Mitteilungsblatt der Gemeinde Alterswil

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Mitteilungsblatt der Gemeinde Alterswil
Mitteilungsblatt der
                  Gemeinde Alterswil
Juli 2018 - Nummer 184

                            Gemeinde Alterswil
                            Oberdorfstrasse 15
                            1715 Alterswil FR
                            www.alterswil.ch
                            gemeinde@alterswil.ch

                            Gemeindekanzlei            026 494 11 81
                            Finanzverwaltung           026 494 19 31
                            Bauverwaltung              026 494 18 20
                            Fax                        026 494 24 81
                            Natel Werkhof              079 679 88 55

                            Öffnungszeiten Gemeindekanzlei
    Der Gemeinderat         Montag - Donnerstag
        und das                  07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.30 Uhr
                            Freitag
   Gemeindepersonal              07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.00 Uhr
                            jeweils 1. Samstag des Monats
      wünscht der                                    08.30 - 11.00 Uhr

   Bevölkerung einen        Öffnungszeiten Finanzverwaltung
    schönen Sommer          Dienstag / Donnerstag / Freitag
                                07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.00 Uhr
     und erholsame
                            Öffnungszeiten Bauverwaltung
        Ferien!             Montag / Mittwoch / Freitag
                                                     07.45 - 11.15 Uhr

                            Vor Feiertagen schliesst die Verwaltung
                            um 16.00 Uhr.
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Vorwort

In allen drei Gemeinden (St. Antoni, Tafers und Alterswil) fanden anfangs Mai die
Informationsabende betreffend den Fusionsbericht statt. Die angeregten Diskus-
sionen und diverse Fragen haben die politisch Verantwortlichen der Gemeinden
aufgenommen. Dank dieses Mitwirkungsprozesses konnte die Kerngruppe den Fusions-
bericht ergänzen und Unklarheiten soweit wie möglich ausräumen. Betreffend den
Unsicherheiten bei den Finanzen hat die Kerngruppe beschlossen, nach dem Kapitel
6.8 (Finanzen) ab Seite 66 die weiteren Unterkapitel als Anhang zu ergänzen. Dies
erlaubt die finanziellen Perspektiven rollend anzupassen und dies auch nach
Genehmigung des Fusionsberichtes.

Der Gemeinderat Alterswil hat am Dienstag, 12. Juni 2018 den korrigierten Fusions-
bericht angenommen. Sofern die Gemeinderäte von Tafers und St. Antoni den
Bericht auch akzeptieren, kann die Beratungsfirma BDO die weiteren Schritte
einleiten und insbesondere den Fusionsvertrag ausarbeiten. Eine Abstimmung der
drei Gemeinden über die Fusion ist somit auf den Herbst 2019 geplant.

Der Turnverein Alterswil konnte am Samstag,
17. März 2018 seinen 60. Geburtstag feiern.
Die Generalversammlung mit anschliessen-
dem speziellem Jubiläums-Programm konnte
im grossen Saal der Alpenrose durch-
geführt werden.

                                        Am Wochenende vom 12. und 13. Mai 2018
                                        nahm die Musikgesellschaft von Alterswil
                                        am Bezirksmusikfest in Plaffeien teil. Der
                                        Auftritt am Samstag um 19.15 Uhr konnte
                                        vor vollem Haus in der Turnhalle in Plaffeien
                                        durchgeführt werden.

Auch der Samariterverein von Alterswil jubilierte. Am Samstag, 5. Mai 2018 feierte
der Samariterverein sein 70-jähriges Jubiläum mit einem Postenlauf und der
Demonstration mit einem Rollcar beim Schulhaus.

Der gesamte Gemeinderat gratuliert den drei Ortsvereinen und wünscht der
gesamten Bevölkerung einen schönen Sommer.

                                                           Hubert Schibli, Ammann
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                     Aus dem Gemeinderat

                              Gemeindesteuern 2018

Wie im letzten Jahr werden die Gemeindesteuern 2018 in 9 Akontozahlungen einkassiert.
Folgende Zahlungstermine gelten für die Gemeindesteuern 2018:

    1.   Akontozahlung 2018             30. August 2018
    2.   Akontozahlung 2018             30. September 2018
    3.   Akontozahlung 2018             30. Oktober 2018
    4.   Akontozahlung 2018             30. November 2018
    5.   Akontozahlung 2018             30. Dezember 2018
    6.   Akontozahlung 2018             30. Januar 2019
    7.   Akontozahlung 2018             28. Februar 2019
    8.   Akontozahlung 2018             30. März 2019
    9.   Akontozahlung 2018             30. April 2019

•   Pro Akontozahlung wird jeweils 1/9 der provisorischen Steuern in Rechnung gestellt.

•   Die Schlussabrechnung für die Gemeindesteuern 2018 wird im Verlaufe des Jahres
    2019 zugestellt, sobald die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagungsanzeige
    erstellt hat.

•   Die steuerpflichtige Person kann zwischen den 9 monatlichen Akontozahlungen
    oder einer einzigen Zahlung wählen. Bei Bezahlung des Totalbetrages bis zum
    30. August 2018 wird ein Vergütungszins von 0.05 % pro rata temporis gewährt.
    Zinsbeträge bis CHF 10.-- werden weder belastet noch vergütet.

•   Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 3.00 % belastet.

