Mitteilungsblatt der Gemeinde Alterswil
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Mitteilungsblatt der Gemeinde Alterswil Juli 2018 - Nummer 184 Gemeinde Alterswil Oberdorfstrasse 15 1715 Alterswil FR www.alterswil.ch gemeinde@alterswil.ch Gemeindekanzlei 026 494 11 81 Finanzverwaltung 026 494 19 31 Bauverwaltung 026 494 18 20 Fax 026 494 24 81 Natel Werkhof 079 679 88 55 Öffnungszeiten Gemeindekanzlei Der Gemeinderat Montag - Donnerstag und das 07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.30 Uhr Freitag Gemeindepersonal 07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.00 Uhr jeweils 1. Samstag des Monats wünscht der 08.30 - 11.00 Uhr Bevölkerung einen Öffnungszeiten Finanzverwaltung schönen Sommer Dienstag / Donnerstag / Freitag 07.45 - 12.00 Uhr & 13.15 - 17.00 Uhr und erholsame Öffnungszeiten Bauverwaltung Ferien! Montag / Mittwoch / Freitag 07.45 - 11.15 Uhr Vor Feiertagen schliesst die Verwaltung um 16.00 Uhr.
2 Vorwort In allen drei Gemeinden (St. Antoni, Tafers und Alterswil) fanden anfangs Mai die Informationsabende betreffend den Fusionsbericht statt. Die angeregten Diskus- sionen und diverse Fragen haben die politisch Verantwortlichen der Gemeinden aufgenommen. Dank dieses Mitwirkungsprozesses konnte die Kerngruppe den Fusions- bericht ergänzen und Unklarheiten soweit wie möglich ausräumen. Betreffend den Unsicherheiten bei den Finanzen hat die Kerngruppe beschlossen, nach dem Kapitel 6.8 (Finanzen) ab Seite 66 die weiteren Unterkapitel als Anhang zu ergänzen. Dies erlaubt die finanziellen Perspektiven rollend anzupassen und dies auch nach Genehmigung des Fusionsberichtes. Der Gemeinderat Alterswil hat am Dienstag, 12. Juni 2018 den korrigierten Fusions- bericht angenommen. Sofern die Gemeinderäte von Tafers und St. Antoni den Bericht auch akzeptieren, kann die Beratungsfirma BDO die weiteren Schritte einleiten und insbesondere den Fusionsvertrag ausarbeiten. Eine Abstimmung der drei Gemeinden über die Fusion ist somit auf den Herbst 2019 geplant. Der Turnverein Alterswil konnte am Samstag, 17. März 2018 seinen 60. Geburtstag feiern. Die Generalversammlung mit anschliessen- dem speziellem Jubiläums-Programm konnte im grossen Saal der Alpenrose durch- geführt werden. Am Wochenende vom 12. und 13. Mai 2018 nahm die Musikgesellschaft von Alterswil am Bezirksmusikfest in Plaffeien teil. Der Auftritt am Samstag um 19.15 Uhr konnte vor vollem Haus in der Turnhalle in Plaffeien durchgeführt werden. Auch der Samariterverein von Alterswil jubilierte. Am Samstag, 5. Mai 2018 feierte der Samariterverein sein 70-jähriges Jubiläum mit einem Postenlauf und der Demonstration mit einem Rollcar beim Schulhaus. Der gesamte Gemeinderat gratuliert den drei Ortsvereinen und wünscht der gesamten Bevölkerung einen schönen Sommer. Hubert Schibli, Ammann
3 Aus dem Gemeinderat Gemeindesteuern 2018 Wie im letzten Jahr werden die Gemeindesteuern 2018 in 9 Akontozahlungen einkassiert. Folgende Zahlungstermine gelten für die Gemeindesteuern 2018: 1. Akontozahlung 2018 30. August 2018 2. Akontozahlung 2018 30. September 2018 3. Akontozahlung 2018 30. Oktober 2018 4. Akontozahlung 2018 30. November 2018 5. Akontozahlung 2018 30. Dezember 2018 6. Akontozahlung 2018 30. Januar 2019 7. Akontozahlung 2018 28. Februar 2019 8. Akontozahlung 2018 30. März 2019 9. Akontozahlung 2018 30. April 2019 • Pro Akontozahlung wird jeweils 1/9 der provisorischen Steuern in Rechnung gestellt. • Die Schlussabrechnung für die Gemeindesteuern 2018 wird im Verlaufe des Jahres 2019 zugestellt, sobald die kantonale Steuerverwaltung die Veranlagungsanzeige erstellt hat. • Die steuerpflichtige Person kann zwischen den 9 monatlichen Akontozahlungen oder einer einzigen Zahlung wählen. Bei Bezahlung des Totalbetrages bis zum 30. August 2018 wird ein Vergütungszins von 0.05 % pro rata temporis gewährt. Zinsbeträge bis CHF 10.-- werden weder belastet noch vergütet. • Für verspätete Zahlungen wird ein Verzugszins von 3.00 % belastet. • Die Steueranzahlungen sind provisorisch. Der Betrag der Ratenzahlungen wurde auf der Basis der Daten berechnet, welche heute zur Verfügung stehen. Falls die Grundlagen wesentlich von der Realität abweichen sollten, bitten wir Sie, mit uns in Kontakt zu treten. Dadurch können grössere Nach- oder Rückzahlungen vermieden werden. Neuen Steuerpflichtigen oder auch Zuzügern, die keine Steueranzahlungen erhalten, wird empfohlen, der Gemeindeverwaltung entsprechende Mitteilung zu machen. Die Gemeinde wird alsdann für eine nachträgliche Fakturation besorgt sein. Für Ratenbeträge unter CHF 30.-- werden keine Anzahlungen erhoben. • Wenn Sie einen Dauerauftrag bei der Bank oder Ihre Zahlungen im Internet vornehmen, dann ändern Sie jedes Jahr die Referenznummer. Somit wird auch gewährleistet, dass Ihre Zahlung im richtigen Steuerjahr verbucht wird.
