MACHBARKEITS-STUDIE - Verein Naturpark Teufelsmoor
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MACHBARKEITS- STUDIE zur Errichtung eines Naturparks Teufelsmoor in dem Naturraum der Lesum-, Hamme- und Wümmeniederung Beauftragt durch den Förderverein Naturpark Teufelsmoor/ Hamme- und Wümmeniederung e. V. Autor: Arne Börnsen, unter Mitarbeit von Gerd Schmidt, Jürgen Streckfuss, Renate Warren, Christine Börnsen, Johannes und Solveig Börnsen. Osterholz | August 2020 1
Inhaltsverzeichnis ABBILDUNGSVERZEICHNIS 3 TEIL A – EIGNUNG ALS NATURPARK 4 1. AUSGANGSSITUATION 4 1.1. ZIEL DER STUDIE 4 1.2. UMFANG DES GEPLANTEN NATURPARKS 5 2. ABGLEICH NATURPARK VS. BIOSPHÄRENRESERVAT 8 2.1. BIOSPHÄRENRESERVAT 8 2.2 NATURPARK 10 3. WERTIGKEIT DES NATURRAUMS LESUM-, HAMME-UND WÜMMENIEDERUNG ALS NATURPARK TEUFELSMOOR 12 3.1. ÜBERREGIONALE BEDEUTUNG DES NATURRAUMS DER LESUM-, HAMME- UND WÜMMENIEDERUNG 12 3.2. NATURPARK-UNTERSUCHUNG DURCH DIE PLANUNGSGRUPPE LANDSCHAFTSPFLEGE, HANNOVER 1991 13 3.3. § 27 BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNATSCHG) 14 4. ZIELE DES NATURPARKS TEUFELSMOOR 20 4.1. NATURSCHUTZFACHLICHE BEDEUTUNG 20 4.2. ZIELE INNERHALB DER VIER SÄULEN DES NATURPARKS 20 TEIL B – TECHNISCH-ORGANISATORISCHE KLÄRUNG 23 1. RECHTSFORM 23 1.1. MÖGLICHE RECHTSFORMEN 23 1.2. ZIELE DER TRÄGERSCHAFT 24 1.3. FAZIT 24 2. RÄUMLICHE ABGRENZUNG DES NATURPARKS TEUFELSMOOR 27 2.1. VORGEHENSWEISE 27 2.2. ZWISCHENERGEBNISSE 27 3. FINANZIERUNG 28 3.1. BEDARF 28 3.2 EINNAHMEN 29 BERECHNUNG ZUSCHUSS (VORSCHLAG) 29 ALS JÄHRLICHER ZUSCHUSS ERGEBEN SICH DARAUS € 350.000,-. 29 4. AUFGABENABGRENZUNG 30 4.1. UNTERE NATURSCHUTZBEHÖRDEN 30 4.2. TOURISMUSAGENTUREN 30 5. STANDORT EINER NATURPARKZENTRALE 30 5.3 EMPFEHLUNG 31 6 WEITERES VORGEHEN 31 6.1 DISKUSSION MIT DEN KOMMUNEN 31 6.2 ANTRAG BEI DER LANDESREGIERUNG NIEDERSACHSEN 31 6.3 ÜBERGANGSPHASE BIS ZUR AUFNAHME EINER NATURPARK-ZENTRALE 32 TEIL C – ZUSAMMENFASSUNG DER STUDIE 33 TEIL D – EXKURS 34 1. DARSTELLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT IN DEN LANDSCHAFTSPLÄNEN 34 1.1. LANDKREIS OSTERHOLZ 34 1.2. LANDSCHAFTSPROGRAMM BREMEN 2015 37 1.3. AUSGEWÄHLTE AUSSAGEN DES LANDSCHAFTSRAHMENPLANS ROTENBURG (WÜMME) 2015 42 TEIL E GLOSSAR 45 TEIL F – LITERATUR- UND QUELLENVERZEICHNIS 46 2
Abbildungsverzeichnis Abb. 1: Übersichtskarte Projektgebiet (Entwurf) .................................................................. 6 Abb. 2: SWOT-Analyse Biosphärenreservat ...................................................................... 10 Abb. 3: SWOT-Analyse Naturpark ..................................................................................... 12 Abb. 4: Teillandschaften des Teufelsmoores im Landkreis Osterholz ............................... 15 Abb. 5: Potenziell als Naturpark geeigneter Teil des Landkreises Osterholz gemäß Naturpark-Konzept 1991............................................................................................. 16 Abb. 6: Naturparke in Deutschland .................................................................................... 19 Abb. 13: SWOT Analyse „Kommunaler Zweckverband“ .................................................... 26 Abb. 14: SWOT Analyse „Verein“ ...................................................................................... 26 Abb. 7: Landschaftsrahmenplan Osterholz 2000 ............................................................... 34 Abb. 8: Landschaftsräume, Siedlungsräume ..................................................................... 38 Abb. 9: Landschaftsrahmenplan Rotenburg/Wümme 2015: Hammemoore ....................... 42 Abb. 10: Landschaftsrahmenplan Rotenburg/Wümme 2015: Worpsweder Moore ............ 43 Abb. 11: Landschaftsrahmenplan Rotenburg/Wümme 2015: Breddorfer Niederung ......... 44 Abb. 12: Landschaftsrahmenplan Rotenburg/Wümme 2015: Fahrendorfer Moore............ 44 3
Teil A – Eignung als Naturpark 1. Ausgangssituation 1.1. Ziel der Studie Im November 2018 ist der Förderverein Naturpark Teufelsmoor / Hamme- und Wümmeniederung gegründet und in der Folge als eingetragener gemeinnütziger Verein anerkannt worden. Ziel soll die Vorbereitung der Errichtung eines Naturparks Teufelsmoor sein. Damit will der Verein die Bewahrung und Pflege der einzigartigen Moorlandschaft zwischen Bremen und Bremervörde erreichen. Bereits im Vorfeld der Vereinsgründung fand eine erste intensive Kommunikationsrunde mit den Verantwortlichen auf kommunaler Ebene statt. Diese diente der Information über die Initiative und die Zielsetzung des Vereins. Auf Anregung der Kreisverwaltung Osterholz folgte im Frühjahr 2019 eine zweite Kommunikationsrunde mit dem Ziel der Aussage über die Auswirkungen eines Naturparks auf die hier lebenden und arbeitenden Menschen. Auf der Grundlage von dokumentierten Gesprächen mit ca. 50 Betroffenen und Interessierten wurde im Mai 2019 die Studie vorgelegt. Die Gesprächspartner waren in erster Linie Landwirte aus der Region, zusätzlich Vertreter der Jägerschaft, des Tourismus, der Wassersport- und Anglerverbände, der Wasserwirtschaft, namhafte Vertreter der Kommunalpolitik und interessierte Bürger. Während des Beginns der Gesprächsrunde wurde von der ursprünglichen Absicht vorgefertigter Fragen abgewichen und zu offenen Gesprächen über Möglichkeiten, Chancen und Risiken des Naturparks übergegangen. Die Vorgehensweise ergab eine erstaunlich positive Resonanz der Idee eines Naturparks gegenüber, aber auch einen großen Erkenntnisgewinn für die Vertreter des geplanten Naturparks. Wesentlicher Schwerpunkt war die Überzeugung, nur über einen kooperativen Naturschutz die Gegensätze zwischen Natur und Landwirtschaft überwinden zu können. Weitere Gespräche folgten, u.a. mit dem Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen, Stephan Weil, und dem designierten Bürgermeister des Landes Bremen im Herbst 2019, Andreas Bovenschulte. In der Folge ging der Verein erstmals an die Öffentlichkeit. Aufgrund verschiedener Anregungen, nicht zuletzt aus Bremen, wurde die Abgrenzung des Naturparks überdacht: Im Nordosten um die Findorffsiedlungen in der Stadt Bremervörde und den Bereich der Oste in der Samtgemeinde Selsingen, sowie in Bremen um den Einzugsbereich der Lesum bis zum Werderland und Knoops Park. Letzterer findet seine Fortsetzung im Geestbereich der Bremer Schweiz mit seiner abwechslungsreichen Wald- und Wiesenlandschaft bis nach Garlstedt und weiter nach Freissenbüttel. Aus den Erfahrungen, die in öffentlichen Veranstaltungen und weiteren Gesprächen mit Verantwortlichen gewonnen wurden, ergab sich die Notwendigkeit, in einer Machbarkeitsstudie die noch offenen, auch technische Fragen der Umsetzung der Idee Naturpark zu klären und den kommunalen Gebietskörperschaften und den Ländern Bremen und Niedersachsen zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Diese Studie liegt nun vor und soll die Grundlage für eine Antragstellung zur Errichtung des Naturparks darstellen. 4
