KIRCHLICHES AMTSBLATT - DER EVANGELISCHEN KIRCHE IM RHEINLAND - KIRCHENRECHT-EKIR

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Kirchliches Amtsblatt
                    der Evangelischen Kirche im Rheinland

Nr. 8                                               Ausgegeben Düsseldorf, den 16. August                                                                 2021

                                                                         Inhalt

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Verordnung für die Evangelische Schulseelsorge der                                Arbeitsrechtsregelung zur Änderung des BAT-KF –
   Evangelischen Kirche im Rheinland (SchulSeelVO).... 169                           Anlage 9 zum BAT-KF Berufsgruppe 6................. 175
Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und                                  Aufhebungssatzung zur Satzung für die Evangelische
   Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst................. 171                   Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim..................... 176
Ausführungsverordnung zur Durchführung von                                    Satzung zur 1. Änderung der Satzung für die
   Mitarbeitendengesprächen von Pfarrerinnen                                     unselbständige Stiftung „Bewahrung des
   und Pfarrern sowie Kirchenbeamtinnen                                          reformierten und des lutherischen Erbes“.................. 176
   und Kirchenbeamten.................................................. 172
                                                                              Bekanntgabe über das Außergeltungsetzen eines
Durchführungsbestimmungen über den Zugang zum                                    Kirchensiegels............................................................. 177
   Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche im
                                                                              Personal- und sonstige Nachrichten................................ 177
   Rheinland (DB-Zugangsverordnung).......................... 172
                                                                              Literaturhinweise.............................................................. 188
Änderung des Dienstrechts der kirchlichen
   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter................................ 175       Berichtigung KABl 4/2020................................................ 188

           Verordnung für die Evangelische                                    zung der Schule mit dem kirchlichen und sozialen Umfeld.
                   Schulseelsorge                                             Schulseelsorge ergänzt das schulische Beratungsangebot.
        der Evangelischen Kirche im Rheinland                                 Sie leistet damit einen Beitrag zur Gestaltung der Schule als
                    (SchulSeelVO)                                             Lebensraum.
                                                                              Schulseelsorge wird durch ordinierte Pfarrerinnen und Pfarrer
                         Vom 11. Juni 2021                                    oder durch zur Schulseelsorge besonders beauftragte Lehr-
                                                                              kräfte wahrgenommen.
Die Evangelische Kirche im Rheinland erlässt auf Grund von
§ 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 3 des Kirchen-                                                     §1
gesetzes zum Schutz des Seelsorgegeheimnisses der EKD                                          Beauftragung zur Schulseelsorge
(Seelsorgegeheimnisgesetz-SeelGG) vom 28. Oktober 2009
                                                                              (1) Diese Verordnung regelt die Beauftragung von staatlichen
(ABl. EKD 2009 S. 352) folgende Verordnung für Evangelische
                                                                              und kirchlichen Lehrkräften zur Schulseelsorge nach § 3 des
Schulseelsorge:
                                                                              Seelsorgegeheimnisgesetzes der EKD (Seelsorgegeheimnis-
                               Präambel                                       gesetz – SeelGG) sowie die Ausübung der Beauftragung des
Schulseelsorge ist im christlichen Glauben verwurzelt und                     besonderen Seelsorgeauftrags.
wendet sich im Bewusstsein der Gegenwart Gottes dem                           (2) Die Beauftragung zur Schulseelsorge gilt für ordinierte
Menschen zu. Sie gilt Menschen, die Rat, Beistand und                         Pfarrerinnen und Pfarrer mit Übertragung der Pfarrstelle oder
Trost in Lebens- und Glaubensfragen in Anspruch nehmen,                       des pfarramtlichen Dienstes als erteilt. Zum Ausbau der in der
unabhängig von deren Religions- und Konfessionszugehö-                        grundständigen Ausbildung erworbenen seelsorglichen Kom-
rigkeit. Damit gehört Schulseelsorge als spezielle Form der                   petenzen soll eine Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizie-
Seel­sorge zum öffentlichen Auftrag der Kirche (Artikel 128                   rung Schulseelsorge“ oder die Teilnahme an einer vergleich-
Buchstabe j Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im                        baren Qualifizierungsmaßnahme nachgewiesen werden.
Rheinland).
                                                                              (3) Mit dieser Beauftragung verpflichtet sich die Lehrkraft,
Schulseelsorge bietet Kindern und Jugendlichen sowie allen                    ihre schulseelsorgliche Tätigkeit an den Grundsätzen der
anderen Menschen, die im schulischen Kontext leben und                        Evangelischen Kirche im Rheinland sowie dieser Ordnung
arbeiten, Seelsorge, Beratung und Begleitung an. Insbeson-                    auszurichten und das Seelsorgegeheimnis zu wahren.
dere nimmt sie hierbei auf die spezifischen Lebenssituationen
                                                                              (4) Die Beauftragung begrenzt sich auf die Seelsorge am
und -themen von Schülerinnen und Schülern Bezug. Grund-
lage des seelsorglichen Handelns ist Gottes Annahme und                       Dienstort der betreffenden Lehrkraft und erfolgt durch die
Zusage, wie sie in der Bibel bezeugt ist.                                     Evangelische Kirche im Rheinland.

Schulseelsorge umfasst sowohl das seelsorgliche Gespräch                      (5) Die Beauftragung ist zu widerrufen, wenn
als auch spirituelle und religiöse Angebote sowie die Vernet-                 a) die Lehrkraft den Dienstort wechselt,
170               Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

b) ihr der staatliche Unterrichtsauftrag oder die kirchliche     (4) Die Beauftragung erfolgt in Schriftform. Mit dem Erteilen
   Bevollmächtigung entzogen wird,                               der Beauftragung sind die Lehrkräfte in die landeskirchliche
                                                                 Liste der Evangelischen Schulseelsorge aufzunehmen.
c) ihre berufliche Tätigkeit endet,
                                                                 (5) Die Beauftragung wird für fünf Jahre erteilt. Eine Verlän-
d) sie den Seelsorgeauftrag nicht mehr wahrnehmen kann
                                                                 gerung ist möglich. Sie ist schriftlich beim Landeskirchenamt
   oder will,
                                                                 zu beantragen.
e) sie gegen obliegende Pflichten verstößt.
                                                                                          §5
                                                                           Wahrung des Seelsorgegeheimnisses
                           §2
                     Voraussetzungen                             (1) Die zur Schulseelsorge beauftragte Person hat, auch nach
                                                                 Beendigung ihrer Beauftragung, über alle Angelegenheiten,
(1) Die Beauftragung zur Schulseelsorge setzt voraus:
                                                                 die ihr im Rahmen der Seelsorge anvertraut oder bekannt
a) kirchliche Bevollmächtigung und staatlicher Unterrichts-      geworden sind, gemäß § 2 Absatz 4 SeelGG das Seelsorge-
   auftrag zur Erteilung evangelischen Religionsunterrichts,     geheimnis durch Schweigen zu wahren.
b) persönliche und fachliche Eignung,                            (2) Die dem Antrag zur Beauftragung gemäß § 4 Absatz 2
                                                                 beigefügte Erklärung zur Verschwiegenheit zur Wahrung des
c) erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildung „Qualifizie-
                                                                 Seelsorgegeheimnisses ist in schriftlicher Form zu den Akten
   rung Schulseelsorge“ gemäß § 3,
                                                                 zu nehmen.
d) die Kirchenmitgliedschaft.
(2) Von dem Erfordernis gemäß Absatz 1 Buchstabe d) kann                                   §6
im Einzelfall eine Ausnahme gemacht werden. Über die Aus-                       Ausübung der Beauftragung
nahme entscheidet das Landeskirchenamt.                          (1) Die Ausübung der Schulseelsorgetätigkeit in einer Schule
                                                                 erfolgt bei ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrern im Benehmen
                                                                 mit der Schulleitung, bei staatlichen Lehrkräften mit Zustim-
                             §3
                                                                 mung der Schulleitung. Über den Einsatz der mit Schulseel-
               Qualifizierung Schulseelsorge
                                                                 sorge tätigen Personen sind die Superintendentin oder der
(1) Die Qualifizierung zur Schulseelsorge erfolgt durch das      Superintendent des Kirchenkreises, in dem die Schule liegt,
Pädagogische Institut (PI) und durch das Pädagogisch-Theo-       sowie die Schulaufsichtsbehörde in Kenntnis zu setzen.
logische Institut (PTI) und umfasst theologische, psycho­        (2) Die beauftragte Person verpflichtet sich zur vertrauens-
logische und rechtliche Grundlagen sowie Fertigkeiten der        vollen Zusammenarbeit mit anderen an der Schule und im
Gesprächsführung.                                                schulischen Umfeld tätigen Beratungspersonen und -einrich-
(2) Die Inhalte sowie der Umfang der Qualifizierung richten      tungen.
sich nach dem Orientierungsrahmen für Schulseelsorge in der      3) Fragen, die sich aus der Zuständigkeit der Lehrkraft für die
EKD sowie nach § 5 SeelGG.                                       beiden Aufgabenbereiche Schulseelsorge und Unterrichts­
(3) Qualifizierungsangebote anderer Landeskirchen und der        tätigkeit ergeben, sind zwischen Schulleitung und Superin-
katholischen Kirche können durch das Landeskirchenamt            tendentin oder Superintendent in vertrauensvoller Absprache
anerkannt werden.                                                zu klären.

