Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer

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Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
Sanierung
                   &
            Restrukturierung
                          Ihr Magazin für die Praxis

             Heft 06 | Juni 2021      www.netzwerk-restrukturierung.de

             In dieser Ausgabe finden Sie unter anderem folgende Beiträge:

         Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Zurück in die Zukunft |
   Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den Unternehmen die Rückzahlung der
KfW-Corona Hilfen gelingen kann | Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet neue
        EU-Standardvertragsklauseln | Messenger Dienste im Unternehmen |
                      Teure Besserstellung der Arbeitnehmer |
              Keine Kompetenzen: Der Gläubigerbeirat nach StaRUG |
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Editorial
                                    Liebe Leserin, lieber Leser,                   forderungen gegenüber. Anderen haben die Bergetappen so
                                                                                   zugesetzt, dass kein Meter Energie mehr da ist. Vielleicht kom-
                            „Da hinten wird es hell!“ - Sie mer-                   men da die im Artikel von Michael Ehling beschriebenen Erhö-
                            ken es auch, oder? Wir sind in der                     hungen der RWP-Förderungen in letzter Sekunde, und damit
                            Pandemiebekämpfung noch nicht                          gerade recht. Während dessen sammeln Berater und Insolven-
                            auf der Zielgeraden, aber wir steu-                    zverwalter erste Erfahrungen mit dem neuen StaRUG bezie-
                            ern nach der letzten großen Berg-                      hungsweise des SanInsFog. Was bedeuten die Neuerungen für
                            etappe direkt darauf zu. Nicht nur                     Verfahren in Eigenverwaltung und was ändert sich für Gläubi-
                            die Gastronomie, auch die Schulen                      ger? Rechtsanwältin Marion Gutheil schildert plastisch, was zu
                            öffnen wieder und in den Impfzen-                      beachten ist. Nutzen Sie noch Whatsapp und Co? Anna von
                            tren herrscht erleichtert fröhliche                    Laer führt aus, warum Sie das dringend hinterfragen sollten.
                            Volksfeststimmung, die mit man-                        Noch besteht die Testpflicht am Arbeitsplatz, aber wie geht
                            chem OpenAir-Festival mithalten                        man mit Testverweigerern korrekt um: ethisch, unternehmer-
Monika Eckstein             kann.                                                  isch und arbeitsrechtlich? Das sind nur einige der aktuellen
                                   Seit Anfang Mai ist die Aus-                    Fragestellungen, denen unsere Experten nachgehen. Wir wün-
setzung der Insolvenzantragspflicht wieder aufgehoben und die                      schen Ihnen viele Erkenntnisse bei der Lektüre und freuen uns
Antragsflut der Corona-Hilfen ebbt ebenfalls ab. Aber schaut                       über Ihre Rückmeldungen.
man in die Wirtschaftsbetriebe, ist kein kollektives Aufatmen                          Da hinten wird es hell - langsam, noch Nebel verhangen
zu hören. Eher Frustration, Sorge vor erneuten Einschränkun-                       und nicht jeder kann es schon sehen. Aber es wird, und es
gen oder vorsichtige Standortbestimmung für die Zukunft. Un-                       wird gut!
ternehmen, die mit Hilfe von Darlehen oder Stundungen durch
die Krise gekommen sind, sehen sich ersten Rückzahlungsauf-                        Herzlichst Ihre

Inhalt
Die neuen Regeln der Eigenverwaltung –                                             Keine Kompetenzen: Der Gläubigerbeirat
Zurück in die Zukunft......................................................... 3   nach StaRUG.................................................................... 14

von Marion Gutheil, Düsseldorf                                                     von Rolf-Dieter Mönning, Aachen

Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den Unternehmen                             Kann der Arbeitgeber von den Beschäftigten einen
die Rückzahlung der KfW-Corona Hilfen gelingen kann...... 7                        Selbsttest verlangen?...................................................... 17

von Dr. Stefan Weniger, Berlin                                                     von Claus Nürnberg, Aachen

Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet                                         Zuschussförderung bei einer von Stilllegung
neue EU-Standardvertragsklauseln...................................... 8           bedrohten Betriebsstätte................................................. 19

von Anna von Laer, Bielefeld und Sebastian Voitzsch, Münster                       von Michael Ehling, Greven

Messenger Dienste im Unternehmen............................... 10                 Pfändungsschutz bei Corona-Beihilfen............................. 22

von Anna von Laer, Bielefeld                                                       von Sebastian Voitzsch, Münster

Teure Besserstellung der Arbeitnehmer............................ 13

von Cornelia Mönning, Aachen

  Kurz & bündig...... 04|05|09               Unsere Partner........ 15|18            Impressum........... 23          Autoren dieser Ausgabe....... 23
Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
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                       Die neuen Regeln der Eigenverwaltung –
                       Zurück in die Zukunft
                       von Marion Gutheil, Düsseldorf

                       Mit dem am 01.01.2021 nach nicht einmal dreimonatigem Gesetzgebungsverfahren in Kraft
                       getretenen SanInsFoG (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) hat der
                       Gesetzgeber die Regeln für eine Insolvenz in Eigenverwaltung deutlich verschärft. Dies hat zur
                       Folge, dass eine noch frühzeitigere und umfassendere Planung des Schrittes zur Sanierung von
                       Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung unerlässlich wird.
IMAGO / Sven Lambert

                        Ist der Zug schon abgefahren?

