Traktandum 3 Beschlussfassung über die Kernzonenplanung - Gemeinde Ingenbohl
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Traktandum 3 Beschlussfassung über die Kernzonenplanung A. Bericht des Gemeinderats Das geltende Baureglement der Gemeinde Ingen- bohl aus dem Jahr 2002 setzt sowohl das ISOS wie Die Kernzonenplanung will den Schutz des Orts- auch das Ortsbildinventar im Art. 44 um. Dieser bildes im Dorfkern fördern. Dabei werden die Artikel ist bau- und planungsrechtlich sehr flexibel, bestehenden Schutzinventare wie das ISOS was bei Neu- und Umbauten dazu führt, dass die (Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder maximal mögliche Dichte ausgereizt wird. Dies ist der Schweiz), das Ortsbildinventar und das kan- zwar im Sinne der inneren Verdichtung erwünscht, tonale Schutzinventar unter Berücksichtigung der führt aber unter Umständen zu Konflikten mit dem IST-Situation umgesetzt. Die Kernzonenplanung Gebot, dass sich Bauten gut in die Umgebung ein- ist ein grundeigentümerverbindliches Planungs- zuordnen haben (Einordnungsgebot). Die kantona- instrument. Sie schafft Klarheit, Rechtssicherheit len Schutzobjekte gemäss KSI sind im aktuellen und eine längerfristige Ordnung im Dorfkern. Die Baureglement nicht geregelt. Kernzonenplanung ist eine Ergänzung der allge- meinen Ortsplanungsrevision, welche von den In der nun vorliegenden Kernzonenplanung erhal- Stimmberechtigten am 9. Februar 2020 an der ten die erwähnten kantonalen Schutzobjekte als Urne angenommen wurde. sogenannte «A-Objekte» eine spezielle Bauvor- schrift. Aufgrund der Tatsache, dass das ISOS und Im Sinne der Schaffung von Transparenz und Pla- das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brunnen zwischen nungssicherheit befürwortet der Gemeinderat die 30 – 40 Jahre alt sind, tragen sie der baulich erfolg- Kernzonenplanung und beantragt der Gemeinde- ten Entwicklung keine Rechnung. Beide Inventare versammlung, das vorgelegte Planwerk an die wurden nicht mehr aktualisiert und widersprechen Urne zu überweisen. teilweise offensichtlich der heutigen Bebauungs- struktur. Mit der Kernzonenplanung soll nun eine Auseinandersetzung mit dem ISOS und dem Orts- 1. Ausgangslage bildinventar erfolgen. Es geht insbesondere darum, die Vorgaben dieser Inventare zu präzisieren und Die Thematik der Kernzonenplanung wurde durch umzusetzen. Einerseits soll dem Schutzgedanken zwei Beschwerdeentscheide von Seiten des Re- dieser Inventare Rechnung getragen werden, an- gierungsrats und des Verwaltungsgerichts ausge- dererseits soll aber auch die städtebauliche IST- löst. Der Gemeinderat wurde auf seine Verpflich- Situation berücksichtigt werden. tung hingewiesen, dass er bei der Beurteilung von Baugesuchen im Dorfkern die Vorgaben des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder 2. Verfahren der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) zu beachten habe, ebenso wie das kantonale Schutz- Im März 2015 startete die Gemeinde den Prozess inventar und das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brun- der Kernzonenplanung in einem mehrstufigen Ver- nen. Das ISOS für den Kanton Schwyz wurde 1990 fahren. Als erste Schritte wurden Sofortmassnah- vom Eidg. Departement des Innern erlassen. Seit- men eingeleitet und sodann eine behördenverbind- her bildet der Kern von Brunnen ein «Ortsbild von liche Kernzonenplanung auf den 1. Oktober 2016 in nationaler Bedeutung» unter dem Titel «verstädter- Kraft gesetzt. Ebenso wurde eine Subkommission tes Dorf». Das Ortsbildinventar Ingenbohl-Brunnen eingesetzt und externe Berater zur Begleitung der stammt aus dem Jahr 1984. Mit dem Inkrafttreten Thematik beigezogen. Am 13. September 2016 fand des neuen Denkmalschutzgesetzes am 1. Januar in der Aula Brunnen eine Informationsveranstaltung 2020 wurde das kantonale Schutzinventar (KSI) für die Bevölkerung statt, danach folgte das Mit- eingeführt, welches nun grundeigentümerverbind- wirkungsverfahren. Es wurden 14 Einwendungen lich ist. Das vormals geltende KIGBO (Kantonales vorgebracht und es fanden 18 Sprechstunden statt. Inventar geschützter Bauten und Objekte) war ein Nach deren Bereinigung und der Überarbeitung Hinweisinventar und lediglich behördenverbind- der Kernzonenplanung wurde diese vom kantona- lich. Die darin enthaltenen Objekte wurden nun als len Amt für Raumentwicklung gesamthaft zweimal Schutzobjekte ins KSI aufgenommen. vorgeprüft. Das Vorprüfungsverfahren sowie die 58
