Kirchliches Amtsblatt - für die Diözese Rottenburg-Stuttgart - Diözese Rottenburg Stuttgart

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E 4189

Kirchliches Amtsblatt
           für die Diözese Rottenburg-Stuttgart
Nr. 15               Rottenburg am Neckar, 15. Dezember 2017           Band 61

             Weihnachten – eine Zumutung Gottes

                Gott, der Gott, an den wir glauben, wird Mensch
                   Menschwerdung – eine Zumutung Gottes

           Gott, stark, groß und allmächtig, wird schwach und klein
           Menschwerdung – eine Zu-Mutung an die Ohnmächtigen

              Gott öffnet die Grenzen zwischen Himmel und Erde
               Menschwerdung – eine Zumutung für unsere Welt

                       Gott stirbt den Tod am Kreuz
                Menschwerdung – eine Zumutung für die Liebe

                  Gottes Herrlichkeit durchstrahlt die Welt
                Menschwerdung – eine Zu-Mutung an das Leben

      Zum Fest der Menschwerdung Gottes in seinem Sohn Jesus Christus
                              wünsche ich Ihnen,
           Ihren Familien und allen Menschen, die Ihnen nahestehen,
          – auch im Namen des Domkapitels und der Diözesanleitung
   sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariats –
                                 Gottes Segen!
    Möge seine Zu-Mutung auch im kommenden Jahr zum bleibenden Segen
                                   werden!
                                     Ihr

                               Dr. Gebhard Fürst
                                    Bischof
486                                         Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017

                                         Inhaltsverzeichnis

              Apostolischer Stuhl                         Bistums-KODA – 25. Beschluss zur Änderung der
Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag des              AVO-DRS                                     510
  Migranten und Flüchtlings 2018 – Hinweis          487   Bistums-KODA – 26. Beschluss zur Änderung der
                                                            AVO-DRS                                     511
           Bischöfliches Ordinariat
                                                          Bistums-KODA – 6. Beschluss zur Änderung der
Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2018) –           ORA-DRS-BBiG                                    511
  „Damit sie das Leben haben“                       487
                                                          Bistums-KODA – 6. Beschluss zur Änderung der
Weltmissionstag der Kinder 2017/18 –                        ORA-DRS-Pflege                                  511
 Krippenopfer                                       487
                                                          Bistums-KODA – 3. Beschluss zur Änderung der
„Mithelfen und Teilen“ – Gabe der                           ORA-DRS-PIA                                     512
  Erstkommunionkinder 2018                          488
                                                          Bistums-KODA – Beschluss zur Änderung der
„Mithelfen durch Teilen“ –                                  ORA-DRS-DHBW                                    512
  Gabe der Gefirmten 2018                           488
                                                          Warnung                                           513
Dekret – Änderung der Richtlinien der Diözese
  Rottenburg-Stuttgart „Der Dienst der Kommunion-                    Diözesanverwaltungsrat
  helfer und Kommunionhelferinnen und der
  Lektoren und Lektorinnen“                   489         Hausverein für den Diözesanverband der Katholischen
                                                            Arbeitnehmer-Bewegung – KAB – der Diözese
Dekret – Inkraftsetzung der novellierten Bischöfli-         Rottenburg-Stuttgart e. V. – Satzungsänderung 513
  chen Bauordnung für die örtlichen kirchlichen
  Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese                         Personalangelegenheiten
  Rottenburg-Stuttgart (BauO)                       489
                                                          Personalnachrichten                               518
Dekret – Inkraftsetzung der Ordnung für nichtrechts-
                                                          Stellenausschreibung – Geistliche Diözesanleiterin
  fähige katholisch-kirchliche Stiftungen in Träger-
                                                            BDKJ/BJA                                        518
  schaft einer katholischen Kirchengemeinde oder
  Gesamtkirchengemeinde in der Diözese Rotten-
                                                                            Mitteilungen
  burg-Stuttgart mit Mustersatzung                 497
                                                          Kirchlicher Jugendplan 2018                       519
Änderung der Ordnung der Besoldung und Versorgung
 der Priester und Priesterkandidaten der Diözese          Kursreihe „Von Frauen für Frauen“ –
 Rottenburg-Stuttgart (Priesterbesoldungs- und              Termine 2018                                    519
 Versorgungsordnung – PBesO)                     503      Kardinal-Bertram-Stipendium –
Änderung der Ordnung für den Dienst der                     Ausschreibung 2018                              520
 Pfarrhaushälterinnen                               503   Einführungskurs für Dienstanfänger und Aushilfs-
Gestellungsleistungen für Ordensangehörige 2018 503         kräfte im Mesnerdienst                        520
Richtlinien Zweckerfüllungsfonds                          Tage der Fortbildung und Besinnung für
  Flüchtlingshilfen                                 503     Mesnerinnen und Mesner und deren Ehegatten 521
Bistums-KODA – Wahl zur 10. Amtsperiode –                 Grundkurs der Überdiözesanen Mesnerschule         521
  Wahlergebnis                                      508   Angebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung 522
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017                                              487

            Apostolischer Stuhl                             zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und
                                                            weiterführenden Informationen. Das Kunstmotiv zur
                                                            Bildmeditation kann kostenfrei bei missio bestellt wer-
                                                            den.
 Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag                 Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie
     des Migranten und Flüchtlings 2018                     auf www.missio-hilft.de/afrikatag
Hinweis:                                                    Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag di-
                                                            rekt bei missio bestellen: Tel.: 0241 7507-350, Fax: 0241
Am 14. Januar 2018 wird der Welttag des Migranten und
                                                            7507-336 oder E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de
Flüchtlings begangen. Er steht unter dem Thema „Min-
derjährige Migranten – verletzlich und ohne Stimme“.        Auch im Namen der ärmsten Diözesen Afrikas danken
                                                            wir für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag.
Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird der
Welttag des Migranten und Flüchtlings seit über 30 Jah-
ren im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ aufge-
griffen, im kommenden Jahr am 28. September.
Die Papstbotschaft wird im Sommer 2018 im Kirchli-          BO-Nr. 6178 – 15.11.17
chen Amtsblatt veröffentlicht.                              PfReg. M 11.7 bzw. H 7.4 b

                                                                 Weltmissionstag der Kinder 2017/18
                                                                           („Krippenopfer“)
                                                               Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei
                                                            Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit be-
                                                            gangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Stern-
                                                            singer“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persön-
        Bischöfliches Ordinariat                            liche Gabe die Lebenssituation von Kindern in anderen
                                                            Kontinenten zu verbessern. Kinder helfen Kindern –
                                                            mit dieser Aktion geben sie ein lebendiges Beispiel für
                                                            Solidarität und Hilfsbereitschaft. Aus vielen kleinen
                                                            Gaben wird eine große Hilfe für Kinder in Not.
BO-Nr. 5982 – 06.11.17
PfReg. M 11.7                                               Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird ge-
                                                            halten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem
Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2018)             Fest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden
        „Damit sie das Leben haben“ –                       bestimmen können (26. Dezember 2017 bis 6. Januar
                                                            2018). Hierzu stellt das Kindermissionswerk „Die
Am 1. Januar findet in unserer Diözese die Kollekte für     Sternsinger“ Aktionsplakate, Spendenkästchen, Ar-
Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit   beitshilfen sowie ein Begleitheft für die Kinder bereit.
dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden.
                                                            Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kin-
Unter dem Leitwort „Damit sie das Leben haben“              der mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk„Die
(Joh 10,10) bittet missio um Unterstützung für die Ar-      Sternsinger“ auf dem üblichen Weg an die Bistums-
beit der Kirche in Afrika. Für das Leben der Kirche in      kasse zu überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippen-
Afrika ist die Zuwendung aus der Afrikakollekte exis-       opfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches
tenziell. Sie ermöglicht die spirituelle und materielle     zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bi-
Grundversorgung der Seminare in den ärmsten Diöze-          schöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion
sen. Mehr als 15.827 Seminaristen wurden im vergan-         Dreikönigssingen, die hiervon ebenfalls zu unterschei-
genen Jahr über die Päpstlichen Missionswerke, die in       den ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewie-
Deutschland von missio vertreten werden, finanziert.        sen.
Es könnten noch viel mehr sein, wenn die Diözesen die
Mittel hätten, die Ausbildung ihrer Priester zu finan-      Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder kön-
zieren.                                                     nen kostenlos bezogen werden:

