KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf - STAND 1. JÄNNER 2022 - GPA
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. JÄNNER 2022
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KOLLEKTIVVERTRAG für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im SOS-Kinderdorf STAND 1. JÄNNER 2022
Vorwort Der Kollektivvertrag für das SOS Kinderdorf stellt einen wichtigen Meilenstein für den Kinder- und Jugendwohlfahrtsbereich dar. Es geht nicht bloß um die Jugend, es geht um Familie, Kinder und de- ren Sozialräume. Es geht um Prävention, Haltgeben im Leben und Intervention. Diese Arbeit lässt sich nicht im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes bewältigen und braucht zum Wohle des Kindes flexible Arbeitszeitmodelle. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer arbeiten, sorgen und kämpfen für die „Energie einer glücklichen Kindheit” – gerade dann, wenn den Kindern das Wesentliche gefehlt hat. Um allen die Energie für die schwere, aber für unsere Gesellschaft ganz bedeutende Arbeit zu erhalten gibt es eine entsprechende bezahlte Pausenregelung für die tägliche Arbeit und das Sabbatical als Instrument für die Burn-out-Prophylaxe. Im Bewusstsein der schwierigen Aufgaben der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird das Sabbatical von Arbeitgeberseite finanziert. Herzlichen Dank für die konstruktive Zusammenarbeit und die wertschätzende Haltung der Verhand- lungspartnerinnen und der Verhandlungspartner. SOS-Kinderdorf Österreich Mag. Irene Szimak Mag. Christian Moser Mag. Gerhard Stecher Vorsitzende des Aufsichtsrats Geschäftsführer Vorsitzender AG-Verband Gewerkschaft GPA Barbara Teiber, MA Karl Dürtscher Vorsitzende Bundesgeschäftsführer Gewerkschaft vida Roman Hebenstreit Mag.ª Anna Daimler, BA Vorsitzender Generalsekretärin Ab 1. Februar 2020: • + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen • + 500 Euro Coronazulage, für alle, die in der Zeit von 16. März bis 30. Juni in unmittelbaren Kun- denkontakt gestanden sind. Diese Zulage ist steuer- und sozialversicherungsfrei! • Elternkarenzen werden in Zukunft auf alle dienstzeitabhängigen Ansprüche voll angerechnet. • Ab jetzt sind Ärzte/ÄrztInnen im Verwendungsgruppenschema. Ab 1. Jänner 2021: • Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen um die durchschnittliche Inflationsrate von November 2019 bis Oktober 2020 plus 0,6 %. Das sind + 2,08 % Lohn- und Gehaltserhöhung + Zulagen. Ab 1. Jänner 2022: • Arbeitszeitverkürzung um 1 Stunde von 40 auf 39 Wochenstunden für VollzeitmitarbeiterInnen, + 2,7 % Lohn- und Gehaltserhöhung für TeilzeitmitarbeiterInnen und SOS-Kinderdorf-Mütter/ ‑Väter, + 2,7 % auf Zulagen. • Besserer Überstunden- und Mehrstundenteiler • Feiertagszulage für SOS-Familienpädagoginnen in KDF 2020. • NEU: §20d SOS-Familienpädagoginnen (FW) in familienähnlichen Wohnformen. GPA Servicecenter: Hotline: 05030121, service@gpa.at, www.gpa.at, facebook/gpa
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Vorwort ......................................................... 5 Entgelt und Sozialleistungen § 21 Allgemeine Bestimmungen ..................... 20 Abkürzungsverzeichnis .................................... 7 § 22 Vordienstzeiten ..................................... 20 Abschluss und Geltungsbereichsbestimmungen § 22a Karenzanrechnungen ............................ 21 § 1 Vertragsparteien ..................................... 8 § 23 Verwendungsgruppen ........................... 21 § 2 Diskriminierungsschutz ............................ 8 § 24 Gehaltstafel .......................................... 23 § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher § 25 Lehrlingsentschädigung ......................... 24 Geltungsbereich ..................................... 8 § 26 Sonderzahlungen .................................. 24 § 4 Geltungsdauer 9 § 27 Zulagen und Zuschläge ......................... 24 § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes ....... 9 § 28 Sozialleistungen .................................... 25 § 29 Dienstjubiläum ...................................... 26 Arbeitszeit und Arbeitsruhe § 30 Erhöhung der Ist-Entgelte ...................... 26 § 6 Normalarbeitszeit .................................. 9 § 31 Entgeltfortzahlung bei Dienstverhinde- § 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit ..................... 9 rung .................................................... 26 § 8 Sabbatical ............................................ 10 § 9 Nachtarbeit .......................................... 11 Dienstreise- und Aufwandsentschädigung § 10 Überstunden und Vollzeitmehrarbeit ....... 11 § 32 Dienstreise .............................................. 27 § 11 Rufbereitschaft ..................................... 12 § 33 Inlandsdienstreise ................................... 27 § 12 Ruhepausen ......................................... 12 § 34 Auslandsdienstreise ................................. 28 § 13 Tägliche Ruhezeit .................................. 12 § 35 Überstunden bei Dienstreisen ................... 29 § 14 Wochen(end)ruhe ................................. 12 § 36 Reisezeit ................................................. 29 § 15 Arbeitsfreie Tage ................................... 12 § 37 Geltendmachung der Ansprüche von § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus ............. 12 Dienstreisen ............................................ 29 § 16 Arbeitszeitbilanz .................................... 13 Erholung und Arbeitnehmerinnen- bzw Arbeitneh- § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ver- merschutz waltung und allgemeine Dienste ............. 13 § 38 Erholungsurlaub ..................................... 30 § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobi- § 39 Supervision ............................................. 30 le Dienste für Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer im mobilen Einsatz ............... 13 Aus- und Weiterbildung § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Ein- § 40 Ausbildung betriebsspezifischer Berufsbil- richtungen mit Dauerbetrieb .................. 14 der ........................................................ 30 § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 41 Gesetzlich, berufsbedingt oder vom SOS rinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeits- Kinderdorf vorgeschriebene Fortbildungen 30 zeitgesetz und vom Arbeitsruhegesetz aus- § 42 Fortbildungsangebote (nicht vorgeschrie- genommen sind .................................... 