Tarifbestimmungen und Beförderungs-bedingungen - gültig ab 1. August 2022
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Auszug aus den Tarifbestimmungen und Beförderungs bedingungen des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes (MDV-Tarif) für das Bedienungsgebiet der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH Stand: 1. August 2022 Mitteldeutscher Verkehrsverbund GmbH
Inhaltsverzeichnis 3.7.3 Fahrradmitnahme 35 3.7.4 Kindermitnahme 35 Teil A – Allgemeine und Besondere Beförderungs 3.8 Gültigkeit und Entwertung von Fahrkarten für bedingungen der Verkehrsunternehmen (VU) des MDV 5 Anschlussfahrten in Verbindung mit Zeitkarten 35 § 1 Geltungsbereich 5 4 Unentgeltliche Beförderung 36 § 2 Anspruch auf Beförderung 5 4.1 Kinder bis zur Einschulung 36 § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 6 4.2 Schwerbehinderte Menschen 36 § 4 Verhalten der Fahrgäste 6 4.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten in Uniform 36 § 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen 9 5 Mitnahme von Sachen und Tieren 37 § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise 10 5.1 Kinderwagen, Rollstuhl und Rollator 37 § 7 Zahlungsmittel 12 5.2 Gepäck 37 § 8 Ungültige Fahrausweise 13 5.3 Fahrräder 37 § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt 14 5.4 Hunde und andere Kleintiere 37 § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt 15 6 Regelungen für verbundraumübergreifende Fahrten 38 § 11 Beförderung von Sachen 17 § 12 Beförderung von Tieren 18 Teil C – Zeitlich und örtlich begrenzte Sonderregelungen § 13 Fundsachen 19 zum Tarif der VU des MDV 39 § 14 Haftung 19 1 Tarifliche Regelungen für alle VU 39 § 15 Videoüberwachung 19 1.1 Kombitickets 39 § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen 20 1.2 Jobticket 39 § 17 Datenschutz 20 1.3 Kooperationsangebote 39 § 18 Gerichtsstand 21 1.4 Kooperationen mit EVU 40 1.4.1 City-Ticket 40 Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV 21 1.4.2 City mobil 41 1 Verbundtarifgebiet 21 1.4.3 Länder-Ticket 41 2 Fahrausweise, Fahrpreise, Tarifänderung, 1.5 Gruppenfahrtenanmeldung 41 Fahrausweiserwerb 22 2 Flexible Bedienformen (AnrufBus/AnrufsammelTaxi [AST] 2.1 Fahrausweise 22 RufBus/AnruflinienTaxi [ALITA]) 42 2.2 Fahrpreise 22 4 Tarifanerkennung/Tarifanwendung 43 2.3 Tarifänderungen 22 4.1 Tarifanerkennung/Tarifanwendung auf landes- 2.4 Fahrausweiserwerb 23 bedeutsamen Linien im Bundesland Sachsen-Anhalt 43 3 Fahrausweissortiment 23 5 Regelungen bei Eisenbahnunternehmen 43 3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten 23 5.1 Benutzung der 1. Wagenklasse 43 3.1.1 MDV-Hopperticket 24 5.2 Haustarifanwendung für DB- bzw. NE-Angebote 44 3.2 Einzel- und 4-Fahrtenkarten Kurzstrecke 24 5.3 Beförderung von Fahrrädern/Reisegepäck 44 3.3 24-Stunden-Karten 24 6 Regelungen bei den 3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis 25 Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH 45 3.4.1 Wochenkarten 25 6.1 Haustarifanwendung im Liniennetz der Leipziger 3.4.2 Monatskarten 25 Verkehrsbetriebe 45 3.4.3 Abo-Karten 25 6.2 Kurzstreckenanwendung 45 3.4.4 ABO Flex 28 6.3 Unentgeltliche Beförderung von Bediensteten 3.5 Zeitkarten für Schüler/Auszubildende/Studenten 28 des Ordnungsamtes 45 3.5.1 Allgemeine Bedingungen 28 6.4 Verkehrsorganisatorische Regelungen 45 3.5.2 Abo-Karten für Auszubildende 30 6.5 Sachbeschädigungen 45 3.5.3 AzubiTicket Sachsen 31 3.6 Schülerkarten 31 Teil D – Anlagenverzeichnis 46 3.6.1 SchülerZeitKarte (SZK) im MDV-Gebiet 32 3.6.2 SchülerRegionalKarte (SRK) für den sächsischen Teil E – Tarifbestimmungen für Fahrkarten des und thüringischen Teil im MDV-Gebiet 32 Haustarifs der Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH 75 3.6.3 SchülerCard (SC) – Leipzig 32 1 Schülerzeitfahrausweis und 3.6.5 BildungsTicket 33 Schülerkarte Plus der LVB 75 3.6.6 SchülerFreizeitTicket (SFZT) 34 1.1 Schülerzeitfahrausweis 75 3.7 MDV-Semesterticket 34 1.2 Schülerkarte Plus 75 3.7.1 Gültigkeit 34 3.7.2 Erweiterung des Geltungsbereiches 35 2 3
Abkürzungsverzeichnis: Teil A – Einheitliche Beförderungsbe- AEG Allgemeines Eisenbahngesetz dingungen des MDV, VMS, VVO, VVV und ZVON ALITA Anruflinientaxi AST Anrufsammeltaxi ATS AzubiTicket Sachsen § 1 Geltungsbereich Azubi Auszubildende BB Anstoßverkehr Beförderungsbedingungen des (1) Diese Beförderungsbedingungen gelten für die Beför- DB/NE-Anstoßverkehrs derung von Personen, Sachen und Tieren auf den in den BB DB AG Beförderungsbedingungen Tarifbestimmungen des jeweiligen Verkehrsverbundes der Deutschen Bahn AG aufgeführten Linien bzw. Linienabschnitten der in Teil BGB Bürgerliches Gesetzbuch D Anlage 1 gesondert je Verkehrsverbund aufgeführten BT BildungsTicket Verkehrsunternehmen. DB Deutsche Bahn AG eFAW elektronische Fahrausweise (2) Die Beförderungsbedingungen gelten zusammen mit den EIU Eisenbahn-Infrastruk- öffentlich bekannt gemachten Tarifbestimmungen des turunternehmen jeweiligen Verkehrsverbundes, im SPNV jedoch nur für EVO Eisenbahn-Verkehrsordnung Fahrten mit Quelle und Ziel im Verbundgebiet, und wer- EVU Eisenbahnverkehrsunternehmen den mit Betreten von Fahrzeugen, Betriebseinrichtungen HAVAG Hallesche Verkehrs AG bzw. besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie KBS Kursbuchstrecke(n) im SPNV mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil LVB Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH des Beförderungsvertrages. MDV Mitteldeutscher Verkehrsverbund NE Nichtbundeseigene Eisenbahnen (3) Für Reisen mit Nahverkehrszügen von bzw. nach au- PBefG Personenbeförderungsgesetz ßerhalb des Verbundraumes liegenden Zielen gelten die PS Preisstufe Beförderungsbedingungen des jeweiligen Verkehrsunter- SC SchülerCard nehmens oder – soweit vorhanden – die des verbundüber- SFT Schülerferienticket greifenden Tarifs. SRK SchülerRegionalKarte SZK SchülerZeitKarte (4) Der Abschluss des Beförderungsvertrages erfolgt im TVA Tarif- und Verkehrs-Anzeiger jeweiligen Verkehrsverbund mit dem Verkehrsunter- TZ Tarifzone(n) nehmen, dessen Fahrzeug der Kunde betritt. Soweit das VO-ABB Verordnung über die Allgemeinen Fahrzeug im Auftragsverkehr fährt, ist der Auftraggeber Beförderungsbedingungen für den Vertragspartner. Straßenbahn- und Omnibusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen § 2 Anspruch auf Beförderung VU Verkehrsunternehmen (1) Anspruch auf Beförderung besteht, soweit: Züge des Nahverkehrs DBG DöllnitzBahnGesellschaft 1. nach den Vorschriften des für den jeweiligen Verkehr EB Erfurter Bahn geltenden Gesetzes (Personenbeförderungsgesetz EBx Erfurter Bahn Express und Allgemeines Eisenbahngesetz) und den auf Grund HEX HarzElbeExpress dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften sowie IRE Interregio-Express der EVO eine Beförderungspflicht gegeben ist, MRB Mitteldeutsche Regiobahn 2. die Beförderungsbedingungen eingehalten werden, RB Regionalbahn 3. die Beförderung mit den regelmäßig verkehrenden RE Regional-Express Beförderungsmitteln möglich ist, S S-Bahn 4. die Beförderung nicht durch Umstände behindert wird, welche die Unternehmen nicht abwenden können und denen sie auch nicht abhelfen konnten und 5. der Fahrgast einen gültigen Fahrausweis oder eine gültige Fahrtberechtigung vorweisen kann. (2) Sachen werden nur nach Maßgabe des § 11 und Tiere nur nach Maßgabe des § 12 befördert. 4 5
