Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03

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Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Jahrgang 13
 31. Januar 2020
 Ausgabe 03

 Januar, Februar, März,
 du bist mein liebes Herz.
 Mai, Juni,
 Juli, August,
 mir ist nichts mehr bewusst.
 Johann Wolfgang von Goethe
Postwurfsendung sämtliche Haushalte
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Amt Eider –2– Nr. 03/2020
 Fundsache
 In der Gemeinde Lunden wurde Geld gefunden und im Bürgerbüro
 Lunden als Fundsache abgegeben.
 Eigentumsansprüche können beim Amt KLG Eider, Dienststel-
 le Lunden (Tel.: 04836 990-45 oder 990-46) geltend gemacht
Gratulationen im Februar 2020
 werden.
im Amtsbezirk
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Wir haben im Februar 2020 14 Geburtstagskinder, eine goldene
und zwei diamantene Hochzeiten! Hierzu gratulieren wir sehr
herzlich und wünschen alles Gute!
Datum Anlass Anschrift
01.02. 80. Geburtstag Herr Herbert Voss
 25779 Schlichting
03.02. 80. Geburtstag Frau Rita Gand Einladung
 25779 Hennstedt
 zu der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Dellstedt
03.02. 80. Geburtstag Frau Ruth Dreeßen
 am Donnerstag, 6. Februar 2020, um 19:30 Uhr,
 25774 Krempel
11.02. 90. Geburtstag Frau Jutta Baumann Sitzungsort: Gaststätte ‚Zur Eiche‘ Dellstedt, Teichstr. 1, 25786
 25786 Dellstedt Dellstedt
12.02. 85. Geburtstag Herr Johann Frahm
 25799 Wrohm Tagesordnung:
15.02. 80. Geburtstag Frau Bärbel Speck 1. Einwohnerfragestunde
 25782 Schalkholz 2. Niederschrift Nr. 6 der letzten Sitzung vom 26.09.2019
17.02. 80. Geburtstag Frau Käte Lemster 3. Mitteilungen
 25774 Hemme 4. Satzung der Gemeinde Dellstedt über die Erhebung der
17.02. 95. Geburtstag Frau Minna Claußen Hundesteuer; hier: Neufassung
 25774 Lehe 5. Kita Wrohm - politischer Beitrag der Gemeinden an den
17.02. 85. Geburtstag Frau Marlene Harder Elternbeiträgen 2020
 25779 Schlichting 6. Zuschussangelegenheiten
 7. Geldanlagen
18.02. 85. Geburtstag Herr Jenö Weisz
 25782 Tellingstedt 8. Eingaben und Anfragen
23.02. 90. Geburtstag Frau Gerda Lorenzen
 Der nachfolgende Tagesordnungspunkt wird nach Maßga-
 25794 Dörpling
 be der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung
24.02. 95. Geburtstag Frau Liselotte Klöfkorn voraussichtlich nicht öffentlich behandelt:
 25786 Dellstedt 9. Grundstücksangelegenheiten
24.02. 80. Geburtstag Herr Christian Hansen hier: Genehmigung von Kaufverträgen
 25782 Westerborstel 10. Vertragsangelegenheiten
29.02. 80. Geburtstag Frau Christa Hall a) Abschluss eines Aufhebungsvertrages
 25779 Süderheistedt b) Abschluss eines Pachtvertrages
20.02. goldene Eheleute Öffentlich:
 Hochzeit Traute und 11. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefass-
 Johann Löbkens ten Beschlüsse
 25779 Kleve
 Mit freundlichen Grüßen
20.02. diamantene Eheleute
 Hochzeit Olga und Peter Schlüter gez. Max Thießen Ploog
 25788 Delve Bürgermeister
20.02. diamantene Eheleute
 Hochzeit Else und Erwin Holst
 25794 Tielenhemme

 Stellenausschreibung
 Schwimmbad Pahlen Satzung der Gemeinde Fedderingen
 Die Gemeinde Pahlen sucht zum 01.04.2020
 über die Erhebung einer Hundesteuer
 Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
 eine Badeaufsicht (m/w/d)
 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl.
 für das Freibad in Pahlen Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018
 Saisonarbeit vom 01.04. bis 30.09. eines Jahres mit 19,5 (GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und
 Wochenstunden, EG 3 TVöD-VKA mit den üblichen Sozi- Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schles-
 alleistungen im öffentlichen Dienst wig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt
 geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018
 Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung bis zum 31.01.2020.
 S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre-
 Weitere Informationen finden Sie unter: www.amt-eider.de tung vom 14.11.2019 folgende Satzung über die Erhebung einer
 Hundesteuer erlassen:
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Nr. 03/2020 –3– Amt Eider
§1 e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder
Steuergegenstand Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von an-
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemein- erkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
degebiet. Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei
§2 Jahre sein;
Steuerpflicht f) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge-
(1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haushalt legt haben und jagdlich verwendet werden.
