Politische Gemeinde Wasterkingen kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 - Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015 Vom ...

 
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Politische Gemeinde Wasterkingen

kommunale Urnenabstimmung
vom 30. November 2014

Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015
Vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft
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Rechtsformänderung Spital Bülach per 1. Januar 2015
Vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft

Den Stimmberechtigten der Verbandsgemeinden wird folgender Antrag unterbreitet:
1.    Wollen Sie, dass der Zweckverband Spital Bülach in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wird?
2.    Wollen Sie der Interkommunalen Vereinbarung (IKV) zustimmen und den Gemeindevorstand er-
      mächtigen, alle zur Umwandlung des Zweckverbands Spital Bülach in eine Aktiengesellschaft not-
      wendigen Umsetzungsmassnahmen zu treffen, sodass die Gemeinde Aktionärin der Spital Bülach
      AG wird?
Die Rechtsformumwandlung kommt nur zustande, wenn mindestens zwei Drittel der Verbandsgemeinden
der Grundsatzfrage zur Umwandlung zustimmen (Frage 1) und wenn mindestens 28 Verbandsgemein-
den, welche zusammen mindestens 80 Prozent der Beteiligungen halten, der Interkommunalen Vereinba-
rung zustimmen bzw. sich an der Aktiengesellschaft beteiligen (Frage 2).

Die Vorlage in Kürze
                                                      sellschaft das finanzielle Risiko reduziert.
Das Spital Bülach gewährleistet eine qualitativ
                                                      Gleichzeitig behalten sie aber wichtige Mitwir-
hochwertige, wohnortnahe, medizinische und
                                                      kungsrechte. Keinen wesentlichen Einfluss hat
pflegerische Versorgung der Bevölkerung im
                                                      die Rechtsformänderung für das Personal des
Zürcher Unterland. Diese wichtige Aufgabe soll
                                                      Spitals Bülach.
das Spital auch langfristig wahrnehmen können.
                                                      Wenn der Zweckverband aufgelöst bzw. in eine
Mit den neuen gesetzlichen Vorgaben von Bund
                                                      Aktiengesellschaft umgewandelt wird, brauchen
und Kanton ist der Zweckverband nicht mehr die
                                                      die Gemeinden eine neue gesetzliche Grundla-
geeignete Rechtsform für die Führung eines
                                                      ge, die ihnen das Betreiben eines Spitals als
modernen, auf die Bedürfnisse der Bevölkerung
                                                      öffentliche Aufgabe weiterhin erlaubt. Diese
ausgerichteten Spitals. Aber auch für die Ver-
                                                      Grundlage soll mit einer Interkommunalen Ver-
bandsgemeinden ist die Beibehaltung der Form
                                                      einbarung (IKV) geschaffen werden, über wel-
des Zweckverbands mit erheblichen Risiken
                                                      che die Stimmberechtigten in den einzelnen
verbunden. So haften die Verbandsgemeinden
                                                      Verbandsgemeinden abstimmen werden. Die
mit der statutarisch festgelegten Bürgschafts-
                                                      Grundlage der neuen Aktiengesellschaft bilden
verpflichtung für Fremdmittel. Zudem besteht die
                                                      die Statuten; sie regeln Struktur und Organisati-
Gefahr, dass Gemeinden aus dem Zweckver-
                                                      on der Gesellschaft. In einem (freiwilligen) Akti-
band austreten, sind sie doch seit 2012 grund-
                                                      onärbindungsvertrag (ABV) ist zudem die koor-
sätzlich aus der Spitalversorgungs- und Finan-
                                                      dinierte Ausübung der Aktionärsrechte geregelt.
zierungspflicht entlassen.
                                                      Über die Statuten und den Aktionärbindungsver-
Im Auftrag der Delegiertenversammlung hat der         trag stimmen die Aktionäre − vertreten durch die
Verwaltungsrat deshalb alternative Rechtsfor-         Gemeindevorstände der Trägergemeinden − ab.
men evaluiert. Dabei ist er zum Schluss ge-           Die Rechtsformumwandlung soll nur dann zu-
kommen, dass die Aktiengesellschaft das gröss-        stande kommen, wenn sich mindestens 28 Ver-
te Zukunftspotenzial aufweist. Mit der Umwand-        bandsgemeinden, die zusammen mindestens
lung des Zweckverbands in eine Aktiengesell-          80% der finanziellen Beteiligungen aller bisheri-
schaft wird die nötige Flexibilität geschaffen, um    gen Verbandsgemeinden vertreten, an der neu-
rasch auf neue Anforderungen und Bedürfnisse          en Aktiengesellschaft beteiligen. Gelingt dies
eingehen zu können. Für die Verbandsgemein-           nicht oder lehnt mehr als ein Drittel der Ver-
den wird mit der Umwandlung in eine Aktienge-         bandsgemeinden die Rechtsformumwandlung
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 3

grundsätzlich ab, behält das Spital Bülach die     wurde auch in der Umfrage unter den Ver-
Rechtsform eines Zweckverbands.                    bandsgemeinden des Spitals Bülach vom Som-
                                                   mer 2012 deutlich zum Ausdruck gebracht. Die
                                                   Delegiertenversammlung ist deshalb zur Auffas-
1. Gründe, Ziele und geplantes Verfah-             sung gelangt, dass eine neue Rechts- und Or-
   ren der Rechtsformumwandlung                    ganisationsform geschaffen werden muss, um
                                                   angemessen auf die neuen Herausforderungen
Neue rechtliche Grundlagen für die Spi-            zu reagieren und folgende vier Hauptziele zu
talversorgung und -finanzierung                    erreichen:

Am 1. Januar 2012 ist das neue kantonale Spi-
talplanungs- und Finanzierungsgesetz (SPFG)        • Sicherstellung, dass das Spital Bülach auch
in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt haben       in Zukunft das führende Regionalspital im
die Gemeinden keine Grundversorgungs- und            Zürcher Unterland bleibt (Wettbewerbsfähig-
Finanzierungspflicht im Bereich der Spitalver-       keit).
sorgung mehr. Die Gemeinden können aber
nach wie vor freiwillig Spitalträger bleiben.      • Minimierung der finanziellen Risiken für die
                                                     Trägergemeinden.
Gleichzeitig gilt wegen einer Revision des Kran-
kenversicherungsgesetzes (KVG) ein neues           • Erhaltung der Einflussmöglichkeiten der Trä-
Spitalfinanzierungssystem. Leistungen im stati-      gergemeinden bei der Entwicklung des Spi-
onären Bereich, also für Spitalaufenthalt und        tals Bülach.
-pflege, werden je nach Diagnose abhängig von      • Stärkung des unternehmerischen Hand-
der Schwere der Erkrankung im Einzelfall und         lungsspielraums, um den Versorgungsauftrag
unabhängig von der Dauer des Spitalaufenthal-        dauerhaft und effizient wahrnehmen und eine
tes in der ganzen Schweiz generell durch Fall-       zeitgemässe Entwicklung gewährleisten zu
pauschalen (SwissDRG) abgegolten. Ferner             können.
wird der Kostenanteil der öffentlichen Hand an
die Spitäler nicht mehr in Form von Betriebs-      Zweckverband als Rechtsform im neuen
und Investitionsbeiträgen, sondern mit einer
                                                   Umfeld nicht geeignet
Beteiligung des Kantons an den Fallpauschalen
geleistet. In diesen Pauschalen ist auch ein An-   Das Spital Bülach gewährleistet eine qualitativ
teil für die Erneuerung der Spitalinfrastruktur    hochwertige, wohnortnahe, spitalmedizinische
enthalten.                                         Versorgung der Bevölkerung im Zürcher Unter-
                                                   land. Diese wichtige Aufgabe soll das Spital
Mehr Wettbewerb im Gesundheitswesen                auch in Zukunft wahrnehmen können.

