TÄTIGKEITSBERICHT DER ELCOM 2019
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Tätigkeitsbericht der ElCom 2019 Schweizerische Eidgenossenschaft Eidgenössische Schweizerische Elektrizitätskommission Eidgenossenschaft Eidgenössische ElCom Elektrizitätskommission ElCom Confédération suisse Confédération suisse Confederazione Svizzera Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Confederaziun svizra
Impressum Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom Christoffelgasse 5, CH-3003 Bern Tel. +41 58 462 58 33 · Fax +41 58 462 02 22 info@elcom.admin.ch · www.elcom.admin.ch Bilder Gino Gallucci (Seite 1, 78) ElCom / www.bildkultur.ch (Seite 4, 7, 65, 69) Swissgrid AG (Seite 6) Axpo Holding AG (Seite 26) BKW AG (Seite 38) Chris Liverani (Seite 49) iStock (Seite 56) Auflage D: 60, F: 30, I: 30, E: 30 Erscheint in deutscher, französischer, italienischer und englischer Sprache · 6/2020 2
Inhaltsverzeichnis 1 Vorwort des Präsidenten................................................................................................................ 4 2 Der Schweizer Strommarkt............................................................................................................. 6 2.1 Struktur der Schweizer Netzbetreiber................................................................................................. 8 2.2 Marktzugang und Wechselrate........................................................................................................... 9 2.3 Tarife Übertragungsnetz................................................................................................................... 11 2.4 Tarife Verteilnetz..............................................................................................................................12 2.5 Prüfungen zu Tarifen.........................................................................................................................17 2.6 Gerichtspraxis...................................................................................................................................21 2.7 Sunshine-Regulierung.......................................................................................................................22 2.8 Messwesen......................................................................................................................................23 2.9 Entflechtung.....................................................................................................................................23 2.10 KEV, ZEV, Einmalvergütung und wettbewerbliche Ausschreibungen....................................................24 3 Die Netze....................................................................................................................................... 26 3.1 Fakten und Zahlen der Schweizer Stromnetze....................................................................................26 3.2 Netzausbau und Netzplanung...........................................................................................................32 3.2.1 Mehrjahresplanung Übertragungsnetz...............................................................................................32 3.2.2 Mehrjahresplanung Verteilnetze........................................................................................................33 3.2.3 Beteiligung an Sachplan- und Plangenehmigungsverfahren................................................................ 34 3.3 Investitionen in Netzinfrastruktur..................................................................................................... 34 3.3.1 Investitionen ins Übertragungsnetz................................................................................................... 34 3.3.2 Investitionen ins Verteilnetz............................................................................................................. 34 3.4 Netzverstärkungen...........................................................................................................................35 3.5 Nationale Netzgesellschaft................................................................................................................37 3.6 Verfügungen und Entscheide zu den Netzen......................................................................................37 4 Versorgungssicherheit.................................................................................................................. 38 4.1 Einleitung........................................................................................................................................ 38 4.2 Die Versorgungssicherheit im Rück- und Ausblick...............................................................................39 4.2.1 Rückblick auf den Winter 2018/2019.................................................................................................39 4.2.2 Situation im Winter 2019/2020..........................................................................................................39 4.2.3 Sonstige Vorfälle im Jahresverlauf.................................................................................................... 40 4.3 Ungeplante Flüsse............................................................................................................................ 40 4.4 Cyber-Sicherheit...............................................................................................................................41 4.5 Qualität der Versorgung....................................................................................................................42 4.5.1 Verfügbarkeit des Netzes...................................................................................................................42 4.5.2 Importkapazität................................................................................................................................43 4.5.3 Exportkapazität................................................................................................................................ 44 4.5.4 Gesamte Import- und Exportkapazität.............................................................................................. 46 4.5.5 Nachrüstung dezentraler Energieerzeugungsanlagen......................................................................... 46 4.6 Systemdienstleistungen.....................................................................................................................47 5 Marktüberwachung...................................................................................................................... 