (z. B. Buchungsbestätigung,
stätte in Deutschland zum gebuchten und versicherten Aufenthalt der priva-                Einzahlungsbeleg) sowie erforderliche Originalbelege und geeignete Nach-
ten und beruflich veranlassten Reise. Der Zielort der Reise muss zum Wohn-                weise einzureichen;
oder Arbeitsort der versicherten Person eine Entfernung von mehr als 50 km
Luftlinie aufweisen. Fahrten, Gänge und Wege von und zur Arbeitsstätte und            d)	auf Verlangen der Versicherer, sich durch einen von den Versicherern be-
zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte der versicherten Personen gel-                 auftragten Arzt untersuchen zu lassen;
ten nicht als Reise. Nicht versichert sind berufliche Reisen von Außendienst-         e)	zur Prüfung, ob und ggf. in welchem Umfang ein bedingungsgemäßer
Mitarbeitern im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland sowie in einem                Versicherungsfall vorliegt, auf Verlangen der Versicherer Heilbehandler,
Staatsgebiet, in dem der/die Mitarbeiter/in einen zusätzlichen Wohnsitz hat.              Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegepersonen, andere Personenver-
3. Versicherungsschutz besteht je versicherter Reise für maximal 42 Tage.                 sicherer und gesetzliche Krankenkassen sowie Berufsgenossenschaften
Bei einer längeren Reisedauer besteht Versicherungsschutz nur für die ers-                und Behörden zur Auskunftserteilung zu ermächtigen und von ihrer
ten 42 Tage der Reise. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung besteht                 Schweigepflicht den Versicherern gegenüber zu entbinden, sofern die ver-
Versicherungsschutz unabhängig von der Reisedauer.                                        sicherte Person die für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlichen
                                                                                          Informationen und Unterlagen nicht selbst beschaffen und vorlegen
4. Als eine Reise/Reiseleistung gelten alle Reisebausteine und Einzelreiseleis-           kann.
tungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt sind und genutzt
werden, unabhängig den zugrundeliegenden Stornobedingungen des jeweili-               2. Wird eine dieser allgemeinen oder der jeweils zusätzlichen Obliegenheiten
gen Leistungsträgers. Als Reiseleistung gelten die Beförderung und Beher-             vorsätzlich verletzt, sind die Versicherer von ihrer Verpflichtung zur Leistung
bergung von Personen sowie die Vermietung von KFZ-Fahrzeugen (s. Erläute-             frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit sind die Versicherer
rungen im Glossar). Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten Teil-/              berechtigt, ihre Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des
Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten Teil-/            Verschuldens der versicherten Person entspricht. Die Versicherer bleiben in-
Leistung.                                                                             soweit zur Leistung verpflichtet, als die Verletzung keinen Einfluss auf die
                                                                                      Feststellung oder den Umfang der Leistungsverpflichtung der Versicherer
5. Die Versicherungsprodukte inkl. der Sparen Reiserücktritt- und Reiseab-            gehabt hat, es sei denn, dass die versicherte Person arglistig gehandelt hat.
bruch müssen bis 24 Tage vor Reiseantritt gebucht werden, bei kurzfristigeren
Reisen bis 3 Werktage nach (Reise-)Buchung. Die Versicherungsprodukte ohne            § 6 Zahlung der Entschädigung
Reiserücktritt und Reiseabbruch können bis zur Abreise gebucht werden.                1. Ist die Leistungspflicht der Versicherer dem Grunde und der Höhe nach
§ 2 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes                                         festgestellt, erfolgt die Auszahlung der Entschädigung binnen zwei Wochen.

1. Der Versicherungsschutz ist für die gesamte Dauer der Reise abzuschlie-            2. Ist die Versicherungssumme in der Reise-Rücktrittskosten- und Reiseab-
ßen. In der Reise-Rücktrittskosten-Versicherung und dem Umbuchungsge-                 bruch- Versicherung bei Eintritt des Versicherungsfalls niedriger als der Ge-
bührenschutz beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versi-             samtreisepreis, so haften die Versicherer für den Schaden nur nach dem Ver-
cherungsvertrags und endet mit dem Reiseantritt.                                      hältnis der Versicherungssumme zum Gesamtreisepreis.

