Ensdorf - Gemeinde Ensdorf

 
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Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Neues aus Ensdorjf

    Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf

                      Übergabe Sinnenbank
                   aus Fotowettbewerb der VSE:
             „Der schönste Platz in unserer Gemeinde“

v.l.n.r. Heike Brücker-Boghossian (VSE), Mi-
chael Detzler (Fotograf Gewinnerfoto), Bür-
germeister Wilhelmy      Foto: Dirk Guldner

                                                           Gewinnerfoto von Michael Detzler

                                                                   Ausgabe 9/2021
 www.gemeinde-ensdorf.de                                     Freitag, 5. März 2021
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                             -2-                                                                        Ausgabe 9/2021

                  Medizinische Dienste
 ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst                                                                      09. März 2021
 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der                                                   Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler,
 Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun-                                                  06831/52066
 desweit einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die                                                     10. März 2021
 Uhr an allen Tagen des Jahres.                                                                         Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis-
 Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit-                                             Steinrausch, 06831/87197
 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum                                                   11. März 2021
 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.-                                                   Rosen-Apotheke,       Schwalbach-Elm,     Bachtalstr.
 Nr. 0 18 05 / 66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet:                                                  177a,06834/952545
 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr,
                                                                                                        12. März 2021
 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester),
 an Rosenmontag sowie                                                                                   Apotheke im Einkaufszentrum Bous, Saarbrücker Str.
 an Brückentagen.                                                                                       197, Tel.: 06834/782399
 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die
 Rettungsleitstelle 19 222 oder 112.
 Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681).
                                                                                                        ■■ Notfalldienst der Tierärzte
                                                                                                        (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer
                                                                                                        Vereinbarung)
 ■■ Notfalldienst der Zahnärzte                                                                         Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei-
 (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer                                                 tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr.
 Vereinbarung)                                                                                          06./07. März 2021
 06./07. März 2021                                                                                      Tierärztin Koch, In den Siefen 3-5, Püttlingen, 06806/92
 Dr. med. dent. Christoph Uth, Schmelz-Hüttersdorf;                                                     20 00
 06887/7575
                                                                                                        Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig
                                                                                                        rund um die Uhr dienstbereit:

 ■■ Apothekendienst                                                                                     Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz
 Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des ange-                                                    Kaiserslauterer Str. 44, 66123 Saarbrücken
 zeigten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages                                                     Telefon: (0681) 3 32 32
 05. März 2021                                                                                          http://www.tierklinik-arz.de
 Apotheke im Globus, Dieselstraße 3, 66740 Saarlouis,                                                   Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und
 06831/4881580                                                                                          Scherer
 06. März 2021                                                                                          Hüttenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg
 Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis,                                                   Telefon: (06821) 179494
 06831/42895
                                                                                                        http://www.tierklinik-elversberg.de
 07. März 2021
 Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis,                                                        Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und
 06831/2790                                                                                             Anen
 08. März 2021                                                                                          Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn
 Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis,                                                   Telefon: (06836) 91 90 80
 06831/42121                                                                                            http://www.pferdeklinik-altforweiler.de

                  Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste
 ■■ NOTRUF                                                                                              ■■ Polizeirevier Bous
 POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110    Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250
 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112
 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112
                                                                                                        ■■ Freiwillige Feuerwehr
 ■■ Polizei Ensdorf                                                                                     Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790
 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522   Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535

Impressum:
Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240
Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages
Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de
Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen-
preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht
unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung
des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                         -3-                                                                         Ausgabe 9/2021