Die neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen           Mit den neuen gesetzlichen Rahmenbedingun-
setzen das Spital Bülach − wie alle anderen        gen von Bund und Kanton ist der Zweckverband
Spitäler − einem verstärkten Wettbewerb aus.       dafür nicht mehr die geeignete Rechtsform. Die
Unter dem neuen System haben die Spitäler mit      langen Entscheidungswege im Zweckverband
den Fallpauschalen und Entgelten für ihre          sind hinderlich, wenn es darum geht, sich rasch
Dienstleistungen auszukommen. Ihre Kosten          und flexibel an Veränderungen anzupassen und
spielen für die Höhe der Vergütung für erbrachte   sich im zunehmenden Wettbewerb behaupten
Leistungen grundsätzlich keine Rolle mehr.         zu können. Ebenfalls nachteilig sind die be-
Wirtschaftlichkeit, Effizienz und Qualität der     schränkten Vernetzungsmöglichkeiten und der
Leistungen sind deshalb entscheidend, ebenso       Umstand, dass sich nur Gemeinden an einem
wie die Fähigkeit, sich rasch und flexibel an      Zweckverband beteiligen können. Letzteres
veränderte Marktbedürfnisse anpassen zu kön-       könnte für das Spital Bülach sogar existenzge-
nen. Zusätzlich sind die Verbandsgemeinden mit     fährdend sein. Verbandsgemeinden können
dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht weni-     nach dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht
ger bereit, finanzielle Risiken zu tragen. Dies    ihre Mitgliedschaft im Zweckverband kündigen;
                                                   ihre Beteiligungen müssten in diesem Fall in
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Darlehen bzw. Fremdkapital umgewandelt wer-              serve dar und verbessert dadurch die Fremd-
den. Der Zweckverband hätte dann keine Mög-              finanzierungsfähigkeit des Spitals.
lichkeit, seine Eigenkapitalbasis mit neuen In-
                                                      • Veränderungen beim Aktionariat haben kei-
vestoren ausserhalb der Gemeinden zu stärken.
                                                        nen Einfluss auf die Eigenkapitalbasis des
Damit würde auch das finanzielle Risiko für die
                                                        Spitals.
verbleibenden Gemeinden steigen, da diese
gegenüber Kapitalgebern solidarisch haften.           Für die Gemeinden:

Diese Nachteile hätte auch die Rechtsform der         • Als Aktionäre behalten die Gemeinden wich-
Interkommunalen Anstalt, da sich auch an ihr            tige Mitwirkungsmöglichkeiten und fällen die
nur Gemeinden beteiligen können. Und auch               grundlegenden Entscheide.
eine Stiftung würde für die Verbandsgemeinden
                                                      • Die Änderung von Beteiligungen ist einfacher
mehr Nach- als Vorteile bringen. So hätten sie
                                                        realisierbar als im Zweckverband. Die Ge-
mit Ausnahme der Wahl des Stiftungsrats keine
                                                        meinden können ihre Beteiligung individuell
Mitwirkungsrechte mehr und keine Aussicht
                                                        an ihre Bedürfnisse und finanziellen Möglich-
darauf, dass ihr investiertes Kapital angemessen
                                                        keiten anpassen.
verzinst oder zurückerstattet wird.
                                                      • Die Gemeinden können nicht verpflichtet
Rechtsform der Aktiengesellschaft bringt                werden, Beiträge an die Kosten oder sonsti-
klare Vorteile                                          ge finanzielle Leistungen zu erbringen; ihr fi-
                                                        nanzielles Engagement beschränkt sich da-
Die Aktiengesellschaft bietet die nötige Flexibili-     rauf, Aktien zu halten. Vorbehalten bleibt die
tät für das Spital und seine Trägergemeinden.           subsidiäre Staatshaftung für allfällige rechts-
Die Umwandlung vom Zweckverband zur Akti-               widrige Tätigkeiten oder Unterlassungen der
engesellschaft schafft die Voraussetzungen zur          Spitalorgane. Diese Staatshaftung gilt aber
Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit und zur         auch im Zweckverband.
Stärkung des unternehmerischen Handlungs-             Insgesamt bietet die Aktiengesellschaft in einem
spielraums sowie für eine funktionsgerechte           zunehmend dynamischen Umfeld mehr Flexibili-
Aufgabenteilung zwischen Trägerschaft und             tät als der Zweckverband, um sich rasch an
Gesellschaftsorganen. Damit kann der Spital-          veränderte Rahmenbedingungen anzupassen.
standort Bülach gestärkt und die bedarfsgerech-
te regionale Spitalversorgung langfristig gesi-
                                                      Zudem können die Interessen aller Verbands-
chert werden.
                                                      gemeinden mit der Aktiengesellschaft zweck-
                                                      mässig berücksichtigt werden.
Die Delegiertenversammlung ist nach intensiver
Prüfung zum Schluss gekommen, dass die Wei-
                                                      Mit einer Aktiengesellschaft kann der Fortbe-
terführung des Spitals in der Form der Aktienge-
                                                      stand des Spitals Bülach und der damit verbun-
sellschaft (AG) klare Vorteile bietet:
                                                      denen Arbeitsplätze im Interesse der Region
                                                      besser gesichert werden. Gleichzeitig bleibt der
Für den Spitalbetrieb:                                Einfluss der Gemeinden auf das Spital erhalten.
• Die Aktiengesellschaft ist flexibel ausgestalt-
  bar.                                                Auswirkungen der Rechtsformänderung
• Die aktienrechtliche Organisation ist vielfach      für die Angestellten
  bewährt.
                                                      Das Fusionsgesetz des Bundes eröffnet auch
• Entscheide können rasch gefällt werden.             öffentlich-rechtlichen Organisationen die Mög-
                                                      lichkeit, sich in eine privatrechtliche Rechtsform
• Von allen geprüften Rechtsformen eröffnet
                                                      umzuwandeln. Mit der Umwandlung werden
  die Aktiengesellschaft die umfassendsten
                                                      sämtliche Aktiven und Passiven des Zweckver-
  Kooperationsmöglichkeiten.
                                                      bands, also auch die Arbeitsverhältnisse, durch
• Das Aktienkapital stellt eine finanzielle Re-       die neue Aktiengesellschaft übernommen.
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Das Fusionsgesetz gewährleistet die Rechte der       können. Sie muss von den Stimmberechtigten
Angestellten des Spitals bei der Umwandlung.         der einzelnen Trägergemeinden genehmigt wer-
Nach der Umwandlung werden die Arbeitsver-           den und kann nur von diesen abgeändert wer-
hältnisse nicht mehr öffentlich-rechtlich, sondern   den.
privatrechtlich ausgestaltet sein. Die Bedingun-
                                                     Die zukünftige Struktur der Spital Bülach AG
gen von öffentlich-rechtlichen und privatrechtli-
                                                     und die Rolle der Gemeinden als Aktionäre sind
chen Anstellungen haben sich in den letzten
                                                     daraus jedoch noch nicht ersichtlich. Dafür
Jahren weitgehend angenähert. Unterschiede
                                                     braucht es ergänzende Regelungen. Diese fin-
bestehen insbesondere beim Rechtsweg (Zivil-
                                                     den sich einerseits in den Statuten und anderer-
oder Verwaltungsverfahren). In privatrechtlichen
                                                     seits in einem Aktionärbindungsvertrag.
Arbeitsverhältnissen bietet das Arbeitsgesetz
einen zusätzlichen Schutz.                           Die Statuten sind das „Grundgesetz“ für die
                                                     Aktiengesellschaft; sie regeln die Organisation
Angesichts des Mangels an verfügbaren qualifi-
                                                     und Struktur der Gesellschaft. Innerhalb der
zierten Fachkräften im Gesundheitswesen will
                                                     gesetzlichen Rahmenbedingungen kann der
und muss das Spital Bülach auch in Zukunft
                                                     Statuteninhalt frei gestaltet und auf die Bedürf-
attraktive Anstellungsbedingungen anbieten, um
                                                     nisse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre an-
konkurrenzfähig zu bleiben. Vor allem aber profi-
                                                     gepasst werden.
tieren die Mitarbeitenden vom Hauptziel der
neuen Rechtsform: der nachhaltigen Existenzsi-       Im privatrechtlichen Aktionärbindungsvertrag
cherung des Spitals Bülach.                          regeln die Gemeinden, wie sie ihre Aktionärs-
                                                     rechte ausüben und die Kontrolle über die Ge-
Es ist deshalb geplant, den Zweckverband per
                                                     sellschaft sichern.
1. Januar 2015 in die Spital Bülach AG umzu-
wandeln.                                             Die Statuten und der Aktionärbindungsvertrag
                                                     sind formell nicht Gegenstand der geplanten
                                                     Abstimmung in den Gemeinden, denn abge-
                                                     stimmt wird nur über die Interkommunale Ver-
2. Inhalt der Abstimmungsvorlage                     einbarung. Mit der Zustimmung zur Interkom-
                                                     munalen Vereinbarung ermächtigen bzw. ver-
Mit dem Wegfall der Spitalversorgungspflicht für     pflichten die Stimmberechtigten aber die einzel-
Gemeinden im neuen Spitalplanungs- und Fi-           nen Gemeindevorstände, die Statuten festzule-
nanzierungsgesetz (SPFG) benötigen Gemein-           gen und einen Aktionärbindungsvertrag abzu-
den, die sich weiterhin an einem Spital beteili-     schliessen. Die Statuten und der Aktionärbin-
gen möchten, eine kommunale Rechtsgrundla-           dungsvertrag dienen deshalb als wichtige Hin-
ge. Diese kann entweder in den Gemeindeord-          tergrundinformation, wie die Aktiengesellschaft
nungen der beteiligten Gemeinden geschaffen          konkret ausgestaltet werden soll. Es obliegt den
werden oder mittels einer Interkommunalen            Aktionärsgemeinden bzw. deren Vertretern, den
Vereinbarung zwischen den beteiligten Träger-        Inhalt dieser Dokumente zu verabschieden und
gemeinden. Letzteres hat den Vorteil, dass alle      diese allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt
beteiligten Gemeinden dieselbe Regelung ha-          abzuändern. Solange die Aktienmehrheit bei
ben. Ausserdem können die Gemeinden in der           den Trägergemeinden liegt, kann weder in den
Interkommunalen Vereinbarung auch erwünsch-          Statuten noch im Aktionärbindungsvertrag etwas
te gegenseitige Verpflichtungen festlegen wie        beschlossen werden, das der Interkommunalen
beispielsweise die Gewährung eines Vorkaufs-         Vereinbarung widerspricht.
rechts oder der temporäre Verzicht auf Gewinn-
ausschüttung.                                        Interkommunale Vereinbarung (IKV)
Die Interkommunale Vereinbarung ist somit die        Mit der Interkommunalen Vereinbarung schaffen
gesetzliche Grundlage für die Gemeinden, um          die Trägergemeinden die gesetzliche Grundlage
die Umwandlung des Zweckverbandes in eine            für die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft.
Aktiengesellschaft vorzunehmen und sich wei-         Sie enthält folgende Elemente:
terhin an der Spitalträgerschaft beteiligen zu
6