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen 2. die Türen, ausgenommen die Stirnwandtüren der Schmalspurbahnen, während der Fahrt oder außer- (1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung halb von Haltestellen eigenmächtig zu öffnen oder des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von sich in die Tür zu stellen, um ein Schließen dieser zu der Beförderung ausgeschlossen und können aus den verhindern, Fahrzeugen und von den Anlagen und Einrichtungen des 3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder Verkehrsunternehmens verwiesen werden. Soweit diese hinausragen zu lassen, Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausge- 4. sich hinauszulehnen oder Körperteile aus den Fahr- schlossen: zeugen zu halten, 5. während der Fahrt auf- oder abzuspringen, 1. Personen, die unter dem Einfluss alkoholischer 6. ein durch das Betriebspersonal als besetzt erklärtes Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Fahrzeug zu betreten, 2. Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß 7. die Benutzbarkeit der Bahnanlagen, Betriebseinrich- Infektionsschutzgesetz, tungen (Entwerter, Fahrausweisverkaufsautomaten 3. Personen mit Waffen, die unter das Waffengesetz usw.), der Durchgänge, der Ein- und Ausstiege fallen, es sei denn, dass sie zum Führen von Waffen einzuschränken bzw. durch sperrige Gegenstände zu berechtigt sind, beeinträchtigen, 4. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder 8. außer in den dafür freigegebenen Bereichen zu Gewalt ausüben, rauchen oder Zigaretten (jeglicher Art, einschließlich 5. extrem übel riechende Personen. elektrischer Zigaretten) zu verwenden, 9. Tonwiedergabegeräte, Tonrundfunkempfänger, (2) Nicht schulpflichtige Kinder bis zum 6. Geburtstag können Musikinstrumente oder andere geräuscherzeugende von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie Gegenstände zu benutzen, wenn dadurch andere nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen ab dem 6. Personen belästigt werden, Geburtstag begleitet werden. Die Vorschriften des Absat- 10. in den Fahrzeugen oder auf den Betriebsanlagen zes 1 bleiben unberührt. zu betteln, 11. Fahrzeuge, Betriebseinrichtungen und Bahnanlagen (3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das zu beschädigen oder zu verunreinigen, Bahnkörper Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Be- außerhalb der Übergänge zu betreten oder zu über förderungsbedingungen sind alle von dem Unternehmen queren sowie Fahrzeuge, Betriebsanlagen oder -ein- zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen. richtungen zu betreten, zu öffnen oder zu betätigen, Diese üben auch das Hausrecht für das Verkehrs- bzw. die nicht zur Benutzung freigegeben sind, Eisenbahninfrastrukturunternehmen aus. Auf deren For- 12. im Bahnhofs- bzw. Haltestellenbereich oder in Fahr derung hin sind Fahrzeuge und Anlagen gemäß § 1 Abs. 2 zeugen Sportgeräte, insbesondere Fahrräder, Roller, zu verlassen. Rollschuhe, Inline Skates, Skateboards oder ver- gleichbare Fortbewegungsmittel zu benutzen, (4) Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der 13. in den Fahrzeugen und auf den Betriebsanlagen recht-mäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug Waren, Werbe- und Informationsmaterial, Dienstleis- bzw. von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch tungen, Sammlungen, Befragungen oder kulturelle auf Schadenersatz. Der §10 Abs. 6 bleibt von dieser Rege- Darbietungen jeglicher Art ohne Zustimmung des lung unberührt. Verkehrs- bzw. Eisenbahninfrastrukturunternehmens anzubieten oder durchzuführen, 14. mitgeführte Rollatoren während der Fahrt als Sitz- § 4 Verhalten der Fahrgäste gelegenheit oder als alleinige Haltemöglichkeit zu benutzen. (1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und (3) Den Fahrgästen ist es nicht gestattet, in Verkehrsmitteln Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die offene, zum sofortigen Verbrauch bestimmte Nahrungs- Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen mittel und Getränke mitzunehmen, die zur Verunreinigung des Betriebspersonals sind zu folgen. von Kleidungsstücken der Fahrgäste und der Wagenein- richtung führen können. (2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, (4) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestel- 1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu len und nur an der dazu bestimmten Fahrzeugseite betre- unterhalten, ten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung 6 7
des Betriebspersonals. An Haltestellen haben die Fahr- (7) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegen- gäste ihren Zustiegswunsch gegenüber dem Fahrperso- den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 6, so kann er von nal rechtzeitig durch eine deutlich sichtbare Warteposition der Beförderung ausgeschlossen werden. Bei schwerwie- anzuzeigen. In Bussen und Straßenbahnen sowie an genden Verstößen bedarf es keiner Ermahnung. Bedarfshalten im Eisenbahnverkehr haben die Fahrgäste ihren Ausstiegswunsch durch rechtzeitiges Betätigen (8) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen der Haltewunschtaste anzuzeigen. Soweit besonders ge- werden durch die jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw.- kennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, verbünde in Teil D Anlage 3 festgelegte Reinigungskosten sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende (9) Bei Straftaten und zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprü- Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das che des VU haben das Personal sowie Beauftragte das Fahrzeug nicht mehr betreten oder Recht, nach § 229 BGB bzw. § 127 Abs. 1 StPO die Perso- verlassen werden. nalien festzustellen und, wenn diese verweigert werden, den Fahrgast bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. (10) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 11 und des § 7 Abs. 5 – nicht an das Fahr-, sondern an das Busse sind grundsätzlich am Vordereinstieg beim Fahrer Aufsichts- bzw. Servicepersonal zu richten. Soweit die zu betreten. Ausnahmen werden durch örtliche Bekannt- Beschwerden nicht durch das Aufsichts- oder Service- machung angezeigt. Dem Fahrpersonal ist unaufgefordert personal erledigt werden können, sind sie unter Angabe der gültige Fahrausweis zur Kontrolle vorzuweisen bzw. von Datum, Uhrzeit, Wagen und Linienbezeichnung sowie am vordersten Entwerter der Fahrausweis zu entwerten möglichst unter Angabe von Ort, Fahrtrichtung und unter oder beim Fahrer ein Fahrausweis zu erwerben. Chip- Beifügung des Fahrausweises bzw. einer Kopie, bei karten mit elektronischen Fahrausweisen (im Folgenden Abonnements unter Angabe der Vertragsnummer, an die Chipkarten mit eFAW genannt) sowie Fahrausweise mit Servicestelle des Verkehrsunternehmers zu richten. Barcodes sind unaufgefordert an das Kartenprüf- bzw. Lesegerät zu (11) Wer missbräuchlich die Notbremse oder andere Siche- halten, bis die Beendigung der Fahrausweisprüfung sig- rungseinrichtungen betätigt, hat –unbeschadet einer nalisiert wird. Die Fahrgäste haben darauf zu achten, dass Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weiter- an Doppelhaltestellen von Straßenbahnen und Bussen gehender zivil-rechtlicher Ansprüche – einen durch die anfahrende zweite Züge/Wagen die Haltestelle ohne noch- jeweiligen Verkehrsunternehmen bzw. -verbünde im Teil maligen Halt verlassen können. D Anlage 3 festgelegten Betrag zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. (5) Der Fahrgast kann zu den in Teil D Anlage 2 bekannt- 8 verstoßen wird. gegebenen Zeiten im Linienverkehr mit Bussen einen Halt auch zwischen den Haltestellen anmelden. Der (12) Bei den Schmalspurbahnen ist der Aufenthalt auf den Haltewunsch ist spätestens an der letzten vor dem Wagenbühnen während der Fahrt nur Erwachsenen und Ausstiegsziel liegenden Haltestelle dem Fahrer mitzutei- nur bei geschlossenem Bühnengeländer gestattet. Bei len. Ein Ausstieg ist nur an der vorderen Tür (Ausnahme: der Nutzung der offenen Wagen und der Wagenbühnen Kinderwagen, Rollstuhlfahrer usw.) möglich. Ob ein sind die zusätzlichen Warnhinweise zu beachten. Auf außerplanmäßiger Halt im Einzelfall ermöglicht werden Weisung des Fahrpersonals ist der offene Wagen (z. B. bei kann, liegt im Ermessen des Fahrers. Der Fahrpreis wird Herannahen einer Schlechtwetterfront) zu räumen bzw. so bemessen, als würde der Fahrgast an der nächstfol- darf nicht genutzt werden. genden regulären Haltestelle aussteigen. (13) Im Fährverkehr gelten zusätzlich die Vorschriften, die auf (6) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. den Fähren und an den Anlegestellen aushängen. Ohne Sie haben insbesondere zur Sicherheit der Kinder dafür Erlaubnis des Fährpersonals dürfen Fähren und Anleger zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen nicht betreten bzw. verlassen werden. knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenver- kehrsrechtlichen Vorschriften im Linienverkehr mit (14) Bei den Bergbahnen gelten zusätzlich die Vorschriften Personenkraftwagen (z. B. Anruflinientaxi, Anrufsam- des LSeilbG, die in den Stationen aushängen. meltaxi) Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind. 8 9
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen (6) Der Fahrgast hat seinen Fahrausweis für die gesamte Beförderungsstrecke grundsätzlich vor Fahrtantritt zu (1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte erwerben. Dies gilt insbesondere auch für den Erwerb von Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen Anschlussfahrausweisen gemäß Tarifbestimmungen des oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist. jeweiligen Verbundes. Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahr- (2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze ausweis versehen, hat er unverzüglich den erforderlichen zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Fahrausweis zu lösen.Fahrzeuge oder Fahrzeugbereiche Sitzplätze sind für schwerbehinderte Menschen, in der ohne Möglichkeit des Fahrausweiserwerbs dürfen nur von Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Fahrgästen mit hierfür Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen gültigen Fahrausweisen genutzt werden. Meldet der Kindern freizugeben. Fahrgast unaufgefordert, dass am Reiseantrittsbahn- hof eine Fahrausweisausgabe nicht geöffnet bzw. ein § 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise Fahrausweisautomat bzw. Entwerter nicht betriebsbereit war, kann der Fahrausweis in den Nahverkehrszügen (1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungs- beim Kundenbetreuer/Fahrausweisprüfer erworben bzw. entgelte zu entrichten; hierfür werden Fahrausweise, die entwertet werden. Bei nicht betriebsbereiten Automaten als geldwerte Belege gelten, ausgegeben. Die Fahraus am Einstiegsbahnhof kann der Kundenbetreuer zum weise werden im Namen und für Rechnung der in Teil Fahrausweisverkauf die Personaldaten des Kunden D Anlage 1 genannten Verkehrsunternehmen verkauft. zur Überprüfung des Sachverhaltes aufnehmen. Nach Die Fahrausweise gelten in allen öffentlichen Linienver- Bestätigung der Automatenstörung werden die Daten des kehrsmitteln der in den Verbundtarif einbezogenen Linien; Kunden sofort gelöscht. Ausnahmen bzw. Sonderregelungen enthalten die Tarif bestimmungen. (7) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeuges mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat (2) Fahrausweise können auch in elektronischer Form er die Entwertung unverzüglich und unaufgefordert (elektronische Fahrausweise, Abk.: eFAW) wie folgt entsprechend der Beförderungsstrecke an vorhandenen ausgegeben werden: Entwertern vorzunehmen oder den Fahrausweis dem Betriebspersonal zur Entwertung auszuhändigen. Im ∙ auf einer Chipkarte mit eFAW, Eisenbahnverkehr – außer bei den schmalspurigen Eisen- ∙ auf Basis mobiler Endgeräte (im Folgenden bahnen – und bei den Bergbahnen sind die Fahrausweise HandyTicket genannt), an Entwertern auf den Stationen, falls vorhanden, zu ent- ∙ als Onlineticket. werten. Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen. Handy- und Onlinetickets gelten grundsätzlich nur in Verbindung mit einem in den jeweiligen Geschäftsbe- (8) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung dingungen geregelten Kontrollmedium für die auf dem der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebs- und Fahrausweis angegebene Person. Ausnahmen bzw. Kontroll-personal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen Sonderregelungen enthalten die Tarifbestimmungen. und auszuhändigen. Die Fahrt gilt als beendet, wenn der HandyTickets müssen bereits vor Betreten des Fahrzeugs Fahrgast an seiner Zielhaltestelle angekommen ist und auf dem Mobiltelefon sichtbar heruntergeladen sein. das Fahrzeug sowie die Betriebsanlagen verlassen hat. (3) Fahrausweise sind nur gültig, wenn sie durch das (9) Fahrausweise, außer übertragbare Zeitkarten, dürfen Verkehrsunternehmen oder durch eine vom Verkehrsun- nach Inanspruchnahme nicht weitergegeben werden. ternehmen autorisierte Stelle ausgegeben werden. Die gewerbliche bzw. entgeltliche Weitergabe von Fahraus- (10) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 6 weisen durch Dritte und deren Nutzung ist untersagt. bis 8 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beför- derung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung (4) Der Fahrgast hat sich beim Empfang des Fahrausweises eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt zu vergewissern, dass dieser seinen Angaben gemäß unberührt. Ersatzansprüche, insbesondere für Zeitver- ausgefertigt ist. luste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. (5) Fahrausweise ohne Angabe der Wagenklasse gelten in (11) Beanstandungen des Fahrausweises einschließlich des Zügen des Nahverkehrs in der 2. Wagenklasse. Entwerteraufdrucks sind sofort beim Erwerb an Fahr- ausweisautomaten unverzüglich bei einer Serviceeinrich- tung oder der Verwaltung des Verkehrsunternehmens 10 11
vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht Falle der Übergabe an ein Inkassobüro hat der Fahrgast berücksichtigt. die ihm in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. (12) Bei Verlust oder Diebstahl von Fahrausweisen besteht (4) Sofern Fahrausweisautomaten auch Wechselgeldquittun- kein Anspruch auf Ersatz durch die Verkehrsunterneh- gen ausgeben, werden die Regelungen zur Rückerstat- men. Ausgenommen hiervon sind Chipkarten mit eFAW. tung nach Absatz 2 angewendet. In diesen Fällen wird gemäß der im jeweiligen Verbund getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 2 eine neue (5) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahr- Chipkarte mit eFAW ausgestellt. und Zugbegleitpersonal ausgestellten Quittungen/Über- zahlungsgutscheine müssen sofort vorgebracht werden. (13) Für Bescheinigungen, Fahrpreisbestätigungen, Duplikate usw. werden Gebühren gemäß der im jeweiligen Verbund (6) Fahrgeld ist grundsätzlich in Euro zu entrichten. Für getroffenen Regelungen im Teil D Anlage 3 erhoben. grenzüberschreitende Linien nach Polen und Tschechien können die Verkehrsunternehmen abweichende Regelun- gen treffen. § 7 Zahlungsmittel § 8 Ungültige Fahrausweise (1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahr- und Zugbegleitpersonal, soweit es Fahrausweise (1) Fahrausweise, auch Kundenkarten, die entgegen den verkauft, ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 10 Euro Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder der zu wechseln. Vom Fahr-, Zugbegleit- und Verkaufsper- Tarifbestimmungen benutzt werden, sind ungültig und sonal werden Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von werden mehr als 10 Cent nicht angenommen. Erheblich beschä- eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die digte Geldscheine und Münzen, deren Gültigkeit in Frage gestellt ist, werden nicht angenommen bzw. dürfen nicht 1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Auf- verwendet werden. forderung nicht sofort ausgefüllt werden, 2. nicht mit gültiger Wertmarke versehen sind, Es werden nur die am jeweiligen Fahrausweisautomaten 3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschä- angegebenen Zahlungsmittel akzeptiert. Erfolgt der Ver- digt, stark beschmutzt, unleserlich oder unerlaubt kauf aus Fahrausweisautomaten im Fahrzeug, wechselt eingeschweißt/laminiert oder beklebt oder gegenüber das Fahr- und Zugbegleitpersonal nicht. Hierauf hat sich dem Originalzustand so geändert sind, dass keine der Fahrgast vor Fahrtantritt einzustellen. einwandfreie Prüfung möglich ist, 4. eigenmächtig geändert oder unrechtmäßig erwor- (2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge nicht wechseln ben, hergestellt oder kopiert sind bzw. unrechtmäßig kann, erhält der Fahrgast eine Quittung/Überzahlgut- genutzt werden, schein über den zurückbehaltenen Betrag. Es ist Sache 5. von Nichtberechtigten benutzt werden, des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der 6. zu anderen als den zulässigen Fahrten Quittung/des Überzahlgutscheins bei der Verwaltung benutzt werden, oder einer Servicestelle des ausgebenden Unternehmens 7. wegenZeitablaufsoderausanderenGründen(z. B. abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht ein- nach Tarifänderungen) verfallen sind, verstanden, muss er die Fahrt abbrechen. Ersatzansprü- 8. ohne erforderliche Kundenkarte bzw. mit nicht voll- che, insbesondere für Zeitverluste oder Verdienstausfälle, ständig ausgefüllter Kundenkarte oder fehlendem, sind ausgeschlossen. fest aufgeklebten Passbild genutzt werden, 9. erst nach Kontrollbeginn oder mehrfach, d. h. über (3) Bei anderen Vertriebswegen (Fahrausweisautomat, Inter- die Anzahl der Fahrtberechtigungen hinaus entwertet net, elektronische Fahrausweise, mobile Endgeräte u. a. sind (von Kontrollpersonal zusätzlich angebrachte m.) ist entsprechend den dort erklärten technischen Vor- Prüfzeichen zählen nicht als doppelte Entwertung) gaben zu zahlen. An ausgewählten Vorverkaufsstellen und bzw. die Entwertungsmerkmale geändert oder mani- Verkaufsgeräten ist eine bargeldlose Zahlung zulässig. puliert wurden, Ein Anspruch auf bargeldlose Zahlung besteht nicht. Bei 10. personengebunden sind und keine Übereinstimmung fehlgeschlagener bargeldloser Bezahlung werden dem von Vor- und Nachnamen bzw. der Nummer auf Kunden die anfallenden Bearbeitungsentgelte gemäß Teil Fahrausweis und dem Nachweis für die Nutzungsbe- D Anlage 3 sowie Rücklastschriftgebühren in Rechnung rechtigung gemäß Teil B bzw. C aufweisen. gestellt; für Mobilfunktelefon gelten zum Teil abweichen- de Regelungen des jeweiligen Verkehrsverbundes. Im Gesperrte, nicht lesbare oder zerstörte elektronische Fahrausweise (z. B. Chipkarte mit eFAW) sind ebenso 12 13