2. In den übrigen Versicherungssparten                                                § 7 Obliegenheiten und Folgen von Obliegenheitsverletzungen bei
                                                                                      Ansprüchen gegen Dritte
a)	beginnt der Versicherungsschutz mit dem Antritt der Reise und endet
    mit dem vereinbarten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit der Beendigung              1. Hat der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person Ersatzansprü-
    der Reise;                                                                        che gegen Dritte, so besteht, unbeschadet des gesetzlichen Forderungsüber-
                                                                                      ganges gemäß § 86 VVG, die Verpflichtung, diese Ansprüche bis zur Höhe, in
b)	verlängert sich der Versicherungsschutz über den vereinbarten Zeitpunkt           der aus dem Versicherungsvertrag Kostenersatz geleistet wird, an die Versi-
    hinaus, wenn sich die Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die             cherer schriftlich abzutreten.
    die versicherte Person nicht zu vertreten hat.
                                                                                      2. Der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person hat seinen bzw.
§ 3 Prämie                                                                            ihren Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes
1. Die Prämie ist bei Buchung gegen Aushändigung des Versicherungs-                   Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren
scheins/der Rechnung zu zahlen. Der Versicherungsschutz tritt nur dann in             und bei dessen Durchsetzung durch die Versicherer soweit erforderlich mit-
Kraft, wenn die Zahlung vor Reiseantritt/Versicherungsbeginn geleistet wurde.         zuwirken.
2. In Ausnahmefällen besteht die Möglichkeit der Höherversicherung. Bitte             3. Verletzt der Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person vorsätz-
wenden Sie sich hierzu an das MDT travel Service-Center.                              lich die in den Ziffern 1 und 2 genannten Obliegenheiten, sind die Versicherer
§ 4 Ausschlüsse                                                                       zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolge dessen keinen Ersatz
                                                                                      von dem Dritten erlangen kann. Im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung
1. Kein Versicherungsschutz besteht,                                                  der Obliegenheit sind die Versicherer berechtigt, ihre Leistungen in einem der
a) bei Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr;                             Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
b)	für Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, innere           4. Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein An-
    Unruhen, terroristische oder politische Gewalthandlungen, Streik, Kern-           spruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Entgelte gegen
    energie, ABC-Waffen oder sonstige nukleare Ereignisse;                            den Erbringer von Leistungen zu, für die die Versicherer auf Grund des Versi-
c)	für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt (s. Er-             cherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat, sind die Ziffern 1 bis
    läuterung im Glossar).                                                            3 entsprechend anzuwenden.
2. Diese und die in Teil II der Besonderen Bestimmungen genannten Aus-                § 8 Besondere Verwirkungsgründe, Verjährung
schlüsse gelten gleichermaßen.                                                        1. Die Versicherer sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn die versi-
3. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn                                           cherte Person
3.1.die versicherte Person während der Reise unerwartet von einem der ge-             a)	den Versicherungsfall durch Vorsatz herbeigeführt hat;
nannten Ereignisse unter 1 c) betroffen ist und nicht aktiv teilnimmt; als un-        b)	die Versicherer arglistig über Umstände zu täuschen ersucht, die für den
erwartet gilt es nicht, wenn ein Ereignis nach 1 c) bei Antritt der Reise vor             Grund oder für die Höhe der Leistung von Bedeutung sind.
Ort herrscht oder absehbar war.
5                                                       EXZELLENT
2. Der Anspruch auf Versicherungsleistung verjährt in drei Jahren. Die Ver-           interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen
jährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-              diese derzeit wie folgt:
den ist und der versicherten Person bekannt war bzw. bekannt sein musste.             Helvetia Versicherungen
Ist ein Anspruch bei den Versicherern angemeldet worden, ist die Verjährung           - Zentrale Beschwerdestelle -
solange gehemmt, bis der versicherten Person die Entscheidung der Versi-              Berliner Str. 56-58
cherer zugegangen ist.                                                                60311 Frankfurt a.M.
§ 9 Ansprüche gegen Dritte                                                            § 15 Subsidiaritätsklausel
1. Ersatzansprüche gegen Dritte gehen im gesetzlichen Umfang bis zur Hö-              Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag besteht nur subsidiär zu an-
he der geleisteten Zahlung auf die Versicherer über.                                  derweitig bestehenden Versicherungen. Insofern für dasselbe Risiko noch bei
2. Sofern erforderlich ist die versicherte Person verpflichtet, in diesem Um-         einem anderen Versicherer Versicherungsschutz besteht, geht der anderwei-
fang Ersatzansprüche an die Versicherer abzutreten.                                   tige Vertrag diesem Vertrag vor. Meldet die versicherte Person den Schaden-
§ 10 Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen                                 fall MDT travel underwriting GmbH oder den von MDT travel underwriting
                                                                                      GmbH vertretenen Versicherer, werden diese in Vorleistung treten.
