Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz

Die Seite wird erstellt Luca Hiller
 
WEITER LESEN
Ausführlicher Verkaufsprospekt
einschließlich Vertragsbedingungen

Santander Vermögensverwaltungsfonds
Kapitalprotekt Substanz
Stand: Juli 2011

Kapitalanlagegesellschaft: SEB Investment GmbH
Vertrieb: Santander Bank, Zweigniederlassung der Santander Consumer Bank AG
Herausgeber dieses Verkaufsprospektes:
SEB Investment GmbH
Geschäftsführer: Barbara Knoflach, Matthias Bart, Choy-Soon Chua,
Siegfried A. Cofalka, Alexander Klein, Thomas Körfgen und Axel Kraus
Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main
Postanschrift: Postfach 111652, 60051 Frankfurt am Main
Telefon: (0 69) 2 72 99 - 10 00, Telefax: (0 69) 2 72 99 - 0 90
Infoline: (0 18 01) 777 999 (dt. Festnetz: 0,039 EUR/Minute;
Mobilfunk max. 0,42 EUR/Minute)
Internet: www.sebassetmanagement.de
E-Mail: info@sebam.de
Registergericht: Frankfurt HRB 29859
Gründung: 30. September 1988

  Der Kauf und Verkauf von Investmentanteilen erfolgt auf         deutschen Übersetzung zu versehen. Die Kapitalanlage-
  der Basis des zurzeit gültigen Verkaufsprospekts, der           gesellschaft wird ferner die gesamte Kommunikation mit
  wesentlichen Anlegerinformationen und der Allgemei-             ihren Anlegern in deutscher Sprache führen.
  nen Vertragsbedingungen in Verbindung mit den „Beson-
  deren Vertragsbedingungen“. Es ist nicht gestattet, von         Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften
  diesem Prospekt abweichende Auskünfte oder Erklärun-            des Investmentgesetzes können Verbraucher die
  gen abzugeben. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf          Ombudsstelle für Investmentfonds beim BVI Bundes-
  der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht         verband Investment und Asset Management e.V., Unter
  in diesem Prospekt enthalten sind, erfolgt ausschließlich       den Linden 42, 10117 Berlin, anrufen. Das Recht, die
  auf Risiko des Käufers. Dieser Verkaufsprospekt wird            Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Die weite-
  ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn           ren Kontaktdaten sind auf der Homepage des BVI
  der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate          www.bvi.de abrufbar.
  zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht
  anzubieten.                                                     Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften
                                                                  des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fernabsatz-
  Dem Vertragsverhältnis zwischen Kapitalanlagegesell-            verträge über Finanzdienstleistungen können sich die
  schaft und Anleger sowie den vorvertraglichen Bezie-            Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle der Deut-
  hungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Gemäß              schen Bundesbank, Postfach 11 12 32 in 60047 Frank-
  § 23 Abs. 2 der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist             furt, Tel.: 069/2388-1907 oder – 1906, Fax: 069/2388-
  der Sitz der Kapitalanlagegesellschaft Gerichtsstand für        1919, schlichtung@bundesbank.de, wenden. Das
  Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der           Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.
  Anleger keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
  Laut § 123 Abs. 1 InvG sind sämtliche Veröffentlichun-          Ausgabedatum des Verkaufsprospektes: Juli 2011
  gen in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer
Inhaltsverzeichnis

Grundlagen                                          5      Besondere Bewertungsregeln für einzelne
   Verkaufsunterlagen                               5      Vermögensgegenstände                               21
   Vertragsbedingungen                              5      Nicht notierte Schuldverschreibungen und Schuld-
Verwaltungsgesellschaft                             6      scheindarlehen                                     21
   Vorstand / Geschäftsführung, Aufsichtsrat,              Geldmarktinstrumente                               21
   Eigenkapital                                     6      Derivate                                           21
Depotbank                                           6      Optionsrechte und Terminkontrakte                  21
Sondervermögen                                      7      Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile
   ISIN; WKN                                        7      und Darlehen                                       22
Anteilklassen                                       7      Auf ausländische Währung lautende Vermögens-
   Anlageziele, Anlagegrundsätze und -grenzen       8      gegenstände                                        22
   Anlageziel                                       8   Wertentwicklung                                       22
   Anlagestrategie                                  8   Risikohinweise                                        22
   Anlageinstrumente im Einzelnen                   8      Allgemeines                                        22
   Wertpapiere                                      8      Mögliches Anlagespektrum                           22
   Geldmarktinstrumente                             9      Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an
   Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarkt-            Immobiliensondervermögen                           23
   instrumente                                     10      Risiko der Rücknahmeaussetzung                     23
   Bankguthaben                                    12      Liquiditätsrisiko                                  23
   Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG    12      Adressenausfallrisiko                              23
   Anteile an Immobiliensondervermögen             12      Marktrisiko                                        24
   Anteile an Gemischten Sondervermögen            13      Länder- oder Transferrisiko                        24
   Anteile an Sonstigen Sondervermögen             13      Abwicklungsrisiko                                  24
   Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen              Währungsrisiko                                     24
   Risiken (Hedgefondsanteile)                     14      Verwahrrisiko                                      24
   Spezielle Anlagegrenzen                         14      Konzentrationsrisiko                               24
   Derivate                                        18      Inflationsrisiko                                   24
   Einfacher Ansatz                                18      Rechtliches und steuerliches Risiko                24
   Terminkontrakte                                 19      Änderung der Anlagepolitik                         24
   Optionsgeschäfte                                19      Änderung der Vertragsbedingungen; Auflösung
   Swaps                                           19      oder Verschmelzung                                 25
   Swaptions                                       20      Schlüsselpersonenrisiko                            25
   Credit Default Swaps                            20      Zinsänderungsrisiko                                25
   In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente    20      Performancerisiko                                  25
   OTC-Derivatgeschäfte                            20      Regulierungsrisiko                                 25
   Darlehensgeschäfte                              20      Risiko an Feiertagen im In- und Ausland            25
   Pensionsgeschäfte                               21      Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften      25
   Kreditaufnahme                                  21      Risiken im Zusammenhang mit Dachfonds              26
Bewertung                                          21      Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an
   Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung    21      Immobilien-Sondervermögen                          26
   An einer Börse zugelassene / in organisiertem           Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an
   Markt gehandelte Vermögensgegenstände           21      Sonstigen Sondervermögen                           27
   Nicht an Börsen notierte oder organisierten             Risiken im Zusammenhang mit Anteilen an Sonder-
   Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder            vermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)     28
   Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs      21   Profil des typischen Anlegers                         28

