Santander Rent OP Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen eines richtlinienkonformen Sondervermögens Ausgabe Juli 2013
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Santander Rent OP Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen eines richtlinienkonformen Sondervermögens Ausgabe Juli 2013 Fondsverwaltung: Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH Vertrieb: Santander Consumer Bank AG
Santander Rent OP Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen eines richtlinienkonformen Sondervermögens Ausgabe Juli 2013 verkaufsprospekt – allgemeiner teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verwaltungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Risikohinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgabe- und Rücknahmepreis, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auflösung und Übertragung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Potenzielle Interessenkonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Auslagerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Jahres- und Halbjahresberichte, sonstige Informationen, Abschlussprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Zahlungen an die Anteilinhaber, Verbreitung der Berichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Verkaufsbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Weitere Sondervermögen, die von der Gesellschaft verwaltet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . verkaufsprospekt – besonderer teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Bezeichnung, Zeitpunkt der Bildung, Anteilklassen, Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Einsatz von Derivaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Spezielle Risikohinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgabe- und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ausgabe- und Rücknahmepreise, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Geschäftsjahr und Ertragsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Beratungsfirmen, ausgelagertes Fondsmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . anhang – allgemeine vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . anhang – besondere vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . anhang – firmenspiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Santander Rent OP 1
Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf Basis des für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger zurzeit gültigen Verkaufsprospekts und der Allgemeinen Vertrags- keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1 bedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedin- InvG sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in gungen. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Überset- Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf zung zu versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner die von Anteilen auf Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf führen. Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jahres- Dieser Verkaufsprospekt besteht aus einem Allgemeinen und einem berichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch Besonderen Teil. Im Allgemeinen Teil werden allgemeine Rege- der Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss anzubieten. lungen zu dem in diesem Verkaufsprospekt behandelten Typus von Sondervermögen erläutert. Im Besonderen Teil werden spezielle, Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und An- teilweise einschränkende und konkretisierende Regelungen für das leger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht betreffende Sondervermögen aufgeführt. zugrunde gelegt. Gemäß § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Vertrags- bedingungen ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand Verkaufsprospekt Ausgabe Juli 2013
Verkaufsprospekt – Allgemeiner Teil Grundlagen Die Vertragsbedingungen sind im Anhang zu diesem Prospekt ab- gedruckt. Die Vertragsbedingungen können von der Gesellschaft Das Sondervermögen ist ein „richtlinienkonformes Sonder- geändert werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elek- vermögen“ im Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der tronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Internet unter Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH (im Folgenden: „Gesell- www.oppenheim-fonds.de bekannt gemacht. Wenn die Änderungen schaft“ genannt) verwaltet. Die Verwaltung des Sondervermögens Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sonder- besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der Gesellschaft vermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze eingelegte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko- des Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, mischung in verschiedenen Vermögensgegenständen gesondert vom werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in Vermögen der Gesellschaft anzulegen. Das Sondervermögen gehört Papierform oder in elektronischer Form informiert. Diese Informa- nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft. tion umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit In welchen Vermögensgegenständen die Gesellschaft das Geld anle- der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere gen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt Informationen erlangt werden können. sich aus dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen, die das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekannt- regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen Allgemeinen und machung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Ver- einen Besonderen Teil („Allgemeine“ und „Besondere Vertrags- gütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei bedingungen“). Die Verwendung der Vertragsbedingungen für Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit ein Sondervermögen unterliegt ebenso wie die Änderung der Ver- Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde. tragsbedingungen der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufstellung von Vertrags- treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in bedingungen des Sondervermögens sowie deren Änderung, soweit Kraft und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell- diese zu Änderungen der Anlagegrundsätze führen, bedürfen zusätz- schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Son- lich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft. dervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Kapital- Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die anlagegesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ihrem Vertragsbedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahres- Konzern verwalten werden, oder ihnen anbietet, ihre Anteile vor berichte sind kostenlos bei der Gesellschaft, der Oppenheim Fonds dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen. Trust GmbH sowie im Internet unter www.oppenheim-fonds.de erhältlich. Im Rahmen der Vertragsbedingungen kann die Gesellschaft die tatsächlich verfolgte Anlagepolitik des Sondervermögens jederzeit Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risiko- gegebenenfalls auch wesentlich verändern. Über eine solche Än- managements dieses Sondervermögens, die Risikomanagement- derung wird die Gesellschaft im nächsten Jahres- bzw. Halbjahres- methoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und bericht berichten. Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in schriftlicher Form bei der Gesellschaft oder der Oppenheim Fonds Trust GmbH erhältlich. Santander Rent OP 3