14 ben) ....................................................... 30 § 20a Für pädagogisch tätige Arbeitnehmerin- Spezielle Berufsbilder des SOS-Kinderdorfes nen und Arbeitnehmern im Turnusdienst § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater ................ 31 in stationären bzw teilstationären Berei- § 43 SOS-Kinderdorf-Mutter/-vater (KDF 2020) 31 chen sowie in freizeitpädagogischen § 43a SOS-Familienpädagogin/SOS-Familien- Maßnahmen gilt .................................... 15 pädagoge (KDF 2020)) ........................... 31 § 20b Für SOS – Familienhelferinnen / -helfer § 44 SOS-Familienhelferin/-helfer .................. 32 sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- § 45 entfällt mer in Vollvertretung der SOS-Kinder- dorf-Mütter / -Väter gilt ......................... 16 Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Mütter/ § 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt 18 SOS-Kinderdorf-Väter § 20d Für SOS-Familienpädagoginnen / -päda- § 46 Pensionsregelung für SOS-Kinderdorf-Müt- gogen (FW) in familienähnlichen Wohn- ter/SOS-Kinderdorf-Väter ........................ 32 formen gilt: ........................................... 18 § 47 Lebensformpauschale ............................. 33 § 20e Sonderbestimmungen für Arbeitnehme- § 48 Nachbetreuungsvorsorge ......................... 33 rinnen und Arbeitnehmer die sonderpä- § 49 Entpflichtung der SOS-Kinderdorf-Mütter/ dagogische / erlebnispädagogische SOS-Kinderdorf-Väter .............................. 33 Maßnahmen begleiten bzw organisieren . 20 Zukunftsvorsorge § 50 Betriebliche Zukunftsvorsorge .................. 34 –6–
Inhaltsverzeichnis Seite Seite Beendigung des Arbeitsverhältnisses § 59 Übergang in das neue Gehaltsschema ..... 37 § 50a Rechtsanspruch auf Altersteilzeit ............. 34 § 60 Übergangsregelungen für Zulagen, Zu- § 51 Beendigung durch Zeitablauf (Befristung) 35 schläge und Sozialleistungen (§§ 27 und 28) 37 § 52 Kündigung ........................................... 35 § 61 Übergangsbestimmung zu Dienstjubiläen § 53 Abfertigung .......................................... 35 (§ 29) ..................................................... 37 § 62 entfällt Untergang von Ansprüchen und Streitbeilegung § 63 entfällt § 54 Verfall kollektivvertraglicher Ansprüche ..... 35 § 64 Übergangsbestimmungen zur Abfertigung § 55 Mitarbeiteraudit ...................................... 36 (§ 53) ..................................................... 38 Übergangsbestimmungen § 65 Übergangsbestimmung für Familienbera- § 56 Generalklausel ........................................ 36 terinnen und -berater .............................. 38 § 57 Übergangsbestimmungen zur Arbeitszeit ... 36 § 58 Übergangsbestimmungen zum Sabbatical Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlag- (§ 8) ....................................................... 37 seite Abkürzungsverzeichnis Abs Absatz iSd im Sinne des ArbVG Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl 1974/22 KV Kollektivvertrag ARG Arbeitsruhegesetz, BGBl 1983/144 lit litera Art Artikel MSchG Mutterschutzgesetz, BGBl 1979/221 AVRAG Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, NAZ Normalarbeitszeit BGBl 1993/459 OGH Oberster Gerichtshof AZG Arbeitszeitgesetz BGBl 1969/461 Pkt Punkt BMF Bundesministerium für Finanzen RGV Reisegebührenvorschrift bzw beziehungsweise SEG-Zulagen Schmutz-Erschwernis-Gefahren-Zulagen dh das heißt UrlG Bundesgesetz betreffend die Vereinheitlichung DRZ Durchrechnungszeitraum des Urlaubsrechts und die Einführung einer Pfle- Erl Erläuterung gefreistellung, BGBl 1976/76 EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vgl vergleiche GPA Gewerkschaft der Privatangestellten VKG Väterkarenzgesetz, BGBl 1989/651 HGPD Gewerkschaft Hotel, Gastgewerbe, Persönlicher Z Ziffer Dienst zB zum Beispiel insb insbesondere –7–
ABSCHLUSS- UND GELTUNGSBEREICHSBESTIMMUNGEN § 1 Vertragsparteien Der Kollektivvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber- 1034 Wien, Alfred-Dallinger-Platz 1 und der Gewerk- verband der SOS-Kinderdörfer, 6020 Innsbruck, Staff- schaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz 1, ander- lerstraße 10a, einerseits und der Gewerkschaft GPA, seits vereinbart. § 2 Diskriminierungsschutz (1) Dieser Kollektivvertrag versteht sich als Mittel zur möglich, hat das Mitarbeiteraudit eine Maßnahme- Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehand- nempfehlung an die Arbeitgeberin bzw den Arbeitge- lung und zur Vermeidung der Diskriminierung wegen ber zu richten. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber ist des Alters, der Geschlechtszugehörigkeit, der sexuel- zur Umsetzung dieser Maßnahme verpflichtet, wenn len Orientierung, einer körperlichen Beeinträchtigung die Maßnahmenempfehlung einstimmig erfolgt und oder einer Behinderung, der sozialen oder regionalen keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenste- Herkunft, der ethnischen oder nationalen Zugehörig- hen. keit, der Religionszugehörigkeit oder der politischen Einstellung. (3) Arbeitgeberin bzw Arbeitgeber und Arbeitnehme- rin bzw Arbeitnehmer sind verpflichtet, einen ge- (2) Handlungen, Maßnahmen und Vereinbarungen, schlechts- bzw personengruppen-sensiblen Sprach- die zu einer mittelbaren oder unmittelbaren Diskrimi- gebrauch – sowohl mündlich als auch schriftlich – nierung im Sinne des Abs 1 führen, sind rechtsunwirk- zu wahren. sam. Verstöße gegen Abs 1 sind unverzüglich der Schlich- (4) Soweit in diesem Kollektivvertrag personenbezoge- tung durch das Mitarbeiteraudit zuzuführen. Ist dort ne Bezeichnungen nur in männlicher oder weiblicher eine einvernehmliche Regelung zwischen den betrof- Form angeführt werden, beziehen sie sich auf Frauen fenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nicht und Männer in gleicher Weise. § 3 Räumlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich (1) Der Kollektivvertrag gilt AMS, BSB, Land, Gemeinde usw beauftragt und/oder gefördert werden. räumlich: für das gesamte Bundesgebiet der Republik (idF 1. Februar 2019) Österreich; fachlich: für alle Organisationseinheiten der Mitglie- (2) Mit Ausnahme des Abschnittes über die Dienstrei- der des Arbeitgeberverbandes der SOS-Kinderdörfer. sen gilt dieser Kollektivvertrag nicht für persönlich: für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeit- 2.1. Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsfüh- nehmer, Lehrlinge der vom fachlichen Geltungsbe- rung eines Mitgliedsvereines/ einer Mitgliedsorgani- reich erfassten Organisationseinheiten einschließlich sation; der Praktikantinnen und Praktikanten (siehe jedoch 2.2. Zivildiener; ausgenommen, das Dienstverhältnis Abs 2 Z 4) und der Transitarbeitskräfte, sofern der Kol- wird gem § 7a Zivildienstgesetz verlängert (für die Zeit lektivvertrag keine gegenteilige Bestimmung enthält. der Verlängerung). Transitarbeitskräfte sind Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer in Arbeitsverhältnissen, die mit der Zielset- 2.3. Volontärinnen/Volontäre: Volontärin/Volontär ist, zung der (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt begrün- wer sich kurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszwe- det werden. Diese Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- cken in einer Einrichtung aufhält und nicht in den Ar- mer werden verpflichtend psychosozial begleitet und beitsprozess integriert wird; der Erhalt eines Taschen- betreut. Voraussetzung ist, dass diese Arbeitnehmerin- gelds steht dem Volontariat nicht entgegen. nen und Arbeitnehmer in Maßnahmen befristet be- 2.4. Praktikantinnen und Praktikanten: Ausgenommen schäftigt werden, die von der öffentlichen Hand zB aus dem Kollektivvertrag sind nur jene Praktikantinnen und Praktikanten, –8–
– deren Pflichtpraktikum in einem Ausbildungsgesetz – deren Praktikumsdauer insgesamt 4 Monate nicht vorgeschrieben ist, überschreitet. – die nicht in den Arbeitsprozess eingeordnet sind, 2.5. Beschäftigung von Jugendlichen und jungen Er- – hinsichtlich derer keine Arbeitgeber/in-(Arbeitneh- wachsenen, die im Rahmen einer Maßnahme nach mer/in-)pflicht entsteht, dem Jugendwohlfahrtsgesetz untergebracht sind. – bei denen eine ständige Praxisanleitung erforder- (2.5 idF 1. Jänner 2010) lich ist und § 4 Geltungsdauer (1) Der Kollektivvertrag tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft wegen der Erneuerung des Kollektivvertrags zu füh- und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. ren. (2) Nach Ablauf eines Jahres kann der Kollektivvertrag (3) Über Verlangen eines der Vertragspartner sind unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungs- auch während der Geltungsdauer des Kollektivvertra- frist zum 31. 12. eines jeden Jahres gekündigt werden. ges Verhandlungen wegen der Abänderung dessel- Während der Kündigungsfrist sind Verhandlungen ben zu führen. § 5 Anwendung des Angestelltengesetzes (1) Auf die diesem Kollektivvertrag unterliegenden Ar- anzuwenden, unabhängig davon ob in diesem Zeit- beitsverhältnisse findet das Angestelltengesetz An- raum die Tätigkeit im Rahmen eines oder mehrerer wendung. zusammenhängender befristeter oder unbefristeter Arbeitsverhältnisse erfolgt. (2) Für Transitarbeitskräfte ist das Angestelltengesetz erst ab einer Beschäftigung von mehr als einem Jahr ARBEITSZEIT UND ARBEITSRUHE § 6 Normalarbeitszeit (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt (2) Zum Zwecke der Berechnung des Normalstunden- 39 Stunden. gehaltes ist das entsprechende Monatsgehalt durch (idF 1. Jänner 2022) 167,48 zu teilen. (idF 1. Jänner 2022) § 7 Teilzeitarbeit – Mehrarbeit (1) Liegt das Beschäftigungsausmaß der Arbeitneh- Betriebsrat eingerichtet ist, sind entsprechende ar- merin bzw des Arbeitnehmers unter der kollektivver- beitsvertragliche Regelungen nur mit Zustimmung traglichen Normalarbeitszeit, dann kann die Arbeit- der den Kollektivvertrag auf Arbeitnehmerinnen- bzw geberin bzw der Arbeitgeber Mehrarbeit im Ausmaß Arbeitnehmerseite abschließenden Partei zulässig. von durchschnittlich 20 % der Teilzeitarbeit pro Woche anordnen. (2) Für Mehrarbeit gebührt ein Zuschlag von 25 % Voraussetzung für die Zulässigkeit der einseitig ange- oder eine Abgeltung durch Zeitausgleich, wenn die ordneten Mehrarbeit ist, dass die Arbeitnehmerin bzw Grenzen des Absatzes 1 überschritten werden. Der der Arbeitnehmer hiefür einen zusammenhängenden Mehrarbeitszuschlag ist bei der Bemessung des Zeit- Zeitausgleich beanspruchen kann. Darüber hinaus- ausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszu- gehende Mehrarbeit kann durch Betriebsvereinba- zahlen. Die Betriebsvereinbarung kann festlegen, ob rung festgelegt werden. In Betrieben, in denen kein mangels einer abweichenden Vereinbarung eine Ab- –9–
geltung in Geld oder Zeitausgleich zu erfolgen hat. (3) Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Ar- Besteht keine Regelung, gebührt mangels abweichen- beitnehmer, die in den letzten 26 Wochen im Durch- der Vereinbarung eine Abgeltung in Geld. Der Be- schnitt mehr als fünf Stunden Mehrarbeit pro Woche rechnung des Mehrarbeitszuschlages ist der auf die erbracht haben, haben Anspruch auf Anhebung ihrer einzelne Arbeitsstunde entfallende Normallohn zu- Normalarbeitszeit maximal bis zum Ausmaß der grunde zu legen (Mehrstundenteiler 1/160,66). Bei durchschnittlich erbrachten Mehrarbeit, sofern nicht Leistungsentgelten und aus sonstigen Gründen in un- wirtschaftliche oder sonstige sachliche Gründe dem terschiedlicher Höhe gebührenden Entgelten ist die- entgegenstehen. Die Absätze 2 und 3 sind hierbei ser nach dem Durchschnitt der letzen 13 Wochen zu sinngemäß anzuwenden. bemessen. Durch Betriebsvereinbarung kann auch ei- ne andere Berechnungsart vereinbart werden. (Abs 2 idF 1. Jänner 2022) § 8 Sabbatical Präambel konsumieren, erhalten pro Sabbatical eine weitere Die Sabbaticalregelung ist ein Instrument der „Burn Woche (Bonuswoche) Zeitgutschrift, wenn sie diese out”-Prophylaxe. Damit soll insbesondere die psychi- im Zusammenhang mit einem mindestens fünfwöchi- sche Gesundheit der Arbeitnehmerinnen bzw der Ar- gen Gebührenurlaub in Anspruch nehmen. (Gilt für beitnehmer gewahrt und unterstützt werden. bis 30. 6. 