Koi Plätzle für's Schätzle': Trubel im Remshotel - Gemeinde Plüderhausen
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Nr. 11 · 15. März 2018 Mitteilungen der Gemeinde www.pluederhausen.de ‘Koi Plätzle für’s Schätzle‘: Trubel im Remshotel Viele Monate haben Ellen Bauer, Ursula Ottenbacher, Harald Schmid, Martina Schmid, Stefan Czarnecki, Sabine Paschuld, Manfred Urban, Tanja Wörner, Ecki Müller und Freddy Disch unter der Regie von Jürgen von Bülow geprobt. Am Samstag ist es nun endlich so weit: zum 25. Mal öffnet sich der Premierenvorhang im Plüderhäuser Theaterbrettle. ‘Koi Plätzle für’s Schätzle‘ (im Original: ‘Kein Platz für Liebe‘ von Anthony Marriott und Bob Grand) heißt es im Remshotel, in dem das frischvermählte Ehepaar Schmidt sowie Dr. Gerber mit seiner hübschen Sprechstundenhilfe ein romantisches Wochenende verbringen möchten. Nicht nur die Direktorin, die den Ruf des Betriebs wahren möchte, bringt Portier Albert ganz schön ins Schwitzen… Traditioneller Krämermarkt Die Mimen versprechen „ein wildes Hin- und Her, das die Zuschauer Am Montag, 19. März, bieten rund 80 Aussteller von 8 bis 17 Uhr rund fordert und die Spannung auf’s nahezu Unerträgliche steigert“. um den Marktplatz ihre Waren feil Eintrittskarten für das neue Stück sind im Theater (Kitzbüheler Platz 1), und sorgen auch dafür, dass kein telefonisch (07181 / 87122) oder per mail (info@theaterbrettle.de) Marktbummler hungrig nach Hause erhältlich. gehen muss. Seite 25 Seite 15
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 Amtliche Mitteilungen Änderung der Umleitung in der Wilhelm-Bahmüller-Straße Die zurzeit bestehende Verkehrsführung der Umleitung über den südlichen Parallelweg der B 29 wird in den kommenden Wochen geändert. Die Umleitung mit Hin- und Rückweg verläuft dann über die Verlängerung der Wilhelm- Bahmüller-Straße (gelbe Markierung) direkt am Badesee vorbei. Um dies zu ermöglichen wird die Straße zum Badesee ausgebessert. Zu schmale Stellen wer- den dazu verbreitert und mit einer Asphalt- schicht überzogen. Ergänzend dazu werden noch beidseitig Bankette hergestellt. Um die Verbesserung herstellen zu können wird in einem Zeitfenster von ca. 2 Wochen, ab Montag, 19. März 2018, die Ausfahrt aus dem Ge- werbegebiet Ost provisorisch auf die herkömm- liche Straßentrasse verlegt. Innerhalb dieses Zeitfensters erfolgt die Zufahrt noch über den Parallelweg der B 29 (orange Markierung) und die Ausfahrt einspurig direkt zur Kreuzung Adelberger Straße (grüne Markierung). Die Übergangszeit zur Verbesserung der neu- en Umleitungsstrecke dauert circa 2 Wochen. Bitte beachten Sie die Verkehrsführung. 2
Nummer 11 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Donnerstag, 15. März 2018 Haushaltssatzung für das §2 Kreditermächtigung Haushaltsjahr 2018 Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit- Gemeinde Plüderhausen aufnahmen für Investitionen und Rems-Murr-Kreis Investitionsförderungsmaßnahmen Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden- (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 1.300.000 € Württemberg in der Fassung vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1) §3 hat der Gemeinderat am 21.12.2017 folgende Haushalts- Verpflichtungsermächtigungen satzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen: Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen Er- §1 mächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungs- Der Haushaltsplan 2018 wird festgesetzt maßnahmen belasten wird festgesetzt auf 1.360.000 € 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen §4 Erträgen von 20.744.765 € Kassenkredite 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird Aufwendungen von 20.744.765 € festgesetzt auf 2.000.000 € 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von –€ §5 Steuersätze 1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von –€ Die Realsteuerhebesätze werden festgesetzt 1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis 1. Für die Grundsteuer (Saldo aus 1.3 und 1.4) von –€ a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe 1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Grundsteuer A auf 380 v.H. Erträgen von –€ b) für die Grundstücke 1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Grundsteuer B auf 380 v. H. Aufwendungen von –€ der Steuermessbeträge 1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis 2. Für die Gewerbesteuer auf 360 v. H. (Saldo aus 1.6 und 1.7) von –€ der Steuermessbeträge 1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis Ausgefertigt: (Saldo aus 1.5 und 1.8) von –€ Plüderhausen, den 08.03.2018 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen gez.: Schaffer Bürgermeister 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 20.072.065 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Die Gesetzmäßigkeit wurde mit Erlass des Landratsamtes laufender Verwaltungstätigkeit von 19.232.185 € Rems-Murr-Kreis vom 06.03.2018 bestätigt. Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf des Er- in Höhe von 1.300.000 EUR wurde nach § 87 Abs. 2 Ge- gebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 839.880 € meindeordnung genehmigt. 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungser- Investitionstätigkeit von 3.464.500 € mächtigungen in Höhe von 1.360.000 EUR wurde nach § 86 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Abs. 4 Gemeindeordnung genehmigt. Investitionstätigkeit von 5.370.200 € Weitere Genehmigungen waren nicht zu erteilen. 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor- -bedarf aus (Saldo aus 2.4 und 2.5) von – 1.905.700 € schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von – 1.065.820 € wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden Finanzierungstätigkeit von 1.300.000 € ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über Finanzierungstätigkeit von 325.000 € die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo Haushaltsjahr 2018 werden hiermit gemäß § 81 Abs. 4 der aus 2.8 und 2.9) von 975.000 € Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen in 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungs- der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 27.03.2018 während der mittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts üblichen Dienststunden im Rathaus, Am Marktplatz 11, in (Saldo aus 2.7 und 2.10) von – 90.820 € Zimmer 11, zu jedermanns Einsichtnahme aus. 3
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 Haushaltssatzung für den Eigen- 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittel- bestandes, Saldo des Finanzhaushalts betrieb Wasserversorgung und (Saldo aus 2.7 und 2.10) von – 44.115 € Abwasserbeseitigung Plüderhausen für das Haushaltsjahr 2018 §2 Kreditermächtigung Gemeinde Plüderhausen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit- Rems-Murr-Kreis aufnahmen für Investitionen und Eigenbetrieb Investitionsförderungsmaßnahmen Aufgrund von § 79 i.V.m. § 145 der Gemeindeordnung für (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 2.275.000 € Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.02.2017 (Ges.Bl. S. 99) i.V.m. § 14 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der §3 Gemeinden (EigBG) in der Fassung vom 04.05.2009 (Ges.Bl. Verpflichtungsermächtigungen S. 185) hat der Gemeinderat am 21.12.2017 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen: Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von §1 Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten Der Haushaltsplan 2018 wird festgesetzt wird festgesetzt auf 1.200.000 € 1. Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen §4 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträgen Kassenkredite von 2.699.100 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Auf- Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird wendungen von 2.699.100 € festgesetzt auf 1.000.000 € 1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 Ausgefertigt: und 1.2) von –€ Plüderhausen, den 08.03.2018 1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von –€ 1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis gez.: Schaffer (Saldo aus 1.3 und 1.4) von –€ Bürgermeister 1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträgen von –€ 1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Auf- Die Gesetzmäßigkeit wurde mit Erlass des Landratsamtes wendungen von –€ Rems-Murr-Kreis vom 06.03.2018 bestätigt. 