"S.L. Law" - Das Recht in Second Life
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
"S.L. Law" - Das Recht in Second Life I. Einführung Second Life bietet seinen Nutzern nicht nur einen rechtsfreier Raum wie der Rest des Internets. virtuellen Zweitwohnsitz für Networking und Handlungen im Spiel können daher juristische Unterhaltung, sondern auch handfeste Konsequenzen im echten Leben nach sich ziehen. Geschäftschancen in verschiedenen Feldern, wie Diese können einerseits erwünscht oder etwa der Erstellung von Avataren oder Accessoires, willkommen sein, wie etwa beim Umtausch der oder der Erbringung von Dienstleistungen innerhalb Spielwährung „Linden Dollar“ (L$) in echtes Geld, der Second-Life-Welt („Grid“). Angesichts dieser oder aber höchst unerwünscht, wenn beispielsweise vielfältigen Möglichkeiten überrascht es nicht, dass ein anderer Nutzer Schadensersatzansprüche sich Nutzern und Betreibern auch rechtliche Fragen geltend macht. in Bezug auf solche virtuellen Welten stellen. Dieser Beitrag soll eine erste juristische Orientierung und Im Rahmen dieses Beitrags werden in einem ersten einen Überblick über das „S.L. Law“, das Recht in Abschnitt zunächst die von der Betreiberfirma Second Life, ermöglichen. Die hier dargestellten Linden Lab aufgestellten Nutzungsbedingungen und Grundsätze sind auf ähnliche virtuelle Welten Verhaltensregeln vorgestellt und erläutert. Diese übertragbar, soweit es nicht um die konkreten Regeln stellen allerdings nur einen Teil des Rechts Nutzungsbedingungen von Second Life geht. dar, das für Second Life gilt. In einem zweiten Abschnitt geben wir einen Überblick über einige Rechte und Pflichten können sich aus Bereiche, in denen auch das Recht der realen Welt verschiedenen Rechtsquellen ergeben. Mit der beachtet werden muss. Registrierung bei Second Life kommt zwischen dem Betreiber der Spielwelt und dem einzelnen Nutzer Allen folgenden rechtlichen Ausführungen sei ein Vertrag zustande, der durch die Einbeziehung vorausgeschickt, dass die teilweise sehr neuartigen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen („Terms of Probleme, die eine virtuelle Welt aus juristischer Service“) und „Spielregeln“ der Second-Life-Welt Sicht birgt, in Praxis und Rechtsprechung auch eine („Community Standards“) nicht nur technische Jahre nach dem Start von Second Life noch nicht Fragen wie die Zahlung von Accountgebühren, vollständig geklärt und unter Juristen umstritten sondern auch das Verhalten der Nutzer im Spiel sind. Gerichtsurteile zu diesen Fragen gibt es kaum; regelt. Verstöße gegen diesen Vertrag können vom ein bekanntes amerikanisches Verfahren um die Spielbetreiber geahndet werden. Darüber hinaus ist angebliche missbräuchliche Ausnutzung eines das Universum von Second Life genauso wenig ein Softwarefehlers der Second-Life-Software (Bragg v. Linden Lab) endete in einem (vertraulichen) Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 1 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Vergleich. Eine hundertprozentige Sicherheit in Universum anbieten, etwa die Entwicklung von Bezug auf die juristische Analyse von Second Life Inhalten, die im Spiel genutzt werden sollen. kann daher nicht erreicht werden. Deswegen soll im folgenden Abschnitt auch kurz auf diese Regeln eingegangen werden. 2. Inhalt der Vorschriften a) Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Account Bei der Registrierung und Verwaltung eines Accounts sind einige Regeln zu beachten, die jedoch im Wesentlich den heutzutage üblichen Standardbedingungen bei Accountregistrierungen entsprechen und daher kaum überraschen dürften. So ist der Nutzer dazu verpflichtet, im Rahmen der Registrierung echte und zutreffende Daten zu verwenden. Die Registrierung auf den Namen oder II. Second-Life-Recht mit den Daten fremder Personen ist unzulässig und Unter dem „internen“ Second-Life-Recht verstehen kann zur Accountlöschung führen. Der für den wir für die Zwecke dieses Beitrags die vom Account gewählte Name darf keine Rechte Dritter Spielbetreiber aufgestellten Verhaltensregeln, in verletzen oder in irgendeiner Weise anstößig sein. Abgrenzung zum „externen“ Real-Life-Recht, das Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von zusätzlich anwendbar ist. Linden Lab darf ein Account nicht übertragen werden; der Nutzer haftet darüber hinaus für 1. Durch Second-Life-Recht geregelte Bereiche Schäden, die durch die Weitergabe seines Passworts entstehen. Auf www.secondlife.com, dem offiziellen Internetauftritt zu Second Life, finden sich – zurzeit b) Die „Golden 6“ – Sechs Verhaltensgrundregeln in ausschließlich in englischer Sprache verfügbar – Second Life Regelwerke, die die Rechtsverhältnisse zwischen Spielbetreiber und Mitspielern unter verschiedenen Die „Community Standards“ enthalten sechs Aspekten