4 Aus dem Ressort Strassen und Wanderwege KANTONSSTRASSEN Auf Verlangen des Gemeinderates fand am 19. April 2018 ein Treffen mit dem zuständigen Staatsrat, Herrn Jean-François Steiert, dem Kantonsingenieur und dem Projektleiter statt, um die Verwirklichung der Projekte der Kantonsstrasse zu besprechen und vor allem voranzutreiben (Strecke Tafers - Alterswil, Verkehrsachse Wilersguet, Verkehrsberuhigung St. Ursenstrasse). Strecke Tafers - Alterswil Gemäss obenerwähnter Besprechung kann mit dem Baubeginn nicht vor 2020 gerechnet werden. Bis dahin wird die Planung erstellt und die Kosten berechnet. Das Projekt beziehungsweise die Finanzierung muss noch vom Grossrat genehmigt werden. Gegenwärtig wird das Vorprojekt erarbeitet. Die Gemeinde wird bei der Planung einbezogen. Vor allem muss sie die Dorfeinfahrt (Projekt Valtraloc-West) und die Durchfahrt in Galteren (Bushaltestellen und Fussgängerzonen) mitgestalten und mitfinanzieren. Auch plant der Gemeinderat die Gestaltung des Dorfkerns (Bushaltestelle und Dorfplatz) in dasselbe Projekt einzubeziehen. Gegenwärtig muss die Gemeinde zuhanden des kantonalen Projektleiters den Zustand der kommunalen Kanalisationsleitungen feststellen (Spülungen, Kameraaufnahmen). In nächster Zeit wird das Planungsbüro verschiedene Vermessungen und Detailaufnahmen vom Chrüz bis zum Dorfeingang durchführen. Dabei kann es vorkommen, dass die Planer das private Grundstück der AnwohnerInnen betreten müssen. Der Gemeinderat bittet um deren Verständnis. Verkehrsachse Wilersguet Ende 2013 gelangten die EinwohnerInnen von Wilersguet, Leist und Tanevorsass an den Gemeinderat, um Massnahmen zu treffen, damit die Sicherheit der Fussgänger ab der Verkehrsachse Leist - Kantonsstrasse und zu den Bushaltestellen besser gewährleistet sei. Sie beantragten die Erstellung eines Fussweges entlang der Kantons- strasse. Es fanden anschliessend verschiedene Ortsbesichtigungen und Kontakte mit den zuständigen, kantonalen Dienststellen und Vertreter der EinwohnerInnen statt. Dabei wurde festgestellt, dass die Übersicht der Verkehrsachse Leist - Kantons- strasse ebenfalls für die Fahrzeuglenker gefährlich ist. Um die Übersicht besser zu gewährleisten, muss die Böschung entlang der Kantonsstrasse abgetragen werden. Der Gemeinderat versuchte vergeblich mit den zuständigen Dienststellen eine einfache, pragmatische und schnelle Lösung für die Gefahrenzone zu erwirken. Schlussendlich wurde im April 2017 ein Vorprüfungsdossier durch ein Ingenieurbüro beim kantonalen Tiefbauamt eingereicht. Die diesbezügliche Stellungnahme wird nächstens erwartet. Nach Erhalt dieser Stellungnahme kann das endgültige Baugesuch eingereicht werden. Der Gemeinderat geht davon aus, dass dieses Projekt kaum vor dem Frühling 2019 verwirklicht werden kann. Verkehrsberuhigung an der St. Ursenstrasse Nach Anfragen der EinwohnerInnen der St. Ursenstrasse (Kantonsstrasse) für eine Geschwindigkeitsbegrenzung beantragte der Gemeinderat ihr Begehren bei den zuständigen, kantonalen Dienststellen. Er wünschte eine Begrenzung ab dem Kreisel Chrüz bis zur Neumattbrücke. Diesem Begehren wurde nicht entsprochen. Hingegen kann beim Wohnquartier eine Begrenzung erstellt werden. Hierzu muss eine Planung
5 durch ein Ingenieurbüro erstellt werden. Der Gemeinderat hofft, dieses Projekt noch in diesem Jahr ausführen zu können. GEMEINDESTRASSEN (GÜTERWEGE) UND PRIVATE HOFZUFAHRTEN - Sanierungen der Etappen 2 und 3 Wie durch das Mitteilungsblatt Nr. 183 vom April 2018 informiert, betrifft die 2. Etappe die Gemeindestrassen und die 3. Etappe lediglich private Hofzufahrten und Vorplätze. Die Ausführung der Sanierung wird jedoch aus Synergiegründen zwischen beiden Etappen vermischt und nach LOSEN ausgeschrieben. Die Ausführung des LOSES A, Gemeindestrasse im Juch sowie vier private Hofzufahrten war für Frühling 2018 geplant. Am 15. Juni 2018 war die endgültige Zusage der Beitragsgeber für die 2. und 3. Etappe noch ausstehend, was den Baubeginn verzögert. Der Gemeinderat hofft, mit dieser Sanierung noch vor den Sommerferien oder spätestens Ende August beginnen zu können. Mit dem LOS B der 2. und 3. Etappe sind folgende Strecken für eine Sanierung vorgesehen: - Teilstrecke im Seeligrabe - Ober Maggenberg - Chäla - Wengliswil - Selgisberg - Grabach - eine private Hofzufahrt Der Gemeinderat ist bestrebt, diese Strassenabschnitte noch im Jahr 2018 zu sanieren. Im Jahr 2019 sollten weitere Strassenabschnitte durch 2 LOSE aus- geschrieben, beziehungsweise saniert werden. WANDERWEGE Poffetsmüli - Galterental Diese Strecke konnte nach 4-jähriger Sperrung diesen Frühling erneut eröffnet werden. Zwei Stege wurden errichtet, um den Hangrutsch zu umgehen. Auch musste ein Teil entlang des Galterenbaches mit einem Zaun eingegrenzt werden, damit das Durchgangsrecht gewährt wurde. Bei einer Rundwanderung ab dem Dorf Alterswil durch das Galterental über den Juch und zurück kann die eröffnete Strecke besichtigt und die Natur bestaunt werden.
