Traktandum 3 Beschlussfassung über die Kernzonenplanung - Gemeinde Ingenbohl

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Traktandum 3 Beschlussfassung über die Kernzonenplanung - Gemeinde Ingenbohl
Traktandum 3
Beschlussfassung über die Kernzonenplanung

A. Bericht des Gemeinderats                          Das geltende Baureglement der Gemeinde Ingen-
                                                     bohl aus dem Jahr 2002 setzt sowohl das ISOS wie
Die Kernzonenplanung will den Schutz des Orts-       auch das Ortsbildinventar im Art. 44 um. Dieser
bildes im Dorfkern fördern. Dabei werden die         Artikel ist bau- und planungsrechtlich sehr flexibel,
bestehenden Schutzinventare wie das ISOS             was bei Neu- und Umbauten dazu führt, dass die
(Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder       maximal mögliche Dichte ausgereizt wird. Dies ist
der Schweiz), das Ortsbildinventar und das kan-      zwar im Sinne der inneren Verdichtung erwünscht,
tonale Schutzinventar unter Berücksichtigung der     führt aber unter Umständen zu Konflikten mit dem
IST-Situation umgesetzt. Die Kernzonenplanung        Gebot, dass sich Bauten gut in die Umgebung ein-
ist ein grundeigentümerverbindliches Planungs-       zuordnen haben (Einordnungsgebot). Die kantona-
instrument. Sie schafft Klarheit, Rechtssicherheit   len Schutzobjekte gemäss KSI sind im aktuellen
und eine längerfristige Ordnung im Dorfkern. Die     Baureglement nicht geregelt.
Kernzonenplanung ist eine Ergänzung der allge-
meinen Ortsplanungsrevision, welche von den          In der nun vorliegenden Kernzonenplanung erhal-
Stimmberechtigten am 9. Februar 2020 an der          ten die erwähnten kantonalen Schutzobjekte als
Urne angenommen wurde.                               sogenannte «A-Objekte» eine spezielle Bauvor-
                                                     schrift. Aufgrund der Tatsache, dass das ISOS und
Im Sinne der Schaffung von Transparenz und Pla-      das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brunnen zwischen
nungssicherheit befürwortet der Gemeinderat die      30 – 40 Jahre alt sind, tragen sie der baulich erfolg-
Kernzonenplanung und beantragt der Gemeinde-         ten Entwicklung keine Rechnung. Beide Inventare
versammlung, das vorgelegte Planwerk an die          wurden nicht mehr aktualisiert und widersprechen
Urne zu überweisen.                                  teilweise offensichtlich der heutigen Bebauungs-
                                                     struktur. Mit der Kernzonenplanung soll nun eine
                                                     Auseinandersetzung mit dem ISOS und dem Orts-
1.    Ausgangslage                                   bildinventar erfolgen. Es geht insbesondere darum,
                                                     die Vorgaben dieser Inventare zu präzisieren und
Die Thematik der Kernzonenplanung wurde durch        umzusetzen. Einerseits soll dem Schutzgedanken
zwei Beschwerdeentscheide von Seiten des Re-         dieser Inventare Rechnung getragen werden, an-
gierungsrats und des Verwaltungsgerichts ausge-      dererseits soll aber auch die städtebauliche IST-
löst. Der Gemeinderat wurde auf seine Verpflich-     Situation berücksichtigt werden.
tung hingewiesen, dass er bei der Beurteilung
von Baugesuchen im Dorfkern die Vorgaben des
Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder       2.    Verfahren
der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) zu
beachten habe, ebenso wie das kantonale Schutz-      Im März 2015 startete die Gemeinde den Prozess
inventar und das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brun-    der Kernzonenplanung in einem mehrstufigen Ver-
nen. Das ISOS für den Kanton Schwyz wurde 1990       fahren. Als erste Schritte wurden Sofortmassnah-
vom Eidg. Departement des Innern erlassen. Seit-     men eingeleitet und sodann eine behördenverbind-
her bildet der Kern von Brunnen ein «Ortsbild von    liche Kernzonenplanung auf den 1. Oktober 2016 in
nationaler Bedeutung» unter dem Titel «verstädter-   Kraft gesetzt. Ebenso wurde eine Subkommission
tes Dorf». Das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brunnen    eingesetzt und externe Berater zur Begleitung der
stammt aus dem Jahr 1984. Mit dem Inkrafttreten      Thematik beigezogen. Am 13. September 2016 fand
des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Januar         in der Aula Brunnen eine Informationsveranstaltung
2020 wurde das kantonale Schutzinventar (KSI)        für die Bevölkerung statt, danach folgte das Mit-
eingeführt, welches nun grundeigentümerverbind-      wirkungsverfahren. Es wurden 14 Einwendungen
lich ist. Das vormals geltende KIGBO (Kantonales     vorgebracht und es fanden 18 Sprechstunden statt.
Inventar geschützter Bauten und Objekte) war ein     Nach deren Bereinigung und der Überarbeitung
Hinweisinventar und lediglich behördenverbind-       der Kernzonenplanung wurde diese vom kantona-
lich. Die darin enthaltenen Objekte wurden nun als   len Amt für Raumentwicklung gesamthaft zweimal
Schutzobjekte ins KSI aufgenommen.                   vorgeprüft. Das Vorprüfungsverfahren sowie die