1. Versicherungsschutz besteht subsidiär zu anderweitig bestehenden Ver-
sicherungen d. h., wenn im Versicherungsfall für die versicherte Gefahr auch          Widerrufsbelehrung
noch Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer besteht, geht der              1. Widerrufsrecht, Widerrufsfolgen und besondere Hinweise
anderweitige Vertrag diesem Vertrag vor. Die Ansprüche der versicherten               Widerrufsrecht
Person bleiben hiervon unberührt und unbeeinträchtigt. Meldet die versicher-
te Person den Versicherungsfall MDT oder den von MDT vertretenen Versi-               Sie haben bei Versicherungsverträgen mit einer Laufzeit von mindestens ei-
cherern, werden diese in Vorleistung treten und den Versicherungsfall bedin-          nem Monat ein Widerrufsrecht.
gungsgemäß regulieren (Subsidiarität).                                                Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen mit einer Lauf-
                                                                                      zeit von weniger als einem Monat.
2. Vorstehende Regelung gilt nicht für die Reise-Unfallversicherung.                  Greift das Widerrufsrecht, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von
§ 11 Sanktionsklausel                                                                 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, E-Mail) widerru-
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versiche-                 fen.
rungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien di-            Die Widerrufsfrist beginnt, nachdem Ihnen
rekt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Em-                • der Versicherungsschein,
bargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland                     • die Vertragsbestimmungen,
entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsankti-          einschließlich der für das Vertragsverhältnis geltenden Allgemeinen Versiche-
onen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika erlassen            rungsbedingungen, diese wiederum einschließlich der Tarifbestimmungen,
werden, soweit diese nicht europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften             • diese Belehrung,
entgegenstehen.                                                                       • das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten
§ 12 Gerichtsstand/Anzuwendendes Recht                                                • und die weiteren in Abschnitt 2 aufgeführten Informationen
                                                                                      jeweils in Textform zugegangen sind.
1. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis gegen den Versicherungs-
nehmer ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem der Versicherungsneh-              Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Wi-
mer seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnli-                derrufs. Der Widerruf ist zu richten an:
chen Aufenthalt hat.                                                                  Helvetia Versicherungs-Aktiengesellschaft
2. Klagen gegen den Versicherer können bei dem Gericht am Wohnsitz oder               Berliner Str. 56-58
gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers oder bei dem Gericht                 60311 Frankfurt a.M.
am Sitz des Versicherers anhängig gemacht werden.                                     Widerrufsfolgen
3. Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz               Im Falle eines wirksamen Widerrufs endet der Versicherungsschutz und der
oder gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat, der nicht Mitgliedsstaat der             Versicherer hat Ihnen den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallen-
Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi-                 den Teil der Prämien zu erstatten, wenn Sie zugestimmt haben, dass der Ver-
schen Wirtschaftsraum ist oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufent-            sicherungsschutz vor dem Ende der Widerrufsfrist beginnt. Den Teil der Prä-
halt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist das Gericht am Sitz            mie, der auf die Zeit bis zum Zugang des Widerrufs entfällt, darf der
des Versicherers zuständig.                                                           Versicherer in diesem Fall einbehalten; dabei handelt es sich in Abhängigkeit
4. Soweit gesetzlich zulässig, gilt deutsches Recht.                                  der vereinbarten Zahlungsweise um einen Betrag in Höhe von 1/360 der Jah-
                                                                                      resprämie bei jährlicher Zahlungsweise bzw. 1/180 der Halbjahresprämie bei
§ 13 Anzeigen und Willenserklärungen                                                  halbjährlicher Zahlungsweise bzw. 1/90 der Vierteljahresprämie bei viertel-
Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers, der versicher-              jährlicher Zahlungsweise oder 1/30 der Monatsprämie bei monatlicher Zah-
ten Person und des Versicherers bedürfen der Textform (z. B. Brief, E-Mail).          lungsweise, multipliziert mit der Anzahl der Tage, an denen Versicherungs-
Reisevermittler sind zur Entgegennahme nicht bevollmächtigt. Die Vertrags-            schutz bestanden hat. Der Versicherer hat zurückzuzahlende Beträge
sprache ist Deutsch.                                                                  unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Zugang des Widerrufs, zu erstatten.