                       Die neuen Regeln der Eigenverwaltung – Zurück in die Zukunft         den Gläubigerinteressen ausgerichtet sein soll. Wer frühzeitig
                       Mit dem am 01.01.2021 nach nicht einmal dreimonati-                  und gut vorbereitet einen Antrag auf Eigenverwaltung stellt,
                       gem Gesetzgebungsverfahren in Kraft getretenen SanInsFoG             soll das Privileg erhalten, die Sanierung des Unternehmens wei-
                       (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz) hat der      terhin selbst zu gestalten. Gleichzeitig sollen diese erhöhten
                       Gesetzgeber die Regeln für eine Insolvenz in Eigenverwaltung         Anforderungen gewährleisten, dass auf Basis nachvollziehba-
                       deutlich verschärft. Dies hat zur Folge, dass eine noch frühzeiti-   rer Prognosen die Unternehmensfortführung mit dem Ziel der
                       gere und umfassendere Planung des Schrittes zur Sanierung von        Sanierung realistisch zu erreichen sein wird. Letztlich werden die
                       Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens in Eigen-            Neuregelungen mit den zusätzlichen Erfordernissen bei Antrag-
                       verwaltung unerlässlich wird.                                        stellung allerdings eine erhebliche Begrenzung des Zugangs zur
                           Schon immer hat die Durchführung eines Insolvenzverfah-          Eigenverwaltung zur Folge haben.
                       rens in der Eigenverwaltung einer guten, fachlich beratenen              Bis zum 31.12.2020 setzte der Eintritt in die Eigenverwal-
                       Vorbereitung bedurft. Diese Anforderungen sind durch die zum         tung lediglich einen entsprechenden Antrag voraus. Gleich-
                       01.01.2021 in Kraft getretenen Regeln des SanInsFoG noch             zeitig durften keine Umstände bekannt sein, die Nachteile für
                       verschärft worden. Insbesondere hat das Gesetz detaillierte          die Gläubiger durch diese Verfahrensart befürchten ließen. Ab
                       Neuregelungen der vorläufigen Eigenverwaltung normiert. Eine         dem 01.01.2021 rückt nun die detaillierte Eigenverwaltungspla-
                       dezidierte Eigenverwaltungsplanung ist in den Fokus gerückt.         nung in den Fokus, die dem Antrag beigefügt werden muss.
                       Hintergrund für diese Neuerung ist, auf Basis der ESUG-Evalu-        Die Anforderungen werden in § 270 a InsO n.F. ausdrücklich
                       ierung, dass die Eigenverwaltung zukünftig stärker an deren          aufgezählt und erfordern unter anderem einen Finanzplan für
                       Zweck der sinnhaften und realisierbaren Restrukturierung und         die Dauer von sechs Monaten, der fundiert die Finanzierungs-
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quellen für die Betriebsfortführung in diesem Zeitraum sowie       mit dem Ansatz von Beraterkosten im Vorfeld zur Vorbereitung
die Verfahrenskosten darstellt.                                    der Antragstellung umzugehen ist, ist ebenfalls zu klären.
    Die Darstellung der Kosten in der Planung ist nach dem Wort-       Weiter darzulegen ist ein Konzept für die Durchführung
laut – neben der durchzuführenden Vergleichskostenrechnung         des Insolvenzverfahrens unter Darstellung der Krisenursachen
– auf 6 Monate begrenzt. Dies ergibt jedoch insoweit keinen        und der angedachten Maßnahmen zur Unternehmenssanie-
Sinn, als Gerichtskosten und die Vergütung des (vorläufigen)       rung sowie die Darstellung zum Stand von Verhandlungen mit
Sachwalters sich nach der verwalteten Masse richten und da-        Gläubigern sowie Dritten. Hierbei hat der Schuldner auch dar-
mit auf die Gesamtdauer des Verfahrens zu berechnen sind. Im       zulegen, mit welchen Gläubigern ggf. keine Verhandlungen
vorläufigen Verfahren sind diese mit Blick auf die zu erwartende   geführt worden sind. Daran wird deutlich, dass die Einbezie-
Masse sehr schwer zu prognostizieren. Lediglich Beraterkosten      hung der Gläubiger in der Eigenverwaltung stärker in den Fo-
in der Unterstützung der Eigenverwaltung, die regelmäßig auf       kus gerückt wird und ein vorheriges Einbinden der wichtigsten
Stundenhonorarbasis geschätzt werden können, sind auf diesen       Geschäftspartner gesetzgeberisch gewollt ist. Ohne Frage ist
Zeitraum abgrenzbar. Für die Finanzplanung kann daher wohl         dies auch sinnvoll und zwingend für das erfolgreiche Gelingen
nur der geschätzte Abfluss der Mittel gemeint sein. Dies hätte     einer Sanierung in der Eigenverwaltung. Und auch die eigene
allerdings zur Folge, dass die Gerichtskosten und ein Vorschuss    Reflektion über Sanierungsmaßnahmen und deren Auswir-
auf die Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters im einheitli-      kungen sind mehr als sinnvoll, um dem Versuch vorzubeugen:
chen Vergütungssystem berücksichtigt werden müssten, geht          fangen wir erst mal an, dann sehen wir schon, wo wir ankom-
man berechtigterweise vom Anfall in den ersten 6 Monaten aus.      men.
Die Mehr- oder Minderkosten der gesamten Eigenverwaltung               Letztlich muss mit dem Antrag dargelegt werden, welche
sind dann nochmals gesondert darzustellen. Umstritten ist be-      Vorkehrungen das Unternehmen getroffen hat, um die insol-
reits jetzt, ob eine Darstellung des Vergütungssystems genügt      venzrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die in der Eigenverwal-
oder die tatsächlichen Kosten geschätzt darzustellen sind. Wie     tung in dessen Verantwortung liegen, sei es selber oder durch
                                                                   beauftragte Berater – letzteres wird mangels Kenntnissen in der
               Kurz & bündig                                       Unternehmensführung der Realität entsprechen.
                                                                       Anders als im Falle des § 270 d Abs. 1 InsO kann das Un-
                                                                   ternehmen die vorgenannten Unterlagen selbst erstellen und
           Mehr Geld für Ausschüsse                                benötigt keinen unabhängigen Dritten. Die Angaben überprüft
                                                                   das Gericht auf Schlüssigkeit und hinterfragt, ob im Wesent-
      Der Bundesgerichtshof hat geregelt, was der                  lichen zutreffende Tatsachen der Planung zugrunde gelegt
      Gesetzgeber bislang versäumt hat: Mitglie-                   wurden. Stellt das Gericht Fehler fest, ist eine Nachbesserung
      der eines Gläubigerausschusses können für                    möglich. Wenn die Eigenverwaltung teurer wird als das Regel-
      ihre verantwortungsvolle Tätigkeit ange-                     verfahren oder eine Kostendeckung für die Betriebsfortführung
      messen vergütet werden. Der in der Ver-                      und die Kosten der Eigenverwaltung nicht sichergestellt sind,
      gütungsordnung vorgesehene und völlig                        erfolgt eine Anordnung der Eigenverwaltung nur, wenn trotz
      unzureichende Rahmen von 35 bis 95 EUR                       dieser Umstände zu erwarten ist, dass der Schuldner bereit und
      pro aufgewendete Stunde kann im Ein-                         in der Lage ist, seine Geschäftsführung an den Interessen der
      zelfall überschritten werden. Der Stun-                      Gläubiger auszurichten. Was genau dies zu bedeuten hat, wird
      densatz richtet sich nach dem Umfang                         aktuell heftig diskutiert.
      und der Schwierigkeit. Das Insolvenzge-                          Doch mit dieser ganzen Prognoserechnung ist es noch nicht
      richt ist berechtigt, bei entsprechenden                     genug. Auch wird die bisherige Unternehmensführung auf den
      Umständen über den Rahmen hinauszu-                          Prüfstand gestellt, da unzuverlässige Schuldner von der Eigen-
      gehen. So hat es der BGH mit Beschluss                       verwaltung ausgeschlossen werden sollen. Es ist anzugeben, ob
      vom 14.1.2021 (IX ZB 71/18) entschieden.                     verzugsbegründende Zahlungsrückstände gegenüber Arbeit-
      Und aus den Gründen ergibt sich, dass                        nehmern, Pensionskassen, nennenswerte Verbindlichkeiten aus
      auch Stundensätze von 200 EUR oder so-                       Steuerschuldverhältnissen oder gegenüber Sozialkassen oder
      gar bis 300 EUR möglich sind, wenn das                       Lieferanten bestehen. Und auch die Buchführungs- und Offen-
      Mitglied ansonsten einen unzumutbaren                        legungspflichten in den letzten drei Jahren müssen erfüllt sein.
      Erwerbsverlust erleiden würde. Zum Beispiel                  Ist dies nicht gegeben, stellt sich ebenfalls die Frage nach dem
      weil Freiberufler ihre Leistungen marktüb-                   Ausrichten des Verfahrens an den Gläubigerinteressen, um die
      lich zu anderen Konditionen erbringen und                    Hürde in die Eigenverwaltung zu nehmen. Vorgenannte Indi-
      ihre besondere Qualifikation und Sachkunde                   zien sind wenig von einer Rücksichtnahme auf Gläubigerinte-
      für das Verfahren einsetzen.                                 ressen geprägt. Letztlich ist darzulegen, ob in den letzten drei
                                                                   Jahren Vollstreckungssperren nach der InsO oder dem StaRUG
                                                                   in Anspruch genommen wurden.
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     Hat man nun auch diese Voraussetzung erfüllt, wähnt man                                    Kurz & bündig
sich am Ziel - aber weit gefehlt. Es rücken erneut die Gläubiger-
interessen in den Fokus, und zwar in Gestalt des vorläufigen
Gläubigerausschusses, der zu dem Antrag auf Eigenverwal-                                  Gläubigerausschüsse sind
tung nach neuem Recht bereits bei der vorläufigen Eigenver-                                     unabhängig
waltung gehört werden soll. Die Gesetzesbegründung stellt auf
eine Stärkung der Gläubigerrechte in der Mitbestimmung über                         Gläubigerausschüsse sind unabhängige
die Eigenverwaltung ab. In der Kürze der Zeit des Gesetzge-                         und eigenständige Organe und unterlie-
bungsverfahrens ist allerdings ein Verweis auf die Anordnung                        gen nur der Rechtsaufsicht des Insolvenz-
unterblieben, wenn dem Antrag eigentlich keine Hindernisse im                       gerichts. In Bezug auf wirtschaftliche Ent-
Sinne von § 270 b Abs. 2 InsO entgegenstehen. Liegen diese                          scheidungen agieren Gläubigerausschüsse
vor, etwa weil das Verfahren voraussichtlich teurer wird als die                    weisungsfrei. Auch die Gläubigerversamm-
Regelabwicklung oder Zahlungsrückstände im Arbeitnehmer-                            lung kann dem Gläubigerausschuss keine
bereich oder erhebliche gegenüber dem Fiskus bestehen, so                           Weisungen erteilen. Der gegenteiligen
entscheidet das einstimmige Votum des Gläubigerausschusses                          Auffassung in Teilen der Literatur hat der
über die Eigenverwaltung oder deren Ablehnung. Abzuwarten                           Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. März
bleibt, ob die Gerichte den Gläubigerausschuss immer anhören                        2021(IX ZR 266/18) eine Absage erteilt.
werden – insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbereitung                          Der Gläubigerausschuss ist gegenüber der
bei Antragstellung potenzielle Mitglieder bereits gewonnen                          Gläubigerversammlung nicht untergeord-
werden und kurzfristig in die Entscheidung einbezogen werden                        net. Ist die Mitgliedschaft in einem Gläu-
können. Kommt es nämlich zu nennenswerten Verzögerungen                             bigerausschuss streitig, entscheidet das
(zwei Tage nach Antragstellung) mit der Befürchtung der Ver-                        Insolvenzgericht, nicht aber die Gläubiger-
schlechterung der Vermögenslage, hat das Gericht vorher selbst                      versammlung.
zu entscheiden.
     Man sieht: der Schuldner muss „die Hosen runterlassen“,
um in den Genuss der privilegierten Eigenverwaltung zu kom-
men. Und es stellt sich die Frage, ob diese Informationen allen
Beteiligten zugänglich gemacht werden sollten, die grundsätz-
lich Einsicht in die Gerichtsakte nehmen können. Bestehen be-
rechtigte Geheimhaltungsinteressen kann die Lösung nur in der
Aufnahme dieser Informationen in einem Sonderband liegen.
     Und eines wird ganz deutlich: ein Antrag auf eine Insolvenz
in Eigenverwaltung lässt sich nicht mehr in einer „Nacht- und
Nebel-Aktion“ stellen, wenn die Insolvenzantragspflicht – auch
zur Haftungsvermeidung der Akteure – „plötzlich“ vom Himmel
fällt. Das Verfahren ist sorgfältig und sehr rechtzeitig unter Ab-
wägung aller zur Verfügung stehenden Sanierungsinstrumente
von erfahrenen Beratern vorzubereiten. Sinnvoll ist sicherlich,      Marion Gutheil, Partnerin bei Mönning Feser Partner, ist seit über
mit der Gesetzesänderung den Unternehmer zu einer geplan-            20 Jahren im Sanierungs- und Insolvenzbereich tätig. Sie ist Fachanwältin
                                                                     für Insolvenzrecht, Mediatorin und seit mehr als 10 Jahren bestellte
ten Restrukturierung zu führen. Die Zeit wird zeigen, ob die nun
                                                                     Sachverwalterin und Insolvenzverwalterin. Daneben unterstützt sie
aufgebauten Hürden allerdings zu einem „Eigenverwaltungs-
                                                                     Unternehmen in der Restrukturierung sowie der Vorbereitung und
verhinderungsgesetz“ geführt haben.                                  Begleitung von Eigenverwaltungsverfahren und bietet juristische Beratung
     Vielleicht hilft in dem einen oder anderen Fall noch die An-    und Prozessvertretung im insolvenznahen Bereich an.
wendung der alten gesetzlichen Regelungen zur Eigenverwal-
tung weiter. Auf diese kann sich nämlich berufen, wer nach-
weisen kann, dass die (drohende) Zahlungsunfähigkeit oder
Überschuldung auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist.
Dies muss durch eine Bescheinigung eines in Insolvenzsachen
erfahrenen Beraters bestätigt werden.
Ebenfalls gelten die alten Regeln, wenn das Unternehmen im Er-
öffnungsantrag darlegt, dass keine Verbindlichkeiten bestehen,
die am 31.12.2019 bereits fällig waren und zu diesem Zeitpunkt
noch nicht bestritten waren. Kann man vielleicht doch einen
Vorteil in der Pandemie sehen?
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                      Aus den Verlusten in die Tilgung – wie den
                      Unternehmen die Rückzahlung der KfW-Corona
                      Hilfen gelingen kann
                      von Dr. Stefan Weniger, Berlin

