Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen

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Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
44. Jahrgang | 21. April 2021 | N° 16

AMTLICHES
BEKANNTMACHUNGSBLATT
der Gemeinde Beckingen
>>> Amtsblatt • Informationen rund um:

            Rathaus             Tourismus und Kultur           Wirtschaft           Leben in Beckingen

  

                  Kunstwerk
                im Saargarten

                                                                                                     Foto: R.T.

Beckingen    Düppenweiler   Erbringen   Hargarten   Haustadt    Honzrath    Oppen        Reimsbach       Saarfels

                                        www.beckingen.de
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
S eite 2                                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 6 /2 0 2 1

                                                  Amtliche Bekanntmachungen
                                                         Wichtige Telefonnummern

 Polizei Notruf                               110                            für den Gemeindebezirk Honzrath
 Polizeiinspektion Merzig                                                     Winfried Minninger, Auf Weweln 3                             0 68 32/5 42
 (immer besetzt)                     0 68 61/70 40                           für die Gemeindebezirke Reimsbach und Hargarten
 Wasserschutzpolizei Dillingen  0 68 31/7 69 93 73                           ■■ energis-Netzgesellschaft mbh
 Feuerwehr Notruf                             1 12
 Notarzt 1 12                                                                Störungsnummer Strom                                    06 81/90 69-26 11
                                                                              Störungsnummer Erdgas                                   06 81/90 69-2610
 DRK-Krankentransportstellen Merzig  0 68 61/7 05-62 95
 Dillingen                             0 68 31/70 21 11                      ■■ DRK-Bereitschaft Beckingen                           0152/04472851
 Losheim 0 68 72/63 63                                                       Bereitschaftsführer Oliver Reiter
                                                                              ■■ Technisches Hilfswerk
 ■■ Gemeindeverwaltung                                                        Ortsbeauftragter Barbian für Beckingen                   01 74/ 3 38 81 34
 Rathaus mit Bauhof und Wasserwerk                       0 68 35/55-0
 Collmann, Bürgermeister, Termine nach telefonischer Vereinbarung 
                                                                              ■■ Arbeiterwohlfahrt
 06835/ 55-101                                                                Fahrbarer Mittagstisch: Auskünfte erteilt                 06835/9598015
 Bauhof, Bereitschaftsdienst                       01 51/17 14 59 65         ■■ Private ambulante Pflegedienste
 Müller, Revierförster                              0 68 87/8939015          Heike Marschall, Beckingen                                0 68 35/500 800
 Wehrführer Schneider, In den Rübstückern 6           0 68 35/68 99 7        Elke & Jessica Müllenbach Düppenweiler                        0 68 32/366
 Stellvertreter Ludwig, Neue Welt 35                  0 68 35/6 83 41
 Löschbezirksführer                                                           ■■ Caritas-Sozialstation Hochwald
 Beckingen: Dittert, Haustadter-Tal Str. 99            0 68 35/ 7 67 1       für Beckingen                  Tel. 0 68 72/50 45 62, Fax 0 68 72/50 45 86
 Düppenweiler: Egler, Ringstr. 56                      06832/807820
 Erbringen: Folz, Auf der Heide 1                     0 68 32/8 03 79
                                                                              ■■ Ambulante Hospiz- und Palliativberatungszentren
 Hargarten: Wagner, Im Weidentälchen 18                 0 68 32/18 84        ■■ Caritas Saar Hochwald
 Haustadt: Diwersy, Lindenstraße 17                  0 68 35/60 24 00        Bergstraße 40               Tel.: 0 68 35/60 79 50, Fax: 0 68 35/60 79 540
 Honzrath: Opsölder, Im Hirtengarten 16             0 68 35/9232072          ■■ Christliche Bürgerhilfe e.V.
 Oppen: Schmidt, Sonnenhügel 12                      0 68 32/92 13 69
                                                                              Beckingen - Kleiderkammer                                   0 68 35/23 38
 Reimsbach: Hoffmann, Am Hahn 15                     0 68 32/92 10 59
 Saarfels: Gottfrydziak, Nelkenweg 2                  0 68 35/6 76 40        ■■ HELP Kinder- und Erwachsenenbetreuung
 ■■ Wasserwerk Beckingen                                                      Zuhause GmbH                                     Mobil: 01 60/7 42 26 46
 u. Bereitschaftsdienst Pumpwerk Hargarten                   0 68 32/4 29    ■■ Hilfe für Frauen in Notsituationen Frauenhaus Saarlouis
 ■■ Naturwacht Saarland, Frank Grütz, Alte Wäscherei                          Aufnahme Tag und Nacht möglich.
                                                                              Anonyme und kostenlose Beratung                              0 68 31/22 00
 Sprechstunde nach tel. Vereinbarung                   Tel. 0174/9503521
                                                                              Kreis-Senioren-Telefon (Do 14 - 17 Uhr):                   0 68 61/7 88 86
 Naturschutzbeauftragte
 Stefan Schneider, Anemonenstraße 27                     0160/97405391       ■■ Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen
 für die Gemeindebezirke Beckingen und Saarfels                               www.hilfetelefon.de                                    Tel.: 08000116016
 Karl-Rudi Reiter, Hauptstraße 59                           0 68 32/70 29
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler                                          ■■ Familienzentrum Beckingen
 Norbert Müllenbach, Piesbacher Straße 51                0176/22302243       Haustadter-Tal-Str. 137                              Tel.: 06835/608 44 44
 für den Gemeindebezirk Düppenweiler
 Leo Roth, Im Dompen 7                                      0 68 32/71 09
 für den Gemeindebezirk Erbringen                                              ■■ Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 Lutwin Klein, Auf Löw 45                                   0 68 35/47 15     Giftnotrufzentrale des Saarlandes
 für den Gemeindebezirk Haustadt                                               Giftinformationszentrum Mainz                           0 61 31/19 240
 Dieter Wächter, Im Hirtengarten 13                        0 68 35/ 44 06