6 Zudem kann auf der Anhöhe im Juch - Säget, entlang der Gemeinde- grenze auf kleinen zusätzlichen Bänken ausgeruht und die Aussicht genossen werden. Diese Bänke wurden auf eigene Initiative von Herrn Fritz Schüpbach vom Seeli erstellt. Auf der gleichen Strecke, beim Aussichtspunkt Chrömetli, können durch eine Panoramatafel die umliegenden Hügel und Berge erkannt und an einer Feuerstelle an neuen Tischen die Natur beobachtet werden. Diese Panoramatafel und die Feuerstelle wurden von Florian und Niklaus Sturny aus Galteren installiert. Zudem laden zusätzliche Bänke und Tische, die von anderen Privatpersonen eingerichtet wurden, die Wanderer zum Verweilen ein. Herzlichen Dank all diesen Initianten. Der Rundgang hat eine Länge von ca. 12 km und kann in ca. 3 ½ Stunden bewandert werden. Es besteht auch die Möglichkeit diese Wanderung in zwei Etappen durchzuführen. Das Ziel oder der Ausgangspunkt wäre im Chrüz oberhalb Tafers. Für die Hin- und Rückfahrt kann der tpf-Bus benutzt werden. Geplante Umleitung des Wanderweges Chrüz - Juch Damit Ruth und Hans Aebischer ihre Hofzufahrt mit Schwarzbelag sanieren können, muss der bestehende Wanderweg entlang ihres Hofes (Chrüz - Juch) umgeleitet werden. Ein Teil der Umleitung erfolgt ab Chrüz auf dem bestehenden Fussweg der Gemeinde Tafers. Dieser Weg wird entlang der Gemeindegrenze bis zur Gemeinde- strasse Juch weiter erschlossen.
7 Heckenschneiden Während den letzten Wochen reinigten die Werkhofangestellten verschiedene Strassen- ränder mit dem neuen Gemeindefahrzeug. Nichtsdestotrotz bleibt es Aufgabe der Liegenschaftsbesitzer, die Hecken und Bäume entlang der Gemeinde- und Kantonal- strasse gemäss Strassengesetz bis zum 1. November eines jeden Jahres zu schneiden. Dieses Gesetz bezweckt, dass allen Verkehrsteilnehmern und Fussgängern die nötige Sicherheit gewährt wird. Hier die vorgeschriebenen Abstände: Bäume: 5.00 m ab Strassenrand Hecken (Lebhäge), die höchstens 0.90 m hoch sind: 1.65 m ab Strassenrand Bepflanzungen in Kurven und in deren Anfahrt: Bepflanzungen sind untersagt, wenn sie die Sicht der Benützer behindern Mauern und Einfriedungen bis 1 m hoch: 1.65 m ab Strassenrand Mauern und Einfriedungen über 1 m hoch: min 1.65 m ab Strassenrand, sofern sie die Sicht der Benützer nicht behindern Mauern und Einfriedungen bis 1 m bei Flurwegen und Quartierstrassen: 0.75 m ab Strassenrand, wenn nichts anderes durch das Quartierreglement vorgegeben ist Der Gemeinderat ist sich bewusst, dass das Schneiden der Hecken von 2 bis 4 m Länge und mehr nicht eine leichte Aufgabe darstellt. Die betroffenen Liegenschafts- besitzer können sich jedoch an eine spezielle Firma wenden, um diese Arbeiten maschinell ausführen zu lassen. Für entsprechende Auskünfte stehen Hubert Gauch, Werkhofangestellter, und Joseph Aerschmann, verantwortlicher Gemeinderat, gerne zur Verfügung. Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, wird sich der Gemeinderat, ohne vorgehende Mitteilung, zukünftig erlauben, alle zu hochgewachsenen Hecken oder Bäume von einer speziellen Firma schneiden zu lassen. Die Kosten werden den Liegenschaftsbesitzer verrechnet.