Verwaltungsgesellschaft Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der Depotbank ermittelt. Das Sondervermögen wird von der 1971 gegründeten Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in Köln verwaltet. Für das in diesem Verkaufsprospekt beschriebene Sondervermögen hat das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des mit Sitz in 50667 Köln, Unter Sachsenhausen 4, das Amt der Investmentgesetzes (InvG) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit Depotbank übernommen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach beschränkter Haftung (GmbH). deutschem Recht, dessen Haupttätigkeit auf das Einlagen- und das Wertpapiergeschäft entfällt. Die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH darf richtlinienkon- forme Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen, Altersvorsorge- Anlagegrundsätze und -grenzen Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen, Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sowie Spezial-Sondervermögen verwalten. Ausführungen zu den Anlagegrundsätzen und -grenzen des Sonder- vermögens finden sich im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes. Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den Gesellschafterkreis sowie über die Höhe Vermögensgegenstände des gezeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am Ende des Verkaufsprospekts. Im Folgenden werden die für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände und allgemein geltende Anlagegrenzen auf- Informationen über das Abstimmungsverhalten und die Abstim- geführt. Im Besonderen Teil werden darüber hinausgehende und/ mungspolitik der Gesellschaft finden Sie auf der Homepage der oder spezifische Regelungen für das Sondervermögen beschrieben. Oppenheim Fonds Trust GmbH (www.oppenheim-fonds.de). Wertpapiere gemäß § 47 InvG Depotbank Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wert- papiere in- und ausländischer Aussteller erwerben, Firma, Rechtsform, Sitz und Haupttätigkeit Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwaltung und der 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über Vermögensgegenstände des Sondervermögens hat die Gesellschaft den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder ein Kreditinstitut als Depotbank beauftragt. dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitglied- bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass staaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die Berechnung Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt- des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen und den Vertragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie da- organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, rauf zu achten, dass bei den für das Sondervermögen getätigten sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelas- Verwahrung gelangt und die Erträge des Sondervermögens gemäß sen ist, den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedin- 3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der gungen verwendet werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des die Anlage von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten oder in Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt oder eines anderen Verwahrers mit dem Investmentgesetz und den oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen. Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung Die Depotbank ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände, oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle nach ihrer Ausgabe erfolgt, verwahrt werden, verantwortlich und haftet im Falle des Verlustes. 4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zu- Wenn jedoch Wertpapiere im Ausland verwahrt werden und es sich lassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in beim dortigen Verwahrer nicht um die Clearstream Banking AG diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle der Depotbank han- oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens delt, beschränkt sich die Haftung der Depotbank auf die sorgfältige über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabe- Auswahl und Unterweisung des ausländischen Verwahrers sowie die bedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auswahlkriterien. dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist 4 Santander Rent OP
und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere inner- 5. von einem Kreditinstitut, das nach dem Europäischen Gemein- halb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt. schaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, Der Erwerb von Wertpapieren gemäß den vorstehenden Ziffern darf die nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienst- nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2 leistungsaufsicht denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich- Abs.1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und wertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garan- Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind. tiert werden, oder 6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem Ebenfalls dürfen folgende Wertpapiere erworben werden: jeweiligen Emittenten handelt • Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindes- Gesellschaftsmitteln zustehen, tens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach • Bezugsrechte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 6 InvG, den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des • Anteile an geschlossenen Fonds gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 InvG, Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von • Finanzinstrumente gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 8 InvG. Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla- Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern sich die Wert- ments und des Rates vom 17. Mai 2006 erstellt und veröf- papiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen fentlicht, oder befinden können. b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder meh- rere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unterneh- Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG mensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem ist, oder Geldmarkt gehandelt werden sowie verzinsliche Wertpapiere, die c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unter- zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Lauf- legung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von zeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre der Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für Laufzeit länger als 397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden. eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes 2007/16/EG. bestimmt ist, können die Geldmarktinstrumente auch auf Fremd- währung lauten. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente, Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht. werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente nur erwor- Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG gilt zusätzlich Artikel 4 ben werden, wenn sie: Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG. 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Für Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder 6 InvG müssen ein ausreichender Einlagen- und Anlegerschutz be- dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in stehen, z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings und zusätzlich diesen einbezogen sind, die Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sein. 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der Als „Investmentgrade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeits-Prüfung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum durch eine Rating-Agentur bzw. ein eigenes internes Rating. Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die Sollte sich während der Haltedauer eines solchen Geldmarktinstru- Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der mentes dessen maßgebliches Rating unter „Investmentgrade“ verän- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist, dern („Downgrading“), so wird die Gesellschaft diesen Titel unter 3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem Wahrung der Anlegerinteressen veräußern. Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mit- gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mit- regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates gliedstaats der Europäischen Union, der Europäischen Zentral- der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich- bank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat rechtlichen Einrichtung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 InvG bege- oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses ben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-recht- ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garan- lichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Euro- tiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten päischen Union angehört, begeben oder garantiert werden, nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 6 InvG gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richt- 4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere linie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstru- auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten mente nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 InvG außer Geldmarktinstrumenten, gehandelt werden, die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Santander Rent OP 5
Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert Geldmarktinstrumente der Aussteller (Schuldner), deren Anteil wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den über 5 % des Wertes des Sondervermögens hinausgeht, 40 % des Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 InvG Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstru- mente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim- In gedeckte Schuldverschreibungen darf die Gesellschaft jeweils mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt solche Schuldverschreibungen desselben Ausstellers mehr als 5 % und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, so darf der Richtlinie 2007/16/EG. Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Sonder- insgesamt anlegen in vermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegen- • Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen stände anlegen: oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in • von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder diesen einbezogen sind, jedoch die Kriterien des § 52 Abs. 1 Nr. 1 Geldmarktinstrumenten, InvG erfüllen, • Einlagen bei dieser Einrichtung, • Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforde- • Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser rungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapier- Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 InvG erfüllen, darlehen und Wertpapierpensionsgeschäften. • Aktien aus Neuemissionen, deren geplante Zulassung noch nicht erfolgt ist, Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß § 6 der „Allgemeinen • Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sonder- Vertragsbedingungen“ erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird vermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarkt- gewährt wurden: instrumente und Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, Absätze 1 und 2 InvG anzurechnen. den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mit- glied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit Bankguthaben und Entwicklung ist, Es dürfen Bankguthaben erworben werden, die eine Laufzeit von b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperr- Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines konten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro- Wirtschaftsraum zu unterhalten. Nach Maßgabe der Vertragsbedin- päischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richt- gungen können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Drittstaat unterhalten werden. Die Bankguthaben können auch auf vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Fremdwährung lauten. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Tätigkeit der Kreditinstitute die Gewichtung Null bekannt Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kredit- gegeben worden ist, institut anlegen. c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat Investmentanteile der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Die Gesellschaft darf in Anteilen an anderen Sondervermögen Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, (Investmentanteile) investieren. Die anderen Sondervermögen d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem dürfen nach ihren Vertragsbedingungen höchstens bis zu 10 % organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier- in Anteilen an anderen Sondervermögen investieren. Es können handelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem an- Anteile an inländischen richtlinienkonformen und nicht-richt- deren organisierten Markt, der die wesentlichen Anfoderungen linienkonformen Sondervermögen, Anteile an Investmentaktien- an geregelte Märkte im Sinne der in § 52 Abs. 1 Nr. 4 d) InvG gesellschaften, sowie richtlinienkonforme EU-Investmentanteile genannten Richtlinien erfüllt, zugelassen oder einbezogen sind, und andere ausländische Investmentanteile erworben werden. Für oder die Anteile muss eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit bestehen. e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen nur bis und Rückzahlung übernommen hat. zu 20 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In nicht- richtlinienkonformen Investmentvermögen dürfen insgesamt nur bis Allgemeine Anlagegrenzen für zu 30 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % des Sondervermö- als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen Investmentvermö- gens anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und gens erwerben. 6 Santander Rent OP
