Santander Rent OP Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen eines richtlinienkonformen Sondervermögens Ausgabe Juli 2013

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Santander Rent OP
Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen
eines richtlinienkonformen Sondervermögens
Ausgabe Juli 2013

Fondsverwaltung: Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH
Vertrieb: Santander Consumer Bank AG
Santander Rent OP
                                          Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen eines richtlinienkonformen Sondervermögens
                                                                                    Ausgabe Juli 2013

verkaufsprospekt – allgemeiner teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                              
Grundlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             
Verwaltungsgesellschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  
Depotbank . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            
Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                
Vermögensgegenstände . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 
Bewertung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            
Risikohinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                
Börsen und Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           
Ausgabe- und Rücknahmepreis, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               
Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                            
Auflösung und Übertragung des Sondervermögens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                     
Potenzielle Interessenkonflikte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           
Auslagerungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 
Jahres- und Halbjahresberichte, sonstige Informationen, Abschlussprüfer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                         
Zahlungen an die Anteilinhaber, Verbreitung der Berichte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                              
Verkaufsbeschränkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                
Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                     
Weitere Sondervermögen, die von der Gesellschaft verwaltet werden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                 

verkaufsprospekt – besonderer teil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                          
Bezeichnung, Zeitpunkt der Bildung, Anteilklassen, Laufzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                   
Anlagegrundsätze und -grenzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               
Einsatz von Derivaten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               
Spezielle Risikohinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  
Wertentwicklung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       
Profil des typischen Anlegers . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         
Anteile . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   
Ausgabe- und Rücknahme von Anteilen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                 
Ausgabe- und Rücknahmepreise, Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  
Geschäftsjahr und Ertragsverwendung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                             
Beratungsfirmen, ausgelagertes Fondsmanagement . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                    

anhang – allgemeine vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                 

anhang – besondere vertragsbedingungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                                                

anhang – firmenspiegel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          

                                                                                                                                                                                                                                                                                          Santander Rent OP                          1
Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf Basis des      für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger
zurzeit gültigen Verkaufsprospekts und der Allgemeinen Vertrags-       keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1
bedingungen in Verbindung mit den Besonderen Vertragsbedin-            InvG sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in
gungen. Es ist nicht gestattet, von diesem Prospekt abweichende        deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Überset-
Auskünfte oder Erklärungen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf           zung zu versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft wird ferner die
von Anteilen auf Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche         gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in deutscher Sprache
nicht in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf    führen.
Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird ergänzt durch
den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jahres-       Dieser Verkaufsprospekt besteht aus einem Allgemeinen und einem
berichts länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch     Besonderen Teil. Im Allgemeinen Teil werden allgemeine Rege-
der Halbjahresbericht vor Vertragsabschluss anzubieten.                lungen zu dem in diesem Verkaufsprospekt behandelten Typus von
                                                                       Sondervermögen erläutert. Im Besonderen Teil werden spezielle,
Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesellschaft und An-      teilweise einschränkende und konkretisierende Regelungen für das
leger sowie den vorvertraglichen Beziehungen wird deutsches Recht      betreffende Sondervermögen aufgeführt.
zugrunde gelegt. Gemäß § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Vertrags-
bedingungen ist der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand   Verkaufsprospekt Ausgabe Juli 2013
Verkaufsprospekt – Allgemeiner Teil

                         Grundlagen                                    Die Vertragsbedingungen sind im Anhang zu diesem Prospekt ab-
                                                                       gedruckt. Die Vertragsbedingungen können von der Gesellschaft
Das Sondervermögen ist ein „richtlinienkonformes Sonder-               geändert werden. Die vorgesehenen Änderungen werden im elek-
vermögen“ im Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der      tronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Internet unter
Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH (im Folgenden: „Gesell-        www.oppenheim-fonds.de bekannt gemacht. Wenn die Änderungen
schaft“ genannt) verwaltet. Die Verwaltung des Sondervermögens         Vergütungen und Aufwandserstattungen, die aus dem Sonder-
besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der Gesellschaft     vermögen entnommen werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze
eingelegte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko-            des Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte betreffen,
mischung in verschiedenen Vermögensgegenständen gesondert vom          werden die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in
Vermögen der Gesellschaft anzulegen. Das Sondervermögen gehört         Papierform oder in elektronischer Form informiert. Diese Informa-
nicht zur Insolvenzmasse der Gesellschaft.                             tion umfasst die wesentlichen Inhalte der geplanten Änderungen,
                                                                       ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit
In welchen Vermögensgegenständen die Gesellschaft das Geld anle-       der Änderung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weitere
gen darf und welche Bestimmungen sie dabei zu beachten hat, ergibt     Informationen erlangt werden können.
sich aus dem Investmentgesetz und den Vertragsbedingungen, die
das Rechtsverhältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft        Die Änderungen treten frühestens am Tag nach ihrer Bekannt-
regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen Allgemeinen und         machung in Kraft. Änderungen von Regelungen zu den Ver-
einen Besonderen Teil („Allgemeine“ und „Besondere Vertrags-           gütungen und Aufwendungserstattungen treten frühestens drei
bedingungen“). Die Verwendung der Vertragsbedingungen für              Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit
ein Sondervermögen unterliegt ebenso wie die Änderung der Ver-         Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt bestimmt wurde.
tragsbedingungen der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für          Änderungen der bisherigen Anlagegrundsätze des Sondervermögens
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die Aufstellung von Vertrags-   treten ebenfalls frühestens drei Monate nach Bekanntmachung in
bedingungen des Sondervermögens sowie deren Änderung, soweit           Kraft und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die Gesell-
diese zu Änderungen der Anlagegrundsätze führen, bedürfen zusätz-      schaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile gegen Anteile an Son-
lich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft.          dervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos
                                                                       umzutauschen, sofern derartige Sondervermögen von der Kapital-
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinformationen, die       anlagegesellschaft oder einem anderen Unternehmen aus ihrem
Vertragsbedingungen sowie die aktuellen Jahres- und Halbjahres-        Konzern verwalten werden, oder ihnen anbietet, ihre Anteile vor
berichte sind kostenlos bei der Gesellschaft, der Oppenheim Fonds      dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzunehmen.
Trust GmbH sowie im Internet unter www.oppenheim-fonds.de
erhältlich.                                                            Im Rahmen der Vertragsbedingungen kann die Gesellschaft die
                                                                       tatsächlich verfolgte Anlagepolitik des Sondervermögens jederzeit
Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risiko-           gegebenenfalls auch wesentlich verändern. Über eine solche Än-
managements dieses Sondervermögens, die Risikomanagement-              derung wird die Gesellschaft im nächsten Jahres- bzw. Halbjahres-
methoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und            bericht berichten.
Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen
sind in schriftlicher Form bei der Gesellschaft oder der Oppenheim
Fonds Trust GmbH erhältlich.

