Rundschreiben 3. Tertial 2015 - Transparenzrichtlinie Änderungs richtlinie Umsetzungsgesetz - Kleeberg

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Rundschreiben 3. Tertial 2015 - Transparenzrichtlinie Änderungs richtlinie Umsetzungsgesetz - Kleeberg
Rundschreiben 3. Tertial 2015

Transparenzrichtlinie-Änderungs­
richtlinie-Umsetzungsgesetz
Advisory Seite 8

Tax                Audit             Advisory         Legal
Schuldzinsen­      Gewinnverein­     Überblick über   Nießbrauchs­
abzug bei          nahmung bei       IDW RS HFA 40    vorbehalt an
Immobilien         Personengesell­   Seite 10         Gesellschafts­
Seite 4            schaften                           anteilen
                   Seite 5                            Seite 11
Inhalt

Wussten Sie schon …?
Aufgrund des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes
(BilRUG) sind spätestens ab dem Geschäftsjahr 2016 zum     Tax
Teil erhebliche Neuerungen in der handelsrechtlichen
                                                           /Grunderwerbsteuer: Neue GrESt-Be-
Rechnungslegung zu beachten, z.B. die geänderte Defini­
                                                           messungsgrundlage bei Share Deals und
tion der Umsatzerlöse sowie der Wegfall des außerordent­
                                                           Umstrukturierungen                    2
lichen Ergebnisses. Die unternehmensindividuelle Analyse
der notwendigen Änderungen muss zeitnah begonnen           /Körperschaftsteuer: Steuerbilanzielle
werden, damit Reporting- und Kontenstrukturen ange­        Behandlung von Veräußerungskosten und
passt werden können.                                       nachträglichen Kaufpreisänderungen im
                                                           Rahmen des § 8b KStG                   3
Zum BilRUG halten wir Sie – auch unter www.kleeberg.de/    /Einkommensteuer: Schuldzinsenabzug
bilanzrecht – auf dem Laufenden und stehen Ihnen jeder­    bei Immobilien – neues BMF-Schreiben vom
zeit gerne zur Erörterung Ihrer Fragen zur Verfügung.      27.07.2015                             4

           Audit                                           Advisory
           /Bilanzrecht: Gewinnvereinnahmung bei           /Bilanzrecht: Auswirkungen des
           Beteiligungen an Personengesellschaften 5       Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-
                                                           Umsetzungsgesetzes auf § 342b HGB
                                                           und § 335 HGB                              8
                                                           /Bewertung: Herausforderungen
                                                           bei der Bilanzierung und Bewertung
                                                           in Zeiten des Niedrigzinses               9
                                                           /IFRS: IDW RS HFA 40 – ein Überblick     10

           Legal                                           Inside
           /Wirtschaftsrecht: Nießbrauchsvorbehalt         Kleeberg in Zahlen                       14
           an Gesellschaftsanteilen             11
                                                           Kleeberg informiert                      15
                                                           Kleeberg publiziert                      16
                                                           Kleeberg live                            17

       Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Editorial

Sehr geehrte Damen und Herren,

im vorliegenden Mandantenrundschreiben befassen wir uns im Bereich Tax mit der
neuen GrESt-Bemessungsgrundlage bei Share Deals und Umstrukturierungen,
der steuerbilanziellen Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kauf­
preisänderungen im Rahmen des § 8b KStG sowie dem Schuldzinsenabzug bei
Immobilien. Bei den Informationen in unserem Leistungsbereich Audit thematisie­
ren wir die Gewinnvereinnahmung bei Beteiligungen an Personengesellschaften.

Neben den Auswirkungen des Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umset­
zungsgesetzes beschäftigen wir uns im Bereich Advisory mit dem zunehmenden
Einfluss des anhaltend niedrigen Zinsniveaus auf die Unternehmen. Außerdem
geben wir Ihnen einen Überblick über IDW RS HFA 40, der sich mit Einzelfragen zu
Wertminderungen von Vermögenswerten nach IAS 36 befasst. Mit den Ausführun­
gen zu unserem Fachbereich Legal informieren wir Sie über die Thematik des
Nießbrauchsvorbehalts an Gesellschaftsanteilen aus Sicht des Gesellschafters wie
auch des Nießbrauchers. Inside bietet Ihnen in gewohnter Weise einen Einblick in
die weiteren vielfältigen Aktivitäten und Informationsangebote von Kleeberg.

Wir wünschen Ihnen bereits heute geruhsame Feiertage und ein besinnliches
Weihnachtsfest im Kreise Ihrer Familie und Freunde. Für die bisherige Zusammen­
arbeit danken wir Ihnen sehr herzlich und wünschen Ihnen und Ihren Lieben ein
gesundes und glückliches neues Jahr!

Dr. Lars Lüdemann				                                           Markus Wittmann

Wir verzichten in diesem Jahr wieder auf den Versand von Weihnachtskarten und unterstützen –
getreu dem Motto „Spenden statt Geschenke“ – den Verein brotZeit e.V. So leisten wir mit
Ihrer Hilfe einen Beitrag für eine gemeinsame Zukunft und wissen, dass die Hilfe dort ankommt,
wo sie benötigt wird – denn Kinder sind unsere Zukunft.

                                                                                                 Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015   1
Tax /Grunderwerbsteuer

    Neue GrESt-Bemessungsgrundlage
    bei Share Deals und Umstrukturierungen

    A
            m 16.10.2015 hat der Bundesrat dem Steu­            achterausschusses angesetzt. Bei vermieteten
            eränderungsgesetz 2015 zugestimmt. Dieses           Immo­bilien wird der sog. Liegenschaftszins zur Kapi­
            Gesetzgebungsvorhaben basiert im Wesent­            talisierung des Gebäudereinertrags verwendet.
    lichen auf Änderungswünschen der Bundesländer zu
    einer Vielzahl von Einzelregelungen bei der Einkom­         Allerdings war nicht zu erwarten, dass das Bundes­
    men-, Körperschaft-, Umsatz- und Erbschaftsteuer.           verfassungsgericht die Unanwendbarkeit der bis­
    Diese wurden gegenüber dem Entwurf (siehe Rund­             herigen Bewertung rückwirkend ab dem 01.01.2009
    schreiben 2. Tertial 2015) weitgehend unverändert ver­      beschließen würde. Steuerpflichtige, bei denen bis
    abschiedet. Insbesondere wurde aber zusätzlich              heute noch keine Veranlagung eines bereits getätigten
    das erst im Juli veröffentlichte Urteil des Bundesver­      grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs
    fassungsgerichts zur bisherigen Verfassungswidrigkeit       durchgeführt wurde, sind nicht von der Vertrauens­
    der sog. (Ersatz-)Bemessungsgrundlage der Grund­            schutzregelung des § 176 Abgabenordnung
    erwerbsteuer bei Share Deals und Umstrukturierun­           geschützt. In diesen offenen Fällen droht den Steuer­
    gen umgesetzt.                                              pflichtigen nun eine erhebliche Steuermehrbelastung,
                                                                zumal bekanntlich in den letzten Jahren die Steuer­
    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer ist               sätze von einigen Bundesländern stark angehoben
    grundsätzlich die Gegenleistung, d.h. der Kaufpreis         worden sind.
    einer Immobilie. In allen Fällen, in denen eine explizite
    Gegenleistung für die Übertragung des Grundstücks           Eine positive Nachricht gibt es im Bereich der Grund­
    nicht existiert oder ermittelbar ist, regelte das Grund­    erwerbsteuer aber durch eine Verfügung der OFD
    erwerbsteuergesetz die Anwendung einer sog.                 Nordrhein-Westfalen vom 21.04.2015. Darin erkennt
    Ersatzbemessungsgrundlage in Form des Bedarfs­              die Finanzverwaltung die sofortige ertragsteuerliche
    werts nach §§ 138 ff. BewG. Dies betrifft hauptsäch­        Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer, resultierend
    lich all diejenigen Fälle, bei denen es aufgrund der        aus Anteilsvereinigungen bei Kapitalgesellschaften
    Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Per­           oder Änderungen im Gesellschafterbestand einer Per­
    sonen- oder Kapitalgesellschaften oder durch                sonengesellschaft, an, sodass eine potenzielle Mehr­
    Umwandlungen zum Anfall von Grunderwerbsteuer               belastung im Rahmen der Grunderwerbsteuer zumin­
    kommt. Der Erste Senat des Bundesverfassungsge­             dest teilweise durch eine ertragsteuerliche Entlastung
    richts hatte mit Beschluss vom 23.06.2015 (Veröffent­       kompensiert werden kann.
    lichung am 17.07.2015) entschieden, dass die bishe­
    rige Regelung mit dem Gleichheitssatz des Art. 3            Nach wie vor sind Gestaltungsmöglichkeiten gegeben,
    Abs. 1 Grundgesetz unvereinbar ist. Die Entscheidung        mehr als 94,9 % der Anteile an einer grundbesitz­
    des Bundesverfassungsgerichts war im Grundsatz              haltenden Gesellschaft wirtschaftlich zu erwerben,
    nicht überraschend. Denn die Werte, die nach den            ohne Grunderwerbsteuer bei Share Deals auszulösen.
    Bewertungsregeln der §§ 138 ff. Bewertungsgesetz            Zum einen können die verbleibenden Anteile als
    ermittelt wurden, lagen regelmäßig weit unter den Ver­      sog. preferred shares ausgestaltet werden, d.h., diese
    kehrswerten der bebauten oder unbebauten Grund­             vermitteln zwar ein formelles Anteilsrecht in Höhe
    stücke. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber nun            von z.B. 5,1 %, sind aber wirtschaftlich durch eine
    die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer geltenden        Begrenzung des Gewinnbezugsrechts ausgehöhlt.
    Bewertungsregeln, die aufgrund ihrer Methodik zu            Zum anderen fallen atypisch stille Beteiligungen nicht
    deutlich näher am aktuellen Verkehrswert liegenden          unter die Anteilsdefinition des § 1 GrEStG. Der Erwer­
    Ergebnissen führen, für alle offenen Fälle ab 2009          ber könnte sich demnach atypisch still an dem
    für anwendbar erklärt. Unbebaute Grundstücke wer­           Zwergenanteil von 5,1 % beteiligen, ohne Grunder­
    den in Zukunft mit dem Bodenrichtwert des Gut­              werbsteuer auszulösen.

