Ensdorf - Gemeinde Ensdorf
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Neues aus Ensdorjf Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Ensdorf Übergabe Sinnenbank aus Fotowettbewerb der VSE: „Der schönste Platz in unserer Gemeinde“ v.l.n.r. Heike Brücker-Boghossian (VSE), Mi- chael Detzler (Fotograf Gewinnerfoto), Bür- germeister Wilhelmy Foto: Dirk Guldner Gewinnerfoto von Michael Detzler Ausgabe 9/2021 www.gemeinde-ensdorf.de Freitag, 5. März 2021
Ensdorf -2- Ausgabe 9/2021 Medizinische Dienste ■■ Ärztlicher Bereitschaftsdienst 09. März 2021 Sie erreichen den ärztlichen Bereitschaftsdienst der Laurentius-Apotheke, Laurentiusstraße 26, Hülzweiler, Kassenärztlichen Vereinigung kostenlos unter der bun- 06831/52066 desweit einheitlichen Rufnummer 116117 rund um die 10. März 2021 Uhr an allen Tagen des Jahres. Steinrausch-Apotheke, Berliner Allee 32, Saarlouis- Zusätzlich ist die ärztliche sowie kinderärztliche Bereit- Steinrausch, 06831/87197 schaftsdienstpraxis Saarlouis im Marienhaus Klinikum 11. März 2021 Saarlouis, Kapuzinerstraße 4, 66740 Saarlouis (Tel.- Rosen-Apotheke, Schwalbach-Elm, Bachtalstr. Nr. 0 18 05 / 66 30 03) zu folgenden Zeiten geöffnet: 177a,06834/952545 Von Samstag 08.00 Uhr bis Montag 08.00 Uhr, 12. März 2021 an Feiertagen (inkl. Heiligabend / Silvester), an Rosenmontag sowie Apotheke im Einkaufszentrum Bous, Saarbrücker Str. an Brückentagen. 197, Tel.: 06834/782399 Bei Lebensgefahr rufen Sie bitte den Notarzt über die Rettungsleitstelle 19 222 oder 112. Bei Handy bitte nur mit Vorwahl (0681). ■■ Notfalldienst der Tierärzte (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer Vereinbarung) ■■ Notfalldienst der Zahnärzte Der Notdienst an Wochenenden beginnt jeweils am Frei- (nur für dringende Fälle nach vorheriger telefonischer tag um 18.00 Uhr und endet am Montag um 08.00 Uhr. Vereinbarung) 06./07. März 2021 06./07. März 2021 Tierärztin Koch, In den Siefen 3-5, Püttlingen, 06806/92 Dr. med. dent. Christoph Uth, Schmelz-Hüttersdorf; 20 00 06887/7575 Darüberhinaus sind die tierärztlichen Kliniken ganzjährig rund um die Uhr dienstbereit: ■■ Apothekendienst Tierärztliche Klinik für Kleintiere Arz Der Notdienst beginnt jeweils um 8.00 Uhr des ange- Kaiserslauterer Str. 44, 66123 Saarbrücken zeigten Tages und endet um 8.00 Uhr des Folgetages Telefon: (0681) 3 32 32 05. März 2021 http://www.tierklinik-arz.de Apotheke im Globus, Dieselstraße 3, 66740 Saarlouis, Tierärztliche Klinik für Kleintiere Drs. Kehr, Pack und 06831/4881580 Scherer 06. März 2021 Hüttenstraße 20, 66583 Spiesen-Elversberg Marien-Apotheke, Kaiser-Friedrich-Ring 2, Saarlouis, Telefon: (06821) 179494 06831/42895 http://www.tierklinik-elversberg.de 07. März 2021 Ring Apotheke, Französische Str. 20, Saarlouis, Tierärztliche Klinik für Pferde Drs. Rupp, Schwarz und 06831/2790 Anen 08. März 2021 Raiffeisenstr. 100, 66802 Überherrn Glocken-Apotheke, Französische Straße 23, Saarlouis, Telefon: (06836) 91 90 80 06831/42121 http://www.pferdeklinik-altforweiler.de Polizei • Feuerwehr • Rettungsdienste ■■ NOTRUF ■■ Polizeirevier Bous POLIZEI��������������������������������������������������������������������������������������� 110 Telefon:���������������������������������������������������������������������������� 06834/9250 FEUERWEHR������������������������������������������������������������������������������ 112 RETTUNGSDIENST��������������������������������������������������������������������� 112 ■■ Freiwillige Feuerwehr ■■ Polizei Ensdorf Feuerwehrgerätehaus����������������������������������������������������� Tel. 9669790 Telefon:������������������������������������������������������������������������������������� 54522 Wehrführer Jürgen Wolfert������������������������������������������������ Tel. 958535 Impressum: Herausgeber: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren, Europaallee 2 (Industriegebiet), Telefon 06502/9147-0 oder -240 Redaktion im Verlag (verantwortlich): Dietmar Kaupp, Verlagsleiter Verantwortlich für den Anzeigenteil: Melina Franklin, unter der Anschrift des Verlages Verantwortlich bei Zustellreklamationen: Telefon 06502/9147-800, E-Mail: vertrieb@wittich-foehren.de Für Anzeigenveröffentlichungen und Fremdbeilagen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die zur Zeit gültige Anzeigen- preisliste. Für Textveröffentlichungen gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Namentlich gekennzeichnete Artikel geben nicht unbedingt die Meinung der Redaktion wieder. Bei Nichtlieferung ohne Verschulden des Verlags oder infolge höherer Gewalt, Unruhen, Störung des Arbeitsfriedens, bestehen keine Ansprüche gegen den Verlag.
