Koi Plätzle für's Schätzle': Trubel im Remshotel - Gemeinde Plüderhausen

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Koi Plätzle für's Schätzle': Trubel im Remshotel - Gemeinde Plüderhausen
Nr. 11 · 15. März 2018                                                  Mitteilungen der Gemeinde
                                                                                          www.pluederhausen.de

                                           ‘Koi Plätzle für’s Schätzle‘:
                                           Trubel im Remshotel

Viele Monate haben Ellen Bauer, Ursula Ottenbacher, Harald Schmid, Martina Schmid, Stefan Czarnecki,
Sabine Paschuld, Manfred Urban, Tanja Wörner, Ecki Müller und Freddy Disch unter der Regie von Jürgen
von Bülow geprobt. Am Samstag ist es nun endlich so weit: zum 25. Mal öffnet sich der Premierenvorhang
im Plüderhäuser Theaterbrettle.
‘Koi Plätzle für’s Schätzle‘ (im Original: ‘Kein Platz für Liebe‘ von Anthony Marriott und Bob Grand) heißt
es im Remshotel, in dem das frischvermählte Ehepaar Schmidt sowie Dr. Gerber mit seiner hübschen
Sprechstundenhilfe ein romantisches Wochenende verbringen möchten. Nicht nur die Direktorin, die den
Ruf des Betriebs wahren möchte, bringt Portier Albert ganz schön
ins Schwitzen…
                                                                          Traditioneller Krämermarkt
Die Mimen versprechen „ein wildes Hin- und Her, das die Zuschauer Am Montag, 19. März, bieten rund
                                                                          80 Aussteller von 8 bis 17 Uhr rund
fordert und die Spannung auf’s nahezu Unerträgliche steigert“.            um den Marktplatz ihre Waren feil
Eintrittskarten für das neue Stück sind im Theater (Kitzbüheler Platz 1), und sorgen auch dafür, dass kein
telefonisch (07181 / 87122) oder per mail (info@theaterbrettle.de) Marktbummler hungrig nach Hause
erhältlich.                                                               gehen muss.
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Koi Plätzle für's Schätzle': Trubel im Remshotel - Gemeinde Plüderhausen
Donnerstag, 15. März 2018   M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N         Nummer 11

                                                                               Amtliche Mitteilungen

                                                                Änderung der Umleitung in der
                                                                Wilhelm-Bahmüller-Straße
                                                                Die zurzeit bestehende Verkehrsführung der
                                                                Umleitung über den südlichen Parallelweg der
                                                                B 29 wird in den kommenden Wochen geändert.
                                                                Die Umleitung mit Hin- und Rückweg verläuft
                                                                dann über die Verlängerung der Wilhelm-
                                                                Bahmüller-Straße (gelbe Markierung) direkt am
                                                                Badesee vorbei.
                                                                   Um dies zu ermöglichen wird die Straße zum
                                                                Badesee ausgebessert. Zu schmale Stellen wer-
                                                                den dazu verbreitert und mit einer Asphalt-
                                                                schicht überzogen. Ergänzend dazu werden noch
                                                                beidseitig Bankette hergestellt.
                                                                   Um die Verbesserung herstellen zu können
                                                                wird in einem Zeitfenster von ca. 2 Wochen, ab
                                                                Montag, 19. März 2018, die Ausfahrt aus dem Ge-
                                                                werbegebiet Ost provisorisch auf die herkömm-
                                                                liche Straßentrasse verlegt. Innerhalb dieses
                                                                Zeitfensters erfolgt die Zufahrt noch über den
                                                                Parallelweg der B 29 (orange Markierung) und
                                                                die Ausfahrt einspurig direkt zur Kreuzung
                                                                Adelberger Straße (grüne Markierung).
                                                                   Die Übergangszeit zur Verbesserung der neu-
                                                                en Umleitungsstrecke dauert circa 2 Wochen.
                                                                Bitte beachten Sie die Verkehrsführung.

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Koi Plätzle für's Schätzle': Trubel im Remshotel - Gemeinde Plüderhausen
Nummer 11                              M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                   Donnerstag, 15. März 2018

Haushaltssatzung für das                                                                                       §2
                                                                                                       Kreditermächtigung
Haushaltsjahr 2018
                                                                           Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit-
Gemeinde Plüderhausen                                                      aufnahmen für Investitionen und
Rems-Murr-Kreis                                                            Investitionsförderungsmaßnahmen
Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-                           (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf                   1.300.000 €
Württemberg in der Fassung vom 17.12.2015 (GBl. 2016 S. 1)
                                                                                                            §3
hat der Gemeinderat am 21.12.2017 folgende Haushalts-
                                                                                               Verpflichtungsermächtigungen
satzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:
                                                                           Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen Er-
                            §1                                             mächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen,
            Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt                            die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen
                                                                           für Investitionen und Investitionsförderungs-
Der Haushaltsplan 2018 wird festgesetzt
                                                                           maßnahmen belasten wird festgesetzt auf       1.360.000 €
1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
1.1   Gesamtbetrag der ordentlichen                                                                              §4
      Erträgen von                                 20.744.765 €                                              Kassenkredite
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen                                          Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
    Aufwendungen von                               20.744.765 €            festgesetzt auf                                            2.000.000 €
1.3 Ordentliches Ergebnis
    (Saldo aus 1.1 und 1.2) von                                  –€                                              §5
                                                                                                             Steuersätze
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus
    Vorjahren von                                                –€        Die Realsteuerhebesätze werden festgesetzt
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis                                   1.    Für die Grundsteuer
    (Saldo aus 1.3 und 1.4) von                                  –€              a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen                                              Grundsteuer A auf                               380 v.H.
    Erträgen von                                                 –€              b) für die Grundstücke
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen                                              Grundsteuer B auf                              380 v. H.
    Aufwendungen von                                             –€                 der Steuermessbeträge
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis                                          2.    Für die Gewerbesteuer auf                                 360 v. H.
    (Saldo aus 1.6 und 1.7) von                                  –€              der Steuermessbeträge
1.9 Veranschlagtes Gesamtergebnis                                          Ausgefertigt:
    (Saldo aus 1.5 und 1.8) von                                  –€        Plüderhausen, den 08.03.2018

2.    im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen                         gez.: Schaffer
                                                                           Bürgermeister
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus
    laufender Verwaltungstätigkeit von            20.072.065 €
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                      Die Gesetzmäßigkeit wurde mit Erlass des Landratsamtes
    laufender Verwaltungstätigkeit von              19.232.185 €           Rems-Murr-Kreis vom 06.03.2018 bestätigt.
                                                                                Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf des Er-
                                                                           in Höhe von 1.300.000 EUR wurde nach § 87 Abs. 2 Ge-
    gebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von       839.880 €
                                                                           meindeordnung genehmigt.
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                           Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungser-
    Investitionstätigkeit von                      3.464.500 €             mächtigungen in Höhe von 1.360.000 EUR wurde nach § 86
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                      Abs. 4 Gemeindeordnung genehmigt.
    Investitionstätigkeit von                       5.370.200 €            Weitere Genehmigungen waren nicht zu erteilen.
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/                               Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor-
    -bedarf aus (Saldo aus 2.4 und 2.5) von  – 1.905.700 €                 schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
                                                                           (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/                          dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
    -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von      – 1.065.820 €                 wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                      Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden
    Finanzierungstätigkeit von                      1.300.000 €            ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                      zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
    Finanzierungstätigkeit von                        325.000 €            die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
                                                                           Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/
                                                                                Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
     -bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo
                                                                           Haushaltsjahr 2018 werden hiermit gemäß § 81 Abs. 4 der
     aus 2.8 und 2.9) von                        975.000 €                 Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen in
2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungs-                             der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 27.03.2018 während der
     mittelbestandes, Saldo des Finanzhaushalts                            üblichen Dienststunden im Rathaus, Am Marktplatz 11, in
     (Saldo aus 2.7 und 2.10) von               – 90.820 €                 Zimmer 11, zu jedermanns Einsichtnahme aus.