•   Die Steueranzahlungen sind provisorisch. Der Betrag der Ratenzahlungen wurde
    auf der Basis der Daten berechnet, welche heute zur Verfügung stehen. Falls die
    Grundlagen wesentlich von der Realität abweichen sollten, bitten wir Sie, mit uns
    in Kontakt zu treten. Dadurch können grössere Nach- oder Rückzahlungen
    vermieden werden.

    Neuen Steuerpflichtigen oder auch Zuzügern, die keine Steueranzahlungen erhalten,
    wird empfohlen, der Gemeindeverwaltung entsprechende Mitteilung zu machen.
    Die Gemeinde wird alsdann für eine nachträgliche Fakturation besorgt sein.

    Für Ratenbeträge unter CHF 30.-- werden keine Anzahlungen erhoben.

•   Wenn Sie einen Dauerauftrag bei der Bank oder Ihre Zahlungen im Internet
    vornehmen, dann ändern Sie jedes Jahr die Referenznummer. Somit wird auch
    gewährleistet, dass Ihre Zahlung im richtigen Steuerjahr verbucht wird.
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              Aus dem Ressort Strassen und Wanderwege

KANTONSSTRASSEN

Auf Verlangen des Gemeinderates fand am 19. April 2018 ein Treffen mit dem
zuständigen Staatsrat, Herrn Jean-François Steiert, dem Kantonsingenieur und dem
Projektleiter statt, um die Verwirklichung der Projekte der Kantonsstrasse zu
besprechen und vor allem voranzutreiben (Strecke Tafers - Alterswil, Verkehrsachse
Wilersguet, Verkehrsberuhigung St. Ursenstrasse).

Strecke Tafers - Alterswil
Gemäss obenerwähnter Besprechung kann mit dem Baubeginn nicht vor 2020
gerechnet werden. Bis dahin wird die Planung erstellt und die Kosten berechnet. Das
Projekt beziehungsweise die Finanzierung muss noch vom Grossrat genehmigt
werden. Gegenwärtig wird das Vorprojekt erarbeitet. Die Gemeinde wird bei der
Planung einbezogen. Vor allem muss sie die Dorfeinfahrt (Projekt Valtraloc-West)
und die Durchfahrt in Galteren (Bushaltestellen und Fussgängerzonen) mitgestalten
und mitfinanzieren. Auch plant der Gemeinderat die Gestaltung des Dorfkerns
(Bushaltestelle und Dorfplatz) in dasselbe Projekt einzubeziehen. Gegenwärtig muss
die Gemeinde zuhanden des kantonalen Projektleiters den Zustand der kommunalen
Kanalisationsleitungen feststellen (Spülungen, Kameraaufnahmen). In nächster Zeit
wird das Planungsbüro verschiedene Vermessungen und Detailaufnahmen
vom Chrüz bis zum Dorfeingang durchführen. Dabei kann es vorkommen, dass
die Planer das private Grundstück der AnwohnerInnen betreten müssen. Der
Gemeinderat bittet um deren Verständnis.

Verkehrsachse Wilersguet
Ende 2013 gelangten die EinwohnerInnen von Wilersguet, Leist und Tanevorsass an
den Gemeinderat, um Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Fussgänger
ab der Verkehrsachse Leist - Kantonsstrasse und zu den Bushaltestellen besser
gewährleistet sei. Sie beantragten die Erstellung eines Fussweges entlang der Kantons-
strasse. Es fanden anschliessend verschiedene Ortsbesichtigungen und Kontakte mit
den zuständigen, kantonalen Dienststellen und Vertreter der EinwohnerInnen statt.
Dabei wurde festgestellt, dass die Übersicht der Verkehrsachse Leist - Kantons-
strasse ebenfalls für die Fahrzeuglenker gefährlich ist. Um die Übersicht besser zu
gewährleisten, muss die Böschung entlang der Kantonsstrasse abgetragen werden.

Der Gemeinderat versuchte vergeblich mit den zuständigen Dienststellen eine
einfache, pragmatische und schnelle Lösung für die Gefahrenzone zu erwirken.
Schlussendlich wurde im April 2017 ein Vorprüfungsdossier durch ein Ingenieurbüro
beim kantonalen Tiefbauamt eingereicht. Die diesbezügliche Stellungnahme wird
nächstens erwartet. Nach Erhalt dieser Stellungnahme kann das endgültige
Baugesuch eingereicht werden. Der Gemeinderat geht davon aus, dass dieses
Projekt kaum vor dem Frühling 2019 verwirklicht werden kann.

Verkehrsberuhigung an der St. Ursenstrasse
Nach Anfragen der EinwohnerInnen der St. Ursenstrasse (Kantonsstrasse) für eine
Geschwindigkeitsbegrenzung beantragte der Gemeinderat ihr Begehren bei den
zuständigen, kantonalen Dienststellen. Er wünschte eine Begrenzung ab dem Kreisel
Chrüz bis zur Neumattbrücke. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen. Hingegen
kann beim Wohnquartier eine Begrenzung erstellt werden. Hierzu muss eine Planung
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durch ein Ingenieurbüro erstellt werden. Der Gemeinderat hofft, dieses Projekt noch
in diesem Jahr ausführen zu können.

