Mitteilungen 04/2014 Rechtsanwaltskammer München - RAK München
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Rechtsanwaltskammer München Mitteilungen 04/2014 Aus dem Inhalt: Kammerversammlung 2015 04 Wahlen zur 6. Satzungsversammlung 04 Podiumsdiskussion „Vorsicht Rechtsanwalt“ 09 Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordnung 27
Titelfoto: © Tran-Photography - Fotolia zimmermann Standardwerk für die Praxis. Bayerisches Unterbringungsgesetz Praxiskommentar 4. auflage Neuauflage. WWW.BOORBERG.DE Bayerisches Unterbringungsgesetz Der Praxiskommentar stellt die Materie im Praxiskommentar Zusammenhang dar. Er zeigt die Verknüpfungen zwischen den Vorschriften auf und gibt die zur von Dr. Walter Zimmermann, Vizepräsident Anwendung der Regelungen erforderlichen des Landgerichts Passau a.D., Honorarprofessor Erläuterungen. Die 4., überarbeitete Auflage an der Universität Regensburg berücksichtigt alle Gesetzesänderungen sowie 2015, 4., neu bearbeitete Auflage, 310 Seiten, die auf diesem Gebiet ergangene Rechtspre- € 48,– chung. ISBN 978-3-415-05330-4 Im Teil A des Buches stellt der Autor die Unter- bringung Leseprobe unter nach dem Bayerischen Unterbringungsgesetz www.boorberg.de/alias/1192532 durch den Betreuer durch den Bevollmächtigten durch den Betreuungsrichter nach dem Freiheitsentziehungsverfahren nach dem Strafrecht nach dem Polizeiaufgabengesetz jeweils grundrissartig dar. Dabei verweist er regelmäßig auf das Bayerische Unterbringungs- gesetz und die dort getroffenen Regelungen. Im Teil B ist das BayUnterbrG im Einzelnen kommentiert. Der Verfasser arbeitet dabei ins- besondere auch die Unterschiede zwischen den einzelnen Unterbringungsarten heraus. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 089 / 43 61 564 TEL 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1114
Mitteilungen 04/2014 1 EDITORIAL Liebe Kolleginnen und Kollegen, aus dem Schaufenster der Buchhandlung „Schweitzer Sor- Diskussion im öffentlichen Meinungsprozess verstärken (auch timent“ in München prangte in vielen Exemplaren gestapelt wenn Norbert Blüm sie abgewertet hat)? Sie wird ja schon seit der Titel „Vorsicht Rechtsanwalt“. Joachim Wagner, ehema- Jahren in der Anwaltschaft geführt und wir dürfen sie nicht liger Moderator des Fernsehmagazins PANORAMA, will ein verstummen lassen; dass dies kein Aufleben der alten Stan- „aktuelles Berufsbild“ der Rechtsanwaltschaft aufzeigen, das desrichtlinien bedeuten kann – wie es wohl Wagner und Blüm er aufgrund der hohen Anwaltsdichte letztlich als katastro- gerne hätten –, ist eine Selbstverständlichkeit. phal hinstellt. Wir wollten die Fundamental-Kritik nicht ein- fach so stehen lassen und haben mit Herrn Dr. Wagner eine Die Ethik-Diskussion ist fortzuführen – unabhängig davon, Podiumsdiskussion veranstaltet. Pointiert hat eine Kollegin in ob nun eine verbindliche Verschriftung (durch wen?) erfolgen der Diskussion das Ergebnis auf den Punkt gebracht: „Herr soll oder durch unablässige Diskussion wie auf dem jährlichen Dr. Wagner, Sie haben das Thema verfehlt“. Deutschen Anwaltstag. In der Tat: Wagner zeichnet kein aktuelles Berufsbild der Und hier will ich meine Bitte zum Jahresende anschließen: heutigen Rechtsanwaltschaft, sondern ein Zerrbild, in dem Vergessen Sie nicht, sich auf Ihr berufliches Ethos zu besinnen er wenige fehlgeleitete, wenn auch öffentlich sehr beachte- und es hochzuhalten, sei es nun verschriftet oder nicht. Eine te Aktivitäten Einzelner dem Berufsstand als Ganzem verall- sachlich korrekte Durchsetzung der Interessen unserer Man- gemeinernd zuordnet. Wagner stützt seine Thesen auf viele danten dient dem Ansehen der Anwaltschaft und damit dem Einzelgespräche; das reicht aber nicht aus, seine Aussagen Rechtsstaat; immer stellt sich die Frage, ob das, was rechtlich empirisch zu belegen. Immerhin geht er nicht so weit wie zulässig ist, wirklich akzeptabel ist. Norbert Blüm in seinem „Bestseller“ „Einspruch! – Wider die Willkür an deutschen Gerichten“, in dem er die Position nur Ich wünsche Ihnen eine schöne Weihnachtszeit, die Ihnen viel- einer Partei ergreift und ohne Reflexion in Selbstbetroffenheit leicht Muße lässt, hierüber nachzudenken. polemisiert. Der Grundsatz schon des römischen Rechts, der im niederdeutschen mittelalterlichen Rechtssprichwort „enes Mannes Rede ist nur die halbe Rede, man soll sie billig hören beede“ seinen Niederschlag gefunden hat, scheint ihm nicht geläufig zu sein. Wenn aber in kurzer Zeit mehrere so kritische Stimmen die Ihr RA Michael Then Diskussion beherrschen, sollten wir dann nicht unsere Ethik- Präsident Möchten Sie uns Ihre Meinung schreiben? Wir freuen uns über Ihr Feedback. Senden Sie uns eine Mail an: mitteilungen@rak-muenchen.de
ARBEITSGEMEINSCHAFT STEUERRECHT IM DAV (Hrsg.) Fundiert und praxisnah. Steueranwalt International 2014 / 2015 WWW.BOORBERG.DE Steueranwalt International Der Band enthält die aktualisierten und ergänz- 2014/2015 ten Vorträge, die im Rahmen der Veranstaltung Steueranwalt International 2014 vom 2. bis 3. hrsg. von der Arbeitsgemeinschaft Steuer- Mai 2014 auf Mallorca gehalten wurden: recht im Deutschen Anwaltverein, bearbeitet von Jürgen Wagner LL.M., Rechtsanwalt, Grundstrukturen deutscher DBA – dargestellt Fachanwalt für Handels- und Gesellschafts- anhand der BMF-Verhandlungsgrundlage recht, Konstanz/Zürich/Vaduz vom 22.8.2013 Aktuelles zum internationalen Steuerrecht 2014, 204 Seiten, € 49,– aus der Rechtsprechung und der Finanzver- Steueranwalt International waltung ISBN 978-3-415-05406-6 Gestaltungen unter Einsatz einer ausländischen Familienstiftung – Probleme des § 15 AStG Leseprobe unter Aktuelle Fragen des steuerlichen und straf- www.boorberg.de/alias/1202835 rechtlichen Auskunftsverkehrs im Verhältnis zur Schweiz Ergänzende Anmerkungen zum deutsch- schweizerischen Auskunftsverkehr (aus deut- scher Sicht) Neueste Entwicklungen im Europäischen Steuerrecht SE und andere europäische Gesellschaftsfor- men – zivilrechtliche Grundlagen Damit erhalten Steuerpraktiker wieder aktuelle Informationen aus dem Bereich des internatio- nalen Steuerrechts, verbunden mit einer Dar- stellung der Entwicklung der Rechtsprechung. RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1014
INHALT Der Online-Spiegel für das Öffentliche Recht Editorial — 1 Kostenlos anmelden unter www.publicus-boorberg.de Aktuelles — 4 Kammerversammlung 2015 — 4 Wahlen zur 6. Satzungsversammlung — 4 Ein kurzer Bericht und Aufruf anlässlich der Wahlen zur 6. Satzungsversammlung — 5 Podiumsdiskussion „Ecclestone, Ackermann, von Pierer: Geld gegen Unschuld – können sich Reiche in Deutschland frei kaufen?