Festlegung des Zwecks der Aktiengesell-            Verbandsgemeinden werden Aktionäre
schaft im Interesse der Bevölkerung und
der Gemeinden                                      Aktionäre der neuen Aktiengesellschaft werden
                                                   die bisherigen Verbandsgemeinden, deren
                                                   Stimmberechtigen der Rechtsformumwandlung
Indem die Gemeinden den Zweck der Aktienge-
                                                   bzw. der Interkommunalen Vereinbarung zu-
sellschaft in der Interkommunalen Vereinbarung
                                                   stimmen. Das Aktienkapital soll den finanziellen
festlegen, schaffen sie eine hohe Hürde, um
                                                   Beteiligungen entsprechen, welche die zustim-
diesen zu verändern. In der vorliegenden Inter-
                                                   menden Gemeinden heute am Zweckverband
kommunalen Vereinbarung wurde inhaltlich be-
                                                   haben. Mit diesem Vorgehen wird sichergestellt,
wusst eine möglichst präzise Formulierung des
                                                   dass die Gemeinden entsprechend ihren bishe-
Zwecks gewählt. Wie heute soll der Betrieb ei-
                                                   rigen Beitragsanteilen am Spital beteiligt sind
nes Akutspitals im Vordergrund stehen, das bei
                                                   und dass sie nicht mehr wie heute per Mehr-
seiner Ausrichtung in erster Linie auf die Be-
                                                   heitsbeschluss zu finanziellen Leistungen ver-
dürfnisse der Bewohnerinnen und Bewohner der
                                                   pflichtet werden können. Für die Umwandlung in
Region Rücksicht nimmt. Die Umschreibung ist
                                                   die Spital Bülach AG gelten die Beteiligungsver-
aber weit genug gefasst, damit das Spital flexi-
                                                   hältnisse per Stichtag 31. Dezember 2014.
bel auf die kommenden Bedürfnisse der Ge-
meinden und die sich ändernden Erfordernisse
                                                   Finanzierung der Aktiengesellschaft ohne
des zürcherischen Gesundheitssystems reagie-
                                                   Nachschusspflicht der Gemeinden
ren kann, indem es zum Beispiel in untergeord-
neten Bereichen Beteiligungen mit anderen
Leistungserbringern eingehen kann. Zudem           Das Spital finanziert sich durch die Einnahmen
kann der Verwaltungsrat den Aufgabenbereich        aus den Fallpauschalen, die Beiträge aus den
der Aktiengesellschaft bei Bedarf und im Rah-      Zusatzversicherungen, die ambulant erbrachten
men der Zweckumschreibung auf weitere Auf-         Dienstleistungen sowie die Einnahmen aus wei-
gaben im Gesundheitsbereich ausdehnen. Der         teren Dienstleistungen. Das Spitalfinanzierungs-
Fokus der Spital Bülach AG liegt auch in Zukunft   system des Krankenversicherungsgesetzes mit
in der Gesundheitsversorgung des Zürcher Un-       Fallpauschalen deckt grundsätzlich sowohl die
terlands. Als grenznahes Spital soll aber auch     Betriebs- als auch die Investitionskosten des
die Möglichkeit einer grenzüberschreitenden        Spitals. Die Aktionäre trifft auf jeden Fall keine
Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen werden.        Pflicht, für ein allfälliges Betriebsdefizit aufzu-
                                                   kommen. Sollten die Gesamteinnahmen zu tief
Dadurch, dass der Zweck der Aktiengesellschaft
                                                   sein, um das Spital im bisherigen Umfang wei-
in der Interkommunalen Vereinbarung festgelegt
                                                   terzuführen, müssen die Aktionärsgemeinden
ist, erfordern Zweckänderungen sowohl eine
                                                   gemeinsam entscheiden, ob sie sich zusätzlich
Revision der Statuten der Aktiengesellschaft als
                                                   finanziell engagieren wollen. Eine Pflicht dazu
auch der Interkommunalen Vereinbarung. Damit
                                                   besteht nicht.
bietet die Interkommunale Vereinbarung Schutz
vor unerwünschten Zweckänderungen solange          Neben der freiwilligen Erweiterung der Eigenka-
die Mehrheit der Aktien in den Händen der Ver-     pitalbasis durch die Aktionärsgemeinden (z.B.
tragsgemeinden ist. Sollten dereinst Dritte die    durch Erhöhung des Aktienkapitals oder Aktio-
Aktienmehrheit am Spital Bülach erwerben, was      närsdarlehen mit Rangrücktritt) hat das Spital
ohne die Zustimmung der Vertragsgemeinden          die Möglichkeit, zusätzliches Eigen- oder
bzw. deren Verzicht auf das Vorkaufsrecht nicht    Fremdkapital von Dritten zu beschaffen (z.B. im
möglich ist, müssten die Rechtsbeziehungen         Rahmen von Kooperationen).
zwischen den verbleibenden Gemeinden neu           Wenn die Aktionärsgemeinden zusätzliche
geregelt werden.                                   Dienstleistungen des Spitals wünschen (z.B.
                                                   Akut- und Übergangspflege), so können sie
                                                   gemeinsam über deren Finanzierung entschei-
                                                   den.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 7