                                                                                                               Santander Rent OP      3
Verwaltungsgesellschaft                              Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Anteile werden
                                                                      von der Gesellschaft unter Kontrolle der Depotbank ermittelt.
Das Sondervermögen wird von der 1971 gegründeten Oppenheim
Kapitalanlagegesellschaft mbH mit Sitz in Köln verwaltet.             Für das in diesem Verkaufsprospekt beschriebene Sondervermögen
                                                                      hat das Bankhaus Sal. Oppenheim jr. & Cie. AG & Co. KGaA
Die Gesellschaft ist eine Kapitalanlagegesellschaft im Sinne des      mit Sitz in 50667 Köln, Unter Sachsenhausen 4, das Amt der
Investmentgesetzes (InvG) in der Rechtsform einer Gesellschaft mit    Depotbank übernommen. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach
beschränkter Haftung (GmbH).                                          deutschem Recht, dessen Haupttätigkeit auf das Einlagen- und das
                                                                      Wertpapiergeschäft entfällt.
Die Oppenheim Kapitalanlagegesellschaft mbH darf richtlinienkon-
forme Sondervermögen, Gemischte Sondervermögen, Altersvorsorge-                   Anlagegrundsätze und -grenzen
Sondervermögen, Sonstige Sondervermögen, Dach-Sondervermögen
mit zusätzlichen Risiken sowie Spezial-Sondervermögen verwalten.      Ausführungen zu den Anlagegrundsätzen und -grenzen des Sonder-
                                                                      vermögens finden sich im Besonderen Teil dieses Verkaufsprospektes.
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusammensetzung
des Aufsichtsrates und den Gesellschafterkreis sowie über die Höhe                     Vermögensgegenstände
des gezeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am Ende des
Verkaufsprospekts.                                                    Im Folgenden werden die für das Sondervermögen erwerbbaren
                                                                      Vermögensgegenstände und allgemein geltende Anlagegrenzen auf-
Informationen über das Abstimmungsverhalten und die Abstim-           geführt. Im Besonderen Teil werden darüber hinausgehende und/
mungspolitik der Gesellschaft finden Sie auf der Homepage der          oder spezifische Regelungen für das Sondervermögen beschrieben.
Oppenheim Fonds Trust GmbH (www.oppenheim-fonds.de).
                                                                                        Wertpapiere gemäß § 47 InvG

                           Depotbank                                  Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wert-
                                                                      papiere in- und ausländischer Aussteller erwerben,
          Firma, Rechtsform, Sitz und Haupttätigkeit
Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwaltung und der       1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit der Verwahrung der                Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
Vermögensgegenstände des Sondervermögens hat die Gesellschaft            den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder
ein Kreditinstitut als Depotbank beauftragt.                             dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in
                                                                         diesen einbezogen sind,
Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots        2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitglied-
bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere dafür zu sorgen, dass         staaten der Europäischen Union oder außerhalb der anderen
die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen und die Berechnung            Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes           schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an einem anderen
und den Vertragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie da-           organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind,
rauf zu achten, dass bei den für das Sondervermögen getätigten           sofern die Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes
Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre          von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelas-
Verwahrung gelangt und die Erträge des Sondervermögens gemäß             sen ist,
den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Vertragsbedin-        3. deren Zulassung an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
gungen verwendet werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob            Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
die Anlage von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten oder in             Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum
Sperrdepots eines anderen Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma         Handel oder deren Zulassung an einem organisierten Markt
oder eines anderen Verwahrers mit dem Investmentgesetz und den           oder deren Einbeziehung in diesen in einem Mitgliedstaat der
Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie       Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des
ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen.                               Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den
                                                                         Ausgabebedingungen zu beantragen ist, sofern die Zulassung
Die Depotbank ist grundsätzlich für alle Vermögensgegenstände,           oder Einbeziehung dieser Wertpapiere innerhalb eines Jahres
die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von einer anderen Stelle           nach ihrer Ausgabe erfolgt,
verwahrt werden, verantwortlich und haftet im Falle des Verlustes.    4. deren Zulassung an einer Börse zum Handel oder deren Zu-
Wenn jedoch Wertpapiere im Ausland verwahrt werden und es sich           lassung an einem organisierten Markt oder die Einbeziehung in
beim dortigen Verwahrer nicht um die Clearstream Banking AG              diesen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle der Depotbank han-         oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens
delt, beschränkt sich die Haftung der Depotbank auf die sorgfältige      über den Europäischen Wirtschaftsraum nach den Ausgabe-
Auswahl und Unterweisung des ausländischen Verwahrers sowie die          bedingungen zu beantragen ist, sofern die Wahl dieser Börse oder
regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auswahlkriterien.             dieses organisierten Marktes von der Bundesanstalt zugelassen ist

