KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. JÄNNER 2022 - GPA

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KOLLEKTIVVERTRAG

für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
im SOS-Kinderdorf

STAND 1. JÄNNER 2022
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BRINGT’S!

 • Starke Gemeinschaft

 • Voller Einsatz für faire Arbeitsbedingungen

 • Jährliche Lohn- und Gehaltserhöhungen

 • Verteidigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld

 • Kostenloser Arbeitsrechtsschutz

 • Berufsrechtsschutz- und Berufshaftpflichtversicherung

 • Arbeitslosenunterstützung

 • Angebote bei Einkauf, Freizeit und Kultur

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KOLLEKTIVVERTRAG
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
                     im SOS-Kinderdorf

                     STAND 1. JÄNNER 2022
Vorwort
Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und
Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und de-
ren Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich
nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible
Arbeitszeitmodelle.
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer
glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die
Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine
entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument
für die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert.
Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand-
lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner.

                                     SOS-Kinderdorf Österreich

Mag. Irene Szimak                     Mag. Christian Moser             Mag. Gerhard Stecher
Vorsitzende des Aufsichtsrats         Geschäftsführer                  Vorsitzender AG-Verband

                                          Gewerkschaft GPA

Barbara Teiber, MA                                                     Karl Dürtscher
Vorsitzende                                                            Bundesgeschäftsführer

                                          Gewerkschaft vida

Roman Hebenstreit                                                      Mag.ª Anna Daimler, BA
Vorsitzender                                                           Generalsekretärin

  Ab 1. Februar 2020:
  • + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen
  • + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni in unmittelbaren Kun-
    denkontakt gestanden sind. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei!
  • Elternkarenzen werden in Zukunft auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll angerechnet.
  • Ab jetzt sind Ärzte/ÄrztInnen im Verwendungsgruppenschema.
  Ab 1. Jänner 2021:
  • Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen um die durchschnittliche Inflationsrate von November
    2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 %. Das sind + 2,08 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen.
  Ab 1. Jänner 2022:
  • Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 40 auf 39 Wochenstunden für VollzeitmitarbeiterInnen,
    + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen und SOS-Kinderdorf-Mütter/
    ‑Väter, + 2,7 % auf Zulagen.
  • Besserer Überstunden- und Mehrstundenteiler
  • Feiertagszulage für SOS-Familienpädagoginnen in KDF 2020.
  • NEU: §20d SOS-Familienpädagoginnen (FW) in familienähnlichen Wohnformen.

GPA Servicecenter:
Hotline: 05030121,
service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis
                                                                    Seite                                                                             Seite

