Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...

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Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
Jugendschutzbericht
2019
für den Medienrat der
Bayerischen Landeszentrale
für neue Medien (BLM)
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
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Jugendschutzbericht 2019
für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale
für n
    ­ eue Medien (BLM)

BLM | Bereich Medienkompetenz und Jugendschutz
München, 13. Februar 2020
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
Inhalt

                   Vorwort  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .     6

1                  Der Jugendmedienschutz in der BLM  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                        7

1.1                Der Medienkompetenz-Ausschuss  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                    7

1.2                Beschwerden  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .               10

1.2.1              Beschwerden Telemedien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  10

1.2.2              Beschwerden Rundfunk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                 13

1.3                Prävention  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .          14

1.3.1              Veranstaltungen und Gespräche  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  14

1.3.2              Einzelfälle  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      17

1.4                Aufsicht  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  19

1.4.1              Aufsicht Telemedien  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                         19

1.4.2              Aufsicht Rundfunk  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  22

1.4.3              Aufsicht neue Angebotsarten und hybride Plattformen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  25

1.4.4              Gerichtsverfahren  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                     25

2                  Bundesweiter Jugendmedienschutz: BLM und KJM  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                                      27

2.1                Arbeitsgruppen der KJM  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  27

2.2                Thematische Einzelfragen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                   32

2.3                Sitzungsleitung von Prüfgruppen der KJM  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                              36

3                  Öffentlichkeitsarbeit  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                   39

3.1                Fachtagungen der BLM  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  39

3.2                Publikationen  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  42

3.3                Vorträge, Podiumsdiskussionen, Workshops  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  43

4                  Weitere Aktivitäten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 45

Abkürzungsverzeichnis  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              46

Impressum  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .         47
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                                   Vorwort

                                                                  netzung mit Partnern aus München und Umgebung s­ owie
                                                                  das präventive und aufsichtsrechtliche Vorgehen in rele-
                                                                 vanten Einzelfällen zu nennen.
                                                                        Besondere Herausforderungen bestanden im Bereich
                                                                  der Bürgerbeschwerden. Sowohl eine deutliche Steigerung
                                                                  der Anzahl als auch Veränderungen in der Form – z. B. zu-
                                                                  nehmend anonyme oder bruchstückhafte Hinweise, Wut-
                                                                  und Hasskommentare, Fake-Beschwerden – führten zu ei-
    Aufgrund der Entwicklungen in der Medienwelt steht der        nem erhöhten Aufwand bei der Bearbeitung.
    gesetzliche Jugendmedienschutz immer wieder vor neuen               Mit zwei praxisnahen Publikationen zu aktuellen
    Herausforderungen und muss sich an Veränderungen an-         Themen rund um den Jugend- und Nutzerschutz – zum
    passen. Dies gilt auch für die gesetzlichen Grundlagen in    „Recht am eigenen Bild“ sowie zu „Darstellungen von Se-
    diesem Bereich, die deshalb immer wieder überprüft und        xualität in den Medien“ – und einer Fachtagung mit Bei-
    novelliert werden müssen. Unverändert bleibt aber das        trägen zu „Sprache und Medien“ leistete die BLM wichtige
    Ziel des Jugendmedienschutzes, mediale Einflüsse der Er-      Beiträge zur Unterstützung von Eltern, Pädagogen und an-
    wachsenenwelt auf Kinder und Jugendliche, die ihrem Alter     deren Multiplikatoren im Medienalltag.
    und Entwicklungsstand (noch) nicht entsprechen, mög-                Auch bei zahlreichen bundesweiten Jugendschutz-
    lichst gering zu halten. Maßnahmen zum Jugendschutz          fragen übernahm die BLM im Rahmen der Mitarbeit bei
    müssen dabei die Anbieter ergreifen, nicht die Eltern bzw.    der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) in Arbeits-
    die Kinder und Jugendlichen selbst.                           gruppen, der Leitung von KJM-Prüfgruppen, der Konzep-
          Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien          tion und Durchführung des jährlichen KJM-Prüfer-Work-
    (BLM) hat im Bereich Jugendschutz im Jahr 2019 eine Viel-     shops sowie der Bearbeitung von Anträgen im KJM-Bestä-
    zahl von Maßnahmen und Initiativen umgesetzt. Sie enga­      tigungsverfahren eine aktive Rolle.
    gierte sich bayernweit auf vielfältige Weise gegen Extre-           Gemäß dem Medienratsbeschluss vom 11. 11. 1993 zur
    mismus, Antisemitismus und verwandte Problemfelder in         Eindämmung der Gewalt im Fernsehen berichtet die Ge-
    den Medien. Neben der neu gestarteten Initiative ­„Justiz     schäftsführung hiermit zum 45. Mal über die Aufsicht von
    und Medien – konsequent gegen Hass“ zusammen mit             Angeboten im Rundfunk und in Telemedien sowie über
    dem Bayerischen Justizministerium ist hier die Annah­me       Maßnahmen im Hinblick auf die Bestimmungen des Ju-
    der Definition der International Holocaust Remembrance        gendschutzes. Dies umfasst den Zeitraum von Januar bis
    Alliance durch den BLM-Medienrat, der Ausbau der Ver­         einschließlich Dezember 2019.
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                                Der Jugendmedienschutz
                                in der BLM

Der Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gehört zu
den zentralen Aufgaben der Landesmedienanstalten.                            Die Aufgaben des „Ausschusses für Fragen der

                                                               hintergrund
      Er ist ein Rechtsgut mit Verfassungsrang (Artikel 5                    Medienkompetenz und des Jugendschutzes
Abs. 2 Grundgesetz) und in Bayern eine staatliche Aufgabe,                   (Medienkompetenz-Ausschuss)“
geregelt in der Bayerischen Verfassung.
      Da nach Artikel 111a der Bayerischen Verfassung                        ■	die Beratung von Fragen der Vermittlung

Rundfunk in öffentlicher Verantwortung und in öffent-                           von Medienkompetenz und zur Förderung
lich-rechtlicher Trägerschaft betrieben wird, steht die Bay-                    von Medienkompetenzprojekten
                                                                             ■	die Begleitung medienpädagogischer
erische Landeszentrale für neue Medien (BLM) in einer be-
                                                                                Veranstaltungen
sonderen gesellschaftlichen Verantwortung: Sie hat unter
                                                                             ■	die Beratung der übereinstimmenden
anderem die Aufgabe, auf eine qualitätsvolle Programm-
                                                                                Satzungen und gemeinsamen Richtlinien
gestaltung hinzuwirken.
                                                                                nach dem JMStV
      Dem BLM-Medienrat mit seiner pluralistischen Zu-
                                                                             ■	die Beratung über Jugendschutzfragen im
sammensetzung aus den gesellschaftlich relevanten
                                                                                Hörfunk und im Fernsehen sowie in den
Gruppen Bayerns und dem Medienkompetenz-Ausschuss                               Telemedien
kommt beim Jugendschutz eine besondere Bedeutung
zu. Der gesamtgesellschaftliche Diskurs ist hier besonders
wichtig, da Jugendschutzfragen immer eng mit Wertefra-
gen verknüpft sind.                                                          Der Medienkompetenz-Ausschuss
                                                               hintergrund

                                                                             (Stand: 31. Dezember 2019)

                                                                             Vorsitzender:
1.1 Der Medienkompetenz-Ausschuss                                            Michael Voss (Bayerischer Jugendring)

Der „Ausschuss für Fragen der Medienkompetenz und des                        Stv. Vorsitzender:
Jugendschutzes (Medienkompetenz-Ausschuss)“ wurde                            Dr. Gerhard Hopp (Bayerischer Landtag, CSU)
2014 eingerichtet, um der besonderen Bedeutung der bei-                      14 Mitglieder:
den Themen in der BLM Rechnung zu tragen. Im Berichts-                        Michael Busch (Bayerischer Journalistenver-
zeitraum behandelte der Ausschuss in vier Sitzungen zahl-                    band), Max Deisenhofer (Bayerischer Landtag,
reiche Fragen und setzte erneut wichtige fachliche Im-                       Bündnis 90/Die Grünen), Paul Hansel (Bund der
pulse. Für die praktische Arbeit der BLM ist die Beratung                    Vertriebenen Landesverband Bayern), Christa
von Jugendschutzfragen im Ausschuss, in dem Mitglieder                       Hasenmaile (Gewerkschaften), Dr. Gerhard
verschiedener gesellschaftlich relevanter Gruppen vertre-                    Hopp (Bayerischer Landtag, CSU), Walter
ten sind, von zentraler Bedeutung. Der Jugendschutz der                      ­Keilbart (Industrie- und Handels­kammern),
BLM wird dadurch maßgeblich unterstützt und gestärkt.                        Ulla Kriebel (Katholische kirchliche Frauen­
                                                                              organisationen), Wilhelm Lehr (Musikorgani­
                                                                             sa­tionen), Hans-Peter Rauch (Handwerks­
                                                                             kammern), Dr. Florian Schuller (Katholische
                                                                             Kirche), Michael Schwägerl (Lehrerverbände),
                                                                             Harald Stempfer (Bayerischer Landessport-
                                                                             verband), Arwed Vogel (Schriftstellerorganisa­
                                                                             tionen), Michael Voss (Bayerischer Jugendring)
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
8   Der Jugendmedienschutz in der BLM

