Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen

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Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
44. Jahrgang | 5. Mai 2021 | N° 18

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft             Leben in Beckingen

        Luzia-Kapelle Erbringen
         bei Sonnenuntergang

                                                                                                      Foto: M.B.

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen          Reimsbach        Saarfels

                                        www.beckingen.de
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
S eite 2                                                                                             A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1

                                                 Amtliche Bekanntmachungen
                                                         Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                                    110                       für den Gemeindebezirk Honzrath
 Polizeiinspektion Merzig                                                     Winfried Minninger, Auf Weweln 3                          0 68 32/5 42
 (immer besetzt)                          0 68 61/70 40                      für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Wasserschutzpolizei Dillingen       0 68 31/7 69 93 73                      ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Feuerwehr Notruf                                  1 12
 Notarzt 1 12                                                                Störungsnummer Strom                                 06 81/90 69-26 11
                                                                              Störungsnummer Erdgas                                06 81/90 69-2610
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                      ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                        0152/04472851
 Losheim 0 68 72/63 63                                                       Bereitschaftsführer Oliver Reiter
                                                                              ■■ Technisches Hilfswerk
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                        Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                01 74/ 3 38 81 34
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                     0 68 35/55-0
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung            ■■ Arbeiterwohlfahrt
 06835/ 55-101                                                                Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt              06835/9598015
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                     01 51/17 14 59 65           ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Müller, Revierförster                            0 68 87/8939015            Heike Marschall, Beckingen                             0 68 35/500 800
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6         0 68 35/68 99 7          Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                     0 68 32/366
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                0 68 35/6 83 41
 Löschbezirksführer                                                           ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99          0 68 35/ 7 67 1         für Beckingen              Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Düppenweiler: Egler, Ringstr. 56                   06832/807820
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                   0 68 32/8 03 79          ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18               0 68 32/18 84          ■■ Caritas Saar Hochwald
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17               0 68 35/60 24 00           Bergstraße 40            Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16           0 68 35/9232072
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                   0 68 32/92 13 69           ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                  0 68 32/92 10 59           Beckingen - Kleiderkammer                                0 68 35/23 38
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                0 68 35/6 76 40          ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                      Zuhause GmbH                                  Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                  0 68 32/4 29     ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                          Aufnahme Tag und Nacht möglich.
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                 Tel. 0174/9503521       Anonyme und kostenlose Beratung                          0 68 31/22 00
 Naturschutzbeauftragte                                                       Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):               0 68 61/7 88 86
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                    0160/97405391        ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                          0 68 32/70 29     www.hilfetelefon.de                                  Tel.: 08000116016
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                          ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51               0176/22302243
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                          Haustadter-Tal-Str. 137                          Tel.: 06835/608 44 44
 Leo Roth, Im Dompen 7                                     0 68 32/71 09
 für den Gemeindebezirk Erbringen
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                  0 68 35/47 15      ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Haustadt                                               Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                       0 68 35/ 44 06      Giftinformationszentrum Mainz                         0 61 31/19 240

                                                                     Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                            Die. 11.05.       Engel-Apotheke, Talstr.128,
                                                                                                Beckingen, Tel.:06835/2435
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland          Mitt. 12.05.      Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7,
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen,                                Dillingen, Tel.:06831/703936
 Werkstr.3
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006.
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:
                                                                              ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl.
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr                      Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.           Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                         Vereinigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten            116117.
 aus der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.                       Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
                                                                              Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
 ■■ Zahnärzte                                                                 abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
                                                                              Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 08.05.und So. 09.05.
                                                                              In den SHG Kliniken
 Mirwald A.,Merzig, Tel.:06861/9388333
                                                                              Trierer Straße 148, 66663 Merzig
 Apotheken
                                                                              Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
 Do. 06.05.       Tal-Apotheke, Honzrather Str.69,                            Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
                  Beckingen-Honzrath, Tel.:06835/93351                        Werkstr. 3, 66763 Dillingen
 Fr. 07.05.       Saartal-Apotheke, Poststr.64,                               Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
                  Rehlingen, Tel.:06835/3642
                                                                              Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Sa. 08.05.       Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str.40-42,
                                                                              Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
                  Beckingen-Reimsbach, Tel.:06832/91181
 So. 09.05.       Berg-und Hüttenapotheke, Stummstr. 57,
                  Dillingen, Tel.:06831/707004                                ■■ Tierärzte
 Mo. 10.05.       Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3,                        Sa. 08.05. und So. 09.05.
