Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
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Sanierung & Restrukturierung Ihr Magazin für die Praxis Heft 06 | Juni 2021 www.netzwerk-restrukturierung.de In dieser Ausgabe finden Sie unter anderem folgende Beiträge: Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Zurück in die Zukunft | Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den Unternehmen die Rückzahlung der KfW-Corona Hilfen gelingen kann | Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet neue EU-Standardvertragsklauseln | Messenger Dienste im Unternehmen | Teure Besserstellung der Arbeitnehmer | Keine Kompetenzen: Der Gläubigerbeirat nach StaRUG |
2| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Editorial Liebe Leserin, lieber Leser, forderungen gegenüber. Anderen haben die Bergetappen so zugesetzt, dass kein Meter Energie mehr da ist. Vielleicht kom- „Da hinten wird es hell!“ - Sie mer- men da die im Artikel von Michael Ehling beschriebenen Erhö- ken es auch, oder? Wir sind in der hungen der RWP-Förderungen in letzter Sekunde, und damit Pandemiebekämpfung noch nicht gerade recht. Während dessen sammeln Berater und Insolven- auf der Zielgeraden, aber wir steu- zverwalter erste Erfahrungen mit dem neuen StaRUG bezie- ern nach der letzten großen Berg- hungsweise des SanInsFog. Was bedeuten die Neuerungen für etappe direkt darauf zu. Nicht nur Verfahren in Eigenverwaltung und was ändert sich für Gläubi- die Gastronomie, auch die Schulen ger? Rechtsanwältin Marion Gutheil schildert plastisch, was zu öffnen wieder und in den Impfzen- beachten ist. Nutzen Sie noch Whatsapp und Co? Anna von tren herrscht erleichtert fröhliche Laer führt aus, warum Sie das dringend hinterfragen sollten. Volksfeststimmung, die mit man- Noch besteht die Testpflicht am Arbeitsplatz, aber wie geht chem OpenAir-Festival mithalten man mit Testverweigerern korrekt um: ethisch, unternehmer- Monika Eckstein kann. isch und arbeitsrechtlich? Das sind nur einige der aktuellen Seit Anfang Mai ist die Aus- Fragestellungen, denen unsere Experten nachgehen. Wir wün- setzung der Insolvenzantragspflicht wieder aufgehoben und die schen Ihnen viele Erkenntnisse bei der Lektüre und freuen uns Antragsflut der Corona-Hilfen ebbt ebenfalls ab. Aber schaut über Ihre Rückmeldungen. man in die Wirtschaftsbetriebe, ist kein kollektives Aufatmen Da hinten wird es hell - langsam, noch Nebel verhangen zu hören. Eher Frustration, Sorge vor erneuten Einschränkun- und nicht jeder kann es schon sehen. Aber es wird, und es gen oder vorsichtige Standortbestimmung für die Zukunft. Un- wird gut! ternehmen, die mit Hilfe von Darlehen oder Stundungen durch die Krise gekommen sind, sehen sich ersten Rückzahlungsauf- Herzlichst Ihre Inhalt Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Keine Kompetenzen: Der Gläubigerbeirat Zurück in die Zukunft......................................................... 3 nach StaRUG.................................................................... 14 von Marion Gutheil, Düsseldorf von Rolf-Dieter Mönning, Aachen Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den Unternehmen Kann der Arbeitgeber von den Beschäftigten einen die Rückzahlung der KfW-Corona Hilfen gelingen kann...... 7 Selbsttest verlangen?...................................................... 17 von Dr. Stefan Weniger, Berlin von Claus Nürnberg, Aachen Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet Zuschussförderung bei einer von Stilllegung neue EU-Standardvertragsklauseln...................................... 8 bedrohten Betriebsstätte................................................. 19 von Anna von Laer, Bielefeld und Sebastian Voitzsch, Münster von Michael Ehling, Greven Messenger Dienste im Unternehmen............................... 10 Pfändungsschutz bei Corona-Beihilfen............................. 22 von Anna von Laer, Bielefeld von Sebastian Voitzsch, Münster Teure Besserstellung der Arbeitnehmer............................ 13 von Cornelia Mönning, Aachen Kurz & bündig...... 04|05|09 Unsere Partner........ 15|18 Impressum........... 23 Autoren dieser Ausgabe....... 23
3| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Zurück in die Zukunft von Marion Gutheil, Düsseldorf Mit dem am 01.01.2021 nach nicht einmal dreimonatigem Gesetzgebungsverfahren in Kraft getretenen SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) hat der Gesetzgeber die Regeln für eine Insolvenz in Eigenverwaltung deutlich verschärft. Dies hat zur Folge, dass eine noch frühzeitigere und umfassendere Planung des Schrittes zur Sanierung von Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung unerlässlich wird. IMAGO / Sven Lambert Ist der Zug schon abgefahren? Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Zurück in die Zukunft den Gläubigerinteressen ausgerichtet sein soll. Wer frühzeitig Mit dem am 01.01.2021 nach nicht einmal dreimonati- und gut vorbereitet einen Antrag auf Eigenverwaltung stellt, gem Gesetzgebungsverfahren in Kraft getretenen SanInsFoG soll das Privileg erhalten, die Sanierung des Unternehmens wei- (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) hat der terhin selbst zu gestalten. Gleichzeitig sollen diese erhöhten Gesetzgeber die Regeln für eine Insolvenz in Eigenverwaltung Anforderungen gewährleisten, dass auf Basis nachvollziehba- deutlich verschärft. Dies hat zur Folge, dass eine noch frühzeiti- rer Prognosen die Unternehmensfortführung mit dem Ziel der gere und umfassendere Planung des Schrittes zur Sanierung von Sanierung realistisch zu erreichen sein wird. Letztlich werden die Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigen- Neuregelungen mit den zusätzlichen Erfordernissen bei Antrag- verwaltung unerlässlich wird. stellung allerdings eine erhebliche Begrenzung des Zugangs zur Schon immer hat die Durchführung eines Insolvenzverfah- Eigenverwaltung zur Folge haben. rens in der Eigenverwaltung einer guten, fachlich beratenen Bis zum 31.12.2020 setzte der Eintritt in die Eigenverwal- Vorbereitung bedurft. Diese Anforderungen sind durch die zum tung lediglich einen entsprechenden Antrag voraus. Gleich- 01.01.2021 in Kraft getretenen Regeln des SanInsFoG noch zeitig durften keine Umstände bekannt sein, die Nachteile für verschärft worden. Insbesondere hat das Gesetz detaillierte die Gläubiger durch diese Verfahrensart befürchten ließen. Ab Neuregelungen der vorläufigen Eigenverwaltung normiert. Eine dem 01.01.2021 rückt nun die detaillierte Eigenverwaltungspla- dezidierte Eigenverwaltungsplanung ist in den Fokus gerückt. nung in den Fokus, die dem Antrag beigefügt werden muss. Hintergrund für diese Neuerung ist, auf Basis der ESUG-Evalu- Die Anforderungen werden in § 270 a InsO n.F. ausdrücklich ierung, dass die Eigenverwaltung zukünftig stärker an deren aufgezählt und erfordern unter anderem einen Finanzplan für Zweck der sinnhaften und realisierbaren Restrukturierung und die Dauer von sechs Monaten, der fundiert die Finanzierungs-
4| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 quellen für die Betriebsfortführung in diesem Zeitraum sowie mit dem Ansatz von Beraterkosten im Vorfeld zur Vorbereitung die Verfahrenskosten darstellt. der Antragstellung umzugehen ist, ist ebenfalls zu klären. Die Darstellung der Kosten in der Planung ist nach dem Wort- Weiter darzulegen ist ein Konzept für die Durchführung laut – neben der durchzuführenden Vergleichskostenrechnung des Insolvenzverfahrens unter Darstellung der Krisenursachen – auf 6 Monate begrenzt. Dies ergibt jedoch insoweit keinen und der angedachten Maßnahmen zur Unternehmenssanie- Sinn, als Gerichtskosten und die Vergütung des (vorläufigen) rung sowie die Darstellung zum Stand von Verhandlungen mit Sachwalters sich nach der verwalteten Masse richten und da- Gläubigern sowie Dritten. Hierbei hat der Schuldner auch dar- mit auf die Gesamtdauer des Verfahrens zu berechnen sind. Im zulegen, mit welchen Gläubigern ggf. keine Verhandlungen vorläufigen Verfahren sind diese mit Blick auf die zu erwartende geführt worden sind. Daran wird deutlich, dass die Einbezie- Masse sehr schwer zu prognostizieren. Lediglich Beraterkosten hung der Gläubiger in der Eigenverwaltung stärker in den Fo- in der Unterstützung der Eigenverwaltung, die regelmäßig auf kus gerückt wird und ein vorheriges Einbinden der wichtigsten Stundenhonorarbasis geschätzt werden können, sind auf diesen Geschäftspartner gesetzgeberisch gewollt ist. Ohne Frage ist Zeitraum abgrenzbar. Für die Finanzplanung kann daher wohl dies auch sinnvoll und zwingend für das erfolgreiche Gelingen nur der geschätzte Abfluss der Mittel gemeint sein. Dies hätte einer Sanierung in der Eigenverwaltung. Und auch die eigene allerdings zur Folge, dass die Gerichtskosten und ein Vorschuss Reflektion über Sanierungsmaßnahmen und deren Auswir- auf die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters im einheitli- kungen sind mehr als sinnvoll, um dem Versuch vorzubeugen: chen Vergütungssystem berücksichtigt werden müssten, geht fangen wir erst mal an, dann sehen wir schon, wo wir ankom- man berechtigterweise vom Anfall in den ersten 6 Monaten aus. men. Die Mehr- oder Minderkosten der gesamten Eigenverwaltung Letztlich muss mit dem Antrag dargelegt werden, welche sind dann nochmals gesondert darzustellen. Umstritten ist be- Vorkehrungen das Unternehmen getroffen hat, um die insol- reits jetzt, ob eine Darstellung des Vergütungssystems genügt venzrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die in der Eigenverwal- oder die tatsächlichen Kosten geschätzt darzustellen sind. Wie tung in dessen Verantwortung liegen, sei es selber oder durch beauftragte Berater – letzteres wird mangels Kenntnissen in der Kurz & bündig Unternehmensführung der Realität entsprechen. Anders als im Falle des § 270 d Abs. 1 InsO kann das Un- ternehmen die vorgenannten Unterlagen selbst erstellen und Mehr Geld für Ausschüsse benötigt keinen unabhängigen Dritten. Die Angaben überprüft das Gericht auf Schlüssigkeit und hinterfragt, ob im Wesent- Der Bundesgerichtshof hat geregelt, was der lichen zutreffende Tatsachen der Planung zugrunde gelegt Gesetzgeber bislang versäumt hat: Mitglie- wurden. Stellt das Gericht Fehler fest, ist eine Nachbesserung der eines Gläubigerausschusses können für möglich. Wenn die Eigenverwaltung teurer wird als das Regel- ihre verantwortungsvolle Tätigkeit ange- verfahren oder eine Kostendeckung für die Betriebsfortführung messen vergütet werden. Der in der Ver- und die Kosten der Eigenverwaltung nicht sichergestellt sind, gütungsordnung vorgesehene und völlig erfolgt eine Anordnung der Eigenverwaltung nur, wenn trotz unzureichende Rahmen von 35 bis 95 EUR dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und pro aufgewendete Stunde kann im Ein- in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der zelfall überschritten werden. Der Stun- Gläubiger auszurichten. Was genau dies zu bedeuten hat, wird densatz richtet sich nach dem Umfang aktuell heftig diskutiert. und der Schwierigkeit. Das Insolvenzge- Doch mit dieser ganzen Prognoserechnung ist es noch nicht richt ist berechtigt, bei entsprechenden genug. Auch wird die bisherige Unternehmensführung auf den Umständen über den Rahmen hinauszu- Prüfstand gestellt, da unzuverlässige Schuldner von der Eigen- gehen. So hat es der BGH mit Beschluss verwaltung ausgeschlossen werden sollen. Es ist anzugeben, ob vom 14.1.2021 (IX ZB 71/18) entschieden. verzugsbegründende Zahlungsrückstände gegenüber Arbeit- Und aus den Gründen ergibt sich, dass nehmern, Pensionskassen, nennenswerte Verbindlichkeiten aus auch Stundensätze von 200 EUR oder so- Steuerschuldverhältnissen oder gegenüber Sozialkassen oder gar bis 300 EUR möglich sind, wenn das Lieferanten bestehen. Und auch die Buchführungs- und Offen- Mitglied ansonsten einen unzumutbaren legungspflichten in den letzten drei Jahren müssen erfüllt sein. Erwerbsverlust erleiden würde. Zum Beispiel Ist dies nicht gegeben, stellt sich ebenfalls die Frage nach dem weil Freiberufler ihre Leistungen marktüb- Ausrichten des Verfahrens an den Gläubigerinteressen, um die lich zu anderen Konditionen erbringen und Hürde in die Eigenverwaltung zu nehmen. Vorgenannte Indi- ihre besondere Qualifikation und Sachkunde zien sind wenig von einer Rücksichtnahme auf Gläubigerinte- für das Verfahren einsetzen. ressen geprägt. Letztlich ist darzulegen, ob in den letzten drei Jahren Vollstreckungssperren nach der InsO oder dem StaRUG in Anspruch genommen wurden.
5| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Hat man nun auch diese Voraussetzung erfüllt, wähnt man Kurz & bündig sich am Ziel - aber weit gefehlt. Es rücken erneut die Gläubiger- interessen in den Fokus, und zwar in Gestalt des vorläufigen Gläubigerausschusses, der zu dem Antrag auf Eigenverwal- Gläubigerausschüsse sind tung nach neuem Recht bereits bei der vorläufigen Eigenver- unabhängig waltung gehört werden soll. Die Gesetzesbegründung stellt auf eine Stärkung der Gläubigerrechte in der Mitbestimmung über Gläubigerausschüsse sind unabhängige die Eigenverwaltung ab. In der Kürze der Zeit des Gesetzge- und eigenständige Organe und unterlie- bungsverfahrens ist allerdings ein Verweis auf die Anordnung gen nur der Rechtsaufsicht des Insolvenz- unterblieben, wenn dem Antrag eigentlich keine Hindernisse im gerichts. In Bezug auf wirtschaftliche Ent- Sinne von § 270 b Abs. 2 InsO entgegenstehen. Liegen diese scheidungen agieren Gläubigerausschüsse vor, etwa weil das Verfahren voraussichtlich teurer wird als die weisungsfrei. Auch die Gläubigerversamm- Regelabwicklung oder Zahlungsrückstände im Arbeitnehmer- lung kann dem Gläubigerausschuss keine bereich oder erhebliche gegenüber dem Fiskus bestehen, so Weisungen erteilen. Der gegenteiligen entscheidet das einstimmige Votum des Gläubigerausschusses Auffassung in Teilen der Literatur hat der über die Eigenverwaltung oder deren Ablehnung. Abzuwarten Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März bleibt, ob die Gerichte den Gläubigerausschuss immer anhören 2021(IX ZR 266/18) eine Absage erteilt. werden – insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbereitung Der Gläubigerausschuss ist gegenüber der bei Antragstellung potenzielle Mitglieder bereits gewonnen Gläubigerversammlung nicht untergeord- werden und kurzfristig in die Entscheidung einbezogen werden net. Ist die Mitgliedschaft in einem Gläu- können. Kommt es nämlich zu nennenswerten Verzögerungen bigerausschuss streitig, entscheidet das (zwei Tage nach Antragstellung) mit der Befürchtung der Ver- Insolvenzgericht, nicht aber die Gläubiger- schlechterung der Vermögenslage, hat das Gericht vorher selbst versammlung. zu entscheiden. Man sieht: der Schuldner muss „die Hosen runterlassen“, um in den Genuss der privilegierten Eigenverwaltung zu kom- men. Und es stellt sich die Frage, ob diese Informationen allen Beteiligten zugänglich gemacht werden sollten, die grundsätz- lich Einsicht in die Gerichtsakte nehmen können. Bestehen be- rechtigte Geheimhaltungsinteressen kann die Lösung nur in der Aufnahme dieser Informationen in einem Sonderband liegen. Und eines wird ganz deutlich: ein Antrag auf eine Insolvenz in Eigenverwaltung lässt sich nicht mehr in einer „Nacht- und Nebel-Aktion“ stellen, wenn die Insolvenzantragspflicht – auch zur Haftungsvermeidung der Akteure – „plötzlich“ vom Himmel fällt. Das Verfahren ist sorgfältig und sehr rechtzeitig unter Ab- wägung aller zur Verfügung stehenden Sanierungsinstrumente von erfahrenen Beratern vorzubereiten. Sinnvoll ist sicherlich, Marion Gutheil, Partnerin bei Mönning Feser Partner, ist seit über mit der Gesetzesänderung den Unternehmer zu einer geplan- 20 Jahren im Sanierungs- und Insolvenzbereich tätig. Sie ist Fachanwältin für Insolvenzrecht, Mediatorin und seit mehr als 10 Jahren bestellte ten Restrukturierung zu führen. Die Zeit wird zeigen, ob die nun Sachverwalterin und Insolvenzverwalterin. Daneben unterstützt sie aufgebauten Hürden allerdings zu einem „Eigenverwaltungs- Unternehmen in der Restrukturierung sowie der Vorbereitung und verhinderungsgesetz“ geführt haben. Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren und bietet juristische Beratung Vielleicht hilft in dem einen oder anderen Fall noch die An- und Prozessvertretung im insolvenznahen Bereich an. wendung der alten gesetzlichen Regelungen zur Eigenverwal- tung weiter. Auf diese kann sich nämlich berufen, wer nach- weisen kann, dass die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Dies muss durch eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters bestätigt werden. Ebenfalls gelten die alten Regeln, wenn das Unternehmen im Er- öffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlichkeiten bestehen, die am 31.12.2019 bereits fällig waren und zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestritten waren. Kann man vielleicht doch einen Vorteil in der Pandemie sehen?
6 | Anzeige Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 BB-FACHKONFERENZ Restrukturierung: SanInsFoG und StaRUG in der praktischen Umsetzung >> Donnerstag, 1. Juli 2021 >> Hilton Frankfurt City Centre Einführung in das SanInsFoG und das StaRUG Haftung der Geschäftsleiter und Berater Instrumente der Sanierung Arbeitnehmer in der Sanierung Sanierungsmoderation Steuern in der Sanierung JETZT ANMELDEN: https://veranstaltungen.ruw.de/rest Diese Konferenz ist mit einem Siegel der 10.00 – 17.45 Uhr InfraCert GmbH – Institut für Nachhaltige Bescheinigung von 6 Stunden und 15 Minuten Entwicklung zertifiziert, da bei der Planung für Ihre berufliche Weiterbildung nach § 15 FAO und Durchführung alle Sicherheits- und Hygienestandards eingehalten werden.
7| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den Unternehmen die Rückzahlung der KfW-Corona Hilfen gelingen kann von Dr. Stefan Weniger, Berlin Der deutsche Mittelstand wird die Rückführung dieser Mit- tel nur hinbekommen, wenn die Unternehmen jetzt massiv und nachhaltig an der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähig- keit arbeiten. Das Prinzip Hoffnung, wonach sich insbesondere die KfW auf eine Stundung oder gar einen Verzicht von Zinsen oder gar Tilgungen einlassen wird, hilft nicht. Nach allem, was man bereits jetzt hört und in den verschiedenen Engagements erlebt, sind das keine realistischen Handlungsoptionen. Viel- mehr sind die Unternehmen gefragt, ihre Geschäftsmodelle anzupassen und weiterzuentwickeln. Ersatzinvestitionen sind jetzt anzugehen. Das gilt für Hotelketten mit erheblichem Inves- IMAGO / blickwinkel titionsrückstau ebenso wie für den gebeutelten Einzelhandel, der die Chancen der Digitalisierung nutzen muss. Das betritt die Schnittstelle zum Kunden ebenso wie die Logistik und die Rückzahlungen sind die nächste Herausforderung für Unternehmer internen Prozesse. Notwendige Restrukturierungen, die auch bzw. trotz einer Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld mög- Der deutsche Mittelstand wird mit Hilfe umfangreicher öffent- lich sind, müssen angegangen und umgesetzt werden, um sich licher Mittel durch die Corona-Krise getragen. Ausweislich der von verlustreichen Geschäftsfeldern zu trennen. Gleichzeitig Wirtschaftsauskunft Creditrefom nimmt ein Drittel der Unter- sind die erforderlichen Steuerungsinstrumente zu entwickeln nehmen (33,7 %) Kurzarbeit in Anspruch, mehr als ein Viertel und zu pflegen. Ein vorausschauendes Risikomanagement