Vorwort .........................................................      5          Entgelt und Sozialleistungen
                                                                                  § 21 Allgemeine Bestimmungen .....................                   20
Abkürzungsverzeichnis ....................................             7
                                                                                  § 22 Vordienstzeiten .....................................           20
Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen                                        § 22a Karenzanrechnungen ............................                21
§ 1 Vertragsparteien .....................................             8          § 23 Verwendungsgruppen ...........................                  21
§ 2 Diskriminierungsschutz ............................                8          § 24 Gehaltstafel ..........................................         23
§ 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher                                       § 25 Lehrlingsentschädigung .........................                24
    Geltungsbereich .....................................              8          § 26 Sonderzahlungen ..................................              24
§ 4 Geltungsdauer                                                      9          § 27 Zulagen und Zuschläge .........................                 24
§ 5 Anwendung des Angestelltengesetzes .......                         9          § 28 Sozialleistungen ....................................           25
                                                                                  § 29 Dienstjubiläum ......................................           26
Arbeitszeit und Arbeitsruhe
                                                                                  § 30 Erhöhung der Ist-Entgelte ......................                26
§ 6 Normalarbeitszeit ..................................              9
                                                                                  § 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde-
§ 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit .....................                 9
                                                                                        rung ....................................................      26
§ 8 Sabbatical ............................................          10
§ 9 Nachtarbeit ..........................................           11           Dienstreise- und Aufwandsentschädigung
§ 10 Überstunden und Vollzeitmehrarbeit .......                      11           § 32 Dienstreise ..............................................      27
§ 11 Rufbereitschaft .....................................           12           § 33 Inlandsdienstreise ...................................          27
§ 12 Ruhepausen .........................................            12           § 34 Auslandsdienstreise .................................           28
§ 13 Tägliche Ruhezeit ..................................            12           § 35 Überstunden bei Dienstreisen ...................                29
§ 14 Wochen(end)ruhe .................................               12           § 36 Reisezeit .................................................     29
§ 15 Arbeitsfreie Tage ...................................           12           § 37 Geltendmachung der Ansprüche von
§ 15a Anspruch auf Familienzeitbonus .............                   12                Dienstreisen ............................................       29
§ 16 Arbeitszeitbilanz ....................................          13
                                                                                  Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeitneh-
§ 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver-
                                                                                  merschutz
       waltung und allgemeine Dienste .............                  13
                                                                                  § 38 Erholungsurlaub ..................................... 30
§ 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi-
                                                                                  § 39 Supervision ............................................. 30
       le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar-
       beitnehmer im mobilen Einsatz ...............                 13           Aus- und Weiterbildung
§ 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein-                                    § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil-
       richtungen mit Dauerbetrieb ..................                14                der ........................................................    30
§ 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                          § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS
       rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits-                                        Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen                        30
       zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz aus-                                  § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie-
       genommen sind ....................................            14                ben) .......................................................    30
§ 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin-
                                                                                  Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes
       nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst
                                                                                  § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ................                   31
       in stationären bzw teilstationären Berei-
                                                                                  § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater (KDF 2020)                         31
       chen sowie in freizeitpädagogischen
                                                                                  § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien-
       Maßnahmen gilt ....................................           15
                                                                                        pädagoge (KDF 2020)) ...........................               31
§ 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer
                                                                                  § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer ..................                 32
       sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
                                                                                  § 45 entfällt
       mer in Vollvertretung der SOS-Kinder-
       dorf-Mütter / -Väter gilt .........................           16           Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Mütter/
§ 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt                      18           SOS-Kinderdorf-Väter
§ 20d Für SOS-Familienpädagoginnen / -päda-                                       § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt-
       gogen (FW) in familienähnlichen Wohn-                                           ter/SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 32
       formen gilt: ...........................................      18           § 47 Lebensformpauschale ............................. 33
§ 20e Sonderbestimmungen für Arbeitnehme-                                         § 48 Nachbetreuungsvorsorge ......................... 33
       rinnen und Arbeitnehmer die sonderpä-                                      § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/
       dagogische / erlebnispädagogische                                               SOS-Kinderdorf-Väter .............................. 33
       Maßnahmen begleiten bzw organisieren .                        20
                                                                                  Zukunftsvorsorge
                                                                                  § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge ..................                34

                                                                            –6–
Inhaltsverzeichnis
                                                                     Seite                                                                             Seite

Beendigung des Arbeitsverhältnisses                                                § 59 Übergang in das neue Gehaltsschema .....                        37
§ 50a Rechtsanspruch auf Altersteilzeit .............                 34           § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu-
§ 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung)                         35                schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und 28)                     37
§ 52 Kündigung ...........................................            35           § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen
§ 53 Abfertigung ..........................................           35                (§ 29) .....................................................    37
                                                                                   § 62 entfällt
Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung
                                                                                   § 63 entfällt
§ 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche .....                   35
                                                                                   § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung
§ 55 Mitarbeiteraudit ......................................          36
                                                                                        (§ 53) .....................................................    38
Übergangsbestimmungen                                                              § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera-
§ 56 Generalklausel ........................................          36                terinnen und -berater ..............................            38
§ 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit ...                        36
§ 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical                                          Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag-
     (§ 8) .......................................................    37           seite