(4) Für die Teilnahme an der Fortbildung „Qualifizierung                                     §7
Schulseelsorge“ hat die Lehrkraft das Einverständnis der                           Unterstützungssysteme
Schulleitung einzuholen.
                                                                 (1) Die Fortbildungsinstitute der Landeskirchen (das Pädago-
                                                                 gisch-Theologische-Institut Bonn (PTI), das Pädagogische
                             §4
                                                                 Institut Villigst (PI), die Pädagogisch-Theologische Arbeits-
                          Verfahren
                                                                 stelle (PTA) der Lippischen Landeskirche) sind zuständig für
(1) Die Beauftragung und der Widerruf einer solchen erfolgen     die Ausbildung, Fortbildung und Beratung der Schulseelsor-
durch das Landeskirchenamt.                                      gerinnen und Schulseelsorger sowie für die konzeptionelle
                                                                 Weiterentwicklung des kirchlichen Arbeitsbereichs Schulseel-
(2) Die Erteilung einer Beauftragung erfolgt auf schriftlichen
                                                                 sorge.
Antrag der zu beauftragenden Person an das Landeskirchen-
amt. Dem Antrag sind das Zertifikat über die Qualifizierung      (2) Die Schulreferentinnen und Schulreferenten und die
sowie der Lebenslauf, die Bescheinigung über die Kirchen-        Bezirksbeauftragten begleiten und unterstützen die Schul-
mitgliedschaft, eine Erklärung zur Wahrung des Seelsorge-        seelsorgerinnen und Schulseelsorger vor Ort durch Beratung
geheimnisses und Achtung der kirchlichen Ordnung sowie           sowie durch Arbeitsgemeinschaften.
ein Votum der Superintendentin oder. des Superintendenten
beizufügen.                                                                                   §8
(3) Unbeschadet der von dem jeweiligen Dienstherrn wahr-                                 Inkrafttreten
zunehmenden Dienstaufsicht, liegt die Fachaufsicht bezüg-        Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im
lich der Tätigkeit im Rahmen dieser Beauftragung bei den         Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
Schulreferentinnen oder Schulreferenten oder den Bezirks-
beauftragten. Die Fachaufsicht über eine Schulreferentin,        Düsseldorf, den 11. Juni 2021
einen Schulreferenten oder eine Bezirksbeauftragte, einen
Bezirksbeauftragten, die bzw. der als Schulseelsorgerin bzw.                                Evangelische Kirche im Rheinland
Schulseelsorger tätig ist, nimmt die Superintendentin oder       Siegel                            Die Kirchenleitung
der Superintendent wahr.                                                                      Dr. Latzel   Dr. Weusmann
1623319
                                                                                                                                                                                                                                                                                 Az. 15-21-0
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                         im Verwaltungsdienst
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                      Verordnung über Zulagen an
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                 Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen

                                                                                                                                                                                                                     Kirchenbeamtinnen im Verwaltungsdienst bekannt zu geben.
                                                                                                                                                                                                                     Anlage der Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und

                                                                                                                                                                                              Das Landeskirchenamt
                                                                                                                                                                                                                     Sitzung vom 29. Juni 2021 beschlossen, die geänderte
                                                                                                                                                                                                                     dienst hat das Kollegium des Landeskirchenamtes in seiner
                                                                                                                                                                                                                     an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen im Verwaltungs-
                                                                                                                                                                                                                     Gemäß § 3 Absatz 4 Satz 3 der Verordnung über Zulagen
                                                                                                                                                                                                                                                                                     Düsseldorf, 19. Juli 2021

                                                                                                      Anlage
                                                                       zur Verordnung über Zulagen an Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen
                                                                                               im Verwaltungsdienst
                                                                                                            Gültig ab 1. April 2021

Stufe             2                         3                             4                                 5                                       6                                 7                                                                                          8

 EJ     3 und 4         5         6         7         8         9        10       11       12       13           14       15       16       17           18       19       20      21und 22           23                      24              25 und 26 27und28 29 und 30                                                         ab 31

 EM     25 - 48       49 - 60   61 - 72   73 - 84   85 - 96   97 -108 109 -120 121-132 133 -144 145 -156 157- 168 169 -180 181-192 193-204 205-216 217-228 229 -240 241-264 265-276 277-288 289 -312 313-336 337-360                                                                                                          ab 361

A10+    137,13        137,13    137,13    138,63    138,63    140,11    140,11   140,11   141,61   141,61       141,61   143,09   143,09   143,09       144,08   144,08   144,08   145,08     145,08                     145,08                  146,09                   146,09                 147,07                       147,07

A11+    85,87         95,99     95,99     106,10    106,10    106,10    116,23   116,23   116,23   126,34       126,34   126,34   133,09   133,09       133,09   139,83   139,83   139,83     146,59                     146,59                  146,59                   153,34                 153,34                       160,06
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

A12+    113,34        116,93    116,93    116,93    120,52    120,52    120,52   124,10   124,10   124,10       126,50   126,50   126,50   128,88       128,88   128,88   128,88   131,27     131,27                     131,27                  133,66                   133,66                 136,04                       136,04

A13+    68,85         68,85     83,21     83,21     83,21     97,59     97,59    97,59    107,14   107,14       107,14   116,73   116,73   116,73       116,73   126,31   126,31   126,31     135,87                     135,87                  135,87                   145,48                 145,48                       145,48

A14+    241,69        241,69    241,69    241,69    241,69    254,16    254,16   254,16   280,90   280,90       280,90   307,63   307,63   307,63       307,63   334,35   334,35   334,35     361,09                     361,09                  361,09                   387,82                 387,82                       387,82
                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       171
172              Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

           Ausführungsverordnung                                                            §3
            zur Durchführung von                                Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
         Mitarbeitendengesprächen                               Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
     von Pfarrerinnen und Pfarrern sowie
   Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten                         Düsseldorf, den 12. Juli 2021

                    Vom 11. Juni 2021                                                     Evangelische Kirche im Rheinland
                                                                Siegel                           Die Kirchenleitung
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland                                           Unterschriften
hat auf Grund Artikel 148 Absatz 3 Buchstabe a) der Kirchen-
ordnung in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Ausführungs­
gesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD (AG.PfDG.EKD) und
§ 6 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz
der EKD (AG.KBG.EKD) die folgende Ausführungsverordnung           Durchführungsbestimmungen über den
beschlossen:                                                    Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen
                            §1                                             Kirche im Rheinland
                                                                         (DB-Zugangsverordnung)
(1) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und
Pfarrern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise durch die       1623015
Superintendentin oder den Superintendenten oder durch           Az. 11-2:0008                    Düsseldorf, 15. Juli 2021
ein von ihr oder ihm bestimmtes anderes hauptamtliches
Mitglied des Kreissynodalvorstands geführt. Das gilt auch       Das Kollegium des Landeskirchenamtes hat in seiner Sit-
für Mitarbeitendengespräche mit Pfarrerinnen und Pfarrern       zung am 29. Juni 2021 die nachstehenden Durchführungs-
in mbA-Stellen oder nichtstellengebundenen Aufträgen oder       bestimmungen über den Zugang zum Pfarrdienst in der
Wartestandsaufträgen, die dem jeweiligen Kirchenkreis mehr      Evangelischen Kirche im Rheinland (DB-Zugangsverordnung)
als ein Jahr zugewiesen sind. Liegt eine Zuweisung von          beschlossen.
weniger als dieser Dauer vor, liegt die Zuständigkeit bei der
Personalabteilung des Landekirchenamtes.
                                                                                                    Das Landeskirchenamt
(2) Bei Superintendentinnen und Superintendenten wird das
Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses oder ein
anderes hauptamtliches theologisches Mitglied der Kirchen-
leitung geführt.
(3) Bei Landespfarrerinnen und Landespfarrern und den Mit-        Durchführungsbestimmungen über den
arbeiterinnen und Mitarbeitern im Landeskirchenamt in einem
Kirchenbeamtenverhältnis wird das Mitarbeitenden­gespräch
                                                                Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen
durch die zuständige Leitende Dezernentin oder den zustän-                 Kirche im Rheinland
digen Leitenden Dezernenten geführt. Bei den Leitenden                   (DB-Zugangsverordnung)
Dezernentinnen und Dezernenten im Landeskirchenamt wird
das Mitarbeitendengespräch durch die Leiterin oder den                              Vom 29. Juni 2021
­Leiter der Abteilung geführt.
                                                                Das Kollegium des Landeskirchenamtes der Evangelischen
(4) Bei den hauptamtlichen Mitgliedern der Kirchenleitung       Kirche im Rheinland hat auf Grund von § 11 der Verordnung
wird das Mitarbeitendengespräch durch die oder den Präses       über den Zugang zum Pfarrdienst in der Evangelischen Kirche
geführt.                                                        im Rheinland (Zugangsverordnung – ZVO) vom 21. Mai 2021
(5) Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst führen mindes­      (KABl. 2021, S. 157) in seiner Sitzung am 29. Juni 2021 die
tens einmal während des Probedienstes ein Mitarbeitenden-       folgenden Durchführungsbestimmungen beschlossen:
gespräch mit der Superintendentin oder dem Superintenden-                              1. Abschnitt:
ten.                                                                         Zentrales Bewerbungsverfahren
(6) Das Mitarbeitendengespräch wird bei Kirchenbeamtin-                            (zu §§ 2 und 3 ZVO)
nen und Kirchenbeamten, die nicht unter die Bestimmungen
des Absatzes 3 fallen, durch die Leiterin oder den Leiter der                            §1
Dienststelle, oder eine von ihr oder ihm beauftragte dienst-                     Bewerbungsausschuss
vorgesetzte Person geführt. Bei Leiterinnen und Leitern von     (1) Zur Durchführung eines einzelnen Bewerbungsverfahrens
Dienststellen wird das Mitarbeitendengespräch durch die         wird von der Personalabteilung des Landeskirchenamtes
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Leitungsorgans der        aus der Bewerbungskommission ein Bewerbungsausschuss
Anstellungskörperschaft geführt.                                gebildet. Dem Bewerbungsausschuss gehören an:
                                                                1. zwei Dezernentinnen oder Dezernenten bzw. Referentin-
                            §2                                     nen oder Referenten des Landeskirchenamtes,
Das Mitarbeitendengespräch wird bei Pfarrerinnen und Pfar-      2. zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer der Evangelischen Kirche
rern sowie bei ordinierten Kirchenbeamtinnen und ordinier-         im Rheinland,
ten Kirchenbeamten nach dem Leitfaden „Mitarbeitenden­
gespräche mit Pfarrpersonen“ und bei Kirchenbeamtinnen          3. zwei Gemeindeglieder der Evangelischen Kirche im
und Kirchen­beamten nach dem „Leitfaden für das Mitarbei-          Rheinland.
tendengespräch in der Evangelischen Kirche im Rheinland“        (2) Den Vorsitz des Bewerbungsausschusses führt eine
geführt.                                                        Dezernentin oder ein Dezernent des Landeskirchenamtes.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021               173