2   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Tax /Körperschaftsteuer

Steuerbilanzielle Behandlung von Veräußerungs-
kosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
im Rahmen des § 8b KStG

B
         ei Kapitalgesellschaften unterliegen Gewinne      schlossen. Nachträgliche Änderungen des Veräuße­
         aus der Veräußerung von Anteilen an anderen       rungsgewinns durch Erhöhung oder Minderung des
         Kapitalgesellschaften der 95%igen Steuer­         Kaufpreises oder durch Veräußerungskosten sind
befreiung des § 8b Abs. 2 KStG. Technisch wird der         demnach im Jahr der Veräußerung außerbilanziell bei
in der Steuerbilanz in vollem Umfang auszuweisende         der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2, 3 KStG zu 95 %
Gewinn aus dem Verkauf der Anteile in Höhe der             steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichti­
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem steuerbi­         gen. Soweit diese Beträge steuerbilanziell in einem
lanziellen Buchwert sowie den Veräußerungskosten           anderen Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen sind,
außerbilanziell im Rahmen der Ermittlung des zu ver­       hat eine entsprechende außerbilanzielle Korrektur zu
steuernden Einkommens für Zwecke der Körper­               erfolgen. Dies gilt ebenso, wenn Veräußerungskosten
schaftsteuer entsprechend gemindert.                       bereits vor dem Wirtschaftsjahr der Veräußerung
                                                           angefallen sind und den Steuerbilanzgewinn dieses
Fallen Veräußerungskosten erst nach dem Wirt­              Wirtschaftsjahres gemindert haben. Diese Auswirkung
schaftsjahr der Veräußerung an oder kommt es nach          von vorzeitigen oder nachträglichen Veräußerungs­
dem Veräußerungszeitpunkt zu Kaufpreiserhöhungen           kosten oder Kaufpreisänderungen gilt es bei der
oder -minderungen, wirkt dies steuerlich auf den           Steuerplanung zu berücksichtigen, da sich daraus
Zeitpunkt der Anteilsveräußerung zurück und es             Konsequenzen bei der Nutzung von Verlusten oder
kommt zu einer entsprechenden Korrektur des Veräu­         der Zinsschranke ergeben können.
ßerungsgewinns für den Veranlagungszeitraum der
Veräußerung. Da diese Aufwendungen oder Erträge            Beispiel: Die X-GmbH veräußert ihre Beteiligung an
aber den Steuerbilanzgewinn in dem Jahr erhöhen,           der C-AG (Buchwert 100 TEUR) im Wirtschaftsjahr
in dem sie tatsächlich anfallen, stellte sich die Frage,   2014 (WJ = KJ) für 1.000 TEUR. Bereits im Jahr 2013
wie eine dadurch bedingte Doppelberücksichtigung           sind für die durchgeführte Due Diligence Beratungs­
vermieden wird.                                            kosten i.H.v. 50 TEUR angefallen, die steuerbilanziell
                                                           als Betriebsausgaben berücksichtigt wurden. Auf­
Das BMF hat nunmehr mit Schreiben vom                      grund einer vereinbarten Earn-Out-Klausel kommt es
24.07.2015 hierzu Stellung genommen und sich der           im Jahr 2015 zu einer nachträglichen Kaufpreiszah­
Auffassung des BFH in den Urteilen vom 22.12.2010          lung von 150 TEUR.
(I R 58/10) und vom 12.03.2014 (I R 55/13) ange­

in TEUR                                                                          2013           2014            2015

Veräußerungspreis                                                                               1.000            150

Buchwert                                                                                       ./. 100

Veräußerungskosten                                                               ./. 50

Steuerbilanzgewinn                                                               ./. 50          900             150

Außerbilanzielle Korrektur                                                       + 50           ./. 50

                                                                                                + 150          ./. 150

Veräußerungsgewinn                                                                              1.000

Korrektur nach § 8b Abs. 2, 3 KStG                                                             ./. 950

Zu versteuerndes Einkommen                                                           0             50               0

                                                                                Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015   3
Tax /Einkommensteuer