daraus resultierende Bereinigung der Kernzonen- entscheid, der auf den vorhergehenden Verwal- planung konnten gegen Ende 2018 abgeschlossen tungsgerichtsentscheid (vorliegend derjenige vom werden. 23. November 2020) verweist und mit Rechtsmit- telbelehrung für den Weiterzug ans Bundesgericht Im Amtsblatt Nr. 3 vom 18. Januar 2019 publizierte versehen ist. Weitere Informationen zum genauen der Gemeinderat Ingenbohl die Kernzonenplanung Verfahrensablauf befinden sich in der Entschei- (Ergebnisse der Kernzonenplanung sowie Ände- dungssammlung Entscheide der Gerichts- und rungen des Baureglements) und legte diese für 30 Verwaltungsbehörden (EGV-SZ) 2009 B 8.4, E. 8.1 Tage öffentlich auf. Als verbindliche Unterlagen be- ff. (siehe https://www.sz.ch/behoerden/amtsblatt- inhaltete diese Auflage den Teilzonenplan Ortsbild, gesetze-entscheide/entscheide/entscheidsamm- den Kernzonenplan sowie die Ergänzungen des lungen.html). Baureglements zur Kernzonenplanung. Innert Frist gingen gegen die Kernzonenplanung vier Einspra- Zusammenfassend kann die vorliegende Kernzo- chen ein. Ein Einspracheentscheid wurde an den nenplanung der Gemeindeversammlung vorgelegt Regierungsrat und sodann ans Verwaltungsge- werden. richt weitergezogen. Die Beschwerden wurden von beiden Rechtsmittelinstanzen jeweils abgewiesen (siehe RRB Nr. 167/2020 vom 10. März 2020 und 3. Die wesentlichen Änderungen VGE III 2020 61 vom 23. November 2020). Die Inhalte und Ziele der Kernzonenplanung um- Bezug zur allgemeinen Ortsplanungsrevision fassen im Wesentlichen die folgenden Punkte: An der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2020 – Klärung der öffentlichen Interessen wie Ortsbild- nahmen die Stimmberechtigten der Gemeinde In- schutz, Verdichtung, bauliche Weiterentwick- genbohl die Teilrevision der Nutzungsplanung (all- lung, Belebung des Dorfkerns etc. gemeine Ortsplanungsrevision) an. Diese Teilrevisi- – Ergänzung des Baureglements aufgrund und im on wurde vom Regierungsrat mit RRB Nr. 611/2020 Sinne der Kernzonenplanung vom 18. August 2020 genehmigt. Die allgemeine – Schaffung von Klarheit, Transparenz und Pla- Ortsplanungsrevision ist noch nicht rechtskräftig, nungssicherheit im Ortsbildschutzperimeter so- denn es ist noch eine Beschwerde der Umweltver- wie Festlegung der Rahmenbedingungen bände am Bundesgericht hängig, welche die Ge- – Förderung der Rechtssicherheit für Grundei- wässerraumausscheidung am rechten Muotaufer gentümer, Planer und die Bewilligungsbehörde zum Gegenstand hat. Weil das Beschwerdever- – Umsetzung der Schutzinventare sowie deren fahren vor Bundesgericht praxisgemäss noch eine Präzisierung und Überprüfung auf Aktualität im gewisse Zeit dauern kann, hat der Gemeinderat Rahmen der Kernzonenplanung beschlossen, beim Kanton die vorzeitige Inkraft- setzung der unbestrittenen Teile der allgemeinen Im Kernzonenplan sind neben den geänderten Ortsplanungsrevision zu beantragen. Wie schon Kernzonenabgrenzungen auch unterschiedliche einleitend erwähnt, ist die hier zur Diskussion ste- Bautypologien, obligatorische Baufluchten, wichti- hende Kernzonenplanung eine Ergänzung zur all- ge Plätze und Aussenräume sowie Gebiete mit re- gemeinen Ortsplanung. duzierter Höhenentwicklung festgelegt. Mit dieser Systematik sollen die Erkenntnisse der Auseinan- Besonderheit des Verfahrensablaufs