Kommunale Flüchtlingspolitik-Willkommenskultur vor Ort - Karen Larisch 2015 - kommunalpolitisches forum MV
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Kommunale Flüchtlingspolitik- Willkommenskultur vor Ort Karen Larisch 2015
3 Diese Handreichung soll Ihnen einen kurzen Input in die Arbeit mit Eine Willkommenskultur gestalten heißt, Rechtsgrundla- Flüchtlingen und Asylsuchenden in den Kommunen geben. gen und deren Folgen im Ansatz zu kennen und einfach nur anfangen. Sie fasst im Wesentlichen alle Bereiche der Arbeit mit Flüchtlingen zusammen - auf dem NICHTDIENSTLICHEN Sektor. Kritische Punkte werde ich ROT untersetzen. Helfende, die nicht beruflich mit den Aufgaben des Zuwanderungs- Diese Handreichung ist auch Ergebnis meiner Arbeit im „Ratschlag rechtes betraut, sind können wichtige Eckpunkte lesen. der Bündnisse M/V“, dessen Mitbegründerin ich bin. Viele zivilgesellschaftliche Akteure für Demokratie und Flüchtlings- Helfende, Vereinsmitarbeitende, Kommunalpolitiker/innen und poli- arbeit haben sich 2013 nach dem Aufmarsch der NPD in Güstrow tisch Interessierte benötigen ein Grundwissen über die rechtlichen zusammengetan und arbeiten eng zusammen. Rahmenbedingungen. Auch bei der Unterstützung von Flüchtlingen Wir organisieren Pressekonferenzen und Willkommensaktionen, kann Mann/Frau mal schnell Fehler machen. Aus gut gemeinten unterstützen Netzwerke vor Ort, reden mit Politiker/innen und erar- Aktivitäten kann auf Grund einiger Regelungen im Gesetz ganz beiten Forderungen an die Politik. schnell eine Falle werden. Wenn Sie als Kommunalpolitiker/innen, als politisch Interessierte Um Sie aber nicht mit Gesetzestexten und Paragraphen zu langwei- mit Flüchtlingen arbeiten möchten gibt es nur eine Regel: len, erlaube ich mir davon auszugehen, dass Sie Grundkenntnisse besitzen und werde die gesetzlichen Bestimmungen nur kurz anrei- Überlassen Sie die Rechtsberatung den Fachleuten! ßen und erläutern. Ich möchte näher auf die Passagen für Flüchtlin- ge und Asylsuchende eingehen und besonders viel Raum für Bei- Es hilft keinem Asylsuchenden oder Flüchtling, wenn Sie das Ge- spiele guter und gelungener Netzwerkarbeit lassen. setz wörtlich nehmen und danach beraten oder Anträge stellen. Wenn Sie näher in die Gesetze und Paragraphen eintauchen möch- Helfen Sie, indem Sie all das tun, was ein Jurist, eine pro- ten, empfehle ich Ihnen das sehr gut aufbereitete Material des Bun- fessionelle Asylverfahrensberater/ in nicht tun muss. desamtes für Migration und Flüchtlinge. Achtung! Darin steht vor allem was Sie tun müssen, damit die Die in den jeweiligen Absätzen angegebenen Kontaktadressen sind Schutzsuchenden NICHT all zu lange in unserem Land bleiben. nur eine Auswahl. Viele Initiativen und Einzelpersonen gestalten vor Ich möchte Ihnen darlegen, was Sie tun können um dieses Gesetz Ort Hilfe und Integration für Flüchtlinge. Sie alle zu nennen würde so gut wie möglich im Interesse der Menschen zu nutzen. eine eigene kleine Zeitung erfordern. Somit sind einzelne Initiativen genannt, bei denen Sie sich weitere Informationen einholen können bzw. die als Mittler zwischen den zahlreichen Projekten fungieren.
4 5 Karen Larisch, 18273 Güstrow, Pferdemarkt 24 Inhalt der Handreichung c/o. Villa Kunterbündnis, Pferdemarkt 56 Sprecherin des Demokratiebündnisses Güstrow 1. Rechtliche Grundlagen Kreistagsmitglied im LK Rostock Stadtvertreterin in Güstrow Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte für die Arbeit vor Ort 45 Jahre jung, 2 fache Mutter und 2fache Großmutter 2. Flüchtlingsaufnahmegesetz M/V Im „richtigen“ Leben leite ich die von mir gegründete „Villa Kunterbündnis“. Eine nicht staatlich geförderte soziokulturelle Welche Entscheidungen werden direkt im Bundesland getroffen? Einrichtung, die alle Leistungen abdeckt, die in unserer Stadt nötig sind, aber nicht finanziert werden. 3. Landkreise in M/V • Not- und Randzeitenbetreuung von Kindern 0-10 Jahre Verantwortlichkeiten und Verfahrensweisen vor Ort • (24h Betreuung- ohne Kitaerlaubnis) • Interkulturelle Begegnung 4. Unterbringungs- und Betreuungsmöglichkeiten, • Selbsthilfe von und für Langzeitarbeitslose Integration • Psychoonkologische Beratung von Brustkrebspatientinnen • Kunst- und Kreativprojekte 5. Kommunen • Familienparlament • Familienbündnis Können sie etwas tun? Was müssen sie tun? Darüber hinaus bin ich das gesetzte Feindbild unserer sehr 6. Flüchtlingshilfe gewaltbereiten faschistischen Szene. Und das habe ich mir neidlos verdient. Praktische Erfahrungen 7. Vorurteile - Wie ihnen begegnen?
6 7 1. Rechtliche Grundlagen Eine kurze Zusammenfassung der wichtigsten Eckpunkte für die Arbeit vor Ort 1.1. Zuwanderungsgesetz 1.2. Asylverfahrensgesetz 1.2.1. Flüchtlingseigenschaft 1.2.2. Asylberechtigter 1.2.3. Subsidiär Schutzberechtigter 1.2.4. Abschiebungsverbote 1.3. Sicherer Herkunftsstaat 1.4. Drittstaatenregelung 1.5. Dubliner Übereinkommen 1.6. Aufenthalt oder Niederlassung 1.7. Beispiel eines Antrages auf Asyl/Flüchtlingseigenschaft im Schnelldurchlauf 1.8. Asylbewerberleistungsgesetz
8 9 1.1. Zuwanderungsgesetz 1.2. Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) „Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der Integration von Unionsbürgern Das AsylVfG bildet den größten Teil des Ausländerrechts in Deutsch- und Ausländern“ land. Beginnend mit einem Asylantrag werden vor allem 4 besondere Dieses Gesetz ist die Grundlage allen Handelns und aller weiter- Merkmale geprüft: führenden Bestimmungen zur Arbeit mit ausländischen Mitbürger/ innen. 1.2.1 Flüchtling § 3 Abs 1 AsylVfg Im Rahmen der Flüchtlingsarbeit sind als wichtige Eckpfeiler das 1.2.2. Asylberechtigter /politisch Verfolgter Art. 16 a Abs.1 GG Aufenthaltsgesetz (Artikel 1) zu nennen, welches explizit Ausländer/ 1.2.3. Subsidiär Schutzberechtigter § 4 Abs 1 AsylVfG innen anspricht, die nicht aus der EU kommen. Das Aufenthaltsge- 1.2.4. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG setz nennt insgesamt 60 verschiedene Aufenthaltszwecke. Hinzu kommen die Duldung (§ 60a) und die Aufenthaltsgestattung. Inhalt Es ist besonders wichtig, diese Unterschiede genau zu kennen, weil ist auch die Aufenthaltstitelbenennung. es für die Arbeit mit diesen Menschen notwendig ist. Genaueres Geregelt wird im Zuwanderungsgesetz ebenso das Arbeitserlaub- regeln die Anwälte, die unbedingt in die Arbeit einbezogen werden nisrecht. sollten. In Bezug auf Integrationsbemühungen durch z. B. Sprach- und Integrationskurse, Unterbringungsmöglichkeiten, Praktika und Besonders schwierig und nachteilig ist die beschlossene letzte Än- Arbeit sollten Sie die Unterschiede dem Grunde nach kennen. derung. Die Arbeitserlaubnis für Flüchtlinge wird nicht mehr im SGB III (Allgemeine Arbeitsförderung) geregelt, sondern es bedarf nun Ablauf im AsylVfg: einer Entscheidung der Ausländerbehörden. A. Stellung eines Antrages auf Asyl im Bundesamt für Die „Rausregelung“ aus bewährten Strukturen erfolgte auch im Migration und Flüchtlinge (BAMF), in einer Außenstelle dieser Rahmen der Sprachförderung/Integrationskurse (§ 43 ff.). Durch Behörde, an der Grenze oder auf einem Flughafen. den Wechsel von der BA zur Ausländerbehörde sind Kostenzwänge entstanden, die nur noch folgenden Umfang gestatten: B. Prüfung durch das Bundesamt nach einem ausführlichen Interview mit dem Antragsteller. • 60 Stunden Orientierungskurs Inhalt: Staat, Gesellschaft, Geschichte C. Bescheiderteilung entsprechend AsylVfg, GG oder • 600 Stunden Deutsch für Ausländer/innen AufenthG.
