Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang - Gemeinde Beckingen
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44. Jahrgang | 5. Mai 2021 | N° 18 AMTLICHES BEKANNTMACHUNGSBLATT der Gemeinde Beckingen >>> Amtsblatt • Informationen rund um: Rathaus Tourismus und Kultur Wirtschaft Leben in Beckingen Luzia-Kapelle Erbringen bei Sonnenuntergang Foto: M.B. Beckingen Düppenweiler Erbringen Hargarten Haustadt Honzrath Oppen Reimsbach Saarfels www.beckingen.de
S eite 2 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1 Amtliche Bekanntmachungen Wichtige Telefonnummern Polizei Notruf 110 für den Gemeindebezirk Honzrath Polizeiinspektion Merzig Winfried Minninger, Auf Weweln 3 0 68 32/5 42 (immer besetzt) 0 68 61/70 40 für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten Wasserschutzpolizei Dillingen 0 68 31/7 69 93 73 ■■ energis-Netzgesellschaft mbh Feuerwehr Notruf 1 12 Notarzt 1 12 Störungsnummer Strom 06 81/90 69-26 11 Störungsnummer Erdgas 06 81/90 69-2610 DRK-Krankentransportstellen Merzig 0 68 61/7 05-62 95 Dillingen 0 68 31/70 21 11 ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen 0152/04472851 Losheim 0 68 72/63 63 Bereitschaftsführer Oliver Reiter ■■ Technisches Hilfswerk ■■ Gemeindeverwaltung Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen 01 74/ 3 38 81 34 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk 0 68 35/55-0 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung ■■ Arbeiterwohlfahrt 06835/ 55-101 Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt 06835/9598015 Bauhof, Bereitschaftsdienst 01 51/17 14 59 65 ■■ Private ambulante Pflegedienste Müller, Revierförster 0 68 87/8939015 Heike Marschall, Beckingen 0 68 35/500 800 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6 0 68 35/68 99 7 Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler 0 68 32/366 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35 0 68 35/6 83 41 Löschbezirksführer ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99 0 68 35/ 7 67 1 für Beckingen Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86 Düppenweiler: Egler, Ringstr. 56 06832/807820 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1 0 68 32/8 03 79 ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18 0 68 32/18 84 ■■ Caritas Saar Hochwald Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17 0 68 35/60 24 00 Bergstraße 40 Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16 0 68 35/9232072 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12 0 68 32/92 13 69 ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V. Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15 0 68 32/92 10 59 Beckingen - Kleiderkammer 0 68 35/23 38 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2 0 68 35/6 76 40 ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung ■■ Wasserwerk Beckingen Zuhause GmbH Mobil: 01 60/7 42 26 46 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten 0 68 32/4 29 ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei Aufnahme Tag und Nacht möglich. Sprechstunde nach tel. Vereinbarung Tel. 0174/9503521 Anonyme und kostenlose Beratung 0 68 31/22 00 Naturschutzbeauftragte Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr): 0 68 61/7 88 86 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27 0160/97405391 ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59 0 68 32/70 29 www.hilfetelefon.de Tel.: 08000116016 für den Gemeindebezirk Düppenweiler ■■ Familienzentrum Beckingen Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51 0176/22302243 für den Gemeindebezirk Düppenweiler Haustadter-Tal-Str. 137 Tel.: 06835/608 44 44 Leo Roth, Im Dompen 7 0 68 32/71 09 für den Gemeindebezirk Erbringen Lutwin Klein, Auf Löw 45 0 68 35/47 15 ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes für den Gemeindebezirk Haustadt Giftnotrufzentrale des Saarlandes Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13 0 68 35/ 44 06 Giftinformationszentrum Mainz 0 61 31/19 240 Ärztedienst ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst Die. 11.05. Engel-Apotheke, Talstr.128, Beckingen, Tel.:06835/2435 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland Mitt. 12.05. Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7, am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Dillingen, Tel.:06831/703936 Werkstr.3 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an: Tel.: 01805/663006. Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis: ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl. - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte) - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages. Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester Vereinigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten 116117. aus der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt. Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet: Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig- ■■ Zahnärzte abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig Sa. 08.05.und So. 09.05. In den SHG Kliniken Mirwald A.,Merzig, Tel.:06861/9388333 Trierer Straße 148, 66663 Merzig Apotheken Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen Do. 06.05. Tal-Apotheke, Honzrather Str.69, Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen Beckingen-Honzrath, Tel.:06835/93351 Werkstr. 3, 66763 Dillingen Fr. 07.05. Saartal-Apotheke, Poststr.64, Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Rehlingen, Tel.:06835/3642 Im Marienhaus Klinikum Saarlouis Sa. 08.05. Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str.40-42, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis Beckingen-Reimsbach, Tel.:06832/91181 So. 09.05. Berg-und Hüttenapotheke, Stummstr. 57, Dillingen, Tel.:06831/707004 ■■ Tierärzte Mo. 10.05. Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3, Sa. 08.05. und So. 09.05. Dillingen, Tel.:06831/73309 Tierärztin Dr.Lauck, Lebach, Tel.:06881/9247222
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1 Seite 3 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes ■■ Grüngutsammelstelle Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach Öffnungszeiten Grüngutsammelstelle Dienstschluss und an Wochenenden über die beim Gemeindebauhof Telefonnummer 06832/429 Dienstag 8.00 Uhr – 15.00 Uhr zu erreichen. Samstag 9.00 Uhr – 16.00 Uhr Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B. Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer ■■ Verordnung zur Änderung des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge- infektionsrechtlicher Verordnungen zur meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und Bekämpfung der Corona-Pandemie 55-351. vom 1. Mai 2021 Inhaltsverzeichnis Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbege- § 2 Ausnahmen biet, Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer folgt geöffnet: § 4 Zuständige Behörden Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00 § 5 Ordnungswidrigkeiten – 18.00 Uhr § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 - Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie 17.00 Uhr (VO-CP) Informationen: Tel.: 06835/508408 § 1 Grundsatz der Abstandswahrung Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen, § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00 § 3 Kontaktnachverfolgung Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr. § 4 Betretungsbeschränkungen 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden. § 5 Hygienekonzepte § 5a Testung § 5b Immunisierte Personen § 6 Kontaktbeschränkungen ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie Schlie- Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500 ßung von Einrichtungen E-mail: Forst@beckingen.de § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr, § 8a Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleich- Tel.: 0171/7793812 bare soziale Einrichtungen und Angebote Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitationsein- während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden. richtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsbereiche Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbildungs- gänge sowie Fortbildungen ■■ Stellenausschreibung § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten Die Gemeinde Beckingen stellt zum nächstmöglichen § 12 Zuständige Behörden Zeitpunkt § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infektions- einen Facharbeiter (m/w/d) aus dem geschehen metallverarbeitenden Bereich § 13a Geltungsvorrang des Bundesrechts für den Bauhof der Gemeinde Beckingen