AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um

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AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
43. Jahrgang | 21. Oktober 2020 | N° 43

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen        Reimsbach       Saarfels

                                        www.beckingen.de
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
S eite 2                                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                         Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                            Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                            0 68 35/ 44 06
 Polizeiinspektion Merzig                                                     für den Gemeindebezirk Honzrath
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                           Winfried Minninger, Auf Weweln 3                               0 68 32/5 42
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73                           für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Feuerwehr Notruf                             1 12                           ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Notarzt 1 12
                                                                              Störungsnummer Strom                                      06 81/90 69-26 11
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95                      Störungsnummer Erdgas                                     06 81/90 69-2610
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11
 Losheim 0 68 72/63 63                                                       ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                             0152/04472851
                                                                              Bereitschaftsführer Oliver Reiter
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                        ■■ Technisches Hilfswerk
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0        Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                     01 74/ 3 38 81 34
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung            ■■ Arbeiterwohlfahrt
 06835/ 55-101
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65         Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                   06835/9598015
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015          ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7        Heike Marschall, Beckingen                                  0 68 35/500 800
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41        Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                          0 68 32/366
 Löschbezirksführer
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1       ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23                  06832/801121          für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79        ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84        ■■ Caritas Saar Hochwald
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00
                                                                              Bergstraße 40               Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69        ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59        Beckingen - Kleiderkammer                                     0 68 35/23 38
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40
                                                                              ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                      Zuhause GmbH                                      Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                   0 68 32/4 29
                                                                              ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                          Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                   Tel. 0174/9503521     Anonyme und kostenlose Beratung                               0 68 31/22 00
 Naturschutzbeauftragte                                                       Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                    0 68 61/7 88 86
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                      0160/97405391
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels
                                                                              ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                           0 68 32/70 29    www.hilfetelefon.de                                       Tel.: 08000116016
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                          ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                 0176/22302243      Haustadter-Tal-Str. 137                             Tel.: 06835/608 44 44
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Leo Roth, Im Dompen 7                                      0 68 32/71 09
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                              ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                   0 68 35/47 15     Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg           Tel.: 0 68 41 / 1 92 40
 für den Gemeindebezirk Haustadt

                                                                     Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                            Die. 27.10.       Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3, Dillingen,
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland                            Tel.: 06831/73309
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk-        Mitt. 28.10.      Engel-Apotheke, Talstr.128, Beckingen, Tel.: 06835/2435
 str. 3
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006.   ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl.
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr                      Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.           Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                         nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus        Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.
                                                                              Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
                                                                              abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 ■■ Zahnärzte
                                                                              Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 24.10. und So. 25.10.
                                                                              In den SHG Kliniken
 Hr. Laubenthal, Merzig-Besseringen, Tel.: 06861/6100
                                                                              Trierer Straße 148, 66663 Merzig
 ■■ Apotheken                                                                 Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
                                                                              Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
 Do. 22.10.      Odilien-Apotheke, Odilienplatz 2, Dillingen,                 Werkstr. 3, 66763 Dillingen
                 Tel.: 06831/77000
                                                                              Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
 Fr. 23.10.      Tal-Apotheke, Honzrather Str.69, Beckingen-Honzrath,
                 Tel.: 06835/93351                                            Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Sa. 24.10.      Saartal-Apotheke, Poststr.64, Rehlingen, Tel.: 06835/3642    Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
 So. 25.10.      Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str.40-42,
                 Beckingen-Reimsbach, Tel.: 06832/91181                       ■■ Tierärzte
 Mo. 26.10.      Berg- und Hüttenapotheke, Stummstr. 57,                      Sa. 24.10. und So. 25.10.
                 Dillingen, Tel.: 06831/707004                                Tierarzt Pietsch, Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/68967
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A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0                                                                 Seite 3

 ■■ Öffnungszeiten der                                         ■■ Sitzung des Werksausschusses der
    Gemeindeverwaltung Beckingen                                  Gemeinde Beckingen
                                                               Am Mittwoch, dem 28.10.2020, 18:00 Uhr, findet im Sitzungs-
 vormittags:
 montags - donnerstags        08.30 Uhr - 12.00 Uhr            saal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung des Werksaus-
 freitags                     08.00 Uhr - 12.30 Uhr            schusses der Gemeinde Beckingen statt.
 nachmittags:                                                  Tagesordnung
 montags und donnerstags      13.30 Uhr - 15.15 Uhr            Punkt 1: Jahresabschluss 2019 des
 dienstags                    13.30 Uhr - 18.00 Uhr                      Gemeindewasserwerkes Beckingen
 Bitte vermeiden Sie unnötige Wartezeiten und verein-          Punkt 2: Jahresabschluss 2019 des
 baren Sie einen Termin unter der Tel. Nr. 06835/55-260.                 Abwasserbetriebes Beckingen
                                                               Punkt 3: Mitteilungen und Anfragen
 Spätsprechstunde des Bürgermeisters
 dienstags von                  17.00 - 18.00 Uhr              Beckingen, den 21.10.2020
 Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101              In Vertretung
                                                               Hubert Schwinn
                                                               2. Beigeordneter
 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach     ■■ Sitzung des Gemeinderates der
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                        Gemeinde Beckingen
                Telefonnummer 06832/429
 zu erreichen.                                                 Am Mittwoch, dem 04.11.2020, 18:00 Uhr, findet in der
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.      Deutschherrenhalle eine Sitzung des Gemeinderates statt.