Abkürzungsverzeichnis
Abs              Absatz                                                            iSd             im Sinne des
ArbVG            Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22                            KV              Kollektivvertrag
ARG              Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144                                  lit             litera
Art              Artikel                                                           MSchG           Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221
AVRAG            Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz,                           NAZ             Normalarbeitszeit
                 BGBl 1993/459                                                     OGH             Oberster Gerichtshof
AZG              Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461                                   Pkt             Punkt
BMF              Bundesministerium für Finanzen                                    RGV             Reisegebührenvorschrift
bzw              beziehungsweise                                                   SEG-Zulagen     Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen
dh               das heißt                                                         UrlG            Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung
DRZ              Durchrechnungszeitraum                                                            des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pfle-
Erl              Erläuterung                                                                       gefreistellung, BGBl 1976/76
EuGH             Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften                       vgl             vergleiche
GPA              Gewerkschaft der Privatangestellten                               VKG             Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651
HGPD             Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher                     Z               Ziffer
                 Dienst                                                            zB              zum Beispiel
insb             insbesondere

                                                                             –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN

                                            § 1 Vertragsparteien

Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber-              1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 und der Gewerk-
verband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Innsbruck, Staff-             schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, ander-
lerstraße 10a, einerseits und der Gewerkschaft GPA,              seits vereinbart.

                                        § 2 Diskriminierungsschutz

(1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur         möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme-
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand-                 nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge-
lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen                ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist
des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel-            zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn
len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung            die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und
oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen             keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste-
Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig-              hen.
keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen
Einstellung.                                                     (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme-
                                                                 rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge-
(2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen,                    schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach-
die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi-            gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich –
nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk-            zu wahren.
sam.
Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich-              (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezoge-
tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort             ne Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher
eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof-               Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen
fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht                  und Männer in gleicher Weise.

                § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich

(1) Der Kollektivvertrag gilt                                    AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt und/oder
                                                                 gefördert werden.
räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Republik
                                                                 (idF 1. Februar 2019)
Österreich;
fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie-           (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei-
der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer.               sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für
persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit-               2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsfüh-
nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe-                 rung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorgani-
reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich            sation;
der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch
                                                                 2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis
Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol-
                                                                 wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die Zeit
lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält.
                                                                 der Verlängerung).
Transitarbeitskräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar-
beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Zielset-         2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär ist,
zung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt begrün-            wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwe-
det werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-               cken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den Ar-
mer werden verpflichtend psychosozial begleitet und              beitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Taschen-
betreut. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmerin-           gelds steht dem Volontariat nicht entgegen.
nen und Arbeitnehmer in Maßnahmen befristet be-
                                                                 2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenommen
schäftigt werden, die von der öffentlichen Hand zB
                                                                 aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikantinnen
                                                                 und Praktikanten,

                                                           –8–
– deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz                – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht
  vorgeschrieben ist,                                                überschreitet.
– die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind,                2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er-
– hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh-              wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach
  mer/in-)pflicht entsteht,                                        dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind.
– bei denen eine ständige Praxisanleitung erforder-                (2.5 idF 1. Jänner 2010)
  lich ist und

                                               § 4 Geltungsdauer

(1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft         wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags zu füh-
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.                       ren.

(2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivvertrag             (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind
unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs-                  auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra-
frist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt werden.             ges Verhandlungen wegen der Abänderung dessel-
Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen                     ben zu führen.

                               § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes

(1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Ar-             anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem Zeit-
beitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An-                raum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehrerer
wendung.                                                           zusammenhängender befristeter oder unbefristeter
                                                                   Arbeitsverhältnisse erfolgt.
(2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltengesetz
erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr

                                  ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE

                                             § 6 Normalarbeitszeit

(1) Die wöchentliche        Normalarbeitszeit    beträgt           (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstunden-
39 Stunden.                                                        gehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt durch
(idF 1. Jänner 2022)                                               167,48 zu teilen.
                                                                   (idF 1. Jänner 2022)