                                                                                                Der deutsche Mittelstand wird die Rückführung dieser Mit-
                                                                                           tel nur hinbekommen, wenn die Unternehmen jetzt massiv
                                                                                           und nachhaltig an der Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähig-
                                                                                           keit arbeiten. Das Prinzip Hoffnung, wonach sich insbesondere
                                                                                           die KfW auf eine Stundung oder gar einen Verzicht von Zinsen
                                                                                           oder gar Tilgungen einlassen wird, hilft nicht. Nach allem, was
                                                                                           man bereits jetzt hört und in den verschiedenen Engagements
                                                                                           erlebt, sind das keine realistischen Handlungsoptionen. Viel-
                                                                                           mehr sind die Unternehmen gefragt, ihre Geschäftsmodelle
                                                                                           anzupassen und weiterzuentwickeln. Ersatzinvestitionen sind
                                                                                           jetzt anzugehen. Das gilt für Hotelketten mit erheblichem Inves-
IMAGO / blickwinkel

                                                                                           titionsrückstau ebenso wie für den gebeutelten Einzelhandel,
                                                                                           der die Chancen der Digitalisierung nutzen muss. Das betritt
                                                                                           die Schnittstelle zum Kunden ebenso wie die Logistik und die
                       Rückzahlungen sind die nächste Herausforderung für Unternehmer      internen Prozesse. Notwendige Restrukturierungen, die auch
                                                                                           bzw. trotz einer Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld mög-
                      Der deutsche Mittelstand wird mit Hilfe umfangreicher öffent-        lich sind, müssen angegangen und umgesetzt werden, um sich
                      licher Mittel durch die Corona-Krise getragen. Ausweislich der       von verlustreichen Geschäftsfeldern zu trennen. Gleichzeitig
                      Wirtschaftsauskunft Creditrefom nimmt ein Drittel der Unter-         sind die erforderlichen Steuerungsinstrumente zu entwickeln
                      nehmen (33,7 %) Kurzarbeit in Anspruch, mehr als ein Viertel         und zu pflegen. Ein vorausschauendes Risikomanagement lie-
                      (27,1 %) erhält Soforthilfe vom Staat, 12,1 % haben KfW Kre-         fert die notwendigen Informationen über die Entwicklung der
                      dite erhalten, ca. 8 % sonstige Hilfen bzw. Kredite – nur weni-      Liquidität und zeigt auf, wie sich die Rentabilitäten der einzel-
                      ger als die Hälfte der Mittelständler (48,9 %) haben gar keine       nen Geschäftssparten darstellen.
                      finanzielle Unterstützung gebraucht. Mit Hilfe der öffentlichen           Derzeit verfügen die Unternehmen noch über ausreichen-
                      Mittel reduzierten die Unternehmen Verluste (Kurzarbeit) bzw.        de Mittel und etwas Zeit, um diese Themen anzugehen und
                      finanzieren ihre Verluste (Darlehen oder Beihilfen).                 sich fit zu machen für die Bewältigung zukünftiger Heraus-
                           Der Teil der Hilfen, die als Darlehen ausgereicht wurden,       forderungen. Die anstehenden Tilgungen der ausgereichten
                      muss bei Fälligkeit wieder zurückgeführt werden. Die entschei-       KfW-Mittel wirken da – positiv formuliert – „als Ansporn“,
                      dende Frage für die betroffenen Mittelständler wird sein, ob sie     diese Aufgaben „in time and budget“ zu erreichen. Rausre-
                      bis dahin wieder ausreichend positiven Cash-Flow generieren,         den geht nicht.
                      um diese Tilgungen tätigen zu können.
                           Unter welchen Bedingungen kann dieser notwendige Turn-
                      around der Unternehmen gelingen?
                           Um die Frage nach der Leistungsfähigkeit des Mittelstands
                      zu beantworten, lohnt sich zunächst ein Blick auf die aufge-
                      laufene Kreditbelastung durch die KfW Corona-Mittel: Bis zum
                      13. Mai 2021 wurden von den Unternehmen KfW-Corona-
                      Hilfen im Umfang von ca. Mrd. EUR 136,6 beantragt, wobei der         Dr. Stefan Weniger ist Partner und Geschäftsführer der Unternehmens-
                      größte Anteil auf ein einzelnes Kreditvolumen bis TEUR 800 ent-      beratung Restrukturierungspartner RSP GmbH & Co. KG. Der Rechtsanwalt
                      fällt (insgesamt Mrd. EUR 91,2) (Quelle: statista.de). Ausweislich   hat langjährige Erfahrung in der Sanierungs- und Insolvenzberatung. Seine
                                                                                           Kernkompetenzen liegen im Sanierungsmanagement und der -geschäfts-
                      der KfW wurden bis zum 23. März 2021 aus dem KfW-Son-
                                                                                           führung. Im Rahmen von Eigenverwaltungsverfahren berät er nicht nur die
                      derprogramm, Unternehmensfinanzierungen in einer Höhe                Unternehmen, sondern übernimmt Organverantwortung als CRO und ist
                      von insgesamt Mrd. EUR 49 abgerufen, wobei davon vor allem           verantwortlich für die Umsetzung der Sanierung. Er ist Sanierungsberater
                      kleinere und mittlere Unternehmen profitiert haben (Quelle:          CMC/BDU und Vorstands- und Gründungsmitglied des Forum 270 –
                      PM KfW vom 25.03.2021).                                              Qualität und Verantwortung in der Eigenverwaltung e. V.
Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
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Schrems-Patch: EU-Kommission verabschiedet
neue EU-Standardvertragsklauseln
von Anna von Laer, Bielefeld und Sebastian Voitzsch, Münster