GEMEINDESTRASSEN (GÜTERWEGE) UND PRIVATE HOFZUFAHRTEN -
Sanierungen der Etappen 2 und 3

Wie durch das Mitteilungsblatt Nr. 183 vom April 2018 informiert, betrifft die 2. Etappe
die Gemeindestrassen und die 3. Etappe lediglich private Hofzufahrten und
Vorplätze. Die Ausführung der Sanierung wird jedoch aus Synergiegründen zwischen
beiden Etappen vermischt und nach LOSEN ausgeschrieben. Die Ausführung des
LOSES A, Gemeindestrasse im Juch sowie vier private Hofzufahrten war für Frühling
2018 geplant. Am 15. Juni 2018 war die endgültige Zusage der Beitragsgeber für die
2. und 3. Etappe noch ausstehend, was den Baubeginn verzögert. Der Gemeinderat
hofft, mit dieser Sanierung noch vor den Sommerferien oder spätestens Ende August
beginnen zu können.

Mit dem LOS B der 2. und 3. Etappe sind folgende Strecken für eine Sanierung
vorgesehen:
- Teilstrecke im Seeligrabe
- Ober Maggenberg - Chäla
- Wengliswil - Selgisberg
- Grabach
- eine private Hofzufahrt

Der Gemeinderat ist bestrebt, diese Strassenabschnitte noch im Jahr 2018 zu
sanieren. Im Jahr 2019 sollten weitere Strassenabschnitte durch 2 LOSE aus-
geschrieben, beziehungsweise saniert werden.

WANDERWEGE

Poffetsmüli - Galterental
Diese Strecke konnte nach 4-jähriger Sperrung diesen Frühling erneut eröffnet
werden. Zwei Stege wurden errichtet, um den Hangrutsch zu umgehen. Auch musste
ein Teil entlang des Galterenbaches mit einem Zaun eingegrenzt werden, damit das
Durchgangsrecht gewährt wurde.

Bei einer Rundwanderung ab dem Dorf Alterswil durch das Galterental über den Juch
und zurück kann die eröffnete Strecke besichtigt und die Natur bestaunt werden.
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                                            Zudem kann auf der Anhöhe im
                                            Juch - Säget, entlang der Gemeinde-
                                            grenze auf kleinen zusätzlichen
                                            Bänken ausgeruht und die Aussicht
                                            genossen werden. Diese Bänke
                                            wurden auf eigene Initiative von
                                            Herrn Fritz Schüpbach vom Seeli
                                            erstellt. Auf der gleichen Strecke,
                                            beim Aussichtspunkt Chrömetli,
                                            können durch eine Panoramatafel
                                            die umliegenden Hügel und Berge
                                            erkannt und an einer Feuerstelle an
                                            neuen Tischen die Natur beobachtet
                                            werden. Diese Panoramatafel und
die Feuerstelle wurden von Florian und Niklaus Sturny aus Galteren installiert.
Zudem laden zusätzliche Bänke und Tische, die von anderen Privatpersonen
eingerichtet wurden, die Wanderer zum Verweilen ein. Herzlichen Dank all diesen
Initianten.

Der Rundgang hat eine Länge von ca. 12 km und kann in ca. 3 ½ Stunden
bewandert werden. Es besteht auch die Möglichkeit diese Wanderung in zwei
Etappen durchzuführen. Das Ziel oder der Ausgangspunkt wäre im Chrüz oberhalb
Tafers. Für die Hin- und Rückfahrt kann der tpf-Bus benutzt werden.

Geplante Umleitung des Wanderweges Chrüz - Juch
Damit Ruth und Hans Aebischer ihre Hofzufahrt mit Schwarzbelag sanieren können,
muss der bestehende Wanderweg entlang ihres Hofes (Chrüz - Juch) umgeleitet
werden. Ein Teil der Umleitung erfolgt ab Chrüz auf dem bestehenden Fussweg der
Gemeinde Tafers. Dieser Weg wird entlang der Gemeindegrenze bis zur Gemeinde-
strasse Juch weiter erschlossen.
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                              Heckenschneiden

Während den letzten Wochen reinigten die Werkhofangestellten verschiedene Strassen-
ränder mit dem neuen Gemeindefahrzeug. Nichtsdestotrotz bleibt es Aufgabe der
Liegenschaftsbesitzer, die Hecken und Bäume entlang der Gemeinde- und Kantonal-
strasse gemäss Strassengesetz bis zum 1. November eines jeden Jahres zu schneiden.
Dieses Gesetz bezweckt, dass allen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern die
nötige Sicherheit gewährt wird.

Hier die vorgeschriebenen Abstände:

 Bäume:                                      5.00 m ab Strassenrand
 Hecken (Lebhäge), die höchstens
  0.90 m hoch sind:                           1.65 m ab Strassenrand
 Bepflanzungen in Kurven und in
  deren Anfahrt:                              Bepflanzungen sind untersagt, wenn
                                              sie die Sicht der Benützer behindern
 Mauern und Einfriedungen bis 1 m hoch:      1.65 m ab Strassenrand
 Mauern und Einfriedungen über 1 m hoch:     min 1.65 m ab Strassenrand, sofern
                                              sie die Sicht der Benützer nicht
                                              behindern
 Mauern und Einfriedungen bis 1 m bei
  Flurwegen und Quartierstrassen:             0.75 m ab Strassenrand, wenn nichts
                                              anderes durch das Quartierreglement
                                              vorgegeben ist

Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass das Schneiden der Hecken von 2 bis 4 m
Länge und mehr nicht eine leichte Aufgabe darstellt. Die betroffenen Liegenschafts-
besitzer können sich jedoch an eine spezielle Firma wenden, um diese Arbeiten
maschinell ausführen zu lassen. Für entsprechende Auskünfte stehen Hubert Gauch,
Werkhofangestellter, und Joseph Aerschmann, verantwortlicher Gemeinderat, gerne
zur Verfügung.

