Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen Sparkasse HRV PremiumPlus Ausgabe August 2016 - Sparkassen-Finanzgruppe
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen Sparkasse HRV PremiumPlus Ausgabe August 2016 Ein OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts. Sparkassen-Finanzgruppe
Verkaufsbeschränkung Die Deka Investment GmbH und die in diesem Ver- kaufsprospekt beschriebenen Fondsanteile sind und werden nicht gemäß dem United States Investment Company Act von 1940 in seiner gültigen Fassung registriert. Die durch diesen Verkaufsprospekt an- gebotenen Anteile sind aufgrund US- aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika (welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien und Besitzungen der Vereinigten Staaten sowie den District of Columbia umfasst) oder an bzw. zuguns- ten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem United States Securities Act von 1933 in der gelten- den Fassung definiert, bestimmt und werden nicht registriert. US-Personen sind natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika haben. US-Personen können auch Personen- oder Kapitalgesellschaften (juristische Personen) sein, wenn sie etwa gemäß den Gesetzen der Vereinigten Staaten von Amerika bzw. eines US-Bundesstaats, Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet wurden. Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig- ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung von US-Personen weder angeboten noch verkauft. Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig- ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind unzulässig. Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinig- ten Staaten von Amerika oder an US-Personen ver- breitet werden. Die Verteilung dieses Verkaufspros- pektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile können auch in anderen Rechtsordnungen Be- schränkungen unterworfen sein.
Inhalt I. Verkaufsprospekt 6 1. Grundlagen 7 2. Verwaltungsgesellschaft 8 3. Verwahrstelle 8 3.1 Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle 8 3.2 Interessenkonflikte 9 3.3 Unterverwahrung 9 3.4 Haftung der Verwahrstelle 9 3.5 Zusätzliche Informationen 9 4. Der Fonds 9 5. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen 10 5.1 Anlageziel 10 5.2 Anlagegrundsätze 10 5.3 Vermögensgegenstände 10 5.3.1 Investmentanteile 10 5.3.2 Wertpapiere 11 5.3.3 Geldmarktinstrumente 12 5.3.4 Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von Derivaten sowie Bankguthaben 14 5.3.5 Bankguthaben 15 5.3.6 Derivate 15 5.3.7 Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen 17 5.4 Wertpapier-Darlehensgeschäfte 18 5.5 Pensionsgeschäfte 19 5.6 Sicherheitenstrategien 19 5.6.1 Arten der zulässigen Sicherheiten 19 5.6.2 Umfang der Besicherung 19 5.6.3 Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie) 19 5.6.4 Anlage von Barsicherheiten 20 5.6.5 Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit 20 5.7 Kreditaufnahme 20 5.8 Hebelwirkung (Leverage) 20 6. Erläuterung des Risikoprofils des Fonds 20 7. Risikohinweise 21 7.1 Risiken einer Fondsanlage 21 7.1.1 Schwankung des Fondsanteilwerts 21 7.1.2 Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen 21 7.1.3 Auflösung des Fonds 21 7.1.4 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen Investmentfonds (Verschmelzung) 22 7.1.5 Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft 22 7.1.6 Aussetzung der Anteilrücknahme 22 7.1.7 Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers 22 7.1.8 Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte 22 7.2 Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko) 23 7.2.1 Wertveränderungsrisiken 23 7.2.2 Kapitalmarktrisiko 23 7.2.3 Kursänderungsrisiko von Aktien 23 7.2.4 Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen 23 7.2.5 Konzentrationsrisiko 23 7.2.6 Risiken aus dem Anlagespektrum 23 3
7.2.7 Zinsänderungsrisiko 23 7.2.8 Risiko von negativen Habenzinsen 24 7.2.9 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften 24 7.2.10 Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile 25 7.2.11 Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften 25 7.2.12 Risiken bei Pensionsgeschäften 25 7.2.13 Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten 25 7.2.14 Inflationsrisiko 26 7.2.15 Währungsrisiko 26 7.3 Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds (Liquiditätsrisiko) 26 7.3.1 Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände 26 7.3.2 Risiko durch Kreditaufnahme 26 7.3.3 Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen 26 7.4 Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko 27 7.4.1 Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten) 27 7.4.2 Risiko durch zentrale Kontrahenten 27 7.4.3 Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften 27 7.4.4 Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften 27 7.5 Operationelle und sonstige Risiken des Fonds 28 7.5.1 Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen 28 7.5.2 Länder- oder Transferrisiko 28 7.5.3 Rechtliche und politische Risiken 28 7.5.4 Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko 28 7.5.5 Schlüsselpersonenrisiko 29 7.5.6 Verwahrrisiko 29 7.5.7 Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko) 29 8. Profil des typischen Anlegers 29 9. Bewertung 29 9.1 Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung 29 9.1.1 An einer Börse zugelassene/ an einem organisierten Markt gehandelte Vermögensgegenstände 29 9.1.2 Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs 29 9.2 Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände 30 9.2.1 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen 30 9.2.2 Optionsrechte und Terminkontrakte 30 9.2.3 Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen 30 9.2.4 Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände 30 10. Anteile 30 10.1 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen 30 10.1.1 Ausgabe von Anteilen 30 10.1.2 Rücknahme von Anteilen 31 10.1.3 Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme 31 10.1.4 Aussetzung der Anteilrücknahme 31 10.2 Liquiditätsmanagement 31 10.3 Börsen und Märkte 32 10.4 Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen 32 10.5 Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten 32 10.5.1 Ausgabe- und Rücknahmepreis 32 10.5.2 Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises 32 10.5.3 Ausgabeaufschlag 33 4