                                                                      Von links nach rechts:
                                                                      Siegfried Schneider, BLM-Präsident; Dr. Ludwig Spaenle, Beauf­
                                                                      tragter der Bayerischen Staatsregierung für jüdisches Leben und
                                                                      gegen ­Antisemitismus, für Erinnerungsarbeit und geschichtliches
                                                                      Erbe; ­Walter Keilbart, Vorsitzender des BLM-Medienrats; Michael
                                                                      Voss, ­Vorsitzender des Medienkompetenz-Ausschusses der BLM
                                                                      Bild: BLM

    Positionierung gegen Hass, Extremismus
    und ­Antisemitismus:                                                              Antisemitismus gemäß der International
    Gespräch mit Dr. Ludwig Spaenle                                                   ­Holocaust Remembrance Alliance (IHRA)
                                                                 d e fi n i t i o n

    Im Rahmen der Ausschuss-Sitzung im Mai 2019 fand ein                               „Der Antisemitismus ist eine bestimmte Wahr-
    Gespräch mit dem Beauftragten der Bayerischen Staats-                              nehmung von Juden, die sich als Hass gegenüber
    regierung für jüdisches Leben und gegen Antisemitismus,                            Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus
    für Erinnerungsarbeit und geschichtliches Erbe, Dr. Ludwig                         richtet sich in Wort und Tat gegen jüdische oder
    Spaenle, statt.                                                                    nicht-jüdische Einzelpersonen und/oder deren Ei-
                                                                                       gentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitu-
           Der BLM ist es ein Anliegen, sich nicht nur mit den
                                                                                       tionen oder religiöse Einrichtungen. Darüber hin-
    politischen, wirtschaftlichen und strukturellen Folgen der
                                                                                       aus kann auch der Staat Israel, der dabei als jüdi-
    Digitalisierung, sondern auch mit den damit verbundenen
                                                                                       sches Kollektiv verstanden wird, Ziel solcher An-
    ethischen Fragen auseinanderzusetzen und sich in die ge-
                                                                                       griffe sein.“
    sellschaftspolitische Debatte einzubringen. Dazu gehört
                                                                                      www.blm.de/infothek/aktuell/aktuell.cfm?object_ID=12315
    die entschiedene Positionierung gegen Hass, Extremismus                           &sCriteria=IHRA
    und Antisemitismus. Dr. Ludwig Spaenle legte dar, dass es
    ihm um das Anstoßen eines breiten gesamtgesellschaft-                             Die IHRA
    lichen Prozesses geht, in dem Medien, insbesondere pri-                           „Die International Holocaust Remembrance
    vate Hörfunk- und Fernsehanbieter, für die Information                            ­Alliance (IHRA) wurde 2000 als internationale
    und Meinungsbildung eine zentrale Rolle einnehmen. Aus-                            ­Organisation gegründet, um die Erinnerung an
    gangspunkt dafür sei die Definition von Antisemitismus,                             den Holocaust wachzuhalten und Holocaust-­
    die 2016 von der International Holocaust Remembrance Al-                            Erziehung weltweit zu fördern. Sie hat 31 Mit-
    liance (IHRA) entwickelt worden ist.                                                glieder, zehn Länder haben Beobachterstatus
                                                                                        und sieben Organisationen sind ständig asso­
           Die Ausschussmitglieder bekräftigten die Notwen-
                                                                                        ziiert. Die Arbeit der IHRA wird durch ein Exe-
    digkeit, klare Zeichen gegen Antisemitismus und Volks-
                                                                                        kutiv-Sekretariat mit Sitz in Berlin unterstützt.
    verhetzung in den Medien zu setzen. Sie berieten mit
                                                                                        Der Vorsitz der IHRA wechselt jährlich; 2016
    Dr. Spaenle darüber, wie beim Kampf gegen Antisemitis-
                                                                                        hatte R ­ umänien den Vorsitz inne, dieses Jahr die
    mus ein gesamtgesellschaftlicher Konsens befördert wer-
                                                                                        Schweiz, in 2018 übernimmt Italien.“
    den könne. Der Ausschuss betonte, dass der Medienrat der
                                                                                      Quelle: Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-amt.de/de/
    BLM als plural zusammengesetztes Gremium hierzu wert-                             aussenpolitik/themen/kulturdialog/-/216610
    volle Impulse geben könne. Dabei sei es wichtig, nicht nur
    negative Aspekte zu thematisieren, sondern ebenso posi­
    tive Aspekte – in Form von Beispielen jüdischen Lebens
    und jüdischer Kultur – in den Vordergrund zu rücken.
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
Der Jugendmedienschutz in der BLM     9

       Der Medienrat der BLM nahm in seiner Sitzung im        ­immer mehr Redaktionen von Medienhäusern be­fassen.
Juli 2019 die Definition der IHRA einstimmig an und setzte    So können sie möglicherweise ihren Beitrag zur Meinungs-
damit ein wichtiges Signal gegen Hass, Extremismus und        bildung nicht mehr ausreichend erfüllen, wenn sie sich ver-
Anti­semitismus. Viele andere Stellen haben sich dieser De-   anlasst sehen, ihre Foren präventiv zu bestimmten The-
finition bereits angeschlossen, in Deutschland neben dem       men zu schließen. Vor diesem Hintergrund hat die BLM
BLM-Medienrat u. a. die Bundesregierung und die Bayeri­        gemeinsam mit dem Bayerischen Justizministerium die
sche Staatsregierung. Ein gemeinsames internationales          Initia­tive „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“
Verständnis von Antisemitismus ist wichtig, um diesen         am 21. 10. 2019 im Rahmen eines Pressegesprächs ins Le-
wirksam bekämpfen zu können.                                  ben gerufen (→ 2.2). Mit der Initiative soll ein Zeichen für
                                                               die Meinungsfreiheit und gegen Hass, Antisemitismus und
Fälle aus der Aufsichtspraxis im Kontext                      Volksverhetzung im Netz gesetzt werden. Redaktionen
von Antisemitismus: großes gesellschaftliches                 soll es durch die gemeinsame Initiative ermöglicht wer-
Problempotenzial                                               den, mögliche Straftaten in diesem Bereich auf einem ein-
Der Ausschuss befasste sich mit Fällen aus der Aufsichts­     fachen Weg einem zentralen Ansprechpartner, der Staats-
praxis im Kontext von Antisemitismus. Insbesondere bei        anwaltschaft München I, zu melden. Ziel der Initiative ist
Inter­netangeboten gibt es in Einzelfällen immer wieder        es, den Verfassern von Hate Speech ihre Grenzen aufzuzei-
Darstellungen mit antisemitischen Inhalten. Bei der Bewer­     gen und klarzumachen, dass das Internet kein rechtsfreier
tung solcher Angebote können verschiedene Bestimmun-          Raum ist. Verhetzende Kommentare und Beleidigungen
gen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) rele­        dürfen nicht zum Normalfall werden. Hasskommentare
vant sein. Angebote sind z. B. gemäß JMStV unzulässig,        sollen nicht mehr nur einfach gelöscht werden, vielmehr
wenn sie volksverhetzend sind bzw. zum Hass aufstacheln,      sollen ihre Verfasser mit einer strafrechtlichen Verfolgung
wenn sie den Holocaust leugnen oder verharmlosen oder          rechnen müssen. Die Ausschussmitglieder würdigten die
auch, wenn sie auf bestimmte Angebote, die von der Bun-        Initia­tive als wichtigen Beitrag zur Bekämpfung von Hass­
desprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) indi-        postings im Netz im Spannungsfeld zwischen Meinungs-
ziert wurden, verlinken. Im Rahmen ihrer Aufsichtspraxis      freiheit und der Notwendigkeit rechtlichen Vorgehens.
im Jugendschutz sind der BLM außerdem Inhalte in Tele-
medienangeboten aufgefallen, bei denen zur Herabwürdi-        Sucht und Medien: ein Thema für ­Jugendschutz
gung von Personen die Bezeichnung „Jude“ als Schimpf-         und Medienpädagogik
wort gebraucht wird. Darüber hinaus gibt es Fälle, bei de-      Der Ausschuss setzte sich mit dem Thema „Sucht und
nen im Kontext von Hasskommentaren gegen Personen ein          ­Medien“ auseinander. Medien spielen bei der Identitätsent-
Sprachgebrauch verwendet wird, der Assoziationen an den        wicklung von Jugendlichen eine wichtige Rolle und die On-
Holocaust weckt. Auch wenn es sich nicht in jedem Einzel-       line-Nutzungszeiten nehmen zu. Immer wieder befassen
fall um unzulässige Inhalte im Sinne des JMStV handelt, ist    sich daher Studien mit den Themen Internet- und Spieleab-
eine Jugendschutzrelevanz aufgrund von Inhalten gegeben,        hängigkeit. So hat der Arbeitsstab der Drogenbeauftrag-
die für Kinder und Jugendliche entwicklungsbeeinträch-         ten der Bundesregierung beim Bundesministerium für Ge-
tigend sein können. Der Ausschuss würdigte das jugend-         sundheit im Jahr 2017 eine Expertise zum Thema „Sucht-
schutzrechtliche Vorgehen der BLM gegen entsprechende          fördernde Faktoren von Computer- und Internetspielen“ in
Angebote und bekräftigte das gesellschaftliche Problem-       Auftrag gegeben. Die Expertise ist eine Zusammenfassung
potenzial, das von derartigen Internetangeboten ausgeht.      von Studienergebnissen der letzten Jahre und führt zen-
                                                               trale Merkmale auf, die für eine Suchtgefährdung verant-
Initiative „Justiz und Medien –                                wortlich sein könnten, wie die Gestaltung von Belohnungen
konsequent gegen Hass“                                          innerhalb des Spiels, soziale Interaktionen sowie negative
Ein weiteres Thema im Ausschuss war die gemeinsame              Konsequenzen bei Spielpausen. Auch die Arbeitsgruppe
Initia­tive der BLM und des Bayerischen Staatsministeriums    „Games“ der KJM, bei der die BLM die Federführung inne-
der Justiz „Justiz und Medien – konsequent gegen Hass“.         hat, überarbeitet derzeit die Beurteilungskriterien für On-
Mit dem Thema Hassrede im Internet müssen sich auch             line-Games unter Berücksichtigung der genannten Aspekte.
Jugendschutzbericht 2019 - für den Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - Bayerische Landeszentrale für ...
10   Der Jugendmedienschutz in der BLM