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes). (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Der Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einer §7
oder mehrerer dort mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemel- Zwingersteuer
deten Person/en. (1) Von Hundezüchtern/innen, die mindestens zwei rassereine
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so Hunde gleicher Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
sind alle haltenden geschäftsfähigen Personen Gesamtschuld- Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
nerinnen oder Gesamtschuldner. Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die
§3 Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
Beginn und Ende der Steuerpflicht geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenom- gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht
men wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei mehr als die Steuer für den ersten und einen zweiten Hund. Das
Monate alt wird. Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Hunde im
hält, braucht ihn nicht zu versteuern. Sinne des § 4 dieser Satzung.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der
 §8
Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
 Steuerbefreiung
(4) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehalters
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten von
der Wechsel fällt; sie beginnt mit dem auf dem Zuzug folgenden 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und
Kalendervierteljahr. Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öf-
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschaff- fentlichen Mitteln bestritten werden;
ten, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforst-
Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf dem dienst angestellte Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-
Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. aufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-,
 Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
§4 3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts-
Gefährliche Hunde oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden;
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, dessen Gefährlichkeit 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich
aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils zu- zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
ständigen Behörde festgestellt wurde. 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Ver-
§5 einen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf der
Steuersatz Straße gelassen werden;
(1) Die Steuer beträgt jährlich 6. Blindenführhunde
 7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser
für den 1. Hund 20,00 €
 oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
für den 2. Hund 51,00 €
 mit den Merkmalen „BI“, „TBI“, „aG“, „GI“ oder „H“ besitzen,
für jeden weiteren Hund 100,00 €
 unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
für den 1. Hund nach § 4 160,00 €
 eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
für jeden weiteren Hund nach § 4 160,00 €
 Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen
(2) Werden in einem Haushalt, in einer Wohnung oder einem Hund gewährt.
Wirtschaftsbereich Hunde von mehreren Mitgliedern dieses Haus- (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
haltes oder Bewohnern einer Wohnung oder eines Wirtschafts-
bereichs gehalten, so kann der Steuersatz für den ersten und §9
zweiten Hund jeweils nur einmal angewendet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei und die Steuerbefreiung
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt,
für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde. wenn
§6 1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch
Steuerermäßigung eine besondere Ausbildung geeignet sind,
 2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren
(1) Die Steuer ist auf Antrag der/s Steuerpflichtigen auf die Hälfte
 nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
zu ermäßigen für das Halten von
 3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut-
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wer-
 zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,
 den, welche von dem nächst bewohnten Haus mehr als 400
 4. in dem Fall des § 7 Ziffer 1 ordnungsgemäße Bücher über
 m entfernt liegen; Die Ermäßigung kann nur für einen Hund
 den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde
 beansprucht werden.
 geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.
b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt
 werden; § 10
c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa- Steuerfreiheit
 chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in
 bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden; der Gemeinde aufhalten, für deren Hund/e, den/die sie bei ihrer
d) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde
 Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden; der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
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Amt Eider –4– Nr. 03/2020
§ 11 ihrem rechtmäßigen Hundehaltern zuzuführen.
Meldepflicht (5) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist das Amt KLG Eider in
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn begründeten Fällen berechtigt, durch die Nachfrage bei einzel-
binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene nen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob in deren
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb eine Hundehaltung erfolgt. Zur
angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohner-
nach Ablauf des Monats. melderegister des Amtes KLG Eider der Name, das Geburtsdatum
(2) Der/Die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund in- und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden.
nerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung
 § 15
des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des/r
 Ordnungswidrigkeiten
Erwerbers/in anzugeben. Bei rückwirkender Abmeldung ist ein
 Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgaben-
Nachweis z. B. vom Tierarzt zu erbringen, ansonsten erfolgt die
 gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer
Abmeldung mit Bekanntwerden.
 vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und
Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Tagen 1. § 11 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug
anzuzeigen. mit einem Hund nicht anmeldet;
(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus. Die Hundesteu- 2. § 11 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Veräußerung des Hundes bei
ermarken behalten bis zur Ausgabe neuer Steuermarken ihre der Abmeldung den Namen und die Adresse der Erwerbe-
Gültigkeit. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung rin/des Erwerbers nicht angibt;
einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke. Der/Die Halter/in 3. § 11 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine
darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seiner/ihres Steuerermäßigung
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke um- oder Steuerbefreiung entfallen sind;
herlaufen lassen. Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht ge-
wieder abzugeben. rechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
§ 12 § 16
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer Inkrafttreten
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
das Kalenderjahr. Hundesteuersatzung der Gemeinde Fedderingen über die Erhe-
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., bung einer Hundesteuer vom 01.01.2010 außer Kraft.
15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuer- Fedderingen, den 14.11.2019
pflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für
dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. gez. Gabriele Beetz
 Die Bürgermeisterin
§ 13
Auskunftspflicht Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer oder Der Amtsdirektor
die Grundstücksbesitzerin/der Grundstücksbesitzer sind auf Im Auftrag
Verlangen der Gemeinde oder eine/eines von ihr Beauftragten Niels Vogt
verpflichtet, über die auf dem Grundstück gehaltene Hunde und Veröffentlicht im Info-Blatt am 31.01.2020.
deren Halter/-innen Auskunft zu erteilen.