49 5.1 Markttransparenz im Stromgrosshandel.............................................................................................49 5.2 Marktüberwachung 2019 in Zahlen...................................................................................................51 5.3 Fall im Day-Ahead-Markt Fehlmanipulation........................................................................................52 5.4 Fall Intraday-Market-Index Schweiz................................................................................................... 54 6 Internationales............................................................................................................................. 56 6.1 Engpassmanagement....................................................................................................................... 56 6.2 Grenzkraftwerke.............................................................................................................................. 58 6.3 Merchant Lines.................................................................................................................................59 6.4 Auktionserlöse.................................................................................................................................59 6.5 Internationale Plattformen für Regelenergie.......................................................................................61 6.6 Internationale Gremien.....................................................................................................................62 7 Ausblick......................................................................................................................................... 64 8 Über die ElCom............................................................................................................................. 65 8.1 Organisation und Personelles............................................................................................................67 8.1.1 Kommission......................................................................................................................................67 8.1.2 Fachsekretariat.................................................................................................................................69 8.2 Finanzen..........................................................................................................................................70 8.3 Veranstaltungen...............................................................................................................................70 9 Anhang...........................................................................................................................................71 9.1 Geschäftsstatistik.............................................................................................................................71 9.2 Sitzungsstatistik...............................................................................................................................71 9.3 Publikationen...................................................................................................................................72 9.4 Abkürzungen und Glossar.................................................................................................................73
1 Vorwort des Präsidenten jahr auf Stromimporte im Umfang von rund 17 Terawattstunden angewiesen sein. Das ist die Hälfte des Landesverbrauchs im Winterhalbjahr. Für die Schweizer Netze bedeutet dies eine Auf- gabe, die kaum zu bewältigen ist. Wir erinnern uns an den Winter 2016/2017. Damals waren es nur 10.3 Terawattstunden, die das Schweizer Netz an die Grenze der Belastbarkeit gebracht haben. Mit einem deutlich höheren Import als Regelfall zu budgetieren, bedeutet nach heutiger Erfahrung, das Netz permanent am Limit zu be- treiben, was für eine kritische Infrastruktur, wel- che in Echtzeit funktioniert, nicht akzeptabel ist. Carlo Schmid-Sutter Auch ist der Umwelt nicht gedient, wenn statt Präsident der ElCom CO2-freier Energie zu einem grossen Teil Kohle- strom aus den Nachbarländern importiert wird. Aus Sicht der Versorgungssicherheit waren der Winter 2018/2019 und die erste Hälfte des Win- Ebenfalls kaum dienlich für die Versorgungssi- ters 2019/2020 entspannt. Die Füllstände der cherheit hierzulande ist die Tatsache, dass viele Speicherseen sind überdurchschnittlich hoch, die Unternehmen aus finanziellen Gründen nur noch Niederschläge mit den hohen Flussständen und in Produktionsanlagen im Ausland investieren. die warmen Temperaturen tragen ihren Teil dazu Im Ausland produzierter Strom ist nicht Schwei- bei. Ärgerlich bleibt das Problem der ungeplanten zer Strom und unterliegt den regulatorischen Re- Lastflüsse, die vermehrt das Schweizer Netz belas- striktionen, der Exportfähigkeit und Exportwillig- ten. Das neu geschaffene Mittel des Trilateralen keit des Auslands. Damit in der Schweiz vermehrt Redispatch sollte dieses Problem für die Schweiz in in neue Produktionen investiert wird, müssen kritischen Zeiten entschärfen können. Dabei wer- attraktivere Rahmenbedingungen geschaffen den – auf Antrag der Schweiz – Deutschland und werden, z. B. müssen Verfahrensdauern verkürzt Frankreich die angespannte Schweizer Netzsituati- und CO2-Belastungen zu international vergleich- on durch abgestimmte Massnahmen entschärfen. baren Konditionen abgegolten werden. Die Versorgung im Winter 2019/2020 ist durch Parallel dazu muss der Zubau der erneuerbaren die erstmalige endgültige Ausserbetriebnahme Energien weiter vorangetrieben werden. Mit der eines Kernkraftwerks in der Schweiz geprägt. aktuellen Zubaurate dauert es mehr als 100 Jah- Mühleberg wird nach 47 Jahren aus vorab wirt- re, um die Energie im Winterhalbjahr aus den schaftlichen Gründen vom Netz genommen. Die wegfallenden Kernkraftwerken zu kompensie- Produktion von rund fünf Prozent des gesamten ren. Dazu kommt, dass der starke Zubau von Schweizer Strombedarfs geht damit verloren. Aus Photovoltaik das Netz im Sommer belastet. Es regulatorischer Sicht ist dies zu bedauern. Die feh- braucht deshalb zusätzliche Winterproduktion in lende Energie wird durch zunehmende Stromim- der Schweiz. Dabei ist dem Faktor Zeit Rechnung porte kompensiert werden müssen. Kurzfristig zu tragen: Planung, Bau und Inbetriebnahme positiv ist, dass die verbleibenden vier Kernkraft- von Stromproduktionsanlagen benötigen Jahre. werke in der Schweiz planmässig während des Vor diesem Hintergrund ist – wie bereits in der ganzen Winters zur Verfügung stehen sollten. Botschaft des Bundesrates zur Energiestrategie 2050 vorgezeichnet – als kurzfristig realisierbare Akzentuieren wird sich die Versorgungssituati- Übergangslösung der Bau und der Betrieb von on dann, wenn sämtliche Kernkraftwerke in der Gas- und Dampf-Kombikraftwerken (GUD) an Schweiz vom Netz gehen. Das wird, bei einer die Hand zu nehmen, deren CO2-Ausstoss pro Laufzeit von 50 Jahren, in 10 bis 15 Jahren der erzeugter Kilowattstunde Elektrizität nur rund Fall sein. Die Schweiz wird dann im Winterhalb- die Hälfte eines Kohlekraftwerkes beträgt. 4