                             §2                                  (2) Die Bewertung des schriftlichen Teils erfolgt durch drei
                    Anforderungskriterien                        Mitglieder des Bewerbungsausschusses, darunter jeweils
Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils         eine Dezernentin oder ein Dezernent bzw. eine Referentin
des Bewerbungsverfahrens berücksichtigt die folgenden            oder ein Referent des Landeskirchenamtes, eine Pfarrerin
Anforderungskriterien aus dem Pfarrberuf:                        oder ein Pfarrer der Evangelischen Kirche im Rheinland sowie
                                                                 ein Gemeindeglieds der Evangelischen Kirche im Rheinland.
1. Theologische Kompetenz:
                                                                 (3) Formale Kriterien bei der Bewertung der eingereichten
   –   theologisches Wissen,                                     schriftlichen Unterlagen sind
   –   fachübergreifendes Wissen (Wissen aus Partnerdis-         1. Vollständigkeit,
       ziplinen wie Philosophie, Psychologie, Soziologie,
       Pädagogik, Didaktik etc.),                                2. Aufbau und Form,
   –   berufsbezogene Erfahrungen und Kenntnisse,                3. weitere formale Gesichtspunkte (Rechtschreibung, Gram-
                                                                    matik, Ordentlichkeit).
   –   Spiritualität.
                                                                 (4) Fachliche Kriterien bei der Bewertung der eingereichten
2. Missionarische Kompetenz:
                                                                 schriftlichen Unterlagen sind
   –   Vermittlung des christlichen Glaubens,
                                                                 1. berufliche Erfahrungen,
   –   Auftreten und Ausstrahlung,
                                                                 2. Familienarbeit,
   –   Offenheit und Aufgeschlossenheit.
                                                                 3. Fortbildungen,
3. Kybernetische Kompetenz:
                                                                 4. Zusatzqualifikationen,
   –   Steuerung und Leitung,
                                                                 5. wissenschaftliche Tätigkeiten,
   –   Motivationskraft.
                                                                 6. weitere fachliche Qualifikationen und Erfahrungen.
4. Organisations- und Planungskompetenz:
                                                                 (5) Die erreichte Punktzahl des schriftlichen Teils und die
   –   konzeptionelle Fähigkeiten,                               Zulassung zum Bewerbertag werden den Bewerberinnen und
   –   Ziel- und Ergebnisorientierung,                           Bewerbern schriftlich mitgeteilt
   –   Selbstorganisation.
                                                                                            §4
5. Kommunikationsfähigkeit:
                                                                                       Mündlicher Teil
   –   sprachliches Ausdrucksvermögen,
                                                                 (1) Der mündliche Teil wird an einem Bewerbungstag durch-
   –   Dialog- und Kontaktfähigkeit,                             geführt. Er besteht
   –   Überzeugungsfähigkeit,                                    1. für Theologinnen und Theologen, die im Anschluss an die
   –   Empathie/seelsorgliche Fähigkeiten.                          Zweite Theologische Prüfung vor der Prüfungskommissi-
                                                                    on der Evangelischen Kirche im Rheinland an dem Bewer-
6. Kooperations- und Teamfähigkeit:
                                                                    bungsverfahren teilnehmen, aus einer Selbstpräsentation
   –   Zusammenarbeit und Integration,                              und einem strukturierten Interview,
   –   Konflikt- und Kompromissfähigkeit.                        2. für alle anderen Theologinnen und Theologen aus einer
7. Belastbarkeit und Leistung:                                      Selbstpräsentation, einem strukturierten Interview, der
                                                                    Bearbeitung eines Fallbeispiels und einer Gesprächs-
   –   innere Stärke,                                               übung.
   –   innerer Antrieb.                                             Diese Elemente beinhalten auch Fragen über die Kenntnis
8. Lern- und Veränderungsbereitschaft:                              von wichtigen synodalen Themen, die prägend für das
                                                                    theologische Verständnis der Evangelischen Kirche im
   –   Offenheit und Innovationsfähigkeit,
                                                                    Rheinland sind. Hierzu zählen Kenntnisse über:
   –   Reflexionsvermögen.
                                                                    –   die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen
                               §3                                       Kirche im Rheinland,
                        Schriftlicher Teil                          –   die Theologische Erklärung von Barmen 1934,
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende schrift-          –   die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen
liche Unterlagen einzureichen:                                          (Pfarrbild/Amtsverständnis),
1. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen,                      –   den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum
2. einen tabellarischen Lebenslauf,                                     ­Verhältnis von Christen und Juden und seine Auswir-
                                                                         kungen,
3. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die
   Bewerbung hervorgehen,                                           –   die aktuellen landessynodalen Diskurse.
4. zwei Arbeitsproben über praktische pfarramtliche Tätig-       (2) Zum Bewerbungstag gemäß Absatz 1 werden höchstens
   keiten (z. B. Predigtproben, Gottesdienstentwürfe,            doppelt so viele Personen zugelassen, wie Stellen ausge-
   Gemeindeprojekte),                                            schrieben sind. Liegen mehr Bewerbungen als zu besetzende
                                                                 Stellen vor, werden die Bewerberinnen und Bewerber in der
5. bis zu drei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung       Rangfolge der Summe der Punktzahl für die Gesamtprü-
   im pastoralen Dienst geben,                                   fungsnote gemäß § 5 Buchstabe a) und der Punktzahl für
6. schriftliche Berichte über Vikariat und Probedienst, soweit   den schriftlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe b) zum Bewer-
   vorhanden.                                                    bungstag eingeladen. Ist auf Grund der Punktewertung des
174               Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