10.5.4 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise 33 10.5.5 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 33 11. Kosten 33 11.1 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile 33 11.2 Verwaltungs- und sonstige Kosten 33 11.3 Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen 34 11.4 Gesamtkostenquote 34 11.5 Rückvergütungen und Vertriebsvergütungen 34 12. Vergütungspolitik 35 13. Ermittlung und Verwendung der Erträge/Geschäftsjahr 35 13.1 Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren 35 13.2 Geschäftsjahr 35 13.3 Ertragsverwendung/ Ausschüttung 36 14. Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds 36 14.1 Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds 36 14.2 Verfahren bei Auflösung des Fonds 36 14.3 Übertragung des Fonds 36 14.4 Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds 36 14.5 Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds 37 15. Auslagerung 37 16. Interessenkonflikte 38 17. Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften 39 17.1 Allgemeine Besteuerungssystematik 39 17.2 Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds 40 17.3 Rückgabe von Fondsanteilen 42 17.4 Deutsche Kapitalertragsteuer 44 17.5 EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung) 45 17.6 Grundzüge des automatischen steuerlichen Informationsaustausches (Common Reporting Standard, CRS) 45 17.7 Änderung durch das Bilanzrechtsmoder-nisierungsgesetz (BilMoG): Spezielle Anhangangaben für Fonds (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Absatz 1 Nr. 18 HGB) 46 17.8 Investmentsteuerreform 46 17.9 Rechtliche Hinweise 47 18. Wirtschaftsprüfer 47 19. Zahlungen an die Anleger/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen 47 19.1 Zahlungen an die Anleger 47 19.2 Verbreitung der Berichte 47 19.3 Sonstige Informationen 47 20. Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen 47 21. Nähere Angaben über die Verwaltungsgesellschaft 49 22. Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte) 50 II. Vertragsbedingungen 51 Allgemeine Anlagebedingungen 51 Besondere Anlagebedingungen 62 III. Anhang 66 5
I. Verkaufsprospekt Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Son- versehen. Die Deka Investment GmbH wird ferner die dervermögen erfolgt auf der Basis des Verkaufs- gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in prospekts, der wesentlichen Anlegerinformatio- deutscher Sprache führen. nen und der Allgemeinen Anlagebedingungen in Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin- Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschrif- gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die ten des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbrau- Allgemeinen Anlagebedingungen und die Beson- cher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des deren Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im BVI Bundesverband Investment und Asset Manage- Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abge- ment e.V. anrufen. Das Recht, die Gerichte anzuru- druckt. fen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investment- Anteils an dem Sondervermögen Interessierten fonds“ des BVI Bundesverband Investment und zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jah- Asset Management e.V. lauten: resbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht Büro der Ombudsstelle auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. BVI Bundesverband Investment und Asset Ma- Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerin- nagement e.V. formationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kos- Unter den Linden 42 tenlos zur Verfügung zu stellen. 10117 Berlin Telefon: (030) 6449046-0 Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünf- Telefax: (030) 6449046-29 te oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben wer- Email: info@ombudsstelle- den. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der investmentfonds.de Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche www.ombudsstelle-investmentfonds.de nicht in dem Verkaufsprospekt bzw. in den we- sentlichen Anlegerinformationen enthalten sind, Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschrif- erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Der ten des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fern- Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils absatzverträge über Finanzdienstleistungen können letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjah- der Deutschen Bundesbank wenden. Das Recht, die resbericht. Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt. Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertrags- Die Kontaktdaten lauten: beziehung Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Mit- Schlichtungsstelle der eigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen Deutschen Bundesbank, Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann Postfach 11 12 32 über die Vermögensgegenstände nicht verfügen. 60047 Frankfurt, Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden. Tel.: 069/2388-1907, Fax: 069/2388-1919, Dem Vertragsverhältnis zwischen Deka Investment schlichtung@bundesbank.de. GmbH und Anleger sowie den vorvertraglichen Be- ziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt. Der Sitz der Deka Investment GmbH ist Gerichts- stand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichts- stand im Inland hat. Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzu- fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu 6
1. Grundlagen Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko- Das Sondervermögen managementmethoden und die jüngsten Entwick- lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs- Sparkasse HRV PremiumPlus ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in elektronischer oder schriftlicher Form bei der Ge- (nachfolgend "Fonds") ist ein Organismus für ge- sellschaft sowie der DekaBank Deutsche Girozentra- meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anle- le von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr gern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festge- bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (0 69) - 71 47-6 legten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger 52 erhältlich. zu investieren (nachfolgend „Investmentvermö- gen“). Der Fonds ist ein Investmentvermögen ge- Die Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im mäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Anschluss an den Verkaufsprospekt abgedruckt. Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor- Die Anlagebedingungen können von der Gesell- schriften betreffend bestimmte Organismen für schaft geändert werden. Änderungen der Anlagebe- gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend dingungen bedürfen der Genehmigung durch die „OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds (nachfolgend „KAGB“). Er wird von der Deka Invest- bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den ment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet. Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anla- gegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedin- Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomi- vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzu- schung in den nach dem KAGB zugelassenen Ver- nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest- mögensgegenständen gesondert vom eigenen mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsät- Vermögen in Form von Sondervermögen an. In wel- zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige che Vermögensgegenstände die Gesellschaft die Investmentvermögen von der Gesellschaft oder Gelder der Anleger anlegen darf und welche Best- einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern immungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus verwaltet werden. dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen und den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundes- zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln. anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend Die Anlagebedingungen umfassen einen Allgemei- verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im nen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anla- Internet unter www.deka.de bekannt gemacht. gebedingungen" und „Besondere Anlagebedingun- gen"). Anlagebedingungen für ein Publikums- Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwand- Investmentvermögen müssen vor deren Verwen- serstattungen, die aus dem Fonds entnommen wer- dung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis- den dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Fonds tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Der oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, werden Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesell- die Anleger außerdem über ihre depotführenden schaft. Stellen in Papierform oder elektronischer Form (so- genannter „dauerhafter Datenträger“) informiert. Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerin- Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte formationen, die Anlagebedingungen sowie die der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kos- Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Ände- tenlos bei der Gesellschaft, jeder Zahl- und Ver- rung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weite- triebsstelle und bei der DekaBank Deutsche Giro- re Informationen erlangt werden können. zentrale sowie im Internet auf www.deka.de/pflicht erhältlich. 7
Die Änderungen treten frühestens am Tage nach und den Anlagebedingungen entsprechen. Die An- ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von lage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen- bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen dungserstattungen treten frühestens drei Monate über solche Bankguthaben sind nur mit Zustim- nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt be- muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlage- bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und grundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens den Vorschriften des KAGB vereinbar ist. drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere fol- 2. Verwaltungsgesellschaft gende Aufgaben: Der Fonds wird von der am 17. Mai 1995 gegründe- ten Deka Investment GmbH mit Sitz in 60325 Frank- – Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, furt am Main, Mainzer Landstraße 16 verwaltet. Die Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft – Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknah- im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Gesell- me der Anteile sowie die Anteilwertermittlung schaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zum 1. den Vorschriften des KAGB und den Anlagebe- Januar 1996 übernahm sie das Investmentgeschäft dingungen des Fonds entsprechen, der am 17. August 1956 gegründeten Deka Deut- – Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftli- sche Kapitalanlagegesellschaft mbH. che Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die ihre Verwahrung gelangt, Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den Gesellschafterkreis sowie über die Höhe des ge- – Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach zeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am den Vorschriften des KAGB und nach den Anla- Ende von Abschnitt I. dieses Verkaufsprospekts. gebedingungen verwendet werden, Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die – Überwachung von Kreditaufnahmen durch die sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie ge- ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entspre- gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme, chen, sogenannte alternative Investmentvermögen soweit es sich nicht um kurzfristige Überziehun- („AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Orga- gen handelt, die allein durch verzögerte Gut- ne oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt schriften von Zahlungseingängen zustande durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01 kommen, Prozent des Werts der Portfolios aller verwalteten – Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpa- AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und an- pierdarlehen rechtswirksam bestellt und jeder- gepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem ange- zeit vorhanden sind. gebenen Kapital umfasst. 3. Verwahrstelle 3.1 Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und Für den Fonds hat die DekaBank Deutsche Girozent- der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Ver- rale mit Sitz in Frankfurt am Main und Berlin und wahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Hauptverwaltung in 60325 Frankfurt, Mainzer Land- Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens- straße 16, die Funktion der Verwahrstelle übernom- gegenständen, die nicht verwahrt werden können, men. Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut nach prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesell- deutschem Recht. schaft Eigentum an diesen Vermögensgegenstän- den erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügun- Die Gesellschaft wird überwiegend die Verwahrstel- gen der Gesellschaft über die le, zu deren Konzern sie gehört, mit der Abwicklung Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB 8
