Kirchliches Amtsblatt - für die Diözese Rottenburg-Stuttgart - Diözese Rottenburg Stuttgart
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E 4189 Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart Nr. 15 Rottenburg am Neckar, 15. Dezember 2017 Band 61 Weihnachten – eine Zumutung Gottes Gott, der Gott, an den wir glauben, wird Mensch Menschwerdung – eine Zumutung Gottes Gott, stark, groß und allmächtig, wird schwach und klein Menschwerdung – eine Zu-Mutung an die Ohnmächtigen Gott öffnet die Grenzen zwischen Himmel und Erde Menschwerdung – eine Zumutung für unsere Welt Gott stirbt den Tod am Kreuz Menschwerdung – eine Zumutung für die Liebe Gottes Herrlichkeit durchstrahlt die Welt Menschwerdung – eine Zu-Mutung an das Leben Zum Fest der Menschwerdung Gottes in seinem Sohn Jesus Christus wünsche ich Ihnen, Ihren Familien und allen Menschen, die Ihnen nahestehen, – auch im Namen des Domkapitels und der Diözesanleitung sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Ordinariats – Gottes Segen! Möge seine Zu-Mutung auch im kommenden Jahr zum bleibenden Segen werden! Ihr Dr. Gebhard Fürst Bischof
486 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 Inhaltsverzeichnis Apostolischer Stuhl Bistums-KODA – 25. Beschluss zur Änderung der Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag des AVO-DRS 510 Migranten und Flüchtlings 2018 – Hinweis 487 Bistums-KODA – 26. Beschluss zur Änderung der AVO-DRS 511 Bischöfliches Ordinariat Bistums-KODA – 6. Beschluss zur Änderung der Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2018) – ORA-DRS-BBiG 511 „Damit sie das Leben haben“ 487 Bistums-KODA – 6. Beschluss zur Änderung der Weltmissionstag der Kinder 2017/18 – ORA-DRS-Pflege 511 Krippenopfer 487 Bistums-KODA – 3. Beschluss zur Änderung der „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der ORA-DRS-PIA 512 Erstkommunionkinder 2018 488 Bistums-KODA – Beschluss zur Änderung der „Mithelfen durch Teilen“ – ORA-DRS-DHBW 512 Gabe der Gefirmten 2018 488 Warnung 513 Dekret – Änderung der Richtlinien der Diözese Rottenburg-Stuttgart „Der Dienst der Kommunion- Diözesanverwaltungsrat helfer und Kommunionhelferinnen und der Lektoren und Lektorinnen“ 489 Hausverein für den Diözesanverband der Katholischen Arbeitnehmer-Bewegung – KAB – der Diözese Dekret – Inkraftsetzung der novellierten Bischöfli- Rottenburg-Stuttgart e. V. – Satzungsänderung 513 chen Bauordnung für die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese Personalangelegenheiten Rottenburg-Stuttgart (BauO) 489 Personalnachrichten 518 Dekret – Inkraftsetzung der Ordnung für nichtrechts- Stellenausschreibung – Geistliche Diözesanleiterin fähige katholisch-kirchliche Stiftungen in Träger- BDKJ/BJA 518 schaft einer katholischen Kirchengemeinde oder Gesamtkirchengemeinde in der Diözese Rotten- Mitteilungen burg-Stuttgart mit Mustersatzung 497 Kirchlicher Jugendplan 2018 519 Änderung der Ordnung der Besoldung und Versorgung der Priester und Priesterkandidaten der Diözese Kursreihe „Von Frauen für Frauen“ – Rottenburg-Stuttgart (Priesterbesoldungs- und Termine 2018 519 Versorgungsordnung – PBesO) 503 Kardinal-Bertram-Stipendium – Änderung der Ordnung für den Dienst der Ausschreibung 2018 520 Pfarrhaushälterinnen 503 Einführungskurs für Dienstanfänger und Aushilfs- Gestellungsleistungen für Ordensangehörige 2018 503 kräfte im Mesnerdienst 520 Richtlinien Zweckerfüllungsfonds Tage der Fortbildung und Besinnung für Flüchtlingshilfen 503 Mesnerinnen und Mesner und deren Ehegatten 521 Bistums-KODA – Wahl zur 10. Amtsperiode – Grundkurs der Überdiözesanen Mesnerschule 521 Wahlergebnis 508 Angebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung 522
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 487 Apostolischer Stuhl zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiterführenden Informationen. Das Kunstmotiv zur Bildmeditation kann kostenfrei bei missio bestellt wer- den. Botschaft von Papst Franziskus zum Welttag Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie des Migranten und Flüchtlings 2018 auf www.missio-hilft.de/afrikatag Hinweis: Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag di- rekt bei missio bestellen: Tel.: 0241 7507-350, Fax: 0241 Am 14. Januar 2018 wird der Welttag des Migranten und 7507-336 oder E-Mail: bestellungen@missio-hilft.de Flüchtlings begangen. Er steht unter dem Thema „Min- derjährige Migranten – verletzlich und ohne Stimme“. Auch im Namen der ärmsten Diözesen Afrikas danken wir für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag. Im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird der Welttag des Migranten und Flüchtlings seit über 30 Jah- ren im Rahmen der „Interkulturellen Woche“ aufge- griffen, im kommenden Jahr am 28. September. Die Papstbotschaft wird im Sommer 2018 im Kirchli- BO-Nr. 6178 – 15.11.17 chen Amtsblatt veröffentlicht. PfReg. M 11.7 bzw. H 7.4 b Weltmissionstag der Kinder 2017/18 („Krippenopfer“) Kinder helfen Kindern – und ich bin dabei Mit dem Weltmissionstag der Kinder, der weltweit be- gangen wird, lädt das Kindermissionswerk „Die Stern- singer“ Kinder in Deutschland ein, durch eine persön- Bischöfliches Ordinariat liche Gabe die Lebenssituation von Kindern in anderen Kontinenten zu verbessern. Kinder helfen Kindern – mit dieser Aktion geben sie ein lebendiges Beispiel für Solidarität und Hilfsbereitschaft. Aus vielen kleinen Gaben wird eine große Hilfe für Kinder in Not. BO-Nr. 5982 – 06.11.17 PfReg. M 11.7 Die Kollekte zum Weltmissionstag der Kinder wird ge- halten an einem Tag zwischen Weihnachten und dem Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2018) Fest Erscheinung des Herrn, den die Pfarrgemeinden „Damit sie das Leben haben“ – bestimmen können (26. Dezember 2017 bis 6. Januar 2018). Hierzu stellt das Kindermissionswerk „Die Am 1. Januar findet in unserer Diözese die Kollekte für Sternsinger“ Aktionsplakate, Spendenkästchen, Ar- Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit beitshilfen sowie ein Begleitheft für die Kinder bereit. dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. Wir bitten, die Kollekte zum Weltmissionstag der Kin- Unter dem Leitwort „Damit sie das Leben haben“ der mit dem Hinweis auf das Kindermissionswerk„Die (Joh 10,10) bittet missio um Unterstützung für die Ar- Sternsinger“ auf dem üblichen Weg an die Bistums- beit der Kirche in Afrika. Für das Leben der Kirche in kasse zu überweisen. Ebenso bitten wir, das „Krippen- Afrika ist die Zuwendung aus der Afrikakollekte exis- opfer“, das in vielen Gemeinden üblich ist, als solches tenziell. Sie ermöglicht die spirituelle und materielle zu vermerken. Hierbei ist auf den Unterschied zur Bi- Grundversorgung der Seminare in den ärmsten Diöze- schöflichen Aktion Adveniat zu achten. Auf die Aktion sen. Mehr als 15.827 Seminaristen wurden im vergan- Dreikönigssingen, die hiervon ebenfalls zu unterschei- genen Jahr über die Päpstlichen Missionswerke, die in den ist, wird in besonderen Ankündigungen hingewie- Deutschland von missio vertreten werden, finanziert. sen. Es könnten noch viel mehr sein, wenn die Diözesen die Mittel hätten, die Ausbildung ihrer Priester zu finan- Die Materialien zum Weltmissionstag der Kinder kön- zieren. nen kostenlos bezogen werden: Das Material zum Afrikatag 2018 zeigt am Beispiel von Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. Gustave Mukobe, Pfarrer im Südosten der D. R. Kongo, Stephanstr. 