Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen Sparkasse HRV PremiumPlus Ausgabe August 2016 - Sparkassen-Finanzgruppe

Die Seite wird erstellt Georg-Thomas Ahrens
 
WEITER LESEN
Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen Sparkasse HRV PremiumPlus Ausgabe August 2016 - Sparkassen-Finanzgruppe
Verkaufsprospekt und Anlagebedingungen
Sparkasse HRV PremiumPlus
Ausgabe August 2016

Ein OGAW-Sondervermögen deutschen Rechts.

Sparkassen-Finanzgruppe
Verkaufsbeschränkung

Die Deka Investment GmbH und die in diesem Ver-
kaufsprospekt beschriebenen Fondsanteile sind und
werden nicht gemäß dem United States Investment
Company Act von 1940 in seiner gültigen Fassung
registriert. Die durch diesen Verkaufsprospekt an-
gebotenen Anteile sind aufgrund US-
aufsichtsrechtlicher Beschränkungen nicht für den
Vertrieb in den Vereinigten Staaten von Amerika
(welcher Begriff auch die Bundesstaaten, Territorien
und Besitzungen der Vereinigten Staaten sowie den
District of Columbia umfasst) oder an bzw. zuguns-
ten von US-Personen, wie in Regulation S unter dem
United States Securities Act von 1933 in der gelten-
den Fassung definiert, bestimmt und werden nicht
registriert.

US-Personen sind natürliche Personen, die ihren
Wohnsitz in den Vereinigten Staaten von Amerika
haben. US-Personen können auch Personen- oder
Kapitalgesellschaften (juristische Personen) sein,
wenn sie etwa gemäß den Gesetzen der Vereinigten
Staaten von Amerika bzw. eines US-Bundesstaats,
Territoriums oder einer US-Besitzung gegründet
wurden.

Dementsprechend werden Anteile in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika und an oder für Rechnung
von US-Personen weder angeboten noch verkauft.
Spätere Übertragungen von Anteilen in die Vereinig-
ten Staaten von Amerika bzw. an US-Personen sind
unzulässig.

Dieser Verkaufsprospekt darf nicht in den Vereinig-
ten Staaten von Amerika oder an US-Personen ver-
breitet werden. Die Verteilung dieses Verkaufspros-
pektes und das Angebot bzw. der Verkauf der Anteile
können auch in anderen Rechtsordnungen Be-
schränkungen unterworfen sein.
Inhalt

I. Verkaufsprospekt                                                                              6

1.   Grundlagen                                                                                  7
2.   Verwaltungsgesellschaft                                                                     8
3.   Verwahrstelle                                                                               8
     3.1 Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle                                            8
     3.2 Interessenkonflikte                                                                     9
     3.3 Unterverwahrung                                                                         9
     3.4 Haftung der Verwahrstelle                                                               9
     3.5 Zusätzliche Informationen                                                               9
4.   Der Fonds                                                                                   9
5.   Anlageziel, Anlagestrategie, Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen                            10
     5.1 Anlageziel                                                                             10
     5.2 Anlagegrundsätze                                                                       10
     5.3 Vermögensgegenstände                                                                   10
          5.3.1 Investmentanteile                                                               10
          5.3.2 Wertpapiere                                                                     11
          5.3.3 Geldmarktinstrumente                                                            12
          5.3.4 Anlagegrenzen für Wertpapiere und Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von
                  Derivaten sowie Bankguthaben                                                  14
          5.3.5 Bankguthaben                                                                    15
          5.3.6 Derivate                                                                        15
          5.3.7 Sonstige Vermögensgegenstände und deren Anlagegrenzen                           17
     5.4 Wertpapier-Darlehensgeschäfte                                                          18
     5.5 Pensionsgeschäfte                                                                      19
     5.6 Sicherheitenstrategien                                                                 19
          5.6.1 Arten der zulässigen Sicherheiten                                               19
          5.6.2 Umfang der Besicherung                                                          19
          5.6.3 Strategie für Abschläge der Bewertung (Haircut-Strategie)                       19
          5.6.4 Anlage von Barsicherheiten                                                      20
          5.6.5 Verwahrung von Wertpapieren als Sicherheit                                      20
     5.7 Kreditaufnahme                                                                         20
     5.8 Hebelwirkung (Leverage)                                                                20
6.   Erläuterung des Risikoprofils des Fonds                                                    20
7.   Risikohinweise                                                                             21
     7.1 Risiken einer Fondsanlage                                                              21
          7.1.1 Schwankung des Fondsanteilwerts                                                 21
          7.1.2 Änderung der Anlagepolitik oder der Anlagebedingungen                           21
          7.1.3 Auflösung des Fonds                                                             21
          7.1.4 Übertragung aller Vermögensgegenstände des Fonds auf einen anderen
                  Investmentfonds (Verschmelzung)                                               22
          7.1.5 Übertragung des Fonds auf eine andere Kapitalverwaltungsgesellschaft            22
          7.1.6 Aussetzung der Anteilrücknahme                                                  22
          7.1.7 Rentabilität und Erfüllung der Anlageziele des Anlegers                         22
          7.1.8 Beeinflussung des individuellen Ergebnisses durch steuerliche Aspekte           22
     7.2 Risiken der negativen Wertentwicklung des Fonds (Marktrisiko)                          23
          7.2.1 Wertveränderungsrisiken                                                         23
          7.2.2 Kapitalmarktrisiko                                                              23
          7.2.3 Kursänderungsrisiko von Aktien                                                  23
          7.2.4 Kursänderungsrisiko von Wandel- und Optionsanleihen                             23
          7.2.5 Konzentrationsrisiko                                                            23
          7.2.6 Risiken aus dem Anlagespektrum                                                  23
3
7.2.7 Zinsänderungsrisiko                                                         23
          7.2.8 Risiko von negativen Habenzinsen                                            24
          7.2.9 Risiken im Zusammenhang mit Derivatgeschäften                               24
          7.2.10 Risiken im Zusammenhang mit der Investition in Investmentanteile           25
          7.2.11 Risiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                                 25
          7.2.12 Risiken bei Pensionsgeschäften                                             25
          7.2.13 Risiken im Zusammenhang mit dem Empfang von Sicherheiten                   25
          7.2.14 Inflationsrisiko                                                           26
          7.2.15 Währungsrisiko                                                             26
    7.3 Risiken der eingeschränkten oder erhöhten Liquidität des Fonds
          (Liquiditätsrisiko)                                                               26
          7.3.1 Risiko aus der Anlage in Vermögensgegenstände                               26
          7.3.2 Risiko durch Kreditaufnahme                                                 26
          7.3.3 Risiken durch vermehrte Rückgaben oder Zeichnungen                          26
    7.4 Kontrahentenrisiko inklusive Kredit- und Forderungsrisiko                           27
          7.4.1 Adressenausfallrisiko / Gegenpartei-Risiken (außer zentrale Kontrahenten)   27
          7.4.2 Risiko durch zentrale Kontrahenten                                          27
          7.4.3 Adressenausfallrisiken bei Pensionsgeschäften                               27
          7.4.4 Adressenausfallrisiken bei Wertpapier-Darlehensgeschäften                   27
    7.5 Operationelle und sonstige Risiken des Fonds                                        28
          7.5.1 Risiken durch kriminelle Handlungen, Missstände oder Naturkatastrophen      28
          7.5.2 Länder- oder Transferrisiko                                                 28
          7.5.3 Rechtliche und politische Risiken                                           28
          7.5.4 Änderung der steuerlichen Rahmenbedingungen, steuerliches Risiko            28
          7.5.5 Schlüsselpersonenrisiko                                                     29
          7.5.6 Verwahrrisiko                                                               29
          7.5.7 Risiken aus Handels- und Clearingmechanismen (Abwicklungsrisiko)            29
8.  Profil des typischen Anlegers                                                           29
9.  Bewertung                                                                               29
    9.1 Allgemeine Regeln für die Vermögensbewertung                                        29
          9.1.1 An einer Börse zugelassene/ an einem organisierten Markt gehandelte
                 Vermögensgegenstände                                                       29
          9.1.2 Nicht an Börsen notierte oder an organisierten Märkten gehandelte
                 Vermögensgegenstände oder Vermögensgegenstände ohne handelbaren Kurs       29
    9.2 Besondere Regeln für die Bewertung einzelner Vermögensgegenstände                   30
          9.2.1 Nichtnotierte Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen                30
          9.2.2 Optionsrechte und Terminkontrakte                                           30
          9.2.3 Bankguthaben, Festgelder, Investmentanteile und Darlehen                    30
          9.2.4 Auf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände                      30
10. Anteile                                                                                 30
    10.1 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen                                                 30
          10.1.1 Ausgabe von Anteilen                                                       30
          10.1.2 Rücknahme von Anteilen                                                     31
          10.1.3 Abrechnung bei Anteilausgabe und -rücknahme                                31
          10.1.4 Aussetzung der Anteilrücknahme                                             31
    10.2 Liquiditätsmanagement                                                              31
    10.3 Börsen und Märkte                                                                  32
    10.4 Faire Behandlung der Anleger und Anteilklassen                                     32
    10.5 Ausgabe- und Rücknahmepreise und Kosten                                            32
          10.5.1 Ausgabe- und Rücknahmepreis                                                32
          10.5.2 Aussetzung der Errechnung des Ausgabe- und Rücknahmepreises                32
          10.5.3 Ausgabeaufschlag                                                           33
4
10.5.4 Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise                    33
           10.5.5 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                         33
11.   Kosten                                                                           33
      11.1 Kosten bei Ausgabe und Rücknahme der Anteile                                33
      11.2 Verwaltungs- und sonstige Kosten                                            33
      11.3 Besonderheiten beim Erwerb von Investmentanteilen                           34
      11.4 Gesamtkostenquote                                                           34
      11.5 Rückvergütungen und Vertriebsvergütungen                                    34
12.   Vergütungspolitik                                                                35
13.   Ermittlung und Verwendung der Erträge/Geschäftsjahr                              35
      13.1 Ermittlung der Erträge, Ertragsausgleichsverfahren                          35
      13.2 Geschäftsjahr                                                               35
      13.3 Ertragsverwendung/ Ausschüttung                                             36
14.   Auflösung, Übertragung und Verschmelzung des Fonds                               36
      14.1 Voraussetzungen für die Auflösung des Fonds                                 36
      14.2 Verfahren bei Auflösung des Fonds                                           36
      14.3 Übertragung des Fonds                                                       36
      14.4 Voraussetzungen für die Verschmelzung des Fonds                             36
      14.5 Rechte der Anleger bei der Verschmelzung des Fonds                          37
15.   Auslagerung                                                                      37
16.   Interessenkonflikte                                                              38
17.   Kurzangaben über steuerrechtliche Vorschriften                                   39
      17.1 Allgemeine Besteuerungssystematik                                           39
      17.2 Besteuerung der laufenden Erträge aus Fonds                                 40
      17.3 Rückgabe von Fondsanteilen                                                  42
      17.4 Deutsche Kapitalertragsteuer                                                44
      17.5 EU-Zinsrichtlinie (Zinsinformationsverordnung)                              45
      17.6 Grundzüge des automatischen steuerlichen Informationsaustausches (Common
           Reporting Standard, CRS)                                                    45
      17.7 Änderung durch das Bilanzrechtsmoder-nisierungsgesetz (BilMoG): Spezielle
           Anhangangaben für Fonds (§ 285 Nr. 26 HGB; § 314 Absatz 1 Nr. 18 HGB)       46
      17.8 Investmentsteuerreform                                                      46
      17.9 Rechtliche Hinweise                                                         47
18.   Wirtschaftsprüfer                                                                47
19.   Zahlungen an die Anleger/ Verbreitung der Berichte und sonstige Informationen    47
      19.1 Zahlungen an die Anleger                                                    47
      19.2 Verbreitung der Berichte                                                    47
      19.3 Sonstige Informationen                                                      47
20.   Weitere von der Gesellschaft verwaltete Investmentvermögen                       47
21.   Nähere Angaben über die Verwaltungsgesellschaft                                  49
22.   Recht des Käufers zum Widerruf nach § 305 KAGB (Haustürgeschäfte)                50

