Politische Gemeinde Wasterkingen kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 - Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015 Vom ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Politische Gemeinde Wasterkingen kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015 Vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft
2 Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015 Vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft Den Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wird folgender Antrag unterbreitet: 1. Wollen Sie, dass der Zweckverband Spital Bülach in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird? 2. Wollen Sie der Interkommunalen Vereinbarung (IKV) zustimmen und den Gemeindevorstand er- mächtigen, alle zur Umwandlung des Zweckverbands Spital Bülach in eine Aktiengesellschaft not- wendigen Umsetzungsmassnahmen zu treffen, sodass die Gemeinde Aktionärin der Spital Bülach AG wird? Die Rechtsformumwandlung kommt nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Verbandsgemeinden der Grundsatzfrage zur Umwandlung zustimmen (Frage 1) und wenn mindestens 28 Verbandsgemein- den, welche zusammen mindestens 80 Prozent der Beteiligungen halten, der Interkommunalen Vereinba- rung zustimmen bzw. sich an der Aktiengesellschaft beteiligen (Frage 2). Die Vorlage in Kürze sellschaft das finanzielle Risiko reduziert. Das Spital Bülach gewährleistet eine qualitativ Gleichzeitig behalten sie aber wichtige Mitwir- hochwertige, wohnortnahe, medizinische und kungsrechte. Keinen wesentlichen Einfluss hat pflegerische Versorgung der Bevölkerung im die Rechtsformänderung für das Personal des Zürcher Unterland. Diese wichtige Aufgabe soll Spitals Bülach. das Spital auch langfristig wahrnehmen können. Wenn der Zweckverband aufgelöst bzw. in eine Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben von Bund Aktiengesellschaft umgewandelt wird, brauchen und Kanton ist der Zweckverband nicht mehr die die Gemeinden eine neue gesetzliche Grundla- geeignete Rechtsform für die Führung eines ge, die ihnen das Betreiben eines Spitals als modernen, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung öffentliche Aufgabe weiterhin erlaubt. Diese ausgerichteten Spitals. Aber auch für die Ver- Grundlage soll mit einer Interkommunalen Ver- bandsgemeinden ist die Beibehaltung der Form einbarung (IKV) geschaffen werden, über wel- des Zweckverbands mit erheblichen Risiken che die Stimmberechtigten in den einzelnen verbunden. So haften die Verbandsgemeinden Verbandsgemeinden abstimmen werden. Die mit der statutarisch festgelegten Bürgschafts- Grundlage der neuen Aktiengesellschaft bilden verpflichtung für Fremdmittel. Zudem besteht die die Statuten; sie regeln Struktur und Organisati- Gefahr, dass Gemeinden aus dem Zweckver- on der Gesellschaft. In einem (freiwilligen) Akti- band austreten, sind sie doch seit 2012 grund- onärbindungsvertrag (ABV) ist zudem die koor- sätzlich aus der Spitalversorgungs- und Finan- dinierte Ausübung der Aktionärsrechte geregelt. zierungspflicht entlassen. Über die Statuten und den Aktionärbindungsver- Im Auftrag der Delegiertenversammlung hat der trag stimmen die Aktionäre − vertreten durch die Verwaltungsrat deshalb alternative Rechtsfor- Gemeindevorstände der Trägergemeinden − ab. men evaluiert. Dabei ist er zum Schluss ge- Die Rechtsformumwandlung soll nur dann zu- kommen, dass die Aktiengesellschaft das gröss- stande kommen, wenn sich mindestens 28 Ver- te Zukunftspotenzial aufweist. Mit der Umwand- bandsgemeinden, die zusammen mindestens lung des Zweckverbands in eine Aktiengesell- 80% der finanziellen Beteiligungen aller bisheri- schaft wird die nötige Flexibilität geschaffen, um gen Verbandsgemeinden vertreten, an der neu- rasch auf neue Anforderungen und Bedürfnisse en Aktiengesellschaft beteiligen. Gelingt dies eingehen zu können. Für die Verbandsgemein- nicht oder lehnt mehr als ein Drittel der Ver- den wird mit der Umwandlung in eine Aktienge- bandsgemeinden die Rechtsformumwandlung
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 3 grundsätzlich ab, behält das Spital Bülach die wurde auch in der Umfrage unter den Ver- Rechtsform eines Zweckverbands. bandsgemeinden des Spitals Bülach vom Som- mer 2012 deutlich zum Ausdruck gebracht. Die Delegiertenversammlung ist deshalb zur Auffas- 1. Gründe, Ziele und geplantes Verfah- sung gelangt, dass eine neue Rechts- und Or- ren der Rechtsformumwandlung ganisationsform geschaffen werden muss, um angemessen auf die neuen Herausforderungen Neue rechtliche Grundlagen für die Spi- zu reagieren und folgende vier Hauptziele zu talversorgung und -finanzierung erreichen: Am 1. Januar 2012 ist das neue kantonale Spi- talplanungs- und Finanzierungsgesetz (SPFG) • Sicherstellung, dass das Spital Bülach auch in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben in Zukunft das führende Regionalspital im die Gemeinden keine Grundversorgungs- und Zürcher Unterland bleibt (Wettbewerbsfähig- Finanzierungspflicht im Bereich der Spitalver- keit). sorgung mehr. Die Gemeinden können aber nach wie vor freiwillig Spitalträger bleiben. • Minimierung der finanziellen Risiken für die Trägergemeinden. Gleichzeitig gilt wegen einer Revision des Kran- kenversicherungsgesetzes (KVG) ein neues • Erhaltung der Einflussmöglichkeiten der Trä- Spitalfinanzierungssystem. Leistungen im stati- gergemeinden bei der Entwicklung des Spi- onären Bereich, also für Spitalaufenthalt und tals Bülach. -pflege, werden je nach Diagnose abhängig von • Stärkung des unternehmerischen Hand- der Schwere der Erkrankung im Einzelfall und lungsspielraums, um den Versorgungsauftrag unabhängig von der Dauer des Spitalaufenthal- dauerhaft und effizient wahrnehmen und eine tes in der ganzen Schweiz generell durch Fall- zeitgemässe Entwicklung gewährleisten zu pauschalen (SwissDRG) abgegolten. Ferner können. wird der Kostenanteil der öffentlichen Hand an die Spitäler nicht mehr in Form von Betriebs- Zweckverband als Rechtsform im neuen und Investitionsbeiträgen, sondern mit einer Umfeld nicht geeignet Beteiligung des Kantons an den Fallpauschalen geleistet. In diesen Pauschalen ist auch ein An- Das Spital Bülach gewährleistet eine qualitativ teil für die Erneuerung der Spitalinfrastruktur hochwertige, wohnortnahe, spitalmedizinische enthalten. Versorgung der Bevölkerung im Zürcher Unter- land. Diese wichtige Aufgabe soll das Spital Mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen auch in Zukunft wahrnehmen können. Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingun- setzen das Spital Bülach − wie alle anderen gen von Bund und Kanton ist der Zweckverband Spitäler − einem verstärkten Wettbewerb aus. dafür nicht mehr die geeignete Rechtsform. Die Unter dem neuen System haben die Spitäler mit langen Entscheidungswege im Zweckverband den Fallpauschalen und Entgelten für ihre sind hinderlich, wenn es darum geht, sich rasch Dienstleistungen auszukommen. Ihre Kosten und flexibel an Veränderungen anzupassen und spielen für die Höhe der Vergütung für erbrachte sich im zunehmenden Wettbewerb behaupten Leistungen grundsätzlich keine Rolle mehr. zu können. Ebenfalls nachteilig sind die be- Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Qualität der schränkten Vernetzungsmöglichkeiten und der Leistungen sind deshalb entscheidend, ebenso Umstand, dass sich nur Gemeinden an einem wie die Fähigkeit, sich rasch und flexibel an Zweckverband beteiligen können. Letzteres veränderte Marktbedürfnisse anpassen zu kön- könnte für das Spital Bülach sogar existenzge- nen. Zusätzlich sind die Verbandsgemeinden mit fährdend sein. Verbandsgemeinden können dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht weni- nach dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht ger bereit, finanzielle Risiken zu tragen. Dies ihre Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen; ihre Beteiligungen müssten in diesem Fall in
4 Darlehen bzw. Fremdkapital umgewandelt wer- serve dar und verbessert dadurch die Fremd- den. Der Zweckverband hätte dann keine Mög- finanzierungsfähigkeit des Spitals. lichkeit, seine Eigenkapitalbasis mit neuen In- • Veränderungen beim Aktionariat haben kei- vestoren ausserhalb der Gemeinden zu stärken. nen Einfluss auf die Eigenkapitalbasis des Damit würde auch das finanzielle Risiko für die Spitals. verbleibenden Gemeinden steigen, da diese gegenüber Kapitalgebern solidarisch haften. Für die Gemeinden: Diese Nachteile hätte auch die Rechtsform der • Als Aktionäre behalten die Gemeinden wich- Interkommunalen Anstalt, da sich auch an ihr tige Mitwirkungsmöglichkeiten und fällen die nur Gemeinden beteiligen können. Und auch grundlegenden Entscheide. eine Stiftung würde für die Verbandsgemeinden • Die Änderung von Beteiligungen ist einfacher mehr Nach- als Vorteile bringen. So hätten sie realisierbar als im Zweckverband. Die Ge- mit Ausnahme der Wahl des Stiftungsrats keine meinden können ihre Beteiligung individuell Mitwirkungsrechte mehr und keine Aussicht an ihre Bedürfnisse und finanziellen Möglich- darauf, dass ihr investiertes Kapital angemessen keiten anpassen. verzinst oder zurückerstattet wird. • Die Gemeinden können nicht verpflichtet Rechtsform der Aktiengesellschaft bringt werden, Beiträge an die Kosten oder sonsti- klare Vorteile ge finanzielle Leistungen zu erbringen; ihr fi- nanzielles Engagement beschränkt sich da- Die Aktiengesellschaft bietet die nötige Flexibili- rauf, Aktien zu halten. Vorbehalten bleibt die tät für das Spital und seine Trägergemeinden. subsidiäre Staatshaftung für allfällige rechts- Die Umwandlung vom Zweckverband zur Akti- widrige Tätigkeiten oder Unterlassungen der engesellschaft schafft die Voraussetzungen zur Spitalorgane. Diese Staatshaftung gilt aber Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und zur auch im Zweckverband. Stärkung des unternehmerischen Handlungs- Insgesamt bietet die Aktiengesellschaft in einem spielraums sowie für eine funktionsgerechte zunehmend dynamischen Umfeld mehr Flexibili- Aufgabenteilung zwischen Trägerschaft und tät als der Zweckverband, um sich rasch an Gesellschaftsorganen. Damit kann der Spital- veränderte Rahmenbedingungen anzupassen. standort Bülach gestärkt und die bedarfsgerech- te regionale Spitalversorgung langfristig gesi- Zudem können die Interessen aller Verbands- chert werden. gemeinden mit der Aktiengesellschaft zweck- mässig berücksichtigt werden. Die Delegiertenversammlung ist nach intensiver Prüfung zum Schluss gekommen, dass die Wei- Mit einer Aktiengesellschaft kann der Fortbe- terführung des Spitals in der Form der Aktienge- stand des Spitals Bülach und der damit verbun- sellschaft (AG) klare Vorteile bietet: denen Arbeitsplätze im Interesse der Region besser gesichert werden. Gleichzeitig bleibt der Für den Spitalbetrieb: Einfluss der Gemeinden auf das Spital erhalten. • Die Aktiengesellschaft ist flexibel ausgestalt- bar. Auswirkungen der Rechtsformänderung • Die aktienrechtliche Organisation ist vielfach für die Angestellten bewährt. Das Fusionsgesetz des Bundes eröffnet auch • Entscheide können rasch gefällt werden. öffentlich-rechtlichen Organisationen die Mög- lichkeit, sich in eine privatrechtliche Rechtsform • Von allen geprüften Rechtsformen eröffnet umzuwandeln. Mit der Umwandlung werden die Aktiengesellschaft die umfassendsten sämtliche Aktiven und Passiven des Zweckver- Kooperationsmöglichkeiten. bands, also auch die Arbeitsverhältnisse, durch • Das Aktienkapital stellt eine finanzielle Re- die neue Aktiengesellschaft übernommen.