    Schuldzinsenabzug bei Immobilien –
    neues BMF-Schreiben vom 27.07.2015

    D
           ie Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei vermie­       Wohnzwecke nutzt, ist ein Werbungskostenabzug der
           teten Immobilien war in den vergangenen             Schuldzinsen ausgeschlossen. Die private Nutzung
           Jahren ständiger Streitpunkt zwischen Finanz­       einer Wohnung sollte daher grundsätzlich vermieden
    verwaltung und Rechtsprechung. Die Finanzverwal­           werden, sofern deren Veräußerung geplant ist und
    tung hat nunmehr die vom BFH entwickelten Grund­           nicht der Neuerwerb eines anderweitigen Vermietungs­
    sätze anerkannt und zusammen mit ihren bisherigen          objekts ansteht.
    BMF-Schreiben in einem aktuellen Schreiben vom             5. Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen: Der
    27.07.2015 gebündelt. Im Folgenden werden die ver­         Abzug von Vorfälligkeitsentschädigungen im Rahmen
    schiedenen Fallgruppen dargestellt, in denen ein           der Werbungskosten ist nach neuerer BFH-Recht­
    Schuldzinsenabzug zukünftig möglich ist:                   sprechung (BFH-Urteil vom 11.02.2014) ausgeschlos­
                                                               sen, da der ursprüngliche durch die Vermietungstätig­
    1. Bestehende Immobilie: Nimmt ein Steuerpflichti­         keit begründete Veranlassungszusammenhang durch
    ger ein Darlehen zur Finanzierung einer vermieteten        die Veräußerung überlagert bzw. durch diesen ersetzt
    Immobilie auf, so ist ein Abzug von Schuldzinsen           wird. Vorfälligkeitsentschädigungen können insoweit
    grundsätzlich möglich, solange sich die Immobilie im       allenfalls im Rahmen eines privaten Veräußerungsge­
    rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentum des             schäfts (§ 23 EStG) geltend gemacht werden. Ist die
    Steuerpflichtigen befindet.                                Zehn-Jahres-Frist abgelaufen, scheidet damit ein steuer­
    2. Veräußerung Immobilie mit Neuerwerb: Veräu­             mindernder Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung
    ßert ein Steuerpflichtiger eine Immobilie und erwirbt er   aus. Die bisherige Rechtsprechung (BFH vom
    mit dem Veräußerungserlös eine neue zur Vermietung         23.04.1996), wonach ein Werbungskostenabzug in
    bestimmte Immobilie, so ist ein Schuldzinsenabzug          Ausnahmefällen als zulässig erachtet wurde, ist
    des ursprünglichen Darlehens ebenfalls möglich, da         letztmals für bis zum 27.07.2015 abgeschlossene
    eine Verknüpfung zu einer neuen Einkunftsquelle            Veräußerungsgeschäfte anzuwenden.
    entsteht.                                                  6. Abzug von Schuldzinsen auf Erhaltungsaufwen­
    3. Veräußerung Immobilie ohne Neuerwerb: Wird              dungen: Soweit Schuldzinsen zur Finanzierung
    keine neue Immobilie aus dem Veräußerungserlös             von Erhaltungsaufwendungen gezahlt werden, kön­
    angeschafft, so ist ein Schuldzinsenabzug zumindest        nen diese bei Verkauf der Immobilie nur noch insoweit
    so weit möglich, als der erzielte Veräußerungserlös        abgezogen werden, als das Darlehen nicht durch
    nicht zur Tilgung der Darlehensschuld ausreicht (sog.      den Veräußerungserlös gedeckt wird. Für vor dem
    Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung). Hierbei       01.01.2014 getätigte Veräußerungen lässt die Finanz­
    ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Immo­      verwaltung aus Gründen des Vertrauensschutzes
    bilie innerhalb oder außerhalb der zehnjährigen Spe­       noch einen vollumfänglichen Schuldzinsenabzug zu,
    kulationsfrist verkauft. Davon ausgenommen sind            selbst wenn der erzielte Veräußerungserlös zur
    lediglich Altfälle, d.h. vor dem 01.01.1999 getätigte      Tilgung des Darlehens ausgereicht hätte.
    Grundstücksveräußerungen; hier ist wie bisher ein
    Werbungskostenabzug gänzlich ausgeschlossen.               Für den Abzug von (nachträglichen) Schuldzinsen bei
    Unbenommen bleibt die Möglichkeit, durch den Neu­          fremdvermieteten Immobilien kommt es in Zukunft
    erwerb einer Immobilie einen Werbungskostenabzug           vor allem darauf an, wie der Veräußerungserlös ver­
    zu schaffen.                                               wendet wird und ob dieser zur Tilgung der Darlehens­
    4. Wegfall Einkünfteerzielungsabsicht vor Veräu­           schuld ausreicht. Dies gilt es bei der Planung von
    ßerung: Fällt die Einkünfteerzielungsabsicht des           Immobilienveräußerungen zu beachten, um steuerli­
    Steuerpflichtigen vor dem eigentlichen Verkauf weg,        che Nachteile zu vermeiden.
    z.B. weil er die Immobilie für kurze Zeit für private

4   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Audit /Bilanzrecht

Gewinnvereinnahmung bei Beteiligungen
an Personengesellschaften

W
           ährend steuerrechtlich die Abbildung von       12.01.1998, II ZR 82/93; BGH, Urteil vom 20.06.2005,
           Gewinn- bzw. Verlustanteilen entsprechend      II ZR 252/03; BGH, Urteil vom 15.01.2007,
           der Spiegelbildmethode und damit ent­          II ZR 245/05). Im Gegensatz zu den handelsrecht­
sprechend den auf Ebene der Personenhandelsgesell­        lichen Vorschriften steht die steuerliche Abbildung.
schaft geführten Kapitalkonten der Mitunternehmer –       Aufgrund des dort geltenden Transparenzprinzips,
mit phasengleicher Gewinnvereinnahmung – zu erfolgen      welches besagt, dass eine Personenhandelsgesell­
hat, darf der auf die Gesellschafter entfallende Anteil   schaft selbst kein einkommen- respektive körper­
am Gewinn der Personenhandelsgesellschaft in              schaftsteuerpflichtiges Steuersubjekt ist, hat steuer­
der Handelsbilanz des Gesellschafters erst mit seiner     lich stets eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung
Realisierung (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) bilanziert          zu erfolgen.
werden.
                                                          Gesetzliche Regelung
Eine handelsrechtliche Realisierung liegt dann vor,       Wurden im Gesellschaftsvertrag keine von den
wenn der Gesellschafter individuell und losgelöst von     gesetzlichen Regelungen abweichenden Vereinbarun­
seinem Gesellschaftsanteil über den Gewinn verfügen       gen getroffen, ist das Entstehen eines individuellen
kann. Zu diesem Zeitpunkt ist in der Handelsbilanz        Anspruchs auf den Gewinnanteil der Personenhandels­
eine Forderung zu aktivieren. Maßgeblich für die Beur­    gesellschaft regelmäßig bereits zum Abschlussstich­
teilung ist dabei die wirtschaftliche Betrachtungs­       tag der Personenhandelsgesellschaft gesichert, da
weise. Während der Anspruch des Gesellschafters auf       den Gesellschaftern bei Personenhandelsgesellschaf­
den auf ihn entfallenden Gewinn rechtlich erst mit        ten – im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften – auch
der Feststellung des Jahresabschlusses der Perso­         ohne Gesellschafterbeschluss der Gewinnanteil
nenhandelsgesellschaft entsteht, kann eine wirt­          unmittelbar zusteht.
schaftliche Entstehung bereits zu einem früheren Zeit­
punkt vorliegen. Dazu muss das künftige Entstehen         Voraussetzung dafür, dass eine phasengleiche
eines Rechtsanspruchs als hinreichend sicher zu           Gewinnvereinnahmung zu erfolgen hat, ist einerseits,
bewerten sein. In diesem Fall hat eine phasengleiche      dass das Geschäftsjahr der Personenhandelsgesell­
Vereinnahmung des Beteiligungsertrags in der Han­         schaft spätestens mit dem des Gesellschafters endet,
delsbilanz des Gesellschafters mit dem Gewinn auf         und andererseits, dass eine auszuweisende Forde­
Ebene der Personenhandelsgesellschaft zu erfolgen.        rung innerhalb des für den Abschluss des Gesell­
                                                          schafters maßgeblichen Wertaufhellungszeitraums
Bei der Beurteilung der hinreichenden Sicherheit der      hinreichend konkretisiert ist.
künftigen Entstehung eines Rechtsanspruchs auf
den auf Ebene der Personenhandelsgesellschaft ent­        Eine hinreichende Konkretisierung liegt vor, wenn alle
standenen Gewinn hat eine Unterscheidung dahin­           Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen, die
gehend zu erfolgen, ob die gesetzlichen Regelungen        einen wesentlichen Einfluss auf die Höhe des Gewinn­
zur Anwendung gelangen oder ob gesonderte gesell­         anteils des Gesellschafters haben können, verbindlich
schaftsvertragliche Vereinbarungen bestehen. Hin­         feststehen.
sichtlich der Regelungen zur Gewinnvereinnahmung
stützt sich das IDW in IDW RS HFA 18 im Wesentli­         Die folgenden Kriterien dienen der Beurteilung, ob
chen auf drei BGH-Urteile (BGH, Urteil vom                die Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen
                                                          verbindlich feststehen:

                                                                               Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015   5
Eine hinreichende Konkretisierung liegt auf jeden
       Fall vor, wenn der Jahresabschluss der Personen­       Beispiel: Gewinnvereinnahmung –
       handelsgesellschaft innerhalb des für den Gesell­      gesetzliche Regelungen
       schafter maßgeblichen Wertaufhellungszeitraums         Die Apollo GmbH ist an der Jupiter GmbH & Co.
       festgestellt wird.                                     KG als alleinige persönlich haftende Gesell­
                                                              schafterin beteiligt. Der Stichtag beider Gesell­
     	Steht die Feststellung des Jahresabschlusses noch      schaften ist der 31.12. Damit ist die erste
       aus, kann ein von den persönlich haftenden Gesell­     Voraussetzung für eine phasengleiche Gewinn­
       schaftern aufgestellter Jahresabschluss dennoch        vereinnahmung erfüllt, da das Geschäftsjahr der
       verbindlichen Charakter erlangt haben. Dieser ver­     Personenhandelsgesellschaft (Jupiter GmbH &
       bindliche Charakter ist durch Unterzeichnung des       Co. KG) spätestens mit dem Geschäftsjahr des
       Jahresabschlusses durch die persönlich haftenden       Gesellschafters (Apollo GmbH) endet.
       Gesellschafter zu dokumentieren. Eine Änderung
       des aufgestellten Jahresabschlusses i.R.d. Feststel­   Da im Gesellschaftsvertrag keine Regelungen
       lung ist bei Personenhandelsgesellschaften durch       zur Gewinnverwendung bestehen, hat die Beur­
       die Kommanditisten nur insoweit zulässig, als diese    teilung über eine phasengleiche respektive
       Änderungen Bilanzierungsentscheidungen betref­         phasenverschobene Gewinnvereinnahmung ent­
       fen, die der Sache nach Maßnahmen der Ergebnis­        sprechend den gesetzlichen Regelungen zu
       verwendung darstellen und daher geeignet sind,         erfolgen. Die Apollo GmbH stellt ihren Jahresab­
       die Gewinnansprüche dieser Gesellschafter zu           schluss für das Geschäftsjahr 2014 im April
       schmälern. Änderungen in Bezug auf Bilanzierungs­      2015 auf. Zu diesem Zeitpunkt ist der Jahresab­
       entscheidungen werden aufgrund des Vollaus­            schluss der Jupiter GmbH & Co. KG bereits
       schüttungsanspruchs der Gesellschafter i.d.R. zum      aufgestellt, jedoch noch nicht festgestellt. Damit
       Ausweis eines höheren Gewinns führen. Damit            ist die Voraussetzung, dass innerhalb des für
       kann ein vor der Feststellung des Jahresabschlus­      den Gesellschafter maßgeblichen Wertaufhel­
       ses ermittelter Gewinn als Basis für den Mindest­      lungszeitraums der Jahresabschluss der Perso­
       gewinnanteil angesehen werden, der bereits vor         nenhandelsgesellschaft festgestellt wird, nicht
       der Feststellung des Jahresabschlusses als Beteili­    erfüllt. Da die Apollo GmbH alleinige Komple­
       gungsertrag durch die Gesellschafter vereinnahmt       mentärin der GmbH & Co. KG ist, kann sie
       werden darf.                                           durch Unterzeichnung des Jahresabschlusses
                                                              der Jupiter GmbH & Co. KG die Verbindlichkeit
     	An einer hinreichenden Konkretisierung fehlt es,       des aufgestellten Jahresabschlusses dokumen­
       wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der        tieren. In diesem Fall hat eine phasengleiche
       Jahresabschluss fehlerhaft ist, und bei ordnungs­      Gewinnvereinnahmung zu erfolgen.
       mäßiger Bilanzierung ein geringerer Jahresüber­
       schuss entstehen würde.                                Handelt es sich bei der GmbH & Co. KG um
                                                              keine kleine Gesellschaft, ist diese prüfungs­
     	Ebenfalls liegt eine hinreichende Konkretisierung      pflichtig. In diesem Fall müssen die vom
       des Gewinnanteils eines Gesellschafters bei Perso­     Abschlussprüfer durchgeführten Prüfungshand­
       nenhandelsgesellschaften, deren Jahresabschluss        lungen vor dem Ende des Wertaufhellungszeit­
       einer Prüfung durch einen Abschlussprüfer unter­       raums der Apollo GmbH beendet sein. Gleiches
       liegt, erst vor, nachdem dieser alle Prüfungshand­     gilt für eine freiwillige Prüfung. Ein in die Rücklage
       lungen beendet hat.                                    einzustellender Teil des Jahresüberschusses
                                                              gelangt nicht in die Verfügungsmacht der Gesell­
                                                              schafter und stellt somit bei den Gesellschaftern
                                                              keinen Beteiligungsertrag dar.

6   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Ein aktivierter Gewinnauszahlungsanspruch der Gesell­     Vorabbeschluss getroffen, entsteht der Anspruch
schafter kann zum einen durch eine Gesellschaf­           der Gesellschafter frühestens am Abschluss­
tervereinbarung teilweise oder in voller Höhe in das      stichtag der Personenhandelsgesellschaft. Eine
Gesellschaftsver­mögen der Personenhandelsgesell­         Ausnahme von dieser Regelung besteht, wenn ein
schaft eingelegt werden. Zum anderen können die           Gesellschafter über die für die Beschlussfassung
auf die Komplementäre entfallenden Gewinnanteile          notwendige Stimmrechtsmehrheit verfügt. In
gemäß § 122 Abs. 1 HGB i.V.m. § 161 HGB als durch         diesem Fall hat ggf. bereits vor der Beschluss­
Zeitablauf eingelegt gelten. Ist dies der Fall, so sind   fassung eine phasengleiche Gewinnvereinnahmung
beim Gesellschafter der Abgang der Forderung und          zu erfolgen.
der Zugang weiterer Anschaffungskosten der Beteili­
gung an der Personenhandelsgesellschaft in entspre­
chender Höhe zu berücksichtigen.                          Beispiel: Gewinnvereinnahmung –
                                                          gesellschaftsvertragliche Regelungen
Keine Erfassung einer Forderung respektive eines          Die Uranus GmbH ist mit 60 % und die Neptun
Beteiligungsertrags ist vorzunehmen, wenn der             GmbH ist mit 40 % an der Saturn GmbH & Co.
Gewinnanteil der individuellen Verfügungsgewalt des       KG jeweils als Kommanditist beteiligt. Der Stich­
Gesellschafters im Zeitpunkt seiner Entstehung auf­       tag aller Gesellschaften ist der 31.12. Der Jah­
grund gesetzlicher Vorschriften entzogen ist. Ein         resabschluss der Saturn GmbH & Co. KG wird
solcher Sachverhalt würde beispielsweise bei einer        innerhalb des Aufstellungszeitraums der Jahres­
Auszahlungssperre nach § 169 Abs. 1 Satz 2                abschlüsse der Uranus GmbH und der Neptun
Halbsatz 2 HGB vorliegen, wenn der Kapitalanteil des      GmbH fertiggestellt. Der Gesellschaftsvertrag
Kommanditisten durch Verluste oder Entnahmen              der Saturn GmbH & Co. KG sieht jedoch vor, dass
unter den Betrag der bedungenen Einlage herabge­          die Gesellschafter mehrheitlich über die Gewinn­
mindert wurde.                                            verwendung entscheiden. Der Gesellschaftsver­
                                                          trag sieht zudem vor, dass 50 % des Ergebnis­
Gesellschaftsvertragliche Regelung                        ses in Rücklagen eingestellt werden müssen.
Die Gesellschafter von Personenhandelsgesellschaf­        Der Gewinn der Saturn GmbH & Co. KG beträgt
ten haben die Möglichkeit, aufgrund von Vereinba­         100.000 €.
rungen im Gesellschaftsvertrag bzw. durch einen auf
diesem gründenden Gesellschafterbeschluss von den         Da die Uranus GmbH über die notwendige
vorstehenden gesetzlichen Regelungen abweichende          Mehrheit zur Beschlussfassung über das Ergeb­
Vereinbarungen zu treffen. In diesem Zusammenhang         nis verfügt, hat sie den ihr zustehenden
sind folgende von den gesetzlichen Bestimmungen           Gewinnanteil i.H.v. 30.000 € (60 % von 50 % von
abweichende vertragliche Regelungen denkbar:              100.000 €) phasengleich zu vereinnahmen,
                                                          sofern sie eine entsprechende Beschlussfas­
 	Es kann die teilweise oder vollständige Einstellung    sung beabsichtigt. Die Neptun GmbH hat
   des Jahresüberschusses in die Rücklagen der            den ihr zustehenden Gewinnanteil phasenver­
   Gesellschaft erfolgen. Werden Rücklagen aus dem        schoben zu vereinnahmen.
   Jahresüberschuss gebildet, kann der Gesellschafter
   nicht individuell über seinen Gewinnanteil verfügen.
   Damit darf er zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch
   gegen die Personenhandelsgesellschaft aktivieren.