II. Vertragsbedingungen                                                                51

Allgemeine Anlagebedingungen                                                           51
Besondere Anlagebedingungen                                                            62

III. Anhang                                                                            66

5
I. Verkaufsprospekt

Der Kauf und Verkauf von Anteilen an dem Son-          versehen. Die Deka Investment GmbH wird ferner die
dervermögen erfolgt auf der Basis des Verkaufs-        gesamte Kommunikation mit ihren Anlegern in
prospekts, der wesentlichen Anlegerinformatio-         deutscher Sprache führen.
nen und der Allgemeinen Anlagebedingungen in
Verbindung mit den Besonderen Anlagebedin-             Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschrif-
gungen in der jeweils geltenden Fassung. Die           ten des Kapitalanlagegesetzbuchs können Verbrau-
Allgemeinen Anlagebedingungen und die Beson-           cher die „Ombudsstelle für Investmentfonds“ des
deren Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im       BVI Bundesverband Investment und Asset Manage-
Anschluss an diesen Verkaufsprospekt abge-             ment e.V. anrufen. Das Recht, die Gerichte anzuru-
druckt.                                                fen, bleibt hiervon unberührt.

Der Verkaufsprospekt ist dem am Erwerb eines           Die Kontaktdaten der „Ombudsstelle für Investment-
Anteils an dem Sondervermögen Interessierten           fonds“ des BVI Bundesverband Investment und
zusammen mit dem letzten veröffentlichten Jah-         Asset Management e.V. lauten:
resbericht sowie dem gegebenenfalls nach dem
Jahresbericht veröffentlichtem Halbjahresbericht            Büro der Ombudsstelle
auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.           BVI Bundesverband Investment und Asset Ma-
Daneben sind ihm die wesentlichen Anlegerin-                nagement e.V.
formationen rechtzeitig vor Vertragsschluss kos-            Unter den Linden 42
tenlos zur Verfügung zu stellen.                            10117 Berlin
                                                            Telefon: (030) 6449046-0
Von dem Verkaufsprospekt abweichende Auskünf-               Telefax: (030) 6449046-29
te oder Erklärungen dürfen nicht abgegeben wer-             Email: info@ombudsstelle-
den. Jeder Kauf und Verkauf von Anteilen auf der            investmentfonds.de
Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche               www.ombudsstelle-investmentfonds.de
nicht in dem Verkaufsprospekt bzw. in den we-
sentlichen Anlegerinformationen enthalten sind,        Bei Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschrif-
erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers. Der     ten des Bürgerlichen Gesetzbuches betreffend Fern-
Verkaufsprospekt wird ergänzt durch den jeweils        absatzverträge über Finanzdienstleistungen können
letzten Jahresbericht und dem gegebenenfalls           sich die Beteiligten auch an die Schlichtungsstelle
nach dem Jahresbericht veröffentlichten Halbjah-       der Deutschen Bundesbank wenden. Das Recht, die
resbericht.                                            Gerichte anzurufen, bleibt hiervon unberührt.

Wichtigste rechtliche Auswirkungen der Vertrags-       Die Kontaktdaten lauten:
beziehung
Durch den Erwerb der Anteile wird der Anleger Mit-          Schlichtungsstelle der
eigentümer der vom Sondervermögen gehaltenen                Deutschen Bundesbank,
Vermögensgegenstände nach Bruchteilen. Er kann              Postfach 11 12 32
über die Vermögensgegenstände nicht verfügen.               60047 Frankfurt,
Mit den Anteilen sind keine Stimmrechte verbunden.          Tel.: 069/2388-1907,
                                                            Fax: 069/2388-1919,
Dem Vertragsverhältnis zwischen Deka Investment             schlichtung@bundesbank.de.
GmbH und Anleger sowie den vorvertraglichen Be-
ziehungen wird deutsches Recht zugrunde gelegt.
Der Sitz der Deka Investment GmbH ist Gerichts-
stand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis,
sofern der Anleger keinen allgemeinen Gerichts-
stand im Inland hat. Sämtliche Veröffentlichungen
und Werbeschriften sind in deutscher Sprache abzu-
fassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu

6
1. Grundlagen                                          Zusätzliche Informationen über die Anlagegrenzen
                                                       des Risikomanagements dieses Fonds, die Risiko-
Das Sondervermögen                                     managementmethoden und die jüngsten Entwick-
                                                       lungen bei den Risiken und Renditen der wichtigs-
Sparkasse HRV PremiumPlus                              ten Kategorien von Vermögensgegenständen sind in
                                                       elektronischer oder schriftlicher Form bei der Ge-
(nachfolgend "Fonds") ist ein Organismus für ge-       sellschaft sowie der DekaBank Deutsche Girozentra-
meinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anle-       le von montags bis freitags in der Zeit von 8.00 Uhr
gern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festge-     bis 18.00 Uhr unter der Rufnummer (0 69) - 71 47-6
legten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger       52 erhältlich.
zu investieren (nachfolgend „Investmentvermö-
gen“). Der Fonds ist ein Investmentvermögen ge-        Die Anlagebedingungen sind in Abschnitt II. im
mäß der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen         Anschluss an den Verkaufsprospekt abgedruckt.
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur
Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvor-          Die Anlagebedingungen können von der Gesell-
schriften betreffend bestimmte Organismen für          schaft geändert werden. Änderungen der Anlagebe-
gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (nachfolgend        dingungen bedürfen der Genehmigung durch die
„OGAW“) im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs          BaFin. Änderungen der Anlagegrundsätze des Fonds
(nachfolgend „KAGB“). Er wird von der Deka Invest-     bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den
ment GmbH (nachfolgend „Gesellschaft“) verwaltet.      Aufsichtsrat der Gesellschaft. Änderungen der Anla-
                                                       gegrundsätze des Fonds sind nur unter der Bedin-
Die Gesellschaft legt das bei ihr eingelegte Kapital   gung zulässig, dass die Gesellschaft den Anlegern
im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung        anbietet, ihre Anteile entweder ohne weitere Kosten
der Anleger nach dem Grundsatz der Risikomi-           vor dem Inkrafttreten der Änderungen zurückzu-
schung in den nach dem KAGB zugelassenen Ver-          nehmen oder ihre Anteile gegen Anteile an Invest-
mögensgegenständen gesondert vom eigenen               mentvermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsät-
Vermögen in Form von Sondervermögen an. In wel-        zen kostenlos umzutauschen, sofern derartige
che Vermögensgegenstände die Gesellschaft die          Investmentvermögen von der Gesellschaft oder
Gelder der Anleger anlegen darf und welche Best-       einem anderen Unternehmen aus ihrem Konzern
immungen sie dabei zu beachten hat, ergibt sich aus    verwaltet werden.
dem KAGB, den dazugehörigen Verordnungen und
den Anlagebedingungen, die das Rechtsverhältnis        Die vorgesehenen Änderungen werden im Bundes-
zwischen den Anlegern und der Gesellschaft regeln.     anzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend
Die Anlagebedingungen umfassen einen Allgemei-         verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder im
nen und einen Besonderen Teil („Allgemeine Anla-       Internet unter www.deka.de bekannt gemacht.
gebedingungen" und „Besondere Anlagebedingun-
gen"). Anlagebedingungen für ein Publikums-            Wenn die Änderungen Vergütungen und Aufwand-
Investmentvermögen müssen vor deren Verwen-            serstattungen, die aus dem Fonds entnommen wer-
dung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleis-       den dürfen, oder die Anlagegrundsätze des Fonds
tungsaufsicht („BaFin“) genehmigt werden. Der          oder wesentliche Anlegerrechte betreffen, werden
Fonds gehört nicht zur Insolvenzmasse der Gesell-      die Anleger außerdem über ihre depotführenden
schaft.                                                Stellen in Papierform oder elektronischer Form (so-
                                                       genannter „dauerhafter Datenträger“) informiert.
Der Verkaufsprospekt, die wesentlichen Anlegerin-      Diese Information umfasst die wesentlichen Inhalte
formationen, die Anlagebedingungen sowie die           der geplanten Änderungen, ihre Hintergründe, die
aktuellen Jahres- und Halbjahresberichte sind kos-     Rechte der Anleger in Zusammenhang mit der Ände-
tenlos bei der Gesellschaft, jeder Zahl- und Ver-      rung sowie einen Hinweis darauf, wo und wie weite-
triebsstelle und bei der DekaBank Deutsche Giro-       re Informationen erlangt werden können.
zentrale sowie im Internet auf www.deka.de/pflicht
erhältlich.

7
Die Änderungen treten frühestens am Tage nach            und den Anlagebedingungen entsprechen. Die An-
ihrer Bekanntmachung in Kraft. Änderungen von            lage von Vermögensgegenständen in Bankguthaben
Regelungen zu den Vergütungen und Aufwen-                bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen
dungserstattungen treten frühestens drei Monate          über solche Bankguthaben sind nur mit Zustim-
nach ihrer Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht mit       mung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle
Zustimmung der BaFin ein früherer Zeitpunkt be-          muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage
stimmt wurde. Änderungen der bisherigen Anlage-          bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und
grundsätze des Fonds treten ebenfalls frühestens         den Vorschriften des KAGB vereinbar ist.
drei Monate nach Bekanntmachung in Kraft.
                                                         Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere fol-
2. Verwaltungsgesellschaft                               gende Aufgaben:
Der Fonds wird von der am 17. Mai 1995 gegründe-
ten Deka Investment GmbH mit Sitz in 60325 Frank-        – Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds,
furt am Main, Mainzer Landstraße 16 verwaltet. Die
Gesellschaft ist eine Kapitalverwaltungsgesellschaft     – Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknah-
im Sinne des KAGB in der Rechtsform einer Gesell-          me der Anteile sowie die Anteilwertermittlung
schaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Zum 1.             den Vorschriften des KAGB und den Anlagebe-
Januar 1996 übernahm sie das Investmentgeschäft            dingungen des Fonds entsprechen,
der am 17. August 1956 gegründeten Deka Deut-
                                                         – Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftli-
sche Kapitalanlagegesellschaft mbH.
                                                           che Rechnung der Anleger getätigten Geschäften
                                                           der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in
Nähere Angaben über die Geschäftsführung, die
                                                           ihre Verwahrung gelangt,
Zusammensetzung des Aufsichtsrates und den
Gesellschafterkreis sowie über die Höhe des ge-          – Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach
zeichneten und eingezahlten Kapitals finden Sie am         den Vorschriften des KAGB und nach den Anla-
Ende von Abschnitt I. dieses Verkaufsprospekts.            gebedingungen verwendet werden,

Die Gesellschaft hat die Berufshaftungsrisiken, die      – Überwachung von Kreditaufnahmen durch die
sich durch die Verwaltung von Investmentvermögen           Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie ge-
ergeben, die nicht der OGAW-Richtlinie entspre-            gebenenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme,
chen, sogenannte alternative Investmentvermögen            soweit es sich nicht um kurzfristige Überziehun-
(„AIF“), und auf berufliche Fahrlässigkeit ihrer Orga-     gen handelt, die allein durch verzögerte Gut-
ne oder Mitarbeiter zurückzuführen sind, abgedeckt         schriften von Zahlungseingängen zustande
durch Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,01              kommen,
Prozent des Werts der Portfolios aller verwalteten
                                                         – Sicherzustellen, dass Sicherheiten für Wertpa-
AIF, wobei dieser Betrag jährlich überprüft und an-
                                                           pierdarlehen rechtswirksam bestellt und jeder-
gepasst wird. Diese Eigenmittel sind von dem ange-
                                                           zeit vorhanden sind.
gebenen Kapital umfasst.