                                                                     Ärztedienst

 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                            Die. 27.04.       Brunnen-Apotheke, Odilienplatz 7,
                                                                                                Dillingen, Tel.: 06831/703936
 Bereitschaftsdienstpraxis der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland
 am Marienhaus Klinikum Saarlouis-Dillingen, Standort Dillingen, Werkstr. 3   Mitt. 28.04.      Luzia-Apotheke, Odilienplatz 10,
                                                                                                Dillingen, Tel: 06831/7066990
 Bitte melden Sie sich vor ihrem Besuch telefonisch an:
 Tel.: 01805/663006.
 Öffnungszeiten der Bereitschaftsdienstpraxis:                                ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst (inkl.
 - Am Wochenende von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr                      Kinderärzte/ Augenärzte/ HNO-Ärzte)
 - An jedem Feiertag von 08.00 Uhr bis um 08.00 Uhr des Folgetages.      Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Verei-
 - Außerdem an Rosenmontag, Heiligabend und Silvester                    nigung kostenlos unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 116117.
 Notwendige Hausbesuche werden von eigens dazu eingeteilten Ärzten aus   Zusätzlich sind unsere Bereitschaftsdienstpraxen für Sie geöffnet:
 der Bereitschaftsdienstpraxis heraus durchgeführt.                      Von Samstag 08.00 Uhr, bis Montag, 08.00 Uhr, an Feiertagen (inkl- Heilig-
                                                                         abend/ Silvester), an Rosenmontag sowie an Brückentagen
 ■■ Zahnärzte                                                            Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Merzig
 Sa. 24.04. und So. 25.04.                                               In den SHG Kliniken
 Hr. Dr. Balle, Merzig-Hilbringen, Tel.: 06861/77600                     Trierer Straße 148, 66663 Merzig
                                                                         Ärztliche Bereitschaftsdienstpraxis Dillingen
 ■■ Apotheken                                                            Im ehemaligen Krankenhaus Dillingen
                                                                         Werkstr. 3, 66763 Dillingen
 Do. 22.04.         Saartal-Apotheke, Poststr. 64,                       Kinderärztliche Bereitschaftsdienstpraxis
                    Rehlingen, Tel.: 06835/3642                          Im Marienhaus Klinikum Saarlouis
 Fr. 23.04.         Andreas-Apotheke, Reimsbacher Str. 40-42, Beckingen- Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis
                    Reimsbach, Tel.: 06832/91181
 Sa. 24.04.         Berg-und Hüttenapotheke, Stummstr. 57,               ■■ Tierärzte
                    Dillingen, Tel.: 06831/707004                        Sa. 24.04.
 So. 25.04.         Pachtener Apotheke, Nachtsheimstr.3,                 Tierärztin Puhl, Losheim, Tel.: 06872/6311
                    Dillingen, Tel.: 06831/73309                         So. 25.04.
 Mo. 26.04.         Engel-Apotheke, Talstr. 128,                         Tierarzt Braun, Losheim, Tel.: 06872/888556
                    Beckingen, Tel.: 06835/2435
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 6 / 2 0 2 1                                                                     Seite 3
                                                                   Wurde bisher noch kein Dokument von der Gemeinde Be-
 ■■ Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes                           ckingen ausgestellt, bringen Sie bitte eine Urkunde oder
 Der Bereitschaftsdienst des Gemeindewasserwerkes ist nach         das Familienstammbuch mit.
 Dienstschluss und an Wochenenden über die                         Bei Verlust eines aktuellen Ausweisdokumentes wird eine Fo-
                Telefonnummer 06832/429                            tokopie des alten Ausweisantrages der ausstellenden Behörde
 zu erreichen.
                                                                   benötigt.
 Über diese Telefonnummer kann in dringenden Fällen, z.B.
 Rohrbruch, direkt mit dem Diensthabenden gesprochen               ■■ Teilaufhebung der Allgemeinverfügung vom
 werden. Während der Arbeitszeit gilt die Telefonnummer
 des Pumpwerkes Hargarten, Tel. 06832/429 und des Ge-
                                                                      10. Dezember 2020 hinsichtlich der
 meindewasserwerkes, Rathaus, Tel.: 06835/55-301 und                  Einstellung geimpfter Tiere in den eigenen
 55-351.                                                              Bestand
                                                                   Vollzug der Verordnung zum Schutz der Rinder vor
 ■■ Öffnungszeiten Wertstoffhof Rehlingen                          einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-
                                                                   Virus (BVDV-Verordnung)
                   Der Wertstoffhof in Rehlingen, Gewerbegebiet,
                   Ecke Nordstraße/Zur Schleuse ist wie folgt      Aufgrund
 geöffnet:                                                         •         des § 49 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG
 Sommerzeit: Montags, mittwochs und freitags von 15.00             •         des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung in der Fassung
 – 18.00 Uhr                                                       der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483)
 Winterzeit: Montags, mittwochs und Freitag von 14.00 -            •         des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c
 17.00 Uhr                                                         Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 in der
 Informationen: Tel.: 06835/508408                                 Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl.
 Alternativ können samstags auch der Wertstoffhof Dillingen,       I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20.
 Lindenstr.15, in der Zeit von 09.00 - 12.30 Uhr und 13.00         November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist
 Uhr - 16.00 Uhr oder der Wertstoffhof Losheim, Bahnhofstr.        •         der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarlän-
 39, in der Zeit von 09.00 - 14.00 Uhr angefahren werden.          dischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die
                                                                   amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999,
                                                                   zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010
                                                                   (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über
 ■■ Forstdienststelle Gemeinde Beckingen                           die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbrau-
 Tel.: 06887/8939015, Fax: 06835/55-500                            cherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420)
 E-mail: Forst@beckingen.de                                        bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Lan-
 Sprechstunden: Dienstags telefonisch von 14.00 - 18.00 Uhr,       desamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Lan-
 Tel.: 0171/7793812                                                desamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251)
 Brennholzbestellungen/-nachfragen können ausschließlich
                                                                   hebt das Landesamt für Verbraucherschutz (LAV) Ziffer 2
 während dieser Sprechzeiten entgegengenommen werden.
 Persönliche Termine nach telefonischer Vereinbarung               der BVDV-Allgemeinverfügung folgenden Inhalts vom 10.
                                                                   Dezember 2020 auf:
                                                                   „Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen ab dem 1. Januar
                                                                   2021 in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdäch-
 ■■ Öffnungszeiten Grüngutsammelstelle                             tige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft
 beim Gemeindebauhof                                               worden sind. Ausnahmen können durch das LAV nach Abwägung
 Dienstag       8.00 Uhr - 15.00 Uhr                               im Einzelfall genehmigt werden“.
 Samstag        9.00 Uhr - 16.00 Uhr                               Die Allgemeinverfügung gilt im Übrigen unverändert weiter
                                                                   (Impfverbot).
                                                                   Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öf-
■■ Ausgabe von Personalausweisen und                               fentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und ist
   Reisepässen                                                     sofort vollziehbar.
Nach Erhalt des Pin-Briefes von der Bundesdruckerei können         Hinweise
die Personalausweise, nach vorheriger Terminvereinbarung,          Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim
beim Bürgeramt der Gemeinde Beckingen abgeholt werden              Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 - Amtstier-
(Zimmer 1.05/1.06).                                                ärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken,
Ebenfalls können alle Reisepässe, die bis zum 24.03.2021 be-       (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten einge-
antragt wurden, in Empfang genommen werden.                        sehen werden.
Die Beantragung von Pässen und Ausweisen dauert in der             Rechtsbehelfsbelehrung
Regel bis zu 4 Wochen. Das Bürgeramt der Gemeinde Beckingen        Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach
weist auf die rechtzeitige Beantragung unter Vorlage des alten     Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch
Ausweises und eines aktuellen biometrischen Passbildes hin.        ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Ver-
Der Personalausweis ist 10 Jahre gültig und die Gebühr beträgt     braucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken,
37,00€. Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt    einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer
die Gültigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 22,80€.                Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Reisepass ist ebenfalls 10 Jahre gültig und die Gebühr         Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das
beträgt 60,00€.                                                    öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüber-
Bei Personen, die noch nicht 24 Jahre alt sind, beträgt die Gül-   wachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.
tigkeitsdauer 6 Jahre und die Gebühr 37,50€.                       Saarbrücken, den 01. April 2021
In dringenden Fällen kann der Reisepass im Expressverfahren        gez. Dr. Scherer-Herr
bestellt werden. Dieses Verfahren kostet zusätzlich 32,00€.        Direktorin des LAV
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
S eite 4                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 6 /2 0 2 1
                                                                   Der Bewerber/ die Bewerberin sollte 18 Jahre alt und im Besitz
                    Sonstige Behörden
                                                                   eines Führerscheines sein. Erwartet werden die Bereitschaft
                                                                   zum eigenständigen Arbeiten, Engagement, Teamfähigkeit und
■■ FSJler/in gesucht!                                              Flexibilität.
Der Verein zur Förderung von Beschäftigung und beruflicher         Die angebotenen FSJ-Stellen bieten jungen Menschen interes-
Bildung im Landkreis Merzig-Wadern bietet ab Juli 2021 zwei        sante und abwechslungsreiche Einblicke in die Bereiche Sport-
jungen Menschen die Möglichkeit, ein freiwilliges soziales Jahr    förderung, Veranstaltungsorganisation, Presse- und Öffentlich-
in der Landkreisverwaltung, im Bereich Sportförderung und
Ehrenamt sowie beim Projekt „Skatehalle“ zu absolvieren.           keitsarbeit, Kinder- und Jugendarbeit sowie in die Arbeit der
Ein/e FSJler/ FSJlerin unterstützt die präventiven Sportprojekte   Kreisverwaltung.
und -veranstaltungen des Landkreises (KNAX Sport- und Spiel-       Bewerbung können gerichtet werden an den:
fest, Saarländischen Schullaufmeisterschaften, Grundlagentrai-     Landkreis Merzig-Wadern
nerausbildung, Sportforum). Aufgaben des FSJ-lers/in sind die      Stabstelle Koordination, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Unterstützung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit und die        Bahnhofstr. 44,
Mithilfe bei der Organisation, Durchführung und Nachbereitung      66663 Merzig
obengenannter Veranstaltungen und Sport-Projekte.
Der andere FSJler/ die andere FSJlerin arbeitet in der Skatehal-   Ansprechpartner:
le in Merzig. Dort betreut er/sie Besucher der Skatehalle, wirkt   Werner Klein,
bei der Hallenaufsicht mit und arbeitet bei verschiedenen          Tel. 06861/ 80-127,
Projekten und Workshops mit.                                       E-Mail: w.klein@merzig-wadern.de