35 dass die Investition in die Ausbildung der Priester eine 52064 Aachen Investition in die Zukunft der gesamten Bevölkerung Bestell-Telefon: 0241 4461-44 ist. Besonders dort, wo der Staat weit weg ist und die Bestell-Fax: 0241 4461-88 Menschen ihrem Schicksal überlässt, sind Priester wie E-Mail: bestellung@sternsinger.de Pfarrer Mukobe Hoffnungsträger. Um wirksam zu hel- www.sternsinger.de fen, brauchen diese Priester eine gute Ausbildung. Die Kollekte zum Afrikatag leistet dazu einen wichtigen Beitrag. Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakol- lekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine
488 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 B0-Nr. 5722 – 19.10.17 Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Fir- PfReg. M 10.4 maktion 2019 können zudem bereits ab Sommer 2018 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden. „Mithelfen und Teilen“ – Gabe der Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen Erstkommunionkinder 2018 sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: „Jesus, wo wohnst du?“ – unter dieses Leitwort stellt Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet Kamp 22, 33098 Paderborn um die Spende der Erstkommunionkinder. Biblische Telefon: 05251 2996-53 Grundlage ist die Frage der ersten Jünger nach dem Telefax: 05251 2996-88 Wohnort Jesu (Joh 1,38). E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de Internet: www.bonifatiuswerk.de Das Bonifatiuswerk/Diaspora-Kinder- und -Jugend- hilfe fördert, was zur Bildung christlicher Gemein- schaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Generation in extremer Diaspora notwen- dig ist, u. a.: BO-Nr. 5724 – 19.10.17 • katholische Kinderheime bzw. familienanaloge PfReg. M 10.4 Wohngruppen, • religiöse Elementarerziehung in den katholischen „Mithelfen durch Teilen“ – Gabe der Kindergärten in den neuen Bundesländern, Gefirmten 2018 • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen, Die Firmaktion 2018 des Bonifatiuswerkes steht unter • Religiöse Kinderwochen (RKW), dem Motto „Abenteuer. Glauben. Leben.“. Für Jugend- • Katholische Jugend(verbands)arbeit, liche können Glaube und Leben je für sich schon ein • internationale religiöse Jugendbegegnungen, Abenteuer sein. Erst recht gilt das für den Versuch, den • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig- Glauben zu leben. keit, Gewalt und Missbrauch, • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch- Auch in diesem Jahr bitten wir wieder um die Spende land sowie Nordeuropa, der Gefirmten. • den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle Wir fördern, was zur Begegnung im Glauben und zur (Saale) und Berlin, Vermittlung der christlichen Botschaft an die neue Ge- • Jugendseelsorge in JVAs, neration in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne • katholische Jugendbands, einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deut- • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- schen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Ge- sorge. meinden u. a.: Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme • katholische Kinderheime bzw. familienanaloge von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge- Wohngruppen, meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu- • religiöse Elementarerziehung in den katholischen tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral Kindergärten in den neuen Bundesländern, in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuni- • Sakramentenkatechese sowie andere religiöse und ongabe für dieses Anliegen seit 1918 immer wieder diakonische Bildungsmaßnahmen, deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in • Religiöse Kinderwochen (RKW), der Seelsorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und • Katholische Jugend(verbands)arbeit, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in • internationale religiöse Jugendbegegnungen, der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosig- zentrale Arbeit auch im Jahr 2018 mitzutragen. keit, Gewalt und Missbrauch, Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft • Straßenkinderprojekte in Nord- und Ostdeutsch- mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps land sowie Nordeuropa, zur Erstkommunionaktion. Neben Beiträgen bekann- • den ambulanten Kinderhospizdienst in Halle ter Religionspädagogen und Kinderbuchautoren zum (Saale), Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter Informa- • Jugendseelsorge in JVAs, tionen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und -Jugend- • katholische Jugendbands, hilfe und Darstellungen exemplarischer Projekte. • katholische Schulseelsorge und Studierendenseel- sorge. Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkom- munionposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe an die Unsere Arbeit basiert ausschließlich auf der Einnahme Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spä- von Spenden und Gaben der katholischen Solidarge- testens Januar 2018. Bereits im September/Oktober meinschaft. Die deutschen Bischöfe haben die Bedeu- 2017 wurden die Arbeitshefte zum Thema „Jesus, wo tung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in wohnst du?“ verschickt. der Diaspora mit der verbindlichen Festlegung der Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder sehr deut- Bitte überweisen Sie das Erstkommunionopfer auf das lich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Seel- im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk sorge Tätigen sowie alle ehrenamtlichen und hauptbe- „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank! ruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Katechese, durch ihre aktive Unterstützung diese zen- trale Arbeit auch im Jahr 2018 mitzutragen.