3. Verwahrstelle                                         3.1 Firma, Rechtsform und Sitz der Verwahrstelle
Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und          Für den Fonds hat die DekaBank Deutsche Girozent-
der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Ver-          rale mit Sitz in Frankfurt am Main und Berlin und
wahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in          Hauptverwaltung in 60325 Frankfurt, Mainzer Land-
Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermögens-         straße 16, die Funktion der Verwahrstelle übernom-
gegenständen, die nicht verwahrt werden können,          men. Die Verwahrstelle ist ein Kreditinstitut nach
prüft die Verwahrstelle, ob die Verwaltungsgesell-       deutschem Recht.
schaft Eigentum an diesen Vermögensgegenstän-
den erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügun-        Die Gesellschaft wird überwiegend die Verwahrstel-
gen der Gesellschaft über die                            le, zu deren Konzern sie gehört, mit der Abwicklung
Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB

8
von Transaktionen für Rechnung des Fonds beauf-          DekaBank Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A.
tragen.                                                  Um potentielle Interessenskonflikte zu vermeiden,
                                                         behandelt die Verwahrstelle die DekaBank Deutsche
                                                         Girozentrale Luxembourg S.A. wie einen externen
3.2 Interessenkonflikte                                  Dienstleister. Dazu wird ein Verwahrvertrag nebst
Interessenkonflikte können aus Aufgaben oder Kon-        Service Level Agreement abgeschlossen und eine
trollfunktionen entstehen, die die Verwahrstelle für     regelmäßige Due Diligence durchgeführt. Ferner
den Fonds, die Anleger oder die Gesellschaft er-         sind sowohl die Verwahrstelle als auch die DekaBank
bringt.                                                  Deutsche Girozentrale Luxembourg S.A. in ein kon-
                                                         zernweites System zur Behandlung von potentiellen
Die DekaBank Deutsche Girozentrale ist Mutterun-         Interessenkonflikten einbezogen.
ternehmen und alleiniger Gesellschafter der Gesell-
schaft.
                                                         3.4 Haftung der Verwahrstelle
Interessenkonflikte könnten sich aus der Übernah-        Die Verwahrstelle ist grundsätzlich für alle Vermö-
me der Verwahrstellenfunktion für den Fonds erge-        gensgegenstände, die von ihr oder mit ihrer Zu-
ben.                                                     stimmung von einer anderen Stelle verwahrt wer-
                                                         den, verantwortlich. Im Falle des Verlustes eines
Potentielle Fallgruppen innerhalb der Deka-Gruppe        solchen Vermögensgegenstandes haftet die Ver-
wurden identifiziert und entsprechende Vorkehrun-        wahrstelle gegenüber dem Fonds und dessen Anle-
gen zu ihrer Vermeidung implementiert.                   ger, außer der Verlust ist auf Ereignisse außerhalb
                                                         des Einflussbereichs der Verwahrstelle zurückzufüh-
Hierzu zählen u.a. die organisatorische Trennung der     ren. Für Schäden, die nicht im Verlust eines Vermö-
Zuständigkeiten, Einhaltung von „Best Execution-         gensgegenstandes bestehen, haftet die Verwahr-
Maßstäben“ und Prüfung der Marktgerechtheit beim         stelle grundsätzlich nur, wenn sie ihre
Erwerb oder Veräußerung von Vermögensgegen-              Verpflichtungen nach den Vorschriften des KAGB
ständen.                                                 mindestens fahrlässig nicht erfüllt hat.

3.3 Unterverwahrung                                      3.5 Zusätzliche Informationen
Die Verwahrstelle überträgt die Verwahrung von           Auf Verlangen übermittelt die Gesellschaft den An-
verwahrfähigen Vermögensgegenständen für inlän-          legern Informationen auf dem neuesten Stand zur
dische (Girosammelverwahrung) und ausländische           Verwahrstelle und ihren Pflichten, zu den Unterver-
(Wertpapierrechnung) Vermögensgegenstände an             wahrern sowie zu möglichen Interessenkonflikten in
weitere Unterverwahrer. Die übertragenen Aufgaben        Zusammenhang mit der Tätigkeit der Verwahrstelle
sind:                                                    oder der Unterverwahrer.

– Verwahrung der Wertpapiere,                            Ebenfalls auf Verlangen übermittelt sie den Anlegern
                                                         Informationen zu den Gründen, aus denen sie sich
– Verwaltung der Wertpapiere,                            für die DekaBank Deutsche Girozentrale als Ver-
                                                         wahrstelle des Fonds entschieden hat.
– Abwicklung der Wertpapierhandelsgeschäfte und
  Ausführung von Wertpapierlieferungen (Ein- und         4. Der Fonds
  Ausgänge).
                                                         Der Fonds wurde am 22. August 2016 für unbe-
                                                         stimmte Dauer aufgelegt.
Als Unterverwahrer für die Verwahrstelle sind die J.P.
Morgan AG, Frankfurt, Clearstream Banking AG,
                                                         Die Anleger sind an den Vermögensgegenständen
Frankfurt, sowie die Euroclear SA/NV, Brüssel, tätig.
                                                         des Fonds entsprechend der Anzahl ihrer Anteile als
                                                         Miteigentümer bzw. als Gläubiger nach Bruchteilen
Außerdem nutzt die Verwahrstelle für die Verwah-
                                                         beteiligt. Alle ausgegebenen Anteile haben gleiche
rung von Zielfondsanteilen ihre Konzerntochter

9
Rechte. Anteilklassen werden bei dem Fonds derzeit       5.3.1 Investmentanteile
nicht gebildet. Der Fonds ist nicht Teilfonds einer      Die Gesellschaft darf bis zu 100 % des Wertes des
Umbrella-Konstruktion. Fondswährung ist der Euro.        Fonds in Anteile oder Aktien an in- und ausländi-
                                                         schen Investmentvermögen (Zielfonds) investieren.
5. Anlageziel, Anlagestrategie,
   Anlagegrundsätze und Anlagegrenzen                    Die von der Gesellschaft für den Fonds erworbenen
                                                         Anteile oder Aktien des jeweiligen Zielfonds können
5.1 Anlageziel                                           die Anleger dem Jahresbericht entnehmen.
Anlageziel des Fonds ist die Erwirtschaftung eines
langfristigen Kapitalwachstums.                          Die Zielfonds dürfen nach ihren Anlagebedingungen
                                                         oder ihrer Satzung höchstens bis zu 10 % in Anteile
5.2 Anlagegrundsätze                                     an anderen offenen Investmentvermögen investie-
Das Fondsmanagement wählt ein Sortiment von              ren. Für Anteile an AIF gelten darüber hinaus folgen-
Zielfonds und vervielfacht damit die Anzahl der          de Anforderungen:
verschiedenen Wertpapiere, in die mittelbar inves-
tiert wird. Auf diese Weise soll die Risikostreuung      – Der Zielfonds muss nach Rechtsvorschriften
erhöht und das Spezialistenwissen der Zielfonds-           zugelassen worden sein, die ihn einer wirksamen
manager genutzt werden. Bei der Investition in die         öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger un-
Zielfonds orientiert sich das Fondsmanagement              terstellen, und es muss eine ausreichende Ge-
hinsichtlich der Auswahl und der Gewichtung der            währ für eine befriedigende Zusammenarbeit
Zielfonds an der Einschätzung der Entwicklungs-            zwischen den Aufsichtsbehörden bestehen.
chancen einzelner Anlageklassen. Dabei wird bevor-
                                                         – Das Schutzniveau der Anleger muss gleichwertig
zugt in sog. Multi-Asset-Fonds investiert. d.h. andere
                                                           zu dem Schutzniveau eines Anlegers in einem in-
Investmentvermögen, die in mehr als eine Anlage-
                                                           ländischen OGAW sein, insbesondere im Hinblick
klasse (beispielsweise Aktien, Anleihen, Währungen,
                                                           auf Trennung von Verwaltung und Verwahrung
Geldmarktinstrumente) investieren.                         der Vermögensgegenstände, für die Kreditauf-
                                                           nahme und -gewährung sowie für Leerverkäufe
5.3 Vermögensgegenstände                                   von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten.
Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds fol-
gende Vermögensgegenstände erwerben:                     – Die Geschäftstätigkeit des Zielfonds muss Ge-
                                                           genstand von Jahres- und Halbjahresberichten
– Wertpapiere gemäß § 193 KAGB,                            sein und den Anlegern erlauben, sich ein Urteil
                                                           über das Vermögen und die Verbindlichkeiten
– Geldmarktinstrumente gemäß § 194 KAGB,                   sowie die Erträge und die Transaktionen im Be-
                                                           richtszeitraum zu bilden.
– Bankguthaben gemäß § 195 KAGB,
                                                         – Der Zielfonds muss ein Publikumsfonds sein, bei
– Investmentanteile gemäß § 196 KAGB,                      dem die Anzahl der Anteile nicht zahlenmäßig
                                                           begrenzt ist und die Anleger ein Recht zur Rück-
– Derivate gemäß § 197 KAGB,                               gabe der Anteile haben.

– Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß            Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nicht
  § 198 KAGB.                                            mehr als 25 % der ausgegebenen Anteile eines
                                                         Zielfonds erwerben.
Einzelheiten zu diesen erwerbbaren Vermögensge-
genständen und den hierfür geltenden Anlagegren-         Zielfonds können im gesetzlichen Rahmen zeitweise
zen sind nachfolgend dargestellt.                        die Rücknahme von Anteilen aussetzen. Dann kann
                                                         die Gesellschaft die Anteile an dem Zielfonds nicht
                                                         bei der Verwaltungsgesellschaft oder Verwahrstelle
                                                         des Zielfonds gegen Auszahlung des Rücknahme-
                                                         preises zurückgeben (siehe auch den Abschnitt

10
„Risikohinweise – Risiken im Zusammenhang mit            nicht von einem anderen Rechtsträger wahrge-
der Investition in Investmentanteile“). Auf der          nommen.
Homepage der Gesellschaft ist unter www.deka.de
aufgeführt, ob und in welchem Umfang der Fonds         – Finanzinstrumente, die durch andere Vermö-
Anteile von Zielfonds hält, die derzeit die Rücknah-     genswerte besichert oder an die Entwicklung an-
me von Anteilen ausgesetzt haben.                        derer Vermögenswerte gekoppelt sind. Soweit in
                                                         solche Finanzinstrumente Komponenten von De-
                                                         rivaten eingebettet sind, gelten weitere Anforde-
5.3.2 Wertpapiere
                                                         rungen, damit die Gesellschaft diese als Wertpa-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds Wert-
                                                         piere erwerben darf.
papiere in- und ausländischer Emittenten erwerben,
                                                       Die Wertpapiere dürfen nur unter folgenden Voraus-
1. wenn sie an einer Börse in einem Mitgliedstaat
                                                       setzungen erworben werden:
   der Europäischen Union („EU“) oder in einem an-
   deren Vertragsstaat des Abkommens über den
                                                       – Der potentielle Verlust, der dem Fonds entstehen
   Europäischen Wirtschaftsraum („EWR“) zum
                                                         kann, darf den Kaufpreis des Wertpapiers nicht
   Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten
                                                         übersteigen. Eine Nachschusspflicht darf nicht
   an einem anderen organisierten Markt zugelas-
                                                         bestehen.
   sen oder in diesen einbezogen sind,

                                                       – Die Liquidität des vom Fonds erworbenen Wert-
2. wenn sie ausschließlich an einer Börse außerhalb
                                                         papiers darf nicht dazu führen, dass der Fonds
   der Mitgliedstaaten der EU oder außerhalb der
                                                         den gesetzlichen Vorgaben über die Rücknahme
   anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
                                                         von Anteilen nicht mehr nachkommen kann. Dies
   den EWR zum Handel zugelassen oder in einem
                                                         gilt unter Berücksichtigung der gesetzlichen
   dieser Staaten an einem anderen organisierten
                                                         Möglichkeit, in besonderen Fällen die Anteilrück-
   Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
                                                         nahme aussetzen zu können (vgl. den Abschnitt
   sind, sofern die BaFin die Wahl dieser Börse oder
                                                         „Anteile – Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
   dieses organisierten Marktes zugelassen hat.
                                                         – Aussetzung der Anteilrücknahme“).

Wertpapiere aus Neuemissionen dürfen erworben
                                                       – Eine verlässliche Bewertung des Wertpapiers
werden, wenn nach ihren Ausgabebedingungen die
                                                         durch exakte, verlässliche und gängige Preise
Zulassung an oder Einbeziehung in eine der unter 1.      muss verfügbar sein; diese müssen entweder
und 2. genannten Börsen oder organisierten Märkte        Marktpreise sein oder von einem Bewertungssys-
beantragt werden muss, und die Zulassung oder            tem gestellt werden, das von dem Emittenten des
Einbeziehung innerhalb eines Jahres nach Ausgabe         Wertpapiers unabhängig ist.
erfolgt.
                                                       – Über das Wertpapier müssen angemessene In-
Als Wertpapiere in diesem Sinne gelten auch              formationen vorliegen, entweder in Form von re-
                                                         gelmäßigen, exakten und umfassenden Informa-
– Anteile an geschlossenen Investmentvermögen            tionen des Marktes über das Wertpapier oder in
  in Vertrags- oder Gesellschaftsform, die einer         Form eines gegebenenfalls dazugehörigen Port-
  Kontrolle durch die Anteilseigner unterliegen          folios.
  (sog. Unternehmenskontrolle), d.h. die Anteils-
  eigner müssen Stimmrechte in Bezug auf wesent-       – Das Wertpapier ist handelbar.
  liche Entscheidungen haben, sowie das Recht die
  Anlagepolitik mittels angemessener Mechanis-         – Der Erwerb des Wertpapiers steht im Einklang
  men zu kontrollieren. Das Investmentvermögen           mit den Anlagezielen bzw. der Anlagestrategie
  muss zudem von einem Rechtsträger verwaltet            des Fonds.
  werden, der den Vorschriften für den Anleger-
  schutz unterliegt, es sei denn das Investment-       – Die Risiken des Wertpapiers werden durch das
  vermögen ist in Gesellschaftsform aufgelegt und        Risikomanagement des Fonds in angemessener
  die Tätigkeit der Vermögensverwaltung wird             Weise erfasst.

11
Wertpapiere dürfen zudem in folgender Form erwor-         Wahl dieser Börse oder dieses Marktes zugelas-
ben werden:                                               sen hat,

– Aktien, die dem Fonds bei einer Kapitalerhöhung      3. von der EU, dem Bund, einem Sondervermögen
  aus Gesellschaftsmitteln zustehen.                      des Bundes, einem Land, einem anderen Mit-
                                                          gliedstaat oder einer anderen zentralstaatlichen,
– Wertpapiere, die in Ausübung von zum Fonds              regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft oder
  gehörenden Bezugsrechten erworben werden.               der Zentralbank eines Mitgliedstaats der EU, der
                                                          Europäischen Zentralbank oder der Europäischen
Als Wertpapiere in diesem Sinn dürfen für den Fonds       Investitionsbank, einem Drittstaat oder, sofern
auch Bezugsrechte erworben werden, sofern sich die        dieser ein Bundesstaat ist, einem Gliedstaat die-
Wertpapiere, aus denen die Bezugsrechte herrüh-           ses Bundesstaates oder von einer internationalen
                                                          öffentlich-rechtlichen Einrichtung, der mindes-
ren, im Fonds befinden können.
                                                          tens ein Mitgliedstaat der EU angehört, begeben
                                                          oder garantiert werden,
5.3.3 Geldmarktinstrumente
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in
                                                       4. von einem Unternehmen begeben werden, des-
Geldmarktinstrumente investieren, die üblicher-           sen Wertpapiere auf den unter den Nummern 1
weise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie           und 2 bezeichneten Märkten gehandelt werden,
in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ
                                                       5. von einem Kreditinstitut begeben oder garantiert
– zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine          werden, das nach dem Recht der EU festgelegten
  Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Ta-        Kriterien einer Aufsicht unterstellt ist, oder einem
  gen haben,                                              Kreditinstitut, das Aufsichtsbestimmungen, die
                                                          nach Auffassung der BaFin denjenigen des Ge-
– zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine          meinschaftsrechts gleichwertig sind, unterliegt
  Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als        und diese einhält,
  397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den
  Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens          6. von anderen Emittenten begeben werden und es
  einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst              sich bei dem jeweiligen Emittenten
  werden muss,
                                                       a) um ein Unternehmen mit einem Eigenkapital von
– deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpa-         mindestens 10 Millionen Euro handelt, das sei-
  pieren entspricht, die das Kriterium der Restlauf-      nen Jahresabschluss nach der Europäischen
  zeit oder das der Zinsanpassung erfüllen.               Richtlinie über den Jahresabschluss von Kapital-
                                                          gesellschaften erstellt und veröffentlicht, oder
Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erwor-
ben werden, wenn sie                                   b) um einen Rechtsträger handelt, der innerhalb
                                                          einer eine oder mehrere börsennotierte Gesell-
1. an einer Börse in einem Mitgliedstaat der EU oder      schaften umfassenden Unternehmensgruppe für
   in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens           die Finanzierung dieser Gruppe zuständig ist,
   über den EWR zum Handel zugelassen oder in ei-         oder
   nem dieser Staaten an einem anderen organisier-
   ten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen      c) um einen Rechtsträger handelt, der Geldmarktin-
   sind,                                                  strumente emittiert, die durch Verbindlichkeiten
                                                          unterlegt sind, durch Nutzung einer von einer
2. ausschließlich an einer Börse außerhalb der Mit-       Bank eingeräumten Kreditlinie. Dies sind Produk-
   gliedstaaten der EU oder in einem anderen Ver-         te, bei denen Kreditforderungen von Banken in
   tragsstaat des Abkommens über den EWR zum              Wertpapieren verbrieft werden (sogenannte As-
   Handel zugelassen oder in einem dieser Staaten         set Backed Securities).
   an einem organisierten Markt zugelassen oder in
   diesen einbezogen sind, sofern die BaFin die        Sämtliche genannten Geldmarktinstrumente dürfen
                                                       nur erworben werden, wenn sie liquide sind und sich