regeln. Für diejenigen Rechtsfragen die allgemeine Regeln für das Verhalten der Nutzer sich spezifisch aufgrund der Natur von Second Life innerhalb der Second-Life-Welt. Diese „Sechs als virtuelle Welt ergeben, sind hier vor allem die Gebote“ umfassen eine Generalklausel, wonach der AGB („Terms of Service“) und die „Community „Frieden“ innerhalb der virtuellen Welt nicht gestört Standards“ von Bedeutung. Im Rahmen der werden darf, sowie fünf spezifische Registrierung für Second Life akzeptiert der Nutzer Ausgestaltungen dieses Grundsatzes. Ausdrücklich diese Regeln und verpflichtet sich vertraglich dazu, untersagt ist darüber hinaus auch der Einsatz von sie einzuhalten. Skripten oder Techniken, die die Leistung oder Geschwindigkeit der Server beeinträchtigen. Die AGB regeln dabei vorrangig die gegenseitigen Rechte und Pflichten des Betreibers und der Nutzer, (1) „Intoleranz“ während die Community Standards speziell das Verhalten der Nutzer in der virtuellen Spielwelt Untersagt ist die Verwendung von betreffen. Auch Sanktionsmöglichkeiten bei Kommunikationsinhalten (Sprache, Text, Symbole, Verstößen sind hier festgelegt. Bilder, etc.), die andere Nutzer oder Gruppen von Nutzern wegen deren Rasse, ethnischer Herkunft, Darüber hinaus existiert ein detailliertes Religion, sexueller Orientierung, etc. herabsetzen Regelungssystem betreffs der Verwendung oder beleidigen. geschützter Marken von Linden Lab durch die Nutzer der Spielwelt. Zwar gelten diese Regeln auch für die Verwendung von Marken und Logos im Spiel, weisen jedoch keine durch den Charakter von Second Life als virtuellem Raum bedingten Besonderheiten auf. Sie können allerdings für solche Nutzer Bedeutung erlangen, die Dienstleistungen im Bezug auf das Second-Life- Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 2 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
selbst tritt nicht als Käufer oder Verkäufer in (2) „Belästigung“ Erscheinung. Verboten ist auch ist die Belästigung anderer Nutzer Hinsichtlich der von Nutzern selbst erstellten durch aufdringliche oder bedrohliche Inhalte, wie Texturen, virtuelle Gegenstände, Kommunikation, insbesondere auch sexuellen Animationen oder Musikstücke bestimmen die AGB, Inhalts, sowie durch unerwünschte Werbung dass alle daran bestehenden Urheber- und sonstige („Spam“). Immaterialgüterrechte beim Nutzer verbleiben. Es werden dadurch aber keine Rechte eingeräumt, (3) „Angriffe“ vielmehr bezieht sich die Regelung nur darauf, dass Linden Lab den Nutzern etwaig von ihnen Second Life hat „sichere“ und „unsichere“ Zonen. In erworbene Rechte nicht im Nachhinein streitig den „sicheren“ Zonen, die die Mehrheit der machen wird. Selbst diese Verpflichtung unterliegt zugänglichen Bereiche ausmachen, ist es aber einer Einschränkung. Nutzer, die geschützte untersagt, andere Avatare „tätlich“ anzugreifen Inhalte erstellen, sind nach den AGB dazu (Schubsen, schießen, etc.). verpflichtet, Linden Lab verschiedene Lizenzen an den Inhalten einzuräumen. Dazu zählen etwa das (4) „Offenlegung“ Recht zur Speicherung und Wiedergabe der Inhalte zu Werbezwecken, sowie das Recht, solche Inhalte Die Weitergabe oder Offenlegung von privaten jederzeit vom Server zu löschen. Unterhaltungen, etwa durch Weitergabe von Log- Dateien, sowie die Weitergabe von Informationen Des Weiteren lässt sich Linden Lab in den AGB das über die reale Person hinter einem Avatar (mit Recht einräumen, vom Nutzer geschaffene virtuelle Ausnahme solcher Information die die Person selbst Güter auch für Werbezwecke zu verwenden oder in ihrem öffentlich zugänglichen Profil preisgibt) sind verwenden zu lassen. Die entsprechenden Texturen verboten. könnten also durchaus auch auf Werbebannern auftauchen. Der Nutzer kann einer solchen (5) „Unanständigkeit“ Verwendung allerdings schriftlich mit Wirkung für die Zukunft widersprechen. Obwohl in der Standardversion von Second Life auch aufgrund der Bestimmungen der AGB nur d) Der Spielbetreiber Linden Lab als Gerichtsherr volljährige Nutzer anwesend sein sollten (es gibt für Teenager zwischen 13 und 17 Jahren einen Ebenfalls in den AGB festgelegt ist das Recht des separaten Bereich, „Teen Second Life“, zu dem Spielbetreibers, bei Meinungsverschiedenheiten wiederum Erwachsene keinen Zutritt haben), ist es zwischen Nutzern in Bezug auf das Verhalten oder außerhalb privater und überdies speziell den Status in der virtuellen Second-Life-Welt eine gekennzeichneter Bereiche („M“ für „Mature“) endgültige Entscheidung treffen. Damit schreibt sich untersagt, Darstellungen von Sex oder Gewalt zu Linden Lab die Rolle eines neutralen Richters zu, erstellen oder zu zeigen. Außerhalb dieser privaten der Streitigkeiten gerade nicht nach eigenem Bereiche sind nur jugendfreie Inhalte zulässig. Gutdünken, sondern „basierend auf den