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daraus resultierende Bereinigung der Kernzonen-        entscheid, der auf den vorhergehenden Verwal-
planung konnten gegen Ende 2018 abgeschlossen          tungsgerichtsentscheid (vorliegend derjenige vom
werden.                                                23. November 2020) verweist und mit Rechtsmit-
                                                       telbelehrung für den Weiterzug ans Bundesgericht
Im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2019 publizierte     versehen ist. Weitere Informationen zum genauen
der Gemeinderat Ingenbohl die Kernzonenplanung         Verfahrensablauf befinden sich in der Entschei-
(Ergebnisse der Kernzonenplanung sowie Ände-           dungssammlung Entscheide der Gerichts- und
rungen des Baureglements) und legte diese für 30       Verwaltungsbehörden (EGV-SZ) 2009 B 8.4, E. 8.1
Tage öffentlich auf. Als verbindliche Unterlagen be-   ff. (siehe https://www.sz.ch/behoerden/amtsblatt-
inhaltete diese Auflage den Teilzonenplan Ortsbild,    gesetze-entscheide/entscheide/entscheidsamm-
den Kernzonenplan sowie die Ergänzungen des            lungen.html).
Baureglements zur Kernzonenplanung. Innert Frist
gingen gegen die Kernzonenplanung vier Einspra-        Zusammenfassend kann die vorliegende Kernzo-
chen ein. Ein Einspracheentscheid wurde an den         nenplanung der Gemeindeversammlung vorgelegt
Regierungsrat und sodann ans Verwaltungsge-            werden.
richt weitergezogen. Die Beschwerden wurden von
beiden Rechtsmittelinstanzen jeweils abgewiesen
(siehe RRB Nr. 167/2020 vom 10. März 2020 und          3.    Die wesentlichen Änderungen
VGE III 2020 61 vom 23. November 2020).
                                                       Die Inhalte und Ziele der Kernzonenplanung um-
Bezug zur allgemeinen Ortsplanungsrevision             fassen im Wesentlichen die folgenden Punkte:
An der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020             – Klärung der öffentlichen Interessen wie Ortsbild-
nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde In-             schutz, Verdichtung, bauliche Weiterentwick-
genbohl die Teilrevision der Nutzungsplanung (all-        lung, Belebung des Dorfkerns etc.
gemeine Ortsplanungsrevision) an. Diese Teilrevisi-    – Ergänzung des Baureglements aufgrund und im
on wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 611/2020           Sinne der Kernzonenplanung
vom 18. August 2020 genehmigt. Die allgemeine          – Schaffung von Klarheit, Transparenz und Pla-
Ortsplanungsrevision ist noch nicht rechtskräftig,        nungssicherheit im Ortsbildschutzperimeter so-
denn es ist noch eine Beschwerde der Umweltver-           wie Festlegung der Rahmenbedingungen
bände am Bundesgericht hängig, welche die Ge-          – Förderung der Rechtssicherheit für Grundei-
wässerraumausscheidung am rechten Muotaufer               gentümer, Planer und die Bewilligungsbehörde
zum Gegenstand hat. Weil das Beschwerdever-            – Umsetzung der Schutzinventare sowie deren
fahren vor Bundesgericht praxisgemäss noch eine           Präzisierung und Überprüfung auf Aktualität im
gewisse Zeit dauern kann, hat der Gemeinderat             Rahmen der Kernzonenplanung
beschlossen, beim Kanton die vorzeitige Inkraft-
setzung der unbestrittenen Teile der allgemeinen       Im Kernzonenplan sind neben den geänderten
Ortsplanungsrevision zu beantragen. Wie schon          Kernzonenabgrenzungen auch unterschiedliche
einleitend erwähnt, ist die hier zur Diskussion ste-   Bautypologien, obligatorische Baufluchten, wichti-
hende Kernzonenplanung eine Ergänzung zur all-         ge Plätze und Aussenräume sowie Gebiete mit re-
gemeinen Ortsplanung.                                  duzierter Höhenentwicklung festgelegt. Mit dieser
                                                       Systematik sollen die Erkenntnisse der Auseinan-
Besonderheit des Verfahrensablaufs                     dersetzung mit dem ISOS und dem Ortsbildinven-
Der Verfahrensablauf betreffend Erlass einer           tar sowie dem erarbeiteten Konzept «Plätze und
kommunalen Nutzungsplanung, wie die Kern-              Verbindungen» rechts- und grundeigentümerver-
zonenplanung eine solche ist, stellt eine kanto-       bindlich umgesetzt werden.
nale Besonderheit dar. Der Entscheid des Ver-
waltungsgerichts vom 23. November 2020 (VGE
III 2020 61) wurde ohne Rechtsmittelbelehrung          4.    Bericht zur Kernzonenplanung
eröffnet, weshalb dieser zu einem späteren Zeit-
punkt noch mittels Beschwerde beim Bundes-
                                                             und zu den Ergänzungen des
gericht angefochten werden kann. Eine allfällige             Baureglements
Anfechtung ist jedoch erst möglich, wenn die Kern-
zonenplanung durch die Stimmberechtigten an-           Der Kernzonenplan sowie der Teilzonenplan Orts-
genommen und danach durch den Regierungsrat            bildschutz sind nachfolgend zur Veranschauli-
genehmigt wurde. Nach diesem Genehmigungs-             chung in verkleinertem Format ersichtlich. Weiter-
beschluss ergeht ein neuer Verwaltungsgerichts-        gehende Informationen zur Kernzonenplanung und

Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020                                                                59
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zu den Ergänzungen des Baureglements sind im
Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu finden
und auf der Homepage der Gemeinde Ingenbohl
(www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kernzonen-
planung» beim Feld «Interne Links» abrufbar sowie
beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde Ingenbohl,
Heideweg 8, 6440 Brunnen, einsehbar.

Kernzonenplan

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Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020   61
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Teilzonenplan Ortsbildschutz

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Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020   63
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Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020   65
Die Ergänzungen des Baureglements                      Art. 44c Kernzone 2: Besondere Vorschriften
Das Baureglement wird in verschiedenen Punkten         – Regelung der Geschossigkeit (3 VG und 5 VG)
angepasst und ergänzt. Der bisherige Artikel zur          und die Einhaltung der Ortsbildverträglichkeit.
Kernzone und zur Zentrumszone A werden aufge-          – In der Kernzone 2 gelten die ordentlichen Grenz-
hoben. Neu werden drei verschiedene Typen von             und Gebäudeabstände sowie eine offene Bau-
Kernzonen definiert. Damit wird der differenzierten       weise.
Bedeutung des Ortskerns Rechnung getragen. Zu-         – Für die strassenzugewandten Fassaden der
sammengefasst werden folgende Änderungen im               Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge
Baureglement aufgrund der Kernzonenplanung                oder -breite von 18 m. Im Sinne einer Verdich-
vorgenommen:                                              tung sind max. 2-geschossige Zwischenbauten
                                                          in Form von min. um 3 m zurückversetzte Ver-
Art. 13 Grundsatz                                         bindungsbauten gestattet.
Bauten und Anlagen sind im Grundsatz so zu ge-
stalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamter-    Art. 44d Kernzonen 1 und 2: Abweichungen
scheinung gut in das massgebliche Landschafts-,        – Abweichungen gegenüber den Festsetzungen
Orts-, Quartier- und Strassenbild einordnen. Die bis      im Kernzonenplan und im Baureglement kön-
anhin (allgemeine) negative Ästhetikklausel (keine        nen bewilligt werden, sofern eine bessere Ge-
Störung) wird durch eine positive Ästhetikklausel         samtlösung in Bezug auf das Ortsbild, Stellung
(gute Einordnung) ersetzt.                                der Bauten, Fassadengestaltung, Dachform und
                                                          Aussenräume nachgewiesen wird.
Art. 44 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen             – Für die Beurteilung der Abweichungen sind Pla-
– Die Kernzonen K1 und K2 («Alter Ortskern und            nungsverfahren wie Wettbewerbe oder Studien-
   angrenzende Gebiete») bezwecken den Erhalt             aufträge notwendig. Alternativ kann ein Work-
   sowie die Pflege und Weiterentwicklung des             shopverfahren durchgeführt werden.
   Dorfkerns mit seinen ortsbildprägenden Struk-       – Die Bewilligungsbehörde bestimmt zusammen
   turen, Bauten und Ensembles.                           mit den Bauherrschaften das jeweilige Verfahren,
– Die Kernzone K3 bezweckt dagegen die funk-              das Beurteilungsgremium und die -kriterien.
   tionale und bauliche Erweiterung des Dorfkerns.
   Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein      Art. 44e Kernzone 3: Besondere Vorschriften
   städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern           – Es gelten die ordentlichen Abstandsvorschriften.
   ergibt.                                             – Es gilt die offene Bauweise.
– Die zu Basiserschliessungsstrassen (Bahnhof-         – Für die strassenzugewandten Fassaden der
   strasse, Axenstrasse sowie Gersauerstrasse bis         Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge
   Hafenstrasse/Des Alpes) oder wichtigen Plätzen         oder -breite von 18 m. Im Sinne einer Verdich-
   und Aussenräumen zugewandten Teile der Erd-            tung sind max. 2-geschossige Zwischenbauten
   geschosse sind kleinbetrieblichen, publikums-          in Form von min. um 3 m zurückversetzte Ver-
   wirksamen Nutzungen vorbehalten. Wohnnutzun-           bindungsbauten gestattet.
   gen sind an dieser Lage nicht zulässig.
                                                       Art. 45 Zentrumszone (Seeklinik)
Art. 44a Kernzonenplan: Festsetzungen                  – Die Zentrumszone A wird aufgehoben und neu
Die Festsetzungen der Kernzonenplanung mit den            den Kernzonen zugewiesen.
Bautypologien, obligatorischen Baufluchten usw.        – Die bisherige Zentrumszone B wird zur Zent-
werden definiert.                                         rumszone (Seeklinik) umbenannt.

