Nachrichten - Gemeinde Wülfershausen
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Nachrichten Ausgabe Nr. 52 Januar 2021 bis März 2021 2021 Happy New Year Ein neues Jahr heißt neue Hoffnung, neues Licht, neue Gedanken und neue Wege zum Ziel….. Einen guten Start ins Jahr 2021!
Gemeinde Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger von Wülfershausen und Eichenhausen, die Corona-Pandemie mit all ihren Erscheinun- gen und Nebenwirkungen hat uns dieses Jahr eine völlig neue unerwartete und für viele von uns schwere Prüfung auferlegt und unser Le- ben massiv durcheinandergeschüttelt. Wir mussten wieder lernen, dass Friede, Freiheit und Wohlstand keine Selbstverständlichkeiten mehr sind. Sie müssen immer wieder bewusst hochgehalten und aktiv verteidigt wer- den. Allzu leicht drohen uns sonst die Werte des friedlichen Miteinander zu entgleiten, die unserer Gemeinschaft Halt und Stabilität geben. Tatsächlich leben wir in einer Zeit, in der nach so vielen Jahren des Frie- dens, der persönlichen Freizügigkeit, des Wohlstandes und der Stabilität in Deutschland und Europa plötzlich gleich von mehreren Seiten die Werteba- sis aufs Spiel gesetzt wird, die dieser friedlichen Lebensgemeinschaft und unserer Demokratie zugrunde liegt. In einigen Staaten dieser Welt gibt es politische Bestrebungen, die ange- fangen haben, die Vorteile der internationalen Zusammenarbeit und der internationalen Wertegemeinschaft zu Gunsten nationaler Sonderinteres- sen in Frage zu stellen und zum Teil auch ernsthaft zu gefährden. Denken wir hier besonders an den friedlichen Freiheitskampf der mutigen Frauen von Belarus und an ihre unerschöpfliche Kraft des passiven Wider- standes gegen einen Diktator. Ebenso gibt es – hierzulande wie auch anderswo – Gruppen, die getrieben von Fanatismus und extremistischem Gedankengut die rechtstaatlichen Fundamente und den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft gefährden. All das ist besonders bedrohlich, wenn es mit einer Situation zusammen- fällt, bei der im Alltag der Menschen anstelle von Zusammenhalt, Achtsam- keit, Mut und Zuversicht mehr und mehr die Gleichgültigkeit an den Mit- menschen und an der Gemeinschaft Einzug hält. Mehr noch: Wenn Verun- glimpfungen von Andersdenkenden bis hin zu persönlichen Anfeindungen scheinbar immer häufiger fast schon als normaler Bestandteil unserer mo- dernen Medienwelt angesehen und als solche auch geduldet oder im per- sönlichen Umfeld geführt werden. In einer solchen Umgebung haben diejenigen Kräfte immer leichteres Spiel, die mit populistischen Methoden gezielt versuchen, jede Schwäche und jedes Wanken auszunutzen. Daher gilt es wachsam zu bleiben! 2
Gemeinde Unsere Gemeinschaft, unsere Gesellschaft, ihre Vielfalt, ihr Zusammenhalt und ihre Erfolge bauen auf gemeinsame christliche Werte auf, deren Ur- sprung in der Krippe von Bethlehem zu finden sind. Ein Kind, ein unschuldi- ges Kind gab uns den Inhalt der Weihnachtsbotschaft und die Normen für die es sich einzusetzen lohnt: Auf einem respektvollen, wertschätzenden, toleranten, friedlichen Miteinan- der, das von der gegenseitigen Anerkennung unterschiedlicher Meinungen und Lebensweisen getragen wird. In der Hoffnung, dass es uns gelingt, die Zuversicht und den Mut zu einem solchen Miteinander zu bewahren. Mein besonderer Dank gilt in diesem Jahr all denen, die sich im Ehrenamt, in der Kommunalpolitik sowie in den vielen Vereinen, Arbeitskreisen und Gruppen aktiv für das Gemeinwohl unserer beiden Dörfer Wülfershausen und Eichenhausen engagieren. Sie alle sind es, die unsere Saalegemeinde Wülfershausen lebens-und liebenswert machen. Besonders bedanken möchte ich mich bei unseren Ärzten und Ärztinnen, bei den medizinischen Fachangestellten und Pflegekräften in den Altersheimen, Krankenhäusern und Arztpraxen, sie waren es, die uns unaufhaltsam, mit voller Kraft und ihrem persönlichen hohen Risiko, uns vor der Corona-Pandemie geschützt und geholfen haben. Nehmen wir deshalb die Herausforderungen des Lebens gemeinsam an und bringen diese zu einem guten Ende für uns alle. Ich wünsche Ihnen und uns allen auch im Namen des Gemeinde- rates, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Wül- fershausen a. d. Saale und der Verwaltungsgemeinschaft Saal a. d. Saale ein frohes und gesegnetes Weihnachtsfest sowie Gesundheit und Zufriedenheit für das neue Jahr 2021. Mit besten weihnachtlichen Grüßen Euer Bürgermeister Wolfgang Seifert 3
Gemeinde Gemeinderatssitzung vom 24.09.2020 1. Antrag auf Baugenehmigung, Dachgeschoss Wohnhaus Die Bauherren stellen einen Bauantrag auf Neuerrichtung eines Dachgeschos- ses auf einem Wohnhausanbau auf dem Grundstück Hauptstraße 17, Flur-Nr. 29. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Vorhabens wird einstimmig erteilt. 2. Neubaugebiet „Am Kindergarten“ in Wülfershausen a. d. Saale; Verga- be eines Straßennamens Der Gemeinderat beschließt einstimmig, der Straße im Neubaugebiet „Am Kin- dergarten“ den Straßennamen „Am Kindergarten“ zu geben. 3. Präsentation der Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale im Foyer des Landratsamtes Rhön-Grabfeld Das Landratsamt stellt der Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale für Werbe- maßnahmen der Gemeinde für den Monat März zur Verfügung. Der Gemein- derat stimmt mehrheitlich der Präsentation der Gemeinde im Landratsamt zu. 4. Mittelfristige Finanzplanung nach Art. 70 GO; Beratung und Beschluss- fassung Nach Art. 70 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) hat die Gemeinde ihrer Haushaltswirtschaft eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. Abs. 2 der Vorschrift normiert, dass als Unterlage für die Finanzplanung ein Investitionsprogramm aufzustel- len ist. Im Sinne der Vorschrift ist das erste Planungsjahr der Finanzplanung das laufende Haushaltsjahr, Art. 70 Abs. 1 Satz 2 GO, das zweite Planungsjahr damit das Jahr, für das der Haushaltsentwurf zu erstellen ist. Die Finanzpla- nung nach Art. 70 GO erstreckt sich damit gegenwärtig auf den Zeitraum 2019 bis 2023. Die Finanzplanung und das Investitionsprogramm für den Zeitraum 2019 bis 2023 wurden dem Gemeinderat im Vorfeld der Sitzung überlassen und werden nach eingehender Beratung mehrheitlich beschlossen. 5. Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2020; Beratung und Beschluss- fassung Aufgrund der Vorberatung in der Gemeinderatssitzung am 13.08.2020 wurde der Haushaltsplan 2020 erstellt, im Vorfeld der Sitzung wurden die Unterlagen- zugestellt. Herr Nunn stellt anhand des Vorberichts zu den Haushaltsansätzen des Verwaltungs- und Vermögenshaushalts ergänzende Erläuterungen an. Die Haushaltsansätze sind realistisch und knapp kalkuliert. Der Verwaltungshaus- halt schließt in den Einnahmen und Ausgaben mit 2.957.300 € ab. Die Zufüh- rung zum Vermögenshaushalt beträgt 90.900 € errechnet. Im Vermögenshaus- halt beträgt das Haushaltsvolumen 4.460.100 €. 4