allgemeinen Regeln“ von Second Life und „nach c) Virtuelle Währung und virtuelle Güter Treu und Glauben“ verbindlich entscheidet. Denkbar sind etwa Streitigkeiten darüber, wer eine In der Second-Life-Welt existiert eine virtuelle bestimmte Textur für Kleidungsstücke oder Währung, der „Linden Dollar“ (L$). Diese Währung Gebäude geschaffen hat und sie damit an andere können Nutzer innerhalb der Spielwelt Nutzer weitergeben bzw. weiterverkaufen darf. untereinander austauschen um so für Leistungen oder virtuelle Güter zu bezahlen. In den AGB wird Dieser virtuellen Gerichtsbarkeit sind allerdings beschrieben, wie sich der Spielbetreiber die schon durch das interne Recht von Second Life juristische Ausgestaltung dieser virtuellen Währung enge Grenzen gezogen. Zum einen stellen die AGB vorstellt. Es soll sich bei den L$ um Lizenzrechte klar, dass Linden Lab in Streitfällen zwar handeln, die die Nutzung des Features „Währung“ entscheiden kann, dazu aber nicht verpflichtet ist. im Spiels ermöglichen. Ein Anspruch des Nutzers Anders als im deutschen (staatlichen) Recht gibt es gegen Linden Lab auf Auszahlung eines Guthabens also keinen Anspruch auf rechtliches Gehör. an L$ in echte Währung wird in den AGB Darüber hinaus ist die Bindungswirkung der ausdrücklich ausgeschlossen. Zwar betreibt Linden entsprechenden Entscheidung ausdrücklich auf die Lab selbst eine Börse („Linden Exchange“ oder virtuelle Spielwelt begrenzt und hat „keinen Einfluss „LindeX“), an der die Lizenzrechte/L$ gegen echtes auf Rechtsstreitigkeiten in der realen Welt“. Es kann Geld gehandelt werden. Dabei werden aber nur also durchaus dazu kommen, dass eine in Second Verträge zwischen Nutzern vermittelt, Linden Lab Life grundsätzlich bindende Entscheidung von Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 3 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Linden Lab durch eine Gerichtsentscheidung in der Inventar des Accounts löschen, was mit einer echten Welt obsolet wird. „Vermögensstrafe“ für den Avatar verglichen werden kann. e) Nutzung der Marken von Linden Lab Auch die AGB enthalten an verschiedenen Stellen Die vielfältigen Möglichkeiten, innerhalb von Second Sanktionsmöglichkeiten für den Spielbetreiber Life durch Erstellung und Veränderung von Inhalten, Linden Lab. So kann etwa bereits eine Formen und Texturen kreativ-gestaltend tätig zu Registrierung mit falschen Daten die werden, haben zur Entwicklung vielfältiger vorübergehende Sperrung oder gar vollständige spielbezogener Dienstleistungen geführt. So kann Löschung eines Nutzer-Accounts nach sich ziehen. man sich etwa von professionellen Grafikern anhand von Fotos einen lebensnahen Avatar Die rechtliche Grundlage für alle diese Sanktionen erstellen lassen. Für solche Dienstleister besteht besteht darin, dass der Nutzer im Rahmen der naturgemäß das Bedürfnis, auch mit dem Begriff Registrierung solchen Maßnahmen für den Fall „Second Life“ zu werben, um gerade auf die späterer Regelverstöße schon pauschal zugestimmt Spielbezogenheit ihres Angebots hinzuweisen. Die hat. Es handelt sich also um vertragliche Rechte Nutzung dieses Begriffs wird von Linden Lab des Spielbetreibers. Darüber hinaus stellt natürlich ausdrücklich erlaubt, jedoch mit der Maßgabe dass jeder Regelverstoß eine Vertragsverletzung dar, die die konkrete Verwendung keinen Zweifel daran dem Spielbetreiber gesetzliche Ansprüche lässt, dass die angebotene Dienstleistung zwar für verschaffen kann. Über die Sanktionsmöglichkeiten Second Life, aber nicht von Linden Lab erbracht hinaus kann also staatliches Recht zur Anwendung wird. Die Nutzung des Logos von Linden Lab / kommen, was etwa bei bestimmten Eingriffen in die Second Life ist dagegen nur unter zusätzlichen Second-Life-Welt zu Schadensersatzforderungen Bedingungen und mit der vorherigen schriftlichen führen kann. Zustimmung von Linden Lab erlaubt. III. Real-Life-Recht 1. Wann gilt welches Recht? Zwar enthalten die AGB von Linden Lab bereits detaillierte Regelungen darüber, was in Second Life erlaubt ist und was nicht, sowie darüber, was bei Verstößen passieren kann. Allerdings liegt der Schwerpunkt der AGB-Regeln auf dem Verhältnis zwischen Nutzer und Spielbetreiber. Gerade die Nutzung von Second Life zu wirtschaftlichen Zwecken lässt sich damit aber nur ungenügend erfassen. Unbeantwortet bleiben insbesondere zahllose Fragen die sich bei Transaktionen zwischen Nutzern stellen: In Second Life werden 3. Was passiert bei Verstößen? gewerbsmäßig virtuelle Waren gehandelt und virtuelle Dienstleistungen erbracht, Zeitungen und Die „Community Standards“ regeln ein abgestuftes Nachrichtenagenturen wie Reuters betreiben dort Sanktionssystem. Danach zieht ein erstmaliger virtuelle Niederlassungen, und es werden virtuelle Verstoß grundsätzlich eine Verwarnung, ggf. Konzerte