AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT - der Gemeinde Beckingen Amtsblatt Informationen rund um
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43. Jahrgang | 21. Oktober 2020 | N° 43 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Polizeiinspektion Merzig für den Gemeindebezirk Honzrath (immer besetzt) 0 68 61/70 40 Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Feuerwehr Notruf 1 12 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh Notarzt 1 12 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 Dillingen 0 68 31/70 21 11 Losheim 0 68 72/63 63 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Bereitschaftsführer Oliver Reiter ■■ Gemeindeverwaltung ■■ Technisches Hilfswerk Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung ■■ Arbeiterwohlfahrt 06835/ 55-101 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 ■■ Private ambulante Pflegedienste Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Löschbezirksführer Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Düppenweiler: Alles, Im Junkerath 23 06832/801121 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Caritas Saar Hochwald Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Wasserwerk Beckingen Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für den Gemeindebezirk Erbringen ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 Universitätskliniken 3-7, 66424 Homburg Tel.: 0 68 41 / 1 92 40 für den Gemeindebezirk Haustadt Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Die. 27.10. Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3, Dillingen, Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Tel.: 06831/73309 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werk- Mitt. 28.10. Engel-Apotheke, Talstr.128, Beckingen, Tel.: 06835/2435 str. 3 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei- - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117. Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen ■■ Zahnärzte Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 24.10. und So. 25.10. In den SHG Kliniken Hr. Laubenthal, Merzig-Besseringen, Tel.: 06861/6100 Trierer Straße 148, 66663 Merzig ■■ Apotheken Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Do. 22.10. Odilien-Apotheke, Odilienplatz 2, Dillingen, Werkstr. 3, 66763 Dillingen Tel.: 06831/77000 Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Fr. 23.10. Tal-Apotheke, Honzrather Str.69, Beckingen-Honzrath, Tel.: 06835/93351 Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Sa. 24.10. Saartal-Apotheke, Poststr.64, Rehlingen, Tel.: 06835/3642 Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis So. 25.10. Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str.40-42, Beckingen-Reimsbach, Tel.: 06832/91181 ■■ Tierärzte Mo. 26.10. Berg- und Hüttenapotheke, Stummstr. 57, Sa. 24.10. und So. 25.10. Dillingen, Tel.: 06831/707004 Tierarzt Pietsch, Rehlingen-Siersburg, Tel.: 06835/68967
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0 Seite 3 ■■ Öffnungszeiten der ■■ Sitzung des Werksausschusses der Gemeindeverwaltung Beckingen Gemeinde Beckingen Am Mittwoch, dem 28.10.2020, 18:00 Uhr, findet im Sitzungs- vormittags: montags - donnerstags 08.30 Uhr - 12.00 Uhr saal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung des Werksaus- freitags 08.00 Uhr - 12.30 Uhr schusses der Gemeinde Beckingen statt. nachmittags: Tagesordnung montags und donnerstags 13.30 Uhr - 15.15 Uhr Punkt 1: Jahresabschluss 2019 des dienstags 13.30 Uhr - 18.00 Uhr Gemeindewasserwerkes Beckingen Bitte vermeiden Sie unnötige Wartezeiten und verein- Punkt 2: Jahresabschluss 2019 des baren Sie einen Termin unter der Tel. Nr. 06835/55-260. Abwasserbetriebes Beckingen Punkt 3: Mitteilungen und Anfragen Spätsprechstunde des Bürgermeisters dienstags von 17.00 - 18.00 Uhr Beckingen, den 21.10.2020 Termine nach tel. Vereinbarung, Tel. 06835/55101 In Vertretung Hubert Schwinn 2. Beigeordneter ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach ■■ Sitzung des Gemeinderates der Dienstschluss und an Wochenenden über die Gemeinde Beckingen Telefonnummer 06832/429 zu erreichen. Am Mittwoch, dem 04.11.2020, 18:00 Uhr, findet in der Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. Deutschherrenhalle eine Sitzung des Gemeinderates statt. Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen Tagesordnung werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer Öffentliche Sitzung des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- Punkt 1: Einwohnerfragestunde meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und Punkt 2: Stiftung „Kulturbesitz der Gemeinde Beckingen“ 55-351. Punkt 3: Widmung und Benennung der Straße im Baugebiet „Reimsbacher Straße“ Punkt 4: Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen eines Wohnmobilstellplatzes Punkt 5: Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungs- Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege- planes mit paralleler Teiländerung des Flächennut- biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie zungsplanes folgt geöffnet: Punkt 6: Jahresabschluss 2019 des Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags Gemeindewasserwerkes Beckingen von 15.00 – 18.00 Uhr Punkt 7: Jahresabschluss 2019 des Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag Abwasserbetriebes Beckingen von 14.00 - 17.00 Uhr Punkt 8: Mitteilungen und Anfragen Informationen: Tel.: 06835/508408 Nicht öffentliche Sitzung Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, Punkt 9: Abschluss eines Kooperationsvertrages mit der Deut- Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 schen Glasfaser Wholesale GmbH Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. Punkt 10: Mitteilungen und Anfragen 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. Beckingen, den 21.10.2020 2. Beigeordneter Hubert Schwinn ■■ Öffnungszeiten der Grüngutsammelstelle beim Bauhof der Gemeinde Beckingen ■■ Sitzung des Kultur- und Sozialausschusses Die Grüngutsammelstelle beim Gemeindebauhof ist zu der Gemeinde Beckingen folgenden Zeiten geöffnet: Am Mittwoch, dem 04.11.2020, 16:30 Uhr, findet im Sitzungs- Dienstags von 08.00 – 15.00 Uhr saal des Rathauses eine nicht öffentliche Sitzung des Kultur- und Samstags von 09.00 – 16.00 Uhr Sozialausschusses der Gemeinde Beckingen statt. Tagesordnung Nicht öffentliche Sitzung ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen Punkt 1: Ausweitung des „Seniorenmobils“ der Altenhilfe Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 Merzig e.V. auf das Gebiet der Gemeinde Beckingen E-mail: Forst@beckingen.de Punkt 2: Entwicklungen der Ganztagsbetreuung in der Ge- Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, meinde Beckingen Tel.: 0171/7793812 Punkt 3: Mitteilungen und Anfragen Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich Beckingen, den 21.10.2020 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung 2. Beigeordneter Hubert Schwinn w w w. c m s.wittich.de