                  Dillingen, Tel.:06831/73309                                 Tierärztin Dr.Lauck, Lebach, Tel.:06881/9247222
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1                                                                  Seite 3

 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                           ■■ Grüngutsammelstelle
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach         Öffnungszeiten Grüngutsammelstelle
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                         beim Gemeindebauhof
                Telefonnummer 06832/429                            Dienstag 8.00 Uhr – 15.00 Uhr
 zu erreichen.                                                     Samstag 9.00 Uhr – 16.00 Uhr
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer
                                                                  ■■ Verordnung zur Änderung
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-                infektionsrechtlicher Verordnungen zur
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und                 Bekämpfung der Corona-Pandemie
 55-351.                                                             vom 1. Mai 2021
                                                                  Inhaltsverzeichnis
                                                                  Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                         Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
                                                                  § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
              Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege-           § 2 Ausnahmen
              biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie          § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer
 folgt geöffnet:                                                  § 4 Zuständige Behörden
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00            § 5 Ordnungswidrigkeiten
 – 18.00 Uhr                                                      § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 -           Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie
 17.00 Uhr                                                        (VO-CP)
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,      § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00        § 3 Kontaktnachverfolgung
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.       § 4 Betretungsbeschränkungen
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.         § 5 Hygienekonzepte
                                                                  § 5a Testung
                                                                  § 5b Immunisierte Personen
                                                                  § 6 Kontaktbeschränkungen
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                          § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie-
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                           ßung von Einrichtungen
 E-mail: Forst@beckingen.de                                       § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,      § 8a Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleich-
 Tel.: 0171/7793812                                               bare soziale Einrichtungen und Angebote
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich          § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationsein-
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.             richtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung              § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche
                                                                  Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungs-
                                                                  gänge sowie Fortbildungen
  ■■ Stellenausschreibung                                         § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
     Die Gemeinde Beckingen stellt zum nächstmöglichen            § 12 Zuständige Behörden
                           Zeitpunkt                              § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infektions-
              einen Facharbeiter (m/w/d) aus dem                  geschehen
                 metallverarbeitenden Bereich                     § 13a Geltungsvorrang des Bundesrechts
          für den Bauhof der Gemeinde Beckingen ein.              § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Einstellungsvoraussetzung ist neben einer abgeschlossenen       Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sons-
  Berufsausbildung aus dem metallverarbeitenden Bereich           tiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kinderta-
  der Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE. Wünschens-      geseinrichtungen während der Corona-Pandemie
  wert ist der Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE. Es     Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtun-
  wird darauf hingewiesen, dass neben den Facharbeiten            gen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen
  auch alle anderen beim Bauhof anfallenden Arbeiten, wie         Tagesstätten während der Corona-Pandemie
  z. B. Teilnahme am Winterdienst, Friedhofsarbeiten, zu ver-     § § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
  richten sind.                                                   § § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes
  Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,00 Stunden. Die         § § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen
  Eingruppierung erfolgt nach Entgeltgruppe 5 TVöD.               und heilpädagogische Tagesstätten
  Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlä-       § § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf
  giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse sind bis zum 21.05.2021   die Abschlussprüfungen
  an die Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckin-         Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachbe-
  gen zu richten. Die Angabe ehrenamtlicher Tätigkeiten ist       rufe
  erwünscht.                                                      § § 4 Präsenzunterricht
  Die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden            § § 5 Prüfungsverfahren
  Kosten können nicht erstattet werden.                           § § 6 Durchführung von Weiterbildungen
  Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der weiteren internen           Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im
  Verarbeitung Ihrer Daten zu dienstlichen Zwecken gemäß          außerschulischen Bereich
  der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)           § § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen
  zu.                                                             § § 8 Saarländische Verwaltungsschule
  Der Bürgermeister                                               Kapitel 4
  Thomas Collmann                                                 § § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen
                                                                  Kapitel 5
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
S eite 4                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1
§ § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen                        § 2 Ausnahmen
Kapitel 6                                                          (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind
§ § 11 Ordnungswidrigkeiten                                        1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen;
§ § 12 Geltungsvorrang des Bundesrechts                                 diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten
§ § 13 Testungen und immunisierte Personen                              Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder
§ § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung
Artikel 4 Inkrafttreten                                                 angemessener Schutz- und Hygienekonzepte
• Amtliche Texte zum Download                                           a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
• Bußgeldkatalog                                                        Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
• Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC            per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
  Schnelltest                                                           b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des
Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz            Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabding-
1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer             bar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder
24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.         Auftraggeber bescheinigt wird,
I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom      3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen COVID-               zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 3
19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)             Absatz 2 und 3 der Corona-Einreiseverordnung einreisen
und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom              und
2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März             a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des             notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi-
Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die            ums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-,