12
ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt. Liquide         –   einem Sondervermögen des Bundes,
sind Geldmarktinstrumente, die sich innerhalb hin-
reichend kurzer Zeit mit begrenzten Kosten veräu-          –   einem Land,
ßern lassen. Hierbei ist die Verpflichtung der Gesell-
schaft zu berücksichtigen, Anteile am Fonds auf            –   einem anderen Mitgliedstaat,
Verlangen der Anleger zurückzunehmen und hierfür
                                                           –   einer anderen zentralstaatlichen Gebietskörper-
in der Lage zu sein, solche Geldmarktinstrumente
                                                               schaft,
entsprechend kurzfristig veräußern zu können. Für
die Geldmarktinstrumente muss zudem ein exaktes
                                                           –   der Europäischen Investitionsbank,
und verlässliches Bewertungssystem existieren, das
die Ermittlung des Nettobestandswerts des Geld-            –   einem Drittstaat oder, sofern dieser ein Bundes-
marktinstruments ermöglicht und auf Marktdaten                 staat ist, einem Gliedstaat dieses Bundesstaates
oder Bewertungsmodellen basiert, wie Systeme, die
Anschaffungskosten fortführen. Das Merkmal der             –   einer internationalen öffentlich-rechtlichen Ein-
Liquidität gilt für Geldmarktinstrumente als erfüllt,          richtung, der mindestens ein Mitgliedstaat der
wenn diese an einem organisierten Markt innerhalb              EU angehört,
des EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind
oder an einem organisierten Markt außerhalb des          müssen angemessene Informationen über die Emis-
EWR zugelassen oder in diesen einbezogen sind,           sion bzw. das Emissionsprogramm oder über die
sofern die BaFin die Wahl dieses Marktes zugelassen      rechtliche und finanzielle Situation des Emittenten
hat. Dies gilt nicht, wenn der Gesellschaft Hinweise     vor der Emission des Geldmarktinstruments vorlie-
vorliegen, die gegen die hinreichende Liquidität der     gen.
Geldmarktinstrumente sprechen.
                                                         – Werden sie von einem im EWR beaufsichtigten
Für Geldmarktinstrumente, die nicht an einer Börse         Kreditinstitut begeben oder garantiert (s.o. unter
notiert oder an einem geregelten Markt zum Handel          Nr. 5), so müssen angemessene Informationen
zugelassen sind (siehe oben unter Nr. 3 bis 6), muss       über die Emission bzw. das Emissionsprogramm
zudem die Emission oder der Emittent dieser In-            oder über die rechtliche und finanzielle Situation
                                                           des Emittenten vor der Emission des Geld-
strumente Vorschriften über den Einlagen- und
                                                           marktinstruments vorliegen, die in regelmäßigen
Anlegerschutz unterliegen. So müssen für diese
                                                           Abständen und bei signifikanten Begebenheiten
Geldmarktinstrumente angemessene Informationen
                                                           aktualisiert werden. Zudem müssen über die
vorliegen, die eine angemessene Bewertung der mit
                                                           Emission bzw. das Emissionsprogramm Daten
den Instrumenten verbundenen Kreditrisiken er-             (z.B. Statistiken) vorliegen, die eine angemesse-
möglichen und die Geldmarktinstrumente müssen              ne Bewertung der mit der Anlage verbundenen
frei übertragbar sein. Die Kreditrisiken können etwa       Kreditrisiken ermöglichen.
durch eine Kreditwürdigkeitsprüfung einer Rating-
Agentur bewertet werden.                                 – Werden sie von einem Kreditinstitut begeben,
                                                           das außerhalb des EWR Aufsichtsbestimmungen
Für diese Geldmarktinstrumente gelten weiterhin            unterliegt, die nach Ansicht der BaFin den Anfor-
die folgenden Anforderungen, es sei denn, sie sind         derungen innerhalb des EWR an ein Kreditinstitut
von der Europäischen Zentralbank oder der Zentral-         gleichwertig sind, so ist eine der folgende Vo-
bank eines Mitgliedstaates der EU begeben oder             raussetzungen zu erfüllen:
garantiert worden:
                                                           –   Das Kreditinstitut unterhält einen Sitz in einem
                                                               zur sogenannten Zehnergruppe (Zusammen-
– Werden sie von folgenden (oben unter Nr. 3 ge-
                                                               schluss der wichtigsten führenden Industrielän-
  nannten) Einrichtungen begeben oder garantiert:
                                                               der – G10) gehörenden Mitgliedstaat der Orga-
  –    der EU,                                                 nisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit
                                                               und Entwicklung (nachfolgend „OECD“).
  –    dem Bund,

13
–   Das Kreditinstitut verfügt mindestens über ein   Anlagegrenze für Schuldverschreibungen mit
      Rating mit einer Benotung, die als sogenanntes   besonderer Deckungsmasse
      „Investment-Grade“ qualifiziert.                 Die Gesellschaft darf jeweils bis zu 25 % des Wertes
                                                       des Fonds in Pfandbriefe, Kommunalschuldver-
  –   Mittels einer eingehenden Analyse des Emitten-   schreibungen sowie Schuldverschreibungen anle-
      ten kann nachgewiesen werden, dass die für       gen, die ein Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitglied-
      das Kreditinstitut geltenden Aufsichtsbestim-
                                                       staat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat
      mungen mindestens so streng sind wie die des
                                                       des Abkommens über den EWR ausgegeben hat.
      Rechts der EU.
                                                       Voraussetzung ist, dass die mit den Schuldver-
                                                       schreibungen aufgenommenen Mittel so angelegt
– Für die übrigen Geldmarktinstrumente, die nicht
  an einer Börse notiert oder einem geregelten         werden, dass sie die Verbindlichkeiten der Schuld-
  Markt zum Handel zugelassen sind (siehe oben         verschreibungen über deren ganze Laufzeit decken
  unter Nr. 4 und 6 sowie die übrigen unter Nr. 3      und vorranging für die Rückzahlungen und die Zin-
  genannten), müssen angemessene Informatio-           sen bestimmt sind, wenn der Emittent der Schuld-
  nen über die Emission bzw. das Emissionspro-         verschreibungen ausfällt. Sofern in solche Schuld-
  gramm sowie über die rechtliche und finanzielle      verschreibungen desselben Emittenten mehr als
  Situation des Emittenten vor der Emission des        5 % des Wertes des Fonds angelegt werden, darf der
  Geldmarktinstruments vorliegen, die in regelmä-      Gesamtwert solcher Schuldverschreibungen 80 %
  ßigen Abständen und bei signifikanten Begeben-       des Wertes des Fonds nicht übersteigen. In Pension
  heiten aktualisiert und durch qualifizierte, vom     genommene Schuldverschreibungen werden auf
  Emittenten weisungsunabhängige Dritte, geprüft       diese Anlagegrenze angerechnet.
  werden. Zudem müssen über die Emission bzw.
  das Emissionsprogramm Daten (z.B. Statistiken)
                                                       Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten
  vorliegen, die eine angemessene Bewertung der
                                                       In Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen
  mit der Anlage verbundenen Kreditrisiken er-
                                                       und Geldmarktinstrumente besonderer nationaler
  möglichen.
                                                       und supranationaler öffentlicher Emittenten darf die
                                                       Gesellschaft jeweils bis zu 35 % des Wertes des
5.3.4 Anlagegrenzen für Wertpapiere und
                                                       Fonds anlegen. Zu diesen öffentlichen Emittenten
       Geldmarktinstrumente auch unter Einsatz von
                                                       zählen der Bund, die Bundesländer, Mitgliedstaaten
       Derivaten sowie Bankguthaben
                                                       der EU oder deren Gebietskörperschaften, Drittstaa-
Jeweils bis zu 100 % des Wertes des Fonds kann in
                                                       ten sowie supranationale öffentliche Einrichtungen
Wertpapiere und / oder Geldmarktinstrumente an-
                                                       denen mindestens ein EU-Mitgliedstaat angehört. In
gelegt werden.
                                                       Pension genommene Wertpapiere und Geldmarktin-
                                                       strumente werden auf diese Anlagegrenze ange-
Allgemeine Anlagegrenzen
                                                       rechnet.
Die Gesellschaft darf in Wertpapiere und Geld-
marktinstrumente desselben Emittenten bis zu
                                                       Kombination von Anlagegrenzen
10 % des Wertes des Fonds anlegen. Dabei darf der
                                                       Die Gesellschaft darf höchstens 20 % des Wertes
Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstru-
                                                       des Fonds in eine Kombination der folgenden Ver-
mente dieser Emittenten 40 % des Fonds nicht
                                                       mögensgegenstände anlegen:
übersteigen. Darüber hinaus darf die Gesellschaft
lediglich jeweils 5 % des Wertes des Fonds in Wert-
                                                       – von ein und derselben Einrichtung begebene
papiere und Geldmarktinstrumente desselben Emit-
                                                         Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente,
tenten anlegen. In Pension genommene Wertpapie-
re und Geldmarktinstrumente werden auf diese
                                                       – Einlagen bei dieser Einrichtung, d.h. Bankgutha-
Anlagegrenze angerechnet.
                                                         ben,