                                                                       3
Donnerstag, 15. März 2018                  M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                       Nummer 11

Haushaltssatzung für den Eigen-                                                2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittel-
                                                                                    bestandes, Saldo des Finanzhaushalts
betrieb Wasserversorgung und                                                        (Saldo aus 2.7 und 2.10) von                – 44.115 €
Abwasserbeseitigung Plüderhausen
für das Haushaltsjahr 2018                                                                                         §2
                                                                                                           Kreditermächtigung
Gemeinde Plüderhausen
                                                                               Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredit-
Rems-Murr-Kreis
                                                                               aufnahmen für Investitionen und
Eigenbetrieb                                                                   Investitionsförderungsmaßnahmen
Aufgrund von § 79 i.V.m. § 145 der Gemeindeordnung für                         (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf          2.275.000 €
Baden-Württemberg in der Fassung vom 23.02.2017 (Ges.Bl.
S. 99) i.V.m. § 14 des Gesetzes über die Eigenbetriebe der                                                      §3
Gemeinden (EigBG) in der Fassung vom 04.05.2009 (Ges.Bl.                                           Verpflichtungsermächtigungen
S. 185) hat der Gemeinderat am 21.12.2017 folgende
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2018 beschlossen:                       Der Gesamtbetrag der vorhergesehenen
                                                                               Ermächtigungen zum Eingehen von
                            §1                                                 Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre
            Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt                                mit Auszahlungen für Investitionen und
                                                                               Investitionsförderungsmaßnahmen belasten
Der Haushaltsplan 2018 wird festgesetzt                                        wird festgesetzt auf                               1.200.000 €
1.    Im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen
                                                                                                                     §4
1.1   Gesamtbetrag der ordentlichen Erträgen                                                                     Kassenkredite
      von                                                2.699.100 €
1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Auf-                                         Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird
    wendungen von                                        2.699.100 €           festgesetzt auf                                    1.000.000 €

1.3 Ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1                                       Ausgefertigt:
    und 1.2) von                                                     –€        Plüderhausen, den 08.03.2018
1.4 Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren von                     –€
1.5 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis                                       gez.: Schaffer
    (Saldo aus 1.3 und 1.4) von                                      –€        Bürgermeister
1.6 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträgen von                  –€
1.7 Gesamtbetrag der außerordentlichen Auf-                                    Die Gesetzmäßigkeit wurde mit Erlass des Landratsamtes
    wendungen von                                                    –€        Rems-Murr-Kreis vom 06.03.2018 bestätigt.
1.8 Veranschlagtes Sonderergebnis                                                   Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen
    (Saldo aus 1.6 und 1.7) von                                      –€        für den Eigenbetrieb in Höhe von 2.275.000 EUR wurde
1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis                                              nach § 87 Abs. 2 Gemeindeordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 12
    (Saldo aus 1.5 und 1.8) von                                      –€        Abs. 1 Satz 3 Eigenbetriebsgesetz und § 2 Eigenbetriebs-
                                                                               verordnung genehmigt.
2.    im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen                                  Der Höchstbetrag der Kassenkredite für den Eigenbetrieb
                                                                               in Höhe von 1.000.000 EUR wurde nach § 12 Abs. 1 Eigen-
2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                          betriebsgesetz i.V.m. § 89 Abs. 3 Gemeindeordnung geneh-
    laufender Verwaltungstätigkeit von                  2.514.800 €            migt.
2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                               Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen in
    laufender Verwaltungstätigkeit von                    2.041.715 €          Höhe von 1.200.000 EUR wurde gemäß § 86 Abs. 4 Ge-
2.3 Zahlungsmittelüberschuss/ -bedarf des Er-                                  meindeordnung i.V.m. § 3 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Satz 3 Eigen-
    gebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von           473.085 €            betriebsgesetz und § 2 Eigenbetriebsverordnung genehmigt.
2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                          Weitere Genehmigungen waren nicht zu erteilen.
    Investitionstätigkeit von                             386.900 €                 Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvor-
                                                                               schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                          (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen
    Investitionstätigkeit von                           2.753.000 €            dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/                              wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der
    -bedarf aus (Saldo aus 2.4 und 2.5) von  – 2.366.100 €                     Bekanntmachung dieser Satzung geltend gemacht worden
2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/                              ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist
    -bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von       – 1.893.015 €                    zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über
2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus                                          die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die
    Finanzierungstätigkeit von                          2.275.000 €            Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
                                                                                    Die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan für das
2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus                                          Wirtschaftsjahr 2018 werden hiermit gemäß § 81 Abs. 4 der
    Finanzierungstätigkeit von                             426.100 €           Gemeindeordnung öffentlich bekannt gemacht. Sie liegen in
2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss/                             der Zeit vom 19.03.2018 bis einschl. 27.03.2018 während der
     -bedarf aus Finanzierungstätigkeit                                        üblichen Dienststunden im Rathaus, Am Marktplatz 11, in
     (Saldo aus 2.8 und 2.9) von               1.848.900 €                     Zimmer 11, zu jedermanns Einsichtnahme aus.

                                                                           4
Nummer 11                                M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N            Donnerstag, 15. März 2018