Landesregierung:                                                        Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet
Artikel 1                                                               innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben und re-
Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück-                    gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohn-
reisende zur Bekämpfung des Coronavirus                                 sitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung                  b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion
(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem              Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend
Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen          notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi-
Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum           ums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und
Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer         regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren
17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für           Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften              die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange-
Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich        messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den
unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-           Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung
oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung                 zu bescheinigen,
ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen             4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Personen,
Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-            die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 der
zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein             Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind.
anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.       (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Ein-    letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
reise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz
                                                                   Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der
                                                                   navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit
                                                                   aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage
beträgt. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in     1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit
diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu                 Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko-
empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.                         gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in
(2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1               das Bundesgebiet einreisen,
unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unver-      2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden
züglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infek-             a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Ver-
tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,                 wandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand
Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb                 angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines
                                                                        geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder
des für sie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz
                                                                        b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygieneko-
1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
                                                                        nzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz            konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re-
1 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch                gierungen,
die zuständige Behörde.                                            3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
(4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach             zepte Personen,
mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen                   a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwin-
werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen, bei Vorauf-           gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres
enthalt in einem Virusvarianten-Gebiet für einen Zeitraum von           Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-,
14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen               Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet
Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das             begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der                 an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder
Saarländischen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbe-               b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die
hörde für die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen je-              sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,
derzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zu-                ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland be-
weisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1                 geben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,
anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.                                   an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1                                                                       Seite 5
     die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange-         6.   Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung
     messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den                 und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
     Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung              durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert
     zu bescheinigen,                                                    werden oder von einem Bundessportfachverband zur
4. Personen,                                                             Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein-
     a) die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut            geladen sind, oder
     im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/DE/           7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet
     arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html ge-             zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem
     nannten Impfstoffe, vollständig gegen das SARS-CoV-                 Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf
     2-Virus geimpft sind, wenn seit der letzten Impfung, die            eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchge-
     nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission                  führt haben, sofern
     beim Robert Koch-Institut für ein vollständige Impfschema           a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes-
     erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen sind und             republik Deutschland und der betroffenen nationalen
     die geimpfte Person keine typischen Symptome einer In-              Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkeh-
     fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu             rungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in
     auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacks-          diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite
     verlust aufweist;                                                   des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de
     b) die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV-2-Virus in-            sowie des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de),
     fiziert waren, wenn die zugrunde liegende Testung durch             b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der
     eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR,             Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1
     PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureampli-                nicht entgegensteht und
     fikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie          c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek-
     maximal 6 Monate zurückliegt.                                       tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswa-
Der Nachweis der Schutzimpfung nach Satz 1 Buchstabe a)                  ertiges-amt.de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheits-
sowie der Nachweis einer Infektion und der negativen Testung             hinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat,
nach Satz 1 Buchstabe b) ist innerhalb von zehn Tagen nach          8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens
Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich              dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck
schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen.                      ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder
(3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den         den Auftraggeber zu bescheinigen.