                                                                                                               3
Anteile                                               28      Negative steuerliche Erträge                     36
Ausgabe und Rücknahme von Anteilen                    28      Substanzauskehrungen                             37
    Ausgabe von Anteilen                              28      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene             37
    Rücknahme von Anteilen                            29      Anteile im Betriebsvermögen (Steuerinländer)     37
    Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme       29      Inländische Mieterträge und Zinserträge sowie
    Aussetzung der Anteilrücknahme                    29      zinsähnliche Erträge                             37
Börsen und Märkte                                     29      Ausländische Mieterträge                         37
Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten               29      Gewinne aus dem Verkauf inländischer und
    Ausgabe- und Rücknahmepreis                       29      ausländischer Immobilien                         38
    Aussetzung der Errechnung des Ausgabe-/                   Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
    Rücknahmepreises                                  30      Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus
    Ausgabeaufschlag                                  30      Stillhalterprämien                               38
    Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahme-              In- und ausländische Dividenden (insbesondere
    preise                                            30      aus Immobilienkapitalgesellschaften)             39
    Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile      30      Erträge aus der Beteiligung an in- und aus-
Verwaltungs- und sonstige Kosten                      30      ländischen Immobilienpersonengesellschaften      39
    Besonderheiten beim Erwerb von Investment-                Negative steuerliche Erträge                     39
    anteilen                                          31      Substanzauskehrungen                             40
Teilfonds                                             31      Veräußerungsgewinne auf Anlegerebene             40
Regeln für die Ermittlung und Verwendung der                  Steuerausländer                                  40
Erträge                                               31      Solidaritätszuschlag                             40
    Ertragsausgleichsverfahren                        31      Kirchensteuer                                    41
Geschäftsjahr und Ausschüttungen                      32      Ausländische Quellensteuer                       41
    Ausschüttungsmechanik                             32      Ertragsausgleich                                 41
    Gutschrift der Ausschüttungen                     32      Gesonderte Feststellung, Außenprüfung            41
Auflösung und Übertragung des Sondervermögens         32      Zwischengewinnbesteuerung                        41
    Verfahren bei Auflösung eines Sondervermögens     32      Folgen der Verschmelzung von Sondervermögen      42
    Übertragung aller Vermögensgegenstände des                Transparente, semitransparente und intrans-
    Sondervermögens                                   33      parente Besteuerung                              42
    Verfahren bei der Übertragung von Sonder-                 EU-Zinsrichtlinie / Zinsinformationsverordnung   42
    vermögen                                          33      Grunderwerbsteuer                                43
Kurzangaben über die für die Anleger                          Rechtliches und steuerliches Risiko              43
bedeutsamen Steuervorschriften                        33   Beratungsfirmen                                     44
    Anteile im Privatvermögen (Steuerinländer)        34   Auslagerung                                         44
    Zinsen, zinsähnliche Erträge sowie ausländische        Jahres-/Halbjahresberichte/Abschlussprüfer          44
    Dividenden (insb. aus Immobilienkapitalgesell-         Zahlungen an die Anteilinhaber/Verbreitung der
    schaften)                                         34   Berichte und sonstige Informationen                 44
    Gewinne aus dem Verkauf inländischer und               Weitere Sondervermögen, die von der Kapital-
    ausländi-scher Immobilien nach Ablauf von              anlagegesellschaft verwaltet werden                 44
    10 Jahren seit derAnschaffung                     35   Klausel zum Erwerb der Anteile durch
    Ausländische Mieterträge und Gewinne aus               „US-Personen“                                       45
    dem Verkauf ausländischer Immobilien innerhalb         Belehrung über das Recht des Käufers zum
    von 10Jahren seit der Anschaffung                 35   Widerruf nach § 126 InvG (Haustürgeschäfte)         45
    Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren,
    Gewinne aus Termingeschäften und Erträge aus           Allgemeine Vertragsbedingungen                      47
    Stillhalterprämien                                35   Besondere Vertragsbedingungen                       53
    Erträge aus der Beteiligung an in- und aus-
    ländischen Immobilienpersonengesellschaften       36   Kapitalanlagegesellschaft                           58

4
Grundlagen                                                     SEB Investment GmbH,
                                                               Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main
Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro-
tekt Substanz ist ein „Gemischtes Sondervermögen“ im           SEB Asset Management AG,
Sinne des Investmentgesetzes (InvG). Es wird von der           Rotfeder-Ring 7, 60327 Frankfurt am Main
SEB Investment GmbH – im Folgenden: „Gesellschaft“ –
verwaltet.                                                     SEB AG,
                                                               Ulmenstraße 30, 60325 Frankfurt am Main
Die Verwaltung des Sondervermögens besteht vor allem
darin, das von den Anlegern bei der Gesellschaft einge-        Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des
legte Geld unter Beachtung des Grundsatzes der Risiko-         Risikomanagements dieses Sondervermögens, die Risiko-
mischung in verschiedenen Vermögensgegenständen                managementmethoden und die jüngsten Entwicklungen
gesondert vom Vermögen der Gesellschaft anzulegen.             bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien
Das Sondervermögen gehört nicht zur Insolvenzmasse             von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder
der Gesellschaft.                                              schriftlicher Form bei der SEB Investment GmbH erhält-
                                                               lich.
In welchen Vermögensgegenständen die Gesellschaft
das Geld anlegen darf und welche Bestimmungen sie              Vertragsbedingungen
dabei zu beachten hat, ergibt sich aus dem Investment-         Die Vertragsbedingungen sind in diesem Prospekt abge-
gesetz und den Vertragsbedingungen, die das Rechtsver-         druckt.
hältnis zwischen den Anlegern und der Gesellschaft
regeln. Die Vertragsbedingungen umfassen einen Allge-          Die Vertragsbedingungen können von der Gesellschaft
meinen und einen Besonderen Teil („Allgemeine“ und             geändert werden. Änderungen der Vertragsbedingungen
„Besondere Vertragsbedingungen“). Die Verwendung der           bedürfen der Genehmigung durch die BaFin. Änderungen
Vertragsbedingungen für ein Sondervermögen unterliegt          der Anlagegrundsätze des Sondervermögens bedürfen
der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt für Finanz-          zusätzlich der Genehmigung durch den Aufsichtsrat der
dienstleistungsaufsicht (BaFin). Eine Ausnahme hiervon         Gesellschaft.
bildet lediglich die Vorschrift in den „Besonderen Vertrags-
bedingungen“, die die Vergütungen und Aufwendungser-           Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwandserstat-
stattungen zum Gegenstand hat, mit denen das Sonder-           tungen betreffen, die aus dem Sondervermögen entnom-
vermögen belastet werden kann. Für den Santander               men werden dürfen, oder die Anlagegrundsätze des
Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt Substanz ist          Sondervermögens oder wesentliche Anlegerrechte, werden
das § 6 der „Besonderen Vertragsbedingungen“ (Einzel-          die Anleger außerdem über ihre depotführenden Stellen in
heiten zu den Vergütungen und Aufwendungserstattun-            Papierform oder in elektronischer Form informiert. Diese
gen siehe „Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten“            Information umfasst die wesentlichen Inhalte der geplan-
und „Verwaltungs- und sonstige Kosten“).                       ten Änderungen, ihre Hintergründe, die Rechte der Anleger
                                                               in Zusammenhang mit der Änderung sowie einen Hinweis
Verkaufsunterlagen                                             darauf, wo und wie weitere Informationen erlangt werden
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerinforma-         können. Die Pflicht zur Information der Anleger in Papier-
tionen, die Vertragsbedingungen und die Satzung sowie          form oder in elektronischer Form besteht jedoch nicht in
die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kosten-      Bezug auf Änderungen der Vertragsbedingungen, mit
los erhältlich bei                                             denen lediglich zwingend erforderliche Anpassungen an
                                                               die seit dem 1. Juli 2011 geltende Fassung des Invest-
                                                               mentgesetzes vorgenommen werden.