                                        Sonstige amtliche Mitteilungen
■■ Der Bürgermeister informiert                                    Der Vandalismus von Kindern, Jugendlichen und jungen Er-
   Vandalismus an der Schulturnhalle der                           wachsenen hat leider in den letzten Jahren zugenommen.
   Grundschule Beckingen                                           Seit November 2020 häufen sich die Vorfälle im Bereich der
                                                                   Grundschule Beckingen, hier besonders an der Schulturnhalle
Immer wieder Sachbeschädigungen seit November                      der Beckinger Grundschule, wie die Gebäudemanagerin der
2020                                                               Gemeinde sowie der Schulhausmeister der Beckinger Grund-
                                                                   schule feststellen mussten.
                                                                   So stellte der Schulhausmeister am 9. November 2020 Schäden
                                                                   an zwei Pollern im Bereich der Schulturnhalle fest. Der oder die
                                                                   Täter hatten sich an den beiden Pollern zu schaffen gemacht.
                                                                   Der linke Poller (Foto 1) wurde verschmort vorgefunden, ein
                                                                   weiterer Poller (Foto 2), war entwendet worden und lag auf
                                                                   dem Vordach der Schulturnhalle.

                                                                   Foto 2: Der entwendete Poller, dann auf dem Vordach der Schul-
                                                                   turnhalle lag.
                                                                   Am Abend des 21. November 2020 hielt dann eine Gruppe
                                                                   von 5 Jugendlichen ein Gelage im Eingangsbereich der Schul-
                                                                   turnhalle ab, welches mit Anzünden von Müll auf der Treppe
Foto 1: Der verschmorte Poller.                                    mündete. Am nächsten Morgen wurden leere Getränkebecher,
In der Gemeinde Beckingen kommt es immer wieder zu Sach-           Flaschen und Aschenrest auf der Treppe vorgefunden. Bestimmt
beschädigungen und Zerstörungen vor allem an Schulen, auf          kein schöner Anblick, nicht nur für Grundschulkinder!
Kindergartengeländen, Containerstellplätzen, Parkanlagen,          Am 21. Januar 2021 bemerkte die Reinigungskraft der Schul-
Dorfplätzen oder anderen öffentlichen Einrichtungen sowie          turnhalle ein Graffiti (Foto 3) auf der linken Fensterbank neben
auch an den Rad- und Wanderwegen der Gemeinde.                     dem Eingang und teilte dies dem Schulhausmeister mit.
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 6 / 2 0 2 1                                                                     Seite 5

Foto 3: Graffiti auf der linken Fensterbank neben dem Eingang.
Am 18. März 2021 wurde der Schulhausmeister von der Rei-
nigungskraft erneut auf einen Steinschlag (Foto 4) an der linken
Scheibe der Halleneingangstür aufmerksam gemacht. Tags
zuvor hatte die Reinigungskraft im Eingangsbereich die Fenster
gereinigt. Da war der Steinschlag noch nicht vorhanden gewe-
sen.

                                                                    Foto 5: Die durch Wurfgeschosse beschädigte Hauswand.
                                                                    Zuletzt fiel dem Schulhausmeister am 26. März 2021 morgens
                                                                    beim Öffnen der Schranke in der Karcherstraße eine regelrech-
                                                                    te Müllentsorgung (Foto 6) vor dem Eingang der Halle/Lehrer-
                                                                    parkplatz auf. Zudem waren auf der gesamten Fläche des
                                                                    Lehrerparkplatzes Glasscherben verteilt.