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen           Tagesordnung
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer        Öffentliche Sitzung
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-          Punkt 1: Einwohnerfragestunde
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und           Punkt 2: Stiftung „Kulturbesitz der Gemeinde Beckingen“
 55-351.                                                       Punkt 3: Widmung und Benennung der Straße im Baugebiet
                                                                         „Reimsbacher Straße“
                                                               Punkt 4: Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                                eines Wohnmobilstellplatzes
                                                               Punkt 5: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs-
                Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege-                planes mit paralleler Teiländerung des Flächennut-
                biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie               zungsplanes
 folgt geöffnet:                                               Punkt 6: Jahresabschluss 2019 des
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags                             Gemeindewasserwerkes Beckingen
 von 15.00 – 18.00 Uhr                                         Punkt 7: Jahresabschluss 2019 des
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag                              Abwasserbetriebes Beckingen
 von 14.00 - 17.00 Uhr                                         Punkt 8: Mitteilungen und Anfragen
 Informationen: Tel.: 06835/508408                             Nicht öffentliche Sitzung
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,   Punkt 9: Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Deut-
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00               schen Glasfaser Wholesale GmbH
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.    Punkt 10: Mitteilungen und Anfragen
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.      Beckingen, den 21.10.2020
                                                               2. Beigeordneter
                                                               Hubert Schwinn
 ■■ Öffnungszeiten der Grüngutsammelstelle
    beim Bauhof der Gemeinde Beckingen                         ■■ Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses
 Die Grüngutsammelstelle beim Gemeindebauhof ist zu               der Gemeinde Beckingen
 folgenden Zeiten geöffnet:                                    Am Mittwoch, dem 04.11.2020, 16:30 Uhr, findet im Sitzungs-
 Dienstags von 08.00 – 15.00 Uhr                               saal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung des Kultur- und
 Samstags von 09.00 – 16.00 Uhr                                Sozialausschusses der Gemeinde Beckingen statt.
                                                               Tagesordnung
                                                               Nicht öffentliche Sitzung
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                       Punkt 1: Ausweitung des „Seniorenmobils“ der Altenhilfe
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                                   Merzig e.V. auf das Gebiet der Gemeinde Beckingen
 E-mail: Forst@beckingen.de                                    Punkt 2: Entwicklungen der Ganztagsbetreuung in der Ge-
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,              meinde Beckingen
 Tel.: 0171/7793812                                            Punkt 3: Mitteilungen und Anfragen
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich
                                                               Beckingen, den 21.10.2020
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung           2. Beigeordneter
                                                               Hubert Schwinn

                                                 w w w. c m s.wittich.de
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
S eite 4                                                                                  A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0

■■ Verordnung zur Änderung                                             2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und
   infektionsrechtlicher Verordnungen zur                                  Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zuge-
   Bekämpfung der Corona-Pandemie                                          hörigen Wartebereichen alle Kunden und Besucher ab
                                                                           Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
Vom 16. Oktober 2020                                                       Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Per-
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- satz 1 Satz            sonal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen
1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-                 entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infekti-
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I                                        onsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.        3. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistun-
Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund des § 15 des Gesundheits-            gen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer
dienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt ge-              Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangs-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018                    läufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienst-
(Amtsbl. I S. 674), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund       leistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht
                                                                           entgegensteht,
des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf
                                                                       4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-
vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das
                                                                           onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und
Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I
                                                                           Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychothera-
S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet die Landes-
                                                                           peutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu-
regierung:                                                                 tenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten
Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaß-                        und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten
nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des                        ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesund-
Coronavirus                                                                heitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder
§ 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und                     Leistungserbringung entgegensteht,
Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 12. Juni               5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gast-
2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom             stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt
vom 15. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 998), wird wie folgt geändert:          geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S.
§7                                                                         156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie
Inkrafttreten, Außerkrafttreten                                            von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in                 bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften,
Kraft und am 1. November 2020 außer Kraft.“                                sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entge-
Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                    genstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutz-
                                                                           maßnahme gewähr- leistet ist.