                                      § 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit

(1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh-                  Betriebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende ar-
merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver-                beitsvertragliche Regelungen nur mit Zustimmung
traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeit-                der den Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw
geberin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß                   Arbeitnehmerseite abschließenden Partei zulässig.
von durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche
anordnen.                                                          (2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 %
Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange-             oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die
ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw               Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der
der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden                    Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit-
Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinaus-                   ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu-
gehende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinba-                    zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob
rung festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein                mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab-

                                                             –9–
geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat.         (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar-
Besteht keine Regelung, gebührt mangels abweichen-          beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch-
der Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Be-            schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche
rechnung des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die          erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer
einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zu-           Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der
grunde zu legen (Mehrstundenteiler 1/160,66). Bei           durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht
Leistungsentgelten und aus sonstigen Gründen in un-         wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem
terschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten ist die-         entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei
ser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen zu           sinngemäß anzuwenden.
bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch ei-
ne andere Berechnungsart vereinbart werden.
(Abs 2 idF 1. Jänner 2022)

                                                § 8 Sabbatical

Präambel                                                    konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere
Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn         Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diese
out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi-        im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi-
sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar-           gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen. (Gilt für
beitnehmer gewahrt und unterstützt werden.                  bis 30. 6. 2019 erworbene Ansprüche)
Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als       (Abs 3 idF 1. Februar 2019)
Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben
werden.                                                     (5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon-
Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol-      sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang
lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibilisie-    mit dem Sabbatical konsumiert werden.
rungsmöglichkeiten.
                                                            (6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollendung
(1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme-       des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach zehn
rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich            Dienstjahren wird der persönliche nicht konsumierte
des Kollektivvertrags erfasst sind.                         Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst nicht
                                                            weiter an.
(2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält
jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich-     (7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf
tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnisses)     von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an-
im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönli-         zuwenden).
ches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des Prä-
senz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bildungs-      (8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr
karenz und des Sabbatical fällt keine Sabbaticalgut-        vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem
schrift an.                                                 Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer-
                                                            den.
(3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung          Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber da-
des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen.         für zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die
Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt         Vertretung gesichert ist.
im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit-
geber möglich. Die Konsumation hat ungeteilt und in         (9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsuma-
Verbindung mit einem mindestens 10 Arbeitstage um-          tion des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sabba-
fassenden Gebührenurlaub zu erfolgen. Während des           ticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wie-
Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung.               der an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück.
Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr besteht ein ein-
seitiger Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh-         (10) Erkrankung während des Sabbaticals
mers auf Konsumation.                                       Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als
(Abs 3 idF 1. Februar 2019)                                 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unter-
                                                            brochen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem
(4) Bonuswoche                                              persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab-           führt jedoch nicht zu einer automatischen Verlänge-
baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und             rung des Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist
höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical         auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers

                                                       – 10 –
mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinba-          der Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des
ren.                                                        Einzelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti-
                                                            gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit
(11) Beendigung des Dienstverhältnisses                     der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit-
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der Sphä-       geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge-
re der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuordnen ist        bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä-
(Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vorzeitiger         tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo-
Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist die Sab-     chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren-
baticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht, grund-      urlaub konsumiert wird.
sätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine Abgel-    (idF 1. Februar 2013)
tung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gelten
nicht automatisch als Überstunden.                          (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe-
Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh-            schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel-
mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An-          tes für die vereinbarte Arbeitszeit.
spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor
Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsu-           (14) Übergangsregelung zum Entfall der Bonuswoche
mation.                                                     Alle bis zum 30. 6. 2019 erworbenen Ansprüche auf ei-
Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der Sphä-       ne Bonuswoche nach SOS-Kinderdorf Kollektivvertrag
re der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzuordnen          § 8 (4) bleiben aufrecht und können mit dem nächsten
ist, kommt einerseits Konsumation (bei Dienstnehmer-        Sabbatical konsumiert werden.
kündigung) oder anderseits Verfall (bei Entlassung          Alle Beschäftigten, die bis zum 30. 6. 2019 im 7. Ver-
und ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt) der Sab-       weiljahr für die Bonuswoche sind, erhalten 3 Bonusta-
baticalgutschrift in Betracht.                              ge (bei einer 5-Tage-Woche), bzw anteilige Bonusta-
                                                            ge entsprechend der Beschäftigungstage.
(12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt-             Diese können mit dem nächsten Sabbatical nach den
ter/-Väter                                                  Bestimmungen des KV § 8 (4) konsumiert werden.
Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son-          (Abs 14 gilt ab 1. Februar 2019)
derregelung dahingehend, dass die Konsumation