ungültige Fahrausweise. Gesperrte Fahrausweise, deren amtlichen Personaldokuments mit Lichtbild zu legitimie- Trägermedium (Mobiltelefon, Studierendenausweis, etc.) ren. Soweit dies nicht erfolgt oder falsche Personalien nicht Eigentum eines Verkehrsunternehmens ist, werden angegeben werden, sind von ihm die hierdurch entstehen- nicht eingezogen. den Kosten zu tragen. (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Unternehmen Berechtigungsnachweis oder einem in den Tarifbestim- ein erhöhtes Beförderungsentgelt von 60 Euro erhe- mungen vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung ben. Das Unternehmen kann jedoch das Doppelte des berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, Beförderungs-entgelts für die einfache Fahrt auf der wenn der Berechtigungsnachweis oder Personenausweis vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern auf Verlangen nicht vorgezeigt wird. sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem (3) Für eingezogene Fahrausweise wird auf Verlangen des Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgastes eine Quittung oder eine Fahrpreisnacher- Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen hebung ausgestellt. Ersatzansprüche, insbesondere für kann. Zeitverluste oder Verdienstausfälle, sind ausgeschlossen. (4) Die ausgestellte Fahrgeldnachforderung bzw. die Quittung (4) Das Verkehrsunternehmen kann einen eingezogenen für das erhöhte Beförderungsentgelt berechtigt zur Fahrt Fahrausweis aus Billigkeit an den Fahrgast zurückgeben. im gleichen Verkehrsmittel (ohne Umstieg) maximal bis Der Fahrgast ist für das Abholen des Fahrausweises Fahrtende, jedoch nur innerhalb des jeweiligen Verbund- selbst verantwortlich bzw. hat die dadurch anfallenden raumes. Im MDV gelten abweichende Regelungen gemäß Kosten selbst zu tragen. Teil D Anlage 2. Für den SPNV gelten die Regelungen lt. EVO. § 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt (5) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 3 und Nr. 6 auf den im Teil D Anlage 3 (1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförde- genannten Betrag, wenn der Fahrgast innerhalb einer rungsentgelts verpflichtet, wenn er Woche ab dem Feststellungstag bei der Servicestelle des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beför- 1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat, derungsentgelt bezahlt hat oder dem er zur Zahlung 2. einen gesperrten oder zerstörten elektronischen verpflichtet ist, nachweist, dass er im Zeitpunkt der Fest- Fahrausweis vorweist, stellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte 3. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen bzw. der Ermäßigungsberechtigung war. Soweit § 12 Abs. jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann, 3 EVO für Fahrten mit der Eisenbahn günstigere Regelun- 4. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sin- gen vorsieht, bleiben diese unberührt. ne des § 6 Abs. 7 entwertet hat oder entwerten ließ, 5. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung (6) Erfolgt keine sofortige Zahlung des erhöhten Beför- vorzeigt oder aushändigt, derungsentgeltes beim Fahrausweisprüfer, kann eine 6. Ermäßigungen in Anspruch nahm, ohne dass dazu die Bearbeitungsgebühr gemäß Teil D Anlage 3 erhoben oder entsprechende Berechtigung vorgezeigt werden kann die Forderung an ein vom Verkehrsunternehmen beauf- oder tragtes Inkassounternehmen übergeben werden. Wenn 7. für einen mitgeführten Hund, ein mitgeführtes Fahr- der Fahrgast für die durch das Verkehrsunternehmen rad oder eine mitgeführte Sache, soweit sie entgelt- oder den Fahrausweisprüfer ausgestellte Zahlungsauffor- pflichtig gemäß der Tarifbestimmungen sind, keinen derung eine Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen (abwei- gültigen Fahrausweis vorzeigen kann. chende Regelungen im MDV siehe Teil D Anlage 2) ab Zugang der Zahlungsaufforderung nicht einhält, kann für Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt jede weitere Zahlungsaufforderung ein pauschalierter Be- unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1, 4 und trag gemäß Teil D Anlage 3 erhoben werden. Im Falle der 7 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder Übergabe an ein Inkassobüro erhält der Fahrgast keine die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unter- weitere Mahnung und hat sämtliche ihm nach Ablauf der blieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat. Zahlungsfrist von 14 Kalendertagen in Rechnung gestellte Inkassogebühren zu tragen. Weitergehende Ansprüche (2) Ein Fahrgast, der zur Zahlung eines erhöhten Beförde- nach § 288 Abs. 1 BGB bleiben unberührt. Muss bei Nicht- rungsentgeltes verpflichtet ist, hat sich bei Aufforderung zahlung des erhöhten Beförderungsentgelts zur Feststel- durch das Prüfpersonal diesem gegenüber mittels eines lung der Personalien eine Auskunft bei der zuständigen 14 15
Behörde eingeholt werden, so sind die zusätzlich anfallen- (5) Von dem zu erstattenden Betrag werden ein den Kosten vom Fahrgast zu tragen. Bearbeitungsentgelt gemäß Teil D Anlage 3 sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bear- (7) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weiter- beitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr gehende Ansprüche des Unternehmens unberührt. werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat. § 10 Erstattung von Beförderungsentgelt (6) Bei Ausschluss von der Beförderung besteht, ausgenom- (1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das men § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahr- des entrichteten Entgelts. ausweises erstattet, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des (7) Fahrgeld für abhanden gekommene Fahrausweise wird Fahrausweises ist der Fahrgast. nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung; für Chipkarten mit eFAW gelten davon abweichende Rege- (2) Für nicht benutzte Einzelfahrausweise, Mehrfahrtenkar- lungen gemäß Teil D Anlage 2. ten, Tageskarten sowie weitere in den Tarifbestimmungen von der Erstattung ausgenommene Tarifarten wird das Beförderungsentgelt nicht erstattet. Im MDV gelten ab- § 11 Beförderung von Sachen weichende Regelungen gemäß Teil D Anlage 2. Ebenso ist eine Teilerstattung des Fahrpreises für Personen, die auf (1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Gruppenfahrausweisen ihre Fahrt nicht angetreten haben, Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeiti- ausgeschlossen. ger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht (3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter können. Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchge- führten Einzelfahrten auf formlosen Antrag gegen Vorlage Eine Mitnahme von Sachen scheidet aus, wenn hierdurch des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des der Haltestellenaufenthalt über das übliche Maß verlängert Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten wird oder die Gefahr besteht, dass auf Grund der Mitnah- in der jeweiligen Preisstufe – als durchgeführt gelten, ist me der Sache andere Fahrgäste keinen Platz im Fahrzeug der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte finden. Die Fahrgäste haben wegen der Unterbringung der oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Sachen die Anordnungen des Betriebspersonals zu befol- Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt gen. kann nur dann und nur bei persönlichen Zeitkarten (nicht übertragbar) berücksichtigt werden, wenn die Bescheini- (2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefähr- gung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Kran- liche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere kenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgasts 1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungs- übelriechende oder ätzende Stoffe, entgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Fahrgäste verletzt werden können, Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt 3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinaus- für eine einfache Fahrt zum Normaltarif zugrunde gelegt. ragen. Für Abo- und Jahreskarten sowie für Zeitkarten des Über- (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwa- gangstarifs für Fahrten zwischen ZVON und VVO Verbund- gen und behinderten Fahrgästen in Rollstühlen richtet sich raum sind auch die Angaben in den Tarifbestimmungen nach den Vorschriften des § 2. des jeweiligen Verkehrsverbundes zu beachten. Die Beförderung von mobilitätseingeschränkten Fahrgästen (4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, mit orthopädischen Hilfsmitteln bzw. Kind im Kinderwagen spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der hat Vorrang vor der Fahrradbeförderung. Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung oder Servicestelle des Unternehmens, bei welchem der Fahr Die Mitnahme von Fahrrädern einschließlich Kinderfahr- ausweis erworben wurde, zu stellen.Bei EVU sind die räder, Fahrradanhänger, Liegeräder, Tandems, E-Bikes, Anträge innerhalb von sechs Monaten einzureichen. zusammengeklappte elektrische Tretroller und Fahrräder 16 17
mit elektrischer Trethilfe wird gestattet, wenn die Voraus- § 12 Beförderung von Tieren setzungen zur Beförderung dazu gegeben sind. (1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 5 und 6 Es dürfen nur so viele Fahrräder mitgenommen werden, sinngemäß anzuwenden. wie ohne Gefährdung oder Belästigung anderer Fahrgäste möglich ist. Dreirädrige Fahrräder, Fortbewegungsmit- (2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten tel mit Verbrennungsmotor, Mofas, Lastträger und mit Person befördert. Hunde, die nicht in geeigneten Behäl- besonderen Zuggeräten verbundene Rollstühle (Minibike, tern mitgenommen werden, sind an einer kurzgehaltenen Minitrack) sowie nicht zusammengeklappte, zulassungs- Leine zu führen und müssen einen Maulkorb tragen. oder versicherungspflichtige Fahrzeuge sind grundsätzlich von der Beförderung ausgeschlossen. Bei Mitnahme von (3) Blindenführ- und Assistenzhunde, die eine Person be- Fahrrädern in Fahrradbusanhängern, Fahrradträgern am gleiten, sowie in Ausbildung befindliche Blindenführ- und Heck von Bussen und Gepäckwagen schmalspuriger Eisen- Assistenzhunde müssen Führhundgeschirr bzw. -decke bahnen sind Gepäcktaschen, Fahrradkörbe sowie Gepäck- tragen und sind von der Maulkorbpflicht befreit. stücke jeglicher Art durch den Fahrgast vom Fahrrad vor dem Beladen zu entfernen. (4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden. (4) Rollstühle (einschl. Elektrorollstühle) und vergleichbare zugelassene Hilfsmittel werden nur dann befördert, wenn (5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. die Voraussetzungen gemäß Teil D Anlage 2 gegeben sind. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, (6) Bei Verstoß gegen Absatz 2, 4 und 5 wird ein Betrag nach dass Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen sowie mobilitäts- Teil D Anlage 3 erhoben. Für Schäden, die durch mitge- eingeschränkte Menschen mit orthopädischen Hilfsmitteln führte Tiere verursacht werden, haften Tierhalter oder (z. B. Rollstuhl, Rollator) nicht zurückgewiesen werden, Tierhüter. sofern es die Bauart des Fahrzeuges zulässt und keine Ver- minderung der Verkehrssicherheit eintritt. Das Betätigen von Einstiegsrampen ist nur dem Fahrpersonal gestattet. § 13 Fundsachen Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebs- (1) Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem personal. Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das zuständige Fundbüro des Un- (5) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen ternehmens gegen Zahlung eines Entgelts gemäß Teil D und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Anlage 3 für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht beläs- Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist tigt werden können. Große Rucksäcke sind vor Betreten des zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen Fahrzeuges abzunehmen. kann. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit dem Kinder- Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu wagensymbol versehenen Türen einsteigen und den Kinder- bestätigen. wagen am entsprechend gekennzeichneten Platz abstellen. Rollstühle sind rückwärts in Fahrtrichtung abzustellen. (2) Fundsachen können nach einer Aufbewahrungsfrist von höchstens sechs Monaten einem Fundbüro übergeben Der Fahrgast haftet für alle Schäden durch Mitführen, un- werden. Die Fundsachenaufbewahrung ist beim zuständi- zweckmäßige Unterbringung, mangelhafte Beaufsichtigung gen Verkehrsunternehmen zu erfragen. oder unvollständige Sicherung einer von ihm mitgeführten Sache in den Betriebsanlagen, -einrichtungen und Fahrzeu- gen der Verkehrsunternehmen. § 14 Haftung (6) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen (1) Das Unternehmen haftet für die Tötung oder Verletzung zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle eines Fahrgastes und für Schäden an Sachen, die der sie unterzubringen sind. Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allge- mein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet (7) In Teil D Anlage 2 können weitergehende Regelungen zu das Unternehmen gegenüber jeder beförderten Person den Absätzen 3, 4 und 5 enthalten sein. nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem 18 19