(VO-CP)
                                                                       (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz 2
§1                                                                     genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum
Grundsatz der Abstandswahrung                                          Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen
(1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges          Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den
Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man               Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen,
Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu            Straßen- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen           haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.
Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                            (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen,
(2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen               dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des
Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer                sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in                  Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der
gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren              Lage sind.
jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).              §3
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
                                                                       Kontaktnachverfolgung
Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umge-
                                                                       (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflich-
setzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung
                                                                       tend zu gewährleisten
der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend
Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen           1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saar-
die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.                   ländischen Gaststättengesetz oder beim Betrieb sonstiger
                                                                           Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme der bloßen
§2                                                                         Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränke,
Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                                      2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern
(1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit               und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazu-
vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen                    gehörigen Probenbetrieb,
werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.            3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,
(2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben          4. bei Gottesdiensten und Bestattungen,
folgende Personengruppen eine Mund- Nasen-Bedeckung zu                 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport,
tragen:                                                                6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs          7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen,
     (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier-          8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung
     flugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen                nicht untersagt sind.
     und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab              (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen
     Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal,          haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolg-
     bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und      barkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines
     Ausstieg und insoweit, als der Mindest- abstand von ein-          Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familien-
     einhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entge-          name, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
     genstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der                 (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck
     Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen,           als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsäm-
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0                                                                     Seite 5
ter nach Absatz 4 verwendet werden und sind nach Ablauf              4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern oder
eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Daten-                   Konzerten und Kinovorstellungen und sonstiger kultureller
schutzgrundverordnung zu löschen.                                       Veranstaltungen sowie den dazugehörigen Probebetrieb,
(4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser Vorschrift      5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
erhoben werden, sind durch die die Daten erhebenden Stellen          6. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
- soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt - ausschließlich aufgrund   7. den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach dieser
einer gerichtlichen Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung            Verordnung nicht untersagt ist.
der Aus- breitung des Infektionsgeschehens - soweit nicht auf
der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zulässig ist           §6
- auf zu begründenden Antrag den Gesundheitsämtern her-              Kontaktbeschränkungen
auszugeben. Betroffene sind von dem Antrag auf Herausgabe            (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum
zu unterrichten. Ihnen ist vorheriges rechtliches Gehör zu ge-       von mehr als 10 Personen ist verboten.
währen. In Fällen einer Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind         (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
die Betroffenen nachträglich unverzüglich zu unterrichten.           -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900
§4                                                                   Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450
                                                                     Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen
Betretungsbeschränkungen                                             mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher         Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstal-
nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,
                                                                     ter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolg-
Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschrän-
                                                                     barkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek-
kungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl
                                                                     tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon ausge-
der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5
                                                                     nommen sind:
Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge-
samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des           1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb
Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier               von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung un-
Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets                tersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb
zulässig.                                                                 der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststätten-          sind einzuhalten,
gewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den           2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet
Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den                  sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsperson
Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-                   nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 umfassen
plätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.             sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts,
                                                                     3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Grup-
§5                                                                        pe von insgesamt bis zu zehn Personen (soziale Bezugs-
Hygienekonzepte                                                           gruppe).
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher         Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist
nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,        bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer
Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen           möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili-
nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und         ären Bezugskreises und Angehörigen des bestimmbaren wei-
Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-            teren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder
schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-          der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Num-
les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen        mer 3.
der zuständigen Behörde vorzulegen.                                  (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von              der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis
Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-          einschließlich 31. Dezember 2020 untersagt. Die übrigen Be-
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,             stimmungen des Absatz 2 bleiben hiervon unberührt.
Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-         (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann die
führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-          Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem Himmel mit
vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen          nicht mehr als 900 Personen gleichzeitig und in geschlossenen
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-         Räumen mit nicht mehr als 450 Personen gleichzeitig zulassen,
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen      sofern vom Ver- anstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygiene-
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-            konzept im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksich-
schaften zu beachten.                                                tigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und konkre-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und                ten Planungen eine unter Infektionsschutzgesichtspunkten
Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder das fachlich          sichere Durchführung der Veranstaltung und die Möglichkeit
zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Ministerium für           einer Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 gewähr-
Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in einem bereichs-          leistet. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag
spezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechen-            in atypischen Einzelfällen weitergehende Ausnahmegenehmi-
de Hygienerahmenkonzepte werden auf www.corona.saarland.             gungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies
de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen          im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht un- bedenk-
Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.                      lich ist.
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-             (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, Opern- und
dere erforderlich für                                                Konzerthäusern sowie anderer Einrichtungen und Vereine, die
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-           kulturelle Aufführungen veranstalten, gelten Absatz 2 Satz 1
    dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger            und Satz 5 sowie Absatz 3 entsprechend, soweit nicht nach §
    Gastronomiebetriebe jeder Art,                                   4 Absatz 1 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und                (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
    Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher          körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und
    Unterkünfte,                                                     Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-
3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallenbädern,           richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der
    Thermen und Saunaanlagen,                                        Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei Ver-
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S eite 6                                                                                        A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0
anstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach                   eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssports
§ 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist.                                       kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
(7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer ortspolizei-           Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des
licher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Von der                 Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.
Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt                    Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch
werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher          im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satz 1
Sicht vertretbar ist.                                                      Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen
(8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem                  eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des Sportfachverbands
Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen                 stattfindet.
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel                  (4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein-
4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus                 zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit
Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-                   dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der
merzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsre-               Zweck dieser Verordnung
geln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen                    gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich be-
gewährleistet sind.                                                        fristet werden.
(9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind                   §8
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- kundgebung statt-
finden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1                Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrecht-            Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß SGB
liche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.                   IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
                                                                           Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält,
§7                                                                         das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlun-
Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie-                    gen der Bundes- regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der
ßung von Einrichtungen                                                     Corona- Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der
(1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbe-            aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen
trieben und Swingerclubs.                                                  zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3
(2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin- ne des §             und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz
2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21.                 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Kon-
Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel             zepts ist der Leistungserbringer verantwortlich.
182 der Verordnung vom                                                     §9
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), außerhalb von Prostitutionsstät-
                                                                           Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations-
ten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne
                                                                           einrichtungen, Krankenhäuser
des § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Prostituiertenschutzge-
                                                                           (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages-
setzes sind untersagt.
                                                                           und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu-
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von
                                                                           ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1
Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Vorausset-
                                                                           können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund-
zungen aufgenommen werden:
                                                                           heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in
1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen,                 Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden.
2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1                 Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen.
     Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Ei-            Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten
     genart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz          für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des
     2 bleibt unberührt,                                                   Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales,
3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions-                  Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist
     maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von                   gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un-
     Geräten,                                                              terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land-
4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands-                  kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-
     und Hygieneregeln,                                                    aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die
5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen                     Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon
     durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und                         unberührt.
6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Absatz 2 Satz                  (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi-
     1 und Absatz 4 Satz 1.                                                schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6.
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei             Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass           Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen
die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen               eines Be-suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium

            Herausgeber:                  Der Bürgermeister der Gemeinde Beckingen
                                          66701 Beckingen, Bergstraße 48                                                  Impressum
            Druck:                        Druckhaus WITTICH KG
            Verlag:                       LINUS WITTICH Medien KG
            Anschrift:                    54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT)
             Verantwortlich:                                                                     Erscheinungsweise: wöchentlich
             amtlicher und                                                                       Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle
             redaktioneller Teil:         Thomas Collmann, Bürgermeister                         Haushalte, Einzelbezug über den Verlag
             Anzeigen:                    Melina Franklin, Produktionsleiterin
             Reklamationen Vertrieb: Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
             Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit
             gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich ge-
             kennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des
             Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0                                                                        Seite 7
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich-       (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einver-
tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die           nehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob
insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche,          sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen.
zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie         Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme
Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-           genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfest-
standes nach                                                         stellung zu gewährleisten sind.
§ 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und des              (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten
Personals vor Infektionen enthalten können.                          laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten,
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha-          Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend
bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen               anzupassen.
angeordnet:                                                          (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich aner-
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag          kannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich aner-
     von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu        kannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungs-
     schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.          einrichtungen im Saarland.
     Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbe-            (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unbe-
     zogene Aspekte zu berücksichtigen.                              rührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforder-
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben          lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
     auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Vorausset-        Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher
     zungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der         Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestim-
     unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer       mungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.
     und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter             (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeits-
     Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen.       tests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie
     Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine            können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutz-
     vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass        maßnahmen durchgeführt werden.
     jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs
     durch eine Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein       § 11
     aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     gibt. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24
     auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. Aus- ge-        des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
     nommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind          fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2 und 3 sowie
     medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, ins-        der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des
     besondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenz-       § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt.
     patientinnen und -patienten, die Begleitung bei Aufklä-         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des In-
     rungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Be-         fektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
     handlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher          zigtausend Euro geahndet werden.
     müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für     (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des In-
     den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten           fektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
     und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen.