Satzung für die Freiwillige Feuer-                                                2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere
                                                                                     der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der
wehr der Gemeinde Plüderhausen                                                       Brandsicherheitswache.
mit Abteilungen
                                                                                                              §3
- Feuerwehrsatzung (FwSAbt)                                                                         Aufnahme in die Feuerwehr
Gemeinde Plüderhausen                                                        (1) In die Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr kön-
Rems-Murr Kreis                                                                  nen auf Grund freiwilliger Meldung Personen als ehren-
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung in Verbindung mit                           amtlich Tätige aufgenommen werden, die
§ 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 3, § 7 Abs.1 S. 1, § 8 Abs. 2 S. 2 HS.                   1. das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen erst
2, § 10 Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1, § 18 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4                     nach Vollendung des 18. Lebensjahres an Einsätzen
des Feuerwehrgesetzes (FWG) hat der Gemeinderat am                                   teilnehmen,
08.03.2017 folgende Satzung beschlossen
                                                                                  2. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-
                                                                                     dienstes gewachsen sind,
Bemerkung:
Auf männlich-weibliche Doppelform wird zur besseren                               3. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst
Lesbarkeit verzichtet, die weibliche Form ist jeweils mitge-                         geeignet sind,
meint.                                                                            4. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
                                                                                  5. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge-
                        §1                                                           setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
    Name und Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr                                   licher Ämter verloren haben,
                                                                                  6. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach
(1) Die Freiwillige Feuerwehr Plüderhausen, in dieser
                                                                                     § 61 StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung
    Satzung Feuerwehr genannt, ist eine gemeinnützige, der
                                                                                     der Fahrerlaubnis) unterworfen sind und
    Nächstenhilfe dienende Einrichtung der Gemeinde
    Plüderhausen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.                                7. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c
                                                                                     StGB verurteilt wurden.
(2) Die Feuerwehr besteht als Gemeindefeuerwehr aus
                                                                                  Die Dienstzeit nach Nummer 4 soll mindestens 10 Jahre
   1. den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr                           betragen.
      a) in Plüderhausen
      b) in Walkersbach                                                      (2) Die Aufnahme in die Einsatzabteilungen der Freiwilligen
                                                                                 Feuerwehr erfolgt für die ersten zwölf Monate auf Probe.
   2. den Altersabteilungen (Kameradschaftsbund)
                                                                                 Innerhalb der Probezeit soll der Feuerwehrangehörige
      a) in Plüderhausen
                                                                                 erfolgreich an einem Grundausbildungslehrgang teilneh-
      b) in Walkersbach
                                                                                 men. Aus begründetem Anlass kann die Probezeit ver-
   3. der Jugendabteilung (mehrgliedrige Jugendfeuerwehr)                        längert werden. Auf eine Probezeit kann verzichtet oder
      a) in Plüderhausen                                                         sie kann abgekürzt werden, wenn Angehörige einer
      b) in Walkersbach                                                          Jugendfeuerwehr oder einer Musikabteilung in eine
                                                                                 Einsatzabteilung übertreten oder eine Person eintritt,
                            §2                                                   die bereits einer anderen Gemeindefeuerwehr oder
                          Aufgaben                                               einer Werkfeuerwehr angehört oder angehört hat.
(1) Die Feuerwehr hat                                                        (3) Bei Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kennt-
   1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen                                nissen (§ 11 Abs. 4 FwG) kann der Feuerwehrausschuss
      Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und                          im Einzelfall die Aufnahme abweichend von den Abs. 1
      das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu                          und 2 regeln sowie Ausnahmen von der Beendigung des
      schützen und                                                               ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes nach § 4 Abs. 1 Nr. 5
   2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-                          und den Dienstpflichten nach § 5 Abs. 5 und 6 zulassen.
      drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.                          (4) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Abteilungs-
   Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis,                    kommandanten zu richten. Vor Vollendung des 18. Le-
   einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Er-                          bensjahrs ist die schriftliche Zustimmung der Erzieh-
   eignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar                           ungsberechtigten erforderlich. Über die Aufnahme auf
   bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesund-                           Probe, die Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit
   heit von Menschen und Tieren oder für andere wesentli-                        und die endgültige Aufnahme entscheidet der Feuer-
   che Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also                        wehrausschuss. Der Abteilungsausschuss der Einsatzab-
   eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von                             teilung, der der Bewerber angehören soll, ist zu hören.
   Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der                           Neu aufgenommene Angehörige der Gemeindefeuer-
   Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außer-                        wehr werden vom Feuerwehrkommandanten durch
   gewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhin-                            Handschlag verpflichtet.
   dert werden kann.
                                                                             (5) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Eine
(2) Der Bürgermeister kann die Feuerwehr beauftragen (vgl.                       Ablehnung ist dem Gesuchsteller vom Bürgermeister
    § 11 Abs. 2 der Hauptsatzung)                                                schriftlich mitzuteilen.
   1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen                       (6) Jeder Angehörige der Gemeindefeuerwehr erhält einen
      für Menschen, Tiere und Schiffe und                                        vom Bürgermeister ausgestellten Dienstausweis.

                                                                         5
Donnerstag, 15. März 2018               M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                    Nummer 11

                        §4                                                  (6) Angehörige der Gemeindefeuerwehr, die ausgeschieden
   Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes                              sind, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung über die
                                                                                Zugehörigkeit zur Feuerwehr.
(1) Der ehrenamtliche Feuerwehrdienst in einer Einsatzab-
    teilung der Freiwilligen Feuerwehr endet, wenn der ehren-                                             §5
    amtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr                                    Rechte und Pflichten der Angehörigen der
    1. die Probezeit nicht besteht,                                                              Gemeindefeuerwehr
    2. während oder mit Ablauf der Probezeit seinen                         (1) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der FFW der
       Austritt erklärt,                                                        Gemeindefeuerwehr haben das Recht, den ehrenamtlich
    3. seine Dienstverpflichtung nach § 12 Abs. 2 FwG erfüllt                   tätigen Feuerwehrkommandanten, seinen Stellvertreter
       hat,                                                                     und die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen.
    4. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-                        Sie haben außerdem das Recht, ihren Abteilungs-kom-
       dienstes nicht mehr gewachsen ist,                                       mandanten, seinen Stellvertreter und die Mitglieder
                                                                                ihres Abteilungsausschusses zu wählen.
    5. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
    6. infolge Richterspruchs nach § 45 StGB die Fähigkeit                  (2) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde-
       zur Bekleidung öfftl. Ämter verloren hat,                                feuerwehr erhalten nach Maßgabe des § 16 FwG und der
    7. Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 61                          örtlichen Satzung über die Entschädigung der ehren-
       StGB mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der                           amtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr
       Fahrerlaubnis) unterworfen wird oder                                     eine Entschädigung.

    8. wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c StGB ver-                   (3) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde-
       urteilt wurde.                                                           feuerwehr erhalten bei Sachschäden, die sie in Aus-
                                                                                übung oder infolge des Feuerwehrdienstes erleiden
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige ist auf                         einen Ersatz nach Maßgabe des § 17 FwG.
    seinen Antrag vom Bürgermeister aus dem Feuerwehr-
    dienst in einer Einsatzabteilung zu entlassen, wenn                     (4) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde-
    1. er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 in die Altersabteilung über-                   feuerwehr sind für die Dauer der Teilnahme an Einsätzen
       wechseln möchte,                                                         oder an der Aus- und Fortbildung nach Maßgabe des § 15
                                                                                FwG von der Arbeits- oder Dienstleistung freigestellt.
    2. der Dienst in der Einsatzabteilung aus persönl. oder
       berufl. Gründen nicht mehr möglich ist,                              (5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeinde-
    3. er seine Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt                         feuerwehr sind verpflichtet (§ 14 Abs. 1 FwG)
       oder                                                                      1. am Dienst- und an Aus- und Fortbildungslehrgängen
    4. er nicht in der Gemeinde wohnt und er seine Arbeits-                         regelmäßig und pünktlich teilzunehmen,
       stätte in eine andere Gemeinde verlegt.                                   2. bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst einzufinden,
    In den Fällen der Nr. 3 und 4 kann der Feuerwehrange-                        3. den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nach-
    hörige nach Anhörung des Feuerwehrausschusses auch                              zukommen,
    ohne seinen Antrag entlassen werden. Der Betroffene ist                      4. im Dienst ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und
    vorher anzuhören.                                                               sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegen-
                                                                                    über kameradschaftlich zu verhalten,
(3) Der Antrag auf Entlassung ist unter Angabe der Gründe
    schriftlich über den Abteilungskommandanten beim                             5. die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften
    Feuerwehrkommandanten einzureichen.                                             für den Feuerwehrdienst zu beachten,
                                                                                 6. die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger, der sei-
                                                                                    und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie
    ne Wohnung in eine andere Gemeinde verlegt, hat dies
                                                                                    nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen, und
    binnen einer Woche dem Feuerwehrkommandanten
    anzuzeigen. Das gleiche gilt, wenn er nicht in der Ge-                       7. über alle Angelegenheiten Verschwiegenheit zu wah-
    meinde wohnt und er seine Arbeitsstätte in eine andere                          ren, von denen sie im Rahmen ihrer Dienstausübung
    Gemeinde verlegt.                                                               Kenntnis erlangen und deren Geheimhaltung gesetz-
                                                                                    lich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer
(5) Der Gemeinderat kann nach Anhörung des Feuerwehr-                               Natur nach erforderlich ist.
    ausschusses den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst eines
    Feuerwehrangehörigen aus wichtigem Grund beenden.                       (6) Die Angehörigen der Einsatzabteilungen der Freiwilligen
    Dies gilt insb.                                                             Feuerwehr der Gemeindefeuerwehr haben eine Ab-
                                                                                wesenheit von länger als zwei Wochen dem Feuerwehr-
    1. bei fortgesetzter Nachlässigkeit im Dienst,
                                                                                kommandanten oder dem von ihm Beauftragten recht-
    2. bei schweren Verstößen gegen die Dienstpflichten,                        zeitig vorher anzuzeigen und eine Dienstverhinderung
    3. bei erheblicher schuldhafter Schädigung des An-                          bei ihrem Vorgesetzten vor dem Dienstbeginn zu mel-
       sehens der Feuerwehr oder                                                den, spätestens jedoch am folgenden Tage die Gründe
    4. wenn sein Verhalten eine erhebliche und andauernde                       hierfür zu nennen.
       Störung des Zusammenlebens in der Gemeindefeuer-                     (7) Aus beruflichen, gesundheitlichen, familiären oder per-
       wehr verursacht hat oder befürchten lässt.                               sönlichen Gründen kann ein ehrenamtlich tätiger Ange-
    Der Betroffene ist vorher anzuhören. Der Bürgermeister                      höriger der Gemeindefeuerwehr auf Antrag vom Feuer-
    hat die Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehr-                            wehrkommandanten vorübergehend von seinen Dienst-
    dienstes durch schriftlichen Bescheid festzustellen.                        pflichten nach Abs. 5 Nr. 1 und 2 befreit werden. Unter

