KIRCHLICHES AMTSBLATT - DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND - KIRCHENRECHT-EKIR
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Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland Nr. 8 Ausgegeben Düsseldorf, den 16. August 2021 Inhalt Seite Seite Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge der Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF – Evangelischen Kirche im Rheinland (SchulSeelVO).... 169 Anlage 9 zum BAT-KF Berufsgruppe 6................. 175 Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Aufhebungssatzung zur Satzung für die Evangelische Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst................. 171 Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim..................... 176 Ausführungsverordnung zur Durchführung von Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die Mitarbeitendengesprächen von Pfarrerinnen unselbständige Stiftung „Bewahrung des und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen reformierten und des lutherischen Erbes“.................. 176 und Kirchenbeamten.................................................. 172 Bekanntgabe über das Außergeltungsetzen eines Durchführungsbestimmungen über den Zugang zum Kirchensiegels............................................................. 177 Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im Personal- und sonstige Nachrichten................................ 177 Rheinland (DB-Zugangsverordnung).......................... 172 Literaturhinweise.............................................................. 188 Änderung des Dienstrechts der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter................................ 175 Berichtigung KABl 4/2020................................................ 188 Verordnung für die Evangelische zung der Schule mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld. Schulseelsorge Schulseelsorge ergänzt das schulische Beratungsangebot. der Evangelischen Kirche im Rheinland Sie leistet damit einen Beitrag zur Gestaltung der Schule als (SchulSeelVO) Lebensraum. Schulseelsorge wird durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer Vom 11. Juni 2021 oder durch zur Schulseelsorge besonders beauftragte Lehr- kräfte wahrgenommen. Die Evangelische Kirche im Rheinland erlässt auf Grund von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Kirchen- §1 gesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der EKD Beauftragung zur Schulseelsorge (Seelsorgegeheimnisgesetz-SeelGG) vom 28. Oktober 2009 (1) Diese Verordnung regelt die Beauftragung von staatlichen (ABl. EKD 2009 S. 352) folgende Verordnung für Evangelische und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge nach § 3 des Schulseelsorge: Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (Seelsorgegeheimnis- Präambel gesetz – SeelGG) sowie die Ausübung der Beauftragung des Schulseelsorge ist im christlichen Glauben verwurzelt und besonderen Seelsorgeauftrags. wendet sich im Bewusstsein der Gegenwart Gottes dem (2) Die Beauftragung zur Schulseelsorge gilt für ordinierte Menschen zu. Sie gilt Menschen, die Rat, Beistand und Pfarrerinnen und Pfarrer mit Übertragung der Pfarrstelle oder Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen, des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. Zum Ausbau der in der unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehö- grundständigen Ausbildung erworbenen seelsorglichen Kom- rigkeit. Damit gehört Schulseelsorge als spezielle Form der petenzen soll eine Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizie- Seelsorge zum öffentlichen Auftrag der Kirche (Artikel 128 rung Schulseelsorge“ oder die Teilnahme an einer vergleich- Buchstabe j Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im baren Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden. Rheinland). (3) Mit dieser Beauftragung verpflichtet sich die Lehrkraft, Schulseelsorge bietet Kindern und Jugendlichen sowie allen ihre schulseelsorgliche Tätigkeit an den Grundsätzen der anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und Evangelischen Kirche im Rheinland sowie dieser Ordnung arbeiten, Seelsorge, Beratung und Begleitung an. Insbeson- auszurichten und das Seelsorgegeheimnis zu wahren. dere nimmt sie hierbei auf die spezifischen Lebenssituationen (4) Die Beauftragung begrenzt sich auf die Seelsorge am und -themen von Schülerinnen und Schülern Bezug. Grund- lage des seelsorglichen Handelns ist Gottes Annahme und Dienstort der betreffenden Lehrkraft und erfolgt durch die Zusage, wie sie in der Bibel bezeugt ist. Evangelische Kirche im Rheinland. Schulseelsorge umfasst sowohl das seelsorgliche Gespräch (5) Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn als auch spirituelle und religiöse Angebote sowie die Vernet- a) die Lehrkraft den Dienstort wechselt,
170 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 b) ihr der staatliche Unterrichtsauftrag oder die kirchliche (4) Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Mit dem Erteilen Bevollmächtigung entzogen wird, der Beauftragung sind die Lehrkräfte in die landeskirchliche Liste der Evangelischen Schulseelsorge aufzunehmen. c) ihre berufliche Tätigkeit endet, (5) Die Beauftragung wird für fünf Jahre erteilt. Eine Verlän- d) sie den Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen kann gerung ist möglich. Sie ist schriftlich beim Landeskirchenamt oder will, zu beantragen. e) sie gegen obliegende Pflichten verstößt. §5 Wahrung des Seelsorgegeheimnisses §2 Voraussetzungen (1) Die zur Schulseelsorge beauftragte Person hat, auch nach Beendigung ihrer Beauftragung, über alle Angelegenheiten, (1) Die Beauftragung zur Schulseelsorge setzt voraus: die ihr im Rahmen der Seelsorge anvertraut oder bekannt a) kirchliche Bevollmächtigung und staatlicher Unterrichts- geworden sind, gemäß § 2 Absatz 4 SeelGG das Seelsorge- auftrag zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts, geheimnis durch Schweigen zu wahren. b) persönliche und fachliche Eignung, (2) Die dem Antrag zur Beauftragung gemäß § 4 Absatz 2 beigefügte Erklärung zur Verschwiegenheit zur Wahrung des c) erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizie- Seelsorgegeheimnisses ist in schriftlicher Form zu den Akten rung Schulseelsorge“ gemäß § 3, zu nehmen. d) die Kirchenmitgliedschaft. (2) Von dem Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe d) kann §6 im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden. Über die Aus- Ausübung der Beauftragung nahme entscheidet das Landeskirchenamt. (1) Die Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit in einer Schule erfolgt bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Benehmen mit der Schulleitung, bei staatlichen Lehrkräften mit Zustim- §3 mung der Schulleitung. Über den Einsatz der mit Schulseel- Qualifizierung Schulseelsorge sorge tätigen Personen sind die Superintendentin oder der (1) Die Qualifizierung zur Schulseelsorge erfolgt durch das Superintendent des Kirchenkreises, in dem die Schule liegt, Pädagogische Institut (PI) und durch das Pädagogisch-Theo- sowie die Schulaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen. logische Institut (PTI) und umfasst theologische, psycho (2) Die beauftragte Person verpflichtet sich zur vertrauens- logische und rechtliche Grundlagen sowie Fertigkeiten der vollen Zusammenarbeit mit anderen an der Schule und im