3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach              § 12
     Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Ge-          Zuständige Behörden
     sundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzu-          (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser
     führen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID-         Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- ständige Ver-
     19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt         waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
     insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.        Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Ge-
4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Ein-          meindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugs-
     richtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besuche-        polizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeld-
     rinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der           bewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu
     Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet              erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erhe-
     werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlun-          ben.
     gen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten.                  (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die poli-
(4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betre-       zeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen
tungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungs-          Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
rechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger
ausgenommen.                                                         § 13
                                                                     Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen
§ 10                                                                 (1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-
Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche                   CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie- ben Tagen pro
Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil-               100 000 Einwohner (Sieben-Tages-Inzidenz) in einem Landkreis
dungsgänge sowie Fortbildungen                                       oder im Regionalverband Saarbrücken die nachfolgend fest-
(1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der         gelegten Grenzwerte, trifft das Ministerium für Soziales, Ge-
Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der            sundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staats-
Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für          kanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und
Musik Saar einschließlich des
                                                                     Verkehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem Mi-
Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter
                                                                     nisterium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für
der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach
                                                                     Bildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt und Verbrau-
den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der Pan-
demiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der              cherschutz und dem Ministerium der Justiz durch Verordnung
Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu be-            unverzüglich die nachstehenden Anordnungen für das Gebiet
rücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von                 oder bestimmte Teilgebiete des jeweiligen Landkreises oder
Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweili-         des Regionalverbands Saarbrücken:
ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden.          1. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 werden
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
S eite 8                                                                             A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0

a) für private Feiern und ähnliche Zusammenkünfte die Teil-        im Benehmen mit den jeweils örtlich zuständigen Kreispolizei-
   nehmerzahl im öffentlichen Raum auf 25 Personen und im          behörden durch Verordnung weitere Schutzmaßnahmen je
   privaten Raum auf 15 Teilnehmer begrenzt und                    nach Eigenart und Auftreten des Infektionsgeschehens für den
b) abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 die zulässige Teilneh-        in Absatz 1 genannten räumlichen Geltungsbereich erlassen.
   merzahl bei Veranstaltungen auf 500 unter freiem Himmel         Insbesondere können
   und 250 in geschlossenen Räumen begrenzt; Ausnahmen             1. ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35
   hiervon kann die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage
                                                                   a) der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Saar- ländischen
   eines mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abge-
                                                                       Gaststättengesetzes, abweichend von den Regelungen des
   stimmten Hygienekonzeptes zu- lassen.
                                                                       Hygienerahmenkonzeptes der Landesregierung für den
2. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 werden                        Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen
a) für private Feiern und ähnliche Zusammen- künfte die                Gaststättengesetz sowie der Betrieb sonstiger Gastrono-
    Teilnehmerzahl im öffentlichen Raum auf zehn Personen              miebetriebe jeder Art in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des
    und im privaten Raum auf zehn Personen aus höchstens               jeweiligen Folgetages untersagt werden; ausgenommen
    zwei Haushalten oder aus dem familiären Bezugs- kreis              sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen
    begrenzt,                                                          Speisen und alkoholfreier Getränke,
b) abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 die zu- lässige Teilneh-      b) der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken
    merzahl bei Veranstaltungen auf 100 Personen unter freiem          zum Verzehr an Ort und Stelle an Verkaufsstellen im Sinne
    Himmel und in geschlossenen Räumen begrenzt; Ausnah-               des Saarländischen Ladenöffnungsgesetzes in der Zeit von
    men hiervon kann die Ortspolizeibehörde auf der Grund-             23 bis 6 Uhr untersagt werden,
    lage eines mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt          c) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der-
    abgestimmten Hygienekonzeptes zulassen,                            gestalt erweitert werden, dass
c) der gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffent-          aa) abweichend von den Regelungen des Hygienerahmenkon-
    lichen Raum auf zehn Personen be- schränkt; § 6 Absatz 6           zeptes der Landesregierung zum Hygienemanagment bei
    bis 9 bleibt unberührt,                                            öffentlichen Veranstaltungen eine Verpflichtung zum Tragen
d) der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Saarländischen             einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an einem festen Platz
    Gaststättengesetzes, abweichend von den Regelungen des             angeordnet wird,
    Hygienerahmenkonzeptes der Landesregierung für den             bb) abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 5 das Tragen einer
    Betrieb eines Gaststättengewerbes sonstiger Gastronomie-           Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten und sonstigen
    betriebe jeder Art in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des je-        Gastronomie- betrieben auch für Gäste angeordnet wer-
    weiligen Folgetages untersagt, ausgenommen sind die                den, die sich abseits ihres zugewiesenen Platzes aufhalten,
    Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und           cc) abweichend von § 8 Absatz 8 Gottesdienste und gemein-
    alkoholfrei- er Getränke.                                          same Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen,
e) der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken            Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur
    zum Verzehr an Ort und Stelle an Verkaufsstellen im Sinne          Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes
    des Saarländischen Ladenöffnungsgesetzes vom 15. No-               genutzt werden, nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine
    vember 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch              Mund-Nasen-Bedeckung während des Gottesdienstes oder
    Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), in der Zeit       des gemeinsamen Gebetes getragen wird,
    von 23 bis 6 Uhr untersagt.                                    d) abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 die Betretungsbeschrän-
f ) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der-             kung auf eine Person pro 7,5 Quadratmeter der dem Pub-
    gestalt erweitert, dass                                            likumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche festgelegt
                                                                       werden.