schriftlichen Teils des Bewerbungsverfahrens eine Berufung         (2) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theolo-
in den Pfarrdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland           gische Prüfung vor der Prüfungskommission einer der in § 6
ausgeschlossen, erfolgt keine Einladung zum Bewerbungstag.         Absatz 1 genannten Landeskirchen abgelegt haben, werden
                                                                   die Punkte der Ersten Theologischen Prüfung einfach und die
                            §5                                     Punkte der Zweiten Theologischen Prüfung zweifach gewich-
                         Bewertung                                 tet. Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote.
Die Bewertung des schriftlichen und des mündlichen Teils           (3) Bei Theologinnen und Theologen, die die Zweite Theo-
des Bewerbungsverfahrens erfolgt durch die Vergabe von             logische Prüfung vor einer anderen Prüfungskommission
Punkten für die einzelnen Bewertungsbereiche:                      abgelegt haben, werden die Punkte für die Erste und die
a) Die Punktzahl für die Ergebnisse der Ersten und der Zwei-       Zweite Theologische Prüfung in gleicher Weise gewichtet.
   ten Theologischen Prüfung (Gesamtprüfungsnote) ergibt           Das Ergebnis bildet die Gesamtprüfungsnote.
   sich aus § 7 bzw. § 9.
b) Die Punktzahl für den schriftlichen Teil im Übrigen errech-                                 §8
   net sich aus dem Gesamtdurchschnitt der erreichten                           Ermittlung der Gesamtpunktzahl
   Punktzahlen anhand der in § 3 Absätze 3 und 4 aufge-
                                                                   Die Gesamtpunktzahl wird wie folgt ermittelt:
   führten Kriterien. Dafür werden jeweils bis zu 6 Punkte
   für die in § 3 Absatz 1 Nr. 2 bis 6 aufgeführten Elemente       1. Bei Bewerberinnen und Bewerbern, deren Bewerbung in
   vergeben. Der Gesamtdurchschnitt wird kaufmännisch                 den Probedienst der Evangelischen Kirche im Rheinland
   auf eine Nachkommastelle gerundet.                                 im unmittelbaren Anschluss an die Zweite Theologische
c) Der mündliche Teil des Bewerbungsverfahrens wird durch             Prüfung erfolgt und die die Zweite Theologische Prüfung
   die Mitglieder des Bewerbungsausschusses bewertet.                 vor einer Prüfungskommission nach § 7 Absatz 2 Satz 1
   Für die einzelnen Anforderungskriterien gemäß § 2 wer-             abgelegt haben, werden die Gesamtprüfungsnote gemäß
   den jeweils bis zu 6 Punkte vergeben. Die Punktzahl für            § 7 Absatz 2 Satz 2 fünffach, die Punktzahl für die Vika-
   den mündlichen Teil errechnet sich aus dem Gesamt-                 riatsberichte gemäß § 6 zweifach, die Punktzahl für die
   durchschnitt der in den jeweiligen Anforderungskriterien           weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buchstabe b)
   erreichten Punktzahlen und wird kaufmännisch auf eine              einfach und die Punktzahl für den mündlichen Teil gemäß
   Nachkommastelle gerundet.                                          § 5 Buchstabe c) zweifach gewichtet.
                                                                   2. Bei allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern werden
                       2. Abschnitt                                   die Gesamtprüfungsnote gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 fünf-
               Berufung in den Probedienst                            fach, die Punktzahl für die weiteren schriftlichen Unterla-
                     (zu §§ 4 f. ZVO)                                 gen gemäß § 5 Buchstabe b) einfach und die Punktzahl
                                                                      für den mündlichen Teil gemäß § 5 Buchstabe c) vierfach
                             §6                                       gewichtet.
                      Vikariatsberichte
(1) Zusätzlich zu den schriftlichen Unterlagen nach § 3 Absatz 1                       3. Abschnitt:
sind bei Theologinnen und Theologen, die den Vorbereitungs-         Übertragung von Pfarrstellen mit besonderem Auftrag
dienst in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evan-                             (zu § 6f. ZVO)
gelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche
oder der Evangelisch-Reformierten Kirche abgeleis­tet haben,                                §9
die Vikariatsberichte Bestandteil der zu bewertenden schrift-              Gewichtung der Theologischen Prüfungen
lichen Unterlagen.
                                                                   (1) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten
(2) Vikariatsberichte aus anderen Gliedkirchen können als          Theologische Prüfung werden jeweils nachfolgende Punkte
zusätzliche Referenz den schriftlichen Unterlagen beigefügt        vergeben:
werden.
                         §7                                                Prüfungsergebnis                  Punkte
        Gewichtung der Theologischen Prüfungen                                 1,00 - 1,50                     6,0
(1) Für die Prüfungsergebnisse der Ersten und der Zweiten                      1,51 – 1,75                     5,5
Theologischen Prüfung werden jeweils nachfolgende Punkt-
                                                                               1,76 – 2,00                     5,0
zahlen vergeben:
                                                                               2,01 – 2,25                     4,5
      Prüfungsergebnis/Examensnote                 Punkte
                                                                               2,26 – 2,50                     4,0
                 15,0 – 12,5                         6,0
                                                                               2,51 – 2,75                     3,5
                 12,4 – 11,5                         5,5
                                                                               2,76 – 3,00                     3,0
                 11,4 – 10,5                         5,0
                                                                               3,01 – 3,25                     2,5
                  10,4 – 9,5                         4,5
                                                                               3,26 – 3,50                     2,0
                  9,4 – 8,5                          4,0
                                                                               3,51 – 3,75                     1,5
                  8,4 – 7,5                          3,5
                                                                               3,76 – 4,00                     1,0
                  7,4 – 6,5                          3,0
                  6,4 – 5,0                          2,5           (2) Die Punkte für die Erste und Zweite Theologische Prüfung
                                                                   werden im Verhältnis 1:1 gewichtet. Das Ergebnis bildet die
                  4,9 – 4,0                          2,0
                                                                   Gesamtprüfungsnote.
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021                  175

                           § 10                                  die formalen und fachlichen Kriterien gemäß § 3 Absätze 3
             Ermittlung der Gesamtpunktzahl                      und 4, für die Bewertung des strukturierten Interviews findet
Zur Ermittlung der Gesamtpunktzahl werden die Gesamtprü-         die Anforderungskriterien gemäß § 2 entsprechende Anwen-
fungsnote gemäß § 9 Absatz 2 Satz 2 zweifach, die Punktzahl      dung.
für die weiteren schriftlichen Unterlagen gemäß § 5 Buch-
stabe b) dreifach und die Punktzahl für den mündlichen Teil                             5. Abschnitt
gemäß § 5 Buchstabe c) fünffach gewertet.                                          Schlussbestimmungen

                                                                                            § 14
                    4. Abschnitt:                                                       Inkrafttreten
   Zuerkennung der Wahlfähigkeit durch Kolloquium
                   (zu §§ 8f. ZVO)                               Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

                            § 11
                  Schriftliche Unterlagen
Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Unterlagen
einzureichen:                                                      Änderung des Dienstrechts der kirchlichen
1. ein Motivationsschreiben, aus dem die Gründe für die                Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
   Bewerbung hervorgehen,
                                                                 1619637
2. einen tabellarischen Lebenslauf,
                                                                 Az. 12-10:0002                    Düsseldorf, 28. Juni 2021
3. Zeugnisse über die Theologischen Prüfungen,
4. zwei Arbeitsproben zu praktischen pfarramtlichen Tätig-       Die Rheinisch-Westfälisch-Lippische Arbeitsrechtliche Kom-
   keiten wie Predigtproben, Gottesdienstentwürfe, Gemein-       mission hat auf Grund von § 2 Absatz 2 des Arbeitsrechts-
   deprojekte,                                                   regelungsgesetzes (ARRG) die nachstehende Arbeitsrechts-
                                                                 regelung getroffen, die hiermit gemäß § 15 Absatz 1 ARRG
5. bis zu zwei Referenzen, die Auskunft über die Bewährung       bekannt gemacht wird.
   im pastoralen Dienst geben.
                                                                 Die Regelung ist gemäß § 3 Absatz 1 ARRG verbindlich.
                           § 12
                  Ablauf des Kolloquiums                                                                Das Landeskirchenamt
(1) Das Kolloquium wird als strukturiertes Interview von zwei
Personen, in der Regel Dezernentinnen oder Dezernenten der
Personalabteilung des Landeskirchenamtes, abgenommen.
(2) Das strukturierte Interview basiert auf den Anforderungs-
kriterien gemäß § 2, die in Anknüpfung an folgende Themen-                   Arbeitsrechtsregelung
bereiche reflektiert werden:                                        zur Änderung des BAT-KF – Anlage 9 zum
a) für Theologinnen und Theologen mit Anstellungsfähigkeit                  BAT-KF Berufsgruppe 6
   der EKiR:
                                                                                     Vom 23. Juni 2021
   –   die bislang ausgeübten pastoralen Dienste,
   –   die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen                                §1
       (Pfarrbild/Amtsverständnis),                                Änderung des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für
   –   die aktuellen landessynodalen Diskurse.                      Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst
                                                                                    (SDEGP-BAT-KF)
b) für Theologinnen und Theologen aus anderen Gliedkir-
   chen der EKD:                                                 Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im
                                                                 Sozial- und Erziehungsdienst (SD-Entgeltgruppenplan zum
   –   die bislang ausgeübten pastoralen Dienste,                BAT-KF – SDEGP-BAT-KF) Anlage 9 zum BAT-KF, der zuletzt
   –   die presbyterial-synodale Ordnung der Evangelischen       durch die Arbeitsrechtsregelung vom 24. Januar 2018 geän-
       Kirche im Rheinland,                                      dert worden ist, wird wie folgt geändert:
   –   die Theologische Erklärung von Barmen 1934,               Die Berufsgruppe 6 wird wie folgt geändert:
   –   die aktuellen pastoraltheologischen Fragestellungen       1. Nach Fallgruppe 7 wird folgende Fallgruppe 8 eingefügt:
       (Pfarrbild/Amtsverständnis),
                                                                  „8 	Durch ausdrückliche Anordnung bestellte        SD 9“
   –   den Synodalbeschluss aus dem Jahre 1980 zum Ver-                ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen
       hältnis von Christen und Juden und seine Auswirkun-             der Fallgruppe 92.
       gen,
   –   die aktuellen landessynodalen Diskurse.                   2. Die Fallgruppen 8 bis 21 werden zu Fallgruppen 9 bis 22.
                                                                 3. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 13 wird die Angabe
                           § 13                                     „Fallgruppe 152“ durch die Angabe „Fallgruppe 162“
                         Bewertung                                  ersetzt.
Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen und des           4. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 17 wird die Angabe
strukturierten Interviews werden jeweils bis zu 6 Punkten ver-      „Fallgruppe 172“ durch die Angabe „Fallgruppe 182“
geben. Für die Bewertung der schriftlichen Unterlagen finden        ersetzt.
176               Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

5. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 19 wird die Angabe                             Satzung
   „Fallgruppe 192“ durch die Angabe „Fallgruppe 202“                      zur 1. Änderung der Satzung
   ersetzt.
                                                                          für die unselbständige Stiftung
6. Im Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe 21 wird die Angabe                „Bewahrung des reformierten und
   „Fallgruppe 212“ durch die Angabe „Fallgruppe 222“                         des lutherischen Erbes“
   ersetzt.
7. In Anmerkung 2 Satz 2 wird die Angabe „Fallgruppe 9“        Die Kreissynode des Kirchenkreises Wuppertal hat auf Grund
   durch die Angabe „Fallgruppe 10“ ersetzt.                   von Artikel 112 Absatz 1 der Kirchenordnung der Evange-
                                                               lischen Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003 (KABl.
                             §2                                S. 2003) zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. Janu-
                        Inkrafttreten                          ar 2020 (KABl. S. 42), folgende Satzung erlassen:

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.                                 §1
                                                                                        Änderungen
Dortmund, 23. Juni 2021                                        Die Satzung für die unselbständige Stiftung „Bewahrung des
                                                               reformierten und des lutherischen Erbes“ vom 19. März 1996
                             Rheinisch-Westfälisch-Lippische
                                                               (KABl. S. 73 –74) wird wie folgt geändert:
Siegel                        Arbeitsrechtliche Kommission
                                                               1. In § 1 wird das Wort „Elberfeld“ durch das Wort „Wupper-
                                     Der Vorsitzende
                                                                  tal“ ersetzt.
                                                               2. § 6 (2) erhält folgende Fassung:
                                                                  „(2) Der Kirchenkreis überträgt die Verwaltung einem
                                                                  Verwaltungsrat, dem folgende Mitglieder angehören:
               Aufhebungssatzung                                  –     eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises
         zur Satzung für die Evangelische                               ­Wuppertal,
      Kirchengemeinde Köln-Brück-Merheim                          –     eins vom Gesamtverband der Ev. Kirchengemeinden
                                                                        des Kirchenkreises Wuppertal,
Das Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde Köln-Brück-Mer-
heim hat in seiner Sitzung am 26. Mai 2021 auf der Grundlage      –     eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises
von Artikel 7 Absatz 5 der Kirchenordnung der Evangelischen             Wuppertal gewählte/gewählter Pfarrerin/Pfarrer aus
                                                                        ­
Kirche im Rheinland vom 10. Januar 2003, zuletzt geändert               dem Kirchenkreis Wuppertal,
durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2021 (KABl S. 50),             –     eins vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises
­folgende Satzung erlassen:                                             Wuppertal gewählte/gewählter, durch Publikationen
                                                                        ­
                             §1                                         und/oder Lehrtätigkeit ausgewiesene(r) Kirchenhisto-
Die Satzung für die Evangelische Kirchengemeinde Köln-                  rikerin/Kirchenhistoriker,
Brück-Merheim vom 8. November 1991, veröffentlicht im             –     eins vom landeskirchlichen Archiv Düsseldorf.
Kirchlichen Amtsblatt vom 22. Juni 1992 (KABl S. 128), wird
                                                                  Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beträgt
aufgehoben.
                                                                  vier Jahre ab ihrer Berufung.
                             §2                                   Erneute Berufung ist zulässig. Mit Vollendung des 75.
Diese Satzung tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im         Lebensjahres erlischt die Mitgliedschaft automatisch.“
Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.               3. In § 6 (4) wird das Wort „zweimal“ durch das Wort „ein-
                                                                  mal“ ersetzt.
Köln, 26. Mai 2021                                             4. § 7 entfällt.
                             Evangelische Kirchengemeinde      5. Die bisherigen §§ 8 bis 11 werden die §§ 7 bis 10.
                                 Köln-Brück-Merheim
                                                               6. In § 8 werden die Wörter „der Kreissynodalvorstand im
Siegel                            gez. Unterschriften             Benehmen mit den Organen des Gemeindeverbandes“
                                                                  durch die Wörter „die Kreissynode“ ersetzt.
                                      Genehmigt                7. In § 9 wird das Wort „Gemeindeverband“ durch das Wort
                             Düsseldorf, den 7. Juli 2021         „Kirchenkreis“ ersetzt.
Siegel                     Evangelische Kirche im Rheinland
                               Das Landeskirchenamt                                          §2
                                                               Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Kirchen­
                                                               leitung und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt frühes­
                                                               tens mit Wirkung vom 1. August 2021 in Kraft.

                                                               Wuppertal, den 12. Juni 2021
                                                                                              Evangelischer Kirchenkreis
                                                                                                      Wuppertal
                                                               Siegel                             gez. Unterschriften
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021                                 177

                                       Genehmigt                   Errichtung einer Pfarrstelle:
                              Düsseldorf, den 14. Juli 2021        Im Ev. K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n ist mit Wirkung
Siegel                      Evangelische Kirche im Rheinland       vom 1. Juli 2021 eine 18. Pfarrstelle „Entlastung des Asses-
                                Das Landeskirchenamt               sors“ errichtet worden.

                                                                   Aufhebung von Pfarrstellen:
                                                                   Die 3. kreiskirchliche Pfarrstelle des K i r c h e n k r e i s e s
  Bekanntgabe über das Außergeltungsetzen                          A a c h e n mit dem Funktionsauftrag „Ev. Religionslehre an
           eines Kirchensiegels                                    berufsbildenden Schulen“ ist mit Wirkung vom 1. August 2021
                                                                   aufgehoben worden.
1620969                                                            In der Ev. Kirchengemeinde H ü l s e n b u s c h - K o t t h a u -
Az. 03-17-31:15048                     Düsseldorf, 5. Juli 2021   s e n , Kirchenkreis An der Agger, ist mit Wirkung vom
                                                                   1. August 2021 die 1. Pfarrstelle aufgehoben worden.
Das Siegel des Evangelischen Kirchenkreises Duisburg mit
                                                                   In der Ev. Kirchengemeinde We t t e n b e r g , Kirchenkreis
einem Punkt im Stern oben rechts als Beizeichen wird mit
                                                                   an Lahn und Dill, ist mit Wirkung vom 1. August 2021 die
Ablauf des 28. Februar 2021 außer Geltung gesetzt.
                                                                   3. Pfarrstelle aufgehoben worden.

                                         Das Landeskirchenamt      In der Ev. Kirchengemeinde L e v e r k u s e n - S t e i n b ü c h e l ,
                                                                   Kirchenkreis Leverkusen, ist mit Wirkung vom 1. April 2021
                                                                   die 2. Pfarrstelle aufgehoben worden.
                                                                   In der Ev. Kirchengemeinde E l v e r s b e r g , Kirchenkreis
                                                                   Saar-Ost, ist mit Wirkung vom 26. Januar 2020 die 2. Pfarr-
         Personal- und sonstige Nachrichten                        stelle aufgehoben worden.
                                                                   In der Ev. Kirchengemeinde K ö n i g s w i n t e r, Kirchenkreis
                                                                   An Sieg und Rhein, ist mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die
                                                                   1. Pfarrstelle aufgehoben worden.