                 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige
 ■■ Pfarrämter                                                                                       telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte
                                                                                                     Gewalt erlebt haben.
 Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien
 Kath. Pfarramt St. Peter Bous����������������������������������������� 06834/2378                  Telefonberatungszeiten:
 Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf���������������������������������� 6831/52264                     Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr
 Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner,                                                 Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr
 Sabine Hölle, Elisabeth Jenal                                                                       Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken,
                                                                                                     .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898
 ■■ Dekanat Saarlouis                                                                                Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200
 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58,                                                                       Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera-
 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550                    tung
                                                                                                     Hilfe für Familien mit geistig Behinderten
 ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach                                                                Familienentlastender Dienst (FED)
 Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen,                                     der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen
 Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz,                                              Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70
 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546                           Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124
 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf                                                                    Beratungsstelle für junge Arbeitslose
 Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752                      Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7
 Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781                 66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646
 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970                         Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen
 Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und
                                                                                                     .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430
 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen
                                                                                                     Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530
 ■■ Haus für Kinder & Familien
 Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf                                                                   ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN
 Leitung: Karsten Müller                                                                             Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163
 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391                      Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501
                                                                                                     Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206
 ■■ Schulen                                                                                          Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462
 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441                      Öffnungszeiten:
 Rektorin: Christina Lein                                                                            Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr
 Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140                         Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr
 Leitung: Dominic Dörr                                                                               Förster der Gemeinde Ensdorf
 Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953                                   für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber,
 (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach)                                                              .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896
                                                                                                     Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter
 ■■ Weitere Schulen                                                                                  Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830
 Kreismusikschule in                                                                                 M_Balthasar@web.de
 Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534                      Hilfe gegen Wespen
 Anne Frank Schule
                                                                                                     Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731
 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900
                                                                                                     Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung
                                                                                                     Egon Haag, Schacherweg 22,
 ■■ Soziale Dienste                                                                                  66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381
 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf
                                                                                                     (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung)
 Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033
 Mobil: 0177/4881231                                                                                 Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41,
 Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis                                                         66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215
 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten,                                                          Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437
 Betreuungs- und Patientenverfügungen                                                                Schiedsmann
 Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial                                                       Jürgen Seiwert ���������������������������������������������������������Tel. 06831/5706
 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436       schiedsmann@gemeinde-ensdorf.de
 Saarlouiser Tafel                                                                                   Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf
 (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990                          Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623
 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes
 im Landkreis Saarlouis                                                                              E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de
 .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700    Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf
 Diakonisches Werk an der Saar                                                                       Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586
 (Beratung zwischen Schule und Beruf)                                                                Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister
 .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721   Uwe Gräßer, Saarwellingen���������������������������������Tel. 06838/9869585
 Arbeitsstelle für Integrationshilfen                                                                außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg,
 der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721                Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg.
 Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker                                                          Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister,
 zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295
                                                                                                     Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970
 Donum Vitae e.V.
 Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung                                               Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach
 Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028                          Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850
 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702                       Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie
 Deutscher Kinderschutzbund e.V.                                                                     Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111
 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256              energis-Netzgesellschaft mbH
 Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19                      Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611
 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis                                                             Defekte Straßenbeleuchtung
 Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630
                                                                                                     Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der
 Leitstelle Älter werden
 im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239                  Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003
 Kommunale Beratungsstelle                                                                           E-Mail: info@energis.de
 „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573                                Entsorgungsverband Saar
 Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen                                       Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                             -4-                                                   Ausgabe 9/2021

                   Amtliches Bekanntmachungsblatt
                                                                   DER GEMEINDE

  Bekanntmachungen und Informationen
  Gemeindeverwaltung                                                                                         Partnerschaft
   Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf
   Tel. 0 68 31/ 504-0     Fax 0 68 31 / 504-167
   Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de
   Mail: info@gemeinde-ensdorf.de

  Was finde ich wo im Rathaus?
  Erdgeschoss:                                                          1. Obergeschoss:
  ■-    Bürgerbüro, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110                  ■ Bürgermeister Tel. 504-110, Zimmer 206
  ■     Führerscheinwesen, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110           ■    Hauptamt Tel. 504-112, Zimmer 212
  ■     Bestattungswesen, Tel. 504-131, Zimmer 103                      ■    Personalamt Tel. 504-113, Zimmer 210
  ■     Standesamt, Tel. 504-133, Zimmer 111                            ■    Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Tel. 504-115, Zimmer 209
  ■     Flüchtlingsmanagement, Tel. 504-131, Zimmer 103                 ■    Jugend, Soziales u. Kindertagesstätten Tel. 504-137,
  ■     Ordnungsamt Tel. 504-130, Zimmer 112                                 Zimmer 201
  ■     Verkehrsüberwachung, Tel. 504-121, Zimmer 106                        Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203
  ■     Gemeindekasse Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107
                                                                        2. Obergeschoss:
  ■     Kämmerei, Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120,
        Zimmer 108                                                      ■ Bauamt Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308
  ■     Steueramt Tel. 504-125, Zimmer 101                              ■    Amt für Umwelt und Naturschutz Tel. 504-157, Zimmer 306
                                                                        ■    Wertstoffberatung Tel. 504-157, Zimmer 306

                           Öffnungszeiten:                                                        Bürgerbüro:
          Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr                         Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr,
                    und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr,                             Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr,
                                                                           lichkeitenvon 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr,
                Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, nkte KontaktmögDonnerstag              en“)
                                        it eingesch
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                                 Derze
                 Darüber hinaus nach   Vereinbarung.
                                                     te r Ru br ik: „Amtlich               Freitag von 08.00-12.00 Uhr
                                                  un
                                      ner Bericht                                       Darüber hinaus nach Vereinbarung.
                          (siehe eige
                      Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122
                                                 über WhatsApp schriftlich erreichbar.