4      Santander Rent OP
und die Zulassung oder Einbeziehung dieser Wertpapiere inner-       5. von einem Kreditinstitut, das nach dem Europäischen Gemein-
    halb eines Jahres nach ihrer Ausgabe erfolgt.                          schaftsrecht festgelegten Kriterien einer Aufsicht unterstellt
                                                                           ist, oder einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen,
Der Erwerb von Wertpapieren gemäß den vorstehenden Ziffern darf             die nach Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienst-
nur erfolgen, wenn zusätzlich die Voraussetzungen des Artikels 2           leistungsaufsicht denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleich-
Abs.1 Unterabs. 1 Buchstabe a bis c Nr. i, Buchstabe d Nr. i und           wertig sind, unterliegt und diese einhält, begeben oder garan-
Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sind.                  tiert werden, oder
                                                                        6. von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem
Ebenfalls dürfen folgende Wertpapiere erworben werden:                     jeweiligen Emittenten handelt
• Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus             a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindes-
  Gesellschaftsmitteln zustehen,                                                tens 10 Millionen Euro, das seinen Jahresabschluss nach
• Bezugsrechte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 6 InvG,                                    den Vorschriften der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des
• Anteile an geschlossenen Fonds gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 7 InvG,                  Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von
• Finanzinstrumente gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 8 InvG.                               Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert
                                                                                durch die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parla-
Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern sich die Wert-                 ments und des Rates vom 17. Mai 2006 erstellt und veröf-
papiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, im Sondervermögen                fentlicht, oder
befinden können.                                                            b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine oder meh-
                                                                                rere börsennotierte Gesellschaften umfassenden Unterneh-
            Geldmarktinstrumente gemäß § 48 InvG                                mensgruppe für die Finanzierung dieser Gruppe zuständig
Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise auf dem                ist, oder
Geldmarkt gehandelt werden sowie verzinsliche Wertpapiere, die             c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige Unter-
zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Sondervermögen eine Lauf-                   legung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einer von
zeit bzw. Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre               der Bank eingeräumten Kreditlinie finanzieren soll. Für
Laufzeit länger als 397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig,              die wertpapiermäßige Unterlegung und die von einer Bank
mindestens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst werden.                  eingeräumte Kreditlinie gilt Artikel 7 der Richtlinie
Sofern in den Besonderen Vertragsbedingungen nichts anderes                     2007/16/EG.
bestimmt ist, können die Geldmarktinstrumente auch auf Fremd-
währung lauten. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente,             Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben
deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht.       werden, wenn sie die Voraussetzungen des Artikel 4 Abs. 1 und 2
                                                                        der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im
Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente nur erwor-           Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InvG gilt zusätzlich Artikel 4
ben werden, wenn sie:                                                   Abs. 3 der Richtlinie 2007/16/EG.
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
    oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den          Für Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 bis
    Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel zugelassen oder             6 InvG müssen ein ausreichender Einlagen- und Anlegerschutz be-
    dort an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in        stehen, z.B. in Form eines Investmentgrade-Ratings und zusätzlich
    diesen einbezogen sind,                                             die Kriterien des Artikels 5 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sein.
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mitgliedstaaten der      Als „Investmentgrade“ bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“
    Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten       bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeits-Prüfung
    des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum             durch eine Rating-Agentur bzw. ein eigenes internes Rating.
    Handel zugelassen oder dort an einem anderen organisierten
    Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die         Sollte sich während der Haltedauer eines solchen Geldmarktinstru-
    Wahl dieser Börse oder dieses organisierten Marktes von der         mentes dessen maßgebliches Rating unter „Investmentgrade“ verän-
    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassen ist,     dern („Downgrading“), so wird die Gesellschaft diesen Titel unter
3. von den Europäischen Gemeinschaften, dem Bund, einem                 Wahrung der Anlegerinteressen veräußern.
    Sondervermögen des Bundes, einem Land, einem anderen Mit-
    gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, regionalen oder   Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer
    lokalen Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines Mit-         regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaates
    gliedstaats der Europäischen Union, der Europäischen Zentral-       der Europäischen Union oder von einer internationalen öffentlich-
    bank oder der Europäischen Investitionsbank, einem Drittstaat       rechtlichen Einrichtung im Sinne des § 48 Abs. 1 Nr. 3 InvG bege-
    oder, sofern dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses    ben werden, aber weder von diesem Mitgliedstaat oder, wenn dieser
    Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-recht-       ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garan-
    lichen Einrichtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Euro-      tiert werden, und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten
    päischen Union angehört, begeben oder garantiert werden,            nach § 48 Abs. 1 Nr. 4 und 6 InvG gilt Artikel 5 Abs. 2 der Richt-
4. von einem Unternehmen begeben werden, dessen Wertpapiere             linie 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktinstru-
    auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten              mente nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 InvG außer Geldmarktinstrumenten,
    gehandelt werden,                                                   die von der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines

                                                                                                                  Santander Rent OP        5
Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert          Geldmarktinstrumente der Aussteller (Schuldner), deren Anteil
wurden, gilt Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 2007/16/EG. Für den        über 5 % des Wertes des Sondervermögens hinausgeht, 40 % des
Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 InvG            Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
gelten Artikel 5 Abs. 3 und, wenn es sich um Geldmarktinstru-
mente handelt, die von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestim-       In gedeckte Schuldverschreibungen darf die Gesellschaft jeweils
mungen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des             bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in
Europäischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt          solche Schuldverschreibungen desselben Ausstellers mehr als 5 %
und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel 6 der        des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, so darf der
Richtlinie 2007/16/EG.                                                  Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % des Wertes des
                                                                        Sondervermögens nicht übersteigen.
         Sonstige Anlageinstrumente gemäß § 52 InvG
Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Gesellschaft        Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des Sonder-
insgesamt anlegen in                                                    vermögens in eine Kombination der folgenden Vermögensgegen-
• Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen          stände anlegen:
   oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in         • von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder
   diesen einbezogen sind, jedoch die Kriterien des § 52 Abs. 1 Nr. 1      Geldmarktinstrumenten,
   InvG erfüllen,                                                       • Einlagen bei dieser Einrichtung,
• Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Anforde-         • Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser
   rungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die            Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, Wertpapier-
   Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Nr. 2 InvG erfüllen,                    darlehen und Wertpapierpensionsgeschäften.
• Aktien aus Neuemissionen, deren geplante Zulassung noch nicht
   erfolgt ist,                                                         Eine Beschränkung hinsichtlich der gemäß § 6 der „Allgemeinen
• Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sonder-             Vertragsbedingungen“ erwerbbaren Geldmarktinstrumente wird
   vermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und             nicht vorgenommen. Die in Pension genommenen Geldmarkt-
   gewährt wurden:                                                      instrumente und Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60
   a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land,            Absätze 1 und 2 InvG anzurechnen.
      den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mit-
      glied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit                                   Bankguthaben
      und Entwicklung ist,                                              Es dürfen Bankguthaben erworben werden, die eine Laufzeit von
   b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer         höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf Sperr-
      Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines        konten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
      anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines          Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen
      anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Euro-               Wirtschaftsraum zu unterhalten. Nach Maßgabe der Vertragsbedin-
      päischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richt-      gungen können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem
      linie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates        Drittstaat unterhalten werden. Die Bankguthaben können auch auf
      vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der              Fremdwährung lauten. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des
      Tätigkeit der Kreditinstitute die Gewichtung Null bekannt         Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kredit-
      gegeben worden ist,                                               institut anlegen.
   c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
      Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat                             Investmentanteile
      der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des       Die Gesellschaft darf in Anteilen an anderen Sondervermögen
      Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,                  (Investmentanteile) investieren. Die anderen Sondervermögen
   d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem       dürfen nach ihren Vertragsbedingungen höchstens bis zu 10 %
      organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapier-       in Anteilen an anderen Sondervermögen investieren. Es können
      handelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem an-       Anteile an inländischen richtlinienkonformen und nicht-richt-
      deren organisierten Markt, der die wesentlichen Anfoderungen      linienkonformen Sondervermögen, Anteile an Investmentaktien-
      an geregelte Märkte im Sinne der in § 52 Abs. 1 Nr. 4 d) InvG     gesellschaften, sowie richtlinienkonforme EU-Investmentanteile
      genannten Richtlinien erfüllt, zugelassen oder einbezogen sind,   und andere ausländische Investmentanteile erworben werden. Für
      oder                                                              die Anteile muss eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit bestehen.
   e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe a) bis c)
      bezeichneten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung        In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen nur bis
      und Rückzahlung übernommen hat.                                   zu 20 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden. In nicht-
                                                                        richtlinienkonformen Investmentvermögen dürfen insgesamt nur bis
                 Allgemeine Anlagegrenzen für                           zu 30 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden.
             Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstrumente           Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr
desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % des Sondervermö-         als 25 % der ausgegebenen Anteile eines anderen Investmentvermö-
gens anlegen. Dabei darf der Gesamtwert der Wertpapiere und             gens erwerben.