vom Unternehmen verursachten Verlust oder einer Be- söp Schlichtungsstelle für den schädigung von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen öffentlichen Personenverkehr e. V. oder Hilfsgeräten gilt die vorgenannte Begrenzung der Fasanenstraße 81 Haftung im jeweiligen Anwendungsbereich der Verord- 10623 Berlin nung (EG) 1371/2007 und Verordnung (EU) 181/2011 nicht. (Webseite: www.soep-online.de) (2) Die Unternehmen haften für Schäden, die durch mitge- nach Maßgabe der Regelungen dieser Verbraucher- führte Sachen oder Tiere verursacht werden, lediglich im schlichtungsstelle teilzunehmen. Diese Verbraucher- Rahmen der Betriebsgefahr. Die Unternehmen behalten schlichtungsstelle kann kontaktiert werden, wenn einer sich vor, den Besitzer bei Schädigung Dritter in Regress zu Beschwerde eines Fahrgastes in Textform durch eines nehmen. Auf den schmalspurigen Eisenbahnen haften sie dieser Verkehrsunternehmen nicht abgeholfen wurde nicht für Schäden, die durch den Dampfbetrieb allgemein Die übrigen Verkehrs-unternehmen nehmen nicht an in Fahrzeugen besonders bei Nutzung der offenen Aus- Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlich- sichtswagen und der offenen Wagenbühnen entstanden tungsstelle teil. sind (z. B. Verschmutzung der Kleidung, des Gepäcks, des Kinderwagens). § 17 Datenschutz § 15 Videoüberwachung Kunden werden nach den Vorschriften der Europäischen Datenschutzgrundverordnung bei der Erhebung über den Zur Wahrnehmung berechtigter Interessen, insbesondere zur Zweck und den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten Aufklärung und Prävention von Straftaten, der Rekonstruktion sowie über die verantwortliche Stelle inklusive deren Kontakt- von Unfällen in den Verkehrsmitteln und der Kontrolle der daten informiert. Fahrgastwechsel behalten sich die Verkehrsunternehmen vor, Fahrgasträume und Betriebsanlagen mit Videoanlagen zu überwachen. Die Daten werden durch das Verkehrsun- § 18 Gerichtsstand ternehmen erhoben, welches die Verkehrsleistung erbringt. Durch die Unternehmen wird der Missbrauch der Daten Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem ausgeschlossen. Fahrzeuge, in denen eine Videoüberwachung Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Verkehrsunter- erfolgt, sind besonders gekennzeichnet. nehmens. § 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen (1) Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinde- Teil B – Tarifbestimmungen der VU des MDV rungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit Die Tarifbestimmungen gelten für die Beförderung von Perso- wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüs- nen sowie für die Mitnahme von Sachen und Tieren innerhalb sen übernommen. Der Anspruch auf Beförderung gilt der im öffentlichen Linienverkehr verkehrenden Züge des auch als erfüllt, wenn das Unternehmen aus betrieblichen Nahverkehrs im gesamten Verbundraum sowie im Straßen- Gründen andere als im Fahrplan angegebene Fahrzeuge bahnverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (außer bereitstellt oder Umleitungsstrecken gefahren werden. Sonderlinienverkehr, für den kein MDV-Tarif festgesetzt ist) in den unter 1 a) bis c) aufgelisteten Landkreisen und Städten (2) Ausnahmen stellen die jeweils geltenden Kundengaran- eingesetzten Fahrzeugen der im Teil A § 1 – Geltungsbereich tien der Verkehrsunternehmen und Fahrgastrechte im – aufgeführten VU. Der Fahrgast schließt den Beförderungs- Eisenbahnverkehr auf der Grundlage der Verordnung (EG) vertrag mit dem VU im Namen und auf Rechnung ab, welches Nr. 1371/2007 dar. Diese und weitergehende Ansprüche diese Linie bedient (Teil D, Anlagen 1 und 5). (z. B. Erstattungen oder Entschädigungen bei Zugausfall oder -verspätungen) gemäß § 17 EVO bei einer Beförde- rung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen sind im Teil 1 Verbundtarifgebiet D Anlage 4 geregelt. Das Tarifgebiet umfasst im Bundesland Sachsen-Anhalt, Frei- (3) Die im Teil D Anlage 2 aufgeführten Verkehrsunterneh- staat Sachsen und Freistaat Thüringen für die im öffentlichen men sind bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor der Linienverkehr verkehrenden Züge des Nahverkehrs sowie für den Straßenbahn- und Omnibuslinienverkehr: 20 21
∙ die Landkreise Saalekreis, Burgenlandkreis, Leipzig, Für die in den Landkreisen verkehrenden Stadtverkehre Nordsachsen und Altenburger Land Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick, Brandis, Borna, Colditz, ∙ die Städte Halle (Saale) und Leipzig Delitzsch, Eilenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naum- ∙ MDV-Tarifzone 279 (Könnern) mit den von der OBS GmbH burg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, und der Abellio Rail-Mitteldeutschland GmbH bedienten Wurzen und Zeitz (gemäß Linienverzeichnis Teil D, Anlage 5) Haltepunkten: einschließlich der gleichlaufenden Streckenabschnitte des - Garsena, Dorfstraße Regionalbusverkehrs und der Nahverkehrsverbindungen im - Garsena, Hallesche Straße Eisenbahnverkehr in den oben benannten Städten ist der - Könnern, Schulzentrum Fahrpreis der Preisstufe für Stadtverkehre anzuwenden. Die - Könnern, Platz des Friedens Haltestellen im Einzugsbereich der Stadtverkehre sind beson- - Könnern, Tankstelle ders gekennzeichnet. - Könnern, Bahnhof 2.3 Tarifänderungen und NUR für die im öffentlichen Linienverkehr verkehren- den Züge des Nahverkehrs – die Landkreise Wittenberg und Fahrausweise sind grundsätzlich nur innerhalb der Tarifperi- Anhalt-Bitterfeld sowie die Stadt Dessau-Roßlau. ode gültig, für die der Fahrausweis verkauft wurde. Tarifände- rungen werden gesondert veröffentlicht. Das Tarifgebiet gliedert sich in Tarifzonen (TZ), die jeweils durch eine Nummer gekennzeichnet sind. Bei einer Tarifänderung gelten nachfolgende Anerkennungs- regelungen ab dem ersten Gültigkeitstag des neuen Tarifs. Nachfolgende Anlagen im Teil D enthalten Informationen zum Tarifgebiet: Alle Fahrausweise, die preislich nicht erhöht werden, können auch weiterhin verwendet werden. ∙ Anlage 8 – Tarifzonenplan ∙ Anlage 9 – Übersicht der Orte, die Grenzhaltestellen/ Bei Fahrausweisen, die preislich verändert werden, gelten Grenzzonen zugeordnet sind nachfolgende Regelungen 2 Fahrausweis, Fahrpreise, Tarifänderung, Fahrausweiserwerb Einzel-, 4-Fahrten-, Extra- und 24-Stunden-Karten ∙ Anerkennung bis Jahresende * 2.1 Fahrausweise Wochen- und Monatskarten Entsprechend dem Tarif werden ausgegeben: ∙ Anerkennung bis zum Ablauf der zeitlichen Gültigkeit ∙ Einzelfahrkarten, 4-Fahrtenkarten und 24-Stunden-Kar- Abo-Karten ten jeweils für Erwachsene und für Kinder vom Schulein- ∙ bei monatlicher Zahlung mit Tarifanpassung neuer Preis