 	Der Gesellschaftsvertrag kann eine Beschluss­
   fassung der Gewinnverwendung durch einen
   Gesellschafterbeschluss vorsehen. In diesem Fall
   ist die Aktivierung einer Forderung grundsätzlich
   erst im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die
   Gesellschafterversammlung zulässig. Wird ein

                                                                             Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015   7
Advisory/Bilanzrecht

    Auswirkungen des Transparenzrichtlinie-
    Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes auf
    § 342b HGB und § 335 HGB

    D
            er Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung        rechtlichen Vorschriften an die ordnungsgemäße
            am 01.10.2015 das Gesetz zur Umsetzung             Buchführung geprüft. Mit Verabschiedung dieses
            der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in   Gesetzes wird nun eingeräumt, dass es ebenso
    der Fassung der Beschlussempfehlung und des                möglich ist, die Abschlüsse und Berichte aus dem
    Berichts des Finanzausschusses (BT-Drucks. 18/6220)        vorherigen Geschäftsjahr prüfen zu lassen.
    angenommen. Der Bundesrat verzichtet mit Beschluss
    vom 06.11.2015 auf die Einberufung eines Vermitt­          Auswirkungen auf die Festsetzung von
    lungsausschusses. Einen Tag nach der Veröffentli­          Ordnungsgeldern nach § 335 HGB
    chung im Bundesgesetzblatt tritt das Gesetz in Kraft.      Aktuell ist für kapitalmarktorientierte Kapitalgesell­
    Änderungen mit weitreichenden Folgen für bilanzie­         schaften i.S.d. § 264d HGB der Höchstbetrag eines
    rende Unternehmen ergeben sich auch im HGB.                Bußgelds bei Offenlegungsversäumnissen (§§ 325,
                                                               325a HGB) nach § 335 Abs. 1 S. 4 HGB mit maximal
    Auswirkungen auf das Enforcementverfahren                  250.000 EUR festgesetzt. Mit Inkrafttreten des Trans­
    nach § 342b HGB                                            parenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie-Umsetzungsge­
    Nach derzeitiger Rechtslage sind von der Deutschen         setzes erfolgt eine drastische Erhöhung dieser Ord­
    Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) im Rahmen             nungsgelder. Nach Inkrafttreten des Gesetzes werden
    des Enforcementverfahrens nach § 342b HGB der              für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften nun
    zuletzt festgestellte Jahresabschluss mit zugehörigem      folgende Beträge als Bußgeld angesetzt (der jeweils
    Lagebericht bzw. der zuletzt gebilligte Konzernab­         höhere findet Anwendung):
    schluss und Konzernlagebericht, der zuletzt veröffent­
    lichte verkürzte Abschluss und zugehörige Zwischen­        1. zehn Millionen Euro,
    lagebericht Prüfungsgegenstand. Die Prüfung durch          2.	fünf Prozent des Gesamtumsatzes des vorherigen
    die DPR betrifft bislang Unternehmen, deren Wert­              Geschäftsjahres (juristische Person oder Personen­
    papiere an einer inländischen Börse in einem regulier­         vereinigung),
    ten Markt gehandelt werden.                                3.	das Doppelte des erhaltenen wirtschaftlichen Vor­
                                                                   teils durch die unterlassene Offenlegung.
    Mit der Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Ände­
    rungsrichtlinie wird der Prüfungsumfang von § 342b         Durch die Änderung des § 335 HGB erfolgt somit
    Abs. 2 HGB erweitert, sodass künftig auch die zuletzt      eine Vervielfachung der ursprünglichen Bußgelder. Für
    veröffentlichten Zahlungsberichte oder Konzern­            den Fall, dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen
    zahlungsberichte Prüfungsgegenstand nach § 342b            eine natürliche Person, bspw. ein Mitglied des Vor­
    Abs. 2 HGB sind. Durch das Transparenzrichtlinie-          stands, richtet, ist der höhere aus den folgenden
    Änderungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz werden zudem          Beträgen als Bußgeld maßgeblich:
    die Unterlagen von Unternehmen geprüft, die zuge­
    lassene Wertpapiere i.S.d. § 2 Abs. 1 WpHG emittie­        1. zwei Millionen Euro,
    ren und Deutschland als Herkunftsstaat haben. Somit        2.	das Doppelte des erhaltenen Vorteils, der aus der
    sind nun auch Unternehmen prüfungspflichtig, die               versäumten Offenlegung gezogen wird.
    nicht an einem regulierten Markt gehandelt werden.
    Hierbei sind Anteile an offenen Investmentvermögen         Klargestellt wird zudem, dass insbesondere auch
    i.S.d. § 1 Abs. 4 KAGB nicht zu berücksichtigen. Dar­      frühere Verstöße der betroffenen Personen zu berück­
    über hinaus müssen nun ausländische Unternehmen,           sichtigen sind.
    die an einer Deutschen Börse gehandelt werden,
    nicht mehr geprüft werden. Gemäß § 342b Abs. 2
    S. 1 HGB wird ausschließlich die Einhaltung der

8   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Advisory/Bewertung

Herausforderungen bei der Bilanzierung und
Bewertung in Zeiten des Niedrigzinses

S
        eit Beginn der internationalen Finanzmarkt­      der für Unternehmensbewertungen einschlägige
        krise befindet sich der Leitzins der EZB in      Basiszinssatz zum 31.12.2008 noch 4,25 % betrug,
        einem noch immer andauernden Sinkflug.           rutschte dieser zum 30.04.2015 sogar unter die
Aktuell beträgt dieser lediglich 0,05 %. International   1,00%-Marke auf 0,75 %. Die Folge: Die Unterneh­
sieht es nicht anders aus. Die Unternehmen müs-          menswerte schießen in die Höhe und es droht
sen sich den Herausforderungen der anhaltenden           eine Unternehmenswert- und Goodwillblase, die ein­
Niedrigzinsphase stellen.                                zig auf das niedrige Zinsniveau zurückzuführen ist.