Die Gesellschaft darf nur bis zu 20 % des Wertes des   – Anrechnungsbeträge für das Kontrahentenrisiko
Fonds in Bankguthaben bei je einem Kreditinstitut        der mit dieser Einrichtung eingegangenen Ge-
anlegen.                                                 schäfte in Derivaten, Wertpapier-Darlehen und
                                                         Pensionsgeschäften.

14
Bei besonderen öffentlichen Emittenten (siehe Ab-      anderer Vermögensgegenstände („Basiswert“) ab-
schnitt „Anlagegrenzen für öffentliche Emittenten“)    hängt. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen
darf eine Kombination der vorgenannten Vermö-          sich sowohl auf Derivate als auch auf Finanzinstru-
gensgegenstände 35 % des Wertes des Fonds nicht        mente mit derivativer Komponente (nachfolgend
übersteigen.                                           zusammen „Derivate“).

Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben unbe-         Durch den Einsatz von Derivaten darf sich das Markt-
rührt.                                                 risiko des Fonds höchstens verdoppeln („Marktrisi-
                                                       kogrenze“). Marktrisiko ist das Verlustrisiko, das aus
Anlagegrenzen unter Einsatz von                        Schwankungen beim Marktwert von im Fonds gehal-
Derivaten                                              tenen Vermögensgegenständen resultiert, die auf
Die Beträge von Wertpapieren und Geldmarktin-          Veränderungen von variablen Preisen bzw. Kursen
strumenten eines Emittenten, die auf die vorstehend    des Marktes wie Zinssätzen, Wechselkursen, Aktien-
genannten Grenzen angerechnet werden, können           und Rohstoffpreisen oder auf Veränderungen bei der
durch den Einsatz von marktgegenläufigen Deriva-       Bonität eines Emittenten zurückzuführen sind. Die
ten reduziert werden, welche Wertpapiere oder          Gesellschaft hat die Marktrisikogrenze laufend ein-
Geldmarktinstrumente desselben Emittenten zum          zuhalten. Die Auslastung der Marktrisikogrenze hat
Basiswert haben. Für Rechnung des Fonds dürfen         sie täglich nach gesetzlichen Vorgaben zu ermitteln;
also über die vorgenannten Grenzen hinaus Wertpa-      diese ergeben sich aus der Verordnung über Risi-
piere oder Geldmarktinstrumente eines Emittenten       komanagement und Risikomessung beim Einsatz
erworben werden, wenn das dadurch gesteigerte          von Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensions-
Emittentenrisiko durch Absicherungsgeschäfte           geschäften in Investmentvermögen nach dem Kapi-
wieder gesenkt wird.                                   talanlagegesetzbuch (nachfolgend „Derivateverord-
                                                       nung“).
5.3.5 Bankguthaben
Bis zu 100 % des Wertes des Fonds darf in Bankgut-     Zur Ermittlung der Auslastung der Marktrisikogrenze
haben angelegt werden.                                 wendet die Gesellschaft den sogenannten qualifi-
                                                       zierten Ansatz im Sinne der Derivateverordnung an.
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds nur       Hierzu vergleicht die Gesellschaft das Marktrisiko
Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchs-      des Fonds mit dem Marktrisiko eines virtuellen Ver-
tens zwölf Monaten haben. Diese Guthaben sind auf      gleichsvermögens, in dem keine Derivate enthalten
Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem     sind.
Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Ver-
tragsstaat des Abkommens über den EWR zu führen.       Bei dem derivatefreien Vergleichsvermögen handelt
Sie können auch bei Kreditinstituten mit Sitz in       es sich um ein virtuelles Portfolio, dessen Wert stets
einem Drittstaat unterhalten werden, dessen Auf-       genau dem aktuellen Wert des Fonds entspricht, das
sichtsbestimmungen nach Auffassung der BaFin           aber keine Steigerungen oder Absicherungen des
denjenigen des Rechts der EU gleichwertig sind.        Marktrisikos durch Derivate enthält. Die Zusammen-
                                                       setzung des Vergleichsvermögens muss im Übrigen
5.3.6 Derivate                                         den Anlagezielen und der Anlagepolitik entspre-
Die Gesellschaft darf für den Fonds als Teil der       chen, die für den Fonds gelten. Das derivatefreie
Anlagestrategie Geschäfte mit Derivaten tätigen.       Vergleichsvermögen für den Fonds besteht aus einer
Dies schließt Geschäfte mit Derivaten zur effizien-    Kombination aus einem weltweiten Rentenindex,
ten Portfoliosteuerung und zur Erzielung von           einem weltweiten Aktienindex, der große börsenno-
Zusatzerträgen, d. h. auch zu spekulativen Zwe-        tierte Unternehmen umfasst, einem Rentenindex,
cken, ein. Dadurch kann sich das Verlustrisiko des     der die Wertentwicklung von auf Euro lautenden
Fonds zumindest zeitweise erhöhen.                     Anleihen widerspiegelt und einem Index, der die
                                                       Geldmarktentwicklung widerspiegelt.
Ein Derivat ist ein Instrument, dessen Preis von den
Kursschwankungen oder den Preiserwartungen