“ — 6 Gemeinsame Sitzung der Berufsrechtsabteilungen — 6 Erhöhung der Kammerbeiträge ab 2015 — 8 Podiumsdiskussion „Vorsicht Rechtsanwalt“ — 9 Verjährungshemmung im freiwilligen Güteverfahren — 12 vbw-Veranstaltung „Spaltung der Anwaltschaft und Folgen für die Freien Berufe verhindern“ — 13 Die Jungen Wilden von Audi 3.0 – Generation Y on the Job: Was die junge Generation von der Rechtsabteilung der Zukunft erwartet — 14 Mitteilungen wahlweise als Printausgabe oder in elektronischer Form — 14 Impressum Gesetzesvorschlag für Briefwahl zum Kammervorstand beschlossen — 15 69. Tagung der Gebührenreferenten der Rechtsanwaltskammern — 15 Die Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer für den Informationsveranstaltung zum elektronischen Rechtsverkehr in Landshut — 16 Oberlandesgerichtsbezirk München werden durch die Erhöhte Pflichtfortbildung für Fachanwälte — 17 Rechtsanwaltskammer München herausgegeben und Fortbildungsveranstaltungen der RAK München – Änderungen erscheinen viermal im Kalenderjahr. Der Bezug der ab 1. Januar 2015 — 17 Mitteilungen ist im Kammerbeitrag enthalten. BayStMJ: Klausurenersteller gesucht — 17 Anschrift der Redaktion Dozenten für die anwaltsspezifische Ausbildung gesucht — 18 Rechtsanwaltskammer Kostenlose E-Broschüre Datenschutz und Datensicherheit in der Kanzlei — 18 für den Oberlandesgerichtsbezirk München Jour Fixe mit der Arbeitsgerichtsbarkeit — 18 Tal 33, 80331 München Jour Fixe mit der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit — 18 Tel.: (0 89) 53 29 44 – 0; Fax: (0 89) 53 29 44 – 28; Jour Fixe mit der Sozialgerichtsbarkeit — 18 Homepage: www.rak-muenchen.de; Treffen mit der Landtagsfraktion Bündnis 90/DIe Grünen — 19 E-Mail: info@rak-muenchen.de; Aktuelle Informationen zur Bayerischen Schrankfach 191 im Justizpalast München Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung — 20 Bundesverdienstkreuz für Franz Lutz — 22 Gesamtredaktion Hauptgeschäftsführer RA Stephan Kopp Kammermedaille Helmut Schaller — 22 (verantwortlich im Sinne des Presserechts), Kammermedaille Charles Dufranc — 22 RAin Dorothee Bunge, Redaktionsanschrift Examenspreis der RAK München an der Universität Augsburg — 22 Fußballteam der RAK München: Ein Titel, eine Niederlage — 23 Druck Kessler Druck + Medien, 86399 Bobingen Berufsrecht — 24 Titelfoto: © rudi1976 – fotolia Aus der Rechtsprechung — 24 Hinweise und Informationen — 25 Auflage 21.500 Exemplare Aus- und Fortbildung — 27 Elektronische Ausgabe: 2.000 Novellierung der ReNoPat-Ausbildungsverordung — 27 Neubestellung des Aufgabenausschusses der Rechtsanwaltsfachangestellten — 28 Verlag Ausbildungssiegel der RAK München — 28 Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Levelingstraße 6a, 81673 München; Schülerpraktika: Praktikumsbörse der RAK München — 28 verantwortlich: Thomas Höhl, Wie informieren sich Schüler über ihren Ausbildungsberuf? — 29 Tel.: (0 89) 43 60 00 – 46; Fax: (0 89) 43 60 00 – 50 Vorstellung Ausbildungsberaterin — 30 Personalwechsel in der Abteilung Aus- und Fortbildung — 30 Anzeigen Entschädigungsordnung — 31 Verantwortlich: Roland Schulz, Richard Boorberg Verlag GmbH & Co KG, Personalien — 32 Scharrstraße 2, 70563 Stuttgart; Informationen des Verbandes Freier Berufe Tel.: (07 11) 73 85 – 0; Fax: (07 11) 73 85 – 100; Internet: www.boorberg.de; Beilage E-Mail: anzeigen@boorberg.de; Fortbildungsveranstaltungen Anzeigenpreisliste Nr. 3 vom 1.1.2009 ist gültig. Kammer-ABC
4 AKTUELLES Mitteilungen 04/2014 AKTUELLES len werden voraussichtlich elf Kandidaten neu zu wählen sein. Zur Sicherung der regionalen Repräsentanz hat der Vorstand nach § 12 Nr. 1 der Geschäftsordnung der RAK München zwei Wahlbezirke gebildet: Den Wahlbezirk 1 für den LG-Bezirk Kammerversammlung 2015 München I und den Wahlbezirk 2 für die übrigen LG-Bezirke. Die Verteilung der Kandidaten wird voraussichtlich wie folgt geregelt: Die ordentliche Kammerversammlung 2015 findet am Wahlbezirk 1 (LG München I): 7 Mitglieder Freitag, 8. Mai 2015 Wahlbezirk 2 (Region): 4 Mitglieder um 15.00 Uhr im Hotel Holiday Inn Munich City Centre, Hoch- Bei der Verteilung wird der Vorstand das Verhältnis der im straße 3, 81669 München (S-Bahnstation Rosenheimer Platz) LG-Bezirk München I zugelassenen Kolleginnen und Kollegen statt. zu den in den übrigen LG-Bezirken zugelassenen Kolleginnen und Kollegen berücksichtigen. Einladung und Tagesordnung werden gemäß § 5 Nr. 2 der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer München (GO) Im Wahlbezirk 1 sind die Kammermitglieder wählbar, die bis spätestens Mittwoch, 22. April 2015, versandt, zusammen im Bezirk des LG München I ihre Kanzlei unterhalten oder im mit einer Kurzfassung der Jahresrechnung 2014, dem Etat- Falle einer Befreiung gemäß §§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 2 BRAO vorschlag 2014 in Gegenüberstellung zu den tatsächlichen zuletzt unterhalten haben (vgl. § 12 Nr. 1 Abs. 2 der Ge- Ausgaben im Jahr 2014, dem Etatvorschlag für das Jahr 2015 schäftsordnung). Für den Wahlbezirk 2 gilt: Wählbar sind die und einem Vorschlag für dessen Finanzierung (§ 5 Nr. 4 GO). Kammermitglieder, die in einem der übrigen LG-Bezirke des Kammerbezirks ihre Kanzlei unterhalten oder im Falle einer Anträge zur Tagesordnung Befreiung gemäß §§ 29 Abs. 1, 29a Abs. 2 BRAO zuletzt un- terhalten haben (vgl. § 12 Nr. 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung). Anträge zur Tagesordnung sind gemäß § 5 Nr. 1 Abs. 1 GO bis Weitere Voraussetzung der Wählbarkeit ist die Ausübung des spätestens fünf Wochen vor der Kammerversammlung, d. h. Berufs als Rechtsanwalt seit mindestens fünf Jahren ohne Un- bis spätestens terbrechung (§ 191b Abs. 3 i.V. m. § 65 Nr. 1 und Nr. 2 BRAO). Freitag, 3. April 2015 (Karfreitag!) Außerdem darf die Wählbarkeit in den Kammervorstand nicht ausgeschlossen sein (§ 191b Abs. 3 i. V. m. § 66 BRAO). schriftlich an den Kammervorstand zu richten (Postanschrift: Postfach 26 01 63, 80058 München; Geschäftsstelle der Kam- Aktiv sind alle Kammermitglieder in beiden Wahlbezirken mer: Tal 33, 80331 München; Gerichts-Schrankfach Nr. 191 vorschlags- und wahlberechtigt. Die Wahlbriefunterlagen ver- im Justizpalast München). sendet die Rechtsanwaltskammer München mit weiteren Hin- weisen zur Wahl spätestens am 24. März 2015. Die Wahlzeit endet am 24. April 2015 um 18.00 Uhr. Wahlen zur 6. Satzungsversammlung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen Allgemeine Informationen Wahlvorschläge müssen folgenden Anforderungen genügen: In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. April 2015 finden die Wahlen zur 6. Satzungsversammlung statt (Art. IX Organisa- 1. Sie sind schriftlich (im Original) an den Kammervorstand tionssatzung der BRAK). Die Wahlperiode der 5. Satzungsver- zu richten. Die Anschrift lautet: sammlung endet am 30. Juni 2015. In der Vorstandssitzung Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk am 20. September 2014 wurde der Wahlausschuss bestimmt. München – Wahlausschuss –, Tal 33, 80331 München Wahlleiter ist RA Dr. Andreas Lehners. Die beiden Beisitzer sind 2. Jedes Kammermitglied kann einen oder mehrere Wahl- RAin Katalin Hölzl und RA Dr. Alexander Siegmund. Die Mit- vorschläge einreichen. Ein Wahlvorschlag kann einen oder glieder der Satzungsversammlung werden durch Briefwahl auf mehrere Kandidaten (Vorschlagsliste) enthalten. Ein Kam- vier Jahre gewählt, eine Wiederwahl ist zulässig (§ 191b Abs. 3 mermitglied kann sich auch selbst zur Wahl vorschlagen. i. V. m. § 68 Abs. 1 BRAO). Wahlvorschläge können mehr Kandidaten enthalten, als Delegierte zu wählen sind. Jede regionale Kammer wählt je angefangene 2.000 Mitglie- 3. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Kammer- der (Stichtag: 1. Januar des Wahljahres) einen Kandidaten zur mitgliedern unterzeichnet werden, § 191b Abs. 2 Satz 2 Satzungsversammlung, § 191b Abs. 1 BRAO. Der Vorstand BRAO. Achtung: Die vorgeschlagenen Kammermitglie- wird in seiner Sitzung am 23. Januar 2015 über die Zahl und der müssen namentlich aufgeführt werden. Ihre Un- die Verteilung der Kandidaten auf die Wahlbezirke endgültig terschriften müssen ihren Namen zugeordnet werden entscheiden. Nach gegenwärtigem Stand der Mitgliederzah- können.