2019 erworbene Ansprüche) Für die berufsspezifischen Belastungen kann damit als (Abs 3 idF 1. Februar 2019) Ausgleich eine Regenerationsphase eingeschoben werden. (5) Auch allfällige andere Zeitguthaben (zB nicht kon- Die Sabbaticalregelung ist auch Ausgleich für die kol- sumierter Zeitausgleich) können in Zusammenhang lektivvertraglich eingeräumten Arbeitszeit-Flexibilisie- mit dem Sabbatical konsumiert werden. rungsmöglichkeiten. (6) Das Sabbatical ist grundsätzlich bis zur Vollendung (1) Die Sabbaticalregelung gilt für alle Arbeitnehme- des zehnten Dienstjahres zu konsumieren. Nach zehn rinnen und Arbeitnehmer, die vom Geltungsbereich Dienstjahren wird der persönliche nicht konsumierte des Kollektivvertrags erfasst sind. Sabbaticalanspruch eingefroren und wächst nicht weiter an. (2) Jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitnehmer erhält jährlich mit Stichtag eine Sabbaticalgutschrift (Stich- (7) Bei Verbrauch entsteht der Anspruch nach Ablauf tag = Eintrittsdatum des aktuellen Dienstverhältnisses) von fünf Jahren wieder neu. (Abs 3 ist sinngemäß an- im Ausmaß einer Wochenarbeitszeit auf ein persönli- zuwenden). ches Zeitdepot gutgeschrieben. Für Zeiten des Prä- senz-/Zivildienstes, des Karenzurlaubes, der Bildungs- (8) Der Antritt des Sabbaticals muss ein halbes Jahr karenz und des Sabbatical fällt keine Sabbaticalgut- vorher der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber und dem schrift an. Betriebsrat (falls vorhanden) bekannt gegeben wer- den. (3) Der Anspruch entsteht erstmalig mit Vollendung Daraufhin hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber da- des fünften Dienstjahres im Ausmaß von fünf Wochen. für zu sorgen, dass für die Zeit des Sabbaticals die Eine Konsumation ist frühestens zu diesem Zeitpunkt Vertretung gesichert ist. im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin/dem Arbeit- geber möglich. Die Konsumation hat ungeteilt und in (9) Das Dienstverhältnis bleibt während der Konsuma- Verbindung mit einem mindestens 10 Arbeitstage um- tion des Sabbaticals aufrecht. Nach Ende des Sabba- fassenden Gebührenurlaub zu erfolgen. Während des ticals kehrt die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer wie- Sabbaticals erfolgt volle Entgeltfortzahlung. der an den ursprünglichen Arbeitsplatz zurück. Ab dem vollendeten siebten Dienstjahr besteht ein ein- seitiger Anspruch der Arbeitnehmerin/des Arbeitneh- (10) Erkrankung während des Sabbaticals mers auf Konsumation. Das Sabbatical wird, sofern die Erkrankung länger als (Abs 3 idF 1. Februar 2019) 3 Tage dauert, um die Dauer der Erkrankung unter- brochen. Die Zeit während der Erkrankung wird dem (4) Bonuswoche persönlichen Zeitdepot wieder gutgeschrieben – sie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Sab- führt jedoch nicht zu einer automatischen Verlänge- baticalgutschriften über mindestens 7 Jahre und rung des Sabbaticals. Eine solche Verlängerung ist höchstens 10 Jahre ansparen und dann als Sabbatical auf Wunsch der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers – 10 –
mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu vereinba- der Sabbaticalgutschrift unter Berücksichtigung des ren. Einzelfalles (zB Konsumation in Blöcken; Berücksichti- gung der Kindergenerationen) im Einvernehmen mit (11) Beendigung des Dienstverhältnisses der jeweiligen Arbeitgeberin/dem jeweiligen Arbeit- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der Sphä- geber vereinbart werden kann. Die Bonuswoche ge- re der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zuzuordnen ist bührt jedoch auch den SOS-Kinderdorf-Müttern/-Vä- (Dienstgeberkündigung, gerechtfertigter vorzeitiger tern nur dann, wenn die Sabbatgutschrift von 7 Wo- Austritt, einvernehmliche Auflösung, ...), ist die Sab- chen gemeinsam mit einem fünfwöchigen Gebühren- baticalgutschrift, sofern der Anspruch besteht, grund- urlaub konsumiert wird. sätzlich zu konsumieren; in Einzelfällen ist eine Abgel- (idF 1. Februar 2013) tung möglich. Angesparte Sabbaticalzeiten gelten nicht automatisch als Überstunden. (13) Die Sabbaticalregelung gilt auch für Teilzeitbe- Bei Kündigung durch Dienstnehmerinnen/Dienstneh- schäftigte unter Berücksichtigung des Quotenentgel- mer aufgrund des Pensionsantritts entsteht ein An- tes für die vereinbarte Arbeitszeit. spruch auf Konsumation der Sabbaticalgutschrift vor Ablauf von fünf Jahren nach Anstellung bzw Konsu- (14) Übergangsregelung zum Entfall der Bonuswoche mation. Alle bis zum 30. 6. 2019 erworbenen Ansprüche auf ei- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die der Sphä- ne Bonuswoche nach SOS-Kinderdorf Kollektivvertrag re der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zuzuordnen § 8 (4) bleiben aufrecht und können mit dem nächsten ist, kommt einerseits Konsumation (bei Dienstnehmer- Sabbatical konsumiert werden. kündigung) oder anderseits Verfall (bei Entlassung Alle Beschäftigten, die bis zum 30. 6. 2019 im 7. Ver- und ungerechtfertigtem vorzeitigen Austritt) der Sab- weiljahr für die Bonuswoche sind, erhalten 3 Bonusta- baticalgutschrift in Betracht. ge (bei einer 5-Tage-Woche), bzw anteilige Bonusta- ge entsprechend der Beschäftigungstage. (12) Sonderbestimmungen für SOS-Kinderdorf-Müt- Diese können mit dem nächsten Sabbatical nach den ter/-Väter Bestimmungen des KV § 8 (4) konsumiert werden. Für SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter besteht eine Son- (Abs 14 gilt ab 1. Februar 2019) derregelung dahingehend, dass die Konsumation § 9 Nachtarbeit Nachtarbeit liegt vor, wenn in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr gearbeitet wird. § 10 Überstunden und Vollzeitmehrarbeit (1) Als Überstunden gelten jene Stunden, durch die die (3) Die Abgeltung von Überstunden und Vollzeitmehr- Grenzen der gesetzlichen (täglichen oder wöchentli- arbeit in Freizeit oder in Geld hat im Verhältnis 1 : 1,5 chen) Normalarbeitszeit nach Maßgabe des Kollektiv- (Stundenteiler 1/160,66) zu erfolgen. vertrages überschritten werden. Überstunden sind (Abs 3 ab 1. Jänner 2022) grundsätzlich zu vermeiden, Überstunden sind nur dann zulässig, wenn sie von der Arbeitgeberin/vom (4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen Arbeitgeber (direkte Vorgesetzte/direkter Vorgesetz- keine Turnuszulage gebührt, gilt: An Sonn- und Feier- ter) ausdrücklich angeordnet werden, oder wenn der tagen und in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr (Nachtar- Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bekannt sein musste, beit) erfolgt die Abgeltung in Freizeit oder in Geld im dass zur Bewältigung der Arbeit Überstunden im ge- Verhältnis 1 : 2, wenn die Überstunden ausdrücklich leisteten Ausmaß erforderlich waren. schriftlich angeordnet werden. (2) Als Vollzeitmehrarbeit gelten die Stunden zwischen der kollektivvertraglichen und der gesetzlichen Wo- chenarbeitszeit. (Abs 2 ab 1. Jänner 2022) – 11 –