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Das Amt KLG Eider ist berechtigt, die zur Ermittlung und Fest-
setzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten
nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 e i. V. m. § 3 Abs. 2 Ver-
ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) i. V. m. Amtliche Bekanntmachung
§ 3 Abs. 1 Landdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben. Die Daten für die Gemeinde Gaushorn
dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der
Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Feststellung einer neuen Gemeindevertreterin
(2) Das Amt KLG Eider ist befugt, auf der Grundlage von Abgaben Der Gemeindevertreter Rolf Manasterny hat sein Mandat für die
der Steuerpflichtigen von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein Gemeindevertretung der Gemeinde Gaushorn aus persönlichen
Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung Gründen niedergelegt.
nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Als neues Mitglied der Gemeindevertretung der Gemeinde Gaus-
Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung horn stelle ich hiermit gemäß § 44 Abs. 3 des Gemeinde- und
zu verwenden und weiterzuverarbeiten. Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der zurzeit gültigen Fassung
(3) Daten, wie Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und
Hundehalter, die von der Ordnungsbehörde erhoben werden, um Bianka Carstens, Selbstständige
festzustellen, ob ein gehaltener Hund oder mehrere gehaltene geb. am 10.04.1980 in Husum
Hunde als gefährlich einzustufen ist bzw. sind, dürfen zum Zwecke wohnhaft in 25782 Gaushorn, Bahnhofstraße 5
der Steuerveranlagung nach dieser Satzung weiterverarbeitet lfd. Nr. 10 des Listenvorschlages der Wählergemeinschaft Gaus-
werden. Die Weiterverarbeitung ist erst dann zulässig, wenn die horn (WGG) vom 13. Februar 2018 für die Gemeinde- und Kreis-
Voraussetzung für die Einstufung des Hundes oder der Hunde wahl am 06. Mai 2018 fest.
als gefährlicher Hund bzw. gefährliche Hunde vorliegen und der Jede/r Wahlberechtigte des Wahlgebietes der Gemeinde Gaus-
entsprechende Feststellungsbescheid oder ein eventueller er- horn kann gegen diese Feststellung binnen eines Monats nach der
folgloser Widerspruch bestandskräftig geworden ist oder eine Bekanntgabe gemäß §§ 38, 44 Abs. 3 GKWG Einspruch einlegen.
Klage endgültig keinen Erfolg hatte und das Urteil rechtskräftig Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Ge-
geworden ist. meindewahlleiter des Amtes KLG Eider, Kirchspielsschreiber-
(4) Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter das Amt KLG Eider Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt, Zimmer 21 zu erheben.
vom Steuergeheimnis durch schriftliche Erklärung entbunden
 Hennstedt, 16.01.2020
hat, dürfen die gespeicherten Daten wie Name, Anschrift und
Telefonnummer der Halterin/des Halters verwendet und an Dritte Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
weitergegeben werden, um dadurch aufgefundenen Hunde wieder Der Gemeindewahlleiter
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Nr. 03/2020 –5– Amt Eider
Satzung der Gemeinde Gaushorn §6
 Steuerermäßigung
über die Erhebung einer Hundesteuer
 (1) Die Steuer ist auf Antrag der/s Steuerpflichtigen auf die Hälf-
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein te zu ermäßigen für das Halten von
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wer-
Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 den, welche von dem nächst bewohnten Haus mehr als 400
(GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und m entfernt liegen; Die Ermäßigung kann nur für einen Hund
Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schles- beansprucht werden.
wig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt
geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 werden;
S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre- c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa-
tung vom 25.11.2019 folgende Satzung über die Erhebung einer chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern
Hundesteuer erlassen: bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
 d) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen
§1 Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
Steuergegenstand e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemein- Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von
degebiet. anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit
§2 dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter
Steuerpflicht als zwei Jahre sein;
(1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haushalt f) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge-
 legt haben und jagdlich verwendet werden.
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes).
 (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Der Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einer
oder mehrerer dort mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemel- §7
deten Person/en. Zwingersteuer
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so (1) Von Hundezüchtern/innen, die mindestens zwei rassereine
sind alle haltenden geschäftsfähigen Personen Gesamtschuld- Hunde gleicher Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
nerinnen oder Gesamtschuldner. Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
§3 Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die
Beginn und Ende der Steuerpflicht Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenom- (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
men wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht
Monate alt wird. mehr als die Steuer für den ersten und einen zweiten Hund. Das
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im
 Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen
 (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Hunde im
hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
 Sinne des § 4 dieser Satzung.
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der
Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht. §8
(4) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehalters Steuerbefreiung
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das (1) Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten von
der Wechsel fällt; sie beginnt mit dem auf dem Zuzug folgenden 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und
Kalendervierteljahr. Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öf-
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschaff- fentlichen Mitteln bestritten werden;
ten, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforst-
Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf dem dienst angestellte Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-
Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. aufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-,
 Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
§4
 3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts-
Gefährliche Hunde oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden;
Gefährliche Hunde sind solche Hunde, dessen Gefährlichkeit 4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich
aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils zu- zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;
ständigen Behörde festgestellt wurde. 5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Ver-
§5 einen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf der
Steuersatz Straße gelassen werden;
(1) Die Steuer beträgt jährlich 6. Blindenführhunde
 7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser
für den 1. Hund 22,00 €
 oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis
für den 2. Hund 33,00 €
 mit den Merkmalen „BI“, „TBI“, „aG“, „GI“ oder „H“ besitzen,
für jeden weiteren Hund 55,00 €
 unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
für den 1. Hund nach § 4 400,00 €
 eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
für jeden weiteren Hund nach § 4 600,00 €
 Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen
(2) Werden in einem Haushalt, in einer Wohnung oder einem Hund gewährt.