Mitteilungen 04/2014 AKTUELLES 5 4. Zweckdienlich ist es, nur solche Kammermitglieder vor- sammlung besteht aktuell aus 91 gewählten ehrenamtlichen zuschlagen, die nicht von ihrem Recht der Ablehnung Mitgliedern sowie den Präsidenten der regionalen Rechtsan- der Wahl Gebrauch machen werden, § 191b Abs. 3 waltskammern und der BRAK. Stimmberechtigt sind jedoch i. V. m. § 67 BRAO. Die Wahlvorschläge sollen daher die nur die gewählten Mitglieder. Erklärung des Kandidaten enthalten, dass er zur Über- nahme des Amts bereit ist, § 12 Nr. 5 der Geschäftsord- Was macht die Satzungsversammlung? nung. 5. Ein Formular für den Wahlvorschlag kann auf der Inter- Während das Plenum der Satzungsversammlung in der ablau- netseite www.rak-muenchen.de heruntergeladen und für fenden Legislaturperiode insgesamt acht Mal jeweils ein- oder den Ausdruck elektronisch ausgefüllt werden. zweitägig in Berlin getagt hat, findet die eigentliche Arbeit 6. Wie schon bei den Wahlen im Jahre 2011 und den Wah- in den sechs Ausschüssen statt, die sich folgenden Themen len zum Kammervorstand in den vergangenen Jahren er- widmen: stellt die Geschäftsstelle der RAK München wieder eine Vorstellung der Kandidaten. Es bietet sich an, dem Wahl- Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften vorschlag sogleich beizulegen: Ausschuss 2 – Allg. Berufs- und Grundpflichten und Werbung • ein farbiges oder schwarz-weißes, nach Möglichkeit di- Ausschuss 3 – Geld, Vermögensinteressen, Honorar gitales Passfoto des Kandidaten mit einer Größe bzw. Ausschuss 4 – Grenzüberschreitender Rechtsverkehr einem Verhältnis von max. 50 mm x 40 mm, Ausschuss 5 – Aus- und Fortbildung • einen Vorstellungstext mit max. 400 Zeichen (inkl. Leer- Ausschuss 6 – Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz zeichen), der bspw. Angaben zu der beruflichen Spe- zialisierung, Dauer der Zulassung, Größe der Kanzlei, Was hat die Satzungsversammlung in den letzten Jah- Mitgliedschaft in der bisherigen Satzungsversammlung ren geleistet? oder anderen anwaltlichen Gremien enthält. 7. Wahlvorschläge sind bis spätestens 23. Januar 2015, Die 5. Satzungsversammlung, deren Legislaturperiode zum 18.00 Uhr einzureichen. Nur fristgemäß eingereichte 30. Juni 2015 endet, hat zahlreiche Neuregelungen von FAO Wahlvorschläge werden berücksichtigt. und BORA verabschiedet. Beispielhaft seien folgende Neure- 8. Fragen beantwortet die Geschäftsstelle der RAK München gelungen genannt: schriftlich unter dem Postfach 26 01 63, 80058 München, telefonisch unter (089) 532944-0 oder per E-Mail unter In der FAO wurde die Fortbildungspflicht der Fachanwältinnen satzungsversammlung@rak-m.de. und Fachanwälte von 10 auf 15 Stunden erhöht, der Fach- anwalt für Internationales Wirtschaftsrecht wurde eingeführt Wahlwerbung per Videoclip: Für Kandidaten besteht die und der Zugang zur Fachanwaltschaft für Erbrecht durch eine Möglichkeit, auf der Homepage der Kammer zu ihrer Vorstel- Änderung des Quorums bei den praktischen Fällen erleichtert. lung einen Videoclip von der Dauer von max. zwei Minuten In die BORA wurde u. a. eine Neuregelung des grenzüber- einzustellen. Die Produktion der Videoclips wird von der Ge- schreitenden Rechtsverkehrs eingefügt, es wurde das Verbot schäftsführung organisiert. Die Termine hierfür werden den der sog. doppelten Treuhand klargestellt und eine detaillierte Kandidaten rechtzeitig bekannt gegeben. Regelung zur Verschwiegenheitspflicht für Kanzleimitarbeiter und sonstige Dienstleister verabschiedet. Ein vollständiger Überblick über die Beschlüsse der 5. Satzungsversammlung sowie weitere Informationen finden sich unter http://www. Ein kurzer Bericht und Aufruf anlässlich brak.de/die-brak/satzungsversammlung/amtszeit-der-5-sat- der Wahlen zur 6. Satzungsversammlung zungsversammlung/. Wer kann in die Satzungsversammlung gewählt wer- In Kürze stehen wieder die Wahlen zur den? Satzungsversammlung an, die per Brief- wahl durchgeführt werden und auf die- Wer in der Satzungsversammlung mitarbeiten will, muss wil- sem Wege jedem Mitglied unserer Kam- lens sein, sich intensiv mit dem anwaltlichen Berufsrecht zu mer quasi „barrierefrei“ möglich sind. befassen, braucht Freude an intensiven fachlichen Diskussio- Dazu sollte man Folgendes wissen: nen mit den Kolleginnen und Kollegen sowie die Bereitschaft, ehrenamtlich einen Teil seiner Freizeit bei den überwiegend Wer ist die Satzungsversammlung? in Berlin stattfindenden Ausschuss- und Plenumssitzungen zu verbringen. Belohnt wird man dafür mit der Chance, das eige- Die Satzungsversammlung, geregelt in §§ 191a ff. BRAO, ne Berufsrecht maßgeblich mitgestalten zu können – und na- ist das sogenannte Parlament der Rechtsanwaltschaft. Sie türlich auch mit der Möglichkeit zum fachlichen und sonstigen beschließt die Regeln der Berufsordnung der Rechtsanwälte Austausch mit vielen interessanten Kolleginnen und Kollegen (BORA) und der Fachanwaltsordnung (FAO). Die Satzungsver- aus ganz Deutschland.