                                                                                                                          5
Die vorgesehenen Änderungen werden im elektronischen       Vorstand / Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Eigen-
Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend     kapital
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder auf der   Geschäftsführer: Barbara Knoflach, Matthias Bart, Choy-
Internetseite der Gesellschaft unter www.sebassetmanage-   Soon Chua, Siegfried A. Cofalka, Alexander Klein, Thomas
ment.de bekannt gemacht.                                   Körfgen und Axel Kraus

Die Änderungen treten frühestens am Tage nach ihrer        Aufsichtsrat: Frederik Boheman (Vorsitzender), Anders
Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von Regelungen         Johnsson (Stellvertretender Vorsitzender) und Peter
zu den Vergütungen und Aufwendungserstattungen treten      Kobiela
frühestens sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft, wenn nicht mit Zustimmung der BaFin ein früherer    Die Höhe des gezeichneten und eingezahlten Eigenkapi-
Zeitpunkt bestimmt wurde. Änderungen der bisherigen        tals beträgt EUR 5,113 Mio.
Anlagegrundsätze des Sondervermögens treten ebenfalls
frühestens sechs Monate nach Bekanntmachung in Kraft       Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die Zusam-
und sind nur unter der Bedingung zulässig, dass die        mensetzung des Aufsichtsrates und den Gesellschafterkreis
Gesellschaft den Anlegern anbietet, ihre Anteile gegen     sowie über die Höhe des gezeichneten und eingezahlten
Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlage-       Kapitals finden Sie am Schluss des Verkaufsprospektes.
grundsätzen kostenlos umzutauschen oder ihre Anteile
ohne Rücknahemabschlag zurückzunehmen.                     Depotbank

Verwaltungsgesellschaft                                    Das Investmentgesetz sieht eine Trennung der Verwal-
                                                           tung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Mit
Das Sondervermögen wird von der am 30. September 1988      der Verwahrung der Vermögensgegenstände des Sonder-
gegründeten SEB Investment GmbH mit Sitz in Frankfurt      vermögens hat die Gesellschaft ein anderes Kreditinstitut
am Main verwaltet.                                         als Depotbank beauftragt.

Die SEB Investment GmbH ist eine Kapitalanlagegesell-      Die Depotbank verwahrt die Vermögensgegenstände in
schaft im Sinne des Investmentgesetzes (InvG) in der       Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Sie hat insbesondere
Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung     dafür zu sorgen, dass die Ausgabe und die Rücknahme
(GmbH).                                                    von Anteilen und die Berechnung des Wertes der Anteile
                                                           den Vorschriften des Investmentgesetzes und den Ver-
Die SEB Investment GmbH durfte seit 30. September 1988     tragsbedingungen entsprechen. Weiterhin hat sie darauf
Grundstückssondervermögen verwalten. Nach der Anpas-       zu achten, dass bei den für das Sondervermögen getätig-
sung an das Investmentgesetz und der Fusion mit der SEB    ten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen
Invest GmbH darf die Gesellschaft seit dem 23. Juni 2008   Fristen in ihre Verwahrung gelangt und die Erträge des
Richtlinienkonforme Sondervermögen sowie Gemischte         Sondervermögens gemäß den Vorschriften des Invest-
Sondervermögen, Immobiliensondervermögen, Altersvor-       mentgesetzes und den Vertragsbedingungen verwendet
sorgesondervermögen, Infrastruktursondervermögen,          werden. Sie hat darüber hinaus zu prüfen, ob die Anlage
Sonstige Sondervermögen und Spezialsondervermögen          von Vermögensgegenständen auf Sperrkonten oder im
verwalten.                                                 Sperrdepots eines anderen Kreditinstituts, einer Wertpa-
                                                           pierfirma oder eines anderen Verwahrers mit dem Invest-
                                                           mentgesetz und den Vertragsbedingungen vereinbar ist.
                                                           Wenn dies der Fall ist, hat sie ihre Zustimmung zu der
                                                           Anlage zu erteilen.

6
Die Depotbank ist grundsätzlich für alle Vermögensge-      d. h., die ausgegebenen Anteile verbriefen unterschiedli-
genstände, die von ihr oder mit ihrer Zustimmung von       che Rechte, je nachdem zu welcher Klasse sie gehören.
einer anderen Stelle verwahrt werden, verantwortlich und
haftet im Falle des Verlustes. Wenn jedoch Wertpapiere     Bei dem Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapital-
im Ausland verwahrt werden und es sich beim dortigen       protekt Substanz existieren derzeit folgende Anteilklassen:
Verwahrer nicht um die Clearstream Banking AG oder
eine eigene ausländische Geschäftsstelle der Depotbank     „P“ 1,25 % Verwaltungsvergütung p. a., thesaurierend
handelt, beschränkt sich die Haftung der Depotbank auf
die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des ausländi-     „I“ 0,75 % Verwaltungsvergütung p. a., ausschüttend
schen Verwahrers, sowie die regelmäßige Überwachung
der Einhaltung der Auswahlkriterien.                       Die Anteilklassen unterscheiden sich hinsichtlich der
                                                           Ertragsverwendung und der Verwaltungsvergütung. Eine
Der Wert des Sondervermögens sowie der Wert der            Beschreibung der unterschiedlichen Ausgestaltungen ist
Anteile werden von der Gesellschaft unter Kontrolle der    in diesem Prospekt in den Abschnitten „Verwaltungs- und
Depotbank ermittelt.                                       sonstige Kosten“ und „Regeln für die Ermittlung und
                                                           Verwendung der Erträge“ enthalten.
Für den Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapital-
protekt Substanz hat die SEB AG mit Sitz in Frankfurt am   Aufgrund der unterschiedlichen Ausgestaltung kann das
Main, Ulmenstraße 30, das Amt der Depotbank übernom-       wirtschaftliche Ergebnis, das der Anleger mit seinem
men. Die Depotbank ist Kreditinstitut nach deutschem       Investment in dem Sondervermögen erzielt, variieren je
Recht. Ihre Haupttätigkeit ist das Giro-, Einlagen- und    nachdem, zu welcher Anteilklasse die von ihm erworbe-
Kreditgeschäft sowie das Wertpapiergeschäft.               nen Anteile gehören. Das gilt sowohl für die Rendite, die
                                                           der Anleger vor Steuern erzielt, als auch für die Rendite
Sondervermögen                                             nach Steuern.

Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro-        Der Erwerb von Vermögensgegenständen ist nur einheit-
tekt Substanz wurde am 01. September 2008 für unbe-        lich für das ganze Sondervermögen zulässig, er kann
stimmte Dauer aufgelegt. Die Anleger sind an den Vermö-    nicht für einzelne Anteilklassen oder Gruppen von Anteil-
gensgegenständen des Sondervermögens entsprechend          klassen erfolgen.
der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer beteiligt.
                                                           Gemäß § 16 Abs. 2 der „Allgemeinen Vertragsbedingungen“
ISIN; WKN                                                  des Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro-
Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt         tekt Substanz können künftig noch weitere Anteilklassen
Substanz P                                                 gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwen-
ISIN: DE000SEB1AM4; WKN: SEB1AM                            dung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags,
                                                           der Währung des Anteilwertes einschließlich des Einsatzes
Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalprotekt         von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungs-
Substanz I                                                 vergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombi-
ISIN: DE000SEB1AN2; WKN: SEB1AN                            nation dieser Merkmale von den bestehenden Anteilklas-
                                                           sen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile
Anteilklassen                                              aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben
                                                           davon jedoch unberührt. Mit den Kosten, die anlässlich
Der Santander Vermögensverwaltungsfonds Kapitalpro-        der Einführung einer neuen Anteilklasse anfallen, dürfen
tekt Substanz besteht aus verschiedenen Anteilklassen,

                                                                                                                       7
ausschließlich die Anleger dieser neuen Anteilklasse        als Teil der Anlagestrategie tätigen. Bei der Ermittlung des
belastet werden.                                            Marktrisikopotenzials

Anlageziele, Anlagegrundsätze und -grenzen                  für den Einsatz der Derivate wendet die Gesellschaft den
                                                            einfachen Ansatz im Sinne der Derivate-Verordnung an.
Anlageziel                                                  Das Marktrisikopotenzial darf maximal 200 % des Fonds-
Die Anlagestrategie des Santander Vermögensverwal-          volumens betragen. Basiswährung ist der Euro.
tungsfonds Kapitalprotekt Substanz ist grundsätzlich auf
Kapitalerhalt angelegt. Es soll bei sehr geringem Risiko    Anlageinstrumente im Einzelnen
eine möglichst hohe Nettorendite erzielt werden.
                                                            Wertpapiere
Anlagestrategie                                             Bei den für das Sondervermögen erwerbbaren Wertpa-
Für alle Teilfonds des Sondervermögens können Wertpa-       pieren handelt es sich im Einzelnen um verzinsliche Wert-
piere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmen-       papiere, Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen,
tanteile einschließlich Richtlinienkonformer Sonderver-     Genussscheine, Indexzertifikate sowie Partizipations-
mögen, Gemischter Sondervermögen nach § 83 ff InvG,         scheine.
Immobilien-Sondervermögen nach § 66 ff InvG, Sonstiger
Sondervermögen gem. § 90 g ff InvG sowie Sonderver-         Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens
mögen mit zusätzlichen Risiken gem. § 112 InvG, Deri-       Wertpapiere in- und ausländischer Aussteller erwerben,
vate und sonstige Anlageinstrumente erworben werden.
Der Fonds kann vollständig in Wertpapieren oder Geld-       1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der
marktinstrumenten oder Bankguthaben oder Investmen-            Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-
tanteilen angelegt werden. Bei den Rentenpapieren              staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
können sowohl Unternehmensanleihen als auch Staats-            schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an
anleihen über das gesamte Laufzeitspektrum erworben            einem anderen organisierten Markt zugelassen oder
werden.                                                        in diesen einbezogen sind,

In Sondervermögen nach Maßgabe der § 90 g – k InvG          2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für
und/oder des § 112 InvG, ausländische Investmentver-           Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börsen
mögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen        zum Handel zugelassen oder an einem der von der
unterliegen, die denen nach § 90 g – k oder § 112 Abs. 1       Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
InvG vergleichbar sind und Aktien von Investmentaktien-        zugelassenen organisierten Märkte zugelassen oder
gesellschaften nach Maßgabe des § 96 InvG, deren               in diesen einbezogen sind.
Satzung eine mit § 90 g – k InvG oder dem § 112 Abs. 1
InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit diese ihre   Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben wer-
Mittel nicht selbst in andere Investmentvermögen anle-      den, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die Zulas-
gen, dürfen bis zu 10 % des Wertes des Sondervermö-         sung zu einer der unter 1 und 2 genannten Börsen oder
gens angelegt werden.                                       organisierten Märkte beantragt werden muss und die
                                                            Zulassung oder Einbeziehung innerhalb eines Jahres
Durch den Einsatz von Derivaten darf das Marktrisiko-       nach Ausgabe erfolgt.
potenzial der Sondervermögen verdoppelt werden. Die
Gesellschaft darf für das Sondervermögen Derivatege-        Zusätzlich sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1
schäfte zum Zwecke der Absicherung, der effizienten         Satz 2 InvG zu erfüllen.
Portfoliosteuerung, der Erzielung von Zusatzerträgen und

8
Außerdem dürfen Wertpapiere auch in Form von Anteilen          schen Zentralbank oder der Europäischen Investitions-
an Geschlossenen Fonds, die die in § 47 Abs. 1 Nr. 7           bank, einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes-
InvG oder in Finanzinstrumenten, die die in § 47 Abs. 1        staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder
Nr. 8 InvG genannten Kriterien erfüllen, oder in Ausübung      von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrich-
von Bezugsrechten, die zum Sondervermögen gehören.             tung, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen
                                                               Union angehört, begeben oder garantiert werden,
Als Wertpapiere gelten auch Bezugsrechte, sofern sich
die Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrühren,      4. wenn sie von einem Unternehmen begeben werden,
im Sondervermögen befinden können.                             dessen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1
                                                               und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
Geldmarktinstrumente
Geldmarktinstrumente sind Instrumente, die üblicherweise    5. wenn sie von einem Kreditinstitut, das nach dem
auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie verzinsliche         Europäischen Gemeinschaftsrecht festgelegten
Wertpapiere, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für das           Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem
Sondervermögen eine Laufzeit bzw. Restlaufzeit von             Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach
höchstens 397 Tagen haben. Sofern ihre Laufzeit länger         Auffassung der Bundesanstalt für Finanzdienstlei-
als 397 Tage ist, muss ihre Verzinsung regelmäßig, min-        stungsaufsicht denjenigen des Gemeinschaftsrechts
destens einmal in 397 Tagen, marktgerecht angepasst            gleichwertig sind, unterliegt und diese einhält, bege-
werden. Geldmarktinstrumente sind auch Instrumente,            ben oder garantiert werden,
deren Risikoprofil dem Risikoprofil solcher Wertpapiere
entspricht.                                                 6. wenn sie von anderen Emittenten begeben werden
                                                               und es sich bei dem jeweiligen Emittenten handelt
Für das Sondervermögen dürfen Geldmarktinstrumente
erworben werden,                                               a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
                                                                  mindestens EUR 10 Mio., das seinen Jahresab-
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat der             schluss nach den Vorschriften der Vierten Richtli-
   Europäischen Union oder in einem anderen Vertrags-             nie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978
   staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-                über den Jahresabschluss von Gesellschaften
   schaftsraum zum Handel zugelassen oder dort an                 bestimmter Rechtsformen, zuletzt geändert durch
   einem anderen organisierten Markt zugelassen oder              Artikel 49 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäi-
   in diesen einbezogen sind,                                     schen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006,
                                                                  erstellt und veröffentlicht,
2. wenn sie an einer der von der Bundesanstalt für
   Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börsen           b) um einen Rechtsträger, der innerhalb einer eine
   zum Handel zugelassen oder an einem der von der                oder mehrere börsennotierte Gesellschaften um-
   Bundesanstalt zugelassenen organisierten Märkte                fassenden Unternehmensgruppe für die Finanzie-
   zugelassen oder in diesen einbezogen sind,                     rung dieser Gruppe zuständig ist, oder

3. wenn sie von den Europäischen Gemeinschaften,               c) um einen Rechtsträger, der die wertpapiermäßige
   dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,                     Unterlegung von Verbindlichkeiten durch Nutzung
   einem Land, einem anderen Mitgliedstaat oder einer             einer von der Bank eingeräumten Kreditlinie finan-
   anderen zentralstaatlichen, regionalen oder lokalen            zieren soll. Für die wertpapiermäßige Unterlegung
   Gebietskörperschaft oder der Zentralbank eines                 und die von einer Bank eingeräumte Kreditlinie gilt
   Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Europäi-            Artikel 7 der Richtlinie 2007/16/EG.