Gesprächsführung. schulischen Umfeld tätigen Beratungspersonen und -einrich- (2) Die Inhalte sowie der Umfang der Qualifizierung richten tungen. sich nach dem Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der 3) Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Lehrkraft für die EKD sowie nach § 5 SeelGG. beiden Aufgabenbereiche Schulseelsorge und Unterrichts (3) Qualifizierungsangebote anderer Landeskirchen und der tätigkeit ergeben, sind zwischen Schulleitung und Superin- katholischen Kirche können durch das Landeskirchenamt tendentin oder Superintendent in vertrauensvoller Absprache anerkannt werden. zu klären. (4) Für die Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung §7 Schulseelsorge“ hat die Lehrkraft das Einverständnis der Unterstützungssysteme Schulleitung einzuholen. (1) Die Fortbildungsinstitute der Landeskirchen (das Pädago- gisch-Theologische-Institut Bonn (PTI), das Pädagogische §4 Institut Villigst (PI), die Pädagogisch-Theologische Arbeits- Verfahren stelle (PTA) der Lippischen Landeskirche) sind zuständig für (1) Die Beauftragung und der Widerruf einer solchen erfolgen die Ausbildung, Fortbildung und Beratung der Schulseelsor- durch das Landeskirchenamt. gerinnen und Schulseelsorger sowie für die konzeptionelle Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsbereichs Schulseel- (2) Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen sorge. Antrag der zu beauftragenden Person an das Landeskirchen- amt. Dem Antrag sind das Zertifikat über die Qualifizierung (2) Die Schulreferentinnen und Schulreferenten und die sowie der Lebenslauf, die Bescheinigung über die Kirchen- Bezirksbeauftragten begleiten und unterstützen die Schul- mitgliedschaft, eine Erklärung zur Wahrung des Seelsorge- seelsorgerinnen und Schulseelsorger vor Ort durch Beratung geheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung sowie sowie durch Arbeitsgemeinschaften. ein Votum der Superintendentin oder. des Superintendenten beizufügen. §8 (3) Unbeschadet der von dem jeweiligen Dienstherrn wahr- Inkrafttreten zunehmenden Dienstaufsicht, liegt die Fachaufsicht bezüg- Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im lich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung bei den Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. Schulreferentinnen oder Schulreferenten oder den Bezirks- beauftragten. Die Fachaufsicht über eine Schulreferentin, Düsseldorf, den 11. Juni 2021 einen Schulreferenten oder eine Bezirksbeauftragte, einen Bezirksbeauftragten, die bzw. der als Schulseelsorgerin bzw. Evangelische Kirche im Rheinland Schulseelsorger tätig ist, nimmt die Superintendentin oder Siegel Die Kirchenleitung der Superintendent wahr. Dr. Latzel Dr. Weusmann
1623319 Az. 15-21-0 im Verwaltungsdienst Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst bekannt zu geben. Anlage der Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Das Landeskirchenamt Sitzung vom 29. Juni 2021 beschlossen, die geänderte dienst hat das Kollegium des Landeskirchenamtes in seiner an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungs- Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über Zulagen Düsseldorf, 19. Juli 2021 Anlage zur Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst Gültig ab 1. April 2021 Stufe 2 3 4 5 6 7 8 EJ 3 und 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21und 22 23 24 25 und 26 27und28 29 und 30 ab 31 EM 25 - 48 49 - 60 61 - 72 73 - 84 85 - 96 97 -108 109 -120 121-132 133 -144 145 -156 157- 168 169 -180 181-192 193-204 205-216 217-228 229 -240 241-264 265-276 277-288 289 -312 313-336 337-360 ab 361 A10+ 137,13 137,13 137,13 138,63 138,63 140,11 140,11 140,11 141,61 141,61 141,61 143,09 143,09 143,09 144,08 144,08 144,08 145,08 145,08 145,08 146,09 146,09 147,07 147,07 A11+ 85,87 95,99 95,99 106,10 106,10 106,10 116,23 116,23 116,23 126,34 126,34 126,34 133,09 133,09 133,09 139,83 139,83 139,83 146,59 146,59 146,59 153,34 153,34 160,06 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 A12+ 113,34 116,93 116,93 116,93 120,52 120,52 120,52 124,10 124,10 124,10 126,50 126,50 126,50 128,88 128,88 128,88 128,88 131,27 131,27 131,27 133,66 133,66 136,04 136,04 A13+ 68,85 68,85 83,21 83,21 83,21 97,59 97,59 97,59 107,14 107,14 107,14 116,73 116,73 116,73 116,73 126,31 126,31 126,31 135,87 135,87 135,87 145,48 145,48 145,48 A14+ 241,69 241,69 241,69 241,69 241,69 254,16 254,16 254,16 280,90 280,90 280,90 307,63 307,63 307,63 307,63 334,35 334,35 334,35 361,09 361,09 361,09 387,82 387,82 387,82 171
172 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 Ausführungsverordnung §3 zur Durchführung von Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitarbeitendengesprächen Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten Düsseldorf, den 12. Juli 2021 Vom 11. Juni 2021 Evangelische Kirche im Rheinland Siegel Die Kirchenleitung Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland Unterschriften hat auf Grund Artikel 148 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchen- ordnung in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Ausführungs gesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.PfDG.EKD) und § 6 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (AG.KBG.EKD) die folgende Ausführungsverordnung Durchführungsbestimmungen über den beschlossen: Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen §1 Kirche im Rheinland (DB-Zugangsverordnung) (1) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und Pfarrern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch die 1623015 Superintendentin oder den Superintendenten oder durch Az. 11-2:0008 Düsseldorf, 15. Juli 2021 ein von ihr oder ihm bestimmtes anderes hauptamtliches Mitglied des Kreissynodalvorstands geführt. Das gilt auch Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sit- für Mitarbeitendengespräche mit Pfarrerinnen und Pfarrern zung am 29. Juni 2021 die nachstehenden Durchführungs- in mbA-Stellen oder nichtstellengebundenen Aufträgen oder bestimmungen über den Zugang zum Pfarrdienst in der Wartestandsaufträgen, die dem jeweiligen Kirchenkreis mehr Evangelischen Kirche im Rheinland (DB-Zugangsverordnung) als ein Jahr zugewiesen sind. Liegt eine Zuweisung von beschlossen. weniger als dieser Dauer vor, liegt die Zuständigkeit bei der Personalabteilung des Landekirchenamtes. Das Landeskirchenamt (2) Bei Superintendentinnen und Superintendenten wird das Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses oder ein anderes hauptamtliches theologisches Mitglied der Kirchen- leitung geführt. (3) Bei Landespfarrerinnen und Landespfarrern und den Mit- Durchführungsbestimmungen über den arbeiterinnen und Mitarbeitern im Landeskirchenamt in einem Kirchenbeamtenverhältnis wird das Mitarbeitendengespräch Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen durch die zuständige Leitende Dezernentin oder den zustän- Kirche im Rheinland digen Leitenden Dezernenten geführt. Bei den Leitenden (DB-Zugangsverordnung) Dezernentinnen und Dezernenten im Landeskirchenamt wird das Mitarbeitendengespräch durch die Leiterin oder den Vom 29. Juni 2021 Leiter der Abteilung geführt. Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen (4) Bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung Kirche im Rheinland hat auf Grund von § 11 der Verordnung wird das Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche geführt. im Rheinland (Zugangsverordnung – ZVO) vom 21. Mai 2021 (5) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst führen mindes (KABl. 2021, S. 157) in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 die tens einmal während des Probedienstes ein Mitarbeitenden- folgenden Durchführungsbestimmungen beschlossen: gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintenden- 1. Abschnitt: ten. Zentrales Bewerbungsverfahren (6) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Kirchenbeamtin- (zu §§ 2 und 3 ZVO) nen und Kirchenbeamten, die nicht unter die Bestimmungen des Absatzes 3 fallen, durch die Leiterin oder den Leiter der §1 Dienststelle, oder eine von ihr oder ihm beauftragte dienst- Bewerbungsausschuss vorgesetzte Person geführt. Bei Leiterinnen und Leitern von (1) Zur Durchführung eines einzelnen Bewerbungsverfahrens Dienststellen wird das Mitarbeitendengespräch durch die wird von der Personalabteilung des Landeskirchenamtes Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans der aus der Bewerbungskommission ein Bewerbungsausschuss Anstellungskörperschaft geführt. gebildet. Dem Bewerbungsausschuss gehören an: 1. zwei Dezernentinnen oder Dezernenten bzw. Referentin- §2 nen oder Referenten des Landeskirchenamtes, Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und Pfar- 2. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche rern sowie bei ordinierten Kirchenbeamtinnen und ordinier- im Rheinland, ten Kirchenbeamten nach dem Leitfaden „Mitarbeitenden gespräche mit Pfarrpersonen“ und bei Kirchenbeamtinnen 3. zwei Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche im und Kirchenbeamten nach dem „Leitfaden für das Mitarbei- Rheinland. tendengespräch in der Evangelischen Kirche im Rheinland“ (2) Den Vorsitz des Bewerbungsausschusses führt eine geführt. Dezernentin oder ein Dezernent des Landeskirchenamtes.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 173 §2 (2) Die Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt durch drei Anforderungskriterien Mitglieder des Bewerbungsausschusses, darunter jeweils Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils eine Dezernentin oder ein Dezernent bzw. eine Referentin des Bewerbungsverfahrens berücksichtigt die folgenden oder ein Referent des Landeskirchenamtes, eine Pfarrerin Anforderungskriterien aus dem Pfarrberuf: oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie ein Gemeindeglieds der Evangelischen Kirche im Rheinland. 1. Theologische Kompetenz: (3) Formale Kriterien bei der Bewertung der eingereichten – theologisches Wissen, schriftlichen Unterlagen sind – fachübergreifendes Wissen (Wissen aus Partnerdis- 1. Vollständigkeit, ziplinen wie Philosophie, Psychologie, Soziologie, Pädagogik, Didaktik etc.), 2. Aufbau und Form, – berufsbezogene Erfahrungen und Kenntnisse, 3. weitere formale Gesichtspunkte (Rechtschreibung, Gram- matik, Ordentlichkeit). – Spiritualität. (4) Fachliche Kriterien bei der Bewertung der eingereichten 2. Missionarische Kompetenz: schriftlichen Unterlagen sind – Vermittlung des christlichen Glaubens, 1. berufliche Erfahrungen, – Auftreten und Ausstrahlung, 2. Familienarbeit, – Offenheit und Aufgeschlossenheit. 3. Fortbildungen, 3. Kybernetische Kompetenz: 4. Zusatzqualifikationen, – Steuerung und Leitung, 5. wissenschaftliche Tätigkeiten, – Motivationskraft. 6. weitere fachliche Qualifikationen und Erfahrungen. 4. Organisations- und Planungskompetenz: (5) Die erreichte Punktzahl des schriftlichen Teils und die – konzeptionelle Fähigkeiten, Zulassung zum Bewerbertag werden den Bewerberinnen und – Ziel- und Ergebnisorientierung, Bewerbern schriftlich mitgeteilt – Selbstorganisation. §4 5. Kommunikationsfähigkeit: Mündlicher Teil – sprachliches Ausdrucksvermögen, (1) Der mündliche Teil wird an einem Bewerbungstag durch- – Dialog- und Kontaktfähigkeit, geführt. Er besteht – Überzeugungsfähigkeit, 1. für Theologinnen und Theologen, die im Anschluss an die – Empathie/seelsorgliche Fähigkeiten. Zweite Theologische Prüfung vor der Prüfungskommissi- on der Evangelischen Kirche im Rheinland an dem Bewer- 6. Kooperations- und Teamfähigkeit: bungsverfahren teilnehmen, aus einer Selbstpräsentation – Zusammenarbeit und Integration, und einem strukturierten Interview, – Konflikt- und Kompromissfähigkeit. 2. für alle anderen Theologinnen und Theologen aus einer 7. Belastbarkeit und Leistung: Selbstpräsentation, einem strukturierten Interview, der Bearbeitung eines Fallbeispiels und einer Gesprächs- – innere Stärke, übung. – innerer Antrieb. Diese Elemente beinhalten auch Fragen über die Kenntnis 8. Lern- und Veränderungsbereitschaft: von wichtigen synodalen Themen, die prägend für das theologische Verständnis der Evangelischen Kirche im – Offenheit und Innovationsfähigkeit, Rheinland sind. Hierzu zählen Kenntnisse über: – Reflexionsvermögen. – die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen §3 Kirche im Rheinland, Schriftlicher Teil – die Theologische Erklärung von Barmen 1934, (1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende schrift- – die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen liche Unterlagen einzureichen: (Pfarrbild/Amtsverständnis), 1. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen, – den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum 2. einen tabellarischen Lebenslauf, Verhältnis von Christen und Juden und seine Auswir- kungen, 3. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die Bewerbung hervorgehen, – die aktuellen landessynodalen Diskurse. 4. zwei Arbeitsproben über praktische pfarramtliche Tätig- (2) Zum Bewerbungstag gemäß Absatz 1 werden höchstens keiten (z. B. Predigtproben, Gottesdienstentwürfe, doppelt so viele Personen zugelassen, wie Stellen ausge- Gemeindeprojekte), schrieben sind. Liegen mehr Bewerbungen als zu besetzende Stellen vor, werden die Bewerberinnen und Bewerber in der 5. bis zu drei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung Rangfolge der Summe der Punktzahl für die Gesamtprü- im pastoralen Dienst geben, fungsnote gemäß § 5 Buchstabe a) und der Punktzahl für 6. schriftliche Berichte über Vikariat und Probedienst, soweit den schriftlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe b) zum Bewer- vorhanden. bungstag eingeladen. Ist auf Grund der Punktewertung des
174 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 schriftlichen Teils des Bewerbungsverfahrens eine Berufung (2) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theolo- in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland gische Prüfung vor der Prüfungskommission einer der in § 6 ausgeschlossen, erfolgt keine Einladung zum Bewerbungstag. Absatz 1 genannten Landeskirchen abgelegt haben, werden die Punkte der Ersten Theologischen Prüfung einfach und die §5 Punkte der Zweiten Theologischen Prüfung zweifach gewich- Bewertung tet. Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote. Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils (3) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theo- des Bewerbungsverfahrens erfolgt durch die Vergabe von logische Prüfung vor einer anderen Prüfungskommission Punkten für die einzelnen Bewertungsbereiche: abgelegt haben, werden die Punkte für die Erste und die a) Die Punktzahl für die Ergebnisse der Ersten und der Zwei- Zweite Theologische Prüfung in gleicher Weise gewichtet. ten Theologischen Prüfung (Gesamtprüfungsnote) ergibt Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote. sich aus § 7 bzw. § 9. b) Die Punktzahl für den schriftlichen Teil im Übrigen errech- §8 net sich aus dem Gesamtdurchschnitt der erreichten Ermittlung der Gesamtpunktzahl Punktzahlen anhand der in § 3 Absätze 3 und 4 aufge- Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt ermittelt: führten Kriterien. Dafür werden jeweils bis zu 6 Punkte für die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Elemente 1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung in vergeben. Der Gesamtdurchschnitt wird kaufmännisch den Probedienst der Evangelischen Kirche im Rheinland auf eine Nachkommastelle gerundet. im unmittelbaren Anschluss an die Zweite Theologische c) Der mündliche Teil des Bewerbungsverfahrens wird durch Prüfung erfolgt und die die Zweite Theologische Prüfung die Mitglieder des Bewerbungsausschusses bewertet. vor einer Prüfungskommission nach § 7 Absatz 2 Satz 1 Für die einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 2 wer- abgelegt haben, werden die Gesamtprüfungsnote gemäß den jeweils bis zu 6 Punkte vergeben. Die Punktzahl für § 7 Absatz 2 Satz 2 fünffach, die Punktzahl für die Vika- den mündlichen Teil errechnet sich aus dem Gesamt- riatsberichte gemäß § 6 zweifach, die Punktzahl für die durchschnitt der in den jeweiligen Anforderungskriterien weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buchstabe b) erreichten Punktzahlen und wird kaufmännisch auf eine einfach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß Nachkommastelle gerundet. § 5 Buchstabe c) zweifach gewichtet. 2. Bei allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern werden 2. Abschnitt die Gesamtprüfungsnote gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 fünf- Berufung in den Probedienst fach, die Punktzahl für die weiteren schriftlichen Unterla- (zu §§ 4 f. ZVO) gen gemäß § 5 Buchstabe b) einfach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe c) vierfach §6 gewichtet. Vikariatsberichte (1) Zusätzlich zu den schriftlichen Unterlagen nach § 3 Absatz 1 3. Abschnitt: sind bei Theologinnen und Theologen, die den Vorbereitungs- Übertragung von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evan- (zu § 6f. ZVO) gelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche oder der Evangelisch-Reformierten Kirche abgeleistet haben, §9 die Vikariatsberichte Bestandteil der zu bewertenden schrift- Gewichtung der Theologischen Prüfungen lichen Unterlagen. (1) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten (2) Vikariatsberichte aus anderen Gliedkirchen können als Theologische Prüfung werden jeweils nachfolgende Punkte zusätzliche Referenz den schriftlichen Unterlagen beigefügt vergeben: werden. §7 Prüfungsergebnis Punkte Gewichtung der Theologischen Prüfungen 1,00 - 1,50 6,0 (1) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten 1,51 – 1,75 5,5 Theologischen Prüfung werden jeweils nachfolgende Punkt- 1,76 – 2,00 5,0 zahlen vergeben: 2,01 – 2,25 4,5 Prüfungsergebnis/Examensnote Punkte 2,26 – 2,50 4,0 15,0 – 12,5 6,0 2,51 – 2,75 3,5 12,4 – 11,5 5,5 2,76 – 3,00 3,0 11,4 – 10,5 5,0 3,01 – 3,25 2,5 10,4 – 9,5 4,5 3,26 – 3,50 2,0 9,4 – 8,5 4,0 3,51 – 3,75 1,5 8,4 – 7,5 3,5 3,76 – 4,00 1,0 7,4 – 6,5 3,0 6,4 – 5,0 2,5 (2) Die Punkte für die Erste und Zweite Theologische Prüfung werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Das Ergebnis bildet die 4,9 – 4,0 2,0 Gesamtprüfungsnote.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 175 § 10 die formalen und fachlichen Kriterien gemäß § 3 Absätze 3 Ermittlung der Gesamtpunktzahl und 4, für die Bewertung des strukturierten Interviews findet Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Gesamtprü- die Anforderungskriterien gemäß § 2 entsprechende Anwen- fungsnote gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zweifach, die Punktzahl dung. für die weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buch- stabe b) dreifach und die Punktzahl für den mündlichen Teil 5. Abschnitt gemäß § 5 Buchstabe c) fünffach gewertet. Schlussbestimmungen § 14 4. Abschnitt: Inkrafttreten Zuerkennung der Wahlfähigkeit durch Kolloquium (zu §§ 8f. ZVO) Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft. § 11 Schriftliche Unterlagen Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Unterlagen einzureichen: Änderung des Dienstrechts der kirchlichen 1. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Bewerbung hervorgehen, 1619637 2. einen tabellarischen Lebenslauf, Az. 12-10:0002 Düsseldorf, 28. Juni 2021 3. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen, 4. zwei Arbeitsproben zu praktischen pfarramtlichen Tätig- Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kom- keiten wie Predigtproben, Gottesdienstentwürfe, Gemein- mission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechts- deprojekte, regelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechts- regelung getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG 5. bis zu zwei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung bekannt gemacht wird. im pastoralen Dienst geben. Die Regelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich. § 12 Ablauf des Kolloquiums Das Landeskirchenamt (1) Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview von zwei Personen, in der Regel Dezernentinnen oder Dezernenten der Personalabteilung des Landeskirchenamtes, abgenommen. (2) Das strukturierte Interview basiert auf den Anforderungs- kriterien gemäß § 2, die in Anknüpfung an folgende Themen- Arbeitsrechtsregelung bereiche reflektiert werden: zur Änderung des BAT-KF – Anlage 9 zum a) für Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit BAT-KF Berufsgruppe 6 der EKiR: Vom 23. Juni 2021 – die bislang ausgeübten pastoralen Dienste, – die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen §1 (Pfarrbild/Amtsverständnis), Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für – die aktuellen landessynodalen Diskurse. Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SDEGP-BAT-KF) b) für Theologinnen und Theologen aus anderen Gliedkir- chen der EKD: Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum – die bislang ausgeübten pastoralen Dienste, BAT-KF – SDEGP-BAT-KF) Anlage 9 zum BAT-KF, der zuletzt – die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 geän- Kirche im Rheinland, dert worden ist, wird wie folgt geändert: – die Theologische Erklärung von Barmen 1934, Die Berufsgruppe 6 wird wie folgt geändert: – die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen 1. Nach Fallgruppe 7 wird folgende Fallgruppe 8 eingefügt: (Pfarrbild/Amtsverständnis), „8 Durch ausdrückliche Anordnung bestellte SD 9“ – den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum Ver- ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen hältnis von Christen und Juden und seine Auswirkun- der Fallgruppe 92. gen, – die aktuellen landessynodalen Diskurse. 2. Die Fallgruppen 8 bis 21 werden zu Fallgruppen 9 bis 22. 3. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 13 wird die Angabe § 13 „Fallgruppe 152“ durch die Angabe „Fallgruppe 162“ Bewertung ersetzt. Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen und des 4. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 17 wird die Angabe strukturierten Interviews werden jeweils bis zu 6 Punkten ver- „Fallgruppe 172“ durch die Angabe „Fallgruppe 182“ geben. Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen finden ersetzt.