Die Freiwilligkeit zusätzlicher Kapitaleinlagen     Bülach aus finanzieller Sicht wie geplant weiter-
und die demokratische Mitwirkung der Bevölke-       führen zu können.
rung der einzelnen Gemeinden bleiben dadurch
in jedem Fall gewahrt.
Sollte eine Überschuldungssituation eintreten
                                                    Stabiler Aktionärskreis während mindes-
und weder Aktionäre noch Dritte sich an einer
Sanierung beteiligen, müsste die Spital Bülach      tens fünf Jahren
AG liquidiert werden. Die Gemeinden verlieren
bei einem allfälligen Liquidationsverlust maximal   Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren,
ihre Aktienbeteiligung. Beim Zweckverband haf-      das heisst bis Ende 2019, soll der Aktionärskreis
ten die Gemeinden zusätzlich für die gemäss         stabil bleiben, um den Betrieb des Spitals in der
Statuten zu verbürgenden Fremdmittel.               bisherigen Form sicherzustellen. Danach soll es
                                                    den Gemeinden freigestellt sein, weiterhin Akti-
Inkrafttreten nur bei Beteiligung von min-          onäre zu bleiben oder ihre Anteile zu verkaufen
destens 28 Gemeinden                                und damit aus der Interkommunalen Vereinba-
                                                    rung auszuscheiden. Je nach Entwicklung des
                                                    Spitals sind in Zukunft möglicherweise auch
Da das Spital Bülach sowohl in der Form des
                                                    Private daran interessiert, sich am Spital zu
Zweckverbands als auch der Aktiengesellschaft
                                                    beteiligen. Dies soll zwar möglich sein, doch
nur überlebensfähig ist, wenn genügend Ge-
                                                    wird den Gemeinden auch nach dem Ablauf
meinden beteiligt sind, tritt die Interkommunale
                                                    dieser fünf Jahre das Recht zustehen, mittels
Vereinbarung nur dann in Kraft, wenn ihr min-
                                                    Ausübung eines Vorhand- oder Vorkaufsrechts
destens 28 Gemeinden, die zusammen mindes-
                                                    die Aktien einer veräusserungswilligen Gemein-
tens 80 % der heutigen Zweckverbandsbeteili-
                                                    de zu übernehmen. Die genaue Regelung dazu
gung halten, zustimmen. Wird dieses Quorum
                                                    findet sich im separat abzuschliessenden Aktio-
nicht erreicht, bleibt der bisherige Zweckverband
                                                    närbindungsvertrag. Im Aktionärbindungsvertrag
bestehen – mit den bisherigen Rechten und vor
                                                    räumen sich die Aktionärsgemeinden ein ge-
allem Pflichten der Verbandsgemeinden.
                                                    genseitiges Vorhand- und Vorkaufsrecht ein.
Das Quorum von 28 Verbandsgemeinden, die            Damit entscheiden sie darüber, ob sich private
zusammen 80 % der Zweckverbandsbeteiligung          Investoren am Spital beteiligen können oder
vertreten, wurde aus folgenden Gründen ge-          nicht. Die Zuständigkeit für den Erwerb oder die
wählt:                                              Veräusserung von Aktien richtet sich nach den
                                                    jeweiligen Gemeindeordnungen. Eine vollstän-
 • Einerseits möchte das Spital Bülach den
                                                    dige Veräusserung der Aktien bedingt eine vor-
   grossen Rückhalt in der Bevölkerung durch
                                                    gängige Aufhebung der Interkommunalen Ver-
   eine breite Abstützung der Gemeindebetei-
                                                    einbarung durch die Stimmberechtigten der ver-
   ligungen aufrechterhalten.
                                                    kaufswilligen Gemeinde an der Urne.
 • Andererseits würde ein zu tiefes Quorum
                                                    In der Interkommunalen Vereinbarung ist zudem
   (< 80%) die Kreditfähigkeit des Spitals
                                                    vorgesehen, dass Kaufangebote von einzelnen
   Bülach zu sehr beeinträchtigen. Grössere
                                                    Aktionären, Aktionärsgruppen oder Dritten, die
   Entwicklungsschritte wie beispielsweise die
                                                    zu einem Stimmenanteil von 50% oder mehr
   Verwirklichung von komplexen Bauprojek-
                                                    führen, den Stimmberechtigten in allen Aktio-
   ten wären so kaum mehr realisierbar.
                                                    närsgemeinden an der Urne unterbreitet werden
Bei einem Quorum von mindestens 80 % der            müssen. So ist sichergestellt, dass die Aktio-
Zweckverbandsbeteiligungen hätte das Aktien-        närsgemeinden nicht durch tranchenweise Ver-
kapital per 31. Dezember 2013 mindestens            äusserungen die Aktienmehrheit an der Spital
32,728 Mio. Franken betragen. Maximal 8 Mio.        Bülach AG verlieren, ohne dass sich die Stimm-
Franken Beteiligung müssten in langfristige Dar-    berechtigten dazu äussern können.
lehen umgewandelt werden. Diese 80% der
                                                    Wenn die Gemeinden nicht mehr über eine Akti-
Zweckverbandsbeteiligungen werden als genü-
                                                    enmehrheit an der Spital Bülach AG verfügen
gend erachtet, um die Entwicklung des Spitals
8