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0 ■■ Verordnung zur Änderung 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und infektionsrechtlicher Verordnungen zur Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen und in den zuge- Bekämpfung der Corona-Pandemie hörigen Wartebereichen alle Kunden und Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der Vom 16. Oktober 2020 Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Per- Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab- satz 1 Satz sonal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz- entgegenstehen oder eine andere gleichwertige Infekti- gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I onsschutzmaßnahme gewährleistet ist, S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. 3. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleistun- Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund des § 15 des Gesundheits- gen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund ihrer dienstgesetzes vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt ge- Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangs- ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. August 2018 läufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Dienst- (Amtsbl. I S. 674), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund leistungen), soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht entgegensteht, des § 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf 4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati- vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch das onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psychothera- S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet die Landes- peutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeu- regierung: tenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten Artikel 1 Änderung der Verordnung zu Quarantänemaß- und den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des ambulanten und stationären Einrichtungen des Gesund- Coronavirus heitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung oder § 7 der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Leistungserbringung entgegensteht, Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 12. Juni 5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gast- 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert durch Verordnung vom stättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt vom 15. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 998), wird wie folgt geändert: geändert durch das Gesetz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. §7 156), sowie sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen und Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in bei der sonstigen Zurverfügungstellung von Unterkünften, Kraft und am 1. November 2020 außer Kraft.“ sofern nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entge- Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie genstehen oder eine andere gleichwertige Infektionsschutz- maßnahme gewähr- leistet ist. (VO-CP) (3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in Absatz 2 §1 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht zum Grundsatz der Abstandswahrung Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in ihrem jeweiligen (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut nötiges Verantwortungsbereich sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Minimum beschränkt werden. Der Personenkreis, zu dem man Betreibern des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Kontakt hat, ist möglichst gering zu halten und konstant zu Straßen- bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese belassen. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen. Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. (4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des eigenen dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern einer sechsten Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in Mund-Nasen-Bedeckung einhalten, sofern diese dazu in der gerader Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern und deren Lage sind. jeweiligen Haushaltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). §3 (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen Kontaktnachverfolgung Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umge- (1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist verpflich- setzt, die Zahl der Personen an der Möglichkeit zur Einhaltung tend zu gewährleisten der Abstandsregel nach Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen 1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saar- die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden. ländischen Gaststättengesetz oder beim Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit Ausnahme der bloßen §2 Abgabe mitnahmefähiger Speisen und Getränke, Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung 2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Konzerthäusern (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kontakt mit und weiteren kulturellen Veranstaltungen und dem dazu- vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen gehörigen Probenbetrieb, werden, sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. 3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen, (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, haben 4. bei Gottesdiensten und Bestattungen, folgende Personengruppen eine Mund- Nasen-Bedeckung zu 5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im Sport, tragen: 6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6, 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs 7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen, (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und Passagier- 8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Verordnung flugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Haltestellen nicht untersagt sind. und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Besucher ab (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verantwortlichen Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, haben geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolg- bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim Ein- und barkeit sicherzustellen. Hierzu gehört die Erfassung je eines Ausstieg und insoweit, als der Mindest- abstand von ein- Vertreters der anwesenden Haushalte mit Vor- und Familien- einhalb Metern nicht eingehalten werden kann; die entge- name, Wohnort und Erreichbarkeit und der Ankunftszeit. genstehenden gesundheitlichen Gründe sind bei der (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs nachzuweisen, als der Aushändigung auf Anforderung an die Gesundheitsäm-