1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen (Saldo aus 1.6 und 1.7) von –€ für den Eigenbetrieb in Höhe von 2.275.000 EUR wurde 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis nach § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 12 (Saldo aus 1.5 und 1.8) von –€ Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsgesetz und § 2 Eigenbetriebs- verordnung genehmigt. 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen Der Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb in Höhe von 1.000.000 EUR wurde nach § 12 Abs. 1 Eigen- 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus betriebsgesetz i.V.m. § 89 Abs. 3 Gemeindeordnung geneh- laufender Verwaltungstätigkeit von 2.514.800 € migt. 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in laufender Verwaltungstätigkeit von 2.041.715 € Höhe von 1.200.000 EUR wurde gemäß § 86 Abs. 4 Ge- 2.3 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf des Er- meindeordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 Eigen- gebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 473.085 € betriebsgesetz und § 2 Eigenbetriebsverordnung genehmigt. 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Weitere Genehmigungen waren nicht zu erteilen. Investitionstätigkeit von 386.900 € Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen Investitionstätigkeit von 2.753.000 € dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der -bedarf aus (Saldo aus 2.4 und 2.5) von – 2.366.100 € Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von – 1.893.015 € zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Finanzierungstätigkeit von 2.275.000 € Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan für das 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Wirtschaftsjahr 2018 werden hiermit gemäß § 81 Abs. 4 der Finanzierungstätigkeit von 426.100 € Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen in 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/ der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 27.03.2018 während der -bedarf aus Finanzierungstätigkeit üblichen Dienststunden im Rathaus, Am Marktplatz 11, in (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 1.848.900 € Zimmer 11, zu jedermanns Einsichtnahme aus. 4
Nummer 11 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Donnerstag, 15. März 2018 Satzung für die Freiwillige Feuer- 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der wehr der Gemeinde Plüderhausen Brandsicherheitswache. mit Abteilungen §3 - Feuerwehrsatzung (FwSAbt) Aufnahme in die Feuerwehr Gemeinde Plüderhausen (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr kön- Rems-Murr Kreis nen auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehren- Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit amtlich Tätige aufgenommen werden, die § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 HS. 1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst 2, § 10 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am teilnehmen, 08.03.2017 folgende Satzung beschlossen 2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr- dienstes gewachsen sind, Bemerkung: Auf männlich-weibliche Doppelform wird zur besseren 3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst Lesbarkeit verzichtet, die weibliche Form ist jeweils mitge- geeignet sind, meint. 4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, 5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge- §1 setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr licher Ämter verloren haben, 6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach (1) Die Freiwillige Feuerwehr Plüderhausen, in dieser § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde Plüderhausen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. (2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre 1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr betragen. a) in Plüderhausen b) in Walkersbach (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe. 2. den Altersabteilungen (Kameradschaftsbund) Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige a) in Plüderhausen erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilneh- b) in Walkersbach men. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit ver- 3. der Jugendabteilung (mehrgliedrige Jugendfeuerwehr) längert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder a) in Plüderhausen sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer b) in Walkersbach Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt, §2 die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder Aufgaben einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat. (1) Die Feuerwehr hat (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kennt- 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen nissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Abs. 1 das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des schützen und ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe- und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen. drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungs- Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, kommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Le- einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Er- bensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erzieh- eignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar ungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesund- Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit heit von Menschen und Tieren oder für andere wesentli- und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuer- che Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also wehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzab- eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von teilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören. Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuer- Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außer- wehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch gewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhin- Handschlag verpflichtet. dert werden kann. (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine (2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (vgl. Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung) schriftlich mitzuteilen. 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen für Menschen, Tiere und Schiffe und vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis. 5