sollten, fällt die Interkommunale Vereinbarung
dahin, da sie im Aktionariat nicht mehr durchge-
setzt werden kann. Die Stimmberechtigten der        Aktionärbindungsvertrag (ABV)
Aktionärsgemeinden können sich dennoch ent-
scheiden, Aktionäre der Spital Bülach AG zu
                                                    Hauptzweck des Aktionärbindungsvertrags ist
bleiben. Sie tun dies dann nicht mehr als öffent-
                                                    es, während einer Übergangsfrist stabile Ver-
liche Aufgabe sondern im Sinne einer finanziel-
                                                    hältnisse im Aktionariat zu schaffen, indem Ver-
len Beteiligung.
                                                    äusserung und Erwerb der Aktien vertraglich
                                                    geregelt werden. Nachfolgend sind die wichtigs-
                                                    ten Bestimmungen zusammengefasst:
Statuten                                             • Die Aktienanteile der einzelnen Gemeinden
                                                       entsprechen dem proportionalen Anteil ihrer
Mit den Statuten werden die rechtlichen Grund-         Beteiligung am gesamten Aktienkapital.
lagen für die Aktiengesellschaft geschaffen. Sie
                                                     • Vertraglich wird vereinbart, dass für die ers-
regeln die Struktur und Organisation der Gesell-
                                                       ten fünf Geschäftsjahre keine Gewinne
schaft. Die Statuten richten sich weitgehend
                                                       ausgeschüttet werden dürfen, um die finan-
nach den Musterstatuten des Handelsregister-
                                                       zielle Basis der Gesellschaft zu stärken.
amts. Im Folgenden werden die wichtigsten
                                                       Danach liegt es im Ermessen der General-
Bestimmungen summarisch vorgestellt:
                                                       versammlung (also der Aktionärsgemein-
    • Die Firma Spital Bülach AG ist der „Name“        den), ob und in welcher Höhe Dividenden
      der Gesellschaft im Rechtsverkehr. Sie soll      beschlossen werden.
      die regionale Verankerung des Spitals und
                                                     • Um die Kontinuität der Geschäftsführung zu
      die Kontinuität seiner Tätigkeit betonen.
                                                       gewährleisten, soll der bisherige Verwal-
    • Der Zweck der Aktiengesellschaft wurde           tungsrat des Zweckverbands diese Funkti-
      aus den Zweckverbandsstatuten 2012               on während des ersten Geschäftsjahrs wei-
      übernommen und präzisiert. Er stimmt mit         terhin ausüben. Für die Zeit danach legt der
      dem Zweck der Interkommunalen Vereinba-          Aktionärbindungsvertrag die Kriterien fest,
      rung wörtlich überein.                           die der Verwaltungsrat als Gesamtgremium
                                                       erfüllen soll. Insbesondere wird vorgege-
    • Das Aktienkapital wird durch Umwandlung
                                                       ben, dass im Verwaltungsrat mindestens
      der bisherigen finanziellen Beteiligungen
                                                       zwei Mitglieder einem Gemeindevorstand
      der Gemeinden im Zweckverband gebildet.
                                                       aus dem Aktionärskreis angehören sollen
      Ende 2013 betrugen diese insgesamt ca.
                                                       und die Bedürfnisse und Anliegen der Ge-
      41 Mio. Franken. Sie können sich durch
                                                       meinden einbringen.
      den Geschäftsgang bis zur Umwandlung
      noch verändern. Massgebend für die Höhe        • Die Ziffern 5 - 9 sowie 12 Abs. 2 regeln de-
      des Aktienkapitals im Zeitpunkt der Um-          tailliert, zu welchen Bedingungen und in
      wandlung (1.1.2015) ist der Wert der Betei-      welchem Verfahren Aktien übertragen wer-
      ligungen derjenigen Gemeinden, welche bei        den dürfen. Für die ersten fünf Geschäfts-
      der Umwandlung mitmachen.                        jahre gilt ein grundsätzliches Aktienver-
                                                       kaufsverbot. Damit soll der Gesellschaft die
    • Die Befugnisse der Generalversammlung
                                                       nötige Zeit gegeben werden, um sich im
      (GV) sind weitgehend durch das Gesetz
                                                       neuen rechtlichen Rahmen zu organisieren.
      vorgegeben („unübertragbare Befugnisse“).
                                                       Danach dürfen die Gemeinden ihre Aktien
      Sie wurden noch erweitert mit den Bestim-
                                                       veräussern, und zwar an übrige Gemeinden
      mungen, dass die Generalversammlung
                                                       oder an Dritte. Die andern Gemeinden ha-
      den Präsidenten des Verwaltungsrates
                                                       ben auf jeden Fall die Möglichkeit, diese
      wählt und auch das Entschädigungsregle-
                                                       Aktien vorab zu erwerben. Es gilt entweder
      ment genehmigen muss.
                                                       das Übernahmeangebot des Erwerbers
                                                       oder – wenn er tiefer ist – der Ertragswert.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 9