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0 Seite 5 ter nach Absatz 4 verwendet werden und sind nach Ablauf 4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern oder eines Monats nach Erhebung gemäß der geltenden Daten- Konzerten und Kinovorstellungen und sonstiger kultureller schutzgrundverordnung zu löschen. Veranstaltungen sowie den dazugehörigen Probebetrieb, (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser Vorschrift 5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, erhoben werden, sind durch die die Daten erhebenden Stellen 6. die Veranstaltung von Reisebusreisen, - soweit nicht Gefahr im Verzug vorliegt - ausschließlich aufgrund 7. den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach dieser einer gerichtlichen Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung Verordnung nicht untersagt ist. der Aus- breitung des Infektionsgeschehens - soweit nicht auf der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zulässig ist §6 - auf zu begründenden Antrag den Gesundheitsämtern her- Kontaktbeschränkungen auszugeben. Betroffene sind von dem Antrag auf Herausgabe (1) Der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum zu unterrichten. Ihnen ist vorheriges rechtliches Gehör zu ge- von mehr als 10 Personen ist verboten. währen. In Fällen einer Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind (2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und die Betroffenen nachträglich unverzüglich zu unterrichten. -ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr als 900 §4 Personen und in geschlossenen Räumen nicht mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können stattfinden. Veranstaltungen Betretungsbeschränkungen mit mehr als 20 anwesenden Personen sind unter Angabe des (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher Veranstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Veranstal- nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, ter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolg- Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, Betretungsbeschrän- barkeit nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek- kungen durchzuführen, sodass sichergestellt ist, dass die Zahl tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon ausge- der Kunden oder Besucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 nommen sind: Quadratmeter der dem Publikumsverkehr zugänglichen Ge- samtfläche nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des 1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem Betrieb Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung un- Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets tersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb zulässig. der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststätten- sind einzuhalten, gewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den 2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so gestaltet Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den sind, dass sie jeweils ausgehend von einer Bezugsperson Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- nur den familiären Bezugskreis nach § 1 Absatz 2 umfassen plätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. sowie höchstens Angehörige eines weiteren Haushalts, 3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimmten Grup- §5 pe von insgesamt bis zu zehn Personen (soziale Bezugs- Hygienekonzepte gruppe). (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen möglich einzuhalten außer zwischen Angehörigen des famili- nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und ären Bezugskreises und Angehörigen des bestimmbaren wei- Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- teren Haushalts im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- der sozialen Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Num- les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen mer 3. der zuständigen Behörde vorzulegen. (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten sind, sind bis Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- einschließlich 31. Dezember 2020 untersagt. Die übrigen Be- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, stimmungen des Absatz 2 bleiben hiervon unberührt. Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann die führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem Himmel mit vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen nicht mehr als 900 Personen gleichzeitig und in geschlossenen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- Räumen mit nicht mehr als 450 Personen gleichzeitig zulassen, schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen sofern vom Ver- anstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygiene- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- konzept im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksich- schaften zu beachten. tigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und konkre- (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und ten Planungen eine unter Infektionsschutzgesichtspunkten Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder das fachlich sichere Durchführung der Veranstaltung und die Möglichkeit zuständige Ressort im Einvernehmen mit dem Ministerium für einer Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 gewähr- Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in einem bereichs- leistet. Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag spezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechen- in atypischen Einzelfällen weitergehende Ausnahmegenehmi- de Hygienerahmenkonzepte werden auf www.corona.saarland. gungen von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies de veröffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht un- bedenk- Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. lich ist. Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern, Opern- und dere erforderlich für Konzerthäusern sowie anderer Einrichtungen und Vereine, die 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän- kulturelle Aufführungen veranstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger und Satz 5 sowie Absatz 3 entsprechend, soweit nicht nach § Gastronomiebetriebe jeder Art, 4 Absatz 1 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist. 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und Unterkünfte, Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- 3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallenbädern, richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der Thermen und Saunaanlagen, Parteien und Wählergruppen mit der Maßgabe, dass bei Ver-