ein. § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Einstellungsvoraussetzung ist neben einer abgeschlossenen Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sons- Berufsausbildung aus dem metallverarbeitenden Bereich tiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kinderta- der Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE. Wünschens- geseinrichtungen während der Corona-Pandemie wert ist der Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE. Es Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von Kindertageseinrichtun- wird darauf hingewiesen, dass neben den Facharbeiten gen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpädagogischen auch alle anderen beim Bauhof anfallenden Arbeiten, wie Tagesstätten während der Corona-Pandemie z. B. Teilnahme am Winterdienst, Friedhofsarbeiten, zu ver- § § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie richten sind. § § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39,00 Stunden. Die § § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen Eingruppierung erfolgt nach Entgeltgruppe 5 TVöD. und heilpädagogische Tagesstätten Aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlä- § § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler auf giger Abschluss- und Arbeitszeugnisse sind bis zum 21.05.2021 die Abschlussprüfungen an die Gemeinde Beckingen, Bergstraße 48, 66701 Beckin- Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheitsfachbe- gen zu richten. Die Angabe ehrenamtlicher Tätigkeiten ist rufe erwünscht. § § 4 Präsenzunterricht Die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehenden § § 5 Prüfungsverfahren Kosten können nicht erstattet werden. § § 6 Durchführung von Weiterbildungen Mit Ihrer Bewerbung stimmen Sie der weiteren internen Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen im Verarbeitung Ihrer Daten zu dienstlichen Zwecken gemäß außerschulischen Bereich der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) § § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen zu. § § 8 Saarländische Verwaltungsschule Der Bürgermeister Kapitel 4 Thomas Collmann § § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen Kapitel 5
S eite 4 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1 § § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen § 2 Ausnahmen Kapitel 6 (1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind § § 11 Ordnungswidrigkeiten 1. Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen; § § 12 Geltungsvorrang des Bundesrechts diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten § § 13 Testungen und immunisierte Personen Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder § § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung Artikel 4 Inkrafttreten angemessener Schutz- und Hygienekonzepte • Amtliche Texte zum Download a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend • Bußgeldkatalog Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, • Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen POC per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder Schnelltest b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung des Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz Gesundheitswesens dringend erforderlich und unabding- 1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer bar ist und dies durch den Dienstherrn, Arbeitgeber oder 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. Auftraggeber bescheinigt wird, I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- 29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen COVID- zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 3 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) Absatz 2 und 3 der Corona-Einreiseverordnung einreisen und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom und 2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwingend 1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi- Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die ums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Landesregierung: Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet Artikel 1 innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux begeben und re- Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rück- gelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohn- reisende zur Bekämpfung des Coronavirus sitz zurückkehren (Grenzpendler) oder § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studi- Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum ums oder ihrer Ausbildung in das Saarland begeben und Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren 17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger); eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange- Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung zu bescheinigen, ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen 4. bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Personen, Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab- die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 der zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind. anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. (2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den Für Personen, die sich in den letzten zehn Tagen vor ihrer Ein- letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- reise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage beträgt. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in 1. Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko- empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1 das Bundesgebiet einreisen, unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unver- 2. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden züglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infek- a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Ver- tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, wandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts, oder des für sie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygieneko- 1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten. nzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen und (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen und Re- 1 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch gierungen, die zuständige Behörde. 3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach zepte Personen, mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich zwin- werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen, bei Vorauf- gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres enthalt in einem Virusvarianten-Gebiet für einen Zeitraum von Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, 14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler) oder Saarländischen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbe- b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und die hörde für die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen je- sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, derzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zu- ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland be- weisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1 geben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend. an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1 Seite 5 die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange- 6. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert zu bescheinigen, werden oder von einem Bundessportfachverband zur 4. Personen, Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein- a) die mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut geladen sind, oder im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/DE/ 7. Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node.html ge- zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem nannten Impfstoffe, vollständig gegen das SARS-CoV- Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf 2-Virus geimpft sind, wenn seit der letzten Impfung, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchge- nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission führt haben, sofern beim Robert Koch-Institut für ein vollständige Impfschema a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundes- erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen sind und republik Deutschland und der betroffenen nationalen die geimpfte Person keine typischen Symptome einer In- Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkeh- fektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atemnot, neu rungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen Urlaub in auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder Geschmacks- diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe Internetseite verlust aufweist; des Auswärtigen Amtes https://www.auswaertiges-amt.de b) die nachweislich bereits mit dem SARS-CoV-2-Virus in- sowie des Robert Koch-Instituts https://www.rki.de), fiziert waren, wenn die zugrunde liegende Testung durch b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureampli- nicht entgegensteht und fikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infek- maximal 6 Monate zurückliegt. tionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.auswa- Der Nachweis der Schutzimpfung nach Satz 1 Buchstabe a) ertiges-amt.de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheits- sowie der Nachweis einer Infektion und der negativen Testung hinweise für die betroffene Region ausgesprochen hat, nach Satz 1 Buchstabe b) ist innerhalb von zehn Tagen nach 8. Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck schriftlich oder in elektronischer Form vorzulegen. ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den den Auftraggeber zu bescheinigen. letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einreisever- navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 ordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und das Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvorliegen 1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb von a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbe- zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf sondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Testergebnis nach Satz Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte, 2 ist für mindestens zehn Tage nach Einreise aufzubewahren. b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, (4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen, letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten- d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro- e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1 und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommu- Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst nen oder 1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes, f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen 2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO- Union und von internationalen Organisationen Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be- der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen- scheinigen, statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland 2. Personen, die einreisen aufgrund einreisen oder dorthin zurückkehren, oder a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, 3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten oder eines Umgangsrechts, zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb- b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt- c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungsweise vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, hilfebedürftiger Personen, die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich- 3. Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein- bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkeh- Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt ren, oder die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen 4. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen. aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die (5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber, Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun- Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen, des erteilen. 5. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon- (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen, Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen
S eite 6 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1 haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test- 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt, zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach 3. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona- Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Beschei- und Geschmacksverlust auftreten. nigung nicht richtig ausstellt oder § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt a) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht. Absatz 1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im (1) Diese Verordnung tritt am 3. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig Sinne von § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus- tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Einreiseverordnung aufgehalten haben, endet die Abson- Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 23. April derung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 frühestens ab dem fünften 2021 (Amtsbl. I S. 1054) außer Kraft. Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein ärztliches (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 16. Mai 2021 außer Zeugnis oder Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens Kraft. einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 auf Papier Artikel 2 oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) § 1 Grundsatz der Abstandswahrung englischer oder französischer Sprache verfügt und sie (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb dieses innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt. nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den b) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen 1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage („social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor- anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. genommen worden sein. Der zugrunde liegende Test muss (2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die im Inter- Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehe- net unter der Adresse https://www.rki.de/covid-19-tests gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen veröffentlicht sind, erfüllen. Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge- schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus- c) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis). nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen aufbewahren. Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt d) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög- Dauer, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien erforderlich ist, ausgesetzt. abgehalten werden. e) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr (1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß- auftreten. nahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske f ) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2 (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend. FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche § 4 Zuständige Behörden Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der sechsten Lebensjahres, Personen, die ärztlich bescheinigt auf- Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung grund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den bescheinigten chronischen Erkrankung oder einer Behinderung Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind keine Atemschutzmaske tragen können, und gehörlose und die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen kom- unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich munizieren, sowie ihre Begleitpersonen sind von der Pflicht über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs- zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid- Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever- ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten bände. Lebensjahres die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus- Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch von Masken der Stan- Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5 dards KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi- sofern diese dazu in der Lage sind. ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi- (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe- ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine medizinische hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. 1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver- September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt. kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und § 5 Ordnungswidrigkeiten Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen, Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs- Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie sig das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- 2, sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden nicht rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe Unterkunft begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs absondert, nachzuweisen,