    Damit soll den verbleibenden Gemeinden        bzw. sich an der Aktiengesellschaft beteiligen
    ermöglicht werden, die Aktien zu einem        (Frage 2).
    günstigen Preis zu erwerben und damit den
                                                  Die Abstimmungsvorlage über die Rechtsfor-
    Charakter des Spitals im Gemeindebesitz
                                                  mumwandlung wird in allen Verbandsgemeinden
    zu wahren. Der Aktionärbindungsvertrag
                                                  den Stimmberechtigten je gesondert an der Ur-
    sieht im Weiteren vor, wie der Ertragswert
                                                  ne zu unterbreiten sein. Die zwei separaten
    zu ermitteln ist.
                                                  Abstimmungsfragen ermöglichen es den Stimm-
 • Aktien dürfen nur dann verkauft werden,        berechtigten, dass sie ihr Stimmrecht differen-
   wenn sich der Erwerber verpflichtet, dem       ziert ausüben können. Nur so ist es möglich,
   Aktionärbindungsvertrag beizutreten und        dass die Stimmberechtigten einer Gemeinde
   dessen Regeln zu respektieren.                 sowohl zur Frage Stellung beziehen können,
                                                  welches ihre bevorzugte Rechtsform ist, als
 • Der Aktionärbindungsvertrag gilt für eine
                                                  auch zur Frage, ob sie auch in einer neuen
   Dauer von zehn Jahren. Wenn er nicht vor-
                                                  Rechtform Mitglied der Trägerschaft bleiben
   her gekündigt wird, verlängert er sich je-
                                                  wollen.
   weils für weitere drei Jahre. Die Kündi-
   gungsmöglichkeit ist für die Aktionärsge-
   meinden allerdings theoretischer Natur, da     Bei diesem Verfahren mit zwei Abstimmungsfra-
   sie sich mit der Interkommunalen Vereinba-     gen kann es zu folgenden Konstellationen kom-
   rung verpflichten, einen Aktionärbindungs-     men:
   vertrag abzuschliessen.
                                                   • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten,
                                                     welche die Umwandlung in die AG und de-
                                                     ren Beteiligung daran wollen, stimmen
3. Auswirkungen auf Verbandsgemein-                  zweimal Ja.
   den
                                                   • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten,
                                                     welche den Zweckverband beibehalten,
                                                     aber für den Fall, dass die Aktiengesell-
Zustimmende Gemeinden werden Akti-
                                                     schaft zustande kommt, sich trotzdem als
onäre
                                                     Aktionärinnen am Spital beteiligen wollen,
                                                     stimmen bei der 1. Frage Nein und bei der
Den Stimmberechtigten der Verbandsgemein-            2. Frage Ja.
den wird folgender Antrag unterbreitet:
                                                   • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten,
1. Wollen Sie, dass der Zweckverband Spital          welche den Zweckverband beibehalten und
Bülach in eine Aktiengesellschaft umgewandelt        für den Fall, dass die Aktiengesellschaft zu-
wird?                                                stande kommt, am Spital nicht als Aktionä-
2. Wollen Sie der Interkommunalen Vereinba-          rinnen beteiligt sein wollen, stimmen zwei-
rung (IKV) zustimmen und den Gemeindevor-            mal Nein.
stand ermächtigen, alle zur Umwandlung des         • Gemeinden bzw. ihre Stimmberechtigten,
Zweckverbands Spital Bülach in eine Aktienge-        welche die Umwandlung in eine Aktienge-
sellschaft notwendigen Umsetzungsmassnah-            sellschaft wollen, sich aber nicht als Aktio-
men zu treffen, sodass die Gemeinde Aktionärin       närinnen beteiligen wollen, stimmen bei der
der Spital Bülach AG wird?                           1. Frage Ja und bei der 2. Frage Nein.
Die Rechtsformumwandlung kommt nur zustan-        Kommt die Umwandlung zustande, behalten die
de, wenn mindestens zwei Drittel der Verbands-    Gemeinden, welche der Interkommunalen Ver-
gemeinden der Grundsatzfrage zur Umwand-          einbarung zustimmen, ihre Anteile am Spital und
lung zustimmen (Frage 1) und wenn mindestens      können als Aktionärinnen und Eigentümerinnen
28 Verbandsgemeinden, welche zusammen             der Aktiengesellschaft nach wie vor über die
mindestens 80 Prozent der Beteiligungen halten,   Ausrichtung der Aktiengesellschaft bestimmen.
der Interkommunalen Vereinbarung zustimmen        Ihre bisherige finanzielle Beteiligung wird in Ei-
10

genkapitalanteile der Aktiengesellschaft umge-         Berechnung der Beteiligungen nur die Investiti-
wandelt. Der Wert der Beteiligung der Gemein-          onsbeiträge der Verbandsgemeinden berück-
den bleibt somit grundsätzlich gleich wie im           sichtigt wurden, nicht jedoch diejenigen Investi-
Zweckverband.                                          tionen, die direkt der laufenden Rechnung belas-
                                                       tet wurden.
Durch die Stellung als Aktionäre sind die Ge-
meinden nicht verpflichtet, allfällige Betriebsdefi-   Bei Gemeinden, die auf den Umwandlungszeit-
zite des Spitals zu decken. Sie können autonom         punkt aus dem Zweckverband ausscheiden,
entscheiden, wie ihr finanzielles Engagement in        werden die Zweckverbandsbeteiligungen in un-
Zukunft aussieht und ab dem 1. Januar 2020             verzinsliche Darlehen umgewandelt und innert
grundsätzlich auch ihre Beteiligung veräussern.        29 Jahren zurückbezahlt.
Dies gälte auch für die Gemeinde Rümlang,
welche ihre Mitgliedschaft im Zweckverband
                                                       Situation bei Ablehnung der Umwand-
bereits per Ende 2014 gekündigt hat. Bei ihrer         lung
Zustimmung zur Umwandlung bzw. zur Inter-
kommunalen Vereinbarung würde sie ebenfalls            Wenn das Quorum für die Umwandlung nicht
Aktionärin, womit ihre Kündigung per Ende 2014         erreicht wird, bleibt der Zweckverband bestehen,
hinfällig wäre.                                        ohne dass eine Gemeinde automatisch aus-
                                                       scheidet.
Ablehnende Gemeinden scheiden aus                      Wollen einzelne Gemeinden nach gescheiterter
dem Zweckverband aus                                   Umwandlung den Zweckverband verlassen, so
                                                       haben sie gemäss den Zweckverbandsstatuten
Falls das Quorum für die Umwandlung erreicht           eine zweijährige Kündigungsfrist einzuhalten.
wird, scheiden Gemeinden, die der Interkommu-          Die Gemeinde Rümlang, welche ihre Mitglied-
nalen Vereinbarung nicht zugestimmt haben,             schaft im Zweckverband per Ende 2014 bereits
zum Zeitpunkt der Umwandlung aus dem                   gekündigt hat, würde somit per Ende 2014 aus
Zweckverband aus. Dies gilt auch für die Ge-           dem Zweckverband ausscheiden.
meinde Rümlang.
Auf den Umwandlungszeitpunkt wird die Beteili-         4. Erwägungen des Gemeinderates
gung der ausscheidenden Verbandsgemeinden
gemäss Art. 45 Abs. 2 der geltenden Statuten           Der Gemeinderat schliesst sich der Meinung der
des Zweckverbands in ein nachrangiges zinslo-          Delegiertenversammlung und des Verwaltungs-
ses Darlehen umgewandelt, das innert maximal           rates an, dass mit der Rechtsform einer Aktien-
29 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die mi-           gesellschaft die Grundlagen geschaffen werden,
nimale jährliche Amortisation beträgt 1/29.            damit auch langfristig ein qualitativ gutes, erfolg-
                                                       reiches Spital für die Bevölkerung des Zürcher
                                                       Unterlands betrieben und erhalten werden kann
                                                       und zugleich den Trägergemeinden eine ange-
Finanzielle Auswirkungen                               messene Mitwirkung und Minimierung ihrer fi-
                                                       nanziellen Risiken ermöglicht wird.
Die Umwandlung des Zweckverbands in eine
                                                       Für die Unternehmensführung des Spitals
Aktiengesellschaft hat für die Gemeinden, die an
                                                       schafft eine Rechtsformänderung die Voraus-
der Aktiengesellschaft partizipieren, keine finan-
                                                       setzung, sich im Gesundheitsmarkt der Zukunft
ziellen Konsequenzen. Die Zweckverbandsbe-
                                                       zu behaupten. Damit bleibt langfristig gewähr-
teiligungen werden in Aktienkapital umgewan-
                                                       leistet, dass sich im Spital Bülach weiterhin die
delt. Beides ist nach aktuellem Stand im Verwal-
                                                       Patientinnen und Patienten jeden Alters und
tungsvermögen zu bilanzieren. Der innere Wert
                                                       jeder Versicherungsklasse behandeln und pfle-
der Aktien liegt etwas höher als der Buchwert
                                                       gen lassen können. Die Leistungen des Spitals
der Beteiligung, da bei der Einführung des eige-
                                                       werden sich weiterhin an den Bedürfnissen der
nen Finanzhaushalts beim Zweckverband für die
                                                       Bevölkerung orientieren und können flexibel an
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 11

neue Entwicklungen und Anforderungen ange-
passt werden.
Der Spital Bülach übernimmt hinsichtlich der
regionalen Gesundheitsversorgung eine zentrale
Funktion und es liegt im Interesse der Gemein-
de, bei den zentralen Entscheidungen des Spi-
tals beteiligt zu bleiben, auch wenn dies auf-
grund des Spitalfinanzierungsgesetzes rechtlich
nicht mehr zwingend notwendig wäre. Die Betei-
ligung der Gemeinde Wasterkingen an der neu-
en Aktiengesellschaft wird gemäss provisori-
scher Berechnung per 31. Dezember 2013 rund
Fr. 173‘000.00 oder 0.423 % des Aktienkapitals
betragen. Bei einem Rückzug der Gemeinde
zum heutigen Zeitpunkt würde dieses Kapital in
ein langfristiges (29 Jahre), unverzinsliches Dar-
lehen umgewandelt. Das Kapital bliebe faktisch
gebunden und das Mitwirkungsrecht als Aktionär
ginge verloren.