8 Zuteilung des Kaminfegerkreises Nr. 9 Die Kant. Gebäudeversicherung KGV teilt mit, dass der Konzessionsinhaber des Kaminfegerkreises Nr. 9, Herr Josef Auderset, per 30. Juni 2018 zurückgetreten ist. Die KGV und die Gemeinde möchten an dieser Stelle Herrn Josef Auderset für seine jahrzehntelange wertvolle Arbeit im Dienste des Brandschutzes und für sein Engagement zugunsten der Sicherheit unserer Bevölkerung bestens danken. Basierend auf dem Gesetz und der Verordnung betreffend die Feuerpolizei und den Schutz gegen Elementarschäden hat der Verwaltungsrat der Gebäudeversicherung Freiburg auf Antrag des Departementes und Intervention und des kantonalen Kaminfegermeisterverbandes beschlossen, den Kaminfegerkreis Nr. 9 per 1. Juli 2018 umzuverteilen. Für die Gemeinde Alterswil werden die Aufgaben im Bereich des Kaminfegerdienstes neu folgendem Kaminfegermeister zugeteilt: Herr Christophe Ferraglia Kaminfegermeister Chemin du Bois des Rittes 2 1723 Marly Tel.: 079 730 66 29 E-Mail: ch.ferraglia@bluewin.ch Die KGV ist überzeugt, dass der neu zuständige Kaminfegermeister seine Aufgaben im Interesse des Brandschutzes und der Umwelt kompetent ausführt und dadurch zum Allgemeinwohl der Bevölkerung beitragen wird. Sie bittet daher, Herrn Christophe Ferraglia das Vertrauen und die Unterstützung bei seiner Tätigkeit zu gewähren. Baubewilligungen Erteilte Baubewilligungen im ordentlichen Verfahren durch das Oberamt: Gesuchsteller Ort Bauvorhaben Rotzetter Petra und Jud Ueli Zbindenmüli 2 Erweiterung einer bestehenden Wohnung Erteilte Baubewilligungen im vereinfachten Verfahren durch die Gemeinde: Gesuchsteller Ort Bauvorhaben Kaeser Marcel Ächerli 77 Anschluss an Wärmeverbund Oberdorf Alterswil Eigentümergemeinschaft Ächerli Ächerli 50, 52, Anschluss an Fernwärmenetz - Entsorgung Süd 54, 56 Ölheizung Baeriswyl Adrian Ächerli 92 Überdachung und windgeschützter Sitzplatz
9 Bundesfeier Auch dieses Jahr wird eine Bundesfeier durchgeführt. Diese findet statt: Dienstagabend, 31. Juli 2018 ab 18.30 Uhr bei den Sportanlagen Das Programm wird im ähnlichen Rahmen wie in den letzten Jahren abgehalten. Die Bevölkerung ist hierzu ganz herzlich eingeladen. Zu gegebener Zeit wird mit einem Flugblatt über die Einzelheiten informiert. Jungbürgerfeier - Voranzeige Die Jungbürgerfeier für den Jahrgang 2000 findet am Freitag, 16. November 2018 ab 19.00 Uhr statt. Zu gegebener Zeit wird eine persönliche Einladung verschickt. St. Nikolausmärit - Voranzeige Am Samstag, 1. Dezember 2018 findet auf dem Dorfplatz von Alterswil bereits der 25. St. Nikolausmärit statt. Neue Interessierte für einen Stand können sich bei der Gemeindeverwaltung melden. Sie erhalten im Herbst (wie alle bisherigen Standbetreiber) ein Anmeldeformular zur definitiven Einschreibung. Stellenausschreibung Der Gemeinderat schreibt folgende Lehrstelle zur freien Bewerbung aus: Auszubildende zur Kauffrau Auszubildender zum Kaufmann Stellenantritt: August 2019 Wir bieten eine interessante, abwechslungsreiche Grundausbildung an einem gut ausgebauten Arbeitsplatz mit zeitgemässer Infrastruktur. Handschriftliche Bewerbungen mit Lebenslauf, Foto, Zeugniskopien und Referenzen sind bis 16. Oktober 2018 an die Gemeindeverwaltung Alterswil, Oberdorfstrasse 15, 1715 Alterswil, zu richten.
10 Lageranlagen für Schadstoffe — Information für die Inhaberinnen und Inhaber von Tankanlagen für Heizöl, Diesel oder Benzin Um Gewässerverschmutzungen zu vermeiden, ist eine regelmässige Kontrolle solcher Anlagen unerlässlich. Eine Kontrolle alle 10 Jahre ist vorgeschrieben: > wenn sich die Anlage in einer Grundwasserschutzzone (Zonen S) befindet; die Kontrollaufforderung wird vom Amt für Umwelt verschickt; > wenn es sich um einen mittelgrossen Tank (> 2000 Liter) in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich (Au) handelt; die Kontrollaufforderung wird von Ihrer Gemeinde verschickt. Solche Anlagen sind bewilligungspflichtig (Art. 19 Abs. 2 GSchG und 32 Abs. 2 Bst. h, i und j GSchV) und müssen mindestens alle 10 Jahre durch eine Fachperson kontrolliert werden (Art. 22 Abs. 3 GSchG und 32a Abs. 1 GSchV). Eine Kontrolle alle 10 Jahre wird empfohlen: > wenn sich die Anlage nicht in einem besonders gefährdeten Gewässerschutzbereich befindet (Bereich üB); > wenn es sich um einen Kleintank handelt (451 bis 2000 Liter), der sich im Bereich Au befindet. Die Kontrolle, der Betrieb und die Wartung unterstehen der Verantwortung der Inhaberinnen bzw. des Inhabers der Anlage (Art. 22 Abs. 1 GSchG). Die Liste der Fachbetriebe steht auf der Webseite des Verbands für Gewässerschutz und Tanksicherheit CITEC Suisse zur Verfügung. www.citec-suisse.ch. Nach Artikel 70 Abs. 1 Bst. b GSchG wird der Inhaber von Anlagen, die wassergefährdende Flüssigkeiten enthalten, der nach diesem Gesetz die notwendigen baulichen und apparativen Vorrichtungen vorsätzlich nicht erstellt hat oder nicht funktionsfähig erhält und dadurch das Wasser verunreinigt oder die Gefahr von Verunreinigung schafft, mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (Abs. 2). Ausserdem gehen die im Rahmen einer Verunreinigung oder Gefahr einer Verunreinigung anfallenden Kosten zu Lasten des Verursachers. Auskunft — Amt für Umwelt AfU Impasse de la Colline 4, 1762 Givisiez T +41 26 305 37 60, F +41 26 305 10 02 sen@fr.ch, www.fr.ch/wasser