           Die Darstellung von Suchtverhalten in den Medien,       zu Werbespots für Sexspielzeug und anderen sexualisier-
     v. a. hinsichtlich Alkohol und Drogen, ist grundsätzlich      ten Inhalten im Fernsehen erhält und die regelmäßig im
     jugend­ schutzrelevant. Aus Sicht des Jugendschutzes          Ausschuss thematisiert werden. Die Publikation beinhaltet
     ist besonders problematisch, wenn unkontrollierter und        praxisnahe Tipps und Anregungen für Eltern zum Umgang
     exzessi­ver Drogenkonsum positiv dargestellt und wenn         mit entsprechenden Inhalten im Medienalltag.
     der Konsum von legalen und illegalen Drogen verharmlost,            Ebenfalls im Ausschuss thematisiert wurde die Bro-
     verherrlicht oder angepriesen wird. Die Ausschussmitglie-     schüre „Recht am eigenen Bild – Tipps, Tricks und Klicks“.
     der vertraten die Auffassung, dass solche Angebote in         Ziel der Broschüre ist zum einen, das Bewusstsein für einen
     Rundfunk und Telemedien im Hinblick auf die Einhaltung        verantwortungsvollen Umgang mit fremden Inhalten un-
     der Jugendschutzbestimmungen weiter beobachtet wer-           ter Berücksichtigung des Rechts am eigenen Bild zu stär-
     den müssen. Sie bekräftigten die Förderung der Medien-        ken. Zum anderen sollen komplexe Rechtsfragen auf ver-
     kompetenz von Kindern und Jugendlichen beim Umgang            ständliche und einfache Weise beantwortet werden. Nach-
     mit entsprechenden Medienangeboten.                           dem die Mitte 2018 in Kraft getretene Datenschutz-Grund-
                                                                   verordnung (DSGVO) auch neue Regelungen zur Einwilli-
      Jährliche Fachtagungen Jugendschutz und                      gung durch Minderjährige beinhaltet, ist das Thema „Recht
      ­Medienkompetenz: Diskussion über aktuelle                   am eigenen Bild“ sehr aktuell und klärt Fragen zur DSGVO.
     ­Themen für ein breites Fachpublikum                          Die Ausschussmitglieder würdigten die Broschüren als hilf-
     Seit 2015 veranstaltet die BLM jährlich eine Tagung für ein   reiche Beiträge zur Unterstützung von Eltern, Pädagogen
      breites Fachpublikum zu einem übergreifenden Thema           und Multiplikatoren zu zwei hochaktuellen Themen.
      aus dem Jugendschutz und der Nutzerkompetenz. Auf-
      gabe des Medienkompetenz-Ausschusses ist es, über den
      inhaltlichen Schwerpunkt der Fachtagung zu beraten und       1.2 Beschwerden
      ein Thema festzulegen. Für die 6. Fachtagung Jugend-
      schutz und Nutzerkompetenz der BLM, die am 13. 05. 2020      Die BLM ist Anlaufstelle und Ansprechpartner für Be-
      stattfinden wird, legte der Ausschuss als Thema „Soll das    schwerden und Anfragen von Bürgern und Institutionen
      ein Witz sein? Humor in den Medien: Möglichkeiten und        zu Medieninhalten. Beschwerden und Hinweise aus der Be-
      Grenzen“ fest. Die Fachtagung greift mit dem Thema           völkerung stellen dabei eine wichtige Grundlage für die
     „Humor in den Medien“ ein allgegenwärtiges und stets          Jugendschutzarbeit der BLM dar: für Programmbeobach-
      aktuelles Thema auf. Der Ausschuss hatte auch für die        tung, präventive Tätigkeit, Prüf- und Aufsichtsverfahren.
      5. Fachtagung Jugendschutz und Nutzerkompetenz „Ver-         Die BLM geht jeder Beschwerde und jedem Hinweis nach
      roht, verkürzt, verbuggt? Beiträge zum Thema Sprache         und prüft den Sachverhalt, auch wenn nicht in jedem Ein-
      und Medien“, die am 15. 05. 2019 in der BLM stattfand, das   zelfall gesetzliche Bestimmungen verletzt sind, und infor-
     Thema ausgewählt (→ 3.1).                                     miert die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Über-
                                                                   prüfung. Bürgerbeschwerden sind ein wichtiger Gradmes-
     Broschüren „Wie erkläre ich das meinem Kind?                  ser für das Werteempfinden in der Gesellschaft: Sie zeigen,
     Darstellungen von Sexualität in den Medien“ und               dass der Jugendschutz und die Medienaufsicht in der Be-
     „Recht am eigenen Bild – Tipps, Tricks und Klicks“            völkerung nach wie vor einen hohen Stellenwert genießen.
     Der Ausschuss befasste sich mit der 2019 von der BLM in
     Kooperation mit der Aktion Jugendschutz Landesarbeits-
     stelle Bayern e. V. veröffentlichten Broschüre „Wie erkläre   1.2.1 Beschwerden Telemedien
     ich das meinem Kind? Darstellungen von Sexualität in den
     Medien“ (→ 3.2). Zielgruppe der Broschüre sind Eltern und     Zu Telemedieninhalten von Anbietern mit Sitz in Bayern
     Erziehende von Kindern bis etwa 12 Jahren. Der Ratgeber,      bzw. darüber hinaus sind bei der BLM im Jahr 2019 rund 130
     ein weiterer Band in der neuen Reihe „Informationen für       Bürgerbeschwerden, Hinweise und Anfragen eingegangen.
     Eltern“, ist als Antwort auf die zahlreichen Beschwerden      Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies eine erhebliche Stei-
     entstanden, die die BLM seit Jahren vor allem von Eltern      gerung dar.
Der Jugendmedienschutz in der BLM     11