176 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 5. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 19 wird die Angabe Satzung „Fallgruppe 192“ durch die Angabe „Fallgruppe 202“ zur 1. Änderung der Satzung ersetzt. für die unselbständige Stiftung 6. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 21 wird die Angabe „Bewahrung des reformierten und „Fallgruppe 212“ durch die Angabe „Fallgruppe 222“ des lutherischen Erbes“ ersetzt. 7. In Anmerkung 2 Satz 2 wird die Angabe „Fallgruppe 9“ Die Kreissynode des Kirchenkreises Wuppertal hat auf Grund durch die Angabe „Fallgruppe 10“ ersetzt. von Artikel 112 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evange- lischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl. §2 S. 2003) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Janu- Inkrafttreten ar 2020 (KABl. S. 42), folgende Satzung erlassen: Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft. §1 Änderungen Dortmund, 23. Juni 2021 Die Satzung für die unselbständige Stiftung „Bewahrung des reformierten und des lutherischen Erbes“ vom 19. März 1996 Rheinisch-Westfälisch-Lippische (KABl. S. 73 –74) wird wie folgt geändert: Siegel Arbeitsrechtliche Kommission 1. In § 1 wird das Wort „Elberfeld“ durch das Wort „Wupper- Der Vorsitzende tal“ ersetzt. 2. § 6 (2) erhält folgende Fassung: „(2) Der Kirchenkreis überträgt die Verwaltung einem Verwaltungsrat, dem folgende Mitglieder angehören: Aufhebungssatzung – eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises zur Satzung für die Evangelische Wuppertal, Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim – eins vom Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden des Kirchenkreises Wuppertal, Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Köln-Brück-Mer- heim hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 auf der Grundlage – eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenordnung der Evangelischen Wuppertal gewählte/gewählter Pfarrerin/Pfarrer aus Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert dem Kirchenkreis Wuppertal, durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl S. 50), – eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises folgende Satzung erlassen: Wuppertal gewählte/gewählter, durch Publikationen §1 und/oder Lehrtätigkeit ausgewiesene(r) Kirchenhisto- Die Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Köln- rikerin/Kirchenhistoriker, Brück-Merheim vom 8. November 1991, veröffentlicht im – eins vom landeskirchlichen Archiv Düsseldorf. Kirchlichen Amtsblatt vom 22. Juni 1992 (KABl S. 128), wird Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt aufgehoben. vier Jahre ab ihrer Berufung. §2 Erneute Berufung ist zulässig. Mit Vollendung des 75. Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Lebensjahres erlischt die Mitgliedschaft automatisch.“ Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft. 3. In § 6 (4) wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „ein- mal“ ersetzt. Köln, 26. Mai 2021 4. § 7 entfällt. Evangelische Kirchengemeinde 5. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 7 bis 10. Köln-Brück-Merheim 6. In § 8 werden die Wörter „der Kreissynodalvorstand im Siegel gez. Unterschriften Benehmen mit den Organen des Gemeindeverbandes“ durch die Wörter „die Kreissynode“ ersetzt. Genehmigt 7. In § 9 wird das Wort „Gemeindeverband“ durch das Wort Düsseldorf, den 7. Juli 2021 „Kirchenkreis“ ersetzt. Siegel Evangelische Kirche im Rheinland Das Landeskirchenamt §2 Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen leitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt frühes tens mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft. Wuppertal, den 12. Juni 2021 Evangelischer Kirchenkreis Wuppertal Siegel gez. Unterschriften
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 177 Genehmigt Errichtung einer Pfarrstelle: Düsseldorf, den 14. Juli 2021 Im Ev. K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n ist mit Wirkung Siegel Evangelische Kirche im Rheinland vom 1. Juli 2021 eine 18. Pfarrstelle „Entlastung des Asses- Das Landeskirchenamt sors“ errichtet worden. Aufhebung von Pfarrstellen: Die 3. kreiskirchliche Pfarrstelle des K i r c h e n k r e i s e s Bekanntgabe über das Außergeltungsetzen A a c h e n mit dem Funktionsauftrag „Ev. Religionslehre an eines Kirchensiegels berufsbildenden Schulen“ ist mit Wirkung vom 1. August 2021 aufgehoben worden. 1620969 In der Ev. Kirchengemeinde H ü l s e n b u s c h - K o t t h a u - Az. 03-17-31:15048 Düsseldorf, 5. Juli 2021 s e n , Kirchenkreis An der Agger, ist mit Wirkung vom 1. August 2021 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden. Das Siegel des Evangelischen Kirchenkreises Duisburg mit In der Ev. Kirchengemeinde We t t e n b e r g , Kirchenkreis einem Punkt im Stern oben rechts als Beizeichen wird mit an Lahn und Dill, ist mit Wirkung vom 1. August 2021 die Ablauf des 28. Februar 2021 außer Geltung gesetzt. 3. Pfarrstelle aufgehoben worden. Das Landeskirchenamt In der Ev. Kirchengemeinde L e v e r k u s e n - S t e i n b ü c h e l , Kirchenkreis Leverkusen, ist mit Wirkung vom 1. April 2021 die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden. In der Ev. Kirchengemeinde E l v e r s b e r g , Kirchenkreis Saar-Ost, ist mit Wirkung vom 26. Januar 2020 die 2. Pfarr- Personal- und sonstige Nachrichten stelle aufgehoben worden. In der Ev. Kirchengemeinde K ö n i g s w i n t e r, Kirchenkreis An Sieg und Rhein, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden. Pfarrstellenausschreibungen: Die Evangelische Kirchengemeinde R h e y d t sucht zum 1. November 2021 für die Besetzung der 9. Pfarrstelle für Krankenhausseelsorge mit 100 Prozent Dienstumfang eine Pfarrerin/einen Pfarrer (w/m/d). Der derzeitige Stelleninhaber scheidet aus Altersgründen aus. Es ist geplant, die Pfarrstelle Herr, wohin sollen wir gehen? in Zukunft in kreiskirchliche Trägerschaft zu übernehmen. Du hast Worte des ewigen Lebens. Ihre mögliche zukünftige Pfarrstelle umfasst folgende Auf- Johannes 6,68 gaben: – Krankenhauseelsorge an den Städtischen Kliniken Mön- Verstorben sind: chengladbach/Elisabeth-Krankenhaus Mönchenglad- bach-Rheydt, einem Schwerpunkt-Krankenhaus und Pfarrer i.R. Rolf F i n k e n t e y am 13. Juni 2021 in Essen, zahlreichen Spezialabteilungen/Zentren mit 547 Betten. zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde Broich, Kir- Informationen zu den Abteilungen und Zahlen finden Sie chenkreis An der Ruhr, geboren am 29. September 1929 unter www.sk-mg.de, in Barmen, ordiniert am 17. August 1958 in Honnefeld. – Krankenhausseelsorge an der LVR-Klinik Mönchenglad Pfarrer i.R. Siegmar G o h l am 22. Juni 2021 in Ander- bach, einer Regelpsychiatrie in der Tradition