§ 14 Beschwerdestelle                                                                 Beginnt der Versicherungsschutz nicht vor dem Ende der Widerrufsfrist, so
Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung          hat der wirksame Widerruf zur Folge, dass empfangene Leistungen zurück-
mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat,               zugewähren und gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben sind.
stehen Ihnen insbesondere die nachfolgende Beschwerdemöglichkeiten offen.             Haben Sie Ihr Widerrufsrecht hinsichtlich des Versicherungsvertrages wirk-
Wenn Sie Verbraucher sind und diesen Vertrag online (z. B. über eine Websei-          sam ausgeübt, so sind Sie auch an einen mit dem Versicherungsvertrag zu-
te oder E-Mail) abgeschlossen haben, können Sie sich mit Ihrer Beschwerde             sammenhängenden Vertrag nicht mehr gebunden. Ein zusammenhängender
auch online an die Plattform www.ec.europa.eu/consumers/odr wenden. Ihre              Vertrag liegt vor, wenn er einen Bezug zu dem widerrufenen Vertrag auf-
Beschwerde wird von dort an die zuständige außergerichtliche Streitschlich­           weist und eine Dienstleistung des Versicherers oder eines Dritten auf der
tungsstelle weitergeleitet.                                                           Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Versicherer
Versicherungsaufsicht                                                                 betrifft. Eine Vertragsstrafe darf weder vereinbart noch verlangt werden.
Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsver-               Besondere Hinweise
schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die            Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen
für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unter-               Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist,
liegen wir der Aufsicht der Bun­deanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.          bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Die derzeitigen Kon­taktdaten sind:                                                   2. Auflistung der für den Fristbeginn erforderlichen weiteren Informationen
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)                               Hinsichtlich der in Abschnitt 1 Satz 2 genannten weiteren Informationen
Sektor Versicherungsaufsicht                                                          werden die Informationspflichten im Folgenden im Einzelnen aufgeführt:
Graurheindorfer Str. 108
53117 Bonn                                                                            Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen
E-Mail: poststelle@bafin.de                                                           Der Versicherer hat Ihnen folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
Internet: www.bafin.de                                                                1.	die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streit-           der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handels-
fälle nicht verbindlich entscheiden kann.                                                 register, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige
Rechtsweg                                                                                 Registernummer;
Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu bestrei­ten.                     2.	die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift,
                                                                                          die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer und Ihnen
Unser Beschwerdemanagement                                                                maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder
Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit auch an uns wen­den. Unsere                  -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten; soweit die Mit-
6                                                        EXZELLENT
   teilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich der               bucht hat, aus einem der in §2 genannten Gründen die Reise stornieren
   Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Informatio-               muss. Der Versicherer erstattet der reisenden versicherten Person die
   nen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                             Kosten für den Einzelzimmerzuschlag bzw. die anteiligen Kosten für das
3. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;                                        Doppelzimmer, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären. Der
                                                                                        Versicherer leistet höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei un-
4.	die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere An-               verzüglicher Stornierung der Reise angefallen wären.
    gaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;
                                                                                     2. Es gelten Versicherungssummen bzw. Reisepreise bis max. 10.000,– Euro
5.	den Gesamtpreis der Versicherung einschließlich Steuern und sonstigen            pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Buchung als versichert.