dersetzung mit dem ISOS und dem Ortsbildinven- Der Verfahrensablauf betreffend Erlass einer tar sowie dem erarbeiteten Konzept «Plätze und kommunalen Nutzungsplanung, wie die Kern- Verbindungen» rechts- und grundeigentümerver- zonenplanung eine solche ist, stellt eine kanto- bindlich umgesetzt werden. nale Besonderheit dar. Der Entscheid des Ver- waltungsgerichts vom 23. November 2020 (VGE III 2020 61) wurde ohne Rechtsmittelbelehrung 4. Bericht zur Kernzonenplanung eröffnet, weshalb dieser zu einem späteren Zeit- punkt noch mittels Beschwerde beim Bundes- und zu den Ergänzungen des gericht angefochten werden kann. Eine allfällige Baureglements Anfechtung ist jedoch erst möglich, wenn die Kern- zonenplanung durch die Stimmberechtigten an- Der Kernzonenplan sowie der Teilzonenplan Orts- genommen und danach durch den Regierungsrat bildschutz sind nachfolgend zur Veranschauli- genehmigt wurde. Nach diesem Genehmigungs- chung in verkleinertem Format ersichtlich. Weiter- beschluss ergeht ein neuer Verwaltungsgerichts- gehende Informationen zur Kernzonenplanung und Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020 59
zu den Ergänzungen des Baureglements sind im Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV zu finden und auf der Homepage der Gemeinde Ingenbohl (www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kernzonen- planung» beim Feld «Interne Links» abrufbar sowie beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde Ingenbohl, Heideweg 8, 6440 Brunnen, einsehbar. Kernzonenplan 60
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Die Ergänzungen des Baureglements Art. 44c Kernzone 2: Besondere Vorschriften Das Baureglement wird in verschiedenen Punkten – Regelung der Geschossigkeit (3 VG und 5 VG) angepasst und ergänzt. Der bisherige Artikel zur und die Einhaltung der Ortsbildverträglichkeit. Kernzone und zur Zentrumszone A werden aufge- – In der Kernzone 2 gelten die ordentlichen Grenz- hoben. Neu werden drei verschiedene Typen von und Gebäudeabstände sowie eine offene Bau- Kernzonen definiert. Damit wird der differenzierten weise. Bedeutung des Ortskerns Rechnung getragen. Zu- – Für die strassenzugewandten Fassaden der sammengefasst werden folgende Änderungen im Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge Baureglement aufgrund der Kernzonenplanung oder -breite von 18 m. Im Sinne einer Verdich- vorgenommen: tung sind max. 2-geschossige Zwischenbauten in Form von min. um 3 m zurückversetzte Ver- Art. 13 Grundsatz bindungsbauten gestattet. Bauten und Anlagen sind im Grundsatz so zu ge- stalten, dass sie sich hinsichtlich ihrer Gesamter- Art. 44d Kernzonen 1 und 2: Abweichungen scheinung gut in das massgebliche Landschafts-, – Abweichungen gegenüber den Festsetzungen Orts-, Quartier- und Strassenbild einordnen. Die bis im Kernzonenplan und im Baureglement kön- anhin (allgemeine) negative Ästhetikklausel (keine nen bewilligt werden, sofern eine bessere Ge- Störung) wird durch eine positive Ästhetikklausel samtlösung in Bezug auf das Ortsbild, Stellung (gute Einordnung) ersetzt. der Bauten, Fassadengestaltung, Dachform und Aussenräume nachgewiesen wird. Art. 44 Kernzonen: Allgemeine Bestimmungen – Für die Beurteilung der Abweichungen sind Pla- – Die Kernzonen K1 und K2 («Alter Ortskern und nungsverfahren wie Wettbewerbe oder Studien- angrenzende Gebiete») bezwecken den Erhalt aufträge notwendig. Alternativ kann ein Work- sowie die Pflege und Weiterentwicklung des shopverfahren durchgeführt werden. Dorfkerns mit seinen ortsbildprägenden Struk- – Die Bewilligungsbehörde bestimmt zusammen turen, Bauten und Ensembles. mit den Bauherrschaften das jeweilige Verfahren, – Die Kernzone K3 bezweckt dagegen die funk- das Beurteilungsgremium und die -kriterien. tionale und bauliche Erweiterung des Dorfkerns. Die Bauten sind so zu gestalten, dass sich ein Art. 44e Kernzone 3: Besondere Vorschriften