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1 Seite 7 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht höherer Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz 1 Satz 1 sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffent- fallen, lichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht le- Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den diglich hinzuweisen. zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher zum Tragen einer Maske der Standards nach § 2 Absatz 1 auf ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art bestimmten, stark frequentierten öffentlichen Plätzen und der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das Straßen anzuordnen. Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun- § 3 Kontaktnachverfolgung gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In- Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol- fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist, gung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID- 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne 19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts- Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1 mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten. des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), § 4 Betretungsbeschränkungen und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah- nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen, me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der Warteschlangen, gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh- Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15 merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz, Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen, Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, zulässig. die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund- (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststätten- gesetzes genutzt werden, gewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis- Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping- ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3 plätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe Es gelten die entsprechenden Beschränkungen der Rahmen- Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung hygienekonzepte nach Maßgabe des § 5. dem nicht entgegensteht, § 5 Hygienekonzepte 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen, und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho- Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe- nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens- Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi- ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei- schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel- ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung der zuständigen Behörde vorzulegen. oder Leistungserbringung entgegensteht, (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab- jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben, standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden, Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel- Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch- lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli- führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter- che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- ist, schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge- Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen- schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines schaften zu beachten. Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8 Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund- besteht, heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver- 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be- nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach § reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent- 1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Ab- sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www. weichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten. Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson- zulässig. dere erforderlich für Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 bleiben unberührt. Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger Gastronomie- (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz betriebe jeder Art, 2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Cam- zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken) pingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unter- oder auch von Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder künfte,
S eite 8 A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 8 /2 0 2 1 den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils Konzerten, von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner den Kinobetrieb, und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann den Sportbetrieb, als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teil- die Veranstaltung von Reisebusreisen, nehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV- 2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. § 5a Testung Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten. (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnah- Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vor- me des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich gesehen ist, gilt: untersagt. 1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Tester- (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind im gebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Perso- des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus nen pro Veranstaltungstag und -ort zulässig, sofern alle Teil- SARS-CoV-2. Hierzu kann das in der Anlage vorhandene nehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test Muster verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent- nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen sprechendes. sind der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu 2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll- Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, er- des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen. füllen. (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Absatz 2a fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Sum- 3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht me unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht länger als 24 Stunden zurückliegen. mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden. 4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts- bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft im Sinne polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Ort unter Aufsicht Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maß- des Verantwortlichen durchgeführt werden. gabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah- 5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind mengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrecht- von der Testung befreit. liche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammen- (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Absatz 1 dieser künfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltä- wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweis- tigkeit auf Verlangen vorzuweisen. bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei § 5b Immunisierte Personen sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen (1) Dem Nachweis über das Nichtvorliegen einer Infektion mit umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 aus- SARS-CoV-2-Virus im Sinne des § 28b des Infektionsschutzge- genommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die setzes sowie des § 5a Absatz 1 dieser Verordnung steht gleich dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb 1. der schriftliche oder elektronische Nachweis über das