       Neben der gestiegenen Anzahl der Fälle ist auf­           Bürgerbeschwerden Telemedien:
fällig, dass sich die Form der Beschwerden verändert hat.        ausgewählte Beispiele aus der Praxis
So erhielt die BLM im Jahr 2019 etliche über Social-Media-­
 Kanäle übermittelte, teils anonyme oder bruchstückhafte         ■     Problematische Inhalte aus dem Ausland –
 Hinweise, darunter Wut- und Hasskommentare sowie                      antisemitische Websites mit „Feindeslisten“:
 Fake-Beschwerden.                                                      Die Problematik von öffentlich zugänglichen, anti­
       Beschwerdeführer kritisierten ganze Profile von An-        semitischen Websites mit sogenannten „Juden-Steck-
 bietern bei YouTube, Twitter oder Instagram, die lange Vi-       briefen“, in der öffentlichen Diskussion und in den Medien
 deos, Chataufzeichnungen oder eine Vielzahl von Postings,        auch „Todeslisten“ oder „Feindeslisten“ genannt, war im
teils in fremden Sprachen, enthielten. Dies zog zeitauf-          Berichtszeitraum ein Schwerpunkt bei den Beschwerden
 wendige Prüfungen nach sich.                                     im Bereich Telemedien. Die BLM erhielt hierzu viele Anfra-
       Hinzu kam, dass immer häufiger Internetinhalte kriti­      gen und Beschwerden, sowohl von Bürgern als auch von
 siert wurden, bei denen der Anbieter nicht ermittelt wer-       Strafverfolgungsbehörden und anderen Stellen, die hier
 den konnte. Dies gilt vor allem für Twitter- oder Instagram-     hohen Handlungsbedarf sehen. Ein Beispiel dafür war eine
 profile, bei denen oft nur ein vager Hinweis auf den Wohn-       englischsprachige Website, deren Anbieter im Ausland
 ort des jeweiligen Anbieters gegeben ist, wie z. B. „aus Bay-    sitzt. Auf der Website wurden Personen und Institutio-
 ern“, und etliche Anbieter Kunstnamen angeben, sodass            nen aus zahlreichen Ländern, darunter 384 aus Deutsch-
 kein Rückschluss auf ihre tatsächliche Identität möglich ist.    land, aufgelistet, mit dem Ziel, „anti-weiße Verräter“ zu
Vor diesem Hintergrund konnte die BLM in deutlich weniger        „dokumentieren“ und „jüdischen Einfluss“ zu „markieren“
 Fällen als im Vorjahr ihre Zuständigkeit ermitteln bzw. im      („Docu­menting anti-White traitors, subversives, and high-
 Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Anbieter herantreten.          lighting Jewish influence“).
       Etwa ein Viertel der Problemfälle konnte dennoch                 Einem medienrechtlichen Vorgehen gegen den An-
 präventiv, d. h. durch Kontaktaufnahme mit dem Anbie-            bieter durch die deutsche Medienaufsicht stand hier ent-
ter bzw. dessen Jugendschutzbeauftragten, gelöst wer-             gegen, dass die deutschen Jugendschutzbestimmungen
 den. Präventive Verfahren sind im Telemedienbereich häu-         nur für Anbieter mit Sitz in Deutschland gelten. Die BLM
figer als im Rundfunk, da die betreffenden Inhalte meist          setzte sich deshalb bei der Kommission für Jugendmedien-
 noch online sind und eine nachträgliche Umsetzung von            schutz dafür ein, dass zu der Website ein Indizierungsan-
Jugendschutzmaßnahmen möglich ist (→ 1.3). Ein Teil der          trag bei der BPjM, aufgrund einer möglichen Jugendge-
 Beschwerden mündet aber auch in Aufsichtsverfahren der          fährdung, gestellt wurde. Eine Indizierung durch die BPjM
 BLM (→ 1.4). In den übrigen Fällen bestand entweder kein         erfolgte im Januar 2020. Die Indizierung hat zur Folge, dass
 Handlungsbedarf, da sich der Verdacht auf einen Verstoß          die Website künftig nicht mehr über Google und andere
 gegen die Jugendschutzbestimmungen nicht bestätigte,             große Suchmaschinen abrufbar ist.
 oder es gab mangels Zuständigkeit bzw. Erreichbarkeit des              Maßnahme: Einleitung eines Indizierungsverfahrens
Anbieters keine Handlungsmöglichkeit für die BLM.                 durch die KJM → Indizierung durch die BPJM im Januar 2020;
       Inhaltliche Problemfelder bei den Beschwerden und          Kommunikation mit Beschwerdeführern
Anfragen im Bereich Telemedien im Jahr 2019 waren insbe-
 sondere: die Verwendung von Kennzeichen verfassungs-
 widriger Organisationen; fremdenfeindliche, antisemiti-
 sche oder volksverhetzende Inhalte; das Bewerben und
Anbieten indizierter Inhalte; Pornografie sowie entwick-
 lungsbeeinträchtigende Sexualdarstellungen; Gewaltdar-
 stellungen; Darstellungen von Alkohol- und Tabakkonsum;
„Let’s Play Videos“, d. h. das kommentierte Vorführen von
 Computerspielen und andere Inhalte in Streamingangebo-
ten, wobei sich hier zugleich die Frage nach der rundfunk-
 rechtlichen Einordnung stellte.
12      Der Jugendmedienschutz in der BLM

         ■         Streaming-Angebote im Internet mit
                   „Let’s Play Videos“:                                                Rundfunk im Internet

                                                                        hintergrund
              Im Jahr 2018 hatten Bürger auf verschiedene (Live-)                      Auch Inhalte im Internet können Rundfunk sein
        Streaming-Angebote im Internet hingewiesen, die Rund-                          und eine Rundfunkzulassung bzw. Genehmigung
        funk seien und eine Rundfunkgenehmigung der Medien­                            einer Landesmedienanstalt benötigen. Gemäß
        aufsicht benötigten. Dies setzte sich im Jahr 2019 fort.                       der „Checkliste zur Einordnung von Streaming­
        Neben der Frage der Einordnung solcher Streaming-­                             Angeboten im Internet“ der Medienanstalten
        Angebote als Rundfunk oder Telemedium und dem Er-                              (vgl. https://www.die-medienanstalten.de/)
                                                                                       sind entscheidende Kriterien für Rundfunk, dass
        greifen von Aufsichtsmaßnahmen bei fehlender Rund-
                                                                                       ein Angebot live oder zumindest linear verbrei-
        funkzulassung (vgl. FAQs auf BLM-Website) befasste
                                                                                       tet wird, dass es journalistisch-redaktionell ge-
        sich die BLM anlässlich von Beschwerden in einigen Fällen
                                                                                       staltet ist, einem Sendeplan folgt und sich an
        auch mit der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen.
                                                                                       mindestens 500 potenzielle Nutzer gleichzeitig
        Häufig ging es dabei um „Let‘s Play Videos“, die häufig
                                                                                       wendet. Kein Rundfunk und somit zulassungs­
        Bestand­teil solcher Streaming-Angebote sind. Hier stellt
                                                                                      frei sind dagegen Videos auf Abruf („on
        sich die Frage nach Altersfreigaben und entsprechenden                        ­demand“), bei denen die Nutzer einen individu-
        Jugendschutzmaßnahmen.                                                         ellen Startzeitpunkt bestimmen. Das ist derzeit
              Maßnahme: Kommunikation mit Anbietern und                                z. B. bei den meisten Videos auf YouTube, Vimeo
        Beschwerdeführern                                                              oder Facebook der Fall. Zuständig für die Ent-
                                                                                       scheidung über Rundfunkzulassungen ist die
                                                                                       Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK)
                   „Let’s Play Videos“ im Internet                                     der Landesmedienanstalten.
     hintergrund

                   Bei „Let’s Play Videos“ im Internet handelt es                      Da im Rundfunk teilweise andere Jugendschutz­
                   sich um das kommentierte Vorführen von Com-                         maßnahmen gelten als in Telemedien –
                   puterspielen, einer bei vielen Jugendlichen be-                     beispiels­weise ist im Rundfunk keine Porno-
                   liebten Aktivität, sowohl als Spieler als auch als                  grafie erlaubt, in Telemedien in geschlosse-
                   Zuschauer. Vorgeführt und kommentiert wer-                          nen Benutzer­gruppen für Erwachsene hingegen
                   den z. B. Computerspiele mit einer Freigabe der                     schon – ist die Frage der Einordnung eines An­
                   Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK)                         gebots als Rundfunk oder Telemedium auch für
                   ab 16 oder ab 18 Jahren. Bei solchen „Let‘s Plays“                  den Jugendschutz relevant.
                   ist regelmäßig von einer Jugendschutzrele-                          Wer Hörfunkprogramme ausschließlich im Inter-
                   vanz auszugehen. Es stellt sich deshalb die Frage                   net verbreitet, bedarf keiner Zulassung. Er hat
                   nach ­Jugendschutzmaßnahmen und die Bestel-                         das Angebot der zuständigen Landesmedienan-
                   lung ­eines Jugendschutzbeauftragten kann nö-                       stalt anzuzeigen (§ 20b Rundfunkstaatsvertrag
                   tig sein. Die Altersfreigaben der USK für Compu-                    (RStV).
                   terspiele können allerdings nicht eins zu eins auf
                   die kommentierten und als Video präsentierten
                   Spiele-­Versionen übertragen werden. Ein „Let's
                   Play V­ ideo“ zu einem USK 18-Spiel ist also nicht       ■         Inhalte in Mediatheken von TV-Sendern:
                   automatisch erst „ab 18“ zum Anschauen geeig-                      Tele 5 setzt online auf Zeitgrenzen
                   net. Eine Überprüfung muss hier immer im Ein-                Die BLM erhält regelmäßig Beschwerden zu Inhalten
                   zelfall erfolgen, da die jeweiligen Kommentierun-       in Mediatheken von Fernsehsendern. Dabei zeigt sich im-
                   gen und Spielverläufe ganz unterschiedlich sein         mer wieder, dass Bürger die Maßnahme „Alterskennzeich-
                   ­können und bei einer Bewertung aus Jugend-             nung“ für Jugendschutzprogramme, auch „Labeling“ ge-
                    schutzsicht mit berücksichtigt werden müssen.          nannt, nicht kennen. Die Filme oder Serienfolgen, die im
                                                                           Fernsehen nur innerhalb von Zeitgrenzen zu sehen sind,
                                                                           werden in den Online-Mediatheken rund um die Uhr ange-
                                                                           boten, scheinbar frei zugänglich. Das Labeling, das im Hin-
Der Jugendmedienschutz in der BLM    13