Wirtschaftsbereich Hunde von mehreren Mitgliedern dieses Haus- (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerbefreiung gewährt.
haltes oder Bewohnern einer Wohnung oder eines Wirtschafts-
bereichs gehalten, so kann der Steuersatz für den ersten und §9
zweiten Hund jeweils nur einmal angewendet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung
(3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei und die Steuerbefreiung
der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt,
für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde. wenn
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Amt Eider –6– Nr. 03/2020
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch (3) Daten, wie Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und
 eine besondere Ausbildung geeignet sind, Hundehalter, die von der Ordnungsbehörde erhoben werden, um
2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren festzustellen, ob ein gehaltener Hund oder mehrere gehaltene
 nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, Hunde als gefährlich einzustufen ist bzw. sind, dürfen zum Zwecke
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut- der Steuerveranlagung nach dieser Satzung weiterverarbeitet
 zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, werden. Die Weiterverarbeitung ist erst dann zulässig, wenn die
4. in dem Fall des § 7 Ziffer 1 ordnungsgemäße Bücher über Voraussetzung für die Einstufung des Hundes oder der Hunde
 den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde als gefährlicher Hund bzw. gefährliche Hunde vorliegen und der
 geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. entsprechende Feststellungsbescheid oder ein eventueller er-
 folgloser Widerspruch bestandskräftig geworden ist oder eine
§ 10
 Klage endgültig keinen Erfolg hatte und das Urteil rechtskräftig
Steuerfreiheit
 geworden ist.
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in
 (4) Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter das Amt KLG Eider
der Gemeinde aufhalten, für deren Hund/e, den/die sie bei ihrer
 vom Steuergeheimnis durch schriftliche Erklärung entbunden
Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde
 hat, dürfen die gespeicherten Daten wie Name, Anschrift und
der Bundesrepublik Deutschland versteuern.
 Telefonnummer der Halterin/des Halters verwendet und an Dritte
§ 11 weitergegeben werden, um dadurch aufgefundenen Hunde wieder
Meldepflicht ihrem rechtmäßigen Hundehaltern zuzuführen.
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn (5) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist das Amt KLG Eider in
binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene begründeten Fällen berechtigt, durch die Nachfrage bei einzel-
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als nen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob in deren
angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb eine Hundehaltung erfolgt. Zur
nach Ablauf des Monats. Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohner-
(2) Der/Die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund in- melderegister des Amtes KLG Eider der Name, das Geburtsdatum
nerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden.
des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des/r
Erwerbers/in anzugeben. Bei rückwirkender Abmeldung ist ein § 15
Nachweis z. B. vom Tierarzt zu erbringen, ansonsten erfolgt die Ordnungswidrigkeiten
Abmeldung mit Bekanntwerden. Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgaben-
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer
Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Tagen vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
anzuzeigen. 1. § 11 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug
(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus. Die Hundesteu- mit einem Hund nicht anmeldet;
ermarken behalten bis zur Ausgabe neuer Steuermarken ihre 2. § 11 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Veräußerung des Hundes bei
Gültigkeit. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung der Abmeldung den Namen und die Adresse der Erwerbe-
einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke. Der/Die Halter/in rin/des Erwerbers nicht angibt;
darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seiner/ihres 3. § 11 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke um- Steuerermäßigung
herlaufen lassen. Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke oder Steuerbefreiung entfallen sind;
wieder abzugeben. und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht ge-
§ 12 rechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer § 16
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist Inkrafttreten
das Kalenderjahr. Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., Hundesteuersatzung der Gemeinde Gaushorn über die Erhebung
15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuer- einer Hundesteuer vom 01.01.2010 außer Kraft.
pflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für
dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Gaushorn, den 25.11.2019

§ 13 gez. Marco Schmied
Auskunftspflicht Der Bürgermeister
Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer oder Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
die Grundstücksbesitzerin/der Grundstücksbesitzer sind auf Der Amtsdirektor
Verlangen der Gemeinde oder eine/eines von ihr Beauftragten Im Auftrag
verpflichtet, über die auf dem Grundstück gehaltene Hunde und Niels Vogt
deren Halter/-innen Auskunft zu erteilen.
 Veröffentlicht im Info-Blatt am 31.01.2020.
§ 14
Datenverarbeitung
(1) Das Amt KLG Eider ist berechtigt, die zur Ermittlung und Fest-
setzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten
nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 e i. V. m. § 3 Abs. 2 Ver-
ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) i. V. m.