lie- (27,1 %) erhält Soforthilfe vom Staat, 12,1 % haben KfW Kre- fert die notwendigen Informationen über die Entwicklung der dite erhalten, ca. 8 % sonstige Hilfen bzw. Kredite – nur weni- Liquidität und zeigt auf, wie sich die Rentabilitäten der einzel- ger als die Hälfte der Mittelständler (48,9 %) haben gar keine nen Geschäftssparten darstellen. finanzielle Unterstützung gebraucht. Mit Hilfe der öffentlichen Derzeit verfügen die Unternehmen noch über ausreichen- Mittel reduzierten die Unternehmen Verluste (Kurzarbeit) bzw. de Mittel und etwas Zeit, um diese Themen anzugehen und finanzieren ihre Verluste (Darlehen oder Beihilfen). sich fit zu machen für die Bewältigung zukünftiger Heraus- Der Teil der Hilfen, die als Darlehen ausgereicht wurden, forderungen. Die anstehenden Tilgungen der ausgereichten muss bei Fälligkeit wieder zurückgeführt werden. Die entschei- KfW-Mittel wirken da – positiv formuliert – „als Ansporn“, dende Frage für die betroffenen Mittelständler wird sein, ob sie diese Aufgaben „in time and budget“ zu erreichen. Rausre- bis dahin wieder ausreichend positiven Cash-Flow generieren, den geht nicht. um diese Tilgungen tätigen zu können. Unter welchen Bedingungen kann dieser notwendige Turn- around der Unternehmen gelingen? Um die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Mittelstands zu beantworten, lohnt sich zunächst ein Blick auf die aufge- laufene Kreditbelastung durch die KfW Corona-Mittel: Bis zum 13. Mai 2021 wurden von den Unternehmen KfW-Corona- Hilfen im Umfang von ca. Mrd. EUR 136,6 beantragt, wobei der Dr. Stefan Weniger ist Partner und Geschäftsführer der Unternehmens- größte Anteil auf ein einzelnes Kreditvolumen bis TEUR 800 ent- beratung Restrukturierungspartner RSP GmbH & Co. KG. Der Rechtsanwalt fällt (insgesamt Mrd. EUR 91,2) (Quelle: statista.de). Ausweislich hat langjährige Erfahrung in der Sanierungs- und Insolvenzberatung. Seine Kernkompetenzen liegen im Sanierungsmanagement und der -geschäfts- der KfW wurden bis zum 23. März 2021 aus dem KfW-Son- führung. Im Rahmen von Eigenverwaltungsverfahren berät er nicht nur die derprogramm, Unternehmensfinanzierungen in einer Höhe Unternehmen, sondern übernimmt Organverantwortung als CRO und ist von insgesamt Mrd. EUR 49 abgerufen, wobei davon vor allem verantwortlich für die Umsetzung der Sanierung. Er ist Sanierungsberater kleinere und mittlere Unternehmen profitiert haben (Quelle: CMC/BDU und Vorstands- und Gründungsmitglied des Forum 270 – PM KfW vom 25.03.2021). Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V.
8| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet neue EU-Standardvertragsklauseln von Anna von Laer, Bielefeld und Sebastian Voitzsch, Münster Die EU-Kommission hat am 4. Juni 2021 neue EU-Standard- vertragsklauseln veröffentlicht. Diese können als Basis für eine Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb der EU dienen, in denen die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht (unmittelbar) gilt. Nach den Regelungen der DSGVO dürfen personenbezo- gene Daten nur durch solche Unternehmen weiterverarbeitet werden, die ihrerseits die geltenden Datenschutzregeln beach- ten. Innerhalb Europas gilt die DSGVO für alle Unternehmen. Insofern genügt hier eine Vereinbarung, wonach sich die verar- beitenden Unternehmen verpflichten, die geltenden Regelun- gen zum Datenschutz einzuhalten. Da sämtliche Unternehmen IMAGO / Alexander Limbach in der EU zudem denselben Aufsichtsbehörden unterstehen, ist eine Kontrolle gewährleistet. Schwieriger ist die Situation in den Drittstaaten, die sich au- ßerhalb der europäischen Union befinden. Hier gilt weder das europäische Datenschutzrecht, noch ist eine Kontrolle durch Neue EU-Standardvertragsklauseln sollen Datentransfer besser schützen Aufsichtsbehörden sichergestellt. Ganz im Gegenteil: In zahl- reichen Ländern behalten sich die Behörden Zugriffe auf ge- im Verarbeitungsland darstellt und welche – ggfls. zusätzlichen – speicherte Daten vor und können Firmen teils mit gerichtlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um ein adäquates Auflagen zwingen, persönliche Daten an Ermittlungsbehörden Datenschutzniveau zu erhalten. etc. herauszugeben. Beispielhaft genannt sei hier der USA Free- Mit der Neufassung der EU-Standardvertragsklauseln hat die dom Act, auf dessen Grundlage US-amerikanische Behörden EU-Kommission nun selbst entsprechende Erweiterungen der von Telekommunikationsanbietern die Herausgabe dort gespei- Klauseln verabschiedet und erleichtert es damit Verarbeitern, cherter Daten verlangen können. Die Regelung ist eine, leicht die Situation besser einzuschätzen. Die neuen EU-Standardver- abgeschwächte, Folgeregelung des 2001 als Antwort auf die tragsklauseln sind prinzipiell modular aufgebaut und bestehen 9/11-Anschläge erlassenen USA Patriot Act, der noch weiterge- aus einem obligatorischen Teil und flexiblen Modulen, die ent- hende Regelungen enthielt. sprechend dem Verhältnis der Parteien zueinander ausgewählt Aufgrund dieser weitreichenden Einsichts- und Auskunfts- werden. Dadurch soll der separate Abschluss von Auftragsverar- befugnisse hatte der EuGH im vergangenen Sommer den An- beitungsverträgen und sogar auch Unterauftragverarbeitungs- gemessenheitsbeschluss zum EU-US-Privacy Shield für ungültig verträgen nicht mehr erforderlich sein. erklärt und damit klargestellt, dass in den USA kein angemesse- Anders als bei dem EU-Privacy Shield, unter dem sich ein- nes Schutzniveau besteht. Das hatte zur Folge, dass eine Daten- zelne Unternehmen zertifizieren lassen konnten, entfällt bei der übermittlung in Nicht-EU-Staaten auf Grundlage des EU-US-Pri- Nutzung der EU-Standardvertragsklauseln das Erfordernis einer vacy Shields unzulässig ist (Schrems II). Diese Entscheidung hat Einzelfallprüfung allerdings nicht. Der Unternehmer – hier Date- besonderes Gewicht, weil viele große US-amerikanische IT-Fir- nexporteur aus der EU – hat also für jede Datenverarbeitung im men wie Microsoft, Zoom, Facebook etc., deren Geschäftsmo- Drittland eine verpflichtende Daten-Transfer-Folgenabschätzung dell zunehmend das Angebot von Cloud-Dienstleistungen ist, in durchzuführen. Und er muss überprüfen, ob der Vertragspart- großem Umfang personenbezogene Daten in die USA über- ner aus dem Drittland in der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen tragen. Klauseln nachzukommen. Maßstab der Prüfung ist hier, ob die Die Nutzung solcher Dienste und Angebote war danach al- Maßnahmen im Drittland “nicht über Maßnahmen hinausge- lenfalls unter Bezugnahme auf die EU-Standardvertragsklauseln hen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und möglich. Auch hier hatte der EuGH indes klargestellt, dass beim verhältnismäßig sind.“ Einsatz dieser Klauseln ebenfalls die Gefahr eines Zugriffs auf Auf Seiten des Datenimporteurs besteht die Pflicht, den Daten- die Daten besteht. Da die Klauseln aber die Möglichkeit einer exporteur – soweit möglich – über Regierungsanfragen zu infor- Erweiterung bieten, forderte der EuGH zusätzliche Garantien. Die mieren und solche Anfragen weitestgehend abzuwehren. Das Verarbeiter müssten im Einzelfall prüfen, wie sich die Situation führt dazu, dass deutsche Unternehmen, die US-amerikanische
9| Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 IT- und Cloudprodukte verwenden, wieder mit einem umfang- reichen Verwaltungsaufwand konfrontiert werden, indem sie eine Bestandsaufnahme ihrer Dienstleister und Subdienstleis- ter durchführen und jeweils passend für den Einzelfall die ent- sprechend angepassten Standardvertragsklauseln abschließen müssen. Für die Umstellung von Altverträgen auf die neuen Standardvertragsklauseln hat die EU-Kommission eine Frist von Anna von Laer betreut seit dem Frühjahr 2020 als Rechtsanwältin für die 18 Monaten, also bis Dezember 2022, eingeräumt. Unterneh- MÖNIG Wirtschaftskanzlei Mandate im IT-Recht, Datenschutz- und Gesell- schaftsrecht. Sie ist zudem TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Davor men sind also gut beraten, sich dieser Problematik zeitnah anzu- hat sie mehrere Jahre als Justiziarin für eine große Deutsche Stiftung gear- nehmen, um (bußgeldbewehrten) Datenschutzverstößen durch beitet und war dort für die rechtliche Beratung in komplexen IT-Projekten Datentransfers in Drittländern vorzubeugen. und für die datenschutzrechtliche Umsetzung innovativer Digitalformate Ob es der EU-Kommission mit der Verabschiedung der neu- zuständig. en Standardvertragsklauseln wirklich gelungen ist, den Daten- transfer in Drittländer – hier vor allem in die USA – datenschutz- rechtlich sicher zu gestalten, bleibt fraglich. Die Verantwortung für die rechtssichere Ausgestaltung jedes einzelnen Datentrans- fers in Drittstaaten wird vor allem für KMU eine große Heraus- forderung sein. Und trotz intensiver Einzelfallprüfung können Datenschutzverstöße nicht völlig ausgeschlossen werden. Zu hoffen wäre, dass die EU zeitnah einen neuen Angemes- senheitsbeschluss – ähnlich dem EU-US-Privacy Shield – erlässt Sebastian Voitzsch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht. und damit ein angemessenes Datenschutzniveau für Daten- Nach zweijähriger Tätigkeit in einer ehemaligen OLG-Kanzlei, die seine transfers in die USA auf höherer Ebene garantiert. Vorausset- vorhandene Vorliebe für alle Bereiche der Prozessführung weiter verstärkt hat, gehört er seit 2009 zum Team der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Hier zung dafür wäre indes ein Entgegenkommen der USA, die die vertritt er die Bereiche (Insolvenz-)Arbeits- und Prozessrecht. Da der beste Zugriffsrechte ihrer Behörden auf personenbezogene Daten Prozess, der ist, der nicht geführt werden muss, berät und vertritt er beschränken müsste, und damit tatsächlich ein angemessenes Mandanten auch ohne bzw. zur Vermeidung gerichtlicher Auseinander- Datenschutzniveau bietet. setzungen. Kurz & bündig Die Welle von Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Aachen War da was? Eine Pandemie vielleicht? Ein nie da bis zur Überbrückungshilfe III Plus sowie die Ausset- gewesener Rohstoffmangel? Ein Gestörter im Wei- zung der Insolvenzantragspflichten im COVInsAG ßen Haus, der Handelsblockaden verhängt hat? haben im Zusammenspiel mit historisch niedrigen Monatelange Geschäftsschließungen. Ganze Be- Zinsen und einem schnell wieder wachsenden Ex- legschaften im Homeoffice! port der Wirtschaft über die Durststrecke geholfen. Jeder wusste, jetzt muss die Insolvenzwelle Die Zahl der Insolvenzen liegt 15,5 % unter dem kommen. Aber so sehr man auch nach ihr Aus- Vorjahrsniveau. Und mit gut 15.000 eröffneten Un- schau hält, die Welle kommt nicht. Scharen von ternehmensinsolvenzen wurde 2020 ein historischer Krisenmanagern laufen sich seit Monaten warm. Tiefstand erreicht. Niedriger waren die Zahlen seit Und müssen jetzt erst einmal in Kurzarbeit, um Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 noch wieder Luft zu holen. nie. Und das StaRUG? Genaues weiß man nicht, da Was ist passiert? Die Bazooka des Herrn Scholz, die Verfahren nicht veröffentlicht werden. Die Rede seines Zeichens Finanzminister, wirkt. Der große ist von bundesweit fünf Verfahren seit Januar 2021, „Wumms“ hat gezündet. Umfangreiche staatliche so berichtet es der Betriebsberater in seinem aktu- Hilfen, von der Ausweitung des Kurzarbeitergelds, ellen Heft(23)! Unter der Überschrift „ Kommt eine über Konjunkturpakete und Stützungsmaßnahmen Restrukturierungs – und Insolvenzwelle?“
10 | Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Messenger-Dienste im Unternehmen Ist WhatsApp für die geschäftliche Kommunikation im Unternehmen datenschutzkonform einsetzbar? von Anna von Laer, Bielefeld IMAGO / Friedrich Stark Die Qual der Wahl Der Messenger-Dienst WhatApp ist sehr beliebt, einfach bedien- Bei WhatsApp besteht das Risiko, dass die Betreiber über die bar und bei über 80 Prozent der Smartphonenutzer verbreitet, Anwendung auf eine Vielzahl personenbezogener Daten wie sodass Vielen der Umgang mit dieser Anwendung vertraut ist. Nutzerprofile und gegebenenfalls auch Kommunikationsinhalte Nicht nur im privaten Rahmen, sondern auch im Unternehmen Zugriff haben. WhatsApp wirbt zwar mit einer Ende-zu-Ende- verspricht WhatsApp einfache Möglichkeiten des Austausches Verschlüsselung der Kommunikation, wodurch Inhalte nicht sowohl in der internen als auch in der Geschäftskommunika- durch unbefugte Dritte einsehbar sind. Der Nutzer selbst hat tion. Vielen Unternehmen ist jedoch bewusst, dass der Einsatz jedoch keinen Einfluss auf die Verschlüsselung und kann somit von WhatsApp datenschutzrechtliche Probleme nach sich ziehen nicht überprüfen, ob WhatsApp Zugriff auf die Informationen kann, sodass dass aus Datenschutzgründen häufig eine Nut- hat. Die Aussage, dass sie als Betreiber keine weiteren Daten zung von Seiten der Unternehmensführung untersagt ist, die auswerten, ist demnach nicht verlässlich überprüfbar. Das birgt Mitarbeitenden aber dennoch der Einfachheit halber WhatsApp zusammen mit der fehlenden Geltung des Telekommunikations- im Arbeitskontext nutzen. Diese Praxis birgt ein noch größeres geheimnisses das Risiko, dass WhatsApp-Metadaten rund um Risiko für die IT-Sicherheit und begünstigt Datenschutzverstöße. die Nutzer und/oder die Kommunikationsinhalte für eigene, und Aber was macht die Nutzung von WhatsApp im Unterneh- sogar seit dem Zusammenschluss mit Facebook für konzernweite men so riskant? Zum einen handelt es sich bei Messenger-Apps Zwecke ausnutzt. grundsätzlich um ein gesetzlich wenig reguliertes Medium. Die Eine weitere datenschutzrechtliche Herausforderung bei der Nutzung solcher Dienste erfolgt über das Internet und ist tech- Kommunikation über WhatsApp bleibt aber die Tatsache, dass nisch nicht an einen bestimmten Festnetz- oder Mobilfunkan- ein Kontakt