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0 anstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand nach eingehalten werden; für den Wettkampfbetrieb des Berufssports § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist. kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von (7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer ortspolizei- Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzungen des licher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Von der Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen. Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen erteilt Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig, sofern auch werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher im Rahmen des Wettkampfes die Voraussetzungen des Satz 1 Sicht vertretbar ist. Nummer 1 bis 6 eingehalten werden und soweit er im Rahmen (8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem eines Nutzungs- und Hygienekonzepts des Sportfachverbands Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen stattfindet. Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel (4) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypischen Ein- 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus zelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigungen erteilen, soweit Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- dies aus Sicht des Infektionsschutzes unbedenklich ist und der merzahl, die Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsre- Zweck dieser Verordnung geln sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeitlich be- gewährleistet sind. fristet werden. (9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind §8 zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- kundgebung statt- finden, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Satz 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrecht- Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen gemäß SGB liche Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorhält, §7 das auch die Fahrdienste umfasst und sich an den Empfehlun- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie- gen der Bundes- regierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der ßung von Einrichtungen Corona- Pandemie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der (1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken, Bordellbe- aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete Maßnahmen trieben und Swingerclubs. zur vollständigen Kontaktnachverfolgung nach Maßgabe des § 3 (2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin- ne des § und zum Einhalten des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes vom 21. 3 sicherzustellen. Für die Einhaltung und Fortschreibung des Kon- Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel zepts ist der Leistungserbringer verantwortlich. 182 der Verordnung vom §9 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), außerhalb von Prostitutionsstät- Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations- ten sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne einrichtungen, Krankenhäuser des § 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 des Prostituiertenschutzge- (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären Tages- setzes sind untersagt. und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstellung von Betreu- (3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der Betrieb von ungsgruppenangeboten sind untersagt. Ausnahmen zu Satz 1 Tanzschulen kann unter Einhaltung der folgenden Vorausset- können auf Antrag durch das Ministerium für Soziales, Gesund- zungen aufgenommen werden: heit, Frauen und Familie zur Ermöglichung einer Betreuung in 1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu 35 Personen, Gruppen von bis zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. 2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Hierbei ist ein Hygienekonzept vorzulegen. Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durchführung nach der Ei- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenangeboten genart der Sportart möglich ist; die Regelung des § 1 Absatz für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern die Vorgaben des 2 bleibt unberührt, Musterhygieneschutzkonzepts des Ministeriums für Soziales, 3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desinfektions- Gesundheit, Frauen und Familie eingehalten werden. Dies ist maßnahmen, insbesondere bei gemeinsamer Nutzung von gegenüber den für die Anerkennung von Angeboten zur Un- Geräten, terstützung im Alltag zuständigen Behörden, also den Land- 4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Abstands- kreisen und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- und Hygieneregeln, aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestätigen. Die 5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Personen Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verordnung bleiben hiervon durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes und unberührt. 6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Absatz 2 Satz (2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des Saarländi- 1 und Absatz 4 Satz 1. schen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig, sofern bei Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch Artikel 2 des der Durchführung der Trainingseinheiten sichergestellt ist, dass Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen die unter Satz 1 Nummer 2 bis 6 aufgeführten Voraussetzungen eines Be-suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium Herausgeber: Der Bürgermeister der Gemeinde Beckingen 66701 Beckingen, Bergstraße 48 Impressum Druck: Druckhaus WITTICH KG Verlag: LINUS WITTICH Medien KG Anschrift: 54343 Föhren, Europa-Allee 2 (Industriepark Region Trier, IRT) Verantwortlich: Erscheinungsweise: wöchentlich amtlicher und Zustellung: Kostenlose Zustellung an alle redaktioneller Teil: Thomas Collmann, Bürgermeister Haushalte, Einzelbezug über den Verlag Anzeigen: Melina Franklin, Produktionsleiterin Reklamationen Vertrieb: Tel. 06502 9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigenpreisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich ge- kennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlages oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0 Seite 7 für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Berücksich- (2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall im Einver- tigung des aktuellen Infektionsgeschehens Richtlinien, die nehmen mit den betroffenen Studierenden entscheiden, ob insbesondere Festlegungen zur Anzahl und Dauer der Besuche, sie mündliche Prüfungen per Videokonferenz durchführen. zum Kreis der Besucher, zur Registrierung der Besucher sowie Hierfür können auch die gängigen kommerziellen Systeme Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- genutzt werden, wobei die Sicherheit sowie die Identitätsfest- standes nach stellung zu gewährleisten sind. § 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und des (3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbeitungszeiten Personals vor Infektionen enthalten können. laufender Qualifizierungsarbeiten, insbesondere