1.2. Umfang des geplanten Naturparks Nachfolgend ist die Karte dargestellt, die den geplanten Umfang des Naturparks aus der ersten Diskussionsphase umfasst. Zwischenzeitlich ist auf Anregung des Landes Bremen eine Erweiterung vorgenommen worden, die u.a. die Lesumniederung betrifft. Aktuell soll der Naturpark Teufelsmoor einen Großteil des Landkreises Osterholz umfassen – lediglich der Teil der Gemeinde Schwanewede, der der Wesermarsch zugeordnet werden kann, ist nicht betroffen. Hinzu kommen der dem Teufelsmoor zuzuordnende nordwestliche Teil des Landkreises Rotenburg/Wümme und ein Teil des Landes Bremen: die Ortsteile Oberneuland, Borgfeld und Blockland, die dem Wümmeeinzugsbereich zuzuordnen sind, und der Einflussbereich der Lesumniederung mit dem Werderland und der Verbindung zur Bremer Schweiz. 5
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Abb. 1: Übersichtskarte Projektgebiet (Entwurf) 1 1 Katasteramt Verden/Osterholz, Grenzen des Naturparks gemäß Projektentwurf, Stand: August 2020. 7
2. Abgleich Naturpark vs. Biosphärenreservat 2.1. Biosphärenreservat 1995 wurde auf der internationalen Biosphärenkonferenz in Sevilla die „Sevilla-Strategie“ präsentiert, ein 90-Punkte-Programm, das bis heute die gültige Grundlage für Biosphärenreservate darstellt. Die Kernaussage ist, dass der Erhalt und der Schutz der biologischen Vielfalt nicht mehr losgelöst von den Bedürfnissen der Menschen betrachtet werden darf. Die Empfehlungen sind völkerrechtlich zwar nicht bindend, die Mitgliedsstaaten der UNESCO verpflichten sich jedoch freiwillig, den Anforderungen und Kriterien bei der Errichtung eines Biosphärenreservats zu entsprechen. Die Strategie umfasst vier Leitziele: 1. Die Nutzung der Biosphärenreservate zur Erhaltung der natürlichen Artenvielfalt und kulturellen Vielfalt. 2. Die Nutzung der Biosphärenreservate als Modelle für die Landbewirtschaftung und für Ansätze der nachhaltigen Entwicklung. 3. Nutzung der Biosphärenreservate zur Forschung, Umweltbeobachtung, Bildung und Ausbildung. 4. Umsetzung des Konzeptes der Biosphärenreservate. Die konkreten Umsetzungspläne sind auf dem 3. Weltkongress der Biosphärenreservate in Madrid (2008) aufgegriffen worden und sollen unter besonderer Berechtigung des Klimaschutzes weiter entwickelt werden. In Deutschland sind Biosphärenreservate in § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgegriffen und festgeschrieben. Sie sind somit „einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete“, die - „großräumig und für bestimmte Landschaftstypen charakteristisch“ sind, - „in wesentlichen Teilen ihres Gebietes die Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebietes erfüllen“, - „vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier-und Pflanzenarten, dienen“ und - „beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen“. Die nationale rechtliche Rahmenregelung ermöglicht den Bundesländern die Ausweisung von Biosphärenreservaten. Dies kann in Spezialgesetzen – wie z. B. in Niedersachsen – oder als Verordnung geschehen. Dem folgt die UNESCO-Anerkennung. 8
2.1.1. § 18 Niedersächsisches Naturschutzgesetz NNatG Von Bedeutung bei der Bewertung der Alternativen ist folgende Aussage des NNatG: „Gebiete im Sinne von § 25 Abs. 1 BNatSchG können nur durch Gesetz als Biosphärenreservat festgesetzt werden.“ Damit ist aus der Sicht der Landesregierung der Errichtung eines Biosphärenreservates eine erhebliche Hürde entgegengesetzt. Zur Umsetzung der Ziele und Funktionen sind Biosphärenreservate international einheitlich in drei räumliche Zonen gegliedert: • Kernzonen dienen langfristigem Naturschutz, die i. d. R. von wirtschaftlicher Nutzung ausgeschlossen sind (Ausnahmen sind möglich!). In manchen Kernzonen, so geregelt in Niedersachsen, gilt ein Wegeverbot, aber kein generelles Betretungsverbot. • Pflegezonen sollen die Kernzonen umschließen bzw. abgrenzen. Dort sind schonende Aktivitäten möglich, die mit dem Schutzziel vereinbar sind, wie z. B. sanfter Tourismus und ökologischer Landbau. • Entwicklungszonen sind i. d. R. besiedelt und stellen den größten Flächenanteil dar, hier sollen z. B. Modellprojekte für nachhaltige Bewirtschaftung von Ressourcen beworben und gefördert werden. 2.1.2. Zusammenfassende Bewertung • Biosphärenreservate stellen einen hohen Anspruch an Landschaftsteile mit einheitlicher Struktur. • Sie werden durch Landesgesetz eingerichtet und haben damit einen hohen ordnungspolitischen Standard, der ihre Umsetzungsmöglichkeiten in der Praxis wesentlich erleichtert. • Die finanzielle Ausstattung ist der der Naturparke weit überlegen. • Damit ist allerdings auch die Bereitschaft der Länder, Biosphärenreservate einzurichten, begrenzt. • Die aktuelle niedersächsische Landesregierung ist nicht bereit, weitere Biosphärenreservate einzurichten. 9
Abb. 2: SWOT-Analyse Biosphärenreservat 2 2.2 Naturpark 2.1.3. Gesetzliche Grundlage § 34 NNatG auf der Grundlage des § 27 des Bundesnaturschutzgesetzes definiert einen Naturpark wie folgt: 2 Analyse des Autors 10