                                               § 9 Nachtarbeit

Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird.

                              § 10 Überstunden und Vollzeitmehrarbeit

(1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die die      (3) Die Abgeltung von Überstunden und Vollzeitmehr-
Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wöchentli-         arbeit in Freizeit oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5
chen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des Kollektiv-         (Stundenteiler 1/160,66) zu erfolgen.
vertrages überschritten werden. Überstunden sind            (Abs 3 ab 1. Jänner 2022)
grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden sind nur
dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgeberin/vom           (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen
Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter Vorgesetz-        keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier-
ter) ausdrücklich angeordnet werden, oder wenn der          tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nachtar-
Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt sein musste,          beit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld im
dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im ge-          Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrücklich
leisteten Ausmaß erforderlich waren.                        schriftlich angeordnet werden.

(2) Als Vollzeitmehrarbeit gelten die Stunden zwischen
der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen Wo-
chenarbeitszeit.
(Abs 2 ab 1. Jänner 2022)

                                                       – 11 –
§ 11 Rufbereitschaft

(1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann         (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar-
Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei         beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom
Monaten an 30 Tagen vereinbart werden.                      Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen.

(2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zulagen
und Zuschläge”.

                                              § 12 Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr           Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw
als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru-    drei Teilen konsumiert werden.
hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen.            Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim-
Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit.                 mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt
Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge          aber nicht zur bezahlten Ruhepause.
zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits-      Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß
stelle zugebracht werden kann.                              von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro
                                                            Arbeitstag.

                                          § 13 Tägliche Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis zu       (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat-
zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb der            zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah-
darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich            mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden
durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli-          Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchent-
chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt.                   lichen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus-
                                                            gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur
                                                            Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind.

                                          § 14 Wochen(end)ruhe

(1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei        (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus-
aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen.              schließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/ oder
                                                            an Feiertagen aufgenommen werden, kommen die
(2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche        Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung.
Ruhezeit mindestens 48 Stunden.

                                           § 15 Arbeitsfreie Tage

Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter            weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember
Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms-         gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1.

                                § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus

a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit sofern        raussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entspre-
ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für Ge-            chend der daraus ergebenden Differenz die dreimo-
burten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Fami-        natige Bekanntgabefrist.
lienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten Ge-
                                                            b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar-
burtstermin des Kindes dem Arbeitgeber schriftlich
                                                            beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab-
anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 Abs 3 Fam-
                                                            lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien-
ZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem vo-
                                                            zeitbonus andauert.

                                                       – 12 –
c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in    auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne-
Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienst-          dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be-
zeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die         steht – sowie die Vorrückung anzurechnen.
Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch

                                          § 16 Arbeitszeitbilanz

Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar-         beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar-
beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für        beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme-
jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel-       rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über-
len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar-       mitteln.

                       § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und
                                          allgemeine Dienste

(1) Normalarbeitszeit                                      die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-         che erfolgen.
schäftigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepau-        Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh-
se).                                                       merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög-
Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden         lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka-
ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit           lenderwoche beschäftigt werden.
auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig ver-
teilt wird.                                                (3) Gleitende Arbeitszeit
                                                           Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
(2) Lage der Arbeitszeit                                   vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be-
Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel-     triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung ein-
nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen-        geführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis
derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung          auf zehn Stunden ausgeweitet werden.
kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf

                    § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste
                  für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz

(1) Normalarbeitszeit                                      mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-         einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein-
schäftigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung       geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause und
auf vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normal-         wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten
arbeitszeit beträgt 39 Stunden, in einzelnen Wochen        Diensten sind Arbeitszeit.
des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden.            Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
(idF 1. Jänner 2022)                                       fassen.