                                                                        6
Nummer 11                              M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N         Donnerstag, 15. März 2018

   den gleichen Voraussetzungen kann der Feuerwehr-                                                  §7
   kommandant nach Anhörung des Feuerwehr- und                                  Jugendabteilung (mehrgliedrige Jugendfeuerwehr)
   Abteilungsausschusses auf Antrag Dienstpflichten dau-
                                                                           (1) Die Jugendabteilung besteht aus den Jugendfeuerweh-
   erhaft beschränken.
                                                                               ren in Plüderhausen und Walkersbach, die auf Beschluss
(8) Ist ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeinde-                     des Feuerwehrausschusses bei den Einsatzabteilungen
    feuerwehr gleichzeitig Mitglied einer Berufsfeuerwehr,                     gebildet werden.
    einer Werkfeuerwehr oder hauptamtlicher Feuerwehran-                   (2) In die Jugendfeuerwehr können Personen bis zum voll-
    gehöriger, haben die sich hieraus ergebenden Pflichten                     endeten 17. Lebensjahr aufgenommen werden, wenn sie
    Vorrang vor den Dienstpflichten nach Abs. 5 Nr. 1 und 2.
                                                                               1. den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehr-
(9) Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Ge-                         dienstes gewachsen sind,
    meindefeuerwehr schuldhaft die ihm obliegenden                             2. geistig und charakterlich für den Feuerwehrdienst
    Dienstpflichten, kann ihm der Feuerwehrkommandant                             geeignet sind,
    einen Verweis erteilen. Grobe Verstöße kann der Bürger-                    3. sich zu einer längeren Dienstzeit bereit erklären,
    meister auf Antrag des Feuerwehrkommandanten mit
                                                                               4. nicht infolge Richterspruchs nach § 45 des Strafge-
    einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro ahnden. Der Bürger-
                                                                                  setzbuchs (StGB) die Fähigkeit zur Bekleidung öffent-
    meister kann zur Vorbereitung eines Beschlusses des
                                                                                  licher Ämter verloren haben,
    Gemeinderats auf Beendigung des Feuerwehrdienstes
    nach § 4 Abs. 5 den ehrenamtlich tätigen Feuerwehr-                        5. keinen Maßregeln der Besserung und Sicherung nach
    angehörigen auch vorläufig des Dienstes entheben,                             § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) mit Ausnahme
    wenn andernfalls der Dienstbetrieb oder die Ermitt-                           der Entziehung der Fahrerlaubnis unterworfen sind
    lungen beeinträchtigt würden. Der Betroffene ist vor                          und
    einer Entscheidung nach den S. 1 bis 3 anzuhören.                          6. nicht wegen Brandstiftung nach §§ 306 bis 306c
                                                                                  StGB verurteilt wurden.
                              §6                                               Die Aufnahme muss mit schriftlicher Zustimmung der
            Altersabteilung (Kameradschaftsbund)                               Erziehungsberechtigten beantragt werden. Über die Auf-
                                                                               nahme und das dafür maßgebende Mindestalter ent-
(1) In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienst-                  scheidet der Feuerwehrausschuss.
    kleidung übernommen, wer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5
    und Abs. 2 Nr. 2 bis 4 aus dem ehrenamtlichen Feuer-                   (3) Die Zugehörigkeit des Angehörigen der Jugendfeuer-
    wehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und                       wehr zur Jugendfeuerwehr endet, wenn
    keine gegenteilige Erklärung abgibt.                                       1. er in eine Einsatzabteilung der Feuerwehr aufgenom-
                                                                                  men wird,
(2) Der Feuerwehrausschuss kann auf ihren Antrag An-
    gehörige der Feuerwehr, die das 55. Lebensjahr vollen-                     2. er aus der Jugendfeuerwehr austritt,
    det haben, unter Belassung der Dienstkleidung aus der                      3. die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung schrift-
    Einsatzabteilung in die Altersabteilung übernehmen (§ 4                       lich zurücknehmen,
    Abs. 2 S. 1 Nr. 1).                                                        4. er den gesundheitlichen Anforderungen nicht mehr
                                                                                  gewachsen ist,
(3) Der Leiter der Altersabteilung und sein Stellvertreter
                                                                               5. er das 18. Lebensjahr vollendet oder
    werden von den Angehörigen ihrer Abteilung auf die
    Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und                         6. der Feuerwehrausschuss den Dienst in der Jugend-
    nach Zustimmung des Feuerwehrausschusses zu der                               feuerwehr aus wichtigem Grund beendet.
    Wahl durch den Feuerwehrkommandanten bestellt. Sie                         § 4 Abs. 5 gilt entsprechend.
    haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle                 (4) Der Leiter der Jugendabteilung (Jugendfeuerwehrwart)
    ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt                       ist zeitgleich der Leiter der Jugendfeuerwehr Plüderhau-
    eines Nachfolgers weiterzuführen. Sie können vom Ge-                       sen. Dieser und sein Stellvertreter werden vom Feuerwehr-
    meinderat nach Anhörung des Feuerwehrausschusses                           ausschuss auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl
    abberufen werden                                                           gewählt und durch den Feuerwehrkommandanten bestellt.
                                                                               Sie haben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle
(4) Der Leiter der Altersabteilung ist für die ordnungsgemä-
                                                                               ihres vorzeitigen Ausscheidens bis zum Dienstantritt eines
    ße Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwort-
                                                                               Nachfolgers weiterzuführen. Der Feuerwehrkommandant
    lich; er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er
                                                                               kann geeignet erscheinende Angehörige der Gemeinde-
    wird vom stellvertretenden Leiter der Altersabteilung
                                                                               feuerwehr mit der vorläufigen Leitung der Jugendfeuer-
    unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen
                                                                               wehr beauftragen. Der Jugendfeuerwehrwart muss einer
    Rechten und Pflichten vertreten.                                           Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr angehören und
(5) Die Angehörigen der Altersabteilung, die hierfür die er-                   soll den Lehrgang Jugendfeuerwehrwart besucht haben.
    forderlichen gesundheitlichen und fachlichen Anforde-                      Der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter können
    rungen erfüllen, können vom Feuerwehrkommandanten                          vom Gemeinderat nach Anhörung des Feuerwehr-
    im Einvernehmen mit dem Leiter der Altersabteilung zu                      ausschusses abberufen werden
    Übungen und Einsätzen herangezogen werden.                             (5) Der Jugendfeuerwehrwart ist für die ordnungsgemäße
(6) In die Altersabteilung können auf Ihren Antrag Dritte                      Erfüllung der Aufgaben seiner Abteilung verantwortlich;
    aufgenommen werden.                                                        er unterstützt den Feuerwehrkommandanten. Er wird
                                                                               vom stellvertretenden Leiter der Jugendfeuerwehr
(7) Die weiteren Angelegenheiten der Altersabteilung wer-                      unterstützt und von ihm in seiner Abwesenheit mit allen
    den über eine Ordnung geregelt.                                            Rechten und Pflichten vertreten.