§ 11 Rufbereitschaft (1) Abweichend von § 20a Abs 1 erster Satz AZG kann (3) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine Ar- Rufbereitschaft innerhalb eines Zeitraumes von drei beitsaufnahme, so ist die Wegzeit gerechnet vom Monaten an 30 Tagen vereinbart werden. Wohnort als Arbeitszeit zu entlohnen. (2) Abgeltung der Rufbereitschaft siehe § 27 „Zulagen und Zuschläge”. § 12 Ruhepausen Beträgt die Gesamtdauer der Tagesarbeitszeit mehr Diese halbe Stunde Ruhepause kann auch in zwei bzw als sechs Stunden, so ist die Arbeitszeit durch eine Ru- drei Teilen konsumiert werden. hepause von einer halben Stunde zu unterbrechen. Eine Verlängerung der Ruhepause bedarf der Zustim- Diese Ruhepause gilt als Normalarbeitszeit. mung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, zählt Von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber ist Vorsorge aber nicht zur bezahlten Ruhepause. zu treffen, dass die Pause auch außerhalb der Arbeits- Für Teilzeitkräfte entsteht dieser Anspruch im Ausmaß stelle zugebracht werden kann. von 5 Minuten pro Stunde bis maximal 30 Minuten pro Arbeitstag. § 13 Tägliche Ruhezeit (1) Die Ruhezeit gemäß § 12 Abs 1 AZG kann auf bis zu (2) Eine Verkürzung der Ruhezeit im Sinne des Absat- zehn Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb der zes 1 auf weniger als zehn Stunden ist nur in Ausnah- darauf folgenden zehn Kalendertage ein Ausgleich mefällen zulässig, wenn neben der entsprechenden durch eine entsprechende Verlängerung einer tägli- Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchent- chen oder wöchentlichen Ruhezeit erfolgt. lichen Ruhezeit zusätzliche Maßnahmen (zB Zeitaus- gleich, Verlängerung der Wochenendruhe, usw) zur Sicherstellung der Erholung vorgesehen sind. § 14 Wochen(end)ruhe (1) Die wöchentliche Ruhezeit hat grundsätzlich zwei (3) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aus- aufeinander folgende Kalendertage zu umfassen. schließlich für Tätigkeiten am Wochenende und/ oder an Feiertagen aufgenommen werden, kommen die (2) Im Fall von Nachtarbeit beträgt die wöchentliche Absätze 1 und 2 nicht zur Anwendung. Ruhezeit mindestens 48 Stunden. § 15 Arbeitsfreie Tage Der 24. Dezember und der 31. Dezember sind unter weise erbrachte Arbeiten am 24. und 31. Dezember Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei. Für ausnahms- gebührt ein Zeitausgleich im Verhältnis 1 : 1. § 15a Anspruch auf Familienzeitbonus a) Dem Arbeitnehmer gebührt eine Familienzeit sofern raussichtlichen Termin ein, so reduziert sich entspre- ein Anspruch nach dem FamZeitbG besteht (für Ge- chend der daraus ergebenden Differenz die dreimo- burten ab 1. 3. 2017). Die Inanspruchnahme der Fami- natige Bekanntgabefrist. lienzeit ist spätestens 3 Monate vor dem geplanten Ge- b) Ab der fristgerechten Bekanntgabe gibt für die Ar- burtstermin des Kindes dem Arbeitgeber schriftlich beitnehmerin ein Kündigungsschutz, der bis zum Ab- anzuzeigen. Tritt der Anlassfall gem § 3 Abs 3 Fam- lauf von vier Wochen nach Beendigung des Familien- ZeitbG aus unvorhersehbaren Gründen vor dem vo- zeitbonus andauert. – 12 –
c) Zeiten einer nach Beginn des Arbeitsverhältnisses in auf Abfertigung alt – sofern für diese Zeit nicht ohne- Anspruch genommenen Familienzeit sind als Dienst- dies ein gesetzlicher Anspruch auf Anrechnung be- zeit für das Ausmaß des Erholungsurlaubes, für die steht – sowie die Vorrückung anzurechnen. Bemessung der Kündigungsfrist und für den Anspruch § 16 Arbeitszeitbilanz Als Steuerungs- und Kontrollinstrument für das Ar- beitszeit im Vergleich zur Sollarbeitszeit gibt. Die Ar- beitszeitmanagement ist für jede Arbeitnehmerin/für beitszeitbilanz ist quartalsweise an die Arbeitnehme- jeden Arbeitnehmer eine Arbeitszeitbilanz aufzustel- rin/den Arbeitnehmer und an den Betriebsrat zu über- len, die Auskunft über die tatsächlich erbrachte Ar- mitteln. § 17 Verteilung der Normalarbeitszeit für Verwaltung und allgemeine Dienste (1) Normalarbeitszeit die Werktage (Montag – Samstag) einer Kalenderwo- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- che erfolgen. schäftigte 8 Stunden, max. 9 Stunden (inkl Ruhepau- Jedoch muss gewährleistet sein, dass die Arbeitneh- se). merinnen und Arbeitnehmer nur an fünf, nach Mög- Die tägliche Normalarbeitszeit kann auf 10 Stunden lichkeit zusammenhängenden, Werktagen einer Ka- ausgeweitet werden, sofern die Wochenarbeitszeit lenderwoche beschäftigt werden. auf vier zusammenhängende Tage regelmäßig ver- teilt wird. (3) Gleitende Arbeitszeit Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- (2) Lage der Arbeitszeit vereinbarungen oder in Betrieben, in denen ein Be- Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf die einzel- triebsrat errichtet ist, durch Betriebsvereinbarung ein- nen Arbeitstage von Montag bis Freitag einer Kalen- geführt, dann kann die tägliche Normalarbeitszeit bis derwoche zu verteilen. Durch Betriebsvereinbarung auf zehn Stunden ausgeweitet werden. kann, wo es notwendig ist, die Verteilung auch auf § 18 Verteilung der Normalarbeitszeit für Mobile Dienste für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im mobilen Einsatz (1) Normalarbeitszeit mehr beträgt. Die tägliche Normalarbeitszeit ist so Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung ein- schäftigte acht Stunden, max. 10 Stunden (Verteilung geplant ist. Fahrtzeiten (vom Einsatz nach Hause und auf vier Tage pro Woche). Die wöchentliche Normal- wieder zum Einsatzort) zwischen diesen geteilten arbeitszeit beträgt 39 Stunden, in einzelnen Wochen Diensten sind Arbeitszeit. des Durchrechnungszeitraumes bis zu 48 Stunden. Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- (idF 1. Jänner 2022) fassen. (2) Lage der Arbeitszeit (4) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitneh- Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so merinnen und Arbeitnehmer aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin/jeder Arbeitneh- Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit mer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Wo- den Klientinnen und Klienten ist für pädagogische Mit- che, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro Mo- arbeiterinnen und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit nat, frei hat. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten mer die ausschließlich für Tätigkeiten am Wochenen- pro Stunde (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorberei- de und/oder an Feiertagen aufgenommen werden, tung, administrative Tätigkeiten, Besprechungen und kommt der erste Satz nicht zur Anwendung. Nachbearbeitungen. (3) Geteilter Dienst (5) Gleitende Arbeitszeit Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg- Wird gleitende Arbeitszeit durch individuelle Gleitzeit- liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder vereinbarungen oder in Betrieben in denen ein Be- – 13 –