                                                                   Pfarrstellenausschreibungen:
                                                                   Die Evangelische Kirchengemeinde R h e y d t sucht zum
                                                                   1. November 2021 für die Besetzung der 9. Pfarrstelle für
                                                                   Krankenhausseelsorge mit 100 Prozent Dienstumfang eine
                                                                   Pfarrerin/einen Pfarrer (w/m/d). Der derzeitige Stelleninhaber
                                                                   scheidet aus Altersgründen aus. Es ist geplant, die Pfarrstelle
                              Herr, wohin sollen wir gehen?        in Zukunft in kreiskirchliche Trägerschaft zu übernehmen.
                         Du hast Worte des ewigen Lebens.
                                                                   Ihre mögliche zukünftige Pfarrstelle umfasst folgende Auf-
                                               Johannes 6,68       gaben:
                                                                   –   Krankenhauseelsorge an den Städtischen Kliniken Mön-
  Verstorben sind:                                                     chengladbach/Elisabeth-Krankenhaus Mönchenglad-
                                                                       bach-Rheydt, einem Schwerpunkt-Krankenhaus und
  Pfarrer i.R. Rolf F i n k e n t e y am 13. Juni 2021 in Essen,       zahlreichen Spezialabteilungen/Zentren mit 547 Betten.
  zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde Broich, Kir-              Informationen zu den Abteilungen und Zahlen finden Sie
  chenkreis An der Ruhr, geboren am 29. September 1929                 unter www.sk-mg.de,
  in Barmen, ordiniert am 17. August 1958 in Honnefeld.            –   Krankenhausseelsorge an der LVR-Klinik Mönchenglad­
  Pfarrer i.R. Siegmar G o h l am 22. Juni 2021 in Ander-              bach, einer Regelpsychiatrie in der Tradition der Sozial­
  nach, zuletzt Pfarrer der Ev. Gesellschaft für Diako­                psychiatrie mit 236 voll- und teilstationären Betten und
  nische Ausbildungsstätten MBH Düsseldorf, geboren                    45 Plätzen im Wohnverbund. Informationen zu den Abtei-
  am 30. August 1940 in Langenberg, ordiniert am                       lungen und Zahlen finden Sie unter https://klinik-moen-
  17. November 1968 in Düssel.                                         chengladbach.lvr.de/de/nav_main/startseite.html,

  Pfarrer i.R. Carl Dieter H i n n e n b e r g am 15. Juni 2021    –   Unterstützung der Ev. Kirchengemeinde Rheydt mit
  in Xanten, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde                monatlichem Predigtdienst und beratender Teilnahme an
  Alt-Duisburg, geboren am 16. Februar 1939 in Köln,                   den Presbyteriumssitzungen.
  ordiniert am 4. April 1969.                                      Die Schwerpunkte der ausgeschriebenen Stelle umfassten
                                                                   bisher folgende Aufgaben:
  Pfarrer i.R. Friedhelm M e y e r am 15. Juni 2021 in
  Düsseldorf, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemeinde           –   Begleitung von schwer-/schwerstkranken oder sterben-
  Düsseldorf-Garath, geboren am 2. September 1935 in                   den Patient*innen und Zugehörigen,
  Dinslaken, ordiniert am 1. November 1964 in Wuppertal-           –   das Angebot von gottesdienstlichen Feiern und der Feier
  Nächstebreck.                                                        des Hl. Abendmahls am Krankenbett,
  Pfarrer i.R. Karl Wilfried S t o r c h am 6. Juni 2021 in        –   Seelsorge im Perinatalzentrum Level 1 (Frauenklinik +
  Bad Nauheim, zuletzt Pfarrer in der Ev. Kirchengemein-               Geburtshilfe mit der höchsten Geburtenrate in NRW und
  de Altenkirchen, geboren am 8. August 1927 in Barmen,                Kinderklinik mit Kinderintensivstation): Begleitung von
  ordiniert am 2. Juni 1957 in Essen-Heisingen.                        Eltern mit frühgeborenen oder schwerkranken Kindern,
                                                                       Begleitung von Eltern, die ein Kind verloren haben,
178               Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

–   Planung und Durchführung einer Gedenkfeier für verstor­     Bei der Suche nach einer geeigneten Dienstwohnung sind wir
    bene Kinder in Zusammenarbeit mit der kath. Kranken­        gerne behilflich.
    hausseelsorge und Mitarbeitenden der Frauen- und            Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die
    Kinder­klinik,                                              Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
–   Mitarbeit im Schulzentrum für Gesundheitsberufe Nieder­     Für Fragen zur Ausschreibung und zum Arbeitsbereich steht
    rhein (SGN): Unterricht und Projekttage mit Schwerpunkt     Ihnen die Vorsitzende des Presbyteriums der Ev. Kirchenge-
    Ethik und Umgang mit Sterben, Tod und Trauer. Dies ist      meinde Rheydt, Pfarrerin Helma Pontkees, und der Vorsit-
    eine zusätzliche Möglichkeit im Rahmen einer Honorar­       zende des Pfarrwahlausschusses, Herr Bernd Pastors, gerne
    tätigkeit.                                                  zur Verfügung:
–   regelmäßige Gesprächsangebote (in ökumenischer              Tel. 02166 1245892, helma.pontkees@ekir.de
    Ab­sprache mit der katholischen Kollegin) auf Stationen
    der Psychiatrie,                                            Tel. 02166 340894, bernd.pastors@ekir.de
–   Moderation ethischer Fallbesprechungen und Mitarbeit in     Ihre Bewerbung richten Sie bitte an das Presbyterium der
    den Klinischen Ethik-Komitees beider Häuser,                Evangelischen Kirchengemeinde Rheydt über den Super-
                                                                intendenten des Kirchenkreises Gladbach-Neuss, Pfarrer
–   Begleitung und Schulung von Ehrenamtlichen, es gibt
                                                                Dietrich Denker, Hauptstraße 200, 41236 Mönchengladbach.
    zudem einen zu betreuenden Besuchsdienst der Gemein-
                                                                Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab dem Erscheinen
    de, der im Elisabeth-Krankenhaus Besuche macht,
                                                                dieses Amtsblattes.
–   enge ökumenische Zusammenarbeit mit der katholischen
    Kollegin/dem katholischen Kollegen,
                                                                Die Ev. Kirchengemeinde C o c h e m sucht zum nächst mög-
–   Beteiligung an der 24-Stunden-Rufbereitschaft der           lichen Zeitpunkt eine/n Pfarrer/in (100-Prozent-Stelle).
    Ev. Krankenhauseelsorge in Mönchengladbach und              Wir suchen eine Pfarrerin/einen Pfarrer die/der ihren/seinen
    kollegiale Zusammenarbeit im Team der beteiligten           Glauben an Jesus Christus authentisch lebt und Menschen
    Kolleg*innen,                                               von IHM begeistern kann,
–   Mitarbeit in der ökumenischen Notfallseelsorge und Mit-     –   mit der Gabe, inspirierend zu predigen,
    gliedschaft im Fachausschuss Seelsorge des Kirchen­
    kreises Gladbach-Neuss.                                     –   mit einem Herz für missionarische Gemeindearbeit und
                                                                    deren Aufbau,
Wir freuen uns auf eine Persönlichkeit,
                                                                –   mit der Offenheit für vielfältige spirituelle Zugangswege,
–   die freudig und einladend auf Menschen zugeht, auf
    Patient*innen und Zugehörige in oftmals extrem belasten-    –   die/der offen ist für viele unterschiedliche Menschen und
    den Situationen sensibel eingeht und ein kollegiales und        Gemeindearbeit in dieser Vielfalt konstruktiv gestalten
    verständnisvolles Verhältnis zu den Mitarbeitenden der          kann,
    Häuser hat,                                                 –   teamfähig ist und gerne in einem großen Team von haupt-
–   die ein weites ökumenisches Verständnis mitbringt, ande-        und ehrenamtlichen Mitarbeitenden arbeitet,
    ren Konfessionen und Religionen gegenüber aufgeschlos-      –   mit der Gabe und Freude, Menschen seelsorgerlich zu
    sen ist, und Menschen, die keiner Kirche oder Religion          begleiten,
    angehören, offen und annehmend begegnet,
                                                                –   die/der innnovationsfreudig und kritikfähig ist
–   die kollegial und teamfähig ist,
                                                                –   und über gute Leitungs- und (Selbst-)Management-Fähig-
–   die neugierig darauf ist, medizinische und psychiatrische       keiten verfügt.
    Sachverhalte zur Kenntnis zu nehmen und von den Fach-
                                                                Zu den Aufgaben zählen:
    richtungen der Häuser viel zu lernen.
                                                                –   die gemeinsame Leitung und Weiterentwicklung der
Folgende Erwartungen verknüpfen wir mit der ausgeschrie-
                                                                    Gemeinde mit der Kollegin und dem Presbyterium unter
benen Stelle:
                                                                    Einbeziehung der weiteren haupt- und ehrenamtlich Mit-
–   eine KSA-Ausbildung als vorausgesetzte Grundqualifikati-        arbeitenden,
    on oder eine Qualifikation in Psychologischer Beratung,
                                                                –   Planung, Gestaltung und Durchführung von vielfältigen
–   die verpflichtende Teilnahme an dem Grundkurs der EKiR          Gottesdienstformen, i.d.R. gemeinsam mit ehrenamtlich
    für Krankenhausseelsorge,                                       Mitarbeitenden,
–   das regelmäßige Wahrnehmen von Supervision,                 –   Durchführung von Kasualien und Taufkursen,
–   regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zu Bereichen         –   Gewinnung, Begleitung und Förderung der ehrenamtlich
    der Krankenhausseelsorge, insbesondere zu medizin-              Mitarbeitenden,
    ethischen und psychiatrischen Themen.
                                                                –   Vernetzung der Ev. Kirchengemeinde Cochem in der
Wenn Sie es wünschen, bieten Ihnen die Kliniken eine für Sie        Region,
kostenlose Ausbildung in Moderation ethischer Fallbespre-
chungen an.                                                     –   weitere Aufgaben in Absprache mit der Kollegin (z. B.
                                                                    Durchführung von Glaubenskursen, Seminaren, Predigt­
Im Elisabeth-Krankenhaus steht Ihnen für Ihre Arbeit und für        reihen).
Seelsorgegespräche ein eigenes geräumiges und gut aus-
gestattetes Büro zur Verfügung – in direkter Nähe zur Kran-     Wer wir sind und was wir bieten:
kenhauskapelle und dem Büro des katholischen Kollegen. In       Wir sind eine großflächige, eher ländlich geprägte Gemeinde
der LVR-Klinik haben Sie ein gemeinsames ökumenisches           mit vier Predigtstätten in landschaftlich überaus reizvoller
Seelsorgezimmer.                                                Umgebung (Moseltal, Hunsrück, Eifel). Wir haben eine viel-
Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021                                    179