    Preisbestandteile, wobei die Prämien einzeln auszuweisen sind, wenn das
    Versicherungsverhältnis mehrere selbstständige Versicherungsverträge             § 2 Versicherte Ereignisse
    umfassen soll, oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden               1. Versicherungsschutz besteht, wenn während der Dauer des Versicherungs-
    kann, Angaben zu den Grundlagen seiner Berechnung, die Ihnen eine                schutzes für die versicherte Person aufgrund eines die versicherte Person be-
    Überprüfung des Preises ermöglichen;                                             treffenden, persönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses
6. a) gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten unter Angabe des insge-           die planmäßige Durchführung der gebuchten Reise nicht mehr zumutbar ist,
       samt zu zahlenden Betrages sowie mögliche weitere Steuern, Gebüh-             die Reise daher nicht angetreten werden kann und dies unverzüglich nach Be-
       ren oder Kosten, die nicht über den Versicherer abgeführt oder von ihm        kanntwerden bei dem Ver­sicherer angezeigt wird sowie die Reise storniert wird
       in Rechnung gestellt werden;                                                  (Allgefahren-Deckung). Bei Reisen, die für mehrere Personen gemeinsam ge-
                                                                                     bucht wurden und dies durch die Reise-/ Buchungsbestätigung dokumentiert
   b) a
       lle Kosten, die Ihnen für die Benutzung von Fernkommunikationsmit-           ist, besteht Versicherungsschutz für ­maximal 4 Personen, wenn eine dieser
      teln entstehen, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt           versicherten Personen von einem Ereignis im Sinne dieser Bestimmungen be-
      werden;                                                                        troffen ist und der Reiseantritt deshalb für die anderen Reiseteilnehmer auch
7.	Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung, insbesondere zur        unzumutbar wird. Mitreisende Angehörige gelten jedoch unabhängig von der
    Zahlungsweise der Prämien;                                                       genannten Personenzahl als versichert, sofern einer der ver­sicherten Angehö-
8.	die Befristung der Gültigkeitsdauer der zur Verfügung gestellten Informa-        rigen von einem Ereignis dieser Bestimmungen betroffen ist.
    tionen, beispielsweise die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbe-         2. Reisegarantie bei Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person
    sondere hinsichtlich des Preises;                                                Der Versicherer erstattet bei Antritt der Reise anstatt der Stornokosten die
9.	Angaben darüber, wie der Vertrag zustande kommt, insbesondere über               vertraglich geschuldete Restzahlung, wenn die versicherte Person aufgrund
    den Beginn der Versicherung und des Versicherungsschutzes sowie die              einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses
    Dauer der Frist, während der der Antragsteller an den Antrag gebunden            durch den Arbeitgeber ihren Arbeitsplatz verliert. Die Erstattung erfolgt nach
    sein soll;                                                                       erfolgtem Reiseantritt.
10.	das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedin-          § 3 Storno-Informations-Service
    gungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift              1. Der kostenlose Storno-Informations-Service informiert die versicherte
    derjenigen Person, gegenüber der der Widerruf zu erklären ist, und die           Person zu den Stornierungsmöglichkeiten (wann storniert werden sollte),
    Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag,         wenn die versicherte Person nach Buchung der Reise erkrankt, eine Unfall-
    den Sie im Falle des Widerrufs gegebenenfalls zu zahlen haben; soweit die        verletzung erleidet oder ein sonstiger Versicherungsfall eingetreten ist. Für
    Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen einschließlich            die Nutzung des Informationsdienstes ist die unverzügliche Information über
    der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen die Infor-            den eingetretenen Versicherungsfall sowie das Vorliegen des vollständig aus-
    mationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;                    gefüllten Antrages nebst notwendigen Anlagen erforderlich.
11.	Angaben zur Laufzeit des Vertrages;                                             2. Kann die versicherte Reise entgegen der Einschätzung des Storno-Infor-
12.	Angaben zur Beendigung des Vertrages, insbesondere zu den vertragli-            mations-Service doch nicht angetreten werden, gilt die Stornierung als un-
    chen Kündigungsbestimmungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;             verzüglich, wenn sie zu dem Zeitpunkt erfolgt, an welchem die Reiseunfähig-
    soweit die Mitteilung durch Übermittlung der Vertragsbestimmungen ein-           keit feststeht.
    schließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfolgt, bedürfen           3. Storniert die versicherte Person entgegen des Rates des Storno-Informa-
    die Informationen einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form;           tions-Service die Reise zunächst nicht und wird die Reise später aufgrund
13.	die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Versicherer        dieser Erkrankung, Unfallverletzungen oder einem sonstigen Versicherungs-
    der Aufnahme von Beziehungen zu Ihnen vor Abschluss des Versiche-                fall doch nicht angetreten, erstattet der Versicherer max. bis zur Höhe der
    rungsvertrags zugrunde legt;                                                     Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung angefallen wären.