tergrund läuft, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen      gramm zahlreicher Sender. Bei solchen sexualisierten Pro-
und die damit verknüpfte Ausfilterung von Inhalten funk-        gramminhalten besteht ein Problempotenzial dahinge-
tioniert nur, wenn auf dem heimischen PC ein entsprechen-       hend, dass Kinder und Jugendliche mit Inhalten konfron-
des Jugendschutzprogramm installiert ist. Das ist in der        tiert werden, die ihrem Entwicklungsstand nicht entspre-
Praxis selten der Fall: So nehmen viele Nutzer diese Art der    chen und von ihnen nicht eingeordnet werden können.
Jugendschutzmaßnahme gar nicht wahr. Hinzu kommt: Da            Die Darstellung erfolgt dabei meist aus einer Erwachse-
bisher nicht alle Geräte berücksichtigt sind, mit denen Kin-    nenperspektive und setzt einen sexuellen Erfahrungs-
der und Jugendliche online sind, wie Smartphones oder Ta-       fundus v­ oraus, den Kinder und Jugendliche nicht besitzen.
blets und auch nicht alle relevanten Plattformen, steht         Eine derartige Beschwerde bezog sich auf die Ausstrah-
die Wirksamkeit des Labelings und der Jugendschutzpro-          lung ­ eines Werbespots des Kondomherstellers „Durex“
gramme derzeit ganz grundsätzlich in der Kritik.               zu ­dessen Gleitgel-Sortiment im Rahmen der Kampagne
       Deshalb, und weil die BLM hierzu mit ihnen im Aus-      „­Girls Go Gleitgel“. Der Werbespot wurde mehrmals im
tausch steht, setzen manche Anbieter inzwischen auf            Tages­programm des Senders Kabel Eins ausgestrahlt.
Alter­nativen. So hat der bundesweite TV-Sender Tele 5, mit            Die BLM prüfte den Werbespot im Hinblick auf eine
Sitz in Bayern, bei Inhalten ab 18 Jahren in seiner Online-­    entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder und
Mediathek jetzt auf eine Beschränkung der Sendezeit            Jugendliche, sah jedoch aufgrund der vorliegend insge-
– auf den Zeitraum zwischen 23:00 und 06:00 Uhr – um-           samt dezenten Darstellungsebene noch keinen Anfangs-
gestellt. Tele 5 setzt damit eine Jugendschutzmaßnahme         verdacht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des
ein, die in der Praxis wirksam und Eltern aus dem linearen     JMStV. Dennoch stellt die gehäufte Darstellung sexueller
Fernsehen vertraut ist.                                        Themen im Tagesprogramm – auch wenn sie sich innerhalb
       Maßnahme: Kommunikation mit Anbieter → Tele 5            der gesetzlichen Grenzen des JMStV bewegt – aus Sicht
setzt Zeitgrenzen bei Filmen ab 18 Jahren in der Mediathek      der BLM ein medienethisches Problem dar.
ein; Kommunikation mit Beschwerdeführern                               Maßnahme: Antwort an Beschwerdeführer; Verweis
                                                                an Anbieter auf neue BLM-Broschüre „Wie erkläre ich das
                                                                meinem Kind? Darstellungen von Sexualität in den Medien“
1.2.2 Beschwerden Rundfunk
                                                               ■    TLC: „Mein Leben mit 300 kg“ und
Im Jahr 2019 erhielt die BLM 25 Beschwerden zu Rundfun-             „Body Bizarre“
kinhalten aus ihrem Zuständigkeitsbereich. Gegenstand                 Zur Ausstrahlung der Reality-Doku-Formate „Body
der Beschwerden waren Sendeinhalte verschiedener Gen-           Bizarre“ und „Mein Leben mit 300 kg“ erreichte die BLM
res, hauptsächlich im Fernsehen, aber auch im Hörfunk: Re-      eine Beschwerde. Während die Episode von „Body Bizarre“
ality-Dokus, Werbespots, Spielfilme, Serienepisoden, Ero-       im Hauptabendprogramm ausgestrahlt wurde, erfolgte
tikformate und Dokumentationen.                                 die Ausstrahlung der Episode „Mein Leben mit 300 kg“ an-
      Einen Schwerpunkt stellten Beschwerden dar, die           schließend im Spätabendprogramm. In beiden Formaten
sich auf die Ausstrahlung sexualisierter Programminhalte        wird der Alltag von Personen präsentiert, die an als un-
bezogen – darunter auch von Werbespots für Sexspiel-            gewöhnlich angesehenen Erkrankungen leiden. Während
zeug und andere Erotikartikel im Tagesprogramm.                 das Format „Mein Leben mit 300 kg“ Personen zeigt, die
                                                                an starker Adipositas erkrankt sind, begleitet das Format
                                                               „Body Bizarre“ meist Menschen mit seltenen Hautkrank-
Bürgerbeschwerden Rundfunk:                                     heiten, die im Regelfall mit Tumor- und Geschwulstbildun-
ausgewählte Beispiele aus der Praxis                            gen einhergehen. Der Beschwerdeführer problematisierte
                                                                eine Zurschaustellung der Betroffenen bzw. Verletzung
■     Kabel Eins: Werbespot für „Durex“-Gleitgel                der Menschenwürde der dargestellten Personen.
     Im vorliegenden Berichtszeitraum erreichten die BLM              Die BLM hat die Ausstrahlungen geprüft und proble-
erneut mehrere Beschwerden zur Ausstrahlung von Wer-            matisierte die voyeuristischen Tendenzen, die bei beiden
bespots zu Sexspielzeug und Erotikartikeln im Tagespro-         Formaten vorherrschen. Angesichts der Ausstrahlungs-
14   Der Jugendmedienschutz in der BLM