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 489 Erneut veröffentlicht das Bonifatiuswerk ein Info-Heft BO-Nr. 6151 – 13.11.17 mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps PfReg. H 1.2 zur Firmaktion „Abenteuer. Glauben. Leben.“. Der „Firmbegleiter 2018“ enthält Informationen zur Arbeit Dekret der Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe und Darstellun- zur Inkraftsetzung der novellierten gen exemplarischer Projekte. Der Versand des Firm- Paketes (Firmposter, Begleithefte, Opfertüten, Briefe Bischöflichen Bauordnung für die örtlichen an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt auto- kirchlichen Rechtspersonen und Dekanate in matisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekannt gege- der Diözese Rottenburg-Stuttgart (BauO) benen Termin. Kraft meines bischöflichen Amtes setze ich die novel- Thema und Materialien zur Erstkommunion- und lierte Bischöfliche Bauordnung für die örtlichen kirch- Firmaktion 2019 können zudem bereits ab Frühsom- lichen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese mer 2018 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen Rottenburg-Stuttgart (BauO) mit Wirkung zum werden. Materialhefte zur Aktion 2018 wurden Ihnen 01.01.2018 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bislang bereits im September/Oktober 2017 zugestellt. gültigen Bauordnung für die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese Rotten- Bitte überweisen Sie das Firmopfer auf das im Kollek- burg-Stuttgart (BauO) (KABl. 2012, S. 198 ff.), die zum tenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der 01.07.2012 Geltung erlangte. Letztere und die hierzu Gefirmten“. Vielen Dank! erlassenen Durchführungsvorschriften und ergänzen- Sollten Ihnen die o. g. Unterlagen nicht zugegangen den Regelungen treten mit Ablauf des 31.12.2017 außer sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an: Kraft. Unberührt bleiben jedoch die einschlägigen Be- stimmungen des Codex Iuris Canonici (CIC), der Ord- Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V. nung für die Kirchengemeinden und ortskirchlichen Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe Stiftungen – Kirchengemeindeordnung/KGO – sowie Kamp 22, 33098 Paderborn der Haushalts- und Kassenordnung (HKO). Telefon: 05251 2996-53 Telefax: 05251 2996-88 Der novellierte Ordnungstext wird hiermit mit Wir- E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de kung zum 01.01.2018 in Kraft gesetzt und ist im Kirch- Internet: www.bonifatiuswerk.de lichen Amtsblatt für die Diözese Rottenburg-Stuttgart bekannt zu machen. Rottenburg, den 13. November 2017 + Dr. Gebhard Fürst BO-Nr. 5814 – 26.10.17 Bischof PfReg. K 1.8 Dekret Bischöfliche Bauordnung zur Änderung der Richtlinien der Diözese für die örtlichen kirchlichen Rechtspersonen Rottenburg-Stuttgart und Dekanate in der Diözese „Der Dienst der Kommunionhelfer und Rottenburg-Stuttgart (BauO) Kommunionhelferinnen und der Lektoren und Die Bischöfliche Bauordnung für die örtlichen kirchli- Lektorinnen“ chen Rechtspersonen und Dekanate in der Diözese Rottenburg-Stuttgart (BauO) soll den Kirchengemein- Kraft meines bischöflichen Amtes habe ich nach Anhö- den, den sonstigen örtlichen kirchlichen Rechtsperso- rung der Liturgiekommission gemäß canones 838 § 4 nen sowie den Dekanaten aufzeigen, welche Verfah- und 230 f. CIC mit Wirkung zum 1. Dezember 2017 die rensschritte von der Bedarfsprüfung bis zur endgültigen bisherige Regelung der genannten Richtlinien vom Abnahme eines Bauvorhabens erforderlich sind. 14.07.2016 (KABl. 2016, S. 247 ff.) für das Mindestalter für Kommunionhelfer und Kommunionhelferinnen Die Einhaltung dieser Verfahrensschritte ist Vorausset- wie nachfolgend geändert: zung dafür, dass das kirchenaufsichtsrechtliche Ge- nehmigungsverfahren mit einem möglichst geringen In Abschnitt 2. Beauftragung erhält der 5. Absatz fol- Verwaltungsaufwand durchgeführt werden kann. genden Wortlaut: Das Mindestalter für Kommunionhelfer und Kommu- Präambel nionhelferinnen beträgt in der Regel 21 Jahre. Kirchliche Gebäude dienen der Wahrnehmung der Auf- Rottenburg, den 30. Oktober 2017 gaben einer Kirchengemeinde entsprechend KGO. Diese Aufgaben spiegeln sich vor allem in der Feier der + Dr. Gebhard Fürst Liturgie und dem praktizierten Gemeindeleben wider. Bischof Gebäude bedürfen der stetigen Pflege und Instandhal- tung. Dies gilt in besonderer Weise für die liturgische und künstlerische Ausstattung. Sämtliche kirchliche Baumaßnahmen müssen im Zu- sammenhang mit dem gesamten Gebäudebestand und unter den Gesichtspunkten der pastoralen Erfordernis, der Zweckmäßigkeit, Nachhaltigkeit und Wirtschaft- lichkeit betrachtet werden. Baumaßnahmen an Kunst-
490 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 und Kulturdenkmalen haben deren Substanz und Er- 3. Maßnahmen, die einer baurechtlichen Genehmi- scheinungsbild möglichst unberührt zu lassen, soweit gung bedürfen nicht andere Belange vorrangige Beachtung verlangen. 4. Maßnahmen, die nach den Vorschriften des Denk- Im Rahmen der Bestandsentwicklung nehmen die Seel- malschutzgesetzes einer Genehmigung bedürfen sorgeeinheiten eine tragende Rolle ein. Bauwünsche (3) Alle sonstigen Maßnahmen sind verfahrensfrei, so- einzelner Kirchengemeinden müssen im Hinblick auf fern im Vorfeld eine Bedarfsprüfung nach § 9 erfolgt ist, den Bedarf der jeweiligen Seelsorgeeinheit geprüft wer- eine mittelfristige Finanzplanung dem Bischöflichen den. Ordinariat vorliegt und die Maßnahme von der Auf- Zur Unterstützung der Bestandsentwicklung wurde sichtsbehörde nicht als genehmigungspflichtig einge- das diözesane Standortentwicklungssystem (SES) ein- stuft wurde. gerichtet. (4) Die Veräußerung und der Erwerb von Gebäuden, Kirchliches Bauen wird maßgeblich geprägt von den Grundstücken oder Teilen von Gebäuden und Grund- folgenden Beteiligten: stücken ist gemäß KGO genehmigungspflichtig. • den Kirchengemeinden als Bauherren mit ihren je- Sofern in diesem Zusammenhang Anfragen von kom- weiligen Architekten und den Fachplanern als Ver- munalen oder staatlichen Behörden an die Kirchenge- tragspartnern, meinden gerichtet werden, muss unverzüglich über das • dem Bischöflichen Ordinariat als Aufsichtsbe- örtliche Verwaltungszentrum das Bischöfliche Ordina- hörde, riat benachrichtigt