§ 20 Niedersächsisches Naturschutzgesetz – Naturparke Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 BNatSchG zum Naturpark erklären. Abweichend von § 27 Abs. 1 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen in Zusammenarbeit mit den Unteren Naturschutzbehörden zweckentsprechend entwickelt und pflegt. Der Naturpark selbst hat keinen Schutzstatus, sondern gilt nach Landesgesetz als Planungsraum. Ungeschützte Flächen, die in den Naturpark einbezogen werden, bleiben ungeschützt! Die finanzielle Förderung der Naturparks obliegt den Bundesländern. Der Naturparkträger kann sowohl für die Projektförderung als auch für die institutionelle Förderung Mittel beantragen. 2.1.4. Abgleich der Anforderungen an einen möglichen Naturpark Teufelsmoor 2.2.2.1. Großräumigkeit und Umfang geschützter Flächen Die mögliche Gesamtfläche eines „Naturparks Teufelsmoor“ umfasst eine Fläche ca. 80.000 ha. Damit würde dieser Naturpark eine mittlere Größe im Vergleich zu anderen Naturparks in Deutschland aufweisen, allerdings wesentlich größer als die meisten Biosphärenreservate sein. Der Umfang bereits geschützter Flächen beträgt je nach endgültiger Abgrenzung gut 40 %. Damit wäre das zentrale Anforderungskriterium erfüllt. 2.2.2.2. Eignung für die Naherholung Große Flächen des geplanten Naturparks werden von der hier wohnenden und arbeitenden Bevölkerung zur Naherholung intensiv genutzt. Dies gilt in besonderem Umfang für die Wümmewiesen, für die Region in und um Worpswede, für weite Flächen der Niederung der Hamme und Lesum in Hinsicht auf Rad- und Wasserwanderungen und auf die Waldgebiete der Geestränder für Spazierwege und für Reiter. Die Bremer Schweiz hat eine besonders hohe Bedeutung für die Bürger im Bremer Norden. Das Landesraumordnungsprogramm bzw. das Regionale Raumordnungsprogramm weisen die Flächen weitgehend mit der Priorität für die Erholung/Naherholung aus. 2.1.5. Zusammenfassende Bewertung • Naturparke müssen rein formal lediglich die Anforderung an den Anteil von 40 % Schutzflächen erfüllen, sowie den allgemeinen Formulierungen der Großflächigkeit des Naturraumes und der Eignung zur Erholung entsprechen. • Die Ausgestaltung des Naturparks als Instrument zur qualitativen Verbesserung insbesondere in den Bereichen Naturschutz und regionaler Entwicklung obliegt allein den Trägern bzw. der Geschäftsführung der Naturparke. • Andererseits ist der Zwang, ein Einvernehmen zwischen unterschiedlichen Interessen, wiederum des Naturschutzes einerseits und der Landwirtschaft andererseits, herzustellen, ein Ansporn, der Kräfte freisetzen kann. • Die geringe Personalausstattung muss durch intensive Projektarbeit und befristet angestellte Mitarbeiter ausgeglichen werden – mit allen Risiken! 11
• Der Naturpark kann angesichts geringerer formaler Ansprüche zügiger gegründet und umgesetzt werden. Abb. 3: SWOT-Analyse Naturpark 3 Resümee: Nach Abwägung der genannten Argumente wird die Errichtung eines Naturparks empfohlen. Insbesondere der gesetzgeberische Aufwand und die Abhängigkeit von der finanziellen Machbarkeit beeinträchtigen die Idee eines Biosphärenreservats 3. Wertigkeit des Naturraums Lesum-, Hamme-und Wümmeniederung als Naturpark Teufelsmoor 3.1. Überregionale Bedeutung des Naturraums der Lesum-, Hamme- und Wümmeniederung • Der Naturraum ist ein Förderschwerpunkt als bundesweiter Hot Spot der Artenvielfalt. 4Die Hamme- und Wümmeniederung ist die ausgedehnteste Überschwemmungslandschaft Norddeutschlands mit noch vielfach unbesiedelten und wenig erschlossenen Flächen; • Es existiert ein naturnahes Binnendelta der Wümmearme zwischen Ottersberg und Lilienthal/Borgfeld; • Die Niederung ist ein binnenländisches Feuchtgebiet nationaler und internationaler Bedeutung, insbesondere als Brut- und Rastgebiet für Wat- und Wasservögel; 3 Analyse des Autors 4 • https://biologischevielfalt.bfn.de/bundesprogramm/foerderschwerpunkte/hotspots.html) 12
• Die Region ist eines der größten zusammenhängenden Moorgebiete (Niedermoor- Hochmoor-Komplex) Deutschlands; • Die Region ist in großen Teilen ein weiträumiger, extensiv genutzter Komplex aus Nass- und Feuchtgrünland, sowie Übergangs- und Schwingrasenmooren; • In 300 und mehr Jahren sind aus heutiger Sicht historische, alte, kleinparzellierte Blockfluren der Moormarschen kultiviert worden: Erste umfassende und gut dokumentierte, mittelalterliche Hollerkolonisationen der Marschen einerseits, und in den letzten 3 Jahrhunderten die Moorbesiedelung zwischen Weser und Elbe andererseits. Die „Findorff- Siedlungen“ sind ein auch überregional bekannter Ausdruck dieser Zeit. • Es bestand und besteht streckenweise immer noch ein übergreifendes/umspannendes, historisch bedeutsames Kanalnetz der Torfschifffahrt zwischen Oste und Weser, sowie zwischen Bremervörde und Bremen-Findorff; • Die groß angelegte staatliche Moorkolonisation in den Worpsweder Mooren im 18. Jahrhundert hat eine der am intensivsten besiedelten Hoch- und Niedermoorgebiete Nordwestdeutschlands geschaffen, noch heute erkennbar an den Findorff-Siedlungen; • Worpswede und Fischerhude sind Sinnbild für bildende Kunst; • Die Region ist bedeutend nicht nur als lokaler Naherholungsbrennpunkt, sondern auch als Erholungsgebiet für den Ballungsraum Bremen. Dies gilt sowohl für den südlichen Bereich der Wümmeniederung, als auch für den nördlichen Bereich der Lesum und der Bremer Schweiz. • Das ausgedehnte Wald- und Wiesenregion der Bremer Schweiz bis in die Ortsteile Garlstedt, Hülseberg und Freissenbüttel und bis nach Hambergen ist ein einzigartiger Grüngürtel nördlich des Großraums Bremen. 3.2. Naturpark-Untersuchung durch die Planungsgruppe Landschaftspflege, Hannover 1991 Auf die fachliche Expertise der Naturpark-Untersuchung durch die Planungsgruppe Landespflege in Hannover aus dem Jahre 1991 (Konzept zur Schaffung eines Naturparks Teufelsmoor und Randgebiete) 5 wird verwiesen. Die Erstellung des Konzeptes wurde mit Landesmitteln gefördert. Die Ausarbeitung hat sich seinerzeit eindeutig für die Errichtung eines Naturparks ausgesprochen und ist trotz gewisser aktueller Veränderungen und Weiterentwicklungen auch heute Grundlage der Initiative zur Schaffung eines Naturparks Teufelsmoor. Im Landkreis Osterholz wurde zum damaligen Zeitpunkt das Konzept eines Naturparks nicht weiter verfolgt, weil die Beantragung und Realisierung des Naturschutzgroßprojektes „Hammeniederung“ (Gebiet von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung / GR-Gebiet) in den Vordergrund rückte. In der Folgezeit kamen die Festlegung der Natura-2000-Gebiete und ihre Sicherung als Natur- und Landschaftsschutzgebiete hinzu. Die Erarbeitung des o.g. Gutachtens erfolgte auf der Grundlage der damaligen Rechtslage, die sich von der aktuellen durch die Hinzufügung zweier Kriterien (Ziffern 5 und 6 der nachfolgenden Aufstellung) unterscheidet. 5 S. Drangmeister, Dietmar (Projektleiter) 1991, Planungsgruppe Landespflege Hannover 13