     zeiten im Haupt- bzw. Spätabendprogramm stellte sie je-        1.3 Prävention
      doch keinen Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen die
     Jugendschutzbestimmungen fest. Aufgrund des insge-             Die BLM hat nicht nur die Durchführung von Aufsichtsver-
     samt überwiegend dokumentarischen Charakters und der           fahren bei Jugendschutzverstößen im Blick. Sie versteht
     Darstellung der Betroffenen als aktiv Handelnde, die auf       sich auch als bayernweiter Ansprechpartner für Rundfunk-
     die Heilung bzw. Linderung der jeweiligen Krankheit und        und Telemedienanbieter in allen Jugendschutzbelangen.
     ­deren Symptome bedacht sind, bestand nach Auffassung          Die BLM steht insbesondere mit den Jugendschutzbeauf-
      der BLM insgesamt nicht die Gefahr einer sozialethischen      tragten der Anbieter in regelmäßigem Austausch, um sie
     Desorientierung für Kinder und Jugendliche ab 12 bzw.          bei jugendschutzrelevanten Fragestellungen zu unterstüt-
     16 Jahren. Ein Anfangsverdacht auf einen Verstoß gegen         zen. Sie trägt auf diese Weise dazu bei, dass im Vorfeld von
      die Menschenwürde war nicht gegeben.                          aufsichtsrechtlichen Verfahren schnelle und praxisnahe
           Maßnahme: Antwort an Beschwerdeführer                    Lösungen im Sinne des Jugendmedienschutzes gefun-
                                                                    den werden können. Etliche Verstöße können so aufgrund
     ■    Tele 5: „Brown Bunny“ und                                 präventiver Beratung von vornherein vermieden werden.
          „Die Suche nach dem Ultra-Sex“                            Viele Anbieter nehmen das Präventions- und Beratungs-
             Wiederholt erreichten die BLM Zuschauerbeschwer-       angebot regelmäßig in Anspruch. Sie sehen die BLM mit ih-
      den, in denen auf die Ausstrahlung vermeintlich porno-        rer Jugendschutzexpertise als kompetenten und verlässli-
      grafischer Inhalte im Fernsehen hingewiesen wird. Erotik-     chen Ansprechpartner. Gerade im Internet stellt der Kon-
     formate mit entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten im         takt und Informationsaustausch zwischen Aufsicht und
      Rundfunk sind auf Grundlage von § 5 JMStV zulässig, wenn      Anbietern – idealerweise den Jugendschutzbeauftragten –
      der Anbieter dafür Sorge trägt, dass Kinder und Jugend­       außerhalb von Aufsichtsverfahren eine wichtige Säule der
      liche sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Davon ist bei       Jugendschutzarbeit dar, um Problemfälle schnell bilateral
      ­einer Ausstrahlung im Nachtprogramm zwischen 23:00 Uhr       aufklären oder beheben zu können.
      und 06:00 Uhr auszugehen. Entsprechende Sendungen                   Zum Präventionsangebot des Bereichs Medienkom-
      bzw. Spielfilme dürfen jedoch nicht unzulässig sein. Bei      petenz und Jugendschutz gehören größere Veranstaltun-
      erotischen bzw. sexualisierten Inhalten geht es hier vor      gen, Gespräche in kleinerem Kreis und Hinweise an ein-
     ­allem um die Frage, ob Pornografie vorliegt. Dies wäre ein    zelne Anbieter bei problematischen Einzelfällen. Zu den
     Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JMStV, die Ausstrah-     Zielgruppen der Präventionsarbeit der BLM gehören über-
      lung wäre im Rundfunk generell – somit auch im Nachtpro-      dies Multiplikatoren.
      gramm – nicht zulässig.
             Zur Ausstrahlung des Dramas „Brown Bunny“ und
      der Erotik-Parodie „Die Suche nach dem Ultra-Sex“ im          1.3.1 Veranstaltungen und Gespräche
      Nachtprogramm des Senders Tele 5 ging eine Beschwerde
      ein, in der der Beschwerdeführer vermeintlich pornogra-       Münchner Jugendschutzrunde 2019
     fische Darstellungen problematisierte. Die Prüfung durch       Am 16. 07. 2019 fand zum insgesamt 18. Mal die Münchner
      die BLM ergab, dass beide Filme zwar explizite Darstellun-    Jugendschutzrunde in der BLM statt. Seit 2001 ist sie fester
      gen sexueller Handlungen aufweisen, beide Filme jedoch        Bestandteil des präventiven Beratungsangebots der BLM
      der FSK zur Prüfung vorlagen und eine Freigabe ab 16 Jah-     und erfährt stets großen Zuspruch. Erneut kamen rund 30
      ren erhielten. Somit war die Ausstrahlung der Spielfilme im   Teilnehmende auf Initiative des Bereichs Medienkompetenz
      Nachtprogramm von Tele 5 zulässig.                            und Jugendschutz in die BLM – hauptsächlich die Jugend-
             Maßnahme: Antwort an Beschwerdeführer                  schutzbeauftragten der privaten Fernsehanbieter und von
                                                                    Telemedienanbietern aus München und Umgebung, aber
                                                                    auch Jugendschutzsachverständige des Bayerischen Lan-
                                                                    desjugendamtes, des Stadtjugendamtes München sowie
                                                                    des Bayerischen Sozialministeriums, die den ­offenen Dia-
                                                                    log mit der bayerischen Medienaufsicht schätzen.
Der Jugendmedienschutz in der BLM    15

Vonseiten der BLM wurden die Anbietervertreter über          Gespräch mit Discovery
­ uschauerbeschwerden, Prüffälle in Rundfunk und Tele­
Z                                                            Der Jugendschutzbeauftragte der Discovery Communi-
medien (vor allem rechtsextremistische Inhalte) sowie ju-    cations Deutschland GmbH & Co KG bat um ein Gespräch
gendschutzrelevante Problemfelder, die im laufenden Jahr     mit der BLM, um über aktuelle Jugendschutz-Entwicklun-
aufgefallen sind, informiert.                                gen bei Discovery zu informieren und den aktuellen Stand
      Zusätzlich fand ein Austausch über den aktuellen       des Jugendschutz-Tools „MAX“ (Machine-readable Age-­
Stand der Novellierung der Jugendschutzrichtlinien, die      classification X-pertise software) vorzustellen. Ein erstes
Entwicklung bei Jugendschutzprogrammen im Zuge der           Gespräch hierzu hatte bereits im Dezember 2017 stattge-
KJM-Entscheidung zu „JusProg“ (→ 2.1) sowie die geplan-      funden. Am 25. 07. 2019 präsentierten der Jugendschutz­
ten Änderungen bei den KJM-Prüfverfahren. Auch über          beauftragte von Discovery und eine Mitarbeiterin das
die gemeinsame Initiative der BLM und des Bayerischen        hauseigene Jugendschutz-Klassifizierungstool. Das Instru­
Justiz­ministeriums gegen Hassbotschaften im Netz wur-       ment soll die tägliche Jugendschutzarbeit erleichtern
den die Teilnehmenden in Kenntnis gesetzt. Der Austausch     und die J­ugendschutzbeauftragten des weltweit täti-
wird im nächsten Jahr fortgesetzt.                           gen amerikanischen Medienunternehmens, dessen deut-
                                                             sche ­ Niederlassung in München sitzt, bei der Bewälti-
Gespräche mit Anbietern                                      gung des hohen Prüfaufkommens unterstützen. „MAX“
Der Bereich Medienkompetenz und Jugendschutz führt           basiert nicht auf Künstlicher Intelligenz und funktioniert
anlassbezogen bilaterale Gespräche mit den Jugend-           nur im Zusammenspiel mit Menschen. Es handelt es sich
schutzbeauftragten und anderen Vertretern der Fernseh-       um ein Prüf-Tool für Jugendschutzexperten, das Routine-
sender und Telemedienanbieter im Zuständigkeitsbereich       arbeiten bei Jugendschutzprüfungen vereinfachen und
der BLM. Im Jahr 2019 gab es Gespräche zu unterschied­       für mehr Transparenz und Einheitlichkeit bei Bewertun-
lichen jugendschutzrelevanten Themen.                        gen ­sorgen soll. Die Abstimmung der Kriterien der Prüf­
                                                             software ­erfolgt mit der FSF. Nach Auskunft des Jugend-
Gespräch mit waipu.tv                                        schutzbeauftragten plant Discovery, das System auch für
Am 08. 04. 2019 fand in der BLM ein Gespräch mit Vertre-     andere Anbieter zu ­öffnen. Discovery hat das Tool „MAX“
tern von ADAC TV und waipu.tv statt. Bei waipu.tv handelt    der KJM im Rahmen der 22. KJM-Sitzung am 11./12. 09. 2019
 es sich um eine Plattform für Live-Fernsehen und Abruf-     in Stuttgart vorgestellt. Die BLM wertet derartige Initia­
 dienste, die entweder direkt auf Smart TV, mobilen Endge-   tiven von Anbietern als ­    positiv für den Jugendschutz.
 räten und auf dem PC genutzt werden können oder mithilfe    Wichtig ist hierbei, dass inhaltliche Bewertungen von Fach-
von Streaming-Media-Adaptern auf das Fernsehgerät über-      leuten ­vorgenommen werden, nicht von Algorithmen oder
tragen werden. Der ADAC mit Sitz in München verantwor-       KI-­basierter Software.
tet ADAC TV, das Teil eines Senderpakets von waipu.tv ist.
       Neben einer Demonstration der Funktionsweise von      Sky
waipu.tv stand die Frage im Vordergrund, ob es sich bei       Die Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG legte im
 dem Angebot um Rundfunk oder ein Telemedium handelt.        Jahr 2019 bei der KJM ihr Konzept für eine technische
Die BLM wies darauf hin, dass unabhängig von dieser Frage    ­Jugendschutzlösung „Family Feature“ zur Bewertung vor.
 die Jugendschutzbestimmungen und die Werbevorschrif-         Vorbereitend dazu fand – nach einem ersten Gespräch
ten zu beachten sind. Der Anbieter sagte zu, die einschlä-    Ende des Jahres 2018 in der BLM – im Februar 2019 ein wei-
 gigen rechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die BLM          teres Gespräch mit Sky im Rahmen der KJM-Arbeitsgruppe
verwies ferner auf die Notwendigkeit einer bundesweit        „Technischer Jugendmedienschutz“ in München statt. In
 einheitlichen Einordnung derartiger Angebote durch die       ­ihrer Sitzung im Mai 2019 bewertete die KJM das Konzept
Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK). An dem          „Family Feature“ als ein technisches Mittel im Sinne des
­Gespräch nahmen zwei Mitarbeiter des Bereichs Medien-       JMStV positiv – zunächst befristet für den Zeitraum von
 kompetenz und Jugendschutz teil.                             zwei Jahren mit Option auf Verlängerung (→ 2.1).
16   Der Jugendmedienschutz in der BLM