werden. • dem jeweiligen Verwaltungszentrum als Binde- (5) Die Anschaffung, die Erweiterung, der Umbau oder glied zwischen den Kirchengemeinden und dem die Instandsetzung von Orgeln bedarf der Genehmi- Bischöflichen Ordinariat. gung durch das Bischöfliche Ordinariat. Darüber hin- aus sind Orgelbaumaßnahmen, die für das Instrument §1 von wesentlichem Belang sind und außerhalb gewöhn- Anwendungsbereich licher Wartungsarbeiten liegen, genehmigungspflich- (1) Die Bischöfliche Bauordnung findet Anwendung für tig. Alle sonstigen Orgelbaumaßnahmen sind dem Amt Maßnahmen an baulichen Anlagen im Sinne der Lan- für Kirchenmusik anzuzeigen. desbauordnung. Sie gilt entsprechend auch für sonstige Für Orgelbaumaßnahmen gilt ein eigenständiges, vom Maßnahmen an und auf Grundstücken im Sinne der Amt für Kirchenmusik als zuständige Aufsichtsbe- Landesbauordnung sowie für andere Anlagen und Ein- hörde koordiniertes Genehmigungsverfahren. Dieses richtungen, an die in der Landesbauordnung und der ist auch dann einzuhalten, wenn Orgelbaumaßnah- Bischöflichen Bauordnung oder in Vorschriften auf- men im Rahmen von baulichen Maßnahmen und Re- grund der Landesbauordnung und Bischöflichen Bau- novierungsmaßnahmen des Kirchengebäudes durchge- ordnung Anforderungen gestellt werden. führt werden. Das Verfahren und sonstige Belange in Bezug auf Orgel- (2) Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind insbeson- baumaßnahmen sind in § 16 geregelt. dere: (6) Für genehmigungspflichtige Maßnahmen ist durch 1. planerische und/oder bauliche Maßnahmen an das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver- baulichen Anlagen, waltungszentrum ein schriftlicher Antrag beim Bi- 2. Maßnahmen (Reinigung, Instandsetzung, Erneue- schöflichen Ordinariat zu stellen (vgl. § 4 Abs. 1, An- rung, Einlagerung etc.) an Bauteilen (z. B. fest ein- tragsunterlagen entsprechend Anhang I Ziff. I.1). Der gebaute Ausstattung, Altäre, Glocken, Orgeln, De- Antrag wird ab vollständigem Eingang der Unterlagen ckengemälde etc.) baulicher Anlagen, bearbeitet. Genehmigungspflichtige Maßnahmen dür- 3. Maßnahmen (Lagerung, Ausleihe, Reinigung, Sa- fen mit Ausnahme der in § 7 Satz 2 genannten Fälle erst nierung, Veräußerung, Entsorgung etc.), die die vollzogen werden, wenn die Genehmigung vom Bi- Ausstattung baulicher Anlagen betreffen, schöflichen Ordinariat erteilt worden ist. 4. Maßnahmen, die Außenanlagen baulicher Maß- nahmen betreffen. §3 Genehmigung und Finanzierung von Maßnahmen §2 Genehmigungspflichtige Maßnahmen (1) Vor Beginn bzw. Weiterführung einer Maßnahme muss die Finanzierung sichergestellt sein. (1) Unabhängig von der Kostenhöhe sind Maßnahmen in und an sakral genutzten Gebäuden und Maßnah- (2) Jede Kirchengemeinde hat in einer mittelfristigen men, die Außenanlagen von sakral genutzten Gebäu- Investitionsplanung alle Maßnahmen zu erfassen, die den betreffen, sowie bauliche Maßnahmen in und an voraussichtlich in den nächsten fünf Jahren zur Durch- Friedhöfen oder Friedhofsgebäuden (speziell frei ste- führung anstehen. Der Kirchengemeinderat hat ver- hende Friedhöfe) kirchenaufsichtsrechtlich genehmi- bindlich die Reihenfolge der einzelnen Maßnahmen gungspflichtig. festzulegen (vgl. HKO). Einzelne Maßnahmen können nur dann genehmigt (2) Außerdem sind folgende Maßnahmen genehmi- und ggf. bezuschusst werden, wenn sie in der vom (Ge- gungspflichtig: samt-)Kirchengemeinderat beschlossenen und von der 1. Maßnahmen, deren Finanzierung allein über Ei- Aufsichtsbehörde akzeptierten mittelfristigen Investi- genmittel der Kirchengemeinde/Dekanat nicht tionsplanung Priorität haben. möglich ist (3) Im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit muss jede Kir- 2. Maßnahmen mit einem Kostenaufwand von mehr chengemeinde ihre Möglichkeiten zur Finanzierung als 250.000,- € der vorgesehenen Maßnahme voll ausnutzen (Spenden,
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 491 Eigenleistungen, eigene Investitionsmittel, Rücklagen §5 und Erlöse). Verhandlungen mit staatlichen und kommunalen Die Kirchengemeinde hat sich um die Bereitstellung Behörden bei Baudenkmalen und Baulasten öffentlicher Mittel (z. B. Gemeinde/Stadt, Kreis, Land und Bund) zu bemühen und diese zu beantragen (Grund- Bei der Vorbereitung bestimmter Maßnahmen müssen satz: Eigenfinanzierung). kommunale und staatliche Behörden gehört werden. Besonders ist dies bei eingetragenen Baudenkmalen, bei Auch wenn die Kirchengemeinde über keine eigenen Vorhaben im Ensembleschutz oder bei in fremder Bau- Investitionsmittel verfügt, muss sie sich bei anstehen- last stehenden Gebäuden unumgänglich. Besprechun- den Maßnahmen mit Eigenmitteln in angemessener gen bzw. Ortsbesichtigungen mit außerkirchlichen Höhe beteiligen. Die für einzelne Gebäudearten vorge- Dienststellen sind vom für die Kirchengemeinde ört- gebenen Rahmenbedingungen der Diözese sind einzu- lich zuständigen Verwaltungszentrum unter Beteili- halten. gung des Bischöflichen Bauamts zu vereinbaren oder können vom Bischöflichen Bauamt in Absprache mit (4) Sofern der Kirchengemeinde die Finanzierung allein dem für die Kirchengemeinde örtlich zuständigen Ver- mit Eigenmitteln möglich ist, kann zu jedem Zeit- waltungszentrum vereinbart werden. punkt die Genehmigung einer Maßnahme entspre- Eine direkte Abstimmung zwischen den von der Kir- chend § 2. Abs. 6 beantragt werden. chengemeinde beauftragten Architekten/Bauingenieu- (5) Sofern die Kirchengemeinde nicht in der Lage ist, die ren bzw. Fachingenieuren und kommunalen oder staat- Finanzierung der restlichen Gesamtkosten aus Eigen- lichen Stellen ist nur nach vorheriger Absprache mit mitteln oder öffentlichen Zuschüssen sicherzustellen, dem Bischöflichen Bauamt zulässig. können Zuschüsse aus Diözesanmitteln sowie Zuwei- sungen aus Mitteln des Ausgleichstocks bei der Diö- §6 zese beantragt werden. Die Bewilligung der hierfür Untersuchungen baulicher Anlagen bereitstehenden Mittel erfolgt im Rahmen des jährli- chen Investitionsprogramms unter Berücksichtigung (1) Die Kirchengemeinden/Dekanate sind verpflichtet, der Richtlinien für Zuweisungen des Ausgleichstocks in fünfjährigem Turnus eine Bauschau ihrer Gebäude und der allgemeinen Bewilligungsbedingungen für die im Sinne der KGO durchzuführen. Zur Durchführung Gewährung von Zuwendungen aus dem