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Diffe- Die Gesellschaft darf im Rahmen der Anlagestrategie für das renz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ist und Sondervermögen Derivategeschäfte zum Zwecke der Absiche- null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat, rung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps, Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwecken, tätigen. Diese d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die unter Buch- Geschäfte dienen im Rahmen der Absicherung dazu, das Gesamt- stabe b) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions), risiko des Sondervermögens zu verringern, durch den Einsatz von e) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvoll- Derivaten kann sich jedoch auch das Verlustrisiko des Sonder- ziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuorden- vermögens mindestens vorübergehend erhöhen und die Rendite- baren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen. chancen können sich dementsprechend schmälern. Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Ver- Aufgrund der möglichen Investition in Derivate könnte das Sonder- mögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögens- vermögen bei Nutzung dieser Möglichkeiten eine erhöhte Volatilität gegenständen. Andere komplexere Derivate mit Basiswerten gemäß aufweisen, d. h. die Anteilpreise könnten in diesem Fall auch inner- § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG dürfen nur zu einem vernachlässigbaren halb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und Anteil eingesetzt werden. nach unten unterworfen sein. Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz im Sinne der Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisikopotenzial Derivateverordnung verwendet, gilt Folgendes: des Sondervermögens höchstens verdoppelt werden. Unter Markt- risiko versteht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Ent- Die mit dem Einsatz von Derivaten verbundenen Risiken werden wicklung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Dieses durch ein Risikomanagement-Verfahren gesteuert, das es erlaubt, kann nach unterschiedlichen Ansätzen (einfach/qualifiziert) berech- das mit der Anlageposition verbundene Risiko sowie den jeweiligen net werden. Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu über- wachen und zu messen. Das Marktrisikopotenzial des jeweiligen Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials für den Einsatz von Sondervermögens darf sich durch den Einsatz von Derivaten höchs- Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum quali- tens verdoppeln. fizierten Ansatz gemäß § 7 der Derivateverordnung wechseln. Der Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risiko- durch die BaFin, die Gesellschaft wird einen Wechsel jedoch un- managementsystems – in jegliche Derivate und Finanzinstrumente verzüglich der BaFin anzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres- mit derivativer Komponente im Sinne des Artikel 10 Abs. 1 der oder Jahresbericht sowie auf der Internetseite www.oppenheim- Richt linie 2007/16/EG investieren, die von Vermögensgegen- fonds.de bekannt machen. ständen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen oder von Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richt- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens zudem linie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/ abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanz- EG, in die ein Derivat eingebettet ist, erwerben, Diese Finanz- terminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. instrumente müssen die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Ob die Gesellschaft bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials für den Einsatz von Derivaten derzeit den einfachen oder den Solange und sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz im Sinne qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung anwendet, der Derivateverordnung verwendet, gilt Folgendes: wird im Besonderen Teil aufgeführt. Die Gesellschaft darf im Sondervermögen regelmäßig nur die fol- Terminkontrakte genden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rah- Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegen- men der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für das Sonder- ständen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit vermögen erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente diesen Derivaten einsetzen: sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, sons- 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschließen. tige Anlageinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver- Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem Währungen, Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarkt- bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im voraus instrumente, sonstige Anlageinstrumente, Finanzindizes im bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen. Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zins- sätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte Optionsgeschäfte nach Buchstabe a), wenn Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen. zum Ende der Laufzeit möglich ist, und Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt Santander Rent OP 7