aa) abweichend von den Regelungen des Hygienerahmenkon-
    zeptes der Landesregierung zum Hygienemanagement bei           2. ab einer Sieben-Tages-Inzidenzrate in einem Land- kreis
    öffentlichen Veranstaltungen eine Verpflichtung zum Tragen        oder im Regionalverband Saarbrücken von 50
    einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an einem festen Platz          a) die Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 9
    angeordnet wird,                                                  auf täglich eine Person oder bei Minderjährigen auch von
bb) abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 5 das Tragen einer             den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam jeweils
    Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten und sonstigen                 bezogen auf eine feste Besuchszeit erfolgen,
    Gastronomie- betrieben auch für Gäste angeordnet wird,         b) abweichend von § 7 Absatz 3 beim Kurs-, Trainings- und
    die sich abseits ihres zugewiesenen Platzes aufhalten,            Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen die Grup-
cc) abweichend von § 6 Absatz 8 Gottesdienste und gemein-             pengröße auf bis zu 25, möglichst gleichbleibende Personen
    same Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen,            begrenzt, die kontaktfreie Durchführung außer- halb des
    Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur              familiären Bezugskreises sowie das Tragen einer Mund-
    Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes             Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelände außerhalb des
    genutzt werden, nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine           Trainings- und Wettkampfbetriebs vorgeschrieben sowie
    Mund-Nasen-Bedeckung während des Gottesdienstes oder              die Nutzung von Gesellschafts-Gemeinschaftsräumen an
    des gemeinsamen Ge- betes getragen wird.                          den Sportstätten untersagt werden; für den Trainings- und
                                                                      Wettkampfbetrieb des Berufssports sowie Wettkämpfe im
Das Gebiet benachbarter Landkreise oder des Regionalverbands          Freizeitsport kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf
Saarbrücken, wenn er an den betroffenen Landkreis grenzt,             der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den
kann ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der Verordnung        vorgenannten Maßnahmen zulassen,
nach Satz 1 einbezogen werden, sofern dies aufgrund beson-         c) abweichend von § 4 Absatz 1 die Betretungsbeschränkung
derer Umstände infektionsschutzrechtlich geboten ist.                 auf eine Person pro 15 Quadratmeter der dem Publikums-
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 kann das Ministe-          verkehr zugänglichen Gesamtfläche festgelegt werden,
rium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einver-       d) die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-
nehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft,         Bedeckung auf bestimmte, stark frequentierte öffentliche
Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Finanzen und         Plätzen erweitert werden,
Europa, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem          e) abweichend von § 7 Absatz 3 Nummer 6 im Rahmen des
Ministerium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt        Kurs-, Trainings- und Sportbetriebes keine Zuschauer zuge-
und Verbraucherschutz und dem Ministerium der Justiz und              lassen werden.
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A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0                                                                     Seite 9
(3) Sofern durch die getroffenen Maßnahmen innerhalb eines          Kultur, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Zeitraums von 10 Tagen der Anstieg der Infektionszahlen in          und dem Ministerium der Justiz und im Benehmen mit der
dem betroffenen Gebiet nicht zum Still- stand kommt, wird der       Kreispolizeibehörde des Landkreises Merzig-Wadern:
gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen             §1
Raum auf höchstens fünf Personen oder die Angehörigen von           Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern
höchstens zwei Hausständen oder dem familiären Bezugskreis          Die Teilnehmerzahl für private Feiern und ähnliche Zusammen-
beschränkt, sowie weitere Maßnahmen zur Eindämmung des              künfte im öffentlichen Raum wird auf zehn Personen innerhalb
Infektionsgeschehens getroffen.                                     geschlossener Räume und in privaten Räumen auf zehn Perso-
(4) Vom Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 und 2 kann            nen aus höchstens zwei Hausständen oder aus dem familiären
abgesehen werden, wenn die Überschreitung der dort genann-          Bezugskreis begrenzt.
ten Sieben-Tages-Inzidenzen auf einem lokalisierten und klar
                                                                    §2
eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbesondere in einzelnen
                                                                    Kontaktbeschränkungen
Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunter-
                                                                    (1) Abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 der Verordnung zur
künften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt
                                                                    Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung
sind und weitergehende Beschränkungen für den Landkreis
oder den Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebie-          der Corona-Pandemie wird die zulässige Teilnehmerzahl bei
te aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind.           Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen
(5) Eine Verordnung nach Absatz 1 und 2 wird unverzüglich           Räumen auf 100 Personen begrenzt. Ausnahmen hiervon kann
wieder aufgehoben, soweit der jeweilige Grenzwert für einen         die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage eines mit dem örtlich
Zeitraum von fünf aufeinander- folgenden Tagen mit fallender        zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzep-
Tendenz unterschritten wird.                                        tes zulassen.