(2) Lage der Arbeitszeit                                   (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitneh-
Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so       merinnen und Arbeitnehmer
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh-      Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo-             den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit-
che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo-        arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit
nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-        einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten
mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen-        pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei-
de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden,              tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und
kommt der erste Satz nicht zur Anwendung.                  Nachbearbeitungen.

(3) Geteilter Dienst                                       (5) Gleitende Arbeitszeit
Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg-        Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit-
liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder           vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be-

                                                      – 13 –
triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen      arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo-
eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das    chenarbeitszeit im Minus zulässt.
einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen-

                       § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen
                                          mit Dauerbetrieb

(1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,     die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-
die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb beschäftigt     beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-
sind, sich jedoch zumindest vorübergehend nicht im        den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über
Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorfmütter           das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-
und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitarbeiter-       zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum
innen und Mitarbeiter …)                                  Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
                                                          schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
(2) Normalarbeitszeit                                     Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-
Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe-        rechnungszeitraum übertragen.
schäftigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentli-
che Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 39 Stun-      (6) Geteilter Dienst
den nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des          Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg-
Durchrechnungszeitraumes darf sie höchstens               liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder
48 Stunden erreichen.                                     mehr beträgt.
(idF 1. Jänner 2022)                                      Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass
                                                          höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-
(3) Lage der Arbeitszeit                                  zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-
Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so      satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-
aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit-      beitszeit.
nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro             Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro         fassen.
Monat, frei hat.
                                                          (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitneh-
(4) Dienstplan                                            merinnen und Arbeitnehmer
Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan       Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat        den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
im Vorhinein zu erstellen.                                und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
                                                          Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
(5) Durchrechnungszeitraum                                (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, adminis-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.          trative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbearbei-
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-     tungen.
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben

                       § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
                            Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und
                               Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind

(1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20e gelten für               und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien-
a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und            pädagogen
   Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw        c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter
   teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh-      d) SOS-Familienpädagoginnen / -pädagogen (FW)
   merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen,         in familienähnlichen Wohnformen
   sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen          e) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und
   tätig sind.                                               Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnis-
b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so-          pädagogische Maßnahmen vorbereiten bzw be-
   wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll-           gleiten.
   vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter

                                                     – 14 –
(2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier-         im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter
tagsentgelt im Sinne des ARG.                               und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS-
                                                            Familienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen
(3) Dienstplan                                              bis zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats
Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan         zu erstellen.
festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat

     § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im
          Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in
                        freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                       das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-
                                                            zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum Aus-
a. Die wöchentliche        Normalarbeitszeit    beträgt
                                                            maß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
39 Stunden.
                                                            schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
(idF 1. Jänner 2022)
                                                            Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-
b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar-         rechnungszeitraum übertragen.
beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis 24:00 Uhr        Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen
aufgeteilt werden.                                          Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-
                                                            schließen.
c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um-
fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei
                                                            (4) Geteilter Dienst
einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten
                                                            Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg-
die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu
                                                            liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder
72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh-
                                                            mehr beträgt.
rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche
                                                            Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass
nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi-
                                                            höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt-
nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über-
                                                            zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein-
stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar-
                                                            satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar-
beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden
                                                            beitszeit.
und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer-
                                                            Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um-
den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu-
                                                            fassen.
gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut-
haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten.
                                                            (5) Arbeitsbereitschaft
(2) Lage der Arbeitszeit                                    a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,
                                                            während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-
a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf-
                                                            mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin
   geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeit-
                                                            / dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä-
   nehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei
                                                            dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung
   hat.
                                                            zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar-
b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und erheb-       beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit
   lichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist dreimal       verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts-
   pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Arbeits-         falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um-
   zeit bis zu 24 Stunden zulässig.                         fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min-
   Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine Stun-    destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei-
   de Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Übergabe der      ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber
   Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019)            besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
                                                            b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder
(3) Durchrechnungszeitraum
                                                            der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
                                                            rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent-
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-
                                                            lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten be-
gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
                                                            rechnet werden.
des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben
die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-              c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht
beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-         (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß
den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über            § 27 abgegolten.