Diözesanhaus- der Bauschau unter Verwendung des diözesanen Form- haltsplan. blatts (Formblatt Bauschauprotokoll entsprechend An- Die jährliche Antragsfrist für die Zuweisungen des hang II, Ziff. II.3) ist lediglich ein Architekt oder Bau- Ausgleichstocks wird im Haushaltserlass bekannt ge- ingenieur befugt. Der Zustandsbericht ist über das für geben. Unabhängig von diesem Stichtag können bei die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs- Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen Zuwei- zentrum dem Bischöflichen Bauamt in digitaler (Excel- sungen aus dem Fonds für dringende Investitionen Datei) und schriftlicher Form (Ausdruck mit Unter- (FDI) beantragt werden. Entscheidungen hierüber wer- schrift) zu übermitteln. den in der Regel im 2-monatigen Turnus getroffen. (2) Die Kirchengemeinden/Dekanate bzw. deren Fach- (6) Beim Genehmigungsantrag für bauliche Maßnah- gremien (Bauausschuss) können darüber hinaus eine men hat die Kirchengemeinde auf Anforderung nach- jährliche Begehung der kirchlichen Liegenschaften zuweisen, dass eventuelle Folgekosten (Orientierungs- durchführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, kann wert: bei Kirchen 1,5 % der Baukosten, bei allen eine Bauschau entsprechend Abs. 1 veranlasst werden. sonstigen Gebäuden 2–3 % der Baukosten, zuzüglich (3) Das Bischöfliche Bauamt kann unabhängig von den der Bauunterhaltungskosten) des laufenden Betriebs Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 jederzeit Begehungen und der Unterhaltung der Räume von der Kirchenge- baulicher Anlagen durchführen. meinde getragen werden können. Bei Kirchengemeinden mit zu geringen eigenen Inves- §7 titionsmitteln (ohne Schuldendienst) muss vor der Ge- Auftreten von Gefahrenzuständen nehmigung geklärt sein, wie der Bedarf im Hinblick auf die Folgekosten abgedeckt wird. Bei Gefahr im Verzug ist umgehend über das für Kirchengemeinden mit hoher Verschuldung und ent- die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs- sprechendem Schuldendienst haben zunächst die zentrum das Bischöfliche Bauamt zu verständigen. Vor- Schuldenbelastung zu reduzieren. läufige Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden sind nicht genehmigungs- §4 pflichtig und sofort zu treffen. Derartige Maßnahmen Schriftverkehr mit dem Bischöflichen Ordinariat können unter den genannten Voraussetzungen auch vom Bischöflichen Ordinariat angeordnet werden. (1) Anträge und Vorlagen sind schriftlich über das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungs- §8 zentrum an das Bischöfliche Ordinariat zu richten. Planungen und Maßnahmen in der Nachbarschaft (2) Verbindliche Erklärungen des Bischöflichen Ordina- von kirchlichen Gebäuden und Grundstücken riats über die Genehmigung von Maßnahmen oder de- Werden boden- und raumordnungsrechtliche staatliche ren Finanzierung erfolgen nur durch schriftlichen Be- Planungen (Bebauungsplan, Flächennutzungsplan, scheid. Grünordnungspläne etc.) oder bauliche Maßnahmen Dritter (Hochbau, Tiefbau, z. B. Straßenbau etc.) oder deren Planung und Vorbereitung in der Nachbarschaft von kirchlichen Gebäuden und/oder Grundstücken be- kannt und könnten diese Auswirkungen auf kirchliche Gebäude und/oder Grundstücke entfalten, ist unver-
492 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 züglich das Bischöfliche Ordinariat zu benachrichti- tifizierung verfügt (Titel, Kammermitgliedschaft, gen. etc.), 2. der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur §9 (zumindest für den Zeitraum der Baumaßnahme) Bedarfsprüfung und Grundlagenermittlung nicht über eine entsprechende Haftpflichtversiche- rung verfügt, (1) Für Maßnahmen ist eine Bedarfsprüfung erforder- 3. der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur lich. Die Bedarfsprüfung hat vor Beiziehung eines Ar- sich in einer Schlichtung, einer rechtlichen Ausei- chitekten, Fachplaners oder anderer Fachleute zu erfol- nandersetzung oder einem Rechtsstreit mit einer gen. Kirchengemeinde innerhalb des diözesanen Zu- (2) Eine Bedarfsprüfung erfolgt auf Anfrage durch die ständigkeitsbereichs oder einer diözesanen Ein- Kirchengemeinde/das Dekanat über das für die Kir- richtung befindet, chengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszentrum 4. der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur beim Bischöflichen Ordinariat in der Regel mittels ge- zum wiederholten Male oder in schwerwiegender meinsamen Ortstermins mit dem Bischöflichen Bau- Weise gegen die Regeln (speziell § 14 Abs. 3) der Bi- amt sowie gegebenenfalls weiterer Fachbehörden (vgl. schöflichen Bauordnung verstoßen hat oder wenn § 5). gegen ihn ein strafrechtliches oder berufsrechtli- Voruntersuchungen können nur im Einvernehmen mit ches Verfahren wegen einer schwerwiegenden dem Bischöflichen Ordinariat vergeben werden. Rechtsverletzung anhängig oder zu seinen Lasten abgeschlossen ist. (3) Bei baulichen Instandsetzungs- und Modernisie- rungsmaßnahmen mit einem zu erwartenden Gesamt- § 11 kostenvolumen von mehr als 2 Mio. €, sowie bei bauli- Verträge mit Architekten, Sonderfachleuten und chen Neu-, Um- und Erweiterungsmaßnahmen muss Bauunternehmern über die Bedarfsprüfung gemäß Abs. 2 hinaus ein Be- darfsanerkennungsverfahren unter Anschluss der in (1) Verträge (amtliche Formulare) mit Architekten/Bau- Anhang I, Ziff. I.3 genannten Angaben und Unterlagen ingenieuren bzw. Fachingenieuren sind genehmigungs- durchgeführt werden. pflichtig. Der Umfang der baulichen Maßnahme und die Dring- Hiervon ausgenommen sind Maßnahmen, deren für lichkeit werden nach Eingang vom Bischöflichen Ordi- das Honorar anrechenbare Kosten unterhalb der Hono- nariat geprüft. rartafel (nach der aktuell gültigen HOAI1) liegen. Die Aufsichtsbehörde legt unter Einbeziehung aller Be- In diesen Fällen ist eine Beauftragung auf Stundenbasis teiligten den Umfang der baulichen Maßnahme fest. oder pauschal zu vereinbaren. Es gelten maximal die Im Einvernehmen mit der Kirchengemeinde und den an diözesanen Stundensätze. der Finanzierung maßgeblich beteiligten Stellen wird (2) Die Beratung zur Vertragsgestaltung und die Über- entschieden, ob die bauliche Maßnahme im Wege der prüfung der Verträge wird vom Bischöflichen Bauamt Einzelbeauftragung zu planen oder als Architekten- übernommen. wettbewerb auszuschreiben