Die Frage, ob sich die Region zur Ausweisung als Naturpark eignet, soll im Folgenden anhand dieser Kriterien aus dem § 27 Bundesnaturschutzgesetz behandelt werden. 3.3. § 27 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) § 27 des BNatSchG lautet: (1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, 4. nach den Erfordernissen der Raumordnung für den Tourismus vorgesehen sind, 5. der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhafte umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und 6. besonders dazu geeignet ist, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. (2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen. (3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden. Ergänzend und abweichend von § 27 BNatSchG legt § 20 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum BNatSchG (NAGBNatSchG) Folgendes fest: (1) Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 BNatSchG zum Naturpark erklären. Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschaftsschutzgebieten bestehen. Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen zweckentsprechend entwickelt und pflegt. Die vorgenannten Absätze des BNatSchG werden nachfolgend bewertet. 14
3.3.1. Großräumigkeit Für die Abgrenzung des Naturparkes Teufelsmoores in der Hamme- und Wümmeniederung ist (zumindest) der Raum vorzusehen, der gemäß des „Konzeptes für einen Naturpark Teufelsmoor und Randgebiete“ sich für die Schaffung eines Naturparkes potenziell eignet. Der in dem Gutachten als geeignet bezeichnete Teil des Landkreises Osterholz ist im Landschaftsrahmenplan des Landkreises Osterholz (2000) wiedergegeben. Er umfasst mit den Teillandschaften Hammehochmoore, Hammeniederung, Worpsweder Moore, Giehler Moor-Niederung und St. Jürgensland den weitaus größten Teil des Teufelsmoores (siehe Abb. 4). Ferner sind westlich angrenzende, im Landkreis Osterholz gelegene Geestbereiche miteinbezogen (siehe Abb. 5). Abb. 4: Teillandschaften des Teufelsmoores im Landkreis Osterholz6 6 Landschaftsrahmenplan Osterholz 2000, Gutachten Naturpark Teufelsmoor 1991, www.landkreis-osterholz.de 15
Abb. 5: Potenziell als Naturpark geeigneter Teil des Landkreises Osterholz gemäß Naturpark- Konzept 1991 7 Das im Auftrag des Landkreises Osterholz erstellte Gutachten trifft aufgrund der räumlichen Zuständigkeit nur Aussagen für das Kreisgebiet selbst. Es bringt jedoch ergänzend zum Ausdruck, dass es aus fachlicher Sicht zudem sinnvoll wäre, den Naturpark über die Kreisgrenzen hinaus zu entwickeln (Seiten 90 und 91): „Ohne hier den zuständigen Behörden und Politkern vorgreifen zu wollen, wird empfohlen, darüber nachzudenken, inwieweit der Naturpark auch Teile der Landkreise Rotenburg und Verden umfassen sollte. (…) 1. Das ganze Teufelsmoor südlich des Gnarrenburger Endmoränenezuges (…) 2. Die der Teufelsmoorniederung zugewandten Randbereiche der Zevener Geest zwischen Quelkhorn/Wilhelmshausen und Glinstedt (…) Eine Einbeziehung weiterer Teile der Wümmeniederung – hiervon wären der Stadtstaat Bremen und der Landkreis Verden betroffen – sollten für folgende Bereiche überlegt werden: Das Bremer Blockland (…) Die Borgfelder, Fischerhuder und Ottersberger Wümmewiesen (…)“8 Die Großräumigkeit kann bereits durch den landkreiseigenen Teil des Teufelsmoores als gegeben angesehen werden, eine Erweiterung in den Nachbarkommunen wäre für den Naturpark und die Region jedoch förderlich. Diese Schritte könnten auch sukzessiv vorgenommen werden. 7 Drangmeister (Projektleiter) 1991, Konzept zur Schaffung eines Naturparks Teufelsmoor und Randgebiete 8 16
3.3.2. Flächenanteil von Landschafts- und Naturschutzgebieten Die Schutzgebiete sind in der Karte der Grenzen des Naturparks unter 1.2 ausgewiesen. Die Schutzgebiete nehmen einen Anteil von 41,3 % der geplanten Gesamtfläche des Naturparks von 84. 939 ha ein. 3.3.3. Landschaftliche Erholungseignung und Zielsetzung des nachhaltigen Tourismus Zur Ermittlung der landschaftlichen Erholungseignung werden die Landschaftsprogramme des Landes Niedersachsen und des Landes Bremen sowie die Landschaftsrahmenpläne der betreffenden niedersächsischen Landkreise ausgewertet. Dasselbe gilt für den Aspekt des nachhaltigen Tourismus. Die für Tourismus zuständigen Stellen werden beteiligt werden, insbesondere die Touristikagentur Teufelsmoor-Worpswede-Unterweser, der Touristikverband Rotenburg (Wümme) e.V. sowie die betreffenden Einrichtungen des Landes Bremen. 3.3.4. Raumordnerische Festlegung für Erholung Die gültigen Raumordnungsprogramme bestätigen die Festlegungen für Erholung. Aktuell befinden sich in den Landkreisen die RROP in Überarbeitung (im Landkreis Rotenburg am 28. 05 2020 beschlossen). Eine Aktualisierung der Angaben für Erholung wird ggfs. vorgenommen. Eine Einbeziehung der Zielsetzung zur Errichtung eines Naturparks ist vorgesehen. 3.3.5. Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt, angestrebte umweltgerechte Landnutzung Es ist davon auszugehen, dass dieses Kriterium in den bestehenden Naturschutzgebieten erfüllt wird, ggfs. müssen Pflegemaßnahmen kritisch hinterfragt werden. Hinsichtlich der wachsenden Bedeutung des Klimaschutzes sind in der Region besondere Initiativen für ein Wassermanagement erforderlich. Auch in denjenigen Landschaftsschutzgebieten, die im Zuge der Natura-Sicherung ausgewiesen wurden, dürfte das Kriterium zumindest weitestgehend erfüllt sein. In den Gebieten mit alten Landschaftsschutzgebietsverordnungen und in den nicht geschützten Teilen des Naturparkes sollte der Naturpark Ideen entwickeln, wie eine umweltgerechte nachhaltige Nutzung sozial- und insbesondere landwirtschaftsverträglich erreicht werden kann. Dabei sind kooperative Ansätze zu praktizieren. Die nachhaltige, umweltgerechte Nutzung soll insbesondere der Erhaltung der Biodiversität sowie dem Klimaschutz gerecht werden. 3.3.6. Förderung einer nachhaltigen Regionalentwicklung In Deutschland gibt es 104 Naturparke. Sie umfassen 27 % der Fläche von Deutschland (siehe Abb. 6). Naturparke erweisen sich in aller Regel als sehr förderlich für die Regionalentwicklung. Bekannt ist u.a. der Naturpark Solling mit eigenem Wildgehege und mit Weidetierhaltung. In der Region des Teufelsmoores gibt es Initiativen, wie z.B. den „Gnarrenbörger“ oder die Bremerland-Milch. 17