§ 3 Abs. 1 Landdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben. Die Daten
dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Einladung
Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. zu einer öffentlichen Sitzung des Bau-, Umwelt- und Wegeaus-
(2) Das Amt KLG Eider ist befugt, auf der Grundlage von Abgaben schusses der Gemeinde Hennstedt
der Steuerpflichtigen von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein am Montag, 3. Februar 2020, um 19:00 Uhr
Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung
nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Sitzungsort: Sitzungsraum Amtsverwaltung Hennstedt,
Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung Kirchspielsschreiber-Schmidt-Str. 1,
zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 25779 Hennstedt
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Nr. 03/2020 –7– Amt Eider
Tagesordnung: Ausschreibung Markttreff
1. Einwohnerfragestunde Die Gemeinde Hennstedt verpachtet zum nächstmöglichen Zeit-
2. Niederschrift der letzten Sitzung vom 02.12.2019 punkt die Räumlichkeiten des Veranstaltungs- und Kulturzentrums
3. Mitteilungen des Vorsitzenden Inne Merrn.
4. Sanierung Schwimmbad Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Ausschreibung
4.1. Gewerk Abbruch-, Estrich-, Putz-, Fliesenarbeiten auf der folgenden Internetseite: www.amt-eider.de. Bei Interesse
4.2.Gewerk Maler- und Bodenbelagsarbeiten reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen bis spätestens zum
4.3.Gewerk Trennwände, Spinde und Sitzbänke
 14.02.2020 beim
4.4.Gewerk Tischlerarbeiten
4.5.Anbau eines Geräteschuppens Amt KLG Eider
5. Baumaßnahmen Gemeindewohnungen Klever Weg Der Amtsdirektor
6. Entwässerung Kindergarten z. Hd. Frau Vollert -persönlich-
7. Eingaben und Anfragen Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1
 25779 Hennstedt ein.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Ludwig Claußen
Ausschussvorsitzender

Einladung
zu einer öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung Hennstedt
am Dienstag, 4. Februar 2020, um 19:30 Uhr Aufstellung der 1. Änderung
 des Bebauungsplanes Nr. 1
Sitzungsort: Sitzungssaal des Amtes Eider,
 Kirchspielschreiber-Schmidt-Straße 1, der Gemeinde Hollingstedt
 25779 Hennstedt Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hollingstedt hat in ihrer
Tagesordnung: Sitzung am 17.12.2019 beschlossen, für das Gebiet „westlich der
 örtlichen Bebauung, südlich entlang der Hauptstraße“ die 1. Än-
1. Einwohnerfragestunde
 derung des Bebauungsplanes Nr. 1 aufzustellen.
2. Niederschrift Nr. 1 der letzten Sitzung vom 08.01.2020
3. Mitteilungen Dieser Beschluss wird hiermit bekanntgemacht.
4. Aufstellung der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr.
 Hennstedt, den 14.01.2020
 12 der Gemeinde Hennstedt für das Gebiet „südlich der
 Fedderinger Straße und westlich der vorhandenen Bau- Amt Kirchspielslandgemeinden Eider
 grundstücke“ Der Amtsdirektor
 hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss Im Auftrag
5. Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 20 der Gemeinde Mareike Riechmann
 Hennstedt „Südlich Wiesengrund“ für das Gebiet „Südlich
 des Baugebiets ‚Wiesengrund‘, westlich der Bebauung am Veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider am 31.01.2020
 Klever Weg (Landesstraße 149), östlich bis einschließlich
 der Wegeparzelle 232/6 und nördlich der Fedderinger
 Straße“ Bekanntmachung
 hier: erneuter Entwurfs- und Auslegungsbeschluss der Gemeinde Hollingstedt
6. Sanierung Freibad
6.1. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsverga- Öffentliche Auslegung des Entwurfs der 1. Änderung des
 be Gewerk Abbruch-, Estrich-, Putz-, und Fliesenarbeiten Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Hollingstedt für das
6.2. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsverga- Gebiet „westlich der örtlichen Bebauung, südlich entlang
 be Gewerk Maler- und Bodenbelagsarbeiten der Hauptstraße“ nach § 3 Abs. 2 BauGB
6.3. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsverga- Der von der Gemeindevertretung in der Sitzung am 17.12.2019
 be für Trennwände, Spinde und Sitzbänke gebilligte und zur Auslegung bestimmte Entwurf der 1. Änderung
6.4. Beratung und Beschlussfassung über die Auftragsverga- des Bebauungsplanes Nr. 1 der Gemeinde Hollingstedt für das
 be Gewerk Tischlerarbeiten
 Gebiet „westlich der örtlichen Bebauung, südlich entlang der
6.5. Beratung und Beschlussfassung über die Vergabe von
 Hauptstraße“ sowie die Begründung liegen vom
 den Gewerken Heizung, Sanitär und Elektroarbeiten
7. weitere Baumaßnahmen Freibad 10.02.2020 - 13.03.2020
8. Baumaßnahmen Gemeindewohnungen Klever Weg
 im Hause der Amtsverwaltung des Amtes KLG Eider in 25779
9. Eingaben und Anfragen
 Hennstedt, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, Zimmer 32,
 während der Dienstzeiten (Montag, Dienstag und Freitag 08:00
 Der nachfolgende Tagesordnungspunkt wird nach Maßga-
 be der Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Uhr - 12:00 Uhr sowie Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr
 voraussichtlich nicht öffentlich behandelt: und von 13:00 Uhr - 17:00 Uhr) sowie nach telefonischer Verein-