Dass das anhaltende Niedrigzinsniveau sogar Insol­       Eine erste Blase können Experten schon an den
venzrisiken birgt, zeigt sich nicht zuletzt bei Unter­   Immobilienmärkten und bei der Immobilienbewer­
nehmen, die über verhältnismäßig hohe Pensions­          tung ausfindig machen. Dadurch, dass derzeit
rückstellungen verfügen. Der seit Jahren sinkende        mehr Kapitalanleger auf den Immobilienmarkt drän­
durchschnittliche Marktzinssatz nach § 253 Abs. 2        gen, werden die Marktpreise verfälscht; es kommt
HGB (der aktuell die 4,00%-Grenze erreichte und          mangels adäquater Alternativanlagen zu einem Nach­
diese bald nach unten durchbrechen wird) sorgt dafür,    frageüberhang mit der Folge, dass die auf den
dass der Pensionsaufwand jedes Jahr allein schon         Märkten erzielten Marktpreise für Immobilien die Ein­
aufgrund des Zinseffekts steigt. Die damit einherge­     schätzungen, Erwartungen und Annahmen der
hende Belastung wird noch dadurch verstärkt, dass        Marktteilnehmer nicht mehr angemessen widerspie­
die handelsrechtliche Bewertung steuerlich nicht         geln. Werden Immobilien bspw. als Finanzinvesti­
nachvollzogen wird, da die steuerliche Bewertung mit     tionen gehalten und nach IAS 40 i.V.m. IFRS 13 zum
dem festen Zinssatz von 6,00 % erfolgt (§ 6a EStG).      Fair Value bewertet, liegen die Folgen auf der Hand:
Das Resultat: Unternehmen müssen ggf. trotz han­         Sobald die Zinsen steigen, drohen Abwertungen.
delsrechtlicher Verluste dennoch Steuern zahlen. Die
Gefahr von Schieflagen steigt und insbesondere           Mit Blick auf gesetzliche Verzinsungsregelungen
bei Personengesellschaften nehmen die Risiken uner­      führt das aktuelle Niedrigzinsniveau derzeit zu ganz
laubter Entnahmen zu.                                    neuen Überlegungen: Unternehmen zahlen freiwillig
                                                         mehr bzw. zu viel Steuern; eine Erstattung wird mit
Den diesbezüglichen Handlungsbedarf hat der              6,00 % p.a. verzinst (§ 238 AO). Angesichts oftmals
Gesetzgeber erkannt. So hat der Ausschuss für Recht      langjähriger und zeitlich Jahre später erfolgender
und Verbraucherschutz des Deutschen Bundestages          Betriebsprüfungen ist dies eine Überlegung wert. Wo
im Zusammenhang mit der Verabschiedung des Bil­          bekommt man sonst eine solche Verzinsung? BGB-
RUG die Bundesregierung dazu aufgefordert, die der­      Verzinsungen sehen 4,00 % (§ 246 BGB) vor, Ver­
zeit der Pensionsrückstellungsbewertung zugrunde         zugszinsen (§ 288 BGB) liegen 5,00 % über dem
gelegten Annahmen (Durchschnittszinssatz auf Sieben-     Basiszinssatz (von derzeit – 0,83 %) und sogar 9,00 %
Jahres-Basis) kurzfristig zu überprüfen und ggf. eine    darüber, wenn an dem Rechtsgeschäft nur Unter­
angemessene Neuregelung des § 253 Abs. 2 HGB             nehmen beteiligt sind. Wenn die Zinsen insgesamt
vorzuschlagen (vgl. BT-Drucksache 18/5256).              und nachhaltig niedrig sind, muss dies auch bei
                                                         gesetzlichen Verzinsungen beachtet werden.
Den Risiken der Passivseite stehen oftmals Wertzu­
wächse auf der Aktivseite gegenüber. So wird das         Wenn es dem Gesetzgeber und der Praxis nicht
aktuell niedrige Zinsniveau insbesondere auch bei der    gelingt, in der aktuellen Niedrigzinsphase einen gang­
jährlich vorzunehmenden Werthaltigkeitsprüfung           baren Weg für die Unternehmen zu finden, wird es
des bilanzierten Goodwills nach IAS 36, bei der Bewer­   zu spät sein, wenn die Zinsen wieder steigen. Denn:
tung von Unternehmensbeteiligungen bzw. generell         Handlungsbedarf besteht jetzt!
bei der Unternehmensbewertung spürbar. Während

                                                                              Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015   9
Advisory/IFRS

     IDW RS HFA 40 – ein Überblick

     D
              as Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat am
              02.06.2015 eine Stellungnahme zur Rech­
              nungslegung: Einzelfragen zu Wertminderun­
     gen von Vermögenswerten nach IAS 36 (IDW RS
     HFA 40) verabschiedet. Der Grund für die Verabschie­
                                                                                           Anhangangaben
     dung der „neuen“ IDW-Stellungnahme ist, dass ein

                                                                                  0
                                                                                  A4
                                                                                       hinsichtlich der Ermittlung

                                                                                HF
     Großteil der inländischen Konzernunternehmen ihren                                des erzielbaren Betrags

                                                                            RS
     Konzernabschluss nach den Rechnungslegungsvor­

                                                                           DW
     schriften der International Financial Reporting Stan­

                                                                        uI
                                                                                            Bewertung

                                                                      fba
     dards (IFRS) aufstellt. Nach Auffassung des IDW sind                           des Wertminderungsbedarfs
                                                                      Au
     die Vorgaben des IAS 36 zur Wertminderung von Ver­                             bei dem Vermögenswert oder
                                                                                   der ZGE zum Abschlussstichtag
     mögenswerten komplex und zudem fehleranfällig.
     Daher soll der Praxis, d.h. sowohl den Abschlusser­
                                                                                          Identifikation
     stellern als auch den Abschlussprüfern, eine Anwen­
                                                                               des Wertminderungsbedarfs bei dem
     derunterstützung zur Verfügung gestellt werden,                       Vermögenswert der ZGE zum Abschlussstichtag
     um die Qualität der Abschlusserstellung, aber auch
     der Abschlussprüfung zu verbessern. Besonderes
     Augenmerk wird in IDW RS HFA 40 daher darauf
     gelegt, dem Anwender möglichst viele Praxisbeispiele      tungsstichtag diskontiert werden. IDW RS HFA 40
     zur Verfügung zu stellen, um einerseits die Vorge­        fokussiert sich auf die Ermittlung des Nutzungswerts.
     hensweise bei der Durchführung eines Wertminderungs­      Hier werden detaillierte Angaben zur Ableitung der
     tests nach IAS 36 zu verdeutlichen und andererseits       künftigen Zahlungsströme, des Kapitalisierungszins­
     Unsicherheiten bei der Durchführung des Wertminde­        satzes sowie zur Berücksichtigung von Ertragsteuern
     rungstests nach IAS 36 zu beseitigen.                     gemacht. Zudem wird ein Fokus innerhalb der IDW-
                                                               Stellungnahme auf die Abgrenzung von zahlungsmit­
     IAS 36 befasst sich mit der Wertminderung bei Ver­        telgenerierenden Einheiten (ZGE) sowie auf die
     mögenswerten. Hierbei kommt der Bestimmung                Besonderheiten bei der Ermittlung des Nutzungs-
     des erzielbaren Betrags eine zentrale Bedeutung zu.       und/oder Buchwerts solcher Einheiten gelegt. Weiter­
     Durch die Regelungen des IAS 36 soll sichergestellt       hin befasst sich die Stellungnahme mit den wesent­
     werden, dass Vermögenswerte nicht höher bewertet          lichsten Anhangangaben. Des Weiteren wird u.a. auf
     werden als mit ihrem erzielbaren Betrag. Hierunter        die Allokation und Reallokation des Geschäfts- oder
     wird der Betrag verstanden, der entweder durch die        Firmenwerts, die Behandlung von sog. Corporate
     Nutzung (Nutzungswert) oder den Verkauf (beizule­         Assets, die Unterschiede zwischen Nutzungswert und
     gender Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten) des         beizulegendem Wert sowie auf die Durchführung einer
     Vermögenswerts erzielt werden könnte. Der erzielbare      Werthaltigkeitsprüfung von nach der Equity-Methode
     Betrag wird in der Praxis regelmäßig kapitalwertorien­    bilanzierten Anteilen eingegangen.
     tiert abgeleitet, indem künftige (mit dem Vermögens­
     wert verbundene) Zahlungsmittelzuflüsse mit einem
     geeigneten Kapitalisierungszinssatz auf den Bewer­

10   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
Legal/Wirtschaftsrecht

Nießbrauchsvorbehalt
an Gesellschaftsanteilen

D
        ie anstehende Anpassung des Schenkung-/                            der Vorbehalt eines prozentual oder der Höhe nach
        Erbschaftsteuerrechts an die Vorgaben des                          beschränkten (Quoten-)Nießbrauchs anbieten.
        Bundesverfassungsgerichts mag in vielen Fäl­                       Nachfolgend werden im Überblick die unterschied­
len Anlass geben, Gesellschaftsbeteiligungen an die                        lichen Auswirkungen des Fruchtziehungsrechts
nachfolgende Generation zu übertragen, sich dabei                          „Nießbrauch“ auf die Stimm- und Ergebnisverteilung
aber in bestimmtem Umfang Einfluss und Ertrag                              dargestellt.
vorbehalten zu wollen. Hierzu kann sich im Einzelfall

                                                                  1. Stimmrecht

                      Gesellschafter (Beschenkter)                                                Nießbraucher (Schenker)