Diese regionalen Besonderheiten sollten aufgegriffen und weiter entwickelt werden. So kann die Einrichtung weiterer „Melkhüs“ positive Effekte auf die Naherholung haben. Weitere Initiativen zur Stärkung der Hofläden und –Cafés sind wünschenswert, um deren Entwicklung nachhaltig zu stabilisieren. Bemerkenswert ist, dass im gesamten Elbe-Weser-Dreieck kein Naturpark vorhanden ist, obwohl diese Region zwischen den Ballungsgebieten Bremen, Bremerhaven und Hamburg gelegen ist und geeignete Landschaften aufweist. Im Hinblick auf die Erholungsfunktion der Naturparke für die Menschen in den Ballungsräumen drängt sich die Realisierung von Naturparken im Elbe-Weser- Dreieck auf. Im Gebiet der Metropolregion Bremen-Niedersachsen stellen das Teufelsmoor und seine umgebenden Geestgebiete einen bevorzugten Kristallisationspunkt für die Errichtung eines Naturparkes dar. Aktuell ist eine Initiative im Landkreis Cuxhaven tätig geworden, die sich für die Errichtung eines Naturparks einsetzt. Erfolgreiche Naturparke in Niedersachsen sind u.a. der Naturpark Lüneburger Heide, der als Verein die Interessen der beteiligten Kommunen beispielhaft berücksichtigt, der Naturpark Solling, der nach langjähriger Arbeit Mittel für Projekte einwirbt, die die kommunalen Mittel um das Fünffache übersteigen, und der Naturpark Hümmling, der grenzübergreifend sowohl im Emsland als auch in den benachbarten Niederlanden eingerichtet ist. 1 2 3 4 10 6 12 13 35 34 18 17 43 45 46 25 28 42 30 29 44 57 53 27 54 56 68 33 58 66 52 51 55 72 49 59 48 69 73 63 70 71 62 74 61 76 87 89 75 88 93 90 78 94 91 92 65 97 77 80 98 95 79 96 99 81 82 101 100 83 84 102 86 104 103 18
Abb. 6: Naturparke in Deutschland 9 3.3.7. Bedeutung des Naturparks für die Bildung Die relevanten Bildungseinrichtungen, die in den Landkreisen sowie in Bremen vorhanden sind, werden im Zuge des Entwurfs eines Naturpark-Projektplans katalogisiert. Das sind neben den allgemeinbildenden Schulen zum Beispiel die Bildungsstätte Bredbeck, die Biologische Station Osterholz, die ökologische Station Bremervörde, das Norddeutsche Vogelmuseum und das Haus im Moor in der Ortschaft Teufelsmoor, die Ökologische NABU-Station Oste-Region (ÖNSOR), das Institut für Ökologie und Naturschutz Niedersachsen GmbH (IFÖNN) und viele andere mehr. 3.3.8. Trägerschaft Als Träger des Naturparks wird die Rechtsform eines Vereins empfohlen. Weitere Aussagen enthält das Kapitel „B 1. Rechtsform“. 9 Bundesamt für Naturschutz 2015 19
4. Ziele des Naturparks Teufelsmoor 4.1. Naturschutzfachliche Bedeutung Innerhalb Deutschlands ist Nordwestdeutschland das klassische Gebiet für den Schutz eines großräumigen regenwassergespeisten Hochmoores. Die Region Teufelsmoor ist herausragend in seiner Repräsentativität und gehört mit der räumlichen Dimension zu den größten Hoch- und Niedermoorkomplexen in Niedersachsen. Im Bereich der Hochmoorkörper – es sind immer noch fast überall mehrere Meter mächtige Torfkörper anzutreffen - ist eine Vielzahl naturnaher Biotope mit hoher Artenvielfalt beheimatet. Das Gebiet des Niedermoores bietet zudem günstige Voraussetzungen für eine Vernässung, da der Grundwasserspiegel hier knapp unter der Geländeoberfläche liegt. Was in der Vergangenheit als Last empfunden wurde, kann sich angesichts des Klimawandels auch zu einem Standortvorteil entwickeln. Aus naturschutzfachlicher Sicht stellt in erster Linie die Entwässerung, die durch weit verzweigte Grabensysteme und durch die Praxis an der Ritterhuder Schleuse ermöglicht wird, eine Gefährdung dar. Damit wird der Emittierung des Treibhausgases CO2 Vorschub geleistet, da durch Sauerstoffzufuhr Torfsubstanz abgebaut wird. Auch die Erholungsfunktion des Naturraums ist gefährdet, da das mangelhafte Angebot gut ausgebauter und vernetzter Rad- und Wanderwege eine sinnvolle Besucherlenkung erschwert. Besonders hinzuweisen ist auf ein Modellprojekt der Landwirtschaftskammer Bremervörde, welches eine Wiedervernässung abgetorfter Hochmoorflächen zum Ziel hat. Angestrebt wird ein über das Jahr gleichbleibender Grundwasserstand von ca. 60 cm unter Oberflächenniveau, der sowohl die landwirtschaftliche Bearbeitung ermöglicht, als auch eine hinreichende Vernässung des Torfkörpers gewährleistet und damit weitere CO2-Emissionen einschränkt. 4.2. Ziele innerhalb der vier Säulen des Naturparks 4.2.1. Naturschutz und Landschaftspflege Schutz der biologischen Vielfalt: Maßstab für die Beschreibung der Avifauna einer naturnahen Kulturlandschaft kann u.a. der Bericht der AG Regenfleuter, Dr. Gert Lange u.a., aus dem Jahre 1979 sein. Der Schwerpunkt liegt in der Sicherung und Entwicklung der Lebensräume und Bestände der Sumpf- und Wiesenvogelpopulationen, u.a. von Rotschenkel, Uferschnepfe, Bekassine, Kiebitz sowie Wachtelkönig, Wachtel und Wiesenweihe. Wissenschaftliche Untersuchungen zur Entwicklung der Biofauna der Niederung sind in den letzten Jahren besonders seitens der Biologischen Station Osterholz durchgeführt worden Klimaschutz: Angestrebt wird eine punktuelle Wiedervernässung von Moorflächen zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes. Der gesamte Naturraum ist von Hoch- und Niedermooren geprägt. Trockenheit verursacht maßgeblich den Ausstoß von Treibhausgasen, die für den Klimawandel verantwortlich sind. Dies führt zu Konflikten mit der Wasserhaltung für eine landwirtschaftliche Bearbeitung. Aus verschiedenen Gründen – Existenzsicherung und Erhalt einer bäuerlichen, der Moorlandschaft in Jahrhunderten angepassten Kulturlandschaft - ist die Landwirtschaft zu erhalten. Die Bearbeitungsintensität kann nach den jeweiligen Schutzanforderungen innerhalb des Naturparks abgestuft sein. Dieser Schutzrahmen ist nicht nur einschränkend in bestehenden Naturschutzgebieten, er bietet auch Chancen der Weiterentwicklung, Anpassung und Innovation, die im Naturpark einvernehmlich zwischen Naturpark und Landwirtschaft entwickelt und erprobt werden sollen. Ein Nebeneinander von Natur- und Kulturlandschaften ist zu erhalten. Der Charakter der Region ist 20
gekennzeichnet durch weite Niederungen und ehemalige, wiedervernässte oder noch zu renaturierende Torfabbauflächen. Der Charakter ändert sich zum Negativen, wenn die Grundwasserstände absinken oder die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wird: Es kommt zu einer ungewollten Verbrachung großer Anteile der Wiesen und Weiden, die es zu vermeiden gilt. Diese Problematik soll durch entsprechende Projekte des Naturparks aufgegriffen werden. 