                                                                    Foto 6: Müllablagerung und verteilte Glasscherben vor dem Ein-
                                                                    gangsbereich der Halle und dem Lehrerparkplatz.
                                                                    Bürgermeister Thomas Collmann zeigt sich über diese andau-
                                                                    ernden Sachbeschädigungen sehr enttäuscht. „Die Gemeinde
                                                                    Beckingen ist sehr bemüht, mit hohem finanziellem sowie
                                                                    personellem Aufwand, die bestmöglichen Rahmenbedingungen
                                                                    für unsere Kinder zu schaffen“, erklärt er und weist darauf hin,
                                                                    dass der oder die Täter sich bewusst sein sollten, dass diese
                                                                    Ordnungswidrigkeiten keine dummen Jugendstreiche oder
                                                                    Scherze sind, sondern eine Sachbeschädigung darstellen, die
                                                                    strafrechtlich verfolgt werden können.
                                                                    Der oder die Täter können, wenn sie ausfindig gemacht werden
                                                                    können, wegen einer Straftat verantwortlich gemacht werden
                                                                    und müssen damit rechnen, auf jeden Fall für den finanziellen
                                                                    Schaden aufkommen zu müssen.Zweckdienliche Hinweise, die
Foto 4: Die durch einen Steinschlag beschädigte linke Scheibe der   auf Wunsch vertraulich behandelt werden, nimmt die Gemein-
Halleneingangstür.                                                  deverwaltung/Ortspolizeibehörde Beckingen, Rathaus, Zimmer
Am 25. März 2021 fiel dem Schulhausmeister dann bei seinem          1.01., Telefon 06835/55-251 entgegen.
Rundgang ein neuer Schaden (Foto 5) an der Hauswand auf.            Beckingen, den 21.04.2021
Anhand der Einschläge waren es vermutlich Steine, die an die        Thomas Collmann
Wand geworfen oder geschossen worden.                               Bürgermeister
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
S eite 6                                                                             A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 6 /2 0 2 1

                                        Wichtige Infos aus dem Rathaus
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher                         Kapitel 6
Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-                               § 11 Ordnungswidrigkeiten
Pandemie vom 17. April 2021                                           § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vom 17. April 2021                                                - Artikel 4 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis                                                - Amtliche Texte zum Download
                                                                  - Vorlage eines Testzertifikats eines SARS CoV-2 Antigen
- Artikel 1 Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für
                                                                      POC Schnelltest
   Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
   § 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung         Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 28 Absatz
   § 2 Ausnahmen                                                  1 Satz 1 und 2 und § 28a und § 54 und § 73 Absatz 1a Nummer
   § 3 Verkürzung der Absonderungsdauer                           24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl.
                                                                  I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
   § 4 Zuständige Behörden
                                                                  29. März 2021 (BGBl. I S. 370), des Saarländischen COVID-
   § 5 Ordnungswidrigkeiten
                                                                  19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220)
   § 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
                                                                  und § 5 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) vom
- Artikel 2 Verordnung zur Bekämpfung der Corona-
                                                                  2. Juli 1969 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
   Pandemie (VO-CP)
                                                                  1997 (Amtsbl. S. 410), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
   § 1 Grundsatz der Abstandswahrung
                                                                  Gesetzes vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358), verordnet die
   § 2 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
                                                                  Landesregierung:
   § 3 Kontaktnachverfolgung
                                                                                               Artikel 1
   § 4 Betretungsbeschränkungen
                                                                      Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und
   § 5 Hygienekonzepte                                                   Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
   § 5a Testung                                                                                   §1
   § 6 Kontaktbeschränkungen                                        Absonderung für Ein- und Rückreisende; Beobachtung
   § 7 Betriebsuntersagungen und -beschränkungen sowie            (1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus dem
   Schließung von Einrichtungen                                   Ausland in das Saarland einreisen und sich zu einem beliebigen
   § 8 Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                 Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem zum
   § 8a Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie ver-      Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet im Sinne des § 2 Nummer
   gleichbare soziale Einrichtungen und Angebote                  17 des Infektionsschutzgesetzes mit einem erhöhten Risiko für
   § 9 Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und Rehabilitations-   eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 eingestuften
   einrichtungen, Krankenhäuser und weitere Leistungsberei-       Gebiet (Risikogebiet) aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich
   che                                                            unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt-
   § 10 Hochschulen, Berufsakademien und wissenschaftliche        oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung
   Forschungseinrichtungen; Staatliche Prüfungen, Ausbil-         ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen
   dungsgänge sowie Fortbildungen
                                                                  Zeitraum von zehn Tagen nach ihrer Einreise ständig dort ab-
   § 11 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten                       zusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein
   § 12 Zuständige Behörden                                       anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind.
   § 13 Sonderregelung für Gebiete mit besonderem Infekti-        Für Personen, die sich in den zehn letzten Tagen vor ihrer Ein-
   onsgeschehen                                                   reise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 3 Absatz
   § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                           2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung in der
- Artikel 3 Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb           jeweils geltenden Fassung aufgehalten haben, gilt Satz 1 mit
   sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von          der Maßgabe, dass der Zeitraum der Absonderung 14 Tage
   Kindertageseinrichtungen während der Corona-Pandemie           beträgt. Den in Satz 1 und Satz 2 genannten Personen ist es in
   Kapitel 1 Schulbetrieb und Betrieb von Kindertagesein-         diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu
   richtungen, Kindergroßtagespflegestellen und heilpä-
                                                                  empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
   dagogischen Tagesstätten während der Corona-Pandemie
                                                                  (2) Personen, die einer Absonderungspflicht nach Absatz 1
   § 1 Schulbetrieb während der Corona-Pandemie
                                                                  unterliegen, sind verpflichtet, die zuständige Behörde unver-
   § 1a Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes                          züglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infek-
   § 1b Regelung für den Schulbetrieb vom 19. April bis 25.       tion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
   April 2021                                                     Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust innerhalb
   § 2 Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen     des für sie maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz
   und heilpädagogische Tagesstätten
                                                                  1 Satz 1 oder Satz 2 bei ihnen auftreten.
   § 3 Vorbereitung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler        (3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die nach Absatz
   auf die Abschlussprüfungen
                                                                  1 absonderungspflichtigen Personen der Beobachtung durch
- Kapitel 2 Pflegeschulen und Schulen für Gesundheits-            die zuständige Behörde.
   fachberufe
                                                                  (4) Personen, die in der Landesaufnahmestelle neu oder nach
   § 4 Präsenzunterricht