                                               Bürgersprechstunden des Bürgermeisters
                                         (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!):
                          Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit
                           von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt.

  ■ Bauhof                                                                ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum
  Tel. 504-142, Fax 504-143                                               Tel. 509-275 / Tel. 504-157
  Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf                                     Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf
  Öffnungszeiten:
  Montag bis Donnerstag             von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr,          Öffnungszeiten ganzjährig:
  Freitag                           von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr           Montag, Mittwoch, Freitag:              11.00 bis 17.00 Uhr
                                                                          Dienstag, Donnerstag:                   08.00 bis 13.00 Uhr
  Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479                                    Samstag:                                10.00 bis 16.30 Uhr

  ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111
  Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach

                                                                    @
  Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous

                                        Weitere Informationen aus                 unserer Gemeinde finden Sie auf
            /EnsdorfSaar                      unserer Internetseite              www.gemeinde-ensdorf.de.

                                                       Herausgeber: Gemeinde Ensdorf
                                          Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy
                                              Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren
      Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf.
                        Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                       -5-                                           Ausgabe 9/2021

                                   Bürgermeister-Ecke

          ­Liebe Leserinnen,
          liebe Leser,

          Freude über erste Lockerungen im Saarland

                                                                          Lt. der neuen Corona-Verordnung, die seit 01.
                                                                          März in Kraft ist und vorerst sieben Tage Gül-
                                                                          tigkeit hat, dürfen seit dieser Woche folgende
                                                                          Geschäftsbereiche unter Einhaltung der Hygien-
                                                                          emaßnahmen und Abstandsregeln wieder öffnen:

          ·   Körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseur-
              dienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege unter Beachtung der
              geltenden Hygienemaßnahmen.
          ·   Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich
              der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenkauf typische Angebot beschränkt. Dabei ist 1 Person pro
              15 Quadratmeter Fläche erlaubt.
          ·   Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder
              Werkleistung erforderlich ist, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden (Termin-
              Shopping), bei denen höchstens ein Besucher sowie eine weitere Person aus dessen Hausstand zeitgleich
              Zutritt gewährt wird und weitere Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden.
          Unser kommunaler Ordnungsdienst hat Informati-
          onsgespräche mit den Einzelhändlern und Dienst-
          leistern geführt und diese haben sehr konstruktiv
          ihre Mitwirkung bestätigt, nämlich Termine mit
          den Kunden zu vereinbaren, Hygienestationen an
          ihren Ladeneingängen zu platzieren, auf die Ein-
          haltung der Mindestabstände und das Tragen der
          medizinischen Maske bei den Kunden zu achten
          sowie alle 15 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüf-
          tung vorzunehmen. Ich freue mich vor allem für
          die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinha-
          ber über diese, wenn auch zaghaften Lockerun-
          gen und wünsche uns allen, dass die bereits für
          die nächste Woche angekündigten weiteren Öff-
          nungsschritte im privaten wie im Dienstleistungs-
          bereich angemessen angenommen werden. Nur
          wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten wer-
          den, wird es gelingen, nicht in einen weiteren 3.
          Lockdown zu geraten.

          Enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen impfberechtigt
                                                                Auch enge Kontaktpersonen zu pflegebedürftigen Personen,
                                                                bei denen ein Pflegegrad vorliegt, haben inzwischen
                                                                Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung.
                                                                Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ent-
                                                                nehmen Sie bitte dem Infoschreiben des Ministeriums für
                                                                Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie „Information zum
                                                                Umgang mit den Priorisierungscodes für enge Kontaktper-
                                                                sonen von Pflegebedürftigen“ unter der Rubrik „Amtliche
                                                                Mitteilungen“.
                                                                Ein Formular zur Vorlage in den saarländischen Impfzentren
                                                                ist ebenfalls abgedruckt.
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                      -6-                                                Ausgabe 9/2021