10. Grundstücksangelegenheiten barung unter der Telefon-Nummer 04836 990-91 öffentlich aus.
11. Personalangelegenheiten Es liegen folgende Unterlagen zur Einsichtnahme vor:
 (1) Landschaftsplan der Gemeinde Hollingstedt
 Öffentlich: (2) Eingriffsbewertung und Bilanzierung zum Bebauungsplan
12. Bekanntgabe der im nicht öffentlichen Sitzungsteil gefass- Nr. 1 der Gemeinde Hollingstedt
 ten Beschlüsse
 Zusätzlich ist der Inhalt dieser Bekanntmachung und die nach
Mit freundlichen Grüßen § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB auszulegenden Unterlagen im Internet
gez. Anne Riecke unter der Adresse www.amt-eider.de eingestellt und über den
Bürgermeisterin Digitalen Atlas Nord des Landes Schleswig-Holstein zugänglich.
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Amt Eider –8– Nr. 03/2020
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interes- §4
sierten die Planunterlagen und umweltbezogenen Stellungnahmen Gefährliche Hunde
einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während Gefährliche Hunde sind solche Hunde, dessen Gefährlichkeit
der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils zu-
abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung ständigen Behörde festgestellt wurde.
über die Änderung des B-Planes unberücksichtigt bleiben, wenn
 §5
die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen
 Steuersatz
müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des B-Planes
 (1) Die Steuer beträgt jährlich
nicht von Bedeutung ist.
Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, dass die Planunterlagen für den 1. Hund 15,00 €
auch über die Internetseite des Amtes KLG Eider / Bürgerservice für den 2. Hund 50,00 €
/ Aktuelle Verfahren Bauleitplanung (BOB) einsehbar sind. für jeden weiteren Hund 75,00 €
 für den 1. Hund nach § 4 125,00 €
Hennstedt, den 14.01.2020 für jeden weiteren Hund nach § 4 615,00 €
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider (2) Werden in einem Haushalt, in einer Wohnung oder einem
Der Amtsdirektor Wirtschaftsbereich Hunde von mehreren Mitgliedern dieses Haus-
Im Auftrag haltes oder Bewohnern einer Wohnung oder eines Wirtschafts-
gez. Mareike Riechmann bereichs gehalten, so kann der Steuersatz für den ersten und
Veröffentlicht im Info-Blatt des Amtes KLG Eider am 31.01.2020 zweiten Hund jeweils nur einmal angewendet werden.
 (3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei
 der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde,
 für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde.
 §6
 Steuerermäßigung
 (1) Die Steuer ist auf Antrag der/s Steuerpflichtigen auf die Hälfte
Satzung der Gemeinde Krempel zu ermäßigen für das Halten von
über die Erhebung einer Hundesteuer a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wer-
 den, welche von dem nächst bewohnten Haus mehr als 400
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
 m entfernt liegen; Die Ermäßigung kann nur für einen Hund
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl.
 beansprucht werden.
Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018
 b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt
(GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und
 werden;
Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schles-
 c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa-
wig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt
 chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern
geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018
 bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre-
 d) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen
tung vom 19.11.2019 folgende Satzung über die Erhebung einer
 Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
Hundesteuer erlassen:
 e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder
§1 Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von an-
Steuergegenstand erkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemein- Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei
degebiet. Jahre sein;
§2 f) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge-
Steuerpflicht legt haben und jagdlich verwendet werden.
(1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haushalt (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes). §7
Der Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einer Zwingersteuer
oder mehrerer dort mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemel- (1) Von Hundezüchtern/innen, die mindestens zwei rassereine
deten Person/en.
 Hunde gleicher Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so
 Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
sind alle haltenden geschäftsfähigen Personen Gesamtschuld-
 Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die
nerinnen oder Gesamtschuldner.
 Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
§3 geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
Beginn und Ende der Steuerpflicht (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht
ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenom- mehr als die Steuer für den ersten und einen zweiten Hund. Das
men wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im
Monate alt wird. Zwinger befinden und nicht älter als sechs Monate sind.
(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder (3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung für Hunde im
Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen Sinne des § 4 dieser Satzung.
hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
 §8
(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der
 Steuerbefreiung
Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
(4) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehalters Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren, für das Halten von
endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das 1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und
der Wechsel fällt; sie beginnt mit dem auf dem Zuzug folgenden Einrichtungen, deren Unterhaltskosten überwiegend aus öf-
Kalendervierteljahr. fentlichen Mitteln bestritten werden;
(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschaff- 2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforst-
ten, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten dienst angestellte Personen, von bestätigten Jagdaufsehern/-
Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf dem aufseherinnen und von Feldschutzkräften in der für den Forst-,
Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig. Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Nr. 03/2020 –9– Amt Eider
3. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- (2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02.,
 oder Katastrophenschutzeinheiten gehalten werden; 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuer-
4. Hunden, die von wissenschaftlichen Instituten ausschließlich pflicht im Laufe des Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für
 zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden; dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 30 Tagen zu entrichten.
