Teilbebauungsplan Zentrum - Marktgemeinde Velden am Wörther See
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Marktgemeinde Velden am Wörther See Teilbebauungsplan Zentrum GEMEINDERAT: 17.07.2019 Genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Villach-Land vom 18.12.2019, Zahl: VL3-BAU-439/2019 (009/2019) Rechtskraft: 24.01.2020
Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 17.07.2019, Zahl: 10/031-TBBPL/2/2019 mit welcher der Teilbebauungsplan Zentrum neu erlassen wird Gemäß § 24 in Verbindung mit §§ 25 und 26 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 und § 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018 wird verordnet: I. Abschnitt §1 Inhalt des Teilbebauungsplans Integrierende Bestandteile der Verordnung bilden: 1. der schriftliche Verordnungstext und 2. die zeichnerische Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“. §2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für den Zentrumsbereich von Velden am Wörthersee und umfasst den in der zei hneris hen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“ gemäß Planzeichenverordnung für Teilbebauungspläne dargestellten Planungsraum. Der Planungsraum erstreckt sich beidseitig entlang der B 83 Kärntner Straße, L 52 Rosegger Straße (Rosentaler Straße) und des Seecorso. Der Planungsraum beginnt im Westen im Bereich des Objektes Villacher Straße 1 und verläuft ostwärts über den Karawankenplatz entlang Am Corso bis zum Objekt Klagenfurter Straße 16a bzw. den nördlichen Teil der Grundstücke 661/2 und 661/3 je KG 75318 Velden am Wörthersee bzw. bis zur Einbindung der Unterwinklern Straße. Der südliche Bereich umfasst das Gebiet südlich des Karawankenplatzes, den Gemonaplatz, den Seecorso bis zur Wahlisstraße sowie den Strandpark-Bereich. Im Osten wird der Planungsbereich durch den Wörthersee begrenzt. (2) Diese Verordnung enthält im a) II. Abschnitt Regelungen für alle als Bauland gewidmeten Grundflächen im Planungsraum und b) III. Abschnitt Bebauungsbestimmungen für im Grünland gesondert festgelegte Flächen (§ 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) im unmittelbaren Seeuferbereich. Seite 2 von 14
II. Abschnitt (Bauland) §3 Geltungsbereich II. Abschnitt Dieser II. Abschnitt gilt für alle im Planungsraum liegenden und im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See gemäß § 3 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) als Bauland ausgewiesenen Flächen. §4 Mindestgröße der Baugrundstücke (1) Die Mindestgröße des Baugrundstückes hat 1.000 m² zu betragen. (2) Baugrundstücke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Bebauungsplanes eingehalten werden – bebaut werden. (3) Die Mindestgröße gilt nicht für Baugrundstücke, die Versorgungs- oder Infrastruktureinrichtungen dienen. (4) Als Baugrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise als „Bauland“ festgelegt sind. (5) Die Größe des Baugrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs. (6) Mehrere Grundstücke gelten als ein Baugrundstück (unabhängig von der Größe eines Baugrundstücks gemäß Abs. 5), wenn diese einem einheitlichen, nicht trennbaren Bauvorhaben zugrunde liegen und bei welchem die Grundstücksgrenzen überbaut werden. §5 Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke (1) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) oder die Baumassenzahl angegeben. (2) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke ist in den Nutzungsschablonen der zei hneris hen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“ festgelegt. (3) Die maximal zulässige bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks darf überdies nur erfolgen, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden baulichen Ausnutzung und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes). (4) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind an den Bestandsgebäuden Zu- und Umbauten zulässig, wenn die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Brutto-Geschoßfläche und Geschoßanzahl nicht überschritten werden. Seite 3 von 14