                                                                       7
Donnerstag, 15. März 2018                     M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                    Nummer 11

(6) Für den Leiter der Jugendfeuerwehr Walkersbach gilt                           (6) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und
    Abs. 4 entsprechend. Dieser wird vom Abteilungsau-                                sein Stellvertreter haben ihr Amt nach Ablauf ihrer
    sschuss Walkersbach gewählt.                                                      Amtszeit oder im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens
                                                                                      bis zum Dienstantritt eines Nachfolgers weiterzuführen.
(7) Die weiteren Angelegenheiten der Jugendabteilung wer-
                                                                                      Kommt binnen drei Monaten nach Freiwerden der Stelle
    den über eine Ordnung geregelt.
                                                                                      oder nach Versagung der Zustimmung keine Neuwahl
                                                                                      zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemein-
                                 §8
                                                                                      derat gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuer-
                            Ehrenmitglieder
                                                                                      wehrkommandanten oder seinem Stellvertreter (§ 8
Der Gemeinderat kann auf Vorschlag des Feuerwehraus-                                  Abs. 2 S. 3 FwG). Diese Bestellung endet mit der Be-
schusses                                                                              stellung eines Nachfolgers nach Abs. 5.
                                                                                  (7) Gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehr-
1. Personen, die sich um das örtliche Feuerwehrwesen
                                                                                      kommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer
besondere Verdienste erworben oder zur Förderung des
                                                                                      Stellvertreter kann binnen einer Woche nach der Wahl
Brandschutzes wesentlich beigetragen haben, die
                                                                                      von jedem Wahlberechtigten Einspruch bei der Gemeinde
Eigenschaft als Ehrenmitglied und
                                                                                      erhoben werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kön-
                                                                                      nen weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend
2. bewährten Feuerwehr- und Abteilungskommandanten
                                                                                      gemacht werden. Gegen die Entscheidung über den Ein-
nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit die Eigenschaft
                                                                                      spruch können der Wahlberechtigte, der Einspruch erho-
als Ehrenkommandant verleihen.
                                                                                      ben hat, und der durch die Entscheidung betroffene Be-
                                                                                      werber unmittelbar Anfechtungs- oder Verpflichtungs-
                                                                                      klage erheben.
                              §9
                      Organe der Feuerwehr                                        (8) Vor der Bestellung eines hauptberuflich tätigen Feuer-
                                                                                      wehrkommandanten oder eines hauptberuflich tätigen
Organe der Feuerwehr sind                                                             Stellvertreters des Feuerwehrkommandanten ist der
                                                                                      Feuerwehrausschuss zu hören.
1.    Feuerwehrkommandant,
2.    Abteilungskommandant,                                                       (9) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähig-
3.    Leiter der Jugendabteilung                                                      keit der Feuerwehr verantwortlich (§ 9 Abs. 1 S. 1 FwG)
                                                                                      und führt die ihm durch Gesetz und diese Satzung
4.    Feuerwehrausschuss,
                                                                                      übertragenen Aufgaben durch. Er hat insbesondere
5.    Abteilungsausschüsse,
                                                                                      1. eine Alarm- und Ausrückeordnung für die Aufgaben
6.    Hauptversammlung,                                                                  nach § 2 aufzustellen und fortzuschreiben und sie
7.    Abteilungsversammlungen.                                                           dem Bürgermeister mitzuteilen,
                                                                                      2. auf die ordnungsgemäße feuerwehrtechnische
                          § 10                                                           Ausstattung hinzuwirken,
     Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandant und
                                                                                      3. für die Aus- und Fortbildung der Angehörigen der
                     Stellvertreter
                                                                                         Gemeindefeuerwehr und
(1) Der Leiter der Feuerwehr ist der Feuerwehrkomman-                                 4. für die Instandhaltung der Feuerwehrausrüstungen
    dant. Dieser ist zeitgleich der Leiter der Abteilung                                 und -einrichtungen zu sorgen (§ 9 Abs. 1 S. 2 FwG),
    Plüderhausen (Gesamtkommandant).
                                                                                      5. die Zusammenarbeit der Einsatzabteilungen bei
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und                                      Übungen und Einsätzen zu regeln,
    sein Stellvertreter werden von den Angehörigen der                                6. die Tätigkeit der Abteilungskommandanten, der
    Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr aus deren                                   Leiter der Jugendfeuerwehr sowie des Kassenver-
    Mitte in geheimer Wahl gewählt. Die Amtszeit beträgt                                 walters und des Gerätewarts zu überwachen,
    fünf Jahre.                                                                       7. dem Bürgermeister über Dienstbesprechungen zu
(3) Die Wahlen des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkom-                                    berichten,
    mandanten und seines Stellvertreters werden in der                                8. Beanstandungen in der Löschwasserversorgung
    Hauptversammlung durchgeführt.                                                       dem Bürgermeister mitzuteilen
(4) Zum ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten                                    Die Gemeinde hat ihn bei der Durchführung seiner Auf-
    und seinem Stellvertreter kann nur gewählt werden, wer                            gaben angemessen zu unterstützen.
      1. einer Einsatzabteilung der Gemeindefeuerwehr ange-                       (10) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und
         hört,                                                                         den Gemeinderat in allen feuerwehrtechnischen Angele-
      2. über die für dieses Amt erforderlichen Kenntnisse                             genheiten von sich aus zu beraten. Er soll zu den Bera-
         und Erfahrungen verfügt und                                                   tungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der
                                                                                       Feuerwehr mit beratender Stimme zugezogen werden.
      3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innen-
         ministeriums erforderlichen persönlichen und fachli-                     (11) Der stellvertretende Feuerwehrkommandant hat den
         chen Voraussetzungen erfüllt.                                                 Feuerwehrkommandanten zu unterstützen und ihn in
                                                                                       seiner Abwesenheit mit allen Rechten und Pflichten zu
(5) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und
                                                                                       vertreten.
    sein Stellvertreter werden nach der Wahl und nach Zu-
    stimmung durch den Gemeinderat vom Bürgermeister                              (12) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und
    bestellt.                                                                          sein Stellvertreter können vom Gemeinderat nach