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-      Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 Satz 1
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-          oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreisever-
navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1          ordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                                       ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen
1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung              einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von
     a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe-        zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf
     sondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches     Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz
     Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,                      2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren.
     b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,                    (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
     c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,   letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
     d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,                    Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
     e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung       navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1
     und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommu-           Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
     nen oder                                                       1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,
     f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen         2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-
     Union und von internationalen Organisationen                        Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft
     unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch              für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts
     den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be-               der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen-
     scheinigen,                                                         statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland
2. Personen, die einreisen aufgrund                                      einreisen oder dorthin zurückkehren, oder
     a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades,      3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen
     des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten              Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am
     oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts               Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
     oder eines Umgangsrechts,                                           zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb-
     b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder                   liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt-
     c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise            vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,
     hilfebedürftiger Personen,                                          die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-
3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein-               bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur
     satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkeh-             Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt
     ren, oder                                                           die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen
4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig            Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen
     und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer                nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung
     Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet                der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
     aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die      (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf
     zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber,             Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-
     Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,     des erteilen.
5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-              (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten
     zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend      Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem
     Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,        Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder
     per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz     Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1
     1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,                       Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
S eite 6                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1
haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-       2.    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,
zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach         3.    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,
Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-               Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz
virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-             1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Beschei-
und Geschmacksverlust auftreten.                                         nigung nicht richtig ausstellt oder
§ 3 Verkürzung der Absonderungsdauer                               4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt
a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1                  oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.
     Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn   § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
     Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im    (1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig
     Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-       tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
     Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Abson-        Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 23. April
     derung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften     2021 (Amtsbl. I S. 1054) außer Kraft.
     Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein ärztliches    (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer
     Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens    Kraft.
     einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier     Artikel 2
     oder in einem elektronischen Dokument in deutscher,           Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP)
                                                                   § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
     englischer oder französischer Sprache verfügt und sie         (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb
     dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der         der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut
     zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.       nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den
b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz        Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen
     1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage         („social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu
     nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor-      anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
     genommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss         (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des
     die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Inter-    Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehe-
     net unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests       gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen
     veröffentlicht sind, erfüllen.                                Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge-
                                                                   schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus-
c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis         haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).
     nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise          (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen
     aufbewahren.                                                  Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt
d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die           und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög-
     Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1         lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien
     erforderlich ist, ausgesetzt.                                 abgehalten werden.
e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests       § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
     einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr     (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen
     binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer       Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen
     Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten,          und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb
     Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust         Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-
     auftreten.                                                    nahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske
f ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2     (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder
     Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.                       FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche
§ 4 Zuständige Behörden                                            Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des
(1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der         sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt auf-
Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung          grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich
einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den         bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung
Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind        keine Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und
die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden         schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kom-
unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich         munizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von der Pflicht
über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs-            zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen.
behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-           Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass
rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever-         ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten
bände.                                                             Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen
(2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-       Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der Stan-
Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5         dards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten,
der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi-       sofern diese dazu in der Lage sind.
ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi-     (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder
ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe-          ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine medizinische
hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-          Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards
keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die        KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern
Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über        gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.        1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver-
September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.                      kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und
§ 5 Ordnungswidrigkeiten                                                  Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen,
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des                  Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und
Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-           Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie
sig                                                                       das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings
1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz              nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
     2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder              abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden
     nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder                 kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe
     Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig             sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs
     absondert,                                                           nachzuweisen,
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1                                                                     Seite 7

1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht        höherer Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
      das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz 1 Satz 1      sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffent-
      fallen,                                                      lichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und        Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht le-
      Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den          diglich hinzuweisen.
      zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf           (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht
      den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher       zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 Absatz 1 auf
      ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art      bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und
      der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das       Straßen anzuordnen.
      Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-    § 3 Kontaktnachverfolgung
      gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In-       Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol-
      fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,                    gung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne          19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).
      des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der       Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6
      Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts-         Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
      bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1     mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.
      des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262),      § 4 Betretungsbeschränkungen
      und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines    (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
      festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah-      nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,
      me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden      Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der
      Warteschlangen,                                              gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu
4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und          begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen
      bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh-   Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15
      merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,          Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und          Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier
      gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen,         Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets
      Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,       zulässig.
      die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund-       (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststätten-
      gesetzes genutzt werden,                                     gewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis-          Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den
      tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund           Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
      ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3       plätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
      zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe       Es gelten die entsprechenden Beschränkungen der Rahmen-
      Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung       hygienekonzepte nach Maßgabe des § 5.
      dem nicht entgegensteht,                                     § 5 Hygienekonzepte
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-         (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher
      onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt-       nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,
      und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho-         Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen
      therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-        nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und
      rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens-      Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-
      ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei-        schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-
      ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des          les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen
      Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung
                                                                   der zuständigen Behörde vorzulegen.
      oder Leistungserbringung entgegensteht,
                                                                   (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen
      Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe        Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-
      jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,          standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,
      Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel-       Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-
      lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli-    führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-
      che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,            vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen
      gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet         Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-
      ist,                                                         schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge-             Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-
      schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines      schaften zu beachten.
      Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit         (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und
      die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8       Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-
      besteht,                                                     heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt     nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-
      nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach §      reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-
      1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Ab-       sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.
      weichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer       corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
      aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter       und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
      Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes          Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-
      zulässig.                                                    dere erforderlich für
Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung              den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen
(Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 bleiben unberührt.            Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomie-
(3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz    betriebe jeder Art,
2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht         den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam-
zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken)           pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unter-
oder auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder         künfte,
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
S eite 8                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1
den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder               darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils
Konzerten,                                                           von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner
den Kinobetrieb,                                                     und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann
den Sportbetrieb,                                                    als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.
die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,                          Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teil-
die Veranstaltung von Reisebusreisen,                                nehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle
die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.                     Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-
                                                                     2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
§ 5a Testung
                                                                     Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
(1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das        (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnah-
Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vor-         me des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich
gesehen ist, gilt:                                                   untersagt.
1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Tester-       (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind im
     gebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich   Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Perso-
     des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus         nen pro Veranstaltungstag und -ort zulässig, sofern alle Teil-
     SARS-CoV-2. Hierzu kann das in der Anlage vorhandene            nehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test
     Muster verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent-           nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen
     sprechendes.                                                    sind der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu
2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des             melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-
     Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse        ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
     https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, er-      des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen.
     füllen.                                                         (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Absatz 2a
                                                                     fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Sum-
3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht
                                                                     me unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht
     länger als 24 Stunden zurückliegen.                             mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden.
4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu            Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-
     bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft im Sinne            polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete
     dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Ort unter Aufsicht       Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maß-
     des Verantwortlichen durchgeführt werden.                       gabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-
5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind          mengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrecht-
     von der Testung befreit.                                        liche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammen-
(2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Absatz 1 dieser       künfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,
Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltä-            wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-
tigkeit auf Verlangen vorzuweisen.                                   bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei
§ 5b Immunisierte Personen                                           sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen
(1) Dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit         umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 aus-
SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b des Infektionsschutzge-          genommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die
setzes sowie des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung steht gleich        dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung
                                                                     untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb
1. der schriftliche oder elektronische Nachweis über das             der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind
     Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das           einzuhalten.
     SARS-CoV-2-Virus mit einem oder mehreren vom Paul               Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist
     Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.     bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer
     pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.       möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des famili-
     html genannten Impfstoffe, wenn seit der letzten Impfung,       ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm-
     die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis-             baren weiteren Haushaltes.
     sion beim Robert Koch-Institut für ein vollständige Impf-       (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in
     schema erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen           der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten sind, sind
     sind und die geimpfte Person keine typischen Symptome           untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3
     einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atem-        bleiben hiervon unberührt.
     not, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder         (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
     Geschmacksverlust aufweist oder                                 körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und
2. der schriftlich oder elektronische Nachweis über eine bereits     Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-
     erfolgte Infektion, wenn die zugrunde liegende Testung          richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der
     durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis         Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des
                                                                     Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass
     (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-
                                                                     bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
     amplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage       nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veran-
     sowie maximal 6 Monate zurückliegt.                             staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.