triebsrat errichtet ist durch Betriebsvereinbarungen arbeitszeiten im Plus und maximal eine halbe Wo- eingeführt, ist ein Arbeitszeitkonto einzurichten, das chenarbeitszeit im Minus zulässt. einen Übertrag von maximal 2 vereinbarten Wochen- § 19 Verteilung der Normalarbeitszeit für Einrichtungen mit Dauerbetrieb (1) Gilt für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- die in einer Einrichtung mit Dauerbetrieb beschäftigt beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- sind, sich jedoch zumindest vorübergehend nicht im den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über Turnusdienst befinden. (zB SOS-Kinderdorfmütter das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- und -väter in Ausbildung, pädagogische Mitarbeiter- zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum innen und Mitarbeiter …) Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten (2) Normalarbeitszeit Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt für Vollbe- rechnungszeitraum übertragen. schäftigte 8 Stunden, max. 10 Stunden. Die wöchentli- che Normalarbeitszeit darf durchschnittlich 39 Stun- (6) Geteilter Dienst den nicht überschreiten, in einzelnen Wochen des Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg- Durchrechnungszeitraumes darf sie höchstens liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder 48 Stunden erreichen. mehr beträgt. (idF 1. Jänner 2022) Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- (3) Lage der Arbeitszeit zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- Die Arbeitszeit wird auf sieben Tage in der Woche so satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- aufgeteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeit- beitszeit. nehmer zwei zusammenhängende Kalendertage pro Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- Woche, diese in der Regel an zwei Wochenenden pro fassen. Monat, frei hat. (7) Vorbereitungszeit für pädagogische Arbeitneh- (4) Dienstplan merinnen und Arbeitnehmer Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen im Vorhinein zu erstellen. und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde (5) Durchrechnungszeitraum (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, adminis- Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. trative Tätigkeiten, Besprechungen und Nachbearbei- Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- tungen. gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben § 20 Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die vom Arbeitszeitgesetz und Arbeitsruhegesetz ausgenommen sind (1) Die Bestimmungen der §§ 20 – 20e gelten für und SOS-Familienpädagoginnen / SOS-Familien- a) (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und pädagogen Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw c) SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter teilstationären Bereichen sowie solche Arbeitneh- d) SOS-Familienpädagoginnen / -pädagogen (FW) merinnen und Arbeitnehmer, die unter § 19 fallen, in familienähnlichen Wohnformen sofern sie in freizeitpädagogischen Maßnahmen e) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und tätig sind. Arbeitnehmer, die sonderpädagogisch /erlebnis- b) SOS-Familienhelferinnen / SOS-Familienhelfer so- pädagogische Maßnahmen vorbereiten bzw be- wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Voll- gleiten. vertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter – 14 –
(2) Für die Arbeit an Feiertagen gebührt das Feier- im Vorhinein, für SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter tagsentgelt im Sinne des ARG. und Familienhelferinnen / Familienhelfer und SOS- Familienpädagoginnen / SOS-Familienpädagogen (3) Dienstplan bis zum 15. des vorhergegangenen Kalendermonats Die Lage der Arbeitszeit ist durch einen Dienstplan zu erstellen. festzulegen. Dieser ist spätestens 1 Kalendermonat § 20a Für (heil-)pädagogisch tätige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Turnusdienst in stationären bzw teilstationären Bereichen sowie in freizeitpädagogischen Maßnahmen gilt: (1) Normalarbeitszeit das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- zeit hinausgehen verfallen. Zeitguthaben bis zum Aus- a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt maß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- 39 Stunden. schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten (idF 1. Jänner 2022) Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- b. Zur Aufrechterhaltung des Betriebes kann die Ar- rechnungszeitraum übertragen. beitzeit auf 7 Tage pro Woche von 0:00 bis 24:00 Uhr Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen aufgeteilt werden. Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- schließen. c. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um- fang Arbeitsbereitschaft beinhalten (Abs 5) kann bei (4) Geteilter Dienst einem Durchrechnungszeitraum (DRZ) von 6 Monaten Von geteiltem Dienst wird gesprochen, wenn die täg- die NAZ in einzelnen Wochen des DRZ auf bis zu liche Arbeitszeitunterbrechung zwei Stunden oder 72 Stunden ausgedehnt werden, wenn die NAZ wäh- mehr beträgt. rend des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche Die tägliche Normalarbeitszeit ist so einzuteilen, dass nicht überschreitet. Über die wöchentliche NAZ hi- höchstens eine Unterbrechung eingeplant ist. Fahrt- nausgehende geleistete Arbeitsstunden sind als Über- zeiten (vom Einsatz nach Hause und wieder zum Ein- stunden abzugelten. Darüber hinaus sind Mehrar- satzort) zwischen diesen geteilten Diensten sind Ar- beitsstunden, die innerhalb der NAZ geleistet werden beitszeit. und die nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen wer- Ein Arbeitsblock muss mindestens zwei Stunden um- den konnten, am Ende des DRZ als Überstunden abzu- fassen. gelten. Die Übertragsregelungen hinsichtlich Zeitgut- haben und Zeitschuld (Abs 3) sind dabei zu beachten. (5) Arbeitsbereitschaft (2) Lage der Arbeitszeit a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf- mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin geteilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeit- / dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der freizeitpä- nehmer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei dagogischen Maßnahme zur jederzeitigen Verfügung hat. zu halten hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Ar- b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und erheb- beitnehmer während dieser Zeit keine effektive Arbeit lichen Umfang aus Arbeitsbereitschaft, ist dreimal verrichtet oder nur bei Eintreten eines Bereitschafts- pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Arbeits- falles tätig wird. Regelmäßig und in erheblichem Um- zeit bis zu 24 Stunden zulässig. fang fällt Arbeitsbereitschaft dann an, wenn sie min- Zur 24-stündige Arbeitszeit ist zusätzlich eine Stun- destens 6 Stunden pro Dienst umfasst. Für solche Zei- de Arbeitszeit zulässig, wenn dies zur Übergabe der ten der Arbeitsbereitschaft werden vom Dienstgeber Arbeit erforderlich ist. (gilt ab 1. 