Gemeinde Die Schwerpunkte des Vermögenshaushalts sind x Baugebiet Am Kindergarten x Neubau Krippe x Grundschule x Breitbanderschließung Es ist eine Entnahme aus der Allgemeinen Rücklage in Höhe von 294.700 € vorgesehen. Der Schuldenstand liegt mit 164,62 € je Einwohner zum 31.12.2019 deutlich unter dem entsprechenden Landesdurchschnitt (die aktu- ellste Zahl zum 31.12.2018 weist hier 592 €/Einwohner aus). Allerdings ist un- ter Berücksichtigung der Entwicklung der Allgemeinen Rücklage in den kom- menden Jahren im Finanzplan für das Haushaltsjahr 2020 eine Kreditaufnah- me von 2.108.400 € vorzusehen, um den Haushaltsausgleich herzustellen. Die Pro-Kopf-Verschuldung erhöht sich auf 1.559,52 €/ Einwohner. Nach eingehender Beratung wird der Haushalts- und Stellenplan für die Tarif- beschäftigten für das Jahr 2020 mehrheitlich beschlossen. Ebenso wird die Haushaltssatzung mehrheitlich beschlossen. 6. Ergebnis der Jahresrechnung 2019 Anhand des Rechenschaftsberichts zur Jahresrechnung der Gemeinde Wül- fershausen a. d. Saale für das Haushaltsjahr 2019 nach § 77 Abs. 2 Ziff. 5 KommHV-K stellt 1. Bürgermeister Seifert das Ergebnis der Jahresrechnung vor. Die bereinigten Solleinnahmen und Sollausgaben im Verwaltungshaushalt belaufen sich danach auf 2.982.447,87 €. Im Vermögenshaushalt betragen die bereinigten Solleinnahmen und Sollausgaben 1.399.396,70 €. Es ergab sich ein Sollfehlbetrag in Höhe von 300.824,75 €, der aus der Allgemeinen Rücklage entnommen wurde. Die Allgemeine Rücklage hat zum 31.12.2019 einen Stand von 322.347,19 €. Die Sonderrücklage Abwasserbeseitigung hat zum 31.12.2019 einen Stand von 34.224,15 €. Die Sonderrücklage Wasser- versorgungsanlage hat zum 31.12.2019 einen Stand von 99.112,02 €. Der Schuldenstand belief sich zum 31.12.2019 auf 239.189,13 €. Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis der Jahresrechnung nach Art. 102 Abs. 2 GO zur Kenntnis. 7. Bericht über die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2019 Die Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, Gemeinderatsmitglied Ruth Markert, berichtet über die Prüfung der Jahresrechnung 2019 am 22.06.2020 und stellt das Ergebnis vor. Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Prüfungsbericht der Jahresrechnung 2019. Nach der durchgeführten örtlichen Prüfung der Jahresrechnung 2019 am 22.06.2020 und der Aufklärung etwai- ger Unstimmigkeiten wird die Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 fest- gestellt. 5
Gemeinde 8.Entlastung zur Jahresrechnung 2019 1. Bürgermeister Seifert teilt mit, dass alle im Rahmen der örtlichen Prüfung erfolgten Prüfungsfeststellungen bereinigt worden sind. Die Art der Erledigung der einzelnen Prüfungserinnerungen wurde dem Gemeinderat in der heutigen Sitzung bekannt gegeben. Einwendungen werden zu den Prüfungsfeststellun- gen nicht erhoben. Zur Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 wird mit den in der heutigen Gemeinderatssitzung festgestellten Ergebnissen gemäß Art. 102 Abs. 3 GO Entlastung erteilt. Die Entlastung bildet den förmlichen Ab- schluss des Rechnungslegungsverfahrens. Mit der Entlastung wird die Haus- halts- und Wirtschaftsführung des betreffenden Haushaltsjahres gebilligt und erkennbare Haushaltsüberschreitungen genehmigt. Unter Bezugnahme auf die Geschäftsordnung Teilbereich IV. Aufgaben § 8 Nr. c und den Rechenschafts- bericht 2019 erfolgt von Gemeinderatsmitglied Ruth Markert, in der Eigenschaft als Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses, der Appell an den 1. Bürgermeister Seifert bei überplanmäßigen Ausgaben darauf zu achten, dass diese tatsächlich unabweisbar sind und er darauf achten soll, wirtschaftlich sinnvolle Ausgaben zu tätigen. Die Entlastung wird einstimmig erteilt. 9. Antrag auf Vorbescheid; Errichtung eines Bikeparks Die Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale möchte die Voraussetzungen klären, um auf dem Grundstück Flur-Nr. 4611, Gemarkung Wülfershausen a. d. Saale einen Bikepark zu errichten. Im Zuge eines Antrags auf Vorbescheid müssen gemäß Art. 71 BayBO konkrete Fragen an die Baugenehmigungsbehörde ge- stellt werden. Zur Beurteilung des Vorhabens werden dem Landratsamt Bei- spielfotos anderer Bikeparks vorgelegt. Nach diesem Vorbild soll der Park in Wülfershausen a. d. Saale gestaltet werden. Zu beachten ist, dass durch das Landratsamt nur Fragen des öffentlichen Rechts geklärt werden. Privatrechtli- che Fragen (z. B. Haftungsrecht bei Unfällen) kann nicht Gegenstand der Bau- voranfrage sein. Der Gemeinderat stimmt den vorliegenden Antragsunterlagen zu und stellt Fragen an die Baugenehmigungsbehörde. Mittels der zusammen- gestellten Ideen und den Fragen soll abgeklärt werden, welche Auflagen von Seiten der Gemeinde zu erfüllen sind, um dann das weitere Vorgehen zu ent- scheiden. Gemeinderatssitzung vom 15.10.2020 1. Hortneubau; Billigung der Planung Herr Volker Eppler vom Architekturbüro Eppler stellt die Planung für die Errich- tung eines Kinderhorts an der Schule vor. x Baukosten ca. 2.000.000 € x Förderung ca. 1.300.000 € x teilweise unterkellert x Elternwartezone musste zu einem Raum geändert werden 6
Gemeinde x Das Gebäude muss autark geplant werden, dies bedeutet, dass ein zwei- ter Eingang sowie eine separate Heizung dringend notwendig sind, die Toiletten aus der Schule können aber mitgenutzt werden. x Es kam der Wunsch auf, gemauerte Wände durch mobile Wände zu er- setzen. Dies wird vom Architektenbüro geprüft und die Mehrkosten ermit- telt. Der Gemeinderat billigt mehrheitlich die Planung und erteilt den Auftrag zur Weiterführung der Planungen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haus- haltsmittel. 2. Antrag auf Baugenehmigung; Hortneubau mit zwei Gruppen Die Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale stellt einen Bauantrag zum Neubau eines Horts mit zwei Gruppen auf dem Grundstück Kirchplatz 9, Flur-Nr. 289. Auch wenn es sich um ein gemeindliches Bauvorhaben handelt, über das der Gemeinderat umfassend informiert wurde, muss ein offizieller Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen nach dem Baugesetzbuch gefasst werden. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Vorhabens wird ein- stimmig erteilt. 3. 