          Deutschland verschärfte Einreiseregeln für die französische Region „Moselle“
                                                     Wegen der Häufung hoch ansteckender Corona-Varianten im Moselraum
                                                     hat die Bundesregierung beschlossen, die Einreiseregeln nach Deutsch-
                                                     land für die französische Grenzregion Moselle zu verschärfen.
                                                     Seit vergangenem Dienstag müssen alle, die aus Lothringen über die
                                                     Grenze ins Saarland wollen, ob Pendler oder nicht, einen negativen
                                                     Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
                                                     Ein Schnelltest reicht aus.
                                                     Es sind keine stationären Grenzkontrollen vorgesehen, aber mit Kontrol-
                                                     len der Bundespolizei in Grenznähe muss gerechnet werden.
                                                     Ich persönlich sehe diese Vorgehensweise eher kritisch, da sie eine
                                                     Belastung für die deutsch-französische Freundschaft darstellt.

          Weitere Corona-Hilfen
          Der Bundestag hat am vergangenen Freitag weitere Corona-Hilfen gebil-
          ligt, um für eine Entlastung in der Pandemie zu sorgen. So sieht das
          Gesetz vor, dass Familien in diesem Jahr einen einmaligen Kinderbo-
          nus von 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten. Zusätzlich
          wird den seit Monaten geschlossenen Restaurants steuerlich geholfen.
          So soll auf Speisen in der Gastronomie weiterhin der ermäßigte Mehr-
          wertsteuersatz von sieben statt 19 Prozent anfallen. Die Steuersenkung
          soll bis Ende 2022 gelten statt, wie bisher geplant, bis zum Sommer. Für
          Getränke gilt nach wie vor der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent.

          Startschuss für Corona-Schnelltests in Grundschule
                                                  Seit dieser Woche können sich in unserer Grundschule die Schülerinnen und
                                                  Schüler auf Covid-19 testen lassen. Die Praxis Dr. Andreas Woll ist dienstags
                                                  und donnerstags in unserer Schule vor Ort und nimmt auf freiwilliger Basis bei
                                                  den Schülerinnen und Schülern den Abstrich vor. Leider ist derzeit die Zustim-
                                                  mung bei den Eltern zur Durchführung der Schnelltests der Kinder noch über-
                                                  schaubar. Ich kann die Überlegung der Eltern sehr gut nachvollziehen, ihren
                                                  Kindern einen solchen Test „ersparen“ zu wollen, möchte aber darauf hinwei-
                                                  sen, dass die Tests von medizinischem Personal durchgeführt werden und es
                                                  sich um einen Rachenabstrich handelt und nicht um einen Abstrich im Nasen-
                                                  raum. Bitte denken Sie daran: Die Schnelltests sind eine wichtige Hilfe, um
          Schulen offen halten zu können, ohne dass sie zur Infektionsquelle werden. Je weniger Kinder getestet werden,
          desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, bei einer Infizierung die Verbreitung des Virus zu unterbrechen. Ich appel-
          liere daher an alle Eltern: Bitte lassen Sie Ihr/e Kind/er auf Corona testen.

          Übergabe einer Sinnenbank
          Erinnern Sie sich noch an den Fotowettbewerb in
          Sachen Saarpolygon aus dem vergangenen Jahr?
          Nach unserer Prämierung der Sieger hatte kurze Zeit
          später die VSE AG einen Fotowettbewerb ins Leben
          gerufen, bei dem die saarländischen Kommunen auf-
          gerufen waren, Aufnahmen ihrer schönsten Plätze im
          Ort zuzusenden. Dies nahm ich gerne zum Anlass, aus
          dem großen Pool der schönen Polygon-Fotos unseres
          Wettbewerbes zwei Bilder ins Rennen zu schicken. Tat-
          sächlich überzeugte eines der beiden Bilder die Jury
          der VSE AG, denn das Foto von Michael Detzler aus
          Saarwellingen landete unter den drei Erstplatzierten.
          Als Preis dafür erhielt die Gemeinde nun eine Sinnen-
          bank von der VSE AG, welche in den VIB-Werkstätten
          (Werkstätten des Verbands für Inklusion und Bildung)
          der AWO Saarland hergestellt wurde. Am vergangenen
          Freitag durfte ich von Frau Brücker-Boghossian (Leite- Hobbyfotograf Michael Detzler mit seinem Gewinnerfoto
          rin des Teams „Corporate Social Responsibility“ der VSE) in Gegenwart von Herrn Michael Detzler und dem Leiter
          des Bauhofes, Thomas Heckmann, auf dem Bauhofgelände die Sinnenbank entgegennehmen. Mitarbeiter des
          Bauhofes hatten zuvor als Erinnerung an den Fotografen des Bildes Michael Detzler ein kleines Metallschild mit
          seinem Namen sowie dem Schriftzug „Der schönste Platz in unserer Gemeinde“ an der Bank angebracht. Die Sin-
          nenbank findet, sobald es das Wetter erlaubt, selbstverständlich ihren Platz, an der schönsten Stelle in Ensdorf:
          Hoch oben auf dem Haldenplateau am Saarpolygon. Sie soll die Besucherinnen und Besucher unserer Halde zum
          Ausruhen und Entspannen einladen. Hiermit nochmals meinen herzlichsten Dank an den Fotografen des Siegerfotos
          Michael Detzler, der uns mit seiner gelungenen Aufnahme diesen Preis ermöglicht hat.

          Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche.
          Bleiben Sie gesund!
          Ihr
          Jörg Wilhelmy
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
Ensdorf                                                                                                                                                -7-                                                Ausgabe 9/2021

            Amtliche Bekanntmachungen
■■ Verordnung zur Änderung                                                                                                                                Februar 2021 auf den Seiten 460 bis 512, ist der Gesetzestext nur in
                                                                                                                                                          Auszügen
   infektionsrechtlicher Verordnungen zur                                                                                                                 - Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-
   Bekämpfung der Corona-Pandemie vom                                                                                                                     CP)“ und Artikel 3: „ Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb
                                                                                                                                                          sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertages-
   26. Februar 2021                                                                                                                                       einrichtungen während der Corona-Pandemie“ von Seite 463 bis 473
Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Ände-                                                                                             abgedruckt.
rung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-                                                                                        Der vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde
Pandemie“, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26.                                                                                      Ensdorf nachgelesen werden.

                                                                                                                                                                                                                                                                                                            460
                                                                                                                                                                                                                Seite

                                                                                                                                                                                                                                            Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.
                                                                                                                                                                                                                                            Vom 26. Februar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
                                                                                                  Nr. 15
                     Amtsblatt des Saarlandes
                                                Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                                                  Ausgegeben zu Saarbrücken, 26. Februar 2021
                                                                                       Teil I

                                                                                                                                                                                                           Inhalt

                                                                                                                                                                                                                        A. Amtliche Texte
                                                                                                  2021

                                                                                           Datenschutz geht uns alle an...
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                                                                                                Für den Fall, dass Ihr Mitteilungsblatt wegen des Corona-Virus´ nicht oder nur eingeschränkt
                                                                                                hergestellt oder verteilt werden kann, haben wir alle Inhalte online freigeschaltet.
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Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
464                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                                                                  Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                          463

      das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche       von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak-         tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No-         sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren.
                                                                                                                                                                                                                                          Ensdorf

      Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,            tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung          vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts-        Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen
      gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des               polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden        Personen von eineinhalb Metern einzuhalten.
      leistet ist,                                             Arbeitsschutzes zulässig.                               unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver-
                                                                                                                       züglich über die getro�enen Maßnahmen. Zuständige         (2) Ausgenommen von der Verp�ichtung zur Einhal-
3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten           Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver-                                                                       tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind
   im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes         ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei-          Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung
                                                                                                                       von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung       Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern
   (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung              ben unberührt.                                                                                                        einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver-
   vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge-                                                                  sind die Gemeindeverbände.
                                                           In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a,                                                                       wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister-
   ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes                                                                        (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co-       kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen
   vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und          Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind
                                                           als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1            ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4        (familiärer Bezugskreis).
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits                                                                     Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord-
   eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder        medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch
                                                           Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö-            nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen     (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
   Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe-                                                                      und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei-       schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
   nenfalls entstehenden Warteschlangen,                   herer Standards zu tragen.
                                                                                                                       behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden          standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be-
4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3       (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der       für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig-        lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht,
   und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2        in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-          keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung        sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge-
   alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei-         haltung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-          sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der      halten werden.
   nem festen Platz,                                       deckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich           Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek-
                                                           sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des   tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I
5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens-        ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-         S. 856) bleiben unberührt.                                                      §2
   ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him-           bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese                                                                          Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
   mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in           haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen.
   sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus-                                                                                          §5                                 (1) Im ö�entlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz-
   übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt         (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine                        Ordnungswidrigkeiten                       fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge-
   werden,                                                 P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf                                                                      hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min-
                                                           bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen        Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-           destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine
6. Kunden und das Personal bei Erbringern von              und Straßen anzuordnen.                                     mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-     gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis-
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei                                                                       sätzlich oder fahrlässig                                  tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand                                                                       1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in      gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder
   des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge-                                §3
                                                                          Kontaktnachverfolgung                           der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig      bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),                                                                      in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft          der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-      Die Verp�ichtung zur Gewährleistung der Kontakt-               begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson-   ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben
                                                                                                                                                                                                                                          -8-