                                                                              8
Nummer 11                              M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N         Donnerstag, 15. März 2018

     Anhörung des Feuerwehrausschusses abberufen wer-                           Zahlungen darf er nur aufgrund von Belegen und schrift-
     den (§ 8 Abs. 2 Satz 5 FwG).                                               lichen Anweisungen des Feuerwehrkommandanten
                                                                                annehmen und leisten. Die Gegenstände des Sonderver-
(13) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten (§ 9
                                                                                mögens sind ab einem Wert von 500 € in einem
     Nr. 2) und ihre Stellvertreter werden von den Angehö-
                                                                                Bestandsverzeichnis nachzuweisen.
     rigen der jeweiligen Einsatzabteilungen der Gemeinde-
     feuerwehr aus deren Mitte in geheimer Wahl auf die                    (4) Der Gerätewart hat die Feuerwehreinrichtungen und die
     Dauer von fünf Jahren gewählt; die Wahlen finden in der                   Ausrüstung zu verwahren und zu pflegen. Mängel sind
     Abteilungsversammlung statt. Für die ehrenamtlich täti-                   unverzüglich dem Feuerwehrkommandanten zu melden.
     gen Abteilungskommandanten gelten im Übrigen die
                                                                           (5) Für Schriftführer, Kassenverwalter und Gerätewart in
     Absätze 4 bis 7 entsprechend. Die Abteilungskomman-
                                                                               den Einsatzabteilungen gelten die Abs. 2 bis 4 sinnge-
     danten sind für die Einsatzbereitschaft ihrer Einsatz-
                                                                               mäß. Schriftführer und Kassenverwalter der Abt.
     abteilung verantwortlich und unterstützen den Feuer-
                                                                               Walkersbach werden von den aktiven Angehörigen der
     wehrkommandanten bei seinen Aufgaben nach Abs. 9.
                                                                               Abteilung Walkersbach bei der Abteilungshauptver-
     Für den stellvertretenden Abteilungskommandanten
                                                                               sammlung auf fünf Jahre gewählt. Der Gerätewart wird
     gelten die Abs. 4 bis 6 sowie 10 und 11 entsprechend.
                                                                               vom Abteilungskommandanten nach Anhörung des
                                                                               Abteilungsausschusses eingesetzt und abberufen.
                           § 11
                        Unterführer
                                                                                                     § 13
(1) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) dürfen nur                             Feuerwehrausschuss, Abteilungsausschüsse
    bestellt werden, wenn sie
                                                                           (1) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Feuerwehr-
   1. einer Einsatzabteilung der Feuerwehr angehören,                          kommandanten als dem Vorsitzenden und aus 9 auf fünf
   2. über die für ihr Amt erforderlichen, Kenntnisse und                      Jahre in der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern
      Erfahrungen verfügen und                                                 der Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr.
   3. die nach den Verwaltungsvorschriften des Innen-                          Davon entfallen auf die
      ministeriums erforderlichen persönlichen und fachli-                     a) Abteilung Plüderhausen: 8 Mitglieder
      chen Voraussetzungen erfüllen.                                           b) Abteilung Walkersbach: 1 Mitglied

(2) Die Unterführer werden vom Abteilungskommandanten                      (2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als Mitglied außer-
    im Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten                              dem an
    auf Vorschlag des Abteilungsausschusses auf die Dauer                      – der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten,
    von fünf Jahren bestellt. Der Feuerwehrkommandant                          – die Kommandanten Einsatzabteilungen (Abteilungs-
    kann die Bestellung nach Anhörung des Feuerwehraus-                          kommandanten),
    schusses widerrufen. Die Unterführer haben ihre Dienst-                    – die stellvertretenden Kommandanten der Einsatzab-
    stellung nach Ablauf ihrer Amtszeit oder im Falle eines                      teilungen (stellv. Abteilungskommandanten)
    vorzeitigen Ausscheidens bis zur Bestellung des Nach-                      – der Jugendfeuerwehrwart,
    folgers wahrzunehmen.                                                      – der Schriftführer,
                                                                               – der Kassenverwalter
(3) Die Unterführer führen ihre Aufgaben nach den
                                                                           (3) Werden der Stellvertreter des Feuerwehrkommandanten
    Weisungen der Vorgesetzten aus.
                                                                               oder die Abteilungskommandanten nach Abs. 1 in den
                                                                               Feuerwehrausschuss gewählt, erhöht dich die Zahl der
                          § 12
                                                                               zu wählenden Mitglieder entsprechend.
       Schriftführer, Kassenverwalter, Gerätewart
                                                                           (4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehr-
(1) Der Schriftführer, der Kassenverwalter und Ihre Stellver-
                                                                               ausschusses ein. Er ist hierzu verpflichtet, wenn dies
    treter werden vom Feuerwehrausschuss auf fünf Jahre
                                                                               mindestens ein Drittel der Mitglieder verlangt. Die Ein-
    gewählt. In Ihrer Abwesenheit werden der Schriftführer
                                                                               ladung mit der Tagesordnung soll den Mitgliedern späte-
    und der Kassenverwalter von Ihren Stellvertretern mit
                                                                               stens drei Tage vor der Sitzung zugehen. Der Feuer-
    allen Rechten und Pflichten vertreten. Der Gerätewart
                                                                               wehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die
    wird vom Feuerwehrkommandanten nach Anhörung des
                                                                               Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
    Feuerwehrausschusses im Einvernehmen mit dem
    Bürgermeister eingesetzt und abberufen. Vor der Be-                    (5) Der Bürgermeister ist von den Sitzungen des Feuerwehr-
    stellung eines hauptberuflich tätigen Feuerwehrgeräte-                     ausschusses durch Übersenden einer Einladung mit
    warts oder der Übertragung der Aufgaben des Feuer-                         Tagesordnung rechtzeitig zu benachrichtigen. Er kann
    wehrgerätewarts auf einen Gemeindebediensteten ist                         an den Sitzungen jederzeit teilnehmen oder sich durch
    der Feuerwehrausschuss zu hören.                                           Beauftragte vertreten lassen.
(2) Der Schriftführer hat über die Sitzungen des Feuerwehr-                (6) Beschlüsse des Feuerwehrausschusses werden mit einfa-
    ausschusses und über die Hauptversammlung jeweils                          cher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
    eine Niederschrift zu fertigen und in der Regel die                        ist der Antrag abgelehnt.
    schriftlichen Arbeiten der Feuerwehr zu erledigen. Die
                                                                           (7) Die Sitzungen des Feuerwehrausschusses sind nicht
    schriftlichen Arbeiten sind ordnungsgemäß und voll-
                                                                               öffentlich. Über jede Sitzung wird eine Niederschrift ge-
    ständig zu erledigen.
                                                                               fertigt; sie ist dem Bürgermeister sowie den Ausschuss-
(3) Der Kassenverwalter hat die Kameradschaftskasse (§ 16)                     mitgliedern zuzustellen. Die Niederschriften sind den
    zu verwalten und sämtliche Einnahmen und Ausgaben                          Angehörigen der Einsatzabteilungen auf Verlangen zur
    nach der Ordnung des Wirtschaftsplans zu verbuchen.                        Einsicht vorzulegen.