Vorberatende Gemeindeversammlung
Die vorberatende Gemeindeversammlung zu
dieser Vorlage hat am 12. Juni 2014 stattgefun-
den.

Hinweis
Es wird darauf verzichtet, den Aktionärbindungs-
vertrag und die Statuten der Spital Bülach AG im
Weisungsheft abzudrucken. Die vollständigen
Unterlagen können auf der Gemeindeverwaltung
sowie auf www.wasterkingen.ch eingesehen
werden.
12
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 13

INTERKOMMUNALE VEREINBARUNG (IKV)

«Spital Bülach AG – vom Zweckverband zur Aktiengesellschaft»
14

Die politischen Gemeinden Bachenbülach, Bachs, Bassersdorf, Bülach, Dielsdorf, Eglisau, Emb-
rach, Freienstein-Teufen, Glattfelden, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Kloten, Lufingen, Neerach,
Niederglatt, Niederhasli, Niederweningen, Nürensdorf, Oberembrach, Oberglatt, Oberweningen,
Opfikon, Rafz, Regensberg, Rorbas, Rümlang, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur, Was-
terkingen, Weiach, Will ZH und Winkel haben bis jetzt einen Zweckverband gebildet, um gemein-
sam das Spital Bülach zu betreiben. Die Zweckverbandsgemeinden beschliessen, die Rechtsform
des Spitals Bülach in eine Aktiengesellschaft nach Obligationenrecht zu ändern.

Die vorliegende Interkommunale Vereinbarung (IKV) bildet für die Gemeinden die neue Rechts-
grundlage für den Betrieb des Spitals Bülach, wobei die Statuten der Aktiengesellschaft sowie ein
Aktionärbindungsvertrag (ABV) die weiteren Grundlagen der Spital Bülach AG darstellen.

Entsprechend bestimmen diejenigen Gemeinden, deren Stimmberechtigte in der Urnenabstim-
mung der Rechtsformänderung zugestimmt haben, folgendes:

Umwandlung des Zweckverbands in eine Aktiengesellschaft (AG)
Gestützt auf die vorliegende Interkommunale Vereinbarung (IKV) erfolgt auf dem Weg von Art. 99
ff. Fusionsgesetz (FusG) eine Umwandlung des Spitalzweckverbands Bülach in eine Aktiengesell-
schaft per 1. Januar 2015.

Die vorliegende Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der beteiligten politischen Gemein-
den als Teil der Trägerschaft der Spital Bülach AG (Trägergemeinden) sowie die Grundstruktur der
Spital Bülach AG.

Die beteiligten Gemeinden stimmen allen Rechtshandlungen zu, welche für die Umwandlung des
Zweckverbands in die Aktiengesellschaft erforderlich sind. Als Trägergemeinden schliessen sie
ferner einen Aktionärbindungsvertrag ab.

Zweck der Spital Bülach AG
Der Hauptzweck der Gesellschaft ist, mit dem Betrieb eines Akutspitals die medizinische und pfle-
gerische Versorgung sicherzustellen, unter Berücksichtigung der regionalen und überregionalen
gesundheitspolitischen Bedürfnisse.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 15

Die Gesellschaft kann weitere untergeordnete Aufgaben im Bereich der Gesundheitsversorgung
übernehmen. Sie orientiert sich insbesondere an den Bedürfnissen der Patienten aus dem Versor-
gungsgebiet.

Die Gesellschaft kann im Inland und angrenzenden Ausland Zweigniederlassungen und Tochter-
gesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte täti-
gen, die direkt oder indirekt mit ihrem Hauptzweck im Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft
kann dafür Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finan-
zierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für
Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

Aktionäre der Spital Bülach AG
Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung sind Aktionäre der Spital Bülach AG Trägergemeinden,
welche vorher zum Zweckverband gehörten.

Die Beteiligungen der Trägergemeinden richten sich nach dem Verhältnis ihrer unverzinslichen
Beteiligungen am Zweckverband per 31. Dezember 2014. (Anhang Provisorische Beteiligungswer-
te am 31.12.2013)

Bis zum 31. Dezember 2019 bedarf eine ganze oder teilweise Veräusserung einer Beteiligung der
Zustimmung der Gemeindevorstände aller übrigen Trägergemeinden (Aktionäre).

Ab dem 1. Januar 2020 sind die Trägergemeinden berechtigt, ihre Beteiligung ganz oder teilweise
zu veräussern, sei dies an andere Trägergemeinden, an andere Hoheitsträger oder an Dritte, unter
Einschluss von Privaten. Die Zuständigkeit für einen solchen Beschluss richtet sich nach der Ge-
meindeordnung der betroffenen Trägergemeinden unter Vorbehalt von Ziffer 8 Abs. 2 ABV.

Die Trägergemeinden räumen sich gegenseitig ein Vorhand- und Vorkaufsrecht an ihren Beteili-
gungen ein bzw. sehen eine Andienungspflicht vor.

Das Nähere regelt der Aktionärbindungsvertrag.

Gemäss Art. 46 Abs. 2 Kantonsverfassung haften die Trägergemeinden subsidiär kausal für den
Schaden, den die Spitalorgane der Spital Bülach AG durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlas-
sung verursachen.
16

Finanzierung der Spital Bülach AG
Der Zweckverband Spital Bülach wird mit allen Aktiven und Passiven in die Spital Bülach AG um-
gewandelt.

Das Aktienkapital wird gebildet durch die Einbringung der Zweckverbandsbeteiligungen gemäss
Art. 3 Abs. 2 ABV.

Im Übrigen finanziert sich die Spital Bülach AG primär durch die Entgelte für ihre erbrachten Leis-
tungen, ferner durch die Erweiterung der Eigenkapitalbasis (Aktienkapital, Aktionärsdarlehen mit
Rangrücktritt) sowie mit Fremdkapital (insb. Darlehen von Gemeinden, von Banken und weiteren).

Eine Pflicht der Trägergemeinden zur Finanzierung der Spital Bülach AG, zum Beispiel mittels Bei-
trägen an ein allfälliges Betriebsdefizit, besteht nicht.

Einzelne Trägergemeinden können mit der Spital Bülach AG Vereinbarungen über deren freiwillige
Finanzierung eingehen, z.B. in der Form von Darlehen oder der Stellung von Sicherheiten. Derar-
tige Vereinbarungen dürfen die Rechte der übrigen Trägergemeinden nicht beeinträchtigen. Wenn
die Trägergemeinden der Spital Bülach AG Darlehen oder andere Sicherheiten gewähren, so sind
diese Darlehen bzw. Sicherheiten in den Gemeinden wie neue Ausgaben vom dafür zuständigen
Organ zu bewilligen.