Der vorliegende Tätigkeitsbericht ist der letzte, zu zessfreudigen und von Anwaltskonzernen unter- dem der Schreibende das Vorwort zu verfassen stützten – Netzbetreibern eine kräfte- und vor hat. Ein persönlicher Rückblick des Verfassers auf allem eine zeitraubende Angelegenheit ist. Dies die Anfänge der ElCom mag daher erlaubt sein. gilt umso mehr, als die angerufenen Gerichte ent- Der Aufbau und die Etablierung einer neuen Be- gegen der gesetzlichen Vorgaben kaum je in der hörde ist für alle Beteiligten stets eine interessan- Sache selbst entscheiden. Sie beschränken sich te Angelegenheit. In vergleichsweise kurzer Zeit vielmehr darauf, die Entscheide der ElCom – sofern sind organisatorische Strukturen aufzubauen, sie diese nicht schützen – zu kassieren und zu neu- personelle Entscheide zu treffen, administrative em Entscheid an sie zurückzuweisen. Abläufe festzulegen und die notwendigen finan- ziellen Mittel zu sichern. Eine Regulierungsbehör- Die Verrechtlichung der Verwaltungstätigkeit ist de einzurichten, stellt allerdings eine besondere eine der grossen Herausforderungen (nicht nur) Herausforderung dar, da diese Behörde zwar für die ElCom, da sie dazu missbraucht werden vom Bundesrat gewählt, im Übrigen aber von kann, die Verwaltung zu blockieren, zumal deren den Verwaltungsbehörden unabhängig und auch personelle Ressourcen auf den «courant normal» gegenüber dem Bundesrat nicht weisungsunter- ausgelegt sind. Weder Gesetzgeber noch Gerich- worfen ist. Unabhängige Regulierungsbehörden te sollten tolerieren oder mithelfen, die ordent- sind im System des schweizerischen Staatsrechts liche Verwaltungstätigkeit auf dem Rechtsweg eine Anomalie, ein Import fremder Rechtstradi- lahmzulegen. Die andere Herausforderung im tionen, verständlich eigentlich nur im Kontext Elektrizitätsbereich ist zweifellos die Gewähr- internationaler Entwicklungen. So war die Schaf- leistung der Versorgungssicherheit zwischen der fung der ElCom im Jahre 2007 dem Bestreben Skylla des Ausstiegs aus der Kernkraft und der der Eidgenossenschaft geschuldet, mit der EU ein Charybdis der CO2-Neutralität. Hier wird es die Stromabkommen abzuschliessen, was die Über- Aufgabe der ElCom bleiben, den politischen In- nahme bestimmter EU-Institutionen verlangte, stanzen die Konsequenzen ihrer Entscheidungen darunter auch die Einrichtung eines von der na- für die Versorgungssicherheit vor Augen zu füh- tionalen Regierung unabhängigen Regulators. ren und ihnen gelegentlich – die GUD seien hier Damit stand die ElCom zu Beginn ihrer Tätigkeit nochmals erwähnt – in Erinnerung zu rufen, dass auf staatsrechtlich unsicherem Terrain, dessen oftmals nur Kreuzen – nicht nur beim Segeln – Grenzen und Festigkeit erst festgestellt werden zum Ziele führt. Ob uns ein Stromabkommen mit mussten. In den Beziehungen zum Ausland hat der EU bei den anstehenden Herausforderungen die ElCom keinen politischen Gestaltungsauftrag, nützt, sei an dieser Stelle offengelassen. sie hat den Primat der Politik zu respektieren und darüber zu wachen, dass sich auch die Übertra- Es bleibt mir, allen ehemaligen und amtierenden gungsnetzbetreiber als weitere Akteure in den Kolleginnen und Kollegen der Kommission, dem Beziehungen zum Ausland an diese Regel halten Geschäftsführer und den Mitarbeiterinnen und und nicht auf technischem Weg integrationspoli- Mitarbeitern des Fachsekretariats für ihre Arbeit tische Fakten schaffen, die den Bundesbehörden zu danken, die sie mit hoher fachlicher Kompe- oder dem Souverän vorbehalten sind. tenz, wachem Sinn für neue Entwicklungen und unanfechtbarer Unabhängigkeit beim Vollzug Auch in der Innenpolitik kommt der ElCom keine des schweizerischen Stromversorgungsrechts gestaltende Rolle zu. Sie hat weder elektrizitäts- geleistet haben und weiterhin leisten, geleitet wirtschaftliche Strukturpolitik noch Energiepolitik allein vom Bestreben, als ElCom dem Staat ein zu betreiben; sie hat ihren gesetzlichen Auftrag zu loyaler Diener und den Rechtsunterworfenen erfüllen, d. h. den Netzzugang für die Berechtigten ein fairer Regulator zu sein. zu gewährleisten und vor allem die Versorgungssi- cherheit im Auge zu behalten. In der Tarifaufsicht hat sie die gesetzliche Vorgabe der «Cost-Plus»-Re- gulierung in der Monopol- und Grundversorgung durchzusetzen, was bei rund 650 – teilweise pro- 5
2 Der Schweizer Strommarkt Die Netzleitstellen von Swissgrid in Aarau und Prilly bilden das Herzstück des Schweizer Übertragungsnetzes. Über zehn Jahre Strommarktaufsicht durch die ElCom: Grund genug, einmal Bilanz zu ziehen. Geschäftsführer Renato Tami blickt zurück auf die Entstehung des Strom- versorgungsgesetzes (StromVG), die Entwicklung der ElCom und zukünftige Her- ausforderungen im Strommarkt. Zwölf Jahre nach Einführung des Strom- meisten Fällen rechtskräftige Urteile als Basis versorgungsgesetzes: Was sind die herangezogen werden. Die Anzahl der Ver- grössten Veränderungen mit Blick auf fahren ist stark zurückgegangen. die Rechtsprechung? Mit dem Inkrafttreten des StromVG stiegen Wie hat sich die Regulierungspraxis die Strompreise um 10 bis 20 Prozent an. Die- der ElCom in dieser Zeit entwickelt? ser Preisanstieg löste eine Flut von Gerichts- Zu Beginn nahm die ElCom – gezwunge- verfahren aus, in denen vor allem Fragen rund nermassen – vor allem die Funktion der Ta- um die Berechnung und Höhe der Stromprei- rifaufsicht und Strompreisregulierung wahr. se geklärt werden mussten. In der Anfangs- Zusätzlich ist die Versorgungssicherheit stär- phase gab es noch viele offene Fragen zur ker ins Bild gerückt: Mit dem Ausstieg aus Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen. der Kernenergie und dem Umbau des Ener- Diese strittigen Punkte wurden in oft sehr giesystems hin zu mehr erneuerbaren Energi- langwierigen Gerichtsverfahren ausgefoch- en ist inzwischen das Thema Versorgungssi- ten. Man darf nicht vergessen: Im Strommarkt cherheit im Fokus. Von Bedeutung für diese geht es um sehr viel Geld. So ist es auch nur Entwicklung waren ausserdem die Winter- verständlich, dass die Stromwirtschaft diese halbjahre 2015/2016 und 2016/2017, als es juristischen Fragen von den obersten Gerich- zu einem kritischen Engpass im Netz bzw. zu ten beantwortet haben wollte. Inzwischen einem Versorgungsengpass kam. sind fast alle Rechtsfragen geklärt, alle Seiten wissen, wie das Gesetz anzuwenden ist. Und Was die Tarifaufsicht betrifft, so hat sich auch auch wenn es einmal zu einer Beanstandung hier einiges getan. Während früher viele Ein- durch die ElCom kommt, können in den zelprüfungen durchgeführt wurden, setzen 6