(5) Bei bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (Abs. 2) bereits überschritten ist, sind an Bestandsgebäuden zur Erlangung der Barrierefreiheit Zu- und Umbauten in dazu unbedingt nötigem Ausmaß und die daraus folgende Überschreitung der rechtmäßig bestehenden Brutto-Geschoßfläche zulässig. (6) Die Geschoßflächenzahl (GFZ) ist der Wert aus der Brutto-Geschoßfläche der entstehenden und der bestehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen auf einem Baugrundstück dividiert durch die Fläche des Baugrundstückes. (7) Die Brutto-Geschoßfläche ist die Summe der geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen aller Grundrissebenen eines Gebäudes. Die Berechnung der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche erfolgt nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände bzw. Außenkanten Tragkonstruktion (einschließlich Konstruktion) sowie der Grundflächen aller Loggien, Laubengänge und außenliegenden, offenen Haupttreppen. (8) Bei Kellergeschoßen ist jener Teil des Geschoßes in die Brutto-Geschoßfläche einzurechnen, welcher mehr als 1,20 m – gemessen von Oberkante Erdgeschoßfußboden – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände hervorragt. (9) Der ausgebaute Teil eines Dachgeschoßes ist in die Berechnung der Brutto-Geschoßfläche (gemäß Abs. 6) einzubeziehen. Nicht ausgebaute Dachgeschoße sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die technischen und konstruktiven Voraussetzungen zur Errichtung eines Aufenthaltsraumes im Sinne des Punktes 11.2 der OIB-Richtlinie 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe: März 2015 gegeben sind. Die Berechnung der Brutto-Grundfläche des ausbaubaren Dachgeschoßes erfolgt nach Abs. 7 und ist jene Fläche einzubeziehen, welche sich ab einer angenommenen Kniestockhöhe von 1,20 m – gemessen von Oberkante Fertigfußboden bis Oberkante Fußpfette – ergibt. (10)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen, u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen. §6 Bebauungsweise (1) Die zulässigen Bebauungsweisen sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“ festgelegt. (2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. (3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden. (4) Die geschlossene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude (ausgenommen jene nach Abs. 5) an zwei oder mehreren gemeinsamen Baugrundstücksgrenzen unmittelbar angebaut errichtet werden. (5) Für die Beurteilung der Bebauungsweise bleiben sonstige bauliche Anlagen und Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 lit a) bis d) Kärntner Bauvorschriften, LGBl. Nr. 32/1986 idF. LGBl. Nr. 71/2018 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung außer Betracht. Seite 4 von 14
§7 Anzahl der Geschoße, Bauhöhe (1) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe (höchster Punkt der Dachkonstruktion) ist in den Nutzungss ha lonen der zei hneris hen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“ festgelegt. (2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die Geschoßanzahl bereits überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten und Verbesserungen als maximale Geschoßanzahl die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Anzahl der Geschoße. (3) Die maximal zulässige Anzahl der Geschoße bzw. die maximale Bauhöhe darf überdies nur ausgenützt werden, wenn der maßgeblichen Bebauung entsprochen wird und sich die geplante Bebauung nach Grundstücksgröße, Art und Maß der umgebenden Geschoßanzahl und Bebauungsweise einfügt (Schutz des Orts- und Landschaftsbildes). (4) Zur Geschoßanzahl zählen alle Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen. (5) Bei terrassierten Gebäuden – unabhängig davon ob diese einheitliche, trennbare oder einheitliche, nicht trennbare Baukörper darstellen – errechnet sich die Geschoßanzahl aus der Summe der Geschoße, die an irgendeiner Stelle mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden des darüber liegenden Geschoßes – aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragen. (6) Bei Gebäudeabschnitten, die zueinander versetzt sind, zählt jeder Gebäudeabschnitt, der um mehr als 1,20 m – gemessen ab Oberkante Fertigfußboden - aus dem unmittelbar an den Baukörper anschließenden Bestandsgelände herausragt, als ein Geschoß. (7) Ein Geschoß (ausgenommen Bestandsgeschoße) mit einer durchschnittlichen Höhe über 3,50 m zählt als zwei Geschoße. (8) Dachaufbauten aller Art – ausgenommen Antennenanlagen, Kamine und ähnliche lineare Strukturen – werden als (Dach-)Geschoß und zur Geschoßanzahl gerechnet, wenn deren Höhe mehr als 1,50 m – gemessen ab Oberkante – Dachhaut beträgt. (9) Gaupen und gaupenähnliche Konstruktionen dürfen maximal im Ausmaß von 40 % der jeweiligen Traufenlänge errichtet werden. (10)Als Dachgeschoß gelten