Die Spital Bülach AG strebt die langfristige Werterhaltung, gesunde Bilanzrelationen sowie eine
angemessene Eigenkapitalrendite an.

Die Spital Bülach AG unterzieht sich unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen in jedem
Fall einer unabhängigen qualifizierten Revision.

Gewinnverwendungspolitik
Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn und aus hierfür gebildeten Reserven ausgerichtet
werden.

Um die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, werden bis und mit dem Geschäftsjahr
2019 keine Dividenden ausgeschüttet. Danach können Dividenden auf Antrag des Verwaltungs-
rats der Spital Bülach AG durch die Generalversammlung beschlossen werden.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 17

Beitritt weiterer Gemeinden
Möchte eine Gemeinde, die nicht Partei dieser Vereinbarung ist, eine Beteiligung an der Spital
Bülach AG erwerben, hat sie vor dem Erwerb dieser Vereinbarung beizutreten. Private können
dieser Vereinbarung nicht beitreten.

Vorkaufsrecht Standortgemeinde
Die Gemeinden ermächtigen die Gesellschaft, der Aktionärin Stadt Bülach als Standortgemeinde
auf deren Begehren innert drei Jahren seit Abschluss dieser Vereinbarung ein unlimitiertes Vor-
kaufsrecht an den in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücken in der Gemeinde Bülach einzu-
räumen und im Grundbuch vorzumerken, und dieses unlimitierte Vorkaufsrecht nach Ablauf der
Vormerkfrist auf Begehren der Standortgemeinde zu erneuern. Das Vorkaufsrecht gilt nur bei einer
Liquidation der Gesellschaft, nicht aber bei ihrer Aufteilung oder Umstrukturierung.

Wegfall der Vertragsbindung, Änderungen der Interkommunalen Vereinbarung
Zuständig für Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinbarung sind die Stimmberechtigten
der einzelnen Trägergemeinden an der Urne. Änderungen oder die Aufhebung dieser Vereinba-
rung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Gemeinden. Vorbehalten bleibt Ziff. 8 Abs. 7
ABV.

Möchte eine Trägergemeinde ihre Beteiligung an der Spital Bülach AG vollständig veräussern, hat
sie vor dem Verkauf diese Vereinbarung zu kündigen. Zuständig für diesen Beschluss sind die
Stimmberechtigten an der Urne.

Die Kündigung einer Trägergemeinde vor dem 1. Januar 2020 ist nur gültig, wenn ihr die anderen
Vertragsgemeinden zustimmen. Zuständig für den Beschluss in den Trägergemeinden ist der Ge-
meindevorstand.

Kann ein Auflösungsbeschluss der Generalversammlung nur mit Zustimmung der Parteien dieser
Vereinbarung gefällt werden, so haben die Parteien vorgängig zu einem Auflösungsbeschluss die
Aufhebung dieser Vereinbarung durch die Stimmberechtigten der einzelnen Trägergemeinden an
der Urne zu beschliessen.
18

Die Trägergemeinden verpflichten sich, ein Kaufangebot von einzelnen Aktionären, Aktionärs-
gruppen oder Dritten, das zu einem Stimmenanteil von 50% oder mehr führt, den Stimmberechtig-
ten vorzulegen. Die Stimmberechtigten der einzelnen Gemeinden entscheiden an der Urne über
die Annahme des Kaufangebots und die damit verbundene Kündigung der Interkommunalen Ver-
einbarung.

Will eine Trägergemeinde die Aktienmehrheit erwerben, braucht sie dafür die Zustimmung einer
Mehrheit der Gemeinden. Der Beschluss ist durch die Stimmberechtigten der einzelnen Trägerge-
meinden an der Urne zu fassen.

Wenn die Gemeinden nicht mehr über eine Aktienmehrheit an der Gesellschaft verfügen oder
wenn es zu einer Zwangsauflösung der Spital Bülach AG kommt, fällt die vorliegende Vereinba-
rung dahin.

Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2015 in Kraft für diejenigen Gemeinden, welche ihr zu-
gestimmt haben. Für die rechtsgültige Inkraftsetzung bedarf es der rechtsgültigen Zustimmung von
mindestens 28 Zweckverbandsgemeinden, die zusammen mindestens 80% der Zweckverbands-
beteiligungen vertreten.

Gemeinden, welche dieser Vereinbarung nicht zustimmen, scheiden auf den Zeitpunkt der Rechts-
formumwandlung aus. Auf diesen Zeitpunkt wird die Zweckverbandsbeteiligung der ausscheiden-
den Gemeinde in ein nachrangiges zinsloses Darlehen zu Lasten der Spital Bülach AG umgewan-
delt, das innert max. 29 Jahren zurückbezahlt werden muss. Die minimale jährliche Rückzahlung
beträgt 1/29.
Politische Gemeinde Wasterkingen - Kommunale Urnenabstimmung vom 30. November 2014 | 19

 Anhang zur Interkommunalen Vereinbarung
 SPITAL BÜLACH
 PROVISORISCHE BETEILIGUNGEN PER 31.12.2013
  Verbandsgemeinde Beteiligung Anteil in %
  Bachenbülach           1'046'000.00    2.557%

  Bachs                   146'000.00     0.357%

  Bassersdorf            2'506'000.00    6.126%

  Bülach                 4'336'000.00    10.599%

  Dielsdorf              1'186'000.00    2.899%

  Eglisau                 895'000.00     2.188%

  Embrach                2'314'000.00    5.656%

  Freienstein-Teufen      625'000.00     1.528%

  Glattfelden            1'028'000.00    2.513%

  Hochfelden              482'000.00     1.178%

  Höri                    697'000.00     1.704%

  Hüntwangen              253'000.00     0.618%

  Kloten                 6'038'000.00    14.759%

  Lufingen                385'000.00     0.941%

  Neerach                 769'000.00     1.880%

  Niederglatt            1'021'000.00    2.496%

  Niederhasli            1'763'000.00    4.309%

  Niederweningen          569'000.00     1.391%

  Nürensdorf             1'583'000.00    3.869%

  Oberembrach             293'000.00     0.716%

  Oberglatt              1'313'000.00    3.209%

  Oberweningen            348'000.00     0.851%

  Opfikon-Glattbrugg     4'228'000.00    10.335%

  Rafz                    965'000.00     2.359%

  Regensberg              126'000.00     0.308%

  Rorbas                  640'000.00     1.564%

  Rümlang                1'688'000.00    4.126%

  Schleinikon             176'000.00     0.430%

  Schöfflisdorf           283'000.00     0.692%

  Stadel                  480'000.00     1.173%

  Steinmaur               676'000.00     1.652%

  Wasterkingen            173'000.00     0.423%

  Weiach                  282'000.00     0.689%

  Wil                     389'000.00     0.951%

  Winkel                 1'208'000.00    2.953%

  Total                 40'910'000.00   100.000%

 DAS QUORUM VON 80% LIEGT BEI 28 VERBANDSGEMEINDEN UND EINEM BETEILIGUNGSKAPITAL VON FR. 32,728 MIO.
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