Hausarbeiten, (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- und Reha- Bachelor-, Master- und Staatsexamensarbeiten, entsprechend bilitationseinrichtungen werden nachstehende Maßnahmen anzupassen. angeordnet: (4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staatlich aner- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag kannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für staatlich aner- von Coronaviren zu erschweren, Patienten und Personal zu kannte Berufsakademien und für wissenschaftliche Forschungs- schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen. einrichtungen im Saarland. Bei der Auswahl der Maßnahmen sind auch patientenbe- (5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verordnung unbe- zogene Aspekte zu berücksichtigen. rührt und können unter Beachtung der im Einzelfall erforder- 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen haben lichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden. auf der Basis der unterschiedlichen baulichen Vorausset- Dasselbe gilt für Präsenzveranstaltungen im Rahmen staatlicher zungen, des differenzierten Versorgungsauftrags und der Ausbildungsgänge und Fortbildungen. Die näheren Bestim- unterschiedlichen Aufgaben in ambulanter, tagesklinischer mungen trifft die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde. und stationärer Versorgung ein Hygienekonzept unter (6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studierfähigkeits- Einbindung der zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. tests in den Bereichen Medizin, Pharmazie und Psychotherapie Dieses hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine können unter Beachtung der erforderlichen Infektionsschutz- vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, dass maßnahmen durchgeführt werden. jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern es aktuell kein § 11 aktives SARS-CoV-2-Infektionsgeschehen in der Einrichtung Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gibt. Die Besuchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. Aus- ge- des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder nommen von dieser Einschränkung des Besuchsrechts sind fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2 Absatz 2 und 3 sowie medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche, ins- der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des besondere auf Kinderstationen, bei Palliativ- und Demenz- § 6 Absatz 1 zuwiderhandelt. patientinnen und -patienten, die Begleitung bei Aufklä- (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des In- rungsgesprächen bei risikobehafteten Eingriffen und Be- fektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- handlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Besucher zigtausend Euro geahndet werden. müssen namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des In- den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen einzuhalten fektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. und eine Hygieneunterweisung regelmäßig durchzuführen. 3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach § 12 Maßgabe und Weisung des Ministeriums für Soziales, Ge- Zuständige Behörden sundheit, Frauen und Familie so zu planen und durchzu- (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser führen, dass zeitnah die Aufnahmekapazitäten für COVID- Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu- ständige Ver- 19-Patientinnen oder -Patienten bereitstehen; dies gilt waltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von insbesondere für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Ordnungswidrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Ge- 4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Ein- meindeverbände. Die Ortspolizeibehörden und die Vollzugs- richtungen für Patientinnen und Patienten sowie Besuche- polizei werden ermächtigt, bei Verstößen gegen die bußgeld- rinnen und Besucher können unter Berücksichtigung der bewehrten Vorschriften des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geöffnet erteilen und Verwarnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erhe- werden. Wartebereiche sind entsprechend den Empfehlun- ben. gen des RKI kontaktreduzierend auszugestalten. (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die poli- (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 sind Betre- zeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen tungen zum Zwecke der Rechtspflege und der sozialleistungs- Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. rechtlichen Bedarfsermittlung durch Sozialleistungsträger ausgenommen. § 13 Besondere Regelungen bei regionalem Infektionsgeschehen § 10 (1) Übersteigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS- Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche CoV-2-Virus innerhalb eines Zeitraums von sie- ben Tagen pro Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil- 100 000 Einwohner (Sieben-Tages-Inzidenz) in einem Landkreis dungsgänge sowie Fortbildungen oder im Regionalverband Saarbrücken die nachfolgend fest- (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlandes, der gelegten Grenzwerte, trifft das Ministerium für Soziales, Ge- Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der sundheit, Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staats- Hochschule der Bildenden Künste Saar und der Hochschule für kanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Musik Saar einschließlich des Verkehr, dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem Mi- Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform ist unter nisterium für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für der Maßgabe der Einhaltung von Hygienemaßnahmen nach Bildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt und Verbrau- den Empfehlungen des RKI und der Berücksichtigung der Pan- demiepläne der jeweiligen Hochschule gestattet. Bei der cherschutz und dem Ministerium der Justiz durch Verordnung Durchführung des Lehrbetriebs sind Online-Angebote zu be- unverzüglich die nachstehenden Anordnungen für das Gebiet rücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Anpassung von oder bestimmte Teilgebiete des jeweiligen Landkreises oder Lehre, Studium und Prüfungen können von der für die jeweili- des Regionalverbands Saarbrücken: ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen werden. 1. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 werden