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird sich der Gemeinderat, ohne
vorgehende Mitteilung, zukünftig erlauben, alle zu hochgewachsenen Hecken oder
Bäume von einer speziellen Firma schneiden zu lassen. Die Kosten werden den
Liegenschaftsbesitzer verrechnet.
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                      Zuteilung des Kaminfegerkreises Nr. 9

Die Kant. Gebäudeversicherung KGV teilt mit, dass der Konzessionsinhaber des
Kaminfegerkreises Nr. 9, Herr Josef Auderset, per 30. Juni 2018 zurückgetreten ist.
Die KGV und die Gemeinde möchten an dieser Stelle Herrn Josef Auderset für seine
jahrzehntelange wertvolle Arbeit im Dienste des Brandschutzes und für sein
Engagement zugunsten der Sicherheit unserer Bevölkerung bestens danken.

Basierend auf dem Gesetz und der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den
Schutz gegen Elementarschäden hat der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung
Freiburg auf Antrag des Departementes und Intervention und des kantonalen
Kaminfegermeisterverbandes beschlossen, den Kaminfegerkreis Nr. 9 per 1. Juli 2018
umzuverteilen. Für die Gemeinde Alterswil werden die Aufgaben im Bereich des
Kaminfegerdienstes neu folgendem Kaminfegermeister zugeteilt:

Herr Christophe Ferraglia
Kaminfegermeister
Chemin du Bois des Rittes 2
1723 Marly
Tel.: 079 730 66 29
E-Mail: ch.ferraglia@bluewin.ch

Die KGV ist überzeugt, dass der neu zuständige Kaminfegermeister seine Aufgaben
im Interesse des Brandschutzes und der Umwelt kompetent ausführt und dadurch
zum Allgemeinwohl der Bevölkerung beitragen wird. Sie bittet daher, Herrn
Christophe Ferraglia das Vertrauen und die Unterstützung bei seiner Tätigkeit zu
gewähren.

                                   Baubewilligungen

Erteilte Baubewilligungen im ordentlichen Verfahren durch das Oberamt:

Gesuchsteller                    Ort                 Bauvorhaben

Rotzetter Petra und Jud Ueli     Zbindenmüli 2       Erweiterung einer bestehenden Wohnung

Erteilte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren durch die Gemeinde:

Gesuchsteller                     Ort                  Bauvorhaben

Kaeser Marcel                     Ächerli 77           Anschluss an Wärmeverbund Oberdorf
                                                       Alterswil
Eigentümergemeinschaft Ächerli    Ächerli 50, 52,      Anschluss an Fernwärmenetz - Entsorgung
Süd                               54, 56               Ölheizung
Baeriswyl Adrian                  Ächerli 92           Überdachung und windgeschützter Sitzplatz
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                                   Bundesfeier

Auch dieses Jahr wird eine Bundesfeier durchgeführt. Diese findet statt:

  Dienstagabend, 31. Juli 2018 ab 18.30 Uhr bei den Sportanlagen

Das Programm wird im ähnlichen Rahmen wie in den letzten Jahren abgehalten. Die
Bevölkerung ist hierzu ganz herzlich eingeladen. Zu gegebener Zeit wird mit einem
Flugblatt über die Einzelheiten informiert.

                        Jungbürgerfeier - Voranzeige

Die Jungbürgerfeier für den Jahrgang 2000 findet am Freitag, 16. November 2018 ab
19.00 Uhr statt. Zu gegebener Zeit wird eine persönliche Einladung verschickt.

            St. Nikolausmärit - Voranzeige

Am Samstag, 1. Dezember 2018 findet auf dem Dorfplatz von
Alterswil bereits der 25. St. Nikolausmärit statt.

Neue Interessierte für einen Stand können sich bei der Gemeindeverwaltung melden.
Sie erhalten im Herbst (wie alle bisherigen Standbetreiber) ein Anmeldeformular zur
definitiven Einschreibung.

                             Stellenausschreibung

Der Gemeinderat schreibt folgende Lehrstelle zur freien Bewerbung aus:

                          Auszubildende zur Kauffrau
                         Auszubildender zum Kaufmann

                            Stellenantritt: August 2019

Wir bieten eine interessante, abwechslungsreiche Grundausbildung an einem gut
ausgebauten Arbeitsplatz mit zeitgemässer Infrastruktur.

Handschriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf, Foto, Zeugniskopien und Referenzen
sind bis 16. Oktober 2018 an die Gemeindeverwaltung Alterswil, Oberdorfstrasse 15,
1715 Alterswil, zu richten.
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Lageranlagen für Schadstoffe
—
Information für die Inhaberinnen und Inhaber von
Tankanlagen für Heizöl, Diesel oder Benzin

Um Gewässerverschmutzungen zu vermeiden, ist eine regelmässige Kontrolle
solcher Anlagen unerlässlich.

Eine Kontrolle alle 10 Jahre ist vorgeschrieben:
>    wenn sich die Anlage in einer Grundwasserschutzzone (Zonen S) befindet; die
     Kontrollaufforderung wird vom Amt für Umwelt verschickt;
> wenn es sich um einen mittelgrossen Tank (> 2000 Liter) in einem besonders
     gefährdeten Gewässerschutzbereich (Au) handelt; die Kontrollaufforderung wird von
     Ihrer Gemeinde verschickt.
Solche Anlagen sind bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 2 GSchG und 32 Abs. 2
Bst. h, i und j GSchV) und müssen mindestens alle 10 Jahre durch eine
Fachperson kontrolliert werden (Art. 22 Abs. 3 GSchG und 32a Abs. 1 GSchV).