Ensdorf -3- Ausgabe 9/2021 Kirchen • Kindergarten • Bildung • Soziale Dienste • Sonstige ■■ Pfarrämter telefonische und persönliche Beratung von Frauen, die sexualisierte Gewalt erlebt haben. Pfarreiengemeinschaft Bous St. Peter - Ensdorf St. Marien Kath. Pfarramt St. Peter Bous����������������������������������������� 06834/2378 Telefonberatungszeiten: Kath. Pfarramt St. Marien Ensdorf���������������������������������� 6831/52264 Montag und Donnerstag von 14.00 bis 17.00 Uhr Pfarrsekretärinnen: Katrin Blohm, Christine Hawner, Dienstag und Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr Sabine Hölle, Elisabeth Jenal Notrufgruppe Saarbrücken, Nauwieserstr. 19, 66111 Saarbrücken, .������������������������������������������������Tel. 0681/36767 Fax: 0681/ 9385898 ■■ Dekanat Saarlouis Frauenhaus Saarlouis���������������������������������������������Tel. 06831/2200 Dekanatsbüro: Kleinstraße 58, Aufnahme Tag und Nacht möglich, Anonyme und kostenlose Bera- 66740 Saarlouis-Lisdorf��������������������������������������Tel. 06831/7699550 tung Hilfe für Familien mit geistig Behinderten ■■ Evang. Kirchengemeinde Schwalbach Familienentlastender Dienst (FED) Pfarrbezirk I: Schwalbach (Griesborn, Hülzweiler), Elm (Derlen, der Lebenshilfe e.V., 66793 Saarwellingen Knausholz, Sprengen), Saarwellingen und Schwarzenholz, Telefon von 08:00 - 16:00 Uhr����������������������������� Tel. 06838/9827-70 Pfarrer Reinhard Janich, Schwalbach���������������������Tel. 06834/53546 Telefon von 16:00 - 08:00 Uhr�������������������������������Tel. 0171/3875124 Pfarrbezirk II: Bous und Ensdorf Beratungsstelle für junge Arbeitslose Pfarrerin Juliane Opiolla, Bous����������������������������Tel. 06834/7801752 Katholische Erwachsenenbildung e.V. Hospitalstraße 7 Pfarrerin Inge Wiehle�������������������������������������������Tel. 06898/4480781 66798 Wallerfangen�����������������������������������������������Tel. 06831/965646 Gemeindebüro Schwalbach����������������������������������Tel. 06834/956970 Abholung von Tierkörpern und Schlachtabfällen Öffnungszeiten Mo., Di., Do., und .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06508/91430 Fr.: 8:30 bis 12:00 Uhr, mittwochs geschlossen Tierschutzhotline im Saarland�������������������������Tel. 0681/99784530 ■■ Haus für Kinder & Familien Kindergarten „St. Marien“ Ensdorf ■■ SONSTIGE RUFNUMMERN Leitung: Karsten Müller Bergmannsheim Ensdorf Saal�����������������������������������������Tel. 504-163 Zentrale und Rezeption: Frau Dany Thiel��������������������������� Tel. 53391 Großsporthalle Ensdorf������������������������������������������������������ Tel. 59501 Freibad Ensdorf���������������������������������������������������������������� Tel. 506206 ■■ Schulen Postagentur Ensdorf���������������������������������������������������� Tel. 4879462 Grundschule Ensdorf���������������������������������Tel. 506096 / Fax: 507441 Öffnungszeiten: Rektorin: Christina Lein Mo, Di, Do, Fr von 9.00 - 12.30 Uhr und von 14.00 - 17.00 Uhr Freiwillige Ganztagsschule/Gemeindehort����������������������� Tel. 509140 Mi von 9.00 - 12.30 Uhr; Sa von 9.00 bis 12.00 Uhr Leitung: Dominic Dörr Förster der Gemeinde Ensdorf Gemeinschaftsschule Schwalbach-Ensdorf���������Tel. 06834/953953 für den Staatsforst, Herr Martin Wollenweber, (Johannes-Gutenberg-Schule Schwalbach) .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 0175/2200896 Ehrenamtlicher Naturschutzbeauftragter ■■ Weitere Schulen Herr Meiko Balthasar������������������������������������������������������ Tel. 4999830 Kreismusikschule in M_Balthasar@web.de Bous-Ensdorf-Schwalbach���������������������������������������Tel. 06834/1534 Hilfe gegen Wespen Anne Frank Schule Viktor MARTIN mobil��������������������������������������������������� 0173/3264731 Schwalbach�����������������������������������������������������������Tel. 06834/953900 Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Egon Haag, Schacherweg 22, ■■ Soziale Dienste 66773 Schwalbach-Hülzweiler��������������������������������Tel. 06831/59381 Deutsches Rotes Kreuz - Ortsverband Ensdorf (Sprechstunden montags - freitags nach Terminvereinbarung) Herr Paul Fisch, Schwarzstraße 5���������������������������������� Tel. 1667033 Mobil: 0177/4881231 Wolfgang Ressing, Friedrich-Ebert-Str. 41, Betreuungsbehörde des Landkreises Saarlouis 66359 Bous���������������������������������������������������������Tel. 06834/5697215 Beratung und Infos zu Vorsorgevollmachten, Bodwing Johannes, Dorfstr. 111, Saarlouis������������Tel. 06831/46437 Betreuungs- und Patientenverfügungen Schiedsmann Kostenlose Zusendung von Informationsmaterial Jürgen Seiwert ���������������������������������������������������������Tel. 06831/5706 unter�������������������������������������������������������������������� Tel. 06831/444-436 schiedsmann@gemeinde-ensdorf.de Saarlouiser Tafel Behindertenbeauftragter der Gemeinde Ensdorf (Lebensmittelspenden für Bedürftige)���������������������Tel. 06831/93990 Franz Leinenbach, Erlenstr. 22������������������������������������������� Tel. 52623 Psychosoziale Beratungsstelle des Gesundheitsamtes im Landkreis Saarlouis E-Mail: franz.leinenbach@superkabel.de .�����������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/444700 Seniorensicherheitsberater der Gemeinde Ensdorf Diakonisches Werk an der Saar Hans Fels, St. Barbarastraße 10���������������������������������������� Tel. 58586 (Beratung zwischen Schule und Beruf) Bevollmächtigter Bezirksschornsteinfegermeister .�������������������������������������������������������������������������������Tel. 06831/49721 Uwe Gräßer, Saarwellingen���������������������������������Tel. 06838/9869585 Arbeitsstelle für Integrationshilfen außer den Straßen: An der Schleuse, Bommersbachweg, der Arbeiterwohlfahrt���������������������������������������������Tel. 06831/121721 Bernardsweg, Großstraße, Spessbergstraße und Lauternweg. Selbsthilfegruppe der anonymen Alkoholiker Für diese Straßen ist Bezirksschornsteinfegermeister, zentrale Kontaktstelle������������������������������������������������Tel. 0681/19295 Jürgen Krause, Losheim, zuständig��������������������Tel. 06872/5041970 Donum Vitae e.V. Staatlich anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatung Gas- und Wasserwerke Bous - Schwalbach Großer Markt 21, 66740 Saarlouis������������������������Tel. 06831/120028 Telefonzentrale������������������������������������������������������������������ 06834/850 Elternselbsthilfe Dillingen e.V.��������������������������Tel. 06831/7685702 Störungsdienst Gas- Fernwärme, sowie Deutscher Kinderschutzbund e.V. Wasserversorgung der TWE Ensdorf�������������������� Tel. 06834/85-111 1. Vors. Frau Renate Ruffing���������������������������������������������� Tel. 52256 energis-Netzgesellschaft mbH Lebenshilfe Saarlouis e.V.������������������������������ Tel. 06838/810-18/19 Störungsnummer Strom������������������������������������ Tel. 0681/9069-2611 Pflegestützpunkt im Landkreis Saarlouis Defekte Straßenbeleuchtung Choisy-Ring 9, Saarlouis�������������������������������������������������� Tel. 120630 Info: Zentrale Service Nr. für Meldung von Schäden an der Leitstelle Älter werden im Landkreis Saarlouis:��������������������������������������� Tel. 06831/444-239 Straßenbeleuchtungsanlage:����������������������������� Tel. 0681/4030-3003 Kommunale Beratungsstelle E-Mail: info@energis.de „Besser leben im Alter durch Technik“:���������� Tel. 06831/444-573 Entsorgungsverband Saar Notruf und Beratung für vergewaltigte und misshandelte Frauen Hotline����������������������������������������������������������������� Tel. 0681/5000-555