10 11 Natürlich ist, wie bei anderen Verwaltungsakten auch, gegen Ent- Anerkannte Flüchtlinge erhalten einen dreijährigen Aufent- scheidungen der Rechtsweg offen. Allerdings sind die Fristen stark haltstitel. Nach erneuter Prüfung ist eine Niederlassungser- verkürzt und Gerichtsbeschlüsse im Eilverfahren sind nicht mehr laubnis zu erteilen. anfechtbar. Familienangehörige erhalten in den meisten Fällen auch die Flüchtlingseigenschaft. Asylsuchende und Flüchtlinge unterliegen harten Straf- und Buß- geldvorschriften. Nach § 84, 84a und § 85 AsylVfG gehören Verstö- ße jeglicher Art zum Nebenstrafrecht. 1.2.2. Asylberechtigter /politisch Verfolgter Artikel 16 a Abs. 1GG Vor allem wird hier das Verlassen des zugeteilten Wohnortes (Resi- „Wer im Land seiner Staatsangehörigkeit oder seines gewöhnlichen denzpflicht) unter Strafe gestellt. Aufenthaltes schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen aus- gesetzt ist. Wer keine Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes Flüchtlingseigenschaft und Asylberechtigung sind nicht oder anderweitig nachweist.“ (Quelle: BAMF) deckungsgleich! Wichtig: Die politische Verfolgung muss durch eine staatliche Stelle erfolgen. Ein Flüchtling ist häufig nicht asylberechtigt. Ein Asyl- berechtigter besitzt aber zugleich die Flüchtlingseigen- Nicht anerkannt wird, wer über einen sicheren Drittstaat einreist. schaft. Sichere Drittstaaten sind alle Mitgliedsstaaten der EU, sowie Nor- wegen und die Schweiz. Diese Regelung erschwert die Arbeit vor Ort sehr. Im normalen Leben wollen wir Flüchtlingen helfen, also sprechen wir von ih- Kriegsflüchtlinge sind dem Grunde nach keine Asylberechtigten, mit nen. Im Umgang mit Ämtern und Behörden ist es aber wichtig Ausnahme der o.e. Gründe. Die dem gesunden Menschenverstand beide Begrifflichkeiten zu trennen und zu nutzen, sonst kann glaubend, eigentlich im Krieg vorliegen. Weit gefehlt, im Verfahren es schnell zu falschen Entscheidungen kommen. sieht es häufig anders aus. 1.2.1 Flüchtling § 3 Abs. 1 AsylVfg Vom Asylbegriff nicht erfasst: „Wer außerhalb des Landes seiner Staatsangehörigkeit oder als Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, Nachfluchtgründe. Staatenloser eingereist ist und begründet Furcht vor Verfolgung Manchmal werden diese aber wiederum vom Flüchtlingsbegriff er- wegen Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Nationalität, politischer Über- fasst. zeugung, soziale Gruppe hat, in Folge dessen den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann oder will.“ (Quelle: Anerkannte Asylberechtigte erhalten einen dreijährigen Auf- BAMF) enthaltstitel. Nach erneuter Prüfung ist eine Niederlassungser- laubnis zu erteilen.
12 13 Familienangehörige können nicht von der Anerkennung als 1.3. Sicherer Herkunftsstaat Asylberechtigter profitieren. Sie müssen einen eigenen Antrag stellen. Sichere Herkunftsstaaten sind alle Staaten in denen weder politi- sche Verfolgungen noch andere menschenunwürdige Bestrafungen drohen. Dazu zählen alle Mitgliedsstaaten der EU, Norwegen, die 1.2.3. Subsidiär Schutzberechtigter § 4 Abs. 1 AsylVfG Schweiz, Bosnien/Herzegowina, Ghana, Mazedonien, Senegal, Serbien. „Schutzbedürftig sind Ausländer, denen trotz fehlender Flüchtlings- eigenschaft ein ernsthafter Schaden droht.“ (Quelle BAMF) Andere Gründe geltend zu machen ist möglich, aber fast un- möglich nachzuweisen. Definiert sind diese ernsthaften Schäden wie folgt: • Todesstrafendrohung Besonders betroffen sind hier Menschen, die sich den Sinti und • Folter oder unmenschliche Behandlung Roma zugehörig fühlen. • ernsthafte, individuelle Bedrohung infolge innerstaatlicher bewaffneter Konflikte 1.4. Drittstaatenregelung Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaub- nis für ein Jahr, diese kann um zwei weitere Jahre verlängert Menschen, die in ihrem Ursprungsland zwar verfolgt werden, aber werden. über einen sicheren Herkunftsstaat einreisen, haben kein Recht auf Familienangehörige profitieren nicht. Asyl in Deutschland. Sicherer Herkunftsstaat bedeutet aber vielfach Kettenabschiebung. 1.2.4. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG Als Beispiel kurz benannt: Eine armenische Familie reist als ethni- sche Minderheit aus Tschetschenien über Bulgarien - Ungarn- Polen „Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, wenn die Abschie- nach Deutschland ein. Deutschland schiebt nach Polen ab, Polen bung eine Verletzung der EMKR darstellt oder eine erhebliche Ge- nach Ungarn, Ungarn nach Bulgarien und Bulgarien irgendwohin. fahr für Leib und Leben besteht.“ (Quelle: BAMF) Abschiebeverbote, weithin bekannt unter dem Namen: Duldun- gen, erhalten abgelehnte Flüchtlinge und Asylsuchende. Ein Leben mit einer Duldung stellt diese Menschen vor weitere er- hebliche Probleme. Es besteht kein Zugang zu staatlichen Integra- tionsleistungen (Deutschkurse, Ausbildungsförderung, Arbeitser- laubnis, Kindergeld etc.).