1. Änderung des Bebauungsplans „Angertor“ sowie 1. Änderung des Flächennutzungsplans; Billigung des Entwurfs und weiteres Vorgehen Durch das Architekturbüro Volker Eppler wurde ein Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Angertor“ und eine damit verbundene 1. Änderung des Flächennutzungsplans vorgelegt. Ziel ist es, eine bisherige Ausgleichsfläche zur Gewerbenutzung bereit zu stellen. Die Kosten für die Planung und die Än- derung werden vom Käufer getragen. Der Gemeinderat billigt einstimmig den vorgelegten Entwurf. Weiterhin wird der Planer mit der Durchführung der früh- zeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung beauftragt. 4. 1. Änderung des Bebauungsplans „Angertor II“; Billigung des Entwurfs und weiteres Vorgehen Durch das Architekturbüro Volker Eppler wurde ein Entwurf für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Angertor II“ vorgelegt. Durch die Verrohrung eines Gra- bens müssen neue Ausgleichsflächen geschaffen werden. Außerdem wird der Bebauungsplan in einigen weiteren Punkten verändert (Entfallen von geplanten Wendehämmern etc.). Weiterhin werden die Vorgaben zur Grundstücksent- wässerung angepasst. Der Gemeinderat billigt einstimmig den vorgelegten Ent- wurf. Weiterhin wird der Planer mit der Durchführung der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung beauftragt. 5. Antrag auf Baugenehmigung, Dachgaube und Balkon Der Bauherr stellt einen Bauantrag auf Erstellen einer Dachgaube und eines Balkons mit Wendeltreppe auf dem Grundstück Sonnenweg 4, Flur-Nr. 4905/6. 7
Gemeinde Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Vorhabens wird ein- stimmig erteilt. 6. Antrag auf Errichtung einer Gerätehalle Die Bauherren beabsichtigen, auf dem Grundstück Fl. Nr. 360/2, Gemarkung Eichenhausen, Wiesenstraße 10 eine Gerätehalle mit den Maßen 6m x 5,5m zu errichten. Die Höhe beträgt im Mittel 2,25m. Der Gemeinderat stimmt dem Bauvorhaben einstimmig zu. 7. Mittelfristige Finanzplanung nach Art. 70 GO; Erneute Beschlussfas- sung Von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamt Rhön-Grabfeld wurde an- geregt, die Finanzplanung des Haushalts 2020 zu überarbeiten, da ansonsten der Haushalt nicht genehmigungsfähig ist. Vor einer formellen Ablehnung wird der Gemeinde die Gelegenheit gegeben, die Finanzplanung zu überarbeiten. Vom Geschäftsstellenleiter wird die überarbeitete Finanzplanung vorgestellt. Der Gemeinderat beschließt nach eingehender Beratung die überarbeitete Finanzplanung und das überarbeitete Investitionsprogramm einstimmig für den Zeitraum 2019 bis 2023. 8. Beratungsgutscheine für Architektenstunden der NES-Allianz Als erster Umsetzungsschritt zum Thema Innenentwicklung, sollen Beratungs- gutscheine eingeführt werden. Hiermit soll die Erstberatung durch einen Archi- tekten aus einem Pool ermöglicht werden, in der Gestaltungsmöglichkeiten besprochen und Hilfestellungen gegeben werden. Die Beratungsleistungen werden bis zu 60 % von der Regierung von Unterfranken gefördert. Die restli- chen Kosten trägt die jeweilige Kommune. In der Lenkungsgruppensitzung der NES-Allianz vom 19.06.2019 fand der Vorschlag bereits Zustimmung. Der För- derantrag ist von der Leitkommune für alle Kommunen der NES-Allianz ge- stellt. Der Antrag ist bei der Regierung von Unterfranken für einen Zeitraum von drei Jahren gestellt, wobei eine jährliche Evaluierung durchzuführen ist. Künftiger Ansprechpartner ist die Allianzmanagerin, die Beratungsgutscheine sollen von den jeweiligen Bürgermeistern ausgestellt werden. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass in der Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale künftig Beratungsgutscheine für Architektenstunden angeboten werden. Um diese Leistung in Anspruch zu nehmen, müssen definierte Bedin- gungen erfüllt sein. Die Anzahl der maximal förderfähigen Beratungsstunden ist je nach Lage und Objekt gestaffelt. Vor der Ausstellung der Gutscheine muss geprüft werden, ob nicht schon Pläne für das betreffende Anwesen vor- handen sind. Dies soll eine mehrfache Inanspruchnahme der Leistungen ver- hindern. 8
Gemeinde Gemeinderatssitzung vom 04.11.2020 1.Antrag auf Vorbescheid; Errichtung eines Musterhauses und Fahnen- masten Ein Bauherr stellt einen Antrag auf Vorbescheid für die Errichtung eines Mus- terhauses und Fahnenmasten, Am Angertor 2, Flur-Nr. 685. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Angertor“ und entspricht hinsichtlich der Baugrenze und Begrünung nicht dessen Festsetzun- gen. Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt, mit der Begründung keinen Prä- zedenzfall zu schaffen. 2. Vorlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren; a) Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplatz und Garagen Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 173/2, Gemarkung Ei- chenhausen, Neubaustraße 31 ein Einfamilienwohnhaus mit Stellplatz und Garagen zu errichten. Der Gemeinderat nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis. b) Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplatz und Garagen Die Bauherrin beabsichtigt auf dem Grundstück Fl. Nr. 173/1, Gemarkung Ei- chenhausen, Neubaustraße 29 ein Einfamilienwohnhaus mit Stellplatz und Garagen zu errichten. Der Gemeinderat nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis. c) Neubau eines Einfamilienhauses mit Stellplatz und Garagen Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 172/5, Gemarkung Ei- chenhausen, Neubaustraße 27 ein Einfamilienwohnhaus mit Stellplatz und Garagen zu errichten. Der Gemeinderat nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis. 3. Antrag auf Baugenehmigung; Wohnhausumbau Die Bauherrn stellen einen Bauantrag auf Wohnhausumbau, Nutzungsände- rung im Erdgeschoss, Wohnraum zu Verkaufsraum, Anbau Kellergeschoss mit Balkon auf dem Grundstück Findelmühlstraße 24, Flur-Nr. 6281. Das ge- meindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Vorhabens wird einstimmig erteilt. 4.Regionalbudget der Grabfeldallianz 2021 Das Regionalbudget der Grabfeld-Allianz, gefördert durch das Amt für Ländli- che Entwicklung, wird im Jahr 2021 fortgeführt. In diesem Jahr hat die Ge- meinde Wülfershausen a. d. Saale im Rahmen des Regionalbudgets die Toi- letten im Milchhäuschen saniert. Aber nicht nur die Gemeinde, sondern auch Vereine oder Privatpersonen können Anträge für Projekte stellen. Da die Ge- meinde Wülfershausen a. d. Saale auch Mitglied der NES-Allianz ist, muss eine Entscheidung gefällt werden, in welcher Allianz an dem Programm teilge- nommen wird. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, dass die Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale am Programm „Regionalbudget 2021“ über die Grabfeld-Allianz teilnimmt. 9