(6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fami-      (2) Der gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffent-
lie unterrichtet das RKI über die nach den Absätzen 1, 2 und 5      lichen Raum wird auf zehn Personen begrenzt.
getroffenen Maßnahmen.                                              § 6 Absatz 6 bis 9 der Verordnung zur Änderung infektions-
                                                                    rechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pande-
§ 14                                                                mie bleiben unberührt.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                    §3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in
                                                                    Betriebsbeschränkungen
Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der
                                                                    (1) Den Betreibern von Gaststätten im Sinne des Saarländischen
Corona-Pandemie vom 15. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 998)
                                                                    Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntma-
außer Kraft.
                                                                    chung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch
(2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit Ablauf
                                                                    Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),
des 1. November 2020 außer Kraft. § 6 Ab- satz 3 und 4 treten
                                                                    und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art wird abweichend
mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
Artikel 3 Inkrafttreten                                             von den Regelungen des Hygienerahmenkonzeptes der Lan-
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.         desregierung der Betrieb ihres Gaststättengewerbes in der Zeit
Saarbrücken, den 16. Oktober 2020                                   von 23.00 bis 6.00 Uhr des jeweiligen Folgetages untersagt.
Die Regierung des Saarlandes: Der Ministerpräsident                 Hiervon ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von
In Vertretung                                                       mitnahmefähigen Speisen und alkoholfreien Getränken.
Rehlinger                                                           (2) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi-
Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr          schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden-
Rehlinger                                                           öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt-
Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister der               machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch
Justiz                                                              Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), ist der Verkauf
Strobel                                                             und die Abga- be von alkoholhaltigen Getränken zum Verzehr
Der Minister für Inneres, Bauen und Sport                           an Ort und Stelle in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
In Vertretung Strobel                                               (3) Abweichend von § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Änderung
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie         infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Co-
Bachmann                                                            rona-Pandemie darf der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb
Die Ministerin für Bildung und Kultur                               sowie der Betrieb von Tanzschulen nur unter Einhaltung der
Streichert-Clivot                                                   folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden:
Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz                       1. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelän-
In Vertretung Rehlinger                                                 de außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebes,
                                                                    2. keine Nutzung von Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsräu-
■■ Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen                              men.
   die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2
   bei regionalem Infektionsgeschehen im                            §4
   Landkreis Merzig-Wadern                                          Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
Vom 18. Oktober 2020                                                (1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz       dergestalt erweitert, dass
1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz-          1. bei öffentlichen Veranstaltungen abweichend von den
gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert          Regelungen des Hygienerahmenkonzeptes der Landesre-
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385),       gierung zum Hygienemanagement eine Verpflichtung zum
in Verbindung mit § 13 der Verordnung zur Änderung infekti-             Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung auch an einem
onsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-                  festen Platz angeordnet wird,
Pandemie in der Fassung vom 16. Oktober 2020 (Amtsbl. I S.          2. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten
1008) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit,               und sonstigen Gastronomiebetrieben abweichend von § 2
Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei,               Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Änderung infekti-
dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr,            onsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-
dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem Ministerium                Pandemie auch für Gäste angeordnet wird, die sich abseits
für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und           ihres zugewiesenen Platzes aufhalten.
AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
S eite 10                                                                               A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0

3. Gottesdienste und gemeinsame Gebete unter freiem Him-                                 Sonstige Behörden
     mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
     Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Ar-
     tikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, abweichend von        ■■ Der EVS informiert:
     § 7 Absatz 8 der Verordnung zur Änderung infektionsrecht-       Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten, in denen
     licher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie          sich Corona-infizierte Personen aufhalten
     nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine Mund- Nasen-Bede-       Die Entsorgung aller im privaten Haushalt anfallenden Abfälle,
     ckung während des Gottesdienstes oder des gemeinsamen           die eventuell
     Gebetes getragen wird.                                          mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sein könnten,
§5                                                                   soll ausschließlich über den Restabfall (Graue Tonne) erfolgen.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                                  Diese Abfälle sollen keinem anderen Sammelsystem (z.B. Bio-
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24             tonne, Papiercontainer/ -tonne oder Gelber Sack) zugeführt
des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder           werden. Papier und Glas können vorübergehend zuhause
fahrlässig den Ge- oder Verboten dieser Verordnung zuwider-          zwischengelagert und nach Ende der Quarantänezeit über die
handelt.                                                             entsprechenden Depotcontainer entsorgt werden.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des In-          Um eine Gefährdung von eventuell weiteren Nutzern derselben
                                                                     Restabfalltonne oder der Müllwerker sicher ausschließen zu
fektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan-
                                                                     können, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restabfalltonne
zigtausend Euro geahndet werden.