Das Material zum Afrikatag 2018 zeigt am Beispiel von       Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V.
Gustave Mukobe, Pfarrer im Südosten der D. R. Kongo,        Stephanstr. 35
dass die Investition in die Ausbildung der Priester eine    52064 Aachen
Investition in die Zukunft der gesamten Bevölkerung         Bestell-Telefon: 0241 4461-44
ist. Besonders dort, wo der Staat weit weg ist und die      Bestell-Fax: 0241 4461-88
Menschen ihrem Schicksal überlässt, sind Priester wie       E-Mail: bestellung@sternsinger.de
Pfarrer Mukobe Hoffnungsträger. Um wirksam zu hel-          www.sternsinger.de
fen, brauchen diese Priester eine gute Ausbildung. Die
Kollekte zum Afrikatag leistet dazu einen wichtigen
Beitrag.
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio
Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakol-
lekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum
Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine
488                                        Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017

B0-Nr. 5722 – 19.10.17                                   Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Fir-
PfReg. M 10.4                                            maktion 2019 können zudem bereits ab Sommer 2018
                                                         unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
        „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der                Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen
          Erstkommunionkinder 2018                       sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
„Jesus, wo wohnst du?“ – unter dieses Leitwort stellt    Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.
das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe     Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe
in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet      Kamp 22, 33098 Paderborn
um die Spende der Erstkommunionkinder. Biblische         Telefon: 05251 2996-53
Grundlage ist die Frage der ersten Jünger nach dem       Telefax: 05251 2996-88
Wohnort Jesu (Joh 1,38).                                 E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de
                                                         Internet: www.bonifatiuswerk.de
Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugend-
hilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemein-
schaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft
an die neue Generation in extremer Diaspora notwen-
dig ist, u. a.:
                                                         BO-Nr. 5724 – 19.10.17
•     katholische Kinderheime bzw. familienanaloge       PfReg. M 10.4
      Wohngruppen,
•     religiöse Elementarerziehung in den katholischen         „Mithelfen durch Teilen“ – Gabe der
      Kindergärten in den neuen Bundesländern,                           Gefirmten 2018
•     Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und
      diakonische Bildungsmaßnahmen,                     Die Firmaktion 2018 des Bonifatiuswerkes steht unter
•     Religiöse Kinderwochen (RKW),                      dem Motto „Abenteuer. Glauben. Leben.“. Für Jugend-
•     Katholische Jugend(verbands)arbeit,                liche können Glaube und Leben je für sich schon ein
•     internationale religiöse Jugendbegegnungen,        Abenteuer sein. Erst recht gilt das für den Versuch, den
•     kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig-   Glauben zu leben.
      keit, Gewalt und Missbrauch,
•     Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch-     Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Spende
      land sowie Nordeuropa,                             der Gefirmten.
•     den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle         Wir fördern, was zur Begegnung im Glauben und zur
      (Saale) und Berlin,                                Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Ge-
•     Jugendseelsorge in JVAs,                           neration in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne
•     katholische Jugendbands,                           einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deut-
•     katholische Schulseelsorge und Studierendenseel-   schen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Ge-
      sorge.                                             meinden u. a.:
Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme    •   katholische Kinderheime bzw. familienanaloge
von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge-            Wohngruppen,
meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu-      •   religiöse Elementarerziehung in den katholischen
tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral            Kindergärten in den neuen Bundesländern,
in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuni-      •   Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und
ongabe für dieses Anliegen seit 1918 immer wieder            diakonische Bildungsmaßnahmen,
deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in        •   Religiöse Kinderwochen (RKW),
der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und      •   Katholische Jugend(verbands)arbeit,
hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in     •   internationale religiöse Jugendbegegnungen,
der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese     •   kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig-
zentrale Arbeit auch im Jahr 2018 mitzutragen.               keit, Gewalt und Missbrauch,
Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft   •   Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch-
mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps              land sowie Nordeuropa,
zur Erstkommunionaktion. Neben Beiträgen bekann-         •   den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle
ter Religionspädagogen und Kinderbuchautoren zum             (Saale),
Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter Informa-       •   Jugendseelsorge in JVAs,
tionen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und -Jugend-      •   katholische Jugendbands,
hilfe und Darstellungen exemplarischer Projekte.         •   katholische Schulseelsorge und Studierendenseel-
                                                             sorge.
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkom-
munionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die    Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme
Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spä-       von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge-
testens Januar 2018. Bereits im September/Oktober        meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu-
2017 wurden die Arbeitshefte zum Thema „Jesus, wo        tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in
wohnst du?“ verschickt.                                  der Diaspora mit der verbindlichen Festlegung der
                                                         Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder sehr deut-
Bitte überweisen Sie das Erstkommunionopfer auf das      lich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seel-
im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk        sorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptbe-
„Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!             ruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der
                                                         Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zen-
                                                         trale Arbeit auch im Jahr 2018 mitzutragen.
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017                                            489

Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft     BO-Nr. 6151 – 13.11.17
mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps            PfReg. H 1.2
zur Firmaktion „Abenteuer. Glauben. Leben.“. Der
„Firmbegleiter 2018“ enthält Informationen zur Arbeit                          Dekret
der Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe und Darstellun-            zur Inkraftsetzung der novellierten
gen exemplarischer Projekte. Der Versand des Firm-
Paketes (Firmposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe        Bischöflichen Bauordnung für die örtlichen
an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt auto-       kirchlichen Rechtspersonen und Dekanate in
matisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekannt gege-          der Diözese Rottenburg-Stuttgart (BauO)
benen Termin.
                                                           Kraft meines bischöflichen Amtes setze ich die novel-
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und               lierte Bischöfliche Bauordnung für die örtlichen kirch-
Firmaktion 2019 können zudem bereits ab Frühsom-           lichen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese
mer 2018 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen            Rottenburg-Stuttgart (BauO) mit Wirkung zum
werden. Materialhefte zur Aktion 2018 wurden Ihnen         01.01.2018 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bislang
bereits im September/Oktober 2017 zugestellt.              gültigen Bauordnung für die örtlichen kirchlichen
                                                           Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese Rotten-
Bitte überweisen Sie das Firmopfer auf das im Kollek-
                                                           burg-Stuttgart (BauO) (KABl. 2012, S. 198 ff.), die zum
tenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der
                                                           01.07.2012 Geltung erlangte. Letztere und die hierzu
Gefirmten“. Vielen Dank!
                                                           erlassenen Durchführungsvorschriften und ergänzen-
Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen        den Regelungen treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer
sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:        Kraft. Unberührt bleiben jedoch die einschlägigen Be-
                                                           stimmungen des Codex Iuris Canonici (CIC), der Ord-
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V.
                                                           nung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen
Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe
                                                           Stiftungen – Kirchengemeindeordnung/KGO – sowie
Kamp 22, 33098 Paderborn
                                                           der Haushalts- und Kassenordnung (HKO).
Telefon: 05251 2996-53
Telefax: 05251 2996-88                                     Der novellierte Ordnungstext wird hiermit mit Wir-
E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de                     kung zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt und ist im Kirch-
Internet: www.bonifatiuswerk.de                            lichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart
                                                           bekannt zu machen.
                                                           Rottenburg, den 13. November 2017
                                                           + Dr. Gebhard Fürst
BO-Nr. 5814 – 26.10.17                                     Bischof
PfReg. K 1.8