14 15 1.5. Dubliner Übereinkommen A: Aufenthaltserlaubnis Dubliner Übereinkommen bedeutet einen völkerrechtlichen Vertrag, Diese Erlaubnis ist in den §§ 7 und 8 des Aufenthaltsgesetzes der bestimmt, welcher Staat innerhalb der Europäischen Gemein- geregelt. Sie ist grundsätzlich befristet und zweckgebunden. Für schaft für die Prüfung des Asylverfahrens zuständig ist. Flüchtlinge und Asylsuchende treffen §§ 22 und 26 zu, humanitäre, Zwar soll dieser Vertrag garantieren, dass jedem Ausländer ein völkerrechtliche oder politische Gründe. Die beantragende Person Asylverfahren garantiert wird, es soll aber auch verhindern, dass muss zwingend eine Meldeadresse aufweisen und diese bei der mehr als ein Antrag gestellt wird. Kommunalverwaltung einholen. Eigens für diesen Vertrag wurde das System EURODAC (Abgleich Die Aufenthaltserlaubnis umfasst nicht in allen Fällen eine Arbeits- der Fingerabdrücke) als ein sehr erniedrigendes Verfahren einge- erlaubnis. führt. Der Staat, in den der Asylbewerber nachweislich zuerst eingereist B: Niederlassungserlaubnis ist, muss das Asylverfahren durchführen. Die Niederlassungserlaubnis gilt ausschließlich für Bürger/innen Das Dublin Verfahren erstreckt sich auf alle Formen des in- aus nicht EWR- Staaten, sie dient der Verfestigung des Aufenthal- ternationalen Schutzes- Asylberechtigung, Flüchtlingseigen- tes. schaft, subsidiärer Schutz. Für die Erteilung dieses Dokumentes sind folgende 9 Punkte Vor- aussetzung: 1.6. Aufenthalt oder Niederlassung - fünfjährige Aufenthaltserlaubnis - Sicherung des Lebensunterhaltes Die Aufenthaltserlaubnis ist stets befristet, die Niederlassungs- - mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge erlaubnis unbefristet. in die Rentenversicherung - Arbeitserlaubnis Ich erläutere nur den Teil der Verordnung, der für die Arbeit mit - Erlaubnis zur Selbständigkeit Flüchtlingen und Asylsuchenden notwendig ist. Darüber hinaus - Straffreiheit werden 5 weitere Aufenthalte und 7 weitere Niederlassungen im - ausreichende Kenntnisse der Deutschen Sprache Gesetz genannt. - Kenntnisse im Deutschen Recht, in Gesellschaftskunde und Kultur - eigener, ausreichender Wohnraum Schwierige Aufgaben für Menschen aus dem Ausland. Vieles gelingt Einheimischen nicht mal annähernd.
16 17 Flughafen Verfahren/Schengener Abkommen: Bedingungen für die Aufnahme: • unmittelbare Abschiebung droht Der Vollständigkeit halber möchte ich das Flughafenverfahren nach • Chancen die Abschiebung zu vermeiden sind gegeben § 18a AsylVfG zufügen. • Akzeptanz des Flüchtlings auf eingeschränkte Einreisende, die weder mit einem gültigen Pass oder aus einem Lebensbedingungen sicheren Herkunftsland über einen internationalen Flughafen • Vorabberatung durch Fachleute (Frankfurt/Main; Hamburg; Düsseldorf; München, Berlin) einreisen, • Kirchenkreisvorstandsbeschluss zu jeder einzelnen Person unterliegen dem Schengen - Abkommen. Bevor die Einreise nach Deutschland gestattet wird, muss das BAMF innerhalb von 2 Tagen Es gibt nicht viele Gemeinden in M/V die sich zum Kirchenasyl ent- eine Entscheidung treffen. Nur wenn der Asylantrag als „offensicht- schließen. Die Hürden und Kosten sind sehr hoch. lich unbegründet“ eingestuft wird, darf die Einreise ins Bundesge- biet verweigert werden. Nach erlaubter Einreise durchlaufen die Menschen dasselbe Ver- Aufnahme von Flüchtlingen im Rahmen einer Bürgschaft fahren, mit allen Rechten und Pflichten wie andere Flüchtlinge und Asylsuchende. Diese Möglichkeit bietet Verwandten die Alternative, ihre Angehöri- gen nach Deutschland zu holen. Die bürokratischen Hürden eines Das Kirchenasyl Asylantrages entfallen dann erst einmal, aber die finanziellen Hür- den sind sehr hoch. Das Kirchenasyl ist eine lange Tradition, mittlerweile schon fast eine Institution. Sie wird vom Staat toleriert, birgt aber erhebliche Bedingungen: Einschränkungen für Schutzsuchende und große Mühen für die • Menschen kommen aus Syrien oder anderen Kriegsgebieten Kirchgemeinden. Christen widersetzen sich in diesem Verfahren • Angehörige stellen einen Antrag bei der jeweiligen der staatlichen Norm und müssen bereit sein, alle Konsequenzen Landesbehörde/Innenministerium persönlich zu tragen. Zwar wurden weitestgehend alle Verfahren gegen Pfarrer und Gemeindemitglieder mit Auflage eines Bußgel- Die Schutzsuchenden erhalten keinerlei staatliche Leistungen. des eingestellt, dennoch bleibt es im nicht ganz legalen Rahmen. Sämtliche Kosten des Lebensunterhaltes, der Gesundheitsversor- Das Leben als Flüchtling/Asylsuchender in Deutschland ist schon gung und des Wohnens müssen selbst getragen werden. Da die sehr beschwerlich. Im Rahmen eines Kirchenasyls ist es noch ein- Schutzsuchenden selbst keine Arbeitserlaubnis besitzen, können mal um ein Vielfaches eingeschränkter. Daher sollte im Interesse diese auch nicht mit zum Lebensunterhalt beitragen. der Menschen immer eine andere Lösung gefunden werden. Menschen im Kirchenasyl erhalten keine staatlichen Leistungen, die Gemeinde stellt alle Räumlichkeiten und den vollständigen Le- bensunterhalt. Auch die ärztliche Versorgung muss durch die Ge- meinde getragen werden.
18 19 Alleinreisende Minderjährige durch Vergewaltigungen oder Folter, ist diese Handhabung und enge Auslegung unhaltbar. Vor allem vergewaltigte Frauen erzäh- Alleinreisende Minderjährige unterliegen dem besonderen Schutz len einer ihr fremden Person nichts von ihrem Schicksal, die Scham der Jugendfürsorge des Staates. ist um so vieles größer als das Vertrauen in einen möglichen Auf- Sie werden in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe oder in enthaltsgrund. Pflegefamilien untergebracht. Eine Verfahrenspflegerin kümmert sich im das gesamte Asylverfah- Nach der Anhörung erfolgt ein Entscheidungsprozess, der bei posi- ren. tiver Entscheidung eine Verlegung in ein Bundesland, welches NUR die Behörde bestimmt, innehat. Alles Weitere regeln die Landesver- ordnungen. 1.7. Beispiel eines Antrages auf Asyl und/oder Flüchtlingseigenschaft im Schnelldurchlauf Das abschließende Verfahren findet im Bundesland statt. Unabhängig von der Form der Einreise wird der Schutzsuchende in einer ihm benannten Erstaufnahmeunterkunft in einem ihm zuge- 1.8. Asylbewerberleistungsgesetz teilten Bundesland aufgenommen. Dort erhält er je nach Bedarf Hygieneartikel, einen Schlafplatz, Be- Unabhängig eines Aufenthaltstitels, eines laufenden oder abge- kleidung, medizinische Erstuntersuchung, Versorgung mit Lebens- schlossenen Verfahrens stehen allen Menschen in Deutschland Hil- mitteln. fen zum Lebensunterhalt zu. Es ist der niedrigste Standard eines Lebens, den man Menschen Asylbewerberleistungen sind gesetzlich geregelt und werden je bieten kann. nach Bundesland vollständig in einer Geldleistung oder in Form von Sachleistungen/Gutscheinen erbracht. Zwingend ist die Ausgabe Innerhalb weniger Wochen kommt es zur so genannten Anhörung von Taschengeld für ganz wenige persönliche Zwecke. - auch Interview genannt. Manchmal sind die Menschen schon im vorgesehenen Landkreis untergebracht und müssen gesondert zum Von der Leistung umfasst sind alle Leistungen des Sozialrechtes. Interview fahren. Diese Anhörung dient dem Vortragen der Flucht- gründe und soll die Entscheidung über den Antrag durch die Behör- - Hilfe zum Lebensunterhalt den „erleichtern“. Diese Anhörung findet in der Muttersprache mit - Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Dolmetscher/in statt. Die Schutzsuchenden MÜSSEN alle Gründe - Kosten der Unterkunft benennen, die für den begehrten Aufenthalt von Belang sein kön- - Eingliederungsleistungen nen. - Leistungen des Bildungspaketes nur nach § 6 AsylblG- Berechtigte Nachträgliche Nennungen von Gründen werden nicht mehr oder äußerst selten berücksichtigt. Für traumatisierte Flüchtlinge, z.B.