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 §4 (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zur Feuerwehr. (1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzab- teilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehren- §5 amtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr Rechte und Pflichten der Angehörigen der 1. die Probezeit nicht besteht, Gemeindefeuerwehr 2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der FFW der Austritt erklärt, Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich 3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter hat, und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen. 4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr- Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungs-kom- dienstes nicht mehr gewachsen ist, mandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder ihres Abteilungsausschusses zu wählen. 5. das 65. Lebensjahr vollendet hat, 6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde- zur Bekleidung öfftl. Ämter verloren hat, feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der 7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61 örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehren- StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der amtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder eine Entschädigung. 8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB ver- (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde- urteilt wurde. feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Aus- übung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG. seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehr- dienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde- 1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung über- feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen wechseln möchte, oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15 FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt. 2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönl. oder berufl. Gründen nicht mehr möglich ist, (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde- 3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG) oder 1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen 4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeits- regelmäßig und pünktlich teilzunehmen, stätte in eine andere Gemeinde verlegt. 2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden, In den Fällen der Nr. 3 und 4 kann der Feuerwehrange- 3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nach- hörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch zukommen, ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist 4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und vorher anzuhören. sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegen- über kameradschaftlich zu verhalten, (3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe schriftlich über den Abteilungskommandanten beim 5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften Feuerwehrkommandanten einzureichen. für den Feuerwehrdienst zu beachten, 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte (4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der sei- und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie ne Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Ge- 7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wah- meinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere ren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung Gemeinde verlegt. Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetz- lich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer (5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehr- Natur nach erforderlich ist. ausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden. (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Dies gilt insb. Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Ab- wesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehr- 1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst, kommandanten oder dem von ihm Beauftragten recht- 2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten, zeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung 3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des An- bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu mel- sehens der Feuerwehr oder den, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe 4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde hierfür zu nennen. Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuer- (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder per- wehr verursacht hat oder befürchten lässt. sönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Ange- Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister höriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuer- hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehr- wehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienst- dienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen. pflichten nach Abs. 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter 6
Nummer 11 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Donnerstag, 15. März 2018 den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehr- §7 kommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und Jugendabteilung (mehrgliedrige Jugendfeuerwehr) Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten dau- (1) Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendfeuerweh- erhaft beschränken. ren in Plüderhausen und Walkersbach, die auf Beschluss (8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeinde- des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr, gebildet werden. einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehran- (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum voll- gehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten endeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie Vorrang vor den Dienstpflichten nach Abs. 5 Nr. 1 und 2. 1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr- (9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Ge- dienstes gewachsen sind, meindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden 2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant geeignet sind, einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürger- 3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären, meister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit 4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge- einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Bürger- setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffent- meister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des licher Ämter verloren haben, Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehr- 5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach angehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben, § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermitt- der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind lungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor und einer Entscheidung nach den S. 1 bis 3 anzuhören. 6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB verurteilt wurden. §6 Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der Altersabteilung (Kameradschaftsbund) Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Auf- nahme und das dafür maßgebende Mindestalter ent- (1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienst- scheidet der Feuerwehrausschuss. kleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuer- (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuer- wehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und wehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn keine gegenteilige Erklärung abgibt. 1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenom- men wird, (2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag An- gehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollen- 2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt, det haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der 3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schrift- Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4 lich zurücknehmen, Abs. 2 S. 1 Nr. 1). 4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr gewachsen ist, (3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter 5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und 6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugend- nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der feuerwehr aus wichtigem Grund beendet. Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart) ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt ist zeitgleich der Leiter der Jugendfeuerwehr Plüderhau- eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Ge- sen. Dieser und sein Stellvertreter werden vom Feuerwehr- meinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses ausschuss auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl abberufen werden gewählt und durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle (4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemä- ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines ße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwort- Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant lich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeinde- wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuer- unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen wehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer Rechten und Pflichten vertreten. Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und (5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die er- soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben. forderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforde- Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können rungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehr- im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu ausschusses abberufen werden Übungen und Einsätzen herangezogen werden. (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße (6) In die Altersabteilung können auf Ihren Antrag Dritte Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich; aufgenommen werden. er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr (7) Die weiteren Angelegenheiten der Altersabteilung wer- unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen den über eine Ordnung geregelt. Rechten und Pflichten vertreten. 7
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 (6) Für den Leiter der Jugendfeuerwehr Walkersbach gilt (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und Abs. 4 entsprechend. Dieser wird vom Abteilungsau- sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer sschuss Walkersbach gewählt. Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen. (7) Die weiteren Angelegenheiten der Jugendabteilung wer- Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle den über eine Ordnung geregelt. oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemein- §8 derat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuer- Ehrenmitglieder wehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8 Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehraus- Abs. 2 S. 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Be- schusses stellung eines Nachfolgers nach Abs. 5. (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehr- 1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen kommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde Eigenschaft als Ehrenmitglied und erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kön- nen weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend 2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Ein- nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft spruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erho- als Ehrenkommandant verleihen. ben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Be- werber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungs- klage erheben. §9 Organe der Feuerwehr (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuer- wehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen Organe der Feuerwehr sind Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der Feuerwehrausschuss zu hören. 1. Feuerwehrkommandant, 2. Abteilungskommandant, (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähig- 3. Leiter der Jugendabteilung keit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 S. 1 FwG) und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung 4. Feuerwehrausschuss, übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere 5. Abteilungsausschüsse, 1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben 6. Hauptversammlung, nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie 7. Abteilungsversammlungen. dem Bürgermeister mitzuteilen, 2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische § 10 Ausstattung hinzuwirken, Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und 3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Stellvertreter Gemeindefeuerwehr und (1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkomman- 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen dant. Dieser ist zeitgleich der Leiter der Abteilung und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 S. 2 FwG), Plüderhausen (Gesamtkommandant). 5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei (2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und Übungen und Einsätzen zu regeln, sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der 6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren Leiter der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenver- Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt walters und des Gerätewarts zu überwachen, fünf Jahre. 7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu (3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkom- berichten, mandanten und seines Stellvertreters werden in der 8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung Hauptversammlung durchgeführt. dem Bürgermeister mitzuteilen (4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Auf- und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer gaben angemessen zu unterstützen. 1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr ange- (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und hört, den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angele- 2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse genheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Bera- und Erfahrungen verfügt und tungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden. 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innen- ministeriums erforderlichen persönlichen und fachli- (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den chen Voraussetzungen erfüllt. Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu (5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und vertreten. sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zu- stimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und bestellt. sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach 8
Nummer 11 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Donnerstag, 15. März 2018 Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen wer- Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schrift- den (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG). lichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sonderver- (13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9 mögens sind ab einem Wert von 500 € in einem Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehö- Bestandsverzeichnis nachzuweisen. rigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeinde- feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich täti- unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden. gen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die (5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in Absätze 4 bis 7 entsprechend. Die Abteilungskomman- den Einsatzabteilungen gelten die Abs. 2 bis 4 sinnge- danten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatz- mäß. Schriftführer und Kassenverwalter der Abt. abteilung verantwortlich und unterstützen den Feuer- Walkersbach werden von den aktiven Angehörigen der wehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Abs. 9. Abteilung Walkersbach bei der Abteilungshauptver- Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten sammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird gelten die Abs. 