14.	das auf den Vertrag anwendbare Recht, eine Vertragsklausel über das auf         § 4 Verspäteter Reiseantritt
    den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;                   Der Versicherer erstattet die notwendigen und nachgewiesenen Mehrkosten
15.	die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in diesem Unter-         der Hinreise sowie den anteiligen Reisepreis nicht genutzter Reiseleistungen
    abschnitt genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die              vor Ort, wenn die Reise aus versichertem Grund oder wegen einer Verspätung
    Sprachen, in denen sich der Versicherer verpflichtet, mit Ihrer Zustimmung       öffentlicher Verkehrsmittel um mindestens zwei Stunden verspätet angetre-
    die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;                ten wird. Erstattet werden die Mehrkosten entsprechend der ursprünglich
16.	einen möglichen Zugang für Sie zu einem außergerichtlichen Beschwerde-          gebuchten Art und Qualität bis zur Höhe der Stornokosten, die bei Nichtan-
    und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für            tritt der Reise angefallen wären.
    diesen Zugang; dabei ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Mög-          § 5 Ausschlüsse
    lichkeit für Sie, den Rechtsweg zu bestreiten, hiervon unberührt bleibt;         Kein Versicherungsschutz besteht,
17.	Name und Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie die Möglich-          a)	für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Suchter-
     keit einer Beschwerde bei dieser Aufsichtsbehörde.                                  krankungen;
Ende der Widerrufsbelehrung                                                          b)	bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von
II. Besondere Bestimmungen                                                               Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken;
(abhängig vom vereinbarten Versicherungsumfang)                                      c) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person;
A. All-Inclusive-Reise-Rücktrittskosten-Versicherung                                 d) für Visagebühren;
§ 1 Stornierung der Reise/Vermittlungsentgelt                                        e)	aufgrund Irrtum bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z.
                                                                                         B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden
1. Bei Nichtantritt der Reise erstattet der Versicherer
                                                                                         Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger;
a)	die vertraglich geschuldeten Stornokosten; alternativ die Umbuchungsge-
                                                                                     f) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten;
    bühren bei Umbuchung statt unverzüglicher Stornierung der Reise aus
    versichertem Grund bis max. zur Höhe der sonst anfallenden vertraglich           g) aufgrund Reiseunlust;
    geschuldeten Stornokosten.                                                       h)	aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr;
b)	das dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestell-         i)	für Schadenereignisse, die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungs-
    te Vermittlungsentgelt bis max. 100,– Euro je Versicherungsfall, sofern              buchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;
    der Betrag bei der Höhe der Versicherungssumme berücksichtigt wurde.             j)	aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf erhebliche
    Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der             Schäden (mind. 2.500,– Euro Schadensumme) am Eigentum durch Feuer,
    Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z. B. Visagebüh-                Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruch-
    ren o. ä.). Übersteigt das Vermittlungsentgelt den allgemein üblichen und            diebstahl) oder einer unerwarteten betrieblichen Kündigung des Arbeits-
    angemessenen Umfang, kann der Versicherer die Leistung auf einen an-                 verhältnisses durch den Arbeitgeber zurückzuführen. Bei Selbstständigen
    gemessenen Betrag herabsetzen.                                                       ist der Verlust von Aufträgen, die Geschäftsaufgabe oder die Insolvenz
c)	den Einzelzimmerzuschlag, wenn eine versicherte Person, die zusammen                 nicht versichert.
    mit einer anderen über uns versicherten Person ein Doppelzimmer ge-
7                                                        EXZELLENT
k)	für Schadenereignisse, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob                kann, weil sie wegen unerwarteter schwerer Erkrankung oder schwerer
    fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer               Unfallverletzung stationär behandelt werden muss.
    berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der              2. Der anteilige Reisepreis entspricht den gebuchten, aber nicht genutzten
    versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;                          Reiseleistungen vor Ort.
l)	für Schadenereignisse, die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkata­              3. Wir erstatten maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme der ab-
    strophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzufüh-              geschlossenen Versicherung. Es gelten Versicherungssummen bzw. Reise-
    ren sind, es sei denn, diese sind auf erhebliche Schäden am Eigentum              preise bis max. 10.000,– Euro pro Person bzw. max. 20.000,– Euro pro Bu-
    durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten           chung als versichert. Nicht erstattet werden die Kosten für die ursprünglich
    (z. B. Einbruchdiebstahl) zurückzuführen;                                         gebuchte Rückreise.
m) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt.                     § 3 Mehrkostenversicherung
n)	Nicht versichert sind Entgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der          (bei außerplanmäßigen Beendigung/Unterbrechnung einer Reise)
    Stornierung geschuldet werden und sonstige Gebühren (z. B. Visagebüh-             1. Der Versicherer erstattet unter den genannten Voraussetzungen
    ren o. ä.).