1. 2019) besondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. b. Zeiten, während denen die Arbeitnehmerin oder (3) Durchrechnungszeitraum der Arbeitnehmer im Falle der Arbeitsaufnahme wäh- Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. rend der Bereitschaft tätig wird, werden zu 100 % ent- Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- lohnt, wobei als Mindestzeit pro Einsatz 15 Minuten be- gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende rechnet werden. des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- c. Zeiten der Arbeitsbereitschaft während der Nacht beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- (§ 9) werden durch die Nachtdienstzulage gemäß den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über § 27 abgegolten. – 15 –
(6) Vorbereitungszeit für (heil-)pädagogisch tätige freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zB Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . Zur Bewältigung der Kontakt(Intensiv-)stunden mit c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- den Klienten ist für pädagogische Mitarbeiterinnen nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung und Mitarbeiter eine Vorbereitungszeit einzuplanen. ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- Die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten pro Stunde hältnis Teilzeit vereinbart wurde. (1 Drittel). Darin sind enthalten Vorbereitung, administrative Tä- d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- tigkeiten, Besprechungen und Nachbearbeitungen. rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Aktionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden (7) Sonderbestimmungen für Arbeitnehmerinnen und geleisteten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzula- Arbeitnehmer die an freizeitpädagogischen Maß- ge lt § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine nahmen teilnehmen Pauschale in Höhe von € 64,60 brutto. a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind e. An Sonn- und Feiertagen gebührt wie sonst auch in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. die Sonntagszulage bzw das Feiertagsentgelt. b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der aufrecht. § 20b Für SOS-Familienhelferinnen / -helfer sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Väter gilt: (1) Normalarbeitszeit gen mit Betriebsvereinbarung festzulegen. Mit Ende des Durchrechnungszeitraumes müssen Zeitguthaben a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt die über das Ausmaß der vereinbarten Wochenar- 39 Stunden. beitszeit hinausgehen als Überstunden bzw Mehrstun- (idF 1. Jänner 2022) den abgegolten werden. Zeitschulden, welche über b. Bei einem Durchrechnungszeitraum von 6 Monaten das Ausmaß der halben vereinbarten Wochenarbeits- kann die NAZ innerhalb von 14 Tagen auf bis zu zeit hinausgehen, verfallen. Zeitguthaben bis zum 112 Stunden ausgedehnt werden (Dadurch sind 7 Voll- Ausmaß der vereinbarten Wochenarbeitszeit und Zeit- vertretungstage an einem Stück möglich.). Über die schulden bis zum Ausmaß der halben vereinbarten wöchentliche NAZ hinausgehende geleistete Arbeits- Wochenarbeitszeit werden in den nächsten Durch- stunden sind als Überstunden abzugelten. Darüber hi- rechnungszeitraum übertragen. naus sind Mehrarbeitsstunden, die innerhalb der NAZ Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt einen geleistet werden und die, die nicht durch Zeitaus- Durchrechnungszeitraum auf bis zu 12 Monate abzu- gleich ausgeglichen werden konnten, am Ende des schließen. DRZ als Überstunden abzugelten. Die Übertragsrege- lungen hinsichtlich Zeitguthaben und Zeitschuld (4) Arbeitsbereitschaft (Abs 3) sind dabei zu beachten. a. Unter Arbeitsbereitschaft ist jene Zeit zu verstehen, c. Zusatzdienste (Abs 5 lit b) zählen in der Zeit von während der sich die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- 07.00–22.00 Uhr zur Normalarbeitszeit. Zusatzdienste mer am Dienstort bzw an dem mit der Arbeitnehmerin in der Zeit von 20.00–22.00 Uhr sind grundsätzlich /dem Arbeitnehmer vereinbarten Ort der Ferien- bzw nur möglich, wenn diese aus dienstlichen Gründen er- Freizeitaktion zur jederzeitigen Verfügung zu halten forderlich sind. hat, auch wenn die Arbeitnehmerin / der Arbeitneh- Die oben beschriebene Ausweitung stellt keine Über- mer während dieser Zeit keine effektive Arbeit verrich- stundenleistung dar. tet oder nur bei Eintreten eines Bereitschaftsfalles tätig [lit c) idF 1. Februar 2019] wird. Regelmäßig und in erheblichem Umfang fällt Ar- beitsbereitschaft dann an, wenn sie mindestens 6 Stun- (2) Lage der Arbeitszeit den umfasst. Für solche Zeiten der Arbeitsbereitschaft Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so aufge- werden von der Arbeitgeberin / dem Arbeitgeber be- teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- sondere Erholungsmöglichkeiten bereitgestellt. mer an zwei aufeinander folgenden Tagen frei hat. b. Die Ruhezeiten während der Arbeitsbereitschaft bei zumindest 2 aufeinander folgenden Vertretungstagen (3) Durchrechnungszeitraum müssen gewährleistet sein. Das heißt, die Arbeitneh- Der Durchrechnungszeitraum beträgt sechs Monate. merin / der Arbeitnehmer ist selbst dafür verantwort- Der genaue Zeitraum ist für die einzelnen Einrichtun- lich, sich ihre Ruhezeiten während des Arbeitstages – 16 –