wir heute verstärkt auf die Sunshine-Re- Herausforderung darstellt, weil mit der Kern- gulierung, d. h. wir richten uns auf einen energie für die Versorgungssicherheit wichti- Benchmark aus. Basierend auf verschiedenen ge Bandenergie wegfällt. Wir müssen darauf Indikatoren werden Anreize zu mehr Effizienz achten, dass die Energiestrategie durch einen vorgegeben – ohne Zwang durch Gerichtsur- unzureichenden Ausbau der erneuerbaren teile. Ziel ist es, Aufwand und Nutzen sowohl Energien nicht schleichend zu einer Import- für die Energieversorgungsunternehmen als strategie mutiert. Es ist aus Sicht der Versor- auch für uns als Regulator zu optimieren. gungssicherheit wichtig, dass ein substanzi- eller Anteil der heutigen Stromproduktion im Viele andere Länder haben eine An- Winterhalbjahr im Inland verbleibt. reizregulierung im Strombereich, in der Schweiz setzt man bisher auf Cost-plus. Wie beurteilen Sie als ElCom-Geschäfts- führer diese Modelle? Nach meiner Einschätzung hat sich das Cost-Plus-Regime in der Vergangenheit bewährt. Es führt zwar zugegebenermas- sen nicht zwingend zu den effizientes- ten Stromtarifen; hier ist eventuell ein An- Renato Tami reiz-Modell besser. Es liegt aber auch in Geschäftsführer der Cost-Plus-Regulierung ein grosses Effi- der ElCom zienzpotential, wenn man dieses denn auch ausschöpft – Stichwort: WACC. Allgemein « Ganz zentral ist, dass die Netzregulierung kommt es auf die Gegebenheiten an, welches auch in Zukunft so gestaltet wird, dass die Modell sinnvoller ist. In der Schweiz sind wir Finanzierung der Netze gewährleistet bleibt » gerade dabei, das Energiesystem in Richtung erneuerbare Energien umzubauen, weg von Allgemein ist die Komplexität der Strom- einer zentralen und hin zu einer dezentralen versorgung gestiegen. Mit der dezentralen Versorgung. Das stellt eine grosse Herausfor- Stromproduktion und intelligenten Steuer- derung für unsere Netze dar, die ausgebaut, systemen werden neue Modelle entwickelt, verstärkt und mit intelligenten Steuersyste- die für sich in Anspruch nehmen, nur noch men ausgerüstet werden müssen. Deshalb die unteren Netzebenen zu belasten. Des- muss das Regulierungsmodell auch Netzin- halb werden dafür tiefere Netzentgelte oder vestitionen gewährleisten, und das dürfte bei gar eine gänzliche Befreiung gefordert. Der einem Cost-Plus-Ansatz eher der Fall sein. Betrieb der Schweizer Stromnetze kostet im Jahr rund 5.3 Mrd. Franken. Bei diesem Betrag Was sind die grössten Herausforderun- handelt es sich um einen festen Kostenblock. gen der ElCom für die Zukunft? Hier ist es wichtig, dass diese Kosten nicht Die grösste Herausforderung für die nächs- einseitig verlagert werden und dass Betrieb ten Jahre sehe ich in der Gewährleistung und Unterhalt der Netze weiterhin gewähr- einer sicheren Stromversorgung speziell im leistet bleiben. Längerfristig braucht es ein Winterhalbjahr. Mit der Ausserbetriebnah- neues Tarifmodell, das die richtigen Anreize me der Kernkraftwerke wird in den nächs- zum Bau intelligenter Netze und zur Bildung ten Jahren ein beträchtlicher Teil der inländi- effizienter Versorgungsmodelle schafft, aber schen Produktion nicht mehr zur Verfügung auch dafür sorgt, dass die Netzbetreiber wei- stehen. Dieser muss durch erneuerbare Ener- terhin genügend Geld erhalten, um die Net- gien substituiert werden, was eine enorme ze sicher und leistungsfähig zu betreiben. 7
2.1 Struktur der Schweizer Netzbetreiber Die Anzahl Netzbetreiber in der Schweiz ist Schweiz betrug in diesem Zeitraum etwas zwischen 2014 und 2019 um knapp sieben mehr als vier Prozent. Aufgrund dieser Effekte Prozent auf 632 gesunken. Die Entwicklung nahm die Anzahl Endverbraucher pro Netzbe- hin zu weniger Netzbetreibern lässt sich be- treiber zu. Ein typischer Verteilnetzbetreiber reits seit längerer Zeit beobachten. Gründe bleibt jedoch klein (Abbildung 1), im Median dafür sind einerseits Netzübernahmen und versorgt er gut 1’500 Endverbraucher. Ledig- andererseits Gemeindefusionen. Die Anzahl lich 81 Netzbetreiber versorgen mehr als Gemeinden sank gemäss amtlichem Gemein- 10’000 Endverbraucher, 13 davon mehr als deverzeichnis der Schweiz im Zeitraum 2013 100’000 Endverbraucher. Insgesamt versor- bis 2018 von 2’408 auf 2’205 oder um neun gen die Schweizer Netzbetreiber zusammen Prozent. Das Bevölkerungswachstum der mehr als 5.1 Millionen Kunden mit Elektrizität. 120'000 100'000 Anzahl Endverbraucher 80'000 60'000 40'000 20'000 0 1 51 101 151 201 251 301 351 401 451 501 551 601 Verteilnetzbetreiber Abbildung 1: Anzahl Endkunden pro Verteilnetzbetreiber. Zugunsten der Lesbarkeit ist die vertikale Skala bei 120’000 Endverbrauchern abgeschnitten – das betrifft acht Verteilnetzbetreiber. 8
2.2 Marktzugang und Wechselrate In der ersten Stufe der Marktöffnung des verbraucher mit Recht auf freien Marktzu- Schweizer Strommarkts haben nur Grossver- gang. Die Verbraucher, die den Marktzugang braucher mit einem Jahresverbrauch von gewählt haben, verbrauchen 17.6 TWh oder mehr als 100 MWh das Recht auf freien 81 Prozent der zugangsberechtigten Energie. Marktzugang, d. h. das Recht, den eigenen Das Recht, den Stromlieferanten frei zu wäh- Stromanbieter frei zu wählen. Diese können len, wurde in den ersten Jahren der Marktöff- jedes Jahr bis Ende Oktober entscheiden, ob nung vergleichsweise wenig genutzt (Abbil- sie im Folgejahr die Grundversorgung verlas- dung 2). In Anbetracht von sinkenden sen wollen. Einmal im freien Markt, kann ein Marktpreisen nahm die Gruppe der Endver- Grossverbraucher nicht mehr in die regulier- braucher, die ihr Recht nutzten, in den Folge- te Grundversorgung zurückkehren. jahren stark zu. Im Jahr 2019 ist der Anteil der Endverbraucher im freien Markt leicht ge- Die ElCom führt regelmässig eine Erhebung sunken. Dieser Rückgang ist darauf zurückzu- bei den grössten Verteilnetzbetreibern durch, führen, dass die Anzahl Verbraucher mit um die Anzahl potentieller und effektiver Recht auf freien Marktzugang stärker ge- Endverbraucher im freien Markt feststellen zu wachsen