                  Dekret                                               Bischöfliche Bauordnung
  zur Änderung der Richtlinien der Diözese                  für die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen
           Rottenburg-Stuttgart                                      und Dekanate in der Diözese
   „Der Dienst der Kommunionhelfer und                               Rottenburg-Stuttgart (BauO)
Kommunionhelferinnen und der Lektoren und                  Die Bischöfliche Bauordnung für die örtlichen kirchli-
               Lektorinnen“                                chen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese
                                                           Rottenburg-Stuttgart (BauO) soll den Kirchengemein-
Kraft meines bischöflichen Amtes habe ich nach Anhö-       den, den sonstigen örtlichen kirchlichen Rechtsperso-
rung der Liturgiekommission gemäß canones 838 § 4          nen sowie den Dekanaten aufzeigen, welche Verfah-
und 230 f. CIC mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 die        rensschritte von der Bedarfsprüfung bis zur endgültigen
bisherige Regelung der genannten Richtlinien vom           Abnahme eines Bauvorhabens erforderlich sind.
14.07.2016 (KABl. 2016, S. 247 ff.) für das Mindestalter
für Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen               Die Einhaltung dieser Verfahrensschritte ist Vorausset-
wie nachfolgend geändert:                                  zung dafür, dass das kirchenaufsichtsrechtliche Ge-
                                                           nehmigungsverfahren mit einem möglichst geringen
In Abschnitt 2. Beauftragung erhält der 5. Absatz fol-     Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann.
genden Wortlaut:
Das Mindestalter für Kommunionhelfer und Kommu-                                     Präambel
nionhelferinnen beträgt in der Regel 21 Jahre.             Kirchliche Gebäude dienen der Wahrnehmung der Auf-
Rottenburg, den 30. Oktober 2017                           gaben einer Kirchengemeinde entsprechend KGO.
                                                           Diese Aufgaben spiegeln sich vor allem in der Feier der
+ Dr. Gebhard Fürst                                        Liturgie und dem praktizierten Gemeindeleben wider.
Bischof
                                                           Gebäude bedürfen der stetigen Pflege und Instandhal-
                                                           tung. Dies gilt in besonderer Weise für die liturgische
                                                           und künstlerische Ausstattung.
                                                           Sämtliche kirchliche Baumaßnahmen müssen im Zu-
                                                           sammenhang mit dem gesamten Gebäudebestand und
                                                           unter den Gesichtspunkten der pastoralen Erfordernis,
                                                           der Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaft-
                                                           lichkeit betrachtet werden. Baumaßnahmen an Kunst-
490                                            Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017

und Kulturdenkmalen haben deren Substanz und Er-              3.    Maßnahmen, die einer baurechtlichen Genehmi-
scheinungsbild möglichst unberührt zu lassen, soweit                gung bedürfen
nicht andere Belange vorrangige Beachtung verlangen.          4.    Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Denk-
Im Rahmen der Bestandsentwicklung nehmen die Seel-                  malschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen
sorgeeinheiten eine tragende Rolle ein. Bauwünsche
                                                              (3) Alle sonstigen Maßnahmen sind verfahrensfrei, so-
einzelner Kirchengemeinden müssen im Hinblick auf
                                                              fern im Vorfeld eine Bedarfsprüfung nach § 9 erfolgt ist,
den Bedarf der jeweiligen Seelsorgeeinheit geprüft wer-
                                                              eine mittelfristige Finanzplanung dem Bischöflichen
den.
                                                              Ordinariat vorliegt und die Maßnahme von der Auf-
Zur Unterstützung der Bestandsentwicklung wurde
                                                              sichtsbehörde nicht als genehmigungspflichtig einge-
das diözesane Standortentwicklungssystem (SES) ein-
                                                              stuft wurde.
gerichtet.
                                                              (4) Die Veräußerung und der Erwerb von Gebäuden,
Kirchliches Bauen wird maßgeblich geprägt von den
                                                              Grundstücken oder Teilen von Gebäuden und Grund-
folgenden Beteiligten:
                                                              stücken ist gemäß KGO genehmigungspflichtig.
•     den Kirchengemeinden als Bauherren mit ihren je-        Sofern in diesem Zusammenhang Anfragen von kom-
      weiligen Architekten und den Fachplanern als Ver-       munalen oder staatlichen Behörden an die Kirchenge-
      tragspartnern,                                          meinden gerichtet werden, muss unverzüglich über das
•     dem Bischöflichen Ordinariat als Aufsichtsbe-           örtliche Verwaltungszentrum das Bischöfliche Ordina-
      hörde,                                                  riat benachrichtigt werden.
•     dem jeweiligen Verwaltungszentrum als Binde-
                                                              (5) Die Anschaffung, die Erweiterung, der Umbau oder
      glied zwischen den Kirchengemeinden und dem
                                                              die Instandsetzung von Orgeln bedarf der Genehmi-
      Bischöflichen Ordinariat.
                                                              gung durch das Bischöfliche Ordinariat. Darüber hin-
                                                              aus sind Orgelbaumaßnahmen, die für das Instrument
                         §1
                                                              von wesentlichem Belang sind und außerhalb gewöhn-
                   Anwendungsbereich
                                                              licher Wartungsarbeiten liegen, genehmigungspflich-
(1) Die Bischöfliche Bauordnung findet Anwendung für          tig. Alle sonstigen Orgelbaumaßnahmen sind dem Amt
Maßnahmen an baulichen Anlagen im Sinne der Lan-              für Kirchenmusik anzuzeigen.
desbauordnung. Sie gilt entsprechend auch für sonstige        Für Orgelbaumaßnahmen gilt ein eigenständiges, vom
Maßnahmen an und auf Grundstücken im Sinne der                Amt für Kirchenmusik als zuständige Aufsichtsbe-
Landesbauordnung sowie für andere Anlagen und Ein-            hörde koordiniertes Genehmigungsverfahren. Dieses
richtungen, an die in der Landesbauordnung und der            ist auch dann einzuhalten, wenn Orgelbaumaßnah-
Bischöflichen Bauordnung oder in Vorschriften auf-            men im Rahmen von baulichen Maßnahmen und Re-
grund der Landesbauordnung und Bischöflichen Bau-             novierungsmaßnahmen des Kirchengebäudes durchge-
ordnung Anforderungen gestellt werden.                        führt werden.
                                                              Das Verfahren und sonstige Belange in Bezug auf Orgel-
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind insbeson-            baumaßnahmen sind in § 16 geregelt.
dere:
                                                              (6) Für genehmigungspflichtige Maßnahmen ist durch
1.    planerische und/oder bauliche Maßnahmen an              das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver-
      baulichen Anlagen,                                      waltungszentrum ein schriftlicher Antrag beim Bi-
2.    Maßnahmen (Reinigung, Instandsetzung, Erneue-           schöflichen Ordinariat zu stellen (vgl. § 4 Abs. 1, An-
      rung, Einlagerung etc.) an Bauteilen (z. B. fest ein-   tragsunterlagen entsprechend Anhang I Ziff. I.1). Der
      gebaute Ausstattung, Altäre, Glocken, Orgeln, De-       Antrag wird ab vollständigem Eingang der Unterlagen
      ckengemälde etc.) baulicher Anlagen,                    bearbeitet. Genehmigungspflichtige Maßnahmen dür-
3.    Maßnahmen (Lagerung, Ausleihe, Reinigung, Sa-           fen mit Ausnahme der in § 7 Satz 2 genannten Fälle erst
      nierung, Veräußerung, Entsorgung etc.), die die         vollzogen werden, wenn die Genehmigung vom Bi-
      Ausstattung baulicher Anlagen betreffen,                schöflichen Ordinariat erteilt worden ist.
4.    Maßnahmen, die Außenanlagen baulicher Maß-
      nahmen betreffen.
                                                                                       §3
                                                                   Genehmigung und Finanzierung von Maßnahmen
                        §2
          Genehmigungspflichtige Maßnahmen                    (1) Vor Beginn bzw. Weiterführung einer Maßnahme
                                                              muss die Finanzierung sichergestellt sein.
(1) Unabhängig von der Kostenhöhe sind Maßnahmen
in und an sakral genutzten Gebäuden und Maßnah-               (2) Jede Kirchengemeinde hat in einer mittelfristigen
men, die Außenanlagen von sakral genutzten Gebäu-             Investitionsplanung alle Maßnahmen zu erfassen, die
den betreffen, sowie bauliche Maßnahmen in und an             voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren zur Durch-
Friedhöfen oder Friedhofsgebäuden (speziell frei ste-         führung anstehen. Der Kirchengemeinderat hat ver-
hende Friedhöfe) kirchenaufsichtsrechtlich genehmi-           bindlich die Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen
gungspflichtig.                                               festzulegen (vgl. HKO).
                                                              Einzelne Maßnahmen können nur dann genehmigt
(2) Außerdem sind folgende Maßnahmen genehmi-                 und ggf. bezuschusst werden, wenn sie in der vom (Ge-
gungspflichtig:                                               samt-)Kirchengemeinderat beschlossenen und von der
1.    Maßnahmen, deren Finanzierung allein über Ei-           Aufsichtsbehörde akzeptierten mittelfristigen Investi-
      genmittel der Kirchengemeinde/Dekanat nicht             tionsplanung Priorität haben.
      möglich ist                                             (3) Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit muss jede Kir-
2.    Maßnahmen mit einem Kostenaufwand von mehr              chengemeinde ihre Möglichkeiten zur Finanzierung
      als 250.000,- €                                         der vorgesehenen Maßnahme voll ausnutzen (Spenden,
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017                                               491