                                                                  mehrtägiger, dauernder Abwesenheit erneut aufgenommen
   § 5 Prüfungsverfahren                                          werden, dürfen für einen Zeitraum von zehn Tagen, bei Vorauf-
   § 6 Durchführung von Weiterbildungen                           enthalt in einem Virusvarianten-Gebiet für einen Zeitraum von
- Kapitel 3 Öffentliche und private Bildungseinrichtungen         14 Tagen nach der Aufnahme den ihnen jeweils zugewiesenen
   im außerschulischen Bereich                                    Unterbringungs- und Versorgungsbereich nicht verlassen. Das
   § 7 Außerschulische Bildungsveranstaltungen                    Landesverwaltungsamt als nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der
   § 8 Saarländische Verwaltungsschule                            Saarländischen Aufenthaltsverordnung zuständige Landesbe-
- Kapitel 4                                                       hörde für die Aufnahmeeinrichtung kann den Betroffenen je-
   § 9 Dienstleister, die Eingliederungen in Arbeit erbringen     derzeit neue Unterbringungs- und Versorgungsbereiche zu-
- Kapitel 5                                                       weisen und Ausnahmen von der Verpflichtung des Satzes 1
   § 10 Musik-, Kunst- und Schauspielschulen                      anordnen. Absatz 3 gilt entsprechend.
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 6 / 2 0 2 1                                                                    Seite 7
                                     §2                                 a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und die sich
                              Ausnahmen                                    zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,
                                                                           ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs-
(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind                                    ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem
1.   Personen, die nur zur Durchreise in das Saarland einreisen;           Risikogebiet begeben und regelmäßig, mindestens
     diese haben das Gebiet des Saarlandes auf dem schnellsten             einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
     Weg zu verlassen, um die Durchreise abzuschließen, oder               (Grenzpendler) oder
2.   bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden bei Einhaltung         b) die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und
     angemessener Schutz- und Hygienekonzepte                              die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufs-
                                                                           ausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in das
                                                                           Saarland begeben und regelmäßig, mindestens einmal
     a) Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
                                                                           wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenz-
        Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schie-
                                                                           gänger);
        ne, per Schiff oder per Flugzeug transportieren, oder
     b) Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung             die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange-
        des Gesundheitswesens dringend erforderlich und                 messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den
        unabdingbar ist und dies durch den Dienstherrn, Ar-             Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung
        beitgeber oder Auftraggeber bescheinigt wird,                   zu bescheinigen.
                                                                   (3) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den
3.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-           letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-
     zepte Personen, die unter den Voraussetzungen des § 3         Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-
     Absatz 2 und 3 der Corona-Einreiseverordnung einreisen        navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1
     und                                                           Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst
                                                                   1. Personen, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
     a) die im Saarland ihren Wohnsitz haben und sich zwin-
        gend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung,                  a)  der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, ins-
        ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufs-                besondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medi-
        ausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem                zinisches Personal und 24-Stunden-Betreuungskräfte,
        Risikogebiet innerhalb der Großregion Saar-Lor-Lux              b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
        begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchent-              c) der Pflege diplomatischer und konsularischer Bezie-
        lich, an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzpendler)                 hungen,
        oder                                                            d) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
     b) die in einem Risikogebiet innerhalb der Großregion              e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung
        Saar-Lor-Lux ihren Wohnsitz haben und sich zwingend                 und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kom-
        notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres                     munen oder
        Studiums oder ihrer Ausbildung in das Saarland bege-            f ) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen
        ben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich,                  Union und von internationalen Organisationen
        an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger);
                                                                        unabdingbar ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch
     die zwingende Notwendigkeit sowie die Einhaltung ange-             den Dienstherrn, Arbeitgeber oder Auftraggeber zu be-
     messener Schutz- und Hygienekonzepte sind durch den                scheinigen,
     Arbeitgeber, Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung        2.   Personen, die einreisen aufgrund
     zu bescheinigen,
4.   bei Aufenthalten von weniger als 24 Stunden Personen,              a) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten
     die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 und 3 der              Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen
     Coronavirus-Einreiseverordnung eingereist sind.                       Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten
                                                                           Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,
(2) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den        b) einer dringenden medizinischen Behandlung oder
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-          c) des Beistands oder zur Pflege schutz- beziehungswei-
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-                 se hilfebedürftiger Personen,
navirus-Einreiseverordnung in der jeweils geltenden Fassung
aufgehalten haben, sind von § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst      3.   Polizeivollzugsbeamte, die aus dem Einsatz und aus ein-
                                                                        satzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkeh-
1.   Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit                 ren, oder
     Nachbarstaaten weniger als 72 Stunden in einem Risiko-        4.   Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig
     gebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in             und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer
     das Bundesgebiet einreisen,                                        Ausbildung oder ihres Studiums in einem Risikogebiet
2.   bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden                        aufgehalten haben oder in das Bundesgebiet einreisen; die
                                                                        zwingende Notwendigkeit ist durch den Arbeitgeber,
     a) Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von                Auftraggeber oder die Bildungseinrichtung zu bescheinigen,
        Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen           5.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-
        Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensge-                  zepte Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
        fährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines             Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene,
        Umgangsrechts, oder                                             per Schiff oder Flugzeug transportieren, ohne unter Absatz
     b) bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygiene-                1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a zu fallen,
        konzepte hochrangige Mitglieder des diplomatischen         6.   Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung
        und konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen              und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen
        und Regierungen,                                                durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert
                                                                        werden oder von einem Bundessportfachverband zur
3.   bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekon-                Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen ein-
     zepte Personen,                                                    geladen sind, oder
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
S eite 8                                                                                A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 6 /2 0 2 1