a) Geschoße, die innerhalb eines Daches mit mehr als 7° Dachneigung liegen und bei welchen die lichte Raumhöhe von 2,50 m an nicht mehr als 60 % des Mittelwertes der darunter liegenden geschoßbezogenen Brutto-Grundflächen (Berechnung nach § 5 Abs. 7) überschritten wird, und b) Geschoße, die innerhalb eines Daches bis 7° Dachneigung liegen und folgende Kriterien erfüllen: 1. die geschoßbezogene Brutto-Grundfläche beträgt maximal 60 % der geschoßbezogenen Brutto-Grundfläche des Mittelwertes der darunter liegenden Grundrissebenen, 2. die Geschoßhöhe – gemessen von Oberkante des Fertigfußboden des obersten Geschoßes bis höchstem Punkt der Dachkonstruktion – beträgt maximal 3,50 m, 3. maximal 2 Außenwände des darunter liegenden Geschoßes dürfen sich flächenbündig oder auskragend ins Dachgeschoß fortsetzen, 4. die übrigen Gebäudeaußenwände und etwaige Überdachungen springen um mindestens 2 m gegenüber der Außenwand des darunter liegenden Geschoßes zurück. Seite 5 von 14
§8 Ausmaß der Verkehrsflächen (1) Die Mindestbreite neu zu errichtender Erschließungsstraßen einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen hat bei einer möglichen Erschließung von a) maximal fünf Baugrundstücken 5,5 m und b) mehr als fünf Baugrundstücken 6 m zu betragen. (2) Bei Sackgassen sind Verkehrsflächen zum Umkehren zumindest im Ausmaß der im Anhang 1 dargestellten, notwendigen Flächen vorzusehen. (3) Die erforderliche Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze ergibt sich gemäß Anhang 2. Befinden sich Bauten, die nach ihrer Verwendungsart zu verschiedenen Tageszeiten benützt werden auf demselben Baugrundstück, so sind die Stellplätze nach dem Bauwerk zu bemessen, das die größere Anzahl von Stellplätzen erfordert. Für 10 % der zu schaffenden PKW-Stellplätze nach Abs. 3 sind Abstellplätze für Fahrräder oder für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen. Wobei für einen PKW-Stellplatz 6 Abstellplätze für Fahrräder bzw. drei Abstellplätze für einspurige Kraftfahrzeuge zu schaffen sind. (4) Ist bei Bestandsgebäuden die Anzahl der vorhandenen Stellplätze kleiner als die Anzahl der erforderlichen Stellplätze gemäß Abs. 3, so sind zusätzliche Parkplätze im Ausmaß des Zu- und Umbaues (Berechnung nach Abs. 3) nachzuweisen oder ein Ausgleich im Sinne § 13 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, LGBl. Nr. 55/1996 idF. LGBl. Nr. 22/2014 zu leisten. (5) Ab einer Anzahl von 10 nachzuweisenden bzw. geplanten Stellplätzen ist eine Garagen- oder architektonisch qualitätsvolle Stellplatzlösung auszuführen. §9 Baulinien (1) Baulinien sind jene Grenzlinien auf einem Baugrundstück innerhalb derer Gebäude errichtet werden dürfen. Als Gebäude in diesem Sinne gelten auch überdachte Stellplätze. (2) Der Verlauf der Baulinien (Baufenster) ist in der zeichnerischen Darstellung „Teilbebauungsplan Velden – Zentrum vom 15.07.2019“ festgelegt. (3) Innerhalb der Baulinien (Baufenster) sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung gelten sinngemäß. (4) Für (halb-)transparente, leichte (Stahl-, Glas- oder ähnliche) Konstruktionen im (halb-)öffentlichen Raum, die einer gastronomischen oder kulturellen Nutzung dienen, dürfen die Baulinien in ortsbildverträglichem Ausmaß (Fläche und Höhe) überschritten werden, sofern die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, das Ortsbild sowie andere öffentlichen Interessen nicht verletzt werden. (5) Sind auf einem Baugrundstück keine Baulinien festgelegt, so gelten für die Anordnung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. Seite 6 von 14
Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. (6) Sind auf einem Baugrundstück nicht auf allen Seiten Baulinien festgelegt, so gelten hinsichtlich der anderen Seiten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. Ergänzend wird festgelegt, dass zur Wörthersee-Parzelle 933/1 KG 75318 Velden am Wörthersee ein Mindestabstand von 15 m und zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen ein Mindestabstand von 5 m einzuhalten ist. (7) Auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 4 und Abs. 5 dürfen abweichend von Abs. 4 und Abs. 5 in den Abstandsflächen zur Grundstücksgrenze – ausgenommen im 15 m-Streifen zur Wörthersee-Parzelle und im 5 m-Streifen zu den übrigen öffentlichen Gewässerparzellen – Nebengebäude, Garagen, überdachte Abstellplätze bis zu 40 m² Grundfläche mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis max. 3 m alleinstehend oder – bei mehreren Bauten in Summe – bis zu einer Gesamtlänge von max. 8 m (gemessen Dachkonstruktion außen/außen) errichtet werden, sofern Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen und auf den Nachbargrundstücken jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung erforderlich ist. Gleiches gilt auf Baugrundstücken im Sinne des Abs. 3 für sonstige bauliche Anlagen – ausgenommen überdachte Stellplätze – außerhalb der Baulinien. (8) Bei unter dem Bestandsgelände liegenden Einbauten kann die Baulinie überschritten werden. (9) Bei Baulinien um Bestandsgebäude (zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung) dürfen untergeordnete Bauteile im Sinne des § 6 Abs. 2 lit. c Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung die Baulinie überragen. (10)Garagen, deren Ausfahrt unmittelbar einer öffentlichen Verkehrsfläche zugewandt ist sowie Einfahrtstore und Schrankenanlagen, sind straßenseitig mindestens 5,00 m von der Grundstücksgrenze zurückzusetzen. Eine Verringerung des Abstandes kann erfolgen, wenn die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs gewährleistet ist und die übrigen Bestimmungen eingehalten werden. (11)Gebäude von Versorgungsunternehmen (wie z. B. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen, u. ä.) dürfen außerhalb der Baulinien errichtet werden. § 10 Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (1) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen grundsätzlich eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. Die Höhe kann überschritten werden, wenn die Höhe und Ausgestaltung der Stützkonstruktion erforderlich und orts- und landschaftsbildverträglich ist. (2) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben. Seite 7 von 14
§ 11 Zäune und Einfriedungen (1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen. (2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m überragen. (3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1 und 2 ausgenommen. (4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich. (5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden. § 12 Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (1) Bei halboffener und geschlossener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes Erscheinungsbild gewährleistet. (2) Deckungsmaterialien (ausgenommen Kollektoren) dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den geplanten Fassadenmaterialien zu beachten. (3) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen dürfen auf Dächern mit einer Neigung ab 7° nur in die Dachfläche integriert oder unmittelbar parallel – mit einem maximalen Abstand von 30 cm – dazu montiert werden. Bei flachgeneigten Dächern bis 7° Neigung ist eine Aufständerung mit einer maximalen Neigung von 25° zulässig. (4) Dachaufbauten für technische Anlagen aller Art (wie z. B. Aufzugseinhausungen, haustechnische Anlagen u. dgl.) ausgenommen Photovoltaikanlagen und Sonnenkollektoren dürfen ein maximales Ausmaß von 8 m² je Dachaufbau und insgesamt ein Ausmaß von 10 % der Dachfläche und eine Höhe von 1,50 m – gemessen ab Oberkante Dachhaut – nicht überschreiten. (5) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Bebauung und dem Ortsbild anzupassen. Seite 8 von 14
III. Abschnitt (Grünland) § 13 Geltungsbereich III. Abschnitt Dieser III. Abschnitt gilt für alle im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Velden am Wörther See gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Flächen im Grünland im Planungsraum. § 14 Mindestgröße der Grünlandgrundstücke (1) Die Mindestgröße des Grünlandgrundstückes (Grünlandfläche) hat 350 m² zu betragen. (2) Bei bebauten Grünlandgrundstücken oder Grünlandflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, dürfen bei den konsensgemäß bestehenden sonstigen baulichen Anlagen und Gebäuden Zu- und Umbauten und Qualitätsverbesserungen im erforderlichen Ausmaß – wenn die übrigen Bestimmungen dieses Abschnittes eingehalten werden und ein öffentliches Interesse gegeben ist – durchgeführt werden. (3) Die Mindestgröße gilt nicht für Grünlandgrundstücke, die Versorgungs- oder Infrastruktureinrichtungen dienen. (4) Als Grünlandgrundstücke gelten Grundstücke, das sind jene Teile einer Katastralgemeinde, die im Grenzkataster oder Grundstückskataster als solche mit einer eigenen Nummer bezeichnet (i. S. des § 7a Abs. 1 VermG in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2016) sind