ist als die Anzahl Verbraucher, die können. Dabei werden derzeit 81 Netzbetrei- den freien Marktzugang tatsächlich gewählt ber berücksichtigt, welche insgesamt 3.9 Mil- haben. Gemäss den aktuellsten Zahlen haben lionen oder knapp 75 Prozent der Endver- bisher zwei Drittel aller marktberechtigten braucher in der Schweiz versorgen. Von den Kunden in den Markt gewechselt (orange 32’708 Endverbrauchern mit Recht auf freien Kurve). Diese beziehen vier Fünftel der Ener- Marktzugang (0.6 Prozent aller Endverbrau- giemenge der Kunden mit Recht auf freien cher) haben 22’605, das sind 69 Prozent, ihr Marktzugang (blaue Kurve). Dies deutet dar- Recht genutzt. Die Endverbraucher in den auf hin, dass die Verbraucher, die bisher nicht Versorgungsgebieten dieser Netzbetreiber von ihrem Recht auf Marktzugang Gebrauch verbrauchen mit insgesamt 39.5 TWh rund gemacht haben, vergleichsweise klein sind. 75 Prozent des Endverbrauchs in der Schweiz1. Von diesen 39.5 TWh geht mit 21.8 TWh et- 1 Im Durchschnitt der Jahre 2009 bis 2019 betrug der Endverbrauch, ohne öffentlichen Verkehr und Beleuchtung, 53.7 TWh (Quelle: Bun- was mehr als die Hälfte der Energie an End- desamt für Energie). 9
90% 80% 80% 81% 79% 80% 74% Wechselrate aller Endkunden > 100 MWh 69% 70% 67% 67% 64% 60% 56% 53% 50% 47% Energie 40% Endverbraucher 33% 28% 27% 30% 20% 20% 13% 13% 9% 10% 7% 0% 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Abbildung 2: Übertritt in den freien Markt Die folgende Abbildung 3 zeigt die Vertei- grössten 50 Netzbetreiber, steigt der Anteil lung der abgesetzten Energiemengen in Ab- auf über 70 Prozent der Energielieferungen. hängigkeit von der Netzbetreibergrösse. 42 Die nächstgrössten 50 Netzbetreiber liefern Prozent der Strommenge, die im Verteilnetz zusammen einen Zehntel, die restlichen an die Endverbraucher abgesetzt wird, lie- Netzbetreiber einen Sechstel der von den fern die grössten zehn Netzbetreiber (dun- Endverbrauchern konsumierten Energie. kelblau). Erweitert man die Menge auf die 10
100% 90% 80% Rest 91 - 100 70% 81 - 90 60% 71 - 80 61 - 70 50% 51 - 60 40% 41 - 50 31 - 40 30% 21 - 30 11 - 20 20% 1 - 10 10% 0% 2014 2015 2016 2017 2018 Abbildung 3: Prozentualer Anteil der Energielieferungen im Verteilnetz nach Unternehmensgrösse 2.3 Tarife Übertragungsnetz Wie der Überblick in Tabelle 1 zeigt, bleiben satz 3 Stromversorgungsverordnung (Strom- die Tarife für das Übertragungsnetz erhebli- VV) geregelt sind (30 Prozent Arbeitstarif, 60 chen Schwankungen unterworfen. Gegen- Prozent Leistungstarif, 10 Prozent Grundta- über 2019 sinkt der Tarif für 2020 für die all- rif), konnten gegenüber dem Vorjahr dank gemeinen Systemdienstleistungen (SDL) des geringeren Abbaus der Unterdeckungen erneut (33 Prozent). Neben geringeren Kos- wiederum etwas reduziert werden. Demge- ten für die Vorhaltung von Regelleistung genüber wurde der Tarif für die Wirkverluste wirkte sich der Anteil des Abbaus von De- von 0.14 auf 0.25 Rp./kWh erhöht (vgl. dazu ckungsdifferenzen tarifsenkend aus. Die auch Kapitel 4.6 Systemdienstleistungen). Netznutzungstarife, welche in Artikel 15 Ab- 11
2016 2017 2018 2019 2020 Netznutzung Arbeitstarif [Rp./kWh] 0.25 0.25 0.23 0.19 0.18 Leistungstarif [CHF/MW] 41’000 41’000 38’200 31’100 28’800 Fixer Grundtarif pro Ausspeisepunkt 387’700 387’700 365’300 288’000 269’400 Allgemeiner SDL-Tarif [Rp./kWh] 0.45 0.40 0.32 0.24 0.16 Individueller SDL-Tarif Wirkverluste [Rp./kWh] 0.11 0.08 0.08 0.14 0.25 Tabelle 1: Entwicklung der Tarife des Übertragungsnetzes für die Netznutzung und die allgemeinen System- dienstleistungen (SDL) für Verteilnetzbetreiber und Endverbraucher (Quelle: Swissgrid AG). Um die Netztarife verschiedener Netzbetrei- Jahresverbrauch von 4’500 kWh (Kategorie ber zu vergleichen, rechnet die ElCom die Ta- H4: 5-Zimmer Wohnung mit Elektroherd und rifkomponenten Arbeits-, Leistungs- und Tumbler, aber ohne Elektroboiler) für den Grundtarif in Rp./kWh um. Werden die einzel- Transport und die Verteilung von Energie 9.1 nen Tarifkomponenten des Übertragungsnet- Rp./kWh an Netznutzungsentgelt (vgl. folgen- zes in Rappen pro Kilowattstunde zusammen- den Abschnitt, Abbildung 4). Damit entspricht gefasst, resultierte für die Tarife des Jahres der Anteil des Übertragungsnetzes an den ta- 2019 ein Wert von 0.95 Rp./kWh bzw. für die rifierten Netzkosten dieses Haushalts für die Tarife des Jahres 2020 0.91 Rp./kWh. Insge- Tarife 2020 rund zehn Prozent. samt bezahlt ein typischer Haushalt mit einem 2.4 Tarife Verteilnetz Tarifstruktur im Allgemeinen Am 1. Juni 2019 traten im Rahmen der «Stra- entschieden, dass das neue Kriterium ab tegie Stromnetze» unter anderem auch Än- 2020 anzuwenden ist. Weiter wurde die El- derungen des Stromversorgungsgesetzes Com mit zahlreichen Modellen virtueller Spei- vom 23. März 2007 und der Stromversor- cher konfrontiert, bei denen Prosumer einge- gungsverordnung vom 14. März 2008 in speisten Strom vom Verteilnetzbetreiber zu Kraft. Die ElCom beantwortete in diesem Zu- speziellen Tarifen wieder über das Verteilnetz sammenhang zahlreiche Fragen, wovon eini- beziehen können. Die ElCom hat entschie- ge in der ergänzten Mitteilung «Fragen und den, dass solche Spezialtarife (für Netznut- Antworten zur Energiestrategie 2050» publi- zung oder die Energie) unter geltendem Recht ziert sind. In tariflicher Hinsicht änderte sich nicht zulässig sind, und hat ihre Mitteilung hauptsächlich das Kriterium zur Einteilung in «Fragen und Antworten zu neuartigen und die Basiskundengruppe bei den Netznut- dynamischen Netznutzungs- und Energielie- zungstarifen. Die ElCom hat diesbezüglich fertarifen» entsprechend ergänzt. 12
Im Jahr 2020 beträgt der Median des Strom- nen Tarifkomponenten jedoch unterschied- preises für einen Haushalt mit dem Konsum- lich ausgeprägt: Während die Netztarife um profil H4 21 Rp./kWh (Abbildung 4). Hochge- 0.1 Rp./kWh stiegen, stiegen die Energietari- rechnet auf ein Jahr entspricht dies bei einem fe um 0.5 Rp./kWh. Die Förderabgaben für Verbrauch von 4’500 kWh einer Stromrech- erneuerbare Energien sowie die Abgaben an nung von 945 Franken. Der Strompreis setzt das Gemeinwesen blieben konstant. Seit dem sich aus vier Elementen zusammen: dem Tarifjahr 2018 deklarieren die Netzbetreiber Netznutzungsentgelt, dem Energiepreis, den sowohl das günstigste als auch ihr Standard- Abgaben an das Gemeinwesen sowie den produkt. Das Standardprodukt wird dem Bundesabgaben zur Förderung heimischer er- Endverbraucher in Rechnung gestellt, wenn neuerbarer Energien. Die Netzbetreiber müs- er nicht aktiv ein anderes Produkt wählt. Es sen die ersten drei Komponenten spätestens bezieht sich in aller Regel ausschliesslich auf Ende August vor dem jeweiligen Tarifjahr pu- die Energie. Aufgrund dessen sind die Tarife blizieren. Der Strompreis ist im Mittel damit des Verteilnetzes ab 2018 nur beschränkt mit 2020 gegenüber dem Vorjahr leicht gestie- den vorherigen Jahren vergleichbar. gen. Die Veränderungen sind bei den einzel- Rp./kWh 25.0 20.0 1.3 2.3 1.5 2.3 2.3 1.3 Förderabgabe 1.4 1.3 1.3 1.3 erneuerbare Energien 15.0 Abgaben ans 7.7 Gemeinwesen 7.3 7.2 7.4 7.9 Energie 10.0 Netznutzung 5.0 10.1 9.9 9.6 9.4 9.5 0.0 2016 2017 2018 2019 2020 Abbildung 4: Kostenbestandteile des mittleren Gesamtstrompreises für das Konsumprofil H4 (exkl. MwSt.) 13