Eigenleistungen, eigene Investitionsmittel, Rücklagen                              §5
und Erlöse).                                                  Verhandlungen mit staatlichen und kommunalen
Die Kirchengemeinde hat sich um die Bereitstellung              Behörden bei Baudenkmalen und Baulasten
öffentlicher Mittel (z. B. Gemeinde/Stadt, Kreis, Land
und Bund) zu bemühen und diese zu beantragen (Grund-        Bei der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen müssen
satz: Eigenfinanzierung).                                   kommunale und staatliche Behörden gehört werden.
                                                            Besonders ist dies bei eingetragenen Baudenkmalen, bei
Auch wenn die Kirchengemeinde über keine eigenen            Vorhaben im Ensembleschutz oder bei in fremder Bau-
Investitionsmittel verfügt, muss sie sich bei anstehen-     last stehenden Gebäuden unumgänglich. Besprechun-
den Maßnahmen mit Eigenmitteln in angemessener              gen bzw. Ortsbesichtigungen mit außerkirchlichen
Höhe beteiligen. Die für einzelne Gebäudearten vorge-       Dienststellen sind vom für die Kirchengemeinde ört-
gebenen Rahmenbedingungen der Diözese sind einzu-           lich zuständigen Verwaltungszentrum unter Beteili-
halten.                                                     gung des Bischöflichen Bauamts zu vereinbaren oder
                                                            können vom Bischöflichen Bauamt in Absprache mit
(4) Sofern der Kirchengemeinde die Finanzierung allein
                                                            dem für die Kirchengemeinde örtlich zuständigen Ver-
mit Eigenmitteln möglich ist, kann zu jedem Zeit-
                                                            waltungszentrum vereinbart werden.
punkt die Genehmigung einer Maßnahme entspre-
                                                            Eine direkte Abstimmung zwischen den von der Kir-
chend § 2. Abs. 6 beantragt werden.
                                                            chengemeinde beauftragten Architekten/Bauingenieu-
(5) Sofern die Kirchengemeinde nicht in der Lage ist, die   ren bzw. Fachingenieuren und kommunalen oder staat-
Finanzierung der restlichen Gesamtkosten aus Eigen-         lichen Stellen ist nur nach vorheriger Absprache mit
mitteln oder öffentlichen Zuschüssen sicherzustellen,       dem Bischöflichen Bauamt zulässig.
können Zuschüsse aus Diözesanmitteln sowie Zuwei-
sungen aus Mitteln des Ausgleichstocks bei der Diö-                                §6
zese beantragt werden. Die Bewilligung der hierfür                   Untersuchungen baulicher Anlagen
bereitstehenden Mittel erfolgt im Rahmen des jährli-
chen Investitionsprogramms unter Berücksichtigung           (1) Die Kirchengemeinden/Dekanate sind verpflichtet,
der Richtlinien für Zuweisungen des Ausgleichstocks         in fünfjährigem Turnus eine Bauschau ihrer Gebäude
und der allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die         im Sinne der KGO durchzuführen. Zur Durchführung
Gewährung von Zuwendungen aus dem Diözesanhaus-             der Bauschau unter Verwendung des diözesanen Form-
haltsplan.                                                  blatts (Formblatt Bauschauprotokoll entsprechend An-
Die jährliche Antragsfrist für die Zuweisungen des          hang II, Ziff. II.3) ist lediglich ein Architekt oder Bau-
Ausgleichstocks wird im Haushaltserlass bekannt ge-         ingenieur befugt. Der Zustandsbericht ist über das für
geben. Unabhängig von diesem Stichtag können bei            die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs-
Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen Zuwei-            zentrum dem Bischöflichen Bauamt in digitaler (Excel-
sungen aus dem Fonds für dringende Investitionen            Datei) und schriftlicher Form (Ausdruck mit Unter-
(FDI) beantragt werden. Entscheidungen hierüber wer-        schrift) zu übermitteln.
den in der Regel im 2-monatigen Turnus getroffen.           (2) Die Kirchengemeinden/Dekanate bzw. deren Fach-
(6) Beim Genehmigungsantrag für bauliche Maßnah-            gremien (Bauausschuss) können darüber hinaus eine
men hat die Kirchengemeinde auf Anforderung nach-           jährliche Begehung der kirchlichen Liegenschaften
zuweisen, dass eventuelle Folgekosten (Orientierungs-       durchführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, kann
wert: bei Kirchen 1,5 % der Baukosten, bei allen            eine Bauschau entsprechend Abs. 1 veranlasst werden.
sonstigen Gebäuden 2–3 % der Baukosten, zuzüglich           (3) Das Bischöfliche Bauamt kann unabhängig von den
der Bauunterhaltungskosten) des laufenden Betriebs          Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 jederzeit Begehungen
und der Unterhaltung der Räume von der Kirchenge-           baulicher Anlagen durchführen.
meinde getragen werden können.
Bei Kirchengemeinden mit zu geringen eigenen Inves-                                  §7
titionsmitteln (ohne Schuldendienst) muss vor der Ge-                 Auftreten von Gefahrenzuständen
nehmigung geklärt sein, wie der Bedarf im Hinblick
auf die Folgekosten abgedeckt wird.                         Bei Gefahr im Verzug ist umgehend über das für
Kirchengemeinden mit hoher Verschuldung und ent-            die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs-
sprechendem Schuldendienst haben zunächst die               zentrum das Bischöfliche Bauamt zu verständigen. Vor-
Schuldenbelastung zu reduzieren.                            läufige Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von
                                                            Personen- und Sachschäden sind nicht genehmigungs-
                        §4                                  pflichtig und sofort zu treffen. Derartige Maßnahmen
  Schriftverkehr mit dem Bischöflichen Ordinariat           können unter den genannten Voraussetzungen auch
                                                            vom Bischöflichen Ordinariat angeordnet werden.
(1) Anträge und Vorlagen sind schriftlich über das für
die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs-                                 §8
zentrum an das Bischöfliche Ordinariat zu richten.            Planungen und Maßnahmen in der Nachbarschaft
(2) Verbindliche Erklärungen des Bischöflichen Ordina-          von kirchlichen Gebäuden und Grundstücken
riats über die Genehmigung von Maßnahmen oder de-           Werden boden- und raumordnungsrechtliche staatliche
ren Finanzierung erfolgen nur durch schriftlichen Be-       Planungen (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan,
scheid.                                                     Grünordnungspläne etc.) oder bauliche Maßnahmen
                                                            Dritter (Hochbau, Tiefbau, z. B. Straßenbau etc.) oder
                                                            deren Planung und Vorbereitung in der Nachbarschaft
                                                            von kirchlichen Gebäuden und/oder Grundstücken be-
                                                            kannt und könnten diese Auswirkungen auf kirchliche
                                                            Gebäude und/oder Grundstücke entfalten, ist unver-
492                                         Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017