veranstaltet. In jüngerer Zeit wird Second verbunden mit einer kurzfristigen Entfernung aus Life auch immer mehr zur E-Learning-Umgebung, in dem Spiel, nach sich. Bei weiteren Verstößen kann der Seminare, Vorlesungen und eine zeitlich befristete Sperrung des Accounts Volkshochschulkurse stattfinden. Eine besonders (virtuelles Hausverbot) oder gar ein endgültiger augenfällige Vernetzung zwischen virtueller und Ausschluss aus Second Life durch Löschung des realer Welt hat zu Boomzeiten von Second Life Accounts erfolgen. auch die Deutsche Post angeboten: Sie gab Nutzern die Möglichkeit, innerhalb des Spiels Einen Sonderfall stellen Angriffe auf die Second- virtuelle Postkarten zu gestalten, die sie dann direkt Life-Server dar, die den Ablauf der Simulation ausdruckte und an Empfänger in der echten Welt beeinträchtigen. Hier sehen die die „Community verschickte. Mit dem Ende des Post-Engagements Standards“ eine mindestens zweiwöchige in Second Life im Februar 2008 war es um dieses Accountsperre vor. Darüber hinaus kann Linden Angebot aber wieder geschehen. Lab in diesen Fällen Gegenstände aus dem Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 4 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Die Rechte und Pflichten der Nutzer in Bezug auf In Deutschland existiert eine uneinheitliche solche Aktivitäten werden vom Second-Life-Recht Rechtsprechung zur Frage der Wirksamkeit von nicht geregelt. Diese Lücke muss von den Rechtswahlklauseln in Verbraucher-AGB. Ein Rechtsvorschriften der „ersten“ Welt, dem Real-Life- deutsches Gericht würde auf den Vertrag aber Recht, geschlossen werden. jedenfalls insoweit deutsches Recht anwenden, wie dieses dem Verbraucher ein höheres Schutzniveau Das Real-Life-Recht kann dabei nicht als gewährleistet als das kalifornische Recht. einheitliches Rechtssystem verstanden werden. Vielmehr hat in der echten Welt jedes Land sein Möchte der Nutzer jedoch innerhalb von Second eigenes Recht. Wegen der Internationalität der Life selbst Geschäfte machen, und sei es in Spielwelt und ihrer Teilnehmer stellt sich deswegen geringem Umfang, so gelten zunächst stets die Frage, welches Recht eigentlich Verbraucherschutzvorschriften für ihn nicht. In gilt, wenn Nutzer aus verschiedenen Ländern in diesen Fällen sind sowohl die Rechtswahl als auch Second Life miteinander Geschäfte machen, und die Vereinbarung eines kalifornischen vor welchem Gericht ein vertragsbrüchiger Schiedsgerichts bindend. Geschäftspartner gegebenenfalls verklagt werden muss. Diese Frage kann nicht pauschal für alle (2) Vertragliche Ansprüche Situationen beantwortet werden. Es kommt vielmehr darauf an, welches Rechtsgebiet berührt ist und ob Nach kalifornischem Recht kommen bei die Parteien eine Vereinbarung über das Vertragsverletzungen insbesondere anwendbare Recht getroffen haben. Die Frage nach Schadensersatzansprüche in Betracht. Wenn die dem anwendbaren Recht wird deswegen im Vertragsverletzung nicht zugleich einen Folgenden stets im Zusammenhang mit einzelnen Gesetzesverstoß darstellt, kann allerdings keinen Problemen diskutiert. Strafschadensersatz („punitive damages“), sondern nur Ersatz für den tatsächlich entstandenen und 2. Verträge beweisbaren Schaden gefordert werden. In Betracht kommt hier etwa Ersatz für entgangenen Gewinn, a) Vertrag zwischen Nutzer und Linden Lab wenn ein Nutzer zahlungsfreudige Mitspieler durch vertragsbrüchiges Verhalten aus der Second-Life- Alle Nutzer von Second Life sind vertraglich mit der Welt vergrault. Betreiberfirma Linden Lab verbunden. Der entsprechende Vertrag enthält auch die b) Verträge zwischen Nutzern Verhaltensregeln für Second Life, denen sich jeder Nutzer bei der Registrierung unterwirft. Abgesehen Für Verträge zwischen Nutzern von Second Life von den darin beschriebenen gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für Sanktionsmöglichkeiten (vgl. oben) stehen Linden Verträge, die offline geschlossen werden. An dieser Lab gegenüber dem Nutzer je nach anwendbarem Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass Verträge nie Recht weitere Ansprüche zu. zwischen Avataren, sondern immer zwischen den dahinter stehenden Personen in der realen Welt (1) Welches Recht gilt? abgeschlossen werden. Sie sind genau so bindend wie herkömmliche Verträge, etwa der viel zitierte Das auf einen Vertrag anwendbare Recht sowie das Brötchenkauf. im Streitfall zuständige Gericht können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Von (1) Welches Recht gilt? dieser Möglichkeit macht Linden Lab in den vom Nutzer bei der Registrierung anzuerkennenden Das auf ihre Verträge anwendbare Recht sowie das AGB zugunsten des Rechtes des US-Bundesstaats zuständige Gericht können die Parteien auch in Kalifornien Gebrauch. Ferner wird die Zuständigkeit Second Life grundsätzlich