 	Stimmrecht steht grundsätzlich dem Gesellschafter zu (vorbehaltlich     	Nur für Zwecke des Kapitalmarktrechts (WpHG, WpÜG) werden
   gesondert erteilter Vollmacht an Nießbraucher); vom Anteil separierte      dem Nießbraucher Stimmrechte an Nießbrauchs-belasteten Aktien
   Trennung/Übertragung des Stimmrechts auf Nießbraucher ist rechtlich        zugerechnet.
   nicht möglich („Abspaltungsverbot“).                                    	Bei Nießbrauch an Anteilen an einer Kapitalgesellschaft: (kraft
 	Ungeachtet erteilter Vollmacht steht dem Gesellschafter das Stimm­         Gesetz zwingend: mindestens aus wichtigem Grund widerrufliche)
   recht in sog. Grundlagengeschäften und im Kernbereich der Mitglied­        Stimmrechtsvollmacht des Gesellschafters an den Nießbraucher
   schaft zu (Begrenzung einer dem Nießbraucher etwaig erteilten Voll­        nebst schuldrechtlicher Verpflichtung des Gesellschafters, sein
   macht), insbesondere betreffend                                            Stimmrecht außerhalb des Kernbereichs nicht auszuüben:
   –	„substanzbezogene“ Sachgegenstände, etwa Zustimmung zur Ver­            –	rechtlich bleibt Anteilsinhaber stimmberechtigt, er könnte (dann
      äußerung des gesamten Geschäftsbetriebs, Umwandlung, Kapital­              vertragswidrig) vom Stimmrecht Gebrauch machen;
      maßnahmen;                                                              –	zulässig sind Zustimmungsvorbehalte, Veto- oder Weisungsrechte
   –	Feststellung Jahresabschluss (bei AG obliegt dies grundsätzlich            des Nießbrauchers gegenüber Anteilsinhaber in Bezug auf
      Vorstand/Aufsichtsrat); Einstellung in und Auflösung von Gewinn­           bestimmte Beschlussgegenstände (etwa bei dauerhafter Thesaurie­
      rücklagen erfolgen im Rahmen der Aufstellung des Jahresab­                 rung; Beschlüsse außerhalb des Kernbereichs);
      schlusses;                                                              –	in GmbH-Satzung verankertes Mehrstimmrecht für etwaig beim
   –	ohne gesonderte Vollmacht an Nießbraucher steht Anteilsinhaber             Schenker zurückbehaltene Anteile möglich; bei der AG sind
      das Stimmrecht betreffend Verwendung des Bilanzgewinns zu.                 Mehrstimmrechte unzulässig (§ 12 Abs. 2 AktG), ggf. schuldrecht­
                                                                                 liche Bindung in Konsortial-/Poolvertrag;
                                                                              –	beachte: bei umfassenden Vermögens- und Verwaltungsrechten
                                                                                 zugunsten des Nießbrauchers und effektiver Durchsetzbarkeit
                                                                                 könnte dem Nießbraucher ertragsteuerlich der Anteil weiterhin zuge­
                                                                                 rechnet werden.
                                                                           	Bei Anteilen an einer Mitunternehmerschaft (GmbH & Co. KG) müs­
                                                                              sen die Stimm- und Verwaltungsrechte zwischen Gesellschafter
                                                                              und Nießbraucher so austariert werden, dass beide als Mitunterneh­
                                                                              mer angesehen werden können.

Der Gesellschafter hat auf die Interessen des Nieß­                        Während der Nießbrauch an einem Kommanditanteil
brauchers Rücksicht zu nehmen, also eine angemes­                          im Handelsregister wegen der dem Nießbraucher
sene Abwägung bei Bildung von Gewinnrücklagen                              zustehenden Verwaltungsrechte als eintragungsfähig
zwischen mittel-/langfristiger Finanzplanung mit Aus­                      angesehen wird, wird dies in Bezug auf die Gesell­
schüttungs- bzw. Entnahmeinteresse des Nießbrau­                           schafterliste betreffend GmbH-Anteile in der Praxis
chers vorzunehmen (keine systematische Thesaurie­                          noch unterschiedlich betrachtet.
rung zwecks Aushöhlung des Fruchtziehungsrechts
des Nießbrauchers).

                                                                                                        Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015         11
2. Gewinnanteil

     Bereich                                    Gesellschafter (Beschenkter)                                 Nießbraucher (Schenker)

     2.1 laufender und aus                                                  Kapitalgesellschaft (GmbH, AG)
     Auflösung von Vortrag/
                                   	In die Rücklage eingestellte Gewinne oder Gewinnvor­      	Soweit im Gewinnverwendungsbeschluss eine Aus­
     Rücklage resultierender
                                     träge, die bis zur Beendigung des Nießbrauchs nicht         schüttung beschlossen wurde, entsteht vorbehaltlich
     Gewinn
                                     ausgeschüttet wurden, stehen dem Anteilsinhaber zu.         2.2 ein Zahlungsanspruch des Nießbrauchers gegen
                                                                                                 die Gesellschaft;
                                                                                               	Anspruch auf Anrechnung der KapESt auf ESt
                                                                                                 (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) steht (als „Frucht“ des
                                                                                                 Anteilsrechts) dem Nießbraucher zu;
                                                                                               	bei Auflösung und Ausschüttung von Rücklagen
                                                                                                 stehen diese vorbehaltlich 2.2 dem Nießbraucher zu,
                                                                                                 unabhängig davon, ob diese während oder vor der
                                                                                                 Nießbrauchszeit begründet wurden.

                                                                     Personengesellschaft (GbR, GmbH & Co. KG)

                                   	Die in die (in der Regel nicht entnahmefähige) gesamt-    	Für die Gewinnermittlung kommt es auf die Handels­
                                     händerisch gebundene Rücklage eingestellten                 bilanz an.
                                     Gewinne werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter
                                     zugerechnet und sind von diesem zu besteuern.

     2.2 Gewinn aus                	Gewinn, soweit dieser als außerordentlicher (ao) Ertrag   	Dem Nießbraucher steht an diesen, an den Anteils­
     Realisierung stiller            aus Auflösung stiller Reserven resultiert (z.B. Verkauf     inhaber auszukehrenden ao Erlösen (stille Reserven)
     Reserven, ao Ertrag             Anlagevermögen, Verkauf des Geschäftsbetriebs der           wiederum der Nießbrauch zu.
                                     Gesellschaft), steht nach wohl h.M. grundsätzlich dem
                                     Anteilsinhaber zu (da Substanzminderung, keine
                                     Fruchtziehung).

     2.3 Einflussnahme auf                                                                     	Dem Nießbraucher kann über Stimmrechtsvollmacht
     Ausschüttungsbeschlüsse                                                                     (andernfalls Zustimmungsvorbehalt, Weisungsrecht)
                                                                                                 Möglichkeit der Einflussnahme eingeräumt werden
                                                                                                 (um Aushöhlung des Fruchtziehungsrechts zu vermei­
                                                                                                 den), dass (soweit nach AktG zulässig) etwa jährlich
                                                                                                 in bestimmter Höhe Ausschüttung des Bilanzgewinns
                                                                                                 beschlossen wird.

12   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
3. Auswirkung von Verfügungen (z.B. Veräußerung) von nießbrauchsbelasteten Gesellschaftsanteilen
                                      auf Gesellschafter (Beschenkter) und Nießbraucher (Schenker)

3.1 Übertragung,                 	Überträgt der Gesellschafter seinen nießbrauchsbelasteten Anteil, bleibt der Nießbrauch (als dingliche Belastung
Veräußerung der                    des Anteils) bestehen, nicht hingegen zwischen Gesellschafter und Nießbraucher getroffene schuldrechtliche
Gesellschaftsanteile               Absprachen ( Begründung einer Verpflichtung, diese dem Erwerber aufzuerlegen); im Erbfall des Gesellschaf­
                                   ters gehen diese schuldrechtlich getroffenen Abreden auf dessen Rechtsnachfolger über;
                                 	Veräußerungs-/Kursgewinne der Anteile stehen dem Gesellschafter zu.