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 5 Das Fusionsgesetz gewährleistet die Rechte der können. Sie muss von den Stimmberechtigten Angestellten des Spitals bei der Umwandlung. der einzelnen Trägergemeinden genehmigt wer- Nach der Umwandlung werden die Arbeitsver- den und kann nur von diesen abgeändert wer- hältnisse nicht mehr öffentlich-rechtlich, sondern den. privatrechtlich ausgestaltet sein. Die Bedingun- Die zukünftige Struktur der Spital Bülach AG gen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtli- und die Rolle der Gemeinden als Aktionäre sind chen Anstellungen haben sich in den letzten daraus jedoch noch nicht ersichtlich. Dafür Jahren weitgehend angenähert. Unterschiede braucht es ergänzende Regelungen. Diese fin- bestehen insbesondere beim Rechtsweg (Zivil- den sich einerseits in den Statuten und anderer- oder Verwaltungsverfahren). In privatrechtlichen seits in einem Aktionärbindungsvertrag. Arbeitsverhältnissen bietet das Arbeitsgesetz einen zusätzlichen Schutz. Die Statuten sind das „Grundgesetz“ für die Aktiengesellschaft; sie regeln die Organisation Angesichts des Mangels an verfügbaren qualifi- und Struktur der Gesellschaft. Innerhalb der zierten Fachkräften im Gesundheitswesen will gesetzlichen Rahmenbedingungen kann der und muss das Spital Bülach auch in Zukunft Statuteninhalt frei gestaltet und auf die Bedürf- attraktive Anstellungsbedingungen anbieten, um nisse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an- konkurrenzfähig zu bleiben. Vor allem aber profi- gepasst werden. tieren die Mitarbeitenden vom Hauptziel der neuen Rechtsform: der nachhaltigen Existenzsi- Im privatrechtlichen Aktionärbindungsvertrag cherung des Spitals Bülach. regeln die Gemeinden, wie sie ihre Aktionärs- rechte ausüben und die Kontrolle über die Ge- Es ist deshalb geplant, den Zweckverband per sellschaft sichern. 1. Januar 2015 in die Spital Bülach AG umzu- wandeln. Die Statuten und der Aktionärbindungsvertrag sind formell nicht Gegenstand der geplanten Abstimmung in den Gemeinden, denn abge- stimmt wird nur über die Interkommunale Ver- 2. Inhalt der Abstimmungsvorlage einbarung. Mit der Zustimmung zur Interkom- munalen Vereinbarung ermächtigen bzw. ver- Mit dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht für pflichten die Stimmberechtigten aber die einzel- Gemeinden im neuen Spitalplanungs- und Fi- nen Gemeindevorstände, die Statuten festzule- nanzierungsgesetz (SPFG) benötigen Gemein- gen und einen Aktionärbindungsvertrag abzu- den, die sich weiterhin an einem Spital beteili- schliessen. Die Statuten und der Aktionärbin- gen möchten, eine kommunale Rechtsgrundla- dungsvertrag dienen deshalb als wichtige Hin- ge. Diese kann entweder in den Gemeindeord- tergrundinformation, wie die Aktiengesellschaft nungen der beteiligten Gemeinden geschaffen konkret ausgestaltet werden soll. Es obliegt den werden oder mittels einer Interkommunalen Aktionärsgemeinden bzw. deren Vertretern, den Vereinbarung zwischen den beteiligten Träger- Inhalt dieser Dokumente zu verabschieden und gemeinden. Letzteres hat den Vorteil, dass alle diese allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt beteiligten Gemeinden dieselbe Regelung ha- abzuändern. Solange die Aktienmehrheit bei ben. Ausserdem können die Gemeinden in der den Trägergemeinden liegt, kann weder in den Interkommunalen Vereinbarung auch erwünsch- Statuten noch im Aktionärbindungsvertrag etwas te gegenseitige Verpflichtungen festlegen wie beschlossen werden, das der Interkommunalen beispielsweise die Gewährung eines Vorkaufs- Vereinbarung widerspricht. rechts oder der temporäre Verzicht auf Gewinn- ausschüttung. Interkommunale Vereinbarung (IKV) Die Interkommunale Vereinbarung ist somit die Mit der Interkommunalen Vereinbarung schaffen gesetzliche Grundlage für die Gemeinden, um die Trägergemeinden die gesetzliche Grundlage die Umwandlung des Zweckverbandes in eine für die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft. Aktiengesellschaft vorzunehmen und sich wei- Sie enthält folgende Elemente: terhin an der Spitalträgerschaft beteiligen zu
6 Festlegung des Zwecks der Aktiengesell- Verbandsgemeinden werden Aktionäre schaft im Interesse der Bevölkerung und der Gemeinden Aktionäre der neuen Aktiengesellschaft werden die bisherigen Verbandsgemeinden, deren Stimmberechtigen der Rechtsformumwandlung Indem die Gemeinden den Zweck der Aktienge- bzw. der Interkommunalen Vereinbarung zu- sellschaft in der Interkommunalen Vereinbarung stimmen. Das Aktienkapital soll den finanziellen festlegen, schaffen sie eine hohe Hürde, um Beteiligungen entsprechen, welche die zustim- diesen zu verändern. In der vorliegenden Inter- menden Gemeinden heute am Zweckverband kommunalen Vereinbarung wurde inhaltlich be- haben. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt, wusst eine möglichst präzise Formulierung des dass die Gemeinden entsprechend ihren bishe- Zwecks gewählt. Wie heute soll der Betrieb ei- rigen Beitragsanteilen am Spital beteiligt sind nes Akutspitals im Vordergrund stehen, das bei und dass sie nicht mehr wie heute per Mehr- seiner Ausrichtung in erster Linie auf die Be- heitsbeschluss zu finanziellen Leistungen ver- dürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der pflichtet werden können. Für die Umwandlung in Region Rücksicht nimmt. Die Umschreibung ist die Spital Bülach AG gelten die Beteiligungsver- aber weit genug gefasst, damit das Spital flexi- hältnisse per Stichtag 31. Dezember 2014. bel auf die kommenden Bedürfnisse der Ge- meinden und die sich ändernden Erfordernisse Finanzierung der Aktiengesellschaft ohne des zürcherischen Gesundheitssystems reagie- Nachschusspflicht der Gemeinden ren kann, indem es zum Beispiel in untergeord- neten Bereichen Beteiligungen mit anderen Leistungserbringern eingehen kann. Zudem Das Spital finanziert sich durch die Einnahmen kann der Verwaltungsrat den Aufgabenbereich aus den Fallpauschalen, die Beiträge aus den der Aktiengesellschaft bei Bedarf und im Rah- Zusatzversicherungen, die ambulant erbrachten men der Zweckumschreibung auf weitere Auf- Dienstleistungen sowie die Einnahmen aus wei- gaben im Gesundheitsbereich ausdehnen. Der teren Dienstleistungen. Das Spitalfinanzierungs- Fokus der Spital Bülach AG liegt auch in Zukunft system des Krankenversicherungsgesetzes mit in der Gesundheitsversorgung des Zürcher Un- Fallpauschalen deckt grundsätzlich sowohl