der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind Vorliegen einer vollständigen Schutzimpfung gegen das einzuhalten. SARS-CoV-2-Virus mit einem oder mehreren vom Paul Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www. bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer pei.de/DE/arzneimittel/impfstoffe/covid-19/covid-19-node. möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des famili- html genannten Impfstoffe, wenn seit der letzten Impfung, ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm- die nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommis- baren weiteren Haushaltes. sion beim Robert Koch-Institut für ein vollständige Impf- (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in schema erforderlich ist, mindestens 14 Tage vergangen der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten sind, sind sind und die geimpfte Person keine typischen Symptome untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Atem- bleiben hiervon unberührt. not, neu auftretender Husten, Fieber oder Geruchs- oder (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets- Geschmacksverlust aufweist oder körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und 2. der schriftlich oder elektronische Nachweis über eine bereits Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge- erfolgte Infektion, wenn die zugrunde liegende Testung richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure- bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand amplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veran- sowie maximal 6 Monate zurückliegt. staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden. § 13a zweite Alternative bleibt unberührt. (6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt, (2) Nachweise nach Absatz 1 sind den nach § 12 Absatz 1 dieser vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3 Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltä- entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Ortspolizeibe- tigkeit auf Verlangen vorzuweisen. hörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies § 6 Kontaktbeschränkungen im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes 4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh- begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier 1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend von Satz gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo- 1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 8 / 2 0 2 1 Seite 9 genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen Maßgebend für die Ausnahme ist bei Mischsortimenten in SB- des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Discoun- im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und tern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften, dass Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zu- der Sortimentsteil nach den Nummern 1 bis 16 wesentlich ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine gene- rellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen überwiegt. wurden. (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist nur gestat- (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind tet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-CoV- zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin- 2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur 3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche Vorlage eines Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesund- Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden. heitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeu- § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie tischer Leistungen. Schließung von Einrichtungen (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie- Abweichend von Satz 1 ist kontaktfreier Sport im Innenbereich betriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und sowie Kontaktsport im Außenbereich, auch auf Außensportan- Mensen. lagen, zulässig, sofern alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer Abweichend von Satz 1 sind gestattet einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a 1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen vorlegen können. und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle, Bei der Durchführung des Sportbetriebs müssen mindestens 2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innen- die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden: bereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahme- 3 im Innenbereich; die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt fähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- unberührt, mutbar ist, 2. Ausschluss von Zuschauern. 3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und (5a) Der Wettkampf- und Trainingsbetrieb des Berufssports und gastronomische Betriebe an Autohöfen, von Sportlerinnen und Sportlern des Olympiakaders, des Per- 4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sons- spektiv-Kaders, der Nachwuchskader, des paralympischen tiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan- tinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Termin- Kaders und des Landeskaders ist zulässig. Die Nutzung von vereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu Innensportstätten muss in allen Fällen aus infektionsschutz- zehn Personen pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen rechtlicher Sicht vertretbar sein. einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a Zuschauer sind nicht erlaubt. vorlegen können. Eine Bewirtung darf ausschließlich an (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, soweit Tischen mit festem Sitzplatz erfolgen. sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Betrieb von Messen, (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen wie Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch und Diskotheken, Wettvermittlungsstellen, Fitnessstudios und Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327), ähnliche Einrichtungen. sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des Von der Schließung ausgenommen sind § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie 1. öffentliche Spielplätze, die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegen- 2. Wildparks, Zoos, nahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist nur 3. Bibliotheken, nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a 4. Museen, Galerien, Gedenkstätten, unter der Bedingung gestattet. Von der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen einer vorherigen Terminvereinbarung und der Vorlage sind eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a, 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen- märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan- 5. Theater, Konzerthäuser und Opernhäuser und Kinos, unter delsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebens- der Bedingung der Vorlage eines negativen SARS-CoV-2- mitteln, Tests nach Maßgabe des § 5a der Besucherinnen und Besucher, 2. Abhol- und Lieferdienste, 6. geeignete, kontaktfreie Angebote zur kulturellen Betätigung 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, in Gruppen im Außenbereich durch darauf ausgerichtete 4. Banken und Sparkassen, Einrichtungen, wobei dabei die Nutzung von Blasinstru- 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform- menten und die Ausübung von Gesang nicht zulässig sind, häuser, 7. Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleich- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, bare soziale Einrichtungen und Angebote, 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels, 8. abweichend von Satz 1 für kontaktfreien Sport Fitnessstu- 8. Tankstellen, Raststätten, dios und vergleichbare Sporteinrichtungen jeweils im 9. Reinigungen und Waschsalons, Außenbereich, sofern die notwendigen Hygienemaßnah- 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, men nach § 5 eingehalten und Kontakte zwischen Kunden 11. Online-Handel, vermieden werden; abweichend von Satz 1 kann kontakt- 12. Babyfachmärkte, freies Training im Innenbereich von Sportstätten wie Fit- 13. Werkstätten und Reparaturannahmen, nessstudios oder vergleichbaren Sporteinrichtungen 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, unter Beachtung der Hygienemaßnahmen nach § 5 15. Großhandel, durchgeführt werden, wenn der Nachweis eines negativen 16. karitative Einrichtungen. SARS-CoV-2-Tests nach Maßgabe des § 5a geführt wird,
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