                                                                                      a)	die zusätzlichen Rückreisekosten bei nicht planmäßiger Beendigung der
§ 6 Selbstbehalt                                                                          Reise aus versichertem Grund;
Bei Versicherungsprodukten mit Selbstbehalt trägt die versicherte Person in           b)	die zusätzlichen Rückreisekosten, wenn die versicherte Person infolge der
jedem Versicherungsfall einen Selbstbehalt von 20 % des erstattungsfähigen                Verspätung eines öffentlichen Verkehrsmittels um mindestens zwei Stun-
Schadens, mindestens jedoch 25,– Euro je Person/Objekt. Bei Versicherungs-                den ein Anschlussverkehrsmittel versäumt und deshalb die Heimreise
schutzprodukten ohne Selbstbehalt entfällt dieser vollständig.                            verspätet fortsetzen muss;
§ 7 Zusätzliche Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls                   c)	notwendige, angemessene und nachgewiesene Mehrkosten für Verpfle-
1. Die versicherte Person ist verpflichtet,                                               gung und Unterkunft bis zu 150,– Euro je Versicherungsfall, die durch Er-
a)	nach Eintritt des Versicherungsfalls die Reise unverzüglich zu stornieren,            eignisse gemäß der Ziffern a) und b) verursacht wurden;
    um die Stornokosten niedrig zu halten und die Stornorechnung nebst Ver-           d)	Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise oder des verlängerten Auf-
    sicherungsnachweis im Original einzureichen;                                          enthaltes infolge eines Elementarereignisses am Urlaubsort oder Wohn-
b)	bei der Nutzung des Storno-Informations-Service unverzüglich über den                 ort, wenn deswegen die Reise nicht planmäßig beendet werden kann oder
    eingetretenen Versicherungsfall zu informieren;                                       die Anwesenheit der versicherten Person an ihrem Wohnort zwingend
                                                                                          erforderlich ist;
c)	medizinisch bedingte Rücktrittsgründe sind durch ein ärztliches Attest
    nachzuweisen;                                                                     e)	die zusätzlichen Kosten für die Unterkunft, wenn die versicherte Person
                                                                                          oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung
d) zum Nachweis des versicherten Ereignisses auf Verlangen des Versiche-                  oder unerwarteter schwerer Erkrankung reiseunfähig wird und deshalb
rers                                                                                      die Reise nicht planmäßig beenden kann,
   – eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen;                                 – bis zu 2.500,– Euro je Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende
   – der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über                Risikoperson in stationärer Behandlung befindet;
      die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur plan-               – bis zu 750,– Euro je Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behand-
      mäßigen Durchführung der Reise zuzustimmen und dem Arzt die not-                     lung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson er-
     wendige Untersuchung zu gestatten;                                                    folgt;
e) im Todesfall eine Sterbeurkunde vorzulegen;                                        f)	Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe, wenn die ver-
f)	sämtliche sonstigen Schadenereignisse durch geeignete Nachweise zu                    sicherte Person der gebuchten Rundreise (auch Kreuzfahrt) aus versi-
    belegen;                                                                              chertem Grund vorüber­gehend nicht folgen kann, höchstens jedoch den
g)	bei Inanspruchnahme der Reisegarantie gemäß Teil A. § 2 Ziff. 2 die Teil-             anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten Reiseleistungen vor Ort.
    nahme an der Reise, die unerwartete betriebsbedingte Kündigung sowie              2. Voraussetzung für den Versicherungsschutz gemäß Ziff. 1 a) – f) ist, dass
    die Erbringung der Restzahlung durch geeignete Nachweise zu belegen.              die entsprechenden Reiseleistungen (Unterkunft, Rückreise) mit gebucht und
2. Bei Verletzung einer der vorgenannten Obliegenheiten gilt I § 5 Ziff. 2 ent-       mitversichert wurden. Bei der Erstattung der Kosten wird auf die ursprüng-
sprechend.                                                                            lich gebuchte Art und Qualität abgestellt.