die terlands. Als grenznahes Spital soll aber auch Betriebs- als auch die Investitionskosten des die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Spitals. Die Aktionäre trifft auf jeden Fall keine Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen werden. Pflicht, für ein allfälliges Betriebsdefizit aufzu- kommen. Sollten die Gesamteinnahmen zu tief Dadurch, dass der Zweck der Aktiengesellschaft sein, um das Spital im bisherigen Umfang wei- in der Interkommunalen Vereinbarung festgelegt terzuführen, müssen die Aktionärsgemeinden ist, erfordern Zweckänderungen sowohl eine gemeinsam entscheiden, ob sie sich zusätzlich Revision der Statuten der Aktiengesellschaft als finanziell engagieren wollen. Eine Pflicht dazu auch der Interkommunalen Vereinbarung. Damit besteht nicht. bietet die Interkommunale Vereinbarung Schutz vor unerwünschten Zweckänderungen solange Neben der freiwilligen Erweiterung der Eigenka- die Mehrheit der Aktien in den Händen der Ver- pitalbasis durch die Aktionärsgemeinden (z.B. tragsgemeinden ist. Sollten dereinst Dritte die durch Erhöhung des Aktienkapitals oder Aktio- Aktienmehrheit am Spital Bülach erwerben, was närsdarlehen mit Rangrücktritt) hat das Spital ohne die Zustimmung der Vertragsgemeinden die Möglichkeit, zusätzliches Eigen- oder bzw. deren Verzicht auf das Vorkaufsrecht nicht Fremdkapital von Dritten zu beschaffen (z.B. im möglich ist, müssten die Rechtsbeziehungen Rahmen von Kooperationen). zwischen den verbleibenden Gemeinden neu Wenn die Aktionärsgemeinden zusätzliche geregelt werden. Dienstleistungen des Spitals wünschen (z.B. Akut- und Übergangspflege), so können sie gemeinsam über deren Finanzierung entschei- den.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 7 Die Freiwilligkeit zusätzlicher Kapitaleinlagen Bülach aus finanzieller Sicht wie geplant weiter- und die demokratische Mitwirkung der Bevölke- führen zu können. rung der einzelnen Gemeinden bleiben dadurch in jedem Fall gewahrt. Sollte eine Überschuldungssituation eintreten Stabiler Aktionärskreis während mindes- und weder Aktionäre noch Dritte sich an einer Sanierung beteiligen, müsste die Spital Bülach tens fünf Jahren AG liquidiert werden. Die Gemeinden verlieren bei einem allfälligen Liquidationsverlust maximal Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren, ihre Aktienbeteiligung. Beim Zweckverband haf- das heisst bis Ende 2019, soll der Aktionärskreis ten die Gemeinden zusätzlich für die gemäss stabil bleiben, um den Betrieb des Spitals in der Statuten zu verbürgenden Fremdmittel. bisherigen Form sicherzustellen. Danach soll es den Gemeinden freigestellt sein, weiterhin Akti- Inkrafttreten nur bei Beteiligung von min- onäre zu bleiben oder ihre Anteile zu verkaufen destens 28 Gemeinden und damit aus der Interkommunalen Vereinba- rung auszuscheiden. Je nach Entwicklung des Spitals sind in Zukunft möglicherweise auch Da das Spital Bülach sowohl in der Form des Private daran interessiert, sich am Spital zu Zweckverbands als auch der Aktiengesellschaft beteiligen. Dies soll zwar möglich sein, doch nur überlebensfähig ist, wenn genügend Ge- wird den Gemeinden auch nach dem Ablauf meinden beteiligt sind, tritt die Interkommunale dieser fünf Jahre das Recht zustehen, mittels Vereinbarung nur dann in Kraft, wenn ihr min- Ausübung eines Vorhand- oder Vorkaufsrechts destens 28 Gemeinden, die zusammen mindes- die Aktien einer veräusserungswilligen Gemein- tens 80 % der heutigen Zweckverbandsbeteili- de zu übernehmen. Die genaue Regelung dazu gung halten, zustimmen. Wird dieses Quorum findet sich im separat abzuschliessenden Aktio- nicht erreicht, bleibt der bisherige Zweckverband närbindungsvertrag. Im Aktionärbindungsvertrag bestehen – mit den bisherigen Rechten und vor räumen sich die Aktionärsgemeinden ein ge- allem Pflichten der Verbandsgemeinden. genseitiges Vorhand- und Vorkaufsrecht ein. Das Quorum von 28 Verbandsgemeinden, die Damit entscheiden sie darüber, ob sich private zusammen 80 % der Zweckverbandsbeteiligung Investoren am Spital beteiligen können oder vertreten, wurde aus folgenden Gründen ge- nicht. Die Zuständigkeit für den Erwerb oder die wählt: Veräusserung von Aktien richtet sich nach den jeweiligen Gemeindeordnungen. Eine vollstän- • Einerseits möchte das Spital Bülach den dige Veräusserung der Aktien bedingt eine vor- grossen Rückhalt in der Bevölkerung durch gängige Aufhebung der Interkommunalen Ver- eine breite Abstützung der Gemeindebetei- einbarung durch die Stimmberechtigten der ver- ligungen aufrechterhalten. kaufswilligen Gemeinde an der Urne. • Andererseits würde ein zu tiefes Quorum In der Interkommunalen Vereinbarung ist zudem (< 80%) die Kreditfähigkeit des Spitals vorgesehen, dass Kaufangebote von einzelnen Bülach zu sehr beeinträchtigen. Grössere Aktionären, Aktionärsgruppen oder Dritten, die Entwicklungsschritte wie beispielsweise die zu einem Stimmenanteil von 50% oder mehr Verwirklichung von komplexen Bauprojek- führen, den Stimmberechtigten in allen Aktio- ten wären so kaum mehr realisierbar. närsgemeinden an der Urne unterbreitet werden Bei einem Quorum von mindestens 80 % der müssen. So ist sichergestellt, dass die Aktio- Zweckverbandsbeteiligungen hätte das Aktien- närsgemeinden nicht durch tranchenweise Ver- kapital per 31. Dezember 2013 mindestens äusserungen die Aktienmehrheit an der Spital 32,728 Mio. Franken betragen. Maximal 8 Mio. Bülach AG verlieren, ohne dass sich die Stimm- Franken Beteiligung müssten in langfristige Dar- berechtigten dazu äussern können. lehen umgewandelt werden. Diese 80% der Wenn die Gemeinden nicht mehr über eine Akti- Zweckverbandsbeteiligungen werden als genü- enmehrheit an der Spital Bülach AG verfügen gend erachtet, um die Entwicklung des Spitals