frei vereinbaren. Fehlt der staatlichen Gerichte ausgeschlossen und eine solche Vereinbarung, so gilt in den stattdessen wird die Zuständigkeit eines allermeisten Rechtsordnungen zunächst der Schiedsgerichts in San Francisco, Kalifornien, Grundsatz, dass eine Person stets an ihrem Wohn- vereinbart. oder Geschäftssitz verklagt werden kann. Welches Recht das angerufene Gericht auf einen Vertrag Ist der Second-Life-Nutzer Verbraucher, d.h. anwendet, entscheidet es nach den Regeln seines schließt er den Vertrag einzig zu Zwecken seiner Landes. Deutsche Gerichte wenden das Recht an, persönlichen Unterhaltung ab, so ist zweifelhaft, ob mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen diese Rechtswahl vollständig wirksam ist. Dies zu aufweist; bei Kaufverträgen ist das grundsätzlich beurteilen ist allerdings immer Sache des mit der das Recht des Landes, in dem der Verkäufer seinen Entscheidung betrauten Gerichts, so dass es darauf Sitz hat. ankommt, wer über den Streit zu entscheiden hat. Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 5 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Daraus ergibt sich, dass etwa auf einen Vertrag (3) Arbeitsrecht zwischen zwei in Deutschland beheimateten Nutzern (unabhängig von deren Unternehmen, die in der virtuellen Second-Life-Welt Staatsangehörigkeit) mangels besonderer virtuelle Dienstleistungen anbieten, benötigen oft Vereinbarung deutsches Recht anzuwenden ist. ihrerseits Personal, d.h. Nutzer, die mit ihren Ähnliches gilt, wenn ein in Deutschland ansässiger Avataren an der Erbringung der Dienstleistungen Nutzer einem in Frankreich beheimateten anderen mitwirken. So gibt es beispielsweise Anbieter, die Nutzer ein virtuelles Accessoire „verkauft“. Klagt der „Hotelzimmer“ vermieten, in denen sich Avatare Kunde, weil er mit der Leistung unzufrieden ist, unbeobachtet von anderen Nutzern aufhalten muss er das in Deutschland und nach deutschem können. Solche „Hotels“ beschäftigen oft Nutzer Recht tun. Begehrt der Verkäufer umgekehrt stundenweise als Empfangspersonal, d.h. die Zahlung, muss er zwar in Frankreich klagen, für die entsprechenden Avatare begrüßen Gäste und Frage ob der Anspruch besteht, ist aber auch dann führen sie zu den jeweils angemieteten Bereichen. deutsches Recht anwendbar. Etwas anderes kann Eine andere einfache, aber vielfach nachgefragte sich im Einzelfall aber ergeben, wenn der Dienstleistung ist das Tragen von Werbeschildern ausländische Kunde Verbraucher ist. an belebten Orten innerhalb der Second-Life-Welt. Verpflichtet sich ein Nutzer zu solchen Tätigkeiten, (2) Verbraucherschutz liegt darin je nach den Umständen des Falls ein Dienst- oder gar ein Arbeitsvertrag, auf den Auch innerhalb einer virtuellen Welt wie Second Life arbeitnehmerschützende Vorschriften anwendbar müssen deutsche gewerbliche Verkäufer die sein können. einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften beachten. Insbesondere gelten für Vertragsschlüsse 3. Virtuelle Güter im Internet besondere Informationspflichten, und Verbrauchern steht grundsätzlich ein Widerrufsrecht Ein signifikanter Teil der Aktivitäten der Nutzer von zu. Werden Verträge über Waren in der realen Welt Second Life dreht sich in irgendeiner Form um die oder Dienstleistungen (in der realen Welt oder in Erstellung, den Umgang oder den Handel mit Second Life) geschlossen, ergeben sich hier keine virtuellen Gütern, d.h. mit Dateien, die im Spiel Besonderheiten gegenüber dem Verkauf etwa über bestimmte Gegenstände, wie Kleidungsstücke, eBay. Autos, Grundstücke, Häuser, aber auch Frisuren und Körperteile (!) darstellen. Die Rechtsstellung Problematischer sind diesbezüglich Verträge über dieser Güter ist bisher nicht eindeutig bestimmt und virtuelle Güter. Die rechtliche Einordnung solcher in Einzelheiten umstritten. Nichts desto trotz lassen virtueller Güter ist nicht abschließend geklärt (vgl. sich einige Grundsätze ausmachen. unten), insbesondere ist fraglich, ob es sich um „Waren“ im Rechtssinne handelt. Jedoch soll unter a) Kann man an virtuellen Gütern Eigentum haben? den Begriff der „Ware“ auch Software fallen, so dass auch Verträge über virtuelle Güter dem Zwar sind virtuelle Güter, ganz wie Waren in der Fernabsatzrecht unterfallen dürften. Ein echten Welt, einer bestimmten Person zugeordnet, Widerrufsrecht für Verbraucher scheidet aber die damit grundsätzlich nach Belieben verfahren gleichwohl aus, wenn solche virtuelle Güter nach kann. Jedoch kennt das deutsche Recht Eigentum Spezifikationen des Kunden erstellt worden sind, im technischen Sinne nur an körperlichen wie es etwa bei der Avatarerstellung der Fall sein Gegenständen. An virtuellen Gegenständen kann dürfte. Wer jedoch als Unternehmer Texturen oder daher kein Eigentum bestehen. Denkbar sind aber Kleidungsstücke selbst