der Sozial nach, zuletzt Pfarrer der Ev. Gesellschaft für Diako psychiatrie mit 236 voll- und teilstationären Betten und nische Ausbildungsstätten MBH Düsseldorf, geboren 45 Plätzen im Wohnverbund. Informationen zu den Abtei- am 30. August 1940 in Langenberg, ordiniert am lungen und Zahlen finden Sie unter https://klinik-moen- 17. November 1968 in Düssel. chengladbach.lvr.de/de/nav_main/startseite.html, Pfarrer i.R. Carl Dieter H i n n e n b e r g am 15. Juni 2021 – Unterstützung der Ev. Kirchengemeinde Rheydt mit in Xanten, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde monatlichem Predigtdienst und beratender Teilnahme an Alt-Duisburg, geboren am 16. Februar 1939 in Köln, den Presbyteriumssitzungen. ordiniert am 4. April 1969. Die Schwerpunkte der ausgeschriebenen Stelle umfassten bisher folgende Aufgaben: Pfarrer i.R. Friedhelm M e y e r am 15. Juni 2021 in Düsseldorf, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde – Begleitung von schwer-/schwerstkranken oder sterben- Düsseldorf-Garath, geboren am 2. September 1935 in den Patient*innen und Zugehörigen, Dinslaken, ordiniert am 1. November 1964 in Wuppertal- – das Angebot von gottesdienstlichen Feiern und der Feier Nächstebreck. des Hl. Abendmahls am Krankenbett, Pfarrer i.R. Karl Wilfried S t o r c h am 6. Juni 2021 in – Seelsorge im Perinatalzentrum Level 1 (Frauenklinik + Bad Nauheim, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemein- Geburtshilfe mit der höchsten Geburtenrate in NRW und de Altenkirchen, geboren am 8. August 1927 in Barmen, Kinderklinik mit Kinderintensivstation): Begleitung von ordiniert am 2. Juni 1957 in Essen-Heisingen. Eltern mit frühgeborenen oder schwerkranken Kindern, Begleitung von Eltern, die ein Kind verloren haben,
178 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 – Planung und Durchführung einer Gedenkfeier für verstor Bei der Suche nach einer geeigneten Dienstwohnung sind wir bene Kinder in Zusammenarbeit mit der kath. Kranken gerne behilflich. hausseelsorge und Mitarbeitenden der Frauen- und Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Kinderklinik, Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. – Mitarbeit im Schulzentrum für Gesundheitsberufe Nieder Für Fragen zur Ausschreibung und zum Arbeitsbereich steht rhein (SGN): Unterricht und Projekttage mit Schwerpunkt Ihnen die Vorsitzende des Presbyteriums der Ev. Kirchenge- Ethik und Umgang mit Sterben, Tod und Trauer. Dies ist meinde Rheydt, Pfarrerin Helma Pontkees, und der Vorsit- eine zusätzliche Möglichkeit im Rahmen einer Honorar zende des Pfarrwahlausschusses, Herr Bernd Pastors, gerne tätigkeit. zur Verfügung: – regelmäßige Gesprächsangebote (in ökumenischer Tel. 02166 1245892, helma.pontkees@ekir.de Absprache mit der katholischen Kollegin) auf Stationen der Psychiatrie, Tel. 02166 340894, bernd.pastors@ekir.de – Moderation ethischer Fallbesprechungen und Mitarbeit in Ihre Bewerbung richten Sie bitte an das Presbyterium der den Klinischen Ethik-Komitees beider Häuser, Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt über den Super- intendenten des Kirchenkreises Gladbach-Neuss, Pfarrer – Begleitung und Schulung von Ehrenamtlichen, es gibt Dietrich Denker, Hauptstraße 200, 41236 Mönchengladbach. zudem einen zu betreuenden Besuchsdienst der Gemein- Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab dem Erscheinen de, der im Elisabeth-Krankenhaus Besuche macht, dieses Amtsblattes. – enge ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen Kollegin/dem katholischen Kollegen, Die Ev. Kirchengemeinde C o c h e m sucht zum nächst mög- – Beteiligung an der 24-Stunden-Rufbereitschaft der lichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in (100-Prozent-Stelle). Ev. Krankenhauseelsorge in Mönchengladbach und Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer die/der ihren/seinen kollegiale Zusammenarbeit im Team der beteiligten Glauben an Jesus Christus authentisch lebt und Menschen Kolleg*innen, von IHM begeistern kann, – Mitarbeit in der ökumenischen Notfallseelsorge und Mit- – mit der Gabe, inspirierend zu predigen, gliedschaft im Fachausschuss Seelsorge des Kirchen kreises Gladbach-Neuss. – mit einem Herz für missionarische Gemeindearbeit und deren Aufbau, Wir freuen uns auf eine Persönlichkeit, – mit der Offenheit für vielfältige spirituelle Zugangswege, – die freudig und einladend auf Menschen zugeht, auf Patient*innen und Zugehörige in oftmals extrem belasten- – die/der offen ist für viele unterschiedliche Menschen und den Situationen sensibel eingeht und ein kollegiales und Gemeindearbeit in dieser Vielfalt konstruktiv gestalten verständnisvolles Verhältnis zu den Mitarbeitenden der kann, Häuser hat, – teamfähig ist und gerne in einem großen Team von haupt- – die ein weites ökumenisches Verständnis mitbringt, ande- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden arbeitet, ren Konfessionen und Religionen gegenüber aufgeschlos- – mit der Gabe und Freude, Menschen seelsorgerlich zu sen ist, und Menschen, die keiner Kirche oder Religion begleiten, angehören, offen und annehmend begegnet, – die/der innnovationsfreudig und kritikfähig ist – die kollegial und teamfähig ist, – und über gute Leitungs- und (Selbst-)Management-Fähig- – die neugierig darauf ist, medizinische und psychiatrische keiten verfügt. Sachverhalte zur Kenntnis zu nehmen und von den Fach- Zu den Aufgaben zählen: richtungen der Häuser viel zu lernen. – die gemeinsame Leitung und Weiterentwicklung der Folgende Erwartungen verknüpfen wir mit der ausgeschrie- Gemeinde mit der Kollegin und dem Presbyterium unter benen Stelle: Einbeziehung der weiteren haupt- und ehrenamtlich Mit- – eine KSA-Ausbildung als vorausgesetzte Grundqualifikati- arbeitenden, on oder eine Qualifikation in Psychologischer Beratung, – Planung, Gestaltung und Durchführung von vielfältigen – die verpflichtende Teilnahme an dem Grundkurs der EKiR Gottesdienstformen, i.d.R. gemeinsam mit ehrenamtlich für Krankenhausseelsorge, Mitarbeitenden, – das regelmäßige Wahrnehmen von Supervision, – Durchführung von Kasualien und Taufkursen, – regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zu Bereichen – Gewinnung, Begleitung und Förderung der ehrenamtlich der Krankenhausseelsorge, insbesondere zu medizin- Mitarbeitenden, ethischen und psychiatrischen Themen. – Vernetzung der Ev. Kirchengemeinde Cochem in der Wenn Sie es wünschen, bieten Ihnen die Kliniken eine für Sie Region, kostenlose Ausbildung in Moderation ethischer Fallbespre- chungen an. – weitere Aufgaben in Absprache mit der Kollegin (z. B. Durchführung von Glaubenskursen, Seminaren, Predigt Im Elisabeth-Krankenhaus steht Ihnen für Ihre Arbeit und für reihen). Seelsorgegespräche ein eigenes geräumiges und gut aus- gestattetes Büro zur Verfügung – in direkter Nähe zur Kran- Wer wir sind und was wir bieten: kenhauskapelle und dem Büro des katholischen Kollegen. In Wir sind eine großflächige, eher ländlich geprägte Gemeinde der LVR-Klinik haben Sie ein gemeinsames ökumenisches mit vier Predigtstätten in landschaftlich überaus reizvoller Seelsorgezimmer. Umgebung (Moseltal, Hunsrück, Eifel). Wir haben eine viel-