8 sollten, fällt die Interkommunale Vereinbarung dahin, da sie im Aktionariat nicht mehr durchge- setzt werden kann. Die Stimmberechtigten der Aktionärbindungsvertrag (ABV) Aktionärsgemeinden können sich dennoch ent- scheiden, Aktionäre der Spital Bülach AG zu Hauptzweck des Aktionärbindungsvertrags ist bleiben. Sie tun dies dann nicht mehr als öffent- es, während einer Übergangsfrist stabile Ver- liche Aufgabe sondern im Sinne einer finanziel- hältnisse im Aktionariat zu schaffen, indem Ver- len Beteiligung. äusserung und Erwerb der Aktien vertraglich geregelt werden. Nachfolgend sind die wichtigs- ten Bestimmungen zusammengefasst: Statuten • Die Aktienanteile der einzelnen Gemeinden entsprechen dem proportionalen Anteil ihrer Mit den Statuten werden die rechtlichen Grund- Beteiligung am gesamten Aktienkapital. lagen für die Aktiengesellschaft geschaffen. Sie • Vertraglich wird vereinbart, dass für die ers- regeln die Struktur und Organisation der Gesell- ten fünf Geschäftsjahre keine Gewinne schaft. Die Statuten richten sich weitgehend ausgeschüttet werden dürfen, um die finan- nach den Musterstatuten des Handelsregister- zielle Basis der Gesellschaft zu stärken. amts. Im Folgenden werden die wichtigsten Danach liegt es im Ermessen der General- Bestimmungen summarisch vorgestellt: versammlung (also der Aktionärsgemein- • Die Firma Spital Bülach AG ist der „Name“ den), ob und in welcher Höhe Dividenden der Gesellschaft im Rechtsverkehr. Sie soll beschlossen werden. die regionale Verankerung des Spitals und • Um die Kontinuität der Geschäftsführung zu die Kontinuität seiner Tätigkeit betonen. gewährleisten, soll der bisherige Verwal- • Der Zweck der Aktiengesellschaft wurde tungsrat des Zweckverbands diese Funkti- aus den Zweckverbandsstatuten 2012 on während des ersten Geschäftsjahrs wei- übernommen und präzisiert. Er stimmt mit terhin ausüben. Für die Zeit danach legt der dem Zweck der Interkommunalen Vereinba- Aktionärbindungsvertrag die Kriterien fest, rung wörtlich überein. die der Verwaltungsrat als Gesamtgremium erfüllen soll. Insbesondere wird vorgege- • Das Aktienkapital wird durch Umwandlung ben, dass im Verwaltungsrat mindestens der bisherigen finanziellen Beteiligungen zwei Mitglieder einem Gemeindevorstand der Gemeinden im Zweckverband gebildet. aus dem Aktionärskreis angehören sollen Ende 2013 betrugen diese insgesamt ca. und die Bedürfnisse und Anliegen der Ge- 41 Mio. Franken. Sie können sich durch meinden einbringen. den Geschäftsgang bis zur Umwandlung noch verändern. Massgebend für die Höhe • Die Ziffern 5 - 9 sowie 12 Abs. 2 regeln de- des Aktienkapitals im Zeitpunkt der Um- tailliert, zu welchen Bedingungen und in wandlung (1.1.2015) ist der Wert der Betei- welchem Verfahren Aktien übertragen wer- ligungen derjenigen Gemeinden, welche bei den dürfen. Für die ersten fünf Geschäfts- der Umwandlung mitmachen. jahre gilt ein grundsätzliches Aktienver- kaufsverbot. Damit soll der Gesellschaft die • Die Befugnisse der Generalversammlung nötige Zeit gegeben werden, um sich im (GV) sind weitgehend durch das Gesetz neuen rechtlichen Rahmen zu organisieren. vorgegeben („unübertragbare Befugnisse“). Danach dürfen die Gemeinden ihre Aktien Sie wurden noch erweitert mit den Bestim- veräussern, und zwar an übrige Gemeinden mungen, dass die Generalversammlung oder an Dritte. Die andern Gemeinden ha- den Präsidenten des Verwaltungsrates ben auf jeden Fall die Möglichkeit, diese wählt und auch das Entschädigungsregle- Aktien vorab zu erwerben. Es gilt entweder ment genehmigen muss. das Übernahmeangebot des Erwerbers oder – wenn er tiefer ist – der Ertragswert.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 9 Damit soll den verbleibenden Gemeinden bzw. sich an der Aktiengesellschaft beteiligen ermöglicht werden, die Aktien zu einem (Frage 2). günstigen Preis zu erwerben und damit den Die Abstimmungsvorlage über die Rechtsfor- Charakter des Spitals im Gemeindebesitz mumwandlung wird in allen Verbandsgemeinden zu wahren. Der Aktionärbindungsvertrag den Stimmberechtigten je gesondert an der Ur- sieht im Weiteren vor, wie der Ertragswert ne zu unterbreiten sein. Die zwei separaten zu ermitteln ist. Abstimmungsfragen ermöglichen es den Stimm- • Aktien dürfen nur dann verkauft werden, berechtigten, dass sie ihr Stimmrecht differen- wenn sich der Erwerber verpflichtet, dem ziert ausüben können. Nur so ist es möglich, Aktionärbindungsvertrag beizutreten und dass die Stimmberechtigten einer Gemeinde dessen Regeln zu respektieren. sowohl zur Frage Stellung beziehen können, welches ihre bevorzugte Rechtsform ist, als • Der Aktionärbindungsvertrag gilt für eine auch zur Frage, ob sie auch in einer neuen Dauer von zehn Jahren. Wenn er nicht vor- Rechtform Mitglied der Trägerschaft bleiben her gekündigt wird, verlängert er sich je- wollen. weils für weitere drei Jahre. Die Kündi- gungsmöglichkeit ist für die Aktionärsge- meinden allerdings theoretischer Natur, da Bei diesem Verfahren mit zwei Abstimmungsfra- sie sich mit der Interkommunalen Vereinba- gen kann es zu folgenden Konstellationen kom- rung verpflichten, einen Aktionärbindungs- men: vertrag abzuschliessen. • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten, welche die Umwandlung in die AG und de- ren Beteiligung daran wollen, stimmen 3. Auswirkungen auf Verbandsgemein- zweimal Ja. den • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten, welche den Zweckverband beibehalten, aber für den Fall, dass die Aktiengesell- Zustimmende Gemeinden werden Akti- schaft zustande kommt, sich trotzdem als onäre Aktionärinnen am Spital beteiligen wollen, stimmen bei der 1. Frage Nein und bei der Den Stimmberechtigten der Verbandsgemein- 2. Frage Ja. den wird folgender Antrag unterbreitet: • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten, 1. Wollen Sie, dass der Zweckverband Spital welche den Zweckverband beibehalten und Bülach in eine Aktiengesellschaft umgewandelt für den Fall, dass die Aktiengesellschaft zu- wird? stande kommt, am Spital nicht als Aktionä- 2. Wollen Sie der Interkommunalen Vereinba- rinnen beteiligt sein wollen, stimmen zwei- rung (IKV) zustimmen und den Gemeindevor- mal Nein. stand ermächtigen, alle zur Umwandlung des • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten, Zweckverbands Spital Bülach in eine Aktienge- welche die Umwandlung in eine Aktienge- sellschaft notwendigen Umsetzungsmassnah- sellschaft wollen, sich aber nicht als Aktio- men zu treffen, sodass die Gemeinde Aktionärin närinnen beteiligen wollen, stimmen bei der der Spital Bülach AG wird? 1. Frage Ja und bei der 2. Frage Nein. Die Rechtsformumwandlung kommt nur zustan- Kommt die Umwandlung zustande, behalten die de, wenn mindestens zwei Drittel der Verbands- Gemeinden, welche der Interkommunalen Ver- gemeinden der Grundsatzfrage zur Umwand- einbarung zustimmen, ihre Anteile am Spital und lung zustimmen (Frage 1) und wenn mindestens können als Aktionärinnen und Eigentümerinnen 28 Verbandsgemeinden, welche zusammen der Aktiengesellschaft nach wie vor über die mindestens 80 Prozent der Beteiligungen halten, Ausrichtung der Aktiengesellschaft bestimmen. der Interkommunalen Vereinbarung zustimmen Ihre bisherige finanzielle Beteiligung wird in Ei-
10 genkapitalanteile der Aktiengesellschaft umge- Berechnung der Beteiligungen nur die Investiti- wandelt. Der Wert der Beteiligung der Gemein- onsbeiträge der Verbandsgemeinden berück- den bleibt somit grundsätzlich gleich wie im sichtigt wurden, nicht jedoch diejenigen Investi- Zweckverband. tionen, die direkt der laufenden Rechnung belas- tet wurden. Durch die Stellung als Aktionäre sind die Ge- meinden nicht verpflichtet, allfällige Betriebsdefi- Bei Gemeinden, die auf den Umwandlungszeit- zite des Spitals zu decken. Sie können autonom punkt aus dem Zweckverband ausscheiden, entscheiden, wie ihr finanzielles Engagement in werden die Zweckverbandsbeteiligungen in un- Zukunft aussieht und ab dem 1. Januar 2020 verzinsliche Darlehen umgewandelt und innert grundsätzlich auch ihre Beteiligung veräussern. 29 Jahren zurückbezahlt. Dies gälte auch für die Gemeinde Rümlang, welche ihre Mitgliedschaft im Zweckverband Situation bei Ablehnung der Umwand- bereits per Ende 2014 gekündigt hat. Bei ihrer lung Zustimmung zur Umwandlung bzw. zur Inter- kommunalen Vereinbarung würde sie ebenfalls Wenn das Quorum für die Umwandlung nicht Aktionärin, womit ihre Kündigung per Ende 2014 erreicht wird, bleibt der Zweckverband bestehen, hinfällig wäre. ohne dass eine Gemeinde automatisch aus- scheidet. Ablehnende Gemeinden scheiden aus Wollen einzelne Gemeinden nach gescheiterter dem Zweckverband aus Umwandlung den Zweckverband verlassen, so haben sie gemäss den Zweckverbandsstatuten Falls das Quorum für die Umwandlung erreicht eine zweijährige Kündigungsfrist einzuhalten. wird, scheiden Gemeinden, die der Interkommu- Die Gemeinde Rümlang, welche ihre Mitglied- nalen Vereinbarung nicht zugestimmt haben, schaft im Zweckverband per Ende 2014 bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung aus dem gekündigt hat, würde somit per Ende 2014 aus Zweckverband aus. Dies gilt auch für die Ge- dem Zweckverband ausscheiden. meinde Rümlang. Auf den Umwandlungszeitpunkt wird die Beteili- 4. Erwägungen des Gemeinderates gung der ausscheidenden Verbandsgemeinden gemäss Art. 45 Abs. 2 der geltenden Statuten Der Gemeinderat schliesst sich der Meinung der des Zweckverbands in ein nachrangiges zinslo- Delegiertenversammlung und des Verwaltungs- ses Darlehen umgewandelt, das innert maximal rates an, dass mit der Rechtsform einer Aktien- 29 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die mi- gesellschaft die Grundlagen geschaffen werden, nimale jährliche Amortisation beträgt 1/29. damit auch langfristig ein qualitativ gutes, erfolg- reiches Spital für die Bevölkerung des Zürcher Unterlands betrieben und erhalten werden kann und zugleich den Trägergemeinden eine ange- Finanzielle Auswirkungen messene Mitwirkung und Minimierung ihrer fi- nanziellen Risiken ermöglicht wird. Die Umwandlung des Zweckverbands in eine Für die Unternehmensführung des Spitals Aktiengesellschaft hat für die Gemeinden, die an schafft eine Rechtsformänderung die Voraus- der Aktiengesellschaft partizipieren, keine finan- setzung, sich im Gesundheitsmarkt der Zukunft ziellen Konsequenzen. Die Zweckverbandsbe- zu behaupten. Damit bleibt langfristig gewähr- teiligungen werden in Aktienkapital umgewan- leistet, dass sich im Spital Bülach weiterhin die delt. Beides ist nach aktuellem Stand im Verwal- Patientinnen und Patienten jeden Alters und tungsvermögen zu bilanzieren. Der innere Wert jeder Versicherungsklasse behandeln und pfle- der Aktien liegt etwas höher als der Buchwert gen lassen können. Die Leistungen des Spitals der Beteiligung, da bei der Einführung des eige- werden sich weiterhin an den Bedürfnissen der nen Finanzhaushalts beim Zweckverband für die Bevölkerung orientieren und können flexibel an
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 11 neue Entwicklungen und Anforderungen ange- passt werden. Der Spital Bülach übernimmt hinsichtlich der regionalen Gesundheitsversorgung eine zentrale Funktion und es liegt im Interesse der Gemein- de, bei den zentralen Entscheidungen des Spi- tals beteiligt zu bleiben, auch wenn dies auf- grund des Spitalfinanzierungsgesetzes rechtlich nicht mehr zwingend notwendig wäre. Die Betei- ligung der Gemeinde Wasterkingen an der neu- en Aktiengesellschaft wird gemäss provisori- scher Berechnung per 31. Dezember 2013 rund Fr. 173‘000.00 oder 0.423 % des Aktienkapitals betragen. Bei einem Rückzug der Gemeinde zum heutigen Zeitpunkt würde dieses Kapital in ein langfristiges (29 Jahre), unverzinsliches Dar- lehen umgewandelt. Das Kapital bliebe faktisch gebunden und das Mitwirkungsrecht als Aktionär ginge verloren. Vorberatende Gemeindeversammlung Die vorberatende Gemeindeversammlung zu dieser Vorlage hat am 12. Juni 2014 stattgefun- den. Hinweis Es wird darauf verzichtet, den Aktionärbindungs- vertrag und die Statuten der Spital Bülach AG im Weisungsheft abzudrucken. Die vollständigen Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung sowie auf www.wasterkingen.ch eingesehen werden.