nur dann möglich ist, wenn die Mobiltelefonnum- schluss gebunden, sie werden auch als Over-The-Top-Dienste mern der Gesprächspartner ausgetauscht werden. Grundsätz- (OTT Dienste) bezeichnet. Klassische Kontrollmechanismen über lich wird bei Installation der App nach der Freigabe des Tele- das Telekommunikationsgeheimnis wie bei Telefon oder SMS, fonbuchs gefragt. Allerdings haben bei einer Übermittlung von die im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert sind, gelten Adressbüchern die darin enthaltenen Kontakte einer Weiterga- hier nicht. Es ist geplant, OTT Dienste über die e-privacy Verord- be ihrer Daten in der Regel nicht wirksam zustimmen können. nung stärker zu regulieren, auf das Inkrafttreten dieser Richtli- Man hat zwar die Möglichkeit, den Zugriff auf das Telefonbuch nie wird jedoch bereits seit Jahren gewartet. Bis dahin muss die zu untersagen. Das führt aber dann dazu, dass der Nutzer nur Nutzung solcher Dienste nach allgemeinen rechtlichen Aspek- Nachrichten empfangen kann, selbst aber keine Erstkontakte ten geprüft werden. initiieren kann. Dies schränkt die Funktionalität von WhatsApp
11 | Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 natürlich erheblich ein und widerspricht dem Nutzungsprinzip rücksichtigt werden, dass es sich hierbei um OTT-Dienste han- eines Messangers. delt, welche gesetzlich wenig reguliert sind und die nicht unter Jenseits des Datenschutzes ergeben sich weitere Aspekte, das Telekommunikationsgeheimnis fallen. Dies ist bedeutsam die Unternehmen bei der Nutzung von Messenger-Diensten für die Entscheidung, welche Informationen über dieses Medi- beachten müssen. Bei geschäftlicher Kommunikation über um verschickt werden sollen. Weiterhin gilt auch hier, dass man Vertragsabsprachen zum Beispiel können etwaige gesetzliche beim Austausch geschäftlicher Nachrichten die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen – in der Regel 10 Jahre – schwerlich Speicherfristen berücksichtigen muss. Es gibt jedoch einige eingehalten werden. Ein Archivierungssystem für Geschäfts- Dienste, deren Nutzung im Gegensatz zu WhatsApp ein deut- briefe und Emails gibt es für WhatsApp nicht. Hinzu kommt lich geringeres datenschutzrechtliches Risiko bergen. die Tatsache, dass die Kommunikation nicht zentral zu dem Der zurzeit bekannteste und beliebteste Dienst ist der Open entsprechenden Vorgang gespeichert werden kann, sondern Source Messenger Signal. Entwickelt wurde er durch die nach sich auf dem Gerät des jeweiligen Mitarbeitenden befindet. In US-amerikanischem Recht gemeinnützige Signal Stiftung. Durch vielen Fällen wird WhatsApp auch ohne geschäftliche Lizenz die Veröffentlichung des Quellcodes sind die Funktionen und die manchmal sogar über die privaten WhatsApp-Konten der Mit- Sicherheit von Signal – anders als bei WhatsApp – überprüfbar. arbeitenden genutzt woraus sich ein lizenzrechtliches Problem Die Ende-zu-Ende Verschlüsselung gilt bei Signal nicht nur zwi- ergibt. In den Nutzungsbedingungen von WhatsApp wird in schen den Nutzern, sondern auch gegenüber den Betreibern. erster Linie die private Kommunikation berücksichtigt, für ge- Signal hat einen der wichtigsten datenschutzrechtlichen Grund- schäftliche Kontakte wird die Anwendung WhatsApp-Business sätze konsequent umgesetzt und stellt sicher, dass die Betreiber angeboten. durch das „Zero-Knowledge-Prinzip“ keinen Zugriff auf Nutzer- Grundsätzlich ist die Nutzung von WhatsApp im dienstlichen daten haben. Kontext unter den oben genannten Gesichtspunkten kritisch Eine weitere sinnvolle Alternative stellt der Schweizer Dienst zusehen, auch bei aufgeklärter Nutzung kann ein datenschutz- Threema dar, der auch Lizenzen speziell für Unternehmen an- rechtliches Restrisiko und somit auch ein Bußgeldrisiko nicht bietet. Auch Threema legt seinen Fokus sehr auf Datenschutz ganz ausgeschlossen werden kann. Möchte man im Unterneh- und kann sogar ohne Angaben der Telefonnummer oder sons- men dennoch WhatsApp als Messenger-Dienst nutzen, sollte tigen personenbezogenen Daten genutzt werden. Die Server- man bestimmte Voraussetzungen dafür schaffen. Dazu gehört standorte liegen ausschließlich in der Schweiz, die ein ähnlich zum einen, dass das Unternehmen bei der Nutzung von Whats- hohes Datenschutzniveau wie die EU bietet. App darauf achten, dass die Kommunikation über geschäftliche Letztlich ist die Wahl des passenden Messenger-Dienstes Lizenzen und nicht über die Privatgeräte der Mitarbeitenden auch eine Frage der Verbreitung und der Nutzeranzahl. Wenn läuft. Geschäftspartner und Kunden sollten umfassend vorab ein Dienst im Vergleich zu anderen Diensten weniger Nutzer durch entsprechende Datenschutzhinweise über die Nutzung hat, macht es für Unternehmen im Zweifel keinen Sinn, zu und Risiken von WhatsApp hingewiesen werden. Auch inter- einem unbekannteren Anbieter zu wechseln. Threema zum ne Schulungen der Mitarbeiter und deren Sensibilisierung bei Beispiel besticht durch seine umfangreiche Datensparsamkeit, der Nutzung von WhatsApp sind empfohlen. Aufgrund der ist aber durch die kostenpflichtige Nutzung nicht so weit ver- fehlenden Einwilligung in die automatische Übertragung von breitet. Dennoch ist hier seit der Ankündigung von WhatsApp, Telefonnummern auf die Server von WhatsApp ist es zudem seine Nutzungsbedingungen und weitergehenden Datenaus- unerlässlich, dass die Initiative zum Erstkontakt vom (informier- tausch innerhalb des Konzerns zu ermöglichen, ein starker ten) Kunden aus erfolgt. Generell sollte darauf geachtet wer- Trend zur Nutzung von Signal und Threema zu beobachten. Das den, dass WhatsApp zum Austausch von sensiblen Daten nicht bietet auch Unternehmen die Möglichkeit, datenschutzsichere geeignet ist, sondern nur für Informationen, die keiner beson- Messenger-Dienste zu nutzen, die auch eine bedeutende Reich- deren Vertraulichkeit unterliegen. Bei einem Austausch über weite bei ihren Kunden und Geschäftspartnern haben. Vertragsinformationen müssten auch die gesetzlichen Speicher- fristen beachtet werden und essentielle Informationen separat gespeichert werden. Welche alternativen Messenger-Dienste gibt es für Unternehmen? Anna von Laer betreut seit dem Frühjahr 2020 als Rechtsanwältin für die Unternehmen haben die Möglichkeit, für ihre Kommunikation MÖNIG Wirtschaftskanzlei Mandate im IT-Recht, Datenschutz- und Gesell- schaftsrecht. Sie ist zudem TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Davor auch auf andere Messenger-Dienste zurück zu greifen. Einige hat sie mehrere Jahre als Justiziarin für eine große Deutsche Stiftung gear- Herausforderungen, die bei der Nutzung von WhatsApp beste- beitet und war dort für die rechtliche Beratung in komplexen IT-Projekten hen, müssen auch bei anderen Messenger-Diensten beachtet und für die datenschutzrechtliche Umsetzung innovativer Digitalformate werden. Auch bei Anwendung alternativer Dienste muss be- zuständig.