§ 13a zweite Alternative bleibt unberührt.                           (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt,
(2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Absatz 1 dieser       vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3
Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltä-            entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Ortspolizeibe-
tigkeit auf Verlangen vorzuweisen.                                   hörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies
§ 6 Kontaktbeschränkungen                                            im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
(1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat           (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem
genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken               Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen
werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes          Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel
sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes            4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus
sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis       Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-
begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen             merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz
gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier       1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend von Satz             gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo-
1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem          scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur
familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen           Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1                                                                     Seite 9
genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen              Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimenten in SB-
des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte              Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discoun-
im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und          tern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften, dass
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zu-          der Sortimentsteil nach den Nummern 1 bis 16 wesentlich
ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine gene-
rellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen           überwiegt.
wurden.                                                              (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gestat-
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind             tet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV-
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-     2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter
den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz        Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur
3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche       Vorlage eines Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesund-
Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.                   heitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeu-
§ 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie                  tischer Leistungen.
Schließung von Einrichtungen                                         (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach
                                                                     Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport
dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011
(Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.        im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.
Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-     Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich
betriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und          sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportan-
Mensen.                                                              lagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Abweichend von Satz 1 sind gestattet                                 einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen              vorlegen können.
     und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle,          Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens
2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innen-             die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
     bereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung     1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz
     nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahme-              3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt
     fähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-             unberührt,
     mutbar ist,                                                     2. Ausschluss von Zuschauern.
3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und               (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und
     gastronomische Betriebe an Autohöfen,
                                                                     von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Per-
4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sons-
                                                                     spektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen
     tiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan-
     tinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Termin-         Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von
     vereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu          Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutz-
     zehn Personen pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen       rechtlicher Sicht vertretbar sein.
     einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a           Zuschauer sind nicht erlaubt.
     vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließlich an          (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit
     Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen.                          sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen,
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im        Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes       draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs
vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch       und Diskotheken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und
Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327),   ähnliche Einrichtungen.
sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des            Von der Schließung ausgenommen sind
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
(3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie         1. öffentliche Spielplätze,
die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegen-           2. Wildparks, Zoos,
nahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist nur      3. Bibliotheken,
nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a              4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedingung
gestattet. Von der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen               einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage
sind                                                                       eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des §
                                                                           5a,
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen-
      märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan-           5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Kinos, unter
      delsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebens-               der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-
      mitteln,                                                             Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und
                                                                           Besucher,
2. Abhol- und Lieferdienste,
                                                                     6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
                                                                           in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete
4. Banken und Sparkassen,
                                                                           Einrichtungen, wobei dabei die Nutzung von Blasinstru-
5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform-                   menten und die Ausübung von Gesang nicht zulässig sind,
      häuser,
                                                                     7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleich-
6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                                         bare soziale Einrichtungen und Angebote,
7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,              8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fitnessstu-
8. Tankstellen, Raststätten,                                               dios und vergleichbare Sporteinrichtungen jeweils im
9. Reinigungen und Waschsalons,                                            Außenbereich, sofern die notwendigen Hygienemaßnah-
10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,                               men nach § 5 eingehalten und Kontakte zwischen Kunden
11. Online-Handel,                                                         vermieden werden; abweichend von Satz 1 kann kontakt-
12. Babyfachmärkte,                                                        freies Training im Innenbereich von Sportstätten wie Fit-
13. Werkstätten und Reparaturannahmen,                                     nessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen
14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,                             unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5
15. Großhandel,                                                            durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines negativen
16. karitative Einrichtungen.                                              SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird,
Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
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