                                                       – 15 –
(6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch tätige           freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind:
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer                            zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit
                                                              c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen
                                                              nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung
und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen.
                                                              ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde
                                                              hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
(1 Drittel).
Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä-         d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-
tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen.               rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten:
                                                              Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden
(7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und              geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula-
Arbeitnehmer die an freizeitpädagogischen Maß-                ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine
nahmen teilnehmen                                             Pauschale in Höhe von € 64,60 brutto.
a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind            e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch
in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.                      die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt.
b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle         f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung
anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der               aufrecht.

        § 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und
         Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                         gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende
                                                              des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben
a. Die wöchentliche            Normalarbeitszeit   beträgt
                                                              die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar-
39 Stunden.
                                                              beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun-
(idF 1. Jänner 2022)
                                                              den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über
b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten             das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits-
kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu                zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum
112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll-           Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit-
vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die            schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten
wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits-            Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch-
stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi-          rechnungszeitraum übertragen.
naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ           Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen
geleistet werden und die, die nicht durch Zeitaus-            Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu-
gleich ausgeglichen werden konnten, am Ende des               schließen.
DRZ als Überstunden abzugelten. Die Übertragsrege-
lungen hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld               (4) Arbeitsbereitschaft
(Abs 3) sind dabei zu beachten.
                                                              a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen,
c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von         während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-
07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdienste          mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin
in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich            /dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw
nur möglich, wenn diese aus dienstlichen Gründen er-          Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten
forderlich sind.                                              hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh-
Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über-           mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrich-
stundenleistung dar.                                          tet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig
[lit c) idF 1. Februar 2019]                                  wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Ar-
                                                              beitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens 6 Stun-
(2) Lage der Arbeitszeit                                      den umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft
Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge-        werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber be-
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-         sondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt.
mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat.
                                                              b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei
                                                              zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen
(3) Durchrechnungszeitraum
                                                              müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh-
Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate.
                                                              merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort-
Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun-
                                                              lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages

                                                         – 16 –
einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz-    ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver-
kraft zurückgreifen.                                     hältnis Teilzeit vereinbart wurde.
                                                         d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh-
(5) Definitionen
                                                         rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak-
a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Vä-       tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis-
ter:                                                     teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt
Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al-          § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau-
leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei-     schale in Höhe von € 64,60 brutto.
ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter
                                                         Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6.
/ des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand,
                                                         2018 in Kraft.
Urlaub).
                                                         e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu-
b. Zusatzdienst:
                                                         lage bzw das Feiertagsentgelt.
Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar-
beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS-      f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung
Kinderdorfmutter / des -Vaters                           aufrecht.