6 AKTUELLES Mitteilungen 04/2014 Jedes Mitglied der Satzungsversammlung kann in jedem der nach Gerechtigkeit und Einhaltung der Rechtsstaatsprinzipien bestehenden Ausschüsse mitarbeiten. Um zu gewährleisten, nachzukommen. dass das Berufsrecht im Sinne der gesamten Anwaltschaft ge- regelt wird, ist es wichtig, dass in der Satzungsversammlung Auch nach Ansicht von Klaus Ott, Journalist bei der Süd- möglichst viele unterschiedliche Typen unseres so vielfältigen deutschen Zeitung, wäre es gerechter gewesen, den Fall Berufsbildes vertreten sind, Frauen und Männer, Junge und auszuverhandeln und die Frage nach Schuld oder Unschuld Alte, Einzelkämpfer und Großkanzleien, Syndici, Angestellte, aufzuklären. Seiner Einschätzung nach hätte Ecclestone den Selbständige ... Je mehr sich als Kandidatinnen und Kandida- Gerichtssaal am Ende wohl mit einem Freispruch verlassen. ten zur Verfügung stellen, desto breiter Ihre und unsere Aus- wahl. Daher meine Bitte und der Aufruf: Reichen Sie Wahl- Andrea Titz, Richterin und Pressesprecherin am Oberlandesge- vorschläge ein und üben Sie Ihr Wahlrecht aus! richt München, wies darauf hin, dass die sogenannten „Deals“ im Strafverfahren in der öffentlichen Wahrnehmung als ein für Rechtsanwältin Anne Riethmüller reiche Angeklagte entwickeltes Sonderrecht angesehen wür- Mitglied der 5. Satzungsversammlung den. Doch genau das Gegenteil sei der Fall. „Einstellungen gegen Geldauflagen finden zehntausendfach in Deutschland statt. Das ist also eine ganz normale Art der Beendigung eines Verfahrens, die, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, für Podiumsdiskussion „Ecclestone, jeden Angeklagten offen stehen – für den Reichen ebenso Ackermann, von Pierer: Geld gegen wie für den Armen“. Allerdings müsse sich die Justiz die Frage Unschuld – können sich Reiche in gefallen lassen, ob sie ihre Entscheidung richtig nach außen transportiert habe. Deutschland frei kaufen?“ Die eigentlichen Gespräche zu „Verständigungen zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten“ nach § 257c StPO finden im Alltag hinter verschlossener Tür statt, erklärte Dr. Annette von Stetten, Fachanwältin für Strafrecht in München. Somit finde keine Kontrolle der dritten Gewalt durch die Öffentlich- keit statt. Deswegen habe der Gesetzgeber strikt vorgegeben, dass bei diesen Gesprächen Transparenz durch die vorge- schriebene Protokollierung hergestellt werden müsse. Diese Pflichten seien in der Praxis jedoch reichlich missachtet wor- den, weshalb das Bundesverfassungsgericht dieses Vorgehen massiv kritisiert und zur Einhaltung der gesetzlich vorgeschrie- benen Transparenz aufgefordert habe. v.l.n.r.: Dr. Annette von Stetten, Andrea Titz, Thomas Morawski, Sabine Leut- heusser-Schnarrenberger, Klaus Ott; Urheber: Sabine Oberpriller Die nächste gemeinsame Veranstaltung der Rechtsanwalts- kammer München und des Bayerischen Journalisten-Verband „Geld gegen Unschuld – können sich Reiche in Deutschland e. V. ist für das Frühjahr 2015 geplant. frei kaufen?“, lautete die Frage, über die die Podiumsteilneh- mer am 13. November 2014, moderiert von Thomas Morawski, Fernsehjournalist und früherer Leiter des ARD-Studios Wien, Gemeinsame Sitzung diskutierten. Die Diskussion zu „Deals im Strafverfahren“ war der Berufsrechtsabteilungen der Auftakt einer neuen Serie, die der Bayerische Journalisten- Verband und die Rechtsanwaltskammer München gemeinsam Gegenstand der gemeinsamen Sitzung am 14. November veranstalten. Sie spricht aktuelle juristische Fragen an, die ne- 2014 war u.a. das Inkrafttreten des neuen § 3 Abs. 1 Satz 2 ben Justiz auch Journalisten und viele Medien bewegen. Die BORA. Danach ist es ab 1. Januar 2015 berufsrechtlich verbo- Veranstaltung besuchten rund 90 Interessierte, damit war der ten, in einem laufenden Mandat Vermögenswerte von dem PresseClub bestens gefüllt. Mandanten und/oder dem Anspruchsgegner zum Zweck der treuhänderischen Verwaltung oder Verwahrung für beide Par- Die frühere Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnar- teien entgegenzunehmen. renberger hatte den 100-Millionen-Dollar-Deal im Ecclestone- Prozess jüngst als „eine Frechheit“ bezeichnet. Im Münchner Weitere Themen waren Fragen der Kanzleibriefbogengestal- PresseClub erklärte sie nun, dass die Beendigung auf diese tung bei RA-GmbHs sowie Partnerschaftsgesellschaften. Weise „für das Rechtsempfinden nachteilig und nicht mit dem Sinn und Zweck unserer gesetzlichen Regelung in Einklang zu Diskutiert wurden ebenfalls die Auswirkungen der (noch nicht bringen“ sei. Der Fall Ecclestone hätte vor Gericht ausverhan- rechtskräftigen) Entscheidung des Anwaltsgerichts Düsseldorf delt werden müssen, um so dem Empfinden der Öffentlichkeit vom 17. März 2014, Az. 3 EV 546/12 zur Anwendbarkeit des
Mitteilungen 04/2014 AKTUELLES 7 § 14 BORA auf die Zustellung von Anwalt zu Anwalt. Das Anwaltsgericht Düsseldorf hat die Auffassung vertreten, dass nach § 14 Satz 1 BORA keine berufsrechtliche Verpflichtung bestehe, bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. Neuerscheinung. Nach Auffassung der Berufsrechtsabteilungen ist § 14 BORA Titelfoto: © Jo Graetz - Fotolia bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung bis auf weiteres auf Zustellungen von Anwalt zu Anwalt anzuwen- drost · Ell den. Liegt kein Fall des § 14 Satz 2 BORA vor, ist ein Verstoß gegen das Gebot der unverzüglichen Rücksendung von Emp- fangsbekenntnissen zu rügen. Nachdem sich immer wieder Rechtsschutzversicherungen be- schwerdeführend an die RAK München wenden, da Anfra- Wasserrecht in Bayern gen an den Prozessbevollmächtigten des Versicherungsneh- Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Wasserrecht in Bayern Bayerisches Wassergesetz (BayWG) als mers unbeantwortet blieben und nach Mandatsbeendigung Synopse mit Einführung, weiterführenden Hinweisen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine Abrechnung über vereinnahmte Vorschüsse erfolge, wurde das Verhältnis zwischen Rechtsschutzversicherung und drost · Ell Rechtsanwalt erneut berufsrechtlich erörtert. Nach Auffas- sung der Berufsrechtsabteilungen ist der Rechtsanwalt ver- pflichtet, nach Mandatsbeendigung gegenüber der Rechts- schutzversicherung des Mandanten abzurechnen, wenn er WWW.BOORBERG.DE Vorschüsse vereinnahmt hat, § 23 BORA. Dagegen besteht keine berufsrechtliche Verpflichtung nach § 11 BORA, Anfra- Drost · Ell gen des Rechtsschutzversicherers zu beantworten. Wasserrecht in Bayern Die Mitglieder der Berufsrechtsabteilungen haben zudem den Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bayerisches praktischen Umgang mit dem Wegfall des Verbotes der Wer- Wassergesetz (BayWG) als Synopse mit Einführung, weiterführenden Hinweisen und verfahrensrecht- bung um ein Mandat im Einzelfall aufgrund der Entscheidung lichen Bestimmungen des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2013, Az. I ZR – Rechtsstand August 2014 – 15/12 besprochen. In diesem Zusammenhang wurde auch die 2014, 368 Seiten, € 37,80 mit dem Anschreiben potentieller Mandanten oftmals verbun- dene datenschutzrechtliche Problematik (Stichwort: Herkunft ISBN 978-3-415-05106-5 der Daten potentieller Mandanten) thematisiert. Die anschauliche Einführung gibt einen ersten Einblick in die komplexe Rechtslage und hilft bei der sicheren Aus aktuellem Anlass befassten sich die Berufsrechtsabtei- Anwendung wasserrechtlicher Vorschriften. lungen auch mit dem in § 12 BORA