7.   Personen, die als Urlaubsrückkehrer aus einem Risikogebiet      zentrum aufzusuchen, wenn bei ihnen binnen zehn Tagen nach
     zurückreisen und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem         Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Corona-
     Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf       virus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs-
     eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchge-          und Geschmacksverlust auftreten.
     führt haben, sofern                                                                                §3
                                                                                   Verkürzung der Absonderungsdauer
     a) auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bun-           (1) Für Personen, die einer Absonderungspflicht nach § 1 Absatz
        desrepublik Deutschland und der betroffenen natio-           1 unterliegen und die sich nicht in den letzten zehn Tagen vor
        nalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische           ihrer Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet im Sinne von § 2
        Vorkehrungen (Schutz- und Hygienekonzept) für einen          Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Einreiseverordnung
        Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden (siehe        aufgehalten haben, endet die Absonderung nach § 1 Absatz 1
        Internetseite des Auswärtigen Amtes https://www.             Satz 1 frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn
        auswaertiges-amt.de sowie des Robert Koch-Instituts          die Person über ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis hin-
        https://www.rki.de),                                         sichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Corona-
     b) die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet der        virus SARS-CoV-2 auf Papier oder in einem elektronischen
        Nichterfüllung der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1           Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache
        Satz 1 nicht entgegensteht und                               verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der
     c) das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten In-            Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich
        fektionsrisikos eine Reisewarnung unter https://www.         vorlegt.
        auswaertiges-amt.de/ReiseUndSicherheit/reise-und-            (2) Die dem ärztlichen Zeugnis oder Testergebnis nach Absatz
        sicherheitshinweise für die betroffene Region ausge-         1 zugrunde liegende Testung muss mindestens fünf Tage nach
        sprochen hat,                                                der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen
                                                                     worden sein. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderun-
8.   Personen, die zu Ausbildungszwecken für einen mindestens
                                                                     gen des Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adres-
     dreimonatigen Aufenthalt einreisen; der Ausbildungszweck
                                                                     se https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, erfül-
     ist durch den Arbeitgeber, die Bildungseinrichtung oder
                                                                     len.
     den Auftraggeber zu bescheinigen.
                                                                     (3) Die Person muss das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis
     Satz 1 gilt nur für Personen, die die nach § 3 Absatz 1 Satz
                                                                     nach Absatz 1 für mindestens zehn Tage nach Einreise aufbe-
     1 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Einrei-
                                                                     wahren.
     severordnung für sie geltenden Pflichten erfüllt haben und
                                                                     (4) Die Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 wird für die Dau-
     das ärztliche Zeugnis oder Testergebnis über das Nichtvor-
                                                                     er, die zur Durchführung eines Tests nach Absatz 1 erforderlich
     liegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
                                                                     ist, ausgesetzt.
     innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen
                                                                     (5) Die Person nach Absatz 1 hat zur Durchführung eines Tests
     Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das Tester-
                                                                     einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen, wenn bei ihr
     gebnis nach Satz 2 ist für mindestens zehn Tage nach
                                                                     binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer
     Einreise aufzubewahren.
                                                                     Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber,
(4) Sofern es sich nicht um Einreisende handelt, die sich in den     Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten.
letzten zehn Tagen vor ihrer Einreise in einem Virusvarianten-       (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Personen, die unter § 2
Gebiet im Sinne von § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Coro-           Absatz 4 Nummer 3 fallen, entsprechend.
navirus-Einreiseverordnung aufgehalten haben, sind von § 1                                              §4
Absatz 1 Satz 1 nicht erfasst                                                               Zuständige Behörden
1. Personen nach § 54a des Infektionsschutzgesetzes,                 (1) Für den Vollzug dieser Verordnung und nach Maßgabe der
2. Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-          Anordnungen betreffend den Reiseverkehr nach Feststellung
     Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft       einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den
     für den Frieden (PfP-Truppenstatut) und des Truppenstatuts      Bundestag vom 5. November 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind
     der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Truppen-         die Ortspolizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden
     statut), die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland           unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unverzüglich
     einreisen oder dorthin zurückkehren, oder                       über die getroffenen Maßnahmen. Zuständige Verwaltungs-
3. Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen             behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswid-
     Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen, wenn am          rigkeiten nach § 5 dieser Verordnung sind die Gemeindever-
     Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten       bände.
     zehn Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betrieb-          (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Coronavirus-
     liche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontakt-            Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 Absatz 2 Nummer 5
     vermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden,        der Coronavirus-Einreiseverordnung das Ministerium für Sozi-
     die einer Absonderung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 vergleich-       ales, Gesundheit, Frauen und Familie, im Übrigen die zuständi-
     bar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur         ge Ortspolizeibehörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbe-
     Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt   hörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-
     die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen        keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sind die
     Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen           Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der Verordnung über
     nach Satz 1. Die zuständige Behörde hat die Einhaltung          die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12.
     der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.                  September 2016 (Amtsbl. I S. 856) bleiben unberührt.
(5) In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde auf                                               §5
Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grun-                                Ordnungswidrigkeiten
des erteilen.                                                        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, sofern die dort genannten        Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrläs-
Personen keine typischen Symptome einer Infektion mit dem            sig
Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder            1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Satz
Geruchs- und Geschmacksverlust aufweisen. Die in Absatz 1                  2 sich nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
Nummer 2 und in den Absätzen 2 bis 5 genannten Personen                    rechtzeitig in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft
haben zur Durchführung eines Tests einen Arzt oder ein Test-               begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig absondert,
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 6 / 2 0 2 1                                                                        Seite 9