(Op tionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens betragen. Außer- bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Liefe- Clearing stelle einer Börse oder eines anderen organisierten rung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die ent- Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer sprechenden Optionsrechte zu erwerben. täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Aus- gleich unterliegen. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen Swaps Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im wenn die Derivate an einer Börse oder an einem anderen organi- Rahmen der Anlagegrundsätze Swapgeschäfte (z.B. Zinsswaps, sierten Markt gehandelt werden. Währungsswaps und Zins-Währungsswaps etc.) abschließen. Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde- Darlehensgeschäfte liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertrags- Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände partnern ausgetauscht werden. können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände auf unbe- Swaptions stimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige Swaptions sind Optionen auf Swaps. Für Rechnung dieses Sonder- Kündigungsmöglichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden, vermögens dürfen nur solche Swaptions erworben werden, die sich dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen. Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurücküber- Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem tragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in von Vermögensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen aus- einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap ein- reichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben zutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Options- abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstru- geschäften dargestellten Grundsätze. mente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Credit Default Swaps Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen, Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertragen. darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Wer- Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im den Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 % des Wertes Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend. des Sondervermögens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer übertragenen Wertpapiere dürfen 10 % des Wertes des Sonder- In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente vermögens nicht übersteigen. Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstru- mente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind. Nach § 58 Abs. 2 InvG muss die Darlehensvergabe zusätzlich die in Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen- Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien stand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein erfüllen. (z. B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften Sondervermögens nicht gewähren. Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist. Pensionsgeschäfte OTC-Derivatgeschäfte Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wert- Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer papier-Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienst- Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten leistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten ab- Markt einbezogen sind, als auch so genannte Over-the-Counter schließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form so genannter echter (OTC)-Geschäfte. Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm- Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen ten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzu- oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf übertragen. Nach § 58 Abs. 2 InvG müssen Pensions geschäfte die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz- zusätzlich die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG ge- dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmen- nannten Kriterien erfüllen. verträge tätigen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 % Kreditaufnahme des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertrags- Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche partner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union, Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes des Sondervermö- dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit gens zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme markt- vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko üblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt. 8 Santander Rent OP
Investmentanteile Bewertung Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festge- Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung stellten Rücknahmepreis angesetzt. Börsengehandelte Investment- An einer Börse zugelassene/in einen organisierten Markt vermögen können auch zum letzten bekannten Tageskurs bewertet einbezogene Vermögensgegenstände werden. Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen amtlich zuge- lassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen Darlehen oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für das Sonder- Für die Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der vermögen werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermögensgegen- eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern nachfol- stände maßgebend. gend unter „Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders angegeben. Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte werden zu gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände dem börsentäglich unter Zugrundelegung des letzten bekannten ohne handelbaren Kurs Fixings der Reuters AG ermittelten Devisenkurs der Währung tag- Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zuge- gleich in Euro umgerechnet. lassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs Risikohinweise verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen Allgemeines unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange- Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung messen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Bewertungsregeln“ des Sondervermögens investiert, enthalten neben den Chancen nicht anders angegeben. auf Wertsteigerung auch Risiken. So können Wertverluste auf- treten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegen- Besondere Bewertungsregeln für einzelne Vermögensgegenstände über dem Einstandspreis fällt. Veräußert der Anleger Anteile des Geldmarktinstrumente Sondervermögens zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in Geldmarktinstrumente werden grundsätzlich zu den jeweiligen Ver- dem Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände gegen- kehrswerten bewertet. über dem Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht oder Optionsrechte und Terminkontrakte nicht vollständig zurück. Obwohl jedes Sondervermögen stetige Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und die Wertzuwächse anstrebt, können diese nicht garantiert werden. Das Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten, Risiko des Anlegers ist jedoch auf die angelegte Summe beschränkt. die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld organisierten Markt einbezogen sind, werden zu dem jeweils letz- hinaus besteht nicht. ten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet. Mögliches Anlagespektrum Unter Beachtung der durch das Investmentgesetz und die Vertrags- Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für bedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze und -grenzen, die für Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten. das Sondervermögen einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die Die zulasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden tatsächliche Anlagepolitik auch darauf ausgerichtet sein, schwer- unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs- punktmäßig Vermögensgegenstände z. B. nur weniger Branchen, gewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentra- hinzugerechnet. tion auf wenige spezielle Anlagesektoren kann mit besonderen Chancen verbunden sein, denen aber auch entsprechende Risiken Swaps werden zu ihrem Verkehrswert angesetzt, der bei sorgfältiger (z. B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berück- Konjunkturzyklen) gegenüberstehen. Über den Inhalt der Anlage- sichtigung der Gesamtumstände angemessen ist. politik informiert der Jahresbericht nachträglich für das abgelaufene Berichtsjahr. Bankguthaben, sonstige Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten und Festgelder Marktrisiko Bankguthaben und Festgelder werden grundsätzlich zu ihrem Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Forderungen insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die wie- z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten werden derum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den grundsätzlich zum Nennwert angesetzt. wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jewei- ligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken. zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt. Santander Rent OP 9
Länder- oder Transferrisiko Verwahrrisiko Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländischer Schuldner Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesonde- trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit oder re im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz, -bereitschaft seines Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht, oder Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des überhaupt nicht erbringen kann. So können z. B. Zahlungen, auf Verwahrers oder eines Unter-Verwahrers resultieren kann. Die die das Sondervermögen Anspruch hat, ausbleiben, oder in einer Depotbank haftet nicht unbegrenzt für den Verlust oder Untergang Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht von Vermögensgegenständen, die im Ausland bei anderen Verwahr- mehr konvertierbar ist. stellen gelagert werden (siehe Abschnitt „Depotbank“). Liquiditätsrisiko Konzentrationsrisiko Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentra- werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen tion der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermö- erfolgt. Dann ist das Sondervermögen von der Entwicklung dieser gensgegenstände ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesonde- Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig. re zu Problemen bei der Weiterveräußerung der Vermögensgegen- stände an Dritte kommen kann. Risiken im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in Adressenausfallrisiko begrenztem Umfang Kredite aufnehmen. Da es sich nur um Durch den Ausfall eines Ausstellers oder Kontrahenten können kurzfristige Kredite handeln darf, sind eine Steigerung des Verluste für das Sondervermögen entstehen. Das Ausstellerrisiko Investitionsgrades des Sondervermögens (Leverage) und die damit beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des verbundenen Risiken jedoch in der Regel ausgeschlossen. jeweiligen Ausstellers, die neben den allgemeinen Tendenzen der Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken. Auch Politisches Risiko/Regulierungsrisiko bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlos- Sofern für das Sondervermögen Anlagen im Ausland getätigt sen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern werden dürfen, geht damit das Risiko nachteiliger internationaler eintreten. Das Kontrahentenrisiko beinhaltet das Risiko der Partei politischer Entwicklungen, Änderungen der Regierungspolitik, Än- eines gegenseitigen Vertrages, mit der eigenen Forderung teilweise derungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, Änderungen oder vollständig auszufallen. Dies gilt für alle Verträge, die für Rech- der Besteuerung und anderer rechtlicher Entwicklungen einher. nung eines Sondervermögens geschlossen werden. Dadurch können sich insbesondere Beschränkungen hinsichtlich der für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände Abwicklungsrisiko ergeben, welche die Wertentwicklung des Sondervermögens nach- Insbesondere bei der Investition in nicht notierte Wertpapiere be- teilig beeinflussen können. steht das Risiko, dass die Abwicklung durch ein Transfersystem auf- grund einer verzögerten oder nicht vereinbarungsgemäßen Zahlung Inflationsrisiko oder Lieferung nicht erwartungsgemäß ausgeführt wird. Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögens- gegenstände. Risiko bei Feiertagen im In- und Ausland Das Sondervermögen kann darauf ausgerichtet sein, schwerpunkt- Rechtliches und steuerliches Risiko mäßig Vermögensgegenstände nur weniger Regionen/Länder zu Die rechtliche und steuerliche Behandlung von Fonds kann sich erwerben. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/Ländern in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine kann es zu Abweichungen zwischen den Handelstagen an Börsen Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des dieser Regionen/Länder und den Bewertungstagen des Sonder- Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z. B. aufgrund von vermögens kommen. Das Sondervermögen kann möglicherweise an steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anle- einem Tag, der kein Bewertungstag ist, auf Marktentwicklungen in ger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben, den Regionen/Ländern nicht am selben Tag reagieren oder an einem dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegan- Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/Ländern ist, gene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu auf dem dortigen Markt nicht handeln. Dadurch kann es auch zu diesem Zeitpunkt nicht in dem Sondervermögen investiert war. Liquiditätsproblemen bei der Veräußerung von Anteilen kommen. Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und Währungsrisiko für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Sonder- Sofern Vermögenswerte des Sondervermögens in anderen Wäh- vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der rungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt sind, erhält das Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr Sondervermögen die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus sol- zugute kommt. chen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass des Sondervermögens. steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen 10 Santander Rent OP
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