6      Santander Rent OP
Derivate und Finanzinstrumente mit derivativer Komponente                • der Optionswert ein Bruchteil oder ein Vielfaches der Diffe-
Die Gesellschaft darf im Rahmen der Anlagestrategie für das                  renz zwischen Basispreis und Marktpreis des Basiswerts ist und
Sondervermögen Derivategeschäfte zum Zwecke der Absiche-                     null wird, wenn die Differenz das andere Vorzeichen hat,
rung, der effizienten Portfoliosteuerung und der Erzielung von           c) Zinsswaps, Währungsswaps oder Zins-Währungsswaps,
Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwecken, tätigen. Diese     d) Optionen auf Swaps nach Buchstabe c), sofern sie die unter Buch-
Geschäfte dienen im Rahmen der Absicherung dazu, das Gesamt-              stabe b) beschriebenen Eigenschaften aufweisen (Swaptions),
risiko des Sondervermögens zu verringern, durch den Einsatz von        e) Credit Default Swaps, sofern sie ausschließlich und nachvoll-
Derivaten kann sich jedoch auch das Verlustrisiko des Sonder-             ziehbar der Absicherung des Kreditrisikos von genau zuorden-
vermögens mindestens vorübergehend erhöhen und die Rendite-               baren Vermögensgegenständen des Sondervermögens dienen.
chancen können sich dementsprechend schmälern.
                                                                       Die vorstehenden Finanzinstrumente können selbstständiger Ver-
Aufgrund der möglichen Investition in Derivate könnte das Sonder-      mögensgegenstand sein, aber auch Bestandteil von Vermögens-
vermögen bei Nutzung dieser Möglichkeiten eine erhöhte Volatilität     gegenständen. Andere komplexere Derivate mit Basiswerten gemäß
aufweisen, d. h. die Anteilpreise könnten in diesem Fall auch inner-   § 51 Abs. 1 Satz 1 InvG dürfen nur zu einem vernachlässigbaren
halb kurzer Zeiträume erheblichen Schwankungen nach oben und           Anteil eingesetzt werden.
nach unten unterworfen sein.
                                                                       Sofern die Gesellschaft den qualifizierten Ansatz im Sinne der
Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisikopotenzial          Derivateverordnung verwendet, gilt Folgendes:
des Sondervermögens höchstens verdoppelt werden. Unter Markt-
risiko versteht man das Risiko, das sich aus der ungünstigen Ent-      Die mit dem Einsatz von Derivaten verbundenen Risiken werden
wicklung von Marktpreisen für das Sondervermögen ergibt. Dieses        durch ein Risikomanagement-Verfahren gesteuert, das es erlaubt,
kann nach unterschiedlichen Ansätzen (einfach/qualifiziert) berech-     das mit der Anlageposition verbundene Risiko sowie den jeweiligen
net werden.                                                            Anteil am Gesamtrisikoprofil des Anlageportfolios jederzeit zu über-
                                                                       wachen und zu messen. Das Marktrisikopotenzial des jeweiligen
Bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials für den Einsatz von       Sondervermögens darf sich durch den Einsatz von Derivaten höchs-
Derivaten darf die Gesellschaft jederzeit vom einfachen zum quali-     tens verdoppeln.
fizierten Ansatz gemäß § 7 der Derivateverordnung wechseln. Der
Wechsel zum qualifizierten Ansatz bedarf nicht der Genehmigung          Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigneten Risiko-
durch die BaFin, die Gesellschaft wird einen Wechsel jedoch un-        managementsystems – in jegliche Derivate und Finanzinstrumente
verzüglich der BaFin anzeigen und im nächstfolgenden Halbjahres-       mit derivativer Komponente im Sinne des Artikel 10 Abs. 1 der
oder Jahresbericht sowie auf der Internetseite www.oppenheim-          Richt linie 2007/16/EG investieren, die von Vermögensgegen-
fonds.de bekannt machen.                                               ständen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen
                                                                       oder von Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richt-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens zudem           linie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen
Finanzinstrumente im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie 2007/16/      abgeleitet sind. Hierzu zählen insbesondere Optionen, Finanz-
EG, in die ein Derivat eingebettet ist, erwerben, Diese Finanz-        terminkontrakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus.
instrumente müssen die Kriterien des Art. 2 Abs. 1 oder des Art. 4
Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen.                       Ob die Gesellschaft bei der Ermittlung des Marktrisikopotenzials
                                                                       für den Einsatz von Derivaten derzeit den einfachen oder den
Solange und sofern die Gesellschaft den einfachen Ansatz im Sinne      qualifizierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung anwendet,
der Derivateverordnung verwendet, gilt Folgendes:                      wird im Besonderen Teil aufgeführt.

Die Gesellschaft darf im Sondervermögen regelmäßig nur die fol-                                 Terminkontrakte
genden Grundformen von Derivaten oder Kombinationen aus diesen         Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im Rah-
Derivaten oder Kombinationen aus anderen Vermögensgegen-               men der Anlagegrundsätze Terminkontrakte auf für das Sonder-
ständen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, mit        vermögen erwerbbare Wertpapiere und Geldmarktinstrumente
diesen Derivaten einsetzen:                                            sowie auf Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie
a) Terminkontrakte auf Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, sons-        2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder Währungen abschließen.
   tige Anlageinstrumente, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9       Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner unbedingt ver-
   Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätze, Wechselkurse oder      pflichtende Vereinbarungen, zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem
   Währungen,                                                          Fälligkeitsdatum, oder innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine
b) Optionen oder Optionsscheine auf Wertpapiere, Geldmarkt-            bestimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu einem im voraus
   instrumente, sonstige Anlageinstrumente, Finanzindizes im           bestimmten Preis zu kaufen bzw. zu verkaufen.
   Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zins-
   sätze, Wechselkurse oder Währungen und auf Terminkontrakte                                   Optionsgeschäfte
   nach Buchstabe a), wenn                                             Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im
   • eine Ausübung entweder während der gesamten Laufzeit oder         Rahmen der Anlagegrundsätze am Optionshandel teilnehmen.
      zum Ende der Laufzeit möglich ist, und                           Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten gegen Entgelt