Ensdorf -4- Ausgabe 9/2021 Amtliches Bekanntmachungsblatt DER GEMEINDE Bekanntmachungen und Informationen Gemeindeverwaltung Partnerschaft Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf Tel. 0 68 31/ 504-0 Fax 0 68 31 / 504-167 Internet: http://www.gemeinde-ensdorf.de Mail: info@gemeinde-ensdorf.de Was finde ich wo im Rathaus? Erdgeschoss: 1. Obergeschoss: ■- Bürgerbüro, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110 ■ Bürgermeister Tel. 504-110, Zimmer 206 ■ Führerscheinwesen, Tel. 504-132 oder -134, Zimmer 110 ■ Hauptamt Tel. 504-112, Zimmer 212 ■ Bestattungswesen, Tel. 504-131, Zimmer 103 ■ Personalamt Tel. 504-113, Zimmer 210 ■ Standesamt, Tel. 504-133, Zimmer 111 ■ Presse- u. Öffentlichkeitsarbeit Tel. 504-115, Zimmer 209 ■ Flüchtlingsmanagement, Tel. 504-131, Zimmer 103 ■ Jugend, Soziales u. Kindertagesstätten Tel. 504-137, ■ Ordnungsamt Tel. 504-130, Zimmer 112 Zimmer 201 ■ Verkehrsüberwachung, Tel. 504-121, Zimmer 106 Stabsstelle Digitalisierung, Tel. 504-122, Zimmer 203 ■ Gemeindekasse Tel. 504-121 u. -123, Zimmer 106-107 2. Obergeschoss: ■ Kämmerei, Wirtschaftliche Beteiligungen, Tel. 504-120, Zimmer 108 ■ Bauamt Tel. 504-150, Zimmer 301-302 und 307-308 ■ Steueramt Tel. 504-125, Zimmer 101 ■ Amt für Umwelt und Naturschutz Tel. 504-157, Zimmer 306 ■ Wertstoffberatung Tel. 504-157, Zimmer 306 Öffnungszeiten: Bürgerbüro: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr Montag und Mittwoch von 08.00-13.00 Uhr, und 13.30 Uhr bis 15.30 Uhr, Dienstag von 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-15.30 Uhr, lichkeitenvon 08.00-12.00 Uhr und von 13.30-17.00 Uhr, Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr, nkte KontaktmögDonnerstag en“) it eingesch rä e Mitteilung Derze Darüber hinaus nach Vereinbarung. te r Ru br ik: „Amtlich Freitag von 08.00-12.00 Uhr un ner Bericht Darüber hinaus nach Vereinbarung. (siehe eige Für Mitteilungen, Fragen oder Hinweise ist die Gemeinde Ensdorf auch unter +49 6831 504122 über WhatsApp schriftlich erreichbar. Bürgersprechstunden des Bürgermeisters (Terminabsprache unter Tel.-Nr. 504-117 bzw. 118 erbeten!): Die reguläre Sprechstunde findet jeden ersten Dienstag von November bis März in der Zeit von 15:30 - 17:30 Uhr und von April bis Oktober in der Zeit von 16:00 - 18:00 Uhr statt. ■ Bauhof ■ Wertstoffhof/EVS Wertstoffzentrum Tel. 504-142, Fax 504-143 Tel. 509-275 / Tel. 504-157 Saarlouiser Straße 6, 66806 Ensdorf Schwalbacher Berg 159, 66806 Ensdorf Öffnungszeiten: Montag bis Donnerstag von 07.00 Uhr bis 15.30 Uhr, Öffnungszeiten ganzjährig: Freitag von 07.00 Uhr bis 14.30 Uhr Montag, Mittwoch, Freitag: 11.00 bis 17.00 Uhr Dienstag, Donnerstag: 08.00 bis 13.00 Uhr Rufbereitschaft Bauhof: 0171/7400479 Samstag: 10.00 bis 16.30 Uhr ■ Rufbereitschaft TWE GmbH: Tel. 06834/85-111 Gas- und Wasserwerke Bous-Schwalbach @ Saarbrücker Str: 195, 66359 Bous Weitere Informationen aus unserer Gemeinde finden Sie auf /EnsdorfSaar unserer Internetseite www.gemeinde-ensdorf.de. Herausgeber: Gemeinde Ensdorf Verantwortlich für den Inhalt: Bürgermeister Jörg Wilhelmy Druck: LINUS WITTICH Medien KG, 54343 Föhren Die amtlichen Bekanntmachungen erscheinen wöchentlich. Die Zustellung erfolgt kostenlos an jeden Haushalt der Gemeinde Ensdorf. Einzelexemplare sind gegen Erstattung der Selbstkosten bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Ensdorf -5- Ausgabe 9/2021 Bürgermeister-Ecke Liebe Leserinnen, liebe Leser, Freude über erste Lockerungen im Saarland Lt. der neuen Corona-Verordnung, die seit 01. März in Kraft ist und vorerst sieben Tage Gül- tigkeit hat, dürfen seit dieser Woche folgende Geschäftsbereiche unter Einhaltung der Hygien- emaßnahmen und Abstandsregeln wieder öffnen: · Körpernahe Dienstleistungen, die hygienischen und pflegerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseur- dienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, Hand-, Nagel- und Gesichtspflege unter Beachtung der geltenden Hygienemaßnahmen. · Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbaubetrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrichtungen, soweit sich der Verkauf auf das für den Gartenbau oder Pflanzenkauf typische Angebot beschränkt. Dabei ist 1 Person pro 15 Quadratmeter Fläche erlaubt. · Ladengeschäfte des Einzelhandels oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine vergeben werden (Termin- Shopping), bei denen höchstens ein Besucher sowie eine weitere Person aus dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird und weitere Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden. Unser kommunaler Ordnungsdienst hat Informati- onsgespräche mit den Einzelhändlern und Dienst- leistern geführt und diese haben sehr konstruktiv ihre Mitwirkung bestätigt, nämlich Termine mit den Kunden zu vereinbaren, Hygienestationen an ihren Ladeneingängen zu platzieren, auf die Ein- haltung der Mindestabstände und das Tragen der medizinischen Maske bei den Kunden zu achten sowie alle 15 Minuten eine Stoß- bzw. Querlüf- tung vorzunehmen. Ich freue mich vor allem für die Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinha- ber über diese, wenn auch zaghaften Lockerun- gen und wünsche uns allen, dass die bereits für die nächste Woche angekündigten weiteren Öff- nungsschritte im privaten wie im Dienstleistungs- bereich angemessen angenommen werden. Nur wenn die Hygienemaßnahmen eingehalten wer- den, wird es gelingen, nicht in einen weiteren 3. Lockdown zu geraten. Enge Kontaktpersonen von Pflegebedürftigen impfberechtigt Auch enge Kontaktpersonen zu pflegebedürftigen Personen, bei denen ein Pflegegrad vorliegt, haben inzwischen Anspruch auf eine Corona-Schutzimpfung. Welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ent- nehmen Sie bitte dem Infoschreiben des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie „Information zum Umgang mit den Priorisierungscodes für enge Kontaktper- sonen von Pflegebedürftigen“ unter der Rubrik „Amtliche Mitteilungen“. Ein Formular zur Vorlage in den saarländischen Impfzentren ist ebenfalls abgedruckt.