tritt (Punkt 4.1) bis einschließlich 14 Jahren ∙ bei jährlicher Zahlung Anerkennung bis zum Ablauf des ∙ Extrakarten für größere Gegenstände (Punkt 5.2), gezahlten Jahresbetrages (Einmalzahlung) Fahrräder (Punkt 5.3) Tiere (Punkt 5.4) ∙ Zeitkarten (auch im Abonnement) * bei Tarifänderung in der ersten Hälfte des Kalenderjahres ∙ sonstige Fahrausweise gemäß Teil C max. sechs Monate nach Tarifanpassung 2.2 Fahrpreise 2.4 Fahrausweiserwerb Die Fahrpreise ergeben sich grundsätzlich aus dem ge- Fahrausweise können im Vorverkauf an unternehmenseige- wünschten Fahrausweissortiment nach Punkt 3 und der nen Verkaufsstellen, in Agenturen, an Fahrausweisautomaten Preisstufe, gemäß Teil D, Anlage 7 – Fahrpreise. Die Preis- und beim Fahrpersonal im Regionalbusverkehr erworben stufe ergibt sich aus der Anzahl der zu befahrenden zusam- werden. Für den Fahrausweiserwerb im Abonnement, auf menhängenden TZ. Werden mehr als sieben TZ befahren, so UmweltCard (Chipkarte), über Mobiltelefon oder Internet ist der Fahrpreis für sieben Preisstufen (Netz) zu entrichten. gelten besondere Bedingungen (Teil D, Anlagen 11a und 12). Werden bei einer Fahrt TZ mehrmals berührt, zählen diese Grundsätzlich ist in den Fahr-zeugen nur ein eingeschränktes für die Ermittlung der Preisstufen nur einmal. Beginnt oder Fahrausweissortiment erhältlich. An Fahrausweisautomaten endet eine Fahrt an einer Haltestelle, die auf einer Tarifzonen- in den Fahrzeugen sind nur bereits entwertete Fahrausweise grenze (Grenzhaltestelle) liegt, so zählt diese Haltestelle zu zur sofortigen Fahrt erhältlich (außer 4-Fahrtenkarten). der Tarifzone, in der die Fahrt durchgeführt wird. Einzel- und Besonderheit bei den mobilen Fahrausweisautomaten in 4-Fahrtenkarten werden auch für Kurzstrecken ausgegeben. den Fahrzeugen der HAVAG: Diese Fahrausweisautomaten haben kein eingeschränktes Fahrausweissortiment und die 22 23
dort erworbenen Fahrausweise müssen entwertet werden. Eine Übersicht benachbarter Haltestellen der Eisenbahnun- Undatierte bzw. zur Entwertung vorgesehene Fahrausweise ternehmen im MDV, bei denen die Anwendung des Kurzstre- sind bei/vor Fahrtantritt zu entwerten (an Entwertern in den ckentarifs ausgeschlossen ist, enthält die Anlage 10 im Teil D. Verkehrsmitteln; bei den EVU an Entwertern auf den Bahn- steigen), sofern sie nicht entwertet oder mit festgelegter Für den Übergang zwischen der TZ 110 (Leipzig) und 210 (Hal- bzw. im eTicket hinterlegter Gültigkeit ausgegeben werden. le) und einer angrenzenden regionalen TZ wird für die Kurz- Auf den Fahrausweisen sind entsprechende Entwerterfelder strecke grundsätzlich der Tarif der mitbenutzten städtischen aufgebracht. TZ 110 (Leipzig) bzw. TZ 210 (Halle) zu Grunde gelegt. Im Bereich der Stadt- und Regionalverkehrslinien der VU so- 3 Fahrausweissortiment wie in den Nahverkehrszügen in den Städten Altenburg, Bad Düben, Bad Lausick , Brandis , Borna, Colditz, Delitzsch, Ei- 3.1 Einzel- und 4-Fahrtenkarten lenburg, Grimma, Merseburg, Mücheln, Naumburg, Oschatz, Querfurt, Schmölln, Torgau, Weißenfels, Wurzen und Zeitz Einzelfahrkarten und Abschnitte von 4-Fahrtenkarten sind besteht kein Kurzstreckentarifangebot. nach Fahrtantritt nicht übertragbar und gelten vom Zeit- punkt der Entwertung an entsprechend der zeitlichen und 3.3 24-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten Plus räumlichen Gültigkeit mit Umsteigeberechtigung. Wird bei der Preisstufenwahl die zeitliche Gültigkeit überschritten, so 24-Stunden-Karten und 24-Stunden-Karten Plus berechtigen ist die nächsthöhere Preisstufe zu wählen. Eine Kombination zur Fahrt vom Zeitpunkt der Entwertung an 24 Stunden. von Einzelfahrkarten oder Abschnitten der 4-Fahrtenkarte Sie sind nach erstmaligem Fahrtantritt nicht übertragbar. untereinander ist unzulässig. 24-Stunden-Karten können für eine plus max. vier Personen 3.1.1 MDV-Hopperticket erworben werden. Maximal eine Person kann durch einen Hund ersetzt werden. Das MDV-Hopperticket wird über Mobiltelefondienste als relationsbezogene Einzelfahrt oder Hin- und Rückfahrt bis Bei 24-Stunden-Karten Plus für die TZ 110 (Leipzig) können einschließlich Preisstufe 6 angeboten. Es gilt montags bis zusätzlich bis zu 3 Kinder kostenfrei mitgenommen werden. freitags ab 9 Uhr sowie samstags, sonntags und feiertags (auch Buß- und Bettag und Heilige Drei Könige) ab 0 Uhr 3.4 Zeitkarten zum Normalfahrpreis jeweils bis 4 Uhr des Folgetages. Zusätzlich können bis zu 3 Kinder bis einschließlich 14 Jahren kostenfrei mitgenom- Zeitkarten werden für alle Preisstufen einschließlich der men werden. Rückfahrten innerhalb der zeitlichen Geltungs- Stadtverkehre in den Landkreisen ausgegeben. Alle nach- dauer einer Einzelfahrtberechtigung sind ausgeschlossen. folgend aufgeführten Zeitkarten gelten entsprechend ihrer Gültigkeitsdauer innerhalb des auf der Zeitkarte angegebenen 3.2 Einzel- und 4-Fahrkarten Kurzstrecke Geltungsbereichs zu beliebig häufigen Fahrten. Abweichend davon gelten bei Ausgabe von Fahrausweisen ohne Vertrags- Kurzstreckenfahrkarten berechtigen ab dem Zeitpunkt der verhältnis auf UmweltCard (Chipkarte) die Regelungen laut Entwertung zur Fahrt ohne Umsteigen Teil D Anlage 12. ∙ in den städtischen Straßenbahnen und Bussen bis zu 3.4.1 Wochenkarten 4 Haltestellen (Einstiegshaltestelle zählt nicht mit), ∙ in den Regionalbussen und den Zügen der Döllnitzbahn Wochenkarten sind übertragbar und gelten entsprechend bis zu vier Entfernungskilometer mit Toleranzen, wobei Datumsaufdruck an 7 aufeinander folgenden Kalendertagen diese maximal zwei Entfernungskilometer betragen, und sind bis 4 Uhr des 8. Kalendertages gültig. ∙ in den Zügen des Nahverkehrs grundsätzlich zwischen zwei benachbarten Haltestellen, wobei planmäßig 3.4.2 Monatskarten durchfahrene und nicht bediente Haltestellen mitgezählt werden bzw. die vier Entfernungskilometer (mit max. Monatskarten, außer Leipzig-Pass-Mobilcard, sind über- zwei Entfernungskilometern Toleranz) nicht überschritten tragbar. Sie gelten entsprechend Datumsaufdruck ab dem werden dürfen; für die Züge der Döllnitzbahn gilt dieser 1. Gültigkeitstag bis 4 Uhr des gleichen Kalendertages des Punkt nicht, Folgemonats. Fällt das Ende der Gültigkeit auf einen kalenda- ∙ für Fahrten innerhalb der unterirdischen Haltepunkte im risch nicht vorhandenen Tag, so endet die Gültigkeit um 4 Uhr Citytunnel Leipzig gilt die Kurzstreckenfahrkarte für alle des 1. Kalendertages des zweiten Folgemonats. 4 Haltestellen, das heißt zwischen den Tunnelendpunkten Leipzig Hbf (tief) und Leipzig Bayerischer Bahnhof. 24 25
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