                                                                     gegeben werden, sondern sind in stabilen, reißfesten, feuch-
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des In-       tigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z.
fektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.                            B. in Folienbeuteln, Plastik- oder Mülltüten). Die Behältnisse
§6                                                                   sind sicher zu verschließen, z. B. durch Verknoten. Ggf. sind
Zuständige Behörden                                                  mehrere Beutel ineinander zu verwenden.
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser             Spitze und scharfe Gegenstände müssen in bruch- und durch-
Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwal-          stichsichere Einwegbehältnisse verpackt werden.
tungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs-           Säcke oder lose Abfälle dürfen nicht neben die Restabfallgefä-
widrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindever-            ße gestellt werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen
bände.                                                               (Ausnahme sind die EVS- Säcke für überschüssigen Abfall, mit
(2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die poli-   deren Erwerb die Abfuhr schon bezahlt wurde).
zeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen             Abfälle, die nicht in die Restabfalltonne passen, müssen sicher
Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.         verpackt und für andere Personen und auch Tiere unzugänglich
§7                                                                   bis zur nächsten Abfuhr aufbewahrt werden.
Inkrafttreten                                                        Die Restabfalltonnen dürfen nur soweit gefüllt werden, dass
Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2020 um 20.00 Uhr in           sich der Deckel schließen lässt.
Kraft und wird unverzüglich aufgehoben, soweit der jeweilige         Zum Schutze der Müllwerker sollte das Griffrohr vor der Bereit-
Grenzwert für einen Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden              stellung gereinigt werden, um die Ansteckungsgefahr weitest-
Tagen mit fallender Tendenz unterschritten wird.                     gehend zu minimieren.
                                                                     Durch die o.g. Maßnahmen helfen Sie mit, die Gesundheit der
Saarbrücken, den 18. Oktober 2020
                                                                     Müllwerker und des Anlagenpersonals zu schützen und damit
Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
                                                                     die Abfallentsorgung aufrechtzuerhalten.
Bachmann                                                             Mit der korrekten Entsorgung der Abfälle in einer Restabfall-
                                                                     tonne und die anschließende thermische Behandlung des
                  Beckingen                                          Restabfalls in der Müllverbrennungsanlage ist eine sichere
                                                                     Zerstörung der Erreger gewährleistet.
                  Ortsvorsteher Dieter Hofmann                       Fragen zur korrekten Entsorgung eventuell belasteten Abfalls
                  Drosselweg 21, Tel. 06835/67909                    beantworten gerne die Mitarbeiter*innen des EVS Kunden-
                                                                     Service-Centers (0681 5000-555, service-abfall@evs.de).
■■ Sitzung des Ortsrates Beckingen
Ortsbegehung und Ortsratssitzung am 29.10.2020                       ■■ Stellenausschreibungen der
18:00 Uhr Ortsbegehung Drosselweg                                       Gemeinde Losheim am See
19:00 Uhr Ortsratssitzung im Sitzungssaal                            Die Gemeinde Losheim am See ist Träger von vier Kindertages-
                                                                     einrichtungen und beabsichtigt zum nächst möglichen Zeitpunkt
Tagesordnung:                                                        die Stelle
Öffentliche Sitzung                                                             einer Erzieherin/eines Erziehers (m/w/d)
1. Bürgeranhörung                                                                           in Voll- oder Teilzeit
2. Ortsbegehung Drosselweg                                           zu besetzen.
3. Ortsbesichtigung Margaretenhof am (14.9.20)                       Es handelt sich um ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis
4. Bericht aus der Ortsvorsteherdienstbesprechung                    im Rahmen einer Elternzeitvertretung.
5. Spielplatz Marienstr. und Spielplatz Erz                          Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf der Web-
6. Hinweisschilder Sachstand                                         site der Gemeinde www.losheim.de unter „Rathaus/ Stellen-
7. Mitteilungen und Anfragen                                         ausschreibungen“.
Nicht öffentliche Sitzung                                            Die Gemeinde Losheim am See stellt zum 1. August 2021
8. Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Teilän-          einen Auszubildenden (m/w/d)
    derung des Flächennutzungsplanes                                 für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten ein.
                                                                     Weitere Infos auf der Website der Gemeinde unter www.losheim.de.
9. Pachtantrag aus dem gemeindeeigenen Grundstück
Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Corona - Pandemie
die Vorgaben des Infektionsschutzes und die Abstandsreglun-              DATENSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN...
gen eingehalten werden müssen.                                                      Diskutieren Sie mit uns auf
Dieter Hofmann                                                                           blog.wittich.de!
Ortsvorsteher
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