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend. vom Abteilungskommandanten nach Anhörung des Abteilungsausschusses eingesetzt und abberufen. § 11 Unterführer § 13 (1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse bestellt werden, wenn sie (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehr- 1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören, kommandanten als dem Vorsitzenden und aus 9 auf fünf 2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern Erfahrungen verfügen und der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr. 3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innen- Davon entfallen auf die ministeriums erforderlichen persönlichen und fachli- a) Abteilung Plüderhausen: 8 Mitglieder chen Voraussetzungen erfüllen. b) Abteilung Walkersbach: 1 Mitglied (2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außer- im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten dem an auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer – der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten, von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant – die Kommandanten Einsatzabteilungen (Abteilungs- kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehraus- kommandanten), schusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienst- – die stellvertretenden Kommandanten der Einsatzab- stellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines teilungen (stellv. Abteilungskommandanten) vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nach- – der Jugendfeuerwehrwart, folgers wahrzunehmen. – der Schriftführer, – der Kassenverwalter (3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den (3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten Weisungen der Vorgesetzten aus. oder die Abteilungskommandanten nach Abs. 1 in den Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht dich die Zahl der § 12 zu wählenden Mitglieder entsprechend. Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehr- (1) Der Schriftführer, der Kassenverwalter und Ihre Stellver- ausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies treter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Ein- gewählt. In Ihrer Abwesenheit werden der Schriftführer ladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern späte- und der Kassenverwalter von Ihren Stellvertretern mit stens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuer- allen Rechten und Pflichten vertreten. Der Gerätewart wehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Be- (5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehr- stellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgeräte- ausschusses durch Übersenden einer Einladung mit warts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuer- Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann wehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch der Feuerwehrausschuss zu hören. Beauftragte vertreten lassen. (2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehr- (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfa- ausschusses und über die Hauptversammlung jeweils cher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die ist der Antrag abgelehnt. schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. Die (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht schriftlichen Arbeiten sind ordnungsgemäß und voll- öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift ge- ständig zu erledigen. fertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschuss- (3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16) mitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen. Einsicht vorzulegen. 9
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 (8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch § 15 andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend Wahlen zuziehen. (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung (9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkom- werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus mandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden die Wahlberechtigten einen Wahlleiter. und bei der (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt. – Einsatzabteilung in Walkersbach aus 2 gewählten Mitgliedern. (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der die Dauer von fünf Jahren gewählt. Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stich- Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außer- wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten dem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten, Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. der Schriftführer, der Kassenverwalter und der Leiter Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein der Jugend-feuerwehr an. Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang Die Abs. 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse ent- die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahl- sprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den gang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss. jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehr- (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird kommandanten zuzustellen. als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stim- § 14 men, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen (1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihen- der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der folge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht ande- der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl re Organe zuständig sind, zur Beratung und die höchste Stimmenanzahl erzielt hat. Beschlussfassung vorzulegen. (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkom- (2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkomman- mandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer dant einen Bericht über das vergangene Jahr und der Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsab- den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinde- schluss des Sondervermögens für die Kameradschafts- rat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten pflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung be- eine Neuwahl statt. schließt über den Rechnungsabschluss. (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehr- (3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkomman- kommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustan- danten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzube- de oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so rufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schrift- Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzule- lich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und gen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mit- im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung gliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen. Versammlung bekannt zu geben. (7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilli- (4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn minde- gen Feuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß. stens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschluss- § 16 unfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einbe- Sondervermögen für die Kameradschaftspflege rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe- (Kameradschaftskasse) senden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Ge- meindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen- Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veran- mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen. staltungen gebildet. (5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift (2) Das Sondervermögen besteht aus gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf 1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter, Verlangen vorzulegen. 2. Erträgen aus Veranstaltungen, (6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen 3. sonstigen Einnahmen, der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 ent- 4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegen- sprechend. ständen. 10