verankerten Verbot der Mit der Textsynopse von Wasserhaushaltsgesetz (WHG) Umgehung des Gegenanwalts. Aufgrund dessen sehen sich und Bayerischem Wassergesetz (BayWG) erhält der die Berufsrechtsabteilungen veranlasst, auf Folgendes hin- Anwender einen raschen Überblick über das jeweils zuweisen: Gemäß § 12 Abs. 1 BORA darf ein Rechtsanwalt anzuwendende Bundes- und Landeswasserrecht. nicht ohne Einwilligung des Rechtsanwalts eines anderen Be- Besondere Hervorhebungen verdeutlichen die Vor- schriften des WHG, die aufgrund der Abweichungsge- teiligten mit diesem unmittelbar Verbindung aufnehmen oder setzgebung wegen des Anwendungsvorrangs der Rege- verhandeln. Eine Ausnahme liegt nur bei Gefahr in Verzug lung des BayWG zurücktreten. vor, § 12 Abs. 2 Satz 1 BORA. In diesem Fall darf der Gegner direkt kontaktiert werden; allerdings ist dessen Rechtsanwalt Über jeweils zugeordnete Zitate der ebenfalls abge- druckten Verwaltungsvorschrift zum Vollzug des Was- unverzüglich hierüber zu unterrichten; von schriftlichen Mit- serrechts (VVWas) wird eine hilfreiche Orientierung teilungen ist ihm unverzüglich eine Abschrift zu übersenden, über die anzuwendenden wasserrechtlichen Regelungen § 12 Abs. 2 Satz 2 BORA. verschafft. Anmerkungen erläutern das jeweilige Ver- hältnis der bundes- und landesgesetzlichen Regelungs- Einzelne Themen aus der Sitzung der Berufsrechtsabteilungen norm und geben weiterführende Hinweise. werden wir in den kommenden Ausgaben noch aufgreifen. Leseprobe unter Die Berufsrechtsabteilungen des Vorstands der Rechtsanwalts- www.boorberg.de/alias/1159740 kammer München tagen turnusgemäß ein- bis zweimal im Jahr. Die gemeinsame Sitzung dient dazu, eine einheitliche Spruchpraxis der Abteilungen in den berufsrechtlichen Ver- fahren abzusprechen und aktuelle berufsrechtliche Fragestel- RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 089 / 43 61 564 lungen zu diskutieren. TEL 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ0914
8 AKTUELLES Mitteilungen 04/2014 Erhöhung der Kammerbeiträge ab 2015 der Bundesrechtsanwaltskammer einzurichten hat. Hierüber soll künftig der elektronische Rechtsverkehr zwischen uns Liebe Kolleginnen und Kollegen, Rechtsanwälten und den Gerichten stattfinden. Die Einrich- tung eines solchen Kommunikationssystems ist in hohem zum 1. Januar 2015 werden die Kam- Maße komplex und aufwendig. Die Kammern müssen nach merbeiträge deutlich erhöht. Dies hat der Kalkulation der BRAK im Kalenderjahr 2015 pro Mitglied die Kammerversammlung am 9. Mai hierfür einen Betrag i.H.v. 63,– Euro aufwenden. In den Fol- 2014 mit großer Mehrheit beschlossen. gejahren sollen diese Beträge nach derzeitiger Kalkulation der So wurde der Regelbeitrag für die Mit- BRAK zwischen 33,– Euro und 39,– Euro liegen. glieder, die natürliche Personen sind, von jährlich 200,– Euro auf 285,– Euro erhöht Weiterhin hat die BRAK eine Anhebung des BRAK-Beitrages (die einzelnen Beitragssätze entnehmen der Rechtsanwaltskammern um 3,– Euro jährlich pro Mitglied Sie bitte dem Infokasten am Ende). Die Hintergründe hierzu angekündigt, um die dort gestiegenen Ausgaben zu decken. erlaube ich mir, Ihnen mit diesem Beitrag kurz zu erläutern: Die deutliche Beitragserhöhung ab 2015 ist somit aufgrund des erforderlichen Haushaltsausgleichs, der Einrichtung der Die RAK München ist die Selbstverwaltungseinrichtung der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer und der Bei- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Oberlandesge- tragserhöhung der BRAK notwendig geworden. richtsbezirk München. Sie nimmt im Interesse ihrer Mitglieder und der Rechtssuchenden die ihr von Gesetzes wegen zuge- Verehrte Kolleginnen und Kollegen, bitte verschaffen Sie sich wiesenen Aufgaben wahr. Die Finanzierung der erforderlichen einen Überblick darüber, was die Rechtsanwaltskammer Mün- Geldmittel erfolgt ganz überwiegend über die Beiträge. Nach chen für ihre Mitglieder alles tut und wofür Ihre Mitglieds- haushaltsrechtlichen Vorgaben soll der Haushalt regelmäßig beiträge eingesetzt werden! Ich empfehle Ihnen hierzu die ausgeglichen sein, d.h. die Ausgaben sollen durch die Einnah- Lektüre des neu erschienenen „Kammer-ABC“. Sie finden das men gedeckt sein. Über den Haushalt entscheiden jedes Jahr „Kammer-ABC“ in dieser Ausgabe der Mitteilungen. Sicher die Mitglieder in der Kammerversammlung. werden Sie über die Fülle der Aufgaben und Leistungen Ihrer Rechtsanwaltskammer überrascht sein. Die letzte Erhöhung des Kammerbeitrags erfolgte zum Kalenderjahr 1994, also vor über zwanzig Jahren, um einen Wir werden die Arbeit für unsere Mitglieder in gewohnt pro- ausgeglichenen Haushalt zu gewährleisten. Hierbei wurden fessioneller und engagierter Weise mit unserem umfassenden die Kammerbeiträge für Mitglieder ohne OLG-Zulassung von Leistungskatalog fortsetzen und hoffen auf Ihr Verständnis für 400,– DM auf 500,– DM (rd. 255,– Euro) und für Kammermit- die unumgängliche Beitragserhöhung. glieder mit OLG-Zulassung von 500,– DM auf 650,– DM (rd. 332,– Euro) angehoben. Zum Kalenderjahr 2008 wurden die Mit freundlichen kollegialen Grüßen Beiträge mit dem Ziel der Abschmelzung des zwischenzeitlich angesparten Kammervermögens gesenkt, und zwar bei den Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann Regelbeiträgen für natürliche Personen einheitlich von 250,– Vizepräsident und Schatzmeister der RAK München Euro/340,– Euro auf 200,– Euro und für juristische Personen von 1.000,– Euro auf 250,– Euro. Jährliche Kammerbeiträge ab 1. Januar 2015 In den Folgejahren wurden auf diese Weise die bewusst her- – Der Kammerbeitrag für Kammermitglieder, die natürliche beigeführten Differenzbeträge zwischen dem Kammerbeitrag Personen sind, beträgt 285,– Euro und 365,– Euro für und dem jeweiligen tatsächlichen Anteil des einzelnen Mit- Kammermitglieder, die juristische Personen sind. glieds an den laufenden Ausgaben aus dem Kammervermögen – Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, er- entnommen. Nach sieben Jahren Vermögensabschmelzung mäßigt sich der Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der ist das Ziel eines gemäßigten Kammervermögens erreicht und Erstzulassung und die zwei darauf folgenden Kalender- es muss wieder ein Ausgleich zwischen Kammerbeitrag und jahre um 85,– Euro auf 200,– Euro. Kammeraufwand je Mitglied erreicht werden. Deshalb wurde – Für Kammermitglieder, deren Erwerbstätigkeit aufgrund nun in der Kammerversammlung vom 9. Mai 2014 der Kam- der Geburt eines Kindes eingeschränkt ist, beträgt der merbeitrag an die aktuelle Haushaltslage angepasst. Kammerbeitrag für das Kalenderjahr der Geburt und die zwei darauf folgenden Kalenderjahre auf Antrag 143,– In diesem Zusammenhang war für die Haushaltsplanung ab Euro. 2015 zudem zu beachten, dass die Anwaltschaft nach dem – Für Kammermitglieder, die natürliche Personen sind, der „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Kammer seit mindestens zehn Jahren angehören und vor den Gerichten“ vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I 2013, Nr. 62, Beginn des Geschäftsjahres das 70. Lebensjahr vollendet S. 3786) bis zum 31. Dezember 2015 für alle in Deutschland haben, beträgt der Kammerbeitrag 214,– Euro. zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte jeweils – Für Kammermitglieder, die 100 % erwerbsgemindert sind, ein „besonderes elektronisches Anwaltspostfach“ (beA) bei beträgt der Kammerbeitrag auf Antrag 214,– Euro.