einzuteilen und kann bei Bedarfsfall auf eine Zusatz- ausgegangen, selbst dann, wenn für das Dienstver- kraft zurückgreifen. hältnis Teilzeit vereinbart wurde. d. Die Normalarbeitszeit und Mehrleistung wird wäh- (5) Definitionen rend der Veranstaltung wie folgt abgegolten: Pro Ak- a. Vollvertretung der SOS-Kinderdorf-Mütter / -Vä- tionstag gebühren 10 Stunden NAZ. Für jeden geleis- ter: teten Nachtdienst gebührt die Nachtdienstzulage lt Arbeitnehmerin / Arbeitnehmer übernimmt den al- § 27 Abs 7. Pro Arbeitstag gebührt zusätzlich eine Pau- leinverantwortlichen Dienst (Vertretung) während ei- schale in Höhe von € 64,60 brutto. ner längeren Abwesenheit der SOS-Kinderdorfmutter Die Änderungen im § 20b Abs 7 lit d) treten mit 1. 6. / des -Vaters (1 – 7 Tage, freie Tage, Krankenstand, 2018 in Kraft. Urlaub). e. An Sonn- und Feiertagen gebührt die Sonntagszu- b. Zusatzdienst: lage bzw das Feiertagsentgelt. Unterstützende Tätigkeit der Arbeitnehmerin / des Ar- beitnehmers bei gleichzeitiger Anwesenheit der SOS- f. Bessere Regelungen bleiben ohne Schmälerung Kinderdorfmutter / des -Vaters aufrecht. (6) Abgeltung der Vollvertretung der SOS-Kinder- Bestimmungen nach § 20b (8) für SOS-Familienpäda- dorf-Mütter / -Väter goginnen und –pädagogen (KDF 2020) Für einen Vollvertretungstag gebühren (8) Definitionen Vollvertretung und Abgeltung SOS- 8 Stunden Normalarbeitszeit ......... 100 %, Kinderdorf-Familie 2020 8 Stunden Bereitschaftsdienst ....... 50 %, a. Vollvertretungen der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Vä- 8 Stunden Nachtbereitschaft ......... 25 % + ter (KDF 2020) 100 % Zuschlag, AN übernimmt die Vertretung der SOS-Kinderdorf- Dies ergibt eine Summe von 16 voll bezahlten Stunden, Mutter/-Vater bei Abwesenheit (1–7 Tage, freie Ta- wovon 2 Stunden als Nachtbereitschaftszuschlag ge, Krankenstand, Urlaub, Sabbatical, Fortbildung) steuerfrei ausbezahlt werden. b. Abgeltung der Vollvertretung Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit (7) Sonderbestimmung für freizeitpädagogische NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst Maßnahmen gebühren 12 Stunden plus ein Nachtbereitschafts- Für die Teilnahme an einer freizeitpädagogischen zuschlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei), ergibt Maßnahme einer Familie (Bsp: SOS-Familienhelferin- in Summe 16 voll bezahlte Stunden. nen / -helfer, die gemeinsam mit der SOS Kinderdorf- Mutter / dem SOS-Kinderdorf-Vater eine Urlaubsun- Ab 1. 2. 2019 gilt: ternehmung durchführen) kann die Normalarbeitszeit Für einen Vollvertretungstag von 24 Stunden mit von 112 Stunden pro 14 Tage auf 224 Stunden in 16 Ta- NAZ, Bereitschaft- und Nachtbereitschaftsdienst gen (Vollvertretungstage) ausgedehnt werden, wenn gebühren 14 Stunden plus Nachtbereitschaftszu- danach der entsprechende Zeitausgleich gewährt schlag in Höhe von 4 Stunden (steuerfrei). wird. c. Dienste der Betreuung, die nicht in die Vollvertre- a. Details für freizeitpädagogische Maßnahmen sind tung der SOS-Kinderdorf-Mütter/-Väter fallen, in einer Betriebsvereinbarung zu regeln. zählen in der Zeit von 7:00-22:00 Uhr zur Normalar- beitszeit. b. Die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, die im Zusammenhang mit der d. An Sonn- und Feiertagen gebührt eine Sonn- und freizeitpädagogischen Maßnahme notwendig sind: Feiertagszulage gemäß § 27 Abs 6.1. Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Versicherungen, … . c. Für den Zeitraum der freizeitpädagogischen Maß- nahme wird immer von einer Vollzeitbeschäftigung – 17 –
§ 20c Für SOS-Kinderdorf-Mütter und -Väter gilt: (1) Die Normalarbeitszeit (NAZ) pro Woche beträgt – Elternarbeit 39 Stunden. – Zusammenarbeit mit öffentlichen Einrichtungen (idF 1. Jänner 2022) (Kindergärten, Schulen, Vereine, ...) – Dienstübergabegespräche (2) Lage der Arbeitszeit – Alle jene Arbeiten, die kontrolliert und beanstandet Die Arbeitszeit wird auf 6 Tage in der Woche so aufge- werden können (Lebensmittelinspektorat, Ärzte, teilt, dass jede Arbeitnehmerin oder jeder Arbeitneh- Psychologen, Jugendamt, ...). mer einen freien Tag pro Woche hat. Die Verteilung auf 5 Arbeitstage pro Woche ist zuläs- b. Lebensform: sig. Unter Lebensform versteht man den Aufbau von Bezie- Die Ruhezeiten müssen gewährleistet sein. Das heißt, hung der SOS-Kinderdorf-Mutter /des SOS-Kinder- eine SOS-Kinderdorf-Mutter oder ein SOS-Kinder- dorf-Vaters zum Kind bzw zum Jugendlichen. Dies ge- dorf-Vater ist selbst dafür verantwortlich, sich ihre Ru- schieht langfristig, selbstbestimmt und weisungsfrei. hezeiten während des Arbeitstages einzuteilen. Die Abgeltung erfolgt durch die „Nachbetreuungsvor- sorge”, einer „Lebensformpauschale” und den „Ent- (3) Definition der Arbeitszeit pflichtungstagen”. Die Tätigkeit der SOS-Kinderdorf-Mutter / des -Vaters Bei der Lebensform ist der zeitliche Aufwand nicht re- gliedert sich in Arbeitszeit und Lebensform. gelbar: a. Arbeitszeit: – Alltag des Miteinanderlebens Unter Arbeitszeit sind die Betreuung von Kindern und – Langfristige, entwicklungsförderliche, verantwortli- Jugendlichen, sowie weisungsgebundene und fremd- che, kontinuierliche Beziehung bestimmte Aufgaben zu verstehen. – verschiedene Lebensstile Die Arbeitszeit wird abgegolten durch Gehalt und Zu- – Nachbetreuung von ehemaligen SOS-Kinderdorf- satzpension und umfasst insbesondere: Kindern – Fort- und Weiterbildung – Supervision (4) Freizeitunternehmungen mit der Kinderdorffami- – Betreuungsplanung und pädagogische Umsetzung lie Der Arbeitgeber übernimmt alle anfallenden Kosten, – Zusammenarbeit mit Behörden die im Zusammenhang mit der freizeitpädagogischen – Mitarbeiterorientierungsgespräch Maßnahme notwendig sind: Fahrtkosten, Aufenthalts- – Begleitungsgespräche kosten, Versicherungen, … – Familienbudgetverantwortung – Zusammenarbeit mit der Organisation § 20d Für SOS-Familienpädagoginnen / -pädagogen (FW) in familienähnlichen Wohnformen gilt: (1) Normalarbeitszeit Über diese 112 Stunden hinausgehenden Arbeitsstun- den sind als Überstunden (auch für Teilzeitbeschäftig- a. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (NAZ) beträgt te) zu bewerten. 39 Stunden. (idF 1. Jänner 2022) (2) Lage der Arbeitszeit b. Wenn Dienste regelmäßig und in erheblichem Um- a. Die Arbeitszeit wird auf 5 Tage in der Woche so auf- fang Arbeitsbereitschaft beinhalten kann bei einem geteilt, dass jede Arbeitnehmerin / jeder Arbeitneh- Durchrechnungszeitraum (DRZ) die NAZ in einzelnen mer an zwei aufeinander folgenden Kalendertagen Wochen auf bis zu 72 Stunden ausgedehnt werden, frei hat. wenn die NAZ während des DRZ durchschnittlich 60 Stunden pro Woche nicht überschreitet. b. Besteht die Arbeitszeit im regelmäßigen und erheb- lichen Umfang aus Nachtarbeitsbereitschaft, ist c. Bei einem Durchrechnungszeitraum kann die NAZ grundsätzlich eine Ausdehnung der Arbeitszeit inklusi- innerhalb von 14 Tagen (jeweils Montag bis Sonntag) ve der Nachtarbeitsbereitschaft bis zu durchgehend auf bis zu 112 Stunden (ohne Nachtarbeitsbereit- 48 Stunden zulässig. Bei dringender Erfordernis oder schaft) ausgedehnt werden. Diese Ausweitung stellt mit Zustimmung der Arbeitnehmerin ist eine Ausdeh- keine Überstundenleistung dar. nung der Arbeitszeit inklusive der Nachtarbeitsbereit- – 18 –
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