11 Beseitigung von Wespennestern Die Feuerwehr Alterswil hat sich in den vergangenen Jahren auf Anfrage privater Hauseigentümer um die Beseitigung von Wespennestern gekümmert. Aus zwei Gründen wird das Beseitigen der Wespennester in Zukunft von der Feuerwehr Alterswil nicht mehr durchgeführt. Zum einen ist es keine eigentliche Aufgabe der Feuerwehr, weshalb nur wenige Mitglieder der Feuerwehr das überhaupt machen wollen und auch niemand dazu geschult ist. Zum anderen kamen in Vergangenheit gelegentlich Reklamationen auf, die Feuerwehr sei zu wenig vorsichtig beim Beseitigen der Wespennester, was zu kleineren Schäden an den entsprechenden Liegenschaften geführt habe. Damit sich die Feuerwehr zukünftig voll und ganz ihren eigentlichen Aufgaben widmen und allfällige Rechtsansprüche vermeiden kann, hat der Gemeinderat beschlossen, das Beseitigen der Wespennester durch die Feuerwehr aufzugeben. Für das Beseitigen von Wespennestern müssen künftig private Schädlingsbekämpfer/ Kammerjäger beauftragt werden. Sie können dies professionell durchführen. Der Gemeinderat bedankt sich für das Verständnis. Gemeindenachrichten Tageskarte Gemeinde (GA) und Gutscheine Pro Tag stehen der Bevölkerung fünf Tageskarten Gemeinde zur Verfügung. Die Tageskarten haben auf dem gesamten Netz der SBB sowie den konzessionierten Bus-, Schiffs- und Seilbahnbetrieben Gültigkeit. Reservationen nimmt die Gemeindeverwaltung unter 026 494 11 81 entgegen oder Sie können die Tageskarten auch direkt auf unserer Homepage www.alterswil.ch unter „Tageskarte Gemeinde“ buchen. Die Benützungsgebühr beträgt CHF 41.-- pro Tag und Karte. Machen Sie doch ihren Verwandten und Bekannten eine Freude und schenken Sie ihnen Gutscheine für Tageskarten! Diese Gutscheine können bei der Gemeinde- verwaltung bezogen werden.
12 Anmeldung, Abmeldung, Umzug innerhalb der Gemeinde Nachstehend einige wichtige Informationen zur Einwohnerkontrolle, die zu beachten, gesetzlich vorgeschrieben (Artikel 4 ff des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle vom 23. Mai 1986) und für die Führung der Einwohnerkontrolle und des Stimmregisters von grosser Wichtigkeit sind. Für Schweizer Bürger gilt: • Jeder Zu- und Wegzug ist der Einwohnerkontrolle innerhalb von 14 Tagen zu melden. Für Zuzüge werden folgende Unterlagen benötigt: Heimatschein, Familien- büchlein, Mietvertrag, Name des Vormieters/Verkäufers des Miet-/Kaufobjektes sowie Kopie der Krankenkassenpolice oder der Krankenkassenkarte. Bei Wegzügen ist die Niederlassungsbewilligung abzugeben und die Wegzugsadresse anzugeben. • Jede Identitäts- oder Adressänderung ist innert 30 Tagen zu melden. Dies gilt auch für im gleichen Haushalt lebende minderjährige Kinder. • Wochenaufenthalter sind verpflichtet einen Heimatausweis zu hinterlegen. Dieser ist bei der Wohnsitzgemeinde zu beziehen und vor Ablauf der Gültigkeit ebenfalls bei der Wohnsitzgemeinde zu erneuern. Sobald die Voraussetzungen zur Bei- behaltung des auswärtigen Wohnsitzes wegfallen, ist anstelle des Heimatausweises der Heimatschein zu hinterlegen. Bei ausländischen Staatsangehörigen gilt folgendes Vorgehen: • Einreisende vom Ausland oder von einem anderen Kanton müssen ihre Ankunft im Kanton innerhalb von 14 Tagen mittels „Ankunftserklärung“ und diversen Beilagen dem Amt für Bevölkerung und Migration, Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot, melden. Beachten Sie auch die Hinweise beim Amt für Bevölkerung und Migration: http://www.fr.ch/spomi/de/pub/auslander_eu_efta.htm. • Zuzüge in unsere Gemeinde innerhalb des Kantons Freiburg melden die betroffenen Personen direkt bei unserer Gemeindeverwaltung und haben Folgendes mitzubringen: Ausländerausweis, Mietvertrag, Name des Vormieters/Verkäufers des Miet-/Kaufobjektes, Krankenkassenpolice oder Krankenkassenkarte der Schweiz. • Wegzüge in eine andere Gemeinde oder anderen Kanton melden die Personen innerhalb von 14 Tagen bei unserer Gemeindeverwaltung. • Wegzüge ins Ausland werden persönlich beim Amt für Bevölkerung und Migration, Rte d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot gemeldet. Beachten Sie die Hinweise: http://www.fr.ch/spomi/de/pub/auslander_eu_efta.htm. Wir möchten insbesondere die Wohnungs- und Zimmervermieter bitten, die neuen Mieter auf diese Vorschriften aufmerksam zu machen und der jeweiligen Einwohner- kontrolle allfällige Zu- oder Wegzüge zu melden. Besonders die Jugendlichen, welche das Elternhaus verlassen, um eine eigene Wohnung zu beziehen, bitten wir, die Adressänderung der Einwohnerkontrolle mitzuteilen.