ist. Bei nicht sakral genutzten Gebäuden ist auch eine Aus- schreibung und Vergabe an einen Generalübernehmer (3) Vor Einreichung der Vertragsunterlagen ist der Ho- möglich. norarvorschlag des Architekten/Bauingenieurs bzw. Durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgt anschlie- Fachingenieurs über das für die Kirchengemeinde ört- ßend ein schriftlicher Bescheid. Diese Bedarfsanerken- lich zuständige Verwaltungszentrum dem Bischöfli- nung bedeutet jedoch keine Genehmigung der bauli- chen Bauamt zur Prüfung vorzulegen. chen Maßnahme oder Realisierungszusicherung für einen bestimmten Zeitpunkt. (4) Die Verträge mit Architekten/Bauingenieuren bzw. Fachingenieuren müssen in dreifacher Fertigung, je- § 10 weils im Original von beiden Vertragsparteien unter- Wahl und Beauftragung von Architekten und schrieben, an das Bischöfliche Ordinariat zur Geneh- Sonderfachleuten migung übersandt werden (vgl. KGO). Jeweils eine Vertragsausfertigung ist für die Bauherrschaft, den Ar- (1) Für die Durchführung von baulichen Maßnahmen chitekten/Bauingenieur bzw. Fachingenieur und das ist die Beauftragung eines im Hinblick auf die geplan- Bischöfliche Ordinariat bestimmt. ten Aufgaben geeigneten Architekten/Bauingenieurs bzw. Fachingenieurs erforderlich, der über eine entspre- (5) Erst nach kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmi- chende Haftpflichtversicherung verfügt. gung erhält der Vertrag seine Gültigkeit. Bei Gefahr in Verzug oder bei geringfügigen Maßnah- (6) Der Architekt hat den Leistungsverzeichnissen men (z. B. bei kleineren Reparatur-, Wartungsmaßnah- beim Versand das aktuelle diözesane Formblatt (Form- men etc.) kann von dieser Regelung abgewichen wer- blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.6 Allgemeine Ver- den. tragsbedingungen) beizufügen. Für den Abschluss des (2) Die Wahl und Beauftragung von Architekten/Bauin- Bauvertrags ist das aktuelle diözesane Formblatt (Form- genieuren bzw. Fachingenieuren sowie Künstlern und blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.7 Bauvertrag) zu Restauratoren bedürfen vor Beauftragung und Beginn verwenden. Bauverträge bedürfen nicht der Genehmi- der Planung der schriftlichen Zustimmung des Bischöf- gung durch das Bischöfliche Ordinariat. lichen Ordinariats (vgl. KGO). Die Zustimmung kann einer Kirchengemeinde verwei- gert werden, wenn: 1. der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur 1 Lt. HOAI 2013 beträgt der Wert für Architekten bei Gebäu- nicht über die notwendige Qualifikation bzw. Zer- den und Innenräumen 25.000,– €.
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 493 (7) Wenn Schwierigkeiten bei der Aushandlung von Ver- meinde, sofern die Unterlagen vollständig eingereicht trägen, die Maßnahmen im Sinne des § 1 der Bischöfli- sind, keine Beanstandungen festgestellt werden und der chen Bauordnung betreffen, erkennbar werden oder genehmigte Kostenrahmen eingehalten ist. wenn mit einem Rechtsstreit zu rechnen ist, muss um- gehend das Bischöfliche Ordinariat verständigt werden, § 14 das eine erste Rechtsberatung gewährt. Durchführung der Maßnahme (8) Bei allen Verträgen der Kirchengemeinden/Deka- (1) Die Kirchengemeinde und ihr Architekt/Bauingeni- nate über Baumaßnahmen ist zu regeln, ob etwaige eur bzw. Fachingenieur sind für die Einhaltung der ge- Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg ausgetragen nehmigten Gesamtkosten gegenüber dem Bischöfli- werden oder ob ein Schiedsgerichtsverfahren verein- chen Ordinariat verantwortlich. bart wird – entsprechend den Bestimmungen der ZPO –, wobei dann der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen (2) Veränderungen gegenüber der genehmigten Maß- ist. nahme bedürfen der erneuten Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat. Hiervon ausgenommen sind (9) Vor Beschreiten des ordentlichen Rechtswegs bzw. unwesentliche bzw. geringfügige Veränderungen. Aufnahme des Schiedsgerichtsverfahrens wird das Bi- schöfliche Ordinariat um eine Schlichtung gebeten. (3) Ist die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens Beide Vertragspartner können einen entsprechenden nach Vorlage des Kostenanschlags nicht möglich oder Antrag stellen. wird eine Kostenüberschreitung bei der Bauausführung erkennbar oder sollten sich unvorhergesehene Schwie- rigkeiten in bautechnischer Hinsicht ergeben, so hat § 12 der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur unver- Beginn und Durchführung züglich über das für die Kirchengemeinde örtlich zu- Mit Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn bei ständige Verwaltungszentrum das Bischöfliche Ordi- genehmigungspflichtigen Maßnahmen die aufsichts- nariat und die Kirchengemeinde zu informieren. rechtliche Genehmigung des Bischöflichen Ordinari- (4) Um den genehmigten Kostenrahmen einzuhalten, ats vorliegt oder bei nicht genehmigungspflichtigen sind vom Architekten und der Kirchengemeinde Vor- Maßnahmen im Rahmen einer Bedarfsprüfung nach schläge über mögliche Einsparungen oder Rückstellun- § 9 der Maßnahme zugestimmt wurde. gen zur Kostenreduzierung zu machen. Darüber hinaus müssen die erforderliche staatliche Ge- Bis zur Klärung des tatsächlichen Maßnahmenum- nehmigung sowie die Finanzierungszusagen (Baufrei- fangs oder einer Nachfinanzierung kann die Baumaß- gaben) Dritter schriftlich vorliegen. nahme vom Bischöflichen Ordinariat eingestellt wer- den. § 13 Vergabe von Bauleistungen an Unternehmer (5) Alle Rechnungen und Teilzahlungsforderungen müssen vom Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingeni- (1) Grundsätzlich sind alle Bauleistungen entsprechend eur auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit ge- der aktuellen Vergabe- und Vertragsordnung für Bau- prüft und mit einem Prüf- und Freigabevermerk zur leistungen (VOB) von einem Architekten/Bauingenieur Zahlung versehen werden. Ohne diese Prüfungsver- bzw. Fachingenieur auszuschreiben und zu vergeben. merke darf keine Zahlung (vgl. KGO und HKO) ange- (2) Grundsätzlich sind die Bauleistungen als ein Paket wiesen werden. vom Architekten, Bauingenieur bzw. Fachingenieur auszuschreiben. § 15 Abnahme, Abrechnung und Objektbetreuung (3) Nach Erstellung aller Leistungsverzeichnisse sind diese gemäß HOAI vom Architekten, Bauingenieur (1) Nach Fertigstellung der Maßnahme beantragt