     Austausch mit Experten                                         wird. Das Wunsiedler Forum wird vom Bayerischen Bünd-
                                                                    nis für Toleranz bzw. der Projektstelle gegen Rechtsextre-
     ■     Vernetzung beim Thema „politischer                       mismus im Evangelischen Bildungs- und Tagungszentrum
           Extremismus“                                             Bad Alexandersbad und der Stadt Wunsiedel veranstaltet.
            Die BLM setzte im Berichtszeitraum den Expertenaus-
     tausch zum Thema „politischer Extremismus“ fort. So tagte      Schulungen für Multiplikatoren
      auf Einladung der BLM im November 2019 zum dritten Mal        Im Rahmen ihrer Präventionsarbeit wendet sich die BLM
      die Expertenrunde „Politischer Extremismus im Internet“.      nicht nur an Anbieter, sondern auch an Zielgruppen aus
     Ziel der Gesprächsrunde ist, sich mit Vertretern verschiede-   dem Bereich der Multiplikatoren, wie Lehrer, Erzieher, Me-
      ner Stellen aus München und Umgebung, die mit der Pro-        dienpädagogen oder Fachkräfte von Jugendämtern oder
      blematik befasst sind, auszutauschen und zu ver­netzen.       der Jugendhilfe.
      Hintergrund ist, dass die Anzahl der Bürgerbeschwer-
      den vor allem zu fremdenfeindlichen, rechtsextre­      mis-   ■    Fachforum Jugendschutz „Mit einem Bein im
     ti­schen und antisemitischen Online-Inhalten sowie die Zahl         Knast – Urheberrecht und Verantwortlichkeit
      entsprechender Prüf-, Aufsichts- und Gerichtsverfahren in          von Jugendlichen bei der Mediennutzung“
      den letzten Jahren gestiegen und das Thema zu einem                Am 08. 04. 2019 fand in Nürnberg das vom Bayerischen
     Schwerpunkt der BLM-Jugendschutzarbeit geworden ist.           Landesjugendamt (BLJA) veranstaltete Fachforum Jugend-
            Beim Austausch zu aktuellen Fragen und Erfahrun-        schutz unter dem Titel „Mit einem Bein im Knast – Urheber-
      gen rund um das Thema „Politischer Extremismus im Inter-      recht und Verantwortlichkeit von Jugendlichen bei der Me-
      net“ wurde unter anderem über Möglichkeiten des Vorge-        diennutzung“ statt. Nach einer Begrüßung durch den Leiter
      hens gegen sogenannte „Feindes-“ oder „Todeslisten“ auf       des BLJA referierte eine Mitarbeiterin des Bereichs Medien-
      ausländischen Websites mit antisemitischem Hintergrund        kompetenz und Jugendschutz zu dem Thema „Musik, Vi-
      gesprochen. Zu diesen Listen im Internet hat die BLM im       deos und Fotos grenzenlos? Tipps, Tricks und Klicks zum Ur-
      aktuellen Berichtszeitraum viele Beschwerden erhalten.        heberrecht“. Anschließend hielt ein Richter des Oberlandes-
      Neben der Medienaufsicht sind auch die Strafverfolgungs-      gerichts Nürnberg einen Vortrag zum Thema „Haftung und
      behörden damit befasst (→ 1.2.1). Die Expertenrunde soll      Sanktionen – Aktuelle Rechtsprechung zum Urheberrecht“.
      auch in Zukunft fortgeführt werden.                           An der Veranstaltung nahmen ca. 100 Jugendschutzfach-
            Die BLM ist weiterhin Mitglied im Landesweiten Be-      kräfte der bayerischen ­Jugendämter, der Jugendhilfe und
      ratungsgremium „Bayern gegen Rechtsextremismus“,              anderer Organisationen (z. B. Polizei, Ordnungsbehörden,
      ­einem Zusammenschluss von unterschiedlichen Instituti-       Jugendarbeit, S
                                                                                  ­ chulen) teil.
      onen, Initia­tiven, staatlichen und nicht-staatlichen Orga-
      nisationen sowie Einzelpersonen, die sich gegen Rechtsex-     ■    Fortbildung des Referentennetzwerks der
     tremismus, Rassismus und gruppenbezogene Menschen-                  Stiftung Medienpädagogik Bayern
     feindlichkeit engagieren. Im Fokus des Gremiums stehen               Am 17. und 18. 07. 2019 fand eine Schulung neuer Re-
      Erfahrungsaustausch und Vernetzung. Im Jahr 2019 fan-         ferentinnen und Referenten des Medienpädagogischen
      den zwei Vernetzungstreffen, im Mai in München und im         Refe­rentennetzwerks Bayern in der BLM statt. Eine Mitar-
       Oktober in Nürnberg, statt. Koordiniert wird das Landes-     beiterin des Bereichs Medienkompetenz und Jugendschutz
      weite Beratungsgremium von der Landeskoordinierungs-          der BLM informierte die neuen Referentinnen und Referen-
      stelle Bayern gegen Rechtextremismus, einer Einrichtung       ten in ihrem Vortrag über die Grundlagen des Jugendme-
      des Bayerischen Jugendrings (BJR).                            dienschutzes und zeigte relevante Aspekte für die Eltern­
            Die BLM intensivierte im Berichtszeitraum ihren Aus-    arbeit auf. Mit dem Referentennetzwerk bietet die Stiftung
     tausch mit dem Bayerischen Bündnis für Toleranz, das           Medien­ pädagogik Bayern Bildungseinrichtungen in ganz
      ebenfalls Mitglied im Landesweiten Beratungsgremium           Bayern kostenlose Informationsveranstaltungen für Eltern
     „Bayern gegen Rechtextremismus“ ist. So wurde verein-          zu unterschiedlichen Themenschwerpunkten und vermittelt
      bart, dass die BLM im Rahmen des nächsten Wunsiedler          eine Referentin oder einen Referenten in örtlicher Nähe. Das
      Forums im Herbst 2020 als Kooperationspartner mitwirken       Projekt wird von der Bayerischen Staatskanzlei gefördert.
Der Jugendmedienschutz in der BLM    17

   1.3.2 Einzelfälle                                                Inhaltliche Problemfelder waren insbesondere unzuläs-
                                                                    sige Inhalte wie die Verwendung von Kennzeichen verfas-
  Telemedien                                                        sungswidriger Organisationen oder Volksverhetzung, das
                                                                    Bewerben und Anbieten indizierter Filme und Spiele im
                                                                    Online-Versandhandel, Pornografie, entwicklungsbeein-
              Die BLM tritt im Vorfeld von Aufsichtsverfah-
                                                                    trächtigende Sexualdarstellungen, Serien und Filme in Me-
hintergrund