                                                                                                                        9
Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur           wert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser
erworben werden, wenn sie die Voraussetzungen des             Aussteller (Schuldner) 40 % des Sondervermögens nicht
Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG           übersteigen. Darüber hinaus dürfen lediglich 5 % des
erfüllen. Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absat-        Sondervermögens in Wertpapiere und Geldmarktinstru-
zes 1 Nr. 1 und 2 gilt zusätzlich Artikel 4 Absatz 3 der      mente desselben Ausstellers (Schuldners) angelegt
Richtlinie 2007/16/EG.                                        werden.

Für Geldmarktinstrumente im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3        In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und
bis 6 müssen ein ausreichender Einlagen- und Anleger-         Geldmarktinstrumenten besonderer öffentlicher Aussteller
schutz bestehen, z. B. in Form eines Investmentgrade-         im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf die Gesellschaft
Ratings, und zusätzlich die Kriterien des Artikels 5 der      jeweils bis zu 35 % des Wertes des Sondervermögens
Richtlinie 2007/16/EG erfüllt sein. Als „Investmentgrade“     anlegen.
bezeichnet man eine Benotung mit „BBB“ bzw. „Baa“ oder
besser im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung durch           In gedeckte Schuldverschreibungen darf die Gesellschaft
eine Ratingagentur.                                           jeweils bis zu 25 % des Wertes des Sondervermögens
                                                              anlegen. Sofern in diese Schuldverschreibungen mehr als
Für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten, die von einer       5 % des Wertes des Sondervermögens angelegt werden,
regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mit-        so darf der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen
gliedstaates der Europäischen Union oder von einer inter-     80 % des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.
nationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 3 begeben werden, aber weder von die-          Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes des
sem Mitgliedstaat noch, wenn dieser ein Bundesstaat ist,      Sondervermögens in eine Kombination der folgenden
einem Gliedstaat dieses Bundesstaates garantiert werden,      Vermögensgegenstände anlegen:
und für den Erwerb von Geldmarktinstrumenten nach
Absatz 1 Nr. 4 und 6 gilt Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie   –   von ein und derselben Einrichtung begebene Wert-
2007/16/EG; für den Erwerb aller anderen Geldmarktin-             papiere und Geldmarktinstrumente,
strumente nach Absatz 1 Nr. 3 außer Geldmarktinstru-
menten, die von der Europäischen Zentralbank oder der         –   Einlagen bei dieser Einrichtung,
Zentralbank eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
begeben oder garantiert wurden, gilt Artikel 5 Absatz 4 der   –   Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko der
Richtlinie 2007/16/EG. Für den Erwerb von Geldmarktin-            mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in
strumenten nach Absatz 1 Nr. 5 gelten Artikel 5 Absatz 3          Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zu-
und, wenn es sich um Geldmarktinstrumente handelt, die            gelassen oder in einen anderen organisierten Markt
von einem Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die          einbezogen sind. Bei besonderen öffentlichen Aus-
nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Euro-            stellern im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 InvG darf
päischen Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt        eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögens-
und diese einhält, begeben oder garantiert werden, Artikel        gegenstände 35 % des Wertes des Sondervermögens
6 der Richtlinie 2007/16/EG.                                      nicht übersteigen.

Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarkt-                  Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen
instrumente                                                   unberührt.
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geldmarktinstru-
mente desselben Ausstellers (Schuldners) bis zu 10 %          Das Sondervermögen kann vollständig in Wertpapieren
des Sondervermögens anlegen. Dabei darf der Gesamt-           oder Geldmarktinstrumenten angelegt werden.

10
Die Gesellschaft kann in Schuldverschreibungen, Schuld-      wert haben, reduziert werden. Das bedeutet, dass für
scheindarlehen und Geldmarktinstrumente eines oder           Rechnung des Sondervermögens auch über die vorge-
mehrerer der folgenden Aussteller mehr als 35 % des          nannten Grenzen hinaus Wertpapiere oder Geldmarkt-
Wertes des Sondervermögens anlegen:                          instrumente desselben Ausstellers erworben oder bei ein
                                                             und derselben Einrichtung angelegt werden dürfen, wenn
Der Bundesrepublik Deutschland, der Bundesländer             das dadurch gesteigerte Ausstellerrisiko durch Absiche-
(Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,             rungsgeschäfte wieder gesenkt wird.
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,         Bis zu 10 % des Wertes des Sondervermögens darf die
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein,       Gesellschaft insgesamt anlegen in
Thüringen), der Europäischen Gemeinschaften (Europä-
ische Gemeinschaft für Kohle und Stahl, EURATOM,             –   Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse
Europäische Wirtschaftsgemeinschaften, Europäische               zugelassen oder an einem anderen organisierten
Gemeinschaft), anderer Mitgliedstaaten der Europäischen          Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im
Union (Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland,          Übrigen jedoch die Kriterien des § 52 Abs. 1 Nr. 1
Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien,       InvG erfüllen,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Öster-
reich, Polen, Portugal, Republik Zypern, Rumänien,           –   Geldmarktinstrumenten von Ausstellern, die nicht den
Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische             Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geld-
Republik, Ungarn), anderer Vertragsstaaten des Abkom-            marktinstrumente die Voraussetzungen des § 52 Abs.
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island,              1 Nr. 2 InvG erfüllen,
Liechtenstein, Norwegen) und anderer Mitgliedstaaten
der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und      –   Aktien aus Neuemissionen, deren geplante Zulassung
Entwicklung, die nicht Mitglied des EWR sind (Australien,        noch nicht erfolgt ist,
Japan, Kanada, Korea, Mexiko, Neuseeland, Schweiz,
Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika)                      –   Schuldscheindarlehen, die nach dem Erwerb für das
                                                                 Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten
Sofern von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,             werden können und gewährt wurden:
müssen die Wertpapiere / Geldmarktinstrumente im
Sondervermögen aus mindestens sechs verschiedenen                a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes,
Emissionen stammen, wobei nicht mehr als 30 % des                   einem Land, den Europäischen Gemeinschaften
Wertes des Sondervermögens in einer Emission gehalten               oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für
werden dürfen. Das Sondervermögen kann auch insge-                  wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
samt in Schuldverschreibungen eines der genannten                   ist,
Aussteller angelegt werden.
                                                                 b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft
Die in Pension genommenen Wertpapiere werden auf                    oder einer Regionalregierung oder örtlichen Ge-
diese Anlagegrenze angerechnet.                                     bietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaats der
                                                                    Europäischen Union oder eines anderen Vertrags-
Die Anrechnungsbeträge von Wertpapieren und Geld-                   staats des Abkommens über den Europäischen
marktinstrumenten eines Emittenten auf die vorstehend               Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtli-
genannten Grenzen können durch den Einsatz von                      nie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und
marktgegenläufigen Derivaten, welche Wertpapiere oder               des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum Basis-