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 179 fältige und attraktive Gottesdienstkultur sowie eine profilierte, Die mit der Kirchengemeinde eng verbundene Kindertages- gut aufgestellte Kinder- und Jugendarbeit. Die Arbeit gestal- stätte mit Familienzentrum Domino im Ortsteil Frielingsdorf ten ein fröhliches und kreatives Team von hauptamtlichen und der Kindergarten christliche Elterninitiative „Der Klecks“ Mitarbeitern: eine Pfarrerin, einen Jugendpastor, eine Kinder- in Schmitzhöhe bilden die Keimzellen unserer evangelischen pastorin und weitere Mitarbeiterin im Kinderbereich, FSJler Kinder- und Jugendarbeit. sowie eine Gemeindesekretärin und Küster/innen. Darüber Kirchenmusik an Orgel und Flügel, der Posaunen- und der hinaus zahlreiche engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende. Gospelchor, Kulturarbeit und viele aktive Mitglieder unserer Wir haben unser geistliches und geographisches Zentrum in traditionellen und neuen Gemeindegruppen beleben die Cochem, wo wir über moderne und sehr schöne Räumlich- für unsere Gemeinde bewusst platzierten und gestalteten keiten verfügen. Als evangelische Gemeinde im katholischen Gebäude. Diasporagebiet ist unser Bestreben, für Menschen wahr- Der neuen Pfarrstelleninhaberin oder dem neuen Pfarrstelle- nehmbar präsent zu sein. Unsere Gemeinde leistet seit vielen ninhaber steht ein Team mit einer Bürokraft, einer B-Kirchen- Jahren missionarische und diakonische Gemeindearbeit. musikerin, einer nebenamtlichen Organistin, zwei Küsterinnen Dabei greifen wir Impulse von Willow Creek auf, setzen sie und einer Sozialpädagogin zur Seite. unserem Umfeld angepasst um und leben unseren christli- chen Glauben in ökumenischer Offenheit. Den in naher Zukunft bevorstehenden Generationenwechsel und den damit verbundenen Umbau verstehen wir als positi- Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die ve Herausforderung, die auch der Bewerberin/dem Bewerber Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. großen eigenen Gestaltungsspielraum bieten wird. Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungs- Das Presbyterium bewegt sich bewusst auf dem Weg der datum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an Pfarrerin konzeptionellen Neuausrichtung und steht Ihren eigenen Ent- Dr. Anke Wiedekind (E-Mail anke.wiedekind@ekir.de), wicklungsideen offen gegenüber. Ev. Kirchengemeinde Cochem, Oberbachstraße 59, 56812 Wir wünschen uns Bewerberinnen oder Bewerber, die etwas Cochem, über den Superintendenten des Kirchenkreises erkennen lassen von: Koblenz, Pfarrer Rolf Stahl, Mainzer Straße 81, 56075 Koblenz, superinten-dentur.koblenz@ekir.de, zu richten. – der ausgeprägten Freude an der Verkündigung des Evan- geliums, Weitere Informationen finden Sie unter www.coc-ek.de oder auf www.youcom.cc. – theologischem Selbstbewusstsein im Sinne von „Missio- narisch Volkskirche sein“ und „Kirche geht zu den Men- schen“, Die erste von zwei Pfarrstellen der Kirchengemeinde L i n d - l a r (Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch) ist im Umfang von – (dem Sinn für Liturgie und Kirchenmusik), 100 Prozent durch das Presbyterium möglichst zum 1. Okto- – der Bereitschaft, den Menschen lebensbegleitend zur ber 2021 neu zu besetzen. Die Stelle ist langfristig gesichert. Verfügung zu stehen, Lindlar, mit knapp 22.000 Einwohnern, liegt am westlichen – der Empathie, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Rand des Naturparks Bergisches Land und ist durch ländliche Senioren gleichermaßen anzusprechen, Struktur geprägt. Alte Dorfkerne und wachsende Neubau- – dem Wunsch nach gelebter Alltagsökumene, gebiete umgeben den Hauptort mit unserer Jubilate-Kirche. Lindlar bietet Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf, – dem Bewusstsein für den Wert gemeindlicher/presbyte zahlreiche Kindergärten, alle Schulformen und ein vielfältiges rialer Führungs- und Gremienarbeit, Freizeitangebot mit Park, Schwimmbad, Sportstätten, dem – Offenheit für neue Ideen der Gottesdienstgestaltung und LVR-Freilichtmuseum und diversen Vereinen. des Gemeindelebens. Das Nebeneinander von Natur und Gewerbe ermöglicht Informationen zu unserer Kirchengemeinde finden Sie unter Leben und Arbeiten in unmittelbarer Nähe: Gute Verkehrs- www.ev-kirche-lindlar.de. anbindung besteht über die Autobahn A4 nach Köln in einer Für weitere Informationen zur Gemeinde und den Arbeits- guten halben Stunde. schwerpunkten können Sie Presbyterin Marion Ritter per Die Evangelische Kirchengemeinde Lindlar ist seit dem E-Mail: marion_susanne.ritter@ekir.de oder telefonisch über 1. April 1949 auf der Basis des Unions-Katechismus selbst- das Gemeindebüro unter 02266 5276 erreichen. ständig. Sie entwickelte ihr Selbstverständnis vom Auftrag Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die der Sammlung und Sendung hin über den im Lebensraum Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. verankerten Dialog unter dem Wort Gottes zu einem biblisch begründeten und pointiert evangelisch gelebten Selbstver- Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die uns auch elektronisch ständnis. zugesandt werden kann. Richten Sie sie an das Presbyte- rium der Evangelischen Kirchengemeinde Lindlar über die Unsere ca. 3800 Gemeindemitglieder der Evangelischen Superintendentin des Kirchenkreises Köln-Rechtsrheinisch, Kirchengemeinde Lindlar verteilen sich weiträumig in der Pfarrerin Andrea Vogel, Wuppertaler Straße 21a, 51067 Köln, Flächengemeinde. andrea.vogel@ekir.de. Wir unterhalten zwei Predigtstätten: das Paul-Schneider- Gemeindezentrum im westlichen Gemeindeteil Schmitzhöhe Im K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n ist die 5. kreiskirch- und im Hauptort Lindlar die Jubilate-Kirche, ein Baudenkmal liche Pfarrstelle für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt aus den Jahren 1954 –1956 mit dem daran anschließenden Willich II (50 Prozent) durch den Kreissynodalvorstand zum modernen Jubilate-Forum, in dem wir großzügige neue nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen. Räume öffnen. Die Justizvollzugsanstalt Willich II ist eine selbstständige Weitere Gottesdienstangebote gibt es in den beiden Alten- Strafhaftanstalt für Frauen mit 198 Haftplätzen im geschlos- pflegeheimen und den acht Schulen vor Ort. senen und 66 Haftplätzen im offenen Vollzug. Das Angebot