20 21 Die Leistungen sind wesentlich geringer als im SGB XII und II, kön- Da es sich bei den Sonderleistungen um Ermessungsleistungen nen aber bei Bedarf erhöht werden. Nach 48 Monaten Aufenthalt in handelt, können diese auf Null reduziert werden. Deutschland haben alle Schutzsuchenden einen Anspruch auf die Leistungshöhe des SGB XII. Asylsuchende mit einer Arbeitserlaub- Die Gesundheitsversorgung ist bundesweit in einem desolaten Zu- nis wechseln in das SGB II mit allen Rechten und Pflichten. stand. Da es an einheitlichen Standards fehlt, entscheiden die Län- der über die Verfahren. Unabhängig davon, ob es sich um eine Sachleistung oder Barlei- stung handelt, setzen sich die Ansprüche wie folgt zusammen: In M/V werden Quartalsscheine ausgehändigt für den Hausarzt/in und den Zahnarzt/in, bei Frauen für einen Gynäkologen/in. Kommu- Wartezeit 48 Monate: nen können auch eigene Systeme, z.B. Chipkarten einführen. Alleinstehend/Haushaltsvorstand: 359,00€ Ehepartner: 323,00€ Besonderheit: Angehöriger ab 18 Jahre: 287,00€ Kinder 14-17 Jahre: 283,00€ Trotz Arbeitsverbotes dürfen Berechtigte einer Tätigkeit mit Entloh- Kinder 6-13 Jahre: 249,00€ nung nachgehen. Die Vergütung darf nicht mehr als Kinder 0-5 Jahre: 217,00€ 1,05€/Stunde betragen und es darf kein Ausbeutungsverhältnis be- stehen. Anwendbar ist diese Regelung bei Ehrenamt und Praktika. Ab dem 5. Jahr: Die Tätigkeiten werden NUR von Behörden vermittelt und sind nicht Alleinstehend/Haushaltsvorstand: 399,00€ erlaubnispflichtig. Ehepartner: 353,00€ Angehöriger ab 18 Jahre: 313,00€ Da diese Regelung relativ unbekannt ist wird sie zu selten in Kinder 14-17 Jahre: 296,00€ Anspruch genommen. Kinder 6-13 Jahre: 261,00€ Kinder 4-5 Jahre: 229,00€ Kinder 0-3 Jahre erfüllen diese Wartefrist nicht Das BVerfG stellte schon im Urteil vom 18.07.2012 fest, dass die Vier- jahresfrist nicht haltbar ist und mahnte eine Gesetzesänderung an. Zu den o.e. Leistungen kommen Kosten der Unterkunft und indivi- duelle Sonderbedarfe (Behinderung, Pflegebedürftigkeit etc.). Alle Kinder haben einen Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes. Auch der Rechtsanspruch auf einen Betreu- ungsplatz wird umgesetzt.
22 23 2. Flüchtlingsaufnahmegesetz M/V (FlAG) Das gelingt zu einem sehr geringen Teil. Vor allem die Situation der Flüchtlinge vor Ort findet keine Beachtung. Große Kritik gibt es an §1 Ausländische Flüchtlinge der Verteilung in kleine Gemeinden ohne ausreichende Infrastruk- §2 Aufnahmepflicht tur. Auch die Einrichtung von Gemeinschaftsunterkünften in sehr §3 Verteilungsverfahren abgelegenen Orten - die eigentlich nicht gestattet ist - findet nach §4 Gemeinschaftsunterkünfte wie vor statt. §5 Kostenerstattung §6 Übergangsregelung Gemeinschaftsunterkünfte Es besteht für die Landkreise eine Verpflichtung, Gemeinschaftsun- terkünfte vorzuhalten. Das Innenministerium hat durch Rechtsver- Aufnahmepflicht: ordnung Mindestanforderungen an die Ausstattung der Unterkünfte Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge weist nach einem festgelegt. Träger der Gemeinschaftsunterkünfte sind die Landkrei- streng geregelten Schlüssel - Königssteiner Schlüsse l- ausländi- se, die sich für die Betreibung Dienstleister suchen können. sche Flüchtlinge den Bundesländern zu. Im Regelfall werden diese in einer Aufnahmeeinrichtung des jeweiligen Bundeslandes unter- Die Mindestanforderungen werden durch die Landkreise in hohem gebracht. In M/V befindet sich diese im Landkreis Ludwigslust/Par- Maße unterschiedlich ausgelegt. Mancherorts werden ausschließ- chim in Nostorf/Horst. lich die vorgeschriebenen 6 m² /Mensch eingehalten. Anderenorts ist man aus menschlichen Gesichtspunkten großzügiger. Verteilungsverfahren: Das „Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten“, das De- zernat 14 des Landesamtes für innere Verwaltung, setzt das fest- Kostenerstattung: gelegte Verteilungsverfahren durch. Die Landesbehörde verteilt die Den Landkreisen werden sämtliche für die Unterbringung und Be- Flüchtlinge auf die Landkreise und erstattet die erforderlichen Ko- treuung entstehenden Kosten durch das Land erstattet. Bleibebe- sten. rechtigte mit Übergang in das SGB II unterliegen der Erstattungs- Den Landräten/innen obliegt die Freiheit, Schutzsuchende auf die verordnung dieses Gesetzes. jeweiligen kreisangehörigen Gemeinden zu verteilen. Dies kann in zwei Möglichkeiten umgesetzt werden. Ausschließlich zu Unterbrin- Landesamt für Innere Verwaltung (LAiV) gungszwecken obliegt dem Landkreis die weitere vollständige Auf- = Zentrale Ausländerbehörde des Landes M/V gabe. Im Rahmen des übertragenen Wirkungskreises können die und Aufgaben mit entsprechender Kostenerstattung auch direkt auf die Amt für Migration und Flüchtlingsangelegenheiten Gemeinden übertragen werden. = Organisationseinheit des LAiV Hierbei unterscheiden sich die Handhabungen durch Rechtsverord- Nostorfer Straße 1, 19258 Nostorf/Horst nung und Aufnahmequoten oder durch „pflichtgemäßes Ermessen“. Telefon: 0385/588 56014 Berücksichtigt werden soll stets die Belastung einer Kommune/Ge- Ansprechpartner: Herr Peter Mehlem meinde und die Situation vor Ort für die Flüchtlinge/Asylsuchenden.
24 25 Aufgaben: Kontakt: Innenminiasterium M-V • Unterhaltung der Aufnahmeeinrichtung Härtefallkommission Herr Matthias Wiedermann • Verteilung der Flüchtlinge auf die Landkreise Alexandrinenstraße 1, 19055 Schwerin • Abschiebungen • Sammelvorführungen zu den Botschaften: Benin, Guinea, Anfragen/Anträge können auch unter o.a. Anschrift mit dem Zusatz Liberia, Mauretanien, Nigeria, Togo persönlich erfolgen an: • Sammelvorführungen zu den ständigen Vertretungen: Afghanistan, Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Holger Schlichting oder RA Wanie Bosnien/Herzegowina, Ghana • Passersatzbeschaffungen Lassen Sie sich nicht dadurch verunsichern, dass diese Kommission • Unterstützung der kommunalen Ausländerbehörden dem Innenministerium unterstellt ist, welches auch für Abschiebun- gen zuständig ist. Dieses hat rechtliche Gründe. Die Mitarbeitenden der Härtefallkommission versuchen im Interesse der Schutzsuchen- Die Härtefallkommission den zu arbeiten. Wenn alle Stränge reißen, ist guter Rat teuer- oder auch nicht. Das Land M/V hat im Innenministerium eine Härtefallkommission eingerichtet. An diese können sich Schutzsuchende gegen die dro- hende Abschiebung wenden. Voraussetzungen - vollziehbar ausreisepflichtig, gültige Duldung - Klage ohne aufschiebende Wirkung ist ein vorheriges MUSS - im Vorfeld MUSS ein humanitärer Aufenthalt nach §25 Abs. 4 oder 5 beantragt worden sein Der Anruf der Härtefallkommission muss umgehend erfolgen. Bei nochmaliger Abschiebungsankündigung darf die Kommission nicht mehr tätig werden.