Die EU-Kommission hat am 4. Juni 2021 neue EU-Standard-
vertragsklauseln veröffentlicht. Diese können als Basis für eine
Übermittlung personenbezogener Daten in Länder außerhalb
der EU dienen, in denen die EU-Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) nicht (unmittelbar) gilt.
    Nach den Regelungen der DSGVO dürfen personenbezo-
gene Daten nur durch solche Unternehmen weiterverarbeitet
werden, die ihrerseits die geltenden Datenschutzregeln beach-
ten. Innerhalb Europas gilt die DSGVO für alle Unternehmen.
Insofern genügt hier eine Vereinbarung, wonach sich die verar-
beitenden Unternehmen verpflichten, die geltenden Regelun-
gen zum Datenschutz einzuhalten. Da sämtliche Unternehmen
                                                                      IMAGO / Alexander Limbach

in der EU zudem denselben Aufsichtsbehörden unterstehen, ist
eine Kontrolle gewährleistet.
    Schwieriger ist die Situation in den Drittstaaten, die sich au-
ßerhalb der europäischen Union befinden. Hier gilt weder das
europäische Datenschutzrecht, noch ist eine Kontrolle durch                                        Neue EU-Standardvertragsklauseln sollen Datentransfer besser schützen
Aufsichtsbehörden sichergestellt. Ganz im Gegenteil: In zahl-
reichen Ländern behalten sich die Behörden Zugriffe auf ge-                                       im Verarbeitungsland darstellt und welche – ggfls. zusätzlichen –
speicherte Daten vor und können Firmen teils mit gerichtlichen                                    Maßnahmen getroffen werden müssen, um ein adäquates
Auflagen zwingen, persönliche Daten an Ermittlungsbehörden                                        Datenschutzniveau zu erhalten.
etc. herauszugeben. Beispielhaft genannt sei hier der USA Free-                                       Mit der Neufassung der EU-Standardvertragsklauseln hat die
dom Act, auf dessen Grundlage US-amerikanische Behörden                                           EU-Kommission nun selbst entsprechende Erweiterungen der
von Telekommunikationsanbietern die Herausgabe dort gespei-                                       Klauseln verabschiedet und erleichtert es damit Verarbeitern,
cherter Daten verlangen können. Die Regelung ist eine, leicht                                     die Situation besser einzuschätzen. Die neuen EU-Standardver-
abgeschwächte, Folgeregelung des 2001 als Antwort auf die                                         tragsklauseln sind prinzipiell modular aufgebaut und bestehen
9/11-Anschläge erlassenen USA Patriot Act, der noch weiterge-                                     aus einem obligatorischen Teil und flexiblen Modulen, die ent-
hende Regelungen enthielt.                                                                        sprechend dem Verhältnis der Parteien zueinander ausgewählt
    Aufgrund dieser weitreichenden Einsichts- und Auskunfts-                                      werden. Dadurch soll der separate Abschluss von Auftragsverar-
befugnisse hatte der EuGH im vergangenen Sommer den An-                                           beitungsverträgen und sogar auch Unterauftragverarbeitungs-
gemessenheitsbeschluss zum EU-US-Privacy Shield für ungültig                                      verträgen nicht mehr erforderlich sein.
erklärt und damit klargestellt, dass in den USA kein angemesse-                                       Anders als bei dem EU-Privacy Shield, unter dem sich ein-
nes Schutzniveau besteht. Das hatte zur Folge, dass eine Daten-                                   zelne Unternehmen zertifizieren lassen konnten, entfällt bei der
übermittlung in Nicht-EU-Staaten auf Grundlage des EU-US-Pri-                                     Nutzung der EU-Standardvertragsklauseln das Erfordernis einer
vacy Shields unzulässig ist (Schrems II). Diese Entscheidung hat                                  Einzelfallprüfung allerdings nicht. Der Unternehmer – hier Date-
besonderes Gewicht, weil viele große US-amerikanische IT-Fir-                                     nexporteur aus der EU – hat also für jede Datenverarbeitung im
men wie Microsoft, Zoom, Facebook etc., deren Geschäftsmo-                                        Drittland eine verpflichtende Daten-Transfer-Folgenabschätzung
dell zunehmend das Angebot von Cloud-Dienstleistungen ist, in                                     durchzuführen. Und er muss überprüfen, ob der Vertragspart-
großem Umfang personenbezogene Daten in die USA über-                                             ner aus dem Drittland in der Lage ist, seinen Pflichten aus diesen
tragen.                                                                                           Klauseln nachzukommen. Maßstab der Prüfung ist hier, ob die
    Die Nutzung solcher Dienste und Angebote war danach al-                                       Maßnahmen im Drittland “nicht über Maßnahmen hinausge-
lenfalls unter Bezugnahme auf die EU-Standardvertragsklauseln                                     hen, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und
möglich. Auch hier hatte der EuGH indes klargestellt, dass beim                                   verhältnismäßig sind.“
Einsatz dieser Klauseln ebenfalls die Gefahr eines Zugriffs auf                                       Auf Seiten des Datenimporteurs besteht die Pflicht, den Daten-
die Daten besteht. Da die Klauseln aber die Möglichkeit einer                                     exporteur – soweit möglich – über Regierungsanfragen zu infor-
Erweiterung bieten, forderte der EuGH zusätzliche Garantien. Die                                  mieren und solche Anfragen weitestgehend abzuwehren. Das
Verarbeiter müssten im Einzelfall prüfen, wie sich die Situation                                  führt dazu, dass deutsche Unternehmen, die US-amerikanische
Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
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IT- und Cloudprodukte verwenden, wieder mit einem umfang-
reichen Verwaltungsaufwand konfrontiert werden, indem sie
eine Bestandsaufnahme ihrer Dienstleister und Subdienstleis-
ter durchführen und jeweils passend für den Einzelfall die ent-
sprechend angepassten Standardvertragsklauseln abschließen
müssen. Für die Umstellung von Altverträgen auf die neuen
Standardvertragsklauseln hat die EU-Kommission eine Frist von        Anna von Laer betreut seit dem Frühjahr 2020 als Rechtsanwältin für die
18 Monaten, also bis Dezember 2022, eingeräumt. Unterneh-            MÖNIG Wirtschaftskanzlei Mandate im IT-Recht, Datenschutz- und Gesell-
                                                                     schaftsrecht. Sie ist zudem TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Davor
men sind also gut beraten, sich dieser Problematik zeitnah anzu-
                                                                     hat sie mehrere Jahre als Justiziarin für eine große Deutsche Stiftung gear-
nehmen, um (bußgeldbewehrten) Datenschutzverstößen durch             beitet und war dort für die rechtliche Beratung in komplexen IT-Projekten
Datentransfers in Drittländern vorzubeugen.                          und für die datenschutzrechtliche Umsetzung innovativer Digitalformate
    Ob es der EU-Kommission mit der Verabschiedung der neu-          zuständig.
en Standardvertragsklauseln wirklich gelungen ist, den Daten-
transfer in Drittländer – hier vor allem in die USA – datenschutz-
rechtlich sicher zu gestalten, bleibt fraglich. Die Verantwortung
für die rechtssichere Ausgestaltung jedes einzelnen Datentrans-
fers in Drittstaaten wird vor allem für KMU eine große Heraus-
forderung sein. Und trotz intensiver Einzelfallprüfung können
Datenschutzverstöße nicht völlig ausgeschlossen werden.
    Zu hoffen wäre, dass die EU zeitnah einen neuen Angemes-
senheitsbeschluss – ähnlich dem EU-US-Privacy Shield – erlässt       Sebastian Voitzsch ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.
und damit ein angemessenes Datenschutzniveau für Daten-              Nach zweijähriger Tätigkeit in einer ehemaligen OLG-Kanzlei, die seine
transfers in die USA auf höherer Ebene garantiert. Vorausset-        vorhandene Vorliebe für alle Bereiche der Prozessführung weiter verstärkt
                                                                     hat, gehört er seit 2009 zum Team der MÖNIG Wirtschaftskanzlei. Hier
zung dafür wäre indes ein Entgegenkommen der USA, die die
                                                                     vertritt er die Bereiche (Insolvenz-)Arbeits- und Prozessrecht. Da der beste
Zugriffsrechte ihrer Behörden auf personenbezogene Daten             Prozess, der ist, der nicht geführt werden muss, berät und vertritt er
beschränken müsste, und damit tatsächlich ein angemessenes           Mandanten auch ohne bzw. zur Vermeidung gerichtlicher Auseinander-
Datenschutzniveau bietet.                                            setzungen.