180 Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021 der Gefängnisseelsorge richtet sich an die Inhaftierten und „Berufskolleg“ auskennen. Vor allem aber sollten sie Freude ihre Angehörigen sowie an die Menschen, die im Gefängnis am Unterrichten haben und sich auf viele unterschiedliche arbeiten. Zum Aufgabenbereich gehören Einzelgespräche, Lerngruppen einstellen können. Sie/Er sollte sensibel sein Gruppenangebote, Gottesdienste (14-tägig) und Familien- für die besondere Lebenssituation von jungen Menschen, die gottesdienste. am Beginn ihres beruflichen Werdegangs stehen, oder aber Inhaftiert sein bedeutet eine vielgestaltige biographische noch keine Ausbildung gefunden haben. Die Bewerberin/Der und seelische Krise mit Einsamkeit, Schuldgefühlen, Entwer- Bewerber sollte den jungen Menschen eine/ein fachlich ver- tungserfahrungen, Verlust- und Zukunftsängsten. Zugleich ist sierte/versierter und authentische/authentischer Gesprächs- partnerin/Gesprächspartner für ihre religiösen (Lebens-) das Gefängnis ein Ort der Suche nach Gott und nach Sinn, Fragen sein und sie bei der Suche nach tragfähigen Ant- nach Glaubens- und Lebensgewissheit. Seelsorge bietet worten unterstützen. Kaum ein Arbeitsfeld unserer Kirche einen Raum des Vertrauens und Angenommenseins, in dem bietet solch reichhaltige Möglichkeiten, das Evangelium zu Belastungen besprochen werden und nach Klärung, Heilung elementarisieren und auch unzähligen Menschen nahe zu und neuen Perspektiven gesucht werden kann. Sie gründet bringen, die von unserer Verkündigung sonst nicht mehr in dem Glauben an die freie Gnade Gottes, die den sündigen erreicht werden. Die Bereitschaft zu kontinuierlicher eigener Menschen annimmt und ihm neue Wege auftut. Fortbildung wird ebenso erwartet wie die Zusammenarbeit Wir suchen eine Seelsorgerin/einen Seelsorger, die/der Men- mit den Kolleginnen/Kollegen in den Bildungsgängen und schen in diesem besonderen Umfeld mit interkultureller mit den evangelischen und katholischen Religionslehrenden. und überkonfessioneller Offenheit begleitet. Dabei sind die Neben der unterrichtlichen Tätigkeit soll die Pfarrerin/der besonderen Belange eines sicherheitssensiblen Systems Pfarrer sich als Seelsorgerin/Seelsorger in der Beratungs verlässlich zu beachten. arbeit der Schule engagieren und sich an der Gestaltung von Schulgottesdiensten beteiligen. Sie/Er arbeitet zusammen mit der katholischen Kollegin in Von der Pfarrerin/dem Pfarrer wird erwartet, dass sie/er sich der JVA Willich II und dem evangelischen Kollegen in der JVA Willich I sowie mit den Mitarbeitenden der JVA. Die Konfe- aktiv am Schulleben beteiligt und dass sie/er sich in der renzen der Evangelischen Gefängnisseelsorge in NRW und reli gionspädagogischen Arbeitsgemeinschaft des Kirchen die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Frauenvollzug bieten kreises engagiert. Austausch und Unterstützung. Für Rückfragen steht die Bezirksbeauftragte Pfarrerin Petra Die Pfarrperson sollte über eine pastoral-psychologische Vahrenhorst, Tel. 02153 730005, zur Verfügung. Seelsorgeausbildung verfügen und am bundesweiten „Basis- kurs Gefängnisseelsorge“ teilnehmen. Darüber hinaus bieten Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die wir die Möglichkeit zu Supervision und Fortbildung. Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben. nach dem Erscheinen des Amtsblattes an den Kirchenkreis Krefeld-Viersen, Superintendentin Dr. Barbara Schwahn, An In diesem Amtsblatt sind aus dem Kirchenkreis Krefeld- der Pauluskirche 1 in 47803 Krefeld. Viersen in räumlicher Nähe noch drei weitere Stellen ausge- schrieben, so dass eine Kombination von zwei halben Stellen oder die Bewerbung von zwei Personen, die Stellen an einem Der Evangelische G e m e i n d e v e r b a n d K r e f e l d besetzt Ort suchen, möglich ist. die zweite Hälfte der 13. Gemeindeverbandspfarrstelle mit der Innenstadtpfarrstelle und Citykirche mit einem Dienstum- Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen fang von 50 Prozent. Die erste Hälfte dieser Pfarrstelle, das nach Erscheinen dieses Amtsblattes an die Superintendentin Citykirchenpfarramt, ist seit April 2020 besetzt. des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen, An der Pauluskirche 1, 47803 Krefeld, superintendentur.krefeld- Krefeld ist ein Oberzentrum am linken Niederrhein mit ca. viersen@ekir.de. 230.000 Einwohnern. Nähere Informationen zum Gemeinde- verband finden Sie unter www.gemeindeverband-krefeld.de. Bei Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Pfarrer Lutz Aupperle (JVA Willich II), 02156 4998-714, lutz.aupperle@ekir. Aufgabe dieser gemeindeübergreifenden Innenstadtpfarr- de und Superintendentin Dr. Barbara Schwahn, 02151 7690- stelle ist die Seelsorge in der Krefelder Innenstadt und in 100, barbara.schwahn@ekir.de. Absprache mit den Kollegen die Begleitung der Senioren- heime. Im Schnittpunkt von drei Gemeinden (Alt-Krefeld, Der K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n sucht zum Friedenskirche und Krefeld-Süd) haben Sie einen eigenen 1. Februar 2022 eine Pfarrerin/einen Pfarrer zur Erteilung von Seelsorgebezirk mit ca. 1500 Gemeindemitgliedern. Hier evangelischer Religionslehre am Rhein-Maas Berufskolleg in sind Sie zuständig für Seelsorge und Amtshandlungen und Kempen (13. kreiskirchliche Pfarrstelle). Der Dienstumfang sind in den Gottesdienst-Plan der drei Kirchen eingebunden beträgt 100 Prozent. (Alte Kirche und Friedenskirche sowie Lutherkirche, in der ein monatlicher Gottesdienst gefeiert wird). Sie haben Kontakt Das Rhein-Maas Berufskolleg bietet Bildungsgänge aus allen zu den Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeitenden der drei Bereichen des berufsbildenden Systems in den Fachberei- Gemeinden sowie zu dem Citykirchenpfarramt (50 Prozent) chen Agrarwirtschaft, Sozialwesen, Technik, Wirtschaft & durch gemeinsame Dienstbesprechungen und erhalten von Verwaltung und Ausbildungsvorbereitung an. Nähere Infor- dort Unterstützung für Ihre Arbeit. Das Kuratorium der City- mationen zur Schule sind unter http://www.rmbk.de zu fin- kirche begleitet Ihren Dienst. Ihnen stehen die drei Gemein- den. Der Unterricht erfolgt sowohl in Klassen des Teilzeit- als dezentren dafür offen. Als Querschnittsaufgabe für die Men- auch des Vollzeitbereichs. Die Schülerschaft ist kulturell und schen in der Innenstadt entwerfen Sie Angebote für und mit religiös vielfältig. aktiven Senioren in der Stadt. Hier gibt es Ansätze, an die Sie Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet, anknüpfen können. Außerdem haben Sie die Möglichkeit zur dass sie sich mit den Besonderheiten des Schulsystems Kooperation z. B. mit der Familienbildungsstätte im Bezirk
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