Eine Kontrolle alle 10 Jahre wird empfohlen:
>   wenn sich die Anlage nicht in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich
    befindet (Bereich üB);
> wenn es sich um einen Kleintank handelt (451 bis 2000 Liter), der sich im Bereich Au
    befindet.
Die Kontrolle, der Betrieb und die Wartung unterstehen der Verantwortung der
Inhaberinnen bzw. des Inhabers der Anlage (Art. 22 Abs. 1 GSchG).

Die Liste der Fachbetriebe steht auf der Webseite des Verbands für
Gewässerschutz und Tanksicherheit CITEC Suisse zur Verfügung.
www.citec-suisse.ch.
Nach Artikel 70 Abs. 1 Bst. b GSchG wird der Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende
Flüssigkeiten enthalten, der nach diesem Gesetz die notwendigen baulichen und apparativen
Vorrichtungen vorsätzlich nicht erstellt hat oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser
verunreinigt oder die Gefahr von Verunreinigung schafft, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen (Abs. 2). Ausserdem gehen die im Rahmen einer Verunreinigung oder Gefahr einer
Verunreinigung anfallenden Kosten zu Lasten des Verursachers.

Auskunft
—

                                                          Amt für Umwelt AfU
                                                          Impasse de la Colline 4, 1762 Givisiez
                                                          T +41 26 305 37 60, F +41 26 305 10 02
                                                          sen@fr.ch, www.fr.ch/wasser
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                    Beseitigung von Wespennestern

Die Feuerwehr Alterswil hat sich in den vergangenen Jahren auf Anfrage privater
Hauseigentümer um die Beseitigung von Wespennestern gekümmert.

Aus zwei Gründen wird das Beseitigen der Wespennester in Zukunft von der
Feuerwehr Alterswil nicht mehr durchgeführt. Zum einen ist es keine eigentliche
Aufgabe der Feuerwehr, weshalb nur wenige Mitglieder der Feuerwehr das
überhaupt machen wollen und auch niemand dazu geschult ist. Zum anderen kamen
in Vergangenheit gelegentlich Reklamationen auf, die Feuerwehr sei zu wenig
vorsichtig beim Beseitigen der Wespennester, was zu kleineren Schäden an den
entsprechenden Liegenschaften geführt habe.

Damit sich die Feuerwehr zukünftig voll und ganz ihren eigentlichen Aufgaben
widmen und allfällige Rechtsansprüche vermeiden kann, hat der Gemeinderat
beschlossen, das Beseitigen der Wespennester durch die Feuerwehr aufzugeben.
Für das Beseitigen von Wespennestern müssen künftig private Schädlingsbekämpfer/
Kammerjäger beauftragt werden. Sie können dies professionell durchführen. Der
Gemeinderat bedankt sich für das Verständnis.

                   Gemeindenachrichten

              Tageskarte Gemeinde (GA) und Gutscheine

Pro Tag stehen der Bevölkerung fünf Tageskarten Gemeinde zur Verfügung. Die
Tageskarten haben auf dem gesamten Netz der SBB sowie den konzessionierten
Bus-, Schiffs- und Seilbahnbetrieben Gültigkeit.

Reservationen nimmt die Gemeindeverwaltung unter 026 494 11 81 entgegen oder
Sie können die Tageskarten auch direkt
auf unserer Homepage www.alterswil.ch
unter „Tageskarte Gemeinde“ buchen. Die
Benützungsgebühr beträgt CHF 41.-- pro
Tag und Karte.

Machen Sie doch ihren Verwandten und
Bekannten eine Freude und schenken Sie
ihnen Gutscheine für Tageskarten! Diese
Gutscheine können bei der Gemeinde-
verwaltung bezogen werden.
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        Anmeldung, Abmeldung, Umzug innerhalb der Gemeinde

Nachstehend einige wichtige Informationen zur Einwohnerkontrolle, die zu beachten,
gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 4 ff des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle
vom 23. Mai 1986) und für die Führung der Einwohnerkontrolle und des Stimmregisters
von grosser Wichtigkeit sind.

Für Schweizer Bürger gilt:

•   Jeder Zu- und Wegzug ist der Einwohnerkontrolle innerhalb von 14 Tagen zu
    melden. Für Zuzüge werden folgende Unterlagen benötigt: Heimatschein, Familien-
    büchlein, Mietvertrag, Name des Vormieters/Verkäufers des Miet-/Kaufobjektes
    sowie Kopie der Krankenkassenpolice oder der Krankenkassenkarte. Bei Wegzügen
    ist die Niederlassungsbewilligung abzugeben und die Wegzugsadresse anzugeben.

•   Jede Identitäts- oder Adressänderung ist innert 30 Tagen zu melden. Dies gilt
    auch für im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder.

•   Wochenaufenthalter sind verpflichtet einen Heimatausweis zu hinterlegen. Dieser
    ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beziehen und vor Ablauf der Gültigkeit ebenfalls
    bei der Wohnsitzgemeinde zu erneuern. Sobald die Voraussetzungen zur Bei-
    behaltung des auswärtigen Wohnsitzes wegfallen, ist anstelle des Heimatausweises
    der Heimatschein zu hinterlegen.