4.2.2. Landwirtschaft und regionale Entwicklung Soweit irgend möglich soll die Erhaltung der Landwirtschaft und deren Orientierung an einer nachhaltigen Entwicklung unterstützt und gefördert werden. Konkret bedeutet dies, dass gemeinsam mit den Landwirten an zukunftsorientierten Projekten gearbeitet werden muss, die sowohl auf die Existenzsicherung der betroffenen Familien, als auch an dem Schutz der natürlichen Ressourcen ausgerichtet sind. Der Naturpark hat dabei die Aufgabe und Möglichkeit, eine Moderatorenfunktion auszubilden, die auf einen Verzicht auf Vorgaben und Auflagen einerseits und auf den Aufbau von Vertrauen untereinander andererseits setzt („Kooperativer Naturschutz“). Die regionale Identität soll gestärkt werden. Ziel ist die Verbundenheit mit der Region und das Engagement für die Region. Dies soll zum Ausdruck kommen in Diskussionsforen zur Aufstellung und Begleitung des Naturparkplans, in Dokumentationen und Veröffentlichungen über den Naturraum, in Projekten, die Natur erlebbar machen, in Schulpartnerschaften und in vielen weiteren Aktivitäten. An der Entwicklung und Vermarktung regionaler Produkte und Marken ist mitzuwirken. Initiativen wie der „Gnarrenbörger“ sind aufzugreifen und weiterzuentwickeln. Es ist ein Netzwerk von regionalen Produkten zu fördern. Ein Netzwerk von Naturpark-Partnern für Hofcafés, Melkhüser, Gaststätten, Hotels und Einrichtungen der Naherholung ist zu schaffen, die jeweiligen Angebote sind ggfs. gemeinsam zu vermarkten, z.B. durch Entwicklung einer App mit Standortübersichten und den aktuellen Öffnungszeiten. Die regionale Kultur und Traditionspflege ist mit generationsübergreifenden Konzepten zu fördern. Neue Beteiligungsmöglichkeiten für Jüngere sind zu entwickeln. 4.2.3. Umweltbildung und Kultur Die Natur und die charakteristische Niederungslandschaft mit Hoch- und Niedermooren sollen erlebbar gemacht werden. Es ist ein Konzept gemeinsam mit den Bildungsträgern zu entwickeln, das den besonderen Schutz der sensiblen Landschaftsteile und der moortypischen Lebensgemeinschaften hervorhebt und dabei das rücksichtsvolle Erleben der Natur ermöglicht. Auf stark einschränkende Regularien ist weitgehend zu verzichten. Zugangsmöglichkeiten auch zu sensiblen Bereichen sind – wenn möglich und verträglich – zu schaffen oder zu erhalten. Die Beurteilungs- und Handlungskompetenzen sind durch eine offene Diskussion und geeignete Instrumente/Foren zu fördern, die Eigenverantwortung des naturbewussten Mitbürgers steht dabei im Mittelpunkt. Diese Ziele sind möglichst früh durch geeignete Maßnahmen im Bewusstsein der Bürger zu verankern, damit ist bereits in der Kita zu beginnen und in den Schulen fortzufahren. Die Bevölkerung ist durch das Fördern der freiwilligen und ehrenamtlichen Tätigkeit in die Zielgebung und Ausgestaltung des Naturparks einzubeziehen. 21
4.2.4. Erholung Gemeinsam mit den Touristikagenturen ist ein Konzept zu entwickeln, das die naturverträgliche Erholung in allen Teilen der charakteristischen Niederungs- und Siedlungslandschaften des Naturraums von Hamme und Wümme zum Ziel hat. Dazu zählt ein Netz von Wander- und Radwanderwegen, wobei die gewachsenen Radien durch E- Bikes zu berücksichtigen sind. Teil eines integrierten Konzeptes sind die Rast- und Bewirtungsangebote und die elektronischen Informations- und Lenkungsmöglichkeiten. Die besonderen Vorzüge des naturschonenden Wasserwanderns sind zu fördern. Touristische Fehlentwicklungen an besonderen Feiertagen sind konsequent einzuschränken. Eine nachhaltige regionaltypische touristische Entwicklung ist zu fördern. Dabei ist Wert darauf zu legen, die besonderen Bedingungen in den Schwerpunktbereichen Worpswede und Fischerhude zu berücksichtigen und gleichzeitig neue Konzepte zu entwickeln, die den geänderten Erwartungen jüngerer Besucher gerecht werden. Der Naturpark hat das Ziel aufzugreifen, landkreis- und länderübergreifend möglichst den gesamten Naturraum mit der spezifisch notwendigen Infrastruktur an Informations- und Lenkungsfunktionen zu entwickeln. Die Palette reicht von der konventionellen Beschilderung über die Einrichtung von „Naturpark-Pforten“ bis hin zu den aktuellen elektronischen Informationsmöglichkeiten. Mit den gewachsenen touristischen Einrichtungen der Kommunen ist die Vorgehensweise abzustimmen. Bereits eingeführte Marken wie „Kulturland Teufelsmoor“ sind zu berücksichtigen. 22
Teil B – Technisch-organisatorische Klärung 1. Rechtsform 1.1. Mögliche Rechtsformen 1.1.1. Öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stiftung Stiftungen zeichnen sich schlagwortartig wie folgt aus: • Eine Stiftungssatzung legt die Leitungsstrukturen fest. • Der Stiftungszweck ist festgeschrieben und kann nur sehr schwer geändert werden (nur mit staatlicher Genehmigung). • Bei einer Förderstiftung dürfen nur die Erträge an die Destinatäre (Begünstigten) ausgeschüttet werden. Vermögen darf nicht ausgeschüttet werden. Vermögen muss erhalten werden. Dritte erhalten Geld. • Fördernde Stiftung: Vermögen wird zu stiftungs-/satzungsgemäßen Zwecken ausgeschüttet. Stiftung nutzt Vermögen für eigene Zwecke (eigene Projekte, Aktivitäten etc.). • Mischformen sind zulässig. • Stiftungen haben keine Mitglieder. Sie werden durch einen Geschäftsführer geführt. Der Vorstand vertritt die Stiftung und ist voll haftbar. 1.1.2. Zweckverband Eckpunkte zur Bewertung eines Zweckverbandes: • Eine Satzung benennt die Zielsetzung, die Organe und deren Zusammensetzung. • Mitglieder sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Mitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen. • Keine besteht keine Steuerpflicht, wenn die Satzung den Vorgaben entsprechend formuliert wird. 1.1.3. Verein Eckpunkte zur Bewertung einer Vereinslösung: • Eine Satzung benennt die Zielsetzung, die Organe und deren Zusammensetzung. • Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen etc. Die Mitglieder können mit Stimmrecht ausgestattet werden, um die Einflussmöglichkeiten von bestimmten Körperschaften (Kommunen) und Verbänden (Landwirtschaft, Naturschutz u.a.) abzusichern. Details regelt die Satzung. • Gemeinnützigkeit ist in Abstimmung mit den Finanz- und Gerichtsbehörden sicher zu stellen. • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist im Rahmen der Zielvorgaben aus der Satzung möglich. • Der Vorstand des Vereins wird auf der Grundlage der Vorgaben der Satzung gebildet. 23