                                                         Kurz & bündig

             Die Welle

             von Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Aachen

             War da was? Eine Pandemie vielleicht? Ein nie da        bis zur Überbrückungshilfe III Plus sowie die Ausset-
             gewesener Rohstoffmangel? Ein Gestörter im Wei-         zung der Insolvenzantragspflichten im COVInsAG
             ßen Haus, der Handelsblockaden verhängt hat?            haben im Zusammenspiel mit historisch niedrigen
             Monatelange Geschäftsschließungen. Ganze Be-            Zinsen und einem schnell wieder wachsenden Ex-
             legschaften im Homeoffice!                              port der Wirtschaft über die Durststrecke geholfen.
                 Jeder wusste, jetzt muss die Insolvenzwelle              Die Zahl der Insolvenzen liegt 15,5 % unter dem
             kommen. Aber so sehr man auch nach ihr Aus-             Vorjahrsniveau. Und mit gut 15.000 eröffneten Un-
             schau hält, die Welle kommt nicht. Scharen von          ternehmensinsolvenzen wurde 2020 ein historischer
             Krisenmanagern laufen sich seit Monaten warm.           Tiefstand erreicht. Niedriger waren die Zahlen seit
             Und müssen jetzt erst einmal in Kurzarbeit, um          Einführung der Insolvenzordnung im Jahr 1999 noch
             wieder Luft zu holen.                                   nie. Und das StaRUG? Genaues weiß man nicht, da
                 Was ist passiert? Die Bazooka des Herrn Scholz,     die Verfahren nicht veröffentlicht werden. Die Rede
             seines Zeichens Finanzminister, wirkt. Der große        ist von bundesweit fünf Verfahren seit Januar 2021,
             „Wumms“ hat gezündet. Umfangreiche staatliche           so berichtet es der Betriebsberater in seinem aktu-
             Hilfen, von der Ausweitung des Kurzarbeitergelds,       ellen Heft(23)! Unter der Überschrift „ Kommt eine
             über Konjunkturpakete und Stützungsmaßnahmen            Restrukturierungs – und Insolvenzwelle?“
Sanierung Restrukturierung - Ihr Magazin für die Praxis - Neumann Schmeer
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                          Messenger-Dienste im Unternehmen
                          Ist WhatsApp für die geschäftliche Kommunikation im Unternehmen
                          datenschutzkonform einsetzbar?
                          von Anna von Laer, Bielefeld
IMAGO / Friedrich Stark