              ren an Telemedienanbieter heran, bei deren
                                                                    diatheken und Video-on-Demand-Angeboten mit zu nied-
              ­Angeboten Verstöße gegen die Jugendschutz-
                                                                    riger Alterseinstufung sowie problematische Werbeinhalte,
               bestimmungen gesehen werden und bei denen
                                                                    u. a. zum Thema Alkoholwerbung.
               gleichzeitig eine Bereitschaft für den Jugend-
               medienschutz zu erwarten ist. Die BLM weist
               die Anbieter auf die problematischen Inhalte hin
               und benennt mögliche Jugendschutzmaßnah-             Beispiele aus der Praxis
               men. In vielen Fällen reagieren die Anbieter und
               entfernen die betreffenden Inhalte oder ­setzen      ■    Bastel- und Malvorlagen in Hakenkreuzform
               ­Jugendschutzmaßnahmen wie Zeitgrenzen                    bei Online-Versandhandel
                oder Alterskennzeichnungen („Labeling“) ein.              Die BLM erreichte ein Hinweis auf Schablonen in Ha-
                Auf diese Weise werden Jugendschutz­probleme        kenkreuzform, die bei einem großen Online-Versandhan-
                schnell und praxisnah gelöst. Reagieren die An-     del in verschiedenen Größen als Bastel- und Malvorlagen
                bieter nicht und bestehen die Verstöße w ­ eiter,   beworben und zum Kauf angeboten wurden. Es handelte
                speist die BLM die Fälle in das Prüfverfahren der   sich hier um das Anbieten von Kennzeichen verfassungs-
                KJM ein.                                            widriger Organisationen. Dies ist als absolut unzulässig so-
                                                                    wohl im Sinne des JMStV als auch des Strafgesetzbuches
                                                                    (StGB) einzustufen. Da die sogenannte Sozialadäquanz-
   Im Berichtszeitraum kontaktierte die BLM in rund 40 Fäl-         klausel hier nicht einschlägig war (→ 1.4.1), kontaktierte
   len Telemedienanbieter mit Sitz in Bayern und wies sie auf       die BLM die Jugendschutzbeauftragte des Anbieters und
   problematische Inhalte in ihren Angeboten hin, mit dem           forderte sie zum schnellen Handeln auf. Innerhalb kurzer
   Ziel, dass auf freiwilliger Basis Jugendschutzmaßnahmen          Zeit wurden die betreffenden Produkte aus dem Angebot
   ergriffen werden. Anlass hierfür waren meist Bürgerbe-           entfernt.
   schwerden oder Hinweise anderer Stellen an die BLM.                    Maßnahme: Hinweis an Anbieter → Produkte
          Etwa die Hälfte der Fälle bezog sich dabei auf das              entfernt
   Angebot eines großen Online-Versandhandels mit Haupt-
   sitz im Ausland und einer deutschen Zweigniederlassung           ■    Website zu WhatsApp-Gruppen mit
   in München. Zu Inhalten im Angebot des Versandhandels                 volksverhetzenden Titeln
   erhält die BLM regelmäßig Beschwerden und Hinweise.                     Bereits im Vorjahr hatte die BLM mehrere Hinweise
   Aufsichtsmaßnahmen sind jedoch nicht möglich, da der              und Beschwerden zu einem Angebot eines Webentwick-
   JMStV hier nicht greift. Fälle, bei denen Handlungsbedarf         lers aus Bayern erhalten, das Nutzern dazu dient, Whats-
   besteht, leitet die BLM daher im Rahmen ihrer präventi-          App-Gruppen zu suchen, zu finden und zu gründen. ­Dabei
   ven Tätigkeit an die Jugendschutzbeauftragte für das             waren Gruppen-Titel und -Beschreibungen aufgefallen,
   dortige Notice-and-Takedown-Verfahren weiter. Dies be-            die volksverhetzend waren, verfassungsfeindliche Paro­
   deutet: Der Anbieter entfernt problematische Inhalte von          len enthielten oder sich an der Grenze zur Pornografie
   Marketplace-Anbietern, wenn er darüber zuvor in Kenntnis         ­bewegten. Als Inhalteanbieter sind dabei die verschiede-
   gesetzt wurde. Die BLM meldet kontinuierlich problema-            nen N­ utzer anzusehen, die die betreffenden WhatsApp-­
   tische Inhalte an den Anbieter. Dieser entfernt die betref-       Gruppen erstellen und betiteln. Die BLM wies den Platt-
   fenden Inhalte in der Regel schnell, allerdings tauchen auf-     formbetreiber schriftlich auf die Problematik hin und for-
   grund der Fülle der Produkte innerhalb kurzer Zeit wieder         derte ihn auf, zu reagieren. Im Anschluss waren Verände-
   neue Problemfälle auf (→ 1.2).                                    rungen im Angebot feststellbar. So ergaben stichproben-
18   Der Jugendmedienschutz in der BLM

     artige Überprüfungen der BLM, dass die früheren massiven          und zu FSK-Freigaben auch bei fernsehnahen Inhalten in
     Verstöße im Bereich der Unzulässigkeit bei der Betitelung         Video-on-Demand-Angeboten zur Orientierung nutzen.
     und Beschreibung von WhatsApp-Gruppen nicht mehr                       Maßnahme: Hinweis an Anbieter → indizierte und
     ­gegeben sind.                                                         beschlagnahmte Filmfassung entfernt
           Maßnahme: Hinweis an Anbieter → Angebot
           verändert
                                                                                  Jugendschutz und Alkoholwerbung

                                                                    hintergrund
     ■    Alkoholwerbung in Facebook-Account zu                                   Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
          „School‘s Out Partys“ in Bayern                                         enthält eigene Regelungen zum Jugendschutz
              Im Rahmen eines Facebook-Auftritts, der Veranstal-                  in der Werbung, darunter auch zum Thema
      tungen der unter Jugendlichen populären „School‘s Out                       ­Alkoholwerbung. So darf sich Werbung für
       Partys“ in einer bayerischen Großstadt ankündigt und                        ­alkoholische Getränke weder an Kinder oder
       bewirbt, war ein von Partymusik untermalter Videoclip                        ­Jugendliche richten noch durch die Art der Dar-
                                                                                     stellung Kinder und Jugendliche besonders
        mit Alkoholwerbung abrufbar. Es handelte sich dabei um
                                                                                     ­ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss dar-
        eine Art der Darstellung von Alkoholwerbung, die Jugend­
                                                                                      stellen (§ 6 Abs. 5 JMStV). Gesetzliche Jugend-
        liche besonders anspricht: So wurde ein jugendaffines
                                                                                      schutzbestimmungen, die besagen, dass man
       ­Geschehen und ein für Jugendliche attraktives Ambiente
                                                                                      ­Alkoholkonsum in den Medien grundsätzlich nur
        mit ­feiernden jungen Menschen und beliebten Freizeit­
                                                                                       Personen ab 16 oder 18 Jahren zeigen darf, gibt
      aktivitäten wie Tisch- und Sandfußballspielen gezeigt. Der
                                                                                       es nicht. Es kommt auf die Art der Darstellung
     ­Videoclip war dabei auch als an Jugendliche gerichtet zu                         im Einzelfall an. Weitere Jugendschutzbestim-
      verstehen, da ab 16-Jährige die Zielgruppe der „School‘s                         mungen zum Thema Alkohol stehen im Jugend-
        Out Partys“ sind. Derartige Darstellungen mit Werbung für                      schutzgesetz (§ 9 JuSchG). Darin finden sich u. a.
      ­alkoholische Getränke sind in Rundfunk und Telemedien                           Regelungen, ab welchem Alter alkoholische Ge-
        unzulässig. Die BLM kontaktierte den Anbieter und wies                         tränke an Jugendliche abgegeben werden dür-
        ihn auf die Problematik hin. Überprüfungen zeigten, dass                       fen. Diese Vorschriften beziehen sich aber auf
        das ­Video umgehend entfernt wurde.                                            den Jugendschutz in der Öffentlichkeit und nicht
              Maßnahme: Hinweis an Anbieter → Werbeclip entfernt                       auf Darstellungen in den Medien.

     ■    Horrorfilm in indizierter und beschlagnahm-
          ter Version in Video-on-Demand-Angebot
            In einem großen Video-On-Demand-Angebot fiel               Rundfunk
     aufgrund einer Bürgerbeschwerde ein Spielfilm aus dem
     Horror-Genre auf, der statt in der zulässigen FSK-18-­             ■          Anfragen von Rundfunkanbietern zu
     Version in der ungekürzten, von der BPjM indizierten und                     ­Werbung für Prostitution und Sexspielzeug
     beschlagnahmten Fassung gezeigt wurde. Derartige Filme                  Nach Beschluss des Medienrats vom 24. 07. 2014 darf
     sind laut JMStV absolut unzulässig und dürfen nicht zu-           Werbung für Prostitution und Sexspielzeug grundsätzlich
     gänglich gemacht werden. Die BLM kontaktierte die Ju-             nur zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr ausgestrahlt wer-
     gendschutzbeauftragte des verantwortlichen Anbieters              den. Hierzu haben die Anbieterverbände Verband Bayeri-
     im Rahmen ihrer präventiven Anbieterberatung und for-             scher Lokalrundfunk (VBL), Vereinigung Bayerischer Rund-
     derte sie zur kurzfristigen Stellungnahme auf. Der Anbie-         funkanbieter (VBRA) und Verband unabhängiger Lokal-
     ter reagierte in kurzer Zeit und entfernte die benannte in-       radios in Bayern (VuLB) bereits im Jahr 2016 eine Hand-
     dizierte und beschlagnahmte Filmfassung aus seinem An-            lungsanweisung erarbeitet, die den Medienratsbeschluss
     gebot. So konnte hier im Sinne des Jugendschutzes im Vor-         konkretisiert und den Sendern und Vermarktern bei Ein-
     feld eines Aufsichtsverfahrens eine schnelle Lösung erzielt       zelfragen weiterhelfen soll. Der BLM-Medienrat hat die
     werden. Derartige Fälle zeigen, dass Bürger die aus dem           Handlungsanweisung im Jahr 2016 zustimmend zur Kennt-
     ­linearen Fernsehen bekannten Regelungen zur Indizierung          nis genommen. Dennoch wandten sich auch im Jahr 2019
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