Ensdorf -6- Ausgabe 9/2021 Deutschland verschärfte Einreiseregeln für die französische Region „Moselle“ Wegen der Häufung hoch ansteckender Corona-Varianten im Moselraum hat die Bundesregierung beschlossen, die Einreiseregeln nach Deutsch- land für die französische Grenzregion Moselle zu verschärfen. Seit vergangenem Dienstag müssen alle, die aus Lothringen über die Grenze ins Saarland wollen, ob Pendler oder nicht, einen negativen Corona-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Ein Schnelltest reicht aus. Es sind keine stationären Grenzkontrollen vorgesehen, aber mit Kontrol- len der Bundespolizei in Grenznähe muss gerechnet werden. Ich persönlich sehe diese Vorgehensweise eher kritisch, da sie eine Belastung für die deutsch-französische Freundschaft darstellt. Weitere Corona-Hilfen Der Bundestag hat am vergangenen Freitag weitere Corona-Hilfen gebil- ligt, um für eine Entlastung in der Pandemie zu sorgen. So sieht das Gesetz vor, dass Familien in diesem Jahr einen einmaligen Kinderbo- nus von 150 € für jedes kindergeldberechtigte Kind erhalten. Zusätzlich wird den seit Monaten geschlossenen Restaurants steuerlich geholfen. So soll auf Speisen in der Gastronomie weiterhin der ermäßigte Mehr- wertsteuersatz von sieben statt 19 Prozent anfallen. Die Steuersenkung soll bis Ende 2022 gelten statt, wie bisher geplant, bis zum Sommer. Für Getränke gilt nach wie vor der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent. Startschuss für Corona-Schnelltests in Grundschule Seit dieser Woche können sich in unserer Grundschule die Schülerinnen und Schüler auf Covid-19 testen lassen. Die Praxis Dr. Andreas Woll ist dienstags und donnerstags in unserer Schule vor Ort und nimmt auf freiwilliger Basis bei den Schülerinnen und Schülern den Abstrich vor. Leider ist derzeit die Zustim- mung bei den Eltern zur Durchführung der Schnelltests der Kinder noch über- schaubar. Ich kann die Überlegung der Eltern sehr gut nachvollziehen, ihren Kindern einen solchen Test „ersparen“ zu wollen, möchte aber darauf hinwei- sen, dass die Tests von medizinischem Personal durchgeführt werden und es sich um einen Rachenabstrich handelt und nicht um einen Abstrich im Nasen- raum. Bitte denken Sie daran: Die Schnelltests sind eine wichtige Hilfe, um Schulen offen halten zu können, ohne dass sie zur Infektionsquelle werden. Je weniger Kinder getestet werden, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, bei einer Infizierung die Verbreitung des Virus zu unterbrechen. Ich appel- liere daher an alle Eltern: Bitte lassen Sie Ihr/e Kind/er auf Corona testen. Übergabe einer Sinnenbank Erinnern Sie sich noch an den Fotowettbewerb in Sachen Saarpolygon aus dem vergangenen Jahr? Nach unserer Prämierung der Sieger hatte kurze Zeit später die VSE AG einen Fotowettbewerb ins Leben gerufen, bei dem die saarländischen Kommunen auf- gerufen waren, Aufnahmen ihrer schönsten Plätze im Ort zuzusenden. Dies nahm ich gerne zum Anlass, aus dem großen Pool der schönen Polygon-Fotos unseres Wettbewerbes zwei Bilder ins Rennen zu schicken. Tat- sächlich überzeugte eines der beiden Bilder die Jury der VSE AG, denn das Foto von Michael Detzler aus Saarwellingen landete unter den drei Erstplatzierten. Als Preis dafür erhielt die Gemeinde nun eine Sinnen- bank von der VSE AG, welche in den VIB-Werkstätten (Werkstätten des Verbands für Inklusion und Bildung) der AWO Saarland hergestellt wurde. Am vergangenen Freitag durfte ich von Frau Brücker-Boghossian (Leite- Hobbyfotograf Michael Detzler mit seinem Gewinnerfoto rin des Teams „Corporate Social Responsibility“ der VSE) in Gegenwart von Herrn Michael Detzler und dem Leiter des Bauhofes, Thomas Heckmann, auf dem Bauhofgelände die Sinnenbank entgegennehmen. Mitarbeiter des Bauhofes hatten zuvor als Erinnerung an den Fotografen des Bildes Michael Detzler ein kleines Metallschild mit seinem Namen sowie dem Schriftzug „Der schönste Platz in unserer Gemeinde“ an der Bank angebracht. Die Sin- nenbank findet, sobald es das Wetter erlaubt, selbstverständlich ihren Platz, an der schönsten Stelle in Ensdorf: Hoch oben auf dem Haldenplateau am Saarpolygon. Sie soll die Besucherinnen und Besucher unserer Halde zum Ausruhen und Entspannen einladen. Hiermit nochmals meinen herzlichsten Dank an den Fotografen des Siegerfotos Michael Detzler, der uns mit seiner gelungenen Aufnahme diesen Preis ermöglicht hat. Ich wünsche Ihnen eine angenehme Woche. Bleiben Sie gesund! Ihr Jörg Wilhelmy
Ensdorf -7- Ausgabe 9/2021 Amtliche Bekanntmachungen ■■ Verordnung zur Änderung Februar 2021 auf den Seiten 460 bis 512, ist der Gesetzestext nur in Auszügen infektionsrechtlicher Verordnungen zur - Artikel 2: „Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO- Bekämpfung der Corona-Pandemie vom CP)“ und Artikel 3: „ Verordnung zum Schulbetrieb und zum Betrieb sonstiger Bildungseinrichtungen sowie zum Betrieb von Kindertages- 26. Februar 2021 einrichtungen während der Corona-Pandemie“ von Seite 463 bis 473 Aufgrund der umfangreichen Änderung der „Verordnung zur Ände- abgedruckt. rung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona- Der vollständige Verordnung kann auf der Internetseite der Gemeinde Pandemie“, veröffentlicht im Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Ensdorf nachgelesen werden. 460 Seite Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom 26. Februar 2021 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Nr. 15 Amtsblatt des Saarlandes Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei Ausgegeben zu Saarbrücken, 26. Februar 2021 Teil I Inhalt A. Amtliche Texte 2021 Datenschutz geht uns alle an... Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen öffentlich und nichtöffentlich. Somit gelten grundsätzlich sämtliche Vorschriften der DSGVO auch für Vereine. Diskutieren Sie mit uns über dieses Thema! blog.wittich.de Für den Fall, dass Ihr Mitteilungsblatt wegen des Corona-Virus´ nicht oder nur eingeschränkt hergestellt oder verteilt werden kann, haben wir alle Inhalte online freigeschaltet. Hinweis: Corona-Krise Nutzen Sie die Möglichkeit unter: ol.wittich.de
464 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 463 das Personal, soweit nicht arbeitsschutzrechtliche von Satz 1 sind nur auf der Grundlage einer ak- tionaler Tragweite durch den Bundestag vom 5. No- sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Ensdorf Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, tuellen rechtskonformen Gefährdungsbeurteilung vember 2020 (BAnz AT 06.11.2020 B5) sind die Orts- Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zu anderen gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- unter Beachtung der SARS-CoV-2-Regeln des polizeibehörden zuständig. Die Ortspolizeibehörden Personen von eineinhalb Metern einzuhalten. leistet ist, Arbeitsschutzes zulässig. unterrichten die zuständigen Gesundheitsämter unver- züglich über die getro�enen Maßnahmen. Zuständige (2) Ausgenommen von der Verp�ichtung zur Einhal- 3. Gäste während des Aufenthaltes in Gaststätten Die Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzver- tung des Mindestabstandes nach Absatz 1 Satz 2 sind im Sinne des Saarländischen Gaststättengesetzes ordnung (Corona-ArbSchV) vom 21. Januar 2021 blei- Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 dieser Verordnung Kontakte zu Ehegatten, Lebenspartnern und Partnern (SGastG) in der Fassung der Bekanntmachung ben unberührt. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft sowie Ver- vom 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt ge- sind die Gemeindeverbände. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, Nummer 1a, wandten in gerader Linie, Geschwistern, Geschwister- ändert durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes (2) Als zuständige Behörde zur Durchführung der Co- kindern und deren jeweiligen Haushaltsangehörigen vom 11. November 2020 (Amtsbl. I S. 1262), und Nummer 2, Nummer 5, Nummer 6 und Nummer 7 sind als Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des Satzes 1 ronavirus-Einreiseverordnung wird hinsichtlich § 4 (familiärer Bezugskreis). sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art abseits Absatz 2 Nummer 5 der Coronavirus-Einreiseverord- eines festen Platzes sowie bei der Abholung oder medizinische Gesichtsmasken (OP-Masken) oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 oder hö- nung das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge- Entgegennahme von Speisen, auch in den gegebe- und Familie, im Übrigen die zuständige Ortspolizei- schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab- nenfalls entstehenden Warteschlangen, herer Standards zu tragen. behörde bestimmt. Zuständige Verwaltungsbehörden standsregelungen umgesetzt und für ausreichend Be- 4. bei ö�entlichen Veranstaltungen nach § 6 Absatz 3 (3) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig- lüftung gesorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, und bei Veranstaltungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 in Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein- keiten nach § 9 der Coronavirus-Einreiseverordnung sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abge- alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer auch an ei- haltung der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- sind die Gemeindeverbände. Die Vorschriften nach der halten werden. nem festen Platz, deckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infek- sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des tionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 5. alle Besucherinnen und Besucher von Gottesdiens- ö�entlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen- S. 856) bleiben unberührt. §2 ten und gemeinsamen Gebeten unter freiem Him- bahnen, Busse, Taxen und Passagier�ugzeuge); diese Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung mel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in haben auf die P�icht lediglich hinzuweisen. sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsaus- §5 (1) Im ö�entlichen Raum ist bei jedem nicht nur kurz- übung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt (4) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, eine Ordnungswidrigkeiten fristigen Kontakt mit nicht zum eigenen Haushalt ge- werden, P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf hörenden Personen und einer Unterschreitung des Min- bestimmten, stark frequentierten ö�entlichen Plätzen Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num- destabstandes von eineinhalb Metern, sofern nicht eine 6. Kunden und das Personal bei Erbringern von und Straßen anzuordnen. mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor- gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewährleis- Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei sätzlich oder fahrlässig tet ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand 1. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 sich nicht, nicht in gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Kinder des § 1 Absatz 1 Satz 2 zwangsläu�g nicht einge- §3 Kontaktnachverfolgung der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind von halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen), in eine dort genannte Wohnung oder Unterkunft der P�icht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent- Die Verp�ichtung zur Gewährleistung der Kontakt- begibt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig abson- ausgenommen. Eltern und Sorgeberechtigte haben -8- gegensteht, nachverfolgung richtet sich nach den §§ 6 bis 8 des dert, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder oder Schutz- 7. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re- Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes vom befohlenen ab Vollendung des sechsten Lebensjahres 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220). Darüber hinaus ist 2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt, die Verp�ichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Be- habilitationseinrichtungen sowie Patienten und Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen, eine Kontaktnachverfolgung gemäß § 6 Absatz 2, § 7 3. entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Ab- deckung einhalten, sofern diese dazu in der Lage sind. Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin- und § 8 des Saarländischen COVID-19-Maßnahmen- satz 2 Nummer 3 zweiter Halbsatz, Absatz 3 Satz 1 der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen, gesetzes im Falle des § 7 Absatz 3 Satz 7 bei der Durch- Nummer 1 zweiter Halbsatz oder Nummer 4 eine (2) In jedem Fall haben folgende Personengruppen, Zahnarztpraxen, ambulanten P�egediensten und führung erlaubter Einzeltermine zu gewährleisten. Bescheinigung nicht richtig ausstellt oder auch Kinder ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, sofern ge- ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge- 4. entgegen § 2 Absatz 6 Satz 2 oder § 3 Absatz 5 sundheitliche Gründe nicht entgegenstehen: §4 einen Arzt oder ein Testzentrum nicht oder nicht sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand- Betretungsbeschränkungen 1. Personen bei der Nutzung des ö�entlichen Perso- lung oder Leistungserbringung entgegensteht, rechtzeitig aufsucht. nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse, (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen Taxen und Passagier�ugzeuge) sowie an Bahn- 8. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän- sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 §6 höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei- Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verp�ichtet, Inkrafttreten, Außerkrafttreten (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge- die Gesamtzahl der gleichzeitig anwesenden Kunden chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie und Besucher dergestalt zu begrenzen, dass auf einer (1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft. des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamt�äche, Gleichzeitig tritt die Verordnung zu Quarantänemaß- Fähren und Fahrgastschi�en allerdings nur beim Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen im Falle des Handels der Verkaufs�äche, pro 15 Qua- nahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest- und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von dratmeter nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Coronavirus vom 18. Februar 2021 (Amtsbl. I abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche des Mindestabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 S. 402) außer Kraft. werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli- Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere, sind vier Kunden oder Besucher unabhängig von der chen Gründe sind bei der Nutzung des ö�entlichen gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr- (2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7. März 2021 Personenverkehrs nachzuweisen, Gesamt�äche stets zulässig. außer Kraft. leistet ist, (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb von Ho- 1a. Personen bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen, 9. Besucher und Kunden während des Aufenthaltes tels, Beherbergungsbetrieben und Campingplätzen so- die nicht das Fahrzeug führen und nicht unter § 6 in geschlossenen Räumen, die ö�entlich oder im Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 fallen, wie die Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte. Verordnung zur Bekämpfung der Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zu- gänglich sind, soweit die P�icht nicht bereits auf- Corona-Pandemie (VO-CP) 2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-, grund der Nummern 1 bis 8 besteht, §5 Jahr- und Wochenmärkten sowie in und vor La- Hygienekonzepte denlokalen, in den zugehörigen Wartebereichen 10. Personen in Arbeits- und Betriebsstätten. Die §1 Grundsatz der Abstandswahrung und Warteschlangen, auf den dazugehörigen Park- P�icht nach Satz 1 gilt nicht am Arbeitsplatz, so- (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen plätzen alle Kunden und Besucher ab Vollendung weit der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter- (1) Physisch-soziale Kontakte zu anderen Menschen des sechsten Lebensjahres, soweit die Art der eingehalten werden kann. Weitere Abweichungen sagter Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Veran- Ausgabe 9/2021 außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushaltes Leistungserbringung nicht entgegensteht, sowie