züglich das Bischöfliche Ordinariat zu benachrichti-              tifizierung verfügt (Titel, Kammermitgliedschaft,
gen.                                                              etc.),
                                                           2.     der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
                        §9                                        (zumindest für den Zeitraum der Baumaßnahme)
      Bedarfsprüfung und Grundlagenermittlung                     nicht über eine entsprechende Haftpflichtversiche-
                                                                  rung verfügt,
(1) Für Maßnahmen ist eine Bedarfsprüfung erforder-        3.     der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
lich. Die Bedarfsprüfung hat vor Beiziehung eines Ar-             sich in einer Schlichtung, einer rechtlichen Ausei-
chitekten, Fachplaners oder anderer Fachleute zu erfol-           nandersetzung oder einem Rechtsstreit mit einer
gen.                                                              Kirchengemeinde innerhalb des diözesanen Zu-
(2) Eine Bedarfsprüfung erfolgt auf Anfrage durch die             ständigkeitsbereichs oder einer diözesanen Ein-
Kirchengemeinde/das Dekanat über das für die Kir-                 richtung befindet,
chengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszentrum         4.     der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
beim Bischöflichen Ordinariat in der Regel mittels ge-            zum wiederholten Male oder in schwerwiegender
meinsamen Ortstermins mit dem Bischöflichen Bau-                  Weise gegen die Regeln (speziell § 14 Abs. 3) der Bi-
amt sowie gegebenenfalls weiterer Fachbehörden (vgl.              schöflichen Bauordnung verstoßen hat oder wenn
§ 5).                                                             gegen ihn ein strafrechtliches oder berufsrechtli-
Voruntersuchungen können nur im Einvernehmen mit                  ches Verfahren wegen einer schwerwiegenden
dem Bischöflichen Ordinariat vergeben werden.                     Rechtsverletzung anhängig oder zu seinen Lasten
                                                                  abgeschlossen ist.
(3) Bei baulichen Instandsetzungs- und Modernisie-
rungsmaßnahmen mit einem zu erwartenden Gesamt-                                      § 11
kostenvolumen von mehr als 2 Mio. €, sowie bei bauli-           Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und
chen Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen muss                                 Bauunternehmern
über die Bedarfsprüfung gemäß Abs. 2 hinaus ein Be-
darfsanerkennungsverfahren unter Anschluss der in          (1) Verträge (amtliche Formulare) mit Architekten/Bau-
Anhang I, Ziff. I.3 genannten Angaben und Unterlagen       ingenieuren bzw. Fachingenieuren sind genehmigungs-
durchgeführt werden.                                       pflichtig.
Der Umfang der baulichen Maßnahme und die Dring-           Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, deren für
lichkeit werden nach Eingang vom Bischöflichen Ordi-       das Honorar anrechenbare Kosten unterhalb der Hono-
nariat geprüft.                                            rartafel (nach der aktuell gültigen HOAI1) liegen.
Die Aufsichtsbehörde legt unter Einbeziehung aller Be-     In diesen Fällen ist eine Beauftragung auf Stundenbasis
teiligten den Umfang der baulichen Maßnahme fest.          oder pauschal zu vereinbaren. Es gelten maximal die
Im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde und den an         diözesanen Stundensätze.
der Finanzierung maßgeblich beteiligten Stellen wird
                                                           (2) Die Beratung zur Vertragsgestaltung und die Über-
entschieden, ob die bauliche Maßnahme im Wege der
                                                           prüfung der Verträge wird vom Bischöflichen Bauamt
Einzelbeauftragung zu planen oder als Architekten-
                                                           übernommen.
wettbewerb auszuschreiben ist.
Bei nicht sakral genutzten Gebäuden ist auch eine Aus-
schreibung und Vergabe an einen Generalübernehmer
                                                           (3) Vor Einreichung der Vertragsunterlagen ist der Ho-
möglich.
                                                           norarvorschlag des Architekten/Bauingenieurs bzw.
Durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgt anschlie-
                                                           Fachingenieurs über das für die Kirchengemeinde ört-
ßend ein schriftlicher Bescheid. Diese Bedarfsanerken-
                                                           lich zuständige Verwaltungszentrum dem Bischöfli-
nung bedeutet jedoch keine Genehmigung der bauli-
                                                           chen Bauamt zur Prüfung vorzulegen.
chen Maßnahme oder Realisierungszusicherung für
einen bestimmten Zeitpunkt.                                (4) Die Verträge mit Architekten/Bauingenieuren bzw.
                                                           Fachingenieuren müssen in dreifacher Fertigung, je-
                        § 10                               weils im Original von beiden Vertragsparteien unter-
      Wahl und Beauftragung von Architekten und            schrieben, an das Bischöfliche Ordinariat zur Geneh-
                  Sonderfachleuten                         migung übersandt werden (vgl. KGO). Jeweils eine
                                                           Vertragsausfertigung ist für die Bauherrschaft, den Ar-
(1) Für die Durchführung von baulichen Maßnahmen
                                                           chitekten/Bauingenieur bzw. Fachingenieur und das
ist die Beauftragung eines im Hinblick auf die geplan-
                                                           Bischöfliche Ordinariat bestimmt.
ten Aufgaben geeigneten Architekten/Bauingenieurs
bzw. Fachingenieurs erforderlich, der über eine entspre-   (5) Erst nach kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmi-
chende Haftpflichtversicherung verfügt.                    gung erhält der Vertrag seine Gültigkeit.
Bei Gefahr in Verzug oder bei geringfügigen Maßnah-
                                                           (6) Der Architekt hat den Leistungsverzeichnissen
men (z. B. bei kleineren Reparatur-, Wartungsmaßnah-
                                                           beim Versand das aktuelle diözesane Formblatt (Form-
men etc.) kann von dieser Regelung abgewichen wer-
                                                           blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.6 Allgemeine Ver-
den.
                                                           tragsbedingungen) beizufügen. Für den Abschluss des
(2) Die Wahl und Beauftragung von Architekten/Bauin-       Bauvertrags ist das aktuelle diözesane Formblatt (Form-
genieuren bzw. Fachingenieuren sowie Künstlern und         blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.7 Bauvertrag) zu
Restauratoren bedürfen vor Beauftragung und Beginn         verwenden. Bauverträge bedürfen nicht der Genehmi-
der Planung der schriftlichen Zustimmung des Bischöf-      gung durch das Bischöfliche Ordinariat.
lichen Ordinariats (vgl. KGO).
Die Zustimmung kann einer Kirchengemeinde verwei-
gert werden, wenn:
1. der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur           1
                                                                Lt. HOAI 2013 beträgt der Wert für Architekten bei Gebäu-
     nicht über die notwendige Qualifikation bzw. Zer-          den und Innenräumen 25.000,– €.
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017                                               493