15
Durch den Einsatz von Derivaten darf der Risiko-        einem im Voraus bestimmten Preis zu kaufen bzw.
betrag für das Marktrisiko des Fonds zu keinem          zu verkaufen. Die Gesellschaft darf für Rechnung des
Zeitpunkt das Zweifache des Risikobetrags für das       Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Terminkon-
Marktrisiko des zugehörigen derivatefreien Ver-         trakte auf alle für den Fonds erwerbbaren Vermö-
gleichsvermögens übersteigen.                           gensgegenstände, die nach dem KAGB und den
                                                        Anlagebedingungen als Basiswerte für Derivate
Das Marktrisiko des Fonds und des derivatefreien        dienen können, abschließen.
Vergleichsvermögens wird jeweils mit Hilfe eines
geeigneten eigenen Risikomodells ermittelt (sog.        Optionsgeschäfte
Value-at-Risk Methode). Die Gesellschaft erfasst        Optionsgeschäfte beinhalten, dass einem Dritten
dabei die Marktpreisrisiken aus allen Geschäften. Sie   gegen Entgelt (Optionsprämie) das Recht einge-
quantifiziert durch das Risikomodell die Wertverän-     räumt wird, während einer bestimmten Zeit oder am
derung der im Fonds gehaltenen Vermögensgegen-          Ende eines bestimmten Zeitraums zu einem von
stände im Zeitablauf. Der sogenannte Value-at-Risk      vornherein vereinbarten Preis (Basispreis) die Liefe-
gibt dabei eine in Geldeinheiten ausgedrückte Gren-     rung oder die Abnahme von Vermögensgegenstän-
ze für potenzielle Verluste eines Portfolios zwischen   den oder die Zahlung eines Differenzbetrags zu
zwei vorgegebenen Zeitpunkten an. Diese Wertver-        verlangen, oder auch entsprechende Optionsrechte
änderung wird von zufälligen Ereignissen bestimmt,      zu erwerben.
nämlich den künftigen Entwicklungen der Markt-
preise, und ist daher nicht mit Sicherheit vorhersag-   Swaps
bar. Das zu ermittelnde Marktrisiko kann jeweils nur    Swaps sind Tauschverträge, bei denen die dem Ge-
mit einer genügend großen Wahrscheinlichkeit            schäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder
abgeschätzt werden.                                     Risiken zwischen den Vertragspartnern ausge-
                                                        tauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung
Die Gesellschaft darf – vorbehaltlich eines geeigne-    des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze Zinss-
ten Risikomanagementsystems – für Rechnung des          waps, Währungsswaps, Zins-Währungsswaps, Infla-
Fonds in jegliche Derivate investieren. Vorausset-      tionsswaps, Varianzswaps und Equity-Swaps ab-
zung ist, dass die Derivate von Vermögensgegen-         schließen.
ständen abgeleitet sind, die für den Fonds erworben
werden dürfen, oder von folgenden Basiswerten:          Swaptions
                                                        Swaptions sind Optionen auf Swaps. Eine Swaption
– Zinssätze                                             ist das Recht, nicht aber die Verpflichtung, zu einem
                                                        bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb einer be-
– Wechselkurse                                          stimmten Frist in einen hinsichtlich der Konditionen
                                                        genau spezifizierten Swap einzutreten. Im Übrigen
– Währungen                                             gelten die im Zusammenhang mit Optionsgeschäf-
                                                        ten dargestellten Grundsätze. Die Gesellschaft darf
– Finanzindices, die hinreichend diversifiziert sind,
                                                        für Rechnung des Fonds nur solche Swaptions ab-
eine adäquate Bezugsgrundlage für den Markt dar-
                                                        schließen, die sich aus den oben beschriebenen
stellen, auf den sie sich beziehen, sowie in ange-
                                                        Optionen und Swaps zusammensetzen.
messener Weise veröffentlicht werden.

                                                        Credit Default Swaps
Hierzu zählen insbesondere Optionen, Terminkon-
                                                        Credit Default Swaps sind Kreditderivate, die es
trakte und Swaps sowie Kombinationen hieraus.
                                                        ermöglichen, ein potenzielles Kreditausfallvolumen
                                                        auf andere zu übertragen. Im Gegenzug zur Über-
Terminkontrakte
                                                        nahme des Kreditausfallrisikos zahlt der Verkäufer
Terminkontrakte sind für beide Vertragspartner
                                                        des Risikos eine Prämie an seinen Vertragspartner.
unbedingt verpflichtende Vereinbarungen, zu einem
                                                        Im Übrigen gelten die Ausführungen zu Swaps ent-
bestimmten Zeitpunkt, dem Fälligkeitsdatum, oder
                                                        sprechend.
innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, eine be-
stimmte Menge eines bestimmten Basiswerts zu

16
In Wertpapieren verbriefte Finanzinstrumente             5.3.7 Sonstige Vermögensgegenstände und deren
Die Gesellschaft kann für Rechnung des Fonds die                 Anlagegrenzen
vorstehend beschriebenen Finanzinstrumente auch          Bis zu 10 % des Wertes des Fonds darf die Gesell-
erwerben, wenn diese in Wertpapieren verbrieft           schaft insgesamt in folgende sonstige Vermögens-
sind. Dabei können die Geschäfte, die Finanzinstru-      gegenstände anlegen:
mente zum Gegenstand haben, auch nur teilweise in
Wertpapieren enthalten sein (z. B. Optionsanleihen).     – Wertpapiere, die nicht zum Handel an einer Börse
Die Aussagen zu Chancen und Risiken gelten für             zugelassen oder an einem anderen organisierten
solche verbrieften Finanzinstrumente entsprechend,         Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
jedoch mit der Maßgabe, dass das Verlustrisiko bei         sind, jedoch grundsätzlich die Kriterien für Wert-
verbrieften Finanzinstrumenten auf den Wert des            papiere erfüllen. Abweichend von den gehandel-
Wertpapiers beschränkt ist.                                ten bzw. zugelassenen Wertpapieren muss die
                                                           verlässliche Bewertung für diese Wertpapiere in
                                                           Form einer in regelmäßigen Abständen durchge-
OTC-Derivatgeschäfte
                                                           führten Bewertung verfügbar sein, die aus Infor-
Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds so-
                                                           mationen des Emittenten oder aus einer kompe-
wohl Derivatgeschäfte tätigen, die an einer Börse
                                                           tenten Finanzanalyse abgeleitet wird.
zum Handel zugelassen oder an einem anderen                Angemessene Information über das nicht zuge-
organisierten Markt zugelassen oder in diesen ein-         lassene bzw. nicht einbezogene Wertpapier oder
bezogen sind, als auch außerbörsliche Geschäfte,           gegebenenfalls das zugehörige, d.h. in dem
sogenannte over-the-counter (OTC)–Geschäfte.               Wertpapier verbriefte Portfolio muss in Form ei-
Derivatgeschäfte, die nicht zum Handel an einer            ner regelmäßigen und exakten Information für
Börse zugelassen oder an einem anderen organi-             den Fonds verfügbar sein.
sierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen
sind, darf die Gesellschaft nur mit geeigneten Kre-      – Geldmarktinstrumente von Emittenten, die nicht
ditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten         den in Abschnitt „Anlageziele, -strategie, -
auf der Basis standardisierter Rahmenverträge täti-        grundsätze und -grenzen – Vermögensgegen-
gen. Bei außerbörslich gehandelten Derivaten wird          stände – Geldmarktinstrumente“ genannten An-
das Kontrahentenrisiko bezüglich eines Vertrags-           forderungen genügen, wenn sie liquide sind und
                                                           sich ihr Wert jederzeit genau bestimmten lässt.
partners auf 5 % des Wertes des Fonds beschränkt.
                                                           Liquide sind Geldmarktinstrumente, die sich in-
Ist der Vertragspartner ein Kreditinstitut mit Sitz in
                                                           nerhalb hinreichend kurzer Zeit mit begrenzten
einem Mitgliedstaat der EU, in einem anderen Ver-
                                                           Kosten veräußern lassen. Hierbei ist die Ver-
tragsstaat des Abkommens über den EWR oder
                                                           pflichtung der Gesellschaft zu berücksichtigen,
einem Drittstaat mit vergleichbarem Aufsichtsni-           Anteile am Fonds auf Verlangen der Anleger zu-
veau, so darf das Kontrahentenrisiko bis zu 10 %           rückzunehmen und hierfür in der Lage zu sein,
des Wertes des Fonds betragen. Außerbörslich ge-           solche Geldmarktinstrumente entsprechend
handelte Derivatgeschäfte, die mit einer zentralen         kurzfristig veräußern zu können. Für die Geld-
Clearingstelle einer Börse oder eines anderen orga-        marktinstrumente muss zudem ein exaktes und
nisierten Marktes als Vertragspartner abgeschlossen        verlässliches Bewertungssystem existieren, das
werden, werden auf die Kontrahentengrenzen nicht           die Ermittlung des Nettobestandswerts des
angerechnet, wenn die Derivate einer täglichen             Geldmarktinstruments ermöglicht oder auf
Bewertung zu Marktkursen mit täglichem Margin-             Marktdaten oder Bewertungsmodellen basiert,
Ausgleich unterliegen. Ansprüche des Fonds gegen           wie Systeme, die Anschaffungskosten fortführen.
einen Zwischenhändler sind jedoch auf die Grenzen          Das Merkmal der Liquidität gilt für Geldmarktin-
anzurechnen, auch wenn das Derivat an einer Börse          strumente erfüllt, wenn diese an einem organi-
                                                           sierten Markt innerhalb des EWR zugelassen oder
oder an einem anderen organisierten Markt gehan-
                                                           in diesen einbezogen sind oder an einem organi-
delt wird.
                                                           sierten Markt außerhalb des EWR zugelassen o-
                                                           der in diesen einbezogen sind, sofern die BaFin
                                                           die Wahl dieses Marktes zugelassen hat.

17
Sie können auch lesen