Nummer 11 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Donnerstag, 15. März 2018 (3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bür- Satzung zur Regelung des Kosten- germeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus- haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kamerad- ersatzes für Leistungen der Frei- schaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen willigen Feuerwehr der Gemeinde und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt Plüderhausen werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können - Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS- zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist. Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden- Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verord- Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur ein- nung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), in Verbindung gegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der ermächtigt. Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert (4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuer- durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. wehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den 1184) hat der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen am Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Ver- 08.03.2018 folgende Satzung beschlossen: wendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuer- Bemerkung: wehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirt- Auf männlich-weibliche Doppelform wird zur besseren Les- schaftsplans den Bürgermeister. barkeit verzichtet, die weibliche Form ist jeweils mitgemeint. (5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse §1 (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal Geltungsbereich von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversamm- lung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rech- (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die nungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen. Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Plüderhausen (im Folgenden Feuerwehr genannt). (6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr und die Jugendfeuerwehren werden ebenfalls Sonderver- (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben mögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1 unberührt. bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehr- kommandanten, des Feuerwehrausschusses und der §2 Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant, Aufgaben der Feuerwehr der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversamm- lung. (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Not- § 17 ständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Inkrafttreten Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und (1) Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft. 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe- (2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 28.11.2013 drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. außer Kraft. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, ausgefertigt: einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, Plüderhausen, den 08.03.2018 das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehen- den Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen gez. Andreas Schaffer und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, Bürgermeister von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor- nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg oder verhindert werden kann. (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor- (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauf- schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach tragt werden § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden für Menschen, Tiere und Schiffe und ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Brandsicherheitswache. Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. §3 Kostenersatzpflicht Feuer ☎ 112 (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unent- geltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 11
Donnerstag, 15. März 2018 M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N Nummer 11 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den §5 Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige- Höhe des Kostenersatzes führt hat, (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatz- 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den kräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der einzelnen Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verur- Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu die- sacht wurde, ser Satzung beigefügten Verzeichnis. 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden oder Industriebetrieb anfallen, Durchschnittssätze festgelegt. 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuer- beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefähr- wehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die denden Stoffen für gewerbliche oder militärische pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innen- Zwecke entstand, ministeriums Baden-Württemberg über den Kostener- 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadens- satz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils ereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser hat, Satzung beigefügten Verzeichnis. 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm (4) Die Einsatzdauer beginnt einer Brandmeldeanlage oder einer anderen tech- 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung nischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederher- zur Warnung bei Bränden mit automatischer Über- stellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der tragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhe- ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vor- zeiten. lag, Notwendige Ruhezeiten zur Widerherstellung der 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen physischen und psychischen Leistungs- und Einsatz- Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraft- bereitschaft sind im Einzelfall zu prüfen. Insbeson- fahrzeug installiertes System zum Absetzen eines dere nach Einsätzen in den Nachtstunden (zwischen automatischen Notrufs oder zur automatischen Über- 22.00 und 6.00 Uhr) hat der Einsatzleiter zu gewähr- tragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetz- leisten, dass den Einsatzkräften so viel Zeit zur Er- te Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadens- holung belassen wird, wie zur Wiederherstellung der ereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehr- und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württem- gerätehaus und endet nach der Wiederherstellung berg (PolG) entsprechend. der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz ver- daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder langt. Kostenersatzpflichtig ist einsatzfähig gemacht werden. 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerech- entsprechend, net. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leis- halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufge- tung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die rundet. tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leisten- wurde, den Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahr- Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen zeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom erstattete Kosten, Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere liegt. die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonde- §4 rer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder Überlandhilfe den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der Öffentlich- rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der (7) Für die Erhebung eines Kostenersatzes wird eine einma- Überlandhilfe innerhalb des Rems-Murr-Kreises (Zusam- lige Verwaltungsgebühr erhoben. Es wird auf die menarbeit der Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung im Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren Feuerwehrwesen im Rems-Murr-Kreis) in seiner zum der Gemeinde Plüderhausen (Verwaltungsgebühren- Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. satzung) in Ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen. 12
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