12
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 13 INTERKOMMUNALE VEREINBARUNG (IKV) «Spital Bülach AG – vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft»
14 Die politischen Gemeinden Bachenbülach, Bachs, Bassersdorf, Bülach, Dielsdorf, Eglisau, Emb- rach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Kloten, Lufingen, Neerach, Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Nürensdorf, Oberembrach, Oberglatt, Oberweningen, Opfikon, Rafz, Regensberg, Rorbas, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur, Was- terkingen, Weiach, Will ZH und Winkel haben bis jetzt einen Zweckverband gebildet, um gemein- sam das Spital Bülach zu betreiben. Die Zweckverbandsgemeinden beschliessen, die Rechtsform des Spitals Bülach in eine Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht zu ändern. Die vorliegende Interkommunale Vereinbarung (IKV) bildet für die Gemeinden die neue Rechts- grundlage für den Betrieb des Spitals Bülach, wobei die Statuten der Aktiengesellschaft sowie ein Aktionärbindungsvertrag (ABV) die weiteren Grundlagen der Spital Bülach AG darstellen. Entsprechend bestimmen diejenigen Gemeinden, deren Stimmberechtigte in der Urnenabstim- mung der Rechtsformänderung zugestimmt haben, folgendes: Umwandlung des Zweckverbands in eine Aktiengesellschaft (AG) Gestützt auf die vorliegende Interkommunale Vereinbarung (IKV) erfolgt auf dem Weg von Art. 99 ff. Fusionsgesetz (FusG) eine Umwandlung des Spitalzweckverbands Bülach in eine Aktiengesell- schaft per 1. Januar 2015. Die vorliegende Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der beteiligten politischen Gemein- den als Teil der Trägerschaft der Spital Bülach AG (Trägergemeinden) sowie die Grundstruktur der Spital Bülach AG. Die beteiligten Gemeinden stimmen allen Rechtshandlungen zu, welche für die Umwandlung des Zweckverbands in die Aktiengesellschaft erforderlich sind. Als Trägergemeinden schliessen sie ferner einen Aktionärbindungsvertrag ab. Zweck der Spital Bülach AG Der Hauptzweck der Gesellschaft ist, mit dem Betrieb eines Akutspitals die medizinische und pfle- gerische Versorgung sicherzustellen, unter Berücksichtigung der regionalen und überregionalen gesundheitspolitischen Bedürfnisse.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 15 Die Gesellschaft kann weitere untergeordnete Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung übernehmen. Sie orientiert sich insbesondere an den Bedürfnissen der Patienten aus dem Versor- gungsgebiet. Die Gesellschaft kann im Inland und angrenzenden Ausland Zweigniederlassungen und Tochter- gesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte täti- gen, die direkt oder indirekt mit ihrem Hauptzweck im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann dafür Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finan- zierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen. Aktionäre der Spital Bülach AG Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Aktionäre der Spital Bülach AG Trägergemeinden, welche vorher zum Zweckverband gehörten. Die Beteiligungen der Trägergemeinden richten sich nach dem Verhältnis ihrer unverzinslichen Beteiligungen am Zweckverband per 31. Dezember 2014. (Anhang Provisorische Beteiligungswer- te am 31.12.2013) Bis zum 31. Dezember 2019 bedarf eine ganze oder teilweise Veräusserung einer Beteiligung der Zustimmung der Gemeindevorstände aller übrigen Trägergemeinden (Aktionäre). Ab dem 1. Januar 2020 sind die Trägergemeinden berechtigt, ihre Beteiligung ganz oder teilweise zu veräussern, sei dies an andere Trägergemeinden, an andere Hoheitsträger oder an Dritte, unter Einschluss von Privaten. Die Zuständigkeit für einen solchen Beschluss richtet sich nach der Ge- meindeordnung der betroffenen Trägergemeinden unter Vorbehalt von Ziffer 8 Abs. 2 ABV. Die Trägergemeinden räumen sich gegenseitig ein Vorhand- und Vorkaufsrecht an ihren Beteili- gungen ein bzw. sehen eine Andienungspflicht vor. Das Nähere regelt der Aktionärbindungsvertrag. Gemäss Art. 46 Abs. 2 Kantonsverfassung haften die Trägergemeinden subsidiär kausal für den Schaden, den die Spitalorgane der Spital Bülach AG durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlas- sung verursachen.