13 Pass und Identitätskarte Denken Sie frühzeitig an die Erneuerung von Pässen und Identitätskarten! Pässe Erhältlich sind nur noch biometrische Pässe. Die Pässe 10 enthalten alle biometrischen Daten (elektronisch gespeichertes Gesichtsbild und digitale Fingerabdrücke). Diese Bestellungen sind ausschliesslich im Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe beim Amt für Bevölkerung und Migration (ABM) in Granges-Paccot möglich. Identitätskarten Identitätskarten können wie bisher bei der Gemeindeverwaltung oder ebenfalls beim Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe beantragt werden. Kombiangebot (Pass und Identitätskarte zusammen) Bestellungen von Pässen und Identitätskarten im Kombiangebot sind ausschliesslich im Biometriezentrum - Sektor Schweizerpässe erhältlich. Lieferfrist, Preise und Gültigkeitsdauer Bestellungen haben frühzeitig zu erfolgen. Die gesetzliche Lieferfrist beträgt 10 Werk- tage, das Dokument wird mit eingeschriebenem Brief verschickt. Erwachsene Kinder (ab 18 Jahre) (0 - 17 Jahre) Biometrischer Pass (Pass 10) 145.00 65.00 Identitätskarte 70.00 35.00 Kombiangebot 158.00 78.00 Gültigkeit 10 Jahre 5 Jahre Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.schweizerpass.ch. Amt für Bevölkerung und Migration ABM Sektor Schweizerpässe - Biometriezentrum Rte d’Englisberg 11 1763 Granges-Paccot Tel. 026 305 14 92 www.fr.ch/spomi/de/pub/passeports_suisses.htm Antragstellung der Identitätskarte bei der Gemeindeverwaltung Um eine neue Identitätskarte bei der Gemeindeverwaltung zu beantragen, müssen Sie die alte Identitätskarte und ein Passfoto gemäss Fotomustertafel (ersichtlich auf www.schweizerpass.ch) mitbringen. Das Passfoto darf nicht älter als ein Jahr alt sein. TIPP: Vermeiden Sie Passfotos von Fotoautomaten. Diese werden in den meisten Fällen vom ABM aufgrund der Qualität zurückgewiesen. Lassen Sie das Passfoto bei der nächsten Drogerie erstellen. Sollte dieses Passfoto ebenfalls zurückgewiesen werden, wird Ihnen dieses durch die Drogerie kostenlos ersetzt. Auch Selbstausdrucke werden zurückgewiesen. Haben Sie Ihre noch gültige Identitätskarte verloren, wird zudem eine Verlustanzeige von der Polizei benötigt. Diese Verlustanzeige ist erhältlich bei jedem Polizeiposten.
14 Lärmbelästigungen: Mit Rücksichtnahme und Toleranz ersparen Sie sich viel Ärger! Immer wieder - und gerade während der Sommerzeit - erhalten Gemeinden, Polizei und Oberamt Reklamationen und Klagen wegen übertriebenen Lärmbelästigungen. Damit verbundenen Ärger und nachbarschaftliche Auseinandersetzungen können Sie sich mit etwas Rücksichtnahme einerseits und Toleranz andererseits ersparen. In diesem Sinne laden wir die Bevölkerung ein, insbesondere die nachfolgenden Punkte zu beachten: • Rasenmähen Vermeiden Sie es, frühmorgens, während der Essenszeiten und spätabends das Ruhebedürfnis Ihrer Nachbarn zu strapazieren. • Radio- und TV-Lautstärke Zwingen Sie die von Ihnen bevorzugte Musikrichtung den Personen in Ihrer Um- gebung nicht durch übertriebene Lautstärke auf; auch nicht unterwegs im Auto. • Motorfahrzeuge Mit dosiertem Gasgeben - namentlich in Wohngegenden - schonen Sie nicht nur die Ohren der Mitmenschen, sondern auch „den Tiger in Ihrem Tank“ und - wer weiss? - vielleicht auch eine saftige Busse wegen übersetzter Geschwindigkeit! • Hochzeits-, Geburtstagsschiessen, Feuerwerke Es ist Mode (oder Unmode?) geworden, zu jeder möglichen Nachtzeit der halben oder gar der ganzen Gemeinde mit Feuerwerken oder Geschosskörpern aller Art mitzuteilen, dass man Grund zum Feiern hat. Nehmen Sie auch bei solchen Anlässen ein Minimum an Rücksicht auf Ihre Nachbarschaft. Beachten Sie dabei auch die angegebenen Sicherheitsvorschriften bezüglich Unfall- und Feuergefahr (Kinder!). Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass seit dem 1. Januar 2014 der Erwerb und Abbrand der Feuerwerkskategorie 4 (grosse Batterien und Kombinationen) bewilligungspflichtig ist. Ein entsprechender Antrag ist vom Gesuchsteller mindestens 14 Tage vor dem Anlass an die Kantonspolizei zu adressieren. Der Abbrand von Feuerwerken der Kategorie 1-3 bleibt bewilligungsfrei. Bitte beachten Sie ebenfalls, dass Feuerwerke aufgrund von anhaltender Trockenheit zeitweilig verboten sein können. Siehe auch: http:/www.fr.ch/pol/de/pub/waffen_sprengstoff_pyrotechnik/pyrotechnik.htm • 1. Augustfeuer und -knallkörper Das Anzünden von 1. Augustfeuern und Abfeuern von Feuerwerkskörpern ist vom Nationalfeiertag nicht wegzudenken. Viele Mitmenschen würden aber gerne darauf verzichten, dass diese „Schiessereien“ den 1. August schon eine Woche zum Voraus ankündigen und die Tage danach in Erinnerung rufen. Wir bitten darum die Eltern, auch Ihre Kinder anzuhalten, Raketen und Knallkörper am 1. August bzw. am 31. Juli abzufeuern. Ihre Haustiere und die Tiere in freier Natur wüssten dies sicher auch zu schätzen. Bitte beachten Sie auch hier, dass das Anzünden von 1. Augustfeuer und das Abfeuern von Feuerwerkskörpern aufgrund von anhaltender Trockenheit verboten sein können. • Organisation von öffentlichen Festanlässen Öffentliche Festanlässe sind für die unmittelbar betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner jeweils mit Lärmimmissionen verbunden. Nehmen Sie als Organisatoren
