Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz
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Ausführlicher Verkaufsprospekt einschließlich Vertragsbedingungen Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz Stand: Juli 2011 Kapitalanlagegesellschaft: SEB Investment GmbH Vertrieb: Santander Bank, Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank AG
Herausgeber dieses Verkaufsprospektes: SEB Investment GmbH Geschäftsführer: Barbara Knoflach, Matthias Bart, Choy-Soon Chua, Siegfried A. Cofalka, Alexander Klein, Thomas Körfgen und Axel Kraus Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main Postanschrift: Postfach 111652, 60051 Frankfurt am Main Telefon: (0 69) 2 72 99 - 10 00, Telefax: (0 69) 2 72 99 - 0 90 Infoline: (0 18 01) 777 999 (dt. Festnetz: 0,039 EUR/Minute; Mobilfunk max. 0,42 EUR/Minute) Internet: www.sebassetmanagement.de E-Mail: info@sebam.de Registergericht: Frankfurt HRB 29859 Gründung: 30. September 1988 Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf deutschen Übersetzung zu versehen. Die Kapitalanlage- der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der gesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit wesentlichen Anlegerinformationen und der Allgemei- ihren Anlegern in deutscher Sprache führen. nen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den „Beson- deren Vertragsbedingungen“. Es ist nicht gestattet, von Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärun- des Investmentgesetzes können Verbraucher die gen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf Ombudsstelle für Investmentfonds beim BVI Bundes- der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht verband Investment und Asset Management e.V., Unter in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich den Linden 42, 10117 Berlin, anrufen. Das Recht, die auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Die weite- ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn ren Kontaktdaten sind auf der Homepage des BVI der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate www.bvi.de abrufbar. zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht anzubieten. Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatz- Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesell- verträge über Finanzdienstleistungen können sich die schaft und Anleger sowie den vorvertraglichen Bezie- Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deut- hungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß schen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frank- § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist furt, Tel.: 069/2388-1907 oder – 1906, Fax: 069/2388- der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand für 1919, schlichtung@bundesbank.de, wenden. Das Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Laut § 123 Abs. 1 InvG sind sämtliche Veröffentlichun- Ausgabedatum des Verkaufsprospektes: Juli 2011 gen in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
Inhaltsverzeichnis Grundlagen 5 Besondere Bewertungsregeln für einzelne Verkaufsunterlagen 5 Vermögensgegenstände 21 Vertragsbedingungen 5 Nicht notierte Schuldverschreibungen und Schuld- Verwaltungsgesellschaft 6 scheindarlehen 21 Vorstand / Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Geldmarktinstrumente 21 Eigenkapital 6 Derivate 21 Depotbank 6 Optionsrechte und Terminkontrakte 21 Sondervermögen 7 Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile ISIN; WKN 7 und Darlehen 22 Anteilklassen 7 Auf ausländische Währung lautende Vermögens- Anlageziele, Anlagegrundsätze und -grenzen 8 gegenstände 22 Anlageziel 8 Wertentwicklung 22 Anlagestrategie 8 Risikohinweise 22 Anlageinstrumente im Einzelnen 8 Allgemeines 22 Wertpapiere 8 Mögliches Anlagespektrum 22 Geldmarktinstrumente 9 Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarkt- Immobiliensondervermögen 23 instrumente 10 Risiko der Rücknahmeaussetzung 23 Bankguthaben 12 Liquiditätsrisiko 23 Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG 12 Adressenausfallrisiko 23 Anteile an Immobiliensondervermögen 12 Marktrisiko 24 Anteile an Gemischten Sondervermögen 13 Länder- oder Transferrisiko 24 Anteile an Sonstigen Sondervermögen 13 Abwicklungsrisiko 24 Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Währungsrisiko 24 Risiken (Hedgefondsanteile) 14 Verwahrrisiko 24 Spezielle Anlagegrenzen 14 Konzentrationsrisiko 24 Derivate 18 Inflationsrisiko 24 Einfacher Ansatz 18 Rechtliches und steuerliches Risiko 24 Terminkontrakte 19 Änderung der Anlagepolitik 24 Optionsgeschäfte 19 Änderung der Vertragsbedingungen; Auflösung Swaps 19 oder Verschmelzung 25 Swaptions 20 Schlüsselpersonenrisiko 25 Credit Default Swaps 20 Zinsänderungsrisiko 25 In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente 20 Performancerisiko 25 OTC-Derivatgeschäfte 20 Regulierungsrisiko 25 Darlehensgeschäfte 20 Risiko an Feiertagen im In- und Ausland 25 Pensionsgeschäfte 21 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften 25 Kreditaufnahme 21 Risiken im Zusammenhang mit Dachfonds 26 Bewertung 21 Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung 21 Immobilien-Sondervermögen 26 An einer Börse zugelassene / in organisiertem Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an Markt gehandelte Vermögensgegenstände 21 Sonstigen Sondervermögen 27 Nicht an Börsen notierte oder organisierten Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an Sonder- Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder vermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds) 28 Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs 21 Profil des typischen Anlegers 28 3