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0 a) für private Feiern und ähnliche Zusammenkünfte die Teil- im Benehmen mit den jeweils örtlich zuständigen Kreispolizei- nehmerzahl im öffentlichen Raum auf 25 Personen und im behörden durch Verordnung weitere Schutzmaßnahmen je privaten Raum auf 15 Teilnehmer begrenzt und nach Eigenart und Auftreten des Infektionsgeschehens für den b) abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 die zulässige Teilneh- in Absatz 1 genannten räumlichen Geltungsbereich erlassen. merzahl bei Veranstaltungen auf 500 unter freiem Himmel Insbesondere können und 250 in geschlossenen Räumen begrenzt; Ausnahmen 1. ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 35 hiervon kann die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage a) der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Saar- ländischen eines mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt abge- Gaststättengesetzes, abweichend von den Regelungen des stimmten Hygienekonzeptes zu- lassen. Hygienerahmenkonzeptes der Landesregierung für den 2. Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 werden Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen a) für private Feiern und ähnliche Zusammen- künfte die Gaststättengesetz sowie der Betrieb sonstiger Gastrono- Teilnehmerzahl im öffentlichen Raum auf zehn Personen miebetriebe jeder Art in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des und im privaten Raum auf zehn Personen aus höchstens jeweiligen Folgetages untersagt werden; ausgenommen zwei Haushalten oder aus dem familiären Bezugs- kreis sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen begrenzt, Speisen und alkoholfreier Getränke, b) abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 die zu- lässige Teilneh- b) der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken merzahl bei Veranstaltungen auf 100 Personen unter freiem zum Verzehr an Ort und Stelle an Verkaufsstellen im Sinne Himmel und in geschlossenen Räumen begrenzt; Ausnah- des Saarländischen Ladenöffnungsgesetzes in der Zeit von men hiervon kann die Ortspolizeibehörde auf der Grund- 23 bis 6 Uhr untersagt werden, lage eines mit dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt c) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der- abgestimmten Hygienekonzeptes zulassen, gestalt erweitert werden, dass c) der gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffent- aa) abweichend von den Regelungen des Hygienerahmenkon- lichen Raum auf zehn Personen be- schränkt; § 6 Absatz 6 zeptes der Landesregierung zum Hygienemanagment bei bis 9 bleibt unberührt, öffentlichen Veranstaltungen eine Verpflichtung zum Tragen d) der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Saarländischen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an einem festen Platz Gaststättengesetzes, abweichend von den Regelungen des angeordnet wird, Hygienerahmenkonzeptes der Landesregierung für den bb) abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 5 das Tragen einer Betrieb eines Gaststättengewerbes sonstiger Gastronomie- Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten und sonstigen betriebe jeder Art in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des je- Gastronomie- betrieben auch für Gäste angeordnet wer- weiligen Folgetages untersagt, ausgenommen sind die den, die sich abseits ihres zugewiesenen Platzes aufhalten, Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und cc) abweichend von § 8 Absatz 8 Gottesdienste und gemein- alkoholfrei- er Getränke. same Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, e) der Verkauf und die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur zum Verzehr an Ort und Stelle an Verkaufsstellen im Sinne Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes des Saarländischen Ladenöffnungsgesetzes vom 15. No- genutzt werden, nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine vember 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch Mund-Nasen-Bedeckung während des Gottesdienstes oder Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), in der Zeit des gemeinsamen Gebetes getragen wird, von 23 bis 6 Uhr untersagt. d) abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 1 die Betretungsbeschrän- f ) die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung der- kung auf eine Person pro 7,5 Quadratmeter der dem Pub- gestalt erweitert, dass likumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche festgelegt werden. aa) abweichend von den Regelungen des Hygienerahmenkon- zeptes der Landesregierung zum Hygienemanagement bei 2. ab einer Sieben-Tages-Inzidenzrate in einem Land- kreis öffentlichen Veranstaltungen eine Verpflichtung zum Tragen oder im Regionalverband Saarbrücken von 50 einer Mund-Nasen-Bedeckung auch an einem festen Platz a) die Beschränkung des Besuchs von Einrichtungen nach § 9 angeordnet wird, auf täglich eine Person oder bei Minderjährigen auch von bb) abweichend von § 2 Absatz 2 Nummer 5 das Tragen einer den Eltern oder Sorgeberechtigten gemeinsam jeweils Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten und sonstigen bezogen auf eine feste Besuchszeit erfolgen, Gastronomie- betrieben auch für Gäste angeordnet wird, b) abweichend von § 7 Absatz 3 beim Kurs-, Trainings- und die sich abseits ihres zugewiesenen Platzes aufhalten, Sportbetrieb sowie beim Betrieb von Tanzschulen die Grup- cc) abweichend von § 6 Absatz 8 Gottesdienste und gemein- pengröße auf bis zu 25, möglichst gleichbleibende Personen same Gebete unter freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, begrenzt, die kontaktfreie Durchführung außer- halb des Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur familiären Bezugskreises sowie das Tragen einer Mund- Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelände außerhalb des genutzt werden, nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine Trainings- und Wettkampfbetriebs vorgeschrieben sowie Mund-Nasen-Bedeckung während des Gottesdienstes oder die Nutzung von Gesellschafts-Gemeinschaftsräumen an des gemeinsamen Ge- betes getragen wird. den Sportstätten untersagt werden; für den Trainings- und Wettkampfbetrieb des Berufssports sowie Wettkämpfe im Das Gebiet benachbarter Landkreise oder des Regionalverbands Freizeitsport kann die zuständige Ortspolizeibehörde auf Saarbrücken, wenn er an den betroffenen Landkreis grenzt, der Grundlage von Hygienekonzepten Ausnahmen von den kann ganz oder teilweise in den Geltungsbereich der Verordnung vorgenannten Maßnahmen zulassen, nach Satz 1 einbezogen werden, sofern dies aufgrund beson- c) abweichend von § 4 Absatz 1 die Betretungsbeschränkung derer Umstände infektionsschutzrechtlich geboten ist. auf eine Person pro 15 Quadratmeter der dem Publikums- (2) Unter den Voraussetzungen des Absatz 1 kann das Ministe- verkehr zugänglichen Gesamtfläche festgelegt werden, rium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie im Einver- d) die Anordnung einer Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen- nehmen mit der Staatskanzlei, dem Ministerium für Wirtschaft, Bedeckung auf bestimmte, stark frequentierte öffentliche Arbeit, Energie und Verkehr, dem Ministerium für Finanzen und Plätzen erweitert werden, Europa, dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, dem e) abweichend von § 7 Absatz 3 Nummer 6 im Rahmen des Ministerium für Bildung und Kultur, dem Ministerium für Umwelt Kurs-, Trainings- und Sportbetriebes keine Zuschauer zuge- und Verbraucherschutz und dem Ministerium der Justiz und lassen werden.