                                                                                                                       11
und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute die     gen (Zielfonds) nach Maßgabe des § 50 InvG investieren.
        Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,            Diese Investmentvermögen dürfen nach ihren Vertrags-
                                                               bedingungen oder Satzungen höchstens bis zu 10 % in
     c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des            Anteile an anderen Investmentvermögen investieren.
        öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem   Es können Anteile an inländischen Richtlinienkonformen
        anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           und Nicht-Richtlinienkonformen Sondervermögen, Anteile
        oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-            an Investmentaktiengesellschaften sowie Richtlinienkon-
        mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,            forme EG-Investmentanteile und andere ausländische
                                                               Investmentanteile erworben werden. Für die Anteile muss
     d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben,         eine jederzeitige Rückgabemöglichkeit bestehen.
        die an einem organisierten Markt im Sinne § 2
        Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum               In Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen dürfen
        Handel zugelassen sind oder die an einem ande-         nur bis zu 20 % des Wertes des Sondervermögens
        ren organisierten Markt, der die wesentlichen          angelegt werden; in Nicht-Richtlinienkonformen Invest-
        Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der         mentvermögen dürfen insgesamt nur bis zu 30 % des
        in § 52 Abs. 1 Nr. 4 d) InvG genannten Richtlinien     Wertes des Sondervermögens angelegt werden. Die
        erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder              Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens
                                                               nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines
     e) anderen Schuldnern, sofern eine der in Buchstabe       anderen Investmentvermögens erwerben.
        a) bis c) bezeichneten Stellen die Gewährleistung
        für die Verzinsung und Rückzahlung übernommen          Anteile an Immobilien-Sondervermögen
        hat.                                                   Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermö-
                                                               gens auch Anteile an Immobiliensondervermögen nach
Bankguthaben                                                   dem InvG erwerben, deren Vertragsbedingungen Investi-
Bis zu 100 % des Wertes des Sondervermögens dürfen in          tionen in folgende Vermögensgegenstände vorsehen:
Bankguthaben angelegt werden, die eine Laufzeit von            Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt
höchstens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind             genutzte Grundstücke, Grundstücke im Zustand der
auf Sperrkonten bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem     Bebauung, unbebaute Grundstücke und andere Grund-
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Abkom-           stücke; Erbbaurechte, Beteiligungen an Immobiliengesell-
mens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu unter-           schaften sowie Rechte in der Form des Wohnungseigen-
halten. Nach Maßgabe der „Besonderen Vertragsbedin-            tums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und
gungen“ können sie auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz      Teilerbbaurechts sowie Nießbrauchsrechte an Grund-
in einem Drittstaat unterhalten werden.                        stücken.

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des           Bei den Immobiliensondervermögen muss es sich um
Sondervermögens in Bankguthaben bei je einem Kredit-           Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem
institut anlegen.                                              Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile
                                                               angeboten werden und die Anleger müssen das Recht
Hierbei sind Beträge, die die Gesellschaft als Pensions-       zur Rückgabe haben.
nehmer gezahlt hat, anzurechnen.
                                                               Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen
Investmentanteile nach Maßgabe des § 50 InvG                   Investmentvermögen erworben werden.
Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des Son-
dervermögens in Anteilen an anderen Investmentvermö-

12
Die Gesellschaft darf Anteile an Immobilienfonds erwer-      Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben,
ben, die zu mehr als 10 % in Anteile an anderen Invest-      Derivate, Anteile an anderen Investmentvermögen, Betei-
mentvermögen investieren, die ihrerseits in liquide Mittel   ligungen an Unternehmen, Edelmetalle, unverbriefte
nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Halbsatz 1        Darlehensforderungen.
InvG investieren.
                                                             Bei den Sonstigen Sondervermögen muss es sich um
Anteile an Gemischten Sondervermögen                         Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens       Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile
auch Anteile an anderen Gemischten Sondervermögen            angeboten werden und die Anleger müssen das Recht
nach dem InvG erwerben. Diese können ihrerseits in Wert-     zur Rückgabe haben.
papiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Derivate
und Anteile an anderen Investmentvermögen investieren.       Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen
                                                             Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell-
Bei den Gemischten Sondervermögen muss es sich um            schaften, deren Satzung eine einem Sonstigen Sonder-
Publikumsfonds handeln, d. h., die Anteile müssen dem        vermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie ver-
Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile           gleichbare ausländische Investmentvermögen erworben
angeboten werden und die Anleger müssen das Recht            werden.
zur Rückgabe haben.
                                                             Ausländische Investmentvermögen dürfen nur erworben
Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen       werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer
Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell-       Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden
schaften, deren Satzung eine einem Gemischten Sonder-        oder die Funktion der Depotbank von einer anderen ver-
vermögen vergleichbare Anlageform vorsieht, sowie ver-       gleichbaren Einrichtung wahrgenommen wird.
gleichbare ausländische Investmentvermögen erworben
werden.                                                      In ausländische Investmentvermögen aus Staaten, die bei
                                                             der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne interna-
Anteile an Gemischten Zielfonds dürfen nur erworben          tionaler Vereinbarungen kooperieren, darf die Gesellschaft
werden, soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen          nicht investieren.
oder der Satzung höchstens 10 % in Anteilen an anderen
Investmentvermögen anlegen dürfen. Dies gilt nicht,          Anteile an Sonstigen Zielfonds dürfen nur erworben wer-
soweit der Zielfonds in liquide Mittel nach Maßgabe des      den, soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen oder
§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 1 InvG investiert.         der Satzung nicht in Anteilen an anderen Investmentver-
                                                             mögen anlegen dürfen. Dies gilt nicht, soweit der Zielfonds
Die für Zielfonds nach Maßgabe des § 50 InvG genannten       in liquide Mittel nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Anlagegrenzen gelten für Gemischte Zielfonds entspre-        Halbsatz 1 InvG investiert.
chend.
                                                             Es darf auch nicht in mehr als zwei Sonstige Zielfonds
Anteile an Sonstigen Sondervermögen                          vom gleichen Emittenten oder Fondsmanager investiert
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens       werden.
auch Anteile an Sonstigen Sondervermögen nach dem
InvG erwerben, deren Vertragsbedingungen Investitionen       Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens
in folgende Vermögensgegenstände vorsehen können:            nicht mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines
                                                             Sonstigen Zielfonds erwerben.