fältige und attraktive Gottesdienstkultur sowie eine profilierte,   Die mit der Kirchengemeinde eng verbundene Kindertages-
gut aufgestellte Kinder- und Jugendarbeit. Die Arbeit gestal-       stätte mit Familienzentrum Domino im Ortsteil Frielingsdorf
ten ein fröhliches und kreatives Team von hauptamtlichen            und der Kindergarten christliche Elterninitiative „Der Klecks“
Mitarbeitern: eine Pfarrerin, einen Jugendpastor, eine Kinder-      in Schmitzhöhe bilden die Keimzellen unserer evangelischen
pastorin und weitere Mitarbeiterin im Kinderbereich, FSJler         Kinder- und Jugendarbeit.
sowie eine Gemeindesekretärin und Küster/innen. Darüber             Kirchenmusik an Orgel und Flügel, der Posaunen- und der
hinaus zahlreiche engagierte ehrenamtlich Mitarbeitende.            Gospelchor, Kulturarbeit und viele aktive Mitglieder unserer
Wir haben unser geistliches und geographisches Zentrum in           traditionellen und neuen Gemeindegruppen beleben die
Cochem, wo wir über moderne und sehr schöne Räumlich-               für unsere Gemeinde bewusst platzierten und gestalteten
keiten verfügen. Als evangelische Gemeinde im katholischen          Gebäude.
Diasporagebiet ist unser Bestreben, für Menschen wahr-
                                                                    Der neuen Pfarrstelleninhaberin oder dem neuen Pfarrstelle-
nehmbar präsent zu sein. Unsere Gemeinde leistet seit vielen
                                                                    ninhaber steht ein Team mit einer Bürokraft, einer B-Kirchen-
Jahren missionarische und diakonische Gemeindearbeit.               musikerin, einer nebenamtlichen Organistin, zwei Küsterinnen
Dabei greifen wir Impulse von Willow Creek auf, setzen sie          und einer Sozialpädagogin zur Seite.
unserem Umfeld angepasst um und leben unseren christli-
chen Glauben in ökumenischer Offenheit.                             Den in naher Zukunft bevorstehenden Generationenwechsel
                                                                    und den damit verbundenen Umbau verstehen wir als positi-
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die       ve Herausforderung, die auch der Bewerberin/dem Bewerber
Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.           großen eigenen Gestaltungsspielraum bieten wird.
Die Bewerbungsfrist beträgt drei Wochen ab Erscheinungs-            Das Presbyterium bewegt sich bewusst auf dem Weg der
datum dieses Amtsblattes. Bewerbungen sind an Pfarrerin             konzeptionellen Neuausrichtung und steht Ihren eigenen Ent-
Dr. Anke Wiedekind (E-Mail anke.wiedekind@ekir.de),                 wicklungsideen offen gegenüber.
Ev. Kirchengemeinde Cochem, Oberbachstraße 59, 56812
                                                                    Wir wünschen uns Bewerberinnen oder Bewerber, die etwas
Cochem, über den Superintendenten des Kirchenkreises                erkennen lassen von:
Koblenz, Pfarrer Rolf Stahl, Mainzer Straße 81, 56075
­Koblenz, superinten-dentur.koblenz@ekir.de, zu richten.            –   der ausgeprägten Freude an der Verkündigung des Evan-
                                                                        geliums,
Weitere Informationen finden Sie unter www.coc-ek.de oder
auf www.youcom.cc.                                                  –   theologischem Selbstbewusstsein im Sinne von „Missio-
                                                                        narisch Volkskirche sein“ und „Kirche geht zu den Men-
                                                                        schen“,
Die erste von zwei Pfarrstellen der Kirchengemeinde L i n d -
l a r (Kirchenkreis Köln-Rechtsrheinisch) ist im Umfang von         –   (dem Sinn für Liturgie und Kirchenmusik),
100 Prozent durch das Presbyterium möglichst zum 1. Okto-           –   der Bereitschaft, den Menschen lebensbegleitend zur
ber 2021 neu zu besetzen. Die Stelle ist langfristig gesichert.         Verfügung zu stehen,
Lindlar, mit knapp 22.000 Einwohnern, liegt am westlichen           –   der Empathie, Kinder, Jugendliche, Erwachsene und
Rand des Naturparks Bergisches Land und ist durch ländliche             Senioren gleichermaßen anzusprechen,
Struktur geprägt. Alte Dorfkerne und wachsende Neubau-              –   dem Wunsch nach gelebter Alltagsökumene,
gebiete umgeben den Hauptort mit unserer Jubilate-Kirche.
Lindlar bietet Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf,      –   dem Bewusstsein für den Wert gemeindlicher/presbyte­
zahlreiche Kindergärten, alle Schulformen und ein vielfältiges          rialer Führungs- und Gremienarbeit,
Freizeitangebot mit Park, Schwimmbad, Sportstätten, dem             –   Offenheit für neue Ideen der Gottesdienstgestaltung und
LVR-Freilichtmuseum und diversen Vereinen.                              des Gemeindelebens.
Das Nebeneinander von Natur und Gewerbe ermöglicht                  Informationen zu unserer Kirchengemeinde finden Sie unter
Leben und Arbeiten in unmittelbarer Nähe: Gute Verkehrs-            www.ev-kirche-lindlar.de.
anbindung besteht über die Autobahn A4 nach Köln in einer           Für weitere Informationen zur Gemeinde und den Arbeits-
guten halben Stunde.                                                schwerpunkten können Sie Presbyterin Marion Ritter per
Die Evangelische Kirchengemeinde Lindlar ist seit dem               E-Mail: marion_susanne.ritter@ekir.de oder telefonisch über
1. April 1949 auf der Basis des Unions-Katechismus selbst-          das Gemeindebüro unter 02266 5276 erreichen.
ständig. Sie entwickelte ihr Selbstverständnis vom Auftrag          Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die
der Sammlung und Sendung hin über den im Lebensraum                 Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
verankerten Dialog unter dem Wort Gottes zu einem biblisch
begründeten und pointiert evangelisch gelebten Selbstver-           Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung, die uns auch elektronisch
ständnis.                                                           zugesandt werden kann. Richten Sie sie an das Presbyte-
                                                                    rium der Evangelischen Kirchengemeinde Lindlar über die
Unsere ca. 3800 Gemeindemitglieder der Evangelischen                Superintendentin des Kirchenkreises Köln-Rechtsrheinisch,
Kirchengemeinde Lindlar verteilen sich weiträumig in der            Pfarrerin Andrea Vogel, Wuppertaler Straße 21a, 51067 Köln,
Flächengemeinde.                                                    andrea.vogel@ekir.de.
Wir unterhalten zwei Predigtstätten: das Paul-Schneider-
Gemeindezentrum im westlichen Gemeindeteil Schmitzhöhe              Im K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n ist die 5. kreiskirch-
und im Hauptort Lindlar die Jubilate-Kirche, ein Baudenkmal         liche Pfarrstelle für die Seelsorge in der Justizvollzugsanstalt
aus den Jahren 1954 –1956 mit dem daran anschließenden              Willich II (50 Prozent) durch den Kreissynodalvorstand zum
modernen Jubilate-Forum, in dem wir großzügige neue                 nächstmöglichen Zeitpunkt zu besetzen.
Räume öffnen.
                                                                    Die Justizvollzugsanstalt Willich II ist eine selbstständige
Weitere Gottesdienstangebote gibt es in den beiden Alten-           Strafhaftanstalt für Frauen mit 198 Haftplätzen im geschlos-
pflegeheimen und den acht Schulen vor Ort.                          senen und 66 Haftplätzen im offenen Vollzug. Das Angebot
180                Kirchliches Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland – Nr. 8 vom 16. August 2021