   gegensteht,                                             nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des            dert,                                                  dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz-
7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-           Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom                                                                         befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres
                                                           22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist      2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,          die Verp�ichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,          eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7          3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab-        deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind.
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-           und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen-                 satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,           gesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der Durch-       Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine           (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen,
   Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und            führung erlaubter Einzeltermine zu gewährleisten.              Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder             auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres,
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten                                                                                                                            eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge-
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-                                                                    4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5         sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen:
                                                                                   §4                                     einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-                    Betretungsbeschränkungen                                                                                 1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso-
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,                                                                           rechtzeitig aufsucht.
                                                                                                                                                                                    nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
                                                           (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen                                                                        Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn-
8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-           sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
   dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011                                                                                                 §6                                  höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
                                                           Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet,                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
   (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-      die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden                                                                        chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
   setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie        und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer        (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.         des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von       dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche,              Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß-          Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim
   Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen          im Falle des Handels der Verkaufs�äche, pro 15 Qua-         nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung              Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
   und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von          dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung       des Coronavirus vom 18. Februar 2021 (Amtsbl. I              abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
   Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche      des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2       S. 402) außer Kraft.                                         werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere,           sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der                                                                        chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-                                                                      (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021       Personenverkehrs nachzuweisen,
                                                           Gesamt�äche stets zulässig.                                 außer Kraft.
   leistet ist,
                                                           (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho-                                                                 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen,
9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes            tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so-                                                                       die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6
   in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im                                                                                         Artikel 2                                  Absatz 1 Satz 1 fallen,
                                                           wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.                  Verordnung zur Bekämpfung der
   Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu-
   gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf-                                                                            Corona-Pandemie (VO-CP)                        2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
   grund der Nummern 1 bis 8 besteht,                                              §5                                                                                               Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La-
                                                                             Hygienekonzepte                                                                                        denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen
10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die                                                                                             §1
                                                                                                                                Grundsatz der Abstandswahrung                       und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park-
    P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so-     (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen                                                                        plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung
    weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2       sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-        (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen            des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der
    eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen          sagter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran-
                                                                                                                                                                                                                                          Ausgabe 9/2021

                                                                                                                       außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes             Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
466                           Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                                                                  Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                             465

werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-        5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser,           stalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verant-    wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen um-
                                                                                                                                                                                                                                             Ensdorf

den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach                Reformhäuser,                                           wortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb      fasst.
Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1                                                                         im Sport haben entsprechend den spezi�schen Anfor-
Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere-          6. Optiker und Hörgeräteakustiker,                                                                                   Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver-
                                                                                                                       derungen des jeweiligen Angebots ein individuelles
gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist         7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan-        Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Ver-      boten.
in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen             dels,                                                   langen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß                                                                                                                                (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind
Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter-          8. Tankstellen, Raststätten,                               (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-          untersagt.
sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1         9. Reinigungen und Waschsalons,                            rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung     (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und
�nden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne                                                                         des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum        zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe
des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und          10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen,               Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor        unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen
Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei         11. Online-Handel,                                         Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten        nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können
der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern                                                                  Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.       statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver-
keine generellen Absprachen mit der entsprechenden          12. Babyfachmärkte,                                        Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-      anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver-
Behörde getro�en wurden.                                                                                               gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-       anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen
                                                            13. Werkstatt und Reparaturannahmen,
(8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-                                                                         schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der      Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1
                                                            14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe,             jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen      des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-
kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil-         15. Großhandel,                                            Berufsgenossenschaften zu beachten.                       vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu tre�en und
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird                                                                    (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-         besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu be-
und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der        16. karitative Einrichtungen,                                                                                        achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei-
                                                                                                                       und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So-
zuständigen Behörden beachtet werden.                       17. die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbau-          ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts-      ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn
                                                                betrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrich-        verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich               für deren Durchführung ein dringendes und unabweis-
                                                                tungen, soweit sich der Verkauf auf das für den        zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy-      bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht.
                       §7                                                                                                                                                        Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche Hygiene-
                                                                Gartenbau oder P�anzenverkauf typische Angebot         gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy-
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                                                                                                                                     maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der
       sowie Schließung von Einrichtungen                       beschränkt.                                            gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona.
                                                                                                                       saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern     Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und
                                                            Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti-                                                                   Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen,
(1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer-       mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk-         und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein-
bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom                                                                      zuhalten.                                                 die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die-
                                                            ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft                                                                    nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen
13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert         werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten
durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156),                                                                 Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins-        Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu-
                                                            Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt-            besondere erforderlich für                                halten.
der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art         prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver-
                                                                                                                                                                                                                                             -9-