von Transaktionen für Rechnung des Fonds beauf- DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. tragen. Um potentielle Interessenskonflikte zu vermeiden, behandelt die Verwahrstelle die DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. wie einen externen 3.2 Interessenkonflikte Dienstleister. Dazu wird ein Verwahrvertrag nebst Interessenkonflikte können aus Aufgaben oder Kon- Service Level Agreement abgeschlossen und eine trollfunktionen entstehen, die die Verwahrstelle für regelmäßige Due Diligence durchgeführt. Ferner den Fonds, die Anleger oder die Gesellschaft er- sind sowohl die Verwahrstelle als auch die DekaBank bringt. Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. in ein kon- zernweites System zur Behandlung von potentiellen Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist Mutterun- Interessenkonflikten einbezogen. ternehmen und alleiniger Gesellschafter der Gesell- schaft. 3.4 Haftung der Verwahrstelle Interessenkonflikte könnten sich aus der Übernah- Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermö- me der Verwahrstellenfunktion für den Fonds erge- gensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zu- ben. stimmung von einer anderen Stelle verwahrt wer- den, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines Potentielle Fallgruppen innerhalb der Deka-Gruppe solchen Vermögensgegenstandes haftet die Ver- wurden identifiziert und entsprechende Vorkehrun- wahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anle- gen zu ihrer Vermeidung implementiert. ger, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzufüh- Hierzu zählen u.a. die organisatorische Trennung der ren. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermö- Zuständigkeiten, Einhaltung von „Best Execution- gensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahr- Maßstäben“ und Prüfung der Marktgerechtheit beim stelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegen- Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB ständen. mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat. 3.3 Unterverwahrung 3.5 Zusätzliche Informationen Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den An- verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän- legern Informationen auf dem neuesten Stand zur dische (Girosammelverwahrung) und ausländische Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterver- (Wertpapierrechnung) Vermögensgegenstände an wahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in weitere Unterverwahrer. Die übertragenen Aufgaben Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle sind: oder der Unterverwahrer. – Verwahrung der Wertpapiere, Ebenfalls auf Verlangen übermittelt sie den Anlegern Informationen zu den Gründen, aus denen sie sich – Verwaltung der Wertpapiere, für die DekaBank Deutsche Girozentrale als Ver- wahrstelle des Fonds entschieden hat. – Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und 4. Der Fonds Ausgänge). Der Fonds wurde am 22. August 2016 für unbe- stimmte Dauer aufgelegt. Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle sind die J.P. Morgan AG, Frankfurt, Clearstream Banking AG, Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen Frankfurt, sowie die Euroclear SA/NV, Brüssel, tätig. des Fonds entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen Außerdem nutzt die Verwahrstelle für die Verwah- beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche rung von Zielfondsanteilen ihre Konzerntochter 9
Rechte. Anteilklassen werden bei dem Fonds derzeit 5.3.1 Investmentanteile nicht gebildet. Der Fonds ist nicht Teilfonds einer Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des Umbrella-Konstruktion. Fondswährung ist der Euro. Fonds in Anteile oder Aktien an in- und ausländi- schen Investmentvermögen (Zielfonds) investieren. 5. Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen Die von der Gesellschaft für den Fonds erworbenen Anteile oder Aktien des jeweiligen Zielfonds können 5.1 Anlageziel die Anleger dem Jahresbericht entnehmen. Anlageziel des Fonds ist die Erwirtschaftung eines langfristigen Kapitalwachstums. Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % in Anteile 5.2 Anlagegrundsätze an anderen offenen Investmentvermögen investie- Das Fondsmanagement wählt ein Sortiment von ren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgen- Zielfonds und vervielfacht damit die Anzahl der de Anforderungen: verschiedenen Wertpapiere, in die mittelbar inves- tiert wird. Auf diese Weise soll die Risikostreuung – Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften erhöht und das Spezialistenwissen der Zielfonds- zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen manager genutzt werden. Bei der Investition in die öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger un- Zielfonds orientiert sich das Fondsmanagement terstellen, und es muss eine ausreichende Ge- hinsichtlich der Auswahl und der Gewichtung der währ für eine befriedigende Zusammenarbeit Zielfonds an der Einschätzung der Entwicklungs- zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen. chancen einzelner Anlageklassen. Dabei wird bevor- – Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig zugt in sog. Multi-Asset-Fonds investiert. d.h. andere zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem in- Investmentvermögen, die in mehr als eine Anlage- ländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick klasse (beispielsweise Aktien, Anleihen, Währungen, auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung Geldmarktinstrumente) investieren. der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf- nahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe 5.3 Vermögensgegenstände von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten. Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds fol- gende Vermögensgegenstände erwerben: – Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Ge- genstand von Jahres- und Halbjahresberichten – Wertpapiere gemäß § 193 KAGB, sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten – Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB, sowie die Erträge und die Transaktionen im Be- richtszeitraum zu bilden. – Bankguthaben gemäß § 195 KAGB, – Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei – Investmentanteile gemäß § 196 KAGB, dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rück- – Derivate gemäß § 197 KAGB, gabe der Anteile haben. – Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht § 198 KAGB. mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines Zielfonds erwerben. Einzelheiten zu diesen erwerbbaren Vermögensge- genständen und den hierfür geltenden Anlagegren- Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise zen sind nachfolgend dargestellt. die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahme- preises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt 10
„Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit nicht von einem anderen Rechtsträger wahrge- der Investition in Investmentanteile“). Auf der nommen. Homepage der Gesellschaft ist unter www.deka.de aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds – Finanzinstrumente, die durch andere Vermö- Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknah- genswerte besichert oder an die Entwicklung an- me von Anteilen ausgesetzt haben. derer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in solche Finanzinstrumente Komponenten von De- rivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforde- 5.3.2 Wertpapiere rungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpa- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wert- piere erwerben darf. papiere in- und ausländischer Emittenten erwerben, Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraus- 1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat setzungen erworben werden: der Europäischen Union („EU“) oder in einem an- deren Vertragsstaat des Abkommens über den – Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht an einem anderen organisierten Markt zugelas- bestehen. sen oder in diesen einbezogen sind, – Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wert- 2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb papiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme anderen Vertragsstaaten des Abkommens über von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies den EWR zum Handel zugelassen oder in einem gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen dieser Staaten an einem anderen organisierten Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrück- Markt zugelassen oder in diesen einbezogen nahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen dieses organisierten Marktes zugelassen hat. – Aussetzung der Anteilrücknahme“). Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben – Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die durch exakte, verlässliche und gängige Preise Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1. muss verfügbar sein; diese müssen entweder und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte Marktpreise sein oder von einem Bewertungssys- beantragt werden muss, und die Zulassung oder tem gestellt werden, das von dem Emittenten des Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe Wertpapiers unabhängig ist. erfolgt. – Über das Wertpapier müssen angemessene In- Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch formationen vorliegen, entweder in Form von re- gelmäßigen, exakten und umfassenden Informa- – Anteile an geschlossenen Investmentvermögen tionen des Marktes über das Wertpapier oder in in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer Form eines gegebenenfalls dazugehörigen Port- Kontrolle durch die Anteilseigner unterliegen folios. (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteils- eigner müssen Stimmrechte in Bezug auf wesent- – Das Wertpapier ist handelbar. liche Entscheidungen haben, sowie das Recht die Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis- – Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet des Fonds. werden, der den Vorschriften für den Anleger- schutz unterliegt, es sei denn das Investment- – Die Risiken des Wertpapiers werden durch das vermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und Risikomanagement des Fonds in angemessener die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird Weise erfasst. 11
Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erwor- Wahl dieser Börse oder dieses Marktes zugelas- ben werden: sen hat, – Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung 3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen aus Gesellschaftsmitteln zustehen. des Bundes, einem Land, einem anderen Mit- gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen, – Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder gehörenden Bezugsrechten erworben werden. der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der Europäischen Zentralbank oder der Europäischen Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat die- Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrüh- ses Bundesstaates oder von einer internationalen öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes- ren, im Fonds befinden können. tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben oder garantiert werden, 5.3.3 Geldmarktinstrumente Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in 4. von einem Unternehmen begeben werden, des- Geldmarktinstrumente investieren, die üblicher- sen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1 weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden, in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ 5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert – zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine werden, das nach dem Recht der EU festgelegten Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta- Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem gen haben, Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die nach Auffassung der BaFin denjenigen des Ge- – zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine meinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als und diese einhält, 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens 6. von anderen Emittenten begeben werden und es einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst sich bei dem jeweiligen Emittenten werden muss, a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von – deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpa- mindestens 10 Millionen Euro handelt, das sei- pieren entspricht, die das Kriterium der Restlauf- nen Jahresabschluss nach der Europäischen zeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital- gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erwor- ben werden, wenn sie b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell- 1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder schaften umfassenden Unternehmensgruppe für in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist, über den EWR zum Handel zugelassen oder in ei- oder nem dieser Staaten an einem anderen organisier- ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktin- sind, strumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer 2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit- Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produk- gliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver- te, bei denen Kreditforderungen von Banken in tragsstaat des Abkommens über den EWR zum Wertpapieren verbrieft werden (sogenannte As- Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten set Backed Securities). an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich 12
ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide – einem Sondervermögen des Bundes, sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hin- reichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräu- – einem Land, ßern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesell- schaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf – einem anderen Mitgliedstaat, Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür – einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörper- in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente schaft, entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes – der Europäischen Investitionsbank, und verlässliches Bewertungssystem existieren, das die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld- – einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes- marktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der – einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein- Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt, richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb EU angehört, des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder an einem organisierten Markt außerhalb des müssen angemessene Informationen über die Emis- EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind, sion bzw. das Emissionsprogramm oder über die sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise vor der Emission des Geldmarktinstruments vorlie- vorliegen, die gegen die hinreichende Liquidität der gen. Geldmarktinstrumente sprechen. – Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse Kreditinstitut begeben oder garantiert (s.o. unter notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel Nr. 5), so müssen angemessene Informationen zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss über die Emission bzw. das Emissionsprogramm zudem die Emission oder der Emittent dieser In- oder über die rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten vor der Emission des Geld- strumente Vorschriften über den Einlagen- und marktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese Abständen und bei signifikanten Begebenheiten Geldmarktinstrumente angemessene Informationen aktualisiert werden. Zudem müssen über die vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken er- (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemesse- möglichen und die Geldmarktinstrumente müssen ne Bewertung der mit der Anlage verbundenen frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa Kreditrisiken ermöglichen. durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating- Agentur bewertet werden. – Werden sie von einem Kreditinstitut begeben, das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anfor- die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind derungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut von der Europäischen Zentralbank oder der Zentral- gleichwertig sind, so ist eine der folgende Vo- bank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder raussetzungen zu erfüllen: garantiert worden: – Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen- – Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 ge- schluss der wichtigsten führenden Industrielän- nannten) Einrichtungen begeben oder garantiert: der – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga- – der EU, nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (nachfolgend „OECD“). – dem Bund, 13
– Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes besonderer Deckungsmasse „Investment-Grade“ qualifiziert. Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver- – Mittels einer eingehenden Analyse des Emitten- schreibungen sowie Schuldverschreibungen anle- ten kann nachgewiesen werden, dass die für gen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied- das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestim- staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat mungen mindestens so streng sind wie die des des Abkommens über den EWR ausgegeben hat. Rechts der EU. Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldver- schreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt – Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse notiert oder einem geregelten werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuld- Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben verschreibungen über deren ganze Laufzeit decken unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3 und vorranging für die Rückzahlungen und die Zin- genannten), müssen angemessene Informatio- sen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuld- nen über die Emission bzw. das Emissionspro- verschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuld- gramm sowie über die rechtliche und finanzielle verschreibungen desselben Emittenten mehr als Situation des Emittenten vor der Emission des 5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmä- Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 % ßigen Abständen und bei signifikanten Begeben- des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension heiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom genommene Schuldverschreibungen werden auf Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft diese Anlagegrenze angerechnet. werden. Zudem müssen über die Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken) Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten vorliegen, die eine angemessene Bewertung der In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken er- und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler möglichen. und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des 5.3.4 Anlagegrenzen für Wertpapiere und Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten Derivaten sowie Bankguthaben der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaa- Jeweils bis zu 100 % des Wertes des Fonds kann in ten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen Wertpapiere und / oder Geldmarktinstrumente an- denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. In gelegt werden. Pension genommene Wertpapiere und Geldmarktin- strumente werden auf diese Anlagegrenze ange- Allgemeine Anlagegrenzen rechnet. Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geld- marktinstrumente desselben Emittenten bis zu Kombination von Anlagegrenzen 10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstru- des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver- mente dieser Emittenten 40 % des Fonds nicht mögensgegenstände anlegen: übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wert- – von ein und derselben Einrichtung begebene papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emit- Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente, tenten anlegen. In Pension genommene Wertpapie- re und Geldmarktinstrumente werden auf diese – Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankgutha- Anlagegrenze angerechnet. ben, Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des – Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge- anlegen. schäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften. 14
Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Ab- anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) ab- schnitt „Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“) hängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen darf eine Kombination der vorgenannten Vermö- sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstru- gensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht mente mit derivativer Komponente (nachfolgend übersteigen. zusammen „Derivate“). Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unbe- Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Markt- rührt. risiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktrisi- kogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus Anlagegrenzen unter Einsatz von Schwankungen beim Marktwert von im Fonds gehal- Derivaten tenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktin- Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen strumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien- genannten Grenzen angerechnet werden, können und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva- Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze laufend ein- Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum zuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln; also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa- diese ergeben sich aus der Verordnung über Risi- piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten komanagement und Risikomessung beim Einsatz erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensions- Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte geschäften in Investmentvermögen nach dem Kapi- wieder gesenkt wird. talanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverord- nung“). 5.3.5 Bankguthaben Bis zu 100 % des Wertes des Fonds darf in Bankgut- Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze haben angelegt werden. wendet die Gesellschaft den sogenannten qualifi- zierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur Hierzu vergleicht die Gesellschaft das Marktrisiko Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchs- des Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Ver- tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf gleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem sind. Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen. Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Auf- genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das sichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin aber keine Steigerungen oder Absicherungen des denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind. Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen- setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen 5.3.6 Derivate den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre- Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten tätigen. Vergleichsvermögen für den Fonds besteht aus einer Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizien- Kombination aus einem weltweiten Rentenindex, ten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von einem weltweiten Aktienindex, der große börsenno- Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe- tierte Unternehmen umfasst, einem Rentenindex, cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des der die Wertentwicklung von auf Euro lautenden Fonds zumindest zeitweise erhöhen. Anleihen widerspiegelt und einem Index, der die Geldmarktentwicklung widerspiegelt. Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den Kursschwankungen oder den Preiserwartungen 15
Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risiko- einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw. betrag für das Marktrisiko des Fonds zu keinem zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon- Marktrisiko des zugehörigen derivatefreien Ver- trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermö- gleichsvermögens übersteigen. gensgegenstände, die nach dem KAGB und den Anlagebedingungen als Basiswerte für Derivate Das Marktrisiko des Fonds und des derivatefreien dienen können, abschließen. Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog. Optionsgeschäfte Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft erfasst Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht einge- quantifiziert durch das Risikomodell die Wertverän- räumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am derung der im Fonds gehaltenen Vermögensgegen- Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von stände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Liefe- gibt dabei eine in Geldeinheiten ausgedrückte Gren- rung oder die Abnahme von Vermögensgegenstän- ze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen den oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese Wertver- verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte änderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt, zu erwerben. nämlich den künftigen Entwicklungen der Markt- preise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersag- Swaps bar. Das zu ermittelnde Marktrisiko kann jeweils nur Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge- mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit schäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder abgeschätzt werden. Risiken zwischen den Vertragspartnern ausge- tauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigne- des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinss- ten Risikomanagementsystems – für Rechnung des waps, Währungsswaps, Zins-Währungsswaps, Infla- Fonds in jegliche Derivate investieren. Vorausset- tionsswaps, Varianzswaps und Equity-Swaps ab- zung ist, dass die Derivate von Vermögensgegen- schließen. ständen abgeleitet sind, die für den Fonds erworben werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten: Swaptions Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption – Zinssätze ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer be- – Wechselkurse stimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen – Währungen gelten die im Zusammenhang mit Optionsgeschäf- ten dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf – Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind, für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions ab- eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar- schließen, die sich aus den oben beschriebenen stellen, auf den sie sich beziehen, sowie in ange- Optionen und Swaps zusammensetzen. messener Weise veröffentlicht werden. Credit Default Swaps Hierzu zählen insbesondere Optionen, Terminkon- Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es trakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus. ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Über- Terminkontrakte nahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner. unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps ent- bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder sprechend. innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be- stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu 16
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente 5.3.7 Sonstige Vermögensgegenstände und deren Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds die Anlagegrenzen vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesell- erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft schaft insgesamt in folgende sonstige Vermögens- sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstru- gegenstände anlegen: mente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen). – Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für zugelassen oder an einem anderen organisierten solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend, Markt zugelassen oder in diesen einbezogen jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wert- verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des papiere erfüllen. Abweichend von den gehandel- Wertpapiers beschränkt ist. ten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in Form einer in regelmäßigen Abständen durchge- OTC-Derivatgeschäfte führten Bewertung verfügbar sein, die aus Infor- Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds so- mationen des Emittenten oder aus einer kompe- wohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse tenten Finanzanalyse abgeleitet wird. zum Handel zugelassen oder an einem anderen Angemessene Information über das nicht zuge- organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein- lassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier oder bezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte, gegebenenfalls das zugehörige, d.h. in dem sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte. Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form ei- Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer ner regelmäßigen und exakten Information für Börse zugelassen oder an einem anderen organi- den Fonds verfügbar sein. sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kre- – Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten den in Abschnitt „Anlageziele, -strategie, - auf der Basis standardisierter Rahmenverträge täti- grundsätze und -grenzen – Vermögensgegen- gen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird stände – Geldmarktinstrumente“ genannten An- das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertrags- forderungen genügen, wenn sie liquide sind und sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. partners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt. Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich in- Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in nerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Ver- Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Ver- tragsstaat des Abkommens über den EWR oder pflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen, einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsni- Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zu- veau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 % rückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein, des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich ge- solche Geldmarktinstrumente entsprechend handelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen kurzfristig veräußern zu können. Für die Geld- Clearingstelle einer Börse oder eines anderen orga- marktinstrumente muss zudem ein exaktes und nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen verlässliches Bewertungssystem existieren, das werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht die Ermittlung des Nettobestandswerts des angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin- Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert, Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen. einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin- anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse strumente erfüllt, wenn diese an einem organi- sierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder oder an einem anderen organisierten Markt gehan- in diesen einbezogen sind oder an einem organi- delt wird. sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen o- der in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen hat. 17
Sie können auch lesen