entwirft und dann an andere Rechte an solchen Gütern, die ebenfalls Verbraucher verkauft, muss diese gegen eine exklusive Zuordnung zu einer bestimmten Rückerstattung des Kaufpreises zurücknehmen. Person ermöglichen. Ob es aber ein eigenes besonderes Immaterialgüterrecht an virtuellen Bei Verträgen über Dienstleistungen erlischt das Gütern gibt, ist in der Literatur umstritten. Widerrufsrecht des Verbrauchers ausnahmsweise auch dann, wenn der Unternehmer mit dessen Zustimmung die Leistung vollständig erbracht hat. Denkbare Anwendungsfälle für diese Ausnahmeregelung wären hier etwa Verträge über die einmalige oder zeitlich begrenzte Zugänglichmachung bestimmter Inhalt (Filme, Animationen, Musikstücke…) innerhalb der Second- Life-Welt. Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 6 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Güter erstellt, wird anderen Nutzern typischerweise b) Urheberrechtlicher Schutz selbst erstellter Inhalte nur das Recht einräumen, diese Accessoires zu benutzen, d.h. sie innerhalb der Second-Life-Welt Nutzer von Second Life können Texturen und am „Körper“ zu tragen und zu zeigen, Formen, sowie sonstige Inhalte frei erstellen und in gegebenenfalls auch sie zu verändern oder die virtuelle Welt integrieren. Solche selbst weiterzugeben, nicht aber, die entsprechenden erstellten Inhalte können dann urheberrechtlichen Dateien zu kopieren und dann mehrfach Schutz genießen. Ein solcher Schutz ergibt sich weiterzuveräußern. allerdings nicht bereits aus den AGB von Linden Lab, auch wenn die schlagwortartige Aussage „you c) Gekaufte Inhalte und virtuelle Währung create it, you own it“ auf www.secondlife.com diesen Eindruck erwecken könnte. Vielmehr richtet Während der Nutzer an selbst erstellten Inhalten sich die Frage des urheberrechtlichen Schutzes grundsätzlich ein Urheberrecht erwirbt, kommt dies nach dem jeweils anwendbaren staatlichen Recht. für im Spiel vorgefundene oder erworbene Inhalte nicht in Betracht. Soweit es sich bei den Inhalten (1) Welches Recht gilt? um urheberrechtlich schutzfähige virtuelle Güter handelt, kann der Nutzer aber Lizenzen oder Nach dem im Urheberrecht geltenden Nutzungs- und Verwertungsrechte erwerben. Territorialitätsprinzip ist stets das Recht des Landes Probleme bestehen jedoch hinsichtlich der virtuellen maßgeblich, in dem der Schutz beansprucht wird. Währung von Second Life. Zwar könnte zweifelhaft Ein und dasselbe Werk kann demnach in einem sein, ob die Währung, die letztlich vom Nutzer nur Land unter Schutz stehen und in einem anderen als Name „Linden Dollar“ bzw. „L$“ wahrgenommen nicht, wenn die Schutzvoraussetzungen der werden kann, nach deutschem Urheberrecht nationalen Urhebergesetze sich unterscheiden. schutzfähig ist. Denkbar ist allerdings eine Allerdings sind die Schutzvoraussetzungen durch softwarebezogene Betrachtungsweise, nach der es internationale Abkommen heute in den meisten sich bei der Funktion „Währung“ um ein Modul der Ländern vergleichbar. Im Folgenden wird im Second-Life-Software handelt. Als Softwaremodul Zusammenhang mit virtuellen Gütern von der wäre die Funktionalität der Währung (z.B. die Geltung des deutschen Urheberrechts Tatsache dass man sie im Spiel durch bestimmte ausgegangen. Befehle einsetzen kann und damit Reaktionen in der Second-Life-Welt hervorruft) urheberrechtlich (2) Wann ist ein Werk urheberrechtlich geschützt? geschützt. Dann könnte der Inhaber der Nutzungsrechte an der Originalsoftware, Linden Das deutsche Urheberrecht schützt „persönliche Lab, jedem Nutzer beliebig viele übertragbare geistige Schöpfungen“. Aus dieser Formulierung Lizenzen zur Ausführung jeweils einer Instanz des wird insbesondere abgeleitet, dass ein Werk ein Softwaremoduls einräumen. Jede solche Lizenz Mindestmaß an Individualität und Persönlichkeit des entspräche damit einem L$ und unterschiede sich Schöpfers widerspiegeln und sich von bereits rechtstechnisch nicht von der Lizenz zur Nutzung existierenden Werken abheben muss (sog. anderer virtueller Güter. Von einer solchen „Schöpfungshöhe“). Sehr einfache selbst erstellte Konstruktion geht erkennbar auch der Inhalte sind daher unter Umständen nicht vom Spielbetreiber Linden Lab aus, wenn er in den AGB urheberrechtlichen Schutz erfasst. Kompliziertere ausführt, dass es sich bei den L$ um Lizenzen zur Objekte, wie etwas ein selbst entworfenes Nutzung einer Software handele. Gebäude, dürften aber in der Regel schutzfähig sein. d) „Immobilien“ (3) Inhalt des Urheberrechts Eine Sonderstellung unter den virtuellen Gütern nehmen in Second Life die „Immobilien“ ein. Dabei Nach deutschem Urheberrecht kann der Urheber handelt es sich um Bereiche innerhalb der Second- seine Rechte an seinen Werken nie vollständig Life-Welt, die bestimmten Nutzern exklusiv aufgeben. Es verbleibt ihm