(7) Wenn Schwierigkeiten bei der Aushandlung von Ver-         meinde, sofern die Unterlagen vollständig eingereicht
trägen, die Maßnahmen im Sinne des § 1 der Bischöfli-         sind, keine Beanstandungen festgestellt werden und der
chen Bauordnung betreffen, erkennbar werden oder              genehmigte Kostenrahmen eingehalten ist.
wenn mit einem Rechtsstreit zu rechnen ist, muss um-
gehend das Bischöfliche Ordinariat verständigt werden,                               § 14
das eine erste Rechtsberatung gewährt.                                    Durchführung der Maßnahme
(8) Bei allen Verträgen der Kirchengemeinden/Deka-            (1) Die Kirchengemeinde und ihr Architekt/Bauingeni-
nate über Baumaßnahmen ist zu regeln, ob etwaige              eur bzw. Fachingenieur sind für die Einhaltung der ge-
Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen          nehmigten Gesamtkosten gegenüber dem Bischöfli-
werden oder ob ein Schiedsgerichtsverfahren verein-           chen Ordinariat verantwortlich.
bart wird – entsprechend den Bestimmungen der ZPO –,
wobei dann der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen           (2) Veränderungen gegenüber der genehmigten Maß-
ist.                                                          nahme bedürfen der erneuten Genehmigung durch das
                                                              Bischöfliche Ordinariat. Hiervon ausgenommen sind
(9) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bzw.          unwesentliche bzw. geringfügige Veränderungen.
Aufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens wird das Bi-
schöfliche Ordinariat um eine Schlichtung gebeten.            (3) Ist die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens
Beide Vertragspartner können einen entsprechenden             nach Vorlage des Kostenanschlags nicht möglich oder
Antrag stellen.                                               wird eine Kostenüberschreitung bei der Bauausführung
                                                              erkennbar oder sollten sich unvorhergesehene Schwie-
                                                              rigkeiten in bautechnischer Hinsicht ergeben, so hat
                        § 12
                                                              der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur unver-
              Beginn und Durchführung
                                                              züglich über das für die Kirchengemeinde örtlich zu-
Mit Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn bei             ständige Verwaltungszentrum das Bischöfliche Ordi-
genehmigungspflichtigen Maßnahmen die aufsichts-              nariat und die Kirchengemeinde zu informieren.
rechtliche Genehmigung des Bischöflichen Ordinari-
                                                              (4) Um den genehmigten Kostenrahmen einzuhalten,
ats vorliegt oder bei nicht genehmigungspflichtigen
                                                              sind vom Architekten und der Kirchengemeinde Vor-
Maßnahmen im Rahmen einer Bedarfsprüfung nach
                                                              schläge über mögliche Einsparungen oder Rückstellun-
§ 9 der Maßnahme zugestimmt wurde.
                                                              gen zur Kostenreduzierung zu machen.
Darüber hinaus müssen die erforderliche staatliche Ge-
                                                              Bis zur Klärung des tatsächlichen Maßnahmenum-
nehmigung sowie die Finanzierungszusagen (Baufrei-
                                                              fangs oder einer Nachfinanzierung kann die Baumaß-
gaben) Dritter schriftlich vorliegen.
                                                              nahme vom Bischöflichen Ordinariat eingestellt wer-
                                                              den.
                        § 13
     Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer                 (5) Alle Rechnungen und Teilzahlungsforderungen
                                                              müssen vom Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingeni-
(1) Grundsätzlich sind alle Bauleistungen entsprechend
                                                              eur auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit ge-
der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
                                                              prüft und mit einem Prüf- und Freigabevermerk zur
leistungen (VOB) von einem Architekten/Bauingenieur
                                                              Zahlung versehen werden. Ohne diese Prüfungsver-
bzw. Fachingenieur auszuschreiben und zu vergeben.
                                                              merke darf keine Zahlung (vgl. KGO und HKO) ange-
(2) Grundsätzlich sind die Bauleistungen als ein Paket        wiesen werden.
vom Architekten, Bauingenieur bzw. Fachingenieur
auszuschreiben.                                                                    § 15
                                                                  Abnahme, Abrechnung und Objektbetreuung
(3) Nach Erstellung aller Leistungsverzeichnisse sind
diese gemäß HOAI vom Architekten, Bauingenieur                (1) Nach Fertigstellung der Maßnahme beantragt der
bzw. Fachingenieur mit Richtpreisen zu versehen, um           Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur über das
die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens zu               für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwal-
prüfen. Dies ist der Kirchengemeinde über das für die         tungszentrum beim Bauherrn die Abnahme des Archi-
Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszent-           tektenwerks nach § 640 BGB und § 11 des diözesanen
rum schriftlich nachzuweisen.                                 Architektenvertrags und teilt dem Bischöflichen Bau-
                                                              amt den Abnahmetermin (rechtsgeschäftliche Ab-
(4) Sobald die Ausschreibungsergebnisse vorliegen,
                                                              nahme) mit. Über die Abnahme fertigt der Architekt/
muss die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens
                                                              Bauingenieur bzw. Fachingenieur ein Protokoll unter
nachgewiesen werden. Hierzu legt der Architekt/Bau-
                                                              Verwendung des diözesanen Formblatts (Formblatt Ab-
ingenieur bzw. Fachingenieur unverzüglich über das
                                                              nahme des Architektenwerkes entsprechend An-
für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwal-
                                                              hang II, Ziff. II.5) an, das dem für die Kirchengemeinde
tungszentrum dem Bischöflichen Ordinariat das aktu-
                                                              örtlich zuständigen Verwaltungszentrum und dem Bi-
elle diözesane Formblatt (Formblatt entsprechend An-
                                                              schöflichen Ordinariat zugeht.
hang II, Ziff. II.2 Projekt- und Kostendatenblatt, Spalte 2
Kostenanschlag) und die Preisspiegel vor.                     (2) Der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
Die Vorlage des diözesanen Formblatts und der Preis-          übergibt spätestens am Abnahmetermin (rechtsge-
spiegel hat so frühzeitig zu erfolgen, dass etwaige Bean-     schäftliche Abnahme) dem Bauherrn alle erforderli-
standungen der Aufsichtsbehörde noch beachtet wer-            chen Unterlagen:
den können (es ist deshalb eine ausreichende                  1. Vertragsleistungsverzeichnisse,
Zuschlagsfrist vorzusehen).                                   2. alle Abnahmeprotokolle (Gewerkeabnahmen) mit
Eine Vergabe darf erst nach Bestätigung durch das Bi-             Angabe der Gewährleistungsfristen,
schöfliche Ordinariat erfolgen. Eine Bestätigung erfolgt      3. die Handwerkerliste,
innerhalb von vier Wochen gegenüber der Kirchenge-            4. das Bautagebuch,
494                                         Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017