                                                                                                                  Santander Rent OP       7
(Op tionsprämie) das Recht eingeräumt wird, während einer             bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens betragen. Außer-
bestimmten Zeit oder am Ende eines bestimmten Zeitraums zu            börslich gehandelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen
einem von vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Liefe-       Clearing stelle einer Börse oder eines anderen organisierten
rung oder Abnahme von Vermögensgegenständen oder die                  Marktes als Vertragspartner abgeschlossen werden, werden auf die
Zahlung eines Differenzbetrages zu verlangen, oder auch die ent-       Kontrahentengrenzen nicht angerechnet, wenn die Derivate einer
sprechenden Optionsrechte zu erwerben.                                täglichen Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-Aus-
                                                                      gleich unterliegen. Ansprüche des Sondervermögens gegen einen
                              Swaps                                   Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen anzurechnen, auch
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens im             wenn die Derivate an einer Börse oder an einem anderen organi-
Rahmen der Anlagegrundsätze Swapgeschäfte (z.B. Zinsswaps,            sierten Markt gehandelt werden.
Währungsswaps und Zins-Währungsswaps etc.) abschließen.
Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde-                              Darlehensgeschäfte
liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertrags-          Die im Sondervermögen vorhandenen Vermögensgegenstände
partnern ausgetauscht werden.                                         können darlehensweise gegen marktgerechtes Entgelt an Dritte
                                                                      übertragen werden. Werden die Vermögensgegenstände auf unbe-
                            Swaptions                                 stimmte Zeit übertragen, so hat die Gesellschaft eine jederzeitige
Swaptions sind Optionen auf Swaps. Für Rechnung dieses Sonder-        Kündigungsmöglichkeit. Es muss vertraglich vereinbart werden,
vermögens dürfen nur solche Swaptions erworben werden, die sich       dass nach Beendigung der Darlehenslaufzeit dem Sondervermögen
aus den oben beschriebenen Optionen und Swaps zusammensetzen.         Vermögensgegenstände gleicher Art, Güte und Menge zurücküber-
Eine Swaption ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem    tragen werden. Voraussetzung für die darlehensweise Übertragung
bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer bestimmten Frist in         von Vermögensgegenständen ist, dass dem Sondervermögen aus-
einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap ein-      reichende Sicherheiten gewährt werden. Hierzu können Guthaben
zutreten. Im Übrigen gelten die im Zusammenhang mit Options-          abgetreten oder verpfändet bzw. Wertpapiere oder Geldmarktinstru-
geschäften dargestellten Grundsätze.                                  mente übereignet oder verpfändet werden. Die Erträge aus der
                                                                      Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu.
                      Credit Default Swaps
Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es ermöglichen,         Der Darlehensnehmer ist außerdem verpflichtet, die Zinsen aus
ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertragen.       darlehensweise erhaltenen Wertpapieren bei Fälligkeit an die
Im Gegenzug zur Übernahme des Kreditausfallrisikos zahlt der          Depotbank für Rechnung des Sondervermögens zu zahlen. Wer-
Verkäufer des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. Im       den Wertpapiere befristet verliehen, so ist dies auf 15 % des Wertes
Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps entsprechend.                des Sondervermögens beschränkt. Alle an einen Darlehensnehmer
                                                                      übertragenen Wertpapiere dürfen 10 % des Wertes des Sonder-
         In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente                 vermögens nicht übersteigen.
Die Gesellschaft kann die vorstehend beschriebenen Finanzinstru-
mente auch erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft sind.       Nach § 58 Abs. 2 InvG muss die Darlehensvergabe zusätzlich die in
Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegen-          Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG genannten Kriterien
stand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein        erfüllen.
(z. B. Optionsanleihen). Die Aussagen zu Chancen und Risiken
gelten für solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend,         Gelddarlehen darf die Gesellschaft Dritten für Rechnung des
jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei verbrieften        Sondervermögens nicht gewähren.
Finanzinstrumenten auf den Wert des Wertpapiers beschränkt ist.
                                                                                              Pensionsgeschäfte
                     OTC-Derivatgeschäfte                             Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wert-
Die Gesellschaft darf sowohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer   papier-Pensionsgeschäfte mit Kreditinstituten und Finanzdienst-
Börse zum Handel zugelassen oder in einen anderen organisierten       leistungsinstituten mit einer Höchstlaufzeit von zwölf Monaten ab-
Markt einbezogen sind, als auch so genannte Over-the-Counter          schließen. Pensionsgeschäfte sind nur in Form so genannter echter
(OTC)-Geschäfte.                                                      Pensionsgeschäfte zulässig. Dabei übernimmt der Pensionsnehmer
                                                                      die Verpflichtung, die Vermögensgegenstände zu einem bestimm-
Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen      ten oder vom Pensionsgeber zu bestimmenden Zeitpunkt zurückzu-
oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, darf       übertragen. Nach § 58 Abs. 2 InvG müssen Pensions geschäfte
die Gesellschaft nur mit geeigneten Kreditinstituten oder Finanz-     zusätzlich die in Artikel 11 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG ge-
dienstleistungsinstituten auf der Basis standardisierter Rahmen-      nannten Kriterien erfüllen.
verträge tätigen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird
das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertragspartners auf 5 %                                Kreditaufnahme
des Wertes des Sondervermögens beschränkt. Ist der Vertrags-          Die Aufnahme von kurzfristigen Krediten für gemeinschaftliche
partner ein Kreditinstitut mit Sitz in der Europäischen Union,        Rechnung der Anleger ist bis zu 10 % des Wertes des Sondervermö-
dem Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Drittstaat mit            gens zulässig, sofern die Bedingungen der Kreditaufnahme markt-
vergleichbarem Aufsichtsniveau, so darf das Kontrahentenrisiko        üblich sind und die Depotbank der Kreditaufnahme zustimmt.