Art. 44b Kernzone 1: Besondere Vorschriften            In den Kernzonen K1 und K2 ist keine Ausnützungs-
– Regelung der Geschossigkeit (3 VG und 5 VG)          ziffer festgelegt, vielmehr ist die Ortsbildverträg-
   und die Einhaltung der Ortsbildverträglichkeit.     lichkeit massgebend. In der Kernzone K3 gilt eine
– Gebiet mit reduzierter Höhenentwicklung              Ausnützungsziffer von 1.0.
   (Gütschhügel).
– Dacheinschnitte sind nicht gestattet und Dach-       Ein Dokument mit den Ergänzungen des Bauregle-
   aufbauten auf max. ein Drittel der Fassadenlän-     ments ist auf der Homepage der Gemeinde Ingen-
   ge beschränkt.                                      bohl (www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kern-
– Die Grenz- und Gebäudeabstände werden defi-          zonenplanung» beim Feld «Interne Links» abrufbar
   niert.                                              sowie beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde In-
– Im Baubereich Gütsch gelten nach wie vor die         genbohl, Heideweg 8, 6440 Brunnen, einsehbar.
   bisherigen ordentlichen Grenzabstände.

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5. Verfahren für die Gemeinde-                       B.     Antrag des Gemeinderats
versammlung

Gemäss § 27 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz vom            1. Der Kernzonenplanung der Gemeinde
14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) sind an der Ge-             Ingenbohl gemäss der öffentlichen Auf-
meindeversammlung Abänderungsanträge zum Zo-                 lage und Publikation im Amtsblatt Nr. 3
nenplan sowie zum Baureglement nicht zulässig. Es            vom 18. Januar 2019, bestehend aus dem
besteht lediglich die Möglichkeit, die gesamte Re-           Kernzonenplan, dem Teilzonenplan Orts-
vision der Kernzonenplanung an den Gemeinderat               bildschutz sowie den Ergänzungen des
zurückzuweisen.                                              Baureglements, sei zuzustimmen.
                                                          2. Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu
Im Übrigen weist der Gemeinderat darauf hin, dass            beauftragen.
weiterführende Informationen zur Kernzonenpla-
nung, wie bspw. der Grundlagenplan, der Erläute-
rungsbericht, der Teilzonenplan Ortsbild und der
Kernzonenplan auf der Homepage der Gemeinde
(www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kernzonen-
planung» beim Feld «Interne Links» abrufbar sowie
beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde Ingenbohl,
Heideweg 8, in 6440 Brunnen, einsehbar sind.

Ausblick
Nach der Beratung an der Gemeindeversammlung
vom 19. April 2021 wird die Kernzonenplanung an
die Urnenabstimmung überwiesen. Die Urnenab-
stimmung erfolgt am 19. Juni 2021. Nach Zustim-
mung durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbür-
ger werden die Unterlagen dem Regierungsrat zur
Genehmigung eingereicht (§ 28 PBG).

6.      Empfehlung des Gemeinderats
Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmbürgerinnen
und Stimmbürgern, gestützt auf die vorstehenden
Ausführungen, die Kernzonenplanung der Gemein-
de Ingenbohl (Kernzonenplan, Teilzonenplan Orts-
bildschutz sowie Ergänzungen des Baureglements)
anzunehmen.

Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020                                                                 67
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