(6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kinder-         Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Familienpäda-
dorf-Mütter / -Väter                                     goginnen und –pädagogen (KDF 2020)
Für einen Vollvertretungstag gebühren                    (8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung SOS-
8 Stunden Normalarbeitszeit ......... 100 %,             Kinderdorf-Familie 2020
8 Stunden Bereitschaftsdienst ....... 50 %,              a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Vä-
8 Stunden Nachtbereitschaft ......... 25 % +                ter (KDF 2020)
                                      100 % Zuschlag,       AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf-
Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stunden,       Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta-
wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag              ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung)
steuerfrei ausbezahlt werden.                            b. Abgeltung der Vollvertretung
                                                            Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
(7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogische               NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
Maßnahmen                                                   gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts-
Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen            zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt
Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin-          in Summe 16 voll bezahlte Stunden.
nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf-
Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun-            Ab 1. 2. 2019 gilt:
ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit           Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit
von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in 16 Ta-        NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst
gen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden, wenn            gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu-
danach der entsprechende Zeitausgleich gewährt               schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei).
wird.                                                    c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre-
a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind          tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen,
in einer Betriebsvereinbarung zu regeln.                    zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normalar-
                                                            beitszeit.
b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle
anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der          d. An Sonn- und Feiertagen gebührt eine Sonn- und
freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind:              Feiertagszulage gemäß § 27 Abs 6.1.
Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … .
c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß-
nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung

                                                    – 17 –
§ 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt:

(1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt            – Elternarbeit
39 Stunden.                                                  – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen
(idF 1. Jänner 2022)                                           (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...)
                                                             – Dienstübergabegespräche
(2) Lage der Arbeitszeit
                                                             – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet
Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge-
                                                               werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte,
teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh-
                                                               Psychologen, Jugendamt, ...).
mer einen freien Tag pro Woche hat.
Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs-        b. Lebensform:
sig.                                                         Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Bezie-
Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt,         hung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder-
eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinder-              dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge-
dorf-Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ru-    schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei.
hezeiten während des Arbeitstages einzuteilen.               Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor-
                                                             sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent-
(3) Definition der Arbeitszeit                               pflichtungstagen”.
Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters        Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re-
gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform.                 gelbar:
a. Arbeitszeit:                                              – Alltag des Miteinanderlebens
Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und         – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli-
Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd-               che, kontinuierliche Beziehung
bestimmte Aufgaben zu verstehen.                             – verschiedene Lebensstile
Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu-         – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf-
satzpension und umfasst insbesondere:                          Kindern
– Fort- und Weiterbildung
– Supervision                                                (4) Freizeitunternehmungen mit der Kinderdorffami-
– Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung               lie
                                                             Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten,
– Zusammenarbeit mit Behörden
                                                             die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen
– Mitarbeiterorientierungsgespräch                           Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts-
– Begleitungsgespräche                                       kosten, Versicherungen, …
– Familienbudgetverantwortung
– Zusammenarbeit mit der Organisation

   § 20d Für SOS-Familienpädagoginnen / -pädagogen (FW) in familienähnlichen
                               Wohnformen gilt:

(1) Normalarbeitszeit                                        Über diese 112 Stunden hinausgehenden Arbeitsstun-
                                                             den sind als Überstunden (auch für Teilzeitbeschäftig-
a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt
                                                             te) zu bewerten.
39 Stunden.
(idF 1. Jänner 2022)
                                                             (2) Lage der Arbeitszeit
b. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um-
                                                             a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf-
fang Arbeitsbereitschaft beinhalten kann bei einem
                                                             geteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitneh-
Durchrechnungszeitraum (DRZ) die NAZ in einzelnen
                                                             mer an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen
Wochen auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden,
                                                             frei hat.
wenn die NAZ während des DRZ durchschnittlich
60 Stunden pro Woche nicht überschreitet.                    b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und erheb-
                                                             lichen Umfang aus Nachtarbeitsbereitschaft, ist
c. Bei einem Durchrechnungszeitraum kann die NAZ
                                                             grundsätzlich eine Ausdehnung der Arbeitszeit inklusi-
innerhalb von 14 Tagen (jeweils Montag bis Sonntag)
                                                             ve der Nachtarbeitsbereitschaft bis zu durchgehend
auf bis zu 112 Stunden (ohne Nachtarbeitsbereit-
                                                             48 Stunden zulässig. Bei dringender Erfordernis oder
schaft) ausgedehnt werden. Diese Ausweitung stellt
                                                             mit Zustimmung der Arbeitnehmerin ist eine Ausdeh-
keine Überstundenleistung dar.
                                                             nung der Arbeitszeit inklusive der Nachtarbeitsbereit-

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