städtebaulich guter Übergang zum Dorfkern – Es gelten die ordentlichen Abstandsvorschriften. ergibt. – Es gilt die offene Bauweise. – Die zu Basiserschliessungsstrassen (Bahnhof- – Für die strassenzugewandten Fassaden der strasse, Axenstrasse sowie Gersauerstrasse bis Hauptbauten gilt eine maximale Gebäudelänge Hafenstrasse/Des Alpes) oder wichtigen Plätzen oder -breite von 18 m. Im Sinne einer Verdich- und Aussenräumen zugewandten Teile der Erd- tung sind max. 2-geschossige Zwischenbauten geschosse sind kleinbetrieblichen, publikums- in Form von min. um 3 m zurückversetzte Ver- wirksamen Nutzungen vorbehalten. Wohnnutzun- bindungsbauten gestattet. gen sind an dieser Lage nicht zulässig. Art. 45 Zentrumszone (Seeklinik) Art. 44a Kernzonenplan: Festsetzungen – Die Zentrumszone A wird aufgehoben und neu Die Festsetzungen der Kernzonenplanung mit den den Kernzonen zugewiesen. Bautypologien, obligatorischen Baufluchten usw. – Die bisherige Zentrumszone B wird zur Zent- werden definiert. rumszone (Seeklinik) umbenannt. Art. 44b Kernzone 1: Besondere Vorschriften In den Kernzonen K1 und K2 ist keine Ausnützungs- – Regelung der Geschossigkeit (3 VG und 5 VG) ziffer festgelegt, vielmehr ist die Ortsbildverträg- und die Einhaltung der Ortsbildverträglichkeit. lichkeit massgebend. In der Kernzone K3 gilt eine – Gebiet mit reduzierter Höhenentwicklung Ausnützungsziffer von 1.0. (Gütschhügel). – Dacheinschnitte sind nicht gestattet und Dach- Ein Dokument mit den Ergänzungen des Bauregle- aufbauten auf max. ein Drittel der Fassadenlän- ments ist auf der Homepage der Gemeinde Ingen- ge beschränkt. bohl (www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kern- – Die Grenz- und Gebäudeabstände werden defi- zonenplanung» beim Feld «Interne Links» abrufbar niert. sowie beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde In- – Im Baubereich Gütsch gelten nach wie vor die genbohl, Heideweg 8, 6440 Brunnen, einsehbar. bisherigen ordentlichen Grenzabstände. 66
5. Verfahren für die Gemeinde- B. Antrag des Gemeinderats versammlung Gemäss § 27 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz vom 1. Der Kernzonenplanung der Gemeinde 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) sind an der Ge- Ingenbohl gemäss der öffentlichen Auf- meindeversammlung Abänderungsanträge zum Zo- lage und Publikation im Amtsblatt Nr. 3 nenplan sowie zum Baureglement nicht zulässig. Es vom 18. Januar 2019, bestehend aus dem besteht lediglich die Möglichkeit, die gesamte Re- Kernzonenplan, dem Teilzonenplan Orts- vision der Kernzonenplanung an den Gemeinderat bildschutz sowie den Ergänzungen des zurückzuweisen. Baureglements, sei zuzustimmen. 2. Der Gemeinderat sei mit dem Vollzug zu Im Übrigen weist der Gemeinderat darauf hin, dass beauftragen. weiterführende Informationen zur Kernzonenpla- nung, wie bspw. der Grundlagenplan, der Erläute- rungsbericht, der Teilzonenplan Ortsbild und der Kernzonenplan auf der Homepage der Gemeinde (www.ingenbohl.ch) unter der Rubrik «Kernzonen- planung» beim Feld «Interne Links» abrufbar sowie beim Geschäftsfeld Bau der Gemeinde Ingenbohl, Heideweg 8, in 6440 Brunnen, einsehbar sind. Ausblick Nach der Beratung an der Gemeindeversammlung vom 19. April 2021 wird die Kernzonenplanung an die Urnenabstimmung überwiesen. Die Urnenab- stimmung erfolgt am 19. Juni 2021. Nach Zustim- mung durch die Stimmbürgerinnen und Stimmbür- ger werden die Unterlagen dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereicht (§ 28 PBG). 6. Empfehlung des Gemeinderats Der Gemeinderat empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern, gestützt auf die vorstehenden Ausführungen, die Kernzonenplanung der Gemein- de Ingenbohl (Kernzonenplan, Teilzonenplan Orts- bildschutz sowie Ergänzungen des Baureglements) anzunehmen. Gemeinde Ingenbohl Jahresrechnung 2020 67
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