5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Ver- §13
 einen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf der Auskunftspflicht
 Straße gelassen werden; Die Grundstückseigentümerin/der Grundstückseigentümer oder
6. Blindenführhunde die Grundstücksbesitzerin/der Grundstücksbesitzer sind auf
7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, gehörloser Verlangen der Gemeinde oder eine/eines von ihr Beauftragten
 oder hilfloser Personen, die einen Schwerbehindertenausweis verpflichtet, über die auf dem Grundstück gehaltene Hunde und
 mit den Merkmalen „BI“, „TBI“, „aG“, „GI“ oder „H“ besitzen, deren Halter/-innen Auskunft zu erteilen.
 unentbehrlich sind. Die Steuerbefreiung kann von der Vorlage
 eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden. § 14
 Eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift wird nur für einen Datenverarbeitung
 Hund gewährt. (1) Das Amt KLG Eider ist berechtigt, die zur Ermittlung und Fest-
(2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerbefreiung gewährt. setzung der Steuer erforderlichen personenbezogenen Daten
 nach den Vorschriften des Art. 6 Abs. 1 e i. V. m. § 3 Abs. 2 Ver-
§9 ordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) i. V. m.
Allgemeine Voraussetzungen für die Steuerermäßigung § 3 Abs. 1 Landdatenschutzgesetz (LDSG) zu erheben. Die Daten
und die Steuerbefreiung dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der
Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.
wenn (2) Das Amt KLG Eider ist befugt, auf der Grundlage von Abgaben
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck durch der Steuerpflichtigen von den nach Absatz 1 anfallenden Daten ein
 eine besondere Ausbildung geeignet sind, Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung
2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese
 nicht wegen Tierquälerei bestraft ist, Daten zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschut- zu verwenden und weiterzuverarbeiten.
 zes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind, (3) Daten, wie Namen und Anschriften von Hundehalterinnen und
4. in dem Fall des § 7 Ziffer 1 ordnungsgemäße Bücher über Hundehalter, die von der Ordnungsbehörde erhoben werden, um
 den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde festzustellen, ob ein gehaltener Hund oder mehrere gehaltene
 geführt und auf Verlangen vorgelegt werden. Hunde als gefährlich einzustufen ist bzw. sind, dürfen zum Zwecke
 der Steuerveranlagung nach dieser Satzung weiterverarbeitet
§ 10 werden. Die Weiterverarbeitung ist erst dann zulässig, wenn die
Steuerfreiheit Voraussetzung für die Einstufung des Hundes oder der Hunde
Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in als gefährlicher Hund bzw. gefährliche Hunde vorliegen und der
der Gemeinde aufhalten, für deren Hund/e, den/die sie bei ihrer entsprechende Feststellungsbescheid oder ein eventueller er-
Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde folgloser Widerspruch bestandskräftig geworden ist oder eine
der Bundesrepublik Deutschland versteuern. Klage endgültig keinen Erfolg hatte und das Urteil rechtskräftig
§ 11 geworden ist.
Meldepflicht (4) Sofern die Hundehalterin/der Hundehalter das Amt KLG Eider
(1) Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn vom Steuergeheimnis durch schriftliche Erklärung entbunden
binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene hat, dürfen die gespeicherten Daten wie Name, Anschrift und
Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als Telefonnummer der Halterin/des Halters verwendet und an Dritte
angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 weitergegeben werden, um dadurch aufgefundenen Hunde wieder
 ihrem rechtmäßigen Hundehaltern zuzuführen.
nach Ablauf des Monats.
 (5) Unabhängig von der Anmeldepflicht ist das Amt KLG Eider in
(2) Der/Die bisherige Halter/in eines Hundes hat den Hund in-
 begründeten Fällen berechtigt, durch die Nachfrage bei einzel-
nerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung
 nen Einwohnerinnen und Einwohnern zu ermitteln, ob in deren
des Hundes sind bei der Abmeldung Name und Wohnung des/r
 Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb eine Hundehaltung erfolgt. Zur
Erwerbers/in anzugeben. Bei rückwirkender Abmeldung ist ein
 Vorbereitung einer solchen Nachfrage dürfen aus dem Einwohner-
Nachweis z. B. vom Tierarzt zu erbringen, ansonsten erfolgt die
 melderegister des Amtes KLG Eider der Name, das Geburtsdatum
Abmeldung mit Bekanntwerden.
 und die Anschrift der jeweiligen Person verwendet werden.
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung und
Steuerbefreiung fort, so hat der/die Halter/in dies binnen 14 Tagen § 15
anzuzeigen. Ordnungswidrigkeiten
(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus. Die Hundesteu- Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgaben-
ermarken behalten bis zur Ausgabe neuer Steuermarken ihre gesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) handelt, wer
Gültigkeit. Bei Verlust erhält der/die Halter/in gegen Zahlung vorsätzlich oder leichtfertig entgegen
einer Verwaltungsgebühr eine Ersatzmarke. Der/Die Halter/in 1. § 11 Abs. 1 die Anschaffung eines Hundes oder den Zuzug
darf Hunde außerhalb seiner/ihrer Wohnung oder seiner/ihres mit einem Hund nicht anmeldet;
umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke um- 2. § 11 Abs. 2 Satz 2 im Falle der Veräußerung des Hundes bei
 der Abmeldung den Namen und die Adresse der Erwerbe-
herlaufen lassen. Mit der Abmeldung ist die Hundesteuermarke
 rin/des Erwerbers nicht angibt;
wieder abzugeben. 3. § 11 Abs. 3 nicht anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine
§ 12 Steuerermäßigung
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer oder Steuerbefreiung entfallen sind;
(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht ge-
das Kalenderjahr. rechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).