und die im Flächenwidmungsplan gänzlich oder teilweise gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) mit gesondert festgelegten Grünlandflächen und ohne Bauland ausgewiesen sind. (5) Die Größe des Grünlandgrundstücks ergibt sich aus der Gesamtfläche des Grundstücks im Grundstücksverzeichnis des Grundbuchs. (6) Als Grünlandgrundstück gilt auch eine zusammenhängende Grünlandfläche eines Baugrundstückes gemäß § 4 Abs. 4, die im Flächenwidmungsplan mit einer oder mehreren gemäß § 5 Abs. 2 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 – K-GplG 1995, LGBl. Nr. 23/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 71/2018) gesondert festgelegten Grünlandfläche ausgewiesen ist. § 15 Bauliche Ausnutzung der Grünlandgrundstücke (1) Für Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 4 wird keine bauliche Ausnutzung festgelegt. (2) Für gemischte Bau- und Grünlandgrundstücke im Sinne des § 14 Abs. 6 darf insgesamt die für das Baugrundstück nach § 5 festgelegte bauliche Ausnutzung nicht überschritten werden. Seite 9 von 14
§ 16 Bebauungsweise (1) Als Bebauungsweise sind die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig. (2) Die offene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen nicht unmittelbar an die Grundstücksgrenze herangebaut werden. (3) Die halboffene Bebauungsweise ist gegeben, wenn Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen einseitig an der Nachbargrundgrenze, sonst jedoch freistehend, errichtet werden. (4) Bei Ausführung der halboffenen Bebauungsweise gilt zusätzlich Folgendes: a) Die Interessen des Schutzes des Ortsbildes dürfen nicht verletzt werden. b) Es ist eine Bebauung nur an jenen Baugrundstückgrenzen zulässig, an denen bereits eine unmittelbar angebaute sonstige bauliche Anlage oder ein unmittelbar angebautes Gebäude besteht. c) Besteht unmittelbar an den angrenzenden Baugrundstücksgrenzen noch keine sonstige bauliche Anlage oder Gebäude, müssen die Eigentümer dieser benachbarten Baugrundstücke einer halboffenen oder geschlossenen Bebauung schriftlich zustimmen. § 17 Bauhöhe (1) Die maximale Bauhöhe der Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen darf 2,50 m – gemessen von Oberkannte Bestandsgelände bis höchstem Punkt des Gebäudes bzw. der sonstigen baulichen Anlage – nicht überschreiten. Eine Überschreitung der maximalen Bauhöhe ist nur bei betriebsnotwendigen Einrichtungen zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden. (2) Bei Bestandsgebäuden, bei denen die maximal zulässige Bauhöhe nach Abs. 1 bereits überschritten ist, gilt für Zu- und Umbauten die zum Zeitpunkt dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Bauhöhe. § 18 Baulinien (1) Für die Anordnung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, die Abstände und Abstandsflächen gelten die Bestimmungen der §§ 4 – 10 Kärntner Bauvorschriften – K-BV, LGBl. Nr. 56/1985 in der gültigen Fassung. (2) Ergänzend zu Abs. 1 wird festgelegt: a) Auf Grünlandgrundstücken im Sinne des § 14 Abs. 4 dürfen entlang der Wörthersee-Parzelle und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in einem Abstand von 5 m keine Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden. b) Auf Grünlandflächen im Sinne des § 14 Abs. 6 dürfen entlang der Wörthersee-Parzelle in einem Abstand von 15 m und entlang der übrigen öffentlichen Gewässerparzellen in einem Abstand von 5 m keine Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen errichtet werden. c) Ausgenommen von lit. a) und b) sind betriebsnotwendige Einrichtungen bei begründetem, nachgewiesenen öffentlichen Interesse sowie Orts- und Landschaftsbildverträglichkeit. Seite 10 von 14
§ 19 Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen und Vorgaben für die Geländegestaltung (1) Zur Erhaltung und Schaffung von Grünanlagen werden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens Auflagen im Sinne des § 18 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996) idF LGBl. Nr. 71/2018 vorgeschrieben. (2) Stützmauern, Steinschlichtungen u. ä. dürfen eine Höhe von 100 cm nicht überschreiten. § 20 Zäune und Einfriedungen (1) Die Höhe von Einfriedungen inkl. Sockel wird mit maximal 1,20 m über dem angrenzenden, tieferliegenden Gelände festgelegt. Bei angrenzenden Straßen oder Verkehrsflächen darf die Einfriedung inkl. Sockel deren Niveau maximal 1,20 m überragen. (2) Absturzsicherungen oder Einfriedungen auf