Gemeinde 5. Städtebauförderung; Bedarfsmitteilung 2021 Zur Bereitstellung von Mitteln aus dem Rahmen der Städtebauförderung ist an die Regierung von Unterfranken jährlich eine Bedarfsmitteilung zu erstellen. Momentan kommt für die Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale hier nur die Erstellung des Integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzept (ISEK) in Frage, welche bereits letztes Jahr mitgeteilt wurde. Hierfür erfolgte bereits eine Rahmenbewilligung von der Regierung von Unterfranken. Momentan wird die Ausschreibung für das ISEK erstellt. Aus diesem Grund sind, die im letzten Jahr angemeldeten Mittel auf das Folgejahr fortzuschreiben, da diese Mittel bisher noch nicht beantragt werden konnten. Die Beantragung kann erst erfol- gen, wenn die Ausschreibung beendet wurde. Das Projekt Erstellung eines ISEK wird mit den förderfähigen Kosten für die Bedarfsmitteilung 2021 ange- meldet, 2021/ EUR 50.000 und 2022/EUR 50.000. Gemeinderatssitzung vom 09.12.2020 1. Antrag auf Vorbescheid; Verlegung eines Bauschuttplatzes Der Bauherr stellt einen Antrag auf Vorbescheid. Geplant ist die Verlegung des bisherigen Bauschuttplatzes in der Industriestraße auf die Flur-Nr. 6591, Lage Eyrich. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Vorha- bens wird einstimmig erteilt. 2. Antrag auf Baugenehmigung a) Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen und aufgeständerter Terras- se Der Bauherr stellt einen Antrag auf Baugenehmigung. Er beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 178/18, Gemarkung Eichenhausen, Mühlhauckweg 7, Wül- fershausen a. d. Saale ein Einfamilienwohnhaus mit Garagen und Terrasse zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Be- bauungsplanes „Mühlhauck“ und entspricht hinsichtlich dem Dachüberstand, der Größe der Gauben und der Höhe des Fertigfußbodens der Garage nicht dessen Festsetzungen. Auf die Begründung des Bauherrn im Bauantrag wird verwiesen. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Bauvor- habens wird mehrheitlich erteilt. b) Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen und Terrasse Die Bauherrin stellt einen Antrag auf Baugenehmigung. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 178/12, Gemarkung Eichenhausen, Mühlhauckweg 5, Wülfershausen a. d. Saale ein Einfamilienwohnhaus mit Garagen und Terras- se zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mühlhauck“ und entspricht hinsichtlich dem Dachüber- stand, der Baulinie und der Größe der Gauben nicht dessen Festsetzungen. Auf die Begründung der Bauherrin im Bauantrag wird verwiesen. Das ge- meindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens wird 10
Gemeinde mehrheitlich nicht erteilt. Die Garagen sollen teilweise außerhalb der Baulinie errichtet werden. Dies sieht die Mehrheit des Gemeinderates kritisch. c) Neubau eines Einfamilienhauses mit Garagen und Terrasse Der Bauherr stellt einen Antrag auf Baugenehmigung. Er beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 178/11, Gemarkung Eichenhausen, Mühlhauckweg 9, Wül- fershausen a. d. Saale ein Einfamilienwohnhaus mit Garagen und Terrasse zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Be- bauungsplanes „Mühlhauck“ und entspricht hinsichtlich dem Dachüberstand, der Baulinie und der Größe der Gauben nicht dessen Festsetzungen. Auf die Begründung des Bauherrn im Bauantrag wird verwiesen. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens wird mehrheitlich nicht erteilt. Die Garagen sollen teilweise außerhalb der Baulinie errichtet werden. Dies sieht die Mehrheit des Gemeinderates kritisch. d) Nutzungsänderung von Werkstatt zum Verkaufsraum/Lager und Anbau An- lieferung Die Firma stellt einen Antrag auf Baugenehmigung. Sie beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 700, Gemarkung Wülfershausen a. d. Saale, Am Angertor 8, 97618 Wülfershausen a. d. Saale die Nutzungsänderung einer Werkstatt zum Verkaufsraum/Lager und den Anbau eines Anlieferungsbereichs. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens wird ein- stimmig erteilt. e) Errichtung einer Stützwand Der Bauherr stellt einen Antrag auf Baugenehmigung. Es wird beabsichtigt auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 2231, 2232, Gemarkung Eichenhausen, Schloßmühl- straße 20 eine Stützwand zu errichten. Das gemeindliche Einvernehmen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens wird einstimmig erteilt. f) Neubau Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und Garage Die Bauherrn stellen einen Antrag auf Baugenehmigung. Sie beabsichtigen auf dem Grundstück Fl. Nr. 4593/1, Gemarkung Wülfershausen a. d. Saale, Josef-Bonfig-Straße 10, Wülfershausen a. d. Saale ein Einfamilienwohnhaus mit Einliegerwohnung und Doppelgarage zu errichten. Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Leimengrube“ und entspricht hinsichtlich der Gebäudehöhe und des Mindestabstands des Haus- firsts zum First des Zwerchhauses nicht dessen Festsetzungen. Auf die Be- gründung des Bauherrn im Bauantrag wird verwiesen. Das gemeindliche Ein- vernehmen für die Zulässigkeit des Bauvorhabens wird mehrheitlich erteilt. 3. Vorlage im Freistellungsverfahren a) Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage Die Bauherrn haben eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ein- gereicht. Es wird beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 4902/8, 11
Gemeinde Am Kindergarten 8 ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgaragen zu errichten. Der Gemeinderat nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis. b) Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport Die Bauherrn haben eine Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren ein- gereicht. Es wird beabsichtigt, auf dem Grundstück Fl. Nr. 4584/7, Gemarkung Wülfershausen, Buchenweg 13 ein Einfamilienwohnhaus zu errichten. Der Ge- meinderat nimmt die Bauvorlagen zur Kenntnis. 4. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Was- serabgabesatzung (BGS-WAS);Beratung und Beschlussfassung Der vierjährige Kalkulationszeitraum für die Wasserversorgung Wülfershausen a. d. Saale läuft zum Jahresende aus. Um auch im nächsten Jahr Gebühren erheben zu können, ist eine Neukalkulation erforderlich. Der letzte Kalkulati- onszeitraum 2016 bis 2020 wird voraussichtlich mit einem Defizit von ca. 31.900 € abschließen. Dieses Defizit wird in den neuen Kalkulationszeitraum mit übernommen. Somit sind im neuen Kalkulationszeitraum 133.176,30€ jähr- liche Kosten umzulegen. Bei der Festlegung der Grund- und Einleitungsge- bühr ist vom Grundsatz der Kostendeckung auszugehen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nach diesem Kostendeckungsprinzip – als fundamentaler Grund- satz für die Gebührenerhebung – bestimmt sich sowohl die Untergrenze als auch die Obergrenze der Gebühreneinnahmen. Zur Deckung der Kosten wer- den verbrauchsunabhängige Grundgebühren nach dem