                                                                                                                       13
Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken         Hedgefonds, die als „Master-Feeder-Fonds“ aufgelegt
(Hedgefondsanteile)                                        werden, gelten als ein Investmentvermögen. Die auslän-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens     dischen Zielfonds können auch niedrig oder nicht regu-
auch Anteile an Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken    lierte Fonds sein, die nur einer begrenzten Anzahl von
(Hedgefonds) im Sinne des § 112 InvG erwerben.             Anlegern oder nur institutionellen Anlegern angeboten
                                                           werden.
Inländische Hedgefonds dürfen in einen weiten Katalog
von Vermögensgegenständen investieren und sind             Anteile an Ziel-Hedgefonds dürfen nur erworben werden,
dadurch charakterisiert, dass ihre Vertragsbedingungen     soweit diese nach ihren Vertragsbedingungen oder der
mindestens eine der folgenden beiden Bedingungen           Satzung nicht in Anteilen an anderen Investmentvermö-
vorsehen:                                                  gen anlegen dürfen. Dies gilt nicht, soweit der Zielfonds in
                                                           liquide Mittel nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
–    Eine Steigerung des Investitionsgrades durch grund-   Halbsatz 1 InvG investiert.
     sätzlich unbeschränkte Kreditaufnahme für Rechnung
     der Anleger oder durch den Einsatz von Derivaten      Es darf auch nicht in mehr als zwei Ziel-Hedgefonds vom
     (Leverage).                                           gleichen Emittenten oder Fondsmanager investiert werden.

–    Der Verkauf von Vermögensgegenständen für gemein-     Spezielle Anlagegrenzen
     schaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt    Die Gesellschaft kann für das Sondervermögen bis zu
     des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermö-       10 % des Wertes des Sondervermögens in Anteilen an
     gen gehören (Leerverkauf).                            Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k
                                                           InvG und / oder Anteile an Sondervermögen mit zusätz-
Anders als herkömmliche Sondervermögen dürfen inlän-       lichen Risiken nach Maßgabe des § 112 InvG, Anteile von
dische Ziel-Hedgefonds einzelne Aufgaben der Depot-        ausländischen Investmentvermögen, die den Sonderver-
bank auch einer anderen Einrichtung, einem sogenann-       mögen nach §§ 90 g-k oder 112 Abs. 1 InvG vergleichbar
ten „Prime Broker“, übertragen.                            sind, sowie Investmentaktiengesellschaften nach Maßgabe
                                                           des § 96 InvG, deren Satzung eine den §§ 90 g-k oder
Es dürfen auch Anteile an vergleichbaren ausländischen     112 Abs. 1 InvG vergleichbare Anlageform vorsieht, soweit
Investmentvermögen, Aktien von Investmentaktiengesell-     diese ihre Mittel nicht selbst in andere Investmentvermö-
schaften, deren Satzung eine dem Sondervermögen mit        gen anlegen, erwerben. Die Gesellschaft wird sich bei der
zusätzlichen Risiken vergleichbare Anlageform vorsieht,    Auswahl der Sondervermögen mit besonderen Risiken
sowie vergleichbare ausländische Investmentvermögen        und der Publikumssondervermögen nach Maßgabe der
erworben werden.                                           §§ 90 g-k InvG an der Anlagepolitik dieser Sonderver-
                                                           mögen, wie sie sich aus den Vertragsbedingungen oder
Ausländische Investmentvermögen dürfen nur erworben        vergleichbaren Dokumenten ergibt, orientieren. Die Son-
werden, wenn deren Vermögensgegenstände von einer          dervermögen mit besonderen Risiken und die Publikums-
Depotbank oder einem Prime Broker verwahrt werden          sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k InvG
oder die Funktion der Depotbank von einer anderen ver-     können im Rahmen ihrer Anlagestrategien zur Steigerung
gleichbaren Einrichtung wahrgenommen wird.                 des Investitionsgrades Kredite aufnehmen, Derivate
                                                           einsetzen und / oder Leerverkäufe durchführen. Die Mittel
In ausländische Investmentvermögen aus Staaten, die bei    der Sondervermögen mit besonderen Risiken und der
der Bekämpfung der Geldwäsche nicht im Sinne inter-        Publikumssondervermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k
nationaler Vereinbarungen kooperieren, darf die Gesell-    InvG können bis zu 100 % ihres Fondsvermögens in
schaft nicht investieren.                                  Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt

14
werden. Als mögliche Anlagestrategien der Sondervermö-       fige Positionen (Short-Position) zu reduzieren oder ganz
gen mit zusätzlichen Risiken und der Publikumssonder-        auszuschließen. Als Mittel hierzu werden regelmäßig Long-
vermögen nach Maßgabe der §§ 90 g-k InvG kommen              und Short-Positionen von Aktien oder Aktienindizes in
insbesondere die nachfolgend beschriebenen, eine             annähernd gleichem Umfang eingegangen.
Mischung hieraus sowie sonstige Anlagestrategien in
Betracht. Die Bezeichnung der hier dargestellten alterna-    4. Technology Long / Short
tiven Anlagestrategien kann von der in anderen Veröffent-    Wie die beiden letztgenannten Strategien ist auch diese
lichungen oder Dokumenten abweichen, maßgeblich ist          wiederum ein Unterfall der „Equity Long / Short“-Strate-
der Inhalt der hier beschriebenen Strategien:                gie. Sie zielt darauf ab, Long-Positionen in Technologie-
                                                             aktien aufzubauen und insbesondere Leerverkäufe von
1. Equity Long / Short Strategie                             Wertpapieren der Technologieunternehmen vorzuneh-
Bei der „Equity Long / Short“-Strategie können Long-         men, von denen der Zielfondsmanager annimmt, dass sie
Positionen in Aktien, Aktienindex-Derivaten oder anderen     den an sie gestellten Markterwartungen – z. B. aufgrund
Derivaten mit Leerverkäufen von Aktien, Aktienindex-         erwarteten wachsenden Wettbewerbs, als veraltet einge-
Derivaten oder anderen Derivaten kombiniert werden.          schätzter Produkte oder prognostizierten technologischen
Der Erfolg der Strategie hängt im Wesentlichen von der       Wandels – zukünftig nicht gerecht werden. Solche Leer-
Aktienauswahl sowie davon ab, inwieweit es dem Ziel-         verkäufe sollen möglichst die Risiken der Strategie ver-
fondsmanager gelingt, die künftige Entwicklung der           mindern, indem sie die möglichen großen Schwankungen
Aktienmärkte zutreffend zu prognostizieren. Der Ziel-        der zugrunde liegenden Long-Positionen des Portfolios
fonds, der sich dieser Strategie bedient, nimmt im Fall      teilweise ausgleichen.
steigender Aktienmärkte an der positiven Entwicklung der
Werte teil, die er als Long-Positionen für das Fondsver-     5. Short Selling
mögen hält. Hingegen vermindert regelmäßig der Anteil        Bei dieser Anlagestrategie setzt der Zielfondsmanager
des Zielfonds, der short verkauft wird, d. h. insbesondere   überwiegend auf Leerverkäufe, d. h., er geht bevorzugt
die Werte, für die der Zielfondsmanager Leerverkäufe         Short-Positionen auf als überbewertet eingeschätzte
eingegangen ist, die Verluste in Phasen fallender Aktien-    Werte ein, indem er entweder Leerverkäufe tätigt oder
märkte, was unter Umständen auch zu Gewinnen führen          auch hier Derivate einsetzt.
kann.
                                                             6. Global Macro
2. Equity Hedge                                              Diese Strategie kann nach einer möglichst dynamischen
Bei dieser Strategie handelt es sich um einen Unterfall      und kurzfristigen, aber auch nach einer strategischen und
der vorgenannten „Equity Long / Short“-Strategie. Ziel-      längerfristigen Anlage des Kapitals weltweit streben.
fondsmanager verwalten im Vergleich zur letztgenannten       „Global Macro“-Zielfondsmanager können Strategien
Strategie das Marktrisiko aktiv durch die Aufteilung der     verwenden, die sich an einschneidenden Ereignissen
Anlagen in Long- und Short-Positionen. I. d. R. überwiegt    oder Entwicklungen der Wirtschaft oder Politik orientieren
jedoch der Anteil an Long-Positionen, sodass die Strate-     und dadurch z. B. einen Einfluss auf die Zins- oder sons-
gie von steigenden Märkten begünstigt ist.                   tige Finanzmarktentwicklung haben können. Sie analysie-
                                                             ren die Auswirkungen solcher Ereignisse mit dem Ziel,
3. Equity Market Neutral                                     möglichst sowohl von steigenden wie von fallenden
Auch diese Strategie ist ein Unterfall der vorgenannten      Märkten profitieren zu können. Der Aufbau eines Portfo-
„Equity Long/ Short“-Strategie. Der Zielfondsmanager ver-    lios von als unterbewertet eingeschätzten Wertpapieren
sucht bei dieser Strategie Gewinne zu erzielen, indem er     und Leerverkäufe verwandter Instrumente, die der Ziel-
insbesondere ausgewählte Aktien erwirbt (Long-Position),     fondsmanager als überbewertet einschätzt, werden mit
gleichzeitig aber versucht, Marktrisiken durch gegenläu-     dem Ziel der Gewinnerzielung vorgenommen. Um dieses