15 auf deren Bedürfnisse Rücksicht, insbesondere bezüglich Nachtruhe. Als Fest- veranstalter tragen Sie auch Verantwortung für das (Lärm) Verhalten der Fest- besucher. Vergessen Sie nicht, die Nachbarschaft über Ihren Anlass und damit verbundene mögliche Unannehmlichkeiten zu informieren. Vielleicht ist sogar eine Einladung zu einem Gratisdrink angebracht! • Ausserordentlicher und unvermeidbarer Lärm Sollten Sie einmal ausserordentlichen Lärm (fast) nicht vermeiden können, dann informieren Sie doch frühzeitig Ihre Nachbarn; sie werden sich sicher mit der notwendigen Nachsicht erkenntlich zeigen. • Toleranz Gewiss müssen Sie nicht jede Form von Lärmbelästigungen hinnehmen. Dennoch ist je nach Situation auch ein bisschen Toleranz angebracht. Eine kurzfristige, nicht andauernde und massvolle Lärmbeeinträchtigung ist sicher lebenslangen Nachbarstreitigkeiten vorzuziehen. Und vergessen Sie nicht, auch Sie könnten einmal - gewollt oder ungewollt - verantwortlich für übermässigen Lärm sein. Leider wird der Lärmproblematik nicht in jedem Fall mit Rücksicht und Toleranz Rechnung getragen. Je nach Situation muss der Lärmbelästigung auch mit rechtlichen Mittel begegnet werden, dies insbesondere wenn die Nachtruhe der Bevölkerung massiv gestört wird. Darum soll hier auch auf entsprechende Rechtsgrundlagen verwiesen werden: • Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 684 des ZGB verbietet übermässige Einwirkungen auf das Eigentum des Nachbarn. Dies bedeutet, dass der Nachbar keinen übermässig lauten Lärm produzieren darf. • Umweltschutzgesetz (USG) Art. 60 USG sieht vor, dass Übertretungen gegen Emissionsbegrenzungen und Schallschutzmassnahmen (also auch gegen Lärm) mit Busse bestraft werden. • Schall- und Laserverordnung (SLV) Art. 5 SLV bestimmt: „Wer Veranstaltungen durchführt, muss die Schallemissionen so weit begrenzen, dass die von der Veranstaltung erzeugten Immissionen den Stundenpegel von 93 dB nicht übersteigen“. • Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) Gemäss Art. 12 lit. a EGStGB wird mit Busse bestraft, wer durch Unordnung oder Lärm die öffentliche Ruhe stört. Personen, die sich in diesem Sinne in ihrer Ruhe wirklich beeinträchtigt fühlen, tun gut daran, mit den Lärmverantwortlichen das Gespräch zu suchen. Sollte auf diesem Weg kein Einvernehmen gefunden werden können, kann bei der zuständigen Instanz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) Anzeige bzw. Klage erhoben werden. Im Namen Ihrer Nachbarschaft danken wir Ihnen für Ihr Verständnis. Oberamt des Sensebezirks
16 Aus dem Vereins- und Gemeindeleben Samariterverein Alterswil Ein herzliches Dankeschön an alle, die uns am 5. Mai 2018 anlässlich unseres 70-jährigen Jubiläums besucht haben. Es ist schön zu sehen, dass unserer Samariter- arbeit Anerkennung und Interesse entgegengebracht wird. Haben wir Ihr Interesse geweckt, melden Sie sich bitte bei einem Vorstandsmitglied. Neue Mitglieder sind immer herzlich willkommen. Vorstandsmitglieder: Anita Piller Melanie Bertschy Priska Meyer Marlis Haas Monika Waeber Viviana Egger Corinne Moser Gewinner Zeichnungswettbewerb Am Jubiläumsanlass haben die Schüler der Primarschule Alterswil an unserem Zeichnungswettbewerb mitgemacht. Folgende Schüler haben in den jeweiligen Klassen ge- wonnen: Kindergarten A: Aliena Stulz 3. Klasse: Basil Rickenmann Kindergarten B: Alice Torres Bispo 4. Klasse: Shukri Selimi 1. Klasse: Bruno Brönnimann 5. Klasse: Jasmin Meuwly 2. Klasse A: Amelia Haymoz 6. Klasse: Ioan Stritt 2. Klasse B: Alicia Bellorini Spezialpreis: Anne Bürgisser Vorinformation: Kantonal-Schützenfest 2019 und Feldschiessen 2021 Die Schützengesellschaft Alterswil teilt mit, dass im Jahr 2019 der Schiesssportverband des Sensebezirks mit seinen Sektionen ein Freiburger Kantonal-Schützenfest aus- richtet. Die Vorbereitungen sind im vollen Gange und die verschiedenen Schiess- anlagen wurden analysiert und bestimmt. Dabei wurde auch die Schiessanlage unserer Schützengesellschaft berücksichtigt und deshalb wird an drei Wochenenden (28. Juni bis 1. Juli / 5. bis 7. Juli / 12. bis 14. Juli) in dieser Anlage vermehrt ge- schossen. Ebenfalls hat die Schützengesellschaft Alterswil den Zuspruch erhalten, das eidg. Feldschiessen 2021 vom 28. bis 30. Mai durchzuführen und ist bereits daran, ein Organisationskomitee zu gründen.