Bei ausländischen Staatsangehörigen gilt folgendes Vorgehen:

• Einreisende vom Ausland oder von einem anderen Kanton müssen ihre
  Ankunft im Kanton innerhalb von 14 Tagen mittels „Ankunftserklärung“ und
  diversen Beilagen dem Amt für Bevölkerung und Migration, Rte d'Englisberg 11,
  1763 Granges-Paccot, melden. Beachten Sie auch die Hinweise beim Amt für
  Bevölkerung und Migration: http://www.fr.ch/spomi/de/pub/auslander_eu_efta.htm.

• Zuzüge in unsere Gemeinde innerhalb des Kantons Freiburg melden die
  betroffenen Personen direkt bei unserer Gemeindeverwaltung und haben Folgendes
  mitzubringen: Ausländerausweis, Mietvertrag, Name des Vormieters/Verkäufers des
  Miet-/Kaufobjektes, Krankenkassenpolice oder Krankenkassenkarte der Schweiz.

• Wegzüge in eine andere Gemeinde oder anderen Kanton melden die Personen
  innerhalb von 14 Tagen bei unserer Gemeindeverwaltung.

• Wegzüge ins Ausland werden persönlich beim Amt für Bevölkerung und Migration,
  Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot gemeldet. Beachten Sie die Hinweise:
  http://www.fr.ch/spomi/de/pub/auslander_eu_efta.htm.

Wir möchten insbesondere die Wohnungs- und Zimmervermieter bitten, die neuen
Mieter auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der jeweiligen Einwohner-
kontrolle allfällige Zu- oder Wegzüge zu melden. Besonders die Jugendlichen,
welche das Elternhaus verlassen, um eine eigene Wohnung zu beziehen, bitten
wir, die Adressänderung der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.
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                           Pass und Identitätskarte

Denken Sie frühzeitig an die Erneuerung von Pässen und Identitätskarten!

Pässe
Erhältlich sind nur noch biometrische Pässe. Die Pässe 10 enthalten alle biometrischen
Daten (elektronisch gespeichertes Gesichtsbild und digitale Fingerabdrücke). Diese
Bestellungen sind ausschliesslich im Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe
beim Amt für Bevölkerung und Migration (ABM) in Granges-Paccot möglich.

Identitätskarten
Identitätskarten können wie bisher bei der Gemeindeverwaltung oder ebenfalls beim
Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe beantragt werden.

Kombiangebot (Pass und Identitätskarte zusammen)
Bestellungen von Pässen und Identitätskarten im Kombiangebot sind ausschliesslich
im Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe erhältlich.

Lieferfrist, Preise und Gültigkeitsdauer
Bestellungen haben frühzeitig zu erfolgen. Die gesetzliche Lieferfrist beträgt 10 Werk-
tage, das Dokument wird mit eingeschriebenem Brief verschickt.
                                               Erwachsene                     Kinder
                                               (ab 18 Jahre)           (0 - 17 Jahre)
Biometrischer Pass (Pass 10)                         145.00                    65.00
Identitätskarte                                        70.00                   35.00
Kombiangebot                                         158.00                    78.00
Gültigkeit                                          10 Jahre                 5 Jahre

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.schweizerpass.ch.

Amt für Bevölkerung und Migration ABM
Sektor Schweizerpässe - Biometriezentrum
Rte d’Englisberg 11
1763 Granges-Paccot
Tel. 026 305 14 92
www.fr.ch/spomi/de/pub/passeports_suisses.htm

Antragstellung der Identitätskarte bei der Gemeindeverwaltung
Um eine neue Identitätskarte bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen, müssen
Sie die alte Identitätskarte und ein Passfoto gemäss Fotomustertafel (ersichtlich auf
www.schweizerpass.ch) mitbringen. Das Passfoto darf nicht älter als ein Jahr alt sein.
TIPP: Vermeiden Sie Passfotos von Fotoautomaten. Diese werden in den
meisten Fällen vom ABM aufgrund der Qualität zurückgewiesen. Lassen Sie das
Passfoto bei der nächsten Drogerie erstellen. Sollte dieses Passfoto ebenfalls
zurückgewiesen werden, wird Ihnen dieses durch die Drogerie kostenlos ersetzt.
Auch Selbstausdrucke werden zurückgewiesen.

Haben Sie Ihre noch gültige Identitätskarte verloren, wird zudem eine Verlustanzeige
von der Polizei benötigt. Diese Verlustanzeige ist erhältlich bei jedem Polizeiposten.
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                      Lärmbelästigungen:
   Mit Rücksichtnahme und Toleranz ersparen Sie sich viel Ärger!

Immer wieder - und gerade während der Sommerzeit - erhalten Gemeinden, Polizei
und Oberamt Reklamationen und Klagen wegen übertriebenen Lärmbelästigungen.
Damit verbundenen Ärger und nachbarschaftliche Auseinandersetzungen können
Sie sich mit etwas Rücksichtnahme einerseits und Toleranz andererseits ersparen. In
diesem Sinne laden wir die Bevölkerung ein, insbesondere die nachfolgenden Punkte
zu beachten:

• Rasenmähen
  Vermeiden Sie es, frühmorgens, während der Essenszeiten und spätabends das
  Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn zu strapazieren.

• Radio- und TV-Lautstärke
  Zwingen Sie die von Ihnen bevorzugte Musikrichtung den Personen in Ihrer Um-
  gebung nicht durch übertriebene Lautstärke auf; auch nicht unterwegs im Auto.

• Motorfahrzeuge
  Mit dosiertem Gasgeben - namentlich in Wohngegenden - schonen Sie nicht nur
  die Ohren der Mitmenschen, sondern auch „den Tiger in Ihrem Tank“ und - wer
  weiss? - vielleicht auch eine saftige Busse wegen übersetzter Geschwindigkeit!