                           Die Qual der Wahl

                          Der Messenger-Dienst WhatApp ist sehr beliebt, einfach bedien-            Bei WhatsApp besteht das Risiko, dass die Betreiber über die
                          bar und bei über 80 Prozent der Smartphonenutzer verbreitet,         Anwendung auf eine Vielzahl personenbezogener Daten wie
                          sodass Vielen der Umgang mit dieser Anwendung vertraut ist.          Nutzerprofile und gegebenenfalls auch Kommunikationsinhalte
                          Nicht nur im privaten Rahmen, sondern auch im Unternehmen            Zugriff haben. WhatsApp wirbt zwar mit einer Ende-zu-Ende-
                          verspricht WhatsApp einfache Möglichkeiten des Austausches           Verschlüsselung der Kommunikation, wodurch Inhalte nicht
                          sowohl in der internen als auch in der Geschäftskommunika-           durch unbefugte Dritte einsehbar sind. Der Nutzer selbst hat
                          tion. Vielen Unternehmen ist jedoch bewusst, dass der Einsatz        jedoch keinen Einfluss auf die Verschlüsselung und kann somit
                          von WhatsApp datenschutzrechtliche Probleme nach sich ziehen         nicht überprüfen, ob WhatsApp Zugriff auf die Informationen
                          kann, sodass dass aus Datenschutzgründen häufig eine Nut-            hat. Die Aussage, dass sie als Betreiber keine weiteren Daten
                          zung von Seiten der Unternehmensführung untersagt ist, die           auswerten, ist demnach nicht verlässlich überprüfbar. Das birgt
                          Mitarbeitenden aber dennoch der Einfachheit halber WhatsApp          zusammen mit der fehlenden Geltung des Telekommunikations-
                          im Arbeitskontext nutzen. Diese Praxis birgt ein noch größeres       geheimnisses das Risiko, dass WhatsApp-Metadaten rund um
                          Risiko für die IT-Sicherheit und begünstigt Datenschutzverstöße.     die Nutzer und/oder die Kommunikationsinhalte für eigene, und
                              Aber was macht die Nutzung von WhatsApp im Unterneh-             sogar seit dem Zusammenschluss mit Facebook für konzernweite
                          men so riskant? Zum einen handelt es sich bei Messenger-Apps         Zwecke ausnutzt.
                          grundsätzlich um ein gesetzlich wenig reguliertes Medium. Die             Eine weitere datenschutzrechtliche Herausforderung bei der
                          Nutzung solcher Dienste erfolgt über das Internet und ist tech-      Kommunikation über WhatsApp bleibt aber die Tatsache, dass
                          nisch nicht an einen bestimmten Festnetz- oder Mobilfunkan-          ein Kontakt nur dann möglich ist, wenn die Mobiltelefonnum-
                          schluss gebunden, sie werden auch als Over-The-Top-Dienste           mern der Gesprächspartner ausgetauscht werden. Grundsätz-
                          (OTT Dienste) bezeichnet. Klassische Kontrollmechanismen über        lich wird bei Installation der App nach der Freigabe des Tele-
                          das Telekommunikationsgeheimnis wie bei Telefon oder SMS,            fonbuchs gefragt. Allerdings haben bei einer Übermittlung von
                          die im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankert sind, gelten         Adressbüchern die darin enthaltenen Kontakte einer Weiterga-
                          hier nicht. Es ist geplant, OTT Dienste über die e-privacy Verord-   be ihrer Daten in der Regel nicht wirksam zustimmen können.
                          nung stärker zu regulieren, auf das Inkrafttreten dieser Richtli-    Man hat zwar die Möglichkeit, den Zugriff auf das Telefonbuch
                          nie wird jedoch bereits seit Jahren gewartet. Bis dahin muss die     zu untersagen. Das führt aber dann dazu, dass der Nutzer nur
                          Nutzung solcher Dienste nach allgemeinen rechtlichen Aspek-          Nachrichten empfangen kann, selbst aber keine Erstkontakte
                          ten geprüft werden.                                                  initiieren kann. Dies schränkt die Funktionalität von WhatsApp
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natürlich erheblich ein und widerspricht dem Nutzungsprinzip        rücksichtigt werden, dass es sich hierbei um OTT-Dienste han-
eines Messangers.                                                   delt, welche gesetzlich wenig reguliert sind und die nicht unter
     Jenseits des Datenschutzes ergeben sich weitere Aspekte,       das Telekommunikationsgeheimnis fallen. Dies ist bedeutsam
die Unternehmen bei der Nutzung von Messenger-Diensten              für die Entscheidung, welche Informationen über dieses Medi-
beachten müssen. Bei geschäftlicher Kommunikation über              um verschickt werden sollen. Weiterhin gilt auch hier, dass man
Vertragsabsprachen zum Beispiel können etwaige gesetzliche          beim Austausch geschäftlicher Nachrichten die gesetzlichen
Aufbewahrungsfristen – in der Regel 10 Jahre – schwerlich           Speicherfristen berücksichtigen muss. Es gibt jedoch einige
eingehalten werden. Ein Archivierungssystem für Geschäfts-          Dienste, deren Nutzung im Gegensatz zu WhatsApp ein deut-
briefe und Emails gibt es für WhatsApp nicht. Hinzu kommt           lich geringeres datenschutzrechtliches Risiko bergen.
die Tatsache, dass die Kommunikation nicht zentral zu dem               Der zurzeit bekannteste und beliebteste Dienst ist der Open
entsprechenden Vorgang gespeichert werden kann, sondern             Source Messenger Signal. Entwickelt wurde er durch die nach
sich auf dem Gerät des jeweiligen Mitarbeitenden befindet. In       US-amerikanischem Recht gemeinnützige Signal Stiftung. Durch
vielen Fällen wird WhatsApp auch ohne geschäftliche Lizenz          die Veröffentlichung des Quellcodes sind die Funktionen und die
manchmal sogar über die privaten WhatsApp-Konten der Mit-           Sicherheit von Signal – anders als bei WhatsApp – überprüfbar.
arbeitenden genutzt woraus sich ein lizenzrechtliches Problem       Die Ende-zu-Ende Verschlüsselung gilt bei Signal nicht nur zwi-
ergibt. In den Nutzungsbedingungen von WhatsApp wird in             schen den Nutzern, sondern auch gegenüber den Betreibern.
erster Linie die private Kommunikation berücksichtigt, für ge-      Signal hat einen der wichtigsten datenschutzrechtlichen Grund-
schäftliche Kontakte wird die Anwendung WhatsApp-Business           sätze konsequent umgesetzt und stellt sicher, dass die Betreiber
angeboten.                                                          durch das „Zero-Knowledge-Prinzip“ keinen Zugriff auf Nutzer-
     Grundsätzlich ist die Nutzung von WhatsApp im dienstlichen     daten haben.
Kontext unter den oben genannten Gesichtspunkten kritisch               Eine weitere sinnvolle Alternative stellt der Schweizer Dienst
zusehen, auch bei aufgeklärter Nutzung kann ein datenschutz-        Threema dar, der auch Lizenzen speziell für Unternehmen an-
rechtliches Restrisiko und somit auch ein Bußgeldrisiko nicht       bietet. Auch Threema legt seinen Fokus sehr auf Datenschutz
ganz ausgeschlossen werden kann. Möchte man im Unterneh-            und kann sogar ohne Angaben der Telefonnummer oder sons-
men dennoch WhatsApp als Messenger-Dienst nutzen, sollte            tigen personenbezogenen Daten genutzt werden. Die Server-
man bestimmte Voraussetzungen dafür schaffen. Dazu gehört           standorte liegen ausschließlich in der Schweiz, die ein ähnlich
zum einen, dass das Unternehmen bei der Nutzung von Whats-          hohes Datenschutzniveau wie die EU bietet.
App darauf achten, dass die Kommunikation über geschäftliche            Letztlich ist die Wahl des passenden Messenger-Dienstes
Lizenzen und nicht über die Privatgeräte der Mitarbeitenden         auch eine Frage der Verbreitung und der Nutzeranzahl. Wenn
läuft. Geschäftspartner und Kunden sollten umfassend vorab          ein Dienst im Vergleich zu anderen Diensten weniger Nutzer
durch entsprechende Datenschutzhinweise über die Nutzung            hat, macht es für Unternehmen im Zweifel keinen Sinn, zu
und Risiken von WhatsApp hingewiesen werden. Auch inter-            einem unbekannteren Anbieter zu wechseln. Threema zum
ne Schulungen der Mitarbeiter und deren Sensibilisierung bei        Beispiel besticht durch seine umfangreiche Datensparsamkeit,
der Nutzung von WhatsApp sind empfohlen. Aufgrund der               ist aber durch die kostenpflichtige Nutzung nicht so weit ver-
fehlenden Einwilligung in die automatische Übertragung von          breitet. Dennoch ist hier seit der Ankündigung von WhatsApp,
Telefonnummern auf die Server von WhatsApp ist es zudem             seine Nutzungsbedingungen und weitergehenden Datenaus-
unerlässlich, dass die Initiative zum Erstkontakt vom (informier-   tausch innerhalb des Konzerns zu ermöglichen, ein starker
ten) Kunden aus erfolgt. Generell sollte darauf geachtet wer-       Trend zur Nutzung von Signal und Threema zu beobachten. Das
den, dass WhatsApp zum Austausch von sensiblen Daten nicht          bietet auch Unternehmen die Möglichkeit, datenschutzsichere
geeignet ist, sondern nur für Informationen, die keiner beson-      Messenger-Dienste zu nutzen, die auch eine bedeutende Reich-
deren Vertraulichkeit unterliegen. Bei einem Austausch über         weite bei ihren Kunden und Geschäftspartnern haben.
Vertragsinformationen müssten auch die gesetzlichen Speicher-
fristen beachtet werden und essentielle Informationen separat
gespeichert werden.