und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen            treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak-         1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem
sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen                                                                                                                                Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
                                                            tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das             Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort          Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sorti-             trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,
und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter                                                                                                                             künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
                                                            menten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 und 12                                                                  schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach
Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geö�net werden,            bis 14 und 17 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben    2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben
wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung                                                                        und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-         § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus-
                                                            allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots                                                                   haltes.
nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit-          über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot               lung jeglicher Unterkünfte,
nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle         hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend                                                                   (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen                                                                    3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen,
                                                            von Satz 1 dürfen Ladengeschäfte des Einzelhandels            Opern oder Konzerten,                                  -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten
und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom           oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme                                                                   sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der
Verbot ausgenommen.                                         einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ö�nen,   4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,            Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt.
(2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis-       wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver-
                                                            geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder        5. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu-                                                                                                                            Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I          einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren         6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen.
S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver-       oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird.                                                               Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts so-
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie          Bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene-                                                                 wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies
die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des         und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbe-                                   §6                                 gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen
§ 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes.              gegnungen zu vermeiden.                                                  Kontaktbeschränkungen                       und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3
                                                                                                                                                                                 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran-
(3) Untersagt ist die Ö�nung von Ladengeschäften des        (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist        (1) Private Zusammenkünfte im ö�entlichen Raum,           staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand
Einzelhandels sowie die Ö�nung von Ladenlokalen,            untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe       in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten       nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere
deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder         sind von den Betriebsuntersagungen und Schließun-          Grundstücken werden auf einen Haushalt und eine           veranstaltungsspezi�sche Hygienemaßnahmen umge-
Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Sat-      gen unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte zur        nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt.       setzt werden.
zes 1 ausgenommen sind                                      Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen
                                                            und Dienstleistungen ausgenommen. Ebenso ausge-            Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern,         (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts-
1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und              nommen sind Dienstleistungen, die hygienischen und         insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder p�e-       polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der
   Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi-            p�egerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseur-         gebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung      Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen
   gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver-        dienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-,         anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sicher-     erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions-
   markter von Lebensmitteln,                               Hand-, Nagel- und Gesichtsp�ege, unter Beachtung der       gestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufent-     schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
                                                            Au�agen zur Hygiene nach § 5.                              halt mit mehreren Personen eines anderen Haushaltes
2. Abhol- und Lieferdienste,                                                                                           gestattet. Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche,     (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter
3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte,                (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ-      nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder          freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-
                                                            lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des         unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaft-   wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-
4. Banken und Sparkassen,                                   Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen
                                                                                                                                                                                                                                             Ausgabe 9/2021

                                                                                                                       lich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig,     ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
468                          Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                                                               Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021                            467

milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für          Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle      Haushalt ist untersagt. Alle ö�entlichen und privaten     schen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I
                                                                                                                                                                                                                                        Ensdorf