2.    entgegen § 1 Absatz 1 Satz 3 Besuch empfängt,                     1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, die nicht
3.    entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b,                     das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 Absatz 1 Satz 1
      Nummer 3 zweiter Halbsatz oder Satz 2 oder Absatz 3 Satz               fallen,
      1 Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine Beschei-           2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, Jahr- und
      nigung nicht richtig ausstellt oder                                    Wochenmärkten sowie in und vor Ladenlokalen, in den
4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 einen Arzt                 zugehörigen Wartebereichen und Warteschlangen, auf
      oder ein Testzentrum nicht oder nicht rechtzeitig aufsucht.            den dazugehörigen Parkplätzen alle Kunden und Besucher
                                 §6                                          ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, soweit die Art
                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten                             der Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie das
(1) Diese Verordnung tritt am 19. April 2021 in Kraft. Gleichzei-            Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmun-
tig tritt die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und                 gen entgegenstehen oder eine andere, gleichwertige In-
Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus vom 2. April                     fektionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,
2021 (Amtsbl. I S. 869_8, 869_23, 903_2) außer Kraft.                   3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten im Sinne
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. April 2021 außer Kraft.        des Saarländischen Gaststättengesetzes (SGastG) in der
                              Artikel 2                                      Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2011 (Amts-
    Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie                            bl. I S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 1
                              (VO-CP)                                        des Gesetzes vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262),
                                 §1                                          und sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits eines
                Grundsatz der Abstandswahrung                                festen Platzes sowie bei der Abholung oder Entgegennah-
(1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen außerhalb                  me von Speisen, auch in den gegebenenfalls entstehenden
der Angehörigen des eigenen Haushaltes sind auf ein absolut                  Warteschlangen,
nötiges Minimum zu reduzieren. Dabei wird empfohlen den                 4. bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 und
Kreis der Kontakte stets auf die gleichen Personen zu begrenzen              bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 alle Teilneh-
(„social bubble“). Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu                merinnen und Teilnehmer auch an einem festen Platz,
anderen Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.                     5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiensten und
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung zur Einhaltung des                     gemeinsamen Gebeten unter freiem Himmel, in Kirchen,
Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 3 sind Kontakte zu Ehe-                  Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten,
gatten, Lebenspartnern und Partnern einer nicht ehelichen                    die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grund-
Lebensgemeinschaft sowie Verwandten in gerader Linie, Ge-                    gesetzes genutzt werden,
schwistern, Geschwisterkindern und deren jeweiligen Haus-               6. Kunden und das Personal bei Erbringern von Dienstleis-
haltsangehörigen (familiärer Bezugskreis).                                   tungen unmittelbar am Menschen, bei denen aufgrund
(3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in geschlossenen                   ihrer Natur der Mindestabstand des § 1 Absatz 1 Satz 3
Räumen sollen die Hygiene- und Abstandsregelungen umgesetzt                  zwangsläufig nicht eingehalten werden kann (körpernahe
und für ausreichend Belüftung gesorgt werden. Wo die Mög-                    Dienstleistungen), soweit die Natur der Dienstleistung
lichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien               dem nicht entgegensteht,
abgehalten werden.                                                      7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitati-
                                 §2                                          onseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt-
              Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung                              und Psychotherapeutenpraxen, Psychologischen Psycho-
(1) Im öffentlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurzfristigen               therapeutenpraxen, Kinder- und Jugendlichenpsychothe-
Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt gehörenden Personen                   rapeutenpraxen, Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediens-
und einer Unterschreitung des Mindestabstandes von eineinhalb                ten und den übrigen an der Patientenversorgung betei-
Metern, sofern nicht eine gleichwertige Infektionsschutzmaß-                 ligten ambulanten und stationären Einrichtungen des
nahme gewährleistet ist, eine medizinische Gesichtsmaske                     Gesundheitswesens, soweit nicht die Art der Behandlung
(OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder                     oder Leistungserbringung entgegensteht,
FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern gesundheitliche           8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarländischen
Gründe nicht entgegenstehen. Kinder bis zur Vollendung des                   Gaststättengesetz sowie sonstiger Gastronomiebetriebe
sechsten Lebensjahres sind von der Pflicht zum Tragen einer                  jeder Art sowie von Hotels, Beherbergungsbetrieben,
Mund-Nasen-Bedeckung ausgenommen. Eltern und Sorgebe-                        Campingplätzen und bei der sonstigen Zurverfügungstel-
rechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder                 lung von Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtli-
Schutzbefohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres                     che Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,
die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichts-                   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleistet
maske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/                       ist,
N95 oder FFP2 oder höherer Standards einhalten, sofern diese            9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes in ge-
dazu in der Lage sind.                                                       schlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines
(2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, auch Kinder,               Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, soweit
ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, eine medizinische                   die Pflicht nicht bereits aufgrund der Nummern 1 bis 8
Gesichtsmaske (OP-Masken) oder auch Masken der Standards                     besteht,
KN95/N95 oder FFP2 oder höherer Standards zu tragen, sofern             10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die Pflicht gilt
gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:                                 nicht am Arbeitsplatz, soweit der Mindestabstand nach §
1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Personenver-                    1 Absatz 1 Satz 3 eingehalten werden kann. Weitere Ab-
       kehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, Taxen und                   weichungen von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer
       Passagierflugzeuge) sowie an Bahnhöfen, Flughäfen,                    aktuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung unter
       Haltestellen und in Wartebereichen alle Fahrgäste und                 Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des Arbeitsschutzes
       Besucher ab Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie                zulässig.
       das Personal, bei Fähren und Fahrgastschiffen allerdings         Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
       nur beim Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-        (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 bleiben unberührt.
       abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten werden           (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der in Absatz
       kann; die entgegenstehenden gesundheitlichen Gründe              2 genannten Einrichtungen haben die Einhaltung der Pflicht
       sind bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs           zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Masken)
       nachzuweisen,                                                    oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder
Kunstwerk im Saargarten - Gemeinde Beckingen
S eite 10                                                                              A m t sb lat t B ec ki ngen, A usgab e 1 6 /2 0 2 1
höherer Standards in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich         2.   den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des öffent-        Campingplätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher
lichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,              Unterkünfte,
Taxen und Passagierflugzeuge); diese haben auf die Pflicht le-      3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, Opern oder
diglich hinzuweisen.                                                     Konzerten,
(4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Pflicht         4. den Kinobetrieb,
zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf bestimmten,               5. den Sportbetrieb,
stark frequentierten öffentlichen Plätzen und Straßen anzuord-      6. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,
nen.                                                                7. die Veranstaltung von Reisebusreisen,
                                §3                                  8. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
                    Kontaktnachverfolgung                                                         § 5a
Die Verpflichtung zur Gewährleistung der Kontaktnachverfol-                                     Testung
gung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des Saarländischen COVID-     (1) Soweit in der Folge die Vorlage eines Nachweises über das
19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220).        Nichtvorliegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vor-
Darüber hinaus ist eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6             gesehen ist, gilt:
Absatz 2, § 7 und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-           1. Als Nachweis gelten ein ärztliches Zeugnis oder ein Tester-
mengesetzes im Falle des § 7 Absatz 5 Satz 3 zu gewährleisten.           gebnis in elektronischer oder schriftlicher Form hinsichtlich
                                §4                                       des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus
                  Betretungsbeschränkungen                               SARS-CoV-2. Hierzu kann das in der Anlage vorhandene
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher             Muster verwendet werden oder ein dem Inhalt nach ent-
nach dieser Verordnung nicht untersagten Einrichtungen,                  sprechendes.
Anlagen und Betriebe sind verpflichtet, die Gesamtzahl der          2. Der zugrunde liegende Test muss die Anforderungen des
gleichzeitig anwesenden Kunden und Besucher dergestalt zu                Robert Koch-Instituts, die im Internet unter der Adresse
begrenzen, dass auf einer dem Publikumsverkehr zugänglichen              https://www.rki.de/covid-19-tests veröffentlicht sind, er-
Gesamtfläche, im Falle des Handels die Verkaufsfläche, pro 15            füllen.
Quadratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des        3. Die zugrunde liegende Entnahme eines Abstrichs darf nicht
Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind vier              länger als 24 Stunden zurückliegen.
Kunden oder Besucher unabhängig von der Gesamtfläche stets          4. Das Testergebnis ist durch die durchführende Stelle zu
zulässig.                                                                bescheinigen. Selbsttests kommt Beweiskraft im Sinne
(2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines Gaststätten-         dieser Verordnung nur zu, wenn sie vor Ort unter Aufsicht
gewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und den               des Verantwortlichen durchgeführt werden.
Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art oder den            5. Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind
Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-                  von der Testung befreit.
plätzen sowie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.       (2) Die Nachweise nach Absatz 1 sind, soweit deren Vorlage in
Es gelten die entsprechenden Beschränkungen der Rahmen-             dieser Verordnung gefordert ist, den nach § 12 Absatz 1 dieser