466 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 465 werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün- 5. Apotheken, Drogeriemärkte und Sanitätshäuser, stalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die Verant- wenn sie Kinder aus höchstens zwei Hausständen um- Ensdorf den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl nach Reformhäuser, wortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb fasst. Maßgabe des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 im Sport haben entsprechend den spezi�schen Anfor- Satz 2 sowie die besonderen Schutz- und Hygienere- 6. Optiker und Hörgeräteakustiker, Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind ver- derungen des jeweiligen Angebots ein individuelles gelungen gewährleistet sind. Der Gemeindegesang ist 7. Post und sonstige Annahmestellen des Versandhan- Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf Ver- boten. in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie in sonstigen dels, langen der zuständigen Behörde vorzulegen. Räumlichkeiten, die zur Grundrechtsausübung gemäß (2) Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, sind Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt werden, unter- 8. Tankstellen, Raststätten, (2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie- untersagt. sagt. Die Betretungsbeschränkungen des § 4 Absatz 1 9. Reinigungen und Waschsalons, rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung (3) Veranstaltungen, die nicht unter Absatz 2 fallen und �nden keine Anwendung. Zusammenkünfte im Sinne des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum zu denen je Veranstaltungstag und -ort in der Summe des Satzes 1 mit mehr als zehn Teilnehmerinnen und 10. Zeitungskioske, Zeitungsverkaufsstellen, Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor unter freiem Himmel oder in geschlossenen Räumen Teilnehmern sind spätestens zwei Werktage zuvor bei 11. Online-Handel, Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten nicht mehr als zehn Personen zu erwarten sind, können der zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, sofern Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten. statt�nden. Veranstaltungen sind unter Angabe des Ver- keine generellen Absprachen mit der entsprechenden 12. Babyfachmärkte, Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun- anstalters der Ortspolizeibehörde zu melden. Der Ver- Behörde getro�en wurden. gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions- anstalter hat geeignete Maßnahmen zur vollständigen 13. Werkstatt und Reparaturannahmen, (8) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge- schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der Nachverfolgbarkeit nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 14. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe, jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen des Saarländischen COVID-19-Maßnahmengesetzes setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand- kundgebung statt�nden, der Mindestabstand der Teil- 15. Großhandel, Berufsgenossenschaften zu beachten. vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 220) zu tre�en und nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sichergestellt wird (3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz- besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen zu be- und besondere infektionsschutzrechtliche Au�agen der 16. karitative Einrichtungen, achten. Veranstaltungen und Zusammenkünfte mit ei- und Hygienekonzepten kann das Ministerium für So- zuständigen Behörden beachtet werden. 17. die Außenbereiche von Gärtnereien, Gartenbau- ziales, Gesundheit, Frauen und Familie durch Rechts- ner höheren Personenzahl sind nur dann zulässig, wenn betrieben, Gartenmärkten und ähnlichen Einrich- verordnung im Einvernehmen mit dem fachlich für deren Durchführung ein dringendes und unabweis- tungen, soweit sich der Verkauf auf das für den zuständigen Ressort in einem bereichsspezi�schen Hy- bares rechtliches oder tatsächliches Bedürfnis besteht. §7 Dabei sind weitere veranstaltungsspezi�sche Hygiene- Gartenbau oder P�anzenverkauf typische Angebot gienerahmenkonzept bestimmen. Entsprechende Hy- Betriebsuntersagungen und -beschränkungen maßnahmen umzusetzen. Von den Beschränkungen der sowie Schließung von Einrichtungen beschränkt. gienerahmenkonzepte werden auch auf www.corona. saarland.de verö�entlicht und sind von den Betreibern Sätze 1 und 2 ausgenommen sind Veranstaltungen und Mischsortimente in SB-Warenhäusern oder Vollsorti- Zusammenkünfte, die dem Betrieb von Einrichtungen, (1) Verboten sind der Betrieb eines Gaststättengewer- mentgeschäften sowie in Discountern und Supermärk- und sonstigen Verantwortlichen und Veranstaltern ein- bes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz vom zuhalten. die nicht nach dieser Verordnung untersagt sind, zu die- ten und sonstigen Ladengeschäften dürfen verkauft nen bestimmt sind; die für den Betrieb der jeweiligen 13. April 2011 (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil im gesamten durch das Gesetz vom 12. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), Bereichsspezi�sche Hygienerahmenkonzepte sind ins- Einrichtung geltenden Hygienevorschriften sind einzu- Warenangebot wesentlich überwiegt (Schwerpunkt- besondere erforderlich für halten. der Betrieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art prinzip). Diese Betriebe dürfen alle Sortimente ver- -9- und von Betriebskantinen und Mensen. Ausgenommen treiben, die sie gewöhnlich – auch in Form von Ak- 1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 tionsangeboten – verkaufen. Ein Bewerben über das Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be- Satz 2 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen- Speisen und Getränken für den Verzehr nicht an Ort Betriebsgelände hinaus von Warenarten oder Sorti- trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art, und Stelle. Betriebskantinen und Mensen können unter künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi- menten, die nicht unter die Nummern 1 bis 10 und 12 schen Angehörigen des familiären Bezugskreises nach Einhaltung der Vorgaben nach § 5 geö�net werden, bis 14 und 17 des Satzes 2 fallen, ist diesen Betrieben 2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben wenn die Arbeitsabläufe im Betrieb eine Schließung und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel- § 1 und Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haus- allerdings untersagt. Eine Ausweitung des Angebots haltes. nicht zulassen, insbesondere wenn der Verzehr mit- über das zum 12. Dezember 2020 geltende Angebot lung jeglicher Unterkünfte, nahmefähiger Speisen und Getränke an anderer Stelle hinaus ist grundsätzlich nicht erlaubt. Abweichend (4) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und nicht zumutbar ist. Rastanlagen an Bundesautobahnen 3. den Probenbetrieb von Theatervorstellungen, von Satz 1 dürfen Ladengeschäfte des Einzelhandels Opern oder Konzerten, -ort in der Summe mehr als 1 000 Personen zu erwarten und gastronomische Betriebe an Autohöfen sind vom oder Ladenlokale, deren Betreten zur Entgegennahme sind, sind untersagt. Die übrigen Bestimmungen der Verbot ausgenommen. einer Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, ö�nen, 4. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen, Absätze 2 und 3 bleiben hiervon unberührt. (2) Verboten ist die Erbringung sexueller Dienstleis- wenn nach vorheriger Vereinbarung Einzeltermine ver- geben werden, bei denen höchstens einer Kundin oder 5. die Veranstaltung von Reisebusreisen, (5) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der tungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostitu- Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften, iertenschutzgesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I einem Kunden sowie einer weiteren Person aus deren 6. die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen. S. 2372), zuletzt geändert durch Artikel 182 der Ver- oder dessen Hausstand zeitgleich Zutritt gewährt wird. Stiftungen und Anstalten des ö�entlichen Rechts so- ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), sowie Bei den Einzelterminen sind die notwendigen Hygiene- wie die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies die Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne des und Lüftungsmaßnahmen einzuhalten und Kundenbe- §6 gilt auch für die Tätigkeit der Parteien, Wählergruppen § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes. gegnungen zu vermeiden. Kontaktbeschränkungen und Vereinigungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des Grundgesetzes mit der Maßgabe, dass bei Veran- (3) Untersagt ist die Ö�nung von Ladengeschäften des (4) Die Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist (1) Private Zusammenkünfte im ö�entlichen Raum, staltungen und Zusammenkünften der Mindestabstand Einzelhandels sowie die Ö�nung von Ladenlokalen, untersagt. Heilmittelerbringer und Gesundheitsberufe in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 einzuhalten ist sowie weitere deren Betreten zur Entgegennahme einer Dienst- oder sind von den Betriebsuntersagungen und Schließun- Grundstücken werden auf einen Haushalt und eine veranstaltungsspezi�sche Hygienemaßnahmen umge- Werkleistung erforderlich ist. Von dem Verbot des Sat- gen unter Einhaltung spezieller Hygienekonzepte zur nicht in diesem Haushalt lebende Person beschränkt. setzt werden. zes 1 ausgenommen sind Erbringung medizinisch notwendiger Behandlungen und Dienstleistungen ausgenommen. Ebenso ausge- Soweit es zwingende persönliche Gründe erfordern, (6) Für Bestattungen gilt, vorbehaltlich weiterer orts- 1. Lebensmittelhandel, auch Getränkemärkte und nommen sind Dienstleistungen, die hygienischen und insbesondere die Betreuung Minderjähriger oder p�e- polizeilicher Vorgaben, Absatz 3 entsprechend. Von der Wochenmärkte, deren Warenangebot den zulässi- p�egerischen Zwecken dienen, insbesondere Friseur- gebedürftiger Personen, wenn dies unter Ausschöpfung Ortspolizeibehörde sollen Ausnahmegenehmigungen gen Einzelhandelsbetrieben entspricht, Direktver- dienstleistungen sowie die nichtmedizinische Fuß-, anderer zumutbarer Möglichkeiten nicht anders sicher- erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektions- markter von Lebensmitteln, Hand-, Nagel- und Gesichtsp�ege, unter Beachtung der gestellt werden kann, ist auch der gemeinsame Aufent- schutzrechtlicher Sicht vertretbar ist. Au�agen zur Hygiene nach § 5. halt mit mehreren Personen eines anderen Haushaltes 2. Abhol- und Lieferdienste, gestattet. Unbeschadet dessen ist die unentgeltliche, (7) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter 3. Tierbedarfsmärkte und Futtermittelmärkte, (5) Der Freizeit- und Amateursportbetrieb einschließ- nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung für Kinder freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so- lich des Betriebs von Tanzschulen mit Ausnahme des unter 14 Jahren in festen, familiär oder nachbarschaft- wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts- 4. Banken und Sparkassen, Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Ausgabe 9/2021 lich organisierten Betreuungsgemeinschaften zulässig, ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt
468 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 26. Februar 2021 467 milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für Behandlungen oder seelsorgerische Besuche. Alle Haushalt ist untersagt. Alle ö�entlichen und privaten schen Gaststättengesetz vom 13. April 2011 (Amtsbl. I Ensdorf die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Besucher müssen namentlich bei der Einrichtung Sportanlagen mit Ausnahme von Anlagen unter freiem S. 206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Juni Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen registriert sein. Für den Besuch sind geeignete Himmel sind zu schließen. Der Wettkampf- und Trai- 2012 (Amtsbl. I S. 156), und sonstigen Gastronomie- und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder- Schutzmaßnahmen einzuhalten und eine Hygiene- ningsbetrieb des Berufssports und von Sportlerinnen betrieben jeder Art sind der Verkauf, die Lieferung und aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä- unterweisung regelmäßig durchzuführen. und Sportlern des Olympiakaders, des Perspektiv-Ka- Abgabe von alkoholhaltigen Getränken in der Zeit von tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord- ders, der Nachwuchskader, des paralympischen Kaders 23.00 bis 6.00 Uhr untersagt. nung bleiben hiervon unberührt. 4. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für und des Landeskaders ist zulässig. Hierfür ist die Nut- zung von Sportstätten gestattet. Die Nutzung muss in (8a) Die Ortspolizeibehörden werden ermächtigt, auf (2) Besuche in Einrichtungen nach den §§ 1a und 1b des Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu belebten Plätzen und Straßen den Verzehr von alkoho- planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf- allen Fällen aus infektionsschutzrechtlicher Sicht ver- Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und P�egequali- tretbar sein. Bei der Durchführung des Wettkampf- und lischen Getränken zu untersagen. tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesonde- Trainingsbetriebs müssen mindestens die folgenden (9) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi- 2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be- re für die Kapazitäten in der Intensivmedizin. Das Voraussetzungen eingehalten werden: schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun- suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und 1. Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1 Ab- gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut- für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter Familie kann die Durchführung planbarer Behand- satz 1 Satz 2, sofern eine kontaktfreie Durchfüh- zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens lungen auf medizinisch notwendige Behandlungen rung nach der Eigenart der Sportart möglich ist; die gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit- Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl gegenüber einzelnen Krankenhäusern beschrän- Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt, lich befristet werden. und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur ken, damit zeitnah die Aufnahmekapazitäten für Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si- COVID-19-Patientinnen und -Patienten erhöht und 2. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin- notwendige personelle Ressourcen gescha�en wer- fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa- §8 cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach Einrichtungen für Menschen mit Behinderung § 1 Absatz 1 Satz 2 und zum Schutz der Bewohner und den können. mer Nutzung von Geräten, des Personals vor Infektionen enthalten können. 5. Der Ö�entlichkeit zugängliche Einrichtungen für 3. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen Abstands- und Hygieneregeln, gemäß dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch ist ge- (3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge- stattet und zulässig, sofern der Leistungserbringer ein und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen- und Besucher können unter Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6 dieser Verordnung geö�- 4. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per- Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept de Maßnahmen angeordnet: sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebs vorhält, das auch die Fahrdienste umfasst und sich an net werden. Betriebskantinen können unter Einhal- 1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um tung der Vorgaben nach § 5 für Beschäftigte der und den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeits- den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationsein- schutz in Zeiten der Corona-Pandemie „Arbeitsschutz- 5. Ausschluss von Zuschauern. tienten und Personal zu schützen und persönliche richtungen geö�net werden, wenn die Arbeitsab- standard SARS-CoV-2“ in der aktuell gültigen Fassung Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl läufe im Betrieb eine Schließung nicht zulassen, Für den Wettkampfbetrieb des Berufssports und gleich- orientiert. Die Maßgaben der „SARS-CoV-2-Arbeits- der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As- insbesondere wenn der Verzehr mitnahmefähiger gestellter Kadersportlerinnen und -sportler kann die schutzverordnung (Corona-ArbSchV)“ in der jeweils pekte zu berücksichtigen. Speisen und Getränke an anderer Stelle nicht zu- zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von gültigen Fassung �nden Anwendung. Es sind geeignete Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun- Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung - 10 - mutbar ist. Wartebereiche sind entsprechend den 2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- Empfehlungen des RKI kontaktreduzierend auszu- gen des Satzes 6 Nummer 1 erteilen. nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 des Saarländischen gen haben ein schriftliches Testkonzept zu erstellen gestalten. COVID-19-Maßnahmengesetzes vom 22. Januar 2021 und fortlaufend zu aktualisieren. Dabei haben sie (6) Zu schließen sind Institutionen und Einrichtungen, (Amtsbl. I S. 220) und zum Einhalten des Mindestab- die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Test- (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3 soweit sie der Freizeitgestaltung dienen, wie der Be- standes nach § 1 Absatz 1 Satz 2 sicherzustellen. Für strategie SARS-CoV-2 und die Vorgaben der saar- sind Betretungen zum Zweck der Rechtsp�ege und der trieb von Messen, Kinos, Museen, Theatern, Opern, die Einhaltung und Fortschreibung des Konzepts ist ländischen Teststrategie sowie die jeweils aktuel- sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch So- Konzerthäusern, Freizeitparks und Anbieter von Frei- der Leistungserbringer verantwortlich. Nähere Einzel- len Hinweise des RKI zur Testung von Patienten zialleistungsträger ausgenommen. zeitaktivitäten (drinnen wie draußen), Schwimm- und heiten hierzu regelt das „Handlungskonzept des Saar- auf Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus Spaßbädern, Saunen, Thermen, Clubs und Diskothe- landes zum Infektionsschutz und zum gleichzeitigen (5) In Einrichtungen nach § 1a des Saarländischen ken, Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstel- SARS-CoV-2 zu beachten. Schutz vulnerabler Gruppen im Bereich der Einglie- Wohn-, Betreuungs- und P�egequalitätsgesetzes vom len, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen. Aus- 3. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun- 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch derungshilfe im Rahmen der Corona-Pandemiemaß- genommen hiervon sind ö�entliche Spielplätze unter nahmen“ in der jeweils gültigen Fassung. Im Übrigen gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau- Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I Beachtung des § 6 Absatz 1 Satz 1, Wildparks, Zoos, lichen Voraussetzungen, des di�erenzierten Versor- S. 674), sind alle Bewohnerinnen und Bewohner mit- wird auf die Regelungen für den Bereich der Eingliede- tels PoC-Antigen-Test zweimal wöchentlich auf das Bibliotheken und Einrichtungen der Sozial- und Ju- rungshilfe in § 9 Absatz 5 und 6 verwiesen. gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben gendhilfe sowie vergleichbare soziale Einrichtungen in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver- Vorliegen einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu testen, mit Ausnahme bei Bewoh- und Angebote. sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der §9 zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses nerinnen und Bewohnern, wenn gesundheitliche Ein- (7) Untersagt ist der Betrieb von Hotels, Beherber- schränkungen dem entgegenstehen. Ebenfalls zweimal Einrichtungen zur P�ege, Vorsorge- und hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine gungsbetrieben und Campingplätzen sowie die Zur- wöchentlich sind alle im Dienst be�ndlichen Beschäf- Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser vollständige Isolation der Patienten zu verhindern, verfügungstellung jeglicher Unterkünfte zu privaten tigten einschließlich aller Ehrenamtlichen und Leihar- und weitere Leistungsbereiche dass jedem Patienten die Möglichkeit des tägli- touristischen Zwecken. Abweichend hiervon ist der chen Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, beitnehmer in besonderen Wohnformen für Menschen hoteltypische Betrieb nur für beru�ich veranlasst oder (1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären sofern es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-In- mit Behinderung gemäß dem Neunten Buch Sozialge- aus unabweisbaren persönlichen Gründen Reisende Tages- und Nachtp�ege sowie die Zurverfügungstel- fektionsgeschehen in der Einrichtung gibt oder ab setzbuch zu testen. zulässig. Die Durchführung von touristischen Reise- lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt. einer landesweiten Sieben-Tages-Inzidenz von 50 In Einrichtungen für volljährige Menschen mit P�ege- busreisen, Schi�sreisen oder ähnlichen Angeboten ist Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi- ein Besuchsverbot ausgesprochen wurde. Die Be- und Unterstützungsbedarf sind alle im Dienst be�ndli- unzulässig. nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie suchszeiten sind so einzurichten, dass ein Besuch chen Beschäftigten einschließlich aller Ehrenamtlichen zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis auch berufstätigen Angehörigen ermöglicht wird. (8) Den Betreibern von Verkaufsstellen im Sinne des und Leiharbeiternehmer mindestens dreimal pro Wo- zu 15 Tagesp�egegästen genehmigt werden. Hierbei ist Ausgenommen von dieser Einschränkung des Be- Saarländischen Gesetzes zur Regelung der Ladenö�- che zu testen. ein Hygienekonzept vorzulegen. suchsrechts sind medizinisch oder ethisch-sozial nungszeiten (Ladenö�nungsgesetz – LÖG Saarland) angezeigte Besuche, insbesondere auf Kindersta- Alle Besucherinnen und Besucher, die die in Satz 1 ge- in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem- Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppenan- tionen, bei Palliativ- und Demenzpatientinnen nannten Einrichtungen aufsuchen dürfen, sind bei je- ber 2006 (Amtsbl. S. 1974), zuletzt geändert durch das geboten für P�egebedürftige wird erlaubt, sofern die und -patienten, die Begleitung bei Aufklärungs- dem Besuch zu testen. Personen, die zum Zweck der Gesetz vom 4. Dezember 2017 (Amtsbl. I S. 1014), Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzepts des Mi- sowie dem Gaststättengewerbe nach dem Saarländi- nisteriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa- Ausgabe 9/2021 gesprächen bei risikobehafteten Eingri�en und Rechtsp�ege, der Seelsorge oder aus medizinischen
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