26 27 3. Landkreise in Mecklenburg/Vorpommern Keine Stadt oder Gemeinde unterstützt ansässige Hilfsorganisatio- nen ideell, sächlich oder finanziell als pflichtige Leistung. Verantwortlichkeiten und Helfende Hände vor Ort Da im Freiwilligen Leistungsbereich keine ausreichenden Mittel zur Verfügung stehen, ist die Arbeit sehr schwer. Allen Landkreisen und kreisfreien Städten ist gemeinsam: Die Unterbringung, Aufenthaltstitel und andere Ausländerangele- Aufgaben der Ausländerbehörden: genheiten obliegen den jeweiligen Ausländerbehörden. Diese sind den Fachdiensten des Ordnungsamtes zugeteilt. • Aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen • Entscheidungen nach dem Aufenthaltsgesetz Für die Leistungen und Integration, die soziale Betreuung und Zu- • Visumsangelegenheiten sammenarbeit mit Vereinen/Verbänden ist das jeweilige Sozialamt • Erteilung/Beschränkung/Versagung von Aufenthaltstiteln zuständig. • Entscheidung über die Erwerbstätigkeit • Feststellung der Berechtigung zur Teilnahme am In den Kreistagen und Bürgerschaften sind federführend die Aus- Integrationskurs schüsse für Soziales und /oder Gesundheit verantwortlich. • Verfolgung/Ahndung von Verstößen • Unterbringung von Asylsuchenden und Flüchtlingen In den Büros für Chancengleichheit laufen sämtliche außerverwal- • Durchsetzung der räumlichen Beschränkung tungstechnischen Fragen auf. • Beratung/Unterstützung bei freiwilliger Ausreise In einigen Landkreisen und kreisfreien Städten sind seit Jahren ei- • Ausweisungen, Ausreiseaufforderungen gene Integrationsbeauftragte für Migranten/innen tätig. Aufgaben der Sozialämter: Die Landkreise und kreisfreien Städte haben unterschiedliche Or- ganisationsstrukturen, die sich zum Teil aber sehr ähneln. • Asylbewerberleistungsgesetz • Beratung zu anderen Diensten und Leistungen Netzwerke aus Ehrenamtlichen unterstützen Schutzsuchende di- rekt vor Ort. Sie organisieren erste Sprachkurse, Spendensamm- lungen, Gemeinschaftsprojekte. Bildungsträger, Migrantenvereine und Jobcenter sind gemeinsam mit dem NAF verantwortlich für die Integrationskurse. Die Präventionsräte der Landkreise, kreisfreien Städte und die Räte in den Städten und Gemeinden haben diese Aufgabe noch nicht ausreichend erkannt.
28 29 Landkreis Ludwigslust/Parchim • Beratung, Information, Unterstützung für Migrant/innen • Hilfestellung bei Problemen mit Behörden Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: • Lotsenfunktion im Hilfesystem Dezernat: Landrat Rolf Christiansen Adress-Kontakt Verwaltung: Putlitzer Straße 25, 19370 Parchim 03871/722-0 Fachdienst: FD 30 Recht, Kommunalaufsicht und Ordnung Christopher Pöschke Helfende Hände: Ausländerbehörde: Kleinere Gruppen helfen ehrenamtlich durch verschiedene Aktivi- täten Standort Ludwigslust: Silke Frese 03871/722-3034 Kontakt über: Amadeu- Antonio Stiftung/Lola für Ludwigslust Standort Parchim: Yuliya Weiher 03871/722-3032 Stella Hindemith stella.hindemith@amadeu-antonio-stiftung.de Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Auf Grund mehrerer rechtsextremer Übergriffe möchten die Helfer/ innen nicht öffentlich benannt werden. Dezernat: Unternehmenssteuerung, Arbeit und Soziales Wolfgang Schmülling Kontakte auch über MIGRANET Fachdienst: FD 50 Soziales Harald Haase Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Kontakt: Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 Verwaltungsdienst: FG II Asyl- und Flüchtlingsangelegenheiten Daniela Dabers AWO Kreisverband Ludwigslust Am Alten Forsthof 8, 19288 Ludwigslust 03874/5702180 SB Asyl- Bearbeitung: Fritz-Reuter-Str. 30a, 19258 Boizenburg 038847/50506 Standort Ludwigslust: Kathrin Wöhlke 03871/7225068 DRK Kreisverband Ludwigslust Standort Parchim: Christine Hirte 03871/7225066 Bahnhofstr. 6;19288 Ludwigslust 03874/326110 Ansprechpartner: Andreas Skuthan (Koordinator Ehrenamt) Integrationsbeauftragte/r: Verwaltungsdienst Migration Dajana Tschapek Wir für Lübtheen Parchim 03871/722-220 Rotraut Reincke 038855/139806 Ludwigslust 03874/624-1961 Langenheider Weg 2; 19249 Lübtheen OT Quassel
30 31 Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Migrantenselbstorganisation: Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Islamisches Kulturzentrum Neubrandenburg e.V. Dezernat: IV Manfred Peters 03998/4344320 Kontakte über MIGRANET Fachdienst: FD 32 Ordnungsamt Peter Handsche Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Adolf- Pompe Straße 12-15,17109 Demmin Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 03998/434 2566 Helfende Hände: Ausländerbehörde: Sibylle Rönnefeld 03998/4344362 Demmin: An der Hochstraße 1,17036 Neubrandenburg Initiative: Demmin 8. Mai achtermai@demmin.de Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Hof Ulenkrug, 17159 Stubbebdorf ulenkrug@t-online.de Dezernat: III Ingrid Sievers 03981/481337 Neubrandenburg: Fachdienst: FD 50 Sozialamt, Margit Juhnke, An der Hochstraße 1,17036 Neubrandenburg Demokratischer Frauenbund e.V. 0395/57087 5270 Einsteinstraße 8, 17036 Neubrandenburg 0395/7612330 SB Asyl- Bearbeitung: Waren/Müritz: Regionalstandort Neubrandenburg Jutta Hausmann und Marion Hofstaedt RAA-Regionale Arbeitsstellen für Jugendhilfe, Schule und interkulturelle Arbeit M-V e.V. Integrationsbeauftragte/r: Lange Str. 17 Migrationsbeauftragte: Jana Napieralski An der Hochstraße 1,17036 Neubrandenburg
32 33 Landkreis Nordwestmecklenburg Helfende Hände: Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Beratungsdienst Migration der AWO des KV Wismar Holger Schlichting Dezernat: II Gerhard Rappen E.- Weinert - Promenade 2, 23966 Wismar 03841/710015 Fachdienst: FD 32/36 Margret Rudolph Interkulturelle Einheit e.V. Badre Sellaf Ausländerbehörde: Dr. Leber Straße 2a, 23966 Wismar Friedrich-Wolf-Straße 23A; 23966 Wismar Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Diakonisches Werk M-V e.V. in Gadebusch Gabriele Schulz Dezernat: III Karla Pelzer Mühlenstraße 26,19205 Gadebusch 03886/212602 Fachdienst: FD 50 Soziales Karla Pelzer Aktionsbündnis: Grevesmühlen ist BUNT Stadt Grevesmühlen; BM Jürgen Ditz Bearbeitung erfolgt im Sachgebiet Grundsicherung/HzL Rathausplatz 1; 23936 Grevesmühlen 03881/723-0 Adresskontakt: Dr. Leber Straße 2, 23966 Wismar Rostock (Stadt) Integrationsbeauftragte/r: nicht organisiert Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Hinweise auf die Beratungsstellen und Vereine erfolgen über die Gleichstellungsbeauftragte Dezernat: II Stadtamt Hans Engsfer Ausländerbehörde: Nike Czerny- Christenson Migrantenselbstorganisation: Migrationsamt, Neuer Markt 1a, 18055 Rostock 0381/1453 Jugendclub ASSOL Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Kontakte über Dezernat: III Jugend, Soziales, Gesundheit, Schule und Sport MIGRANET Steffen Bockhahn Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Dr. Rubén Cárdenas, 0381/1286990 Fachdienst: 50 Amt für Jugend und Soziales Robert Pfeiffer