• Hochzeits-, Geburtstagsschiessen, Feuerwerke
  Es ist Mode (oder Unmode?) geworden, zu jeder möglichen Nachtzeit der halben
  oder gar der ganzen Gemeinde mit Feuerwerken oder Geschosskörpern aller Art
  mitzuteilen, dass man Grund zum Feiern hat. Nehmen Sie auch bei solchen Anlässen
  ein Minimum an Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft. Beachten Sie dabei auch die
  angegebenen Sicherheitsvorschriften bezüglich Unfall- und Feuergefahr (Kinder!).
  Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass seit dem 1. Januar 2014 der Erwerb
  und Abbrand der Feuerwerkskategorie 4 (grosse Batterien und Kombinationen)
  bewilligungspflichtig ist. Ein entsprechender Antrag ist vom Gesuchsteller mindestens
  14 Tage vor dem Anlass an die Kantonspolizei zu adressieren. Der Abbrand von
  Feuerwerken der Kategorie 1-3 bleibt bewilligungsfrei. Bitte beachten Sie ebenfalls,
  dass Feuerwerke aufgrund von anhaltender Trockenheit zeitweilig verboten sein
  können. Siehe auch:
  http:/www.fr.ch/pol/de/pub/waffen_sprengstoff_pyrotechnik/pyrotechnik.htm

• 1. Augustfeuer und -knallkörper
  Das Anzünden von 1. Augustfeuern und Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist vom
  Nationalfeiertag nicht wegzudenken. Viele Mitmenschen würden aber gerne darauf
  verzichten, dass diese „Schiessereien“ den 1. August schon eine Woche zum
  Voraus ankündigen und die Tage danach in Erinnerung rufen. Wir bitten darum die
  Eltern, auch Ihre Kinder anzuhalten, Raketen und Knallkörper am 1. August bzw.
  am 31. Juli abzufeuern. Ihre Haustiere und die Tiere in freier Natur wüssten dies
  sicher auch zu schätzen. Bitte beachten Sie auch hier, dass das Anzünden von
  1. Augustfeuer und das Abfeuern von Feuerwerkskörpern aufgrund von anhaltender
  Trockenheit verboten sein können.

• Organisation von öffentlichen Festanlässen
  Öffentliche Festanlässe sind für die unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und
  Anwohner jeweils mit Lärmimmissionen verbunden. Nehmen Sie als Organisatoren
15

  auf deren Bedürfnisse Rücksicht, insbesondere bezüglich Nachtruhe. Als Fest-
  veranstalter tragen Sie auch Verantwortung für das (Lärm) Verhalten der Fest-
  besucher. Vergessen Sie nicht, die Nachbarschaft über Ihren Anlass und damit
  verbundene mögliche Unannehmlichkeiten zu informieren. Vielleicht ist sogar eine
  Einladung zu einem Gratisdrink angebracht!

• Ausserordentlicher und unvermeidbarer Lärm
  Sollten Sie einmal ausserordentlichen Lärm (fast) nicht vermeiden können, dann
  informieren Sie doch frühzeitig Ihre Nachbarn; sie werden sich sicher mit der
  notwendigen Nachsicht erkenntlich zeigen.

• Toleranz
  Gewiss müssen Sie nicht jede Form von Lärmbelästigungen hinnehmen. Dennoch
  ist je nach Situation auch ein bisschen Toleranz angebracht. Eine kurzfristige,
  nicht andauernde und massvolle Lärmbeeinträchtigung ist sicher lebenslangen
  Nachbarstreitigkeiten vorzuziehen. Und vergessen Sie nicht, auch Sie könnten
  einmal - gewollt oder ungewollt - verantwortlich für übermässigen Lärm sein.

Leider wird der Lärmproblematik nicht in jedem Fall mit Rücksicht und Toleranz
Rechnung getragen. Je nach Situation muss der Lärmbelästigung auch mit rechtlichen
Mittel begegnet werden, dies insbesondere wenn die Nachtruhe der Bevölkerung
massiv gestört wird. Darum soll hier auch auf entsprechende Rechtsgrundlagen
verwiesen werden:

• Zivilgesetzbuch (ZGB)
  Art. 684 des ZGB verbietet übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des
  Nachbarn. Dies bedeutet, dass der Nachbar keinen übermässig lauten Lärm
  produzieren darf.

• Umweltschutzgesetz (USG)
  Art. 60 USG sieht vor, dass Übertretungen gegen Emissionsbegrenzungen und
  Schallschutzmassnahmen (also auch gegen Lärm) mit Busse bestraft werden.

• Schall- und Laserverordnung (SLV)
  Art. 5 SLV bestimmt: „Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen
  so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den
  Stundenpegel von 93 dB nicht übersteigen“.

• Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
  Gemäss Art. 12 lit. a EGStGB wird mit Busse bestraft, wer durch Unordnung oder
  Lärm die öffentliche Ruhe stört.

Personen, die sich in diesem Sinne in ihrer Ruhe wirklich beeinträchtigt fühlen, tun
gut daran, mit den Lärmverantwortlichen das Gespräch zu suchen. Sollte auf diesem
Weg kein Einvernehmen gefunden werden können, kann bei der zuständigen Instanz
(Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) Anzeige bzw. Klage erhoben werden.

Im Namen Ihrer Nachbarschaft danken wir Ihnen für Ihr Verständnis.