8      Santander Rent OP
Investmentanteile
                          Bewertung
                                                                       Investmentanteile werden grundsätzlich mit ihrem letzten festge-
        Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung                   stellten Rücknahmepreis angesetzt. Börsengehandelte Investment-
     An einer Börse zugelassene/in einen organisierten Markt           vermögen können auch zum letzten bekannten Tageskurs bewertet
               einbezogene Vermögensgegenstände                        werden.
Vermögensgegenstände, die zum Handel an Börsen amtlich zuge-
lassen sind oder in einem anderen organisierten Markt zugelassen                                    Darlehen
oder in diesen einbezogen sind, sowie Bezugsrechte für das Sonder-     Für die Rückerstattungsansprüche aus Darlehensgeschäften ist der
vermögen werden zum letzten verfügbaren handelbaren Kurs, der          jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Vermögensgegen-
eine verlässliche Bewertung gewährleistet, bewertet, sofern nachfol-   stände maßgebend.
gend unter „Besondere Bewertungsregeln“ nicht anders angegeben.
                                                                          Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände
     Nicht an Börsen notierte oder organisierten Märkten               Auf ausländische Währung lautende Vermögenswerte werden zu
 gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände             dem börsentäglich unter Zugrundelegung des letzten bekannten
                   ohne handelbaren Kurs                               Fixings der Reuters AG ermittelten Devisenkurs der Währung tag-
Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an Börsen zuge-             gleich in Euro umgerechnet.
lassen sind noch in einem anderen organisierten Markt zugelassen
oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs                             Risikohinweise
verfügbar ist, werden zu dem aktuellen Verkehrswert bewertet, der
bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen                                   Allgemeines
unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten ange-          Die Vermögensgegenstände, in die die Gesellschaft für Rechnung
messen ist, sofern nachfolgend unter „Besondere Bewertungsregeln“      des Sondervermögens investiert, enthalten neben den Chancen
nicht anders angegeben.                                                auf Wertsteigerung auch Risiken. So können Wertverluste auf-
                                                                       treten, indem der Marktwert der Vermögensgegenstände gegen-
Besondere Bewertungsregeln für einzelne Vermögensgegenstände           über dem Einstandspreis fällt. Veräußert der Anleger Anteile des
                  Geldmarktinstrumente                                 Sondervermögens zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in
Geldmarktinstrumente werden grundsätzlich zu den jeweiligen Ver-       dem Sondervermögen befindlichen Vermögensgegenstände gegen-
kehrswerten bewertet.                                                  über dem Zeitpunkt seines Anteilerwerbs gefallen sind, so erhält
                                                                       er das von ihm in das Sondervermögen investierte Geld nicht oder
               Optionsrechte und Terminkontrakte                       nicht vollständig zurück. Obwohl jedes Sondervermögen stetige
Die zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und die           Wertzuwächse anstrebt, können diese nicht garantiert werden. Das
Verbindlichkeiten aus einem Dritten eingeräumten Optionsrechten,       Risiko des Anlegers ist jedoch auf die angelegte Summe beschränkt.
die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen         Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Geld
organisierten Markt einbezogen sind, werden zu dem jeweils letz-       hinaus besteht nicht.
ten verfügbaren handelbaren Kurs, der eine verlässliche Bewertung
gewährleistet, bewertet.                                                                   Mögliches Anlagespektrum
                                                                       Unter Beachtung der durch das Investmentgesetz und die Vertrags-
Das gleiche gilt für Forderungen und Verbindlichkeiten aus für         bedingungen vorgegebenen Anlagegrundsätze und -grenzen, die für
Rechnung des Sondervermögens verkauften Terminkontrakten.              das Sondervermögen einen sehr weiten Rahmen vorsehen, kann die
Die zulasten des Sondervermögens geleisteten Einschüsse werden         tatsächliche Anlagepolitik auch darauf ausgerichtet sein, schwer-
unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungs-         punktmäßig Vermögensgegenstände z. B. nur weniger Branchen,
gewinne und Bewertungsverluste zum Wert des Sondervermögens            Märkte oder Regionen/Länder zu erwerben. Diese Konzentra-
hinzugerechnet.                                                        tion auf wenige spezielle Anlagesektoren kann mit besonderen
                                                                       Chancen verbunden sein, denen aber auch entsprechende Risiken
Swaps werden zu ihrem Verkehrswert angesetzt, der bei sorgfältiger     (z. B. Marktenge, hohe Schwankungsbreite innerhalb bestimmter
Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berück-          Konjunkturzyklen) gegenüberstehen. Über den Inhalt der Anlage-
sichtigung der Gesamtumstände angemessen ist.                          politik informiert der Jahresbericht nachträglich für das abgelaufene
                                                                       Berichtsjahr.
         Bankguthaben, sonstige Vermögensgegenstände,
               Verbindlichkeiten und Festgelder                                                    Marktrisiko
Bankguthaben und Festgelder werden grundsätzlich zu ihrem              Die Kurs- oder Marktwertentwicklung von Finanzprodukten hängt
Nennwert zuzüglich zugeflossener Zinsen bewertet. Forderungen           insbesondere von der Entwicklung der Kapitalmärkte ab, die wie-
z.B. abgegrenzte Zinsansprüche sowie Verbindlichkeiten werden          derum von der allgemeinen Lage der Weltwirtschaft sowie den
grundsätzlich zum Nennwert angesetzt.                                  wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in den jewei-
                                                                       ligen Ländern beeinflusst wird. Auf die allgemeine Kursentwicklung
Festgelder werden zum Verkehrswert bewertet, sofern das Festgeld       insbesondere an einer Börse können auch irrationale Faktoren wie
jederzeit kündbar ist und die Rückzahlung bei der Kündigung nicht      Stimmungen, Meinungen und Gerüchte einwirken.
zum Nennwert zuzüglich Zinsen erfolgt.

                                                                                                                  Santander Rent OP       9
Länder- oder Transferrisiko                                                      Verwahrrisiko
Vom Länderrisiko spricht man, wenn ein ausländischer Schuldner             Mit der Verwahrung von Vermögensgegenständen insbesonde-
trotz Zahlungsfähigkeit aufgrund fehlender Transferfähigkeit oder          re im Ausland ist ein Verlustrisiko verbunden, das aus Insolvenz,
-bereitschaft seines Sitzlandes Leistungen nicht fristgerecht, oder        Sorgfaltspflichtverletzungen oder missbräuchlichem Verhalten des
überhaupt nicht erbringen kann. So können z. B. Zahlungen, auf             Verwahrers oder eines Unter-Verwahrers resultieren kann. Die
die das Sondervermögen Anspruch hat, ausbleiben, oder in einer             Depotbank haftet nicht unbegrenzt für den Verlust oder Untergang
Währung erfolgen, die aufgrund von Devisenbeschränkungen nicht             von Vermögensgegenständen, die im Ausland bei anderen Verwahr-
mehr konvertierbar ist.                                                    stellen gelagert werden (siehe Abschnitt „Depotbank“).