34 35 Kontakt: Caritas Mecklenburg e.V.; KV Rostock St.- Georg- Straße 109, 18055 Rostock 0381/381-5009 Augustenstraße 85; 18055 Rostock 0381/4547233 Integrationsbeauftragte/r: DRK KV Rostock e. V. Büro für Integrationsfragen Zum Lebensbaum 16;18147 Rostock 0381/1200483 Stephanie Nelles, Neuer Markt 1, 18055 Rostock Ökohaus e.V. Rostock Migrantenrat Rostock: Herrmannstraße 36, 18055 Rostock Interessenvertretung der Migrant/innen gegenüber der Verwaltung und der Bürgerschaft Migrantenselbstorganisation: Islamischer Bund in Rostock e.V.; Landkreis Rostock Antirassistische Initiative Rostock; Tohid e.V. Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Andere Selbstorganisationen sind auch im Interkulturellen Zentrum organisiert. Daher keine Doppelnennung. Dezernat: II Lutz da Cunha Kontakte über Fachdienst: SG Ausländerangelegenheiten MIGRANET Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Ausländerbehörde: Frau Lurtz Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 August- Bebel- Straße 3, 18209 Bad Doberan 03843/755-0 Helfende Hände: Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Interkulturelles Zentrum der Hansestadt Rostock Dezernat: I Dr. Rainer Boldt Waldemarstraße 33, 18057 Rostock 0381/4591001 Fachdienst: Sozialamt Frau Mätsch Antirassistische Initiative Rostock Zusammenschluss von Migrant/innen und Einheimischen SG Sonstige Leistungen: Ina- Maria Fahning antira@systemausfall.org August- Bebel- Straße 3, 18209 Bad Doberan 03843/755-0 AWO Sozialdienst Rostock gGmbH Warnowallee 25; 18107 Rostock 0381/1284812
36 37 Integrationsbeauftragte/r: CJD Waren/Müritz, Migrationsberatung Marion Träger, 03991/673241 Koordinator/in für Integration und Vielfalt Otto-Intze-Straße 1, 17192 Waren c/o Büro für Chancengleichheit Marion Stark Am Wall 3-5,18273 Güstrow 3843/755-12400 Demokratischer Frauenbund e.V.und Eine Blume für Bützow c./o Lokales Bündnis Bützow, Britta Schacht 038461/2082 Aufgaben: Lange Straße 18, 18246 Bützow • Koordinierung aller Integrationsmaßnahmen im Landkreis • Planung, Entwicklung und Koordination kommunaler Integrationsarbeit Bereich Bad Doberan: Migrantenselbstorganisation: AWO- Jugendmigrationsdienst Annett Linke- Gottwald 038203/73830 Amandla e.V., Dr. Francesco Mucauque Severinstr. 4, 18209 Bad Doberan Kontakte über: Auf der Tenne e.V. MIGRANET Gabriele Palis 038208/60634 Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Pankelower Weg 13a, 18196 Dummerstorf Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 AWO Bad Doberan Helfende Hände: Netzwerk für Chancengerechtigkeit Kathrin Polz 038292/826717 Hauptstraße 22, 18236 Kröpelin Bereich Güstrow: Heidetreff Gelbensande Büro für Interkulturelle Begegnung der Stadt Güstrow Dagmar Bannenberg 038201/725 c/o: Villa Kunterbündnis, Karen Larisch 03843/3459856 Heidering 27, 18182 Gelbensande Pferdemarkt 56, 18273 Güstrow DRK- KV Güstrow, Haus der Familie, Beratung und Begleitung dezentrale Unterbringung Gudrun Mucauque 03843/27799825 Fr. - Engels-Straße 26, 18273 Güstrow
38 39 Schwerin (Stadt) Helfende Hände: Netzwerk Migration Schwerin Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: AWO Schwerin e.V.- Migrationsberatung Mecklenburgerstr. 31, 19053 Schwerin 0385/3922065 Dezernat: I Allgemeine Verwaltung Anett Kropp Ausländerbehörde: Andrea Eichstädtt Caritas KV WM e.V.- Flüchtlingsberatung und alltagsorientiertes Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin 0385/5451801 Angebot für Frauen Klosterstraße 24, 19053 Schwerin 0385/5916917 Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Silke Meyer Amt für Soziales und Wohnen: Barabara Diessner IB- Mehrgenerationenhaus- Begegnungstreff Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin 0385/545 161 Keplerstraße 21-23, 19063 Schwerin, Lutz Schütt Integrationsbeauftragte/r: RAA- Schwerin e.V.- Aktive Freizeit Dimitri Avramenko 0385/5451263 Dr.- Külz- Straße 3, 19053 Schwerin 0385/563030 Vadaste Kabalira Aufgaben: • Begleitung und Beratung von Migrant/innen Die Platte lebt e.V.- Kulturtreff • Netzwerkkoordinationstelle Stadtteilbüro Neu Zippendorf • Begleitbeirat- Integrationskonzept Rostocker Straße 5, 19063 Schwerin 0385/4792564 Hannelore Luhdo Migrantenselbstorganisation: Deutsch- Afrikanische Initiative Kontakt e.V./Islamisches Zentrum Schwerin R.- Beltz-Str.62, 19059 Schwerin Makkabi e.V./Deutsch- Afrikanische Initiative/Perspektive Deutsch- Amadou Abdoulaye 0179/3442917 land Wüstenschiff & Travellers- interkulturelle Angebote Kontakte über Ziolkowskistraße 17a, 19063 Schwerin 0385/20182218 MIGRANET Anna Kolesarova Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990
40 41 Landkreis Vorpommern/Greifswald Integrationsbeauftragte/r: Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Ibrahim Al Naggar Spiegelsdorfer Wende Haus 3, 17491 Greifswald Dezernat: II Soziales, Gesundheit, Jugend, Sicherheit und Ordnung 03834/2311781 Herr Scheer Aufgaben: Fachdienst: 32 Ordnungsamt Herr Hackbarth • Beratung und Unterstützung Migranten/innen • Mitarbeit in Projekten Ausländerbehörde: • Verständnisförderung Standort Pasewalk: Maja Stehmel 03834/87602924 • Mittler An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk Migrantenselbstorganisation: Standort Greifswald: Marko Schneider 03834/87602906 Fr.-Loeffler Str. 8, 17491 Greifswald Afrikaverein DAZ e.V. Greifswald Islamisches Kulturzentrum Greifswald Standort Anklam: Bettina Kühl 03834/87602907 JOG e.V. Greifswald/Integrationsverein Korni e.V. Wolgast Jahnstr. 1-4, 17389 Anklam Kontakte über Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: MIGRANET Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Dezernat: II Soziales, Gesundheit, Jugend, Sicherheit und Ordnung Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 Herr Scheer Helfende Hände: Fachdienst: 50 Sozialamt Herr Hamm Bündnis: Vorpommern. weltoffen, demokratisch, bunt Sachgebiet: 50.3 Eingliederungshilfe/Asylbewerberleistungen sowie Demokratisches Ostvorpommern- Verein für politische Kultur Standort Pasewalk: An der Kürassierkaserne 9, 17309 Pasewalk Jörg Raddatz 03971/241759 Standort Greifswald: Fr.-Loeffler Str. 8, 17491 Greifswald Burgstraße 9, 17389 Anklam Standort Anklam: Jahnstr. 1-4, 17389 Anklam Die Stadt- und Amtsverwaltungen dienen teilweise als beauftragte Stelle.