Die Tarifzahlen in Abbildung 4 beziehen sich Die Farbveränderungen zeigen also, wie sich auf nationale Mediane. Auf kantonaler und die kantonalen Tarife relativ zum nationalen kommunaler Ebene gibt es jedoch teils er- Vergleichswert entwickeln. Auf der einen hebliche Unterschiede in den Tarifen. Detail- Seite hat beispielsweise der Kanton Ba- lierte Informationen zu den Tarifen jeder ein- sel-Stadt im Jahr 2020 vergleichsweise hohe zelnen Gemeinde sowie eine interaktive Netztarife (orange). Auf der anderen Seite Karte sind auf der Webseite der ElCom (www. hat beispielsweise der Kanton Genf ver- elcom.admin.ch) unter dem Link «Strom- gleichsweise niedrige Netztarife (hellgrün). preis-Übersicht» zu finden. In den nachfol- genden Abbildungen 5 bis 8 werden die kan- Die nachfolgend abgebildeten Landkarten zei- tonalen Mediantarife für das Jahr 2020 gen jeweils die Situation im Jahr 2020. Einzig dargestellt. Seit dem Tätigkeitsbericht für das die Tarifbestandteile Netz und Energie sind Jahr 2018 wurde die Systematik der Darstel- von den Netzbetreibern direkt beeinflussbar lung angepasst. Ein Vergleich zwischen den und werden durch die ElCom kontrolliert. Der Jahren findet nicht mehr statt. Je weiter ent- Medianwert der Netznutzungsentgelte liegt fernt der kantonale vom Schweizer Median- im Jahr 2020 bei 9.4 Rp./kWh und der Medi- wert liegt, desto roter (höherer Tarif) bzw. anwert der Energietarife bei 7.9 Rp./kWh. grüner (tieferer Tarif) wird die Kantonsfläche. Netznutzung Abbildung 5: Mittlere kantonale Tarife (Median) für die Netznutzung für das Konsumprofil H4 des Jahres 2020 14
Energie Abbildung 6: Mittlere kantonale Tarife (Median) für die Energie für das Konsumprofil H4 des Jahres 2020 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen In Abbildung 7 ist der Median der kantonalen ist, dass sie im lokalen politischen Entschei- und kommunalen Abgaben und Leistungen dungsprozess bestimmt werden. Der Median- an das Gemeinwesen abgebildet. Keine Be- wert der Abgaben und Leistungen liegt im rücksichtigung finden darin die schweizweit Jahr 2020 bei 0.8 Rp./kWh. Es fällt auf, dass einheitlichen Bundesabgaben zur Förderung es häufig hohe und tiefe, aber eher selten der erneuerbaren Energien2. Die Abgaben und mittlere Beträge (gelb eingezeichnet) gibt. Leistungen an das Gemeinwesen werden nicht 2 D a der Netzzuschlag schweizweit einheitlich ist, wird auf eine gesonderte Abbildung verzichtet. Er ist jedoch im Total der Ab- durch die ElCom kontrolliert. Der Grund dafür bildung 8 enthalten. 15
Abbildung 7: Kantonale Mediantarife für die kantonalen und kommunalen Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen für das Konsumprofil H4 des Jahres 2020 Gesamtstromtarif Abbildung 8: Mittlere kantonale Tarife (Median) für den Gesamtstrompreis für das Konsumprofil H4 des Jahres 2020 16
Im Gesamttarif ist auch der Netzzuschlag zur fast verdoppelt. Der Anteil von Netzzuschlag Förderung der erneuerbaren Energien enthal- und Abgaben an das Gemeinwesen am ten. Dieser wurde in den Jahren 2016 bis 2020 Stromtarif beträgt im Jahr 2020 15 Prozent. sukzessive von 1.3 Rp./kWh auf 2.3 Rp./kWh 2.5 Prüfungen zu Tarifen Die ElCom hat im Berichtsjahr die Konformität der Tarife entsprechend ihrer bisherigen Praxis auf vier verschiedene Arten untersucht: Jeder Netzbetreiber muss bis Ende August der Kostenrechnung ausweisen. Die ElCom die Kostenrechnung einreichen, welche die hat im Berichtsjahr wie bereits im Jahr zu- Grundlage für die Netz- und Energietarife vor insbesondere die fehlerhafte Berech- für das folgende Jahr bildet. Die ElCom nung von Deckungsdifferenzen aus den analysiert diese mittels rund 180 Tests auf Vorjahren sowie zu hohe Gewinne bei der Fehler, Inkonsistenzen sowie unplausible Umsetzung der 95-Franken-Regel gerügt. Angaben und stellt diese Auswertung dem Bei den Deckungsdifferenzen geht es ei- Netzbetreiber zur Korrektur oder Begrün- nerseits um deren Ermittlung in einem Jahr dung zu. Insgesamt wurden dabei über und andererseits um den Übertrag in das 9'000 Bemerkungen an die Netzbetreiber Folgejahr. Demgegenüber betrifft die geschickt. Die 626 Netzbetreiber, welche 95-Franken-Regel die Kosten und Gewin- bis und mit der ersten Mahnung ihre Kos- ne im Energievertrieb bei Endverbrauchern tenrechnung einreichten, haben die Aus- in der Grundversorgung. Wichtiges Thema wertung noch im Berichtsjahr mit der Auf- war 2019 der kontinuierliche Aufbau von forderung erhalten, die auffälligen Angaben Unterdeckungen, welche per 2019 insge- zu prüfen und gegebenenfalls zu korrigie- samt 1’528’691’847 Franken ausmachten ren oder sie zu begründen. (Netz und Energie). Diese Unterdeckungen sind – wie alle Deckungsdifferenzen – ge- 2019 hat die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) die mäss der Weisung 2/2019 in der Regel Arbeit der ElCom im Bereich der Preise und über drei Jahre abzubauen. Tarife geprüft. Die EFK kam zum Schluss, dass die Aufsicht der EICom über die Tarife Die ElCom hat nach rund zehn Jahren Re- der Stromunternehmungen ordnungs- und gulierungstätigkeit entschieden, eine Reor- rechtmässig ausgeübt wird. Der Bericht der ganisation des Regulierungskonzeptes vor- EFK wird im Februar 2020 publiziert. zunehmen. Dieses Projekt umfasst die Neuordnung des Umgangs mit den Tests Die ElCom überprüft gezielt Netzbetreiber, und anderen Rückmeldungen an die Netz- die auch nach der Überarbeitung geset- betreiber aufgrund der Analyse ihrer Daten. zeswidrige oder nicht plausible Werte in 17