Januar, Februar, März, du bist mein liebes Herz. Mai, Juni, Juli, August, mir ist nichts mehr bewusst - Jahrgang 13 31. Januar 2020 Ausgabe 03
Amt Eider – 10 – Nr. 03/2020
§ 16 men wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei
Inkrafttreten Monate alt wird.
Diese Satzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die (2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder
Hundesteuersatzung der Gemeinde Krempel über die Erhebung Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen
einer Hundesteuer vom 01.01.2010 außer Kraft. hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
Krempel, den 19.11.2019 (3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der
 Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.
gez. Ronald Petersen (4) Bei Wohnortwechsel der Hundehalterin bzw. des Hundehalters
Der Bürgermeister endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in das
Amt Kirchspielslandgemeinden Eider der Wechsel fällt; sie beginnt mit dem auf dem Zuzug folgenden
Der Amtsdirektor Kalendervierteljahr.
Im Auftrag (5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschaff-
Niels Vogt ten, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten
 Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf dem
Veröffentlicht im Info-Blatt am 31.01.2020. Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.
 §4
 Gefährliche Hunde
 Gefährliche Hunde sind solche Hunde, dessen Gefährlichkeit
 aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen von der jeweils zu-
Einladung ständigen Behörde festgestellt wurde.
Zu der am Dienstag, 4. Februar 2020, um 19:00 Uhr §5
im Feuerwehrgerätehaus Lehe, Schulstraße 20, 25774 Lehe, Steuersatz
stattfindenden öffentlichen Sitzung des Sozialausschusses der (1) Die Steuer beträgt jährlich
Gemeinde Lehe lade ich hiermit ein. für den 1. Hund 30,00 €
 für den 2. Hund 50,00 €
Tagesordnung:
 für jeden weiteren Hund 75,00 €
1. Einwohnerfragestunde für den 1. Hund nach § 4 125,00 €
2. Niederschrift Nr. 4 vom 17.10.2019 für jeden weiteren Hund nach § 4 615,00 €
3. Mitteilungen (2) Werden in einem Haushalt, in einer Wohnung oder einem
4. Planung Veranstaltungen Wirtschaftsbereich Hunde von mehreren Mitgliedern dieses Haus-
4.1. Seniorenausflug haltes oder Bewohnern einer Wohnung oder eines Wirtschafts-
4.2.Kindervogelschießen bereichs gehalten, so kann der Steuersatz für den ersten und
5. Eingaben und Anfragen zweiten Hund jeweils nur einmal angewendet werden.
 (3) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 8), werden bei
Mit freundlichen Grüßen
 der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde,
gez. Dorthe Flüh für die die Steuer ermäßigt wird (§ 6), gelten als erste Hunde.
Ausschussvorsitzende
 §6
 Steuerermäßigung
Satzung der Gemeinde Lehe
 (1) Die Steuer ist auf Antrag der/s Steuerpflichtigen auf die Hälf-
über die Erhebung einer Hundesteuer te zu ermäßigen für das Halten von
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt wer-
in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. den, welche von dem nächst bewohnten Haus mehr als 400
Schl.-H. 2003 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.01.2018 m entfernt liegen; Die Ermäßigung kann nur für einen Hund
(GVOBl. Schl.-H. 2018 S. 6) sowie der §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und beansprucht werden.
 Abs. 6, 18 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schles- b) Hunden, die zur Bewachung von Binnenschiffen benötigt
wig-Holstein vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005 S. 27), zuletzt werden;
geändert durch Gesetz vom 18.03.2018 (GVOBl. Schl.-H. 2018 c) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewa-
S. 69) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertre- chungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern
tung vom 12.12.2019 folgende Satzung über die Erhebung einer bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;
Hundesteuer erlassen: d) Abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen
 Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;
§1 e) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder
Steuergegenstand Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung von
Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemein- anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit
degebiet. dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter
§2 als zwei Jahre sein;
Steuerpflicht f) Jagdgebrauchshunde, die eine Jagdeignungsprüfung abge-
(1) Steuerpflichtige/r ist, wer einen Hund in ihrem/seinem Haushalt legt haben und jagdlich verwendet werden.
oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter/in des Hundes). (2) Für Hunde nach § 4 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
Der Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft einer §7
oder mehrerer dort mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemel- Zwingersteuer
deten Person/en. (1) Von Hundezüchtern/innen, die mindestens zwei rassereine
(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so Hunde gleicher Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen
sind alle haltenden geschäftsfähigen Personen Gesamtschuld- Alter, zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der
nerinnen oder Gesamtschuldner. Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die
§3 Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung
Beginn und Ende der Steuerpflicht geführtes Zucht- oder Stammbuch eingetragen sind.
(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem (2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken
ein Hund in einem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenom- gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 5 Abs. 1, jedoch nicht
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