Mitteilungen 04/2014 AKTUELLES 9 Podiumsdiskussion ob es sich nur um Einzelfälle („schwarze Schafe“) handelt oder „Vorsicht Rechtsanwalt“ ob – wie Wagner es nennt – ein „relevanter Teil“ der Anwalt- schaft betroffen ist und welche Ursachen für die von Wagner – Buch von Joachim Wagner 1 angesprochenen Fehlentwicklungen auszumachen sind, darü- ber gehen die Meinungen auseinander. Einführung Kaum ein anderes Buch polarisiert die Podiumdiskussion Anwaltschaft aktuell mehr als das des ehemaligen PANORAMA-Moderators, Aus diesem aktuellen Anlass veranstaltete die Rechtsanwalts- Journalisten und Juristen Dr. Joachim kammer München zusammen mit der Fachbuchhandlung Wagner mit dem provokanten Titel Schweitzer und dem C.H. Beck-Verlag am 7. Oktober 2014 „Vorsicht Rechtsanwalt – Ein Berufs- eine Podiumsdiskussion im Münchner Stadtmuseum, zu der stand zwischen Mammon und Moral“ 2. neben Wagner Herr Rechtsanwalt Ekkehart Schäfer, Vizeprä- Das Buch soll wachrütteln und auf Miss- sident der Bundesrechtsanwaltskammer sowie Herr Richter stände aufmerksam machen. Auf gut 300 Seiten, mit vie- Walter Groß, Erster Vorsitzender des Bayerischen Richterver- len Beispielen und Interviews angereichert, malt Wagner ein eins e.V., als Gesprächspartner eingeladen waren. Moderiert eher düsteres Bild von schlechten und nur auf Gewinnstre- wurde die auch von Kollegen gut besuchte Veranstaltung von ben ausgerichteten Kollegen, deren beruflicher Ethos sehr zu Frau Corinna Budras, Redakteurin der Frankfurter Allgemei- wünschen übrig lasse. Wagner spricht von „Qualitätsverlust nen Sonntagszeitung. und Werteverfall“, was seiner Ansicht nach vor allem auf den in letzter Zeit rasanten Anstieg der Anwaltszahlen auf über Wagner fasste zunächst in einem ca. 20-minütigen Eingangs- 160.000 und den damit einhergehenden zunehmend här- statement seine Thesen zusammen. Er könne sich aufgrund ter werdenden Konkurrenzkampf zurückzuführen sei. Die der von ihm geführten ca. hundert Gespräche mit Anwälten, Anwaltschaft sei – so Wagner – „ein Sammelbecken“ für Repräsentanten aus Kammern und DAV, Richtern und Wissen- schlechte Juristen, weil viele Berufsanfänger mit nur ausrei- schaftlern ein verlässliches Bild von der Lage der Anwaltschaft chenden Examina aus wirtschaftlicher Not den Anwaltsbe- machen. Seinen Thesen stellte er zwei praktische Beispiele ruf wählten. Zu den weiteren „Risikoträgern“ zählt Wagner aus der unteren und oberen Einkommenspyramide voran: die „Generalisten“ und Anwälte „über 50“, die mit der aktuel- Geschichte eines Berufsanfängers, der auf Existenzminimum- len technischen Entwicklung und der fortschreitenden Spezi- Niveau froh um jedes Mandat gewesen ist und die Karriere alisierung angeblich nicht mithalten können. Wagner schätzt eines Partners in einer Großkanzlei, dessen Stundensatz mehr das Risiko, durch einen Anwalt schlecht beraten zu werden, als 500,– Euro beträgt. Wagner sprach insbesondere Miss- auf gut ein Drittel der gesamten Anwaltschaft. stände bei „Hartz-IV-Anwälten“ an, den Rechtsmissbrauch bei Abo-Fallen und das angebliche „Hauen und Stechen“ Die Anwaltschaft befinde sich – so Wagner – in einem Auf- bei Strafverteidigern beim Kampf um Mandate von Untersu- lösungsprozess. Dafür sei kennzeichnend, dass der Begriff chungshäftlingen. „Organ der Rechtspflege“ seine Leitbildfunktion in weiten Teilen der Anwaltschaft verloren habe, auch für Anwälte in Er hob aber auch hervor, dass die Mehrheit der Anwaltschaft Großkanzleien, die sich als einseitige Interessenvertreter und nicht betroffen sei und qualitativ gute Arbeit leiste. Gleich- „Unternehmensberater“ verstünden. Der zunehmende Kon- wohl, so Wagner, handle es sich bei den Missständen nicht kurrenzdruck führe insbesondere bei den „Risikoanwälten“ nur um „schwarze Schafe“, sondern um einen – wie er auch dazu, dass aus wirtschaftlicher Not berufsethische Prinzipien in seinem Buch mehrfach erwähnt – „relevanten“ Teil der über Bord geworfen und rechtsmissbräuchliche oder zumin- Anwaltschaft. Ziel seines Buches sei ein „erstes Portrait der dest fragwürdige Geschäftsmodelle entwickelt werden. Dazu Anwaltschaft“, ein Warn- und Weckruf vor Qualitätsverlust gehören Abo-Fallen, Hartz-IV-Klagen, File-Sharing-Abmah- und Werteverfall sowie ein Appell für dringend notwendige nungen, Anleger-Klagen und vieles mehr. Reformen. Wagner stützt seine Thesen auf rund hundert Gespräche mit In der anschließenden Podiumsdiskussion bestätigte Richter Anwälten, Funktionären von DAV und BRAK sowie mit weite- Walter Groß, dass er die von Wagner kritisierten Kollegen ren Marktteilnehmern. aus seiner Praxis durchaus kenne, er kenne aber auch viele gute und hervorragende Anwälte. Die Anwaltschaft mache, Die Tatsache, dass es Missstände und Fehlentwicklungen gibt, so Groß, überwiegend gute Arbeit. Er sehe aber „Luft nach bestreitet ernsthaft niemand. Doch wie hoch dieser Anteil ist, oben“. Nach seiner Ansicht regele das aber der Markt. 1 Der Beitrag gibt die persönliche Meinung des Autors und nicht notwendig Schäfer verwies darauf, dass Deutschland im internationalen die der RAK München wieder. Vergleich gut dastehe. Es sei schon der Eindruck aufgrund des 2 Joachim Wagner, Vorsicht Rechtsanwalt. Ein Berufsstand zwischen Mam- mon und Moral“, C.H. Beck, 2014. provokanten Buchtitels von Wagner falsch, dass ein Rechts-
10 AKTUELLES Mitteilungen 04/2014 anwalt ein „Risiko“ darstelle. Ein Großteil der Kollegen leiste Ein Redebeitrag aus dem Publikum verwies auf die Qualität gute bis sehr gute Arbeit. Er verwies auf den Grundsatz der anwaltlicher Dienstleistungen. Nach einer aktuellen Umfrage freien Advokatur und auf die Tatsache, dass der Rechtsanwalt seien die Mandanten mit ihren Anwälten zu 80 % zufrie- einen freien Beruf ausübe, man diesen Beruf also nicht wie den bis sehr zufrieden. Auch sei ein großer Teil der zugelas- andere Berufe regulieren könne. Schäfer sprach sich daher senen Anwälte gar nicht freiberuflich, sondern als Syndikus- strikt gegen Zulassungsbeschränkungen aus. Letztlich müsse anwalt tätig, weshalb man diese aus dem Konkurrenzkampf der Markt über „gute und schlechte“ Anwälte entscheiden. Er herausnehmen müsse. Die Anwaltszahl sei also viel geringer als warf allerdings die Frage auf, ob zwei ausreichende Examina von Wagner angenommen, der rein auf die Zulassungszahlen für den Beruf als Anwalt ausreichend seien. Letztlich sei dies abstelle. aber nur formal die Schranke für die Zulassung. Man sei dann noch nicht als Anwalt ausgebildet. Anwalt werde man erst in Eine Strafverteidigerin im Publikum verteidigte die Gruppe der der Praxis, und es gebe nun mal gute und schlechte Ausbilder. Strafverteidiger und führte aus, dass sie ein „Hauen und Ste- Den Beruf des Anwalts müsse man erst in der Praxis erlernen. chen“, wie von Wagner in seinem Buch behauptet, nicht be- Letztlich entscheide dann der Markt, wer sich als Anwalt be- stätigen könne. Das Buch von Wagner sei auch kein Anwalts- haupten kann. portrait, da die von ihm geschilderten Fälle nicht repräsentativ seien. Hier habe Wagner das Thema glatt verfehlt. Wagner hingegen möchte die Anforderungen verschärfen, da es im internationalen Vergleich nur in Deutschland prak- Kommentar tisch keine Zulassungsschranken gebe, abgesehen von zwei bestandenen