                                                                                                                         15
Ziel möglichst zu erreichen, kann sich der Zielfondsmana-        dienenden Aktien – nachvollzieht (Index-Put-Optionen).
ger sowohl „Directional Trading“- als auch „Relative             Darüber hinaus kann das eingesetzte Kapital üblicher-
Value“-Ansätzen bedienen. Der „Directional Trading“-             weise über Kredite oder mithilfe des Einsatzes von Deri-
Ansatz setzt auch auf nicht abgesicherte Long- oder              vaten gehebelt werden.
Short-Positionen in verschiedenen Märkten. Im Gegen-
satz dazu versucht der „Relative Value“-Ansatz, das              9. Volatilitätsstrategie
Marktrisiko weitestgehend durch entsprechende Absiche-           Die Volatilität ist eine Kennzahl, die die Schwankungsin-
rungsgeschäfte einzuschränken.                                   tensität einer Kursreihe beschreibt. Man unterscheidet
                                                                 zwischen der historischen und der erwarteten (= impli-
7. Opportunistische Strategien                                   ziten) Volatilität. Die historische Volatilität wird aus den
Das charakteristische Merkmal der Opportunistischen              vergangenen Kurswerten berechnet, die implizite Volati-
Strategien ist insbesondere der starke Bezug zu den kon-         lität wird dagegen indirekt aus anderen Marktdaten
junkturellen Entwicklungen des Marktes, d. h., der Ziel-         errechnet, die Rückschlüsse auf die erwartete Volatilität
fondsmanager versucht beispielsweise auf Basis seiner            zulassen. Zielfondsmanager, die eine Volatilitätsstrategie
Erfahrung, volks- oder auch betriebswirtschaftlich begrün-       verfolgen, setzen beispielsweise auf Kursschwankungen
dete Kursbewegungen zu antizipieren. Beispielhaft für            von Währungen, Indizes, Zinsen oder Einzeltiteln. Ihr Ziel
opportunistische Strategien seien genannt: „Global Macro“,       ist es insbesondere, durch den Einsatz derivativer Finan-
hierbei wird z. B. versucht, durch makroökonomische              zinstrumente (insbesondere durch Call- und Put-Optio-
Ereignisse (wie z. B. Kriege, Katastrophen oder politische       nen, Straddles / Strangles) nicht nur in aufwärts gerichte-
Ereignisse mit volkswirtschaftlicher Bedeutung) ausge-           ten, sondern auch in negativ oder seitwärts verlaufenden
löste Kursschwankungen auszunutzen (siehe ergänzend              Märkten positive Erträge zu erzielen. Die Wertentwicklung
auch Beschreibung unter 6. „Global Macro“). „Market              solcher Zielfonds wird maßgeblich durch die zukünftige
Timing“: Hierbei wird versucht, in Hinblick auf die gegen-       Entwicklung der Schwankungsintensität (Volatilität) der
wärtige Marktlage den richtigen Zeitpunkt für eine kurzfri-      Märkte sowie die Entwicklung des Prämienniveaus erwor-
stige Investition abzupassen, wobei grundsätzlich jeder          bener oder veräußerter Optionskontrakte bestimmt.
Anlagegegenstand in Betracht kommt. „Emerging Markets“:
Hierbei handelt der Zielfondsmanager vornehmlich mit             10. Forex-Strategien
Finanzinstrumenten von Emittenten aus Schwellenländern.          Zielfondsmanager, die Forex-Strategien verfolgen, stellen
                                                                 darauf ab, durch die Investition in Währungen oder
8. Optionsstrategien                                             Währungsanleihen mit überwiegend kurzer Laufzeit
Bei dieser Strategie arbeitet der Zielfondsmanager ins-          Kursveränderungen an internationalen Devisenmärkten
besondere mit Optionen und zielt vornehmlich auf die             auszunutzen. Durch den Abschluss von sogenannten
Erwirtschaftung von Optionsprämien ab. Er kann bei-              Devisentermingeschäften soll der Zielfonds nicht nur an
spielsweise börsengehandelte Put-Optionen auf einzelne           aufwärts gerichteten Wechselkurstrends teilhaben, son-
Aktien, wie z. B. auf europäische oder amerikanische             dern (beispielsweise durch die Bildung von Short-Positio-
Standardwerte, verkaufen und kassiert hierfür eine Options-      nen sowie den Abschluss von „Cross Currency“-Geschäf-
prämie. Maßgeblich für die Höhe der Optionsprämie ist            ten) auch bei negativen Währungstrends Erträge erzielen
die Volatilität, mit der am Markt ein Aktienwert gerechnet       und Wechselkursveränderungen gegenüber anderen
wird. Generell gilt: je höher die Volatilität, desto höher die   Währungen als der Zielfondswährung ausnutzen können.
Optionsprämie. Zur Absicherung des Portfolios des Ziel-          Die Wertentwicklung solcher Zielfonds wird maßgeblich
fonds können börsengehandelte Put-Optionen gekauft               durch die Wechselkursentwicklungen an den internatio-
werden, die sich auf einen Index beziehen, der die Wert-         nalen Devisenmärkten, die Schwankungsintensität (Vola-
entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher Aktien –            tilität) der für den Fonds per Termin erworbenen oder
einschließlich der als Basiswert für die Aktien-Put-Optionen

16
Sie können auch lesen