12 | Anzeige Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 SAVE THE DATE Sanierungsberater Jahrestagung 4. und 5. November 2021 | Hybrid-Konferenz in Hamburg November 2021 Mo Di Mi Do Fr Sa So 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 Teilnahmegebühr: Anmeldung: Abonnenten SanB 269- € Frau Maria Belz Behördenvertreter 349,- € Deutscher Fachverlag GmbH regulär 399,- € Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 7595-1157, Fax: +49 69 7595-1150 Rabatte – So sparen Sie intelligent: E-Mail: Maria.Belz@dfv.de Frühbucherrabatt 5 % bei Buchung bis zum 2. 8.2021 Stornierung: Mehrbucherrabatt Die Anmeldung ist übertragbar. Bei Stornierung bis zum 27.9.2021 5 % bei Anmelden von 3 oder mehr Teilnehmern einer Institution (Eingangsdatum) wird eine Bearbeitungsgebühr von 75,- EUR zzgl. ab dem 3. Teilnehmer MwSt. erhoben. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten. Der Preis schließt Veranstaltungsunterlagen und die Pausenverpflegung mit ein. Online-Vorteil Die Teilnahmegebühr bitten wir erst nach Erhalt der Rechnung zu überweisen. 20 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr bei Online-Teilnahme Anmeldung per Mail an Maria.Belz@dfv.de per Fax an +49 69 7595-1150 www.ruw.de/SanB-Jahrestagung Kanzlei/Firma: Ja, ich nehme teil: Name, Vorname: regulär Behördenvertreter als Abonnent SanB Position: vor Ort per Livestream Straße, Nr.: Sie haben den SanB noch nicht im Abo? PLZ, Ort: Ich möchte den SanB Sanierungs- berater zum Jahresbezugspreis Tel.: E-Mail: Inland für 229,-€ (inkl. Vertriebs- kosten und MwSt.) abonnieren Abo-Nummer SanB: und zum Vorzugspreis teilneh- men. Bitte liefern Sie ab sofort. Datum: Unterschrift: Maria Belz | dfv Mediengruppe | Mainzer Landstr. 251 | 60326 Frankfurt am Main Tel.: +49 69 7595-1157 | Fax: +49 69 7595-1150 | E-Mail: Maria.Belz@dfv.de
13 | Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Teure Besserstellung der Arbeitnehmer von Cornelia Mönning, Aachen Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlich- keiten (§ 55 II 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 II Nr. 3 InsO) zu berichtigen, wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet. Dies gilt nach der nun geänderten Rechtsprechung des BAG auch für Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung aus den Vorjahren, solange der Urlaubsanspruch fortbesteht, weil er nach § 7 III Satz 2 BUrlG (wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies recht- fertigen) oder nach § 7 III Satz 4 BUrlG (wenn auf Verlangen des Arbeitnehmers ein wegen nicht erfüllter Wartezeit entstehender Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist) über- tragen wurde oder die Voraussetzungen seiner Befristung nach § 7 III BUrlG nicht erfüllt sind (weil der Arbeitgeber nicht aus- reichend auf den möglichen Verfall nicht genommener Urlaubs- tage hinweist) und der Urlaubsanspruch durchsetzbar ist. Welcher Vorteil für die Arbeitnehmer mit welcher Auswir- kung zu Lasten der Insolvenzmasse damit verbunden sein kann, zeigt folgendes Beispiel: • monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden, verteilt auf sechs IMAGO / Westend61 Werktage pro Woche, mithin eine arbeitstägliche Arbeitszeit von 6,42 Stunden • Stundenlohn in Höhe von 13,49 € brutto. • 36 Urlaubstage pro Jahr Bessergestellt: Arbeitnehmer in masseunzulänglichen Verfahren! • Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2019 • Masseunzulänglichkeitsanzeige am 10.10.2019 Masseunzulänglichkeit und arbeiten danach weiter, werden aus • Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2019 Altmasseverbindlichkeiten Neumasseverbindlichkeiten, die aus- • 19 Arbeitstage nach der MU-Anzeige zukehren sind. Aus dem vorgenannten Einzelbeispiel mit einem • 8 Resturlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses privilegiertem Zahlungsanspruch von ca. 500,00 € brutto bei (nur) 8 Resturlaubstagen und einem nicht sehr hohen Stunden- Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Arbeitnehmer lohn sind die doch erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für nur 2,19 Urlaubs- die Fortführung von Unternehmen nach Verfahrenseröffnung tage in Höhe von 189,86 € brutto als Neumasseverbindlichkeit: schnell erkennbar. 36 Urlaubstage/Jahr x 6,42 Std./Arbeitstag x 13,49 € brutto/ Stunde = 3.117,80 € brutto jährliches Urlaubsentgelt 3.117,80 € brutto Urlaubsentgelt / 312 Arbeitstage (52 Wochen x 6 Tage) x 19 Arbeitstage nach der MU-Anzeige = 189,86 €. Nach der aktuellen Rechtsprechung sind 8 Urlaubstage als Rechtsanwältin Cornelia Mönning verfügt über mehr als 25-jährige Expertise auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Insolvenzarbeits- Neumasseverbindlichkeit in Höhe von 692,85 € zu berichtigen. rechts. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Vorbereitung und Begleitung von Betriebsänderungen, Verhandlungen mit den Tarifvertragsparteien Das BAG privilegiert damit die Arbeitnehmer im Insolvenz- und natürlich auch die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verfahren. Haben diese Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der im arbeitsgerichtlichen Instanzenzug.