5.    behördliche Genehmigungsunterlagen,                  digen Verwaltungszentrum zu führen. Nach diesem
6.    Revisionsunterlagen,                                 Vorgespräch hat der zuständige Orgelsachverständige
7.    sämtliche Planunterlagen,                            hinsichtlich Disposition, Werkaufbau, Materialbe-
8.    statische Berechnungen,                              schaffenheit und Ausführung ein Gutachten zu erstel-
9.    Gutachten und dergleichen,                           len und dem Bischöflichen Ordinariat zu übergeben.
10.   Bedienungs- und Pflegeanleitungen.                   Ausschreibungen an Orgelbaufirmen wie auch in die-
                                                           sem Zusammenhang eventuell weitere Maßnahmen in
Diese Unterlagen sollen von der Kirchengemeinde dau-
                                                           der Kirche (z. B. an der Empore etc.) dürfen erst nach
erhaft aufbewahrt werden.
                                                           Bedarfsanerkennung und Abklärung der Finanzierung
(3) Das Bischöfliche Ordinariat erhält, sofern nicht be-   durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgen.
reits erfolgt, am Abnahmetermin bzw. zum Zeitpunkt
                                                           (4) Die Bauaufsicht im Orgelwesen liegt beim Amt für
des Abnahmetermins (rechtsgeschäftliche Abnahme):
                                                           Kirchenmusik und erfolgt über die Bischöflichen Or-
1. eine Kopie behördlicher Genehmigungsunterlagen,
                                                           gelsachverständigen. Die Zuweisung eines Bischöfli-
2. sämtliche Planunterlagen (Planunterlagen in Pa-
                                                           chen Orgelsachverständigen erfolgt nach Antragstel-
     pier- und digitaler Form),
                                                           lung der Kirchengemeinde beim Amt für Kirchenmusik.
3. statische Berechnungen und Gutachten.
                                                           (5) Der Zustand von Orgeln wird von den Bischöflichen
(4) Der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
                                                           Orgelsachverständigen auf Anfrage der Kirchenge-
weist die Übergabe der Unterlagen an die Kirchenge-
                                                           meinde mit Erstellung eines Gutachtens festgestellt.
meinde und das Bischöfliche Ordinariat dem für die
Kirchengemeinde örtlich zuständigen Verwaltungs-           (6) Bei baulichen Maßnahmen und Veränderungen des
zentrum spätestens 20 Werktage nach erfolgter Ab-          Kirchenraums ist der jeweils zuständige bischöfliche
nahme (rechtsgeschäftliche Abnahme) schriftlich nach       Orgelsachverständige von Anfang an über das für die
und teilt dem für die Kirchengemeinde örtlich zustän-      Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszen-
digen Verwaltungszentrum schriftlich eine übersicht-       trum beizuziehen.
liche und genaue Aufstellung der Termine der Abnah-
                                                           (7) Bei Orgelbauarbeiten wird die Abnahmeempfehlung
men und Gewährleistungsfristen aller Gewerke mit.
                                                           vom Bischöflichen Orgelsachverständigen festgestellt
(5) Nach Fertigstellung der Maßnahme ist baldmög-          und nach abschließender Prüfung vom Amt für Kir-
lichst, spätestens zwölf Monate nach Einweihung, Ein-      chenmusik ausgesprochen.
zug bzw. Ingebrauchnahme, die Kostenfeststellung
                                                           (8) Erst nach Erteilung der formellen Genehmigung
vom Architekten/Bauingenieur bzw. Fachingenieur
                                                           darf der Orgelbauvertrag unter Verwendung des diöze-
unter Verwendungen des diözesanen Formblatts (Form-
                                                           sanen Vertragsformulars abgeschlossen werden.
blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.2 Projekt- und
Kostendatenblatt, Spalte 3 Kostenfeststellung) vorzu-      (9) Der Abschluss eines Orgelpflegevertrags unter Ver-
nehmen. Die Kostenfeststellung wird durch den Kir-         wendung des diözesanen Vertragsformulars wird
chengemeinderat festgestellt und unverzüglich über         grundsätzlich empfohlen und bedarf der Zustimmung
das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver-        des Bischöflichen Ordinariats. Die zugrunde liegenden
waltungszentrum dem Bischöflichen Ordinariat vorge-        Richtsätze werden durch diözesanen Erlass festgesetzt
legt.                                                      und über das Amtsblatt veröffentlicht.
(6) Das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver-
waltungszentrum hat Sorge zu tragen, dass ein Archi-                             § 17
tekt/Bauingenieur bzw. für die entsprechenden Fachge-         Glocken, Glockenstühle, Uhren, Läuteanlagen
werke ein Fachingenieur die Objektbegehung spätestens      (1) Die Beschaffung von Glocken, Glockenstühlen, Läu-
sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfristen         teanlagen und Turmuhren sowie Veränderungen und
durchführt. Ist der Architekt/Bauingenieur bzw. Fach-      Ergänzungen an bestehenden Anlagen sind vor Auf-
ingenieur ohnehin im Rahmen seines Vertrages mit der       tragserteilung gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflich-
Leistungsphase 9 HOAI beauftragt, hat er hierzu die        tig. Zur Beratung und Überprüfung muss die Fachstelle
erforderlichen Termine rechtzeitig mit dem Bauherrn        für Glockenwesen im Amt für Kirchenmusik des Bi-
zu vereinbaren und über das für die Kirchengemeinde        schöflichen Ordinariats eingeschaltet werden.
örtlich zuständige Verwaltungszentrum das Bischöfli-
che Ordinariat zu informieren.                             (2) Glocken- und Läuteanlagen müssen entsprechend
                                                           den Vorschriften der Verwaltungs-, Berufsgenossen-
                       § 16                                schaft jährlich gewartet werden. Dazu ist grundsätz-
 Anschaffung, Erweiterung und Instandsetzung von           lich ein Wartungsvertrag gemäß den Empfehlungen des
                     Orgeln                                Beratungsausschusses für das deutsche Glockenwesen
                                                           abzuschließen.
(1) Anträgen auf aufsichtsrechtliche Genehmigung sind
bei Orgelbaumaßnahmen die Antragsunterlagen ent-                                  § 18
sprechend Anhang I, Ziff. I.2 beizufügen.                              Mobilfunk- und Solaranlagen
(2) Die Finanzierungsrichtlinien des Amts für Kirchen-     (1) Die Einrichtung von Mobilfunkanlagen, Masten,
musik für Orgelbaumaßnahmen sind zu beachten.              Antennen oder Ähnlichem in oder an kirchlichen Ge-
(3) Zur sorgfältigen Vorbereitung und Planung von Neu-     bäuden ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind
anschaffungen und Erweiterungen haben die Kirchen-         Funkanlagen zur Gewährleistung der öffentlichen Si-
gemeinden zur Bedarfsprüfung ein Grundsatzgespräch         cherheit und Ordnung (insbesondere Polizeifunk). Sie
mit Vertretern des Bischöflichen Ordinariats (Orgel-       bedürfen der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmi-
sachverständiger, Architekt des Bischöflichen Bau-         gung.
amts) und dem für die Kirchengemeinde örtlich zustän-
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017                                         495