§ 8 Versicherungssumme/Unterversicherung                                              § 4 Ausschlüsse
1. Die Versicherungssumme je versicherter Reise muss dem vollen verein-               Kein Versicherungsschutz besteht,
barten Reisepreis einschließlich der bei Buchung anfallenden Vermittlungs-            a)	für den Schub einer chronischen psychischen Erkrankung sowie Suchter-
entgelte (Versicherungswert) entsprechen. Bei einzeln gebuchten Reisebau-                 krankungen;
steinen (z. B. Flug, Hotel, Transfer etc.) gilt die Summe aller Einzelbuchungen       b)	bei Erkrankungen aufgrund psychischer Reaktion oder Befürchtung von
als Reisepreis.                                                                           Kriegsereignissen, Unruhen, Terrorakten oder Flugunglücken;
2. Ist die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalles niedriger          c) bei Suizid oder Suizidversuch der versicherten Person;
als der Versicherungswert, liegt eine Unterversicherung vor. In diesem Fall
haften die Versicherer nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme                 d) für Visagebühren;
zum Versicherungswert bzw. Reisepreis abzüglich eines eventuell vereinbar-            e)	aufgrund Irrtum bei der Auswahl des Reisezieles und/oder der Reiseart (z.
ten Selbstbehalts.                                                                        B. Destination, Hotel, Rundreise, Transportmittel etc.) des anbietenden
B. All-Inclusive-Reiseabbruch-Versicherung                                                Unternehmens und/oder dessen Leistungsträger;
§ 1 Versicherte Ereignisse                                                            f) aufgrund Mehrfachbuchungen mit sich überschneidenden Reisezeiten;
Versicherungsschutz besteht, wenn während der Versicherungsdauer die                  g) aufgrund Reiseunlust;
versicherte Person aufgrund eines die versicherte Person betreffenden, per-           h)	aufgrund Befürchtung vor Erkrankung oder Ansteckungsgefahr;
sönlichen, beleg- und nachweisbaren unerwarteten Ereignisses die gebuchte             i)	für Schadenereignisse, die zum Zeitpunkt der Reise- bzw. Versicherungs-
und angetretene Reise unerwartet vorzeitig abbrechen muss, da es nicht                    buchung bereits bestehen oder vorhersehbar waren;
mehr zumutbar ist, die Reise fortzuführen und dies unverzüglich nach Be-
kanntwerden bei dem Versicherer und Reiseveranstalter angezeigt hat (All-             j)	aufgrund finanzieller Einbußen, es sei denn, diese sind auf erhebliche
gefahren-Deckung). Bei Reisen, die für mehrere Personen gemeinsam ge-                     Schäden (mind. 2.500,– Euro Schadensumme) am Eigentum durch Feuer,
bucht wurden und dies durch die Reise-/Buchungsbestätigung dokumentiert                   Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten (z. B. Einbruch-
ist, besteht Versicherungsschutz für maximal 4 Personen, wenn eine dieser                 diebstahl) oder einer unerwarteten betrieblichen Kündigung des Arbeits-
versicherten Personen von einem Ereignis im Sinne dieser Bestimmungen                     verhältnisses durch den Arbeitgeber zurückzuführen. Bei Selbstständigen
betroffen ist und die Fortführung der Reise deshalb für die anderen Reiseteil-            ist der Verlust von Aufträgen, die Geschäftsaufgabe oder die Insolvenz
nehmer auch unzumutbar wird.                                                              nicht versichert.
Mitreisende Angehörige gelten jedoch unabhängig von der genannten Perso-              k)	für Schadenereignisse, die vorsätzlich herbeigeführt wurden, bei grob
nenzahl als versichert, sofern einer der versicherten Angehörigen von einem               fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles ist der Versicherer
Ereignis dieser Bestimmungen betroffen ist.                                               berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens der
§ 2 Nicht in Anspruch genommene Reiseleistungen                                           versicherten Person entsprechenden Verhältnis zu kürzen;

1. Erstattet werden                                                                   l)	für Schadenereignisse, die mittelbar oder unmittelbar auf Naturkata­
                                                                                          strophen, seismische Phänomene oder Witterungseinflüsse zurückzufüh-
a)	der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen vor Ort, sofern           ren sind, es sei denn, diese sind auf erhebliche Schäden am Eigentum
    die Reise aus versichertem Grund vorzeitig abgebrochen wird;                          durch Feuer, Explosion, Elementarereignisse oder Straftat eines Dritten
b)	der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen, wenn die ver-            (z. B. Einbruchdiebstahl) zurückzuführen;
    sicherte Person eine Reiseleistung vorübergehend nicht wahrnehmen                 m) für behördliche Verfügungen bzw. Maßnahmen staatlicher Gewalt.
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