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 4 3 / 2 0 2 0 Seite 9 (3) Sofern durch die getroffenen Maßnahmen innerhalb eines Kultur, dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Zeitraums von 10 Tagen der Anstieg der Infektionszahlen in und dem Ministerium der Justiz und im Benehmen mit der dem betroffenen Gebiet nicht zum Still- stand kommt, wird der Kreispolizeibehörde des Landkreises Merzig-Wadern: gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffentlichen §1 Raum auf höchstens fünf Personen oder die Angehörigen von Regelungen für private Zusammenkünfte und Feiern höchstens zwei Hausständen oder dem familiären Bezugskreis Die Teilnehmerzahl für private Feiern und ähnliche Zusammen- beschränkt, sowie weitere Maßnahmen zur Eindämmung des künfte im öffentlichen Raum wird auf zehn Personen innerhalb Infektionsgeschehens getroffen. geschlossener Räume und in privaten Räumen auf zehn Perso- (4) Vom Erlass einer Verordnung nach Absatz 1 und 2 kann nen aus höchstens zwei Hausständen oder aus dem familiären abgesehen werden, wenn die Überschreitung der dort genann- Bezugskreis begrenzt. ten Sieben-Tages-Inzidenzen auf einem lokalisierten und klar §2 eingrenzbaren Infektionsgeschehen, insbesondere in einzelnen Kontaktbeschränkungen Betreuungs- oder Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunter- (1) Abweichend von § 6 Absatz 2 und 4 der Verordnung zur künften oder Betrieben, beruht, die Infektionsketten bekannt Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung sind und weitergehende Beschränkungen für den Landkreis oder den Regionalverband Saarbrücken oder deren Teilgebie- der Corona-Pandemie wird die zulässige Teilnehmerzahl bei te aus Gründen des Infektionsschutzes nicht geboten sind. Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen (5) Eine Verordnung nach Absatz 1 und 2 wird unverzüglich Räumen auf 100 Personen begrenzt. Ausnahmen hiervon kann wieder aufgehoben, soweit der jeweilige Grenzwert für einen die Ortspolizeibehörde auf der Grundlage eines mit dem örtlich Zeitraum von fünf aufeinander- folgenden Tagen mit fallender zuständigen Gesundheitsamt abgestimmten Hygienekonzep- Tendenz unterschritten wird. tes zulassen. (6) Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fami- (2) Der gemeinsame Aufenthalt mehrerer Personen im öffent- lie unterrichtet das RKI über die nach den Absätzen 1, 2 und 5 lichen Raum wird auf zehn Personen begrenzt. getroffenen Maßnahmen. § 6 Absatz 6 bis 9 der Verordnung zur Änderung infektions- rechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pande- § 14 mie bleiben unberührt. Inkrafttreten, Außerkrafttreten §3 (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Betriebsbeschränkungen Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämpfung der (1) Den Betreibern von Gaststätten im Sinne des Saarländischen Corona-Pandemie vom 15. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 998) Gaststättengesetzes (SGastG) in der Fassung der Bekanntma- außer Kraft. chung vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), geändert durch (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satz 2 mit Ablauf Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), des 1. November 2020 außer Kraft. § 6 Ab- satz 3 und 4 treten und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art wird abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Artikel 3 Inkrafttreten von den Regelungen des Hygienerahmenkonzeptes der Lan- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. desregierung der Betrieb ihres Gaststättengewerbes in der Zeit Saarbrücken, den 16. Oktober 2020 von 23.00 bis 6.00 Uhr des jeweiligen Folgetages untersagt. Die Regierung des Saarlandes: Der Ministerpräsident Hiervon ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung von In Vertretung mitnahmefähigen Speisen und alkoholfreien Getränken. Rehlinger (2) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des Saarländi- Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr schen Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Laden- Rehlinger öffnungsgesetz – LÖG Saarland) in der Fassung der Bekannt- Der Minister für Finanzen und Europa Der Minister der machung vom 15. November 2006, zuletzt geändert durch Justiz Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), ist der Verkauf Strobel und die Abga- be von alkoholhaltigen Getränken zum Verzehr Der Minister für Inneres, Bauen und Sport an Ort und Stelle in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. In Vertretung Strobel (3) Abweichend von § 7 Absatz 3 der Verordnung zur Änderung Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Co- Bachmann rona-Pandemie darf der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb Die Ministerin für Bildung und Kultur sowie der Betrieb von Tanzschulen nur unter Einhaltung der Streichert-Clivot folgenden Voraussetzungen aufgenommen werden: Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz 1. Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf dem Sportgelän- In Vertretung Rehlinger de außerhalb des Trainings- und Wettkampfbetriebes, 2. keine Nutzung von Gesellschafts- bzw. Gemeinschaftsräu- ■■ Verordnung hinsichtlich Maßnahmen gegen men. die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 bei regionalem Infektionsgeschehen im §4 Landkreis Merzig-Wadern Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Vom 18. Oktober 2020 (1) Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung wird Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz dergestalt erweitert, dass 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutz- 1. bei öffentlichen Veranstaltungen abweichend von den gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert Regelungen des Hygienerahmenkonzeptes der Landesre- durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), gierung zum Hygienemanagement eine Verpflichtung zum in Verbindung mit § 13 der Verordnung zur Änderung infekti- Tragen einer Mund-Nasen- Bedeckung auch an einem onsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona- festen Platz angeordnet wird, Pandemie in der Fassung vom 16. Oktober 2020 (Amtsbl. I S. 2. das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in Gaststätten 1008) verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, und sonstigen Gastronomiebetrieben abweichend von § 2 Frauen und Familie im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, Absatz 2 Nummer 5 der Verordnung zur Änderung infekti- dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, onsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona- dem Ministerium für Finanzen und Europa, dem Ministerium Pandemie auch für Gäste angeordnet wird, die sich abseits für Inneres, Bauen und Sport, dem Ministerium für Bildung und ihres zugewiesenen Platzes aufhalten.