der Gefängnisseelsorge richtet sich an die Inhaftierten und           „Berufskolleg“ auskennen. Vor allem aber sollten sie Freude
ihre Angehörigen sowie an die Menschen, die im Gefängnis              am Unterrichten haben und sich auf viele unterschiedliche
arbeiten. Zum Aufgabenbereich gehören Einzelgespräche,                Lerngruppen einstellen können. Sie/Er sollte sensibel sein
Gruppenangebote, Gottesdienste (14-tägig) und Familien-               für die besondere Lebenssituation von jungen Menschen, die
gottesdienste.                                                        am Beginn ihres beruflichen Werdegangs stehen, oder aber
Inhaftiert sein bedeutet eine vielgestaltige biographische            noch keine Ausbildung gefunden haben. Die Bewerberin/Der
und seelische Krise mit Einsamkeit, Schuldgefühlen, Entwer-           Bewerber sollte den jungen Menschen eine/ein fachlich ver-
tungserfahrungen, Verlust- und Zukunftsängsten. Zugleich ist          sierte/versierter und authentische/authentischer Gesprächs-
                                                                      partnerin/Gesprächspartner für ihre religiösen (Lebens-)
das Gefängnis ein Ort der Suche nach Gott und nach Sinn,
                                                                      Fragen sein und sie bei der Suche nach tragfähigen Ant-
nach Glaubens- und Lebensgewissheit. Seelsorge bietet
                                                                      worten unterstützen. Kaum ein Arbeitsfeld unserer Kirche
einen Raum des Vertrauens und Angenommenseins, in dem
                                                                      bietet solch reichhaltige Möglichkeiten, das Evangelium zu
Belastungen besprochen werden und nach Klärung, Heilung
                                                                      elementarisieren und auch unzähligen Menschen nahe zu
und neuen Perspektiven gesucht werden kann. Sie gründet
                                                                      bringen, die von unserer Verkündigung sonst nicht mehr
in dem Glauben an die freie Gnade Gottes, die den sündigen
                                                                      erreicht werden. Die Bereitschaft zu kontinuierlicher eigener
Menschen annimmt und ihm neue Wege auftut.
                                                                      Fortbildung wird ebenso erwartet wie die Zusammenarbeit
Wir suchen eine Seelsorgerin/einen Seelsorger, die/der Men-           mit den Kolleginnen/Kollegen in den Bildungsgängen und
schen in diesem besonderen Umfeld mit interkultureller                mit den evangelischen und katholischen Religionslehrenden.
und überkonfessioneller Offenheit begleitet. Dabei sind die
                                                                      Neben der unterrichtlichen Tätigkeit soll die Pfarrerin/der
besonderen Belange eines sicherheitssensiblen Systems
                                                                      Pfarrer sich als Seelsorgerin/Seelsorger in der Beratungs­
verlässlich zu beachten.
                                                                      arbeit der Schule engagieren und sich an der Gestaltung von
                                                                      Schulgottesdiensten beteiligen.
Sie/Er arbeitet zusammen mit der katholischen Kollegin in
                                                                      Von der Pfarrerin/dem Pfarrer wird erwartet, dass sie/er sich
der JVA Willich II und dem evangelischen Kollegen in der JVA
Willich I sowie mit den Mitarbeitenden der JVA. Die Konfe-            aktiv am Schulleben beteiligt und dass sie/er sich in der
renzen der Evangelischen Gefängnisseelsorge in NRW und                reli­
                                                                          gionspädagogischen Arbeitsgemeinschaft des Kirchen­
die bundesweite Arbeitsgemeinschaft Frauenvollzug bieten              kreises engagiert.
Austausch und Unterstützung.                                          Für Rückfragen steht die Bezirksbeauftragte Pfarrerin Petra
Die Pfarrperson sollte über eine pastoral-psychologische              Vahrenhorst, Tel. 02153 730005, zur Verfügung.
Seelsorgeausbildung verfügen und am bundesweiten „Basis-
kurs Gefängnisseelsorge“ teilnehmen. Darüber hinaus bieten            Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die
wir die Möglichkeit zu Supervision und Fortbildung.                   Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.
Die Pfarrstelle kann nur mit Personen besetzt werden, die die         Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen
Wahlfähigkeit nach § 2 Absatz 1 Pfarrstellengesetz haben.             nach dem Erscheinen des Amtsblattes an den Kirchenkreis
                                                                      Krefeld-Viersen, Superintendentin Dr. Barbara Schwahn, An
In diesem Amtsblatt sind aus dem Kirchenkreis Krefeld-                der Pauluskirche 1 in 47803 Krefeld.
Viersen in räumlicher Nähe noch drei weitere Stellen ausge-
schrieben, so dass eine Kombination von zwei halben Stellen
oder die Bewerbung von zwei Personen, die Stellen an einem            Der Evangelische G e m e i n d e v e r b a n d K r e f e l d besetzt
Ort suchen, möglich ist.                                              die zweite Hälfte der 13. Gemeindeverbandspfarrstelle mit
                                                                      der Innenstadtpfarrstelle und Citykirche mit einem Dienstum-
Bewerbungen richten Sie bitte innerhalb von drei Wochen
                                                                      fang von 50 Prozent. Die erste Hälfte dieser Pfarrstelle, das
nach Erscheinen dieses Amtsblattes an die Superintendentin
                                                                      Citykirchenpfarramt, ist seit April 2020 besetzt.
des Evangelischen Kirchenkreises Krefeld-Viersen, An der
Pauluskirche 1, 47803 Krefeld, superintendentur.krefeld-              Krefeld ist ein Oberzentrum am linken Niederrhein mit ca.
viersen@ekir.de.                                                      230.000 Einwohnern. Nähere Informationen zum Gemeinde-
                                                                      verband finden Sie unter www.gemeindeverband-krefeld.de.
Bei Rückfragen stehen Ihnen zur Verfügung: Pfarrer Lutz
Aupperle (JVA Willich II), 02156 4998-714, lutz.aupperle@ekir.        Aufgabe dieser gemeindeübergreifenden Innenstadtpfarr-
de und Superintendentin Dr. Barbara Schwahn, 02151 7690-              stelle ist die Seelsorge in der Krefelder Innenstadt und in
100, barbara.schwahn@ekir.de.                                         Absprache mit den Kollegen die Begleitung der Senioren-
                                                                      heime. Im Schnittpunkt von drei Gemeinden (Alt-Krefeld,
Der K i r c h e n k r e i s K r e f e l d - V i e r s e n sucht zum   Friedenskirche und Krefeld-Süd) haben Sie einen eigenen
1. Februar 2022 eine Pfarrerin/einen Pfarrer zur Erteilung von        Seelsorgebezirk mit ca. 1500 Gemeindemitgliedern. Hier
evangelischer Religionslehre am Rhein-Maas Berufskolleg in            sind Sie zuständig für Seelsorge und Amtshandlungen und
Kempen (13. kreiskirchliche Pfarrstelle). Der Dienstumfang            sind in den Gottesdienst-Plan der drei Kirchen eingebunden
beträgt 100 Prozent.                                                  (Alte Kirche und Friedenskirche sowie Lutherkirche, in der ein
                                                                      monatlicher Gottesdienst gefeiert wird). Sie haben Kontakt
Das Rhein-Maas Berufskolleg bietet Bildungsgänge aus allen            zu den Kolleginnen und Kollegen und Mitarbeitenden der drei
Bereichen des berufsbildenden Systems in den Fachberei-               Gemeinden sowie zu dem Citykirchenpfarramt (50 Prozent)
chen Agrarwirtschaft, Sozialwesen, Technik, Wirtschaft &              durch gemeinsame Dienstbesprechungen und erhalten von
Verwaltung und Ausbildungsvorbereitung an. Nähere Infor-              dort Unterstützung für Ihre Arbeit. Das Kuratorium der City-
mationen zur Schule sind unter http://www.rmbk.de zu fin-             kirche begleitet Ihren Dienst. Ihnen stehen die drei Gemein-
den. Der Unterricht erfolgt sowohl in Klassen des Teilzeit- als       dezentren dafür offen. Als Querschnittsaufgabe für die Men-
auch des Vollzeitbereichs. Die Schülerschaft ist kulturell und        schen in der Innenstadt entwerfen Sie Angebote für und mit
religiös vielfältig.                                                  aktiven Senioren in der Stadt. Hier gibt es Ansätze, an die Sie
Von den Bewerberinnen und Bewerbern wird erwartet,                    anknüpfen können. Außerdem haben Sie die Möglichkeit zur
dass sie sich mit den Besonderheiten des Schulsystems                 Kooperation z. B. mit der Familienbildungsstätte im Bezirk
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