immer ein zugeordnet sind. Linden Lab stellt solche Bereiche Urheberpersönlichkeitsrecht, aufgrund dessen er gegen Zahlung eines Grundpreises plus einer etwa eine Entstellung seiner Werke verbieten kann. monatlichen Miete zur Verfügung. Für diese Allerdings kann der Urheber Nutzungs- und Bereiche kommt neben einem urheberrechtlich Verwertungsrechte an dem Werk, also das Recht, verankerten Schutz auch ein vertraglich es etwa zu vervielfältigen, zu bearbeiten oder eingeräumtes Exklusivrecht ähnlich wie bei einem öffentlich zugänglich zu machen, anderen Personen Webhostingvertrag in Betracht. einräumen und sich gleichzeitig dazu verpflichten, das Werk selbst nicht mehr zu verwerten. Welche Innerhalb solcher Bereiche hat der Nutzer Rechte der Urheber einräumt, hat er selbst in der erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten und Hand. Für Second Life bedeutet dies: Wer virtuelle Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 7 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
insbesondere auch eine technische Möglichkeit, (1) Welches Recht gilt? bestimmte Nutzer bzw. deren Avatare auszuschließen. Diese Avatare können die Entsteht einem deutschen Nutzer innerhalb von entsprechenden Bereiche nicht betreten, mit sich Second Life durch eine Manipulation ein Schaden dort befindlichen anderen Avataren nicht an virtuellen Gütern, so sind deutsche Gerichte kommunizieren und dort zugängliche Inhalte nicht unabhängig von der Person des Schädigers abrufen. zuständig. Auf Schadensersatzansprüche können sie in diesen Fällen auf Verlangen des Fraglich ist aber, ob von dieser technischen Geschädigten deutsches Recht anwenden. Möglichkeit unbeschränkt Gebrauch gemacht werden darf. In einigen Entscheidungen zu (2) Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung Chaträumen haben deutsche Gerichte, darunter etwa das LG Bonn, das LG Hamburg und das OLG Problematisch ist, dass virtuelle Güter mangels Köln, ein „virtuelles Hausrecht“ anerkannt, dem Körperlichkeit keine „Sachen“ und damit auch nicht jedoch gewisse Grenzen gesetzt sind. So darf ein eigentumsfähig im Sinne des deutschen Rechts Chatraumbetreiber, der zunächst jedem beliebigen sind (s.o.). Eine Beschädigung virtueller Nutzer ohne Zugangskontrollen und deutlich Gegenstände ist damit keine Eigentumsverletzung. formulierte Nutzungsbedingungen Zugang zu seiner Chatsoftware gewährt nicht willkürlich einzelne (3) Sonstige Anspruchsgrundlagen Nutzer aus dem Chat ausschließen, ohne dass diese etwa andere Nutzer beleidigt oder anderweitig Ein Schadensersatzanspruch kann sich aber aus gegen Gesetze verstoßen haben. anderen Anspruchsgrundlagen ergeben. Ist der geschädigte Nutzer Unternehmer, handelt er Diese Rechtsprechung dürfte auf die Welt von beispielsweise gewerbsmäßig mit virtuellen Gütern, Second Life übertragbar sein. Wer also innerhalb so kommt ein Anspruch wegen Eingriffs in den ihm exklusiv zugeordneter Bereiche bestimmte eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb in Inhalte anbietet und diese etwa in allgemein Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der zugänglicher Weise innerhalb von Second Life Schädiger gezielt auf die virtuellen Güter eingewirkt bewirbt und damit grundsätzlich allen anderen hat. „Bewohnern“ der virtuellen Welt zugänglich macht, darf jedenfalls nicht willkürlich einzelnen Avataren Hat der Dritte die Manipulationen vorsätzlich den Zugang verwehren. begangen, so sind Ersatzansprüche wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz (z.B. § 303a StGB, e) Haftung bei Verlust oder Beschädigung von Datenveränderung) oder wegen vorsätzlicher Gütern sittenwidriger Schädigung auch dann denkbar, wenn der Geschädigte kein Unternehmer ist. Angesichts des auch in der realen Welt erheblichen wirtschaftlichen Wertes virtueller Güter stellt sich die 4. Rechtsstellung von Avataren Frage, wie diese Güter vor Verlust oder Beschädigung geschützt werden können, und wer Avatare sind im Rechtssinne keine Personen, im Falle einer solchen Beeinträchtigung für die können nicht selbst handeln und daher auch keine Schäden haftet. In betracht kommen hier Verantwortung tragen. Jedoch werden sie von theoretisch zwei Fallkonstellationen: Virtuelle Güter Nutzern in der realen Welt gesteuert. Diese Nutzer können im Rahmen eines Datenverlustes beim haften unter Umständen persönlich für die Spielbetreiber oder als Resultat von Manipulationen Handlungen, die sie durch ihre Avatare ausführen. Dritter in der Spielwelt selbst untergehen. In den Wenn Nutzer nur über ihre Avatare miteinander in AGB schließt Linden Lab seine Haftung für solche Kontakt treten, fehlt zwar jede Möglichkeit zur Datenverluste pauschal aus. Diese Klausel ist zwar physischen Interaktion. Jedoch kann auch durch gegenüber deutschen Verbrauchern unwirksam. rein elektronisch übermittelte Kommunikation Gegenüber anderen Personen, und insbesondere bereits ein Tatbestand verwirklicht sein, der gegenüber deutschen Nutzern, die in Second Life Schadensersatzansprüche oder gar strafrechtliche gewerbsmäßig handeln, dürfte der Ausschluss aber Konsequenzen auslöst. wirksam sein. Das Hauptaugenmerk ist daher auf die zweite Variante zu richten, nämlich auf die Beeinträchtigung virtueller Güter durch Dritte innerhalb von Second Life. Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 8 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