S eite 10 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 4 3 /2 0 2 0 3. Gottesdienste und gemeinsame Gebete unter freiem Him- Sonstige Behörden mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Ar- tikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, abweichend von ■■ Der EVS informiert: § 7 Absatz 8 der Verordnung zur Änderung infektionsrecht- Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten, in denen licher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sich Corona-infizierte Personen aufhalten nur zulässig sind, wenn zusätzlich eine Mund- Nasen-Bede- Die Entsorgung aller im privaten Haushalt anfallenden Abfälle, ckung während des Gottesdienstes oder des gemeinsamen die eventuell Gebetes getragen wird. mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) kontaminiert sein könnten, §5 soll ausschließlich über den Restabfall (Graue Tonne) erfolgen. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Diese Abfälle sollen keinem anderen Sammelsystem (z.B. Bio- (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 tonne, Papiercontainer/ -tonne oder Gelber Sack) zugeführt des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder werden. Papier und Glas können vorübergehend zuhause fahrlässig den Ge- oder Verboten dieser Verordnung zuwider- zwischengelagert und nach Ende der Quarantänezeit über die handelt. entsprechenden Depotcontainer entsorgt werden. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2 des In- Um eine Gefährdung von eventuell weiteren Nutzern derselben Restabfalltonne oder der Müllwerker sicher ausschließen zu fektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwan- können, dürfen die Abfälle nicht lose in die Restabfalltonne zigtausend Euro geahndet werden. gegeben werden, sondern sind in stabilen, reißfesten, feuch- (3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75 des In- tigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen zu sammeln (z. fektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt. B. in Folienbeuteln, Plastik- oder Mülltüten). Die Behältnisse §6 sind sicher zu verschließen, z. B. durch Verknoten. Ggf. sind Zuständige Behörden mehrere Beutel ineinander zu verwenden. (1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung dieser Spitze und scharfe Gegenstände müssen in bruch- und durch- Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zuständige Verwal- stichsichere Einwegbehältnisse verpackt werden. tungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungs- Säcke oder lose Abfälle dürfen nicht neben die Restabfallgefä- widrigkeiten nach dieser Verordnung sind die Gemeindever- ße gestellt werden, um Gefahren für Dritte auszuschließen bände. (Ausnahme sind die EVS- Säcke für überschüssigen Abfall, mit (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe; die poli- deren Erwerb die Abfuhr schon bezahlt wurde). zeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Abfälle, die nicht in die Restabfalltonne passen, müssen sicher Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort. verpackt und für andere Personen und auch Tiere unzugänglich §7 bis zur nächsten Abfuhr aufbewahrt werden. Inkrafttreten Die Restabfalltonnen dürfen nur soweit gefüllt werden, dass Diese Verordnung tritt am 18. Oktober 2020 um 20.00 Uhr in sich der Deckel schließen lässt. Kraft und wird unverzüglich aufgehoben, soweit der jeweilige Zum Schutze der Müllwerker sollte das Griffrohr vor der Bereit- Grenzwert für einen Zeitraum von 5 aufeinanderfolgenden stellung gereinigt werden, um die Ansteckungsgefahr weitest- Tagen mit fallender Tendenz unterschritten wird. gehend zu minimieren. Durch die o.g. Maßnahmen helfen Sie mit, die Gesundheit der Saarbrücken, den 18. Oktober 2020 Müllwerker und des Anlagenpersonals zu schützen und damit Die Ministerin für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie die Abfallentsorgung aufrechtzuerhalten. Bachmann Mit der korrekten Entsorgung der Abfälle in einer Restabfall- tonne und die anschließende thermische Behandlung des Beckingen Restabfalls in der Müllverbrennungsanlage ist eine sichere Zerstörung der Erreger gewährleistet. Ortsvorsteher Dieter Hofmann Fragen zur korrekten Entsorgung eventuell belasteten Abfalls Drosselweg 21, Tel. 06835/67909 beantworten gerne die Mitarbeiter*innen des EVS Kunden- Service-Centers (0681 5000-555, service-abfall@evs.de). ■■ Sitzung des Ortsrates Beckingen Ortsbegehung und Ortsratssitzung am 29.10.2020 ■■ Stellenausschreibungen der 18:00 Uhr Ortsbegehung Drosselweg Gemeinde Losheim am See 19:00 Uhr Ortsratssitzung im Sitzungssaal Die Gemeinde Losheim am See ist Träger von vier Kindertages- einrichtungen und beabsichtigt zum nächst möglichen Zeitpunkt Tagesordnung: die Stelle Öffentliche Sitzung einer Erzieherin/eines Erziehers (m/w/d) 1. Bürgeranhörung in Voll- oder Teilzeit 2. Ortsbegehung Drosselweg zu besetzen. 3. Ortsbesichtigung Margaretenhof am (14.9.20) Es handelt sich um ein zunächst befristetes Arbeitsverhältnis 4. Bericht aus der Ortsvorsteherdienstbesprechung im Rahmen einer Elternzeitvertretung. 5. Spielplatz Marienstr. und Spielplatz Erz Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie auf der Web- 6. Hinweisschilder Sachstand site der Gemeinde www.losheim.de unter „Rathaus/ Stellen- 7. Mitteilungen und Anfragen ausschreibungen“. Nicht öffentliche Sitzung Die Gemeinde Losheim am See stellt zum 1. August 2021 8. Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Teilän- einen Auszubildenden (m/w/d) derung des Flächennutzungsplanes für den Beruf der/des Verwaltungsfachangestellten ein. Weitere Infos auf der Website der Gemeinde unter www.losheim.de. 9. Pachtantrag aus dem gemeindeeigenen Grundstück Es wird darauf hingewiesen, dass wegen der Corona - Pandemie die Vorgaben des Infektionsschutzes und die Abstandsreglun- DATENSCHUTZ GEHT UNS ALLE AN... gen eingehalten werden müssen. Diskutieren Sie mit uns auf Dieter Hofmann blog.wittich.de! Ortsvorsteher
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