Stützkonstruktionen dürfen eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiten und dabei das angrenzende, höherliegende Niveau um maximal 1,00 m überragen. (3) Sportanlagen und Einfriedungen mit spezifischen Sicherheitserfordernissen sind von Abs. 1 und 2 ausgenommen. (4) Einfriedungen zu Verkehrsflächen müssen einen Abstand von mindestens 1 m zum Straßenrand (im Sinne des § 7 Abs. 3 Kärntner Straßengesetz, LGBl. Nr. 8/2017 in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017) bzw. mindestens 1,50 m zum Asphaltrand aufweisen. In verkehrstechnisch begründbaren Fällen ist eine Ausnahme und eine Reduzierung der Mindestmaße möglich. (5) Zäune, Einfriedungen und Absturzsicherungen dürfen nicht mit Schilfmatten, Wellplatten, Zaunblenden, Planen o. ä. verkleidet werden oder aus durchgehendem Mauerwerk, sonstigen geschlossenen oder vollflächigen Konstruktionen und Materialien errichtet werden. § 21 Äußere Gestaltung baulicher Vorhaben (1) Bei halboffener Bebauungsweise ist jene Dachform auszuführen, die ein homogenes Erscheinungsbild gewährleistet. (2) Deckungsmaterialien dürfen keine Spiegelungen verursachen. Bei den Dachfarben sind die umgebende Dachlandschaft und die Abstimmung mit den geplanten Fassadenmaterialien zu beachten. (3) Es dürfen keine Dachaufbauten (z. B. für technische Anlagen aller Art, Sonnenschutz, Dachterrassen, Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) ausgeführt. (4) Die Farben und Textur der Fassadenmaterialien sind der umgebenden Landschaft und dem Ortsbild anzupassen. (5) Die zulässige, vom See aus gesehene Länge des Gebäudes – gemessen von den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (einschließlich Konstruktion) – bzw. der sonstigen baulichen Anlage – gemessen von Dach Außenkante bis Dach Außenkante – beträgt maximal 6 m und darf bei Grünlandflächen im Uferbereich 50 % der uferseitigen Parzellenlänge nicht überschreiten. Seite 11 von 14
Eine Überschreitung der maximalen Baukörperlänge ist nur bei betriebsnotwendigen Einrichtungen zulässig, ein öffentliches Interesse begründet und nachgewiesen wird und die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nicht verletzt werden. § 22 Art der Nutzung von Gebäuden (1) Es dürfen keine Gebäude mit Aufenthaltsräumen, ausgenommen betriebsnotwendige Einrichtungen (Arbeitsräume), errichtet werden. IV. Abschnitt (Inkrafttreten) § 23 Inkrafttreten (1) Die Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung der Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land in der Kärntner Landeszeitung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten folgende Verordnungen des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther bezogen auf den im § 2 dargestellten Geltungsbereich außer Kraft: Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 01.06.1995 und 20.07.1995 (Velden-Seecorso), geändert mit Verordnungen vom 16.10.1997, 26.11.1998, 14.03.2000, 11.09.2000, 11.03.2002, 05.07.2005 und 13.10.2010 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 28.12.1988 (Velden-Zentrum I), geändert mit Verordnungen vom 01.03.1990, 21.06.1990, 04.09.1991, 13.03.1997, 30.06.1998, 07.07.2004, 01.07.2008 und 02.04.2013 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 05.07.2005 (Velden-Zentrum II), geändert mit Verordnungen vom 29.11.2005 und 12.07.2011 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 10.02.1994 (Velden-Zentrum III), geändert mit Verordnungen vom 27.11.1997, 11.09.2000, 12.07.2011 und 04.07.2012 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 07.07.2004 (VELDEN-ZENTRUM IV), geändert mit Verordnung vom 22.02.2007 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 26.02.1991 (VELDEN-OST), geändert mit Verordnung vom 30.03.1993 und 27.05.1993 sowie 13.09.2001 Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 03.07.2013 (Velden-West) Verordnung des Gemeinderats der Marktgemeinde Velden am Wörther See vom 22.11.2004 (GEMONAPLATZ), geändert mit Verordnung vom 20.12.2007 (3) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung anhängige Baubewilligungsverfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen. Der Bürgermeister: Ferdinand Vouk Seite 12 von 14
Anhang 1 SACKGASSEN Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Breite gem. § 8 Abs. 1 (5,5 m bzw. 6,0 m) Seite 13 von 14