a) Strafrecht Person gezeigt wurde, war auch deren Persönlichkeitsrecht nicht beeinträchtigt. (1) Gilt in Second Life das deutsche Strafrecht? Das deutsche Strafrecht gilt grundsätzlich für Taten, die im Inland begangen werden. Die Tathandlungen IV. Fazit solcher Delikte, die durch Kommunikation und Datenübertragung begangen werden, sind dort Die virtuelle Welt von Second Life ist kein anzusiedeln wo der sie steuernde Nutzer vor rechtsfreier Raum. Zwar ist die Rechtsnatur seinem Rechner sitzt. Bei deutschen Nutzern als virtueller Güter und virtueller Währungen nicht Täter findet also deutsches Strafrecht Anwendung. abschließend geklärt, doch lassen sich diese Darüber hinaus können deutsche Gerichte unter wirtschaftlich bedeutsamen Positionen vorläufig bestimmten Voraussetzungen auch dann deutsches zumindest teilweise mit den Möglichkeiten des Strafrecht anwenden, wenn die Tat zwar im Ausland Urheberrechts erfassen. begangen wurde, aber entweder der Täter oder das Opfer Deutscher ist. Das Verhalten der einzelnen Nutzer im Spiel und die möglichen Sanktionen durch den Spielbetreiber (2) Einzelne Tatbestände bei Regelverstößen sind zwischen den Nutzern und dem Betreiber detailliert vertraglich geregelt. Denkbar sind insbesondere Beleidigungs- und Betrugsdelikte, aber auch alle Delikte im Bei allen rechtlichen Fragen innerhalb oder im Zusammenhang mit der unerlaubten Verbreitung Zusammenhang mit der Second-Life-Welt ist wegen pornographischer oder gewaltverherrlichender der in der Natur der Sache liegenden Inhalte, Urheberrechts- und Markenverletzungen Internationalität zunächst die Frage zu klären, sowie unerlaubter Veranstaltung von (virtuellen) welches Recht auf die Beziehungen zwischen Glücksspielen. Darüber hinaus könnte auch der Nutzern anwendbar ist. Ist diese im Einzelfall oft sog. Stalkingparagraph (§ 238 StGB) relevant komplexe Frage beantwortet, müssen die werden, der auch die beharrliche Kontaktaufnahme existierenden Regeln unter Berücksichtigung einiger mit Telekommunikationsmitteln erfasst. Besonderheiten der virtuellen Zweitwelt angewandt werden. Jedoch lassen sich die für das Internet In Bezug auf Gewaltdarstellung und Pornographie bzw. das E-Commerce bereits entwickelten sei darauf hingewiesen, dass das deutsche Grundsätze oftmals übertragen. Strafrecht auch solche Darstellungen erfasst, die keine Menschen, sondern menschenähnliche Wesen zum Gegenstand haben. Als Verbreitung von Kinderpornographie strafbar wäre dementsprechend etwa auch die Verbreitung entsprechender Darstellungen (Screenshots, etc…) mit Avataren in Kindergestalt. b) Zivilrecht Auch auf Schadensersatzansprüche kann deutsches Recht anwendbar sein (s.o.). Aus zivilrechtlicher Sicht dürfte, neben Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die o.g. Strafnormen, insbesondere die Haftung für Persönlichkeitsrechtsverletzungen relevant sein. Allerdings ist hier zwischen Avataren und den dahinter stehenden Nutzern zu trennen. Diese Unterscheidung lässt sich gut anhand des Beispiels der „Penis-Attacke“ auf den Avatar der Unternehmerin Ailin Graef innerhalb der Second- Life-Welt darstellen. Nutzer hatten eine virtuell abgehaltene Pressekonferenz des Avatars von Frau Graef gestürmt und dabei Bilder des Avatars gezeigt, auf denen er einen Penis im Arm hielt. Der Avatar selbst verfügt allerdings nicht über ein eigenes Persönlichkeitsrecht, und da keine Abbildung der realen hinter dem Avatar stehenden Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 9 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Kontakt Konstantin Ewald Rechtsanwalt Osborne Clarke Felix Hilgert, LL.M. Osborne Clarke t +49 (0) 51084160 f +49 (0) 51084161 konstantin.ewald@osborneclarke.com Diese Zusammenfassung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht den individuellen Rechtsrat. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Für weitere Fragen steht Ihnen Osborne Clarke natürlich gerne zur Verfügung. © Osborne Clarke November 09 Copyright © Osborne Clarke all rights reserved. Any re-use www.osborneclarke.de © Osborne Clarke 2009 Page 10 of this material in part or in whole requires our consent. www.osborneclarke.com www.marketinglaw.co.uk
Sie können auch lesen