1.2. Ziele der Trägerschaft • Rechtsaufsicht durch die Landkreise/Land Bremen o Durch Einsetzung eines Vorstandes, der seinerseits einen Geschäftsführer beruft, ist die Rechtsaufsicht der geldgebenden Körperschaften gewährleistet. • Angemessene Mitsprache der finanziell engagierten Kommunen o Das Stimmrecht der finanziell engagierten Kommunen ist mit Hilfe der Satzung so auszugestalten, dass die kommunale Seite nicht überstimmt werden kann. • Mitsprachemöglichkeiten von Verbänden, als zu beteiligende Verbände kommen in Betracht: o Landvolkorganisationen der Landkreise und des Landes Bremen o Forstverbände o Naturschutzverbände wie BUND und NABU o Jägerschaften in den Landkreisen und im Land Bremen • Fachaufsicht durch Vorstand. Der Vorstand übt eine Fachaufsicht nur in grundsätzlichen und längerfristigen Fragen der Geschäftsführung aus. • Eigenständigkeit/Eigenverantwortung der Geschäftsführung o Die Geschäftsführung handelt eigenständig, verfasst anlässlich der jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung einen Bericht und stellt sich der Aussprache. Die Geschäftsführung wird auf 5 Jahre berufen. Eine vorzeitige Abwahl ist in der Satzung zu regeln, bedarf jedoch einer Zweidrittelmehrheit. • Optimierung der finanziellen Förderung der Projektarbeit o Namhafte Stiftungen vergeben Fördergelder nur an staatsferne Organisationen. Dies sollte berücksichtigt werden. 1.3. Fazit Da für eine Stiftung keine realistische finanzielle Grundlage besteht, kommen für den Naturpark nur die Alternativen • Kommunaler Zweckverband oder • Verein in Betracht. 1.3.1. Kommunaler Zweckverband • Die Verantwortlichkeit der finanziell engagierten Kommunen wird in herausgehobener Weise dokumentiert. • Dies kann durch gemeinsame Nutzung von Personalressourcen umgesetzt werden, indem z. B. eine Stelle zu einem bestimmten Prozentsatz in der Kreisverwaltung und zum verbleibenden Prozentsatz in der Naturpark-Geschäftsstelle angesiedelt wird. • Ähnlich kann verfahren werden durch die gemeinsame Nutzung von Sachmitteln und räumlichen Kapazitäten. • Aufwändig gestaltet sich die Beteiligung von Verbänden an der Willensbildung. Da der kommunale Zweckverband eindeutig auf die Mitgliedskommunen orientiert ist, müssen Sonderregelungen für eine Beteiligung Dritter genutzt werden. Ausgeschlossen ist dies jedoch nicht. 24
• Einschränkend wirkt sich die Ablehnung von Stiftungen aus, keine finanzielle Unterstützung zu gewähren. So ist seitens der Bingo-Stiftung zu vernehmen, dass staatliche Einrichtungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben selbst verantwortlich sind und daher eine Projektförderung durch eine externe Stiftung ausgeschlossen sei. 1.3.2. Verein • Die Vereinslösung gewährleistet eine größere Unabhängigkeit von der Verwaltungsebene. • Die Beteiligung von Verbänden an der Willensbildung ist grundsätzlich möglich und bedarf lediglich der Regelung der Stimmrechte und der finanziellen Auswirkungen in der Satzung. Damit kann auch gesichert werden, dass die Verantwortung der in erster Linie finanziell engagierten Kommunen gewahrt wird. 1.3.3. Delegation bzw. Übertragung von Aufgaben • Im Rahmen ihrer finanziellen Verpflichtung einem Naturpark gegenüber kann die Kommune bestimmte Aufgaben auf den Naturpark übertragen (ggs. per Vertrag). Dazu können auch Pflichtaufgaben der Kommunen gehören. Damit kann eine weitere Rechtfertigung der Einrichtung eines Naturparks fixiert werden. • Die Übertragung von Aufgaben ist unabhängig von der Rechtsform. Die jeweiligen kommunalen Parlamente (Bürgerschaft, Rat, Kreistag) erhalten auf diese Weise eine wesentliche Kontrollfunktion gegenüber dem Naturpark. Die Kontrollfunktion kann durch die Benennung von Kassenprüfern zusätzlich gestärkt werden. 1.3.4. Satzung Nach Festlegung der Rechtsform wird eine Satzung vorgelegt. Dafür werden zu einem späteren Zeitpunkt (nach Entscheidung über die Rechtsform) Beispiele aus anderen Naturparken herangezogen. 1.3.5. Gegenüberstellung der Rechtsformen „Zweckverband“ und „Verein“ Der Zweckverband ist eindeutig orientiert auf die kommunalen Träger, während der Verein auch Verbände in den Prozess der Meinungsbildung einbinden kann. Die Verwaltungsstrukturen einer Behörde können somit auch auf einen Zweckverband ausgedehnt werden, insbesondere, wenn eine räumliche Lösung innerhalb eines Behördengebäudes favorisiert werden sollte. 25
Abb. 7: SWOT Analyse „Kommunaler Zweckverband“ 10 Abb. 8: SWOT Analyse „Verein“ 11 10 Analyse des Autors 11 Analyse des Autors 26
1.3.6. Empfehlung Nach Auswertung aller Vorteile und Risiken wird die Rechtsform „Verein“ empfohlen. Dies begründet sich insbesondere durch: • Eine stärker mögliche Unabhängigkeit der Tätigkeit des Naturparks im Rahmen seiner Vorgaben durch die Satzung und der gesetzlichen Festlegungen. • Eine mögliche Berücksichtigung von Verbänden der Zivilgesellschaft, insbesondere der Landwirtschaft einerseits und des Naturschutzes andererseits. Damit kann eher gewährleistet werden, dass der Naturpark einen „kooperativen Naturschutz“ praktiziert. 2. Räumliche Abgrenzung des Naturparks Teufelsmoor 2.1. Vorgehensweise Ein Informationstermin mit dem Städte- und Gemeindebund Osterholz hat am 9. März 2020 stattgefunden. Gespräche mit den Kommunen auf der Geest finden noch statt, die ursprüngliche Terminplanung konnte wegen der Coronakrise nicht eingehalten werden. Eine endgültige Empfehlung über die Aufnahme in den möglichen Naturpark wird im Herbst 2020 formuliert werden. 2.2. Zwischenergebnisse Die Vorschläge des Fördervereins „Naturpark Teufelsmoor“ zu einer möglichen Naturparkfläche werden „im Uhrzeigersinn“ mit Gnarrenburg beginnend zur Diskussion gestellt. 2.2.1. Gnarrenburg/ Bremervörde/ Selsingen Gespräche mit den kommunalpolitisch Verantwortlichen haben stattgefunden. Es sollen die Einbeziehung von Flächen der Gemeinde Selsingen und der Stadt Bremervörde (Findorffsiedlungen / Iselersheim) auf öffentlichen Veranstaltungen zur Diskussion gestellt werden. 2.2.2. Tarmstedt Ein Termin mit den Bürgermeistern muss neu angesetzt werden. Es ist zu erörtern, ob und in welchem Umfang die Mitgliedsgemeinden am Geestrand Teil des Naturparks werden sollen, also konkret Tarmstedt, Wilstedt, Hepstedt, Vorwerk und Breddorf. 2.2.3. Grasberg Nach der eindeutigen Haltung der Mehrheitsfraktion im Rat der Gemeinde Grasberg am 13.11.2019 kann auf eine Berücksichtigung der Gemeinde Grasberg verzichtet werden. 2.2.4. Landkreis Verden Die ablehnende Haltung des Landrats wird zur Kenntnis genommen. Mit dem neu gewählten Bürgermeister des Fleckens Ottersberg haben erste Gespräche stattgefunden, weitere mit maßgeblichen Landwirten in Fischerhude werden folgen. 27