42 43 Standort Anklam Jugendliche ohne Grenzen Lange Straße 14, 17489 Greifswald 0163/3806411 Demokratischer Frauenbund Anklam- Begegnung Monika Dinse 03971/211283 Standort Wolgast Max Sander Straße 2, 17389 Anklam Verein zur Förderung von Nachbarschaftshilfe Sozialarbeit Vorpommern gGmbH - Projektarbeit Familienzentrum 03971/267049 Frau Kruse 03836/202056 Reeperstieg 7, 17389 Anklam Mühlentrift 4, 17438 Wolgast Demokratieladen Anklam- Mittler, Infoplattform Korni e.V.- Integrationsverein Annett Freier 03971/241736 Baustraße 47, 17438 Wolgast 03836/237726 Burgstraße 9, 17389 Anklam Standort Greifswald Landkreis Vorpommern/Rügen Bündnis Greifswald nazifrei- direkte Unterstützung Michael Steiger, Stralsunder Str.46, 17489 Greifswald Zuständigkeiten Unterbringung und Aufenthalt: Arbeitskreis kritische Jurist/innen- Begleitung Dezernat: II Manfred Gerth 03831/357/2255 akj-greifswald@systemausfall.org Fachdienst: 31 Ordnung Antirassistische Initiative Greifswald- direkte Unterstützung Markus Zimmermann 03831/357/2200 antira_hgw@systemausfall.org Ausländerbehörde: Team 31.11 IKUWO- interkulturelles Wohnprojekt Goethe- Str. 1, 17489 Greifswald 03834/566150 Standort Stralsund: Carl- Heydemann Ring 67, 18437 Stralsund Kultur- und Initiativhaus- direkte Hilfe Standort Grimmen: Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen Lange Straße 60, 17489 Greifswald Standort Bergen/Rügen: Störtebekerstr. 30, 18528 Bergen/Rügen Islamisches Kulturzentrum Makaronenstr. 49 b, 17491 Greifswald 03834/81086 Standort Ribnitz-Damgarten: Damgartner Chaussee 40, 18311 Ribnitz telefonisch nur zu erreichen über die Behördeneinwahl 115
44 45 Zuständigkeiten Asylbewerberleistungen: Migrantenselbstorganisation: Dezernat: I Carmen Schröter 03831/357/1700 Jurte der Kulturen- Stralsund Jugendbund Deutscher Regenbogen- Ribnitz -Damgarten Fachdienst: 21 Soziales, Kristina Winter, 03831/357/1710 Kontakte über: Team Asyl: 21.33 Antje Jasler, Marienstraße 1, 18439 Stralsund MIGRANET Netzwerk der Migrantenorganisationen in MV Standort Stralsund: Marienstraße 1, 18437 Stralsund Dr. Rubén Cárdenas 0381/1286990 Standort Grimmen: Bahnhofstraße 12/13, 18507 Grimmen Helfende Hände: Standort Bergen/Rügen: Störtebekerstr. 30, 18528 Bergen/Rügen Bündnis: Vorpommern. weltoffen, demokratisch, bunt Jörg Raddatz 03971/241759 Standort Ribnitz Damgarten: Burgstraße 9, 17389 Anklam Damgartner Chaussee 40 und Musikantenweg 5, 18311 Ribnitz (nur Zusatzleistungen und BuT) Standort Stralsund: telefonisch nur zu erreichen über die Behördeneinwahl 115 Ausländerbeauftragte der Stadt Stefanie Hertwig Schillerstraße 5-7, 18408 Stralsund 03831/253453 Integrationsbeauftragte/r: Rock gegen Rechts e.V. Stralsund AG Flüchtlingshilfe, Jens Knoop 0174/8171346 Kati Bischoff; Carl- Heydemann- Ring 67, 18437 Stralsund Jurte der Kulturen Aufgaben: Jana Michael, Fr.- Engels- Str. 28, 18437 Stralsund • Beratung, Begleitung Migranten • Lotsenfunktion Malteser Hilfsdienst Stralsund • Mitarbeit und Koordinierung von Projekten Katrin Hansen 03831/26290 Tribseer Damm 2, 18439 Stralsund
46 47 Landesweit agierende Netzwerke zur Aufgaben: Unterstützung von Flüchtlingen, Vereinen, • Austausch, Vernetzung Verbänden, Initiativen und Kommunen • Arbeitsgruppen • Unterstützungen für Initiativen Flüchtlingsrat Mecklenburg/Vorpommern • Beratungen und Begleitungen von Netzwerken Postfach 110229, 19002 Schwerin 0385/5815790 • Forderungskataloge an Politik Ulrike Seemann Katz Aufgaben: • Onlineberatung von Flüchtlingen 4. Unterbringungs- und • Forderungskatalog Betreuungsmöglichkeiten, Integration • Projekt- und Öffentlichkeitsarbeit • Asylverfahrensberatung 4.1. Unterbringung • Unterstützung von Initiativen und Vereinen Dieser Abschnitt befasst sich mit den unterschiedlichen Unterbrin- MIGRANET -MV gungsmöglichkeiten und Integrationsbemühungen von Verwal- Netzwerk der Migrantenselbstorganisation in M/V tungsseite im Land M/V. c/o. FABRO e.V. Die Landkreise nutzen im Zuge der kommunalen Selbstverwaltung Waldemarstraße 33, 18057 Rostock 0381/1286990, dennoch dieselben Formen der Unterbringung. Dr. Rubén Cárdenas Jede Form der Unterbringung hat Vor- und Nachteile für Schutzsu- chende und/oder die Verwaltung. Aufgaben: • Vertreter aller Migranten*innen in M/V Flüchtlingsinitiativen fordern seit langem eine freie Entscheidung • Förderung der Selbstorganisation der Flüchtlinge zu ihrem Wohnort und der Wohnform. Die Forde- • Partizipation rung nach ausschließlich dezentraler Unterbringung meint hier, kei- • Planung, Organisation von Intergartionsmaßnahmen ne Gemeinschaftsunterkünfte in abgelegenen Orten, Waldstücken • allgemeine Unterstützung oder kleinen Gemeinden ohne ausreichende Infrastruktur. Keine Betonsilos mit hunderten Flüchtlingen und keine Ghettobildung. Ratschlag der Bündnisse Zivilgesellschaftliches Bündnis aus Unterstützungsnetzwerken De- Gemeinschaftsunterkünfte können auch eine angenehme Form des mokratie und Toleranz, Flüchtlingsarbeit Wohnens bieten, wenn einige Regeln beachtet werden. Orga Team: Stella Hindemith, Karen Larisch, Benno Plassmann, Torsten Sohn, Heinz Wittmer
48 49 4.1.1. Gemeinschaftsunterkünfte Vorteile: • Unterbringung in einer Gemeinschaft Allgemein als Heim, amtlich als GU bezeichnet, ist es aber tatsäch- • Sozialarbeiter/innen direkt vor Ort lich ein Heim. Die Betreibung obliegt dem Landkreis, dieser kann die Bewirtschaf- Nachteile: tung ausschreiben und extern vornehmen lassen. • Privatsphäre stark eingeschränkt Dieses ist auch die Regel. • Spracherwerb gleich Null Jedem Bewohner stehen 6m² Platz zu, die Nutzung von Gemein- • Untätigkeit durch ständige Betreuung vor Ort schaftsanlagen wie Toiletten, Duschen und Küchen. • keine eigenen Einrichtungsgegenstände möglich Die Zimmer sind häufig mit mehreren Personen oder einer Familie • Zuweisung durch den Landkreis belegt, was die Privatsphäre erheblich einschränkt und zu Konflik- • keine eigenen freie Entscheidung über den Wohnort ten führt. Die Betreuung erfolgt durch die Heimleitung und bei Bedarf durch zusätzliche Mitarbeitende. Für 105 Bewohner wird eine Sozialarbei- Ein Glücksfall hat sich im LK Rostock in Güstrow ergeben. terin finanziert, die Heimleitung gilt in diesem Fall als Sozialarbei- Der Eigentümer einer Immobilie, die für eine Pension vorgesehen terin. Nun liegt es am Betreiber des Heimes, eventuell auf eigene war, hat die Immobilie dem Landkreis vermietet. Jedes Zimmer ver- Kosten zusätzliches Personal zu engagieren. Bei sozialen und ge- fügt über eigene Sanitärräume und wird nur in Ausnahmefällen mit meinnützigen Trägern ist dies durchaus üblich, in M/V leider nur in zwei Personen belegt. Rostock (Stadt). Die Einrichtungsgegenstände in den Zimmern sind den Schutzsu- 4.1.2. Betreute Unterkünfte - dezentral chenden zur Nutzung überlassen. Per Vertrag versichern sie den ordentlichen Umgang und die Rückgabe. Eine neu praktizierte Wohnform ist das „Betreute Wohnen“ in Woh- Die Träger dieser Gemeinschaftsunterkünfte sind für alle Belange nungen/Wohnblöcken- also der Platte. Es gilt als dezentrale Unter- der Bewohner/innen zuständig. In einigen LK verbieten die Einrich- bringung und ist dennoch zentral. Es werden ganze Wohnblöcke tungsleitungen ehrenamtlichen Helfer/innen den Zutritt. gekauft oder gemietet, oder Etagen in noch bewohnten Wohnblöc- Unterstützt wird die Heimbetreibung durch einen Wachdienst, der ken angemietet. die Nächte und die Wochenenden abdeckt. Üblicherweise verbleiben die Schutzsuchenden bis zur Klärung ih- Die Betreibung und Betreuung wird durch den LK selbst oder nach rer Aufenthalte in den GU. Sie müssen bei geklärtem Aufenthalt die Ausschreibung durch einen Träger übernommen. Ergänzt durch GU verlassen. einen Wachdienst haben die Bewohner/innen 24h/Tag einen An- sprechpartner. Für 75 dezentral untergebrachte Flüchtlinge steht ein/e Sozialarbeiter/in zur Verfügung. Bei dieser Wohnform ist das gerade noch machbar, da die Betreuung zentral in der Unterkunft stattfindet.