Bewertung des Netzes: Bei der Bewertung der Netze standen die glei- in die Tarife eingerechnet wurden (vgl. Ab- chen Probleme wie in früheren Jahren im Vor- schlussschreiben IWB vom 9. September 2013, dergrund. Auch im Berichtsjahr ist die ElCom abrufbar unter: www.elcom.admin.ch > Do- auf Anlagen gestossen, deren synthetische kumentation > Verfügungen > Tarife). Werte nicht sachgerecht hergeleitet, nur un- genügend dokumentiert oder aufgrund einer Diverse Unternehmen schreiben ihre Anlagen sehr geringen Anzahl von historisch bewerte- nicht ab dem Moment der Inbetriebnahme, ten Anlagen ermittelt wurden. Synthetische sondern erst im Folgejahr oder nach der defi- Werte müssen im Verteilnetz auf eine transpa- nitiven Verbuchung im System zum ersten Mal rente und nachvollziehbare Weise anhand der ab. Dies verstösst gegen Artikel 13 Absatz 2 Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) StromVV, wonach die Anlagen linear über die einer genügenden Anzahl vergleichbarer Anla- gesamte Lebensdauer auf den Restwert Null gen hergeleitet werden. Andernfalls besteht abzuschreiben sind. Die verspätete Abschrei- die Gefahr, dass sie den Wert einer vergleich- bung erhöht unzulässigerweise die Restwerte baren Anlage überschreiten und so Artikel 13 der Anlagen und somit auch die geltend ge- Absatz 4 StromVV verletzen. Dies gilt nicht für machten kalkulatorischen Zinskosten. die Kosten von Grundstücken, welche histo- risch nachzuweisen sind. Die Grundbuchbele- Die Fragen rund um die korrekte Bewertung ge sind aufgrund der unbegrenzten Aufbe- der Netzinfrastruktur waren auch 2019 in Ver- wahrungspflicht beim Grundbuchamt fahren der ElCom ein wesentlicher Prüfungs- erhältlich. Ab 1999 dürfen Anlagen nicht mehr schwerpunkt. Hier war insbesondere ein Fall synthetisch bewertet werden, sondern müs- zu beurteilen, welcher aus einer Gemeindefu- sen aufgrund von Jahresrechnungen und In- sion hervorging: Die Prüfung der ElCom führte vestitionsbelegen historisch nachgewiesen dazu, dass eine Bereinigung der fusionierten werden. Auch bei den historischen Bewertun- regulatorischen Anlagewerte vorgenommen gen ist die ElCom auf Kosten gestossen, die wurde, welche bislang nicht erfolgt war. Die nicht belegt werden konnten. Zudem dürfen ElCom hat dabei bei den verwendeten Ein- seit dem Inkrafttreten des Stromversorgungs- heitswerten durch eine gezielte Ausrichtung gesetzes am 1. April 2008 Anlagenzugänge auf Bauprojekte und Bauart der abzubilden- nicht mehr sowohl als Betriebskosten verrech- den Periode vor 1998 z.T. massive Einheits- net als auch zusätzlich in das Anlagevermögen wertanpassungen bewirkt. aufgenommen werden, da die Kosten bereits 18
Zudem mussten auch die anrechenbaren Ei- konferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane genleistungen auf die StromVG (Artikel 15 der öffentlichen Bauherren) oder anderen Re- Absatz 1 StromVG) konforme Berechnung re- gieansätzen erfolgen dürfen. duziert werden. Dabei führte dies bei den Prüfungen zu Kürzungen von bis zu 48 Pro- Im Weiteren hat die ElCom betreffend Akten- zent gegenüber den ursprünglich angewen- einsichtsrecht entschieden, dass es sich bei deten Stundensätzen, weil die internen Ver- Informationen aus der Kostenrechnung, der rechnungen ohne Gewinnzuschlag zu Netzkostenkalkulation und -wälzung nicht um erfolgen haben und nicht nach Ansätzen ge- Geschäftsgeheimnisse handelt, da das Ver- mäss VSEI (Verband Schweizerischer Elektro- teilnetz ein natürliches Monopol darstellt. Installationsfirmen), KBOB (Koordinations- Ausgenommen sind Daten von Dritten. Betriebskosten: Wie bereits in den Vorjahren betrafen die soring sowie diverse netzfremde Tätigkeiten meisten von der ElCom veranlassten Korrektu- wie öffentliche Beleuchtung oder administrati- ren die Anrechenbarkeit an sich und die Ver- ve Tätigkeiten für andere Geschäftsbereiche. teilung der Kosten nach Bereich. Bei der Verteilung der Kosten nach Bereich Als anrechenbare Kosten gelten gemäss Artikel zeigte sich wiederholt, dass das Entgelt für 15 Absatz 1 StromVG die Kosten eines siche- die Netznutzung mit zu hohen Gemeinkosten ren, leistungsfähigen und effizienten Netzes. belastet wurde. Zudem wählen einzelne Netz- Folglich sind Kosten, die diese Bedingungen betreiber Schlüssel, die entgegen Artikel 7 nicht erfüllen, auch nicht anrechenbar. Dazu Absatz 5 StromVV nicht verursachergerecht, gehören beispielsweise Marketing und Spon- sachgerecht und nachvollziehbar sind. Energiekosten: Im Bereich der Energielieferungen an Endver- richtsjahr die Themen Durchschnittspreismetho- braucher in Grundversorgung standen im Be- de und die 95-Franken-Regel im Vordergrund. 19
Durchschnittspreismethode: Mit der Schlussabstimmung vom 15. Dezem- gekommen, im Berichtsjahr haben zwei wei- ber 2017 hatte das Parlament an Artikel 6 Ab- tere Netzbetreiber ihre Kostenrechnungen satz 5 StromVG und somit an der vom Bundes- entsprechend angepasst. gericht gestützten Durchschnittspreismethode der ElCom festgehalten. Bei Letzterer geht es Bei den verbleibenden sechs Fällen ist ein Fall um die Frage, wie die Kosten der Strombe- bis zum Abschluss eines älteren, noch lau- schaffung zwischen den im Monopol gefan- fenden Verfahrens sistiert. Vier Netzbetrei- genen Endverbrauchern in Grundversorgung ber bestreiten grundsätzlich die Rechtmäs- und den freien Marktkunden aufzuteilen sind. sigkeit der Verfahrenseröffnung für einen Teil respektive die gesamte Untersuchungs- Basierend auf den der ElCom eingereichten periode (2013 bis 2018); gegen die von der Kostenrechnungsdaten wurden verschiedene ElCom erlassenen Zwischenverfügungen Netzbetreiber identifiziert, welche ihren festen wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht Endverbrauchern in den vergangenen Jahren Beschwerde erhoben (vgl. Kapitel 2.6). In- überproportional hohe Energiekosten verrech- haltlich sind bei sämtlichen noch laufenden net hatten und somit die Durchschnittspreisme- Verfahren alle oder einige der folgenden thode möglicherweise nicht nach der Praxis der Punkte strittig: Definition der für die Berech- Gerichte und der ElCom angewendet hatten. nung der Durchschnittspreismethode zu be- rücksichtigenden Energiemengen und -kos- Konkret wurden ursprünglich dreizehn Netz- ten, Umsetzung der Weisung der ElCom betreiber aufgefordert, ihre Kostenrechnun- 3/2018 zum WACC Produktion, Verzinsung gen zu überprüfen und gemäss den regula- der Deckungsdifferenzen Energie sowie Ab- torischen Vorgaben anzupassen. Bis Ende grenzung von Netzbetreibern innerhalb einer 2018 waren fünf dieser Aufforderung nach- Unternehmensgruppe. 95-Franken-Regel: Erneut hat die ElCom bei der sogenannten gehend analysiert. Aufgrund dieser Analyse 95-Franken-Regel einen Schwerpunkt gelegt legte die ElCom ab dem 1. Januar 2020 neue und bei diversen Netzbetreibern eine Anpas- Schwellenwerte von 75 Franken und 120 sung verlangt. Diese Regel wurde von der El- Franken zur Überprüfung der Energietarife Com entwickelt, um auf einfache Art und grundversorgter Endkunden fest. Diese tie- Weise eine Beurteilung der angemessenen feren Werte flossen in die Festlegung der Verwaltungs- und Vertriebskosten und des Tarife für das Jahr 2020 ein. Die Angemes- Gewinns der Netzbetreiber im Energievertrieb senheit der Schwellenwerte wird im Jahr in der Grundversorgung zu ermöglichen. 2020 neu beurteilt werden. Die detaillierte Anwendung der 75-Franken-Regel hielt die Die ElCom hatte im Jahr 2018 die Kosten- ElCom in ihrer neuen Weisung 5/2018 fest. und Gewinnsituation im Energievertrieb ein- 20