2.2.5. Land Bremen Die senatorische Umweltbehörde hat angeregt, die Lesumniederung und das Werderland in den geplanten Naturpark aufzunehmen. Dem wird gefolgt. 2.2.6. Ritterhude Eine Verbindung von Garlstedt/Heilshorn bis zur Bremer Schweiz schließt die Ortsteile Stendorf, Wollah und Platjenwerbe in Teilen mit ein. 2.2.7. Osterholz-Scharmbeck Ausgehend von dem Ortsteil Garlstedt und der Initiative Bremens mit der Bremer Schweiz bietet sich eine Berücksichtigung des gesamten Stadtgebietes von Osterholz-Scharmbeck an, um den Ring zwischen Hambergen auf der einen Seite und Schwanewede/Löhnhorst/Leuchtenburg und Bremen mit Knoops Park und dem Werderland mit der Lesum bis zum Zusammenfluss von Hamme und Wümme auf der anderen Seite zu schließen. 2.2.8. Schwanewede Wie vorab dargelegt, würde eine Einbeziehung der „Bremer Schweiz“ auch die Schwaneweder Ortsteile Löhnhorst und Leuchtenburg betreffen. 2.2.9. Hambergen Hambergen nimmt die Überlegungen, den Naturpark über die B 74 hinaus auf den Geestrand zu erweitern, zustimmend zur Kenntnis, vorbehaltlich der Entscheidung der politisch verantwortlichen Gremien. 3. Finanzierung 3.1. Bedarf 3.1.1. Personalkosten Die Personalkosten ergeben sich aus der Tatsächlichen tariflichen Einstufung der Mitarbeiter einer Geschäftsstelle, die noch nicht detailliert aufgeführt werden können. In Ansatz gebracht werden € 325.000,- für eine in erster Annäherung angenommene personelle Besetzung der Geschäftsstelle mit 3 bis 5 Kräften: • Geschäftsführer • Administration • Fachkraft Biologie • Fachkräfte Projektbearbeitung 28
3.2 Einnahmen Berechnung Zuschuss (Vorschlag) Als jährlicher Zuschuss ergeben sich daraus € 350.000,-. 29
4. Aufgabenabgrenzung 4.1. Untere Naturschutzbehörden Die generelle Abgrenzung besteht in der Funktion der UNB als Teil der hoheitlichen Kommunalverwaltung einerseits und der freiwilligen Einrichtung des Naturparks, der weder über hoheitliche noch ordnungspolitische Funktionen verfügt, andererseits Insofern bestehen keine Risiken einer Kompetenzüberschneidung. Der Naturpark hat seine Funktion in erster Linie in der Definition, Ausarbeitung und Durchführung von Projekten im Rahmen seiner Aufgaben, die sich u.a. aus der Vier-Säulen-Theorie des Verbandes der Naturparke ergeben. Ein erster Entwurf eines späteren Naturpark-Projektplans liegt nach der Zusammenkunft in der Tagungsstätte Bredbeck (23.2.2020) vor und kann als Orientierungshilfe dienen12. Die Definition der Projekte findet in enger Abstimmung mit den gesellschaftlich relevanten Gruppen statt, zu denen in erster Linie auch die Behörden und damit die UNB zählen. Mögliche Konflikte werden in der Praxis (s. bestehende Naturparks) im Vorfeld diskutiert und ausgeräumt. Wenn ein Landkreis und damit die UNB, so wie bei der Umsetzung des Naturschutz-Großprojektes Hammewiesen (GR-Projekt), durch die Projektvorgaben des Bundesamtes für Naturschutz an bestimmte Auflagen und Tätigkeiten gebunden sind, so können diese im Rahmen eines Überlassungsvertrages durchaus an den Naturpark übertragen werden, etwa bei den Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die sich mit der Aufgabenstellung des Naturparks überschneiden. Grundsätzlich sollten die gemeinsamen Ziele auf der Grundlage der jeweiligen Landschaftsrahmenpläne die Basis für eine konstruktive Zusammenarbeit darstellen, in der es keine Kompetenzüberschneidungen gibt. 4.2. Tourismusagenturen In den beiden beteiligten Landkreisen Osterholz und Rotenburg/Wümme und in dem Land und der Stadt Bremen gibt es staatliche Stellen für die Tourismusförderung. Auch in einigen Kommunen sind dafür Einrichtungen geschaffen worden. Die Agenturen leisten bereits eine erfolgreiche und etablierte Arbeit, die den Funktionen des Naturparks im Rahmen der Aufgaben der Säule „Tourismus und Naherholung“ weitestgehend entspricht. Aufgrund der beteiligten zwei Landkreise und zwei Bundesländer kann es im gemeinsamen Interesse liegen, zu bestimmende koordinierende Funktionen bei der Einrichtung des Naturparks zu nutzen. Dazu gehören u.a. grenzüberschreitende Wander- und Radwegenetzen sowie die Schaffung eines Netzes gastronomischer Angebote. Angesichts der Schwerpunktsetzung des Naturparks Teufelsmoor auf Naturschutz und Landwirtschaft, sowie der übergreifenden Thematik der nachhaltigen Umweltbildung darf davon ausgegangen werden, dass Abgrenzungsprobleme in den Aufgabenstellungen nicht auftreten. 5. Standort einer Naturparkzentrale 5.1 Standort innerhalb einer Verwaltungseinrichtung 121212 Faltblatt „Projektideen für einen Naturpark-Plan 2025“. Förderverein Naturpark Teufelsmoor, 2020 30
Mögliche Standorte der Geschäftsstelle des Naturparks sind Büroflächen innerhalb vorhandener Verwaltungseinheiten. Dabei kämen in erster Linie in Betracht die Kreisverwaltung Osterholz in Osterholz-Scharmbeck und eine Bürofläche innerhalb der Standorte der Senatsverwaltung des Landes Bremen in Betracht Es ist bekannt, dass Naturpark-Geschäftsstellen in Niedersachsen häufig innerhalb der Kreisverwaltungen angesiedelt sind, so im Hümmling und in Winsen/Luhe. Unabhängig von der Frage, ob ausreichend Kapazitäten zur Verfügung stehen, bietet diese Alternative Vorteile in der Aufteilung von Ressourcen personeller und sachlicher Art. Somit könnten zeitgemäße Anforderungen an Büroflächen optimal erfüllt werden. 5.2 Standort in der Region Die Alternative zu einer Geschäftsstelle innerhalb einer Kreisverwaltung ist die Errichtung einer zentralen Anlaufstelle innerhalb der Region des Naturparks Teufelsmoor. Denkbar wären bestehende Immobilien innerhalb der Gemeinden Osterholz-Scharmbeck (OT Teufelsmoor), der Gemeinde Lilienthal (OT St. Jürgensland) oder der Gemeinde Gnarrenburg (OT Karlshöfen). Damit würde die Orientierung des Naturparks auf Aufgaben und Projekte in der Region hervorgehoben. Konkrete Angaben sind aufgrund des Planungsstatus noch nicht machbar. 5.3 Empfehlung Der Standort einer Naturpark-Geschäftsstelle - eine durchaus unglückliche Bezeichnung, jedoch wird der Begriff „Verwaltung“ bewusst vermieden! - sollte eine Identifizierung mit der Idee des Naturparks ermöglichen. Zudem sollte sie eine Anlaufstelle für Interessierte aus Naturschutz, Landwirtschaft und anderen Bereichen sein. Aus diesen Gründen wird ein Standort in der Region empfohlen. Zwar kann ein solcher Standort mit Einschränkungen der Ausstattungsqualität bis hin zu geringen Datenübertragungsgeschwindigkeiten verbunden sein, ausschlaggebend sollte jedoch die damit dokumentierte Verbundenheit der Geschäftsstelle mit der Region sein. 6 Weiteres Vorgehen 6.1 Diskussion mit den Kommunen Die Machbarkeitsstudie soll mit den Verwaltungen und den Ratsgremien der beteiligten Gebietskörperschaften diskutiert werden. Ergänzungen und Änderungen sollen eingearbeitet werden. Darauf folgend soll die Machbarkeitsstudie die Grundlage für die Entscheidung der Gebietskörperschaften sein, dem Naturpark beizutreten. 6.2 Antrag bei der Landesregierung Niedersachsen 31
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