… und in diesem                  	Zwecks Nießbrauchsablösung erfolgende Zahlung des Gesellschafters eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft
Zusammenhang:                      stellt bei diesem nachträgliche Anschaffungskosten dar; der BFH hat es bislang offengelassen, ob die Ablöse­
Ablösung des Nießbrauchs           zahlung beim Nießbraucher als Entschädigung für die entgangenen Dividendenansprüche nach § 24 EStG zu
                                   steuerbaren Einkünften führt;
                                 	ein Verzicht auf ein zuvor entstandenes Nießbrauchsrecht stellt einen schenkungsteuerbaren Vorgang dar.

3.2 Einziehung von Anteilen      	Bei Einziehung von Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 34 GmbHG, § 237 AktG) wie auch beim Ausschluss aus
                                   der GmbH (soweit in deren Satzung vorgesehen) gehen die Anteile unter und mit ihnen erlischt der Nießbrauch;
                                   soweit Anspruch auf Einziehungsentgelt besteht, setzt sich daran der Nießbrauch fort.

3.3 Kapitalerhöhung …            	Bezugsrecht auf Teilnahme an Kapitalerhöhung steht nur dem Gesellschafter zu, d.h., Nießbraucher wird nicht
                                   zum Anteilseigner, aber:
                                 	… gegen weitere Einlagen: Die neu ausgegebenen („jungen“) Anteile stehen grundsätzlich unbelastet vom
                                   Nießbrauch dem (mit dem Nießbrauch belasteten) Gesellschafter zu; im Falle der Verwässerung der nießbrauchs­
                                   belasteten Anteile kann Anspruch auf Nießbrauchsbestellung an den „jungen“ Anteilen bestehen;
                                 	… aus Gesellschaftsmitteln: Nießbrauch erfasst auch die neu ausgegebenen („jungen“) Anteile (dingliche
                                   Surrogation);
                                 	um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, sollte auch hierüber eine vertragliche Vereinbarung getroffen werden.

3.4 Auflösung der                	Bis zur Vollbeendigung (Beendigung der Abwicklung) bleibt Gesellschaft und damit Nießbrauch existent;
Gesellschaft                     	Nießbrauch soll sich auch auf Ansprüche auf Liquidationserlös/Auseinandersetzungsguthaben/Einlagerückge­
                                   währ erstrecken bzw. sich daran fortsetzen.

Fazit                                                                      sicht weist unterschiedliche Voraussetzungen des
Der Nießbrauchsvorbehalt erweist sich als grundsätz­                       Nießbrauchs auf, auch abhängig von der Rechtsform
lich geeignete Möglichkeit, Vermögen in die nächste                        der Gesellschaft. Die richtige Ausgestaltung des Nieß­
Generation zu übertragen, sich gleichwohl Einfluss                         brauchs ist insbesondere auch für die ertragsteuer­
und Ertrag zurückzubehalten. Die vorstehende Über­                         lichen Folgen relevant.

                                                                                                         Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015       13
Inside

     Kleeberg in Zahlen

     V
             or einem Jahr – am 01.12.2014 – war es            Das, was Kleeberg ist, was Kleeberg
             so weit: Nach längerer Vorbereitung haben wir     ausmacht, und wie wir uns selbst
             unser sogenanntes „Re-Branding“ abge­             sehen, haben wir kürzlich in einem
     schlossen und treten seither in neuer Farbkombination     Booklet zusammengefasst, welches                  Wir!
     auf. Damit zeigen wir unsere schon seit einigen Jahren    online auf unserer Homepage zu
     andauernde Mitgliedschaft im Netzwerk von Crowe           sehen ist (www.kleeberg.de). Diese
     Horwath International nach außen. Darüber hinaus          Broschüre mit dem Titel „Wir!“ besteht aus 24 Anzei-
     verfügen wir seit einem Jahr auch über einen neuen        gen, die themenbezogen einzelne Dienstleistungen
     und modern ausgestatteten Empfangs- und Konfe­            von Kleeberg darstellen, und beinhaltet damit eine
     renzbereich. Hier begrüßen wir Sie gerne und neh­         anschauliche und einprägsame Übersicht über das,
     men uns in angenehmer Atmosphäre Zeit für Sie. Zur        was Kleeberg zu bieten hat. Anhand
     Auswahl stehen dabei Besprechungsräume unter­             von 24 Tiermotiven und passenden           Vielfältig!
                                                                                                           Individuell!                  Taxierend!                    Investigativ!                     Wertschöpfend!

     schiedlicher Größe, die jeweils individuell, technisch    Eigenschaften zeigen wir die Vielfäl­

                   1
                                                                                                          Aufmerksam!                    Prägnant!                      Dynamisch!                          Streitend!

                                                               tigkeit unserer Tätigkeiten auf. Dabei   Anpassungsfähig!              Lebenserfahren!                   Auffallend!                         Standfest!

                                                               beantworten wir bspw. die folgenden
                                                                                                           Hilfsbereit!              Entwicklungsfähig!               Kommunikativ!                          Kraftvoll!

                                                               Fragen:
                                                                                                         Herausfordernd!                Organisiert!                     Sorgsam!                            Wertvoll!

                                                                                                        Vorausschauend!                   Wissend!                     Strategisch!                        Erfolgreich!

                                                                                                        Eine erfolgreiche                                      In Zeiten von zunehmenden Compliance-Anforderungen,
                                                                                                                                                               sich immer schneller verändernden rechtlichen Normen,
                                                                                                        Beratung ist vielfältig!

                                                                	Ist Wirtschaftsprüfung nur
                                                                                                                                                               Industrie 4.0 und Big Data ist eine interdisziplinäre Beratung
                                                                                                                                                               gefordert. Berater müssen hochprofessionell und ganz-
                                                                                                        Eine zunehmend komplexe Unternehmensumwelt erfordert   heitlich auftreten. Kleeberg erfüllt mit seinen Leistungsbe-
                                                                                                        interdisziplinäre und übergreifende Lösungen.          reichen Tax, Audit, Advisory und Legal diesen Anspruch.

                                                                  Hakensetzen?
                                                                                                                                                                                                      München | Hamburg
                                                                                                                                                                                                        www.kleeberg.de
                                                                                                                                                                                                    www.crowekleeberg.de

                                                                	Ist Steuerberatung nur das
                                                                  Ausfüllen von Formularen?
                                                                	Ist Rechtsberatung nur das Auslegen
                                                                  von Paragraphen?
                                                                	Ist Beratung nur ein eindimensionales Agieren?
     * 1 Jahr ist seit unserem „Re-Branding“ vergangen
                                                               Antwort: Keineswegs! Lesen Sie doch mal rein.

     hochwertig und gleichzeitig zweckmäßig eingerichtet       Wir stellen uns dem Anspruch, heute in allen unseren
     sind. Benannt haben wir diese nach bayerischen            Dienstleistungsbereichen (Tax, Audit, Advisory, Legal)
     Seen: Chiemsee, Königssee, Ammersee, Walchensee           mehr bieten zu müssen als früher. In Zeiten von kom­
     und Schliersee. Darüber hinaus gibt es einen eigenen      plexen Unternehmensstrukturen, Industrie 4.0 und
     Raum für Videokonferenzen. Dies ermöglicht es uns,        weiteren Herausforderungen ist eine interdisziplinäre
     trotz bestehender nationaler oder internationaler Ent­    Beratung gefordert. Wir treten deswegen hochpro­
     fernungen „persönlich“ mit Ihnen zu sprechen – getreu     fessionell und ganzheitlich auf.
     unserer Philosophie, dass die Basis einer langfristigen
     und vertrauensvollen Zusammenarbeit maßgebend             Schauen Sie doch einmal auf unserer Internetpräsenz
     von der persönlichen Betreuung jedes Mandats getra­       vorbei und machen Sie sich selbst ein Bild davon,
     gen wird.                                                 wie vielfältig Kleeberg und die Tätigkeitsbereiche des
                                                               gesamten Teams sind. Wir freuen uns auf Ihren
                                                               Besuch. Auch auf Ihr Feedback zu unserer Broschüre
                                                               „Wir!“ z.B. unter kreativ@kleeberg.de sind wir sehr
                                                               gespannt!

14   Kleeberg Rundschreiben 3. Tertial 2015
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