Anhang 2 STELLPLATZERFORDERNIS Stellplatz-Grundwerte für PKW (Personal inkludiert, wo nicht gesondert ausgewiesen) Art der Nutzung Stellplatzerfordernis nach Einheiten Mindestens jedoch 1. Wohnbauten Objekte bis 2 WE 1 pro 60 m² WNF 1 pro Wohnung Objekte ab 3 WE 1 pro 50 m² WNF 1 pro Wohnung Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 2. Heime (Studenten/Angestellte) 1 pro 2 Betten Alten- und Pflegeheime 1 pro 2 Betten 5 pro Heim Besucher 10 % der Mindestzahl, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl 3. Industrie- und Gewerbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/12 m² NFL heranzuziehen mind. 1 pro Betrieb Besucher 1 pro 6 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb Lagerhallen 1 pro 80 m² Hallenfläche 1 pro Betrieb 4. Dienstleistungsbetriebe Personal 1 pro 1,25 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb wenn die Zahl der AP nicht feststeht, ist ein AP/30 m² BGF heranzuziehen Besucher/Kunden 1 pro 2 Arbeitsplätze 1 pro Betrieb 5. Verkaufsgeschäfte Personal 1 pro 40 m² Verkaufsfläche (öffentlich 1 pro Betrieb zugänglich) Kunden/Besucher 1 pro 25 m² Verkaufsfläche 6. Einkaufszentren (ab 600 m² gemäß Punkt 7 der RVS 02.01.13, wirtschaftlich zusammenhängende Verkehrserzeugung von Einkaufzentren Verkaufsfläche) und Multifunktionalen Zentren, November 2014 7. Gast- und Beherbergungsbetriebe Gastronomiebetriebe 1 pro 3 Sitzplätze Beherbergungsbetriebe 1 pro 2 Betten Jugendherbergen 1 pro 5 Betten 8. Veranstaltungsstätten Theater, Konzertsäle, Kinos, 1 pro 3 Sitzplätze Versammlungssäle Diskotheken 1 pro 2 Sitzplätze oder pro 2 m² Tanzfläche 9. öffentliche Bauten Kindergärten, Horte 2 pro Gruppenraum Schulen 1 pro Klasse und 1 pro 10 Schüler 10. in allen übrigen Fällen und RVS 03.07.11 Organisation und Anzahl der für den einspurigen Individualverkehr Stellplätze für den Individualverkehr Mai 2008 Seite 14 von 14
.284 356/18 --- 5 352/3 268/1 --- Parkplatz 486/38 We 356/1 .271 g 356/9 472/7 .127/1 5 Parkplatz .354 476 .316 379/2 .317 268/4 363/2 268/18 356/2 W Birken 268/14 --- eg .368 268/19 We g Weg 486/26 268/20 356/10 .135 356/19 --- 379/1 37 268/22 a --- 8/ llee .106/3 378/3 1 268/21 .503 379/3 379/4 268/23 llee Birkena 1134 .277 484 888 .371 --- .355 356/11 356/20 /3 268--/-2 268/24 356/3 482/1 486/25 363/1 --- Parkplatz --- llee Birkena Parkplatz 7 356/22 268/17 379/6 Parkplatz 479 268/16 ge --- traß e 356/12 Velden am Wörthersee 379/5 Kla n er S Weg .278 --- 268/13 Wie 356/23 486/15 477/2 enade 356/4 --- /10 11 378/4 477/3 268 268/ Birken 356/27 379/8 ße atprom --- 366/2 477/1 er Stra We Parkplatz 378/5 rntn a 356/26 3 268/25 ä llee 364/2 .114 3K g --- 482/2 B8 Kosch 268/26 .614 356/24 266/14 .351 366/1 364/5 V §4 o,h TBPL Zentrum 366/6 GFZ 1,0 Parkplatz III Da m 356/21 .615 356/1 356/28 .136 tsc 268/12 --- --- ha --- 375/3 1135/1 ch 364/7 356/25 .113 --- er 367/2 3 enade ße Kr Ba 364/9 an Wiener Stra ch z 364/4 360/10 elh Weg 360/1 113--- tprom of 3 367/1 366/3 e 5/ 2 ns V §4 o,h 478 tra a o,h Kosch TBPL Zentrum V §4 ße 712/6 GFZ 1,0 TBPL Zentrum Weg Park III+D 8/1 GFZ 0,45 376 .25 e III traß .25 Park t ner S 657/8 8/3 92 268/3 Velden am Wörthersee 372/6 ärn 9/ --- 370 .258/2 3K 3 3 364/1 - B8 657/ 3 943/1 1 375/1 e 5 .26 661/3 traß Birken 367/3 S --- 366/4 rter enfu Bahnh 372/1 ag Kl g o,h 657/9 26 a V §4 We --- llee .158 Park 6/ 712/8 367/6 TBPL Zentrum .591 4 --- Park GFZ 1,0 3 ofstra 3 V §4 o,h III 364/6 Park TBPL Zentrum 3 V §4 o,h ße GFZ 1,0 TBPL Zentrum .331 II+D 668/4 659/3 --- 372/10 GFZ 1,0 Park 372/12 III+D 367/5 371/1 372/3 .269 --- Weg Weg 364/8 /3 668/5 715/2 4,5 .48 366/5 V §4 o,h .125 V §4 o,h TBPL Zentrum 367/7 372/13 V §4 o,h TBPL Zentrum --- TBPL Zentrum GFZ 1,4 GFZ 0,45 III+D 372/9 715/3 368/3 GFZ 1,4 .146/1 III 367/9 667/2 Weg --- 368/7 V §4 o,h II+D .48/1 711 367/8 364/3 368/1 TBPL Zentrum .159 .146/2 /5 --- 668/6 We 368 GFZ 1,2 .356 --- g 711/4 /4 III+D 721/2 V §4 o,h 668/1 TBPL Zentrum --- Park Dam 369 /7 tscha 372 GFZ 1,8 .107 cher III+D B ac h 666/3 661/2 21/3 --- Weg 669 .51/2 .50/1 --- Park 372/1 enade --- Weg Kranzelhofenstraße 723/3 690 4 94-0- eg - W .50/2 tprom .65/1 V §4 h,g 710/4 TBPL Zentrum V §4 o,h a GFZ 1,8 W eg Kosch TBPL Zentrum III+D .51/1 GFZ 1,0 V §4 o,h We g III+D TBPL Zentrum 710/3 675/2 Weg GFZ 1,8 692/2 688 III+D V §4 o,h Weg Park 720/3 924/4 907 723/1 TBPL Zentrum V §4 h,g GFZ 2,4 III+D .65/2 672 TBPL Zentrum --- GFZ 1,8 hmax ü.A. 656/3 720/6 451,00m .152 --- .395 .100/1 --- 710/5 .67 Weg --- 666/2 Weg 67 --- 710/6 .4 9/ 692/3 --- 54 4 V §4 o,h,g 