                                                                       9
Donnerstag, 15. März 2018               M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                      Nummer 11

(8) Der Feuerwehrkommandant kann zu den Sitzungen auch                                                         § 15
    andere Angehörige der Gemeindefeuerwehr beratend                                                          Wahlen
    zuziehen.
                                                                            (1) Die nach dem Feuerwehrgesetz und dieser Satzung
(9) Bei den Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr                       durchzuführenden Wahlen werden vom Feuerwehrkom-
    werden Abteilungsausschüsse gebildet. Sie bestehen aus                      mandanten geleitet. Steht er selbst zur Wahl, bestellen
    dem Abteilungskommandanten als den Vorsitzenden                             die Wahlberechtigten einen Wahlleiter.
    und bei der
                                                                            (2) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln durchgeführt.
    – Einsatzabteilung in Walkersbach aus 2 gewählten
      Mitgliedern.                                                          (3) Bei der Wahl des Feuerwehrkommandanten und seines
    Die Mitglieder werden in der Abteilungsversammlung für                      Stellvertreters ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
    die Dauer von fünf Jahren gewählt.                                          Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten hat.
                                                                                Wird diese Stimmenzahl nicht erreicht, findet eine Stich-
    Den Abteilungsausschüssen gehören als Mitglied außer-
                                                                                wahl zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten
    dem der Stellvertreter des Abteilungskommandanten,
                                                                                Stimmen statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet.
    der Schriftführer, der Kassenverwalter und der Leiter
                                                                                Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein
    der Jugend-feuerwehr an.
                                                                                Bewerber zur Wahl und erreicht dieser im ersten Wahlgang
    Die Abs. 4 bis 8 gelten für die Abteilungsausschüsse ent-                   die erforderliche Mehrheit nicht, findet ein zweiter Wahl-
    sprechend. Der Feuerwehrkommandant ist zu den                               gang statt, in dem der Bewerber mehr als die Hälfte der
    Sitzungen einzuladen; er kann sich an den Beratungen                        Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten muss.
    jederzeit beteiligen. Die Niederschrift über die Sitzungen
    des Abteilungsausschusses sind auch dem Feuerwehr-                      (4) Die Wahl der Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird
    kommandanten zuzustellen.                                                   als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung
                                                                                durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stim-
                       § 14                                                     men, wie Ausschussmitglieder zu wählen sind. In den
   Hauptversammlung und Abteilungsversammlungen                                 Feuerwehrausschuss sind diejenigen Angehörigen der
                                                                                Gemeindefeuerwehr gewählt, die die meisten Stimmen
(1) Unter dem Vorsitz des Feuerwehrkommandanten findet                          erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
    jährlich mindestens eine ordentliche Hauptversammlung                       Los. Die nicht gewählten Mitglieder sind in der Reihen-
    der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr statt. Der                            folge ihrer Stimmenzahlen Ersatzmitglieder. Scheidet ein
    Hauptversammlung sind alle wichtigen Angelegenheiten                        gewähltes Ausschussmitglied aus, so rückt für den Rest
    der Feuerwehr, soweit für deren Behandlung nicht ande-                      der Amtszeit das Ersatzmitglied nach, das bei der Wahl
    re Organe zuständig sind, zur Beratung und                                  die höchste Stimmenanzahl erzielt hat.
    Beschlussfassung vorzulegen.
                                                                            (5) Die Niederschrift über die Wahl des Feuerwehrkom-
(2) In der Hauptversammlung hat der Feuerwehrkomman-                            mandanten und seines Stellvertreters ist innerhalb einer
    dant einen Bericht über das vergangene Jahr und der                         Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Vorlage an
    Kassenverwalter einen Bericht über den Rechnungsab-                         den Gemeinderat zu übergeben. Stimmt der Gemeinde-
    schluss des Sondervermögens für die Kameradschafts-                         rat der Wahl nicht zu, findet innerhalb von drei Monaten
    pflege (§ 17) zu erstatten. Die Hauptversammlung be-                        eine Neuwahl statt.
    schließt über den Rechnungsabschluss.
                                                                            (6) Kommt binnen eines Monats die Wahl des Feuerwehr-
(3) Die Hauptversammlung wird vom Feuerwehrkomman-                              kommandanten oder seines Stellvertreters nicht zustan-
    danten einberufen. Sie ist binnen eines Monats einzube-                     de oder stimmt der Gemeinderat der Wahl nicht zu, so
    rufen, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der                      hat der Feuerwehrausschuss dem Bürgermeister ein
    Einsatzabteilungen der Gemeindefeuerwehr dies schrift-                      Verzeichnis aller Angehörigen der Feuerwehr vorzule-
    lich unter Angaben von Gründen verlangt. Zeitpunkt und                      gen, die sich aufgrund ihrer Ausbildung und Bewährung
    Tagesordnung der Hauptversammlung sind den Mit-                             im Feuerwehrdienst zur kommissarischen Bestellung
    gliedern sowie dem Bürgermeister vierzehn Tage vor der                      (§ 8 Abs. 2 Satz 3 FwG) eignen.
    Versammlung bekannt zu geben.
                                                                            (7) Für die Wahlen in den Einsatzabteilungen der Freiwilli-
(4) Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn minde-                        gen Feuerwehr gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.
    stens die Hälfte der Angehörigen der Einsatzabteilungen
    der Gemeindefeuerwehr anwesend ist. Bei Beschluss-                                                § 16
    unfähigkeit kann eine zweite Hauptversammlung einbe-                           Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
    rufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwe-                                  (Kameradschaftskasse)
    senden Angehörigen der Einsatzabteilungen der Ge-
    meindefeuerwehr beschlussfähig ist. Beschlüsse der                      (1) Für die Feuerwehr wird ein Sondervermögen für die
    Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmen-                              Kameradschaftspflege und die Durchführung von Veran-
    mehrheit gefasst. Auf Antrag ist geheim abzustimmen.                        staltungen gebildet.

(5) Über die Hauptversammlung wird eine Niederschrift                       (2) Das Sondervermögen besteht aus
    gefertigt. Dem Bürgermeister ist die Niederschrift auf                       1. Zuwendungen der Gemeinde und Dritter,
    Verlangen vorzulegen.                                                        2. Erträgen aus Veranstaltungen,
(6) Für die Abteilungsversammlung der Einsatzabteilungen                         3. sonstigen Einnahmen,
    der Freiwilligen Feuerwehr gelten die Absätze 1 bis 5 ent-                   4. mit Mitteln des Sondervermögens erworbenen Gegen-
    sprechend.                                                                      ständen.