Dauerdurchfluss des Wasserzählers und Einleitungsgebühren nach der Menge des zugeführten Wassers aus der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung und aus der Ei- gengewinnungsanlage erhoben. Die Grundgebühren haben bisher 20 % des Gebührenbedarfs gedeckt. Der Rest wurde über die Einleitungsgebühren ge- deckt. Da in den letzten Jahren fast 100 Zähler hinzugekommen sind, ist der Deckungsgrad über die Grundgebühr auf 24 % zu erhöhen. Die Grundgebüh- ren sind dann um jeweils 4 € anzuheben. Die Grundgebühr für den Stan- dardzähler wird dann 52,00 € (bisher: 48,00 €) betragen. Dadurch können ca. 32.000 € eingenommen werden. Der restliche Gebührenbedarf von 101.200 € wird über die Einleitungsmenge umgelegt werden. Hierzu wurde der Durschnitt der Einleitungsmengen der letzten 4 Jahre herangezogen, welcher bei 54.767 m³ liegt. Es ergibt sich somit eine Einleitungsgebühr von 1,85 € pro Kubikme- ter Wasser (bisher 1,70 €/m³). Die Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen. Sie umfasst den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024. Nach eingehender Beratung wird die Änderungssatzung einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2021 in Kraft. 5. Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Ent- wässerungssatzung (BGS-EWS); Beratung und Beschlussfassung Der vierjährige Kalkulationszeitraum für die Entwässerungseinrichtung 12
Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale läuft zum Jahresende aus. Um auch im nächsten Jahr Gebühren erheben zu können, ist eine Neukalkulation erforderlich. Der letzte Kalkulationszeitraum 2016 bis 2020 wird voraussichtlich mit einem Über- schuss von ca. 64.600 € abschließen. Dieser Überschuss wird in den neuen Kalkulationszeitraum mit übernommen und vermindert die Gebührenerhöhung. Somit ist im neuen Kalkulationszeitraum ein jährlicher Aufwand von ca. 180.600 € umzulegen. Bei der Festlegung der Grund- und Einleitungsgebühr ist vom Grundsatz der Kostendeckung auszugehen (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG). Nach diesem Kostendeckungsprinzip – als fundamentaler Grundsatz für die Gebührenerhebung – bestimmt sich sowohl die Untergrenze als auch die Obergrenze der Gebühreneinnahmen. Bisher wird zur Deckung der Kosten eine Einleitungsgebühr nach der Menge des zugeführten Frischwassers erho- ben. Der Gebührenbedarf von jährlich 180.551,00 € wird über die Einleitungs- menge umgelegt. Hierzu wurde der Durchschnitt der Einleitungsmengen der letzten 4 Jahre herangezogen, welcher bei 51.890 m³ liegt. Es ergibt sich so- mit eine Einleitungsgebühr von 3,48 € pro Kubikmeter Abwasser (bisher 3,25 €/m³). Die Gebührenbedarfsberechnung wird zur Kenntnis genommen. Sie umfasst den Kalkulationszeitraum vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2024. Nach eingehender Beratung wird, die Änderungssatzung einstimmig beschlossen. Die Satzungsänderung tritt am 01.01.2021 in Kraft. 6. Behandlung von Zuschussanträgen von Vereinen Bei der Verwaltung liegen einige Zuschussanträge von Vereinen vor (auch aus den Vorjahren): x sozial-gesellschaftlich relevante Maßnahmen in Höhe von rd. EUR 12.000,00 abzgl. zusätzlicher Einnahmen/zusätzlicher Förderungen des Vereins; die Förderhöhe beträgt 40% jedoch beschränkt auf Haushaltsmit- tel von max. EUR 2.000,00 je Kalenderjahr. Der Gemeinderat beschließt einstimmig allen o.g. Vereinen Ihren Zuschuss in voller Höhe zu gewähren. Vor der Auszahlung müssen Rechnungen und Zah- lungsbelege bei der Verwaltung vorgelegt / eingereicht werden. x Investitionshilfen für Baumaßnahmen; die Förderhöhe beträgt auch hier 40% jedoch beschränkt auf Haushaltsmittel in Höhe von max. EUR 10.000,00 je Ka- lenderjahr Haushaltsmittel sind in diesem Jahr (2020) 10.000 € vorhanden. Diese Mittel sollen mit in das Haushaltjahr 2021 genommen werden. Grund dafür ist die Corona-Pandemie, da zu dieser Zeit keine Baumaßnahmen durchgeführt wer- den konnten. Der Gemeinderat beschließt einstimmig allen Vereinen den o.g. Zuschuss in Höhe von max. 40 % der förderfähigen Kosten und max. mit allen Anträgen 20.000,00€ (10.000,00€ aus 2020 und 10.000,00€ 2021) zu gewäh- ren. Sollten die Anträge diese Summe übersteigen, so werden die Anträge prozentual gekürzt. Vor einer Auszahlung müssen Rechnungen und Zahlungs- belege bei der Verwaltung vorgelegt/ eingereicht werden. 13
Gemeinde x Gewährung zweier Bürgschaften an den SV Eichenhausen Zur Zwischenfinanzierung des Projekts Hangabsicherung benötigt der SV Ei- chenhausen zwei Bürgschaften durch die Gemeinde zum Einen zur Finanzie- rung des gemeindlichen Zuschusses bis zur Auszahlung, zum Anderen zur Zwischenfinanzierung des BLSV Zuschusses über 23.000 €. Der Gemeinderat beschließt einstimmig, zwei Bankbürgschaften zur Absicherung zweier Zwi- schenfinanzierungen in Höhe von 6.600 € und 23.000 € zu übernehmen. 7. Beschlussfassung über die Einleitung einer einfachen Dorferneuerung zur Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung für vitale Dörfer in Wülfershausen a. d. Saale Nach dem Bayerischen Dorfentwicklungsprogramm können nicht nur umfas- sende, sondern auch sog. einfache Dorferneuerungen ohne Bodenordnung oder öffentlich-rechtliche Regelungen durchgeführt werden. Mit ihnen werden hauptsächlich zentrale Bereiche in Dörfern gestalterisch verbessert und für das Gemeinschaftsleben aufgewertet sowie leer gefallene ortsbildprägende Gebäude saniert und neuen Nutzungen zugeführt. Voraussetzung für die Einleitung einer Dorferneuerung ist ein Antrag der Ge- meinde. 2018 wurde das Dorferneuerungsprogramm erweitert, und die Förde- rung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung für vitale Dörfer in das Programm aufgenommen. Es gibt Interesse zweier Unternehmer aus Wülfershausen a. d. Saale, eine Förderung in Anspruch zu nehmen. Die Einleitung der Dorferneuerung löst keine Konflikte bei der Aufnahme in das Städtebauförderungsprogramm aus. Die Gemeinde zeigt durch den Antrag auf Einleitung einer einfachen Dorfer- neuerung, dass sie das Vorhaben der Kleinstunternehmer befürwortet. Aus diesem Grund beantragt die Gemeinde beim Amt für Ländliche Entwick- lung Unterfranken (ALE) die Einleitung einer einfachen Dorferneuerung zur Förderung von Kleinstunternehmen der Grundversorgung für vitale Dörfer. Der Gemeinderat bestätigt einstimmig, dass der geplante Unverpackt-Laden in der Findelmühlstraße und der Getränkemarkt in der Straße Am Angertor einen wichtigen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung in Wülfershausen a. d. Saale leisten. 8. Aus Verschiedenes Der langjährige Gemeindebote Herr Otto Zirkelbach wird auf eigenem Wunsch hin mit Wirkung vom 31.12.2020 aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. Im Namen der Gemeinde bedankt sich 1. Bürgermeister Wolfgang Seifert bei Herrn Otto Zirkelbach recht herzlich und spricht ihm vor dem Gemeinderats- gremium höchste Anerkennung für seine geleisteten Dienste aus. Herr Zirkel- bach wird noch ein Geschenk und eine Dankesurkunde vom 1. Bürgermeister überreicht bekommen. Ab 01.01.2020 wird das Amt des Gemeindeboten an Frau Sabine Zirkelbach übergeben. Der Arbeitsvertrag wurde bereits vollzo- gen. 14