Examina. Er erhoffe sich, dass z.B. wieder über Es würde den Rahmen dieses kurzen Beitrags sprengen, zu das Spartenmodell (Vorschlag vom DAV) verstärkt nachge- den Thesen Wagners Stellung zu nehmen. Auch wäre es sei- dacht werde. Er bezweifelt, dass sich hier der Markt selbst ner Leistung, ein mehr als 300 Seiten starkes und mit vielen regulieren könne. Fußnoten versehenes Werk, nicht angemessen. Einige Kritik- punkte sollten an dieser Stelle aber nicht unerwähnt bleiben. Schäfer verwies auf die schon seit vielen Jahrzehnten andau- Jedenfalls bestehen berechtigte Zweifel, ob Wagner tatsäch- ernde Diskussion um eine Reform der Juristenausbildung. Mo- lich ein „erstes Portrait der Anwaltschaft in Deutschland“ ge- delle lägen in der Schublade, stößen in der Politik aber auf zeichnet hat. Besonders auffällig ist, dass Wagner mehrfach Widerstand. Im Ergebnis befürwortet Schäfer aber, dass man von einem „relevanten“ oder „erheblichen“ Teil der Anwalt- am Modell des Einheitsjuristen festhalten sollte. schaft spricht, dafür aber keine handfesten überprüfbaren Be- lege liefert. Gespräche können repräsentative Statistiken nicht Wagner entgegnete, dass gerade das untere Drittel der An- ersetzen. Die Annahme Wagners, dass ein Drittel der Anwalt- waltschaft keine genügenden Rechtskenntnisse habe. Daher schaft betroffen sei, darf zu Recht bezweifelt werden und wird sei der verschärfte Konkurrenzkampf aufgrund der hohen An- von Wagner auch nicht belegt. Damit zeichnet Wagner eher waltsdichte ein wesentlicher Grund für die von ihm beschrie- ein verzerrtes Bild, das allenfalls nur einen kleinen Ausschnitt bene desolate Situation. aus der Alltagswelt der Rechtsanwälte in Deutschland zeigt. Beim Thema Ethik führte Schäfer aus, dass er nichts gegen Zur Risikogruppe zählt Wagner z.B. auch die als Einzelanwälte eine Verschriftung von ethischen Leitlinien habe. Hier stimmte tätigen Generalisten, die angeblich mit der fortschreitenden ihm Wagner zu, der ebenfalls ethische Grundsätze fordert. Spezialisierung und Modernisierung nicht mehr Schritt halten können und dadurch Qualitätsverluste in Kauf nehmen. Dies Wagner bemängelte, dass das System der Kammern nicht ist jedoch nicht der Fall, wie Kilian 3 belegt. 60 % der Gene- funktioniere und zu langsam arbeite. Das Sanktionensystem ralisten sind mit ihrer Einkommenssituation zufrieden. 4 Nur werde nicht ernst genug genommen. ein geringer Teil der Generalisten sieht sich gegenüber Fach- anwälten im Nachteil. Es ist somit das Pauschalurteil Wagners Dem widersprach Schäfer und verwies auf die Vorzüge der falsch, Generalisten zur Risikogruppe zu zählen. Sie leisten für anwaltlichen Selbstverwaltung. Es sei nicht Aufgabe der Kam- den Rechtsstaat einen enorm wichtigen Beitrag, indem sie für mern zu prüfen, ob Anwälte gute oder schlechte Arbeit ablie- breite Bevölkerungsschichten, insbesondere aus den unteren fern. Das müsse der Markt regeln. Einkommen, den Zugang zum Recht ermöglichen. Die Podiumsdiskussion fand auch reges Interesse im Publikum. Es trifft auch die Einschätzung nicht zu, dass „Einzelanwälte Auf die berechtigte Frage eines Teilnehmers, ob früher alles über 50“ ebenfalls ein Risiko für die Mandanten darstellen. besser gewesen sei (Stichwort: Qualitätsverlust, Wertever- Das Gegenteil ist der Fall. Es ist eine alte Anwaltsbinsenweis- fall) verwies Wagner auf die vergleichsweise geringen An- heit, dass die besten Jahre zwischen 55 und 65 Jahren liegen. waltszahlen noch in den siebziger Jahren. Seitdem stehe eine Hier zahlt sich Berufserfahrung und der Blick für das Wesent- sinkende Nachfrage einem Überangebot an Anwälten gegen- über. Auch werde Rechtsrat zunehmend als Ware gesehen, 3 Kilian, Der Allgemeinanwalt: Die generalistische anwaltliche Tätigkeit, BRAK-Mitt. 2014, 232. was zu einer Verrohung der Sitten führe. 4 Kilian, ebenda, S. 239.
Mitteilungen 04/2014 AKTUELLES 11 liche aus. Auch hier wird ein erheblicher Anteil der Anwalt- Dennoch: Es wäre verfehlt, Wagners „Weckruf“ einfach zu schaft diffamiert, ohne dafür handfeste Belege zu liefern. ignorieren. Viele der von Wagner beschriebenen Missstände und Fehlentwicklungen sind unbestreitbar. Die gesamte An- Auch das Argument Wagners, dass einem ständigen Überan- waltschaft ist aufgerufen, dem entschieden entgegenzutreten. gebot von Anwälten eine sinkende Nachfrage nach Rechtsrat Auch die Rechtsanwaltskammer München wird Berufsrechts- gegenüberstehe, darf ernsthaft bezweifelt werden. Immer verstöße weiterhin energisch mit den ihr gebotenen Mitteln mehr Lebensbereiche werden verrechtlicht und es entstehen verfolgen. Es ist aber auch jeder einzelne Kollege aufgefor- ständig neue Rechtsbereiche und eine wachsende Nachfrage dert, sich auf seinen beruflichen Ethos zu besinnen. Zu hoffen nach qualifizierter Rechtsberatung für neue Probleme. Man bleibt, dass Wagners Buch dazu beitragen kann, ethische Leit- denke etwa – um nur ein Beispiel von vielen zu nennen – an linien für die gesamte Anwaltschaft zu entwickeln und auch das gesamte IT-Recht, das sich in den letzten Jahren aufgrund zu verschriften. Es spricht nichts dagegen, einen Katalog auf- der Digitalisierung vieler Lebensbereiche entwickelt hat. zustellen, dem sich jeder Rechtsanwalt freiwillig unterwerfen kann. Das wäre dann auch ein gutes Werbeargument. Aber Unberechtigt ist auch die Kritik von Wagner an der Anwalts- auch der Gesetzgeber ist gefordert. Die Verpflichtung zur an- gerichtsbarkeit. Diese ist Teil der unabdingbaren anwaltlichen waltlichen Fortbildung ist ein wichtiger Schritt in die richtige Selbstverwaltung. Das bedingt auch, dass „Anwälte über An- Richtung. 6 Weitere sollten folgen, z.B. eine Reform des an- wälte“ entscheiden, weil sie über die besondere Sachnähe in waltlichen Sanktionensystems. Fragen des Berufsrechts verfügen. 5 Die Vermutung Wagners, dass dabei „die eine Krähe der anderen kein Auge aushacke“, Rechtsanwalt Dr. Frank Remmertz hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Die Kollegen verdienen Mitglied des Vorstands der RAK München Respekt und leisten hervorragende Arbeit. 6 Die Satzungsversammlung hat auf ihrer Sitzung am 05.05.2014 eine ent- 5 So auch: Markus Hartung, Anwaltsgerichte: Nichtstun gegen Tunichtgu- sprechende Resolution gefasst. Bundesjustizminister Heiko Maas hat mitge- te?: Der Anwalt als Richter in eigener Sache. In: Legal Tribune ONLINE, teilt, den Vorschlag für eine Gesetzesänderung in der BRAO aufzugreifen. 11.08.2014, http://www.lto.de/persistent/a_id/12860/ (abgerufen am Die Resolution im Wortlaut: http://www.brak.de/die-brak/satzungsver- 13.11.2014). sammlung/amtszeit-der-5-satzungsversammlung/resolution/ Ernst · Morr Vorschriftensammlung NEU: Rehabilitation Behinderung und Arbeit Rehabilitation und Inklusion behinderter Menschen und Inklusion! Mit Empfehlungen und Vereinbarungen zum SGB IX, Einführung und Sachregister 2014, 1020 Seiten, € 35,– ISBN 978-3-415-04918-5 Die neue »Vorschriftensammlung Behinderung und Arbeit« bietet einen kompletten und aktuellen Überblick über das Recht der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen. Neben den einschlägigen Vorschriften des Behinderten- rechts (insbesondere das Sozialgesetzbuch IX) sind die speziellen arbeitsrechtlichen Regelungen abgedruckt, die für die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben relevant sind. Daneben enthält die Textausgabe zahlreiche untergesetzliche Materialien, die in der Praxis eine große Rolle spielen (z.B. die Förderempfehlungen). Wichtige Leitsätze aus der Rechtsprechung der Oberge- richte verdeutlichen die Zusammenhänge. Besonders wert- voll ist die ausführliche und prägnante Einführung, die die Struktur und die vielfältigen Aspekte des Behindertenrechts aufzeigt. Leseprobe unter www.boorberg.de/alias/756685 RICHARD BOORBERG VERLAG FAX 07 11 / 73 85-100 · 089 / 43 61 564 WWW.BOORBERG.DE TEL 07 11 / 73 85-343 · 089 / 43 60 00-20 BESTELLUNG @BOORBERG.DE SZ1014