                           Liquiditätsrisiko                                                      Konzentrationsrisiko
Für den Fonds dürfen auch Vermögensgegenstände erworben                    Weitere Risiken können dadurch entstehen, dass eine Konzentra-
werden, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen anderen          tion der Anlage in bestimmte Vermögensgegenstände oder Märkte
organisierten Markt einbezogen sind. Der Erwerb derartiger Vermö-          erfolgt. Dann ist das Sondervermögen von der Entwicklung dieser
gensgegenstände ist mit der Gefahr verbunden, dass es insbesonde-          Vermögensgegenstände oder Märkte besonders stark abhängig.
re zu Problemen bei der Weiterveräußerung der Vermögensgegen-
stände an Dritte kommen kann.                                                     Risiken im Zusammenhang mit Kreditaufnahmen
                                                                           Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in
                        Adressenausfallrisiko                              begrenztem Umfang Kredite aufnehmen. Da es sich nur um
Durch den Ausfall eines Ausstellers oder Kontrahenten können               kurzfristige Kredite handeln darf, sind eine Steigerung des
Verluste für das Sondervermögen entstehen. Das Ausstellerrisiko            Investitionsgrades des Sondervermögens (Leverage) und die damit
beschreibt die Auswirkung der besonderen Entwicklungen des                 verbundenen Risiken jedoch in der Regel ausgeschlossen.
jeweiligen Ausstellers, die neben den allgemeinen Tendenzen der
Kapitalmärkte auf den Kurs eines Wertpapiers einwirken. Auch                             Politisches Risiko/Regulierungsrisiko
bei sorgfältiger Auswahl der Wertpapiere kann nicht ausgeschlos-           Sofern für das Sondervermögen Anlagen im Ausland getätigt
sen werden, dass Verluste durch Vermögensverfall von Ausstellern           werden dürfen, geht damit das Risiko nachteiliger internationaler
eintreten. Das Kontrahentenrisiko beinhaltet das Risiko der Partei         politischer Entwicklungen, Änderungen der Regierungspolitik, Än-
eines gegenseitigen Vertrages, mit der eigenen Forderung teilweise         derungen der regulatorischen Rahmenbedingungen, Änderungen
oder vollständig auszufallen. Dies gilt für alle Verträge, die für Rech-   der Besteuerung und anderer rechtlicher Entwicklungen einher.
nung eines Sondervermögens geschlossen werden.                             Dadurch können sich insbesondere Beschränkungen hinsichtlich
                                                                           der für das Sondervermögen erwerbbaren Vermögensgegenstände
                         Abwicklungsrisiko                                 ergeben, welche die Wertentwicklung des Sondervermögens nach-
Insbesondere bei der Investition in nicht notierte Wertpapiere be-         teilig beeinflussen können.
steht das Risiko, dass die Abwicklung durch ein Transfersystem auf-
grund einer verzögerten oder nicht vereinbarungsgemäßen Zahlung                                      Inflationsrisiko
oder Lieferung nicht erwartungsgemäß ausgeführt wird.                      Die Inflation beinhaltet ein Abwertungsrisiko für alle Vermögens-
                                                                           gegenstände.
             Risiko bei Feiertagen im In- und Ausland
Das Sondervermögen kann darauf ausgerichtet sein, schwerpunkt-                            Rechtliches und steuerliches Risiko
mäßig Vermögensgegenstände nur weniger Regionen/Länder zu                  Die rechtliche und steuerliche Behandlung von Fonds kann sich
erwerben. Aufgrund lokaler Feiertage in diesen Regionen/Ländern            in unabsehbarer und nicht beeinflussbarer Weise ändern. Eine
kann es zu Abweichungen zwischen den Handelstagen an Börsen                Änderung fehlerhaft festgestellter Besteuerungsgrundlagen des
dieser Regionen/Länder und den Bewertungstagen des Sonder-                 Fonds für vorangegangene Geschäftsjahre (z. B. aufgrund von
vermögens kommen. Das Sondervermögen kann möglicherweise an                steuerlichen Außenprüfungen) kann für den Fall einer für den Anle-
einem Tag, der kein Bewertungstag ist, auf Marktentwicklungen in           ger steuerlich grundsätzlich nachteiligen Korrektur zur Folge haben,
den Regionen/Ländern nicht am selben Tag reagieren oder an einem           dass der Anleger die Steuerlast aus der Korrektur für vorangegan-
Bewertungstag, der kein Handelstag in diesen Regionen/Ländern ist,         gene Geschäftsjahre zu tragen hat, obwohl er unter Umständen zu
auf dem dortigen Markt nicht handeln. Dadurch kann es auch zu              diesem Zeitpunkt nicht in dem Sondervermögen investiert war.
Liquiditätsproblemen bei der Veräußerung von Anteilen kommen.              Umgekehrt kann für den Anleger der Fall eintreten, dass ihm eine
                                                                           steuerlich grundsätzlich vorteilhafte Korrektur für das aktuelle und
                           Währungsrisiko                                  für vorangegangene Geschäftsjahre, in denen er an dem Sonder-
Sofern Vermögenswerte des Sondervermögens in anderen Wäh-                  vermögen beteiligt war, durch die Rückgabe oder Veräußerung der
rungen als der jeweiligen Fondswährung angelegt sind, erhält das           Anteile vor Umsetzung der entsprechenden Korrektur nicht mehr
Sondervermögen die Erträge, Rückzahlungen und Erlöse aus sol-              zugute kommt.
chen Anlagen in der jeweiligen Währung. Fällt der Wert dieser
Währung gegenüber der Fondswährung, so reduziert sich der Wert             Zudem kann eine Korrektur von Steuerdaten dazu führen, dass
des Sondervermögens.                                                       steuerpflichtige Erträge bzw. steuerliche Vorteile in einem anderen

10     Santander Rent OP
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