Anteile 28 Negative steuerliche Erträge 36 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 28 Substanzauskehrungen 37 Ausgabe von Anteilen 28 Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene 37 Rücknahme von Anteilen 29 Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer) 37 Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme 29 Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie Aussetzung der Anteilrücknahme 29 zinsähnliche Erträge 37 Börsen und Märkte 29 Ausländische Mieterträge 37 Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten 29 Gewinne aus dem Verkauf inländischer und Ausgabe- und Rücknahmepreis 29 ausländischer Immobilien 38 Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/ Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Rücknahmepreises 30 Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Ausgabeaufschlag 30 Stillhalterprämien 38 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahme- In- und ausländische Dividenden (insbesondere preise 30 aus Immobilienkapitalgesellschaften) 39 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 30 Erträge aus der Beteiligung an in- und aus- Verwaltungs- und sonstige Kosten 30 ländischen Immobilienpersonengesellschaften 39 Besonderheiten beim Erwerb von Investment- Negative steuerliche Erträge 39 anteilen 31 Substanzauskehrungen 40 Teilfonds 31 Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene 40 Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Steuerausländer 40 Erträge 31 Solidaritätszuschlag 40 Ertragsausgleichsverfahren 31 Kirchensteuer 41 Geschäftsjahr und Ausschüttungen 32 Ausländische Quellensteuer 41 Ausschüttungsmechanik 32 Ertragsausgleich 41 Gutschrift der Ausschüttungen 32 Gesonderte Feststellung, Außenprüfung 41 Auflösung und Übertragung des Sondervermögens 32 Zwischengewinnbesteuerung 41 Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens 32 Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen 42 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Transparente, semitransparente und intrans- Sondervermögens 33 parente Besteuerung 42 Verfahren bei der Übertragung von Sonder- EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung 42 vermögen 33 Grunderwerbsteuer 43 Kurzangaben über die für die Anleger Rechtliches und steuerliches Risiko 43 bedeutsamen Steuervorschriften 33 Beratungsfirmen 44 Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer) 34 Auslagerung 44 Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie ausländische Jahres-/Halbjahresberichte/Abschlussprüfer 44 Dividenden (insb. aus Immobilienkapitalgesell- Zahlungen an die Anteilinhaber/Verbreitung der schaften) 34 Berichte und sonstige Informationen 44 Gewinne aus dem Verkauf inländischer und Weitere Sondervermögen, die von der Kapital- ausländi-scher Immobilien nach Ablauf von anlagegesellschaft verwaltet werden 44 10 Jahren seit derAnschaffung 35 Klausel zum Erwerb der Anteile durch Ausländische Mieterträge und Gewinne aus „US-Personen“ 45 dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb Belehrung über das Recht des Käufers zum von 10Jahren seit der Anschaffung 35 Widerruf nach § 126 InvG (Haustürgeschäfte) 45 Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren, Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus Allgemeine Vertragsbedingungen 47 Stillhalterprämien 35 Besondere Vertragsbedingungen 53 Erträge aus der Beteiligung an in- und aus- ländischen Immobilienpersonengesellschaften 36 Kapitalanlagegesellschaft 58 4
Grundlagen SEB Investment GmbH, Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro- tekt Substanz ist ein „Gemischtes Sondervermögen“ im SEB Asset Management AG, Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main SEB Investment GmbH – im Folgenden: „Gesellschaft“ – verwaltet. SEB AG, Ulmenstraße 30, 60325 Frankfurt am Main Die Verwaltung des Sondervermögens besteht vor allem darin, das von den Anlegern bei der Gesellschaft einge- Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des legte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko- Risikomanagements dieses Sondervermögens, die Risiko- mischung in verschiedenen Vermögensgegenständen managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen gesondert vom Vermögen der Gesellschaft anzulegen. bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien Das Sondervermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder der Gesellschaft. schriftlicher Form bei der SEB Investment GmbH erhält- lich. In welchen Vermögensgegenständen die Gesellschaft das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie Vertragsbedingungen dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem Investment- Die Vertragsbedingungen sind in diesem Prospekt abge- gesetz und den Vertragsbedingungen, die das Rechtsver- druckt. hältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen Allge- Die Vertragsbedingungen können von der Gesellschaft meinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine“ und geändert werden. Änderungen der Vertragsbedingungen „Besondere Vertragsbedingungen“). Die Verwendung der bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen Vertragsbedingungen für ein Sondervermögen unterliegt der Anlagegrundsätze des Sondervermögens bedürfen der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanz- zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der dienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme hiervon Gesellschaft. bildet lediglich die Vorschrift in den „Besonderen Vertrags- bedingungen“, die die Vergütungen und Aufwendungser- Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstat- stattungen zum Gegenstand hat, mit denen das Sonder- tungen betreffen, die aus dem Sondervermögen entnom- vermögen belastet werden kann. Für den Santander men werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz ist Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte, werden das § 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ (Einzel- die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in heiten zu den Vergütungen und Aufwendungserstattun- Papierform oder in elektronischer Form informiert. Diese gen siehe „Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten“ Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplan- und „Verwaltungs- und sonstige Kosten“). ten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis Verkaufsunterlagen darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinforma- können. Die Pflicht zur Information der Anleger in Papier- tionen, die Vertragsbedingungen und die Satzung sowie form oder in elektronischer Form besteht jedoch nicht in die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kosten- Bezug auf Änderungen der Vertragsbedingungen, mit los erhältlich bei denen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an die seit dem 1. Juli 2011 geltende Fassung des Invest- mentgesetzes vorgenommen werden. 5
Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen Vorstand / Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Eigen- Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend kapital verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der Geschäftsführer: Barbara Knoflach, Matthias Bart, Choy- Internetseite der Gesellschaft unter www.sebassetmanage- Soon Chua, Siegfried A. Cofalka, Alexander Klein, Thomas ment.de bekannt gemacht. Körfgen und Axel Kraus Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer Aufsichtsrat: Frederik Boheman (Vorsitzender), Anders Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen Johnsson (Stellvertretender Vorsitzender) und Peter zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten Kobiela frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer Die Höhe des gezeichneten und eingezahlten Eigenkapi- Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen tals beträgt EUR 5,113 Mio. Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung in Kraft Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusam- und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die mensetzung des Aufsichtsrates und den Gesellschafterkreis Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile gegen sowie über die Höhe des gezeichneten und eingezahlten Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage- Kapitals finden Sie am Schluss des Verkaufsprospektes. grundsätzen kostenlos umzutauschen oder ihre Anteile ohne Rücknahemabschlag zurückzunehmen. Depotbank Verwaltungsgesellschaft Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwal- tung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit Das Sondervermögen wird von der am 30. September 1988 der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sonder- gegründeten SEB Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt vermögens hat die Gesellschaft ein anderes Kreditinstitut am Main verwaltet. als Depotbank beauftragt. Die SEB Investment GmbH ist eine Kapitalanlagegesell- Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in schaft im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) in der Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme (GmbH). von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Ver- Die SEB Investment GmbH durfte seit 30. September 1988 tragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf Grundstückssondervermögen verwalten. Nach der Anpas- zu achten, dass bei den für das Sondervermögen getätig- sung an das Investmentgesetz und der Fusion mit der SEB ten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Invest GmbH darf die Gesellschaft seit dem 23. Juni 2008 Fristen in ihre Verwahrung gelangt und die Erträge des Richtlinienkonforme Sondervermögen sowie Gemischte Sondervermögens gemäß den Vorschriften des Invest- Sondervermögen, Immobiliensondervermögen, Altersvor- mentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet sorgesondervermögen, Infrastruktursondervermögen, werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage Sonstige Sondervermögen und Spezialsondervermögen von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten oder im verwalten. Sperrdepots eines anderen Kreditinstituts, einer Wertpa- pierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem Invest- mentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist. Wenn dies der Fall ist, hat sie ihre Zustimmung zu der Anlage zu erteilen. 6
Die Depotbank ist grundsätzlich für alle Vermögensge- d. h., die ausgegebenen Anteile verbriefen unterschiedli- genstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von che Rechte, je nachdem zu welcher Klasse sie gehören. einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich und haftet im Falle des Verlustes. Wenn jedoch Wertpapiere Bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapital- im Ausland verwahrt werden und es sich beim dortigen protekt Substanz existieren derzeit folgende Anteilklassen: Verwahrer nicht um die Clearstream Banking AG oder eine eigene ausländische Geschäftsstelle der Depotbank „P“ 1,25 % Verwaltungsvergütung p. a., thesaurierend handelt, beschränkt sich die Haftung der Depotbank auf die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ausländi- „I“ 0,75 % Verwaltungsvergütung p. a., ausschüttend schen Verwahrers, sowie die regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auswahlkriterien. Die Anteilklassen unterscheiden sich hinsichtlich der Ertragsverwendung und der Verwaltungsvergütung. Eine Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der Beschreibung der unterschiedlichen Ausgestaltungen ist Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der in diesem Prospekt in den Abschnitten „Verwaltungs- und Depotbank ermittelt. sonstige Kosten“ und „Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge“ enthalten. Für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapital- protekt Substanz hat die SEB AG mit Sitz in Frankfurt am Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das Main, Ulmenstraße 30, das Amt der Depotbank übernom- wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem men. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach deutschem Investment in dem Sondervermögen erzielt, variieren je Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbe- Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft. nen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite Sondervermögen nach Steuern. Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro- Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheit- tekt Substanz wurde am 01. September 2008 für unbe- lich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann stimmte Dauer aufgelegt. Die Anleger sind an den Vermö- nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteil- gensgegenständen des Sondervermögens entsprechend klassen erfolgen. der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt. Gemäß § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“ ISIN; WKN des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro- Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt tekt Substanz können künftig noch weitere Anteilklassen Substanz P gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwen- ISIN: DE000SEB1AM4; WKN: SEB1AM dung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungs- Substanz I vergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombi- ISIN: DE000SEB1AN2; WKN: SEB1AN nation dieser Merkmale von den bestehenden Anteilklas- sen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile Anteilklassen aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro- der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen tekt Substanz besteht aus verschiedenen Anteilklassen, 7
ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse als Teil der Anlagestrategie tätigen. Bei der Ermittlung des belastet werden. Marktrisikopotenzials Anlageziele, Anlagegrundsätze und -grenzen für den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft den einfachen Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung an. Anlageziel Das Marktrisikopotenzial darf maximal 200 % des Fonds- Die Anlagestrategie des Santander Vermögensverwal- volumens betragen. Basiswährung ist der Euro. tungsfonds Kapitalprotekt Substanz ist grundsätzlich auf Kapitalerhalt angelegt. Es soll bei sehr geringem Risiko Anlageinstrumente im Einzelnen eine möglichst hohe Nettorendite erzielt werden. Wertpapiere Anlagestrategie Bei den für das Sondervermögen erwerbbaren Wertpa- Für alle Teilfonds des Sondervermögens können Wertpa- pieren handelt es sich im Einzelnen um verzinsliche Wert- piere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmen- papiere, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen, tanteile einschließlich Richtlinienkonformer Sonderver- Genussscheine, Indexzertifikate sowie Partizipations- mögen, Gemischter Sondervermögen nach § 83 ff InvG, scheine. Immobilien-Sondervermögen nach § 66 ff InvG, Sonstiger Sondervermögen gem. § 90 g ff InvG sowie Sonderver- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens mögen mit zusätzlichen Risiken gem. § 112 InvG, Deri- Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller erwerben, vate und sonstige Anlageinstrumente erworben werden. Der Fonds kann vollständig in Wertpapieren oder Geld- 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der marktinstrumenten oder Bankguthaben oder Investmen- Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- tanteilen angelegt werden. Bei den Rentenpapieren staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- können sowohl Unternehmensanleihen als auch Staats- schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an anleihen über das gesamte Laufzeitspektrum erworben einem anderen organisierten Markt zugelassen oder werden. in diesen einbezogen sind, In Sondervermögen nach Maßgabe der § 90 g – k InvG 2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für und/oder des § 112 InvG, ausländische Investmentver- Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börsen mögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen zum Handel zugelassen oder an einem der von der unterliegen, die denen nach § 90 g – k oder § 112 Abs. 1 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktien- zugelassenen organisierten Märkte zugelassen oder gesellschaften nach Maßgabe des § 96 InvG, deren in diesen einbezogen sind. Satzung eine mit § 90 g – k InvG oder dem § 112 Abs. 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben wer- Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anle- den, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulas- gen, dürfen bis zu 10 % des Wertes des Sondervermö- sung zu einer der unter 1 und 2 genannten Börsen oder gens angelegt werden. organisierten Märkte beantragt werden muss und die Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisiko- nach Ausgabe erfolgt. potenzial der Sondervermögen verdoppelt werden. Die Gesellschaft darf für das Sondervermögen Derivatege- Zusätzlich sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 schäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten Satz 2 InvG zu erfüllen. Portfoliosteuerung, der Erzielung von Zusatzerträgen und 8
Außerdem dürfen Wertpapiere auch in Form von Anteilen schen Zentralbank oder der Europäischen Investitions- an Geschlossenen Fonds, die die in § 47 Abs. 1 Nr. 7 bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes- InvG oder in Finanzinstrumenten, die die in § 47 Abs. 1 staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder Nr. 8 InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Ausübung von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrich- von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören. tung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, begeben oder garantiert werden, Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern sich die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren, 4. wenn sie von einem Unternehmen begeben werden, im Sondervermögen befinden können. dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden, Geldmarktinstrumente Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise 5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem Sondervermögen eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre Laufzeit länger Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstlei- als 397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, min- stungsaufsicht denjenigen des Gemeinschaftsrechts destens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, bege- werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente, ben oder garantiert werden, deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere entspricht. 6. wenn sie von anderen Emittenten begeben werden und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von mindestens EUR 10 Mio., das seinen Jahresab- 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der schluss nach den Vorschriften der Vierten Richtli- Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags- nie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 staat des Abkommens über den Europäischen Wirt- über den Jahresabschluss von Gesellschaften schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch einem anderen organisierten Markt zugelassen oder Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi- in diesen einbezogen sind, schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006, erstellt und veröffentlicht, 2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börsen b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine zum Handel zugelassen oder an einem der von der oder mehrere börsennotierte Gesellschaften um- Bundesanstalt zugelassenen organisierten Märkte fassenden Unternehmensgruppe für die Finanzie- zugelassen oder in diesen einbezogen sind, rung dieser Gruppe zuständig ist, oder 3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften, c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer einer von der Bank eingeräumten Kreditlinie finan- anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen zieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Europäi- Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG. 9