14 | Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Keine Kompetenzen: Der Gläubigerbeirat nach StaRUG von Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Aachen SanInsFoG jetzt in deutsches Recht transformiert wurde, hätte er-warten lassen können. Nur der Schuldner kann ein Restrukturierungsvorhaben be- treiben. Er kann es völlig privatautonom, also gerichtsfrei ge- stalten, oder den Restrukturierungsplan nach Anzeige eines Restrukturierungsvorhabens an das zuständige Restrukturie- rungsgericht der gerichtlichen Leitung und Überwachung un- terstellen. Die Einbeziehung der Gläubiger hat in diesem schuld- nerzentrierten Restrukturierungsvorhaben lange keine Rolle gespielt. Erst auf den allerletzten Metern des Gesetzgebungs- vorhabens hat man sich der Gläubiger erinnert und in letzter Sekunde noch eine Vorschrift ins Gesetz aufgenommen, die die Einsetzung eines Gläubigerbeirates ermöglicht (§ 93 StaRUG). Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei aber um Kosmetik. Denn der Gläubigerbeirat hat keine Kompetenzen, sieht man einmal davon ab, dass ein einstimmiger Beschluss des Gläubigerbeirates das Gericht bei der Auswahl des Restrukturie- rungsbeauftragten bindet. IMAGO / agefotostock Nicht in jedem Restrukturierungsvorhaben kann ein Gläu- bigerbeirat eingesetzt werden. Bei einem ausschließlich pri- vatautonomen und gerichtsfreien Vorhaben ist für den Gläu- Der Gläubigerbeirat: Diskussionen ja – Kompetenzen nein bigerbeirat kein Platz. Aber auch im gerichtlich überwachten Restrukturierungsvorhaben kann ein Gläubigerbeirat nur dann Mit dem im Dezember 2020 in großer Eile und nach einem eingesetzt werden, wenn die Forderungen sämtlicher Gläubi- beschleunigten Gesetzgebungsverfahren verabschiedeten ger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen, SanInsFoG wurde mit dem Stabilisierungs- und Restrukturie- und die Restrukturierungssache zusätzlich gesamtverfahrens- rungsrahmen (StaRUG) ein rechtlich strukturiertes Sanierungs- artige Züge aufweist, womit ein neuer Begriff in das Restruk- verfahren eingeführt, das seit dem 01.01.2021 in Kraft ist. Es turierungsgeschehen Einzug gehalten hat. Damit hat es der vergrößert die Auswahl an Sanierungsinstrumenten im Werk- Schuldner selbst in der Hand, ob er von vornherein die Einset- zeugkasten des Insolvenzrechts. Gleichzeitig bewirkt es einen zung eines Gläubigerbeirates verhindert oder ermöglicht. Denn für die deutsche Rechtsordnung beachtlichen Wandel von ei- grundsätzlich kann sich das Restrukturierungsverfahren auch nem gläubigerzentrierten zu einem schuldnerzentrierten Sanie- auf die Einbeziehung weniger Gläubiger beschränken. Das ent- rungsansatz. An diesem Punkt unterscheidet sich das StaRUG scheidet allein der Schuldner. Und dies ist auch richtig, wenn von einer Sanierung im Insolvenzverfahren. Denn hier muss jede man es mit dem schuldnerzentrierten Ansatz des Verfahrens Reorganisation des insolventen Unternehmensträgers oder eine ernst meint. übertragende Sanierung an dem Ziel ausgerichtet werden, die Das Gesetz sieht eine Unterstützungs- und Überwachungs- bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der beteiligten aufgabe für die Gläubigerbeiräte vor. Es geht also darum, durch Gläubiger zu gewährleisten. Und dies gilt auch in der Eigenver- den Einsatz externen Sachverstandes die Restrukturierungs- und waltung, obwohl das Schutzschirmverfahren ausdrücklich mit Sanierungsaussichten zu erhöhen. Auch sollen Interessenge- der Überschrift „Verfahrens zur Vorbereitung einer Sanierung“ gensätze unter den Gläubigern überwunden und spezielle Kom- gekennzeichnet ist. Deutschland tut sich generell schwer, sich petenzen eines Beiratsmitgliedes genutzt werden können. Das gedanklich vom autoritären Amtsverfahren unter Herrschaft ei- Gesetz definiert keine Maßnahme des Schuldners, deren Wirk- nes Insolvenzgerichtes zu lösen. Und so weist auch das StaRUG samkeit von einer Zustimmung des Gläubigerbeirates abhängt. wieder eine Reihe von Prüfungs- und Überwachungsaufgaben Insoweit unterscheidet sich der Gläubigerbeirat des StaRUG ele- auf, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern sol- mentar vom Gläubigerausschuss der Insolvenzordnung. len. Das StaRUG ist daher weniger schlank geraten, als es die Das Gesetz enthält keine Vorgabe für die Größe des Gläu- Restrukturierungsrichtlinie der EU-Kommission, die mit dem bigerbeirates. Zweckmäßigerweise wird man, wie schon beim
15 | Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021 Gläubigerausschuss der Insolvenzordnung, von einer ungeraden Zahl seiner Mitglieder ausgehen müssen, um Patsituationen bei Beschlussfassungen zu vermeiden. Ausdrücklich geregelt ist, dass auch externe Experten, die selbst nicht Gläubiger sind, Mitglieder des Gläubigerbeirates werden können. Und in Bezug auf die Besetzung wendet das StaRUG über eine entsprechende Verweisungsvorschrift die Regelungen der InsO an und emp- Professor Dr. Rolf-Dieter Mönning (Mönning Feser Partner) gründete fiehlt einen Beirat mit einer Sollvertretung durch absonderungs- 1980 die Kanzlei Mönning& Georg und zählt zu den führenden berechtigte Gläubiger, Gläubiger mit den höchsten Forderun- Verwaltern und Restrukturierungsberatern (erneut: „Beste Anwälte im Bereich Restrukturierung und Insolvenz“ Handelsblatt 2020). Er wird gen, Kleingläubigern und Arbeitnehmern. Letzteres wiederum seit 1979 mit der Abwicklung von Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvoll- ist fraglich, weil das StaRUG ausdrücklich eine Einbeziehung der streckungs- und Insolvenzverfahren und der Beratung von Krisenunter- Arbeitnehmer in das Restrukturierungsvorhaben ausschließt, nehmen beauftragt und hat bis heute über 3.500 Verfahren aller weil die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht über den Re- Größenordnungen mit Schwerpunkt Fortführung und Sanierung strukturierungsplan gestaltet werden können. Denn dies sah be- bearbeitet. Er veröffentlicht und referiert regelmäßig im In- und Ausland zu insolvenzrechtlichen Themen und ist u. a. Herausgeber reits die Restrukturierungsrichtlinie der EU vor, die in Artikel 13 und Autor des Handbuchs „Betriebsfortführung in Restrukturierung ausdrücklich angeordnet hat, dass das kollektive Arbeitsrecht und Insolvenz“. Bis zur Emeritierung war er Professor für Unter- vom Restrukturierungsverfahren nicht berührt werden darf. nehmensrecht an der Fachhochschule Aachen. Geht man vom ursprünglich seitens der EU-Kommission verfolgten Ansatz aus, ein zügiges, gerichtsfreies und mög- lichst schlankes Restrukturierungsverfahren in allen Staaten der Europäischen Union zu etablieren, wird man im Regelfall auch dort, wo die Einsetzung eines Gläubigerbeirates grundsätzlich zulässig wäre, darauf verzichten. Denn die Einbeziehung ei- nes derartigen Gremiums führt automatisch zu mehr Abstim- mungsbedarf und dadurch bedingt zu Reibungsverlusten, was die Durchführung einer Restrukturierungssache schwerfälliger macht. Die Etablierung eines Gläubigerbeirates ergibt aber dann Sinn, wenn es gilt, mit Hilfe von einflussreichen Fachleuten oder Gläubigervertretern Widerstände zu überwinden und zusätz- lichen Sachverstand für die Abwicklung zu mobilisieren. Der Gläubigerbeirat lebt nur durch seine fachliche Autorität, aber nicht durch gesetzlich eingeräumte Kompetenzen. Unsere Partner
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