                                                                       10
Nummer 11                               M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                     Donnerstag, 15. März 2018

(3) Der Feuerwehrausschuss stellt mit Zustimmung des Bür-                    Satzung zur Regelung des Kosten-
    germeisters einen Wirtschaftsplan auf, der alle im Haus-
    haltsjahr zur Erfüllung der Aufgaben der Kamerad-                        ersatzes für Leistungen der Frei-
    schaftskasse voraussichtlich eingehenden Einnahmen                       willigen Feuerwehr der Gemeinde
    und zu leistenden Ausgaben enthält. Ausgaben können
    für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt
                                                                             Plüderhausen
    werden. Über- und außerplanmäßige Ausgaben können                        - Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS-
    zugelassen werden, wenn ihre Deckung gewährleistet ist.
                                                                             Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-
    Außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung
                                                                             Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581,
    des Bürgermeisters. Verpflichtungen zur Leistung von
                                                                             ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verord-
    Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren dürfen nur ein-
                                                                             nung vom 23. Februar 2017 (GBl. S. 99, 100), in Verbindung
    gegangen werden, wenn der Wirtschaftsplan dazu
                                                                             mit dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg (FwG) in der
    ermächtigt.
                                                                             Fassung vom 2. März 2010 (GBl. S. 333), zuletzt geändert
(4) Über die Verwendung der Mittel beschließt der Feuer-                     durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S.
    wehrausschuss. Der Feuerwehrausschuss kann den                           1184) hat der Gemeinderat der Gemeinde Plüderhausen am
    Feuerwehrkommandanten ermächtigen, über die Ver-                         08.03.2018 folgende Satzung beschlossen:
    wendung der Mittel bis zu einer bestimmten Höhe oder
    für einen festgelegten Zweck zu entscheiden. Der Feuer-                  Bemerkung:
    wehrkommandant vertritt bei Ausführung des Wirt-                         Auf männlich-weibliche Doppelform wird zur besseren Les-
    schaftsplans den Bürgermeister.                                          barkeit verzichtet, die weibliche Form ist jeweils mitgemeint.
(5) Die für das Sondervermögen eingerichtete Sonderkasse
                                                                                                                    §1
    (Kameradschaftskasse) ist jährlich mindestens einmal
                                                                                                              Geltungsbereich
    von zwei Rechnungsprüfern, die von der Hauptversamm-
    lung auf fünf Jahre bestellt werden, zu prüfen. Der Rech-                (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die
    nungsabschluss ist dem Bürgermeister vorzulegen.                             Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Plüderhausen (im
                                                                                 Folgenden Feuerwehr genannt).
(6) Für die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr
    und die Jugendfeuerwehren werden ebenfalls Sonderver-                    (2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben
    mögen im Sinne des Absatzes 1 gebildet. Die Absätze 1                        unberührt.
    bis 5 gelten entsprechend; an die Stelle des Feuerwehr-
    kommandanten, des Feuerwehrausschusses und der                                                            §2
    Hauptversammlung treten der Abteilungskommandant,                                                Aufgaben der Feuerwehr
    der Abteilungsausschuss und die Abteilungsversamm-
    lung.                                                                    (1) Die Feuerwehr hat
                                                                                 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Not-
                            § 17                                                    ständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das
                        Inkrafttreten                                               Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu
                                                                                    schützen und
(1) Diese Satzung tritt am 01.04.2018 in Kraft.
                                                                                 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbe-
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerwehrsatzung vom 28.11.2013                          drohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten.
    außer Kraft.
                                                                             Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis,
ausgefertigt:                                                                einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis,
Plüderhausen, den 08.03.2018                                                 das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehen-
                                                                             den Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen
gez. Andreas Schaffer                                                        und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt,
Bürgermeister                                                                von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht
                                                                             bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen
Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO:                                              ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvor-                        nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt
schriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg                          oder verhindert werden kann.
(GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvor-                      (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauf-
schriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach                           tragt werden
§ 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich
innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser                            1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen
Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden                               für Menschen, Tiere und Schiffe und
ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist                     2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere
zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über                          der Brandschutzaufklärung und -erziehung sowie der
die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder                                Brandsicherheitswache.
Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
                                                                                                                §3
                                                                                                         Kostenersatzpflicht

            Feuer           ☎           112                                  (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unent-
                                                                                 geltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt
                                                                                 ist. Kostenersatz wird verlangt:

                                                                        11
Donnerstag, 15. März 2018                   M I T T E I LU N G E N D E R G E M E I N D E P L Ü D E R H AU S E N                      Nummer 11

    1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den                                                               §5
       Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeige-                                               Höhe des Kostenersatzes
       führt hat,
                                                                                 (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatz-
    2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den                                kräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34
       Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen,                               Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der einzelnen
       Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verur-                            Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu die-
       sacht wurde,                                                                  ser Satzung beigefügten Verzeichnis.
    3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und
       -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe-                     (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden
       oder Industriebetrieb anfallen,                                               Durchschnittssätze festgelegt.
    4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden                           (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuer-
       beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefähr-                              wehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die
       denden Stoffen für gewerbliche oder militärische                              pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innen-
       Zwecke entstand,                                                              ministeriums Baden-Württemberg über den Kostener-
    5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadens-                            satz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils
       ereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge                            geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben
       grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert                          sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser
       hat,                                                                          Satzung beigefügten Verzeichnis.
    6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm                         (4) Die Einsatzdauer beginnt
       einer Brandmeldeanlage oder einer anderen tech-                               1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung
       nischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder                                    (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederher-
       zur Warnung bei Bränden mit automatischer Über-                                  stellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der
       tragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle                               notwendigen Aufräumungs-, Reinigungs- und Ruhe-
       ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vor-                                 zeiten.
       lag,                                                                             Notwendige Ruhezeiten zur Widerherstellung der
    7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen                                 physischen und psychischen Leistungs- und Einsatz-
       Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraft-                             bereitschaft sind im Einzelfall zu prüfen. Insbeson-
       fahrzeug installiertes System zum Absetzen eines                                 dere nach Einsätzen in den Nachtstunden (zwischen
       automatischen Notrufs oder zur automatischen Über-                               22.00 und 6.00 Uhr) hat der Einsatzleiter zu gewähr-
       tragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetz-                             leisten, dass den Einsatzkräften so viel Zeit zur Er-
       te Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadens-                               holung belassen wird, wie zur Wiederherstellung der
       ereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag.                                   vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.
    In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2                           2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehr-
    und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württem-                                 gerätehaus und endet nach der Wiederherstellung
    berg (PolG) entsprechend.                                                           der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-,
                                                                                        Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich
(2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz ver-
                                                                                        daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder
    langt. Kostenersatzpflichtig ist
                                                                                        einsatzfähig gemacht werden.
    1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich
       gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten                          (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerech-
       entsprechend,                                                                 net. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf
    2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leis-                             halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufge-
       tung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die                        rundet.
       tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,                        (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für
    3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht                          1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leisten-
       wurde,                                                                           den Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen
    4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahr-                                     Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen
       zeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb vom                               erstattete Kosten,
       Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-,                                2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach
       Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde.                               § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3,
(3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies                        3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige
    eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse                            Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere
    liegt.                                                                              die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht
                                                                                        durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonde-
                                §4                                                      rer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder
                            Überlandhilfe                                               den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen
                                                                                        Kosten und Auslagen.
Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der Öffentlich-
rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der                           (7) Für die Erhebung eines Kostenersatzes wird eine einma-
Überlandhilfe innerhalb des Rems-Murr-Kreises (Zusam-                                lige Verwaltungsgebühr erhoben. Es wird auf die
menarbeit der Gemeinden bei der Aufgabenerfüllung im                                 Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren
Feuerwehrwesen im Rems-Murr-Kreis) in seiner zum                                     der Gemeinde Plüderhausen (Verwaltungsgebühren-
Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung.                                                   satzung) in Ihrer jeweils gültigen Fassung verwiesen.

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