(2) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermie-                             § 24
anlagen (Solaranlagen) bedarf der kirchenaufsichts-                   Liturgie und kirchliche Kunst
rechtlichen Genehmigung. Die entgeltliche Gebrauchs-
überlassung von Dachflächen auf Sakralgebäuden zur        (1) Für die die Um- und Neugestaltung von Kirchen-
Errichtung von Solaranlagen ist unzulässig.               räumen oder beim Neubau von Kirchen sind die
                                                          „Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von
                                                          gottesdienstlichen Räumen“ der Deutschen Bischofs-
                         § 19
                                                          konferenz zu beachten.
                 Blitzschutzanlagen
                                                          (2) Für die Beratung des Diözesanbischofs bei Neubau-
(1) Kirchliche Gebäude sind mit einer Blitzschutzanlage
                                                          ten, Renovationen und wesentlichen Umgestaltungen
zu versehen.
                                                          sakraler Räume ist eine Kommission gemäß den Be-
(2) Im Turnus von fünf Jahren ist die Blitzschutzanlage   stimmungen des allgemeinen Kirchenrechts (CIC) ein-
zu prüfen.                                                gerichtet. Näheres hierzu regelt die „Ordnung der Kom-
                                                          mission für sakrale Kunst“.
                       § 20
        Absicherung von Kunstgegenständen                                         § 25
                                                                          Urheberrechtsbelange
Zum Erhalt der beweglichen künstlerischen Kirchen-
ausstattung sind Vorkehrungen gegen Kunstdiebstahl        Die urheberrechtlichen Belange gemäß dem Urheber-
zu treffen. Die erforderlichen Maßnahmen sind vor         rechtsgesetz sind zu wahren.
Auftragserteilung gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungs-          Bei geplanten Veränderungen in und an urheberrecht-
pflichtig.                                                lich geschützten Gebäuden und Ausstattungen ist die
                                                          schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers
                        § 21                              (Architekt/Künstler oder dessen Erben) einzuholen und
                  Arbeitssicherheit                       dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen. Sinnvoller-
                                                          weise erfolgt die Einholung der Zustimmung durch den
Für kirchliche Gebäude gelten die gesetzlichen Vorga-     planenden Architekten, Bauingenieur oder Fachingeni-
ben der Verordnung über Arbeitsstätten. In regelmäßi-     eur.
gen Abständen führt hierzu die zuständige Fachkraft
für Arbeitssicherheit Begehungen durch. Entsprechende                          § 26
Vorgaben sind möglichst im Rahmen einer Baumaß-                  Dokumentation und Mikroverfilmung
nahme umzusetzen.
                                                          Das Bischöfliche Bauamt führt eine Plandokumenta-
                        § 22                              tion und Archivierung durch Mikroverfahren (Verfil-
              Energetische Maßnahmen                      mung) aller kirchlichen Baumaßnahmen durch. Der zu
                                                          Beginn der Planung für jedes Bauvorhaben vom Bischöf-
(1) Energetische Maßnahmen, die zu einer Reduzierung      lichen Bauamt zugeteilte Planschlüssel (Gemein-
des Energieverbrauchs bei kirchlichen Gebäuden bei-       dekennziffer und Objektkennziffer) ist bei allen Plan-
tragen, sind anzustreben. Hierbei sind die bauphysika-    unterlagen anzuführen.
lischen Besonderheiten bei historischen Gebäuden zu       Um die Inventarisierung zu ermöglichen, ist eine voll-
berücksichtigen.                                          ständige Übergabe der Plandokumente, mit diözesa-
Eine kontinuierliche Kontrolle des Energieverbrauchs      nem Planverzeichnis versehen, entsprechend § 15 erfor-
des Gesamtbestandes der jeweiligen Kirchengemeinde        derlich.
kann dabei Grundlage für den Betrieb von Anlagen und
die Entwicklung von Maßnahmen sein.                                                § 27
Bei denkmalgeschützten Objekten sind energetische                            Barrierefreiheit
Maßnahmen nur zulässig, wenn sie von der zuständi-
gen staatlichen Denkmalschutzbehörde und vom Bi-          Bei öffentlich zugänglichen kirchlichen Gebäuden ist
schöflichen Ordinariat genehmigt wurden.                  die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Gleich-
                                                          stellung von Menschen mit Behinderungen anzustre-
(2) Werden Kirchen in der Heizperiode temperiert,         ben.
sollte die Temperatur fünf Grad Celsius nicht unter-      Zu berücksichtigen sind neben einem barrierefreien
und fünfzehn Grad Celsius nicht überschreiten.            Zugang die Türgröße und die sanitären Anlagen.
Ausnahmen sind für Kirchen mit zahlreichen Gottes-        Bei denkmalgeschützten baulichen Anlagen sind barri-
dienst- und Veranstaltungsbesuchern sowie hohem Be-       erearme Kulturdenkmale entsprechend den hierzu auf-
sucherverkehr möglich, sofern nicht Schäden an der        gestellten Grundsätzen der Landesdenkmalpflege Ba-
Ausstattung zu befürchten sind (Altäre, Figuren, Or-      den-Württemberg anzustreben.
geln).
                                                                                 § 28
                       § 23                                                 Kulturdenkmale
   Ausstattung von Pfarrhäusern, Gemeinde- und
                  Jugendräumen                            Dem Schutz und der Erhaltung kirchlicher Kultur-
                                                          denkmale, vor allem Kirchen und Kapellen, aber auch
Bei baulichen Maßnahmen an Pfarrhäusern, Gemeinde-        religöse Klein- und Flurdenkmale (Bildstöcke, Weg- und
und Jugendräumen gelten die Pfarrhausrichtlinien und      Sühnekreuze), ist besondere Sorgfalt zu widmen.
die Richtlinien für den Bau von Gemeinde- und Jugend-
räumen.
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