Welche alternativen Messenger-Dienste
gibt es für Unternehmen?
                                                                    Anna von Laer betreut seit dem Frühjahr 2020 als Rechtsanwältin für die
Unternehmen haben die Möglichkeit, für ihre Kommunikation           MÖNIG Wirtschaftskanzlei Mandate im IT-Recht, Datenschutz- und Gesell-
                                                                    schaftsrecht. Sie ist zudem TÜV-zertifizierte Datenschutzbeauftragte. Davor
auch auf andere Messenger-Dienste zurück zu greifen. Einige
                                                                    hat sie mehrere Jahre als Justiziarin für eine große Deutsche Stiftung gear-
Herausforderungen, die bei der Nutzung von WhatsApp beste-
                                                                    beitet und war dort für die rechtliche Beratung in komplexen IT-Projekten
hen, müssen auch bei anderen Messenger-Diensten beachtet            und für die datenschutzrechtliche Umsetzung innovativer Digitalformate
werden. Auch bei Anwendung alternativer Dienste muss be-            zuständig.
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                                                                                                                         SAVE THE DATE
     Sanierungsberater
     Jahrestagung
     4. und 5. November 2021 | Hybrid-Konferenz in Hamburg

                                                                       November 2021
                                              Mo         Di       Mi        Do         Fr          Sa         So
                                               1         2        3         4          5           6           7

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      Teilnahmegebühr:                                                           Anmeldung:
      Abonnenten SanB                                            269- €          Frau Maria Belz
      Behördenvertreter                                          349,- €         Deutscher Fachverlag GmbH
      regulär                                                    399,- €         Mainzer Landstr. 251, 60326 Frankfurt am Main
                                                                                 Tel.: +49 69 7595-1157, Fax: +49 69 7595-1150
      Rabatte – So sparen Sie intelligent:                                       E-Mail: Maria.Belz@dfv.de
      Frühbucherrabatt
      5 % bei Buchung bis zum 2. 8.2021                                          Stornierung:
      Mehrbucherrabatt                                                           Die Anmeldung ist übertragbar. Bei Stornierung bis zum 27.9.2021
      5 % bei Anmelden von 3 oder mehr Teilnehmern einer Institution             (Eingangsdatum) wird eine Bearbeitungsgebühr von 75,- EUR zzgl.
      ab dem 3. Teilnehmer                                                       MwSt. erhoben. Danach ist die volle Teilnahmegebühr zu entrichten.
                                                                                 Der Preis schließt Veranstaltungsunterlagen und die Pausenverpflegung mit ein.
      Online-Vorteil
                                                                                 Die Teilnahmegebühr bitten wir erst nach Erhalt der Rechnung zu überweisen.
      20 % Rabatt auf die Teilnahmegebühr bei Online-Teilnahme

      Anmeldung                                                                                                      per Mail an Maria.Belz@dfv.de
                                                                                                                       per Fax an +49 69 7595-1150
                                                                                                                    www.ruw.de/SanB-Jahrestagung
      Kanzlei/Firma:
                                                                                                  Ja, ich nehme teil:
      Name, Vorname:                                                                                    regulär
                                                                                                        Behördenvertreter
                                                                                                        als Abonnent SanB
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                                   Tel.: +49 69 7595-1157 | Fax: +49 69 7595-1150 | E-Mail: Maria.Belz@dfv.de
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Teure Besserstellung der Arbeitnehmer
von Cornelia Mönning, Aachen

Nimmt der starke vorläufige Insolvenzverwalter oder der Insolvenzverwalter nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit die Arbeitsleistung in Anspruch, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers
auf Urlaubsvergütung und auf Abgeltung des Urlaubs uneingeschränkt als Masseverbindlich-
keiten (§ 55 II 2 InsO) bzw. als Neumasseverbindlichkeiten (§ 209 II Nr. 3 InsO) zu berichtigen,
wenn der Urlaub innerhalb dieses Zeitraums gewährt wird bzw. das Arbeitsverhältnis endet.

Dies gilt nach der nun geänderten Rechtsprechung des BAG auch
für Ansprüche auf Urlaubsvergütung und Urlaubsabgeltung aus
den Vorjahren, solange der Urlaubsanspruch fortbesteht, weil
er nach § 7 III Satz 2 BUrlG (wenn dringende betriebliche oder
in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies recht-
fertigen) oder nach § 7 III Satz 4 BUrlG (wenn auf Verlangen des
Arbeitnehmers ein wegen nicht erfüllter Wartezeit entstehender
Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen ist) über-
tragen wurde oder die Voraussetzungen seiner Befristung nach
§ 7 III BUrlG nicht erfüllt sind (weil der Arbeitgeber nicht aus-
reichend auf den möglichen Verfall nicht genommener Urlaubs-
tage hinweist) und der Urlaubsanspruch durchsetzbar ist.
		 Welcher Vorteil für die Arbeitnehmer mit welcher Auswir-
kung zu Lasten der Insolvenzmasse damit verbunden sein kann,
zeigt folgendes Beispiel:

• monatliche Arbeitszeit von 167 Stunden, verteilt auf sechs
                                                                    IMAGO / Westend61

  Werktage pro Woche, mithin eine arbeitstägliche Arbeitszeit
  von 6,42 Stunden
• Stundenlohn in Höhe von 13,49 € brutto.
• 36 Urlaubstage pro Jahr                                                                 Bessergestellt: Arbeitnehmer in masseunzulänglichen Verfahren!
• Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2019
• Masseunzulänglichkeitsanzeige am 10.10.2019                                           Masseunzulänglichkeit und arbeiten danach weiter, werden aus
• Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.10.2019                                           Altmasseverbindlichkeiten Neumasseverbindlichkeiten, die aus-
• 19 Arbeitstage nach der MU-Anzeige                                                    zukehren sind. Aus dem vorgenannten Einzelbeispiel mit einem
• 8 Resturlaubstage bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses                             privilegiertem Zahlungsanspruch von ca. 500,00 € brutto bei
                                                                                        (nur) 8 Resturlaubstagen und einem nicht sehr hohen Stunden-
		Nach bisheriger Rechtsprechung hatte der Arbeitnehmer                                 lohn sind die doch erheblichen wirtschaftlichen Belastungen für
Anspruch auf anteiliges Urlaubsentgelt für nur 2,19 Urlaubs-                            die Fortführung von Unternehmen nach Verfahrenseröffnung
tage in Höhe von 189,86 € brutto als Neumasseverbindlichkeit:                           schnell erkennbar.

36 Urlaubstage/Jahr x 6,42 Std./Arbeitstag x 13,49 € brutto/
Stunde = 3.117,80 € brutto jährliches Urlaubsentgelt

3.117,80 € brutto Urlaubsentgelt / 312 Arbeitstage (52 Wochen
x 6 Tage) x 19 Arbeitstage nach der MU-Anzeige = 189,86 €.

Nach der aktuellen Rechtsprechung sind 8 Urlaubstage als                                Rechtsanwältin Cornelia Mönning verfügt über mehr als 25-jährige
                                                                                        Expertise auf den Gebieten des Arbeitsrechts und des Insolvenzarbeits-
Neumasseverbindlichkeit in Höhe von 692,85 € zu berichtigen.
                                                                                        rechts. Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Vorbereitung und Begleitung
                                                                                        von Betriebsänderungen, Verhandlungen mit den Tarifvertragsparteien
		 Das BAG privilegiert damit die Arbeitnehmer im Insolvenz-                            und natürlich auch die Vertretung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern
verfahren. Haben diese Urlaubsansprüche aus der Zeit vor der                            im arbeitsgerichtlichen Instanzenzug.
14 |                                                                                     Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021

Keine Kompetenzen:
Der Gläubigerbeirat nach StaRUG
von Prof. Dr. Rolf-Dieter Mönning, Aachen

                                                                                         SanInsFoG jetzt in deutsches Recht transformiert wurde, hätte
                                                                                         er-warten lassen können.
                                                                                             Nur der Schuldner kann ein Restrukturierungsvorhaben be-
                                                                                         treiben. Er kann es völlig privatautonom, also gerichtsfrei ge-
                                                                                         stalten, oder den Restrukturierungsplan nach Anzeige eines
                                                                                         Restrukturierungsvorhabens an das zuständige Restrukturie-
                                                                                         rungsgericht der gerichtlichen Leitung und Überwachung un-
                                                                                         terstellen. Die Einbeziehung der Gläubiger hat in diesem schuld-
                                                                                         nerzentrierten Restrukturierungsvorhaben lange keine Rolle
                                                                                         gespielt. Erst auf den allerletzten Metern des Gesetzgebungs-
                                                                                         vorhabens hat man sich der Gläubiger erinnert und in letzter
                                                                                         Sekunde noch eine Vorschrift ins Gesetz aufgenommen, die die
                                                                                         Einsetzung eines Gläubigerbeirates ermöglicht (§ 93 StaRUG).
                                                                                             Bei näherer Betrachtung handelt es sich dabei aber um
                                                                                         Kosmetik. Denn der Gläubigerbeirat hat keine Kompetenzen,
                                                                                         sieht man einmal davon ab, dass ein einstimmiger Beschluss des
                                                                                         Gläubigerbeirates das Gericht bei der Auswahl des Restrukturie-
                                                                                         rungsbeauftragten bindet.
                                                                  IMAGO / agefotostock