16 Finanzierung der Spital Bülach AG Der Zweckverband Spital Bülach wird mit allen Aktiven und Passiven in die Spital Bülach AG um- gewandelt. Das Aktienkapital wird gebildet durch die Einbringung der Zweckverbandsbeteiligungen gemäss Art. 3 Abs. 2 ABV. Im Übrigen finanziert sich die Spital Bülach AG primär durch die Entgelte für ihre erbrachten Leis- tungen, ferner durch die Erweiterung der Eigenkapitalbasis (Aktienkapital, Aktionärsdarlehen mit Rangrücktritt) sowie mit Fremdkapital (insb. Darlehen von Gemeinden, von Banken und weiteren). Eine Pflicht der Trägergemeinden zur Finanzierung der Spital Bülach AG, zum Beispiel mittels Bei- trägen an ein allfälliges Betriebsdefizit, besteht nicht. Einzelne Trägergemeinden können mit der Spital Bülach AG Vereinbarungen über deren freiwillige Finanzierung eingehen, z.B. in der Form von Darlehen oder der Stellung von Sicherheiten. Derar- tige Vereinbarungen dürfen die Rechte der übrigen Trägergemeinden nicht beeinträchtigen. Wenn die Trägergemeinden der Spital Bülach AG Darlehen oder andere Sicherheiten gewähren, so sind diese Darlehen bzw. Sicherheiten in den Gemeinden wie neue Ausgaben vom dafür zuständigen Organ zu bewilligen. Die Spital Bülach AG strebt die langfristige Werterhaltung, gesunde Bilanzrelationen sowie eine angemessene Eigenkapitalrendite an. Die Spital Bülach AG unterzieht sich unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen in jedem Fall einer unabhängigen qualifizierten Revision. Gewinnverwendungspolitik Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet werden. Um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, werden bis und mit dem Geschäftsjahr 2019 keine Dividenden ausgeschüttet. Danach können Dividenden auf Antrag des Verwaltungs- rats der Spital Bülach AG durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 17 Beitritt weiterer Gemeinden Möchte eine Gemeinde, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, eine Beteiligung an der Spital Bülach AG erwerben, hat sie vor dem Erwerb dieser Vereinbarung beizutreten. Private können dieser Vereinbarung nicht beitreten. Vorkaufsrecht Standortgemeinde Die Gemeinden ermächtigen die Gesellschaft, der Aktionärin Stadt Bülach als Standortgemeinde auf deren Begehren innert drei Jahren seit Abschluss dieser Vereinbarung ein unlimitiertes Vor- kaufsrecht an den in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücken in der Gemeinde Bülach einzu- räumen und im Grundbuch vorzumerken, und dieses unlimitierte Vorkaufsrecht nach Ablauf der Vormerkfrist auf Begehren der Standortgemeinde zu erneuern. Das Vorkaufsrecht gilt nur bei einer Liquidation der Gesellschaft, nicht aber bei ihrer Aufteilung oder Umstrukturierung. Wegfall der Vertragsbindung, Änderungen der Interkommunalen Vereinbarung Zuständig für Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung sind die Stimmberechtigten der einzelnen Trägergemeinden an der Urne. Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinba- rung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden. Vorbehalten bleibt Ziff. 8 Abs. 7 ABV. Möchte eine Trägergemeinde ihre Beteiligung an der Spital Bülach AG vollständig veräussern, hat sie vor dem Verkauf diese Vereinbarung zu kündigen. Zuständig für diesen Beschluss sind die Stimmberechtigten an der Urne. Die Kündigung einer Trägergemeinde vor dem 1. Januar 2020 ist nur gültig, wenn ihr die anderen Vertragsgemeinden zustimmen. Zuständig für den Beschluss in den Trägergemeinden ist der Ge- meindevorstand. Kann ein Auflösungsbeschluss der Generalversammlung nur mit Zustimmung der Parteien dieser Vereinbarung gefällt werden, so haben die Parteien vorgängig zu einem Auflösungsbeschluss die Aufhebung dieser Vereinbarung durch die Stimmberechtigten der einzelnen Trägergemeinden an der Urne zu beschliessen.
18 Die Trägergemeinden verpflichten sich, ein Kaufangebot von einzelnen Aktionären, Aktionärs- gruppen oder Dritten, das zu einem Stimmenanteil von 50% oder mehr führt, den Stimmberechtig- ten vorzulegen. Die Stimmberechtigten der einzelnen Gemeinden entscheiden an der Urne über die Annahme des Kaufangebots und die damit verbundene Kündigung der Interkommunalen Ver- einbarung. Will eine Trägergemeinde die Aktienmehrheit erwerben, braucht sie dafür die Zustimmung einer Mehrheit der Gemeinden. Der Beschluss ist durch die Stimmberechtigten der einzelnen Trägerge- meinden an der Urne zu fassen. Wenn die Gemeinden nicht mehr über eine Aktienmehrheit an der Gesellschaft verfügen oder wenn es zu einer Zwangsauflösung der Spital Bülach AG kommt, fällt die vorliegende Vereinba- rung dahin. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft für diejenigen Gemeinden, welche ihr zu- gestimmt haben. Für die rechtsgültige Inkraftsetzung bedarf es der rechtsgültigen Zustimmung von mindestens 28 Zweckverbandsgemeinden, die zusammen mindestens 80% der Zweckverbands- beteiligungen vertreten. Gemeinden, welche dieser Vereinbarung nicht zustimmen, scheiden auf den Zeitpunkt der Rechts- formumwandlung aus. Auf diesen Zeitpunkt wird die Zweckverbandsbeteiligung der ausscheiden- den Gemeinde in ein nachrangiges zinsloses Darlehen zu Lasten der Spital Bülach AG umgewan- delt, das innert max. 29 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die minimale jährliche Rückzahlung beträgt 1/29.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 19 Anhang zur Interkommunalen Vereinbarung SPITAL BÜLACH PROVISORISCHE BETEILIGUNGEN PER 31.12.2013 Verbandsgemeinde Beteiligung Anteil in % Bachenbülach 1'046'000.00 2.557% Bachs 146'000.00 0.357% Bassersdorf 2'506'000.00 6.126% Bülach 4'336'000.00 10.599% Dielsdorf 1'186'000.00 2.899% Eglisau 895'000.00 2.188% Embrach 2'314'000.00 5.656% Freienstein-Teufen 625'000.00 1.528% Glattfelden 1'028'000.00 2.513% Hochfelden 482'000.00 1.178% Höri 697'000.00 1.704% Hüntwangen 253'000.00 0.618% Kloten 6'038'000.00 14.759% Lufingen 385'000.00 0.941% Neerach 769'000.00 1.880% Niederglatt 1'021'000.00 2.496% Niederhasli 1'763'000.00 4.309% Niederweningen 569'000.00 1.391% Nürensdorf 1'583'000.00 3.869% Oberembrach 293'000.00 0.716% Oberglatt 1'313'000.00 3.209% Oberweningen 348'000.00 0.851% Opfikon-Glattbrugg 4'228'000.00 10.335% Rafz 965'000.00 2.359% Regensberg 126'000.00 0.308% Rorbas 640'000.00 1.564% Rümlang 1'688'000.00 4.126% Schleinikon 176'000.00 0.430% Schöfflisdorf 283'000.00 0.692% Stadel 480'000.00 1.173% Steinmaur 676'000.00 1.652% Wasterkingen 173'000.00 0.423% Weiach 282'000.00 0.689% Wil 389'000.00 0.951% Winkel 1'208'000.00 2.953% Total 40'910'000.00 100.000% DAS QUORUM VON 80% LIEGT BEI 28 VERBANDSGEMEINDEN UND EINEM BETEILIGUNGSKAPITAL VON FR. 32,728 MIO.
Sie können auch lesen