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des Aussteller (Schuldner) 40 % des Sondervermögens nicht Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG übersteigen. Darüber hinaus dürfen lediglich 5 % des erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat- Sondervermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstru- zes 1 Nr. 1 und 2 gilt zusätzlich Artikel 4 Absatz 3 der mente desselben Ausstellers (Schuldners) angelegt Richtlinie 2007/16/EG. werden. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und bis 6 müssen ein ausreichender Einlagen- und Anleger- Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller schutz bestehen, z. B. in Form eines Investmentgrade- im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft Ratings, und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 der jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sein. Als „Investmentgrade“ anlegen. bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch In gedeckte Schuldverschreibungen darf die Gesellschaft eine Ratingagentur. jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen mehr als Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer 5 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mit- so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen gliedstaates der Europäischen Union oder von einer inter- 80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von die- Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des sem Mitgliedstaat noch, wenn dieser ein Bundesstaat ist, Sondervermögens in eine Kombination der folgenden einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden, Vermögensgegenstände anlegen: und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie – von ein und derselben Einrichtung begebene Wert- 2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktin- papiere und Geldmarktinstrumente, strumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstru- menten, die von der Europäischen Zentralbank oder der – Einlagen bei dieser Einrichtung, Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Absatz 4 der – Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der Richtlinie 2007/16/EG. Für den Erwerb von Geldmarktin- mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in strumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Absatz 3 Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zu- und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die gelassen oder in einen anderen organisierten Markt von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die einbezogen sind. Bei besonderen öffentlichen Aus- nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Euro- stellern im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf päischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögens- und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel gegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens 6 der Richtlinie 2007/16/EG. nicht übersteigen. Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarkt- Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen instrumente unberührt. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstru- mente desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 % Das Sondervermögen kann vollständig in Wertpapieren des Sondervermögens anlegen. Dabei darf der Gesamt- oder Geldmarktinstrumenten angelegt werden. 10
Die Gesellschaft kann in Schuldverschreibungen, Schuld- wert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für scheindarlehen und Geldmarktinstrumente eines oder Rechnung des Sondervermögens auch über die vorge- mehrerer der folgenden Aussteller mehr als 35 % des nannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarkt- Wertes des Sondervermögens anlegen: instrumente desselben Ausstellers erworben oder bei ein und derselben Einrichtung angelegt werden dürfen, wenn Der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko durch Absiche- (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, rungsgeschäfte wieder gesenkt wird. Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Gesellschaft insgesamt anlegen in Thüringen), der Europäischen Gemeinschaften (Europä- ische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM, – Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, Europäische zugelassen oder an einem anderen organisierten Gemeinschaft), anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Übrigen jedoch die Kriterien des § 52 Abs. 1 Nr. 1 Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, InvG erfüllen, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster- reich, Polen, Portugal, Republik Zypern, Rumänien, – Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geld- Republik, Ungarn), anderer Vertragsstaaten des Abkom- marktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Abs. mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, 1 Nr. 2 InvG erfüllen, Liechtenstein, Norwegen) und anderer Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und – Aktien aus Neuemissionen, deren geplante Zulassung Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind (Australien, noch nicht erfolgt ist, Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika) – Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, werden können und gewährt wurden: müssen die Wertpapiere / Geldmarktinstrumente im Sondervermögen aus mindestens sechs verschiedenen a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des einem Land, den Europäischen Gemeinschaften Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für werden dürfen. Das Sondervermögen kann auch insge- wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung samt in Schuldverschreibungen eines der genannten ist, Aussteller angelegt werden. b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft Die in Pension genommenen Wertpapiere werden auf oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge- diese Anlagegrenze angerechnet. bietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertrags- Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geld- staats des Abkommens über den Europäischen marktinstrumenten eines Emittenten auf die vorstehend Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtli- genannten Grenzen können durch den Einsatz von nie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basis- 11