                                                                                             Nicht in jedem Restrukturierungsvorhaben kann ein Gläu-
                                                                                         bigerbeirat eingesetzt werden. Bei einem ausschließlich pri-
                                                                                         vatautonomen und gerichtsfreien Vorhaben ist für den Gläu-
Der Gläubigerbeirat: Diskussionen ja – Kompetenzen nein                                  bigerbeirat kein Platz. Aber auch im gerichtlich überwachten
                                                                                         Restrukturierungsvorhaben kann ein Gläubigerbeirat nur dann
Mit dem im Dezember 2020 in großer Eile und nach einem                                   eingesetzt werden, wenn die Forderungen sämtlicher Gläubi-
beschleunigten     Gesetzgebungsverfahren      verabschiedeten                           ger durch einen Restrukturierungsplan gestaltet werden sollen,
SanInsFoG wurde mit dem Stabilisierungs- und Restrukturie-                               und die Restrukturierungssache zusätzlich gesamtverfahrens-
rungsrahmen (StaRUG) ein rechtlich strukturiertes Sanierungs-                            artige Züge aufweist, womit ein neuer Begriff in das Restruk-
verfahren eingeführt, das seit dem 01.01.2021 in Kraft ist. Es                           turierungsgeschehen Einzug gehalten hat. Damit hat es der
vergrößert die Auswahl an Sanierungsinstrumenten im Werk-                                Schuldner selbst in der Hand, ob er von vornherein die Einset-
zeugkasten des Insolvenzrechts. Gleichzeitig bewirkt es einen                            zung eines Gläubigerbeirates verhindert oder ermöglicht. Denn
für die deutsche Rechtsordnung beachtlichen Wandel von ei-                               grundsätzlich kann sich das Restrukturierungsverfahren auch
nem gläubigerzentrierten zu einem schuldnerzentrierten Sanie-                            auf die Einbeziehung weniger Gläubiger beschränken. Das ent-
rungsansatz. An diesem Punkt unterscheidet sich das StaRUG                               scheidet allein der Schuldner. Und dies ist auch richtig, wenn
von einer Sanierung im Insolvenzverfahren. Denn hier muss jede                           man es mit dem schuldnerzentrierten Ansatz des Verfahrens
Reorganisation des insolventen Unternehmensträgers oder eine                             ernst meint.
übertragende Sanierung an dem Ziel ausgerichtet werden, die                                  Das Gesetz sieht eine Unterstützungs- und Überwachungs-
bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der beteiligten                               aufgabe für die Gläubigerbeiräte vor. Es geht also darum, durch
Gläubiger zu gewährleisten. Und dies gilt auch in der Eigenver-                          den Einsatz externen Sachverstandes die Restrukturierungs- und
waltung, obwohl das Schutzschirmverfahren ausdrücklich mit                               Sanierungsaussichten zu erhöhen. Auch sollen Interessenge-
der Überschrift „Verfahrens zur Vorbereitung einer Sanierung“                            gensätze unter den Gläubigern überwunden und spezielle Kom-
gekennzeichnet ist. Deutschland tut sich generell schwer, sich                           petenzen eines Beiratsmitgliedes genutzt werden können. Das
gedanklich vom autoritären Amtsverfahren unter Herrschaft ei-                            Gesetz definiert keine Maßnahme des Schuldners, deren Wirk-
nes Insolvenzgerichtes zu lösen. Und so weist auch das StaRUG                            samkeit von einer Zustimmung des Gläubigerbeirates abhängt.
wieder eine Reihe von Prüfungs- und Überwachungsaufgaben                                 Insoweit unterscheidet sich der Gläubigerbeirat des StaRUG ele-
auf, die eine missbräuchliche Inanspruchnahme verhindern sol-                            mentar vom Gläubigerausschuss der Insolvenzordnung.
len. Das StaRUG ist daher weniger schlank geraten, als es die                                Das Gesetz enthält keine Vorgabe für die Größe des Gläu-
Restrukturierungsrichtlinie der EU-Kommission, die mit dem                               bigerbeirates. Zweckmäßigerweise wird man, wie schon beim
15 |                                                                  Sanierung & Restrukturierung | Heft 06 | Juni 2021

Gläubigerausschuss der Insolvenzordnung, von einer ungeraden
Zahl seiner Mitglieder ausgehen müssen, um Patsituationen
bei Beschlussfassungen zu vermeiden. Ausdrücklich geregelt
ist, dass auch externe Experten, die selbst nicht Gläubiger sind,
Mitglieder des Gläubigerbeirates werden können. Und in Bezug
auf die Besetzung wendet das StaRUG über eine entsprechende
Verweisungsvorschrift die Regelungen der InsO an und emp-             Professor Dr. Rolf-Dieter Mönning (Mönning Feser Partner) gründete
fiehlt einen Beirat mit einer Sollvertretung durch absonderungs-      1980 die Kanzlei Mönning& Georg und zählt zu den führenden
berechtigte Gläubiger, Gläubiger mit den höchsten Forderun-           Verwaltern und Restrukturierungsberatern (erneut: „Beste Anwälte im
                                                                      Bereich Restrukturierung und Insolvenz“ Handelsblatt 2020). Er wird
gen, Kleingläubigern und Arbeitnehmern. Letzteres wiederum
                                                                      seit 1979 mit der Abwicklung von Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvoll-
ist fraglich, weil das StaRUG ausdrücklich eine Einbeziehung der      streckungs- und Insolvenzverfahren und der Beratung von Krisenunter-
Arbeitnehmer in das Restrukturierungsvorhaben ausschließt,            nehmen beauftragt und hat bis heute über 3.500 Verfahren aller
weil die Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer nicht über den Re-       Größenordnungen mit Schwerpunkt Fortführung und Sanierung
strukturierungsplan gestaltet werden können. Denn dies sah be-        bearbeitet. Er veröffentlicht und referiert regelmäßig im In- und
                                                                      Ausland zu insolvenzrechtlichen Themen und ist u. a. Herausgeber
reits die Restrukturierungsrichtlinie der EU vor, die in Artikel 13
                                                                      und Autor des Handbuchs „Betriebsfortführung in Restrukturierung
ausdrücklich angeordnet hat, dass das kollektive Arbeitsrecht         und Insolvenz“. Bis zur Emeritierung war er Professor für Unter-
vom Restrukturierungsverfahren nicht berührt werden darf.             nehmensrecht an der Fachhochschule Aachen.
     Geht man vom ursprünglich seitens der EU-Kommission
verfolgten Ansatz aus, ein zügiges, gerichtsfreies und mög-
lichst schlankes Restrukturierungsverfahren in allen Staaten der
Europäischen Union zu etablieren, wird man im Regelfall auch
dort, wo die Einsetzung eines Gläubigerbeirates grundsätzlich
zulässig wäre, darauf verzichten. Denn die Einbeziehung ei-
nes derartigen Gremiums führt automatisch zu mehr Abstim-
mungsbedarf und dadurch bedingt zu Reibungsverlusten, was
die Durchführung einer Restrukturierungssache schwerfälliger
macht. Die Etablierung eines Gläubigerbeirates ergibt aber dann
Sinn, wenn es gilt, mit Hilfe von einflussreichen Fachleuten oder
Gläubigervertretern Widerstände zu überwinden und zusätz-
lichen Sachverstand für die Abwicklung zu mobilisieren. Der
Gläubigerbeirat lebt nur durch seine fachliche Autorität, aber
nicht durch gesetzlich eingeräumte Kompetenzen.

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