hygienekonzepte nach Maßgabe des § 5.                               Verordnung genannten Behörden im Rahmen ihrer Kontrolltä-
                                §5                                  tigkeit auf Verlangen vorzuweisen.
                       Hygienekonzepte                                                             §6
(1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen sämtlicher                            Kontaktbeschränkungen
nach dieser Rechtsverordnung nicht untersagten Einrichtungen,       (1) Private Zusammenkünfte im öffentlichen Raum, in privat
Anlagen und Betriebe, die Veranstalter von Veranstaltungen          genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken
nach § 6 sowie die Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und        werden auf den Kreis der Angehörigen des eigenen Haushaltes
Wettkampfbetrieb im Sport haben entsprechend den spezifi-           sowie darüber hinaus Angehörige eines weiteren Haushaltes
schen Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individuel-         sowie eines weiteren Haushaltes aus dem familiären Bezugskreis
les Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Verlangen       begrenzt; dabei dürfen insgesamt höchstens fünf Personen
der zuständigen Behörde vorzulegen.                                 gleichzeitig anwesend sein. Bei Haushalten, denen bereits vier
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzierung von             oder mehr Personen angehören, dürfen abweichend von Satz
Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung des Mindestab-         1 zwei weitere Personen, wovon höchstens eine nicht aus dem
standes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum Schutz von Kunden,            familiären Bezugskreis des gastgebenden Haushaltes stammen
Besuchern und des Personals vor Infektionen sowie zur Durch-        darf, gleichzeitig anwesend sein. Kinder bis 14 Jahre sind jeweils
führung von verstärkten Reinigungs- und Desinfektionsinter-         von der Höchstzahl ausgenommen. Ehepaare, Lebenspartner
vallen enthalten. Dabei sind insbesondere die einschlägigen         und nicht eheliche Lebensgemeinschaften gelten auch dann
Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-        als ein Haushalt, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben.
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der jeweiligen     Private Zusammenkünfte sind im Außenbereich mit einer Teil-
Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen Berufsgenossen-           nehmerzahl von bis zu zehn Personen zulässig, sofern alle
schaften zu beachten.                                               Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- und               2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können.
Hygienekonzepten kann das Ministerium für Soziales, Gesund-         Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind verboten.
heit, Frauen und Familie durch Rechtsverordnung im Einver-          (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, mit Ausnah-
nehmen mit dem fachlich zuständigen Ressort in einem be-            me des § 7 Absatz 6 Satz 2 Nummer 5, sind im Innenbereich
reichsspezifischen Hygienerahmenkonzept bestimmen. Ent-             untersagt.
                                                                    (2a) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind im
sprechende Hygienerahmenkonzepte werden auch auf www.
                                                                    Außenbereich mit einer Teilnehmerzahl von bis zu zehn Perso-
corona.saarland.de veröffentlicht und sind von den Betreibern
                                                                    nen pro Veranstaltungstag und -ort zulässig, sofern alle Teil-
und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
                                                                    nehmerinnen und Teilnehmer einen negativen SARS-CoV-2-Test
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind insbeson-
                                                                    nach Maßgabe des § 5a vorlegen können. Die Veranstaltungen
dere erforderlich für                                               sind der Ortspolizeibehörde unter Angabe des Veranstalters zu
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem Saarlän-          melden. Der Veranstalter hat geeignete Maßnahmen zur voll-
     dischen Gaststättengesetz sowie den Betrieb sonstiger          ständigen Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
     Gastronomiebetriebe jeder Art,                                 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes zu treffen.
A mtsbla t t B e c ki nge n, Au s g a b e 1 6 / 2 0 2 1                                                                       Seite 1 1
(3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 und Absatz 2a           Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), der Betrieb sonstiger Gastronomie-
fallen und zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Sum-         betriebe jeder Art und der Betrieb von Betriebskantinen und
me unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen nicht             Mensen.
mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können stattfinden.          Abweichend von Satz 1 sind gestattet
Veranstaltungen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-
polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeignete              1. die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen
                                                                           und Getränken für den Verzehr nicht an Ort und Stelle,
Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit nach Maß-
gabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen COVID-19-Maßnah-             2. der Betrieb von Betriebskantinen und Mensen im Innen-
mengesetzes zu treffen und besondere infektionsschutzrecht-                bereich, wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung
liche Auflagen zu beachten. Veranstaltungen und Zusammen-                  nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mitnahme-
künfte mit einer höheren Personenzahl sind nur dann zulässig,              fähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-
wenn für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-                   mutbar ist,
bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. Dabei         3. der Betrieb von Rastanlagen an Bundesautobahnen und
sind weitere veranstaltungsspezifische Hygienemaßnahmen                    gastronomische Betriebe an Autohöfen,
umzusetzen. Von den Beschränkungen der Sätze 1 und 2 aus-             4. der Betrieb eines Gaststättengewerbes, der Betrieb sons-
genommen sind Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die                      tiger Gastronomiebetriebe jeder Art und von Betriebskan-
dem Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser Verordnung            tinen und Mensen im Außenbereich mit vorheriger Termin-
untersagt sind, zu dienen bestimmt sind; die für den Betrieb               vereinbarung unter Beschränkung auf Gruppen von bis zu
der jeweiligen Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind              zehn Personen pro Tisch, sofern alle Gäste dieser Gruppen
einzuhalten.                                                               einen negativen SARS-CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a
Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Satz 3 ist                vorlegen können.
bei allen Veranstaltungen und Zusammenkünften wo immer                (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleistungen im
möglich einzuhalten, außer zwischen Angehörigen des famili-           Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzgesetzes
ären Bezugskreises nach § 1 und Angehörigen des bestimm-              vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zuletzt geändert durch
baren weiteren Haushaltes.                                            Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327),
(4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und -ort in        sowie die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des
der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten sind, sind              § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.
untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Absätze 2 und 3               (3) Das Betreten von Ladengeschäften des Einzelhandels sowie
bleiben hiervon unberührt.                                            die Öffnung von Ladenlokalen, deren Betreten zur Entgegen-
(5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der Gebiets-
                                                                      nahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ist nur
körperschaften und sonstiger Körperschaften, Stiftungen und
Anstalten des öffentlichen Rechts sowie die Tätigkeit der Ge-         nach Maßgabe eines negativen SARS-CoV-2-Tests nach § 5a
richte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Tätigkeit der        gestattet. Von der Testverpflichtung nach Satz 1 ausgenommen
Parteien, Wählergruppen und Vereinigungen im Sinne des                sind
Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass           1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und Wochen-
bei Veranstaltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand                  märkte, deren Warenangebot den zulässigen Einzelhan-
nach § 1 Absatz 1 Satz 3 einzuhalten ist sowie weitere veran-               delsbetrieben entspricht, Direktvermarkter von Lebens-
staltungsspezifische Hygienemaßnahmen umgesetzt werden.                     mitteln,
(6) Für Bestattungen und standesamtliche Trauungen gilt,              2. Abhol- und Lieferdienste,
vorbehaltlich weiterer ortspolizeilicher Vorgaben, Absatz 3           3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,
entsprechend. Für Bestattungen sollen von der Ortspolizeibe-          4. Banken und Sparkassen,
hörde Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, soweit dies               5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, Reform-
im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.         häuser,
(7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter freiem             6. Optiker und Hörgeräteakustiker,
Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen            7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhandels,
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß Artikel             8. Tankstellen, Raststätten,
4 des Grundgesetzes genutzt werden, zulässig, wenn die aus            9. Reinigungen und Waschsalons,
Infektionsschutzgründen gebotene Begrenzung der Teilneh-              10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,
merzahl nach Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz
                                                                      11. Online-Handel,
1 Satz 3 sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen
                                                                      12. Babyfachmärkte,
gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist in Kirchen, Mo-
                                                                      13. Werkstätten und Reparaturannahmen,
scheen, Synagogen sowie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur
Grundrechtsausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes                 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,
genutzt werden, untersagt. Die Betretungsbeschränkungen               15. Großhandel,
des § 4 Absatz 1 finden keine Anwendung. Zusammenkünfte               16. karitative Einrichtungen.
im Sinne des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und           Maßgebend von der Ausnahme ist bei Mischsortimenten in
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei der zu-           SB-Warenhäusern oder Vollsortimentgeschäften sowie in Dis-
ständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern keine gene-           countern und Supermärkten und sonstigen Ladengeschäften,
rellen Absprachen mit der entsprechenden Behörde getroffen            dass der Sortimentsteil nach den Nummern 1 bis 16 wesentlich
wurden.                                                               überwiegt.
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes sind              (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen, ist nur ge-
zulässig, sofern sie ortsfest oder als Standkundgebung stattfin-      stattet für Kundinnen und Kunden, die einen negativen SARS-
den, der Mindestabstand der Teilnehmer nach § 1 Absatz 1 Satz         CoV-2-Test nach Maßgabe des § 5a vorlegen können, und unter
3 sichergestellt wird und besondere infektionsschutzrechtliche
                                                                      Beachtung der Auflagen zur Hygiene nach § 5. Die Pflicht zur
Auflagen der zuständigen Behörden beachtet werden.
                                §7                                    Vorlage eines Testergebnisses nach Satz 1 gilt nicht im Gesund-
       Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                      heitsbereich bei der Erbringung medizinischer oder therapeu-
            sowie Schließung von Einrichtungen                        tischer Leistungen.
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewerbes nach          (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließlich des
dem Saarländischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011               Betriebs von Tanzschulen ist in Form von kontaktfreiem Sport
(Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.         im Außenbereich, auch auf Außensportanlagen, zulässig.
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