die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im            Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung       Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem        S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni
Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen             registriert sein. Für den Besuch sind geeignete      Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trai-        2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomie-
und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-              Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene-        ningsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen       betrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-        unterweisung regelmäßig durchzuführen.               und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Ka-       Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von
tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-                                                               ders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders       23.00 bis 6.00 Uhr untersagt.
nung bleiben hiervon unberührt.                           4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
                                                             nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für         und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nut-
                                                                                                                   zung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in      (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf
(2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des       Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu                                                                  belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho-
                                                             planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-       allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver-
Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali-                                                                  tretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und     lischen Getränken zu untersagen.
tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt       nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August         oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde-   Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden         (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-            re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das    Voraussetzungen eingehalten werden:                       schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium       Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab-           gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter           Familie kann die Durchführung planbarer Behand-          satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh-      zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens          lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen           rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die   gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl        gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän-             Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt,            lich befristet werden.
und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur           ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für
Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-           COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und       2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-
                                                             notwendige personelle Ressourcen gescha�en wer-          fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-                                §8
cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach                                                                                                                          Einrichtungen für Menschen mit Behinderung
§ 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und          den können.                                              mer Nutzung von Geräten,
des Personals vor Infektionen enthalten können.           5. Der Ö�entlichkeit zugängliche Einrichtungen für       3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter           Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen
                                                             Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen           Abstands- und Hygieneregeln,                           gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge-
(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-                                                                                                                            stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-          und Besucher können unter Berücksichtigung der
                                                             Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geö�-       4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-        Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept
de Maßnahmen angeordnet:                                                                                              sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs         vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an
                                                             net werden. Betriebskantinen können unter Einhal-
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um              tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der          und                                                    den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits-
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-            Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein-                                                                schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz-
                                                                                                                   5. Ausschluss von Zuschauern.
   tienten und Personal zu schützen und persönliche          richtungen geö�net werden, wenn die Arbeitsab-                                                                  standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl             läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen,      Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich-     orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits-
   der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-             insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger         gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die      schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils
   pekte zu berücksichtigen.                                 Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu-      zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von       gültigen Fassung �nden Anwendung. Es sind geeignete
                                                                                                                   Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-          Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung
                                                                                                                                                                                                                                        - 10 -

                                                             mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den
2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-          Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu-        gen des Satzes 6 Nummer 1 erteilen.                       nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen
   gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen      gestalten.                                                                                                      COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021
   und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie                                                               (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen,    (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab-
   die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test-     (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3       soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be-     standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für
   strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar-        sind Betretungen zum Zweck der Rechtsp�ege und der       trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern,         die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist
   ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel-     sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So-   Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei-      der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel-
   len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten         zialleistungsträger ausgenommen.                         zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und       heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar-
   auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus                                                                  Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe-          landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen
                                                          (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen        ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel-
   SARS-CoV-2 zu beachten.                                                                                                                                                   Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie-
                                                          Wohn-, Betreuungs- und P�egequalitätsgesetzes vom        len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus-
3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-       6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch                                                               derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß-
                                                                                                                   genommen hiervon sind ö�entliche Spielplätze unter        nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen
   gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-     Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I    Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos,
   lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor-     S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit-                                                                 wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede-
                                                          tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das        Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und Ju-        rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen.
   gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben                                                                gendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen
   in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-    Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus
                                                          SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh-            und Angebote.
   sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der                                                                                                                                                   §9
   zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses      nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein-        (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber-
                                                          schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal                                                                      Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und
   hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine                                                                   gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur-
                                                          wöchentlich sind alle im Dienst be�ndlichen Beschäf-                                                                  Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser
   vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,                                                             verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten
                                                          tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar-                                                                       und weitere Leistungsbereiche
   dass jedem Patienten die Möglichkeit des tägli-                                                                 touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der
   chen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird,        beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen         hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder    (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären
   sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-In-          mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge-         aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende           Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel-
   fektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab      setzbuch zu testen.                                      zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise-       lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.
   einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von 50        In Einrichtungen für volljährige Menschen mit P�ege-     busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist      Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-
   ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Be-         und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst be�ndli-    unzulässig.                                               nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie
   suchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch      chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen                                                             zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis
   auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird.                                                                 (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des
                                                          und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo-                                                                  zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist
   Ausgenommen von dieser Einschränkung des Be-                                                                    Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�-
                                                          che zu testen.                                                                                                     ein Hygienekonzept vorzulegen.
   suchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial                                                                nungszeiten (Ladenö�nungsgesetz – LÖG Saarland)
   angezeigte Besuche, insbesondere auf Kindersta-        Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge-   in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-          Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan-
   tionen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen          nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je-     ber 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch das    geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die
   und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs-        dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zweck der        Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014),          Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi-
                                                                                                                   sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländi-          nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-
                                                                                                                                                                                                                                        Ausgabe 9/2021

   gesprächen bei risikobehafteten Eingri�en und          Rechtsp�ege, der Seelsorge oder aus medizinischen
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