Gemeinde Baugebiet „Am Kindergarten“ in Wülfershausen Ankauf von Baugrundstücken ab sofort möglich Grünes Licht für den Verkauf der Bauplätze am Kindergarten in Wülfershausen hat der Gemeinderat in seiner Sitzung vom 15.10.2020 gege- ben. So wurde der Grundstückspreis auf 72 €/m² festgelegt. Ankaufabsich- ten für die Baugrundstücke sind bei den Mitarbeitern im Bauamt der Verwal- tungsgemeinschaft Saal a. d. Saale ab sofort möglich. Diese sind unter den Rufnummern 09762/9100-15, 09762/9100-16 zu erreichen. Beim festgelegten Grundstückspreis handelt es sich um einen Festpreis, der nicht mehr verhandelbar ist. Im Kaufpreis sind die Kosten für Grund und Bo- den, für die Straßenerschließung und die Herstellungsbeiträge für Wasser und Kanal enthalten. Einzig für die Grundstücksanschlusskosten für Wasser und Kanal fallen noch Kosten gemäß den Satzungen in folgenden Höhen an: Kanalanschluss: Grundstücksfläche x 1,75 € plus Geschossfläche x 8,95 € = Kanalanschlusspreis Wasseranschluss: Grundstücksfläche x 1,273 € plus Geschossfläche x 6,313 € = Wasseran- schlusspreis Bürgersprechstunden: jeden Montag von 19.00-19.45 Uhr in der Gemeindekanzlei Wülfershausen Hauptstr. 5 15
Gemeinde Ortsumgehung Saal a. d. Saale Gibt es einen Kompromiss oder scheitert alles? Eine Entscheidung, wo die Trasse der Ortsumgehung von Saal verlaufen soll, ist noch immer nicht gefallen. Und es wird wohl auch noch eine Weile dauern, bis hier Klarheit herrscht. Jedenfalls wenn man die Ergebnisse der Gesprächs- runde von 7. Oktober 2020 zugrunde legt. An der hatten neben der Bürger- meisterin Conny Dahinten und ihren beiden Stellvertretern aus der Marktge- meinde Saal und Bürgermeister Wolfgang Seifert und seinem Stellvertreter Willi Irtel aus Wülfershausen auch der Planer Alexander Schlegel und Dr. Mi- chael Fuchs, der Leiter des Staatlichen Bauamtes in Schweinfurt, teilgenom- men. Die Quintessenz aus der Unterredung: Es muss ein Kompromiss zwi- schen Wülfershausen und Saal gefunden werden, denn gegen den Willen ei- ner der beiden Gemeinden wird es wohl überhaupt keine Umgehung geben. Das heißt aber auch, dass die bisherige, von Bürgermeister Wolfgang Seifert und dem Wülfershäuser Gemeinderat vehement abgelehnte Nordtrasse in der jetzigen Form nicht gebaut wird. Vielmehr soll die Planung erweitert werden, wobei aber erst einmal bei vorgesetzten Stellen ausgelotet werden muss, in- wieweit das im Rahmen des Bundeswegeplanes überhaupt möglich ist, wie Planer Schlegel und Behördenchef Fuchs erklärten. Wülfershausens Bürger- meister Wolfgang Seifert rechnet mit Ergebnissen nicht vor dem nächsten Frühjahr. Wülfershausen soll bei der Planung mehr berücksichtigt werden. Jetzt soll geprüft werden, inwieweit Wülfershausen entgegengekommen wer- den kann", resümierte Saals Bürgermeisterin Cornelia Dahinten das Ergebnis der Gespräche. Mehr könne man dazu aber noch nicht sagen. Vor allem nicht, was die Lage einer möglichen, veränderten Trasse betrifft. Gegenstand der Planung soll wohl eine südliche Umgehung des Gewerbegebietes in Wülfers- hausen über eine verlegte B279 werden. Das hätte für Wülfershausen zur Fol- ge, dass dann Gewerbegebiet und Wohnort nicht mehr durch eine Bundesstra- ße getrennt sein werden. Neben der Frage, inwieweit der Freistaat und das zuständige Bundesministerium bereit sind, einer eventuellen Planungsände- rung zuzustimmen, geht es auch um die Finanzierung des Projekts. Bislang stehen laut Alexander Schlegel bis zu 45 Millionen Euro im Raum. Wobei ein erklecklicher Anteil für eine lange Talbrücke verwendet werden muss, die das sensible Überschwemmungsgebiet der Saale überspannen soll. Cornelia Da- hintens Vorgänger Norbert Bauer hatte gar von bis zu 60 Millionen Euro ge- sprochen. Behördenleiter Fuchs machte deutlich, dass das Bauamt Schwein- furt bereits Umgehungen in der Größenordnung von über 40 Millionen Euro gebaut habe. Rein an den Kosten würde das Vorhaben zur Entlastung des vom Auto- und Schwerlastverkehr Richtung A71 immer stärker beeinträchtig- ten Innenortes von Saal also wohl nicht scheitern. Laut Verkehrszählungen bewegen sich tagtäglich bis zu 7650 Autos und 750 Lkw durch die rund 1500 Einwohner zählende Gemeinde. Gänzlich aus dem Rennen ist die 16
Gemeinde Umgehungsplanung des Altbürgermeisters Manfred Blochmann aus Wülfers- hausen, die er als Mitarbeiter des Straßenbauamts Schweinfurt in den Jahren 1969/70 gefertigt hatte. Ein zentraler Punkt seiner Planung vor gut 50 Jahren war die großflächige Verlegung der Saale im Bereich Saal. Dadurch hätte ei- ne Umgehung südlich vom Dorf weiter abgerückt gebaut werden können. Zu- dem wäre Wülfershausen kaum tangiert worden. Eine solche Planung sei heute aus naturschutzrechtlicher Sicht europaweit nicht mehr zulässig. Vor allem dann nicht, wenn es Alternativlösungen wie den Brückenbau gebe, ar- gumentiert Alexander Schlegel. Außerdem müssten die Saaler diesem Vor- schlag erst einmal zustimmen. Weiterhin müssten bei einer Saale-Verlegung ungeheure Erdmassen bewegt werden. Bei der Fertigstellung der ebenfalls von Blochmann geplanten Umgehung von Hollstadt vor zig Jahren hatte man der Saale ebenfalls ein anderes Bett gegraben. Schlegel betont aber, dass damals aber nur ein Dreißigstel der Masse bewegt worden sei, die bei einer Umlegung der Saale bei Saal heute notwendig wäre. Bild/Text: Wolfgang Seifert 17