50 51 Die Unterbringung erfolgt in einzelnen (eigenen) Wohnungen. Die Vorteile: Einrichtungsgegenstände gehören dem LK und werden den Schutz- • Unterbringung in Wohnungen suchenden per Vertrag zur Nutzung überlassen. • Privatsphäre vorhanden Nach Klärung des Aufenthaltsstatus müssen die Flüchtlinge die Ein- Nachteile: richtung verlassen. • Betreuungsschlüssel zu hoch • keine eigenen Einrichtungsgegenstände Vorteile: • Zuweisung durch den Landkreis • Unterbringung in Wohnungen • keine freie eigene Entscheidung über den Wohnort • Privatsphäre vorhanden • direkte Betreuung vor Ort 4.1.4. Dezentrale Unterbringung in eigenen Wohnungen Nachteile: • Große Wohnkomplexe Irgendwann im Laufe des Verweilens in Deutschland erteilen die • keine eigenen Einrichtungsgegenstände Behörden die Genehmigung, eigenen Wohnraum zu suchen. Wenn • Zuweisung durch den Landkreis man ihn findet, was sehr schwierig ist, kann man innerhalb M/V le- • keine freie eigene Entscheidung über den Wohnort ben. Eine Betreuung dieser Flüchtlinge findet nicht mehr statt. Sie müs- sen sich eigenständig durch den Dschungel Deutschland kämpfen. 4.1.3. Dezentrale Unterbringung in Wohnungen Zur Verfügung stehen die Allgemeinen Beratungsstellen in den Ver- einen und Verbänden, die aber häufig nicht im Ausländerrecht ge- Es handelt sich um eine dezentrale Unterbringung in Einzelwohnun- schult sind. gen, die der Landkreis per Mietvertrag bei Wohnungsgesellschaften Die Flüchtlinge erhalten einen Eingliederungszuschuss für das Ein- oder Privatpersonen anmietet. Das Inventar ist Eigentum des Land- richten der Wohnung auf äußerst niedrigem Standard. kreises und wird den Flüchtlingen per Vertrag zur Nutzung überlas- Pro Person z.B. 1 Stuhl, 1 Bett oder Couch, Schrank oder Anrichte. sen. Schöne Dinge für die Seele, wie Tischdecken, Deko oder Blumen Die Betreuung der Schutzsuchenden erfolgt durch Sozialarbeiter/in- gehören nicht dazu. nen, die beim Landkreis oder einem freien Träger (in Aufgabenüber- tragung) angestellt sind. Auch hier liegt der Betreuungsschlüssel Vorteile bei 75 Personen. Bei dieser Form der dezentralen Unterbringung • Unterbringung in Wohnungen ist das in keinster Weise vertretbar. Die Sozialarbeiter/in sind für alle • Privatsphäre vorhanden Belange der Flüchtlinge zuständig. Häufig unterhalten sie ein Büro • freie Entscheidung über den Wohnort mit festen Sprechzeiten, um die Arbeit zu bewältigen. Nach Klärung des Aufenthaltsstatus müssen die Flüchtlinge die Wohnungen wie- der verlassen.
52 53 Nachteile: Stellen Sie sich vor, sie besuchen als einzige/r Weiße/r eine • keine eigene Sozialarbeit Schule in Zentralafrika. • zu wenig Wohnraum O- Ton Flüchtling aus Eritrea in einem kleinen Ort: „Meine Hautfarbe ist wie der Judenstern in Deutschland Anregungen zu den Wohnverhältnissen für Ehrenamtliche: 1938.“ Bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Betreuungsquote so enorm hoch Fragen Sie die Flüchtlinge, welche Form des Wohnens sie wün- ist, möchte ich folgenden Ratschlag aus eigenem Erleben zufügen: schen, bevor sie loslaufen in der Überzeugung, dass nur dezentrale Unterbringung in Wohnungen das Beste ist. Auch Flüchtlinge sind wie wir Einheimischen ganz unterschiedlich. Sie wohnen gerne anders und auch gerne wie in der Heimat. 4.2. Betreuung Bei der Unterstützung der Flüchtlinge dürfen wir nicht von uns aus- gehen. Flüchtlinge aus einigen Teilen Afrikas z.B. wohnen gerne in Die hauptamtliche Betreuung und Beratung von Migranten ist in großen Verbänden und Gruppen. Ihnen macht das Wohnen in zen- zwei Teilbereiche untergliedert. tralen Wohnanlagen oder Heimen weit weniger aus als Menschen Für die staatlichen Aufgaben stehen Finanzmittel für die Landkrei- aus dem Nahen Osten. se zur Verfügung. Diese können die Aufgagen selbst wahrnehmen Auch und gerade unter den traumatisierten Flüchtlingen kann eine oder an Institutionen übertragen. zentrale Unterbringung manchmal ein Vorteil sein. Aber nur wenn die Sozialarbeit, das Umfeld menschlich organisiert sind. So kann 4.2.1. Hauptamtliches Betreuungspersonal in der Verwaltung man im Notfall sofort helfen. Die Sozialarbeiter/innen sind Angestellte des jeweiligen Landkrei- Falsch verstandenen Integrationsbemühungen sind auch: das Un- ses ohne Aufgabenübertragung. Sie unterliegen dem Weisungs- terbringen von sichtbar ausländischen Flüchtlingen in kleinen Ort- recht des Landrates als Arbeitgeber. schaften. Es ist nämlich überhaupt nicht so, dass die Integration besser funktioniert, wenn sowenig Landsleute wie möglich in der Das erschwert häufig deren Arbeit, da sie das Gefühl haben, im In- Nähe sind. Dann scheitert sie zwangsläufig. Entweder wird/werden teresse des LK arbeiten zu müssen. Ihnen anvertraute Missstände der oder die Flüchtlinge „betütelt“ und damit hilflos gemacht oder sie werden so häufig nicht weitergeleitet oder abgeändert. Um in Unter- werden „angestarrt“ wie Affen im Zoo. stützungsnetzwerken mitzuarbeiten, benötigen sie eine Erlaubnis ihres Arbeitgebers, das ermöglicht nur sehr wenig. Die angestellten Sozialarbeiter/innen tun ihr Möglichstes im Interes- se der Migranten.
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