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die gen (Zielfonds) nach Maßgabe des § 50 InvG investieren. Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist, Diese Investmentvermögen dürfen nach ihren Vertrags- bedingungen oder Satzungen höchstens bis zu 10 % in c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des Anteile an anderen Investmentvermögen investieren. öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem Es können Anteile an inländischen Richtlinienkonformen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und Nicht-Richtlinienkonformen Sondervermögen, Anteile oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom- an Investmentaktiengesellschaften sowie Richtlinienkon- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum, forme EG-Investmentanteile und andere ausländische Investmentanteile erworben werden. Für die Anteile muss d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit bestehen. die an einem organisierten Markt im Sinne § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen Handel zugelassen sind oder die an einem ande- nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens ren organisierten Markt, der die wesentlichen angelegt werden; in Nicht-Richtlinienkonformen Invest- Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der mentvermögen dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des in § 52 Abs. 1 Nr. 4 d) InvG genannten Richtlinien Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe anderen Investmentvermögens erwerben. a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen Anteile an Immobilien-Sondervermögen hat. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermö- gens auch Anteile an Immobiliensondervermögen nach Bankguthaben dem InvG erwerben, deren Vertragsbedingungen Investi- Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in tionen in folgende Vermögensgegenstände vorsehen: Bankguthaben angelegt werden, die eine Laufzeit von Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Bebauung, unbebaute Grundstücke und andere Grund- Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkom- stücke; Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobiliengesell- mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unter- schaften sowie Rechte in der Form des Wohnungseigen- halten. Nach Maßgabe der „Besonderen Vertragsbedin- tums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und gungen“ können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz Teilerbbaurechts sowie Nießbrauchsrechte an Grund- in einem Drittstaat unterhalten werden. stücken. Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des Bei den Immobiliensondervermögen muss es sich um Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kredit- Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem institut anlegen. Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger müssen das Recht Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensions- zur Rückgabe haben. nehmer gezahlt hat, anzurechnen. Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG Investmentvermögen erworben werden. Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des Son- dervermögens in Anteilen an anderen Investmentvermö- 12
Die Gesellschaft darf Anteile an Immobilienfonds erwer- Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, ben, die zu mehr als 10 % in Anteile an anderen Invest- Derivate, Anteile an anderen Investmentvermögen, Betei- mentvermögen investieren, die ihrerseits in liquide Mittel ligungen an Unternehmen, Edelmetalle, unverbriefte nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Halbsatz 1 Darlehensforderungen. InvG investieren. Bei den Sonstigen Sondervermögen muss es sich um Anteile an Gemischten Sondervermögen Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile auch Anteile an anderen Gemischten Sondervermögen angeboten werden und die Anleger müssen das Recht nach dem InvG erwerben. Diese können ihrerseits in Wert- zur Rückgabe haben. papiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Derivate und Anteile an anderen Investmentvermögen investieren. Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell- Bei den Gemischten Sondervermögen muss es sich um schaften, deren Satzung eine einem Sonstigen Sonder- Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem vermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie ver- Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile gleichbare ausländische Investmentvermögen erworben angeboten werden und die Anleger müssen das Recht werden. zur Rückgabe haben. Ausländische Investmentvermögen dürfen nur erworben Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell- Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden schaften, deren Satzung eine einem Gemischten Sonder- oder die Funktion der Depotbank von einer anderen ver- vermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie ver- gleichbaren Einrichtung wahrgenommen wird. gleichbare ausländische Investmentvermögen erworben werden. In ausländische Investmentvermögen aus Staaten, die bei der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne interna- Anteile an Gemischten Zielfonds dürfen nur erworben tionaler Vereinbarungen kooperieren, darf die Gesellschaft werden, soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen nicht investieren. oder der Satzung höchstens 10 % in Anteilen an anderen Investmentvermögen anlegen dürfen. Dies gilt nicht, Anteile an Sonstigen Zielfonds dürfen nur erworben wer- soweit der Zielfonds in liquide Mittel nach Maßgabe des den, soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen oder § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG investiert. der Satzung nicht in Anteilen an anderen Investmentver- mögen anlegen dürfen. Dies gilt nicht, soweit der Zielfonds Die für Zielfonds nach Maßgabe des § 50 InvG genannten in liquide Mittel nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlagegrenzen gelten für Gemischte Zielfonds entspre- Halbsatz 1 InvG investiert. chend. Es darf auch nicht in mehr als zwei Sonstige Zielfonds Anteile an Sonstigen Sondervermögen vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager investiert Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens werden. auch Anteile an Sonstigen Sondervermögen nach dem InvG erwerben, deren Vertragsbedingungen Investitionen Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens in folgende Vermögensgegenstände vorsehen können: nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Sonstigen Zielfonds erwerben. 13
Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken Hedgefonds, die als „Master-Feeder-Fonds“ aufgelegt (Hedgefondsanteile) werden, gelten als ein Investmentvermögen. Die auslän- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens dischen Zielfonds können auch niedrig oder nicht regu- auch Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken lierte Fonds sein, die nur einer begrenzten Anzahl von (Hedgefonds) im Sinne des § 112 InvG erwerben. Anlegern oder nur institutionellen Anlegern angeboten werden. Inländische Hedgefonds dürfen in einen weiten Katalog von Vermögensgegenständen investieren und sind Anteile an Ziel-Hedgefonds dürfen nur erworben werden, dadurch charakterisiert, dass ihre Vertragsbedingungen soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen oder der mindestens eine der folgenden beiden Bedingungen Satzung nicht in Anteilen an anderen Investmentvermö- vorsehen: gen anlegen dürfen. Dies gilt nicht, soweit der Zielfonds in liquide Mittel nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 – Eine Steigerung des Investitionsgrades durch grund- Halbsatz 1 InvG investiert. sätzlich unbeschränkte Kreditaufnahme für Rechnung der Anleger oder durch den Einsatz von Derivaten Es darf auch nicht in mehr als zwei Ziel-Hedgefonds vom (Leverage). gleichen Emittenten oder Fondsmanager investiert werden. – Der Verkauf von Vermögensgegenständen für gemein- Spezielle Anlagegrenzen schaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt Die Gesellschaft kann für das Sondervermögen bis zu des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermö- 10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an gen gehören (Leerverkauf). Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k InvG und / oder Anteile an Sondervermögen mit zusätz- Anders als herkömmliche Sondervermögen dürfen inlän- lichen Risiken nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile von dische Ziel-Hedgefonds einzelne Aufgaben der Depot- ausländischen Investmentvermögen, die den Sonderver- bank auch einer anderen Einrichtung, einem sogenann- mögen nach §§ 90 g-k oder 112 Abs. 1 InvG vergleichbar ten „Prime Broker“, übertragen. sind, sowie Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe des § 96 InvG, deren Satzung eine den §§ 90 g-k oder Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen 112 Abs. 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell- diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermö- schaften, deren Satzung eine dem Sondervermögen mit gen anlegen, erwerben. Die Gesellschaft wird sich bei der zusätzlichen Risiken vergleichbare Anlageform vorsieht, Auswahl der Sondervermögen mit besonderen Risiken sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen und der Publikumssondervermögen nach Maßgabe der erworben werden. §§ 90 g-k InvG an der Anlagepolitik dieser Sonderver- mögen, wie sie sich aus den Vertragsbedingungen oder Ausländische Investmentvermögen dürfen nur erworben vergleichbaren Dokumenten ergibt, orientieren. Die Son- werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer dervermögen mit besonderen Risiken und die Publikums- Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k InvG oder die Funktion der Depotbank von einer anderen ver- können im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung gleichbaren Einrichtung wahrgenommen wird. des Investitionsgrades Kredite aufnehmen, Derivate einsetzen und / oder Leerverkäufe durchführen. Die Mittel In ausländische Investmentvermögen aus Staaten, die bei der Sondervermögen mit besonderen Risiken und der der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne inter- Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k nationaler Vereinbarungen kooperieren, darf die Gesell- InvG können bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in schaft nicht investieren. Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt 14
werden. Als mögliche Anlagestrategien der Sondervermö- fige Positionen (Short-Position) zu reduzieren oder ganz gen mit zusätzlichen Risiken und der Publikumssonder- auszuschließen. Als Mittel hierzu werden regelmäßig Long- vermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k InvG kommen und Short-Positionen von Aktien oder Aktienindizes in insbesondere die nachfolgend beschriebenen, eine annähernd gleichem Umfang eingegangen. Mischung hieraus sowie sonstige Anlagestrategien in Betracht. Die Bezeichnung der hier dargestellten alterna- 4. Technology Long / Short tiven Anlagestrategien kann von der in anderen Veröffent- Wie die beiden letztgenannten Strategien ist auch diese lichungen oder Dokumenten abweichen, maßgeblich ist wiederum ein Unterfall der „Equity Long / Short“-Strate- der Inhalt der hier beschriebenen Strategien: gie. Sie zielt darauf ab, Long-Positionen in Technologie- aktien aufzubauen und insbesondere Leerverkäufe von 1. Equity Long / Short Strategie Wertpapieren der Technologieunternehmen vorzuneh- Bei der „Equity Long / Short“-Strategie können Long- men, von denen der Zielfondsmanager annimmt, dass sie Positionen in Aktien, Aktienindex-Derivaten oder anderen den an sie gestellten Markterwartungen – z. B. aufgrund Derivaten mit Leerverkäufen von Aktien, Aktienindex- erwarteten wachsenden Wettbewerbs, als veraltet einge- Derivaten oder anderen Derivaten kombiniert werden. schätzter Produkte oder prognostizierten technologischen Der Erfolg der Strategie hängt im Wesentlichen von der Wandels – zukünftig nicht gerecht werden. Solche Leer- Aktienauswahl sowie davon ab, inwieweit es dem Ziel- verkäufe sollen möglichst die Risiken der Strategie ver- fondsmanager gelingt, die künftige Entwicklung der mindern, indem sie die möglichen großen Schwankungen Aktienmärkte zutreffend zu prognostizieren. Der Ziel- der zugrunde liegenden Long-Positionen des Portfolios fonds, der sich dieser Strategie bedient, nimmt im Fall teilweise ausgleichen. steigender Aktienmärkte an der positiven Entwicklung der Werte teil, die er als Long-Positionen für das Fondsver- 5. Short Selling mögen hält. Hingegen vermindert regelmäßig der Anteil Bei dieser Anlagestrategie setzt der Zielfondsmanager des Zielfonds, der short verkauft wird, d. h. insbesondere