679/3 943/2 TBPL Zentrum .52 --- Bad W .396 GFZ 1,2 --- Bad Park eg 3 II+D .446 o e .394 V §4 ß 662/3 .691 ra .63 St TBPL Zentrum --- r .118 665/1 BMZ 4,0 ne hmax ü.A. 471,00 t rn Kirchenstraße 906 Kirchenstraße .426 Kä 902/2 3 V §4 o,h,g B8 TBPL Zentrum o,h,g 902/4 V §4 665/2 GFZ 2,0 Bad so V §4 o, h TBPL Zentrum .359 .62 II+D or /11 933 TBPL Zentrum o,h,g GFZ 0,8 727/5 V §4 o, h C V §4 II+D GFZ 1,3 Am TBPL Zentrum TBPL Zentrum .432II+D GFZ 1,25 GFZ 2,5 III 4 IV Weg .42 3/2 V §4 o,h,g 679/5 664/3 709/14 90 g TBPL Zentrum .55/1 --- Weg 664/2 V §4 o, h 709/3 e W GFZ 1,5 V §4 o,h,g .163 TBPL Zentrum 938 V §4 o, h III TBPL Zentrum GFZ 2,5 TBPL Zentrum 727/6 I 684 GFZ 1,25 IV GFZ 1,3 --- .55--- IV g We 4 /3 709/11 4 4 .53 --- V §4 o .174 680/1 709/1 TBPL Zentrum --- GFZ 0,8 709/8 o,h II+D 9/6 V §4 727/9 TBPL Zentrum 682/1 67--- V §4 o,h,g 683/1 676 28 TBPL Zentrum Casino GFZ 1,25 III+D --- --- .2 --- GFZ 1,3 III ---29 Bad 0/3 68--- .2 V §4 o g We TBPL Zentrum 709/12 .268 GFZ 1,3 IV+D V §4 o,h,g 683/2 680/2 930 725 TBPL Zentrum --- GFZ 1,3 709/4 II 709/15 69 V §4 o,h 6/ V §4 o TBPL Zentrum 4 .54 709/7 TBPL Zentrum GFZ 1,5 /2 II+D 709/6 GFZ 1,0 .244 W Bad III+D eg 700/5 o Weg V §4 727/8 V §4 o,h .54/1 TBPL Zentrum V §4 o,h,g TBPL Zentrum GFZ 2,25 hmax ü.A. TBPL Zentrum 678/2 GFZ 1,5 hmax ü.A. 460,00m --- 8 GFZ 2,0 3, 466,00m V §4 o 681 III 4 TBPL Zentrum V §4 o,h,g GFZ 1,1 TBPL Zentrum V §4 o,h 933/10 678/1 III V §4 o,h 709/5 TBPL Zentrum --- de --- GFZ 2,4 GFZ 1,5 TBPL Zentrum 4 III 696 III a .54/3 Wörther See 709/13 GFZ 1,3 --- /5 en III V §4 o,h o m TBPL Zentrum e pr Bad GFZ 1,5 Se IV+D 700/6 4 696/3 .112 V §4 o,h,g V §4 o,h TBPL Zentrum TBPL Zentrum GFZ 2,5 .245 III+D GFZ 1,3 --- rso IV .59/1 --- Co /4 698 Am .262 eg V §4 o,h,g 700/17 --- W Weg TBPL Zentrum V §4 o,h,g GFZ 2,5 TBPL Zentrum 0/ 7 I V §4 o GFZ 2,5 hmax ü.A. 70 465,00m TBPL Zentrum /1 1 .59/2 GFZ 1,3 I 903 698/2 V §4 o,h V §4 o,h TBPL Zentrum 727/7 0 TBPL Zentrum 903/1 V §4 o,h,g GFZ 1,6 ß e III .71/2 Stra TBPL Zentrum GFZ 1,5 t ner I 700/8 --- K är n GFZ 2,0 Park B83 II 700/18 /3 2 781/9 Park 903/1 705 1147 706 700/19 .273 --- Park 91 V §4 o,h,g 0 TBPL Zentrum Weg GFZ 2,0 Park IV+D .314 W eg Weg 700/24 Park 924/2 781/2 350 o,h 70 0/ 700/13 25 n.a. Hmax=7,50 MARKTGEMEINDE 8 1/ o,h,g W Park 78 780/15 V §4 Weg --- .313 TBPL Zentrum eg 781/11 GFZ 2,0 hmax ü.A. 700/14 700/16 VELDEN AM WÖRTHER SEE 471,00m V §4 o --- --- 4, Park 8 TBPL Zentrum Seecorso 2 GFZ 2,0 9220 Velden am Wörther See Seeopromen II+D 700/10 +43 4274 2102 781/10 V §4 o,h,g --- velden@ktn.gde.at Park We TBPL Zentrum Parkplatz V §4 o,h,g Park www.velden.gv.at GFZ 2,0 703/2 Se g TBPL Zentrum 781/1 IV --- o,h,g e V §4 --- 12 GFZ 2,0 co ade hmax ü.A. TBPL Zentrum rs 465,50m 700/23 o GFZ 2,0 III V §4 h,g TBPL Zentrum LEGENDE 985 GFZ 2,4 hmax ü.A. 791/8 Se 455,82m 779/28 ec --- 700/22 V §4 h,g GRENZE DES PLANUNGSRAUMES or so TBPL Zentrum 70 GFZ 2,4 hmax ü.A. 2/ 459,00m GRENZE ZWISCHEN UNTERSCHIEDLICHEN 1 700/21 BEBAUUNGSBEDINGUNGEN W .661 eg .66 --- 3 791/1 V §4 h,g TBPL Zentrum BAUFELD / BAULINIE g g o,h,g We V §4 We TBPL Zentrum GFZ 1,5 hmax ü.A. 456,00m GFZ 2,0 hmax ü.A. 460,50m 788/8 GRUNDGRENZE Maße in m 702/2 /8 791/5 --- 914 /9 V §4 h,g 914 TBPL Zentrum GFZ 1,5 V §4 784/8 h,g NUTZUNGSSCHABLONE 788 hmax ü.A. 452,00m TBPL Zentrum 779/29 791/4 /6 GFZ 2,0 hmax ü.A. --- 788/15 788/7 .385 456,00m MINDESTGRÖSSE DES BEBAUUNGSWEISE BAUGRUNDSTÜCKS 3 V §4 o,h TBPL Zentrum 791/9 o,h V §4 788 GFZ 0,6 --- TBPL Zentrum 788/13 II V §4 o,h .73 GESCHOSSFLÄCHEN- MAX. GESCHOSSANZAHL /14 GFZ 1,0 TBPL Zentrum --- 791/3 II+D .381 GFZ 1,2 ZAHL BZW. SONSTIGE HÖHENANGABE II+D --- 788/9 4 788/10 ße 779/10 stra hlis 789/1 Wa g We /1 791/2 788 /4 /4 91-3-- 932 TEILBEBAUUNGSPLAN --- .510 .362 779/32 779/12 VELDEN – ZENTRUM .428 Weg 779/13 Verfasser: 350 o,h gez. PE 15.07.2019 914/7 n.a. Hmax=2,50 779/18 788/5 Schloß Whaliß .341 --- DI Richard Resch 779/14 Weg Maßstab 1 : 1000 Reinerweg 7, 8010 Graz 779/17 Arch. DI Peter Eder 911/6 Fläche 0,67 m2 (78/83) Gartengasse 29, 8010 Graz .342 .321 913/1 Wörther See --- 779/8 ße) esstra Weg BESCHLUSS DES GEMEINDERATES Der Bürgermeister: (Land 914/6 Weg DER MARKTGEMEINDE VELDEN AM WÖRTHER SEE Weg N g Parkplatz VOM 17.07.2019 We Parkplatz 795/2 793 Weg --- Stra /5 914 ße 778/2 ZAHL 10/031-TBBPL/2/2019 Ferdinand Vouk 778/14 r ale ent 801/2 Ros ---
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