der bzw. Fachingenieur mit Richtpreisen zu versehen, um Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur über das die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens zu für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwal- prüfen. Dies ist der Kirchengemeinde über das für die tungszentrum beim Bauherrn die Abnahme des Archi- Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszent- tektenwerks nach § 640 BGB und § 11 des diözesanen rum schriftlich nachzuweisen. Architektenvertrags und teilt dem Bischöflichen Bau- amt den Abnahmetermin (rechtsgeschäftliche Ab- (4) Sobald die Ausschreibungsergebnisse vorliegen, nahme) mit. Über die Abnahme fertigt der Architekt/ muss die Einhaltung des genehmigten Kostenrahmens Bauingenieur bzw. Fachingenieur ein Protokoll unter nachgewiesen werden. Hierzu legt der Architekt/Bau- Verwendung des diözesanen Formblatts (Formblatt Ab- ingenieur bzw. Fachingenieur unverzüglich über das nahme des Architektenwerkes entsprechend An- für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwal- hang II, Ziff. II.5) an, das dem für die Kirchengemeinde tungszentrum dem Bischöflichen Ordinariat das aktu- örtlich zuständigen Verwaltungszentrum und dem Bi- elle diözesane Formblatt (Formblatt entsprechend An- schöflichen Ordinariat zugeht. hang II, Ziff. II.2 Projekt- und Kostendatenblatt, Spalte 2 Kostenanschlag) und die Preisspiegel vor. (2) Der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur Die Vorlage des diözesanen Formblatts und der Preis- übergibt spätestens am Abnahmetermin (rechtsge- spiegel hat so frühzeitig zu erfolgen, dass etwaige Bean- schäftliche Abnahme) dem Bauherrn alle erforderli- standungen der Aufsichtsbehörde noch beachtet wer- chen Unterlagen: den können (es ist deshalb eine ausreichende 1. Vertragsleistungsverzeichnisse, Zuschlagsfrist vorzusehen). 2. alle Abnahmeprotokolle (Gewerkeabnahmen) mit Eine Vergabe darf erst nach Bestätigung durch das Bi- Angabe der Gewährleistungsfristen, schöfliche Ordinariat erfolgen. Eine Bestätigung erfolgt 3. die Handwerkerliste, innerhalb von vier Wochen gegenüber der Kirchenge- 4. das Bautagebuch,
494 Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 5. behördliche Genehmigungsunterlagen, digen Verwaltungszentrum zu führen. Nach diesem 6. Revisionsunterlagen, Vorgespräch hat der zuständige Orgelsachverständige 7. sämtliche Planunterlagen, hinsichtlich Disposition, Werkaufbau, Materialbe- 8. statische Berechnungen, schaffenheit und Ausführung ein Gutachten zu erstel- 9. Gutachten und dergleichen, len und dem Bischöflichen Ordinariat zu übergeben. 10. Bedienungs- und Pflegeanleitungen. Ausschreibungen an Orgelbaufirmen wie auch in die- sem Zusammenhang eventuell weitere Maßnahmen in Diese Unterlagen sollen von der Kirchengemeinde dau- der Kirche (z. B. an der Empore etc.) dürfen erst nach erhaft aufbewahrt werden. Bedarfsanerkennung und Abklärung der Finanzierung (3) Das Bischöfliche Ordinariat erhält, sofern nicht be- durch das Bischöfliche Ordinariat erfolgen. reits erfolgt, am Abnahmetermin bzw. zum Zeitpunkt (4) Die Bauaufsicht im Orgelwesen liegt beim Amt für des Abnahmetermins (rechtsgeschäftliche Abnahme): Kirchenmusik und erfolgt über die Bischöflichen Or- 1. eine Kopie behördlicher Genehmigungsunterlagen, gelsachverständigen. Die Zuweisung eines Bischöfli- 2. sämtliche Planunterlagen (Planunterlagen in Pa- chen Orgelsachverständigen erfolgt nach Antragstel- pier- und digitaler Form), lung der Kirchengemeinde beim Amt für Kirchenmusik. 3. statische Berechnungen und Gutachten. (5) Der Zustand von Orgeln wird von den Bischöflichen (4) Der Architekt/Bauingenieur bzw. Fachingenieur Orgelsachverständigen auf Anfrage der Kirchenge- weist die Übergabe der Unterlagen an die Kirchenge- meinde mit Erstellung eines Gutachtens festgestellt. meinde und das Bischöfliche Ordinariat dem für die Kirchengemeinde örtlich zuständigen Verwaltungs- (6) Bei baulichen Maßnahmen und Veränderungen des zentrum spätestens 20 Werktage nach erfolgter Ab- Kirchenraums ist der jeweils zuständige bischöfliche nahme (rechtsgeschäftliche Abnahme) schriftlich nach Orgelsachverständige von Anfang an über das für die und teilt dem für die Kirchengemeinde örtlich zustän- Kirchengemeinde örtlich zuständige Verwaltungszen- digen Verwaltungszentrum schriftlich eine übersicht- trum beizuziehen. liche und genaue Aufstellung der Termine der Abnah- (7) Bei Orgelbauarbeiten wird die Abnahmeempfehlung men und Gewährleistungsfristen aller Gewerke mit. vom Bischöflichen Orgelsachverständigen festgestellt (5) Nach Fertigstellung der Maßnahme ist baldmög- und nach abschließender Prüfung vom Amt für Kir- lichst, spätestens zwölf Monate nach Einweihung, Ein- chenmusik ausgesprochen. zug bzw. Ingebrauchnahme, die Kostenfeststellung (8) Erst nach Erteilung der formellen Genehmigung vom Architekten/Bauingenieur bzw. Fachingenieur darf der Orgelbauvertrag unter Verwendung des diöze- unter Verwendungen des diözesanen Formblatts (Form- sanen Vertragsformulars abgeschlossen werden. blatt entsprechend Anhang II, Ziff. II.2 Projekt- und Kostendatenblatt, Spalte 3 Kostenfeststellung) vorzu- (9) Der Abschluss eines Orgelpflegevertrags unter Ver- nehmen. Die Kostenfeststellung wird durch den Kir- wendung des diözesanen Vertragsformulars wird chengemeinderat festgestellt und unverzüglich über grundsätzlich empfohlen und bedarf der Zustimmung das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver- des Bischöflichen Ordinariats. Die zugrunde liegenden waltungszentrum dem Bischöflichen Ordinariat vorge- Richtsätze werden durch diözesanen Erlass festgesetzt legt. und über das Amtsblatt veröffentlicht. (6) Das für die Kirchengemeinde örtlich zuständige Ver- waltungszentrum hat Sorge zu tragen, dass ein Archi- § 17 tekt/Bauingenieur bzw. für die entsprechenden Fachge- Glocken, Glockenstühle, Uhren, Läuteanlagen werke ein Fachingenieur die Objektbegehung spätestens (1) Die Beschaffung von Glocken, Glockenstühlen, Läu- sechs Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfristen teanlagen und Turmuhren sowie Veränderungen und durchführt. Ist der Architekt/Bauingenieur bzw. Fach- Ergänzungen an bestehenden Anlagen sind vor Auf- ingenieur ohnehin im Rahmen seines Vertrages mit der tragserteilung gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungspflich- Leistungsphase 9 HOAI beauftragt, hat er hierzu die tig. Zur Beratung und Überprüfung muss die Fachstelle erforderlichen Termine rechtzeitig mit dem Bauherrn für Glockenwesen im Amt für Kirchenmusik des Bi- zu vereinbaren und über das für die Kirchengemeinde schöflichen Ordinariats eingeschaltet werden. örtlich zuständige Verwaltungszentrum das Bischöfli- che Ordinariat zu informieren. (2) Glocken- und Läuteanlagen müssen entsprechend den Vorschriften der Verwaltungs-, Berufsgenossen- § 16 schaft jährlich gewartet werden. Dazu ist grundsätz- Anschaffung, Erweiterung und Instandsetzung von lich ein Wartungsvertrag gemäß den Empfehlungen des Orgeln Beratungsausschusses für das deutsche Glockenwesen abzuschließen. (1) Anträgen auf aufsichtsrechtliche Genehmigung sind bei Orgelbaumaßnahmen die Antragsunterlagen ent- § 18 sprechend Anhang I, Ziff. I.2 beizufügen. Mobilfunk- und Solaranlagen (2) Die Finanzierungsrichtlinien des Amts für Kirchen- (1) Die Einrichtung von Mobilfunkanlagen, Masten, musik für Orgelbaumaßnahmen sind zu beachten. Antennen oder Ähnlichem in oder an kirchlichen Ge- (3) Zur sorgfältigen Vorbereitung und Planung von Neu- bäuden ist unzulässig. Ausgenommen hiervon sind anschaffungen und Erweiterungen haben die Kirchen- Funkanlagen zur Gewährleistung der öffentlichen Si- gemeinden zur Bedarfsprüfung ein Grundsatzgespräch cherheit und Ordnung (insbesondere Polizeifunk). Sie mit Vertretern des Bischöflichen Ordinariats (Orgel- bedürfen der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmi- sachverständiger, Architekt des Bischöflichen Bau- gung. amts) und dem für die Kirchengemeinde örtlich zustän-
Kirchliches Amtsblatt Rottenburg-Stuttgart 2017, Nr. 15, 15.12.2017 495 (2) Die Errichtung von Photovoltaik- und Solarthermie- § 24 anlagen (Solaranlagen) bedarf der kirchenaufsichts- Liturgie und kirchliche Kunst rechtlichen Genehmigung. Die entgeltliche Gebrauchs- überlassung von Dachflächen auf Sakralgebäuden zur (1) Für die die Um- und Neugestaltung von Kirchen- Errichtung von Solaranlagen ist unzulässig. räumen oder beim Neubau von Kirchen sind die „Leitlinien für den Bau und die Ausgestaltung von gottesdienstlichen Räumen“ der Deutschen Bischofs- § 19 konferenz zu beachten. Blitzschutzanlagen (2) Für die Beratung des Diözesanbischofs bei Neubau- (1) Kirchliche Gebäude sind mit einer Blitzschutzanlage ten, Renovationen und wesentlichen Umgestaltungen zu versehen. sakraler Räume ist eine Kommission gemäß den Be- (2) Im Turnus von fünf Jahren ist die Blitzschutzanlage stimmungen des allgemeinen Kirchenrechts (CIC) ein- zu prüfen. gerichtet. Näheres hierzu regelt die „Ordnung der Kom- mission für sakrale Kunst“. § 20 Absicherung von Kunstgegenständen § 25 Urheberrechtsbelange Zum Erhalt der beweglichen künstlerischen Kirchen- ausstattung sind Vorkehrungen gegen Kunstdiebstahl Die urheberrechtlichen Belange gemäß dem Urheber- zu treffen. Die erforderlichen Maßnahmen sind vor rechtsgesetz sind zu wahren. Auftragserteilung gemäß § 2 Abs. 1 genehmigungs- Bei geplanten Veränderungen in und an urheberrecht- pflichtig. lich geschützten Gebäuden und Ausstattungen ist die schriftliche Zustimmung des Urheberrechtsinhabers § 21 (Architekt/Künstler oder dessen Erben) einzuholen und Arbeitssicherheit dem Bischöflichen Ordinariat vorzulegen. Sinnvoller- weise erfolgt die Einholung der Zustimmung durch den Für kirchliche Gebäude gelten die gesetzlichen Vorga- planenden Architekten, Bauingenieur oder Fachingeni- ben der Verordnung über Arbeitsstätten. In regelmäßi- eur. gen Abständen führt hierzu die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit Begehungen durch. Entsprechende § 26 Vorgaben sind möglichst im Rahmen einer Baumaß- Dokumentation und Mikroverfilmung nahme umzusetzen. Das Bischöfliche Bauamt führt eine Plandokumenta- § 22 tion und Archivierung durch Mikroverfahren (Verfil- Energetische Maßnahmen mung) aller kirchlichen Baumaßnahmen durch. Der zu Beginn der Planung für jedes Bauvorhaben vom Bischöf- (1) Energetische Maßnahmen, die zu einer Reduzierung lichen Bauamt zugeteilte Planschlüssel (Gemein- des Energieverbrauchs bei kirchlichen Gebäuden bei- dekennziffer und Objektkennziffer) ist bei allen Plan- tragen, sind anzustreben. Hierbei sind die bauphysika- unterlagen anzuführen. lischen Besonderheiten bei historischen Gebäuden zu Um die Inventarisierung zu ermöglichen, ist eine voll- berücksichtigen. ständige Übergabe der Plandokumente, mit diözesa- Eine kontinuierliche Kontrolle des Energieverbrauchs nem Planverzeichnis versehen, entsprechend § 15 erfor- des Gesamtbestandes der jeweiligen Kirchengemeinde derlich. kann dabei Grundlage für den Betrieb von Anlagen und die Entwicklung von Maßnahmen sein. § 27 Bei denkmalgeschützten Objekten sind energetische Barrierefreiheit Maßnahmen nur zulässig, wenn sie von der zuständi- gen staatlichen Denkmalschutzbehörde und vom Bi- Bei öffentlich zugänglichen kirchlichen Gebäuden ist schöflichen Ordinariat genehmigt wurden. die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Gleich- stellung von Menschen mit Behinderungen anzustre- (2) Werden Kirchen in der Heizperiode temperiert, ben. sollte die Temperatur fünf Grad Celsius nicht unter- Zu berücksichtigen sind neben einem barrierefreien und fünfzehn Grad Celsius nicht überschreiten. Zugang die Türgröße und die sanitären Anlagen. Ausnahmen sind für Kirchen mit zahlreichen Gottes- Bei denkmalgeschützten baulichen Anlagen sind barri- dienst- und Veranstaltungsbesuchern sowie hohem Be- erearme Kulturdenkmale entsprechend den hierzu auf- sucherverkehr möglich, sofern nicht Schäden an der gestellten Grundsätzen der Landesdenkmalpflege Ba- Ausstattung zu befürchten sind (Altäre, Figuren, Or- den-Württemberg anzustreben. geln). § 28 § 23 Kulturdenkmale Ausstattung von Pfarrhäusern, Gemeinde- und Jugendräumen Dem Schutz und der Erhaltung kirchlicher Kultur- denkmale, vor allem Kirchen und Kapellen, aber auch Bei baulichen Maßnahmen an Pfarrhäusern, Gemeinde- religöse Klein- und Flurdenkmale (Bildstöcke, Weg- und und Jugendräumen gelten die Pfarrhausrichtlinien und Sühnekreuze), ist besondere Sorgfalt zu widmen. die Richtlinien für den Bau von Gemeinde- und Jugend- räumen.
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