12 AKTUELLES Mitteilungen 04/2014 Verjährungshemmung Rechtsanwälte, die sich gegenüber der Rechtsanwaltskam- im freiwilligen Güteverfahren mer dazu verpflichtet haben, die Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, sind durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen (Art. 5 Abs. 2 BaySchlG). Aus ihrer Über die in Art. 1 BaySchlG der obligato- Nichterwähnung in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB folgerte Greger3, rischen Schlichtung unterfallenden Sach- dass bei ihnen eingebrachte Güteanträge die Verjährung verhalte hinaus können die Gütestellen nicht hemmen. Dem schloss sich4 das Landgericht Wupper- auch für freiwillige Schlichtungsverfah- tal an.5 8 9 10 11 12 ren in Anspruch genommen werden. Dies betrifft beispielsweise jegliche Streitigkei- Die Annahme, dass eine Verjährungshemmung durch Inan- ten über Forderungen1. spruchnahme von Gütestellen, die durch Landesrecht aner- kannt wurden, nicht bewirkt werden kann, kann sich zwar Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemmt die Veranlassung der auf den Wortlaut des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB stützen, sie Bekanntgabe des Güteantrags die Verjährung dann, wenn greift allerdings zu kurz. Zum Zeitpunkt des Erlasses des § 15a die Einreichung bei einer durch die Landesjustizverwal- Abs. 6 EGZPO galt noch das alte Schuldrecht; im Hinblick auf tung eingerichteten und anerkannten Gütestelle oder, die (damalige) Verjährungsunterbrechung galt § 209 Abs. 2 sofern die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich Nr. 1a BGB (alt). Dieser stellte nicht auf die Einreichung eines unternehmen, bei einer sonstigen Gütestelle erfolgt, und Güteantrags „bei einer durch die Landesjustizverwaltung ein- zwar jeweils mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Einrei- gerichteten und anerkannten Gütestelle“ ab, sondern auf chung des Antrags, wenn dieser demnächst bekanntgege- die Anbringung eines Güteantrags „bei einer Gütestelle der ben wird. in § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Art“. Die durch das Landesrecht anerkannten Gütestellen Die Verjährungshemmung einschließlich der Rückwirkung i.S.d. § 15a Abs. 6 EGZPO, in Bayern also die Gütestelle ge- auf den Zeitpunkt der Antragseinreichung ist also bei solchen mäß Art. 5 Abs. 1 und 2 BaySchlG, sind den Gütestellen der in Gütestellen unproblematisch, die durch die Landesjustizver- § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bezeichneten Art gleichgestellt, was waltung eingerichtet oder anerkannt worden sind. In Bayern sich für Bayern ausdrücklich aus Art. 18 BaySchlG ergibt. Wenn erfolgt ihre Einrichtung und Anerkennung gemäß Art. 5 Abs. die (damalige) Verjährungsunterbrechung gemäß § 209 Abs. 2 3 Satz 2 BaySchlG durch den Präsidenten des Oberlandes- Nr. 1a BGB (alt) darauf abstellte, dass der Güteantrag bei einer gerichts München unter den Voraussetzungen des Art. 22 Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO angebracht BayAGGVG. Diese Gütestellen müssen die Gewähr für eine wurde, konnte die (damalige) Verjährungsunterbrechung so- parteiunabhängige und objektive Schlichtung bieten, die wohl durch die Einreichung eines Güteantrags bei einer durch Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreiben und die Ver- die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten fahren nach einer Verfahrensordnung führen, die in wesent- Gütestelle (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO), als auch bei einer lichen Teilen dem Verfahrensgang nach dem Bayerischen durch Landesrecht anerkannten Gütestelle im Sinne des § 15a Schlichtungsgesetz entspricht. Abs. 6 EGZPO bewerkstelligt werden. Das Wortlautproblem trat erst durch eine im Verhältnis zu § 209 Abs. 2 Nr. 1a BGB Auch die Inanspruchnahme einer sonstigen Gütestelle (Art. 3 (alt) abweichende Wortwahl des § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB (neu) BaySchlG) hemmt den Ablauf der Verjährung, soweit die Inan- auf. Es gibt jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass bei der spruchnahme einvernehmlich erfolgt. Der Konsens über die Novellierung des Verjährungsrechts im Rahmen der Schuld- Inanspruchnahme der sonstigen Gütestelle muss allerdings rechtsreform die ursprüngliche Gleichstellung der durch die bereits vor Anrufung der Schlichtungsstelle bestehen.27 So- Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten fern jedoch der Antragsteller ein Verbraucher ist, wird das Gütestellen (§ 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO) und der durch das Einvernehmen der Parteien bezüglich der Anrufung einer Landesrecht anerkannten Gütestellen (§ 15a Abs. 6 EGZPO) sonstigen Gütestelle unwiderleglich vermutet, wenn eine in verjährungsrechtlicher Hinsicht aufgehoben werden sollte.6 branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Indus- Die Gleichstellung im Hinblick auf die Schaffung von Vollstre- trie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der ckungstiteln blieb ohnehin kraft ausdrücklicher Regelung in Innung angerufen wird (vgl. § 15a Abs. 3 Satz 2 EGZPO, § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO erhalten. Durch diese Auffassung Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BaySchlG). wird § 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO nicht sinnentleert,7 da es zum Zeitpunkt des Erlasses des § 15a EGZPO in verjährungsrecht- Nicht in § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB erwähnt werden die durch 3 Vgl. Greger, Die von der Landesjustizverwaltung anerkannten Gütestellen: Landesrecht anerkannten Gütestellen im Sinne des § 15a Alter Zopf mit Zukunftschancen, NJW 2011, 1478 (1481). Abs. 6 EGZPO, Art. 5 Abs. 1 und 2 BaySchlG. In Bayern sind 4 Allerdings ohne die Quelle zu benennen! alle Notare „geborene“ Gütestellen (Art. 5 Abs. 1 BaySchlG). 5 Landgericht Wuppertal, Urteil vom 04.12.2013, Az.: 3 O 300/12, S. 9, 10, nicht rechtskräftig, die Berufung ist am Oberlandesgericht Düsseldorf zu Aktenzeichen: I-16 U 19/14 anhängig. 1 Die frühere Unterwerfung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten über 6 Vgl. nunmehr OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az.: I-16U19/14 (Be- Forderungen bis 750,– Euro gemäß Art. 1 Nr. 1 BaySchlG unter das obliga- rufungsurteil zu LG Wuppertal, Fn. 5), S. 28, 29. torische Schlichtungsverfahren ist seit 01.01.2006 entfallen. 7 So aber Greger, a.a.O., Seite 1481 und Landgericht Wuppertal a.a.O., Blatt 2 Vgl. Schwarzmann/Walz, Das Bayerische Schlichtungsgesetz, S. 61. 9, 10.
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