                                                         Oberamt des Sensebezirks
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    Aus dem Vereins- und Gemeindeleben

                           Samariterverein Alterswil

                              Ein herzliches Dankeschön an alle, die uns am 5. Mai
                              2018 anlässlich unseres 70-jährigen Jubiläums besucht
                              haben. Es ist schön zu sehen, dass unserer Samariter-
                              arbeit Anerkennung und Interesse entgegengebracht
                              wird.

Haben wir Ihr Interesse geweckt, melden Sie sich bitte bei einem Vorstandsmitglied.
Neue Mitglieder sind immer herzlich willkommen.

Vorstandsmitglieder:
Anita Piller       Melanie Bertschy
Priska Meyer       Marlis Haas
Monika Waeber      Viviana Egger
Corinne Moser

Gewinner Zeichnungswettbewerb
Am Jubiläumsanlass haben die Schüler der Primarschule
Alterswil an unserem Zeichnungswettbewerb mitgemacht.
Folgende Schüler haben in den jeweiligen Klassen ge-
wonnen:
Kindergarten A:   Aliena Stulz                3. Klasse:        Basil Rickenmann
Kindergarten B:   Alice Torres Bispo          4. Klasse:        Shukri Selimi
1. Klasse:        Bruno Brönnimann            5. Klasse:        Jasmin Meuwly
2. Klasse A:      Amelia Haymoz               6. Klasse:        Ioan Stritt
2. Klasse B:      Alicia Bellorini            Spezialpreis:     Anne Bürgisser

                          Vorinformation:
         Kantonal-Schützenfest 2019 und Feldschiessen 2021

Die Schützengesellschaft Alterswil teilt mit, dass im Jahr 2019 der Schiesssportverband
des Sensebezirks mit seinen Sektionen ein Freiburger Kantonal-Schützenfest aus-
richtet. Die Vorbereitungen sind im vollen Gange und die verschiedenen Schiess-
anlagen wurden analysiert und bestimmt. Dabei wurde auch die Schiessanlage
unserer Schützengesellschaft berücksichtigt und deshalb wird an drei Wochenenden
(28. Juni bis 1. Juli / 5. bis 7. Juli / 12. bis 14. Juli) in dieser Anlage vermehrt ge-
schossen.

Ebenfalls hat die Schützengesellschaft Alterswil den Zuspruch erhalten, das eidg.
Feldschiessen 2021 vom 28. bis 30. Mai durchzuführen und ist bereits daran, ein
Organisationskomitee zu gründen.
17

                 Turnverein Alterswil - Kinderturnen

                           Sensler Museum

Sensler Museum Tafers
Kirchweg 2
1712 Tafers
www.senslermuseum.ch
info@senslermuseum.ch

                                 27. April bis 12. August 2018

                              VOM BÄÄRG ZÙM FLÙSS I WAUD
                                  Sensler Landschaften

                  Öffnungszeiten:
                  Donnerstag - Sonntag:14.00 – 17.00 Uhr
                  1. Freitag im Monat geschlossen (Trauungen)
                  Gruppen ausserhalb dieser Zeiten auf Anfrage 079 487 57 75
18

               Spitex Sense – Mütter- und Väterberatung

         Beratung für Säuglinge und Kleinkinder bis zum 5. Altersjahr

Beratungen in Alterswil:       jeweils am 2. Dienstag im Monat
                               Ab 08.30 Uhr nur auf Voranmeldung im
                               Mehrzweckgebäude

Daten Juli - Dezember 2018:    10. Juli
                               14. August
                               11. September
                               09. Oktober
                               13. November
                               11. Dezember

Telefonische Beratung          Montag - Freitag          08.00-10.00 Uhr
und Voranmeldung:              zusätzlich donnerstags    17.00-18.30 Uhr
                               Tel. 026 419 95 66

                               Brigitte Gauch-Löffel, Mütterberaterin NDS
                               brigitte.gauch@spitexsense.ch

     http://www.spitexsense.ch/Dienstleistungen/Muetter-und-Vaeterberatung

                                   FRIUP
19

    Zufrieden und aktiv trotz chronischer Krankheit

                              Kursausschreibung

Haben Sie eine chronische Erkrankung, z.B. der Lungen- und Atemwege, Rheuma
oder Diabetes? Wollen Sie trotz Schmerzen und Schwierigkeiten aktiv bleiben
und am Leben teilhaben? In diesem Kurs erhalten Sie während vier Nachmittagen
im November 2018 Informationen und Tipps zu Themen wie

- Umgang mit Schmerz, Müdigkeit und Erschöpfung
- Körperliche Aktivität und Ernährung
- Zusammenarbeit mit Fachpersonen und Institutionen
- persönliche Zielsetzungen

Der Kurs besteht aus vier Modulen (vier Nachmittage). Er wird geleitet von Iris
Häussler (Pflegefachfrau/Atemtherapeutin) und Corinne Zosso (Kommunikation)

                jeweils am Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr
      6. November, 13. November, 20. November und 27. November 2018

Kursort:   HFR Spital Tafers, Saal Maggenberg (Erdgeschoss)

Kursgeld: Fr. 60.- (für Mitglieder SPITEX Sense oder Lungenliga Freiburg: Fr. 50.-)

Maximale Teilnehmerzahl: 16 Personen

Interessiert? Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung, bitte bis am 2. November 2018 an

SPITEX Sense
Spitalstrasse 1
1712 Tafers
Tel.: 026 419 95 55
Fax: 026 419 95 50
E-Mail: info@spitexsense.ch
www.spitexsense.ch
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