2.6 Gerichtspraxis Im Urteil A-321/2017 vom 20. Februar 2019 Im Urteil A-699/2017 vom 26. August 2019 hat hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit sich das Bundesverwaltungsgericht mit den der Zuständigkeit der ElCom zur Prüfung von Energiekosten eines weiteren Stadtwerks aus- Abgaben und Leistungen an das Gemeinwe- einandergesetzt. Es hat dabei insbesondere die sen sowie von Energieprodukten mit ökolo- Anwendbarkeit der Durchschnittspreismetho- gischem Mehrwert auseinandergesetzt. Es de, der 95-Franken-Regel sowie des Mechanis- hielt dabei fest, dass die bundesrechtliche mus der Deckungsdifferenzen bestätigt. Das Regelung zu den Abgaben und Leistungen Bundesverwaltungsgericht hielt ausserdem an das Gemeinwesen den Kantonen und Ge- fest, dass die Energietarife in der Grundversor- meinden zwar eine gewisse Autonomie be- gung kostenbasiert zu ermitteln sind. lassen wollte, die ElCom aber unter Wahrung dieser Autonomie über eine umfassende Gegen beide Urteile wurde Beschwerde beim Aufsichtskompetenz verfügt. Gemäss Bun- Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdever- desverwaltungsgericht erstreckt sich die Prü- fahren waren im Berichtsjahr noch hängig. fungskompetenz der ElCom in der Grundver- sorgung zudem auch auf die sogenannten Mit Zwischenverfügung 211-00300 vom 7. Ökostromprodukte. Das Bundesverwaltungs- Februar 2019 wies die ElCom einen Antrag gericht bestätigte in diesem Sinne die Auf- auf Einstellung des Prüfverfahrens in Bezug fassung der ElCom, wonach die unzulässi- auf die Jahre 2013 bis 2015 ab mit der Be- gerweise über die Energietarife erhobenen gründung, dass die Zustellung der automati- Abgaben an das Gemeinwesen sowie die sierten Rückmeldungen zur Kostenrechnung übermässigen Gewinnmargen bei den Ener- nicht einem Tarifprüfungsverfahren gleich- gietarifen mit ökologischem Mehrwert durch kommen und einem solchen auch nicht ent- das Stadtwerk über das Instrument der De- gegenstehen. Gegen diese Verfügung wurde ckungsdifferenzen an die Endkunden zu- Beschwerde erhoben, welche das Bundesver- rückzuerstatten sind. Das Bundesverwal- waltungsgericht mit Urteil A-1360/2019 vom tungsgericht stellte ausserdem klar, dass die 9. Dezember 2019 teilweise gutgeheissen Schlüsselung von Gemeinkosten nach Um- hat. Das Bundesverwaltungsgericht führte satz nicht gesetzeskonform ist sowie dass aus, dass im konkreten Fall für zwei der an- Kosten für Abbruch und Provisorien Be- gefochtenen drei Jahre aus Gründen des Ver- triebskosten darstellen und nicht aktiviert trauensschutzes die Durchführung eines Ta- werden dürfen. Die von der ElCom in ständi- rifprüfungsverfahrens nicht mehr zulässig sei. ger Praxis angewandte Durchschnittspreis- Das Eidgenössische Departement für Um- methode bei den Energiekosten betrachtete welt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Bundesverwaltungsgericht schliesslich (UVEK) sowie die betroffenen Parteien haben auch im konkreten Fall als anwendbar. gegen dieses Urteil Beschwerde erhoben. 21
2.7 Sunshine-Regulierung Die Sunshine-Regulierung vergleicht mit Hilfe Grundlage im Rahmen der Revision des eines transparenten und standardisierten Stromversorgungsgesetzes ein wichtiges The- Prozesses die Qualität, Kosten und Effizienz ma. Ziel soll sein, die Publikation der individu- der Netzbetreiber untereinander. Abwei- ellen Ergebnisse der Netzbetreiber zu ermög- chungen lassen sich so besser sichtbar ma- lichen. Für die Vorbereitung der Gesetzgebung chen. Diese Regulierungsform ergänzt die im Energiebereich zuständig ist das Bundes- Tarifprüfungsverfahren, die sich zum Teil als amt für Energie (BFE). Die ElCom bringt sich sehr ressourcenintensiv erweisen. Ausge- im Rahmen von Ämterkonsultationen und wählte Indikatoren in den Bereichen Versor- Vernehmlassungen in die Verfahren ein. gungs- und Dienstleistungsqualität sowie Kosten und Tarife messen dabei die Güte, In der zweiten Hälfte des Berichtsjahrs stan- Kosten und Effizienz der Leistungserbringung den die Bildung der Vergleichsgruppen und der einzelnen Anbieter. Indikatoren im Be- die Berechnung der Indikatoren im Vorder- reich Compliance weisen zudem die Einhal- grund. Dazu hat die ElCom die rund 630 tung gesetzlich vorgeschriebener Termine Netzbetreiber nach topografischen Gege- und regulatorischer Vorgaben aus. Der direk- benheiten, Siedlungsdichte sowie aufgrund te Vergleich unter den Netzbetreibern soll der Menge an ausgespiesener Energie an Anreize schaffen, allfällige eigene Schwächen Endverbraucher (Energiedichte) in insgesamt zu beheben, ohne dass der Regulator eingrei- acht Vergleichsgruppen eingeteilt. Zudem fen muss. Bei diesen Vergleichen werden errechnete die ElCom die nötigen Indikato- Netzbetreiber mit ähnlichen Strukturen in ren für die fünfte Runde. Die individuellen Vergleichsgruppen zusammengefasst. Ergebnisse wurden den Betreibern nach Sprachen gestaffelt im Herbst 2019 zuge- Zur Berechnung der Indikatoren verwendet sandt. Wie bereits in den Vorjahren wurden die ElCom Daten, welche ihr die Netzbetrei- sämtliche Vergleichsresultate nur den jewei- ber im Rahmen der Kostenrechnungen und ligen Netzbetreibern zugestellt. Im Berichts- den Erhebungen zur Versorgungsqualität jahr blieben die errechneten Indikatoren un- jährlich einreichen. Ebenso greift die ElCom verändert. Im neuen Jahr soll geprüft auf öffentlich zugängliche Daten des Bun- werden, ob allenfalls neue Indikatoren in die desamtes für Statistik (BFS) zurück. Dadurch Berechnungen miteinbezogen werden. entsteht für die Netzbetreiber durch die Sunshine-Regulierung praktisch kein zusätz- Wie in früheren Jahren hat die ElCom zahl- licher administrativer Aufwand. reiche erläuternde Dokumente und Ergeb- nisse zur Sunshine-Regulierung auf ihrer Die Arbeiten im Zusammenhang mit der Internetseite veröffentlicht. Diese Publikati- Sunshine-Regulierung beschäftigten die El- onen richten sich in erster Linie an die be- Com das ganze Jahr. Wie bereits in den Vor- troffenen Netzbetreiber, aber auch an eine jahren war die Schaffung einer rechtlichen interessierte Öffentlichkeit. 22
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