überwiegend auf Leerverkäufe, d. h., er geht bevorzugt die Werte, für die der Zielfondsmanager Leerverkäufe Short-Positionen auf als überbewertet eingeschätzte eingegangen ist, die Verluste in Phasen fallender Aktien- Werte ein, indem er entweder Leerverkäufe tätigt oder märkte, was unter Umständen auch zu Gewinnen führen auch hier Derivate einsetzt. kann. 6. Global Macro 2. Equity Hedge Diese Strategie kann nach einer möglichst dynamischen Bei dieser Strategie handelt es sich um einen Unterfall und kurzfristigen, aber auch nach einer strategischen und der vorgenannten „Equity Long / Short“-Strategie. Ziel- längerfristigen Anlage des Kapitals weltweit streben. fondsmanager verwalten im Vergleich zur letztgenannten „Global Macro“-Zielfondsmanager können Strategien Strategie das Marktrisiko aktiv durch die Aufteilung der verwenden, die sich an einschneidenden Ereignissen Anlagen in Long- und Short-Positionen. I. d. R. überwiegt oder Entwicklungen der Wirtschaft oder Politik orientieren jedoch der Anteil an Long-Positionen, sodass die Strate- und dadurch z. B. einen Einfluss auf die Zins- oder sons- gie von steigenden Märkten begünstigt ist. tige Finanzmarktentwicklung haben können. Sie analysie- ren die Auswirkungen solcher Ereignisse mit dem Ziel, 3. Equity Market Neutral möglichst sowohl von steigenden wie von fallenden Auch diese Strategie ist ein Unterfall der vorgenannten Märkten profitieren zu können. Der Aufbau eines Portfo- „Equity Long/ Short“-Strategie. Der Zielfondsmanager ver- lios von als unterbewertet eingeschätzten Wertpapieren sucht bei dieser Strategie Gewinne zu erzielen, indem er und Leerverkäufe verwandter Instrumente, die der Ziel- insbesondere ausgewählte Aktien erwirbt (Long-Position), fondsmanager als überbewertet einschätzt, werden mit gleichzeitig aber versucht, Marktrisiken durch gegenläu- dem Ziel der Gewinnerzielung vorgenommen. Um dieses 15
Ziel möglichst zu erreichen, kann sich der Zielfondsmana- dienenden Aktien – nachvollzieht (Index-Put-Optionen). ger sowohl „Directional Trading“- als auch „Relative Darüber hinaus kann das eingesetzte Kapital üblicher- Value“-Ansätzen bedienen. Der „Directional Trading“- weise über Kredite oder mithilfe des Einsatzes von Deri- Ansatz setzt auch auf nicht abgesicherte Long- oder vaten gehebelt werden. Short-Positionen in verschiedenen Märkten. Im Gegen- satz dazu versucht der „Relative Value“-Ansatz, das 9. Volatilitätsstrategie Marktrisiko weitestgehend durch entsprechende Absiche- Die Volatilität ist eine Kennzahl, die die Schwankungsin- rungsgeschäfte einzuschränken. tensität einer Kursreihe beschreibt. Man unterscheidet zwischen der historischen und der erwarteten (= impli- 7. Opportunistische Strategien ziten) Volatilität. Die historische Volatilität wird aus den Das charakteristische Merkmal der Opportunistischen vergangenen Kurswerten berechnet, die implizite Volati- Strategien ist insbesondere der starke Bezug zu den kon- lität wird dagegen indirekt aus anderen Marktdaten junkturellen Entwicklungen des Marktes, d. h., der Ziel- errechnet, die Rückschlüsse auf die erwartete Volatilität fondsmanager versucht beispielsweise auf Basis seiner zulassen. Zielfondsmanager, die eine Volatilitätsstrategie Erfahrung, volks- oder auch betriebswirtschaftlich begrün- verfolgen, setzen beispielsweise auf Kursschwankungen dete Kursbewegungen zu antizipieren. Beispielhaft für von Währungen, Indizes, Zinsen oder Einzeltiteln. Ihr Ziel opportunistische Strategien seien genannt: „Global Macro“, ist es insbesondere, durch den Einsatz derivativer Finan- hierbei wird z. B. versucht, durch makroökonomische zinstrumente (insbesondere durch Call- und Put-Optio- Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder politische nen, Straddles / Strangles) nicht nur in aufwärts gerichte- Ereignisse mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausge- ten, sondern auch in negativ oder seitwärts verlaufenden löste Kursschwankungen auszunutzen (siehe ergänzend Märkten positive Erträge zu erzielen. Die Wertentwicklung auch Beschreibung unter 6. „Global Macro“). „Market solcher Zielfonds wird maßgeblich durch die zukünftige Timing“: Hierbei wird versucht, in Hinblick auf die gegen- Entwicklung der Schwankungsintensität (Volatilität) der wärtige Marktlage den richtigen Zeitpunkt für eine kurzfri- Märkte sowie die Entwicklung des Prämienniveaus erwor- stige Investition abzupassen, wobei grundsätzlich jeder bener oder veräußerter Optionskontrakte bestimmt. Anlagegegenstand in Betracht kommt. „Emerging Markets“: Hierbei handelt der Zielfondsmanager vornehmlich mit 10. Forex-Strategien Finanzinstrumenten von Emittenten aus Schwellenländern. Zielfondsmanager, die Forex-Strategien verfolgen, stellen darauf ab, durch die Investition in Währungen oder 8. Optionsstrategien Währungsanleihen mit überwiegend kurzer Laufzeit Bei dieser Strategie arbeitet der Zielfondsmanager ins- Kursveränderungen an internationalen Devisenmärkten besondere mit Optionen und zielt vornehmlich auf die auszunutzen. Durch den Abschluss von sogenannten Erwirtschaftung von Optionsprämien ab. Er kann bei- Devisentermingeschäften soll der Zielfonds nicht nur an spielsweise börsengehandelte Put-Optionen auf einzelne aufwärts gerichteten Wechselkurstrends teilhaben, son- Aktien, wie z. B. auf europäische oder amerikanische dern (beispielsweise durch die Bildung von Short-Positio- Standardwerte, verkaufen und kassiert hierfür eine Options- nen sowie den Abschluss von „Cross Currency“-Geschäf- prämie. Maßgeblich für die Höhe der Optionsprämie ist ten) auch bei negativen Währungstrends Erträge erzielen die Volatilität, mit der am Markt ein Aktienwert gerechnet und Wechselkursveränderungen gegenüber anderen wird. Generell gilt: je höher die Volatilität, desto höher die Währungen als der Zielfondswährung ausnutzen können. Optionsprämie. Zur Absicherung des Portfolios des Ziel- Die Wertentwicklung solcher Zielfonds wird maßgeblich fonds können börsengehandelte Put-Optionen gekauft durch die Wechselkursentwicklungen an den internatio- werden, die sich auf einen Index beziehen, der die Wert- nalen Devisenmärkten, die Schwankungsintensität (Vola- entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Aktien – tilität) der für den Fonds per Termin erworbenen oder einschließlich der als Basiswert für die Aktien-Put-Optionen 16
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