17 Turnverein Alterswil - Kinderturnen Sensler Museum Sensler Museum Tafers Kirchweg 2 1712 Tafers www.senslermuseum.ch info@senslermuseum.ch 27. April bis 12. August 2018 VOM BÄÄRG ZÙM FLÙSS I WAUD Sensler Landschaften Öffnungszeiten: Donnerstag - Sonntag:14.00 – 17.00 Uhr 1. Freitag im Monat geschlossen (Trauungen) Gruppen ausserhalb dieser Zeiten auf Anfrage 079 487 57 75
18 Spitex Sense – Mütter- und Väterberatung Beratung für Säuglinge und Kleinkinder bis zum 5. Altersjahr Beratungen in Alterswil: jeweils am 2. Dienstag im Monat Ab 08.30 Uhr nur auf Voranmeldung im Mehrzweckgebäude Daten Juli - Dezember 2018: 10. Juli 14. August 11. September 09. Oktober 13. November 11. Dezember Telefonische Beratung Montag - Freitag 08.00-10.00 Uhr und Voranmeldung: zusätzlich donnerstags 17.00-18.30 Uhr Tel. 026 419 95 66 Brigitte Gauch-Löffel, Mütterberaterin NDS brigitte.gauch@spitexsense.ch http://www.spitexsense.ch/Dienstleistungen/Muetter-und-Vaeterberatung FRIUP
19 Zufrieden und aktiv trotz chronischer Krankheit Kursausschreibung Haben Sie eine chronische Erkrankung, z.B. der Lungen- und Atemwege, Rheuma oder Diabetes? Wollen Sie trotz Schmerzen und Schwierigkeiten aktiv bleiben und am Leben teilhaben? In diesem Kurs erhalten Sie während vier Nachmittagen im November 2018 Informationen und Tipps zu Themen wie - Umgang mit Schmerz, Müdigkeit und Erschöpfung - Körperliche Aktivität und Ernährung - Zusammenarbeit mit Fachpersonen und Institutionen - persönliche Zielsetzungen Der Kurs besteht aus vier Modulen (vier Nachmittage). Er wird geleitet von Iris Häussler (Pflegefachfrau/Atemtherapeutin) und Corinne Zosso (Kommunikation) jeweils am Dienstag von 14:00 bis 16:00 Uhr 6. November, 13. November, 20. November und 27. November 2018 Kursort: HFR Spital Tafers, Saal Maggenberg (Erdgeschoss) Kursgeld: Fr. 60.- (für Mitglieder SPITEX Sense oder Lungenliga Freiburg: Fr. 50.-) Maximale Teilnehmerzahl: 16 Personen Interessiert? Wir freuen uns auf Ihre Anmeldung, bitte bis am 2. November 2018 an SPITEX Sense Spitalstrasse 1 1712 Tafers Tel.: 026 419 95 55 Fax: 026 419 95 50 E-Mail: info@spitexsense.ch www.spitexsense.ch
20 Aufhören zu rauchen: ein Thema für Sie? Als Antwort auf die Gesundheitsrisiken des Tabakkonsums unterstützt die Fachstelle Tabakprävention Freiburg - CIPRET* Raucherinnen und Raucher, welche ihre Freiheit durch ein rauchfreies Leben zurückgewinnen möchten. Vorteile eines rauchfreien Lebens Rauchfrei leben heisst frei sein, die Gesundheit schützen, das Leben länger geniessen und mehr Geld im Portemonnaie haben. Mit einem wirksamen Programm und der Hilfe von einer Fachperson erhöhen Sie Ihre Erfolgsaussichten. Die Fachstelle Tabakprävention CIPRET bietet Ihnen Unterstützung an: Vereinbaren Sie einen Termin und werden Sie Nichtraucherin/Nichtraucher! *Die Fachstelle Tabakprävention Freiburg - CIPRET gehört den Gesundheitsligen des Kantons Freiburg an und setzt auf Mandat der Direktion für Gesundheit und Soziales das kantonale Tabakpräventionsprogramm um.
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