Gemeinde Winterdienst in der Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale Das sollten Sie als Anwohner wissen! Liebe Haus- und Grundstücksbesitzer der Gemeinde Wülfershausen a. d. Saale, im Winter werden Schnee und Eis auf Gehwegen zur Gefahr. Aber wann liegen Räumpflicht und Streupflicht bei den An- wohnern? Und was muss die Gemeinde räumen? Es passiert innerhalb weniger Augenblicke: In der einen Sekunde ist man noch auf dem Weg zur Arbeit, in der nächsten liegt man auf dem Gehweg. Immer wieder stürzen Menschen auf schneebedeckten und glatten Fußwe- gen. Meistens geht der Sturz glimpflich aus, doch was geschieht, wenn etwas Schlimmeres passiert? Welche Schuld trägt der Anlieger, der den Weg räu- men muss? Und wann muss er eigentlich die Gehwege freimachen? Wir ha- ben die wichtigsten Pflichten und Rechten unserer Satzung rund ums Schnee- Räumen zusammengefasst. Wer übernimmt die Räumpflicht und Streupflicht? Grundsätzlich ist die Gemeinde für das Räumen und Streuen verantwortlich. Allerdings kann sie diese Pflichten durch eine Gemeindesatzung an die Ei- gentümer übertragen. Auch der Haus- und Grundstückseigentümer kann sei- ne Räum- und Streupflicht an einen Hausmeisterservice oder seinen Mieter weitergeben. Das muss allerdings ausdrücklich im Mietvertrag geregelt sein. Wer räumt bei Abwesenheit? Die Gesetzeslage ist eindeutig: Wer der Räumpflicht nicht nachkommen kann, muss eine Vertretung besorgen - unabhängig davon, ob man in der Arbeit ist, im Urlaub verweilt, krank ist oder körperlich nicht dazu in der Lage ist. Wer einen hilfsbereiten Nachbarn findet hat Glück. Im Notfall muss ein Zeitarbeiter oder ein Hausmeisterservice beauftragt werden. Was muss alles geräumt werden? Dass der Gehweg vom Schnee befreit werden muss, ist klar. Und zwar auf einer Breite von mindestens einem Meter. Nur so können zwei Fußgänger problemlos aneinander vorbeigehen. Wenn es keinen Gehweg gibt, muss ein ebenfalls etwa ein Meter breiter Streifen am Straßenrand geräumt werden. Denn irgendwo müssen die Fußgänger ja laufen können, um nicht knöcheltief im Schnee zu versinken. Außer dem Gehweg müssen Anlieger auch den Haupteingang, den Weg zu den Mülltonnen, Stellplätzen und Garagen räu- men und streuen. 18
Gemeinde Was passiert, wenn die Gemeinde den Fußweg wieder mit Schnee ein- deckt? Viele Anwohner beschweren sich immer wieder bei der Gemeinde über de- ren Winterdienst. Dieser deckt die freigeschaufelten Bürgersteige beim Räu- men immer wieder mit Schnee ein. Das ist ärgerlich, denn dann muss der Anwohner noch einmal zur Schaufel greifen. Wohin mit dem ganzen Schnee? Grundsätzlich muss der Schnee auf das eigene Grundstück geschoben wer- den. Zum Nachbarn darf der Schnee nur, wenn er damit auch einverstanden ist. Sonst gibt es schnell Ärger. Viele Menschen schieben den Schnee ein- fach auf die Straße. Doch das ist verboten, da sonst der Verkehr beeinträch- tigt wird. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Notfall müssen Anwohner den Schnee zu speziellen Lagerflächen karren, die von der Ge- meinde bekannt gemacht wird. Die Verwaltungsgemeinschaft oder der Bür- germeister geben Auskunft, wo ein solcher Platz in der Gemeinde Wülfers- hausen a. d. Saale zu finden ist. Räumpflicht und Streupflicht: Wann muss geräumt werden? Die Streu- und Räumpflicht ist werktags zwischen 7.00 und 20.00 Uhr. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 8.00 Uhr. Innerhalb dieser Zeitspanne müssen die Gehwege so geräumt und gestreut sein, dass kein Fußgänger ausrutscht. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung. Gastwirte müssen beispielsweise während der Öffnungszeiten immer für freie Fußwege sorgen. Das gleiche gilt für Grundstückseigentümer, die wissen, dass Passanten ihr Grundstück schon früher betreten. Auch sie müssen dann früher räumen, sonst können sie haftbar gemacht werden. In einem Ur- teil des Oberlandesgerichts Koblenz stürzte eine Mitarbeiterin einer Metzge- rei morgens um kurz vor 5.00 Uhr vor dem Betriebstor. Da ihr Arbeitsbeginn um 5.00 Uhr war, habe der Arbeitgeber seine Verkehrssicherungspflicht ver- letzt. Wenn nur einzelne Personen oder der Zeitungsausträger vor einem pri- vaten Anwesen unterwegs sind, muss nicht vor 7.00 Uhr geräumt werden. Wie oft muss geräumt werden? Die gute Nachricht zuerst: Niemand muss den ganzen Tag mit der Schaufel draußen stehen und jede Schneeflocke vom Fußweg entfernen. Ebenso we- nig müssen Anwohner laut Bundesgerichtshof ununterbrochen räumen, wenn wegen Dauerschneefalls der Weg sowieso gleich wieder zugeschneit ist. Das sei nicht zumutbar, argumentieren die Richter. Allerdings muss so oft ge- räumt werden, wie es zur "Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist", heißt es in den Gemeindeverordnun- gen. Sand, Splitt und Asche werden von den bayerischen Gemeinden emp- fohlen. Streusalz ist nur in Ausnahmesituationen erlaubt. Und zwar an 19
Gemeinde Stellen, wo eine erhöhte Gefahr besteht. Das können beispielsweise Treppen oder extreme Steigungen sein. Ansonsten ist Streusalz verboten, denn die Salzionen sind schädlich für die Pflanzen und das Gewässer. Was passiert, wenn der Gehweg nicht geräumt wird? Die Gemeinde kontrolliert stichprobenartig, ob sich an die Vorgaben gehalten wird, oder geht Beschwerden von Anwohnern nach. Wer sich nicht daran hält, bekommt dann ein Schreiben von der Gemeinde. Wer sich weiterhin weigert, die Wege zu räumen, erhält ein Bußgeld. Das beträgt dann bis zu 500 Euro. Wie geht es nach einem Unfall weiter? Stürzt ein Fußgänger auf einem ungestreuten oder ungeräumten Weg und verletzt sich, steht ihm Schmerzensgeld und Schadensersatz zu. Im Normal- fall springt die Haftpflichtversicherung des Schuldigen ein. Richtig teuer kann es für denjenigen werden, der keine private Haftpflichtversicherung hat. Denn neben den Behandlungskosten können der Geschädigte vor Gericht auch den Verdienstausfall oder Schmerzensgeld einklagen. Bei Hauseigentümern deckt die Gebäudehaftpflicht Schadensersatzansprüche durch Gehwegunfälle ab. Ganz wichtig: Ein Unfall muss der Versicherung immer mitgeteilt werden. Und was sind die Pflichten der Gemeinde? Jede Gemeinde ist innerhalb der Ortschaft zum Winterdienst verpflichtet - mit einigen Einschränkungen. Im Bayerischen Straßen- und Wegegesetz sind diese genau aufgelistet. Eine Räum- und Streupflicht besteht demnach nur an verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßenstellen. Als verkehrs- wichtig beurteilt werden Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis- straßen, örtliche Hauptverkehrsstraßen und große Durchgangsstraßen. Bei kleineren Gemeinden betrifft dies örtliche Verkehrsmittelpunkte wie Ortskern, Marktplatz und Hauptkreuzungsstelle. Eine Pflicht, alle Straßen bei Glätte zu streuen, besteht ebenfalls nicht. Die Straßen müssen nicht im perfekten Zu- stand sein, sie müssen lediglich verkehrssicher gemacht werden. Und zwar mit Beginn des Hauptberufsverkehrs. In der Regel also ab 7 Uhr morgens. Die Räumpflicht endet - wie bei Privatpersonen - um 20 Uhr. Außerhalb von geschlossenen Ortschaften sind entweder Gemeinde, Landkreis oder Staat für die Streu- und Räumpflicht verantwortlich - je nachdem, wer Straßeneigen- tümer ist. Auch hier sind wichtige und gefährliche Stellen für den Verkehr frei zu halten. Die Gemeinde muss einen Räum- und Streuplan sowie einen Ein- satzplan erstellen. Bushaltestellen und sonstige öffentliche Einrichtungen, an denen regelmäßig oder zu bestimmten Zeiten ein starker Fußgängerverkehr herrscht, sollen ebenfalls bevorzugt geräumt werden. Auf Friedhöfen müssen dagegen nur die Hauptwege geräumt werden. Außerorts besteht für die Ge- meinde auf Fußwegen keine Räum- und Streupflicht. 20
Gemeinde Welche Ansprüche haben Autofahrer? Autofahrer können nach einem Unfall nachts auf einer ungeräumten Straße keinen Schadenersatz von der räumpflichtigen Behörde verlangen. Eine völli- ge Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht und daher auch nicht verlangt werden, geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg hervor. Mit freundlichen Grüßen Euer Bürgermeister Wolfgang Seifert Umweltfrevel in Eichenhausen An der alten Kreisstraße NES 3 bei Eichenhausen haben unbekannte Täter illegal ihre Reifen entsorgt. Die Mitarbeiter des gemeindlichen Bauhofes fan- den am Mittwoch, den 25. November 2020 um 9.15 Uhr dieses illegale Reifen- lager vor. Bürgermeister Wolfgang Seifert ist verärgert. Insgesamt 84 Reifen hat vermutlich ein gewerblicher Betrieb einfach entladen und sich somit die Kosten für eine ordentliche Entsorgung der Altreifen erspart. „Der Umweltfre- vel wird immer größer", kommentiert der Bürgermeister wütend. Der Vorfall wurde vom Bürgermeister bei der Polizeiinspektion Bad Königshofen zur An- zeige gebracht. Die Gemeinde Wülfershausen bittet um Mithilfe bei der Aufklä- rung dieser Umweltschweinerei und hofft darauf, dass die Täter ermittelt und zur Rechenschaft gezogen werden. Bild/Text. Wolfgang Seifert Die beiden Gemeindearbeiter Frank Schubert und Marco Ziegler beim Aufladen und der fachgerechten Entsorgung der Altreifen. 21
Gemeinde Lebensgefahr durch Vandalismus Bürgermeister Seifert nahm am Sonntag, den 16. November zwei Telefongesprä- che von aufmerksamen Bürgern entgegen, die einen offenen Abwasserschacht der Kläranlage in der Dammallee bemerkten. Mehrere Jugendliche haben zwischen Samstag und Sonntag das Absperrgitter (30 kg) aus der Befestigung gerissen und in den etwa drei Meter tiefen Abwasserschacht geworfen, wo unter anderem Pumpen und Steuerungs- technik zur Entsorgung des Abwassers installiert sind. Aber das war nicht die größte Gefahr, die von dieser dummen Tat ausging. Der offene Schacht (ca. 70cm x 110cm) bot vor allem für Kinder, die in der Dammallee und auf dem Fritz-Steigerwald-Fahrradweg Fahrrad unterwegs waren eine große Gefahr. Die Kinder, die von ihrer natürlichen Neugier motiviert waren, wollten genau schauen, was in diesem Abwasserschacht vor- handen ist und begaben sich beim Hineinschauen in große Gefahr für Leib und Leben. Der Vorfall wurde der zuständigen Polizei in Bad Königshofen angezeigt. Die Bauhofmitarbeiter der Gemeinde Wülfershausen haben den beschädigten Schacht in einem ca. 2-Stündigen Arbeitseinsatz wieder verkehrssicher herge- stellt. Bürgermeister Seifert fordert im Namen der Gemeinde Wülfershausen nochmals alle Bürgerinnen und Bürger auf, im Kampf um Vandalismus mitzuhelfen. Vandalismus ist nicht nur ei- ne Zahl in der Statistik, er ist ein Schlag für das Sicher- heitsempfinden unserer Bür- ger. Und er ist ein Ärgernis für die Mitarbeiter des Bau- hofs oder der Feuerwehren, die die Schäden wieder be- seitigen müssen. Besprühte Straßenschilder, beschmierte Bushaltestellen, zerstörte Laternen, das alles bedeutet beispielsweise Arbeit für den Bauhof in der Gemeinde Wülfershausen. Das alles bringt Kosten für die Ar- beitszeit und für die Reparatur oder gar den Ersatz beschädigter oder zerstörter Objekte. So appelliert Wülfershausens Bürgermeister Wolfgang Seifert an die Einwohner der Saalegemeinde: „Hingucken statt weggucken.“ Die Bürger sollten bei Vandalismus hinschauen, melden und helfen, nur so könne Gemeinde- und Privateigentum besser geschützt werden. Hinzu komme, dass die Kosten durch Vandalismus und die Beseitigung von Sachbeschädigungen den gemeindlichen Haushalt belasteten. Dringend benötigtes Geld könne so an anderer Stelle, bei- spielsweise für Senioren- oder Jugendarbeit, nicht eingesetzt werden. Bilder/Text. Wolfgang Seifert 22
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Gemeinde Gedanken von Bürgermeisters Wolfgang Seifert zum Volkstrauertag 2020 in Wülfershausen und Eichenhausen Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger, die Corona-Pandemie hat uns in diesem Jahr allen eine neue Prüfung auferlegt und uns vor eine der größten Her- ausforderungen nach dem zweiten Weltkrieg weltweit ge- stellt. Lieb gewonnene Gewohnheiten, die Reisefreiheit und selbst der Umgang mit lieben Menschen, selbst in den eigenen Familien waren nicht mehr möglich. So musste auch die Gedenkfeier zum Volkstrauertag in Eichenhausen und zum Armenseelenfest in Wülfershausen in diesem Jahr auf das notwendigste begrenzt werden. Viele von uns fragen sich, wer hat Schuld an der Corona- Pandemie, hat der Staat und seine Katastrophenbehörden überreagiert? Müssen wir die Einschränkungen hinnehmen? Tatsächlich leben wir in einer Zeit, in der nach so vielen Jahren des Friedens und der Stabilität in Deutschland und Europa plötzlich gleich von mehreren Seiten die Wertebasis aufs Spiel gesetzt wird, die dieser friedlichen Lebensge- meinschaft und unserer Demokratie zugrunde liegt. In einigen Staaten gibt es politische Bestrebungen, die angefangen haben, die Vorteile der internationalen Zusammenarbeit und der internationalen Wertege- meinschaft zu Gunsten nationaler Sonderinteressen in Frage zu stellen und zum Teil auch ernsthaft zu gefährden. Denken wir hier besonders an den friedlichen Freiheitskampf der mutigen Frauen von Belarus und an ihre uner- schöpfliche Kraft des passiven Widerstandes gegen einen Diktator. Am diesjährigen Volkstrauertag gedenken wir aller Opfer von Gewaltherr- schaft, von Krieg und Vertreibung. Wenn wir die Worte Krieg, Gewaltherr- schaft und Vertreibung hören, denken die meisten von uns zuerst an die bei- den Weltkriege. Dies ist kaum verwunderlich, denn keine anderen kriegeri- schen Auseinandersetzungen forderten so viele Tote, nicht nur in Deutsch- land, sondern auf der ganzen Welt. Allein im Ersten Weltkrieg verloren etwa 17 Millionen Menschen ihr Leben und der Zweite Weltkrieg stellt den traurigen Rekord von unfassbaren mehr als 60 Millionen Toten auf der ganzen Welt auf. Diese Kriege und ihre schrecklichen Folgen prägen das kollektive Gedächtnis der Menschheit. Die Opfer der beiden Weltkriege waren nicht nur Soldaten, sondern auch Millionen von Zivilpersonen. Kinder, Frauen und Männer, alte und junge Menschen, starben durch Bombenangriffe, aufgrund von Versor- gungsmangel, Verfolgung, Völkermord und Kriegsverbrechen. Ihrer aller ge- denken wir heute, ebenso wie der unzähligen Opfer von Krieg, Vertreibung und Gewalt weltweit, die vor, zwischen und nach den beiden Weltkriegen ihr 25
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